Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 85

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Feb. 2018 - B 6 S 18.30364

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 8 ZB 15.470

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Apr. 2017 - Au 6 K 17.30234

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2015 - 8 S 2322/12

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsteller zu 6 und 7, die Antragsteller zu 8 und 9, die Antragsteller zu 10 und 11, die Antragsteller zu 12 und 13, die Antragsteller zu 17 und 18, die Antragsteller zu 19 und

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Gerichtsbescheid, 19. Aug. 2015 - 13 D 45/15

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Geric

Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 AGH 20/14

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor 1.         Die Klage wird abgewiesen. 2.         Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3.      Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe v

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Feb. 2012 - 1 O 39/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2012

Tenor Auf die Beschwerde und Erinnerung der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2011 – 3 B 749/09 – geändert, der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 09. Juni 2010 –

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Aug. 2006 - NC 9 S 76/06

bei uns veröffentlicht am 02.08.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2006 - NC 6 K 715/05 - geändert. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Juni 2004 - A 12 S 633/04

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. November 2003 - A 7 K 13124/02 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Der A

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3...