Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 85

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S
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published on 19/02/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
published on 26/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr
published on 24/04/2017 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen
published on 18/11/2015 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsteller zu 6 und 7, die Antragsteller zu 8 und 9, die Antragsteller zu 10 und 11, die Antragsteller zu 12 und 13, die Antragsteller zu 17 und 18, die Antragsteller zu 19 und
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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3...