Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014.
Das 31.000 m² große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans wird im Norden von der W.-straße, im Süden von der A.-straße, im Westen von der B.-straße und im Osten von der E.-straße begrenzt. Es ist bereits bebaut und lag zuvor im Geltungsbereich der Bebauungspläne „R.“, „R. Blatt VII“ und „R. Blatt I und VIII“. Ziel des Bebauungsplans ist es, den Gebietscharakter zu erhalten und eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. Festgesetzt wurden 10 allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 10) mit unterschiedlichen Festsetzungen u.a. zur zulässigen Grundflächenzahl, Firsthöhe, Wandhöhe und zur Zahl der Wohnungen pro Einzelhaus und pro Doppelhaushälfte.
Die Antragstellerin hat das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), das aus der Vereinigung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) hervorgegangen ist, von dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren 5 S 2291/14 erworben. Für die Antragstellerin ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin möchte das Grundstück neu bebauen und hatte am 16.8.2011 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung eines 11-Familienhauses gestellt. Dieser wurde - ebenso wie ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein modifiziertes Bauvorhaben mit zwei Gebäuden und insgesamt neun Wohnungen - zunächst zurückgestellt und schließlich mit Bescheid vom 18.2.2013 abgelehnt. Widerspruch und Verpflichtungsklage der Antragstellerin blieben erfolglos. Den von ihr gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.4.2016 (5 S 1949/14) abgelehnt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) ist bislang mit einem in den Jahren 1920/1921 errichteten Doppelhaus bebaut. Der Teil des Grundstücks, der das frühere Grundstück Flst.-Nr. 621/2 (alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 7 des Bebauungsplans, für das eine Grundflächenzahl von 0,25, eine maximale Wandhöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 11 m festgesetzt sind. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 3 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte. Der Teil des Grundstücks, der das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/1(alt) darstellt, liegt im Gebiet WA 8. Für die Grundstücke in diesem Gebiet setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4, eine maximale Wandhöhe von 9 m, eine maximale Firsthöhe von 13 m sowie Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 5 Wohnungen je Einzelhaus und 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte fest.
Aus Anlass des Baugenehmigungsantrages der Antragstellerin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.10.2011 die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Vom 16.11.2011 bis zum 21.12.2011 fand die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit statt. Die Antragstellerin erhob Einwendungen.
Am 23.10.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusätzlich eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 31.10.2012 Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde am 24.9.2013 wegen möglicher Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds wiederholt und am 2.10.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Am 16.10.2013 erfolgte eine erneute Bekanntmachung in korrigierter Fassung.
Vom 6.6.2013 bis 12.7.2013 wurde der Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Antragstellerin wandte gegen die Planung ein, die für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) vorgesehenen Grundflächenzahlen stellten eine ungerechtfertigte Reduzierung der bislang bestehenden Bebauungsmöglichkeiten dar. Außerdem seien für andere Grundstücke im Plangebiet deutlich intensivere Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB nicht vor.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ließ die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellen. In den Bebauungsplan wurden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf § 44 BNatSchG aufgenommen und die Festsetzungen für zwei Grundstücke geringfügig geändert. Die Festsetzungen für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) blieben unverändert. Anschließend wurden der textliche und der zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs zusammen mit der Begründung und der artenschutzrechtlichen Prüfung in der Zeit vom 10.10.2013 bis zum 25.10.2013 erneut ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 2.10.2013 enthielt den Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten, sowie den weiteren Hinweis, dass keine Informationen zu umweltrelevanten Aspekten vorlägen und mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sei. Während der erneuten Auslegung gab die Antragstellerin keine Stellungnahme ab.
In seiner Sitzung vom 19.11.2013 stimmte der Gemeinderat der Beklagten den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften (erstmals) als Satzungen. Die Satzungsbeschlüsse wurden am 27.11.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Da Bedenken entstanden, ob die Vorschriften der Gemeindeordnung über das Verbot der Mitwirkung befangener Ratsmitglieder am Satzungsbeschluss in ausreichender Weise beachtet wurden, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24.7.2014 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im ergänzenden Verfahren erneut als Satzungen sowie deren rückwirkendes Inkrafttreten zum 27.11.2013. Die Satzungen wurden am 28.7.2014 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 6.8.2014 wurde ortsüblich bekanntgemacht, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften rückwirkend zum 27.11.2013 in Kraft gesetzt habe. Die Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse und die (erneute) Bekanntmachung des Beschlusses über deren rückwirkendes Inkrafttreten erfolgten am 29.10.2014.
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Bereits am 21.7.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bebauungsplan leide unter formellen und materiellen Mängeln. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB hätten nicht vorgelegen. Die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs verstoße gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die Planunterlagen seien auch nicht vollständig öffentlich ausgelegt worden; die Umweltinformationen und die Planbegründung hätten gefehlt. Zudem habe sich der interessierte Bürger erst zu dem Ort der Auslegung durchfragen und die Herausgabe des Planentwurfs verlangen müssen. Zudem hätten an dem Satzungsbeschluss eine befangene Gemeinderätin sowie der ebenfalls befangene Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mitgewirkt. Die Satzung über den Bebauungsplan leide ferner an einem Ausfertigungsmangel, der einen Verkündungsmangel nach sich ziehe, weil der Oberbürgermeister eine Begründung und eine artenschutzrechtliche Prüfung als Bestandteile der Satzung beurkundet habe, die der Gemeinderat jedoch nicht beschlossen habe. Der Satzungsbeschluss habe außerdem das durch den Zusammenschluss der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) entstandene Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) nicht erfasst; es seien Grundstücke überplant worden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr existent gewesen seien. Es liege ein Verkündungsmangel vor, weil aus der öffentlichen Bekanntmachung vom 6.8.2014 nicht hervorgehe, was genau Bestandteil des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften sein solle. Die Satzung müsse mit ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht werden.
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Die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele der Verhinderung nicht in das Gebiet passender Mehrfamilienwohnhäuser sowie der gebietsverträglichen Nachverdichtung könnten nicht erreicht werden, da im südöstlichen Teil des Planquartiers bereits eine Nachverdichtung mit Mehrfamilienwohnhäusern mit bis zu elf Wohnungen und einer Grundflächenzahl bis zu 0,65 stattgefunden habe. Die Planung stelle eine reine Verhinderungsplanung dar. Für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei eine Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Zusammenlegung der Grundstücke nicht beachtet worden sei. Die Antragsgegnerin habe in rechtswidriger Weise die auf den Grundstücken bereits vorhandenen Nebenanlagen nicht in den Blick genommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Er beschränke die vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu), ohne dass dafür überwiegende öffentliche Belange vorlägen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie (die Antragstellerin) mit ihrem Bauantrag vom 16.8.2011 ein Baurecht erhalten habe und die individuelle Veränderungssperre abgelaufen sei. Es liege eine Ungleichbehandlung ihrer Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken im Teilgebiet WA 8 und WA 10 vor. Die Antragsgegnerin habe die besondere Eckgrundstückssituation und die Grundstücksneuordnung auf den Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt. Die Planung berücksichtige nicht ausreichend die bereits eingetretene Nachverdichtung im Plangebiet. Zudem sei eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erwogen worden.
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Schließlich mache sie einen Planungsschaden gemäß § 39 BauGB in Höhe von 115.000,-- EUR für Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Bebauungsplans „R. Blatt VIII“ geltend.
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Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A.“ vom 24.7.2014 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Es genüge nicht, dass sie einen Bauantrag gestellt habe. Sie sei auch nicht „wirtschaftliche Eigentümerin“, weil für sie zwar eine Auflassungsvormerkung eingetragen sei, Besitz, Nutzen und Lasten jedoch noch nicht übergegangen seien. Der Antragstellerin fehle auch das Rechtsschutzinteresse, weil ihre Bauinteressen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB nicht durchsetzungsfähig seien.
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Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 13a BauGB hätten vorgelegen; FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete seien nicht betroffen. Bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung vom 2.10.2013 habe auf die erstellte artenschutzrechtliche Prüfung nicht gesondert hingewiesen werden müssen. Die Verfahrensunterlagen seien vollständig ausgelegt worden und für die Öffentlichkeit im Korridor des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 frei zugänglich gewesen. Der Bebauungsplanentwurf sei an einer Anschlagtafel aufgehängt und die weiteren Verfahrensunterlagen auf einem davor platzierten Tisch ausgelegt gewesen. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß mit sämtlichen Bestandteilen als Satzung beschlossen worden. An der Beratung und Beschlussfassung habe kein befangenes Ratsmitglied teilgenommen. Die Gemeinderätinhabe vor Beratung und Beschlussfassung am 24.7.2014 den Saal verlassen. Der Oberbürgermeister sei von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen gewesen; es fehle am unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Ein Ausfertigungs- oder Verkündungsmangel liege nicht vor. Die Satzung sei ordnungsgemäß vom Oberbürgermeister ausgefertigt und der Satzungsbeschluss sei anschließend ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung der gesamten Satzung sei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorgesehen.
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Es sei unschädlich, dass in der Planzeichnung des Bebauungsplans die Zusammenlegung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) noch nicht aufgenommen sei, denn § 16 Abs. 5 BauNVO sehe ausdrücklich vor, dass das Maß der baulichen Nutzung auch für Grundstückteile unterschiedlich festgesetzt werden könne. Das Maß der baulichen Nutzung sei ausgehend von dem ermittelten Bestand in zehn Teilbaugebieten festgesetzt worden. Das Planungsziel einer maßvollen Nachverdichtung könne mit diesen Festsetzungen erreicht werden, auch wenn einzelne Bestandsbauten einzelne Festsetzungen überschritten. Auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke werde eine umfänglichere Bebauung als die vorhandene ermöglicht. Mit Änderungs-, Erweiterungs- und Neubauwünschen sei auf den überwiegend in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bebauten Grundstücken des Plangebiets auch zu rechnen. Das Eckgebäude auf Flst.-Nr. 439/440 mit 32 Kleinstwohnungen sei zu Recht als zur nahen Hauptstraße hin orientiertes Bauwerk behandelt worden. Wegen der zum Teil sehr unterschiedlichen Grundstückszuschnitte und im Hinblick auf gegebenenfalls auch befreiungsfähige Abweichungen von einer festgesetzten Grundflächenzahl würden in Einzelfällen Überschreitungen hingenommen. In den entlang der Ränder des Plangebiets verlaufenden Teilbaugebieten sei eine etwas stärkere Bebauung vorgesehen und deshalb eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt worden. Nur im WA 3 sei wegen des vorhandenen Bestandes und der Grundstückszuschnitte eine Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt worden. Für die im Inneren des Plangebiets liegenden Teilbaugebiete WA 5 und WA 7 sei entsprechend der dort vorherrschenden kleineren Bebauung eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt worden. Das von der Straße „A.“ erschlossene Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sei zu Recht dem Teilgebiet WA 7 im Quartiersinneren zugeordnet worden. Die erst in den 1990er Jahren dort errichtete, an den südlichen Randlagen des Quartiers orientierte Bebauung überschreite die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,25 zwar um knapp ein Drittel. Der Gemeinderat habe sich jedoch für eine stärkere Betonung der kleinteiligeren Bebauung auch auf diesem Grundstück entschieden, selbst wenn aufgrund des geringen Gebäudealters allenfalls längerfristig mit einem Neubau zu rechnen sei. Für die dem Flst.-Nr. 612/1 (alt) entsprechende Grundstücksteilfläche sei entsprechend der Randlage eine Grundflächenzahl von 0,4 vorgesehen. Für die dem Flst.-Nr. 612/2 (alt) entsprechende Grundstücksfläche müsse die Antragstellerin jedoch die Grundflächenzahl im Bestand von 0,128 und die kleinteilige Bebauung in diesem Abschnitt der Straße „A.“ gegen sich gelten lassen.
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Ein von der Antragstellerin für sich reklamiertes Baurecht, das durch die Festsetzungen verkürzt würde, stehe ihr schon aus formalen Gründen nicht zu, da nicht sämtliche für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Außerdem füge sich ihr Vorhaben nicht nach Maßgabe des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Das modifizierte Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, überschreite mit seinem zur Erzberger Straße orientierten Gebäudekörper ebenfalls die maximale Grundflächenzahl der Umgebungsbebauung von 0,4. Der zur Straße „A.“ orientierte Gebäudekörper finde mit einer dreigeschossig in Erscheinung tretenden Bebauung keine Entsprechung in der Umgebung; zudem würden die vorhandenen Baufluchten unterschritten. Die von der Antragstellerin zum Vergleich der Wohnungszahl herangezogenen Gebäude lägen weit außerhalb des Planumgriffs und seien nicht quartiersprägend.
21 
Der Senat hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 5 S 2291/14 verbunden und den Antragsteller jenes Verfahrens sowie einen Mitarbeiter der Abteilung Stadtplanung der Antragsgegnerin zur Durchführung der ersten öffentlichen Auslegung angehört.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten, die den Bauantrag und den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids betreffenden Akten der Antragsgegnerin und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg - 6 K 245/13 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Akten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
24 
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
25 
I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO).
26 
II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).
27 
Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).
28 
Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a).
29 
III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden.
31 
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).
32 
I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
33 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
34 
Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch.
35 
a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht.
36 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.
37 
c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.
38 
2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
39 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).
40 
aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen.
41 
bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.
42 
Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).
43 
Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich.
44 
b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.
45 
aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.
46 
Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.
47 
Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig.
48 
bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.
49 
c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.
50 
Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.
51 
d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
52 
aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen.
53 
Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers.
54 
bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht.
55 
cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei.
56 
Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
57 
3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden.
58 
Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
59 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).
60 
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).
61 
II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
62 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
63 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)).
64 
a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen.
65 
aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand.
66 
Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).
67 
Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen.
68 
bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.
69 
Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.
70 
Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.
71 
b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).
72 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
73 
c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
74 
2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig.
75 
3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
76 
Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
77 
a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden.
78 
b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben.
79 
Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft.
80 
Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.
81 
c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
82 
aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist.
83 
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt.
84 
bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat.
85 
Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße.
86 
Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.
87 
cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), derenUnterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat.
88 
4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.
89 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
Beschluss
vom 15. Juni 2016
91 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, den Bebauungsplan „A.“ für unwirksam zu erklären. Diese Antragsänderung ist zulässig, da die Antragsgegnerin sich darauf eingelassen hat und sie zudem sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
24 
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
25 
I. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht und sie rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt (§ 47 Abs. 2a VwGO).
26 
II. Der Antragstellerin mangelt es auch nicht an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich auf eine mögliche Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil sie zwar Inhaberin einer Auflassungsvormerkung ist, sie in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt hat, dass Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf sie übergegangen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199, juris Rn. 3; und vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.9.2004 - 8 C 10626/04 -, BauR 2005, juris Rn. 14 f.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rn. 53; zur fehlenden Antragsbefugnis des Nacherben trotz Anwartschaftsrechts wegen mangelnden Rechts zu Besitz und Nutzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, BauR 1998, 289, juris Rn. 6 f.).
27 
Die Antragstellerin kann sich aber jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs berufen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 und Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12).
28 
Das Interesse der Antragstellerin an der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) stellt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles einen Belang dar, der den erforderlichen städtebaulichen Bezug besitzt und von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 195). Denn die Antragstellerin ist Inhaberin einer Auflassungsvormerkung und hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, den angefochtenen Bebauungsplan zu erlassen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter auch Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Okt. 2015, § 47 Rn. 59a).
29 
III. Auch das erforderliche Rechtschutzinteresse liegt vor. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin auf ein Rechtschutzinteresse berufen. Eine realistische Chance, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit Erfolg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung verlangen zu können, ist zwar nicht anzunehmen, da der Senat es mit Beschluss vom 12.4.2016 (- 5 S 1949/14 -) abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 zuzulassen, mit dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgewiesen worden ist. Allerdings schränkt der Bebauungsplan die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) gegenüber der bisherigen Bebaubarkeit nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise in gewissem Umfang ein. Jedenfalls erscheint dies nicht offensichtlich ausgeschlossen, denn auch die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 6) davon aus, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen eine geringere Ausnutzung der Baugrundstücke zulasse, als nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Im Erfolgsfall könnte daher das Grundstück möglicherweise in größerem Umfang baulich genutzt werden.
31 
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin ist nicht wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen entweder nicht vor oder sind für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (§§ 214, 215 BauGB) und sonstige zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende beachtliche Verletzungen höherrangigen Rechts sind nicht erkennbar. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehler auf (dazu II.).
32 
I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
33 
1. Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
34 
Die Antragstellerin meint, es liege ein Ausfertigungsmangel und ein daraus folgender Verkündungsmangel vor, weil der Gemeinderat weder die Begründung noch die artenschutzrechtliche Prüfung beschlossen habe, sie aber gleichwohl vom Oberbürgermeister als Bestandteil der Satzung beurkundet worden seien. Sie vermisst des Weiteren eine Ausfertigung der artenschutzrechtlichen Prüfung und eine gesonderte Beschlussfassung über die Aufhebung der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“, deren Geltungsbereich von dem des Bebauungsplans „A.“ teilweise überlagert werden. Die Rügen greifen nicht durch.
35 
a) Einer gesonderten Beschlussfassung über die Planbegründung und die artenschutzrechtliche Prüfung bedurfte es nicht. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Gegenstand des Bebauungsplans sind nur dessen vom Baugesetzbuch vorgegebenen normativen Bestandteile. Hierzu zählt weder die Planbegründung (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45, juris Rn. 24) noch die während des Aufstellungsverfahrens eingeholte artenschutzrechtliche Prüfung. Letztere ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch Bestandteil des Bebauungsplans geworden, dass auf sie in den schriftlichen oder zeichnerischen Festsetzungen verwiesen worden ist. Denn das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Empfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso wenig war eine Beschlussfassung über die Aufhebung der Teile der (alten) Bebauungspläne „R. Blatt I und VIII“, „Haupt-/A.-Straße“, „R./Hauptstraße“ und „R. Blatt VII“ erforderlich, für die der angefochtene Bebauungsplan abweichende Festsetzungen enthält. Die Festsetzungen der letztgenannten Pläne werden nach dem Grundsatz „Das spätere Gesetz verdrängt das frühere“ („lex posterior derogat legi priori“) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ verdrängt, soweit sein räumlicher Geltungsbereich reicht.
36 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausfertigung der Satzungsurkunde am 28.7.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei war. Der Bebauungsplan ist jedenfalls dadurch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 24.7.2014 am 21.8.2014 unterschrieben hat. Mit dieser Unterschrift hat der Oberbürgermeister bestätigt, dass der Gemeinderat am 24.7.2014 den Bebauungsplan „A.“ mit seinen normativen Bestandteilen als Satzung beschlossen hat (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466). Auch das Rechtsstaatsgebot verlangt nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2014 - 4 B 29/14 -, UPR 2015, 99, juris Rn. 5). Zur Wahrung der Authentizitätsfunktion genügt es nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.2.2009, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt, denn aus dem ausgefertigten Gemeinderatsprotokoll vom 24.7.2014 ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass der Gemeinderat dem Bebauungsplan mit seinem zeichnerischen und seinem textlichen Teil jeweils in der Fassung vom 4.11.2013 zugestimmt und ihn als Satzung beschlossen hat.
37 
c) Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 29.10.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Etwaige Fehler, die früheren Bekanntmachungen anhafteten, sind damit beseitigt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin muss nicht die Satzung in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Form der Ersatzverkündung vorgesehen. Bekanntzumachen ist nur die Tatsache des Satzungsbeschlusses. Der Bebauungsplan selbst ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hinzuweisen, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rn. 90 und 111). Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin eingehalten.
38 
2. Eine nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor.
39 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es zulässig, den Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen (zu beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Folge der Wahl des falschen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, ZfBR 2016, 260, juris Rn. 27 ff). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB waren erfüllt (dazu aa)), ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB lag nicht vor (dazu bb)).
40 
aa) Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sog. kleiner Plan der Innenentwicklung). Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung in einem bereits bebauten Gebiet im Innenbereich der Stadt S.. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die maximale Grundfläche von 20.000 m² überschritten wird. Denn für das 31.000 m² große Plangebiet wurde ungefähr zur einen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,4 und zur anderen Hälfte eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt; lediglich für das nur zwei kleine Grundstücke umfassende WA 3 ist eine Grundflächenzahl von 0,5 vorgesehen.
41 
bb) Ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB liegt nicht vor. Mit dem Plan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Anlage 1 zum UVPG). Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB). Denn solche Gebiete liegen weder innerhalb des Bebauungsplangebietes, noch grenzen sie an. Sie sind nach Angabe der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von mindestens 375 m bzw. 550 m zum Plangebiet zu finden. Diese Angabe wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilder bestätigt, auf denen die Lage des nächstgelegenen FFH-Gebiets entlang der Aach und des nächstgelegenen Europäischen Vogelschutzgebiets im Bereich des Landschafts- und Naturschutzgebietes Hohentwiel eingezeichnet ist.
42 
Im Plangebiet befindet sich auch kein faktisches FFH-Gebiet. Dafür fehlen nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sich im Plangebiet ein Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992) befinden könnte. Im Übrigen würde nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH-Gebiet nötigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110).
43 
Auch ein von der Antragstellerin angesprochenes faktisches Vogelschutzgebiet existiert nicht. Eine nach dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009) geschützte Vogelart ist im Plangebiet als Brutvogel nicht nachgewiesen worden. Der in der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführte Rotmilan wird nur als Durchzügler bezeichnet. Es kommt hinzu, dass nach dem Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets nur in Betracht kommt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich.
44 
b) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 2.10.2013 sei fehlerhaft gewesen, führt auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Der darin enthaltene Hinweis, es lägen keine umweltrelevanten Informationen vor, war zwar inhaltlich falsch, weil die artenschutzrechtliche Prüfung bereits am 29.8.2013 erstellt worden war und der Antragsgegnerin vorgelegen hatte. Ein von der Antragstellerin rechtzeitig gerügter, beachtlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt dennoch nicht vor.
45 
aa) Die Antragsgegnerin hat schon deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB über die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verstoßen, weil diese Vorschrift im Fall des angegriffenen Bebauungsplans nicht anzuwenden war.
46 
Der Bebauungsplan „A.“ wurde als Plan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat sich für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Deshalb war sie zwar verpflichtet, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) und auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist sowie die Rechtsfolgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen und Einwendungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB des Weiteren enthaltene Pflicht, anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bestand dagegen nicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt ausdrücklich, dass von dieser Angabe abgesehen wird.
47 
Daran ändert - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin ein artenschutzrechtliches Gutachten eingeholt hat. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei wegen dieser Einholung verpflichtet gewesen, das Gutachten als verfügbare umweltbezogene Information zu bezeichnen und so der Anstoßpflicht Genüge zu tun. Das trifft nicht zu. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB macht das Absehen von der Angabe verfügbarer umweltbezogener Informationen nicht davon abhängig, dass tatsächlich keine umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Bei einer solchen Auslegung der Vorschrift wäre diese überflüssig.
48 
bb) Die Antragstellerin rügt des Weiteren, die Öffentlichkeit sei dadurch irregeführt worden, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der Auslegung darauf hingewiesen habe, es lägen keine umweltrelevanten Aspekte vor, weshalb auch kein Umweltbericht erforderlich sei, jedoch zugleich darauf hingewiesen habe, dass zusätzliche Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Hinblick auf § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, die Auslegungsbekanntmachung sei widersprüchlich, läge keine für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB relevante Irreführung vor. Diese setzte voraus, dass ein Betroffener davon abgehalten wird, sich über den Planinhalt zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Das ist hier nicht der Fall. Denn ein interessierter und durchschnittlich verständiger Bürger (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, juris RN. 10; Urteil des Senats vom 31.7.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185, juris Rn.52; NiedersOVG, Urteil vom 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 45; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 64; HambOVG, Urteil vom 15.4.2015 - 2 E 2/13.E -, juris Rn. 64) wäre - gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit - dazu bewogen worden, sich über den Inhalt der Planung zu informieren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Jedenfalls aber hätte die Widersprüchlichkeit ihn nicht zu der Annahme verleitet, umweltrelevante Belange seien von der Planung nicht betroffen und ihn deshalb davon abgehalten, sich zu informieren und Einwendungen zu erheben.
49 
c) Auch die Auslegung selbst weist keinen Verfahrensfehler auf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Rügen der Antragstellerin, die Planunterlagen seien nicht vollständig ausgelegt worden und der interessierte Bürger habe sich erst durchfragen und die Herausgabe der Planunterlagen fordern müssen, verhelfen ihrem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auslegung - der Bekanntmachung entsprechend - beim Stadtplanungsamt im 1. Obergeschoss des Dienstgebäudes Julius-Bührer-Straße 2 erfolgte und die im dortigen Flur ausgelegten Unterlagen für jeden frei zugänglich waren. Die Beteiligten haben nach Einsicht in die vom Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren - 6 K 245/13 - gefertigten Lichtbilder bestätigt, dass diese den Ort der Auslegung zutreffend wiedergeben. Die Lichtbilder zeigen den Flur mit Stellwänden, an denen die zeichnerischen Teile zweier Bebauungspläne und weitere beschriftete Blätter im DIN A 4-Format angeheftet sind. Sie zeigen ferner vor den Stellwänden platzierte kleine Tische mit Rollen, auf denen jeweils ein Aktenordner und ein DIN A 4-Blatt liegen.
50 
Im vorliegenden Fall war nach Überzeugung des Senats jedenfalls der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ausgelegt. Der Antragsteller des Parallelverfahrens 5 S 2291/14, das zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, hat bestätigt, dass dieser Teil - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - an einer im Flur aufgestellten Stellwand befestigt war. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die restlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des textlichen Teils des Bebauungsplans, der Planbegründung und der örtlichen Bauvorschriften sowie das artenschutzrechtliche Gutachten, wie von der Antragsgegnerin angegeben in einem Aktenordner auf einem kleinen Tisch vor der Stellwand ausgelegt waren, als der Antragsteller des Parallelverfahrens sie einsehen wollte. Dieser konnte indessen nicht ausschließen, dass ein solcher Tisch an der der Stellwand gegenüberliegenden Wand stand; einen Aktenordner hat er allerdings nicht wahrgenommen. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktenordner von einem anderen Bürger in die Besprechungsnische mitgenommen worden war, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Ort der Auslegung befindet, um sich dort über dessen Inhalt zu informieren. Diese Unsicherheiten führen jedoch auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Sollte tatsächlich der Aktenordner an dem von der Antragsgegnerin bezeichneten Platz nicht vorhanden gewesen sein, als der Antragsteller des Parallelverfahrens Einsicht nehmen wollte, wäre es ihm unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zumutbar gewesen, sich nach den restlichen Planaufstellungsunterlagen bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu erkundigen. Aufgrund der Bekanntmachung war er darüber informiert, dass neben dem zeichnerischen Teil weitere Unterlagen Gegenstand der Auslegung sein sollten. Sollte er sie vermisst haben, wäre es ihm als „mündigem Bürger“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98, Rn. 35) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes nachzufragen. Denn deren Büroräume befanden sich nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen direkt neben dem ausgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. An der Rechtsprechung des Senats, wonach gewährleistet sein muss, dass „jeder Interessierte ohne weiteres, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann“ (vgl. Urteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773, juris Rn. 25; ebenso  8. Senat, Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 582/04 -, BRS 69 Nr. 53, juris Rn. 24 f.), ist nicht festzuhalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen als „überzogen“ bezeichnet hat (Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, a.a.O.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung. Für die Auslegung selbst gilt jedoch nichts anderes. Es kann einem „mündigen“ Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB daher auch zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller des Parallelverfahrens nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Absicht hatte, die Planunterlagen einzusehen, sondern es ihm nur darum ging, festzustellen, ob Planunterlagen ausgelegt waren. Die Modalitäten der Auslegung waren daher in keinem Fall geeignet, ihn von der Einsichtnahme in die Planunterlagen abzuhalten.
51 
d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
52 
aa) Die Antragstellerin rügt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.6.2016, die Antragsgegnerin habe den vorhandenen Bestand falsch ermittelt, weil sie bei der Berechnung der Grundflächenzahl für den Altbestand der innen liegenden Bebauung des Quartiers nur die Hauptgebäude herangezogen „und die massive Bebauung mit Nebenanlagen auf den relativ kleinen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße „A.“ vollkommen außer Acht“ gelassen habe. Die Nebenanlagen und großflächig angelegten Schuppen hätten bei der Ermittlung der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO angerechnet werden müssen.
53 
Mit ihrem Vortrag nimmt die Antragstellerin möglicherweise die Grundstücke Flst.-Nr. 604/1, 604/2 und 604/3 in den Blick. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Ermittlungsfehler vorliegt. Denn der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Rüge nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben wurde. Sie war in den Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen waren, nicht enthalten. In ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014 hatte die Antragstellerin unter der Überschrift „Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB“ lediglich vorgetragen, im Südosten des Quartiers habe eine starke Nachverdichtung mit einer Grundflächenzahl bis 0,6 stattgefunden. Die nach ihrer Ansicht betroffenen Grundstücke und die von ihr für diese Grundstücke berechneten Grundflächenzahlen hatte sie in einer Tabelle dargestellt. Dazu zählen die nun möglicherweise angesprochenen Grundstücke nicht. Sie liegen auch nicht im Süden des Quartiers.
54 
bb) Eine Rüge, dass die Ermittlung der Grundflächenzahlen durch die Antragsgegnerin insgesamt fehlerhaft sei, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht rechtzeitig erhoben. Weder in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2014, noch in einem anderen vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz wird eine mangelhafte Ermittlung der Grundflächenzahlen geltend gemacht.
55 
cc) Sofern dem Vorbringen, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugegangen ist, überhaupt die Rüge eines Bewertungsfehlers zu entnehmen ist, liegt ein solcher Fehler jedenfalls nicht vor. Nach der aus der Planurkunde - insbesondere anhand der festgesetzten Baufenster - und der Begründung des Bebauungsplans erkennbaren Konzeption der Antragsgegnerin sollten in dem Plangebiet größere Hauptgebäude als bisher ermöglicht werden, wobei am Quartiersrand für eine dichtere Bebauung, im Quartiersinneren jedoch für eine weniger starke Ausnutzung der Grundstücke gesorgt werden sollte. Keinesfalls sollte der Gebietscharakter verändert werden. Bei der Bewertung der dadurch betroffenen Belange ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen. Die von der Antragsgegnerin ermittelten und in einer Tabelle dargestellten, im Plangebiet bereits vorhandenen Grundflächenzahlen lassen auf der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke größere Hauptgebäude zu. Unschädlich ist, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist, denn dies hat die Antragsgegnerin erkannt. Das folgt bereits aus den in der Tabelle wiedergegebenen, auf den einzelnen Grundstücken vorhandenen Grundflächenzahlen und den jeweils zusätzlich vermerkten geplanten Grundflächenzahlen. Es war auch nicht das Ziel der Antragsgegnerin, auf allen Grundstücken Nutzungsintensivierungen zu gewährleisten. Denn es sollte eine nur maßvolle, den Gebietscharakter erhaltende Nachverdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Belange der Grundstückseigentümer ausgeführt, dass „in den meisten Fällen“ eine intensivere Nutzung möglich sei.
56 
Einer zusätzlichen Betrachtung der auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Denn auf sie kam es für die Umsetzung des Planungskonzepts nicht an. Der Bebauungsplan selbst enthält für einzelne solcher Nebenanlagen eine Sonderregelung, nach der die bezeichneten Anlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden. Darüber hinaus privilegiert § 19 Abs. 4 BauNVO die dort genannten Nebenanlagen, indem mit ihrer Grundfläche die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche um 50 % überschritten werden darf und darüber hinaus weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Schließlich steht im Einzelfall auch noch die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
57 
3. Es liegen auch sonst keine Verfahrensfehler vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Satzungsbeschluss vom 24.7.2014 ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin als befangen bezeichnete Gemeinderätin Frau … hat vor Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan den Sitzungssaal verlassen. Dies ist im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten worden.
58 
Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe wegen Befangenheit nicht am Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, greift ebenfalls nicht durch.
59 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf den Gemeinderat „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 73).
60 
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass weder dem Oberbürgermeister selbst, noch der - inzwischen liquidierten - GVV Städtische Wohnungsbaugesellschaft S. mbH, dessen Aufsichtsratsvorsitzender der Oberbürgermeister war, durch den Bebauungsplan ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass der GVV mbH Grundstücke im Plangebiet gehören. Weshalb ihr dennoch durch den Bebauungsplan ein Vorteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten, der GVV mbH erteilten Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser an anderen Orten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Auch ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für den Oberbürgermeister selbst ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für den von der Antragstellerin behaupteten Ansehensverlust. Zwar kann ein drohender Ansehensverlust einen immateriellen Nachteil und damit einen Befangenheitsgrund darstellen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 10.5.1993 - 1 S 1943/92 -, VBlBW 1993, 347, juris Rn. 18). Für einen solchen Ansehensverlust ist allerdings nichts ersichtlich. Die von der Antragstellerin erwähnte Abstimmung über eine Subventionierung der GVV mbH betraf einen anderen Tagesordnungspunkt und stand in keinem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Auch die von der Antragstellerin zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters, ihm persönlich sei die geplante Wohnbebauung zu hoch und zu groß, führt auf keinen Befangenheitsgrund. Die Gemeindeordnung normiert abschließend die Befangenheitsgründe. Sie enthält kein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts. Insbesondere existiert kein dem § 21 LVwVfG vergleichbarer Auffangtatbestand, wonach ein Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Ade, in: Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., § 18 GemO, Rn. 1). Diese unterschiedlichen Regelungen sind sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 75).
61 
II. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
62 
1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
63 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor (dazu a)). Es handelt sich auch nicht um den Fall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu b)). Ferner mangelt es nicht an der Vollzugsfähigkeit (dazu c)).
64 
a) Der Bebauungsplan ist geeignet, die mit dem Plan verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen.
65 
aa) Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten. Das Gebiet ist nach Ansicht der Antragsgegnerin trotz einiger Ausnahmen geprägt durch eine aufgelockerten Bebauung mit Gärten zwischen den Gebäuden insbesondere im Inneren des Plangebiets und einer stärkeren Bebauung an dessen Rand.
66 
Die Rüge der Antragstellerin, es liege bereits eine solche „Vorschädigung“ vor, dass dem Erhaltungsziel keine maßgebende Bedeutung mehr zukomme, greift nicht durch. Die von der Antragstellerin bezeichneten, abweichend von dem beschriebenen Gebietscharakter errichteten Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nr. 615/1 und 617/2 sind Einzelfälle und stellen die Gebietsprägung nicht in Frage. Denn eine Prägung verlangt nicht Uniformität, sondern ein gewisses Maß an Übereinstimmung der Bebauung. Das Gewicht der Prägung ist zwar umso niedriger, je geringer die Übereinstimmung ist. Dieses Gewicht ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern ist erst bei der Abwägung der betroffenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 Rn. 18).
67 
Den vorliegenden Unterlagen ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit Hausgärten bereits weitestgehend zerstört ist. Die vorhandene dichtere Bebauung am Rand des Plangebiets hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung in Rechnung gestellt und dort eine stärkere bauliche Ausnutzung zugelassen.
68 
bb) Der Bebauungsplan ist auch geeignet, das weitere Planungsziel einer maßvollen, am Bestand orientierten Nachverdichtung umzusetzen.
69 
Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke im Plangebiet Festsetzungen getroffen, die sich am Bestand orientieren und in der ganz überwiegenden Zahl der Grundstücke eine intensivere Bebauung zulassen. Das Plankonzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dies nicht auf sämtlichen Grundstücken möglich ist. Denn dies war nicht das Planungsziel.
70 
Das Planungsziel der Nachverdichtung wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ferner nicht deshalb verfehlt, weil sie eine zu geringe Erhöhung der bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zuließen. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt eine nur „maßvolle“ Nachverdichtung unter Berücksichtigung des weiteren Ziels der Erhaltung des Gebietscharakters. Die Zulassung nur relativ niedriger Nutzungsziffern insbesondere im Plangebietsinneren lässt daher die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen, sondern ist folgerichtig.
71 
b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Bauantrag sieht, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158, juris Rn. 52 m.w.N.).
72 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ziel einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters eine positive Konzeption für das Plangebiet. Dabei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von der Antragstellerin gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
73 
c) Für eine Vollzugsunfähigkeit der Planung sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.
74 
2. Des Weiteren liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Festsetzungsfehler nicht vor. Die Antragstellerin meint, für das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) sei die Grundflächenzahl nicht wirksam festgesetzt worden, weil die Antragsgegnerin die Zusammenlegung der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 612/ 1 (alt) und 612/2 (alt) nicht berücksichtigt habe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl gilt jedoch unabhängig von etwaigen Grundstücksveränderungen. Werden Grundstücke zusammengelegt oder geteilt, gilt die festgesetzte Grundflächenzahl in gleicher Weise für die neu gebildeten Grundstücke wie für die bisherigen. Unterschiedliche Festsetzungen für einzelne Grundstücksteile sind im Übrigen nach § 16 Abs. 5 BauNVO zulässig.
75 
3. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. etwa Urteil des Senats vom 18.11.2010 - 5 S 782/09 -, BauR 2011, 1291). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
76 
Danach ist die Abwägung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin rügt der Sache nach eine zu geringe Gewichtung ihrer Belange im Abwägungsprozess. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke auseinandergesetzt. Sie hat den öffentlichen Belangen, die für die geplante Festsetzungen sprechen, nämlich den Belangen der Erhaltung des Gebietscharakters und der maßvollen Nachverdichtung, dennoch den Vorrang eingeräumt. Dagegen ist nichts zu erinnern.
77 
a) Das erhebliche Gewicht der öffentlichen Belange ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch eine „Vorschädigung“ des Gebiets deutlich gemindert. Die von der Antragsgegnerin ermittelten Grundflächen-, Wohnungs- und Geschosszahlen belegen, dass nur die Grundstücke Flst.-Nr. 439, 440, 619, 617, 617/2 und 589/9 deutlich abweichend von der übrigen Bebauung in Erscheinung treten, und zwar insbesondere durch die Zahl der Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten. Da es sich nur um sechs von 58 Grundstücken im Plangebiet handelt, kann von einer durch deren Bebauung ausgelösten Minderung des Gewichts der öffentlichen Belange nicht gesprochen werden.
78 
b) Das gegenläufige Interesse der Eigentümer an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke hat die Antragsgegnerin mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass die Bebauungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan zumindest teilweise beschränkt werden. Das folgt zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin ausführt, dass der vom Bebauungsplan gesetzte Rahmen zumindest teilweise eine geringere Ausnutzung der Grundstücke zulässt, als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. Zum anderen belegen die von ihr erstellten Unterlagen, dass sie sich darüber im Klaren war, dass die Festsetzungen für einzelne Grundstücke - darunter auch diejenigen für das Grundstück Flst.-Nr. 615/1 - teilweise hinter dem Maß der vorhandenen Bebauung zurückbleiben.
79 
Die Antragsgegnerin musste in ihre Abwägung auch nicht einstellen, dass der Antragstellerin ein durch eine Baugenehmigung vermitteltes Baurecht zusteht, denn ein solches bestand nicht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Bauantrag gestellt. Eine Baugenehmigung wurde jedoch nicht erteilt. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ergingen noch vor Satzungsbeschluss. Die Ablehnung war zwar nicht bestandskräftig, der bloße Bauantrag vermittelt der Antragstellerin jedoch entgegen deren Ansicht kein Baurecht. Ebenso wenig war eine „individuelle Veränderungssperre“ abgelaufen, denn die Antragstellerin war bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans nur ca. zwei Jahre gehindert zu bauen. Der Bauantrag vom 16.8.2011 wurde mit Bescheid vom 28.11.2011 zurückgestellt, am 23.10.2012 und erneut am 31.10.2012 wurde die Veränderungssperre bekannt gemacht. Diese trat bereits mit der ersten Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans am 27.11.2013 außer Kraft.
80 
Die Gewichtung der Eigentümerinteressen ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die auf den Grundstücken vorhandenen Nebenanlagen nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. Denn für diese Nebenanlagen sieht der Bebauungsplan Sonderregelungen vor. Zudem gelten für sie die besonderen Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO und schließlich besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall. Für das mit der Planung verfolgte Ziel, grundsätzlich im gewissem Umfang größere Hauptgebäude zu ermöglichen, spielten die Nebenanlagen keine Rolle.
81 
c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen an einer maßvollen Nachverdichtung unter Erhaltung des Gebietscharakters den Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
82 
aa) Soweit bestehende Bebauungsmöglichkeiten beschränkt wurden, ist dies durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die von der Antragstellerin bezeichneten Grundstücke Flst.-Nr. 615, 615/1 und 612/1 (neu). Gerade die von der Antragstellerin beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu), und die bereits verwirklichte intensive Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 sowie die Neubauten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 belegen, dass die Antragsgegnerin zu Recht befürchtete, der Gebietscharakter werde sich schleichend verändern. Hinter das städtebaulich gewichtige Interesse an der Bewahrung dieses Gebietscharakters durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Betroffenen und insbesondere diejenigen der Antragstellerin an einer möglichst weitgehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke abwägungsfehlerfrei zurücktreten lassen. Denn die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit sind nicht so schwerwiegend, dass sie überwiegendes Gewicht besitzen. Sie mögen zwar eine weniger intensive Bebauung zulassen als nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen wäre. In den meisten Fällen ermöglichen sie jedoch im Vergleich zum Bestand größere Hauptgebäude. Soweit die Grundstücke im Plangebiet bereits überdurchschnittlich intensiv baulich genutzt werden, war es auch nicht abwägungsfehlerhaft, diesen keine oder nur geringe Intensivierungsmöglichkeiten einzuräumen oder die Bebauung sogar „auf den Bestand zu setzen“. Letzteres betrifft auch das Grundstück Flst.-Nr. 615/1, für das eine geringere Grundflächenzahl festgesetzt wurde, als im Bestand bereits vorhanden ist. Angesichts des Gewichts der öffentlichen Belange durfte die Antragsgegnerin in diesen Einzelfällen die Eigentümerinteressen zurücktreten lassen. Denn die Eigentümer dieser Grundstücke haben die Bebauungsmöglichkeiten bereits verwirklicht bzw. überschritten, die die Antragsgegnerin den Eigentümern im Plangebiet einräumen wollte. Im Fall des Grundstücks Flst.-Nr. 615/1 hat die Antragsgegnerin zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bestandsgebäude die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige First- und Wandhöhe nicht voll ausschöpft und deshalb ein weiteres Geschoss errichtet werden kann. Diese Möglichkeit mindert das Gewicht des Eingriffs und belegt zusätzlich, dass er als nicht unverhältnismäßig einzustufen ist.
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Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) teilweise dem Quartiersinneren und teilweise dem Gebietsrand mit der Folge unterschiedlicher Nutzungsziffern zugeordnet hat. Sie hat sich für die Abgrenzung an der zwischen den ursprünglichen Grundstücken Flst.-Nr. 612/1 (alt) und 612/2 (alt) verlaufenden Grenze orientiert. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (alt) grenzte mit seiner langen westlichen Seite an die das Plangebiet im Osten begrenzende E.-straße und nur mit seiner kurzen nördlichen Seite an die in das Innere des Plangebiet führende O.-straße. Das Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) grenzt dagegen nur an Straßen im Quartiersinneren, nämlich die O.-straße und die Straße A.. Angesichts dieser Grundstückssituation erweist sich die Festsetzung geringerer Nutzungsmöglichkeiten für den das frühere Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) bildenden Grundstücksteil gemessen an dem mit der Planung verfolgten Ziel einer stärkeren Bebauung am Quartiersrand und einer geringeren Bebauungsintensität im Quartiersinneren nicht als unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, als der Grundstücksteil auch bislang nur mit einer relativ kleinen Doppelhaushälfte bebaut ist und der Bebauungsplan gemessen am Bestand eine erhebliche Nutzungsintensivierung zulässt.
84 
bb) Eine im Hinblick auf die Planungsziele willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks Flst.-Nr. 612/1 (neu) im Verhältnis zu Grundstücken in anderen Teilgebieten ist nicht zu erkennen. Das Grundstück liegt nicht an einer Ecke des Plangebiets, sondern grenzt mit einer Seite ungefähr auf der Mitte der Strecke zwischen den das Plangebiet im Norden und Süden begrenzenden Straßen (Widerholdstraße und A.-Straße) an die das Plangebiet im Osten begrenzende Erzberger Straße. Die Antragstellerin kann daher entgegen ihrer Ansicht für dieses Grundstück nicht die Sondersituation eines Eckgrundstücks im Sinne eines „Quartierskopfes“ in Anspruch nehmen. Eine Vergleichbarkeit mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nr. 439, 440 und 589/9 scheidet deshalb aus. Auch im Hinblick auf die zulässige Zahl der Wohnungen fehlt es an einer Vergleichbarkeit zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 439 und 440 einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. 612/1 (neu) andererseits. Bei den erstgenannten Grundstücken liegt eine Sondersituation vor, weil beide Grundstücke mit einem einheitlichen Gebäude bebaut sind, das 32 kleine Wohnungen enthält. Im gesamten Plangebiet befindet sich kein weiteres vergleichbares Grundstück. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur für dieses Teilgebiet die Wohnungszahl nicht beschränkt hat.
85 
Es liegt ferner keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 einerseits sowie den Grundstücken Flst.-Nr. 617 und 617/2 andererseits vor, denn auch insoweit sind die Grundstückssituationen unterschiedlich. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Grundstück Flst.-Nr. 617, da es - anders als die Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 - am Quartiersrand liegt, der nach dem Planungsziel stärker bebaut werden soll. Es ist zwar auch in zweiter Reihe bebaut; dieses Gebäude ragt deshalb in das Quartiersinnere hinein. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte Grundstück dem Quartiersinneren zuzurechnen wäre, denn der Schwerpunkt der Bebauung befindet sich entlang der Erzberger Straße.
86 
Auch die Situation des Grundstücks Flst.-Nr. 617/2 weicht von derjenigen der Grundstücke Flst.-Nr. 612/2 (alt) und 615/1 ab. Im Gegensatz zu dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) ist es bereits mit einem größeren Gebäude bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 612/2 (alt) befindet sich dagegen nur eine relativ kleine Doppelhaushälfte, die nur einen geringen Teil der Grundstücksfläche einnimmt. Zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. 617/2 und 615/1 bestehen zwar insoweit Parallelen, als beide Grundstücke im Quartiersinneren liegen und stärker bebaut sind als die übrigen Grundstücke in diesem Bereich. Die Intensität der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. 617/2 weicht jedoch in deutlich stärkerem Maße als diejenige auf dem Grundstück Flst.-Nr. 615/1 von der restlichen Bebauung im Inneren des Plangebiets ab und orientiert sich an der südlich angrenzenden intensiven Bebauung, die am Plangebietsrand liegt. Diese unterschiedliche Situation rechtfertigt nach den Planungszielen die unterschiedlichen Festsetzungen für die Grundstücke Flst.-Nr. 615/1 einerseits und 617/2 andererseits.
87 
cc) Die mit Schriftsatz vom 14.6.2016 erhobene Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erwogen habe, ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens erhobene Rüge, es fehle an einer Rechtfertigung für die Festsetzung einer die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich unterschreitende Grundflächenzahl von 0,25, kommt zwar auch der Antragstellerin zugute, greift jedoch nicht durch. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO enthält eine Obergrenze. Deren Überschreitung bedarf einer Rechtfertigung (s. § 17 Abs. 2 BauNVO), derenUnterschreitung dagegen nicht. Eine planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, den ihr durch § 17 Abs. 1 BauNVO eingeräumten Spielraum voll auszuschöpfen. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan - wie vorliegend - der Nachverdichtung dient. Die Gemeinde darf auch bei einer beabsichtigten Nachverdichtung unter Beachtung des Abwägungsgebots frei entscheiden, in welchem Maße das Planungsgebiet nachverdichtet werden soll. Angesichts der geringen vorhandenen Nutzungsintensität im Inneren des Plangebiets, die überwiegend deutlich unter der nun festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25 liegt, ist es nicht abwägungsfehlerhaft und steht es erst recht nicht im Widerspruch zu dem Planungsziel der Nachverdichtung, dass die Antragsgegnerin keine höhere Grundflächenzahl festgesetzt hat.
88 
4. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Planungsschaden ist nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens.
89 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
Beschluss
vom 15. Juni 2016
91 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
92 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Baugesetzbuch - BBauG | § 39 Vertrauensschaden


Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2015 - 8 S 2322/12

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsteller zu 6 und 7, die Antragsteller zu 8 und 9, die Antragsteller zu 10 und 11, die Antragsteller zu 12 und 13, die Antragsteller zu 17 und 18, die Antragsteller zu 19 und

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - 5 S 584/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revis

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Sept. 2014 - 4 B 29/14

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 782/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

Tenor Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zu

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Mai 2009 - 3 K 24/05

bei uns veröffentlicht am 20.05.2009

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2009 - 3 S 2290/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rev

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des R

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Mai 2005 - 8 S 582/04

bei uns veröffentlicht am 02.05.2005

Tenor Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 5 S 382/03

bei uns veröffentlicht am 22.09.2004

Tenor Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Der Antragstell
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 1401/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.Dier Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die vom Landratsam

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin. Sie ist eine GmbH und Co. KG, die sich mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen - WEA - befasst.

2

1. Der Bebauungsplans Nr. 47 setzt zwei Sondergebiete Windenergie fest. Eines liegt auf dem Flurstück 1 (Baufeld 1), das andere auf dem Flurstück 2 (Baufeld 2). Über das Flurstück 3 ist zu dem dahinter liegenden Baufeld 1 auf dem Flurstück 1 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur K.straße sowie parallel dazu eine Fläche mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. In den Baufeldern ist die Aufstellung von je einer Windenergieanlage - WEA - und eines Transformators zulässig. Die maximale Gesamthöhe der WEA darf ab der für das ebene Gelände durchgängig festgesetzten vorhandenen Geländehöhe von 12 m über HN (Bezugspunkt) 100 m einschließlich der Rotorblattspitze nicht überschreiten.

3

Unter "III. Gestaltung der Windenergieanlage (§ 86 LBauO M-V)" ist festgesetzt:

4

"1. Es sind für die Windenergieanlagen ausschließlich Rohrmasten zulässig.

5

2. Es sind nur Windenergieanlagen mit drei Rotorblättern zulässig.

6

3. Windkraftbedingte Leitungstrassen (elektrisch oder nachrichtentechnisch) sind unterirdisch zu verlegen.

7

4. Bei der Farbgebung ist ein nichtreflektierender Spezialanstrich in einer RAL-Farbe zu verwenden (RAL Nr. 7035).

8

Unter "IV. Immissionsschutz" ist festgesetzt:

9

1. Es wird ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 56 dB(A)/m² festgesetzt.

10

2. Die Windenergieanlagen 1 und 2 sind jeweils mit einem Abschaltmodul auszurüsten, das in Abhängigkeit von der Windrichtung, dem Sonnenstand und bereits erreichter Schattenwurfdauer am Rezeptor die Anlage bei Überschreitung des Grenzwertes abschaltet. Die Belastung von Wohn- und Büroräumen mit altenierenden Schatten darf nicht länger als 30 Minuten je Tag, maximal 30 Stunden pro Jahr betragen."

11

Unter "V. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB)" werden naturschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.

12

2. Die Antragstellerin als GmbH und Co. KG besteht aus der W. GmbH, deren Alleininhaber und Gesellschafter Herr S. ist, als Komplementärin sowie den Gesellschaftern C. und Herrn S. zu je 50 % als Kommanditisten.

13

Das Grundstück aus den Flurstücken 1 und 3 steht im Eigentum der D. GbR. Die WEA L. nahe des Ortsteils B. wurde von Dr. D. bedient, der auch Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Anlage ist mit Inbetriebnahme der Anlage auf dem Flurstück 1 qualifiziert stillgelegt worden.

14

Die Antragstellerin hat am 11./28.08.2006 mit der Eigentümerin der Flurstücke 1, 3 und 4 der Flur X Gemarkung Y, der E. GbR einen Nutzungsvertrag zur Errichtung, Betrieb, Wartung und Erneuerung von Windkraftanlagen abgeschlossen. Hinsichtlich der Flurstücke 1 und 3 haben die Eigentümer zusätzlich der Antragstellerin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung, Unterhaltung und zum Betrieb von bis zu einer Windenergieanlage Nabenhöhe 65 m, Leistung 2 MW am 19.02.2007 eingeräumt.

15

3. Dem streitbefangenen Bebauungsplan liegt folgendes Aufstellungsverfahren zu Grunde:

16

Am 08.09.1999 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Zugleich beschloss sie eine Veränderungssperre, die am 20.06.2001 um ein Jahr verlängert wurde.

17

Es wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

18

In dem Entwurf sind drei Sondergebiete Windenergieanlagen ausgewiesen, und zwar die in dem endgültigen Plan ausgewiesenen Flächen sowie zusätzlich als "temporärer Messmast" eine Fläche auf dem Flurstück 5. In der Begründung wird ausgeführt: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes stimme mit dem im Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern ausgewiesenen Eignungsraum überein. Gleichzeitig erfolge die zweite Ergänzung zur ersten Änderung des Flächennutzungsplans. Die Abstände zur umliegenden Bebauung orientierten sich an den Hinweisen und Richtlinien aus dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 02.11.1998. Für den Ortsteil B existiere eine WEA. Der Ortsteil sei als Dorfgebiet eingestuft. Die Vorbelastung durch die WEA L werde in der schalltechnischen Beurteilung berücksichtigt.

19

Mit Schreiben vom 20.11.2001 bezog sich die Antragstellerin auf ein Schreiben vom 10.07.2001 an die Antragsgegnerin und meldete - erneut - ihr Interesse an der Pacht des Flurstückes 2 der Flur 1 Gemarkung Ribnitz zum Zwecke der Errichtung einer WEA an. Mit Schreiben vom 19.12.2001 teilte die Antragsgegnerin - wie auch anderen Bewerbern - mit, dass sie das Flurstück derzeit an einen Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet habe. Sie beabsichtige derzeit keine Änderung dieses Pachtverhältnisses oder der derzeitigen Nutzung. Diese Haltung bekräftigte die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 28.01.2002 auf eine erneute Anfrage der Antragstellerin vom 03.01.2002.

20

Am 10.04.2002 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den 2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Hierin sind hinsichtlich der vorgesehenen Sondergebiete Windkraft keine Änderungen eingetreten. In der ausgelegten Begründung wird ausgeführt: Das Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie im Bereich des Eignungsraums des Windparks B sei in letzter Zeit stark gestiegen. Die zunehmende Antragsdichte sowie die Tendenz zu größeren und leistungsfähigeren Anlagen bringe Probleme und Fragen mit sich, die bei Einzelanlagen und Windenergieanlagen mit kleinerer Leistung nicht aufgetreten seien. Ziel sei die Errichtung von zwei leistungsstarken WEA zur umweltschonenden Energiegewinnung und Stromversorgung. Der Abstand zwischen den WEA solle mindestens fünf Rotordurchmesser (laut Herstellerangaben) betragen. Außerdem sei die Errichtung eines Windmessmastes im Abstand von 2,5 x Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung vor der WEA 1 geplant. Hierbei handele es sich um ein temporäres Bauwerk (Standzeit maximal zwei Jahre). Die WEA hätten eine Nabenhöhe von maximal 100 m und dreiflügelige Rotoren mit einem Radius von maximal 40 m, woraus sich eine Gesamthöhe von maximal 140 m ergebe. Die Bebauung des Ortsteils B im Süden sei ca. 490 m entfernt, das Gewerbegebiet 320 m nord-östlich von dem Standort der WEA 2. Die Abstände zur umliegenden Bebauung orientierten sich an den Hinweisen und Richtlinien aus dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 02.11.1998. Es wird ein Auszug aus der schalltechnischen Berechnung vom 02.04.2002 durch Dr. rer. nat. L. beigefügt, ebenso das Hauptergebnis der Schattenwurfanalyse von September 2001.

21

Mit Schreiben vom 16.06.2003 erklärte sich Dr. D. bereit, als Eigentümer und Betreiber der WEA L die Schallemmissionen seiner WEA zu Gunsten einer WEA auf dem Flurstück 1 in dem Maße einzuschränken, wie dies zur Einhaltung der maximal zulässigen Schallimmissionswerte in der Ortschaft B erforderlich sei.

22

Am 03.09.2003 beschloss die Stadtvertretung die Abwägungsdokumentation sowie den Bebauungsplan als Satzung.

23

In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter dem Stichwort "Immissionsschutz" ausgeführt: Für den Ortsteil B existiere durch die WEA von Typ L eine Vorbelastung. Sie sei in den durchgeführten schalltechnischen Berechnungen berücksichtigt. Zur Sicherung der Einhaltung der Richtwerte sei ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung ließen sich wie folgt zusammenfassen: Durch die Anlagengeräusche der vorhandenen WEA L (Vorbelastung) würden die maßgebenden Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zum Teil deutlich überschritten werden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die vorhandene Anlage den heutigen Anforderungen des Abstands von 500 m nicht gerecht werde. Durch die Anlagengeräusche der Anlagen innerhalb des Plangebiets (Zusatzbelastung) werde im Bereich des Wohngebiets B der Immissionswert tags eingehalten, der Nachtrichtwert um 1,9 dB(A) überschritten. Im Bereich des Gewerbegebiets würden die Immissionsrichtwerte tags wie nachts eingehalten. Durch die Reduzierung der Nabenhöhe von 100 m verringere sich an den maßgeblichen Immissionsorten die Geräuschbelastung der geplanten Anlagen um 0,9 bis 1,3 dB(A). Für die Anlagengeräusche der vorhandenen und der geplanten WEA (Gesamtbelastung) werde an den maßgeblichen Immissionsorten der Beurteilungspegel ermittelt. Am kritischsten Immissionsort im Bereich des Wohngebiets B würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets tags um 3,9 dB(A) und nachts um bis zu 15,3 dB(A) überschritten. Aus der Sicht des Schallgutachtens sei der beabsichtigte Betrieb der geplanten WEA innerhalb des Plangebiets nur realisierbar, wenn der Lärmkonflikt durch die Anlagengeräusche der vorhandenen WEA gelöst werde. Diese müssten soweit reduziert werden, dass die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort eingehalten würden. Im Tagzeitraum sei dies unter Umständen durch einen lärmoptimierenden Betrieb der Anlage möglich. Um im Nachtzeitraum den Immissionswert einzuhalten, verbleibe auf Grund der Höhe der Richtwertüberschreitung nur die Nachtabschaltung der Anlage. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei gegenüber der Immissionsbehörde der Nachweis zu führen, dass für die neu zu errichtende Anlage der flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten werde sowie die Einschränkung der Schallemmissionen der WEA L in dem erforderlichen Maß gesichert sei. Als Ergebnis der Schallprognose sei festgestellt worden, dass unter Maßgabe der Lösung des Lärmkonflikts durch die Geräuschvorbelastung innerhalb des Plangebiets für den Windpark B maximal zwei Anlagen (Beispiel Typ Vestas V 80/2.0 MW) mit einer Gesamthöhe von 100 m betrieben werden könne. Auch eine andere Stellung der WEA würden keine Erhöhung der Anlagenzahl nach sich ziehen. Die Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei für den Ortsteil B nicht so bedeutsam, da sich die WEA Standorte nordöstlich der Wohnbebauung Bork (490 m) auswirken würde.

24

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken behandelte die Antragsgegnerin wie folgt:

25

Zu den Einwendungen der Kirchenkreisverwaltung führte sie aus: Grundsätzlich seien nur in den Eignungsgebieten WEA zulässig. Sie müssten so in Anspruch genommen werden, dass eine Ansiedlung möglichst vieler leistungsstarker Einzelanlagen erreicht werde. Grundsätzlich könne die Stadt die Entwicklung des Eignungsgebietes nur über einen Bebauungsplan steuern. Vorrangiges Ziel sei die Verhinderung einer Vielzahl von über die Landschaft verstreuten Einzelanlagen. Ursprüngliches Ziel sei die Errichtung von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von maximal 140 m gewesen, wogegen seitens der Kirchenkreisverwaltung Bedenken vorgetragen worden seien. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien dahingehend Untersuchungen zu den Auswirkungen auch aus landschaftsgestalterischer und optischer Sicht durchgeführt worden. Im Rahmen einer "vergleichenden Untersuchung zu den Auswirkungen unterschiedlicher Bauhöhen von Windenergieanlagen" sei unter anderem die optische Wirkung der WEA bei Bauhöhen von maximal 140 m und maximal 100 m geprüft worden. Dabei seien auch die Stadtsilhouette und die Kirchen berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass eine Reduzierung der Bauhöhe die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild erheblich vermindern würde. Auf diese Untersuchung nahm die Antragsgegnerin auch in Hinblick auf die Einwendung der Gemeinde O Bezug, die Windenergieanlage wirkte im Ortsbild störend.

26

Die W. GmbH & Co. KG i.G. hatte unter dem 01.08.2003 dargelegt: Der Planentwurf enthalte nicht mehr den früher ausgewiesenen Messmast in dem Baufeld 3. Dies sei Ausdruck einer klaren Negativplanung. Bereits im Schreiben vom 20.11.2001 sei auf den Alternativstandort auf dem Flurstück 6 hingewiesen worden. Er sei aus Lärmschutzgründen für die Bewohner von B der bessere Standort. Die Planung versuche offensichtlich, über die Begrenzung der Lärmbelastung mit dem Eigentümer der existierenden Altwindkraftanlage - außerhalb der ausgewiesenen Vorrangfläche und außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegen - eine zwangsweise Regelung zu finden, die Altanlage abzubauen oder nachts stillzulegen. Auch dies sei als Versuch einer Verhinderungsplanung anzusehen. Hinsichtlich der Abstandsregelung enthalte der neue Entwurf keine Aussagen mehr, sodass die allgemeinen Abstandsregelungen gelten würden. Das bedeute für das derzeitige Baufeld 1 eine erhebliche Einschränkung - wiederum im Sinne einer Verhinderungsplanung. Hinsichtlich des Baufeldes 2 lasse der Umstand, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin dieses Grundstücks sei und verlautet worden sei, dass dieses für die Errichtung einer WEA nicht zur Verfügung gestellt werden solle, ebenfalls auf eine Verhinderungsplanung schließen. Außerdem sei die vorgesehene Zuwegung erheblich länger und damit ungünstiger als die vorgeschlagene anknüpfend an das Baufeld 1. Auch die Reduzierung der Höhe auf 100 m über 12 m ü. HN müsse als Verhinderungsversuch gewertet werden. Diese Begrenzung stehe im Widerspruch zur Landesplanung, mit möglichst wenigen WEA ein möglichst hohes Potenzial an Energieerzeugung auszuschöpfen. Hierzu führt die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation aus: Bei dem Messmast handele es sich um ein temporäres Bauwerk mit einer Standzeit von zwei Jahren, das lediglich ein Angebot für Investoren der WEA im Plangebiet darstelle. Es bestünden keinerlei Verpflichtungen zur Errichtung und Nutzung. Es sei nunmehr festgestellt worden, dass bezogen auf die Festsetzung einer maximalen Gesamthöhe der WEA von 100 m von der Ausweisung eines Baufeldes für einen Messmast abgesehen werden könne. Hinsichtlich der Schallimmissionen sei eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt worden, deren Ergebnis in Punkt 8 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt seien. Eine Verschiebung der WEA wie vorgeschlagen um ca. 150 m würden lediglich geringfügige Veränderungen des Beurteilungspegels nach sich ziehen. Unabhängig davon bestehe für die Ortslage B eine Vorbelastung durch die vorhandene WEA "L", die ursächlich für die Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sei. Die Streichung der Aussagen für Abstandsregelung erfolge unter anderem unter dem Aspekt der Gleichbehandlung für Investoren, da in einem anderen entsprechenden Bauleitplan der Stadt dahingehend auch keine Einschränkungen getroffen worden seien. Eine Erschließung beider WEA über eine gemeinsame Zuwegung sei wegen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes aus Gründen der Flächenzerschneidung und der daraus resultierenden Erschwerung der Bewirtschaftung abgelehnt worden. Die Anzahl der durch die jetzige Erschließung betroffenen Flurstücke durch WEA Baugeld 2 sei irrelevant; im Übrigen befänden sich diese Flächen ausnahmslos im Eigentum der Stadt. Hinsichtlich des Flurstückes 2 habe sie, die Antragsgegnerin, dem Einwender wie auch einer Vielzahl weiterer Interessenten mit Schreiben vom 19.12.2001 und 28.01.2002 mitgeteilt, dass dieses Flurstück derzeit an ein Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet sei. Sie beabsichtige derzeit (unterstrichen im Original) keine Änderung dieses Pachtverhältnisses. Die Ausweisung des Baufeldes auf diesem Flurstück stehe im Ergebnis von Untersuchungen zur Schallimmission und zum Schattenwurf. Die Stadt sei nicht zur Veräußerung des WEA Standorts - Baufeld 2 - verpflichtet. Nach In-Kraft-Treten den Bebauungsplans werde geprüft, inwieweit eine Errichtung und Betrieb der WEA gegebenenfalls über einen Eigenbetrieb der Stadt realisierbar sei. Gemäß Punkt 5 der Begründung würden ausführlich die Gründe für die Reduzierung der maximalen Gesamthöhe auf 100 m dargelegt. Im Rahmen der Abwägung seien auch mögliche wirtschaftliche Einschränkungen geprüft worden. Viele namenhafte Hersteller von WEA böten sie grundsätzlich mit gleichen Leistungen für Nabenhöhen von 60 bis 100 m an. Auch Leistungen bis 2,0/2,5 MW seien möglich. Dem Ziel der Ansiedlung weniger aber leistungsfähiger Anlagen werde somit entsprochen. Auch aus schalltechnischer Sicht seien unabhängig von der maximalen Gesamthöhe von 100 m oder 140 m nur zwei WEA im Plangebiet möglich.

27

Die Antragstellerin hatte unter dem 18.08.2003 Einwendungen erhoben: Bedenklich sei, dass im Rahmen der Begründung unter Punkt 5 und 8 auf eine WEA Typ Vestas V 80 - 2,0 MW abgestellt werde. Die durch die Antragstellerin vorgesehene Anlage Typ Enercon E 661.8/70 habe andere Lärmauswirkungen. Der Umstand, dass die Eignungsfläche sich in einem Tourismusschwerpunkt befinde, sei bereits bei Aufstellung des RROP berücksichtigt worden. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr mitteile, in Bezug auf die Auswirkungen der Reduzierung der Gesamthöhe eine Untersuchung in Auftrag gegeben zu haben, überrasche dies. Wäre dieser Belang von der genannten erheblichen Bedeutung, wäre er bereits im früheren Stadium des Verfahrens angesprochen worden. Zudem könne eine Sichtbeeinträchtigung nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sich die WEA auf einer Sichtachse zu dem potenziell beeinträchtigten Objekt befinde. Dies sei hier weder im Verhältnis zur Kirche St. noch zum Freilichtmuseum K oder sonstigen kulturhistorisch bedeutenden Bauwerken der Fall. Hierzu führt die Antragsgegnerin aus: In dem Gutachten zur Schallimmission sei der angenommene Anlagentyp lediglich als Berechnungsbeispiel herangezogen worden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im April/Mai 2002 sei die Antragsgegnerin seitens Träger öffentlicher Belange aufgefordert worden, die Planungsziele in Bezug auf die geplante Höhenfestsetzung unter Beachtung der Aspekte Tourismusschwerpunktraum, Sichtbeziehungen etc. zu überprüfen. Es solle auch geprüft werden, inwieweit eine WEA-Ausweisung gänzlich unterbleiben könne. Weiterhin sei darauf hingewiesen worden, dass durch das vorhandene erhöhte Gelände von ca. 12 m über HN in Verbindung mit dem abfallenden Gelände von der L 22 in Richtung Norden großräumige Sichtweiten entstünden, sowohl in der örtlichen Gemeindegegebenheit als auch hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit aus dem Tourismusschwerpunktraum F. Seitens der Antragsgegnerin sei eine vergleichende Untersuchung zur Auswirkung unterschiedlicher Bauhöhen in Auftrag gegeben worden. Unter Abwägung aller Belange sei die Gesamthöhe auf 100 m festgesetzt worden. Dem Vorwurf, diese Festsetzung mache das Vorhaben wirtschaftlich nicht möglich, könne nicht gefolgt werden.

28

Der Bebauungsplan Nr. 47 wurde rückwirkend zum 14.09.2003 im Amtlichen Stadtblatt vom 12.07.2004 - erneut - bekannt gemacht.

29

4. Bereits am 15.07.1999 hatte die E. GbR einen Bauantrag für die Errichtung einer WEA mit einer Leistung von 2.5 MW vom Typ Nordex N 80 mit einem Rotordurchmesser von 80 m und einer Nabenhöhe von ebenfalls 80 m mithin einer Gesamthöhe von 120 m auf den Flurstücken 1 und 3 der Flur X der Gemarkung Y gestellt. In der Folgezeit wurde die Planung vielfach verändert. Zuletzt wurde die Genehmigung einer WEA vom Typ Enercon E-66/18.70 mit einer Leistung von 1,8 MW, einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m gestellt. Die Antragsgegnerin verweigerte unter Hinweis auf die erlassene Veränderungssperre das Einvernehmen unter dem 18.10.2002. Der Landrat des Landkreises Nordvorpommern lehnte den Baugenehmigungsantrag mit Bescheid vom 23.12.2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Gesamthöhe der beantragten WEA betrage 133 m und überschreite damit das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. Darüber hinaus würden die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Die Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Greifswald durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 07.01.2005 - 1 A 878/04 - zurück. Es führte im Wesentlichen aus: Die WEA entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der maximalen Höhe der Anlage. Der Bebauungsplan Nr. 47 sei nicht nichtig. Die Planung sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Abwägungsfehler seien gemäß der im Einzelnen wiedergegebenen Dokumentation des Abwägungsvorganges nicht ersichtlich.

30

Am 04.10.2005 stellte die Antragstellerin bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur - StAUN - den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer WEA Typ Enercon E-70 E 4 mit einer Nabenhöhe von 64 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Nennleistung von 2.000 KW auf dem Flurstück 1 der Flur X Gemarkung Y. In der eingereichten Schallprognose der U. wird die wegen vorhandene WEA des Typs Lagerwey berücksichtigt. Nach Informationen des Betreibers dieser WEA werde die Anlage nicht mehr nachts betrieben. Da keiner der Immissionsorte im Beurteilungszeitraum Tag im Einwirkungsbereich der geplanten WEA liege, sei die WEA L nicht zu berücksichtigen, wenn er wie geplant im Beurteilungszeitraum nachts abgeschaltet werde. Die Genehmigung des StAUN enthält die Auflage, dass die Anlage so zu betreiben sei, dass am Immissionsort B 4 der IRW tags von 55 und nachts von 40 dB(A) nicht überschritten wird. In der Begründung wird zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 47 verwiesen. Die Reduzierung der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf die Überlegung gestützt, dass im Bebauungsplan ein Sondergebiet festgesetzt ist. Gegen diese Reduzierung der Abstandsfläche habe sich lediglich der Nachbar A. mit der Begründung gewandt, damit werde ihm die Errichtung einer WEA verwehrt; diesen Gesichtspunkt könne er aber nicht geltend machen, da der Bebauungsplan für sein Grundstück die Möglichkeit zur Errichtung einer WEA nicht vorsehe.

31

Die Anlage ist am 02.04.2007 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden.

32

5. Die Antragstellerin hat am 14.09.2005 den Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

33

Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Flurstückes 1 es unmöglich machten, eine Windenergieanlage in einer Höhe von 140 bzw. 100 m zu errichten. Zudem sei der Geschäftsführer der Komplementärin Miteigentümer des Grundstücks, das ausschließlich zum Errichten einer Windenergieanlage und deren Betreiber erworben worden sei. Im Einzelnen sei Gesellschafterin bzw. persönlich haftende Komplementärin, der W. GmbH Herr S.. Kommanditist der KG seien Herr S. und Herr C., nachdem Herr Dr. D. seinen Anteil als Kommanditist 2003 an Herrn C. übertragen habe. Eigentümer der Flurstücke 1 und 3 sei die S. und D. GbR. Darüber hinaus sei Herr C., Kommanditist der Antragstellerin, hinsichtlich des Flurstücks 4 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er habe für dieses Flurstück einen Nutzungsvertrag, in dem am 28.08.2006 schriftlich fixiert worden sei, dass die Überlassung zum Zwecke der Errichtung einer WEA erfolge.

34

An der Durchführung des Normenkontrollverfahrens bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis trotz der zwischenzeitlichen Errichtung einer WEA auf dem Flurstück 1. Auf Grund gegebener Verfügungsbefugnis bestehe die Möglichkeit, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans jenseits der darin festgelegten Standorte im Eignungsgebiet weitere WEA zu errichten.

35

Dem Antrag stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Sie habe sich von Anfang an gegen den Bebauungsplan gewandt. Der Errichtung der niedrigeren Anlage auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des StAUN erfolge lediglich als Maßnahme der Schadensminderung. Sie - die Antragstellerin - sei tatsächlich in der Lage, mindestens eine Anlage auf dem Flurstück 4 neu zu errichten bzw. die bestehende ggfs. gegen eine höhere auszutauschen. Im Übrigen käme die Ersetzung der bereits errichteten Anlage durch eine des Typs Enercon E 82-2 MV mit einer Nabenhöhe von 84,5 m und einer Flügelspitzenhöhe von 125,5 m bei einem Rotordurchmesser von 82 m in Betracht. Diese Anlage sei auf diesem Standort auch unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Anforderungen realisierbar. Sie sei auch wirtschaftlich eine sinnvolle Investition, da die vorhandene Anlage E 70-2 MV einen Cashflow in Höhe von 96.000,00 Euro und die beabsichtigte Anlage E 82-2 MV in Höhe von 220.000,00 Euro abwerfen werde. Hinzu käme ein einmaliger Gewinn aus der Veräußerung der vorhandenen Anlage E 70-2 in Höhe von 200.000,00 Euro. Daraus errechne sich ein Überschuss von 276.000,00 Euro, von dem allerdings die Demontagekosten in Höhe von 36.000,00 und die Beseitigungskosten für das Fundament in Höhe von 40.000,00 Euro abzusetzen seien. Insgesamt sei durch die Ersetzung einer solchen Anlage ein jährlicher Mehrertrag von 124.000,00 Euro zuzüglich einem einmaligen Liquiditätsüberschuss in Höhe von 200.000,00 Euro zu erzielen.

36

Der Antrag sei auch begründet.

37

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Das Eignungsgebiet weise eine Größe von 30 ha aus. Insgesamt seien lediglich 1,35 % des Plangebiets als Standort für WEA festgesetzt. Neben der Tatsache, dass das zweite Baufeld auf eine Fläche gelegt worden sei, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, könne eine derartige Beschränkung des Eignungsgebietes nur als Maßnahme der Verhinderung weiterer WEA gedeutet werden. Das sonstige Verhalten der Antragsgegnerin zeige, dass sie nicht beabsichtige, auf dem zweiten Baufeld eine WEA zu errichten oder errichten zu lassen. Sie habe entsprechende einschlägige Anfragen anderer Investoren abgelehnt. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, dass weitere Standorte wegen des Schutzes der Wohnbebauung des Ortsteils B nicht möglich seien, sei darauf hinzuweisen, dass sich dort seit Beginn der 90iger Jahre ein zweiflügeliges Windrad des Dr. D., Gesellschafter der Eigentümer GbR befinde. Im Übrigen kämen bei der Größe des Eignungsgebiets andere Baufelder in Betracht, auf denen die Errichtung von WEA nicht mit öffentlichen Belangen in Konflikt treten, so auch das Flurstück 4.

38

Auf Grund des Charakters als Eignungsgebiet sei die Antragsgegnerin gehalten, das Gebiet für WEA optimal ausbeuten zu lassen. Weitere entgegenstehende Belange wie zum Beispiel die Sichtbeeinträchtigung des Stadtbilds oder Lärmbelästigung von Wohngebieten sei mit der Errichtung einer WEA mit einer Nabenhöhe von 98 m nicht verbunden. Darüber hinaus sei bis heute nicht geprüft, ob es durch die Errichtung der WEA grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes komme und diese ggfs. durch Menschen wahrgenommen werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Anlage eine Höhe von 100 oder 140 m aufweise. Nähere man sich der Ortschaft R von Süd-Westen auf der Bundesstraße von R kommend, liege die Anlage im Norden bzw. Nord-Osten. Mithin könne eine Sichtachse zu keinem Zeitpunkt gebildet werden, da sich der Kirchturm im Ortskern befinde. Auf der Höhe des Gewerbegebiets K könne man eventuell die Energieanlage auf eine Sichtachse mit dem Kirchturm von R bringen. Hier versperrten aber weitere Gebäude sowie Bäume und ansteigendes Gelände die Sicht. Die Schallimmissionsprognose des Unternehmens K. könne nicht berücksichtigt werden, da sie sich mit einer gänzlich anderen WEA befasse als der, die beantragt worden sei.

39

Der Bebauungsplan sei auch deswegen unwirksam, weil die ausgewiesenen Ausgleichsflächen nicht hinreichend gesichert seien. Es seien Sicherungsmittel im Grundbuch eingetragen noch die Sicherung auf andere Art und Weise veranlasst worden. Insbesondere die Vereinbarung mit den Grundstückseigentümerinnen der Flurstücke 8, 9, 10 und 11 der Flur G Gemarkung Z sei nicht geeignet, die Anforderungen an die geforderte Sicherung zu erfüllen. Es liege kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor. Das durch die Antragsgegnerin als Anlage 9 abgereichte Schreiben eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 12.11.2002 enthalte in keiner Form die wesentlichen Bestandteile eines Vertragsangebots. Es handele sich lediglich um eine unverbindliche Anfrage. Weder seien die betroffenen Flurstücke bezeichnet noch gehe aus dem Schriftverkehr die Dauer der Verfügungsbefugnisse hervor. Auch über die Gegenleistung und sonstige wesentliche Bestandteile enthalte der Schriftwechsel keine Angaben. Zudem seien mit der Maßnahme 5 der Ausgleichsmaßnahmen Heckenpflanzungen am Erschließungsweg zum Baufeld der WEA der Antragstellerin festgelegt. Sie wären auf dem Flurstück 3 der Flur X Gemarkung Y durchzuführen, die im Eigentum der S. und D. GbR stünden.

40

Die Antragstellerin beantragt,

41

den Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 für unwirksam zu erklären.

42

Die Antragsgegnerin beantragt,

43

den Antrag abzulehnen.

44

Sie führt aus: Sie hält den Antrag für unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Normenkontrolle sei verwirkt, nachdem der Antragstellerin unter dem Schutz des Bebauungsplans die bestandskräftige Genehmigung zur Errichtung der WEA erteilt worden sei. Ohne den Bebauungsplan wäre das Vorhaben wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch unzulässig gewesen. Sie verfüge nicht über Nutzungsberechtigungen an anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücken. Im Übrigen scheide nunmehr die Errichtung anderer WEA im Eignungsgebiet aus, da nach dem derzeitigen Stand der Abwägungsdokumentation zum 1. Beteiligungsverfahren zum Erlass eines neuen Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern das Eignungsgebiet B aufgehoben werden solle, weil es zu klein sei, um langfristig für die Errichtung moderner WEA zu dienen. Darüber hinaus liege es viel zu dicht in der Nähe der Bebauung der Stadt R, sodass hier mit weiteren Restriktionen zu rechnen wäre.

45

Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Dass die Antragsgegnerin gehalten sein solle, das Eignungsgebiet für Windenergie optimal ausbeuten zu lassen, sei unzutreffend. Hinsichtlich der Höhe der Anlage sei darauf zu verweisen, dass die Nachbargemeinde O geltend gemacht habe, die 140 m hohe Windenergieanlage wirke auf Grund ihrer Dominanz ortsbildstörend. Im Übrigen sei der Frage der Stadtbildbeeinträchtigung eine vergleichende Untersuchung bezüglich der WEA Höhen vorausgegangen, die der Sachverständige J. erstellt habe. Die darin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse seien in den Bebauungsplan eingegangen. Auch die Schallimmissionsprognose von K. vom 02.06.2003 sei zutreffend. Ihr sei zu entnehmen, dass der Ortsteil B unzutreffenderweise als Dorfgebiet qualifiziert werde, sodass in der Schallimmissionsprognose und in dem Schattenwurfgutachten vom 24.07.2001 die Auswirkungen von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von 140 m auf ein Dorfgebiet und nicht auf das tatsächlich vorliegende Wohngebiet untersucht worden sei. Im Übrigen geht die Schallimmissionsprognose von K. von einer Muster-WEA des Typs Vestas V 80 2,0 MV aus mit einem Schallimmissionswert von 102,8 dB(A). Würde man den Durchschnitt aller gängigen WEA, die derzeit am Markt verfügbar seien, und eine Windgeschwindigkeit von 10 M/S zu Grunde legen, ergebe sich ein Schallimmissionswert von 103 dB(A), wobei ein Summenzuschlag von 2 dB(A) zu machen sei. Im Übrigen beinhalte der Bebauungsplan keine Beschränkung hinsichtlich des Anlagentyps sondern setze flächenbezogene Schallleistungspegel fest.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie den Vortrag der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens VG Greifswald 1 A 878/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Bände Beiakten A bis D) sowie die Genehmigungsvorgänge des Landrates des Landkreises N (Beiakte E) sowie des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur (Beiakten G und H) verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

47

Der Senat hat das Museumsdorf K und die nähere Umgebung in Richtung auf die geplanten Standorte für Windkraftanlagen im Bebauungsplangebiet im Rahmen der mündlichen

48

Verhandlung in Augenschein genommen; für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

Die Normenkontrollklage ist zulässig und begründet. Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam.

50

I. Der Antrag ist zulässig.

51

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

52

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dabei kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben und abwägungsbeachtlich sind (BVerwG, U. v. 30.04.2004 - 4 CN 1/03 - NVwZ 2004, 1120).

53

Zum Kreis derjenigen, deren persönlichen Interessen die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen je nach den Umständen Rechnung zu tragen hat, gehören neben den Eigentümern von Grundstücken innerhalb oder im Umkreis des Plangebiets sowie den dinglich Nutzungsberechtigten u.U. auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter, aber auch der Käufer eines Grundstücks, für den eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (BVerwG, B. v. 07.04.1995 - 4 NB 10/95 - NVwZ-RR 1996, 8). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch etwaige Nutzungsverbote oder -beschränkungen, die sich aus einem Bebauungsplan ergeben, nicht nur die Grundeigentümer oder die Inhaber eigentumsgleicher Rechte betroffen werden, sondern auch solche Personen, denen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht. Der Betroffene muss aber zu dem Grundstück in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung stehen, die es rechtfertigt, ihn einem dinglich oder obligatorisch Berechtigten gleichzustellen. Es muss eine Situation gegeben sein, in der nicht ein Dritter, namentlich der Eigentümer, dem Betroffenen Besitz und Nutzung vorenthalten darf (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.1997 - 4 BN 20/97 - NJW 1998, 770).

54

Danach kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis aus ihrer obligatorischen Stellung an dem Flurstück 1 herleiten, hinsichtlich dessen der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die die Antragstellerin aus ihrer Sicht belasten. Das betrifft namentlich die Höhenbegrenzung.

55

2. Dem Antrag fehlt jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

56

a) Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Bauvorhaben nach den planerischen Festsetzungen auf Grund unanfechtbarer Befreiungsentscheidung und Baugenehmigung errichtet ist und genutzt wird (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.07.1980 - 2 A 3.79 - BauR 1980, 536). Die Antragstellerin verweist indes darauf, dass sie ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans eine höhere Anlage errichten könnte und dies auch beabsichtigt. Dies würde die Beseitigung der jetzigen Anlage oder deren Umbau voraussetzen. Die Anlage ist am 02.04.2007 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Trotz der hierdurch verursachten Kosten erscheint nach der ergänzenden Darlegung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18.09.2008 die beabsichtigte Ersetzung der bereits errichteten Anlage Enercon E 70-2 MV durch eine solche des Typs E 82-2 MV in Hinblick auf den dargelegten jährlichen Überschuss als realistisch. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin von vornherein keinen Zweifel daran gelassen hat, die Beschränkungen, die die Festsetzungen des Bebauungsplan ihr auferlegen, bekämpfen zu wollen. Jedenfalls besteht in Hinblick auf diese Darlegung keine Veranlassung, das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.

57

b) Dem Antrag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass möglicherweise ein auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützter Antrag auf Genehmigung einer anderen Anlage im Baufeld 1 oder im Plangebiet insgesamt an einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung scheitern könnte.

58

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, B. v. 26.05.1993 - 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück die Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch näherkommt, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732).

59

Eine solche unzweifelhaft fehlende Genehmigungsfähigkeit eines auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützten Vorhabens ist nicht gegeben. Allerdings soll nach dem Entwurf 2008 zum zweiten Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (Stand: 23.04.2008) das bislang vorgesehene Eignungsfeld, das der streitbefangene Bebauungsplan beplant, entfallen. Dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann als sonstiger öffentlicher Belang das sich hieraus ergebende in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung entgegen gesetzt werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob bereits ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels gegeben ist, die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass diese Zielsetzung über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG führt, das heißt der Abwägungsprozess bereits einen weitgehenden Fortschritt erreicht hat, und schließlich ob die in diesem Stadium des Verfahrens angestellte Abwägung den materiellen Vorgaben entspricht (vgl. Senat, U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 -; BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211). Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt sind, könnte der Senat nur nach Beiziehung der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Planungsverbandes unter umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Inzidentprüfung klären. Davon, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung offensichtlich zu versagen sein wird und damit das Vorhaben eines Repowering praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl. 2007 vor § 40 Rn. 38), kann daher nicht gesprochen werden.

60

3. Der Antrag verstößt auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. In die Prüfung eines Normenkontrollantrages kann nicht mehr eingetreten werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG, B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; B. v. 14.11.2000 - 4 BN 54/00 - BRS 63 Nr. 50; vgl. auch BVerwG, B. v. 18.12.1989 - 4 NB 14.89 - NVwZ 1990, 554).

61

Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Allerdings kann mit der Antragsgegnerin von einem Ausnutzen der Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere auch in Hinblick auf die Anwendung des § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO - in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des StAUN maßgebenden Fassung gesprochen werden. Danach betrug die Tiefe der Abstandsfläche 1 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten konnten geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Von dieser Vorschrift hat das StAUN Gebrauch gemacht, indem sie auf die Festsetzung des Sondergebietes Windenergie in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Bezug nahm, was unter einer Anwendung des § 35 ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Komm. Art. 6 Rdn. 244).

62

Angesichts der Einwendungen, die die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan von Anfang an bis hin zum hier anhängigen Normenkontrollklage erhoben hat, konnte indes nicht zweifelhaft sein, dass sie in erster Linie die Aufhebung des Bebauungsplans mit den sich daraus für sie ergebenden Beschränkungen erstrebt. Zudem stellen sich die Einschränkungen des Bebauungsplan zugleich als ein Hindernis für ein Repowering dar. Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 5 LBauO M-V a.F. mit der Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern durch Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) entfallen ist; zugleich ist das Maß der erforderlichen Abstandfläche von 1 H auf 0,4 h reduziert worden. Danach dürfte einiges dafür sprechen, dass die Antragstellerin für die Realisierung ihres geplanten, mit den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht vereinbaren Vorhabens nicht mehr an diesen Regelungen von vornherein scheitert bzw. mittelbar auf die Gültigkeit des Bebauungsplans angewiesen ist.

63

II. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan weist Mängel in der Abwägung auf, die zur Unwirksamkeit des Plans führen.

64

1. Die Antragstellerin macht im Ergebnis zu Unrecht geltend, die Festsetzungen verstießen gegen §1 Abs. 4 BauGB.

65

In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 29.09.1998 (GVOBl. M-V S. 833) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, ist gemäß der Karte im Maßstab 1:100.000 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Fläche durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Sie umfasst im Wesentlichen den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz2:

66

"Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen."

67

In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.

68

(1) Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellen ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. Hierzu hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt: Die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein müssen, handele es sich bei Raumordnungszielen um landes-planerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in den Urteilen vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - und vom 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27. Dem hier zu beurteilenden RROP liegt die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hin-reichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht.

69

Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar.

70

(2) Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Bauleitplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.

71

Die in Ziff. 10.3.5 Abs. 3 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungszusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Bauleitplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. Senat, U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27).

72

Der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumor-dungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.).

73

(3) Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn die Gemeinde die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).

74

Aus dieser Regelungswirkung der Konzentrationsplanung folgt, dass der Konkretisierungsspielraum der Gemeinde bei Erlass eines Bebauungsplans deutlich eingeschränkt ist: Die durch die Ausweisung im Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung in der Konzentrationszone grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorrang ist in der Bebauungsplanung zu respektieren und kann allein noch eine Feinsteuerung zulassen, d.h. überwiegende sonstige städtebauliche Belange können nur noch Festsetzungen über die nähere Ausgestaltung der Windenergienutzung (z.B. Höhenbeschränkungen, Beschränkung der Anzahl der Anlagen durch Festlegung der Standorte) rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - NVwZ 2004, 477 = BauR 2004, 634) . Der Raumordnungsplan hat bei der Auswahl und Festlegung von Konzentrationsflächen die in der Begründung zu Ziff. 10.3.5 Abs. 3 genannten Tabukriterien berücksichtigt. Eine nochmalige bzw. darüber hinausgehende Berücksichtigung dieser Tabukriterien im Bebauungsplan bedürfte daher gewichtiger städtebaulicher Gründe. Eine zulässige Feinsteuerung der örtlichen Verhältnisse kann insoweit vorliegen, als es sich um standortbezogene Regelungsbedürfnisse, die der Raumordnungsplaner unberücksichtigt gelassen und (ausdrücklich) der Bauleitplanebene überantwortet hat. So lassen sich mit der Besonderheit der von Windenergieanlagen ausgehenden Belastungen und Gefahren Abstände berücksichtigen, die über sonstigen Rechtsvorschriften, etwa des Landesstraßen- und Bauordnungsrecht hinausgehen und unabhängig von der später jeweils zur Genehmigung anstehenden Windenergieanlage als sachgerecht einzustufen sind (OVG Koblenz, U. v. 09.04.2008 -8 C 11217/07 - NuR 2008, 419). Den Gemeinden bleibt danach nur, die raumplanerische Entscheidung unter Berücksichtigung solcher Belange etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (VGH Mannheim, U. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - NVwZ 2004, 477).

75

(4) Diese Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP hat die Antragsgegnerin nicht allein deswegen verfehlt, weil sie das Gebiet, auf dem Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, erheblich beschränkt hat. Diese Entscheidung hat sie unter Berücksichtigung von auf der Ebene der Regionalplanung noch nicht abschließend abgewogenen Belangen getroffen. Dazu im Einzelnen:

76

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans und der zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgänge eine Feinsteuerung nach Maßgabe städtebaulicher Kriterien angestrebt. Dabei war in erster Linie maßgebend der Umstand, dass durch die Anlage L eine derartige Vorbelastung für die Ortschaft B vorlag, dass ein großer Teil der als Eignungsgebiet vorgesehenen Fläche aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ausscheidet. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren - unbeschadet dessen, dass diese Erwägungen einer Kontrolle im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht stand halten - Erwägungen angestellt, die in Hinblick auf das Ortsbild und die Beeinträchtigung besonderer Anlagen (Museumsdorf K etc.) einen Belang betreffen, der bei der Festlegung der Eignungsgebiete auf der Ebene der Raumordnung nicht berücksichtigt werden konnte. Dazu gehörte schließlich der Umstand, dass zwischen mehreren Windenergieanlagen bestimmte Abstände einzuhalten sind. Allerdings hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung- wie unten dargestellt - zum Teil auch Belange eingestellt, die bereits in die raumordnerische Entscheidung eingegangen war und nicht mehr beschränkend hätte berücksichtigt werden dürfen.

77

2. Die Antragstellerin bemängelt zu Unrecht, dass die ausgewiesenen Ausgleichsflächen nicht hinreichend gesichert seien. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten unter V. "Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)". Neben der Aufzählung der Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 1 bis 7 ist folgende Regelung enthalten: Die Maßnahme 5 - Heckenpflanzung am Wartungsweg zur WEA 1 auf Flurstück 3) zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft werde dem Baugebiet direkt zugeordnet. Die Maßnahmen 1 bis 4, 6 und 7 befänden sich außerhalb des Bebauungsplans. Hinsichtlich der Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft stellt das Baugesetzbuch fünf Alternativen zur Verfügung: Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können derartige Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück, an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans festgesetzt werden. Als vierte Alternative kommt gemäß § 1a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in Betracht, dass die Gemeinde entsprechende Flächen bereitstellt. Hierbei muss es sich um Flächen im Eigentum der Gemeinde handeln, weil nur so ohne Bebauungsplan die dauerhafte Sicherung für Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet ist. Als fünfte Alternative schließlich steht der Gemeinde der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Verfügung (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar 11. Aufl. 2009 § 9 Rn. 98a ff.). Aus dieser Regelungssystematik wird deutlich, dass die Anforderung, dass die Fläche von der Gemeinde bereitgestellt sein muss, dann nicht gilt, wenn eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 1. Halbsatz BauGB getroffen worden ist. Diese Festsetzung ist über die Bebauungsplangänze hinaus möglich (Löhr a.a.O. Rn. 98b). Insoweit bestehen daher keine Bedenken.

78

3. Der Plan leidet aber an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

79

a) Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan am 03.09.2003 maßgeblich, hier also das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141).

80

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

81

Davon ausgehend erweist sich die Abwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und den Belangen der Belangen der Antragsteller nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hat.

82

b) Die Antragsgegnerin hat wesentliche Bedeutung für die Beschränkung der Höhe der Anlagen und ihrer Anzahl dem Belang des Landschaftsbildes beigemessen. Dabei wird aus Ziffer 5 der Begründung "Lage und Bedeutung im Raum" zunächst deutlich, dass auch bei der Betrachtung der Auswirkungen unterschiedlicher Bauhöhen auf die Sichtbarkeit / Sichtverschattung im Allgemeinen, die Sichtbarkeit der Anlagen von bestimmten bedeutenden Punkten aus sowie der optischen Wirkung der Windenergieanlagen bei verschiedenen Bauhöhen von vornherein davon ausgegangen ist, dass allein zwei Anlagen geplant werden (S. 5 Abs. 3 der Begründung). Damit war die Anzahl der Anlagen hinsichtlich dieses Kriteriums vorgegeben waren. Die Antragsgegnerin hat sich von vornherein der Erwägung verschlossen, - an anderen Standorten - die Errichtung mehrerer kleinerer Anlagen oder - wenn dies aus immissionsschutzrechtlichen Gründen allein zulässig sein sollte - die einer großen leistungsfähigen Anlage zu ziehen.

83

Das Gutachten des Büros für Landschaftsarchitektur J. vom 10.05.2003, das dieser Einschätzung in der Begründung des Bebauungsplans zu Grunde liegt, kommt zu dem Ergebnis, dass eine störende Sichtbarkeit der Anlage lediglich vom Freilichtmuseum K aus zu befürchten ist. Hier sei die Anlage aus den hinteren Bereichen des Museums im Umfeld der Windmühle sichtbar. Bei einer Nabenhöhe von 60 m würde das allerdings nur einen sehr geringen Abschnitt des Turms betreffen, während die 140 m hohe Anlage zu einem großen Teil sichtbar sei. Diesem Belang hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem Gutachten J. in der Begründung des Bebauungsplans wörtlich zitiert hat, wobei dieser allein der Sichtbeziehung zwischen der Anlage und besonderen Einrichtungen Bedeutung beimisst.

84

Die Ortsbesichtigung durch den Senat indes hat ergeben, dass die in dem Gutachten behauptete Beeinträchtigung des Museumsdorfes K allenfalls in einem äußerst geringen Umfang besteht. Der Senat ist mit den Beteiligten das gesamte Gelände des Museumsdorfes abgeschritten. Von nahezu keiner Stelle aus war die vorhandene Anlage zu sehen. Es war weiter festzustellen, dass dieser Eindruck auch erhalten bliebe, wenn die vorhandene Anlage erheblich vergrößert würde. Sie war lediglich am äußersten Rand der Geländes neben der Windmühle hinter den Bäumen durch die Blätter großer Bäume zu erkennen. Bei einer Erhöhung dieser Anlage hätte sich allenfalls ergeben, dass die Rotorflügel über den Bäumen sichtbar würde. Das unmittelbar im rückwärtigen Bereich der Anlage stehende Gutshaus würde allerdings bewirken, dass auch die Rotorflügel einer wesentlich höheren Anlage in dem gesamten übrigen Gebiet des Museumsdorfes aus nicht sichtbar gewesen wären.

85

Das Gutachten untersucht dann die optische Wirkung der Windenergieanlagen im Sinne der Wahrnehmbarkeit in der Landschaft. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass erhebliche Unterschiede in der Wahrnehmung der unterschiedlichen Anlagenhöhen festzustellen seien. Kleinere Anlagen passten eher zu den umgebenden Dimensionen, wobei die untersuchten Standorte mit zahlreichen hohen Bauwerken und Masten geprägt sei. Beim Standort B seien derartige Prägungen zur Zeit auch vorhanden, insbesondere durch das ehemalige Faserplattenwerk mit dem markanten Hochlager und dem Schornstein. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Bauwerke in Zukunft verschwinden werden. Weiter wird ausgeführt: Die geringere Sicht und Wahrnehmbarkeit der Gesamtanlagen erlange dann insbesondere bei den Blickrichtungen vom Fischland aus hohe Bedeutung. Wenn man vom Hafen T auf R blicke, dann seien im Hintergrund die Windenergieanlagen bei F ziemlich markant. Bei der geplanten Bauhöhe würden noch zwei erheblich höhere Anlagen westlich der Stadt hinzukommen. Diese bildeten Dominanten im Bild, gerade auch gegenüber der R Kirche und der weiteren Stadtsilhouette. Außerdem würde es im Bild wirken, als ob R komplett von Windenergieanlagen eingeschlossen wäre. Weiter heißt es: Die umschlossene Wirkung wäre auch bei den niedrigeren Anlagen wohl vorhanden, sie würden aber keine so dominante Wirkung im Bild erreichen, da sie eher in der Höhenwirkung der vorhandenen Anlagen im Hintergrund blieben. Diese optischen Wirkungen gingen weit über T hinaus. Auch von D und W seien die Anlagen in der Silhouette des Horizonts sichtbar. Von W und vom Bodden aus könne nur die Dominanzwirkung mit den niedrigen Anlagen erheblich verringert werden.

86

Ob diese Einschätzungen zutreffen, kann dahinstehen. Schon aus den Fotomontagen, die in dem Gutachten J. enthalten sind, ergibt sich indes, dass diesem Belang keine besondere Bedeutung beizumessen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hier angestellten Erwägungen nicht in erster Linie von der Höhe der Anlagen abhängig sind. Sie beschreiben vielmehr die optische Wirkung der Errichtung von Windenergieanlagen allgemein. Diese Erwägungen konnten aber zur Steuerung auf der Ebene der Bauleitplanung nicht mehr berücksichtigt werden, da sie insoweit die generelle Eignung des Eignungsgebiets in Frage stellen und somit Gesichtspunkte ins Feld führen, die auf der Ebene der Raumordnung bereits abgewogen worden sind. Die von der Antragsgegnerin befürchtete "Einrahmung" der Stadtsilhouette von mehreren Windenergieanlagen ergibt sich aus der Festlegung der Eignungsgebiete als solche. Die Höhe der Anlage spielt in diesem Zusammenhang eine allenfalls geringe Rolle.

87

c) Ein weiterer Abwägungsfehler liegt in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin von vornherein von lediglich zwei Anlagen ausgegangen ist. Im Rahmen der Lärmprognose hat sie diese zwei Anlagen in einem gleichartigen Betrieb zu Grunde gelegt. Sie hat damit die Möglichkeit ausgeschlossen, lediglich eine größere Anlage - möglicherweise in Baufeld 1 - errichten zu lassen, wie es die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren als eine der möglichen Optionen als eigenes Interesse angegeben hat. Die W. GmbH & Co. KG hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 01.08.2003 darauf hingewiesen, dass die Ausweisung des Baufeldes 2 auf dem Flurstück 2 darauf schließen lasse, dass insoweit eine Negativplanung beabsichtigt sei. Eigentümerin des Grundstückes sei die Antragsgegnerin. Sie habe schon unter dem 19.12.2001 und 28.01.2002 erklärt, dass sie dieses Flurstück nicht zur Windkraftnutzung verkaufen oder verpachten wolle. In der Behandlung dieser Einwendung im Rahmen der Abwägungsdokumentation führt die Antragsgegnerin aus: Sie habe in der Tat mit den genannten Schreiben mitgeteilt, dass dieses Flurstück derzeit an ein Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet sei. Sie - die Antragsgegnerin - beabsichtige derzeit (im Originaltext unterstrichen) keine Änderung dieses Pachtverhältnisses oder der derzeitigen Nutzung des Flurstückes. Sie sei nicht zur Veräußerung des Flurstückes als Standort des Baufeldes 2 verpflichtet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes werde geprüft, inwieweit eine Errichtung und Betrieb der WEA auch ggf. über einen Eigenbetrieb der Stadt realisierbar sei.

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Zu Ziel und Zweck des Bebauungsplans legt die Begründung dar, Planungsziel sei die Errichtung von zwei leistungsstarken Windenergieanlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 100 m. Damit sei in Hinblick auf die Schallimmissionen eine Auslastung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gegeben. Unter Ziffer 8 "Immissionsschutz" wird ausgeführt: "Bezogen auf das Planungsziel der Errichtung von zwei WEA mit einer maximalen Gesamthöhe von 100 m erfolgte im Rahmen der Schallimmissionsprognose Untersuchungen ...." (S. 8 Abs. 3). Allerdings wird hier des Weiteren ausgeführt, als Ergebnis der Prognose sei festgestellt worden, dass unter der Maßgabe der Lösung des Lärmkonflikts durch die Geräuschvorbelastung durch die Anlage L innerhalb des Plangebiets für den Windpark B maximal zwei Anlagen (Beispiel: Vestas V 80-2.0 MW) mit einer Gesamthöhe von 100 m betrieben werden könnten. Auch eine andere Stellung der WEA würde keine Erhöhung der Anlagezahl nach sich ziehen.

89

Ob solche Überlegungen generell geeignet sind, zu einer Beschränkung der möglichen Anzahl von Anlagen im Eignungsgebiet zu kommen, kann dahinstehen. Jedenfalls setzt eine solche Beschränkung voraus, dass die maßgebenden Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt werden.

90

Dabei stellt die Verfügbarkeit der ins Auge gefassten Flächen, die als Sondergebiete für Windenergieanlagen festgesetzt werden sollen, einen erheblichen abwägungserheblichen Belang dar. Insoweit erweist sich die Festsetzung des Baufelds 2 als Standort einer Windenergieanlage als nicht erforderlich, weil sie sich nicht als realisierbar darstellt (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2006 - 4 BN 38/05 - ZfBR 2006, 468). Die Antragsgegnerin hat die Flächen langfristig zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Sie beabsichtigt nicht, daran etwas zu ändern. Ihre Behauptung, sei erwäge - wohl nach Ablauf des Pachtvertrags - eine Eigengesellschaft zum Betrieb einer WEA zu gründen, kommt keine Bedeutung zu. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung lediglich vage angeben können, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin eine Eigengesellschaft zum Betrieb regenerativer Energieanlagen gründen werde; dafür müssten aber politische Mehrheiten gewonnen werden. Damit ist weder erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine die derartige Annahme realistisch war, noch dass dies heute der Fall ist. Unter diesen Umständen stellt die Ausweisung des Baufeldes 2 als Standort für eine Windenergieanlage im Ergebnis eine Alibiplanung dar.

91

Dies hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungen, die das Baufeld 1 betreffen. Die Beschränkungen beruhen nämlich auf einer Bewertung der Auswirkungen, die von dem Betrieb von zwei Anlagen in den Baufeldern 1 und 2 ausgehen. Dies betrifft zunächst die Höhe der Anlage, da die Antragsgegnerin diese auch mit dem Gesamtimmissionen, die vom Betrieb beider Anlagen im Zusammenwirken mit der vorhandenen Anlage L ausgehen, begründet hat. Zudem hätte auch bei der optischen Wirkung in Hinblick auf das Landschaftsbild, soweit es nach den oben dargelegten eine wesentliche Bedeutung als Belang gewinnen sollte, berücksichtigt werden müssen, dass tatsächlich nur eine Anlage errichtet werden wird. Die Berücksichtigung einer Anlage im Baufeld 2 mit der Folge der Beschränkungen einer möglichen Anlage im Baufeld 1 stellt sich somit als abwägungsfehlerhaft dar.

92

c) Die Festsetzung des flächenbezogenen Schalleistungspegel für die Baufelder 1 und 2 von 56 dB(A) pro qm begegnet ebenfalls Bedenken.

93

In der Begründung finden sich keine Ausführungen dazu, wie der Pegel ermittelt worden ist, ebenso nicht in dem - in der Begründung sonst wörtlich übernommenen - Gutachten K.. Dabei ist zu sehen, dass dann, wenn die Kommune bei der Standortfestlegung einen niedrigen Schallemissionspegel der WEA wählt, sie den Betreiber von vornherein auf eine begrenzte Anzahl von Herstellern festlegt, im Extremfall sogar nur auf einen. Wählt die Kommune bei der Standortfestlegung den maximalen Schallemissionspegel einer Anlagenklasse, bedeutet dies, dass der Betreiber den WEA-Hersteller frei auswählen kann, jedoch bei Wahl einer WEA mit niedrigerer Schallabstrahlung die Fläche nicht optimal ausnutzt. Wird eine optimale Ausnutzung der Fläche angestrebt, heißt dies aber, dass möglichst viele WEA aufgestellt werden sollten. Daher ist die Festlegung des Pegels - auch - eine planerische Entscheidung, denn hierdurch wird die Windparkgeometrie wesentlich mitbestimmt (Gerdes/Pahlke: Flächenausweisung für Windparks, DEWI Magazin Nr. 9, August 1996). Sie ist daher in der Abwägung näher zu begründen.

94

Hinzu kommt, dass mit einer Schallschutzregelung im Bebauungsplan auch geregelt werden muss, nach welchem technischen Regelwerk die Lärmpegel ermittelt werden sollen. Ob dieser Anforderung auch entsprochen wird, wenn sich das maßgebliche Regelwerk durch Heranziehen der Begründung des Bebauungsplans feststellen lässt (so VGH München, U. v. 21.1.1998 - 25 N 95.1632 - BayVBl 1998, 436) kann dahin stehen, da der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Derartiges nicht entnehmen lässt. Das gilt auch für die Schallimmissionsprognose von K. und von B-M in der letzten Fassung vom 28.05.2002, die keine Äußerungen zu einem flächenbezogenen Schalleistungspegel enthalten.

95

3. Dieser Abwägungsfehler erweisen sich einzeln, jedenfalls aber in ihrer Summation als beachtlich i.S.v. § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB. Sie sind öffentlich, da sie sich aus den Planaufstellungsvorgängen ergeben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin in Kenntnis der mangelhaften Gewichtung der Belange zu einer anderen Feinsteuerung des Eignungsgebiets entschlossen hätte.

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

97

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. §132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark.
Unter dem 21.03.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit den Maßen 7.000 x 4.000 mm mit wechselnden Plakatanschlägen an der giebelseitigen Außenwand der Umspannstation auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., in Mannheim-Vogelstang. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet Südl. der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ der Antragsgegnerin. Dieser aus 4 Teilen bestehende Bebauungsplan wurde am 22.09.1964 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, am 01.12.1964 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt und trat am 18.12.1964 in Kraft. Teil 1 des Bebauungsplans setzt den Aufstellungsbereich der Werbeanlage - die Fläche zwischen der Brandenburger Straße, einem Verkehrskreisel mit Zufahrtsstraßen und der als Hochstraße geführten L 597 - als „Straßengrün“ mit dem Einschrieb „freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken, Pumpwerk und Umspannwerk“ fest.
Mit Bescheid vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße sowohl gegen Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sei die vorgesehene Werbeanlage nicht vereinbar und eine Befreiung könne wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich stehe der Werbeanlage § 11 LBO entgegen, da sie das Straßen- und das Ortsbild verunstalten, d.h. negativ beeinträchtigen würde.
Nach Bekanntgabe dieses Bescheids legte der Kläger ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass mit der geplanten Werbetafel nur auf den von ihm betriebenen „Waschpark Mannheim“ hingewiesen werden soll, der nordwestlich des Umspannwerks, jenseits der Hochstrasse L 597 in einem Mischgebiet liegt.
Den am 20.07.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf die Zulässigkeit des nunmehr auf Werbung für seine Waschanlage beschränkten Vorhabens in planungs- wie ordnungsrechtlicher Hinsicht berief, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 17.11.2006 zurück: Die streitige Werbetafel, eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sei nicht genehmigungsfähig, da sie am vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Der Bereich Brandenburger Straße sei besonders durch einen sehr großen gepflegten Grünbereich geprägt. Es befänden sich dort Büsche und Bäume. Der dortige Straßenabschnitt mit Kreisverkehr mache einen sehr sauberen und gepflegten Eindruck. Durch Anbringung der Werbeanlage werde die optische Harmonie gesprengt. Der Betrachter würde die Werbeanlage an dieser Stelle als deplatziert empfinden, weil die Anlage in unvereinbarem Gegensatz zur Anbringungsstelle und der unmittelbaren Nähe von Grünanlagen und Bepflanzungen stehe.
Am 29.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit einer Werbung für seinen „in 50 m Entfernung“ gelegenen Waschpark zu erteilen. Er hat vorgetragen: Die Festsetzung des Bebauungsplans „Vogelstang“ sehe dem Vorhaben schon deswegen nicht entgegen, weil der Bebauungsplan formell unwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Dies habe bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe ausführlich mit Schreiben vom 16.09.2002 in einer anderen Sache dargestellt. Der Ausfertigungsmangel (Ausfertigung durch den damaligen Hochbaudezernenten anstelle des zuständigen Oberbürgermeisters) schlage auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans durch. Auch der neueren „großzügigen“ Rechtsprechung, wonach selbst die Unterzeichnung des Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister ausreiche, sei nicht Genüge getan. Der Oberbürgermeister habe zwar die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1964 unterzeichnet, jedoch seien im Gemeinderatsprotokoll die Bestandteile der Satzung nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Die „gedankliche Schnur“ zum Bebauungsplan bzw. zu der konkret beschlossenen Satzung lasse sich damit nicht herstellen. Auf der Grundlage des mithin maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Anlage in die näheren Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan als wirksam angesehen werden, sei die Werbeanlage gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Es handle sich dann um eine untergeordnete Nebenanlage, die einen Annex zu der vom Kläger betriebenen nahegelegenen Waschanlage bilde. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege nicht vor. Jedenfalls sei die Anlage aber nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig. Bauordnungsrechtlich bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Werbeanlage würde an dieser Stelle nicht als deplatziert empfunden werden. Tatsächlich sei das Baugrundstück von stark befahrenen Straßen und Verkehrsanlagen, anderen Werbeanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Wandfläche immer wieder durch Graffiti oder sonstige „Wandmalereien“ besprüht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrssituation auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplante Werbetafel gefährdet wäre.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 09.05.2007 - 11 K 2903/06 - abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Werbetafel in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeschränkten Fassung zu (Anschlag nur für Werbung betreffend den in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark des Klägers). Auszugehen sei von der optischen Gestaltung gemäß den vom Kläger vorgelegten Fotomontagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine so umschriebene Anlage stehe dem Kläger nicht zu. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, könne dahin stehen. Dem Vorhaben stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 LBO entgegen. Insofern werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Für die Frage der Verunstaltung sei unerheblich, dass der Kläger den Inhalt des Plakatanschlags nunmehr auf Werbung für seinen Waschpark beschränke. Auch dieser Anschlag würde den begrünten und bepflanzten Bereich des vorgesehenen Standorts verunstalten. Dass die vorgesehene Gebäudewand mit Graffiti besprüht sei, ändere daran nichts. Ihre derzeitige Bemalung wirke sich optisch nicht stark auf die Umgebung aus und könne auch jederzeit durch Streichen der Wand beseitigt werden. Es sei nicht etwa erforderlich, die geplante Werbeanlage zur Verschönerung der Hauswand anzubringen, um die Bemalung zu verdecken. Soweit der Kläger auf Werbeanlagen in der Umgebung hinweise, handle es sich um wesentlich kleinere Anlagen. Wegen Größe und unterschiedlichem Standort seien diese Anlagen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Sie seien nicht geeignet, auf den derzeit sauber und gepflegt wirkenden Standort am Umspannwerk negativ einzuwirken. Die beim Augenschein errichteten beweglichen Vorrichtungen für Werbeplakate seien mit der geplanten ortsfesten Anlage nicht vergleichbar. Es handle sich um reine Hinweistafeln für besondere Veranstaltungen oder Wahlen.
Gegen dieses am 16.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluss vom 24.09.2007 (3 S 1385/07) zugelassene - Berufung des Klägers. Er hält das Urteil für fehlerhaft, eine den Erfordernissen der Rechtsprechung genügende Verunstaltung der Umgebung der Werbetafel sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, dass eine gewisse Kontrastwirkung eintrete. Die Werbeanlage müsse einen als grob unangemessen oder unlusterregend empfundenen Zustand schaffen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von stark befahrenen Straßen, einer in unmittelbarer Nähe gelegene Betonbrücke und anderen Verkehrsanlagen sowie einer Reihe von Werbeanlagen in der näheren und weiteren Umgebung und gewerblich genutzten Grundstücken. An die Straßengrünfläche grenzten verschiedene Baugebiete, u.a. ein - durch eine Straße abgetrenntes - reines Wohngebiet. Dieses werde optisch durch die Werbeanlage aber nicht berührt. Die graue Betonwand des Umspannwerks sei selbst sehr unschön und fordere Graffiti-Sprayer geradezu heraus. Beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgericht seien zudem Wahlplakatständer auf den umgebenden Grünflächen abgestellt gewesen. Von der geplanten Werbeanlage gingen auch keine konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs aus § 16 Abs. 2 LBO werde daher nicht verletzt. Wegen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - zu ändern und die Beklagte, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006, zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen der Nähe gelegenen Waschpark zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil und wiederholt Ihr Vorbringen, dass das Bauvorhaben auch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoße sowie mit § 16 Abs. 2 LBO nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sei im Einklang mit den zu stellenden Anforderungen ausgefertigt worden.
15 
In der mündlichen Verhandlung sind die in den Akten befindlichen Fotos (Luftbilder, Bilder vom Ortstermin des Regierungspräsidiums am 20.10.2006) erörtert worden. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Verhältnisse auch heute so unverändert fortbestehen. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Örtlichkeiten erneut in Augenschein zu nehmen.
16 
Dem Senat liegen außer den Gerichts- und Behördenakten die Akten des Stadtplanungsamts der Beklagten zum Bebauungsplan „Vogelstang“ vor. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
20 
2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
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2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
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a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
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a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 101 129 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4

Die Klägerin hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot als unverzichtbare Mindestanforderung für eine wirksame Ausfertigung von Rechtsnormen verlangt, dass eine von dem Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt wird, um auf diese Weise die Funktion der Ausfertigung, d.h. die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber beschlossenen sicherzustellen, wenn das Landesrecht keine konkretisierenden Vorschriften über die Ausfertigung von Rechtsnormen, insbesondere von Rechtsverordnungen vorsieht.

5

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn sie ist auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres zu verneinen. Die Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht ergeben sich bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich in erster Linie aus landesrechtlichen und damit irrevisiblen Vorschriften. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Bebauungspläne entschieden und gilt auch für sonstiges Landesrecht (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <208> = Buchholz 406.11 § 12 BBauG/BauGB Nr. 18). Dass Art. 82 Abs. 1 GG dabei keinen allgemein gültigen Maßstab für Normausfertigungen enthält, ist ebenfalls geklärt (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 C 5.01, 1 C 19.1 C 19.00 - juris Rn. 17). Allerdings muss nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe. Dabei müssen aber fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. Urteile vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 13 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381 und vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 23, Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O., vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 = juris Rn. 3 und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 S. 16 = juris Rn. 16), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion"; vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 208 f., vom 27. Januar 1998 a.a.O. und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 6 B 38.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399 = juris Rn. 3; Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52 S. 20 f. = juris Rn. 18). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15). Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O., vom 27. Januar 1998 a.a.O., vom 25. Juli 2000 a.a.O. und vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 8 B 72.11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 Rn. 6). Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht (Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15). Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also - so ist zu ergänzen - des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht, insbesondere das Bundesverfassungsrecht, indessen nicht vor (Urteile vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15 und vom 16. Dezember 1993 a.a.O.; Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209, vom 9. Mai 1996 a.a.O. und vom 27. Januar 1998 a.a.O.). So verlangt es z.B. nicht, dass ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt" oder „Ausfertigung" verwendet wird (Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46.98 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 40 = juris Rn. 5). Es lässt - auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus - zudem Unterschiede zu, denn die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung gehören grundsätzlich dem (irrevisiblen) Landesrecht an (s.o. sowie Urteil vom 16. Dezember 1993 a.a.O., Beschluss vom 16. Mai 1991 a.a.O.). Bundesrecht „wacht" lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität ermöglicht. Näheres entscheidet aber abschließend der Landesgesetzgeber (Beschluss vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Das gilt auch für die Frage, ob vom Normgeber eine Urschrift hergestellt und auf dieser durch Unterschrift bestätigt werden muss, dass der Inhalt der Urkunde so vom Normgeber beschlossen worden ist. Insofern hat der Senat bereits betont, dass es jedenfalls vor dem Hintergrund des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots auch ausreichend sein kann, dass der Satzungsbeschluss schriftlich fixiert und vom Bürgermeister unterschrieben ist, also gerade keine einheitliche (Original-)Urkunde hergestellt wird (Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209 und vom 27. Oktober 1998 a.a.O.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,

ob § 154 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorher-sehbarkelt im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn es der (Landes-)Gesetzgeber versäumt hat, neben einer Verjährungsregelung eine absolute gesetzliche zeitliche Obergrenze festzulegen, um sicherzustellen, dass Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes eines Grundstücks nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung der sanierungsbedingten Erhöhungen des Bodenwertes festgesetzt werden können,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich abgeschlossen worden sind; aufgrund der Zurückverweisung des Rechtsstreits wird das Verwaltungsgericht dieser Frage gegebenenfalls nachzugehen haben. Unabhängig davon hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. März 2014 - BVerwG 4 C 11.13 u.a. - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) die Frage rechtsgrundsätzlich geklärt.

7

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) abweicht.

8

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

Die Klägerin entnimmt dem Urteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) den Rechtssatz, „Beurkundung" in diesem Sinne bedeute als unverzichtbare Mindestanforderung an eine Ausfertigung, dass eine vom Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt werden müsse und nur so eine wirksame Ausfertigung einer Rechtsnorm vorgenommen werden könne. Wie oben unter 1. ausgeführt, hat der Senat einen solchen Rechtssatz in der Entscheidung nicht aufgestellt. Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass das Oberverwaltungsgericht dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Gefolgschaft verweigert hätte (vgl. UA S. 11 ff.). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch das zur Anwendung gelangte Normsetzungsverfahren, das der ständigen Praxis des Senats der Beklagten beim Erlass von Rechtsverordnungen entspreche, sei hinreichend gewährleistet worden, dass der in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19. April 1982 (S. 69) veröffentlichte Normtext dem Normsetzungsbeschluss des Senats der Beklagten vom 6. April 1982 entsprochen habe (UA S. 14 unten). Dabei sei das Normsetzungsverfahren in seiner Gesamtheit - von der Vorbereitung der Beschlussfassung über die Beschlussfassung durch den Senat der Beklagten, die Protokollierung dieser Beschlussfassung, das anschließende Herstellen einer konsolidierten Textfassung bis hin zu dem Anbringen des Vermerks „Gegeben in der Versammlung des Senats ( ... )" - in den Blick zu nehmen. Denn dass der verfassungsrechtlich gebotene „Ausfertigungsmindeststandard" gewährleistet sei, erschließe sich gerade aufgrund einer Gesamtschau des Normsetzungsverfahrens (UA S. 15).

10

Soweit die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht (sinngemäß) eine fehlerhafte Subsumtion des Urteils vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) vorhält, ist dies für die Beurteilung der Divergenzrüge ohne Belang, denn der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene, mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² umfassende Grundstück Flst.Nr. 8061/12 (C-Straße …). Das Grundstück befindet sich im Gebiet Unterlohn, das wie die nördlich bzw. westlich anschließenden Gebiete Oberlohn und Strohmeyersdorf gewerblich genutzt wird. Es liegt am westlichen Stadteingang der Beklagten, etwa 2 km von ihrer Altstadt entfernt, zwischen der C-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - der nördlich parallel verlaufenden B 33 (R. Straße). In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich insbesondere entlang der C-Straße zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, unter ihnen ein Baumarkt (...), ein Einkaufszentrum (früher: ..., jetzt: ...), ein Lebensmittelmarkt (...), eine Weinhandlung, ein Eisenwarenhandel, ein Lebensmittel-Discounter (...), ein Biowaren-Handel und ein Getränkehandel.
Der Bebauungsplan „Unterlohn“, der am 10.12.1979 in Kraft trat, setzte für das Gebiet südlich der B 33 eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung fest. Westlich des Grundstücks der Klägerin wies er ein Sondergebiet aus, auf dem ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet wurde. 1988 wurde er - bis auf das Sondergebiet für das Einkaufszentrum - auf die Baunutzungsverordnung 1986 umgestellt mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 ausgeschlossen war.
Auf der Grundlage eines GMA-Gutachtens aus dem Jahr 1990 für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept beschloss der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 10.11.1994, den (gesamten) Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ zu ändern. Unter Verweis hierauf lehnte die Beklagte eine Reihe von Projekten der Klägerin ab, im Einzelnen einen Gewerbepark (1993), ein Möbelhaus (1994), ein Gastronomie-Zentrum (1996) und ein Großkino (1997).
Im Jahr 1995 änderte die Beklagte den Bebauungsplan „Unterlohn“ mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan, um dem vorhandenen, gegenüber dem Einkaufszentrum gelegenen Bau- und Heimwerkermarkt (...) eine Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 5.000 m² zu ermöglichen. Das hierfür festgesetzte Sondergebiet schloss auch einen an dieser Stelle vorhandenen Lebensmittelmarkt mit 600 m² Verkaufsfläche (...) ein. Im Jahr 1996 ermöglichte sie mit dem „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ die Erweiterung eines Elektrofachhandels mit 700 m² Verkaufsfläche um eine Verkaufsfläche von 150 m² für Computer und Computerzubehör am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“.
Am 30.07.1998 beschloss der Gemeinderat ein auf einem weiteren GMA-Gutachten aus dem Jahr 1996 beruhendes modifiziertes Zentrenkonzept. Dieses umfasst die „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einen dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. In diesem Bereich liegen das Grundstück der Klägerin und die oben angegebenen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Im Zentrenkonzept wird ausgeführt, dass im „E-Zentrum“ ausschließlich nicht innenstadtrelevante Sortimente bis zur Großflächigkeit erwünscht seien; in den umliegenden Gewerbegebieten sei Einzelhandel ganz unerwünscht. Nach einer weiteren GMA-Untersuchung sollten der bestehende Bau- und Heimwerkermarkt (...) erweitert und ein weiterer Baumarkt angesiedelt werden. Als möglicher Standort hierfür wurde u.a. das Grundstück der Klägerin angeführt.
Daraufhin beantragte die Klägerin, ein Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück und angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten ab, zugleich beschloss er, zugunsten eines anderen Vorhabenträgers vom Zentrenkonzept eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs und eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet Oberlohn zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 21.10.1999 schrieb er das Zentrenkonzept fort: Ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sein. Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet Oberlohn aufzuhalten, blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 - VBlBW 2000, 365). Das Vorhaben ist bis auf das geplante Hotel verwirklicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn 6. Änderung“ vom 02.05.2000 ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der C-Straße (...) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (...) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der C-…-Straße gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2000 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Abbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Lager- und Bürogebäudes und die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m², davon 795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche, und mit 140 Stellplätzen. Wegen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ stellte die Beklagte den Antrag zunächst zurück.
10 
Mit Bescheid vom 12.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Mit Bescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück.
11 
Am 16.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagte den Bebauungsplan
12 
„Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ als Satzung (künftig: Änderungsplan). Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die zwischen der C-Straße und der R. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, im Westen beginnend mit einem Lebensmittelmarkt (...), nicht (mehr) aber das östlich gelegene Einkaufszentrum. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten werden nach Maßgabe der unten stehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Vergnügungsstätten und Eros-Center; Diskotheken sind ausnahmsweise zulässig. Die „Textlichen Festsetzungen“ lauten im Einzelnen:
13 
Nr. 1.1.1:
14 
„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
15 
Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
16 
Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
17 
Nr. 1.1.2:
18 
„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
19 
Nr. 2.1:
20 
„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
21 
Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
22 
In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
23 
„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
24 
Nr. 3.2 lautet:
25 
„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
26 
Gemäß der Begründung zum Änderungsplan verfolgt die Beklagte die Ziele, ihre zentralen und integrierten Versorgungslagen zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung zu erhalten und zu stärken, Flächen für das verarbeitende und für das Dienstleistungsgewerbe zu sichern und den Spielraum für die Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen.
27 
Dem Satzungsbeschluss liegt nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 10.11.1994 folgendes weitere Verfahren zu Grunde: Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 21.07.1997. Der damals noch das gesamte Plangebiet „Unterlohn“ umfassende Planentwurf wurde erstmals vom 08.03. bis 09.04.1999 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2000 trug die Klägerin vor, der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Planbereich sei mit dem Zentrenkonzept nicht vereinbar, da dieses davon ausgehe, dass die sogenannten E-Bereiche (Einzelhandelsstandorte) weiter entwickelt werden sollten. Am 13.12.2001 beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der C-Straße) und „B“ (nördlich der C-…-Straße bis zur R. Straße) aufzuteilen. Grund hierfür waren Änderungen hinsichtlich der für das Einkaufszentrum vorgesehenen Sortimentsbeschränkungen und der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken im Bereich „B“. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „B“, bestehend aus den Plangebieten „E 2“ und - als Sondergebiet Einkaufszentrum - „E 3“, wurde erneut vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 im Flur des fünften Obergeschosses des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten öffentlich ausgelegt. Als Ort der Auslegung war in der vorausgegangenen öffentliche Bekanntmachung vom 31.01.2002 angegeben: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.07.2002 beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung trennte die Beklagte das Sondergebiet „E 3“ für das Einkaufszentrum ab mit der Begründung, es zeichne sich auch mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK ab, dass insoweit noch Gespräche mit den Eigentümern zu führen seien; zu berücksichtigen sei auch, dass im Plangebiet „E 2“ eine Veränderungssperre ablaufe. Hinsichtlich des Plangebiets „E 2“ wurde das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt. Ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.05.2002 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Den Satzungsbeschluss machte die Beklagte am 14.08.2002 öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ trat im Jahr 2004 in Kraft. Darin ist die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums auf 4.000 m² begrenzt; Sortimentsbeschränkungen sind nicht festgesetzt.
28 
Bereits am 05.03.2001 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids Klage erhoben. Zur Begründung hatte sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, insbesondere der ihr zu Grunde liegenden Planungsabsichten, in Zweifel gezogen. Im Anschluss an den Erlass des Änderungsplans hat sie vorgetragen: Dieser sei formell und materiell fehlerhaft. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unzureichend hingewiesen worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung als deren Ort lediglich allgemein das fünfte Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts bezeichnet gewesen sei, nicht aber das Dienstzimmer. Im Anschluss an die Herausnahme des Standorts für das Einkaufszentrum aus dem Plangebiet hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei mit den Begriffen „Randsortiment“, „deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ und „branchentypische“ Sortimente nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Die Planänderung werde von keiner städtebaulichen Konzeption getragen und sei deshalb nicht erforderlich. Die Beklagte beachte das 1998 fortgeschriebene Zentrenkonzept im Gebiet Unterlohn selbst nicht. Sie wolle willkürlich nur ihr Vorhaben verhindern. Soweit sie auch das Ziel verfolge, den Einzelhandel im Plangebiet zur Sicherung von Standorten des produzierenden Gewerbes auszuschließen, sei dieses Ziel wegen der vorhandenen Belegung des Gebiets nicht erreichbar. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. U.a. habe sich der Gemeinderat der Beklagten nicht mit der Frage befasst, ob eine Bestandserweiterung ermöglichende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden solle. Das vorhandene Datenmaterial sei beim Satzungsbeschluss veraltet gewesen.
29 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe der geänderte Entwurf nicht erneut ausgelegt werden müssen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 sei zulässig und hinreichend bestimmt. Dass sie, die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin in Einzelfällen von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen sei, ändere an der Erforderlichkeit der Planung nichts und begründe insbesondere keinen „planerischen Missgriff“. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Planänderungsverfahren habe sie sich umfassend auseinandergesetzt.
30 
Im Einverständnis der Beteiligten kam es im Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg zu einem Mediationsverfahren. Das Klageverfahren ruhte bis Mitte 2005.
31 
Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ausreichend hingewiesen worden. Für die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion genüge es, dass das fünfte Obergeschoss als Ort der Auslegung bezeichnet worden sei. Insoweit sei keine psychische Hemmschwelle aufgebaut worden. Der Gesetzgeber sei vom mündigen Bürger ausgegangen, der seine Beteiligungsmöglichkeiten ohne Berührungsängste wahrnehme. Es komme im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf Befürchtungen, sondern auf objektive Hindernisse für eine Einsichtnahme an. - Der geänderte Entwurf habe nicht wegen der Verkleinerung des Plangebiets erneut ausgelegt werden müssen. Schließlich seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet nicht geändert worden. Vergleichbar sei diese Sachlage damit, dass ein räumlich und sachlich abgrenzbarer Teil eines Bebauungsplans nach einer den anderen Teil betreffenden Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden könne. Die Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe die Festsetzungen auch nicht etwa inhaltlich verändert. Eine Wechselwirkung der Festsetzungen für beide Gebietsteile habe nicht bestanden. - Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Die zentren- und die nicht-zentrenrelevanten Sortimente würden in der Begründung des Änderungsplans hinreichend bezeichnet. Falls dies nicht genüge, könnten diese Begriffe jedenfalls hinreichend bestimmt ausgelegt werden. Auch die in Nr. 1.1.1 Absatz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen geregelten bzw. eröffneten Ausnahmen seien bestimmt genug. Die mit Absatz 3 eröffneten Ausnahmen sollten keine selbständige Anlagenart betreffen, sondern nur den Umfang einer Ausnahme für die konkrete Rechtsanwendung verdeutlichen. - Der Änderungsplan sei zur Umsetzung des Zentrenkonzepts 1998 erforderlich. Ihm lägen sorgfältige Erhebungen zu Grunde. Diese seien beim Satzungsbeschluss nicht veraltet gewesen. Dies werde in einer Stellungnahme der GMA vom 16.07.2001 bestätigt. Erforderlich sei der Änderungsplan auch, um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten. Die Beklagte schiebe ihre Planungsziele nicht vor, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die Abweichungen von ihrem Zentrenkonzept fielen insoweit zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Auch die Zulassung eines neuen Baumarkts sei insoweit letztlich unbeachtlich. Das Zentrenkonzept der Beklagten sehe vor, dass in Einzelfällen großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden könne und dass ein zweiter Baumarkt angesiedelt werden solle. Dass der weitere Baumarkt dann doch an anderer Stelle ermöglicht worden sei, habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. - Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das Urteil wurde der Klägerin am 09.03.2006 zugestellt.
32 
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 05.09.2006 (5 S 846/06) zugelassen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die Berufung am 28.11.2006 begründet.
33 
Sie trägt vor: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ bauplanungsrechtlich zulässig. Der (weitere) Änderungsplan sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam. - § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 verlange, dass der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs den Bürger ermuntere, den Plan einzusehen, und nicht eine Hürde aufbaue, die den Bürger hindere, sein Einsichtsrecht unbefangen wahrzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung dürfe keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Erhebung von Anregungen abzuhalten. Dies sei aber der Fall, wenn wie hier das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliege, nicht genau angegeben und dem Bürger so der Eindruck vermittelt werde, es obliege ihm, insoweit bei Dienstkräften des Planungsträgers nachzufragen oder Ersuchen an sie zu richten. Der Leser der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans habe davon ausgehen müssen, dass er sich im fünften Obergeschoss des Amtsgebäudes hätte „durchfragen“ müssen. So sei die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber gehe von einem Bürger aus, der mündig genug sei, seine Beteiligungsrechte ohne Berührungsängste wahrzunehmen, sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Auslegung nicht vereinbar. Auch dem Bürger mit Berührungsängsten müsse es möglich sein, ohne bürokratische Hindernisse den Planentwurf einzusehen. - Fehlerhaft sei auch, dass der Planentwurf nach der Herausnahme des Planbereichs „E 3“ nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden sei. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei wesentlicher Teil seines Inhalts. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.1996 sei nicht zu folgen. Jedenfalls für die Eigentümer der aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Grundstücke sei die Änderung von erheblicher Bedeutung. Auf das Gewicht einer Änderung komme es nicht an. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne von der erneuten öffentlichen Auslegung allenfalls abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die ohne räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Planung für den Bereich „E 3“ (Einkaufszentrum) sei nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden. Sie stehe auch im funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan. Beide Pläne seien schließlich auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt. Insoweit sei für beide Planbereiche von Bedeutung, ob das Zentrenkonzept jeweils strikt eingehalten werde oder ob die Planung ihm widerspreche. In der Planung für das Teilgebiet „C“ sei letzteres der Fall, weil dort nunmehr ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. Aufgegeben habe die Beklagte den Zusammenhang der Teilgebiete „E 2“ und „E 3“ nur, weil ihr die Planung für den Teilbereich „E 2“ wegen der ablaufenden Veränderungssperre vordringlich erschienen sei. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Zentrenkonzepts für die restriktiven Festsetzungen für ihr Grundstück sei es für sie, die Klägerin, von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang es für die nahegelegenen Grundstücke im beabsichtigten Sondergebiet verwirklicht würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unerheblich, was sie im Anschluss an die gebotene erneute öffentliche Auslegung noch hätte vortragen können und ob dies die Planung voraussichtlich beeinflusst hätte. - Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen einer fehlenden Konkretisierung des Begriffs „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Insoweit sei der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.05.2001 im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Anders als in jenem Fall fehlten konkretisierende Hinweise in der Begründung des Bebauungsplans, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Grundlage für die Sortimentsfestlegung sei die von der GMA vorgeschlagene Sortimentsgliederung. Insoweit werde auch nicht auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 verwiesen. Unklar sei ferner, was unter einer „deutlich untergeordneten Verkaufsfläche“ zu verstehen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche“ für das in Nr. 1.1.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte „Handwerkerprivileg“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „nachrichtliche Hinweise“ insoweit nähere Umschreibungen. Diese Festsetzungen seien aber unwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht erlassen werden könnten. Werte man die Bestimmungen in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht als Festsetzungen, sondern als Hinweise, könnten sie zur Auslegung von Nr. 1.1.1 nicht herangezogen werden, weil sie dort keinen Niederschlag fänden. - Die Festsetzungen in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 verstießen gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die danach zulässigen Typisierungen müssten sich auf bestimmte konkrete Anlagentypen beziehen. Dies gelte auch für die Eröffnung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Eine bestimmte Verkaufsflächengrenze reiche insoweit nicht aus. Auch bei den Bestimmungen unter 3.1 und 3.2 handele sich um Festsetzungen. Sie seien Teil der ausgefertigten Satzung. Der Satzungsgeber habe die Größe der zulässigen Verkaufsfläche nicht dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen und deshalb Nr. 1.1.1 ergänzen und konkretisieren wollen. Ein anerkannter Anlagentyp werde mit diesen Verkaufsflächenbegrenzungen nicht beschrieben. Besondere örtliche Verhältnisse oder wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten mache die Beklagte insoweit nicht geltend. Konkrete Erhebungen habe sie insoweit nicht angestellt. - Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Der Änderungsplan lasse Einzelhandel, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken in erheblichem Umfang zu. Damit sei der beschränkte Einzelhandelsausschluss ungeeignet, das Ziel zu erreichen, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Er gefährde dieses Ziel vielmehr. Dem lasse sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, am Beispiel des Grundstücks der Klägerin zeige sich, dass im Plangebiet die nicht ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht zum Nachteil sonstiger gewerblicher Nutzungen verwirklicht würden. - Der Änderungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Beklagte sei davon ausgegangen, sie müsse für das mit dem Wohnen unverträgliche Gewerbe Flächen vorhalten, die mit den Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels nicht konkurrieren könnten. Dieses Ziel rechtfertige aber nicht den Ausschluss von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ferner setze die Beklagte ihr Einzelhandelskonzept, bei dem es sich um eine informelle Planung handele, mit der sie sich selbst binde, nicht konsequent um. Sie handhabe es beliebig und damit willkürlich. Sie sei von ihm in den Gebieten „Unterlohn“ und „Oberlohn“ mehrfach ohne hinreichenden Grund abgewichen, im Einzelnen im Jahr 1995 durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Bau- und Heimwerkermarkt (...) und die Ermöglichung eines Lebensmittelmarkts mit 600 m² Verkaufsfläche (...), sodann im Jahr 1996 durch die Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 850 m² Verkaufsfläche sowie im Jahr 2000 mit der Ermöglichung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (…). Das letztgenannte Vorhaben habe ein ortsansässiger Vorhabenträger außerhalb der Bereiche „Unterlohn“ und „Oberlohn-Süd“ und damit an einem anderen als den im Zentrenkonzept 1998 für ein solches Projekt angeführten Standorten geplant. Diese Planung habe die Beklagte dennoch ermöglicht; dagegen habe sie eine von ihr, der Klägerin, vorgelegte entsprechende Planung gerade auf einem der im Zentrenkonzept vorgesehenen Standort mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Des Weiteren habe die Beklagte im Jahr 2000 eine Erweiterung eines Bau- und Heimwerkermarkts (...) von 5.000 auf 7.500 m² zugelassen und dem davon betroffenen Lebensmittelmarkt (...) eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Gründe des (überwirkenden) Bestandsschutzes hätten hierfür nicht vorgelegen. Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 nur einen Steinwurf von ihrem Grundstück entfernt die Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² (bisher 3.500 m²) ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen, obwohl der Standort innerhalb des sogenannten E-Zentrums liege, in dem nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten generell auszuschließen sei. Der Zuwachs an Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum sei fast so groß wie die Verkaufsfläche ihres Vorhabens. Dagegen wäre eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums aus fachlicher Sicht dringend geboten gewesen, auch weil dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert worden sei. Insoweit sei die Beklagte von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA eklatant abgewichen. Schließlich beabsichtige die Beklagte, einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (...) im nahe gelegenen Bereich S-/R. Straße zu ermöglichen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auf ihr Vorhaben zu. Außerdem habe die Beklagte Ende des Jahres 2006 nahe dem Grundstück der Klägerin an der M-Straße einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (…) genehmigt. Insgesamt sei das Grundstück überall von Einzelhandelsnutzungen umgeben. Nördlich der C-Straße gebe es nur solche Nutzungen. Südlich befänden sie sich in erheblichem Umfang. - Das Zentrenkonzept sei unschlüssig. Es gehe davon aus, dass im sogenannten E-Zentrum ein zweiter Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe und dass nur außerhalb des E-Zentrums Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. - Ihre Belange habe die Beklagte nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe keine Überlegungen dazu angestellt, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sei, sie schlechter zu stellen als Eigentümer anderer Grundstück im Plangebiet, auf denen innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung der privaten Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
36 
Die Beklagte beantragt,
37 
die Berufung zurückzuweisen.
38 
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen beim Verwaltungsgericht und trägt ergänzend vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei. In der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs werde das Erfordernis, dass die Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs kein Hindernis für die Einsichtnahme, auch nicht in psychologischer Hinsicht (Schwellenangst), darstellen dürfe, im Sinne einer service- und kundenorientierten Verwaltung konkretisiert und damit relativiert. Der interessierte, aufgeschlossene und mündige Bürger habe die im fünften Obergeschoss ausgelegten Pläne ohne weiteres Nachfragen im Flur erkennen und einsehen können. Außerdem sei in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben, mit deren Hilfe während der Auslegung weitere Informationen hätten erfragt werden können, auch zur (an sich nicht notwendigen) näheren Konkretisierung des Auslegungsorts. - Einer erneuten Bürgerbeteiligung habe es nach der Abtrennung des Sondergebiets vom Änderungsplan nicht bedurft. Für das Sondergebiet hätten andere Festsetzungen als im Gebiet des verbleibenden Änderungsplan getroffen werden sollen. Nur insoweit habe noch Abstimmungsbedarf bestanden. - Das dem Änderungsplan zu Grunde liegende Konzept sei schlüssig. Dabei verfolge der Bebauungsplan drei Ziele, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch) ausgeschlossen. - Soweit bei der Abwägung auf die Verdrängungswirkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe abgestellt werde, stehe dies im Zusammenhang mit der von der Klägerin damals vorgetragenen Nutzungsabsicht (Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarkts). Die Anregung, das Grundstück der Klägerin für einen Lebensmittelmarkt zu nutzen, sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass die innerstädtischen Zentren durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente in (sonstiger) zentraler Lage gestärkt werden sollten. - Der abgetrennte Änderungsplan für das Sondergebiet Einkaufszentrum sei schlüssig. Die Aufstockung der Verkaufsfläche von 3.500 m² auf 4.000 m² ohne Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum Erlass des Änderungsplans in diesem Sondergebiet eine Verkaufsfläche von 16.000 m² möglich gewesen sei. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung hätte erhebliche Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser ihr möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf integrierte Lagen habe sie die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung reduziert. Diese maßvolle Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche habe eine Entwicklung im Sinne des erweiterten Bestandsschutzes eröffnet. - Der aktuell geplante Lebensmittelmarkt an der S- und der R. Straße, für den der Flächennutzungsplan geändert worden sei, beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Es sei darin ein zusätzlicher Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt worden. Die Gutachter hätten die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am G. Platz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll gehalten, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht vorhanden seien und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. - Auch die Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (…) an der M-Straße weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Es handele sich um einen integrierten Standort für den Stadtteil Petershausen. - Richtig sei zwar, dass das Grundstück der Klägerin auch durch umgebende innenstadtrelevante Nutzungen geprägt sei. Genehmigt worden seien diese Nutzungen aber vor der Änderungsplanung. Wegen des Einzelhandelsbestands im Plangebiet sei hier im sogenannten E-Zentrum nicht sämtlicher Einzelhandel ausgeschlossen worden. - Dass der Gemeinderat nicht über einen tatsächlichen Wertverlust informiert worden sei, stelle keinen Abwägungsmangel dar. Gesehen und bedacht habe der Gemeinderat, dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Grundstücken auswirke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten. Eine detaillierte Bewertung möglicher Wertverluste sei deshalb nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei es im Einzelfall sehr wohl möglich, dass keine Wertminderungen aufträten; solche seien zudem kaum rechtssicher festzustellen.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 06.10.2003 (künftig: Änderungsplan).
Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand von Vöhringen zwischen dem Mühlweg im Norden, der zur nahe gelegenen A 81 führenden L 409 im Nordosten und der K 5502 (Bergfelder Straße) im Süden. Im Westen bezieht es die Bebauung entlang der Dieselstraße ein. Im Westen und Norden schließen sich Erweiterungsflächen („Ziegelhütte Erweiterung, 1. und 2. Genehmigungsabschnitt“) an. Im Plangebiet steigt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen leicht an. Der Änderungsplan ersetzt den am 03.09.1995 beschlossenen Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 1. Änderung“, der ein Gewerbegebiet sowie eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 10,70 m bzw. für Silos, technische Anlagen und technische Aufbauten von 13 m und im nördlichen Teil des Plangebiets von 15 m über Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt hatte.
Etwa die Hälfte des Plangebiets wird von dem im Westen von der Dieselstraße und im Süden von der Zeppelinstraße begrenzten Grundstück Flst.Nr. 3974/8 eingenommen. Auf diesem Grundstück hat sich die Firma „P. Möbelelemente“ angesiedelt, die bis vor kurzem in der Ortsmitte von Vöhringen noch Betriebsstätten hatte. Es ist im Wesentlichen mit zwei etwa 8 m hohen, aneinandergebauten Produktionshallen, im nördlichen Teil auch mit zwei etwa 15 m hohen Spänesilos und im nordwestlichen Teil mit einem etwa 8 m breiten, 35 m tiefen und 15 m hohen Spanplattenregallager bebaut.
Der Antragsteller führt auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flst.Nr. 3974/9 (Z.-straße 10) die Firma „H. GmbH Maschinen und Werkzeuge“. Im Änderungsplan ist sein Grundstück als Gewerbegebiet und als maximal zulässige Höhe der Bebauung 520,00 m ü. NN festgesetzt, wobei technische Anlagen und technische Aufbauten diese maximale Höhe um 3 m überschreiten dürfen. Auf dem vor dem Anwesen des Antragstellers gelegenen Wendehammer der Z.-straße beträgt die tatsächliche Höhe 506,06 m ü.NN.
Der Änderungsplan setzt auf dem Grundstück der Firma P. entlang der Z.-straße eine etwa 100 m lange und 10 m tiefe Fläche fest, für die als Art der Nutzung „Hochregallager GE“ mit dem Zusatz „Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO - nur Hochregallager zulässig“ bestimmt wird. Technische Aufbauten über der maximalen Höhe von 526,00 m ü.NN sind ausgeschlossen. Für diese Teilfläche sind als Grundflächenzahl 0,8, als Geschossflächenzahl 1,6 sowie eine abweichenden Bauweise (im Sinne der offenen Bauweise, jedoch Gebäudelängen über 50 m zulässig) festgesetzt. Zwischen der Zeppelinstraße und dem Standort für das Hochregallager ist eine „bepflanzte Erdauffüllung bis max. 509,00 m ü.NN“ („mit Baumbuschbepflanzung herzustellende Erdaufschüttung einschließlich vorzupflanzender Laubhochstämme“) festgesetzt. Von der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers ist das östliche Ende des Standorts für das Hochregallager ungefähr 35 m, von dem Betriebsgebäude des Antragstellers ungefähr 70 m entfernt.
Vor der Aufstellung des Änderungsplans hatte die Firma P. Anfang des Jahres 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines bis zu 20 m hohen Hochregallagers auf der bezeichneten Fläche beantragt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erteilte hierzu sein für die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe erforderliches Einvernehmen. Das Landratsamt Rottweil hielt das Vorhaben jedoch nur bei Erlass eines das Vorhaben zulassenden Bebauungsplans für genehmigungsfähig.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin lehnte es am 08.10.2001 zunächst ab, den Bebauungsplan zu ändern. Am 03.12.2001 fasste er jedoch einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Den Aufstellungsbeschluss erneuerte er am 21.01.2002. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung äußerte sich u.a. der Antragsteller ablehnend. Auf Beschluss des Gemeinderats vom 18.03.2002 lag der Planentwurf vom 02.04.2002 bis 02.05.2002 im Zimmer 32 des Bürgermeisteramts der Antragsgegnerin öffentlich aus. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen den Änderungsplan. Am 13.05.2002 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 13.02.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.07.2003 beschloss der Gemeinderat wegen aufgetretener Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, diesen inhaltlich unverändert nochmals öffentlich auszulegen. Nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung am 25.07.2003 hing der Planentwurf vom 04.08.2003 bis 04.09.2003 in einem Schaukasten im Flur des Erdgeschosses des Bürgermeisteramts während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. In seiner Sitzung am 06.10.2003 entsprach der Gemeinderat einigen Anregungen des Antragstellers. Weitere Anregungen des Antragstellers wies er zurück. Sodann beschloss er den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 19.12.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Bereits am 18.02.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen von 06. Oktober 2003 für unwirksam zu erklären.
11 
Er trägt vor:
12 
Der Entwurf des Änderungsplans sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Unterkante der textlichen Darstellungen, die im Schaukasten um den Plan als solchen herum angeordnet gewesen seien, habe sehr niedrig gelegen. Sein Prozessbevollmächtigter und eine bei jenem beschäftigte Praktikantin hätten den Text nur unter Mühen entziffern können. Einem älteren Menschen sei dies gar nicht möglich gewesen. Diese Art der Auslegung sei ebenso unzulässig wie z.B. die Anbringung eines Textes in 3 m Höhe. Die Gemeinderäte F. und L., die am Satzungsbeschluss mitgewirkt hätten, seien befangen gewesen, weil ihre Ehefrauen bei der Firma P. beschäftigt seien. Wegen der nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Verschiedene Festsetzungen seien unklar.
13 
Der Änderungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei allein erlassen worden, um der Firma P., dem größten Arbeitgeber am Ort, die Errichtung des zuvor nicht genehmigungsfähigen Hochregallagers zu ermöglichen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, die wirtschaftliche Entwicklung erfordere eine bessere Ausnutzung von gewerblichen Grundstücken, treffe nicht zu. Insbesondere in Gewerbegebieten von Gemeinden mit eher ländlichen Strukturen finde die moderne Produktion zur Vermeidung komplizierter produktionsinterner Transportabläufe in der Horizontalen und nicht in der Vertikalen statt. Untersuchungen hierzu habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie habe sich lediglich einen Wunsch des Unternehmens zu eigen gemacht. Städtebaulich gerechtfertigt sei insbesondere nicht die Festsetzung „nur Hochregallager“. Es gebe keinen städtebaulichen Grund, einem Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet eine ganz bestimmte Nutzung seines Grundstücks vorzuschreiben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die festgesetzte Maximalhöhe für Gebäude erforderlich sei, um innerörtliche Gemengelagen im Gebiet der Antragsgegnerin zu entflechten. Soweit die Firma P. Firmengrundstücke in Innerortslage aufgeben wolle, habe dies mit der Nutzung ihrer Grundstücke im Gewerbegebiet nichts zu tun. Es könne auch nicht erklärt werden, weshalb das potenzielle Baugrundstück das einzige Grundstück im Geltungsbereich des Plans sein solle, für welches die Errichtung eines Hochregallagers in Betracht komme. Im nordwestlich anschließenden Gewerbegebiet habe die Antragsgegnerin niedrigere, in Richtung Autobahn abfallende Höhen mit der Begründung festgesetzt, man habe am Ortseingang keinen Riegel schaffen wollen. Das Plangebiet liege demgegenüber noch höher. Es erschließe sich nicht, was die Antragsgegnerin mit der Zuordnung des Hochregallagers zu bestehenden Betriebsformen meine. Jedenfalls seien die Produktionsmethoden dem Gemeinderat nicht bekannt gewesen. Durch die Festsetzung der maximalen Höhe bezogen auf NN sei es künftigen Bauherren möglich, die Oberflächengestalt ihres jeweiligen Grundstücks so zu ändern, dass noch höhere Gebäude entstehen könnten. Der Gemeinderat habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das geplante Hochregallager „absolut erdrückende Wirkung“ hätte und sein Grundstück regelrecht eingemauert würde. Soweit eine solche Wirkung unter Hinweis auf einen Abstand der Gebäude von 70 m verneint worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein Grundstück weiter bebauen könne. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan eine Bebauung entlang der nördlichen Grenze seines Grundstücks nicht ausschließe mit der Folge, dass sämtliche Fenster seiner nördlichen und westlichen Gebäudefront künftig als einzige Blickbeziehung das Hochregallager bzw. weitere auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/8 errichtete Gebäude hätten.
14 
Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei unzureichend. In den Akten heiße es lediglich, es sei eine Wachholderheide zu pflegen. Inwiefern insoweit ein Ausgleich, der zumindest teilweise angestrebt werde, erreicht werden könne, sei nirgendwo ausgeführt. Der Eingriff und der geplante Ausgleich seien nicht bewertet worden. Ein defizitäres Ausgleichskonzept sei nicht zulässig. Die in den (zugleich beschlossenen) örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet enthaltenen Gestaltungsmaßnahmen könnten den Ausgleich nicht bewirken. Sie seien nicht hinreichend bestimmt. Unwirksam seien auch die im Bebauungsplan bestimmten Pflichten der Grundstückseigentümer, notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit es zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sei, und die Erstellung von Strom- und Fernmeldekästen hinter Gehwegen und Sicherheitsstreifen zu dulden.
15 
Der Bebauungsplan lasse nicht nur das Hochregallager, sondern im Anschluss daran eine ringförmige Bebauung des gesamten Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 mit einer Höhe von etwa 14,50 m zu. Dies habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht bedacht und auch beim naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht berücksichtigt.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
 den Antrag abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Schon wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigungsverhältnisse der Ehefrauen zweier Gemeinderäte seien jene nicht befangen gewesen. Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei in dem Schaukasten, in dem üblicherweise ein Ortsplan ausgehängt sei, ausgelegt worden. Dessen Unterkante liege bei ca. 80 cm. Im Flur des Rathauses seien Stühle aufgestellt, so dass Interessierte den Inhalt der Planentwürfe auch sitzend zur Kenntnis nehmen könnten. Der beschlossene Änderungsplan weiche insoweit vom ausgelegten Planentwurf ab, als Anregungen des Antragstellers entsprochen worden sei. Anlass für eine erneute Offenlage habe deshalb nicht bestanden. Grundzüge der Planung seien nicht berührt gewesen. Zudem seien die klargestellten Festsetzungen bei verständiger Würdigung des Plans schon zuvor eindeutig gewesen. Die Festsetzung von Flächen für das Herstellen von Verkehrsflächen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sei zulässig; einer Entschädigungsregelung bedürfe es insoweit im Plan nicht.
19 
Ihre Entscheidung, in einem Teilbereich des Plangebiets eine höhere Gebäudehöhe zuzulassen, sei auch unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Grundstückseigentümer nicht zu beanstanden. Ihre Planungshoheit ermögliche es ihr, für gewerbliche Nutzung entsprechende Gebäudehöhen festzusetzen, wenn ein Bedarf hierfür gegeben erscheine. Der Gemeinderat habe insoweit alle erheblichen Belange einbezogen und gegeneinander korrekt abgewogen. Der eigentliche naturschutzrechtliche Eingriff sei bereits durch den Vorgängerplan ermöglicht worden. Durch die festgesetzten Maßnahmen solle der Eingriff in das Landschaftsbild gemildert werden. Schon aus der Natur der Sache könne ein Eingriff in das Landschaftsbild, der wegen der Gebäudehöhe entstehe, nicht ausgeglichen werden. Mit den diesbezüglichen Beeinträchtigungen habe sich die Antragsgegnerin ausführlich auseinandergesetzt.
20 
Der Senat hat den Schaukasten im Flur des Bürgermeisteramts Vöhringen und das Grundstück des Antragstellers und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sowie auf die Gerichtsakten Bezog genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Gründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
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1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
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Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
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Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsteller zu 6 und 7, die Antragsteller zu 8 und 9, die Antragsteller zu 10 und 11, die Antragsteller zu 12 und 13, die Antragsteller zu 17 und 18, die Antragsteller zu 19 und 20, die Antragsteller zu 21 und 22 sowie die Antragsteller zu 23 und 24 - untereinander jeweils als Gesamtschuldner - und die Antragsteller zu 3, 4, 5, 14, 15, 16, 25, 26, 27, 28 und 29 tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Zwanzigstel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 35/15 Heilbronn-Böckingen/Neckargartach/Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße der Antragsgegnerin, der Grundlage für den Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße ist.
Die B 39 verläuft von Ost nach West durch die Innenstadt der Antragsgegnerin. Unmittelbar nach der Überquerung des Neckars und des Kanalhafens auf der Peter-Bruckmann-Brücke erreicht sie den Saarlandkreisel, wo sie von der Neckartalstraße (L 1100) gekreuzt wird. Die B 39 durchquert von dort aus unter dem Namen Saarlandstraße auf einer Länge von ca. 1.300 m die Kreuzgrundsiedlung in Ost-West-Richtung und schwenkt an deren Westrand an der Einmündung der von Südosten kommenden Heidelberger Straße nunmehr unter dem Namen Saarbrückener Straße nach Nordwesten in Richtung des Ortsteils Frankenbach. Die mit der B 39 über die Heidelberger und die Neckartalstraße verbundene B 293 (Großgartacher Straße) durchquert ca. 1.200 m südlich der Saarlandstraße den Stadtteil Böckingen in Richtung Leingarten.
Der streitige Bebauungsplan 35/15 Heilbronn-Böckingen/Neckargartach/ Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße (Bebauungsplan) ist die Rechtsgrundlage für den vierspurigen Ausbau der Saarlandstraße von der Einmündung der Römerstraße im Osten (unmittelbar westlich des Saarlandkreisels) bis zur Kreuzung mit der Saarbrückener-/Heidelberger Straße im Westen und für die anschließende Verlängerung der Saarlandstraße als Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG bis zur Grenze mit der Gemeinde Leingarten. Die verlängerte Saarlandstraße soll - auf eigenständiger planungsrechtlicher Grundlage - auf dem Gebiet der Gemeinde Leingarten bis zur B 293 weitergeführt werden.
Der Bebauungsplan erstreckt sich auf die räumlich getrennten Teilgebiete A, B, C, D und E. Das Teilgebiet A umfasst die Fläche für die eigentliche Straßenbaumaßnahme und bezieht die angrenzenden Baugrundstücke mit ein, um dort Festsetzungen im Hinblick auf passive Lärmschutzmaßnahmen zu treffen (vgl. Textteil A, planungsrechtliche Festsetzungen, Nr. 5.2 - 5.6). Es beginnt im Osten ca. 50 m östlich der Einmündung der von Norden kommenden Römerstraße und reicht im Westen bis an die Grenze der Gemarkung der Antragsgegnerin zu der benachbarten Gemeinde Leingarten. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die durch bebautes Gebiet verlaufende Saarlandstraße auf 6,50 m je Fahrtrichtung mit einer baulichen Mitteltrennung (Grünstreifen mit Bäumen) ausgebaut werden soll. An der Kreuzung mit der Saarbrückener Straße und der Heidelberger Straße ist eine elipsenförmige Ausweitung der baulichen Mitteltrennung vorgesehen, um so einen optisch und gestalterisch wirksamen Stadteingang zu schaffen. Die von Südosten kommende Heidelberger Straße soll östlich und die - im Vergleich zu ihrem bisherigen Verlauf nach Westen zu verschwenkende - Saarbrückener Straße westlich davon in die Saarlandstraße einmünden. In Höhe der Heidelberger Straße beginnt die durch unbebautes Gelände verlaufende Verlängerung der Saarlandstraße (Neubaustrecke). Der Bebauungsplan setzt fest, dass sie zunächst auf einer Länge von ca. 750 m in West-Ost-Richtung verläuft und sodann nach Süd-Westen verschwenkt wird, bis sie unmittelbar nordwestlich des Gewerbegebietes Böckingen-West die Grenze der Gemarkung zum Nachbarort Leingarten erreicht.
Im Bereich aller in die Bestandsstrecke der Saarlandstraße einmündenden Straßen (von Ost nach West: Römerstraße/Neckargartacher Straße, Im Kreuzgrund, Am Gesundbrunnen, Heidelberger Straße/Saarbrückener Straße) sind Verbreiterungen über 6,50 m hinaus (für Abbiegespuren) vorgesehen. Das Linksabbiegen wird jeweils durch eine Unterbrechung des Mittelstreifens ermöglicht. Zur Verbindung der Florian-Geyer-Straße mit der Straße Im Kreuzgrund (Parallelstraßen zur Saarlandstraße unmittelbar nördlich bzw. südlich im Plangebiet) sieht der Plan den Bau einer Brücke mit einem Radweg vor. Die Neubaustrecke soll ebenfalls von zwei Brücken überquert werden, um die Feldwege auf beiden Seiten miteinander zu verbinden.
Zum Schutz der an die Saarlandstraße angrenzenden Wohngebiete sowie des unmittelbar westlich der Römerstraße und nördlich der Saarlandstraße gelegene Klinikgebiets „Am Gesundbrunnen“ (Klinikum) vor dem Verkehrslärm sieht der Bebauungsplan vor, die Saarlandstraße abzusenken, und zwar so, dass sie in Höhe der Einmündung der zum Klinikgelände führenden Straße Am Gesundbrunnen 2 m unter dem aktuellen Niveau liegt, an der oben genannten Verbindungsbrücke mit einer Absenkung von 5 m ihre tiefste Lage erreicht, um dann bis zur Einmündung der Heidelberger Straße wieder bis zum bisherigen Niveau anzusteigen. Außerdem ist die Errichtung von Lärmschutzwänden, Lärmschutzwällen und Lärmschutzwall/-wandkombinationen beidseitig entlang der Saarlandstraße, im Einmündungsbereich der Heidelberger und der Saarbrückener Straße und auf der Nord- und der Südseite der Neubaustrecke - dort zum Schutz der Bebauung am Südrand des Stadtteils Frankenberg (Schleifweg) und des südwestlich der Heidelberger Straße gelegenen Stadtteils Schanz - vorgesehen.
Das Teilgebiet B umfasst einen Teilabschnitt der vom Ortsteil Frankenbach nach Leingarten führenden, die B 293 mit der Saarbrückener Straße verbindenden Leintalstraße (K 9561) und sieht deren weitgehenden Rückbau zum Feldweg vor. Die Teilgebiete C, D und E beziehen sich auf einzelne auf den Markungen Frankenbach, Böckingen und Klingenberg gelegene Grundstücke. Der Bebauungsplan setzt auf diesen Grundstücken jeweils im Einzelnen unterschiedlich geregelte Anpflanzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen fest.
Die Vorüberlegungen zur Aufstellung des streitigen Bebauungsplans reichen bis in die 1980er Jahre zurück. Ziel der Antragsgegnerin war und ist, im Rahmen einer Neuordnung des Verkehrs auf ihrem westlichen Stadtgebiet den Verkehr gebündelt aus und in die Innenstadt zu führen, mit der Neubaustrecke den neu geplanten Ortsteil „Schanz-West/Trappenhöhe“ zu erschließen und eine Verbindung zur B 293 herzustellen, was wiederum Voraussetzung für die ebenfalls geplante Süd-Ost-Umfahrung der Gemeinde Leingarten ist. Auf diese Weise soll die Verkehrsbelastung im Stadtteil Böckingen erheblich reduziert werden. Beabsichtigt ist auch, den Verkehr auf der Saarbrückener Straße (B 39) und damit auch in dem nördlich der geplanten Neubaustrecke gelegenen und von dieser Straße durchquerten Stadtteil Frankenbach zu verringern. Trotz der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Saarlandstraße soll mit den Lärmschutzbauten auch die bislang massive und teilweise über den Grenzwerten der 16. BImSchV liegende Verkehrslärmbelastung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verringert und, wo dies etwa wegen der Topographie nicht möglich ist, durch passive Lärmschutzmaßnahmen eine Verbesserung erreicht werden.
Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans fasste der Gemeinderat am 20.07.2006. Im Verfahren zu seiner Aufstellung wurden mehrere Gutachten (insbesondere die Untersuchung alternativer Trassen vom 24.07.2009, die Untersuchung alternativer Gradiente vom 28.09.2007, die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan vom 25.03.2011,- jeweils erstellt durch das Ingenieurbüro Mörgenthaler -, die Luftschadstoffgutachten zum Bebauungsplan des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar und vom März 2011) eingeholt und der Entwurf des Bebauungsplans insgesamt drei Mal öffentlich ausgelegt (vom 31.05. - 30.06.2010, vom 16.05. - 16.06.2011 und vom 11.07. - 11.08.2011). Die dritte Auslegung erfolgte, weil bei der ins Internet eingestellten Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung kein Hinweis enthalten war, bis wann und wo Einwendungen geltend gemacht werden können. Streitpunkt war insbesondere, ob nicht eine andere Trassenführung vorzuziehen sein könnte. Neben der beschlossenen sogenannten Diagonaltrasse waren noch die Hünderstraßenvariante und die Nordumfahrung in der Diskussion.
10 
Die Hünderstraßenvariante sieht vor, die B 293 von der Gemarkungsgrenze mit der Gemeinde Leingarten bis zur Hünderstraße, die das Gewerbegebiet Böckingen-West von Norden nach Süden durchquert, auszubauen. Danach soll die Trasse in einer halbkreisförmigen Kurve mit einem Radius von 50 m in die Hünderstraße einmünden. Diese soll ebenfalls ausgebaut und über das Gewerbegebiet Böckingen-West hinaus noch ca. 700 m weiter nach Norden geführt werden, um dann nach Osten abzuknicken. Ihr weiterer Verlauf ist mit dem der Diagonaltrasse identisch.
11 
Die Nordumfahrung sieht einen vollständigen Neubau ohne Einbeziehung der Bestandsstrecke der Saarlandstraße vor. Sie beginnt ebenso wie die Diagonaltrasse an der Gemarkungsgrenze mit der Gemeinde Leingarten und führt ebenfalls zunächst in Richtung Nordosten, knickt dann aber nicht nach Osten ab, sondern verläuft weiter in Richtung Nordosten durch landwirtschaftlich/ gärtnerisch genutztes Gelände zwischen der Kreuzgrundsiedlung und dem Stadtteil Frankenbach, quert die Saarbrückener Straße und beschreibt sodann eine am Südrand von Frankenbach vorbeiführende Kurve in südlicher Richtung, um östlich des Klinikums an den Saarlandkreisel angeschlossen zu werden.
12 
Hinsichtlich der Diagonaltrasse wurde außerdem diskutiert, ob die Bestandsstrecke der Saarlandstraße zwischen dem Saarlandkreisel und der Kreuzung mit der Heidelberger/Saarbrückener Straße vollständig in einem Tunnel geführt oder - mit oder ohne Überdeckelung - wenigstens vollständig tiefergelegt werden könnte (Troglösung), um so einen besseren Schutz der Kreuzgrundsiedlung und des Klinikums vor Verkehrslärm und Luftschadstoffen zu erreichen.
13 
Am 22.09.2011 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Gleichzeitig fasste er auch den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB, der bislang vorgesehen hatte, die B 39 geradlinig ohne Verschwenkung nach Südwesten zu verlängern. Diese Fortschreibung des Flächennutzungsplans für das Teilgebiet „Saarlandstraße“ (12. Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2003) wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart am 21.11.2011 genehmigt. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans, der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans und dessen Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart wurden am 01.12.2011 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht.
14 
Am 26.11.2012 stellten die Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans wohnen und/oder Eigentümer dort gelegener Grundstücke sind, den Antrag auf Einleitung des Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan. Der Antragsschriftsatz mit der Begründung des Normenkontrollantrags wurde der Antragsgegnerin am 05.12.2012 zugestellt.
15 
Zur Begründung machen die Antragsteller geltend, beim Satzungsbeschluss am 22.09.2011 hätten die Stadträte xxx und xxx mitgewirkt, obwohl sie wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen seien. Sie wohnten in der Großgartacher Straße bzw. der Straße Im Hasselter (einer Parallelstraße zur Großgartacher Straße). In beiden Straßen werde sich wegen der mit dem Ausbau der Saarlandstraße verbundenen Verkehrsverlagerung die Belastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe deutlich verringern. Beide Stadträte seien als Mitglieder der Interessengemeinschaft „pro Saarlandstraße“ auch vehement und unsachlich öffentlich für den Bebauungsplan eingetreten, um so eine Verlagerung der Belastung insbesondere mit Luftschadstoffen auf die Bewohner entlang der Saarlandstraße und damit die Antragsteller zu erreichen. Der Bebauungsplan sei schon deshalb unabhängig von der Kausalität der Stimmabgabe nichtig.
16 
Der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße entsprächen nicht mehr dem Stand der städtebaulichen Entwicklung. Der Verkehr werde nicht um die Stadt herum, sondern direkt in die Innenstadt hineingeführt, was gerade im Hinblick auf den hohen Lkw-Anteil zu einer massiven Verschlechterung der Schadstoffbelastung dort führen werde. Nach dem Konzept der Antragsgegnerin müsse die Saarlandstraße in der Zukunft auch über den Saarlandkreisel hinaus nach Osten über die Peter-Bruckmann-Brücke bis hin zur Füger-Brücke weiter ausgebaut werden. Damit sei eine nicht untersuchte beträchtliche Lärm- und Schadstoffbelastung für den in der Nähe der Peter-Bruckmann-Brücke neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt verbunden. Die Saarlandstraße solle vierspurig ausgebaut werden, obwohl ein dreispuriger Ausbau mit Wechselspur wie in Heidelberg genüge. Da ab dem Jahr 2020 ein Rückgang des Verkehrs zu erwarten sei, wäre auch ein zweispuriger Ausbau mit einem geringeren Flächenverbrauch und geringeren Eingriffen in die Natur ausreichend.
17 
Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben. Jedenfalls aber hätte die innerorts verlaufende Ausbaustrecke der Saarlandstraße zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm und Luftschadstoffen vollständig in einem Tunnel oder wenigstens in einer überdeckelten Troglage geführt werden müssen.
18 
Das Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom Januar 2011 komme zum Ergebnis, dass die Diagonaltrasse zu einer Überschreitung der Grenzwerte aller untersuchten Luftschadstoffe führen werde. Entlang der Saarlandstraße würde im Jahresmittel eine NO² Belastung mit 41 µg/m³ Luft auftreten. Nach § 3 Abs. 2 39. BImSchV betrage der Grenzwert aber 40 µg/m³ Luft. Im Straßennahbereich seien sogar Konzentrationen von 46 µg/m³ Luft zu erwarten. Auch am Ort des Neubaus des Klinikums unterhalb der bereits bestehenden Klinikgebäude seien deutliche Grenzwertüberschreitungen im Hinblick auf das Jahresmittel zu erwarten. Auch der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für PM10 - Feinstaub - aus § 4 Abs. 2 39. BImSchV von 50 µg/m³ Luft bei 35 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr werde nicht an allen Untersuchungspunkten eingehalten. Mit Konzentrationen von überwiegend unter 20 µg/m³ Luft werde der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ für PM2,5 aus § 5 Abs. 2 39. BImSchV zwar angeblich eingehalten. Angesichts der Zunahme des Lkw-Verkehrs sei das jedoch nicht plausibel. Allein schon wegen dieser Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte sei der Bebauungsplan insgesamt rechtswidrig, denn diesen komme im Rahmen der Abwägung erhebliche Bedeutung zu. Nach dem Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom März 2011 seien die Grenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 zwar alle eingehalten. Dieses sei jedoch ergebnisorientiert erstellt worden und damit wertlos. Die Erklärung, das Gutachten vom März 2011 sei nicht nach dem Modell PROKAS, sondern nach dem Modell MISKAM erarbeitet worden, das die Wirkung der Lärmschutzbauten in die Berechnung miteinbeziehe, sei nicht plausibel. Da der Wind hauptsächlich aus Süden und Südwesten komme, hätten die Lärmschutzbauten keinen Einfluss auf die Schadstoffkonzentration. Der Wind und die Schadstoffe glitten so an den Lärmschutzbauten vorbei. Zu einer die Schadstoffkonzentration mindernden Verwirbelung komme es allenfalls, wenn der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauten wehe. Ohnehin könnten Lärmschutzbauten wohl nur dann zur Reduktion der Schadstoffkonzentration beitragen, wenn sie - was in Versuchsstrecken getestet werde - in geeigneter Weise bepflanzt seien.
19 
Sowohl das Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 als auch das für die Antragsgegnerin maßgebliche Gutachten vom März 2011 wiesen erhebliche Mängel auf. Beide Gutachten legten die von Dr. Brenner ermittelten Daten zur Verkehrsbelastung zu Grunde. Tatsächlich sei der Verkehr auf der Saarlandstraße aber mindestens um 3.500 Kfz/Tag höher anzusetzen, denn Dr. Brenner berücksichtige bei seinen Verkehrsprognosen eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die geplante Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe, die aber auf absehbare Zeit schon mangels Einleitung des Planfeststellungsverfahrens nicht zu realisieren sei.
20 
In den Gutachten Lohmeyer vom Januar und März 2011 möge berücksichtigt worden sein, dass die geplante Ausbaustrecke der Saarlandstraße nunmehr Höhenunterschiede und Steigungen aufweise. Die Kombination aus Lichtzeichenanlage an einer Steigung mit den durch das Anfahren der Kraftfahrzeuge an der Ampel bewirkten besonders hohen Schadstoffbelastungen sei aber nicht in die Überlegungen eingegangen, obwohl gerade an der steilsten Stelle an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen zukünftig eine Lichtzeichenanlage vorgesehen sei.
21 
Auch seien nur Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht als Lkw berücksichtigt worden. Die große Gruppe der Kleinlaster über 2,8 t Gesamtgewicht werde so nicht zu den Lkw gezählt, obwohl sie als Dieselfahrzeuge erheblich mehr NO² emittierten und lauter seien als Pkw.
22 
Alle diese Fehler seien auch in die Schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler vom 25.03.2011 eingegangen, weshalb diese ebenfalls keine zutreffenden Ergebnisse liefere.
23 
Die Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom Januar 2011 und vom März 2011 hätten auch die Hintergrundbelastung der Luft mit Schadstoffen, die von der auch nach Auffassung des Gutachters stark befahrenen Neckartalstraße ausgehe, nicht richtig berücksichtigt. Die Werte der teilweise weit vom Bebauungsplangebiet entfernt liegenden Messstationen seien falsch ausgewertet worden.
24 
Die Berechnung der PM2,5 Immissionen sei nicht plausibel und falsch. Wie sich aus den Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung ergebe, führe eine Zunahme der Verkehrsbelastung um 65 % (28 700 Kfz/Tag gegenüber 17 100 Kfz/Tag) zu einer progressiv-proportionalen Zunahme der Feinstaubbelastung um 100 % (0,0105 mg/(m s) gegenüber 0,0057 mg/(m s)). Dazu passe nicht, dass an der L 1100 (Neckartalstraße) hinsichtlich der PM2,5 Belastung „geringe verkehrsbedingte Beiträge“ zu erwarten sein sollten, obwohl dort der Verkehr um 100 % zunehmen werde. Tatsächlich seien Belastungen über 30 µg/m³ Luft zu erwarten. Darauf, dass die Öffnungen der Lärmschutzwände an den Straßeneinfahrten (Saarbrückener Straße, Im Kreuzgrund) hinsichtlich der Feinstaubbelastung regelrecht eine Kaminwirkung entfalteten, gingen die Gutachten auch nicht ein.
25 
Das Klinikum werde angesichts der zu erwartenden Verkehrszunahme nicht ausreichend vor Verkehrslärm geschützt. Lärmschutzbauwerke seien dort wegen des ansteigenden Geländes wirkungslos und auch nicht festgesetzt worden. An den Fronten der parallel zur Saarlandstraße stehenden Klinikneubauten mit den Patientenzimmern in den oberen Stockwerken seien hohen Schallimmissionen von 70 - 75 dB(A) zu erwarten. Passive Schallschutzmaßnahmen versprächen keinen Erfolg. Eine Klimaanlage sei in den Neubauten nicht vorgesehen. Wegen der Ausrichtung der Zimmer nach Süden könnten die Fenster, zumal wenn die Patienten Besuch hätten, auch nicht geschlossen bleiben. Die Zwangslüftung könne den Temperaturanstieg nicht begrenzen. Die eingebauten direkten Lüftungsschlitze seien unzureichend, besondere Lüftungsmaßnahmen (elektrische Be- und Entlüftung über Lüftungskanäle) nicht vorgesehen. Im Winter müssten die Fenster zum Stoßlüften sowieso mehrmals am Tag geöffnet werden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung nicht berücksichtigt, dass bei der Klinik die Grenzwerte der DIN 18005 von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzuwenden seien, obwohl bereits bei einem Lärmpegel von 65 dB(A) eine erhebliche Erhöhung des Herzinfarktrisikos zu befürchten sei.
26 
Die Feinstaubbelastung des Klinikums zumal durch PM2,5 könne nicht ausgefiltert werden. Schallschutzfenster seien wirkungslos, umso mehr als sie auch gar nicht geschlossen bleiben könnten. In der Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB heiße es dazu lapidar, die Grenzwerte für die Feinstaubbelastung seien eingehalten. Im Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 sei aber eine Belastung mit PM10 in Höhe von 48 µg/m³ Luft berechnet worden.
27 
Angesichts dieser mit der Diagonaltrasse verbundenen Probleme hätte sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung richtigerweise für die Nordumfahrung entscheiden müssen. Weil die Trasse zwischen Frankenbach und der Kreuzgrundsiedlung von der Wohnbebauung und dem Klinikum weit entfernt verlaufe und erst im Bereich des Anschlusses Heidelberger/Saarbrückener Straße in die Nähe der Wohnbebauung komme, genügten für den Schallschutz billig zu erstellende Erdwälle. Die Belastung durch Luftschadstoffe würde durch die Flächen der Gärtnerei Kölle, die zwischen der Trasse und der Kreuzgrundsiedlung lägen, weiter reduziert. Ein zweispuriger Ausbau der Trasse mit Einbuchtungen an den Abzweigungen würde genügen. Steigungen im Streckenverlauf noch dazu mit Lichtzeichenanlagen könnten weitgehend vermieden werden. Auch die Antragsgegnerin räume ein, dass die Umweltauswirkungen der Nordumfahrung günstiger seien. Die von ihr gleichwohl vorgebrachten Gegenargumente griffen nicht durch. Eine ordnungsgemäße Abwägung nehme die Antragsgegnerin nicht vor. Die Behauptung, 6 bis 7 ha landwirtschaftlich/gärtnerisch genutzte Fläche gingen verloren, sei in dieser Größenordnung nicht nachvollziehbar. Erst recht unzutreffend sei, dass bei der Nordumfahrung 9 ha Fläche mehr verbraucht würden. Mit der Nordumfahrung könne die Saarlandstraße weitgehend zurückgebaut werden. Dieser Flächengewinn müsse in Abzug gebracht werden. Der tatsächliche Mehrverbrauch bewege sich dann mit ca. 4 bis 5 ha in einer akzeptablen Größenordnung. Auch die Behauptung, für den geplanten Grünzug Kreuzgrund, der den Bewohnern des Kreuzgrunds und den Patienten der Klinik als Naherholungsgebiet dienen solle, gingen 2,2 ha verloren, sei nicht plausibel. Für den Grünzug gebe es keine Planung, die Flächen seien zur Naherholung zu weit entfernt. Im Gegenteil könne die durch den Rückbau der Saarlandstraße freiwerdende Fläche für die Naherholung auch und gerade der Patienten des Klinikums genutzt werden. Für den Verlust an gärtnerisch genutzten Flächen könnten der Gärtnerei Kölle - wie schon beim Bau der Neckartalstraße - Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden. Mehrkosten entstünden dadurch wegen der Einsparungen beim Lärmschutz nicht. Auch sei nicht plausibel, welche naturschutzrechtlich geschützten Arten durch die Nordumfahrung betroffen werden sollten, so dass Schutzmaßnahmen erforderlich würden. Die Feldlerche niste nicht auf den für die Nordumfahrung benötigten, bislang durch eine Obstbaumpflanzung gärtnerisch genutzten Flächen, sondern sei eher auf Flächen unmittelbar südlich der Kreuzgrundsiedlung anzutreffen. Dass die Nordumfahrung zu einer Verkehrszunahme um das 3,5-fache in der Straße Im Kreuzgrund führe, sei eine unbelegte Behauptung; abgesehen davon wäre eine solche Mehrbelastung auch hinzunehmen, da davon nur relativ wenig Haushalte betroffen wären. Von der behaupteten Verkehrszunahme in der Straße Am Gesundbrunnen um das 1,5-fache wäre die Wohnbebauung kaum betroffen. Auch sonst führe die Nordumfahrung nicht zu unüberwindlichen Problemen bei der Erschließung der Kreuzgrundsiedlung. Würde ein schmaler Streifen der Saarlandstraße nicht zurückgebaut, so könne der Sperlingweg weiter als Einfahrt in den südlichen Teil der Kreuzgrundsiedlung genutzt werden. Wie bisher wäre er nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung könnte zur verkehrsmäßigen Erschließung über eine Stichstraße an die Nordumfahrung angebunden werden. Die Nordumfahrung habe noch weitere Vorteile, die die Antragsgegnerin überhaupt nicht in ihre Erwägungen einbezogen habe. Der geplante Stadtteil Neckarbogen/Neckarvorstadt sei auf Fallwinde zur Frischluftzufuhr angewiesen, weshalb die Antragsgegnerin die Grünzone südlich des Eulenwegs bzw. zwischen Kreuzgrund und Jahnheide von Bebauung freigehalten habe. Dieser Effekt werde durch den Rückbau der Saarlandstraße verstärkt. Werde die Diagonal-trasse verwirklicht, würden die Fallwinde umgekehrt den Feinstaub direkt ins neue Wohngebiet wehen und die Grenzwerte dort würden überschritten.
28 
Auch die Hünderstraßenvariante sei, weil umweltverträglicher, gegenüber der Diagonaltrasse vorzuziehen. Da in großem Umfang auf Bestandsstrecken zurückgegriffen werde, sei der Flächenverbrauch am geringsten und die Kosten seien am niedrigsten. Das Naturschutzgebiet „Frankenbacher Schotter/Ingelfinger Sandgrube“ als Teil des FFH-Gebiets 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ werde am wenigsten beeinträchtigt. Was die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf dieses Naturschutzgebiet betreffe, gehe die Antragsgegnerin von falschen Voraussetzungen aus. Der Lebensraum der Wechselkröte betrage nicht nur wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch kein unüberwindbares Hindernis, auf Kleingewässer sei er nicht beschränkt. Und auch Erdkröten seien im „Frankenbacher Schotter“ weiter nachweisbar. Die im Rahmen der Diagonaltrasse geplanten Amphibienlaichgewässer seien ohnehin fehlerhaft. Die Hünderstraßenvariante bewirke die gleiche Verkehrsentlastung in der Großgartacher Straße wie die Diagonaltrasse. Die Leintaltrasse könne auch bei der Hünderstraßenvariante zurückgebaut werden. Zur Erschließung des Neubaugebiets Schanz-West werde die Diagonaltrasse nicht benötigt. Denn angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs und des geplanten neuen Wohngebiets Neckarvorstadt sei mit dessen Realisierung nicht zu rechnen.
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Durch eine Untertunnelung oder vollständige Einhausung der Saarlandstraße im Bereich der Kreuzgrundsiedlung könnten die angrenzende Wohnbebauung und das Klinikum optimal vor Verkehrslärm und der Luftverschmutzung geschützt werden. Da die im Tunnel bzw. überdeckelt geführte Trasse nicht an die Kreuzgrundsiedlung angebunden werden könne, entfielen die Straßeneinmündungen/-abzweigungen. Für die knotenfreie Saarlandstraße genüge ein zweispuriger Ausbau, allenfalls eine dritte Wechselspur sei noch erforderlich; die Staugefahr sei sehr gering. Bei dem nur zweispurigen Ausbau wären auch die von der Antragsgegnerin in den Vordergrund gestellten Kosten trotz der Untertunnelung/Überdeckelung allenfalls geringfügig höher als bei der jetzt vorgesehenen Teiltieferlegung. Ohnehin habe das Regierungspräsidium Stuttgart eine finanzielle Förderung der Untertunnelung/Überdeckelung wohl nur abgelehnt, weil die Antragsgegnerin nicht genügend auf die mit der geplanten Ausführung durch die Lärm- und Luftschadstoffbelastung verbundenen Gesundheitsgefahren hingewiesen habe. Um eine Förderung aus anderen Töpfen habe sich die Antragsgegnerin trotz der Gesundheitsgefahren erst gar nicht bemüht. Das Argument der Antragsgegnerin, schon die geplante Variante werde die Lärmbelastung für die meisten Anwohner entlang der Saarlandstraße deutlich verringern (um bis zu 11 dB(A)), greife nicht und könne den möglicherweise höheren Kosten für eine Untertunnelung nicht entgegengehalten werden. Bei 21 Wohnungen und vor allem beim Klinikum komme es weiterhin zu einer deutlichen Überschreitung der Lärmgrenzwerte und gerade beim besonders lärmempfindlichen Klinikum sei auch passiver Schallschutz kaum effektiv möglich. Voraussichtlich sei bei noch mehr Wohnungen mit Überschreitungen der Lärmgrenzwerte zu rechnen. Die schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler komme zu dem Ergebnis, dass die höher liegenden Gebäude im Starenweg und im Eulenweg durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht belastet würden, obwohl sie wegen des ansteigenden Geländes die Lärmschutzbauwerke überragten. Das sei nicht plausibel. Denn bei den höheren Gebäuden am Reiherweg gehe der Gutachter davon aus, sie könnten durch die Lärmschutzbauwerke nicht geschützt werden. Die Häuser im Starenweg und im Eulenweg würden auch durch die vom Klinikneubau hervorgerufenen Lärmreflexionen wesentlich stärker belastet als in der schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler angenommen, denn die Fronten der Klinikneubauten seien nicht so stark gegliedert, wie in der schalltechnischen Untersuchung angenommen, sondern stärker „geschlossen“. Dass die Öffnungen in den Lärmschutzbauten für die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen nicht nur hinsichtlich der Luftschadstoffe, sondern auch für den Lärm eine regelrechte Kaminwirkung entfalteten, sei in der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls nicht beachtet worden. In der Heidelberger Straße komme es so bei einigen Häusern zu Lärmbelastungen von 69 dB(A), ein Aufenthalt im Außenwohnbereich sei nicht mehr möglich. Die dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG hinsichtlich der Gesundheit obliegende Schutzpflicht müsse sich in der Abwägung immer gegen Kostenargumente durchsetzen. Die Überdeckelung der Trasse mit Solarelementen (Solartunnel) habe die Antragsgegnerin ebenfalls nicht geprüft, sondern schon wegen der Mehrkosten (20 Mio EUR bei einem Reinvest von 7 Mio EUR innerhalb von 20 Jahren) abgelehnt, ohne zu ermitteln, ob die Kosten durch Fördermittel reduziert werden könnten.
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Zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führe auch, dass die Fällung von 168 gut erhaltenen großen Platanen im Zuge des Ausbaus der Saarlandstraße durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden könne. Der Lebensraum der Feldlerche werde massiv eingeschränkt, weil die Heckenbepflanzung im größeren Umfang wegfalle. Grünbrücken seien entgegen der Forderung des NABU nicht vorgesehen worden.
31 
Sie, die Antragsteller, seien mit ihren Rügen auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB bzw. - hinsichtlich der Rüge der Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - gemäß § 4 Abs. 4 GemO präkludiert, obwohl der das Normenkontrollverfahren einleitende Antragsschriftsatz der Antragsgegnerin erst am 05.12.2012 zugestellt worden sei. Die Antragsgegnerin habe bei der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß über die Präklusion belehrt. Die pauschale Wiederholung des Gesetzestextes reiche nicht. So hätte gerade wegen der zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO in der Belehrung darauf hingewiesen werden müssen, dass die Geltendmachung von Rügen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB nicht ausreiche, die Rügen, soweit ihnen nicht entsprochen werde, vielmehr in den späteren Verfahrensstadien und insbesondere auch nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanbeschlusses wiederholt werden müssten.
32 
Der verfahrenseinleitende Antragsschriftsatz sei bereits am 26.11.2015 und damit vor Fristablauf bei Gericht eingegangen. Nach allgemeiner Auffassung sei es ausreichend, wenn die Rügen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren erhoben würden und der Schriftsatz vom Gericht an die Gemeinde übersandt werde. Dass der Antragsschriftsatz erst nach Ablauf der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen sei, sei nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden § 167 ZPO unerheblich, zumal die Zeitspanne für eine Übermittlung innerhalb der Jahresfrist ausreichend gewesen sei. § 167 ZPO sei grundsätzlich einschlägig, wenn eine Frist sowohl durch die gerichtliche als auch durch die außergerichtliche Vornahme der fristwahrenden Handlung gewahrt werden könne. Das Beschleunigungsinteresse der Antragsgegnerin und ihr Interesse, Gewissheit über die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans zu bekommen, denen § 215 Abs. 1 BauGB im Wesentlichen diene, würden durch die Verzögerung von wenigen Tagen zumal angesichts der jahrelangen Dauer des Bebauungsplanverfahrens nicht beeinträchtigt. Auf innerhalb der Jahresfrist erhobene Einwendungen hin hätte die Antragsgegnerin ihre fehlerhafte Planung auch nicht korrigiert. Denn alle jetzt erhobenen Einwendungen hätten die Antragsteller schon erfolglos im Planaufstellungsverfahren vorgetragen. Wenn sich die Antragsgegnerin auf die Frist aus § 215 Abs. 1 BauGB berufe, sei das Förmelei. Da die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu ersehen sei, sondern dafür Einsicht in die Gemeinderatsprotokolle genommen werden müsse, habe auch die Frist für die Geltendmachung dieses Mangels frühestens eine angemessene Zeit nach der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu laufen begonnen und sei schon deshalb eingehalten. Die Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan stelle einen Mangel i.S. des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar, der nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden könne. Fehler im Abwägungsergebnis könnten ebenfalls nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden. Ein solcher Fehler ergebe sich bereits aus der Mitwirkung befangener Gemeinderäte. Hätte die Antragsgegnerin die von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zutreffend gewürdigt, hätte sie den Bebauungsplan mit dem konkreten Ergebnis nicht beschließen können. Die Präklusionsregelung des § 215 Abs. 1 BauGB sei zumal in Verbindung mit § 47 Abs. 2 a VwGO vor dem Hintergrund des Art 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich sehr problematisch. Denn um gerichtlichen Rechtsschutz erlangen zu können, genüge es nicht, dass der Bürger seine Einwendungen in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vorbringe, er müsse sie vielmehr im Verfahren der öffentlichen Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne wiederholen und - wenn er damit kein Gehör finde - sie nach der Beschlussfassung über den Bauleitplan innerhalb der Jahresfrist aus § 215 Abs. 1 BauGB noch einmal gegenüber der Gemeinde vorbringen.
33 
Die Antragsteller beantragen,
34 
den Bebauungsplan der Stadt Heilbronn 35/15 Heilbronn-Böckin-gen/Neckargartach/Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße vom 22. September 2011 für unwirksam zu erklären.
35 
Die Antragsgegnerin beantragt,
36 
die Anträge abzuweisen.
37 
Sie erwidert: Die Anträge der Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 seien nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Trotz der ordnungsgemäßen Hinweise auf die Präklusionsregelung in der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung hätten sie keine Einwendungen geltend gemacht. Soweit die Antragsteller im Plangebiet wohnten, hätten sie nicht nachgewiesen, dass sie auch Eigentümer von Grundstücken dort seien.
38 
Das streitige Straßenbauvorhaben solle den Ziel- und Quellverkehr gebündelt aus und in ihre Innenstadt führen. Außerdem werde es für die äußere Erschließung des künftigen Wohngebiets „Schanz-West/Trappenhöhe“ benötigt, das als regionaler Schwerpunkt des Wohnungsbaus weiter entwickelt werde. Das Straßenbauvorhaben bewirke, dass die Leintalstraße in Frankenbach (innerorts um ca. 11500 Kfz/Tag), die Saarbrückener Straße um 3.500 Kfz/Tag, die Großgartacher Straße in Böckingen um 6.150 Kfz täglich und der Stadtteil Neckargartach erheblich vom Durchgangsverkehr entlastet würden. Auch sei es Voraussetzung für die geplante Süd-Ost-Umfahrung der Nachbargemeinde Leingarten, in deren Zuge auch der Stadtteil Klingenberg (Theodor-Heuss-Straße) eine Entlastung vom Durchgangsverkehr um ca. 8.900 Kfz/Tag erfahre. Wegen der geplanten Lärmschutzbauten werde sich auch die Lärmbelastung der Anwohner der Saarlandstraße trotz der mit dem Ausbau verbundenen Verkehrszunahme deutlich verbessern. In den Erd- und Obergeschossen der Häuser entlang der Saarlandstraße und der Saarbrückener Straße nehme der Lärmpegel um teilweise bis zu 11 dB(A) ab, auch bei entfernter liegenden Gebäuden immer noch um bis zu 7 dB(A). Soweit der Verkehr an anderer Stelle neu entstehe oder zunehme, schaffe die Planung durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen Abhilfe.
39 
Die Saarlandstraße müsse auch vierspurig ausgebaut werden. Maßgeblich dafür, welche Verkehrsbelastung eine Straße aufnehmen könne, seien u.a. die Anzahl und die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte. Ein planfreier Ausbau, d.h. eine Führung der Trassen auf verschiedenen Ebenen ohne Schnittpunkte, sei schon aus Kostengründen nicht möglich. Leistungsfähige Knotenpunkte müssten aber in jede Richtung jeweils zweispurig ausgebaut werden, weil nur so genügend Stauraum vor der Lichtzeichenanlage und ein ausreichender Verflechtungsbereich danach - der ohnehin ein Unfallschwerpunkt sei - zur Verfügung stehe. Angesichts der Zahl der Knoten blieben so nur wenige Abschnitte übrig, die zwei- oder dreispurig ausgebaut werden könnten. Vorteile wären damit nicht verbunden. Maßgebend für die von einer Straße ausgehenden Beeinträchtigungen sei nicht die Zahl der Fahrspuren, sondern die mit dem Verkehr verbundenen Störungen und die Zerschneidung der angrenzenden Lebensräume.
40 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luftschadstoffe NO², PM10 und PM2,5 würden eingehalten. Das Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 komme zwar zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2014, dem Jahr mit der höchsten Verkehrsbelastung an der Saarlandstraße, Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwert zu erwarten seien. Es sei jedoch nach dem Verfahren PROKAS ohne Berücksichtigung der luftschadstoffmindernden Wirkung der Lärmschutzbauten erstellt worden. Demgegenüber sei das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 nach dem dreidimensionalen mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell MISKAM erarbeitet worden, das auch die Wirkungen der Lärmschutzbauten unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtungen in seine Berechnungen miteinbeziehe. Wie sich daraus ergebe, würden die maßgeblichen Grenzwerte alle eingehalten. Denn die Lärmschutzbauwerke führten auch zu einer Reduktion der Schadstoffkonzentration in der Luft.
41 
Die Luftschadstoffgutachten Lohmeyer vom Januar und vom März 2011 seien nicht auf der Grundlage einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße erstellt worden. Eine entlastende Wirkung der noch nicht erstellten Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach sei nicht berücksichtigt worden. Im Gegenteil sei das Gutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft zur Verkehrsbelastung, das Grundlage für die Luftschadstoffgutachten gewesen sei, sogar von einem Fahrverbot für Lkw auf der parallel verlaufenden Großgartacher Straße und einer entsprechenden Verkehrsverlagerung auf die Saarlandstraße ausgegangen.
42 
Auch die Steigungen im Straßenverlauf hätten über das Berechnungsmodell MISKAM Eingang in die Ermittlung der Luftschadstoffbelastung gefunden. Für die bestehenden Straßen sei die Längsneigung aus dem digitalen Geländemodell berechnet und für die geplanten Straßen aus den Planunterlagen entnommen worden.
43 
Die von dem Verkehr in der Neckartalstraße ausgehende Hintergrundbelastung mit Luftschadstoffen habe über die Ergebnisse der Messstationen des Landesmessnetzes für Baden-Württemberg ebenfalls Eingang in die Berechnungen gefunden.
44 
Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV für die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe sei aber ohnehin keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung einer Straße. Denn nach dem System der Luftreinhalteplanung gemäß §§ 47 ff. BImSchG bzw. § 27 39. BImSchV müssten Grenzwertüberschreitungen unabhängig von der Quelle der Immissionen vermieden werden. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung sei nur verletzt, wenn bereits die durch das Vorhaben als solche hervorgerufene Belastung mit Luftschadstoffen zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte führe und deren Einhaltung durch Luftreinhaltepläne damit nicht mehr in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gesichert werden könne. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben.
45 
Ebenso wie die Luftschadstoffgutachten Lohmeyer berücksichtige auch die Schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler vom 25.03.2011 Steigungen im Straßenverlauf, denn es basiere auch auf einem dreidimensionalen Geländemodell, das die Straßenhöhe einschließe und daraus Steigungen > 5° ermittle. Die größere Störwirkung von Lichtzeichenanlagen habe über die Vergabe von Zuschlägen Eingang in die Berechnung gefunden.
46 
Auch Kleinlaster mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t seien als sogenannte leichte Nutzfahrzeuge bei der Berechnung der Lärmimmissionen berücksichtigt worden, und zwar in der Gruppe der Pkw. Ohnehin seien die in der Schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler genannten Lärmimmissionen zu hoch. Denn nach der 16. BImSchV sei die Berechnung auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke zu erstellen. In der Schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler seien dagegen die höheren Werte für die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen in Ansatz gebracht worden.
47 
In welchem Umfang das Klinikum mit dem Neubau passiven Lärmschutz benötige, sei in der Schalltechnischen Untersuchung ermittelt worden; die Umsetzung erfolge nach Maßgabe der 24. BImSchV. Es sei allgemein anerkannt, dass der erforderliche Schallschutz durch Fenster mit mechanischen Belüftungsmöglichkeiten sichergestellt werden könne. Solche Fenster würden im Neubau des Klinikums auch tatsächlich eingebaut.
48 
Die Nordumfahrung sei gegenüber der Diagonaltrasse nicht die eindeutig bessere Alternative und deshalb zu Recht als Planungsmöglichkeit nicht weiter verfolgt worden. Sie führe im betroffenen Straßennetz in etwa zur gleichen Verkehrsentlastung wie die Diagonaltrasse. Trassentechnisch sei sie ebenso günstig wie diese. Anders als die Diagonaltrasse führe sie zu einer sehr starken Verkehrsentlastung in der Saarlandstraße, die sogar teilweise zurückgebaut werden könne. Im Gegenzug werde aber der Verkehr wegen der dann veränderten Zufahrtsmöglichkeiten im südlichen Teil der Kreuzgrundsiedlung um das 3,5-fache und in der Straße Am Gesundbrunnen um das 1,5-fache zunehmen. Die Verkehrszunahme im südlichen Abschnitt der Heidelberger Straße werde zu einem entsprechenden Anstieg der Lärm- und Schadstoffbelastung für die dortigen Anwohner führen. Die Nettoneuversiegelungsfläche bei der Nordumfahrung betrage aber 9 ha im Vergleich zu 5,8 ha bei der Diagonaltrasse. Sie beanspruche auch die größte bisher landwirtschaftlich/gärtnerisch genutzte Fläche und beeinträchtige die umweltbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Biotope, Landschaften, Mensch, Klima, Kultur- und Sachgüter einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen am stärksten. Aus dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan ergebe sich, dass durch die Nordumfahrung 38 Brutpaare der Feldlerche und 12 Rebhuhnbrutpaare beeinträchtigt würden. Die Freiflächen nördlich des Klinikums dienten entsprechend ihrer Ausweisung im Regionalplan der Naherholung. Der mögliche Rückbau der Saarlandstraße könne den Verlust an landwirtschaftlichen Flächen nicht ausgleichen. Maßgeblich für die Entscheidung gegen die Nordumfahrung sei das Ergebnis des umweltbezogenen Variantenvergleichs nach Maßgabe aller Schutzgüter aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gewesen.
49 
Die Hünderstraßenvariante sei zwar mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Die Trassenführung mit dem engen Kurvenradius bei der Einfahrt ins Gewerbegebiet, der engen Bestandsstrecke im Gewerbegebiet, den nicht durch Lichtzeichenanlagen koordinierbaren Straßeneinmündungen und den zahlreichen Grundstückszufahrten dort sei jedoch problematisch. Die Großgartacher Straße würde deshalb deutlich weniger vom Verkehr entlastet als bei den anderen Varianten.
50 
Zu Recht habe sich die Antragsgegnerin wegen der Mehrkosten zwischen 41 bis 46,5 Mio EUR, für die eine Förderung nicht zu erhalten sei, auch gegen eine Untertunnelung der Saarlandstraße bzw. eine Überdeckelung entschieden. Bei diesen Lösungen handele es sich nicht um alternative Trassenführungen, sondern um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes. Diese gingen dem passiven Schallschutz nach dem Maßstab des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht vor, weil die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden. Denn bereits aktuell würden die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV an der bestehenden Saarlandstraße, der Saarbrückener Straße, der Ostseite der Heidelberger Straße, am Reiherweg und an einigen Gebäuden des Klinikums überschritten. Die geplanten aktiven Schallschutzmaßnahmen in der Form der teilweisen Tieferlegung der Saarlandstraße und der Errichtung von Lärmschutzbauwerken bewirkten trotz der Verkehrszunahme eine erhebliche Verbesserung der Lärmbelastung. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV an einzelnen Gebäuden in der Heidelberger Straße, der Florian-Geyer-Straße, Im Kreuzgrund, Birkenhof, Reiherweg, Am Gesundbrunnen sowie am Klinikum weiter überschritten würden, sei passiver Schallschutz vorgesehen. Die erhebliche Kostensteigerung durch eine Tunnellösung oder eine Einhausung, um auch für diese Gebäude eine Unterschreitung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV zu erreichen, wäre nach § 41 Abs. 2 BImSchG unverhältnismäßig. Wegen der Mehrkosten sei auch die Solartunnelalternative als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes zu Recht verworfen worden.
51 
Der Fällung der 168 Platanen sei im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a, 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB durch angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen worden. Durch ein im Bebauungsplan festgesetztes Pflanzgebot sei sichergestellt, dass auf dem neuen Mittelstreifen und entlang der Neubaustrecke Bäume gepflanzt würden. Im Übrigen seien die Ausgleichsflächen und -maßnahmen durch Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen (Textteil A Nr. 3, 6 und 7) und durch Verträge mit dem Land Baden-Württemberg und der Gemeinde Leingarten gesichert worden.
52 
Die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf das Naturschutzgebiet „Frankenbacher Schotter/Ingelfinger Sandgrube“ seien im Rahmen der Trassenauswahl und der Entscheidung gegen die Hünderstraßenvariante richtig ermittelt worden. Die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf die Wechselkröte, den Kammmolch und die Erdkröte seien richtig erkannt worden, wie der Umweltbericht zum Bebauungsplan zeige.
53 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte nimmt der Senat ergänzend Bezug.

Entscheidungsgründe

 
54 
Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben in der Sache ohne Erfolg.
55 
I. Die Anträge sind zulässig.
56 
1. Die Antragsteller haben die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge nach der am 01.12.2011 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
57 
2. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan ihren Rechten verletzt zu werden.
58 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209).
59 
a) Nach diesem Maßstab ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2, zu 4 bis 14, zu 17 und 18 sowie zu 20 bis 29 - unabhängig davon, ob sie Eigentümer der von ihnen bewohnten Grundstücke sind - bereits daraus, dass sie in dem Teil des Plangebiets wohnen, der durch die von der Saarlandstraße ausgehenden Belastung mit Luftschadstoffen betroffen wird.
60 
Sie machen geltend, der Bebauungsplan führe zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen ergibt, dienen sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und haben damit drittschützende Wirkung (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 23 zu § 48 a mit Nachw. aus der Rspr.). Die Antragsteller 1 und 2, 4 bis 14, 17 und 18 sowie 20 bis 29 wohnen auch in dem Teil des Plangebiets, der in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke der Saarlandstraße liegt, weshalb es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass sie infolge der Realisierung der Planung an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig und über längere Zeit aufhalten, unzulässig hohen Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt sind (vgl. dazu von Albedyll, in: Bader, VwGO, Komm., 6. Aufl., 2014, Rn. 101 zu § 42). Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens ist, sondern dazu in erster Linie das System der Luftreinhalteplanung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645). Wegen der Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung ist die Planung jedoch rechtswidrig, wenn bereits die durch das geplante Straßenbauvorhaben hervorgerufenen Emissionen dazu führen, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch durch Luftreinhaltepläne nicht in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gewährleistet werden kann. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
61 
b) Die Antragsteller zu 19 und 20 sind ebenfalls antragsbefugt, weil jedenfalls in dem an die Saarlandstraße angrenzenden Teil des Plangebiets eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV und damit eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zwar wohnen sie nicht im Bebauungsplangebiet, sondern in Bad Friedrichshall. Sie haben in der mündlichen Verhandlung indessen unwidersprochen und glaubhaft geltend gemacht, sie seien Miteigentümer des Grundstücks Reiherweg 9, das in dem Teil des Bebauungsplangebiets liegt, in dem eine Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Als Eigentümer können sie sich darauf berufen, ihr in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB geschütztes Interesse an der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden.
62 
c) Die Antragsteller zu 3, 15 und 16 können sich zwar nicht auf eine mögliche Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte berufen, denn sie wohnen zwar auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, jedoch im Bereich 2 des Teilgebiets A in Frankenbach im Schleifweg und damit in deutlicher Entfernung von der Saarlandstraße. Dass sie durch deren Aus-/Neubau einer erhöhten Luftschadstoffbelastung ausgesetzt sein könnten, erscheint wenig plausibel und wird von ihnen letztlich auch nicht geltend gemacht.
63 
Sie können sich aber darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse, zukünftig keinen stärkeren Lärmimmissionen durch verstärkten Straßenverkehr ausgesetzt zu sein, in der Abwägung unzutreffend berücksichtigt. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass es im Wohngebiet Schleifweg in Frankenbach nach dem Neubau bzw. der Verlängerung der Saarlandstraße zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen wird. Ein Lärmzuwachs ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn er allenfalls geringfügig ist. Dabei kommt kein fester Maßstab zu Anwendung, vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die Antragsgegnerin hat zwar nicht ermittelt, welcher Lärmzuwachs an den Grundstücken im Schleifweg eintreten wird. Aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 ergibt sich jedoch, dass dort im reinen Wohngebiet künftig Verkehrslärmimmissionen von 47 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu erwarten sind (S. 28). Diese liegen zwar im Rahmen der Orientierungswerte aus Nr. 1.1 a DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Mit der Lärmbelastung nachts wird der Rahmen jedoch völlig ausgeschöpft, und auch die Lärmbelastung tags reicht mit 47 dB(A) an den Orientierungswert von 50 dB(A) heran. Unter diesen Umständen ist ein abwägungsbeachtliches Interesse der Antragsteller zu 3, 15 und 16 an einer geringeren Lärmbelastung zu bejahen.
64 
3. Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, selbst wenn die Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 im Rahmen der insgesamt drei öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben haben sollten. Sie machen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren i.S. des § 47 Abs. 2a VwGO zwar nur Einwendungen geltend, die sie schon im Rahmen der öffentlichen Auslegungen hätten geltend machen können. Die Präklusion nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Das ist hier nicht der Fall.
65 
a) Unschädlich ist allerdings, dass die Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung aller drei öffentlichen Auslegungen (Stadtzeitung vom 20.05.2010 für die erste öffentliche Auslegung vom 31.05. bis zum 30.06.2010, Stadtzeitung vom 05.05.2011 für die zweite vom 16.05. bis zum 16.06.2011 und Stadtzeitung vom 30.06.2011 für die dritte vom 11.07. bis zum 11.08.2011) dahin lautet, ein Antrag nach 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Belehrung entspricht zwar dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor der Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548) und war deshalb geeignet, den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, ein Normenkontrollantrag könne teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen - unzulässig sein. Demgegenüber verlangt § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und wenigstens eine dieser Einwendungen auch im Normenkontrollverfahren vorbringt. Er ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Belehrung ist jedoch deshalb nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen, wie sie für Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind, nicht unrichtig. Denn sie hält einen Betroffenen nicht davon ab, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern. Sie macht dem Betroffenen im Unterschied zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO (und nach der Gesetzesänderung jetzt auch des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vielmehr erst recht deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84).
66 
b) Die Belehrungen sind jedoch fehlerhaft, weil darin jeweils nicht ordnungsgemäß angegeben ist, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Demgegenüber werden in sämtlichen Bekanntmachungen der drei öffentlichen Auslegungen lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Informationen und die sonst noch verfügbaren, nicht ausgelegten Informationen aufgelistet. Wie sich aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, wird damit die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarere Umweltinformationen beimisst, nicht erreicht. Der betroffenen Öffentlichkeit ist es bei einer bloßen Auflistung nicht möglich, eine erste inhaltliche Einschätzung darüber vorzunehmen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden und welche davon nicht abgedeckte Umweltbelange von der fraglichen Planung sonst noch betroffen werden. Jedenfalls Angaben wie „Stellungnahmen mit Aussagen zu Natur-, Arten-, Boden-, Gewässer-, Immissions- und Denkmalschutz sowie zur Kampfmittelbelastung“ oder „Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße“ sind nicht geeignet, die gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen, da der Betroffene diesen Angaben nicht zu entnehmen vermag, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils beziehen.
67 
Der Umstand, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil ihn die Antragsteller nicht gerügt haben, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221).
68 
II. Die zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
69 
1. Der Bebauungsplan ist nicht formell rechtswidrig.
70 
a) Wie dargelegt, ist der grundsätzlich beachtliche Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, öffentlich bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), unbeachtlich geworden, weil ihn die Antragsteller nicht fristgerecht gerügt haben (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
71 
b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Satzungsbeschluss sei wegen der Teilnahme befangener Gemeinderäte an der Abstimmung formell rechtswidrig und der Bebauungsplan damit unwirksam. Dem Einwand der Antragsteller ist schon aus sachlichen Gründen nicht zu folgen. Jedenfalls aber sind die Antragsteller mit der entsprechenden Rüge auch präkludiert, denn sie haben sie nicht fristgerecht geltend gemacht.
72 
aa) Obwohl die Gemeinderäte xxx und xxx in unmittelbarer Nähe der B 293/Großgartacher Straße wohnen, die durch den Ausbau/Neubau der Saarlandstraße wesentlich vom Verkehrslärm entlastet werden soll, ist der Satzungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig. Die genannten Gemeinderäte waren nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO als ehrenamtlich tätige Bürger (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GemO) von der Mitwirkung ausgeschlossen, denn die Entscheidung über die Angelegenheit konnte ihnen selbst keinen unmittelbaren Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO bringen. Sie berührte nur die gemeinsamen Interessen der bislang vom Verkehrslärm in der Nähe der B 293/Großgartacher Straße stark betroffenen Bevölkerungsgruppe (§ 18 Abs. 3 GemO).
73 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris, vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183 und vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NUR 2010, 736).
74 
Danach konnte die Entscheidung über den Bebauungsplan den Stadträten xxx und xxx keinen unmittelbaren Vorteil bringen, denn sie sind nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern entlang der Großgartacher Straße teilen. Es handelt sich um ein Gruppeninteresse gemäß § 18 Abs. 3 GemO, selbst wenn die durch die Lärmentlastung Begünstigten (auch in mehreren anderen Straßen) anhand des Grundbuchs oder des Adressbuchs individuell bezeichnet werden können.
75 
Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch geltend, die Gemeinderäte xx-xxx und xxx hätten sich vehement und auch unsachlich in der Bürgerinitiative „pro Saarlandstraße“ für den Bebauungsplan und den Aus-/Neubau der Saarlandstraße eingesetzt. Das von den Antragstellern behauptete Verhalten der beiden Stadträte kann schon aus Rechtsgründen nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit führen. Die Gründe, die bei einem Gemeinderat zum Ausschluss wegen Befangenheit führen, sind in § 18 GemO abschließend aufgezählt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Baden-Württemberg, Komm., 4. Aufl., Rn. 1 zu § 18, Stand: Dez. 2006). Voraussetzung für den Ausschluss wegen Befangenheit ist bei allen Befangenheitstatbeständen die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils für den Gemeinderat oder eine ihm nahestehenden Person bzw. Personenmehrheit. Einen § 21 VwVfG vergleichbaren Auffangtatbestand, wonach ein Gemeinderat auch ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, kennen die Befangenheitstatbestände der Gemeindeordnung nicht (vgl. Ade in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., Rn. 1 zu § 18 GemO). Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in: Aker/Hafner/ Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (vgl. dazu erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris ).
76 
bb) Ein etwaiger Verstoß gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wäre zudem wegen nicht rechtzeitiger Rüge mittlerweile gemäß §§ 18 Abs. 6 Satz 4, 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO u.a. dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Die Antragsteller haben ihre Rüge erst nach Ablauf dieser Frist erhoben.
77 
Die Antragsteller haben die Mitwirkung der aus ihrer Sicht befangenen Gemeinderäte beim Satzungsbeschluss erstmals in dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschriftsatz gerügt. Dieser ist zwar am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist aus § 4 Abs. 4 GemO ist jedoch die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, d.h. der Antragsgegnerin. Dieser wurde der Antragsschriftsatz aber erst am 05.12.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt.
78 
Die Präklusionswirkung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO tritt allerdings nur ein, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115). Dieser Voraussetzung wurde jedoch vorliegend genügt. Denn der Text unter I. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 orientiert sich am Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GemO und gibt diesen quasi wörtlich wieder.
79 
Unschädlich ist, dass es in der Belehrung nur heißt, die Fehler müssten „gegenüber der Stadt Heilbronn“ geltend gemacht werden, eine genauere Anschrift aber nicht angegeben wird. Für die Belehrung nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Grundsätze, die auch für Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 zur entsprechenden Regelung in § 215 BauGB). Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist aber nur über die Behörde und deren Sitz zu belehren. Dazu genügt regelmäßig die Angabe des Ortes, die Angabe einer Straße ist nur erforderlich, wenn sonst die Gefahr der Verwechslung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 20. Aufl., 2014, Rn. 10 zu § 58). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
80 
Die Antragsteller argumentieren, die Frist aus § 4 Abs. 4 GemO habe nicht bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan begonnen, sondern erst einige Tage später. Aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht ersichtlich. Um diese feststellen zu können, sei vielmehr der Einsichtnahme in die Gemeinderatsprotokolle erforderlich (vgl. zum Einsichtsrecht der Einwohner der Gemeinde § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO), sei für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem vernünftigerweise von der Einsichtnahme in die Protokolle ausgegangen werden könne. Eine solche Differenzierung, die auch zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen würde, ist in § 4 Abs. 4 GemO indessen nicht vorgesehen.
81 
Nach Maßgabe des § 167 ZPO wäre die Rügefrist allerdings gewahrt, denn der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Frist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen und die Zustellung am 05.12.2012 ist „demnächst“ im Sinne dieser Norm erfolgt, weil die Verzögerung ihre Ursache nicht in der Sphäre der Antragsteller hat. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil 11.12.2014 (- 8 S 1400/12 -, VBlBW 2015, 393) entschieden, dass die Rückwirkungsregel im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 263/13 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.01.2012 - 2 D 141.09.NE - AbfallR 2012, 139; BayVGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41). Das gilt im Rahmen des § 4 Abs. 4 GemO in gleicher Weise. Die Interessen- und Gesetzeslage stimmt bei beiden Normen überein.
82 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, § 167 ZPO gelte auch für Fristen, die nicht nur gerichtlich, sondern auch außergerichtlich geltend gemacht werden könnten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Norm für eine solche Differenzierung keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109.05 -, BGHZ 177, 319). In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat die Anwendung des § 167 ZPO in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl abgelehnt. Ob an dieser Begründung festzuhalten ist, mag offenbleiben. Denn § 167 ZPO ist unabhängig davon jedenfalls deshalb nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Fallkonstellation geht, bei der die Frist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden kann. § 167 ZPO ist schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Durch die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin soll keine Frist gewahrt werden, die Zustellung erfolgt vielmehr, weil sie in § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessual vorgeschrieben ist. Für die Wahrung der Frist zur Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es ohnehin allein auf den rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift beim Gericht an. Durch die fristgerechte Zustellung der Antragsschrift als solche an die Antragsgegnerin werden die Fristen aus § 215 Abs. 1 VwGO bzw. aus § 4 Abs. 4 GemO - anders als dies bei der Klageschrift im Zivilprozess in der Regel der Fall ist - auch nicht zwangsläufig gewahrt. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass der Sachverhalt, der aus der Sicht des die Rüge erhebenden Bürgers zur Befangenheit des Gemeinderats und damit zur Rechtwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geführt hat, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Ebenso ist im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich jeder einzelnen Einwendung deren fristgerechte Geltendmachung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, erforderlich. Auf die Geltendmachung gegenüber dem Gericht kommt es grundsätzlich nicht an.
83 
Die weiteren von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente betreffen nur die Präklusion mit Einwendungen, die sich aus der Anwendung des Baugesetzbuchs ergeben können (dazu noch näher unten).
84 
2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des materiellen Rechts.
85 
a) Der Bebauungsplan als solcher und die einzelnen Festsetzungen sind i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.
86 
aa) Mit ihrem Vortrag, der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße seien sinnlos, denn nach dem Stand der städtebaulichen Entwicklung sei es nicht mehr geboten, den Verkehr gebündelt in die und aus der Innenstadt zu führen, zur Verminderung der Lärm- und Schadstoffbelastung sei vielmehr eine Verkehrsführung um die Innenstadt herum anzustreben, machen die Antragsteller der Sache nach geltend, das geplante Straßenbauvorhaben und damit der Bebauungsplan seien als solche schon nicht erforderlich. Durchdringen können sie damit indessen nicht.
87 
Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist die planerischen Konzeption der Gemeinde. Denn mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB normierten Straßenplanung, die hinsichtlich der Ausbaustrecke der Saarlandstraße gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG an die Stelle der sonst nach § 17 Satz 1 FStrG für die Änderung einer Bundesstraße erforderlichen Planfeststellung tritt, stellt das Bundesrecht den Gemeinden ein Mittel zur eigenen, allerdings nur städtebaulich begründeten Verkehrspolitik zur Verfügung, das durch das rechtliche Instrumentarium straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ergänzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100). Wie auch sonst im Recht der Bebauungsplanung können angesichts der der Gemeinde damit zukommenden Gestaltungsfreiheit unter Rückgriff auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nur grobe und offensichtliche Missgriffe verhindert werden. Für die Einzelheiten der planerischen Lösung, insbesondere die von den Antragstellern in den Vordergrund gerückte Auswahl unter mehreren alternativen Trassen ist vielmehr das Abwägungsgebot maßgeblich, das insbesondere hinsichtlich der Fehlerfolgen und der gerichtlichen Überprüfbarkeit anderen Regeln unterliegt.
88 
Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Das Straßenbauvorhaben führt zur Verkehrsentlastung der B293/Großgartacher Straße, deren Notwendigkeit auch die Antragsteller nicht in Frage stellen. Darüber hinaus führt es auch unmittelbar zu Verkehrsentlastungen im Stadtteil Frankenbach und ermöglicht den Rückbau der Leintalstraße, die bislang der Verbindung nach Leingarten diente. Die Antragsteller zeigen auch keine Möglichkeit auf, wie einerseits diese Verkehrsentlastung erreicht und andererseits der Verkehr gleichwohl um die Innenstadt herum geführt werden kann. Auch die von ihnen bevorzugte Nordumfahrung stößt kurz vor dem Saarlandkreisel auf die Saarlandstraße mit der Konsequenz, dass der Verkehr dann weiter durch die Innenstadt geführt werden muss. Richtig ist, dass die geplante Lösung zu einer Verkehrsmehrbelastung auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße und damit in der Kreuzgrundsiedlung führt, die zwar nicht mit der Hünderstraßenvariante, aber mit der Nordumfahrung hätte vermieden werden können. Das ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern der Abwägung im Rahmen der Auswahl unter mehreren Varianten (dazu unten).
89 
Mit ihrer Argumentation, bei der gewählten Lösung müsse die Saarlandstraße zukünftig weiter über die Peter-Bruckmann-Brücke und die Füger-Brücke in die Innenstadt hinein ausgebaut werden, womit erhebliche und nicht mehr akzeptable Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für den neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt und die Innenstadt verbunden seien, könne die Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht belegt ist, dass dieser weitere Ausbau der Saarlandstraße von der Antragsgegnerin überhaupt ins Auge gefasst worden ist. Ungeachtet dessen gibt der Vortrag der Antragsteller auch nichts dafür her, dass einem zukünftigen weiteren Ausbau der Saarlandstraße in Richtung Innenstadt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer abschnittsweisen Planung BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236).
90 
bb) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde - hier: nach der von ihr verfolgten Verkehrspolitik - vernünftigerweise geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. August 2015 - 2 N 14.486 -, juris). Mit ihrem Argument, die Antragsgegnerin plane, die Saarlandstraße vierspurig auszubauen, tatsächlich genüge aber ein zweispuriger Ausbau, rügen die Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit des vierspurigen Ausbaus. Auch dies verhilft ihrem Begehren indessen nicht zu Erfolg.
91 
Festzustellen ist zunächst, dass im Bebauungsplan kein vierspuriger Aus- bzw. Neubau der Saarlandstraße festgesetzt wird. Festgesetzt ist vielmehr gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Straßenverkehrsfläche in gelber Flächenfarbe, die in Längsrichtung mittig durch eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot für Bäume geteilt wird. Auf der Straßenverkehrsfläche sind zwar in jeder Richtung Fahrstreifen einschließlich Abbiegespuren an den einmündenden und abbiegenden Straßen eingezeichnet. Das ist jedoch nur nachrichtlich/informationshalber erfolgt; es dürfte sich dabei um von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste straßenverkehrsrechtliche Anordnungen handeln.
92 
Für dieses Ergebnis spricht, dass in der Zeichenerklärung die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzungen unterteilt sind in Verkehrsgrün/Aufschüttung, Entwässerungsmulde, Bankett, Straßenverkehrsfläche, Geh-/Radweg/Rampe und Verkehrsgrün/Abgrabung. Die Eintragung für die Kennzeichnung der Fahrstreifen ist indessen nicht erklärt. Einzelne Fahrstreifen mit Abbiegespuren und Einmündungsbereichen können zudem in einem Bebauungsplan überhaupt nicht festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden, und zwar als öffentliche oder private. Bei Fahrstreifenbegrenzungen und Pfeilmarkierungen handelt es sich jedoch um Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 68 ff der Anlage 2 und damit um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Zur Festsetzung solcher ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aber nicht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 105 zu § 9 BauGB).
93 
Die Rüge der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, die Straßenverkehrsfläche sei mit 6,50 m innerorts und 7,50 m außerorts (vgl. die Eintragungen in den Teilplänen 1 und 2) für jede der beiden Fahrtrichtungen zu breit festgesetzt worden.
94 
Das trifft jedoch nicht zu, wie schon daran zu ersehen ist, dass die Antragsgegnerin die Vorgabe zur Straßenbreite aus Nr. 5.2.12 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008 (RASt) eingehalten hat. Dort ist für eine anbaufreie Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine 6,5 m breite Straßenverkehrsfläche in jede Fahrtrichtung vorgesehen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und sind daher geeignet, den Gemeinden allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Straßen zu liefern (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL) gehen für Straßen außerorts mit einer Verkehrsstärke bis zu 30.000 Kfz/24 h von einer Breite der Straßenverkehrsfläche in jede Richtung von 7,75 m aus.
95 
b) Entgegen der Rüge der Antragsteller, zahlreiche Gebäude in der Kreuzgrundsiedlung und insbesondere auch das Klinikum würden unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt, hält der Bebauungsplan auch die zwingenden Vorgaben zum Lärmschutz ein.
96 
aa) In der Sache ergeben sich die Anforderungen an die im Bebauungsplan vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen aus § 41 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Norm muss der Bebauungsplan sicherstellen, dass durch den Neubau und den Ausbau der Saarlandstraße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, denn er sieht hinsichtlich der Neubaustrecke der Saarlandstraße den Bau einer öffentlichen Straße und bezüglich des Ausbaus der Bestandsstrecke die wesentliche Änderung einer solchen vor. Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützten 16. BImSchV. Danach ist die Änderung einer Straße u.a. wesentlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff (weiter) erhöht wird. So liegen die Dinge hier. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom März 2011 ergibt, wird an den Gebäuden Jörg-Metzler-Weg 18, 19 und 21, Heidelberger Straße 146, 148, 150 und 152, Eichenhof 17 und 18 sowie Birkenhof 18 (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV) bereits gegenwärtig ohne den Ausbau nachts ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) erreicht (vgl. Anlage 2 N zum Schalltechnischen Gutachten). Dieser würde nach dem Ausbau ohne Lärmschutzbauten wegen der dann größeren Verkehrsstärke weiter zunehmen.
97 
Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche sind schädlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn einer der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung festgelegten Beurteilungspegel überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42.97 –, BVerwGE 110, 370). Dabei ist nicht auf einen aus allen einwirkenden Lärmquellen zu bildenden Gesamtpegel abzustellen. Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BImSchG „durch diese“ ergibt, kommt es allein auf den von der zu bauenden bzw. zu ändernden Straße ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, BVerwGE 123, 152). Liegen die Voraussetzungen aus § 41 Abs. 1 BImSchG vor, genügt es umgekehrt aber nicht, durch aktive Schallschutzmaßnahmen lediglich den Lärmzuwachs zu kompensieren, der durch das geplante Vorhaben hervorgerufen wird. Ein unter § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV fallender Streckenausbau führt vielmehr zu einer Sanierungspflicht des Planungsträgers. Die Anlieger können sich trotz der Vorbelastung nunmehr darauf berufen, schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt zu sein. Ziel der Lärmschutzmaßnahmen muss - allerdings mit dem Vorbehalt aus § 41 Abs. 2 BImSchG - sein, dass nach dem Ausbau die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42/97 –, BVerwGE 110, 370).
98 
Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass ungeachtet der teilweise durch die Lärmschutzbauten zu erreichenden deutlichen Verringerung der Lärmbelastung (von bis zu 11 dB(A)) entlang der Saarlandstraße die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bei dem Neubau des Klinikums und bei den Gebäuden Am Gesundbrunnen 8 und 10, Birkenhof 18, Florian-Geyer-Straße 1 und 11, Heidelberger Straße 126, 128,130, 132, 134,142, 144, 146, 148, 150 und 152, Im Kreuzgrund 2, 5 und 16/1 sowie im Reiherweg 15 und 15/1 (vgl. die Auflistung auf Seite 20 der Begründung des Bebauungsplans) überschritten werden. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans ist deshalb gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte für die vorgenannten Gebäude von der Gewährung aktiven Lärmschutzes absehen und auf passiven Schallschutz verweisen, weil die Kosten der Schutzmaßnahmen i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
99 
bb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin, von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abzusehen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Schalltechnische Untersuchung L. vom 25.03.2011 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und deshalb die ermittelten Lärmbelastungen zu niedrig seien.
100 
(1) Die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung L. sei von einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße nach dem Ausbau ausgegangen. Sie beruhe auf den von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner ermittelten Zahlen (vgl. die Anlagen 18 zur Schalltechnischen Untersuchung L.) zur zukünftigen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße. Bei deren Ermittlung habe der Gutachter zu Unrecht eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe zu Grunde gelegt. Das trifft nicht zu.
101 
Verkehrsprognosen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nur, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend, insbesondere ohne offen erkennbare Widersprüche begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Die Schalltechnische Untersuchung L. beruht indessen nicht auf einer unrealistischen Annahme. Die zu erwartende Verkehrsbelastung wurde nicht zu niedrig angesetzt; denn eine entlastende Wirkung für die Saarlandstraße durch die sogenannte Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe wurde von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner bei der Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat dazu das Schreiben der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom 05.03.2014 vorgelegt, wonach eine Entlastungswirkung durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt worden sei, umgekehrt sei dagegen i.S. eines „worst case“ Scenarios eine Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der Saarlandstraße durch ein zukünftiges Fahrverbot für den Schwerverkehr auf der B 293 in die Berechnungen eingegangen. Diese Angaben wurden von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner, die die Verkehrsprognose erstellt hat, bestätigt. Die Antragsteller haben daraufhin die entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
102 
(2) Die Antragsteller machen außerdem geltend, in der Schalltechnischen Untersuchung seien zwar Steigungen der Saarlandstraße und Lichtzeichenanlagen berücksichtigt worden, aber nicht die Kombination aus Lichtzeichenanlage in einer Steigung. Ein Mangel der Untersuchung ist auch damit nicht dargetan. Nach § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen gemäß der Anlage 1 zu berechnen. Dort sind in Tabelle C Korrekturen für Steigungen und in Tabelle D Zuschläge für erhöhte Störwirkungen von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen vorgesehen. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 (dort Seite 20) ergibt, wurden beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach der Tabelle C ist auch nicht zu beanstanden, dass erst Steigungen von 5 % und mehr in die Berechnung eingegangen sind. Für geringere Steigungen ist nach der Tabelle C eine Korrektur nicht vorzunehmen. Auch die Lichtzeichenanlagen im Untersuchungsgebiet sind auf Seite 20 der Schalltechnischen Untersuchung L. vollständig aufgezählt. Es heißt dort weiter ausdrücklich, beim Ausbau der Saarlandstraße würden die Einmündungen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund ebenfalls mit Lichtzeichenanlagen versehen. Ein besonderer Zuschlag für Lichtzeichenanlagen an einer Steigung ist in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Die Antragsteller legen auch nicht substantiiert dar, warum ein solcher Zuschlag entgegen dem in der 16 BImSchV vorgesehenen Berechnungsverfahren doch erforderlich und diese Norm damit insoweit rechtswidrig sein sollte.
103 
(3) Allerdings beanstanden die Antragsteller zu Recht, dass in der Schalltechnischen Untersuchung L. nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t als Lkw in die Berechnung eingegangen sind. In der Anlage 1 zur 16. BImSchV sind demgegenüber bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t als Lkw zu berücksichtigen, da unter dem Berechnungsfaktor p in Tabelle A Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zu verstehen sind. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass dieser Fehler zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat.
104 
Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.11.2015 für die in der Schalltechnischen Untersuchung L. gewählte Vorgehensweise ist allerdings wenig plausibel. Es heißt dort unter Rückgriff auf die Bundestags-Drucksache 17/3342 vom 20.10.2010 und die Mitteilung der Bundesanstalt für Straßenwesen 1/2009, als Lkw seien die Kfz zu berücksichtigen, die auf Bundesautobahnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h unterlägen; die Tonnagegrenze für diese Höchstgeschwindigkeit sei 1995 von 2,8 t auf 3,5 t angehoben worden. Warum eine solche Änderung in der Straßenverkehrsordnung zu einer Lärmberechnung abweichend von den ausdrücklichen und rechtlich bindenden Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung führen soll, ist aber nicht ersichtlich. Zu Recht weisen die Antragsteller auch daraufhin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h innerorts ohnehin ohne Bedeutung ist, weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz niedriger liegen wird.
105 
Eine daraus resultierende Ungenauigkeit i.S. der Berechnung einer zu geringen Lärmbelastung wird aber jedenfalls im Ergebnis kompensiert. Denn in der Schalltechnischen Untersuchung L. wurde bei der Berechnung der Lärmbelastung nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Tagen (DTV) zu Grunde gelegt, wie dies in der 16. BImSchV vorgesehen ist, sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen von Montag bis Samstag (DTVw), die - wie die Auswertung einer Verkehrszählung im Plangebiet im Jahre 2010 ergeben hat (vgl. die Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2015) - um ca. 10 % höher liegt als die DTV.
106 
Dieser konservative Ansatz führt dazu, dass die errechnete Lärmbelastung um ca. 0,4 dB(A) höher liegt als die sich aus einer Berechnung auf der Grundlage der DTV ergebende. Die höhere Lärmbelastung, die sich ergibt, wenn richtigerweise bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zur Gruppe der Lkw gerechnet werden, bleibt hinter diesem Wert zurück. Das Ingenieurbüro L. hat dazu zunächst eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der es wie folgt vorgegangen ist: Aus der bei einer Verkehrszählung im Jahr 2010 zwischen Frankenbach und Böckingen ermittelten Zahl der Lieferwagen wurde der Anteil der Kfz über 2,8 t herausgerechnet, wobei der aus der Bundestagsdrucksache 17/3342 entnommene Wert von 17 % zu Grunde gelegt wurde, und entsprechend als Lkw berücksichtigt. Die Lärmbelastung tags erhöht sich dadurch nur um 0,1 dB(A) und nachts um 0,0 dB(A).
107 
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ähnliche Umrechnung derart gebilligt, dass der Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t durch Multiplikation mit dem Faktor 1,17 in den maßgeblichen Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t umgerechnet wird (Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bedienstete des Ingenieurbüros L. hat dazu angegeben, dass nach dieser Umrechnungsweise als Ergebnis einer komplizierten logarithmischen Berechnung mit einer Erhöhung der Lärmbelastung um etwa 0,2 dB(A) zu rechnen sei. Auch diese Zunahme bleibt aber noch unter dem Wert von 0,4 dB(A), der sich aus der konservativen Berechnung auf der Grundlage der DTVw ergibt, anstatt wie in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehen auf der Grundlage der DTV.
108 
(4) Die Antragsteller haben außerdem behauptet, es sei nicht plausibel, dass die höherliegenden Gebäude im südlichen Kreuzgrund (Starenweg und Eulenweg) durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht sollen belastet werden, da in der Schalltechnischen Untersuchung L. andererseits angenommen werde, die höherliegenden Gebäude am Reiherweg würden durch die Lärmschutzbauwerke nicht (ausreichend) geschützt. Zur Begründung haben sie sich allein auf die „topographischen Verhältnisse“ berufen, die in der Schalltechnische Untersuchung L. aber berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Punkt Nr. 2.2.6, Topographie). Darüber hinaus haben sie ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, an der Angabe des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters des Ingenieurbüros L. zu zweifeln, die Berechnung sei auch insoweit zutreffend. Soweit sich die Antragsteller auf eine von ihnen aktuell festgestellte Zunahme der Lärmbelastung im Starenweg und im Eulenweg (wohl infolge der Reflexionen vom Klinikneubau) berufen, führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil die geplanten Änderungen an der Saarlandstraße noch nicht umgesetzt wurden und sich die Aussagen der Antragsteller daher nur auf die aktuelle Situation ohne Tieferlegung der Saarlandstraße und ohne Lärmschutzbauwerke beziehen können.
109 
(5) Anders als von den Antragstellern behauptet, sind die Klinikneubauten auch nicht wesentlich massiver und näher an der Saarlandstraße errichtet worden, als in der Schalltechnischen Untersuchung L. zu Grunde gelegt. Wie insbesondere Anlage 9.1 zeigt, ist die Untersuchung auf der Grundlage eines Klinikneubaus mit weitgehend geschlossener Fassade und nur geringfügig zurücktretenden Elementen erstellt worden, d.h. eines Klinikneubaus in der Form, wie er sich nach den Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung und den von ihnen mit Schriftsatz vom 15.08.2014 vorgelegten Lichtbildern jetzt auch tatsächlich darstellt.
110 
(6) In der Schalltechnischen Untersuchung L. wurden auch die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen, die zu Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken führen, berücksichtigt (dazu bereits oben). Dass und warum diese Öffnungen bzgl. des Lärms eine „Kaminwirkung“ haben sollten, wurde von den Antragstellern nicht näher erläutert und konnte von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Ingenieurbüros L. auch nicht bestätigt werden.
111 
(7) Die Antragsteller machen außerdem zu Unrecht geltend, für den Kreuzgrund als Familienkleingartensiedlung seien die in der Schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegten Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets zu hoch, vielmehr müssten mindestens die Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebiets in Ansatz gebracht werden. Denn für ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet und ein Kleinsiedlungsgebiet sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV jeweils gleich hohe Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Soweit die Antragsteller wegen der „Einzigartigkeit“ dieser Siedlung ein darüber hinaus gehendes Schutzniveau fordern, ist dafür eine normative Grundlage nicht vorhanden.
112 
cc) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan zu Recht von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen, denn die Kosten dafür stünden i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Das Klinikum kann - ebenso wie die o.g. Wohnhäuser, bei denen ausreichender aktiver Schallschutz ebenfalls unverhältnismäßig wäre - durch passiven Schallschutz ausreichend geschützt werden.
113 
(1) Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Prüfung ist nicht das Verhältnis zwischen den Kosten für zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können, einerseits und der für Maßnahmen passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden, regelmäßig deutlich niedrigeren Entschädigung andererseits maßgeblich, denn das würde dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Lärmschutzes nicht gerecht. Abzustellen ist vielmehr auf das Verhältnis zwischen den Kosten für die tatsächlich geplanten Schallschutzmaßnahmen und denjenigen für solche Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können.
114 
Zu diesem Zweck sind in einem ersten Schritt die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln, die die Einhaltung der Beurteilungspegel sicherstellen. Ob diese Kosten unverhältnismäßig sind, ist abhängig von der Vorbelastung, der Schutzbedürftigkeit und der Größe des Gebiets, das ohne (ausreichenden) aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des geplanten Verkehrswegs betroffen wäre. Abzustellen ist auch auf die Zahl der davon betroffenen Personen, das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und den Wertverlust der betroffenen Grundstücke. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse sind danach Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen (Kosten je Schutzfall) zulässig und geboten. Je stärker verdichtet und je schutzwürdiger die Bebauung ist, umso eher sind die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen noch verhältnismäßig. Sind die Kosten für den Vollschutz danach unverhältnismäßig, sind beim aktiven Schallschutz schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmschutzsituation zu ermitteln. Wegen des Ziels, ein Lärmschutzkonzept zu entwickeln, das den Belangen aller Lärmbetroffenen in gleicher Weise Rechnung trägt, scheiden solche Lösungen aus, die nur gezielt bei einzelnen eine Verbesserung bewirken, anderen in vergleichbarer Situation einen wirksamen Schutz aber vorenthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370).
115 
Varianten aktiven Schallschutzes können danach als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten je Schutzfall stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Lärmbetroffenen zusätzlich geschützt werden kann (Sprungkosten). Umgekehrt ist der - geringfügige - Aufwand für solche Lärmschutzmaßnahmen ohne Bedeutung, bei denen feststeht, dass sie auf jeden Fall ausgeführt werden, wie bspw. lärmabsorbierende Schallschutzwände (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645).
116 
Selbst durch eine noch so differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse lässt sich allerdings nicht ein bestimmter Punkt ausmachen, an dem verhältnismäßige in unverhältnismäßige Kosten umschlagen. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände. Das Lärmschutzkonzept muss unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in angemessener Weise Rechnung tragen. Danach verbleibt ein Abwägungsspielraum, allerdings besteht nicht annähernd diejenige Wahlfreiheit, wie sie sonst bei einer Auswahl zwischen Varianten für die fachplanerische Abwägung typisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370; für uneingeschränkte Überprüfbarkeit dagegen Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 80 zu § 41 mit Nachweisen aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).
117 
Als zusätzliche aktive Schutzmaßnahmen kommen prinzipiell in Betracht eine größere Dimensionierung der Lärmschutzbauwerke - was wegen der damit verbundenen städtebaulichen Nachteile und der Kosten auch die Antragsteller nicht in Erwägung ziehen - oder die Führung der Saarlandstraße innerorts in einem Tunnel oder in einem überdeckelten Trog. Demgegenüber ist die Entscheidung für die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung als andere Trassenalternative keine Schutzmaßnahme i.S. des § 41 BImSchG. Denn die Anwendung des § 41 BImSchG setzt die Entscheidung für die Wahl einer Trasse voraus und ist nicht dazu bestimmt, sie zu korrigieren. Die Festlegung der Trasse ist Teil der Planung. Soweit hierbei Gesichtspunkte des Verkehrslärmschutzes maßgeblich sind, ist § 50 BImSchG einschlägig, nicht § 41 BImSchG (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, Komm., Rn. 65 zu § 41 BImSchG, Stand: März 1997 und - wenn auch weniger deutlich - Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Rn. 7 zu 41 BImSchG).
118 
Die Antragsgegnerin hat die beiden danach allein in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeiten (Tunnellösung und überdeckelter Trog) zu Recht aus Kostengründen abgelehnt. Diese Lösungen wurden in der vom Ingenieurbüro L. im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße vom 28.09.2007 näher geprüft. Bei der Tunnellösung wurde dabei zugrunde gelegt, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße von der Einmündung der Saarbrückener Straße im Westen bis zu einem Punkt ca. 100 m westlich der Einmündung der Römerstraße im Osten in einem vierspurigen Tunnel geführt würde. Die eigentliche Tunnellänge betrüge ca. 1.090 m, die Länge der Strecke, auf der die Bestandstrecke der Saarlandstraße tiefergelegt würde, ca. 1.400 m. Die Florian-Geyer-Straße würde mit der Straße Im Kreuzgrund durch eine Straße auf der Tunneloberfläche verbunden. Die Troglösung mit Überdeckelung sieht vor, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße auf dem gleichen Abschnitt wie bei der Tunnellösung tiefergelegt wird; anstelle eines Tunnels würde die Saarlandstraße indessen mit einer Lärmschutzdecke versehen. Eine Variante dieser Lösung sieht schräggestellte Lärmschutzlamellen, eine zweite eine vollständige Glaseinhausung vor. Bei beiden würden die Florian-Geyer-Straße und die Straße Im Kreuzgrund mit einer als Brücke verstärkten Überdeckelung verbunden und der nördliche und der südliche Teil der Kreuzgrundsiedlung ebenso wie bei der Tunnellösung nicht direkt an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden.
119 
Mit den untersuchten Alternativlösungen könnten die Lärmgrenzwerte für die angrenzenden Wohngebiete und das Klinikum aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV mit Ausnahme der Bereiche unmittelbar an der Einfahrt bzw. Ausfahrt in den/ aus dem Tunnel bzw. überdeckelten Trog eingehalten werden. Diesen Vorteilen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes stehen jedoch deutlich erhöhte Kosten gegenüber. Alle Lösungen führen (vgl. dazu GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007) zu erheblichen Mehrkosten in der Größenordnung von 41,36 Mio EUR (Troglösung mit Lärmschutzlamellen) bis zu 46,36 Mio EUR bei der Troglösung mit vollständiger Glaseinhausung (42,86 Mio EUR bei der Tunnellösung). Hinzukommen bei allen Lösungen jährliche Unterhaltungskosten in mindestens fünfstelliger Höhe. Schon wegen dieser Kostenmehrbelastung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.02.2008 beschlossen, diese Lösungen nicht weiter zu verfolgen. Ein Nachteil bei allen Lösungen ist außerdem, dass die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nur mit zusätzlichem und hohem finanziellem Aufwand und unter Inanspruchnahme privater Flächen an die Saarlandstraße angeschlossen werden könnten. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung müsste dazu über die Römerstraße, der südliche über die Heidelberger Straße erschlossen werden. Ohne eine solche Verbindung käme es zu Verkehrsmehrbelastungen in der Größenordnung von 2.600 Kfz/Tag in der Florian-Geyer-Straße und von 1.050 Kfz/Tag in der Straße Im Kreuzgrund. Das Klinikum müsste von Süden durch eine Brücke über die Saarlandstraße erschlossen werden (vgl. GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007).
120 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, angesichts der dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Pflicht zum Gesundheitsschutz dürften Kostenargumente bei der Entscheidung über den zu gewährenden Lärmschutz keine Rolle spielen. Insbesondere können sie aus einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV noch keine Gesundheitsgefahr ableiten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen - wie sich aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt -bereits vor erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 9 A 1.02 - juris). In Wohngebieten beginnt der unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritische Bereich ab Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 5/04 -, BVerwGE 123, 23 und vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45). Dafür, dass diese auch durch passiven Schallschutz (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG) nicht erreicht werden könnten, ist nichts ersichtlich.
121 
Nicht durchdringen können die Antragsteller auch mit dem Argument, im Falle einer Untertunnelung bzw. Troglösung mit vollständiger Einhausung genüge ein bloß zweispuriger Ausbau, weil die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nicht an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden würden. Das Ingenieurbüro L. hat auch eine Tunnellösung mit nur zweispurigem Ausbau untersucht („Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen“ vom 09.01.2008). Mit 62,2 Mio EUR sind die Gesamtkosten zwar deutlich niedriger als bei einem vierspurigen Ausbau mit 77,7 Mio EUR (vgl. Tabelle 1, Nr. 5.4 der Untersuchung alternativer Gradienten), sie liegen aber immer noch so sehr über den Kosten für die geplante Variante von 39,9 Mio EUR, dass die Kosten auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klinikums nach dem oben dargestellten Maßstab als unverhältnismäßig anzusehen sind. Auf die weiteren mit dem zweispurigen Ausbau verbundenen Nachteile, wie einer deutlichen Verringerung der Leistungsfähigkeit der Straße (5.000- 20.000 Kfz/Tag im Vergleich zu 20.000 bis 60.000 EUR bei der Planlösung), der damit verbundenen erhöhten Staugefahr auf der Saarlandstraße und der geringeren Verkehrsentlastung der Großgartacher Straße/B 293 in der Folge (vgl. Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen vom 09.01.2008, S. 5), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
122 
Auch die vom Ingenieurbüro L. (Ergänzungsteil Prüfung „Entwurf Schiek“) ebenfalls untersuchte Lösung mit sog. Grünbrücken und zwischen diesen angebrachten Solarpaneelen führt mit 74,8 Mio EUR und jährlichen Unterhaltungskosten in der Größenordnung von 300.000 - 350.000 EUR zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, auch unter Berücksichtigung der durch die Erzeugung von Solarstrom mittels der Solarpaneele zu erzielenden Einspeisevergütung.
123 
Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich nicht um finanzielle Förderungsmöglichkeiten über die Zusagen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Innenministeriums Baden-Württemberg hinaus bemüht, mag zutreffen, greift aber schon aus Rechtsgründen nicht durch. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, welche Gelder aus anderen Töpfen der öffentlichen Hand für aktive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch eine zusätzliche Investition in aktive Schallschutzmaßnahmen noch eine im Verhältnis dazu stehende Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden kann.
124 
(2) Der Umstand, dass an den Außenwänden des Klinikneubaus die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV - unstreitig - deutlich überschritten werden, führt nach § 41 BImSchG nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Rechtliche Folge ist vielmehr, dass der Eigentümer des Klinikums (ebenso wie die Eigentümer der o.g. Häuser, an denen die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV überschritten werden) nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für die nach Maßgabe der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen hat. Die 24. BImSchV ist nach ihrem § 1 Nr. 1 anwendbar, weil - wie bereits ausgeführt -durch den Bau bzw. die wesentliche Änderung der Saarlandstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.
125 
Für die weitere Behauptung der Antragsteller, das Klinikum könne angesichts der zu erwartenden Immissionspegel von 70 - 74 dB(A) überhaupt nicht wirksam gegen Verkehrslärm geschützt werden, gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst sind solche Immissionspegel nicht zu erwarten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung L. (Anlage 4.1 T) werden sich die Immissionspegel an der besonders lärmexponierten südlichen Außenwand des Klinikneubaus vielmehr auf deutlich niedrigere Werte von 63 - 66 dB(A) belaufen. Im Übrigen ist auch bei Immissionspegeln von 70 - 74 dB(A) wirksamer passiver Schallschutz möglich. Eine solche Belastung mit Verkehrslärm ist nach der Tabelle 8 zur DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. Wie sich aus Spalte 3 der Tabelle 8 ergibt, beträgt das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien dann 50 dB.
126 
Einen Anspruch auf (passiven) Lärmschutz bei geöffneten Fenster besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller im Rahmen der §§ 41, 42 BImSchG nicht. Denn die den Betroffenen grundsätzlich zumutbaren Schallschutzfenster sind nur geschlossen wirksam. Es ist Stand der Technik, Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Hinzunehmen ist deshalb, dass passiver Schallschutz nicht davor schützt, dass die Anwohner bei geöffneten Fenstern unter Umständen erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73). Nr. 5.4 der DIN 4109 sieht dazu vor, dass zur dauerhaften Lüftung vorgesehene Einrichtungen (schallgedämpfte Lüftungsöffnungen) bei der Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes im Betriebszustand zu berücksichtigen sind.
127 
Soweit die Antragsteller behaupten, beim Klinikneubau würden überhaupt keine für den passiven Schallschutz ausreichenden Lüftungsvorrichtungen eingebaut (Schriftsatz vom 15.08.2014), mag dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Es handelt sich dabei allenfalls um einen Rechtsverstoß bei der Umsetzung des Bebauungsplans, der nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt.
128 
Ungeachtet dessen enthält der Bebauungsplan auch Festsetzungen zum passiven Schallschutz. Die Einhaltung der danach gebotenen Standards kann rechtlich durchgesetzt werden. Führt der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße - wie vorliegend - dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht überall durch i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG noch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann, sind im Bebauungsplan allerdings nicht zwangsläufig passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Die dann erforderliche Konfliktbewältigung muss nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen. Der Weg zur Konfliktlösung ist vielmehr in § 42 BImSchG vorgezeichnet. Danach hat der betroffene Nachbar gegen den Baulastträger einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen, die erforderlich werden, weil trotz Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV keine (ausreichenden) aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht daher eine Pflicht des Plangebers zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen allenfalls dann, wenn zu befürchten ist, dass die Eigentümer der betroffenen Gebäude, die sich danach ergebenden Möglichkeiten passiven Schallschutzes trotz der dafür gewährten Entschädigung nicht aus eigenem Antrieb nutzen werden und der erforderliche passive Schallschutz daher im Baugenehmigungsverfahren oder durch Baugebote nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchgesetzt werden muss. Das kann bei einem besonders hohen Mieteranteil in den betroffenen Gebäuden der Fall sein, aber auch, wenn besonders schutzwürdige Nutzungen wie vorliegend etwa Krankenhäuser vom Verkehrslärm betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572).
129 
Einer danach möglicherweise bestehenden Pflicht zur Festsetzung passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin jedenfalls nachgekommen. Sie hat im Bebauungsplan neben den aktiven auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Textteil A Nr. 5.3 müssen die Außenbauteile von Aufenthalts- und Schlafräumen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ausgebildet sein. Schlafräume müssen ab Lärmpegelbereich II mit maschinellen Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Sollte der Klinikneubau in Abweichung von diesen Vorgaben errichtet worden sein, wie die Antragsteller behaupten, so ist entweder die Baugenehmigung rechtswidrig oder das Klinikum wird in Abweichung von der Baugenehmigung errichtet. Beides ist im Verfahren gegen den Bebauungsplan indessen nicht zu prüfen.
130 
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Orientierungswerte der DIN 18005 seien im Hinblick auf die Lärmbelastung des Klinikums im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein vorliegend allein noch relevanter Fehler im Abwägungsergebnis (dazu näher unten) ergeben könnte.
131 
c) Der Bebauungsplan ist auch mit den rechtlichen Vorgaben aus § 1a Abs. 4 BauGB vereinbar. Das FFH-Gebiet 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ kann in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingeholte Verträglichkeitsstudie nach § 34 Abs. 1 BNatSchG des Büros Weibel und Ness vom Februar 2010 ergibt. Allenfalls ist mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % wegen der baubedingten Erschütterungen mit Abstürzen von Material der Steilwand am Ostrand des Naturschutzgebiets „Frankenbacher Schotter“ zu rechnen, was zu Beeinträchtigungen der dort befindlichen Laichgewässer des Kammmolchs führen könnte. Zum Ausgleich für diese unwahrscheinliche Beeinträchtigung hat die Antragsgegnerin die Anlegung eines neuen Amphibienlaichgewässers vorgesehen, zumal davon auszugehen ist, dass die Steilwand unabhängig von den Baumaßnahmen in absehbarer Zeit dem natürlichen Gang der Dinge folgend abbrechen wird. Die Rüge, dass die Anlegung des Amphibienlaichgewässers fehlerhaft sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
132 
d) Mit ihren Argumenten, der Lebensraum der Wechselkröte (Bufotes viridis) betrage nicht wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch (Triturus cristatus) kein unüberwindliches Hindernis und Erdkröten (Bufo bufo) seien im Frankenbacher Schotter weiter nachweisbar, machen die Antragsteller in der Sache geltend, die Diagonaltrasse werde dazu führen, dass die genannten Tiere überfahren werden. Damit behaupten sie einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Art zu töten. Auch damit können sie keinen Erfolg haben. Allerdings handelt es sich bei den genannten Reptilien um besonders geschützte Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Der Kammmolch und die Wechselkröte sind in Anhang IV der Richtlinie 92/93/EWG aufgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG). Die Erdkröte gehört zur Klasse der Lurche (Amphibia). Nach § 1 BArtSchV i.V. mit der Anlage 1 werden alle europäischen Arten der Lurche unter besonderen Schutz gestellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 c BNatSchG). Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich für die vorgenannten Arten das Tötungsrisiko durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Denn nach A Nr. 3.24 des Textteils zum Bebauungsplan ist von der Markungsgrenze Heilbronn/Leingarten bis nördlich der Feldwegüberführung bei der ehemaligen Sandgrube entlang der Straße entsprechend der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine mindestens 40 cm hohe Sperrvorrichtung vorgesehen, um bodengebundene Tiere vom Betreten der Straße abzuhalten. Die Einlaufschächte innerhalb der Entwässerungsrinnen sind mit Grobschotter abzudecken. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, warum diese Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein sollten (vgl. dazu auch Nr. 5.1.4. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2011).
133 
e) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens, denn nach dem System der Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG i.V. mit § 27 39. BImSchV sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Verfahren der Straßenplanung absehbar ist, dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). Im Übrigen ist die Belastung mit Luftschadstoffen erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind mithin erst dort rechtlich relevant (dazu näher unten).
134 
3. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
135 
a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Die oben zur Einhaltung der Jahresfrist aus § 4 Abs. 4 GemO angestellten Überlegungen gelten entsprechend. Die Einwendungen der Antragsteller greifen auch insoweit nicht durch, als sie sich nicht auf § 4 Abs. 4 GemO, sondern ausschließlich auf § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beziehen.
136 
aa) Die Regelung in § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
137 
In der Rechtsprechung wurde diskutiert, ob die Präklusionsregelung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird und der Bürger deshalb vor Fristablauf keinen Anlass hat, sich dagegen zu wehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 418). Eine solche Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Als verfassungsrechtlich problematisch wurde auch gewertet, dass Fehler im Abwägungsergebnis nach der alten Rechtslage mangels fristgerechter Rüge unbeachtlich werden konnten (vgl. zu verfassungsrechtlichen Bedenken vor der Änderung des § 215 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Nach der aktuellen Rechtslage können Abwägungsmängel, die zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führen, ohne Fristbindung geltend gemacht werden, denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beziehen sich ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften bzw. auf den Abwägungsvorgang.
138 
bb) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 ist auch mit einer den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügenden Belehrung versehen. Die Belehrung orientiert sich am Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und gibt diesen quasi wörtlich wieder. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist danach ein Hinweis, dass auch solche Fehler gerügt werden müssen, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden, nicht erforderlich. Soweit die Antragsteller ein anderes Ergebnis aus der „zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit“ gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ableiten wollen, ist dem nicht zu folgen. Diese Norm regelt nicht die Präklusion von Einwendungen, sondern die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (dazu bereits oben).
139 
cc) Da die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende 39. BImSchV der Umsetzung europarechtlicher Vorschriften dient, nämlich der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), ist auch zu prüfen, ob die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB europarechtskonform ist. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken, da die Regelung den europarechtlich zu beachtenden Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügt (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393). Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) ergibt sich nichts anderes. Sie ist zu einer anderen Fallkonstellation ergangen. Sie bezieht sich auf die Präklusion von Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Hier geht es aber um die davon zu unterscheidende Frage, ob Fehler in einem Bebauungsplan mangels fristgerechter Rüge nach der öffentlichen Bekanntmachung unbeachtlich werden können.
140 
dd) Mit dem Argument, auf eine Verzögerung von wenigen Tagen komme es angesichts des jahrelangen Planungsverfahrens nicht an, zumal ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Antragsgegnerin ihren Einwendungen entsprochen hätte, können die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg haben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluss von Ansprüchen abhängt, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die in § 215 BauGB getroffene Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Ziel des § 215 BauGB ist es u.a., die Bestandskraft von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen zu erhöhen und der Gemeinde über den Eintritt der Bestandskraft Gewissheit zu verschaffen. Das setzt eine stichtagsgenaue Beachtung der Frist voraus. Denn es muss an Hand der Akten der Antragsgegnerin für jedermann und noch nach Jahren nachvollziehbar sein, ob eventuell dem Bebauungsplan anhaftende Fehler durch Zeitablauf unerheblich geworden sind. Daneben soll der planenden Gemeinde frühzeitig die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund der vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob sie in ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten will (vgl. Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 1 und 2 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
141 
b) Mängel im Abwägungsergebnis werden jedoch nicht unbeachtlich, sondern können auch nach Ablauf der Rügefrist weiter geltend gemacht werden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
142 
Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist das Gericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere sind die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) werden zwar mit dem erfolglosen Ablauf der Rügefrist aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Daraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB läuft dadurch nicht leer. Werden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials rechtzeitig gerügt, sind sie bereits dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde bei richtiger Ermittlung des Abwägungsmaterials im Ergebnis anders geplant hätte. Demgegenüber liegt - wie oben bereits ausgeführt - ein Fehler im Abwägungsergebnis erst vor, wenn das Ergebnis der Abwägung auf richtiger Tatsachengrundlage schlechterdings nicht richtig sein kann.
143 
Nicht zuletzt sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für das hier gefundene Ergebnis. Gerade schwerwiegende Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials können häufig dazu führen, dass auch das Abwägungsergebnis schlechthin nicht mehr tragbar ist. Wäre auf die von der Gemeinde fehlerhaft ermittelten Tatsachen abzustellen, könnte der daraus resultierende Fehler im Abwägungsergebnis häufig nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Art 19 Abs. 4 GG wäre dies nur schwer vereinbar (vgl. dazu auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, besonders gravierende Fehler bei der Ermittlung des Tatsachenmaterials seien in der Regel auch leicht erkennbar und könnten deshalb problemlos fristgerecht gerügt werden. Gerade wenn die Fehler aus unrichtigen Gutachten resultieren, können sie zumal für einen Laien nur schwer aufzudecken sein.
144 
c) Der Bebauungsplan ist nach diesem rechtlichen Maßstab nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft.
145 
aa) Der Bebauungsplan wird nicht zu einer unzulässig hohen Belastung mit den straßenverkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO², PM2,5 und PM10 führen.
146 
Wie oben dargelegt, ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für diese Luftschadstoffe keine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung. Allerdings liegt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ein Abwägungsfehler vor, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV auch mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht gewährleistet werden kann, sei es, weil bereits die straßenbedingten Immissionen zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, sei es, dass die Luft durch eine Vielzahl von Emittenten ohnehin bereits über die Immissionsgrenzwerte hinaus belastet ist, sei es, dass bei einem zentralen Verkehrsknotenpunkt keine zur Reduktion der Immissionsbelastung geeigneten Maßnahmen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung würde auch zu einem Verstoß gegen das Abwägungsergebnis führen.
147 
Wie sich aus dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 ergibt, werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Hinblick auf die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe NO², PM2,5 und PM10 eingehalten. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch; auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken.
148 
(1) Die Antragsteller machen geltend, nicht das Gutachten Lohmeyer vom Marz 2011 sei richtig, sondern allenfalls das vom Januar 2011, indem eine Überschreitung der zulässigen Belastung der Luft mit den verkehrsrelevanten Schadstoffen NO², PM2,5 und PM10 festgestellt worden sei. Das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 sei zu Unrecht von einer die Schadstoffkonzentration mindernden Wirkung der Lärmschutzbauten ausgegangen. Dem ist nicht zu folgen.
149 
Das Gutachten vom März 2011 ist nach einem mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell - MISKAM - unter Berücksichtigung der Geländetopografie und der Windrichtungen in 10° Schritten erstellt worden, mit dem die Schadstoffkonzentration mindernde Wirkung der Lärmschutzbauwerke in die Berechnung einbezogen werden kann. Mit dem Verfahren PROKAS, das dem Gutachten vom Januar 2011 zu Grunde liegt, ist dies nicht möglich. Den maßgeblichen Einwand der Antragsteller gegen das Verfahren MISKAM, die Lärmschutzbauwerke hätten keine die Konzentration der Luftschadstoffe mindernde Wirkung, weil der Wind in der Regel aus Südwesten und damit nicht senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken wehe, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Firma Lohmeyer plausibel entkräftet. Zu einer Verwirbelung der Luftschadstoffe und damit einer besonders deutlichen Verringerung der Konzentration der Luftschadstoffe komme es im Gegenteil, wenn der Wind parallel zu den Lärmschutzbauwerken wehe, weil die belastete Luft dann intensiver „durchmischt“ werde. Wehe der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken, sei dies eher nachteilig. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurden die Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken an den einmündenden Straßen in der Berechnung berücksichtigt. Eine regelrechte „Kaminwirkung“ geht von diesen Öffnungen nicht aus, wie der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Antragsteller weder belegt noch näher konkretisiert. Unter diesen Umständen ist auch nicht plausibel, warum die „Schluchten“ zwischen den einzelnen Baukörpern des Klinikneubaus zu einer besonders hohen Luftschadstoffkonzentration führen sollen.
150 
(2) Auch mit dem weiteren Einwand der Antragsteller, in dem Gutachten vom März 2011 sei nicht beachtet worden, dass von Ampelanlagen an Steigungen und damit insbesondere von der an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen vorgesehenen, wo die Saarlandstraße die größte Steigung aufweise, eine besonders hohe Schadstoffbelastung ausgehe, hat sich der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung plausibel auseinandergesetzt. Das Verfahren MISKAM berücksichtige nicht nur die Geländetopografie, d.h. u.a. Steigungen im Straßenverlauf, sondern auch Verkehrssituationen mit stockendem Verkehr, wie sie insbesondere vor Lichtzeichenanlage anzutreffen seien. Die durch das Anfahren an Steigungen bedingte höhere Luftschadstoffbelastung habe so Eingang in die Berechnung gefunden.
151 
(3) Entgegen den Behauptungen der Antragsteller wurde auch die von dem Verkehr auf der Neckartalstraße ausgehende Belastung mit Luftschadstoffen in dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 berücksichtigt.
152 
Richtig ist zwar, dass die Messstellen zur Schadstoffhintergrundbelastung der Luft vom Untersuchungsgebiet deutlich entfernt sind (Bsp. Wiesloch ca. 39 km). Auch wurden in dem Gutachten die stark von Straßenverkehrsemissionen beeinflussten Messwerte der zeitlich befristeten Straßenmessungen im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin nicht als Hintergrundbelastung berücksichtigt, damit sie nicht doppelt Eingang in die Berechnungen finden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die vom Straßenverkehr in der Neckartalstraße ausgehenden Luftschadstoffemissionen unbeachtet geblieben wären. Der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Neckartalstraße sei in dem im Rahmen der Erstellung des Gutachtens betrachteten Straßennetz enthalten und die dortigen Straßenverkehrsemissionen daher in die Berechnung eingeflossen (vgl. zu dem berücksichtigten Straßennetz auch die Abbildung 5.1 zum Gutachten Lohmeyer vom März 2011).
153 
(4) Wie bereits oben bei der Betrachtung der Lärmimmissionen dargelegt, wurde in dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft eine Entlastungswirkung der Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt. Darauf kann Bezug genommen werden.
154 
(5) Erfolglos bleibt auch das Argument der Antragsteller, zu Unrecht seien erst Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und nicht bereits über 2,8 t als Lkw gewertet worden. Zunächst ist die Klassifizierung der einzelnen Gruppen von Kfz in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung - anders als nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (dazu bereits oben) - nicht geregelt. Der Gutachter ist in der Einstufung danach frei; diese muss jedoch so erfolgen, dass ein zutreffendes Ergebnis erwartet werden kann. Das ist hier gewährleistet.
155 
Wie sich aus Seite 22 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurde bei dessen Erstellung zwischen den Fahrzeugarten Leichtverkehr und Schwerverkehr unterschieden. Die Fahrzeugart Leichtverkehr umfasst neben den Pkw und den Motorrädern auch die Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge, zu denen auch die Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gerechnet werden. Das dabei verwendete, vom Institut für Energie- und Umweltforschung (IFEU) entwickelte Computermodell TREMOD (2010) gewährleistet, dass der wechselnde Anteil der leichten Nutzfahrzeuge an der Gruppe des Leichtverkehrs in den einzelnen Jahren und unterteilt nach unterschiedlichen Streckenabschnitten (innerorts, außerorts, Autobahn) Eingang in die Berechnung findet. Die motorbedingten Emissionsfaktoren der Fahrzeuge der jeweiligen Kategorien wurden mit Hilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (2010) berechnet. Da die Fahrzeugflotte nur längerfristig erneuert und ausgetauscht wird, ist nicht anzunehmen, dass der sogenannte VW-Skandal dabei zu einer ergebnisrelevanten Verfälschung geführt hat. Auch die Antragsteller haben ihre gegenteilige Behauptung nicht plausibilisiert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 fehlerhaft sein sollte.
156 
(6) Ihre Rüge, die Berechnung der PM2,5-Immissionen sei nicht plausibel und das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 daher falsch, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
157 
(7) Die Überschreitung des über das Jahr gemittelten Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 2 39. BImSchV) mit 43 µg/m³ im Kreuzungsbereich Saarlandstraße/Heidelberger Straße (vgl. Gutachten S. 31) ist nach Anlage 3 B Nr. 1 a und b zur 39. BImSchV unerheblich. An der genannten Stelle ist die Luftschadstoffbelastung nicht zu bestimmen, weil sich Menschen in diesem Bereich allenfalls kurzzeitig aufhalten. Der über eine Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für NO² aus § 3 Abs. 1 39. BImSchV in Höhe von 200 µg/m³ (bei 18 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr) wird ebenfalls eingehalten. Bereits die konservative Berechnung nach dem Verfahren PROKAS im Gutachten vom Januar 2011 hat ergeben, dass dieser Grenzwert eingehalten wird (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom Januar 2011, wo dieses Ergebnis daraus gefolgert wird, dass an keinem der Untersuchungspunkte der 98-Perzentilwert von 130 µg/m³ Luft erreicht oder überschritten wird).
158 
bb) Auch aus der von den Antragstellern behaupteten falschen Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes ergibt sich jedenfalls kein Fehler im Abwägungsergebnis.
159 
Mit ihren Rügen, die Fällung von 168 gut erhaltenen Platanen könne durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden, Grünbrücken seien nicht vorgesehen und der Lebensraum der Feldlerche werde eingeschränkt, machen die Antragsteller geltend, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Indessen ist nicht erkennbar, wieso daraus ein schlechthin unhaltbares Abwägungsergebnis resultieren soll.
160 
cc) Auch dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben hat, führt nicht zu einem allein noch relevanten Fehler im Abwägungsergebnis.
161 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Planung eines Straßenbauvorhabens zunächst alle in Betracht kommenden Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen. Nur alternative Trassen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die verbleibenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detailliert untersucht und verglichen werden. Der Planungsträger überschreitet die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150).
162 
Demgegenüber liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht schon deshalb vor, weil eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -BVerwGE 121, 72). Beim Auswahlverfahren unterlaufene Fehler betreffen den Vorgang der Abwägung. Die Antragsteller sind mit der Rüge solcher Fehler präkludiert.
163 
Für ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis ist nichts zu erkennen. Weder die Nordumfahrung noch die Hünderstraßenvariante sind nach dem genannten Maßstab die gegenüber der Diagonaltrasse eindeutig besseren Lösungen.
164 
(1) Die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung führte zwar zu einer quasi vollständigen Entlastung der Kreuzgrundsiedlung vom Durchgangsverkehr. Die Bestandsstrecke der Saarlandstraße könnte weitgehend zurückgebaut werden. Die Belastung der Kreuzgrundsiedlung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe würde deutlich reduziert. Aufwändige Lärmschutzbauten wären nicht oder allenfalls in geringem Umfang notwendig. Auch würde die B 293/Großgartacher Straße in etwa gleichem Maße vom Verkehr entlastet wie bei der Diagonaltrasse. Die Trassenführung ist mit den großen Kurvenradien (vgl. die Tabelle auf S. 11 des Umweltberichts zum Bebauungsplan) ebenso günstig wie bei der Diagonaltrasse. Die Nordumfahrung ist damit sicher eine Trassenalternative, für die sich die Antragsgegnerin mit guten Gründen ebenfalls hätte entscheiden können. Eindeutig vorzugswürdig in dem Sinne, dass die Entscheidung für die Diagonaltrasse als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft einzustufen ist, ist sie indessen nicht. Die Trasse für die Nordumfahrung müsste quasi vollständig neu angelegt werden und ist verglichen mit den beiden anderen Alternativen mit Abstand am längsten, was zu einem deutlichen Flächenmehrverbrauch führt. Dies ist umso gravierender, als die Nordumfahrung überwiegend durch bislang landwirtschaftlich/gärtnerisch genutztes Gelände geführt werden müsste (vgl. auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die mit der Diagonaltrasse verbundenen Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für die Kreuzgrundsiedlung können demgegenüber durch die Lärmschutzbauten deutlich reduziert und - jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelastung - gegenüber der aktuellen Situation beim ganz überwiegenden Teil der Bebauung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verbessert werden (Reduktion der Lärmbelastung für die Häuser unmittelbar an der Saarlandstraße um bis zu 11 dB(A)).
165 
(2) Die Hünderstraßenvariante wäre zwar, weil in großem Umfang auf bereits vorhandene Trassen zurückgegriffen werden könnte, insgesamt mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Eindeutig besser geeignet ist sie jedoch ebenfalls nicht. Die Trassenführung ist problematisch. Die Abzweigung von der B 293 in das Gewerbegebiet Böckingen-West verläuft in einer Kurve mit einem Radius von nur 50 m, was bereits für sich die Leistungsfähigkeit einschränkt. Im Gewerbegebiet selbst kann die Trasse nur zweispurig geführt werden. Durch die drei einmündenden Straßen und die Grundstückszufahrten ist mit zusätzlichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Eine Regelung des Verkehrs durch koordinierte Lichtzeichenanlagen (Grüne Welle) ist nicht möglich. Auch das reduziert die Leistungsfähigkeit der Hünderstraßenvariante und hat eine deutlich geringere Verkehrsentlastung der B 293/Großgartacher Straße zur Folge. Angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Durchfahrt durch das Gewerbegebiet Böckingen-West dürfte dem auch kaum das Argument der Antragsteller entgegengehalten werden können, durch verkehrsberuhigende Maßnahmen in der B 293/Großgartacher Straße lasse sich dort in gleichem Maße eine Entlastung erreichen wie mit der geplanten Diagonaltrasse. Da die Hünderstraßenvariante ebenso wie die Diagonaltrasse innerorts auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße weitergeführt würde, wäre sie für die Bewohner des Kreuzgrundes mit den gleichen Belastungen verbunden wie diese. Auch die Antragsteller haben aus diesen Gründen in der mündlichen Verhandlung die Hünderstraßenvariante letztlich nicht mehr favorisiert.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 i.V. mit § 100 ZPO.
167 
Die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
168 
Beschluss
169 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf
170 
200.000 EUR
171 
festgesetzt.

Gründe

 
54 
Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben in der Sache ohne Erfolg.
55 
I. Die Anträge sind zulässig.
56 
1. Die Antragsteller haben die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge nach der am 01.12.2011 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
57 
2. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan ihren Rechten verletzt zu werden.
58 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209).
59 
a) Nach diesem Maßstab ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2, zu 4 bis 14, zu 17 und 18 sowie zu 20 bis 29 - unabhängig davon, ob sie Eigentümer der von ihnen bewohnten Grundstücke sind - bereits daraus, dass sie in dem Teil des Plangebiets wohnen, der durch die von der Saarlandstraße ausgehenden Belastung mit Luftschadstoffen betroffen wird.
60 
Sie machen geltend, der Bebauungsplan führe zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen ergibt, dienen sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und haben damit drittschützende Wirkung (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 23 zu § 48 a mit Nachw. aus der Rspr.). Die Antragsteller 1 und 2, 4 bis 14, 17 und 18 sowie 20 bis 29 wohnen auch in dem Teil des Plangebiets, der in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke der Saarlandstraße liegt, weshalb es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass sie infolge der Realisierung der Planung an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig und über längere Zeit aufhalten, unzulässig hohen Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt sind (vgl. dazu von Albedyll, in: Bader, VwGO, Komm., 6. Aufl., 2014, Rn. 101 zu § 42). Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens ist, sondern dazu in erster Linie das System der Luftreinhalteplanung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645). Wegen der Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung ist die Planung jedoch rechtswidrig, wenn bereits die durch das geplante Straßenbauvorhaben hervorgerufenen Emissionen dazu führen, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch durch Luftreinhaltepläne nicht in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gewährleistet werden kann. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
61 
b) Die Antragsteller zu 19 und 20 sind ebenfalls antragsbefugt, weil jedenfalls in dem an die Saarlandstraße angrenzenden Teil des Plangebiets eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV und damit eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zwar wohnen sie nicht im Bebauungsplangebiet, sondern in Bad Friedrichshall. Sie haben in der mündlichen Verhandlung indessen unwidersprochen und glaubhaft geltend gemacht, sie seien Miteigentümer des Grundstücks Reiherweg 9, das in dem Teil des Bebauungsplangebiets liegt, in dem eine Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Als Eigentümer können sie sich darauf berufen, ihr in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB geschütztes Interesse an der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden.
62 
c) Die Antragsteller zu 3, 15 und 16 können sich zwar nicht auf eine mögliche Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte berufen, denn sie wohnen zwar auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, jedoch im Bereich 2 des Teilgebiets A in Frankenbach im Schleifweg und damit in deutlicher Entfernung von der Saarlandstraße. Dass sie durch deren Aus-/Neubau einer erhöhten Luftschadstoffbelastung ausgesetzt sein könnten, erscheint wenig plausibel und wird von ihnen letztlich auch nicht geltend gemacht.
63 
Sie können sich aber darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse, zukünftig keinen stärkeren Lärmimmissionen durch verstärkten Straßenverkehr ausgesetzt zu sein, in der Abwägung unzutreffend berücksichtigt. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass es im Wohngebiet Schleifweg in Frankenbach nach dem Neubau bzw. der Verlängerung der Saarlandstraße zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen wird. Ein Lärmzuwachs ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn er allenfalls geringfügig ist. Dabei kommt kein fester Maßstab zu Anwendung, vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die Antragsgegnerin hat zwar nicht ermittelt, welcher Lärmzuwachs an den Grundstücken im Schleifweg eintreten wird. Aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 ergibt sich jedoch, dass dort im reinen Wohngebiet künftig Verkehrslärmimmissionen von 47 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu erwarten sind (S. 28). Diese liegen zwar im Rahmen der Orientierungswerte aus Nr. 1.1 a DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Mit der Lärmbelastung nachts wird der Rahmen jedoch völlig ausgeschöpft, und auch die Lärmbelastung tags reicht mit 47 dB(A) an den Orientierungswert von 50 dB(A) heran. Unter diesen Umständen ist ein abwägungsbeachtliches Interesse der Antragsteller zu 3, 15 und 16 an einer geringeren Lärmbelastung zu bejahen.
64 
3. Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, selbst wenn die Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 im Rahmen der insgesamt drei öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben haben sollten. Sie machen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren i.S. des § 47 Abs. 2a VwGO zwar nur Einwendungen geltend, die sie schon im Rahmen der öffentlichen Auslegungen hätten geltend machen können. Die Präklusion nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Das ist hier nicht der Fall.
65 
a) Unschädlich ist allerdings, dass die Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung aller drei öffentlichen Auslegungen (Stadtzeitung vom 20.05.2010 für die erste öffentliche Auslegung vom 31.05. bis zum 30.06.2010, Stadtzeitung vom 05.05.2011 für die zweite vom 16.05. bis zum 16.06.2011 und Stadtzeitung vom 30.06.2011 für die dritte vom 11.07. bis zum 11.08.2011) dahin lautet, ein Antrag nach 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Belehrung entspricht zwar dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor der Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548) und war deshalb geeignet, den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, ein Normenkontrollantrag könne teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen - unzulässig sein. Demgegenüber verlangt § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und wenigstens eine dieser Einwendungen auch im Normenkontrollverfahren vorbringt. Er ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Belehrung ist jedoch deshalb nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen, wie sie für Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind, nicht unrichtig. Denn sie hält einen Betroffenen nicht davon ab, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern. Sie macht dem Betroffenen im Unterschied zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO (und nach der Gesetzesänderung jetzt auch des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vielmehr erst recht deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84).
66 
b) Die Belehrungen sind jedoch fehlerhaft, weil darin jeweils nicht ordnungsgemäß angegeben ist, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Demgegenüber werden in sämtlichen Bekanntmachungen der drei öffentlichen Auslegungen lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Informationen und die sonst noch verfügbaren, nicht ausgelegten Informationen aufgelistet. Wie sich aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, wird damit die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarere Umweltinformationen beimisst, nicht erreicht. Der betroffenen Öffentlichkeit ist es bei einer bloßen Auflistung nicht möglich, eine erste inhaltliche Einschätzung darüber vorzunehmen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden und welche davon nicht abgedeckte Umweltbelange von der fraglichen Planung sonst noch betroffen werden. Jedenfalls Angaben wie „Stellungnahmen mit Aussagen zu Natur-, Arten-, Boden-, Gewässer-, Immissions- und Denkmalschutz sowie zur Kampfmittelbelastung“ oder „Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße“ sind nicht geeignet, die gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen, da der Betroffene diesen Angaben nicht zu entnehmen vermag, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils beziehen.
67 
Der Umstand, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil ihn die Antragsteller nicht gerügt haben, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221).
68 
II. Die zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
69 
1. Der Bebauungsplan ist nicht formell rechtswidrig.
70 
a) Wie dargelegt, ist der grundsätzlich beachtliche Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, öffentlich bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), unbeachtlich geworden, weil ihn die Antragsteller nicht fristgerecht gerügt haben (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
71 
b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Satzungsbeschluss sei wegen der Teilnahme befangener Gemeinderäte an der Abstimmung formell rechtswidrig und der Bebauungsplan damit unwirksam. Dem Einwand der Antragsteller ist schon aus sachlichen Gründen nicht zu folgen. Jedenfalls aber sind die Antragsteller mit der entsprechenden Rüge auch präkludiert, denn sie haben sie nicht fristgerecht geltend gemacht.
72 
aa) Obwohl die Gemeinderäte xxx und xxx in unmittelbarer Nähe der B 293/Großgartacher Straße wohnen, die durch den Ausbau/Neubau der Saarlandstraße wesentlich vom Verkehrslärm entlastet werden soll, ist der Satzungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig. Die genannten Gemeinderäte waren nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO als ehrenamtlich tätige Bürger (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GemO) von der Mitwirkung ausgeschlossen, denn die Entscheidung über die Angelegenheit konnte ihnen selbst keinen unmittelbaren Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO bringen. Sie berührte nur die gemeinsamen Interessen der bislang vom Verkehrslärm in der Nähe der B 293/Großgartacher Straße stark betroffenen Bevölkerungsgruppe (§ 18 Abs. 3 GemO).
73 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris, vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183 und vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NUR 2010, 736).
74 
Danach konnte die Entscheidung über den Bebauungsplan den Stadträten xxx und xxx keinen unmittelbaren Vorteil bringen, denn sie sind nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern entlang der Großgartacher Straße teilen. Es handelt sich um ein Gruppeninteresse gemäß § 18 Abs. 3 GemO, selbst wenn die durch die Lärmentlastung Begünstigten (auch in mehreren anderen Straßen) anhand des Grundbuchs oder des Adressbuchs individuell bezeichnet werden können.
75 
Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch geltend, die Gemeinderäte xx-xxx und xxx hätten sich vehement und auch unsachlich in der Bürgerinitiative „pro Saarlandstraße“ für den Bebauungsplan und den Aus-/Neubau der Saarlandstraße eingesetzt. Das von den Antragstellern behauptete Verhalten der beiden Stadträte kann schon aus Rechtsgründen nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit führen. Die Gründe, die bei einem Gemeinderat zum Ausschluss wegen Befangenheit führen, sind in § 18 GemO abschließend aufgezählt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Baden-Württemberg, Komm., 4. Aufl., Rn. 1 zu § 18, Stand: Dez. 2006). Voraussetzung für den Ausschluss wegen Befangenheit ist bei allen Befangenheitstatbeständen die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils für den Gemeinderat oder eine ihm nahestehenden Person bzw. Personenmehrheit. Einen § 21 VwVfG vergleichbaren Auffangtatbestand, wonach ein Gemeinderat auch ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, kennen die Befangenheitstatbestände der Gemeindeordnung nicht (vgl. Ade in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., Rn. 1 zu § 18 GemO). Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in: Aker/Hafner/ Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (vgl. dazu erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris ).
76 
bb) Ein etwaiger Verstoß gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wäre zudem wegen nicht rechtzeitiger Rüge mittlerweile gemäß §§ 18 Abs. 6 Satz 4, 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO u.a. dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Die Antragsteller haben ihre Rüge erst nach Ablauf dieser Frist erhoben.
77 
Die Antragsteller haben die Mitwirkung der aus ihrer Sicht befangenen Gemeinderäte beim Satzungsbeschluss erstmals in dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschriftsatz gerügt. Dieser ist zwar am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist aus § 4 Abs. 4 GemO ist jedoch die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, d.h. der Antragsgegnerin. Dieser wurde der Antragsschriftsatz aber erst am 05.12.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt.
78 
Die Präklusionswirkung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO tritt allerdings nur ein, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115). Dieser Voraussetzung wurde jedoch vorliegend genügt. Denn der Text unter I. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 orientiert sich am Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GemO und gibt diesen quasi wörtlich wieder.
79 
Unschädlich ist, dass es in der Belehrung nur heißt, die Fehler müssten „gegenüber der Stadt Heilbronn“ geltend gemacht werden, eine genauere Anschrift aber nicht angegeben wird. Für die Belehrung nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Grundsätze, die auch für Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 zur entsprechenden Regelung in § 215 BauGB). Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist aber nur über die Behörde und deren Sitz zu belehren. Dazu genügt regelmäßig die Angabe des Ortes, die Angabe einer Straße ist nur erforderlich, wenn sonst die Gefahr der Verwechslung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 20. Aufl., 2014, Rn. 10 zu § 58). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
80 
Die Antragsteller argumentieren, die Frist aus § 4 Abs. 4 GemO habe nicht bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan begonnen, sondern erst einige Tage später. Aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht ersichtlich. Um diese feststellen zu können, sei vielmehr der Einsichtnahme in die Gemeinderatsprotokolle erforderlich (vgl. zum Einsichtsrecht der Einwohner der Gemeinde § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO), sei für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem vernünftigerweise von der Einsichtnahme in die Protokolle ausgegangen werden könne. Eine solche Differenzierung, die auch zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen würde, ist in § 4 Abs. 4 GemO indessen nicht vorgesehen.
81 
Nach Maßgabe des § 167 ZPO wäre die Rügefrist allerdings gewahrt, denn der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Frist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen und die Zustellung am 05.12.2012 ist „demnächst“ im Sinne dieser Norm erfolgt, weil die Verzögerung ihre Ursache nicht in der Sphäre der Antragsteller hat. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil 11.12.2014 (- 8 S 1400/12 -, VBlBW 2015, 393) entschieden, dass die Rückwirkungsregel im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 263/13 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.01.2012 - 2 D 141.09.NE - AbfallR 2012, 139; BayVGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41). Das gilt im Rahmen des § 4 Abs. 4 GemO in gleicher Weise. Die Interessen- und Gesetzeslage stimmt bei beiden Normen überein.
82 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, § 167 ZPO gelte auch für Fristen, die nicht nur gerichtlich, sondern auch außergerichtlich geltend gemacht werden könnten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Norm für eine solche Differenzierung keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109.05 -, BGHZ 177, 319). In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat die Anwendung des § 167 ZPO in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl abgelehnt. Ob an dieser Begründung festzuhalten ist, mag offenbleiben. Denn § 167 ZPO ist unabhängig davon jedenfalls deshalb nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Fallkonstellation geht, bei der die Frist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden kann. § 167 ZPO ist schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Durch die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin soll keine Frist gewahrt werden, die Zustellung erfolgt vielmehr, weil sie in § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessual vorgeschrieben ist. Für die Wahrung der Frist zur Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es ohnehin allein auf den rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift beim Gericht an. Durch die fristgerechte Zustellung der Antragsschrift als solche an die Antragsgegnerin werden die Fristen aus § 215 Abs. 1 VwGO bzw. aus § 4 Abs. 4 GemO - anders als dies bei der Klageschrift im Zivilprozess in der Regel der Fall ist - auch nicht zwangsläufig gewahrt. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass der Sachverhalt, der aus der Sicht des die Rüge erhebenden Bürgers zur Befangenheit des Gemeinderats und damit zur Rechtwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geführt hat, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Ebenso ist im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich jeder einzelnen Einwendung deren fristgerechte Geltendmachung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, erforderlich. Auf die Geltendmachung gegenüber dem Gericht kommt es grundsätzlich nicht an.
83 
Die weiteren von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente betreffen nur die Präklusion mit Einwendungen, die sich aus der Anwendung des Baugesetzbuchs ergeben können (dazu noch näher unten).
84 
2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des materiellen Rechts.
85 
a) Der Bebauungsplan als solcher und die einzelnen Festsetzungen sind i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.
86 
aa) Mit ihrem Vortrag, der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße seien sinnlos, denn nach dem Stand der städtebaulichen Entwicklung sei es nicht mehr geboten, den Verkehr gebündelt in die und aus der Innenstadt zu führen, zur Verminderung der Lärm- und Schadstoffbelastung sei vielmehr eine Verkehrsführung um die Innenstadt herum anzustreben, machen die Antragsteller der Sache nach geltend, das geplante Straßenbauvorhaben und damit der Bebauungsplan seien als solche schon nicht erforderlich. Durchdringen können sie damit indessen nicht.
87 
Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist die planerischen Konzeption der Gemeinde. Denn mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB normierten Straßenplanung, die hinsichtlich der Ausbaustrecke der Saarlandstraße gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG an die Stelle der sonst nach § 17 Satz 1 FStrG für die Änderung einer Bundesstraße erforderlichen Planfeststellung tritt, stellt das Bundesrecht den Gemeinden ein Mittel zur eigenen, allerdings nur städtebaulich begründeten Verkehrspolitik zur Verfügung, das durch das rechtliche Instrumentarium straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ergänzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100). Wie auch sonst im Recht der Bebauungsplanung können angesichts der der Gemeinde damit zukommenden Gestaltungsfreiheit unter Rückgriff auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nur grobe und offensichtliche Missgriffe verhindert werden. Für die Einzelheiten der planerischen Lösung, insbesondere die von den Antragstellern in den Vordergrund gerückte Auswahl unter mehreren alternativen Trassen ist vielmehr das Abwägungsgebot maßgeblich, das insbesondere hinsichtlich der Fehlerfolgen und der gerichtlichen Überprüfbarkeit anderen Regeln unterliegt.
88 
Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Das Straßenbauvorhaben führt zur Verkehrsentlastung der B293/Großgartacher Straße, deren Notwendigkeit auch die Antragsteller nicht in Frage stellen. Darüber hinaus führt es auch unmittelbar zu Verkehrsentlastungen im Stadtteil Frankenbach und ermöglicht den Rückbau der Leintalstraße, die bislang der Verbindung nach Leingarten diente. Die Antragsteller zeigen auch keine Möglichkeit auf, wie einerseits diese Verkehrsentlastung erreicht und andererseits der Verkehr gleichwohl um die Innenstadt herum geführt werden kann. Auch die von ihnen bevorzugte Nordumfahrung stößt kurz vor dem Saarlandkreisel auf die Saarlandstraße mit der Konsequenz, dass der Verkehr dann weiter durch die Innenstadt geführt werden muss. Richtig ist, dass die geplante Lösung zu einer Verkehrsmehrbelastung auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße und damit in der Kreuzgrundsiedlung führt, die zwar nicht mit der Hünderstraßenvariante, aber mit der Nordumfahrung hätte vermieden werden können. Das ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern der Abwägung im Rahmen der Auswahl unter mehreren Varianten (dazu unten).
89 
Mit ihrer Argumentation, bei der gewählten Lösung müsse die Saarlandstraße zukünftig weiter über die Peter-Bruckmann-Brücke und die Füger-Brücke in die Innenstadt hinein ausgebaut werden, womit erhebliche und nicht mehr akzeptable Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für den neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt und die Innenstadt verbunden seien, könne die Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht belegt ist, dass dieser weitere Ausbau der Saarlandstraße von der Antragsgegnerin überhaupt ins Auge gefasst worden ist. Ungeachtet dessen gibt der Vortrag der Antragsteller auch nichts dafür her, dass einem zukünftigen weiteren Ausbau der Saarlandstraße in Richtung Innenstadt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer abschnittsweisen Planung BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236).
90 
bb) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde - hier: nach der von ihr verfolgten Verkehrspolitik - vernünftigerweise geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. August 2015 - 2 N 14.486 -, juris). Mit ihrem Argument, die Antragsgegnerin plane, die Saarlandstraße vierspurig auszubauen, tatsächlich genüge aber ein zweispuriger Ausbau, rügen die Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit des vierspurigen Ausbaus. Auch dies verhilft ihrem Begehren indessen nicht zu Erfolg.
91 
Festzustellen ist zunächst, dass im Bebauungsplan kein vierspuriger Aus- bzw. Neubau der Saarlandstraße festgesetzt wird. Festgesetzt ist vielmehr gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Straßenverkehrsfläche in gelber Flächenfarbe, die in Längsrichtung mittig durch eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot für Bäume geteilt wird. Auf der Straßenverkehrsfläche sind zwar in jeder Richtung Fahrstreifen einschließlich Abbiegespuren an den einmündenden und abbiegenden Straßen eingezeichnet. Das ist jedoch nur nachrichtlich/informationshalber erfolgt; es dürfte sich dabei um von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste straßenverkehrsrechtliche Anordnungen handeln.
92 
Für dieses Ergebnis spricht, dass in der Zeichenerklärung die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzungen unterteilt sind in Verkehrsgrün/Aufschüttung, Entwässerungsmulde, Bankett, Straßenverkehrsfläche, Geh-/Radweg/Rampe und Verkehrsgrün/Abgrabung. Die Eintragung für die Kennzeichnung der Fahrstreifen ist indessen nicht erklärt. Einzelne Fahrstreifen mit Abbiegespuren und Einmündungsbereichen können zudem in einem Bebauungsplan überhaupt nicht festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden, und zwar als öffentliche oder private. Bei Fahrstreifenbegrenzungen und Pfeilmarkierungen handelt es sich jedoch um Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 68 ff der Anlage 2 und damit um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Zur Festsetzung solcher ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aber nicht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 105 zu § 9 BauGB).
93 
Die Rüge der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, die Straßenverkehrsfläche sei mit 6,50 m innerorts und 7,50 m außerorts (vgl. die Eintragungen in den Teilplänen 1 und 2) für jede der beiden Fahrtrichtungen zu breit festgesetzt worden.
94 
Das trifft jedoch nicht zu, wie schon daran zu ersehen ist, dass die Antragsgegnerin die Vorgabe zur Straßenbreite aus Nr. 5.2.12 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008 (RASt) eingehalten hat. Dort ist für eine anbaufreie Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine 6,5 m breite Straßenverkehrsfläche in jede Fahrtrichtung vorgesehen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und sind daher geeignet, den Gemeinden allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Straßen zu liefern (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL) gehen für Straßen außerorts mit einer Verkehrsstärke bis zu 30.000 Kfz/24 h von einer Breite der Straßenverkehrsfläche in jede Richtung von 7,75 m aus.
95 
b) Entgegen der Rüge der Antragsteller, zahlreiche Gebäude in der Kreuzgrundsiedlung und insbesondere auch das Klinikum würden unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt, hält der Bebauungsplan auch die zwingenden Vorgaben zum Lärmschutz ein.
96 
aa) In der Sache ergeben sich die Anforderungen an die im Bebauungsplan vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen aus § 41 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Norm muss der Bebauungsplan sicherstellen, dass durch den Neubau und den Ausbau der Saarlandstraße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, denn er sieht hinsichtlich der Neubaustrecke der Saarlandstraße den Bau einer öffentlichen Straße und bezüglich des Ausbaus der Bestandsstrecke die wesentliche Änderung einer solchen vor. Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützten 16. BImSchV. Danach ist die Änderung einer Straße u.a. wesentlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff (weiter) erhöht wird. So liegen die Dinge hier. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom März 2011 ergibt, wird an den Gebäuden Jörg-Metzler-Weg 18, 19 und 21, Heidelberger Straße 146, 148, 150 und 152, Eichenhof 17 und 18 sowie Birkenhof 18 (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV) bereits gegenwärtig ohne den Ausbau nachts ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) erreicht (vgl. Anlage 2 N zum Schalltechnischen Gutachten). Dieser würde nach dem Ausbau ohne Lärmschutzbauten wegen der dann größeren Verkehrsstärke weiter zunehmen.
97 
Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche sind schädlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn einer der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung festgelegten Beurteilungspegel überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42.97 –, BVerwGE 110, 370). Dabei ist nicht auf einen aus allen einwirkenden Lärmquellen zu bildenden Gesamtpegel abzustellen. Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BImSchG „durch diese“ ergibt, kommt es allein auf den von der zu bauenden bzw. zu ändernden Straße ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, BVerwGE 123, 152). Liegen die Voraussetzungen aus § 41 Abs. 1 BImSchG vor, genügt es umgekehrt aber nicht, durch aktive Schallschutzmaßnahmen lediglich den Lärmzuwachs zu kompensieren, der durch das geplante Vorhaben hervorgerufen wird. Ein unter § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV fallender Streckenausbau führt vielmehr zu einer Sanierungspflicht des Planungsträgers. Die Anlieger können sich trotz der Vorbelastung nunmehr darauf berufen, schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt zu sein. Ziel der Lärmschutzmaßnahmen muss - allerdings mit dem Vorbehalt aus § 41 Abs. 2 BImSchG - sein, dass nach dem Ausbau die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42/97 –, BVerwGE 110, 370).
98 
Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass ungeachtet der teilweise durch die Lärmschutzbauten zu erreichenden deutlichen Verringerung der Lärmbelastung (von bis zu 11 dB(A)) entlang der Saarlandstraße die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bei dem Neubau des Klinikums und bei den Gebäuden Am Gesundbrunnen 8 und 10, Birkenhof 18, Florian-Geyer-Straße 1 und 11, Heidelberger Straße 126, 128,130, 132, 134,142, 144, 146, 148, 150 und 152, Im Kreuzgrund 2, 5 und 16/1 sowie im Reiherweg 15 und 15/1 (vgl. die Auflistung auf Seite 20 der Begründung des Bebauungsplans) überschritten werden. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans ist deshalb gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte für die vorgenannten Gebäude von der Gewährung aktiven Lärmschutzes absehen und auf passiven Schallschutz verweisen, weil die Kosten der Schutzmaßnahmen i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
99 
bb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin, von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abzusehen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Schalltechnische Untersuchung L. vom 25.03.2011 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und deshalb die ermittelten Lärmbelastungen zu niedrig seien.
100 
(1) Die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung L. sei von einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße nach dem Ausbau ausgegangen. Sie beruhe auf den von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner ermittelten Zahlen (vgl. die Anlagen 18 zur Schalltechnischen Untersuchung L.) zur zukünftigen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße. Bei deren Ermittlung habe der Gutachter zu Unrecht eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe zu Grunde gelegt. Das trifft nicht zu.
101 
Verkehrsprognosen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nur, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend, insbesondere ohne offen erkennbare Widersprüche begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Die Schalltechnische Untersuchung L. beruht indessen nicht auf einer unrealistischen Annahme. Die zu erwartende Verkehrsbelastung wurde nicht zu niedrig angesetzt; denn eine entlastende Wirkung für die Saarlandstraße durch die sogenannte Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe wurde von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner bei der Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat dazu das Schreiben der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom 05.03.2014 vorgelegt, wonach eine Entlastungswirkung durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt worden sei, umgekehrt sei dagegen i.S. eines „worst case“ Scenarios eine Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der Saarlandstraße durch ein zukünftiges Fahrverbot für den Schwerverkehr auf der B 293 in die Berechnungen eingegangen. Diese Angaben wurden von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner, die die Verkehrsprognose erstellt hat, bestätigt. Die Antragsteller haben daraufhin die entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
102 
(2) Die Antragsteller machen außerdem geltend, in der Schalltechnischen Untersuchung seien zwar Steigungen der Saarlandstraße und Lichtzeichenanlagen berücksichtigt worden, aber nicht die Kombination aus Lichtzeichenanlage in einer Steigung. Ein Mangel der Untersuchung ist auch damit nicht dargetan. Nach § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen gemäß der Anlage 1 zu berechnen. Dort sind in Tabelle C Korrekturen für Steigungen und in Tabelle D Zuschläge für erhöhte Störwirkungen von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen vorgesehen. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 (dort Seite 20) ergibt, wurden beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach der Tabelle C ist auch nicht zu beanstanden, dass erst Steigungen von 5 % und mehr in die Berechnung eingegangen sind. Für geringere Steigungen ist nach der Tabelle C eine Korrektur nicht vorzunehmen. Auch die Lichtzeichenanlagen im Untersuchungsgebiet sind auf Seite 20 der Schalltechnischen Untersuchung L. vollständig aufgezählt. Es heißt dort weiter ausdrücklich, beim Ausbau der Saarlandstraße würden die Einmündungen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund ebenfalls mit Lichtzeichenanlagen versehen. Ein besonderer Zuschlag für Lichtzeichenanlagen an einer Steigung ist in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Die Antragsteller legen auch nicht substantiiert dar, warum ein solcher Zuschlag entgegen dem in der 16 BImSchV vorgesehenen Berechnungsverfahren doch erforderlich und diese Norm damit insoweit rechtswidrig sein sollte.
103 
(3) Allerdings beanstanden die Antragsteller zu Recht, dass in der Schalltechnischen Untersuchung L. nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t als Lkw in die Berechnung eingegangen sind. In der Anlage 1 zur 16. BImSchV sind demgegenüber bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t als Lkw zu berücksichtigen, da unter dem Berechnungsfaktor p in Tabelle A Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zu verstehen sind. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass dieser Fehler zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat.
104 
Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.11.2015 für die in der Schalltechnischen Untersuchung L. gewählte Vorgehensweise ist allerdings wenig plausibel. Es heißt dort unter Rückgriff auf die Bundestags-Drucksache 17/3342 vom 20.10.2010 und die Mitteilung der Bundesanstalt für Straßenwesen 1/2009, als Lkw seien die Kfz zu berücksichtigen, die auf Bundesautobahnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h unterlägen; die Tonnagegrenze für diese Höchstgeschwindigkeit sei 1995 von 2,8 t auf 3,5 t angehoben worden. Warum eine solche Änderung in der Straßenverkehrsordnung zu einer Lärmberechnung abweichend von den ausdrücklichen und rechtlich bindenden Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung führen soll, ist aber nicht ersichtlich. Zu Recht weisen die Antragsteller auch daraufhin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h innerorts ohnehin ohne Bedeutung ist, weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz niedriger liegen wird.
105 
Eine daraus resultierende Ungenauigkeit i.S. der Berechnung einer zu geringen Lärmbelastung wird aber jedenfalls im Ergebnis kompensiert. Denn in der Schalltechnischen Untersuchung L. wurde bei der Berechnung der Lärmbelastung nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Tagen (DTV) zu Grunde gelegt, wie dies in der 16. BImSchV vorgesehen ist, sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen von Montag bis Samstag (DTVw), die - wie die Auswertung einer Verkehrszählung im Plangebiet im Jahre 2010 ergeben hat (vgl. die Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2015) - um ca. 10 % höher liegt als die DTV.
106 
Dieser konservative Ansatz führt dazu, dass die errechnete Lärmbelastung um ca. 0,4 dB(A) höher liegt als die sich aus einer Berechnung auf der Grundlage der DTV ergebende. Die höhere Lärmbelastung, die sich ergibt, wenn richtigerweise bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zur Gruppe der Lkw gerechnet werden, bleibt hinter diesem Wert zurück. Das Ingenieurbüro L. hat dazu zunächst eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der es wie folgt vorgegangen ist: Aus der bei einer Verkehrszählung im Jahr 2010 zwischen Frankenbach und Böckingen ermittelten Zahl der Lieferwagen wurde der Anteil der Kfz über 2,8 t herausgerechnet, wobei der aus der Bundestagsdrucksache 17/3342 entnommene Wert von 17 % zu Grunde gelegt wurde, und entsprechend als Lkw berücksichtigt. Die Lärmbelastung tags erhöht sich dadurch nur um 0,1 dB(A) und nachts um 0,0 dB(A).
107 
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ähnliche Umrechnung derart gebilligt, dass der Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t durch Multiplikation mit dem Faktor 1,17 in den maßgeblichen Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t umgerechnet wird (Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bedienstete des Ingenieurbüros L. hat dazu angegeben, dass nach dieser Umrechnungsweise als Ergebnis einer komplizierten logarithmischen Berechnung mit einer Erhöhung der Lärmbelastung um etwa 0,2 dB(A) zu rechnen sei. Auch diese Zunahme bleibt aber noch unter dem Wert von 0,4 dB(A), der sich aus der konservativen Berechnung auf der Grundlage der DTVw ergibt, anstatt wie in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehen auf der Grundlage der DTV.
108 
(4) Die Antragsteller haben außerdem behauptet, es sei nicht plausibel, dass die höherliegenden Gebäude im südlichen Kreuzgrund (Starenweg und Eulenweg) durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht sollen belastet werden, da in der Schalltechnischen Untersuchung L. andererseits angenommen werde, die höherliegenden Gebäude am Reiherweg würden durch die Lärmschutzbauwerke nicht (ausreichend) geschützt. Zur Begründung haben sie sich allein auf die „topographischen Verhältnisse“ berufen, die in der Schalltechnische Untersuchung L. aber berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Punkt Nr. 2.2.6, Topographie). Darüber hinaus haben sie ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, an der Angabe des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters des Ingenieurbüros L. zu zweifeln, die Berechnung sei auch insoweit zutreffend. Soweit sich die Antragsteller auf eine von ihnen aktuell festgestellte Zunahme der Lärmbelastung im Starenweg und im Eulenweg (wohl infolge der Reflexionen vom Klinikneubau) berufen, führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil die geplanten Änderungen an der Saarlandstraße noch nicht umgesetzt wurden und sich die Aussagen der Antragsteller daher nur auf die aktuelle Situation ohne Tieferlegung der Saarlandstraße und ohne Lärmschutzbauwerke beziehen können.
109 
(5) Anders als von den Antragstellern behauptet, sind die Klinikneubauten auch nicht wesentlich massiver und näher an der Saarlandstraße errichtet worden, als in der Schalltechnischen Untersuchung L. zu Grunde gelegt. Wie insbesondere Anlage 9.1 zeigt, ist die Untersuchung auf der Grundlage eines Klinikneubaus mit weitgehend geschlossener Fassade und nur geringfügig zurücktretenden Elementen erstellt worden, d.h. eines Klinikneubaus in der Form, wie er sich nach den Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung und den von ihnen mit Schriftsatz vom 15.08.2014 vorgelegten Lichtbildern jetzt auch tatsächlich darstellt.
110 
(6) In der Schalltechnischen Untersuchung L. wurden auch die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen, die zu Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken führen, berücksichtigt (dazu bereits oben). Dass und warum diese Öffnungen bzgl. des Lärms eine „Kaminwirkung“ haben sollten, wurde von den Antragstellern nicht näher erläutert und konnte von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Ingenieurbüros L. auch nicht bestätigt werden.
111 
(7) Die Antragsteller machen außerdem zu Unrecht geltend, für den Kreuzgrund als Familienkleingartensiedlung seien die in der Schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegten Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets zu hoch, vielmehr müssten mindestens die Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebiets in Ansatz gebracht werden. Denn für ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet und ein Kleinsiedlungsgebiet sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV jeweils gleich hohe Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Soweit die Antragsteller wegen der „Einzigartigkeit“ dieser Siedlung ein darüber hinaus gehendes Schutzniveau fordern, ist dafür eine normative Grundlage nicht vorhanden.
112 
cc) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan zu Recht von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen, denn die Kosten dafür stünden i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Das Klinikum kann - ebenso wie die o.g. Wohnhäuser, bei denen ausreichender aktiver Schallschutz ebenfalls unverhältnismäßig wäre - durch passiven Schallschutz ausreichend geschützt werden.
113 
(1) Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Prüfung ist nicht das Verhältnis zwischen den Kosten für zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können, einerseits und der für Maßnahmen passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden, regelmäßig deutlich niedrigeren Entschädigung andererseits maßgeblich, denn das würde dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Lärmschutzes nicht gerecht. Abzustellen ist vielmehr auf das Verhältnis zwischen den Kosten für die tatsächlich geplanten Schallschutzmaßnahmen und denjenigen für solche Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können.
114 
Zu diesem Zweck sind in einem ersten Schritt die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln, die die Einhaltung der Beurteilungspegel sicherstellen. Ob diese Kosten unverhältnismäßig sind, ist abhängig von der Vorbelastung, der Schutzbedürftigkeit und der Größe des Gebiets, das ohne (ausreichenden) aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des geplanten Verkehrswegs betroffen wäre. Abzustellen ist auch auf die Zahl der davon betroffenen Personen, das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und den Wertverlust der betroffenen Grundstücke. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse sind danach Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen (Kosten je Schutzfall) zulässig und geboten. Je stärker verdichtet und je schutzwürdiger die Bebauung ist, umso eher sind die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen noch verhältnismäßig. Sind die Kosten für den Vollschutz danach unverhältnismäßig, sind beim aktiven Schallschutz schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmschutzsituation zu ermitteln. Wegen des Ziels, ein Lärmschutzkonzept zu entwickeln, das den Belangen aller Lärmbetroffenen in gleicher Weise Rechnung trägt, scheiden solche Lösungen aus, die nur gezielt bei einzelnen eine Verbesserung bewirken, anderen in vergleichbarer Situation einen wirksamen Schutz aber vorenthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370).
115 
Varianten aktiven Schallschutzes können danach als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten je Schutzfall stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Lärmbetroffenen zusätzlich geschützt werden kann (Sprungkosten). Umgekehrt ist der - geringfügige - Aufwand für solche Lärmschutzmaßnahmen ohne Bedeutung, bei denen feststeht, dass sie auf jeden Fall ausgeführt werden, wie bspw. lärmabsorbierende Schallschutzwände (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645).
116 
Selbst durch eine noch so differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse lässt sich allerdings nicht ein bestimmter Punkt ausmachen, an dem verhältnismäßige in unverhältnismäßige Kosten umschlagen. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände. Das Lärmschutzkonzept muss unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in angemessener Weise Rechnung tragen. Danach verbleibt ein Abwägungsspielraum, allerdings besteht nicht annähernd diejenige Wahlfreiheit, wie sie sonst bei einer Auswahl zwischen Varianten für die fachplanerische Abwägung typisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370; für uneingeschränkte Überprüfbarkeit dagegen Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 80 zu § 41 mit Nachweisen aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).
117 
Als zusätzliche aktive Schutzmaßnahmen kommen prinzipiell in Betracht eine größere Dimensionierung der Lärmschutzbauwerke - was wegen der damit verbundenen städtebaulichen Nachteile und der Kosten auch die Antragsteller nicht in Erwägung ziehen - oder die Führung der Saarlandstraße innerorts in einem Tunnel oder in einem überdeckelten Trog. Demgegenüber ist die Entscheidung für die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung als andere Trassenalternative keine Schutzmaßnahme i.S. des § 41 BImSchG. Denn die Anwendung des § 41 BImSchG setzt die Entscheidung für die Wahl einer Trasse voraus und ist nicht dazu bestimmt, sie zu korrigieren. Die Festlegung der Trasse ist Teil der Planung. Soweit hierbei Gesichtspunkte des Verkehrslärmschutzes maßgeblich sind, ist § 50 BImSchG einschlägig, nicht § 41 BImSchG (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, Komm., Rn. 65 zu § 41 BImSchG, Stand: März 1997 und - wenn auch weniger deutlich - Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Rn. 7 zu 41 BImSchG).
118 
Die Antragsgegnerin hat die beiden danach allein in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeiten (Tunnellösung und überdeckelter Trog) zu Recht aus Kostengründen abgelehnt. Diese Lösungen wurden in der vom Ingenieurbüro L. im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße vom 28.09.2007 näher geprüft. Bei der Tunnellösung wurde dabei zugrunde gelegt, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße von der Einmündung der Saarbrückener Straße im Westen bis zu einem Punkt ca. 100 m westlich der Einmündung der Römerstraße im Osten in einem vierspurigen Tunnel geführt würde. Die eigentliche Tunnellänge betrüge ca. 1.090 m, die Länge der Strecke, auf der die Bestandstrecke der Saarlandstraße tiefergelegt würde, ca. 1.400 m. Die Florian-Geyer-Straße würde mit der Straße Im Kreuzgrund durch eine Straße auf der Tunneloberfläche verbunden. Die Troglösung mit Überdeckelung sieht vor, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße auf dem gleichen Abschnitt wie bei der Tunnellösung tiefergelegt wird; anstelle eines Tunnels würde die Saarlandstraße indessen mit einer Lärmschutzdecke versehen. Eine Variante dieser Lösung sieht schräggestellte Lärmschutzlamellen, eine zweite eine vollständige Glaseinhausung vor. Bei beiden würden die Florian-Geyer-Straße und die Straße Im Kreuzgrund mit einer als Brücke verstärkten Überdeckelung verbunden und der nördliche und der südliche Teil der Kreuzgrundsiedlung ebenso wie bei der Tunnellösung nicht direkt an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden.
119 
Mit den untersuchten Alternativlösungen könnten die Lärmgrenzwerte für die angrenzenden Wohngebiete und das Klinikum aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV mit Ausnahme der Bereiche unmittelbar an der Einfahrt bzw. Ausfahrt in den/ aus dem Tunnel bzw. überdeckelten Trog eingehalten werden. Diesen Vorteilen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes stehen jedoch deutlich erhöhte Kosten gegenüber. Alle Lösungen führen (vgl. dazu GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007) zu erheblichen Mehrkosten in der Größenordnung von 41,36 Mio EUR (Troglösung mit Lärmschutzlamellen) bis zu 46,36 Mio EUR bei der Troglösung mit vollständiger Glaseinhausung (42,86 Mio EUR bei der Tunnellösung). Hinzukommen bei allen Lösungen jährliche Unterhaltungskosten in mindestens fünfstelliger Höhe. Schon wegen dieser Kostenmehrbelastung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.02.2008 beschlossen, diese Lösungen nicht weiter zu verfolgen. Ein Nachteil bei allen Lösungen ist außerdem, dass die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nur mit zusätzlichem und hohem finanziellem Aufwand und unter Inanspruchnahme privater Flächen an die Saarlandstraße angeschlossen werden könnten. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung müsste dazu über die Römerstraße, der südliche über die Heidelberger Straße erschlossen werden. Ohne eine solche Verbindung käme es zu Verkehrsmehrbelastungen in der Größenordnung von 2.600 Kfz/Tag in der Florian-Geyer-Straße und von 1.050 Kfz/Tag in der Straße Im Kreuzgrund. Das Klinikum müsste von Süden durch eine Brücke über die Saarlandstraße erschlossen werden (vgl. GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007).
120 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, angesichts der dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Pflicht zum Gesundheitsschutz dürften Kostenargumente bei der Entscheidung über den zu gewährenden Lärmschutz keine Rolle spielen. Insbesondere können sie aus einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV noch keine Gesundheitsgefahr ableiten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen - wie sich aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt -bereits vor erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 9 A 1.02 - juris). In Wohngebieten beginnt der unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritische Bereich ab Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 5/04 -, BVerwGE 123, 23 und vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45). Dafür, dass diese auch durch passiven Schallschutz (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG) nicht erreicht werden könnten, ist nichts ersichtlich.
121 
Nicht durchdringen können die Antragsteller auch mit dem Argument, im Falle einer Untertunnelung bzw. Troglösung mit vollständiger Einhausung genüge ein bloß zweispuriger Ausbau, weil die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nicht an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden würden. Das Ingenieurbüro L. hat auch eine Tunnellösung mit nur zweispurigem Ausbau untersucht („Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen“ vom 09.01.2008). Mit 62,2 Mio EUR sind die Gesamtkosten zwar deutlich niedriger als bei einem vierspurigen Ausbau mit 77,7 Mio EUR (vgl. Tabelle 1, Nr. 5.4 der Untersuchung alternativer Gradienten), sie liegen aber immer noch so sehr über den Kosten für die geplante Variante von 39,9 Mio EUR, dass die Kosten auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klinikums nach dem oben dargestellten Maßstab als unverhältnismäßig anzusehen sind. Auf die weiteren mit dem zweispurigen Ausbau verbundenen Nachteile, wie einer deutlichen Verringerung der Leistungsfähigkeit der Straße (5.000- 20.000 Kfz/Tag im Vergleich zu 20.000 bis 60.000 EUR bei der Planlösung), der damit verbundenen erhöhten Staugefahr auf der Saarlandstraße und der geringeren Verkehrsentlastung der Großgartacher Straße/B 293 in der Folge (vgl. Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen vom 09.01.2008, S. 5), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
122 
Auch die vom Ingenieurbüro L. (Ergänzungsteil Prüfung „Entwurf Schiek“) ebenfalls untersuchte Lösung mit sog. Grünbrücken und zwischen diesen angebrachten Solarpaneelen führt mit 74,8 Mio EUR und jährlichen Unterhaltungskosten in der Größenordnung von 300.000 - 350.000 EUR zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, auch unter Berücksichtigung der durch die Erzeugung von Solarstrom mittels der Solarpaneele zu erzielenden Einspeisevergütung.
123 
Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich nicht um finanzielle Förderungsmöglichkeiten über die Zusagen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Innenministeriums Baden-Württemberg hinaus bemüht, mag zutreffen, greift aber schon aus Rechtsgründen nicht durch. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, welche Gelder aus anderen Töpfen der öffentlichen Hand für aktive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch eine zusätzliche Investition in aktive Schallschutzmaßnahmen noch eine im Verhältnis dazu stehende Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden kann.
124 
(2) Der Umstand, dass an den Außenwänden des Klinikneubaus die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV - unstreitig - deutlich überschritten werden, führt nach § 41 BImSchG nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Rechtliche Folge ist vielmehr, dass der Eigentümer des Klinikums (ebenso wie die Eigentümer der o.g. Häuser, an denen die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV überschritten werden) nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für die nach Maßgabe der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen hat. Die 24. BImSchV ist nach ihrem § 1 Nr. 1 anwendbar, weil - wie bereits ausgeführt -durch den Bau bzw. die wesentliche Änderung der Saarlandstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.
125 
Für die weitere Behauptung der Antragsteller, das Klinikum könne angesichts der zu erwartenden Immissionspegel von 70 - 74 dB(A) überhaupt nicht wirksam gegen Verkehrslärm geschützt werden, gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst sind solche Immissionspegel nicht zu erwarten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung L. (Anlage 4.1 T) werden sich die Immissionspegel an der besonders lärmexponierten südlichen Außenwand des Klinikneubaus vielmehr auf deutlich niedrigere Werte von 63 - 66 dB(A) belaufen. Im Übrigen ist auch bei Immissionspegeln von 70 - 74 dB(A) wirksamer passiver Schallschutz möglich. Eine solche Belastung mit Verkehrslärm ist nach der Tabelle 8 zur DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. Wie sich aus Spalte 3 der Tabelle 8 ergibt, beträgt das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien dann 50 dB.
126 
Einen Anspruch auf (passiven) Lärmschutz bei geöffneten Fenster besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller im Rahmen der §§ 41, 42 BImSchG nicht. Denn die den Betroffenen grundsätzlich zumutbaren Schallschutzfenster sind nur geschlossen wirksam. Es ist Stand der Technik, Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Hinzunehmen ist deshalb, dass passiver Schallschutz nicht davor schützt, dass die Anwohner bei geöffneten Fenstern unter Umständen erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73). Nr. 5.4 der DIN 4109 sieht dazu vor, dass zur dauerhaften Lüftung vorgesehene Einrichtungen (schallgedämpfte Lüftungsöffnungen) bei der Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes im Betriebszustand zu berücksichtigen sind.
127 
Soweit die Antragsteller behaupten, beim Klinikneubau würden überhaupt keine für den passiven Schallschutz ausreichenden Lüftungsvorrichtungen eingebaut (Schriftsatz vom 15.08.2014), mag dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Es handelt sich dabei allenfalls um einen Rechtsverstoß bei der Umsetzung des Bebauungsplans, der nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt.
128 
Ungeachtet dessen enthält der Bebauungsplan auch Festsetzungen zum passiven Schallschutz. Die Einhaltung der danach gebotenen Standards kann rechtlich durchgesetzt werden. Führt der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße - wie vorliegend - dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht überall durch i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG noch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann, sind im Bebauungsplan allerdings nicht zwangsläufig passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Die dann erforderliche Konfliktbewältigung muss nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen. Der Weg zur Konfliktlösung ist vielmehr in § 42 BImSchG vorgezeichnet. Danach hat der betroffene Nachbar gegen den Baulastträger einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen, die erforderlich werden, weil trotz Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV keine (ausreichenden) aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht daher eine Pflicht des Plangebers zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen allenfalls dann, wenn zu befürchten ist, dass die Eigentümer der betroffenen Gebäude, die sich danach ergebenden Möglichkeiten passiven Schallschutzes trotz der dafür gewährten Entschädigung nicht aus eigenem Antrieb nutzen werden und der erforderliche passive Schallschutz daher im Baugenehmigungsverfahren oder durch Baugebote nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchgesetzt werden muss. Das kann bei einem besonders hohen Mieteranteil in den betroffenen Gebäuden der Fall sein, aber auch, wenn besonders schutzwürdige Nutzungen wie vorliegend etwa Krankenhäuser vom Verkehrslärm betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572).
129 
Einer danach möglicherweise bestehenden Pflicht zur Festsetzung passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin jedenfalls nachgekommen. Sie hat im Bebauungsplan neben den aktiven auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Textteil A Nr. 5.3 müssen die Außenbauteile von Aufenthalts- und Schlafräumen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ausgebildet sein. Schlafräume müssen ab Lärmpegelbereich II mit maschinellen Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Sollte der Klinikneubau in Abweichung von diesen Vorgaben errichtet worden sein, wie die Antragsteller behaupten, so ist entweder die Baugenehmigung rechtswidrig oder das Klinikum wird in Abweichung von der Baugenehmigung errichtet. Beides ist im Verfahren gegen den Bebauungsplan indessen nicht zu prüfen.
130 
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Orientierungswerte der DIN 18005 seien im Hinblick auf die Lärmbelastung des Klinikums im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein vorliegend allein noch relevanter Fehler im Abwägungsergebnis (dazu näher unten) ergeben könnte.
131 
c) Der Bebauungsplan ist auch mit den rechtlichen Vorgaben aus § 1a Abs. 4 BauGB vereinbar. Das FFH-Gebiet 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ kann in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingeholte Verträglichkeitsstudie nach § 34 Abs. 1 BNatSchG des Büros Weibel und Ness vom Februar 2010 ergibt. Allenfalls ist mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % wegen der baubedingten Erschütterungen mit Abstürzen von Material der Steilwand am Ostrand des Naturschutzgebiets „Frankenbacher Schotter“ zu rechnen, was zu Beeinträchtigungen der dort befindlichen Laichgewässer des Kammmolchs führen könnte. Zum Ausgleich für diese unwahrscheinliche Beeinträchtigung hat die Antragsgegnerin die Anlegung eines neuen Amphibienlaichgewässers vorgesehen, zumal davon auszugehen ist, dass die Steilwand unabhängig von den Baumaßnahmen in absehbarer Zeit dem natürlichen Gang der Dinge folgend abbrechen wird. Die Rüge, dass die Anlegung des Amphibienlaichgewässers fehlerhaft sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
132 
d) Mit ihren Argumenten, der Lebensraum der Wechselkröte (Bufotes viridis) betrage nicht wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch (Triturus cristatus) kein unüberwindliches Hindernis und Erdkröten (Bufo bufo) seien im Frankenbacher Schotter weiter nachweisbar, machen die Antragsteller in der Sache geltend, die Diagonaltrasse werde dazu führen, dass die genannten Tiere überfahren werden. Damit behaupten sie einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Art zu töten. Auch damit können sie keinen Erfolg haben. Allerdings handelt es sich bei den genannten Reptilien um besonders geschützte Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Der Kammmolch und die Wechselkröte sind in Anhang IV der Richtlinie 92/93/EWG aufgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG). Die Erdkröte gehört zur Klasse der Lurche (Amphibia). Nach § 1 BArtSchV i.V. mit der Anlage 1 werden alle europäischen Arten der Lurche unter besonderen Schutz gestellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 c BNatSchG). Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich für die vorgenannten Arten das Tötungsrisiko durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Denn nach A Nr. 3.24 des Textteils zum Bebauungsplan ist von der Markungsgrenze Heilbronn/Leingarten bis nördlich der Feldwegüberführung bei der ehemaligen Sandgrube entlang der Straße entsprechend der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine mindestens 40 cm hohe Sperrvorrichtung vorgesehen, um bodengebundene Tiere vom Betreten der Straße abzuhalten. Die Einlaufschächte innerhalb der Entwässerungsrinnen sind mit Grobschotter abzudecken. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, warum diese Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein sollten (vgl. dazu auch Nr. 5.1.4. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2011).
133 
e) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens, denn nach dem System der Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG i.V. mit § 27 39. BImSchV sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Verfahren der Straßenplanung absehbar ist, dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). Im Übrigen ist die Belastung mit Luftschadstoffen erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind mithin erst dort rechtlich relevant (dazu näher unten).
134 
3. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
135 
a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Die oben zur Einhaltung der Jahresfrist aus § 4 Abs. 4 GemO angestellten Überlegungen gelten entsprechend. Die Einwendungen der Antragsteller greifen auch insoweit nicht durch, als sie sich nicht auf § 4 Abs. 4 GemO, sondern ausschließlich auf § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beziehen.
136 
aa) Die Regelung in § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
137 
In der Rechtsprechung wurde diskutiert, ob die Präklusionsregelung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird und der Bürger deshalb vor Fristablauf keinen Anlass hat, sich dagegen zu wehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 418). Eine solche Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Als verfassungsrechtlich problematisch wurde auch gewertet, dass Fehler im Abwägungsergebnis nach der alten Rechtslage mangels fristgerechter Rüge unbeachtlich werden konnten (vgl. zu verfassungsrechtlichen Bedenken vor der Änderung des § 215 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Nach der aktuellen Rechtslage können Abwägungsmängel, die zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führen, ohne Fristbindung geltend gemacht werden, denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beziehen sich ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften bzw. auf den Abwägungsvorgang.
138 
bb) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 ist auch mit einer den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügenden Belehrung versehen. Die Belehrung orientiert sich am Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und gibt diesen quasi wörtlich wieder. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist danach ein Hinweis, dass auch solche Fehler gerügt werden müssen, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden, nicht erforderlich. Soweit die Antragsteller ein anderes Ergebnis aus der „zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit“ gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ableiten wollen, ist dem nicht zu folgen. Diese Norm regelt nicht die Präklusion von Einwendungen, sondern die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (dazu bereits oben).
139 
cc) Da die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende 39. BImSchV der Umsetzung europarechtlicher Vorschriften dient, nämlich der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), ist auch zu prüfen, ob die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB europarechtskonform ist. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken, da die Regelung den europarechtlich zu beachtenden Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügt (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393). Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) ergibt sich nichts anderes. Sie ist zu einer anderen Fallkonstellation ergangen. Sie bezieht sich auf die Präklusion von Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Hier geht es aber um die davon zu unterscheidende Frage, ob Fehler in einem Bebauungsplan mangels fristgerechter Rüge nach der öffentlichen Bekanntmachung unbeachtlich werden können.
140 
dd) Mit dem Argument, auf eine Verzögerung von wenigen Tagen komme es angesichts des jahrelangen Planungsverfahrens nicht an, zumal ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Antragsgegnerin ihren Einwendungen entsprochen hätte, können die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg haben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluss von Ansprüchen abhängt, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die in § 215 BauGB getroffene Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Ziel des § 215 BauGB ist es u.a., die Bestandskraft von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen zu erhöhen und der Gemeinde über den Eintritt der Bestandskraft Gewissheit zu verschaffen. Das setzt eine stichtagsgenaue Beachtung der Frist voraus. Denn es muss an Hand der Akten der Antragsgegnerin für jedermann und noch nach Jahren nachvollziehbar sein, ob eventuell dem Bebauungsplan anhaftende Fehler durch Zeitablauf unerheblich geworden sind. Daneben soll der planenden Gemeinde frühzeitig die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund der vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob sie in ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten will (vgl. Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 1 und 2 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
141 
b) Mängel im Abwägungsergebnis werden jedoch nicht unbeachtlich, sondern können auch nach Ablauf der Rügefrist weiter geltend gemacht werden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
142 
Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist das Gericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere sind die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) werden zwar mit dem erfolglosen Ablauf der Rügefrist aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Daraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB läuft dadurch nicht leer. Werden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials rechtzeitig gerügt, sind sie bereits dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde bei richtiger Ermittlung des Abwägungsmaterials im Ergebnis anders geplant hätte. Demgegenüber liegt - wie oben bereits ausgeführt - ein Fehler im Abwägungsergebnis erst vor, wenn das Ergebnis der Abwägung auf richtiger Tatsachengrundlage schlechterdings nicht richtig sein kann.
143 
Nicht zuletzt sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für das hier gefundene Ergebnis. Gerade schwerwiegende Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials können häufig dazu führen, dass auch das Abwägungsergebnis schlechthin nicht mehr tragbar ist. Wäre auf die von der Gemeinde fehlerhaft ermittelten Tatsachen abzustellen, könnte der daraus resultierende Fehler im Abwägungsergebnis häufig nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Art 19 Abs. 4 GG wäre dies nur schwer vereinbar (vgl. dazu auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, besonders gravierende Fehler bei der Ermittlung des Tatsachenmaterials seien in der Regel auch leicht erkennbar und könnten deshalb problemlos fristgerecht gerügt werden. Gerade wenn die Fehler aus unrichtigen Gutachten resultieren, können sie zumal für einen Laien nur schwer aufzudecken sein.
144 
c) Der Bebauungsplan ist nach diesem rechtlichen Maßstab nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft.
145 
aa) Der Bebauungsplan wird nicht zu einer unzulässig hohen Belastung mit den straßenverkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO², PM2,5 und PM10 führen.
146 
Wie oben dargelegt, ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für diese Luftschadstoffe keine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung. Allerdings liegt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ein Abwägungsfehler vor, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV auch mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht gewährleistet werden kann, sei es, weil bereits die straßenbedingten Immissionen zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, sei es, dass die Luft durch eine Vielzahl von Emittenten ohnehin bereits über die Immissionsgrenzwerte hinaus belastet ist, sei es, dass bei einem zentralen Verkehrsknotenpunkt keine zur Reduktion der Immissionsbelastung geeigneten Maßnahmen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung würde auch zu einem Verstoß gegen das Abwägungsergebnis führen.
147 
Wie sich aus dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 ergibt, werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Hinblick auf die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe NO², PM2,5 und PM10 eingehalten. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch; auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken.
148 
(1) Die Antragsteller machen geltend, nicht das Gutachten Lohmeyer vom Marz 2011 sei richtig, sondern allenfalls das vom Januar 2011, indem eine Überschreitung der zulässigen Belastung der Luft mit den verkehrsrelevanten Schadstoffen NO², PM2,5 und PM10 festgestellt worden sei. Das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 sei zu Unrecht von einer die Schadstoffkonzentration mindernden Wirkung der Lärmschutzbauten ausgegangen. Dem ist nicht zu folgen.
149 
Das Gutachten vom März 2011 ist nach einem mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell - MISKAM - unter Berücksichtigung der Geländetopografie und der Windrichtungen in 10° Schritten erstellt worden, mit dem die Schadstoffkonzentration mindernde Wirkung der Lärmschutzbauwerke in die Berechnung einbezogen werden kann. Mit dem Verfahren PROKAS, das dem Gutachten vom Januar 2011 zu Grunde liegt, ist dies nicht möglich. Den maßgeblichen Einwand der Antragsteller gegen das Verfahren MISKAM, die Lärmschutzbauwerke hätten keine die Konzentration der Luftschadstoffe mindernde Wirkung, weil der Wind in der Regel aus Südwesten und damit nicht senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken wehe, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Firma Lohmeyer plausibel entkräftet. Zu einer Verwirbelung der Luftschadstoffe und damit einer besonders deutlichen Verringerung der Konzentration der Luftschadstoffe komme es im Gegenteil, wenn der Wind parallel zu den Lärmschutzbauwerken wehe, weil die belastete Luft dann intensiver „durchmischt“ werde. Wehe der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken, sei dies eher nachteilig. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurden die Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken an den einmündenden Straßen in der Berechnung berücksichtigt. Eine regelrechte „Kaminwirkung“ geht von diesen Öffnungen nicht aus, wie der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Antragsteller weder belegt noch näher konkretisiert. Unter diesen Umständen ist auch nicht plausibel, warum die „Schluchten“ zwischen den einzelnen Baukörpern des Klinikneubaus zu einer besonders hohen Luftschadstoffkonzentration führen sollen.
150 
(2) Auch mit dem weiteren Einwand der Antragsteller, in dem Gutachten vom März 2011 sei nicht beachtet worden, dass von Ampelanlagen an Steigungen und damit insbesondere von der an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen vorgesehenen, wo die Saarlandstraße die größte Steigung aufweise, eine besonders hohe Schadstoffbelastung ausgehe, hat sich der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung plausibel auseinandergesetzt. Das Verfahren MISKAM berücksichtige nicht nur die Geländetopografie, d.h. u.a. Steigungen im Straßenverlauf, sondern auch Verkehrssituationen mit stockendem Verkehr, wie sie insbesondere vor Lichtzeichenanlage anzutreffen seien. Die durch das Anfahren an Steigungen bedingte höhere Luftschadstoffbelastung habe so Eingang in die Berechnung gefunden.
151 
(3) Entgegen den Behauptungen der Antragsteller wurde auch die von dem Verkehr auf der Neckartalstraße ausgehende Belastung mit Luftschadstoffen in dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 berücksichtigt.
152 
Richtig ist zwar, dass die Messstellen zur Schadstoffhintergrundbelastung der Luft vom Untersuchungsgebiet deutlich entfernt sind (Bsp. Wiesloch ca. 39 km). Auch wurden in dem Gutachten die stark von Straßenverkehrsemissionen beeinflussten Messwerte der zeitlich befristeten Straßenmessungen im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin nicht als Hintergrundbelastung berücksichtigt, damit sie nicht doppelt Eingang in die Berechnungen finden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die vom Straßenverkehr in der Neckartalstraße ausgehenden Luftschadstoffemissionen unbeachtet geblieben wären. Der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Neckartalstraße sei in dem im Rahmen der Erstellung des Gutachtens betrachteten Straßennetz enthalten und die dortigen Straßenverkehrsemissionen daher in die Berechnung eingeflossen (vgl. zu dem berücksichtigten Straßennetz auch die Abbildung 5.1 zum Gutachten Lohmeyer vom März 2011).
153 
(4) Wie bereits oben bei der Betrachtung der Lärmimmissionen dargelegt, wurde in dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft eine Entlastungswirkung der Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt. Darauf kann Bezug genommen werden.
154 
(5) Erfolglos bleibt auch das Argument der Antragsteller, zu Unrecht seien erst Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und nicht bereits über 2,8 t als Lkw gewertet worden. Zunächst ist die Klassifizierung der einzelnen Gruppen von Kfz in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung - anders als nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (dazu bereits oben) - nicht geregelt. Der Gutachter ist in der Einstufung danach frei; diese muss jedoch so erfolgen, dass ein zutreffendes Ergebnis erwartet werden kann. Das ist hier gewährleistet.
155 
Wie sich aus Seite 22 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurde bei dessen Erstellung zwischen den Fahrzeugarten Leichtverkehr und Schwerverkehr unterschieden. Die Fahrzeugart Leichtverkehr umfasst neben den Pkw und den Motorrädern auch die Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge, zu denen auch die Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gerechnet werden. Das dabei verwendete, vom Institut für Energie- und Umweltforschung (IFEU) entwickelte Computermodell TREMOD (2010) gewährleistet, dass der wechselnde Anteil der leichten Nutzfahrzeuge an der Gruppe des Leichtverkehrs in den einzelnen Jahren und unterteilt nach unterschiedlichen Streckenabschnitten (innerorts, außerorts, Autobahn) Eingang in die Berechnung findet. Die motorbedingten Emissionsfaktoren der Fahrzeuge der jeweiligen Kategorien wurden mit Hilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (2010) berechnet. Da die Fahrzeugflotte nur längerfristig erneuert und ausgetauscht wird, ist nicht anzunehmen, dass der sogenannte VW-Skandal dabei zu einer ergebnisrelevanten Verfälschung geführt hat. Auch die Antragsteller haben ihre gegenteilige Behauptung nicht plausibilisiert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 fehlerhaft sein sollte.
156 
(6) Ihre Rüge, die Berechnung der PM2,5-Immissionen sei nicht plausibel und das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 daher falsch, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
157 
(7) Die Überschreitung des über das Jahr gemittelten Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 2 39. BImSchV) mit 43 µg/m³ im Kreuzungsbereich Saarlandstraße/Heidelberger Straße (vgl. Gutachten S. 31) ist nach Anlage 3 B Nr. 1 a und b zur 39. BImSchV unerheblich. An der genannten Stelle ist die Luftschadstoffbelastung nicht zu bestimmen, weil sich Menschen in diesem Bereich allenfalls kurzzeitig aufhalten. Der über eine Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für NO² aus § 3 Abs. 1 39. BImSchV in Höhe von 200 µg/m³ (bei 18 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr) wird ebenfalls eingehalten. Bereits die konservative Berechnung nach dem Verfahren PROKAS im Gutachten vom Januar 2011 hat ergeben, dass dieser Grenzwert eingehalten wird (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom Januar 2011, wo dieses Ergebnis daraus gefolgert wird, dass an keinem der Untersuchungspunkte der 98-Perzentilwert von 130 µg/m³ Luft erreicht oder überschritten wird).
158 
bb) Auch aus der von den Antragstellern behaupteten falschen Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes ergibt sich jedenfalls kein Fehler im Abwägungsergebnis.
159 
Mit ihren Rügen, die Fällung von 168 gut erhaltenen Platanen könne durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden, Grünbrücken seien nicht vorgesehen und der Lebensraum der Feldlerche werde eingeschränkt, machen die Antragsteller geltend, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Indessen ist nicht erkennbar, wieso daraus ein schlechthin unhaltbares Abwägungsergebnis resultieren soll.
160 
cc) Auch dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben hat, führt nicht zu einem allein noch relevanten Fehler im Abwägungsergebnis.
161 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Planung eines Straßenbauvorhabens zunächst alle in Betracht kommenden Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen. Nur alternative Trassen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die verbleibenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detailliert untersucht und verglichen werden. Der Planungsträger überschreitet die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150).
162 
Demgegenüber liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht schon deshalb vor, weil eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -BVerwGE 121, 72). Beim Auswahlverfahren unterlaufene Fehler betreffen den Vorgang der Abwägung. Die Antragsteller sind mit der Rüge solcher Fehler präkludiert.
163 
Für ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis ist nichts zu erkennen. Weder die Nordumfahrung noch die Hünderstraßenvariante sind nach dem genannten Maßstab die gegenüber der Diagonaltrasse eindeutig besseren Lösungen.
164 
(1) Die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung führte zwar zu einer quasi vollständigen Entlastung der Kreuzgrundsiedlung vom Durchgangsverkehr. Die Bestandsstrecke der Saarlandstraße könnte weitgehend zurückgebaut werden. Die Belastung der Kreuzgrundsiedlung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe würde deutlich reduziert. Aufwändige Lärmschutzbauten wären nicht oder allenfalls in geringem Umfang notwendig. Auch würde die B 293/Großgartacher Straße in etwa gleichem Maße vom Verkehr entlastet wie bei der Diagonaltrasse. Die Trassenführung ist mit den großen Kurvenradien (vgl. die Tabelle auf S. 11 des Umweltberichts zum Bebauungsplan) ebenso günstig wie bei der Diagonaltrasse. Die Nordumfahrung ist damit sicher eine Trassenalternative, für die sich die Antragsgegnerin mit guten Gründen ebenfalls hätte entscheiden können. Eindeutig vorzugswürdig in dem Sinne, dass die Entscheidung für die Diagonaltrasse als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft einzustufen ist, ist sie indessen nicht. Die Trasse für die Nordumfahrung müsste quasi vollständig neu angelegt werden und ist verglichen mit den beiden anderen Alternativen mit Abstand am längsten, was zu einem deutlichen Flächenmehrverbrauch führt. Dies ist umso gravierender, als die Nordumfahrung überwiegend durch bislang landwirtschaftlich/gärtnerisch genutztes Gelände geführt werden müsste (vgl. auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die mit der Diagonaltrasse verbundenen Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für die Kreuzgrundsiedlung können demgegenüber durch die Lärmschutzbauten deutlich reduziert und - jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelastung - gegenüber der aktuellen Situation beim ganz überwiegenden Teil der Bebauung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verbessert werden (Reduktion der Lärmbelastung für die Häuser unmittelbar an der Saarlandstraße um bis zu 11 dB(A)).
165 
(2) Die Hünderstraßenvariante wäre zwar, weil in großem Umfang auf bereits vorhandene Trassen zurückgegriffen werden könnte, insgesamt mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Eindeutig besser geeignet ist sie jedoch ebenfalls nicht. Die Trassenführung ist problematisch. Die Abzweigung von der B 293 in das Gewerbegebiet Böckingen-West verläuft in einer Kurve mit einem Radius von nur 50 m, was bereits für sich die Leistungsfähigkeit einschränkt. Im Gewerbegebiet selbst kann die Trasse nur zweispurig geführt werden. Durch die drei einmündenden Straßen und die Grundstückszufahrten ist mit zusätzlichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Eine Regelung des Verkehrs durch koordinierte Lichtzeichenanlagen (Grüne Welle) ist nicht möglich. Auch das reduziert die Leistungsfähigkeit der Hünderstraßenvariante und hat eine deutlich geringere Verkehrsentlastung der B 293/Großgartacher Straße zur Folge. Angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Durchfahrt durch das Gewerbegebiet Böckingen-West dürfte dem auch kaum das Argument der Antragsteller entgegengehalten werden können, durch verkehrsberuhigende Maßnahmen in der B 293/Großgartacher Straße lasse sich dort in gleichem Maße eine Entlastung erreichen wie mit der geplanten Diagonaltrasse. Da die Hünderstraßenvariante ebenso wie die Diagonaltrasse innerorts auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße weitergeführt würde, wäre sie für die Bewohner des Kreuzgrundes mit den gleichen Belastungen verbunden wie diese. Auch die Antragsteller haben aus diesen Gründen in der mündlichen Verhandlung die Hünderstraßenvariante letztlich nicht mehr favorisiert.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 i.V. mit § 100 ZPO.
167 
Die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
168 
Beschluss
169 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf
170 
200.000 EUR
171 
festgesetzt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“, der Einzelhandel im Plangebiet grundsätzlich ausschließt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt und einen wesentlichen Teil des überplanten Gebiets bildet. Das ca. 3,45 ha große Plangebiet wird begrenzt durch die Bundesautobahn (BAB) 5 im Osten, die Bruchsaler Straße im Süden, die Straße „Am Kanal“ im Westen und den an die Straße „An den Spiegelwiesen“ angrenzenden Saalbachkanal im Norden. In der östlichen Hälfte des Gebiets einschließlich des Grundstücks der Antragsteller setzt der Plan neben einem Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang der BAB 5 ein Gewerbegebiet, in der westlichen Hälfte ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. In beiden Gebieten ist Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, ausnahmsweise zulässig ist „Einzelhandel mit zentral- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gemäß Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg) nur in Verbindung mit Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe und bis zu einer maximalen Bruttoverkaufsfläche von 250 m²“. „Betriebe zum Autoverkauf“ sind ebenfalls ausnahmsweise zugelassen. Die Zufahrt zum Plangebiet soll über die Straße „An den Spiegelwiesen“ erfolgen; eine direkte Zufahrt von der Bruchsaler Straße ist nicht vorgesehen. Als Verkehrsflächen setzt der Plan über die existierenden Straßen „An den Spiegelwiesen“ und „Am Zollstock“ hinaus auf dem Grundstück der Antragsteller eine Ringstraße fest, die entlang der Süd- und Westgrenze ihres Grundstücks verläuft und das südliche Ende der Straße „Am Zollstock“ mit der Straße „An den Spiegelwiesen“ verbindet. In den örtlichen Bauvorschriften wird u. a. für das gesamte Plangebiet zur Zahl der Stellplätze festgesetzt, je Betrieb seien maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig, hiervon ausgenommen seien Betriebe des Autohandels. Ausdrücklich aufgehoben werden „die bisher rechtsgültigen planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 'Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35' sowie seine Änderung vom 24.06.1971“.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ der damals selbständigen Gemeinde Karlsdorf - die sich im Zuge der Gemeindereform zum 01.01.1975 freiwillig mit der Gemeinde Neuthard zu der heutigen Gemeinde Karlsdorf-Neuthard zusammengeschlossen hat - war 1969 in Kraft getreten und 1971 geringfügig geändert worden. Er hatte im Bereich der jetzt festgesetzten Ringstraße ebenfalls eine Ringstraße vorgesehen. Damals befand sich die Autobahnanschlussstelle Bruchsal/Karlsdorf noch an der Bruchsaler Straße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller. Anfang dieses Jahrtausends wurde die Anschlussstelle einschließlich der B 35 Richtung Norden verlegt; die Anschlussstelle an der Bruchsaler Straße wurde zurückgebaut. Die Bruchsaler Straße wurde zur Gemeindestraße herabgestuft; sie dient nach wie vor als Verbindungsstraße zwischen Karlsdorf und Bruchsal.
Am 18.09.1980 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ zu ändern und die Festsetzung der Ringstraße aufzuheben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Änderung wirksam geworden ist. Anlass für den Änderungsbeschluss war eine Absprache zwischen der „Sägewerk ...... KG“ als damaliger Nutzerin des Grundstücks der Antragsteller und der Antragsgegnerin. Danach sollte das Gelände der festgesetzten, aber noch nicht realisierten Ringstraße, das zu dieser Zeit im Eigentum der Antragsgegnerin stand, dem Firmengelände zugeschlagen und an die Firmeninhaberin übertragen werden. Diese Grundstücksübertragung wurde nach dem Beschluss der Planänderung realisiert; durch Grundstücksteilungen und -vereinigungen entstanden die Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... (bestehende Straße „Am Zollstock“) in ihrem heutigen Zuschnitt.
Am 06.12.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „An den Spiegelwiesen“; der Beschluss wurde am 09.12.2005 bekannt gemacht. Parallel dazu wurde eine Veränderungssperre beschlossen, die am 09.12.2005 in Kraft trat und zweimal bis in das Jahr 2009 verlängert wurde. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurden verschiedene Planentwürfe erstellt, die keine Ringstraße vorsahen und von der Wirksamkeit der Planänderung von 1980 ausgingen. Im Jahr 2012 ließ die Antragsgegnerin ein Nahversorgungskonzept für ihre Gemeinde erstellen, das der Gemeinderat im Mai 2012 billigte. Der Standort „An den Spiegelwiesen“ wird dort als „relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes“ eingestuft.
Unter dem 27.08.2012 beantragten die Antragsteller die Erteilung eines Bauvorbescheids in Bezug auf den Neubau zweier Einzelhandelsgeschäfte auf ihrem Grundstück zu folgenden Fragen:
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 1050 m²; 'Einzelhandel 1') der Art nach mit folgenden Gegenständen zulässig: Lebensmittel und sonstige Waren des periodischen Bedarfs sowie Aktionsartikel?
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 1050 m²; 'Einzelhandel 1') der Art nach mit folgenden Gegenständen zulässig: zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente (nach dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, Stand: Antragstellung)?
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 607 m²; 'Einzelhandel 2') der Art nach mit folgenden Gegenständen (alternativ) zulässig: Drogerieartikel, Textil oder Schuhe?
- Ist das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung zulässig?
- Ist die vorgesehene bauliche Nutzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche zulässig und ist die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück zulässig?
- Ist die vorgesehene Dachform der Gebäude so zulässig?
- Ist die vorgesehene bauliche Nutzung im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig?“
Unter dem 30.11.2012 erteilte das Landratsamt Karlsruhe den Antragstellern einen Bauvorbescheid, in dem die von ihnen gestellten Fragen bis auf die letzte nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit „im Übrigen“ und diejenige nach der baulichen Nutzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche bejaht wurden. Zur letzten Frage wurde ausgeführt, diese sei nicht hinreichend konkret. Gegen die Versagung der Beantwortung der beiden nicht bejahten Fragen haben die Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (4 K 1210/13).
Am 04.12.2012 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Entwurf für den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“, der erstmals wieder die Ringstraße aus der Planung von 1969 vorsah. Dieser Entwurf, der abgesehen von kleineren redaktionellen Änderungen dem jetzigen Plan entspricht, wurde, wie am 14.12.2012 bekanntgemacht, mit Begründung, Umweltbericht und vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom 27.12.2012 bis zum 29.01.2013 öffentlich ausgelegt; die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragsteller erhoben am 28.01.2013 umfangreiche Einwendungen. Nach Zurückweisung dieser Einwendungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Plan am 26.02.2013 als Satzung. Er wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 07.03.2013 ausgefertigt und am 08.03.2013 bekannt gemacht.
10 
Dagegen haben die Antragsteller am 18.03.2013 Normenkontrollantrag gestellt, den sie am 11.07.2013 begründet haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Plan treffe unverhältnismäßige Festsetzungen zu ihren Lasten und sei allein von der Absicht getragen, ihr Einzelhandelsvorhaben zu verhindern. Entgegen allen bisherigen Äußerungen solle nun keine direkte Anbindung an die Bruchsaler Straße erfolgen, obwohl diese über die Straße „Am Zollstock“ auch bei Realisierung der gewünschten Baumreihen entlang der Bruchsaler Straße möglich sei. Die nur indirekte Anbindung an die Bruchsaler Straße sei nicht zu rechtfertigen. Tatsächlich gehe es der Antragsgegnerin darum, statt einer entsprechenden Entwicklung des Plangebiets das unmittelbar gegenüber liegende Gebiet „Im Brühl“, das größtenteils in ihrem Eigentum stehe und bislang nur Ackerfläche sei, als Einzelhandelsstandort auszubauen und zu ihren Gunsten zu vermarkten. Es sei nicht ersichtlich, wer für eine Verwirklichung der für das Plangebiet vorgesehenen kleingewerblichen Nutzung in Betracht kommen solle; vielmehr sei die Annahme entsprechender Ansiedlungen unrealistisch. Das Areal sei im Gegensatz zu der kleinteiligen Struktur im Gebiet „Im Brühl“ schon immer als großflächige Einheit genutzt worden. Angesichts des vorliegenden Bauvorbescheids, über den der Gemeinderat zudem nicht informiert worden sei, sei der Plan mit seinem jetzigen Inhalt vollzugsunfähig.
11 
Die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Ringstraße sei aus mehreren Gründen rechtlich nicht haltbar. Zunächst ergebe sich aus dem Bebauungsplan nicht, ob hier eine private oder eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werde, obwohl das Gebot der Bestimmtheit dies verlange. Die Festsetzung führe dazu, dass ca. ein Drittel der Grundstücksfläche für die Antragsteller nicht mehr nutzbar sei. Dennoch habe eine Abwägung mit ihren durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerbelangen nicht stattgefunden. Der Verweis auf die schon 1969 vorgesehene Ringstraße mache dies nicht entbehrlich. Seinerzeit habe eine ganz andere Situation vorgelegen, weil sich die Fläche der Straße damals noch in Gemeindeeigentum befunden habe. Zudem habe die damalige Planung lediglich eine Straßenbreite von 6,50 m zuzüglich Gehweg vorgesehen, während die jetzige Planung eine Straßenbreite von 12 m vorsehe. Vor allem aber sei nach dem maßgeblichen Planungsstand vor der streitgegenständlichen Planung keine Ringstraße vorgesehen gewesen. Denn der Plan aus dem Jahr 1969 sei 1980 in der Form geändert worden, dass die Ringstraße entfallen sei. Entgegen der pauschalen Behauptung der Antragsgegnerin habe auch eine Bekanntgabe der beschlossenen Planänderung stattgefunden. Eine ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigungserteilung sei erfolgt. Auch wenn sich in der Bebauungsplanakte zum Satzungsbeschluss vom 18.09.1980 kein Dokument finde, in dem die ausdrückliche Bekanntgabe der Genehmigungserteilung abgedruckt sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie nicht erfolgt sei. Insoweit treffe die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast. Diese sei in den Folgejahren selbst immer von der Wirksamkeit der Planänderung ausgegangen und habe sie nebst Begründung auch für jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Im Übrigen habe mehrfach auf andere Art und Weise eine Bekanntgabe stattgefunden. So sei etwa der Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2005 am 12.03.2010 mit dem Text veröffentlicht worden, dass die bisherige Bebauungsplanung „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35 alt“ sowie die „Änderungen vom 24.06.1971 und 18.09.1980 aufgehoben und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt“ würden. Auch das Landratsamt sei von einem wirksam gewordenen Satzungsbeschluss vom 18.09.1980 ausgegangen. Im Übrigen habe auch im Jahr 1969 keine wirksame Festsetzung der Ringstraße stattgefunden, weil der damalige Plan nicht ausgefertigt worden sei.
12 
Die Abwägung kranke hier daher daran, dass die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass sie die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller durch die Ringstraße neu und massiv einschränke. Die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf privatem Grund bedürfe einer Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Allgemeinwohlbelange. Solche seien hier nicht ersichtlich. Es bedürfe keiner Ringstraße, um die gewünschte Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen; dies sei auch ohne Ringstraße möglich. Nicht erforderlich sei diese Planung auch deshalb, weil gleichgeeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung ständen, nämlich das Grundstück Flst.Nr. ... Unabhängig davon handle es sich bei der Festsetzung der Ringstraße um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum der Antragsteller.
13 
Auch der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei rechtlich nicht haltbar. Es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation. Der Begriff der zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente, die auf untergeordneter Fläche ausnahmsweise zulässig sein sollten, sei unbestimmt. Die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass, auf die der Plan verweise, sei nicht abschließend. Die Festlegung von Obergrenzen der Verkaufsfläche sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig, weil damit kein bestimmter Anlagentyp umschrieben werde. Die erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe für einen Einzelhandelsausschluss lägen darüber hinaus nicht vor. Der Verweis der Begründung auf das Einzelhandelsgutachten und dessen Standortempfehlungen zur Ansiedlung von neuen Einkaufsmärkten trage den Einzelhandelsausschluss nicht. Denn dieser beziehe sich auf jeglichen Einzelhandel, während sich das Einzelhandelsgutachten lediglich zur Nahversorgung verhalte. Dementsprechend heiße es auch „Nahversorgungskonzept“. Bezüglich des Nicht-Lebensmittel-Sektors werde dort nur empfohlen, für derartige Vorhaben Einzelfallprüfungen durchzuführen. Zum Plangebiet werde ausgeführt, sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel könne angesiedelt werden, sofern eine Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei. Der Ausschluss erfasse nicht nur zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente, sondern auch alle weiteren Sortimente. Eine Begründung, weshalb kein Einzelhandel etwa mit Pflanzen und Gartenbedarf, Möbeln, Bettwaren, Bodenbelägen, Bau- und Heimwerkerbedarf, Sport- und Campingartikeln, Holzmaterialien und weiteren großteiligen Angeboten stattfinden dürfe, werde nicht gegeben. Die Privilegierung des Autoverkaufs werde ebenfalls nicht begründet und sei nicht konsistent. Weiter sei zu beanstanden, dass die Ausnahme nur für zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente, aber nicht für andere Sortimente im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe gelten solle.
14 
Nicht haltbar sei schließlich auch die Festsetzung, nach der auf der Basis von § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO maximal 25 Pkw-Stellplätze pro Betrieb zulässig sein sollten. Eine dafür notwendige Verkehrskonzeption der Antragsgegnerin fehle. Das landesbauordnungsrechtliche Instrument des § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO könne für das in der Bebauungsplanbegründung angeführte Ziel einer baulichen Dichte nicht eingesetzt werden. Insoweit müsse auf die bundesrechtlichen Regelungen des BauGB und der BauNVO zurückgegriffen werden. Die Beschränkung von Stellplätzen durch eine örtliche Bauvorschrift aufgrund einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigung sei kompetenzwidrig. Nicht schlüssig sei auch, dass es eine Nebenzielgruppe geben müsse, weil das Gebiet kleinen und mittleren Gewerbebetrieben als „Hauptzielgruppe“ zur Verfügung gestellt werden solle, man sich aber nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob auch für diese Nebenzielgruppe 25 Pkw-Stellplätze pro Betrieb ausreichten. Zudem dürfte ein mittlerer Gewerbebetrieb kaum mit nur 25 Stellplätzen auskommen. Dies gelte insbesondere für den Betrieb eines Autoverkaufs. Schließlich seien auch die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht erfüllt, der die Stellplatzeinschränkung lediglich für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets zulasse. Hier aber gehe es darum, nur ganz wenige Flurstücke mit dieser Last zu belegen. Für eine derart intensiv in Art. 14 Abs. 1 GG eingreifende Einschränkung fehlten entsprechend wichtige städtebauliche Gründe. Der Bauvorbescheid sei hier trotz Kenntnis der Verwaltung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
15 
Die Antragsteller beantragen,
16 
den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Sie hält den Antragstellern entgegen, der Bebauungsplan entspreche dem Nahversorgungskonzept. Die GMA habe mehrere Standorte, darunter auch denjenigen der Antragsteller, untersucht, so dass von einer Verhinderungsplanung nicht die Rede sein könne. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aus städtebaulicher Sicht sowohl der Bestandsstandort „Im Brühl“ als auch der Entwicklungsstandort „Adam-Areal“ am besten geeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes sei. Das Gelände der Antragsteller sei dagegen insoweit als relativ ungeeignet eingestuft worden. Das „Adam-Areal“ sei inzwischen von einem Investor erworben worden, der eine Wohnbebauung beabsichtige. Auf der Grundlage ihres Konzepts habe sich die Antragsgegnerin zu Recht entschlossen, den Standort „......“ („Im Brühl“) gegenüber dem Gelände der Antragsteller zu favorisieren. Mit dem streitgegenständlichen Plan sei der Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 geändert worden. Die 1980 beschlossene Änderung sei mangels Bekanntmachung der Genehmigung nicht rechtskräftig geworden. Die Antragsgegnerin sei selbst bis zur Erörterung der Bauvoranfrage der Antragsteller mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe von der Wirksamkeit des Änderungsplans aus dem Jahr 1980 ausgegangen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Bekanntmachung, vermutlich aus Nachlässigkeit, unterblieben sei. Soweit die Ringstraße betroffen sei, handele es sich nicht um eine Änderung des bisherigen Planes, denn dieser habe die Ringstraße bereits vorgesehen. Ein Anspruch der Antragsteller, von der Festsetzung der bereits rechtskräftig festgesetzten Ringstraße abzusehen, sei nicht ersichtlich. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei entgegen der Auffassung der Antragsteller hinreichend bestimmt. Auch ihre Einwendungen bezüglich der Beschränkung der Stellplatzanzahl seien unbegründet.
20 
Dem Senat liegen der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ samt Verfahrensakten, der Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ samt Verfahrensakten sowie die Akte des Landratsamts Karlsruhe zum den Antragstellern am 30.11.2012 erteilten Bauvorbescheid vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihr Grundstücke betreffen, sind sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgen, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
B.
22 
Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an mehreren Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen.
I.
23 
Der Plan ist bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft.
24 
1. Allerdings greift die Rüge der Antragsteller, der Bürgermeister habe dem Gemeinderat die Information über den vorliegenden Bauvorbescheid vorenthalten, nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt ungeachtet der Frage, welchen Umfang diese Pflicht hat und ob sich ein Verstoß auf den Satzungsbeschluss auswirken kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80; Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153), jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Abwägungstabelle, die dem Gemeinderat zur Vorbereitung auf den Satzungsbeschluss vorlag, die Information über den Bauvorbescheid enthielt.
25 
Der weiteren Rüge, dass während der Auslegung des Plans nicht jeder Interessierte ohne weiteres in die Unterlagen habe Einblick nehmen können und deshalb ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vorliege (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2006, 356), braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Plan ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB formell fehlerhaft.
26 
2. Bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist der Antragsgegnerin ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen.
27 
a) Zutreffend ist allerdings die Ermittlung der bestehenden Planungssituation; entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die im Jahr 1980 beschlossene Änderung des Bebauungsplans von 1969/1971 nicht wirksam geworden. Denn ihre Genehmigung ist entgegen der Vorgabe des damals maßgeblichen § 12 BBauG in der Fassung vom 18.08.1976 nicht bekannt gemacht worden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Tatsache, dass eine Bekanntmachung im danach maßgeblichen Zeitraum im Amtsblatt der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVOGemO) nicht erfolgt ist.
28 
Ausweislich der Verfahrensakten genehmigte das Landratsamt Karlsruhe den Plan auf Antrag der Antragsgegnerin vom 09.12.1980 am 05.03.1981 unter Auflagen. Den Auflagen entsprechend ergänzte der Gemeinderat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss am 09.04.1981. Nach längerem Schriftwechsel über die Erfüllung der Auflagen wurden am 25.05.1984 ein Aktenvermerk und im Jahr 1985 ein Arbeitsbogen erstellt, nach denen die ortsübliche Bekanntmachung der Planänderung „noch zu erledigen“ war; einem Schreiben der Gemeindeverwaltung an das Planungsbüro vom 09.12.1999 ist zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Fertigung des entsprechend den Genehmigungsauflagen geänderten Plans vorlag und das Bebauungsplanänderungsverfahren erst zum Abschluss gebracht werden sollte. Im Februar 2000 übersandte das Planungsbüro der Antragsgegnerin erbetene Farbfotokopien des geänderten Plans, an die laut einem Aktenvermerk vom 26.01.2000 Verfahrensvermerke mit Authentizitätsvermerk angesiegelt werden sollten. Damit endet die Akte. Die Bekanntmachung einer Genehmigung ist ihr ebenso wenig zu entnehmen wie eine Ausfertigung.
29 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vertreten haben, die Tatsache, dass die Akte nicht paginiert ist, lasse nach Beweislastregeln den Schluss zu, dass eine Bekanntmachung erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen der Paginierung Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der jüngsten Schriftstücke in der Akte bieten sollte, aus denen sich das Fehlen der Bekanntmachung ergibt.
30 
Auch im Zeitraum nach Januar 2000 ist keine Bekanntmachung der 1980/81 beschlossenen Planänderung mehr erfolgt. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin nicht nur mitgeteilt, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge als diejenigen, die dem Gericht bereits vorlägen. Auf Bitte des Senats hat sie auch ihr Amtsblatt für die Jahre 2000 bis 2002 überprüft; danach ist in diesem Zeitraum keine Bekanntmachung der Planänderung erfolgt. Es ist plausibel, dass sie auch in den darauf folgenden Jahren nicht nachgeholt wurde. Am 28.11.2002 wurde den Antragstellern ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts auf ihrem Grundstück erteilt; in der Folge begann die Antragsgegnerin, sich mit der Entwicklung des Lebensmitteleinzelhandels in ihrem Gemeindegebiet zu befassen, und beschloss am 06.12.2005 schließlich die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans.
31 
Die Auffassung der Antragsteller, die Bekanntmachung sei jedenfalls später konkludent dadurch erfolgt, dass der Änderungsplan im Rahmen anderer Bekanntmachungen genannt und als wirksam vorausgesetzt worden sei, trifft nicht zu. Denn diese Bekanntmachungen erfüllen hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Änderung nicht die Anstoßfunktion, die einer Bekanntmachung nach dem Rechtsstaatsprinzip zukommt. Eine Bekanntmachung muss geeignet sein, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 - 4 BN 55.09 -, BauR 2010, 1733). In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest „anstößt“ (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.76 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 64). Das leisten die Bekanntmachungen späterer Beschlüsse hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Planänderung nicht.
32 
Mit diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung ist es im Übrigen auch nicht zu vereinbaren, eine von den Antragstellern wohl gewünschte Bekanntmachungsfiktion wegen Verschuldens der Antragsgegnerin oder aus Beweislastgesichtspunkten anzunehmen.
33 
Der Ursprungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ ist dagegen wirksam geworden. Er wurde vom Gemeinderat der damals noch selbständigen Gemeinde Karlsdorf am 17.04.1969 beschlossen und am 30.07.1969 genehmigt; die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 03.09.1969. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 31.14 -, ZfBR 2014, 782) sind nicht berechtigt. Die Satzung mit den textlichen Festsetzungen und die Planbegründung wurden vom Bürgermeister am 17.04.1969 unterzeichnet. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ zu den einzelnen Teilen des Plans (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, NuR 2014, 508) ist durch den in der Satzung enthaltenen Verweis auf die ihr angefügten einzelnen Bestandteile - Straßen- und Baulinienplan, Sockelhöhenquerschnitt, zwei Straßenlängsschnitte - gewährleistet.
34 
Die am 24.06.1971 beschlossene, im Sinne des § 13 BBauG vereinfachte Änderung des Plans wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit vom 25.06. bis 05.07.1971 öffentlich bekannt gemacht und dadurch wirksam.
35 
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Plan und insbesondere die Festsetzung der Ringstraße später funktionslos und deshalb unwirksam geworden wären. Funktionslos kann eine Norm nur werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (stRspr BVerwG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris, m. w. N.). Zwar dürfte hier kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung der Ringstraße bestanden haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihre Verwirklichung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre.
36 
b) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung der neuen Ringstraße erheblichen Abwägungsmaterials ist der Antragsgegnerin dagegen ein beachtlicher Fehler unterlaufen.
37 
aa) Es spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen ist, hinsichtlich der Ringstraße keine konstitutive Festsetzung getroffen, sondern eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, juris) vorgenommen zu haben, die keinen Ermittlungsbedarf auslöst. Denn sie beruft sich wiederholt darauf, hinsichtlich der Ringstraße sei keine Änderung des bisherigen Plans erfolgt. Eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung ist jedoch mit dem Inhalt ihres Plans nicht zu vereinbaren. Dieser ändert den bisherigen Plan von 1969/1971 nicht nur, sondern hebt ihn ausdrücklich auf. Dies belegt schon der Titel des Plans: „Bebauungsplan ‚An den Spiegelwiesen‘ und Aufhebung des Bebauungsplans 'Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35'“, vor allem aber die textliche Festsetzung unter 1., nach der die bisherigen Festsetzungen des Plans „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ aufgehoben werden und ihre Gültigkeit verlieren.
38 
Hinzu kommt, dass sich die jetzt festgesetzte Ringstraße von der früheren unterscheidet. Während sie nach der nunmehrigen Planung 12 m breit sein soll, war sie im Bebauungsplan von 1969 mit einer Breite von 9 m festgesetzt (vgl. die zeichnerische Festsetzung und III. der Planbegründung 1969: Fahrbahn 6,5 m, einseitiger Gehweg 2,0 m und Randstreifen 0,5 m).
39 
Dem Plan ist auch sonst nichts dafür zu entnehmen, dass allein eine nachrichtliche Übernahme der 1969 festgesetzten Ringstraße erfolgt wäre. Vielmehr untermauert ihre Darstellung im zeichnerischen Teil des Plans ihr Wesen als konstitutive Festsetzung; die Darstellung entspricht den Vorgaben der PlanZV (vgl. dort Nr. 6.1 der Anlage), ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erfolgt ist, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 5 PlanZV für nachrichtliche Übernahmen vorsieht. Soweit die Legende des Plans sie als „Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)“ ausweist und damit auch auf § 9 Abs. 6 BauGB Bezug nimmt, der die nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen in einen Bebauungsplan regelt, ist dies kein Indiz dafür, dass sie nicht festgesetzt werden sollte. Abgesehen davon, dass die Legende des Plans hier einfach undifferenziert den Wortlaut der Überschrift von Nr. 6 der Anlage zur PlanZV wiederholt, erfasst § 9 Abs. 6 BauGB nur nachrichtliche Übernahmen von Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, also nicht solche nach dem BauGB bzw. dem BBauG (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 277). Der Verweis auf § 9 Abs. 6 BauGB in der Legende des Plans kann daher nicht auf die Festsetzung der Ringstraße im Bebauungsplan 1969/1971 bezogen werden.
40 
Nicht zuletzt belegen auch die Ausführungen in der Planbegründung (vgl. dort S. 12) und der zusammenfassenden Erklärung (vgl. dort S. 1) zur städtebaulichen Rechtfertigung der Straße den konstitutiven Charakter der Festsetzung.
41 
Im Übrigen sei mit Blick auf eine zukünftige Planung darauf hingewiesen, dass eine rein deklaratorische Übernahme der früheren Festsetzung der Ringstraße bei gleichzeitiger Änderung des Plans von 1969/1971 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gewerbefläche (damals GE nach § 8 BauNVO 1962 - vgl. § 25 BauNVO 1968 - ohne Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung) auch nicht mit dem Gebot konsistenter Planung (§ 1 Abs. 3, Abs. 8 BauGB) vereinbar sein dürfte.
42 
bb) Zu den danach im Hinblick auf die Festsetzung der Ringstraße zu ermittelnden abwägungserheblichen Belangen gehörten insbesondere die privaten Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer. Gerade die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung beachtet werden; sie hat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, m. w. N.).
43 
Dementsprechend hätte zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung in jedem Fall eine aktuelle Bestandsaufnahme der betroffenen Eigentumsrechte gehört. Ein Verweis auf den früheren Plan von 1969/1971 konnte insoweit schon deshalb nicht genügen, weil sich die Verhältnisse geändert hatten. Nicht nur soll die Ringstraße 3 m breiter werden als 1969/1971 vorgesehen. Vor allem steht ihre Fläche auch anders als 1969/1971 nicht mehr im Eigentum der Gemeinde, nachdem sie vor dem Satzungsbeschluss im Jahr 1980 teilweise oder sogar in vollem Umfang an den Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft und übertragen worden ist. Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse und der dadurch bedingten Änderung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen sowie dem Maß und den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch die Ringstraße auf das Eigentumsrecht der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin jedoch trotz entsprechender Einwendungen in keiner Weise befasst. Vielmehr hat sie schlicht auf den früheren Planzustand verwiesen (vgl. insbes. Abwägungstabelle S. 17 und S. 19).
44 
Hinzu kommt, dass in Bezug auf die verkehrliche Bedeutung der Ringstraße auch jegliche Ermittlung der verkehrlichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) fehlt, obwohl sich auch die Verkehrsverhältnisse seit 1969/1971 durch die Verlegung der Autobahnanschlussstelle und die Herabstufung der Bruchsaler Straße wesentlich geändert haben.
45 
Daher hat die Antragsgegnerin - vor allem im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Antragsteller - die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Dieser Mangel ist offensichtlich und auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wie die früheren, vom Gemeinderat gebilligten Planentwürfe ohne Ringstraße zeigen. Erst als klar geworden war, dass die 1980 beschlossene Planänderung nicht wirksam geworden war, wurde die Ringstraße in den Entwurf übernommen und zwar, wie die Planbegründung belegt, unter der rechtlich unzutreffenden Prämisse, dies sei uneingeschränkt jederzeit zulässig. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Rüge ist durch die Begründung des Normenkontrollantrags rechtzeitig erfolgt.
46 
c) Unzutreffend ist auch die Bewertung des Bauvorbescheids und damit der privaten Belange der Antragsteller, soweit es in der Abwägungstabelle (S. 14) heißt, grundsätzlich sei die Gemeinde auf Grundlage ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, einen positiven Bauvorbescheid in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Diese Aussage ist mit der Rechtnatur des Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 -, BauR 2003, 840; Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 3 m. w. N.) und seiner Bindungswirkung während seiner dreijährigen Geltungsdauer (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO; vgl. dazu wiederum Sauter, a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.) nicht zu vereinbaren. Ob diese unzutreffende Aussage als ergebnisrelevanter und damit beachtlicher Bewertungsfehler einzustufen ist, ist allerdings deshalb fraglich, weil die Bindungswirkung des Bauvorbescheids an anderer Stelle in der Abwägungstabelle anerkannt zu werden scheint (S. 15). Letztlich muss dies aber im Hinblick auf die weiteren Fehler des Plans, die seine Gesamtunwirksamkeit begründen, nicht entschieden werden.
II.
47 
Der Plan ist auch materiell fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen zwar keine Bedenken gegen die Bestimmtheit seiner Festsetzungen (dazu 1.), er verstößt aber in verschiedener Hinsicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 2.).
48 
1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit des Plans greifen nicht durch.
49 
a) Die Festsetzung der Ringstraße als Verkehrsfläche ist auch ohne den Zusatz „privat“ oder „öffentlich“ hinreichend bestimmt. Zum einen ist der weiteren Bezeichnung als „Straßenverkehrsfläche“ zu entnehmen, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln soll. Denn unter Straßenverkehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Normen grundsätzlich der öffentliche Verkehr verstanden. So beziehen sich etwa die Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung unmittelbar nur auf den öffentlichen Verkehr (vgl. etwa Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 1 StVO Rn. 5; ebenso das Verständnis des Begriffs „Straßenverkehr“ im Strafrecht, vgl. Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 2). Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (vgl. dazu auch § 5 Abs. 6 StrG) sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG aber öffentliche und keine privaten Straßen. Zum anderen eröffnet § 9 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 BauGB nur die Möglichkeit, die Verkehrsflächen nach öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden, enthält aber keine entsprechende Verpflichtung, wie schon der Wortlaut des ersten Halbsatzes belegt, wonach „die Verkehrsflächen“ festgesetzt werden können. Unberührt von der Möglichkeit der differenzierteren Festsetzung nach Halbsatz 2 bleibt daher die Möglichkeit der Festsetzung ohne den Zusatz „öffentlich“ oder „privat“ (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 104).
50 
b) Auch der im Rahmen des Einzelhandelsausschlusses verwendete Begriff der „zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente“ mit dem Verweis auf die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist nicht unbestimmt. Die Antragsteller berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass die Sortimentsliste nicht abschließend sei. Die Sortimentsliste (Anlage „Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“ zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, GABl 2001, 290) enthält nicht nur eine Aufzählung bestimmter zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, sondern führt darüber hinaus auch weitere Sortimente an, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Die mit der Verwendung dieser Regelbeispielstechnik verbundene Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ist jedoch mit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an ihre Bestimmtheit ohne weiteres zu vereinbaren (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 -, BVerf-GK 11, 164). Dass der Inhalt der Festsetzung hier im Wege der Auslegung nicht bestimmbar wäre, behaupten auch die Antragsteller nicht. Ihr Einwand, es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung.
51 
2. Der Plan ist aber deshalb materiell fehlerhaft, weil er gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Auch wenn der Sonderfall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu a)) und eine Vollzugsunfähigkeit des Plans nicht anzunehmen sind (dazu b)), fehlt aber zentralen Festsetzungen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (dazu c)).
52 
a) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragsteller mit Blick auf ihren Bauvorbescheid sehen, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. nur Urteil des Senats vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris m. w. N.). Dafür bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte.
53 
Die Antragsgegnerin hat eine positive Konzeption für das Plangebiet entwickelt. In der Planbegründung wird zu „Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes“ (Ziff. 1) ausgeführt, nach der Verlegung der B 35 sei mittelfristig eine Umgestaltung der Bruchsaler Straße projektiert, die weiterhin eine wichtige Funktion als Eingangstor zur Gemeinde besitze. Parallel dazu sollten auch die angrenzenden, derzeit gering genutzten oder sogar brachliegenden Bauflächen deutlich aufgewertet werden; das optisch wenig ansprechende Gebiet solle in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe mit einer Baumallee entlang der Bruchsaler Straße umgewandelt werden. Dass diese Konzeption nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Sie wird gestützt durch das noch vor dem Bauvorbescheidsantrag erstellte Nahversorgungskonzept, nach dem das Plangebiet kein geeigneter Standort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ist, dort aber kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Zudem entspricht die Konzeption dem Inhalt des am 04.04.2011 und damit zeitlich deutlich vor der Beantragung des Bauvorbescheids in Kraft getretenen Flächennutzungsplans 2025 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, der die Antragsgegnerin angehört. Dieser sieht für das Plangebiet eine Nutzung als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandel vor.
54 
Auch wenn sich die Antragsteller verständlicherweise dagegen wenden, dass in dem Gebiet „Im Brühl“ in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet südlich der Bruchsaler Straße ein Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel auf gemeindlichen Flächen und zum Teil „auf der grünen Wiese“ ausgewiesen worden ist, genügt dies nicht um anzunehmen, die in der Planbegründung angegebene Konzeption für das Plangebiet sei nur vorgeschoben. Immerhin setzt sich das Nahversorgungskonzept mit beiden Standorten auseinander und bescheinigt dem Standort „Im Brühl“ anders als dem Standort „An den Spiegelwiesen“ nicht nur wegen seiner guten verkehrlichen Erreichbarkeit, sondern auch wegen der Erschließung eines gewissen fußläufigen Einzugsgebiets im nördlichen Teil von Karlsdorf und wegen des bereits bestehenden „......“ eine gute Eignung für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (S. 30 f.). Die von den Antragstellern in Zweifel gezogene Tragfähigkeit des Nahversorgungskonzepts im Einzelnen ist hier nicht zu überprüfen; für die Frage, ob hier eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, kommt es darauf nicht an.
55 
b) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Ansiedlung von Kleingewerbe im Plangebiet sei unrealistisch, die Vollzugsfähigkeit der Planung insgesamt in Frage stellen wollen, überzeugt dies nicht. Der Plan lässt nach den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ein breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen zu. Dass es ausgeschlossen wäre, im Rahmen dieses Spektrums eine - für die Antragsteller auch wirtschaftlich zumutbare, d. h. nicht dauerhaft unrentable (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; s. dazu auch BayVGH, Urt. vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515) - Nutzung zu realisieren, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
56 
Auch der bestandskräftige Bauvorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung zu Gunsten der Antragsteller genügt nicht, um eine Vollzugsfähigkeit des Plans zu verneinen. Allein deshalb ist eine plangemäße Nutzung nicht von vornherein auf Dauer ausgeschlossen; es besteht keine Gewissheit, dass die mit dem Bauvorbescheid angedachte Nutzung realisiert wird, zumal bislang noch kein vollständiger Baugenehmigungsantrag für die entsprechenden Einzelhandelsbetriebe gestellt worden ist.
57 
c) Der Plan verstößt aber deshalb gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, weil sowohl dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss (dazu aa)) als auch der Festsetzung der Ringstraße (dazu bb)) die auch für Einzelfestsetzungen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
58 
aa) Die planerische Festsetzung 1.1.1 schließt im für das Grundstück der Antragsteller vorgesehenen uneingeschränkten Gewerbegebiet Einzelhandel grundsätzlich aus. Ein solch vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist zwar nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es insoweit nicht des Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO und damit auch keiner besonderen städtebaulichen Gründe als Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16); dies gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss wie hier durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem sich aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist danach, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). An einer solchen den Ausschluss rechtfertigenden städtebaulichen Begründung fehlt es hier.
59 
Der Verweis der Planbegründung auf „Standortempfehlungen“ des so genannten aktuellen Einzelhandelsgutachtens rechtfertigt die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht. Denn bei diesem Konzept handelt es sich um ein Nahversorgungskonzept, dem keine Untersuchungen zum gesamten Einzelhandel, sondern nur eine „Bewertung der Entwicklungspotenziale der Nahversorgung und Betriebsformen in Karlsdorf-Neuthard“ und die Untersuchung „standortbezogener Entwicklungspotenziale“ für Nahversorgungseinrichtungen zugrunde liegen (vgl. dort S. 1). Auch wenn in dem Konzept davon ausgegangen wird, dass der Begriff Nahversorgung subjektiv belegt sei und keine einheitliche Definition existiere, ist den weiteren Ausführungen zu den Facetten der Nahversorgung (S. 2) und der stufenweisen Ausgestaltung des Sortiments zur Nahversorgung (S. 7) aber jedenfalls zu entnehmen, dass nicht jeglicher Einzelhandel unter den Begriff der Nahversorgung subsumiert werden kann. Aussagen über die Entwicklung und Potenziale des nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandels enthält das Konzept nicht. Als Begründung für einen grundsätzlich vollständigen, auch den nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel umfassenden Ausschluss taugt es daher nicht.
60 
Darüber hinaus gibt die Planbegründung die Aussage des Konzepts auch unvollständig wieder, wenn sie behauptet, dort werde für das Areal „An den Spiegelwiesen“ eine Entwicklung als Baufläche für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe empfohlen (vgl. Begründung 5.1). Denn tatsächlich heißt es in dem Konzept, der Standort sei aus städtebaulicher und Betreibersicht als relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes einzustufen; sofern eine verkehrliche Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei, könne an diesem Standort sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden, andernfalls wäre die Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben an dieser Stelle realisierbar (Konzept S. 30 f.). Damit werden zwei Entwicklungsmöglichkeiten für das Areal aufgezeigt, ohne dass die Möglichkeit der Ansiedlung kleinerer und mittlerer Gewerbebetriebe priorisiert würde.
61 
Das in der Planbegründung auch erwähnte „Einzelhandelsgutachten“ 2005 befasst sich - abgesehen davon, dass es von der Antragsgegnerin selbst nicht zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses angeführt wird - ebenfalls nicht mit der Entwicklung sämtlichen Einzelhandels. Vielmehr beinhaltet es, wie auch sein Titel schon sagt, eine im Auftrag der Antragsgegnerin im Mai 2006 erstellte Auswirkungsanalyse für die Verlagerung und Vergrößerung des damals an der Bruchsaler Straße bestehenden Minimalmarktes. Untersucht, aber als Standort nicht befürwortet wurde damals auch das Areal „An den Spiegelwiesen“: Bei diesem handele es sich aufgrund der Lage im Gemeindegebiet sowie der verkehrlichen Anbindung um ein nur schlecht für den Lebensmittelhandel geeigneten Standort (S. 12); negative Auswirkungen auf die Nahversorgung sowie auf den zentralörtlichen Versorgungskern der benachbarten Gemeinden könnten bei der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters „An den Spiegelwiesen“ ausgeschlossen werden; aus praktischer Sicht werde sich jedoch für den Standort kein Betreiber finden (S. 37). Eine städtebauliche Rechtfertigung für den getroffenen Einzelhandelsausschluss lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.
62 
Soweit in der Begründung des Plans angeführt wird, es sei beabsichtigt, das Plangebiet in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe umzuwandeln, ergibt sich auch daraus keine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss. Solch eine pauschale Absichtserklärung ohne Ausführungen zu einer entsprechenden Bedarfslage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136) in der Gemeinde und am konkreten Standort vermag eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Typus des Gewerbegebiets nicht zu begründen. Die erforderlichen, hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange werden damit ebenso wenig aufgezeigt wie der gebotene Bezug auf die konkrete Planungssituation. Das allgemeine Ziel, Flächen für Kleingewerbe vorzuhalten, ist, wie es das OVG Nordrhein-Westfalen zutreffend formuliert hat, kein zulässiger, den Einzelhandelsausschluss rettender „Notanker“ für den Fall, dass die auf die Einzelhandelssteuerung ausgerichtete Begründung diesen nicht trägt (OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 2117/10 -, juris, zur „Flächenbevorratung“ für produzierende und verarbeitende Betriebe).
63 
Schließlich lässt sich auch die Ausnahmeregelung zum Einzelhandelsausschluss mit den Vorgaben von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht in Einklang bringen. Der Versuch einer Rechtfertigung dafür, dass die Ausnahme für untergeordneten Annexhandel nur für Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten und nicht für sämtlichen Einzelhandel gelten soll, wird in der Planbegründung schon gar nicht unternommen; ein Grund für diese Beschränkung der Ausnahme ist auch nicht ersichtlich.
64 
bb) Auch der Festsetzung der Ringstraße fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die Begründung des Bebauungsplans verweist insoweit auf den bis zur Umplanung gültigen Bebauungsplan von 1969/1971 sowie darauf, dass der „Ringverkehr … insbesondere bei Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten eine praktikable Erschließung“ ermögliche; zudem eröffne „sich der Gemeinde damit die Möglichkeit, entlang der Bruchsaler Straße im Zuge des projektierten Umbaus eine Baumallee anzulegen und damit eine optische Aufwertung dieser Eingangssituation zu erzielen“ (S. 9). Die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzte, jedoch nicht realisierte Ringstraße werde in die vorliegende Planung übernommen, um gemäß der städtebaulichen Konzeption eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen (S. 12).
65 
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Weshalb es der Anlage einer flächenintensiven Ringstraße bedarf, um eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu erreichen, erschließt sich nicht und wird auch nicht näher ausgeführt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Zusammenhang die Anlage einer Baumallee und die Anlage einer Ringstraße haben sollen. Bezeichnenderweise sah der vom Gemeinderat am 02.10.2012 gebilligte Planentwurf vom 26.09.2012, der noch von der Wirksamkeit der 1980 beschlossenen Planänderung ausging, auch keine der Ringstraße auch nur ansatzweise vergleichbare Erschließung des Plangebiets vor, sondern ging davon aus, dass die bestehenden Erschließungsanlagen zur verkehrlichen Erschließung des Gebiets ausreichen.
III.
66 
Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und die Gemeinde hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen - sind hier offensichtlich in keiner Hinsicht erfüllt.
IV.
67 
Unwirksam ist auch die von den Antragstellern angefochtene, auf § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO gestützte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften unter Ziffer 2.5, dass je Betrieb maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig sind. Mit dieser Regelung soll ausweislich ihrer Begründung abgesichert werden, dass die bestehenden Gewerbeflächen insbesondere kleineren und mittleren Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden, dass die Bauflächen effizient genutzt werden und eine gewisse bauliche Dichte erzielt wird. Diese Ausführungen belegen eindrücklich, dass hier der Sache nach im Gewand einer bauordnungsrechtlichen Regelung eine bauplanerische Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden soll. Eine solche Regelung ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage der LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht gedeckt (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind, so im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Kompetenz verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Hierzu gehört das Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, das der Bundesgesetzgeber insbesondere im Baugesetzbuch kodifiziert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999). Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sind danach durch bauplanerische Festsetzungen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 a Nr. 1 a) und b) BauGB i. V. m. §§ 11 ff. und 16 ff. BauNVO).
68 
Die Möglichkeit von Stellplatzbeschränkungen ist zudem ausdrücklich in § 12 Abs. 6 BauNVO geregelt. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in den Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften bedeutet dabei nicht etwa, dass der Landesgesetzgeber § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechende Regelungen zur Beschränkung von Stell-plätzen treffen darf, sondern soll gewährleisten, dass die bauplanungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Stellplatzanforderungen nicht unmöglich machen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 12 BauNVO Rn. 101).
69 
§ 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO, nach dem aus städtebaulichen Gründen die Herstellung von Stellplätzen für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets eingeschränkt werden kann, ermächtigt daher nicht zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie der vorliegenden, die zur Steuerung der Größe der Betriebe und der Bebauungsdichte in einem Gewerbegebiet die Stellplatzzahl beschränkt (ebenso zu einer örtlichen Bauvorschrift, die Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließt BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).
70 
Die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 2.5 führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbständige Satzung handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -, ZfBR 2003, 56; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81). Sie folgt aber daraus, dass es an Anhaltspunkten für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin fehlt, die örtlichen Bauvorschriften auch ohne die Regelung in Ziff. 2.5 zu beschließen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 16. Dezember 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihr Grundstücke betreffen, sind sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgen, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
B.
22 
Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an mehreren Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen.
I.
23 
Der Plan ist bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft.
24 
1. Allerdings greift die Rüge der Antragsteller, der Bürgermeister habe dem Gemeinderat die Information über den vorliegenden Bauvorbescheid vorenthalten, nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt ungeachtet der Frage, welchen Umfang diese Pflicht hat und ob sich ein Verstoß auf den Satzungsbeschluss auswirken kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80; Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153), jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Abwägungstabelle, die dem Gemeinderat zur Vorbereitung auf den Satzungsbeschluss vorlag, die Information über den Bauvorbescheid enthielt.
25 
Der weiteren Rüge, dass während der Auslegung des Plans nicht jeder Interessierte ohne weiteres in die Unterlagen habe Einblick nehmen können und deshalb ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vorliege (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2006, 356), braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Plan ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB formell fehlerhaft.
26 
2. Bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist der Antragsgegnerin ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen.
27 
a) Zutreffend ist allerdings die Ermittlung der bestehenden Planungssituation; entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die im Jahr 1980 beschlossene Änderung des Bebauungsplans von 1969/1971 nicht wirksam geworden. Denn ihre Genehmigung ist entgegen der Vorgabe des damals maßgeblichen § 12 BBauG in der Fassung vom 18.08.1976 nicht bekannt gemacht worden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Tatsache, dass eine Bekanntmachung im danach maßgeblichen Zeitraum im Amtsblatt der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVOGemO) nicht erfolgt ist.
28 
Ausweislich der Verfahrensakten genehmigte das Landratsamt Karlsruhe den Plan auf Antrag der Antragsgegnerin vom 09.12.1980 am 05.03.1981 unter Auflagen. Den Auflagen entsprechend ergänzte der Gemeinderat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss am 09.04.1981. Nach längerem Schriftwechsel über die Erfüllung der Auflagen wurden am 25.05.1984 ein Aktenvermerk und im Jahr 1985 ein Arbeitsbogen erstellt, nach denen die ortsübliche Bekanntmachung der Planänderung „noch zu erledigen“ war; einem Schreiben der Gemeindeverwaltung an das Planungsbüro vom 09.12.1999 ist zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Fertigung des entsprechend den Genehmigungsauflagen geänderten Plans vorlag und das Bebauungsplanänderungsverfahren erst zum Abschluss gebracht werden sollte. Im Februar 2000 übersandte das Planungsbüro der Antragsgegnerin erbetene Farbfotokopien des geänderten Plans, an die laut einem Aktenvermerk vom 26.01.2000 Verfahrensvermerke mit Authentizitätsvermerk angesiegelt werden sollten. Damit endet die Akte. Die Bekanntmachung einer Genehmigung ist ihr ebenso wenig zu entnehmen wie eine Ausfertigung.
29 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vertreten haben, die Tatsache, dass die Akte nicht paginiert ist, lasse nach Beweislastregeln den Schluss zu, dass eine Bekanntmachung erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen der Paginierung Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der jüngsten Schriftstücke in der Akte bieten sollte, aus denen sich das Fehlen der Bekanntmachung ergibt.
30 
Auch im Zeitraum nach Januar 2000 ist keine Bekanntmachung der 1980/81 beschlossenen Planänderung mehr erfolgt. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin nicht nur mitgeteilt, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge als diejenigen, die dem Gericht bereits vorlägen. Auf Bitte des Senats hat sie auch ihr Amtsblatt für die Jahre 2000 bis 2002 überprüft; danach ist in diesem Zeitraum keine Bekanntmachung der Planänderung erfolgt. Es ist plausibel, dass sie auch in den darauf folgenden Jahren nicht nachgeholt wurde. Am 28.11.2002 wurde den Antragstellern ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts auf ihrem Grundstück erteilt; in der Folge begann die Antragsgegnerin, sich mit der Entwicklung des Lebensmitteleinzelhandels in ihrem Gemeindegebiet zu befassen, und beschloss am 06.12.2005 schließlich die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans.
31 
Die Auffassung der Antragsteller, die Bekanntmachung sei jedenfalls später konkludent dadurch erfolgt, dass der Änderungsplan im Rahmen anderer Bekanntmachungen genannt und als wirksam vorausgesetzt worden sei, trifft nicht zu. Denn diese Bekanntmachungen erfüllen hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Änderung nicht die Anstoßfunktion, die einer Bekanntmachung nach dem Rechtsstaatsprinzip zukommt. Eine Bekanntmachung muss geeignet sein, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 - 4 BN 55.09 -, BauR 2010, 1733). In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest „anstößt“ (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.76 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 64). Das leisten die Bekanntmachungen späterer Beschlüsse hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Planänderung nicht.
32 
Mit diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung ist es im Übrigen auch nicht zu vereinbaren, eine von den Antragstellern wohl gewünschte Bekanntmachungsfiktion wegen Verschuldens der Antragsgegnerin oder aus Beweislastgesichtspunkten anzunehmen.
33 
Der Ursprungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ ist dagegen wirksam geworden. Er wurde vom Gemeinderat der damals noch selbständigen Gemeinde Karlsdorf am 17.04.1969 beschlossen und am 30.07.1969 genehmigt; die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 03.09.1969. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 31.14 -, ZfBR 2014, 782) sind nicht berechtigt. Die Satzung mit den textlichen Festsetzungen und die Planbegründung wurden vom Bürgermeister am 17.04.1969 unterzeichnet. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ zu den einzelnen Teilen des Plans (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, NuR 2014, 508) ist durch den in der Satzung enthaltenen Verweis auf die ihr angefügten einzelnen Bestandteile - Straßen- und Baulinienplan, Sockelhöhenquerschnitt, zwei Straßenlängsschnitte - gewährleistet.
34 
Die am 24.06.1971 beschlossene, im Sinne des § 13 BBauG vereinfachte Änderung des Plans wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit vom 25.06. bis 05.07.1971 öffentlich bekannt gemacht und dadurch wirksam.
35 
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Plan und insbesondere die Festsetzung der Ringstraße später funktionslos und deshalb unwirksam geworden wären. Funktionslos kann eine Norm nur werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (stRspr BVerwG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris, m. w. N.). Zwar dürfte hier kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung der Ringstraße bestanden haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihre Verwirklichung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre.
36 
b) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung der neuen Ringstraße erheblichen Abwägungsmaterials ist der Antragsgegnerin dagegen ein beachtlicher Fehler unterlaufen.
37 
aa) Es spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen ist, hinsichtlich der Ringstraße keine konstitutive Festsetzung getroffen, sondern eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, juris) vorgenommen zu haben, die keinen Ermittlungsbedarf auslöst. Denn sie beruft sich wiederholt darauf, hinsichtlich der Ringstraße sei keine Änderung des bisherigen Plans erfolgt. Eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung ist jedoch mit dem Inhalt ihres Plans nicht zu vereinbaren. Dieser ändert den bisherigen Plan von 1969/1971 nicht nur, sondern hebt ihn ausdrücklich auf. Dies belegt schon der Titel des Plans: „Bebauungsplan ‚An den Spiegelwiesen‘ und Aufhebung des Bebauungsplans 'Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35'“, vor allem aber die textliche Festsetzung unter 1., nach der die bisherigen Festsetzungen des Plans „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ aufgehoben werden und ihre Gültigkeit verlieren.
38 
Hinzu kommt, dass sich die jetzt festgesetzte Ringstraße von der früheren unterscheidet. Während sie nach der nunmehrigen Planung 12 m breit sein soll, war sie im Bebauungsplan von 1969 mit einer Breite von 9 m festgesetzt (vgl. die zeichnerische Festsetzung und III. der Planbegründung 1969: Fahrbahn 6,5 m, einseitiger Gehweg 2,0 m und Randstreifen 0,5 m).
39 
Dem Plan ist auch sonst nichts dafür zu entnehmen, dass allein eine nachrichtliche Übernahme der 1969 festgesetzten Ringstraße erfolgt wäre. Vielmehr untermauert ihre Darstellung im zeichnerischen Teil des Plans ihr Wesen als konstitutive Festsetzung; die Darstellung entspricht den Vorgaben der PlanZV (vgl. dort Nr. 6.1 der Anlage), ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erfolgt ist, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 5 PlanZV für nachrichtliche Übernahmen vorsieht. Soweit die Legende des Plans sie als „Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)“ ausweist und damit auch auf § 9 Abs. 6 BauGB Bezug nimmt, der die nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen in einen Bebauungsplan regelt, ist dies kein Indiz dafür, dass sie nicht festgesetzt werden sollte. Abgesehen davon, dass die Legende des Plans hier einfach undifferenziert den Wortlaut der Überschrift von Nr. 6 der Anlage zur PlanZV wiederholt, erfasst § 9 Abs. 6 BauGB nur nachrichtliche Übernahmen von Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, also nicht solche nach dem BauGB bzw. dem BBauG (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 277). Der Verweis auf § 9 Abs. 6 BauGB in der Legende des Plans kann daher nicht auf die Festsetzung der Ringstraße im Bebauungsplan 1969/1971 bezogen werden.
40 
Nicht zuletzt belegen auch die Ausführungen in der Planbegründung (vgl. dort S. 12) und der zusammenfassenden Erklärung (vgl. dort S. 1) zur städtebaulichen Rechtfertigung der Straße den konstitutiven Charakter der Festsetzung.
41 
Im Übrigen sei mit Blick auf eine zukünftige Planung darauf hingewiesen, dass eine rein deklaratorische Übernahme der früheren Festsetzung der Ringstraße bei gleichzeitiger Änderung des Plans von 1969/1971 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gewerbefläche (damals GE nach § 8 BauNVO 1962 - vgl. § 25 BauNVO 1968 - ohne Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung) auch nicht mit dem Gebot konsistenter Planung (§ 1 Abs. 3, Abs. 8 BauGB) vereinbar sein dürfte.
42 
bb) Zu den danach im Hinblick auf die Festsetzung der Ringstraße zu ermittelnden abwägungserheblichen Belangen gehörten insbesondere die privaten Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer. Gerade die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung beachtet werden; sie hat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, m. w. N.).
43 
Dementsprechend hätte zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung in jedem Fall eine aktuelle Bestandsaufnahme der betroffenen Eigentumsrechte gehört. Ein Verweis auf den früheren Plan von 1969/1971 konnte insoweit schon deshalb nicht genügen, weil sich die Verhältnisse geändert hatten. Nicht nur soll die Ringstraße 3 m breiter werden als 1969/1971 vorgesehen. Vor allem steht ihre Fläche auch anders als 1969/1971 nicht mehr im Eigentum der Gemeinde, nachdem sie vor dem Satzungsbeschluss im Jahr 1980 teilweise oder sogar in vollem Umfang an den Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft und übertragen worden ist. Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse und der dadurch bedingten Änderung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen sowie dem Maß und den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch die Ringstraße auf das Eigentumsrecht der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin jedoch trotz entsprechender Einwendungen in keiner Weise befasst. Vielmehr hat sie schlicht auf den früheren Planzustand verwiesen (vgl. insbes. Abwägungstabelle S. 17 und S. 19).
44 
Hinzu kommt, dass in Bezug auf die verkehrliche Bedeutung der Ringstraße auch jegliche Ermittlung der verkehrlichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) fehlt, obwohl sich auch die Verkehrsverhältnisse seit 1969/1971 durch die Verlegung der Autobahnanschlussstelle und die Herabstufung der Bruchsaler Straße wesentlich geändert haben.
45 
Daher hat die Antragsgegnerin - vor allem im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Antragsteller - die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Dieser Mangel ist offensichtlich und auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wie die früheren, vom Gemeinderat gebilligten Planentwürfe ohne Ringstraße zeigen. Erst als klar geworden war, dass die 1980 beschlossene Planänderung nicht wirksam geworden war, wurde die Ringstraße in den Entwurf übernommen und zwar, wie die Planbegründung belegt, unter der rechtlich unzutreffenden Prämisse, dies sei uneingeschränkt jederzeit zulässig. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Rüge ist durch die Begründung des Normenkontrollantrags rechtzeitig erfolgt.
46 
c) Unzutreffend ist auch die Bewertung des Bauvorbescheids und damit der privaten Belange der Antragsteller, soweit es in der Abwägungstabelle (S. 14) heißt, grundsätzlich sei die Gemeinde auf Grundlage ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, einen positiven Bauvorbescheid in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Diese Aussage ist mit der Rechtnatur des Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 -, BauR 2003, 840; Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 3 m. w. N.) und seiner Bindungswirkung während seiner dreijährigen Geltungsdauer (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO; vgl. dazu wiederum Sauter, a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.) nicht zu vereinbaren. Ob diese unzutreffende Aussage als ergebnisrelevanter und damit beachtlicher Bewertungsfehler einzustufen ist, ist allerdings deshalb fraglich, weil die Bindungswirkung des Bauvorbescheids an anderer Stelle in der Abwägungstabelle anerkannt zu werden scheint (S. 15). Letztlich muss dies aber im Hinblick auf die weiteren Fehler des Plans, die seine Gesamtunwirksamkeit begründen, nicht entschieden werden.
II.
47 
Der Plan ist auch materiell fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen zwar keine Bedenken gegen die Bestimmtheit seiner Festsetzungen (dazu 1.), er verstößt aber in verschiedener Hinsicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 2.).
48 
1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit des Plans greifen nicht durch.
49 
a) Die Festsetzung der Ringstraße als Verkehrsfläche ist auch ohne den Zusatz „privat“ oder „öffentlich“ hinreichend bestimmt. Zum einen ist der weiteren Bezeichnung als „Straßenverkehrsfläche“ zu entnehmen, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln soll. Denn unter Straßenverkehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Normen grundsätzlich der öffentliche Verkehr verstanden. So beziehen sich etwa die Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung unmittelbar nur auf den öffentlichen Verkehr (vgl. etwa Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 1 StVO Rn. 5; ebenso das Verständnis des Begriffs „Straßenverkehr“ im Strafrecht, vgl. Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 2). Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (vgl. dazu auch § 5 Abs. 6 StrG) sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG aber öffentliche und keine privaten Straßen. Zum anderen eröffnet § 9 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 BauGB nur die Möglichkeit, die Verkehrsflächen nach öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden, enthält aber keine entsprechende Verpflichtung, wie schon der Wortlaut des ersten Halbsatzes belegt, wonach „die Verkehrsflächen“ festgesetzt werden können. Unberührt von der Möglichkeit der differenzierteren Festsetzung nach Halbsatz 2 bleibt daher die Möglichkeit der Festsetzung ohne den Zusatz „öffentlich“ oder „privat“ (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 104).
50 
b) Auch der im Rahmen des Einzelhandelsausschlusses verwendete Begriff der „zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente“ mit dem Verweis auf die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist nicht unbestimmt. Die Antragsteller berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass die Sortimentsliste nicht abschließend sei. Die Sortimentsliste (Anlage „Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“ zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, GABl 2001, 290) enthält nicht nur eine Aufzählung bestimmter zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, sondern führt darüber hinaus auch weitere Sortimente an, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Die mit der Verwendung dieser Regelbeispielstechnik verbundene Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ist jedoch mit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an ihre Bestimmtheit ohne weiteres zu vereinbaren (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 -, BVerf-GK 11, 164). Dass der Inhalt der Festsetzung hier im Wege der Auslegung nicht bestimmbar wäre, behaupten auch die Antragsteller nicht. Ihr Einwand, es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung.
51 
2. Der Plan ist aber deshalb materiell fehlerhaft, weil er gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Auch wenn der Sonderfall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu a)) und eine Vollzugsunfähigkeit des Plans nicht anzunehmen sind (dazu b)), fehlt aber zentralen Festsetzungen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (dazu c)).
52 
a) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragsteller mit Blick auf ihren Bauvorbescheid sehen, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. nur Urteil des Senats vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris m. w. N.). Dafür bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte.
53 
Die Antragsgegnerin hat eine positive Konzeption für das Plangebiet entwickelt. In der Planbegründung wird zu „Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes“ (Ziff. 1) ausgeführt, nach der Verlegung der B 35 sei mittelfristig eine Umgestaltung der Bruchsaler Straße projektiert, die weiterhin eine wichtige Funktion als Eingangstor zur Gemeinde besitze. Parallel dazu sollten auch die angrenzenden, derzeit gering genutzten oder sogar brachliegenden Bauflächen deutlich aufgewertet werden; das optisch wenig ansprechende Gebiet solle in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe mit einer Baumallee entlang der Bruchsaler Straße umgewandelt werden. Dass diese Konzeption nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Sie wird gestützt durch das noch vor dem Bauvorbescheidsantrag erstellte Nahversorgungskonzept, nach dem das Plangebiet kein geeigneter Standort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ist, dort aber kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Zudem entspricht die Konzeption dem Inhalt des am 04.04.2011 und damit zeitlich deutlich vor der Beantragung des Bauvorbescheids in Kraft getretenen Flächennutzungsplans 2025 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, der die Antragsgegnerin angehört. Dieser sieht für das Plangebiet eine Nutzung als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandel vor.
54 
Auch wenn sich die Antragsteller verständlicherweise dagegen wenden, dass in dem Gebiet „Im Brühl“ in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet südlich der Bruchsaler Straße ein Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel auf gemeindlichen Flächen und zum Teil „auf der grünen Wiese“ ausgewiesen worden ist, genügt dies nicht um anzunehmen, die in der Planbegründung angegebene Konzeption für das Plangebiet sei nur vorgeschoben. Immerhin setzt sich das Nahversorgungskonzept mit beiden Standorten auseinander und bescheinigt dem Standort „Im Brühl“ anders als dem Standort „An den Spiegelwiesen“ nicht nur wegen seiner guten verkehrlichen Erreichbarkeit, sondern auch wegen der Erschließung eines gewissen fußläufigen Einzugsgebiets im nördlichen Teil von Karlsdorf und wegen des bereits bestehenden „......“ eine gute Eignung für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (S. 30 f.). Die von den Antragstellern in Zweifel gezogene Tragfähigkeit des Nahversorgungskonzepts im Einzelnen ist hier nicht zu überprüfen; für die Frage, ob hier eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, kommt es darauf nicht an.
55 
b) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Ansiedlung von Kleingewerbe im Plangebiet sei unrealistisch, die Vollzugsfähigkeit der Planung insgesamt in Frage stellen wollen, überzeugt dies nicht. Der Plan lässt nach den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ein breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen zu. Dass es ausgeschlossen wäre, im Rahmen dieses Spektrums eine - für die Antragsteller auch wirtschaftlich zumutbare, d. h. nicht dauerhaft unrentable (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; s. dazu auch BayVGH, Urt. vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515) - Nutzung zu realisieren, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
56 
Auch der bestandskräftige Bauvorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung zu Gunsten der Antragsteller genügt nicht, um eine Vollzugsfähigkeit des Plans zu verneinen. Allein deshalb ist eine plangemäße Nutzung nicht von vornherein auf Dauer ausgeschlossen; es besteht keine Gewissheit, dass die mit dem Bauvorbescheid angedachte Nutzung realisiert wird, zumal bislang noch kein vollständiger Baugenehmigungsantrag für die entsprechenden Einzelhandelsbetriebe gestellt worden ist.
57 
c) Der Plan verstößt aber deshalb gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, weil sowohl dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss (dazu aa)) als auch der Festsetzung der Ringstraße (dazu bb)) die auch für Einzelfestsetzungen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
58 
aa) Die planerische Festsetzung 1.1.1 schließt im für das Grundstück der Antragsteller vorgesehenen uneingeschränkten Gewerbegebiet Einzelhandel grundsätzlich aus. Ein solch vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist zwar nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es insoweit nicht des Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO und damit auch keiner besonderen städtebaulichen Gründe als Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16); dies gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss wie hier durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem sich aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist danach, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). An einer solchen den Ausschluss rechtfertigenden städtebaulichen Begründung fehlt es hier.
59 
Der Verweis der Planbegründung auf „Standortempfehlungen“ des so genannten aktuellen Einzelhandelsgutachtens rechtfertigt die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht. Denn bei diesem Konzept handelt es sich um ein Nahversorgungskonzept, dem keine Untersuchungen zum gesamten Einzelhandel, sondern nur eine „Bewertung der Entwicklungspotenziale der Nahversorgung und Betriebsformen in Karlsdorf-Neuthard“ und die Untersuchung „standortbezogener Entwicklungspotenziale“ für Nahversorgungseinrichtungen zugrunde liegen (vgl. dort S. 1). Auch wenn in dem Konzept davon ausgegangen wird, dass der Begriff Nahversorgung subjektiv belegt sei und keine einheitliche Definition existiere, ist den weiteren Ausführungen zu den Facetten der Nahversorgung (S. 2) und der stufenweisen Ausgestaltung des Sortiments zur Nahversorgung (S. 7) aber jedenfalls zu entnehmen, dass nicht jeglicher Einzelhandel unter den Begriff der Nahversorgung subsumiert werden kann. Aussagen über die Entwicklung und Potenziale des nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandels enthält das Konzept nicht. Als Begründung für einen grundsätzlich vollständigen, auch den nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel umfassenden Ausschluss taugt es daher nicht.
60 
Darüber hinaus gibt die Planbegründung die Aussage des Konzepts auch unvollständig wieder, wenn sie behauptet, dort werde für das Areal „An den Spiegelwiesen“ eine Entwicklung als Baufläche für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe empfohlen (vgl. Begründung 5.1). Denn tatsächlich heißt es in dem Konzept, der Standort sei aus städtebaulicher und Betreibersicht als relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes einzustufen; sofern eine verkehrliche Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei, könne an diesem Standort sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden, andernfalls wäre die Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben an dieser Stelle realisierbar (Konzept S. 30 f.). Damit werden zwei Entwicklungsmöglichkeiten für das Areal aufgezeigt, ohne dass die Möglichkeit der Ansiedlung kleinerer und mittlerer Gewerbebetriebe priorisiert würde.
61 
Das in der Planbegründung auch erwähnte „Einzelhandelsgutachten“ 2005 befasst sich - abgesehen davon, dass es von der Antragsgegnerin selbst nicht zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses angeführt wird - ebenfalls nicht mit der Entwicklung sämtlichen Einzelhandels. Vielmehr beinhaltet es, wie auch sein Titel schon sagt, eine im Auftrag der Antragsgegnerin im Mai 2006 erstellte Auswirkungsanalyse für die Verlagerung und Vergrößerung des damals an der Bruchsaler Straße bestehenden Minimalmarktes. Untersucht, aber als Standort nicht befürwortet wurde damals auch das Areal „An den Spiegelwiesen“: Bei diesem handele es sich aufgrund der Lage im Gemeindegebiet sowie der verkehrlichen Anbindung um ein nur schlecht für den Lebensmittelhandel geeigneten Standort (S. 12); negative Auswirkungen auf die Nahversorgung sowie auf den zentralörtlichen Versorgungskern der benachbarten Gemeinden könnten bei der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters „An den Spiegelwiesen“ ausgeschlossen werden; aus praktischer Sicht werde sich jedoch für den Standort kein Betreiber finden (S. 37). Eine städtebauliche Rechtfertigung für den getroffenen Einzelhandelsausschluss lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.
62 
Soweit in der Begründung des Plans angeführt wird, es sei beabsichtigt, das Plangebiet in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe umzuwandeln, ergibt sich auch daraus keine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss. Solch eine pauschale Absichtserklärung ohne Ausführungen zu einer entsprechenden Bedarfslage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136) in der Gemeinde und am konkreten Standort vermag eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Typus des Gewerbegebiets nicht zu begründen. Die erforderlichen, hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange werden damit ebenso wenig aufgezeigt wie der gebotene Bezug auf die konkrete Planungssituation. Das allgemeine Ziel, Flächen für Kleingewerbe vorzuhalten, ist, wie es das OVG Nordrhein-Westfalen zutreffend formuliert hat, kein zulässiger, den Einzelhandelsausschluss rettender „Notanker“ für den Fall, dass die auf die Einzelhandelssteuerung ausgerichtete Begründung diesen nicht trägt (OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 2117/10 -, juris, zur „Flächenbevorratung“ für produzierende und verarbeitende Betriebe).
63 
Schließlich lässt sich auch die Ausnahmeregelung zum Einzelhandelsausschluss mit den Vorgaben von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht in Einklang bringen. Der Versuch einer Rechtfertigung dafür, dass die Ausnahme für untergeordneten Annexhandel nur für Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten und nicht für sämtlichen Einzelhandel gelten soll, wird in der Planbegründung schon gar nicht unternommen; ein Grund für diese Beschränkung der Ausnahme ist auch nicht ersichtlich.
64 
bb) Auch der Festsetzung der Ringstraße fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die Begründung des Bebauungsplans verweist insoweit auf den bis zur Umplanung gültigen Bebauungsplan von 1969/1971 sowie darauf, dass der „Ringverkehr … insbesondere bei Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten eine praktikable Erschließung“ ermögliche; zudem eröffne „sich der Gemeinde damit die Möglichkeit, entlang der Bruchsaler Straße im Zuge des projektierten Umbaus eine Baumallee anzulegen und damit eine optische Aufwertung dieser Eingangssituation zu erzielen“ (S. 9). Die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzte, jedoch nicht realisierte Ringstraße werde in die vorliegende Planung übernommen, um gemäß der städtebaulichen Konzeption eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen (S. 12).
65 
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Weshalb es der Anlage einer flächenintensiven Ringstraße bedarf, um eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu erreichen, erschließt sich nicht und wird auch nicht näher ausgeführt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Zusammenhang die Anlage einer Baumallee und die Anlage einer Ringstraße haben sollen. Bezeichnenderweise sah der vom Gemeinderat am 02.10.2012 gebilligte Planentwurf vom 26.09.2012, der noch von der Wirksamkeit der 1980 beschlossenen Planänderung ausging, auch keine der Ringstraße auch nur ansatzweise vergleichbare Erschließung des Plangebiets vor, sondern ging davon aus, dass die bestehenden Erschließungsanlagen zur verkehrlichen Erschließung des Gebiets ausreichen.
III.
66 
Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und die Gemeinde hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen - sind hier offensichtlich in keiner Hinsicht erfüllt.
IV.
67 
Unwirksam ist auch die von den Antragstellern angefochtene, auf § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO gestützte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften unter Ziffer 2.5, dass je Betrieb maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig sind. Mit dieser Regelung soll ausweislich ihrer Begründung abgesichert werden, dass die bestehenden Gewerbeflächen insbesondere kleineren und mittleren Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden, dass die Bauflächen effizient genutzt werden und eine gewisse bauliche Dichte erzielt wird. Diese Ausführungen belegen eindrücklich, dass hier der Sache nach im Gewand einer bauordnungsrechtlichen Regelung eine bauplanerische Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden soll. Eine solche Regelung ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage der LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht gedeckt (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind, so im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Kompetenz verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Hierzu gehört das Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, das der Bundesgesetzgeber insbesondere im Baugesetzbuch kodifiziert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999). Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sind danach durch bauplanerische Festsetzungen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 a Nr. 1 a) und b) BauGB i. V. m. §§ 11 ff. und 16 ff. BauNVO).
68 
Die Möglichkeit von Stellplatzbeschränkungen ist zudem ausdrücklich in § 12 Abs. 6 BauNVO geregelt. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in den Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften bedeutet dabei nicht etwa, dass der Landesgesetzgeber § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechende Regelungen zur Beschränkung von Stell-plätzen treffen darf, sondern soll gewährleisten, dass die bauplanungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Stellplatzanforderungen nicht unmöglich machen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 12 BauNVO Rn. 101).
69 
§ 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO, nach dem aus städtebaulichen Gründen die Herstellung von Stellplätzen für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets eingeschränkt werden kann, ermächtigt daher nicht zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie der vorliegenden, die zur Steuerung der Größe der Betriebe und der Bebauungsdichte in einem Gewerbegebiet die Stellplatzzahl beschränkt (ebenso zu einer örtlichen Bauvorschrift, die Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließt BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).
70 
Die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 2.5 führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbständige Satzung handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -, ZfBR 2003, 56; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81). Sie folgt aber daraus, dass es an Anhaltspunkten für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin fehlt, die örtlichen Bauvorschriften auch ohne die Regelung in Ziff. 2.5 zu beschließen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 16. Dezember 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ in seinem nördlichen Teil durch die Antragsgegnerin.
Das von der Teilaufhebung betroffene Plangebiet umfasst das ca. 50.000 qm große und bewaldete Flurstück Nr. 1231/19 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Es bildet den nördlichen Teil des früheren Betriebsgeländes der mittlerweile insolventen Fa. Z... GmbH, deren Geschäftsbetrieb in der Zwischenzeit an einen Investor veräußert wurde. Der restliche Teil der Betriebsfläche - auf dem südlich angrenzenden Flst. Nr. 1231/20 - ist mit Produktionsanlagen bebaut. Das Flst Nr. 1231/19 befindet sich seit März 2009 im Eigentum der Antragstellerin.
Das Betriebsgelände der Fa. Z... - einschließlich des Flst. Nr. 1231/19 - wurde ursprünglich durch den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ vom 01.04.1981 überplant. Sämtliche Betriebsflächen wurden als Gewerbegebiet ausgewiesen. Mit Änderungsbebauungsplan vom 07.10.1994 änderte die Antragsgegnerin diesen Bebauungsplan dahingehend, dass die zuvor grundsätzlich zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ebenso wie Einkaufszentren unzulässig wurden. Mit weiterem Änderungsbebauungsplan vom 01.09.2005 („Hinter dem Mühlweg, nördlich der Straße am F... Wald (Z...)“) wurden auch die Nutzungen „Speditionen“ und „Lagerhaltung“ ausgeschlossen. In der Planbegründung zu dieser Änderung gab die Antragsgegnerin als Planungsziel die Erhaltung von Flächen des produzierenden Gewerbes, die Sicherung eines möglichst störungs- und gefahrenfreien Verkehrs auf dem Gemeindegebiet sowie den Ausschluss und die Minderung zusätzlicher Verkehrsimmissionen an. Im Jahr 2001 leitete die Antragsgegnerin ein weiteres Änderungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ ein mit dem Ziel, die Ansiedlung eines am nördlichen Teil des Betriebsgeländes - dem Flst. Nr. 1231/19 - interessierten Investors zu ermöglichen. Das Verfahren wurde nicht weitergeführt; zu der Betriebsansiedlung kam es nicht.
Im Jahre 2005 trat ein ortsansässiges Wirtschaftsunternehmen an die Antragstellerin mit der Bitte heran, ihr für eine geplante Betriebserweiterung Flächen zur Verfügung zu stellen. Daraufhin betrieb die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren „Egert III“. Da die vorgesehene Erweiterungsfläche im maßgeblichen Flächennutzungsplan 1994-2009 der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen aber als Waldfläche ausgewiesen war und eine Umwandlung dieser Fläche in eine Gewerbefläche nach Einschätzung der Antragsgegnerin nur flächenneutral, d.h. unter entsprechender Umwandlung bisheriger Gewerbeflächen in Waldflächen in Frage kam, beantragte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.11.2005 bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Gleichzeitig bot sie das Flst. Nr. 1231/19 als „Tauschfläche“ an.
Am 09.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bezogen auf das Flst. Nr. 1231/19 ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil‘ einzuleiten und zugleich eine Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung durchzuführen. In der Begründung zu diesem Beschluss heißt es, mit Blick auf eine geplante Betriebsverlegung/Erweiterung in dem bestehenden Gewerbegebiet Egert, Ostseite der Waldstraße, für die Waldflächen benötigt würden, sei es erforderlich, auf der gegenüberliegenden Westseite der Waldstraße (…) einen Teilbereich der Gewerbefläche in Waldfläche umzuwandeln. Nach dem Flächennutzungsplan 2009 müsse für die Umwandlung in Gewerbefläche ein Flächentausch in Anrechnung gebracht werden. Der Beschluss über die geplante Teilaufhebung wurde am 23.03.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Bürgerbeteiligung fand am 30.03.2006 statt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2006 erhob die Antragstellerin gegen die Planung Einwendungen.
Im Anschluss daran ruhte das Verfahren zunächst. Am 29.04.2008 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf der geplanten Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ und beschloss, die Planunterlagen öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 bekannt gemacht. In der Zeit vom 23.06.2008 bis einschließlich 25.07.2008 lagen der Entwurf der Aufhebungssatzung und des Übersichtsplans samt Planbegründung und Umweltprüfung im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin aus. Der Antragstellerin wurden die genannten Unterlagen übersandt; mit Schreiben vom 24.07.2008 erhob sie gegen die Planung Einwendungen und machte im wesentlichen geltend, die Planung führe zu wirtschaftlichen Nachteilen bei der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks, die nicht hingenommen werden müssten. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Von diesen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
In seiner Sitzung am 05.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Satzungsentwurf über die Bebauungsplanteilaufhebung „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in der ausgelegten Fassung als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 18.02.2009 in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 30.03.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei bereits unzulänglich begründet. Den ausgelegten Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass sich die Gemeinde zur (Teil-)Aufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach“ in seinem nördlichen Teil im Hinblick auf die Schaffung weiterer Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert und die dafür erforderliche Umwandlung von Waldflächen gezwungen gesehen habe. Die ausgelegte Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei einem Bebauungsplan, dessen einziger Inhalt darin bestehe, eine Einzelfestsetzung zu treffen, dürfe sich die Begründung nicht darin erschöpfen, dass einer geplanten Darstellung des Flächennutzungsplans Rechnung getragen werden müsse. Aus der Begründung werde weder ersichtlich, welchen planungsrechtlichen Zwecken die (Teil-)Aufhebung diene, noch, warum und wozu diese erforderlich sei. Die vorhandenen Aussagen seien - insbesondere bei Betrachtung der Dokumente zum Bebauungsplanverfahren „Egert III“ - widersprüchlich. Aus demselben Grund fehle eine Begründung auch hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Die fehlerhafte Begründung sei hier auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB relevant. Denn sie sei nicht nur unvollständig, sondern fehle insgesamt. Dem Fall vollständigen Fehlens sei der hier vorliegende Fall gleichzustellen, dass die Begründung keine relevanten Informationen enthalte. Der Mangel sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, denn es liege nahe, dass im Rahmen der Bürger- und Behördenbeteiligung weitere Einwendungen erhoben worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Begründung vorgelegen hätte. Zudem lägen auch Abwägungsmängel vor. Die Gemeinde habe fälschlich angenommen, dass die Forderung der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen zum Flächenausgleich sowohl hinsichtlich des Zieles - einer flächenneutralen Gewerbegebietsausweisung - als auch hinsichtlich der konkreten Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 rechtsverbindlich sei. Die Verwaltungsgemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt gefordert, den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ aufzuheben, damit eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ erfolgen könne. Vielmehr habe von vornherein die Antragsgegnerin den „Flächentausch“ beantragt. Ihres Auswahlermessens hierbei sei sie sich aber gar nicht bewusst gewesen. Planalternativen seien nicht erwogen worden, insbesondere sei bei der Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden. Denn die Antragsgegnerin habe in ihre Überlegungen nicht alle derzeit ungenutzten Gewerbegebietsflächen auf dem Gemeindegebiet einbezogen. Es werde auch bestritten, dass die streitgegenständliche Teilaufhebung nach den inhaltlichen Vorgaben des Verteilungsmodells, das die Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen des Flächennutzungsplans anwende, erforderlich sei. So sei dem Antrag der Mitgliedsgemeinde D... auf Ausweisung weiterer Gewerbeflächen mit dem lapidaren Hinweis entsprochen worden, dass „das Verteilungsmodell durch die vorliegende Umplanung nicht in Frage gestellt“ werde. Schließlich ließen die Erwägungen der Antragsgegnerin auch eine Fehlgewichtung erkennen. Ausweislich der Planbegründung habe die Gemeinde finanziellen Aspekten eine hohe Bedeutung zugemessen und insbesondere die Frage des Nichtbestehens von Entschädigungspflichten nach § 42 BauGB als tragenden Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt. Diese hohe Wertigkeit lasse sie aber gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke nicht gelten. Diese seien vielmehr als „nicht relevant“ angesehen worden. Ohne sachliche Rechtfertigung bewerte die Antragsgegnerin ihre eigenen finanziellen Interessen vielmehr höher als die der Antragstellerin. Der Gemeinde sei aber bewusst gewesen, dass innerhalb der letzten Jahre immer wieder Verkaufsgespräche hinsichtlich der planbetroffenen Fläche geführt worden seien. Nicht zuletzt sie selbst sei am Erwerb der Fläche interessiert gewesen. Die Gemeinde habe deshalb - trotz Verstreichens der Frist des § 42 BauGB - nicht davon ausgehen dürfen, dass von vorhandenen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück kein Gebrauch gemacht worden sei, weil hieran kein Interesse bestanden habe. Dieses Interesse bestehe vielmehr unverändert fort. Die vorliegenden Abwägungsfehler seien auch ergebnisrelevant, denn die Gemeinde habe während des Verfahrens selbst geäußert, dass man sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst sei, die durch die Aufgabe des bestehenden Baurechts einerseits und die Ausweisung neuer Gewerbeflächen durch Eingriff in bestehende Waldflächen andererseits entstünden. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts müssten sämtliche Gemeinderatsprotokolle beigezogen werden, in denen die Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in nichtöffentlicher Sitzung - insbesondere im Januar 2009 - behandelt worden sei, außerdem das von der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsgutachten der Kanzlei Sparwasser und Heilshorn, das zur Klärung der Frage beitragen könne, aus welcher Motivation heraus die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtliche Aufhebung der streitgegenständlichen Fläche betrieben habe.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin vom 18.02.2009 über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zur Begründung aus, die Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Die Gründe für die (Teil-)Aufhebung ergäben sich im Einzelnen aus der Begründung des Bebauungsplans. Hierzu seien weitere Erläuterungen nicht erforderlich. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen, die sich mit der Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg III, nördlicher Teil“ befassten, hätten nicht aufgefunden werden können. Das von der Antragstellerin erwähnte Rechtsgutachten werde nicht vorgelegt. Die Antwort auf die Frage, welche Motivation für die Gemeinde entscheidend gewesen sei, ergebe sich aus der Verfahrensakte und der Begründung des Bebauungsplans.
15 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin und die Flächennutzungsplanakten der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen vorgelegen. Auf diese Akten, die Gerichtsakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin. Sie ist eine GmbH und Co. KG, die sich mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen - WEA - befasst.

2

1. Der Bebauungsplans Nr. 47 setzt zwei Sondergebiete Windenergie fest. Eines liegt auf dem Flurstück 1 (Baufeld 1), das andere auf dem Flurstück 2 (Baufeld 2). Über das Flurstück 3 ist zu dem dahinter liegenden Baufeld 1 auf dem Flurstück 1 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur K.straße sowie parallel dazu eine Fläche mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. In den Baufeldern ist die Aufstellung von je einer Windenergieanlage - WEA - und eines Transformators zulässig. Die maximale Gesamthöhe der WEA darf ab der für das ebene Gelände durchgängig festgesetzten vorhandenen Geländehöhe von 12 m über HN (Bezugspunkt) 100 m einschließlich der Rotorblattspitze nicht überschreiten.

3

Unter "III. Gestaltung der Windenergieanlage (§ 86 LBauO M-V)" ist festgesetzt:

4

"1. Es sind für die Windenergieanlagen ausschließlich Rohrmasten zulässig.

5

2. Es sind nur Windenergieanlagen mit drei Rotorblättern zulässig.

6

3. Windkraftbedingte Leitungstrassen (elektrisch oder nachrichtentechnisch) sind unterirdisch zu verlegen.

7

4. Bei der Farbgebung ist ein nichtreflektierender Spezialanstrich in einer RAL-Farbe zu verwenden (RAL Nr. 7035).

8

Unter "IV. Immissionsschutz" ist festgesetzt:

9

1. Es wird ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 56 dB(A)/m² festgesetzt.

10

2. Die Windenergieanlagen 1 und 2 sind jeweils mit einem Abschaltmodul auszurüsten, das in Abhängigkeit von der Windrichtung, dem Sonnenstand und bereits erreichter Schattenwurfdauer am Rezeptor die Anlage bei Überschreitung des Grenzwertes abschaltet. Die Belastung von Wohn- und Büroräumen mit altenierenden Schatten darf nicht länger als 30 Minuten je Tag, maximal 30 Stunden pro Jahr betragen."

11

Unter "V. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB)" werden naturschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.

12

2. Die Antragstellerin als GmbH und Co. KG besteht aus der W. GmbH, deren Alleininhaber und Gesellschafter Herr S. ist, als Komplementärin sowie den Gesellschaftern C. und Herrn S. zu je 50 % als Kommanditisten.

13

Das Grundstück aus den Flurstücken 1 und 3 steht im Eigentum der D. GbR. Die WEA L. nahe des Ortsteils B. wurde von Dr. D. bedient, der auch Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Anlage ist mit Inbetriebnahme der Anlage auf dem Flurstück 1 qualifiziert stillgelegt worden.

14

Die Antragstellerin hat am 11./28.08.2006 mit der Eigentümerin der Flurstücke 1, 3 und 4 der Flur X Gemarkung Y, der E. GbR einen Nutzungsvertrag zur Errichtung, Betrieb, Wartung und Erneuerung von Windkraftanlagen abgeschlossen. Hinsichtlich der Flurstücke 1 und 3 haben die Eigentümer zusätzlich der Antragstellerin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung, Unterhaltung und zum Betrieb von bis zu einer Windenergieanlage Nabenhöhe 65 m, Leistung 2 MW am 19.02.2007 eingeräumt.

15

3. Dem streitbefangenen Bebauungsplan liegt folgendes Aufstellungsverfahren zu Grunde:

16

Am 08.09.1999 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Zugleich beschloss sie eine Veränderungssperre, die am 20.06.2001 um ein Jahr verlängert wurde.

17

Es wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

18

In dem Entwurf sind drei Sondergebiete Windenergieanlagen ausgewiesen, und zwar die in dem endgültigen Plan ausgewiesenen Flächen sowie zusätzlich als "temporärer Messmast" eine Fläche auf dem Flurstück 5. In der Begründung wird ausgeführt: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes stimme mit dem im Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern ausgewiesenen Eignungsraum überein. Gleichzeitig erfolge die zweite Ergänzung zur ersten Änderung des Flächennutzungsplans. Die Abstände zur umliegenden Bebauung orientierten sich an den Hinweisen und Richtlinien aus dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 02.11.1998. Für den Ortsteil B existiere eine WEA. Der Ortsteil sei als Dorfgebiet eingestuft. Die Vorbelastung durch die WEA L werde in der schalltechnischen Beurteilung berücksichtigt.

19

Mit Schreiben vom 20.11.2001 bezog sich die Antragstellerin auf ein Schreiben vom 10.07.2001 an die Antragsgegnerin und meldete - erneut - ihr Interesse an der Pacht des Flurstückes 2 der Flur 1 Gemarkung Ribnitz zum Zwecke der Errichtung einer WEA an. Mit Schreiben vom 19.12.2001 teilte die Antragsgegnerin - wie auch anderen Bewerbern - mit, dass sie das Flurstück derzeit an einen Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet habe. Sie beabsichtige derzeit keine Änderung dieses Pachtverhältnisses oder der derzeitigen Nutzung. Diese Haltung bekräftigte die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 28.01.2002 auf eine erneute Anfrage der Antragstellerin vom 03.01.2002.

20

Am 10.04.2002 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den 2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Hierin sind hinsichtlich der vorgesehenen Sondergebiete Windkraft keine Änderungen eingetreten. In der ausgelegten Begründung wird ausgeführt: Das Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie im Bereich des Eignungsraums des Windparks B sei in letzter Zeit stark gestiegen. Die zunehmende Antragsdichte sowie die Tendenz zu größeren und leistungsfähigeren Anlagen bringe Probleme und Fragen mit sich, die bei Einzelanlagen und Windenergieanlagen mit kleinerer Leistung nicht aufgetreten seien. Ziel sei die Errichtung von zwei leistungsstarken WEA zur umweltschonenden Energiegewinnung und Stromversorgung. Der Abstand zwischen den WEA solle mindestens fünf Rotordurchmesser (laut Herstellerangaben) betragen. Außerdem sei die Errichtung eines Windmessmastes im Abstand von 2,5 x Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung vor der WEA 1 geplant. Hierbei handele es sich um ein temporäres Bauwerk (Standzeit maximal zwei Jahre). Die WEA hätten eine Nabenhöhe von maximal 100 m und dreiflügelige Rotoren mit einem Radius von maximal 40 m, woraus sich eine Gesamthöhe von maximal 140 m ergebe. Die Bebauung des Ortsteils B im Süden sei ca. 490 m entfernt, das Gewerbegebiet 320 m nord-östlich von dem Standort der WEA 2. Die Abstände zur umliegenden Bebauung orientierten sich an den Hinweisen und Richtlinien aus dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 02.11.1998. Es wird ein Auszug aus der schalltechnischen Berechnung vom 02.04.2002 durch Dr. rer. nat. L. beigefügt, ebenso das Hauptergebnis der Schattenwurfanalyse von September 2001.

21

Mit Schreiben vom 16.06.2003 erklärte sich Dr. D. bereit, als Eigentümer und Betreiber der WEA L die Schallemmissionen seiner WEA zu Gunsten einer WEA auf dem Flurstück 1 in dem Maße einzuschränken, wie dies zur Einhaltung der maximal zulässigen Schallimmissionswerte in der Ortschaft B erforderlich sei.

22

Am 03.09.2003 beschloss die Stadtvertretung die Abwägungsdokumentation sowie den Bebauungsplan als Satzung.

23

In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter dem Stichwort "Immissionsschutz" ausgeführt: Für den Ortsteil B existiere durch die WEA von Typ L eine Vorbelastung. Sie sei in den durchgeführten schalltechnischen Berechnungen berücksichtigt. Zur Sicherung der Einhaltung der Richtwerte sei ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung ließen sich wie folgt zusammenfassen: Durch die Anlagengeräusche der vorhandenen WEA L (Vorbelastung) würden die maßgebenden Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zum Teil deutlich überschritten werden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die vorhandene Anlage den heutigen Anforderungen des Abstands von 500 m nicht gerecht werde. Durch die Anlagengeräusche der Anlagen innerhalb des Plangebiets (Zusatzbelastung) werde im Bereich des Wohngebiets B der Immissionswert tags eingehalten, der Nachtrichtwert um 1,9 dB(A) überschritten. Im Bereich des Gewerbegebiets würden die Immissionsrichtwerte tags wie nachts eingehalten. Durch die Reduzierung der Nabenhöhe von 100 m verringere sich an den maßgeblichen Immissionsorten die Geräuschbelastung der geplanten Anlagen um 0,9 bis 1,3 dB(A). Für die Anlagengeräusche der vorhandenen und der geplanten WEA (Gesamtbelastung) werde an den maßgeblichen Immissionsorten der Beurteilungspegel ermittelt. Am kritischsten Immissionsort im Bereich des Wohngebiets B würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets tags um 3,9 dB(A) und nachts um bis zu 15,3 dB(A) überschritten. Aus der Sicht des Schallgutachtens sei der beabsichtigte Betrieb der geplanten WEA innerhalb des Plangebiets nur realisierbar, wenn der Lärmkonflikt durch die Anlagengeräusche der vorhandenen WEA gelöst werde. Diese müssten soweit reduziert werden, dass die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort eingehalten würden. Im Tagzeitraum sei dies unter Umständen durch einen lärmoptimierenden Betrieb der Anlage möglich. Um im Nachtzeitraum den Immissionswert einzuhalten, verbleibe auf Grund der Höhe der Richtwertüberschreitung nur die Nachtabschaltung der Anlage. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei gegenüber der Immissionsbehörde der Nachweis zu führen, dass für die neu zu errichtende Anlage der flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten werde sowie die Einschränkung der Schallemmissionen der WEA L in dem erforderlichen Maß gesichert sei. Als Ergebnis der Schallprognose sei festgestellt worden, dass unter Maßgabe der Lösung des Lärmkonflikts durch die Geräuschvorbelastung innerhalb des Plangebiets für den Windpark B maximal zwei Anlagen (Beispiel Typ Vestas V 80/2.0 MW) mit einer Gesamthöhe von 100 m betrieben werden könne. Auch eine andere Stellung der WEA würden keine Erhöhung der Anlagenzahl nach sich ziehen. Die Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei für den Ortsteil B nicht so bedeutsam, da sich die WEA Standorte nordöstlich der Wohnbebauung Bork (490 m) auswirken würde.

24

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken behandelte die Antragsgegnerin wie folgt:

25

Zu den Einwendungen der Kirchenkreisverwaltung führte sie aus: Grundsätzlich seien nur in den Eignungsgebieten WEA zulässig. Sie müssten so in Anspruch genommen werden, dass eine Ansiedlung möglichst vieler leistungsstarker Einzelanlagen erreicht werde. Grundsätzlich könne die Stadt die Entwicklung des Eignungsgebietes nur über einen Bebauungsplan steuern. Vorrangiges Ziel sei die Verhinderung einer Vielzahl von über die Landschaft verstreuten Einzelanlagen. Ursprüngliches Ziel sei die Errichtung von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von maximal 140 m gewesen, wogegen seitens der Kirchenkreisverwaltung Bedenken vorgetragen worden seien. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien dahingehend Untersuchungen zu den Auswirkungen auch aus landschaftsgestalterischer und optischer Sicht durchgeführt worden. Im Rahmen einer "vergleichenden Untersuchung zu den Auswirkungen unterschiedlicher Bauhöhen von Windenergieanlagen" sei unter anderem die optische Wirkung der WEA bei Bauhöhen von maximal 140 m und maximal 100 m geprüft worden. Dabei seien auch die Stadtsilhouette und die Kirchen berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass eine Reduzierung der Bauhöhe die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild erheblich vermindern würde. Auf diese Untersuchung nahm die Antragsgegnerin auch in Hinblick auf die Einwendung der Gemeinde O Bezug, die Windenergieanlage wirkte im Ortsbild störend.

26

Die W. GmbH & Co. KG i.G. hatte unter dem 01.08.2003 dargelegt: Der Planentwurf enthalte nicht mehr den früher ausgewiesenen Messmast in dem Baufeld 3. Dies sei Ausdruck einer klaren Negativplanung. Bereits im Schreiben vom 20.11.2001 sei auf den Alternativstandort auf dem Flurstück 6 hingewiesen worden. Er sei aus Lärmschutzgründen für die Bewohner von B der bessere Standort. Die Planung versuche offensichtlich, über die Begrenzung der Lärmbelastung mit dem Eigentümer der existierenden Altwindkraftanlage - außerhalb der ausgewiesenen Vorrangfläche und außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegen - eine zwangsweise Regelung zu finden, die Altanlage abzubauen oder nachts stillzulegen. Auch dies sei als Versuch einer Verhinderungsplanung anzusehen. Hinsichtlich der Abstandsregelung enthalte der neue Entwurf keine Aussagen mehr, sodass die allgemeinen Abstandsregelungen gelten würden. Das bedeute für das derzeitige Baufeld 1 eine erhebliche Einschränkung - wiederum im Sinne einer Verhinderungsplanung. Hinsichtlich des Baufeldes 2 lasse der Umstand, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin dieses Grundstücks sei und verlautet worden sei, dass dieses für die Errichtung einer WEA nicht zur Verfügung gestellt werden solle, ebenfalls auf eine Verhinderungsplanung schließen. Außerdem sei die vorgesehene Zuwegung erheblich länger und damit ungünstiger als die vorgeschlagene anknüpfend an das Baufeld 1. Auch die Reduzierung der Höhe auf 100 m über 12 m ü. HN müsse als Verhinderungsversuch gewertet werden. Diese Begrenzung stehe im Widerspruch zur Landesplanung, mit möglichst wenigen WEA ein möglichst hohes Potenzial an Energieerzeugung auszuschöpfen. Hierzu führt die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation aus: Bei dem Messmast handele es sich um ein temporäres Bauwerk mit einer Standzeit von zwei Jahren, das lediglich ein Angebot für Investoren der WEA im Plangebiet darstelle. Es bestünden keinerlei Verpflichtungen zur Errichtung und Nutzung. Es sei nunmehr festgestellt worden, dass bezogen auf die Festsetzung einer maximalen Gesamthöhe der WEA von 100 m von der Ausweisung eines Baufeldes für einen Messmast abgesehen werden könne. Hinsichtlich der Schallimmissionen sei eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt worden, deren Ergebnis in Punkt 8 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt seien. Eine Verschiebung der WEA wie vorgeschlagen um ca. 150 m würden lediglich geringfügige Veränderungen des Beurteilungspegels nach sich ziehen. Unabhängig davon bestehe für die Ortslage B eine Vorbelastung durch die vorhandene WEA "L", die ursächlich für die Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sei. Die Streichung der Aussagen für Abstandsregelung erfolge unter anderem unter dem Aspekt der Gleichbehandlung für Investoren, da in einem anderen entsprechenden Bauleitplan der Stadt dahingehend auch keine Einschränkungen getroffen worden seien. Eine Erschließung beider WEA über eine gemeinsame Zuwegung sei wegen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes aus Gründen der Flächenzerschneidung und der daraus resultierenden Erschwerung der Bewirtschaftung abgelehnt worden. Die Anzahl der durch die jetzige Erschließung betroffenen Flurstücke durch WEA Baugeld 2 sei irrelevant; im Übrigen befänden sich diese Flächen ausnahmslos im Eigentum der Stadt. Hinsichtlich des Flurstückes 2 habe sie, die Antragsgegnerin, dem Einwender wie auch einer Vielzahl weiterer Interessenten mit Schreiben vom 19.12.2001 und 28.01.2002 mitgeteilt, dass dieses Flurstück derzeit an ein Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet sei. Sie beabsichtige derzeit (unterstrichen im Original) keine Änderung dieses Pachtverhältnisses. Die Ausweisung des Baufeldes auf diesem Flurstück stehe im Ergebnis von Untersuchungen zur Schallimmission und zum Schattenwurf. Die Stadt sei nicht zur Veräußerung des WEA Standorts - Baufeld 2 - verpflichtet. Nach In-Kraft-Treten den Bebauungsplans werde geprüft, inwieweit eine Errichtung und Betrieb der WEA gegebenenfalls über einen Eigenbetrieb der Stadt realisierbar sei. Gemäß Punkt 5 der Begründung würden ausführlich die Gründe für die Reduzierung der maximalen Gesamthöhe auf 100 m dargelegt. Im Rahmen der Abwägung seien auch mögliche wirtschaftliche Einschränkungen geprüft worden. Viele namenhafte Hersteller von WEA böten sie grundsätzlich mit gleichen Leistungen für Nabenhöhen von 60 bis 100 m an. Auch Leistungen bis 2,0/2,5 MW seien möglich. Dem Ziel der Ansiedlung weniger aber leistungsfähiger Anlagen werde somit entsprochen. Auch aus schalltechnischer Sicht seien unabhängig von der maximalen Gesamthöhe von 100 m oder 140 m nur zwei WEA im Plangebiet möglich.

27

Die Antragstellerin hatte unter dem 18.08.2003 Einwendungen erhoben: Bedenklich sei, dass im Rahmen der Begründung unter Punkt 5 und 8 auf eine WEA Typ Vestas V 80 - 2,0 MW abgestellt werde. Die durch die Antragstellerin vorgesehene Anlage Typ Enercon E 661.8/70 habe andere Lärmauswirkungen. Der Umstand, dass die Eignungsfläche sich in einem Tourismusschwerpunkt befinde, sei bereits bei Aufstellung des RROP berücksichtigt worden. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr mitteile, in Bezug auf die Auswirkungen der Reduzierung der Gesamthöhe eine Untersuchung in Auftrag gegeben zu haben, überrasche dies. Wäre dieser Belang von der genannten erheblichen Bedeutung, wäre er bereits im früheren Stadium des Verfahrens angesprochen worden. Zudem könne eine Sichtbeeinträchtigung nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sich die WEA auf einer Sichtachse zu dem potenziell beeinträchtigten Objekt befinde. Dies sei hier weder im Verhältnis zur Kirche St. noch zum Freilichtmuseum K oder sonstigen kulturhistorisch bedeutenden Bauwerken der Fall. Hierzu führt die Antragsgegnerin aus: In dem Gutachten zur Schallimmission sei der angenommene Anlagentyp lediglich als Berechnungsbeispiel herangezogen worden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im April/Mai 2002 sei die Antragsgegnerin seitens Träger öffentlicher Belange aufgefordert worden, die Planungsziele in Bezug auf die geplante Höhenfestsetzung unter Beachtung der Aspekte Tourismusschwerpunktraum, Sichtbeziehungen etc. zu überprüfen. Es solle auch geprüft werden, inwieweit eine WEA-Ausweisung gänzlich unterbleiben könne. Weiterhin sei darauf hingewiesen worden, dass durch das vorhandene erhöhte Gelände von ca. 12 m über HN in Verbindung mit dem abfallenden Gelände von der L 22 in Richtung Norden großräumige Sichtweiten entstünden, sowohl in der örtlichen Gemeindegegebenheit als auch hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit aus dem Tourismusschwerpunktraum F. Seitens der Antragsgegnerin sei eine vergleichende Untersuchung zur Auswirkung unterschiedlicher Bauhöhen in Auftrag gegeben worden. Unter Abwägung aller Belange sei die Gesamthöhe auf 100 m festgesetzt worden. Dem Vorwurf, diese Festsetzung mache das Vorhaben wirtschaftlich nicht möglich, könne nicht gefolgt werden.

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Der Bebauungsplan Nr. 47 wurde rückwirkend zum 14.09.2003 im Amtlichen Stadtblatt vom 12.07.2004 - erneut - bekannt gemacht.

29

4. Bereits am 15.07.1999 hatte die E. GbR einen Bauantrag für die Errichtung einer WEA mit einer Leistung von 2.5 MW vom Typ Nordex N 80 mit einem Rotordurchmesser von 80 m und einer Nabenhöhe von ebenfalls 80 m mithin einer Gesamthöhe von 120 m auf den Flurstücken 1 und 3 der Flur X der Gemarkung Y gestellt. In der Folgezeit wurde die Planung vielfach verändert. Zuletzt wurde die Genehmigung einer WEA vom Typ Enercon E-66/18.70 mit einer Leistung von 1,8 MW, einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m gestellt. Die Antragsgegnerin verweigerte unter Hinweis auf die erlassene Veränderungssperre das Einvernehmen unter dem 18.10.2002. Der Landrat des Landkreises Nordvorpommern lehnte den Baugenehmigungsantrag mit Bescheid vom 23.12.2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Gesamthöhe der beantragten WEA betrage 133 m und überschreite damit das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. Darüber hinaus würden die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Die Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Greifswald durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 07.01.2005 - 1 A 878/04 - zurück. Es führte im Wesentlichen aus: Die WEA entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der maximalen Höhe der Anlage. Der Bebauungsplan Nr. 47 sei nicht nichtig. Die Planung sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Abwägungsfehler seien gemäß der im Einzelnen wiedergegebenen Dokumentation des Abwägungsvorganges nicht ersichtlich.

30

Am 04.10.2005 stellte die Antragstellerin bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur - StAUN - den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer WEA Typ Enercon E-70 E 4 mit einer Nabenhöhe von 64 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Nennleistung von 2.000 KW auf dem Flurstück 1 der Flur X Gemarkung Y. In der eingereichten Schallprognose der U. wird die wegen vorhandene WEA des Typs Lagerwey berücksichtigt. Nach Informationen des Betreibers dieser WEA werde die Anlage nicht mehr nachts betrieben. Da keiner der Immissionsorte im Beurteilungszeitraum Tag im Einwirkungsbereich der geplanten WEA liege, sei die WEA L nicht zu berücksichtigen, wenn er wie geplant im Beurteilungszeitraum nachts abgeschaltet werde. Die Genehmigung des StAUN enthält die Auflage, dass die Anlage so zu betreiben sei, dass am Immissionsort B 4 der IRW tags von 55 und nachts von 40 dB(A) nicht überschritten wird. In der Begründung wird zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 47 verwiesen. Die Reduzierung der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf die Überlegung gestützt, dass im Bebauungsplan ein Sondergebiet festgesetzt ist. Gegen diese Reduzierung der Abstandsfläche habe sich lediglich der Nachbar A. mit der Begründung gewandt, damit werde ihm die Errichtung einer WEA verwehrt; diesen Gesichtspunkt könne er aber nicht geltend machen, da der Bebauungsplan für sein Grundstück die Möglichkeit zur Errichtung einer WEA nicht vorsehe.

31

Die Anlage ist am 02.04.2007 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden.

32

5. Die Antragstellerin hat am 14.09.2005 den Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

33

Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Flurstückes 1 es unmöglich machten, eine Windenergieanlage in einer Höhe von 140 bzw. 100 m zu errichten. Zudem sei der Geschäftsführer der Komplementärin Miteigentümer des Grundstücks, das ausschließlich zum Errichten einer Windenergieanlage und deren Betreiber erworben worden sei. Im Einzelnen sei Gesellschafterin bzw. persönlich haftende Komplementärin, der W. GmbH Herr S.. Kommanditist der KG seien Herr S. und Herr C., nachdem Herr Dr. D. seinen Anteil als Kommanditist 2003 an Herrn C. übertragen habe. Eigentümer der Flurstücke 1 und 3 sei die S. und D. GbR. Darüber hinaus sei Herr C., Kommanditist der Antragstellerin, hinsichtlich des Flurstücks 4 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er habe für dieses Flurstück einen Nutzungsvertrag, in dem am 28.08.2006 schriftlich fixiert worden sei, dass die Überlassung zum Zwecke der Errichtung einer WEA erfolge.

34

An der Durchführung des Normenkontrollverfahrens bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis trotz der zwischenzeitlichen Errichtung einer WEA auf dem Flurstück 1. Auf Grund gegebener Verfügungsbefugnis bestehe die Möglichkeit, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans jenseits der darin festgelegten Standorte im Eignungsgebiet weitere WEA zu errichten.

35

Dem Antrag stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Sie habe sich von Anfang an gegen den Bebauungsplan gewandt. Der Errichtung der niedrigeren Anlage auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des StAUN erfolge lediglich als Maßnahme der Schadensminderung. Sie - die Antragstellerin - sei tatsächlich in der Lage, mindestens eine Anlage auf dem Flurstück 4 neu zu errichten bzw. die bestehende ggfs. gegen eine höhere auszutauschen. Im Übrigen käme die Ersetzung der bereits errichteten Anlage durch eine des Typs Enercon E 82-2 MV mit einer Nabenhöhe von 84,5 m und einer Flügelspitzenhöhe von 125,5 m bei einem Rotordurchmesser von 82 m in Betracht. Diese Anlage sei auf diesem Standort auch unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Anforderungen realisierbar. Sie sei auch wirtschaftlich eine sinnvolle Investition, da die vorhandene Anlage E 70-2 MV einen Cashflow in Höhe von 96.000,00 Euro und die beabsichtigte Anlage E 82-2 MV in Höhe von 220.000,00 Euro abwerfen werde. Hinzu käme ein einmaliger Gewinn aus der Veräußerung der vorhandenen Anlage E 70-2 in Höhe von 200.000,00 Euro. Daraus errechne sich ein Überschuss von 276.000,00 Euro, von dem allerdings die Demontagekosten in Höhe von 36.000,00 und die Beseitigungskosten für das Fundament in Höhe von 40.000,00 Euro abzusetzen seien. Insgesamt sei durch die Ersetzung einer solchen Anlage ein jährlicher Mehrertrag von 124.000,00 Euro zuzüglich einem einmaligen Liquiditätsüberschuss in Höhe von 200.000,00 Euro zu erzielen.

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Der Antrag sei auch begründet.

37

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Das Eignungsgebiet weise eine Größe von 30 ha aus. Insgesamt seien lediglich 1,35 % des Plangebiets als Standort für WEA festgesetzt. Neben der Tatsache, dass das zweite Baufeld auf eine Fläche gelegt worden sei, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, könne eine derartige Beschränkung des Eignungsgebietes nur als Maßnahme der Verhinderung weiterer WEA gedeutet werden. Das sonstige Verhalten der Antragsgegnerin zeige, dass sie nicht beabsichtige, auf dem zweiten Baufeld eine WEA zu errichten oder errichten zu lassen. Sie habe entsprechende einschlägige Anfragen anderer Investoren abgelehnt. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, dass weitere Standorte wegen des Schutzes der Wohnbebauung des Ortsteils B nicht möglich seien, sei darauf hinzuweisen, dass sich dort seit Beginn der 90iger Jahre ein zweiflügeliges Windrad des Dr. D., Gesellschafter der Eigentümer GbR befinde. Im Übrigen kämen bei der Größe des Eignungsgebiets andere Baufelder in Betracht, auf denen die Errichtung von WEA nicht mit öffentlichen Belangen in Konflikt treten, so auch das Flurstück 4.

38

Auf Grund des Charakters als Eignungsgebiet sei die Antragsgegnerin gehalten, das Gebiet für WEA optimal ausbeuten zu lassen. Weitere entgegenstehende Belange wie zum Beispiel die Sichtbeeinträchtigung des Stadtbilds oder Lärmbelästigung von Wohngebieten sei mit der Errichtung einer WEA mit einer Nabenhöhe von 98 m nicht verbunden. Darüber hinaus sei bis heute nicht geprüft, ob es durch die Errichtung der WEA grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes komme und diese ggfs. durch Menschen wahrgenommen werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Anlage eine Höhe von 100 oder 140 m aufweise. Nähere man sich der Ortschaft R von Süd-Westen auf der Bundesstraße von R kommend, liege die Anlage im Norden bzw. Nord-Osten. Mithin könne eine Sichtachse zu keinem Zeitpunkt gebildet werden, da sich der Kirchturm im Ortskern befinde. Auf der Höhe des Gewerbegebiets K könne man eventuell die Energieanlage auf eine Sichtachse mit dem Kirchturm von R bringen. Hier versperrten aber weitere Gebäude sowie Bäume und ansteigendes Gelände die Sicht. Die Schallimmissionsprognose des Unternehmens K. könne nicht berücksichtigt werden, da sie sich mit einer gänzlich anderen WEA befasse als der, die beantragt worden sei.

39

Der Bebauungsplan sei auch deswegen unwirksam, weil die ausgewiesenen Ausgleichsflächen nicht hinreichend gesichert seien. Es seien Sicherungsmittel im Grundbuch eingetragen noch die Sicherung auf andere Art und Weise veranlasst worden. Insbesondere die Vereinbarung mit den Grundstückseigentümerinnen der Flurstücke 8, 9, 10 und 11 der Flur G Gemarkung Z sei nicht geeignet, die Anforderungen an die geforderte Sicherung zu erfüllen. Es liege kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor. Das durch die Antragsgegnerin als Anlage 9 abgereichte Schreiben eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 12.11.2002 enthalte in keiner Form die wesentlichen Bestandteile eines Vertragsangebots. Es handele sich lediglich um eine unverbindliche Anfrage. Weder seien die betroffenen Flurstücke bezeichnet noch gehe aus dem Schriftverkehr die Dauer der Verfügungsbefugnisse hervor. Auch über die Gegenleistung und sonstige wesentliche Bestandteile enthalte der Schriftwechsel keine Angaben. Zudem seien mit der Maßnahme 5 der Ausgleichsmaßnahmen Heckenpflanzungen am Erschließungsweg zum Baufeld der WEA der Antragstellerin festgelegt. Sie wären auf dem Flurstück 3 der Flur X Gemarkung Y durchzuführen, die im Eigentum der S. und D. GbR stünden.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

44

Sie führt aus: Sie hält den Antrag für unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Normenkontrolle sei verwirkt, nachdem der Antragstellerin unter dem Schutz des Bebauungsplans die bestandskräftige Genehmigung zur Errichtung der WEA erteilt worden sei. Ohne den Bebauungsplan wäre das Vorhaben wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch unzulässig gewesen. Sie verfüge nicht über Nutzungsberechtigungen an anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücken. Im Übrigen scheide nunmehr die Errichtung anderer WEA im Eignungsgebiet aus, da nach dem derzeitigen Stand der Abwägungsdokumentation zum 1. Beteiligungsverfahren zum Erlass eines neuen Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern das Eignungsgebiet B aufgehoben werden solle, weil es zu klein sei, um langfristig für die Errichtung moderner WEA zu dienen. Darüber hinaus liege es viel zu dicht in der Nähe der Bebauung der Stadt R, sodass hier mit weiteren Restriktionen zu rechnen wäre.

45

Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Dass die Antragsgegnerin gehalten sein solle, das Eignungsgebiet für Windenergie optimal ausbeuten zu lassen, sei unzutreffend. Hinsichtlich der Höhe der Anlage sei darauf zu verweisen, dass die Nachbargemeinde O geltend gemacht habe, die 140 m hohe Windenergieanlage wirke auf Grund ihrer Dominanz ortsbildstörend. Im Übrigen sei der Frage der Stadtbildbeeinträchtigung eine vergleichende Untersuchung bezüglich der WEA Höhen vorausgegangen, die der Sachverständige J. erstellt habe. Die darin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse seien in den Bebauungsplan eingegangen. Auch die Schallimmissionsprognose von K. vom 02.06.2003 sei zutreffend. Ihr sei zu entnehmen, dass der Ortsteil B unzutreffenderweise als Dorfgebiet qualifiziert werde, sodass in der Schallimmissionsprognose und in dem Schattenwurfgutachten vom 24.07.2001 die Auswirkungen von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von 140 m auf ein Dorfgebiet und nicht auf das tatsächlich vorliegende Wohngebiet untersucht worden sei. Im Übrigen geht die Schallimmissionsprognose von K. von einer Muster-WEA des Typs Vestas V 80 2,0 MV aus mit einem Schallimmissionswert von 102,8 dB(A). Würde man den Durchschnitt aller gängigen WEA, die derzeit am Markt verfügbar seien, und eine Windgeschwindigkeit von 10 M/S zu Grunde legen, ergebe sich ein Schallimmissionswert von 103 dB(A), wobei ein Summenzuschlag von 2 dB(A) zu machen sei. Im Übrigen beinhalte der Bebauungsplan keine Beschränkung hinsichtlich des Anlagentyps sondern setze flächenbezogene Schallleistungspegel fest.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie den Vortrag der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens VG Greifswald 1 A 878/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Bände Beiakten A bis D) sowie die Genehmigungsvorgänge des Landrates des Landkreises N (Beiakte E) sowie des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur (Beiakten G und H) verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Der Senat hat das Museumsdorf K und die nähere Umgebung in Richtung auf die geplanten Standorte für Windkraftanlagen im Bebauungsplangebiet im Rahmen der mündlichen

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Verhandlung in Augenschein genommen; für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Normenkontrollklage ist zulässig und begründet. Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

52

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dabei kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben und abwägungsbeachtlich sind (BVerwG, U. v. 30.04.2004 - 4 CN 1/03 - NVwZ 2004, 1120).

53

Zum Kreis derjenigen, deren persönlichen Interessen die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen je nach den Umständen Rechnung zu tragen hat, gehören neben den Eigentümern von Grundstücken innerhalb oder im Umkreis des Plangebiets sowie den dinglich Nutzungsberechtigten u.U. auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter, aber auch der Käufer eines Grundstücks, für den eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (BVerwG, B. v. 07.04.1995 - 4 NB 10/95 - NVwZ-RR 1996, 8). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch etwaige Nutzungsverbote oder -beschränkungen, die sich aus einem Bebauungsplan ergeben, nicht nur die Grundeigentümer oder die Inhaber eigentumsgleicher Rechte betroffen werden, sondern auch solche Personen, denen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht. Der Betroffene muss aber zu dem Grundstück in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung stehen, die es rechtfertigt, ihn einem dinglich oder obligatorisch Berechtigten gleichzustellen. Es muss eine Situation gegeben sein, in der nicht ein Dritter, namentlich der Eigentümer, dem Betroffenen Besitz und Nutzung vorenthalten darf (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.1997 - 4 BN 20/97 - NJW 1998, 770).

54

Danach kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis aus ihrer obligatorischen Stellung an dem Flurstück 1 herleiten, hinsichtlich dessen der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die die Antragstellerin aus ihrer Sicht belasten. Das betrifft namentlich die Höhenbegrenzung.

55

2. Dem Antrag fehlt jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

56

a) Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Bauvorhaben nach den planerischen Festsetzungen auf Grund unanfechtbarer Befreiungsentscheidung und Baugenehmigung errichtet ist und genutzt wird (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.07.1980 - 2 A 3.79 - BauR 1980, 536). Die Antragstellerin verweist indes darauf, dass sie ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans eine höhere Anlage errichten könnte und dies auch beabsichtigt. Dies würde die Beseitigung der jetzigen Anlage oder deren Umbau voraussetzen. Die Anlage ist am 02.04.2007 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Trotz der hierdurch verursachten Kosten erscheint nach der ergänzenden Darlegung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18.09.2008 die beabsichtigte Ersetzung der bereits errichteten Anlage Enercon E 70-2 MV durch eine solche des Typs E 82-2 MV in Hinblick auf den dargelegten jährlichen Überschuss als realistisch. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin von vornherein keinen Zweifel daran gelassen hat, die Beschränkungen, die die Festsetzungen des Bebauungsplan ihr auferlegen, bekämpfen zu wollen. Jedenfalls besteht in Hinblick auf diese Darlegung keine Veranlassung, das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.

57

b) Dem Antrag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass möglicherweise ein auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützter Antrag auf Genehmigung einer anderen Anlage im Baufeld 1 oder im Plangebiet insgesamt an einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung scheitern könnte.

58

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, B. v. 26.05.1993 - 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück die Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch näherkommt, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732).

59

Eine solche unzweifelhaft fehlende Genehmigungsfähigkeit eines auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützten Vorhabens ist nicht gegeben. Allerdings soll nach dem Entwurf 2008 zum zweiten Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (Stand: 23.04.2008) das bislang vorgesehene Eignungsfeld, das der streitbefangene Bebauungsplan beplant, entfallen. Dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann als sonstiger öffentlicher Belang das sich hieraus ergebende in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung entgegen gesetzt werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob bereits ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels gegeben ist, die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass diese Zielsetzung über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG führt, das heißt der Abwägungsprozess bereits einen weitgehenden Fortschritt erreicht hat, und schließlich ob die in diesem Stadium des Verfahrens angestellte Abwägung den materiellen Vorgaben entspricht (vgl. Senat, U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 -; BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211). Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt sind, könnte der Senat nur nach Beiziehung der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Planungsverbandes unter umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Inzidentprüfung klären. Davon, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung offensichtlich zu versagen sein wird und damit das Vorhaben eines Repowering praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl. 2007 vor § 40 Rn. 38), kann daher nicht gesprochen werden.

60

3. Der Antrag verstößt auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. In die Prüfung eines Normenkontrollantrages kann nicht mehr eingetreten werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG, B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; B. v. 14.11.2000 - 4 BN 54/00 - BRS 63 Nr. 50; vgl. auch BVerwG, B. v. 18.12.1989 - 4 NB 14.89 - NVwZ 1990, 554).

61

Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Allerdings kann mit der Antragsgegnerin von einem Ausnutzen der Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere auch in Hinblick auf die Anwendung des § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO - in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des StAUN maßgebenden Fassung gesprochen werden. Danach betrug die Tiefe der Abstandsfläche 1 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten konnten geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Von dieser Vorschrift hat das StAUN Gebrauch gemacht, indem sie auf die Festsetzung des Sondergebietes Windenergie in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Bezug nahm, was unter einer Anwendung des § 35 ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Komm. Art. 6 Rdn. 244).

62

Angesichts der Einwendungen, die die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan von Anfang an bis hin zum hier anhängigen Normenkontrollklage erhoben hat, konnte indes nicht zweifelhaft sein, dass sie in erster Linie die Aufhebung des Bebauungsplans mit den sich daraus für sie ergebenden Beschränkungen erstrebt. Zudem stellen sich die Einschränkungen des Bebauungsplan zugleich als ein Hindernis für ein Repowering dar. Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 5 LBauO M-V a.F. mit der Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern durch Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) entfallen ist; zugleich ist das Maß der erforderlichen Abstandfläche von 1 H auf 0,4 h reduziert worden. Danach dürfte einiges dafür sprechen, dass die Antragstellerin für die Realisierung ihres geplanten, mit den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht vereinbaren Vorhabens nicht mehr an diesen Regelungen von vornherein scheitert bzw. mittelbar auf die Gültigkeit des Bebauungsplans angewiesen ist.

63

II. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan weist Mängel in der Abwägung auf, die zur Unwirksamkeit des Plans führen.

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1. Die Antragstellerin macht im Ergebnis zu Unrecht geltend, die Festsetzungen verstießen gegen §1 Abs. 4 BauGB.

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In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 29.09.1998 (GVOBl. M-V S. 833) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, ist gemäß der Karte im Maßstab 1:100.000 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Fläche durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Sie umfasst im Wesentlichen den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz2:

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"Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen."

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In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.

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(1) Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellen ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. Hierzu hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt: Die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein müssen, handele es sich bei Raumordnungszielen um landes-planerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in den Urteilen vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - und vom 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27. Dem hier zu beurteilenden RROP liegt die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hin-reichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht.

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Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar.

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(2) Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Bauleitplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.

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Die in Ziff. 10.3.5 Abs. 3 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungszusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Bauleitplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. Senat, U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27).

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Der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumor-dungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.).

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(3) Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn die Gemeinde die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).

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Aus dieser Regelungswirkung der Konzentrationsplanung folgt, dass der Konkretisierungsspielraum der Gemeinde bei Erlass eines Bebauungsplans deutlich eingeschränkt ist: Die durch die Ausweisung im Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung in der Konzentrationszone grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorrang ist in der Bebauungsplanung zu respektieren und kann allein noch eine Feinsteuerung zulassen, d.h. überwiegende sonstige städtebauliche Belange können nur noch Festsetzungen über die nähere Ausgestaltung der Windenergienutzung (z.B. Höhenbeschränkungen, Beschränkung der Anzahl der Anlagen durch Festlegung der Standorte) rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - NVwZ 2004, 477 = BauR 2004, 634) . Der Raumordnungsplan hat bei der Auswahl und Festlegung von Konzentrationsflächen die in der Begründung zu Ziff. 10.3.5 Abs. 3 genannten Tabukriterien berücksichtigt. Eine nochmalige bzw. darüber hinausgehende Berücksichtigung dieser Tabukriterien im Bebauungsplan bedürfte daher gewichtiger städtebaulicher Gründe. Eine zulässige Feinsteuerung der örtlichen Verhältnisse kann insoweit vorliegen, als es sich um standortbezogene Regelungsbedürfnisse, die der Raumordnungsplaner unberücksichtigt gelassen und (ausdrücklich) der Bauleitplanebene überantwortet hat. So lassen sich mit der Besonderheit der von Windenergieanlagen ausgehenden Belastungen und Gefahren Abstände berücksichtigen, die über sonstigen Rechtsvorschriften, etwa des Landesstraßen- und Bauordnungsrecht hinausgehen und unabhängig von der später jeweils zur Genehmigung anstehenden Windenergieanlage als sachgerecht einzustufen sind (OVG Koblenz, U. v. 09.04.2008 -8 C 11217/07 - NuR 2008, 419). Den Gemeinden bleibt danach nur, die raumplanerische Entscheidung unter Berücksichtigung solcher Belange etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (VGH Mannheim, U. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - NVwZ 2004, 477).

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(4) Diese Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP hat die Antragsgegnerin nicht allein deswegen verfehlt, weil sie das Gebiet, auf dem Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, erheblich beschränkt hat. Diese Entscheidung hat sie unter Berücksichtigung von auf der Ebene der Regionalplanung noch nicht abschließend abgewogenen Belangen getroffen. Dazu im Einzelnen:

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Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans und der zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgänge eine Feinsteuerung nach Maßgabe städtebaulicher Kriterien angestrebt. Dabei war in erster Linie maßgebend der Umstand, dass durch die Anlage L eine derartige Vorbelastung für die Ortschaft B vorlag, dass ein großer Teil der als Eignungsgebiet vorgesehenen Fläche aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ausscheidet. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren - unbeschadet dessen, dass diese Erwägungen einer Kontrolle im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht stand halten - Erwägungen angestellt, die in Hinblick auf das Ortsbild und die Beeinträchtigung besonderer Anlagen (Museumsdorf K etc.) einen Belang betreffen, der bei der Festlegung der Eignungsgebiete auf der Ebene der Raumordnung nicht berücksichtigt werden konnte. Dazu gehörte schließlich der Umstand, dass zwischen mehreren Windenergieanlagen bestimmte Abstände einzuhalten sind. Allerdings hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung- wie unten dargestellt - zum Teil auch Belange eingestellt, die bereits in die raumordnerische Entscheidung eingegangen war und nicht mehr beschränkend hätte berücksichtigt werden dürfen.

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2. Die Antragstellerin bemängelt zu Unrecht, dass die ausgewiesenen Ausgleichsflächen nicht hinreichend gesichert seien. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten unter V. "Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)". Neben der Aufzählung der Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 1 bis 7 ist folgende Regelung enthalten: Die Maßnahme 5 - Heckenpflanzung am Wartungsweg zur WEA 1 auf Flurstück 3) zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft werde dem Baugebiet direkt zugeordnet. Die Maßnahmen 1 bis 4, 6 und 7 befänden sich außerhalb des Bebauungsplans. Hinsichtlich der Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft stellt das Baugesetzbuch fünf Alternativen zur Verfügung: Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können derartige Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück, an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans festgesetzt werden. Als vierte Alternative kommt gemäß § 1a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in Betracht, dass die Gemeinde entsprechende Flächen bereitstellt. Hierbei muss es sich um Flächen im Eigentum der Gemeinde handeln, weil nur so ohne Bebauungsplan die dauerhafte Sicherung für Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet ist. Als fünfte Alternative schließlich steht der Gemeinde der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Verfügung (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar 11. Aufl. 2009 § 9 Rn. 98a ff.). Aus dieser Regelungssystematik wird deutlich, dass die Anforderung, dass die Fläche von der Gemeinde bereitgestellt sein muss, dann nicht gilt, wenn eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 1. Halbsatz BauGB getroffen worden ist. Diese Festsetzung ist über die Bebauungsplangänze hinaus möglich (Löhr a.a.O. Rn. 98b). Insoweit bestehen daher keine Bedenken.

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3. Der Plan leidet aber an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

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a) Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan am 03.09.2003 maßgeblich, hier also das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141).

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Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

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Davon ausgehend erweist sich die Abwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und den Belangen der Belangen der Antragsteller nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hat.

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b) Die Antragsgegnerin hat wesentliche Bedeutung für die Beschränkung der Höhe der Anlagen und ihrer Anzahl dem Belang des Landschaftsbildes beigemessen. Dabei wird aus Ziffer 5 der Begründung "Lage und Bedeutung im Raum" zunächst deutlich, dass auch bei der Betrachtung der Auswirkungen unterschiedlicher Bauhöhen auf die Sichtbarkeit / Sichtverschattung im Allgemeinen, die Sichtbarkeit der Anlagen von bestimmten bedeutenden Punkten aus sowie der optischen Wirkung der Windenergieanlagen bei verschiedenen Bauhöhen von vornherein davon ausgegangen ist, dass allein zwei Anlagen geplant werden (S. 5 Abs. 3 der Begründung). Damit war die Anzahl der Anlagen hinsichtlich dieses Kriteriums vorgegeben waren. Die Antragsgegnerin hat sich von vornherein der Erwägung verschlossen, - an anderen Standorten - die Errichtung mehrerer kleinerer Anlagen oder - wenn dies aus immissionsschutzrechtlichen Gründen allein zulässig sein sollte - die einer großen leistungsfähigen Anlage zu ziehen.

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Das Gutachten des Büros für Landschaftsarchitektur J. vom 10.05.2003, das dieser Einschätzung in der Begründung des Bebauungsplans zu Grunde liegt, kommt zu dem Ergebnis, dass eine störende Sichtbarkeit der Anlage lediglich vom Freilichtmuseum K aus zu befürchten ist. Hier sei die Anlage aus den hinteren Bereichen des Museums im Umfeld der Windmühle sichtbar. Bei einer Nabenhöhe von 60 m würde das allerdings nur einen sehr geringen Abschnitt des Turms betreffen, während die 140 m hohe Anlage zu einem großen Teil sichtbar sei. Diesem Belang hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem Gutachten J. in der Begründung des Bebauungsplans wörtlich zitiert hat, wobei dieser allein der Sichtbeziehung zwischen der Anlage und besonderen Einrichtungen Bedeutung beimisst.

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Die Ortsbesichtigung durch den Senat indes hat ergeben, dass die in dem Gutachten behauptete Beeinträchtigung des Museumsdorfes K allenfalls in einem äußerst geringen Umfang besteht. Der Senat ist mit den Beteiligten das gesamte Gelände des Museumsdorfes abgeschritten. Von nahezu keiner Stelle aus war die vorhandene Anlage zu sehen. Es war weiter festzustellen, dass dieser Eindruck auch erhalten bliebe, wenn die vorhandene Anlage erheblich vergrößert würde. Sie war lediglich am äußersten Rand der Geländes neben der Windmühle hinter den Bäumen durch die Blätter großer Bäume zu erkennen. Bei einer Erhöhung dieser Anlage hätte sich allenfalls ergeben, dass die Rotorflügel über den Bäumen sichtbar würde. Das unmittelbar im rückwärtigen Bereich der Anlage stehende Gutshaus würde allerdings bewirken, dass auch die Rotorflügel einer wesentlich höheren Anlage in dem gesamten übrigen Gebiet des Museumsdorfes aus nicht sichtbar gewesen wären.

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Das Gutachten untersucht dann die optische Wirkung der Windenergieanlagen im Sinne der Wahrnehmbarkeit in der Landschaft. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass erhebliche Unterschiede in der Wahrnehmung der unterschiedlichen Anlagenhöhen festzustellen seien. Kleinere Anlagen passten eher zu den umgebenden Dimensionen, wobei die untersuchten Standorte mit zahlreichen hohen Bauwerken und Masten geprägt sei. Beim Standort B seien derartige Prägungen zur Zeit auch vorhanden, insbesondere durch das ehemalige Faserplattenwerk mit dem markanten Hochlager und dem Schornstein. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Bauwerke in Zukunft verschwinden werden. Weiter wird ausgeführt: Die geringere Sicht und Wahrnehmbarkeit der Gesamtanlagen erlange dann insbesondere bei den Blickrichtungen vom Fischland aus hohe Bedeutung. Wenn man vom Hafen T auf R blicke, dann seien im Hintergrund die Windenergieanlagen bei F ziemlich markant. Bei der geplanten Bauhöhe würden noch zwei erheblich höhere Anlagen westlich der Stadt hinzukommen. Diese bildeten Dominanten im Bild, gerade auch gegenüber der R Kirche und der weiteren Stadtsilhouette. Außerdem würde es im Bild wirken, als ob R komplett von Windenergieanlagen eingeschlossen wäre. Weiter heißt es: Die umschlossene Wirkung wäre auch bei den niedrigeren Anlagen wohl vorhanden, sie würden aber keine so dominante Wirkung im Bild erreichen, da sie eher in der Höhenwirkung der vorhandenen Anlagen im Hintergrund blieben. Diese optischen Wirkungen gingen weit über T hinaus. Auch von D und W seien die Anlagen in der Silhouette des Horizonts sichtbar. Von W und vom Bodden aus könne nur die Dominanzwirkung mit den niedrigen Anlagen erheblich verringert werden.

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Ob diese Einschätzungen zutreffen, kann dahinstehen. Schon aus den Fotomontagen, die in dem Gutachten J. enthalten sind, ergibt sich indes, dass diesem Belang keine besondere Bedeutung beizumessen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hier angestellten Erwägungen nicht in erster Linie von der Höhe der Anlagen abhängig sind. Sie beschreiben vielmehr die optische Wirkung der Errichtung von Windenergieanlagen allgemein. Diese Erwägungen konnten aber zur Steuerung auf der Ebene der Bauleitplanung nicht mehr berücksichtigt werden, da sie insoweit die generelle Eignung des Eignungsgebiets in Frage stellen und somit Gesichtspunkte ins Feld führen, die auf der Ebene der Raumordnung bereits abgewogen worden sind. Die von der Antragsgegnerin befürchtete "Einrahmung" der Stadtsilhouette von mehreren Windenergieanlagen ergibt sich aus der Festlegung der Eignungsgebiete als solche. Die Höhe der Anlage spielt in diesem Zusammenhang eine allenfalls geringe Rolle.

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c) Ein weiterer Abwägungsfehler liegt in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin von vornherein von lediglich zwei Anlagen ausgegangen ist. Im Rahmen der Lärmprognose hat sie diese zwei Anlagen in einem gleichartigen Betrieb zu Grunde gelegt. Sie hat damit die Möglichkeit ausgeschlossen, lediglich eine größere Anlage - möglicherweise in Baufeld 1 - errichten zu lassen, wie es die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren als eine der möglichen Optionen als eigenes Interesse angegeben hat. Die W. GmbH & Co. KG hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 01.08.2003 darauf hingewiesen, dass die Ausweisung des Baufeldes 2 auf dem Flurstück 2 darauf schließen lasse, dass insoweit eine Negativplanung beabsichtigt sei. Eigentümerin des Grundstückes sei die Antragsgegnerin. Sie habe schon unter dem 19.12.2001 und 28.01.2002 erklärt, dass sie dieses Flurstück nicht zur Windkraftnutzung verkaufen oder verpachten wolle. In der Behandlung dieser Einwendung im Rahmen der Abwägungsdokumentation führt die Antragsgegnerin aus: Sie habe in der Tat mit den genannten Schreiben mitgeteilt, dass dieses Flurstück derzeit an ein Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet sei. Sie - die Antragsgegnerin - beabsichtige derzeit (im Originaltext unterstrichen) keine Änderung dieses Pachtverhältnisses oder der derzeitigen Nutzung des Flurstückes. Sie sei nicht zur Veräußerung des Flurstückes als Standort des Baufeldes 2 verpflichtet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes werde geprüft, inwieweit eine Errichtung und Betrieb der WEA auch ggf. über einen Eigenbetrieb der Stadt realisierbar sei.

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Zu Ziel und Zweck des Bebauungsplans legt die Begründung dar, Planungsziel sei die Errichtung von zwei leistungsstarken Windenergieanlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 100 m. Damit sei in Hinblick auf die Schallimmissionen eine Auslastung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gegeben. Unter Ziffer 8 "Immissionsschutz" wird ausgeführt: "Bezogen auf das Planungsziel der Errichtung von zwei WEA mit einer maximalen Gesamthöhe von 100 m erfolgte im Rahmen der Schallimmissionsprognose Untersuchungen ...." (S. 8 Abs. 3). Allerdings wird hier des Weiteren ausgeführt, als Ergebnis der Prognose sei festgestellt worden, dass unter der Maßgabe der Lösung des Lärmkonflikts durch die Geräuschvorbelastung durch die Anlage L innerhalb des Plangebiets für den Windpark B maximal zwei Anlagen (Beispiel: Vestas V 80-2.0 MW) mit einer Gesamthöhe von 100 m betrieben werden könnten. Auch eine andere Stellung der WEA würde keine Erhöhung der Anlagezahl nach sich ziehen.

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Ob solche Überlegungen generell geeignet sind, zu einer Beschränkung der möglichen Anzahl von Anlagen im Eignungsgebiet zu kommen, kann dahinstehen. Jedenfalls setzt eine solche Beschränkung voraus, dass die maßgebenden Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt werden.

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Dabei stellt die Verfügbarkeit der ins Auge gefassten Flächen, die als Sondergebiete für Windenergieanlagen festgesetzt werden sollen, einen erheblichen abwägungserheblichen Belang dar. Insoweit erweist sich die Festsetzung des Baufelds 2 als Standort einer Windenergieanlage als nicht erforderlich, weil sie sich nicht als realisierbar darstellt (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2006 - 4 BN 38/05 - ZfBR 2006, 468). Die Antragsgegnerin hat die Flächen langfristig zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Sie beabsichtigt nicht, daran etwas zu ändern. Ihre Behauptung, sei erwäge - wohl nach Ablauf des Pachtvertrags - eine Eigengesellschaft zum Betrieb einer WEA zu gründen, kommt keine Bedeutung zu. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung lediglich vage angeben können, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin eine Eigengesellschaft zum Betrieb regenerativer Energieanlagen gründen werde; dafür müssten aber politische Mehrheiten gewonnen werden. Damit ist weder erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine die derartige Annahme realistisch war, noch dass dies heute der Fall ist. Unter diesen Umständen stellt die Ausweisung des Baufeldes 2 als Standort für eine Windenergieanlage im Ergebnis eine Alibiplanung dar.

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Dies hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungen, die das Baufeld 1 betreffen. Die Beschränkungen beruhen nämlich auf einer Bewertung der Auswirkungen, die von dem Betrieb von zwei Anlagen in den Baufeldern 1 und 2 ausgehen. Dies betrifft zunächst die Höhe der Anlage, da die Antragsgegnerin diese auch mit dem Gesamtimmissionen, die vom Betrieb beider Anlagen im Zusammenwirken mit der vorhandenen Anlage L ausgehen, begründet hat. Zudem hätte auch bei der optischen Wirkung in Hinblick auf das Landschaftsbild, soweit es nach den oben dargelegten eine wesentliche Bedeutung als Belang gewinnen sollte, berücksichtigt werden müssen, dass tatsächlich nur eine Anlage errichtet werden wird. Die Berücksichtigung einer Anlage im Baufeld 2 mit der Folge der Beschränkungen einer möglichen Anlage im Baufeld 1 stellt sich somit als abwägungsfehlerhaft dar.

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c) Die Festsetzung des flächenbezogenen Schalleistungspegel für die Baufelder 1 und 2 von 56 dB(A) pro qm begegnet ebenfalls Bedenken.

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In der Begründung finden sich keine Ausführungen dazu, wie der Pegel ermittelt worden ist, ebenso nicht in dem - in der Begründung sonst wörtlich übernommenen - Gutachten K.. Dabei ist zu sehen, dass dann, wenn die Kommune bei der Standortfestlegung einen niedrigen Schallemissionspegel der WEA wählt, sie den Betreiber von vornherein auf eine begrenzte Anzahl von Herstellern festlegt, im Extremfall sogar nur auf einen. Wählt die Kommune bei der Standortfestlegung den maximalen Schallemissionspegel einer Anlagenklasse, bedeutet dies, dass der Betreiber den WEA-Hersteller frei auswählen kann, jedoch bei Wahl einer WEA mit niedrigerer Schallabstrahlung die Fläche nicht optimal ausnutzt. Wird eine optimale Ausnutzung der Fläche angestrebt, heißt dies aber, dass möglichst viele WEA aufgestellt werden sollten. Daher ist die Festlegung des Pegels - auch - eine planerische Entscheidung, denn hierdurch wird die Windparkgeometrie wesentlich mitbestimmt (Gerdes/Pahlke: Flächenausweisung für Windparks, DEWI Magazin Nr. 9, August 1996). Sie ist daher in der Abwägung näher zu begründen.

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Hinzu kommt, dass mit einer Schallschutzregelung im Bebauungsplan auch geregelt werden muss, nach welchem technischen Regelwerk die Lärmpegel ermittelt werden sollen. Ob dieser Anforderung auch entsprochen wird, wenn sich das maßgebliche Regelwerk durch Heranziehen der Begründung des Bebauungsplans feststellen lässt (so VGH München, U. v. 21.1.1998 - 25 N 95.1632 - BayVBl 1998, 436) kann dahin stehen, da der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Derartiges nicht entnehmen lässt. Das gilt auch für die Schallimmissionsprognose von K. und von B-M in der letzten Fassung vom 28.05.2002, die keine Äußerungen zu einem flächenbezogenen Schalleistungspegel enthalten.

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3. Dieser Abwägungsfehler erweisen sich einzeln, jedenfalls aber in ihrer Summation als beachtlich i.S.v. § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB. Sie sind öffentlich, da sie sich aus den Planaufstellungsvorgängen ergeben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin in Kenntnis der mangelhaften Gewichtung der Belange zu einer anderen Feinsteuerung des Eignungsgebiets entschlossen hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. §132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark.
Unter dem 21.03.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit den Maßen 7.000 x 4.000 mm mit wechselnden Plakatanschlägen an der giebelseitigen Außenwand der Umspannstation auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., in Mannheim-Vogelstang. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet Südl. der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ der Antragsgegnerin. Dieser aus 4 Teilen bestehende Bebauungsplan wurde am 22.09.1964 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, am 01.12.1964 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt und trat am 18.12.1964 in Kraft. Teil 1 des Bebauungsplans setzt den Aufstellungsbereich der Werbeanlage - die Fläche zwischen der Brandenburger Straße, einem Verkehrskreisel mit Zufahrtsstraßen und der als Hochstraße geführten L 597 - als „Straßengrün“ mit dem Einschrieb „freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken, Pumpwerk und Umspannwerk“ fest.
Mit Bescheid vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße sowohl gegen Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sei die vorgesehene Werbeanlage nicht vereinbar und eine Befreiung könne wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich stehe der Werbeanlage § 11 LBO entgegen, da sie das Straßen- und das Ortsbild verunstalten, d.h. negativ beeinträchtigen würde.
Nach Bekanntgabe dieses Bescheids legte der Kläger ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass mit der geplanten Werbetafel nur auf den von ihm betriebenen „Waschpark Mannheim“ hingewiesen werden soll, der nordwestlich des Umspannwerks, jenseits der Hochstrasse L 597 in einem Mischgebiet liegt.
Den am 20.07.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf die Zulässigkeit des nunmehr auf Werbung für seine Waschanlage beschränkten Vorhabens in planungs- wie ordnungsrechtlicher Hinsicht berief, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 17.11.2006 zurück: Die streitige Werbetafel, eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sei nicht genehmigungsfähig, da sie am vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Der Bereich Brandenburger Straße sei besonders durch einen sehr großen gepflegten Grünbereich geprägt. Es befänden sich dort Büsche und Bäume. Der dortige Straßenabschnitt mit Kreisverkehr mache einen sehr sauberen und gepflegten Eindruck. Durch Anbringung der Werbeanlage werde die optische Harmonie gesprengt. Der Betrachter würde die Werbeanlage an dieser Stelle als deplatziert empfinden, weil die Anlage in unvereinbarem Gegensatz zur Anbringungsstelle und der unmittelbaren Nähe von Grünanlagen und Bepflanzungen stehe.
Am 29.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit einer Werbung für seinen „in 50 m Entfernung“ gelegenen Waschpark zu erteilen. Er hat vorgetragen: Die Festsetzung des Bebauungsplans „Vogelstang“ sehe dem Vorhaben schon deswegen nicht entgegen, weil der Bebauungsplan formell unwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Dies habe bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe ausführlich mit Schreiben vom 16.09.2002 in einer anderen Sache dargestellt. Der Ausfertigungsmangel (Ausfertigung durch den damaligen Hochbaudezernenten anstelle des zuständigen Oberbürgermeisters) schlage auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans durch. Auch der neueren „großzügigen“ Rechtsprechung, wonach selbst die Unterzeichnung des Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister ausreiche, sei nicht Genüge getan. Der Oberbürgermeister habe zwar die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1964 unterzeichnet, jedoch seien im Gemeinderatsprotokoll die Bestandteile der Satzung nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Die „gedankliche Schnur“ zum Bebauungsplan bzw. zu der konkret beschlossenen Satzung lasse sich damit nicht herstellen. Auf der Grundlage des mithin maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Anlage in die näheren Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan als wirksam angesehen werden, sei die Werbeanlage gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Es handle sich dann um eine untergeordnete Nebenanlage, die einen Annex zu der vom Kläger betriebenen nahegelegenen Waschanlage bilde. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege nicht vor. Jedenfalls sei die Anlage aber nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig. Bauordnungsrechtlich bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Werbeanlage würde an dieser Stelle nicht als deplatziert empfunden werden. Tatsächlich sei das Baugrundstück von stark befahrenen Straßen und Verkehrsanlagen, anderen Werbeanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Wandfläche immer wieder durch Graffiti oder sonstige „Wandmalereien“ besprüht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrssituation auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplante Werbetafel gefährdet wäre.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 09.05.2007 - 11 K 2903/06 - abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Werbetafel in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeschränkten Fassung zu (Anschlag nur für Werbung betreffend den in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark des Klägers). Auszugehen sei von der optischen Gestaltung gemäß den vom Kläger vorgelegten Fotomontagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine so umschriebene Anlage stehe dem Kläger nicht zu. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, könne dahin stehen. Dem Vorhaben stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 LBO entgegen. Insofern werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Für die Frage der Verunstaltung sei unerheblich, dass der Kläger den Inhalt des Plakatanschlags nunmehr auf Werbung für seinen Waschpark beschränke. Auch dieser Anschlag würde den begrünten und bepflanzten Bereich des vorgesehenen Standorts verunstalten. Dass die vorgesehene Gebäudewand mit Graffiti besprüht sei, ändere daran nichts. Ihre derzeitige Bemalung wirke sich optisch nicht stark auf die Umgebung aus und könne auch jederzeit durch Streichen der Wand beseitigt werden. Es sei nicht etwa erforderlich, die geplante Werbeanlage zur Verschönerung der Hauswand anzubringen, um die Bemalung zu verdecken. Soweit der Kläger auf Werbeanlagen in der Umgebung hinweise, handle es sich um wesentlich kleinere Anlagen. Wegen Größe und unterschiedlichem Standort seien diese Anlagen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Sie seien nicht geeignet, auf den derzeit sauber und gepflegt wirkenden Standort am Umspannwerk negativ einzuwirken. Die beim Augenschein errichteten beweglichen Vorrichtungen für Werbeplakate seien mit der geplanten ortsfesten Anlage nicht vergleichbar. Es handle sich um reine Hinweistafeln für besondere Veranstaltungen oder Wahlen.
Gegen dieses am 16.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluss vom 24.09.2007 (3 S 1385/07) zugelassene - Berufung des Klägers. Er hält das Urteil für fehlerhaft, eine den Erfordernissen der Rechtsprechung genügende Verunstaltung der Umgebung der Werbetafel sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, dass eine gewisse Kontrastwirkung eintrete. Die Werbeanlage müsse einen als grob unangemessen oder unlusterregend empfundenen Zustand schaffen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von stark befahrenen Straßen, einer in unmittelbarer Nähe gelegene Betonbrücke und anderen Verkehrsanlagen sowie einer Reihe von Werbeanlagen in der näheren und weiteren Umgebung und gewerblich genutzten Grundstücken. An die Straßengrünfläche grenzten verschiedene Baugebiete, u.a. ein - durch eine Straße abgetrenntes - reines Wohngebiet. Dieses werde optisch durch die Werbeanlage aber nicht berührt. Die graue Betonwand des Umspannwerks sei selbst sehr unschön und fordere Graffiti-Sprayer geradezu heraus. Beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgericht seien zudem Wahlplakatständer auf den umgebenden Grünflächen abgestellt gewesen. Von der geplanten Werbeanlage gingen auch keine konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs aus § 16 Abs. 2 LBO werde daher nicht verletzt. Wegen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - zu ändern und die Beklagte, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006, zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen der Nähe gelegenen Waschpark zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil und wiederholt Ihr Vorbringen, dass das Bauvorhaben auch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoße sowie mit § 16 Abs. 2 LBO nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sei im Einklang mit den zu stellenden Anforderungen ausgefertigt worden.
15 
In der mündlichen Verhandlung sind die in den Akten befindlichen Fotos (Luftbilder, Bilder vom Ortstermin des Regierungspräsidiums am 20.10.2006) erörtert worden. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Verhältnisse auch heute so unverändert fortbestehen. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Örtlichkeiten erneut in Augenschein zu nehmen.
16 
Dem Senat liegen außer den Gerichts- und Behördenakten die Akten des Stadtplanungsamts der Beklagten zum Bebauungsplan „Vogelstang“ vor. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
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2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
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1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
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2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
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b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
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Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
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3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
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a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 101 129 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4

Die Klägerin hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot als unverzichtbare Mindestanforderung für eine wirksame Ausfertigung von Rechtsnormen verlangt, dass eine von dem Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt wird, um auf diese Weise die Funktion der Ausfertigung, d.h. die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber beschlossenen sicherzustellen, wenn das Landesrecht keine konkretisierenden Vorschriften über die Ausfertigung von Rechtsnormen, insbesondere von Rechtsverordnungen vorsieht.

5

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn sie ist auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres zu verneinen. Die Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht ergeben sich bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich in erster Linie aus landesrechtlichen und damit irrevisiblen Vorschriften. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Bebauungspläne entschieden und gilt auch für sonstiges Landesrecht (vgl. Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <208> = Buchholz 406.11 § 12 BBauG/BauGB Nr. 18). Dass Art. 82 Abs. 1 GG dabei keinen allgemein gültigen Maßstab für Normausfertigungen enthält, ist ebenfalls geklärt (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 C 5.01, 1 C 19.1 C 19.00 - juris Rn. 17). Allerdings muss nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe. Dabei müssen aber fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. Urteile vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 13 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381 und vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 23, Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O., vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 = juris Rn. 3 und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 S. 16 = juris Rn. 16), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion"; vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 208 f., vom 27. Januar 1998 a.a.O. und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 6 B 38.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399 = juris Rn. 3; Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52 S. 20 f. = juris Rn. 18). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15). Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O., vom 27. Januar 1998 a.a.O., vom 25. Juli 2000 a.a.O. und vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 8 B 72.11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 Rn. 6). Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht (Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15). Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also - so ist zu ergänzen - des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht, insbesondere das Bundesverfassungsrecht, indessen nicht vor (Urteile vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15 und vom 16. Dezember 1993 a.a.O.; Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209, vom 9. Mai 1996 a.a.O. und vom 27. Januar 1998 a.a.O.). So verlangt es z.B. nicht, dass ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt" oder „Ausfertigung" verwendet wird (Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46.98 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 40 = juris Rn. 5). Es lässt - auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus - zudem Unterschiede zu, denn die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung gehören grundsätzlich dem (irrevisiblen) Landesrecht an (s.o. sowie Urteil vom 16. Dezember 1993 a.a.O., Beschluss vom 16. Mai 1991 a.a.O.). Bundesrecht „wacht" lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität ermöglicht. Näheres entscheidet aber abschließend der Landesgesetzgeber (Beschluss vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Das gilt auch für die Frage, ob vom Normgeber eine Urschrift hergestellt und auf dieser durch Unterschrift bestätigt werden muss, dass der Inhalt der Urkunde so vom Normgeber beschlossen worden ist. Insofern hat der Senat bereits betont, dass es jedenfalls vor dem Hintergrund des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots auch ausreichend sein kann, dass der Satzungsbeschluss schriftlich fixiert und vom Bürgermeister unterschrieben ist, also gerade keine einheitliche (Original-)Urkunde hergestellt wird (Beschlüsse vom 16. Mai 1991 a.a.O. S. 209 und vom 27. Oktober 1998 a.a.O.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,

ob § 154 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorher-sehbarkelt im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn es der (Landes-)Gesetzgeber versäumt hat, neben einer Verjährungsregelung eine absolute gesetzliche zeitliche Obergrenze festzulegen, um sicherzustellen, dass Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes eines Grundstücks nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung der sanierungsbedingten Erhöhungen des Bodenwertes festgesetzt werden können,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich abgeschlossen worden sind; aufgrund der Zurückverweisung des Rechtsstreits wird das Verwaltungsgericht dieser Frage gegebenenfalls nachzugehen haben. Unabhängig davon hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. März 2014 - BVerwG 4 C 11.13 u.a. - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) die Frage rechtsgrundsätzlich geklärt.

7

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) abweicht.

8

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

Die Klägerin entnimmt dem Urteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) den Rechtssatz, „Beurkundung" in diesem Sinne bedeute als unverzichtbare Mindestanforderung an eine Ausfertigung, dass eine vom Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt werden müsse und nur so eine wirksame Ausfertigung einer Rechtsnorm vorgenommen werden könne. Wie oben unter 1. ausgeführt, hat der Senat einen solchen Rechtssatz in der Entscheidung nicht aufgestellt. Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass das Oberverwaltungsgericht dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Gefolgschaft verweigert hätte (vgl. UA S. 11 ff.). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch das zur Anwendung gelangte Normsetzungsverfahren, das der ständigen Praxis des Senats der Beklagten beim Erlass von Rechtsverordnungen entspreche, sei hinreichend gewährleistet worden, dass der in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19. April 1982 (S. 69) veröffentlichte Normtext dem Normsetzungsbeschluss des Senats der Beklagten vom 6. April 1982 entsprochen habe (UA S. 14 unten). Dabei sei das Normsetzungsverfahren in seiner Gesamtheit - von der Vorbereitung der Beschlussfassung über die Beschlussfassung durch den Senat der Beklagten, die Protokollierung dieser Beschlussfassung, das anschließende Herstellen einer konsolidierten Textfassung bis hin zu dem Anbringen des Vermerks „Gegeben in der Versammlung des Senats ( ... )" - in den Blick zu nehmen. Denn dass der verfassungsrechtlich gebotene „Ausfertigungsmindeststandard" gewährleistet sei, erschließe sich gerade aufgrund einer Gesamtschau des Normsetzungsverfahrens (UA S. 15).

10

Soweit die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht (sinngemäß) eine fehlerhafte Subsumtion des Urteils vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) vorhält, ist dies für die Beurteilung der Divergenzrüge ohne Belang, denn der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene, mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² umfassende Grundstück Flst.Nr. 8061/12 (C-Straße …). Das Grundstück befindet sich im Gebiet Unterlohn, das wie die nördlich bzw. westlich anschließenden Gebiete Oberlohn und Strohmeyersdorf gewerblich genutzt wird. Es liegt am westlichen Stadteingang der Beklagten, etwa 2 km von ihrer Altstadt entfernt, zwischen der C-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - der nördlich parallel verlaufenden B 33 (R. Straße). In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich insbesondere entlang der C-Straße zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, unter ihnen ein Baumarkt (...), ein Einkaufszentrum (früher: ..., jetzt: ...), ein Lebensmittelmarkt (...), eine Weinhandlung, ein Eisenwarenhandel, ein Lebensmittel-Discounter (...), ein Biowaren-Handel und ein Getränkehandel.
Der Bebauungsplan „Unterlohn“, der am 10.12.1979 in Kraft trat, setzte für das Gebiet südlich der B 33 eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung fest. Westlich des Grundstücks der Klägerin wies er ein Sondergebiet aus, auf dem ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet wurde. 1988 wurde er - bis auf das Sondergebiet für das Einkaufszentrum - auf die Baunutzungsverordnung 1986 umgestellt mit der Folge, dass großflächiger Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 ausgeschlossen war.
Auf der Grundlage eines GMA-Gutachtens aus dem Jahr 1990 für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept beschloss der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 10.11.1994, den (gesamten) Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ zu ändern. Unter Verweis hierauf lehnte die Beklagte eine Reihe von Projekten der Klägerin ab, im Einzelnen einen Gewerbepark (1993), ein Möbelhaus (1994), ein Gastronomie-Zentrum (1996) und ein Großkino (1997).
Im Jahr 1995 änderte die Beklagte den Bebauungsplan „Unterlohn“ mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan, um dem vorhandenen, gegenüber dem Einkaufszentrum gelegenen Bau- und Heimwerkermarkt (...) eine Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 5.000 m² zu ermöglichen. Das hierfür festgesetzte Sondergebiet schloss auch einen an dieser Stelle vorhandenen Lebensmittelmarkt mit 600 m² Verkaufsfläche (...) ein. Im Jahr 1996 ermöglichte sie mit dem „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ die Erweiterung eines Elektrofachhandels mit 700 m² Verkaufsfläche um eine Verkaufsfläche von 150 m² für Computer und Computerzubehör am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“.
Am 30.07.1998 beschloss der Gemeinderat ein auf einem weiteren GMA-Gutachten aus dem Jahr 1996 beruhendes modifiziertes Zentrenkonzept. Dieses umfasst die „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einen dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und überörtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“. In diesem Bereich liegen das Grundstück der Klägerin und die oben angegebenen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Im Zentrenkonzept wird ausgeführt, dass im „E-Zentrum“ ausschließlich nicht innenstadtrelevante Sortimente bis zur Großflächigkeit erwünscht seien; in den umliegenden Gewerbegebieten sei Einzelhandel ganz unerwünscht. Nach einer weiteren GMA-Untersuchung sollten der bestehende Bau- und Heimwerkermarkt (...) erweitert und ein weiterer Baumarkt angesiedelt werden. Als möglicher Standort hierfür wurde u.a. das Grundstück der Klägerin angeführt.
Daraufhin beantragte die Klägerin, ein Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück und angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten ab, zugleich beschloss er, zugunsten eines anderen Vorhabenträgers vom Zentrenkonzept eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs und eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet Oberlohn zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 21.10.1999 schrieb er das Zentrenkonzept fort: Ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sein. Ein Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet Oberlohn aufzuhalten, blieb ohne Erfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 - VBlBW 2000, 365). Das Vorhaben ist bis auf das geplante Hotel verwirklicht.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn 6. Änderung“ vom 02.05.2000 ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der C-Straße (...) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (...) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der C-…-Straße gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2000 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Abbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Lager- und Bürogebäudes und die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m², davon 795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche, und mit 140 Stellplätzen. Wegen des bereits eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ stellte die Beklagte den Antrag zunächst zurück.
10 
Mit Bescheid vom 12.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag unter Berufung auf eine zwischenzeitlich am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Mit Bescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück.
11 
Am 16.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagte den Bebauungsplan
12 
„Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ als Satzung (künftig: Änderungsplan). Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen die zwischen der C-Straße und der R. Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, im Westen beginnend mit einem Lebensmittelmarkt (...), nicht (mehr) aber das östlich gelegene Einkaufszentrum. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten werden nach Maßgabe der unten stehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Vergnügungsstätten und Eros-Center; Diskotheken sind ausnahmsweise zulässig. Die „Textlichen Festsetzungen“ lauten im Einzelnen:
13 
Nr. 1.1.1:
14 
„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
15 
Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
16 
Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
17 
Nr. 1.1.2:
18 
„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
19 
Nr. 2.1:
20 
„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
21 
Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
22 
In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
23 
„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
24 
Nr. 3.2 lautet:
25 
„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
26 
Gemäß der Begründung zum Änderungsplan verfolgt die Beklagte die Ziele, ihre zentralen und integrierten Versorgungslagen zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung zu erhalten und zu stärken, Flächen für das verarbeitende und für das Dienstleistungsgewerbe zu sichern und den Spielraum für die Ansiedlung von Diskotheken zu erhöhen.
27 
Dem Satzungsbeschluss liegt nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 10.11.1994 folgendes weitere Verfahren zu Grunde: Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 21.07.1997. Der damals noch das gesamte Plangebiet „Unterlohn“ umfassende Planentwurf wurde erstmals vom 08.03. bis 09.04.1999 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.01.2000 trug die Klägerin vor, der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Planbereich sei mit dem Zentrenkonzept nicht vereinbar, da dieses davon ausgehe, dass die sogenannten E-Bereiche (Einzelhandelsstandorte) weiter entwickelt werden sollten. Am 13.12.2001 beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der C-Straße) und „B“ (nördlich der C-…-Straße bis zur R. Straße) aufzuteilen. Grund hierfür waren Änderungen hinsichtlich der für das Einkaufszentrum vorgesehenen Sortimentsbeschränkungen und der ausnahmsweisen Zulassung von Diskotheken im Bereich „B“. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „B“, bestehend aus den Plangebieten „E 2“ und - als Sondergebiet Einkaufszentrum - „E 3“, wurde erneut vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 im Flur des fünften Obergeschosses des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten öffentlich ausgelegt. Als Ort der Auslegung war in der vorausgegangenen öffentliche Bekanntmachung vom 31.01.2002 angegeben: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.07.2002 beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung trennte die Beklagte das Sondergebiet „E 3“ für das Einkaufszentrum ab mit der Begründung, es zeichne sich auch mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK ab, dass insoweit noch Gespräche mit den Eigentümern zu führen seien; zu berücksichtigen sei auch, dass im Plangebiet „E 2“ eine Veränderungssperre ablaufe. Hinsichtlich des Plangebiets „E 2“ wurde das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt. Ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ in der Sitzung des Gemeinderats vom 16.05.2002 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Den Satzungsbeschluss machte die Beklagte am 14.08.2002 öffentlich bekannt. Der Bebauungsplan „Unterlohn 3. Änderung, Teil C“ trat im Jahr 2004 in Kraft. Darin ist die Verkaufsfläche des Einkaufszentrums auf 4.000 m² begrenzt; Sortimentsbeschränkungen sind nicht festgesetzt.
28 
Bereits am 05.03.2001 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids Klage erhoben. Zur Begründung hatte sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, insbesondere der ihr zu Grunde liegenden Planungsabsichten, in Zweifel gezogen. Im Anschluss an den Erlass des Änderungsplans hat sie vorgetragen: Dieser sei formell und materiell fehlerhaft. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unzureichend hingewiesen worden, weil in der öffentlichen Bekanntmachung als deren Ort lediglich allgemein das fünfte Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts bezeichnet gewesen sei, nicht aber das Dienstzimmer. Im Anschluss an die Herausnahme des Standorts für das Einkaufszentrum aus dem Plangebiet hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei mit den Begriffen „Randsortiment“, „deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ und „branchentypische“ Sortimente nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Die Planänderung werde von keiner städtebaulichen Konzeption getragen und sei deshalb nicht erforderlich. Die Beklagte beachte das 1998 fortgeschriebene Zentrenkonzept im Gebiet Unterlohn selbst nicht. Sie wolle willkürlich nur ihr Vorhaben verhindern. Soweit sie auch das Ziel verfolge, den Einzelhandel im Plangebiet zur Sicherung von Standorten des produzierenden Gewerbes auszuschließen, sei dieses Ziel wegen der vorhandenen Belegung des Gebiets nicht erreichbar. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. U.a. habe sich der Gemeinderat der Beklagten nicht mit der Frage befasst, ob eine Bestandserweiterung ermöglichende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden solle. Das vorhandene Datenmaterial sei beim Satzungsbeschluss veraltet gewesen.
29 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß gewesen. Nach der Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe der geänderte Entwurf nicht erneut ausgelegt werden müssen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 sei zulässig und hinreichend bestimmt. Dass sie, die Beklagte, nach Auffassung der Klägerin in Einzelfällen von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen sei, ändere an der Erforderlichkeit der Planung nichts und begründe insbesondere keinen „planerischen Missgriff“. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Planänderungsverfahren habe sie sich umfassend auseinandergesetzt.
30 
Im Einverständnis der Beteiligten kam es im Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg zu einem Mediationsverfahren. Das Klageverfahren ruhte bis Mitte 2005.
31 
Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ausreichend hingewiesen worden. Für die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion genüge es, dass das fünfte Obergeschoss als Ort der Auslegung bezeichnet worden sei. Insoweit sei keine psychische Hemmschwelle aufgebaut worden. Der Gesetzgeber sei vom mündigen Bürger ausgegangen, der seine Beteiligungsmöglichkeiten ohne Berührungsängste wahrnehme. Es komme im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf Befürchtungen, sondern auf objektive Hindernisse für eine Einsichtnahme an. - Der geänderte Entwurf habe nicht wegen der Verkleinerung des Plangebiets erneut ausgelegt werden müssen. Schließlich seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet nicht geändert worden. Vergleichbar sei diese Sachlage damit, dass ein räumlich und sachlich abgrenzbarer Teil eines Bebauungsplans nach einer den anderen Teil betreffenden Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde von der Gemeinde ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden könne. Die Herausnahme des Teilgebiets „C“ habe die Festsetzungen auch nicht etwa inhaltlich verändert. Eine Wechselwirkung der Festsetzungen für beide Gebietsteile habe nicht bestanden. - Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei hinreichend bestimmt. Die zentren- und die nicht-zentrenrelevanten Sortimente würden in der Begründung des Änderungsplans hinreichend bezeichnet. Falls dies nicht genüge, könnten diese Begriffe jedenfalls hinreichend bestimmt ausgelegt werden. Auch die in Nr. 1.1.1 Absatz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen geregelten bzw. eröffneten Ausnahmen seien bestimmt genug. Die mit Absatz 3 eröffneten Ausnahmen sollten keine selbständige Anlagenart betreffen, sondern nur den Umfang einer Ausnahme für die konkrete Rechtsanwendung verdeutlichen. - Der Änderungsplan sei zur Umsetzung des Zentrenkonzepts 1998 erforderlich. Ihm lägen sorgfältige Erhebungen zu Grunde. Diese seien beim Satzungsbeschluss nicht veraltet gewesen. Dies werde in einer Stellungnahme der GMA vom 16.07.2001 bestätigt. Erforderlich sei der Änderungsplan auch, um Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten. Die Beklagte schiebe ihre Planungsziele nicht vor, um das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die Abweichungen von ihrem Zentrenkonzept fielen insoweit zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Auch die Zulassung eines neuen Baumarkts sei insoweit letztlich unbeachtlich. Das Zentrenkonzept der Beklagten sehe vor, dass in Einzelfällen großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden könne und dass ein zweiter Baumarkt angesiedelt werden solle. Dass der weitere Baumarkt dann doch an anderer Stelle ermöglicht worden sei, habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. - Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das Urteil wurde der Klägerin am 09.03.2006 zugestellt.
32 
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 05.09.2006 (5 S 846/06) zugelassen. Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die Berufung am 28.11.2006 begründet.
33 
Sie trägt vor: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ bauplanungsrechtlich zulässig. Der (weitere) Änderungsplan sei wegen formeller und materieller Mängel unwirksam. - § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 verlange, dass der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs den Bürger ermuntere, den Plan einzusehen, und nicht eine Hürde aufbaue, die den Bürger hindere, sein Einsichtsrecht unbefangen wahrzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung dürfe keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Erhebung von Anregungen abzuhalten. Dies sei aber der Fall, wenn wie hier das Dienstzimmer, in dem der Planentwurf ausliege, nicht genau angegeben und dem Bürger so der Eindruck vermittelt werde, es obliege ihm, insoweit bei Dienstkräften des Planungsträgers nachzufragen oder Ersuchen an sie zu richten. Der Leser der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsplans habe davon ausgehen müssen, dass er sich im fünften Obergeschoss des Amtsgebäudes hätte „durchfragen“ müssen. So sei die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung nicht erfüllt worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber gehe von einem Bürger aus, der mündig genug sei, seine Beteiligungsrechte ohne Berührungsängste wahrzunehmen, sei mit der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Auslegung nicht vereinbar. Auch dem Bürger mit Berührungsängsten müsse es möglich sein, ohne bürokratische Hindernisse den Planentwurf einzusehen. - Fehlerhaft sei auch, dass der Planentwurf nach der Herausnahme des Planbereichs „E 3“ nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden sei. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei wesentlicher Teil seines Inhalts. Der gegenteiligen Auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.1996 sei nicht zu folgen. Jedenfalls für die Eigentümer der aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Grundstücke sei die Änderung von erheblicher Bedeutung. Auf das Gewicht einer Änderung komme es nicht an. Eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne von der erneuten öffentlichen Auslegung allenfalls abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die ohne räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Planung für den Bereich „E 3“ (Einkaufszentrum) sei nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden. Sie stehe auch im funktionalen Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan. Beide Pläne seien schließlich auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt. Insoweit sei für beide Planbereiche von Bedeutung, ob das Zentrenkonzept jeweils strikt eingehalten werde oder ob die Planung ihm widerspreche. In der Planung für das Teilgebiet „C“ sei letzteres der Fall, weil dort nunmehr ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung zulässig sei. Aufgegeben habe die Beklagte den Zusammenhang der Teilgebiete „E 2“ und „E 3“ nur, weil ihr die Planung für den Teilbereich „E 2“ wegen der ablaufenden Veränderungssperre vordringlich erschienen sei. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Zentrenkonzepts für die restriktiven Festsetzungen für ihr Grundstück sei es für sie, die Klägerin, von Bedeutung gewesen, ob und in welchem Umfang es für die nahegelegenen Grundstücke im beabsichtigten Sondergebiet verwirklicht würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unerheblich, was sie im Anschluss an die gebotene erneute öffentliche Auslegung noch hätte vortragen können und ob dies die Planung voraussichtlich beeinflusst hätte. - Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen einer fehlenden Konkretisierung des Begriffs „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Insoweit sei der gegenteiligen Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.05.2001 im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Anders als in jenem Fall fehlten konkretisierende Hinweise in der Begründung des Bebauungsplans, die Anhaltspunkte dafür liefern könnten, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Grundlage für die Sortimentsfestlegung sei die von der GMA vorgeschlagene Sortimentsgliederung. Insoweit werde auch nicht auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 verwiesen. Unklar sei ferner, was unter einer „deutlich untergeordneten Verkaufsfläche“ zu verstehen sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche“ für das in Nr. 1.1.1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte „Handwerkerprivileg“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „nachrichtliche Hinweise“ insoweit nähere Umschreibungen. Diese Festsetzungen seien aber unwirksam, weil sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht erlassen werden könnten. Werte man die Bestimmungen in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht als Festsetzungen, sondern als Hinweise, könnten sie zur Auslegung von Nr. 1.1.1 nicht herangezogen werden, weil sie dort keinen Niederschlag fänden. - Die Festsetzungen in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 verstießen gegen § 1 Abs. 9 BauNVO. Die danach zulässigen Typisierungen müssten sich auf bestimmte konkrete Anlagentypen beziehen. Dies gelte auch für die Eröffnung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Eine bestimmte Verkaufsflächengrenze reiche insoweit nicht aus. Auch bei den Bestimmungen unter 3.1 und 3.2 handele sich um Festsetzungen. Sie seien Teil der ausgefertigten Satzung. Der Satzungsgeber habe die Größe der zulässigen Verkaufsfläche nicht dem jeweiligen Vorhabenträger überlassen und deshalb Nr. 1.1.1 ergänzen und konkretisieren wollen. Ein anerkannter Anlagentyp werde mit diesen Verkaufsflächenbegrenzungen nicht beschrieben. Besondere örtliche Verhältnisse oder wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten mache die Beklagte insoweit nicht geltend. Konkrete Erhebungen habe sie insoweit nicht angestellt. - Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Der Änderungsplan lasse Einzelhandel, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken in erheblichem Umfang zu. Damit sei der beschränkte Einzelhandelsausschluss ungeeignet, das Ziel zu erreichen, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Er gefährde dieses Ziel vielmehr. Dem lasse sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegenhalten, am Beispiel des Grundstücks der Klägerin zeige sich, dass im Plangebiet die nicht ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen nicht zum Nachteil sonstiger gewerblicher Nutzungen verwirklicht würden. - Der Änderungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Beklagte sei davon ausgegangen, sie müsse für das mit dem Wohnen unverträgliche Gewerbe Flächen vorhalten, die mit den Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels nicht konkurrieren könnten. Dieses Ziel rechtfertige aber nicht den Ausschluss von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Ferner setze die Beklagte ihr Einzelhandelskonzept, bei dem es sich um eine informelle Planung handele, mit der sie sich selbst binde, nicht konsequent um. Sie handhabe es beliebig und damit willkürlich. Sie sei von ihm in den Gebieten „Unterlohn“ und „Oberlohn“ mehrfach ohne hinreichenden Grund abgewichen, im Einzelnen im Jahr 1995 durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Bau- und Heimwerkermarkt (...) und die Ermöglichung eines Lebensmittelmarkts mit 600 m² Verkaufsfläche (...), sodann im Jahr 1996 durch die Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 850 m² Verkaufsfläche sowie im Jahr 2000 mit der Ermöglichung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (…). Das letztgenannte Vorhaben habe ein ortsansässiger Vorhabenträger außerhalb der Bereiche „Unterlohn“ und „Oberlohn-Süd“ und damit an einem anderen als den im Zentrenkonzept 1998 für ein solches Projekt angeführten Standorten geplant. Diese Planung habe die Beklagte dennoch ermöglicht; dagegen habe sie eine von ihr, der Klägerin, vorgelegte entsprechende Planung gerade auf einem der im Zentrenkonzept vorgesehenen Standort mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Des Weiteren habe die Beklagte im Jahr 2000 eine Erweiterung eines Bau- und Heimwerkermarkts (...) von 5.000 auf 7.500 m² zugelassen und dem davon betroffenen Lebensmittelmarkt (...) eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Gründe des (überwirkenden) Bestandsschutzes hätten hierfür nicht vorgelegen. Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 nur einen Steinwurf von ihrem Grundstück entfernt die Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² (bisher 3.500 m²) ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen, obwohl der Standort innerhalb des sogenannten E-Zentrums liege, in dem nach dem Zentrenkonzept Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten generell auszuschließen sei. Der Zuwachs an Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum sei fast so groß wie die Verkaufsfläche ihres Vorhabens. Dagegen wäre eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums aus fachlicher Sicht dringend geboten gewesen, auch weil dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert worden sei. Insoweit sei die Beklagte von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA eklatant abgewichen. Schließlich beabsichtige die Beklagte, einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (...) im nahe gelegenen Bereich S-/R. Straße zu ermöglichen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auf ihr Vorhaben zu. Außerdem habe die Beklagte Ende des Jahres 2006 nahe dem Grundstück der Klägerin an der M-Straße einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (…) genehmigt. Insgesamt sei das Grundstück überall von Einzelhandelsnutzungen umgeben. Nördlich der C-Straße gebe es nur solche Nutzungen. Südlich befänden sie sich in erheblichem Umfang. - Das Zentrenkonzept sei unschlüssig. Es gehe davon aus, dass im sogenannten E-Zentrum ein zweiter Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bestehe und dass nur außerhalb des E-Zentrums Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. - Ihre Belange habe die Beklagte nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe keine Überlegungen dazu angestellt, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sei, sie schlechter zu stellen als Eigentümer anderer Grundstück im Plangebiet, auf denen innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung der privaten Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13. März 2000 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
36 
Die Beklagte beantragt,
37 
die Berufung zurückzuweisen.
38 
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen beim Verwaltungsgericht und trägt ergänzend vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei. In der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs werde das Erfordernis, dass die Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs kein Hindernis für die Einsichtnahme, auch nicht in psychologischer Hinsicht (Schwellenangst), darstellen dürfe, im Sinne einer service- und kundenorientierten Verwaltung konkretisiert und damit relativiert. Der interessierte, aufgeschlossene und mündige Bürger habe die im fünften Obergeschoss ausgelegten Pläne ohne weiteres Nachfragen im Flur erkennen und einsehen können. Außerdem sei in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben, mit deren Hilfe während der Auslegung weitere Informationen hätten erfragt werden können, auch zur (an sich nicht notwendigen) näheren Konkretisierung des Auslegungsorts. - Einer erneuten Bürgerbeteiligung habe es nach der Abtrennung des Sondergebiets vom Änderungsplan nicht bedurft. Für das Sondergebiet hätten andere Festsetzungen als im Gebiet des verbleibenden Änderungsplan getroffen werden sollen. Nur insoweit habe noch Abstimmungsbedarf bestanden. - Das dem Änderungsplan zu Grunde liegende Konzept sei schlüssig. Dabei verfolge der Bebauungsplan drei Ziele, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch) ausgeschlossen. - Soweit bei der Abwägung auf die Verdrängungswirkung großflächiger Einzelhandelsbetriebe abgestellt werde, stehe dies im Zusammenhang mit der von der Klägerin damals vorgetragenen Nutzungsabsicht (Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarkts). Die Anregung, das Grundstück der Klägerin für einen Lebensmittelmarkt zu nutzen, sei mit dem Argument abgelehnt worden, dass die innerstädtischen Zentren durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente in (sonstiger) zentraler Lage gestärkt werden sollten. - Der abgetrennte Änderungsplan für das Sondergebiet Einkaufszentrum sei schlüssig. Die Aufstockung der Verkaufsfläche von 3.500 m² auf 4.000 m² ohne Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum Erlass des Änderungsplans in diesem Sondergebiet eine Verkaufsfläche von 16.000 m² möglich gewesen sei. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung hätte erhebliche Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser ihr möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf integrierte Lagen habe sie die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung reduziert. Diese maßvolle Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche habe eine Entwicklung im Sinne des erweiterten Bestandsschutzes eröffnet. - Der aktuell geplante Lebensmittelmarkt an der S- und der R. Straße, für den der Flächennutzungsplan geändert worden sei, beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Es sei darin ein zusätzlicher Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt worden. Die Gutachter hätten die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am G. Platz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll gehalten, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht vorhanden seien und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. - Auch die Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (…) an der M-Straße weiche nicht vom Einzelhandelskonzept ab. Es handele sich um einen integrierten Standort für den Stadtteil Petershausen. - Richtig sei zwar, dass das Grundstück der Klägerin auch durch umgebende innenstadtrelevante Nutzungen geprägt sei. Genehmigt worden seien diese Nutzungen aber vor der Änderungsplanung. Wegen des Einzelhandelsbestands im Plangebiet sei hier im sogenannten E-Zentrum nicht sämtlicher Einzelhandel ausgeschlossen worden. - Dass der Gemeinderat nicht über einen tatsächlichen Wertverlust informiert worden sei, stelle keinen Abwägungsmangel dar. Gesehen und bedacht habe der Gemeinderat, dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Grundstücken auswirke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten. Eine detaillierte Bewertung möglicher Wertverluste sei deshalb nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei es im Einzelfall sehr wohl möglich, dass keine Wertminderungen aufträten; solche seien zudem kaum rechtssicher festzustellen.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig und den weiteren Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
41 
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des unter dem 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen keine von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Denn der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn - 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 (im Folgenden: Änderungsplan) ist unwirksam (1.) und die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“, in Kraft getreten am 10.12.1979 und 1988 angepasst an die 3. Änderungsverordnung zur Baunutzungsverordnung (mit Änderung von § 11 Abs. 3), hindern das Vorhaben nicht (2.).
42 
1. Der Änderungsplan leidet an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Dies führt zu seiner Unwirksamkeit, auch wenn den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin, bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1008) bzw. des Inkrafttretens des Änderungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - UPR 2007, 311), nicht zu folgen ist.
43 
1.1. Die Beklagte hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3“ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen ist, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen ändert (vgl. nunmehr § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004).
44 
Von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bei einer Planänderung, die grundsätzlich auch bei der Abtrennung eines Gebietsteils vorliegt, kann nur mit Blick auf Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 abgesehen werden. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).
45 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senats-urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.). Auch werden durch die Abtrennung des „E 3“- Bereichs (Einkaufszentrum) für das verbleibende Plangebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - NVwZ-RR 1997, 694 ); denn es können im Gewerbegebiet ohne Weiteres Gebiete mit innenstadtbezogenen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen an Gebiete ohne solche Beschränkungen angrenzen, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen insoweit jeweils vorliegen; auch ist nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung des Bereichs „E 3“ vom Plangebiet abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten.
46 
Die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet steht aber gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.11.1990 - 11a NE 22.89 - BRS 52 Nr. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - NVwZ-RR 1990, 286; OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 - UPR 2006, 395; Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a Rdnr. 21a, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 4). In beiden Planbereichen „E 2“ und „E 3“ ging es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum. Die Festsetzungen für das Einkaufszentrum im Gebiet „E 3“ haben zwar keine unmittelbare Wirkung auf die Festsetzungen im Bereich „E 2“, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, auch dann, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. Davon ist hier auszugehen. Denn die Klägerin hätte bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2“ und „E 3“ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat der Beklagten hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergaben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3“ wurde aber deutlich, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertiefen würden.
47 
Der Mangel der unterlassenen erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
48 
1.2 Ferner genügt die am 31.01.2002 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998, soweit in ihr als Ort der Auslegung nur angegeben wird: „im Städtebau- und Vermessungsamt der Stadt ..., Untere Laube 24, 5. OG, (Tel. ...)“. Denn in ihr ist auch der Dienstraum zu bezeichnen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen (ebenso OVG Sachsen, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl 2000, 115; vgl. auch Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - NVwZ 1989, 681).
49 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 sind Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Auslegung des Begriffs „Ort“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 hat von Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens in der sogenannten förmlichen Bürgerbeteilung und insbesondere der Bekanntmachung auszugehen.
50 
Das Auslegungsverfahren hat zentrale rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 1 Abs. 7 BauGB 2004). Ihm liegt zugleich der Gedanke der Öffentlichkeit der Planung, d. h. der Beteiligung von jedermann, nicht nur der Planbetroffenen, zu Grunde. Diese Bedeutung des Auslegungsverfahrens zeigt sich auch darin, dass ein Verfahrensfehler insoweit grundsätzlich beachtlich ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 2004; vgl. zum Ganzen Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnr. 31). Dies gilt insbesondere auch für Fehler bei der Bekanntmachung (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 45 ff. m.w.N.).
51 
Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen; die Bekanntmachung muss ihrer Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = NJW 1985, 1570 - zur Bezeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch zur Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 (L)VwVfG geäußert, sie müsse geeignet sein, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 - NVwZ 1996, 267 sowie Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 u.a. - Juris).
52 
Dementsprechend ist wiederholt entschieden worden, dass Zusätze in der Bekanntmachung, die als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden können, den Bebauungsplan unwirksam machen (BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15; Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - NVwZ-RR 1997, 514). Hieraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass die Bekanntmachung der Auslegung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger a.a.O. Rdnr. 47). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen könnte, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit vielmehr auf Bürger mit einem durchschnittlichen Auffassungsvermögen ab (BVerwG, Beschl. v. 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296). Es begründet aber z.B. einen Verfahrensmangel, wenn ein Hinweis in der Bekanntmachung bei einem „mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser“ den Anschein erwecken könnte, er könne sein Anliegen nur im Rathaus vortragen und müsse dort persönlich erscheinen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.1999 - 8 S 989/99 - BRS 62, 119 m.w.N.; ebenso BayVGH, Urt. v. 22.03.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297; vgl. aber auch BayVGH, Urt. v. 10.07.1995 - 14 N 94.1158 - BayVBl 1996, 48). Der Inhalt der Bekanntmachung darf nicht geeignet sein, eine Art psychische Hemmschwelle aufzubauen, sei es durch Zusätze (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2004 - 8 S 351/04 - BWGZ 2005, 62; Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 - ESVGH 55, 69 = NVwZ-RR 2005, 157) oder durch jegliche Unklarheiten (Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/99 - a.a.O.).
53 
Dass zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Auslegungsorts grundsätzlich nicht nur die Angabe der Dienststelle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.02.1989 - 5 S 2490/88 - a.a.O.), sondern auch die Angabe des Dienstraums gehört, in dem der Planentwurf öffentlich ausliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt und entspricht, soweit der Senat sieht, auch allgemeiner Praxis in den Kommunen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 20: „Satz 2 nennt den Mindestgehalt der ortsüblichen Bekanntmachung. Sie muss den Ort angeben, an dem der Planentwurf ... zu jedermanns Einsicht ausliegt .“, vgl. auch das Bekanntmachungsmuster bei Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rdnr. 73, das hinsichtlich des Auslegungsorts lautet: „... im Planungsamt (nähere Angabe, auch Zimmer) ....“.
54 
Dafür spricht auch, dass die der öffentlichen Bekanntmachung folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs selbst so zu gestalten ist, dass ein Interessierter ohne Weiteres, das heißt ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 - BWGZ 2006, 130; Se-natsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182 = NVwZ-RR 1999, 496; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -Juris Rdnr. 24 ff.; vgl. aber auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - DVBl 2007, 647 ). In gleicher Weise soll dem interessierten Bürger auch schon bei der öffentlichen Bekanntmachung deutlich gemacht werden, dass er ohne nachfragen zu müssen, den Planentwurf an einem bestimmten allgemein zugänglichen Ort vorfindet.
55 
Hinsichtlich des ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernisses, die Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, ist zwar entschieden worden, es reiche aus, dass die Auslegungsdauer von einem Monat angegeben und der Fristbeginn mit einem Datum bezeichnet werde, eine darüber hinausgehende Bezeichnung auch des Fristendes sei zwar rechtlich nicht geboten, aber empfehlenswert. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur). Weitergehend soll es auch ausreichen, wenn die Bekanntmachungsdauer sich aus den Erläuterungen in der Bekanntmachung und dem Erscheinungsdatum des Bekanntmachungsorgans (Auslegung „ab eine Woche nach Bekanntmachung“) erschließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Juris). In diesen Fällen waren aber die Bekanntmachungen für den durchschnittlichen Leser jeweils aus sich heraus verständlich; sie ließen keine Umstände der Auslegung offen und legten so dem Leser nicht nahe, dass er sich noch näher erkundigen müsse.
56 
Der danach gegebene Mangel der Bekanntmachung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte den Planentwurf im Flur des fünften Obergeschosses des angegebenen Gebäudes ausgelegt hat. Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen schon beim Betreten des fünften Obergeschosses ohne Weiteres erkennbar waren. Dies ändert aber nichts daran, dass der Leser der Bekanntmachung erwarten konnte, sich im fünften Obergeschoss des Gebäudes nach dem Raum, in dem der Planentwurf ausgelegt sein sollte, erkundigen zu müssen. Diese Aussicht dürfte ihn im Zweifel sogar eher davon abgehalten haben, Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, als ein ihm zuvor nicht bekanntes Erfordernis, in einem in der Bekanntmachung angegebenen und von ihm ohne Weiteres aufgefundenen Dienstraum nach den Akten fragen zu müssen.
57 
Die genaue Angabe des Orts der öffentlichen Auslegung vermag auch nicht zu ersetzen, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eine Telefonnummer angegeben war. Zwar wird dem interessierten Bürger damit erleichtert, sich nach dem genauen Auslegungsort zu erkundigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 - a.a.O.). Ein solches Nachfragen kann ihm aber nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht angesonnen werden.
58 
Der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ist beachtlich; die Klägerin hat ihn auch rechtzeitig geltend gemacht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB 1998, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB 2004).
59 
1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die einzelnen textlichen Festsetzungen des Änderungsplans zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente hinreichend bestimmt.
60 
Nr. 1.1.1 Abs. 1 regelt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment (gemäß der Liste in Nr. 2.2) zuzuordnen sind, nicht zulässig sind. Nr. 1.1.1 Abs. 2 nimmt hiervon branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente (von Einzelhandelsbetrieben) auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche aus. Unter den „nachrichtlichen Hinweisen“ ist in Nr. 3.1 bestimmt, die Beklagte gehe davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5 % der genehmigten Verkaufsfläche ausmachen könne. Nr. 1.1.1 Abs. 3 bestimmt, dass Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbunden seien, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiterverarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet sei; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks. Im nachrichtlichen Hinweis Nr. 3.2 heißt es hierzu, die Beklagte gehe in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² sein, bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen könne.
61 
Die hier verwendeten Begriffe, insbesondere der auch in der Begründung des Bebauungsplans nicht weiter erläuterte Begriff des branchentypischen Randsortiments (vgl. zum Begriff des Randsortiments auch Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. 290), sind alle einer bestimmten Auslegung zugänglich. Diese Beurteilung entspricht hinsichtlich der Begriffsfolge „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf (deutlich) untergeordneter Verkaufsfläche“ der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556). Dass der Rechtsanwender bei der Ausfüllung dieser Begriffe eine gewisse Bandbreite vorfindet, die nicht notwendig durch bloße Hinweise im Bebauungsplan auf eine allein mögliche Auslegung verengt wird, ist unschädlich. Als normative Festsetzungen sind die ausdrücklich als „Hinweise“ bezeichneten Bestimmungen im Übrigen nicht zu verstehen. Das zeigt auch die vorsichtige Wortwahl. Der Begriff „davon ausgehen“ deutet nicht auf einen Regelungswillen hin, sondern darauf, dass in der Rechtsanwendung in einem bestimmten Sinn verfahren werden soll.
62 
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan keine Auslegungshilfen entnehmen ließen, trifft dies zwar zu. Für die Auslegung der Begriffe können aber die Hinweise Nr. 3.1 und 3.2 herangezogen werden. Auch kann auf die erwähnte Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden, die - mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen - zu einer entsprechenden Konkretisierung vergleichbarer Begriffe gefunden hat. Das Verlangen nach einer weiteren begrifflichen Klärung in den Festsetzungen eines Bebauungsplans würde das Bebauungsplanverfahren auch überfrachten und die Gemeinden zu ständigen Anpassungen an die tatsächliche Entwicklung zwingen.
63 
1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO.
64 
Danach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung von § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
65 
1.4.1 Bestimmte Arten von Anlagen in diesem Sinne sind Nutzungsarten, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Differenzierung muss nach marktüblichen Gegebenheiten einem bestimmten Anlagen- bzw. Betriebstyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28 m.w.N.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 - Juris).
66 
Dies ist bei den differenzierten Tatbeständen der Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen der Fall, wenn sie, wofür Vieles spricht, entsprechend den Hinweisen Nr. 3.1 und 3.2 ausgelegt und angewandt werden. Im Tatbestandsmerkmal „branchentypisches innenstadtrelevantes Randsortiment“ der Nr. 1.1.1 Abs. 2 ist das Erfordernis der Anlagentypik bereits angelegt; es ist bei seiner diese Begriffe ausfüllenden Auslegung zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Verkaufsflächenobergrenzen für „Randsortimente“ Betriebstypen umschreiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 - BauR 2007, 856 = Juris Rdnr. 3 für Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m² Verkaufsfläche). So können insbesondere die variabel festgesetzten Verkaufsflächenanteile in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 für innenstadtrelevante Sortimente nach ihrem Umfang von Fall zu Fall, je nach Art des branchentypischen Randsortiments bzw. des Produktions- oder Handwerksbetriebs im Wege der Auslegung (unter Beachtung, aber nicht notwendig strikten Anwendung der Hinweise in Nr. 3.1 und 3.2) im Wege der Auslegung bestimmt werden.
67 
1.4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten (jeweils Stand 21.10.1999) festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet.
68 
Die Beklagte hat ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ im Gebiet des Änderungsplans nicht unschlüssig umgesetzt. In der Abwägungsvorlage heißt es insoweit: „Städtebauliches Ziel ist das Vorhalten von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe. Die Flächenansprüche solcher Gewerbebetriebe sollen im hier interessierenden Bereich nicht mit Ansprüchen des großflächigen Einzelhandels ´konkurrieren´ müssen, weil dies nach der Erfahrung dazu dient, dass das produzierende Gewerbe zurückzustehen hat“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Die Regelungen zum Einzelhandel und der Vergnügungsstätten wirken preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnunverträgliche Gewerbe und stärken somit den Gewerbestandort Konstanz“.
69 
Die Klägerin ist der Auffassung, mit den Einzelhandelssortimentsbeschränkungen unter Zulassung des Einzelhandels im Übrigen in Nr. 1.1.1 und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern und der Zulassung von Diskotheken als Ausnahme in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen könne das Ziel, Gewerbeflächen dem das Wohnen störenden Gewerbe vorzuhalten, nicht erreicht werden. Mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierender Einzelhandel bleibe in weitem Umfang zugelassen. Regelmäßig zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO seien ferner Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, ausnahmsweise zulässig seien Diskotheken.
70 
Diese Regelungen stehen aber nicht im Widerspruch zu dem mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten planerischen Ziel. Sie schwächen es nur um anderer städtebaulicher Ziele Willen ab, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und auch wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung nicht ausschließen könnte. Damit nehmen sie den den Einzelhandel beschränkenden Festsetzungen nicht die Wirksamkeit. Aus diesem Grund ist die Umsetzung des Gewerbeflächenkonzepts im Plangebiet auch nicht unschlüssig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördere jedenfalls das Ziel, dem das Wohnen störenden Gewerbe Flächen freizuhalten. Auch die Zulassung von Tankstellen, sportlichen Nutzungen und ausnahmsweise von Diskotheken - Nutzungen, die ohnehin als wohnunverträglich in einem weiteren Sinn betrachtet werden können - schließen die Erreichung des angestrebten Ziels nicht aus. Das gilt insbesondere für Diskotheken, da sie nur ausnahmsweise zulässig sein sollen und deshalb im Plangebiet nur in beschränktem Umfang Flächen in Anspruch nehmen werden.
71 
1.4.3 Unabhängig hiervon dienen die Sortimentsbeschränkungen jedenfalls dem städtebaulichen Schutz der im Zentrenkonzept festgelegten Einkaufslagen der Beklagten. Es wird in den GMA-Gutachten ausgeführt und liegt auch auf der Hand, dass die Öffnung des eine beträchtliche Größe aufweisenden, verkehrsgünstig gelegenen E-Zentrums für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment die nach dem Konzept zu bewahrenden und attraktiv zu haltenden Einkaufslagen spürbar beeinträchtigen würde.
72 
1.5 Der Änderungsplan leidet im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
73 
1.5.1 Die Klägerin unterstellt der Beklagten die Auffassung, nur die Flächenansprüche des großflächigen Einzelhandels führten zu einer Verdrängung des wohnunverträglichen Gewerbes, und folgert daraus, der Einzelhandelsausschluss müsse auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt werden. Diese Erwägung trifft jedoch im Ausgangspunkt nicht zu. Das Gewerbeflächenkonzept schreibt auch kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment eine nachteilige Wirkung auf die Preise für Flächen in den Gewerbegebieten zu. Soweit die Klägerin auf eine Bemerkung in der Abwägungsvorlage zum Änderungsplan hinweist, ist diese nur auf eine Anregung der Klägerin zugespitzt, mit der diese ihren damaligen Wunsch geäußert hatte, auf ihrem Grundstück einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten.
74 
1.5.2 Die von der Klägerin angeführten Berufungsfälle belegen nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte.
75 
Ein Abwägungsmangel liegt insoweit nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde bislang in Einzelfällen von ihrem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen ist. Denn solche städtebauliche Entwicklungskonzepte im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 2004) binden den Plangeber nicht. Sie können im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 175). Auch lassen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen von solchen Konzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Etwas anderes mag gelten, wenn innerhalb desselben Plangebiets für Teilbereiche einem Entwicklungskonzept entsprechende beschränkende Festsetzungen getroffen werden, in einem anderen Teilbereich aber nicht, ohne dass die Unterschiede begründende Umstände vorliegen. Dass der Gleichheitssatz eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet erfordern würde, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lässt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 - BauR 2003, 1526).
76 
Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, sind auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern betreffen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans sind ferner Fälle, welche erst zeitlich nach dem Beschluss, spätestens aber (sofern die Frage der konsequenten Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bereits bei § 1 Abs. 9 BauNVO zu prüfen wäre) nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten sind.
77 
Nach diesen Grundsätzen lassen die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsfälle nicht auf beachtliche Abwägungsmängel beim Beschluss des Änderungsplans schließen:
78 
- Indem die Beklagte durch den „Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 dem vorhandenen Bau- und Heimwerkermarkt eine Erweiterung auf 5.000 m² Verkaufsfläche ermöglicht hat, hat sie ihren damaligen, förmlich noch nicht beschlossenen Vorstellungen für ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept nicht widersprochen. Denn der Standort liegt im E-Zentrum, in dem auch großflächiger, nicht innenstadtrelevanter Einzelhandel ermöglicht werden soll. Das sie zugleich dem damals dort vorhandenen Lebensmittelmarkt (...) abweichend von ihren im Planaufstellungsbeschluss vom 10.11.1994 kundgegebenen Planungsabsichten, die auf dem GMA-Gutachten 1990 gründeten, für die Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ einen planerischen Bestandsschutz im Umfang von max. 600 m² Verkaufsfläche zugebilligt hat, war nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Beklagte durfte sich insoweit, auch ohne dass sie sich in ihrem städtebaulichen Konzept festgelegt hatte, vom Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes leiten lassen, zumal sich keine zusätzlichen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu bewahrenden Einkaufslagen für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten ergeben konnten.
79 
- Dasselbe gilt für den „Vorhaben- und Erschließungsplan Unterlohn, 5. Änderung“ vom 30.09.1996, mit dem der Bestand eines Elektro-Fachmarkts am Rande des Plangebiets „Unterlohn“ und eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 150 m² für Computer und Computerzubehör planerisch abgesichert wurden. Die Verkaufsflächenerweiterung selbst war im Übrigen unproblematisch, weil sie kein innenstadtrelevantes Sortiment betraf.
80 
- Die planerische Zulassung eines weiteren Bau- und Heimwerkermarkts (...) mit weiteren Vorhaben im Jahr 2000 durch den Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/ Oberlohnstraße II“ betraf nicht das Zentrenkonzept im allgemeinen, sondern das Konzept der Beklagten für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, der nach dem planerischen Willen der Beklagten grundsätzlich nur im E-Zentrum und im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich vorhabenbezogen zugelassen werden soll. Dem Bebauungsplanverfahren gingen ein GMA-Gutachten zur Frage des Ansiedlungs- bzw. Ausbaubedarfs im Bau- und Heimwerkerbedarf im Stadtgebiet und die Bewertung mehrerer Standorte voraus, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Das Plangebiet liegt zwar außerhalb des im Zentren- und Gewerbeflächenkonzept festgelegten E-Zentrums, also in einem Bereich, in dem Gewerbeflächen dem wohnunverträglichen Gewerbe vorbehalten sein sollten. Der Gemeinderat hatte diesen Bereich gleichwohl wegen der städtebaulich höheren „Gesamtlösungsmöglichkeit“ gewählt und konnte sich dabei auch auf eine gutachtliche Stellungnahme der GMA stützen. Dementsprechend hat die Beklagte ihr Zentren- und ihr Gewerbeflächenkonzept 1999 angepasst und vorgesehen, dass „ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Bedingungen, die Ansiedlung von großflächigem nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel außerhalb des E-Zentrums zulässig sei“. Besondere Bedingungen lägen „z.B.“ bei „Deckung von Bedarfsdefiziten oder unzureichenden Flächenverfügbarkeiten“ im E-Zentrum vor.
81 
- Indem die Beklagte es mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.4.2000 ermöglicht hat, dass der neben dem Bau- und Heimwerkermarkt an der C-Straße gelegene Lebensmittel-Discounter (...) auf das Grundstück C-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin verlegt und bei dieser Gelegenheit um 200 m² Verkaufsfläche erweitert wurde, hat sie zwar dem Zentrenkonzept zuwidergehandelt. Die von ihr hierfür angeführten städtebaulichen Gründe erscheinen aber jedenfalls vertretbar. Anlass für diese Planung war, dass dem Bau- und Heimwerkermarkt - für sich in Übereinstimmung mit den Entwicklungskonzepten der Beklagten - eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 m² gestattet werden sollte, weshalb der vorhandene Lebensmitteldiscounter weichen musste. Zweifellos hätte es den mit dem Einzelhandelskonzept und auch mit dem Gewerbeflächenkonzept verfolgten Zielen besser entsprochen, wenn dieser auf Flächen innerhalb der im Einzelhandelskonzept hierfür vorgesehenen Zentren verwiesen worden wäre. Andererseits durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass insoweit keine Neuansiedlung eines im E-Zentrum unerwünschten Einzelhandelbetrieb mit dort auszuschließendem Sortiment vorlag mit der Folge, dass es jedenfalls nicht im Umfang einer Verkaufsfläche von 800 m² zu Auswirkungen auf die Zentren für den innenstadtrelevanten Einzelhandel kommen konnte.
82 
- Auch für die bei Erlass des Änderungsplans bereits absehbare planerische Regelung einer gegenüber dem Bestand um 500 m² von 3.500 auf 4.000 m² erweiterten und hinsichtlich der zugelassenen Sortimente in geringerem Umfang eingeschränkten Verkaufsfläche des Einkaufszentrums an der C-…-Straße durch den abgetrennten, später beschlossenen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ kann sich die Beklagte auf besondere städtebauliche Erwägungen berufen, die insoweit eine modifizierte Umsetzung ihrer Entwicklungsziele zuließen. Hier ging es ebenfalls nicht um die erstmalige Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortiment im E-Zentrum, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern um eine an den Zielen der Entwicklungskonzepte der Beklagten orientierte Beschränkung der bislang im Sondergebiet uneingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes. Ob das Absehen von jeglicher Sortimentsbeschränkung verbunden mit der planerischen Ermöglichung einer Erweiterung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche des Einkaufszentrums dabei noch abwägungsfehlerfrei war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde eine insoweit abwägungsfehlerhafte Planung, die beim Beschluss des Änderungsplans möglicherweise schon im Raum stand, es wegen der immer noch gegebenen Besonderheiten nicht zulassen, die Umsetzung der Entwicklungskonzepte im E-Zentrum bzw. im davon umfassten Gebiet „Unterlohn“ zu hindern und somit das E-Zentrum ganz für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beklagte den zahlreichen anderen Einzelhandelsbetrieben im ursprünglich das Einkaufszentrum einschließenden Plangebiet „B“ wie sonst im E-Zentrum einen erweiterten Bestandsschutz gerade nicht (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) zugebilligt hat, etwa dem Lebensmittelmarkt (...) unmittelbar neben dem Einkaufszentrum.
83 
- Soweit sich die Klägerin auch auf jüngere, von der Beklagten geförderte Pläne zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts (...) mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² im Bereich S-/R. Straße und eines Lebensmitteldiscounters (...) am Standort O. Straße/M-...-Straße beruft, waren diese auch nach ihrem Vortrag zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit überzeugend ausgeführt, dass städtebauliche Gesichtspunkte ein Abweichen von ihren Entwicklungskonzepten rechtfertigten.
84 
1.5.3 Schließlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte die Belange der Klägerin in der Abwägung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Sortimentsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe im E-Zentrum Nutzungsinteressen der Klägerin und anderer Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher, die bereits mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen belegt sind, zu beeinträchtigen geeignet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gemeinderat der Beklagten diese - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit entgangen wäre. Wie die Abwägungsvorlage belegt, hat er sich vielmehr mit den beispielhaften Anregungen der Klägerin ausdrücklich befasst. Eventuelle Wertminderungen der betroffenen Grundstücke musste die Beklagte insoweit nicht ermitteln.
85 
2. Dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des danach zur Anwendung kom-menden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung seiner Änderung im Jahr 1988 nicht entgegen. Das Vorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, insbesondere in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der bezeichneten Betriebe und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Es ist zwar großflächig im Sinne dieser Bestimmung, da zur Nettoverkaufsfläche von 795 m² u.a. auch die Kassenzone hinzuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass von ihm die bezeichneten Auswirkungen auf die gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten geschützten Einkaufslagen ausgehen können. Insoweit greift die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 nicht ein, wonach Auswirkungen im Sinne von Satz 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet; denn die Geschossfläche des Vorhabens beträgt gemäß den Angaben im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids lediglich 1189 m². Konkrete Anhaltspunkte für gleichwohl gegebene Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst wenig wahrscheinlich, nachdem die Beklagte gerade im Gebiet Unterlohn und in dessen Umgebung mehrfach Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen vergleichbaren oder größeren Umfangs ermöglicht und dabei nachteilige Auswirkungen auf die vom Zentrenkonzept geschützten Einkaufslagen jeweils verneint hat.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
87 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit den Fragen hat, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 2004) in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs der Dienstraum bezeichnet werden muss, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen, und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 (insoweit gleichlautend mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) eine erneute Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung eines Teilgebiets schon dann verlangt, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können.
88 
Beschluss
89 
vom 27. August 2007
90 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2005 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 60.000 EUR festgesetzt.
91 
Gründe
92 
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt dabei nicht dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus der Differenz des Bodenwerts für die übliche Nutzung im Gewerbegebiet „Unterlohn“ und für eine besondere gewerbliche Nutzung (z.B. mit einem Einkaufszentrum) zu bestimmen. Er schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 an, sich bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb an der Verkaufsfläche zu orientieren und je Quadratmeter Verkaufsfläche 150 EUR zu Grunde zu legen (Nr. 9.1.4). Daraus folgt ein Streitwert von 120.000 EUR, der, da die Klägerin nur einen Bauvorbescheid erstrebt, auf 60.000 EUR zu ermäßigen ist (Nr. 9.2).
93 
Es ist nicht zu erkennen, dass der auf diese Weise ermittelte Streitwert die Bedeutung des Bauvorbescheids für die Klägerin nicht angemessen erfassen würde, so dass an seine Stelle das auf andere Weise geschätzte wirtschaftliche Interesse der Klägerin treten müsste (Nr. 9 Streitwertkatalog 2004). Die auf der Grundlage einer Auskunft des Gutachterausschusses ermittelte Bodenwertsteigerung legt der Senat bei der Streitwertbestimmung nur zu Grunde, wenn die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks an sich in Frage steht, weil die Behörden einen Bauantrag mit der Begründung abgelehnt haben, das nicht privilegierte Vorhaben liege im Außenbereich. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Praxis der Streitwertbemessung auf Fälle zu übertragen, in denen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment in einem gemäß dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept der Gemeinde beschränkten Gewerbegebiet (oder auch gestützt auf § 11 Abs. 3 BauNVO) abgelehnt werden. Maßgeblich hierfür ist auch, dass im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, ob für das Grundstück wegen seiner Größe und Lage im Plangebiet nicht auch andere, vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungen in Betracht kommen, mit denen sich auf dem Grundstücksmarkt ebenfalls höhere Preise als sonst im Gewerbegebiet erzielen lassen.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ des Bebauungsplans „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen vom 6. Oktober 2003 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 06.10.2003 (künftig: Änderungsplan).
Das Plangebiet umfasst ein Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand von Vöhringen zwischen dem Mühlweg im Norden, der zur nahe gelegenen A 81 führenden L 409 im Nordosten und der K 5502 (Bergfelder Straße) im Süden. Im Westen bezieht es die Bebauung entlang der Dieselstraße ein. Im Westen und Norden schließen sich Erweiterungsflächen („Ziegelhütte Erweiterung, 1. und 2. Genehmigungsabschnitt“) an. Im Plangebiet steigt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen leicht an. Der Änderungsplan ersetzt den am 03.09.1995 beschlossenen Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 1. Änderung“, der ein Gewerbegebiet sowie eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 10,70 m bzw. für Silos, technische Anlagen und technische Aufbauten von 13 m und im nördlichen Teil des Plangebiets von 15 m über Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt hatte.
Etwa die Hälfte des Plangebiets wird von dem im Westen von der Dieselstraße und im Süden von der Zeppelinstraße begrenzten Grundstück Flst.Nr. 3974/8 eingenommen. Auf diesem Grundstück hat sich die Firma „P. Möbelelemente“ angesiedelt, die bis vor kurzem in der Ortsmitte von Vöhringen noch Betriebsstätten hatte. Es ist im Wesentlichen mit zwei etwa 8 m hohen, aneinandergebauten Produktionshallen, im nördlichen Teil auch mit zwei etwa 15 m hohen Spänesilos und im nordwestlichen Teil mit einem etwa 8 m breiten, 35 m tiefen und 15 m hohen Spanplattenregallager bebaut.
Der Antragsteller führt auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flst.Nr. 3974/9 (Z.-straße 10) die Firma „H. GmbH Maschinen und Werkzeuge“. Im Änderungsplan ist sein Grundstück als Gewerbegebiet und als maximal zulässige Höhe der Bebauung 520,00 m ü. NN festgesetzt, wobei technische Anlagen und technische Aufbauten diese maximale Höhe um 3 m überschreiten dürfen. Auf dem vor dem Anwesen des Antragstellers gelegenen Wendehammer der Z.-straße beträgt die tatsächliche Höhe 506,06 m ü.NN.
Der Änderungsplan setzt auf dem Grundstück der Firma P. entlang der Z.-straße eine etwa 100 m lange und 10 m tiefe Fläche fest, für die als Art der Nutzung „Hochregallager GE“ mit dem Zusatz „Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO - nur Hochregallager zulässig“ bestimmt wird. Technische Aufbauten über der maximalen Höhe von 526,00 m ü.NN sind ausgeschlossen. Für diese Teilfläche sind als Grundflächenzahl 0,8, als Geschossflächenzahl 1,6 sowie eine abweichenden Bauweise (im Sinne der offenen Bauweise, jedoch Gebäudelängen über 50 m zulässig) festgesetzt. Zwischen der Zeppelinstraße und dem Standort für das Hochregallager ist eine „bepflanzte Erdauffüllung bis max. 509,00 m ü.NN“ („mit Baumbuschbepflanzung herzustellende Erdaufschüttung einschließlich vorzupflanzender Laubhochstämme“) festgesetzt. Von der Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers ist das östliche Ende des Standorts für das Hochregallager ungefähr 35 m, von dem Betriebsgebäude des Antragstellers ungefähr 70 m entfernt.
Vor der Aufstellung des Änderungsplans hatte die Firma P. Anfang des Jahres 2001 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines bis zu 20 m hohen Hochregallagers auf der bezeichneten Fläche beantragt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erteilte hierzu sein für die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe erforderliches Einvernehmen. Das Landratsamt Rottweil hielt das Vorhaben jedoch nur bei Erlass eines das Vorhaben zulassenden Bebauungsplans für genehmigungsfähig.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin lehnte es am 08.10.2001 zunächst ab, den Bebauungsplan zu ändern. Am 03.12.2001 fasste er jedoch einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Den Aufstellungsbeschluss erneuerte er am 21.01.2002. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung äußerte sich u.a. der Antragsteller ablehnend. Auf Beschluss des Gemeinderats vom 18.03.2002 lag der Planentwurf vom 02.04.2002 bis 02.05.2002 im Zimmer 32 des Bürgermeisteramts der Antragsgegnerin öffentlich aus. Der Antragsteller wandte sich erneut gegen den Änderungsplan. Am 13.05.2002 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 13.02.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 21.07.2003 beschloss der Gemeinderat wegen aufgetretener Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, diesen inhaltlich unverändert nochmals öffentlich auszulegen. Nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung am 25.07.2003 hing der Planentwurf vom 04.08.2003 bis 04.09.2003 in einem Schaukasten im Flur des Erdgeschosses des Bürgermeisteramts während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. In seiner Sitzung am 06.10.2003 entsprach der Gemeinderat einigen Anregungen des Antragstellers. Weitere Anregungen des Antragstellers wies er zurück. Sodann beschloss er den Änderungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 19.12.2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Bereits am 18.02.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt nunmehr,
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den Bebauungsplan „Ziegelhütte I, 2. Änderung“ der Gemeinde Vöhringen von 06. Oktober 2003 für unwirksam zu erklären.
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Er trägt vor:
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Der Entwurf des Änderungsplans sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Unterkante der textlichen Darstellungen, die im Schaukasten um den Plan als solchen herum angeordnet gewesen seien, habe sehr niedrig gelegen. Sein Prozessbevollmächtigter und eine bei jenem beschäftigte Praktikantin hätten den Text nur unter Mühen entziffern können. Einem älteren Menschen sei dies gar nicht möglich gewesen. Diese Art der Auslegung sei ebenso unzulässig wie z.B. die Anbringung eines Textes in 3 m Höhe. Die Gemeinderäte F. und L., die am Satzungsbeschluss mitgewirkt hätten, seien befangen gewesen, weil ihre Ehefrauen bei der Firma P. beschäftigt seien. Wegen der nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen hätte der Planentwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Verschiedene Festsetzungen seien unklar.
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Der Änderungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei allein erlassen worden, um der Firma P., dem größten Arbeitgeber am Ort, die Errichtung des zuvor nicht genehmigungsfähigen Hochregallagers zu ermöglichen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, die wirtschaftliche Entwicklung erfordere eine bessere Ausnutzung von gewerblichen Grundstücken, treffe nicht zu. Insbesondere in Gewerbegebieten von Gemeinden mit eher ländlichen Strukturen finde die moderne Produktion zur Vermeidung komplizierter produktionsinterner Transportabläufe in der Horizontalen und nicht in der Vertikalen statt. Untersuchungen hierzu habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie habe sich lediglich einen Wunsch des Unternehmens zu eigen gemacht. Städtebaulich gerechtfertigt sei insbesondere nicht die Festsetzung „nur Hochregallager“. Es gebe keinen städtebaulichen Grund, einem Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet eine ganz bestimmte Nutzung seines Grundstücks vorzuschreiben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die festgesetzte Maximalhöhe für Gebäude erforderlich sei, um innerörtliche Gemengelagen im Gebiet der Antragsgegnerin zu entflechten. Soweit die Firma P. Firmengrundstücke in Innerortslage aufgeben wolle, habe dies mit der Nutzung ihrer Grundstücke im Gewerbegebiet nichts zu tun. Es könne auch nicht erklärt werden, weshalb das potenzielle Baugrundstück das einzige Grundstück im Geltungsbereich des Plans sein solle, für welches die Errichtung eines Hochregallagers in Betracht komme. Im nordwestlich anschließenden Gewerbegebiet habe die Antragsgegnerin niedrigere, in Richtung Autobahn abfallende Höhen mit der Begründung festgesetzt, man habe am Ortseingang keinen Riegel schaffen wollen. Das Plangebiet liege demgegenüber noch höher. Es erschließe sich nicht, was die Antragsgegnerin mit der Zuordnung des Hochregallagers zu bestehenden Betriebsformen meine. Jedenfalls seien die Produktionsmethoden dem Gemeinderat nicht bekannt gewesen. Durch die Festsetzung der maximalen Höhe bezogen auf NN sei es künftigen Bauherren möglich, die Oberflächengestalt ihres jeweiligen Grundstücks so zu ändern, dass noch höhere Gebäude entstehen könnten. Der Gemeinderat habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das geplante Hochregallager „absolut erdrückende Wirkung“ hätte und sein Grundstück regelrecht eingemauert würde. Soweit eine solche Wirkung unter Hinweis auf einen Abstand der Gebäude von 70 m verneint worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein Grundstück weiter bebauen könne. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan eine Bebauung entlang der nördlichen Grenze seines Grundstücks nicht ausschließe mit der Folge, dass sämtliche Fenster seiner nördlichen und westlichen Gebäudefront künftig als einzige Blickbeziehung das Hochregallager bzw. weitere auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/8 errichtete Gebäude hätten.
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Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei unzureichend. In den Akten heiße es lediglich, es sei eine Wachholderheide zu pflegen. Inwiefern insoweit ein Ausgleich, der zumindest teilweise angestrebt werde, erreicht werden könne, sei nirgendwo ausgeführt. Der Eingriff und der geplante Ausgleich seien nicht bewertet worden. Ein defizitäres Ausgleichskonzept sei nicht zulässig. Die in den (zugleich beschlossenen) örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet enthaltenen Gestaltungsmaßnahmen könnten den Ausgleich nicht bewirken. Sie seien nicht hinreichend bestimmt. Unwirksam seien auch die im Bebauungsplan bestimmten Pflichten der Grundstückseigentümer, notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit es zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sei, und die Erstellung von Strom- und Fernmeldekästen hinter Gehwegen und Sicherheitsstreifen zu dulden.
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Der Bebauungsplan lasse nicht nur das Hochregallager, sondern im Anschluss daran eine ringförmige Bebauung des gesamten Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 mit einer Höhe von etwa 14,50 m zu. Dies habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht bedacht und auch beim naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht berücksichtigt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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 den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Schon wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigungsverhältnisse der Ehefrauen zweier Gemeinderäte seien jene nicht befangen gewesen. Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei in dem Schaukasten, in dem üblicherweise ein Ortsplan ausgehängt sei, ausgelegt worden. Dessen Unterkante liege bei ca. 80 cm. Im Flur des Rathauses seien Stühle aufgestellt, so dass Interessierte den Inhalt der Planentwürfe auch sitzend zur Kenntnis nehmen könnten. Der beschlossene Änderungsplan weiche insoweit vom ausgelegten Planentwurf ab, als Anregungen des Antragstellers entsprochen worden sei. Anlass für eine erneute Offenlage habe deshalb nicht bestanden. Grundzüge der Planung seien nicht berührt gewesen. Zudem seien die klargestellten Festsetzungen bei verständiger Würdigung des Plans schon zuvor eindeutig gewesen. Die Festsetzung von Flächen für das Herstellen von Verkehrsflächen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sei zulässig; einer Entschädigungsregelung bedürfe es insoweit im Plan nicht.
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Ihre Entscheidung, in einem Teilbereich des Plangebiets eine höhere Gebäudehöhe zuzulassen, sei auch unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Grundstückseigentümer nicht zu beanstanden. Ihre Planungshoheit ermögliche es ihr, für gewerbliche Nutzung entsprechende Gebäudehöhen festzusetzen, wenn ein Bedarf hierfür gegeben erscheine. Der Gemeinderat habe insoweit alle erheblichen Belange einbezogen und gegeneinander korrekt abgewogen. Der eigentliche naturschutzrechtliche Eingriff sei bereits durch den Vorgängerplan ermöglicht worden. Durch die festgesetzten Maßnahmen solle der Eingriff in das Landschaftsbild gemildert werden. Schon aus der Natur der Sache könne ein Eingriff in das Landschaftsbild, der wegen der Gebäudehöhe entstehe, nicht ausgeglichen werden. Mit den diesbezüglichen Beeinträchtigungen habe sich die Antragsgegnerin ausführlich auseinandergesetzt.
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Der Senat hat den Schaukasten im Flur des Bürgermeisteramts Vöhringen und das Grundstück des Antragstellers und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten sowie auf die Gerichtsakten Bezog genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
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Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
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Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
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Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
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Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
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Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
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Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
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Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
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Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
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Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
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Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
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Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
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Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
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Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
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Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Gründe

 
22 
Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.
23 
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch den Änderungsplan oder seine Anwendung in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehörte auch sein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Dieses Interesse hält der Senat trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im selben Gewerbegebiet, trotz der Entfernung des Standorts für das Hochregallager und trotz dessen Ausrichtung noch für schutzwürdig und nicht für geringwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a).
24 
Der Änderungsplan ist ohne Verfahrensfehler beschlossen worden.
25 
Dass der Planentwurf in einem Schaukasten ausgehängt war, dessen Unterkante nur 74 cm vom Fußboden entfernt ist, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; im Anschluss hieran auch Senatsurt. v. 12.03.1999 - 5 S 2483/96 - ESVGH 49, 182). Diesen Anforderungen ist genügt, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus sitzend zur Kenntnis nehmen kann.
26 
Die Antragsgegnerin musste den Entwurf des Änderungsplans nicht deshalb erneut auslegen, weil sie - Anregungen des Antragstellers folgend - diesen in einigen Punkten geändert hat. Denn diese Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § § 13 Nr. 2 BauGB a. F.; zur Unbeachtlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 3 BauGB a. F.), wie sich aus dem Folgenden ergibt:
27 
Der Antragsteller weist darauf hin, im ausgelegten Plan sei das eingeschränkte Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/2 in der südwestlichen Ecke des Plangebiets mit einer „normalen“ Nutzungsschablone bezeichnet gewesen; in der Legende des am 06.10.2003 beschlossenen Plans werde eine abweichende Darstellung verwandt. Ferner habe im ausgelegten Plan eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ zwischen den im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 3974/8 und Flst.Nr. 3974/7 gefehlt. Auch seien die Planzeichen für die „Pflanzfestsetzung 2 privat“ und die „Pflanzfestsetzung 3 privat“ in der Legende gegenüber dem ausgelegten Entwurf wie auch das Planzeichen für „Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt“ geändert worden. Bei all diesen Änderungen handelt es sich jedoch um solche nur redaktioneller Art, mit denen ersichtlich das schon zuvor Gewollte verdeutlicht werden sollte. Es trifft auch nicht zu, dass im ausgelegten Entwurf im ganzen Plangebiet nördlich der Fläche für das Hochregallager eine Gebäudehöhe von 526 m ü.NN zulässig gewesen ist. Schon in diesem Entwurf war diese Höhe der abgegrenzten Fläche für das Hochregellager vorbehalten; die nördlich gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile hatten eigene Höheneinschriebe. Worin die Unterschiede zwischen ausgelegtem Entwurf und beschlossenem Plan hinsichtlich der Festsetzungen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehen sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller führt dies nicht weiter aus. Mangels substantieller Änderung des Planentwurfs in einem dieser Punkte war auch keinem betroffenen Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
28 
Verfahrensfehlerhaft ist der Satzungsbeschluss vom 06.10.2003 auch nicht wegen der Mitwirkung der Gemeinderäte F. und L.
29 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO auch, wenn der Bürger gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen solchen Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung auszunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
30 
Der Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist nicht erfüllt. Dieser greift nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung des Gemeinderats selbst bei einem möglicherweise durch die Entscheidung begünstigten oder benachteiligten Dritten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung seiner  Ehefrau. Nur für den Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Tätigkeit als Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens) hat der Gesetzgeber die Befangenheitstatbestände des § 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GemO auf Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ausgedehnt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rdnr. 15b).
31 
Der Satzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung hätte den Ehefrauen der beiden genannten Gemeinderäte auch keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO gebracht. Sie hätten an diesem Beschluss bzw. an einer Ablehnung kein individuelles Sonderinteresse gehabt in dem Sinne, dass sie dadurch gezielt betroffen worden wären. Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein solches Sonderinteresse der beiden Ehefrauen darin, dass sie bei der von den Festsetzungen begünstigen Firma P.  teilzeitbeschäftigt sind und dass sie bei wirklichkeitsnaher Betrachtung befürchten könnten und tatsächlich auch befürchtet hätten, dass ihr Arbeitgeber im Falle eines unterbliebenen Satzungsbeschlusses aus dem Ort wegziehe und sie ihren Arbeitsplatz verlören.
32 
Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert allerdings keine unmittelbare Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Ob ein die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann. Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht; bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision soll vermieden werden. Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils aufgrund der Entscheidung muss jedoch konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Er muss von nicht ganz untergeordneter Bedeutung sein und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen (§ 18 Abs. 3 GemO) deutlich abheben. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des ehrenamtlich tätigen Bürgers - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass  sie sich sozusagen auf diesen „zuspitzt“ und er, weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend, als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.; Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97; Urt. v. 03.04.2003 - 5 S 1717/01 -). So ist eine Befangenheit eines Gemeinderats beim Beschluss eines Bebauungsplans, mit dem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Baumarkt“ ausgewiesen worden ist, bejaht worden, weil jener Geschäftsführer der Komplementärin und seine Ehefrau Kommanditistin eines Unternehmens waren, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betrieb, und weil dieses Unternehmen von der Festsetzung wirtschaftlich in besonderem Maß betroffen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.1986 - 1 S 2008/85 - a.a.O.). Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -; ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
33 
Allein der Umstand, dass die Ehefrauen der genannten Gemeinderäte bei der Firma P. entgeltlich beschäftigt sind, reicht für die Annahme eines den Befangenheitstatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO begründenden individuellen Sonderinteresses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO gerade nicht auf Ehegatten erstreckt hat.
34 
Einen Befangenheitstatbestand begründet auch nicht ohne Weiteres der Umstand, dass ein von einer Planung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Auch wenn der dem Ehegatten und der aus der betreffenden Gemeinde stammenden Belegschaft insgesamt in Aussicht stehende Nachteil insoweit wohl als gezielt bzw. zugespitzt zu werten wäre, im Unterschied zu im weiteren Sinne betroffenen Bürgern der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 3 GemO), fehlt es an einer Unmittelbarkeit des Nachteils für den Ehegatten jedenfalls dann, wenn eine Absiedlung des Unternehmens in naher Zukunft und maßgeblich wegen der in Rede stehenden Entscheidung des Gemeinderats ungewiss ist. So ist es hier.
35 
Den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma P. allein wegen einer Ablehnung eines Hochregallagers in naher Zukunft weggezogen wäre. Zwar haben Arbeitnehmer der Firma und der Betriebsrat gegenüber der Antragsgegnerin allgemein eine Gefährdung von Arbeitsplätzen geltend gemacht, da die Firma keine Erweiterungsmöglichkeiten bzw. keine Zukunftsperspektiven habe. Auch war die von der Firma P. betrieblich als notwendig dargestellte Errichtung eines Hochregallagers gerade Anlass für den Änderungsplan. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass das „Wohl und Wehe“ der Firma, die ihre Umsiedlung aus der Ortsmitte in das Gewerbegebiet „Ziegelhütte“ erst vor kurzem mit entsprechendem finanziellen Aufwand abgeschlossen hat, vom Bau des Hochregallagers bestimmt gewesen wäre und sie sich deshalb genötigt gesehen hätte, in naher Zukunft den Betrieb umzusiedeln. Dementsprechend verfügte die Firma P. beim Satzungsbeschluss ersichtlich auch nicht über konkrete Standortalternativen.
36 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Wesentlichen zulässig und hinreichend bestimmt.
37 
Die Bedenken gegen die Festsetzung „Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig“ für einen Teil des Plangebiets greifen nicht durch. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich hierbei um eine planerische Festsetzung und nicht etwa nur um einen Hinweis auf die beabsichtigte Nutzung handelt. Eine solche Festsetzung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Danach können u.a. für ein Gewerbegebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das erlaubt zwar nicht die Ausweisung eines bestimmten einzelnen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1; Urt. v. 06.05.1993 - 4 NB - 32.92 - NVwZ 1994, 292 = PBauE § 9 BauNVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl., § 1 Rdnr. 49; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 89) nach der Art eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), lässt aber eine weitgehende Differenzierung von Vorhaben zu, um einer Gemeinde zu ermöglichen, u.a. ihre Gewerbegebiete städtebaulichen Erfordernissen entsprechend zu gliedern. In diesem Sinne hält der Senat auch die Festsetzung eines Hochregellagers an einer bestimmten Stelle in einem Gewerbegebiet noch für möglich, auch wenn sich die Gemeinde damit der unzulässigen Festsetzung eines konkreten Vorhabens stark annähert. Der Verordnungsgeber nennt als allgemein im Gewerbegebiet zulässige Anlagen Lagerhäuser und Lagerplätze (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Hochregallager sind besondere Arten von Lagerhäusern, für deren Standortwahl eigenständige städtebauliche Gesichtspunkte sprechen können, wie sich - dazu unten - auch im vorliegenden Fall erweist. Schließlich ist eine weitgehende Differenzierung nach der zulässigen Nutzungsart nicht grundsätzlich bedenklich. Dies zeigt sich auch daran, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sogar ein konkreter privater Nutzungszweck festgesetzt werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 90).
38 
Der Antragsteller bemängelt zu Unrecht, dass unklar sei, auf welche Fläche sich die auf dem Grundstück Flst.Nr. 3974/10 südlich der Z. -Straße eingetragene Nutzungsschablone beziehe. Dies ist durch die Lage der Nutzungsschablone und durch Pfeile hinreichend klargestellt. Sie bezieht sich auf die Grundstücke Flst.Nrn. 3974/13, 3974/11 und 3974/9. Sie bezieht sich ferner auf das Grundstück Flst.Nr. 3974/10, denn dort befindet sich die Schablone. Die dieses Grundstück im Westen und Osten begrenzende Linie, welche die Planlegende als „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ bezeichnet, bezieht sich ersichtlich auf die Höhenfestsetzung, die für dieses Grundstück von derjenigen der Nachbargrundstücke abweicht.
39 
Unschädlich ist, dass die Fläche für das Hochregallager nur durch eine „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ und nicht auch zusätzlich eine „Abgrenzung sonstiger unterschiedlicher Festsetzungen“ markiert ist. Letztere wäre überflüssig. Durch die jeweilige Nutzungsschablone für diese Fläche und für die Restfläche des Grundstücks Flst.Nr. 3974/8 und den jeweiligen Einschrieb der zulässigen Maximalhöhe ist klar, wie hoch Gebäude auf diesen Flächen jeweils werden dürfen.
40 
Die Festsetzungen der jeweils zulässigen Höhen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) sind mit dem Bezug ü. NN hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass tatsächliche Höhenangaben im Plan nur vereinzelt vorhanden seien, rügt er der Sache nach nicht die Bestimmtheit des Plans, sondern einen Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass durch Veränderungen (Abgrabungen) des Geländes tatsächlich höhere Gebäude entstehen könnten und dass insoweit ein bewältigungsbedürftiger Konflikt (vgl. § 9 Abs. 2 BauGB) bestehe. Zum besseren Verständnis des Plans müssen die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet nicht nachrichtlich wiedergegeben werden; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Höhenangaben in den Straßenflächen zur Beurteilung nicht ausreichend sein sollten.
41 
Unbestimmt ist auch nicht die „Pflanzfestsetzung ... gemäß Ziffer 2.10.2 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“ an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Diese Ziffer fordert: „Baumbuschpflanzung untersetzt mit großkronigen Einzelbäumen (Laubbäumen) in heimischer, natürlicher potentieller Vegetation“. Damit wird gefordert, dass vorwiegend Büsche sowie auf den im Lageplan bezeichneten Standorten einzelne großkronige Bäume bestimmter Herkunft zu pflanzen sind.
42 
Unbestimmt sind schließlich nicht die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen mit technischen Anlagen und Aufbauten. Es liegt auf der Hand, dass davon nur untergeordnete Vorrichtungen wie Aufzugsschächte oder Antennen erfasst werden, welche zu den mit der Höhe baulicher Anlagen verbundenen städtebaulichen Auswirkungen nur wenig beitragen.
43 
Unzulässig sind jedoch die Nummern 2.8 und 2.9 der „planungsrechtlichen Festsetzungen“. Darin wird bestimmt, dass notwendige Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung der Straßenkörper erforderlich sind, und technisch erforderlicher Randsteinbeton entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m von den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie im gesamten Plangebiet die Erstellung von Strom- und Fernmeldeverteilerkästen auf Anliegergrundstücken, hinter Gehweghinterkanten bzw. Sicherheitsstreifen zu dulden sind. Der Senat sieht in diesen Bestimmungen nicht etwa nur Hinweise auf entsprechende Duldungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. etwa § 57 TKG) oder aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen, zumal Hinweise zum Plan an anderer Stelle zusammengefasst sind. Als Festsetzungen sind diese Bestimmungen schon deshalb nicht zulässig, weil die in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht dazu berechtigen, den betroffenen Grundstückseigentümer zur Duldung der genannten Anlagen bzw. Einrichtungen zu verpflichten. Festgesetzt werden können insoweit nur Flächen mit der Folge, dass auf ihnen die Errichtung anderer Anlagen bzw.  Einrichtungen unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 26 BauGB; Bielenberg/Söfker a.a.O. § 9 Rdnr. 112). Eine Begrenzung solcher Flächen fehlt zudem in den in Frage stehenden Festsetzungen, die, soweit sie Kabelkästen betreffen, wegen § 14 Abs. 1 BauNVO auch unnötig sind.
 
44 
Der Änderungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
45 
Bei § 1 Abs. 3 BauGB handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit. Erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dass eine Gemeinde den Bedarf eines Unternehmens zum Anlass nimmt, einen Bebauungsplan zu erlassen, ist kein Grund, schon deshalb am Vorliegen städtebaulicher Erwägungen zu zweifeln.
46 
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin war von städtebaulichen Erwägungen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Hochregallagers. Der Antragsgegnerin ging es darum, im Plangebiet, in dem sich die Firma P. als Hersteller von Möbelelementen angesiedelt hatte, die Errichtung eines städtebaulich unter verschiedenen Gesichtspunkten problematischen Hochregallagers zu ermöglichen. Sie hat insoweit insbesondere die Belange der Wirtschaft und dabei auch die Erhaltung und Sicherung  von Arbeitsplätzen berücksichtigt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.). Als städtebauliche Erwägung hat sie auch den bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigten Bodenschutz einbezogen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F.). Für die Wahl des Standorts eines Hochregallagers hat sie sich weiter von einer möglichst guten Erreichbarkeit des Hochregallagers durch den Lieferverkehr (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.), von einer weitgehenden Vermeidung von Verkehrsimmissionen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) und von den Folgen für das Orts- und Landschaftsbild (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB a.F.) leiten lassen.
47 
Die Planung erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB a.F.).
48 
Die Antragsgegnerin hat nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, weil sie die Höhenlage für Gebäude nicht als Bezugsgröße festgesetzt hat (§ 9 Abs. 2 BauGB). Denn es besteht wegen der nur geringen Geländeunterschiede im Plangebiet nicht die Gefahr, dass durch die Anordnung von Bauten bzw. durch Abgrabung von Gelände Gebäude errichtet werden können, deren städtebauliche Auswirkungen von wesentlich anderem Gewicht wären (vgl. zur Erforderlichkeit einer Höhenfestsetzung Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 101).
49 
Die Antragsgegnerin brauchte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials keine eigenen Untersuchungen dazu anstellen, ob ein Bedarf für die Errichtung eines Hochregallagers auf ihrem Gemeindegebiet bestand. Insbesondere musste sie sich nicht darüber kundig machen, ob die Errichtung eines Hochregallagers für die Firma P. betriebswirtschaftlich die günstigste Lösung ist. Vielmehr konnte sie den Wunsch dieser Firma nach der Errichtung eines solchen auch andernorts zunehmend häufig anzutreffenden Lagers zum Anlass nehmen, eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit im Gewerbegebiet orientiert an der vorhandenen gewerblichen Bebauung und Nutzung anzubieten.  
50 
Das Interesse des Antragstellers, keiner zu massiven Bebauung in seiner Umgebung ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt und ohne Rechtsfehler hinter das öffentliche Interesse an der Planung zurückgestellt. Zu Recht hat sie dabei verneint, dass die Errichtung eines etwa 80 m langen, 10 m tiefen und 20 m hohen Hochregallagers am ausgewiesenen Standort für den Antragsteller eine erdrückende Wirkung hätte. In einem Gewerbegebiet muss von vornherein ein höheres Maß an baulicher Verdichtung hingenommen werden. Dass der Antragsteller die bislang zulässigen Höhen nicht voll ausgenutzt hat, erhöht seine Schutzwürdigkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, dass die Antragsgegnerin die Höhenfestsetzungen im Plangebiet nicht ändern würde, sind nicht ersichtlich. Vor allem aber liegt der Standort des Hochregallagers ungefähr 70 m von dem Geschäfts- und Wohngebäude des Antragstellers entfernt - auf dieses und nicht auf etwaige, nicht konkret geplante Erweiterungsmöglichkeiten kommt es an - und wäre das Hochregallager mit der etwa 10 m tiefen Schmalseite nach Osten ausgerichtet, was zur Folge hat, dass der Antragsteller die Längswand des Hochregallagers nur von der Seite her wahrnähme. Dass wegen der großzügigen Baugrenzen eine Grenzbebauung im Anschluss an das Hochregallager nach Osten hin mit einer Höhe von etwa 14,50 m zuzüglich technischer Anlagen und Aufbauten möglich wäre, begründet keine wesentlich stärkere Beeinträchtigung für den Antragsteller. Selbst eine solche „Ringbebauung“ bliebe, was die Auswirkungen für den Antragsteller betrifft, noch im Rahmen des in einem Gewerbegebiet Üblichen und Zumutbaren. Dieser würde durch sie nicht etwa „eingemauert“, denn eine solche Bebauung zöge sich allein an der nördlichen Grenze seines Anwesens hin und reichte nach Osten nicht über sein Grundstück hinaus.  Demzufolge ist die Abwägung insoweit auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig zu Lasten des Antragstellers.
51 
Auch sonst hat die Antragsgegnerin bei der Wahl des Standorts für ein Hochregallager die verschiedenen Belange in einer Weise zum Ausgleich gebracht, die nicht außer Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Dass für sie die Höhenlage im Gebiet von nachrangiger Bedeutung war, ist schon angesichts der hier gegebenen geringen Höhenunterschiede nicht fehlerhaft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Orts- und Landschaftsbild bei einem anderen noch unbebauten Standort im Plangebiet deutlich geringer beeinträchtigt würde. Soweit die Antragsgegnerin in den näher zur Autobahn gelegenen Gewerbeerweiterungsgebieten niedrigere Gebäudehöhen festgesetzt hat, um am Ortseingang keinen Riegel zu schaffen, steht dies der Ausweisung des Standorts mitten im vorhandenen Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht entgegen.
52 
Fehlerhaft ist die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
53 
Die Antragsgegnerin hat über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Sie hat nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) die Vermeidung und den Ausgleich der durch den Änderungsplan gegenüber dem Vorgängerplan zusätzlich (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.) zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) berücksichtigt. Sie hat sich dabei von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. leiten lassen und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss von Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt, das ihnen objektiv zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.2000 - 4 BN 41.00 - und vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1a BauGB Nr. 1).
54 
Dass die Antragsgegnerin den (zusätzlichen) Eingriff in das Landschaftsbild nicht nach bestimmten Methoden bewertet hat, begründet keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Anerkannte Bewertungsmethoden (sachlich begründbare Beurteilungsmaßstäbe) kann es insoweit nicht geben, wie überhaupt standardisierte Bewertungsverfahren für Eingriffe und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen mit dem Abwägungserfordernis schwerlich vereinbar wären (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1115 = PBauE § 1 a BauGB Nr. 2). Das entbindet nicht von der Pflicht, solche Eingriffe mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dabei ist weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993 - 4 NB 8.92 - NVwZ 1994, 77).  Die Antragsgegnerin hat dies berücksichtigt und den Eingriff wirklichkeitsnah jedenfalls nicht zu gering bewertet; dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie die vorgesehenen Maßnahmen nicht für hinreichend hält, den Eingriff in das Landschaftsbild vollständig zu verringern bzw. auszugleichen. Dabei hat sie zu Recht den Schwerpunkt des Eingriffs in das Landschaftsbild in der Zulassung des Hochregallagers gesehen und der Zulassung höherer Gebäude im Übrigen keine wesentliche Bedeutung beigemessen.
55 
Soweit die Antragsgegnerin den Eingriff in das Landschaftsbild teilweise durch Vorschriften in den mit dem Änderungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften ausgeglichen sieht, trifft dies im Ergebnis zu. Diese Vorschriften bewirken freilich nicht (erst) einen Ausgleich, sondern tragen schon auf der vorhergehenden Stufe (Vermeidung) zur Minimierung des Eingriffs bei (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2002 - 5 S 2312/02 - NVwZ-RR 2003, 184 < Mimram-Brücke>). Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob sie als Ausgleichsmaßnahmen den nach § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächenbezug aufweisen. Der Senat hält die örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung auch für hinreichend bestimmt. Soweit nach Nr. 2.2.2 dieser Vorschriften als wesentliche Elemente für Fassaden von Gebäuden mit einer Bauhöhe von mehr als 12 m festgesetzt ist: vertikale Gliederungen durch Öffnung von Fassadenteilfronten mit Glas, sowie aus den Gebäudefronten herausragende bauliche Ausformungen, defensive Farbgestaltung und Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten, lässt sich nach Anwendungsbereich und Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch hinreichend sicher sagen, welche Anforderungen damit an ein konkretes Vorhaben gestellt werden.
56 
Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Antragsgegnerin den verbleibenden Eingriff in das Landschaftsbild ausdrücklich in Kauf genommen hat.
57 
§ 1 a BauGB begründet keine unbedingte Verpflichtung, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Daran ändert die Klarstellung in dieser Vorschrift nichts, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1 BauGB Nr. 12 zu einem Fall, bei dem die Gemeinde von einer Pflicht zum vollständigen Ausgleich/Ersatz ausgegangen und hinter diesem selbst aufgestellten Erfordernis tatsächlich zurückgeblieben war; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ). Ein „Wegwägen“ des verbleibenden Eingriffs wird insbesondere für zulässig gehalten, wenn die ökologische Gesamtsituation der Gemeinde schon besonders gut ist (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1a Rdnr. 88 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), insbesondere wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das betroffene Schutzgut nicht in Betracht kommen.
58 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung in das Landschaftsbild, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). In sonstiger Weise kompensiert (ersetzt) ist sie, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG; ähnlich § 11 Abs. 2 und 4 NatSchG). In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild gibt es danach wohl keinen Unterschied zwischen Ausgleich an anderer Stelle (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) und Kompensation (vgl. Gassner, BNatSchG, § 19 Rdnrn. 26, 37); denn beide Fälle erfassen die landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbilds. Dass auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin andere Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Soweit in den Planunterlagen von der „Pflege der Wachholderheide im Keltertal“ die Rede ist, bezieht sich dies auf andere Schutzgüter, für die eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffsregelung nicht geltend gemacht wird.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) erfüllt ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M.
Der etwa 2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin von der W-Straße nach Westen. Ausgewiesen ist ein in sechs Baufelder für insgesamt 25 Einfamilienhäuser gegliedertes Allgemeines Wohngebiet südlich der Straße „A1“, die schleifenförmig in das Baugebiet hinein verschwenkt ist. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Antragstellerin 1 (Flurstück ...4) sowie den Antragstellern 2 und 3 (Flurstück ...4/2) gehörende, als Grün- bzw. Ackerland genutzte Grundstücke an. Die Frage, ob südliche Teilbereiche dieser Grundstücke in den Bebauungsplan einbezogen werden und auf ihnen Baufenster ausgewiesen werden sollten, bildet den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2002, einen Bebauungsplan „LA II“ aufzustellen. Dem Beschluss lag ein Planentwurf zugrunde, der im südlichen Bereich der Grundstücke der Antragsteller einen Baustreifen mit vier Bauplätzen sowie daran nördlich anschließend eine etwa 25 m breite Grünfläche und einen etwa 3 m breiten Feldweg vorsah. Im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller 2 und 3 gegen diesen Entwurf Einwendungen. In zwei Gesprächen wurde ihnen im Januar 2003 erläutert, dass die Antragsgegnerin nur dann bereit sei, Bauland auszuweisen, wenn sie das Rohbauland zu einem Preis von 33 Euro (DM 65,-)/qm an die Gemeinde veräußerten. Der im Rückkaufsfall zu zahlende Preis für das erschlossene Grundstück betrage 125 Euro (DM 250,-)/qm. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 10.2.2003 den Verkauf von Grundstücksflächen ab und baten darum, auf ihren Grundstücken keinen Grünstreifen vorzusehen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 10.3.2003, einen Planentwurf öffentlich auszulegen, der die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr erfasste. Die Erschließungsstraße „A1“ wurde zu diesem Zweck derart nach Süden trogartig verschwenkt, dass an ihrer Nordseite drei Bauplätze ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller Platz fanden. Die Antragsteller 2 und 3 stimmten dem Verkauf einer Teilfläche von etwa 24 qm ihres Grundstücks Flst. Nr. ...4/2 für die Straßenführung am 11.3.2003 zu. Im Verlauf der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und nach weiteren Gesprächen willigten die Antragsteller mit Schreiben vom 7.4.2003 unter Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin bereit war zu erfüllen, ein, Teile des Flurstücks ...4 erschließen zu lassen. Diese legte darauf hin im Mai 2003 einen neuen Planentwurf öffentlich aus, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorsah. Nachdem keine Anregungen von privater Seite eingingen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.7.2003 diesen Entwurf als Satzung. Er wurde vom Landratsamt B am 22.9.2003 genehmigt. Zu einer öffentlichen Bekanntmachung ist es nicht gekommen.
Am 2.10.2003 sollte der Notartermin zum Erwerb von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller durch die Antragsgegnerin stattfinden. Am 24.9.2003 und erneut am 2.10.2003 teilten die Antragsteller mit, dass sie zur Veräußerung nicht bereit seien. Die Antragsgegnerin beschloss darauf hin am 6.10.2003 einen Entwurf, der die Grundstücke der Antragsteller aussparte. Dieser Entwurf wurde vom 17.10. bis zum 16.11.2003 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Bedenken und verwiesen darauf, dass eine Veräußerung von Grundstücksteilflächen nicht gefordert werden könne und die Planung die Aufhebung eines Feldweges vorsehe, der zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke notwendig sei. Am 17.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Deren Genehmigung durch das Landratsamt B erfolgte am 25.11.2003, die öffentliche Bekanntmachung am 27.11.2003.
Da der letzte Tag der am 6.10.2003 beschlossenen Entwurfsauslegung auf Montag, den 17.11.2003, gefallen, in der öffentlichen Bekanntmachung aber der 16.11.2003 als Fristende genannt worden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 26.1.2004, in einem ergänzenden Verfahren den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah vom 9.2. bis zum 8.3.2004. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Am 29.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung, die am 3.5.2004 durch das Landratsamt B genehmigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13.5.2004.
Im Hinblick auf einen von ihr erkannten Verfahrensfehler eröffnete die Antragsgegnerin mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 18.10.2004 ein ergänzendes Verfahren. Ein unveränderter Entwurf des Bebauungsplans lag vom 2.11. bis zum 1.12.2004 öffentlich aus. Während dieser Zeit gingen keine neuen Anregungen ein. Am 13.12.2004 beschloss der Gemeinderat nach nochmaliger Abwägung den Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften rückwirkend zum 27.11.2003 erneut als Satzung. Die entsprechende Genehmigung des Landratsamtes B vom 5.1.2005 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.1.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Bereits zuvor am 26.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Ihre beiden Grundstücke hätten ursprünglich innerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegen. Durch ihre nachträgliche Herausnahme hätten sie einen Nachteil erlitten. Ihre Belange seien abwägungsbeachtlich gewesen. Ferner betreffe die Planänderung unmittelbar ihre Grundstücke in negativer Weise. Sie seien deshalb antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Planentwurf während seiner öffentlichen Auslegungen im Februar/März und November/Dezember 2004 nicht allgemein zugänglich gewesen sei. Vielmehr sei er im Dienstzimmer einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung in deren Schrank aufbewahrt worden. Er verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich wünschten. Sie hätten aber nie Einwendungen gegen den Planinhalt erhoben, sondern es lediglich abgelehnt, ihre Flächen an die Antragsgegnerin zu veräußern. Sie hätten stets erklärt, dass sie die Grundstücke auf Dauer im Familienbesitz behalten wollten. Mit ihrer Vorgehensweise, nur in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu überplanen, versuche die Gemeinde, ein Grundstücksmonopol aufzubauen. Sie verstoße damit gegen das Koppelungsverbot. Das Gesetz sehe für die Überplanung und Erschließung privater Grundstücke die Erhebung von Beiträgen vor. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch die Verschwenkung der Straße nach Süden, um Distanz zu ihren Grundstücken herzustellen, unnötige Mehrkosten erzeugt würden. Die gefundene Lösung überzeuge auch aus planerischen Gründen nicht. Im Rahmen der Planänderung sei ferner der Feldweg aufgehoben worden, der bisher zwischen ihren landwirtschaftlichen Flächen und der vorgesehenen Baugebietsgrenze verlaufen sei. Eine Zufahrt zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Flächen  sei  bei  Realisierung  des  Plans  nur  eingeschränkt  und  mit schwerem Gerät überhaupt nicht mehr möglich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
10 
den Bebauungsplan „LA II“ der Gemeinde M vom 13. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die streitigen Flächen seien nie vom Geltungsbereich eines wirksam in Kraft gesetzten Bebauungsplans erfasst gewesen. Der dem Satzungsbeschluss vom 28.7.2003 zugrunde liegende Plan habe zwar die Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen, dieser Bebauungsplan sei aber nicht in Kraft getreten. Die Normenkontrollanträge zielten deshalb letztlich darauf ab, eine Einbeziehung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet zu erwirken. Damit fehle ihnen aber die Antragsbefugnis. Denn ihr Eigentumsrecht sei durch die Planfestsetzungen nicht betroffen. Ihre Grundstücke unterlägen auch keinen planbedingten Nutzungsbeschränkungen. Sie hätten solche auch nicht geltend gemacht. Sie könnten sich auch nicht auf ein ihnen zustehendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen. Denn ihr Interesse an einer Einbeziehung ihnen gehörender Flächen in den Bebauungsplan sei wegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht schutzwürdig.
14 
Die Anträge seien darüber hinaus unbegründet. Der Gemeinderat habe sich sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den vorgetragenen Interessen auseinander gesetzt. Ihm sei nicht unterbreitet worden, die Antragsteller hätten gegen den Bebauungsplan Einwendungen inhaltlicher Art erhoben. Vielmehr sei er korrekt darüber informiert worden, dass sie nicht bereit seien, ihre Flächen an die Gemeinde zu veräußern. Der Gemeinderat handle aber nach dem von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, nur für solche Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, die sich im Eigentum der Gemeinde befänden oder in ihr Eigentum gelangten. Dieser beruhe auf sachgerechten Erwägungen, da diese Handhabung Vorteile bei der Bodenordnung und Erschließung sowie der Umlegung von Erschließungskosten aufweise. Der Gleichheitsgrundsatz werde beachtet. Den Grundstücken der Antragsteller werde schließlich auch nicht die Zuwegung genommen. Sie könnten über den gut befahrbaren Feldweg 205, der entlang ihrer nördlichen Grenze verlaufe, angefahren werden.
15 
Der Senat hat das Dienstzimmer, in dem die Planentwürfe ausgelegt wurden, sowie das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller in Augenschein genommen. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und in deren Anlage wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
20 
Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
23 
Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere steht den Antragstellern die Antragsbefugnis zu (nachfolgend 1.), und begründet (nachfolgend 2.).
17 
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 17.5.2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000, 1296 m.w.N.). Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. jetzt § 1 Abs. 7 BauGB n. F. enthaltene Abwägungsgebot folgen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, a.a.O.). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist deshalb, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00- NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75). Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
18 
Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können nach den dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der - das betreffende Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer "Insellage" u .ä.; ein derartiger Sachverhalt lag dem Beschluss des BVerwG vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 43 zugrunde). Die ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag in solchen Fällen gerade in der Einbeziehung und Überplanung des Grundstücks bestehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Für die Antragsbefugnis des Eigentümers kommt es indes darauf nicht an; hierfür genügt bereits die Tatsache der planungsbedingten nachteiligen Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 92, unter Berufung auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994 - 3 S 1648/92 - VBlBW 1995, 204 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 - NuR 2003, 705).
19 
Die Antragsteller machen solche Nachteile in Form von Bewirtschaftungserschwernissen für ihre Grundstücke geltend. Sie sollen nach ihrem Vorbringen durch den planungsbedingten Wegfall des bisher entlang der Südgrenze ihrer Grundstücke entlang führenden Feldwegs Nr. 192 eintreten. Der im Norden vorbei laufende Feldweg Nr. 205 reiche für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht aus, weil er zu schmal sei, an seiner Nordseite durch einen strauchbestandenen Abhang begrenzt werde, keine Wendemöglichkeit aufweise und sich in schlechtem Zustand befinde. Dem vermag aber der Senat aufgrund der durch Augenschein getroffenen Feststellungen nicht zu folgen. Für das den Antragstellern 2 und 3 gehörende, als Schafweide mit Streuobstbestand genutzte Grundstück Flst. Nr. ...4/2 können sich Bewirtschaftungserschwernisse durch die Aufhebung des südlichen Feldwegs schon deshalb nicht ergeben, weil es - völlig hindernisfrei - mit seiner gesamten östlichen Längsseite unmittelbar an die W-Straße angrenzt. Demgemäß bestand am Ende der Augenscheinseinnahme unter den Beteiligten Einigkeit, dass bei diesem Grundstück keine Zufahrtsprobleme bestehen. Auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit als solche wird durch die Ausweisung des Plangebiets nicht merklich eingeschränkt. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Grünlandnutzung auch in der Nachbarschaft eines Allgemeinen Wohngebiets ohne weiteres aufrecht erhalten bleiben kann.
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Für das der Antragstellerin 1 gehörende Ackergrundstück Flst. Nr. ...4 gilt insoweit nichts anderes. Bei ihm stellt sich allerdings die Zuwegungsproblematik in verschärfter Form. Denn es kann seit dem plangemäßen Wegfall des Feldwegs Nr. 192 und der Errichtung des ersten Neubaus auf der Nordseite der diesen ersetzenden Straße „A1“ von Süden her nicht mehr angefahren werden. Nach den durch Augenschein gewonnenen Feststellungen des Senats treten dadurch aber keine die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Bewirtschaftungserschwernisse ein. Denn der (nördliche) Feldweg Nr. 205 ist mit einer Breite von etwa 3,5 m und mit bis in Höhe der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst. Nr. ...4 geschotterten Fahrspuren in einem für einen landwirtschaftlichen Weg, der wenige Grundstücke erschließen soll, ausreichenden Zustand. Die Antragsteller machen zwar geltend, das Grundstück werde als Hanf- und Maisacker genutzt, weshalb bei der Ernte ein besonders breiter Mähdrescher zum Einsatz komme. Dessen Mähtisch müsse nach Verlassen der Fahrstraße erst ausgeklappt werden, was auf dem Feldweg Nr. 205 wegen seiner hierfür zu geringen Breite nicht möglich sein. Dieses Vorbringen vermag aber ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Denn zum einen haben sie es unterlassen, auf diesen Umstand im Verlauf der Offenlageverfahren hinzuweisen. Dem Gemeinderat der Antragstellerin konnte deshalb diese Besonderheit nicht bekannt sein. Zum anderen können sie unter keinem Aspekt ein Recht auf eine doppelte Erschließung ihres Ackergrundstücks haben, zumal auch der bisher vorhandene (südliche) Feldweg Nr. 192 keine Überbreite aufwies. Sollte der verbleibende (nördliche) Feldweg Nr. 205 mit seiner für landwirtschaftliche Wege dieser Art üblichen und ausreichenden Breite tatsächlich ein Aufklappen des Mähtischs nicht erlauben, so müssen die Antragsteller die hierfür erforderliche Fläche von wenigen Quadratmetern von ihrem Grundstück „opfern“. Dieser Nachteil wiegt derart gering, dass er nicht als abwägungsbeachtlich eingestuft und damit zur Begründung der Antragsbefugnis herangezogen werden kann.
21 
Dagegen ist das Interesse der Antragsteller, mit den südlichen Teilflächen ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen zu werden, um so - ohne Veräußerung und nachfolgendem Rückerwerb der Flächen - vier Bauplätze zu erhalten, abwägungsbeachtlich und begründet ihre Antragsbefugnis. Auch die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets unterliegt den sich aus § 1 Abs. 3 und 6 BauGB a. F. ergebenden rechtlichen Schranken. So kann es aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung oder zur Bewältigung planungsbedingter Probleme geboten sein, den Geltungsbereich des Plans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass schon das bloße Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, von der Gemeinde in die Abwägung einbezogen werden muss. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises stellt grundsätzlich eine bloße Erwartung dar, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Die Gemeinden haben in eigener Verantwortung die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei ist ihnen ein Planungsermessen eingeräumt, das neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung umfasst. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. 6. 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 81 m.w.N.). Das Planungsermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bauleitplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, a.a.O.). Die - allgemein in § 1 Abs. 1 BauGB umschriebene - Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB sind objektiv-rechtlicher Natur, d.h. die Gemeinden werden hierbei im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner tätig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003, a.a.O.; Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 - NVwZ-RR 1997, 213 = PBauE § 2 Abs. 3 BauGB Nr. 5; Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 RdNr. 25). Dementsprechend stellen § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem "subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung" entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004, a.a.O.; Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.).
22 
Etwas anderes gilt aber dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nichteinbeziehung eines Grundstücks willkürlich erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O.; Dürr, DÖV 1990, 136, 143; SächsOVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 - NVwZ 1996, 1028; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.). Denn in diesem Fall kann sich der Antragsteller auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung berufen, der auch bei Anwendung von § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu beachten ist. Die bloße Behauptung einer den Antragsteller willkürlich benachteiligenden Planfestsetzung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren allerdings nicht. Vielmehr muss es sich objektiv gesehen um eine eingetretene oder zu erwartende Benachteiligung handeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1994, a.a.O. m.w.N.). Bei einer auf eine angeblich willkürlich vorgenommene Abgrenzung des Plangebiets gestützten Normenkontrolle ist die Antragsbefugnis deshalb nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. Vorliegend gibt es derartige Anhaltspunkte. Denn die Antragsgegnerin verfährt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nicht durchgängig nach dem Grundsatz, nur eigene oder erwerbbare Grundstücke zu überplanen. Vielmehr entscheidet sie von Fall zu Fall, ob sie diesem Grundsatz folgt oder nicht. Dementsprechend gibt es auch keinen Gemeinderatsbeschluss, der - etwa ab einem bestimmten Zeitpunkt - das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren vorschreiben würde. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin auch nicht das städtebaulich zulässige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Ziel, damit den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung bevorzugt abzudecken. Denn einheimische Interessenten für neu überplante Bauplätze gibt es praktisch nicht. Das vorliegend praktizierte Vorgehen dient vielmehr ausschließlich dazu, die Bodenordnung und die Erschließung zu erleichtern. Dies ist aber jedenfalls dann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht zulässig, wenn es nicht einer durchgängigen Praxis entspricht. Denn damit werden einzelne Grundstückseigentümer - auch wenn darin keine Absicht der Gemeinde liegt - gezwungen, ihr Eigentum aufgeben zu müssen, wenn sie Bauland erhalten wollen, andere jedoch nicht, ohne dass diesem unterschiedlichen Vorgehen städtebauliche oder überhaupt nachvollziehbare Erwägungen zugrunde lägen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar als Begründung dafür, warum in einem anderen Baugebiet („K-Äcker“) die Grundstücke in den Händen der privaten Eigentümer verblieben seien, die kleinräumige Parzellierung in diesem Gebiet angeführt. Dies stellt aber keinen sachgerechten Grund für die unterschiedlichen Vorgehensweisen dar. Die Tatsache, dass die Nichteinbeziehung der südlichen Bereiche der Grundstücke der Antragsteller nach objektiven Kriterien - also ohne dass der Antragsgegnerin deshalb ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre - als willkürlich bezeichnet werden muss, wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass den Antragstellern mündlich und im Vertragsentwurf, der für den Notartermin vom 2.10.2003 vorbereitet worden war, ein Rückkaufsrecht für vier Bauplätze ohne Bauzwang und mit der unbeschränkten Möglichkeit der Weiterveräußerung eingeräumt werden sollte. Denn dieses Angebot erscheint zwar entgegenkommend, ändert aber nichts daran, dass objektiv die Antragsteller anders behandelt werden als andere Grundstückseigentümer, ohne dass dafür nachvollziehbare sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gegeben sind.
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Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hatte, der auf den Grundstücken der Antragsteller vier Bauplätze und eine Grünfläche vorgesehen hatte. Dieser Plan wurde zwar - trotz seiner Genehmigung durch das Landratsamt B - nicht in Kraft gesetzt. Er musste aber bei den Antragstellern die begründete Erwartung erzeugen, dass die südlichen Teile ihrer Grundstücke Bauland würden. Dabei musste es sich ihnen nicht aufdrängen, dass dies nur unter der Bedingung geschehen würde, dass sie sich zu einer Veräußerung von Teilflächen an die Antragsgegnerin bereit erklärten. Denn - wie angeführt - ging deren Praxis nicht durchgängig in diese Richtung. Ihr Interesse daran, an der Ausweisung von Bauland teilhaben zu können, war damit (wohl) über eine bloße, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.4.2004, a.a.O.) nicht abwägungsbeachtliche Erwartung hinaus erstarkt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin musste nun in die planerische Abwägung mit einstellen, dass diese Erwartung durch eigene Handlungen und Äußerungen der Gemeinde genährt und gestärkt worden war. Insofern hatte sich ihr Planungsermessen möglicherweise verengt. Diese Möglichkeit reicht nach dem eingangs Angeführten für die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragsteller aus.
24 
2. Die sonach zulässigen Anträge sind in der Sache auch begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans und seiner Begründung nicht in der Weise öffentlich ausgelegt, wie dies § 3 Abs. 2 BauGB verlangt. Zweck der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung ist es, die Bürger von der beabsichtigten Planung zu unterrichten und es ihnen damit zu ermöglichen, sich mit Anregungen am Planungsverfahren zu beteiligen. Das Gesetz begnügt sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht damit, dem einzelnen ein Recht auf Einsichtnahme in den Planentwurf und den Erläuterungsbericht oder die Begründung zu geben, sondern verlangt eine Auslegung der genannten Unterlagen. Ein bloßes Bereithalten der Unterlagen ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (Urteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 = PBauE § 3 BauGB Nr. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.7.1973 - II 458/70 - BauR 1974, 40 = ESVGH 24, 88; SächsOVG, Urteil vom 27.9.1999 - 1 S 694/98 - SächsVBl. 2000, 115; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 3 BauGB RdNr. 19, Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 3 RdNr. 15, Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 RdNr. 2; Grauvogel in: Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 66).
25 
Die Handhabung der öffentlichen Auslegungen durch die Antragsgegnerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach den Feststellungen, die der Senat im Rahmen der Augenscheinseinnahme getroffen hat und den dazu von ihrem Bürgermeister bzw. der für die Abwicklung der Bebauungsplanverfahren zuständigen Gemeindebediensteten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wurde die Auslegung im vorliegenden Fall - dem auch sonst üblichen Verfahren entsprechend - so durchgeführt, dass die Unterlagen auf einem niedrigen Aktenschrank ("Sideboard") im Zimmer dieser Mitarbeiterin zur Einsicht bereit lagen. Wie der Senat bei einer Besichtigung dieses Zimmers festgestellt hat, befindet sich der Schrank schräg hinter dem Schreibtisch der Mitarbeiterin und ist daher für Dritte nicht frei zugänglich. Zudem ist nicht erkenntlich, dass hier die Planunterlagen „ausgelegt" sind. Ein an der Planung Interessierter war daher gezwungen, sich mit seinem Anliegen zuerst an die Mitarbeiterin zu wenden, nach den Unterlagen zu fragen und diese um deren Aushändigung zu bitten. Den an eine Auslegung zu stellenden Anforderungen ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es insbesondere für kleinere Gemeinden schwierig sein kann, einen separaten Raum oder einen bestimmten Teil eines Raums für die Auslegung zur Verfügung zu stellen, nicht genügt (Urteil des Senats vom 11.12.1998, a.a.O.).
26 
Dieser Verfahrensmangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Er wurde auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Schriftsatz vom 21.4.2005) gerügt. Der angefochtene Bebauungsplan ist deshalb für unwirksam zu erklären.
27 
Ohne dass es sonach hierauf für die zu treffende Normenkontrollentscheidung noch ankäme, weist der Senat vorsorglich darauf hin, das die Abgrenzung des Plangebiets zu den Grundstücken der Antragsteller hin bedenklich sein könnte, weil sie offenbar nicht nach Maßgabe städtebaulicher Gesichtspunkte erfolgte, sondern nur deshalb, weil die Antragsteller nicht bereit waren, Teilflächen ihrer Grundstücke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Auch die vorgenommene Verschwenkung der Straße „A1“ beruht ersichtlich nur darauf, eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke so weit wie möglich zu vermeiden. Unter städtebaulichen Aspekten und im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist diese Trassenführung kaum gerechtfertigt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung
31 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
32 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
33 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
35 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (zu dessen Anwendbarkeit vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsteller zu 6 und 7, die Antragsteller zu 8 und 9, die Antragsteller zu 10 und 11, die Antragsteller zu 12 und 13, die Antragsteller zu 17 und 18, die Antragsteller zu 19 und 20, die Antragsteller zu 21 und 22 sowie die Antragsteller zu 23 und 24 - untereinander jeweils als Gesamtschuldner - und die Antragsteller zu 3, 4, 5, 14, 15, 16, 25, 26, 27, 28 und 29 tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Zwanzigstel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 35/15 Heilbronn-Böckingen/Neckargartach/Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße der Antragsgegnerin, der Grundlage für den Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße ist.
Die B 39 verläuft von Ost nach West durch die Innenstadt der Antragsgegnerin. Unmittelbar nach der Überquerung des Neckars und des Kanalhafens auf der Peter-Bruckmann-Brücke erreicht sie den Saarlandkreisel, wo sie von der Neckartalstraße (L 1100) gekreuzt wird. Die B 39 durchquert von dort aus unter dem Namen Saarlandstraße auf einer Länge von ca. 1.300 m die Kreuzgrundsiedlung in Ost-West-Richtung und schwenkt an deren Westrand an der Einmündung der von Südosten kommenden Heidelberger Straße nunmehr unter dem Namen Saarbrückener Straße nach Nordwesten in Richtung des Ortsteils Frankenbach. Die mit der B 39 über die Heidelberger und die Neckartalstraße verbundene B 293 (Großgartacher Straße) durchquert ca. 1.200 m südlich der Saarlandstraße den Stadtteil Böckingen in Richtung Leingarten.
Der streitige Bebauungsplan 35/15 Heilbronn-Böckingen/Neckargartach/ Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße (Bebauungsplan) ist die Rechtsgrundlage für den vierspurigen Ausbau der Saarlandstraße von der Einmündung der Römerstraße im Osten (unmittelbar westlich des Saarlandkreisels) bis zur Kreuzung mit der Saarbrückener-/Heidelberger Straße im Westen und für die anschließende Verlängerung der Saarlandstraße als Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG bis zur Grenze mit der Gemeinde Leingarten. Die verlängerte Saarlandstraße soll - auf eigenständiger planungsrechtlicher Grundlage - auf dem Gebiet der Gemeinde Leingarten bis zur B 293 weitergeführt werden.
Der Bebauungsplan erstreckt sich auf die räumlich getrennten Teilgebiete A, B, C, D und E. Das Teilgebiet A umfasst die Fläche für die eigentliche Straßenbaumaßnahme und bezieht die angrenzenden Baugrundstücke mit ein, um dort Festsetzungen im Hinblick auf passive Lärmschutzmaßnahmen zu treffen (vgl. Textteil A, planungsrechtliche Festsetzungen, Nr. 5.2 - 5.6). Es beginnt im Osten ca. 50 m östlich der Einmündung der von Norden kommenden Römerstraße und reicht im Westen bis an die Grenze der Gemarkung der Antragsgegnerin zu der benachbarten Gemeinde Leingarten. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die durch bebautes Gebiet verlaufende Saarlandstraße auf 6,50 m je Fahrtrichtung mit einer baulichen Mitteltrennung (Grünstreifen mit Bäumen) ausgebaut werden soll. An der Kreuzung mit der Saarbrückener Straße und der Heidelberger Straße ist eine elipsenförmige Ausweitung der baulichen Mitteltrennung vorgesehen, um so einen optisch und gestalterisch wirksamen Stadteingang zu schaffen. Die von Südosten kommende Heidelberger Straße soll östlich und die - im Vergleich zu ihrem bisherigen Verlauf nach Westen zu verschwenkende - Saarbrückener Straße westlich davon in die Saarlandstraße einmünden. In Höhe der Heidelberger Straße beginnt die durch unbebautes Gelände verlaufende Verlängerung der Saarlandstraße (Neubaustrecke). Der Bebauungsplan setzt fest, dass sie zunächst auf einer Länge von ca. 750 m in West-Ost-Richtung verläuft und sodann nach Süd-Westen verschwenkt wird, bis sie unmittelbar nordwestlich des Gewerbegebietes Böckingen-West die Grenze der Gemarkung zum Nachbarort Leingarten erreicht.
Im Bereich aller in die Bestandsstrecke der Saarlandstraße einmündenden Straßen (von Ost nach West: Römerstraße/Neckargartacher Straße, Im Kreuzgrund, Am Gesundbrunnen, Heidelberger Straße/Saarbrückener Straße) sind Verbreiterungen über 6,50 m hinaus (für Abbiegespuren) vorgesehen. Das Linksabbiegen wird jeweils durch eine Unterbrechung des Mittelstreifens ermöglicht. Zur Verbindung der Florian-Geyer-Straße mit der Straße Im Kreuzgrund (Parallelstraßen zur Saarlandstraße unmittelbar nördlich bzw. südlich im Plangebiet) sieht der Plan den Bau einer Brücke mit einem Radweg vor. Die Neubaustrecke soll ebenfalls von zwei Brücken überquert werden, um die Feldwege auf beiden Seiten miteinander zu verbinden.
Zum Schutz der an die Saarlandstraße angrenzenden Wohngebiete sowie des unmittelbar westlich der Römerstraße und nördlich der Saarlandstraße gelegene Klinikgebiets „Am Gesundbrunnen“ (Klinikum) vor dem Verkehrslärm sieht der Bebauungsplan vor, die Saarlandstraße abzusenken, und zwar so, dass sie in Höhe der Einmündung der zum Klinikgelände führenden Straße Am Gesundbrunnen 2 m unter dem aktuellen Niveau liegt, an der oben genannten Verbindungsbrücke mit einer Absenkung von 5 m ihre tiefste Lage erreicht, um dann bis zur Einmündung der Heidelberger Straße wieder bis zum bisherigen Niveau anzusteigen. Außerdem ist die Errichtung von Lärmschutzwänden, Lärmschutzwällen und Lärmschutzwall/-wandkombinationen beidseitig entlang der Saarlandstraße, im Einmündungsbereich der Heidelberger und der Saarbrückener Straße und auf der Nord- und der Südseite der Neubaustrecke - dort zum Schutz der Bebauung am Südrand des Stadtteils Frankenberg (Schleifweg) und des südwestlich der Heidelberger Straße gelegenen Stadtteils Schanz - vorgesehen.
Das Teilgebiet B umfasst einen Teilabschnitt der vom Ortsteil Frankenbach nach Leingarten führenden, die B 293 mit der Saarbrückener Straße verbindenden Leintalstraße (K 9561) und sieht deren weitgehenden Rückbau zum Feldweg vor. Die Teilgebiete C, D und E beziehen sich auf einzelne auf den Markungen Frankenbach, Böckingen und Klingenberg gelegene Grundstücke. Der Bebauungsplan setzt auf diesen Grundstücken jeweils im Einzelnen unterschiedlich geregelte Anpflanzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen fest.
Die Vorüberlegungen zur Aufstellung des streitigen Bebauungsplans reichen bis in die 1980er Jahre zurück. Ziel der Antragsgegnerin war und ist, im Rahmen einer Neuordnung des Verkehrs auf ihrem westlichen Stadtgebiet den Verkehr gebündelt aus und in die Innenstadt zu führen, mit der Neubaustrecke den neu geplanten Ortsteil „Schanz-West/Trappenhöhe“ zu erschließen und eine Verbindung zur B 293 herzustellen, was wiederum Voraussetzung für die ebenfalls geplante Süd-Ost-Umfahrung der Gemeinde Leingarten ist. Auf diese Weise soll die Verkehrsbelastung im Stadtteil Böckingen erheblich reduziert werden. Beabsichtigt ist auch, den Verkehr auf der Saarbrückener Straße (B 39) und damit auch in dem nördlich der geplanten Neubaustrecke gelegenen und von dieser Straße durchquerten Stadtteil Frankenbach zu verringern. Trotz der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Saarlandstraße soll mit den Lärmschutzbauten auch die bislang massive und teilweise über den Grenzwerten der 16. BImSchV liegende Verkehrslärmbelastung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verringert und, wo dies etwa wegen der Topographie nicht möglich ist, durch passive Lärmschutzmaßnahmen eine Verbesserung erreicht werden.
Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans fasste der Gemeinderat am 20.07.2006. Im Verfahren zu seiner Aufstellung wurden mehrere Gutachten (insbesondere die Untersuchung alternativer Trassen vom 24.07.2009, die Untersuchung alternativer Gradiente vom 28.09.2007, die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan vom 25.03.2011,- jeweils erstellt durch das Ingenieurbüro Mörgenthaler -, die Luftschadstoffgutachten zum Bebauungsplan des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar und vom März 2011) eingeholt und der Entwurf des Bebauungsplans insgesamt drei Mal öffentlich ausgelegt (vom 31.05. - 30.06.2010, vom 16.05. - 16.06.2011 und vom 11.07. - 11.08.2011). Die dritte Auslegung erfolgte, weil bei der ins Internet eingestellten Bekanntmachung der zweiten öffentlichen Auslegung kein Hinweis enthalten war, bis wann und wo Einwendungen geltend gemacht werden können. Streitpunkt war insbesondere, ob nicht eine andere Trassenführung vorzuziehen sein könnte. Neben der beschlossenen sogenannten Diagonaltrasse waren noch die Hünderstraßenvariante und die Nordumfahrung in der Diskussion.
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Die Hünderstraßenvariante sieht vor, die B 293 von der Gemarkungsgrenze mit der Gemeinde Leingarten bis zur Hünderstraße, die das Gewerbegebiet Böckingen-West von Norden nach Süden durchquert, auszubauen. Danach soll die Trasse in einer halbkreisförmigen Kurve mit einem Radius von 50 m in die Hünderstraße einmünden. Diese soll ebenfalls ausgebaut und über das Gewerbegebiet Böckingen-West hinaus noch ca. 700 m weiter nach Norden geführt werden, um dann nach Osten abzuknicken. Ihr weiterer Verlauf ist mit dem der Diagonaltrasse identisch.
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Die Nordumfahrung sieht einen vollständigen Neubau ohne Einbeziehung der Bestandsstrecke der Saarlandstraße vor. Sie beginnt ebenso wie die Diagonaltrasse an der Gemarkungsgrenze mit der Gemeinde Leingarten und führt ebenfalls zunächst in Richtung Nordosten, knickt dann aber nicht nach Osten ab, sondern verläuft weiter in Richtung Nordosten durch landwirtschaftlich/ gärtnerisch genutztes Gelände zwischen der Kreuzgrundsiedlung und dem Stadtteil Frankenbach, quert die Saarbrückener Straße und beschreibt sodann eine am Südrand von Frankenbach vorbeiführende Kurve in südlicher Richtung, um östlich des Klinikums an den Saarlandkreisel angeschlossen zu werden.
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Hinsichtlich der Diagonaltrasse wurde außerdem diskutiert, ob die Bestandsstrecke der Saarlandstraße zwischen dem Saarlandkreisel und der Kreuzung mit der Heidelberger/Saarbrückener Straße vollständig in einem Tunnel geführt oder - mit oder ohne Überdeckelung - wenigstens vollständig tiefergelegt werden könnte (Troglösung), um so einen besseren Schutz der Kreuzgrundsiedlung und des Klinikums vor Verkehrslärm und Luftschadstoffen zu erreichen.
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Am 22.09.2011 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Gleichzeitig fasste er auch den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB, der bislang vorgesehen hatte, die B 39 geradlinig ohne Verschwenkung nach Südwesten zu verlängern. Diese Fortschreibung des Flächennutzungsplans für das Teilgebiet „Saarlandstraße“ (12. Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2003) wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart am 21.11.2011 genehmigt. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans, der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans und dessen Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart wurden am 01.12.2011 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht.
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Am 26.11.2012 stellten die Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans wohnen und/oder Eigentümer dort gelegener Grundstücke sind, den Antrag auf Einleitung des Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan. Der Antragsschriftsatz mit der Begründung des Normenkontrollantrags wurde der Antragsgegnerin am 05.12.2012 zugestellt.
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Zur Begründung machen die Antragsteller geltend, beim Satzungsbeschluss am 22.09.2011 hätten die Stadträte xxx und xxx mitgewirkt, obwohl sie wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen seien. Sie wohnten in der Großgartacher Straße bzw. der Straße Im Hasselter (einer Parallelstraße zur Großgartacher Straße). In beiden Straßen werde sich wegen der mit dem Ausbau der Saarlandstraße verbundenen Verkehrsverlagerung die Belastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe deutlich verringern. Beide Stadträte seien als Mitglieder der Interessengemeinschaft „pro Saarlandstraße“ auch vehement und unsachlich öffentlich für den Bebauungsplan eingetreten, um so eine Verlagerung der Belastung insbesondere mit Luftschadstoffen auf die Bewohner entlang der Saarlandstraße und damit die Antragsteller zu erreichen. Der Bebauungsplan sei schon deshalb unabhängig von der Kausalität der Stimmabgabe nichtig.
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Der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße entsprächen nicht mehr dem Stand der städtebaulichen Entwicklung. Der Verkehr werde nicht um die Stadt herum, sondern direkt in die Innenstadt hineingeführt, was gerade im Hinblick auf den hohen Lkw-Anteil zu einer massiven Verschlechterung der Schadstoffbelastung dort führen werde. Nach dem Konzept der Antragsgegnerin müsse die Saarlandstraße in der Zukunft auch über den Saarlandkreisel hinaus nach Osten über die Peter-Bruckmann-Brücke bis hin zur Füger-Brücke weiter ausgebaut werden. Damit sei eine nicht untersuchte beträchtliche Lärm- und Schadstoffbelastung für den in der Nähe der Peter-Bruckmann-Brücke neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt verbunden. Die Saarlandstraße solle vierspurig ausgebaut werden, obwohl ein dreispuriger Ausbau mit Wechselspur wie in Heidelberg genüge. Da ab dem Jahr 2020 ein Rückgang des Verkehrs zu erwarten sei, wäre auch ein zweispuriger Ausbau mit einem geringeren Flächenverbrauch und geringeren Eingriffen in die Natur ausreichend.
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Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben. Jedenfalls aber hätte die innerorts verlaufende Ausbaustrecke der Saarlandstraße zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm und Luftschadstoffen vollständig in einem Tunnel oder wenigstens in einer überdeckelten Troglage geführt werden müssen.
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Das Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom Januar 2011 komme zum Ergebnis, dass die Diagonaltrasse zu einer Überschreitung der Grenzwerte aller untersuchten Luftschadstoffe führen werde. Entlang der Saarlandstraße würde im Jahresmittel eine NO² Belastung mit 41 µg/m³ Luft auftreten. Nach § 3 Abs. 2 39. BImSchV betrage der Grenzwert aber 40 µg/m³ Luft. Im Straßennahbereich seien sogar Konzentrationen von 46 µg/m³ Luft zu erwarten. Auch am Ort des Neubaus des Klinikums unterhalb der bereits bestehenden Klinikgebäude seien deutliche Grenzwertüberschreitungen im Hinblick auf das Jahresmittel zu erwarten. Auch der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für PM10 - Feinstaub - aus § 4 Abs. 2 39. BImSchV von 50 µg/m³ Luft bei 35 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr werde nicht an allen Untersuchungspunkten eingehalten. Mit Konzentrationen von überwiegend unter 20 µg/m³ Luft werde der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ für PM2,5 aus § 5 Abs. 2 39. BImSchV zwar angeblich eingehalten. Angesichts der Zunahme des Lkw-Verkehrs sei das jedoch nicht plausibel. Allein schon wegen dieser Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte sei der Bebauungsplan insgesamt rechtswidrig, denn diesen komme im Rahmen der Abwägung erhebliche Bedeutung zu. Nach dem Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom März 2011 seien die Grenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 zwar alle eingehalten. Dieses sei jedoch ergebnisorientiert erstellt worden und damit wertlos. Die Erklärung, das Gutachten vom März 2011 sei nicht nach dem Modell PROKAS, sondern nach dem Modell MISKAM erarbeitet worden, das die Wirkung der Lärmschutzbauten in die Berechnung miteinbeziehe, sei nicht plausibel. Da der Wind hauptsächlich aus Süden und Südwesten komme, hätten die Lärmschutzbauten keinen Einfluss auf die Schadstoffkonzentration. Der Wind und die Schadstoffe glitten so an den Lärmschutzbauten vorbei. Zu einer die Schadstoffkonzentration mindernden Verwirbelung komme es allenfalls, wenn der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauten wehe. Ohnehin könnten Lärmschutzbauten wohl nur dann zur Reduktion der Schadstoffkonzentration beitragen, wenn sie - was in Versuchsstrecken getestet werde - in geeigneter Weise bepflanzt seien.
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Sowohl das Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 als auch das für die Antragsgegnerin maßgebliche Gutachten vom März 2011 wiesen erhebliche Mängel auf. Beide Gutachten legten die von Dr. Brenner ermittelten Daten zur Verkehrsbelastung zu Grunde. Tatsächlich sei der Verkehr auf der Saarlandstraße aber mindestens um 3.500 Kfz/Tag höher anzusetzen, denn Dr. Brenner berücksichtige bei seinen Verkehrsprognosen eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die geplante Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe, die aber auf absehbare Zeit schon mangels Einleitung des Planfeststellungsverfahrens nicht zu realisieren sei.
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In den Gutachten Lohmeyer vom Januar und März 2011 möge berücksichtigt worden sein, dass die geplante Ausbaustrecke der Saarlandstraße nunmehr Höhenunterschiede und Steigungen aufweise. Die Kombination aus Lichtzeichenanlage an einer Steigung mit den durch das Anfahren der Kraftfahrzeuge an der Ampel bewirkten besonders hohen Schadstoffbelastungen sei aber nicht in die Überlegungen eingegangen, obwohl gerade an der steilsten Stelle an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen zukünftig eine Lichtzeichenanlage vorgesehen sei.
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Auch seien nur Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht als Lkw berücksichtigt worden. Die große Gruppe der Kleinlaster über 2,8 t Gesamtgewicht werde so nicht zu den Lkw gezählt, obwohl sie als Dieselfahrzeuge erheblich mehr NO² emittierten und lauter seien als Pkw.
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Alle diese Fehler seien auch in die Schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler vom 25.03.2011 eingegangen, weshalb diese ebenfalls keine zutreffenden Ergebnisse liefere.
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Die Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung vom Januar 2011 und vom März 2011 hätten auch die Hintergrundbelastung der Luft mit Schadstoffen, die von der auch nach Auffassung des Gutachters stark befahrenen Neckartalstraße ausgehe, nicht richtig berücksichtigt. Die Werte der teilweise weit vom Bebauungsplangebiet entfernt liegenden Messstationen seien falsch ausgewertet worden.
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Die Berechnung der PM2,5 Immissionen sei nicht plausibel und falsch. Wie sich aus den Gutachten Lohmeyer zur Luftschadstoffbelastung ergebe, führe eine Zunahme der Verkehrsbelastung um 65 % (28 700 Kfz/Tag gegenüber 17 100 Kfz/Tag) zu einer progressiv-proportionalen Zunahme der Feinstaubbelastung um 100 % (0,0105 mg/(m s) gegenüber 0,0057 mg/(m s)). Dazu passe nicht, dass an der L 1100 (Neckartalstraße) hinsichtlich der PM2,5 Belastung „geringe verkehrsbedingte Beiträge“ zu erwarten sein sollten, obwohl dort der Verkehr um 100 % zunehmen werde. Tatsächlich seien Belastungen über 30 µg/m³ Luft zu erwarten. Darauf, dass die Öffnungen der Lärmschutzwände an den Straßeneinfahrten (Saarbrückener Straße, Im Kreuzgrund) hinsichtlich der Feinstaubbelastung regelrecht eine Kaminwirkung entfalteten, gingen die Gutachten auch nicht ein.
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Das Klinikum werde angesichts der zu erwartenden Verkehrszunahme nicht ausreichend vor Verkehrslärm geschützt. Lärmschutzbauwerke seien dort wegen des ansteigenden Geländes wirkungslos und auch nicht festgesetzt worden. An den Fronten der parallel zur Saarlandstraße stehenden Klinikneubauten mit den Patientenzimmern in den oberen Stockwerken seien hohen Schallimmissionen von 70 - 75 dB(A) zu erwarten. Passive Schallschutzmaßnahmen versprächen keinen Erfolg. Eine Klimaanlage sei in den Neubauten nicht vorgesehen. Wegen der Ausrichtung der Zimmer nach Süden könnten die Fenster, zumal wenn die Patienten Besuch hätten, auch nicht geschlossen bleiben. Die Zwangslüftung könne den Temperaturanstieg nicht begrenzen. Die eingebauten direkten Lüftungsschlitze seien unzureichend, besondere Lüftungsmaßnahmen (elektrische Be- und Entlüftung über Lüftungskanäle) nicht vorgesehen. Im Winter müssten die Fenster zum Stoßlüften sowieso mehrmals am Tag geöffnet werden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung nicht berücksichtigt, dass bei der Klinik die Grenzwerte der DIN 18005 von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzuwenden seien, obwohl bereits bei einem Lärmpegel von 65 dB(A) eine erhebliche Erhöhung des Herzinfarktrisikos zu befürchten sei.
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Die Feinstaubbelastung des Klinikums zumal durch PM2,5 könne nicht ausgefiltert werden. Schallschutzfenster seien wirkungslos, umso mehr als sie auch gar nicht geschlossen bleiben könnten. In der Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB heiße es dazu lapidar, die Grenzwerte für die Feinstaubbelastung seien eingehalten. Im Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 sei aber eine Belastung mit PM10 in Höhe von 48 µg/m³ Luft berechnet worden.
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Angesichts dieser mit der Diagonaltrasse verbundenen Probleme hätte sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung richtigerweise für die Nordumfahrung entscheiden müssen. Weil die Trasse zwischen Frankenbach und der Kreuzgrundsiedlung von der Wohnbebauung und dem Klinikum weit entfernt verlaufe und erst im Bereich des Anschlusses Heidelberger/Saarbrückener Straße in die Nähe der Wohnbebauung komme, genügten für den Schallschutz billig zu erstellende Erdwälle. Die Belastung durch Luftschadstoffe würde durch die Flächen der Gärtnerei Kölle, die zwischen der Trasse und der Kreuzgrundsiedlung lägen, weiter reduziert. Ein zweispuriger Ausbau der Trasse mit Einbuchtungen an den Abzweigungen würde genügen. Steigungen im Streckenverlauf noch dazu mit Lichtzeichenanlagen könnten weitgehend vermieden werden. Auch die Antragsgegnerin räume ein, dass die Umweltauswirkungen der Nordumfahrung günstiger seien. Die von ihr gleichwohl vorgebrachten Gegenargumente griffen nicht durch. Eine ordnungsgemäße Abwägung nehme die Antragsgegnerin nicht vor. Die Behauptung, 6 bis 7 ha landwirtschaftlich/gärtnerisch genutzte Fläche gingen verloren, sei in dieser Größenordnung nicht nachvollziehbar. Erst recht unzutreffend sei, dass bei der Nordumfahrung 9 ha Fläche mehr verbraucht würden. Mit der Nordumfahrung könne die Saarlandstraße weitgehend zurückgebaut werden. Dieser Flächengewinn müsse in Abzug gebracht werden. Der tatsächliche Mehrverbrauch bewege sich dann mit ca. 4 bis 5 ha in einer akzeptablen Größenordnung. Auch die Behauptung, für den geplanten Grünzug Kreuzgrund, der den Bewohnern des Kreuzgrunds und den Patienten der Klinik als Naherholungsgebiet dienen solle, gingen 2,2 ha verloren, sei nicht plausibel. Für den Grünzug gebe es keine Planung, die Flächen seien zur Naherholung zu weit entfernt. Im Gegenteil könne die durch den Rückbau der Saarlandstraße freiwerdende Fläche für die Naherholung auch und gerade der Patienten des Klinikums genutzt werden. Für den Verlust an gärtnerisch genutzten Flächen könnten der Gärtnerei Kölle - wie schon beim Bau der Neckartalstraße - Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden. Mehrkosten entstünden dadurch wegen der Einsparungen beim Lärmschutz nicht. Auch sei nicht plausibel, welche naturschutzrechtlich geschützten Arten durch die Nordumfahrung betroffen werden sollten, so dass Schutzmaßnahmen erforderlich würden. Die Feldlerche niste nicht auf den für die Nordumfahrung benötigten, bislang durch eine Obstbaumpflanzung gärtnerisch genutzten Flächen, sondern sei eher auf Flächen unmittelbar südlich der Kreuzgrundsiedlung anzutreffen. Dass die Nordumfahrung zu einer Verkehrszunahme um das 3,5-fache in der Straße Im Kreuzgrund führe, sei eine unbelegte Behauptung; abgesehen davon wäre eine solche Mehrbelastung auch hinzunehmen, da davon nur relativ wenig Haushalte betroffen wären. Von der behaupteten Verkehrszunahme in der Straße Am Gesundbrunnen um das 1,5-fache wäre die Wohnbebauung kaum betroffen. Auch sonst führe die Nordumfahrung nicht zu unüberwindlichen Problemen bei der Erschließung der Kreuzgrundsiedlung. Würde ein schmaler Streifen der Saarlandstraße nicht zurückgebaut, so könne der Sperlingweg weiter als Einfahrt in den südlichen Teil der Kreuzgrundsiedlung genutzt werden. Wie bisher wäre er nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung könnte zur verkehrsmäßigen Erschließung über eine Stichstraße an die Nordumfahrung angebunden werden. Die Nordumfahrung habe noch weitere Vorteile, die die Antragsgegnerin überhaupt nicht in ihre Erwägungen einbezogen habe. Der geplante Stadtteil Neckarbogen/Neckarvorstadt sei auf Fallwinde zur Frischluftzufuhr angewiesen, weshalb die Antragsgegnerin die Grünzone südlich des Eulenwegs bzw. zwischen Kreuzgrund und Jahnheide von Bebauung freigehalten habe. Dieser Effekt werde durch den Rückbau der Saarlandstraße verstärkt. Werde die Diagonal-trasse verwirklicht, würden die Fallwinde umgekehrt den Feinstaub direkt ins neue Wohngebiet wehen und die Grenzwerte dort würden überschritten.
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Auch die Hünderstraßenvariante sei, weil umweltverträglicher, gegenüber der Diagonaltrasse vorzuziehen. Da in großem Umfang auf Bestandsstrecken zurückgegriffen werde, sei der Flächenverbrauch am geringsten und die Kosten seien am niedrigsten. Das Naturschutzgebiet „Frankenbacher Schotter/Ingelfinger Sandgrube“ als Teil des FFH-Gebiets 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ werde am wenigsten beeinträchtigt. Was die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf dieses Naturschutzgebiet betreffe, gehe die Antragsgegnerin von falschen Voraussetzungen aus. Der Lebensraum der Wechselkröte betrage nicht nur wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch kein unüberwindbares Hindernis, auf Kleingewässer sei er nicht beschränkt. Und auch Erdkröten seien im „Frankenbacher Schotter“ weiter nachweisbar. Die im Rahmen der Diagonaltrasse geplanten Amphibienlaichgewässer seien ohnehin fehlerhaft. Die Hünderstraßenvariante bewirke die gleiche Verkehrsentlastung in der Großgartacher Straße wie die Diagonaltrasse. Die Leintaltrasse könne auch bei der Hünderstraßenvariante zurückgebaut werden. Zur Erschließung des Neubaugebiets Schanz-West werde die Diagonaltrasse nicht benötigt. Denn angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs und des geplanten neuen Wohngebiets Neckarvorstadt sei mit dessen Realisierung nicht zu rechnen.
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Durch eine Untertunnelung oder vollständige Einhausung der Saarlandstraße im Bereich der Kreuzgrundsiedlung könnten die angrenzende Wohnbebauung und das Klinikum optimal vor Verkehrslärm und der Luftverschmutzung geschützt werden. Da die im Tunnel bzw. überdeckelt geführte Trasse nicht an die Kreuzgrundsiedlung angebunden werden könne, entfielen die Straßeneinmündungen/-abzweigungen. Für die knotenfreie Saarlandstraße genüge ein zweispuriger Ausbau, allenfalls eine dritte Wechselspur sei noch erforderlich; die Staugefahr sei sehr gering. Bei dem nur zweispurigen Ausbau wären auch die von der Antragsgegnerin in den Vordergrund gestellten Kosten trotz der Untertunnelung/Überdeckelung allenfalls geringfügig höher als bei der jetzt vorgesehenen Teiltieferlegung. Ohnehin habe das Regierungspräsidium Stuttgart eine finanzielle Förderung der Untertunnelung/Überdeckelung wohl nur abgelehnt, weil die Antragsgegnerin nicht genügend auf die mit der geplanten Ausführung durch die Lärm- und Luftschadstoffbelastung verbundenen Gesundheitsgefahren hingewiesen habe. Um eine Förderung aus anderen Töpfen habe sich die Antragsgegnerin trotz der Gesundheitsgefahren erst gar nicht bemüht. Das Argument der Antragsgegnerin, schon die geplante Variante werde die Lärmbelastung für die meisten Anwohner entlang der Saarlandstraße deutlich verringern (um bis zu 11 dB(A)), greife nicht und könne den möglicherweise höheren Kosten für eine Untertunnelung nicht entgegengehalten werden. Bei 21 Wohnungen und vor allem beim Klinikum komme es weiterhin zu einer deutlichen Überschreitung der Lärmgrenzwerte und gerade beim besonders lärmempfindlichen Klinikum sei auch passiver Schallschutz kaum effektiv möglich. Voraussichtlich sei bei noch mehr Wohnungen mit Überschreitungen der Lärmgrenzwerte zu rechnen. Die schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler komme zu dem Ergebnis, dass die höher liegenden Gebäude im Starenweg und im Eulenweg durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht belastet würden, obwohl sie wegen des ansteigenden Geländes die Lärmschutzbauwerke überragten. Das sei nicht plausibel. Denn bei den höheren Gebäuden am Reiherweg gehe der Gutachter davon aus, sie könnten durch die Lärmschutzbauwerke nicht geschützt werden. Die Häuser im Starenweg und im Eulenweg würden auch durch die vom Klinikneubau hervorgerufenen Lärmreflexionen wesentlich stärker belastet als in der schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler angenommen, denn die Fronten der Klinikneubauten seien nicht so stark gegliedert, wie in der schalltechnischen Untersuchung angenommen, sondern stärker „geschlossen“. Dass die Öffnungen in den Lärmschutzbauten für die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen nicht nur hinsichtlich der Luftschadstoffe, sondern auch für den Lärm eine regelrechte Kaminwirkung entfalteten, sei in der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls nicht beachtet worden. In der Heidelberger Straße komme es so bei einigen Häusern zu Lärmbelastungen von 69 dB(A), ein Aufenthalt im Außenwohnbereich sei nicht mehr möglich. Die dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG hinsichtlich der Gesundheit obliegende Schutzpflicht müsse sich in der Abwägung immer gegen Kostenargumente durchsetzen. Die Überdeckelung der Trasse mit Solarelementen (Solartunnel) habe die Antragsgegnerin ebenfalls nicht geprüft, sondern schon wegen der Mehrkosten (20 Mio EUR bei einem Reinvest von 7 Mio EUR innerhalb von 20 Jahren) abgelehnt, ohne zu ermitteln, ob die Kosten durch Fördermittel reduziert werden könnten.
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Zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führe auch, dass die Fällung von 168 gut erhaltenen großen Platanen im Zuge des Ausbaus der Saarlandstraße durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden könne. Der Lebensraum der Feldlerche werde massiv eingeschränkt, weil die Heckenbepflanzung im größeren Umfang wegfalle. Grünbrücken seien entgegen der Forderung des NABU nicht vorgesehen worden.
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Sie, die Antragsteller, seien mit ihren Rügen auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB bzw. - hinsichtlich der Rüge der Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - gemäß § 4 Abs. 4 GemO präkludiert, obwohl der das Normenkontrollverfahren einleitende Antragsschriftsatz der Antragsgegnerin erst am 05.12.2012 zugestellt worden sei. Die Antragsgegnerin habe bei der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß über die Präklusion belehrt. Die pauschale Wiederholung des Gesetzestextes reiche nicht. So hätte gerade wegen der zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO in der Belehrung darauf hingewiesen werden müssen, dass die Geltendmachung von Rügen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB nicht ausreiche, die Rügen, soweit ihnen nicht entsprochen werde, vielmehr in den späteren Verfahrensstadien und insbesondere auch nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanbeschlusses wiederholt werden müssten.
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Der verfahrenseinleitende Antragsschriftsatz sei bereits am 26.11.2015 und damit vor Fristablauf bei Gericht eingegangen. Nach allgemeiner Auffassung sei es ausreichend, wenn die Rügen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren erhoben würden und der Schriftsatz vom Gericht an die Gemeinde übersandt werde. Dass der Antragsschriftsatz erst nach Ablauf der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen sei, sei nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden § 167 ZPO unerheblich, zumal die Zeitspanne für eine Übermittlung innerhalb der Jahresfrist ausreichend gewesen sei. § 167 ZPO sei grundsätzlich einschlägig, wenn eine Frist sowohl durch die gerichtliche als auch durch die außergerichtliche Vornahme der fristwahrenden Handlung gewahrt werden könne. Das Beschleunigungsinteresse der Antragsgegnerin und ihr Interesse, Gewissheit über die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans zu bekommen, denen § 215 Abs. 1 BauGB im Wesentlichen diene, würden durch die Verzögerung von wenigen Tagen zumal angesichts der jahrelangen Dauer des Bebauungsplanverfahrens nicht beeinträchtigt. Auf innerhalb der Jahresfrist erhobene Einwendungen hin hätte die Antragsgegnerin ihre fehlerhafte Planung auch nicht korrigiert. Denn alle jetzt erhobenen Einwendungen hätten die Antragsteller schon erfolglos im Planaufstellungsverfahren vorgetragen. Wenn sich die Antragsgegnerin auf die Frist aus § 215 Abs. 1 BauGB berufe, sei das Förmelei. Da die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu ersehen sei, sondern dafür Einsicht in die Gemeinderatsprotokolle genommen werden müsse, habe auch die Frist für die Geltendmachung dieses Mangels frühestens eine angemessene Zeit nach der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu laufen begonnen und sei schon deshalb eingehalten. Die Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan stelle einen Mangel i.S. des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar, der nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden könne. Fehler im Abwägungsergebnis könnten ebenfalls nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden. Ein solcher Fehler ergebe sich bereits aus der Mitwirkung befangener Gemeinderäte. Hätte die Antragsgegnerin die von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zutreffend gewürdigt, hätte sie den Bebauungsplan mit dem konkreten Ergebnis nicht beschließen können. Die Präklusionsregelung des § 215 Abs. 1 BauGB sei zumal in Verbindung mit § 47 Abs. 2 a VwGO vor dem Hintergrund des Art 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich sehr problematisch. Denn um gerichtlichen Rechtsschutz erlangen zu können, genüge es nicht, dass der Bürger seine Einwendungen in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vorbringe, er müsse sie vielmehr im Verfahren der öffentlichen Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne wiederholen und - wenn er damit kein Gehör finde - sie nach der Beschlussfassung über den Bauleitplan innerhalb der Jahresfrist aus § 215 Abs. 1 BauGB noch einmal gegenüber der Gemeinde vorbringen.
33 
Die Antragsteller beantragen,
34 
den Bebauungsplan der Stadt Heilbronn 35/15 Heilbronn-Böckin-gen/Neckargartach/Frankenbach/Klingenberg, Saarlandstraße vom 22. September 2011 für unwirksam zu erklären.
35 
Die Antragsgegnerin beantragt,
36 
die Anträge abzuweisen.
37 
Sie erwidert: Die Anträge der Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 seien nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Trotz der ordnungsgemäßen Hinweise auf die Präklusionsregelung in der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung hätten sie keine Einwendungen geltend gemacht. Soweit die Antragsteller im Plangebiet wohnten, hätten sie nicht nachgewiesen, dass sie auch Eigentümer von Grundstücken dort seien.
38 
Das streitige Straßenbauvorhaben solle den Ziel- und Quellverkehr gebündelt aus und in ihre Innenstadt führen. Außerdem werde es für die äußere Erschließung des künftigen Wohngebiets „Schanz-West/Trappenhöhe“ benötigt, das als regionaler Schwerpunkt des Wohnungsbaus weiter entwickelt werde. Das Straßenbauvorhaben bewirke, dass die Leintalstraße in Frankenbach (innerorts um ca. 11500 Kfz/Tag), die Saarbrückener Straße um 3.500 Kfz/Tag, die Großgartacher Straße in Böckingen um 6.150 Kfz täglich und der Stadtteil Neckargartach erheblich vom Durchgangsverkehr entlastet würden. Auch sei es Voraussetzung für die geplante Süd-Ost-Umfahrung der Nachbargemeinde Leingarten, in deren Zuge auch der Stadtteil Klingenberg (Theodor-Heuss-Straße) eine Entlastung vom Durchgangsverkehr um ca. 8.900 Kfz/Tag erfahre. Wegen der geplanten Lärmschutzbauten werde sich auch die Lärmbelastung der Anwohner der Saarlandstraße trotz der mit dem Ausbau verbundenen Verkehrszunahme deutlich verbessern. In den Erd- und Obergeschossen der Häuser entlang der Saarlandstraße und der Saarbrückener Straße nehme der Lärmpegel um teilweise bis zu 11 dB(A) ab, auch bei entfernter liegenden Gebäuden immer noch um bis zu 7 dB(A). Soweit der Verkehr an anderer Stelle neu entstehe oder zunehme, schaffe die Planung durch aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen Abhilfe.
39 
Die Saarlandstraße müsse auch vierspurig ausgebaut werden. Maßgeblich dafür, welche Verkehrsbelastung eine Straße aufnehmen könne, seien u.a. die Anzahl und die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte. Ein planfreier Ausbau, d.h. eine Führung der Trassen auf verschiedenen Ebenen ohne Schnittpunkte, sei schon aus Kostengründen nicht möglich. Leistungsfähige Knotenpunkte müssten aber in jede Richtung jeweils zweispurig ausgebaut werden, weil nur so genügend Stauraum vor der Lichtzeichenanlage und ein ausreichender Verflechtungsbereich danach - der ohnehin ein Unfallschwerpunkt sei - zur Verfügung stehe. Angesichts der Zahl der Knoten blieben so nur wenige Abschnitte übrig, die zwei- oder dreispurig ausgebaut werden könnten. Vorteile wären damit nicht verbunden. Maßgebend für die von einer Straße ausgehenden Beeinträchtigungen sei nicht die Zahl der Fahrspuren, sondern die mit dem Verkehr verbundenen Störungen und die Zerschneidung der angrenzenden Lebensräume.
40 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luftschadstoffe NO², PM10 und PM2,5 würden eingehalten. Das Gutachten Lohmeyer vom Januar 2011 komme zwar zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2014, dem Jahr mit der höchsten Verkehrsbelastung an der Saarlandstraße, Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwert zu erwarten seien. Es sei jedoch nach dem Verfahren PROKAS ohne Berücksichtigung der luftschadstoffmindernden Wirkung der Lärmschutzbauten erstellt worden. Demgegenüber sei das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 nach dem dreidimensionalen mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell MISKAM erarbeitet worden, das auch die Wirkungen der Lärmschutzbauten unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtungen in seine Berechnungen miteinbeziehe. Wie sich daraus ergebe, würden die maßgeblichen Grenzwerte alle eingehalten. Denn die Lärmschutzbauwerke führten auch zu einer Reduktion der Schadstoffkonzentration in der Luft.
41 
Die Luftschadstoffgutachten Lohmeyer vom Januar und vom März 2011 seien nicht auf der Grundlage einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße erstellt worden. Eine entlastende Wirkung der noch nicht erstellten Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach sei nicht berücksichtigt worden. Im Gegenteil sei das Gutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft zur Verkehrsbelastung, das Grundlage für die Luftschadstoffgutachten gewesen sei, sogar von einem Fahrverbot für Lkw auf der parallel verlaufenden Großgartacher Straße und einer entsprechenden Verkehrsverlagerung auf die Saarlandstraße ausgegangen.
42 
Auch die Steigungen im Straßenverlauf hätten über das Berechnungsmodell MISKAM Eingang in die Ermittlung der Luftschadstoffbelastung gefunden. Für die bestehenden Straßen sei die Längsneigung aus dem digitalen Geländemodell berechnet und für die geplanten Straßen aus den Planunterlagen entnommen worden.
43 
Die von dem Verkehr in der Neckartalstraße ausgehende Hintergrundbelastung mit Luftschadstoffen habe über die Ergebnisse der Messstationen des Landesmessnetzes für Baden-Württemberg ebenfalls Eingang in die Berechnungen gefunden.
44 
Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV für die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe sei aber ohnehin keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung einer Straße. Denn nach dem System der Luftreinhalteplanung gemäß §§ 47 ff. BImSchG bzw. § 27 39. BImSchV müssten Grenzwertüberschreitungen unabhängig von der Quelle der Immissionen vermieden werden. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung sei nur verletzt, wenn bereits die durch das Vorhaben als solche hervorgerufene Belastung mit Luftschadstoffen zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte führe und deren Einhaltung durch Luftreinhaltepläne damit nicht mehr in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gesichert werden könne. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben.
45 
Ebenso wie die Luftschadstoffgutachten Lohmeyer berücksichtige auch die Schalltechnische Untersuchung Mörgenthaler vom 25.03.2011 Steigungen im Straßenverlauf, denn es basiere auch auf einem dreidimensionalen Geländemodell, das die Straßenhöhe einschließe und daraus Steigungen > 5° ermittle. Die größere Störwirkung von Lichtzeichenanlagen habe über die Vergabe von Zuschlägen Eingang in die Berechnung gefunden.
46 
Auch Kleinlaster mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t seien als sogenannte leichte Nutzfahrzeuge bei der Berechnung der Lärmimmissionen berücksichtigt worden, und zwar in der Gruppe der Pkw. Ohnehin seien die in der Schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler genannten Lärmimmissionen zu hoch. Denn nach der 16. BImSchV sei die Berechnung auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke zu erstellen. In der Schalltechnischen Untersuchung Mörgenthaler seien dagegen die höheren Werte für die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen in Ansatz gebracht worden.
47 
In welchem Umfang das Klinikum mit dem Neubau passiven Lärmschutz benötige, sei in der Schalltechnischen Untersuchung ermittelt worden; die Umsetzung erfolge nach Maßgabe der 24. BImSchV. Es sei allgemein anerkannt, dass der erforderliche Schallschutz durch Fenster mit mechanischen Belüftungsmöglichkeiten sichergestellt werden könne. Solche Fenster würden im Neubau des Klinikums auch tatsächlich eingebaut.
48 
Die Nordumfahrung sei gegenüber der Diagonaltrasse nicht die eindeutig bessere Alternative und deshalb zu Recht als Planungsmöglichkeit nicht weiter verfolgt worden. Sie führe im betroffenen Straßennetz in etwa zur gleichen Verkehrsentlastung wie die Diagonaltrasse. Trassentechnisch sei sie ebenso günstig wie diese. Anders als die Diagonaltrasse führe sie zu einer sehr starken Verkehrsentlastung in der Saarlandstraße, die sogar teilweise zurückgebaut werden könne. Im Gegenzug werde aber der Verkehr wegen der dann veränderten Zufahrtsmöglichkeiten im südlichen Teil der Kreuzgrundsiedlung um das 3,5-fache und in der Straße Am Gesundbrunnen um das 1,5-fache zunehmen. Die Verkehrszunahme im südlichen Abschnitt der Heidelberger Straße werde zu einem entsprechenden Anstieg der Lärm- und Schadstoffbelastung für die dortigen Anwohner führen. Die Nettoneuversiegelungsfläche bei der Nordumfahrung betrage aber 9 ha im Vergleich zu 5,8 ha bei der Diagonaltrasse. Sie beanspruche auch die größte bisher landwirtschaftlich/gärtnerisch genutzte Fläche und beeinträchtige die umweltbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Biotope, Landschaften, Mensch, Klima, Kultur- und Sachgüter einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen am stärksten. Aus dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan ergebe sich, dass durch die Nordumfahrung 38 Brutpaare der Feldlerche und 12 Rebhuhnbrutpaare beeinträchtigt würden. Die Freiflächen nördlich des Klinikums dienten entsprechend ihrer Ausweisung im Regionalplan der Naherholung. Der mögliche Rückbau der Saarlandstraße könne den Verlust an landwirtschaftlichen Flächen nicht ausgleichen. Maßgeblich für die Entscheidung gegen die Nordumfahrung sei das Ergebnis des umweltbezogenen Variantenvergleichs nach Maßgabe aller Schutzgüter aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gewesen.
49 
Die Hünderstraßenvariante sei zwar mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Die Trassenführung mit dem engen Kurvenradius bei der Einfahrt ins Gewerbegebiet, der engen Bestandsstrecke im Gewerbegebiet, den nicht durch Lichtzeichenanlagen koordinierbaren Straßeneinmündungen und den zahlreichen Grundstückszufahrten dort sei jedoch problematisch. Die Großgartacher Straße würde deshalb deutlich weniger vom Verkehr entlastet als bei den anderen Varianten.
50 
Zu Recht habe sich die Antragsgegnerin wegen der Mehrkosten zwischen 41 bis 46,5 Mio EUR, für die eine Förderung nicht zu erhalten sei, auch gegen eine Untertunnelung der Saarlandstraße bzw. eine Überdeckelung entschieden. Bei diesen Lösungen handele es sich nicht um alternative Trassenführungen, sondern um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes. Diese gingen dem passiven Schallschutz nach dem Maßstab des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht vor, weil die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden. Denn bereits aktuell würden die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV an der bestehenden Saarlandstraße, der Saarbrückener Straße, der Ostseite der Heidelberger Straße, am Reiherweg und an einigen Gebäuden des Klinikums überschritten. Die geplanten aktiven Schallschutzmaßnahmen in der Form der teilweisen Tieferlegung der Saarlandstraße und der Errichtung von Lärmschutzbauwerken bewirkten trotz der Verkehrszunahme eine erhebliche Verbesserung der Lärmbelastung. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV an einzelnen Gebäuden in der Heidelberger Straße, der Florian-Geyer-Straße, Im Kreuzgrund, Birkenhof, Reiherweg, Am Gesundbrunnen sowie am Klinikum weiter überschritten würden, sei passiver Schallschutz vorgesehen. Die erhebliche Kostensteigerung durch eine Tunnellösung oder eine Einhausung, um auch für diese Gebäude eine Unterschreitung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV zu erreichen, wäre nach § 41 Abs. 2 BImSchG unverhältnismäßig. Wegen der Mehrkosten sei auch die Solartunnelalternative als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes zu Recht verworfen worden.
51 
Der Fällung der 168 Platanen sei im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a, 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB durch angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen worden. Durch ein im Bebauungsplan festgesetztes Pflanzgebot sei sichergestellt, dass auf dem neuen Mittelstreifen und entlang der Neubaustrecke Bäume gepflanzt würden. Im Übrigen seien die Ausgleichsflächen und -maßnahmen durch Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen (Textteil A Nr. 3, 6 und 7) und durch Verträge mit dem Land Baden-Württemberg und der Gemeinde Leingarten gesichert worden.
52 
Die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf das Naturschutzgebiet „Frankenbacher Schotter/Ingelfinger Sandgrube“ seien im Rahmen der Trassenauswahl und der Entscheidung gegen die Hünderstraßenvariante richtig ermittelt worden. Die Auswirkungen der Diagonaltrasse auf die Wechselkröte, den Kammmolch und die Erdkröte seien richtig erkannt worden, wie der Umweltbericht zum Bebauungsplan zeige.
53 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte nimmt der Senat ergänzend Bezug.

Entscheidungsgründe

 
54 
Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben in der Sache ohne Erfolg.
55 
I. Die Anträge sind zulässig.
56 
1. Die Antragsteller haben die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge nach der am 01.12.2011 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
57 
2. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan ihren Rechten verletzt zu werden.
58 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209).
59 
a) Nach diesem Maßstab ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2, zu 4 bis 14, zu 17 und 18 sowie zu 20 bis 29 - unabhängig davon, ob sie Eigentümer der von ihnen bewohnten Grundstücke sind - bereits daraus, dass sie in dem Teil des Plangebiets wohnen, der durch die von der Saarlandstraße ausgehenden Belastung mit Luftschadstoffen betroffen wird.
60 
Sie machen geltend, der Bebauungsplan führe zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen ergibt, dienen sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und haben damit drittschützende Wirkung (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 23 zu § 48 a mit Nachw. aus der Rspr.). Die Antragsteller 1 und 2, 4 bis 14, 17 und 18 sowie 20 bis 29 wohnen auch in dem Teil des Plangebiets, der in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke der Saarlandstraße liegt, weshalb es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass sie infolge der Realisierung der Planung an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig und über längere Zeit aufhalten, unzulässig hohen Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt sind (vgl. dazu von Albedyll, in: Bader, VwGO, Komm., 6. Aufl., 2014, Rn. 101 zu § 42). Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens ist, sondern dazu in erster Linie das System der Luftreinhalteplanung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645). Wegen der Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung ist die Planung jedoch rechtswidrig, wenn bereits die durch das geplante Straßenbauvorhaben hervorgerufenen Emissionen dazu führen, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch durch Luftreinhaltepläne nicht in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gewährleistet werden kann. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
61 
b) Die Antragsteller zu 19 und 20 sind ebenfalls antragsbefugt, weil jedenfalls in dem an die Saarlandstraße angrenzenden Teil des Plangebiets eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV und damit eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zwar wohnen sie nicht im Bebauungsplangebiet, sondern in Bad Friedrichshall. Sie haben in der mündlichen Verhandlung indessen unwidersprochen und glaubhaft geltend gemacht, sie seien Miteigentümer des Grundstücks Reiherweg 9, das in dem Teil des Bebauungsplangebiets liegt, in dem eine Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Als Eigentümer können sie sich darauf berufen, ihr in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB geschütztes Interesse an der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden.
62 
c) Die Antragsteller zu 3, 15 und 16 können sich zwar nicht auf eine mögliche Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte berufen, denn sie wohnen zwar auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, jedoch im Bereich 2 des Teilgebiets A in Frankenbach im Schleifweg und damit in deutlicher Entfernung von der Saarlandstraße. Dass sie durch deren Aus-/Neubau einer erhöhten Luftschadstoffbelastung ausgesetzt sein könnten, erscheint wenig plausibel und wird von ihnen letztlich auch nicht geltend gemacht.
63 
Sie können sich aber darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse, zukünftig keinen stärkeren Lärmimmissionen durch verstärkten Straßenverkehr ausgesetzt zu sein, in der Abwägung unzutreffend berücksichtigt. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass es im Wohngebiet Schleifweg in Frankenbach nach dem Neubau bzw. der Verlängerung der Saarlandstraße zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen wird. Ein Lärmzuwachs ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn er allenfalls geringfügig ist. Dabei kommt kein fester Maßstab zu Anwendung, vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die Antragsgegnerin hat zwar nicht ermittelt, welcher Lärmzuwachs an den Grundstücken im Schleifweg eintreten wird. Aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 ergibt sich jedoch, dass dort im reinen Wohngebiet künftig Verkehrslärmimmissionen von 47 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu erwarten sind (S. 28). Diese liegen zwar im Rahmen der Orientierungswerte aus Nr. 1.1 a DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Mit der Lärmbelastung nachts wird der Rahmen jedoch völlig ausgeschöpft, und auch die Lärmbelastung tags reicht mit 47 dB(A) an den Orientierungswert von 50 dB(A) heran. Unter diesen Umständen ist ein abwägungsbeachtliches Interesse der Antragsteller zu 3, 15 und 16 an einer geringeren Lärmbelastung zu bejahen.
64 
3. Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, selbst wenn die Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 im Rahmen der insgesamt drei öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben haben sollten. Sie machen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren i.S. des § 47 Abs. 2a VwGO zwar nur Einwendungen geltend, die sie schon im Rahmen der öffentlichen Auslegungen hätten geltend machen können. Die Präklusion nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Das ist hier nicht der Fall.
65 
a) Unschädlich ist allerdings, dass die Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung aller drei öffentlichen Auslegungen (Stadtzeitung vom 20.05.2010 für die erste öffentliche Auslegung vom 31.05. bis zum 30.06.2010, Stadtzeitung vom 05.05.2011 für die zweite vom 16.05. bis zum 16.06.2011 und Stadtzeitung vom 30.06.2011 für die dritte vom 11.07. bis zum 11.08.2011) dahin lautet, ein Antrag nach 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Belehrung entspricht zwar dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor der Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548) und war deshalb geeignet, den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, ein Normenkontrollantrag könne teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen - unzulässig sein. Demgegenüber verlangt § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und wenigstens eine dieser Einwendungen auch im Normenkontrollverfahren vorbringt. Er ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Belehrung ist jedoch deshalb nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen, wie sie für Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind, nicht unrichtig. Denn sie hält einen Betroffenen nicht davon ab, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern. Sie macht dem Betroffenen im Unterschied zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO (und nach der Gesetzesänderung jetzt auch des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vielmehr erst recht deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84).
66 
b) Die Belehrungen sind jedoch fehlerhaft, weil darin jeweils nicht ordnungsgemäß angegeben ist, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Demgegenüber werden in sämtlichen Bekanntmachungen der drei öffentlichen Auslegungen lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Informationen und die sonst noch verfügbaren, nicht ausgelegten Informationen aufgelistet. Wie sich aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, wird damit die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarere Umweltinformationen beimisst, nicht erreicht. Der betroffenen Öffentlichkeit ist es bei einer bloßen Auflistung nicht möglich, eine erste inhaltliche Einschätzung darüber vorzunehmen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden und welche davon nicht abgedeckte Umweltbelange von der fraglichen Planung sonst noch betroffen werden. Jedenfalls Angaben wie „Stellungnahmen mit Aussagen zu Natur-, Arten-, Boden-, Gewässer-, Immissions- und Denkmalschutz sowie zur Kampfmittelbelastung“ oder „Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße“ sind nicht geeignet, die gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen, da der Betroffene diesen Angaben nicht zu entnehmen vermag, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils beziehen.
67 
Der Umstand, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil ihn die Antragsteller nicht gerügt haben, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221).
68 
II. Die zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
69 
1. Der Bebauungsplan ist nicht formell rechtswidrig.
70 
a) Wie dargelegt, ist der grundsätzlich beachtliche Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, öffentlich bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), unbeachtlich geworden, weil ihn die Antragsteller nicht fristgerecht gerügt haben (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
71 
b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Satzungsbeschluss sei wegen der Teilnahme befangener Gemeinderäte an der Abstimmung formell rechtswidrig und der Bebauungsplan damit unwirksam. Dem Einwand der Antragsteller ist schon aus sachlichen Gründen nicht zu folgen. Jedenfalls aber sind die Antragsteller mit der entsprechenden Rüge auch präkludiert, denn sie haben sie nicht fristgerecht geltend gemacht.
72 
aa) Obwohl die Gemeinderäte xxx und xxx in unmittelbarer Nähe der B 293/Großgartacher Straße wohnen, die durch den Ausbau/Neubau der Saarlandstraße wesentlich vom Verkehrslärm entlastet werden soll, ist der Satzungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig. Die genannten Gemeinderäte waren nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO als ehrenamtlich tätige Bürger (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GemO) von der Mitwirkung ausgeschlossen, denn die Entscheidung über die Angelegenheit konnte ihnen selbst keinen unmittelbaren Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO bringen. Sie berührte nur die gemeinsamen Interessen der bislang vom Verkehrslärm in der Nähe der B 293/Großgartacher Straße stark betroffenen Bevölkerungsgruppe (§ 18 Abs. 3 GemO).
73 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris, vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183 und vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NUR 2010, 736).
74 
Danach konnte die Entscheidung über den Bebauungsplan den Stadträten xxx und xxx keinen unmittelbaren Vorteil bringen, denn sie sind nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern entlang der Großgartacher Straße teilen. Es handelt sich um ein Gruppeninteresse gemäß § 18 Abs. 3 GemO, selbst wenn die durch die Lärmentlastung Begünstigten (auch in mehreren anderen Straßen) anhand des Grundbuchs oder des Adressbuchs individuell bezeichnet werden können.
75 
Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch geltend, die Gemeinderäte xx-xxx und xxx hätten sich vehement und auch unsachlich in der Bürgerinitiative „pro Saarlandstraße“ für den Bebauungsplan und den Aus-/Neubau der Saarlandstraße eingesetzt. Das von den Antragstellern behauptete Verhalten der beiden Stadträte kann schon aus Rechtsgründen nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit führen. Die Gründe, die bei einem Gemeinderat zum Ausschluss wegen Befangenheit führen, sind in § 18 GemO abschließend aufgezählt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Baden-Württemberg, Komm., 4. Aufl., Rn. 1 zu § 18, Stand: Dez. 2006). Voraussetzung für den Ausschluss wegen Befangenheit ist bei allen Befangenheitstatbeständen die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils für den Gemeinderat oder eine ihm nahestehenden Person bzw. Personenmehrheit. Einen § 21 VwVfG vergleichbaren Auffangtatbestand, wonach ein Gemeinderat auch ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, kennen die Befangenheitstatbestände der Gemeindeordnung nicht (vgl. Ade in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., Rn. 1 zu § 18 GemO). Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in: Aker/Hafner/ Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (vgl. dazu erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris ).
76 
bb) Ein etwaiger Verstoß gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wäre zudem wegen nicht rechtzeitiger Rüge mittlerweile gemäß §§ 18 Abs. 6 Satz 4, 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO u.a. dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Die Antragsteller haben ihre Rüge erst nach Ablauf dieser Frist erhoben.
77 
Die Antragsteller haben die Mitwirkung der aus ihrer Sicht befangenen Gemeinderäte beim Satzungsbeschluss erstmals in dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschriftsatz gerügt. Dieser ist zwar am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist aus § 4 Abs. 4 GemO ist jedoch die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, d.h. der Antragsgegnerin. Dieser wurde der Antragsschriftsatz aber erst am 05.12.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt.
78 
Die Präklusionswirkung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO tritt allerdings nur ein, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115). Dieser Voraussetzung wurde jedoch vorliegend genügt. Denn der Text unter I. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 orientiert sich am Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GemO und gibt diesen quasi wörtlich wieder.
79 
Unschädlich ist, dass es in der Belehrung nur heißt, die Fehler müssten „gegenüber der Stadt Heilbronn“ geltend gemacht werden, eine genauere Anschrift aber nicht angegeben wird. Für die Belehrung nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Grundsätze, die auch für Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 zur entsprechenden Regelung in § 215 BauGB). Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist aber nur über die Behörde und deren Sitz zu belehren. Dazu genügt regelmäßig die Angabe des Ortes, die Angabe einer Straße ist nur erforderlich, wenn sonst die Gefahr der Verwechslung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 20. Aufl., 2014, Rn. 10 zu § 58). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
80 
Die Antragsteller argumentieren, die Frist aus § 4 Abs. 4 GemO habe nicht bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan begonnen, sondern erst einige Tage später. Aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht ersichtlich. Um diese feststellen zu können, sei vielmehr der Einsichtnahme in die Gemeinderatsprotokolle erforderlich (vgl. zum Einsichtsrecht der Einwohner der Gemeinde § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO), sei für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem vernünftigerweise von der Einsichtnahme in die Protokolle ausgegangen werden könne. Eine solche Differenzierung, die auch zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen würde, ist in § 4 Abs. 4 GemO indessen nicht vorgesehen.
81 
Nach Maßgabe des § 167 ZPO wäre die Rügefrist allerdings gewahrt, denn der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Frist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen und die Zustellung am 05.12.2012 ist „demnächst“ im Sinne dieser Norm erfolgt, weil die Verzögerung ihre Ursache nicht in der Sphäre der Antragsteller hat. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil 11.12.2014 (- 8 S 1400/12 -, VBlBW 2015, 393) entschieden, dass die Rückwirkungsregel im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 263/13 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.01.2012 - 2 D 141.09.NE - AbfallR 2012, 139; BayVGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41). Das gilt im Rahmen des § 4 Abs. 4 GemO in gleicher Weise. Die Interessen- und Gesetzeslage stimmt bei beiden Normen überein.
82 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, § 167 ZPO gelte auch für Fristen, die nicht nur gerichtlich, sondern auch außergerichtlich geltend gemacht werden könnten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Norm für eine solche Differenzierung keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109.05 -, BGHZ 177, 319). In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat die Anwendung des § 167 ZPO in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl abgelehnt. Ob an dieser Begründung festzuhalten ist, mag offenbleiben. Denn § 167 ZPO ist unabhängig davon jedenfalls deshalb nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Fallkonstellation geht, bei der die Frist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden kann. § 167 ZPO ist schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Durch die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin soll keine Frist gewahrt werden, die Zustellung erfolgt vielmehr, weil sie in § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessual vorgeschrieben ist. Für die Wahrung der Frist zur Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es ohnehin allein auf den rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift beim Gericht an. Durch die fristgerechte Zustellung der Antragsschrift als solche an die Antragsgegnerin werden die Fristen aus § 215 Abs. 1 VwGO bzw. aus § 4 Abs. 4 GemO - anders als dies bei der Klageschrift im Zivilprozess in der Regel der Fall ist - auch nicht zwangsläufig gewahrt. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass der Sachverhalt, der aus der Sicht des die Rüge erhebenden Bürgers zur Befangenheit des Gemeinderats und damit zur Rechtwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geführt hat, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Ebenso ist im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich jeder einzelnen Einwendung deren fristgerechte Geltendmachung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, erforderlich. Auf die Geltendmachung gegenüber dem Gericht kommt es grundsätzlich nicht an.
83 
Die weiteren von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente betreffen nur die Präklusion mit Einwendungen, die sich aus der Anwendung des Baugesetzbuchs ergeben können (dazu noch näher unten).
84 
2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des materiellen Rechts.
85 
a) Der Bebauungsplan als solcher und die einzelnen Festsetzungen sind i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.
86 
aa) Mit ihrem Vortrag, der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße seien sinnlos, denn nach dem Stand der städtebaulichen Entwicklung sei es nicht mehr geboten, den Verkehr gebündelt in die und aus der Innenstadt zu führen, zur Verminderung der Lärm- und Schadstoffbelastung sei vielmehr eine Verkehrsführung um die Innenstadt herum anzustreben, machen die Antragsteller der Sache nach geltend, das geplante Straßenbauvorhaben und damit der Bebauungsplan seien als solche schon nicht erforderlich. Durchdringen können sie damit indessen nicht.
87 
Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist die planerischen Konzeption der Gemeinde. Denn mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB normierten Straßenplanung, die hinsichtlich der Ausbaustrecke der Saarlandstraße gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG an die Stelle der sonst nach § 17 Satz 1 FStrG für die Änderung einer Bundesstraße erforderlichen Planfeststellung tritt, stellt das Bundesrecht den Gemeinden ein Mittel zur eigenen, allerdings nur städtebaulich begründeten Verkehrspolitik zur Verfügung, das durch das rechtliche Instrumentarium straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ergänzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100). Wie auch sonst im Recht der Bebauungsplanung können angesichts der der Gemeinde damit zukommenden Gestaltungsfreiheit unter Rückgriff auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nur grobe und offensichtliche Missgriffe verhindert werden. Für die Einzelheiten der planerischen Lösung, insbesondere die von den Antragstellern in den Vordergrund gerückte Auswahl unter mehreren alternativen Trassen ist vielmehr das Abwägungsgebot maßgeblich, das insbesondere hinsichtlich der Fehlerfolgen und der gerichtlichen Überprüfbarkeit anderen Regeln unterliegt.
88 
Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Das Straßenbauvorhaben führt zur Verkehrsentlastung der B293/Großgartacher Straße, deren Notwendigkeit auch die Antragsteller nicht in Frage stellen. Darüber hinaus führt es auch unmittelbar zu Verkehrsentlastungen im Stadtteil Frankenbach und ermöglicht den Rückbau der Leintalstraße, die bislang der Verbindung nach Leingarten diente. Die Antragsteller zeigen auch keine Möglichkeit auf, wie einerseits diese Verkehrsentlastung erreicht und andererseits der Verkehr gleichwohl um die Innenstadt herum geführt werden kann. Auch die von ihnen bevorzugte Nordumfahrung stößt kurz vor dem Saarlandkreisel auf die Saarlandstraße mit der Konsequenz, dass der Verkehr dann weiter durch die Innenstadt geführt werden muss. Richtig ist, dass die geplante Lösung zu einer Verkehrsmehrbelastung auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße und damit in der Kreuzgrundsiedlung führt, die zwar nicht mit der Hünderstraßenvariante, aber mit der Nordumfahrung hätte vermieden werden können. Das ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern der Abwägung im Rahmen der Auswahl unter mehreren Varianten (dazu unten).
89 
Mit ihrer Argumentation, bei der gewählten Lösung müsse die Saarlandstraße zukünftig weiter über die Peter-Bruckmann-Brücke und die Füger-Brücke in die Innenstadt hinein ausgebaut werden, womit erhebliche und nicht mehr akzeptable Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für den neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt und die Innenstadt verbunden seien, könne die Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht belegt ist, dass dieser weitere Ausbau der Saarlandstraße von der Antragsgegnerin überhaupt ins Auge gefasst worden ist. Ungeachtet dessen gibt der Vortrag der Antragsteller auch nichts dafür her, dass einem zukünftigen weiteren Ausbau der Saarlandstraße in Richtung Innenstadt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer abschnittsweisen Planung BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236).
90 
bb) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde - hier: nach der von ihr verfolgten Verkehrspolitik - vernünftigerweise geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. August 2015 - 2 N 14.486 -, juris). Mit ihrem Argument, die Antragsgegnerin plane, die Saarlandstraße vierspurig auszubauen, tatsächlich genüge aber ein zweispuriger Ausbau, rügen die Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit des vierspurigen Ausbaus. Auch dies verhilft ihrem Begehren indessen nicht zu Erfolg.
91 
Festzustellen ist zunächst, dass im Bebauungsplan kein vierspuriger Aus- bzw. Neubau der Saarlandstraße festgesetzt wird. Festgesetzt ist vielmehr gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Straßenverkehrsfläche in gelber Flächenfarbe, die in Längsrichtung mittig durch eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot für Bäume geteilt wird. Auf der Straßenverkehrsfläche sind zwar in jeder Richtung Fahrstreifen einschließlich Abbiegespuren an den einmündenden und abbiegenden Straßen eingezeichnet. Das ist jedoch nur nachrichtlich/informationshalber erfolgt; es dürfte sich dabei um von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste straßenverkehrsrechtliche Anordnungen handeln.
92 
Für dieses Ergebnis spricht, dass in der Zeichenerklärung die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzungen unterteilt sind in Verkehrsgrün/Aufschüttung, Entwässerungsmulde, Bankett, Straßenverkehrsfläche, Geh-/Radweg/Rampe und Verkehrsgrün/Abgrabung. Die Eintragung für die Kennzeichnung der Fahrstreifen ist indessen nicht erklärt. Einzelne Fahrstreifen mit Abbiegespuren und Einmündungsbereichen können zudem in einem Bebauungsplan überhaupt nicht festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden, und zwar als öffentliche oder private. Bei Fahrstreifenbegrenzungen und Pfeilmarkierungen handelt es sich jedoch um Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 68 ff der Anlage 2 und damit um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Zur Festsetzung solcher ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aber nicht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 105 zu § 9 BauGB).
93 
Die Rüge der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, die Straßenverkehrsfläche sei mit 6,50 m innerorts und 7,50 m außerorts (vgl. die Eintragungen in den Teilplänen 1 und 2) für jede der beiden Fahrtrichtungen zu breit festgesetzt worden.
94 
Das trifft jedoch nicht zu, wie schon daran zu ersehen ist, dass die Antragsgegnerin die Vorgabe zur Straßenbreite aus Nr. 5.2.12 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008 (RASt) eingehalten hat. Dort ist für eine anbaufreie Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine 6,5 m breite Straßenverkehrsfläche in jede Fahrtrichtung vorgesehen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und sind daher geeignet, den Gemeinden allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Straßen zu liefern (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL) gehen für Straßen außerorts mit einer Verkehrsstärke bis zu 30.000 Kfz/24 h von einer Breite der Straßenverkehrsfläche in jede Richtung von 7,75 m aus.
95 
b) Entgegen der Rüge der Antragsteller, zahlreiche Gebäude in der Kreuzgrundsiedlung und insbesondere auch das Klinikum würden unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt, hält der Bebauungsplan auch die zwingenden Vorgaben zum Lärmschutz ein.
96 
aa) In der Sache ergeben sich die Anforderungen an die im Bebauungsplan vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen aus § 41 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Norm muss der Bebauungsplan sicherstellen, dass durch den Neubau und den Ausbau der Saarlandstraße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, denn er sieht hinsichtlich der Neubaustrecke der Saarlandstraße den Bau einer öffentlichen Straße und bezüglich des Ausbaus der Bestandsstrecke die wesentliche Änderung einer solchen vor. Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützten 16. BImSchV. Danach ist die Änderung einer Straße u.a. wesentlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff (weiter) erhöht wird. So liegen die Dinge hier. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom März 2011 ergibt, wird an den Gebäuden Jörg-Metzler-Weg 18, 19 und 21, Heidelberger Straße 146, 148, 150 und 152, Eichenhof 17 und 18 sowie Birkenhof 18 (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV) bereits gegenwärtig ohne den Ausbau nachts ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) erreicht (vgl. Anlage 2 N zum Schalltechnischen Gutachten). Dieser würde nach dem Ausbau ohne Lärmschutzbauten wegen der dann größeren Verkehrsstärke weiter zunehmen.
97 
Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche sind schädlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn einer der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung festgelegten Beurteilungspegel überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42.97 –, BVerwGE 110, 370). Dabei ist nicht auf einen aus allen einwirkenden Lärmquellen zu bildenden Gesamtpegel abzustellen. Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BImSchG „durch diese“ ergibt, kommt es allein auf den von der zu bauenden bzw. zu ändernden Straße ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, BVerwGE 123, 152). Liegen die Voraussetzungen aus § 41 Abs. 1 BImSchG vor, genügt es umgekehrt aber nicht, durch aktive Schallschutzmaßnahmen lediglich den Lärmzuwachs zu kompensieren, der durch das geplante Vorhaben hervorgerufen wird. Ein unter § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV fallender Streckenausbau führt vielmehr zu einer Sanierungspflicht des Planungsträgers. Die Anlieger können sich trotz der Vorbelastung nunmehr darauf berufen, schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt zu sein. Ziel der Lärmschutzmaßnahmen muss - allerdings mit dem Vorbehalt aus § 41 Abs. 2 BImSchG - sein, dass nach dem Ausbau die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42/97 –, BVerwGE 110, 370).
98 
Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass ungeachtet der teilweise durch die Lärmschutzbauten zu erreichenden deutlichen Verringerung der Lärmbelastung (von bis zu 11 dB(A)) entlang der Saarlandstraße die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bei dem Neubau des Klinikums und bei den Gebäuden Am Gesundbrunnen 8 und 10, Birkenhof 18, Florian-Geyer-Straße 1 und 11, Heidelberger Straße 126, 128,130, 132, 134,142, 144, 146, 148, 150 und 152, Im Kreuzgrund 2, 5 und 16/1 sowie im Reiherweg 15 und 15/1 (vgl. die Auflistung auf Seite 20 der Begründung des Bebauungsplans) überschritten werden. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans ist deshalb gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte für die vorgenannten Gebäude von der Gewährung aktiven Lärmschutzes absehen und auf passiven Schallschutz verweisen, weil die Kosten der Schutzmaßnahmen i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
99 
bb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin, von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abzusehen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Schalltechnische Untersuchung L. vom 25.03.2011 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und deshalb die ermittelten Lärmbelastungen zu niedrig seien.
100 
(1) Die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung L. sei von einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße nach dem Ausbau ausgegangen. Sie beruhe auf den von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner ermittelten Zahlen (vgl. die Anlagen 18 zur Schalltechnischen Untersuchung L.) zur zukünftigen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße. Bei deren Ermittlung habe der Gutachter zu Unrecht eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe zu Grunde gelegt. Das trifft nicht zu.
101 
Verkehrsprognosen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nur, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend, insbesondere ohne offen erkennbare Widersprüche begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Die Schalltechnische Untersuchung L. beruht indessen nicht auf einer unrealistischen Annahme. Die zu erwartende Verkehrsbelastung wurde nicht zu niedrig angesetzt; denn eine entlastende Wirkung für die Saarlandstraße durch die sogenannte Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe wurde von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner bei der Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat dazu das Schreiben der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom 05.03.2014 vorgelegt, wonach eine Entlastungswirkung durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt worden sei, umgekehrt sei dagegen i.S. eines „worst case“ Scenarios eine Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der Saarlandstraße durch ein zukünftiges Fahrverbot für den Schwerverkehr auf der B 293 in die Berechnungen eingegangen. Diese Angaben wurden von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner, die die Verkehrsprognose erstellt hat, bestätigt. Die Antragsteller haben daraufhin die entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
102 
(2) Die Antragsteller machen außerdem geltend, in der Schalltechnischen Untersuchung seien zwar Steigungen der Saarlandstraße und Lichtzeichenanlagen berücksichtigt worden, aber nicht die Kombination aus Lichtzeichenanlage in einer Steigung. Ein Mangel der Untersuchung ist auch damit nicht dargetan. Nach § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen gemäß der Anlage 1 zu berechnen. Dort sind in Tabelle C Korrekturen für Steigungen und in Tabelle D Zuschläge für erhöhte Störwirkungen von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen vorgesehen. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 (dort Seite 20) ergibt, wurden beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach der Tabelle C ist auch nicht zu beanstanden, dass erst Steigungen von 5 % und mehr in die Berechnung eingegangen sind. Für geringere Steigungen ist nach der Tabelle C eine Korrektur nicht vorzunehmen. Auch die Lichtzeichenanlagen im Untersuchungsgebiet sind auf Seite 20 der Schalltechnischen Untersuchung L. vollständig aufgezählt. Es heißt dort weiter ausdrücklich, beim Ausbau der Saarlandstraße würden die Einmündungen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund ebenfalls mit Lichtzeichenanlagen versehen. Ein besonderer Zuschlag für Lichtzeichenanlagen an einer Steigung ist in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Die Antragsteller legen auch nicht substantiiert dar, warum ein solcher Zuschlag entgegen dem in der 16 BImSchV vorgesehenen Berechnungsverfahren doch erforderlich und diese Norm damit insoweit rechtswidrig sein sollte.
103 
(3) Allerdings beanstanden die Antragsteller zu Recht, dass in der Schalltechnischen Untersuchung L. nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t als Lkw in die Berechnung eingegangen sind. In der Anlage 1 zur 16. BImSchV sind demgegenüber bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t als Lkw zu berücksichtigen, da unter dem Berechnungsfaktor p in Tabelle A Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zu verstehen sind. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass dieser Fehler zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat.
104 
Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.11.2015 für die in der Schalltechnischen Untersuchung L. gewählte Vorgehensweise ist allerdings wenig plausibel. Es heißt dort unter Rückgriff auf die Bundestags-Drucksache 17/3342 vom 20.10.2010 und die Mitteilung der Bundesanstalt für Straßenwesen 1/2009, als Lkw seien die Kfz zu berücksichtigen, die auf Bundesautobahnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h unterlägen; die Tonnagegrenze für diese Höchstgeschwindigkeit sei 1995 von 2,8 t auf 3,5 t angehoben worden. Warum eine solche Änderung in der Straßenverkehrsordnung zu einer Lärmberechnung abweichend von den ausdrücklichen und rechtlich bindenden Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung führen soll, ist aber nicht ersichtlich. Zu Recht weisen die Antragsteller auch daraufhin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h innerorts ohnehin ohne Bedeutung ist, weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz niedriger liegen wird.
105 
Eine daraus resultierende Ungenauigkeit i.S. der Berechnung einer zu geringen Lärmbelastung wird aber jedenfalls im Ergebnis kompensiert. Denn in der Schalltechnischen Untersuchung L. wurde bei der Berechnung der Lärmbelastung nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Tagen (DTV) zu Grunde gelegt, wie dies in der 16. BImSchV vorgesehen ist, sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen von Montag bis Samstag (DTVw), die - wie die Auswertung einer Verkehrszählung im Plangebiet im Jahre 2010 ergeben hat (vgl. die Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2015) - um ca. 10 % höher liegt als die DTV.
106 
Dieser konservative Ansatz führt dazu, dass die errechnete Lärmbelastung um ca. 0,4 dB(A) höher liegt als die sich aus einer Berechnung auf der Grundlage der DTV ergebende. Die höhere Lärmbelastung, die sich ergibt, wenn richtigerweise bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zur Gruppe der Lkw gerechnet werden, bleibt hinter diesem Wert zurück. Das Ingenieurbüro L. hat dazu zunächst eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der es wie folgt vorgegangen ist: Aus der bei einer Verkehrszählung im Jahr 2010 zwischen Frankenbach und Böckingen ermittelten Zahl der Lieferwagen wurde der Anteil der Kfz über 2,8 t herausgerechnet, wobei der aus der Bundestagsdrucksache 17/3342 entnommene Wert von 17 % zu Grunde gelegt wurde, und entsprechend als Lkw berücksichtigt. Die Lärmbelastung tags erhöht sich dadurch nur um 0,1 dB(A) und nachts um 0,0 dB(A).
107 
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ähnliche Umrechnung derart gebilligt, dass der Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t durch Multiplikation mit dem Faktor 1,17 in den maßgeblichen Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t umgerechnet wird (Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bedienstete des Ingenieurbüros L. hat dazu angegeben, dass nach dieser Umrechnungsweise als Ergebnis einer komplizierten logarithmischen Berechnung mit einer Erhöhung der Lärmbelastung um etwa 0,2 dB(A) zu rechnen sei. Auch diese Zunahme bleibt aber noch unter dem Wert von 0,4 dB(A), der sich aus der konservativen Berechnung auf der Grundlage der DTVw ergibt, anstatt wie in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehen auf der Grundlage der DTV.
108 
(4) Die Antragsteller haben außerdem behauptet, es sei nicht plausibel, dass die höherliegenden Gebäude im südlichen Kreuzgrund (Starenweg und Eulenweg) durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht sollen belastet werden, da in der Schalltechnischen Untersuchung L. andererseits angenommen werde, die höherliegenden Gebäude am Reiherweg würden durch die Lärmschutzbauwerke nicht (ausreichend) geschützt. Zur Begründung haben sie sich allein auf die „topographischen Verhältnisse“ berufen, die in der Schalltechnische Untersuchung L. aber berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Punkt Nr. 2.2.6, Topographie). Darüber hinaus haben sie ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, an der Angabe des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters des Ingenieurbüros L. zu zweifeln, die Berechnung sei auch insoweit zutreffend. Soweit sich die Antragsteller auf eine von ihnen aktuell festgestellte Zunahme der Lärmbelastung im Starenweg und im Eulenweg (wohl infolge der Reflexionen vom Klinikneubau) berufen, führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil die geplanten Änderungen an der Saarlandstraße noch nicht umgesetzt wurden und sich die Aussagen der Antragsteller daher nur auf die aktuelle Situation ohne Tieferlegung der Saarlandstraße und ohne Lärmschutzbauwerke beziehen können.
109 
(5) Anders als von den Antragstellern behauptet, sind die Klinikneubauten auch nicht wesentlich massiver und näher an der Saarlandstraße errichtet worden, als in der Schalltechnischen Untersuchung L. zu Grunde gelegt. Wie insbesondere Anlage 9.1 zeigt, ist die Untersuchung auf der Grundlage eines Klinikneubaus mit weitgehend geschlossener Fassade und nur geringfügig zurücktretenden Elementen erstellt worden, d.h. eines Klinikneubaus in der Form, wie er sich nach den Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung und den von ihnen mit Schriftsatz vom 15.08.2014 vorgelegten Lichtbildern jetzt auch tatsächlich darstellt.
110 
(6) In der Schalltechnischen Untersuchung L. wurden auch die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen, die zu Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken führen, berücksichtigt (dazu bereits oben). Dass und warum diese Öffnungen bzgl. des Lärms eine „Kaminwirkung“ haben sollten, wurde von den Antragstellern nicht näher erläutert und konnte von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Ingenieurbüros L. auch nicht bestätigt werden.
111 
(7) Die Antragsteller machen außerdem zu Unrecht geltend, für den Kreuzgrund als Familienkleingartensiedlung seien die in der Schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegten Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets zu hoch, vielmehr müssten mindestens die Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebiets in Ansatz gebracht werden. Denn für ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet und ein Kleinsiedlungsgebiet sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV jeweils gleich hohe Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Soweit die Antragsteller wegen der „Einzigartigkeit“ dieser Siedlung ein darüber hinaus gehendes Schutzniveau fordern, ist dafür eine normative Grundlage nicht vorhanden.
112 
cc) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan zu Recht von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen, denn die Kosten dafür stünden i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Das Klinikum kann - ebenso wie die o.g. Wohnhäuser, bei denen ausreichender aktiver Schallschutz ebenfalls unverhältnismäßig wäre - durch passiven Schallschutz ausreichend geschützt werden.
113 
(1) Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Prüfung ist nicht das Verhältnis zwischen den Kosten für zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können, einerseits und der für Maßnahmen passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden, regelmäßig deutlich niedrigeren Entschädigung andererseits maßgeblich, denn das würde dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Lärmschutzes nicht gerecht. Abzustellen ist vielmehr auf das Verhältnis zwischen den Kosten für die tatsächlich geplanten Schallschutzmaßnahmen und denjenigen für solche Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können.
114 
Zu diesem Zweck sind in einem ersten Schritt die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln, die die Einhaltung der Beurteilungspegel sicherstellen. Ob diese Kosten unverhältnismäßig sind, ist abhängig von der Vorbelastung, der Schutzbedürftigkeit und der Größe des Gebiets, das ohne (ausreichenden) aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des geplanten Verkehrswegs betroffen wäre. Abzustellen ist auch auf die Zahl der davon betroffenen Personen, das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und den Wertverlust der betroffenen Grundstücke. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse sind danach Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen (Kosten je Schutzfall) zulässig und geboten. Je stärker verdichtet und je schutzwürdiger die Bebauung ist, umso eher sind die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen noch verhältnismäßig. Sind die Kosten für den Vollschutz danach unverhältnismäßig, sind beim aktiven Schallschutz schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmschutzsituation zu ermitteln. Wegen des Ziels, ein Lärmschutzkonzept zu entwickeln, das den Belangen aller Lärmbetroffenen in gleicher Weise Rechnung trägt, scheiden solche Lösungen aus, die nur gezielt bei einzelnen eine Verbesserung bewirken, anderen in vergleichbarer Situation einen wirksamen Schutz aber vorenthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370).
115 
Varianten aktiven Schallschutzes können danach als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten je Schutzfall stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Lärmbetroffenen zusätzlich geschützt werden kann (Sprungkosten). Umgekehrt ist der - geringfügige - Aufwand für solche Lärmschutzmaßnahmen ohne Bedeutung, bei denen feststeht, dass sie auf jeden Fall ausgeführt werden, wie bspw. lärmabsorbierende Schallschutzwände (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645).
116 
Selbst durch eine noch so differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse lässt sich allerdings nicht ein bestimmter Punkt ausmachen, an dem verhältnismäßige in unverhältnismäßige Kosten umschlagen. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände. Das Lärmschutzkonzept muss unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in angemessener Weise Rechnung tragen. Danach verbleibt ein Abwägungsspielraum, allerdings besteht nicht annähernd diejenige Wahlfreiheit, wie sie sonst bei einer Auswahl zwischen Varianten für die fachplanerische Abwägung typisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370; für uneingeschränkte Überprüfbarkeit dagegen Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 80 zu § 41 mit Nachweisen aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).
117 
Als zusätzliche aktive Schutzmaßnahmen kommen prinzipiell in Betracht eine größere Dimensionierung der Lärmschutzbauwerke - was wegen der damit verbundenen städtebaulichen Nachteile und der Kosten auch die Antragsteller nicht in Erwägung ziehen - oder die Führung der Saarlandstraße innerorts in einem Tunnel oder in einem überdeckelten Trog. Demgegenüber ist die Entscheidung für die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung als andere Trassenalternative keine Schutzmaßnahme i.S. des § 41 BImSchG. Denn die Anwendung des § 41 BImSchG setzt die Entscheidung für die Wahl einer Trasse voraus und ist nicht dazu bestimmt, sie zu korrigieren. Die Festlegung der Trasse ist Teil der Planung. Soweit hierbei Gesichtspunkte des Verkehrslärmschutzes maßgeblich sind, ist § 50 BImSchG einschlägig, nicht § 41 BImSchG (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, Komm., Rn. 65 zu § 41 BImSchG, Stand: März 1997 und - wenn auch weniger deutlich - Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Rn. 7 zu 41 BImSchG).
118 
Die Antragsgegnerin hat die beiden danach allein in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeiten (Tunnellösung und überdeckelter Trog) zu Recht aus Kostengründen abgelehnt. Diese Lösungen wurden in der vom Ingenieurbüro L. im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße vom 28.09.2007 näher geprüft. Bei der Tunnellösung wurde dabei zugrunde gelegt, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße von der Einmündung der Saarbrückener Straße im Westen bis zu einem Punkt ca. 100 m westlich der Einmündung der Römerstraße im Osten in einem vierspurigen Tunnel geführt würde. Die eigentliche Tunnellänge betrüge ca. 1.090 m, die Länge der Strecke, auf der die Bestandstrecke der Saarlandstraße tiefergelegt würde, ca. 1.400 m. Die Florian-Geyer-Straße würde mit der Straße Im Kreuzgrund durch eine Straße auf der Tunneloberfläche verbunden. Die Troglösung mit Überdeckelung sieht vor, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße auf dem gleichen Abschnitt wie bei der Tunnellösung tiefergelegt wird; anstelle eines Tunnels würde die Saarlandstraße indessen mit einer Lärmschutzdecke versehen. Eine Variante dieser Lösung sieht schräggestellte Lärmschutzlamellen, eine zweite eine vollständige Glaseinhausung vor. Bei beiden würden die Florian-Geyer-Straße und die Straße Im Kreuzgrund mit einer als Brücke verstärkten Überdeckelung verbunden und der nördliche und der südliche Teil der Kreuzgrundsiedlung ebenso wie bei der Tunnellösung nicht direkt an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden.
119 
Mit den untersuchten Alternativlösungen könnten die Lärmgrenzwerte für die angrenzenden Wohngebiete und das Klinikum aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV mit Ausnahme der Bereiche unmittelbar an der Einfahrt bzw. Ausfahrt in den/ aus dem Tunnel bzw. überdeckelten Trog eingehalten werden. Diesen Vorteilen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes stehen jedoch deutlich erhöhte Kosten gegenüber. Alle Lösungen führen (vgl. dazu GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007) zu erheblichen Mehrkosten in der Größenordnung von 41,36 Mio EUR (Troglösung mit Lärmschutzlamellen) bis zu 46,36 Mio EUR bei der Troglösung mit vollständiger Glaseinhausung (42,86 Mio EUR bei der Tunnellösung). Hinzukommen bei allen Lösungen jährliche Unterhaltungskosten in mindestens fünfstelliger Höhe. Schon wegen dieser Kostenmehrbelastung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.02.2008 beschlossen, diese Lösungen nicht weiter zu verfolgen. Ein Nachteil bei allen Lösungen ist außerdem, dass die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nur mit zusätzlichem und hohem finanziellem Aufwand und unter Inanspruchnahme privater Flächen an die Saarlandstraße angeschlossen werden könnten. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung müsste dazu über die Römerstraße, der südliche über die Heidelberger Straße erschlossen werden. Ohne eine solche Verbindung käme es zu Verkehrsmehrbelastungen in der Größenordnung von 2.600 Kfz/Tag in der Florian-Geyer-Straße und von 1.050 Kfz/Tag in der Straße Im Kreuzgrund. Das Klinikum müsste von Süden durch eine Brücke über die Saarlandstraße erschlossen werden (vgl. GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007).
120 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, angesichts der dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Pflicht zum Gesundheitsschutz dürften Kostenargumente bei der Entscheidung über den zu gewährenden Lärmschutz keine Rolle spielen. Insbesondere können sie aus einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV noch keine Gesundheitsgefahr ableiten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen - wie sich aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt -bereits vor erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 9 A 1.02 - juris). In Wohngebieten beginnt der unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritische Bereich ab Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 5/04 -, BVerwGE 123, 23 und vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45). Dafür, dass diese auch durch passiven Schallschutz (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG) nicht erreicht werden könnten, ist nichts ersichtlich.
121 
Nicht durchdringen können die Antragsteller auch mit dem Argument, im Falle einer Untertunnelung bzw. Troglösung mit vollständiger Einhausung genüge ein bloß zweispuriger Ausbau, weil die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nicht an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden würden. Das Ingenieurbüro L. hat auch eine Tunnellösung mit nur zweispurigem Ausbau untersucht („Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen“ vom 09.01.2008). Mit 62,2 Mio EUR sind die Gesamtkosten zwar deutlich niedriger als bei einem vierspurigen Ausbau mit 77,7 Mio EUR (vgl. Tabelle 1, Nr. 5.4 der Untersuchung alternativer Gradienten), sie liegen aber immer noch so sehr über den Kosten für die geplante Variante von 39,9 Mio EUR, dass die Kosten auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klinikums nach dem oben dargestellten Maßstab als unverhältnismäßig anzusehen sind. Auf die weiteren mit dem zweispurigen Ausbau verbundenen Nachteile, wie einer deutlichen Verringerung der Leistungsfähigkeit der Straße (5.000- 20.000 Kfz/Tag im Vergleich zu 20.000 bis 60.000 EUR bei der Planlösung), der damit verbundenen erhöhten Staugefahr auf der Saarlandstraße und der geringeren Verkehrsentlastung der Großgartacher Straße/B 293 in der Folge (vgl. Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen vom 09.01.2008, S. 5), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
122 
Auch die vom Ingenieurbüro L. (Ergänzungsteil Prüfung „Entwurf Schiek“) ebenfalls untersuchte Lösung mit sog. Grünbrücken und zwischen diesen angebrachten Solarpaneelen führt mit 74,8 Mio EUR und jährlichen Unterhaltungskosten in der Größenordnung von 300.000 - 350.000 EUR zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, auch unter Berücksichtigung der durch die Erzeugung von Solarstrom mittels der Solarpaneele zu erzielenden Einspeisevergütung.
123 
Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich nicht um finanzielle Förderungsmöglichkeiten über die Zusagen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Innenministeriums Baden-Württemberg hinaus bemüht, mag zutreffen, greift aber schon aus Rechtsgründen nicht durch. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, welche Gelder aus anderen Töpfen der öffentlichen Hand für aktive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch eine zusätzliche Investition in aktive Schallschutzmaßnahmen noch eine im Verhältnis dazu stehende Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden kann.
124 
(2) Der Umstand, dass an den Außenwänden des Klinikneubaus die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV - unstreitig - deutlich überschritten werden, führt nach § 41 BImSchG nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Rechtliche Folge ist vielmehr, dass der Eigentümer des Klinikums (ebenso wie die Eigentümer der o.g. Häuser, an denen die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV überschritten werden) nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für die nach Maßgabe der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen hat. Die 24. BImSchV ist nach ihrem § 1 Nr. 1 anwendbar, weil - wie bereits ausgeführt -durch den Bau bzw. die wesentliche Änderung der Saarlandstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.
125 
Für die weitere Behauptung der Antragsteller, das Klinikum könne angesichts der zu erwartenden Immissionspegel von 70 - 74 dB(A) überhaupt nicht wirksam gegen Verkehrslärm geschützt werden, gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst sind solche Immissionspegel nicht zu erwarten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung L. (Anlage 4.1 T) werden sich die Immissionspegel an der besonders lärmexponierten südlichen Außenwand des Klinikneubaus vielmehr auf deutlich niedrigere Werte von 63 - 66 dB(A) belaufen. Im Übrigen ist auch bei Immissionspegeln von 70 - 74 dB(A) wirksamer passiver Schallschutz möglich. Eine solche Belastung mit Verkehrslärm ist nach der Tabelle 8 zur DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. Wie sich aus Spalte 3 der Tabelle 8 ergibt, beträgt das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien dann 50 dB.
126 
Einen Anspruch auf (passiven) Lärmschutz bei geöffneten Fenster besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller im Rahmen der §§ 41, 42 BImSchG nicht. Denn die den Betroffenen grundsätzlich zumutbaren Schallschutzfenster sind nur geschlossen wirksam. Es ist Stand der Technik, Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Hinzunehmen ist deshalb, dass passiver Schallschutz nicht davor schützt, dass die Anwohner bei geöffneten Fenstern unter Umständen erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73). Nr. 5.4 der DIN 4109 sieht dazu vor, dass zur dauerhaften Lüftung vorgesehene Einrichtungen (schallgedämpfte Lüftungsöffnungen) bei der Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes im Betriebszustand zu berücksichtigen sind.
127 
Soweit die Antragsteller behaupten, beim Klinikneubau würden überhaupt keine für den passiven Schallschutz ausreichenden Lüftungsvorrichtungen eingebaut (Schriftsatz vom 15.08.2014), mag dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Es handelt sich dabei allenfalls um einen Rechtsverstoß bei der Umsetzung des Bebauungsplans, der nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt.
128 
Ungeachtet dessen enthält der Bebauungsplan auch Festsetzungen zum passiven Schallschutz. Die Einhaltung der danach gebotenen Standards kann rechtlich durchgesetzt werden. Führt der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße - wie vorliegend - dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht überall durch i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG noch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann, sind im Bebauungsplan allerdings nicht zwangsläufig passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Die dann erforderliche Konfliktbewältigung muss nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen. Der Weg zur Konfliktlösung ist vielmehr in § 42 BImSchG vorgezeichnet. Danach hat der betroffene Nachbar gegen den Baulastträger einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen, die erforderlich werden, weil trotz Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV keine (ausreichenden) aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht daher eine Pflicht des Plangebers zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen allenfalls dann, wenn zu befürchten ist, dass die Eigentümer der betroffenen Gebäude, die sich danach ergebenden Möglichkeiten passiven Schallschutzes trotz der dafür gewährten Entschädigung nicht aus eigenem Antrieb nutzen werden und der erforderliche passive Schallschutz daher im Baugenehmigungsverfahren oder durch Baugebote nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchgesetzt werden muss. Das kann bei einem besonders hohen Mieteranteil in den betroffenen Gebäuden der Fall sein, aber auch, wenn besonders schutzwürdige Nutzungen wie vorliegend etwa Krankenhäuser vom Verkehrslärm betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572).
129 
Einer danach möglicherweise bestehenden Pflicht zur Festsetzung passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin jedenfalls nachgekommen. Sie hat im Bebauungsplan neben den aktiven auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Textteil A Nr. 5.3 müssen die Außenbauteile von Aufenthalts- und Schlafräumen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ausgebildet sein. Schlafräume müssen ab Lärmpegelbereich II mit maschinellen Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Sollte der Klinikneubau in Abweichung von diesen Vorgaben errichtet worden sein, wie die Antragsteller behaupten, so ist entweder die Baugenehmigung rechtswidrig oder das Klinikum wird in Abweichung von der Baugenehmigung errichtet. Beides ist im Verfahren gegen den Bebauungsplan indessen nicht zu prüfen.
130 
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Orientierungswerte der DIN 18005 seien im Hinblick auf die Lärmbelastung des Klinikums im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein vorliegend allein noch relevanter Fehler im Abwägungsergebnis (dazu näher unten) ergeben könnte.
131 
c) Der Bebauungsplan ist auch mit den rechtlichen Vorgaben aus § 1a Abs. 4 BauGB vereinbar. Das FFH-Gebiet 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ kann in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingeholte Verträglichkeitsstudie nach § 34 Abs. 1 BNatSchG des Büros Weibel und Ness vom Februar 2010 ergibt. Allenfalls ist mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % wegen der baubedingten Erschütterungen mit Abstürzen von Material der Steilwand am Ostrand des Naturschutzgebiets „Frankenbacher Schotter“ zu rechnen, was zu Beeinträchtigungen der dort befindlichen Laichgewässer des Kammmolchs führen könnte. Zum Ausgleich für diese unwahrscheinliche Beeinträchtigung hat die Antragsgegnerin die Anlegung eines neuen Amphibienlaichgewässers vorgesehen, zumal davon auszugehen ist, dass die Steilwand unabhängig von den Baumaßnahmen in absehbarer Zeit dem natürlichen Gang der Dinge folgend abbrechen wird. Die Rüge, dass die Anlegung des Amphibienlaichgewässers fehlerhaft sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
132 
d) Mit ihren Argumenten, der Lebensraum der Wechselkröte (Bufotes viridis) betrage nicht wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch (Triturus cristatus) kein unüberwindliches Hindernis und Erdkröten (Bufo bufo) seien im Frankenbacher Schotter weiter nachweisbar, machen die Antragsteller in der Sache geltend, die Diagonaltrasse werde dazu führen, dass die genannten Tiere überfahren werden. Damit behaupten sie einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Art zu töten. Auch damit können sie keinen Erfolg haben. Allerdings handelt es sich bei den genannten Reptilien um besonders geschützte Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Der Kammmolch und die Wechselkröte sind in Anhang IV der Richtlinie 92/93/EWG aufgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG). Die Erdkröte gehört zur Klasse der Lurche (Amphibia). Nach § 1 BArtSchV i.V. mit der Anlage 1 werden alle europäischen Arten der Lurche unter besonderen Schutz gestellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 c BNatSchG). Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich für die vorgenannten Arten das Tötungsrisiko durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Denn nach A Nr. 3.24 des Textteils zum Bebauungsplan ist von der Markungsgrenze Heilbronn/Leingarten bis nördlich der Feldwegüberführung bei der ehemaligen Sandgrube entlang der Straße entsprechend der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine mindestens 40 cm hohe Sperrvorrichtung vorgesehen, um bodengebundene Tiere vom Betreten der Straße abzuhalten. Die Einlaufschächte innerhalb der Entwässerungsrinnen sind mit Grobschotter abzudecken. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, warum diese Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein sollten (vgl. dazu auch Nr. 5.1.4. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2011).
133 
e) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens, denn nach dem System der Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG i.V. mit § 27 39. BImSchV sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Verfahren der Straßenplanung absehbar ist, dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). Im Übrigen ist die Belastung mit Luftschadstoffen erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind mithin erst dort rechtlich relevant (dazu näher unten).
134 
3. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
135 
a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Die oben zur Einhaltung der Jahresfrist aus § 4 Abs. 4 GemO angestellten Überlegungen gelten entsprechend. Die Einwendungen der Antragsteller greifen auch insoweit nicht durch, als sie sich nicht auf § 4 Abs. 4 GemO, sondern ausschließlich auf § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beziehen.
136 
aa) Die Regelung in § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
137 
In der Rechtsprechung wurde diskutiert, ob die Präklusionsregelung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird und der Bürger deshalb vor Fristablauf keinen Anlass hat, sich dagegen zu wehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 418). Eine solche Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Als verfassungsrechtlich problematisch wurde auch gewertet, dass Fehler im Abwägungsergebnis nach der alten Rechtslage mangels fristgerechter Rüge unbeachtlich werden konnten (vgl. zu verfassungsrechtlichen Bedenken vor der Änderung des § 215 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Nach der aktuellen Rechtslage können Abwägungsmängel, die zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führen, ohne Fristbindung geltend gemacht werden, denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beziehen sich ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften bzw. auf den Abwägungsvorgang.
138 
bb) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 ist auch mit einer den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügenden Belehrung versehen. Die Belehrung orientiert sich am Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und gibt diesen quasi wörtlich wieder. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist danach ein Hinweis, dass auch solche Fehler gerügt werden müssen, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden, nicht erforderlich. Soweit die Antragsteller ein anderes Ergebnis aus der „zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit“ gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ableiten wollen, ist dem nicht zu folgen. Diese Norm regelt nicht die Präklusion von Einwendungen, sondern die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (dazu bereits oben).
139 
cc) Da die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende 39. BImSchV der Umsetzung europarechtlicher Vorschriften dient, nämlich der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), ist auch zu prüfen, ob die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB europarechtskonform ist. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken, da die Regelung den europarechtlich zu beachtenden Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügt (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393). Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) ergibt sich nichts anderes. Sie ist zu einer anderen Fallkonstellation ergangen. Sie bezieht sich auf die Präklusion von Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Hier geht es aber um die davon zu unterscheidende Frage, ob Fehler in einem Bebauungsplan mangels fristgerechter Rüge nach der öffentlichen Bekanntmachung unbeachtlich werden können.
140 
dd) Mit dem Argument, auf eine Verzögerung von wenigen Tagen komme es angesichts des jahrelangen Planungsverfahrens nicht an, zumal ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Antragsgegnerin ihren Einwendungen entsprochen hätte, können die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg haben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluss von Ansprüchen abhängt, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die in § 215 BauGB getroffene Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Ziel des § 215 BauGB ist es u.a., die Bestandskraft von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen zu erhöhen und der Gemeinde über den Eintritt der Bestandskraft Gewissheit zu verschaffen. Das setzt eine stichtagsgenaue Beachtung der Frist voraus. Denn es muss an Hand der Akten der Antragsgegnerin für jedermann und noch nach Jahren nachvollziehbar sein, ob eventuell dem Bebauungsplan anhaftende Fehler durch Zeitablauf unerheblich geworden sind. Daneben soll der planenden Gemeinde frühzeitig die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund der vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob sie in ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten will (vgl. Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 1 und 2 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
141 
b) Mängel im Abwägungsergebnis werden jedoch nicht unbeachtlich, sondern können auch nach Ablauf der Rügefrist weiter geltend gemacht werden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
142 
Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist das Gericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere sind die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) werden zwar mit dem erfolglosen Ablauf der Rügefrist aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Daraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB läuft dadurch nicht leer. Werden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials rechtzeitig gerügt, sind sie bereits dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde bei richtiger Ermittlung des Abwägungsmaterials im Ergebnis anders geplant hätte. Demgegenüber liegt - wie oben bereits ausgeführt - ein Fehler im Abwägungsergebnis erst vor, wenn das Ergebnis der Abwägung auf richtiger Tatsachengrundlage schlechterdings nicht richtig sein kann.
143 
Nicht zuletzt sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für das hier gefundene Ergebnis. Gerade schwerwiegende Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials können häufig dazu führen, dass auch das Abwägungsergebnis schlechthin nicht mehr tragbar ist. Wäre auf die von der Gemeinde fehlerhaft ermittelten Tatsachen abzustellen, könnte der daraus resultierende Fehler im Abwägungsergebnis häufig nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Art 19 Abs. 4 GG wäre dies nur schwer vereinbar (vgl. dazu auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, besonders gravierende Fehler bei der Ermittlung des Tatsachenmaterials seien in der Regel auch leicht erkennbar und könnten deshalb problemlos fristgerecht gerügt werden. Gerade wenn die Fehler aus unrichtigen Gutachten resultieren, können sie zumal für einen Laien nur schwer aufzudecken sein.
144 
c) Der Bebauungsplan ist nach diesem rechtlichen Maßstab nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft.
145 
aa) Der Bebauungsplan wird nicht zu einer unzulässig hohen Belastung mit den straßenverkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO², PM2,5 und PM10 führen.
146 
Wie oben dargelegt, ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für diese Luftschadstoffe keine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung. Allerdings liegt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ein Abwägungsfehler vor, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV auch mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht gewährleistet werden kann, sei es, weil bereits die straßenbedingten Immissionen zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, sei es, dass die Luft durch eine Vielzahl von Emittenten ohnehin bereits über die Immissionsgrenzwerte hinaus belastet ist, sei es, dass bei einem zentralen Verkehrsknotenpunkt keine zur Reduktion der Immissionsbelastung geeigneten Maßnahmen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung würde auch zu einem Verstoß gegen das Abwägungsergebnis führen.
147 
Wie sich aus dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 ergibt, werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Hinblick auf die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe NO², PM2,5 und PM10 eingehalten. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch; auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken.
148 
(1) Die Antragsteller machen geltend, nicht das Gutachten Lohmeyer vom Marz 2011 sei richtig, sondern allenfalls das vom Januar 2011, indem eine Überschreitung der zulässigen Belastung der Luft mit den verkehrsrelevanten Schadstoffen NO², PM2,5 und PM10 festgestellt worden sei. Das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 sei zu Unrecht von einer die Schadstoffkonzentration mindernden Wirkung der Lärmschutzbauten ausgegangen. Dem ist nicht zu folgen.
149 
Das Gutachten vom März 2011 ist nach einem mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell - MISKAM - unter Berücksichtigung der Geländetopografie und der Windrichtungen in 10° Schritten erstellt worden, mit dem die Schadstoffkonzentration mindernde Wirkung der Lärmschutzbauwerke in die Berechnung einbezogen werden kann. Mit dem Verfahren PROKAS, das dem Gutachten vom Januar 2011 zu Grunde liegt, ist dies nicht möglich. Den maßgeblichen Einwand der Antragsteller gegen das Verfahren MISKAM, die Lärmschutzbauwerke hätten keine die Konzentration der Luftschadstoffe mindernde Wirkung, weil der Wind in der Regel aus Südwesten und damit nicht senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken wehe, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Firma Lohmeyer plausibel entkräftet. Zu einer Verwirbelung der Luftschadstoffe und damit einer besonders deutlichen Verringerung der Konzentration der Luftschadstoffe komme es im Gegenteil, wenn der Wind parallel zu den Lärmschutzbauwerken wehe, weil die belastete Luft dann intensiver „durchmischt“ werde. Wehe der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken, sei dies eher nachteilig. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurden die Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken an den einmündenden Straßen in der Berechnung berücksichtigt. Eine regelrechte „Kaminwirkung“ geht von diesen Öffnungen nicht aus, wie der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Antragsteller weder belegt noch näher konkretisiert. Unter diesen Umständen ist auch nicht plausibel, warum die „Schluchten“ zwischen den einzelnen Baukörpern des Klinikneubaus zu einer besonders hohen Luftschadstoffkonzentration führen sollen.
150 
(2) Auch mit dem weiteren Einwand der Antragsteller, in dem Gutachten vom März 2011 sei nicht beachtet worden, dass von Ampelanlagen an Steigungen und damit insbesondere von der an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen vorgesehenen, wo die Saarlandstraße die größte Steigung aufweise, eine besonders hohe Schadstoffbelastung ausgehe, hat sich der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung plausibel auseinandergesetzt. Das Verfahren MISKAM berücksichtige nicht nur die Geländetopografie, d.h. u.a. Steigungen im Straßenverlauf, sondern auch Verkehrssituationen mit stockendem Verkehr, wie sie insbesondere vor Lichtzeichenanlage anzutreffen seien. Die durch das Anfahren an Steigungen bedingte höhere Luftschadstoffbelastung habe so Eingang in die Berechnung gefunden.
151 
(3) Entgegen den Behauptungen der Antragsteller wurde auch die von dem Verkehr auf der Neckartalstraße ausgehende Belastung mit Luftschadstoffen in dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 berücksichtigt.
152 
Richtig ist zwar, dass die Messstellen zur Schadstoffhintergrundbelastung der Luft vom Untersuchungsgebiet deutlich entfernt sind (Bsp. Wiesloch ca. 39 km). Auch wurden in dem Gutachten die stark von Straßenverkehrsemissionen beeinflussten Messwerte der zeitlich befristeten Straßenmessungen im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin nicht als Hintergrundbelastung berücksichtigt, damit sie nicht doppelt Eingang in die Berechnungen finden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die vom Straßenverkehr in der Neckartalstraße ausgehenden Luftschadstoffemissionen unbeachtet geblieben wären. Der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Neckartalstraße sei in dem im Rahmen der Erstellung des Gutachtens betrachteten Straßennetz enthalten und die dortigen Straßenverkehrsemissionen daher in die Berechnung eingeflossen (vgl. zu dem berücksichtigten Straßennetz auch die Abbildung 5.1 zum Gutachten Lohmeyer vom März 2011).
153 
(4) Wie bereits oben bei der Betrachtung der Lärmimmissionen dargelegt, wurde in dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft eine Entlastungswirkung der Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt. Darauf kann Bezug genommen werden.
154 
(5) Erfolglos bleibt auch das Argument der Antragsteller, zu Unrecht seien erst Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und nicht bereits über 2,8 t als Lkw gewertet worden. Zunächst ist die Klassifizierung der einzelnen Gruppen von Kfz in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung - anders als nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (dazu bereits oben) - nicht geregelt. Der Gutachter ist in der Einstufung danach frei; diese muss jedoch so erfolgen, dass ein zutreffendes Ergebnis erwartet werden kann. Das ist hier gewährleistet.
155 
Wie sich aus Seite 22 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurde bei dessen Erstellung zwischen den Fahrzeugarten Leichtverkehr und Schwerverkehr unterschieden. Die Fahrzeugart Leichtverkehr umfasst neben den Pkw und den Motorrädern auch die Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge, zu denen auch die Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gerechnet werden. Das dabei verwendete, vom Institut für Energie- und Umweltforschung (IFEU) entwickelte Computermodell TREMOD (2010) gewährleistet, dass der wechselnde Anteil der leichten Nutzfahrzeuge an der Gruppe des Leichtverkehrs in den einzelnen Jahren und unterteilt nach unterschiedlichen Streckenabschnitten (innerorts, außerorts, Autobahn) Eingang in die Berechnung findet. Die motorbedingten Emissionsfaktoren der Fahrzeuge der jeweiligen Kategorien wurden mit Hilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (2010) berechnet. Da die Fahrzeugflotte nur längerfristig erneuert und ausgetauscht wird, ist nicht anzunehmen, dass der sogenannte VW-Skandal dabei zu einer ergebnisrelevanten Verfälschung geführt hat. Auch die Antragsteller haben ihre gegenteilige Behauptung nicht plausibilisiert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 fehlerhaft sein sollte.
156 
(6) Ihre Rüge, die Berechnung der PM2,5-Immissionen sei nicht plausibel und das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 daher falsch, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
157 
(7) Die Überschreitung des über das Jahr gemittelten Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 2 39. BImSchV) mit 43 µg/m³ im Kreuzungsbereich Saarlandstraße/Heidelberger Straße (vgl. Gutachten S. 31) ist nach Anlage 3 B Nr. 1 a und b zur 39. BImSchV unerheblich. An der genannten Stelle ist die Luftschadstoffbelastung nicht zu bestimmen, weil sich Menschen in diesem Bereich allenfalls kurzzeitig aufhalten. Der über eine Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für NO² aus § 3 Abs. 1 39. BImSchV in Höhe von 200 µg/m³ (bei 18 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr) wird ebenfalls eingehalten. Bereits die konservative Berechnung nach dem Verfahren PROKAS im Gutachten vom Januar 2011 hat ergeben, dass dieser Grenzwert eingehalten wird (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom Januar 2011, wo dieses Ergebnis daraus gefolgert wird, dass an keinem der Untersuchungspunkte der 98-Perzentilwert von 130 µg/m³ Luft erreicht oder überschritten wird).
158 
bb) Auch aus der von den Antragstellern behaupteten falschen Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes ergibt sich jedenfalls kein Fehler im Abwägungsergebnis.
159 
Mit ihren Rügen, die Fällung von 168 gut erhaltenen Platanen könne durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden, Grünbrücken seien nicht vorgesehen und der Lebensraum der Feldlerche werde eingeschränkt, machen die Antragsteller geltend, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Indessen ist nicht erkennbar, wieso daraus ein schlechthin unhaltbares Abwägungsergebnis resultieren soll.
160 
cc) Auch dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben hat, führt nicht zu einem allein noch relevanten Fehler im Abwägungsergebnis.
161 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Planung eines Straßenbauvorhabens zunächst alle in Betracht kommenden Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen. Nur alternative Trassen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die verbleibenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detailliert untersucht und verglichen werden. Der Planungsträger überschreitet die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150).
162 
Demgegenüber liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht schon deshalb vor, weil eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -BVerwGE 121, 72). Beim Auswahlverfahren unterlaufene Fehler betreffen den Vorgang der Abwägung. Die Antragsteller sind mit der Rüge solcher Fehler präkludiert.
163 
Für ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis ist nichts zu erkennen. Weder die Nordumfahrung noch die Hünderstraßenvariante sind nach dem genannten Maßstab die gegenüber der Diagonaltrasse eindeutig besseren Lösungen.
164 
(1) Die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung führte zwar zu einer quasi vollständigen Entlastung der Kreuzgrundsiedlung vom Durchgangsverkehr. Die Bestandsstrecke der Saarlandstraße könnte weitgehend zurückgebaut werden. Die Belastung der Kreuzgrundsiedlung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe würde deutlich reduziert. Aufwändige Lärmschutzbauten wären nicht oder allenfalls in geringem Umfang notwendig. Auch würde die B 293/Großgartacher Straße in etwa gleichem Maße vom Verkehr entlastet wie bei der Diagonaltrasse. Die Trassenführung ist mit den großen Kurvenradien (vgl. die Tabelle auf S. 11 des Umweltberichts zum Bebauungsplan) ebenso günstig wie bei der Diagonaltrasse. Die Nordumfahrung ist damit sicher eine Trassenalternative, für die sich die Antragsgegnerin mit guten Gründen ebenfalls hätte entscheiden können. Eindeutig vorzugswürdig in dem Sinne, dass die Entscheidung für die Diagonaltrasse als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft einzustufen ist, ist sie indessen nicht. Die Trasse für die Nordumfahrung müsste quasi vollständig neu angelegt werden und ist verglichen mit den beiden anderen Alternativen mit Abstand am längsten, was zu einem deutlichen Flächenmehrverbrauch führt. Dies ist umso gravierender, als die Nordumfahrung überwiegend durch bislang landwirtschaftlich/gärtnerisch genutztes Gelände geführt werden müsste (vgl. auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die mit der Diagonaltrasse verbundenen Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für die Kreuzgrundsiedlung können demgegenüber durch die Lärmschutzbauten deutlich reduziert und - jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelastung - gegenüber der aktuellen Situation beim ganz überwiegenden Teil der Bebauung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verbessert werden (Reduktion der Lärmbelastung für die Häuser unmittelbar an der Saarlandstraße um bis zu 11 dB(A)).
165 
(2) Die Hünderstraßenvariante wäre zwar, weil in großem Umfang auf bereits vorhandene Trassen zurückgegriffen werden könnte, insgesamt mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Eindeutig besser geeignet ist sie jedoch ebenfalls nicht. Die Trassenführung ist problematisch. Die Abzweigung von der B 293 in das Gewerbegebiet Böckingen-West verläuft in einer Kurve mit einem Radius von nur 50 m, was bereits für sich die Leistungsfähigkeit einschränkt. Im Gewerbegebiet selbst kann die Trasse nur zweispurig geführt werden. Durch die drei einmündenden Straßen und die Grundstückszufahrten ist mit zusätzlichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Eine Regelung des Verkehrs durch koordinierte Lichtzeichenanlagen (Grüne Welle) ist nicht möglich. Auch das reduziert die Leistungsfähigkeit der Hünderstraßenvariante und hat eine deutlich geringere Verkehrsentlastung der B 293/Großgartacher Straße zur Folge. Angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Durchfahrt durch das Gewerbegebiet Böckingen-West dürfte dem auch kaum das Argument der Antragsteller entgegengehalten werden können, durch verkehrsberuhigende Maßnahmen in der B 293/Großgartacher Straße lasse sich dort in gleichem Maße eine Entlastung erreichen wie mit der geplanten Diagonaltrasse. Da die Hünderstraßenvariante ebenso wie die Diagonaltrasse innerorts auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße weitergeführt würde, wäre sie für die Bewohner des Kreuzgrundes mit den gleichen Belastungen verbunden wie diese. Auch die Antragsteller haben aus diesen Gründen in der mündlichen Verhandlung die Hünderstraßenvariante letztlich nicht mehr favorisiert.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 i.V. mit § 100 ZPO.
167 
Die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
168 
Beschluss
169 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf
170 
200.000 EUR
171 
festgesetzt.

Gründe

 
54 
Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben in der Sache ohne Erfolg.
55 
I. Die Anträge sind zulässig.
56 
1. Die Antragsteller haben die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge nach der am 01.12.2011 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
57 
2. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan ihren Rechten verletzt zu werden.
58 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209).
59 
a) Nach diesem Maßstab ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2, zu 4 bis 14, zu 17 und 18 sowie zu 20 bis 29 - unabhängig davon, ob sie Eigentümer der von ihnen bewohnten Grundstücke sind - bereits daraus, dass sie in dem Teil des Plangebiets wohnen, der durch die von der Saarlandstraße ausgehenden Belastung mit Luftschadstoffen betroffen wird.
60 
Sie machen geltend, der Bebauungsplan führe zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen ergibt, dienen sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und haben damit drittschützende Wirkung (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 23 zu § 48 a mit Nachw. aus der Rspr.). Die Antragsteller 1 und 2, 4 bis 14, 17 und 18 sowie 20 bis 29 wohnen auch in dem Teil des Plangebiets, der in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke der Saarlandstraße liegt, weshalb es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass sie infolge der Realisierung der Planung an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig und über längere Zeit aufhalten, unzulässig hohen Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt sind (vgl. dazu von Albedyll, in: Bader, VwGO, Komm., 6. Aufl., 2014, Rn. 101 zu § 42). Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens ist, sondern dazu in erster Linie das System der Luftreinhalteplanung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645). Wegen der Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung ist die Planung jedoch rechtswidrig, wenn bereits die durch das geplante Straßenbauvorhaben hervorgerufenen Emissionen dazu führen, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch durch Luftreinhaltepläne nicht in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gewährleistet werden kann. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
61 
b) Die Antragsteller zu 19 und 20 sind ebenfalls antragsbefugt, weil jedenfalls in dem an die Saarlandstraße angrenzenden Teil des Plangebiets eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV und damit eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zwar wohnen sie nicht im Bebauungsplangebiet, sondern in Bad Friedrichshall. Sie haben in der mündlichen Verhandlung indessen unwidersprochen und glaubhaft geltend gemacht, sie seien Miteigentümer des Grundstücks Reiherweg 9, das in dem Teil des Bebauungsplangebiets liegt, in dem eine Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Als Eigentümer können sie sich darauf berufen, ihr in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB geschütztes Interesse an der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden.
62 
c) Die Antragsteller zu 3, 15 und 16 können sich zwar nicht auf eine mögliche Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte berufen, denn sie wohnen zwar auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, jedoch im Bereich 2 des Teilgebiets A in Frankenbach im Schleifweg und damit in deutlicher Entfernung von der Saarlandstraße. Dass sie durch deren Aus-/Neubau einer erhöhten Luftschadstoffbelastung ausgesetzt sein könnten, erscheint wenig plausibel und wird von ihnen letztlich auch nicht geltend gemacht.
63 
Sie können sich aber darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse, zukünftig keinen stärkeren Lärmimmissionen durch verstärkten Straßenverkehr ausgesetzt zu sein, in der Abwägung unzutreffend berücksichtigt. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass es im Wohngebiet Schleifweg in Frankenbach nach dem Neubau bzw. der Verlängerung der Saarlandstraße zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen wird. Ein Lärmzuwachs ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn er allenfalls geringfügig ist. Dabei kommt kein fester Maßstab zu Anwendung, vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die Antragsgegnerin hat zwar nicht ermittelt, welcher Lärmzuwachs an den Grundstücken im Schleifweg eintreten wird. Aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 ergibt sich jedoch, dass dort im reinen Wohngebiet künftig Verkehrslärmimmissionen von 47 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu erwarten sind (S. 28). Diese liegen zwar im Rahmen der Orientierungswerte aus Nr. 1.1 a DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Mit der Lärmbelastung nachts wird der Rahmen jedoch völlig ausgeschöpft, und auch die Lärmbelastung tags reicht mit 47 dB(A) an den Orientierungswert von 50 dB(A) heran. Unter diesen Umständen ist ein abwägungsbeachtliches Interesse der Antragsteller zu 3, 15 und 16 an einer geringeren Lärmbelastung zu bejahen.
64 
3. Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, selbst wenn die Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 im Rahmen der insgesamt drei öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben haben sollten. Sie machen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren i.S. des § 47 Abs. 2a VwGO zwar nur Einwendungen geltend, die sie schon im Rahmen der öffentlichen Auslegungen hätten geltend machen können. Die Präklusion nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Das ist hier nicht der Fall.
65 
a) Unschädlich ist allerdings, dass die Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung aller drei öffentlichen Auslegungen (Stadtzeitung vom 20.05.2010 für die erste öffentliche Auslegung vom 31.05. bis zum 30.06.2010, Stadtzeitung vom 05.05.2011 für die zweite vom 16.05. bis zum 16.06.2011 und Stadtzeitung vom 30.06.2011 für die dritte vom 11.07. bis zum 11.08.2011) dahin lautet, ein Antrag nach 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Belehrung entspricht zwar dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor der Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548) und war deshalb geeignet, den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, ein Normenkontrollantrag könne teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen - unzulässig sein. Demgegenüber verlangt § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und wenigstens eine dieser Einwendungen auch im Normenkontrollverfahren vorbringt. Er ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Belehrung ist jedoch deshalb nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen, wie sie für Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind, nicht unrichtig. Denn sie hält einen Betroffenen nicht davon ab, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern. Sie macht dem Betroffenen im Unterschied zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO (und nach der Gesetzesänderung jetzt auch des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vielmehr erst recht deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84).
66 
b) Die Belehrungen sind jedoch fehlerhaft, weil darin jeweils nicht ordnungsgemäß angegeben ist, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Demgegenüber werden in sämtlichen Bekanntmachungen der drei öffentlichen Auslegungen lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Informationen und die sonst noch verfügbaren, nicht ausgelegten Informationen aufgelistet. Wie sich aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, wird damit die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarere Umweltinformationen beimisst, nicht erreicht. Der betroffenen Öffentlichkeit ist es bei einer bloßen Auflistung nicht möglich, eine erste inhaltliche Einschätzung darüber vorzunehmen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden und welche davon nicht abgedeckte Umweltbelange von der fraglichen Planung sonst noch betroffen werden. Jedenfalls Angaben wie „Stellungnahmen mit Aussagen zu Natur-, Arten-, Boden-, Gewässer-, Immissions- und Denkmalschutz sowie zur Kampfmittelbelastung“ oder „Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße“ sind nicht geeignet, die gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen, da der Betroffene diesen Angaben nicht zu entnehmen vermag, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils beziehen.
67 
Der Umstand, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil ihn die Antragsteller nicht gerügt haben, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221).
68 
II. Die zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.
69 
1. Der Bebauungsplan ist nicht formell rechtswidrig.
70 
a) Wie dargelegt, ist der grundsätzlich beachtliche Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, öffentlich bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), unbeachtlich geworden, weil ihn die Antragsteller nicht fristgerecht gerügt haben (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
71 
b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Satzungsbeschluss sei wegen der Teilnahme befangener Gemeinderäte an der Abstimmung formell rechtswidrig und der Bebauungsplan damit unwirksam. Dem Einwand der Antragsteller ist schon aus sachlichen Gründen nicht zu folgen. Jedenfalls aber sind die Antragsteller mit der entsprechenden Rüge auch präkludiert, denn sie haben sie nicht fristgerecht geltend gemacht.
72 
aa) Obwohl die Gemeinderäte xxx und xxx in unmittelbarer Nähe der B 293/Großgartacher Straße wohnen, die durch den Ausbau/Neubau der Saarlandstraße wesentlich vom Verkehrslärm entlastet werden soll, ist der Satzungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig. Die genannten Gemeinderäte waren nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO als ehrenamtlich tätige Bürger (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GemO) von der Mitwirkung ausgeschlossen, denn die Entscheidung über die Angelegenheit konnte ihnen selbst keinen unmittelbaren Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO bringen. Sie berührte nur die gemeinsamen Interessen der bislang vom Verkehrslärm in der Nähe der B 293/Großgartacher Straße stark betroffenen Bevölkerungsgruppe (§ 18 Abs. 3 GemO).
73 
Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris, vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183 und vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NUR 2010, 736).
74 
Danach konnte die Entscheidung über den Bebauungsplan den Stadträten xxx und xxx keinen unmittelbaren Vorteil bringen, denn sie sind nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern entlang der Großgartacher Straße teilen. Es handelt sich um ein Gruppeninteresse gemäß § 18 Abs. 3 GemO, selbst wenn die durch die Lärmentlastung Begünstigten (auch in mehreren anderen Straßen) anhand des Grundbuchs oder des Adressbuchs individuell bezeichnet werden können.
75 
Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch geltend, die Gemeinderäte xx-xxx und xxx hätten sich vehement und auch unsachlich in der Bürgerinitiative „pro Saarlandstraße“ für den Bebauungsplan und den Aus-/Neubau der Saarlandstraße eingesetzt. Das von den Antragstellern behauptete Verhalten der beiden Stadträte kann schon aus Rechtsgründen nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit führen. Die Gründe, die bei einem Gemeinderat zum Ausschluss wegen Befangenheit führen, sind in § 18 GemO abschließend aufgezählt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Baden-Württemberg, Komm., 4. Aufl., Rn. 1 zu § 18, Stand: Dez. 2006). Voraussetzung für den Ausschluss wegen Befangenheit ist bei allen Befangenheitstatbeständen die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils für den Gemeinderat oder eine ihm nahestehenden Person bzw. Personenmehrheit. Einen § 21 VwVfG vergleichbaren Auffangtatbestand, wonach ein Gemeinderat auch ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, kennen die Befangenheitstatbestände der Gemeindeordnung nicht (vgl. Ade in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., Rn. 1 zu § 18 GemO). Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in: Aker/Hafner/ Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (vgl. dazu erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris ).
76 
bb) Ein etwaiger Verstoß gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wäre zudem wegen nicht rechtzeitiger Rüge mittlerweile gemäß §§ 18 Abs. 6 Satz 4, 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO u.a. dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Die Antragsteller haben ihre Rüge erst nach Ablauf dieser Frist erhoben.
77 
Die Antragsteller haben die Mitwirkung der aus ihrer Sicht befangenen Gemeinderäte beim Satzungsbeschluss erstmals in dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschriftsatz gerügt. Dieser ist zwar am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist aus § 4 Abs. 4 GemO ist jedoch die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, d.h. der Antragsgegnerin. Dieser wurde der Antragsschriftsatz aber erst am 05.12.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt.
78 
Die Präklusionswirkung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO tritt allerdings nur ein, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115). Dieser Voraussetzung wurde jedoch vorliegend genügt. Denn der Text unter I. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 orientiert sich am Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GemO und gibt diesen quasi wörtlich wieder.
79 
Unschädlich ist, dass es in der Belehrung nur heißt, die Fehler müssten „gegenüber der Stadt Heilbronn“ geltend gemacht werden, eine genauere Anschrift aber nicht angegeben wird. Für die Belehrung nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Grundsätze, die auch für Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 zur entsprechenden Regelung in § 215 BauGB). Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist aber nur über die Behörde und deren Sitz zu belehren. Dazu genügt regelmäßig die Angabe des Ortes, die Angabe einer Straße ist nur erforderlich, wenn sonst die Gefahr der Verwechslung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 20. Aufl., 2014, Rn. 10 zu § 58). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
80 
Die Antragsteller argumentieren, die Frist aus § 4 Abs. 4 GemO habe nicht bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan begonnen, sondern erst einige Tage später. Aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht ersichtlich. Um diese feststellen zu können, sei vielmehr der Einsichtnahme in die Gemeinderatsprotokolle erforderlich (vgl. zum Einsichtsrecht der Einwohner der Gemeinde § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO), sei für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem vernünftigerweise von der Einsichtnahme in die Protokolle ausgegangen werden könne. Eine solche Differenzierung, die auch zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen würde, ist in § 4 Abs. 4 GemO indessen nicht vorgesehen.
81 
Nach Maßgabe des § 167 ZPO wäre die Rügefrist allerdings gewahrt, denn der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Frist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen und die Zustellung am 05.12.2012 ist „demnächst“ im Sinne dieser Norm erfolgt, weil die Verzögerung ihre Ursache nicht in der Sphäre der Antragsteller hat. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil 11.12.2014 (- 8 S 1400/12 -, VBlBW 2015, 393) entschieden, dass die Rückwirkungsregel im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 263/13 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.01.2012 - 2 D 141.09.NE - AbfallR 2012, 139; BayVGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41). Das gilt im Rahmen des § 4 Abs. 4 GemO in gleicher Weise. Die Interessen- und Gesetzeslage stimmt bei beiden Normen überein.
82 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, § 167 ZPO gelte auch für Fristen, die nicht nur gerichtlich, sondern auch außergerichtlich geltend gemacht werden könnten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Norm für eine solche Differenzierung keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109.05 -, BGHZ 177, 319). In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat die Anwendung des § 167 ZPO in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl abgelehnt. Ob an dieser Begründung festzuhalten ist, mag offenbleiben. Denn § 167 ZPO ist unabhängig davon jedenfalls deshalb nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Fallkonstellation geht, bei der die Frist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden kann. § 167 ZPO ist schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Durch die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin soll keine Frist gewahrt werden, die Zustellung erfolgt vielmehr, weil sie in § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessual vorgeschrieben ist. Für die Wahrung der Frist zur Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es ohnehin allein auf den rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift beim Gericht an. Durch die fristgerechte Zustellung der Antragsschrift als solche an die Antragsgegnerin werden die Fristen aus § 215 Abs. 1 VwGO bzw. aus § 4 Abs. 4 GemO - anders als dies bei der Klageschrift im Zivilprozess in der Regel der Fall ist - auch nicht zwangsläufig gewahrt. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass der Sachverhalt, der aus der Sicht des die Rüge erhebenden Bürgers zur Befangenheit des Gemeinderats und damit zur Rechtwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geführt hat, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Ebenso ist im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich jeder einzelnen Einwendung deren fristgerechte Geltendmachung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, erforderlich. Auf die Geltendmachung gegenüber dem Gericht kommt es grundsätzlich nicht an.
83 
Die weiteren von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente betreffen nur die Präklusion mit Einwendungen, die sich aus der Anwendung des Baugesetzbuchs ergeben können (dazu noch näher unten).
84 
2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des materiellen Rechts.
85 
a) Der Bebauungsplan als solcher und die einzelnen Festsetzungen sind i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.
86 
aa) Mit ihrem Vortrag, der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße seien sinnlos, denn nach dem Stand der städtebaulichen Entwicklung sei es nicht mehr geboten, den Verkehr gebündelt in die und aus der Innenstadt zu führen, zur Verminderung der Lärm- und Schadstoffbelastung sei vielmehr eine Verkehrsführung um die Innenstadt herum anzustreben, machen die Antragsteller der Sache nach geltend, das geplante Straßenbauvorhaben und damit der Bebauungsplan seien als solche schon nicht erforderlich. Durchdringen können sie damit indessen nicht.
87 
Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist die planerischen Konzeption der Gemeinde. Denn mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB normierten Straßenplanung, die hinsichtlich der Ausbaustrecke der Saarlandstraße gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG an die Stelle der sonst nach § 17 Satz 1 FStrG für die Änderung einer Bundesstraße erforderlichen Planfeststellung tritt, stellt das Bundesrecht den Gemeinden ein Mittel zur eigenen, allerdings nur städtebaulich begründeten Verkehrspolitik zur Verfügung, das durch das rechtliche Instrumentarium straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ergänzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100). Wie auch sonst im Recht der Bebauungsplanung können angesichts der der Gemeinde damit zukommenden Gestaltungsfreiheit unter Rückgriff auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nur grobe und offensichtliche Missgriffe verhindert werden. Für die Einzelheiten der planerischen Lösung, insbesondere die von den Antragstellern in den Vordergrund gerückte Auswahl unter mehreren alternativen Trassen ist vielmehr das Abwägungsgebot maßgeblich, das insbesondere hinsichtlich der Fehlerfolgen und der gerichtlichen Überprüfbarkeit anderen Regeln unterliegt.
88 
Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Das Straßenbauvorhaben führt zur Verkehrsentlastung der B293/Großgartacher Straße, deren Notwendigkeit auch die Antragsteller nicht in Frage stellen. Darüber hinaus führt es auch unmittelbar zu Verkehrsentlastungen im Stadtteil Frankenbach und ermöglicht den Rückbau der Leintalstraße, die bislang der Verbindung nach Leingarten diente. Die Antragsteller zeigen auch keine Möglichkeit auf, wie einerseits diese Verkehrsentlastung erreicht und andererseits der Verkehr gleichwohl um die Innenstadt herum geführt werden kann. Auch die von ihnen bevorzugte Nordumfahrung stößt kurz vor dem Saarlandkreisel auf die Saarlandstraße mit der Konsequenz, dass der Verkehr dann weiter durch die Innenstadt geführt werden muss. Richtig ist, dass die geplante Lösung zu einer Verkehrsmehrbelastung auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße und damit in der Kreuzgrundsiedlung führt, die zwar nicht mit der Hünderstraßenvariante, aber mit der Nordumfahrung hätte vermieden werden können. Das ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern der Abwägung im Rahmen der Auswahl unter mehreren Varianten (dazu unten).
89 
Mit ihrer Argumentation, bei der gewählten Lösung müsse die Saarlandstraße zukünftig weiter über die Peter-Bruckmann-Brücke und die Füger-Brücke in die Innenstadt hinein ausgebaut werden, womit erhebliche und nicht mehr akzeptable Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für den neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt und die Innenstadt verbunden seien, könne die Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht belegt ist, dass dieser weitere Ausbau der Saarlandstraße von der Antragsgegnerin überhaupt ins Auge gefasst worden ist. Ungeachtet dessen gibt der Vortrag der Antragsteller auch nichts dafür her, dass einem zukünftigen weiteren Ausbau der Saarlandstraße in Richtung Innenstadt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer abschnittsweisen Planung BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236).
90 
bb) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde - hier: nach der von ihr verfolgten Verkehrspolitik - vernünftigerweise geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. August 2015 - 2 N 14.486 -, juris). Mit ihrem Argument, die Antragsgegnerin plane, die Saarlandstraße vierspurig auszubauen, tatsächlich genüge aber ein zweispuriger Ausbau, rügen die Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit des vierspurigen Ausbaus. Auch dies verhilft ihrem Begehren indessen nicht zu Erfolg.
91 
Festzustellen ist zunächst, dass im Bebauungsplan kein vierspuriger Aus- bzw. Neubau der Saarlandstraße festgesetzt wird. Festgesetzt ist vielmehr gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Straßenverkehrsfläche in gelber Flächenfarbe, die in Längsrichtung mittig durch eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot für Bäume geteilt wird. Auf der Straßenverkehrsfläche sind zwar in jeder Richtung Fahrstreifen einschließlich Abbiegespuren an den einmündenden und abbiegenden Straßen eingezeichnet. Das ist jedoch nur nachrichtlich/informationshalber erfolgt; es dürfte sich dabei um von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste straßenverkehrsrechtliche Anordnungen handeln.
92 
Für dieses Ergebnis spricht, dass in der Zeichenerklärung die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzungen unterteilt sind in Verkehrsgrün/Aufschüttung, Entwässerungsmulde, Bankett, Straßenverkehrsfläche, Geh-/Radweg/Rampe und Verkehrsgrün/Abgrabung. Die Eintragung für die Kennzeichnung der Fahrstreifen ist indessen nicht erklärt. Einzelne Fahrstreifen mit Abbiegespuren und Einmündungsbereichen können zudem in einem Bebauungsplan überhaupt nicht festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden, und zwar als öffentliche oder private. Bei Fahrstreifenbegrenzungen und Pfeilmarkierungen handelt es sich jedoch um Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 68 ff der Anlage 2 und damit um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Zur Festsetzung solcher ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aber nicht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 105 zu § 9 BauGB).
93 
Die Rüge der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, die Straßenverkehrsfläche sei mit 6,50 m innerorts und 7,50 m außerorts (vgl. die Eintragungen in den Teilplänen 1 und 2) für jede der beiden Fahrtrichtungen zu breit festgesetzt worden.
94 
Das trifft jedoch nicht zu, wie schon daran zu ersehen ist, dass die Antragsgegnerin die Vorgabe zur Straßenbreite aus Nr. 5.2.12 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008 (RASt) eingehalten hat. Dort ist für eine anbaufreie Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine 6,5 m breite Straßenverkehrsfläche in jede Fahrtrichtung vorgesehen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und sind daher geeignet, den Gemeinden allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Straßen zu liefern (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL) gehen für Straßen außerorts mit einer Verkehrsstärke bis zu 30.000 Kfz/24 h von einer Breite der Straßenverkehrsfläche in jede Richtung von 7,75 m aus.
95 
b) Entgegen der Rüge der Antragsteller, zahlreiche Gebäude in der Kreuzgrundsiedlung und insbesondere auch das Klinikum würden unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt, hält der Bebauungsplan auch die zwingenden Vorgaben zum Lärmschutz ein.
96 
aa) In der Sache ergeben sich die Anforderungen an die im Bebauungsplan vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen aus § 41 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Norm muss der Bebauungsplan sicherstellen, dass durch den Neubau und den Ausbau der Saarlandstraße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, denn er sieht hinsichtlich der Neubaustrecke der Saarlandstraße den Bau einer öffentlichen Straße und bezüglich des Ausbaus der Bestandsstrecke die wesentliche Änderung einer solchen vor. Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützten 16. BImSchV. Danach ist die Änderung einer Straße u.a. wesentlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff (weiter) erhöht wird. So liegen die Dinge hier. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom März 2011 ergibt, wird an den Gebäuden Jörg-Metzler-Weg 18, 19 und 21, Heidelberger Straße 146, 148, 150 und 152, Eichenhof 17 und 18 sowie Birkenhof 18 (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV) bereits gegenwärtig ohne den Ausbau nachts ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) erreicht (vgl. Anlage 2 N zum Schalltechnischen Gutachten). Dieser würde nach dem Ausbau ohne Lärmschutzbauten wegen der dann größeren Verkehrsstärke weiter zunehmen.
97 
Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche sind schädlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn einer der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung festgelegten Beurteilungspegel überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42.97 –, BVerwGE 110, 370). Dabei ist nicht auf einen aus allen einwirkenden Lärmquellen zu bildenden Gesamtpegel abzustellen. Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BImSchG „durch diese“ ergibt, kommt es allein auf den von der zu bauenden bzw. zu ändernden Straße ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, BVerwGE 123, 152). Liegen die Voraussetzungen aus § 41 Abs. 1 BImSchG vor, genügt es umgekehrt aber nicht, durch aktive Schallschutzmaßnahmen lediglich den Lärmzuwachs zu kompensieren, der durch das geplante Vorhaben hervorgerufen wird. Ein unter § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV fallender Streckenausbau führt vielmehr zu einer Sanierungspflicht des Planungsträgers. Die Anlieger können sich trotz der Vorbelastung nunmehr darauf berufen, schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt zu sein. Ziel der Lärmschutzmaßnahmen muss - allerdings mit dem Vorbehalt aus § 41 Abs. 2 BImSchG - sein, dass nach dem Ausbau die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42/97 –, BVerwGE 110, 370).
98 
Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass ungeachtet der teilweise durch die Lärmschutzbauten zu erreichenden deutlichen Verringerung der Lärmbelastung (von bis zu 11 dB(A)) entlang der Saarlandstraße die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bei dem Neubau des Klinikums und bei den Gebäuden Am Gesundbrunnen 8 und 10, Birkenhof 18, Florian-Geyer-Straße 1 und 11, Heidelberger Straße 126, 128,130, 132, 134,142, 144, 146, 148, 150 und 152, Im Kreuzgrund 2, 5 und 16/1 sowie im Reiherweg 15 und 15/1 (vgl. die Auflistung auf Seite 20 der Begründung des Bebauungsplans) überschritten werden. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans ist deshalb gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte für die vorgenannten Gebäude von der Gewährung aktiven Lärmschutzes absehen und auf passiven Schallschutz verweisen, weil die Kosten der Schutzmaßnahmen i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
99 
bb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin, von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abzusehen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Schalltechnische Untersuchung L. vom 25.03.2011 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und deshalb die ermittelten Lärmbelastungen zu niedrig seien.
100 
(1) Die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung L. sei von einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße nach dem Ausbau ausgegangen. Sie beruhe auf den von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner ermittelten Zahlen (vgl. die Anlagen 18 zur Schalltechnischen Untersuchung L.) zur zukünftigen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße. Bei deren Ermittlung habe der Gutachter zu Unrecht eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe zu Grunde gelegt. Das trifft nicht zu.
101 
Verkehrsprognosen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nur, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend, insbesondere ohne offen erkennbare Widersprüche begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Die Schalltechnische Untersuchung L. beruht indessen nicht auf einer unrealistischen Annahme. Die zu erwartende Verkehrsbelastung wurde nicht zu niedrig angesetzt; denn eine entlastende Wirkung für die Saarlandstraße durch die sogenannte Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe wurde von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner bei der Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat dazu das Schreiben der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom 05.03.2014 vorgelegt, wonach eine Entlastungswirkung durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt worden sei, umgekehrt sei dagegen i.S. eines „worst case“ Scenarios eine Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der Saarlandstraße durch ein zukünftiges Fahrverbot für den Schwerverkehr auf der B 293 in die Berechnungen eingegangen. Diese Angaben wurden von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner, die die Verkehrsprognose erstellt hat, bestätigt. Die Antragsteller haben daraufhin die entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
102 
(2) Die Antragsteller machen außerdem geltend, in der Schalltechnischen Untersuchung seien zwar Steigungen der Saarlandstraße und Lichtzeichenanlagen berücksichtigt worden, aber nicht die Kombination aus Lichtzeichenanlage in einer Steigung. Ein Mangel der Untersuchung ist auch damit nicht dargetan. Nach § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen gemäß der Anlage 1 zu berechnen. Dort sind in Tabelle C Korrekturen für Steigungen und in Tabelle D Zuschläge für erhöhte Störwirkungen von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen vorgesehen. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 (dort Seite 20) ergibt, wurden beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach der Tabelle C ist auch nicht zu beanstanden, dass erst Steigungen von 5 % und mehr in die Berechnung eingegangen sind. Für geringere Steigungen ist nach der Tabelle C eine Korrektur nicht vorzunehmen. Auch die Lichtzeichenanlagen im Untersuchungsgebiet sind auf Seite 20 der Schalltechnischen Untersuchung L. vollständig aufgezählt. Es heißt dort weiter ausdrücklich, beim Ausbau der Saarlandstraße würden die Einmündungen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund ebenfalls mit Lichtzeichenanlagen versehen. Ein besonderer Zuschlag für Lichtzeichenanlagen an einer Steigung ist in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Die Antragsteller legen auch nicht substantiiert dar, warum ein solcher Zuschlag entgegen dem in der 16 BImSchV vorgesehenen Berechnungsverfahren doch erforderlich und diese Norm damit insoweit rechtswidrig sein sollte.
103 
(3) Allerdings beanstanden die Antragsteller zu Recht, dass in der Schalltechnischen Untersuchung L. nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t als Lkw in die Berechnung eingegangen sind. In der Anlage 1 zur 16. BImSchV sind demgegenüber bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t als Lkw zu berücksichtigen, da unter dem Berechnungsfaktor p in Tabelle A Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zu verstehen sind. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass dieser Fehler zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat.
104 
Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.11.2015 für die in der Schalltechnischen Untersuchung L. gewählte Vorgehensweise ist allerdings wenig plausibel. Es heißt dort unter Rückgriff auf die Bundestags-Drucksache 17/3342 vom 20.10.2010 und die Mitteilung der Bundesanstalt für Straßenwesen 1/2009, als Lkw seien die Kfz zu berücksichtigen, die auf Bundesautobahnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h unterlägen; die Tonnagegrenze für diese Höchstgeschwindigkeit sei 1995 von 2,8 t auf 3,5 t angehoben worden. Warum eine solche Änderung in der Straßenverkehrsordnung zu einer Lärmberechnung abweichend von den ausdrücklichen und rechtlich bindenden Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung führen soll, ist aber nicht ersichtlich. Zu Recht weisen die Antragsteller auch daraufhin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h innerorts ohnehin ohne Bedeutung ist, weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz niedriger liegen wird.
105 
Eine daraus resultierende Ungenauigkeit i.S. der Berechnung einer zu geringen Lärmbelastung wird aber jedenfalls im Ergebnis kompensiert. Denn in der Schalltechnischen Untersuchung L. wurde bei der Berechnung der Lärmbelastung nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Tagen (DTV) zu Grunde gelegt, wie dies in der 16. BImSchV vorgesehen ist, sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen von Montag bis Samstag (DTVw), die - wie die Auswertung einer Verkehrszählung im Plangebiet im Jahre 2010 ergeben hat (vgl. die Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2015) - um ca. 10 % höher liegt als die DTV.
106 
Dieser konservative Ansatz führt dazu, dass die errechnete Lärmbelastung um ca. 0,4 dB(A) höher liegt als die sich aus einer Berechnung auf der Grundlage der DTV ergebende. Die höhere Lärmbelastung, die sich ergibt, wenn richtigerweise bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zur Gruppe der Lkw gerechnet werden, bleibt hinter diesem Wert zurück. Das Ingenieurbüro L. hat dazu zunächst eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der es wie folgt vorgegangen ist: Aus der bei einer Verkehrszählung im Jahr 2010 zwischen Frankenbach und Böckingen ermittelten Zahl der Lieferwagen wurde der Anteil der Kfz über 2,8 t herausgerechnet, wobei der aus der Bundestagsdrucksache 17/3342 entnommene Wert von 17 % zu Grunde gelegt wurde, und entsprechend als Lkw berücksichtigt. Die Lärmbelastung tags erhöht sich dadurch nur um 0,1 dB(A) und nachts um 0,0 dB(A).
107 
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ähnliche Umrechnung derart gebilligt, dass der Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t durch Multiplikation mit dem Faktor 1,17 in den maßgeblichen Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t umgerechnet wird (Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bedienstete des Ingenieurbüros L. hat dazu angegeben, dass nach dieser Umrechnungsweise als Ergebnis einer komplizierten logarithmischen Berechnung mit einer Erhöhung der Lärmbelastung um etwa 0,2 dB(A) zu rechnen sei. Auch diese Zunahme bleibt aber noch unter dem Wert von 0,4 dB(A), der sich aus der konservativen Berechnung auf der Grundlage der DTVw ergibt, anstatt wie in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehen auf der Grundlage der DTV.
108 
(4) Die Antragsteller haben außerdem behauptet, es sei nicht plausibel, dass die höherliegenden Gebäude im südlichen Kreuzgrund (Starenweg und Eulenweg) durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht sollen belastet werden, da in der Schalltechnischen Untersuchung L. andererseits angenommen werde, die höherliegenden Gebäude am Reiherweg würden durch die Lärmschutzbauwerke nicht (ausreichend) geschützt. Zur Begründung haben sie sich allein auf die „topographischen Verhältnisse“ berufen, die in der Schalltechnische Untersuchung L. aber berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Punkt Nr. 2.2.6, Topographie). Darüber hinaus haben sie ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, an der Angabe des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters des Ingenieurbüros L. zu zweifeln, die Berechnung sei auch insoweit zutreffend. Soweit sich die Antragsteller auf eine von ihnen aktuell festgestellte Zunahme der Lärmbelastung im Starenweg und im Eulenweg (wohl infolge der Reflexionen vom Klinikneubau) berufen, führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil die geplanten Änderungen an der Saarlandstraße noch nicht umgesetzt wurden und sich die Aussagen der Antragsteller daher nur auf die aktuelle Situation ohne Tieferlegung der Saarlandstraße und ohne Lärmschutzbauwerke beziehen können.
109 
(5) Anders als von den Antragstellern behauptet, sind die Klinikneubauten auch nicht wesentlich massiver und näher an der Saarlandstraße errichtet worden, als in der Schalltechnischen Untersuchung L. zu Grunde gelegt. Wie insbesondere Anlage 9.1 zeigt, ist die Untersuchung auf der Grundlage eines Klinikneubaus mit weitgehend geschlossener Fassade und nur geringfügig zurücktretenden Elementen erstellt worden, d.h. eines Klinikneubaus in der Form, wie er sich nach den Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung und den von ihnen mit Schriftsatz vom 15.08.2014 vorgelegten Lichtbildern jetzt auch tatsächlich darstellt.
110 
(6) In der Schalltechnischen Untersuchung L. wurden auch die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen, die zu Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken führen, berücksichtigt (dazu bereits oben). Dass und warum diese Öffnungen bzgl. des Lärms eine „Kaminwirkung“ haben sollten, wurde von den Antragstellern nicht näher erläutert und konnte von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Ingenieurbüros L. auch nicht bestätigt werden.
111 
(7) Die Antragsteller machen außerdem zu Unrecht geltend, für den Kreuzgrund als Familienkleingartensiedlung seien die in der Schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegten Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets zu hoch, vielmehr müssten mindestens die Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebiets in Ansatz gebracht werden. Denn für ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet und ein Kleinsiedlungsgebiet sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV jeweils gleich hohe Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Soweit die Antragsteller wegen der „Einzigartigkeit“ dieser Siedlung ein darüber hinaus gehendes Schutzniveau fordern, ist dafür eine normative Grundlage nicht vorhanden.
112 
cc) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan zu Recht von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen, denn die Kosten dafür stünden i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Das Klinikum kann - ebenso wie die o.g. Wohnhäuser, bei denen ausreichender aktiver Schallschutz ebenfalls unverhältnismäßig wäre - durch passiven Schallschutz ausreichend geschützt werden.
113 
(1) Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Prüfung ist nicht das Verhältnis zwischen den Kosten für zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können, einerseits und der für Maßnahmen passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden, regelmäßig deutlich niedrigeren Entschädigung andererseits maßgeblich, denn das würde dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Lärmschutzes nicht gerecht. Abzustellen ist vielmehr auf das Verhältnis zwischen den Kosten für die tatsächlich geplanten Schallschutzmaßnahmen und denjenigen für solche Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können.
114 
Zu diesem Zweck sind in einem ersten Schritt die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln, die die Einhaltung der Beurteilungspegel sicherstellen. Ob diese Kosten unverhältnismäßig sind, ist abhängig von der Vorbelastung, der Schutzbedürftigkeit und der Größe des Gebiets, das ohne (ausreichenden) aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des geplanten Verkehrswegs betroffen wäre. Abzustellen ist auch auf die Zahl der davon betroffenen Personen, das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und den Wertverlust der betroffenen Grundstücke. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse sind danach Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen (Kosten je Schutzfall) zulässig und geboten. Je stärker verdichtet und je schutzwürdiger die Bebauung ist, umso eher sind die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen noch verhältnismäßig. Sind die Kosten für den Vollschutz danach unverhältnismäßig, sind beim aktiven Schallschutz schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmschutzsituation zu ermitteln. Wegen des Ziels, ein Lärmschutzkonzept zu entwickeln, das den Belangen aller Lärmbetroffenen in gleicher Weise Rechnung trägt, scheiden solche Lösungen aus, die nur gezielt bei einzelnen eine Verbesserung bewirken, anderen in vergleichbarer Situation einen wirksamen Schutz aber vorenthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370).
115 
Varianten aktiven Schallschutzes können danach als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten je Schutzfall stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Lärmbetroffenen zusätzlich geschützt werden kann (Sprungkosten). Umgekehrt ist der - geringfügige - Aufwand für solche Lärmschutzmaßnahmen ohne Bedeutung, bei denen feststeht, dass sie auf jeden Fall ausgeführt werden, wie bspw. lärmabsorbierende Schallschutzwände (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645).
116 
Selbst durch eine noch so differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse lässt sich allerdings nicht ein bestimmter Punkt ausmachen, an dem verhältnismäßige in unverhältnismäßige Kosten umschlagen. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände. Das Lärmschutzkonzept muss unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in angemessener Weise Rechnung tragen. Danach verbleibt ein Abwägungsspielraum, allerdings besteht nicht annähernd diejenige Wahlfreiheit, wie sie sonst bei einer Auswahl zwischen Varianten für die fachplanerische Abwägung typisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370; für uneingeschränkte Überprüfbarkeit dagegen Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 80 zu § 41 mit Nachweisen aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).
117 
Als zusätzliche aktive Schutzmaßnahmen kommen prinzipiell in Betracht eine größere Dimensionierung der Lärmschutzbauwerke - was wegen der damit verbundenen städtebaulichen Nachteile und der Kosten auch die Antragsteller nicht in Erwägung ziehen - oder die Führung der Saarlandstraße innerorts in einem Tunnel oder in einem überdeckelten Trog. Demgegenüber ist die Entscheidung für die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung als andere Trassenalternative keine Schutzmaßnahme i.S. des § 41 BImSchG. Denn die Anwendung des § 41 BImSchG setzt die Entscheidung für die Wahl einer Trasse voraus und ist nicht dazu bestimmt, sie zu korrigieren. Die Festlegung der Trasse ist Teil der Planung. Soweit hierbei Gesichtspunkte des Verkehrslärmschutzes maßgeblich sind, ist § 50 BImSchG einschlägig, nicht § 41 BImSchG (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, Komm., Rn. 65 zu § 41 BImSchG, Stand: März 1997 und - wenn auch weniger deutlich - Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Rn. 7 zu 41 BImSchG).
118 
Die Antragsgegnerin hat die beiden danach allein in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeiten (Tunnellösung und überdeckelter Trog) zu Recht aus Kostengründen abgelehnt. Diese Lösungen wurden in der vom Ingenieurbüro L. im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße vom 28.09.2007 näher geprüft. Bei der Tunnellösung wurde dabei zugrunde gelegt, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße von der Einmündung der Saarbrückener Straße im Westen bis zu einem Punkt ca. 100 m westlich der Einmündung der Römerstraße im Osten in einem vierspurigen Tunnel geführt würde. Die eigentliche Tunnellänge betrüge ca. 1.090 m, die Länge der Strecke, auf der die Bestandstrecke der Saarlandstraße tiefergelegt würde, ca. 1.400 m. Die Florian-Geyer-Straße würde mit der Straße Im Kreuzgrund durch eine Straße auf der Tunneloberfläche verbunden. Die Troglösung mit Überdeckelung sieht vor, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße auf dem gleichen Abschnitt wie bei der Tunnellösung tiefergelegt wird; anstelle eines Tunnels würde die Saarlandstraße indessen mit einer Lärmschutzdecke versehen. Eine Variante dieser Lösung sieht schräggestellte Lärmschutzlamellen, eine zweite eine vollständige Glaseinhausung vor. Bei beiden würden die Florian-Geyer-Straße und die Straße Im Kreuzgrund mit einer als Brücke verstärkten Überdeckelung verbunden und der nördliche und der südliche Teil der Kreuzgrundsiedlung ebenso wie bei der Tunnellösung nicht direkt an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden.
119 
Mit den untersuchten Alternativlösungen könnten die Lärmgrenzwerte für die angrenzenden Wohngebiete und das Klinikum aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV mit Ausnahme der Bereiche unmittelbar an der Einfahrt bzw. Ausfahrt in den/ aus dem Tunnel bzw. überdeckelten Trog eingehalten werden. Diesen Vorteilen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes stehen jedoch deutlich erhöhte Kosten gegenüber. Alle Lösungen führen (vgl. dazu GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007) zu erheblichen Mehrkosten in der Größenordnung von 41,36 Mio EUR (Troglösung mit Lärmschutzlamellen) bis zu 46,36 Mio EUR bei der Troglösung mit vollständiger Glaseinhausung (42,86 Mio EUR bei der Tunnellösung). Hinzukommen bei allen Lösungen jährliche Unterhaltungskosten in mindestens fünfstelliger Höhe. Schon wegen dieser Kostenmehrbelastung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.02.2008 beschlossen, diese Lösungen nicht weiter zu verfolgen. Ein Nachteil bei allen Lösungen ist außerdem, dass die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nur mit zusätzlichem und hohem finanziellem Aufwand und unter Inanspruchnahme privater Flächen an die Saarlandstraße angeschlossen werden könnten. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung müsste dazu über die Römerstraße, der südliche über die Heidelberger Straße erschlossen werden. Ohne eine solche Verbindung käme es zu Verkehrsmehrbelastungen in der Größenordnung von 2.600 Kfz/Tag in der Florian-Geyer-Straße und von 1.050 Kfz/Tag in der Straße Im Kreuzgrund. Das Klinikum müsste von Süden durch eine Brücke über die Saarlandstraße erschlossen werden (vgl. GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007).
120 
Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, angesichts der dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Pflicht zum Gesundheitsschutz dürften Kostenargumente bei der Entscheidung über den zu gewährenden Lärmschutz keine Rolle spielen. Insbesondere können sie aus einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV noch keine Gesundheitsgefahr ableiten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen - wie sich aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt -bereits vor erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 9 A 1.02 - juris). In Wohngebieten beginnt der unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritische Bereich ab Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 5/04 -, BVerwGE 123, 23 und vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45). Dafür, dass diese auch durch passiven Schallschutz (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG) nicht erreicht werden könnten, ist nichts ersichtlich.
121 
Nicht durchdringen können die Antragsteller auch mit dem Argument, im Falle einer Untertunnelung bzw. Troglösung mit vollständiger Einhausung genüge ein bloß zweispuriger Ausbau, weil die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nicht an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden würden. Das Ingenieurbüro L. hat auch eine Tunnellösung mit nur zweispurigem Ausbau untersucht („Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen“ vom 09.01.2008). Mit 62,2 Mio EUR sind die Gesamtkosten zwar deutlich niedriger als bei einem vierspurigen Ausbau mit 77,7 Mio EUR (vgl. Tabelle 1, Nr. 5.4 der Untersuchung alternativer Gradienten), sie liegen aber immer noch so sehr über den Kosten für die geplante Variante von 39,9 Mio EUR, dass die Kosten auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klinikums nach dem oben dargestellten Maßstab als unverhältnismäßig anzusehen sind. Auf die weiteren mit dem zweispurigen Ausbau verbundenen Nachteile, wie einer deutlichen Verringerung der Leistungsfähigkeit der Straße (5.000- 20.000 Kfz/Tag im Vergleich zu 20.000 bis 60.000 EUR bei der Planlösung), der damit verbundenen erhöhten Staugefahr auf der Saarlandstraße und der geringeren Verkehrsentlastung der Großgartacher Straße/B 293 in der Folge (vgl. Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen vom 09.01.2008, S. 5), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
122 
Auch die vom Ingenieurbüro L. (Ergänzungsteil Prüfung „Entwurf Schiek“) ebenfalls untersuchte Lösung mit sog. Grünbrücken und zwischen diesen angebrachten Solarpaneelen führt mit 74,8 Mio EUR und jährlichen Unterhaltungskosten in der Größenordnung von 300.000 - 350.000 EUR zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, auch unter Berücksichtigung der durch die Erzeugung von Solarstrom mittels der Solarpaneele zu erzielenden Einspeisevergütung.
123 
Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich nicht um finanzielle Förderungsmöglichkeiten über die Zusagen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Innenministeriums Baden-Württemberg hinaus bemüht, mag zutreffen, greift aber schon aus Rechtsgründen nicht durch. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, welche Gelder aus anderen Töpfen der öffentlichen Hand für aktive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch eine zusätzliche Investition in aktive Schallschutzmaßnahmen noch eine im Verhältnis dazu stehende Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden kann.
124 
(2) Der Umstand, dass an den Außenwänden des Klinikneubaus die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV - unstreitig - deutlich überschritten werden, führt nach § 41 BImSchG nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Rechtliche Folge ist vielmehr, dass der Eigentümer des Klinikums (ebenso wie die Eigentümer der o.g. Häuser, an denen die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV überschritten werden) nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für die nach Maßgabe der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen hat. Die 24. BImSchV ist nach ihrem § 1 Nr. 1 anwendbar, weil - wie bereits ausgeführt -durch den Bau bzw. die wesentliche Änderung der Saarlandstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.
125 
Für die weitere Behauptung der Antragsteller, das Klinikum könne angesichts der zu erwartenden Immissionspegel von 70 - 74 dB(A) überhaupt nicht wirksam gegen Verkehrslärm geschützt werden, gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst sind solche Immissionspegel nicht zu erwarten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung L. (Anlage 4.1 T) werden sich die Immissionspegel an der besonders lärmexponierten südlichen Außenwand des Klinikneubaus vielmehr auf deutlich niedrigere Werte von 63 - 66 dB(A) belaufen. Im Übrigen ist auch bei Immissionspegeln von 70 - 74 dB(A) wirksamer passiver Schallschutz möglich. Eine solche Belastung mit Verkehrslärm ist nach der Tabelle 8 zur DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. Wie sich aus Spalte 3 der Tabelle 8 ergibt, beträgt das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien dann 50 dB.
126 
Einen Anspruch auf (passiven) Lärmschutz bei geöffneten Fenster besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller im Rahmen der §§ 41, 42 BImSchG nicht. Denn die den Betroffenen grundsätzlich zumutbaren Schallschutzfenster sind nur geschlossen wirksam. Es ist Stand der Technik, Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Hinzunehmen ist deshalb, dass passiver Schallschutz nicht davor schützt, dass die Anwohner bei geöffneten Fenstern unter Umständen erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73). Nr. 5.4 der DIN 4109 sieht dazu vor, dass zur dauerhaften Lüftung vorgesehene Einrichtungen (schallgedämpfte Lüftungsöffnungen) bei der Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes im Betriebszustand zu berücksichtigen sind.
127 
Soweit die Antragsteller behaupten, beim Klinikneubau würden überhaupt keine für den passiven Schallschutz ausreichenden Lüftungsvorrichtungen eingebaut (Schriftsatz vom 15.08.2014), mag dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Es handelt sich dabei allenfalls um einen Rechtsverstoß bei der Umsetzung des Bebauungsplans, der nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt.
128 
Ungeachtet dessen enthält der Bebauungsplan auch Festsetzungen zum passiven Schallschutz. Die Einhaltung der danach gebotenen Standards kann rechtlich durchgesetzt werden. Führt der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße - wie vorliegend - dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht überall durch i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG noch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann, sind im Bebauungsplan allerdings nicht zwangsläufig passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Die dann erforderliche Konfliktbewältigung muss nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen. Der Weg zur Konfliktlösung ist vielmehr in § 42 BImSchG vorgezeichnet. Danach hat der betroffene Nachbar gegen den Baulastträger einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen, die erforderlich werden, weil trotz Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV keine (ausreichenden) aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht daher eine Pflicht des Plangebers zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen allenfalls dann, wenn zu befürchten ist, dass die Eigentümer der betroffenen Gebäude, die sich danach ergebenden Möglichkeiten passiven Schallschutzes trotz der dafür gewährten Entschädigung nicht aus eigenem Antrieb nutzen werden und der erforderliche passive Schallschutz daher im Baugenehmigungsverfahren oder durch Baugebote nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchgesetzt werden muss. Das kann bei einem besonders hohen Mieteranteil in den betroffenen Gebäuden der Fall sein, aber auch, wenn besonders schutzwürdige Nutzungen wie vorliegend etwa Krankenhäuser vom Verkehrslärm betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572).
129 
Einer danach möglicherweise bestehenden Pflicht zur Festsetzung passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin jedenfalls nachgekommen. Sie hat im Bebauungsplan neben den aktiven auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Textteil A Nr. 5.3 müssen die Außenbauteile von Aufenthalts- und Schlafräumen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ausgebildet sein. Schlafräume müssen ab Lärmpegelbereich II mit maschinellen Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Sollte der Klinikneubau in Abweichung von diesen Vorgaben errichtet worden sein, wie die Antragsteller behaupten, so ist entweder die Baugenehmigung rechtswidrig oder das Klinikum wird in Abweichung von der Baugenehmigung errichtet. Beides ist im Verfahren gegen den Bebauungsplan indessen nicht zu prüfen.
130 
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Orientierungswerte der DIN 18005 seien im Hinblick auf die Lärmbelastung des Klinikums im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein vorliegend allein noch relevanter Fehler im Abwägungsergebnis (dazu näher unten) ergeben könnte.
131 
c) Der Bebauungsplan ist auch mit den rechtlichen Vorgaben aus § 1a Abs. 4 BauGB vereinbar. Das FFH-Gebiet 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ kann in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingeholte Verträglichkeitsstudie nach § 34 Abs. 1 BNatSchG des Büros Weibel und Ness vom Februar 2010 ergibt. Allenfalls ist mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % wegen der baubedingten Erschütterungen mit Abstürzen von Material der Steilwand am Ostrand des Naturschutzgebiets „Frankenbacher Schotter“ zu rechnen, was zu Beeinträchtigungen der dort befindlichen Laichgewässer des Kammmolchs führen könnte. Zum Ausgleich für diese unwahrscheinliche Beeinträchtigung hat die Antragsgegnerin die Anlegung eines neuen Amphibienlaichgewässers vorgesehen, zumal davon auszugehen ist, dass die Steilwand unabhängig von den Baumaßnahmen in absehbarer Zeit dem natürlichen Gang der Dinge folgend abbrechen wird. Die Rüge, dass die Anlegung des Amphibienlaichgewässers fehlerhaft sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
132 
d) Mit ihren Argumenten, der Lebensraum der Wechselkröte (Bufotes viridis) betrage nicht wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch (Triturus cristatus) kein unüberwindliches Hindernis und Erdkröten (Bufo bufo) seien im Frankenbacher Schotter weiter nachweisbar, machen die Antragsteller in der Sache geltend, die Diagonaltrasse werde dazu führen, dass die genannten Tiere überfahren werden. Damit behaupten sie einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Art zu töten. Auch damit können sie keinen Erfolg haben. Allerdings handelt es sich bei den genannten Reptilien um besonders geschützte Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Der Kammmolch und die Wechselkröte sind in Anhang IV der Richtlinie 92/93/EWG aufgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG). Die Erdkröte gehört zur Klasse der Lurche (Amphibia). Nach § 1 BArtSchV i.V. mit der Anlage 1 werden alle europäischen Arten der Lurche unter besonderen Schutz gestellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 c BNatSchG). Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich für die vorgenannten Arten das Tötungsrisiko durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Denn nach A Nr. 3.24 des Textteils zum Bebauungsplan ist von der Markungsgrenze Heilbronn/Leingarten bis nördlich der Feldwegüberführung bei der ehemaligen Sandgrube entlang der Straße entsprechend der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine mindestens 40 cm hohe Sperrvorrichtung vorgesehen, um bodengebundene Tiere vom Betreten der Straße abzuhalten. Die Einlaufschächte innerhalb der Entwässerungsrinnen sind mit Grobschotter abzudecken. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, warum diese Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein sollten (vgl. dazu auch Nr. 5.1.4. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2011).
133 
e) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens, denn nach dem System der Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG i.V. mit § 27 39. BImSchV sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Verfahren der Straßenplanung absehbar ist, dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). Im Übrigen ist die Belastung mit Luftschadstoffen erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind mithin erst dort rechtlich relevant (dazu näher unten).
134 
3. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
135 
a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Die oben zur Einhaltung der Jahresfrist aus § 4 Abs. 4 GemO angestellten Überlegungen gelten entsprechend. Die Einwendungen der Antragsteller greifen auch insoweit nicht durch, als sie sich nicht auf § 4 Abs. 4 GemO, sondern ausschließlich auf § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beziehen.
136 
aa) Die Regelung in § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
137 
In der Rechtsprechung wurde diskutiert, ob die Präklusionsregelung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird und der Bürger deshalb vor Fristablauf keinen Anlass hat, sich dagegen zu wehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 418). Eine solche Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Als verfassungsrechtlich problematisch wurde auch gewertet, dass Fehler im Abwägungsergebnis nach der alten Rechtslage mangels fristgerechter Rüge unbeachtlich werden konnten (vgl. zu verfassungsrechtlichen Bedenken vor der Änderung des § 215 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Nach der aktuellen Rechtslage können Abwägungsmängel, die zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führen, ohne Fristbindung geltend gemacht werden, denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beziehen sich ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften bzw. auf den Abwägungsvorgang.
138 
bb) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 ist auch mit einer den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügenden Belehrung versehen. Die Belehrung orientiert sich am Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und gibt diesen quasi wörtlich wieder. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist danach ein Hinweis, dass auch solche Fehler gerügt werden müssen, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden, nicht erforderlich. Soweit die Antragsteller ein anderes Ergebnis aus der „zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit“ gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ableiten wollen, ist dem nicht zu folgen. Diese Norm regelt nicht die Präklusion von Einwendungen, sondern die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (dazu bereits oben).
139 
cc) Da die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende 39. BImSchV der Umsetzung europarechtlicher Vorschriften dient, nämlich der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), ist auch zu prüfen, ob die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB europarechtskonform ist. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken, da die Regelung den europarechtlich zu beachtenden Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügt (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393). Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) ergibt sich nichts anderes. Sie ist zu einer anderen Fallkonstellation ergangen. Sie bezieht sich auf die Präklusion von Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Hier geht es aber um die davon zu unterscheidende Frage, ob Fehler in einem Bebauungsplan mangels fristgerechter Rüge nach der öffentlichen Bekanntmachung unbeachtlich werden können.
140 
dd) Mit dem Argument, auf eine Verzögerung von wenigen Tagen komme es angesichts des jahrelangen Planungsverfahrens nicht an, zumal ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Antragsgegnerin ihren Einwendungen entsprochen hätte, können die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg haben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluss von Ansprüchen abhängt, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die in § 215 BauGB getroffene Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Ziel des § 215 BauGB ist es u.a., die Bestandskraft von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen zu erhöhen und der Gemeinde über den Eintritt der Bestandskraft Gewissheit zu verschaffen. Das setzt eine stichtagsgenaue Beachtung der Frist voraus. Denn es muss an Hand der Akten der Antragsgegnerin für jedermann und noch nach Jahren nachvollziehbar sein, ob eventuell dem Bebauungsplan anhaftende Fehler durch Zeitablauf unerheblich geworden sind. Daneben soll der planenden Gemeinde frühzeitig die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund der vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob sie in ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten will (vgl. Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 1 und 2 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
141 
b) Mängel im Abwägungsergebnis werden jedoch nicht unbeachtlich, sondern können auch nach Ablauf der Rügefrist weiter geltend gemacht werden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
142 
Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist das Gericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere sind die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) werden zwar mit dem erfolglosen Ablauf der Rügefrist aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Daraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB läuft dadurch nicht leer. Werden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials rechtzeitig gerügt, sind sie bereits dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde bei richtiger Ermittlung des Abwägungsmaterials im Ergebnis anders geplant hätte. Demgegenüber liegt - wie oben bereits ausgeführt - ein Fehler im Abwägungsergebnis erst vor, wenn das Ergebnis der Abwägung auf richtiger Tatsachengrundlage schlechterdings nicht richtig sein kann.
143 
Nicht zuletzt sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für das hier gefundene Ergebnis. Gerade schwerwiegende Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials können häufig dazu führen, dass auch das Abwägungsergebnis schlechthin nicht mehr tragbar ist. Wäre auf die von der Gemeinde fehlerhaft ermittelten Tatsachen abzustellen, könnte der daraus resultierende Fehler im Abwägungsergebnis häufig nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Art 19 Abs. 4 GG wäre dies nur schwer vereinbar (vgl. dazu auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, besonders gravierende Fehler bei der Ermittlung des Tatsachenmaterials seien in der Regel auch leicht erkennbar und könnten deshalb problemlos fristgerecht gerügt werden. Gerade wenn die Fehler aus unrichtigen Gutachten resultieren, können sie zumal für einen Laien nur schwer aufzudecken sein.
144 
c) Der Bebauungsplan ist nach diesem rechtlichen Maßstab nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft.
145 
aa) Der Bebauungsplan wird nicht zu einer unzulässig hohen Belastung mit den straßenverkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO², PM2,5 und PM10 führen.
146 
Wie oben dargelegt, ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für diese Luftschadstoffe keine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung. Allerdings liegt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ein Abwägungsfehler vor, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV auch mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht gewährleistet werden kann, sei es, weil bereits die straßenbedingten Immissionen zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, sei es, dass die Luft durch eine Vielzahl von Emittenten ohnehin bereits über die Immissionsgrenzwerte hinaus belastet ist, sei es, dass bei einem zentralen Verkehrsknotenpunkt keine zur Reduktion der Immissionsbelastung geeigneten Maßnahmen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung würde auch zu einem Verstoß gegen das Abwägungsergebnis führen.
147 
Wie sich aus dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 ergibt, werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Hinblick auf die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe NO², PM2,5 und PM10 eingehalten. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch; auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken.
148 
(1) Die Antragsteller machen geltend, nicht das Gutachten Lohmeyer vom Marz 2011 sei richtig, sondern allenfalls das vom Januar 2011, indem eine Überschreitung der zulässigen Belastung der Luft mit den verkehrsrelevanten Schadstoffen NO², PM2,5 und PM10 festgestellt worden sei. Das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 sei zu Unrecht von einer die Schadstoffkonzentration mindernden Wirkung der Lärmschutzbauten ausgegangen. Dem ist nicht zu folgen.
149 
Das Gutachten vom März 2011 ist nach einem mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell - MISKAM - unter Berücksichtigung der Geländetopografie und der Windrichtungen in 10° Schritten erstellt worden, mit dem die Schadstoffkonzentration mindernde Wirkung der Lärmschutzbauwerke in die Berechnung einbezogen werden kann. Mit dem Verfahren PROKAS, das dem Gutachten vom Januar 2011 zu Grunde liegt, ist dies nicht möglich. Den maßgeblichen Einwand der Antragsteller gegen das Verfahren MISKAM, die Lärmschutzbauwerke hätten keine die Konzentration der Luftschadstoffe mindernde Wirkung, weil der Wind in der Regel aus Südwesten und damit nicht senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken wehe, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Firma Lohmeyer plausibel entkräftet. Zu einer Verwirbelung der Luftschadstoffe und damit einer besonders deutlichen Verringerung der Konzentration der Luftschadstoffe komme es im Gegenteil, wenn der Wind parallel zu den Lärmschutzbauwerken wehe, weil die belastete Luft dann intensiver „durchmischt“ werde. Wehe der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken, sei dies eher nachteilig. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurden die Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken an den einmündenden Straßen in der Berechnung berücksichtigt. Eine regelrechte „Kaminwirkung“ geht von diesen Öffnungen nicht aus, wie der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Antragsteller weder belegt noch näher konkretisiert. Unter diesen Umständen ist auch nicht plausibel, warum die „Schluchten“ zwischen den einzelnen Baukörpern des Klinikneubaus zu einer besonders hohen Luftschadstoffkonzentration führen sollen.
150 
(2) Auch mit dem weiteren Einwand der Antragsteller, in dem Gutachten vom März 2011 sei nicht beachtet worden, dass von Ampelanlagen an Steigungen und damit insbesondere von der an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen vorgesehenen, wo die Saarlandstraße die größte Steigung aufweise, eine besonders hohe Schadstoffbelastung ausgehe, hat sich der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung plausibel auseinandergesetzt. Das Verfahren MISKAM berücksichtige nicht nur die Geländetopografie, d.h. u.a. Steigungen im Straßenverlauf, sondern auch Verkehrssituationen mit stockendem Verkehr, wie sie insbesondere vor Lichtzeichenanlage anzutreffen seien. Die durch das Anfahren an Steigungen bedingte höhere Luftschadstoffbelastung habe so Eingang in die Berechnung gefunden.
151 
(3) Entgegen den Behauptungen der Antragsteller wurde auch die von dem Verkehr auf der Neckartalstraße ausgehende Belastung mit Luftschadstoffen in dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 berücksichtigt.
152 
Richtig ist zwar, dass die Messstellen zur Schadstoffhintergrundbelastung der Luft vom Untersuchungsgebiet deutlich entfernt sind (Bsp. Wiesloch ca. 39 km). Auch wurden in dem Gutachten die stark von Straßenverkehrsemissionen beeinflussten Messwerte der zeitlich befristeten Straßenmessungen im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin nicht als Hintergrundbelastung berücksichtigt, damit sie nicht doppelt Eingang in die Berechnungen finden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die vom Straßenverkehr in der Neckartalstraße ausgehenden Luftschadstoffemissionen unbeachtet geblieben wären. Der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Neckartalstraße sei in dem im Rahmen der Erstellung des Gutachtens betrachteten Straßennetz enthalten und die dortigen Straßenverkehrsemissionen daher in die Berechnung eingeflossen (vgl. zu dem berücksichtigten Straßennetz auch die Abbildung 5.1 zum Gutachten Lohmeyer vom März 2011).
153 
(4) Wie bereits oben bei der Betrachtung der Lärmimmissionen dargelegt, wurde in dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft eine Entlastungswirkung der Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt. Darauf kann Bezug genommen werden.
154 
(5) Erfolglos bleibt auch das Argument der Antragsteller, zu Unrecht seien erst Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und nicht bereits über 2,8 t als Lkw gewertet worden. Zunächst ist die Klassifizierung der einzelnen Gruppen von Kfz in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung - anders als nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (dazu bereits oben) - nicht geregelt. Der Gutachter ist in der Einstufung danach frei; diese muss jedoch so erfolgen, dass ein zutreffendes Ergebnis erwartet werden kann. Das ist hier gewährleistet.
155 
Wie sich aus Seite 22 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurde bei dessen Erstellung zwischen den Fahrzeugarten Leichtverkehr und Schwerverkehr unterschieden. Die Fahrzeugart Leichtverkehr umfasst neben den Pkw und den Motorrädern auch die Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge, zu denen auch die Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gerechnet werden. Das dabei verwendete, vom Institut für Energie- und Umweltforschung (IFEU) entwickelte Computermodell TREMOD (2010) gewährleistet, dass der wechselnde Anteil der leichten Nutzfahrzeuge an der Gruppe des Leichtverkehrs in den einzelnen Jahren und unterteilt nach unterschiedlichen Streckenabschnitten (innerorts, außerorts, Autobahn) Eingang in die Berechnung findet. Die motorbedingten Emissionsfaktoren der Fahrzeuge der jeweiligen Kategorien wurden mit Hilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (2010) berechnet. Da die Fahrzeugflotte nur längerfristig erneuert und ausgetauscht wird, ist nicht anzunehmen, dass der sogenannte VW-Skandal dabei zu einer ergebnisrelevanten Verfälschung geführt hat. Auch die Antragsteller haben ihre gegenteilige Behauptung nicht plausibilisiert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 fehlerhaft sein sollte.
156 
(6) Ihre Rüge, die Berechnung der PM2,5-Immissionen sei nicht plausibel und das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 daher falsch, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.
157 
(7) Die Überschreitung des über das Jahr gemittelten Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 2 39. BImSchV) mit 43 µg/m³ im Kreuzungsbereich Saarlandstraße/Heidelberger Straße (vgl. Gutachten S. 31) ist nach Anlage 3 B Nr. 1 a und b zur 39. BImSchV unerheblich. An der genannten Stelle ist die Luftschadstoffbelastung nicht zu bestimmen, weil sich Menschen in diesem Bereich allenfalls kurzzeitig aufhalten. Der über eine Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für NO² aus § 3 Abs. 1 39. BImSchV in Höhe von 200 µg/m³ (bei 18 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr) wird ebenfalls eingehalten. Bereits die konservative Berechnung nach dem Verfahren PROKAS im Gutachten vom Januar 2011 hat ergeben, dass dieser Grenzwert eingehalten wird (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom Januar 2011, wo dieses Ergebnis daraus gefolgert wird, dass an keinem der Untersuchungspunkte der 98-Perzentilwert von 130 µg/m³ Luft erreicht oder überschritten wird).
158 
bb) Auch aus der von den Antragstellern behaupteten falschen Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes ergibt sich jedenfalls kein Fehler im Abwägungsergebnis.
159 
Mit ihren Rügen, die Fällung von 168 gut erhaltenen Platanen könne durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden, Grünbrücken seien nicht vorgesehen und der Lebensraum der Feldlerche werde eingeschränkt, machen die Antragsteller geltend, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Indessen ist nicht erkennbar, wieso daraus ein schlechthin unhaltbares Abwägungsergebnis resultieren soll.
160 
cc) Auch dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben hat, führt nicht zu einem allein noch relevanten Fehler im Abwägungsergebnis.
161 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Planung eines Straßenbauvorhabens zunächst alle in Betracht kommenden Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen. Nur alternative Trassen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die verbleibenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detailliert untersucht und verglichen werden. Der Planungsträger überschreitet die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150).
162 
Demgegenüber liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht schon deshalb vor, weil eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -BVerwGE 121, 72). Beim Auswahlverfahren unterlaufene Fehler betreffen den Vorgang der Abwägung. Die Antragsteller sind mit der Rüge solcher Fehler präkludiert.
163 
Für ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis ist nichts zu erkennen. Weder die Nordumfahrung noch die Hünderstraßenvariante sind nach dem genannten Maßstab die gegenüber der Diagonaltrasse eindeutig besseren Lösungen.
164 
(1) Die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung führte zwar zu einer quasi vollständigen Entlastung der Kreuzgrundsiedlung vom Durchgangsverkehr. Die Bestandsstrecke der Saarlandstraße könnte weitgehend zurückgebaut werden. Die Belastung der Kreuzgrundsiedlung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe würde deutlich reduziert. Aufwändige Lärmschutzbauten wären nicht oder allenfalls in geringem Umfang notwendig. Auch würde die B 293/Großgartacher Straße in etwa gleichem Maße vom Verkehr entlastet wie bei der Diagonaltrasse. Die Trassenführung ist mit den großen Kurvenradien (vgl. die Tabelle auf S. 11 des Umweltberichts zum Bebauungsplan) ebenso günstig wie bei der Diagonaltrasse. Die Nordumfahrung ist damit sicher eine Trassenalternative, für die sich die Antragsgegnerin mit guten Gründen ebenfalls hätte entscheiden können. Eindeutig vorzugswürdig in dem Sinne, dass die Entscheidung für die Diagonaltrasse als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft einzustufen ist, ist sie indessen nicht. Die Trasse für die Nordumfahrung müsste quasi vollständig neu angelegt werden und ist verglichen mit den beiden anderen Alternativen mit Abstand am längsten, was zu einem deutlichen Flächenmehrverbrauch führt. Dies ist umso gravierender, als die Nordumfahrung überwiegend durch bislang landwirtschaftlich/gärtnerisch genutztes Gelände geführt werden müsste (vgl. auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die mit der Diagonaltrasse verbundenen Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für die Kreuzgrundsiedlung können demgegenüber durch die Lärmschutzbauten deutlich reduziert und - jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelastung - gegenüber der aktuellen Situation beim ganz überwiegenden Teil der Bebauung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verbessert werden (Reduktion der Lärmbelastung für die Häuser unmittelbar an der Saarlandstraße um bis zu 11 dB(A)).
165 
(2) Die Hünderstraßenvariante wäre zwar, weil in großem Umfang auf bereits vorhandene Trassen zurückgegriffen werden könnte, insgesamt mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Eindeutig besser geeignet ist sie jedoch ebenfalls nicht. Die Trassenführung ist problematisch. Die Abzweigung von der B 293 in das Gewerbegebiet Böckingen-West verläuft in einer Kurve mit einem Radius von nur 50 m, was bereits für sich die Leistungsfähigkeit einschränkt. Im Gewerbegebiet selbst kann die Trasse nur zweispurig geführt werden. Durch die drei einmündenden Straßen und die Grundstückszufahrten ist mit zusätzlichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Eine Regelung des Verkehrs durch koordinierte Lichtzeichenanlagen (Grüne Welle) ist nicht möglich. Auch das reduziert die Leistungsfähigkeit der Hünderstraßenvariante und hat eine deutlich geringere Verkehrsentlastung der B 293/Großgartacher Straße zur Folge. Angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Durchfahrt durch das Gewerbegebiet Böckingen-West dürfte dem auch kaum das Argument der Antragsteller entgegengehalten werden können, durch verkehrsberuhigende Maßnahmen in der B 293/Großgartacher Straße lasse sich dort in gleichem Maße eine Entlastung erreichen wie mit der geplanten Diagonaltrasse. Da die Hünderstraßenvariante ebenso wie die Diagonaltrasse innerorts auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße weitergeführt würde, wäre sie für die Bewohner des Kreuzgrundes mit den gleichen Belastungen verbunden wie diese. Auch die Antragsteller haben aus diesen Gründen in der mündlichen Verhandlung die Hünderstraßenvariante letztlich nicht mehr favorisiert.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 i.V. mit § 100 ZPO.
167 
Die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
168 
Beschluss
169 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf
170 
200.000 EUR
171 
festgesetzt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“, der Einzelhandel im Plangebiet grundsätzlich ausschließt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt und einen wesentlichen Teil des überplanten Gebiets bildet. Das ca. 3,45 ha große Plangebiet wird begrenzt durch die Bundesautobahn (BAB) 5 im Osten, die Bruchsaler Straße im Süden, die Straße „Am Kanal“ im Westen und den an die Straße „An den Spiegelwiesen“ angrenzenden Saalbachkanal im Norden. In der östlichen Hälfte des Gebiets einschließlich des Grundstücks der Antragsteller setzt der Plan neben einem Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang der BAB 5 ein Gewerbegebiet, in der westlichen Hälfte ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. In beiden Gebieten ist Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, ausnahmsweise zulässig ist „Einzelhandel mit zentral- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gemäß Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg) nur in Verbindung mit Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe und bis zu einer maximalen Bruttoverkaufsfläche von 250 m²“. „Betriebe zum Autoverkauf“ sind ebenfalls ausnahmsweise zugelassen. Die Zufahrt zum Plangebiet soll über die Straße „An den Spiegelwiesen“ erfolgen; eine direkte Zufahrt von der Bruchsaler Straße ist nicht vorgesehen. Als Verkehrsflächen setzt der Plan über die existierenden Straßen „An den Spiegelwiesen“ und „Am Zollstock“ hinaus auf dem Grundstück der Antragsteller eine Ringstraße fest, die entlang der Süd- und Westgrenze ihres Grundstücks verläuft und das südliche Ende der Straße „Am Zollstock“ mit der Straße „An den Spiegelwiesen“ verbindet. In den örtlichen Bauvorschriften wird u. a. für das gesamte Plangebiet zur Zahl der Stellplätze festgesetzt, je Betrieb seien maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig, hiervon ausgenommen seien Betriebe des Autohandels. Ausdrücklich aufgehoben werden „die bisher rechtsgültigen planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 'Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35' sowie seine Änderung vom 24.06.1971“.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ der damals selbständigen Gemeinde Karlsdorf - die sich im Zuge der Gemeindereform zum 01.01.1975 freiwillig mit der Gemeinde Neuthard zu der heutigen Gemeinde Karlsdorf-Neuthard zusammengeschlossen hat - war 1969 in Kraft getreten und 1971 geringfügig geändert worden. Er hatte im Bereich der jetzt festgesetzten Ringstraße ebenfalls eine Ringstraße vorgesehen. Damals befand sich die Autobahnanschlussstelle Bruchsal/Karlsdorf noch an der Bruchsaler Straße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller. Anfang dieses Jahrtausends wurde die Anschlussstelle einschließlich der B 35 Richtung Norden verlegt; die Anschlussstelle an der Bruchsaler Straße wurde zurückgebaut. Die Bruchsaler Straße wurde zur Gemeindestraße herabgestuft; sie dient nach wie vor als Verbindungsstraße zwischen Karlsdorf und Bruchsal.
Am 18.09.1980 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ zu ändern und die Festsetzung der Ringstraße aufzuheben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Änderung wirksam geworden ist. Anlass für den Änderungsbeschluss war eine Absprache zwischen der „Sägewerk ...... KG“ als damaliger Nutzerin des Grundstücks der Antragsteller und der Antragsgegnerin. Danach sollte das Gelände der festgesetzten, aber noch nicht realisierten Ringstraße, das zu dieser Zeit im Eigentum der Antragsgegnerin stand, dem Firmengelände zugeschlagen und an die Firmeninhaberin übertragen werden. Diese Grundstücksübertragung wurde nach dem Beschluss der Planänderung realisiert; durch Grundstücksteilungen und -vereinigungen entstanden die Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... (bestehende Straße „Am Zollstock“) in ihrem heutigen Zuschnitt.
Am 06.12.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „An den Spiegelwiesen“; der Beschluss wurde am 09.12.2005 bekannt gemacht. Parallel dazu wurde eine Veränderungssperre beschlossen, die am 09.12.2005 in Kraft trat und zweimal bis in das Jahr 2009 verlängert wurde. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurden verschiedene Planentwürfe erstellt, die keine Ringstraße vorsahen und von der Wirksamkeit der Planänderung von 1980 ausgingen. Im Jahr 2012 ließ die Antragsgegnerin ein Nahversorgungskonzept für ihre Gemeinde erstellen, das der Gemeinderat im Mai 2012 billigte. Der Standort „An den Spiegelwiesen“ wird dort als „relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes“ eingestuft.
Unter dem 27.08.2012 beantragten die Antragsteller die Erteilung eines Bauvorbescheids in Bezug auf den Neubau zweier Einzelhandelsgeschäfte auf ihrem Grundstück zu folgenden Fragen:
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 1050 m²; 'Einzelhandel 1') der Art nach mit folgenden Gegenständen zulässig: Lebensmittel und sonstige Waren des periodischen Bedarfs sowie Aktionsartikel?
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 1050 m²; 'Einzelhandel 1') der Art nach mit folgenden Gegenständen zulässig: zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente (nach dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, Stand: Antragstellung)?
- Sind der Neubau und der Betrieb eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts (Verkaufsfläche: 607 m²; 'Einzelhandel 2') der Art nach mit folgenden Gegenständen (alternativ) zulässig: Drogerieartikel, Textil oder Schuhe?
- Ist das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung zulässig?
- Ist die vorgesehene bauliche Nutzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche zulässig und ist die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück zulässig?
- Ist die vorgesehene Dachform der Gebäude so zulässig?
- Ist die vorgesehene bauliche Nutzung im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig?“
Unter dem 30.11.2012 erteilte das Landratsamt Karlsruhe den Antragstellern einen Bauvorbescheid, in dem die von ihnen gestellten Fragen bis auf die letzte nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit „im Übrigen“ und diejenige nach der baulichen Nutzung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche bejaht wurden. Zur letzten Frage wurde ausgeführt, diese sei nicht hinreichend konkret. Gegen die Versagung der Beantwortung der beiden nicht bejahten Fragen haben die Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (4 K 1210/13).
Am 04.12.2012 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Entwurf für den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“, der erstmals wieder die Ringstraße aus der Planung von 1969 vorsah. Dieser Entwurf, der abgesehen von kleineren redaktionellen Änderungen dem jetzigen Plan entspricht, wurde, wie am 14.12.2012 bekanntgemacht, mit Begründung, Umweltbericht und vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom 27.12.2012 bis zum 29.01.2013 öffentlich ausgelegt; die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragsteller erhoben am 28.01.2013 umfangreiche Einwendungen. Nach Zurückweisung dieser Einwendungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Plan am 26.02.2013 als Satzung. Er wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 07.03.2013 ausgefertigt und am 08.03.2013 bekannt gemacht.
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Dagegen haben die Antragsteller am 18.03.2013 Normenkontrollantrag gestellt, den sie am 11.07.2013 begründet haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Plan treffe unverhältnismäßige Festsetzungen zu ihren Lasten und sei allein von der Absicht getragen, ihr Einzelhandelsvorhaben zu verhindern. Entgegen allen bisherigen Äußerungen solle nun keine direkte Anbindung an die Bruchsaler Straße erfolgen, obwohl diese über die Straße „Am Zollstock“ auch bei Realisierung der gewünschten Baumreihen entlang der Bruchsaler Straße möglich sei. Die nur indirekte Anbindung an die Bruchsaler Straße sei nicht zu rechtfertigen. Tatsächlich gehe es der Antragsgegnerin darum, statt einer entsprechenden Entwicklung des Plangebiets das unmittelbar gegenüber liegende Gebiet „Im Brühl“, das größtenteils in ihrem Eigentum stehe und bislang nur Ackerfläche sei, als Einzelhandelsstandort auszubauen und zu ihren Gunsten zu vermarkten. Es sei nicht ersichtlich, wer für eine Verwirklichung der für das Plangebiet vorgesehenen kleingewerblichen Nutzung in Betracht kommen solle; vielmehr sei die Annahme entsprechender Ansiedlungen unrealistisch. Das Areal sei im Gegensatz zu der kleinteiligen Struktur im Gebiet „Im Brühl“ schon immer als großflächige Einheit genutzt worden. Angesichts des vorliegenden Bauvorbescheids, über den der Gemeinderat zudem nicht informiert worden sei, sei der Plan mit seinem jetzigen Inhalt vollzugsunfähig.
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Die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Ringstraße sei aus mehreren Gründen rechtlich nicht haltbar. Zunächst ergebe sich aus dem Bebauungsplan nicht, ob hier eine private oder eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werde, obwohl das Gebot der Bestimmtheit dies verlange. Die Festsetzung führe dazu, dass ca. ein Drittel der Grundstücksfläche für die Antragsteller nicht mehr nutzbar sei. Dennoch habe eine Abwägung mit ihren durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerbelangen nicht stattgefunden. Der Verweis auf die schon 1969 vorgesehene Ringstraße mache dies nicht entbehrlich. Seinerzeit habe eine ganz andere Situation vorgelegen, weil sich die Fläche der Straße damals noch in Gemeindeeigentum befunden habe. Zudem habe die damalige Planung lediglich eine Straßenbreite von 6,50 m zuzüglich Gehweg vorgesehen, während die jetzige Planung eine Straßenbreite von 12 m vorsehe. Vor allem aber sei nach dem maßgeblichen Planungsstand vor der streitgegenständlichen Planung keine Ringstraße vorgesehen gewesen. Denn der Plan aus dem Jahr 1969 sei 1980 in der Form geändert worden, dass die Ringstraße entfallen sei. Entgegen der pauschalen Behauptung der Antragsgegnerin habe auch eine Bekanntgabe der beschlossenen Planänderung stattgefunden. Eine ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigungserteilung sei erfolgt. Auch wenn sich in der Bebauungsplanakte zum Satzungsbeschluss vom 18.09.1980 kein Dokument finde, in dem die ausdrückliche Bekanntgabe der Genehmigungserteilung abgedruckt sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie nicht erfolgt sei. Insoweit treffe die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast. Diese sei in den Folgejahren selbst immer von der Wirksamkeit der Planänderung ausgegangen und habe sie nebst Begründung auch für jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Im Übrigen habe mehrfach auf andere Art und Weise eine Bekanntgabe stattgefunden. So sei etwa der Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2005 am 12.03.2010 mit dem Text veröffentlicht worden, dass die bisherige Bebauungsplanung „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35 alt“ sowie die „Änderungen vom 24.06.1971 und 18.09.1980 aufgehoben und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt“ würden. Auch das Landratsamt sei von einem wirksam gewordenen Satzungsbeschluss vom 18.09.1980 ausgegangen. Im Übrigen habe auch im Jahr 1969 keine wirksame Festsetzung der Ringstraße stattgefunden, weil der damalige Plan nicht ausgefertigt worden sei.
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Die Abwägung kranke hier daher daran, dass die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass sie die Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller durch die Ringstraße neu und massiv einschränke. Die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf privatem Grund bedürfe einer Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Allgemeinwohlbelange. Solche seien hier nicht ersichtlich. Es bedürfe keiner Ringstraße, um die gewünschte Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen; dies sei auch ohne Ringstraße möglich. Nicht erforderlich sei diese Planung auch deshalb, weil gleichgeeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung ständen, nämlich das Grundstück Flst.Nr. ... Unabhängig davon handle es sich bei der Festsetzung der Ringstraße um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum der Antragsteller.
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Auch der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei rechtlich nicht haltbar. Es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation. Der Begriff der zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente, die auf untergeordneter Fläche ausnahmsweise zulässig sein sollten, sei unbestimmt. Die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass, auf die der Plan verweise, sei nicht abschließend. Die Festlegung von Obergrenzen der Verkaufsfläche sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig, weil damit kein bestimmter Anlagentyp umschrieben werde. Die erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe für einen Einzelhandelsausschluss lägen darüber hinaus nicht vor. Der Verweis der Begründung auf das Einzelhandelsgutachten und dessen Standortempfehlungen zur Ansiedlung von neuen Einkaufsmärkten trage den Einzelhandelsausschluss nicht. Denn dieser beziehe sich auf jeglichen Einzelhandel, während sich das Einzelhandelsgutachten lediglich zur Nahversorgung verhalte. Dementsprechend heiße es auch „Nahversorgungskonzept“. Bezüglich des Nicht-Lebensmittel-Sektors werde dort nur empfohlen, für derartige Vorhaben Einzelfallprüfungen durchzuführen. Zum Plangebiet werde ausgeführt, sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel könne angesiedelt werden, sofern eine Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei. Der Ausschluss erfasse nicht nur zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente, sondern auch alle weiteren Sortimente. Eine Begründung, weshalb kein Einzelhandel etwa mit Pflanzen und Gartenbedarf, Möbeln, Bettwaren, Bodenbelägen, Bau- und Heimwerkerbedarf, Sport- und Campingartikeln, Holzmaterialien und weiteren großteiligen Angeboten stattfinden dürfe, werde nicht gegeben. Die Privilegierung des Autoverkaufs werde ebenfalls nicht begründet und sei nicht konsistent. Weiter sei zu beanstanden, dass die Ausnahme nur für zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente, aber nicht für andere Sortimente im Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierendem Gewerbe gelten solle.
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Nicht haltbar sei schließlich auch die Festsetzung, nach der auf der Basis von § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO maximal 25 Pkw-Stellplätze pro Betrieb zulässig sein sollten. Eine dafür notwendige Verkehrskonzeption der Antragsgegnerin fehle. Das landesbauordnungsrechtliche Instrument des § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO könne für das in der Bebauungsplanbegründung angeführte Ziel einer baulichen Dichte nicht eingesetzt werden. Insoweit müsse auf die bundesrechtlichen Regelungen des BauGB und der BauNVO zurückgegriffen werden. Die Beschränkung von Stellplätzen durch eine örtliche Bauvorschrift aufgrund einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigung sei kompetenzwidrig. Nicht schlüssig sei auch, dass es eine Nebenzielgruppe geben müsse, weil das Gebiet kleinen und mittleren Gewerbebetrieben als „Hauptzielgruppe“ zur Verfügung gestellt werden solle, man sich aber nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob auch für diese Nebenzielgruppe 25 Pkw-Stellplätze pro Betrieb ausreichten. Zudem dürfte ein mittlerer Gewerbebetrieb kaum mit nur 25 Stellplätzen auskommen. Dies gelte insbesondere für den Betrieb eines Autoverkaufs. Schließlich seien auch die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht erfüllt, der die Stellplatzeinschränkung lediglich für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets zulasse. Hier aber gehe es darum, nur ganz wenige Flurstücke mit dieser Last zu belegen. Für eine derart intensiv in Art. 14 Abs. 1 GG eingreifende Einschränkung fehlten entsprechend wichtige städtebauliche Gründe. Der Bauvorbescheid sei hier trotz Kenntnis der Verwaltung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
15 
Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
19 
Sie hält den Antragstellern entgegen, der Bebauungsplan entspreche dem Nahversorgungskonzept. Die GMA habe mehrere Standorte, darunter auch denjenigen der Antragsteller, untersucht, so dass von einer Verhinderungsplanung nicht die Rede sein könne. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aus städtebaulicher Sicht sowohl der Bestandsstandort „Im Brühl“ als auch der Entwicklungsstandort „Adam-Areal“ am besten geeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes sei. Das Gelände der Antragsteller sei dagegen insoweit als relativ ungeeignet eingestuft worden. Das „Adam-Areal“ sei inzwischen von einem Investor erworben worden, der eine Wohnbebauung beabsichtige. Auf der Grundlage ihres Konzepts habe sich die Antragsgegnerin zu Recht entschlossen, den Standort „......“ („Im Brühl“) gegenüber dem Gelände der Antragsteller zu favorisieren. Mit dem streitgegenständlichen Plan sei der Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 geändert worden. Die 1980 beschlossene Änderung sei mangels Bekanntmachung der Genehmigung nicht rechtskräftig geworden. Die Antragsgegnerin sei selbst bis zur Erörterung der Bauvoranfrage der Antragsteller mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe von der Wirksamkeit des Änderungsplans aus dem Jahr 1980 ausgegangen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Bekanntmachung, vermutlich aus Nachlässigkeit, unterblieben sei. Soweit die Ringstraße betroffen sei, handele es sich nicht um eine Änderung des bisherigen Planes, denn dieser habe die Ringstraße bereits vorgesehen. Ein Anspruch der Antragsteller, von der Festsetzung der bereits rechtskräftig festgesetzten Ringstraße abzusehen, sei nicht ersichtlich. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei entgegen der Auffassung der Antragsteller hinreichend bestimmt. Auch ihre Einwendungen bezüglich der Beschränkung der Stellplatzanzahl seien unbegründet.
20 
Dem Senat liegen der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ samt Verfahrensakten, der Bebauungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ samt Verfahrensakten sowie die Akte des Landratsamts Karlsruhe zum den Antragstellern am 30.11.2012 erteilten Bauvorbescheid vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihr Grundstücke betreffen, sind sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgen, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
B.
22 
Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an mehreren Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen.
I.
23 
Der Plan ist bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft.
24 
1. Allerdings greift die Rüge der Antragsteller, der Bürgermeister habe dem Gemeinderat die Information über den vorliegenden Bauvorbescheid vorenthalten, nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt ungeachtet der Frage, welchen Umfang diese Pflicht hat und ob sich ein Verstoß auf den Satzungsbeschluss auswirken kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80; Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153), jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Abwägungstabelle, die dem Gemeinderat zur Vorbereitung auf den Satzungsbeschluss vorlag, die Information über den Bauvorbescheid enthielt.
25 
Der weiteren Rüge, dass während der Auslegung des Plans nicht jeder Interessierte ohne weiteres in die Unterlagen habe Einblick nehmen können und deshalb ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vorliege (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2006, 356), braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Plan ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB formell fehlerhaft.
26 
2. Bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist der Antragsgegnerin ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen.
27 
a) Zutreffend ist allerdings die Ermittlung der bestehenden Planungssituation; entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die im Jahr 1980 beschlossene Änderung des Bebauungsplans von 1969/1971 nicht wirksam geworden. Denn ihre Genehmigung ist entgegen der Vorgabe des damals maßgeblichen § 12 BBauG in der Fassung vom 18.08.1976 nicht bekannt gemacht worden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Tatsache, dass eine Bekanntmachung im danach maßgeblichen Zeitraum im Amtsblatt der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVOGemO) nicht erfolgt ist.
28 
Ausweislich der Verfahrensakten genehmigte das Landratsamt Karlsruhe den Plan auf Antrag der Antragsgegnerin vom 09.12.1980 am 05.03.1981 unter Auflagen. Den Auflagen entsprechend ergänzte der Gemeinderat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss am 09.04.1981. Nach längerem Schriftwechsel über die Erfüllung der Auflagen wurden am 25.05.1984 ein Aktenvermerk und im Jahr 1985 ein Arbeitsbogen erstellt, nach denen die ortsübliche Bekanntmachung der Planänderung „noch zu erledigen“ war; einem Schreiben der Gemeindeverwaltung an das Planungsbüro vom 09.12.1999 ist zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Fertigung des entsprechend den Genehmigungsauflagen geänderten Plans vorlag und das Bebauungsplanänderungsverfahren erst zum Abschluss gebracht werden sollte. Im Februar 2000 übersandte das Planungsbüro der Antragsgegnerin erbetene Farbfotokopien des geänderten Plans, an die laut einem Aktenvermerk vom 26.01.2000 Verfahrensvermerke mit Authentizitätsvermerk angesiegelt werden sollten. Damit endet die Akte. Die Bekanntmachung einer Genehmigung ist ihr ebenso wenig zu entnehmen wie eine Ausfertigung.
29 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vertreten haben, die Tatsache, dass die Akte nicht paginiert ist, lasse nach Beweislastregeln den Schluss zu, dass eine Bekanntmachung erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen der Paginierung Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der jüngsten Schriftstücke in der Akte bieten sollte, aus denen sich das Fehlen der Bekanntmachung ergibt.
30 
Auch im Zeitraum nach Januar 2000 ist keine Bekanntmachung der 1980/81 beschlossenen Planänderung mehr erfolgt. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin nicht nur mitgeteilt, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge als diejenigen, die dem Gericht bereits vorlägen. Auf Bitte des Senats hat sie auch ihr Amtsblatt für die Jahre 2000 bis 2002 überprüft; danach ist in diesem Zeitraum keine Bekanntmachung der Planänderung erfolgt. Es ist plausibel, dass sie auch in den darauf folgenden Jahren nicht nachgeholt wurde. Am 28.11.2002 wurde den Antragstellern ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts auf ihrem Grundstück erteilt; in der Folge begann die Antragsgegnerin, sich mit der Entwicklung des Lebensmitteleinzelhandels in ihrem Gemeindegebiet zu befassen, und beschloss am 06.12.2005 schließlich die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans.
31 
Die Auffassung der Antragsteller, die Bekanntmachung sei jedenfalls später konkludent dadurch erfolgt, dass der Änderungsplan im Rahmen anderer Bekanntmachungen genannt und als wirksam vorausgesetzt worden sei, trifft nicht zu. Denn diese Bekanntmachungen erfüllen hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Änderung nicht die Anstoßfunktion, die einer Bekanntmachung nach dem Rechtsstaatsprinzip zukommt. Eine Bekanntmachung muss geeignet sein, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 - 4 BN 55.09 -, BauR 2010, 1733). In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest „anstößt“ (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.76 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 64). Das leisten die Bekanntmachungen späterer Beschlüsse hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Planänderung nicht.
32 
Mit diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung ist es im Übrigen auch nicht zu vereinbaren, eine von den Antragstellern wohl gewünschte Bekanntmachungsfiktion wegen Verschuldens der Antragsgegnerin oder aus Beweislastgesichtspunkten anzunehmen.
33 
Der Ursprungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ ist dagegen wirksam geworden. Er wurde vom Gemeinderat der damals noch selbständigen Gemeinde Karlsdorf am 17.04.1969 beschlossen und am 30.07.1969 genehmigt; die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 03.09.1969. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 31.14 -, ZfBR 2014, 782) sind nicht berechtigt. Die Satzung mit den textlichen Festsetzungen und die Planbegründung wurden vom Bürgermeister am 17.04.1969 unterzeichnet. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ zu den einzelnen Teilen des Plans (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, NuR 2014, 508) ist durch den in der Satzung enthaltenen Verweis auf die ihr angefügten einzelnen Bestandteile - Straßen- und Baulinienplan, Sockelhöhenquerschnitt, zwei Straßenlängsschnitte - gewährleistet.
34 
Die am 24.06.1971 beschlossene, im Sinne des § 13 BBauG vereinfachte Änderung des Plans wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit vom 25.06. bis 05.07.1971 öffentlich bekannt gemacht und dadurch wirksam.
35 
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Plan und insbesondere die Festsetzung der Ringstraße später funktionslos und deshalb unwirksam geworden wären. Funktionslos kann eine Norm nur werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (stRspr BVerwG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris, m. w. N.). Zwar dürfte hier kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung der Ringstraße bestanden haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihre Verwirklichung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre.
36 
b) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung der neuen Ringstraße erheblichen Abwägungsmaterials ist der Antragsgegnerin dagegen ein beachtlicher Fehler unterlaufen.
37 
aa) Es spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen ist, hinsichtlich der Ringstraße keine konstitutive Festsetzung getroffen, sondern eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, juris) vorgenommen zu haben, die keinen Ermittlungsbedarf auslöst. Denn sie beruft sich wiederholt darauf, hinsichtlich der Ringstraße sei keine Änderung des bisherigen Plans erfolgt. Eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung ist jedoch mit dem Inhalt ihres Plans nicht zu vereinbaren. Dieser ändert den bisherigen Plan von 1969/1971 nicht nur, sondern hebt ihn ausdrücklich auf. Dies belegt schon der Titel des Plans: „Bebauungsplan ‚An den Spiegelwiesen‘ und Aufhebung des Bebauungsplans 'Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35'“, vor allem aber die textliche Festsetzung unter 1., nach der die bisherigen Festsetzungen des Plans „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ aufgehoben werden und ihre Gültigkeit verlieren.
38 
Hinzu kommt, dass sich die jetzt festgesetzte Ringstraße von der früheren unterscheidet. Während sie nach der nunmehrigen Planung 12 m breit sein soll, war sie im Bebauungsplan von 1969 mit einer Breite von 9 m festgesetzt (vgl. die zeichnerische Festsetzung und III. der Planbegründung 1969: Fahrbahn 6,5 m, einseitiger Gehweg 2,0 m und Randstreifen 0,5 m).
39 
Dem Plan ist auch sonst nichts dafür zu entnehmen, dass allein eine nachrichtliche Übernahme der 1969 festgesetzten Ringstraße erfolgt wäre. Vielmehr untermauert ihre Darstellung im zeichnerischen Teil des Plans ihr Wesen als konstitutive Festsetzung; die Darstellung entspricht den Vorgaben der PlanZV (vgl. dort Nr. 6.1 der Anlage), ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erfolgt ist, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 5 PlanZV für nachrichtliche Übernahmen vorsieht. Soweit die Legende des Plans sie als „Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)“ ausweist und damit auch auf § 9 Abs. 6 BauGB Bezug nimmt, der die nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen in einen Bebauungsplan regelt, ist dies kein Indiz dafür, dass sie nicht festgesetzt werden sollte. Abgesehen davon, dass die Legende des Plans hier einfach undifferenziert den Wortlaut der Überschrift von Nr. 6 der Anlage zur PlanZV wiederholt, erfasst § 9 Abs. 6 BauGB nur nachrichtliche Übernahmen von Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, also nicht solche nach dem BauGB bzw. dem BBauG (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 277). Der Verweis auf § 9 Abs. 6 BauGB in der Legende des Plans kann daher nicht auf die Festsetzung der Ringstraße im Bebauungsplan 1969/1971 bezogen werden.
40 
Nicht zuletzt belegen auch die Ausführungen in der Planbegründung (vgl. dort S. 12) und der zusammenfassenden Erklärung (vgl. dort S. 1) zur städtebaulichen Rechtfertigung der Straße den konstitutiven Charakter der Festsetzung.
41 
Im Übrigen sei mit Blick auf eine zukünftige Planung darauf hingewiesen, dass eine rein deklaratorische Übernahme der früheren Festsetzung der Ringstraße bei gleichzeitiger Änderung des Plans von 1969/1971 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gewerbefläche (damals GE nach § 8 BauNVO 1962 - vgl. § 25 BauNVO 1968 - ohne Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung) auch nicht mit dem Gebot konsistenter Planung (§ 1 Abs. 3, Abs. 8 BauGB) vereinbar sein dürfte.
42 
bb) Zu den danach im Hinblick auf die Festsetzung der Ringstraße zu ermittelnden abwägungserheblichen Belangen gehörten insbesondere die privaten Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer. Gerade die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung beachtet werden; sie hat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, m. w. N.).
43 
Dementsprechend hätte zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung in jedem Fall eine aktuelle Bestandsaufnahme der betroffenen Eigentumsrechte gehört. Ein Verweis auf den früheren Plan von 1969/1971 konnte insoweit schon deshalb nicht genügen, weil sich die Verhältnisse geändert hatten. Nicht nur soll die Ringstraße 3 m breiter werden als 1969/1971 vorgesehen. Vor allem steht ihre Fläche auch anders als 1969/1971 nicht mehr im Eigentum der Gemeinde, nachdem sie vor dem Satzungsbeschluss im Jahr 1980 teilweise oder sogar in vollem Umfang an den Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft und übertragen worden ist. Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse und der dadurch bedingten Änderung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen sowie dem Maß und den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch die Ringstraße auf das Eigentumsrecht der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin jedoch trotz entsprechender Einwendungen in keiner Weise befasst. Vielmehr hat sie schlicht auf den früheren Planzustand verwiesen (vgl. insbes. Abwägungstabelle S. 17 und S. 19).
44 
Hinzu kommt, dass in Bezug auf die verkehrliche Bedeutung der Ringstraße auch jegliche Ermittlung der verkehrlichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) fehlt, obwohl sich auch die Verkehrsverhältnisse seit 1969/1971 durch die Verlegung der Autobahnanschlussstelle und die Herabstufung der Bruchsaler Straße wesentlich geändert haben.
45 
Daher hat die Antragsgegnerin - vor allem im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Antragsteller - die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Dieser Mangel ist offensichtlich und auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wie die früheren, vom Gemeinderat gebilligten Planentwürfe ohne Ringstraße zeigen. Erst als klar geworden war, dass die 1980 beschlossene Planänderung nicht wirksam geworden war, wurde die Ringstraße in den Entwurf übernommen und zwar, wie die Planbegründung belegt, unter der rechtlich unzutreffenden Prämisse, dies sei uneingeschränkt jederzeit zulässig. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Rüge ist durch die Begründung des Normenkontrollantrags rechtzeitig erfolgt.
46 
c) Unzutreffend ist auch die Bewertung des Bauvorbescheids und damit der privaten Belange der Antragsteller, soweit es in der Abwägungstabelle (S. 14) heißt, grundsätzlich sei die Gemeinde auf Grundlage ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, einen positiven Bauvorbescheid in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Diese Aussage ist mit der Rechtnatur des Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 -, BauR 2003, 840; Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 3 m. w. N.) und seiner Bindungswirkung während seiner dreijährigen Geltungsdauer (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO; vgl. dazu wiederum Sauter, a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.) nicht zu vereinbaren. Ob diese unzutreffende Aussage als ergebnisrelevanter und damit beachtlicher Bewertungsfehler einzustufen ist, ist allerdings deshalb fraglich, weil die Bindungswirkung des Bauvorbescheids an anderer Stelle in der Abwägungstabelle anerkannt zu werden scheint (S. 15). Letztlich muss dies aber im Hinblick auf die weiteren Fehler des Plans, die seine Gesamtunwirksamkeit begründen, nicht entschieden werden.
II.
47 
Der Plan ist auch materiell fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen zwar keine Bedenken gegen die Bestimmtheit seiner Festsetzungen (dazu 1.), er verstößt aber in verschiedener Hinsicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 2.).
48 
1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit des Plans greifen nicht durch.
49 
a) Die Festsetzung der Ringstraße als Verkehrsfläche ist auch ohne den Zusatz „privat“ oder „öffentlich“ hinreichend bestimmt. Zum einen ist der weiteren Bezeichnung als „Straßenverkehrsfläche“ zu entnehmen, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln soll. Denn unter Straßenverkehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Normen grundsätzlich der öffentliche Verkehr verstanden. So beziehen sich etwa die Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung unmittelbar nur auf den öffentlichen Verkehr (vgl. etwa Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 1 StVO Rn. 5; ebenso das Verständnis des Begriffs „Straßenverkehr“ im Strafrecht, vgl. Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 2). Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (vgl. dazu auch § 5 Abs. 6 StrG) sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG aber öffentliche und keine privaten Straßen. Zum anderen eröffnet § 9 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 BauGB nur die Möglichkeit, die Verkehrsflächen nach öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden, enthält aber keine entsprechende Verpflichtung, wie schon der Wortlaut des ersten Halbsatzes belegt, wonach „die Verkehrsflächen“ festgesetzt werden können. Unberührt von der Möglichkeit der differenzierteren Festsetzung nach Halbsatz 2 bleibt daher die Möglichkeit der Festsetzung ohne den Zusatz „öffentlich“ oder „privat“ (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 104).
50 
b) Auch der im Rahmen des Einzelhandelsausschlusses verwendete Begriff der „zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente“ mit dem Verweis auf die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist nicht unbestimmt. Die Antragsteller berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass die Sortimentsliste nicht abschließend sei. Die Sortimentsliste (Anlage „Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“ zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, GABl 2001, 290) enthält nicht nur eine Aufzählung bestimmter zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, sondern führt darüber hinaus auch weitere Sortimente an, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Die mit der Verwendung dieser Regelbeispielstechnik verbundene Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ist jedoch mit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an ihre Bestimmtheit ohne weiteres zu vereinbaren (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 -, BVerf-GK 11, 164). Dass der Inhalt der Festsetzung hier im Wege der Auslegung nicht bestimmbar wäre, behaupten auch die Antragsteller nicht. Ihr Einwand, es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung.
51 
2. Der Plan ist aber deshalb materiell fehlerhaft, weil er gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Auch wenn der Sonderfall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu a)) und eine Vollzugsunfähigkeit des Plans nicht anzunehmen sind (dazu b)), fehlt aber zentralen Festsetzungen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (dazu c)).
52 
a) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragsteller mit Blick auf ihren Bauvorbescheid sehen, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. nur Urteil des Senats vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris m. w. N.). Dafür bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte.
53 
Die Antragsgegnerin hat eine positive Konzeption für das Plangebiet entwickelt. In der Planbegründung wird zu „Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes“ (Ziff. 1) ausgeführt, nach der Verlegung der B 35 sei mittelfristig eine Umgestaltung der Bruchsaler Straße projektiert, die weiterhin eine wichtige Funktion als Eingangstor zur Gemeinde besitze. Parallel dazu sollten auch die angrenzenden, derzeit gering genutzten oder sogar brachliegenden Bauflächen deutlich aufgewertet werden; das optisch wenig ansprechende Gebiet solle in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe mit einer Baumallee entlang der Bruchsaler Straße umgewandelt werden. Dass diese Konzeption nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Sie wird gestützt durch das noch vor dem Bauvorbescheidsantrag erstellte Nahversorgungskonzept, nach dem das Plangebiet kein geeigneter Standort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ist, dort aber kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Zudem entspricht die Konzeption dem Inhalt des am 04.04.2011 und damit zeitlich deutlich vor der Beantragung des Bauvorbescheids in Kraft getretenen Flächennutzungsplans 2025 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, der die Antragsgegnerin angehört. Dieser sieht für das Plangebiet eine Nutzung als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandel vor.
54 
Auch wenn sich die Antragsteller verständlicherweise dagegen wenden, dass in dem Gebiet „Im Brühl“ in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet südlich der Bruchsaler Straße ein Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel auf gemeindlichen Flächen und zum Teil „auf der grünen Wiese“ ausgewiesen worden ist, genügt dies nicht um anzunehmen, die in der Planbegründung angegebene Konzeption für das Plangebiet sei nur vorgeschoben. Immerhin setzt sich das Nahversorgungskonzept mit beiden Standorten auseinander und bescheinigt dem Standort „Im Brühl“ anders als dem Standort „An den Spiegelwiesen“ nicht nur wegen seiner guten verkehrlichen Erreichbarkeit, sondern auch wegen der Erschließung eines gewissen fußläufigen Einzugsgebiets im nördlichen Teil von Karlsdorf und wegen des bereits bestehenden „......“ eine gute Eignung für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (S. 30 f.). Die von den Antragstellern in Zweifel gezogene Tragfähigkeit des Nahversorgungskonzepts im Einzelnen ist hier nicht zu überprüfen; für die Frage, ob hier eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, kommt es darauf nicht an.
55 
b) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Ansiedlung von Kleingewerbe im Plangebiet sei unrealistisch, die Vollzugsfähigkeit der Planung insgesamt in Frage stellen wollen, überzeugt dies nicht. Der Plan lässt nach den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ein breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen zu. Dass es ausgeschlossen wäre, im Rahmen dieses Spektrums eine - für die Antragsteller auch wirtschaftlich zumutbare, d. h. nicht dauerhaft unrentable (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; s. dazu auch BayVGH, Urt. vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515) - Nutzung zu realisieren, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
56 
Auch der bestandskräftige Bauvorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung zu Gunsten der Antragsteller genügt nicht, um eine Vollzugsfähigkeit des Plans zu verneinen. Allein deshalb ist eine plangemäße Nutzung nicht von vornherein auf Dauer ausgeschlossen; es besteht keine Gewissheit, dass die mit dem Bauvorbescheid angedachte Nutzung realisiert wird, zumal bislang noch kein vollständiger Baugenehmigungsantrag für die entsprechenden Einzelhandelsbetriebe gestellt worden ist.
57 
c) Der Plan verstößt aber deshalb gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, weil sowohl dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss (dazu aa)) als auch der Festsetzung der Ringstraße (dazu bb)) die auch für Einzelfestsetzungen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
58 
aa) Die planerische Festsetzung 1.1.1 schließt im für das Grundstück der Antragsteller vorgesehenen uneingeschränkten Gewerbegebiet Einzelhandel grundsätzlich aus. Ein solch vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist zwar nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es insoweit nicht des Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO und damit auch keiner besonderen städtebaulichen Gründe als Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16); dies gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss wie hier durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem sich aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist danach, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). An einer solchen den Ausschluss rechtfertigenden städtebaulichen Begründung fehlt es hier.
59 
Der Verweis der Planbegründung auf „Standortempfehlungen“ des so genannten aktuellen Einzelhandelsgutachtens rechtfertigt die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht. Denn bei diesem Konzept handelt es sich um ein Nahversorgungskonzept, dem keine Untersuchungen zum gesamten Einzelhandel, sondern nur eine „Bewertung der Entwicklungspotenziale der Nahversorgung und Betriebsformen in Karlsdorf-Neuthard“ und die Untersuchung „standortbezogener Entwicklungspotenziale“ für Nahversorgungseinrichtungen zugrunde liegen (vgl. dort S. 1). Auch wenn in dem Konzept davon ausgegangen wird, dass der Begriff Nahversorgung subjektiv belegt sei und keine einheitliche Definition existiere, ist den weiteren Ausführungen zu den Facetten der Nahversorgung (S. 2) und der stufenweisen Ausgestaltung des Sortiments zur Nahversorgung (S. 7) aber jedenfalls zu entnehmen, dass nicht jeglicher Einzelhandel unter den Begriff der Nahversorgung subsumiert werden kann. Aussagen über die Entwicklung und Potenziale des nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandels enthält das Konzept nicht. Als Begründung für einen grundsätzlich vollständigen, auch den nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel umfassenden Ausschluss taugt es daher nicht.
60 
Darüber hinaus gibt die Planbegründung die Aussage des Konzepts auch unvollständig wieder, wenn sie behauptet, dort werde für das Areal „An den Spiegelwiesen“ eine Entwicklung als Baufläche für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe empfohlen (vgl. Begründung 5.1). Denn tatsächlich heißt es in dem Konzept, der Standort sei aus städtebaulicher und Betreibersicht als relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes einzustufen; sofern eine verkehrliche Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei, könne an diesem Standort sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden, andernfalls wäre die Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben an dieser Stelle realisierbar (Konzept S. 30 f.). Damit werden zwei Entwicklungsmöglichkeiten für das Areal aufgezeigt, ohne dass die Möglichkeit der Ansiedlung kleinerer und mittlerer Gewerbebetriebe priorisiert würde.
61 
Das in der Planbegründung auch erwähnte „Einzelhandelsgutachten“ 2005 befasst sich - abgesehen davon, dass es von der Antragsgegnerin selbst nicht zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses angeführt wird - ebenfalls nicht mit der Entwicklung sämtlichen Einzelhandels. Vielmehr beinhaltet es, wie auch sein Titel schon sagt, eine im Auftrag der Antragsgegnerin im Mai 2006 erstellte Auswirkungsanalyse für die Verlagerung und Vergrößerung des damals an der Bruchsaler Straße bestehenden Minimalmarktes. Untersucht, aber als Standort nicht befürwortet wurde damals auch das Areal „An den Spiegelwiesen“: Bei diesem handele es sich aufgrund der Lage im Gemeindegebiet sowie der verkehrlichen Anbindung um ein nur schlecht für den Lebensmittelhandel geeigneten Standort (S. 12); negative Auswirkungen auf die Nahversorgung sowie auf den zentralörtlichen Versorgungskern der benachbarten Gemeinden könnten bei der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters „An den Spiegelwiesen“ ausgeschlossen werden; aus praktischer Sicht werde sich jedoch für den Standort kein Betreiber finden (S. 37). Eine städtebauliche Rechtfertigung für den getroffenen Einzelhandelsausschluss lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.
62 
Soweit in der Begründung des Plans angeführt wird, es sei beabsichtigt, das Plangebiet in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe umzuwandeln, ergibt sich auch daraus keine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss. Solch eine pauschale Absichtserklärung ohne Ausführungen zu einer entsprechenden Bedarfslage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136) in der Gemeinde und am konkreten Standort vermag eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Typus des Gewerbegebiets nicht zu begründen. Die erforderlichen, hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange werden damit ebenso wenig aufgezeigt wie der gebotene Bezug auf die konkrete Planungssituation. Das allgemeine Ziel, Flächen für Kleingewerbe vorzuhalten, ist, wie es das OVG Nordrhein-Westfalen zutreffend formuliert hat, kein zulässiger, den Einzelhandelsausschluss rettender „Notanker“ für den Fall, dass die auf die Einzelhandelssteuerung ausgerichtete Begründung diesen nicht trägt (OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 2117/10 -, juris, zur „Flächenbevorratung“ für produzierende und verarbeitende Betriebe).
63 
Schließlich lässt sich auch die Ausnahmeregelung zum Einzelhandelsausschluss mit den Vorgaben von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht in Einklang bringen. Der Versuch einer Rechtfertigung dafür, dass die Ausnahme für untergeordneten Annexhandel nur für Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten und nicht für sämtlichen Einzelhandel gelten soll, wird in der Planbegründung schon gar nicht unternommen; ein Grund für diese Beschränkung der Ausnahme ist auch nicht ersichtlich.
64 
bb) Auch der Festsetzung der Ringstraße fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die Begründung des Bebauungsplans verweist insoweit auf den bis zur Umplanung gültigen Bebauungsplan von 1969/1971 sowie darauf, dass der „Ringverkehr … insbesondere bei Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten eine praktikable Erschließung“ ermögliche; zudem eröffne „sich der Gemeinde damit die Möglichkeit, entlang der Bruchsaler Straße im Zuge des projektierten Umbaus eine Baumallee anzulegen und damit eine optische Aufwertung dieser Eingangssituation zu erzielen“ (S. 9). Die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzte, jedoch nicht realisierte Ringstraße werde in die vorliegende Planung übernommen, um gemäß der städtebaulichen Konzeption eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen (S. 12).
65 
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Weshalb es der Anlage einer flächenintensiven Ringstraße bedarf, um eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu erreichen, erschließt sich nicht und wird auch nicht näher ausgeführt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Zusammenhang die Anlage einer Baumallee und die Anlage einer Ringstraße haben sollen. Bezeichnenderweise sah der vom Gemeinderat am 02.10.2012 gebilligte Planentwurf vom 26.09.2012, der noch von der Wirksamkeit der 1980 beschlossenen Planänderung ausging, auch keine der Ringstraße auch nur ansatzweise vergleichbare Erschließung des Plangebiets vor, sondern ging davon aus, dass die bestehenden Erschließungsanlagen zur verkehrlichen Erschließung des Gebiets ausreichen.
III.
66 
Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und die Gemeinde hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen - sind hier offensichtlich in keiner Hinsicht erfüllt.
IV.
67 
Unwirksam ist auch die von den Antragstellern angefochtene, auf § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO gestützte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften unter Ziffer 2.5, dass je Betrieb maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig sind. Mit dieser Regelung soll ausweislich ihrer Begründung abgesichert werden, dass die bestehenden Gewerbeflächen insbesondere kleineren und mittleren Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden, dass die Bauflächen effizient genutzt werden und eine gewisse bauliche Dichte erzielt wird. Diese Ausführungen belegen eindrücklich, dass hier der Sache nach im Gewand einer bauordnungsrechtlichen Regelung eine bauplanerische Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden soll. Eine solche Regelung ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage der LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht gedeckt (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind, so im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Kompetenz verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Hierzu gehört das Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, das der Bundesgesetzgeber insbesondere im Baugesetzbuch kodifiziert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999). Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sind danach durch bauplanerische Festsetzungen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 a Nr. 1 a) und b) BauGB i. V. m. §§ 11 ff. und 16 ff. BauNVO).
68 
Die Möglichkeit von Stellplatzbeschränkungen ist zudem ausdrücklich in § 12 Abs. 6 BauNVO geregelt. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in den Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften bedeutet dabei nicht etwa, dass der Landesgesetzgeber § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechende Regelungen zur Beschränkung von Stell-plätzen treffen darf, sondern soll gewährleisten, dass die bauplanungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Stellplatzanforderungen nicht unmöglich machen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 12 BauNVO Rn. 101).
69 
§ 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO, nach dem aus städtebaulichen Gründen die Herstellung von Stellplätzen für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets eingeschränkt werden kann, ermächtigt daher nicht zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie der vorliegenden, die zur Steuerung der Größe der Betriebe und der Bebauungsdichte in einem Gewerbegebiet die Stellplatzzahl beschränkt (ebenso zu einer örtlichen Bauvorschrift, die Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließt BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).
70 
Die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 2.5 führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbständige Satzung handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -, ZfBR 2003, 56; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81). Sie folgt aber daraus, dass es an Anhaltspunkten für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin fehlt, die örtlichen Bauvorschriften auch ohne die Regelung in Ziff. 2.5 zu beschließen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 16. Dezember 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihr Grundstücke betreffen, sind sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgen, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
B.
22 
Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an mehreren Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen.
I.
23 
Der Plan ist bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft.
24 
1. Allerdings greift die Rüge der Antragsteller, der Bürgermeister habe dem Gemeinderat die Information über den vorliegenden Bauvorbescheid vorenthalten, nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt ungeachtet der Frage, welchen Umfang diese Pflicht hat und ob sich ein Verstoß auf den Satzungsbeschluss auswirken kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80; Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153), jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Abwägungstabelle, die dem Gemeinderat zur Vorbereitung auf den Satzungsbeschluss vorlag, die Information über den Bauvorbescheid enthielt.
25 
Der weiteren Rüge, dass während der Auslegung des Plans nicht jeder Interessierte ohne weiteres in die Unterlagen habe Einblick nehmen können und deshalb ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vorliege (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2006, 356), braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Plan ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB formell fehlerhaft.
26 
2. Bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist der Antragsgegnerin ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen.
27 
a) Zutreffend ist allerdings die Ermittlung der bestehenden Planungssituation; entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die im Jahr 1980 beschlossene Änderung des Bebauungsplans von 1969/1971 nicht wirksam geworden. Denn ihre Genehmigung ist entgegen der Vorgabe des damals maßgeblichen § 12 BBauG in der Fassung vom 18.08.1976 nicht bekannt gemacht worden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Tatsache, dass eine Bekanntmachung im danach maßgeblichen Zeitraum im Amtsblatt der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVOGemO) nicht erfolgt ist.
28 
Ausweislich der Verfahrensakten genehmigte das Landratsamt Karlsruhe den Plan auf Antrag der Antragsgegnerin vom 09.12.1980 am 05.03.1981 unter Auflagen. Den Auflagen entsprechend ergänzte der Gemeinderat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss am 09.04.1981. Nach längerem Schriftwechsel über die Erfüllung der Auflagen wurden am 25.05.1984 ein Aktenvermerk und im Jahr 1985 ein Arbeitsbogen erstellt, nach denen die ortsübliche Bekanntmachung der Planänderung „noch zu erledigen“ war; einem Schreiben der Gemeindeverwaltung an das Planungsbüro vom 09.12.1999 ist zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Fertigung des entsprechend den Genehmigungsauflagen geänderten Plans vorlag und das Bebauungsplanänderungsverfahren erst zum Abschluss gebracht werden sollte. Im Februar 2000 übersandte das Planungsbüro der Antragsgegnerin erbetene Farbfotokopien des geänderten Plans, an die laut einem Aktenvermerk vom 26.01.2000 Verfahrensvermerke mit Authentizitätsvermerk angesiegelt werden sollten. Damit endet die Akte. Die Bekanntmachung einer Genehmigung ist ihr ebenso wenig zu entnehmen wie eine Ausfertigung.
29 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vertreten haben, die Tatsache, dass die Akte nicht paginiert ist, lasse nach Beweislastregeln den Schluss zu, dass eine Bekanntmachung erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen der Paginierung Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der jüngsten Schriftstücke in der Akte bieten sollte, aus denen sich das Fehlen der Bekanntmachung ergibt.
30 
Auch im Zeitraum nach Januar 2000 ist keine Bekanntmachung der 1980/81 beschlossenen Planänderung mehr erfolgt. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin nicht nur mitgeteilt, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge als diejenigen, die dem Gericht bereits vorlägen. Auf Bitte des Senats hat sie auch ihr Amtsblatt für die Jahre 2000 bis 2002 überprüft; danach ist in diesem Zeitraum keine Bekanntmachung der Planänderung erfolgt. Es ist plausibel, dass sie auch in den darauf folgenden Jahren nicht nachgeholt wurde. Am 28.11.2002 wurde den Antragstellern ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts auf ihrem Grundstück erteilt; in der Folge begann die Antragsgegnerin, sich mit der Entwicklung des Lebensmitteleinzelhandels in ihrem Gemeindegebiet zu befassen, und beschloss am 06.12.2005 schließlich die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans.
31 
Die Auffassung der Antragsteller, die Bekanntmachung sei jedenfalls später konkludent dadurch erfolgt, dass der Änderungsplan im Rahmen anderer Bekanntmachungen genannt und als wirksam vorausgesetzt worden sei, trifft nicht zu. Denn diese Bekanntmachungen erfüllen hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Änderung nicht die Anstoßfunktion, die einer Bekanntmachung nach dem Rechtsstaatsprinzip zukommt. Eine Bekanntmachung muss geeignet sein, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 - 4 BN 55.09 -, BauR 2010, 1733). In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest „anstößt“ (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.76 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 64). Das leisten die Bekanntmachungen späterer Beschlüsse hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Planänderung nicht.
32 
Mit diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung ist es im Übrigen auch nicht zu vereinbaren, eine von den Antragstellern wohl gewünschte Bekanntmachungsfiktion wegen Verschuldens der Antragsgegnerin oder aus Beweislastgesichtspunkten anzunehmen.
33 
Der Ursprungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ ist dagegen wirksam geworden. Er wurde vom Gemeinderat der damals noch selbständigen Gemeinde Karlsdorf am 17.04.1969 beschlossen und am 30.07.1969 genehmigt; die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 03.09.1969. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 31.14 -, ZfBR 2014, 782) sind nicht berechtigt. Die Satzung mit den textlichen Festsetzungen und die Planbegründung wurden vom Bürgermeister am 17.04.1969 unterzeichnet. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ zu den einzelnen Teilen des Plans (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, NuR 2014, 508) ist durch den in der Satzung enthaltenen Verweis auf die ihr angefügten einzelnen Bestandteile - Straßen- und Baulinienplan, Sockelhöhenquerschnitt, zwei Straßenlängsschnitte - gewährleistet.
34 
Die am 24.06.1971 beschlossene, im Sinne des § 13 BBauG vereinfachte Änderung des Plans wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit vom 25.06. bis 05.07.1971 öffentlich bekannt gemacht und dadurch wirksam.
35 
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Plan und insbesondere die Festsetzung der Ringstraße später funktionslos und deshalb unwirksam geworden wären. Funktionslos kann eine Norm nur werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (stRspr BVerwG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris, m. w. N.). Zwar dürfte hier kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung der Ringstraße bestanden haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihre Verwirklichung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre.
36 
b) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung der neuen Ringstraße erheblichen Abwägungsmaterials ist der Antragsgegnerin dagegen ein beachtlicher Fehler unterlaufen.
37 
aa) Es spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen ist, hinsichtlich der Ringstraße keine konstitutive Festsetzung getroffen, sondern eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, juris) vorgenommen zu haben, die keinen Ermittlungsbedarf auslöst. Denn sie beruft sich wiederholt darauf, hinsichtlich der Ringstraße sei keine Änderung des bisherigen Plans erfolgt. Eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung ist jedoch mit dem Inhalt ihres Plans nicht zu vereinbaren. Dieser ändert den bisherigen Plan von 1969/1971 nicht nur, sondern hebt ihn ausdrücklich auf. Dies belegt schon der Titel des Plans: „Bebauungsplan ‚An den Spiegelwiesen‘ und Aufhebung des Bebauungsplans 'Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35'“, vor allem aber die textliche Festsetzung unter 1., nach der die bisherigen Festsetzungen des Plans „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ aufgehoben werden und ihre Gültigkeit verlieren.
38 
Hinzu kommt, dass sich die jetzt festgesetzte Ringstraße von der früheren unterscheidet. Während sie nach der nunmehrigen Planung 12 m breit sein soll, war sie im Bebauungsplan von 1969 mit einer Breite von 9 m festgesetzt (vgl. die zeichnerische Festsetzung und III. der Planbegründung 1969: Fahrbahn 6,5 m, einseitiger Gehweg 2,0 m und Randstreifen 0,5 m).
39 
Dem Plan ist auch sonst nichts dafür zu entnehmen, dass allein eine nachrichtliche Übernahme der 1969 festgesetzten Ringstraße erfolgt wäre. Vielmehr untermauert ihre Darstellung im zeichnerischen Teil des Plans ihr Wesen als konstitutive Festsetzung; die Darstellung entspricht den Vorgaben der PlanZV (vgl. dort Nr. 6.1 der Anlage), ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erfolgt ist, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 5 PlanZV für nachrichtliche Übernahmen vorsieht. Soweit die Legende des Plans sie als „Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)“ ausweist und damit auch auf § 9 Abs. 6 BauGB Bezug nimmt, der die nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen in einen Bebauungsplan regelt, ist dies kein Indiz dafür, dass sie nicht festgesetzt werden sollte. Abgesehen davon, dass die Legende des Plans hier einfach undifferenziert den Wortlaut der Überschrift von Nr. 6 der Anlage zur PlanZV wiederholt, erfasst § 9 Abs. 6 BauGB nur nachrichtliche Übernahmen von Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, also nicht solche nach dem BauGB bzw. dem BBauG (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 277). Der Verweis auf § 9 Abs. 6 BauGB in der Legende des Plans kann daher nicht auf die Festsetzung der Ringstraße im Bebauungsplan 1969/1971 bezogen werden.
40 
Nicht zuletzt belegen auch die Ausführungen in der Planbegründung (vgl. dort S. 12) und der zusammenfassenden Erklärung (vgl. dort S. 1) zur städtebaulichen Rechtfertigung der Straße den konstitutiven Charakter der Festsetzung.
41 
Im Übrigen sei mit Blick auf eine zukünftige Planung darauf hingewiesen, dass eine rein deklaratorische Übernahme der früheren Festsetzung der Ringstraße bei gleichzeitiger Änderung des Plans von 1969/1971 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gewerbefläche (damals GE nach § 8 BauNVO 1962 - vgl. § 25 BauNVO 1968 - ohne Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung) auch nicht mit dem Gebot konsistenter Planung (§ 1 Abs. 3, Abs. 8 BauGB) vereinbar sein dürfte.
42 
bb) Zu den danach im Hinblick auf die Festsetzung der Ringstraße zu ermittelnden abwägungserheblichen Belangen gehörten insbesondere die privaten Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer. Gerade die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung beachtet werden; sie hat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, m. w. N.).
43 
Dementsprechend hätte zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung in jedem Fall eine aktuelle Bestandsaufnahme der betroffenen Eigentumsrechte gehört. Ein Verweis auf den früheren Plan von 1969/1971 konnte insoweit schon deshalb nicht genügen, weil sich die Verhältnisse geändert hatten. Nicht nur soll die Ringstraße 3 m breiter werden als 1969/1971 vorgesehen. Vor allem steht ihre Fläche auch anders als 1969/1971 nicht mehr im Eigentum der Gemeinde, nachdem sie vor dem Satzungsbeschluss im Jahr 1980 teilweise oder sogar in vollem Umfang an den Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft und übertragen worden ist. Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse und der dadurch bedingten Änderung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen sowie dem Maß und den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch die Ringstraße auf das Eigentumsrecht der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin jedoch trotz entsprechender Einwendungen in keiner Weise befasst. Vielmehr hat sie schlicht auf den früheren Planzustand verwiesen (vgl. insbes. Abwägungstabelle S. 17 und S. 19).
44 
Hinzu kommt, dass in Bezug auf die verkehrliche Bedeutung der Ringstraße auch jegliche Ermittlung der verkehrlichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) fehlt, obwohl sich auch die Verkehrsverhältnisse seit 1969/1971 durch die Verlegung der Autobahnanschlussstelle und die Herabstufung der Bruchsaler Straße wesentlich geändert haben.
45 
Daher hat die Antragsgegnerin - vor allem im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Antragsteller - die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Dieser Mangel ist offensichtlich und auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wie die früheren, vom Gemeinderat gebilligten Planentwürfe ohne Ringstraße zeigen. Erst als klar geworden war, dass die 1980 beschlossene Planänderung nicht wirksam geworden war, wurde die Ringstraße in den Entwurf übernommen und zwar, wie die Planbegründung belegt, unter der rechtlich unzutreffenden Prämisse, dies sei uneingeschränkt jederzeit zulässig. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Rüge ist durch die Begründung des Normenkontrollantrags rechtzeitig erfolgt.
46 
c) Unzutreffend ist auch die Bewertung des Bauvorbescheids und damit der privaten Belange der Antragsteller, soweit es in der Abwägungstabelle (S. 14) heißt, grundsätzlich sei die Gemeinde auf Grundlage ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, einen positiven Bauvorbescheid in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Diese Aussage ist mit der Rechtnatur des Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 -, BauR 2003, 840; Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 3 m. w. N.) und seiner Bindungswirkung während seiner dreijährigen Geltungsdauer (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO; vgl. dazu wiederum Sauter, a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.) nicht zu vereinbaren. Ob diese unzutreffende Aussage als ergebnisrelevanter und damit beachtlicher Bewertungsfehler einzustufen ist, ist allerdings deshalb fraglich, weil die Bindungswirkung des Bauvorbescheids an anderer Stelle in der Abwägungstabelle anerkannt zu werden scheint (S. 15). Letztlich muss dies aber im Hinblick auf die weiteren Fehler des Plans, die seine Gesamtunwirksamkeit begründen, nicht entschieden werden.
II.
47 
Der Plan ist auch materiell fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen zwar keine Bedenken gegen die Bestimmtheit seiner Festsetzungen (dazu 1.), er verstößt aber in verschiedener Hinsicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 2.).
48 
1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit des Plans greifen nicht durch.
49 
a) Die Festsetzung der Ringstraße als Verkehrsfläche ist auch ohne den Zusatz „privat“ oder „öffentlich“ hinreichend bestimmt. Zum einen ist der weiteren Bezeichnung als „Straßenverkehrsfläche“ zu entnehmen, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln soll. Denn unter Straßenverkehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Normen grundsätzlich der öffentliche Verkehr verstanden. So beziehen sich etwa die Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung unmittelbar nur auf den öffentlichen Verkehr (vgl. etwa Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 1 StVO Rn. 5; ebenso das Verständnis des Begriffs „Straßenverkehr“ im Strafrecht, vgl. Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 2). Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (vgl. dazu auch § 5 Abs. 6 StrG) sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG aber öffentliche und keine privaten Straßen. Zum anderen eröffnet § 9 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 BauGB nur die Möglichkeit, die Verkehrsflächen nach öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden, enthält aber keine entsprechende Verpflichtung, wie schon der Wortlaut des ersten Halbsatzes belegt, wonach „die Verkehrsflächen“ festgesetzt werden können. Unberührt von der Möglichkeit der differenzierteren Festsetzung nach Halbsatz 2 bleibt daher die Möglichkeit der Festsetzung ohne den Zusatz „öffentlich“ oder „privat“ (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 104).
50 
b) Auch der im Rahmen des Einzelhandelsausschlusses verwendete Begriff der „zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente“ mit dem Verweis auf die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist nicht unbestimmt. Die Antragsteller berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass die Sortimentsliste nicht abschließend sei. Die Sortimentsliste (Anlage „Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“ zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, GABl 2001, 290) enthält nicht nur eine Aufzählung bestimmter zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, sondern führt darüber hinaus auch weitere Sortimente an, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Die mit der Verwendung dieser Regelbeispielstechnik verbundene Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ist jedoch mit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an ihre Bestimmtheit ohne weiteres zu vereinbaren (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 -, BVerf-GK 11, 164). Dass der Inhalt der Festsetzung hier im Wege der Auslegung nicht bestimmbar wäre, behaupten auch die Antragsteller nicht. Ihr Einwand, es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung.
51 
2. Der Plan ist aber deshalb materiell fehlerhaft, weil er gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Auch wenn der Sonderfall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu a)) und eine Vollzugsunfähigkeit des Plans nicht anzunehmen sind (dazu b)), fehlt aber zentralen Festsetzungen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (dazu c)).
52 
a) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragsteller mit Blick auf ihren Bauvorbescheid sehen, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. nur Urteil des Senats vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris m. w. N.). Dafür bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte.
53 
Die Antragsgegnerin hat eine positive Konzeption für das Plangebiet entwickelt. In der Planbegründung wird zu „Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes“ (Ziff. 1) ausgeführt, nach der Verlegung der B 35 sei mittelfristig eine Umgestaltung der Bruchsaler Straße projektiert, die weiterhin eine wichtige Funktion als Eingangstor zur Gemeinde besitze. Parallel dazu sollten auch die angrenzenden, derzeit gering genutzten oder sogar brachliegenden Bauflächen deutlich aufgewertet werden; das optisch wenig ansprechende Gebiet solle in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe mit einer Baumallee entlang der Bruchsaler Straße umgewandelt werden. Dass diese Konzeption nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Sie wird gestützt durch das noch vor dem Bauvorbescheidsantrag erstellte Nahversorgungskonzept, nach dem das Plangebiet kein geeigneter Standort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ist, dort aber kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Zudem entspricht die Konzeption dem Inhalt des am 04.04.2011 und damit zeitlich deutlich vor der Beantragung des Bauvorbescheids in Kraft getretenen Flächennutzungsplans 2025 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, der die Antragsgegnerin angehört. Dieser sieht für das Plangebiet eine Nutzung als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandel vor.
54 
Auch wenn sich die Antragsteller verständlicherweise dagegen wenden, dass in dem Gebiet „Im Brühl“ in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet südlich der Bruchsaler Straße ein Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel auf gemeindlichen Flächen und zum Teil „auf der grünen Wiese“ ausgewiesen worden ist, genügt dies nicht um anzunehmen, die in der Planbegründung angegebene Konzeption für das Plangebiet sei nur vorgeschoben. Immerhin setzt sich das Nahversorgungskonzept mit beiden Standorten auseinander und bescheinigt dem Standort „Im Brühl“ anders als dem Standort „An den Spiegelwiesen“ nicht nur wegen seiner guten verkehrlichen Erreichbarkeit, sondern auch wegen der Erschließung eines gewissen fußläufigen Einzugsgebiets im nördlichen Teil von Karlsdorf und wegen des bereits bestehenden „......“ eine gute Eignung für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (S. 30 f.). Die von den Antragstellern in Zweifel gezogene Tragfähigkeit des Nahversorgungskonzepts im Einzelnen ist hier nicht zu überprüfen; für die Frage, ob hier eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, kommt es darauf nicht an.
55 
b) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Ansiedlung von Kleingewerbe im Plangebiet sei unrealistisch, die Vollzugsfähigkeit der Planung insgesamt in Frage stellen wollen, überzeugt dies nicht. Der Plan lässt nach den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ein breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen zu. Dass es ausgeschlossen wäre, im Rahmen dieses Spektrums eine - für die Antragsteller auch wirtschaftlich zumutbare, d. h. nicht dauerhaft unrentable (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; s. dazu auch BayVGH, Urt. vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515) - Nutzung zu realisieren, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
56 
Auch der bestandskräftige Bauvorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung zu Gunsten der Antragsteller genügt nicht, um eine Vollzugsfähigkeit des Plans zu verneinen. Allein deshalb ist eine plangemäße Nutzung nicht von vornherein auf Dauer ausgeschlossen; es besteht keine Gewissheit, dass die mit dem Bauvorbescheid angedachte Nutzung realisiert wird, zumal bislang noch kein vollständiger Baugenehmigungsantrag für die entsprechenden Einzelhandelsbetriebe gestellt worden ist.
57 
c) Der Plan verstößt aber deshalb gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, weil sowohl dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss (dazu aa)) als auch der Festsetzung der Ringstraße (dazu bb)) die auch für Einzelfestsetzungen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehlt.
58 
aa) Die planerische Festsetzung 1.1.1 schließt im für das Grundstück der Antragsteller vorgesehenen uneingeschränkten Gewerbegebiet Einzelhandel grundsätzlich aus. Ein solch vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist zwar nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es insoweit nicht des Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO und damit auch keiner besonderen städtebaulichen Gründe als Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16); dies gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss wie hier durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem sich aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist danach, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). An einer solchen den Ausschluss rechtfertigenden städtebaulichen Begründung fehlt es hier.
59 
Der Verweis der Planbegründung auf „Standortempfehlungen“ des so genannten aktuellen Einzelhandelsgutachtens rechtfertigt die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht. Denn bei diesem Konzept handelt es sich um ein Nahversorgungskonzept, dem keine Untersuchungen zum gesamten Einzelhandel, sondern nur eine „Bewertung der Entwicklungspotenziale der Nahversorgung und Betriebsformen in Karlsdorf-Neuthard“ und die Untersuchung „standortbezogener Entwicklungspotenziale“ für Nahversorgungseinrichtungen zugrunde liegen (vgl. dort S. 1). Auch wenn in dem Konzept davon ausgegangen wird, dass der Begriff Nahversorgung subjektiv belegt sei und keine einheitliche Definition existiere, ist den weiteren Ausführungen zu den Facetten der Nahversorgung (S. 2) und der stufenweisen Ausgestaltung des Sortiments zur Nahversorgung (S. 7) aber jedenfalls zu entnehmen, dass nicht jeglicher Einzelhandel unter den Begriff der Nahversorgung subsumiert werden kann. Aussagen über die Entwicklung und Potenziale des nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandels enthält das Konzept nicht. Als Begründung für einen grundsätzlich vollständigen, auch den nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel umfassenden Ausschluss taugt es daher nicht.
60 
Darüber hinaus gibt die Planbegründung die Aussage des Konzepts auch unvollständig wieder, wenn sie behauptet, dort werde für das Areal „An den Spiegelwiesen“ eine Entwicklung als Baufläche für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe empfohlen (vgl. Begründung 5.1). Denn tatsächlich heißt es in dem Konzept, der Standort sei aus städtebaulicher und Betreibersicht als relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes einzustufen; sofern eine verkehrliche Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei, könne an diesem Standort sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden, andernfalls wäre die Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben an dieser Stelle realisierbar (Konzept S. 30 f.). Damit werden zwei Entwicklungsmöglichkeiten für das Areal aufgezeigt, ohne dass die Möglichkeit der Ansiedlung kleinerer und mittlerer Gewerbebetriebe priorisiert würde.
61 
Das in der Planbegründung auch erwähnte „Einzelhandelsgutachten“ 2005 befasst sich - abgesehen davon, dass es von der Antragsgegnerin selbst nicht zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses angeführt wird - ebenfalls nicht mit der Entwicklung sämtlichen Einzelhandels. Vielmehr beinhaltet es, wie auch sein Titel schon sagt, eine im Auftrag der Antragsgegnerin im Mai 2006 erstellte Auswirkungsanalyse für die Verlagerung und Vergrößerung des damals an der Bruchsaler Straße bestehenden Minimalmarktes. Untersucht, aber als Standort nicht befürwortet wurde damals auch das Areal „An den Spiegelwiesen“: Bei diesem handele es sich aufgrund der Lage im Gemeindegebiet sowie der verkehrlichen Anbindung um ein nur schlecht für den Lebensmittelhandel geeigneten Standort (S. 12); negative Auswirkungen auf die Nahversorgung sowie auf den zentralörtlichen Versorgungskern der benachbarten Gemeinden könnten bei der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters „An den Spiegelwiesen“ ausgeschlossen werden; aus praktischer Sicht werde sich jedoch für den Standort kein Betreiber finden (S. 37). Eine städtebauliche Rechtfertigung für den getroffenen Einzelhandelsausschluss lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.
62 
Soweit in der Begründung des Plans angeführt wird, es sei beabsichtigt, das Plangebiet in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe umzuwandeln, ergibt sich auch daraus keine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss. Solch eine pauschale Absichtserklärung ohne Ausführungen zu einer entsprechenden Bedarfslage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136) in der Gemeinde und am konkreten Standort vermag eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Typus des Gewerbegebiets nicht zu begründen. Die erforderlichen, hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange werden damit ebenso wenig aufgezeigt wie der gebotene Bezug auf die konkrete Planungssituation. Das allgemeine Ziel, Flächen für Kleingewerbe vorzuhalten, ist, wie es das OVG Nordrhein-Westfalen zutreffend formuliert hat, kein zulässiger, den Einzelhandelsausschluss rettender „Notanker“ für den Fall, dass die auf die Einzelhandelssteuerung ausgerichtete Begründung diesen nicht trägt (OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 2117/10 -, juris, zur „Flächenbevorratung“ für produzierende und verarbeitende Betriebe).
63 
Schließlich lässt sich auch die Ausnahmeregelung zum Einzelhandelsausschluss mit den Vorgaben von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht in Einklang bringen. Der Versuch einer Rechtfertigung dafür, dass die Ausnahme für untergeordneten Annexhandel nur für Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten und nicht für sämtlichen Einzelhandel gelten soll, wird in der Planbegründung schon gar nicht unternommen; ein Grund für diese Beschränkung der Ausnahme ist auch nicht ersichtlich.
64 
bb) Auch der Festsetzung der Ringstraße fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die Begründung des Bebauungsplans verweist insoweit auf den bis zur Umplanung gültigen Bebauungsplan von 1969/1971 sowie darauf, dass der „Ringverkehr … insbesondere bei Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten eine praktikable Erschließung“ ermögliche; zudem eröffne „sich der Gemeinde damit die Möglichkeit, entlang der Bruchsaler Straße im Zuge des projektierten Umbaus eine Baumallee anzulegen und damit eine optische Aufwertung dieser Eingangssituation zu erzielen“ (S. 9). Die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzte, jedoch nicht realisierte Ringstraße werde in die vorliegende Planung übernommen, um gemäß der städtebaulichen Konzeption eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen (S. 12).
65 
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Weshalb es der Anlage einer flächenintensiven Ringstraße bedarf, um eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu erreichen, erschließt sich nicht und wird auch nicht näher ausgeführt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Zusammenhang die Anlage einer Baumallee und die Anlage einer Ringstraße haben sollen. Bezeichnenderweise sah der vom Gemeinderat am 02.10.2012 gebilligte Planentwurf vom 26.09.2012, der noch von der Wirksamkeit der 1980 beschlossenen Planänderung ausging, auch keine der Ringstraße auch nur ansatzweise vergleichbare Erschließung des Plangebiets vor, sondern ging davon aus, dass die bestehenden Erschließungsanlagen zur verkehrlichen Erschließung des Gebiets ausreichen.
III.
66 
Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und die Gemeinde hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen - sind hier offensichtlich in keiner Hinsicht erfüllt.
IV.
67 
Unwirksam ist auch die von den Antragstellern angefochtene, auf § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO gestützte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften unter Ziffer 2.5, dass je Betrieb maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig sind. Mit dieser Regelung soll ausweislich ihrer Begründung abgesichert werden, dass die bestehenden Gewerbeflächen insbesondere kleineren und mittleren Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden, dass die Bauflächen effizient genutzt werden und eine gewisse bauliche Dichte erzielt wird. Diese Ausführungen belegen eindrücklich, dass hier der Sache nach im Gewand einer bauordnungsrechtlichen Regelung eine bauplanerische Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden soll. Eine solche Regelung ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage der LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht gedeckt (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind, so im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Kompetenz verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Hierzu gehört das Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, das der Bundesgesetzgeber insbesondere im Baugesetzbuch kodifiziert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999). Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sind danach durch bauplanerische Festsetzungen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 a Nr. 1 a) und b) BauGB i. V. m. §§ 11 ff. und 16 ff. BauNVO).
68 
Die Möglichkeit von Stellplatzbeschränkungen ist zudem ausdrücklich in § 12 Abs. 6 BauNVO geregelt. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in den Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften bedeutet dabei nicht etwa, dass der Landesgesetzgeber § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechende Regelungen zur Beschränkung von Stell-plätzen treffen darf, sondern soll gewährleisten, dass die bauplanungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Stellplatzanforderungen nicht unmöglich machen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 12 BauNVO Rn. 101).
69 
§ 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO, nach dem aus städtebaulichen Gründen die Herstellung von Stellplätzen für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets eingeschränkt werden kann, ermächtigt daher nicht zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie der vorliegenden, die zur Steuerung der Größe der Betriebe und der Bebauungsdichte in einem Gewerbegebiet die Stellplatzzahl beschränkt (ebenso zu einer örtlichen Bauvorschrift, die Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließt BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).
70 
Die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 2.5 führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbständige Satzung handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -, ZfBR 2003, 56; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81). Sie folgt aber daraus, dass es an Anhaltspunkten für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin fehlt, die örtlichen Bauvorschriften auch ohne die Regelung in Ziff. 2.5 zu beschließen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 16. Dezember 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ in seinem nördlichen Teil durch die Antragsgegnerin.
Das von der Teilaufhebung betroffene Plangebiet umfasst das ca. 50.000 qm große und bewaldete Flurstück Nr. 1231/19 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Es bildet den nördlichen Teil des früheren Betriebsgeländes der mittlerweile insolventen Fa. Z... GmbH, deren Geschäftsbetrieb in der Zwischenzeit an einen Investor veräußert wurde. Der restliche Teil der Betriebsfläche - auf dem südlich angrenzenden Flst. Nr. 1231/20 - ist mit Produktionsanlagen bebaut. Das Flst Nr. 1231/19 befindet sich seit März 2009 im Eigentum der Antragstellerin.
Das Betriebsgelände der Fa. Z... - einschließlich des Flst. Nr. 1231/19 - wurde ursprünglich durch den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ vom 01.04.1981 überplant. Sämtliche Betriebsflächen wurden als Gewerbegebiet ausgewiesen. Mit Änderungsbebauungsplan vom 07.10.1994 änderte die Antragsgegnerin diesen Bebauungsplan dahingehend, dass die zuvor grundsätzlich zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ebenso wie Einkaufszentren unzulässig wurden. Mit weiterem Änderungsbebauungsplan vom 01.09.2005 („Hinter dem Mühlweg, nördlich der Straße am F... Wald (Z...)“) wurden auch die Nutzungen „Speditionen“ und „Lagerhaltung“ ausgeschlossen. In der Planbegründung zu dieser Änderung gab die Antragsgegnerin als Planungsziel die Erhaltung von Flächen des produzierenden Gewerbes, die Sicherung eines möglichst störungs- und gefahrenfreien Verkehrs auf dem Gemeindegebiet sowie den Ausschluss und die Minderung zusätzlicher Verkehrsimmissionen an. Im Jahr 2001 leitete die Antragsgegnerin ein weiteres Änderungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ ein mit dem Ziel, die Ansiedlung eines am nördlichen Teil des Betriebsgeländes - dem Flst. Nr. 1231/19 - interessierten Investors zu ermöglichen. Das Verfahren wurde nicht weitergeführt; zu der Betriebsansiedlung kam es nicht.
Im Jahre 2005 trat ein ortsansässiges Wirtschaftsunternehmen an die Antragstellerin mit der Bitte heran, ihr für eine geplante Betriebserweiterung Flächen zur Verfügung zu stellen. Daraufhin betrieb die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren „Egert III“. Da die vorgesehene Erweiterungsfläche im maßgeblichen Flächennutzungsplan 1994-2009 der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen aber als Waldfläche ausgewiesen war und eine Umwandlung dieser Fläche in eine Gewerbefläche nach Einschätzung der Antragsgegnerin nur flächenneutral, d.h. unter entsprechender Umwandlung bisheriger Gewerbeflächen in Waldflächen in Frage kam, beantragte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.11.2005 bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Gleichzeitig bot sie das Flst. Nr. 1231/19 als „Tauschfläche“ an.
Am 09.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bezogen auf das Flst. Nr. 1231/19 ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil‘ einzuleiten und zugleich eine Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung durchzuführen. In der Begründung zu diesem Beschluss heißt es, mit Blick auf eine geplante Betriebsverlegung/Erweiterung in dem bestehenden Gewerbegebiet Egert, Ostseite der Waldstraße, für die Waldflächen benötigt würden, sei es erforderlich, auf der gegenüberliegenden Westseite der Waldstraße (…) einen Teilbereich der Gewerbefläche in Waldfläche umzuwandeln. Nach dem Flächennutzungsplan 2009 müsse für die Umwandlung in Gewerbefläche ein Flächentausch in Anrechnung gebracht werden. Der Beschluss über die geplante Teilaufhebung wurde am 23.03.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Bürgerbeteiligung fand am 30.03.2006 statt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2006 erhob die Antragstellerin gegen die Planung Einwendungen.
Im Anschluss daran ruhte das Verfahren zunächst. Am 29.04.2008 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf der geplanten Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ und beschloss, die Planunterlagen öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 bekannt gemacht. In der Zeit vom 23.06.2008 bis einschließlich 25.07.2008 lagen der Entwurf der Aufhebungssatzung und des Übersichtsplans samt Planbegründung und Umweltprüfung im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin aus. Der Antragstellerin wurden die genannten Unterlagen übersandt; mit Schreiben vom 24.07.2008 erhob sie gegen die Planung Einwendungen und machte im wesentlichen geltend, die Planung führe zu wirtschaftlichen Nachteilen bei der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks, die nicht hingenommen werden müssten. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Von diesen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
In seiner Sitzung am 05.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Satzungsentwurf über die Bebauungsplanteilaufhebung „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in der ausgelegten Fassung als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 18.02.2009 in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 30.03.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei bereits unzulänglich begründet. Den ausgelegten Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass sich die Gemeinde zur (Teil-)Aufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach“ in seinem nördlichen Teil im Hinblick auf die Schaffung weiterer Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert und die dafür erforderliche Umwandlung von Waldflächen gezwungen gesehen habe. Die ausgelegte Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei einem Bebauungsplan, dessen einziger Inhalt darin bestehe, eine Einzelfestsetzung zu treffen, dürfe sich die Begründung nicht darin erschöpfen, dass einer geplanten Darstellung des Flächennutzungsplans Rechnung getragen werden müsse. Aus der Begründung werde weder ersichtlich, welchen planungsrechtlichen Zwecken die (Teil-)Aufhebung diene, noch, warum und wozu diese erforderlich sei. Die vorhandenen Aussagen seien - insbesondere bei Betrachtung der Dokumente zum Bebauungsplanverfahren „Egert III“ - widersprüchlich. Aus demselben Grund fehle eine Begründung auch hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Die fehlerhafte Begründung sei hier auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB relevant. Denn sie sei nicht nur unvollständig, sondern fehle insgesamt. Dem Fall vollständigen Fehlens sei der hier vorliegende Fall gleichzustellen, dass die Begründung keine relevanten Informationen enthalte. Der Mangel sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, denn es liege nahe, dass im Rahmen der Bürger- und Behördenbeteiligung weitere Einwendungen erhoben worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Begründung vorgelegen hätte. Zudem lägen auch Abwägungsmängel vor. Die Gemeinde habe fälschlich angenommen, dass die Forderung der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen zum Flächenausgleich sowohl hinsichtlich des Zieles - einer flächenneutralen Gewerbegebietsausweisung - als auch hinsichtlich der konkreten Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 rechtsverbindlich sei. Die Verwaltungsgemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt gefordert, den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ aufzuheben, damit eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ erfolgen könne. Vielmehr habe von vornherein die Antragsgegnerin den „Flächentausch“ beantragt. Ihres Auswahlermessens hierbei sei sie sich aber gar nicht bewusst gewesen. Planalternativen seien nicht erwogen worden, insbesondere sei bei der Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden. Denn die Antragsgegnerin habe in ihre Überlegungen nicht alle derzeit ungenutzten Gewerbegebietsflächen auf dem Gemeindegebiet einbezogen. Es werde auch bestritten, dass die streitgegenständliche Teilaufhebung nach den inhaltlichen Vorgaben des Verteilungsmodells, das die Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen des Flächennutzungsplans anwende, erforderlich sei. So sei dem Antrag der Mitgliedsgemeinde D... auf Ausweisung weiterer Gewerbeflächen mit dem lapidaren Hinweis entsprochen worden, dass „das Verteilungsmodell durch die vorliegende Umplanung nicht in Frage gestellt“ werde. Schließlich ließen die Erwägungen der Antragsgegnerin auch eine Fehlgewichtung erkennen. Ausweislich der Planbegründung habe die Gemeinde finanziellen Aspekten eine hohe Bedeutung zugemessen und insbesondere die Frage des Nichtbestehens von Entschädigungspflichten nach § 42 BauGB als tragenden Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt. Diese hohe Wertigkeit lasse sie aber gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke nicht gelten. Diese seien vielmehr als „nicht relevant“ angesehen worden. Ohne sachliche Rechtfertigung bewerte die Antragsgegnerin ihre eigenen finanziellen Interessen vielmehr höher als die der Antragstellerin. Der Gemeinde sei aber bewusst gewesen, dass innerhalb der letzten Jahre immer wieder Verkaufsgespräche hinsichtlich der planbetroffenen Fläche geführt worden seien. Nicht zuletzt sie selbst sei am Erwerb der Fläche interessiert gewesen. Die Gemeinde habe deshalb - trotz Verstreichens der Frist des § 42 BauGB - nicht davon ausgehen dürfen, dass von vorhandenen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück kein Gebrauch gemacht worden sei, weil hieran kein Interesse bestanden habe. Dieses Interesse bestehe vielmehr unverändert fort. Die vorliegenden Abwägungsfehler seien auch ergebnisrelevant, denn die Gemeinde habe während des Verfahrens selbst geäußert, dass man sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst sei, die durch die Aufgabe des bestehenden Baurechts einerseits und die Ausweisung neuer Gewerbeflächen durch Eingriff in bestehende Waldflächen andererseits entstünden. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts müssten sämtliche Gemeinderatsprotokolle beigezogen werden, in denen die Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in nichtöffentlicher Sitzung - insbesondere im Januar 2009 - behandelt worden sei, außerdem das von der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsgutachten der Kanzlei Sparwasser und Heilshorn, das zur Klärung der Frage beitragen könne, aus welcher Motivation heraus die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtliche Aufhebung der streitgegenständlichen Fläche betrieben habe.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
die Satzung der Antragsgegnerin vom 18.02.2009 über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zur Begründung aus, die Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Die Gründe für die (Teil-)Aufhebung ergäben sich im Einzelnen aus der Begründung des Bebauungsplans. Hierzu seien weitere Erläuterungen nicht erforderlich. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen, die sich mit der Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg III, nördlicher Teil“ befassten, hätten nicht aufgefunden werden können. Das von der Antragstellerin erwähnte Rechtsgutachten werde nicht vorgelegt. Die Antwort auf die Frage, welche Motivation für die Gemeinde entscheidend gewesen sei, ergebe sich aus der Verfahrensakte und der Begründung des Bebauungsplans.
15 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin und die Flächennutzungsplanakten der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen vorgelegen. Auf diese Akten, die Gerichtsakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.