Tenor

Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ in seinem nördlichen Teil durch die Antragsgegnerin.
Das von der Teilaufhebung betroffene Plangebiet umfasst das ca. 50.000 qm große und bewaldete Flurstück Nr. 1231/19 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Es bildet den nördlichen Teil des früheren Betriebsgeländes der mittlerweile insolventen Fa. Z... GmbH, deren Geschäftsbetrieb in der Zwischenzeit an einen Investor veräußert wurde. Der restliche Teil der Betriebsfläche - auf dem südlich angrenzenden Flst. Nr. 1231/20 - ist mit Produktionsanlagen bebaut. Das Flst Nr. 1231/19 befindet sich seit März 2009 im Eigentum der Antragstellerin.
Das Betriebsgelände der Fa. Z... - einschließlich des Flst. Nr. 1231/19 - wurde ursprünglich durch den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ vom 01.04.1981 überplant. Sämtliche Betriebsflächen wurden als Gewerbegebiet ausgewiesen. Mit Änderungsbebauungsplan vom 07.10.1994 änderte die Antragsgegnerin diesen Bebauungsplan dahingehend, dass die zuvor grundsätzlich zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ebenso wie Einkaufszentren unzulässig wurden. Mit weiterem Änderungsbebauungsplan vom 01.09.2005 („Hinter dem Mühlweg, nördlich der Straße am F... Wald (Z...)“) wurden auch die Nutzungen „Speditionen“ und „Lagerhaltung“ ausgeschlossen. In der Planbegründung zu dieser Änderung gab die Antragsgegnerin als Planungsziel die Erhaltung von Flächen des produzierenden Gewerbes, die Sicherung eines möglichst störungs- und gefahrenfreien Verkehrs auf dem Gemeindegebiet sowie den Ausschluss und die Minderung zusätzlicher Verkehrsimmissionen an. Im Jahr 2001 leitete die Antragsgegnerin ein weiteres Änderungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ ein mit dem Ziel, die Ansiedlung eines am nördlichen Teil des Betriebsgeländes - dem Flst. Nr. 1231/19 - interessierten Investors zu ermöglichen. Das Verfahren wurde nicht weitergeführt; zu der Betriebsansiedlung kam es nicht.
Im Jahre 2005 trat ein ortsansässiges Wirtschaftsunternehmen an die Antragstellerin mit der Bitte heran, ihr für eine geplante Betriebserweiterung Flächen zur Verfügung zu stellen. Daraufhin betrieb die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren „Egert III“. Da die vorgesehene Erweiterungsfläche im maßgeblichen Flächennutzungsplan 1994-2009 der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen aber als Waldfläche ausgewiesen war und eine Umwandlung dieser Fläche in eine Gewerbefläche nach Einschätzung der Antragsgegnerin nur flächenneutral, d.h. unter entsprechender Umwandlung bisheriger Gewerbeflächen in Waldflächen in Frage kam, beantragte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.11.2005 bei der Stadt Villingen-Schwenningen eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Gleichzeitig bot sie das Flst. Nr. 1231/19 als „Tauschfläche“ an.
Am 09.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bezogen auf das Flst. Nr. 1231/19 ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil‘ einzuleiten und zugleich eine Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung durchzuführen. In der Begründung zu diesem Beschluss heißt es, mit Blick auf eine geplante Betriebsverlegung/Erweiterung in dem bestehenden Gewerbegebiet Egert, Ostseite der Waldstraße, für die Waldflächen benötigt würden, sei es erforderlich, auf der gegenüberliegenden Westseite der Waldstraße (…) einen Teilbereich der Gewerbefläche in Waldfläche umzuwandeln. Nach dem Flächennutzungsplan 2009 müsse für die Umwandlung in Gewerbefläche ein Flächentausch in Anrechnung gebracht werden. Der Beschluss über die geplante Teilaufhebung wurde am 23.03.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Bürgerbeteiligung fand am 30.03.2006 statt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2006 erhob die Antragstellerin gegen die Planung Einwendungen.
Im Anschluss daran ruhte das Verfahren zunächst. Am 29.04.2008 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf der geplanten Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ und beschloss, die Planunterlagen öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 bekannt gemacht. In der Zeit vom 23.06.2008 bis einschließlich 25.07.2008 lagen der Entwurf der Aufhebungssatzung und des Übersichtsplans samt Planbegründung und Umweltprüfung im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin aus. Der Antragstellerin wurden die genannten Unterlagen übersandt; mit Schreiben vom 24.07.2008 erhob sie gegen die Planung Einwendungen und machte im wesentlichen geltend, die Planung führe zu wirtschaftlichen Nachteilen bei der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks, die nicht hingenommen werden müssten. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Von diesen wurden keine Einwendungen vorgebracht.
In seiner Sitzung am 05.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Satzungsentwurf über die Bebauungsplanteilaufhebung „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in der ausgelegten Fassung als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 18.02.2009 in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 30.03.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei bereits unzulänglich begründet. Den ausgelegten Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass sich die Gemeinde zur (Teil-)Aufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach“ in seinem nördlichen Teil im Hinblick auf die Schaffung weiterer Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert und die dafür erforderliche Umwandlung von Waldflächen gezwungen gesehen habe. Die ausgelegte Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei einem Bebauungsplan, dessen einziger Inhalt darin bestehe, eine Einzelfestsetzung zu treffen, dürfe sich die Begründung nicht darin erschöpfen, dass einer geplanten Darstellung des Flächennutzungsplans Rechnung getragen werden müsse. Aus der Begründung werde weder ersichtlich, welchen planungsrechtlichen Zwecken die (Teil-)Aufhebung diene, noch, warum und wozu diese erforderlich sei. Die vorhandenen Aussagen seien - insbesondere bei Betrachtung der Dokumente zum Bebauungsplanverfahren „Egert III“ - widersprüchlich. Aus demselben Grund fehle eine Begründung auch hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Die fehlerhafte Begründung sei hier auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB relevant. Denn sie sei nicht nur unvollständig, sondern fehle insgesamt. Dem Fall vollständigen Fehlens sei der hier vorliegende Fall gleichzustellen, dass die Begründung keine relevanten Informationen enthalte. Der Mangel sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, denn es liege nahe, dass im Rahmen der Bürger- und Behördenbeteiligung weitere Einwendungen erhoben worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Begründung vorgelegen hätte. Zudem lägen auch Abwägungsmängel vor. Die Gemeinde habe fälschlich angenommen, dass die Forderung der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen zum Flächenausgleich sowohl hinsichtlich des Zieles - einer flächenneutralen Gewerbegebietsausweisung - als auch hinsichtlich der konkreten Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 rechtsverbindlich sei. Die Verwaltungsgemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt gefordert, den Bebauungsplan „Hinter dem Mühlweg“ aufzuheben, damit eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ erfolgen könne. Vielmehr habe von vornherein die Antragsgegnerin den „Flächentausch“ beantragt. Ihres Auswahlermessens hierbei sei sie sich aber gar nicht bewusst gewesen. Planalternativen seien nicht erwogen worden, insbesondere sei bei der Heranziehung des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden. Denn die Antragsgegnerin habe in ihre Überlegungen nicht alle derzeit ungenutzten Gewerbegebietsflächen auf dem Gemeindegebiet einbezogen. Es werde auch bestritten, dass die streitgegenständliche Teilaufhebung nach den inhaltlichen Vorgaben des Verteilungsmodells, das die Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen des Flächennutzungsplans anwende, erforderlich sei. So sei dem Antrag der Mitgliedsgemeinde D... auf Ausweisung weiterer Gewerbeflächen mit dem lapidaren Hinweis entsprochen worden, dass „das Verteilungsmodell durch die vorliegende Umplanung nicht in Frage gestellt“ werde. Schließlich ließen die Erwägungen der Antragsgegnerin auch eine Fehlgewichtung erkennen. Ausweislich der Planbegründung habe die Gemeinde finanziellen Aspekten eine hohe Bedeutung zugemessen und insbesondere die Frage des Nichtbestehens von Entschädigungspflichten nach § 42 BauGB als tragenden Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt. Diese hohe Wertigkeit lasse sie aber gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke nicht gelten. Diese seien vielmehr als „nicht relevant“ angesehen worden. Ohne sachliche Rechtfertigung bewerte die Antragsgegnerin ihre eigenen finanziellen Interessen vielmehr höher als die der Antragstellerin. Der Gemeinde sei aber bewusst gewesen, dass innerhalb der letzten Jahre immer wieder Verkaufsgespräche hinsichtlich der planbetroffenen Fläche geführt worden seien. Nicht zuletzt sie selbst sei am Erwerb der Fläche interessiert gewesen. Die Gemeinde habe deshalb - trotz Verstreichens der Frist des § 42 BauGB - nicht davon ausgehen dürfen, dass von vorhandenen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück kein Gebrauch gemacht worden sei, weil hieran kein Interesse bestanden habe. Dieses Interesse bestehe vielmehr unverändert fort. Die vorliegenden Abwägungsfehler seien auch ergebnisrelevant, denn die Gemeinde habe während des Verfahrens selbst geäußert, dass man sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst sei, die durch die Aufgabe des bestehenden Baurechts einerseits und die Ausweisung neuer Gewerbeflächen durch Eingriff in bestehende Waldflächen andererseits entstünden. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts müssten sämtliche Gemeinderatsprotokolle beigezogen werden, in denen die Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ in nichtöffentlicher Sitzung - insbesondere im Januar 2009 - behandelt worden sei, außerdem das von der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsgutachten der Kanzlei Sparwasser und Heilshorn, das zur Klärung der Frage beitragen könne, aus welcher Motivation heraus die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtliche Aufhebung der streitgegenständlichen Fläche betrieben habe.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Satzung der Antragsgegnerin vom 18.02.2009 über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus, die Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Die Gründe für die (Teil-)Aufhebung ergäben sich im Einzelnen aus der Begründung des Bebauungsplans. Hierzu seien weitere Erläuterungen nicht erforderlich. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen, die sich mit der Thematik „Bebauungsplan Hinter dem Mühlweg III, nördlicher Teil“ befassten, hätten nicht aufgefunden werden können. Das von der Antragstellerin erwähnte Rechtsgutachten werde nicht vorgelegt. Die Antwort auf die Frage, welche Motivation für die Gemeinde entscheidend gewesen sei, ergebe sich aus der Verfahrensakte und der Begründung des Bebauungsplans.
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Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin und die Flächennutzungsplanakten der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen vorgelegen. Auf diese Akten, die Gerichtsakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
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Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
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Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
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2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
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Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
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Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
37 
3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, ist im vorliegenden Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. §§ 161 Absätze 1 und 2, 124 Abs. 1 HGB beteiligungsfähig.
18 
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier geltenden aktuellen Fassung) gestellt worden. Da sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen wurden, steht auch § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
19 
Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972).
II.
20 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegt der gerügte Begründungsmangel nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden (3.), jedoch sind der Antragsgegnerin Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen (2.), die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen.
21 
Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall der ersatzlosen (Teil-)Aufhe-bung.
22 
1. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Antragsbegründung vom 12.06.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 18.02.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
23 
Der Begründungsmangel liegt aber in der Sache nicht vor. Die Anforderungen an die Begründung des Planentwurfs, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Planentwurf selbst auszulegen ist, sind § 2a BauGB zu entnehmen. Danach sind in der Begründung die „Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans“ sowie in dem Umweltbericht - als gesondertem Teil der Begründung - die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Entscheidend ist, dass aus der Begründung die Kernpunkte der Planung hervorgehen, so dass sie ihrer Funktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen Betroffener zu ermöglichen (Rechtsschutzfunktion und Unterrichtungsfunktion der Begründungspflicht, BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.74 -; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 
Die in der Zeit vom 23.06.2008 bis 25.07.2008 ausgelegte Planbegründung enthält eine hinreichende Darstellung des Planungsziels (Schaffung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Egert bei gleichzeitiger Notwendigkeit einer diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes). In der Begründung ist erkennbar, dass dieses Ziel durch die Aufhebung der Gewerbefläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 1231/19 erreicht werden soll. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans (Verlust der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Verletzung von Eigentümerrechten, mögliche Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB) sind ebenfalls dargestellt. Auch die Umweltprüfung, die zu dem Ergebnis kam, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, war Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.
25 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von der planenden Gemeinde in der Begründung dargestellten Erwägungen letztlich rechtsfehlerfrei sind und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Es kann entgegen ihrem Vorbringen auch keine Rede davon sein, dass eine Begründung hier deshalb nicht vorliegt, weil sich ihr Inhalt in der Wiedergabe floskelhafter Leerformeln erschöpfte, etwa weil der Beschreibung des Planinhalts keinerlei Informationswert zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1990 - 4 C 15.86 -, NVwZ 1990, 364 = juris Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529). Der Darstellung der Antragsgegnerin sind - wenn auch in geraffter Form - vielmehr die maßgeblichen Informationen über Ziel und Zweck des Bebauungsplans zu entnehmen.
26 
Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.02.2009 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 18.02.2009 ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB).
27 
2 a) Es liegt jedoch ein Bewertungsfehler i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
28 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 05.02.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.
29 
Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
30 
Hier ist das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin in die Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat das Eigentümerinteresse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks zwar erkannt, dessen Bewertung aber maßgeblich damit begründet, dass sich „auf den fraglichen Flächen“ keine baulichen Anlagen befänden, die Betriebsgebäude vielmehr südlich des Plangebiets vorhanden und betriebliche Interessen damit nicht betroffen seien. Diese Erwägung blendet das selbständige Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzung und Verwertung des Flurstücks Nr. 1231/19 aus. Der weitere Hinweis in der Abwägungsentscheidung darauf, dass der Grundstückseigentümer von den vorhandenen Baumöglichkeiten nicht innerhalb der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB Gebrauch gemacht habe, vermag zwar zu begründen, weshalb die Aufhebung der zulässigen Nutzung im Falle der Antragstellerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt (§ 42 Abs. 3 BauGB gewährt nach Ablauf einer Siebenjahresfrist nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung). Das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Verwertung des Grundstücks als Gewerbefläche wird damit aber nicht erschöpfend erfasst. Die Verkennung der Nutzungsinteressen der Antragstellerin ergibt sich deutlich daraus, dass die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Wertung der fehlenden Entschädigungspflicht im Fall des § 42 Abs. 3 BauGB den Schluss gezogen hat, das „Interesse des Eigentümers an einer baulichen Ausnutzbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertung der Grundstücke“ sei “letztlich“ nicht mehr entscheidend (GR-Drs Nr. 06/2009, unter II. Mitte). In der Begründung des Bebauungsplans ist sogar davon die Rede, das Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sei wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 BauGB „nicht mehr von Relevanz“.
31 
b) Ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ferner darin, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seinen Überlegungen am 05.02.2009 die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägungsentscheidung verkannt und infolgedessen den Umfang der von ihm in den Blick zu nehmenden Abwägungsgesichtspunkte verkürzt hat. Er ist ausweislich der Abwägungsvorschläge der Verwaltung, die er sich zu eigen gemacht hat (Gemeinderatsdrucksache 06/2009 unter I. unten und unter II. Mitte), ersichtlich davon ausgegangen, dass er in Verfolgung seines Zieles, im Gebiet „Egert III“ weitere Gewerbeflächen auszuweisen, gar keine andere Wahl habe als die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg“ zu beschließen, weil die Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen nur in diesem Fall einer Ausweisung weiterer Gewerbeflächen zustimme.
32 
Die angenommene Bindung bestand jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen folgt einem sog. „Verteilungsmodell“, d.h. aus den Prognosen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und des Wanderungsgewinns wurde der Bedarf an Wohnbauflächen und Gewerbebauflächen ermittelt und dann auf die einzelnen Orte innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft - u.a. die Antragsgegnerin - verteilt. Die Flächen sind jedoch nicht parzellenscharf dargestellt, um die „präzise Abgrenzung der Nutzungsflächen der detaillierten Untersuchung im Bebauungsplan überlassen zu können“ (FNP 1994-2009, S. 41, Ast.-Anlage A 2). Auch das Verteilungsmodell seinerseits beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass der „Gewerbeflächenbedarf in besonderem Maße von einer Reihe ungenau bestimmbarer Faktoren abhängig ist“, weshalb „im Einzelfall eine Ausnahme von der Regel des Verteilungsmodells“ denkbar ist, sofern dies nicht zu Disparitäten zwischen den einzelnen Mitgliedsgemeinden führt (FNP-Akte, Bl. 000857). Daher war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, im Einzelfall auch eine zusätzliche Gewerbefläche - ohne Notwendigkeit eines entsprechenden „Flächentauschs“ mit bereits bestehenden Gewerbeflächen - zu schaffen. Hierfür spricht auch die Begründung der Änderung des Flächen-nutzungsplans zu dem „Änderungspunkt Nr. 8.05 a + b des FNP 2009“, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragt wurde. Dort heißt es: „Die Gemeinde ist sich der planerischen Schwierigkeiten bewusst, durch Aufgabe eines bestehenden Baurechts und Eingriff in eine bestehende Waldfläche eine neue Gewerbefläche auszuweisen. Sie sieht jedoch derzeit keine realistische Alternative zu dieser Planung“. Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Festlegungen des Flächen-nutzungsplans keineswegs nur die Wahl hatte, entweder auf eine Neuausweisung von Gewerbeflächen im Gebiet „Egert“ zu verzichten oder aber eine flächengleiche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlbach, nördlicher Teil“ vorzunehmen. Ganz im Gegenteil hielt sie selbst eine Änderung des Flächennutzungsplans für erforderlich und stellte mit Blick auf diese Einschätzung bei der Verwaltungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag. Nach den vorliegenden Verfahrensakten muss davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst offenbar von vornherein auf eine Anrechnung (gerade) des Flurstücks Nr. 1231/19 auf den ihr nach dem Flächennutzungsplan zustehenden Gewerbeflächenanteil festgelegt hatte. Dass die Aufgabe der Gewerbefläche auf dem Flurstück Nr. 1231/19 aus Sicht des Flächennutzungsplans nicht Bedingung für die Erweiterung im Bereich „Egert III“ war, ergibt sich bestätigend auch aus dem Schreiben der Stadt Villingen-Schwenningen an die Antragsgegnerin vom 01.10.2009 (Ast.-Anlage A 14). Dort ist davon die Rede, dass die Antragsgegnerin mit einer Umwandlung des Flurstücks Nr. 1231/19 in eine Waldfläche letztendlich die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung für die Erweiterungsfläche im Bereich „Egert III“ erwirken wollte. Erwägungen solcher Art haben jedoch in den Verfahrensakten - und hier insbesondere in den Abwägungsüberlegungen des Gemeinderats am 05.02.2009 und in der Begründung des Bebauungsplans - keinen Niederschlag gefunden.
33 
Der Gemeinderat war sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung auch in rechtlicher Hinsicht der Tatsache nicht bewusst, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine die Bauleitplanung strikt bindenden Vorgaben enthalten, die rechtssatzmäßig umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 8 Rdnr. 5). Infolgedessen war der Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht klar, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht parzellenscharf gerade mit Blick auf das Flurstück Nr. 1231/19 umzusetzen waren und - allerdings im Rahmen der Grundkonzeption des Flächen-nutzungsplans - eine abweichende Festsetzung im Bebauungsplan möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 65.76 -, BauR 1979, 206; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223, juris Rdnr. 16f; B. v. 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, DVBl. 2007, 634, juris Rdnr. 7 ). Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es - wie hier in Bezug auf die Erweiterung der Gewerbeflächen im Gebiet Egert III - um eine in Bezug auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin relativ kleine Randfläche geht, die einem bereits bestehenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden soll.
34 
Bei dem genannten Bewertungsfehler handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn er war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899ff). Der Bewertungsfehler und der sonstige Fehler im Abwägungsvorgang sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).
35 
Die genannten Fehler waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres. Die Antragsgegnerin ist schon bei der Planung - wie der Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderates über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 zeigt - davon ausgegangen, dass bezüglich der Teilaufhebung ein gewisses rechtliches Risiko besteht, hat dieses aber letztlich als hinnehmbar angesehen. Mit Blick darauf erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinderat die Abwägung in (voller) Kenntnis der dargestellten Abwägungsfehler auch im Ergebnis anders vorgenommen hätte, z.B. durch Verzicht auf einen „Eintausch“ des Flurstücks Nr. 1231/19 gegen neue Gewerbeflächen im Plangebiet „Egert III“ oder durch Prüfung und Einbeziehung anderer Gewerbeflächen als des Flurstücks Nr. 1231/19.
36 
Die mithin beachtlichen Fehler sind hier nicht aufgrund 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsbegründung vom 12.09.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht (s.o.).
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3. Ohne dass es noch weiter darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Im Rahmen der Erforderlichkeit genügt es zunächst, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).
38 
Die Antragsgegnerin bezweckt hier mit der Planung, auf dem faktisch nicht gewerblich genutzten und zu einer Waldfläche gewordenen Flurstück Nr. 1231/19 zukünftig keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen und stattdessen eine Gewerbefläche in dem außerhalb des Plangebietes liegenden Bereich „Egert“ zu schaffen, wo sie von einem standortgebundenen Betrieb konkret benötigt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich hierbei um ein zulässiges städtebauliches Planungsziel handelt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass dieses Ziel durch eine reine Negativplanung in Bezug auf das hier in Rede stehende Plangebiet erreicht werden soll. Denn eine Negativplanung verfehlt das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ nicht schon von vornherein, sondern nur dann, wenn sie allein dem Zweck dient, eine (andere) Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, oder wenn die für die Negativplanung sprechenden städtebaulichen Ziele nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1986 - NVwZ 1986, 556; Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, ZfBR 1999, 159, Beschl. v. 25.11.2003 - NVwZ 2004, 477). Anhaltpunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in der Sache ausschließlich und gezielt darum ginge, die Nutzbarkeit des Flurstücks Nr. 1231/19 zu verhindern, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch die Aufhebung der Gewerbenutzung im Plangebiet letztlich durch städtebauliche Erwägungen begründet.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 18. November 2010
42 
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 782/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 782/09 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 782/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 782/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2010 - 5 S 782/09.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2018 - 5 S 1873/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Der Bebauungsplan „Sondergebiet Abfallentsorgung“ der Gemeinde Mönchweiler vom 12. Mai 2016 wird für unwirksam erklärt.Der Bebauungsplan „Sondergebiet Abfallentsorgung“ der Gemeinde Mönchweiler vom 21. Mai 2015 wird für unwirksam erklärt.Die K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2017 - 5 S 2378/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich gegen den einfachen Bebauungsplan „Östlich der ... Straße“ der Antragsgegnerin vom 20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „A.“ der Antragsgegnerin vom 24.7.2014. 2 Das 31.

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
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Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
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Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
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Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
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Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
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In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
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Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
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Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
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a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
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Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
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b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
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Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
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Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
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Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.