Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2014 - 4 S 494/14

bei uns veröffentlicht am17.06.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - 12 K 4747/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerechte eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hätte, den Beigeladenen im Rahmen der „Beförderungsrunde 2013“ nach A 13 zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.
Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010 - 2 C 16.09. -, BVerwGE 138, 102 und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2012, 2). Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG; Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das vorliegende Auswahlverfahren ist durch mehrere grundlegende Mängel gekennzeichnet, die auch dazu führen, dass die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers im Ergebnis als offen anzusehen sind (vgl. zu den offenen Erfolgsaussichten im Falle grundlegender Mängel im Auswahlverfahren auch Senatsbeschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216).
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13; Senatsbeschluss vom 31.05.2010 - 4 S 2424/09 -). Ob der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die Grenzen seines Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder aber überschritten hat, lässt sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation seiner Auswahlerwägungen gerichtlich kontrollieren (BVerwG, Beschluss vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36).
Es ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht widerspruchsfrei zu erkennen, wer wann auf welcher Grundlage aus welchem Kandidatenkreis welche konkrete Auswahlentscheidung aus welchen Gründen getroffen hat. Der Antragsgegner hat erstmals im gerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, seine Auswahlentscheidung zu begründen, und eine Beförderungsrangliste vorgelegt, auf deren Grundlage die Auswahl getroffen worden sei. Das aber genügt den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass bereits mit Schreiben vom 05.07.2013 die Kriterien für Beförderungsauswahlentscheidungen im Intranet bekannt gegeben worden seien, liegt darin keine Information/Dokumentation zum konkreten Auswahlverfahren und zur (erst nachfolgenden) konkreten Auswahlentscheidung. Vielmehr werden dort lediglich personenunabhängig die allgemeinen Auswahlgrundsätze für (alle) Beförderungsentscheidungen im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landeskriminalamts formuliert (Ergebnis der Gesamtbewertung, Ergebnis der Leistungsbeurteilungen, Ergebnis der Befähigungsbeurteilung, Beurteilungskontinuität, Hilfskriterien).
Eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation der Auswahlentscheidung findet sich auch nicht in dem vom Antragsgegner im Intranet veröffentlichten Schreiben vom 26.11.2013. Dieses führt zu den bestehenden neun Beförderungsmöglichkeiten „in der Besoldungsgruppe A 13“ hinsichtlich der „Beförderungsauswahl zum 31. Oktober 2013 Beförderung im Dezember 2013“ aus, dass für die Personalauswahlentscheidung die folgenden Auswahlkriterien herangezogen worden seien: Die laufbahnrechtlichen/persönlichen Voraussetzungen für die Beförderung hätten erfüllt sein müssen (v.a. ein Jahr und sechs Monate Wartezeit seit der letzten Beförderung), die aktuelle Beurteilung laute auf mindestens 4,75 in der Gesamtbeurteilung und für die Feindifferenzierung sei eine Leistungsnote von mindestens 4,89 maßgeblich gewesen. Daraus ergibt sich keine konkrete, personenbezogene Auswahlentscheidung, vielmehr werden lediglich nachträglich die Auswahlkriterien für die bereits getroffene Auswahlentscheidung bekannt gegeben. Der Antragsteller und andere (potentiell) betroffene Kandidaten können daraus allenfalls ableiten, ob sie selbst (nicht) ausgewählt worden sind und deshalb mit einer Beförderung (nicht) rechnen können. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der konkreten Auswahlentscheidung liegt darin nicht, zumal der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren im (teilweisen) Widerspruch zu den insoweit veröffentlichten Auswahlkriterien ausgeführt hat, dass die aufgrund Erreichens der erforderlichen Gesamtnote von 4,75 verbliebenen neun Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer Leistungsbeurteilung von 4,89 bzw. 4,83 zur Beförderung ausgewählt worden seien.
Etwas anderes ergibt sich nicht, soweit der Antragsgegner auf das ins Intranet eingestellte Protokoll der Abteilungsleiterbesprechung vom 25.11.2013 verweist. Danach wurde in dieser Besprechung die Beförderungsauswahl (lediglich) „dargestellt“. Daraus ergibt sich (gerade) nicht, dass diese innerhalb der Besprechung stattgefunden hat, und auch nicht, welchen konkreten Inhalt die getroffene Auswahl hat. Der Wortlaut des Protokolls spricht dafür, dass die eigentliche Beförderungsauswahl bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hatte; eine Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen liegt darin jedenfalls nicht (vgl. zu den Anforderungen insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 59.08 -, BVerwGE 133, 20). Der Antragsgegner muss sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren zum konkreten Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung widersprüchlich sind, wenn einmal angegeben wird, diese sei in der Abteilungsleiterbesprechung vom 25.11.2013 getroffen worden (S. 3 der Beschwerdebegründung), es an anderer Stelle hingegen heißt, die konkrete Auswahl sei anhand der vorgelegten Beurteilungen erst am 26.11.2013 erfolgt (S. 6 der Beschwerdebegründung). Dem Verfahren fehlt damit bereits im zentralen Punkt des Ergehens der Auswahlentscheidung und deren Dokumentation die erforderliche Klarheit.
Darüber hinaus hat es der Antragsgegner auch unterlassen, den Antragsteller als von der Auswahlentscheidung - negativ - betroffenen Beamten über das Ergebnis ordnungsgemäß und hinreichend klar zu informieren.
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben sich Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren. So muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung den nicht für eine Beförderung vorgesehenen Beamten rechtzeitig vor der Ernennung mitteilen, um sich nicht dem Vorwurf der Rechtsschutzverhinderung auszusetzen (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 01.04.2004 - 2 C 26.03 -, DÖD 2004, 250, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, IÖD 2009, 182 und vom 04.11.2010, a.a.O.). Das nicht adressierte Schreiben vom 26.11.2013 enthält keine Mitteilung eines konkreten Auswahlergebnisses an den Antragsteller und die anderen von der Auswahlentscheidung betroffenen Beamten. Das genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenso wenig wie die vom Antragsgegner in Bezug genommene Tatsache, dass am 03.12.2013 allen Beschäftigten per E-Mail mitgeteilt worden sei, dass „die Beförderungsauswahl im Dezember 2013 für den Polizeivollzugsdienst“ seit dem 26.11.2013 im Intranet eingestellt sei und dass nach Vollzug der Beförderungen die Namen der Beförderten in den internen Hausmitteilungen nachträglich bekanntgegeben würden. Nachdem die Beamten von Amts wegen in das Auswahlverfahren einbezogen worden sind, ist für den jeweiligen Beamten - wie den Antragsteller - aus diesen vagen Informationen nicht zu erkennen, dass und mit welchem Ergebnis er von diesem Verfahren überhaupt „betroffen“ war. Es ist bei diesem Kenntnisstand insoweit vom Zufall bzw. von der jeweiligen Eigeninitiative abhängig, ob der Beamte - wie der Antragsteller - noch rechtzeitigen Rechtsschutz erlangen kann.
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Das Verwaltungsgericht ist - durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert - auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Auswahlentscheidung bereits deshalb an einem durchgreifenden Mangel leidet, weil es an einer wirksamen Auswahlgrundlage gefehlt hat. Nach der Intranet-Mitteilung vom 26.11.2013 ist Auswahlstichtag der 31.10.2013 gewesen. Sowohl der Antragsteller als auch die Mitbewerber mit den Platzziffern 1 bis 8 haben ihre dienstlichen Beurteilungen jedoch erst nach diesem Stichtag - Mitte bis Ende November 2013 - erhalten, nachdem der Leiter der Beurteilungskonferenz diese am 08.11.2013 unterzeichnet hatte. Diese konnten daher der „Beförderungsauswahl zum 31. Oktober 2013“ nicht in zulässiger Weise zugrunde gelegt werden.
11 
Soweit sich der Antragsgegner mit der Beschwerde darauf beruft, dass der festgelegte Stichtag nicht als Stichtag für die Auswahlentscheidung zu verstehen sei, sondern es ihm lediglich ermögliche, den entsprechenden Kreis an Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, einzugrenzen, und erst mit dieser Eingrenzung das konkrete Auswahlverfahren beginne, steht dieses Vorbringen nicht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Schreibens vom 26.11.2013, in dem ausdrücklich die Rede ist, von einer „Beförderungsauswahl zum 31. Oktober 2013“. Das lässt sich nicht anders verstehen, als dass damit ein zeitlicher Bezugspunkt der Auswahlentscheidung genannt wird, der vor der Wirksamkeit der ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen liegt. Ungeachtet dessen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung selbst (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, a.a.O.). Dem steht das vom Antragsgegner geschilderte Abstellen von Amts wegen auf einen (irgendwann) vor diesem Zeitpunkt festgelegten Kreis „beförderungsfähiger Beamten“ entgegen.
12 
Im Übrigen verletzt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch deshalb Art. 33 Abs. 2 GG, weil dem vorgenommenen Leistungsvergleich auch in der Sache fehlerhafte dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegen haben.
13 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O. und Urteil vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, IÖD 2011, 266). Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr daher zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 und vom 20.06.2013, a.a.O; Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73). Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht.
14 
Ungeachtet der Frage, ob die vom Antragsgegner geschilderte Verfahrensweise, bei Gleichstand der Gesamtbeurteilungen maßgeblich auf das jeweilige (Gesamt-)Ergebnis der Leistungsbeurteilung ohne (weitere) inhaltliche Auswertung einzelner (Leistung-)Kriterien abzustellen, dem Erfordernis einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen genügt, widerspräche es - entgegen der im Beschwerdeverfahren geäußerten Einschätzung - diesem Erfordernis jedenfalls nicht, wenn mit tragfähigen Überlegungen im Hinblick auf das jeweils angestrebte Beförderungsamt nur auf einzelne Hauptmerkmale der Leistungskriterien bzw. auf einzelne Submerkmale abgestellt würde. Jedoch entsprechen die für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Anlass- und Regelbeurteilungen bereits nicht den rechtlichen Anforderungen.
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Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass in der Regelbeurteilungsrunde 2013 zum Stichtag 01.07.2013 in der Besoldungsgruppe A 12 insgesamt 98 Beamte zu beurteilen gewesen seien. Darüber hinaus seien zum gleichen Stichtag insgesamt 24 Vollzugsbeamtinnen und -beamte in der Besoldungsgruppe A 12 anlassbeurteilt und in einem Fall zudem für einen freigestellten Vollzugsbeamten eine Nachzeichnung erstellt worden. Die hinter diesen Zahlen stehende Praxis des Antragsgegners, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres gemäß Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 21.12.2010 (VwV-Beurteilung Pol, GABl. 2011, 2) grundsätzlich nicht mehr zu erstellenden Regelbeurteilungen regelhaft durch Anlassbeurteilungen zu ersetzen, die von Amts wegen unter Angleichung an den Regelbeurteilungsstichtag und den Regelbeurteilungszeitraum erstellt werden, ohne durch eine Bewerbung des jeweiligen Beamten veranlasst zu sein, begegnet schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie dem grundlegenden Unterschied zwischen der in regelmäßigen Abständen erstellten Regelbeurteilung und der nur aus besonderem Anlass erstellten Anlassbeurteilung, wie er in den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, wonach Polizeibeamte vor Entscheidungen über eine Beförderung dienstlich beurteilt werden können; s. hierzu auch Senatsbeschluss vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62 sowie Urteil vom 20.03.2012 - 4 S 1811/11 -, VBlBW 2012, 342), widerspricht. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Anlassbeurteilungen seien mit Blick auf die anstehende Beförderungsrunde und damit einen konkreten Anlass erstellt worden; er sei auf die Beamten zugegangen und habe ihnen freigestellt, sich einer Beurteilung zu unterziehen; in keinem Fall sei eine Anlassbeurteilung gegen den ausdrücklichen Willen des Beamten erstellt worden. Zwar mögen die anlassbeurteilten Beamten der Verfahrensweise nicht entgegengetreten sein, sie haben aber mangels Bewerbung keinen konkreten Anlass zur Abgabe einer Beurteilung gegeben. Unterfallen Beamte aus Altersgründen nicht mehr der Regelbeurteilung, kann nicht im Widerspruch hierzu von Amts wegen eine regelhafte Erstellung von Anlassbeurteilungen erfolgen, wenn der Dienstherr die jeweiligen Beamten (aus welchen Gründen auch immer) für potentiell beförderungswürdig erachtet, sofern diese nicht selbst durch eine Bewerbung deutlich gemacht haben, dass sie eine Veränderung ihrer dienstlichen Position anstreben und bereit sind, sich deshalb bereits im Rahmen des Beurteilungsverfahrens einem umfassenden Leistungsvergleich zu unterziehen. Das (erwartete) Einverständnis des Beamten mit der Einbeziehung in ein noch nicht hinreichend konkretes Auswahlverfahren (vorliegend war die Zahl der tatsächlichen Beförderungsstellen zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilungen noch unklar) schafft keinen „Anlass“.
16 
Darüber hinaus genügen die erstellten Anlassbeurteilungen auch inhaltlich nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (vgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.) hätte es nicht nur der Anpassung der Beurteilungszeiträume bedurft, vielmehr hätten den Anlassbeurteilungen auch (weitgehend) gleiche Beurteilungsmaßstäbe wie den Regelbeurteilungen zugrunde gelegt werden müssen. Die unterschiedlichen Maßstäbe bei Erstellung der Anlass- und Regelbeurteilungen dürften sich hier auch unmittelbar im Auswahlergebnis zugunsten der anlassbeurteilten Beamten ausgewirkt haben, denn diese waren im Verhältnis zu ihrer Anzahl überproportional erfolgreich. So haben 16 Beamte auf der vorliegenden Beförderungsrangliste mit 70 Kandidaten eine Anlassbeurteilung erhalten. Auf den Ranglistenplätzen vor dem Antragsteller (Rangplatz 40) befinden sich elf anlassbeurteilte Beamte, davon zehn mit einem Gesamturteil von 4,25 oder besser. Schließlich haben vier der insgesamt neun zur Beförderung ausgewählten Beamten Anlassbeurteilungen erhalten, die wiederum in drei Fällen (Listenplätze 1, 3 und 9 der Beförderungsrangliste) nicht näher begründete, zum Teil deutliche Leistungsverbesserungen aufweisen (vgl. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts). Auf den ersten drei Listenplätzen befinden sich ausschließlich anlassbeurteilte Beamte.
17 
Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners hätten bei den zahlreich erstellten Anlassbeurteilungen - sofern man sie überhaupt für zulässig hielte - die Richtwerte nach Nr. 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. zur Zulässigkeit eines Richtwertesystems BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Senatsurteile vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 - und vom 06.05.2014 - 4 S 1093/13 -, jeweils Juris). Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen wie hier im Hinblick auf den festzustellenden hohen Anteil an Spitzenbewertungen und Leistungssprüngen deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein mögliches Indiz für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.).
18 
Aber auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen sind fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtwerte nach Nr. 5.4.3 VwV-Beurteilung Pol deutlich überschritten worden sind und das für diesen Fall nach Nr. 5.4.3 Satz 3 und Nr. 5.5 der VwV-Beurteilung Pol vorgeschriebene Verfahren der Zustimmung durch den Dienstvorgesetzten des jeweiligen Leiters der Beurteilungskonferenz nicht eingehalten worden ist. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf verwiesen hat, dass die Überschreitung der Richtwerte in den beiden oberen Beurteilungsbereichen durch den Landespolizeipräsidenten mit Schreiben vom 19.12.2013 gebilligt worden sei, liegt diese Billigung deutlich nach Fertigstellung der dienstlichen Beurteilungen (Unterzeichnung am 08.11.2013), die nach Nr. 5.5 Satz 1 der VwV-Beurteilung Pol aufgrund der Nichteinhaltung der Spitzensätze überhaupt nicht hätten eröffnet werden dürfen, und nach der hier im Raum stehenden Auswahlentscheidung (gleich welchen genauen Datums). Ein ordnungsgemäßes Beurteilungs- und Auswahlverfahren ergibt sich im Hinblick darauf nicht.
19 
Das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht weiter angeführten möglichen Fehler der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die lange Zeitdauer von der Beurteilerkonferenz bis zur Unterzeichnung der Beurteilungen und im Hinblick auf die knappen Angaben zur Art der Tätigkeit des Antragstellers („Sachbearbeiter“) und die mögliche Widersprüchlichkeit in dessen aktueller dienstlicher Regelbeurteilung kann dahinstehen. Denn die konkrete Verfahrensweise genügt bereits aus den genannten Gründen nicht den rechtlichen Anforderungen. Allerdings muss sich der Antragsgegner bereits im Ausgangspunkt entgegenhalten lassen, dass der Verzicht auf eine Ausschreibung entsprechend den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 LBG ungeachtet der Tatsache, dass eine Bewerbung des Antragstellers und auch die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im vorliegenden Fall letztlich nicht ausgeschlossen wurden, die Gefahr der Verhinderung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit sich bringt. Gründe, die nach der Wertung des Gesetzgebers einer Ausschreibung entgegenstehen könnten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 LBG), hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Die praktizierte Vorgehensweise, nach der von Amts wegen eine Einbeziehung aller Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in die Auswahlentscheidung erfolgt, die nach (möglicherweise unzutreffender) Ansicht des Antragsgegners die laufbahnrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu einem Mehr an Fürsorge. Die Ausschreibung und nicht der Verzicht auf sie stellt grundsätzlich sicher, dass interessierte Beamte von konkret bestehenden Beförderungsmöglichkeiten rechtzeitig Kenntnis erlangen und ihre Rechte (einschließlich Rechtsschutzmöglichkeiten) im Rahmen einer Bewerbung wahren können. Der hier im Vorfeld erfolgte unvollständige Hinweis auf Beförderungsstellen (in der Dienstversammlung vom 12.11.2013 wurde nach Aktenlage noch mitgeteilt, dass für das Jahr 2013 für A 13 insgesamt fünf freie Beförderungsstellen zur Verfügung stünden; die Bekanntgabe der tatsächlichen Anzahl der Beförderungsstellen ist erstmals am 26.11.2013 und damit nach der Auswahlentscheidung erfolgt) kommt dem nicht gleich (vgl. zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Zusammenhang mit der Missachtung gesetzlicher Ausschreibungspflichten auch BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2013 - 2 B 10707/13 -, Juris).
20 
Die beschriebenen grundlegenden Mängel des Auswahlverfahrens führen im Ergebnis dazu, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen offenen Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht entgegengehalten werden kann, dass zwischen ihm (Platz 40 der Beförderungsrangliste mit einem Gesamtergebnis der letzten Regelbeurteilung von 4,00) und dem Beigeladenen (Rangplatz 8 mit einem Gesamtergebnis der letzten Regelbeurteilung von 4,75) weitere Bewerber liegen. Eine gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ist ohne Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht möglich und der vorgelegten undatierten Beförderungsrangliste kann angesichts der aufgezeigten Fehlerhaftigkeit des zugrunde liegenden Beurteilungsverfahrens kein Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beigemessen werden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Senatsbeschluss vom 22.07.2008, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens zum Zuge kommt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - als von der Beschwerde Begünstigtem - aufzuerlegen.
22 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2014 - 4 S 494/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2016 - 3 BV 14.2101

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Okt. 2016 - 3 K 2181/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die mit Schreiben vom

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2016 - 4 S 2578/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2015 - 6 K 3698/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anor

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Aug. 2015 - 4 S 1405/15

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum A

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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen im Rahmen der „Beförderungsrunde 2013“ nach A 13 zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Antragstellers auf einstweilige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 für die Besoldungsgruppe A 13 beim Landeskriminalamt Stuttgart hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Einstweiliger Rechtsschutz ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - BVerwGE 118, 370, 373 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers muss bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2001 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff., juris). Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BVerwG, Urt. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris).
Die Auswahl von Bewerbern hat sich nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 -). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - BVerwG 2 C 31.01 - juris, und Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 - juris). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, wobei er darauf zu achten hat, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (st. Rspr., vgl. Urteile v. 27.02.2003, a.a.O., v. 04.11.2010, a.a.O. u. v. 30.06.2011, a.a.O.).
Der unterlegene Beamte kann sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2010 - 4 S 2297/09 -).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (st. Rspr., BVerwG, Urteile v. 19.03.1998 - BVerwG 2 C 5.97 - BVerwE 106, 263 - u. v. 10.02.2000 - BVerwG 2 A 10.98 - juris). Insoweit hat sich die Überprüfung auf Verfahrensfehler, die Einhaltung vom Dienstherrn erlassener Beurteilungsrichtlinien sowie darauf zu beschränken, ob der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet wurden oder ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 - BVerwG 2 A 10.98 - juris, st. Rspr.).
Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte der Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 - BVerwG 2 A 7.09 - sowie Beschl. v. 16.12.2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - u. v. 25.04.2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, sämtlich juris). An diesem Tag sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen.
Der Bewerberverfahrensanspruch ist vorliegend allerdings nicht bereits deshalb verletzt, weil der Antragsgegner nicht sämtliche Beförderungsstellen freigehalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris), sondern acht der vorgesehenen Beförderungsstellen an die ausgewählten Mitbewerber vergeben hat. Denn dies erfolgte im Einvernehmen mit dem Antragsteller, der ausdrücklich nicht die Freihaltung sämtlicher Beförderungsstellen begehrt hat, sondern die Freihaltung lediglich einer Stelle in das Auswahlermessen des Antragsgegners gestellt hat.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es wohl auch nicht der Bekanntgabe der Auswahlkriterien für die Vergabe der Beförderungsstellen vor der Mitteilung des Auswahlergebnisses. Der Anspruch auf Mitteilung der Auswahlkriterien und des Auswahlergebnisses besteht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls spätestens „rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers“, um den gerichtlichen Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers nicht zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren (vgl. BVerfGE 61, 82, 110; Beschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501). Weiter ist insoweit erforderlich, vor Aushändigung der Urkunde an den Mitbewerber einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Möglichkeit zu geben, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02 - juris), und darüber hinaus, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - juris). Davon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen im Hinblick auf die Besonderheiten der zu besetzenden Stelle vorab Auswahlkriterien im Sinne von Anforderungen, die der Bewerber zu erfüllen hat, bereits in der Ausschreibung genannt sind. Der Antragsteller hatte vorliegend am 26.11.2013 bzw. spätestens am 03.12.2013 über eine interne Rund-Mail Kenntnis vom Auswahlergebnis und von den der Auswahl zugrunde gelegten Kriterien (Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilungen sowie Durchschnitt der Leistungsnoten) erhalten und konnte rechtzeitig vor der Ernennung der Mitbewerber Widerspruch erheben und seinen Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG im Wege des Eilrechtsschutzes wahren.
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Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet aber jedenfalls aller Voraussicht nach bereits deshalb an einem durchgreifenden Mangel, weil es an einer Auswahlgrundlage fehlt. So war vom Antragsgegner als Auswahlstichtag der 31.10.2013 festgelegt worden (vgl. interne Mitteilung vom 26.11.2013). Sowohl der Antragsteller als auch die ausgewählten Mitbewerber mit den Platzziffern 1 bis 8 erhielten ihre dienstlichen Beurteilungen sämtlich erst nach diesem Stichtag, nämlich erst Mitte bis Ende November. In allen diesen Fällen unterzeichnete der Leiter der Beurteilungskonferenz die dienstlichen Beurteilungen erst am 08.11.2013 und damit nach dem Auswahlstichtag. Damit fehlte es an einer Grundlage für die Auswahlentscheidung,, denn diese stellen zwingend die dienstlichen Beurteilungen dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - BVerwG 2 C 31.01 - juris, und Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris). Grundlage für die Auswahlentscheidung können die dienstlichen Beurteilungen aber erst sein, wenn sie existieren, was wiederum erst dann der Fall ist, wenn sie - ungeachtet der Frage ihrer Eröffnung - vom Endbeurteiler unterzeichnet sind. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt des Auswahlstichtages aber nicht der Fall.
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Nachdem die Auswahlentscheidung danach aller Voraussicht nach bereits mangels Entscheidungsgrundlage rechtswidrig sein dürfte, weist die Kammer ergänzend auf weitere Fehler des Auswahlverfahrens hin, die bei der erneuten Auswahlentscheidung zu vermeiden sind.
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So ist der ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz und der Unterzeichnung bzw. Aushändigung der dem Gericht vorliegenden Beurteilungen der Mitbewerber auffällig. Dies lässt zumindest Zweifel daran aufkommen, dass die Bewertungen bereits in der Beurteilungskonferenz am 15.08.2013 festgelegt worden waren. Nach Nr. 5.2.2 der VwV-Beurteilung Pol (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 21.12.2010 i.d.F. vom 03.02.2011, gültig vom 01.02.2011 bis 31.12.2017, GABl. 2011, S. 2) legt der Beurteiler die Beurteilungsübersicht mit den vorläufigen Beurteilungen dem Leiter der Beurteilungskonferenz vor. Nr. 5.3 der VwV-Beurteilung Pol regelt, dass der Leiter der Beurteilungskonferenz das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung gewährleistet und nach Vorliegen sämtlicher Beurteilungsübersichten unter Berücksichtigung der Spitzensätze (Nr. 5.4) die endgültige Beurteilung im Einzelfall festlegt. Nach Nr. 5.3.2 hat die Beurteilungskonferenz den Zweck, die Beurteilungen, insbesondere beabsichtigte Abweichungen von der vorläufigen Beurteilung mit den Beurteilern mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile für den Zuständigkeitsbereich des Leiters der Beurteilungskonferenz zu erreichen. Zweck der Beurteilungskonferenz ist danach die Festlegung der Noten. Der auffallend lange Zeitraum von annähernd drei Monaten zwischen Beurteilungskonferenz und Unterzeichnung der Beurteilungen der erfolgreichen Bewerber - die Akten der nicht erfolgreichen Beamten liegen dem Gericht nicht vor - und des Antragstellers durch den Letztbeurteiler können als Indiz gegen die Notenfestlegung zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz sein. Weiteres Indiz hierfür kann weiter auch der Umstand sein, dass bereits die Erstbeurteiler die dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten Bewerber bis auf diejenige des Rangplatzierten Nr. 9 und diejenige des Antragstellers, die am 16.08.2013 vom Beurteiler unterzeichnet wurde, erst wiederum teils deutlich nach dem Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz unterzeichnet hatten (26.08. bis 25.10.2013). Vorliegend hat der Antragsgegner insoweit lediglich pauschal vorgebracht, dass sich das „weitere Verfahren“ nach der Beurteilungskonferenz wegen der Umsetzung der Polizeireform sowie urlaubsbedingt verzögert habe und keineswegs eine spätere Anpassung an vorhandene Beförderungsstellen erfolgt sei. Dies vermag den zeitlichen Ablauf hinsichtlich der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen allerdings weder zu erklären noch zu rechtfertigen.
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Des Weiteren dürfte einiges dafür sprechen, dass der Antragsgegner vorliegend die Ausschreibungspflicht verletzt hat. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang allerdings die Frage der Kausalität im Hinblick auf den Antragsteller, nachdem er sich noch vor dem Auswahlstichtag mit Schreiben vom 25.11.2013 um eine Beförderungsstelle beworben hatte. Unstreitig wurden die für die Beförderungsrunde 2013 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nicht gemäß § 11 Abs. 2 LBG (i. d. F. vom 09.11.2010) ausgeschrieben. Danach sollen freie Beförderungsdienstposten, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben werden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden können Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung regeln. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen. Nachdem der Landesgesetzgeber sich für die Ausschreibungspflicht entschieden hat (vgl. noch die Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 16.10.1975 - BVerwGE 49, 232, 242 ff. -, wonach keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Ausschreibung von Beförderungsstellen existiere, sowie BVerfG, Beschl. v. 03.03.1976 - 2 BvR 133/76 - juris), war der Antragsgegner hieran gebunden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass alle beförderungsreifen Beamten „von Amts wegen“ in das Auswahlverfahren einbezogen worden seien, dürfte dies ein Absehen von einer Ausschreibung nicht rechtfertigen, denn insoweit sind Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes nicht zu erkennen. Die Ausschreibungspflicht dient der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst und erfordert deshalb (auch) die konkrete Angabe der Anzahl der zu besetzenden Beförderungsstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.10.2013 - 2 B 10707/13 - juris). Das Erfordernis der Stellenausschreibung ist kein Selbstzweck, sondern ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten quasi vorgelagert. Diese erfahren regelmäßig erst durch die Stellenausschreibung, welche aktuellen Beförderungsmöglichkeiten in ihrer Laufbahn und in ihrem Verwaltungszweig bestehen (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die Ausschreibung hat regelmäßig auch die Bildung des Bewerberkreises zur Folge und veranlasst damit (allein) den Dienstherrn zur Erstellung von Anlassbeurteilungen. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Einleitung des Auswahlverfahrens im zweiten bzw. dritten Quartal 2013 die Anzahl der Beförderungsstellen nicht bekannt, die Bekanntgabe erfolgte vielmehr erst deutlich nach dem Stichtag für die Beförderungsauswahl (31.10.2013), nämlich erst am 26.11.2013 im Intranet des Antragsgegners. Die von Amts wegen in das Beförderungsverfahren einbezogenen Beamten konnten mithin zu keinem früheren Zeitpunkt erkennen, wie viele Beförderungsstellen zur Verfügung standen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Anzahl der Beförderungsstellen nicht bereits mit der am 05.07.2013 über Intranet bekannt gegebenen Beförderungskriterien („Kriterien für Beförderungsauswahlentscheidungen im mittleren/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landeskriminalamts BW (LKA)“) erfolgt. Vielmehr enthielt diese Information lediglich allgemeine Auswahlkriterien, die zudem ohne konkreten Bezug zur anstehenden Beförderungsrunde waren. Der Antragsgegner kann insoweit auch nicht auf die Dienstversammlung vom 12.11.2013 verweisen, denn abgesehen davon, dass hierbei nach dem Vorbringen des Antragstellers (AS 47 der Gerichtsakten) lediglich von fünf Beförderungsstellen die Rede war, lag dieser Termin bereits deutlich nach dem Auswahlstichtag.
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Die Auswahlentscheidung dürfte sich weiter - ungeachtet der Frage einer Kausalität im Hinblick auf den Antragsteller - nicht an den Vorgaben der VwV-Beurteilung Pol orientiert haben. Nach Nr. 5.4.1 sind, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsmaßstabs und eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen sicherzustellen, Spitzensätze zu berücksichtigen. Nach Nr. 5.4.3 ist für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 5 %, für die Vergabe von 4,25 bis 4,5 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 % und für die Vergabe von 4,0 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 % als jeweilige Obergrenze zu berücksichtigen. Die Spitzensätze gelten als Orientierungsrahmen und dürfen im Einzelfall eine dem zu beurteilenden Polizeibeamten gerecht werdende Gesamtbewertung mit der jeweils zutreffenden Punktzahl nicht verhindern. Eine insoweit erforderliche Abweichung bedarf der Zustimmung durch den Dienstvorgesetzten des jeweiligen Leiters der Beurteilungskonferenz. Nr. 5.5 verbietet die Eröffnung der Beurteilungen, wenn die Spitzensätze nicht eingehalten werden.
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Vorliegend wurde die Punktzahl 4,75 ausweislich der Beförderungsliste insgesamt 12mal vergeben, obwohl die Quote ausgehend von insgesamt 117 zu beurteilenden Beamten bei 5,85 bzw. 6 lag. Die Punktezahl 4,25 bis 4,5 wurde 21mal vergeben und übersteigt damit die vorgegebene Quote ebenfalls etwa um das Doppelte. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass Beurteilungsliste und Beförderungsliste nicht identisch seien, so geht dieser Einwand erkennbar fehl. Denn die Beurteilungsliste ist Grundlage der Beförderungs(rang)liste, die wiederum die Auswahlentscheidung vorgibt. Dass die Überschreitung der jeweiligen Quoten in den beiden oberen Beurteilungsbereichen die Beförderungsrangliste maßgeblich beeinflusst hat, ist offensichtlich. Die Überschreitung der Quoten war auch nicht durch die nach der VwV-Beurteilung Pol insoweit vorgeschriebene Einholung der Zustimmung des Dienstvorgesetzten des Leiters der Beurteilungskonferenz gedeckt. Die stattdessen erfolgte „Abstimmung“ mit dem Innenministerium vermag, worauf der Antragsteller zu Recht verweist, diese Zustimmung nicht zu ersetzen.
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Schließlich ist eine andere Beurteilung nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil in den jeweiligen Notenbereichen Anlassbeurteilungen zu finden sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind im Hinblick auf die Einhaltung der Quoten die Anlassbeurteilungen nicht außer Acht zu lassen. Zwar gelten die vorgegebenen Spitzensätze nach der VwV-Beurteilung Pol dem Wortlaut nach nur für regelbeurteilte Beamte (vgl. Nr. 5.4.1 der VwV-Beurteilung Pol, wonach die Werte sich auf die Gesamtzahl der „zu beurteilenden Polizeibeamten derselben Vergleichsgruppe“ beziehen). Zu beurteilen im Sinne einer Regelbeurteilung sind nach Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 solche Polizeibeamte nicht mehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben; dies steht in Einklang mit § 3 Nr. 1 BeamtBeurtV. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BeamtBeurtV (Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten v. 06.06.1983, GBl 1983, S. 209) können Polizeibeamte jedoch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden. In der dem Gericht vorliegenden Beförderungsrangliste mit 70 Bewerbern finden sich insgesamt 16 Beamte, die Anlassbeurteilungen erhalten haben. Werden aber anlassbeurteilte Beamte in eine Auswahlentscheidung, der eine Beförderungsrangliste zugrundegelegt wurde, mit einbezogen, sind auch die für die Beurteilungen geltenden Quoten zu berücksichtigen. Dies folgt schon daraus, dass das Notengefüge der Anlassbeurteilungen im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen zu entsprechen hat. Bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen müssen sich danach auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O.). Die Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.02.2013 (AZ.: 3-0300.4/114), auf die sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Vorgehensweise beruft und wonach bei den Anlassbeurteilungen zwar der Maßstab der VwV-Beurteilung Pol zu berücksichtigen sei, eine Einbeziehung in die Spitzensätze für die jeweilige Vergleichsgruppe aber nicht erfolge, steht damit nicht in Einklang.
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Nicht mit § 6 BeamtBeurtV in Einklang steht ersichtlich die Praxis des Antragsgegners, mit Erreichen des entsprechenden Lebensalters der Beamten die nicht mehr erforderlichen Regelbeurteilungen (fortlaufend und jeweils parallel zur Regelbeurteilungsrunde) durch Anlassbeurteilungen zu ersetzen und damit das vorgesehene Beurteilungssystem um „Regel-Anlassbeurteilungen“ zu ergänzen. So wurde etwa beim Erst- und Drittplatzierten verfahren, für die jeweils regelmäßig seit der letzten Regelbeurteilung Anlassbeurteilungen erstellt worden waren, ohne dass solche von den Beamten gewünscht oder durch anstehende Auswahlentscheidungen (vgl. § 6 Abs. 2 BeamtBeurtV) gerechtfertigt gewesen wären. Systemkonform wäre es, lediglich diejenigen nicht mehr regelzubeurteilenden Beamten, die sich auf - durch Ausschreibung bekanntgegebene - Beförderungsdienstposten bewerben, anlasszubeurteilen. Das stattdessen praktizierte System der Antragsgegnerin dürfte ungeachtet des darin liegenden Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BeamtBeurtVO auch unter Fürsorgegesichtspunkten Bedenken begegnen, denn auf diese Weise werden auch Beamte, die nicht mehr regelbeurteilt werden (wollen), förmlich in eine Rangfolge eingereiht.
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Weiter fällt im vorliegenden Fall auf, dass von den insgesamt 16 Anlassbeurteilungen in der 70 Beamte erfassenden Beförderungsrangliste 10 in den beiden Spitzenbereichen 4,25 bis 4,5 und 4,75 bis 5,0 angesiedelt sind und hiervon 6 in der Spitzengruppe 4,75 bis 5,0, von denen wiederum 4 für einen der neun Beförderungsposten ausgewählt wurden. Damit waren ein Viertel der anlassbeurteilten Beamten erfolgreich, was ebenso wie die Quotenüberschreitung ein Indiz für ein von den Regelbeurteilungen abweichendes Notengefüge und letztlich auch für eine an sachfremden Gesichtspunkten ausgerichtete Beurteilungs- und Beförderungspraxis sein kann.
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Des Weiteren sind, ungeachtet des Umstands, dass es bei Auswahlentscheidungen vorrangig nur auf die jeweils aktuelle Regel- bzw. Anlassbeurteilung ankommt, in diesem Zusammenhang die Bewertungssprünge auffällig. So wurde der Erstplatzierte in den beiden Anlassbeurteilungen, die er vor der nunmehr aktuellen Anlassbeurteilung erhalten hatte, mit 4,75 und 4.0 Punkten bewertet, gegenüber lediglich 3,75 Punkten in der vorangegangenen Regelbeurteilung. Jedenfalls ist hier der Sprung von 4,0 auf 4,75 Punkte bemerkenswert. Vergleichbar verhält es sich auch beim Drittplatzierten. Auch er erhielt in der der aktuellen Anlassbeurteilung vorangegangenen Anlassbeurteilung ebenfalls 4,75 Punkte, in der dieser vorangegangenen Regelbeurteilung jedoch lediglich 4,0 Punkte. In beiden Fällen wurden die deutlichen Bewertungssprünge nicht gesondert begründet. Auch der in der aktuellen Anlassbeurteilung ebenfalls mit 4,75 Punkten bewertete Neuntplatzierte hatte in der vorangegangenen Regelbeurteilung noch 4,5 Punkte erhalten und wurde nunmehr ohne besondere Begründung höher gewertet. Diese teils erheblichen Notensprünge können als weitere Indizien dafür gewertet werden, dass die Anlassbeurteilungen außerhalb des für Regelbeurteilungen geltenden Notengefüges erstellt worden sind mit dem Ziel, die Beamten in der Beförderungsriege „zu platzieren“. Diese Einschätzung wird weiter dadurch getragen, dass die Einzelbewertungen, wie vom Antragsteller zu Recht angeführt, in allen zum Vergleich stehenden Beurteilungen nicht individuell erstellt wurden, sondern dem Wortlaut der Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol entsprechen und damit für einen unbefangenen Leser kein nachvollziehbarer Grund für eine – teils erhebliche – Leistungssteigerung erkennbar ist.
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Die Auswahlentscheidung dürfte des Weiteren auch deshalb fehlerhaft sein, weil sie nicht durchgehend am Leistungsgrundsatz orientiert war. Nach ständiger Rechtsprechung ist maßgebend für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, jeweils juris). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Hieraus folgt, dass er bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen und diese unter Anwendung gleicher Maßstäbe zu bewerten hat (vgl. BVerwG, Urteile v. 27.02.2003 und v. 30.06.2011, a.a.O.). Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung ausweislich der Mitteilung vom 26.11.2013 zunächst in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung am jeweiligen Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen orientiert und bei Gleichstand der Endnoten den Durchschnitt der Leistungsbeurteilungen herangezogen. Dieser sollte „mindestens“ 4,89 Punkte betragen, wobei (auch) das Ergebnis des Durchschnitts der Leistungsbeurteilung innerhalb einer Bandbreite von 0,1 Notenpunkten, gemessen vom jeweiligen Spitzenwert, als im Wesentlichen gleich geeignet erachtet wurde. Dies dürfte trotz der Anknüpfung an das Leistungsmerkmal nicht dem Gebot der inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen bei Gleichstand der Endnote entsprechen, denn dies erfordert die Betrachtung und Bewertung von Einzelmerkmalen innerhalb der Leistungskriterien (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O.). Insoweit kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126). Allerdings verbietet es das Gebot der inhaltlichen Ausschöpfung, die Einzelauswertung auf Teilbereiche zu beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.09.2013 - 2 B 10781/13.OVG - juris). Die Bildung eines Durchschnittswertes der Leistungsmerkmale und der Vergleich dieses Durchschnitts dürfte der Betrachtung lediglich eines Teilbereiches gleichstehen, denn die Bildung des Durchschnitts der einzelnen Leistungskriterien entspricht nicht der Aussagekraft der Leistungskriterien im Einzelnen.
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Die aufgezeigten Mängel, die vorliegend das Auswahlverfahren bestimmt haben, u. a. auch die Intransparenz des gesamten Beurteilungsverfahrens, dürfte auf die Beförderungsrangliste durchgeschlagen haben. Vor diesem Hintergrund kann, obwohl der Antragsteller lediglich auf Rangplatz 40 liegt, auch unter diesem Aspekt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er bei richtiger Durchführung des Beurteilungsverfahrens zum Zuge gekommen wäre.
22 
Hinzu kommt, dass auch die Beurteilung des Antragstellers Mängel aufweist, die sie aller Voraussicht nach rechtswidrig macht. So hat der Antragsgegner der Pflicht aus Nr. 3.1.1 VwV-Beurteilung Pol, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung eine Beschreibung der Dienstaufgaben ist, die die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht und übertragene Nebenämter aufführen soll, nicht genügt. In der Beurteilung des Antragstellers war unter der Rubrik „Art der Tätigkeit“ lediglich aufgeführt „Sachbearbeiter“, ohne dass auch nur annähernd dargelegt wäre, worin die (Sachbearbeiter-)Tätigkeit des Antragstellers besteht. Dies ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht dadurch geheilt, dass in der zusammenfassenden Darstellung der „Förderungs- und Verwendungshinweise“ unter Ziffer IV der Beurteilung ausgeführt ist, dass er „Verantwortlicher für den AB Auswertung“ sei. Zeigt ein Vergleich zu den ausgewählten Bewerbern, dass der Antragsgegner insoweit ein unterschiedliches Vorgehen an den Tag gelegt hat, ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Mail seines Dienstvorgesetzen vom 20.04.2011, dass er in diesem Beurteilungszeitraum neben der Leitung des Arbeitsbereichs Auswertung in der Organisationseinheit Inspektion 440 (Wirtschafts-, Umwelt- und Nuklearkriminalität - Kunst) auch „wesentliche Sachbearbeiteraufgaben im Bereich der Rechtshilfe und dem Tagesgeschäft“ übernommen hat sowie die Vertretertätigkeit bei Abwesenheit des ersten Vertreters. Bis auf den Viertplatzierten, dessen Tätigkeitsbereich ebenfalls lediglich mit „Sachbearbeiter“ umschrieben war, waren bei allen anderen erfolgreichen Bewerbern die Tätigkeitsfelder teils umfangreich dargestellt.
23 
Unschlüssig und widersprüchlich erscheint, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, dass beim Leistungsmerkmal „Leistungsumfang“, das mit 5 Punkten bewertet wurde, ausgeführt ist: „bewältigt auch bei stärksten Belastungen und hohem Schwierigkeitsgrad eine sehr große Arbeitsmenge“, beim mit 4 Punkten bewerteten Befähigungsmerkmal „Ausdauer und Belastbarkeit“ wurde hingegen ausgeführt: „ist stets größerem Arbeitsanfall gewachsen und erzielt gleichbleibend gute Leistungen“. Damit erfolgt im Befähigungsurteil eine Abwertung, die mit der Leistungsbewertung nicht in Einklang steht und auch sonst nicht weiter begründet wird. Es trifft zwar zu, dass, wie der Antragsgegner ausführt, mit dem Kriterium „Ausdauer und Belastbarkeit“ die Fähigkeit, ein bestimmtes Arbeitsziel auch unter erschwerten Bedingungen (Stresssituationen, Zeitdruck) und eventuellen Rückschlägen, bewertet werde. Es ist jedoch nicht dargelegt, weshalb dies beim Antragsteller nicht der Fall sein sollte, nachdem ihm für den zwei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraum ein mit der höchsten Punktzahl zu bewertender Leistungsumfang gerade bei stärksten Belastungen und hohem Schwierigkeitsgrad bescheinigt wird. Weshalb die entsprechende (prognostische) Befähigung gleichwohl schlechter eingestuft wird, bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
24 
Soweit der Antragsteller weiter reklamiert, dass seine Führungsaufgaben, die er in seinem Arbeitsbereich wahrnimmt, nicht bewertet wurden, so vermag er allerdings nicht durchzudringen. Die Vertretungstätigkeit für den Vorgesetzten stellt noch keine eigene Vorgesetztenfunktion dar, dies auch dann nicht, wenn die Vertretungstätigkeit vereinzelt auch die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen erfordert.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
26 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war zur berücksichtigen, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2012 - 6 K 3845/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2GG Nr. 50).
Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Richtern oder Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, und vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83).
Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht festzustellen, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch im vorliegenden Auswahlverfahren verletzt worden ist. Gegen Verfahrensvorschriften hat der Antragsgegner nicht verstoßen. Auch materiell ist nicht zu beanstanden, dass er dem Beigeladenen zu 3 einen Eignungsvorsprung zuerkannt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragstellerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners deshalb rechtswidrig sei, weil er bereits am 06.10.2010 eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten getroffen habe und eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht mehr erforderlich gewesen sei.
10 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, es stelle sich die Frage, ob es einer erneuten Beteiligung des Präsidialrats gemäß § 43 Abs. 1 LRiG bedurft habe. Denn der Antragsgegner habe sich am 06.10.2010 eindeutig für sie entschieden, der Gegenvorschlag des Präsidialrats sei rechtswidrig und erledigt gewesen, und weitere, besser geeignete Bewerber als sie seien nicht vorhanden gewesen. Jedes Beharren des Präsidialrats auf seinem rechtswidrigen Gegenvorschlag vom 11.11.2010, und würde er noch so oft wiederholt, sei deshalb von vornherein offensichtlich unbeachtlich gewesen. Von daher sei das Auswahlverfahren dadurch fortzusetzen gewesen, dass sie der Ernennungsbehörde zur Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht vorzuschlagen gewesen sei. Die „teilweise Wiederholung des Auswahlverfahrens“ umfasse bei der am 11.10.2010 und auch am 17.03.2011 gegebenen Bewerberlage und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens des Antragsgegners mit der Feststellung ihrer Besteignung die erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
11 
Mit Beschluss vom 01.02.2011 - 6 K 4882/10 - hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Streit stehende Stelle zu besetzen, bevor er über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts - wie hier - in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hatte die - die Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 ersetzende - Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 22.11.2010 beanstandet, weil die Antragstellerin deutlich besser beurteilt worden sei als der damalige Beigeladene, der jetzige Beigeladene zu 1. Der Antragsgegner war danach gehalten, eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Dem ist er nachgekommen und hat am 17.03.2011 erneut die Antragstellerin ausgewählt. Ungeachtet des Umstands, dass es dazu keiner weiteren Wiederholung des Auswahlverfahrens bedurfte - die auch nicht durchgeführt worden ist -, war Folge dieser erneuten Auswahlentscheidung die erneute Verpflichtung des Antragsgegners, den Präsidialrat zu beteiligen. Denn nach dem klaren Wortlaut der § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG ist die oberste Dienstbehörde ausnahmslos dazu verpflichtet, vor der Beförderung einer Richterin oder eines Richters eine Stellungnahme des Präsidialrats herbeizuführen. An dieser gesetzlich begründeten Notwendigkeit einer wiederholten Präsidialratsbeteiligung ändert sich nichts, wenn dem Vorschlag des Dienstherrn ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren vorausgegangen ist, in dem das Gericht dessen vorangegangene Auswahlentscheidung beanstandet hat. Die Antragstellerin nimmt auch nicht hinreichend in den Blick, dass der Antragsgegner an seiner ersten Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 zu ihren Gunsten nicht mehr festgehalten, sondern aufgrund der Stellungnahme des Präsidialrats am 22.11.2010 nunmehr eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Nachdem diese gerichtlich beanstandet worden war, hatte der Dienstherr - bei Nichtabbruch des Verfahrens - eine neue Auswahlentscheidung zu treffen; dieser Umstand erforderte eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nach § 43 Abs. 1 LRiG.
12 
Im Übrigen lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass sie nicht die Umsetzung einer vom Präsidialrat gebilligten Maßnahme begehrt (vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 21.09.2006 - 2 L 568/06 -, Juris), sondern die Umsetzung einer Maßnahme, zu der der Präsidialrat seine Zustimmung gerade verweigert hatte. Davon, dass die Ablehnung einer Personalmaßnahme nach einer neuen Auswahl und einer gerichtlichen Entscheidung, die diese und der Sache nach auch die Ablehnung der Personalmaßnahme beanstandet, weiterwirkt und eine neue Beteiligungspflicht dann nicht auslöst, wenn die Auswahl wieder auf den zunächst ausgewählten Bewerber fällt, kann indes auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese Sichtweise zu einer Aushöhlung des Beteiligungsrechts führen würde, da der Präsidialrat - ausgehend von der Beschränkung der Rechtskraft einer Entscheidung auf die Prozessbeteiligten (§ 121 VwGO) - durch die gerichtliche Entscheidung nicht gebunden oder in seinen Rechten eingeschränkt wird (vgl. dazu Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schaltmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 20). Die Beteiligung des Präsidialrats ist zwingend; eine ablehnende Haltung des Präsidialrats kann nicht über seine Nichtbeteiligung oder die Feststellung, seine Stellungnahme sei unbeachtlich, überwunden werden, sondern nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg, wobei die Regelung in § 43 Abs. 4 und 5 LRiG zeigt, dass eine Personalmaßnahme gegen den Präsidialrat nicht durchsetzbar ist (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen).
13 
2. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass sich infolge der wiederholten Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Gunsten ihre verfahrensmäßige Stellung im abgeschlossenen Auswahlverfahren so verfestigt gehabt habe, dass kein Raum gewesen sei, das Auswahlverfahren für später hinzugetretene weitere Bewerber erneut zu öffnen, verfängt nicht. Die Antragstellerin macht geltend, Fragen der Bedeutung der Bewerbungsfrist und deren Ablaufs seien immer im Verhältnis zur verfahrensmäßigen Stellung der Bewerber zu prüfen. Die Ermessensentscheidung des Ministers vom 09.05.2011 entbehre jeden sachlichen Grundes. Im Übrigen sei das Beteiligungsverfahren abgeschlossen, sie sei zu ernennen gewesen. In Folge der Versäumung der Bewerbungsfrist hätte die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ohne jedes rechtliche Risiko zurückgewiesen werden können und müssen. Das habe der Antragsgegner auch keineswegs verkannt. Erst am 09.05.2011 sei ihm diese Bewerbung recht gewesen, um der aus seiner Sicht gebotenen Einigungsverhandlung, die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 LRiG binnen eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden gehabt habe, sachwidrig aus dem Wege zu gehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Die Auffassung der Antragstellerin, das Beteiligungsverfahren sei abgeschlossen und sie sei zu ernennen gewesen, verkennt schon, dass die dafür notwendige Voraussetzung der Billigung dieser Maßnahme durch den Präsidialrat nicht vorlag, im Gegenteil: Der Präsidialrat hat in seiner Stellungnahme vom 15.04.2011 unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 11.10.2010 und die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ausdrücklich erklärt, er stimme dem Vorschlag des Justizministeriums nicht zu, die Antragstellerin zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht zu ernennen. Damit lag eine Äußerung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 LRiG vor, die auch der Annahme einer konkludenten Billigung nach § 43 Abs. 1 Satz 3 LRiG entgegensteht. Die Auffassung der Antragstellerin, im Grunde hätten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 LRiG gar nicht vorgelegen und die Frage eines Einigungsgesprächs habe sich nicht gestellt, trifft danach nicht zu.
15 
Die Entscheidung des Antragsgegners vom 09.05.2011, eine Einigungsverhandlung nicht durchzuführen und stattdessen die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im laufenden Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist weder verfahrens- noch ermessensfehlerhaft ergangen.
16 
Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner sei bereits aus formalen Gründen - wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist - gehindert gewesen, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 (und in der Folge die weiteren Bewerbungen) zu berücksichtigen. Bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, die dem Dienstherrn die zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens und die zeitnahe Besetzung von vakanten Dienstposten ermöglichen soll. Es liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist, wobei im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen ist, ob durch eine Berücksichtigung der Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen öffentlichen Belange konkret beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2011 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 -, Juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2009 - 8 L 763/08.Wi -, Juris; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 171). Rechte der Mitbewerber in dem Sinn, dass sie für diejenigen, die sich innerhalb der laufenden Bewerbungsfrist gemeldet haben, eine Schutzfunktion in Form eines Abwehrrechts gegenüber Nachmeldungen entfalten würde, begründet die Bewerbungsfrist nicht. Dem stünde auch der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entgegen, denn es besteht grundsätzlich kein sachlicher Grund, den Dienstherrn zu zwingen, nicht das volle, ihm bekannt gewordene Bewerberpotential auszuschöpfen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009, a.a.O.).
17 
Kann sich die Antragstellerin schon danach nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen zu 2 und der weiter eingegangenen Bewerbungen verletze sie wegen deren Fristversäumnis in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, so gilt dies darüber hinaus auch deshalb, weil in der Einbeziehung insgesamt kein Ermessensfehler des Antragsgegners lag.
18 
Dass er von der zunächst erwogenen Möglichkeit, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 wegen Verspätung zurückzuweisen, Abstand genommen hat, war nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die verfahrensmäßige Stellung der Antragstellerin so verfestigt gehabt hätte, dass jede andere Entscheidung als die Zurückweisung dieser Bewerbung ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Nach Auffassung des Senats kann von einer hinreichenden Verfestigung der Position eines Bewerbers jedenfalls vor Zustimmung des Präsidialrats nach dem in Baden-Württemberg geltenden besonderen Verfahren der Beteiligung nicht ausgegangen werden. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LRiG ist der Präsidialrat bei jeder Ernennung eines Richters mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags und bei jeder Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats, dem hierzu die Bewerbungen aller Bewerber, mit deren Zustimmung auch die Personalakten sowie die vom Ministerium etwa eingeholten Besetzungsvorschläge mitzuteilen sind (§ 43 Abs. 3 Satz 1 LRiG). Der Präsidialrat, der eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen hat, gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will; er kann auch zu anderen Bewerbungen Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 LRiG). Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LRiG zwischen dem zuständigen Minister und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Führt diese Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet nach § 43 Abs. 5 LRiG der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, ohne dass etwa dem Minister ein Letztentscheidungsrecht zustünde (vgl. dazu und zum weiteren Verfahren §§ 46, 58, 60 LRiG; Mosthaf, Die Präsidialratsverfassung des Landesrichtergesetzes Baden-Württemberg, DRiZ 2012, 88; Wagner, Das Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst, S. 130). Danach bedarf der Auswahlvorschlag des Dienstherrn der Billigung des Präsidialrats. Wenn sie nicht erteilt wird, ist der Dienstherr gehindert, den von ihm ausgewählten Bewerber zur Ernennung vorzuschlagen, er kann aber einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats folgen. Dies belegt, dass von einer verfestigten, auf eine Ernennung hinführenden Position der Antragstellerin am 09.05.2011 nicht ausgegangen werden konnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin darauf verweist, dass sich der Antragsgegner bereits zweimal für sie entschieden habe. Vertrauensschutz erwächst daraus nicht. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese Entscheidung an der erforderlichen Billigung durch den Präsidialrat nichts ändert, nimmt die Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick, dass der Dienstherr sich nicht nur zweimal für sie entschieden, sondern ebenso eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 08.07.1994 (- 2 M 3143/94 -, NVwZ-RR 1995, 276). Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Bewerber, der in einem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen sei, eine verstärkte Rechtsposition erlange, die es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehre, von seiner Ernennung abzusehen und die Stelle erneut auszuschreiben (siehe aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2006 - 5 ME 60/06 -, Juris). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung mit der Einschränkung versehen, dass dieses Ausschreibungsverbot nicht gelte, wenn der Dienstherr für die neue Ausschreibung einen sachlichen Grund anführen könne. Ein sachlicher Grund für die streitige Einbeziehung aber lag hier vor, sodass es keiner Vertiefung bedarf, inwieweit dieser Beschluss überhaupt übertragbar ist: Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 - und in der Folge weitere Bewerbungen - zuzulassen, war insbesondere mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG sachgerecht.
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Im Schreiben vom 11.05.2011 an die Antragstellerin hat der Antragsgegner ausgeführt, dass im Interesse einer am Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beabsichtigt sei, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Präsidentin des Landessozialgerichts sei daher um die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen sämtlicher Bewerber gebeten worden. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Beigeladene zu 2 aus Anlass einer früheren Bewerbung auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht bereits mit der Bewertung beurteilt worden sei, er werde die Anforderungen dieses Amts übertreffen, weshalb zum Zeitpunkt seiner Bewerbung vom 14.04.2011 nicht auszuschließen gewesen sei, dass er auch für das nun angestrebte Amt zum Kreis der am besten geeigneten Bewerber gehören könnte. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens. Die Antragstellerin misst dem verfassungsrechtlich begründeten materiell-rechtlichen Gebot der Bestenauslese insbesondere gegenüber dem Verfahrensrecht, das sie für ihre Position anführt, ein zu geringes Gewicht bei. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass das Bewerbungsverfahren insoweit lediglich „Hilfsmittel“ zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der allein im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle liegenden Bewerberauswahl ist (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004, vom 25.11.2004, vom 17.08.2005, vom 11.02.2009 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Justizministers vom 09.05.2011 nicht zu beanstanden war.
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Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen gilt dies aber auch deshalb, weil der Antragsgegner am 09.05.2011 ebenso berechtigt gewesen wäre, das Auswahlverfahren abzubrechen mit der Folge des Untergangs des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin.
21 
Das Auswahlverfahren dient - wie dargelegt - zwar nicht nur dem Interesse des Dienstherrn, das Amt bestmöglich zu besetzen, sondern auch dem berechtigten Interesse des Richters oder Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; deshalb begründet es einen Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht indes nur dann, wenn es im Anschluss daran zu einer Ernennung kommt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem der Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa weil sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Der - sachlich gerechtfertigte - Abbruch des Auswahlverfahrens, der unmissverständlich erfolgen und dokumentiert werden muss, lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen (BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48, und vom 26.01.2012, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38).
22 
Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996, a.a.O., und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 §12 BlnLBG Nr. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris), oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2006 - 5 ME 219.06 -, Juris) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2011 - 3 CE 11.859 -, Juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 3 CE 11.2725 -, Juris).
23 
Danach wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Antragsgegner das Auswahlverfahren angesichts der am 09.05.2011 bestehenden Lage im Hinblick auf die seit Beginn des Verfahrens verstrichene Zeit und im Interesse einer Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen hätte. Dieses Ziel hätte auch am besten durch den Abbruch des Auswahlverfahrens, eine erneute Ausschreibung und ein sich daran anschließendes neues Auswahlverfahren erreicht werden können. Zwingend ist ein solches Vorgehen jedoch nicht. Vielmehr kann auch ein fortgesetztes Auswahlverfahren Grundlage für eine neue Auswahlentscheidung sein (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2011 und vom 26.01.2012, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012 - 10 B 11334/11 -, Juris). Grundsätzlich hat der Dienstherr die Entscheidung zwischen Neuausschreibung mit neuem Auswahlverfahren und Fortsetzung des früheren Auswahlverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei er sich an der dargestellten Funktion des Auswahlverfahrens zu orientieren hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012, a.a.O.). Dies hat der Antragsgegner getan. Wenn er berechtigt war, das Auswahlverfahren abzubrechen, um auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens eine Erweiterung des Bewerberkreises zu erreichen, war er umso mehr befugt, das Auswahlverfahren mit einem bereits erweiterten Bewerberkreis fortzusetzen, um dem Gebot der Bestenauslese Rechnung zu tragen, zumal dies die Bewerbungsverfahrensansprüche der bereits vorhandenen Bewerber nicht untergehen ließ. Auch die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung einbezogen, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die Verfahrensweise des Antragsgegners nicht verletzt worden.
24 
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Versuch des Verwaltungsgerichts, ihren Vortrag aus der ergänzenden Antragsbegründung zur dilatorischen Behandlung des Bewerbungsverfahrens auf die Frage der Anwendbarkeit der Frist der §§ 9, 8 LRiG, 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG zu verkürzen, sei misslungen. Dieser Einwand verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner nach der Entscheidung des Ministers am 09.05.2011, kein Einigungsverfahren durchzuführen, bereits mit Schreiben vom 11.05.2011 die Präsidentin des Landessozialgerichts gebeten hat, aktuelle Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, ist es unerheblich, ob das Auswahlverfahren schneller hätte durchgeführt werden können. Ebenso wenig wie durch einen Abbruch des im öffentlichen Interesse durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens werden durch dessen Verzögerung Rechte der Bewerber berührt (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Manipulation des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner, um die Antragstellerin willkürlich zu benachteiligen, sind offenkundig nicht gegeben.
25 
4. Die Rüge der Antragstellerin, der Präsident des Sozialgerichts ... als Beurteiler des Beigeladenen zu 3 sei wegen seiner Haltung als Vorsitzender des Präsidialrats gegen ihre Bewerbung zu Gunsten des Beigeladenen zu 3 voreingenommen gewesen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
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Die Tätigkeit des Präsidenten des Sozialgerichts ... als Vorsitzender des Präsidialrats führt nicht dazu, dass er die aus § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte (VwV des Justizministeriums vom 15.10.2008, Die Justiz S. 313) folgende Zuständigkeit für die Erstellung der Anlassbeurteilung für die Richter seines Gerichts und damit auch für den Beigeladenen zu 3 verloren hat. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Richterrecht keinen Rechtssatz des Inhalts kennt, dass der Vorsitzende eines Präsidialrats von der Erstellung von Beurteilungen für Richter ausgeschlossen ist, über deren Personalangelegenheiten er in seiner Funktion als Mitglied des Präsidialrats nach Maßgabe der §§ 32, 43 LRiG mitzubestimmen hat. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im Gegenteil bewusst die Entscheidung getroffen, dass sich Präsidialratsvorsitz und Beurteilereigenschaft nicht ausschließen, indem er beides - auch in der Sozialgerichtsbarkeit - in die Hände von Gerichtspräsidenten gelegt hat (vgl. § 74 Abs. 2 DRiG, §§ 34, 37 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LRiG und § 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 30.06.1954 [GBl. S. 110], geändert durch Artikel 122 der Verordnung vom 19.03.1985 [GBl. S. 71]). Andernfalls wäre der Präsident eines Gerichts für jede volle, nach § 17 LRiG vier Jahre umfassende Amtszeit eines Präsidialrats von der Beurteilung der an seinem Gericht tätigen Richter ausgeschlossen. Dies wäre aber gerade im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich, weil der Gerichtspräsident als unmittelbarer Dienstvorgesetzter in aller Regel am besten dazu in der Lage ist, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter seines Gerichts zu beurteilen.
27 
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Funktionen eines Präsidialratsvorsitzenden und eines Beurteilers für kompatibel zu erklären, folgt auch, dass der Beurteiler im anschließenden Beteiligungsverfahren nicht „qua Amt“ ausgeschlossen ist. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21.07.2009 (- 1 M 52/09 -, Juris). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Richter, der als Präsidialratsmitglied mit einer Personalangelegenheit befasst gewesen sei, nicht in derselben Sache als Richter in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheiden könne, weil er im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe. Diese allein für die Ausschließung von Gerichtspersonen im Verwaltungsprozessrecht angestellte Erwägung ist jedoch auf ein Beurteilungs- und anschließendes Beteiligungsverfahren nicht übertragbar. § 54 VwGO gilt für ein solches Verfahren nicht und ist schon mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar, da der Gesetzgeber insoweit anders lautende Bestimmungen getroffen hat.
28 
Der Vorsitzende des Präsidialrats war auch nicht im vorliegenden Einzelfall wegen Befangenheit von der Beurteilung des Beigeladenen zu 3 ausgeschlossen.
29 
Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 LVwVfG, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2011 - 1 L 86/10 -, Juris; Senatsurteil vom 03.04.1990 - 4 S 1940/88 -, Juris). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die dienstliche Beurteilung von einem Gerichtspräsidenten, der zugleich Präsidialratsvorsitzender ist, erstellt wurde. Dass der Präsidialrat - der in Baden-Württemberg grundsätzlich nur aus von der Richterschaft gewählten Mitgliedern besteht (vgl. § 34 LRiG) - die Aufgabe hat, für die Belange der Richterschaft und der Justiz eine Mitverantwortung zu übernehmen und mittelbar die Unabhängigkeit der Rechtspflege zu stärken (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 21.12.1992 - 1 TG 1634/92 -, PersR 1993, 275, m.w.N.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Richter oder Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Dass das Verwaltungsgericht von diesem Maßstab ausgehend hinreichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht festzustellen vermocht hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
31 
Hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers des Beigeladenen zu 3 folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass dessen dienstliche Beurteilung nach Auffassung der Antragstellerin Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht Bestandteil des Anforderungsprofils seien. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 zu den Grundanforderungen an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes gehörten. Der Beurteiler habe jeweils eine Begründung für die aufgezählten Tätigkeiten gegeben und damit gleichzeitig dargelegt, dass der Beigeladene zu 3 auch die unter Nr. 2 der genannten Anlage aufgeführten Anforderungen an die Fachkompetenz erfülle. Die Aufzählung seiner vielfältigen Tätigkeiten sei daher sachgerecht. Dies vermag der Senat auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler auf die von der Antragstellerin angeführten Tätigkeiten nicht isoliert hingewiesen, sondern diese bestätigend für die bereits anderweitig festgestellte fachliche Befähigung und Leistung des Beigeladenen zu 3 angeführt hat. Dies zeigt sich etwa an der Formulierung, dass dieser große Verhandlungserfahrung besitze und in der Lage sei, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen, wobei ihm seine wissenschaftliche Grundausbildung sowie seine seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität Tübingen, auch wenn er sich dort mit dem Bereich Baurecht beschäftige, zugutekämen. Auf eine tatsächliche Voreingenommenheit führen diese wie auch die weiteren von der Antragstellerin beanstandeten Bemerkungen in der dienstlichen Beurteilung (wie wissenschaftliche Mitarbeit beim Staatsgerichtshof, literarische Tätigkeit) nicht. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Sozialgerichts ... sich nicht an der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 orientiert hätte und deshalb befangen gewesen wäre.
32 
Mit ihrem erneuten - pauschalen - Verweis auf den Sprachstil des Beurteilers nimmt die Antragstellerin schon nicht in den Blick, dass aufgrund der regelmäßig engen dienstlichen Zusammenarbeit von Beurteiler und Beurteiltem - zumal wenn es sich um Präsident und Vizepräsident desselben Gerichts handelt - weder „erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen“ eines Beurteilers noch aus Sicht des Beurteilten negativ wirkende „saloppe“ oder auch einzelne „ungeschickte oder missglückte Formulierungen“ in einer Beurteilung einen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Voreingenommenheit bieten (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Für ebenso „emotional gefärbte“, für den Betroffenen aber positive Formulierungen gilt dies ebenso und zumal dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beurteilung auch die Persönlichkeit des Beurteilers widerspiegelt und durchaus individuelle Züge tragen darf.
33 
Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass sich der Vorsitzende des Präsidialrats eindeutig ablehnend gegenüber ihrer Bewerbung positioniert habe, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass insoweit nicht dessen Auffassung, sondern die Stellungnahme des Präsidialrats als Gremium (dem im Übrigen auch ihr Senatsvorsitzender angehört) in Rede steht. Jedenfalls folgen aus dem Umstand, dass der Präsidialrat auf den Vorschlag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Ernennung vorzuschlagen, mit einem Gegenvorschlag reagiert und sich auch weiter ablehnend gegenüber der Bewerbung der Antragstellerin gezeigt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Vorsitzenden des Präsidialrats bei der Beurteilung des Beigeladenen zu 3. Auch wenn dessen Bewerbung eine Möglichkeit gewesen ist, die „Pattsituation“ aufzulösen, war dies ersichtlich nur eine unter mehreren Möglichkeiten, da sich auch weitere „Neu-“Bewerber gemeldet hatten und im Übrigen das Landesrichtergesetz regelt, wie bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Dienstherrn und Präsidialrat zu verfahren ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler tatsächlich nicht in der Lage war, den Beigeladenen zu 3 objektiv und gerecht zu beurteilen, fehlen nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilung vom 27.06.2011 an die vorangegangenen Beurteilungen nahtlos anfügt und weder einen Notensprung noch einen sonstigen „Ausreißer“ nach oben aufweist.
34 
5. Die Antragstellerin macht weiter geltend, die „Auslassungen“ des Auswahlvermerks vom 22.08.2011 hinsichtlich der Anforderungen des Stellenprofils ließen den Schluss zu, dass der Dienstherr das ihm zustehende Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage und damit fehlerhaft ausgeübt habe. Gerade ihre nicht erwähnte Funktion als inzwischen langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende zweier Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mache dies deutlich: Denn entgegen dem Werdegang des Beigeladenen zu 3 habe sie damit Gelegenheit gehabt, in die Lenkungs- und Leitungsfunktion einer Senatsvorsitzenden hineinzufinden und in der Praxis erfolgreich den Nachweis zu führen, dass sie nicht nur über die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen beinahe sämtlicher Gebiete des Sozialrechts verfüge und besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze aufbringe, sondern vor allem Gelegenheit gehabt habe, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung eines Senats einen richtungsgebenden Einfluss auszuüben, erfolgreich zu erproben und Erfahrung in der Verhandlungsführung als Vorsitzende eines Senats zu erwerben. Dass im Übrigen tatsächlich „Streichungen“ gerade auch im Hinblick auf das Anforderungsprofil der angestrebten Stelle vorgenommen worden seien, mache deutlich, dass es dem Antragsgegner bei der Fertigung des Auswahlvermerks - ergebnisorientiert - darum gegangen sei, etwaigen „Vorsprung“ ihrerseits vor dem Beigeladenen zu 3 zu beseitigen und „Gleichstand“ herzustellen. Den Vorsprung hätten ihr Passagen aus ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 verschafft, in jedem Fall, vor allem aber ihre Funktion als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende. Vergleichbares habe der Beigeladene zu 3 nicht vorzuweisen. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
35 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht ergibt sich aus Anlage 3 der Beurteilungsrichtlinie vom 15.10.2008 (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -, ZBR 2010, 128). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine besonders ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz sowie Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben, ohne dass insoweit eine Rangfolge gebildet würde. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Insbesondere sind auch die von der Richtlinie geforderten Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und der Führungskompetenz (u.a. die Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten) gerade in Bezug auf das hier angestrebte Amt erkennbar nicht von minderem Gewicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007, a.a.O., m.w.N.), sondern können entscheidende Bedeutung erlangen.
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Dokumentationspflicht stellt damit als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Ob der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die Grenzen seines Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder aber überschritten hat, lässt sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation seiner Auswahlerwägungen gerichtlich kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13, und vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36; Senatsbeschluss vom 31.05.2010 - 4 S 2424/09 -).
37 
Diesen Anforderungen wird der Auswahlvermerk vom 22.08.2011 gerecht. Der Antragsgegner hat die maßgeblichen Auswahlerwägungen hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und sich erkennbar am Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, das sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene zu 3 erfüllen, orientiert. Dass die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende nicht erwähnt wird, führt schon vor dem Hintergrund, dass der Auswahlvermerk lediglich die wesentlichen Auswahlerwägungen dokumentieren soll, nicht darauf, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage ausgeübt hat,. Dass er die Funktion der Antragstellerin als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende mehrerer Senate nicht zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich hieraus nicht. Dass er ihr kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, wird von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner wegen des Gleichstands der aktuellen Anlassbeurteilungen zu Recht auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen und die daraus erkennbare größere Kontinuität des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz in beanstandungsfreier Weise zum Anlass genommen habe, diesem im Rahmen des Leistungsvergleichs einen Vorsprung einzuräumen, wird durch die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
38 
Die Ansicht des Antragsgegners, dass die aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin (vom 20.06.2011) und des Beigeladenen zu 3 (vom 27.06.2011) einen Gleichstand aufweisen, ist nicht zu beanstanden. Beide Bewerber sind mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt worden. Der Antragsgegner hat danach zu Recht die Beurteilungen inhaltlich ausgewertet und die quantitativen Arbeitsergebnisse, die fachliche Befähigung und Leistung, die persönlichen Eigenschaften, die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in den Blick genommen und einander gegenübergestellt. Er ist sodann zum Ergebnis gekommen, dass sich bei einem Vergleich dieser Anlassbeurteilungen von zwei unterschiedlichen Beurteilern kein eindeutiger Leistungsvorsprung feststellen lasse. Bei der Antragstellerin werde der Schwerpunkt auf ihre juristischen Fähigkeiten gelegt, wobei auch die soziale Kompetenz sehr positiv beschrieben werde. Bei dem Beigeladenen zu 3 stehe dagegen die soziale Kompetenz etwas mehr im Vordergrund, was aber auch dem Umstand geschuldet sein möge, dass er in der ersten Instanz tätig sei und sich angesichts der deutlich höheren Eingangszahlen mit Rechtsproblemen nicht so vertieft auseinandersetzen könne wie in der zweiten Instanz. Hinreichend deutlich werde aber auch, dass der Beigeladene zu 3 eine herausragende juristische Qualifikation und die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Behandlung von Rechtsfragen besitze. Die Auffassung der Antragstellerin, insbesondere die Aussagen in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 zu ihrer Fach- und Führungskompetenz verschafften ihr einen Eignungsvorsprung, nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass ihre langjährige Tätigkeit als stellvertretende Senatsvorsitzende und die Bearbeitung der unterschiedlichsten Rechtsgebiete zu der im Auswahlvermerk wiedergegebenen Einschätzung geführt hat, sie verfüge über hervorragende juristische Fähigkeiten und außerordentlich breit gefächerte Rechtskenntnisse; sie besitze eine weit überdurchschnittliche Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen; die Richterin finde trotz ihrer hervorragenden juristischen Qualifikation und der mustergültigen und vorbildlichen Qualität ihrer Arbeit praxisbezogene Lösungen; sie werde in der Lage sein, einen Senat sehr gut zu führen; sie werde integrierend und motivierend wirken und sie verstehe es, zu überzeugen; sie werde in der Senatsarbeit die richtigen Schwerpunkte setzen und durch ihr vorbildliches Engagement und ihre hervorragenden juristischen Kenntnisse für einen reibungslos und effizient arbeitenden Senat sorgen. Der Verzicht auf einzelne Sätze oder Satzteile aus der Anlassbeurteilung der Antragstellerin in der zusammenfassenden Darstellung im Auswahlvermerk ändert nichts daran, dass der Vermerk die überaus positive Bewertung ihrer Fach- und Führungskompetenz darstellt und berücksichtigt. Indes hat der Antragsgegner festgestellt, dass auch der Beigeladene zu 3 über eine ebensolche Fach- und Führungskompetenz verfügt, auch wenn er sie auf anderem Wege als die Antragstellerin erworben hat. Insoweit heißt es im Auswahlvermerk, er sei ein sehr fleißiger, hoch engagierter, zielstrebig und effizient arbeitender, ungewöhnlich leistungsstarker und belastbarer Richter, bei dem Quantität und Qualität auf außergewöhnlich hohem Niveau im Gleichgewicht stünden; er verfüge über hervorragende juristische Qualifikationen; er sei in der Lage, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen; er sei in besonderem Maße geeignet, den Spruchkörper eines Obergerichts fachlich und organisatorisch zu führen; er könne durch sein nicht polarisierendes, kollegiales Verhalten die Arbeit in einem Senat harmonisch gestalten und dadurch eine angenehme und erfolgreiche Arbeitsatmosphäre schaffen; er werde einen menschlich angenehmen, ausgewogenen und fairen Führungsstil pflegen. Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass beide Bewerber auch in den Bereichen Fach- und Führungskompetenz einen Gleichstand aufweisen. Insbesondere ist es vertretbar, dass der Antragsgegner die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende - die im Übrigen vom Anforderungsprofil weder verlangt noch vorausgesetzt wird - oder die Tätigkeit auf mehreren Rechtsgebieten - die auch der Beigeladene zu 3 für sich in Anspruch nehmen kann - nicht zur Begründung eines Eignungsvorsprungs herangezogen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Tätigkeiten und Funktionen der Antragstellerin als Richterin am Landessozialgericht hinsichtlich der Fach- und Führungskompetenz zwingend höher zu bewerten sind als die Tätigkeiten und Funktionen des Beigeladenen zu 3 als Vizepräsident des Sozialgerichts.
39 
Soweit der Antragsgegner danach frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick genommen hat, so steht ihm auch bei der Auswertung dieser Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich und für die anzustellende Prognose gewonnen werden können. Dabei kann der Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese auch die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang kann etwa von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 und Beschluss vom 25.10.2011, jeweils a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 - 13 L 1708/11 -, Juris).
40 
Die Auffassung des Antragsgegners, (auch) insoweit führe allein die Betrachtung der Endnoten nicht entscheidend weiter, wird durch die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht wie der Antragsgegner ignorierten beharrlich, dass ihr zum vierten Male in Folge bescheinigt worden sei, sie werde die Anforderungen der Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht übertreffen, nicht erschüttert. Denn die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beurteilungen vom 20.06.2011, 15.06.2010, 29.06.2009 und 28.05.2008 werden in dem Auswahlvermerk vom 22.08.2011 nicht nur inhaltlich ausgewertet, sondern auch in Bezug auf die darin jeweils erzielten Endnoten gewürdigt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, beide Bewerber hätten ihr aktuelles Notenniveau im Wesentlichen gleichzeitig, nämlich zwischen Mai 2008 und März 2009 erreicht. Da es sich dabei um Anlassbeurteilungen auf unterschiedliche Ämter gehandelt habe, könne der zeitlichen Differenz von einem knappen Jahr keine Aussagekraft zugemessen werden. Danach besteht schon in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für den Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die jeweils erzielten Beurteilungsstufen ignoriert.
41 
Dass der Antragsgegner die Leistungsentwicklung im Bereich der sozialen Kompetenz maßgebend in den Blick genommen und hierbei einen Vorsprung des Beigeladenen zu 3 konstatiert hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht es dabei auch nicht „letztlich um schulische Kopfnoten“, vielmehr hat der Antragsgegner ein sich aus dem Anforderungsprofil ergebendes zulässiges Leistungskriterium zugrunde gelegt.
42 
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, der Antragsgegner habe beim Beigeladenen zu 3 insbesondere auf die Beurteilung vom 19.03.2009 abgestellt, da sie ebenso wie die Beurteilungen der Antragstellerin ab 2006 von der Präsidentin des Landessozialgerichts gefertigt worden sei. In dieser dienstlichen Beurteilung werde dem Beigeladenen zu 3 unter anderem bescheinigt, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Auch in der Beurteilung vom 22.12.2006 bescheinige die Präsidentin des Landessozialgerichts ihm eine gut ausgeprägte soziale Kompetenz, wie sich dies auch aus der dienstlichen Beurteilung des Generalanwalts beim EuGH vom 29.08.2003 und der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des VGH Baden-Württemberg vom 10.06.2003 ergebe. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28.05.2008 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die mittlerweile gut ausgebildete soziale Kompetenz die Antragstellerin befähigen werde, einen Senat gut zu führen. Eine nahezu gleichlautende Formulierung finde sich in der dienstlichen Beurteilung vom 29.06.2009. In der dienstlichen Beurteilung vom 15.06.2010 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin sehr gut ausgeprägt sei. In den früheren dienstlichen Beurteilungen vom 03.05.2006 und 14.06.2004 seien keine ausdrücklichen Ausführungen zur sozialen Kompetenz gemacht worden, sondern es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich vertrete. In der letztgenannten Beurteilung werde allerdings erwähnt, dass gelegentlich etwas mehr distanzierte Gelassenheit hilfreich wäre. Es bedeute keinen Bewertungsfehler, wenn der Antragsgegner nach Auswertung dieser Beurteilungen zu dem Ergebnis komme, dass bei der Antragstellerin im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen habe, und dass ihr erst ab Mitte 2008 eine positive Entwicklung in diesem Bereich habe bescheinigt werden können.
43 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, dass die jetzt bei den Bewerbern vorhandene soziale Kompetenz interessiere und nicht die in die Vergangenheit reichende Persönlichkeitsentwicklung der Konkurrenten, und es sei einfach falsch, wenn das Verwaltungsgericht behaupte, bei ihr habe im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen; das Gegenteil ergebe sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 03.05.2006, in der es heiße, in der mündlichen Verhandlung gehe sie angemessen und einfühlsam mit den Prozessbeteiligten um; bei der Beratung der Fälle zeige sie eine gute Fähigkeit, sich vorurteilsfrei in die Situation der Beteiligten zu versetzen und so auch die menschliche Dimension zu erhellen; ihr Umgang mit der Mitarbeiterin in der Service-Einheit sei gut; im Urteil sei sie bestimmt, aber gleichwohl vorsichtig. Indes lässt die Antragstellerin hierbei den bereits im Auswahlvermerk vom 22.08.2011 umschriebenen Befund außer Acht, dass die Beurteilerin in ihrer eigenen Bewertung erklärt hat, die Antragstellerin vertrete ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich mit Selbstbewusstsein und Durchsetzungsvermögen, auf den oft verwendeten Zusatz hinsichtlich der Offenheit für Gegenargumente dann aber verzichtet und diese 2006 erstellte Beurteilung zudem noch mit der niedrigeren Note „übertrifft teilweise“ versehen hat. Dem entspricht es, dass dieselbe Beurteilerin in der dann erstmals mit der Note „übertrifft“ geschlossenen Beurteilung vom 28.05.2008 darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin „in den letzten zwei Jahren“ - also im Vergleich mit dem Stand des Jahres 2006 - hinsichtlich ihrer Persönlichkeit eine positive Entwicklung durchlaufen habe. Die unterschiedliche Entwicklung von Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz belegen nicht zuletzt die Beurteilungen vom 28.09.2009 und 19.03.2009 für den Beigeladenen zu 3 und vom 29.06.2009 für die Antragstellerin. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk darauf hingewiesen, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin in dieser Beurteilung etwas zurückhaltender beschrieben werde, wohingegen dem Beigeladenen zu 3 zum nahezu gleichen Zeitpunkt bescheinigt werde, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Die abschließende Wertung des Antragsgegners, dass sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz ergebe, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin langjährig als Gleichstellungsbeauftragte tätig war und die Funktion der Beschwerdestelle nach § 133 AGG wahrgenommen hat, was in der aktuellen dienstlichen Beurteilung gewürdigt worden ist. Von einer längst gleichen sozialen Kompetenz zwischen Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 kann danach nicht ausgegangen werden.
44 
Über den (nur) für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellten (Eventual-)Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung eines Zwangsgelds, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ohne weitere Stellenausschreibung und ohne Berücksichtigung weiter hinzutretender Bewerber wegen der Besetzung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) die Stellungnahme des Präsidialrats der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu beantragen und ggf. das Verfahren nach § 43 Abs. 3, 4 und 5 LRiG durchzuführen, ist nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3 aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, hinsichtlich der übrigen Beigeladenen aber keine Kostenerstattung anzuordnen.
46 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar zu vollziehen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein Beamter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das ggf. von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden kann, weil er nach der Regelbeurteilung 2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller; beiden ist die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen“ zuerkannt worden, dem Beigeladenen allerdings mit 4,00 Punkten, also dem Mittelwert, und dem Antragsteller mit 3,50 Punkten, also dem untersten Wert der von 3,50 bis 4,49 Punkte reichenden Beurteilungsstufe.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305 m.w.N.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200 und vom 29.07.2003 NVwZ 2004, 95; BVerwG, a.a.O.). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat und von der das Verwaltungsgericht noch ausgegangen ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 3) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und ggf. in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 02./05.11.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Dem auf die Behauptung gestützten Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner habe das durch die Stellenausschreibung vom 15.12.2003 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren nicht ohne Auswahlentscheidung beenden dürfen, ist nicht zu folgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, dass der Dienstherr befugt ist, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Der Bewerberanspruch auf Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, besteht allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Ernennung vorgenommen wird. Die Beendigung dagegen berührt grundsätzlich nicht einmal die Rechtsstellung von Bewerbern, denn bei ihr handelt es sich um eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung. Das für die Beendigung des Verfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist weit und unterliegt anderen Anforderungen als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.).
Dass die Entscheidung des Antragsgegners zur Beendigung des Verfahrens den Antragsteller entgegen dem genannten Grundsatz in seinen Rechten verletzt, hat er auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb sein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon ist eine Verletzung seiner Rechte nicht ersichtlich. Sie kommt ausnahmsweise in Fällen in Betracht, in denen der Dienstherr das Verfahren manipuliert hat, um einen bestimmten Bewerber willkürlich auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die den Vorwurf der Beschwerde tragenden Ausführungen, die Beendigungsentscheidung sei fehlerhaft, sachfremd und willkürlich, geben für eine gezielte Manipulation zu Lasten des Antragstellers nichts her. Der Vorwurf ist zudem unbegründet. Dem Protokoll der vom Antragsteller ins Feld geführten Polizeichefbesprechung vom 02./03.2004 ist zu entnehmen, dass sie im hier interessierenden Zusammenhang einer Lösung der Problematik galt, was im Übergang von den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums - BRL-Pol - vom 23.12.1988 (Az.: 3-6721/86 -, GABl. 1989 S. 17) zu der von ihm erlassenen neuen, am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (Az.: 3-0300.4/21 -, GABl. S. 650) mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren geschehen sollte, nachdem die VwV-Beurteilung Pol insoweit keine Übergangsregelung trifft. Diesem Protokoll ist schon nicht zu entnehmen, dass die getroffene Abrede, begonnene Verfahren auf der Grundlage bestehender aktueller Beurteilungen nach den BRL-Pol zu Ende zu führen, für die Teilnehmer verpflichtend sein sollte, vielmehr deutet die Verwendung des Begriffs „können“ im Zusammenhang mit der Behandlung laufender Verfahren auf eine Absprache hin, jeder Behördenleiter solle nach Ermessen verfahren, jedenfalls schließt die Wortwahl ein derartiges Verständnis nicht aus. Sehr fraglich ist darüber hinaus, ob sich Beförderungsbewerber überhaupt auf diese Absprache berufen können. Zur Selbstbindung über den Gleichhandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt grundsätzlich nur eine von Trägern öffentlicher Verwaltung auch tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Dass sich aufgrund der Absprache bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hätte, hat der Antragsteller jedoch schon nicht vorgetragen; nach Aktenlage dürfte es sich im Gegenteil bei der hier umstrittenen Beendigung des Bewerbungsverfahrens um den ersten und wohl auch einzigen einschlägigen Fall bei der Dienststelle des Antragstellers gehandelt haben. Die Rechtsprechung löst die Problematik des „ersten Falles“ mit dem Gedanken der „antizipierten Verwaltungspraxis“, die durch vorherige Bekanntgabe an die Betroffenen zur Ermessensbindung im Hinblick auf die künftig zu erwartenden Anwendungsfälle führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, BVerwGE 52, 193; Urteil vom 07.05.1981, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1995 - 9 S 20/94 -). Eine solche Bekanntgabe der Absprache hat offenbar innerhalb der Dienststelle des Antragstellers nicht stattgefunden, vielmehr hat der Dienststellenleiter dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2004 mitgeteilt, das eingeleitete Bewerbungsverfahren zu beenden, um es später wieder aufzunehmen. Der Dienststellenleiter wird auch zu Unrecht dem Vorwurf ausgesetzt, er habe dabei nach Belieben, also willkürlich gehandelt. Nach der Bewerberübersicht (VG-Akte S. 295) hatten nicht weniger als 24 Bewerber bei ihrer letzten Anlassbeurteilung die Note 1,25 erhalten, d.h. im oberen Bereich der Höchstnote; dies rechtfertigte die Beendigung des Verfahrens unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), weil es anders als seine Durchführung die Möglichkeit offen hielt, über die Beförderung nach Leistungsmerkmalen und nicht maßgeblich nach Hilfskriterien zu entscheiden. Der Dienststellenleiter hat sich dadurch, dass er einerseits zunächst die Beendigung des Verfahrens mit der leistungsgerechten Vergabe der Beförderungsstelle aufgrund der neuen Beurteilungsvorschrift verteidigt und andererseits die sodann nach dieser Vorschrift getroffene Auswahl auch mit leistungsunabhängigen Kriterien begründet hat, auch nicht widersprüchlich verhalten. Denn zum einen war bei Abfassung des Schreibens vom 17.02.2004 nicht sicher, ob die neue Beurteilungsvorschrift die in sie gesetzten Erwartungen tatsächlich erfüllen würde, und zum anderen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sich trotz der nach Durchführung des Ausleseverfahrens erreichten, ausweislich der Bewerberübersicht gegenüber den früheren Anlassbeurteilungen erheblich aussagekräftigeren Spreizung des Notenbildes immer noch mehrere Bewerber mit annähernd gleicher Spitzenbewertung herausgeschält haben, so dass die Aussage in der Mitteilung an den Antragsteller vom 27.01.2005 (s. Personalakte A Bd. II S. 282), die Auswahl unter ihnen sei auch unter Berücksichtigung anderer als leistungsabhängiger Gesichtspunkte erfolgt, plausibel ist.
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Der Antragsgegner musste über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht auf der Grundlage seiner bisherigen Beurteilungen, insbesondere also der Anlassbeurteilung vom 26.06./07.07.2003 entscheiden, sondern er hat zu Recht eine aktuelle Beurteilung abgegeben und diese zur Grundlage der Beförderungsentscheidung gemacht. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zur Beendigung des Bewerbungsverfahrens berechtigt war, das auf den nach den BRL-Pol angefertigten Anlassbeurteilungen aufgebaut hätte, hatte er sich nunmehr nach der seit 01.01.2004 geltenden VwV-Beurteilung Pol zu richten. Denn allein entscheidend ist, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621 und Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -). Hiervon ausgehend fehlt es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 26.06./07.07.2003 mit den Beurteilungen der Mitbewerber, da jene aufgrund der BRL-Pol und diese aufgrund der VwV-Beurteilung Pol erstellt worden sind, die wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Überhaupt ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18).
11 
Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller überhaupt nur unter der Voraussetzung am Auswahlverfahren beteiligt werden, dass eine nach den Maßstäben der VwV-Beurteilung Pol erstellte Beurteilung vorlag. Ob der Dienstherr diese als Anlass- oder als Regelbeurteilung bezeichnen musste, ist ein Streit um Worte; sollte der im Beurteilungsvordruck verwendete Begriff der Regelbeurteilung falsch sein, wäre dieser Fehler eine unschädliche Falschbezeichnung. Zudem wäre er durch den nachfolgenden Bescheid vom 21.01.2005 (VG-Akte S. 219), mit dem der Dienststellenleiter den Antrag auf Änderung der Beurteilung abgelehnt hat, korrigiert, denn dort heißt es nur noch „(Anlass-) Beurteilung“. Materiellrechtlich handelt es sich jedenfalls um eine Anlassbeurteilung (oder Bedarfsbeurteilung); sie unterscheidet sich von der Regelbeurteilung dadurch, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, sondern aus besonderen Anlässen erstellt wird (vgl. zum Begriff §§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG, 1 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -; ferner Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, September 2004, RdNr. 224). Dies folgt aus Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich VwV-Beurteilung Pol, wonach Polizeibeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zu denen der am 13.12.1948 geborene Antragsteller schon beim Inkrafttreten der VwV-Beurteilung Pol gehörte, grundsätzlich von der Beurteilung nach Nr. 2.1 VwV-Beurteilung Pol ausgenommen sind; aufgrund dieser Regelung ist er nicht nach Nr. 2.2 VwV-Beurteilung Pol zum Stichtag, sondern erst nach Eingang und damit aus Anlass seiner Bewerbung vom 17.09.2004 (Personalakte A II S. 280) beurteilt worden.
12 
Dem Antragsteller kann nicht in der Rechtsauffassung gefolgt werden, die Erstellung von Anlassbeurteilungen sei durch den Erlass der VwV-Beurteilung Pol und ihrer sich aus der LT-Drs. 13/3887 S. 4 ergebenden Interpretation durch den Innenminister ausnahmslos ausgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass er sich nach dem Vorstehenden widersprüchlich verhält, wenn er sich für ein nach dem neuen Beurteilungssystem durchzuführendes Auswahlverfahren bewirbt und zugleich dieses System ablehnt, entspricht die Auffassung auch nicht der Rechtslage. § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG regelt, dass Eignung, Befähigung und fachlich Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden; in Satz 2 ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden kann, dass sie außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, dass Polizeibeamte außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können, er stellt also im Gegensatz zu sonstigen Beamten, für die § 1 Abs. 2 BeurtVO in Fällen, in denen sie an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, zwingend Anlassbeurteilungen vorschreibt, Anlassbeurteilungen in das Ermessen des Dienstherrn (Beschluss des Senats vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134). Wie dieses Ermessen durch die personalverwaltenden Polizeidienststellen auszuüben ist, gibt nunmehr die VwV-Beurteilung Pol zentral vor, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Dienststellen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.). Sie kennt nur noch Regelbeurteilungen, aber keine Anlassbeurteilungen mehr. Soweit sie in Nr. 2.3 für bestimmte Fallgruppen „grundsätzlich“ Ausnahmen „von der Beurteilung nach Nr. 2.1“ vorsieht, wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen diese Gegenausnahmen von der stichtagsgebundenen Regelbeurteilungspflicht gegeben sein und welche Folgen sie haben sollen; insbesondere ist auch offen gelassen, wie bei den nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten zu verfahren ist. Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden, denn Verwaltungsvorschriften unterliegen nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, besonders in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101; st. Rspr.). Ob sich in den hier angesprochenen Fällen bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand unbekannt; dass bereits der vorliegende Fall eine solche Praxis nach sich gezogen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Auch die vom Antragsteller herangezogene Äußerung des Innenministers ist nicht in seinem Sinne einschlägig, weil sie sich lediglich auf die Vor- und Nachteile der beiden Beurteilungssysteme, aber nicht speziell auf die Problematik der nicht regelbeurteilten lebensälteren Beamten bezieht. Nähme man bei dieser Sach- und Rechtslage allerdings mit dem Antragsteller die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung an, hätte dies zur Konsequenz, dass in Stellenbesetzungsverfahren mit Teilnahme von nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten der Dienstherr nicht mehr imstande wäre, den Vergleich, wie erforderlich, nach dem aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand sämtlicher Bewerber vorzunehmen (so zutreffend Schnellenbach, a.a.O. RdNr. 246). Eine solche Folge würde aber dem Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 LBG zuwiderlaufen und zugleich den korrespondierenden Bewerberanspruch der lebensälteren Bewerber verletzen. In einem solchen Fall können Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung entfalten, denn es versteht sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass sie nur dann angewandt werden dürfen, wenn sie der Rechtsordnung voll und ganz entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 379). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Erteilung der Beurteilung des Antragstellers ohne Bindung an die VwV-Beurteilung Pol, soweit sie nur Regelbeurteilungen vorsieht, unmittelbar auf die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, aus dem gegebenen Anlass nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, gestützt werden durfte. Nach Lage der Dinge kam danach allein die Erteilung der Anlassbeurteilung nach den Regelungen der VwV-Beurteilung Pol in Betracht.
13 
Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Beurteilungskompetenz des Beurteilers Polizeidirektor Z. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Dienst- und Fachaufsicht beachten, wobei die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit der Aufgabe Betrauten folgt; darüber hinaus gibt es kein Erfordernis einer speziellen Sachkunde für die Erstellung von Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 m.w.N.; Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Juris). Diesen Anforderungen wird durch die VwV-Beurteilung Pol genügt; dass sie im Fall des Antragstellers nicht eingehalten sind, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beurteiler u.a. funktionsbezogen und nach dem Prinzip der Beurteilungsnähe bestimmt werden und die dem Personalrat bei der Auswahl eingeräumte Mitbestimmung deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zusätzlich absichert (Nr. 5.1 VwV-Beurteilung Pol), dass der zu Beurteilende dem Beurteiler seit mindestens sechs Monaten bekannt sein muss, Letzterer sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten als Beurteilungsberater zu verschaffen hat (Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Beurteilungen noch einer abschließenden Kontrolle durch die Beurteilungskonferenz und deren Leiter unterzogen werden (Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol). Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, der in der Beurteilung als Beurteilungsberater angegebene Kriminaloberrat B. habe ihm mitgeteilt, an der Beurteilung nicht mitgewirkt zu haben, stehen die vom beschließenden Senat eingeholten, gegenteiligen dienstlichen Erklärungen der Herren Z. und B. gegenüber, so dass die behauptete Tatsache nicht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist (vgl. zur Beweiswürdigung der Versicherung an Eides im Rahmen der Glaubhaftmachung Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr. 96). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag fordert; Informationen, die der Beurteiler beim Beurteilungsberater einholt, können daher mündlich erfolgen, und es ist unerheblich, ob sie schriftlich oder gedanklich festgehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7). Nicht glaubhaft gemacht ist auch, dass Beurteiler und Beurteilungsberater nur ungenügende Kenntnisse von der Hotline-Tätigkeit des Antragstellers, die nach seinen Angaben etwa 60% seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, hatten und haben konnten. Zum einen wird damit mittelbar eingeräumt, dass dieser Einwand für den verbleibenden, nicht unbedeutenden Aufgabenbereich nicht zutrifft; in dieser Hinsicht hat der Antragsgegner plausibel vorgetragen, Herr Z. habe regelmäßige Unterrichtsbesuche beim Antragsteller durchgeführt, was von besonderer Bedeutung für die Beurteilung sei, weil nur für die Dozentenfunktion, nicht aber für das Sachgebiet Hotline eine nach A 13 bewertete Stelle vorgesehen sei. Zum anderen können von Beurteilern keine optimalen Kenntnisse der zu beurteilenden Beamten, sondern nur solche verlangt werden, die ihnen nach den gegebenen Verhältnissen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1986 - 1 WB 13.86 -, Juris). Dem dürfte durch die Bestimmung von Herrn Z. als Beurteiler und die Heranziehung von Herrn B. als Beurteilungsberater Genüge getan sein, denn Herr Z. ist Leiter des Fachbereichs, dem der Antragsteller angehört, und Herr B. sein Stellvertreter. Der Fachbereich hat einen noch überschaubaren Personalbestand, der nach Mitteilung des Antragsgegners 4 Beamte des höheren Dienstes einschließlich der Leitung und 17 des gehobenen Dienstes umfasst. Dass der Beurteilung so mangelhafte Kenntnisse der Hotline-Tätigkeit zugrunde liegen sollen, dass sie für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr ausreichen, erscheint daher ebenso wenig überzeugend wie die Meinung, solche Kenntnisse ließen sich nur durch persönliche Besuche in deren Räumen und bzw. oder EDV-Abrufe gewinnen lassen. Diese Würdigung des Beschwerdevorbringens wird durch den Umstand betätigt, dass darin keine vorzugswürdigen Alternativen aufgezeigt werden; solche sind auch nicht erkennbar.
14 
Der Antragsteller dringt ferner nicht mit der Rüge durch, die Beurteilung sei nicht ordnungsmäßig mit ihm besprochen worden, wie es in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG und Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol vorgeschrieben sei. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, dass selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung die Beurteilung nicht rechtswidrig macht und einen Anspruch auf erneute Beurteilung nicht auszulösen vermag. Die Vorschrift beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strengen und starren Anfechtungsfristen unterworfene Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (BVerwG, Urteil v. 21.10.1976, BVerwGE 51, 205). Die Vorschrift will also aus Zweckmäßigkeitserwägungen vornehmlich im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Urteil des Senats vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, Juris). Nichts anderes gilt, wenn die Besprechung selbstbindenden Verwaltungsvorschriften nicht genügt (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 470 m. w. N. aus der obergerichtl. Rspr.), auch nicht wegen der Verpflichtung, keinen Beamten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz schlechter zu behandeln als der praktizierten Verwaltungsvorschrift entspricht, denn dadurch wird der am öffentlichen Interesse orientierte Zweck des Besprechungsgebots nicht beeinflusst. Dass dessen Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) bedeuten und - unter weiteren Voraussetzungen - eine Schadensersatzpflicht auslösen kann (Schnellenbach, a.a.O.), ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dass soll allerdings nicht bedeuten, dass der beschließende Senat zu der Auffassung neigen würde, Herr Z. habe seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt. Es erscheint als ein bemerkenswerter Vorgang, dass der Antragsteller in dieses Gespräch mit einem 17-seitigen Fragenkatalog gegangen ist, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass er von seinem Vorgesetzten in einer an ein Verhör erinnernden Weise eine Fülle von Informationen, darunter selbst solche unbedeutender Art, verlangt sowie zu den Submerkmalen teils mit vielen Einzelheiten begründete Selbsteinschätzungen vorgegeben und von Herrn Z. jeweils die Angabe von konkreten Feststellungen gefordert hat, die seinen eigenen, überaus positiven „Ergebnissen“ widersprechen. Dies ist nicht der Sinn des Beurteilungsgesprächs nach Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol, in dessen Rahmen der Beurteiler auf Wunsch des Beurteilten lediglich „Überlegungen“ zu den Bewertungen mitzuteilen hat. Das Verhalten des Antragstellers zeigt eine grundsätzliche Verkennung der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung sowie des Grundsatzes, dass die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als er historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder sie bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass sie im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachgeprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Dass Herr Z. während des Gesprächs deutlich gemacht hat, er stütze seine Beurteilung auf den vom Antragsteller gewonnenen Gesamteindruck, hat dieser eingeräumt; es dürfte schwerlich zu beanstanden sein, dass er sich auf die weitergehenden Forderungen nicht eingelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung ausnahmsweise dadurch rechtswidrig geworden sein könnte, dass Herr Z. im Verlauf des Beurteilungsgesprächs durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln gesucht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, BVerwGE 106, 318).
15 
Nach dem Vorstehenden bleiben auch die gegen die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung als eines persönlichkeitsbedingten Werturteils, das sich einer Nachvollziehbarkeit oder gar Ersetzbarkeit durch Dritte entzieht, im Einzelnen erhobenen Rügen erfolglos. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Submerkmale nach Nr. 3.2.2 VwV-Beurteilung Pol „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ (Ziff. 3.) sowie „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ (Ziff. 4.) nicht hätten beurteilt werden dürften, weil sie vornehmlich oder allein im operativen Einsatz bzw. beim polizeilichen Einschreiten zum Tragen kämen und daher nicht zu seinen Tätigkeitsfeldern im Beurteilungszeitraum gehörten, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Beurteilung entsprechend Nr. 3.1 VwV-Beurteilung Pol unter I. auch die Art seiner Tätigkeiten nennt und schon dadurch die relative Bedeutung der Bewertungen aller Merkmale und Submerkmale deutlich wird. Ferner kann dem Beschreibungskatalog (Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol) entgegen seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass nur solche Eigenschaften bewertbar sein sollen, die allein unter Einsatzbedingungen hervortreten können. Schließlich macht die Nichtbenotung der „Besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ die Beurteilung nicht rechtswidrig, denn ihre Benotung ist nach Nr. 3.2.3 VwV-Beurteilung Pol schon nicht vorgesehen, sondern nur ihre Darstellung, und diese auch nur, wenn sie für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, was der Antragsteller nicht dargelegt hat.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragssteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2011 - 12 K 2060/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.05.2010 verurteilt, den Bericht vom 05.11.2009 über den Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 und die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Unterrichtsbesuch und eine Anlassbeurteilung.
Die 1955 geborene Klägerin steht seit Juli 1978 im Schuldienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 01.08.2008 wurde sie an die B.-Schule, Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ..., in ... versetzt. Wegen des Verdachts, in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum (Grund-) Schülern den Gang zur Toilette verweigert zu haben, wurde gegen sie am 16.07.2009 seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart gemäß § 8 LDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angeordnet. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 wurde das Staatliche Schulamt G. gebeten, baldmöglichst eine dienstliche Beurteilung über die Klägerin vorzulegen; unter „Anlass“ im Beurteilungsformular sei „Anforderung durch das Regierungspräsidium“ einzufügen; hinsichtlich der fachlichen Leistungen solle sich die Aussage auf einen alsbald durchzuführenden Unterrichtsbesuch stützen. Mit Schreiben vom 18.08.2009 (Betreff: „Einleitung des Disziplinarverfahrens gem. § 8 Landesdisziplinargesetz (LBG) Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung) - Ankündigung eines Unterrichtsbesuches“) wies das Staatliche Schulamt die Klägerin darauf hin, dass es - nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Regierungspräsidium - „in diesem Zusammenhang“ aufgefordert worden sei, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu veranlassen und „dazu“ zur Würdigung ihrer fachlichen Leistungen alsbald einen Unterrichtsbesuch durchzuführen; Schulamtsdirektor P. und Schulrätin W. würden nach Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2009 möglichst zeitnah einen mindestens zweistündigen Schulbesuch bei ihr vornehmen; eine weitere Ankündigung des Unterrichtsbesuchs werde nicht erfolgen; eine solche Ankündigung sei in Fällen, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht in Zusammenhang stehen“, nicht vorgesehen. Der Unterrichtsbesuch fand am 22.10.2009 in den Unterrichtsstunden Englisch (Klasse 4a), Sport (Klasse Ke) und Förderunterricht Mathematik (Klassenstufe Kb) statt. In dem darüber gefertigten Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 wurden die unterrichtlichen Leistungen der Klägerin mit „mangelhaft“ bewertet. Daraufhin erstellte der Schulleiter der B.- Schule am 01.12.2009 für die Klägerin eine dienstliche Beurteilung als Anlassbeurteilung („Grund: Anforderung durch das Regierungspräsidium“) für den Zeitraum vom 11.09.2006 bis 22.10.2009; das Gesamturteil lautete auf „mangelhaft“ (5,0).
Mit ihrem Widerspruch gegen die „dienstlichen Beurteilungen vom 05.11.2009 und 01.12.2009“, deren „Aufhebung“ bis längstens 15.01.2010 sie entgegen sah, machte die Klägerin geltend, dass ein besonderes dienstliches Bedürfnis hierfür nicht vorliege und insbesondere das laufende Disziplinarverfahren keinen Rechtfertigungsgrund für eine solche Anlassbeurteilung darstelle. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 zurück: Einerseits handele es sich bei den eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen um eine Maßnahme der Schulaufsicht, andererseits hätten Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin vorgelegen, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien; daher sei das Staatliche Schulamt zur Überprüfung der Unterrichtsqualität der Klägerin berechtigt gewesen. Das für eine Anlassbeurteilung erforderliche besondere dienstliche Bedürfnis ergebe sich regelmäßig im Disziplinarverfahren; zu den für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umständen gehöre das bisherige dienstliche Verhalten des Beamten; bei der Ermessensentscheidung darüber, ob das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten beeinträchtigt oder zerstört sei, könne durch eine gute dienstliche Beurteilung also möglicherweise eine Verbesserung der Position im Disziplinarverfahren erreicht werden; dass die vorliegende dienstliche Beurteilung der Klägerin zu dem Gesamturteil „mangelhaft“ komme, werde aber bei der Klägerin nicht zu einer Verschärfung der Maßnahme führen, da die Beurteilung selbst keinen belastenden Umstand darstelle.
Die am 07.06.2010 erhobene Klage mit dem - in der mündlichen Verhandlung gestellten - Antrag, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.05.2010 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, einen Unterrichtsbesuch durchzuführen und eine Anlassbeurteilung zu erstellen, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.05.2011 abgewiesen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die B.-Schule sei berechtigt gewesen, die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 als Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung in der ab 01.03.2009 gültigen Fassung. Dem entspreche auch Nr. III. 1.2 (Anlassbeurteilung) der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ i.d.F. vom 21.07.2000. Danach könnten dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass, unter anderem bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses, angefordert werden. Diesen Regelungen liege als Ermächtigungsgrundlage § 115 Abs. 1 LBG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung zugrunde. Danach seien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen; durch Rechtsverordnung der Landesregierung könne bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt würden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Anforderung einer Anlassbeurteilung durch das Regierungspräsidium stelle für die B.-Schule ein besonderes dienstliches Bedürfnis für die Erstellung einer Anlassbeurteilung dar. Denn Anlass für die Anforderung der dienstlichen Beurteilung sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin gewesen. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stelle auch eine Personalmaßnahme im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar. Denn es gehe um Maßnahmen, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten. Dienstliche Beurteilungen seien dabei für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen von besonderer Bedeutung. Denn nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG sei dabei das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Dieses umfasse neben den persönlichen Verhältnissen auch das dienstliche Verhalten des Beamten. Dabei sei vor allem auch auf die dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 -), nach der als dienstliches Bedürfnis allein eine konkret vorgesehene Personalentscheidung im Sinne einer Versetzung, einer Beförderung oder einer Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amts in Betracht komme, folge das Gericht nicht. Es bestehe keine Veranlassung, den Begriff der „Personalmaßnahme“ derartig einzuschränken. Vorliegend habe ein Grund für die Anforderung einer Anlassbeurteilung bestanden, da die letzte dienstliche Beurteilung der Klägerin weit zurückgelegen, nämlich vom Juli 1997 gestammt habe. Da es zulässig gewesen sei, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, sei es auch zulässig gewesen, hierfür einen - grundsätzlich möglichen - Unterrichtsbesuch durchzuführen und einen Bericht mit einer Bewertung des Unterrichts zu erstellen. Unerheblich sei, ob ein Unterrichtsbesuch mit einem einfachen Gespräch im Anschluss ausgereicht hätte. Denn darauf müsse sich die Schule nicht verweisen lassen. Im Übrigen habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, sie habe sich nach diesem Unterrichtsbesuch nicht äußern wollen, sondern gesagt, sie wolle das schriftlich haben. Danach sei auch der Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
Am 16.06.2011 hat die Klägerin gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht: Mit der „Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ werde § 115 LBG a.F. ausdrücklich konkretisiert. Nachdem die Verwaltungsvorschrift sehr detailliert gefasst sei, bestehe kein Spielraum mehr, den Begriff der „Personalmaßnahme“ auszulegen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe dies aufgegriffen und herausgestellt, dass eine Anlassbeurteilung dann zum Zuge komme, wenn der Dienstherr eine Auswahlentscheidung zu treffen habe, dabei also eine bestimmte Wettbewerbssituation zu klären sei. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe seine Entscheidung nicht nur an dem Wort „Personalentscheidung“ festgemacht, sondern auch und gerade am unbestimmten Rechtsbegriff des „dienstlichen Bedürfnisses“. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass das dienstliche Interesse darin bestehe herauszufinden, ob und inwieweit die zu übertragende hoheitliche Aufgabe gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich gesichert werde. Hier sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des mildesten Mittels verletzt, denn der Dienstherr hätte weniger einschneidende Möglichkeiten gehabt, sich im Rahmen des anstehenden Disziplinarverfahrens ein Urteil über ihre Person und die Art und Weise des Unterrichts, den sie führe, zu machen. Ein Unterrichtsbesuch ohne Bewertung, ein Unterrichtsbesuch mit einem reinen Personalgespräch oder ein Unterrichtsbesuch mit einer anschließenden Diskussion mit ihr wären allesamt Möglichkeiten gewesen, die weniger einschneidend für sie gewesen wären. Denn eine Unterrichtseinheit schildere nur eine kleine Episode aus dem Unterrichtsalltag. Das Gesamtbild, das durch das nachfolgende Gespräch hätte zusammengefügt werden können, hätte ein einheitliches Gesamtbild abgegeben. Keine Rolle spiele es, dass sie im Anschluss an den Unterrichtsbesuch gebeten habe, dass man sich schriftlich bei ihr melde und sie momentan keine Aussprache wünsche. Der Beklagte habe noch nicht einmal versucht, ein derartiges Personalgespräch zu führen, obwohl die Verwaltungsvorschrift auch an dieser Stelle eindeutig sei. Vergegenwärtige man sich weiter, dass der Rektor der Schule noch am 27.04.2009, also kurz vor Einleitung des Disziplinarverfahrens, im Rahmen der routinemäßigen Überprüfung ihrer Leistungen ausdrücklich betont habe, dass er „ihre Leistungen mit Respekt betrachte“, dann sei nicht klar, weshalb nicht ein weiteres Personalgespräch mit einem normalen Unterrichtsbesuch ohne abschließende Bewertung ausgereicht hätte, um sich ein Bild im Rahmen des anstehenden Disziplinarverfahrens zu machen. Das Innenministerium verlange regelmäßig die Führung solcher Mitarbeitergespräche; das letzte Mitarbeitergespräch habe sie mit dem Rektor vor über zwei Jahren gehabt. Hinzu komme, dass sie am 19.05.2009 einen Verweis wegen eines Vorfalls um den Schüler B. erhalten habe, der am 07.07.2009 wieder zurückgenommen worden sei; damals habe der Rektor ein persönliches Gespräch mit ihr angekündigt, dieses aber bis heute noch immer nicht geführt. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einem angedachten Disziplinarverfahren alle beteiligten Personen nicht völlig unvoreingenommen an die Ermittlung herangingen. Denn das, was der Akteninhalt zutage gefördert habe, also das, was das Disziplinarverfahren in Gang setzen solle, sei bereits in den Köpfen der Personen verankert, welche die Anlassbeurteilung vornehmen sollten. Durch diese Voreingenommenheit sei es ihr von vornherein schier unmöglich gewesen, einen Eindruck zu hinterlassen, der wenigstens zu einer durchschnittlichen Beurteilung geführt hätte. So aber habe sie eine katastrophale Note bekommen. Dabei verkenne sie natürlich nicht, dass - jedenfalls rein theoretisch - auch im laufenden Disziplinarverfahren die Anlassbeurteilung im Rahmen des Unterrichtsbesuchs mit einem „gut“ hätte ausgehen können. Denn die Bewertung eines Unterrichtsbesuchs beinhalte sehr große Spielräume für die Beurteiler. Eine Unterrichtsmethode, die bei einer gewissen Schülerzahl von großem Erfolg gekrönt sei, könne an einem anderen Tag bei anderer Stimmung in der Klasse weniger gut ausfallen. Dass man das zum Anlass nehme, eine Anlassbeurteilung im Disziplinarverfahren zu fertigen, sei sicher ein deutlich härteres Mittel als die bereits genannten Personalgespräche oder Unterrichtsbesuche mit anschließenden Gesprächen. Es liege auch ein Verstoß gegen die Fürsorge- und Schutzpflicht des Beklagten als Dienstherrn ihr gegenüber vor. Denn wenn es die Gelegenheit gebe, sich leichter und für sie ersichtlich weniger belastend ein Bild über ihre Fähigkeiten und ihre Persönlichkeitsstruktur zu machen, dann müsse der Beklagte hiervon Gebrauch machen und dürfe dann nicht ohne Not ein deutlich, auch psychisch belastendes Mittel wählen. Das Disziplinarverfahren sei für sie eine seit nunmehr über zwei Jahren andauernde Belastung. Die Situation der Anlassbeurteilung im Rahmen einer Personalentscheidung, die eine Beförderung oder eine Versetzung betreffe, sei regelmäßig eine solche, die in einer positiven Stimmung des Beamten getroffen werde. Damit liege eben keine Drucksituation vor wie bei einem Disziplinarverfahren. Deshalb sei es nicht zulässig, eine Anlassbeurteilung aus Anlass eines anhängigen Disziplinarverfahrens zu fertigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2011 - 12 K 2060/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.05.2010 zu verurteilen, den Bericht vom 05.11.2009 über den Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 und die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Ein besonderes dienstliches Bedürfnis für eine Anlassbeurteilung ergebe sich regelmäßig im Disziplinarverfahren. Zu den für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umständen gehöre auch das bisherige dienstliche Verhalten des Beamten. In einer dienstlichen Beurteilung werde die betreffende Lehrerpersönlichkeit umfassend dargestellt. Sie umfasse einen längeren Zeitraum und könne nicht ersetzt werden durch den Augenblickseindruck eines einzelnen Unterrichtsbesuchs. Auch zusammen mit einem Dienstgespräch ergebe sich noch kein für das Disziplinarverfahren notwendiger Gesamteindruck der Lehrerpersönlichkeit. Es werde nicht verkannt, dass ein - vor allem lang dauerndes - Disziplinarverfahren den Beamten sehr belasten könne. Allerdings werde der anklingende Vorwurf, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Disziplinarverfahren verstoße gegen die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, entschieden zurückgewiesen. Zu den Pflichten eines Beamten gehöre auch, sich dienstlich beurteilen zu lassen, wenn es notwendig sei. Sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung existiert hätte, wäre keine neue erstellt worden. In der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung liege im Übrigen meist nicht viel mehr Belastungspotential als im Unterrichtsbesuch und gegebenenfalls dessen Besprechung, was beides auch nach Ansicht der Klägerin hätte durchgeführt werden können. Bis zum Berufungsverfahren habe die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass die Aussagen der dienstlichen Beurteilung nicht richtig seien; es werde rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Inhalt der dienstlichen Beurteilung den Tatsachen zum Erstellungszeitpunkt entspreche.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahren und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
I.
13 
Mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag ist das Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage zulässig.
14 
Gegen die Zulässigkeit der erstinstanzlich wohl für sachdienlich erachteten Feststellungsklage bestehen Bedenken im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Anfechtungsklage sowohl gegen die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 als auch gegen den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 ausscheidet, weil insoweit mangels Regelungsgehalts jeweils kein Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351 zur dienstlichen Beurteilung). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung jedoch (auch) nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Leistungsklage verfolgen kann. Ziel der Klage ist (seit Klagerhebung) die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und des Berichts über den Unterrichtsbesuch durch den Beklagten als Dienstherrn (gewesen), wofür die allgemeine Leistungsklage - als sachnähere und wirksamere und damit auch rechtsschutzintensivere Klageart - zu erheben ist. Selbst wenn man in der Umstellung auf den entsprechenden Leistungsantrag im Berufungsverfahren eine Klageänderung sehen wollte, ist diese zulässig, weil jedenfalls sachdienlich, abgesehen davon, dass der Beklagte ihr auch nicht widersprochen, sondern sich auf die „geänderte“ Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Das nach § 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG (vor allen Klagen) vorgeschriebene Vorverfahren - insoweit kann gegen die dienstliche Beurteilung und den Bericht unmittelbar Widerspruch erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201) - hat die Klägerin durchgeführt. Sie hat gegen die „dienstlichen Beurteilungen vom 05.11.2009 und vom 01.12.2009“ - um deren „Aufhebung“ zu erreichen - Widerspruch eingelegt, den das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 zurückgewiesen hat.
II.
15 
Die Klage ist - entgegen dem angefochtenen Urteil - auch begründet.
16 
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 01.12.2009, weil diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Sie hätte nämlich nicht aus Anlass des seitens des Regierungspräsidiums am 16.07.2009 gegen die Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens - entsprechend der ausdrücklichen Anforderung dieser Behörde im Schreiben vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt - erstellt werden dürfen.
17 
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden, wobei auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden können. Im Übrigen bestimmen nach Satz 3 die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbetrieb. Auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. hat die Landesregierung die Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) erlassen, hier anzuwenden in der ab 01.03.2009 geltenden Fassung durch Art. 15 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 03.12.2008 (GBl. S. 435), zuletzt geändert durch Art. 45 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793). Nach § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung (Allgemeine Vorschriften) werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Beurteilungsverordnung nicht für Lehrkräfte im Schuldienst. Diese werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Beurteilungsverordnung von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung bestimmt, dass Lehrkräfte im Schuldienst außer in regelmäßigen Abständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können (zu dem insoweit bestehenden Ermessen des Dienstherrn vgl. Senatsurteil vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62). In Übereinstimmung hiermit regelt Abschnitt III Nr. 1.2 der aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2000 (K.u.U. 2000, 280; im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) ebenfalls, dass dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses angefordert werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Anforderung einer Anlassbeurteilung durch das Regierungspräsidium für die B.-Schule ein besonderes dienstliches Bedürfnis für die Erstellung einer Beurteilung darstelle, da Anlass für die Anforderung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin gewesen sei; die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stelle auch eine Personalmaßnahme im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, denn es gehe um Maßnahmen, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten (§§ 25 ff. LDG), wobei dienstliche Beurteilungen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von besonderer Bedeutung seien, da nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen sei, das neben den persönlichen Verhältnissen auch das dienstliche Verhalten umfasse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
18 
Auszugehen ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., in der nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung bestimmt sein müssen. Nach dem darin niedergelegten Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes darf der Regelungsbereich und -gehalt der Rechtsverordnung - wie auch einer zugeordneten Verwaltungsvorschrift - nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Diesen steckt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dahingehend ab, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, dass die Beamten - neben den nach Satz 1 regelmäßig zu erstellenden Beurteilungen - (nur) „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ beurteilt werden. Aus dem - auch sprachlichen - Zusammenhang mit der Grundvorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. über die (zwingende) Erstellung von Regelbeurteilungen ergibt sich, dass auch bei der (möglichen) Anlassbeurteilung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu beurteilen sind. Mit diesem „Thema“ dient die dienstliche Beurteilung der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG und folgend § 9 BeamtStG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Neben dem Einsatzzweck als - in objektiver Hinsicht - organisationsbezogener Komponente schließt der Auslesezweck somit auch - in subjektiver Hinsicht - den Förderungszweck ein, der aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten resultiert (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 190 ff). Der dienstlichen Beurteilung kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Sie soll zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen und den Vergleich mehrerer Beamter/Bewerber miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 m.w.N.). Entsprechend heißt es auch in der Verwaltungsvorschrift unter Abschnitt I Nr. 1 am Ende, dass dienstliche Beurteilungen die Grundlage für Personalentscheidungen bilden und die zweckmäßige dienstliche Verwendung der Lehrkräfte ermöglichen. In Abschnitt III Nr. 2.1 wird ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass bei der Anlassbeurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch eine Leistungsbeurteilung und eine Befähigungsbeurteilung erfasst werden; die fachlichen Leistungen werden in der Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten und Fachkenntnisse in der Befähigungsbeurteilung beurteilt, „um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können.“
19 
Diese mehrschichtige, zugleich aber eindeutige Zweck- und Zielrichtung einer dienstlichen Beurteilung, die insbesondere der in § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. normierten und schon wegen der damit gewährleisteten Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich vorrangig zu erstellenden Regelbeurteilung immanent ist (vgl. hierzu auch Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 225), nimmt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. auf, wenn er den Verordnungsgeber ermächtigt, „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ eine dienstliche Beurteilung vorzusehen. Als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne dieser Regelung sind in § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung - auch wenn diese Vorschrift für Lehrkräfte im Schuldienst nicht gilt (s.o.) - auch für Beamte allgemein (nur) „Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ genannt, vor denen Beamte, die an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, außer in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden. In der für Lehrkräfte im Schuldienst anzuwendenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung werden - erweiternd - „Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ angeführt, vor denen die Beamten außer in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden können (so auch - wie bereits erwähnt - Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift). Wenn (nur) in § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung (wie auch in Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift) darüber hinaus die Möglichkeit einer dienstlichen Anlassbeurteilung auch „bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses“ eröffnet wird, so ist dies, um den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. nicht zu verlassen bzw. zu überschreiten - wie dies bei der erwähnten allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung der Fall ist -, nur zulässig, wenn die dienstliche Beurteilung auch insoweit im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn konkret vorgesehenen Personalentscheidung („bestimmte Personalmaßnahme“) stehen kann und notwendig wird, der ein einer Versetzung, einer Beförderung oder einer Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amts vergleichbares Gewicht bei der Entscheidung über den Einsatz des Beamten zukommt. Nur dies kann die mit einer dienstlichen Beurteilung verbundene umfassende Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des betreffenden Beamten unabhängig davon rechtfertigen, ob er selbst eine solche „bestimmte Personalmaßnahme“ als Veränderung seiner dienstlichen Stellung bzw. Position erstrebt und sich deshalb entsprechend bewirbt (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 - und die bei Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 227 f. und 244 f. angeführten Beurteilungsanlässe, die allesamt den - veränderten - dienstlichen Einsatz des Beamten betreffen).
20 
Ausgehend von diesem - gebotenen - Verständnis von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hat es für die umstrittene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 01.12.2009 keinen rechtfertigenden „Anlass“ gegeben.
21 
Anlass war unstreitig keine der in dieser Regelung - als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. - genannten Personalentscheidungen; es ging weder um eine Versetzung oder eine Beförderung der Klägerin noch um die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes. Auch sonst stand keine „vergleichbare“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin im Raum, womit ein besonderes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hätte bejaht werden können. Insoweit genügt die als „Grund“ für die dienstliche Beurteilung - weisungsgemäß - angegebene „Anforderung durch das Regierungspräsidium“ für sich betrachtet ersichtlich nicht. Hieran ändert auch nichts die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass man die Einleitung des Disziplinarverfahrens als wahren Grund nicht angegeben, sondern sich für die erwähnte „neutrale“ Benennung entschieden habe, damit nicht im Fall der Entfernung des Disziplinarvorgangs aufgrund eingetretenen Verwertungsverbots aus der in der Personalakte verbleibenden dienstlichen Beurteilung der Klägerin gleichwohl ein „Rückschluss“ auf ein früheres gegen sie geführtes Disziplinarverfahren möglich sei. Aber auch als wahrer bzw. sachlicher Grund kann die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin nicht als (rechtfertigendes) „besonderes dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung für die umstrittene Anlassbeurteilung anerkannt werden, weil es an einer „vergleichbaren“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin gefehlt hat.
22 
Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht selbst deshalb eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, weil es dabei um Maßnahmen gehe, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten. Das Landesdisziplinargesetz (LDG) bezeichnet die in § 25 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens abschließend als zulässig/möglich aufgeführten Maßnahmen gegen einen Beamten (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten) als „Disziplinarmaßnahmen“. Diese sind abzugrenzen und zu trennen von den Personalmaßnahmen als rein beamtenrechtlichen Maßnahmen, die vom Dienstherrn nur aus funktionalen dienstlichen Interessen der Verwaltungsorganisation als personalpolitisches Mittel eingesetzt werden dürfen (vgl. von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Nonnenmacher/Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 25 RdNr. 2). Zwar ist der Dienstherr nicht gehindert, bei pflichtwidrigem Verhalten des Beamten - neben den oder anstelle der in § 25 LDG aufgezählten Disziplinarmaßnahmen - im Rahmen der Dienstaufsicht auch anderweitig einzuschreiten, etwa durch Versetzung oder Abordnung des Beamten. Diese Maßnahmen haben aber lediglich die Funktionserhaltung des Verwaltungsbetriebs zum Gegenstand, und zwar ohne das (disziplinare) Ziel, verhaltenslenkend auf den Beamten einzuwirken. Weder die Durchführung eines Disziplinarverfahrens als solche noch eine darin nach § 25 LDG mögliche Disziplinarmaßnahme stellen daher wegen der grundlegend unterschiedlichen Zweckrichtung, die sich auch im Sprachgebrauch manifestiert, eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar. Der Verweis des Beklagten auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar ist nach dieser Vorschrift bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen, auf das sich deshalb auch die in § 12 LDG normierte Ermittlungspflicht erstreckt. Zu den Urkunden und Akten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LDG zu Beweiszwecken beigezogen werden können, zählt auch die Personalakte des Beamten mit den dazugehörigen dienstlichen Beurteilungen. Darin dem Beamten bescheinigte gute dienstliche Leistungen können unter Umständen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.02.2011 - DL 16 S 2145/10 - und vom 22.06.2011 - DL 16 S 1826/10 -). Auch die danach mögliche Relevanz (des positiven Ergebnisses) vorhandener dienstlicher Beurteilungen bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme macht diese aber noch nicht selbst zu einer „bestimmten Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Sie gestattet allein - entgegen dem Widerspruchsbescheid - auch nicht die Annahme, dass sich daraus ein „besonderes dienstliches Bedürfnis“ regelmäßig im Disziplinarverfahren ergebe. Eine allein aufgrund eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens erstellte dienstliche Beurteilung verfehlte die ihr wesensimmanente, aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 GG folgende Bedeutung und Zielrichtung, Auswahlgrundlage für eine konkrete Verwendungs- bzw. Personalentscheidung in Bezug auf den betreffenden Beamten - im Vergleich mit anderen Beamten und im Interesse ihrer bestmöglichen Verwendung - zu sein (zur Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung zur Feststellung von Mängeln bzw. zwecks Hinweises auf eine mangelhafte Pflicht- oder Aufgabenerfüllung vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 - und Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 212 f.).
23 
Keiner Entscheidung bedarf, ob der umstrittenen Anlassbeurteilung nicht auch ein inhaltlicher Mangel anhaftet. Als Beurteilungszeitraum ist nämlich „11.09.06 - 22.10.09“ angegeben. Demgegenüber wird unter II. „Beschreibung der dienstlichen Tätigkeit“ in der Rubrik „Allgemeiner Aufgabenbereich“ nur erwähnt, dass die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 die Funktion einer internen Krankheitsstellvertreterin bei einem Volldeputat von 28 Stunden einnehme. Dies betrifft praktisch nur die letzten ein bis zwei Monate des Beurteilungszeitraums. Ferner ist hier angeführt, dass die Klägerin im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer dritten Klasse gewesen sei und einen Lehrauftrag Englisch 6 gehabt habe. Damit wird die dienstliche Tätigkeit der Klägerin in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 und damit während der ersten zwei Drittel des Beurteilungszeitraums, also des überwiegenden Teils, nicht erwähnt. Es gibt (dementsprechend) auch keine Beurteilungsbeiträge für diese Schuljahre, in denen die Klägerin an anderen Schulen unterrichtet hat. Dieses „Defizit“ geht wohl zurück auf das bereits erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt, wonach hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin sich die Aussage auf einen alsbald durchzuführenden Unterrichtsbesuch (im gerade begonnenen neuen Schuljahr 2009/2010) stützen solle. In der „Leistungsbeurteilung“ der umstrittenen Anlassbeurteilung findet sich unter der Rubrik „Erzieherisches Wirken“ lediglich der Hinweis, dass die Klägerin auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Leitung ihrer früheren Schule, durch die Leitung der B.-Schule und die untere Schulaufsicht nach wie vor nicht bereit sei, die von den Kindern erlernte vereinfachte Ausgangsschrift im Unterricht anzuwenden. In der Rubrik „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ ist lediglich festgehalten, dass Eltern sich an allen drei Schulen, an denen die Klägerin seit 2006 unterrichtet habe, über ihren Unterrichtsstil und ihren Umgang mit den Kindern beklagt hätten und diese Klagen in vielen Fällen über die Schulleitung gegangen seien. Auch das aufgezeigte „Defizit“ an Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf den dreijährigen Beurteilungszeitraum hängt letztlich wohl zusammen mit dem Anlass für die umstrittene dienstliche Beurteilung, nämlich dem eingeleiteten Disziplinarverfahren, und „belegt“ die Verfehlung der beschriebenen allein legitimen Ziel- und Zweckrichtung, der auch eine Anlassbeurteilung dienen muss.
24 
2. Wegen des - durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt „angeordneten“ - Zusammenhangs mit der (unzulässigen) Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 muss der Beklagte auch den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den am 22.10.2009 durchgeführten (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch aufheben. Zwar ist der Schulleiter nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen (und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben). Das gleiche Recht hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch für das Staatliche Schulamt im Rahmen der diesem obliegenden Schulaufsicht reklamiert. Nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift „Ankündigung von Unterrichtsbesuchen durch die Schulaufsichtsbehörden“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 23.04.1998 (K.u.U. 1998, 308) dienen Unterrichtsbesuche - die Aufschluss über den Unterricht des Lehrers im schulischen Alltag und über den Leistungsstand der Schüler geben - der Beratung, der Beurteilung sowie der Schulaufsicht insgesamt. Nicht angekündigt - wie hier - werden danach nur Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang stehen.“ Mit dem Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 sollte jedoch - ausweislich des erwähnten Schreibens des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt - hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin gezielt die „Stütze“ für die angeforderte dienstliche Beurteilung geschaffen werden. Entsprechend heißt es im Schreiben des Staatlichen Schulamts an die Klägerin vom 18.08.2009 (Betreff: „Einleitung des Disziplinarverfahrens gem. § 8 Landesdisziplinargesetz (LDG) - Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung) - Ankündigung eines Unterrichtsbesuches“), dass es - nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin - in diesem Zusammenhang seitens des Regierungspräsidiums aufgefordert worden sei, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu veranlassen und „dazu“ zur Würdigung ihrer fachlichen Leistungen alsbald einen Unterrichtsbesuch durchzuführen. Das ist nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zulässig, wonach Unterrichtsbesuche unter anderem der Beurteilung dienen. In diesem Fall muss der Unterrichtsbesuch allerdings angekündigt werden, was vorliegend - unstreitig - nicht geschehen ist. Diese Verfahrensweise hat das Staatliche Schulamt im Schreiben vom 18.08.2009 an die Klägerin damit gerechtfertigt, dass nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 eine Ankündigung nicht vorgesehen sei für Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht in Zusammenhang stehen.“ Eine daraus folgende Berechtigung für den Unterrichtsbesuch hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass es sich einerseits bei dem eingeleiteten Disziplinarverfahren um eine Maßnahme der Schulaufsicht handele und andererseits Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin vorgelegen hätten, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien, so dass die Unterrichtsqualität der Klägerin habe überprüft werden dürfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch im vorliegenden Zusammenhang „vermengt“ der Beklagte in unzulässiger Weise das Disziplinarrecht mit dem „normalen“ Dienstrecht. Welche vielfältigen Aufgabenfelder die Staatliche Schulaufsicht umfasst, ist in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SchG detailliert aufgezählt - wobei die Schulaufsicht die Beratung einschließt (Satz 2) -, ohne dass hier neben der Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer (Nr. 4) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erwähnt wäre. Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf die Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin verweist, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) seien, wäre nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zwar ein nicht angekündigter Unterrichtsbesuch möglich gewesen, weil er dann „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang“ gestanden hätte. Allerdings ist dieser - für sich genommen tragfähige - Grund für einen Unterrichtsbesuch im insoweit maßgebenden Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 18.08.2009 an die Klägerin nicht angeführt. Dass eine „Maßnahme der Schulaufsicht“ wegen der allgemeinen Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) sind, im Raum stehe, wird darin nicht erwähnt. Wegen des danach ausschließlichen und untrennbaren Zusammenhangs mit der unberechtigterweise angeforderten und erstellten Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 teilt der sie zur Würdigung der fachlichen Leistungen der Klägerin „stützende“ Unterrichtsbesuch vom 22.10.2009 deren rechtliches Schicksal, so dass der Beklagte verpflichtet ist, auch den hierüber gefertigten Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 aufzuheben.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132, Abs. 2 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss vom 20. März 2012
28 
Der Streitwert des Verfahrens wird - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2011 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
29 
Neben der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden dienstlichen Beurteilung, für die mit dem Verwaltungsgericht der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist, misst der Senat dem (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch unter Streitwertaspekten keine eigenständige Bedeutung mit einem eigens auszuweisenden Streitwert zu, so dass - insoweit entgegen dem Verwaltungsgericht - auch keine Zusammenrechnung der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG in Betracht kommt. Die Berechtigung zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
I.
13 
Mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag ist das Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage zulässig.
14 
Gegen die Zulässigkeit der erstinstanzlich wohl für sachdienlich erachteten Feststellungsklage bestehen Bedenken im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Anfechtungsklage sowohl gegen die dienstliche Beurteilung vom 01.12.2009 als auch gegen den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 ausscheidet, weil insoweit mangels Regelungsgehalts jeweils kein Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351 zur dienstlichen Beurteilung). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung jedoch (auch) nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Leistungsklage verfolgen kann. Ziel der Klage ist (seit Klagerhebung) die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und des Berichts über den Unterrichtsbesuch durch den Beklagten als Dienstherrn (gewesen), wofür die allgemeine Leistungsklage - als sachnähere und wirksamere und damit auch rechtsschutzintensivere Klageart - zu erheben ist. Selbst wenn man in der Umstellung auf den entsprechenden Leistungsantrag im Berufungsverfahren eine Klageänderung sehen wollte, ist diese zulässig, weil jedenfalls sachdienlich, abgesehen davon, dass der Beklagte ihr auch nicht widersprochen, sondern sich auf die „geänderte“ Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Das nach § 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG (vor allen Klagen) vorgeschriebene Vorverfahren - insoweit kann gegen die dienstliche Beurteilung und den Bericht unmittelbar Widerspruch erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201) - hat die Klägerin durchgeführt. Sie hat gegen die „dienstlichen Beurteilungen vom 05.11.2009 und vom 01.12.2009“ - um deren „Aufhebung“ zu erreichen - Widerspruch eingelegt, den das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 zurückgewiesen hat.
II.
15 
Die Klage ist - entgegen dem angefochtenen Urteil - auch begründet.
16 
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 01.12.2009, weil diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Sie hätte nämlich nicht aus Anlass des seitens des Regierungspräsidiums am 16.07.2009 gegen die Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens - entsprechend der ausdrücklichen Anforderung dieser Behörde im Schreiben vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt - erstellt werden dürfen.
17 
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden, wobei auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden können. Im Übrigen bestimmen nach Satz 3 die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbetrieb. Auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. hat die Landesregierung die Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) erlassen, hier anzuwenden in der ab 01.03.2009 geltenden Fassung durch Art. 15 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 03.12.2008 (GBl. S. 435), zuletzt geändert durch Art. 45 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793). Nach § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung (Allgemeine Vorschriften) werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Beurteilungsverordnung nicht für Lehrkräfte im Schuldienst. Diese werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Beurteilungsverordnung von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung bestimmt, dass Lehrkräfte im Schuldienst außer in regelmäßigen Abständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können (zu dem insoweit bestehenden Ermessen des Dienstherrn vgl. Senatsurteil vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62). In Übereinstimmung hiermit regelt Abschnitt III Nr. 1.2 der aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.2000 (K.u.U. 2000, 280; im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) ebenfalls, dass dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses angefordert werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Anforderung einer Anlassbeurteilung durch das Regierungspräsidium für die B.-Schule ein besonderes dienstliches Bedürfnis für die Erstellung einer Beurteilung darstelle, da Anlass für die Anforderung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin gewesen sei; die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stelle auch eine Personalmaßnahme im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, denn es gehe um Maßnahmen, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten (§§ 25 ff. LDG), wobei dienstliche Beurteilungen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von besonderer Bedeutung seien, da nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen sei, das neben den persönlichen Verhältnissen auch das dienstliche Verhalten umfasse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
18 
Auszugehen ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., in der nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung bestimmt sein müssen. Nach dem darin niedergelegten Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes darf der Regelungsbereich und -gehalt der Rechtsverordnung - wie auch einer zugeordneten Verwaltungsvorschrift - nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Diesen steckt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dahingehend ab, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, dass die Beamten - neben den nach Satz 1 regelmäßig zu erstellenden Beurteilungen - (nur) „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ beurteilt werden. Aus dem - auch sprachlichen - Zusammenhang mit der Grundvorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. über die (zwingende) Erstellung von Regelbeurteilungen ergibt sich, dass auch bei der (möglichen) Anlassbeurteilung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu beurteilen sind. Mit diesem „Thema“ dient die dienstliche Beurteilung der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG und folgend § 9 BeamtStG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Neben dem Einsatzzweck als - in objektiver Hinsicht - organisationsbezogener Komponente schließt der Auslesezweck somit auch - in subjektiver Hinsicht - den Förderungszweck ein, der aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten resultiert (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 190 ff). Der dienstlichen Beurteilung kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Sie soll zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen und den Vergleich mehrerer Beamter/Bewerber miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 m.w.N.). Entsprechend heißt es auch in der Verwaltungsvorschrift unter Abschnitt I Nr. 1 am Ende, dass dienstliche Beurteilungen die Grundlage für Personalentscheidungen bilden und die zweckmäßige dienstliche Verwendung der Lehrkräfte ermöglichen. In Abschnitt III Nr. 2.1 wird ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass bei der Anlassbeurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch eine Leistungsbeurteilung und eine Befähigungsbeurteilung erfasst werden; die fachlichen Leistungen werden in der Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten und Fachkenntnisse in der Befähigungsbeurteilung beurteilt, „um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können.“
19 
Diese mehrschichtige, zugleich aber eindeutige Zweck- und Zielrichtung einer dienstlichen Beurteilung, die insbesondere der in § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. normierten und schon wegen der damit gewährleisteten Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich vorrangig zu erstellenden Regelbeurteilung immanent ist (vgl. hierzu auch Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 225), nimmt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. auf, wenn er den Verordnungsgeber ermächtigt, „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ eine dienstliche Beurteilung vorzusehen. Als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne dieser Regelung sind in § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung - auch wenn diese Vorschrift für Lehrkräfte im Schuldienst nicht gilt (s.o.) - auch für Beamte allgemein (nur) „Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ genannt, vor denen Beamte, die an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, außer in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden. In der für Lehrkräfte im Schuldienst anzuwendenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung werden - erweiternd - „Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ angeführt, vor denen die Beamten außer in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden können (so auch - wie bereits erwähnt - Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift). Wenn (nur) in § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung (wie auch in Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift) darüber hinaus die Möglichkeit einer dienstlichen Anlassbeurteilung auch „bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses“ eröffnet wird, so ist dies, um den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. nicht zu verlassen bzw. zu überschreiten - wie dies bei der erwähnten allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung der Fall ist -, nur zulässig, wenn die dienstliche Beurteilung auch insoweit im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn konkret vorgesehenen Personalentscheidung („bestimmte Personalmaßnahme“) stehen kann und notwendig wird, der ein einer Versetzung, einer Beförderung oder einer Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amts vergleichbares Gewicht bei der Entscheidung über den Einsatz des Beamten zukommt. Nur dies kann die mit einer dienstlichen Beurteilung verbundene umfassende Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des betreffenden Beamten unabhängig davon rechtfertigen, ob er selbst eine solche „bestimmte Personalmaßnahme“ als Veränderung seiner dienstlichen Stellung bzw. Position erstrebt und sich deshalb entsprechend bewirbt (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 - und die bei Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 227 f. und 244 f. angeführten Beurteilungsanlässe, die allesamt den - veränderten - dienstlichen Einsatz des Beamten betreffen).
20 
Ausgehend von diesem - gebotenen - Verständnis von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hat es für die umstrittene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 01.12.2009 keinen rechtfertigenden „Anlass“ gegeben.
21 
Anlass war unstreitig keine der in dieser Regelung - als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. - genannten Personalentscheidungen; es ging weder um eine Versetzung oder eine Beförderung der Klägerin noch um die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes. Auch sonst stand keine „vergleichbare“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin im Raum, womit ein besonderes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hätte bejaht werden können. Insoweit genügt die als „Grund“ für die dienstliche Beurteilung - weisungsgemäß - angegebene „Anforderung durch das Regierungspräsidium“ für sich betrachtet ersichtlich nicht. Hieran ändert auch nichts die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass man die Einleitung des Disziplinarverfahrens als wahren Grund nicht angegeben, sondern sich für die erwähnte „neutrale“ Benennung entschieden habe, damit nicht im Fall der Entfernung des Disziplinarvorgangs aufgrund eingetretenen Verwertungsverbots aus der in der Personalakte verbleibenden dienstlichen Beurteilung der Klägerin gleichwohl ein „Rückschluss“ auf ein früheres gegen sie geführtes Disziplinarverfahren möglich sei. Aber auch als wahrer bzw. sachlicher Grund kann die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin nicht als (rechtfertigendes) „besonderes dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung für die umstrittene Anlassbeurteilung anerkannt werden, weil es an einer „vergleichbaren“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin gefehlt hat.
22 
Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht selbst deshalb eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, weil es dabei um Maßnahmen gehe, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten. Das Landesdisziplinargesetz (LDG) bezeichnet die in § 25 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens abschließend als zulässig/möglich aufgeführten Maßnahmen gegen einen Beamten (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten) als „Disziplinarmaßnahmen“. Diese sind abzugrenzen und zu trennen von den Personalmaßnahmen als rein beamtenrechtlichen Maßnahmen, die vom Dienstherrn nur aus funktionalen dienstlichen Interessen der Verwaltungsorganisation als personalpolitisches Mittel eingesetzt werden dürfen (vgl. von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Nonnenmacher/Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 25 RdNr. 2). Zwar ist der Dienstherr nicht gehindert, bei pflichtwidrigem Verhalten des Beamten - neben den oder anstelle der in § 25 LDG aufgezählten Disziplinarmaßnahmen - im Rahmen der Dienstaufsicht auch anderweitig einzuschreiten, etwa durch Versetzung oder Abordnung des Beamten. Diese Maßnahmen haben aber lediglich die Funktionserhaltung des Verwaltungsbetriebs zum Gegenstand, und zwar ohne das (disziplinare) Ziel, verhaltenslenkend auf den Beamten einzuwirken. Weder die Durchführung eines Disziplinarverfahrens als solche noch eine darin nach § 25 LDG mögliche Disziplinarmaßnahme stellen daher wegen der grundlegend unterschiedlichen Zweckrichtung, die sich auch im Sprachgebrauch manifestiert, eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar. Der Verweis des Beklagten auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar ist nach dieser Vorschrift bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen, auf das sich deshalb auch die in § 12 LDG normierte Ermittlungspflicht erstreckt. Zu den Urkunden und Akten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LDG zu Beweiszwecken beigezogen werden können, zählt auch die Personalakte des Beamten mit den dazugehörigen dienstlichen Beurteilungen. Darin dem Beamten bescheinigte gute dienstliche Leistungen können unter Umständen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.02.2011 - DL 16 S 2145/10 - und vom 22.06.2011 - DL 16 S 1826/10 -). Auch die danach mögliche Relevanz (des positiven Ergebnisses) vorhandener dienstlicher Beurteilungen bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme macht diese aber noch nicht selbst zu einer „bestimmten Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Sie gestattet allein - entgegen dem Widerspruchsbescheid - auch nicht die Annahme, dass sich daraus ein „besonderes dienstliches Bedürfnis“ regelmäßig im Disziplinarverfahren ergebe. Eine allein aufgrund eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens erstellte dienstliche Beurteilung verfehlte die ihr wesensimmanente, aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 GG folgende Bedeutung und Zielrichtung, Auswahlgrundlage für eine konkrete Verwendungs- bzw. Personalentscheidung in Bezug auf den betreffenden Beamten - im Vergleich mit anderen Beamten und im Interesse ihrer bestmöglichen Verwendung - zu sein (zur Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung zur Feststellung von Mängeln bzw. zwecks Hinweises auf eine mangelhafte Pflicht- oder Aufgabenerfüllung vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2160/05 - und Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 212 f.).
23 
Keiner Entscheidung bedarf, ob der umstrittenen Anlassbeurteilung nicht auch ein inhaltlicher Mangel anhaftet. Als Beurteilungszeitraum ist nämlich „11.09.06 - 22.10.09“ angegeben. Demgegenüber wird unter II. „Beschreibung der dienstlichen Tätigkeit“ in der Rubrik „Allgemeiner Aufgabenbereich“ nur erwähnt, dass die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 die Funktion einer internen Krankheitsstellvertreterin bei einem Volldeputat von 28 Stunden einnehme. Dies betrifft praktisch nur die letzten ein bis zwei Monate des Beurteilungszeitraums. Ferner ist hier angeführt, dass die Klägerin im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer dritten Klasse gewesen sei und einen Lehrauftrag Englisch 6 gehabt habe. Damit wird die dienstliche Tätigkeit der Klägerin in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 und damit während der ersten zwei Drittel des Beurteilungszeitraums, also des überwiegenden Teils, nicht erwähnt. Es gibt (dementsprechend) auch keine Beurteilungsbeiträge für diese Schuljahre, in denen die Klägerin an anderen Schulen unterrichtet hat. Dieses „Defizit“ geht wohl zurück auf das bereits erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt, wonach hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin sich die Aussage auf einen alsbald durchzuführenden Unterrichtsbesuch (im gerade begonnenen neuen Schuljahr 2009/2010) stützen solle. In der „Leistungsbeurteilung“ der umstrittenen Anlassbeurteilung findet sich unter der Rubrik „Erzieherisches Wirken“ lediglich der Hinweis, dass die Klägerin auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Leitung ihrer früheren Schule, durch die Leitung der B.-Schule und die untere Schulaufsicht nach wie vor nicht bereit sei, die von den Kindern erlernte vereinfachte Ausgangsschrift im Unterricht anzuwenden. In der Rubrik „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ ist lediglich festgehalten, dass Eltern sich an allen drei Schulen, an denen die Klägerin seit 2006 unterrichtet habe, über ihren Unterrichtsstil und ihren Umgang mit den Kindern beklagt hätten und diese Klagen in vielen Fällen über die Schulleitung gegangen seien. Auch das aufgezeigte „Defizit“ an Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf den dreijährigen Beurteilungszeitraum hängt letztlich wohl zusammen mit dem Anlass für die umstrittene dienstliche Beurteilung, nämlich dem eingeleiteten Disziplinarverfahren, und „belegt“ die Verfehlung der beschriebenen allein legitimen Ziel- und Zweckrichtung, der auch eine Anlassbeurteilung dienen muss.
24 
2. Wegen des - durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt „angeordneten“ - Zusammenhangs mit der (unzulässigen) Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 muss der Beklagte auch den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den am 22.10.2009 durchgeführten (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch aufheben. Zwar ist der Schulleiter nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen (und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben). Das gleiche Recht hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch für das Staatliche Schulamt im Rahmen der diesem obliegenden Schulaufsicht reklamiert. Nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift „Ankündigung von Unterrichtsbesuchen durch die Schulaufsichtsbehörden“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 23.04.1998 (K.u.U. 1998, 308) dienen Unterrichtsbesuche - die Aufschluss über den Unterricht des Lehrers im schulischen Alltag und über den Leistungsstand der Schüler geben - der Beratung, der Beurteilung sowie der Schulaufsicht insgesamt. Nicht angekündigt - wie hier - werden danach nur Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang stehen.“ Mit dem Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 sollte jedoch - ausweislich des erwähnten Schreibens des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt - hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin gezielt die „Stütze“ für die angeforderte dienstliche Beurteilung geschaffen werden. Entsprechend heißt es im Schreiben des Staatlichen Schulamts an die Klägerin vom 18.08.2009 (Betreff: „Einleitung des Disziplinarverfahrens gem. § 8 Landesdisziplinargesetz (LDG) - Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung) - Ankündigung eines Unterrichtsbesuches“), dass es - nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin - in diesem Zusammenhang seitens des Regierungspräsidiums aufgefordert worden sei, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu veranlassen und „dazu“ zur Würdigung ihrer fachlichen Leistungen alsbald einen Unterrichtsbesuch durchzuführen. Das ist nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zulässig, wonach Unterrichtsbesuche unter anderem der Beurteilung dienen. In diesem Fall muss der Unterrichtsbesuch allerdings angekündigt werden, was vorliegend - unstreitig - nicht geschehen ist. Diese Verfahrensweise hat das Staatliche Schulamt im Schreiben vom 18.08.2009 an die Klägerin damit gerechtfertigt, dass nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 eine Ankündigung nicht vorgesehen sei für Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht in Zusammenhang stehen.“ Eine daraus folgende Berechtigung für den Unterrichtsbesuch hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass es sich einerseits bei dem eingeleiteten Disziplinarverfahren um eine Maßnahme der Schulaufsicht handele und andererseits Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin vorgelegen hätten, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien, so dass die Unterrichtsqualität der Klägerin habe überprüft werden dürfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch im vorliegenden Zusammenhang „vermengt“ der Beklagte in unzulässiger Weise das Disziplinarrecht mit dem „normalen“ Dienstrecht. Welche vielfältigen Aufgabenfelder die Staatliche Schulaufsicht umfasst, ist in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SchG detailliert aufgezählt - wobei die Schulaufsicht die Beratung einschließt (Satz 2) -, ohne dass hier neben der Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer (Nr. 4) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erwähnt wäre. Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf die Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin verweist, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) seien, wäre nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zwar ein nicht angekündigter Unterrichtsbesuch möglich gewesen, weil er dann „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang“ gestanden hätte. Allerdings ist dieser - für sich genommen tragfähige - Grund für einen Unterrichtsbesuch im insoweit maßgebenden Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 18.08.2009 an die Klägerin nicht angeführt. Dass eine „Maßnahme der Schulaufsicht“ wegen der allgemeinen Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) sind, im Raum stehe, wird darin nicht erwähnt. Wegen des danach ausschließlichen und untrennbaren Zusammenhangs mit der unberechtigterweise angeforderten und erstellten Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 teilt der sie zur Würdigung der fachlichen Leistungen der Klägerin „stützende“ Unterrichtsbesuch vom 22.10.2009 deren rechtliches Schicksal, so dass der Beklagte verpflichtet ist, auch den hierüber gefertigten Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 aufzuheben.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132, Abs. 2 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss vom 20. März 2012
28 
Der Streitwert des Verfahrens wird - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2011 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
29 
Neben der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden dienstlichen Beurteilung, für die mit dem Verwaltungsgericht der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist, misst der Senat dem (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch unter Streitwertaspekten keine eigenständige Bedeutung mit einem eigens auszuweisenden Streitwert zu, so dass - insoweit entgegen dem Verwaltungsgericht - auch keine Zusammenrechnung der Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG in Betracht kommt. Die Berechtigung zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.


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Tenor

Der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013 wird hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird, zugleich unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013, für beide Rechtszüge auf 13.139,17 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Justizamtmann (Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht X. als Rechtspfleger für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckungssachen eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 77 anderen Rechtspflegern auf eine der im Justizblatt Nr. 13 vom 12. November 2012 zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 für den Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO.

2

Bei den regelmäßig zum 18. Mai eines Jahres erfolgenden Beförderungen von Rechtspflegern geht der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „Besetzungsvermerk“ bzw. „OLG Koblenz“) nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wird – erstmals – im Besetzungsvermerk die Anzahl der dem OLG Koblenz vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen angegeben. Die Ausschreibung im Justizblatt weist insoweit nur „eine oder mehrere“ Stellen aus. Zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 waren es nach den Angaben im Besetzungsvermerk für die Beamten der Besoldungsgruppe A 11 LBesO insgesamt 13 Stellen. Da sämtliche Rechtspfleger auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, werden diese Beförderungsstellen den erfolgreichen Bewerbern auf ihren jeweiligen Dienstposten zugewiesen, ohne dass zugleich eine höherwertige Funktion übertragen wird (sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen).

3

Wie in den Jahren zuvor werden diese Beförderungsstellen – ohne dass dies in der Ausschreibung zum Ausdruck kommt – nach dem Umfang ihres Freiwerdens auf die in der Justizverwaltung, in der Regel als Geschäftsleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften, eingesetzten sowie die in der „klassischen“ Rechtspflege tätigen Rechtspfleger aufgeteilt (vgl. zum Vorstehenden auch Senatsbeschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225). Entsprechend dieser Verwaltungspraxis ordnete der Präsident des OLG Koblenz zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 dem Bereich der „Justizverwaltung“ vier und dem Bereich der „Rechtspflege“ neun Stellen zu.

4

Die erstmals im Besetzungsvermerk und nicht schon in der Stellenausschreibung erfolgende Festlegung der Gesamtzahl der Beförderungsstellen begründet der Antragsgegner mit der seiner Auffassung nach bestehenden Notwendigkeit, Stellen, die unabsehbar zwischen der Ausschreibung im November des Vorjahres und dem Beförderungstermin zum 18. Mai frei werden, nachträglich einbeziehen zu können. Die verhältnismäßige Aufteilung der Stellen auf die beiden Funktionsbereiche der Justizverwaltung und der Rechtspflege erfolge auf der Grundlage eines im Jahre 1977 vom Ministerium der Justiz unter Beteiligung des Hauptpersonalrates landesweit festgelegten Verteilungsschlüssels. Dieser sei seitdem mit geringfügigen Veränderungen entsprechend dem Freiwerden der Stellen, zunächst vom Ministerium, seit dem Jahr 2004 (dem Jahr der Übertragung der Ernennungsbefugnis für den gehobenen Justizdienst auf die Oberlandesgerichte) durch das OLG Koblenz, fortgeschrieben worden.

5

Die sich an diese Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Funktionsbereiche anschließende „eigentliche“ Auswahl der Bewerber für die Vergabe der 13 Beförderungsstellen erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks in mehreren Schritten. Zunächst wurden die Beamten, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (78 Beamte), anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Auf dieser Grundlage wurden zunächst sieben Stellen an Beamte vergeben, die aktuell in ihren dienstlichen Beurteilungen schon die Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.3) erreicht hatten. Dabei handelt es sich um eine in der Justizverwaltung eingesetzte Rechtspflegerin und sechs in Rechtspflege tätige Beamtinnen und Beamte.

6

Die verbleibenden sechs Beförderungsstellen wurden entsprechend dem zuvor festgelegten Anteil auf die beiden Funktionsbereiche verteilt. Da bei den in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern drei die Zwischennote „3.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen“) und alle weiteren Beamte lediglich die Zwischennote „3.2“ oder schlechter erreichten, erhielten die Rechtspfleger mit der Note „3.1“ die in diesem Funktionsbereich vorgesehenen verbleibenden drei Beförderungsstellen zuerkannt. Bei den in der Rechtspflege tätigen Beamten erreichten 38 Rechtspfleger die Zwischennote „3.1“. Da hier jedoch nur noch drei Stellen zur Verfügung standen, zog der Antragsgegner zusätzlich als sog. Hilfskriterien die „größere Verwendungsbreite“ und das „weitergehende zusätzliche Engagement“ der Beamten heran. Hierbei kamen Rechtspfleger zum Zuge, die neben ihren klassischen Rechtspflegeraufgaben zusätzlich in der Justizverwaltung (im Wesentlichen als stellvertretende Geschäftsleiter) tätig waren.

7

Der Antragsteller, der in seinen letzten vier dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 2001 jeweils die Notenstufe „3.1“ erzielt hatte, wurde nicht ausgewählt, weil er keine solche zusätzliche Funktion in der Justizverwaltung wahrgenommen hatte. Nachdem ihm dies vom Präsidenten des OLG Koblenz mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem das Verwaltungsgericht entsprach. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat er auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 keine Stelle erst nach der Ausschreibung im Justizblatt freigeworden sei. Die für die Vorabaufteilung der Planstellen zugrunde liegende „Vereinbarung“ aus dem Jahre 1977 sei nicht mehr auffindbar. Sämtliche der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger seien sowohl im Jahre 1977 als auch in den Haushaltsjahren 2004 und 2012 auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 geführt worden.

II.

8

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO zu sichern sucht, hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) zu Recht entsprochen. Denn der Antragsteller hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) hält der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen, allerdings auch gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Beförderung der Bewerber auf eine der für Rechtspfleger im Bezirk des OLG Koblenz zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung der Vorzug gegenüber den vorgenannten Beigeladenen zu geben ist (2.).

11

1. Der Antragsgegner hat bei der Auswahl der Bewerber um die in Rede stehenden Stellen die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG nicht hinreichend beachtet. Danach haben Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser sog. Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; stRspr).Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.

12

Mit diesen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben ist das vom Antragsgegner im Bereich des OLG Koblenz praktizierte Beförderungssystem für die dort eingesetzten Rechtspfleger nicht vereinbar. Zwar bestehen keine im Eilverfahren durchgreifenden Bedenken gegen die Verteilung der dem OLG zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die jeweiligen Dienstposten im Wege der sog. Topfwirtschaft (a). Auch die vom Antragsgegner von den potentiellen Bewerbern nach seinem Beförderungskonzept verlangte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt beeinträchtigt die betroffenen Justizamtsfrauen und -männer nicht in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (b). Dagegen ist die vor der „eigentlichen“ Bewerberauswahl vorgenommene Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen auf in der Justizverwaltung tätige Rechtspfleger einerseits und in der klassischen Rechtspflege eingesetzte Rechtspfleger andererseits mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar (c).

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a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (u. a. Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG - und vom 10. September 2013, - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP), verletzt eine Beförderung von Landesbeamten auf gebündelten Dienstposten den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber nicht. Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung von Beamten, dass regelmäßig für jeden Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung eine Ämterbewertung erfolgen muss. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann. Beförderungsranglistensysteme verstoßen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Grundsatz, wenn nicht zuvor bei allen Dienstposten eine Ämterbewertung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff.).

14

Dieser höchstrichterlich entwickelte Rechtsgrundsatz ist bei den Rechtspflegern in Rheinland-Pfalz aus mehreren Gründen nicht anzuwenden. Zum einen erging diese Rechtsprechung noch zu § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Nach § 18 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) kann im Bundesbereich dagegen jetzt eine Funktion bis zu drei Ämter einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden sogar allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Zum anderen hat zwischenzeitlich auch der Landesgesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) die Zuordnung von Dienstposten ohne die Einschränkungen des § 18 Satz 2 BBesG n. F. (Zuordnung nur „bis zu drei Ämtern“), mithin zu allen Statusämtern einer Laufbahn, zugelassen.

15

Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der bundes- und landesrechtlichen Regelungen (vgl. zu diesen Erwägungen BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen nicht. Die Einrichtung und das Vorhalten gebündelter Dienstposten in der Laufbahn der Rechtspfleger beruht auf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den im Bereich der Justizverwaltung vorgegebenen Besonderheiten ergibt. Wie der Antragsgegner mehrfach nachvollziehbar hervorgehoben hat, gestalten sich die Anforderungen bei den Tätigkeiten der Rechtspfleger wegen ihrer sachlichen Unabhängigkeit (§§ 1 und 9 Rechtspflegergesetz) der Natur der Sache nach im Wesentlichen gleich. Deshalb müssen auch die Dienstposten der Rechtspfleger, auf denen sie ihre Aufgaben weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen erbringen, als gleichwertig angesehen werden.

16

Zwar erscheint die sachliche Notwendigkeit einer für die gesamte Laufbahn vorgesehenen Bündelung der Dienstposten vom Eingangs- bis zum Spitzenamt (d. h. einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 LBesO) nicht ohne weiteres einsichtig. Das braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil – zum einen – § 21 Satz 2 LBesG im Gegensatz zu § 18 Satz 2 BBesG, wie vorstehend dargestellt, gerade keine Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl von gebündelten Ämtern vorsieht. Zum anderen besteht jedenfalls für die meisten Rechtspflegerfunktionen (von Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 LBesO) ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für das Vorhandensein fliegender Stellen. Würde nämlich die Beförderung der Rechtspfleger bereits in der Besoldungsgruppe A 12 LBesO von der Wahrnehmung eines zuvor übertragenen höher bewerteten Beförderungsdienstpostens abhängig sein, so müsste hierfür stets eine Dienstpostenbewertung stattfinden. Das hätte jedoch bei der überwiegenden Zahl der „kleineren“ Amtsgerichte für die dort eingesetzten (wenigen) Rechtspfleger faktisch die Begrenzung ihrer Beförderungsmöglichkeiten zur Folge. Dies würde Rechtspfleger mit entsprechenden Beförderungsambitionen zwangsläufig zu Versetzungsgesuchen an größere Gerichte zwingen, in denen höherwertige Dienstposten (etwa als Gruppenleiter in Zwangsvollstreckungssachen, Bezirksrevisoren, Ausbildungsleiter für den mittleren Justizdienst etc.) vorhanden sind. Eine solche Folge würde zur Überzeugung des Senats unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Justizverwaltung in Rheinland-Pfalz führen.

17

b) Ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz hat der Antragsgegner für die Vergabe der Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO des Weiteren die Erfüllung einer Bewährungszeit von vier Jahren (sog. Stehzeit) gefordert. Dies ist rechtlich unbedenklich, da eine solche Mindestwartezeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) und derjenigen des Senats (Urteil vom 28. März 2008 - 2 A 11359/07.OVG -, AS 36, 122) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier erfüllt sind – gefordert werden darf. Mit vier Jahren ist die Stehzeit auch nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO aufweisen können, in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 – im Folgenden: BeurteilungsVV), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

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c) Nicht mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG vereinbar ist dagegen die vor der „eigentlichen“ Bewerberauswahl erfolgte Aufteilung der insgesamt zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die Funktionsbereiche „Justizverwaltung“ und „Rechtspflege“ im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013. Zwar liegt es grundsätzlich im Rahmen des nur auf Missbrauch zu überprüfenden Ermessens des Dienstherrn, derartige Zuordnungen im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt vorzunehmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, AS 35, 164). Andererseits ist jedoch festzustellen, dass auch in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2013 – und damit also bereits zum zweiten Mal hintereinander – für die Bewerber im Bereich der Justizverwaltung rund dreimal so viel Beförderungsstellen zur Verfügung gestellt werden wie für die in der klassischen Rechtspflege eingesetzten Beamten (4 Stellen für 10 „Verwaltungsbewerber“ = 40,00 % und lediglich 9 Stellen für 68 „Rechtspflegebewerber“ = 13,23 %). Diese Aufteilung ist mangels einer sachlichen Rechtfertigung ermessensfehlerhaft (aa); sie verletzt darüber hinaus den Antragsteller auch in seinem verfassungsrechtlich und einfachrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch (bb).

19

aa) Durch die Zuweisung von verhältnismäßig mehr Beförderungsstellen auf die in der Justizverwaltung eingesetzten Bewerber verlässt der Antragsgegner den Bereich des ihm insoweit zukommenden verwaltungspolitischen Ermessens. Zwar steht die Ausbringung von Planstellen ebenso wie die Verteilung auf die einzelnen Verwaltungsbereiche grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn. Jedoch werden diesem Ermessen in den Fällen, in denen Beamte hierdurch in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden, Grenzen gezogen. Der Verfassungssatz des Art. 33 Abs. 2 GG enthält nämlich nach der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keinerlei Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, a.a.O.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich indes weder bei der Ausschreibung „eine oder mehrere“ Stellen (1) noch bei der internen Aufteilung der Beförderungsstellen zwischen „Verwaltungsbewerbern“ und „Rechtspflegebewerbern“ (2).

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(1) Die Ausschreibung der Rechtspflegerstellen ohne Angabe der genauen Anzahl der Beförderungsstellen verstößt gegen die in § 11 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - festgelegte Ausschreibungspflicht. Diesem Erfordernis wird nicht schon dann Genüge getan, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass Stellen ausgeschrieben werden. Vielmehr muss schon aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst konkret angegeben werden, wie viele Stellen zur Verfügung stehen.

21

Das Erfordernis der so umschriebenen Stellenausschreibung ist kein Selbstzweck. Es befindet sich im „Vorfeld“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Beamten, die regelmäßig erst durch die Stellenausschreibung erfahren, welche aktuelle Beförderungsmöglichkeiten in ihrer Laufbahn und in ihrem Verwaltungszweig bestehen. Die Rechtfertigung des Antragsgegners, mit einer solchen Verfahrensweise könnten Stellen zwischen der Ausschreibung (regelmäßig im November eines Jahres) und dem Beförderungstermin (jeweils zum 18. Mai des Folgejahres) unvorhergesehen frei werdende Stellen noch in die aktuelle Auswahl einbezogen werden, greift nicht durch. Eine solche Sachlage besteht in nahezu jeder Verwaltung und bei praktisch jeder Ausschreibung, insbesondere bei Beförderungsterminen, in denen mehr als eine oder zwei Stellen ausgeschrieben werden.

22

(2) Fehlerhaft ist die Ausschreibung auch deshalb, weil sie nur allgemein „für Justizamtsrätinnen und Justizamtsräte“ erfolgt, ohne anzugeben, dass und wie viele dieser Beförderungsstellen auf die Funktionsbereiche „Justizverwaltung“ und „Rechtspflege“ aufgeteilt werden. Sollen Beförderungsstellen, die – wie hier – gemeinsam ausgeschrieben worden sind, getrennt vergeben werden, so ist gemäß § 11 Satz 1 LBG schon in der Ausschreibung anzugeben, wie viele der Stellen zu jedem Funktionsbereich gehören. Auch hier ist das Erfordernis einer (stellengenauen) Ausschreibung kein Selbstzweck. Die Ausschreibung soll auch insofern für Transparenz sorgen und eine gerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleisten. Dies ist vorliegend auch deshalb erforderlich, weil im zweiten Jahr in Folge den in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern rund dreimal so viel Stellen zugewiesen wurden wie den im Bereich der Rechtspflege tätigen Beamten. Der Antragsgegner rechtfertigt diese Aufteilung, die das Ministerium der Justiz unter Beteiligung der Hauptpersonalräte im Jahre 1977 festgelegt habe, mit der seinerzeit bestehenden Schwierigkeit, geeignete Beamte für die Erfüllung von Aufgaben in der Justizverwaltung, vornehmlich als Geschäftsleiter, zu gewinnen (Schriftsatz vom 13. September 2013, S. 5). Seit dieser Vereinbarung würden, so der Antragsgegner, die Stellenzuweisungen im Wesentlichen unverändert „fortgeschrieben“.

23

Welcher Verteilungsschlüssel hierbei genau zur Anwendung gelangte (der sodann fortgeschrieben wurde) hat der Antragsgegner indessen auch auf die im Beschwerdeverfahren erfolgte Anfrage des Senats nicht mitgeteilt. Die im Jahr 1977 erfolgte Vereinbarung sei, so der Antragsgegner, trotz intensiver Suche im Ministerium nicht mehr auffindbar. Der Antragsgegner hat allerdings auch nicht angegeben, welcher Verteilungsschlüssel seit dem Jahr 2004, dem Jahr der Übertragung der Ernennungsbefugnis für die Beamten im gehobenen Justizdienst auf die Oberlandesgerichte, zugrunde gelegt wird. Schon wegen der fehlenden Angabe der Verhältniszahl, nach der die Beförderungsstellen auf die beiden Rechtspflegergruppen in der Vergangenheit (und in der aktuellen Beförderungskampagne) verteilt worden sind, kann die vom Antragsgegner vorgenommene getrennte Vergabe der Beförderungsstellen keinen Bestand haben.

24

Mitgeteilt wurde dem Senat lediglich die Anzahl der Planstellen, die für die in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger landesweit bzw. (ab dem Jahr 2004) im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zur Verfügung stehen. Nach dieser Auskunft wurden sowohl im Jahr 1977 als auch in den Jahren 2004 und 2012 für sämtliche Verwaltungsrechtspfleger ausschließlich Stellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO vorgehalten. Stellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO sind im Bereich der Justizverwaltung dagegen überhaupt nicht vorhanden; sie sind somit nur für Rechtspfleger vorgesehen, die in der klassischen Rechtspflege tätig sind.

25

Aus diesen Angaben kann nur gefolgert werden, dass für sämtliche in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO Beförderungsstellen nach A 12 LBesO zur Verfügung standen und stehen. Da der Antragsgegner nicht mitgeteilt hat, wie viele Stellen auf die beiden Aufgabenbereiche in jeder Beförderungskampagne tatsächlich übertragen worden sind, kann der Senat nur von den tatsächlich vorliegenden Zahlen ausgehen. Diese weisen jedoch allein in den beiden letzten Beförderungskampagnen rund dreimal so hohe Zuweisungen von Beförderungsstellen für die in der Justizverwaltung tätigen Rechtspfleger aus. Das ist mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar.

26

Wie bereits dargelegt gewährt Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Durch die Zuweisung von Planstellen nach A 12 LBesO für sämtliche in der Justizverwaltung eingesetzten Justizamtsfrauen und -männer erfolgt jedoch faktisch eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes. Eine solche Zuweisung ist zwar als solche nicht unzulässig. Voraussetzung hierfür ist aber zum ersten, dass es sich hierbei tatsächlich um höherwertige Dienstposten handelt. Zum zweiten müssten diese Funktionen vor ihrer Vergabe ausgeschrieben werden, damit jeder Rechtspfleger eine Chance hat, sich auf diese (nach dem Stellenplan höherwertigen) Dienstposten zu bewerben. Denn die Verbindlichkeit des verfassungsunmittelbar angeordneten Leistungsgrundsatzes gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder – wie hier durch die vollständige Zuweisung von Beförderungsstellen im Justizverwaltungsbereich – vorbestimmt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, NVwZ-RR 2013, 267).

27

Mit dem Leistungsgrundsatz ist es demgemäß nicht vereinbar, eine Gruppe von Bewerbern um eine Beförderungsstelle von vornherein nur deshalb vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil diese nicht auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt sind, wenn dieser nicht zuvor ausgeschrieben und im Wege der Bestenauslese vergeben worden ist. Eine solche Vorabauswahl steht schon mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Das derzeit angewandte System widerspricht diesen Vorgaben. Denn sämtliche Rechtspfleger erfüllen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit (Dienstpostenwahrnehmung) in jedem der beiden Funktionsbereiche.

28

Soweit der Senat in der Vergangenheit das angewandte Verteilungssystem, auf den damaligen Angaben des Antragsgegners beruhend, als rechtmäßig angesehen hat (Beschluss vom 17. September 2007, a. a. O.), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung Parallelen unter anderem zur – als zulässig erachteten – Stellenaufteilung im Bereich der Schutz- und Kriminalpolizei gezogen. Dieser Vergleich ist nach der jetzt erkennbaren Sachlage für den Bereich der Rechtspflegerstellen jedoch nicht zulässig. Während die beiden Bereiche der Schutz- bzw. der Kriminalpolizei personell im Wesentlichen voneinander getrennt sind, verschränken sich die Bereiche der in der Justizverwaltung eingesetzten und der in der klassischen Rechtspflege tätigen Rechtspfleger: Nahezu alle Geschäftsleiter haben neben ihrer Verwaltungstätigkeit noch Deputate in der klassischen Rechtspflege; umgekehrt sind viele im letztgenannten Aufgabengebiet tätigen Rechtspfleger auch noch zusätzlich in der Justizverwaltung eingesetzt (vgl. etwa die im Besetzungsbericht unter den Nummern 6, 17, 19, 24, 32, 33, 35, 38, 41, 47, 53, 55, 66 und 71 aufgeführten Beamtinnen und Beamten). Bei einer derartigen Verschränkung der beiden Funktionsbereiche lässt sich eine Trennung mit der Folge einer Vorabzuweisung von zusätzlichen Beförderungsstellen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich rechtfertigen.

29

Hinzu kommt, dass zwei der drei Beigeladenen zum Beförderungszeitpunkt nicht mehr in der Justizverwaltung bzw. der klassischen Rechtspflege eingesetzt waren, da sie beide kurz zuvor in den jeweils anderen Bereich wechselten. Gleichwohl wurden sie im Besetzungsvermerk dem Bereich zugeordnet, in dem sie beurteilt worden waren. Auch dies belegt die Austauschbarkeit und Durchlässigkeit der beiden Funktionsbereiche.

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bb) Dieses Missverhältnis zwischen den beiden Funktionsbereichen beeinträchtigt den Antragsteller auch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2011 und 4. Oktober 2012, a.a.O.). Es handelt sich nicht, wie der Antragsgegner meint, um eine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Organisationsentscheidung. Die in der Justizverwaltung eingesetzten Beamten werden vielmehr in einer dem Leistungsgrundsatz zuwider laufenden Weise bevorzugt. Denn während diese Beamten mit einer Gesamtnote „3.1“ unmittelbar befördert werden sollten, mussten 38 von mit der gleichen Note beurteilten Beamten in der klassischen Rechtspflege zusätzlich noch eine höherwertige Funktion aufweisen, die nach dem Besetzungsbericht als die Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des sog. weitergehenden zusätzlichen Engagements herangezogen wurden. Von diesen 38 Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern erhielten nur drei Kandidaten eine Beförderungsstelle. Alle drei waren ausschließlich Justizamtmänner, die mit der ihnen übertragenen Zusatzfunktion gleichfalls innerhalb der Justizverwaltung tätig waren, zumeist als stellvertretende Geschäftsleiter. Unberücksichtigt blieben 35 Beamte in der klassischen Rechtspflege mit der Gesamtnote „3.1“, denen solche Zusatzaufgaben nicht übertragen worden sind, darunter der Antragsteller.

31

Da die im Bereich der klassischen Rechtspflege tätigen Bewerber mit Zusatzfunktionen in der Justizverwaltung ausschließlich wegen ihrer zusätzlich wahrgenommenen Tätigkeit als Geschäftsleiter ausgewählt wurden, dieser Bereich jedoch, wie vorstehend dargelegt, bereits aufgrund der Stellenzuweisung bevorzugt behandelt worden ist, wurde der Bereich der in der klassischen Rechtspflege eingesetzten Beamten durch eine ausschließlich an Zusatzaufgaben in der Justizverwaltung ausgerichtete Heranziehung von Hilfskriterien nochmals benachteiligt.

32

Insgesamt wurden nach alledem in der Beförderungskampagne 2013 den dreizehn in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern (zehn im Hauptamt und weitere drei als stellvertretende Geschäftsleiter) sieben Beförderungsstellen (vier über die getrennte Vorabzuweisung und weitere drei über die sich ausschließlich auf die Justizverwaltung beziehenden Hilfskriterien) zugewiesen. Dies entspricht im Ergebnis einer Beförderungsquote von mehr als 50 %. Für die verbleibenden 65 Bewerber aus dem Rechtspflegebereich ohne „weitergehendes zusätzliches Engagement“ in der Justizverwaltung verblieben nach Abzug dieser sieben Stellen nur noch sechs Stellen übrig. Dies ergibt für diese Rechtspflegergruppe eine Beförderungsquote von weniger als 10 %. Anders ausgedrückt: Während im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 keiner der in der klassischen Rechtspflege tätigen Bewerber mit der Beurteilungsnote „3.1“ zum Zuge kam, erhielten sämtliche (hauptsächlich oder teilweise) in der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger mit dieser Beurteilungsnote eine Beförderungsstelle. Die damit allein durch die vorab vorgenommene Aufteilung der Stellen erfolgte Benachteiligung eines Teils der Rechtspfleger liegt auf der Hand.

33

Ohne Bedeutung ist, dass die Auswahl der sieben Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die auf der Grundlage ihrer besseren Beurteilungsergebnisse („2.3“) befördert worden sind, rechtmäßig ist. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat hier keinen Rechtsverstoß wegen einer nicht ausreichenden Differenzierung der Beurteilungsergebnisse. Denn nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis im Bereich der Justiz, insbesondere bei Beamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, kommt den nach Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV zulässigen Zwischennoten bei einer Beförderungsauswahl mittlerweile der Charakter einer eigenständigen Note zu. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beförderungs- und Beurteilungsstreitverfahren bekannt, dass sich die „Spreizung“ der vergebenen Noten in der Regel auf zwei Noten und dort auf nur wenige Zwischennoten (meist zwischen den Noten „2.3“ bis „3.2“) beschränkt. So entstehen Bewerberfelder, in denen sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der weit überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse nur um eine oder zwei Zwischennoten unterscheidet. Bei einem derart dicht gedrängten Konkurrentenfeld können die Bewerber aus den genannten Laufbahnen bereits dann nicht mehr als „im Wesentlichen gleich beurteilt“ im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden, wenn sich die Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um eine Zwischennote unterscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2013, a. a. O.). Eine solche Fallgestaltung liegt auch hier vor, so dass diejenigen Beförderungen, die ausschließlich auf der Grundlage des aktuellen Beurteilungsergebnisses der Bewerber erfolgten, nicht zu beanstanden sind. Dies betrifft allerdings nicht die Beigeladenen, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils die Gesamtnote „3.1“ erzielten.

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2. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Freihaltung einer Beförderungsstelle in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 183; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.). Dass der Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht chancenlos ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Liegt nach den Ergebnissen der letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber (wie hier im Verhältnis des Antragstellers zu den beiden Beigeladenen) ein Gleichstand vor, sind zunächst diese Beurteilungen inhaltlich auszuwerten, damit Unterschiede im Leistungsverhalten und in der Eignungsprognose herausgearbeitet werden können. Ist dies dem Dienstherrn – wie es vorliegend der Antragsgegner wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der verschiedenen Beurteiler und der hohen Anzahl der zu vergleichenden Beurteilungen geltend macht – mit zumutbaren Aufwand nicht möglich, so kann er auf weitere leistungsbezogene Kriterien abstellen.

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Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind hierbei zunächst ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen. Denn sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397). Selbst wenn dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werden sollte, so ist vorliegend wegen der oben dargestellten Besonderheiten bei der stellenmäßigen Bevorzugung der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger ein Abstellen auf die Wahrnehmung eines höherwertigeren Verwaltungsdienstposten nicht zulässig.

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Bei der aus diesen Gründen gebotenen Auswertung der älteren dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschluss vom 5. November 2012, a.a.O.) ergibt sich anhand der vorgelegten Personalakten ein eindeutiges Bild von den langjährig erbrachten Leistungen des Antragstellers, vor allem im Vergleich zu den Beigeladenen zu 1) und 2): Während der Antragsteller seit seiner Ernennung zum Justizamtmann im Jahre 1998 in seinen dienstlichen Beurteilungen stets die in seinem Bewerberbereich maximal vergebene Gesamtnote „3.1“ erreichte, wurden die Beigeladenen zu 1) und 2) schon in ihren vorletzten Beurteilungen mit jeweils „3.2“ um eine Zwischennote schlechter beurteilt. Noch deutlicher wird der Leistungsvorsprung des Antragstellers bei einer Heranziehung der weiteren während dieses Zeitraums erstellten Beurteilungen, die bei den Beigeladenen zu 1) und 2) mit ihren jeweiligen Ergebnissen „3.2“, „3.3“, „4.1“ und „4.2“ um mehrere Notenstufen schlechter ausfallen als beim Antragsteller. Die letztgenannten Noten wurden von den Beigeladenen zudem in den niedrigeren Statusämtern als Justizoberinspektorinnen erzielt, bei der Beigeladenen zu 2) sogar einmal im Eingangsamt als Justizinspektorin.

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Die Freihaltung der für den Beigeladenen zu 3) vorgesehenen Beförderungsstelle ist zum Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers dagegen nicht erforderlich, weshalb seine Beiladung mit Wirkung ab der Zustellung dieses Beschlusses aufgehoben werden kann. Denn im Gegensatz zu den Beigeladenen zu 1) und 2) erweist sich dieser Beamte leistungsmäßig nach seiner Beurteilungsentwicklung in den Jahren 2001 bis 2012 (er erhielt während dieses Zeitraums jeweils die Note „3.1“) als auch bei einer inhaltlichen Auswertung seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung als mit dem Antragsteller ohne weiteres vergleichbar. Dessen verfassungsmäßigen Rechte werden durch die Freihaltung der für die Beigeladenen zu 1) und 2) vorgesehenen Stellen deshalb ausreichend gewahrt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Den gemeinsam mit dem Antragsgegner unterlegenen Beigeladenen zu 1) und 2) sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3) entspricht nicht der Billigkeit, da dieser keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach ein Viertel des 13fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 LBesO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Höhe (vgl. § 40 GKG). Diese beträgt seit dem 1. Januar 2013 monatlich 4.042,82 Euro.

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Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, a.a.O.; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.).

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Dabei wirkt sich die vom Antragsteller beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a. a. O.). Im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) darf der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern – wie hier – aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird, nicht zu einer solchen Verteuerung des Rechtsstreits führen, dass diese eine abschreckende Wirkung entfalten könnte. Eine Erhöhung des Streitwerts um die Zahl der offen zu haltenden Stellen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um verschiedene Funktionsstellen handelt, auf die sich der Beamte jeweils gesondert beworben hat (OVG RP Beschluss vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 [Ls. 2]). Das Angreifen der Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern allein aus allgemeinen strukturellen, dasselbe Auswahlverfahren betreffenden Gründen führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (OVG RP Beschluss vom 28. November 2007, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013, a.a.O.; a. A.: VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.