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| Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage. |
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| Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). |
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| Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). |
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| Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2GG Nr. 50). |
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| Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). |
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| Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Richtern oder Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, und vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.). |
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| Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83). |
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| Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht festzustellen, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch im vorliegenden Auswahlverfahren verletzt worden ist. Gegen Verfahrensvorschriften hat der Antragsgegner nicht verstoßen. Auch materiell ist nicht zu beanstanden, dass er dem Beigeladenen zu 3 einen Eignungsvorsprung zuerkannt hat. |
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| 1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragstellerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners deshalb rechtswidrig sei, weil er bereits am 06.10.2010 eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten getroffen habe und eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht mehr erforderlich gewesen sei. |
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| Dem hält die Antragstellerin entgegen, es stelle sich die Frage, ob es einer erneuten Beteiligung des Präsidialrats gemäß § 43 Abs. 1 LRiG bedurft habe. Denn der Antragsgegner habe sich am 06.10.2010 eindeutig für sie entschieden, der Gegenvorschlag des Präsidialrats sei rechtswidrig und erledigt gewesen, und weitere, besser geeignete Bewerber als sie seien nicht vorhanden gewesen. Jedes Beharren des Präsidialrats auf seinem rechtswidrigen Gegenvorschlag vom 11.11.2010, und würde er noch so oft wiederholt, sei deshalb von vornherein offensichtlich unbeachtlich gewesen. Von daher sei das Auswahlverfahren dadurch fortzusetzen gewesen, dass sie der Ernennungsbehörde zur Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht vorzuschlagen gewesen sei. Die „teilweise Wiederholung des Auswahlverfahrens“ umfasse bei der am 11.10.2010 und auch am 17.03.2011 gegebenen Bewerberlage und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens des Antragsgegners mit der Feststellung ihrer Besteignung die erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. |
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| Mit Beschluss vom 01.02.2011 - 6 K 4882/10 - hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Streit stehende Stelle zu besetzen, bevor er über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts - wie hier - in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hatte die - die Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 ersetzende - Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 22.11.2010 beanstandet, weil die Antragstellerin deutlich besser beurteilt worden sei als der damalige Beigeladene, der jetzige Beigeladene zu 1. Der Antragsgegner war danach gehalten, eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Dem ist er nachgekommen und hat am 17.03.2011 erneut die Antragstellerin ausgewählt. Ungeachtet des Umstands, dass es dazu keiner weiteren Wiederholung des Auswahlverfahrens bedurfte - die auch nicht durchgeführt worden ist -, war Folge dieser erneuten Auswahlentscheidung die erneute Verpflichtung des Antragsgegners, den Präsidialrat zu beteiligen. Denn nach dem klaren Wortlaut der § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG ist die oberste Dienstbehörde ausnahmslos dazu verpflichtet, vor der Beförderung einer Richterin oder eines Richters eine Stellungnahme des Präsidialrats herbeizuführen. An dieser gesetzlich begründeten Notwendigkeit einer wiederholten Präsidialratsbeteiligung ändert sich nichts, wenn dem Vorschlag des Dienstherrn ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren vorausgegangen ist, in dem das Gericht dessen vorangegangene Auswahlentscheidung beanstandet hat. Die Antragstellerin nimmt auch nicht hinreichend in den Blick, dass der Antragsgegner an seiner ersten Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 zu ihren Gunsten nicht mehr festgehalten, sondern aufgrund der Stellungnahme des Präsidialrats am 22.11.2010 nunmehr eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Nachdem diese gerichtlich beanstandet worden war, hatte der Dienstherr - bei Nichtabbruch des Verfahrens - eine neue Auswahlentscheidung zu treffen; dieser Umstand erforderte eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nach § 43 Abs. 1 LRiG. |
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| Im Übrigen lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass sie nicht die Umsetzung einer vom Präsidialrat gebilligten Maßnahme begehrt (vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 21.09.2006 - 2 L 568/06 -, Juris), sondern die Umsetzung einer Maßnahme, zu der der Präsidialrat seine Zustimmung gerade verweigert hatte. Davon, dass die Ablehnung einer Personalmaßnahme nach einer neuen Auswahl und einer gerichtlichen Entscheidung, die diese und der Sache nach auch die Ablehnung der Personalmaßnahme beanstandet, weiterwirkt und eine neue Beteiligungspflicht dann nicht auslöst, wenn die Auswahl wieder auf den zunächst ausgewählten Bewerber fällt, kann indes auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese Sichtweise zu einer Aushöhlung des Beteiligungsrechts führen würde, da der Präsidialrat - ausgehend von der Beschränkung der Rechtskraft einer Entscheidung auf die Prozessbeteiligten (§ 121 VwGO) - durch die gerichtliche Entscheidung nicht gebunden oder in seinen Rechten eingeschränkt wird (vgl. dazu Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schaltmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 20). Die Beteiligung des Präsidialrats ist zwingend; eine ablehnende Haltung des Präsidialrats kann nicht über seine Nichtbeteiligung oder die Feststellung, seine Stellungnahme sei unbeachtlich, überwunden werden, sondern nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg, wobei die Regelung in § 43 Abs. 4 und 5 LRiG zeigt, dass eine Personalmaßnahme gegen den Präsidialrat nicht durchsetzbar ist (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen). |
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| 2. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass sich infolge der wiederholten Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Gunsten ihre verfahrensmäßige Stellung im abgeschlossenen Auswahlverfahren so verfestigt gehabt habe, dass kein Raum gewesen sei, das Auswahlverfahren für später hinzugetretene weitere Bewerber erneut zu öffnen, verfängt nicht. Die Antragstellerin macht geltend, Fragen der Bedeutung der Bewerbungsfrist und deren Ablaufs seien immer im Verhältnis zur verfahrensmäßigen Stellung der Bewerber zu prüfen. Die Ermessensentscheidung des Ministers vom 09.05.2011 entbehre jeden sachlichen Grundes. Im Übrigen sei das Beteiligungsverfahren abgeschlossen, sie sei zu ernennen gewesen. In Folge der Versäumung der Bewerbungsfrist hätte die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ohne jedes rechtliche Risiko zurückgewiesen werden können und müssen. Das habe der Antragsgegner auch keineswegs verkannt. Erst am 09.05.2011 sei ihm diese Bewerbung recht gewesen, um der aus seiner Sicht gebotenen Einigungsverhandlung, die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 LRiG binnen eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden gehabt habe, sachwidrig aus dem Wege zu gehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| Die Auffassung der Antragstellerin, das Beteiligungsverfahren sei abgeschlossen und sie sei zu ernennen gewesen, verkennt schon, dass die dafür notwendige Voraussetzung der Billigung dieser Maßnahme durch den Präsidialrat nicht vorlag, im Gegenteil: Der Präsidialrat hat in seiner Stellungnahme vom 15.04.2011 unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 11.10.2010 und die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ausdrücklich erklärt, er stimme dem Vorschlag des Justizministeriums nicht zu, die Antragstellerin zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht zu ernennen. Damit lag eine Äußerung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 LRiG vor, die auch der Annahme einer konkludenten Billigung nach § 43 Abs. 1 Satz 3 LRiG entgegensteht. Die Auffassung der Antragstellerin, im Grunde hätten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 LRiG gar nicht vorgelegen und die Frage eines Einigungsgesprächs habe sich nicht gestellt, trifft danach nicht zu. |
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| Die Entscheidung des Antragsgegners vom 09.05.2011, eine Einigungsverhandlung nicht durchzuführen und stattdessen die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im laufenden Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist weder verfahrens- noch ermessensfehlerhaft ergangen. |
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| Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner sei bereits aus formalen Gründen - wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist - gehindert gewesen, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 (und in der Folge die weiteren Bewerbungen) zu berücksichtigen. Bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, die dem Dienstherrn die zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens und die zeitnahe Besetzung von vakanten Dienstposten ermöglichen soll. Es liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist, wobei im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen ist, ob durch eine Berücksichtigung der Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen öffentlichen Belange konkret beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2011 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 -, Juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2009 - 8 L 763/08.Wi -, Juris; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 171). Rechte der Mitbewerber in dem Sinn, dass sie für diejenigen, die sich innerhalb der laufenden Bewerbungsfrist gemeldet haben, eine Schutzfunktion in Form eines Abwehrrechts gegenüber Nachmeldungen entfalten würde, begründet die Bewerbungsfrist nicht. Dem stünde auch der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entgegen, denn es besteht grundsätzlich kein sachlicher Grund, den Dienstherrn zu zwingen, nicht das volle, ihm bekannt gewordene Bewerberpotential auszuschöpfen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009, a.a.O.). |
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| Kann sich die Antragstellerin schon danach nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen zu 2 und der weiter eingegangenen Bewerbungen verletze sie wegen deren Fristversäumnis in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, so gilt dies darüber hinaus auch deshalb, weil in der Einbeziehung insgesamt kein Ermessensfehler des Antragsgegners lag. |
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| Dass er von der zunächst erwogenen Möglichkeit, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 wegen Verspätung zurückzuweisen, Abstand genommen hat, war nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die verfahrensmäßige Stellung der Antragstellerin so verfestigt gehabt hätte, dass jede andere Entscheidung als die Zurückweisung dieser Bewerbung ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Nach Auffassung des Senats kann von einer hinreichenden Verfestigung der Position eines Bewerbers jedenfalls vor Zustimmung des Präsidialrats nach dem in Baden-Württemberg geltenden besonderen Verfahren der Beteiligung nicht ausgegangen werden. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LRiG ist der Präsidialrat bei jeder Ernennung eines Richters mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags und bei jeder Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats, dem hierzu die Bewerbungen aller Bewerber, mit deren Zustimmung auch die Personalakten sowie die vom Ministerium etwa eingeholten Besetzungsvorschläge mitzuteilen sind (§ 43 Abs. 3 Satz 1 LRiG). Der Präsidialrat, der eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen hat, gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will; er kann auch zu anderen Bewerbungen Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 LRiG). Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LRiG zwischen dem zuständigen Minister und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Führt diese Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet nach § 43 Abs. 5 LRiG der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, ohne dass etwa dem Minister ein Letztentscheidungsrecht zustünde (vgl. dazu und zum weiteren Verfahren §§ 46, 58, 60 LRiG; Mosthaf, Die Präsidialratsverfassung des Landesrichtergesetzes Baden-Württemberg, DRiZ 2012, 88; Wagner, Das Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst, S. 130). Danach bedarf der Auswahlvorschlag des Dienstherrn der Billigung des Präsidialrats. Wenn sie nicht erteilt wird, ist der Dienstherr gehindert, den von ihm ausgewählten Bewerber zur Ernennung vorzuschlagen, er kann aber einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats folgen. Dies belegt, dass von einer verfestigten, auf eine Ernennung hinführenden Position der Antragstellerin am 09.05.2011 nicht ausgegangen werden konnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin darauf verweist, dass sich der Antragsgegner bereits zweimal für sie entschieden habe. Vertrauensschutz erwächst daraus nicht. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese Entscheidung an der erforderlichen Billigung durch den Präsidialrat nichts ändert, nimmt die Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick, dass der Dienstherr sich nicht nur zweimal für sie entschieden, sondern ebenso eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 08.07.1994 (- 2 M 3143/94 -, NVwZ-RR 1995, 276). Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Bewerber, der in einem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen sei, eine verstärkte Rechtsposition erlange, die es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehre, von seiner Ernennung abzusehen und die Stelle erneut auszuschreiben (siehe aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2006 - 5 ME 60/06 -, Juris). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung mit der Einschränkung versehen, dass dieses Ausschreibungsverbot nicht gelte, wenn der Dienstherr für die neue Ausschreibung einen sachlichen Grund anführen könne. Ein sachlicher Grund für die streitige Einbeziehung aber lag hier vor, sodass es keiner Vertiefung bedarf, inwieweit dieser Beschluss überhaupt übertragbar ist: Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 - und in der Folge weitere Bewerbungen - zuzulassen, war insbesondere mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG sachgerecht. |
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| Im Schreiben vom 11.05.2011 an die Antragstellerin hat der Antragsgegner ausgeführt, dass im Interesse einer am Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beabsichtigt sei, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Präsidentin des Landessozialgerichts sei daher um die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen sämtlicher Bewerber gebeten worden. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Beigeladene zu 2 aus Anlass einer früheren Bewerbung auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht bereits mit der Bewertung beurteilt worden sei, er werde die Anforderungen dieses Amts übertreffen, weshalb zum Zeitpunkt seiner Bewerbung vom 14.04.2011 nicht auszuschließen gewesen sei, dass er auch für das nun angestrebte Amt zum Kreis der am besten geeigneten Bewerber gehören könnte. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens. Die Antragstellerin misst dem verfassungsrechtlich begründeten materiell-rechtlichen Gebot der Bestenauslese insbesondere gegenüber dem Verfahrensrecht, das sie für ihre Position anführt, ein zu geringes Gewicht bei. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass das Bewerbungsverfahren insoweit lediglich „Hilfsmittel“ zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der allein im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle liegenden Bewerberauswahl ist (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004, vom 25.11.2004, vom 17.08.2005, vom 11.02.2009 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Justizministers vom 09.05.2011 nicht zu beanstanden war. |
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| Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen gilt dies aber auch deshalb, weil der Antragsgegner am 09.05.2011 ebenso berechtigt gewesen wäre, das Auswahlverfahren abzubrechen mit der Folge des Untergangs des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin. |
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| Das Auswahlverfahren dient - wie dargelegt - zwar nicht nur dem Interesse des Dienstherrn, das Amt bestmöglich zu besetzen, sondern auch dem berechtigten Interesse des Richters oder Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; deshalb begründet es einen Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht indes nur dann, wenn es im Anschluss daran zu einer Ernennung kommt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem der Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa weil sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Der - sachlich gerechtfertigte - Abbruch des Auswahlverfahrens, der unmissverständlich erfolgen und dokumentiert werden muss, lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen (BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48, und vom 26.01.2012, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38). |
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| Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996, a.a.O., und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 §12 BlnLBG Nr. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris), oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2006 - 5 ME 219.06 -, Juris) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2011 - 3 CE 11.859 -, Juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 3 CE 11.2725 -, Juris). |
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| Danach wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Antragsgegner das Auswahlverfahren angesichts der am 09.05.2011 bestehenden Lage im Hinblick auf die seit Beginn des Verfahrens verstrichene Zeit und im Interesse einer Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen hätte. Dieses Ziel hätte auch am besten durch den Abbruch des Auswahlverfahrens, eine erneute Ausschreibung und ein sich daran anschließendes neues Auswahlverfahren erreicht werden können. Zwingend ist ein solches Vorgehen jedoch nicht. Vielmehr kann auch ein fortgesetztes Auswahlverfahren Grundlage für eine neue Auswahlentscheidung sein (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2011 und vom 26.01.2012, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012 - 10 B 11334/11 -, Juris). Grundsätzlich hat der Dienstherr die Entscheidung zwischen Neuausschreibung mit neuem Auswahlverfahren und Fortsetzung des früheren Auswahlverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei er sich an der dargestellten Funktion des Auswahlverfahrens zu orientieren hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012, a.a.O.). Dies hat der Antragsgegner getan. Wenn er berechtigt war, das Auswahlverfahren abzubrechen, um auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens eine Erweiterung des Bewerberkreises zu erreichen, war er umso mehr befugt, das Auswahlverfahren mit einem bereits erweiterten Bewerberkreis fortzusetzen, um dem Gebot der Bestenauslese Rechnung zu tragen, zumal dies die Bewerbungsverfahrensansprüche der bereits vorhandenen Bewerber nicht untergehen ließ. Auch die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung einbezogen, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die Verfahrensweise des Antragsgegners nicht verletzt worden. |
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| 3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Versuch des Verwaltungsgerichts, ihren Vortrag aus der ergänzenden Antragsbegründung zur dilatorischen Behandlung des Bewerbungsverfahrens auf die Frage der Anwendbarkeit der Frist der §§ 9, 8 LRiG, 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG zu verkürzen, sei misslungen. Dieser Einwand verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner nach der Entscheidung des Ministers am 09.05.2011, kein Einigungsverfahren durchzuführen, bereits mit Schreiben vom 11.05.2011 die Präsidentin des Landessozialgerichts gebeten hat, aktuelle Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, ist es unerheblich, ob das Auswahlverfahren schneller hätte durchgeführt werden können. Ebenso wenig wie durch einen Abbruch des im öffentlichen Interesse durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens werden durch dessen Verzögerung Rechte der Bewerber berührt (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Manipulation des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner, um die Antragstellerin willkürlich zu benachteiligen, sind offenkundig nicht gegeben. |
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| 4. Die Rüge der Antragstellerin, der Präsident des Sozialgerichts ... als Beurteiler des Beigeladenen zu 3 sei wegen seiner Haltung als Vorsitzender des Präsidialrats gegen ihre Bewerbung zu Gunsten des Beigeladenen zu 3 voreingenommen gewesen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. |
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| Die Tätigkeit des Präsidenten des Sozialgerichts ... als Vorsitzender des Präsidialrats führt nicht dazu, dass er die aus § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte (VwV des Justizministeriums vom 15.10.2008, Die Justiz S. 313) folgende Zuständigkeit für die Erstellung der Anlassbeurteilung für die Richter seines Gerichts und damit auch für den Beigeladenen zu 3 verloren hat. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Richterrecht keinen Rechtssatz des Inhalts kennt, dass der Vorsitzende eines Präsidialrats von der Erstellung von Beurteilungen für Richter ausgeschlossen ist, über deren Personalangelegenheiten er in seiner Funktion als Mitglied des Präsidialrats nach Maßgabe der §§ 32, 43 LRiG mitzubestimmen hat. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im Gegenteil bewusst die Entscheidung getroffen, dass sich Präsidialratsvorsitz und Beurteilereigenschaft nicht ausschließen, indem er beides - auch in der Sozialgerichtsbarkeit - in die Hände von Gerichtspräsidenten gelegt hat (vgl. § 74 Abs. 2 DRiG, §§ 34, 37 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LRiG und § 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 30.06.1954 [GBl. S. 110], geändert durch Artikel 122 der Verordnung vom 19.03.1985 [GBl. S. 71]). Andernfalls wäre der Präsident eines Gerichts für jede volle, nach § 17 LRiG vier Jahre umfassende Amtszeit eines Präsidialrats von der Beurteilung der an seinem Gericht tätigen Richter ausgeschlossen. Dies wäre aber gerade im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich, weil der Gerichtspräsident als unmittelbarer Dienstvorgesetzter in aller Regel am besten dazu in der Lage ist, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter seines Gerichts zu beurteilen. |
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| Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Funktionen eines Präsidialratsvorsitzenden und eines Beurteilers für kompatibel zu erklären, folgt auch, dass der Beurteiler im anschließenden Beteiligungsverfahren nicht „qua Amt“ ausgeschlossen ist. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21.07.2009 (- 1 M 52/09 -, Juris). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Richter, der als Präsidialratsmitglied mit einer Personalangelegenheit befasst gewesen sei, nicht in derselben Sache als Richter in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheiden könne, weil er im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe. Diese allein für die Ausschließung von Gerichtspersonen im Verwaltungsprozessrecht angestellte Erwägung ist jedoch auf ein Beurteilungs- und anschließendes Beteiligungsverfahren nicht übertragbar. § 54 VwGO gilt für ein solches Verfahren nicht und ist schon mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar, da der Gesetzgeber insoweit anders lautende Bestimmungen getroffen hat. |
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| Der Vorsitzende des Präsidialrats war auch nicht im vorliegenden Einzelfall wegen Befangenheit von der Beurteilung des Beigeladenen zu 3 ausgeschlossen. |
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| Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 LVwVfG, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2011 - 1 L 86/10 -, Juris; Senatsurteil vom 03.04.1990 - 4 S 1940/88 -, Juris). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die dienstliche Beurteilung von einem Gerichtspräsidenten, der zugleich Präsidialratsvorsitzender ist, erstellt wurde. Dass der Präsidialrat - der in Baden-Württemberg grundsätzlich nur aus von der Richterschaft gewählten Mitgliedern besteht (vgl. § 34 LRiG) - die Aufgabe hat, für die Belange der Richterschaft und der Justiz eine Mitverantwortung zu übernehmen und mittelbar die Unabhängigkeit der Rechtspflege zu stärken (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 21.12.1992 - 1 TG 1634/92 -, PersR 1993, 275, m.w.N.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Richter oder Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Dass das Verwaltungsgericht von diesem Maßstab ausgehend hinreichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht festzustellen vermocht hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. |
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| Hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers des Beigeladenen zu 3 folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass dessen dienstliche Beurteilung nach Auffassung der Antragstellerin Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht Bestandteil des Anforderungsprofils seien. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 zu den Grundanforderungen an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes gehörten. Der Beurteiler habe jeweils eine Begründung für die aufgezählten Tätigkeiten gegeben und damit gleichzeitig dargelegt, dass der Beigeladene zu 3 auch die unter Nr. 2 der genannten Anlage aufgeführten Anforderungen an die Fachkompetenz erfülle. Die Aufzählung seiner vielfältigen Tätigkeiten sei daher sachgerecht. Dies vermag der Senat auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler auf die von der Antragstellerin angeführten Tätigkeiten nicht isoliert hingewiesen, sondern diese bestätigend für die bereits anderweitig festgestellte fachliche Befähigung und Leistung des Beigeladenen zu 3 angeführt hat. Dies zeigt sich etwa an der Formulierung, dass dieser große Verhandlungserfahrung besitze und in der Lage sei, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen, wobei ihm seine wissenschaftliche Grundausbildung sowie seine seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität Tübingen, auch wenn er sich dort mit dem Bereich Baurecht beschäftige, zugutekämen. Auf eine tatsächliche Voreingenommenheit führen diese wie auch die weiteren von der Antragstellerin beanstandeten Bemerkungen in der dienstlichen Beurteilung (wie wissenschaftliche Mitarbeit beim Staatsgerichtshof, literarische Tätigkeit) nicht. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Sozialgerichts ... sich nicht an der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 orientiert hätte und deshalb befangen gewesen wäre. |
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| Mit ihrem erneuten - pauschalen - Verweis auf den Sprachstil des Beurteilers nimmt die Antragstellerin schon nicht in den Blick, dass aufgrund der regelmäßig engen dienstlichen Zusammenarbeit von Beurteiler und Beurteiltem - zumal wenn es sich um Präsident und Vizepräsident desselben Gerichts handelt - weder „erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen“ eines Beurteilers noch aus Sicht des Beurteilten negativ wirkende „saloppe“ oder auch einzelne „ungeschickte oder missglückte Formulierungen“ in einer Beurteilung einen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Voreingenommenheit bieten (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Für ebenso „emotional gefärbte“, für den Betroffenen aber positive Formulierungen gilt dies ebenso und zumal dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beurteilung auch die Persönlichkeit des Beurteilers widerspiegelt und durchaus individuelle Züge tragen darf. |
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| Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass sich der Vorsitzende des Präsidialrats eindeutig ablehnend gegenüber ihrer Bewerbung positioniert habe, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass insoweit nicht dessen Auffassung, sondern die Stellungnahme des Präsidialrats als Gremium (dem im Übrigen auch ihr Senatsvorsitzender angehört) in Rede steht. Jedenfalls folgen aus dem Umstand, dass der Präsidialrat auf den Vorschlag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Ernennung vorzuschlagen, mit einem Gegenvorschlag reagiert und sich auch weiter ablehnend gegenüber der Bewerbung der Antragstellerin gezeigt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Vorsitzenden des Präsidialrats bei der Beurteilung des Beigeladenen zu 3. Auch wenn dessen Bewerbung eine Möglichkeit gewesen ist, die „Pattsituation“ aufzulösen, war dies ersichtlich nur eine unter mehreren Möglichkeiten, da sich auch weitere „Neu-“Bewerber gemeldet hatten und im Übrigen das Landesrichtergesetz regelt, wie bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Dienstherrn und Präsidialrat zu verfahren ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler tatsächlich nicht in der Lage war, den Beigeladenen zu 3 objektiv und gerecht zu beurteilen, fehlen nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilung vom 27.06.2011 an die vorangegangenen Beurteilungen nahtlos anfügt und weder einen Notensprung noch einen sonstigen „Ausreißer“ nach oben aufweist. |
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| 5. Die Antragstellerin macht weiter geltend, die „Auslassungen“ des Auswahlvermerks vom 22.08.2011 hinsichtlich der Anforderungen des Stellenprofils ließen den Schluss zu, dass der Dienstherr das ihm zustehende Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage und damit fehlerhaft ausgeübt habe. Gerade ihre nicht erwähnte Funktion als inzwischen langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende zweier Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mache dies deutlich: Denn entgegen dem Werdegang des Beigeladenen zu 3 habe sie damit Gelegenheit gehabt, in die Lenkungs- und Leitungsfunktion einer Senatsvorsitzenden hineinzufinden und in der Praxis erfolgreich den Nachweis zu führen, dass sie nicht nur über die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen beinahe sämtlicher Gebiete des Sozialrechts verfüge und besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze aufbringe, sondern vor allem Gelegenheit gehabt habe, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung eines Senats einen richtungsgebenden Einfluss auszuüben, erfolgreich zu erproben und Erfahrung in der Verhandlungsführung als Vorsitzende eines Senats zu erwerben. Dass im Übrigen tatsächlich „Streichungen“ gerade auch im Hinblick auf das Anforderungsprofil der angestrebten Stelle vorgenommen worden seien, mache deutlich, dass es dem Antragsgegner bei der Fertigung des Auswahlvermerks - ergebnisorientiert - darum gegangen sei, etwaigen „Vorsprung“ ihrerseits vor dem Beigeladenen zu 3 zu beseitigen und „Gleichstand“ herzustellen. Den Vorsprung hätten ihr Passagen aus ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 verschafft, in jedem Fall, vor allem aber ihre Funktion als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende. Vergleichbares habe der Beigeladene zu 3 nicht vorzuweisen. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. |
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| Das maßgebliche Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht ergibt sich aus Anlage 3 der Beurteilungsrichtlinie vom 15.10.2008 (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -, ZBR 2010, 128). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine besonders ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz sowie Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben, ohne dass insoweit eine Rangfolge gebildet würde. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Insbesondere sind auch die von der Richtlinie geforderten Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und der Führungskompetenz (u.a. die Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten) gerade in Bezug auf das hier angestrebte Amt erkennbar nicht von minderem Gewicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007, a.a.O., m.w.N.), sondern können entscheidende Bedeutung erlangen. |
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| Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Dokumentationspflicht stellt damit als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Ob der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die Grenzen seines Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder aber überschritten hat, lässt sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation seiner Auswahlerwägungen gerichtlich kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13, und vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36; Senatsbeschluss vom 31.05.2010 - 4 S 2424/09 -). |
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| Diesen Anforderungen wird der Auswahlvermerk vom 22.08.2011 gerecht. Der Antragsgegner hat die maßgeblichen Auswahlerwägungen hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und sich erkennbar am Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, das sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene zu 3 erfüllen, orientiert. Dass die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende nicht erwähnt wird, führt schon vor dem Hintergrund, dass der Auswahlvermerk lediglich die wesentlichen Auswahlerwägungen dokumentieren soll, nicht darauf, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage ausgeübt hat,. Dass er die Funktion der Antragstellerin als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende mehrerer Senate nicht zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich hieraus nicht. Dass er ihr kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, wird von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner wegen des Gleichstands der aktuellen Anlassbeurteilungen zu Recht auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen und die daraus erkennbare größere Kontinuität des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz in beanstandungsfreier Weise zum Anlass genommen habe, diesem im Rahmen des Leistungsvergleichs einen Vorsprung einzuräumen, wird durch die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. |
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| Die Ansicht des Antragsgegners, dass die aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin (vom 20.06.2011) und des Beigeladenen zu 3 (vom 27.06.2011) einen Gleichstand aufweisen, ist nicht zu beanstanden. Beide Bewerber sind mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt worden. Der Antragsgegner hat danach zu Recht die Beurteilungen inhaltlich ausgewertet und die quantitativen Arbeitsergebnisse, die fachliche Befähigung und Leistung, die persönlichen Eigenschaften, die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in den Blick genommen und einander gegenübergestellt. Er ist sodann zum Ergebnis gekommen, dass sich bei einem Vergleich dieser Anlassbeurteilungen von zwei unterschiedlichen Beurteilern kein eindeutiger Leistungsvorsprung feststellen lasse. Bei der Antragstellerin werde der Schwerpunkt auf ihre juristischen Fähigkeiten gelegt, wobei auch die soziale Kompetenz sehr positiv beschrieben werde. Bei dem Beigeladenen zu 3 stehe dagegen die soziale Kompetenz etwas mehr im Vordergrund, was aber auch dem Umstand geschuldet sein möge, dass er in der ersten Instanz tätig sei und sich angesichts der deutlich höheren Eingangszahlen mit Rechtsproblemen nicht so vertieft auseinandersetzen könne wie in der zweiten Instanz. Hinreichend deutlich werde aber auch, dass der Beigeladene zu 3 eine herausragende juristische Qualifikation und die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Behandlung von Rechtsfragen besitze. Die Auffassung der Antragstellerin, insbesondere die Aussagen in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 zu ihrer Fach- und Führungskompetenz verschafften ihr einen Eignungsvorsprung, nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass ihre langjährige Tätigkeit als stellvertretende Senatsvorsitzende und die Bearbeitung der unterschiedlichsten Rechtsgebiete zu der im Auswahlvermerk wiedergegebenen Einschätzung geführt hat, sie verfüge über hervorragende juristische Fähigkeiten und außerordentlich breit gefächerte Rechtskenntnisse; sie besitze eine weit überdurchschnittliche Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen; die Richterin finde trotz ihrer hervorragenden juristischen Qualifikation und der mustergültigen und vorbildlichen Qualität ihrer Arbeit praxisbezogene Lösungen; sie werde in der Lage sein, einen Senat sehr gut zu führen; sie werde integrierend und motivierend wirken und sie verstehe es, zu überzeugen; sie werde in der Senatsarbeit die richtigen Schwerpunkte setzen und durch ihr vorbildliches Engagement und ihre hervorragenden juristischen Kenntnisse für einen reibungslos und effizient arbeitenden Senat sorgen. Der Verzicht auf einzelne Sätze oder Satzteile aus der Anlassbeurteilung der Antragstellerin in der zusammenfassenden Darstellung im Auswahlvermerk ändert nichts daran, dass der Vermerk die überaus positive Bewertung ihrer Fach- und Führungskompetenz darstellt und berücksichtigt. Indes hat der Antragsgegner festgestellt, dass auch der Beigeladene zu 3 über eine ebensolche Fach- und Führungskompetenz verfügt, auch wenn er sie auf anderem Wege als die Antragstellerin erworben hat. Insoweit heißt es im Auswahlvermerk, er sei ein sehr fleißiger, hoch engagierter, zielstrebig und effizient arbeitender, ungewöhnlich leistungsstarker und belastbarer Richter, bei dem Quantität und Qualität auf außergewöhnlich hohem Niveau im Gleichgewicht stünden; er verfüge über hervorragende juristische Qualifikationen; er sei in der Lage, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen; er sei in besonderem Maße geeignet, den Spruchkörper eines Obergerichts fachlich und organisatorisch zu führen; er könne durch sein nicht polarisierendes, kollegiales Verhalten die Arbeit in einem Senat harmonisch gestalten und dadurch eine angenehme und erfolgreiche Arbeitsatmosphäre schaffen; er werde einen menschlich angenehmen, ausgewogenen und fairen Führungsstil pflegen. Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass beide Bewerber auch in den Bereichen Fach- und Führungskompetenz einen Gleichstand aufweisen. Insbesondere ist es vertretbar, dass der Antragsgegner die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende - die im Übrigen vom Anforderungsprofil weder verlangt noch vorausgesetzt wird - oder die Tätigkeit auf mehreren Rechtsgebieten - die auch der Beigeladene zu 3 für sich in Anspruch nehmen kann - nicht zur Begründung eines Eignungsvorsprungs herangezogen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Tätigkeiten und Funktionen der Antragstellerin als Richterin am Landessozialgericht hinsichtlich der Fach- und Führungskompetenz zwingend höher zu bewerten sind als die Tätigkeiten und Funktionen des Beigeladenen zu 3 als Vizepräsident des Sozialgerichts. |
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| Soweit der Antragsgegner danach frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick genommen hat, so steht ihm auch bei der Auswertung dieser Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich und für die anzustellende Prognose gewonnen werden können. Dabei kann der Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese auch die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang kann etwa von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 und Beschluss vom 25.10.2011, jeweils a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 - 13 L 1708/11 -, Juris). |
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| Die Auffassung des Antragsgegners, (auch) insoweit führe allein die Betrachtung der Endnoten nicht entscheidend weiter, wird durch die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht wie der Antragsgegner ignorierten beharrlich, dass ihr zum vierten Male in Folge bescheinigt worden sei, sie werde die Anforderungen der Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht übertreffen, nicht erschüttert. Denn die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beurteilungen vom 20.06.2011, 15.06.2010, 29.06.2009 und 28.05.2008 werden in dem Auswahlvermerk vom 22.08.2011 nicht nur inhaltlich ausgewertet, sondern auch in Bezug auf die darin jeweils erzielten Endnoten gewürdigt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, beide Bewerber hätten ihr aktuelles Notenniveau im Wesentlichen gleichzeitig, nämlich zwischen Mai 2008 und März 2009 erreicht. Da es sich dabei um Anlassbeurteilungen auf unterschiedliche Ämter gehandelt habe, könne der zeitlichen Differenz von einem knappen Jahr keine Aussagekraft zugemessen werden. Danach besteht schon in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für den Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die jeweils erzielten Beurteilungsstufen ignoriert. |
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| Dass der Antragsgegner die Leistungsentwicklung im Bereich der sozialen Kompetenz maßgebend in den Blick genommen und hierbei einen Vorsprung des Beigeladenen zu 3 konstatiert hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht es dabei auch nicht „letztlich um schulische Kopfnoten“, vielmehr hat der Antragsgegner ein sich aus dem Anforderungsprofil ergebendes zulässiges Leistungskriterium zugrunde gelegt. |
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| Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, der Antragsgegner habe beim Beigeladenen zu 3 insbesondere auf die Beurteilung vom 19.03.2009 abgestellt, da sie ebenso wie die Beurteilungen der Antragstellerin ab 2006 von der Präsidentin des Landessozialgerichts gefertigt worden sei. In dieser dienstlichen Beurteilung werde dem Beigeladenen zu 3 unter anderem bescheinigt, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Auch in der Beurteilung vom 22.12.2006 bescheinige die Präsidentin des Landessozialgerichts ihm eine gut ausgeprägte soziale Kompetenz, wie sich dies auch aus der dienstlichen Beurteilung des Generalanwalts beim EuGH vom 29.08.2003 und der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des VGH Baden-Württemberg vom 10.06.2003 ergebe. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28.05.2008 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die mittlerweile gut ausgebildete soziale Kompetenz die Antragstellerin befähigen werde, einen Senat gut zu führen. Eine nahezu gleichlautende Formulierung finde sich in der dienstlichen Beurteilung vom 29.06.2009. In der dienstlichen Beurteilung vom 15.06.2010 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin sehr gut ausgeprägt sei. In den früheren dienstlichen Beurteilungen vom 03.05.2006 und 14.06.2004 seien keine ausdrücklichen Ausführungen zur sozialen Kompetenz gemacht worden, sondern es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich vertrete. In der letztgenannten Beurteilung werde allerdings erwähnt, dass gelegentlich etwas mehr distanzierte Gelassenheit hilfreich wäre. Es bedeute keinen Bewertungsfehler, wenn der Antragsgegner nach Auswertung dieser Beurteilungen zu dem Ergebnis komme, dass bei der Antragstellerin im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen habe, und dass ihr erst ab Mitte 2008 eine positive Entwicklung in diesem Bereich habe bescheinigt werden können. |
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| Dem hält die Antragstellerin entgegen, dass die jetzt bei den Bewerbern vorhandene soziale Kompetenz interessiere und nicht die in die Vergangenheit reichende Persönlichkeitsentwicklung der Konkurrenten, und es sei einfach falsch, wenn das Verwaltungsgericht behaupte, bei ihr habe im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen; das Gegenteil ergebe sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 03.05.2006, in der es heiße, in der mündlichen Verhandlung gehe sie angemessen und einfühlsam mit den Prozessbeteiligten um; bei der Beratung der Fälle zeige sie eine gute Fähigkeit, sich vorurteilsfrei in die Situation der Beteiligten zu versetzen und so auch die menschliche Dimension zu erhellen; ihr Umgang mit der Mitarbeiterin in der Service-Einheit sei gut; im Urteil sei sie bestimmt, aber gleichwohl vorsichtig. Indes lässt die Antragstellerin hierbei den bereits im Auswahlvermerk vom 22.08.2011 umschriebenen Befund außer Acht, dass die Beurteilerin in ihrer eigenen Bewertung erklärt hat, die Antragstellerin vertrete ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich mit Selbstbewusstsein und Durchsetzungsvermögen, auf den oft verwendeten Zusatz hinsichtlich der Offenheit für Gegenargumente dann aber verzichtet und diese 2006 erstellte Beurteilung zudem noch mit der niedrigeren Note „übertrifft teilweise“ versehen hat. Dem entspricht es, dass dieselbe Beurteilerin in der dann erstmals mit der Note „übertrifft“ geschlossenen Beurteilung vom 28.05.2008 darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin „in den letzten zwei Jahren“ - also im Vergleich mit dem Stand des Jahres 2006 - hinsichtlich ihrer Persönlichkeit eine positive Entwicklung durchlaufen habe. Die unterschiedliche Entwicklung von Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz belegen nicht zuletzt die Beurteilungen vom 28.09.2009 und 19.03.2009 für den Beigeladenen zu 3 und vom 29.06.2009 für die Antragstellerin. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk darauf hingewiesen, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin in dieser Beurteilung etwas zurückhaltender beschrieben werde, wohingegen dem Beigeladenen zu 3 zum nahezu gleichen Zeitpunkt bescheinigt werde, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Die abschließende Wertung des Antragsgegners, dass sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz ergebe, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin langjährig als Gleichstellungsbeauftragte tätig war und die Funktion der Beschwerdestelle nach § 133 AGG wahrgenommen hat, was in der aktuellen dienstlichen Beurteilung gewürdigt worden ist. Von einer längst gleichen sozialen Kompetenz zwischen Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 kann danach nicht ausgegangen werden. |
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| Über den (nur) für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellten (Eventual-)Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung eines Zwangsgelds, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ohne weitere Stellenausschreibung und ohne Berücksichtigung weiter hinzutretender Bewerber wegen der Besetzung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) die Stellungnahme des Präsidialrats der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu beantragen und ggf. das Verfahren nach § 43 Abs. 3, 4 und 5 LRiG durchzuführen, ist nicht zu entscheiden. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3 aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, hinsichtlich der übrigen Beigeladenen aber keine Kostenerstattung anzuordnen. |
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