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| Der zulässige Antrag des Antragstellers auf einstweilige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 für die Besoldungsgruppe A 13 beim Landeskriminalamt Stuttgart hat Erfolg. |
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| Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). |
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| Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Einstweiliger Rechtsschutz ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - BVerwGE 118, 370, 373 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers muss bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2001 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff., juris). Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BVerwG, Urt. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris). |
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| Die Auswahl von Bewerbern hat sich nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 -). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - BVerwG 2 C 31.01 - juris, und Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 - juris). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, wobei er darauf zu achten hat, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (st. Rspr., vgl. Urteile v. 27.02.2003, a.a.O., v. 04.11.2010, a.a.O. u. v. 30.06.2011, a.a.O.). |
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| Der unterlegene Beamte kann sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2010 - 4 S 2297/09 -). |
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| Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (st. Rspr., BVerwG, Urteile v. 19.03.1998 - BVerwG 2 C 5.97 - BVerwE 106, 263 - u. v. 10.02.2000 - BVerwG 2 A 10.98 - juris). Insoweit hat sich die Überprüfung auf Verfahrensfehler, die Einhaltung vom Dienstherrn erlassener Beurteilungsrichtlinien sowie darauf zu beschränken, ob der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet wurden oder ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 - BVerwG 2 A 10.98 - juris, st. Rspr.). |
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| Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte der Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 - BVerwG 2 A 7.09 - sowie Beschl. v. 16.12.2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - u. v. 25.04.2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, sämtlich juris). An diesem Tag sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. |
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| Der Bewerberverfahrensanspruch ist vorliegend allerdings nicht bereits deshalb verletzt, weil der Antragsgegner nicht sämtliche Beförderungsstellen freigehalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris), sondern acht der vorgesehenen Beförderungsstellen an die ausgewählten Mitbewerber vergeben hat. Denn dies erfolgte im Einvernehmen mit dem Antragsteller, der ausdrücklich nicht die Freihaltung sämtlicher Beförderungsstellen begehrt hat, sondern die Freihaltung lediglich einer Stelle in das Auswahlermessen des Antragsgegners gestellt hat. |
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| Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es wohl auch nicht der Bekanntgabe der Auswahlkriterien für die Vergabe der Beförderungsstellen vor der Mitteilung des Auswahlergebnisses. Der Anspruch auf Mitteilung der Auswahlkriterien und des Auswahlergebnisses besteht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls spätestens „rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers“, um den gerichtlichen Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers nicht zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren (vgl. BVerfGE 61, 82, 110; Beschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501). Weiter ist insoweit erforderlich, vor Aushändigung der Urkunde an den Mitbewerber einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Möglichkeit zu geben, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02 - juris), und darüber hinaus, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - juris). Davon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen im Hinblick auf die Besonderheiten der zu besetzenden Stelle vorab Auswahlkriterien im Sinne von Anforderungen, die der Bewerber zu erfüllen hat, bereits in der Ausschreibung genannt sind. Der Antragsteller hatte vorliegend am 26.11.2013 bzw. spätestens am 03.12.2013 über eine interne Rund-Mail Kenntnis vom Auswahlergebnis und von den der Auswahl zugrunde gelegten Kriterien (Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilungen sowie Durchschnitt der Leistungsnoten) erhalten und konnte rechtzeitig vor der Ernennung der Mitbewerber Widerspruch erheben und seinen Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG im Wege des Eilrechtsschutzes wahren. |
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| Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet aber jedenfalls aller Voraussicht nach bereits deshalb an einem durchgreifenden Mangel, weil es an einer Auswahlgrundlage fehlt. So war vom Antragsgegner als Auswahlstichtag der 31.10.2013 festgelegt worden (vgl. interne Mitteilung vom 26.11.2013). Sowohl der Antragsteller als auch die ausgewählten Mitbewerber mit den Platzziffern 1 bis 8 erhielten ihre dienstlichen Beurteilungen sämtlich erst nach diesem Stichtag, nämlich erst Mitte bis Ende November. In allen diesen Fällen unterzeichnete der Leiter der Beurteilungskonferenz die dienstlichen Beurteilungen erst am 08.11.2013 und damit nach dem Auswahlstichtag. Damit fehlte es an einer Grundlage für die Auswahlentscheidung,, denn diese stellen zwingend die dienstlichen Beurteilungen dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - BVerwG 2 C 31.01 - juris, und Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris). Grundlage für die Auswahlentscheidung können die dienstlichen Beurteilungen aber erst sein, wenn sie existieren, was wiederum erst dann der Fall ist, wenn sie - ungeachtet der Frage ihrer Eröffnung - vom Endbeurteiler unterzeichnet sind. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt des Auswahlstichtages aber nicht der Fall. |
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| Nachdem die Auswahlentscheidung danach aller Voraussicht nach bereits mangels Entscheidungsgrundlage rechtswidrig sein dürfte, weist die Kammer ergänzend auf weitere Fehler des Auswahlverfahrens hin, die bei der erneuten Auswahlentscheidung zu vermeiden sind. |
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| So ist der ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz und der Unterzeichnung bzw. Aushändigung der dem Gericht vorliegenden Beurteilungen der Mitbewerber auffällig. Dies lässt zumindest Zweifel daran aufkommen, dass die Bewertungen bereits in der Beurteilungskonferenz am 15.08.2013 festgelegt worden waren. Nach Nr. 5.2.2 der VwV-Beurteilung Pol (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 21.12.2010 i.d.F. vom 03.02.2011, gültig vom 01.02.2011 bis 31.12.2017, GABl. 2011, S. 2) legt der Beurteiler die Beurteilungsübersicht mit den vorläufigen Beurteilungen dem Leiter der Beurteilungskonferenz vor. Nr. 5.3 der VwV-Beurteilung Pol regelt, dass der Leiter der Beurteilungskonferenz das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung gewährleistet und nach Vorliegen sämtlicher Beurteilungsübersichten unter Berücksichtigung der Spitzensätze (Nr. 5.4) die endgültige Beurteilung im Einzelfall festlegt. Nach Nr. 5.3.2 hat die Beurteilungskonferenz den Zweck, die Beurteilungen, insbesondere beabsichtigte Abweichungen von der vorläufigen Beurteilung mit den Beurteilern mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile für den Zuständigkeitsbereich des Leiters der Beurteilungskonferenz zu erreichen. Zweck der Beurteilungskonferenz ist danach die Festlegung der Noten. Der auffallend lange Zeitraum von annähernd drei Monaten zwischen Beurteilungskonferenz und Unterzeichnung der Beurteilungen der erfolgreichen Bewerber - die Akten der nicht erfolgreichen Beamten liegen dem Gericht nicht vor - und des Antragstellers durch den Letztbeurteiler können als Indiz gegen die Notenfestlegung zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz sein. Weiteres Indiz hierfür kann weiter auch der Umstand sein, dass bereits die Erstbeurteiler die dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten Bewerber bis auf diejenige des Rangplatzierten Nr. 9 und diejenige des Antragstellers, die am 16.08.2013 vom Beurteiler unterzeichnet wurde, erst wiederum teils deutlich nach dem Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz unterzeichnet hatten (26.08. bis 25.10.2013). Vorliegend hat der Antragsgegner insoweit lediglich pauschal vorgebracht, dass sich das „weitere Verfahren“ nach der Beurteilungskonferenz wegen der Umsetzung der Polizeireform sowie urlaubsbedingt verzögert habe und keineswegs eine spätere Anpassung an vorhandene Beförderungsstellen erfolgt sei. Dies vermag den zeitlichen Ablauf hinsichtlich der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen allerdings weder zu erklären noch zu rechtfertigen. |
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| Des Weiteren dürfte einiges dafür sprechen, dass der Antragsgegner vorliegend die Ausschreibungspflicht verletzt hat. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang allerdings die Frage der Kausalität im Hinblick auf den Antragsteller, nachdem er sich noch vor dem Auswahlstichtag mit Schreiben vom 25.11.2013 um eine Beförderungsstelle beworben hatte. Unstreitig wurden die für die Beförderungsrunde 2013 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nicht gemäß § 11 Abs. 2 LBG (i. d. F. vom 09.11.2010) ausgeschrieben. Danach sollen freie Beförderungsdienstposten, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben werden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden können Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung regeln. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen. Nachdem der Landesgesetzgeber sich für die Ausschreibungspflicht entschieden hat (vgl. noch die Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 16.10.1975 - BVerwGE 49, 232, 242 ff. -, wonach keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Ausschreibung von Beförderungsstellen existiere, sowie BVerfG, Beschl. v. 03.03.1976 - 2 BvR 133/76 - juris), war der Antragsgegner hieran gebunden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass alle beförderungsreifen Beamten „von Amts wegen“ in das Auswahlverfahren einbezogen worden seien, dürfte dies ein Absehen von einer Ausschreibung nicht rechtfertigen, denn insoweit sind Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes nicht zu erkennen. Die Ausschreibungspflicht dient der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst und erfordert deshalb (auch) die konkrete Angabe der Anzahl der zu besetzenden Beförderungsstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.10.2013 - 2 B 10707/13 - juris). Das Erfordernis der Stellenausschreibung ist kein Selbstzweck, sondern ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten quasi vorgelagert. Diese erfahren regelmäßig erst durch die Stellenausschreibung, welche aktuellen Beförderungsmöglichkeiten in ihrer Laufbahn und in ihrem Verwaltungszweig bestehen (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die Ausschreibung hat regelmäßig auch die Bildung des Bewerberkreises zur Folge und veranlasst damit (allein) den Dienstherrn zur Erstellung von Anlassbeurteilungen. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Einleitung des Auswahlverfahrens im zweiten bzw. dritten Quartal 2013 die Anzahl der Beförderungsstellen nicht bekannt, die Bekanntgabe erfolgte vielmehr erst deutlich nach dem Stichtag für die Beförderungsauswahl (31.10.2013), nämlich erst am 26.11.2013 im Intranet des Antragsgegners. Die von Amts wegen in das Beförderungsverfahren einbezogenen Beamten konnten mithin zu keinem früheren Zeitpunkt erkennen, wie viele Beförderungsstellen zur Verfügung standen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Anzahl der Beförderungsstellen nicht bereits mit der am 05.07.2013 über Intranet bekannt gegebenen Beförderungskriterien („Kriterien für Beförderungsauswahlentscheidungen im mittleren/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landeskriminalamts BW (LKA)“) erfolgt. Vielmehr enthielt diese Information lediglich allgemeine Auswahlkriterien, die zudem ohne konkreten Bezug zur anstehenden Beförderungsrunde waren. Der Antragsgegner kann insoweit auch nicht auf die Dienstversammlung vom 12.11.2013 verweisen, denn abgesehen davon, dass hierbei nach dem Vorbringen des Antragstellers (AS 47 der Gerichtsakten) lediglich von fünf Beförderungsstellen die Rede war, lag dieser Termin bereits deutlich nach dem Auswahlstichtag. |
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| Die Auswahlentscheidung dürfte sich weiter - ungeachtet der Frage einer Kausalität im Hinblick auf den Antragsteller - nicht an den Vorgaben der VwV-Beurteilung Pol orientiert haben. Nach Nr. 5.4.1 sind, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsmaßstabs und eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen sicherzustellen, Spitzensätze zu berücksichtigen. Nach Nr. 5.4.3 ist für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 5 %, für die Vergabe von 4,25 bis 4,5 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 % und für die Vergabe von 4,0 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 % als jeweilige Obergrenze zu berücksichtigen. Die Spitzensätze gelten als Orientierungsrahmen und dürfen im Einzelfall eine dem zu beurteilenden Polizeibeamten gerecht werdende Gesamtbewertung mit der jeweils zutreffenden Punktzahl nicht verhindern. Eine insoweit erforderliche Abweichung bedarf der Zustimmung durch den Dienstvorgesetzten des jeweiligen Leiters der Beurteilungskonferenz. Nr. 5.5 verbietet die Eröffnung der Beurteilungen, wenn die Spitzensätze nicht eingehalten werden. |
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| Vorliegend wurde die Punktzahl 4,75 ausweislich der Beförderungsliste insgesamt 12mal vergeben, obwohl die Quote ausgehend von insgesamt 117 zu beurteilenden Beamten bei 5,85 bzw. 6 lag. Die Punktezahl 4,25 bis 4,5 wurde 21mal vergeben und übersteigt damit die vorgegebene Quote ebenfalls etwa um das Doppelte. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass Beurteilungsliste und Beförderungsliste nicht identisch seien, so geht dieser Einwand erkennbar fehl. Denn die Beurteilungsliste ist Grundlage der Beförderungs(rang)liste, die wiederum die Auswahlentscheidung vorgibt. Dass die Überschreitung der jeweiligen Quoten in den beiden oberen Beurteilungsbereichen die Beförderungsrangliste maßgeblich beeinflusst hat, ist offensichtlich. Die Überschreitung der Quoten war auch nicht durch die nach der VwV-Beurteilung Pol insoweit vorgeschriebene Einholung der Zustimmung des Dienstvorgesetzten des Leiters der Beurteilungskonferenz gedeckt. Die stattdessen erfolgte „Abstimmung“ mit dem Innenministerium vermag, worauf der Antragsteller zu Recht verweist, diese Zustimmung nicht zu ersetzen. |
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| Schließlich ist eine andere Beurteilung nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil in den jeweiligen Notenbereichen Anlassbeurteilungen zu finden sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind im Hinblick auf die Einhaltung der Quoten die Anlassbeurteilungen nicht außer Acht zu lassen. Zwar gelten die vorgegebenen Spitzensätze nach der VwV-Beurteilung Pol dem Wortlaut nach nur für regelbeurteilte Beamte (vgl. Nr. 5.4.1 der VwV-Beurteilung Pol, wonach die Werte sich auf die Gesamtzahl der „zu beurteilenden Polizeibeamten derselben Vergleichsgruppe“ beziehen). Zu beurteilen im Sinne einer Regelbeurteilung sind nach Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 solche Polizeibeamte nicht mehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben; dies steht in Einklang mit § 3 Nr. 1 BeamtBeurtV. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BeamtBeurtV (Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten v. 06.06.1983, GBl 1983, S. 209) können Polizeibeamte jedoch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden. In der dem Gericht vorliegenden Beförderungsrangliste mit 70 Bewerbern finden sich insgesamt 16 Beamte, die Anlassbeurteilungen erhalten haben. Werden aber anlassbeurteilte Beamte in eine Auswahlentscheidung, der eine Beförderungsrangliste zugrundegelegt wurde, mit einbezogen, sind auch die für die Beurteilungen geltenden Quoten zu berücksichtigen. Dies folgt schon daraus, dass das Notengefüge der Anlassbeurteilungen im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen zu entsprechen hat. Bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen müssen sich danach auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O.). Die Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.02.2013 (AZ.: 3-0300.4/114), auf die sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Vorgehensweise beruft und wonach bei den Anlassbeurteilungen zwar der Maßstab der VwV-Beurteilung Pol zu berücksichtigen sei, eine Einbeziehung in die Spitzensätze für die jeweilige Vergleichsgruppe aber nicht erfolge, steht damit nicht in Einklang. |
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| Nicht mit § 6 BeamtBeurtV in Einklang steht ersichtlich die Praxis des Antragsgegners, mit Erreichen des entsprechenden Lebensalters der Beamten die nicht mehr erforderlichen Regelbeurteilungen (fortlaufend und jeweils parallel zur Regelbeurteilungsrunde) durch Anlassbeurteilungen zu ersetzen und damit das vorgesehene Beurteilungssystem um „Regel-Anlassbeurteilungen“ zu ergänzen. So wurde etwa beim Erst- und Drittplatzierten verfahren, für die jeweils regelmäßig seit der letzten Regelbeurteilung Anlassbeurteilungen erstellt worden waren, ohne dass solche von den Beamten gewünscht oder durch anstehende Auswahlentscheidungen (vgl. § 6 Abs. 2 BeamtBeurtV) gerechtfertigt gewesen wären. Systemkonform wäre es, lediglich diejenigen nicht mehr regelzubeurteilenden Beamten, die sich auf - durch Ausschreibung bekanntgegebene - Beförderungsdienstposten bewerben, anlasszubeurteilen. Das stattdessen praktizierte System der Antragsgegnerin dürfte ungeachtet des darin liegenden Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BeamtBeurtVO auch unter Fürsorgegesichtspunkten Bedenken begegnen, denn auf diese Weise werden auch Beamte, die nicht mehr regelbeurteilt werden (wollen), förmlich in eine Rangfolge eingereiht. |
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| Weiter fällt im vorliegenden Fall auf, dass von den insgesamt 16 Anlassbeurteilungen in der 70 Beamte erfassenden Beförderungsrangliste 10 in den beiden Spitzenbereichen 4,25 bis 4,5 und 4,75 bis 5,0 angesiedelt sind und hiervon 6 in der Spitzengruppe 4,75 bis 5,0, von denen wiederum 4 für einen der neun Beförderungsposten ausgewählt wurden. Damit waren ein Viertel der anlassbeurteilten Beamten erfolgreich, was ebenso wie die Quotenüberschreitung ein Indiz für ein von den Regelbeurteilungen abweichendes Notengefüge und letztlich auch für eine an sachfremden Gesichtspunkten ausgerichtete Beurteilungs- und Beförderungspraxis sein kann. |
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| Des Weiteren sind, ungeachtet des Umstands, dass es bei Auswahlentscheidungen vorrangig nur auf die jeweils aktuelle Regel- bzw. Anlassbeurteilung ankommt, in diesem Zusammenhang die Bewertungssprünge auffällig. So wurde der Erstplatzierte in den beiden Anlassbeurteilungen, die er vor der nunmehr aktuellen Anlassbeurteilung erhalten hatte, mit 4,75 und 4.0 Punkten bewertet, gegenüber lediglich 3,75 Punkten in der vorangegangenen Regelbeurteilung. Jedenfalls ist hier der Sprung von 4,0 auf 4,75 Punkte bemerkenswert. Vergleichbar verhält es sich auch beim Drittplatzierten. Auch er erhielt in der der aktuellen Anlassbeurteilung vorangegangenen Anlassbeurteilung ebenfalls 4,75 Punkte, in der dieser vorangegangenen Regelbeurteilung jedoch lediglich 4,0 Punkte. In beiden Fällen wurden die deutlichen Bewertungssprünge nicht gesondert begründet. Auch der in der aktuellen Anlassbeurteilung ebenfalls mit 4,75 Punkten bewertete Neuntplatzierte hatte in der vorangegangenen Regelbeurteilung noch 4,5 Punkte erhalten und wurde nunmehr ohne besondere Begründung höher gewertet. Diese teils erheblichen Notensprünge können als weitere Indizien dafür gewertet werden, dass die Anlassbeurteilungen außerhalb des für Regelbeurteilungen geltenden Notengefüges erstellt worden sind mit dem Ziel, die Beamten in der Beförderungsriege „zu platzieren“. Diese Einschätzung wird weiter dadurch getragen, dass die Einzelbewertungen, wie vom Antragsteller zu Recht angeführt, in allen zum Vergleich stehenden Beurteilungen nicht individuell erstellt wurden, sondern dem Wortlaut der Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol entsprechen und damit für einen unbefangenen Leser kein nachvollziehbarer Grund für eine – teils erhebliche – Leistungssteigerung erkennbar ist. |
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| Die Auswahlentscheidung dürfte des Weiteren auch deshalb fehlerhaft sein, weil sie nicht durchgehend am Leistungsgrundsatz orientiert war. Nach ständiger Rechtsprechung ist maßgebend für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, jeweils juris). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Hieraus folgt, dass er bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen und diese unter Anwendung gleicher Maßstäbe zu bewerten hat (vgl. BVerwG, Urteile v. 27.02.2003 und v. 30.06.2011, a.a.O.). Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung ausweislich der Mitteilung vom 26.11.2013 zunächst in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung am jeweiligen Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen orientiert und bei Gleichstand der Endnoten den Durchschnitt der Leistungsbeurteilungen herangezogen. Dieser sollte „mindestens“ 4,89 Punkte betragen, wobei (auch) das Ergebnis des Durchschnitts der Leistungsbeurteilung innerhalb einer Bandbreite von 0,1 Notenpunkten, gemessen vom jeweiligen Spitzenwert, als im Wesentlichen gleich geeignet erachtet wurde. Dies dürfte trotz der Anknüpfung an das Leistungsmerkmal nicht dem Gebot der inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen bei Gleichstand der Endnote entsprechen, denn dies erfordert die Betrachtung und Bewertung von Einzelmerkmalen innerhalb der Leistungskriterien (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O.). Insoweit kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126). Allerdings verbietet es das Gebot der inhaltlichen Ausschöpfung, die Einzelauswertung auf Teilbereiche zu beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.09.2013 - 2 B 10781/13.OVG - juris). Die Bildung eines Durchschnittswertes der Leistungsmerkmale und der Vergleich dieses Durchschnitts dürfte der Betrachtung lediglich eines Teilbereiches gleichstehen, denn die Bildung des Durchschnitts der einzelnen Leistungskriterien entspricht nicht der Aussagekraft der Leistungskriterien im Einzelnen. |
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| Die aufgezeigten Mängel, die vorliegend das Auswahlverfahren bestimmt haben, u. a. auch die Intransparenz des gesamten Beurteilungsverfahrens, dürfte auf die Beförderungsrangliste durchgeschlagen haben. Vor diesem Hintergrund kann, obwohl der Antragsteller lediglich auf Rangplatz 40 liegt, auch unter diesem Aspekt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er bei richtiger Durchführung des Beurteilungsverfahrens zum Zuge gekommen wäre. |
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| Hinzu kommt, dass auch die Beurteilung des Antragstellers Mängel aufweist, die sie aller Voraussicht nach rechtswidrig macht. So hat der Antragsgegner der Pflicht aus Nr. 3.1.1 VwV-Beurteilung Pol, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung eine Beschreibung der Dienstaufgaben ist, die die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht und übertragene Nebenämter aufführen soll, nicht genügt. In der Beurteilung des Antragstellers war unter der Rubrik „Art der Tätigkeit“ lediglich aufgeführt „Sachbearbeiter“, ohne dass auch nur annähernd dargelegt wäre, worin die (Sachbearbeiter-)Tätigkeit des Antragstellers besteht. Dies ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht dadurch geheilt, dass in der zusammenfassenden Darstellung der „Förderungs- und Verwendungshinweise“ unter Ziffer IV der Beurteilung ausgeführt ist, dass er „Verantwortlicher für den AB Auswertung“ sei. Zeigt ein Vergleich zu den ausgewählten Bewerbern, dass der Antragsgegner insoweit ein unterschiedliches Vorgehen an den Tag gelegt hat, ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Mail seines Dienstvorgesetzen vom 20.04.2011, dass er in diesem Beurteilungszeitraum neben der Leitung des Arbeitsbereichs Auswertung in der Organisationseinheit Inspektion 440 (Wirtschafts-, Umwelt- und Nuklearkriminalität - Kunst) auch „wesentliche Sachbearbeiteraufgaben im Bereich der Rechtshilfe und dem Tagesgeschäft“ übernommen hat sowie die Vertretertätigkeit bei Abwesenheit des ersten Vertreters. Bis auf den Viertplatzierten, dessen Tätigkeitsbereich ebenfalls lediglich mit „Sachbearbeiter“ umschrieben war, waren bei allen anderen erfolgreichen Bewerbern die Tätigkeitsfelder teils umfangreich dargestellt. |
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| Unschlüssig und widersprüchlich erscheint, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, dass beim Leistungsmerkmal „Leistungsumfang“, das mit 5 Punkten bewertet wurde, ausgeführt ist: „bewältigt auch bei stärksten Belastungen und hohem Schwierigkeitsgrad eine sehr große Arbeitsmenge“, beim mit 4 Punkten bewerteten Befähigungsmerkmal „Ausdauer und Belastbarkeit“ wurde hingegen ausgeführt: „ist stets größerem Arbeitsanfall gewachsen und erzielt gleichbleibend gute Leistungen“. Damit erfolgt im Befähigungsurteil eine Abwertung, die mit der Leistungsbewertung nicht in Einklang steht und auch sonst nicht weiter begründet wird. Es trifft zwar zu, dass, wie der Antragsgegner ausführt, mit dem Kriterium „Ausdauer und Belastbarkeit“ die Fähigkeit, ein bestimmtes Arbeitsziel auch unter erschwerten Bedingungen (Stresssituationen, Zeitdruck) und eventuellen Rückschlägen, bewertet werde. Es ist jedoch nicht dargelegt, weshalb dies beim Antragsteller nicht der Fall sein sollte, nachdem ihm für den zwei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraum ein mit der höchsten Punktzahl zu bewertender Leistungsumfang gerade bei stärksten Belastungen und hohem Schwierigkeitsgrad bescheinigt wird. Weshalb die entsprechende (prognostische) Befähigung gleichwohl schlechter eingestuft wird, bedarf einer nachvollziehbaren Begründung. |
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| Soweit der Antragsteller weiter reklamiert, dass seine Führungsaufgaben, die er in seinem Arbeitsbereich wahrnimmt, nicht bewertet wurden, so vermag er allerdings nicht durchzudringen. Die Vertretungstätigkeit für den Vorgesetzten stellt noch keine eigene Vorgesetztenfunktion dar, dies auch dann nicht, wenn die Vertretungstätigkeit vereinzelt auch die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen erfordert. |
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