Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 19. Feb. 2014 - 12 K 4747/13

bei uns veröffentlicht am19.02.2014

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen im Rahmen der „Beförderungsrunde 2013“ nach A 13 zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Antragstellers auf einstweilige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 für die Besoldungsgruppe A 13 beim Landeskriminalamt Stuttgart hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Einstweiliger Rechtsschutz ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - BVerwGE 118, 370, 373 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers muss bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2001 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff., juris). Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BVerwG, Urt. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris).
Die Auswahl von Bewerbern hat sich nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 -). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - BVerwG 2 C 31.01 - juris, und Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 - juris). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, wobei er darauf zu achten hat, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (st. Rspr., vgl. Urteile v. 27.02.2003, a.a.O., v. 04.11.2010, a.a.O. u. v. 30.06.2011, a.a.O.).
Der unterlegene Beamte kann sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2010 - 4 S 2297/09 -).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (st. Rspr., BVerwG, Urteile v. 19.03.1998 - BVerwG 2 C 5.97 - BVerwE 106, 263 - u. v. 10.02.2000 - BVerwG 2 A 10.98 - juris). Insoweit hat sich die Überprüfung auf Verfahrensfehler, die Einhaltung vom Dienstherrn erlassener Beurteilungsrichtlinien sowie darauf zu beschränken, ob der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet wurden oder ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 - BVerwG 2 A 10.98 - juris, st. Rspr.).
Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte der Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 - BVerwG 2 A 7.09 - sowie Beschl. v. 16.12.2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - u. v. 25.04.2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, sämtlich juris). An diesem Tag sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen.
Der Bewerberverfahrensanspruch ist vorliegend allerdings nicht bereits deshalb verletzt, weil der Antragsgegner nicht sämtliche Beförderungsstellen freigehalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris), sondern acht der vorgesehenen Beförderungsstellen an die ausgewählten Mitbewerber vergeben hat. Denn dies erfolgte im Einvernehmen mit dem Antragsteller, der ausdrücklich nicht die Freihaltung sämtlicher Beförderungsstellen begehrt hat, sondern die Freihaltung lediglich einer Stelle in das Auswahlermessen des Antragsgegners gestellt hat.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es wohl auch nicht der Bekanntgabe der Auswahlkriterien für die Vergabe der Beförderungsstellen vor der Mitteilung des Auswahlergebnisses. Der Anspruch auf Mitteilung der Auswahlkriterien und des Auswahlergebnisses besteht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls spätestens „rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers“, um den gerichtlichen Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers nicht zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren (vgl. BVerfGE 61, 82, 110; Beschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501). Weiter ist insoweit erforderlich, vor Aushändigung der Urkunde an den Mitbewerber einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Möglichkeit zu geben, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02 - juris), und darüber hinaus, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - juris). Davon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen im Hinblick auf die Besonderheiten der zu besetzenden Stelle vorab Auswahlkriterien im Sinne von Anforderungen, die der Bewerber zu erfüllen hat, bereits in der Ausschreibung genannt sind. Der Antragsteller hatte vorliegend am 26.11.2013 bzw. spätestens am 03.12.2013 über eine interne Rund-Mail Kenntnis vom Auswahlergebnis und von den der Auswahl zugrunde gelegten Kriterien (Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilungen sowie Durchschnitt der Leistungsnoten) erhalten und konnte rechtzeitig vor der Ernennung der Mitbewerber Widerspruch erheben und seinen Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG im Wege des Eilrechtsschutzes wahren.
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Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet aber jedenfalls aller Voraussicht nach bereits deshalb an einem durchgreifenden Mangel, weil es an einer Auswahlgrundlage fehlt. So war vom Antragsgegner als Auswahlstichtag der 31.10.2013 festgelegt worden (vgl. interne Mitteilung vom 26.11.2013). Sowohl der Antragsteller als auch die ausgewählten Mitbewerber mit den Platzziffern 1 bis 8 erhielten ihre dienstlichen Beurteilungen sämtlich erst nach diesem Stichtag, nämlich erst Mitte bis Ende November. In allen diesen Fällen unterzeichnete der Leiter der Beurteilungskonferenz die dienstlichen Beurteilungen erst am 08.11.2013 und damit nach dem Auswahlstichtag. Damit fehlte es an einer Grundlage für die Auswahlentscheidung,, denn diese stellen zwingend die dienstlichen Beurteilungen dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - BVerwG 2 C 31.01 - juris, und Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris). Grundlage für die Auswahlentscheidung können die dienstlichen Beurteilungen aber erst sein, wenn sie existieren, was wiederum erst dann der Fall ist, wenn sie - ungeachtet der Frage ihrer Eröffnung - vom Endbeurteiler unterzeichnet sind. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt des Auswahlstichtages aber nicht der Fall.
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Nachdem die Auswahlentscheidung danach aller Voraussicht nach bereits mangels Entscheidungsgrundlage rechtswidrig sein dürfte, weist die Kammer ergänzend auf weitere Fehler des Auswahlverfahrens hin, die bei der erneuten Auswahlentscheidung zu vermeiden sind.
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So ist der ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz und der Unterzeichnung bzw. Aushändigung der dem Gericht vorliegenden Beurteilungen der Mitbewerber auffällig. Dies lässt zumindest Zweifel daran aufkommen, dass die Bewertungen bereits in der Beurteilungskonferenz am 15.08.2013 festgelegt worden waren. Nach Nr. 5.2.2 der VwV-Beurteilung Pol (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 21.12.2010 i.d.F. vom 03.02.2011, gültig vom 01.02.2011 bis 31.12.2017, GABl. 2011, S. 2) legt der Beurteiler die Beurteilungsübersicht mit den vorläufigen Beurteilungen dem Leiter der Beurteilungskonferenz vor. Nr. 5.3 der VwV-Beurteilung Pol regelt, dass der Leiter der Beurteilungskonferenz das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung gewährleistet und nach Vorliegen sämtlicher Beurteilungsübersichten unter Berücksichtigung der Spitzensätze (Nr. 5.4) die endgültige Beurteilung im Einzelfall festlegt. Nach Nr. 5.3.2 hat die Beurteilungskonferenz den Zweck, die Beurteilungen, insbesondere beabsichtigte Abweichungen von der vorläufigen Beurteilung mit den Beurteilern mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile für den Zuständigkeitsbereich des Leiters der Beurteilungskonferenz zu erreichen. Zweck der Beurteilungskonferenz ist danach die Festlegung der Noten. Der auffallend lange Zeitraum von annähernd drei Monaten zwischen Beurteilungskonferenz und Unterzeichnung der Beurteilungen der erfolgreichen Bewerber - die Akten der nicht erfolgreichen Beamten liegen dem Gericht nicht vor - und des Antragstellers durch den Letztbeurteiler können als Indiz gegen die Notenfestlegung zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz sein. Weiteres Indiz hierfür kann weiter auch der Umstand sein, dass bereits die Erstbeurteiler die dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten Bewerber bis auf diejenige des Rangplatzierten Nr. 9 und diejenige des Antragstellers, die am 16.08.2013 vom Beurteiler unterzeichnet wurde, erst wiederum teils deutlich nach dem Zeitpunkt der Beurteilungskonferenz unterzeichnet hatten (26.08. bis 25.10.2013). Vorliegend hat der Antragsgegner insoweit lediglich pauschal vorgebracht, dass sich das „weitere Verfahren“ nach der Beurteilungskonferenz wegen der Umsetzung der Polizeireform sowie urlaubsbedingt verzögert habe und keineswegs eine spätere Anpassung an vorhandene Beförderungsstellen erfolgt sei. Dies vermag den zeitlichen Ablauf hinsichtlich der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen allerdings weder zu erklären noch zu rechtfertigen.
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Des Weiteren dürfte einiges dafür sprechen, dass der Antragsgegner vorliegend die Ausschreibungspflicht verletzt hat. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang allerdings die Frage der Kausalität im Hinblick auf den Antragsteller, nachdem er sich noch vor dem Auswahlstichtag mit Schreiben vom 25.11.2013 um eine Beförderungsstelle beworben hatte. Unstreitig wurden die für die Beförderungsrunde 2013 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nicht gemäß § 11 Abs. 2 LBG (i. d. F. vom 09.11.2010) ausgeschrieben. Danach sollen freie Beförderungsdienstposten, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben werden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden können Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung regeln. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen. Nachdem der Landesgesetzgeber sich für die Ausschreibungspflicht entschieden hat (vgl. noch die Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 16.10.1975 - BVerwGE 49, 232, 242 ff. -, wonach keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Ausschreibung von Beförderungsstellen existiere, sowie BVerfG, Beschl. v. 03.03.1976 - 2 BvR 133/76 - juris), war der Antragsgegner hieran gebunden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass alle beförderungsreifen Beamten „von Amts wegen“ in das Auswahlverfahren einbezogen worden seien, dürfte dies ein Absehen von einer Ausschreibung nicht rechtfertigen, denn insoweit sind Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes nicht zu erkennen. Die Ausschreibungspflicht dient der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst und erfordert deshalb (auch) die konkrete Angabe der Anzahl der zu besetzenden Beförderungsstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.10.2013 - 2 B 10707/13 - juris). Das Erfordernis der Stellenausschreibung ist kein Selbstzweck, sondern ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten quasi vorgelagert. Diese erfahren regelmäßig erst durch die Stellenausschreibung, welche aktuellen Beförderungsmöglichkeiten in ihrer Laufbahn und in ihrem Verwaltungszweig bestehen (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die Ausschreibung hat regelmäßig auch die Bildung des Bewerberkreises zur Folge und veranlasst damit (allein) den Dienstherrn zur Erstellung von Anlassbeurteilungen. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Einleitung des Auswahlverfahrens im zweiten bzw. dritten Quartal 2013 die Anzahl der Beförderungsstellen nicht bekannt, die Bekanntgabe erfolgte vielmehr erst deutlich nach dem Stichtag für die Beförderungsauswahl (31.10.2013), nämlich erst am 26.11.2013 im Intranet des Antragsgegners. Die von Amts wegen in das Beförderungsverfahren einbezogenen Beamten konnten mithin zu keinem früheren Zeitpunkt erkennen, wie viele Beförderungsstellen zur Verfügung standen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Anzahl der Beförderungsstellen nicht bereits mit der am 05.07.2013 über Intranet bekannt gegebenen Beförderungskriterien („Kriterien für Beförderungsauswahlentscheidungen im mittleren/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landeskriminalamts BW (LKA)“) erfolgt. Vielmehr enthielt diese Information lediglich allgemeine Auswahlkriterien, die zudem ohne konkreten Bezug zur anstehenden Beförderungsrunde waren. Der Antragsgegner kann insoweit auch nicht auf die Dienstversammlung vom 12.11.2013 verweisen, denn abgesehen davon, dass hierbei nach dem Vorbringen des Antragstellers (AS 47 der Gerichtsakten) lediglich von fünf Beförderungsstellen die Rede war, lag dieser Termin bereits deutlich nach dem Auswahlstichtag.
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Die Auswahlentscheidung dürfte sich weiter - ungeachtet der Frage einer Kausalität im Hinblick auf den Antragsteller - nicht an den Vorgaben der VwV-Beurteilung Pol orientiert haben. Nach Nr. 5.4.1 sind, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsmaßstabs und eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen sicherzustellen, Spitzensätze zu berücksichtigen. Nach Nr. 5.4.3 ist für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 5 %, für die Vergabe von 4,25 bis 4,5 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 % und für die Vergabe von 4,0 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 % als jeweilige Obergrenze zu berücksichtigen. Die Spitzensätze gelten als Orientierungsrahmen und dürfen im Einzelfall eine dem zu beurteilenden Polizeibeamten gerecht werdende Gesamtbewertung mit der jeweils zutreffenden Punktzahl nicht verhindern. Eine insoweit erforderliche Abweichung bedarf der Zustimmung durch den Dienstvorgesetzten des jeweiligen Leiters der Beurteilungskonferenz. Nr. 5.5 verbietet die Eröffnung der Beurteilungen, wenn die Spitzensätze nicht eingehalten werden.
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Vorliegend wurde die Punktzahl 4,75 ausweislich der Beförderungsliste insgesamt 12mal vergeben, obwohl die Quote ausgehend von insgesamt 117 zu beurteilenden Beamten bei 5,85 bzw. 6 lag. Die Punktezahl 4,25 bis 4,5 wurde 21mal vergeben und übersteigt damit die vorgegebene Quote ebenfalls etwa um das Doppelte. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass Beurteilungsliste und Beförderungsliste nicht identisch seien, so geht dieser Einwand erkennbar fehl. Denn die Beurteilungsliste ist Grundlage der Beförderungs(rang)liste, die wiederum die Auswahlentscheidung vorgibt. Dass die Überschreitung der jeweiligen Quoten in den beiden oberen Beurteilungsbereichen die Beförderungsrangliste maßgeblich beeinflusst hat, ist offensichtlich. Die Überschreitung der Quoten war auch nicht durch die nach der VwV-Beurteilung Pol insoweit vorgeschriebene Einholung der Zustimmung des Dienstvorgesetzten des Leiters der Beurteilungskonferenz gedeckt. Die stattdessen erfolgte „Abstimmung“ mit dem Innenministerium vermag, worauf der Antragsteller zu Recht verweist, diese Zustimmung nicht zu ersetzen.
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Schließlich ist eine andere Beurteilung nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil in den jeweiligen Notenbereichen Anlassbeurteilungen zu finden sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind im Hinblick auf die Einhaltung der Quoten die Anlassbeurteilungen nicht außer Acht zu lassen. Zwar gelten die vorgegebenen Spitzensätze nach der VwV-Beurteilung Pol dem Wortlaut nach nur für regelbeurteilte Beamte (vgl. Nr. 5.4.1 der VwV-Beurteilung Pol, wonach die Werte sich auf die Gesamtzahl der „zu beurteilenden Polizeibeamten derselben Vergleichsgruppe“ beziehen). Zu beurteilen im Sinne einer Regelbeurteilung sind nach Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 solche Polizeibeamte nicht mehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben; dies steht in Einklang mit § 3 Nr. 1 BeamtBeurtV. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BeamtBeurtV (Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten v. 06.06.1983, GBl 1983, S. 209) können Polizeibeamte jedoch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden. In der dem Gericht vorliegenden Beförderungsrangliste mit 70 Bewerbern finden sich insgesamt 16 Beamte, die Anlassbeurteilungen erhalten haben. Werden aber anlassbeurteilte Beamte in eine Auswahlentscheidung, der eine Beförderungsrangliste zugrundegelegt wurde, mit einbezogen, sind auch die für die Beurteilungen geltenden Quoten zu berücksichtigen. Dies folgt schon daraus, dass das Notengefüge der Anlassbeurteilungen im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen zu entsprechen hat. Bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen müssen sich danach auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O.). Die Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.02.2013 (AZ.: 3-0300.4/114), auf die sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Vorgehensweise beruft und wonach bei den Anlassbeurteilungen zwar der Maßstab der VwV-Beurteilung Pol zu berücksichtigen sei, eine Einbeziehung in die Spitzensätze für die jeweilige Vergleichsgruppe aber nicht erfolge, steht damit nicht in Einklang.
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Nicht mit § 6 BeamtBeurtV in Einklang steht ersichtlich die Praxis des Antragsgegners, mit Erreichen des entsprechenden Lebensalters der Beamten die nicht mehr erforderlichen Regelbeurteilungen (fortlaufend und jeweils parallel zur Regelbeurteilungsrunde) durch Anlassbeurteilungen zu ersetzen und damit das vorgesehene Beurteilungssystem um „Regel-Anlassbeurteilungen“ zu ergänzen. So wurde etwa beim Erst- und Drittplatzierten verfahren, für die jeweils regelmäßig seit der letzten Regelbeurteilung Anlassbeurteilungen erstellt worden waren, ohne dass solche von den Beamten gewünscht oder durch anstehende Auswahlentscheidungen (vgl. § 6 Abs. 2 BeamtBeurtV) gerechtfertigt gewesen wären. Systemkonform wäre es, lediglich diejenigen nicht mehr regelzubeurteilenden Beamten, die sich auf - durch Ausschreibung bekanntgegebene - Beförderungsdienstposten bewerben, anlasszubeurteilen. Das stattdessen praktizierte System der Antragsgegnerin dürfte ungeachtet des darin liegenden Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BeamtBeurtVO auch unter Fürsorgegesichtspunkten Bedenken begegnen, denn auf diese Weise werden auch Beamte, die nicht mehr regelbeurteilt werden (wollen), förmlich in eine Rangfolge eingereiht.
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Weiter fällt im vorliegenden Fall auf, dass von den insgesamt 16 Anlassbeurteilungen in der 70 Beamte erfassenden Beförderungsrangliste 10 in den beiden Spitzenbereichen 4,25 bis 4,5 und 4,75 bis 5,0 angesiedelt sind und hiervon 6 in der Spitzengruppe 4,75 bis 5,0, von denen wiederum 4 für einen der neun Beförderungsposten ausgewählt wurden. Damit waren ein Viertel der anlassbeurteilten Beamten erfolgreich, was ebenso wie die Quotenüberschreitung ein Indiz für ein von den Regelbeurteilungen abweichendes Notengefüge und letztlich auch für eine an sachfremden Gesichtspunkten ausgerichtete Beurteilungs- und Beförderungspraxis sein kann.
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Des Weiteren sind, ungeachtet des Umstands, dass es bei Auswahlentscheidungen vorrangig nur auf die jeweils aktuelle Regel- bzw. Anlassbeurteilung ankommt, in diesem Zusammenhang die Bewertungssprünge auffällig. So wurde der Erstplatzierte in den beiden Anlassbeurteilungen, die er vor der nunmehr aktuellen Anlassbeurteilung erhalten hatte, mit 4,75 und 4.0 Punkten bewertet, gegenüber lediglich 3,75 Punkten in der vorangegangenen Regelbeurteilung. Jedenfalls ist hier der Sprung von 4,0 auf 4,75 Punkte bemerkenswert. Vergleichbar verhält es sich auch beim Drittplatzierten. Auch er erhielt in der der aktuellen Anlassbeurteilung vorangegangenen Anlassbeurteilung ebenfalls 4,75 Punkte, in der dieser vorangegangenen Regelbeurteilung jedoch lediglich 4,0 Punkte. In beiden Fällen wurden die deutlichen Bewertungssprünge nicht gesondert begründet. Auch der in der aktuellen Anlassbeurteilung ebenfalls mit 4,75 Punkten bewertete Neuntplatzierte hatte in der vorangegangenen Regelbeurteilung noch 4,5 Punkte erhalten und wurde nunmehr ohne besondere Begründung höher gewertet. Diese teils erheblichen Notensprünge können als weitere Indizien dafür gewertet werden, dass die Anlassbeurteilungen außerhalb des für Regelbeurteilungen geltenden Notengefüges erstellt worden sind mit dem Ziel, die Beamten in der Beförderungsriege „zu platzieren“. Diese Einschätzung wird weiter dadurch getragen, dass die Einzelbewertungen, wie vom Antragsteller zu Recht angeführt, in allen zum Vergleich stehenden Beurteilungen nicht individuell erstellt wurden, sondern dem Wortlaut der Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol entsprechen und damit für einen unbefangenen Leser kein nachvollziehbarer Grund für eine – teils erhebliche – Leistungssteigerung erkennbar ist.
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Die Auswahlentscheidung dürfte des Weiteren auch deshalb fehlerhaft sein, weil sie nicht durchgehend am Leistungsgrundsatz orientiert war. Nach ständiger Rechtsprechung ist maßgebend für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 sowie Urt. v. 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, jeweils juris). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Hieraus folgt, dass er bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen und diese unter Anwendung gleicher Maßstäbe zu bewerten hat (vgl. BVerwG, Urteile v. 27.02.2003 und v. 30.06.2011, a.a.O.). Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung ausweislich der Mitteilung vom 26.11.2013 zunächst in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung am jeweiligen Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen orientiert und bei Gleichstand der Endnoten den Durchschnitt der Leistungsbeurteilungen herangezogen. Dieser sollte „mindestens“ 4,89 Punkte betragen, wobei (auch) das Ergebnis des Durchschnitts der Leistungsbeurteilung innerhalb einer Bandbreite von 0,1 Notenpunkten, gemessen vom jeweiligen Spitzenwert, als im Wesentlichen gleich geeignet erachtet wurde. Dies dürfte trotz der Anknüpfung an das Leistungsmerkmal nicht dem Gebot der inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen bei Gleichstand der Endnote entsprechen, denn dies erfordert die Betrachtung und Bewertung von Einzelmerkmalen innerhalb der Leistungskriterien (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O.). Insoweit kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126). Allerdings verbietet es das Gebot der inhaltlichen Ausschöpfung, die Einzelauswertung auf Teilbereiche zu beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.09.2013 - 2 B 10781/13.OVG - juris). Die Bildung eines Durchschnittswertes der Leistungsmerkmale und der Vergleich dieses Durchschnitts dürfte der Betrachtung lediglich eines Teilbereiches gleichstehen, denn die Bildung des Durchschnitts der einzelnen Leistungskriterien entspricht nicht der Aussagekraft der Leistungskriterien im Einzelnen.
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Die aufgezeigten Mängel, die vorliegend das Auswahlverfahren bestimmt haben, u. a. auch die Intransparenz des gesamten Beurteilungsverfahrens, dürfte auf die Beförderungsrangliste durchgeschlagen haben. Vor diesem Hintergrund kann, obwohl der Antragsteller lediglich auf Rangplatz 40 liegt, auch unter diesem Aspekt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er bei richtiger Durchführung des Beurteilungsverfahrens zum Zuge gekommen wäre.
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Hinzu kommt, dass auch die Beurteilung des Antragstellers Mängel aufweist, die sie aller Voraussicht nach rechtswidrig macht. So hat der Antragsgegner der Pflicht aus Nr. 3.1.1 VwV-Beurteilung Pol, wonach Grundlage der Leistungsbeurteilung eine Beschreibung der Dienstaufgaben ist, die die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht und übertragene Nebenämter aufführen soll, nicht genügt. In der Beurteilung des Antragstellers war unter der Rubrik „Art der Tätigkeit“ lediglich aufgeführt „Sachbearbeiter“, ohne dass auch nur annähernd dargelegt wäre, worin die (Sachbearbeiter-)Tätigkeit des Antragstellers besteht. Dies ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht dadurch geheilt, dass in der zusammenfassenden Darstellung der „Förderungs- und Verwendungshinweise“ unter Ziffer IV der Beurteilung ausgeführt ist, dass er „Verantwortlicher für den AB Auswertung“ sei. Zeigt ein Vergleich zu den ausgewählten Bewerbern, dass der Antragsgegner insoweit ein unterschiedliches Vorgehen an den Tag gelegt hat, ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Mail seines Dienstvorgesetzen vom 20.04.2011, dass er in diesem Beurteilungszeitraum neben der Leitung des Arbeitsbereichs Auswertung in der Organisationseinheit Inspektion 440 (Wirtschafts-, Umwelt- und Nuklearkriminalität - Kunst) auch „wesentliche Sachbearbeiteraufgaben im Bereich der Rechtshilfe und dem Tagesgeschäft“ übernommen hat sowie die Vertretertätigkeit bei Abwesenheit des ersten Vertreters. Bis auf den Viertplatzierten, dessen Tätigkeitsbereich ebenfalls lediglich mit „Sachbearbeiter“ umschrieben war, waren bei allen anderen erfolgreichen Bewerbern die Tätigkeitsfelder teils umfangreich dargestellt.
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Unschlüssig und widersprüchlich erscheint, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, dass beim Leistungsmerkmal „Leistungsumfang“, das mit 5 Punkten bewertet wurde, ausgeführt ist: „bewältigt auch bei stärksten Belastungen und hohem Schwierigkeitsgrad eine sehr große Arbeitsmenge“, beim mit 4 Punkten bewerteten Befähigungsmerkmal „Ausdauer und Belastbarkeit“ wurde hingegen ausgeführt: „ist stets größerem Arbeitsanfall gewachsen und erzielt gleichbleibend gute Leistungen“. Damit erfolgt im Befähigungsurteil eine Abwertung, die mit der Leistungsbewertung nicht in Einklang steht und auch sonst nicht weiter begründet wird. Es trifft zwar zu, dass, wie der Antragsgegner ausführt, mit dem Kriterium „Ausdauer und Belastbarkeit“ die Fähigkeit, ein bestimmtes Arbeitsziel auch unter erschwerten Bedingungen (Stresssituationen, Zeitdruck) und eventuellen Rückschlägen, bewertet werde. Es ist jedoch nicht dargelegt, weshalb dies beim Antragsteller nicht der Fall sein sollte, nachdem ihm für den zwei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraum ein mit der höchsten Punktzahl zu bewertender Leistungsumfang gerade bei stärksten Belastungen und hohem Schwierigkeitsgrad bescheinigt wird. Weshalb die entsprechende (prognostische) Befähigung gleichwohl schlechter eingestuft wird, bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
24 
Soweit der Antragsteller weiter reklamiert, dass seine Führungsaufgaben, die er in seinem Arbeitsbereich wahrnimmt, nicht bewertet wurden, so vermag er allerdings nicht durchzudringen. Die Vertretungstätigkeit für den Vorgesetzten stellt noch keine eigene Vorgesetztenfunktion dar, dies auch dann nicht, wenn die Vertretungstätigkeit vereinzelt auch die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen erfordert.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
26 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war zur berücksichtigen, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 19. Feb. 2014 - 12 K 4747/13

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.


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Tenor

Der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013 wird hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird, zugleich unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013, für beide Rechtszüge auf 13.139,17 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Justizamtmann (Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht X. als Rechtspfleger für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckungssachen eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 77 anderen Rechtspflegern auf eine der im Justizblatt Nr. 13 vom 12. November 2012 zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 für den Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO.

2

Bei den regelmäßig zum 18. Mai eines Jahres erfolgenden Beförderungen von Rechtspflegern geht der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „Besetzungsvermerk“ bzw. „OLG Koblenz“) nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wird – erstmals – im Besetzungsvermerk die Anzahl der dem OLG Koblenz vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen angegeben. Die Ausschreibung im Justizblatt weist insoweit nur „eine oder mehrere“ Stellen aus. Zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 waren es nach den Angaben im Besetzungsvermerk für die Beamten der Besoldungsgruppe A 11 LBesO insgesamt 13 Stellen. Da sämtliche Rechtspfleger auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, werden diese Beförderungsstellen den erfolgreichen Bewerbern auf ihren jeweiligen Dienstposten zugewiesen, ohne dass zugleich eine höherwertige Funktion übertragen wird (sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen).

3

Wie in den Jahren zuvor werden diese Beförderungsstellen – ohne dass dies in der Ausschreibung zum Ausdruck kommt – nach dem Umfang ihres Freiwerdens auf die in der Justizverwaltung, in der Regel als Geschäftsleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften, eingesetzten sowie die in der „klassischen“ Rechtspflege tätigen Rechtspfleger aufgeteilt (vgl. zum Vorstehenden auch Senatsbeschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225). Entsprechend dieser Verwaltungspraxis ordnete der Präsident des OLG Koblenz zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 dem Bereich der „Justizverwaltung“ vier und dem Bereich der „Rechtspflege“ neun Stellen zu.

4

Die erstmals im Besetzungsvermerk und nicht schon in der Stellenausschreibung erfolgende Festlegung der Gesamtzahl der Beförderungsstellen begründet der Antragsgegner mit der seiner Auffassung nach bestehenden Notwendigkeit, Stellen, die unabsehbar zwischen der Ausschreibung im November des Vorjahres und dem Beförderungstermin zum 18. Mai frei werden, nachträglich einbeziehen zu können. Die verhältnismäßige Aufteilung der Stellen auf die beiden Funktionsbereiche der Justizverwaltung und der Rechtspflege erfolge auf der Grundlage eines im Jahre 1977 vom Ministerium der Justiz unter Beteiligung des Hauptpersonalrates landesweit festgelegten Verteilungsschlüssels. Dieser sei seitdem mit geringfügigen Veränderungen entsprechend dem Freiwerden der Stellen, zunächst vom Ministerium, seit dem Jahr 2004 (dem Jahr der Übertragung der Ernennungsbefugnis für den gehobenen Justizdienst auf die Oberlandesgerichte) durch das OLG Koblenz, fortgeschrieben worden.

5

Die sich an diese Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Funktionsbereiche anschließende „eigentliche“ Auswahl der Bewerber für die Vergabe der 13 Beförderungsstellen erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks in mehreren Schritten. Zunächst wurden die Beamten, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (78 Beamte), anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Auf dieser Grundlage wurden zunächst sieben Stellen an Beamte vergeben, die aktuell in ihren dienstlichen Beurteilungen schon die Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.3) erreicht hatten. Dabei handelt es sich um eine in der Justizverwaltung eingesetzte Rechtspflegerin und sechs in Rechtspflege tätige Beamtinnen und Beamte.

6

Die verbleibenden sechs Beförderungsstellen wurden entsprechend dem zuvor festgelegten Anteil auf die beiden Funktionsbereiche verteilt. Da bei den in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern drei die Zwischennote „3.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen“) und alle weiteren Beamte lediglich die Zwischennote „3.2“ oder schlechter erreichten, erhielten die Rechtspfleger mit der Note „3.1“ die in diesem Funktionsbereich vorgesehenen verbleibenden drei Beförderungsstellen zuerkannt. Bei den in der Rechtspflege tätigen Beamten erreichten 38 Rechtspfleger die Zwischennote „3.1“. Da hier jedoch nur noch drei Stellen zur Verfügung standen, zog der Antragsgegner zusätzlich als sog. Hilfskriterien die „größere Verwendungsbreite“ und das „weitergehende zusätzliche Engagement“ der Beamten heran. Hierbei kamen Rechtspfleger zum Zuge, die neben ihren klassischen Rechtspflegeraufgaben zusätzlich in der Justizverwaltung (im Wesentlichen als stellvertretende Geschäftsleiter) tätig waren.

7

Der Antragsteller, der in seinen letzten vier dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 2001 jeweils die Notenstufe „3.1“ erzielt hatte, wurde nicht ausgewählt, weil er keine solche zusätzliche Funktion in der Justizverwaltung wahrgenommen hatte. Nachdem ihm dies vom Präsidenten des OLG Koblenz mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem das Verwaltungsgericht entsprach. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat er auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 keine Stelle erst nach der Ausschreibung im Justizblatt freigeworden sei. Die für die Vorabaufteilung der Planstellen zugrunde liegende „Vereinbarung“ aus dem Jahre 1977 sei nicht mehr auffindbar. Sämtliche der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger seien sowohl im Jahre 1977 als auch in den Haushaltsjahren 2004 und 2012 auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 geführt worden.

II.

8

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO zu sichern sucht, hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) zu Recht entsprochen. Denn der Antragsteller hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

10

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) hält der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen, allerdings auch gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Beförderung der Bewerber auf eine der für Rechtspfleger im Bezirk des OLG Koblenz zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung der Vorzug gegenüber den vorgenannten Beigeladenen zu geben ist (2.).

11

1. Der Antragsgegner hat bei der Auswahl der Bewerber um die in Rede stehenden Stellen die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG nicht hinreichend beachtet. Danach haben Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser sog. Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; stRspr).Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.

12

Mit diesen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben ist das vom Antragsgegner im Bereich des OLG Koblenz praktizierte Beförderungssystem für die dort eingesetzten Rechtspfleger nicht vereinbar. Zwar bestehen keine im Eilverfahren durchgreifenden Bedenken gegen die Verteilung der dem OLG zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die jeweiligen Dienstposten im Wege der sog. Topfwirtschaft (a). Auch die vom Antragsgegner von den potentiellen Bewerbern nach seinem Beförderungskonzept verlangte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt beeinträchtigt die betroffenen Justizamtsfrauen und -männer nicht in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (b). Dagegen ist die vor der „eigentlichen“ Bewerberauswahl vorgenommene Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen auf in der Justizverwaltung tätige Rechtspfleger einerseits und in der klassischen Rechtspflege eingesetzte Rechtspfleger andererseits mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar (c).

13

a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (u. a. Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG - und vom 10. September 2013, - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP), verletzt eine Beförderung von Landesbeamten auf gebündelten Dienstposten den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber nicht. Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung von Beamten, dass regelmäßig für jeden Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung eine Ämterbewertung erfolgen muss. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann. Beförderungsranglistensysteme verstoßen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Grundsatz, wenn nicht zuvor bei allen Dienstposten eine Ämterbewertung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff.).

14

Dieser höchstrichterlich entwickelte Rechtsgrundsatz ist bei den Rechtspflegern in Rheinland-Pfalz aus mehreren Gründen nicht anzuwenden. Zum einen erging diese Rechtsprechung noch zu § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Nach § 18 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) kann im Bundesbereich dagegen jetzt eine Funktion bis zu drei Ämter einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden sogar allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Zum anderen hat zwischenzeitlich auch der Landesgesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) die Zuordnung von Dienstposten ohne die Einschränkungen des § 18 Satz 2 BBesG n. F. (Zuordnung nur „bis zu drei Ämtern“), mithin zu allen Statusämtern einer Laufbahn, zugelassen.

15

Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der bundes- und landesrechtlichen Regelungen (vgl. zu diesen Erwägungen BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen nicht. Die Einrichtung und das Vorhalten gebündelter Dienstposten in der Laufbahn der Rechtspfleger beruht auf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den im Bereich der Justizverwaltung vorgegebenen Besonderheiten ergibt. Wie der Antragsgegner mehrfach nachvollziehbar hervorgehoben hat, gestalten sich die Anforderungen bei den Tätigkeiten der Rechtspfleger wegen ihrer sachlichen Unabhängigkeit (§§ 1 und 9 Rechtspflegergesetz) der Natur der Sache nach im Wesentlichen gleich. Deshalb müssen auch die Dienstposten der Rechtspfleger, auf denen sie ihre Aufgaben weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen erbringen, als gleichwertig angesehen werden.

16

Zwar erscheint die sachliche Notwendigkeit einer für die gesamte Laufbahn vorgesehenen Bündelung der Dienstposten vom Eingangs- bis zum Spitzenamt (d. h. einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 LBesO) nicht ohne weiteres einsichtig. Das braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil – zum einen – § 21 Satz 2 LBesG im Gegensatz zu § 18 Satz 2 BBesG, wie vorstehend dargestellt, gerade keine Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl von gebündelten Ämtern vorsieht. Zum anderen besteht jedenfalls für die meisten Rechtspflegerfunktionen (von Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 LBesO) ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für das Vorhandensein fliegender Stellen. Würde nämlich die Beförderung der Rechtspfleger bereits in der Besoldungsgruppe A 12 LBesO von der Wahrnehmung eines zuvor übertragenen höher bewerteten Beförderungsdienstpostens abhängig sein, so müsste hierfür stets eine Dienstpostenbewertung stattfinden. Das hätte jedoch bei der überwiegenden Zahl der „kleineren“ Amtsgerichte für die dort eingesetzten (wenigen) Rechtspfleger faktisch die Begrenzung ihrer Beförderungsmöglichkeiten zur Folge. Dies würde Rechtspfleger mit entsprechenden Beförderungsambitionen zwangsläufig zu Versetzungsgesuchen an größere Gerichte zwingen, in denen höherwertige Dienstposten (etwa als Gruppenleiter in Zwangsvollstreckungssachen, Bezirksrevisoren, Ausbildungsleiter für den mittleren Justizdienst etc.) vorhanden sind. Eine solche Folge würde zur Überzeugung des Senats unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Justizverwaltung in Rheinland-Pfalz führen.

17

b) Ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz hat der Antragsgegner für die Vergabe der Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO des Weiteren die Erfüllung einer Bewährungszeit von vier Jahren (sog. Stehzeit) gefordert. Dies ist rechtlich unbedenklich, da eine solche Mindestwartezeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) und derjenigen des Senats (Urteil vom 28. März 2008 - 2 A 11359/07.OVG -, AS 36, 122) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier erfüllt sind – gefordert werden darf. Mit vier Jahren ist die Stehzeit auch nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO aufweisen können, in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 – im Folgenden: BeurteilungsVV), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

18

c) Nicht mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG vereinbar ist dagegen die vor der „eigentlichen“ Bewerberauswahl erfolgte Aufteilung der insgesamt zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die Funktionsbereiche „Justizverwaltung“ und „Rechtspflege“ im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013. Zwar liegt es grundsätzlich im Rahmen des nur auf Missbrauch zu überprüfenden Ermessens des Dienstherrn, derartige Zuordnungen im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt vorzunehmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, AS 35, 164). Andererseits ist jedoch festzustellen, dass auch in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2013 – und damit also bereits zum zweiten Mal hintereinander – für die Bewerber im Bereich der Justizverwaltung rund dreimal so viel Beförderungsstellen zur Verfügung gestellt werden wie für die in der klassischen Rechtspflege eingesetzten Beamten (4 Stellen für 10 „Verwaltungsbewerber“ = 40,00 % und lediglich 9 Stellen für 68 „Rechtspflegebewerber“ = 13,23 %). Diese Aufteilung ist mangels einer sachlichen Rechtfertigung ermessensfehlerhaft (aa); sie verletzt darüber hinaus den Antragsteller auch in seinem verfassungsrechtlich und einfachrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch (bb).

19

aa) Durch die Zuweisung von verhältnismäßig mehr Beförderungsstellen auf die in der Justizverwaltung eingesetzten Bewerber verlässt der Antragsgegner den Bereich des ihm insoweit zukommenden verwaltungspolitischen Ermessens. Zwar steht die Ausbringung von Planstellen ebenso wie die Verteilung auf die einzelnen Verwaltungsbereiche grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn. Jedoch werden diesem Ermessen in den Fällen, in denen Beamte hierdurch in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden, Grenzen gezogen. Der Verfassungssatz des Art. 33 Abs. 2 GG enthält nämlich nach der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keinerlei Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, a.a.O.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich indes weder bei der Ausschreibung „eine oder mehrere“ Stellen (1) noch bei der internen Aufteilung der Beförderungsstellen zwischen „Verwaltungsbewerbern“ und „Rechtspflegebewerbern“ (2).

20

(1) Die Ausschreibung der Rechtspflegerstellen ohne Angabe der genauen Anzahl der Beförderungsstellen verstößt gegen die in § 11 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - festgelegte Ausschreibungspflicht. Diesem Erfordernis wird nicht schon dann Genüge getan, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass Stellen ausgeschrieben werden. Vielmehr muss schon aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst konkret angegeben werden, wie viele Stellen zur Verfügung stehen.

21

Das Erfordernis der so umschriebenen Stellenausschreibung ist kein Selbstzweck. Es befindet sich im „Vorfeld“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Beamten, die regelmäßig erst durch die Stellenausschreibung erfahren, welche aktuelle Beförderungsmöglichkeiten in ihrer Laufbahn und in ihrem Verwaltungszweig bestehen. Die Rechtfertigung des Antragsgegners, mit einer solchen Verfahrensweise könnten Stellen zwischen der Ausschreibung (regelmäßig im November eines Jahres) und dem Beförderungstermin (jeweils zum 18. Mai des Folgejahres) unvorhergesehen frei werdende Stellen noch in die aktuelle Auswahl einbezogen werden, greift nicht durch. Eine solche Sachlage besteht in nahezu jeder Verwaltung und bei praktisch jeder Ausschreibung, insbesondere bei Beförderungsterminen, in denen mehr als eine oder zwei Stellen ausgeschrieben werden.

22

(2) Fehlerhaft ist die Ausschreibung auch deshalb, weil sie nur allgemein „für Justizamtsrätinnen und Justizamtsräte“ erfolgt, ohne anzugeben, dass und wie viele dieser Beförderungsstellen auf die Funktionsbereiche „Justizverwaltung“ und „Rechtspflege“ aufgeteilt werden. Sollen Beförderungsstellen, die – wie hier – gemeinsam ausgeschrieben worden sind, getrennt vergeben werden, so ist gemäß § 11 Satz 1 LBG schon in der Ausschreibung anzugeben, wie viele der Stellen zu jedem Funktionsbereich gehören. Auch hier ist das Erfordernis einer (stellengenauen) Ausschreibung kein Selbstzweck. Die Ausschreibung soll auch insofern für Transparenz sorgen und eine gerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleisten. Dies ist vorliegend auch deshalb erforderlich, weil im zweiten Jahr in Folge den in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern rund dreimal so viel Stellen zugewiesen wurden wie den im Bereich der Rechtspflege tätigen Beamten. Der Antragsgegner rechtfertigt diese Aufteilung, die das Ministerium der Justiz unter Beteiligung der Hauptpersonalräte im Jahre 1977 festgelegt habe, mit der seinerzeit bestehenden Schwierigkeit, geeignete Beamte für die Erfüllung von Aufgaben in der Justizverwaltung, vornehmlich als Geschäftsleiter, zu gewinnen (Schriftsatz vom 13. September 2013, S. 5). Seit dieser Vereinbarung würden, so der Antragsgegner, die Stellenzuweisungen im Wesentlichen unverändert „fortgeschrieben“.

23

Welcher Verteilungsschlüssel hierbei genau zur Anwendung gelangte (der sodann fortgeschrieben wurde) hat der Antragsgegner indessen auch auf die im Beschwerdeverfahren erfolgte Anfrage des Senats nicht mitgeteilt. Die im Jahr 1977 erfolgte Vereinbarung sei, so der Antragsgegner, trotz intensiver Suche im Ministerium nicht mehr auffindbar. Der Antragsgegner hat allerdings auch nicht angegeben, welcher Verteilungsschlüssel seit dem Jahr 2004, dem Jahr der Übertragung der Ernennungsbefugnis für die Beamten im gehobenen Justizdienst auf die Oberlandesgerichte, zugrunde gelegt wird. Schon wegen der fehlenden Angabe der Verhältniszahl, nach der die Beförderungsstellen auf die beiden Rechtspflegergruppen in der Vergangenheit (und in der aktuellen Beförderungskampagne) verteilt worden sind, kann die vom Antragsgegner vorgenommene getrennte Vergabe der Beförderungsstellen keinen Bestand haben.

24

Mitgeteilt wurde dem Senat lediglich die Anzahl der Planstellen, die für die in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger landesweit bzw. (ab dem Jahr 2004) im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zur Verfügung stehen. Nach dieser Auskunft wurden sowohl im Jahr 1977 als auch in den Jahren 2004 und 2012 für sämtliche Verwaltungsrechtspfleger ausschließlich Stellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO vorgehalten. Stellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO sind im Bereich der Justizverwaltung dagegen überhaupt nicht vorhanden; sie sind somit nur für Rechtspfleger vorgesehen, die in der klassischen Rechtspflege tätig sind.

25

Aus diesen Angaben kann nur gefolgert werden, dass für sämtliche in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO Beförderungsstellen nach A 12 LBesO zur Verfügung standen und stehen. Da der Antragsgegner nicht mitgeteilt hat, wie viele Stellen auf die beiden Aufgabenbereiche in jeder Beförderungskampagne tatsächlich übertragen worden sind, kann der Senat nur von den tatsächlich vorliegenden Zahlen ausgehen. Diese weisen jedoch allein in den beiden letzten Beförderungskampagnen rund dreimal so hohe Zuweisungen von Beförderungsstellen für die in der Justizverwaltung tätigen Rechtspfleger aus. Das ist mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar.

26

Wie bereits dargelegt gewährt Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Durch die Zuweisung von Planstellen nach A 12 LBesO für sämtliche in der Justizverwaltung eingesetzten Justizamtsfrauen und -männer erfolgt jedoch faktisch eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes. Eine solche Zuweisung ist zwar als solche nicht unzulässig. Voraussetzung hierfür ist aber zum ersten, dass es sich hierbei tatsächlich um höherwertige Dienstposten handelt. Zum zweiten müssten diese Funktionen vor ihrer Vergabe ausgeschrieben werden, damit jeder Rechtspfleger eine Chance hat, sich auf diese (nach dem Stellenplan höherwertigen) Dienstposten zu bewerben. Denn die Verbindlichkeit des verfassungsunmittelbar angeordneten Leistungsgrundsatzes gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder – wie hier durch die vollständige Zuweisung von Beförderungsstellen im Justizverwaltungsbereich – vorbestimmt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, NVwZ-RR 2013, 267).

27

Mit dem Leistungsgrundsatz ist es demgemäß nicht vereinbar, eine Gruppe von Bewerbern um eine Beförderungsstelle von vornherein nur deshalb vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil diese nicht auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt sind, wenn dieser nicht zuvor ausgeschrieben und im Wege der Bestenauslese vergeben worden ist. Eine solche Vorabauswahl steht schon mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Das derzeit angewandte System widerspricht diesen Vorgaben. Denn sämtliche Rechtspfleger erfüllen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit (Dienstpostenwahrnehmung) in jedem der beiden Funktionsbereiche.

28

Soweit der Senat in der Vergangenheit das angewandte Verteilungssystem, auf den damaligen Angaben des Antragsgegners beruhend, als rechtmäßig angesehen hat (Beschluss vom 17. September 2007, a. a. O.), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung Parallelen unter anderem zur – als zulässig erachteten – Stellenaufteilung im Bereich der Schutz- und Kriminalpolizei gezogen. Dieser Vergleich ist nach der jetzt erkennbaren Sachlage für den Bereich der Rechtspflegerstellen jedoch nicht zulässig. Während die beiden Bereiche der Schutz- bzw. der Kriminalpolizei personell im Wesentlichen voneinander getrennt sind, verschränken sich die Bereiche der in der Justizverwaltung eingesetzten und der in der klassischen Rechtspflege tätigen Rechtspfleger: Nahezu alle Geschäftsleiter haben neben ihrer Verwaltungstätigkeit noch Deputate in der klassischen Rechtspflege; umgekehrt sind viele im letztgenannten Aufgabengebiet tätigen Rechtspfleger auch noch zusätzlich in der Justizverwaltung eingesetzt (vgl. etwa die im Besetzungsbericht unter den Nummern 6, 17, 19, 24, 32, 33, 35, 38, 41, 47, 53, 55, 66 und 71 aufgeführten Beamtinnen und Beamten). Bei einer derartigen Verschränkung der beiden Funktionsbereiche lässt sich eine Trennung mit der Folge einer Vorabzuweisung von zusätzlichen Beförderungsstellen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich rechtfertigen.

29

Hinzu kommt, dass zwei der drei Beigeladenen zum Beförderungszeitpunkt nicht mehr in der Justizverwaltung bzw. der klassischen Rechtspflege eingesetzt waren, da sie beide kurz zuvor in den jeweils anderen Bereich wechselten. Gleichwohl wurden sie im Besetzungsvermerk dem Bereich zugeordnet, in dem sie beurteilt worden waren. Auch dies belegt die Austauschbarkeit und Durchlässigkeit der beiden Funktionsbereiche.

30

bb) Dieses Missverhältnis zwischen den beiden Funktionsbereichen beeinträchtigt den Antragsteller auch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2011 und 4. Oktober 2012, a.a.O.). Es handelt sich nicht, wie der Antragsgegner meint, um eine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Organisationsentscheidung. Die in der Justizverwaltung eingesetzten Beamten werden vielmehr in einer dem Leistungsgrundsatz zuwider laufenden Weise bevorzugt. Denn während diese Beamten mit einer Gesamtnote „3.1“ unmittelbar befördert werden sollten, mussten 38 von mit der gleichen Note beurteilten Beamten in der klassischen Rechtspflege zusätzlich noch eine höherwertige Funktion aufweisen, die nach dem Besetzungsbericht als die Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des sog. weitergehenden zusätzlichen Engagements herangezogen wurden. Von diesen 38 Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern erhielten nur drei Kandidaten eine Beförderungsstelle. Alle drei waren ausschließlich Justizamtmänner, die mit der ihnen übertragenen Zusatzfunktion gleichfalls innerhalb der Justizverwaltung tätig waren, zumeist als stellvertretende Geschäftsleiter. Unberücksichtigt blieben 35 Beamte in der klassischen Rechtspflege mit der Gesamtnote „3.1“, denen solche Zusatzaufgaben nicht übertragen worden sind, darunter der Antragsteller.

31

Da die im Bereich der klassischen Rechtspflege tätigen Bewerber mit Zusatzfunktionen in der Justizverwaltung ausschließlich wegen ihrer zusätzlich wahrgenommenen Tätigkeit als Geschäftsleiter ausgewählt wurden, dieser Bereich jedoch, wie vorstehend dargelegt, bereits aufgrund der Stellenzuweisung bevorzugt behandelt worden ist, wurde der Bereich der in der klassischen Rechtspflege eingesetzten Beamten durch eine ausschließlich an Zusatzaufgaben in der Justizverwaltung ausgerichtete Heranziehung von Hilfskriterien nochmals benachteiligt.

32

Insgesamt wurden nach alledem in der Beförderungskampagne 2013 den dreizehn in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern (zehn im Hauptamt und weitere drei als stellvertretende Geschäftsleiter) sieben Beförderungsstellen (vier über die getrennte Vorabzuweisung und weitere drei über die sich ausschließlich auf die Justizverwaltung beziehenden Hilfskriterien) zugewiesen. Dies entspricht im Ergebnis einer Beförderungsquote von mehr als 50 %. Für die verbleibenden 65 Bewerber aus dem Rechtspflegebereich ohne „weitergehendes zusätzliches Engagement“ in der Justizverwaltung verblieben nach Abzug dieser sieben Stellen nur noch sechs Stellen übrig. Dies ergibt für diese Rechtspflegergruppe eine Beförderungsquote von weniger als 10 %. Anders ausgedrückt: Während im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 keiner der in der klassischen Rechtspflege tätigen Bewerber mit der Beurteilungsnote „3.1“ zum Zuge kam, erhielten sämtliche (hauptsächlich oder teilweise) in der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger mit dieser Beurteilungsnote eine Beförderungsstelle. Die damit allein durch die vorab vorgenommene Aufteilung der Stellen erfolgte Benachteiligung eines Teils der Rechtspfleger liegt auf der Hand.

33

Ohne Bedeutung ist, dass die Auswahl der sieben Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die auf der Grundlage ihrer besseren Beurteilungsergebnisse („2.3“) befördert worden sind, rechtmäßig ist. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat hier keinen Rechtsverstoß wegen einer nicht ausreichenden Differenzierung der Beurteilungsergebnisse. Denn nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis im Bereich der Justiz, insbesondere bei Beamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, kommt den nach Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV zulässigen Zwischennoten bei einer Beförderungsauswahl mittlerweile der Charakter einer eigenständigen Note zu. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beförderungs- und Beurteilungsstreitverfahren bekannt, dass sich die „Spreizung“ der vergebenen Noten in der Regel auf zwei Noten und dort auf nur wenige Zwischennoten (meist zwischen den Noten „2.3“ bis „3.2“) beschränkt. So entstehen Bewerberfelder, in denen sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der weit überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse nur um eine oder zwei Zwischennoten unterscheidet. Bei einem derart dicht gedrängten Konkurrentenfeld können die Bewerber aus den genannten Laufbahnen bereits dann nicht mehr als „im Wesentlichen gleich beurteilt“ im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden, wenn sich die Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um eine Zwischennote unterscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2013, a. a. O.). Eine solche Fallgestaltung liegt auch hier vor, so dass diejenigen Beförderungen, die ausschließlich auf der Grundlage des aktuellen Beurteilungsergebnisses der Bewerber erfolgten, nicht zu beanstanden sind. Dies betrifft allerdings nicht die Beigeladenen, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils die Gesamtnote „3.1“ erzielten.

34

2. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Freihaltung einer Beförderungsstelle in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 183; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.). Dass der Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht chancenlos ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

35

Liegt nach den Ergebnissen der letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber (wie hier im Verhältnis des Antragstellers zu den beiden Beigeladenen) ein Gleichstand vor, sind zunächst diese Beurteilungen inhaltlich auszuwerten, damit Unterschiede im Leistungsverhalten und in der Eignungsprognose herausgearbeitet werden können. Ist dies dem Dienstherrn – wie es vorliegend der Antragsgegner wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der verschiedenen Beurteiler und der hohen Anzahl der zu vergleichenden Beurteilungen geltend macht – mit zumutbaren Aufwand nicht möglich, so kann er auf weitere leistungsbezogene Kriterien abstellen.

36

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind hierbei zunächst ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen. Denn sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397). Selbst wenn dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werden sollte, so ist vorliegend wegen der oben dargestellten Besonderheiten bei der stellenmäßigen Bevorzugung der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger ein Abstellen auf die Wahrnehmung eines höherwertigeren Verwaltungsdienstposten nicht zulässig.

37

Bei der aus diesen Gründen gebotenen Auswertung der älteren dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschluss vom 5. November 2012, a.a.O.) ergibt sich anhand der vorgelegten Personalakten ein eindeutiges Bild von den langjährig erbrachten Leistungen des Antragstellers, vor allem im Vergleich zu den Beigeladenen zu 1) und 2): Während der Antragsteller seit seiner Ernennung zum Justizamtmann im Jahre 1998 in seinen dienstlichen Beurteilungen stets die in seinem Bewerberbereich maximal vergebene Gesamtnote „3.1“ erreichte, wurden die Beigeladenen zu 1) und 2) schon in ihren vorletzten Beurteilungen mit jeweils „3.2“ um eine Zwischennote schlechter beurteilt. Noch deutlicher wird der Leistungsvorsprung des Antragstellers bei einer Heranziehung der weiteren während dieses Zeitraums erstellten Beurteilungen, die bei den Beigeladenen zu 1) und 2) mit ihren jeweiligen Ergebnissen „3.2“, „3.3“, „4.1“ und „4.2“ um mehrere Notenstufen schlechter ausfallen als beim Antragsteller. Die letztgenannten Noten wurden von den Beigeladenen zudem in den niedrigeren Statusämtern als Justizoberinspektorinnen erzielt, bei der Beigeladenen zu 2) sogar einmal im Eingangsamt als Justizinspektorin.

38

Die Freihaltung der für den Beigeladenen zu 3) vorgesehenen Beförderungsstelle ist zum Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers dagegen nicht erforderlich, weshalb seine Beiladung mit Wirkung ab der Zustellung dieses Beschlusses aufgehoben werden kann. Denn im Gegensatz zu den Beigeladenen zu 1) und 2) erweist sich dieser Beamte leistungsmäßig nach seiner Beurteilungsentwicklung in den Jahren 2001 bis 2012 (er erhielt während dieses Zeitraums jeweils die Note „3.1“) als auch bei einer inhaltlichen Auswertung seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung als mit dem Antragsteller ohne weiteres vergleichbar. Dessen verfassungsmäßigen Rechte werden durch die Freihaltung der für die Beigeladenen zu 1) und 2) vorgesehenen Stellen deshalb ausreichend gewahrt.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Den gemeinsam mit dem Antragsgegner unterlegenen Beigeladenen zu 1) und 2) sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3) entspricht nicht der Billigkeit, da dieser keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

40

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach ein Viertel des 13fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 LBesO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Höhe (vgl. § 40 GKG). Diese beträgt seit dem 1. Januar 2013 monatlich 4.042,82 Euro.

41

Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, a.a.O.; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.).

42

Dabei wirkt sich die vom Antragsteller beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a. a. O.). Im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) darf der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern – wie hier – aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird, nicht zu einer solchen Verteuerung des Rechtsstreits führen, dass diese eine abschreckende Wirkung entfalten könnte. Eine Erhöhung des Streitwerts um die Zahl der offen zu haltenden Stellen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um verschiedene Funktionsstellen handelt, auf die sich der Beamte jeweils gesondert beworben hat (OVG RP Beschluss vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 [Ls. 2]). Das Angreifen der Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern allein aus allgemeinen strukturellen, dasselbe Auswahlverfahren betreffenden Gründen führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (OVG RP Beschluss vom 28. November 2007, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013, a.a.O.; a. A.: VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O.).

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".

3

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.

4

Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.

5

Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.

II.

7

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.

III.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

11

2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).

12

3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).

13

In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.

14

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.

II.

15

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.

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1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.

17

2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.