Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2013 - 2 B 10707/13
Gericht
Tenor
Der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013 wird hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird, zugleich unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013, für beide Rechtszüge auf 13.139,17 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Justizamtmann (Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht X. als Rechtspfleger für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckungssachen eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 77 anderen Rechtspflegern auf eine der im Justizblatt Nr. 13 vom 12. November 2012 zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 für den Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO.
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Bei den regelmäßig zum 18. Mai eines Jahres erfolgenden Beförderungen von Rechtspflegern geht der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „Besetzungsvermerk“ bzw. „OLG Koblenz“) nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wird – erstmals – im Besetzungsvermerk die Anzahl der dem OLG Koblenz vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen angegeben. Die Ausschreibung im Justizblatt weist insoweit nur „eine oder mehrere“ Stellen aus. Zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 waren es nach den Angaben im Besetzungsvermerk für die Beamten der Besoldungsgruppe A 11 LBesO insgesamt 13 Stellen. Da sämtliche Rechtspfleger auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, werden diese Beförderungsstellen den erfolgreichen Bewerbern auf ihren jeweiligen Dienstposten zugewiesen, ohne dass zugleich eine höherwertige Funktion übertragen wird (sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen).
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Wie in den Jahren zuvor werden diese Beförderungsstellen – ohne dass dies in der Ausschreibung zum Ausdruck kommt – nach dem Umfang ihres Freiwerdens auf die in der Justizverwaltung, in der Regel als Geschäftsleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften, eingesetzten sowie die in der „klassischen“ Rechtspflege tätigen Rechtspfleger aufgeteilt (vgl. zum Vorstehenden auch Senatsbeschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225). Entsprechend dieser Verwaltungspraxis ordnete der Präsident des OLG Koblenz zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 dem Bereich der „Justizverwaltung“ vier und dem Bereich der „Rechtspflege“ neun Stellen zu.
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Die erstmals im Besetzungsvermerk und nicht schon in der Stellenausschreibung erfolgende Festlegung der Gesamtzahl der Beförderungsstellen begründet der Antragsgegner mit der seiner Auffassung nach bestehenden Notwendigkeit, Stellen, die unabsehbar zwischen der Ausschreibung im November des Vorjahres und dem Beförderungstermin zum 18. Mai frei werden, nachträglich einbeziehen zu können. Die verhältnismäßige Aufteilung der Stellen auf die beiden Funktionsbereiche der Justizverwaltung und der Rechtspflege erfolge auf der Grundlage eines im Jahre 1977 vom Ministerium der Justiz unter Beteiligung des Hauptpersonalrates landesweit festgelegten Verteilungsschlüssels. Dieser sei seitdem mit geringfügigen Veränderungen entsprechend dem Freiwerden der Stellen, zunächst vom Ministerium, seit dem Jahr 2004 (dem Jahr der Übertragung der Ernennungsbefugnis für den gehobenen Justizdienst auf die Oberlandesgerichte) durch das OLG Koblenz, fortgeschrieben worden.
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Die sich an diese Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Funktionsbereiche anschließende „eigentliche“ Auswahl der Bewerber für die Vergabe der 13 Beförderungsstellen erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks in mehreren Schritten. Zunächst wurden die Beamten, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (78 Beamte), anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Auf dieser Grundlage wurden zunächst sieben Stellen an Beamte vergeben, die aktuell in ihren dienstlichen Beurteilungen schon die Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.3) erreicht hatten. Dabei handelt es sich um eine in der Justizverwaltung eingesetzte Rechtspflegerin und sechs in Rechtspflege tätige Beamtinnen und Beamte.
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Die verbleibenden sechs Beförderungsstellen wurden entsprechend dem zuvor festgelegten Anteil auf die beiden Funktionsbereiche verteilt. Da bei den in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern drei die Zwischennote „3.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen“) und alle weiteren Beamte lediglich die Zwischennote „3.2“ oder schlechter erreichten, erhielten die Rechtspfleger mit der Note „3.1“ die in diesem Funktionsbereich vorgesehenen verbleibenden drei Beförderungsstellen zuerkannt. Bei den in der Rechtspflege tätigen Beamten erreichten 38 Rechtspfleger die Zwischennote „3.1“. Da hier jedoch nur noch drei Stellen zur Verfügung standen, zog der Antragsgegner zusätzlich als sog. Hilfskriterien die „größere Verwendungsbreite“ und das „weitergehende zusätzliche Engagement“ der Beamten heran. Hierbei kamen Rechtspfleger zum Zuge, die neben ihren klassischen Rechtspflegeraufgaben zusätzlich in der Justizverwaltung (im Wesentlichen als stellvertretende Geschäftsleiter) tätig waren.
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Der Antragsteller, der in seinen letzten vier dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 2001 jeweils die Notenstufe „3.1“ erzielt hatte, wurde nicht ausgewählt, weil er keine solche zusätzliche Funktion in der Justizverwaltung wahrgenommen hatte. Nachdem ihm dies vom Präsidenten des OLG Koblenz mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem das Verwaltungsgericht entsprach. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat er auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 keine Stelle erst nach der Ausschreibung im Justizblatt freigeworden sei. Die für die Vorabaufteilung der Planstellen zugrunde liegende „Vereinbarung“ aus dem Jahre 1977 sei nicht mehr auffindbar. Sämtliche der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger seien sowohl im Jahre 1977 als auch in den Haushaltsjahren 2004 und 2012 auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 geführt worden.
II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO zu sichern sucht, hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) zu Recht entsprochen. Denn der Antragsteller hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) hält der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen, allerdings auch gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Beförderung der Bewerber auf eine der für Rechtspfleger im Bezirk des OLG Koblenz zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung der Vorzug gegenüber den vorgenannten Beigeladenen zu geben ist (2.).
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1. Der Antragsgegner hat bei der Auswahl der Bewerber um die in Rede stehenden Stellen die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG nicht hinreichend beachtet. Danach haben Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser sog. Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; stRspr).Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.
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Mit diesen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben ist das vom Antragsgegner im Bereich des OLG Koblenz praktizierte Beförderungssystem für die dort eingesetzten Rechtspfleger nicht vereinbar. Zwar bestehen keine im Eilverfahren durchgreifenden Bedenken gegen die Verteilung der dem OLG zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die jeweiligen Dienstposten im Wege der sog. Topfwirtschaft (a). Auch die vom Antragsgegner von den potentiellen Bewerbern nach seinem Beförderungskonzept verlangte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt beeinträchtigt die betroffenen Justizamtsfrauen und -männer nicht in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (b). Dagegen ist die vor der „eigentlichen“ Bewerberauswahl vorgenommene Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen auf in der Justizverwaltung tätige Rechtspfleger einerseits und in der klassischen Rechtspflege eingesetzte Rechtspfleger andererseits mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar (c).
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a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (u. a. Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG - und vom 10. September 2013, - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP), verletzt eine Beförderung von Landesbeamten auf gebündelten Dienstposten den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber nicht. Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung von Beamten, dass regelmäßig für jeden Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung eine Ämterbewertung erfolgen muss. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann. Beförderungsranglistensysteme verstoßen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Grundsatz, wenn nicht zuvor bei allen Dienstposten eine Ämterbewertung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff.).
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Dieser höchstrichterlich entwickelte Rechtsgrundsatz ist bei den Rechtspflegern in Rheinland-Pfalz aus mehreren Gründen nicht anzuwenden. Zum einen erging diese Rechtsprechung noch zu § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Nach § 18 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) kann im Bundesbereich dagegen jetzt eine Funktion bis zu drei Ämter einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden sogar allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Zum anderen hat zwischenzeitlich auch der Landesgesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) die Zuordnung von Dienstposten ohne die Einschränkungen des § 18 Satz 2 BBesG n. F. (Zuordnung nur „bis zu drei Ämtern“), mithin zu allen Statusämtern einer Laufbahn, zugelassen.
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Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der bundes- und landesrechtlichen Regelungen (vgl. zu diesen Erwägungen BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen nicht. Die Einrichtung und das Vorhalten gebündelter Dienstposten in der Laufbahn der Rechtspfleger beruht auf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den im Bereich der Justizverwaltung vorgegebenen Besonderheiten ergibt. Wie der Antragsgegner mehrfach nachvollziehbar hervorgehoben hat, gestalten sich die Anforderungen bei den Tätigkeiten der Rechtspfleger wegen ihrer sachlichen Unabhängigkeit (§§ 1 und 9 Rechtspflegergesetz) der Natur der Sache nach im Wesentlichen gleich. Deshalb müssen auch die Dienstposten der Rechtspfleger, auf denen sie ihre Aufgaben weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen erbringen, als gleichwertig angesehen werden.
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Zwar erscheint die sachliche Notwendigkeit einer für die gesamte Laufbahn vorgesehenen Bündelung der Dienstposten vom Eingangs- bis zum Spitzenamt (d. h. einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 LBesO) nicht ohne weiteres einsichtig. Das braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil – zum einen – § 21 Satz 2 LBesG im Gegensatz zu § 18 Satz 2 BBesG, wie vorstehend dargestellt, gerade keine Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl von gebündelten Ämtern vorsieht. Zum anderen besteht jedenfalls für die meisten Rechtspflegerfunktionen (von Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 LBesO) ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für das Vorhandensein fliegender Stellen. Würde nämlich die Beförderung der Rechtspfleger bereits in der Besoldungsgruppe A 12 LBesO von der Wahrnehmung eines zuvor übertragenen höher bewerteten Beförderungsdienstpostens abhängig sein, so müsste hierfür stets eine Dienstpostenbewertung stattfinden. Das hätte jedoch bei der überwiegenden Zahl der „kleineren“ Amtsgerichte für die dort eingesetzten (wenigen) Rechtspfleger faktisch die Begrenzung ihrer Beförderungsmöglichkeiten zur Folge. Dies würde Rechtspfleger mit entsprechenden Beförderungsambitionen zwangsläufig zu Versetzungsgesuchen an größere Gerichte zwingen, in denen höherwertige Dienstposten (etwa als Gruppenleiter in Zwangsvollstreckungssachen, Bezirksrevisoren, Ausbildungsleiter für den mittleren Justizdienst etc.) vorhanden sind. Eine solche Folge würde zur Überzeugung des Senats unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Justizverwaltung in Rheinland-Pfalz führen.
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b) Ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz hat der Antragsgegner für die Vergabe der Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO des Weiteren die Erfüllung einer Bewährungszeit von vier Jahren (sog. Stehzeit) gefordert. Dies ist rechtlich unbedenklich, da eine solche Mindestwartezeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) und derjenigen des Senats (Urteil vom 28. März 2008 - 2 A 11359/07.OVG -, AS 36, 122) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier erfüllt sind – gefordert werden darf. Mit vier Jahren ist die Stehzeit auch nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO aufweisen können, in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 – im Folgenden: BeurteilungsVV), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).
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c) Nicht mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG vereinbar ist dagegen die vor der „eigentlichen“ Bewerberauswahl erfolgte Aufteilung der insgesamt zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die Funktionsbereiche „Justizverwaltung“ und „Rechtspflege“ im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013. Zwar liegt es grundsätzlich im Rahmen des nur auf Missbrauch zu überprüfenden Ermessens des Dienstherrn, derartige Zuordnungen im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt vorzunehmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, AS 35, 164). Andererseits ist jedoch festzustellen, dass auch in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2013 – und damit also bereits zum zweiten Mal hintereinander – für die Bewerber im Bereich der Justizverwaltung rund dreimal so viel Beförderungsstellen zur Verfügung gestellt werden wie für die in der klassischen Rechtspflege eingesetzten Beamten (4 Stellen für 10 „Verwaltungsbewerber“ = 40,00 % und lediglich 9 Stellen für 68 „Rechtspflegebewerber“ = 13,23 %). Diese Aufteilung ist mangels einer sachlichen Rechtfertigung ermessensfehlerhaft (aa); sie verletzt darüber hinaus den Antragsteller auch in seinem verfassungsrechtlich und einfachrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch (bb).
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aa) Durch die Zuweisung von verhältnismäßig mehr Beförderungsstellen auf die in der Justizverwaltung eingesetzten Bewerber verlässt der Antragsgegner den Bereich des ihm insoweit zukommenden verwaltungspolitischen Ermessens. Zwar steht die Ausbringung von Planstellen ebenso wie die Verteilung auf die einzelnen Verwaltungsbereiche grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn. Jedoch werden diesem Ermessen in den Fällen, in denen Beamte hierdurch in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden, Grenzen gezogen. Der Verfassungssatz des Art. 33 Abs. 2 GG enthält nämlich nach der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keinerlei Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, a.a.O.). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich indes weder bei der Ausschreibung „eine oder mehrere“ Stellen (1) noch bei der internen Aufteilung der Beförderungsstellen zwischen „Verwaltungsbewerbern“ und „Rechtspflegebewerbern“ (2).
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(1) Die Ausschreibung der Rechtspflegerstellen ohne Angabe der genauen Anzahl der Beförderungsstellen verstößt gegen die in § 11 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - festgelegte Ausschreibungspflicht. Diesem Erfordernis wird nicht schon dann Genüge getan, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass Stellen ausgeschrieben werden. Vielmehr muss schon aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst konkret angegeben werden, wie viele Stellen zur Verfügung stehen.
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Das Erfordernis der so umschriebenen Stellenausschreibung ist kein Selbstzweck. Es befindet sich im „Vorfeld“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Beamten, die regelmäßig erst durch die Stellenausschreibung erfahren, welche aktuelle Beförderungsmöglichkeiten in ihrer Laufbahn und in ihrem Verwaltungszweig bestehen. Die Rechtfertigung des Antragsgegners, mit einer solchen Verfahrensweise könnten Stellen zwischen der Ausschreibung (regelmäßig im November eines Jahres) und dem Beförderungstermin (jeweils zum 18. Mai des Folgejahres) unvorhergesehen frei werdende Stellen noch in die aktuelle Auswahl einbezogen werden, greift nicht durch. Eine solche Sachlage besteht in nahezu jeder Verwaltung und bei praktisch jeder Ausschreibung, insbesondere bei Beförderungsterminen, in denen mehr als eine oder zwei Stellen ausgeschrieben werden.
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(2) Fehlerhaft ist die Ausschreibung auch deshalb, weil sie nur allgemein „für Justizamtsrätinnen und Justizamtsräte“ erfolgt, ohne anzugeben, dass und wie viele dieser Beförderungsstellen auf die Funktionsbereiche „Justizverwaltung“ und „Rechtspflege“ aufgeteilt werden. Sollen Beförderungsstellen, die – wie hier – gemeinsam ausgeschrieben worden sind, getrennt vergeben werden, so ist gemäß § 11 Satz 1 LBG schon in der Ausschreibung anzugeben, wie viele der Stellen zu jedem Funktionsbereich gehören. Auch hier ist das Erfordernis einer (stellengenauen) Ausschreibung kein Selbstzweck. Die Ausschreibung soll auch insofern für Transparenz sorgen und eine gerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleisten. Dies ist vorliegend auch deshalb erforderlich, weil im zweiten Jahr in Folge den in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern rund dreimal so viel Stellen zugewiesen wurden wie den im Bereich der Rechtspflege tätigen Beamten. Der Antragsgegner rechtfertigt diese Aufteilung, die das Ministerium der Justiz unter Beteiligung der Hauptpersonalräte im Jahre 1977 festgelegt habe, mit der seinerzeit bestehenden Schwierigkeit, geeignete Beamte für die Erfüllung von Aufgaben in der Justizverwaltung, vornehmlich als Geschäftsleiter, zu gewinnen (Schriftsatz vom 13. September 2013, S. 5). Seit dieser Vereinbarung würden, so der Antragsgegner, die Stellenzuweisungen im Wesentlichen unverändert „fortgeschrieben“.
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Welcher Verteilungsschlüssel hierbei genau zur Anwendung gelangte (der sodann fortgeschrieben wurde) hat der Antragsgegner indessen auch auf die im Beschwerdeverfahren erfolgte Anfrage des Senats nicht mitgeteilt. Die im Jahr 1977 erfolgte Vereinbarung sei, so der Antragsgegner, trotz intensiver Suche im Ministerium nicht mehr auffindbar. Der Antragsgegner hat allerdings auch nicht angegeben, welcher Verteilungsschlüssel seit dem Jahr 2004, dem Jahr der Übertragung der Ernennungsbefugnis für die Beamten im gehobenen Justizdienst auf die Oberlandesgerichte, zugrunde gelegt wird. Schon wegen der fehlenden Angabe der Verhältniszahl, nach der die Beförderungsstellen auf die beiden Rechtspflegergruppen in der Vergangenheit (und in der aktuellen Beförderungskampagne) verteilt worden sind, kann die vom Antragsgegner vorgenommene getrennte Vergabe der Beförderungsstellen keinen Bestand haben.
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Mitgeteilt wurde dem Senat lediglich die Anzahl der Planstellen, die für die in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger landesweit bzw. (ab dem Jahr 2004) im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zur Verfügung stehen. Nach dieser Auskunft wurden sowohl im Jahr 1977 als auch in den Jahren 2004 und 2012 für sämtliche Verwaltungsrechtspfleger ausschließlich Stellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO vorgehalten. Stellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO sind im Bereich der Justizverwaltung dagegen überhaupt nicht vorhanden; sie sind somit nur für Rechtspfleger vorgesehen, die in der klassischen Rechtspflege tätig sind.
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Aus diesen Angaben kann nur gefolgert werden, dass für sämtliche in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO Beförderungsstellen nach A 12 LBesO zur Verfügung standen und stehen. Da der Antragsgegner nicht mitgeteilt hat, wie viele Stellen auf die beiden Aufgabenbereiche in jeder Beförderungskampagne tatsächlich übertragen worden sind, kann der Senat nur von den tatsächlich vorliegenden Zahlen ausgehen. Diese weisen jedoch allein in den beiden letzten Beförderungskampagnen rund dreimal so hohe Zuweisungen von Beförderungsstellen für die in der Justizverwaltung tätigen Rechtspfleger aus. Das ist mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar.
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Wie bereits dargelegt gewährt Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Durch die Zuweisung von Planstellen nach A 12 LBesO für sämtliche in der Justizverwaltung eingesetzten Justizamtsfrauen und -männer erfolgt jedoch faktisch eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes. Eine solche Zuweisung ist zwar als solche nicht unzulässig. Voraussetzung hierfür ist aber zum ersten, dass es sich hierbei tatsächlich um höherwertige Dienstposten handelt. Zum zweiten müssten diese Funktionen vor ihrer Vergabe ausgeschrieben werden, damit jeder Rechtspfleger eine Chance hat, sich auf diese (nach dem Stellenplan höherwertigen) Dienstposten zu bewerben. Denn die Verbindlichkeit des verfassungsunmittelbar angeordneten Leistungsgrundsatzes gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder – wie hier durch die vollständige Zuweisung von Beförderungsstellen im Justizverwaltungsbereich – vorbestimmt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, NVwZ-RR 2013, 267).
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Mit dem Leistungsgrundsatz ist es demgemäß nicht vereinbar, eine Gruppe von Bewerbern um eine Beförderungsstelle von vornherein nur deshalb vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil diese nicht auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt sind, wenn dieser nicht zuvor ausgeschrieben und im Wege der Bestenauslese vergeben worden ist. Eine solche Vorabauswahl steht schon mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Das derzeit angewandte System widerspricht diesen Vorgaben. Denn sämtliche Rechtspfleger erfüllen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit (Dienstpostenwahrnehmung) in jedem der beiden Funktionsbereiche.
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Soweit der Senat in der Vergangenheit das angewandte Verteilungssystem, auf den damaligen Angaben des Antragsgegners beruhend, als rechtmäßig angesehen hat (Beschluss vom 17. September 2007, a. a. O.), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung Parallelen unter anderem zur – als zulässig erachteten – Stellenaufteilung im Bereich der Schutz- und Kriminalpolizei gezogen. Dieser Vergleich ist nach der jetzt erkennbaren Sachlage für den Bereich der Rechtspflegerstellen jedoch nicht zulässig. Während die beiden Bereiche der Schutz- bzw. der Kriminalpolizei personell im Wesentlichen voneinander getrennt sind, verschränken sich die Bereiche der in der Justizverwaltung eingesetzten und der in der klassischen Rechtspflege tätigen Rechtspfleger: Nahezu alle Geschäftsleiter haben neben ihrer Verwaltungstätigkeit noch Deputate in der klassischen Rechtspflege; umgekehrt sind viele im letztgenannten Aufgabengebiet tätigen Rechtspfleger auch noch zusätzlich in der Justizverwaltung eingesetzt (vgl. etwa die im Besetzungsbericht unter den Nummern 6, 17, 19, 24, 32, 33, 35, 38, 41, 47, 53, 55, 66 und 71 aufgeführten Beamtinnen und Beamten). Bei einer derartigen Verschränkung der beiden Funktionsbereiche lässt sich eine Trennung mit der Folge einer Vorabzuweisung von zusätzlichen Beförderungsstellen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich rechtfertigen.
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Hinzu kommt, dass zwei der drei Beigeladenen zum Beförderungszeitpunkt nicht mehr in der Justizverwaltung bzw. der klassischen Rechtspflege eingesetzt waren, da sie beide kurz zuvor in den jeweils anderen Bereich wechselten. Gleichwohl wurden sie im Besetzungsvermerk dem Bereich zugeordnet, in dem sie beurteilt worden waren. Auch dies belegt die Austauschbarkeit und Durchlässigkeit der beiden Funktionsbereiche.
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bb) Dieses Missverhältnis zwischen den beiden Funktionsbereichen beeinträchtigt den Antragsteller auch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2011 und 4. Oktober 2012, a.a.O.). Es handelt sich nicht, wie der Antragsgegner meint, um eine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Organisationsentscheidung. Die in der Justizverwaltung eingesetzten Beamten werden vielmehr in einer dem Leistungsgrundsatz zuwider laufenden Weise bevorzugt. Denn während diese Beamten mit einer Gesamtnote „3.1“ unmittelbar befördert werden sollten, mussten 38 von mit der gleichen Note beurteilten Beamten in der klassischen Rechtspflege zusätzlich noch eine höherwertige Funktion aufweisen, die nach dem Besetzungsbericht als die Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des sog. weitergehenden zusätzlichen Engagements herangezogen wurden. Von diesen 38 Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern erhielten nur drei Kandidaten eine Beförderungsstelle. Alle drei waren ausschließlich Justizamtmänner, die mit der ihnen übertragenen Zusatzfunktion gleichfalls innerhalb der Justizverwaltung tätig waren, zumeist als stellvertretende Geschäftsleiter. Unberücksichtigt blieben 35 Beamte in der klassischen Rechtspflege mit der Gesamtnote „3.1“, denen solche Zusatzaufgaben nicht übertragen worden sind, darunter der Antragsteller.
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Da die im Bereich der klassischen Rechtspflege tätigen Bewerber mit Zusatzfunktionen in der Justizverwaltung ausschließlich wegen ihrer zusätzlich wahrgenommenen Tätigkeit als Geschäftsleiter ausgewählt wurden, dieser Bereich jedoch, wie vorstehend dargelegt, bereits aufgrund der Stellenzuweisung bevorzugt behandelt worden ist, wurde der Bereich der in der klassischen Rechtspflege eingesetzten Beamten durch eine ausschließlich an Zusatzaufgaben in der Justizverwaltung ausgerichtete Heranziehung von Hilfskriterien nochmals benachteiligt.
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Insgesamt wurden nach alledem in der Beförderungskampagne 2013 den dreizehn in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspflegern (zehn im Hauptamt und weitere drei als stellvertretende Geschäftsleiter) sieben Beförderungsstellen (vier über die getrennte Vorabzuweisung und weitere drei über die sich ausschließlich auf die Justizverwaltung beziehenden Hilfskriterien) zugewiesen. Dies entspricht im Ergebnis einer Beförderungsquote von mehr als 50 %. Für die verbleibenden 65 Bewerber aus dem Rechtspflegebereich ohne „weitergehendes zusätzliches Engagement“ in der Justizverwaltung verblieben nach Abzug dieser sieben Stellen nur noch sechs Stellen übrig. Dies ergibt für diese Rechtspflegergruppe eine Beförderungsquote von weniger als 10 %. Anders ausgedrückt: Während im Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 keiner der in der klassischen Rechtspflege tätigen Bewerber mit der Beurteilungsnote „3.1“ zum Zuge kam, erhielten sämtliche (hauptsächlich oder teilweise) in der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger mit dieser Beurteilungsnote eine Beförderungsstelle. Die damit allein durch die vorab vorgenommene Aufteilung der Stellen erfolgte Benachteiligung eines Teils der Rechtspfleger liegt auf der Hand.
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Ohne Bedeutung ist, dass die Auswahl der sieben Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die auf der Grundlage ihrer besseren Beurteilungsergebnisse („2.3“) befördert worden sind, rechtmäßig ist. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat hier keinen Rechtsverstoß wegen einer nicht ausreichenden Differenzierung der Beurteilungsergebnisse. Denn nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis im Bereich der Justiz, insbesondere bei Beamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, kommt den nach Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV zulässigen Zwischennoten bei einer Beförderungsauswahl mittlerweile der Charakter einer eigenständigen Note zu. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beförderungs- und Beurteilungsstreitverfahren bekannt, dass sich die „Spreizung“ der vergebenen Noten in der Regel auf zwei Noten und dort auf nur wenige Zwischennoten (meist zwischen den Noten „2.3“ bis „3.2“) beschränkt. So entstehen Bewerberfelder, in denen sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der weit überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse nur um eine oder zwei Zwischennoten unterscheidet. Bei einem derart dicht gedrängten Konkurrentenfeld können die Bewerber aus den genannten Laufbahnen bereits dann nicht mehr als „im Wesentlichen gleich beurteilt“ im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden, wenn sich die Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um eine Zwischennote unterscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2013, a. a. O.). Eine solche Fallgestaltung liegt auch hier vor, so dass diejenigen Beförderungen, die ausschließlich auf der Grundlage des aktuellen Beurteilungsergebnisses der Bewerber erfolgten, nicht zu beanstanden sind. Dies betrifft allerdings nicht die Beigeladenen, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils die Gesamtnote „3.1“ erzielten.
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2. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Freihaltung einer Beförderungsstelle in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 183; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.). Dass der Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht chancenlos ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Liegt nach den Ergebnissen der letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber (wie hier im Verhältnis des Antragstellers zu den beiden Beigeladenen) ein Gleichstand vor, sind zunächst diese Beurteilungen inhaltlich auszuwerten, damit Unterschiede im Leistungsverhalten und in der Eignungsprognose herausgearbeitet werden können. Ist dies dem Dienstherrn – wie es vorliegend der Antragsgegner wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der verschiedenen Beurteiler und der hohen Anzahl der zu vergleichenden Beurteilungen geltend macht – mit zumutbaren Aufwand nicht möglich, so kann er auf weitere leistungsbezogene Kriterien abstellen.
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Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind hierbei zunächst ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen. Denn sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397). Selbst wenn dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werden sollte, so ist vorliegend wegen der oben dargestellten Besonderheiten bei der stellenmäßigen Bevorzugung der in der Justizverwaltung eingesetzten Rechtspfleger ein Abstellen auf die Wahrnehmung eines höherwertigeren Verwaltungsdienstposten nicht zulässig.
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Bei der aus diesen Gründen gebotenen Auswertung der älteren dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschluss vom 5. November 2012, a.a.O.) ergibt sich anhand der vorgelegten Personalakten ein eindeutiges Bild von den langjährig erbrachten Leistungen des Antragstellers, vor allem im Vergleich zu den Beigeladenen zu 1) und 2): Während der Antragsteller seit seiner Ernennung zum Justizamtmann im Jahre 1998 in seinen dienstlichen Beurteilungen stets die in seinem Bewerberbereich maximal vergebene Gesamtnote „3.1“ erreichte, wurden die Beigeladenen zu 1) und 2) schon in ihren vorletzten Beurteilungen mit jeweils „3.2“ um eine Zwischennote schlechter beurteilt. Noch deutlicher wird der Leistungsvorsprung des Antragstellers bei einer Heranziehung der weiteren während dieses Zeitraums erstellten Beurteilungen, die bei den Beigeladenen zu 1) und 2) mit ihren jeweiligen Ergebnissen „3.2“, „3.3“, „4.1“ und „4.2“ um mehrere Notenstufen schlechter ausfallen als beim Antragsteller. Die letztgenannten Noten wurden von den Beigeladenen zudem in den niedrigeren Statusämtern als Justizoberinspektorinnen erzielt, bei der Beigeladenen zu 2) sogar einmal im Eingangsamt als Justizinspektorin.
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Die Freihaltung der für den Beigeladenen zu 3) vorgesehenen Beförderungsstelle ist zum Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers dagegen nicht erforderlich, weshalb seine Beiladung mit Wirkung ab der Zustellung dieses Beschlusses aufgehoben werden kann. Denn im Gegensatz zu den Beigeladenen zu 1) und 2) erweist sich dieser Beamte leistungsmäßig nach seiner Beurteilungsentwicklung in den Jahren 2001 bis 2012 (er erhielt während dieses Zeitraums jeweils die Note „3.1“) als auch bei einer inhaltlichen Auswertung seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung als mit dem Antragsteller ohne weiteres vergleichbar. Dessen verfassungsmäßigen Rechte werden durch die Freihaltung der für die Beigeladenen zu 1) und 2) vorgesehenen Stellen deshalb ausreichend gewahrt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Den gemeinsam mit dem Antragsgegner unterlegenen Beigeladenen zu 1) und 2) sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3) entspricht nicht der Billigkeit, da dieser keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach ein Viertel des 13fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 LBesO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Höhe (vgl. § 40 GKG). Diese beträgt seit dem 1. Januar 2013 monatlich 4.042,82 Euro.
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Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, a.a.O.; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.).
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Dabei wirkt sich die vom Antragsteller beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a. a. O.). Im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) darf der Umstand, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer Vielzahl von Bewerbern – wie hier – aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen wird, nicht zu einer solchen Verteuerung des Rechtsstreits führen, dass diese eine abschreckende Wirkung entfalten könnte. Eine Erhöhung des Streitwerts um die Zahl der offen zu haltenden Stellen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um verschiedene Funktionsstellen handelt, auf die sich der Beamte jeweils gesondert beworben hat (OVG RP Beschluss vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 [Ls. 2]). Das Angreifen der Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern allein aus allgemeinen strukturellen, dasselbe Auswahlverfahren betreffenden Gründen führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (OVG RP Beschluss vom 28. November 2007, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013, a.a.O.; a. A.: VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O.).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
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(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
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(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.
(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn
- a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten, - b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind, - c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.
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(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.