| |
| Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht untersagt, die Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4263) zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, zwar vor; der Antragsteller hat aber, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde hinreichend darlegt, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). |
|
| Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende und der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlverfahren den Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung verletzt (im Folgenden unter I.). Selbst wenn von Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen wird, kann nicht festgestellt werden, dass eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint (im Folgenden unter II.). |
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| I. 1. Der für die Bewerberauswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein und dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, jeweils Juris, m.w.N.). |
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| Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten zwar nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, da die maßgebliche Beurteilung der erforderlichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Die gerichtliche Prüfung hat dabei aber unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Auch die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts nach § 26 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 4e) DRiG, § 63 Nr. 4f) LRiStAG zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führt nicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren der Prüfungsumfang beschränkt wäre. Der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung, die keine Maßnahme der Dienstaufsicht ist, wird ausschließlich im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren und nicht auch im dienstgerichtlichen Verfahren gewährt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG (ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., Juris). |
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| 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung nach Aktenlage nicht als fehlerhaft. |
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| In dem vom Justizministerium am 17.06.2015 erstellten Auswahlvermerk, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris, und vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert worden sind, wird ausgeführt, von den beiden Bewerbern sei nur der Beigeladene uneingeschränkt für das angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs geeignet. Vor allem aber sei der Beigeladene der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weit überlegene Bewerber. Während er in der maßgeblichen Anlassbeurteilung vom 26.02.2015 auf das angestrebte Amt die Note „übertrifft“ erzielt habe, sei der Antragsteller lediglich mit „entspricht eingeschränkt“ beurteilt. Diese Beurteilungslage sei von einer deutlichen Notendifferenz von drei Beurteilungsstufen zwischen den Bewerbern gekennzeichnet und führe zum Beigeladenen für das angestrebte Amt. Die unterschiedlichen Gesamturteile seien auch anhand des Inhalts der maßgeblichen Anlassbeurteilungen gut nachzuvollziehen. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Auswahlentscheidung, der der Präsidialrat am 02.07.2015 zugestimmt hat und die dem Antragsteller am 13.07.2015 mitgeteilt worden ist, als fehlerhaft angesehen, weil die ihr zugrunde liegende Anlassbeurteilung keine geeignete Grundlage für diese Entscheidung sei. Das Verwaltungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Dienstgerichtshof habe durch (unanfechtbaren) Beschluss vom 26.10.2015 (- DGH 2/15 -) (vorläufig) festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers teilweise unzulässig sei. Ungeachtet der Tatsache, dass die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für die Entscheidung der Kammer nicht vorgreiflich sei und auch keine rechtliche Bindungswirkung entfalten dürfte, halte die Kammer die Ausführungen des Dienstgerichtshofes in jeder Hinsicht für plausibel und in der Sache für überzeugend. Die im Beschluss konkret getroffenen Feststellungen und dabei gewählten Formulierungen ließen auch keinen Zweifel daran zu, dass der Dienstgerichtshof das Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers bereits im Eilverfahren als sicher annehme, sodass auch in einem eventuell noch nachfolgenden Hauptsacheverfahren keine abweichende Entscheidung mehr zu erwarten sei. Die Kammer folge daher bei der Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 mit der beanstandeten Formulierung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze, den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Dienstgerichtshofes, die sich die Kammer deshalb zu eigen mache. |
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| Dem hält der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung entgegen, der Beschluss des Dienstgerichtshofs hindere den Senat ebenso wenig wie das nach wie vor bei dem Dienstgericht für Richter anhängige Hauptsacheverfahren, den vom Dienstgerichtshof im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beanstandeten Satz eigenständig zu prüfen. Die Auslegung des Dienstgerichtshofs überzeuge nicht. Sie beruhe auf einem einseitigen, in keiner Weise zwingenden Verständnis des beanstandeten Satzes und blende den weiteren Kontext der Beurteilung aus. So heiße es in Abschnitt 11 der dienstlichen Beurteilungen vom 12.01. und 18.05.2015 jeweils, die Leistung des Antragstellers werde „geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer“. Aus dieser „Prägung“ bzw. - in der beanstandeten Formulierung: „Konzentration“ - würden in den Beurteilungen keinerlei negative Schlüsse gezogen. Vielmehr diene sie in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 nur zur Erklärung der Tatsache, dass die Beurteilerin keine tragfähige Grundlage sehe für die Beurteilung der Verhandlungsführung des Antragstellers in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper (Abschnitt 11). In der hier maßgeblichen Beurteilung vom 18.05.2015 sei dieser Aspekt wiederum wegen des beim Antragsteller zu konstatierenden Mangels an Erfahrung im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung. Mit der vom Dienstgerichtshof beanstandeten Formulierung sei weder eine ausdrückliche Weisung oder eine Aufforderung verbunden, zukünftig den Schwerpunkt der Leitungstätigkeit zu verändern, noch ergebe sich aus den Umständen, dass die Formulierung vom Antragsteller so verstanden werden könne, dass er seine Praxis ändern solle. Dieses Vorbringen greift durch. |
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| Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deswegen hätte erfolglos bleiben müssen, weil er einen Anordnungsanspruch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat lediglich mit Schreiben vom 24.11.2015 den „Vortrag“ aus seiner Verfassungsbeschwerde sowie seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27.10.2015, aus der Beschwerdeerwiderung im dortigen Verfahren und dem Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 „zum Gegenstand“ dieses Verfahrens gemacht. Damit dürfte er nicht einmal dargetan haben, dass und weshalb er sich durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zugunsten des hier Beigeladenen in seinen Rechten verletzt sieht. |
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| In der hier zugrunde liegenden Anlassbeurteilung vom 18.05.2015 hat die Beurteilerin u.a. zur fachlichen Befähigung und Leistung und zur Führungskompetenz auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Neue Gesichtspunkte hätten sich insoweit nicht ergeben. Nach Angaben der Geschäftsstelle habe der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums in der 11. Kammer keine Kammersitzungen und in der Personalvertretungskammer eine Kammersitzung durchgeführt. Bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) hat der Senat bei der inzidenten Prüfung der - der Auswahlentscheidung im dortigen Verfahren ebenfalls zugrunde liegenden - Beurteilung des Antragstellers vom 12.01.2015 einschließlich des dienstgerichtlich beanstandeten Satzes eine fehlerhafte Würdigung der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers nicht feststellen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I.3.d) aa) (2) bis bb) (S. 20 bis 24 des Entscheidungsabdrucks) Bezug genommen. Hieran hält der Senat - auch in Ansehung des Vorbringens im Schriftsatz vom 08.02.2016 - fest. Dass damit im Ergebnis die in der Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 enthaltene Aussage, der Antragsteller konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer, vom Dienstgerichtshof einerseits und vom Senat andererseits unterschiedlich verstanden und beurteilt wird, ist dabei nicht zu beanstanden und beruht darauf, dass die Rechtspflege aufgrund der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) konstitutionell „uneinheitlich“ ist (Dürig in: Maunz/Dürig, GG, Dez. 1973, Art. 3 Abs. 1 RdNr. 410). Wegen dieser konzeptionellen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ist es hinzunehmen, dass im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlich zuständiger Gerichte und/oder zeitlich versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 -, Juris). |
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| Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 (a.a.O.) führt hier zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob und ggf. inwieweit Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen materielle Rechtskraft zukommt (vgl. zum Meinungsstand Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 121 RdNr. 16 m.w.N.). Die materielle Rechtskraft, die grundsätzlich nur den Tenor der rechtskräftigen Entscheidung umfasst und sich nicht auf die Entscheidungsgründe erstreckt, bindet ausschließlich die Beteiligten an die zwischen ihnen ergangene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 6.08 -, Juris). Von den Gerichten ist sie dann zu beachten, wenn für diese der Gegenstand des entschiedenen Prozesses eine Vorfrage bildet, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien dieses Prozesses sind (zur Bindung der Verwaltungsgerichte an zivilgerichtliche Entscheidungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 7 B 11.04 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Ausgang des dienstgerichtlichen Eilverfahrens, in dem die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch einen in der Beurteilung vom 12.01.2015 enthaltenen Satz festgestellt wurde, kann zunächst dem Beigeladenen, der am dienstgerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht beteiligt war (vgl. § 121 VwGO), nicht entgegengehalten werden. Zudem ist eine Vorgreiflichkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 94 VwGO, RdNr. 18). So liegt der Fall hier. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren und im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren kommt den Entscheidungen aus den beiden Gerichtsbarkeiten eine gegenseitige Bindungswirkung nicht zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Weiterhin hängt die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch nicht mittelbar davon ab, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten verletzt. Denn hier ist allein entscheidungserheblich, ob die Beurteilungen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Solche sind hinsichtlich der mit dem sich aus der Gesamtbewertung ergebenden Vorsprung des Beigeladenen begründeten streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nur dann anzunehmen, wenn sie zumindest einen - wiederum in der alleinigen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu prüfenden - Neubescheidungsanspruch begründen, für dessen Bestehen oder Nichtbestehen die dienstgerichtliche Entscheidung aber ebenfalls nicht vorgreiflich ist (vgl. dazu unter b). |
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| b) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers oder aber spätestens eine nachfolgende Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 (richtig: 18.05.2015) und die darauf gestützte Auswahlentscheidung erfolgreich sein würden und dem Antragsteller jedenfalls ein Rechtsanspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung zustehe, weil die dienstliche Beurteilung wegen eines Verstoßes gegen die richterliche Unabhängigkeit (teilweise) unzulässig sei. Dem hält die Beschwerdebegründung - bezogen auf die Voraussetzung des möglichen Erfolgs der Bewerbung in einem erneuten Auswahlverfahren - entgegen, dass die - vermeintliche - Beanstandung einer nicht ausreichenden Zahl von Kammersitzungen der 11. Kammer für die Würdigung der vom Antragsteller gezeigten Leistungen und die Bewertung seiner Fähigkeiten und Eignung in der Beurteilung vom 12.01.2015 im Ergebnis unerheblich gewesen seien. Der Dienstgerichtshof und das Verwaltungsgericht hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass es auch aus ihrer Sicht zulässig sei, in der Beurteilung objektiv zu referieren, dass im Beurteilungszeitraum Kammersitzungen der 11. Kammer kaum stattgefunden hätten. Auch dass die Beurteilerin sich deswegen nicht in der Lage gesehen (und dies zum Ausdruck gebracht) habe, die Verhandlungsführung des Antragstellers in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper zu beurteilen, sei ausdrücklich nicht beanstandet worden (S. 29 des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 unter c). Die Beanstandung eines einzigen - vermeintlich - über diese zulässigen Aussagen hinausgehenden Satzes zeige damit auch, dass die Beurteilung jedenfalls im Übrigen frei von unzulässigen Äußerungen, frei also auch von Schlüssen sei, die auf der vermeintlich unzulässigen Passage beruhten. Würde der beanstandete Satz ersatzlos gestrichen, wäre die Beurteilung in keiner Weise unvollständig oder ergänzungsbedürftig, sondern könnte auch nach der Rechtsauffassung des Dienstgerichthofs und Verwaltungsgerichts in solcher Form aufrechterhalten werden. |
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| Auch dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Erfolgsaussichten der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015, auf die in der gegenständlichen Anlassbeurteilung vom 18.05.2015 teilweise Bezug genommen wird, nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch dieses Verfahren einen anderen Streitgegenstand hat als das dienstgerichtliche Verfahren und auch insoweit weder eine Bindungswirkung besteht (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 a.a.O.) noch Vorgreiflichkeit gegeben ist. Sollte der Antragsteller - wie vom Verwaltungsgericht unterstellt - im dienstgerichtlichen Hauptsacheverfahren im gleichen Umfang obsiegen wie im einstweiligen Anordnungsverfahren, könnte er daraus lediglich einen Anspruch auf Entfernung des beanstandeten Satzes aus der Beurteilung ableiten. Damit wäre aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine zwingende Aussage über den Erfolg von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, die sich grundsätzlich nicht gegen einzelne Formulierungen, sondern gegen die Beurteilung als solche richten, verbunden. |
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| Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Anlassbeurteilung ist über den Anspruch auf deren Verbesserung - bzw. auf die Möglichkeit einer Verbesserung im Wege der Neubescheidung - zu entscheiden. Dieses Verbesserungsbegehren bezieht sich auf die zusammenfassende Bewertung, die gemäß Nummer 11 des Beurteilungsschemas sowohl bei Anlassbeurteilungen als auch bei Regelbeurteilungen unter Verwendung einer der in Anlage 2 wiedergegebenen Beurteilungsstufen abzugeben ist und sich bei Anlassbeurteilungen - wie vorliegend - auf das angestrebte Amt bezieht (Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte, VwV d. JuM vom 15.10.2008 (2000/0175) - Die Justiz S. 13 -). Das Begehren auf Neuerstellung einer solchen dienstlichen Beurteilung ist notwendig auf eine Änderung der obligatorisch vorgesehenen Beurteilungsstufe gerichtet. Diese ist die rechtserhebliche Zusammenfassung der dienstlichen Beurteilung. Sie bündelt die Bewertung von Einzelmerkmalen und enthält die für den Vergleich der Beamten untereinander maßgebende zentrale Aussage, deren Wert sich aus der Relation zu anderen Gesamturteilen ergibt. Die begehrte Verbesserung seiner Wettbewerbsposition kann der Beamte nur erwarten, wenn die in der zusammenfassenden Beurteilung vergebene Beurteilungsstufe fehlerhaft zustande gekommen und deshalb neu zu erstellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 34.99 -, BVerwGE 111, 318). Diese Grundsätze werden in der Entscheidung des vom Verwaltungsgericht zitierten Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.06.2007 - OVG 4 S 15.07 -, Juris), das sich im Hinblick auf ein nicht rechtskräftiges dienstgerichtliches Urteil „nicht veranlasst [sah], im vorliegenden Eilverfahren eine eigene inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung vorzunehmen“, nicht hinreichend in den Blick genommen. Allerdings kann ein Mangel einer dienstlichen Beurteilung auch darin bestehen, dass eine negative Wertung an eine bestimmte, der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Verfahrensweise des Richters anknüpft und damit bezogen auf die richterliche Tätigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei kommt es aber nicht maßgeblich darauf an, dass diese Wertung (auch) die richterliche Unabhängigkeit verletzt, weil das Vorliegen eines in dieser Weise „qualifizierten“ Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., Juris). Umgekehrt folgt aber aus einer in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Aussage, die den beurteilten Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, nicht zwangsläufig ein Mangel, der auf das Gesamtergebnis durchschlägt und einen Neubescheidungsanspruch begründet. So liegt der Fall hier. |
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| Der dienstgerichtlich beanstandete Satz hatte erkennbar keine eigenständige Bedeutung für die Beurteilungsstufe, die in der maßgeblichen Anlassbeurteilung festgesetzt wurde. |
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| Die Beurteilung vom 12.01.2015 hat sich u.a. auf S. 13 und 17 eingehend mit dem Wirken des Antragstellers als Vorsitzenden in der 11. Kammer befasst. Die Beurteilerin hat insbesondere auch in ihrer Gesamtbeurteilung unter 11. eindeutig an die dortigen objektiven und differenzierten Feststellungen und Aussagen zur Tätigkeit des Antragstellers in der 11. Kammer angeknüpft und nicht an den beanstandeten Satz bzw. der diesem dienstgerichtlich beigemessenen Kritik. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) ausgeführt: |
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| „Soweit die Beurteilerin darlegt, dass es insbesondere nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung seiner Verhandlungsführung in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper fehlt, handelt es sich auch hier um eine objektive Feststellung. Hiermit zeigt die Beurteilerin lediglich auf, dass zu einem bestimmten Teil der richterlichen Tätigkeit, der für das angestrebte Amt zweifelsohne von Bedeutung ist, bezüglich des Antragstellers keine Erkenntnisse vorliegen, auf deren Grundlage eine Prognose gestellt werden könnte.“ |
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| Dies gilt erst recht im vorliegenden Verfahren. Denn in der hier maßgeblichen Beurteilung vom 18.05.2015 wird - unter 11. - in eingeschränkterem Umfang auf das Wirken des Antragstellers als Vorsitzender der 11. Kammer eingegangen. Es heißt dort insoweit lediglich, seine Leistung werde geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer. Verschiedene Defizite im Bereich seiner Sozialkompetenz mit Folgewirkung auf seine Führungskompetenz würden in Ausübung des Amts als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht erkennbar. Diese hinderten den Antragsteller, als Kammervorsitzender seine beschriebenen hohen fachlichen Fähigkeiten in vollem Umfang bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer fruchtbar zu machen. Eine unmittelbare oder auch nur mittelbare Bezugnahme auf den dienstgerichtlich beanstandeten Satz erfolgt im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht. |
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| Hatte der Satz damit auch keine Bedeutung für das maßgebliche Gesamturteil, würde nach Aktenlage auch sein Wegfall keinen Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung begründen. |
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| Diese Einschätzung des Senats wird durch Äußerungen der Beurteilerin im Zusammenhang mit einer erneuten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bestätigt. Anlässlich der Bewerbung des Antragstellers vom 09.07.2015 auf eine weitere vom Justizministerium ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts wegen der erforderlichen Anlassbeurteilung auf die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch hat sie mit Bescheid vom 14.12.2015 dadurch abgeholfen, dass sie unter dem 14.12.2015 eine neue Beurteilung erstellt hat. In diese hat sie den beanstandeten Satz nicht übernommen, an ihrer zusammengefassten Beurteilung vom 12.01.2015 einschließlich der Notenstufe aber vollumfänglich festgehalten. Explizit hat sie im Abhilfebescheid ausgeführt, der Respekt vor der in einem Eilverfahren ergangenen vorläufigen Feststellung des Dienstgerichtshofs verbiete die Verwendung des beanstandeten Satzes. Allerdings komme diesem Satz für die von ihr im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung vom 12.01.2015 unter Ziffer 11 vorzunehmende Gesamtabwägung keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Er sei insbesondere nicht in negativer Weise in die von ihr getroffene Abwägung eingeflossen. Er habe nämlich lediglich die von ihr festgestellten für die Beurteilung maßgeblichen Umstände, die nachfolgend in dem betroffenen Absatz einzeln benannt würden, zusammenfassen sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Aussage habe sie mit dem Satz nicht verbunden. Infolgedessen habe das Fehlen des genannten Satzes keine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis. |
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| c) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) ausgeführt, dass die den Antragsteller betreffende - in der hier gegenständlichen Beurteilung vom 18.05.2015 teilweise in Bezug genommene - Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 auch im Übrigen nicht zu seinen Lasten fehlerhaft ist. Hierauf wird erneut Bezug genommen, ebenso wie auf den Senatsbeschluss vom 18.12.2015 - 4 S 2332/15 - zur Anhörungsrüge des Antragstellers. |
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| Hiervon und von den Ausführungen unter b) ausgehend ist auch nicht feststellbar, dass das hier auf das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs bezogene Gesamturteil in der Beurteilung vom 18.05.2015 fehlerhaft zustande gekommen wäre. Auf den Seiten 8 und 9 wird ausgeführt, für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs seien ausgehend von dem hierfür maßgeblichen Anforderungsprofil wegen der auf die Leitung eines Gerichts bezogenen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften insoweit höhere und weiterreichende Anforderungen an die Sozial- und Führungskompetenz zu stellen. Dabei seien bereits in Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht die in der Beurteilung vom 12.01.2015 beschriebenen Defizite im Bereich der Sozialkompetenz aufgetreten, die sich auch auf seine Führungskompetenz bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer ausgewirkt hätten. Arbeitsergebnisse aus dem Bereich zusätzlicher Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung stünden nicht als Grundlage für die hier vorzunehmende Prognose der Eignung des Antragstellers für das angestrebte Leitungsamt in Bezug auf die Sozial- und Führungskompetenz zur Verfügung. Er sei zwar während seiner Verwendung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Jahren 2001/2002 Mitglied des Präsidiums gewesen. Über die Tätigkeit als Vorsitzender im Rahmen der ihm anvertrauten Kammer hinausgehende, zusätzliche Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung, bei deren Wahrnehmung er in Bezug auf seine Sozialkompetenz etwa seine Kommunikationsfähigkeit, sein Einfühlungsvermögen, seine Konfliktfähigkeit, seine Teamfähigkeit, verstanden als Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern und in Bezug auf seine Führungskompetenz etwa seine Integrations- und Motivationskraft, seine Fähigkeiten zur Konfliktlösung und zum Umgang mit Personal im richterlichen Bereich oder Unterstützungsbereich, sein Organisationstalent bei der Umsetzung technischer und organisatorischer Veränderungen sowie seine Innovationsbereitschaft in der Praxis hätte erproben können, habe er am Verwaltungsgericht Stuttgart nicht innegehabt. Er selbst habe ein Interesse an der Übernahme solcher zusätzlicher Aufgaben sowie der damit verbundenen Verantwortung während ihrer Amtszeit ihr gegenüber auch nicht bekundet, wenn sie im Verwaltungsgericht Stuttgart Interessenten für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben gesucht habe. Er habe sich darüber hinaus auch früher seit seiner Verwendung im Verwaltungsgericht Stuttgart als Vorsitzender Richter von sich aus nicht um die Übernahme solcher zusätzlicher Aufgaben im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung bemüht, wie ihr auf eine Nachfrage ihr Vorgänger im Amt, Präsident des Verwaltungsgerichts a. D. X., mitgeteilt habe. Wegen der vielfältigen Nebentätigkeiten, in deren Bereich der Antragsteller außerdienstlich Erfahrungen gesammelt hat, verweise sie auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015. |
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| Die Beurteilerin ist damit zunächst von ihrer - wie dargelegt - rechtmäßigen, auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof bezogenen Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 ausgegangen und hat im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung unter 11. folgerichtig ausgeführt, dass auf dieser Grundlage schwerlich prognostiziert werden könne, dass der Antragsteller die - deutlich höheren - Anforderungen einer besonders ausgeprägten Sozial- und Führungskompetenz, die für das angestrebte Leitungsamt eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs erwartet würden, uneingeschränkt erfüllen werde. Im Hinblick auf diese Anforderungen hat sie weiterhin gewürdigt, dass der Antragsteller auf mehreren Arbeitsfeldern und Rechtsgebieten im höheren Justizdienst tätig ist und insoweit über umfangreiche Erfahrungen aus unterschiedlichen Verwendungen und Tätigkeiten innerhalb der Justiz sowie aufgrund seiner Nebentätigkeiten im Bereich der Lehre, der aktiven Fortbildung, als Autor und als Vorsitzender von Einigungsstellen außerhalb der Justiz verfügt. Sie hat hierzu ausgeführt, in den Jahren 2001/2002 sei er Mitglied des Präsidiums beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gewesen. Darüber hinaus habe er aber bislang Aufgaben aus dem Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich des Präsidiums und des Präsidialrats nicht wahrgenommen und folglich keine Erfahrung mit der verantwortlichen Wahrnehmung solcher zusätzlichen Aufgaben gesammelt. Insoweit stünden Arbeitsergebnisse aus diesem Bereich auch nicht als Grundlage für die hier vorzunehmende Prognose seiner Eignung für das angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfügung. Diese am Anforderungsprofil für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend orientierte Würdigung lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen. |
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| Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller nun erstmals vorträgt, in der Beurteilung vom 18.05.2015 werde - insoweit neu - ausgeführt, dass „Arbeitsergebnisse aus dem Bereich zusätzlicher Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung“ nicht für die vorzunehmende Prognose zur Verfügung stehen würden. Soweit die Beurteilung vom 18.05.2015 darauf abstelle, dass er im Gerichtsbereich keine Zusatzaufgaben übernommen habe, treffe das so nicht zu. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass eine Vielzahl von solchen „Zusatzaufgaben“ nur an diejenigen Kollegen vergeben würden, denen man Vorteile gegenüber anderen z.B. bei späteren Bewerbungen verschaffen wolle. Richter, die für eine „besondere Förderung“ nicht vorgesehen seien, würden dagegen von solchen Aufgaben ferngehalten. Insoweit verweist er beispielhaft auf eine Verfügung des Justizministeriums, die Frau PräsVG X.-X. mit E-Mail vom 07.10.2015 allen Gerichtsangehörigen des Verwaltungsgerichts Stuttgart bekannt gemacht habe. Nach dieser Regelung werde die Präsidentin im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten, in dessen Verhinderungsfall von VRaVG Xxx. Diese Anordnung, vor deren Erlass er nicht angehört oder informiert worden sei, habe erkennbar nur den Zweck, ihn als dienstältesten Vorsitzenden von einer Vertretung auszuschließen. Dass diese Regelung getroffen worden sei, belege, dass die in der Beurteilung vom 18.05.2015 vorgenommene Einschätzung verfehlt sei. |
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| Was die angesprochenen Fähigkeiten Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit, etc. angehe, blende die Beurteilung vom 18.05.2015 alles aus, was für ihn spreche und der Beurteilerin auch bekannt gewesen sei. Hier sei zunächst die langjährige Tätigkeit als Vorsitzender vieler Einigungsstellen zu nennen, zu denen er nicht berufen worden wäre, wenn er die oben genannten Fähigkeiten nicht in besonderem Maße aufweisen würde. Weiterhin sei er viele Jahre Pressesprecher des Bundesvorstands der Neuen Richtervereinigung e.V. gewesen und sei langjähriges Mitglied des Vorstands des Landesverbandes Baden-Württemberg der Neuen Richtervereinigung. Insbesondere in der seit etlichen Jahren und auch noch aktuell ausgeübten Funktion des Sprechers des Landesvorstands habe er vielfältige Kontakte zu Behörden, zur Presse, zu anderen Vereinigungen und Verbänden zu pflegen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, von fehlender Kommunikationsfähigkeit zu sprechen. Gleiches gelte für alle aktuellen Fragen im Justizbereich, einschließlich organisatorischer Fragen, wie beispielsweise die Einführung der E-Akte, mit denen er sich als Verbandsvertreter auseinandersetze. Er sei zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn Partner in einer Frankfurter Rechtsanwalts- und Notarkanzlei und dort nicht nur mit den organisatorischen Fragen betraut gewesen, sondern habe auch die Personalverantwortung für fünf Mitarbeiter getragen. |
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| Mit diesem Vortrag legt der Antragsteller gerichtlich zu beanstandende Mängel der Beurteilung, die auf die Auswahlentscheidung durchschlagen könnten, nicht dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Dem Vorbringen lässt sich weder entnehmen, dass der Antragsteller entgegen der Annahme der Beurteilerin im Gericht eine Zusatzfunktion im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung wahrgenommen hat oder wahrnimmt, noch dass er - was nahe gelegen hätte - ihr gegenüber sein Interesse hieran bekundet hat. Entsprechendes gilt für die Bestellung des weiteren ständigen Vertreters der Präsidentin. Im Übrigen lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass die Bestellung von VRaVG Xxx. auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Er ist bereits mit Wirkung zum 28.01.1999 als Vorsitzender Richter an das Verwaltungsgericht Stuttgart versetzt worden, der Antragsteller dagegen erst im September 2008. |
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| Soweit der Antragsteller sich gegen die Einschätzung seiner sozialen Kompetenz in der Beurteilung vom 18.05.2015 wendet, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass es - wie von der Beurteilerin ausdrücklich erklärt - insoweit um die Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern sowie kooperierenden Behörden und den angemessenen Umgang mit den Verfahrensbeteiligten ging. Hierzu hat die Beurteilerin auf Ziffer 9 der Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Sie hat dort u.a. ausgeführt, die soziale und kommunikative Kompetenz des Vorsitzenden im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten, insbesondere seine - belegte - Fähigkeit zum Ausgleich und sein Verhandlungsgeschick, seien bereits oben unter Ziffer 7 beschrieben und gewürdigt worden. Dort hatte die Beurteilerin u.a. ausgeführt, die ausgeprägte Fähigkeit des Antragstellers zum Erkennen von Interessenlagen, zur prägnanten auch für den nicht juristisch vorgebildeten Adressaten verständlichen Darstellung der Rechtslage, zum Ausgleich in Interessenkonflikten und gelungenen Umgang mit Verfahrensbeteiligten habe sie auch beim Besuch der von ihm geleiteten mündlichen Verhandlung der Personalvertretungskammer wahrnehmen können. Diese Fähigkeiten würden ganz offensichtlich von den Verfahrensbeteiligten anerkannt, wie die hohe Zahl von Vergleichen, durch die der Antragsteller insbesondere die personalvertretungsrechtlichen Verfahren zur Erledigung bringe, belegt. Darüber hinaus schätzten auch Dritte diese Fähigkeiten des Vorsitzenden hoch ein, wie sich aus der bemerkenswert hohen Anzahl der von ihm seit Jahren immer wieder geleiteten Einigungsstellen unschwer ablesen lasse. Damit hat die Beurteilerin aber - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung - durchaus Gesichtspunkte gesehen, die für ihn sprechen und diese auch positiv gewürdigt. Auch die Wertschätzung seiner Fähigkeit zum Ausgleich von dritter Seite hat sie dabei in den Blick genommen. Dass sie insoweit nicht auf alle außerdienstlichen Aktivitäten oder lang zurück liegende berufliche Tätigkeiten eingeht, ist dabei nicht zu beanstanden. Denn diesen kann im Hinblick auf das Anforderungsprofil keine maßgebliche bzw. keine aktuelle Bedeutung beigemessen werden, zumal die Beurteilerin die Qualität der Wahrnehmung außerdienstlicher Aufgaben nicht zu bewerten vermag. Im Übrigen ist nach Ziff. 4 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte (a.a.O.) das außerdienstliche Verhalten nur zu erwähnen, wenn hierzu besonderer Anlass besteht (z.B. amtsrelevante Nebentätigkeit in der Fortbildung). Außerdem entspricht es den Ergebnissen der Dienstbesprechungen der Präsidentin und der Präsidenten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Findung einheitlicher Maßstäbe für Anlassbeurteilungen (sog. Handreichung für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen), dass die Tätigkeit für Berufsverbände oder Interessenvertretungen (BDVR, NRV, etc.) in der Beurteilung keine Erwähnung findet. Die Tatsache, dass der Antragsteller vielfältige Nebentätigkeiten, in deren Bereich er außerdienstlich Erfahrungen gesammelt hat, wahrnimmt, hat die Beurteilerin als solche berücksichtigt und insoweit auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. |
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| d) Dementsprechend ist die vorliegende Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist in nachvollziehbarer Weise mit der lediglich eingeschränkten Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt und der um drei Notenstufen besseren zusammenfassende Beurteilung des Beigeladenen begründet. Auch der Auswahlvermerk stützt sich nicht auf die dienstgerichtlich angenommene kritische Aussage des beanstandeten Satzes. |
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| II. Unabhängig von Vorstehendem gilt Folgendes: |
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| Auch bei Annahme einer fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194 und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, und vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, Buchholz 237.99 § 20 SHLBG Nr. 2; Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, Juris, und vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216). Diese Voraussetzung ist auch dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015, a.a.O.) - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Dies ist hier der Fall. |
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| Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem im Auswahlvermerk festgestellten klaren Vorsprung des Beigeladenen zu, der in der gegenüber dem Antragsteller um drei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck kommt. Diese Beurteilung hat der Antragsteller nicht angegriffen. Selbst wenn - den Einwendungen des Antragstellers folgend - von einzelnen Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen würde, würde dies die Annahme grundlegender Mängel des Auswahlverfahrens nicht rechtfertigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014, a.a.O., und vom 22.07.2008, a.a.O.). Jedenfalls erscheint bei einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung des Leistungsvergleichs unter Einbeziehung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen in der Beurteilung des Antragstellers die Annahme offensichtlich ausgeschlossen, dass für ihn die ernsthafte Möglichkeit besteht, den eklatanten Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen in einem erneuten Auswahlverfahren wettzumachen. |
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| In der Anlassbeurteilung des Beigeladenen wird dieser als Richter qualifiziert, der im Kreis aller Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof auf einem Spitzenplatz gesehen wird. Dies wird für die Bereiche der fachlichen Befähigung, der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz sowie der Führungskompetenz detailliert und nachvollziehbar erläutert. Dem Beigeladenen wird eine große Verwendungsbreite bescheinigt sowohl aufgrund der Wahrnehmung insgesamt dreier Senatsvorsitze als auch von Verwaltungsaufgaben des Gerichts, insbesondere der dort sehr erfolgreichen Tätigkeit als Pressesprecher. Zusammengefasst wird ausgeführt, aufgrund der Mischung aus höchster Fachkompetenz und souveräner Persönlichkeit wäre der Beigeladene die ideale Besetzung für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshof. Hinter der dem Beigeladenen damit bescheinigten Qualifikation bleibt der Antragsteller offensichtlich weit zurück. Insoweit mag mit Blick auf das Anforderungsprofil des angestrebten Führungsamts des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Hinweis darauf genügen, dass in der Beurteilung vom 18.05.2015 unter 11. insbesondere auch auf den beim Antragsteller zu konstatierenden, letztlich unstreitigen Mangel an Erfahrung in der verantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung abgestellt worden ist. |
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| Letztlich ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dem durch den Dienstgerichtshof beanstandeten Satz in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nach den obigen Darlegungen keine Bedeutung für das maßgebliche Gesamturteil zukam. |
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| Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier die Anforderungen an die Voraussetzung der „ernsthaften Möglichkeit“ eines Erfolgs des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlverfahrens überspannt würden. |
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| Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. |
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