Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2015 - 6 K 3698/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht untersagt, die Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4263) zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, zwar vor; der Antragsteller hat aber, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde hinreichend darlegt, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende und der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlverfahren den Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung verletzt (im Folgenden unter I.). Selbst wenn von Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen wird, kann nicht festgestellt werden, dass eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint (im Folgenden unter II.).
I. 1. Der für die Bewerberauswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein und dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, jeweils Juris, m.w.N.).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten zwar nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, da die maßgebliche Beurteilung der erforderlichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Die gerichtliche Prüfung hat dabei aber unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Auch die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts nach § 26 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 4e) DRiG, § 63 Nr. 4f) LRiStAG zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führt nicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren der Prüfungsumfang beschränkt wäre. Der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung, die keine Maßnahme der Dienstaufsicht ist, wird ausschließlich im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren und nicht auch im dienstgerichtlichen Verfahren gewährt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG (ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., Juris).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung nach Aktenlage nicht als fehlerhaft.
In dem vom Justizministerium am 17.06.2015 erstellten Auswahlvermerk, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris, und vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert worden sind, wird ausgeführt, von den beiden Bewerbern sei nur der Beigeladene uneingeschränkt für das angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs geeignet. Vor allem aber sei der Beigeladene der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weit überlegene Bewerber. Während er in der maßgeblichen Anlassbeurteilung vom 26.02.2015 auf das angestrebte Amt die Note „übertrifft“ erzielt habe, sei der Antragsteller lediglich mit „entspricht eingeschränkt“ beurteilt. Diese Beurteilungslage sei von einer deutlichen Notendifferenz von drei Beurteilungsstufen zwischen den Bewerbern gekennzeichnet und führe zum Beigeladenen für das angestrebte Amt. Die unterschiedlichen Gesamturteile seien auch anhand des Inhalts der maßgeblichen Anlassbeurteilungen gut nachzuvollziehen.
a) Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Auswahlentscheidung, der der Präsidialrat am 02.07.2015 zugestimmt hat und die dem Antragsteller am 13.07.2015 mitgeteilt worden ist, als fehlerhaft angesehen, weil die ihr zugrunde liegende Anlassbeurteilung keine geeignete Grundlage für diese Entscheidung sei. Das Verwaltungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Dienstgerichtshof habe durch (unanfechtbaren) Beschluss vom 26.10.2015 (- DGH 2/15 -) (vorläufig) festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers teilweise unzulässig sei. Ungeachtet der Tatsache, dass die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für die Entscheidung der Kammer nicht vorgreiflich sei und auch keine rechtliche Bindungswirkung entfalten dürfte, halte die Kammer die Ausführungen des Dienstgerichtshofes in jeder Hinsicht für plausibel und in der Sache für überzeugend. Die im Beschluss konkret getroffenen Feststellungen und dabei gewählten Formulierungen ließen auch keinen Zweifel daran zu, dass der Dienstgerichtshof das Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers bereits im Eilverfahren als sicher annehme, sodass auch in einem eventuell noch nachfolgenden Hauptsacheverfahren keine abweichende Entscheidung mehr zu erwarten sei. Die Kammer folge daher bei der Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 mit der beanstandeten Formulierung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze, den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Dienstgerichtshofes, die sich die Kammer deshalb zu eigen mache.
Dem hält der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung entgegen, der Beschluss des Dienstgerichtshofs hindere den Senat ebenso wenig wie das nach wie vor bei dem Dienstgericht für Richter anhängige Hauptsacheverfahren, den vom Dienstgerichtshof im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beanstandeten Satz eigenständig zu prüfen. Die Auslegung des Dienstgerichtshofs überzeuge nicht. Sie beruhe auf einem einseitigen, in keiner Weise zwingenden Verständnis des beanstandeten Satzes und blende den weiteren Kontext der Beurteilung aus. So heiße es in Abschnitt 11 der dienstlichen Beurteilungen vom 12.01. und 18.05.2015 jeweils, die Leistung des Antragstellers werde „geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer“. Aus dieser „Prägung“ bzw. - in der beanstandeten Formulierung: „Konzentration“ - würden in den Beurteilungen keinerlei negative Schlüsse gezogen. Vielmehr diene sie in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 nur zur Erklärung der Tatsache, dass die Beurteilerin keine tragfähige Grundlage sehe für die Beurteilung der Verhandlungsführung des Antragstellers in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper (Abschnitt 11). In der hier maßgeblichen Beurteilung vom 18.05.2015 sei dieser Aspekt wiederum wegen des beim Antragsteller zu konstatierenden Mangels an Erfahrung im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung. Mit der vom Dienstgerichtshof beanstandeten Formulierung sei weder eine ausdrückliche Weisung oder eine Aufforderung verbunden, zukünftig den Schwerpunkt der Leitungstätigkeit zu verändern, noch ergebe sich aus den Umständen, dass die Formulierung vom Antragsteller so verstanden werden könne, dass er seine Praxis ändern solle. Dieses Vorbringen greift durch.
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deswegen hätte erfolglos bleiben müssen, weil er einen Anordnungsanspruch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat lediglich mit Schreiben vom 24.11.2015 den „Vortrag“ aus seiner Verfassungsbeschwerde sowie seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27.10.2015, aus der Beschwerdeerwiderung im dortigen Verfahren und dem Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 „zum Gegenstand“ dieses Verfahrens gemacht. Damit dürfte er nicht einmal dargetan haben, dass und weshalb er sich durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zugunsten des hier Beigeladenen in seinen Rechten verletzt sieht.
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In der hier zugrunde liegenden Anlassbeurteilung vom 18.05.2015 hat die Beurteilerin u.a. zur fachlichen Befähigung und Leistung und zur Führungskompetenz auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Neue Gesichtspunkte hätten sich insoweit nicht ergeben. Nach Angaben der Geschäftsstelle habe der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums in der 11. Kammer keine Kammersitzungen und in der Personalvertretungskammer eine Kammersitzung durchgeführt. Bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) hat der Senat bei der inzidenten Prüfung der - der Auswahlentscheidung im dortigen Verfahren ebenfalls zugrunde liegenden - Beurteilung des Antragstellers vom 12.01.2015 einschließlich des dienstgerichtlich beanstandeten Satzes eine fehlerhafte Würdigung der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers nicht feststellen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I.3.d) aa) (2) bis bb) (S. 20 bis 24 des Entscheidungsabdrucks) Bezug genommen. Hieran hält der Senat - auch in Ansehung des Vorbringens im Schriftsatz vom 08.02.2016 - fest. Dass damit im Ergebnis die in der Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 enthaltene Aussage, der Antragsteller konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer, vom Dienstgerichtshof einerseits und vom Senat andererseits unterschiedlich verstanden und beurteilt wird, ist dabei nicht zu beanstanden und beruht darauf, dass die Rechtspflege aufgrund der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) konstitutionell „uneinheitlich“ ist (Dürig in: Maunz/Dürig, GG, Dez. 1973, Art. 3 Abs. 1 RdNr. 410). Wegen dieser konzeptionellen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ist es hinzunehmen, dass im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlich zuständiger Gerichte und/oder zeitlich versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 -, Juris).
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Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 (a.a.O.) führt hier zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob und ggf. inwieweit Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen materielle Rechtskraft zukommt (vgl. zum Meinungsstand Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 121 RdNr. 16 m.w.N.). Die materielle Rechtskraft, die grundsätzlich nur den Tenor der rechtskräftigen Entscheidung umfasst und sich nicht auf die Entscheidungsgründe erstreckt, bindet ausschließlich die Beteiligten an die zwischen ihnen ergangene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 6.08 -, Juris). Von den Gerichten ist sie dann zu beachten, wenn für diese der Gegenstand des entschiedenen Prozesses eine Vorfrage bildet, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien dieses Prozesses sind (zur Bindung der Verwaltungsgerichte an zivilgerichtliche Entscheidungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 7 B 11.04 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Ausgang des dienstgerichtlichen Eilverfahrens, in dem die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch einen in der Beurteilung vom 12.01.2015 enthaltenen Satz festgestellt wurde, kann zunächst dem Beigeladenen, der am dienstgerichtlichen Verfahren - zu Recht - nicht beteiligt war (vgl. § 121 VwGO), nicht entgegengehalten werden. Zudem ist eine Vorgreiflichkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 94 VwGO, RdNr. 18). So liegt der Fall hier. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren und im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren kommt den Entscheidungen aus den beiden Gerichtsbarkeiten eine gegenseitige Bindungswirkung nicht zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Weiterhin hängt die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch nicht mittelbar davon ab, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten verletzt. Denn hier ist allein entscheidungserheblich, ob die Beurteilungen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Solche sind hinsichtlich der mit dem sich aus der Gesamtbewertung ergebenden Vorsprung des Beigeladenen begründeten streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nur dann anzunehmen, wenn sie zumindest einen - wiederum in der alleinigen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu prüfenden - Neubescheidungsanspruch begründen, für dessen Bestehen oder Nichtbestehen die dienstgerichtliche Entscheidung aber ebenfalls nicht vorgreiflich ist (vgl. dazu unter b).
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b) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers oder aber spätestens eine nachfolgende Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 (richtig: 18.05.2015) und die darauf gestützte Auswahlentscheidung erfolgreich sein würden und dem Antragsteller jedenfalls ein Rechtsanspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung zustehe, weil die dienstliche Beurteilung wegen eines Verstoßes gegen die richterliche Unabhängigkeit (teilweise) unzulässig sei. Dem hält die Beschwerdebegründung - bezogen auf die Voraussetzung des möglichen Erfolgs der Bewerbung in einem erneuten Auswahlverfahren - entgegen, dass die - vermeintliche - Beanstandung einer nicht ausreichenden Zahl von Kammersitzungen der 11. Kammer für die Würdigung der vom Antragsteller gezeigten Leistungen und die Bewertung seiner Fähigkeiten und Eignung in der Beurteilung vom 12.01.2015 im Ergebnis unerheblich gewesen seien. Der Dienstgerichtshof und das Verwaltungsgericht hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass es auch aus ihrer Sicht zulässig sei, in der Beurteilung objektiv zu referieren, dass im Beurteilungszeitraum Kammersitzungen der 11. Kammer kaum stattgefunden hätten. Auch dass die Beurteilerin sich deswegen nicht in der Lage gesehen (und dies zum Ausdruck gebracht) habe, die Verhandlungsführung des Antragstellers in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper zu beurteilen, sei ausdrücklich nicht beanstandet worden (S. 29 des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 26.10.2015 unter c). Die Beanstandung eines einzigen - vermeintlich - über diese zulässigen Aussagen hinausgehenden Satzes zeige damit auch, dass die Beurteilung jedenfalls im Übrigen frei von unzulässigen Äußerungen, frei also auch von Schlüssen sei, die auf der vermeintlich unzulässigen Passage beruhten. Würde der beanstandete Satz ersatzlos gestrichen, wäre die Beurteilung in keiner Weise unvollständig oder ergänzungsbedürftig, sondern könnte auch nach der Rechtsauffassung des Dienstgerichthofs und Verwaltungsgerichts in solcher Form aufrechterhalten werden.
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Auch dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Erfolgsaussichten der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015, auf die in der gegenständlichen Anlassbeurteilung vom 18.05.2015 teilweise Bezug genommen wird, nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch dieses Verfahren einen anderen Streitgegenstand hat als das dienstgerichtliche Verfahren und auch insoweit weder eine Bindungswirkung besteht (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 a.a.O.) noch Vorgreiflichkeit gegeben ist. Sollte der Antragsteller - wie vom Verwaltungsgericht unterstellt - im dienstgerichtlichen Hauptsacheverfahren im gleichen Umfang obsiegen wie im einstweiligen Anordnungsverfahren, könnte er daraus lediglich einen Anspruch auf Entfernung des beanstandeten Satzes aus der Beurteilung ableiten. Damit wäre aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine zwingende Aussage über den Erfolg von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, die sich grundsätzlich nicht gegen einzelne Formulierungen, sondern gegen die Beurteilung als solche richten, verbunden.
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Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Anlassbeurteilung ist über den Anspruch auf deren Verbesserung - bzw. auf die Möglichkeit einer Verbesserung im Wege der Neubescheidung - zu entscheiden. Dieses Verbesserungsbegehren bezieht sich auf die zusammenfassende Bewertung, die gemäß Nummer 11 des Beurteilungsschemas sowohl bei Anlassbeurteilungen als auch bei Regelbeurteilungen unter Verwendung einer der in Anlage 2 wiedergegebenen Beurteilungsstufen abzugeben ist und sich bei Anlassbeurteilungen - wie vorliegend - auf das angestrebte Amt bezieht (Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte, VwV d. JuM vom 15.10.2008 (2000/0175) - Die Justiz S. 13 -). Das Begehren auf Neuerstellung einer solchen dienstlichen Beurteilung ist notwendig auf eine Änderung der obligatorisch vorgesehenen Beurteilungsstufe gerichtet. Diese ist die rechtserhebliche Zusammenfassung der dienstlichen Beurteilung. Sie bündelt die Bewertung von Einzelmerkmalen und enthält die für den Vergleich der Beamten untereinander maßgebende zentrale Aussage, deren Wert sich aus der Relation zu anderen Gesamturteilen ergibt. Die begehrte Verbesserung seiner Wettbewerbsposition kann der Beamte nur erwarten, wenn die in der zusammenfassenden Beurteilung vergebene Beurteilungsstufe fehlerhaft zustande gekommen und deshalb neu zu erstellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 34.99 -, BVerwGE 111, 318). Diese Grundsätze werden in der Entscheidung des vom Verwaltungsgericht zitierten Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.06.2007 - OVG 4 S 15.07 -, Juris), das sich im Hinblick auf ein nicht rechtskräftiges dienstgerichtliches Urteil „nicht veranlasst [sah], im vorliegenden Eilverfahren eine eigene inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung vorzunehmen“, nicht hinreichend in den Blick genommen. Allerdings kann ein Mangel einer dienstlichen Beurteilung auch darin bestehen, dass eine negative Wertung an eine bestimmte, der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Verfahrensweise des Richters anknüpft und damit bezogen auf die richterliche Tätigkeit auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei kommt es aber nicht maßgeblich darauf an, dass diese Wertung (auch) die richterliche Unabhängigkeit verletzt, weil das Vorliegen eines in dieser Weise „qualifizierten“ Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., Juris). Umgekehrt folgt aber aus einer in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Aussage, die den beurteilten Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, nicht zwangsläufig ein Mangel, der auf das Gesamtergebnis durchschlägt und einen Neubescheidungsanspruch begründet. So liegt der Fall hier.
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Der dienstgerichtlich beanstandete Satz hatte erkennbar keine eigenständige Bedeutung für die Beurteilungsstufe, die in der maßgeblichen Anlassbeurteilung festgesetzt wurde.
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Die Beurteilung vom 12.01.2015 hat sich u.a. auf S. 13 und 17 eingehend mit dem Wirken des Antragstellers als Vorsitzenden in der 11. Kammer befasst. Die Beurteilerin hat insbesondere auch in ihrer Gesamtbeurteilung unter 11. eindeutig an die dortigen objektiven und differenzierten Feststellungen und Aussagen zur Tätigkeit des Antragstellers in der 11. Kammer angeknüpft und nicht an den beanstandeten Satz bzw. der diesem dienstgerichtlich beigemessenen Kritik. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) ausgeführt:
17 
„Soweit die Beurteilerin darlegt, dass es insbesondere nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung seiner Verhandlungsführung in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper fehlt, handelt es sich auch hier um eine objektive Feststellung. Hiermit zeigt die Beurteilerin lediglich auf, dass zu einem bestimmten Teil der richterlichen Tätigkeit, der für das angestrebte Amt zweifelsohne von Bedeutung ist, bezüglich des Antragstellers keine Erkenntnisse vorliegen, auf deren Grundlage eine Prognose gestellt werden könnte.“
18 
Dies gilt erst recht im vorliegenden Verfahren. Denn in der hier maßgeblichen Beurteilung vom 18.05.2015 wird - unter 11. - in eingeschränkterem Umfang auf das Wirken des Antragstellers als Vorsitzender der 11. Kammer eingegangen. Es heißt dort insoweit lediglich, seine Leistung werde geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer. Verschiedene Defizite im Bereich seiner Sozialkompetenz mit Folgewirkung auf seine Führungskompetenz würden in Ausübung des Amts als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht erkennbar. Diese hinderten den Antragsteller, als Kammervorsitzender seine beschriebenen hohen fachlichen Fähigkeiten in vollem Umfang bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer fruchtbar zu machen. Eine unmittelbare oder auch nur mittelbare Bezugnahme auf den dienstgerichtlich beanstandeten Satz erfolgt im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht.
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Hatte der Satz damit auch keine Bedeutung für das maßgebliche Gesamturteil, würde nach Aktenlage auch sein Wegfall keinen Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung begründen.
20 
Diese Einschätzung des Senats wird durch Äußerungen der Beurteilerin im Zusammenhang mit einer erneuten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bestätigt. Anlässlich der Bewerbung des Antragstellers vom 09.07.2015 auf eine weitere vom Justizministerium ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts wegen der erforderlichen Anlassbeurteilung auf die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch hat sie mit Bescheid vom 14.12.2015 dadurch abgeholfen, dass sie unter dem 14.12.2015 eine neue Beurteilung erstellt hat. In diese hat sie den beanstandeten Satz nicht übernommen, an ihrer zusammengefassten Beurteilung vom 12.01.2015 einschließlich der Notenstufe aber vollumfänglich festgehalten. Explizit hat sie im Abhilfebescheid ausgeführt, der Respekt vor der in einem Eilverfahren ergangenen vorläufigen Feststellung des Dienstgerichtshofs verbiete die Verwendung des beanstandeten Satzes. Allerdings komme diesem Satz für die von ihr im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung vom 12.01.2015 unter Ziffer 11 vorzunehmende Gesamtabwägung keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Er sei insbesondere nicht in negativer Weise in die von ihr getroffene Abwägung eingeflossen. Er habe nämlich lediglich die von ihr festgestellten für die Beurteilung maßgeblichen Umstände, die nachfolgend in dem betroffenen Absatz einzeln benannt würden, zusammenfassen sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Aussage habe sie mit dem Satz nicht verbunden. Infolgedessen habe das Fehlen des genannten Satzes keine Auswirkung auf das Abwägungsergebnis.
21 
c) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2015 (a.a.O.) ausgeführt, dass die den Antragsteller betreffende - in der hier gegenständlichen Beurteilung vom 18.05.2015 teilweise in Bezug genommene - Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 auch im Übrigen nicht zu seinen Lasten fehlerhaft ist. Hierauf wird erneut Bezug genommen, ebenso wie auf den Senatsbeschluss vom 18.12.2015 - 4 S 2332/15 - zur Anhörungsrüge des Antragstellers.
22 
Hiervon und von den Ausführungen unter b) ausgehend ist auch nicht feststellbar, dass das hier auf das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs bezogene Gesamturteil in der Beurteilung vom 18.05.2015 fehlerhaft zustande gekommen wäre. Auf den Seiten 8 und 9 wird ausgeführt, für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs seien ausgehend von dem hierfür maßgeblichen Anforderungsprofil wegen der auf die Leitung eines Gerichts bezogenen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften insoweit höhere und weiterreichende Anforderungen an die Sozial- und Führungskompetenz zu stellen. Dabei seien bereits in Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht die in der Beurteilung vom 12.01.2015 beschriebenen Defizite im Bereich der Sozialkompetenz aufgetreten, die sich auch auf seine Führungskompetenz bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer ausgewirkt hätten. Arbeitsergebnisse aus dem Bereich zusätzlicher Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung stünden nicht als Grundlage für die hier vorzunehmende Prognose der Eignung des Antragstellers für das angestrebte Leitungsamt in Bezug auf die Sozial- und Führungskompetenz zur Verfügung. Er sei zwar während seiner Verwendung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Jahren 2001/2002 Mitglied des Präsidiums gewesen. Über die Tätigkeit als Vorsitzender im Rahmen der ihm anvertrauten Kammer hinausgehende, zusätzliche Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung, bei deren Wahrnehmung er in Bezug auf seine Sozialkompetenz etwa seine Kommunikationsfähigkeit, sein Einfühlungsvermögen, seine Konfliktfähigkeit, seine Teamfähigkeit, verstanden als Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern und in Bezug auf seine Führungskompetenz etwa seine Integrations- und Motivationskraft, seine Fähigkeiten zur Konfliktlösung und zum Umgang mit Personal im richterlichen Bereich oder Unterstützungsbereich, sein Organisationstalent bei der Umsetzung technischer und organisatorischer Veränderungen sowie seine Innovationsbereitschaft in der Praxis hätte erproben können, habe er am Verwaltungsgericht Stuttgart nicht innegehabt. Er selbst habe ein Interesse an der Übernahme solcher zusätzlicher Aufgaben sowie der damit verbundenen Verantwortung während ihrer Amtszeit ihr gegenüber auch nicht bekundet, wenn sie im Verwaltungsgericht Stuttgart Interessenten für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben gesucht habe. Er habe sich darüber hinaus auch früher seit seiner Verwendung im Verwaltungsgericht Stuttgart als Vorsitzender Richter von sich aus nicht um die Übernahme solcher zusätzlicher Aufgaben im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung bemüht, wie ihr auf eine Nachfrage ihr Vorgänger im Amt, Präsident des Verwaltungsgerichts a. D. X., mitgeteilt habe. Wegen der vielfältigen Nebentätigkeiten, in deren Bereich der Antragsteller außerdienstlich Erfahrungen gesammelt hat, verweise sie auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015.
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Die Beurteilerin ist damit zunächst von ihrer - wie dargelegt - rechtmäßigen, auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof bezogenen Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 ausgegangen und hat im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung unter 11. folgerichtig ausgeführt, dass auf dieser Grundlage schwerlich prognostiziert werden könne, dass der Antragsteller die - deutlich höheren - Anforderungen einer besonders ausgeprägten Sozial- und Führungskompetenz, die für das angestrebte Leitungsamt eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs erwartet würden, uneingeschränkt erfüllen werde. Im Hinblick auf diese Anforderungen hat sie weiterhin gewürdigt, dass der Antragsteller auf mehreren Arbeitsfeldern und Rechtsgebieten im höheren Justizdienst tätig ist und insoweit über umfangreiche Erfahrungen aus unterschiedlichen Verwendungen und Tätigkeiten innerhalb der Justiz sowie aufgrund seiner Nebentätigkeiten im Bereich der Lehre, der aktiven Fortbildung, als Autor und als Vorsitzender von Einigungsstellen außerhalb der Justiz verfügt. Sie hat hierzu ausgeführt, in den Jahren 2001/2002 sei er Mitglied des Präsidiums beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gewesen. Darüber hinaus habe er aber bislang Aufgaben aus dem Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich des Präsidiums und des Präsidialrats nicht wahrgenommen und folglich keine Erfahrung mit der verantwortlichen Wahrnehmung solcher zusätzlichen Aufgaben gesammelt. Insoweit stünden Arbeitsergebnisse aus diesem Bereich auch nicht als Grundlage für die hier vorzunehmende Prognose seiner Eignung für das angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfügung. Diese am Anforderungsprofil für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend orientierte Würdigung lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller nun erstmals vorträgt, in der Beurteilung vom 18.05.2015 werde - insoweit neu - ausgeführt, dass „Arbeitsergebnisse aus dem Bereich zusätzlicher Aufgaben in der Gerichts- bzw. Justizverwaltung“ nicht für die vorzunehmende Prognose zur Verfügung stehen würden. Soweit die Beurteilung vom 18.05.2015 darauf abstelle, dass er im Gerichtsbereich keine Zusatzaufgaben übernommen habe, treffe das so nicht zu. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass eine Vielzahl von solchen „Zusatzaufgaben“ nur an diejenigen Kollegen vergeben würden, denen man Vorteile gegenüber anderen z.B. bei späteren Bewerbungen verschaffen wolle. Richter, die für eine „besondere Förderung“ nicht vorgesehen seien, würden dagegen von solchen Aufgaben ferngehalten. Insoweit verweist er beispielhaft auf eine Verfügung des Justizministeriums, die Frau PräsVG X.-X. mit E-Mail vom 07.10.2015 allen Gerichtsangehörigen des Verwaltungsgerichts Stuttgart bekannt gemacht habe. Nach dieser Regelung werde die Präsidentin im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten, in dessen Verhinderungsfall von VRaVG Xxx. Diese Anordnung, vor deren Erlass er nicht angehört oder informiert worden sei, habe erkennbar nur den Zweck, ihn als dienstältesten Vorsitzenden von einer Vertretung auszuschließen. Dass diese Regelung getroffen worden sei, belege, dass die in der Beurteilung vom 18.05.2015 vorgenommene Einschätzung verfehlt sei.
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Was die angesprochenen Fähigkeiten Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit, etc. angehe, blende die Beurteilung vom 18.05.2015 alles aus, was für ihn spreche und der Beurteilerin auch bekannt gewesen sei. Hier sei zunächst die langjährige Tätigkeit als Vorsitzender vieler Einigungsstellen zu nennen, zu denen er nicht berufen worden wäre, wenn er die oben genannten Fähigkeiten nicht in besonderem Maße aufweisen würde. Weiterhin sei er viele Jahre Pressesprecher des Bundesvorstands der Neuen Richtervereinigung e.V. gewesen und sei langjähriges Mitglied des Vorstands des Landesverbandes Baden-Württemberg der Neuen Richtervereinigung. Insbesondere in der seit etlichen Jahren und auch noch aktuell ausgeübten Funktion des Sprechers des Landesvorstands habe er vielfältige Kontakte zu Behörden, zur Presse, zu anderen Vereinigungen und Verbänden zu pflegen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, von fehlender Kommunikationsfähigkeit zu sprechen. Gleiches gelte für alle aktuellen Fragen im Justizbereich, einschließlich organisatorischer Fragen, wie beispielsweise die Einführung der E-Akte, mit denen er sich als Verbandsvertreter auseinandersetze. Er sei zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn Partner in einer Frankfurter Rechtsanwalts- und Notarkanzlei und dort nicht nur mit den organisatorischen Fragen betraut gewesen, sondern habe auch die Personalverantwortung für fünf Mitarbeiter getragen.
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Mit diesem Vortrag legt der Antragsteller gerichtlich zu beanstandende Mängel der Beurteilung, die auf die Auswahlentscheidung durchschlagen könnten, nicht dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Dem Vorbringen lässt sich weder entnehmen, dass der Antragsteller entgegen der Annahme der Beurteilerin im Gericht eine Zusatzfunktion im Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung wahrgenommen hat oder wahrnimmt, noch dass er - was nahe gelegen hätte - ihr gegenüber sein Interesse hieran bekundet hat. Entsprechendes gilt für die Bestellung des weiteren ständigen Vertreters der Präsidentin. Im Übrigen lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass die Bestellung von VRaVG Xxx. auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Er ist bereits mit Wirkung zum 28.01.1999 als Vorsitzender Richter an das Verwaltungsgericht Stuttgart versetzt worden, der Antragsteller dagegen erst im September 2008.
27 
Soweit der Antragsteller sich gegen die Einschätzung seiner sozialen Kompetenz in der Beurteilung vom 18.05.2015 wendet, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass es - wie von der Beurteilerin ausdrücklich erklärt - insoweit um die Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern sowie kooperierenden Behörden und den angemessenen Umgang mit den Verfahrensbeteiligten ging. Hierzu hat die Beurteilerin auf Ziffer 9 der Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen. Sie hat dort u.a. ausgeführt, die soziale und kommunikative Kompetenz des Vorsitzenden im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten, insbesondere seine - belegte - Fähigkeit zum Ausgleich und sein Verhandlungsgeschick, seien bereits oben unter Ziffer 7 beschrieben und gewürdigt worden. Dort hatte die Beurteilerin u.a. ausgeführt, die ausgeprägte Fähigkeit des Antragstellers zum Erkennen von Interessenlagen, zur prägnanten auch für den nicht juristisch vorgebildeten Adressaten verständlichen Darstellung der Rechtslage, zum Ausgleich in Interessenkonflikten und gelungenen Umgang mit Verfahrensbeteiligten habe sie auch beim Besuch der von ihm geleiteten mündlichen Verhandlung der Personalvertretungskammer wahrnehmen können. Diese Fähigkeiten würden ganz offensichtlich von den Verfahrensbeteiligten anerkannt, wie die hohe Zahl von Vergleichen, durch die der Antragsteller insbesondere die personalvertretungsrechtlichen Verfahren zur Erledigung bringe, belegt. Darüber hinaus schätzten auch Dritte diese Fähigkeiten des Vorsitzenden hoch ein, wie sich aus der bemerkenswert hohen Anzahl der von ihm seit Jahren immer wieder geleiteten Einigungsstellen unschwer ablesen lasse. Damit hat die Beurteilerin aber - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung - durchaus Gesichtspunkte gesehen, die für ihn sprechen und diese auch positiv gewürdigt. Auch die Wertschätzung seiner Fähigkeit zum Ausgleich von dritter Seite hat sie dabei in den Blick genommen. Dass sie insoweit nicht auf alle außerdienstlichen Aktivitäten oder lang zurück liegende berufliche Tätigkeiten eingeht, ist dabei nicht zu beanstanden. Denn diesen kann im Hinblick auf das Anforderungsprofil keine maßgebliche bzw. keine aktuelle Bedeutung beigemessen werden, zumal die Beurteilerin die Qualität der Wahrnehmung außerdienstlicher Aufgaben nicht zu bewerten vermag. Im Übrigen ist nach Ziff. 4 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte (a.a.O.) das außerdienstliche Verhalten nur zu erwähnen, wenn hierzu besonderer Anlass besteht (z.B. amtsrelevante Nebentätigkeit in der Fortbildung). Außerdem entspricht es den Ergebnissen der Dienstbesprechungen der Präsidentin und der Präsidenten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Findung einheitlicher Maßstäbe für Anlassbeurteilungen (sog. Handreichung für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen), dass die Tätigkeit für Berufsverbände oder Interessenvertretungen (BDVR, NRV, etc.) in der Beurteilung keine Erwähnung findet. Die Tatsache, dass der Antragsteller vielfältige Nebentätigkeiten, in deren Bereich er außerdienstlich Erfahrungen gesammelt hat, wahrnimmt, hat die Beurteilerin als solche berücksichtigt und insoweit auf ihre Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen.
28 
d) Dementsprechend ist die vorliegende Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist in nachvollziehbarer Weise mit der lediglich eingeschränkten Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt und der um drei Notenstufen besseren zusammenfassende Beurteilung des Beigeladenen begründet. Auch der Auswahlvermerk stützt sich nicht auf die dienstgerichtlich angenommene kritische Aussage des beanstandeten Satzes.
29 
II. Unabhängig von Vorstehendem gilt Folgendes:
30 
Auch bei Annahme einer fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194 und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, und vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, Buchholz 237.99 § 20 SHLBG Nr. 2; Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, Juris, und vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216). Diese Voraussetzung ist auch dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015, a.a.O.) - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschluss vom 27.10.2015, a.a.O., m.w.N., Juris). Dies ist hier der Fall.
31 
Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem im Auswahlvermerk festgestellten klaren Vorsprung des Beigeladenen zu, der in der gegenüber dem Antragsteller um drei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck kommt. Diese Beurteilung hat der Antragsteller nicht angegriffen. Selbst wenn - den Einwendungen des Antragstellers folgend - von einzelnen Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen würde, würde dies die Annahme grundlegender Mängel des Auswahlverfahrens nicht rechtfertigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014, a.a.O., und vom 22.07.2008, a.a.O.). Jedenfalls erscheint bei einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung des Leistungsvergleichs unter Einbeziehung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen in der Beurteilung des Antragstellers die Annahme offensichtlich ausgeschlossen, dass für ihn die ernsthafte Möglichkeit besteht, den eklatanten Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen in einem erneuten Auswahlverfahren wettzumachen.
32 
In der Anlassbeurteilung des Beigeladenen wird dieser als Richter qualifiziert, der im Kreis aller Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof auf einem Spitzenplatz gesehen wird. Dies wird für die Bereiche der fachlichen Befähigung, der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz sowie der Führungskompetenz detailliert und nachvollziehbar erläutert. Dem Beigeladenen wird eine große Verwendungsbreite bescheinigt sowohl aufgrund der Wahrnehmung insgesamt dreier Senatsvorsitze als auch von Verwaltungsaufgaben des Gerichts, insbesondere der dort sehr erfolgreichen Tätigkeit als Pressesprecher. Zusammengefasst wird ausgeführt, aufgrund der Mischung aus höchster Fachkompetenz und souveräner Persönlichkeit wäre der Beigeladene die ideale Besetzung für das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshof. Hinter der dem Beigeladenen damit bescheinigten Qualifikation bleibt der Antragsteller offensichtlich weit zurück. Insoweit mag mit Blick auf das Anforderungsprofil des angestrebten Führungsamts des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Hinweis darauf genügen, dass in der Beurteilung vom 18.05.2015 unter 11. insbesondere auch auf den beim Antragsteller zu konstatierenden, letztlich unstreitigen Mangel an Erfahrung in der verantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Gerichts- und Justizverwaltung abgestellt worden ist.
33 
Letztlich ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dem durch den Dienstgerichtshof beanstandeten Satz in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nach den obigen Darlegungen keine Bedeutung für das maßgebliche Gesamturteil zukam.
34 
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier die Anforderungen an die Voraussetzung der „ernsthaften Möglichkeit“ eines Erfolgs des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlverfahrens überspannt würden.
35 
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
36 
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).
37 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


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Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 26 Dienstaufsicht


(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts v

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts


(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung,b)

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Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3445/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zu ernennen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier, denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren (s.a. § 46 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1, § 9 BBG und Senatsbeschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, jeweils m.w.N.). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten bzw. Richters danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte bzw. Richter kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, Juris, m.w.N.).
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten bzw. Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O., m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung als fehlerhaft.
Nach dem vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz am 03.02.2015 abgezeichneten Auswahlvermerk vom 18.12.2014, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert worden sind, erfüllt der Beigeladene ausgehend von seiner besseren dienstlichen Beurteilung die allgemein an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter zu stellenden Anforderungen am besten. Es wird ausgeführt, dass der vorgenommene Beurteilungsvergleich zu dem Ergebnis führe, dass der Antragsteller und der weitere Bewerber sowohl in der fachlichen Kompetenz als auch in der Führungskompetenz dem Beigeladenen nachgingen. Damit wurde zwar der richtige Maßstab zugrunde gelegt, denn die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht an den Anforderungen eines konkreten Dienstpostens auszurichten, vielmehr ist die Entscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 und vom 19.12.2014, jeweils a.a.O.). Jedoch sind die im Rahmen der Auswahlentscheidung maßgeblich herangezogenen Anlassbeurteilungen in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden und daher keine taugliche Auswahlgrundlage. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Festlegung des jeweils zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (1.). Zum anderen beruhen sie auf einer nicht hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage (2.). Schließlich geht (jedenfalls) die Anlassbeurteilung des Beigeladenen von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus (3.). Eine gerichtlich zu beanstandende Widersprüchlichkeit der dienstlichen Beurteilung hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „juristische Kenntnisse“ dürfte sich dagegen nicht feststellen lassen (4.).
1. Den im vorliegenden Auswahlverfahren für alle drei Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen vom 16.10.2014 fehlt es an der erforderlichen Festlegung des jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums. Auch bei Auslegung des Wortlauts der Beurteilungen nach dem objektiven Empfängerhorizont lässt sich nicht eindeutig erkennen, auf welchen Zeitraum sich diese beziehen. Das stellt ihre Eignung als tragfähige Vergleichs- und Auswahlgrundlage durchgreifend in Frage (vgl. zum Erfordernis der Erkennbarkeit des Beurteilungszeitraums auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Teil B RdNr. 351; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - 1 A 499/09 -, Juris, m.w.N.).
Anlassbeurteilungen liegen im Unterschied zu Regelbeurteilungen regelmäßig keine einheitlichen Beurteilungszeiträume zugrunde, was für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilungen begründet, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist und die Beurteilungszeiträume - wie hier - zum gleichen Zeitpunkt enden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, IÖD 2013, 2 und Beschluss vom 03.02.2015 - 1 WDS-VR 2.14 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 B 774/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27.02.2012 - 6 B 181/12 -, IÖD 2012, 86 und vom 22.09.2011 - 6 A 1284/11 -, Juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 15.04.2014 - 2 EO 641/12 -, ThürVBl 2015, 58; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.04.2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2014 - 3 CE 14.32 -, Juris). Die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen durchzuführende „Klärung einer Wettbewerbssituation“ setzt aber - im Sinne einer Mindestanforderung - voraus, dass der jeweilige zeitliche Bezugsrahmen der vorgenommenen Aussagen über Eignung, Befähigung und Leistung feststeht. Nur dann kann die Anlassbeurteilung die ihr zukommende Aufgabe erfüllen, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer (Regel)Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum muss sich daher der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lassen und aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden sein. Daran fehlt es hier.
Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 16.10.2014, die zu dem Ergebnis kommt, dass er für die Position eines Vorsitzenden Richters am BGH „sehr gut geeignet“ sei, nennt keinen Beurteilungszeitraum. Ausgeführt wird, dass der Antragsteller seit dem ... Richter am BGH und in welchen Senaten er seither tätig gewesen sei. Sodann wird im Wortlaut über mehrere Seiten wiedergegeben, was der frühere Präsident des BGH in der Beurteilung vom 18.05.2012 (die zu dem Ergebnis kam, der Antragsteller sei für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH „gut geeignet “) - hierbei zugleich den Inhalt früherer Beurteilungen und den damals aktuellen Beurteilungsbeitrag vom 17.04.2012 referierend - zur Eignung des Antragstellers für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH geäußert hat. Danach wird auf etwas mehr als einer Seite mitgeteilt, was der jetzige Vorsitzende des ... Senats (der seinerseits erst am ... zum Vorsitzenden Richter am BGH ernannt worden ist) in seinem Beurteilungsbeitrag vom 31.07.2014 ausgeführt hat. Die Beurteilerin formuliert sodann, sie mache sich „diese sehr gute Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung zu eigen“, und schließt ergänzende Ausführungen an, die sich wiederum nicht auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Damit bleibt offen, ob in der aktuellen Anlassbeurteilung der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Antragstellers seit seiner Ernennung zum Richter am BGH (...) gewürdigt wurde, obwohl Zeiträume, die bereits Gegenstand einer dienstlichen Anlassbeurteilung waren, grundsätzlich nicht noch einmal zum Gegenstand einer neuen Anlassbeurteilung gemacht werden können. Der Beurteiler darf die vorangegangene Beurteilung nicht abändern oder ersetzen und bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler in jedem Fall mit dieser Tatsache auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild - wie hier - nicht unerheblich geändert hat (vgl. hierzu und zu den Besonderheiten im hier nicht einschlägigen Verhältnis Regel-/Anlassbeurteilung BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 - 4 S 39.13 - und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 ME 232/10 -, jeweils Juris). Das ist hier nicht geschehen. Dass im Sinne einer lückenlosen Beurteilung der Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung, die vom 18.05.2012 datiert, beurteilt worden wäre (vgl. zu diesem Auslegungsansatz auch Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Teil B RdNr. 352 m.w.N.), kommt weder in der Beurteilung selbst zum Ausdruck noch in dem aktuellen Beurteilungsbeitrag vom 31.07.2014. Auch sind die Ausführungen der Antragsgegnerin insoweit nicht widerspruchsfrei, die einmal zugrunde legt, dass die Beurteilerin in der aktuellen Anlassbeurteilung jeweils die gesamte Dienstzeit der Bewerber beim BGH gewürdigt und frühere Beurteilungen „einbezogen“ habe, andererseits aber von drei selbständigen dienstlichen Beurteilungen in diesem Zeitraum ausgeht (09.12.2010, 18.05.2012 und 16.10.2014).
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Auch aus der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 ergibt sich der Beurteilungszeitraum nicht zweifelsfrei. Der Beigeladene ist am ... zum Richter am BGH ernannt worden und seither Mitglied des ... Senats. Ein bis zu diesem Zeitpunkt zurückreichender Beurteilungszeitraum lässt sich der Anlassbeurteilung entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch nicht entnehmen. Dort wird lediglich ein Beurteilungsbeitrag der Vorsitzenden des ... Senats vom 05.08.2014 wiedergegeben, die ihrerseits erst am ... zur Vorsitzenden Richterin am BGH ernannt worden ist. Inhaltlich nimmt der Beurteilungsbeitrag allerdings auch den unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum der Vakanz im Amt des Vorsitzenden vom ... in den Blick, in dem der Beigeladene den Senat als stellvertretender Vorsitzender geführt hat. Der möglichen Annahme, dass der Beurteilungszeitraum „wohl etwa“ um diese Zeit herum begonnen hat, widerspricht wiederum die Handhabung des Beurteilungszeitraums im Fall des dritten Mitbewerbers. Dieser wurde am ... zum Richter am BGH ernannt. Er gehörte bis zum ... dem ... Senat an und ist seit ... Mitglied des ... Senats sowie seit ... zugleich Mitglied des Senats ... ...- ... In seiner dienstlichen Anlassbeurteilung vom 16.10.2014 wird Bezug genommen auf Beurteilungsbeiträge sowohl des derzeitigen als auch des früheren Vorsitzenden des ... Senats, d.h. anders als beim Beigeladenen (dort in Bezug auf den ... Senat) wurde auch der Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum Eintritt des früheren Vorsitzenden des ... Senats in den Ruhestand am ... ausdrücklich in den Blick genommen. Eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende willkürfreie Bestimmung der Beurteilungszeiträume und eine Handhabung, die einen verlässlichen Qualifikationsvergleich sicherstellt (zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an die mindestens 5-jährige richterliche Bewährung an dem jeweiligen obersten Bundesgericht, die in dem in der internen Stellenausschreibung in Bezug genommenen einheitlichen Anforderungsprofil des Bundesministeriums der Justiz für die Bestellung von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern der obersten Bundesgerichte gefordert wird), ist damit auch in der Zusammenschau der drei im vorliegenden Auswahlverfahren erstellten Anlassbeurteilungen nicht zu erkennen. Der Dienstherr ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig für alle Beamten und Richter anzuwenden, die miteinander in Wettbewerb treten können.
11 
Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber ausführt, dass die dienstlichen Beurteilungen eine für die zu treffende Auswahlentscheidung hinreichend aussagekräftige und vergleichbare Grundlage bildeten, da sie sich mit dem Ziel einer aktuellen Beurteilung des Leistungsstands der Bewerber „im Wesentlichen“ auf den Zeitraum zwischen dem 01.07.2013 und dem 16.10.2014 stützten, überzeugt diese Auslegung nicht. Die Beurteilungen selbst bieten hierfür keinen hinreichenden Anhalt. Auch wenn im Auswahlvermerk nur der aktuelle Zeitraum verglichen wird, enthebt dies nicht vom Erfordernis, ein willkürfreies Kriterium für die Bestimmung des Beurteilungszeitraums zu wählen und diesen in der Beurteilung eindeutig festzulegen. Soweit weiter ausgeführt wird, die ... habe sich nicht die zuvor erstellten Anlassbeurteilungen zu eigen gemacht, sondern diese nur informatorisch wiedergegeben, erschließt sich das weder hinreichend deutlich aus der Beurteilung des Antragstellers selbst - wenn die Beurteilerin ausführt, dass sie sich „diese sehr gute Einschätzung“ zu eigen mache, bleibt unklar, ob und inwieweit sich das auf die gesamten vorangegangenen Ausführungen verschiedener Beurteiler/Beurteilungsbeiträge bezieht -, noch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren. Die damit verbundene Unklarheit bestätigt sich letztlich darin, dass der Auswahlvermerk eine Formulierung aus dem in der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers zitierten Beurteilungsbeitrag von 2010 zugrunde legt, ohne bei seiner Einschätzung tatsächlich von der insoweit erstellten - vorletzten - Beurteilung auszugehen. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur „informatorische Wiedergabe“ wird vielmehr als Teil der aktuellen Bewertung aufgegriffen. So führt der Auswahlvermerk aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18.12.2014 (wie im Übrigen auch die im Vorfeld erstellte tabellenmäßige „Auswertung der Beurteilungen anhand des allgemeinen Anforderungsprofils für Vorsitzende Richterinnen/Vorsitzende Richter an obersten Gerichten des Bundes“) aus, dass der Antragsteller über „herausragende juristische Kenntnisse“ verfüge, die aufgrund seiner vielfältigen beruflichen Erfahrungen breit gefächert seien. Das aber entspricht dem Wortlaut einer Formulierung aus dem Beurteilungsbeitrag des Jahres 2010 und ist nicht die in der aktuellen Beurteilung oder im aktuellen Beurteilungsbeitrag gewählte Formulierung. Vielmehr ist im aktuellen Beurteilungsbeitrag die Rede von „sehr breiten“, im Folgenden differenzierten juristischen Kenntnissen, und die Beurteilerin berichtet von „ausgeprägten Kenntnissen im Bereich des ... ...-..., ... ...“. Vom damit unterstrichenen Erfordernis der Klarstellung des maßgeblichen Beurteilungszeitraums ist die - an dieser Stelle nicht zu entscheidende - Frage zu unterscheiden, ob frühere dienstliche Beurteilungen ggf. in die Auswahlentscheidung einbezogen werden dürfen zur Herstellung einer rechtmäßigen Vergleichsgrundlage und Würdigung einer Leistungsentwicklung.
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2. Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhen nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage.
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Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 m.w.N., vom 26.09.2012 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; s.a. Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris; s.a. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Doch muss er dabei sicherstellen, dass der Zweck des Kontakts - die Verschaffung eines den jeweiligen Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Die danach zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden. Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und vom 08.03.2011, a.a.O.). Die Beurteilung selbst muss jedoch hinreichend deutlich machen, auf welche Weise sich der Beurteiler die erforderliche Tatsachengrundlage - soweit sie nicht auf eigener Anschauung beruht - hat vermitteln lassen. Insoweit muss die dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so klar abgefasst sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O., m.w.N.).
14 
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht genügt. Der Antragsteller rügt mit Erfolg, dass die Anlassbeurteilungen auf einem in wesentlichen Teilen nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt beruhen, weil sich die Beurteilerin nur auf bruchstückhafte und partielle Kenntnis der für eine Beurteilung erforderlichen Tatsachen gestützt habe. Sie habe nach ihrem Amtsantritt am 01.07.2014 jeweils nur ein Gespräch mit den Bewerbern geführt und sich danach kaum ein vollständiges Bild von deren Leistungen, zumal bei dem Beigeladenen über einen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 14.10.2014, machen können. Dies gelte in gleicher Weise für die Vorsitzende des ... Senats, die dieses Amt erst seit dem ... innehabe. Mit der Beschwerde wird ergänzend ausgeführt, dass auch die früheren Senatsvorsitzenden der anderen Bewerber um Beurteilungsbeiträge hätten gebeten werden müssen bzw. der Zeitraum sonst in geeigneter Weise hätte abgedeckt werden müssen. Auf diese Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht in der Sache eingegangen. Sie hat sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt auszuführen, dass den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge zugrunde lägen, die hinreichend aussagekräftige, insbesondere für eine aktuelle Leistungseinschätzung maßgebliche Zeiträume abdeckten. Beide Personen seien ihren jeweiligen Senatsvorsitzenden aus eigener Anschauung bekannt. Damit wird aber weder das Vorliegen der erforderlichen Tatsachengrundlage für den jeweiligen Beurteilungszeitraum - wie er sich nach der Auslegung der Antragsgegnerin darstellt - plausibel gemacht, noch wird die unterschiedliche Handhabung der Ermittlung der jeweiligen Tatsachengrundlage erläutert.
15 
Die Beurteilerin befindet sich erst seit dem ... im Amt als ... und kann daher aus eigener Anschauung die dienstlichen Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen. Sie muss daher, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für ihre Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Tatsächlich decken die eingeholten Beurteilungsbeiträge jedoch nur einen Teil des jeweils beurteilten Zeitraums ab. Weitergehende Erkenntnisgrundlagen (Gespräche, Vermerke oder sonstige Unterlagen) wurden trotz der konkret formulierten Zweifel des Antragstellers von der Antragsgegnerin nicht angeführt.
16 
Im Fall der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers, der dem ... -Senat seit ... angehört, ist die Tatsachengrundlage nicht nur unvollständig im Hinblick auf den nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung (18.05.2012) bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden im ... Senat (...), es liegt auch insoweit eine unterschiedliche Tatsachenermittlung im Vergleich zum weiteren Mitbewerber vor, als nur bei diesem ein Beurteilungsbeitrag des früheren Vorsitzenden des ... Senats zugrunde gelegt wurde, den dieser aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienst zum ... erstellt hatte. Ein plausibler Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
17 
Der Anlassbeurteilung des Beigeladenen fehlt - auch unter Zugrundelegung der Erläuterungen der Antragsgegnerin - ebenfalls die erforderliche Tatsachengrundlage. Soweit die Vorsitzende des ... Senats in ihrem für den Beigeladenen erstellten Beurteilungsbeitrag ausführt, dass dieser seine Befähigung zur Ausübung des Vorsitzendenamts in überobligater Weise während der einjährigen Vakanz im Vorsitz des Senats eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe, den Senat in dieser Zeit souverän, mit unermüdlichem Einsatz geleitet habe und - obwohl bei Weitem nicht dienstältestes Mitglied im Senat - von den übrigen Beisitzern dank seiner hohen Fachkompetenz und seiner geschickten und ruhigen Art im Umgang mit den Kollegen in dieser Rolle uneingeschränkt respektiert und anerkannt worden sei, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, auf welche Weise die Vorsitzende des ...-Senats die entsprechenden Tatsachenkenntnisse über den vor ihrem eigenen Amtsantritt liegenden Zeitraum erlangt hat. Auf unmittelbar eigener Anschauung beruht lediglich die Feststellung, dass der Senat bei ihrem Amtsantritt in einem tadellosen Zustand gewesen sei. Die Beurteilerin ist in ihrer dienstlichen Beurteilung den Ausführungen im Beurteilungsbeitrag beigetreten und hat als für die Beurteilung in besonderem Maße relevant angefügt, dass der Beigeladene gerade in der hochbelasteten Zeit seiner vertretungsweisen Senatsführung vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 sein hervorragendes Können unter Beweis gestellt habe. Er habe den ... Senat ein Jahr lang mit ruhiger Hand geleitet und die lange Vakanz im Vorsitz geräuschlos und ohne jeden Makel ausgefüllt. Daraus lässt sich weder erkennen, woher diese - zumal ergänzende - Kenntnis herrührt, noch wird überhaupt der hier angenommene Beurteilungszeitraum seit Ernennung des Beigeladenen zum Richter am BGH im Jahr ... durch entsprechende Beurteilungsbeiträge erfasst. Hinreichende eigene oder durch Dritte - etwa den früheren Präsidenten des BGH und frühere Senatsvorsitzende bzw. -beisitzer - vermittelte Kenntnisse der Beurteilerin über die damalige dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen sind nicht zu erkennen. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich, wie das Verwaltungsgericht unterstellt, die für die Beurteilung maßgeblichen aktuellen Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden des ... und ... Senats „im Wesentlichen“ nur auf deren eigene Anschauung aus dem Zeitraum ihres Vorsitzes seit dem ... bzw. den Vakanzzeitraum zuvor stützen könnten, weshalb eine Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen ohne Weiteres zu bejahen sei. Geht der Beurteilungszeitraum - wie die Antragsgegnerin selbst ausführt - darüber hinaus, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Im Übrigen erschließt sich dem Senat auch die vom Verwaltungsgericht angenommene „eigene Anschauung“ der Vorsitzenden des ... Senats für den Zeitraum der Vakanz vor ihrem eigenen Amtsantritt nicht.
18 
3. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 geht von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus. Nicht der konkrete Dienstposten des Vorsitzenden Richters des ... Senats des BGH, sondern das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am BGH ist richtiger Bezugspunkt der Anlassbeurteilung.
19 
Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist grundsätzlich auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte bzw. Richter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 und vom 19.12.2014, jeweils a.a.O.). Diesen Maßstab legt auch das in der internen Stellenausschreibung in Bezug genommene einheitliche Anforderungsprofil für die Bestellung von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern der obersten Bundesgerichte zugrunde.
20 
Aus der Anlassbeurteilung des Beigeladenen ergibt sich jedoch, dass die ... nicht von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist. So wird vor der Formulierung der Endbeurteilung (in jeder Hinsicht „besonders geeignet“ in Bezug auf die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am BGH) ausgeführt, dass all diese (zuvor ausgeführten) Voraussetzungen für Führungserfolg für jeden Senatsvorsitz, „besonders aber auch“ für den Vorsitz im ... Senat, ... ..., außerordentlich wichtig seien. Hier gelte es in ganz besonderer Weise, für reibungslose Kommunikation und Kontakt nicht nur am Standort ..., sondern auch zu den ... Senaten und der Verwaltung ... Sorge zu tragen. Der Beigeladene bringe „gerade auch hierfür“ die allerbesten Voraussetzungen mit. Dass ungeachtet gewisser Unschärfen in den Formulierungen insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beurteilerin den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat, zeigt sich in ihrem auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen erstellten Besetzungsvorschlag vom 28.10.2014 an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. Dort wird zur Begründung des Auswahlvorschlags zugunsten des Beigeladenen ausgeführt, der „zu besetzende ... Senat - ... -“ weise als Besonderheit auf, dass der oder die dortige Vorsitzende neben seinen/ihren richterlichen Aufgaben auch zahlreiche Verwaltungsgeschäfte und repräsentative Aufgaben in Vertretung der Präsidentin und der Verwaltung des BGH übernehmen müsse. Zugleich seien von ihm/ihr besondere Kommunikation und soziale Kompetenz in der Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Kontakte zwischen den Dienststellen ... zu fordern. Gerade die Alleinstellung des ... mache es erforderlich, dass der oder die Vorsitzende aktiv die Kontakte zu den ... Kollegen sowie zur Verwaltungsabteilung halte. Auch vor diesem Hintergrund halte sie den Beigeladenen „für die Besetzung des Vorsitzes im ... Senat für mit Abstand am besten geeignet“. Dieser verfüge neben seiner ausgezeichneten fachlichen Kompetenz - wegen der auf die Beurteilung verwiesen werde - vor allem auch über herausragende menschliche und soziale Kompetenzen. Alles, was zu seiner Führungskompetenz bezogen auf das Senatsgeschehen selbst ausgeführt worden sei, gelte gerade auch für die Leitung und „Führung“ des ... Dienstsitzes. Mit seiner ausgeprägt freundlichen, zugleich aber auch verbindlichen Art, den fürsorglichen Elementen ebenso wie den Kurs angebenden Eigenschaften wäre der Beigeladene eine Idealbesetzung für ... Die beiden anderen Bewerber - darunter der Antragsteller - gingen dem Beigeladenen im Beurteilungsgefüge nach. Beide hätten eine „schmalere fachliche Kompetenz“ und seien „zur Führung eines Senats (noch) nicht berufen.“
21 
Zwar handelt es sich bei dem Besetzungsbericht lediglich um einen der Auswahlentscheidung vorausgehenden Vorschlag ohne rechtliche Außenwirkung zugunsten eines Bewerbers (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 07.08.1996, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 CE 13.59 -, IÖD 2013, 134; die vom Antragsteller demgegenüber in Bezug genommenen Beschlüsse des OVG Schleswig-Holstein vom 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, DVBl. 1996, 521, des Hessischen VGH vom 14.10.1997 - 1 TG 1805/97 -, ESVGH 48, 158 und vom 22.06.2011 - 1 B 499/11-, Juris sowie des Thüringer OVG vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745, betreffen andere Konstellationen und Fragestellungen), der konkrete Besetzungsvorschlag zeigt aber, wie die Beurteilerin ihre Anlassbeurteilung selbst interpretiert.
22 
Der Antragsteller beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Recht, dass die Beurteilerin ihre eigene Beurteilung, die ihm formal eine „sehr gute“ Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH bescheinigt, im Rahmen ihres Besetzungsvorschlags entwertet. Mit Blick auf die entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht abwägende, sondern eher herabwürdigende Formulierung im Besetzungsvorschlag („zur Führung eines Senats (noch) nicht berufen“), stellt sich das in der dienstlichen Beurteilung vergebene Gesamturteil („für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH sehr gut geeignet“) als zumindest widersprüchlich dar. Bereits dies begründet einen rechtlichen Mangel der Beurteilung. Davon abgesehen zeigt die Formulierung vor allem, dass die Beurteilerin das vergebene Gesamturteil vor dem Hintergrund des zu besetzenden konkreten Dienstpostens tatsächlich nicht für tragfähig erachtet.
23 
Insgesamt unterstreicht die Gesamtschau ihrer Äußerungen im vorliegenden Auswahlverfahren, dass für sie die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens deutlich im Vordergrund stand. Es genügt insoweit nicht, dass das Gesamturteil für sich genommen den richtigen Bezugspunkt nennt, vielmehr bestätigt sich die Zugrundelegung des fehlerhaften Maßstabs nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Beurteilerin hat dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 25.11.2014 mitgeteilt, dass sie am 18.11.2014 die Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter über ihre „Vorstellungen zur Wiederbesetzung der freien Vorsitzendenstelle im ...-Senat“ unterrichtet habe. Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund ausführt, dass die Beurteilung des Beigeladenen dessen Eignung für den konkret zu besetzenden Dienstposten nur ergänzend aufzeige und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Bewertung der Eignung des Beigeladenen für die konkret zu besetzende Vorsitzendenstelle tragende Wirkung für das Gesamtergebnis der Beurteilung zugekommen sei, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.
24 
4. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 16.10.2014 hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „juristische Kenntnisse“ eine nicht aufzulösende und nicht nachzuvollziehende Widersprüchlichkeit („herausragend“ gegenüber „ausgeprägt“) enthalte, dürfte sich - ungeachtet der im Hintergrund stehenden fehlenden Klarstellung des Beurteilungszeitraums (dazu oben unter 1.) - eine Herabstufung seiner Fähigkeiten schon angesichts der Verbesserung des Gesamtergebnisses im Vergleich zu den vorangegangenen beiden Anlassbeurteilungen (nunmehr „sehr gut geeignet“ gegenüber „gut geeignet“ in der Beurteilung vom 29.12.2010 bzw. „gut geeignet “ in der Beurteilung vom 18.05.2012) nicht feststellen lassen.
25 
5. Bei der unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilungen erneut zu treffenden Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers offen (vgl. zu den offenen Erfolgsaussichten im Falle grundlegender Mängel im Auswahlverfahren auch Senatsbeschlüsse vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216 und vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -). Die dargelegten Beurteilungsfehler haben sich in der konkreten Auswahlentscheidung insoweit niedergeschlagen, als dem Leistungsvergleich die fehlerhaften Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zugrunde gelegt worden sind. Dabei ist in Bezug auf den Beurteilungszeitraum insbesondere nicht auszuschließen, dass sich die im Raum stehende Einbeziehung des Leistungsstands aus früheren, im Gesamtergebnis schlechteren Anlassbeurteilungen („gut geeignet“ in der Beurteilung vom 29.12.2010 bzw. „gut geeignet “ in der Beurteilung vom 18.05.2012) in der aktuellen Anlassbeurteilung zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben. Auch geht es im Hinblick auf das Fehlen der erforderlichen Tatsachengrundlage im Fall des Beigeladenen um einen Zeitraum (Vakanz im Vorsitzendenamt), der für die Auswahlentscheidung und den dort durchgeführten Leistungsvergleich in besonderer Weise ausschlaggebend gewesen ist.
26 
Im Hinblick auf die geltend gemachte Schwerbehinderung des Antragstellers weist der Senat darauf hin, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX hier zwar rechtzeitig vor der maßgeblichen ministeriellen Auswahlentscheidung erfolgt sein dürfte, dass nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX allerdings eine zeitnahe Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Beteiligungserfordernissen der Schwerbehindertenvertretung im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, IÖD 2013, 266). Bei Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung für den Antragsteller besteht Gelegenheit, in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit im Beurteilungszeitraum behinderungsbedingte quantitative Leistungseinschränkungen vorliegen und Berücksichtigung finden müssen (§ 46 DRiG i.V.m. § 5 Abs. 3 BLV; vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen vor dem Hintergrund entsprechender Bestimmungen BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86 m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Teil C RdNr. 622 und Teil B RdNr. 419 ff.; s.a. Senatsbeschlüsse vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 - und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
28 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung,
b)
Rücknahme einer Ernennung,
c)
Entlassung,
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.

(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 - 1 B 19/15 und 1 B 24/15 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 - 1 B 19/15 und 1 B 24/15 - werden aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2015 - 1 B 1204/15.R und 1 B 1205/15.R - werden gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Bundesrepublik Deutschland und Land Hessen haben der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht.

I.

2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2006 Richterin am Bundessozialgericht. Unter dem 21. August 2012 erfolgte eine Ausschreibung von drei Stellen für Vorsitzende Richterinnen/Vorsitzende Richter am Bundesozialgericht. In der Stellenausschreibung wird als Anforderung an das Amt unter anderem eine "ausgeprägte Fach-, Sozial- und Genderkompetenz" genannt. Auf die Stellen bewarben sich neben der Beschwerdeführerin unter anderem die Beigeladenen der beiden fachgerichtlichen Verfahren, Prof. Dr. S. und K.

3

In einer auf den 23. Januar 2013 datierten dienstlichen Beurteilung der Beschwerdeführerin, die der Präsident des Bundessozialgerichts verfasst hatte, hieß es, sie bringe "hinsichtlich Eignung und Befähigung sicherlich auch alle Voraussetzungen für das angestrebte Führungsamt mit". Die von ihr gezeigten Leistungen würden auf das für das Amt einer Vorsitzenden Richterin erwartete Potential "deuten". Für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht "erschein[e] sie nicht geeignet". In der Beurteilung des Beigeladenen Prof. Dr. S. vom gleichen Tag schloss der Präsident mit der Bemerkung, er halte diesen für das angestrebte Amt "ohne jede Einschränkung für hervorragend geeignet". Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen K. enthielt die abschließende Bemerkung des Präsidenten, sie "erscheine" für das angestrebte Amt "hervorragend geeignet". Am 29. Januar 2013 unterbreitete der Präsident dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Besetzungsvorschlag mit einem Ranking, das den Beigeladenen Prof. Dr. S. an erster, die Beigeladene K. an zweiter und einen weiteren Bewerber an dritter Stelle aufführte; die Beschwerdeführerin wurde in diesem Ranking nicht berücksichtigt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten an das BMAS vom 22. Februar 2013 Mängel in der Beurteilung geltend gemacht hatte, formulierte der Präsident die Beurteilung unter dem 1. Juli 2013 um, ohne dass eine Änderung des Eignungsurteils erfolgte. Die Beschwerdeführerin erfülle nach den im Referenzzeitraum gezeigten Leistungen in jeder Hinsicht die an eine Berichterstatterin gestellten Anforderungen, ohne "jedoch bereits" die für die Aufgabe einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht geforderte ausgeprägte Fachkompetenz bewiesen zu haben.

4

Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte der Präsident der Bundesministerin mit, dass er auch im Lichte der neugefassten Beurteilung an seinem Besetzungsvorschlag festhalte. Daraufhin schlug die Abteilung Z des BMAS in einer begründeten Vorlage an einen Staatssekretär und die Bundesministerin vom 12. Juli 2013 vor, den Vorschlag des Präsidenten des Bundessozialgerichts zu billigen. Die Bundesministerin entschied nach einem mehr als eineinhalbstündigen persönlichen Gespräch mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts am 24. September 2013, zunächst nur zwei der drei ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. In einer Gesprächsnotiz über eine persönliche Unterredung zwischen dem Ministerialdirigenten im Bundesministerium, einem Abteilungsleiter und einem Sachbearbeiter der zuständigen Fachabteilung vom 1. Oktober 2013 wurde abschließend vermerkt, dass dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten einschließlich des Rankings gefolgt werde. Die Auswahlentscheidung bestätigte die Bundesministerin mit Abzeichnung einer entsprechenden Vorlage an das Bundeskabinett und Unterzeichnung der Entwürfe von Ernennungsurkunden. Mit Schreiben des BMAS vom 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stellen mit den beiden Beigeladenen zu besetzen und dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne.

5

Nach Eingang der Anträge der Beschwerdeführerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren trennte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 das Verfahren bezüglich der Beigeladenen K. gemäß § 93 Satz 2 VwGO ab.

6

Jeweils mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Kassel der Antragsgegnerin im fachgerichtlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die streitgegenständlichen Stellen mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber der Beschwerdeführerin zu besetzen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Aus der Beurteilung der Beschwerdeführerin werde deutlich, dass der Präsident des Bundessozialgerichts das Merkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" im Sinne eines Ausschlusskriteriums gewertet habe, dessen Nichterfüllung einen Bewerber von vornherein als für das angestrebte Amt ungeeignet qualifiziere. Die fehlende Eignung der Beschwerdeführerin sei allein daraus abgeleitet worden, dass sie noch nicht die geforderte ausgeprägte Fachkompetenz unter Beweis gestellt habe. Mit dem Qualifikationsmerkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" stehe indes ein deskriptives Merkmal des Anforderungsprofils in Frage. Es erscheine keineswegs ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die in dem Anforderungsprofil neben der ausgeprägten Fachkompetenz genannten weiteren Qualifikationsanforderungen möglicherweise in besonders hohem Maße erfülle und auf diese Weise einen im Vergleich zu ihren Mitbewerbern festzustellenden Nachteil in der Ausprägung ihrer Fachkompetenz ausgleichen könne. Die Beurteilung und das damit verbundene Eignungsurteil stelle damit keine hinreichend belastbare Grundlage dar, um die Beschwerdeführerin von vornherein aus dem im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmenden Leistungsvergleich auszunehmen. Hierin liege eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

7

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 10. Juni 2015 die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin sei zunächst nicht dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin in fehlerhafter Weise das Anforderungsmerkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" als konstitutives Anforderungsmerkmal im Sinne eines Ausschlusskriteriums behandelt habe. Insbesondere ergebe sich aus dem Auswahlvermerk vom 12. Juli 2013, dass die Antragsgegnerin die Beschwerdeführerin in das Auswahlverfahren einbezogen und sie gerade nicht im Sinne eines gestuften Auswahlverfahrens von der eigentlichen Auswahlentscheidung im Wege einer Vorauswahl ausgeschlossen habe. Dass der Beurteiler dem Anforderungsmerkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" insoweit eine entscheidende Bedeutung beigemessen habe, als er die Erfüllung dieses Anforderungsmerkmales für die Annahme einer Eignung eines Bewerbers als unverzichtbar angesehen habe oder von der Nichterfüllung dieses einzelnen Merkmals auf eine mangelnde Eignung geschlossen habe, sei im Hinblick auf die Anforderung des angestrebten Amtes nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt.

8

Gegen diese beiden Beschlüsse gerichtete Anhörungsrügen der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 15. Juli 2015 zurückgewiesen.

II.

9

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 und vom 15. Juli 2015 sowie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Oktober 2013 und rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 97 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Unter anderem rügt sie, dass die Leitung des BMAS keine Auswahlentscheidung getroffen habe. Ein Vermerk eines nachgeordneten Bediensteten des BMAS darüber, dass die Hausleitung die Auswahlentscheidung mündlich getroffen habe, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Dieser Mangel des Verwaltungsverfahrens verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG, was der Verwaltungsgerichtshof verkannt habe. Der Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts verletze sie in ihren Grundrechten auf ein faires Verfahren und aus Art. 19 Abs. 4 GG, da das Verwaltungsgericht von dem ihm nach § 93 Satz 2 VwGO zustehenden Ermessen nicht in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht habe. Da das BMAS eine einheitliche Auswahlentscheidung bezüglich zwei der ausgeschriebenen Stellen getroffen habe, wäre eine einheitliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen.

III.

10

Das Bundesverfassungsgericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen und dem BMAS Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Ministerium ist der Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen verstießen nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). Weitere Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin seien ebenfalls nicht verletzt. Im Übrigen könne das Begehren der Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben, weil ihre Auswahl auch in einem neuen Verfahren dem Prinzip der Bestenauslese widerspräche. Alle gegenüber der Beschwerdeführerin besser bewerteten Mitbewerber seien in ihrer dienstlichen Kerntätigkeit beim Bundessozialgericht nicht nur hervorragend beurteilt worden, sondern der Beschwerdeführerin weit überlegen. Nicht nur die Beurteilungen vom 23. Januar und 1. Juli 2013, sondern auch die weiteren Beurteilungen vom 3. Dezember 2014 und 16. Juni 2015 würden bestätigen, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin seit Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Bundesozialgericht unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel, Schwächen und fehlenden Impulse lediglich den Durchschnittsleistungen einer Berichterstatterin entsprächen.

B.

I.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

12

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

13

1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 verkennen die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin in einem Stellenbesetzungsverfahren. Sie verletzen die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

14

a) Aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 22, 49 <81 f.>; 61, 82 <110>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 38). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfGK 11, 398 <403 f.>; 12, 106 <110>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, NVwZ 2012, S. 368 <369>). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfGK 11, 398 <403>).

15

b) Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs verkennen, dass der Dienstherr dieser Dokumentationspflicht bei der Auswahlentscheidung nicht nachgekommen ist.

16

Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes wurde dadurch verkürzt, dass die Gründe für die getroffene Personalentscheidung nicht in einer Auswahlentscheidung aktenkundig gemacht wurden.

17

Die Vorlage an die Ministerin und den Staatsekretär vom 12. Juli 2013 diente lediglich der Vorbereitung der Auswahlentscheidung durch die Hausspitze des Ministeriums und ersetzte diese nicht. Die spätere Auswahlentscheidung deckte sich gerade nicht mit dem Votum in dieser Vorlage. Abweichend von der Vorlage und von dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesozialgerichts entschied die Ministerin nämlich nach einem Gespräch mit dem Präsidenten, nur zwei der drei Vorsitzendenstellen zu besetzen. Dies verkennt der Verwaltungsgerichtshof, wenn er davon ausgeht, eine Auswahlentscheidung der Ministerin sei in der Billigung des Vermerks vom 12. Juli 2013 zu sehen. Die Gründe der letztlich getroffenen Entscheidung des Ministeriums sind nicht schriftlich dokumentiert; auch die interne Gesprächsnotiz des Ministeriums vom 1. Oktober 2013 nimmt lediglich Bezug auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten vom 29. Januar 2013. Welche Gründe die Ministerin infolge eines Gesprächs mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts veranlassten, eine der drei Stellen zunächst nicht zu besetzen und weshalb die beiden Beigeladenen und nicht der dritte in dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten und der Vorlage an die Hausspitze des BMAS genannte Richter ausgewählt wurden, ist nicht aktenkundig. Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, die Auswahlentscheidung ihres Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem beschleunigt betriebenen Verfahren die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren. Auch der Schriftsatz der Antragsgegnerin im Eilverfahren vom 20. Februar 2014, in dem diese ausweislich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2015 dargelegt haben soll, auf welchem Wege die Auswahlentscheidung von der Ministerin getroffen worden sei, genügt angesichts dessen der Dokumentationspflicht nicht. Die unzureichende Transparenz des vorliegenden Auswahlverfahrens in der "Entscheidungsphase" unterstreicht die Notwendigkeit einer Dokumentation der Auswahlentscheidung.

18

2. Dahinstehen kann, ob die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs weitere Rechte der Beschwerdeführerin verletzen.

II.

19

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung von Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz setzt zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten der Beschwerdeführerin, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt ihre Auswahl muss als möglich erscheinen (vgl. BVerfGK 6, 273 <275 f.>; 9, 1 <6 f.>).

20

Die Fachgerichte haben zu der Frage einer offensichtlichen Chancenlosigkeit der Bewerbung der Beschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen. Die nunmehr getroffene Einschätzung des BMAS deckt sich nicht mit der Bewertung in der Vorlage der Abteilung Z des Ministeriums an die Hausspitze vom 12. Juli 2013, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin "noch" nicht die ausgeprägte Fachkompetenz bewiesen habe, dass sie jedoch über das Potential verfügen dürfte, diese ihr "noch fehlende Fachkompetenz zu einem späteren Zeitpunkt in näherer Zukunft" zu erfüllen. Die Bewertung schließt mit dem Hinweis, dass die übrigen Voraussetzungen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin gegeben seien. Angesichts der so bewerteten Qualifikation der Beschwerdeführerin mögen derzeit - auch im Lichte der weiteren Beurteilungen vom 3. Dezember 2014 und 16. Juni 2015 - zwar mehr Gründe gegen ihre Auswahl sprechen. Ihre Ernennung ist aber nicht vollkommen ausgeschlossen. Abschließend kann die Frage einer "offensichtlichen Chancenlosigkeit" der Beschwerdeführerin im Auswahlverfahren erst beantwortet werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung vorliegt, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden kann. Daran fehlt es hier.

III.

21

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2015 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin werden mit der Aufhebung der Beschwerdeentscheidungen gegenstandslos.

IV.

22

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

C.

23

Die Anordnung der Auslagenerstattung zu Gunsten der mit ihren Anträgen im Wesentlichen erfolgreichen Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Die Auslagen sind der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen vom Bund und vom Land Hessen zu erstatten. Die aufgehobenen Entscheidungen wurden von Gerichten des Landes Hessen getroffen, während die unzureichende Dokumentation der Auswahlentscheidung vom Bund als Dienstherrn zu verantworten ist. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

24

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y und das diesen betreffende Ablehnungsersuchen des Antragstellers werden für begründet erklärt.

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 22. Juni 2015 - RDG 1/15 - geändert.

Es wird vorläufig festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12. Januar 2015 insoweit unzulässig ist, als es darin heißt: „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer.“

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller 9/10 und der Antragsgegner 1/10.

Gründe

 
A.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe (im Folgenden: Dienstgericht) vom 22.06.2015 - RDG 1/15 -, mit dem dieses seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen von ihm im Zusammenhang mit der ihn betreffenden Anlassbeurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 geltend gemachter Maßnahmen der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG zurückgewiesen hat.
Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht S. Er steht seit dem 15.10.1979 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Am 04.09.1992 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt, zum 15.09.2008 wurde er an das Verwaltungsgericht S. mit der Amtsbezeichnung "Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht“ versetzt. Dort wurde er zunächst der 12. Kammer zugewiesen. Ab dem 19.01.2009 wurde er Vorsitzender der 11. Kammer, zudem übernahm er ab dem 01.01.2009 den Vorsitz der 22. Kammer, einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, besetzt mit dem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Am 23.07.2014 bewarb sich der Antragsteller um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246). Hierauf erstellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. am 10.09.2014 eine dienstliche Anlassbeurteilung, welche sie indes im Rahmen eines von dem Antragsteller angestrengten Widerspruchsverfahrens auf schriftliche Bitte des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wieder aufhob. Unter dem 12.01.2015 verfasste die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. sodann eine erneute Anlassbeurteilung, welche mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ abschließt; deren Inhalt im Einzelnen lässt sich den beigezogenen Akten entnehmen.
Mit Schreiben vom 11.02.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diese dienstliche Beurteilung ein, welchen er unter anderem mit einer Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit begründete.
Hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg waren neben der Bewerbung des Antragstellers drei weitere Bewerbungen eingegangen. Alle drei Mitbewerber waren besser als der Antragsteller beurteilt worden. Das Justizministerium Baden-Württemberg entschied, den am besten beurteilten Bewerber dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit stimmte dem am 13.03.2015 zu. Mit Schreiben vom 17.03.2015 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg dem Antragsteller mit, es beabsichtige, den Mitbewerber dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Das Schreiben ging dem Antragsteller am 25.03.2015 zu.
Unter dem 01.04.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Schreiben des Justizministeriums vom 17.03.2014 ein. Ebenfalls am 01.04.2015 suchte er beim Dienstgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Zudem beantragte er am 07.04.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 6 K 1719/15) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Justizministerium Baden-Württemberg erklärte daraufhin, dass es von der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle Abstand nehme, solange über die vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Anträge nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Am 05.05.2015 wies der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Widerspruch des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 zurück.
Ein auf die Beurteilung vom 12.01.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 bezogenes Hauptsacheverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG hat der Antragsteller beim Dienstgericht unter dem 26.05.2015 (Az. RDG 2/15) anhängig gemacht. Dieses Verfahren soll sich zugleich auf ein Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 25.02.2015 beziehen, mit welchem diese auf eine weitere Bewerbung des Antragstellers für eine Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 17.11.2014 (Ausschreibungsnummer 4268) auf ihre dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen hatte.
In dem dienstgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 11.02.2015 gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 aufschiebende Wirkung hat.
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2. Es wird festgestellt,
11 
a) dass die Vorlage eines Besetzungsvorschlags an den Präsidialrat (Ausschreibungsnummer 4246) rechtswidrig war,
12 
b) dass die Zustimmung des Präsidialrats zu diesem Besetzungsvorschlag rechtswidrig war.
13 
3. a) Es wird festgestellt, dass dem Antragsgegner im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.02.2015 die angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers untersagt ist.
14 
b) Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 01.04.2015 gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.03.2015 angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat.
15 
c) Höchst hilfsweise: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246) zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist.
16 
Der Antragsgegner hat beantragt,
17 
die Anträge abzulehnen.
18 
Mit Beschluss vom 22.06.2015 - RDG 1/15 - hat das Dienstgericht sämtliche Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
19 
Alle Anträge seien bereits unzulässig, jedoch habe die Kammer das Begehren des Antragstellers ergänzend dahingehend ausgelegt, dass er auch die vorläufige Feststellung begehrt, dass ihn bestimmte Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Bei dieser Auslegung sei der Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
20 
(Zu Nr. 1 des Antrags:) Zwar sei der Rechtsweg zum Richterdienstgericht als zuständigem Gericht der Hauptsache eröffnet. Denn auch bei einer dienstlichen Anlassbeurteilung handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes um eine „Maßnahme der Dienstaufsicht“ im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG, gegen die mit der schlichten nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden könne, welches darüber im Prüfungsverfahren befinde. Der Antragsteller behaupte in seinem Antrag an das Dienstgericht auch hinreichend nachvollziehbar, dass die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog sei jedoch nicht statthaft. Denn eine dienstliche Beurteilung eines Beamten oder Richters sei nach ganz herrschender und überzeugender Rechtsprechung mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt und einem Widerspruch und einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 82 Satz 1 LRiStAG gegen eine dienstliche Beurteilung komme somit keine aufschiebende Wirkung zu; eine Missachtung der aufschiebenden Wirkung scheide insoweit von vornherein aus.
21 
Zwar werde die Ansicht, dass einem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung als Maßnahme der Dienstaufsicht generell aufschiebende Wirkung zukomme, auch in der Literatur vertreten. Dies geschehe jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich diese Auffassung mit der allgemeinen Verweisung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG auf die Verwaltungsgerichtsordnung vertrage. Nach den Regelungen der VwGO unterliege es keinem Zweifel, dass eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur gegenüber einem Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG vorliegen könne. Für die Anwendung des § 80 Abs. 1 VwGO auf Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte darstellten, gebe auch der Wortlaut des § 63 Nr. 4 f LRiStAG nichts her. Zwar sei dort einheitlich von Anfechtung die Rede, ohne dass das Richtergesetz zwischen Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen unterscheide. Dieser Begriff knüpfe indes ersichtlich gerade nicht an die Terminologie der Verwaltungsgerichtsordnung an. Das ergebe sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG, wonach das Gericht in den Fällen des § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Maßnahme eben nicht aufhebe, sondern nur deren Unzulässigkeit feststelle.
22 
Die Qualifizierung einer dienstlichen Beurteilung als Verwaltungsakt sei im Übrigen auch dann, wenn sie als Maßnahme der Dienstaufsicht vor dem Hintergrund von § 26 Abs. 3 DRiG angegriffen werde, aus den Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich. Denn dem Antragsteller stehe grundsätzlich die Möglichkeit offen, vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 123 VwGO zu erlangen.
23 
(Zu Nrn. 2 a) und b):) Der Rechtsweg zum Dienstgericht sei für derartige Feststellungen nicht eröffnet. Bei der Vorlage eines Besetzungsvorschlags durch das Justizministerium an den Präsidialrat im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht. In der Vorlage des Stellenbesetzungsvorschlags könne auch nicht der Vollzug der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gesehen werden. Denn eine dienstliche Beurteilung sei schon begrifflich nicht des Vollzugs fähig, vielmehr sei erst die eigentliche Auswahlentscheidung eine eigenständige, auch die Beurteilungen eventueller Mitbewerber berücksichtigende Entscheidung, welche gegebenenfalls im Wege eines Konkurrentenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten überprüft werden könne. Im Übrigen könne ein auf Rückgängigmachung der Vollziehung gerichteter Antrag nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung mangels Statthaftigkeit keinen Erfolg haben, weil dieser nämlich das Bestehen eines Verwaltungsakts voraussetze.
24 
Das Dienstgericht sei auch nicht zur Entscheidung über die Frage berufen, ob die Zustimmung des Präsidialrats zu dem Besetzungsvorschlag des Justizministeriums rechtswidrig sei. Denn eine Handlung des Präsidialrats stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar.
25 
(Zu Nrn. 3 a) und b):) Das Dienstgericht sei weiter nicht zu der Feststellung berufen, dass dem Antragsgegner im Hinblick auf eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.02.2015 die angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers untersagt sei. Die beantragte Feststellung beziehe sich weder auf eine Maßnahme der Dienstaufsicht noch auf den "Vollzug" einer dienstlichen Beurteilung. Auch ein vom Antragsteller beanspruchtes umfassendes „Ausnutzungs- und Verwirklichungsverbot“ eröffne keine Prüfungskompetenz des Dienstgerichts. Dasselbe gelte für die begehrte Feststellung, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.03.2015 angekündigte Ernennung eines Konkurrenten aufschiebende Wirkung habe.
26 
(Zu Nr. 3 c):) Aus vorgenannten Gründen überschreite auch der Antrag, es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden sei, die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Dienstgerichts.
27 
Das wirkliche Ziel des Antragstellers, das von der Prüfungskompetenz des Dienstgerichts umfasst sei, sei demgegenüber die vorläufige Feststellung, wonach Formulierungen und Aussagen, die in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 enthalten seien, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Allein mit dieser Auslegung sei der Hilfsantrag Nr. 3 c) zulässig. Eine entsprechende Feststellung sei auch geeignet, die Position des Antragstellers im Stellenbesetzungsverfahren zu verbessern. Zum einen hätte das Verwaltungsgericht Stuttgart sie in dem bei ihm anhängigen Verfahren gem. § 85 Abs. 3 LRiStAG zu berücksichtigen, zum anderen werde davon ausgegangen, dass der Antragsgegner auch eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als gegen die richterliche Unabhängigkeit verstoßend erklärte Anlassbeurteilung seiner Besetzungsentscheidung nicht zugrunde legen werde. Eine vorläufige Feststellung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen oder Inhalte der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 komme dann in Betracht, wenn sie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könne, und der mit der Hauptsache verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Feststellungsinteresses zur Folge hätte.
28 
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei gegeben, weil die Gefahr bestehe, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgeschlossen werde, ohne dass der Antragsteller vorher die Möglichkeit hätte, die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit feststellen zu lassen. Diese Feststellung obliege gem. § 85 Abs. 3 LRiStAG ausschließlich der Richterdienstgerichtsbarkeit. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige, weshalb es an einem Anordnungsanspruch fehle.
29 
(Zu der Zahl der geleiteten Kammersitzungen:) Das richterliche Kerngeschäft beträfen ohne Zweifel die Äußerungen in der dienstlichen Beurteilung, die sich dazu verhielten, wie viele Kammersitzungen der 11. Kammer der Antragsteller im Beurteilungszeitraum geleitet habe. Er habe aber nicht dargelegt, wodurch und weshalb insoweit die Grenze zu einer unzulässigen Bewertung überschritten worden sei. Er habe keine konkreten Formulierungen bzw. Teile der dienstlichen Beurteilung benannt, welche objektiv geeignet wären, ihn zu veranlassen, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung zukünftig in einem anderen Sinn als ohne die Beurteilung zu treffen. Von ihm angesprochene Formulierungen verhielten sich ausschließlich dazu, wie bzw. in welcher Form er im Beurteilungszeitraum in den Spruchkörpern tätig geworden sei, nämlich in der Personalvertretungskammer als Vorsitzender und in der 11. Kammer hauptsächlich in seinem eigenen Referat, d.h. als konsentierter Einzelrichter gem. § 87 a Abs. 2 VwGO bzw. als Einzelrichter gem. § 6 VwGO. Hierin sei lediglich eine Feststellung der Praxis des Antragstellers zu sehen, wogegen nichts zu erinnern sei. Es obliege aber dem Antragsteller, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Formulierungen er als die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigend verstehe. Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstgerichts, die dienstliche Beurteilung daraufhin zu „untersuchen“, ob irgendeine Formulierung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.
30 
(Zum Urlaub am 01. und 02.08.2011:) Der Antragsteller sehe seine richterliche Unabhängigkeit weiter dadurch beeinträchtigt, dass unter falscher Darstellung des Sachverhalts in der Beurteilung darauf abgestellt werde, dass er am 01. und 02.08.2011 Urlaub genommen habe.
31 
Im Verfahren vor dem Dienstgericht könne es aber dahin stehen, ob die Ausführungen einer dienstlichen Beurteilung den Tatsachen entsprechen. Das Dienstgericht prüfe nämlich nicht, ob der dienstlichen Beurteilung zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden seien, sondern nur, ob einzelne Formulierungen in der Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit verletzten. Insoweit sei die Aussage, dass „der Antragsteller am 01. und 02.08.2011 Urlaub genommen hat“, nicht als negativ zu bewerten. Es sei bei der entsprechenden Passage lediglich um die Gestaltung der Urlaubsvertretung durch den Antragsteller gegangen, nicht aber um den Umstand, dass er überhaupt Urlaub genommen habe. Eine etwaige unzureichende Gestaltung der Urlaubsvertretung der 11. Kammer am 01. und 02.08.2011 betreffe aber einen Sachverhalt, der dem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf und nicht dem richterlichen Kerngeschäft zuzuordnen sei. Soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen gehe, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt seien, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden könnten, unterliege die richterliche Amtsführung ohne Weiteres der Dienstaufsicht.
32 
(Zur Anwesenheit des Antragstellers am 04.04.2009:) Entsprechendes gelte für die gerügten Ausführungen, wonach der Antragsteller am 04.04.2009 trotz anstehender Eilentscheidungen nicht nach 8.00 Uhr am Verwaltungsgericht verblieben sei. Auch insoweit prüfe das Dienstgericht nicht, ob der geschilderte Sachverhalt zutreffend sei. Vorliegend werde dem Antragsteller vorgehalten, dass - obwohl für ihn absehbar Eilsachen zu erledigen gewesen seien - er nicht am Gericht geblieben sei und er auch nicht dafür gesorgt habe, dass seine Kammer für Eilentscheidungen zur Verfügung stehe. In diesem den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf betreffenden Vorhalt könne keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gesehen werden.
33 
(Zur Kammerliste:) Soweit der Antragsteller die Schilderung in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 rüge, wonach er den Mitgliedern der 11. Kammer die Zuteilungsliste vorenthalten habe, prüfe das Dienstgericht lediglich, ob Formulierungen oder Darstellungen in der dienstlichen Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzten. Insoweit sei aber von dem Antragsteller weder vorgetragen noch sonst für das Dienstgericht ersichtlich, inwieweit die entsprechenden Formulierungen ihn dazu veranlassen könnten, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne die Beurteilung zu treffen.
34 
Der Beschluss des Dienstgerichts ist dem Antragsteller am 01.07.2015 zugestellt worden.
35 
Er hat hiergegen am 14.07.2015 Beschwerde zum Dienstgerichtshof erhoben. Im Beschwerdeverfahren stellt der Antragsteller die bereits erstinstanzlich gestellten Anträge (Nrn. 1, 2 a), 2 b), 3 a), 3 b), 3 c)) sowie zusätzlich folgende Anträge:
36 
3 d) Vorsorglich und höchst hilfsweise wird die vorläufige Feststellung der Unzulässigkeit folgender Aussagen in der Beurteilung vom 12.01.2015 beantragt:
37 
aa) Die Beurteilungsbeiträge von Herrn Präsident a.D. K. (Beurteilung Seiten 2, 15 f., 16 f. - jeweils vollständig)
38 
bb) „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer.“ (S. 12)
39 
cc) „Eine Aussage zur Verhandlungsführung von Herrn X als Vorsitzender einer über allgemeine Verwaltungsrechtssachen verhandelnden Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern kann ich deshalb nicht treffen.“ (S. 13)
40 
dd) „Auf meine Mitteilung, einen Beurteilungsbeitrag meines Vorgängers im Rahmen seiner Beurteilung einzuholen, ließ er einen Blick auf die - oben angesprochene - emotionale Seite seiner Persönlichkeit zu, indem er mir ankündigte, „dagegen aus allen Rohren schießen“ zu wollen. Eine angemessene Reaktion auf solchermaßen zugespitzte Äußerungen mag durchaus die Fähigkeit des Gesprächspartners zur Einordnung in den jeweiligen Kontext der gewählten Formulierung sowie dessen Bereitschaft zur Empathie und Toleranz fordern. Denkbar erscheint mir, dass der eine oder andere Gesprächspartner dadurch je nach Situation und Rahmenbedingungen überfordert sein könnte.“ (S. 14)
41 
ee) „Auch während meiner Amtszeit seit dem 01.03.2013 haben die richterlichen Mitglieder der 11. Kammer - wie unter 7.) bereits dargestellt - weiterhin nicht im Rahmen des Spruchkörpers zusammengewirkt.“ (S. 17)
42 
ff) „Gleichwohl bin auch ich der Auffassung, dass die von meinem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz von Herrn X in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers geben.“ ( S. 17)
43 
gg) „Seine Leistung im Beurteilungszeitraum wird geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer. Zum anderen wurden aber bei der Zusammenarbeit mit den richterlichen Kollegen in der 11. Kammer auch verschiedene Defizite im Bereich der Sozialkompetenz mit Folgewirkung auf seine Führungskompetenz erkennbar. Diese wurden insbesondere anhand der von Präsident des Verwaltungsgerichts a.D. K. beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit den zwei verschiedenen Kammern mit unterschiedlichen Richterpersönlichkeiten aufgetretenen Konflikten sichtbar und hindern Herrn X, als Kammervorsitzender seine beschriebenen hohen fachlichen Fähigkeiten in vollem Umfang bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer fruchtbar werden zu lassen. Insbesondere fehlt es nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung seiner Verhandlungsführung in einem solchen Spruchkörper.“ (S. 18 f.)
44 
hh) „Diese Prognose hat sich aber in der Ausübung des Amts eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht vom 15.09.2008 bis zum 30.06.2014 in Bezug auf Sozial- und Führungskompetenz nicht bestätigt.“ (S. 19)
45 
Bezogen auf die bereits erstinstanzlich gestellten Anträge lässt der Antragsteller nach wie vor geltend machen, dass es sich bei der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 um einen Verwaltungsakt handele, weshalb dem hiergegen eingelegten Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme. Die erforderliche Qualität als Verwaltungsakt erhalte die Beurteilung gerade durch den durch sie erfolgenden Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebiete gar diese Auslegung. Eine aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs eröffne sodann die Möglichkeit der Beseitigung rechtswidriger Vollzugsmaßnahmen durch das Richterdienstgericht. Dieses könne bei schwerwiegenden Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit auch nicht nur gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellen, sondern auch die gesamte Beurteilung aufheben.
46 
Was die vom Dienstgericht als sachdienlich angesehenen Feststellungsanträge anbetreffe, gehe dieses bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes und -anspruchs von einem unzutreffenden Maßstab aus.
47 
Zentrale Aussagen der Beurteilung vom 12.01.2015 könnten nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Kontext mit der ersten Beurteilung von 10.09.2014. Auf die diesbezügliche Widerspruchsbegründung werde Bezug genommen.
48 
Was die Betätigung des Antragstellers als Vorsitzender der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts S. angehe, knüpfe die dienstliche Beurteilung ausschließlich an die niedrige Anzahl an Kammersitzungen an. Hierzu sei zu bemerken, dass bei der konkreten Rechtsfindung alle Mitglieder eines Spruchkörpers hinsichtlich Aufgabe, Leistung und Verantwortung völlig gleich seien und die einschlägigen prozessualen Regelungen nicht zur Disposition des Antragstellers stünden. So könne er, was das Prozessrecht vorgebe, keine Kammersitzungen anberaumen, wenn ein Einzelrichter zur Entscheidung des Verfahrens berufen sei. Die mit der dienstlichen Beurteilung monierte Verfahrensweise sei im Übrigen bei dem Verwaltungsgericht S. seit Jahren allgemein üblich, was sich auch aus der Altersstruktur des Gerichts ergebe. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts stellten die diesbezüglichen Formulierungen der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 auch nicht lediglich eine bloße Feststellung der Praxis des Antragstellers dar. Vielmehr würden hierdurch Anforderungen an den Richter gestellt, die direkt oder indirekt Einfluss auf seine Entscheidung oder seine Verfahrensgestaltung hätten.
49 
Was sein Gespräch mit der Präsidentin des Verwaltungsgerichts wegen der Einholung eines Beurteilungsbeitrags deren Vorgängers angehe, habe er dieser gegenüber eine Voreingenommenheit des Amtsvorgängers geltend gemacht und erläutert. Er habe die Präsidentin gebeten, etwaige Vorhalte nicht unkritisch zu übernehmen.
50 
Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung für den 01. und 02.08.2011 seien erkennbar haltlos. Entsprechend unberechtigte Vorwürfe in der dienstlichen Beurteilung seien in dem vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, weil die Ausübung der Dienstaufsicht keine Herabsetzung der Richterpersönlichkeit erlaube. Dasselbe gelte für die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit am 04.04.2009 und mit der Führung der Kammerliste.
51 
Der Antragsgegner beantragt,
52 
die Beschwerde zurückzuweisen.
53 
Er hält an seiner Auffassung fest, wonach dienstliche Beurteilungen von Richtern keine Verwaltungsakte darstellten. Im Übrigen habe das Dienstgericht zu Recht nicht geprüft, ob die gegenständliche dienstliche Beurteilung auf zutreffend ermittelten Tatsachengrundlagen beruhe, da dies ausschließlich Aufgabe der Verwaltungsgerichte sei. Ob, wie vom Dienstgericht angenommen, eine vorläufige Feststellung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit nur bei einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacheverfahrens getroffen werden dürfe, könne vorliegend dahingestellt bleiben, weil ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragsstellers bereits abschließend zu verneinen sei.
54 
Was die Zahl der von dem Antragsteller geleiteten Kammersitzungen angehe, enthalte sich die Beurteilung jeder wertenden Äußerung und jeder Einflussnahme auf die Praxis. Der Antragsteller verkenne in diesem Zusammenhang, dass dem Vorsitzenden Richter eines Senats oder einer Kammer durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen sei, einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers auszuüben, der er aufgrund seiner Sachkunde, seiner Erfahrung und seiner Menschenkenntnis allein durch geistige Überzeugungskraft nachkomme. Es sei daher geradezu geboten, in einer dienstlichen Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Stelle als Vorsitzender Richter Stellung zu der Fähigkeit des Bewerbers zu nehmen, einen richtungsweisenden Einfluss in diesem Sinne auszuüben.
55 
Was die Urlaubsabwesenheit am 01. und 02.08.2011 angehe, sei zu Recht und ohne eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers beanstandet worden, dass dieser sich nicht in einem stärkeren Maß als tatsächlich geschehen um eine adäquate bzw. valide Absprache mit der Vertretungskammer bemüht habe.
56 
Hinsichtlich der Situation am Morgen des 04.04.2009 erwarte die beanstandete Beurteilung von dem Antragsteller lediglich, mit den Unterstützungskräften wegen des weiteren Vorgehens wegen bereits eingegangener Eilanträge zu kommunizieren und nicht das Gericht zu verlassen, ohne diesbezüglich irgendetwas zu äußern.
57 
Auch was das Führen der Kammerliste angehe, hätten Beurteilung und Beurteilungsbeitrag lediglich deutlich gemacht, dass der seinerzeitige Konflikt seine Ursache auch in der Person des Antragstellers gehabt habe und einfacher zu lösen gewesen wäre, hätte dieser über eine bessere Kommunikations- und Integrationsfähigkeit gegenüber seinen Kammerkollegen verfügt.
58 
Vorsorglich werde mitgeteilt, dass sich der Antragsteller zwischenzeitlich auf eine zusätzlich ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof (Ausschreibungsnummer 4297) beworben habe, wobei davon ausgegangen werden könne, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. zur Beurteilung des Antragstellers auf ihre Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 Bezug nehmen werde.
59 
Der in dem vorliegenden Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für das Oberlandesgericht Stuttgart des Jahres 2015 i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums vom 11.08.2014 (Az. 320-3/2014) als zweiter nichtständiger richterlicher Beisitzer berufene Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Y hat in einer Selbstanzeige mitgeteilt, er habe sich ebenfalls auf die weitere ausgeschriebene Stelle eine Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof mit der Ausschreibungsnummer 4297 beworben. Ein Verfahrensbeteiligter könne daher den Eindruck gewinnen, dass er am Ausgang des Verfahrens nicht mehr unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden könnte, weshalb um Entscheidung nach § 48 ZPO gebeten werde.
60 
Anschließend hat der Antragsteller Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Y wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Herr Y sei in dem weiteren Besetzungsverfahren sein direkter Konkurrent, und zwischenzeitlich habe die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. auch zu seiner erneuten Beurteilung auf die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen.
61 
Mit Beschluss vom 03.08.2015 - 6 K 1719/15 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer falschen bzw. unvollständigen Beurteilungsgrundlage, was den Punkt der Gestaltung der Urlaubsvertretung am 01. und 02.08.2011 angehe. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben (Az. 4 S 1733/15), über die noch nicht entschieden ist.
62 
Dem Dienstgerichtshof liegen die einschlägigen Sachakten des Antragsgegners, eine Kopie der Personalakten über den Antragsteller (Vorgänge bis zum 25.03.2015) und die Verfahrensakten des Dienstgerichts zu den Verfahren RDG 1/15 und RDG 2/15 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
I.
63 
Die Selbstanzeige des nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Oberlandesgericht Stuttgart des Jahres 2015 i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums vom 11.08.2014 (Az. 320 - 3/2014) als zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzer berufenen Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y und das diesen betreffende Ablehnungsersuchen des Antragstellers sind begründet. Hierüber befindet der Senat in der den Beteiligten mitgeteilten, in der Verfügung des Vorsitzenden vom 25.09.2015 bezeichneten geänderten Besetzung.
64 
Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30.09.2015 - 2 AV 2.15 - juris, Urteil vom 05.12.1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16).
65 
Aufgrund des Umstands, dass sich Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Y wie auch der Antragsteller zwischenzeitlich um eine weitere ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beworben haben und dass in jenem Besetzungsverfahren die vorliegend streitgegenständliche dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 erneut zur Beurteilung des Antragstellers herangezogen worden ist, besteht nach der Auffassung des Senats hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, bei den Beteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzers zu rechtfertigen (vgl. § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG i.V.m. §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Auch wenn in dem vorliegenden Verfahren nicht das eigentliche Besetzungsverfahren zu der Ausschreibungsnummer 4297 der Beurteilung des Senats unterliegt, rechtfertigt doch die besondere Nähe des zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzers zu jenem Verfahren, das dem Besetzungsverfahren mit der Ausschreibungsnummer 4246 hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle sowie der herangezogenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 entspricht, von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen, weshalb sowohl die Selbstanzeige als auch das Ablehnungsersuchen (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 1, 48 ZPO) begründet sind.
66 
An die Stelle des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y tritt zur Entscheidung auch im weiteren Verfahren der nach dem Geschäftsverteilungsplan als zweiter nichtständiger richterlicher Beisitzer nächstberufene Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Z.
II.
67 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichts vom 22.06 2015 - RDG 1/15 - ist zwar zulässig, denn sie wurde fristgerecht erhoben sowie begründet und umfasst auch konkret bezeichnete Anträge (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO).
68 
Sie ist indes nur hinsichtlich des Antrags Nr. 3 d) bb) begründet. Hinsichtlich der übrigen Anträge ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen.
69 
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Dienstgerichtshof ist das von dem Antragsteller in seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 29.07.2015 mitgeteilte, durch die Anträge Nrn. 1 bis 3 d) hh) eingegrenzte Begehren. Nur insoweit unterstellt der Antragsteller entsprechend der ihm zukommenden Dispositionsbefugnis (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 81 Rn. 1, § 86 Rn. 2, § 88 Rn. 1) die Entscheidung des Dienstgerichts einer Überprüfung durch den Dienstgerichtshof. Nach dem Wortlaut der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Nrn. 3 d) aa) bis hh) bedeutet dies, dass er damit nicht sämtliche ihm seitens des Dienstgerichts zusätzlich anempfohlenen (Hilfs-)Anträge aufgegriffen hat, mit der Folge, dass einzelne Teile der erstinstanzlichen Entscheidung unangefochten geblieben sind (s. dazu noch unten).
70 
Sämtliche von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge knüpfen als Anträge zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO an die dienstgerichtliche Entscheidungskompetenz nach § 63 Nr. 4 f) des baden-württembergischen Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) an. Danach entscheidet das Dienstgericht „bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes“, wobei die - stattgebende - Urteilsformel in der Hauptsache allerdings nicht die Aufhebung der betreffenden Maßnahme beinhaltet, sondern gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG dahin geht, dass das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt.
71 
Den Regelungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass den Dienstgerichten neben den Entscheidungen in den Verfahren zur Hauptsache auch die Befugnis zukommt, Entscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes hält der Senat solches aber zwingend für geboten, zumal dem die Bestimmungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes keineswegs entgegenstehen. Vielmehr beinhaltet dieses gerade die umfassende Verweisung auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung durch § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 62 Rn. 29) und auch die Bestimmung des § 64 Nr. 1 LRiStAG, wonach der Dienstgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts entscheidet, bietet genügend Anhalt hierfür.
72 
1. Bei den von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren wie im erstinstanzlichen Verfahren wortgleich gestellten Anträgen Nrn. 1, 2 a) und b) und 3 a) und b) handelt es sich der Verfahrensart nach um Anträge gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung, die jeweils letztlich dem weiteren Zweck dienen sollen, der von dem Antragsteller behaupteten aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 im Sinne eines „Ausnutzungs- und Verwirklichungsverbots“ Rechnung zu tragen.
73 
Zwar ermöglicht die Vorschrift des § 80 VwGO nicht nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern auch die Gewährung von Eilrechtsschutz etwa bei einer Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde oder gar die Rückgängigmachung der Vollziehung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 176 ff. und Rn.181 ff.). All dieses setzt jedoch auf den vorliegenden Fall bezogen voraus, dass es sich bei der von dem Antragsteller angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 bzw. bei den von ihm aus der Beurteilung herausgegriffenen einzelnen Formulierungen tatsächlich um Verwaltungsakte im Rechtssinne handelt.
74 
Das Dienstgericht hat dieses für den Senat überzeugend unter Bezugnahme auf die insoweit herrschende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verneint, sodass auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der Ausführungen, die bereits das Vorliegen einer Maßnahme der Dienstaufsicht verneinen, Bezug genommen werden kann. Die Beschwerdebegründung hat dem keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt, die den Senat zu einer anderen Sichtweise veranlassen könnten. Insbesondere bieten, wie noch zu zeigen sein wird, die Entscheidungskompetenzen der Dienstgerichtsbarkeit hinreichende Möglichkeiten, grundrechtlich verbotene Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit zu unterbinden.
75 
Ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass - wie bereits oben angesprochen - sich der gerichtliche Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren bei der Geltendmachung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht gem. § 26 Abs. 3 DRiG in der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG (vgl. auch § 67 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 4 DRiG) erschöpft. Dabei ist dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht sowohl in der Gestalt eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 VwVfG als auch auf andere Art und Weise ergehen kann. Auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht in der Gestalt eines Verwaltungsaktes sieht das Gesetz aus Gründen einer einheitlichen Behandlung aller Maßnahmen der Dienstaufsicht gem. § 26 Abs. 3 DRiG im Rahmen des neben dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bestehenden dienstgerichtlichen Rechtsschutzes lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme und nicht etwa - wie dies § 84 Abs. 2 Satz 1 LRiStAG in den Fällen des § 63 Nr. 4 Buchst. a bis e und g LRiStAG ermöglicht - die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme vor. Mit der rechtskräftigen Feststellung des Dienstgerichts steht sodann fest, dass die betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht von Anfang an unwirksam war (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 67 Rn. 6).
76 
Selbst wenn es sich entsprechend der Auffassung des Antragstellers bei der von ihm angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 bzw. einzelner Formulierungen hieraus um Verwaltungsakte im Rechtssinne handeln sollte, stünde ihm demnach im dienstgerichtlichen Hauptsacheverfahren allein die Möglichkeit offen, die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme im Wege eines Feststellungsurteils zu erstreiten. Den dieser Rechtsschutzmöglichkeit im Hauptsacheverfahren korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutz stellt jedoch gerade nicht der Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung dar, sondern allein der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 4). § 123 Abs. 5 VwGO stellt dies durch die Regelung klar, dass die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten. Vorläufiger Rechtsschutz über § 80 VwGO ist lediglich in der Situation der Anfechtungsklage statthaft, nicht jedoch in der - vorliegend - dienstgerichtlich allein einschlägigen Situation einer Feststellungklage.
77 
Der Auffassung des Dienstgerichts, wonach die Anträge Nrn. 1, 2 a) und b) und 3 a) und b) bereits nicht statthaft bzw. unzulässig sind, kann danach uneingeschränkt beigepflichtet werden.
78 
2. Der auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag Nr. 3 c) gem. § 123 VwGO des Inhalts, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246) zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, überschreitet, wie auch das Dienstgericht zutreffend festgestellt hat, ersichtlich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Dienstgerichtsbarkeit und ist daher unstatthaft.
79 
Wie ausgeführt, ist die Kompetenz der Dienstgerichtsbarkeit in dem hier einschlägigen Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG insoweit begrenzt, als in einem Hauptsacheverfahren allein die Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG festgestellt werden kann. Sie beschränkt sich demnach allein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2015 - DGH 1/13 - juris, mit weiteren Nachweisen zu der insoweit ständigen dienstgerichtlichen Rechtsprechung). Eine Entscheidung darüber, welche Auswirkungen eine entsprechende Feststellung auf etwaige sonstige seitens des betroffenen Richters angestrengte Verfahren hat, ist der Dienstgerichtsbarkeit danach sowohl in dem Hauptsacheverfahren als auch in einem hiermit korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwehrt. Hierüber zu befinden, ist in erster Linie Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, etwa im Rahmen eines klassischen sog. Konkurrentenstreitverfahrens, wie es der Antragsteller auch selbst parallel zu dem hiesigen dienstgerichtlichen Verfahren angestrengt hat. Sein vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 6 K 1719/15 gestellter Hilfsantrag ist im Übrigen dem hier gestellten Antrag Nr. 3 c) nahezu wortgleich.
80 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet auch das aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nichts anderes. Denn im Rahmen der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Dienstgerichtsbarkeit kann, wogegen im Übrigen auch der Antragsgegner nichts erinnert, vorläufiger Rechtsschutz über einen Antrag gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 123 VwGO des Inhalts nachgesucht werden, korrespondierend zu dem Urteilsausspruch im Hauptsacheverfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG die vorläufige Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht festzustellen. Eine dem entsprechende einstweilige Anordnung klärt zwischen den Verfahrensbeteiligten vorübergehend, aber dennoch zunächst verbindlich die aufgeworfene dienstrechtliche Frage.
81 
Was den zu entscheidenden Fall angeht, hat insoweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18.05.2015 ausdrücklich erklärt, er teile die Rechtsauffassung, wonach zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers der Ausspruch einer vorläufigen Feststellung der Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Betracht komme. Mit der Beschwerdeerwiderung hat er zudem ausgeführt, der aufgezeigte Weg sei in jeder Hinsicht ausreichend, effektiven Rechtsschutz trotz der „Doppelzuständigkeit“ von Dienst- und Verwaltungsgerichten zu ermöglichen. Zudem halte sich das Justizministerium Baden-Württemberg selbstverständlich an gerichtliche Entscheidungen.
82 
3. Mit den weiteren von dem Antragsteller zur Entscheidung des Dienstgerichtshofs gestellten Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 123 VwGO nimmt dieser für das Beschwerdeverfahren die im erstinstanzlichen Verfahren durch das Dienstgericht erfolgte sachdienliche Auslegung seines Begehrens auf und konkretisiert dieses im Einzelnen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund in den Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) keine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässige Antragserweiterung (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 33) zu sehen. Vielmehr knüpfen die Anträge an die seitens des Dienstgerichts dem Antragsteller anempfohlenen und sodann tatsächlich beschiedenen Anträge an und verdeutlichen nunmehr lediglich das wirkliche Begehren des Antragstellers, von welchem das Dienstgericht allein aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgehen konnte.
83 
Indes begrenzen die nunmehr im Rahmen der ihm zukommenden Dispositionsbefugnis von dem Antragsteller selbst ausformulierten Anträge auch sein dem Dienstgerichtshof zur Entscheidung unterbreitetes Begehren. Soweit in der Beschwerdebegründung daher auch Ausführungen zu Gesichtspunkten enthalten sind, welche sich in den Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) nicht bzw. nicht hinreichend konkret wiederfinden, ist der Senat nicht gehalten, sich auch hiermit noch zusätzlich zu befassen. Dies betrifft insbesondere die allein von der Beschwerdebegründung, nicht aber von den Anträgen umfassten Komplexe „Urlaub am 1. und 2.08.2011“, „Anwesenheit des Antragstellers am 04.04.2009“ und „Kammerliste“. Soweit hierüber seitens des Dienstgerichts mit Beschluss vom 22.06.2015 befunden worden ist, stellt sich dieser Beschluss danach als nicht angefochten dar.
84 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierzu hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes, d.h. die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, als auch eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
85 
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in dem vorliegenden Fall mit dem Dienstgericht darin zu erkennen, dass es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, vorläufig darüber zu befinden, ob die dienstliche Beurteilung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Eine dienstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache würde dem Begehren des Antragstellers allein in zeitlicher Hinsicht nicht Rechnung tragen, und nur das angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren ist dazu geeignet, eine Prüfung der geltend gemachten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch die hierfür zuständige Dienstgerichtsbarkeit (vgl. dazu BGH Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 14.04.1997 - RiZ (R) 1/96 - DriZ 1997, 467 und vom 20.06.2001 - RiZ (R) 2/00 - NJW-RR 2002, 574) im Rahmen des noch andauernden Stellenbesetzungsverfahrens zu gewährleisten.
86 
Indes hat der Antragsteller nicht für sämtliche unter Nr. 3 d) aufgeführten Einzelanträge das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ohne dass es darauf ankommt, welcher konkrete Wahrscheinlichkeitsmaßstab insoweit Anwendung findet, ist der Senat davon überzeugt, dass eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein im Hinblick auf den Antrag Nr. 3 d) bb) eindeutig gegeben ist und eine solche hinsichtlich der übrigen Anträge eindeutig nicht gegeben sein kann.
87 
a) Was den Antrag Nr. 3 d) aa) angeht, fehlt es bereits an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit. Mit der Formulierung „Die Beurteilungsbeiträge von Herrn Präsident a.D. K. (Beurteilung Seiten 2, 15 f., 16 f. - jeweils vollständig)“ mutet der Antragsteller dem Senat zu, mehrere Seiten eines bloßen Beurteilungsbeitrags daraufhin zu überprüfen, ob dieser an irgendeiner Stelle eine entsprechende Beeinträchtigung beinhaltet. Es ist indes, wie bereits das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die Aufgabe der Dienstgerichte, längere Passagen einer dienstlichen Beurteilung daraufhin zu „untersuchen“, ob irgendeine Formulierung den Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit betrifft. Vielmehr obliegt es diesem, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Formulierungen er als beeinträchtigend versteht.
88 
Der Antragsteller lässt hier im Übrigen auch jegliche Darlegung dazu vermissen, ob der von ihm beanstandete Beurteilungsbeitrag konkret seitens der ihn beurteilenden Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. übernommen worden ist und er damit überhaupt als eine Maßnahme der Dienstaufsicht verstanden werden kann. Auch die Beschwerdebegründung erhellt dies nicht.
89 
b) Hingegen stellt die mit dem Antrag Nr. 3 d) bb) bezeichnete Formulierung auf Seite 12 der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer“ nach der Auffassung des Senats eindeutig eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Sie ist daher als eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorläufig als unzulässig festzustellen.
90 
Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt hierfür bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist dabei, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 04.03.2015 - RiZ (R) 4/14 - juris und vom 14.02.2013 - RiZ (R) 3/12 - NJW-RR 2013, 1215).
91 
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, a.a.O.).
92 
Auch die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasst, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - NJW 2002, 359; kritisch dazu: Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., S. 361).
93 
Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 - juris).
94 
Dementsprechend sieht § 5 LRiStAG die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Lebenszeit mit dem Hinweis vor, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.
95 
Der verfassungsrechtlich geschützte Bereich der richterlichen Unabhängigkeit ist dabei schon dann betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme auch als Einflussnahme auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit verstanden werden kann. Zulässig sind in einer richterlichen Beurteilung danach nur solche Formulierungen, die unter keinem Gesichtspunkt direkt oder indirekt nahe legen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Lässt eine Formulierung mehrere Auslegungen zu, so ist sie auch dann unzulässig im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG, wenn eine der möglichen - nicht völlig fernliegenden - Auslegungen geeignet ist, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (Sächsisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 03.04.2012 - 66 DG 20/09 - juris).
96 
Ausgehend von diesen Maßgaben, die der Senat teilt, ist hinsichtlich der durch den Antrag Nr. 3 d) bb) bezeichneten Formulierung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers festzustellen.
97 
Der Satz „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer“ mag zwar auf den ersten Blick als eine wohlwollende Beschreibung der beanstandungsfreien Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts S. verstanden werden. Solches wird indes bereits durch den zwingenden Umkehrschluss der Formulierung widerlegt, der nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Antragsteller seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender gerade nicht auf die 11. Kammer konzentriert, also auf die ihm zugewiesene klassische Kammer eines Verwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern sowie - bei der Durchführung mündlicher Verhandlungen - zusätzlich zwei ehrenamtlichen Richtern.
98 
Entgegen den Einlassungen des Antragsgegners wird mit der beanstandeten Formulierung auch keineswegs nur ein objektiv gegebener Sachverhalt wiedergegeben oder beschrieben, wie dies durchaus für andere Passagen der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 zutrifft, in denen etwa davon die Rede ist, dass der Antragsteller in dem gesamten Beurteilungszeitraum in der 11. Kammer drei Kammersitzungen geleitet habe (S. 8 und 12), dass in der 11. Kammer sämtliche Mitglieder bevorzugt als Einzelrichter oder Berichterstatter wirken (S. 12), dass eine Aussage zur Verhandlungsführung des Antragstellers einer klassischen Kammer mangels entsprechender Kammersitzungen nicht getroffen werden könne (S. 13) oder dass die Leistung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer geprägt sei (S. 18).
99 
Vielmehr begründet die Verwendung des Wortes „konzentrieren“ ein Verständnis des beanstandeten Satzes, nach welchem dem Antragsteller eine willentliche Beeinflussung im Hinblick auf die Art und Weise seiner „leitenden Aktivität als Kammervorsitzender“ zugeschrieben wird. Der Satz impliziert nach der Überzeugung des Senats, der Antragsteller komme bewusst und gewollt seiner ihm als Vorsitzenden obliegenden Aufgabe zur Leitung der 11. Kammer der Verwaltungsgerichts S. nicht nach, worin ohne Weiteres zugleich ein dahingehender Vorhalt verstanden werden kann.
100 
Was die Präsidentin des Verwaltungsgerichts unter der leitenden „Aktivität als Kammervorsitzender“ versteht, erschließt sich dem Senat aus dem Gesamtzusammenhang der dienstlichen Beurteilung: Damit ist in erster Linie die Durchführung und Leitung von Kammersitzungen einer klassischen Kammer des Verwaltungsgerichts gemeint, wie dies in der Beurteilung vielfach angesprochen wird. Nicht hingegen reicht es aus der Sicht der Beurteilerin hierfür aus, dass der Antragsteller - wie auf S. 13 der dienstlichen Beurteilung erwähnt - einen Einfluss auf Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung der 11. Kammer seiner Darstellung nach informell wahrnimmt, „indem er für eine wechselseitige Information aller Kammermitglieder über die jeweilige durch die einzelnen Mitglieder der Kammer durch den Einzelrichter oder Berichterstatter erfolgende Rechtsprechung sorgt“, denn dieser Vorgehensweise wird von der dienstlichen Beurteilung ersichtlich keine weitere Bedeutung beigemessen.
101 
Alles in allem darf der von dem Antragsteller beanstandete Satz als eine Kritik daran verstanden werden, dass dieser während des einschlägigen Beurteilungszeitraums zu wenige Kammersitzungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts abgehalten hat.
102 
Dass bei diesem Verständnis der Formulierung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers gegeben ist, dürfte auch der Auffassung des Antragsgegners entsprechen, weshalb an dieser Stelle lediglich zusammenfassend darauf hinzuweisen ist, dass die Entscheidung darüber, ob ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren bzw. ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor der Kammer oder vor dem Einzelrichter geführt wird, zwar nicht die konkrete Sachentscheidung des Verfahrens betrifft, jedoch gleichwohl als eine die Entscheidungsfindung vorbereitende Weichenstellung zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit rechnet (vgl. Bieler/Lorse, a.a.O., S. 359 f.).
103 
Ob ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren in Kammerbesetzung oder durch den Einzelrichter entschieden wird, ist allein prozessrechtlich determiniert und hat sich jeder Einflussnahme durch die Dienstaufsicht zu entziehen. Das Verfahren vor dem Einzelrichter kann etwa im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) erfolgen, das u. U. erst auf die Initiative des jeweiligen Berichterstatters erteilt wird. Ein Verfahren soll daneben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. nach § 76 Abs. 1 AsylVfG durch Beschluss der Kammer auf einen Einzelrichter übertragen werden, wobei die Initiative für den Erlass eines entsprechenden Übertragungsbeschlusses regelmäßig ebenfalls von dem jeweiligen Berichterstatter des Verfahrens ausgeht. In aller Regel verständigen sich aber auch die Mitglieder einer Kammer im Vorhinein allgemein darüber, welche Verfahren vor dem Hintergrund der individuellen Gegebenheiten der Kammermitglieder für eine Einzelrichterübertragung in Frage kommen und welche nicht. Diese zum Kern der richterlichen Tätigkeit rechnende Handhabung beeinflusst, ob die Praxis innerhalb einer Kammer eines Verwaltungsgerichts eher von Einzelrichtertätigkeit oder eher durch gemeinsame Entscheidungen in Kammerbesetzung geprägt ist. Diesbezügliche Vorhaltungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht verbietet der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.
104 
Der von dem Antragsgegner nach den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung bei dem Antragsteller vermisste richtungsgebende Einfluss auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers darf danach jedenfalls nicht - auch - aus der Kritik abgeleitet werden, der Antragsteller leite in der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts S. zu wenige Kammersitzungen.
105 
c) Bei der unter der Antragsnummer 3 d) cc) monierten Passage der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 handelt es sich um die Erklärung der Beurteilerin, dass sie zu einer für sie im Rahmen der Beurteilung relevanten Fragestellung keine Aussage treffen könne. Die Passage betrifft danach allein den Bereich der Erkenntnisgewinnung seitens der Beurteilerin, der die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht berührt.
106 
d) Die von dem Antrag Nr. 3 d) dd) erfasste Passage beschreibt und bewertet zugleich ein bestimmtes Gespräch zwischen der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und dem Antragsteller, wobei eine konkrete Bemerkung des Antragstellers seitens der Beurteilerin - wortreich umschrieben - kritisiert worden sein dürfte. Die Gesprächspassage betrifft indes ersichtlich nicht den Bereich der Entscheidungsfindung durch den Antragsteller, sodass eine Verletzung dessen richterlicher Unabhängigkeit vor diesem Hintergrund auszuscheiden hat.
107 
Die in der Passage anklingende Kritik an dem Antragsteller ist auch nicht etwa dazu geeignet, diesen in seiner Richterpersönlichkeit herabzuwürdigen, was ebenfalls im Einzelfall eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit begründen kann. So ist dem Dienstherrn eine über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehende Missbilligung und Herabsetzung der Richterpersönlichkeit nicht gestattet (vgl. BGH, Urteile vom 13.02.2014 - RiZ (R) 4/13 - juris, vom 06.10.2011 - RiZ (R) 3 /10 - NJW 2012, 939 und vom 04.06.2009 - RiZ (R) 5/08 - BGHZ 181, 268). Die von dem Antragsteller hier beanstandete Formulierung ist jedoch derart zurückhaltend, dass sie nicht als Herabsetzung des Antragstellers verstanden werden kann.
108 
e) Die mit dem Antrag Nr. 3 d) ee) beanstandete Formulierung erschöpft sich in der Darstellung eines Teiles des der dienstlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalts, ohne zugleich einen irgend gearteten Vorhalt gegenüber dem Antragsteller zu formulieren. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers lässt sich daher insoweit nicht erkennen.
109 
f) Die unter Nr. 3 d) ff) des Antrags aufgeführte Passage des Inhalts, „Gleichwohl bin auch ich der Auffassung, dass die von meinem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz von Herrn X in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers geben“, betrifft die eigentliche Beurteilung insbesondere persönlicher Eigenschaften des Antragstellers, welche - ohne irgendeinen Bezug zu der konkreten rechtlichen Entscheidungsfindung durch den Antragsteller aufzuweisen - nicht dessen richterliche Unabhängigkeit betreffen können.
110 
g) Die mit der Nr. 3 d) gg) des Antrags erfasste Passage gibt zum einen lediglich wiederum einen Teil des der Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalts wieder, indem darin die Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie als Mitglied der 11. Kammer erwähnt wird. Im Gegensatz zu der von der Antragsnummer 3 d) bb) erfassten Passage enthält sich die Beurteilung hier aber jeder Kritik einer konkreten Verfahrensweise des Antragstellers.
111 
Zum anderen befasst sich die Passage mit der zu beurteilenden Sozialkompetenz des Antragstellers, welche aber keinen Bezug zu dessen konkreter Rechtsfindung aufweist und auch in ihrer Formulierung wiederum keine Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragstellers darstellt.
112 
h) Schließlich stellt auch die unter der Antragsnummer 3 d) hh) aufgeführte Formulierung keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Denn sie verhält sich allein zu der Frage der Sozial- und Führungskompetenz des Antragstellers, ohne ihn zugleich dazu zu veranlassen, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, und ohne ihn im Sinne der dienstgerichtlichen Rechtsprechung in unsachlicher Weise in seiner Richterpersönlichkeit herabzusetzen.
III.
113 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller nur zu einem geringen Anteil obsiegt hat.
114 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - 12 K 4747/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerechte eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hätte, den Beigeladenen im Rahmen der „Beförderungsrunde 2013“ nach A 13 zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.
Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010 - 2 C 16.09. -, BVerwGE 138, 102 und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2012, 2). Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG; Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das vorliegende Auswahlverfahren ist durch mehrere grundlegende Mängel gekennzeichnet, die auch dazu führen, dass die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers im Ergebnis als offen anzusehen sind (vgl. zu den offenen Erfolgsaussichten im Falle grundlegender Mängel im Auswahlverfahren auch Senatsbeschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216).
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13; Senatsbeschluss vom 31.05.2010 - 4 S 2424/09 -). Ob der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die Grenzen seines Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder aber überschritten hat, lässt sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation seiner Auswahlerwägungen gerichtlich kontrollieren (BVerwG, Beschluss vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36).
Es ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht widerspruchsfrei zu erkennen, wer wann auf welcher Grundlage aus welchem Kandidatenkreis welche konkrete Auswahlentscheidung aus welchen Gründen getroffen hat. Der Antragsgegner hat erstmals im gerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, seine Auswahlentscheidung zu begründen, und eine Beförderungsrangliste vorgelegt, auf deren Grundlage die Auswahl getroffen worden sei. Das aber genügt den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass bereits mit Schreiben vom 05.07.2013 die Kriterien für Beförderungsauswahlentscheidungen im Intranet bekannt gegeben worden seien, liegt darin keine Information/Dokumentation zum konkreten Auswahlverfahren und zur (erst nachfolgenden) konkreten Auswahlentscheidung. Vielmehr werden dort lediglich personenunabhängig die allgemeinen Auswahlgrundsätze für (alle) Beförderungsentscheidungen im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landeskriminalamts formuliert (Ergebnis der Gesamtbewertung, Ergebnis der Leistungsbeurteilungen, Ergebnis der Befähigungsbeurteilung, Beurteilungskontinuität, Hilfskriterien).
Eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation der Auswahlentscheidung findet sich auch nicht in dem vom Antragsgegner im Intranet veröffentlichten Schreiben vom 26.11.2013. Dieses führt zu den bestehenden neun Beförderungsmöglichkeiten „in der Besoldungsgruppe A 13“ hinsichtlich der „Beförderungsauswahl zum 31. Oktober 2013 Beförderung im Dezember 2013“ aus, dass für die Personalauswahlentscheidung die folgenden Auswahlkriterien herangezogen worden seien: Die laufbahnrechtlichen/persönlichen Voraussetzungen für die Beförderung hätten erfüllt sein müssen (v.a. ein Jahr und sechs Monate Wartezeit seit der letzten Beförderung), die aktuelle Beurteilung laute auf mindestens 4,75 in der Gesamtbeurteilung und für die Feindifferenzierung sei eine Leistungsnote von mindestens 4,89 maßgeblich gewesen. Daraus ergibt sich keine konkrete, personenbezogene Auswahlentscheidung, vielmehr werden lediglich nachträglich die Auswahlkriterien für die bereits getroffene Auswahlentscheidung bekannt gegeben. Der Antragsteller und andere (potentiell) betroffene Kandidaten können daraus allenfalls ableiten, ob sie selbst (nicht) ausgewählt worden sind und deshalb mit einer Beförderung (nicht) rechnen können. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der konkreten Auswahlentscheidung liegt darin nicht, zumal der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren im (teilweisen) Widerspruch zu den insoweit veröffentlichten Auswahlkriterien ausgeführt hat, dass die aufgrund Erreichens der erforderlichen Gesamtnote von 4,75 verbliebenen neun Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer Leistungsbeurteilung von 4,89 bzw. 4,83 zur Beförderung ausgewählt worden seien.
Etwas anderes ergibt sich nicht, soweit der Antragsgegner auf das ins Intranet eingestellte Protokoll der Abteilungsleiterbesprechung vom 25.11.2013 verweist. Danach wurde in dieser Besprechung die Beförderungsauswahl (lediglich) „dargestellt“. Daraus ergibt sich (gerade) nicht, dass diese innerhalb der Besprechung stattgefunden hat, und auch nicht, welchen konkreten Inhalt die getroffene Auswahl hat. Der Wortlaut des Protokolls spricht dafür, dass die eigentliche Beförderungsauswahl bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hatte; eine Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen liegt darin jedenfalls nicht (vgl. zu den Anforderungen insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 59.08 -, BVerwGE 133, 20). Der Antragsgegner muss sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren zum konkreten Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung widersprüchlich sind, wenn einmal angegeben wird, diese sei in der Abteilungsleiterbesprechung vom 25.11.2013 getroffen worden (S. 3 der Beschwerdebegründung), es an anderer Stelle hingegen heißt, die konkrete Auswahl sei anhand der vorgelegten Beurteilungen erst am 26.11.2013 erfolgt (S. 6 der Beschwerdebegründung). Dem Verfahren fehlt damit bereits im zentralen Punkt des Ergehens der Auswahlentscheidung und deren Dokumentation die erforderliche Klarheit.
Darüber hinaus hat es der Antragsgegner auch unterlassen, den Antragsteller als von der Auswahlentscheidung - negativ - betroffenen Beamten über das Ergebnis ordnungsgemäß und hinreichend klar zu informieren.
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben sich Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren. So muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung den nicht für eine Beförderung vorgesehenen Beamten rechtzeitig vor der Ernennung mitteilen, um sich nicht dem Vorwurf der Rechtsschutzverhinderung auszusetzen (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 01.04.2004 - 2 C 26.03 -, DÖD 2004, 250, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, IÖD 2009, 182 und vom 04.11.2010, a.a.O.). Das nicht adressierte Schreiben vom 26.11.2013 enthält keine Mitteilung eines konkreten Auswahlergebnisses an den Antragsteller und die anderen von der Auswahlentscheidung betroffenen Beamten. Das genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenso wenig wie die vom Antragsgegner in Bezug genommene Tatsache, dass am 03.12.2013 allen Beschäftigten per E-Mail mitgeteilt worden sei, dass „die Beförderungsauswahl im Dezember 2013 für den Polizeivollzugsdienst“ seit dem 26.11.2013 im Intranet eingestellt sei und dass nach Vollzug der Beförderungen die Namen der Beförderten in den internen Hausmitteilungen nachträglich bekanntgegeben würden. Nachdem die Beamten von Amts wegen in das Auswahlverfahren einbezogen worden sind, ist für den jeweiligen Beamten - wie den Antragsteller - aus diesen vagen Informationen nicht zu erkennen, dass und mit welchem Ergebnis er von diesem Verfahren überhaupt „betroffen“ war. Es ist bei diesem Kenntnisstand insoweit vom Zufall bzw. von der jeweiligen Eigeninitiative abhängig, ob der Beamte - wie der Antragsteller - noch rechtzeitigen Rechtsschutz erlangen kann.
10 
Das Verwaltungsgericht ist - durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert - auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Auswahlentscheidung bereits deshalb an einem durchgreifenden Mangel leidet, weil es an einer wirksamen Auswahlgrundlage gefehlt hat. Nach der Intranet-Mitteilung vom 26.11.2013 ist Auswahlstichtag der 31.10.2013 gewesen. Sowohl der Antragsteller als auch die Mitbewerber mit den Platzziffern 1 bis 8 haben ihre dienstlichen Beurteilungen jedoch erst nach diesem Stichtag - Mitte bis Ende November 2013 - erhalten, nachdem der Leiter der Beurteilungskonferenz diese am 08.11.2013 unterzeichnet hatte. Diese konnten daher der „Beförderungsauswahl zum 31. Oktober 2013“ nicht in zulässiger Weise zugrunde gelegt werden.
11 
Soweit sich der Antragsgegner mit der Beschwerde darauf beruft, dass der festgelegte Stichtag nicht als Stichtag für die Auswahlentscheidung zu verstehen sei, sondern es ihm lediglich ermögliche, den entsprechenden Kreis an Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, einzugrenzen, und erst mit dieser Eingrenzung das konkrete Auswahlverfahren beginne, steht dieses Vorbringen nicht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Schreibens vom 26.11.2013, in dem ausdrücklich die Rede ist, von einer „Beförderungsauswahl zum 31. Oktober 2013“. Das lässt sich nicht anders verstehen, als dass damit ein zeitlicher Bezugspunkt der Auswahlentscheidung genannt wird, der vor der Wirksamkeit der ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen liegt. Ungeachtet dessen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung selbst (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, a.a.O.). Dem steht das vom Antragsgegner geschilderte Abstellen von Amts wegen auf einen (irgendwann) vor diesem Zeitpunkt festgelegten Kreis „beförderungsfähiger Beamten“ entgegen.
12 
Im Übrigen verletzt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch deshalb Art. 33 Abs. 2 GG, weil dem vorgenommenen Leistungsvergleich auch in der Sache fehlerhafte dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegen haben.
13 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O. und Urteil vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -, IÖD 2011, 266). Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr daher zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 und vom 20.06.2013, a.a.O; Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73). Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht.
14 
Ungeachtet der Frage, ob die vom Antragsgegner geschilderte Verfahrensweise, bei Gleichstand der Gesamtbeurteilungen maßgeblich auf das jeweilige (Gesamt-)Ergebnis der Leistungsbeurteilung ohne (weitere) inhaltliche Auswertung einzelner (Leistung-)Kriterien abzustellen, dem Erfordernis einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen genügt, widerspräche es - entgegen der im Beschwerdeverfahren geäußerten Einschätzung - diesem Erfordernis jedenfalls nicht, wenn mit tragfähigen Überlegungen im Hinblick auf das jeweils angestrebte Beförderungsamt nur auf einzelne Hauptmerkmale der Leistungskriterien bzw. auf einzelne Submerkmale abgestellt würde. Jedoch entsprechen die für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Anlass- und Regelbeurteilungen bereits nicht den rechtlichen Anforderungen.
15 
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass in der Regelbeurteilungsrunde 2013 zum Stichtag 01.07.2013 in der Besoldungsgruppe A 12 insgesamt 98 Beamte zu beurteilen gewesen seien. Darüber hinaus seien zum gleichen Stichtag insgesamt 24 Vollzugsbeamtinnen und -beamte in der Besoldungsgruppe A 12 anlassbeurteilt und in einem Fall zudem für einen freigestellten Vollzugsbeamten eine Nachzeichnung erstellt worden. Die hinter diesen Zahlen stehende Praxis des Antragsgegners, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres gemäß Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 21.12.2010 (VwV-Beurteilung Pol, GABl. 2011, 2) grundsätzlich nicht mehr zu erstellenden Regelbeurteilungen regelhaft durch Anlassbeurteilungen zu ersetzen, die von Amts wegen unter Angleichung an den Regelbeurteilungsstichtag und den Regelbeurteilungszeitraum erstellt werden, ohne durch eine Bewerbung des jeweiligen Beamten veranlasst zu sein, begegnet schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie dem grundlegenden Unterschied zwischen der in regelmäßigen Abständen erstellten Regelbeurteilung und der nur aus besonderem Anlass erstellten Anlassbeurteilung, wie er in den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, wonach Polizeibeamte vor Entscheidungen über eine Beförderung dienstlich beurteilt werden können; s. hierzu auch Senatsbeschluss vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62 sowie Urteil vom 20.03.2012 - 4 S 1811/11 -, VBlBW 2012, 342), widerspricht. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Anlassbeurteilungen seien mit Blick auf die anstehende Beförderungsrunde und damit einen konkreten Anlass erstellt worden; er sei auf die Beamten zugegangen und habe ihnen freigestellt, sich einer Beurteilung zu unterziehen; in keinem Fall sei eine Anlassbeurteilung gegen den ausdrücklichen Willen des Beamten erstellt worden. Zwar mögen die anlassbeurteilten Beamten der Verfahrensweise nicht entgegengetreten sein, sie haben aber mangels Bewerbung keinen konkreten Anlass zur Abgabe einer Beurteilung gegeben. Unterfallen Beamte aus Altersgründen nicht mehr der Regelbeurteilung, kann nicht im Widerspruch hierzu von Amts wegen eine regelhafte Erstellung von Anlassbeurteilungen erfolgen, wenn der Dienstherr die jeweiligen Beamten (aus welchen Gründen auch immer) für potentiell beförderungswürdig erachtet, sofern diese nicht selbst durch eine Bewerbung deutlich gemacht haben, dass sie eine Veränderung ihrer dienstlichen Position anstreben und bereit sind, sich deshalb bereits im Rahmen des Beurteilungsverfahrens einem umfassenden Leistungsvergleich zu unterziehen. Das (erwartete) Einverständnis des Beamten mit der Einbeziehung in ein noch nicht hinreichend konkretes Auswahlverfahren (vorliegend war die Zahl der tatsächlichen Beförderungsstellen zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilungen noch unklar) schafft keinen „Anlass“.
16 
Darüber hinaus genügen die erstellten Anlassbeurteilungen auch inhaltlich nicht den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (vgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.) hätte es nicht nur der Anpassung der Beurteilungszeiträume bedurft, vielmehr hätten den Anlassbeurteilungen auch (weitgehend) gleiche Beurteilungsmaßstäbe wie den Regelbeurteilungen zugrunde gelegt werden müssen. Die unterschiedlichen Maßstäbe bei Erstellung der Anlass- und Regelbeurteilungen dürften sich hier auch unmittelbar im Auswahlergebnis zugunsten der anlassbeurteilten Beamten ausgewirkt haben, denn diese waren im Verhältnis zu ihrer Anzahl überproportional erfolgreich. So haben 16 Beamte auf der vorliegenden Beförderungsrangliste mit 70 Kandidaten eine Anlassbeurteilung erhalten. Auf den Ranglistenplätzen vor dem Antragsteller (Rangplatz 40) befinden sich elf anlassbeurteilte Beamte, davon zehn mit einem Gesamturteil von 4,25 oder besser. Schließlich haben vier der insgesamt neun zur Beförderung ausgewählten Beamten Anlassbeurteilungen erhalten, die wiederum in drei Fällen (Listenplätze 1, 3 und 9 der Beförderungsrangliste) nicht näher begründete, zum Teil deutliche Leistungsverbesserungen aufweisen (vgl. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts). Auf den ersten drei Listenplätzen befinden sich ausschließlich anlassbeurteilte Beamte.
17 
Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners hätten bei den zahlreich erstellten Anlassbeurteilungen - sofern man sie überhaupt für zulässig hielte - die Richtwerte nach Nr. 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. zur Zulässigkeit eines Richtwertesystems BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Senatsurteile vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 - und vom 06.05.2014 - 4 S 1093/13 -, jeweils Juris). Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen wie hier im Hinblick auf den festzustellenden hohen Anteil an Spitzenbewertungen und Leistungssprüngen deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein mögliches Indiz für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.).
18 
Aber auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen sind fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Richtwerte nach Nr. 5.4.3 VwV-Beurteilung Pol deutlich überschritten worden sind und das für diesen Fall nach Nr. 5.4.3 Satz 3 und Nr. 5.5 der VwV-Beurteilung Pol vorgeschriebene Verfahren der Zustimmung durch den Dienstvorgesetzten des jeweiligen Leiters der Beurteilungskonferenz nicht eingehalten worden ist. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf verwiesen hat, dass die Überschreitung der Richtwerte in den beiden oberen Beurteilungsbereichen durch den Landespolizeipräsidenten mit Schreiben vom 19.12.2013 gebilligt worden sei, liegt diese Billigung deutlich nach Fertigstellung der dienstlichen Beurteilungen (Unterzeichnung am 08.11.2013), die nach Nr. 5.5 Satz 1 der VwV-Beurteilung Pol aufgrund der Nichteinhaltung der Spitzensätze überhaupt nicht hätten eröffnet werden dürfen, und nach der hier im Raum stehenden Auswahlentscheidung (gleich welchen genauen Datums). Ein ordnungsgemäßes Beurteilungs- und Auswahlverfahren ergibt sich im Hinblick darauf nicht.
19 
Das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht weiter angeführten möglichen Fehler der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die lange Zeitdauer von der Beurteilerkonferenz bis zur Unterzeichnung der Beurteilungen und im Hinblick auf die knappen Angaben zur Art der Tätigkeit des Antragstellers („Sachbearbeiter“) und die mögliche Widersprüchlichkeit in dessen aktueller dienstlicher Regelbeurteilung kann dahinstehen. Denn die konkrete Verfahrensweise genügt bereits aus den genannten Gründen nicht den rechtlichen Anforderungen. Allerdings muss sich der Antragsgegner bereits im Ausgangspunkt entgegenhalten lassen, dass der Verzicht auf eine Ausschreibung entsprechend den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 LBG ungeachtet der Tatsache, dass eine Bewerbung des Antragstellers und auch die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im vorliegenden Fall letztlich nicht ausgeschlossen wurden, die Gefahr der Verhinderung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit sich bringt. Gründe, die nach der Wertung des Gesetzgebers einer Ausschreibung entgegenstehen könnten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 LBG), hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Die praktizierte Vorgehensweise, nach der von Amts wegen eine Einbeziehung aller Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in die Auswahlentscheidung erfolgt, die nach (möglicherweise unzutreffender) Ansicht des Antragsgegners die laufbahnrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu einem Mehr an Fürsorge. Die Ausschreibung und nicht der Verzicht auf sie stellt grundsätzlich sicher, dass interessierte Beamte von konkret bestehenden Beförderungsmöglichkeiten rechtzeitig Kenntnis erlangen und ihre Rechte (einschließlich Rechtsschutzmöglichkeiten) im Rahmen einer Bewerbung wahren können. Der hier im Vorfeld erfolgte unvollständige Hinweis auf Beförderungsstellen (in der Dienstversammlung vom 12.11.2013 wurde nach Aktenlage noch mitgeteilt, dass für das Jahr 2013 für A 13 insgesamt fünf freie Beförderungsstellen zur Verfügung stünden; die Bekanntgabe der tatsächlichen Anzahl der Beförderungsstellen ist erstmals am 26.11.2013 und damit nach der Auswahlentscheidung erfolgt) kommt dem nicht gleich (vgl. zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Zusammenhang mit der Missachtung gesetzlicher Ausschreibungspflichten auch BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2013 - 2 B 10707/13 -, Juris).
20 
Die beschriebenen grundlegenden Mängel des Auswahlverfahrens führen im Ergebnis dazu, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen offenen Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht entgegengehalten werden kann, dass zwischen ihm (Platz 40 der Beförderungsrangliste mit einem Gesamtergebnis der letzten Regelbeurteilung von 4,00) und dem Beigeladenen (Rangplatz 8 mit einem Gesamtergebnis der letzten Regelbeurteilung von 4,75) weitere Bewerber liegen. Eine gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ist ohne Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht möglich und der vorgelegten undatierten Beförderungsrangliste kann angesichts der aufgezeigten Fehlerhaftigkeit des zugrunde liegenden Beurteilungsverfahrens kein Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beigemessen werden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Senatsbeschluss vom 22.07.2008, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens zum Zuge kommt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - als von der Beschwerde Begünstigtem - aufzuerlegen.
22 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.