Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 4 S 1914/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 2015 - 5 K 2479/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.377,34 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn mit der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst würde der im Klageverfahren zu verfolgende Anspruch jedenfalls vorübergehend erfüllt. Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde. Letzteres lasse sich jedoch nicht feststellen. Damit fehle es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller könne einen Anspruch auf Einstellung nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 ableiten. Dieses Schreiben enthalte keine verbindliche Einstellungszusage. Dem Antragsgegner sei es auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit dessen Tätowierungen an den Unterarmen zu begründen. Der Antragsgegner habe sich nicht widersprüchlich verhalten. Zwar habe er dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, dass dieser grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht komme. Hieraus habe der Antragsteller bei verständiger Würdigung aber nicht folgern dürfen, dass der Antragsgegner sich im weiteren Verlauf des Einstellungsverfahrens zur Begründung einer Ablehnung der Einstellung nicht mehr auf die ihm bereits bekannten Tätowierungen berufen werde. Ausgehend von den in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Vorgaben unter Ziffer 3 b) des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07 A - habe der Antragsgegner schließlich zu Recht ein Einstellungshindernis aufgrund der Tätowierungen des Antragstellers angenommen.
5Diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe den Antragsgegner bereits im Juni 2013 von den beiden Tätowierungen an seinen Unterarmen in Kenntnis gesetzt. Da der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2014 gleichwohl mitgeteilt habe, dass er „grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ komme, habe er davon ausgehen dürfen, dass diese Tätowierungen kein Einstellungshindernis (mehr) darstellten. Mit diesem Einwand dringt die Beschwerde nicht durch.
7Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das angeführte Schreiben keine Einstellungszusage enthält. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 6 B 1105/13 -, juris, Rn. 4 ff.
9Bei der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch die Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen.
10Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 38 Rn. 7a.
11Gemessen hieran hat der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 14. Februar 2014 kein verbindliches Versprechen zum Ausdruck gebracht, die Einstellung des Antragstellers in jedem Fall vorzunehmen zu wollen. Ein solcher Rechtsbindungswille lässt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Erklärung ableiten. Das angeführte Schreiben enthält keine Formulierungen, die bei einem objektiven Empfänger als (verbindliche) Zusage der Einstellung gedeutet werden können. So fehlt es etwa an einer Bezeichnung des Schreibens als „Einstellungszusage“.
12Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 6.
13Im Gegenteil wird auf Seite 2 des genannten Schreibens hervorgehoben: „Eine gegebenenfalls erfolgende Einstellungszusage ergeht gesondert.“ Gegen einen Rechtsbindungswillen des Antragsgegners spricht auch, dass dieser im zweiten Absatz dieses Schreibens lediglich angegeben hat, dass der Antragsteller „grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ komme.
14Erfolglos bleibt der mit der Beschwerde weiter erhobene Einwand, der Antragsgegner habe sich mit der Ablehnung der begehrten Einstellung rechtsmissbräuchlich verhalten. Zur Begründung hat der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang ausgeführt, er habe angesichts des Schreibens vom 14. Februar 2014 davon ausgehen dürfen, dass die dem Antragsgegner bereits bekannten Tätowierungen „für die Einstellung keine Rolle mehr spielen“. Dieser Einwand greift nicht durch. Ein widersprüchliches Verhalten ist zwar unter anderem dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 -, juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen.
16Im Streitfall fehlt es indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einem widersprüchlichen Verhalten des Antragsgegners. Ein solches folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner, dem die streitgegenständlichen Tätowierungen seit dem Eingang der Bewerbungsunterlagen am 11. Juni 2013 bekannt sind, im Schreiben vom 14. Februar 2014 ausgeführt hat, dass eine Einstellung des Antragstellers möglich sei, wenn „bis zum Einstellungstermin keine in Ihrer Person liegende Ablehnungsgründe bekannt werden, z. B. einen Eignungsmangel darstellenden Körperschmuck (Tätowierungen, Piercings etc.)“. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann hieraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die dem Antragsgegner bereits bekannten Tätowierungen „für die Einstellung keine Rolle mehr spielen“ sollten. Ein dahingehender Erklärungsgehalt kann dem angeführten Schreiben bei verständiger Würdigung nicht entnommen werden. Die angeführte Textpassage ist überschrieben mit „wichtiger Hinweis“. Im Anschluss hieran hat der Antragsgegner ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung „möglich“ ist. Diese Hinweise sind genereller Art. Sie verhalten sich nicht zu etwaigen aus der Bewerbung des Antragstellers ersichtlichen Einstellungshindernissen (wie etwa den der Bewerbung beigefügten Lichtbildern über die Unterarmtätowierungen). Ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont ist das Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 allein darauf gerichtet, die Bewerber über die von ihnen im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse sowie darüber zu informieren, dass sie mit dem „erreichten Auswahlergebnis grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ kommen und unter welchen Voraussetzungen („wichtiger Hinweis“) eine Einstellung möglich ist. Zur Frage, ob die streitbefangenen Tätowierungen ein Einstellungshindernis darstellen, verhält es sich nicht.
17Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den Antragsteller in der von diesem am 17. Dezember 2013 unterschriebenen „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Köperschmuck“ darauf hingewiesen hatte, dass Köperschmuck (wie beispielsweise Tätowierungen) durch eine „eigens dazu einberufene Kommission bewertet“ werde und „als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht“ sei. Nach Aktenlage hat der Antragsgegner im weiteren Einstellungsverfahren nicht zu erkennen gegeben, dass die beiden Tätowierungen an den Unterarmen der Einstellung nicht (mehr) entgegenstehen.
18Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, er könne „im Sommer langärmelige Uniformhemden (…) tragen, damit die Tätowierungen nicht sichtbar sind“. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Einwand verfängt nicht.
19Der auf den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07 A - gestützte Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2014, den Antragsteller aufgrund dessen Tätowierungen an den Unterarmen nicht in den gehobenen Polizeidienst einzustellen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach Ziffer 3 b) Absatz 1 des Erlasses ist Körperschmuck im sichtbaren Bereich als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Unter Körperschmuck sind nach Ziffer 1 des Erlasses alle nicht medizinischen Körpermodifikationen zu verstehen, die (überwiegend permanent) den Körper verändern, wie etwa Tätowierungen. Als Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers gilt die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden beziehungsweise Blusen definiert (Ziffer 1 Abs. 2 bis 4 des Erlasses). Ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich kann nach Ziffer 3 b) Absatz 3 des Erlasses im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die auf die Unterarme des Antragstellers tätowierten Schriftzüge, bei denen es sich um die Namen seiner Töchter „H. N. “ (15 cm x 2,5 cm) und „F. T. “ (16 cm x 2,5 cm) handelt, nicht.
20Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass angesichts dessen, dass das angeführte Einstellungshindernis in das Recht des Bewerbers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift und über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt, nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtfertigen kann, wenn es geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, juris, Rn. 6.
22Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Grundlage seiner Argumentation im Ablehnungsbescheid ist die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform. Dort heißt es:
23„Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 29.05.2013 – 403 – 26.00.07. A – ist Körperschmuck als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht und kann einen Eignungsmangel darstellen, der für sich genommen bereits einer Einstellung entgegensteht. Bei der Prüfung der vollen Dienstfähigkeit im Rahmen der Einstellungsuntersuchung gilt es im Interesse der späteren Aufgabenwahrnehmung bezogen auf das äußere Erscheinungsbild den Schutz des Vertrauens der Bürgerin und des Bürgers in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu berücksichtigen. Daher wird eine Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber durch Körperschmuck unter den im Erlass festgelegten Gesichtspunkten berücksichtigt, soweit nicht schon unter medizinischen Gesichtspunkten die Polizeidienstuntauglichkeit vom polizeiärztlichen Dienst festgestellt wird (…). Wie auch durch die Uniform dokumentiert, soll in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfen durch den bei Ihnen vorliegenden Körperschmuck nicht beeinträchtigt sein (Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion).“
24Vgl. zu einem insoweit wortgleichen Ablehnungsbescheid: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris.
25Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insbesondere im - die Haarlänge uniformierter Polizeibeamter betreffenden - Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., auf welches auch das Verwaltungsgericht seine Ausführungen stützt, zur Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform bzw. zum Bedürfnis des Staates nach angemessener Repräsentation durch uniformierte Polizeibeamte geäußert. Hiernach soll die Polizeiuniform sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Eindruck der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird.
26Das Verwaltungsgericht hat hieran angeknüpft und festgestellt, dass die Tätowierungen des Antragstellers an den Unterarmen die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform beeinflussen können. Es könne bislang nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden habe, dass auch bei einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentant der Staatsgewalt größere sichtbare Tätowierungen allgemein toleriert würden. Alleine die Größe der Tätowierungen könnte Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellten sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen „Note“ eines Polizeivollzugsbeamten dar. Sie stünden im starken Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und böten schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen ‑ auch im Hinblick auf die Akzeptanz hoheitlicher Entscheidungen -, die im Ergebnis dazu führen könnten, den betreffenden Polizeivollzugsbeamten wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen ihn Misstrauen hervorzurufen.
27Vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris, Rn. 53.
28Diesen zutreffenden und näher begründeten Feststellungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Nach alledem sind die hier im Streit stehenden landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck im angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 geeignet, das Vertrauen der Bürger in eine neu- trale und seriös auftretende Polizei zu schützen.
29Der Umstand, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Tätowierungen um die Namen der Töchter des Antragstellers handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für einen Dritten ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei den Namen „H. N. “ und „F. T. “ um die Töchter des Antragstellers handelt. Davon abgesehen ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um sogenannte großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich handelt, die nach Ziffer 3 b) des angeführten Erlasses „nicht erwünscht“ sind.
30Ohne Erfolg macht die Beschwerde sinngemäß geltend, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei nicht erforderlich, da ihm als „milderes Mittel“ aufgegeben werden könnte, im Sommer langärmelige Uniformhemden zu tragen, die seine Tätowierungen nicht sichtbar werden lassen.
31In diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 2 K 778/14 -, juris, Rn. 66 bis 68; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2012 - 1 K 1518/12 -, juris, Rn. 28 bis 29.
32Dieser Einwand verhilft der Beschwerde bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleibt, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht.
33Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, a.a.O., Rn. 19.
34Mit der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405/401-63.01.01 - vom 21. Januar 2014 (im Folgenden: Dienstkleidungsordnung), hat der Dienstherr von seiner in § 45 LBG NRW geregelten Befugnis Gebrauch gemacht, Bestimmungen über die Dienstkleidung, etwa das Tragen der Uniform, zu erlassen. Nach Ziffer 1.3 der Dienstkleidungsordnung ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn Uniform getragen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt ist der Dienstherr berechtigt, den Dienstkleidungsträgern in Gestalt von Verwaltungsvorschriften auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen zu machen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014, a.a.O., Rn. 34.
36In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch den angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 für Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck aufgestellt, die sich auch auf Tätowierungen erstrecken. Diese Bestimmungen sind - wie ausgeführt - geeignet, aber auch erforderlich, um „die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten“ sicherzustellen (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion, Ziffer 3 b) des letztgenannten Erlasses). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, juris, Rn. 12 und 13, vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, a.a.O., Rn. 21.
38Mit den im Streit stehenden Bestimmungen über Körperschmuck im sichtbaren Bereich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Erwägung der obersten Dienstbehörde, dass „in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten“ soll (vgl. Ziffer 3 b) des Erlasses), ist nicht zu beanstanden.
39Die von der obersten Dienstbehörde im Erlass vom 29. Mai 2013 aufgestellten landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck wahren auch die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber. Denn selbst im sichtbaren Bereich befindliche Tätowierungen - wie beispielsweise auf den Unterarmen - stehen der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht ausnahmslos entgegen. Eine „positive Entscheidung“ der beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW zur Bewertung von Körperschmuck eingerichteten Kommission kommt nach Ziffer 3 b) des Erlasses bei Tätowierungen „von minderer Größe in Betracht, die keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben“ (wie etwa Namen mit nachweislich rein privatem Hintergrund, kleinere Blumenmotive oder abstrakte Ornamente, Herzchen, Sterne, Pfeile, Pfotenabdrücke oder aus wenigen Worten bestehende Sinnsprüche).
40Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass der Antragsgegner auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht darauf verwiesen werden kann, einem Bewerber, der im sichtbaren Bereich großflächige Tätowierungen aufweist, aufzugeben, im Dienst langärmelige Hemden zu tragen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers vernachlässigt den mit dem Erlass entsprechender dienstlicher Anweisungen, der Kontrolle ihrer Befolgung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung verbundenen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn und damit den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität.
41Soweit sich die Beschwerde pauschal auf die Klageschrift vom 1. April 2014 (VG Arnsberg – 2 K 989/14) und die Antragsbegründung vom 17. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren bezieht, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, weil es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung mangelt.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt eine Neuberechnung seiner Abiturdurchschnittsnote.
- 2
Im Frühjahr 2014 legte der Kläger auf Grundlage der für diesen Jahrgang zum ersten Mal anwendbaren Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222) – AbiPO – die Abiturprüfung am Staatlichen F-Gymnasium in T ab. In der Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) gemäß § 10 AbiPO erreichte der Kläger eine Punktsumme von 540 Punkten. Hierzu brachte er die nach § 10 Abs. 1 AbiPO verpflichtenden 35 Kurse den inhaltlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 AbiPO entsprechend ein, von denen die vier Kurse von zwei Leistungsfächern – zusammen acht Kurse – doppelt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 AbiPO) und die übrigen 27 Kurse einfach (§ 10 Abs. 1 AbiPO ) gewertet wurden, mithin eine Addition von insgesamt 43 Einzelbewertungen erfolgte. Eine Facharbeit, die gemäß § 10 Abs. 8 AbiPO in einfacher Wertung als freiwillige Leistung zusätzlich in das Ergebnis der Qualifikationsphase eingebracht werden kann, wenn diese mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde, hatte der Kläger nicht erstellt. Die mit den 43 (verpflichtend) einzubringenden Einzelbewertungen erreichte Punktsumme (P) wurde zur Ermittlung des Gesamtergebnisses in Block I (EI) unter Anwendung der in § 10 Abs. 10 AbiPO vorgesehenen FormelEI = P x 40/44 umgerechnet und das Gesamtergebnis in Block I dementsprechend mit 491 Punkten ausgewiesen. In der Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) gemäß § 12 AbiPO erreichte der Kläger eine Summe von 235 Punkten. Gemäß § 9 Abs. 1 AbiPO errechnete sich durch Addition der Punkte aus Block I (Qualifikationsphase) und Block II (Prüfungsbereich) eine Gesamtpunktzahl von 726 Punkten, die in Anwendung der Anlage 3 zur AbiPO einer Durchschnittsnote von 1,6 entsprachen. Hintergrund der beschriebenen Umrechnung der erreichten Punktsumme in der Qualifikationsphase bildet die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, aktuell in der Fassung vom 6. Juni 2013). Dort wird unter Ziffer 9.3.2 das Verhältnis der beiden Blöcke (Qualifikationsphase und Prüfungsbereich) und die zu erreichenden Maximalpunktzahlen festgelegt. Für den Block I sind danach maximal 600 Punkte zu vergeben, was auf Grundlage der Höchstpunktzahl von 15 Punkten für einen Kurs (vgl. § 8 Abs. 2 AbiPO) zu einer berücksichtigungsfähigen Anzahl von 40 Einzelbewertungen führt. Damit die angestrebte bundeseinheitliche Vergleichbarkeit der Abiturnoten erreicht wird und die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote anhand der bundeseinheitlichen Umrechnungstabelle (vgl. Anlage 2 zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II und die gleichlautende Anlage 3 zur AbiPO) erfolgen kann, ist in den Ländern, in denen mehr oder weniger als 40 Einzelbewertungen in der Qualifikationsphase einfließen, eine Umrechnung vorzunehmen (vgl. Anlage 1 zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Zur Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt nach § 10 Abs. 10 AbiPO eine Umrechnung nach der FormelEI = P x 40/44, wobei sich der Divisor 44 daraus ergibt, dass bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses in Block I maximal 600 Punkte erreicht werden dürfen und insoweit auch die (freiwillige) Facharbeit als 44. Einzelwertung – unabhängig davon, ob sie erbracht wurde oder nicht – Berücksichtigung findet.
- 3
Gegen das am 27. März 2014 ausgestellte Abiturzeugnis legte der Kläger am 8. April 2014 Widerspruch ein. Er habe in der Qualifikationsphase 540 Punkte erreicht. Da er diese Punktsumme allein durch die verpflichtend einzubringenden 43 Einzelbewertungen erreicht habe, werde sein Ergebnis durch die nach § 10 Abs. 10 AbiPO vorgesehene Division durch 44 schlechter gerechnet. Ihm würden faktisch 0 Punkte für eine nicht angefertigte Facharbeit angerechnet. Wäre seine Punktsumme in der Qualifikationsphase durch 43 geteilt worden, so hätte er eine Abiturdurchschnittsnote von 1,5 erreicht. Der Fall, dass keine freiwillige Facharbeit eingereicht werde, sei in § 10 Abs. 10 AbiPO nicht rechtmäßig geregelt. Es werde nicht berücksichtigt, wie viele Kurse tatsächlich eingebracht würden. Der angegriffene Berechnungsmodus verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da ungleiche Situationen (Nichterbringung der freiwilligen Leistung einerseits und Erbringung einer freiwilligen Leistung andererseits) gleich (Umrechnung mit dem Quotienten 40/44) behandelt würden. Damit liege auch ein Verstoß gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze und das Leistungsbewertungsrecht vor. Der Verstoß sei durch eine gesetzeskonforme Auslegung bzw. Ergänzung dadurch zu schließen, dass bei Schülern, die keine freiwillige Facharbeit anfertigten, die Umrechnungsformel EI = P x 40/43 lauten müsse.
- 4
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2014 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) den Widerspruch zurück. Die angewandte Berechnungsformel sei rechtmäßig. Mit der Möglichkeit, durch die freiwillige Facharbeit eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote zu erreichen, werde dem Ziel des Verordnungsgebers Rechnung getragen, einen Anreiz für diese freiwillige Leistung zu schaffen. Die Anwendung der Formel führe auch nicht zu einer Ungleichbehandlung, da sie bei allen Schülern angewandt werde. Es sei im Vorfeld ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berechnungsformel mit dem Divisor 44 auch dann Anwendung finde, wenn keine Facharbeit geschrieben werde und demzufolge die volle Punktzahl im Block I ohne Facharbeit nicht zu erreichen sei. Auch in den früheren Abiturprüfungsordnungen sei dies ähnlich geregelt gewesen.
- 5
Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 2014 Klage erhoben sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welchem er die Erteilung einer Abiturdurchschnittsnote von 1,5 begehrte. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2014 – 6 L 884/14.TR – den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe und es nicht ersichtlich sei, inwieweit die begehrte Anhebung der Durchschnittsnote um 1/10 erforderlich sei, um den Kläger vor schweren, unzumutbaren und nicht anders abwendbaren Nachteilen zu bewahren.
- 6
Zur Begründung der Klage hat der der Kläger vorgetragen, es bestehe eine Regelungslücke in § 10 Abs. 10 AbiPO hinsichtlich derer, die eine freiwillige Facharbeit nicht erstellten. Durch gesetzeskonforme Auslegung sei diese Regelungslücke zu schließen. Ohne eine Abänderung des Divisors werde ein Schüler mit 5 Punkten in allen (verpflichtenden) Kursen nicht zum Abitur zugelassen, da ihm ohne Erstellung einer Facharbeit bei Berechnung mit der Formel EI = P x 40/44 lediglich 196 Punkte verblieben. Ein Blick auf den letzten Satz des § 10 Abs. 10 AbiPO zeige zudem, dass Leistungen mit 0 Punkten überhaupt nicht in die Qualifikation eingebracht werden dürften, was durch die angegriffene Formel jedoch gerade hinsichtlich derjenigen erfolge, die keine Facharbeit anfertigten. Auch die generellen Ausführungen des Beklagten, dass die freiwillige Facharbeit nur zu einer Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote führen könne, seien nicht zutreffend. Der Berechnungsmodus verletze darüber hinaus die Vorgaben des § 10 Abs. 5 Schulgesetz – SchulG –, da entgegen der dort formulierten Anforderungen durch die angegriffene Formel eine Nichtleistung in die Gesamtqualifikation einfließe. Er – der Kläger – werde dadurch im Vergleich zu Schülern aller anderen Bundesländer, in denen ein rechtlich einwandfreier Berechnungsmodus Anwendung finde, schlechter gestellt.
- 7
Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Trier in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2014 beantragt,
- 8
den Beklagten unter Aufhebung des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, die Abiturnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen.
- 9
Der Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Entgegen dem Vorbringen des Klägers würden keine Maluspunkte in Abzug gebracht. Wie sich aus der Zusammenstellung der Punkte auf dem Abiturzeugnis ersehen lasse, seien die von ihm in den einzelnen Kurse erbrachten Punkte nach den gültigen Vorgaben addiert und anhand der gemäß § 10 Abs. 10 AbiPO geltenden Formel berechnet worden. An keiner Stelle habe es Punktabzüge gegeben. Die Berechnungsformel sei auch gesetzeskonform, logisch und klar nachvollziehbar, denn nur so sei gewährleistet, dass die Anfertigung einer zusätzlichen Arbeit auch Ausdruck in der erreichten Punktsumme finde. Eine variable Formel widerspreche dem angestrebten Zweck, die Erbringung einer freiwilligen Zusatzleistung zu belohnen. Es erfolge auch keine Schlechterstellung, wenn jemand keine Facharbeit anfertige. Derjenige bekomme lediglich keine zusätzlichen Punkte. Auch in den früheren Abiturprüfungsordnungen sei es so gewesen, dass ein Schüler mit einem Schnitt von 5 Punkten ohne zusätzliche Punkte aus der Facharbeit nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden sei. Zudem sei auch ohne Facharbeit jede Abiturnote erreichbar, auch die Note 1,0. Zurückgehend auf die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II sei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, abweichend von dem dortigen Grundmuster auch mehr oder weniger als 40 Kurshalbjahresergebnisse in der Qualifikationsphase zu berücksichtigen. Dies erfordere indes eine Umrechnung auf das bundeseinheitliche Gesamtpunktesystem, mithin vorliegend die Umrechnung anhand des Quotienten 40/44, wobei es mit Blick auf die vorgegebene Maximalpunktzahl allein relevant sei, wie viele Ergebnisse eingebracht werden können. Schließlich sei anzumerken, dass der Kläger auch nach der zuvor geltenden Prüfungsordnung einen Notendurchschnitt von 1,6 erzielt hätte und nicht etwa einen solchen von 1,5.
- 12
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2014 abgewiesen.
- 13
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Neuberechnung seiner Abiturnote nicht zu, denn die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berechnungsgrundlage für das Gesamtergebnis der Qualifikation in Block I, welche vorliegend allein in Zweifel gezogen werde, ergebe sich aus § 10 Abs. 10 AbiPO. Die Norm verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Klägers ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 SchulG nicht zu erkennen. Die angegriffene Regelung verletze auch nicht den Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser sei gewahrt, da allen Schülern die Möglichkeit eröffnet sei, eine Facharbeit anzufertigen und in die Qualifikation in Block I einzubringen. Es liege auch keine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor, sondern vielmehr eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Es sei zudem nicht systemwidrig, wenn die Punktsumme der Qualifikationsphase mit Hilfe der angegebenen Formel berechnet werde, da hierdurch lediglich die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auf Bundesebene hergestellt werde. Es wirke sich auf die Systemgerechtigkeit nicht aus, dass die Punktsumme bei den Schülern, die eine Facharbeit erstellt hätten, aus den Punkten für 44 Einzelleistungen bestehe und bei solchen, die dies nicht getan hätten, aus den Punkten für 43 Einzelleistungen. Von der Chance eine zusätzliche Leistung in den Zähler der Berechnungsformel einzubringen, habe jeder Schüler Gebrauch machen können. Es werde durch die streitgegenständlichen Formel auch nicht ein einmal gefundenes Ergebnis „schlechter gerechnet“. Das Ergebnis werde vielmehr erst durch Anwendung der Formel gefunden.
- 14
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung erstrebt der Kläger weiterhin eine Neuberechnung seiner Abiturdurchschnittsnote.
- 15
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Die Berechnungsmethode verstoße - wie bereits gerügt – gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, was sich auch daran zeige, dass im Rahmen der Umrechnung auf die bundeseinheitliche Tabelle, dem die Formel aus § 10 Abs. 10 AbiPO diene, ein einzelner im Kurssystem erworbener Landespunkt unterschiedlich viel Wert sei. Rechne man mit dem Quotienten 40/43 auf „Bundespunkte“ um, entspreche ein Landespunkt etwa 0,93 Bundespunkten. Lege man hingegen den Quotienten 40/44 zugrunde, habe ein Landespunkt lediglich den Wert von ca. 0,91 Bundespunkten. Durch die unabhängig von der tatsächlichen Anzahl eingebrachter Kurse anzuwendende Formel werde etwas Ungleiches, nämlich ein Landespunkt aus 43 Kursen und ein Landespunkt aus 44 Kursen, gleich behandelt. Dies begründe einen (Punkte-)Substanzverlust von 2,27 %. Darüber hinaus seien sachfremde Erwägungen Grundlage für den fixen Divisor 44, weil der Beklagte durch sein System einen Anreiz schaffen wolle, eine Facharbeit zu erbringen. Diese Zielsetzung stehe in Widerspruch zur Freiwilligkeit, sich gegen eine Facharbeit zu entscheiden. Zudem sei es sachfremd, eine bestimmte Kurswahl zu sanktionieren, indem anderweitig erworbene Bewertungstatbestände um 2,27 % herabgesetzt würden. Auch begründe es einen Verstoß gegen die Systemgerechtigkeit, eine gewillkürte Anzahl eingebrachter Einzelbewertungen durch einen Divisor zu teilen, der nicht der Anzahl der eingebrachten Einzelbewertungen entspreche, da hierdurch die Verknüpfung zwischen erbrachter Einzelleistung und Gesamtleistung aufgehoben werde. Die gewonnen Punkte seien rein arithmetisch in das Ergebnis EI umzurechnen. Ein Misch-Vorgang dergestalt, dass zunächst Punkte vergeben und dann eine erneute Wertung im Notensystem stattfinde, sei unzulässig. Schließlich sei die rechtswidrige Formel einer Auslegung zugänglich und zur Wahrung der Gleichheit und Systemgerechtigkeit teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass bei Nichterbringung der freiwilligen Leistung einer Facharbeit die Punktsumme aus dem Qualifikationsbereich mit dem Quotienten 40/43 umgerechnet werde.
- 16
Der Kläger beantragt,
- 17
den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 zu verpflichten, dem Kläger ein geändertes Abiturzeugnis bezüglich „I. Qualifikation im Block I (Qualifikationsbereich)“ mit einem Ergebnis nach dem Berechnungsmodus E I = P x 40/43 mit 502 Punkten und bezüglich „III. Gesamtqualifikation E I + E II“ hinsichtlich der Gesamtpunktzahl mit 737 Punkten und bezüglich der Durchschnittsnote mit 1,5 zu erteilen.
- 18
hilfsweise,
- 19
den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 zu verpflichten, die Abiturnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und ein entsprechendes neues Abiturzeugnis zu erteilen.
- 20
Der Beklagte beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die angegriffene Formel sei mit höherrangigem Recht vereinbar und entspreche geltenden Bewertungsgrundsätzen. Die Anfertigung einer Facharbeit führe – entgegen der Andeutungen des Klägers – niemals zu einer Verschlechterung. Dies gelte auch, wenn die Facharbeit unter der Durchschnittspunktzahl der verpflichtend einzubringenden Leistungen der Qualifikationsphase liege. Erst der Ansatz des Klägers, demzufolge ohne Facharbeit der Divisor 43 zur Anwendung kommen müsse, führte dazu, dass eine unter dem übrigen Punkteschnitt liegende Facharbeit negative Auswirkungen auf die Abiturdurchschnittsnote hätte, mithin systemwidrige Ergebnisse produzierte. Auch ohne Anfertigung einer Facharbeit würden die durchschnittlichen Leistungen in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet, so dass die zusätzlichen Punkte aus einer freiwilligen Leistung allein positive Wirkungen hätten. Die Umrechnungsformel biete einen Anreiz, eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Aus den kreativen Ausführungen des Klägers zu Landes- und Bundespunkten könne nichts hergeleitet werden, da den Ländern innerhalb des vereinbarten Systems Spielraum zur inhaltlichen Ausgestaltung verblieben sei. Zudem beruhe die Umrechnungsformel nicht auf systemwidrigen Erwägungen. Der hier angegriffene Divisor sei nicht willkürlich festgelegt, sondern begrenze die erreichbare Maximalpunktzahl den Vorgaben der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz entsprechend.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Berufungsbeklagten (2 Heft) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 24
Das mit der Berufung verfolgte Verpflichtungsbegehren ist zulässig (1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2.).
- 25
1. Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag nunmehr ein Verpflichtungsbegehren verfolgt, nachdem er vor dem Verwaltungsgericht lediglich auf Bescheidung geklagt hatte. Ungeachtet der bereits grundsätzlich unter Wahrung des § 91 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffneten Möglichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – die Erweiterung eines Klageantrags in der Hauptsache schon nicht als Änderung der Klage anzusehen. Um nichts anderes handelt es sich bei dem an die Stelle des Bescheidungsanspruchs tretenden Anspruchs auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Der dem Bescheidungsantrag zugrunde gelegte Lebenssachverhalt ist hier kein anderer als derjenige, auf den sich der Anspruch auf den bestimmten Verwaltungsakt stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1988 – 3 C 45/87 –, juris, Rn. 17). Darüber hinaus steht dem Kläger das für eine Verbesserungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis zur Seite, obschon er zwischenzeitlich den von ihm angestrebten Studienplatz im Fach Humanmedizin auch mit der ausgewiesenen Abiturdurchschnittsnote 1,6 erlangt hat. Das rechtliche Interesse an einer um 1/10 besseren Abschlussnote beschränkt sich nicht allein auf den Zugang zum begehrten Studienfach, sondern erlangt – worauf der Kläger in seiner Berufungsbegründung konkret hinweist – auch im Rahmen der Studienplatzgestaltung (Stipendien, Famulatur, Auslandssemester) Bedeutung mit der Folge, dass unabhängig davon, ob man diese noch dem Berufszugang zuordnet, jedenfalls eine tatsächliche Erheblichkeit für das berufliche Fortkommen nicht in Abrede gestellt werden kann. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein „konkretes Rechtsschutzinteresse“ des Klägers ersichtlich sein muss, um bei einer „minimalen Verbesserung“ gerichtlichen Rechtschutz sinnvoll erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 – 7 B 196.79 –, Buchholz 421.0 Nr. 123), begründet dies vorliegend keine höheren Anforderungen an die Darlegung real positiver Folgen. Die hier angestrebte Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 ist mit der seinerzeit der Entscheidung zugrunde liegenden „minimalen Verbesserung“ um 2/100 schon nicht ohne weiteres zu vergleichen; eine unnütze oder mutwillige Inanspruchnahme der Gerichte ist hier nicht ersichtlich.
- 26
2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung eines Abiturzeugnisses mit der Gesamtnote 1,5 nicht zu. Der den Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
- 27
Der Verordnungsgeber hat die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen in einen verpflichtenden und einen freiwilligen Teil untergliedert (a). Die sich aus der Berücksichtigung (allein) der verpflichtend einzubringenden Leistungen ergebenden Konsequenzen für die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote (b) sind vom Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers gedeckt und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemeine Bewertungsgrundsätze (c).
- 28
a) Gemäß § 10 Abs. 1 der Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222) – AbiPO – sind in der Qualifikationsphase verpflichtend 35 Kurse einzubringen, deren inhaltliche Zusammensetzung durch § 10 Abs. 2 AbiPO bestimmt wird. Von diesen 35 verpflichtenden Kursen sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 AbiPO vier Kurse von zwei Leistungsfächern doppelt (8 Kurse / 16 Einzelbewertungen) sowie die verbleibenden 27 Kurse einfach (§ 10 Abs. 1 AbiPO) gewertet heranzuziehen. Mithin ergeben sich im verpflichtenden Teil der Qualifikationsphase 43 Einzelbewertungen. An Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen tritt neben den verpflichtenden Teil die Möglichkeit einer freiwilligen Leistung, die gemäß § 10 Abs. 8 AbiPO in Form einer Facharbeit in einfacher Wertung – als 44. Einzelbewertung – in die Qualifikationsphase eingebracht werden kann, wenn diese mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Wird keine Facharbeit angefertigt oder bleibt diese unterhalb einer Bewertung mit fünf Punkten, fließen keine Punkte aus diesem freiwilligen Teil in das Ergebnis der Qualifikationsphase ein.
- 29
Nach § 10 Abs. 10 Satz 4 AbiPO können in der Qualifikationsphase maximal 600 Punkte (einschließlich Facharbeit) erreicht werden. Auf Grundlage der Höchstpunktzahl von 15 Punkten für einen Kurs (vgl. § 8 Abs. 2 AbiPO) ergibt sich rechnerisch eine berücksichtigungsfähige Anzahl von 40 Einzelbewertungen. Dementsprechend ist eine Umrechnung erforderlich, wenn – wie hier – eine höhere Anzahl einzubringender bzw. einbringbarer Einzelbewertungen vorliegt. Die Umrechnung zur Ermittlung des Gesamtergebnisses im Qualifikationsbereich (EI) erfolgt daher ausgehend von der erreichten Punktsumme (P) anhand der hier angegriffenen Formel EI = P x 40/44 (§ 10 Abs. 10 Satz 1 AbiPO), wobei die Punktsumme (P) sowohl die Punkte aus dem verpflichtenden als auch dem freiwilligen Teil umfasst.
- 30
Um den in der Verordnung niedergelegten additiven Charakter der freiwilligen Leistung auch in der Umrechnungsformel zu veranschaulichen, lässt sich das Gesamtergebnis im Qualifikationsbereich (EI) mathematisch auch durch eine Addition des (umgerechneten) Gesamtergebnisses aus dem Pflichtbereich (EIa) und des (umgerechneten) Gesamtergebnisses aus der freiwilligen Leistung (EIb) abbilden (EI = EIa + EIb). Zur Berechnung von EIa und EIb sind sodann bei EIa die Punktsumme aus den 43 verpflichtenden Kursen (Pa) und bei EIb die Punktzahl der Facharbeit (Pb) in die Formel einzubringen. Diese getrennte Betrachtung von Pflichtbereich und freiwilliger Leistung führt zu der Formel:
- 31
EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44).
- 32
Die hier aufgezeigte Aufspaltung der in § 10 Abs. 10 Satz 1 AbiPO verwendeten Formel in eine Addition aus Pflichtbereich (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 AbiPO) und freiwilligem Bereich (§ 10 Abs. 8 AbiPO) zeigt unmittelbar auf, welche Auswirkungen es auf die Umrechnung im Pflichtbereich (EIa) hat, dass der Verordnungsgeber innerhalb der 600er-Punktegrenze eine freiwillige Leistung eingerichtet hat. Der Pflichtbereich wird – unabhängig davon, ob noch Punkte aus der freiwilligen Leistung hinzuaddiert werden oder nicht – immer mit dem Quotienten 40/44 umgerechnet, obwohl in die Punktsumme aus dem Pflichtbereich (Pa) immer nur 43 Einzelbewertungen einfließen; die Maximalpunktzahl ist also allein durch den Pflichtbereich nicht zu erreichen.
- 33
b) Ausgehend von den Grundzügen des Systems zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation und zur Umrechnung auf eine Durchschnittsnote (aa) lassen sich bei einer Analyse des Zusammenhangs zwischen Gesamtpunktzahl und Durchschnittsnote die rechnerischen Konsequenzen abbilden, die sich aus der dargestellten Umrechnung (allein) der verpflichtend einzubringenden Leistungen in der Qualifikationsphase (EIa = Pa x 40/44) für die Durchschnittsnote ergeben (bb).
- 34
aa) Die Punktzahl der Gesamtqualifikation ergibt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 AbiPO aus der Addition des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase (EI) und des Gesamtergebnisses des Prüfungsbereichs (EII). Da im Prüfungsbereich (EII) maximal 300 Punkte erreicht werden können (§ 12 Abs. 3 Satz 1 AbiPO), setzt sich dieser Block – bei höchsten 15 Punkten für eine Einzelleistung (§ 8 Abs. 2 AbiPO) – aus 20 Einzelbewertungen zusammen (z.B. eine fünffache Wertung bei vier Prüfungsfächern, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 AbiPO). Der Punktzahl der Gesamtqualifikation liegen danach 60 Einzelbewertungen zugrunde, von denen – wie dargestellt – korrespondierend zur jeweiligen Maximalpunktzahl 40 auf die Qualifikationsphase (600 Punkte) und 20 auf den Prüfungsbereich (300 Punkte) entfallen.
- 35
Die Abiturdurchschnittsnote wird anschließend auf der Basis der Punktzahl der Gesamtqualifikation (EI + EII) nach Anlage 3 zur AbiPO ermittelt (§ 24 Abs. 4 AbiPO). Die dort vorgenommene lineare Zuordnung der in Zehntelnoten abgestuften Abiturdurchschnittsnote zu den jeweiligen Punktekorridoren lässt sich – jenseits der die Umrechnung auf eine Durchschnittsnote begründenden mathematischen Formel (vgl. dazu Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II) – vereinfacht beschreiben, wenn man berücksichtigt, dass zum einen die Punktzahl der Gesamtqualifikation mit (rechnerisch) 60 Einzelbewertungen unterlegt ist, und zum anderen durch § 8 Abs. 2 AbiPO – dort allerdings in Bezug auf Einzelbewertungen – die zugrunde gelegte Punkte-Noten-Zuordnung abgebildet wird. Anhand dieser Komponenten (60 Einzelbewertungen / Punkte-Noten-Zuordnung) lässt sich zeigen, dass die aus Anlage 3 zur AbiPO ersichtlichen Punktekorridore im Ausgangspunkt so festgelegt sind, dass man bei Erreichen der einer Zehntelnote zuzuordnenden Durchschnittspunktzahl an der oberen Grenze des Punktekorridors der korrespondierenden Durchschnittsnote liegt. Der beschriebene Zusammenhang gilt nicht allein für ganze oder halbe Notenschritte, sondern für alle Zehntelnoten, denen sich aufgrund der linearen Verteilung zwischen der Note 1,0 (14 Punkte) und der Note 4,0 (5 Punkte) jeweils eine Durchschnittspunktzahl zuordnen lässt (0,3 Punkte je Zehntelnote). Insoweit gilt lediglich für die Abiturdurchschnittsnote von 1,0 etwas anderes, weil dort über den dazugehörigen Durchschnitt von 14 Punkten hinaus auch 15 Punktebewertungen abgebildet werden. Die Einordnung an der oberen Grenze des Korridors hat den Effekt, dass es für eine Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 genügte, lediglich eine Einzelbewertung einen Punkt über dem sonstigen Punktedurchschnitt zu liegen, und umgekehrt bis zu 17 Punkte Verlust (im Vergleich zum Schnitt) abgefangen werden, bevor die Abiturdurchschnittsnote 1/10 schlechter würde.
- 36
Die Einordnung an der oberen Grenze des jeweiligen Punktekorridors gilt indessen nur, wenn aus der Qualifikationsphase (rechnerisch) 40 Einzelbewertungen und aus dem Prüfungsbereich 20 Einzelbewertungen heranzuziehen sind, was keine Probleme bereitet, wenn bei der Ermittlung des Punktedurchschnitts auch die (freiwillige) Facharbeit einbezogen würde und dann anhand der Formel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AbiPO ein Umrechnung auf das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase erfolgte.
- 37
bb) Vorliegend sind jedoch die Zusammenhänge allein unter Einbeziehung des Gesamtergebnisses des verpflichtenden Bereichs der Qualifikationsphase in den Blick zu nehmen, weil die modifizierte Umrechnung (EIa = Pa x 40/44) für sich genommen einer rechtlichen Überprüfung standhalten muss, um in Bezug auf das fakultative Ergebnis des freiwilligen Bereichs (EIb) auch tatsächlich von einer freiwillige Leistung, die allein der Verbesserung dient, ausgehen zu können.
- 38
Dem Kläger ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass bei einer Umrechnung der aus 43 Einzelbewertung bestehenden Punktsumme (Pa) mit dem Quotienten 40/44 weniger Punkte in das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase einfließen als bei einer Umrechnung mit dem von ihm begehrten Divisor 43. Da das (umgerechnete) Gesamtergebnis der Qualifikationsphase – mit Ausnahme des vorliegend nicht relevanten Erreichens der Mindestpunktzahl (§ 10 Abs. 1 Satz 4 AbiPO) als Zugangsvoraussetzung zum Prüfungsbereich – jedoch allein der Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote dient, können hieraus keine Folgerungen gezogen werden. Vielmehr sind die konkreten Auswirkungen auf die Abiturdurchschnittsnote zu betrachten, die sich wie folgt darstellen:
- 39
Wird allein die Punktsumme des 43 Einzelbewertungen umfassenden Pflichtbereichs herangezogen (Pa) und hieraus das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase errechnet (EIa = Pa x 40/44), erlangt der Prüfling, wenn man abermals den mit einer Zehntelnote korrespondierenden Punkteschnitt zugrunde legt (inklusive Prüfungsbereich), exakt die seinen jeweiligen Punkteschnitt abbildende Abiturdurchschnittsnote. Allerdings liegt er diesmal nicht an der oberen Grenze des Punktekorridors, sondern es erfolgt eine Verschiebung nach unten, die aufgrund der Proportionalität im oberen Notenbereich größer ist (z.B. 11 Punkte bei 1,5) als im unteren Notenbereich (z.B. 6 Punkte bei 3,5). Mathematisch ausgedrückt handelt es sich um eine Verschiebung um gerundet 1,51 %, die darauf zurückzuführen ist, dass es im Qualifikationsbereich – wie klägerseits dargestellt – durch die Umrechnung von 43 (verpflichtenden) Einzelbewertungen mit dem Quotienten 40/44 zu einer rechnerischen Verschiebung von gerundet 2,27 % kommt, die indes in die Gesamtqualifikation lediglich im Verhältnis 2:1 eingeht. Die Verschiebung innerhalb des Korridors hat nunmehr den Effekt, dass es für eine Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 nicht mehr genügte, lediglich mit einer Einzelbewertung einen Punkt über dem sonstigen Punktedurchschnitt zu liegen, und umgekehrt auch weniger Punkte Verlust (im Vergleich zum Durchschnitt) abgefangen werden, bevor die Abiturdurchschnittsnote 1/10 schlechter würde.
- 40
Der Senat verkennt angesichts der vorangehend dargestellten Effekte der konkreten Einordnung innerhalb des Punktekorridors nicht, dass sich im Einzelfall – wie das konkrete Beispiel des Klägers zeigt – allein aufgrund der Verschiebung innerhalb des Punktekorridors eine bessere oder schlechter Durchschnittsnote ergeben kann, wenn der Punkteschnitt nicht direkt einer Zehntelnote zuordenbar ist. Dies ist die Konsequenz der nach unten verschobenen Zuordnung innerhalb des Punktekorridors und als tatsächlicher Befund der Betrachtung zugrunde zu legen.
- 41
c) Der Verordnungsgeber ist berechtigt, in der Qualifikationsphase eine freiwillige Leistung vorzusehen und dafür die vorzunehmende Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase so zu modifizieren, dass die Erbringung allein der verpflichtenden Leistungen zu einer Verschiebung innerhalb der für die Durchschnittsnoten vorgesehenen Punktekorridore führt. Dem stehen weder die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (aa) noch höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze entgegen (bb); das System ist insbesondere mit dem Gleichheitssatz vereinbar (cc). Ob im Bereich der Abiturdurchschnittsnote von 4,0 (entspricht nach der Zuordnung des § 8 Abs. 2 AbiPO einem Schnitt von 5 Punkten) eine Anpassung der Umrechnung erforderlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (dd).
- 42
aa) Mit der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, aktuell in der Fassung vom 6. Juni 2013) haben sich die Länder, unter anderem zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern, auf Grundsätze zur Ausgestaltung verständigt, die im Wesentlichen die Basis für die zuvor skizzierten Regelungen der Abiturprüfungsordnung bilden. So werden vor allem für die beiden Blöcke (Qualifikationsphase und Prüfungsbereich) die jeweils zu erreichenden Maximalpunktzahlen von 600 Punkten (Block I) und 300 Punkten (Block II) festgelegt (vgl. Ziffer 9.3.2) und damit gleichsam die erforderliche Umrechnung bei einer von 40 Einzelbewertungen abweichenden Anzahl von Einzelbewertungen in der Qualifikationsphase vorgegeben (vgl. Anlage 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Auch die bundeseinheitliche Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation geht auf die Vereinbarung zurück (vgl. Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung lässt es die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu, dass die Länder wahlweise eine Facharbeit vorsehen können (vgl. Ziffer 7.6), die im Rahmen der Qualifikationsphase angerechnet werden kann (vgl. Ziffer 9.3.4). Genauere Vorgaben oder Anhaltspunkte, nach welchem Modus die Facharbeit erstellt und eingebracht werden kann, enthält die Vereinbarung nicht, sondern beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass das Nähere die Länder regeln (vgl. Ziffer 9.3.4).
- 43
Daraus folgt, dass ungeachtet der Frage, inwieweit der Kläger eine Verletzung subjektiver Rechte überhaupt auf einen etwaigen Verstoß gegen die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II stützen könnte, die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz der durch § 10 Abs. 8 AbiPO vorgesehenen Facharbeit als zusätzliche, freiwillige Leistung nicht entgegensteht. Dass es bezüglich des Pflichtbereichs der Qualifikationsphase durch die Freiwilligkeit zu einer Verschiebung innerhalb der Punktekorridore der Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote kommt (s.o.) und damit die angestrebte Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern nicht idealtypisch gefördert wird, stellt das rheinland-pfälzische System der freiwilligen Facharbeit nicht in Widerspruch zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, sondern ist letztlich Ausfluss des dort vorgesehenen Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten der Länder.
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bb) Die – bei isolierter Betrachtung des Pflichtbereichs – modifizierte Berechnung des Gesamtergebnisses in der Qualifikationsphase verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze.
- 45
Die hier betroffenen Regelungen der Abiturprüfungsordnung verstoßen nicht gegen § 10 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 des Schulgesetzes – SchulG – vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) – mit späteren Änderungen, demzufolge die Leistungen der Schüler in den Kursen durch Noten und Punkte bewertet werden (Satz 5) und die Hochschulreife durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben wird, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt (Satz 6). Bereits die zwischen verpflichtendem und freiwilligem Teil differenzierende Umrechnungsformel EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44) zeigt in Bezug auf den Pflichtbereich der Qualifikationsphase, dass in dem Formelteil EIa = Pa x 40/44 ausschließlich erbrachte Einzelleistungen bewertet werden und als Ergebnis in die Gesamtqualifikation eingehen. Dabei versteht es sich von selbst, dass eine nach der Verordnung als freiwillig ausgestaltete Leistung – in der Formel abgebildet als EIb = Pb x 40/44 – nur dann hinzuaddiert wird, wenn diese auch (erfolgreich) erbracht wurde. Wird die freiwillige Leistung nicht oder nicht erfolgreich erbracht, errechnet sich das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase allein aus dem Pflichtbereich (EI = EIa = Pa x 40/44), mit den bereits aufgezeigten Konsequenzen bei der Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote. Eine 0-Punkte-Bewertung oder die Berücksichtigung einer fiktiven Leistung beinhaltet das so ermittelte Gesamtergebnis der Qualifikationsphase nicht.
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Wird keine Facharbeit als freiwillige Leistung in der Qualifikationsphase eingebracht, werden – entgegen der Ansicht des Klägers, der insoweit einen Verstoß gegen die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Systemgerechtigkeit und gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze rügt – die verpflichtend erbrachten Leistungen auch weder „schlechter gerechnet“ noch erfolgt durch die Umrechnung nach der FormelEIa = Pa x 40/44 eine unzulässige Neubewertung der bereits erbrachten und benoteten Einzelleistungen. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Leistungen aus dem Pflichtbereich der Qualifikationsphase auch bei Anwendung der genannten Formel leistungsgerecht in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet werden und lediglich eine Verschiebung innerhalb des Punktekorridors erfolgt. Dies lässt sich am konkreten Fall des Klägers nochmals aufgreifen: Der Kläger hat in der Qualifikationsphase einen effektiven Durchschnittschnitt von (aufgerundet) 12,56 Punkten (= 540/43) erreicht. Im Prüfungsbereich liegt sein Durchschnitt bei 11,75 Punkten (= 235/20). Sein effektiver Gesamtpunkteschnitt liegt (aufgrund der Gewichtung der Qualifikationsphase und des Prüfungsbereichs von 2 zu 1) bei (aufgerundet) 12,3 Punkten. Ausgehend von der Noten-Punkte-Zuordnung des § 8 Abs. 2 AbiPO liegt er damit1/10 Punkt oberhalb des mit der Durchschnittsnote 1,6 korrespondierenden Punkteschnitts von 12,2 und 2/10 Punkt unterhalb eines Durchschnitts von 12,5 Punkten, der die Durchschnittsnote 1,5 wiederspiegelt. Vor diesem Hintergrund ist konkret bezogen auf den Kläger bei der zuerkannten Abiturdurchschnittsnote von 1,6 eine Schlechterrechnung oder eine unzulässige Neubewertung nicht ersichtlich.
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Überdies obliegt die Entscheidung darüber, ob man mit einem effektiven Punkteschnitt der (verpflichtenden) Einzelleistungen von 12,3 Punkten noch eine Gesamtnote von 1,6 oder schon eine 1,5 bekommt, der Beurteilung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 – 7 B 91/76 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 – 7 B 51/85 u.a. –, juris, Rn. 16 f., danach ist sogar eine Abweichung vom arithmetischen Mittel bei der Zusammenrechnung von Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zulässig). Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Januar 1979 – XI 1690/76 –, juris) in diesem Zusammenhang einen unzulässigen „Misch-Vorgang“ bei der Übertragung vergebener Punkte in ein Notensystem rügt, kann daraus für das hier gegenständliche Verfahren nichts hergeleitet werden. Denn unabhängig davon, dass es dort um die Umrechnung vergebener Teilleistungspunkte in die Benotung einer Einzelleistung ging und nicht um die Ermittlung einer Gesamtdurchschnittsnote aus einer Mehrzahl von Einzelleistungen, ist die (dort fehlende) Gleichgewichtigkeit der vergebenen Punkte – abgebildet durch den Grundsatz einer gleichmäßigen Zuordnung von Punkten zu Noten – im vorliegenden Verfahren durch die Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote gewahrt. Der Punktekorridor pro Zehntelnote – mit Ausnahme der unteren und oberen Notengrenze – beträgt durchgängig 18 Punkte.
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Die durch die Formel für den Pflichtbereich begründete Verschiebung innerhalb der (gleichmäßigen) Punktekorridore ist nicht willkürlich, sondern von der sachlichen Erwägungen getragen, neben dem Pflichtbereich eine freiwillige Leistung anzubieten und für diese einen Anreiz in Form von zusätzlichen – auf die Punktzahl der Gesamtqualifikation immer positiv wirkenden – Punkten zu geben. Die 43 verpflichtenden Einzelbewertungen der Qualifikationsphase werden also nicht durch eine gewillkürte Anzahl geteilt sondern durch 44, um innerhalb des vorgegebenen Maximalpunktesystems eine freiwillige Leistung vorsehen zu können.
- 49
Aus der differenzierenden Formel zur Umrechnung des Gesamtergebnisses in der Qualifikationsphase (EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44)) ergibt sich ohne weiteres, dass die Punkte einer (erfolgreichen) Facharbeit (Pb) allein positiv auf das Gesamtergebnis wirken können. Die klägerseits beschriebenen potenziell negativen Auswirkungen ergäben sich nur dann, wenn ohne Facharbeit der Berechnungsmodus für den Pflichtbereich geändert würde, was indessen nach der Abiturprüfungsverordnung nicht vorgesehen ist. Anders formuliert stellte erst der Ansatz des Klägers die Systemgerechtigkeit einer Kombination aus verpflichtendem und freiwilligem Teil, der lediglich der Verbesserung dienen soll, in Frage.
- 50
cc) Die Aufteilung der Qualifikationsphase in einen Pflichtbereich und einen freiwilligen Bereich begründet insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der klägerseits vorgetragene Einwand einer Ungleichbehandlung gegenüber Abiturienten anderer Bundesländer, in denen es mangels Einrichtung einer freiwilligen Zusatzleistung nicht zu einer Verschiebung innerhalb des Punktekorridors kommt, sondern die mit der Abiturdurchschnittsnote korrespondiere Durchschnittspunktzahl eine Einordnung an der oberen Grenze des Punktekorridors bewirkt, scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 – 8 B 185/97 –, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 21, 54 [68]).
- 52
Soweit mit Blick auf die beschriebenen Auswirkungen auf die Tabelle zur Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote – auch ohne ausdrückliche Rüge des Klägers – innerhalb des Landes ein Vergleich mit Schülern der beruflichen Gymnasien und Kollegs anzustellen ist, begründet auch dieser keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung ist diesbezüglich zwar festzustellen, weil an beruflichen Gymnasien und Kollegs keine freiwillige Leistung vorgesehen und stattdessen ein weiterer verpflichtender Kurs in die Qualifikationsphase einzubringen ist (vgl. § 10 Abs. 9 AbiPO) mit der Folge, dass dort die einer Zehntelnote zuzuordnende Durchschnittspunktzahl an der oberen Grenze des jeweiligen Punktekorridors angesiedelt ist. Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt indessen in der verschiedenartigen Ausgestaltung der Einführungsphase, die in Kollegs (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 26. Mai 2011, GVBl. S. 129 – mit späteren Änderungen) und an beruflichen Gymnasien (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung über das berufliche Gymnasium vom 16. Juni 1997, GVBl. S. 186 – mit späteren Änderungen) im Klassenverband unterrichtet wird, während der Unterricht an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen bereits in einem Kurssystem von Grund- und Leistungskursen erfolgt (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) – GymOStV – vom 21. Juli 2010, GVBl. S. 235 – mit späterer Änderung). Dies ist von Bedeutung, weil die im ersten Jahr der Qualifikationsphase in einem der Leistungsfächer anzufertigende Facharbeit (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 6 GymOStV) nach den unwidersprochenen Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Vorbereitung in den entsprechenden Kursen der Einführungsphase bedarf. Hinzu kommen die weiteren Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der auch nach dem Schulgesetz unterschiedlichen Schularten (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 7 SchulG sowie § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 SchulG), die sich beispielweise auch in unterschiedlichen Fächerbelegungen oder Pflichtstundenzahlen niederschlagen.
- 53
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich schließlich auch nicht innerhalb der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen bei einem Vergleich der Schüler, die eine (erfolgreiche) Facharbeit in der Qualifikationsphase einbringen, und denjenigen, die keine Facharbeit anfertigen oder die geforderte Mindestpunktzahl nicht erreichen. In Bezug auf den Pflichtbereich ist festzustellen, dass beide hier zum Vergleich stehende Gruppen die 43 verpflichtend einzubringenden Einzelbewertungen nach der Formel EIa = Pa x 40/44 in das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase ein- bzw. umgerechnet bekommen, mithin Gleiches gleich behandelt wird. Diese Umrechnung erfolgt unabhängig davon, ob eine Facharbeit eingebracht wird oder nicht. Soweit der Kläger eine unterschiedliche Wertigkeit der in Bundespunkte umzurechnenden Landespunkte rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Abiturprüfungsordnung in der Qualifikationsphase ein Landespunkt rechnerisch immer der Wertigkeit von (gerundet) 0,91 Bundespunkten entspricht. Dies gilt sowohl für die im Pflichtbereich erworbene Punktsumme (EIa) als auch für etwaige Punkte der Facharbeit und unabhängig davon, ob eine Facharbeit eingebracht wird oder nicht. Hinsichtlich der freiwilligen Facharbeit besteht zunächst eine Chancengleichheit dahingehend, dass es – wie der Kläger selbst einräumt – allen Schülern möglich gewesen ist, eine Facharbeit in einem Leistungsfach anzufertigen (vgl. S. 18 der Berufungsbegründungsschrift vom 10. Dezember 2014). Dass im Folgenden eine Ungleichbehandlung dahingehend erfolgt, dass diejenigen, die eine den Vorgaben des § 10 Abs. 8 AbiPO entsprechend Facharbeit einbringen, weitere Punkte in der Qualifikationsphase nach der FormelEIb = Pb x 40/44 erwerben, während die anderen keine Zusatzpunkte (EIb) erhalten, stellt sich anhand des Differenzierungskriteriums Facharbeit als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar. Insoweit ist es das Wesen additiver freiwilliger Leistungen, dass nur derjenige Zusatzpunkte erhält, der die freiwillige Leistung den sonstigen Vorgaben genügend erbringt.
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dd) Soweit die Kombination aus Pflichtbereich und freiwilliger Leistung in der Qualifikationsphase zu einer grundsätzlich nicht zu beanstandenden Verschiebung innerhalb der Punktekorridore der Gesamtnotenumrechnung führt und die erbrachten Einzelleistungen des Pflichtbereichs leistungsgerecht in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet werden, gelangt dieser Ansatz bei einer durchschnittlichen Leistung von 5 Punkten an seine Grenzen. Denn dort ist zum einen in Bezug auf die Abiturdurchschnittsnote kein Punktekorridor vorgesehen und die Mindestpunktzahl von 300 Punkten zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife würde mit einem 5 Punkteschnitt in den verpflichtend zu erbringenden Leistungen nicht erreicht. Zum anderen erlangt insoweit auch das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase (EI) ausnahmsweise eine eigenständige Bedeutung, da die zur Zulassung zum Prüfungsbereich erforderliche Mindestpunktzahl von 200 Punkten bei einem Durchschnitt von 5 Punkten im Pflichtbereich der Qualifikationsphase ohne die freiwillige Facharbeit ebenfalls nicht erreicht wird.
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Angesichts der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, die eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote von 1,6 auf 1,5 betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob das durch eine freiwillige Leistung nach § 10 Abs. 8 AbiPO geprägte System bei einem effektiven Punkteschnitt von 5 Punkten gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze oder höherrangiges Recht verstößt, weil ein Prüfling trotz durchschnittlich „ausreichender Leistungen“ (5 Punkte) die Abiturdurchschnittsnote „ausreichend“ (Note 4,0) nicht erreicht bzw. erst gar nicht zum Prüfungsbereich zugelassen wird, oder ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt ist, die Summe von Einzelleistungen, die sich im Durchschnitt als ausreichend darstellen, abweichend von einem arithmetischen Mittel im Gesamtleistungsbild als mangelhaft anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 – 7 B 91/76 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 – 7 B 51/85 u.a. –, juris, Rn. 16). Die hier nicht zu entscheidende rechtliche Behandlung derartiger Fälle stellt jedenfalls das Gesamtsystem aus verpflichtendem und freiwilligem Bereich an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen nicht in Frage. Hinzu kommt die faktische Erwägung, dass Prüflinge, die im Bereich einer durchschnittlichen Punktzahl von 5 Punkten liegen, häufig mit anderen beschränkende Vorgaben der Prüfungsordnung in Konflikt geraten, denen zufolge in der Qualifikationsphase höchsten sieben Kurse mit weniger als 5 Punkten eingebracht werden können (§ 10 Abs. 10 Satz 5 AbiPO) und im Prüfungsbereich in mindesten zwei bzw. drei Prüfungsfächern mindestens 5 Punkte erreicht werden müssen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AbiPO). Nach Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung scheiterten Schüler in diesem Punktebereich in der Praxis typischerweise an den Beschränkungen des § 10 Abs. 10 Satz 5 AbiPO und die Frage, ob ein Prüfling mit durchschnittlich 5 Punkten im Pflichtbereich und ohne Facharbeit zum Prüfungsbereich zugelassen werde, sei eher theoretischer Natur und bislang praktisch nicht relevant geworden.
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3. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen, insbesondere die für eine revisionsgerichtliche Klärung allein bedeutsame Auslegung der bundes- oder verfassungsrechtlichen Maßstabsnormen vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. zur Abgrenzung zu klärungsbedürftigem, indes nicht revisiblem Landesrecht, BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 9 BN 4/10 –, juris, Rn. 7, m.w.N.).
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,- € festgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2013 - 3 K 1404/13 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.345,44 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.