Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 4 S 1914/15

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 2015 - 5 K 2479/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den - mit der Beschwerde allein weiterverfolgten - Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in die Auswahl für die Einstellung zum 01.03.2016 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der von ihm bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen, zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.
Die mit dem Antrag der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258). Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
1. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, bevor der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung für die zum 01.03.2016 zu besetzenden Stellen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst getroffen hat. Der Antragsteller musste sich im vorliegenden Einzelfall nicht darauf verweisen lassen, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Der Antragsgegner hat sich der Sache nach dazu entschieden, über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33) zu befinden und bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die seines Erachtens - unabhängig von einem Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern - für die zu besetzenden Stellen nicht in Betracht kommen. Jedenfalls dann, wenn der Dienstherr eine Bewerbung - wie hier - bereits in diesem Verfahrensstand endgültig ablehnt, kann der Bewerber grundsätzlich einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seiner Position in dem Auswahlverfahren in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O.).
2. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller, der sich unter dem 21.11.2014 zunächst nur für eine Einstellung zum 01.09.2015 beworben hatte, die am 15.05.2015 abgelaufene Frist für den Einstellungstermin vom 01.03.2016 versäumt hat. Denn der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, den Antragsteller, falls er im gerichtlichen Verfahren obsiege, „für März 2016“ unter Einbeziehung der im bisherigen Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse zu berücksichtigen.
3. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich indes aus dem Beschwerdevorbringen nicht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das vom Antragsgegner betriebene Verfahren, an dem der Antragsteller weiterhin teilzunehmen begehrt, dient der Auswahl der Bewerber für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zu Beamten auf Widerruf ernannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 LVOPol). Zu diesen öffentlichen Ämtern hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen allerdings keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern lediglich darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 33, und vom 01.02.2006 - 2 PKH 3.05 -, Juris m.w.N.).
a) An den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen steht der Glaubhaftmachung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs bereits entgegen, dass zum Einstellungstermin vom 01.03.2016 voraussichtlich 300 Bewerber eingestellt werden und der Antragsteller nach den im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen nur Rang 350 einnimmt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, nach den bisherigen Erfahrungen sei eine Absagequote von 20 Bewerbern bereits überdurchschnittlich hoch und der Antragsteller werde deshalb bei realistischer Betrachtung - unabhängig von der Bewertung seiner Tätowierung - nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zum Zuge kommen. Dem setzt das Beschwerdevorbringen keine substantiierten Einwände entgegen.
b) Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern einbeziehen muss.
Die durch den (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 C 9.98 -, BVerwGE 81, 365; Battis, BBG, § 8 RdNr. 15 m.w.N.). Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867). Die Beurteilungsermächtigung bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -). Dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen bestehender Eignungszweifel nicht weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, an diesen Maßstäben gemessen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
10 
Zu den - auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beachtenden - beamtenrechtlichen Kernpflichten gehört die Pflicht, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Solche Richtlinien hat der Antragsgegner in den „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ (Az. 3-0303/9 - im Folgenden: Leitlinien) erlassen. Danach dürfen im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - (u.a.) jegliche Tätowierungen nicht sichtbar sein (Nr. 3.3 Satz 1 der Leitlinien). Tätowierte Darstellungen dürfen ferner - auch an durch Kleidung abgedeckten Körperstellen - nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken (Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien).
11 
Das Verwaltungsgericht hat - seine Entscheidung selbständig tragend - ausgeführt, die Annahme des Antragsgegners, das Motiv der Tätowierung des Antragstellers stelle einen Eignungsmangel dar, weil es einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecke, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen sei das Motiv geeignet, bei einem objektiven Betrachter einen ablehnenden und furchteinflößenden Eindruck zu hinterlassen. Zum anderen habe der Antragsteller selbst vorgetragen, er habe mit der Tätowierung auf andere eine abschreckende Wirkung erzielen wollen. Es bedürfe keiner weitergehenden Begründung, dass ein Polizeibeamter keine abschreckende Wirkung auf andere ausüben solle. Die Beschwerde legt keinen Grund dar, der eine Änderung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnte.
12 
aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, Tätowierungen „wie diese“ seien in der Gesellschaft weit verbreitet, akzeptiert und toleriert. Mit diesem allgemeinen Hinweis auf die Akzeptanz von Tätowierungen zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Wirkung des konkreten Motivs des vorliegenden Einzelfalls unzutreffend sein sollten. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung des Dienstherrn, das konkrete Motiv wirke abschreckend, unbeanstandet gelassen und zur Begründung auf die Einzelheiten der abgebildeten Maske - auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Übertätowierung - verwiesen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der bloße Hinweis darauf, dass im Zuge der Übertätowierung die Farben der Augen der Maske verändert, die Reißzähne entfernt und die Hörner (tatsächlich: ein Horn) in Blüten verwandelt worden seien, lässt nicht erkennen, weshalb das Verwaltungsgericht den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu weit gezogen haben soll. Die Tätowierung zeigt nach wie vor ein Gesicht mit verfremdeten, verzerrt wirkenden Zügen, aufgerissenem Mund und gebleckten Zähnen, im Ansatz zusammengekniffenen Augen, von denen Schnittwunden oder Narben über beide Wangen verlaufen, unter einem Helm, der auch nach der Übertätowierung ein Horn zeigt. Welche Emotionen das Gesicht ausdrückt, ist angesichts der Verfremdungen unsicher. Der Antragsgegner überschreitet seinen Beurteilungsspielraum auch nach Auffassung des Senats weiterhin nicht, wenn er annimmt, dass dieses Motiv jedenfalls dazu geeignet ist, auf Betrachter abschreckend zu wirken.
13 
bb) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe das Motiv nicht „allgemein“ zur Abschreckung anderer, sondern nur deshalb gewählt, weil es für ihn für Schutz und gleichzeitig für eine Abschreckung „von Gegnern“ gestanden habe, lässt auch dies keinen Grund erkennen, der eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung gebietet. Der Antragsteller räumt damit selbst ein, dass das Motiv jedenfalls auch dem Zweck dient, Personen, die ihm aus seiner Sicht als „Gegner“ gegenüberstehen, abzuschrecken. Das bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, das Motiv sei (objektiv) geeignet, auf andere eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Aus welchen (subjektiven) Gründen der Antragsteller es ausgewählt hat, ist insoweit ohne Belang.
14 
cc) Ein Grund, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, seine Tätowierung sei Ausdruck seines Persönlichkeitsrechts, und die Entscheidung, ihm deshalb die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu versagen, eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG.
15 
Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten greifen in das Recht der betroffenen Beamten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85). Das in Nr. 3.3 der Richtlinien (u.a.) enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen findet diese Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 LBG. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Beamte verpflichtet, nach näherer Bestimmung ihrer obersten Dienstbehörde Dienstkleidung und Dienstrangabzeichen zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Für Beamte des Landes erlässt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LBG die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium diese „näheren Bestimmungen“. Die Rechtsgrundlage aus § 55 Abs. 1 LBG ermächtigt die oberste Dienstbehörde - das Innenministerium für Beamte des Polizeivollzugsdienstes - nicht nur dazu festzulegen, welche Amtsinhaber bei welchen Anlässen welche Dienstkleidung zu tragen haben, sondern auch dazu, flankierende Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst - damit auch für Tätowierungen - zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., m.w.N.; Plog/Wiedow/Wiegand, BBG, Bd. 5, Landesrecht Baden-Württemberg, § 55 LBG RdNr. 2).
16 
Das in Nr. 3.3 der Leitlinien enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Letzteres ist bei einer Regelung zum äußeren Erscheinungsbild dann der Fall, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., m.w.N.). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.1991 - 2 BvR 550/90 -, NJW 1991, 1477; BVerwG, Urteil vom 15.01.1999 - 2 C 11.98 -, Buchholz 237.1 Art. 83 BayLBG Nr. 1). Wenn die Vorgabe zum äußeren Erscheinungsbild - wie hier - nicht nur die Dienstzeit, sondern zwangsläufig auch die private Lebensführung betrifft, muss die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, die Vorgabe sei aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.).
17 
Nach diesem Maßstab hat der Antragsgegner durch das in Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums gewahrt. Seine Einschätzung, die darin enthaltenen Regelungen seien als flankierende Maßnahme geboten, um die mit der Uniformpflicht verbundenen Zielsetzungen (vgl. dazu Nrn.1 und 2 der Leitlinien) zu unterstützen, ist plausibel und nachvollziehbar und von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt.
18 
Die Uniform soll - neben der Kundgabe der Legitimation des Beamten (vgl. Nr. 2 der Leitlinien und BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.) - die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Mehrheit der Bevölkerung eine Erscheinungsform für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Eine Erscheinungsform kann aber dann die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage stellen, wenn die so auftretenden Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, ZBR 2015, 25; s. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -, NVwZ-RR 2015, 54; Günther, ZBR 2015, 116 <119>; Michaelis, JA 2015, 370 <371>). Danach ist es gemessen an Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien (u.a.) solche Tätowierungen verbietet, die einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken und im Dienst sichtbar sind. Aus Art. 33 Abs. 2 GG, der Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44), ergeben sich insoweit keine anderen Maßstäbe (vgl. zu Letzterem Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.).
19 
dd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller sinngemäß geltend, seine Tätowierung könne die Neutralitätsfunktion seiner Uniform nicht infrage stellen, weil sie sich „nur rudimentär im sichtbaren Bereich (Sommeruniform)“ befinde.
20 
Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr vollständig verdeckte - etwa auf dem Rücken befindliche - Tätowierungen untersagen kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - 6 S 38.08 -, Juris). Der Antragsgegner hat ausgeführt, das Tattoo des Antragstellers sei jedenfalls beim Tragen des Sommerdiensthemdes und erhobenem Arm vollständig sichtbar und es widerspreche jeglicher Lebenswirklichkeit anzunehmen, dass der Beamte bei der Dienstausübung nur vernachlässigbar selten seinen Arm anhebe. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner mit dieser Beurteilung seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Angesichts der Größe des ca. 14 x 11 cm umfassenden und sich über die gesamte Länge des Oberarms erstreckenden Motivs, das bereits bei hängendem Arm leicht über die Ärmelkante hinausragt, ist seine Einschätzung plausibel und nachvollziehbar, dass das Motiv jedenfalls in bestimmten, auch nicht völlig atypischen Situationen im Dienst sichtbar werden kann, wenn der Beamte in der Sommeruniform seinen Arm - u.U. auch über den Kopf - anhebt, wie dies etwa bei Zeichen und Weisungen zur Verkehrslenkung und -kontrolle, bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs oder in ähnlichen Situationen denkbar ist, in denen der Verbleib des Ärmels auf dem Oberarm nicht gewährleistet ist. Bereits sich daraus ergebende Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Antragstellers für die sich im mittleren Polizeivollzugsdienst ergebenden Anforderungen muss der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers nicht hinnehmen.
21 
ee) Der Antragsteller macht weiter sinngemäß geltend, die Entscheidung des Antragsgegners sei gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), weil es im Polizeivollzugsdienst Beamte gebe, die tätowiert seien. Zur Begründung verweist er auf einen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bericht der „Thüringer Allgemeinen“ vom 22.08.2015. Damit zeigt das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf. Das gilt unabhängig davon, dass nach den im Bericht zitierten Angaben des Thüringischen Innenministeriums auch dort keine Tätowierungen „toleriert“ werden, die einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erzeugen, und unabhängig davon, dass das dem Bericht entnommene Lichtbild ein Tätowierungsmotiv (Sonne) zeigt, das mit dem demjenigen des Klägers nicht wesentlich gleich ist. Der Verweis auf die Praxis anderer Bundesländer geht bereits deshalb fehl, weil Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Antragsgegner nur innerhalb des Geltungsbereichs der baden-württembergischen Landesverfassung vermittelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1977 - VI C 85.75 -, Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2, und vom 09.09.1997 - 8 B 185.97 -, Juris, m.w.N.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 -, DÖV 2015, 803; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2015 - 2 A 10910/14 -, Juris).
22 
ff) Ist dem Beschwerdevorbringen mithin nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum mit den auf die Einhaltung von Nr. 3.3 der Leitlinien bezogenen Eignungszweifeln mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tätowierung des Antragstellers (allein) darüber hinaus auch Zweifel an seiner charakterlichen Eignung rechtfertigt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014 - 6 B 523/14 -, Juris).
23 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.). Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2018 - 4 S 1439/18

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2018 - 7 K 3352/18 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. März 2017 - 4 K 3105/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin erstrebt die Einstellung als Polizeibeamtin in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.2 Mi

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Mai 2016 - 5 A 54/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, das Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt fortzusetzen und die Beklagte zu verpflichten

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 5541/15

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig, das heißt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (7 K 5540/15), unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf i

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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.377,34 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller bewarb sich Anfang des Jahres 2015 beim Antragsgegner um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst. Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit (AS ...), er habe am selben Tag erfolgreich am Auswahltest der Polizei des Landes Baden-Württemberg teilgenommen. Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt (B. S. ...), dass ihm auf Grund seines erreichten Testwertes von 103,8 keine direkte Zusage für die Einstellung erteilt werden könne. Er werde in eine Warteliste aufgenommen. Man werde ihm den Termin zur ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Polizeidiensttauglichkeit gesondert mitteilen.
Sodann fand am 21.04.2015 die polizeiärztliche Auswahluntersuchung statt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden beim Antragsteller mehrere Tätowierungen, teilweise bis zum Bereich des sichtbaren, festgestellt. Dem Antragsteller wurde am selben Tag mitgeteilt (AS ...), dass seine Bewerbung nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Ein Motiv der Tätowierungen sei nicht mit dem Berufsbild eines Polizisten vereinbar. Nach den Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg vom Februar 2014 seien Darstellungen unzulässig, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, diskriminierende, gewaltverherrlichende oder sonstige gesetzlich verbotene Motive enthielten sowie solche Motive, die im Einzelfall einen vertrauensunwürdigen Eindruck erweckten. Das Tattoo auf dem linken Oberinnenarm, das eine Samurai-Maske mit „Reißzähnen“, „blutigen Augen“ und einem „horn-ähnlichen Aufsatz“ zeige, sei mit diesen Leitlinien nicht vereinbar. Eine Übertätowierung sei nicht ausreichend, da das eigentliche Motiv Grund der Ablehnung sei.
Hiergegen legte der Antragsteller anwaltlich vertreten am 19.05.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Motiv, die Darstellung einer Samurai-Maske, nicht gewaltverherrlichend sei. Die ablehnende Entscheidung greife in Grundrechte des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig ein.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 beantragte er,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in die Auswahl für die Einstellung am 01.09.2015 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der dazu vom Antragsteller bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen.
Am selben Tage erließ der Antragsgegner einen Widerspruchsbescheid (B. S. ...). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Eine Einstellung sei auf Grund des vom Antragstellers erreichten Testwertes nicht möglich. Insbesondere wurde die ablehnende Entscheidung aber auf die Tätowierung am Oberarm gestützt. Zum einen sei ein Teil eines Tattoos im Sommer sichtbar, da es von der Dienstkleidung nicht vollständig verdeckt werde. Zum anderen legte der Antragsgegner ausführlich dar, warum die Tätowierung am Oberinnenarm gegen die erwähnten Leitlinien verstoße.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2015 stellte der Antragsteller hilfsweise den Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in die Auswahl für die Einstellung zum 01.03.2016 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der dazu vom Antragsteller bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen.
Der Antragsgegner hat jeweils beantragt,
10 
den Antrag zurückzuweisen.
II.
11 
1. Der Hauptantrag ist abzulehnen. Auf die Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller zu recht wegen seiner Tätowierung, genauer gesagt, wegen des Motivs selbiger und der vom Antragsgegner daraus geschlossenen Ungeeignetheit, vom Bewerbungsverfahren ausschließen durfte, kommt es für die Entscheidung über den Hauptantrag nicht an.
12 
Der Antragsgegner stellt in der Bewerbungsrunde „Einstellung zum 01.09.2015“ 280 Bewerber ein. Der Antragsteller nimmt auf Grund seines erreichten Testwertes von 103,8 Punkte auf der Bestenliste Rang 570 ein. Da der Antragsgegner nach dem Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gehalten ist, die Bewerber einzustellen, die die meisten Punkte erzielt haben, hat er zum Einstellungstermin 01.09.2015 die 280 Bewerber einzustellen, die die meisten Punkte erreicht haben und sich auch im Übrigen als geeignet erweisen. Um den Antragsteller nach diesen Grundsätzen einstellen zu können, müssten mindestens 290 Bewerber, die einen besseren Testwert erzielten, absagen. Dies liegt fernab jeglicher Lebenserfahrung.
13 
2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Denn der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Berücksichtigung in der Bewerberrunde „Einstellung zum 01.03.2016“.
14 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO (entsprechend) sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme („Anordnungsgrund“) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht („Anordnungsanspruch“), glaubhaft zu machen.
15 
Vorliegend ist dem Begehren des Antragstellers nicht bereits deshalb der Erfolg versagt, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handelt.
16 
Die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO soll grundsätzlich nicht abschließend befrieden oder endgültig regeln, sondern nur vorübergehend sichern oder tragbare Verhältnisse bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren schaffen. Hinsichtlich der hier begehrten Regelungsanordnung ergibt sich aus § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass eine solche Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dann erlassen werden kann, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleichermaßen bedeutsamen Gründen nötig erscheint. Demzufolge muss die begehrte Regelung für den Antragsteller besonders dringlich sein, es sind besondere Gründe erforderlich, die es mit Blick auf den Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 1 B 1130/10 -). Denn dem Wesen einer einstweiligen Anordnung entspricht es, dass hierdurch nur eine vorläufige Regelung getroffen werden soll, mit der grundsätzlich nicht das gewährt werden kann, was Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 B 2287/11 -).
17 
Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist deshalb mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig nur dann möglich, wenn dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1993 - 1 S 1570/93 -).
18 
Bedeutsam ist daher, dass der nächste Einstellungstermin für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, für den der Antragsteller sich bewerben kann, zum 01.03.2016 erfolgt. Dies setzt allerdings ein erfolgreich durchlaufenes Eignungsauswahlverfahren voraus. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung könnte der Antragsteller eine Einstellung zu diesem Termin nicht erreichen, da ein mögliches Hauptsacheverfahren bis dahin nicht rechtskräftig abgeschlossen sein kann, so dass der Antragsteller bis zum nächsten Einstellungstermin im Jahr 2016 erhebliche Zeit verlieren würde. Außerdem besteht für einen Bewerber nur ein Mal die Möglichkeit, eine erreichte Punktzahl in die nächste Bewerbungsrunde „mitzunehmen“, danach ist eine Neubewerbung und ein damit verbundenes erneutes Bestehen sämtlicher Tests notwendig. Das Abwarten ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechts auf freie Wahl des Berufs, aber auch in Ansehung des in Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsgleich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht zuzumuten (so auch VG Aachen, Beschluss vom 31.07.2012 - 1 L 277/12 -).
19 
Gleichwohl kommt hier eine ausnahmsweise mögliche Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht, denn ein Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
20 
Das Tattoo, auf Grund dessen dem Antragsteller die Weiterberücksichtigung verwehrt wurde, verstößt gegen die „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ vom 21.01.2014 (im Folgenden: „Leitlinien des Innenministeriums“). Gemäß Nr. 3.3 Satz 1 dürfen im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - jegliche Tätowierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuck nicht sichtbar sein. Nach Satz 2 dürfen entsprechende Darstellungen - auch an durch Kleidung abgedeckten Körperstellen - nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken.
21 
Der Antragsteller ist mehrfach tätowiert, ausweislich den Fotos und Beschreibungen auf den Seiten ... bis ... der Behördenakte im Brustbereich, am Rücken, am linken Oberarm Außenseite komplett und auf der Innenseite ebenfalls großflächig.
22 
Der Antragsgegner hat die Ablehnung zum einen teilweise darauf gestützt, dass das Tattoo am Oberarm, Außenseite, ausweislich der Anmerkung auf Seite ... der Behördenakte teilweise sichtbar ist (etwa 0,5 - 1 cm). Ob diese Annahme allein bereits die Ablehnung zu begründen vermag, weil das minimal sichtbare Tattoo gegen Nr. 3.3 Satz 1 der Leitlinien des Innenministeriums verstößt, kann dahin gestellt bleiben.
23 
Denn nach Auffassung der Kammer stützt sich die Ablehnung jedenfalls zu Recht auf das Motiv der Tätowierung am linken Oberinnenarm. Dieses zeigt eine ca. 14 cm x 11 cm große Maske mit Helm, deren Gesicht mit blutroten Augen, vier Reißeckzähnen und zwei Hörnern auf dem Helm dargestellt ist. Dieses Tattoo wurde vom Antragsgegner zutreffend als nicht mit den Leitlinien des Innenministeriums vereinbar angesehen.
24 
Da es im vorliegenden Fall bei der Entscheidung des Hilfsantrags wesentlich um die Frage geht, ob das vom Antragsteller gewählte Motiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt oder diskriminierende, gewaltverherrlichende oder sonstige gesetzlich verbotene Motive enthält oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erweckt, sind die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Entscheidungen nicht relevant. Ob ein großflächiges Tattoo allein bereits einen Eignungsmangel darstellt (zu dieser Frage vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014 - 1 L 528/14DA -; VG Weimar, Beschluss vom 13.08.2012 - 4 E 824/12 We -; VG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 -), kann deshalb dahingestellt bleiben, da vorliegend das Motiv der Tätowierung Hauptgrund der Ablehnung ist (vgl. den Widerspruchsbescheid, B. S. ...).
25 
Die Annahme des Antragsgegners, das Motiv der Tätowierung stelle einen Eignungsmangel dar, da es einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecke, hält die Kammer für rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen ist das Motiv geeignet, bei einem objektiven Betrachter einen ablehnenden und furchteinflößenden Eindruck zu hinterlassen. Zum anderen trägt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers selbst mehrfach vor (AS ..., ...), dass der Antragsteller mit diesem Tattoo auf andere eine „abschreckende Wirkung“ habe erzielen wollen. Insoweit bedarf es keiner weitergehenden Begründung, dass ein Polizeibeamter in Deutschland keinerlei abschreckende Wirkung auf andere ausüben soll (vgl. hierzu auch Präambel der Leitlinien des Innenministeriums).
26 
Die Leitlinien des Innenministeriums führen in der Präambel folgendes aus:
27 
„Polizeibeamtinnen und -beamte stehen als Repräsentanten des Staates im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die Bürger beobachten mit besonderer Aufmerksamkeit ihr Auftreten und Handeln. Haltung und Erscheinungsbild haben deshalb maßgeblichen Einfluss auf Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei sowie die Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen.
28 
Studien belegen einen wesentlichen Zusammenhang zwischen dem äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten, der Wirkung auf das polizeiliche Gegenüber und in der Folge der Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen. Ein korrektes Auftreten und äußeres Erscheinungsbild trägt demnach dazu bei, Angriffe auf Polizeibeamte zu vermeiden.
29 
Korrektes Auftreten und äußeres Erscheinungsbild sind wesentliche Bestandteile des gemeinsamen Grundverständnisses der baden-württembergischen Polizei.
30 
Vor diesem Hintergrund dienen die nachfolgenden Leitlinien allen Polizeibeamten als Maßstab für das eigene Auftreten und Erscheinungsbild und gewährleisten eine landesweit einheitliche Verfahrensweise. …“
31 
Gerade mit diesem in den Leitlinien des Innenministeriums festgelegten Anliegen des Antragsgegners - Akzeptanz in der Bevölkerung, Vertrauen der Bürger - ist das gewählte Motiv und die damit verbundene Einstellung des Antragstellers aber nicht vereinbar.
32 
Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller über die Bedeutung des Motivs der Tätowierung aller Voraussicht nach nicht im Klaren war, als er sich für dafür entschieden hat. Während seine Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren noch vorgetragen hat, solche Masken seien von den Samurai-Kriegern getragen worden, trägt sie nunmehr in der Antragsschrift vor, es handle sich um eine Maske aus dem Japanischen Nō-Theater, genauer um eine „Hannya“. Diese habe trotz ihres Aussehens nichts mit dem westlichen Teufel gemeinsam (AS ...). Der Antragsteller habe sich für dieses Motiv entschieden, da er es ästhetisch ansprechend gefunden habe und weil er gewusst habe, dass diese Masken dem Schutz und der Abschreckung dienten (AS ...). Nach Recherche der Kammer handelt es sich bei einer sog. „Hannya“ dagegen um Folgendes: „Hannya sind laut einer japanischen Legende Frauen, die sich durch ihre bodenlose Eifersucht und ihren grenzenlosen Hass in gefürchtete Dämonen oder Ängste einjagende Monster verwandeln. Die Hannya ist in der Regel weiblich und gehört zur japanischen Götterwelt. Hier aber sind Hannya eine der am meisten gefürchteten Dämonen. Der Legende nach sollen sie wunderschöne junge Frauen gewesen sein. Aus dem Gegenpol ihrer grenzenlosen Liebe und Leidenschaft, die keine Erfüllung fand, entwickelte sich eine ebenso tiefe Eifersucht bis hin zu unbändiger Hass-Liebe. Durch ihren daraus resultierenden zügellosen Hass wurden sie zu bösen Monstern. Von Dämonen besessen, verwandelte sie sich in ihrem Wahnsinn in grausame Kreaturen, die Blut saugend und Kinder fressend ihr Unheil treiben.“ (Quelle: http://www.tattoo-spirit.de/ts/?p=5057)
33 
Hat sich der Antragsteller das Tattoo als sog. „Hannya“ stechen lassen, so ist er nach Überzeugung der Kammer nach den Leitlinien des Innenministeriums auch deshalb ungeeignet, weil die „Hannya“ für Hass und Rache steht und dies dann zwangsläufig auf eine Einstellung des Antragstellers schließen lässt, die mit dem Beruf eines Polizisten nicht vereinbar ist. In dieser Interpretation widerspricht dann die Bedeutung des Tattoos dem in der Öffentlichkeit zu vermittelnden Bild eines Polizeibeamten.
34 
Hat sich der Antragsteller das Tattoo dagegen möglicherweise ohne Information über dessen Bedeutungsgehalt stechen lassen, so zeigt dies, dass er die Konsequenzen seines Handelns nicht überdenkt. Gerade diese Vorausschau ist aber ein wesentliches Merkmal, das von einem Polizeibeamten erwartet werden muss, der bei der Ausübung seines Amtes eventuell erheblich in Grundrechte von Bürgern eingreifen muss. Auch in diesem Fall spricht deshalb einiges dafür, dass er ungeeignet für den angestrebten Beruf ist.
35 
Hat der Antragsteller sich das Tattoo zur „Abschreckung“ (wie in der Antragsschrift vorgetragen) stechen lassen, so sieht die Kammer auch hierin einen Eignungsmangel. Denn ein angehender Polizeibeamter, der glaubt, er müsse auf andere eine abschreckende Wirkung ausstrahlen, vermittelt keinen vertrauenswürdigen Eindruck. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller einige Stellen des Tattoos hat überstechen lassen (AS ...). So wurden die Reißeckzähne sowie die roten Augen entfernt und zudem wurde auch ein Hornaufsatz auf dem Helm mit einer Art Blütenblatt überstochen. Dieses Überstechen lassen, dürfte allerdings in erster Linie dem Zweck geschuldet sein, dass der Antragsteller die Einstellung als Polizeianwärter begehrt. Ob sich hingegen insoweit an seiner Einstellung etwas geändert hat, vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-werts folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wobei aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Streitwertes nicht angebracht ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2010 – 5 ME 225/10).

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Neuberechnung seiner Abiturdurchschnittsnote.

2

Im Frühjahr 2014 legte der Kläger auf Grundlage der für diesen Jahrgang zum ersten Mal anwendbaren Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222) – AbiPO – die Abiturprüfung am Staatlichen F-Gymnasium in T ab. In der Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) gemäß § 10 AbiPO erreichte der Kläger eine Punktsumme von 540 Punkten. Hierzu brachte er die nach § 10 Abs. 1 AbiPO verpflichtenden 35 Kurse den inhaltlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 AbiPO entsprechend ein, von denen die vier Kurse von zwei Leistungsfächern – zusammen acht Kurse – doppelt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 AbiPO) und die übrigen 27 Kurse einfach (§ 10 Abs. 1 AbiPO ) gewertet wurden, mithin eine Addition von insgesamt 43 Einzelbewertungen erfolgte. Eine Facharbeit, die gemäß § 10 Abs. 8 AbiPO in einfacher Wertung als freiwillige Leistung zusätzlich in das Ergebnis der Qualifikationsphase eingebracht werden kann, wenn diese mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde, hatte der Kläger nicht erstellt. Die mit den 43 (verpflichtend) einzubringenden Einzelbewertungen erreichte Punktsumme (P) wurde zur Ermittlung des Gesamtergebnisses in Block I (EI) unter Anwendung der in § 10 Abs. 10 AbiPO vorgesehenen FormelEI = P x 40/44 umgerechnet und das Gesamtergebnis in Block I dementsprechend mit 491 Punkten ausgewiesen. In der Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) gemäß § 12 AbiPO erreichte der Kläger eine Summe von 235 Punkten. Gemäß § 9 Abs. 1 AbiPO errechnete sich durch Addition der Punkte aus Block I (Qualifikationsphase) und Block II (Prüfungsbereich) eine Gesamtpunktzahl von 726 Punkten, die in Anwendung der Anlage 3 zur AbiPO einer Durchschnittsnote von 1,6 entsprachen. Hintergrund der beschriebenen Umrechnung der erreichten Punktsumme in der Qualifikationsphase bildet die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, aktuell in der Fassung vom 6. Juni 2013). Dort wird unter Ziffer 9.3.2 das Verhältnis der beiden Blöcke (Qualifikationsphase und Prüfungsbereich) und die zu erreichenden Maximalpunktzahlen festgelegt. Für den Block I sind danach maximal 600 Punkte zu vergeben, was auf Grundlage der Höchstpunktzahl von 15 Punkten für einen Kurs (vgl. § 8 Abs. 2 AbiPO) zu einer berücksichtigungsfähigen Anzahl von 40 Einzelbewertungen führt. Damit die angestrebte bundeseinheitliche Vergleichbarkeit der Abiturnoten erreicht wird und die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote anhand der bundeseinheitlichen Umrechnungstabelle (vgl. Anlage 2 zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II und die gleichlautende Anlage 3 zur AbiPO) erfolgen kann, ist in den Ländern, in denen mehr oder weniger als 40 Einzelbewertungen in der Qualifikationsphase einfließen, eine Umrechnung vorzunehmen (vgl. Anlage 1 zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Zur Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt nach § 10 Abs. 10 AbiPO eine Umrechnung nach der FormelEI = P x 40/44, wobei sich der Divisor 44 daraus ergibt, dass bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses in Block I maximal 600 Punkte erreicht werden dürfen und insoweit auch die (freiwillige) Facharbeit als 44. Einzelwertung – unabhängig davon, ob sie erbracht wurde oder nicht – Berücksichtigung findet.

3

Gegen das am 27. März 2014 ausgestellte Abiturzeugnis legte der Kläger am 8. April 2014 Widerspruch ein. Er habe in der Qualifikationsphase 540 Punkte erreicht. Da er diese Punktsumme allein durch die verpflichtend einzubringenden 43 Einzelbewertungen erreicht habe, werde sein Ergebnis durch die nach § 10 Abs. 10 AbiPO vorgesehene Division durch 44 schlechter gerechnet. Ihm würden faktisch 0 Punkte für eine nicht angefertigte Facharbeit angerechnet. Wäre seine Punktsumme in der Qualifikationsphase durch 43 geteilt worden, so hätte er eine Abiturdurchschnittsnote von 1,5 erreicht. Der Fall, dass keine freiwillige Facharbeit eingereicht werde, sei in § 10 Abs. 10 AbiPO nicht rechtmäßig geregelt. Es werde nicht berücksichtigt, wie viele Kurse tatsächlich eingebracht würden. Der angegriffene Berechnungsmodus verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da ungleiche Situationen (Nichterbringung der freiwilligen Leistung einerseits und Erbringung einer freiwilligen Leistung andererseits) gleich (Umrechnung mit dem Quotienten 40/44) behandelt würden. Damit liege auch ein Verstoß gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze und das Leistungsbewertungsrecht vor. Der Verstoß sei durch eine gesetzeskonforme Auslegung bzw. Ergänzung dadurch zu schließen, dass bei Schülern, die keine freiwillige Facharbeit anfertigten, die Umrechnungsformel EI = P x 40/43 lauten müsse.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2014 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) den Widerspruch zurück. Die angewandte Berechnungsformel sei rechtmäßig. Mit der Möglichkeit, durch die freiwillige Facharbeit eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote zu erreichen, werde dem Ziel des Verordnungsgebers Rechnung getragen, einen Anreiz für diese freiwillige Leistung zu schaffen. Die Anwendung der Formel führe auch nicht zu einer Ungleichbehandlung, da sie bei allen Schülern angewandt werde. Es sei im Vorfeld ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berechnungsformel mit dem Divisor 44 auch dann Anwendung finde, wenn keine Facharbeit geschrieben werde und demzufolge die volle Punktzahl im Block I ohne Facharbeit nicht zu erreichen sei. Auch in den früheren Abiturprüfungsordnungen sei dies ähnlich geregelt gewesen.

5

Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 2014 Klage erhoben sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welchem er die Erteilung einer Abiturdurchschnittsnote von 1,5 begehrte. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2014 – 6 L 884/14.TR – den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe und es nicht ersichtlich sei, inwieweit die begehrte Anhebung der Durchschnittsnote um 1/10 erforderlich sei, um den Kläger vor schweren, unzumutbaren und nicht anders abwendbaren Nachteilen zu bewahren.

6

Zur Begründung der Klage hat der der Kläger vorgetragen, es bestehe eine Regelungslücke in § 10 Abs. 10 AbiPO hinsichtlich derer, die eine freiwillige Facharbeit nicht erstellten. Durch gesetzeskonforme Auslegung sei diese Regelungslücke zu schließen. Ohne eine Abänderung des Divisors werde ein Schüler mit 5 Punkten in allen (verpflichtenden) Kursen nicht zum Abitur zugelassen, da ihm ohne Erstellung einer Facharbeit bei Berechnung mit der Formel EI = P x 40/44 lediglich 196 Punkte verblieben. Ein Blick auf den letzten Satz des § 10 Abs. 10 AbiPO zeige zudem, dass Leistungen mit 0 Punkten überhaupt nicht in die Qualifikation eingebracht werden dürften, was durch die angegriffene Formel jedoch gerade hinsichtlich derjenigen erfolge, die keine Facharbeit anfertigten. Auch die generellen Ausführungen des Beklagten, dass die freiwillige Facharbeit nur zu einer Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote führen könne, seien nicht zutreffend. Der Berechnungsmodus verletze darüber hinaus die Vorgaben des § 10 Abs. 5 Schulgesetz – SchulG –, da entgegen der dort formulierten Anforderungen durch die angegriffene Formel eine Nichtleistung in die Gesamtqualifikation einfließe. Er – der Kläger – werde dadurch im Vergleich zu Schülern aller anderen Bundesländer, in denen ein rechtlich einwandfreier Berechnungsmodus Anwendung finde, schlechter gestellt.

7

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Trier in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2014 beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, die Abiturnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Entgegen dem Vorbringen des Klägers würden keine Maluspunkte in Abzug gebracht. Wie sich aus der Zusammenstellung der Punkte auf dem Abiturzeugnis ersehen lasse, seien die von ihm in den einzelnen Kurse erbrachten Punkte nach den gültigen Vorgaben addiert und anhand der gemäß § 10 Abs. 10 AbiPO geltenden Formel berechnet worden. An keiner Stelle habe es Punktabzüge gegeben. Die Berechnungsformel sei auch gesetzeskonform, logisch und klar nachvollziehbar, denn nur so sei gewährleistet, dass die Anfertigung einer zusätzlichen Arbeit auch Ausdruck in der erreichten Punktsumme finde. Eine variable Formel widerspreche dem angestrebten Zweck, die Erbringung einer freiwilligen Zusatzleistung zu belohnen. Es erfolge auch keine Schlechterstellung, wenn jemand keine Facharbeit anfertige. Derjenige bekomme lediglich keine zusätzlichen Punkte. Auch in den früheren Abiturprüfungsordnungen sei es so gewesen, dass ein Schüler mit einem Schnitt von 5 Punkten ohne zusätzliche Punkte aus der Facharbeit nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden sei. Zudem sei auch ohne Facharbeit jede Abiturnote erreichbar, auch die Note 1,0. Zurückgehend auf die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II sei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, abweichend von dem dortigen Grundmuster auch mehr oder weniger als 40 Kurshalbjahresergebnisse in der Qualifikationsphase zu berücksichtigen. Dies erfordere indes eine Umrechnung auf das bundeseinheitliche Gesamtpunktesystem, mithin vorliegend die Umrechnung anhand des Quotienten 40/44, wobei es mit Blick auf die vorgegebene Maximalpunktzahl allein relevant sei, wie viele Ergebnisse eingebracht werden können. Schließlich sei anzumerken, dass der Kläger auch nach der zuvor geltenden Prüfungsordnung einen Notendurchschnitt von 1,6 erzielt hätte und nicht etwa einen solchen von 1,5.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2014 abgewiesen.

13

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Neuberechnung seiner Abiturnote nicht zu, denn die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berechnungsgrundlage für das Gesamtergebnis der Qualifikation in Block I, welche vorliegend allein in Zweifel gezogen werde, ergebe sich aus § 10 Abs. 10 AbiPO. Die Norm verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Klägers ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 SchulG nicht zu erkennen. Die angegriffene Regelung verletze auch nicht den Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser sei gewahrt, da allen Schülern die Möglichkeit eröffnet sei, eine Facharbeit anzufertigen und in die Qualifikation in Block I einzubringen. Es liege auch keine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor, sondern vielmehr eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Es sei zudem nicht systemwidrig, wenn die Punktsumme der Qualifikationsphase mit Hilfe der angegebenen Formel berechnet werde, da hierdurch lediglich die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auf Bundesebene hergestellt werde. Es wirke sich auf die Systemgerechtigkeit nicht aus, dass die Punktsumme bei den Schülern, die eine Facharbeit erstellt hätten, aus den Punkten für 44 Einzelleistungen bestehe und bei solchen, die dies nicht getan hätten, aus den Punkten für 43 Einzelleistungen. Von der Chance eine zusätzliche Leistung in den Zähler der Berechnungsformel einzubringen, habe jeder Schüler Gebrauch machen können. Es werde durch die streitgegenständlichen Formel auch nicht ein einmal gefundenes Ergebnis „schlechter gerechnet“. Das Ergebnis werde vielmehr erst durch Anwendung der Formel gefunden.

14

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung erstrebt der Kläger weiterhin eine Neuberechnung seiner Abiturdurchschnittsnote.

15

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Die Berechnungsmethode verstoße - wie bereits gerügt – gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, was sich auch daran zeige, dass im Rahmen der Umrechnung auf die bundeseinheitliche Tabelle, dem die Formel aus § 10 Abs. 10 AbiPO diene, ein einzelner im Kurssystem erworbener Landespunkt unterschiedlich viel Wert sei. Rechne man mit dem Quotienten 40/43 auf „Bundespunkte“ um, entspreche ein Landespunkt etwa 0,93 Bundespunkten. Lege man hingegen den Quotienten 40/44 zugrunde, habe ein Landespunkt lediglich den Wert von ca. 0,91 Bundespunkten. Durch die unabhängig von der tatsächlichen Anzahl eingebrachter Kurse anzuwendende Formel werde etwas Ungleiches, nämlich ein Landespunkt aus 43 Kursen und ein Landespunkt aus 44 Kursen, gleich behandelt. Dies begründe einen (Punkte-)Substanzverlust von 2,27 %. Darüber hinaus seien sachfremde Erwägungen Grundlage für den fixen Divisor 44, weil der Beklagte durch sein System einen Anreiz schaffen wolle, eine Facharbeit zu erbringen. Diese Zielsetzung stehe in Widerspruch zur Freiwilligkeit, sich gegen eine Facharbeit zu entscheiden. Zudem sei es sachfremd, eine bestimmte Kurswahl zu sanktionieren, indem anderweitig erworbene Bewertungstatbestände um 2,27 % herabgesetzt würden. Auch begründe es einen Verstoß gegen die Systemgerechtigkeit, eine gewillkürte Anzahl eingebrachter Einzelbewertungen durch einen Divisor zu teilen, der nicht der Anzahl der eingebrachten Einzelbewertungen entspreche, da hierdurch die Verknüpfung zwischen erbrachter Einzelleistung und Gesamtleistung aufgehoben werde. Die gewonnen Punkte seien rein arithmetisch in das Ergebnis EI umzurechnen. Ein Misch-Vorgang dergestalt, dass zunächst Punkte vergeben und dann eine erneute Wertung im Notensystem stattfinde, sei unzulässig. Schließlich sei die rechtswidrige Formel einer Auslegung zugänglich und zur Wahrung der Gleichheit und Systemgerechtigkeit teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass bei Nichterbringung der freiwilligen Leistung einer Facharbeit die Punktsumme aus dem Qualifikationsbereich mit dem Quotienten 40/43 umgerechnet werde.

16

Der Kläger beantragt,

17

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 zu verpflichten, dem Kläger ein geändertes Abiturzeugnis bezüglich „I. Qualifikation im Block I (Qualifikationsbereich)“ mit einem Ergebnis nach dem Berechnungsmodus E I = P x 40/43 mit 502 Punkten und bezüglich „III. Gesamtqualifikation E I + E II“ hinsichtlich der Gesamtpunktzahl mit 737 Punkten und bezüglich der Durchschnittsnote mit 1,5 zu erteilen.

18

hilfsweise,

19

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Abiturzeugnisses des F-Gymnasiums T vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 zu verpflichten, die Abiturnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und ein entsprechendes neues Abiturzeugnis zu erteilen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die angegriffene Formel sei mit höherrangigem Recht vereinbar und entspreche geltenden Bewertungsgrundsätzen. Die Anfertigung einer Facharbeit führe – entgegen der Andeutungen des Klägers – niemals zu einer Verschlechterung. Dies gelte auch, wenn die Facharbeit unter der Durchschnittspunktzahl der verpflichtend einzubringenden Leistungen der Qualifikationsphase liege. Erst der Ansatz des Klägers, demzufolge ohne Facharbeit der Divisor 43 zur Anwendung kommen müsse, führte dazu, dass eine unter dem übrigen Punkteschnitt liegende Facharbeit negative Auswirkungen auf die Abiturdurchschnittsnote hätte, mithin systemwidrige Ergebnisse produzierte. Auch ohne Anfertigung einer Facharbeit würden die durchschnittlichen Leistungen in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet, so dass die zusätzlichen Punkte aus einer freiwilligen Leistung allein positive Wirkungen hätten. Die Umrechnungsformel biete einen Anreiz, eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Aus den kreativen Ausführungen des Klägers zu Landes- und Bundespunkten könne nichts hergeleitet werden, da den Ländern innerhalb des vereinbarten Systems Spielraum zur inhaltlichen Ausgestaltung verblieben sei. Zudem beruhe die Umrechnungsformel nicht auf systemwidrigen Erwägungen. Der hier angegriffene Divisor sei nicht willkürlich festgelegt, sondern begrenze die erreichbare Maximalpunktzahl den Vorgaben der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz entsprechend.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Berufungsbeklagten (2 Heft) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Das mit der Berufung verfolgte Verpflichtungsbegehren ist zulässig (1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2.).

25

1. Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag nunmehr ein Verpflichtungsbegehren verfolgt, nachdem er vor dem Verwaltungsgericht lediglich auf Bescheidung geklagt hatte. Ungeachtet der bereits grundsätzlich unter Wahrung des § 91 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – eröffneten Möglichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZivilprozessordnungZPO – die Erweiterung eines Klageantrags in der Hauptsache schon nicht als Änderung der Klage anzusehen. Um nichts anderes handelt es sich bei dem an die Stelle des Bescheidungsanspruchs tretenden Anspruchs auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Der dem Bescheidungsantrag zugrunde gelegte Lebenssachverhalt ist hier kein anderer als derjenige, auf den sich der Anspruch auf den bestimmten Verwaltungsakt stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1988 – 3 C 45/87 –, juris, Rn. 17). Darüber hinaus steht dem Kläger das für eine Verbesserungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis zur Seite, obschon er zwischenzeitlich den von ihm angestrebten Studienplatz im Fach Humanmedizin auch mit der ausgewiesenen Abiturdurchschnittsnote 1,6 erlangt hat. Das rechtliche Interesse an einer um 1/10 besseren Abschlussnote beschränkt sich nicht allein auf den Zugang zum begehrten Studienfach, sondern erlangt – worauf der Kläger in seiner Berufungsbegründung konkret hinweist – auch im Rahmen der Studienplatzgestaltung (Stipendien, Famulatur, Auslandssemester) Bedeutung mit der Folge, dass unabhängig davon, ob man diese noch dem Berufszugang zuordnet, jedenfalls eine tatsächliche Erheblichkeit für das berufliche Fortkommen nicht in Abrede gestellt werden kann. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein „konkretes Rechtsschutzinteresse“ des Klägers ersichtlich sein muss, um bei einer „minimalen Verbesserung“ gerichtlichen Rechtschutz sinnvoll erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 – 7 B 196.79 –, Buchholz 421.0 Nr. 123), begründet dies vorliegend keine höheren Anforderungen an die Darlegung real positiver Folgen. Die hier angestrebte Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 ist mit der seinerzeit der Entscheidung zugrunde liegenden „minimalen Verbesserung“ um 2/100 schon nicht ohne weiteres zu vergleichen; eine unnütze oder mutwillige Inanspruchnahme der Gerichte ist hier nicht ersichtlich.

26

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung eines Abiturzeugnisses mit der Gesamtnote 1,5 nicht zu. Der den Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

27

Der Verordnungsgeber hat die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen in einen verpflichtenden und einen freiwilligen Teil untergliedert (a). Die sich aus der Berücksichtigung (allein) der verpflichtend einzubringenden Leistungen ergebenden Konsequenzen für die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote (b) sind vom Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers gedeckt und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemeine Bewertungsgrundsätze (c).

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 der Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222) – AbiPO – sind in der Qualifikationsphase verpflichtend 35 Kurse einzubringen, deren inhaltliche Zusammensetzung durch § 10 Abs. 2 AbiPO bestimmt wird. Von diesen 35 verpflichtenden Kursen sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 AbiPO vier Kurse von zwei Leistungsfächern doppelt (8 Kurse / 16 Einzelbewertungen) sowie die verbleibenden 27 Kurse einfach (§ 10 Abs. 1 AbiPO) gewertet heranzuziehen. Mithin ergeben sich im verpflichtenden Teil der Qualifikationsphase 43 Einzelbewertungen. An Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen tritt neben den verpflichtenden Teil die Möglichkeit einer freiwilligen Leistung, die gemäß § 10 Abs. 8 AbiPO in Form einer Facharbeit in einfacher Wertung – als 44. Einzelbewertung – in die Qualifikationsphase eingebracht werden kann, wenn diese mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Wird keine Facharbeit angefertigt oder bleibt diese unterhalb einer Bewertung mit fünf Punkten, fließen keine Punkte aus diesem freiwilligen Teil in das Ergebnis der Qualifikationsphase ein.

29

Nach § 10 Abs. 10 Satz 4 AbiPO können in der Qualifikationsphase maximal 600 Punkte (einschließlich Facharbeit) erreicht werden. Auf Grundlage der Höchstpunktzahl von 15 Punkten für einen Kurs (vgl. § 8 Abs. 2 AbiPO) ergibt sich rechnerisch eine berücksichtigungsfähige Anzahl von 40 Einzelbewertungen. Dementsprechend ist eine Umrechnung erforderlich, wenn – wie hier – eine höhere Anzahl einzubringender bzw. einbringbarer Einzelbewertungen vorliegt. Die Umrechnung zur Ermittlung des Gesamtergebnisses im Qualifikationsbereich (EI) erfolgt daher ausgehend von der erreichten Punktsumme (P) anhand der hier angegriffenen Formel EI = P x 40/44 (§ 10 Abs. 10 Satz 1 AbiPO), wobei die Punktsumme (P) sowohl die Punkte aus dem verpflichtenden als auch dem freiwilligen Teil umfasst.

30

Um den in der Verordnung niedergelegten additiven Charakter der freiwilligen Leistung auch in der Umrechnungsformel zu veranschaulichen, lässt sich das Gesamtergebnis im Qualifikationsbereich (EI) mathematisch auch durch eine Addition des (umgerechneten) Gesamtergebnisses aus dem Pflichtbereich (EIa) und des (umgerechneten) Gesamtergebnisses aus der freiwilligen Leistung (EIb) abbilden (EI = EIa + EIb). Zur Berechnung von EIa und EIb sind sodann bei EIa die Punktsumme aus den 43 verpflichtenden Kursen (Pa) und bei EIb die Punktzahl der Facharbeit (Pb) in die Formel einzubringen. Diese getrennte Betrachtung von Pflichtbereich und freiwilliger Leistung führt zu der Formel:

31

EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44).

32

Die hier aufgezeigte Aufspaltung der in § 10 Abs. 10 Satz 1 AbiPO verwendeten Formel in eine Addition aus Pflichtbereich (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 AbiPO) und freiwilligem Bereich (§ 10 Abs. 8 AbiPO) zeigt unmittelbar auf, welche Auswirkungen es auf die Umrechnung im Pflichtbereich (EIa) hat, dass der Verordnungsgeber innerhalb der 600er-Punktegrenze eine freiwillige Leistung eingerichtet hat. Der Pflichtbereich wird – unabhängig davon, ob noch Punkte aus der freiwilligen Leistung hinzuaddiert werden oder nicht – immer mit dem Quotienten 40/44 umgerechnet, obwohl in die Punktsumme aus dem Pflichtbereich (Pa) immer nur 43 Einzelbewertungen einfließen; die Maximalpunktzahl ist also allein durch den Pflichtbereich nicht zu erreichen.

33

b) Ausgehend von den Grundzügen des Systems zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation und zur Umrechnung auf eine Durchschnittsnote (aa) lassen sich bei einer Analyse des Zusammenhangs zwischen Gesamtpunktzahl und Durchschnittsnote die rechnerischen Konsequenzen abbilden, die sich aus der dargestellten Umrechnung (allein) der verpflichtend einzubringenden Leistungen in der Qualifikationsphase (EIa = Pa x 40/44) für die Durchschnittsnote ergeben (bb).

34

aa) Die Punktzahl der Gesamtqualifikation ergibt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 AbiPO aus der Addition des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase (EI) und des Gesamtergebnisses des Prüfungsbereichs (EII). Da im Prüfungsbereich (EII) maximal 300 Punkte erreicht werden können (§ 12 Abs. 3 Satz 1 AbiPO), setzt sich dieser Block – bei höchsten 15 Punkten für eine Einzelleistung (§ 8 Abs. 2 AbiPO) – aus 20 Einzelbewertungen zusammen (z.B. eine fünffache Wertung bei vier Prüfungsfächern, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 AbiPO). Der Punktzahl der Gesamtqualifikation liegen danach 60 Einzelbewertungen zugrunde, von denen – wie dargestellt – korrespondierend zur jeweiligen Maximalpunktzahl 40 auf die Qualifikationsphase (600 Punkte) und 20 auf den Prüfungsbereich (300 Punkte) entfallen.

35

Die Abiturdurchschnittsnote wird anschließend auf der Basis der Punktzahl der Gesamtqualifikation (EI + EII) nach Anlage 3 zur AbiPO ermittelt (§ 24 Abs. 4 AbiPO). Die dort vorgenommene lineare Zuordnung der in Zehntelnoten abgestuften Abiturdurchschnittsnote zu den jeweiligen Punktekorridoren lässt sich – jenseits der die Umrechnung auf eine Durchschnittsnote begründenden mathematischen Formel (vgl. dazu Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II) – vereinfacht beschreiben, wenn man berücksichtigt, dass zum einen die Punktzahl der Gesamtqualifikation mit (rechnerisch) 60 Einzelbewertungen unterlegt ist, und zum anderen durch § 8 Abs. 2 AbiPO – dort allerdings in Bezug auf Einzelbewertungen – die zugrunde gelegte Punkte-Noten-Zuordnung abgebildet wird. Anhand dieser Komponenten (60 Einzelbewertungen / Punkte-Noten-Zuordnung) lässt sich zeigen, dass die aus Anlage 3 zur AbiPO ersichtlichen Punktekorridore im Ausgangspunkt so festgelegt sind, dass man bei Erreichen der einer Zehntelnote zuzuordnenden Durchschnittspunktzahl an der oberen Grenze des Punktekorridors der korrespondierenden Durchschnittsnote liegt. Der beschriebene Zusammenhang gilt nicht allein für ganze oder halbe Notenschritte, sondern für alle Zehntelnoten, denen sich aufgrund der linearen Verteilung zwischen der Note 1,0 (14 Punkte) und der Note 4,0 (5 Punkte) jeweils eine Durchschnittspunktzahl zuordnen lässt (0,3 Punkte je Zehntelnote). Insoweit gilt lediglich für die Abiturdurchschnittsnote von 1,0 etwas anderes, weil dort über den dazugehörigen Durchschnitt von 14 Punkten hinaus auch 15 Punktebewertungen abgebildet werden. Die Einordnung an der oberen Grenze des Korridors hat den Effekt, dass es für eine Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 genügte, lediglich eine Einzelbewertung einen Punkt über dem sonstigen Punktedurchschnitt zu liegen, und umgekehrt bis zu 17 Punkte Verlust (im Vergleich zum Schnitt) abgefangen werden, bevor die Abiturdurchschnittsnote 1/10 schlechter würde.

36

Die Einordnung an der oberen Grenze des jeweiligen Punktekorridors gilt indessen nur, wenn aus der Qualifikationsphase (rechnerisch) 40 Einzelbewertungen und aus dem Prüfungsbereich 20 Einzelbewertungen heranzuziehen sind, was keine Probleme bereitet, wenn bei der Ermittlung des Punktedurchschnitts auch die (freiwillige) Facharbeit einbezogen würde und dann anhand der Formel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AbiPO ein Umrechnung auf das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase erfolgte.

37

bb) Vorliegend sind jedoch die Zusammenhänge allein unter Einbeziehung des Gesamtergebnisses des verpflichtenden Bereichs der Qualifikationsphase in den Blick zu nehmen, weil die modifizierte Umrechnung (EIa = Pa x 40/44) für sich genommen einer rechtlichen Überprüfung standhalten muss, um in Bezug auf das fakultative Ergebnis des freiwilligen Bereichs (EIb) auch tatsächlich von einer freiwillige Leistung, die allein der Verbesserung dient, ausgehen zu können.

38

Dem Kläger ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass bei einer Umrechnung der aus 43 Einzelbewertung bestehenden Punktsumme (Pa) mit dem Quotienten 40/44 weniger Punkte in das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase einfließen als bei einer Umrechnung mit dem von ihm begehrten Divisor 43. Da das (umgerechnete) Gesamtergebnis der Qualifikationsphase – mit Ausnahme des vorliegend nicht relevanten Erreichens der Mindestpunktzahl (§ 10 Abs. 1 Satz 4 AbiPO) als Zugangsvoraussetzung zum Prüfungsbereich – jedoch allein der Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote dient, können hieraus keine Folgerungen gezogen werden. Vielmehr sind die konkreten Auswirkungen auf die Abiturdurchschnittsnote zu betrachten, die sich wie folgt darstellen:

39

Wird allein die Punktsumme des 43 Einzelbewertungen umfassenden Pflichtbereichs herangezogen (Pa) und hieraus das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase errechnet (EIa = Pa x 40/44), erlangt der Prüfling, wenn man abermals den mit einer Zehntelnote korrespondierenden Punkteschnitt zugrunde legt (inklusive Prüfungsbereich), exakt die seinen jeweiligen Punkteschnitt abbildende Abiturdurchschnittsnote. Allerdings liegt er diesmal nicht an der oberen Grenze des Punktekorridors, sondern es erfolgt eine Verschiebung nach unten, die aufgrund der Proportionalität im oberen Notenbereich größer ist (z.B. 11 Punkte bei 1,5) als im unteren Notenbereich (z.B. 6 Punkte bei 3,5). Mathematisch ausgedrückt handelt es sich um eine Verschiebung um gerundet 1,51 %, die darauf zurückzuführen ist, dass es im Qualifikationsbereich – wie klägerseits dargestellt – durch die Umrechnung von 43 (verpflichtenden) Einzelbewertungen mit dem Quotienten 40/44 zu einer rechnerischen Verschiebung von gerundet 2,27 % kommt, die indes in die Gesamtqualifikation lediglich im Verhältnis 2:1 eingeht. Die Verschiebung innerhalb des Korridors hat nunmehr den Effekt, dass es für eine Verbesserung der Durchschnittsnote um 1/10 nicht mehr genügte, lediglich mit einer Einzelbewertung einen Punkt über dem sonstigen Punktedurchschnitt zu liegen, und umgekehrt auch weniger Punkte Verlust (im Vergleich zum Durchschnitt) abgefangen werden, bevor die Abiturdurchschnittsnote 1/10 schlechter würde.

40

Der Senat verkennt angesichts der vorangehend dargestellten Effekte der konkreten Einordnung innerhalb des Punktekorridors nicht, dass sich im Einzelfall – wie das konkrete Beispiel des Klägers zeigt – allein aufgrund der Verschiebung innerhalb des Punktekorridors eine bessere oder schlechter Durchschnittsnote ergeben kann, wenn der Punkteschnitt nicht direkt einer Zehntelnote zuordenbar ist. Dies ist die Konsequenz der nach unten verschobenen Zuordnung innerhalb des Punktekorridors und als tatsächlicher Befund der Betrachtung zugrunde zu legen.

41

c) Der Verordnungsgeber ist berechtigt, in der Qualifikationsphase eine freiwillige Leistung vorzusehen und dafür die vorzunehmende Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase so zu modifizieren, dass die Erbringung allein der verpflichtenden Leistungen zu einer Verschiebung innerhalb der für die Durchschnittsnoten vorgesehenen Punktekorridore führt. Dem stehen weder die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (aa) noch höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze entgegen (bb); das System ist insbesondere mit dem Gleichheitssatz vereinbar (cc). Ob im Bereich der Abiturdurchschnittsnote von 4,0 (entspricht nach der Zuordnung des § 8 Abs. 2 AbiPO einem Schnitt von 5 Punkten) eine Anpassung der Umrechnung erforderlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (dd).

42

aa) Mit der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, aktuell in der Fassung vom 6. Juni 2013) haben sich die Länder, unter anderem zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern, auf Grundsätze zur Ausgestaltung verständigt, die im Wesentlichen die Basis für die zuvor skizzierten Regelungen der Abiturprüfungsordnung bilden. So werden vor allem für die beiden Blöcke (Qualifikationsphase und Prüfungsbereich) die jeweils zu erreichenden Maximalpunktzahlen von 600 Punkten (Block I) und 300 Punkten (Block II) festgelegt (vgl. Ziffer 9.3.2) und damit gleichsam die erforderliche Umrechnung bei einer von 40 Einzelbewertungen abweichenden Anzahl von Einzelbewertungen in der Qualifikationsphase vorgegeben (vgl. Anlage 1 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Auch die bundeseinheitliche Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation geht auf die Vereinbarung zurück (vgl. Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II). Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung lässt es die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu, dass die Länder wahlweise eine Facharbeit vorsehen können (vgl. Ziffer 7.6), die im Rahmen der Qualifikationsphase angerechnet werden kann (vgl. Ziffer 9.3.4). Genauere Vorgaben oder Anhaltspunkte, nach welchem Modus die Facharbeit erstellt und eingebracht werden kann, enthält die Vereinbarung nicht, sondern beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass das Nähere die Länder regeln (vgl. Ziffer 9.3.4).

43

Daraus folgt, dass ungeachtet der Frage, inwieweit der Kläger eine Verletzung subjektiver Rechte überhaupt auf einen etwaigen Verstoß gegen die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II stützen könnte, die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz der durch § 10 Abs. 8 AbiPO vorgesehenen Facharbeit als zusätzliche, freiwillige Leistung nicht entgegensteht. Dass es bezüglich des Pflichtbereichs der Qualifikationsphase durch die Freiwilligkeit zu einer Verschiebung innerhalb der Punktekorridore der Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote kommt (s.o.) und damit die angestrebte Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern nicht idealtypisch gefördert wird, stellt das rheinland-pfälzische System der freiwilligen Facharbeit nicht in Widerspruch zur Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, sondern ist letztlich Ausfluss des dort vorgesehenen Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten der Länder.

44

bb) Die – bei isolierter Betrachtung des Pflichtbereichs – modifizierte Berechnung des Gesamtergebnisses in der Qualifikationsphase verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze.

45

Die hier betroffenen Regelungen der Abiturprüfungsordnung verstoßen nicht gegen § 10 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 des Schulgesetzes – SchulG – vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) – mit späteren Änderungen, demzufolge die Leistungen der Schüler in den Kursen durch Noten und Punkte bewertet werden (Satz 5) und die Hochschulreife durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben wird, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt (Satz 6). Bereits die zwischen verpflichtendem und freiwilligem Teil differenzierende Umrechnungsformel EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44) zeigt in Bezug auf den Pflichtbereich der Qualifikationsphase, dass in dem Formelteil EIa = Pa x 40/44 ausschließlich erbrachte Einzelleistungen bewertet werden und als Ergebnis in die Gesamtqualifikation eingehen. Dabei versteht es sich von selbst, dass eine nach der Verordnung als freiwillig ausgestaltete Leistung – in der Formel abgebildet als EIb = Pb x 40/44 – nur dann hinzuaddiert wird, wenn diese auch (erfolgreich) erbracht wurde. Wird die freiwillige Leistung nicht oder nicht erfolgreich erbracht, errechnet sich das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase allein aus dem Pflichtbereich (EI = EIa = Pa x 40/44), mit den bereits aufgezeigten Konsequenzen bei der Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote. Eine 0-Punkte-Bewertung oder die Berücksichtigung einer fiktiven Leistung beinhaltet das so ermittelte Gesamtergebnis der Qualifikationsphase nicht.

46

Wird keine Facharbeit als freiwillige Leistung in der Qualifikationsphase eingebracht, werden – entgegen der Ansicht des Klägers, der insoweit einen Verstoß gegen die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Systemgerechtigkeit und gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze rügt – die verpflichtend erbrachten Leistungen auch weder „schlechter gerechnet“ noch erfolgt durch die Umrechnung nach der FormelEIa = Pa x 40/44 eine unzulässige Neubewertung der bereits erbrachten und benoteten Einzelleistungen. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Leistungen aus dem Pflichtbereich der Qualifikationsphase auch bei Anwendung der genannten Formel leistungsgerecht in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet werden und lediglich eine Verschiebung innerhalb des Punktekorridors erfolgt. Dies lässt sich am konkreten Fall des Klägers nochmals aufgreifen: Der Kläger hat in der Qualifikationsphase einen effektiven Durchschnittschnitt von (aufgerundet) 12,56 Punkten (= 540/43) erreicht. Im Prüfungsbereich liegt sein Durchschnitt bei 11,75 Punkten (= 235/20). Sein effektiver Gesamtpunkteschnitt liegt (aufgrund der Gewichtung der Qualifikationsphase und des Prüfungsbereichs von 2 zu 1) bei (aufgerundet) 12,3 Punkten. Ausgehend von der Noten-Punkte-Zuordnung des § 8 Abs. 2 AbiPO liegt er damit1/10 Punkt oberhalb des mit der Durchschnittsnote 1,6 korrespondierenden Punkteschnitts von 12,2 und 2/10 Punkt unterhalb eines Durchschnitts von 12,5 Punkten, der die Durchschnittsnote 1,5 wiederspiegelt. Vor diesem Hintergrund ist konkret bezogen auf den Kläger bei der zuerkannten Abiturdurchschnittsnote von 1,6 eine Schlechterrechnung oder eine unzulässige Neubewertung nicht ersichtlich.

47

Überdies obliegt die Entscheidung darüber, ob man mit einem effektiven Punkteschnitt der (verpflichtenden) Einzelleistungen von 12,3 Punkten noch eine Gesamtnote von 1,6 oder schon eine 1,5 bekommt, der Beurteilung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 – 7 B 91/76 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 – 7 B 51/85 u.a. –, juris, Rn. 16 f., danach ist sogar eine Abweichung vom arithmetischen Mittel bei der Zusammenrechnung von Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zulässig). Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Januar 1979 – XI 1690/76 –, juris) in diesem Zusammenhang einen unzulässigen „Misch-Vorgang“ bei der Übertragung vergebener Punkte in ein Notensystem rügt, kann daraus für das hier gegenständliche Verfahren nichts hergeleitet werden. Denn unabhängig davon, dass es dort um die Umrechnung vergebener Teilleistungspunkte in die Benotung einer Einzelleistung ging und nicht um die Ermittlung einer Gesamtdurchschnittsnote aus einer Mehrzahl von Einzelleistungen, ist die (dort fehlende) Gleichgewichtigkeit der vergebenen Punkte – abgebildet durch den Grundsatz einer gleichmäßigen Zuordnung von Punkten zu Noten – im vorliegenden Verfahren durch die Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote gewahrt. Der Punktekorridor pro Zehntelnote – mit Ausnahme der unteren und oberen Notengrenze – beträgt durchgängig 18 Punkte.

48

Die durch die Formel für den Pflichtbereich begründete Verschiebung innerhalb der (gleichmäßigen) Punktekorridore ist nicht willkürlich, sondern von der sachlichen Erwägungen getragen, neben dem Pflichtbereich eine freiwillige Leistung anzubieten und für diese einen Anreiz in Form von zusätzlichen – auf die Punktzahl der Gesamtqualifikation immer positiv wirkenden – Punkten zu geben. Die 43 verpflichtenden Einzelbewertungen der Qualifikationsphase werden also nicht durch eine gewillkürte Anzahl geteilt sondern durch 44, um innerhalb des vorgegebenen Maximalpunktesystems eine freiwillige Leistung vorsehen zu können.

49

Aus der differenzierenden Formel zur Umrechnung des Gesamtergebnisses in der Qualifikationsphase (EI = (Pa x 40/44) + (Pb x 40/44)) ergibt sich ohne weiteres, dass die Punkte einer (erfolgreichen) Facharbeit (Pb) allein positiv auf das Gesamtergebnis wirken können. Die klägerseits beschriebenen potenziell negativen Auswirkungen ergäben sich nur dann, wenn ohne Facharbeit der Berechnungsmodus für den Pflichtbereich geändert würde, was indessen nach der Abiturprüfungsverordnung nicht vorgesehen ist. Anders formuliert stellte erst der Ansatz des Klägers die Systemgerechtigkeit einer Kombination aus verpflichtendem und freiwilligem Teil, der lediglich der Verbesserung dienen soll, in Frage.

50

cc) Die Aufteilung der Qualifikationsphase in einen Pflichtbereich und einen freiwilligen Bereich begründet insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

51

Der klägerseits vorgetragene Einwand einer Ungleichbehandlung gegenüber Abiturienten anderer Bundesländer, in denen es mangels Einrichtung einer freiwilligen Zusatzleistung nicht zu einer Verschiebung innerhalb des Punktekorridors kommt, sondern die mit der Abiturdurchschnittsnote korrespondiere Durchschnittspunktzahl eine Einordnung an der oberen Grenze des Punktekorridors bewirkt, scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 – 8 B 185/97 –, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 21, 54 [68]).

52

Soweit mit Blick auf die beschriebenen Auswirkungen auf die Tabelle zur Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote – auch ohne ausdrückliche Rüge des Klägers – innerhalb des Landes ein Vergleich mit Schülern der beruflichen Gymnasien und Kollegs anzustellen ist, begründet auch dieser keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung ist diesbezüglich zwar festzustellen, weil an beruflichen Gymnasien und Kollegs keine freiwillige Leistung vorgesehen und stattdessen ein weiterer verpflichtender Kurs in die Qualifikationsphase einzubringen ist (vgl. § 10 Abs. 9 AbiPO) mit der Folge, dass dort die einer Zehntelnote zuzuordnende Durchschnittspunktzahl an der oberen Grenze des jeweiligen Punktekorridors angesiedelt ist. Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt indessen in der verschiedenartigen Ausgestaltung der Einführungsphase, die in Kollegs (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 26. Mai 2011, GVBl. S. 129 – mit späteren Änderungen) und an beruflichen Gymnasien (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung über das berufliche Gymnasium vom 16. Juni 1997, GVBl. S. 186 – mit späteren Änderungen) im Klassenverband unterrichtet wird, während der Unterricht an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen bereits in einem Kurssystem von Grund- und Leistungskursen erfolgt (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) – GymOStV – vom 21. Juli 2010, GVBl. S. 235 – mit späterer Änderung). Dies ist von Bedeutung, weil die im ersten Jahr der Qualifikationsphase in einem der Leistungsfächer anzufertigende Facharbeit (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 6 GymOStV) nach den unwidersprochenen Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Vorbereitung in den entsprechenden Kursen der Einführungsphase bedarf. Hinzu kommen die weiteren Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der auch nach dem Schulgesetz unterschiedlichen Schularten (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 7 SchulG sowie § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 SchulG), die sich beispielweise auch in unterschiedlichen Fächerbelegungen oder Pflichtstundenzahlen niederschlagen.

53

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich schließlich auch nicht innerhalb der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen bei einem Vergleich der Schüler, die eine (erfolgreiche) Facharbeit in der Qualifikationsphase einbringen, und denjenigen, die keine Facharbeit anfertigen oder die geforderte Mindestpunktzahl nicht erreichen. In Bezug auf den Pflichtbereich ist festzustellen, dass beide hier zum Vergleich stehende Gruppen die 43 verpflichtend einzubringenden Einzelbewertungen nach der Formel EIa = Pa x 40/44 in das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase ein- bzw. umgerechnet bekommen, mithin Gleiches gleich behandelt wird. Diese Umrechnung erfolgt unabhängig davon, ob eine Facharbeit eingebracht wird oder nicht. Soweit der Kläger eine unterschiedliche Wertigkeit der in Bundespunkte umzurechnenden Landespunkte rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Abiturprüfungsordnung in der Qualifikationsphase ein Landespunkt rechnerisch immer der Wertigkeit von (gerundet) 0,91 Bundespunkten entspricht. Dies gilt sowohl für die im Pflichtbereich erworbene Punktsumme (EIa) als auch für etwaige Punkte der Facharbeit und unabhängig davon, ob eine Facharbeit eingebracht wird oder nicht. Hinsichtlich der freiwilligen Facharbeit besteht zunächst eine Chancengleichheit dahingehend, dass es – wie der Kläger selbst einräumt – allen Schülern möglich gewesen ist, eine Facharbeit in einem Leistungsfach anzufertigen (vgl. S. 18 der Berufungsbegründungsschrift vom 10. Dezember 2014). Dass im Folgenden eine Ungleichbehandlung dahingehend erfolgt, dass diejenigen, die eine den Vorgaben des § 10 Abs. 8 AbiPO entsprechend Facharbeit einbringen, weitere Punkte in der Qualifikationsphase nach der FormelEIb = Pb x 40/44 erwerben, während die anderen keine Zusatzpunkte (EIb) erhalten, stellt sich anhand des Differenzierungskriteriums Facharbeit als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar. Insoweit ist es das Wesen additiver freiwilliger Leistungen, dass nur derjenige Zusatzpunkte erhält, der die freiwillige Leistung den sonstigen Vorgaben genügend erbringt.

54

dd) Soweit die Kombination aus Pflichtbereich und freiwilliger Leistung in der Qualifikationsphase zu einer grundsätzlich nicht zu beanstandenden Verschiebung innerhalb der Punktekorridore der Gesamtnotenumrechnung führt und die erbrachten Einzelleistungen des Pflichtbereichs leistungsgerecht in der Abiturdurchschnittsnote abgebildet werden, gelangt dieser Ansatz bei einer durchschnittlichen Leistung von 5 Punkten an seine Grenzen. Denn dort ist zum einen in Bezug auf die Abiturdurchschnittsnote kein Punktekorridor vorgesehen und die Mindestpunktzahl von 300 Punkten zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife würde mit einem 5 Punkteschnitt in den verpflichtend zu erbringenden Leistungen nicht erreicht. Zum anderen erlangt insoweit auch das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase (EI) ausnahmsweise eine eigenständige Bedeutung, da die zur Zulassung zum Prüfungsbereich erforderliche Mindestpunktzahl von 200 Punkten bei einem Durchschnitt von 5 Punkten im Pflichtbereich der Qualifikationsphase ohne die freiwillige Facharbeit ebenfalls nicht erreicht wird.

55

Angesichts der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, die eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote von 1,6 auf 1,5 betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob das durch eine freiwillige Leistung nach § 10 Abs. 8 AbiPO geprägte System bei einem effektiven Punkteschnitt von 5 Punkten gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze oder höherrangiges Recht verstößt, weil ein Prüfling trotz durchschnittlich „ausreichender Leistungen“ (5 Punkte) die Abiturdurchschnittsnote „ausreichend“ (Note 4,0) nicht erreicht bzw. erst gar nicht zum Prüfungsbereich zugelassen wird, oder ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt ist, die Summe von Einzelleistungen, die sich im Durchschnitt als ausreichend darstellen, abweichend von einem arithmetischen Mittel im Gesamtleistungsbild als mangelhaft anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 – 7 B 91/76 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 – 7 B 51/85 u.a. –, juris, Rn. 16). Die hier nicht zu entscheidende rechtliche Behandlung derartiger Fälle stellt jedenfalls das Gesamtsystem aus verpflichtendem und freiwilligem Bereich an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen nicht in Frage. Hinzu kommt die faktische Erwägung, dass Prüflinge, die im Bereich einer durchschnittlichen Punktzahl von 5 Punkten liegen, häufig mit anderen beschränkende Vorgaben der Prüfungsordnung in Konflikt geraten, denen zufolge in der Qualifikationsphase höchsten sieben Kurse mit weniger als 5 Punkten eingebracht werden können (§ 10 Abs. 10 Satz 5 AbiPO) und im Prüfungsbereich in mindesten zwei bzw. drei Prüfungsfächern mindestens 5 Punkte erreicht werden müssen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AbiPO). Nach Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung scheiterten Schüler in diesem Punktebereich in der Praxis typischerweise an den Beschränkungen des § 10 Abs. 10 Satz 5 AbiPO und die Frage, ob ein Prüfling mit durchschnittlich 5 Punkten im Pflichtbereich und ohne Facharbeit zum Prüfungsbereich zugelassen werde, sei eher theoretischer Natur und bislang praktisch nicht relevant geworden.

56

3. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

57

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen, insbesondere die für eine revisionsgerichtliche Klärung allein bedeutsame Auslegung der bundes- oder verfassungsrechtlichen Maßstabsnormen vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. zur Abgrenzung zu klärungsbedürftigem, indes nicht revisiblem Landesrecht, BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 9 BN 4/10 –, juris, Rn. 7, m.w.N.).

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,- € festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2013 - 3 K 1404/13 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.345,44 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht verpflichtet, noch vor Ablauf des 31.07.2013 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen mit Schreiben vom 19.07.2013 erhobenen Widerspruch, längstens jedoch bis 31.07.2014, hinauszuschieben. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die begehrte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Dem geltend gemachten Anspruch stehen aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers ist die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793). Danach ist § 39 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag eines Beamten des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit (§ 36 Abs. 3 LBG) auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen damit im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ gemacht werden. Ein entsprechender Antrag soll während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607). Die Übergangsregelung verfolgt in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs zugleich eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.).
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris). Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat dabei keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O., m.w.N.).
Das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.). Diese müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Das erfordert, nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 - 6 B 201/13 -, Juris; s.a. LT-Drs. 14/6694 S. 607). Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Ablehnung des Hinausschiebens des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand einer rechtlichen Prüfung stand. Der Antragsgegner hat hinreichend konkrete und nachvollziehbare dienstliche Interessen dargelegt, die einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehen.
Nach dem - unstreitigen - Ergebnis mehrerer polizeiärztlicher Untersuchungen ist der Antragsteller, bei dem unter anderem eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert wurden, nicht mehr polizeidienstfähig (vgl. hierzu das polizeiärztliche/amtsärztliche Gutachten vom 21.03./13.05./17.05.2013; s. zu den Diagnosen auch die vorliegende Bescheinigung der W. Kliniken vom 02.10.2012), d.h. er kann nicht mehr uneingeschränkt im Polizeivollzugsdienst verwendet werden (§ 43 Abs. 2 Satz 1 LBG). Die Polizeidienstfähigkeit orientiert sich dabei an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“. Sie setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (BVerwG, Urteile vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206 und vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128 m.w.N.). Die insoweit beim Antragsteller bestehenden Einschränkungen können dem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch entgegengehalten werden, denn Bezugspunkt der dienstlichen Interessen ist insoweit das vom Antragsteller bekleidete Amt im statusrechtlichen Sinne als Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 und nicht der seit 2001 von ihm bekleidete Dienstposten als Fachlehrer an der Polizeischule. Die Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt - bis zum Erreichen der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand - beanstandungsfrei als Lehrer an der Polizeischule (vollzugsatypisch) verwendet werden konnte, wobei es aus ärztlicher Sicht möglicherweise auch keine Bedenken gegen eine Fortsetzung der Lehrtätigkeit geben mag (vgl. E-Mail des Polizeiarztes Dr. B. an den Antragsteller vom 15.05.2013), hindert den Dienstherrn nicht daran, im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Hinausschiebungsanspruchs als entgegenstehenden dienstlichen Belang anzuführen, dass der Antragsteller nicht mehr auf (grundsätzlich) allen Dienstposten, die seinem Statusamt entsprechen, eingesetzt werden kann. Es liegt insoweit im berechtigten Interesse des Dienstherrn, dass nur voll einsatzfähige Beamte über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst tun (VG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2012 - 3 K 2091/12 -).
Die erforderliche Einsatzbereitschaft der Polizei setzt ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, die der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht gewährleisten kann. Auch Lehrer an der Polizeischule - wie der Antragsteller - müssen nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners als Angehörige des Polizeivollzugsdienstes bei Großlagen für den klassischen Polizeieinsatzdienst grundsätzlich zur Verfügung stehen. Eine solche Großlage, während der die Polizeischule geschlossen wird, ist zuletzt beim Papstbesuch in F. (2011) eingetreten. Nur polizeidienstfähige Beamte können für solche Einsätze, die beispielweise auch im Falle eines Terroranschlags (jederzeit) notwendig werden können, verwendet werden. Darüber hinaus sollten auch Lehrer an der Polizeischule in der Lage sein, zur Auffrischung ihres Wissens in einer temporären Phase wieder normalen Polizeivollzugsdienst zu leisten, denn die Ausbildung hat einen hohen polizeipraktischen Bezug. Es kommt entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob und wann der Antragsteller tatsächlich an einem Auffrischungspraktikum teilgenommen hat, ob eine Auffrischung in der Zeit bis Juli 2014 dringend erforderlich wäre und ob entsprechende Einsätze regelmäßig erfolgen.
Zwar musste der Antragsteller im Rahmen einer zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand weiterverwendet werden und konnte trotz der gesundheitsbedingt eingeschränkten Einsatzfähigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 2 LBG). Die Verwendung des Antragstellers im „Innendienst“ diente der Verhinderung seiner vorzeitigen Zurruhesetzung (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2002 - 2 A 11657/01 -, NVwZ-RR 2003, 134). Das steht aber der Annahme entgegenstehender dienstlicher Interessen wegen der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit im Hinblick auf die beantragte Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinaus nicht entgegen. Die jeweilige Ausgangssituation - einerseits Verhinderung vorzeitiger Zurruhesetzung (Weiterverwendungspflicht bis zum Ablauf der Dienstzeit) und andererseits Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung der Dienstzeit - unterscheidet sich grundlegend.
Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob beim Antragsteller auch eine über die Polizeidienstunfähigkeit hinausgehende allgemeine Dienstunfähigkeit vorliegt und wie die Gefahr eines erneuten Krankheitsschubs zu bewerten ist (vgl. hierzu die ergänzende Stellungnahme des Leiters des Medizinischen Dienstes beim Bereitschaftspolizeipräsidium Dr. W. vom 02.07.2013, der vor dem Hintergrund der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers in den Jahren 2010 und 2012 von allgemeiner Dienstunfähigkeit ausgeht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. (vgl. auch Nr. II.10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert berechnet sich aus dem 6-fachen Wert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 4.224,24 EUR. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.