Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 5541/15

bei uns veröffentlicht am29.02.2016

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig, das heißt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (7 K 5540/15), unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Einstellungsjahrgang 2016 mit Ausbildungsbeginn 01.03.2016) einzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.097,74 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst.
Im Frühjahr des Jahres 2015 bewarb sich die am ...1985 geborene Antragstellerin, die unter anderem am linken Oberarm eine sich bis zur Ellenbeuge erstreckende Tätowierung ... in der Größe 28 cm x 10,5 cm trägt und 2013 aus kosmetischen Gründen Brustimplantate erhalten hat, um eine Einstellung in den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg. Nach der Stellenausschreibung ist für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eine Einstellung zum 01.07.2016, für den mittleren Polizeivollzugsdienst eine Einstellung zum 01.03.2016 vorgesehen.
Beim Auswahltest am 23.06.2015 erzielte die Antragstellerin ein Testergebnis von 105,6 Punkten für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und von 110,4 Punkten für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Mit Schreiben vom selben Tag erhielt sie aufgrund ihres Testergebnisses eine direkte Zusage für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum Frühjahr 2016 unter dem Vorbehalt, dass keine Hinderungsgründe bekannt werden. Als Hinderungsgründe wurden in dem Schreiben neben Krankheiten auch staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Verfahren sowie Jugendgerichtsverfahren und polizeiliche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie die Erteilung eines Fahrverbots oder der Entzug der Fahrerlaubnis, genannt.
Nachdem bei der amtsärztlichen Untersuchung am 11.08.2016 festgestellt worden war, dass die Tätowierung vom Sommerdiensthemd auch bei hängendem Arm nur teilweise verdeckt wird, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tag darauf hingewiesen, dass eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nur bei vollständiger Entfernung der beanstandeten Tätowierung - bis „mindestens Ende Sommerdiensthemd bei hochgestrecktem Arm“ - möglich sei, und um Übersendung entsprechender Nachweise über Beginn und Stand der Behandlung sowie um Vorlage eines Behandlungskonzepts gebeten. Mit Bescheid vom 19.08.2016 lehnte die Antragsgegnerin die Einstellung mit der Begründung ab, bei der Antragstellerin seien nach dem Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung derzeit die geforderten körperlichen Voraussetzungen nicht gegeben.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2015 Widerspruch ein und trug vor, es sei fehlerhaft, sie nur wegen der Brustimplantate nach der Polizeidienstvorschrift 300 (im Folgenden: PDV 300) als polizeidienstuntauglich einzuschätzen. Der ärztliche Dienst und der auf dessen Meinung beruhende Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin berücksichtigten nicht die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die gesundheitliche Eignung könne nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen, verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie zum Beispiel einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden seien. Es genüge ausdrücklich nicht, wenn der Dienstherr bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung habe. Dem Dienstherrn stehe nach der Änderung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insoweit kein Ermessen mehr zu, sondern er könne seine Entscheidung nur auf der Grundlage fundierter medizinischer Tatsachen und eines konkreten ärztlichen Gutachtens treffen. Die PDV 300 sei als Entscheidungsgrundlage ungeeignet. Bei fachgerecht ausgeführter Operation ohne Folgebeschwerden könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Gesundheit wegen der Brustimplantate erheblich mehr gefährdet sei als die von Polizeivollzugsbeamtinnen ohne solche Implantate. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin sei auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar. Es gebe bei ihr keinerlei Hinweise auf Komplikationen. Die vorhandenen Tätowierungen werde sie, soweit notwendig, bis zum Einstellungstermin am 01.03.2016 entfernen. Die HNO-ärztliche Untersuchung habe keinen Befund erbracht. Die erbetenen Urinkontrollen und gynäkologischen Untersuchungen seien eingeleitet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Bewerbung der Antragstellerin habe wegen der vorhandenen Brustimplantate nach Ziffer 10.4.2 der PDV 300 nicht berücksichtigt werden können. Die 2012 neugefasste PDV 300 sei von Leitenden Polizeiärzten des Bundes und der Länder auf der Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahre 2004 erarbeitet worden, das der polizeiärztliche Dienst der damaligen Bereitschaftspolizei zur Klärung dieser körperlichen Besonderheit eingeholt habe. Brustimplantate müssten vom medizinischen Standpunkt aus als gesundheitlicher Mangel bewertet werden, weil im Polizeidienst eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehe. Hierbei könne es zu einer Ruptur des Implantats mit dem Austreten von Silikon und damit zu weitreichenden Komplikationen kommen, die bis hin zu Nachoperationen mit Narbenbildung und Formveränderungen der Brüste und nachfolgenden langfristigen psychischen Beeinträchtigungen gehen könnten. Auch gebe es Probleme mit der Langzeithaltbarkeit derartiger Implantate. Dies gelte auch im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese sei nur für Fälle erheblich, bei denen zum Zeitpunkt der Einstellung die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt seien, prognostisch jedoch Zweifel bestünden. Bei der Antragstellerin sei dagegen wegen der erhöhten Verletzungsgefahr von einer aktuellen Polizeidienstuntauglichkeit auszugehen. Die Entscheidung des Petitionsausschusses vom September 2013 (Petition 15/3524) bezüglich der Einstellung einer Bewerberin mit Brustimplantaten in den Polizeivollzugsdienst des Landes könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da es im dortigen Fall nicht um eine Schönheitsoperation im klassischen Sinne, sondern um eine aus medizinischen Gründen durchgeführte Operation, also einen nicht übertragbaren Einzelfall gegangen sei.
Am 09.12.2015 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtschutz ersucht und zugleich Klage erhoben (7 K 5540/15). Zur Begründung führt sie aus, es sei unzutreffend, dass allein das Vorhandensein der beiden Brustimplantate ein Einstellungshindernis darstelle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Implantate zu gesundheitlichen Einschränkungen führen oder sie an der Diensterfüllung hindern könnten, habe der Polizeiarzt nicht. Nach Auffassung der Ärzte und Chirurgen, welche die Implantation vorgenommen hätten, bestünden keinerlei Hinderungsgründe. Die Implantate seien weder optisch besonders auffällig noch behinderten sie sie körperlich in irgendeiner Weise. Die Regelung der PDV 300 gehe auf überholte ärztliche Annahmen zurück. Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Gutachten des Universitätsklinikums Münster sei zwölf Jahre alt und stütze die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht, denn zusammenfassend werde das allgemeine Risiko bei jüngeren Frauen mit Silikonimplantaten auch hier als gering bewertet. Dabei greife das Gutachten auf Langzeitstudien zurück, die sich auf frühere Implantat-Generationen bezögen, mit denen höhere Risiken einhergegangen seien. Die bei ihr verwendeten Implantate seien solche der fünften Generation vom Typ Allergan Inspira TRX mit 310 g, die auch nach Aussage des Polizeiarztes als verhältnismäßig sicher gälten. Sie verfügten über eine glatte Hülle und eine dickflüssige Konsistenz und seien durch Herrn Prof. Dr. med. ..., einen fachlich kompetenten Chirurgen, der mehr als 12.000 Operationen als plastischer Chirurg durchgeführt habe, unter dem Brustmuskel eingebracht worden. Dessen Bescheinigung, dass aus medizinischer Sicht kein erhöhtes Risiko einer Ruptur bestehe, wiege mehr als eine zwölf Jahre alte, abstrakt generalisierende Einschätzung Dritter. Der polizeiärztliche Dienst habe ohne individuelle Begutachtung entschieden, dass das bloße Vorhandensein der Brustimplantate die Polizeidiensttauglichkeit ausschließe. Tatsächlich gebe es keinerlei Anhaltspunkte für Verhärtungen, Fibrosen oder sonstige Komplikationen. Sie sei völlig beschwerdefrei und erwarte nach den Stellungnahmen ihrer Behandler auch für die Zukunft keinerlei Komplikationen. Dies habe eine gynäkologische Untersuchung am 12.01.2016 nochmals bestätigt. Die erhöhte Verletzungsgefahr zum Beispiel bei einem Schlag oder Stich gegen den Brustkorb führe auch bei einer nicht operierten Brust zu empfindlichen Verletzungen und Risiken mit der Notwendigkeit von Operationen und der Gefahr der Narbenbildung. Dass sich diese Risiken durch Implantate erhöhten, sei durch nichts belegt. Ihre behandelnde Ärztin, Frau Dr. ..., habe ihr mitgeteilt, dass eine Frau mit Implantaten aus ärztlicher Sicht in einem solchen Fall sogar noch besser geschützt sei als eine Frau ohne Implantate oder ein männlicher Beamter, weil innere Organe nicht so leicht getroffen werden könnten. Das Implantat würde sich wie ein Schutzpolster auswirken und die inneren Organe schützen. Soweit die Antragsgegnerin auf eine Belastung des Landeshaushalts durch spätere Nachoperationen oder die Ersetzung der Implantate abstelle, sei dies falsch, weil derartige kosmetische Operationen – ebenso wie ihre Nachbehandlungen – von der Beihilfe ausgeschlossen seien und deshalb auch keine Heilfürsorgekosten auslösten. Auch eine bereits verbeamtete Polizeibeamtin, die sich nach einer Krebsoperation die Brust durch Implantate wieder aufbauen lasse, werde nicht zwingend für dienstunfähig erklärt und in den Ruhestand versetzt.
Sie sei nicht verpflichtet, vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Entfernungsprozedur auf sich zu nehmen und ihre Tätowierung im sichtbaren Bereich vollständig entfernen zu lassen. Dies sei auch nicht notwendig. Die Leitlinien des Innenministeriums besagten lediglich, dass Tätowierungen im Dienst nicht sichtbar sein dürften. Sie erstrebe aber zunächst nur die Teilnahme an der aus einem neunmonatigen theoretischen Teil bestehenden Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst, bei der sie zunächst nur die Polizeischule besuchen, nicht in Uniform auftreten und auch nicht im unmittelbaren Bürgerkontakt stehen werde. Bei regulärem Verlauf der Ausbildung werde sie frühestens im Sommer 2017 im Praktikum in Uniform auftreten. Selbst dann sei beim Tragen eines Langarmhemdes die Tätowierung verdeckt, beim Kurzarmhemd luge sie nur dann heraus, wenn sie den Arm hebe. „Hemd/Bluse blau Langarm“ sei gemäß Anlage 1 der Leitlinien eine ganzjährig zulässige Kombinationsmöglichkeit. Warum eine entsprechende Kontrolle dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könne, erschließe sich nicht. Allerdings habe sie sich mehrfach schriftlich verpflichtet, für den Fall einer verbindlichen Zusage für die Ausbildung ihre Tätowierung soweit entfernen zu lassen, dass sie auch unter dem kurzen Uniformhemd nicht mehr sichtbar sei. Nach Mitteilung der Laserklinik Heidelberg erfordere die Entfernung der konkreten Tätowierung am Arm fünf bis sechs Sitzungen, zwischen denen jeweils vier Wochen liegen sollten. Die Einhaltung der Richtlinien der Antragsgegnerin könne sie bis zur vollständigen Entfernung der Tätowierung sicherstellen, indem sie langärmelige Kleidung trage oder notfalls eine Bandage oder ein Pflaster über die Tätowierung lege. Hierzu verpflichte sie sich. Wegen der im Hinblick auf die Implantate rechtswidrigen Ablehnung könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass sie vorleistungspflichtig sei. Dies sei unverhältnismäßig und widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, eine andere Laufbahn – zu der sie zurzeit nicht qualifiziert sei – in den Blick zu nehmen, solange völlig ungewiss sei, ob und wann sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen werde. Im Übrigen werde ihr auch bei der Bewerbung für die Laufbahn für den gehobenen Dienst sicherlich entgegengehalten, dass sie aufgrund ihrer Brustimplantate nicht polizeidiensttauglich sei. Im Zivilrecht wäre ein solches Verhalten als treuwidrig zu qualifizieren, dieser Rechtsgrundsatz müsse eigentlich auch im Verwaltungsrecht gelten.
Die Einstweilige Anordnung sei notwendig, weil die Einstellung bereits für den 01.03.2016 beabsichtigt sei. Nach der üblichen Verfahrensdauer der Verwaltungsgerichte sei nicht zu erwarten, dass die Klage bis zu diesem Tage rechtskräftig entschieden werde. Länger zuwarten könne sie wegen der Altersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht, da sie am ...03.2016 die Altersgrenze überschreiten werde. Da die Ausbildung zunächst mit einem theoretischen Teil beginne, wolle sie an dieser verschulten Ausbildung teilnehmen können um den Anschluss gegenüber ihren Kommilitonen nicht zu verlieren. Wenn sich dann erweise, dass sie doch nicht eingestellt werden könne, seien die Nachteile für die Antragsgegnerin begrenzt.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, sie an der am 01.03.2016 beginnenden Ausbildung für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg teilnehmen zu lassen und ihr die Ausbildungsstelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zuzuweisen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es bestehe schon kein hinreichender Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe bislang keinerlei Anstrengungen unternommen, die vorhandene Tätowierung im sichtbaren Bereich entfernen zu lassen. Es sei daher zweifelhaft, ob die Tätowierung bis zu dem gewünschten Einstellungstermin überhaupt vollständig entfernt werden könne. Insofern bestehe ein Einstellungshindernis nach der Leitlinie des Innenministeriums, wonach im Dienst – ausgenommen beim Dienstsport – jegliche Tätowierung nicht sichtbar sein dürfe. Die Antragstellerin täusche sich, wenn sie anführe, dass Polizeianwärter sich nicht im Dienst befänden. Anwärter hätten zwar kein Amt im statusrechtlichen Sinn, die Ausbildungszeit werde aber nach § 8 Abs. 2 LVO Pol als Dienst verstanden. Die Polizeianwärter müssten auch im Unterricht in Dienstuniform auftreten. Zudem bestehe nicht unbedingt erst im Hauptpraktikum Bürgerkontakt, sondern auch bei Großlagen, zu denen Polizeianwärter hinzugezogen werden könnten, und bei Übungen im Freien. Es gehe aber auch um Fragen von Seiten der Ausbilder und der anderen Polizeianwärter, die ganz genau wüssten, dass sichtbare Tätowierungen nicht geduldet würden. Nicht wenige Bewerber hätten sich rechtzeitig informiert und ihre Tätowierungen im Vorfeld der Bewerbung entfernen lassen, obwohl sie sich nicht hätten sicher sein können, aus anderen Gründen nicht doch noch aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden. Da man auf die Zusage der Antragstellerin, die Tätowierung zu entfernen, vertraut habe, sei diese Fragestellung vorläufig nicht mehr vertieft thematisiert worden. Wider Erwarten und trotz aller Auflagen und Zusagen habe sie sich nicht einmal ansatzweise daran gehalten. Deshalb habe sie eine ernsthafte Bereitschaft zur Entfernung der Tätowierung schon nicht glaubhaft gemacht. Es sei kein widersprüchliches Verhalten, an der Erfüllung der Auflage festzuhalten, da im Hinblick auf eine Tolerierung von Tätowierungen kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Das Fehlen von Einstellungsvoraussetzungen falle in die Risikosphäre der Antragstellerin und nicht in die des Dienstherrn. Die Selbstverpflichtung, ein langärmliges Hemd oder ein Pflaster zu tragen, um die sichtbare Tätowierung zu überdecken, sei aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich und auch von den Vorschriften zur Dienstkleidung nicht gedeckt. Durch diese werde ein einheitliches Erscheinungsbild uniformierter Polizeivollzugsbeamter in bestimmten Einsatzsituationen sichergestellt und andererseits im Rahmen des Fürsorgeprinzips die Grenze der Zumutbarkeit einer Dienstverrichtung insbesondere im Hochsommer gewährleistet. Grundsätzlich müsse der Polizeivollzugsbeamte in der Lage sein, alle in der Leitlinie genannten Kleidungsstücke zu tragen. Es sei zwar im Rahmen der allgemeinen Dienstausübung dem einzelnen Beamten überlassen, welche zugelassenen Kleidungsstücke er trage, dennoch könne es bei bestimmten Einzeleinsätzen erforderlich sein, einheitlich aufzutreten. Der Dienstherr könne nicht gehalten sein, Abweichungen von der Sommeruniform vorzunehmen, nur um dem Hang zur Individualität des Tätowierten nachzugeben. Zudem könne das Tragen eines Pflasters oder eines Langarmhemdes im Sommer nur unter erheblichem Aufwand kontrolliert werden, was dem Dienstherrn nicht zumutbar sei.
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Bei dem Gutachten des Universitätsklinikums Münster müsse notwendigerweise auf zwei Vergleichsgruppen abgestellt werden, Frauen ohne gefahrgeneigte Berufe und Frauen mit gefahrgeneigten Berufen. Für die letztere Gruppe, unter welche auch Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes fielen, ergebe sich laut Gutachten ein erhöhtes Rupturrisiko. Bei Frauen mit Brustimplantaten sei daher bereits die aktuelle Polizeidienstfähigkeit zu verneinen. Diese Frauen trügen bei körperlicher Gefährdung, wie zum Beispiel beim Fallen, bei einem Hieb, bei einem Sturz, Stoß oder Schlag, ein erhöhtes Risiko, durch welches eine extrakapsuläre Ruptur auftreten könne. Zudem könne angesichts der möglichen Komplikationen nicht von einer hinreichend sicheren Erhaltung der vollen Polizeidienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgegangen werden. Nach Rücksprache mit dem Leitenden Medizinaldirektor des Polizeiärztlichen Dienstes seien die Empfehlungen der Fachgesellschaft Plastischer Chirurgen heranzuziehen. Danach gälten nur Implantate der fünften Generation als verhältnismäßig sicher, da diese eine dickflüssigere Konsistenz und eine glatte Hülle hätten. Weiterhin solle das Implantat unter dem Brustmuskel eingebracht sein, um das Risiko einer Kapselfibrose zu verringern. Ein Implantat-Pass garantiere zumindest, dass ein zertifiziertes Implantat durch einen fachlich kompetenten Chirurgen eingesetzt worden sei. Empfehlenswert sei zudem eine einjährige postoperative Wartezeit, um das Risiko einer Kapselfibrose zu verringern, sowie abschließend eine Begutachtung durch einen Fachgutachter, der nicht der behandelnde Chirurg sein sollte. Diese Kriterien stellten jedoch nach Ansicht der Fachgesellschaft Plastischer Chirurgen einen Kompromiss dar und böten keine Gewähr dafür, dass Komplikationen früher oder später ausblieben. Als mögliche Risiken seien Gelbluten, intra- und extrakapsuläre Rupturen sowie das Entstehen einer Kapselfibrose mit einer Wahrscheinlichkeit von 10-15 % zu nennen. Zudem gebe es keine Garantie, dass die Brustimplantate lebenslang hielten. Beamte im Polizeivollzugsdienst würden in körperlicher Hinsicht voll gefordert, nicht nur hin und wieder, sondern häufig und sehr intensiv, manchmal über einen längeren Zeitraum hinweg. Weibliche Beamten würden hier nicht geschont. Insofern könne nicht auf die konkrete Situation der Antragstellerin eingegangen werden. Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes müsse geschlechterunabhängig jederzeit und für alle Situationen, die der Beruf erfordere, gewappnet sein. Das erfordere schon das Statusamt eines Polizeivollzugsbeamten. Ein konkret individuelles Risiko für jeden möglichen Einzelfall abzubilden und zu bewerten, sei nicht nur schlicht unmöglich, es sei darüber hinaus auch ein richterlich anerkanntes Prinzip der Bewerberauswahl, anhand abstrakter Kriterien und Richtlinien wie der PDV 300 eine Ausschlusswahl zu treffen, weil das Restrisiko einer mit der Vorbelastung einhergehenden Diensteinschränkung oder Dienstunfähigkeit zu hoch sei. An dem Gutachten des Universitätsklinikums Münster aus dem Jahre 2004 sei festzuhalten. Es bleibe der Antragstellerin unbenommen, neuere Studien vorzulegen, die jegliches Restrisiko ausschlössen. Zudem sei auf die versorgungsrechtlichen Folgen zu verweisen, die ein Unfall bei einer Beamtin mit Brustimplantaten verursache.
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Eine unbedingte Dringlichkeit bestehe nicht. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, in die Warteliste des gehobenen Dienstes aufgenommen zu werden. Das von ihr erzielte Testergebnis von 106,5 Punkten reiche zwar im Moment nicht aus, um eingestellt zu werden, dies könne sich jedoch noch ändern, da erfahrungsgemäß Bewerber absprängen oder aus anderen Gründen nicht eingestellt werden könnten. Die Altersgrenze liege im gehobenen Dienst bei 32 Jahren und nicht wie im mittleren Dienst bei 31 Jahren.
II.
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Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag nach verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO dahingehend auszulegen,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig, das heißt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (7 K 5540/15), unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Einstellungsjahrgang 2016 mit Ausbildungsbeginn 01.03.2016) einzustellen.
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Zwar zielt der Antrag der Antragstellerin dem Wortlaut nach lediglich darauf ab, sie an der am 01.03.2016 beginnenden Ausbildung für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg teilnehmen zu lassen. Die Kammer ist gemäß § 88 VwGO jedoch nicht an diese Fassung des Antrags gebunden, sondern hat das darin und im gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1998 – 2 B 56.97 –, juris). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin wird deutlich, dass sie letztendlich die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt, weil nur auf diese Weise der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erfolgreich absolviert werden kann. Die Beschränkung ihres Antrags auf die bloße Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst hat lediglich den Zweck, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden. Eine solche Beschränkung würde aber dazu führen, dass sie ihr eigentliches Begehren, die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in der Hauptsache nicht mehr erreichen könnte. Bereits nach dem ...03.2016 – dem Tag, an dem sie ihr 31. Lebensjahr vollenden wird – wäre wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze auch im Falle einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der von ihr formulierten Fassung und einem späteren Erfolg in der Hauptsache eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht mehr möglich. Denn nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vom 26.11.2014 (GBl. 2014, 736, im Folgenden: LVOPol) kann in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden, wer das 17. Lebensjahr und noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat. Da eine Ernennung nur vorgenommen werden darf, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Ernennung, hier also nach der stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache, (noch) gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 113.11 –, juris), käme nach dem ...03.2016 eine Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr in Betracht. Eine rückwirkende Ernennung zur Beamtin auf Widerruf auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der Höchstaltersgrenze ist nach § 8 Abs. 4 BeamtStG nicht zulässig und unwirksam. Auch eine Folgenbeseitigungslast begründet für sich genommen keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ernennung, den das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht ausschließt. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich allein nach materiellem Recht (BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012, a.a.O.). Dieses sieht bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst Ausnahmen vom Höchstalter nicht vor. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § 11 Abs. 2 LVOPol, der Ausnahmen nur vom Mindestalter zulässt. Die aufgrund einer einstweiligen Anordnung erstrittene Teilnahme der Antragstellerin an der bis dahin vorgesehenen Ausbildung bei der Antragsgegnerin könnte daran nichts ändern.
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Der so ausgelegte Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich der Antragstellerin nicht bereits das gewähren, was sie in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus - wegen der Möglichkeit des Widerrufs nach § 23 Abs. 4 BeamtStG - keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2007 – 1 S 2132/07 –, juris, und vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160 m.w.N.). In diesem Sinne hat die Antragstellerin das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
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Der Antragstellerin steht voraussichtlich ein Anspruch auf Einstellung in den am 01.03.2016 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zu.
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Die Auswahl von Bewerbern hat sich nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04 –, juris). Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58). Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt wird, kann grundsätzlich nur eine erneute ermessenfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Ausnahmsweise kann sich der aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgende Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung jedoch zu einem Anspruch auf Ernennung verdichten. Ein solcher Rechtsanspruch auf Ernennung besteht bei einer wirksam erteilten Zusage (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1105/13 -, juris).
23 
Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.06.2015 handelt es sich um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Denn die Antragsgegnerin als nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVOPol zuständige Einstellungsbehörde hat der Antragstellerin darin schriftlich die Einstellung zugesagt. Diese Zusage steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Antragstellerin sich als polizeidiensttauglich erweist und keine Hinderungsgründe bekannt werden. So ist es ausdrücklich in dem als Entwurf in den Akten befindlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.07.2016 ausgeführt. Gleiches gilt aber auch für das der Antragstellerin offensichtlich übersandte und von ihr vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.06.2015, das im Wortlaut teilweise von dem in den Akten befindlichen Entwurf abweicht, insbesondere den ausdrücklichen Vorbehalt der Polizeidiensttauglichkeit nicht enthält. Der auch dort genannte Vorbehalt, dass keine Hinderungsgründe bekannt werden, bezieht sich aber auch auf die Polizeidiensttauglichkeit. Denn in dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die polizeiärztliche Auswahluntersuchung noch durchzuführen ist, und unmittelbar nach diesem Hinweis bei der beispielhaften Aufzählung, was als Hinderungsgrund in Betracht kommt, werden auch Krankheiten erwähnt, deren Feststellung die polizeiärztliche Auswahluntersuchung dient.
24 
Aller Voraussicht nach kann dem Einstellungsanspruch der Antragstellerin die vorbehaltene Polizeidienstuntauglichkeit gemäß § 4 Nr. 2 LVOPol nicht entgegengehalten werden. Der weder sofort vollziehbare noch bestandskräftig gewordene Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.08.2015, mit dem bei der Antragstellerin nach dem Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung das Fehlen der körperlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, dürfte sich als rechtswidrig erweisen. Nach § 4 Nr. 2 LVOPol kann in ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst nur berufen werden, wer polizeidiensttauglich ist. § 4 Nr. 2 LVOPol konkretisiert für den Sachbereich des Polizeidienstes die allgemeinen Vorschriften des Art. 33 Abs.2 GG sowie des § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. hierzu und zu dem Folgenden BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O.). Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maß ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde; insoweit besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung einzuschränken (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2014 - 2 K 1762/13 –, juris).
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Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bezieht sich dabei nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, juris). Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Sie kann nur verneint werden, wenn ein Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig wird oder bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG, § 9 RdNr. 35).
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Nach diesen Maßgaben ergibt sich die Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht allein aus Anlage 1 Ziffer 10.4.2 der Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300), wonach Brustimplantate Merkmale sind, welche die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen gewährleistet werden sollte. Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hatte der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden beziehungsweise den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird. Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.07.2013 und vom 30.10.2013, jeweils a.a.O.), die bezüglich der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eine volle Überprüfbarkeit und eine Überprüfungsverpflichtung durch die Gerichte annimmt, entfällt der diesbezügliche Anwendungsbereich der PDV 300 mit der Folge, dass eine Bindungswirkung für die Gerichte nicht mehr bejaht werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 – 7 K 117.13 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 21.08.2014 – W 1 E 14.733 –, juris).
27 
Anhaltspunkte für eine Polizeidienstuntauglichkeit ergeben sich aller Voraussicht nach auch nicht aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Der polizeiärztliche Dienst stützt seine Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit einzig auf die Brustimplantate der Antragstellerin. Diese dürften ihre gesundheitliche Eignung weder hinsichtlich des gegenwärtigen Gesundheitszustands noch prognostisch ausschließen.
28 
Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie aktuell die körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes erfüllt. Anhaltspunkte für eine verminderte Leistungsfähigkeit sind nicht ersichtlich. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Attest von Prof. Dr. ... vom 04.06.2015 bestehen aus medizinischer Sicht keinerlei Hinderungsgründe für die Beschäftigung der Antragstellerin als Polizeibeamtin; alle Tätigkeiten, die in das Anforderungsprofil passten, könnten uneingeschränkt durchgeführt werden. Die behandelnde Gynäkologin der Antragstellerin bescheinigt im Attest vom12.01.2016, dass die Implantate reizlos seien und es keinen Befund für eine Ruptur gebe.
29 
Auch die Antragsgegnerin trägt eine aktuell verminderte Leistungsfähigkeit, die der Antragstellerin die Erfüllung der Dienstpflichten aus tatsächlichen Gründen unmöglich machen würde, nicht vor. Vielmehr beruft sie sich zur Begründung der angenommenen Polizeidienstunfähigkeit darauf, dass aus Gründen der Fürsorgepflicht – und damit aus rechtlichen Gründen – wegen eines erhöhten Risikos unmittelbar nach der Einstellung Verwendungseinschränkungen für die Antragstellerin ausgesprochen werden müssten. Hierfür besteht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine medizinische Notwendigkeit.
30 
Die Fürsorgepflicht gebietet, Leben und Gesundheit der Beamten zu schützen. Soweit allerdings die dem Beamten übertragenen Dienstgeschäfte ihrer Natur nach mit Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, muss der Beamte diese Gefahren im Grundsatz hinnehmen. Der Dienstherr hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass diese Gefahren auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt bleiben bzw. werden (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 78 RdNr. 53). Diese Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Gefährdungen für den Beamten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch den Ausspruch einer Verwendungseinschränkung durch den Dienstherrn rechtfertigen, wobei stets zu beachten ist, dass eine Verwendungseinschränkung gegen den Willen des Beamten einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung darstellen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 – 7 K 117.13 –, juris). Die Dienstgeschäfte des Polizeivollzugsdienstes sind ihrer Natur nach mit Lebens- und Gesundheitsgefahren verbunden, so dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf Gesundheitsgefahren auch im Zusammenhang mit den Implantaten durch Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht ausreichend sein kann, um Verwendungseinschränkungen aufgrund der Fürsorgepflicht begründen zu können. Daraus, dass diese Gefahren auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken sind, folgt jedoch, dass solche Verwendungseinschränkungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die Gefährdung des einzelnen Beamten aufgrund seiner individuellen Konstitution erheblich höher ist als für die anderen Beamten, denen dieselben Dienstgeschäfte übertragen werden. Denn selbst wenn bestimmte Gefahren erst aufgrund der individuellen Konstitution bestehen, diese aber in einer Gesamtschau kein erheblich höheres Risiko für Leben und Gesundheit als für die anderen Beamten begründet, hat der einzelne Beamte wegen der generellen Gefährlichkeit der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nach dem oben dargelegten Maßstab auch diese konstitutionsbezogenen Gefahren hinzunehmen (VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.).
31 
Vorliegend kann bei Würdigung der medizinischen Stellungnahmen nicht davon ausgegangen werden, dass Gesundheit und Leben der Antragstellerin wegen ihrer Brustimplantate erheblich stärker gefährdet wären als bei Polizeivollzugsbeamtinnen ohne Implantate. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf die erhöhte Verletzungsanfälligkeit bei den in Ausbildung und Dienst unvermeidbaren Tätigkeiten. So bestehe zum Beispiel beim Fallen, bei einem Hieb, bei einem Sturz, Stoß oder Schlag, ein erhöhtes Risiko für eine extrakapsuläre Ruptur. Hierdurch könne es zu einer schwerwiegenden Zerstörung der Implantathülle kommen, die zu behandlungsbedürftigen Beschwerden führe. Das Verteilen des Silikongels im umliegenden Körpergewebe, das in dem Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 29.11.2004 als Folge einer Ruptur angeführt wird und zu sofort oder erst nach längerer Zeit eintretenden Brustschmerzen mit der Notwendigkeit ausgedehnter Folgeoperationen führen kann, droht bei Brustimplantaten der fünften Generation, wie sie auch die Antragstellerin laut dem vorgelegten Implantat-Pass trägt, aber wohl nicht mehr. So räumt auch der Leitende Medizinaldirektor des Polizeiärztlichen Dienstes ein, dass nach den heranzuziehenden Empfehlungen der Fachgesellschaft Plastischer Chirurgen Implantate der fünften Generation als verhältnismäßig sicher gälten, da diese, anders als Implantate früherer Generationen, dickflüssiger in der Konsistenz seien und eine glatte Hülle hätten; bei Beschädigungen des Implantats komme es zu weniger schwerwiegenden Komplikationen als bei älteren Modellen. Auch in seiner Stellungnahme zur Petition 15/5548 führt er in Bezug auf die Folgen einer Hieb- oder Stichverletzung im Brustbereich bei einer Implantatträgerin aus, dass bei Implantaten der fünften Generation, die nicht wie ältere Implantate mit flüssigem Silikongel, sondern mit kohäsivem, schnittfesten Silikon gefüllt seien, die Gefahr eines Auslaufens in das umgebende humane Gewebe mit den damit verbundenen gefürchteten schweren Entzündungsreaktionen mit oft entstellender Narbenbildung an der betroffenen Brust nicht mehr bestehe. Dies deckt sich mit einer Aussage in dem genannten Gutachten des Universitätsklinikums Münster, wo es unter dem Punkt „Allgemeines zu Silikonbrustprothesen“ heißt, dass seit einigen Jahren auch kohäsives Silikon eingesetzt werde, das schnittfest sei und sich selbst bei Ruptur der Implantathülle nicht im Körper verteilen solle, zu dem aber - obwohl bereits käuflich zu erwerben - noch keine vergleichenden Studien oder klinischen Erfahrungen existierten. Der plastische Chirurg, welcher der Antragstellerin die Brustimplantate eingesetzt hat, bestätigt in seinem Attest vom 16.02.2016 ebenfalls, das ein erhöhtes Risiko Richtung Ruptur der Implantate bei Körperkontakt, auch im Dienst, aufgrund der Qualität der Implantate nicht zu erwarten sei. Damit dürfte diese Gefahr, die in dem Gutachten als Grund dafür genannt werden, bei Polizeivollzugsbeamtinnen von der Einbringung von Implantaten abzuraten, nicht mehr geeignet sein, bei Polizeivollzugsbeamtinnen mit Brustimplantaten die Notwendigkeit von Verwendungseinschränkungen zu begründen. Denn die allgemeinen Komplikationen, die bei Operationen nach erheblichen Hieb- und Stichverletzungen im Brustbereich eintreten können, haben Polizeivollzugsbeamtinnen ohne Brustimplantate ebenfalls zu befürchten; sie werden als zumutbar angesehen.
32 
Auch die spezifische Gefahr einer Kapselfibrose ist aller Voraussicht nach als gering einzuschätzen. Eine Kapselfibrose bildet sich nach den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.02.2016 wiedergegebenen Angaben des Leitenden Medizinaldirektors des Polizeiärztlichen Dienstes meist in den ersten ein bis zwei Jahren nach einer Brustimplantation, die bei der Antragstellerin, die ihre Burstimplantate 2013 erhalten hat, bereits abgelaufen sind. Im Übrigen liegt die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Kapselfibrose nach den Angaben des Leitenden Medizinaldirektors in der Stellungnahme zur Petition 15/5548 bei den neuesten Silikon-Brustimplantaten bei 10 bis 15 Prozent. Dieses Risiko mindert sich, wenn das Implantat – wie bei der Antragstellerin geschehen – unter den Brustmuskel eingebracht wird. Damit ist auch nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, dass diese Risiken derart gravierend wären, dass deshalb aus Gründen der Fürsorgepflicht Verwendungseinschränkungen angeordnet werden müssten.
33 
Verwendungseinschränkungen erfordert auch nicht das Risiko des Gelblutens, d.h. die Diffusion geringer Mengen des im Implantat befindlichen Silikons durch die intakte Hülle in das äußere Gewebe, das nach dem Gutachten des Universitätsklinikums Münster typischerweise in den ersten zehn Jahren nach Implantation auftritt. Denn dieses Risiko besteht aller Voraussicht nach bei den Silikon-Implantaten der fünften Generation, die kein flüssigen Silikon mehr enthalten, nicht mehr. In dem aus dem Jahre 2004 stammenden Gutachten wird zwar noch auf dieses „allgemein akzeptierte“ Phänomen abgestellt, der Leitende Medizinaldirektor des Polizeiärztlichen Dienstes erwähnt es in seinen Stellungnahmen jedoch nicht mehr. Zudem trägt die Antragsgegnerin nicht vor, welches konkrete Gesundheitsrisiko sich aus dem nicht auf einer Ruptur beruhenden Gelbluten ergeben sollte. Auch dem Gutachten des Universitätsklinikums Münster lässt sich hierzu nichts entnehmen.
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Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die aktuell dienstfähige Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, sind nicht ersichtlich.
35 
Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., RdNr. 20). Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 und vom 30.10.2013, jeweils a.a.O.).
36 
Dem genügen die Ausführungen des polizeiärztlichen Dienstes nicht. Explizite Angaben zur Wahrscheinlichkeit einer vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eintretenden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin fehlen. Die Antragsgegnerin führt lediglich aus, dass angesichts der Komplikationen, die mit einer Brustoperation einhergehen, ein hohes Risiko bestehe, dass betroffene Frauen sich erneut in medizinische Behandlung begeben müssten und daher nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass die volle Polizeidienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze erhalten bleibe. Damit verkennt sie jedoch den nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anwendbaren Prognosemaßstab, wonach es nicht mehr erforderlich ist, dass der Eintritt der Dienstunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kosten einer Folgeoperation zu Lasten der Heilfürsorge gehen oder nicht. Erforderlich ist vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Bewerber vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Dies folgt bereits daraus, dass sich der polizeiärztliche Dienst, wie die Antragstellerin zu Recht rügt, mit ihrem individuellen körperlichen Zustand überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Auch hinsichtlich der abstrakten langfristigen Risiken von Brustimplantaten werden keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Verkürzung der Lebensarbeitszeit der Antragstellerin sprechen. Die Antragsgegnerin verweist auch insoweit auf das Gutachten des Universitätsklinikums Münster, wonach es wegen der Risiken von Brustimplantaten bei den betroffenen Frauen im Schnitt zu ein bis zwei Nachfolgeoperationen kommt. Es gibt jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Folgeoperationen nach einigen Wochen Rekonvaleszenzzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wieder voll einsatzfähig wäre.
37 
Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken hinsichtlich der Langzeithaltbarkeit von Implantaten. Die von der Antragsgegnerin angeführten allgemeinen Angaben zu den Herstellerinformationen, wonach die Haltbarkeit 10 bis 20 Jahre betrage, sind insoweit nicht von Belang. Denn der behandelnde plastische Chirurg hat in seinem Attest vom 16.02.2016 bescheinigt, dass für die Implantate der Antragstellerin seitens des Herstellers eine lebenslange Garantie bestehe. Demnach wäre eine Folgeoperation unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich. Dass die Einschätzung der Herstellerfirma fehlerhaft wäre, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Soweit das Gutachten des Universitätsklinikums Münster auf einen noch geringeren Haltbarkeitszeitraum von 8 bis 14 Jahren verweist, dürften die Zahlen wegen des Zeitablaufs seit der Begutachtung für die Implantate der Antragstellerin nicht mehr gültig sein. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass die Haltbarkeit signifikant von dem Prothesenhersteller, der Implantationsdauer und der Implantatgeneration abhängt. Aber selbst wenn trotz der lebenslangen Herstellergarantie die Notwendigkeit eintreten sollte, die Implantate wegen mangelnder Haltbarkeit auszutauschen oder zu entfernen, sind nach der derzeit nur möglichen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies zu einer lang anhaltenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit der Antragstellerin führen könnte.
38 
Dem aus der Zusage vom 23.06.2015 herzuleitenden Anspruch der Antragstellerin auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg kann im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach auch nicht entgegengehalten werden, dass Hinderungsgründe in Form der fehlenden persönlichen Eignung vorliegen, weil sie die die Tätowierung im sichtbaren Bereich der linken Ellenbogenbeuge im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht entfernt haben wird.
39 
Die durch den (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die Beurteilungsermächtigung bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 – 4 S 1914/15, m. w. N., juris).
40 
Anforderungen hinsichtlich der Eignung des Bewerbers für das erstrebte Statusamt kann der Dienstherr nicht nur in fachlicher und gesundheitlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf Merkmale stellen, welche die Persönlichkeit und Charaktereigenschaften des Bewerbers betreffen. Ein Eignungsmangel kann etwa dann gegeben sein, wenn der Bewerber den besonderen Anforderungen des angestrebten Amtes von seinem Auftreten her nicht gerecht wird. Im Rahmen seines Einstellungsermessens ist dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild des künftigen (Polizeivollzugs-)Beamten zu stellen. Hierzu zählt die in § 55 LBG geregelte Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung, etwa das Tragen der Uniformen, zu treffen. Das ist für die Polizei des Landes Baden-Württemberg durch die „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ vom 28.01.2014 (im Folgenden: Leitlinien) geschehen. Danach dürfen im Dienst – ausgenommen im Dienstsport – jegliche Tätowierungen nicht sichtbar sein.
41 
Dieses Verbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, da es geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die mit der Uniformpflicht verbundenen Zielsetzungen – wie die Erhaltung des Ansehens und des Vertrauens der Bevölkerung in die Polizei, die Steigerung der Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen und die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform (vgl. dazu Nr. 1 und 2 der Leitlinien) – zu unterstützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 – 4 S 1914/15 –, m. w. N.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 – 6 B 1064/14 –, jeweils juris). Dies zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie dürfte indes zu Recht rügen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Fall das dienstliche Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten nicht allein an der „Sommeruniform“ ausrichten darf, die das Tragen kurzärmliger Diensthemden vorsieht und somit Tätowierungen am Unterarm überhaupt erst sichtbar werden lässt.
42 
Zwar ist es grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten zu entscheiden, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht. Insoweit kann er grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, den Bewerbern mit sichtbaren Tätowierungen als milderes Mittel das Tragen von langärmeliger Dienstkleidung aufzugeben (Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 B 1006/14 –, juris). Dies gilt in der Regel schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014, a.a.O.). Im Falle der Antragstellerin dürfte es der Antragsgegnerin jedoch ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf diese Grundsätze zu berufen. Denn ihr obliegt gegenüber der Antragstellerin aller Voraussicht nach eine Folgenbeseitigungslast, die es gebietet, ihr Einstellungsermessen dahingehend auszuüben, der Antragstellerin ausnahmsweise die Möglichkeit einzuräumen, die Tätowierung erst entfernen zu lassen, wenn in der Hauptsache geklärt ist, ob die Brustimplantate ihrer Einstellung entgegenstehen, und ihr bis dahin zu gestatten, den Eignungsmangel infolge der im sichtbaren Bereich vorhandenen Tätowierung durch das Tragen langärmeliger Dienstkleidung oder durch die vollständige Abdeckung mit einem Pflaster zu beseitigen. Die Folgenbeseitigungslast resultiert dabei aus der – wie vorstehend ausgeführt – voraussichtlich rechtwidrigen Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bewerbung der Antragstellerin aufgrund von Ziffer 10.4.2 der PDV 300 allein wegen der Brustimplantate abzulehnen.
43 
Der Antragstellerin war es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zumutbar, die Entfernung ihrer Tätowierung im sichtbaren Bereich vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung in Angriff zu nehmen. Denn die Frage, ob Brustimplantate die gesundheitliche Eignung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst ausschließen, ist trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.) obergerichtlich bislang nicht geklärt. Da die Entfernung einer Tätowierung einen gravierenden Eingriff darstellt und mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, konnte von der Antragstellerin mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG vor einer verbindlichen Entscheidung, ob ihre Bewerbung um eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst erfolgreich sein würde, die Durchführung dieser Behandlung nicht erwartet werden.
44 
Soweit durch diese Ausnahme die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Polizei beeinträchtigt werden sollte, erscheint dies für den Zeitraum bis zur Klärung in der Hauptsache ausnahmsweise hinnehmbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst zunächst ein neunmonatiger theoretischer Teil vorgesehen ist, bei dem die Polizeianwärter nach den Angaben der Antragsgegnerin nur ausnahmsweise in Kontakt mit Bürgern kommen. Bei einer möglichen Heranziehung zu Großlagen treten die Polizeianwärter in der Regel als Einsatzeinheiten auf und haben dabei zu ihrem Schutz die in den Leitlinien aufgeführten zusätzlichen Dienstkleidungsstücke zur Verfügung. Hierzu gehört zwar auch ein schwarzes T-Shirt, das allerdings nach den Leitlinien nicht als Oberbekleidung, sondern unter der Einsatzjacke, dem Einsatzblouson, der Jacke zum Mehrzweckanzug, der Motorradkombination oder dem Schutzanzug getragen werden soll. Die Tätowierung wäre in diesem Fall also nicht sichtbar.
45 
Angesichts der im Fall der Antragstellerin bestehenden besonderen Situation sind auch die Bedenken der Antragsgegnerin in Bezug auf die Präzedenzwirkung gegenüber anderen Bewerbern, denen die Einstellung versagt wird, wenn sie ihre Tätowierung bis zum Einstellungstermin nicht entfernt haben, nicht begründet. Denn den anderen Bewerbern bleibt – anders als der Antragstellerin – nach Erhalt der Zusage in der Regel ausreichend Zeit, die sich – je nach Größe der Tätowierung – über mehrere Monate erstreckende Entfernungsbehandlung durchzuführen. Dies war bei der Antragstellerin wegen der – voraussichtlich rechtswidrigen – ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin nicht der Fall.
46 
Die Antragstellerin hat weiterhin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie kann sich angesichts des Einstellungstermins zum 01.03.2016 und einer zeitnah nicht erreichbaren Hauptsacheentscheidung auf Eilbedürftigkeit berufen. Dies ergibt sich auch daraus, dass mit dem Verstreichen des 30.03.2016 das Überschreiten der Höchstaltersgrenze für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 LVOPol droht.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streit-werts ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine Verminderung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 5541/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 8 Stellenausschreibung


(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Aussc

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 55


Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbe

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2016 - M 5 E 16.2726

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Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage M 5 K 16.2730 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht in ihren Schulgebäuden zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller der Ansicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass zu deren Gunsten die begehrte vorläufige Regelung zu treffen ist.
Die Anträge auf Erlass einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ein Recht der Antragsteller auf Nutzung der Schulräume zum Zwecke der Teilnahme am mutter-sprachlichen Unterricht kann sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG ergeben.
Die Anträge sind auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 <262>). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 14b m.N.; hierzu auch Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.). In diesem Sinne haben die Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
Den Antragstellern steht höchstwahrscheinlich ein Anordnungsanspruch zu. Dessen Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG.
Als Schulträger nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SchulG stellt die Antragsgegnerin die Schulgebäude bereit, um der Schule die Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 SchulG). Zum ordentlichen Schulbetrieb zählt der sogenannte muttersprachliche Unterricht in Baden-Württemberg nicht. Auch soweit eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu dessen Bereitstellung besteht - zugunsten türkischer Staatsangehöriger ist dies auf der Grundlage der Richtlinie 77/486 EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 06.08.1977 S. 32), von deren persönlichen Anwendungsbereich die Antragsteller nicht erfasst werden (siehe Art. 1 RL), und der weiteren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nicht ersichtlich -, hat der Schulgesetzgeber den muttersprachlichen Unterricht - im Unterschied zu anderen Bundesländern - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Kostenbelastung nicht in die Verantwortung des Landes übernommen (siehe Antwort der Landesregierung, LT-Drs. 11/2723, S. 13 ff.; sowie Reuter, ZAR 2001, 111 <113 f.>; Häußler, ZAR 2000, 159 <163 f.>; Heckel, JZ 1999, 741 <742 f.>). Er wird als sogenannter Konsulatsunterricht von den Heimatländern der Eltern der unterrichteten Kinder durch eigene Lehrkräfte veranstaltet. Vom Land wird er nach Maßgabe von Abschnitt IV. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 24.11.2000 (K.u.U. 2001, S. 1) gefördert und auch finanziell unterstützt, unterliegt aber nicht der Schulaufsicht (siehe Stellungnahmen des Kultusministeriums, LT-Drs. 13/3687, S. 4 f., LT-Drs. 14/512 S. 3 f.). Da dem Konsulatsunterricht ungeachtet der mit der Verwaltungsvorschrift angestrebten Zusammenarbeit zwischen der Schulverwaltung und den für den Konsulatsunterricht verantwortlichen Stellen insoweit der unmittelbare Bezug zum staatlichen Schulunterricht fehlt, zählt er auch nicht zu den sogenannten außerunterrichtlichen, gleichwohl aber schulischen Veranstaltungen (siehe auch Lambert u.a. , Das Schulrecht in Baden-Württemberg, § 51 SchulG Anm. 2.1).
In dieser Zweckbestimmung erschöpft sich die Nutzung der Schulgebäude aber nicht. Sie sind daneben grundsätzlich auch öffentliche Einrichtungen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, die nach Maßgabe des § 51 SchulG unter Beachtung der vorrangigen schulischen Belange auch anderweitig genutzt werden können (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.1982 - 11 S 2214/82 -, vom 16.05.1988 - 1 S 1746/88 -, abgedruckt in: Busse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 51 SchulG E 4, 5; Lambert u.a. , a.a.O., § 51 SchulG Anm. 3).
Eine förmliche Benutzungsordnung, die insoweit den Widmungszweck bestimmt, ist von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht erlassen worden. In dieser Situation ergibt sich dann aus der langjährigen Vergabepraxis (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 29.10.1997 – 1 S 2629/97 -, VBlBW 1998, 145) eine Widmung der Schulräume jedenfalls auch für dem staatlichen Schulbetrieb vergleichbare Veranstaltungen anderer Stellen, die sich an Schüler der örtlichen Schulen richten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2006 den Widmungszweck abstrakt auf die schulischen Zwecke i.S.v. § 51 Satz 1 SchulG zurückführen und in Zukunft jegliche Entscheidung nach § 51 Satz 2 SchulG ausschließen wollte. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Beschluss gerade auf der Grundlage des § 51 Satz 2 SchulG gegen die weitere Nutzung der Schulgebäude für den Konsulatsunterricht ausgesprochen. Diese Ermessensentscheidung stützt sich indessen maßgeblich auf Erwägungen, auf die die Antragsgegnerin sich in diesen Zusammenhang nicht berufen kann.
Die Antragsgegnerin hält den muttersprachlichen Unterricht aus grundsätzlichen Überlegungen für verfehlt; sie sieht in ihm ein Integrationshindernis, das sie nicht noch fördern wolle. Nach mittlerweile herrschender Ansicht soll der muttersprachliche Unterricht nicht mehr „Rückkehrhilfe“ für die Kinder sein, sondern wird als Beitrag zur Förderung der Mehrsprachigkeit und der interkulturellen Bildung angesehen (vgl. Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Bericht „Zuwanderung“ , S. 13), der so auch die Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung fördern soll. Die Entscheidung darüber, ob muttersprachlicher Unterricht mit dieser Zielrichtung schul- und integrationspolitisch sinnvoll und geboten erscheint, ist indessen allein der Kultusverwaltung vorbehalten. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der muttersprachliche Unterricht keine normative Regelung im Gesetz oder einer Rechtsverordnung gefunden hat. Wegen der sachlichen Nähe zu ihrer Aufgabe als Schulträger ist die Antragsgegnerin gehalten, diesbezügliche Vorgaben der Kultusverwaltung auch dann zu beachten, wenn diese nur in einer Verwaltungsvorschrift Niederschlag gefunden haben. Denn diese verstehen sich als Teil eines auf ausländische Kinder bezogenen bildungspolitischen Gesamtkonzepts, das die Antragsgegnerin vorfindet. Soweit der Schulträger in Abschnitt IV Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift nicht verpflichtet, sondern lediglich gebeten wird, Schulräume für den muttersprachlichen Unterricht zur Verfügung zu stellen, wird damit in Übereinstimmung mit § 51 Satz 2 SchulG dessen Ermessensspielraum anerkannt. Dieser ist allerdings - in Anlehnung an die Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 157) - nicht auf die Bewertung der Inhalte der außerschulischen Veranstaltung, sondern nur auf organisatorische Fragen bei der Bereitstellung der Räume beschränkt. Auf diesbezügliche Schwierigkeiten hat sich die Antragsgegnerin aber nicht berufen. Angesichts der bisherigen langjährigen Praxis der Antragsgegnerin ist auch nicht ersichtlich, dass solche der weiteren Abhaltung des Konsulatsunterrichts in den städtischen Schulen entgegenstehen, so dass die Antragsteller wegen der dann gegebenen Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Nutzung der Schulräume geltend machen können.
10 
Den Antragstellern steht schließlich auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Dem derzeit behelfsweise in einer am Stadtrand gelegenen Moschee und jedenfalls größtenteils am Wochenende stattfindende Unterricht fehlt die bislang gegebene örtliche und zeitliche Einbettung in das sonstige schulische Umfeld. Das erschwert den Antragstellern die Teilnahme in nicht nur unwesentlicher Weise, da sie teilweise lange Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen und die Erholungsphase am Wochenende beeinträchtigt wird. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung ist ihnen unter diesen Umständen nicht zumutbar.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Beamtin auf Probe in den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.06.2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeikommissarin im Polizeivollzugsdienst.
Sie wurde am … 1990 geboren und absolvierte nach ihrem Abitur ab dem 01.07.2009 die Ausbildung für den gehobenen Dienst im Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg als Polizeikommissaranwärterin. Die Ausbildung schloss sie am 26.03.2013 erfolgreich mit dem „Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service“ mit der Note befriedigend ab. Zum 01.04.2013 bewarb sie sich um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg und zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Im November 2012 unternahm sie eine mehrtägige Flug- und Autoreise, in deren Anschluss sie an einer 2-Etagen-Thrombose am linken Bein erkrankte. Am 07.01.2013 unterschrieb sie im Rahmen ihrer Einstellungsuntersuchung für den Polizeivollzugsdienst eine vom Beklagten vorgefertigte Erklärung, in der es insbesondere hieß: „Ich bin bereit, dem untersuchenden Polizeiarzt alle Umstände zu offenbaren, die für die Beurteilung meines Gesundheitszustandes von Bedeutung sein können, soweit dies zur Abklärung meiner Polizeidiensttauglichkeit erforderlich ist.“ Entsprechend legte die Klägerin unter anderem einen im Rahmen der erlittenen Thrombose erstellten ärztlichen Befundbericht vor, welcher bei ihr einen Gendefekt (sog. heterozygote Variante einer Faktor-V-Leiden-Mutation) diagnostizierte. Weiter hieß es in dem Befundbericht: „Träger dieses Genotyps haben ein 5 bis 10fach erhöhtes Risiko für tiefe Venenthrombosen. Das Vorliegen weiterer exogener oder endogener hereditärer oder erworbener Risikofaktoren (zum Beispiel andere Gerinnungsdefekte, schwere Erkrankungen, Immobilisierung, Einnahme oraler Kontrazeptiva, Schwangerschaft) führt zu einem weiteren Anstieg des Risikos.“
In einer ärztlicher Stellungnahme vom 17.01.2013 erachtete der Leiter des ärztlichen Dienstes des Bereitschaftspolizeipräsidiums Baden-Württemberg die Klägerin für nicht polizeidiensttauglich. Das Risiko eines Rezidivs einer Thromboembolie aufgrund der vorhandenen genetischen Disposition sei mit der Polizeidiensttauglichkeit nicht zu vereinbaren. Es liege die Fehlernummer 2.2.1 der Polizeidienstvorschrift PDV-300 vor (Nr. 2.1.3 der neuen Fassung). Mit polizeiärztlichem Zeugnis vom 31.01.2013 wurde festgestellt, dass die Klägerin zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht gesundheitlich geeignet sei.
Daraufhin legte die Klägerin weitere fachärztliche Zeugnisse vor, denen zufolge eine sehr gute Rekanalisierung der thrombosierten Areale bestehe und keine phlebologischen Gründe der Ausübung des Polizeiberufes entgegenstünden bzw. ihre Polizeidiensttauglichkeit nicht eingeschränkt sei.
Mit Bescheid vom 15.03.2013 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe unter Bezugnahme auf die polizeiärztlichen Feststellungen der Klägerin mit, dass sie mangels Polizeidiensttauglichkeit „zur Zeit“ nicht als Polizeikommissarin in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden könne. Falls bei einer erneuten Untersuchung die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt werde, werde man ihre Einstellung beim Polizeipräsidium Karlsruhe zum nächstmöglichen Zeitpunkt prüfen.
Mit ihrem am 27.03.2013 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst erfordere, dass der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genüge. Die tiefe Beinvenenthrombose nebst Thrombophilie in Form der Faktor-V-Leiden-Mutation führe jedoch zu keiner Einschränkung ihrer Polizeidiensttauglichkeit. Dies ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Diese bestätigten, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Thrombose aus dem Jahr 2012 habe auf mehreren ungünstigen Faktoren beruht: einem ungünstigen Pillenpräparat, einem heftigen Infekt, Wassermangel sowie langem Sitzen während eines Flugs. Inzwischen nehme die Klägerin keine Ovulationshemmer mehr. Soweit sie weitere Vorsichtsmaßnahmen beachte, sei die Polizeidiensttauglichkeit nicht eingeschränkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei gemäß § 9 BeamtStG zur Ausübung des Polizeivollzugsdienstes gesundheitlich nicht geeignet. In bestimmten Laufbahnen wie z.B. in Vollzugsdiensten müssten an die Tauglichkeit besondere Anforderungen gestellt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LVOPol i.V.m. § 16 Abs. 2 LBG dürfe nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich und nach dem Ergebnis des Einstellungsverfahrens geeignet sei. Es liege der Fehler 2.2.1 der Polizeidienstvorschrift 300 (a.F.) vor, der eine Einstellung ausschließe. Die Möglichkeit des Eintritts einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne aufgrund des Risikos eines Rezidivs einer Thromboembolie in Folge der vorhandenen genetischen Disposition nicht ausgeschlossen werden. Polizeiärztlichen Gutachten komme bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zudem ein höherer Beweiswert als sonstigen ärztlichen Gutachten zu.
Am 18.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist auf ihre Widerspruchsbegründung sowie auf weitere ärztliche Stellungnahmen, wonach eine vollständige Rekanalisation des linken Beins eingetreten und die Behandlung mit Marcumar beendet worden sei. Das Risiko für eine Rezidiv-Thrombose werde durch die bei ihr diagnostizierte heterozygote Form des Faktor-V-Leidens nicht signifikant erhöht. Der Dienstherr habe nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung. Das Bundesverwaltungsgericht halte bislang vorgenommene Typisierungen und statistische Wahrscheinlichkeiten, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich seien, nunmehr für rechtswidrig. Eine solche vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Typisierung nebst statistischen Wahrscheinlichkeiten wohne der PDV 300 inne. Das Bundesverwaltungsgericht fordere daher eine hinreichende Tatsachenbasis bei der Prognosebeurteilung. Sie sei gesund, lebe bewusst, trinke und rauche nicht, treibe Sport und nehme auch keine Medikamente mehr ein.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beklagten zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.03.2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.06.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,
12 
den Beklagten zu verpflichten, sie besoldungs-, versorgungs- und auch sonst dienstrechtlich so zu stellen, als sei sie am 01.04.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Polizeidienstvorschrift 300 sei eine auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von den Bewerbern und den Polizeibeamten erfüllt sein müssten, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen. Die Polizeidiensttauglichkeit setze die Verwendbarkeit des Beamten der Vollzugspolizei zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus, ohne Rücksicht darauf, ob er im Außen- oder Innendienst eingesetzt sei. Als Fehlerkennziffer, die eine Einstellung ausschließe, nenne die Anlage 1.1 der PDV 300 Ausgabe 1998 die Nr. 2.2.1 „Krankheiten des Blutes und/oder der blutbildenden Organe“. Auch in der Ausgabe 2012 der PDV 300 sei diese Fehlerkennziffer unter der Nr. 2.1.3 aufgeführt. Träger eines Faktor-V-Leidens hätten ein fünf- bis zehnfach erhöhtes Risiko tiefer Venenthrombosen. Kämen bei diesen Personen weitere exogene oder endogene hereditäre oder erworbene Risikofaktoren (zum Beispiel Gerinnungsdefekte, schwere Erkrankungen, Immobilisierung, Einnahme oraler Kontrazeptiva, Schwangerschaft etc.) hinzu, führe dies zu einem weiteren Anstieg des Risikos. Die polizeiärztlichen Feststellungen seien zum Zeitpunkt der Untersuchung geeignet, von einer Polizeidienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen. Das latent vorhandene Risiko einer erneuten Komplikation könne nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin sei akut mit Marcumar behandelt worden und trage präventiv einen Kompressionsstrumpf. Der Dienstherr würde somit ein erhebliches Risiko eingehen, wenn er die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einstellen und möglicherweise noch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würde. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine mögliche vorzeitige krankheitsbedingte Zurruhesetzung und die damit verbundenen Pensionsleistungen könne eine Einstellung nicht erfolgen. Zwar gingen die ärztlichen Bescheinigungen unter den Bedingungen einer konsequenten physikalischen Therapie, einer steten Gewichtskontrolle, der Durchführung von Venensport und des Tragens eines Kompressionsstrumpfes von der Minimierung eines weiter vorhandenen Risikos aus. Aber die Veranlagung der Klägerin, erneut an einer Thrombose zu erkranken, sei weiterhin vorhanden. Dieses Restrisiko könne nicht auf Null reduziert werden. Es könne auch nicht auf den Dienstherrn verlagert werden. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25.07.2013 - 2 C 12/11 - und vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 - (jeweils juris) entschiedenen Fällen gehe es hier nicht um den von der Rechtsprechung nun abgelehnten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich eines Nichterreichens der Altersgrenze, sondern um die Erfüllung der besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Diese Einstellungsvoraussetzungen seien in der PDV 300 zusammengefasst. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen enthalte die PDV 300 als Fehlerziffer auch die Blutkrankheit der Klägerin. Für ein erheblich größeres Risiko der Klägerin, nicht nur in Bezug auf eine vorzeitige Dienstunfähigkeit, sondern auch in Bezug auf eine konkrete gesundheitliche Schädigung durch die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes sprächen neben den dienstlichen Anforderungen insbesondere beim geschlossenen Einsatz (stundenlanges Sitzen oder Stehen in beengten Verhältnissen) auch die erforderliche Therapie mit blutverdünnenden Mitteln (Verletzungsgefahr). Insofern sei es auch aus Fürsorgegesichtspunkten geboten, die Klägerin nicht in den Polizeivollzugsdienst als Beamtin auf Probe einzustellen. Über ihre allgemeinen Dienstfähigkeit sei damit nicht entschieden; auf diese komme es aber auch nicht an.
16 
Die Kammer hat am 16.06.2014 ein erstes Mal über den Streitgegenstand mündlich verhandelt. Durch Beschluss vom 16.06.2014 hat das Gericht die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wiedereröffnet (vgl. im Einzelnen die Gründe des Beschlusses vom 16.06.2014). Zudem hat die Kammer die Beteiligten auf die Vorschrift des § 53 Abs. 4 bis 6 LBG hingewiesen.
17 
Im Anschluss daran haben sich die Beteiligten ergänzend geäußert. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe schuldhaft gegen § 53 Abs. 6 LBG verstoßen, weswegen sie einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Schäden habe.
18 
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Berücksichtigung der genetischen Disposition sei zulässig, weil hinsichtlich des Risikos einer erneuten Thrombose ein Bezug zum Dienstposten bestehe. Es gehe nicht darum, ein umfassendes Persönlichkeits- und Gesundheitsprofil zu erstellen. Auch wenn man das Ergebnis der genetischen Untersuchung der Klägerin hinweg denke, blieben Eignungszweifel, weil in diesem Fall ungewiss sei, weshalb die Klägerin eine Thrombose erlitten habe. Diese Ungewissheit rechtfertige die Ablehnung der Klägerin als polizeidienstuntauglich. Auch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen forderten - trotz Genesung der Klägerin - durchweg Vorsichtsmaßnahmen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze sich in Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem Dienstherrn hinsichtlich der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei unbegründet, weil der Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung kein Anspruch auf Einstellung zustehe.
19 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 hat das Gericht einen Sachverständigenbeweis erhoben durch Anhörung des Leiters der Gerinnungs- und Thromboseambulanz der Inneren Medizin Abteilung III des Universitätsklinikums Heidelberg, ..., Facharzt für Angiologie und Kardiologie. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe; die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist hingegen unbegründet.
I.
22 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol i.V.m. § 16 Abs. 2 LBG. Sie hat mit der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und durch Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass nicht alle erfolgreichen Absolventen des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würden, weil zwischen den Absolventen des Vorbereitungsdienstes eine (weitere) Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten stattfinden würde.
23 
Die Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts auch polizeidiensttauglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol).
24 
1. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol darf in den Polizeidienst nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Die Vorschrift konkretisiert damit für den Sachbereich des Polizeidienstes die allgemeinen Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 GG sowie des § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind.
25 
Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, BVerwGE 148, 204, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 18 ff.). Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde; insoweit besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung einzuschränken.
26 
Aufgrund des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten, besteht ein legitimes Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Deswegen kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn auch dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, a.a.O., juris Rn. 23 ff., Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung, die eine fehlende gesundheitliche Eignung bereits bejahte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte).
27 
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Insbesondere ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 30 ff.).
28 
Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die seelische Belastbarkeit, wobei die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in Sinne einer universellen Einsetzbarkeit insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zulassen muss (vgl. hierzu auch Nr. 1.2 der aktuellen Fassung der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ - PDV 300 -). Welche Anforderungen im Einzelnen nach dem Willen des Dienstherrn an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind, konkretisiert die bundesweit einheitliche PDV 300, die in ihrer Anlage 1.1 Merkmalsnummern festlegt, deren Vorliegen die sogenannte Polizeidiensttauglichkeit ausschließen sollen (vgl. Nr. 2.3.3 i.V.m. mit der Anlage 1.1 der PDV 300). Bei der PDV 300 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die von einer Bund-Länder-Kommission aus Juristen, Polizeipraktikern und Leitenden Polizeiärzten erarbeitet wird, durch die Innenministerkonferenz von Bund und Ländern zur Einführung empfohlen wird und sodann von den jeweiligen Innenministerien für ihren Hoheitsbereich per Anordnung in Kraft gesetzt wird. Die aktuelle Ausgabe der PDV 300 ist durch Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.07.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 in Kraft gesetzt worden.
29 
Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der PDV 300 sind nach Auffassung der Kammer nach der oben zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Fallgruppen zu unterscheiden (ähnlich wohl VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 25):
30 
Soweit die PDV 300 Merkmale formuliert, die - ohne Auswirkungen auf die gegenwärtige Wahrnehmung der Ämter der Laufbahn - lediglich bezogen auf die Zukunft sicherstellen sollen, dass der Beamte bis zum Beginn der Altersgrenze dienstfähig bleibt, handelt es sich hierbei nicht um nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare körperliche Anforderungen im Sinne der obigen Rechtsprechung. Vielmehr muss das Gericht hinsichtlich solcher Merkmale ohne Einschränkung der Prüfungsdichte positiv feststellen, dass aufgrund des Vorliegens einer in der Anlage der PDV 300 festgelegten Merkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten zu erwarten sind. Soweit dies der Wortlaut der in der Anlage 1.1 der PDV 300 formulierten körperlichen Zustände zulässt, ist dieser Prognosemaßstab bereits im Rahmen der Auslegung der PDV 300 zu berücksichtigen.
31 
Soweit die PDV 300 spezifische körperliche Anforderungen festlegt, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können, ist diese Festlegung vom Gericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. zu einem solchen Fall Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2014 - 3 ZB 13.1074 -, juris Rn. 14). Auch ist davon auszugehen, dass es dem Dienstherrn - schon aufgrund der großen Vielzahl verschiedener Krankheitstypen - nicht verwehrt ist, bei der Festlegung der körperlichen Anforderungen an die Polizeivollzugsbeamten auch in gewissem Umfang zu typisieren. Dem Gericht obliegt grundsätzlich lediglich die Prüfung, ob der Beamte die festgelegten körperlichen Anforderungen erfüllt.
32 
Eingeschränkt wird der insoweit bestehende grundsätzlich weite Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zur Festlegung körperlicher Merkmale allerdings hinsichtlich genetischer Dispositionen eines Beamtenbewerbs durch § 53 Abs. 4 bis 6 LBG. Gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG sind genetische Untersuchungen und Analysen im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) - GenDG - in der jeweils geltenden Fassung bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig. Gemäß § 53 Abs. 6 LBG darf die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen weder verlangt werden, noch dürfen solche Ergebnisse entgegen genommen oder verwendet werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sind wiederum - soweit möglich - bereits im Rahmen der Auslegung der Merkmalsnummern der PDV 300 zu berücksichtigen.
33 
2. Gemessen hieran ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin zu bejahen. Die Voraussetzungen der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 bzw. der Nr. 2.2.1 der vorherigen Fassung, auf die der Beklagte die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin stützt, liegen nicht vor.
34 
Die Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 legt fest, dass „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Diese Tatbestandsmerkmale sind nach Ansicht der Kammer einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation hiervon nicht erfasst wird. Denn es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Beamter oder eine Beamtin mit einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation vorzeitig dienstunfähig werden oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (vgl. dazu a)). Auch ist das Nichtvorliegen einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation kein körperliches Merkmal, von dem der Dienstherr zulässiger Weise annehmen darf, nur ein Beamter ohne dieses Merkmal sei in der Lage, alle von ihm geforderten Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter zu erfüllen (vgl. b)). Schließlich ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auch nicht im Übrigen aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Beinvenenthrombose zu verneinen (vgl. dazu a) sowie c)).
35 
a) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation kann nicht unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ mit dem Argument subsumiert werden, bei Vorliegen dieser Faktor-V-Leiden-Mutation drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des Beamten oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle.
36 
In seinen angefochtenen Bescheiden war der Beklagte noch davon ausgegangen, die genannte Merkmalsnummer schließe die Einstellung von Beamtenbewerbern mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation im Hinblick auf eine drohende vorzeitige Dienstunfähigkeit aus. Diese Annahme beruhte allerdings auf der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums noch bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die gesundheitliche Eignung eines Beamten bereits dann verneint werden durfte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung allerdings geändert und verlangt nunmehr, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich indes nicht feststellen: Das Faktor-V-Leiden als solches erhöht (in seiner heterozygoten Form) die Thrombosegefahr nach den Feststellungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen lediglich in geringem Maße, etwa in gleicher Weise wie die Einnahme östrogenhaltiger Empfängnisverhütungsmittel. Auch wenn eine Faktor-V-Leiden-Mutation vom Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ wohl erfasst wäre, ist die Merkmalsnummer vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr einschränkend auszulegen.
37 
Unabhängig hiervon sind auch keine individuellen, risikoerhöhenden Faktoren erkennbar, die erwarten ließen, dass die Klägerin vorzeitig dienstunfähig würde oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen könnte. Ihre Thrombose ist mittlerweile vollständig ausgeheilt, ohne dass in irgendeiner Weise therapiebedürftige Defekte zurückgeblieben wären. Insbesondere muss die Klägerin keine blutverdünnenden Medikamente mehr einnehmen und auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen ist nach Ansicht des Sachverständigen nicht mehr angezeigt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, gibt es eine Vielzahl von exogenen und endogenen Faktoren, die das Risiko des Auftretens von Thrombosen erhöhen. Im Fall der Klägerin war die bei ihr aufgetretene Thrombose in erster Linie durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger exogener Faktoren (Immobilisation im Rahmen einer langen Flug- und Autoreise, schwerer Infekt, Flüssigkeitsverlust, Einnahme eines östrogenhaltigen Kontrazeptivums) bedingt. Nachdem die Klägerin um das Vorliegen der Faktor-V-Leiden-Mutation weiß, achtet sie bewusst darauf, alle (beeinflussbaren) exogenen risikoerhöhenden Faktoren zu vermeiden, führt einen gesunden Lebenswandel, treibt regelmäßig Sport (Handball), raucht nicht und nimmt keine östrogenhaltigen Kontrazeptiva ein. Nach dem Eindruck des Gerichts von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird sie dies auch in Zukunft gewissenhaft beachten: Auch wenn sie gegenwärtig - nach Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst - eine Ausbildung zur Krankenschwester macht, ist es doch ihr sehnlichster Wunsch, der Familientradition entsprechend ihr Berufsleben im Polizeivollzugsdienst zu verbringen, so dass anzunehmen ist, dass sie alles ihr Mögliche unternehmen wird, um diesen Wunsch wahr werden zu lassen.
38 
Auch der Beklagte hat nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Ansicht vertreten, im Fall der Klägerin drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit.
39 
b) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation kann auch nicht mit der Begründung unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ gefasst werden, nur Beamte ohne diese Disposition seien in der Lage, alle von einem Polizeivollzugsbeamten geforderten Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen.
40 
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob trotz des grundsätzlich weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hinsichtlich der Festlegung von die Dienstausübung betreffenden körperlichen Merkmalen hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation bestehen. Denn wie bereits ausgeführt ist das durch eine solche Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko verhältnismäßig gering und entspricht ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht.
41 
Dies kann allerdings offen bleiben, weil die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ jedenfalls aufgrund § 53 Abs. 4 und Abs. 6 LBG einschränkend dahin auszulegen sind, dass hiervon genetische Dispositionen des Beamtenbewerbers nicht erfasst werden.
42 
Die Faktor-V-Leiden-Genmutation ist eine Disposition, die dem Dienstherrn aufgrund einer genetische Untersuchung bzw. Analyse im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 GenDG bekannt geworden ist und damit im Rahmen einer Untersuchung, die gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig ist. Entgegen der der Klägerin vorgelegten (und von ihr unterzeichneten) Einverständniserklärung über die Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände, durfte der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 6 LBG die Vorlage von genetischen Untersuchungen oder Analysen nicht verlangen und die von der Klägerin überreichten Untersuchungsergebnisse auch nicht entgegen nehmen. Die dennoch entgegen genommenen Ergebnisse durften gemäß § 53 Abs. 6 LBG nicht verwendet werden.
43 
Die Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin war auch nicht ausnahmsweise zulässig gemäß § 53 Abs. 5 LBG. Denn nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG sind lediglich abweichend von § 53 Abs. 4 Nr. 2 LBG diagnostische genetische Untersuchungen ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind. Im vorliegenden Fall steht einer Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin aber § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG entgegen, der nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos gilt und auch durch § 53 Abs. 5 LBG keine Einschränkung erfährt. Ein anderes Verständnis der Vorschrift ist auch nicht nach ihrem Sinn und Zweck geboten: Dem Gesetzgeber geht es im Wege der Transformation des bundesrechtlichen Gendiagnostikgesetzes in Landesrecht darum, zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Benachteiligung aufgrund genetischer Eigenschaften zu verhindern (vgl. §§ 1, 4 GenDG). Dass damit notwendigerweise eine gewisse Einschränkung des Handlungsspielraums des Dienstherrn bei der Auswahl seiner Bewerber einhergeht, ist vom Gesetzgeber gewollt und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Einschränkung von Art. 33 Abs. 2 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht vgl. etwa Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 33 Rn. 17 m.n.N.).
44 
Selbst wenn man aber entgegen der obigen Ausführungen § 53 Abs. 5 LBG im vorliegenden Fall für grundsätzlich anwendbar halten würde, durfte die genetische Disposition der Klägerin dennoch keine Berücksichtigung finden. Dabei kann offen bleiben, ob die bei der Klägerin festgestellte heterozygote Form der Faktor-V-Leiden-Mutation eine genetische Eigenschaft darstellt, „die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich“ ist. Bereits hieran bestehen erhebliche Zweifel, nachdem die genetische Disposition der Klägerin ihr Thromboserisiko lediglich geringfügig in einem Umfang erhöht, der in etwa dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva entspricht; auch vom Beklagten ist nicht die Ansicht vertreten worden, Polizeibeamtinnen, die östrogenhaltige Kontrazeptiva einnähmen, drohten bei der Teilnahme an Großeinsätzen schwerwiegende gesundheitliche Störungen.
45 
Eine Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin im Rahmen von § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG steht jedenfalls entgegen, dass eine solche gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 8 GenG nur mit Einwilligung des Beamten zulässig ist. Die Klägerin ist mit einer Berücksichtigung der körperlichen Disposition zu ihren Lasten aber nicht einverstanden. Dass sie sich am 07.01.2013 mit der Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände einverstanden erklärte, spielt insoweit keine Rolle: Abgesehen davon, dass die von ihr unterschriebene Erklärung keinen Hinweis auf die fehlende Pflicht zur Offenbarung genetischer Dispositionen enthielt, hat die Klägerin eine einmal erteilte Einwilligung jedenfalls mittlerweile (zumindest konkludent) widerrufen.
46 
Außerdem sind genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 53 Abs. 5 LBG). Solche Maßnahmen müsste der Dienstherr zuerst ausschöpfen, bevor er der Klägerin ihre genetische Disposition vorhalten dürfte. Dies ist nach Ansicht der Kammer bislang nicht hinreichend erfolgt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor allem vorgetragen, das Thromboserisiko der Klägerin erhöhe sich bei Großeinsätzen wegen der zeitweise Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen in Verbindung mit einem Flüssigkeitsverlust, der eintreten könne, wenn die Polizeibeamten über lange Zeiträume schwere Körperschutzausrüstung - KSA - tragen müssten und zudem der Nachschub von Getränken - etwa durch Einschluss der Polizeibeamten durch Demonstranten - nicht funktioniere.
47 
Die Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen lässt sich ohne weiteres durch kurze Pausen beheben. Wenn der Dienstherr darüber hinaus der Ansicht ist, die Körperschutzausrüstung in Verbindung mit einem unter Umständen nicht gewährleisteten Flüssigkeitsnachschub führe zu einer unverantwortlichen Erhöhung des Thromboserisikos bei Personen mit einer Faktor-V-Leiden-Mutation, so müsste er konsequenter Weise davon ausgehen, dass er bereits gegenwärtig eine Reihe seiner Beamtinnen regelmäßig unverantwortlichen Thromboserisiken aussetzt, nämlich alle gut 5 % der Beamtinnen, die unerkannt eine Faktor-V-Leiden-Mutation aufweisen, alle Beamtinnen, die östrogenhaltige Pillenpräparate einnehmen und erst Recht alle Beamtinnen, die zusätzlich noch Raucherinnen sind. Im letzteren Fall - der Kombination von östrogenhaltigen Kontrazeptiva mit Tabakkonsum - besteht nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ein deutlich höheres Thromboserisiko als bei einer Faktor-V-Leiden-Mutation. Wenn der Dienstherr das durch eine Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko für zu hoch erachtet, müsste er aus Gründen des Arbeitsschutzes bereits heute größere Anstrengungen unternehmen, um die Belastung gerade von Beamtinnen durch Körperschutzausrüstung zu reduzieren und die Flüssigkeitsversorgung auch unter schwierigen Einsatzbedingungen stets zu gewährleisten. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass beides grundsätzlich möglich ist (vgl. zur Diskussion um eine gerade Beamtinnen weniger belastenden KSA etwa die Stellungnahme der Gewerkschaft der Bundespolizei vom 01.04.2014, abrufbar unter www.gdpbundespolizei.de).
48 
c) Auch der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2012 eine Beinvenenthrombose erlitten hat, vermag ihre Polizeidienstuntauglichkeit nicht zu begründen.
49 
Die erlittene Thrombose stellt keine der in Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ dar. Wie oben ausgeführt ist die Thrombose der Klägerin vollständig verheilt, ohne dass therapiebedürftige Defekte der Blutgerinnung oder des Blutes zurückgeblieben wären. Anders als bei anderen Merkmalsnummern der Anlage 1.1 PDV 300 (vgl. etwa Nr. 1.1) finden sich bereits im Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur gegenwärtig bestehende Krankheiten oder Gerinnungsstörungen, sondern darüber hinaus auch bloße - mittlerweile ausgeheilte - Vorerkrankungen die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen könnten. Auch der Beklagte geht offenbar nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin mitgeteilt hat, stehe eine Thrombose der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit nicht entgegen, solange ausgeschlossen sei, dass angeborene Faktoren - wie die Faktor-V-Leiden-Genmutation - für die erlittene Thrombose (mit)ursächlich gewesen seien. Dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Merkmalsnummer 2.1.3 wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG unberücksichtigt zu bleiben hat, ist bereits oben ausgeführt worden.
50 
Auch kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die einmal erlittene Thrombose führe - unabhängig vom Vorliegen eines der in der Anlage der 1.1 der PDV 300 aufgeführten Merkmale - zu einer Dienstuntauglichkeit der Klägerin, weil sie aus Fürsorgegesichtspunkten beim sogenannten geschlossenen Einsatz, der mit langem Stehen und Sitzen in beengten Verhältnissen sowie wegen des meist erforderlichen Tragens von Körperschutzausrüstung und der nicht immer gesicherten Wasserversorgung ggfs. mit Flüssigkeitsverlust einhergehe, nicht eingesetzt werden könne, weil sie in solchen Situationen den Bedingungen ausgesetzt werde, die bei ihr bereits einmal zu einer schweren Thrombose geführt hätten.
51 
Der Beklagte geht selbst davon aus, dass eine einmal erlittene Thrombose die Polizeidiensttauglichkeit nicht automatisch ausschließt, sondern (wohl im Sinne von Nr. 2.3.2 der PDV 300) eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Auch im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung darf aber eine genetische Disposition wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG nicht berücksichtigt werden. Dass damit der Dienstherr unter Umständen nicht verhindern kann, dass er Beamte einstellt, bei denen sich später herausstellt, dass sie aufgrund einer genetischen Disposition (wie etwa einer homozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation) nicht universell einsetzbar sind, wird vom Gesetzgeber zum Schutz der Würde der Beamtenbewerber und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewusst in Kauf genommen. Selbst wenn der Dienstherr im Rahmen der Einzelfallprüfung aber die bei der Klägerin vorliegende heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation berücksichtigen dürfte, spricht viel dafür, dass ihre Polizeidiensttauglichkeit zu bejahen wäre. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist das statistische Rezidivrisiko eines Thrombosepatienten mit einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Vergleich mit einem Thrombosepatienten ohne eine Faktor-V-Leiden-Genmutation statistisch nur in einem minimalen - aus medizinisch-therapeutischer Sicht zu vernachlässigenden - Umfang erhöht. Der Beklagte setzt darüber hinaus auch im geschlossenen Einsatz Beamtinnen ein, die bereits einmal eine Thrombose erlitten haben, ohne beispielsweise sicherstellen zu können, dass diese - trotz entsprechender Warnung durch den polizeiärztlichen Dienst - weiter Rauchen oder östrogenhaltige Kontrazeptiva einnehmen. Außerdem wäre wiederum im speziellen Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Thrombose mittlerweile vollständig ausgeheilt ist und von ihr - jedenfalls nach dem Eindruck des Gerichts - zu erwarten ist, dass sie auch in Zukunft gewissenhaft alle exogenen Risikofaktoren für eine erneute Thrombose meiden wird.
II.
52 
Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie bereits zum 01.04.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
53 
Dabei kann offen bleiben, ob die Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs bereits deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin insoweit kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, Rn. 15). Denn das Schadensersatzbegehren ist jedenfalls unbegründet.
54 
Die richterrechtlich ausgeformte Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bildet Art. 33 Abs. 2 GG. Danach kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Dieser Anspruch steht auch einem Bewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244, juris Rn. 61). Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.).
55 
Danach fehlt es hier an einem Verschulden auf Seiten des Dienstherrn. Dieser hat in seinen hier angefochtenen Bescheiden die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auf Grundlage einer erst später aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Dass bereits an dieser Stelle die Vorschriften des § 53 Abs. 4 und 6 LBG wohl übersehen worden sind, vermag aus Sicht der Kammer ebenfalls kein Außerachtlassen der im Verkehr erforderliche Sorgfalt begründen, nachdem die erst wenige Jahre alten Vorschriften - soweit ersichtlich - in der Praxis bisher kaum Bedeutung erlangt haben und bis zu einem Hinweis durch den Sachverständigen sowohl dem Gericht als auch der - bei einer Beamtengewerkschaft tätigen - Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht präsent waren.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
57 
Beschluss
58 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 23.07.2013 gemäß § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung auf 15.534,87 EUR festgesetzt (vgl. Empfehlung aus Nr. 10.1 des die damalige Fassung des § 52 Abs. 5 S. 2 GKG betreffenden Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier: 6,5 x 2.389,98 EUR (monatlicher Grundgehaltssatz eines Polizeikommissars nach der Einstellung, Besoldungsgruppe A 9) = 15.534,87 EUR).
59 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe; die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist hingegen unbegründet.
I.
22 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol i.V.m. § 16 Abs. 2 LBG. Sie hat mit der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und durch Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass nicht alle erfolgreichen Absolventen des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würden, weil zwischen den Absolventen des Vorbereitungsdienstes eine (weitere) Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten stattfinden würde.
23 
Die Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts auch polizeidiensttauglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol).
24 
1. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol darf in den Polizeidienst nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Die Vorschrift konkretisiert damit für den Sachbereich des Polizeidienstes die allgemeinen Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 GG sowie des § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind.
25 
Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, BVerwGE 148, 204, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 18 ff.). Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde; insoweit besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung einzuschränken.
26 
Aufgrund des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten, besteht ein legitimes Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Deswegen kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn auch dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, a.a.O., juris Rn. 23 ff., Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung, die eine fehlende gesundheitliche Eignung bereits bejahte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte).
27 
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Insbesondere ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 30 ff.).
28 
Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die seelische Belastbarkeit, wobei die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in Sinne einer universellen Einsetzbarkeit insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zulassen muss (vgl. hierzu auch Nr. 1.2 der aktuellen Fassung der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ - PDV 300 -). Welche Anforderungen im Einzelnen nach dem Willen des Dienstherrn an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind, konkretisiert die bundesweit einheitliche PDV 300, die in ihrer Anlage 1.1 Merkmalsnummern festlegt, deren Vorliegen die sogenannte Polizeidiensttauglichkeit ausschließen sollen (vgl. Nr. 2.3.3 i.V.m. mit der Anlage 1.1 der PDV 300). Bei der PDV 300 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die von einer Bund-Länder-Kommission aus Juristen, Polizeipraktikern und Leitenden Polizeiärzten erarbeitet wird, durch die Innenministerkonferenz von Bund und Ländern zur Einführung empfohlen wird und sodann von den jeweiligen Innenministerien für ihren Hoheitsbereich per Anordnung in Kraft gesetzt wird. Die aktuelle Ausgabe der PDV 300 ist durch Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.07.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 in Kraft gesetzt worden.
29 
Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der PDV 300 sind nach Auffassung der Kammer nach der oben zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Fallgruppen zu unterscheiden (ähnlich wohl VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 25):
30 
Soweit die PDV 300 Merkmale formuliert, die - ohne Auswirkungen auf die gegenwärtige Wahrnehmung der Ämter der Laufbahn - lediglich bezogen auf die Zukunft sicherstellen sollen, dass der Beamte bis zum Beginn der Altersgrenze dienstfähig bleibt, handelt es sich hierbei nicht um nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare körperliche Anforderungen im Sinne der obigen Rechtsprechung. Vielmehr muss das Gericht hinsichtlich solcher Merkmale ohne Einschränkung der Prüfungsdichte positiv feststellen, dass aufgrund des Vorliegens einer in der Anlage der PDV 300 festgelegten Merkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten zu erwarten sind. Soweit dies der Wortlaut der in der Anlage 1.1 der PDV 300 formulierten körperlichen Zustände zulässt, ist dieser Prognosemaßstab bereits im Rahmen der Auslegung der PDV 300 zu berücksichtigen.
31 
Soweit die PDV 300 spezifische körperliche Anforderungen festlegt, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können, ist diese Festlegung vom Gericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. zu einem solchen Fall Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2014 - 3 ZB 13.1074 -, juris Rn. 14). Auch ist davon auszugehen, dass es dem Dienstherrn - schon aufgrund der großen Vielzahl verschiedener Krankheitstypen - nicht verwehrt ist, bei der Festlegung der körperlichen Anforderungen an die Polizeivollzugsbeamten auch in gewissem Umfang zu typisieren. Dem Gericht obliegt grundsätzlich lediglich die Prüfung, ob der Beamte die festgelegten körperlichen Anforderungen erfüllt.
32 
Eingeschränkt wird der insoweit bestehende grundsätzlich weite Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zur Festlegung körperlicher Merkmale allerdings hinsichtlich genetischer Dispositionen eines Beamtenbewerbs durch § 53 Abs. 4 bis 6 LBG. Gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG sind genetische Untersuchungen und Analysen im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) - GenDG - in der jeweils geltenden Fassung bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig. Gemäß § 53 Abs. 6 LBG darf die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen weder verlangt werden, noch dürfen solche Ergebnisse entgegen genommen oder verwendet werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sind wiederum - soweit möglich - bereits im Rahmen der Auslegung der Merkmalsnummern der PDV 300 zu berücksichtigen.
33 
2. Gemessen hieran ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin zu bejahen. Die Voraussetzungen der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 bzw. der Nr. 2.2.1 der vorherigen Fassung, auf die der Beklagte die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin stützt, liegen nicht vor.
34 
Die Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 legt fest, dass „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Diese Tatbestandsmerkmale sind nach Ansicht der Kammer einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation hiervon nicht erfasst wird. Denn es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Beamter oder eine Beamtin mit einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation vorzeitig dienstunfähig werden oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (vgl. dazu a)). Auch ist das Nichtvorliegen einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation kein körperliches Merkmal, von dem der Dienstherr zulässiger Weise annehmen darf, nur ein Beamter ohne dieses Merkmal sei in der Lage, alle von ihm geforderten Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter zu erfüllen (vgl. b)). Schließlich ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auch nicht im Übrigen aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Beinvenenthrombose zu verneinen (vgl. dazu a) sowie c)).
35 
a) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation kann nicht unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ mit dem Argument subsumiert werden, bei Vorliegen dieser Faktor-V-Leiden-Mutation drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des Beamten oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle.
36 
In seinen angefochtenen Bescheiden war der Beklagte noch davon ausgegangen, die genannte Merkmalsnummer schließe die Einstellung von Beamtenbewerbern mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation im Hinblick auf eine drohende vorzeitige Dienstunfähigkeit aus. Diese Annahme beruhte allerdings auf der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums noch bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die gesundheitliche Eignung eines Beamten bereits dann verneint werden durfte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung allerdings geändert und verlangt nunmehr, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich indes nicht feststellen: Das Faktor-V-Leiden als solches erhöht (in seiner heterozygoten Form) die Thrombosegefahr nach den Feststellungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen lediglich in geringem Maße, etwa in gleicher Weise wie die Einnahme östrogenhaltiger Empfängnisverhütungsmittel. Auch wenn eine Faktor-V-Leiden-Mutation vom Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ wohl erfasst wäre, ist die Merkmalsnummer vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr einschränkend auszulegen.
37 
Unabhängig hiervon sind auch keine individuellen, risikoerhöhenden Faktoren erkennbar, die erwarten ließen, dass die Klägerin vorzeitig dienstunfähig würde oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen könnte. Ihre Thrombose ist mittlerweile vollständig ausgeheilt, ohne dass in irgendeiner Weise therapiebedürftige Defekte zurückgeblieben wären. Insbesondere muss die Klägerin keine blutverdünnenden Medikamente mehr einnehmen und auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen ist nach Ansicht des Sachverständigen nicht mehr angezeigt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, gibt es eine Vielzahl von exogenen und endogenen Faktoren, die das Risiko des Auftretens von Thrombosen erhöhen. Im Fall der Klägerin war die bei ihr aufgetretene Thrombose in erster Linie durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger exogener Faktoren (Immobilisation im Rahmen einer langen Flug- und Autoreise, schwerer Infekt, Flüssigkeitsverlust, Einnahme eines östrogenhaltigen Kontrazeptivums) bedingt. Nachdem die Klägerin um das Vorliegen der Faktor-V-Leiden-Mutation weiß, achtet sie bewusst darauf, alle (beeinflussbaren) exogenen risikoerhöhenden Faktoren zu vermeiden, führt einen gesunden Lebenswandel, treibt regelmäßig Sport (Handball), raucht nicht und nimmt keine östrogenhaltigen Kontrazeptiva ein. Nach dem Eindruck des Gerichts von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird sie dies auch in Zukunft gewissenhaft beachten: Auch wenn sie gegenwärtig - nach Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst - eine Ausbildung zur Krankenschwester macht, ist es doch ihr sehnlichster Wunsch, der Familientradition entsprechend ihr Berufsleben im Polizeivollzugsdienst zu verbringen, so dass anzunehmen ist, dass sie alles ihr Mögliche unternehmen wird, um diesen Wunsch wahr werden zu lassen.
38 
Auch der Beklagte hat nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Ansicht vertreten, im Fall der Klägerin drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit.
39 
b) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation kann auch nicht mit der Begründung unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ gefasst werden, nur Beamte ohne diese Disposition seien in der Lage, alle von einem Polizeivollzugsbeamten geforderten Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen.
40 
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob trotz des grundsätzlich weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hinsichtlich der Festlegung von die Dienstausübung betreffenden körperlichen Merkmalen hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation bestehen. Denn wie bereits ausgeführt ist das durch eine solche Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko verhältnismäßig gering und entspricht ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht.
41 
Dies kann allerdings offen bleiben, weil die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ jedenfalls aufgrund § 53 Abs. 4 und Abs. 6 LBG einschränkend dahin auszulegen sind, dass hiervon genetische Dispositionen des Beamtenbewerbers nicht erfasst werden.
42 
Die Faktor-V-Leiden-Genmutation ist eine Disposition, die dem Dienstherrn aufgrund einer genetische Untersuchung bzw. Analyse im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 GenDG bekannt geworden ist und damit im Rahmen einer Untersuchung, die gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig ist. Entgegen der der Klägerin vorgelegten (und von ihr unterzeichneten) Einverständniserklärung über die Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände, durfte der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 6 LBG die Vorlage von genetischen Untersuchungen oder Analysen nicht verlangen und die von der Klägerin überreichten Untersuchungsergebnisse auch nicht entgegen nehmen. Die dennoch entgegen genommenen Ergebnisse durften gemäß § 53 Abs. 6 LBG nicht verwendet werden.
43 
Die Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin war auch nicht ausnahmsweise zulässig gemäß § 53 Abs. 5 LBG. Denn nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG sind lediglich abweichend von § 53 Abs. 4 Nr. 2 LBG diagnostische genetische Untersuchungen ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind. Im vorliegenden Fall steht einer Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin aber § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG entgegen, der nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos gilt und auch durch § 53 Abs. 5 LBG keine Einschränkung erfährt. Ein anderes Verständnis der Vorschrift ist auch nicht nach ihrem Sinn und Zweck geboten: Dem Gesetzgeber geht es im Wege der Transformation des bundesrechtlichen Gendiagnostikgesetzes in Landesrecht darum, zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Benachteiligung aufgrund genetischer Eigenschaften zu verhindern (vgl. §§ 1, 4 GenDG). Dass damit notwendigerweise eine gewisse Einschränkung des Handlungsspielraums des Dienstherrn bei der Auswahl seiner Bewerber einhergeht, ist vom Gesetzgeber gewollt und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Einschränkung von Art. 33 Abs. 2 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht vgl. etwa Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 33 Rn. 17 m.n.N.).
44 
Selbst wenn man aber entgegen der obigen Ausführungen § 53 Abs. 5 LBG im vorliegenden Fall für grundsätzlich anwendbar halten würde, durfte die genetische Disposition der Klägerin dennoch keine Berücksichtigung finden. Dabei kann offen bleiben, ob die bei der Klägerin festgestellte heterozygote Form der Faktor-V-Leiden-Mutation eine genetische Eigenschaft darstellt, „die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich“ ist. Bereits hieran bestehen erhebliche Zweifel, nachdem die genetische Disposition der Klägerin ihr Thromboserisiko lediglich geringfügig in einem Umfang erhöht, der in etwa dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva entspricht; auch vom Beklagten ist nicht die Ansicht vertreten worden, Polizeibeamtinnen, die östrogenhaltige Kontrazeptiva einnähmen, drohten bei der Teilnahme an Großeinsätzen schwerwiegende gesundheitliche Störungen.
45 
Eine Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin im Rahmen von § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG steht jedenfalls entgegen, dass eine solche gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 8 GenG nur mit Einwilligung des Beamten zulässig ist. Die Klägerin ist mit einer Berücksichtigung der körperlichen Disposition zu ihren Lasten aber nicht einverstanden. Dass sie sich am 07.01.2013 mit der Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände einverstanden erklärte, spielt insoweit keine Rolle: Abgesehen davon, dass die von ihr unterschriebene Erklärung keinen Hinweis auf die fehlende Pflicht zur Offenbarung genetischer Dispositionen enthielt, hat die Klägerin eine einmal erteilte Einwilligung jedenfalls mittlerweile (zumindest konkludent) widerrufen.
46 
Außerdem sind genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 53 Abs. 5 LBG). Solche Maßnahmen müsste der Dienstherr zuerst ausschöpfen, bevor er der Klägerin ihre genetische Disposition vorhalten dürfte. Dies ist nach Ansicht der Kammer bislang nicht hinreichend erfolgt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor allem vorgetragen, das Thromboserisiko der Klägerin erhöhe sich bei Großeinsätzen wegen der zeitweise Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen in Verbindung mit einem Flüssigkeitsverlust, der eintreten könne, wenn die Polizeibeamten über lange Zeiträume schwere Körperschutzausrüstung - KSA - tragen müssten und zudem der Nachschub von Getränken - etwa durch Einschluss der Polizeibeamten durch Demonstranten - nicht funktioniere.
47 
Die Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen lässt sich ohne weiteres durch kurze Pausen beheben. Wenn der Dienstherr darüber hinaus der Ansicht ist, die Körperschutzausrüstung in Verbindung mit einem unter Umständen nicht gewährleisteten Flüssigkeitsnachschub führe zu einer unverantwortlichen Erhöhung des Thromboserisikos bei Personen mit einer Faktor-V-Leiden-Mutation, so müsste er konsequenter Weise davon ausgehen, dass er bereits gegenwärtig eine Reihe seiner Beamtinnen regelmäßig unverantwortlichen Thromboserisiken aussetzt, nämlich alle gut 5 % der Beamtinnen, die unerkannt eine Faktor-V-Leiden-Mutation aufweisen, alle Beamtinnen, die östrogenhaltige Pillenpräparate einnehmen und erst Recht alle Beamtinnen, die zusätzlich noch Raucherinnen sind. Im letzteren Fall - der Kombination von östrogenhaltigen Kontrazeptiva mit Tabakkonsum - besteht nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ein deutlich höheres Thromboserisiko als bei einer Faktor-V-Leiden-Mutation. Wenn der Dienstherr das durch eine Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko für zu hoch erachtet, müsste er aus Gründen des Arbeitsschutzes bereits heute größere Anstrengungen unternehmen, um die Belastung gerade von Beamtinnen durch Körperschutzausrüstung zu reduzieren und die Flüssigkeitsversorgung auch unter schwierigen Einsatzbedingungen stets zu gewährleisten. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass beides grundsätzlich möglich ist (vgl. zur Diskussion um eine gerade Beamtinnen weniger belastenden KSA etwa die Stellungnahme der Gewerkschaft der Bundespolizei vom 01.04.2014, abrufbar unter www.gdpbundespolizei.de).
48 
c) Auch der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2012 eine Beinvenenthrombose erlitten hat, vermag ihre Polizeidienstuntauglichkeit nicht zu begründen.
49 
Die erlittene Thrombose stellt keine der in Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ dar. Wie oben ausgeführt ist die Thrombose der Klägerin vollständig verheilt, ohne dass therapiebedürftige Defekte der Blutgerinnung oder des Blutes zurückgeblieben wären. Anders als bei anderen Merkmalsnummern der Anlage 1.1 PDV 300 (vgl. etwa Nr. 1.1) finden sich bereits im Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur gegenwärtig bestehende Krankheiten oder Gerinnungsstörungen, sondern darüber hinaus auch bloße - mittlerweile ausgeheilte - Vorerkrankungen die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen könnten. Auch der Beklagte geht offenbar nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin mitgeteilt hat, stehe eine Thrombose der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit nicht entgegen, solange ausgeschlossen sei, dass angeborene Faktoren - wie die Faktor-V-Leiden-Genmutation - für die erlittene Thrombose (mit)ursächlich gewesen seien. Dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Merkmalsnummer 2.1.3 wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG unberücksichtigt zu bleiben hat, ist bereits oben ausgeführt worden.
50 
Auch kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die einmal erlittene Thrombose führe - unabhängig vom Vorliegen eines der in der Anlage der 1.1 der PDV 300 aufgeführten Merkmale - zu einer Dienstuntauglichkeit der Klägerin, weil sie aus Fürsorgegesichtspunkten beim sogenannten geschlossenen Einsatz, der mit langem Stehen und Sitzen in beengten Verhältnissen sowie wegen des meist erforderlichen Tragens von Körperschutzausrüstung und der nicht immer gesicherten Wasserversorgung ggfs. mit Flüssigkeitsverlust einhergehe, nicht eingesetzt werden könne, weil sie in solchen Situationen den Bedingungen ausgesetzt werde, die bei ihr bereits einmal zu einer schweren Thrombose geführt hätten.
51 
Der Beklagte geht selbst davon aus, dass eine einmal erlittene Thrombose die Polizeidiensttauglichkeit nicht automatisch ausschließt, sondern (wohl im Sinne von Nr. 2.3.2 der PDV 300) eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Auch im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung darf aber eine genetische Disposition wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG nicht berücksichtigt werden. Dass damit der Dienstherr unter Umständen nicht verhindern kann, dass er Beamte einstellt, bei denen sich später herausstellt, dass sie aufgrund einer genetischen Disposition (wie etwa einer homozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation) nicht universell einsetzbar sind, wird vom Gesetzgeber zum Schutz der Würde der Beamtenbewerber und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewusst in Kauf genommen. Selbst wenn der Dienstherr im Rahmen der Einzelfallprüfung aber die bei der Klägerin vorliegende heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation berücksichtigen dürfte, spricht viel dafür, dass ihre Polizeidiensttauglichkeit zu bejahen wäre. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist das statistische Rezidivrisiko eines Thrombosepatienten mit einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Vergleich mit einem Thrombosepatienten ohne eine Faktor-V-Leiden-Genmutation statistisch nur in einem minimalen - aus medizinisch-therapeutischer Sicht zu vernachlässigenden - Umfang erhöht. Der Beklagte setzt darüber hinaus auch im geschlossenen Einsatz Beamtinnen ein, die bereits einmal eine Thrombose erlitten haben, ohne beispielsweise sicherstellen zu können, dass diese - trotz entsprechender Warnung durch den polizeiärztlichen Dienst - weiter Rauchen oder östrogenhaltige Kontrazeptiva einnehmen. Außerdem wäre wiederum im speziellen Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Thrombose mittlerweile vollständig ausgeheilt ist und von ihr - jedenfalls nach dem Eindruck des Gerichts - zu erwarten ist, dass sie auch in Zukunft gewissenhaft alle exogenen Risikofaktoren für eine erneute Thrombose meiden wird.
II.
52 
Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie bereits zum 01.04.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
53 
Dabei kann offen bleiben, ob die Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs bereits deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin insoweit kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, Rn. 15). Denn das Schadensersatzbegehren ist jedenfalls unbegründet.
54 
Die richterrechtlich ausgeformte Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bildet Art. 33 Abs. 2 GG. Danach kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Dieser Anspruch steht auch einem Bewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244, juris Rn. 61). Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.).
55 
Danach fehlt es hier an einem Verschulden auf Seiten des Dienstherrn. Dieser hat in seinen hier angefochtenen Bescheiden die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auf Grundlage einer erst später aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Dass bereits an dieser Stelle die Vorschriften des § 53 Abs. 4 und 6 LBG wohl übersehen worden sind, vermag aus Sicht der Kammer ebenfalls kein Außerachtlassen der im Verkehr erforderliche Sorgfalt begründen, nachdem die erst wenige Jahre alten Vorschriften - soweit ersichtlich - in der Praxis bisher kaum Bedeutung erlangt haben und bis zu einem Hinweis durch den Sachverständigen sowohl dem Gericht als auch der - bei einer Beamtengewerkschaft tätigen - Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht präsent waren.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
57 
Beschluss
58 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 23.07.2013 gemäß § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung auf 15.534,87 EUR festgesetzt (vgl. Empfehlung aus Nr. 10.1 des die damalige Fassung des § 52 Abs. 5 S. 2 GKG betreffenden Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier: 6,5 x 2.389,98 EUR (monatlicher Grundgehaltssatz eines Polizeikommissars nach der Einstellung, Besoldungsgruppe A 9) = 15.534,87 EUR).
59 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 2015 - 5 K 2479/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den - mit der Beschwerde allein weiterverfolgten - Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in die Auswahl für die Einstellung zum 01.03.2016 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der von ihm bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen, zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.
Die mit dem Antrag der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258). Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
1. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, bevor der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung für die zum 01.03.2016 zu besetzenden Stellen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst getroffen hat. Der Antragsteller musste sich im vorliegenden Einzelfall nicht darauf verweisen lassen, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Der Antragsgegner hat sich der Sache nach dazu entschieden, über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33) zu befinden und bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die seines Erachtens - unabhängig von einem Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern - für die zu besetzenden Stellen nicht in Betracht kommen. Jedenfalls dann, wenn der Dienstherr eine Bewerbung - wie hier - bereits in diesem Verfahrensstand endgültig ablehnt, kann der Bewerber grundsätzlich einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seiner Position in dem Auswahlverfahren in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O.).
2. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller, der sich unter dem 21.11.2014 zunächst nur für eine Einstellung zum 01.09.2015 beworben hatte, die am 15.05.2015 abgelaufene Frist für den Einstellungstermin vom 01.03.2016 versäumt hat. Denn der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, den Antragsteller, falls er im gerichtlichen Verfahren obsiege, „für März 2016“ unter Einbeziehung der im bisherigen Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse zu berücksichtigen.
3. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich indes aus dem Beschwerdevorbringen nicht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das vom Antragsgegner betriebene Verfahren, an dem der Antragsteller weiterhin teilzunehmen begehrt, dient der Auswahl der Bewerber für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zu Beamten auf Widerruf ernannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 LVOPol). Zu diesen öffentlichen Ämtern hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen allerdings keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern lediglich darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 33, und vom 01.02.2006 - 2 PKH 3.05 -, Juris m.w.N.).
a) An den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen steht der Glaubhaftmachung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs bereits entgegen, dass zum Einstellungstermin vom 01.03.2016 voraussichtlich 300 Bewerber eingestellt werden und der Antragsteller nach den im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen nur Rang 350 einnimmt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, nach den bisherigen Erfahrungen sei eine Absagequote von 20 Bewerbern bereits überdurchschnittlich hoch und der Antragsteller werde deshalb bei realistischer Betrachtung - unabhängig von der Bewertung seiner Tätowierung - nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zum Zuge kommen. Dem setzt das Beschwerdevorbringen keine substantiierten Einwände entgegen.
b) Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern einbeziehen muss.
Die durch den (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 C 9.98 -, BVerwGE 81, 365; Battis, BBG, § 8 RdNr. 15 m.w.N.). Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867). Die Beurteilungsermächtigung bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -). Dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen bestehender Eignungszweifel nicht weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, an diesen Maßstäben gemessen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
10 
Zu den - auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beachtenden - beamtenrechtlichen Kernpflichten gehört die Pflicht, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Solche Richtlinien hat der Antragsgegner in den „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ (Az. 3-0303/9 - im Folgenden: Leitlinien) erlassen. Danach dürfen im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - (u.a.) jegliche Tätowierungen nicht sichtbar sein (Nr. 3.3 Satz 1 der Leitlinien). Tätowierte Darstellungen dürfen ferner - auch an durch Kleidung abgedeckten Körperstellen - nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken (Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien).
11 
Das Verwaltungsgericht hat - seine Entscheidung selbständig tragend - ausgeführt, die Annahme des Antragsgegners, das Motiv der Tätowierung des Antragstellers stelle einen Eignungsmangel dar, weil es einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecke, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen sei das Motiv geeignet, bei einem objektiven Betrachter einen ablehnenden und furchteinflößenden Eindruck zu hinterlassen. Zum anderen habe der Antragsteller selbst vorgetragen, er habe mit der Tätowierung auf andere eine abschreckende Wirkung erzielen wollen. Es bedürfe keiner weitergehenden Begründung, dass ein Polizeibeamter keine abschreckende Wirkung auf andere ausüben solle. Die Beschwerde legt keinen Grund dar, der eine Änderung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnte.
12 
aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, Tätowierungen „wie diese“ seien in der Gesellschaft weit verbreitet, akzeptiert und toleriert. Mit diesem allgemeinen Hinweis auf die Akzeptanz von Tätowierungen zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Wirkung des konkreten Motivs des vorliegenden Einzelfalls unzutreffend sein sollten. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung des Dienstherrn, das konkrete Motiv wirke abschreckend, unbeanstandet gelassen und zur Begründung auf die Einzelheiten der abgebildeten Maske - auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Übertätowierung - verwiesen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der bloße Hinweis darauf, dass im Zuge der Übertätowierung die Farben der Augen der Maske verändert, die Reißzähne entfernt und die Hörner (tatsächlich: ein Horn) in Blüten verwandelt worden seien, lässt nicht erkennen, weshalb das Verwaltungsgericht den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu weit gezogen haben soll. Die Tätowierung zeigt nach wie vor ein Gesicht mit verfremdeten, verzerrt wirkenden Zügen, aufgerissenem Mund und gebleckten Zähnen, im Ansatz zusammengekniffenen Augen, von denen Schnittwunden oder Narben über beide Wangen verlaufen, unter einem Helm, der auch nach der Übertätowierung ein Horn zeigt. Welche Emotionen das Gesicht ausdrückt, ist angesichts der Verfremdungen unsicher. Der Antragsgegner überschreitet seinen Beurteilungsspielraum auch nach Auffassung des Senats weiterhin nicht, wenn er annimmt, dass dieses Motiv jedenfalls dazu geeignet ist, auf Betrachter abschreckend zu wirken.
13 
bb) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe das Motiv nicht „allgemein“ zur Abschreckung anderer, sondern nur deshalb gewählt, weil es für ihn für Schutz und gleichzeitig für eine Abschreckung „von Gegnern“ gestanden habe, lässt auch dies keinen Grund erkennen, der eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung gebietet. Der Antragsteller räumt damit selbst ein, dass das Motiv jedenfalls auch dem Zweck dient, Personen, die ihm aus seiner Sicht als „Gegner“ gegenüberstehen, abzuschrecken. Das bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, das Motiv sei (objektiv) geeignet, auf andere eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Aus welchen (subjektiven) Gründen der Antragsteller es ausgewählt hat, ist insoweit ohne Belang.
14 
cc) Ein Grund, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, seine Tätowierung sei Ausdruck seines Persönlichkeitsrechts, und die Entscheidung, ihm deshalb die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu versagen, eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG.
15 
Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten greifen in das Recht der betroffenen Beamten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85). Das in Nr. 3.3 der Richtlinien (u.a.) enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen findet diese Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 LBG. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Beamte verpflichtet, nach näherer Bestimmung ihrer obersten Dienstbehörde Dienstkleidung und Dienstrangabzeichen zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Für Beamte des Landes erlässt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LBG die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium diese „näheren Bestimmungen“. Die Rechtsgrundlage aus § 55 Abs. 1 LBG ermächtigt die oberste Dienstbehörde - das Innenministerium für Beamte des Polizeivollzugsdienstes - nicht nur dazu festzulegen, welche Amtsinhaber bei welchen Anlässen welche Dienstkleidung zu tragen haben, sondern auch dazu, flankierende Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst - damit auch für Tätowierungen - zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., m.w.N.; Plog/Wiedow/Wiegand, BBG, Bd. 5, Landesrecht Baden-Württemberg, § 55 LBG RdNr. 2).
16 
Das in Nr. 3.3 der Leitlinien enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Letzteres ist bei einer Regelung zum äußeren Erscheinungsbild dann der Fall, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., m.w.N.). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.1991 - 2 BvR 550/90 -, NJW 1991, 1477; BVerwG, Urteil vom 15.01.1999 - 2 C 11.98 -, Buchholz 237.1 Art. 83 BayLBG Nr. 1). Wenn die Vorgabe zum äußeren Erscheinungsbild - wie hier - nicht nur die Dienstzeit, sondern zwangsläufig auch die private Lebensführung betrifft, muss die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, die Vorgabe sei aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.).
17 
Nach diesem Maßstab hat der Antragsgegner durch das in Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums gewahrt. Seine Einschätzung, die darin enthaltenen Regelungen seien als flankierende Maßnahme geboten, um die mit der Uniformpflicht verbundenen Zielsetzungen (vgl. dazu Nrn.1 und 2 der Leitlinien) zu unterstützen, ist plausibel und nachvollziehbar und von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt.
18 
Die Uniform soll - neben der Kundgabe der Legitimation des Beamten (vgl. Nr. 2 der Leitlinien und BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.) - die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Mehrheit der Bevölkerung eine Erscheinungsform für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Eine Erscheinungsform kann aber dann die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage stellen, wenn die so auftretenden Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, ZBR 2015, 25; s. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -, NVwZ-RR 2015, 54; Günther, ZBR 2015, 116 <119>; Michaelis, JA 2015, 370 <371>). Danach ist es gemessen an Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien (u.a.) solche Tätowierungen verbietet, die einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken und im Dienst sichtbar sind. Aus Art. 33 Abs. 2 GG, der Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44), ergeben sich insoweit keine anderen Maßstäbe (vgl. zu Letzterem Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.).
19 
dd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller sinngemäß geltend, seine Tätowierung könne die Neutralitätsfunktion seiner Uniform nicht infrage stellen, weil sie sich „nur rudimentär im sichtbaren Bereich (Sommeruniform)“ befinde.
20 
Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr vollständig verdeckte - etwa auf dem Rücken befindliche - Tätowierungen untersagen kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - 6 S 38.08 -, Juris). Der Antragsgegner hat ausgeführt, das Tattoo des Antragstellers sei jedenfalls beim Tragen des Sommerdiensthemdes und erhobenem Arm vollständig sichtbar und es widerspreche jeglicher Lebenswirklichkeit anzunehmen, dass der Beamte bei der Dienstausübung nur vernachlässigbar selten seinen Arm anhebe. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner mit dieser Beurteilung seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Angesichts der Größe des ca. 14 x 11 cm umfassenden und sich über die gesamte Länge des Oberarms erstreckenden Motivs, das bereits bei hängendem Arm leicht über die Ärmelkante hinausragt, ist seine Einschätzung plausibel und nachvollziehbar, dass das Motiv jedenfalls in bestimmten, auch nicht völlig atypischen Situationen im Dienst sichtbar werden kann, wenn der Beamte in der Sommeruniform seinen Arm - u.U. auch über den Kopf - anhebt, wie dies etwa bei Zeichen und Weisungen zur Verkehrslenkung und -kontrolle, bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs oder in ähnlichen Situationen denkbar ist, in denen der Verbleib des Ärmels auf dem Oberarm nicht gewährleistet ist. Bereits sich daraus ergebende Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Antragstellers für die sich im mittleren Polizeivollzugsdienst ergebenden Anforderungen muss der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers nicht hinnehmen.
21 
ee) Der Antragsteller macht weiter sinngemäß geltend, die Entscheidung des Antragsgegners sei gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), weil es im Polizeivollzugsdienst Beamte gebe, die tätowiert seien. Zur Begründung verweist er auf einen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bericht der „Thüringer Allgemeinen“ vom 22.08.2015. Damit zeigt das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf. Das gilt unabhängig davon, dass nach den im Bericht zitierten Angaben des Thüringischen Innenministeriums auch dort keine Tätowierungen „toleriert“ werden, die einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erzeugen, und unabhängig davon, dass das dem Bericht entnommene Lichtbild ein Tätowierungsmotiv (Sonne) zeigt, das mit dem demjenigen des Klägers nicht wesentlich gleich ist. Der Verweis auf die Praxis anderer Bundesländer geht bereits deshalb fehl, weil Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Antragsgegner nur innerhalb des Geltungsbereichs der baden-württembergischen Landesverfassung vermittelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1977 - VI C 85.75 -, Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2, und vom 09.09.1997 - 8 B 185.97 -, Juris, m.w.N.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 -, DÖV 2015, 803; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2015 - 2 A 10910/14 -, Juris).
22 
ff) Ist dem Beschwerdevorbringen mithin nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum mit den auf die Einhaltung von Nr. 3.3 der Leitlinien bezogenen Eignungszweifeln mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tätowierung des Antragstellers (allein) darüber hinaus auch Zweifel an seiner charakterlichen Eignung rechtfertigt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014 - 6 B 523/14 -, Juris).
23 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.). Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 2015 - 5 K 2479/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den - mit der Beschwerde allein weiterverfolgten - Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in die Auswahl für die Einstellung zum 01.03.2016 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der von ihm bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen, zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.
Die mit dem Antrag der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258). Diese Voraussetzungen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
1. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht allerdings nicht bereits entgegen, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, bevor der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung für die zum 01.03.2016 zu besetzenden Stellen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst getroffen hat. Der Antragsteller musste sich im vorliegenden Einzelfall nicht darauf verweisen lassen, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Der Antragsgegner hat sich der Sache nach dazu entschieden, über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33) zu befinden und bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die seines Erachtens - unabhängig von einem Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern - für die zu besetzenden Stellen nicht in Betracht kommen. Jedenfalls dann, wenn der Dienstherr eine Bewerbung - wie hier - bereits in diesem Verfahrensstand endgültig ablehnt, kann der Bewerber grundsätzlich einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seiner Position in dem Auswahlverfahren in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O.).
2. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller, der sich unter dem 21.11.2014 zunächst nur für eine Einstellung zum 01.09.2015 beworben hatte, die am 15.05.2015 abgelaufene Frist für den Einstellungstermin vom 01.03.2016 versäumt hat. Denn der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, den Antragsteller, falls er im gerichtlichen Verfahren obsiege, „für März 2016“ unter Einbeziehung der im bisherigen Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse zu berücksichtigen.
3. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich indes aus dem Beschwerdevorbringen nicht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das vom Antragsgegner betriebene Verfahren, an dem der Antragsteller weiterhin teilzunehmen begehrt, dient der Auswahl der Bewerber für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zu Beamten auf Widerruf ernannt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 LVOPol). Zu diesen öffentlichen Ämtern hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen allerdings keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern lediglich darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 33, und vom 01.02.2006 - 2 PKH 3.05 -, Juris m.w.N.).
a) An den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen steht der Glaubhaftmachung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs bereits entgegen, dass zum Einstellungstermin vom 01.03.2016 voraussichtlich 300 Bewerber eingestellt werden und der Antragsteller nach den im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen nur Rang 350 einnimmt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, nach den bisherigen Erfahrungen sei eine Absagequote von 20 Bewerbern bereits überdurchschnittlich hoch und der Antragsteller werde deshalb bei realistischer Betrachtung - unabhängig von der Bewertung seiner Tätowierung - nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zum Zuge kommen. Dem setzt das Beschwerdevorbringen keine substantiierten Einwände entgegen.
b) Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern einbeziehen muss.
Die durch den (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 C 9.98 -, BVerwGE 81, 365; Battis, BBG, § 8 RdNr. 15 m.w.N.). Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867). Die Beurteilungsermächtigung bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -). Dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen bestehender Eignungszweifel nicht weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, an diesen Maßstäben gemessen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
10 
Zu den - auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beachtenden - beamtenrechtlichen Kernpflichten gehört die Pflicht, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Solche Richtlinien hat der Antragsgegner in den „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ (Az. 3-0303/9 - im Folgenden: Leitlinien) erlassen. Danach dürfen im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - (u.a.) jegliche Tätowierungen nicht sichtbar sein (Nr. 3.3 Satz 1 der Leitlinien). Tätowierte Darstellungen dürfen ferner - auch an durch Kleidung abgedeckten Körperstellen - nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken (Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien).
11 
Das Verwaltungsgericht hat - seine Entscheidung selbständig tragend - ausgeführt, die Annahme des Antragsgegners, das Motiv der Tätowierung des Antragstellers stelle einen Eignungsmangel dar, weil es einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecke, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen sei das Motiv geeignet, bei einem objektiven Betrachter einen ablehnenden und furchteinflößenden Eindruck zu hinterlassen. Zum anderen habe der Antragsteller selbst vorgetragen, er habe mit der Tätowierung auf andere eine abschreckende Wirkung erzielen wollen. Es bedürfe keiner weitergehenden Begründung, dass ein Polizeibeamter keine abschreckende Wirkung auf andere ausüben solle. Die Beschwerde legt keinen Grund dar, der eine Änderung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnte.
12 
aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, Tätowierungen „wie diese“ seien in der Gesellschaft weit verbreitet, akzeptiert und toleriert. Mit diesem allgemeinen Hinweis auf die Akzeptanz von Tätowierungen zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Wirkung des konkreten Motivs des vorliegenden Einzelfalls unzutreffend sein sollten. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung des Dienstherrn, das konkrete Motiv wirke abschreckend, unbeanstandet gelassen und zur Begründung auf die Einzelheiten der abgebildeten Maske - auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Übertätowierung - verwiesen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der bloße Hinweis darauf, dass im Zuge der Übertätowierung die Farben der Augen der Maske verändert, die Reißzähne entfernt und die Hörner (tatsächlich: ein Horn) in Blüten verwandelt worden seien, lässt nicht erkennen, weshalb das Verwaltungsgericht den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu weit gezogen haben soll. Die Tätowierung zeigt nach wie vor ein Gesicht mit verfremdeten, verzerrt wirkenden Zügen, aufgerissenem Mund und gebleckten Zähnen, im Ansatz zusammengekniffenen Augen, von denen Schnittwunden oder Narben über beide Wangen verlaufen, unter einem Helm, der auch nach der Übertätowierung ein Horn zeigt. Welche Emotionen das Gesicht ausdrückt, ist angesichts der Verfremdungen unsicher. Der Antragsgegner überschreitet seinen Beurteilungsspielraum auch nach Auffassung des Senats weiterhin nicht, wenn er annimmt, dass dieses Motiv jedenfalls dazu geeignet ist, auf Betrachter abschreckend zu wirken.
13 
bb) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe das Motiv nicht „allgemein“ zur Abschreckung anderer, sondern nur deshalb gewählt, weil es für ihn für Schutz und gleichzeitig für eine Abschreckung „von Gegnern“ gestanden habe, lässt auch dies keinen Grund erkennen, der eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung gebietet. Der Antragsteller räumt damit selbst ein, dass das Motiv jedenfalls auch dem Zweck dient, Personen, die ihm aus seiner Sicht als „Gegner“ gegenüberstehen, abzuschrecken. Das bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, das Motiv sei (objektiv) geeignet, auf andere eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Aus welchen (subjektiven) Gründen der Antragsteller es ausgewählt hat, ist insoweit ohne Belang.
14 
cc) Ein Grund, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, seine Tätowierung sei Ausdruck seines Persönlichkeitsrechts, und die Entscheidung, ihm deshalb die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu versagen, eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG.
15 
Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten greifen in das Recht der betroffenen Beamten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85). Das in Nr. 3.3 der Richtlinien (u.a.) enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen findet diese Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 LBG. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Beamte verpflichtet, nach näherer Bestimmung ihrer obersten Dienstbehörde Dienstkleidung und Dienstrangabzeichen zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Für Beamte des Landes erlässt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LBG die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium diese „näheren Bestimmungen“. Die Rechtsgrundlage aus § 55 Abs. 1 LBG ermächtigt die oberste Dienstbehörde - das Innenministerium für Beamte des Polizeivollzugsdienstes - nicht nur dazu festzulegen, welche Amtsinhaber bei welchen Anlässen welche Dienstkleidung zu tragen haben, sondern auch dazu, flankierende Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst - damit auch für Tätowierungen - zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., m.w.N.; Plog/Wiedow/Wiegand, BBG, Bd. 5, Landesrecht Baden-Württemberg, § 55 LBG RdNr. 2).
16 
Das in Nr. 3.3 der Leitlinien enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Letzteres ist bei einer Regelung zum äußeren Erscheinungsbild dann der Fall, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O., m.w.N.). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.1991 - 2 BvR 550/90 -, NJW 1991, 1477; BVerwG, Urteil vom 15.01.1999 - 2 C 11.98 -, Buchholz 237.1 Art. 83 BayLBG Nr. 1). Wenn die Vorgabe zum äußeren Erscheinungsbild - wie hier - nicht nur die Dienstzeit, sondern zwangsläufig auch die private Lebensführung betrifft, muss die Einschätzung der obersten Dienstbehörde, die Vorgabe sei aus dienstlichen Gründen geeignet und erforderlich, auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.).
17 
Nach diesem Maßstab hat der Antragsgegner durch das in Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien enthaltene Verbot vertrauensgefährdender sichtbarer Tätowierungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums gewahrt. Seine Einschätzung, die darin enthaltenen Regelungen seien als flankierende Maßnahme geboten, um die mit der Uniformpflicht verbundenen Zielsetzungen (vgl. dazu Nrn.1 und 2 der Leitlinien) zu unterstützen, ist plausibel und nachvollziehbar und von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt.
18 
Die Uniform soll - neben der Kundgabe der Legitimation des Beamten (vgl. Nr. 2 der Leitlinien und BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.) - die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Mehrheit der Bevölkerung eine Erscheinungsform für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Eine Erscheinungsform kann aber dann die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage stellen, wenn die so auftretenden Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, ZBR 2015, 25; s. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -, NVwZ-RR 2015, 54; Günther, ZBR 2015, 116 <119>; Michaelis, JA 2015, 370 <371>). Danach ist es gemessen an Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Nr. 3.3 Satz 2 der Leitlinien (u.a.) solche Tätowierungen verbietet, die einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken und im Dienst sichtbar sind. Aus Art. 33 Abs. 2 GG, der Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44), ergeben sich insoweit keine anderen Maßstäbe (vgl. zu Letzterem Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.).
19 
dd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller sinngemäß geltend, seine Tätowierung könne die Neutralitätsfunktion seiner Uniform nicht infrage stellen, weil sie sich „nur rudimentär im sichtbaren Bereich (Sommeruniform)“ befinde.
20 
Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr vollständig verdeckte - etwa auf dem Rücken befindliche - Tätowierungen untersagen kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - 6 S 38.08 -, Juris). Der Antragsgegner hat ausgeführt, das Tattoo des Antragstellers sei jedenfalls beim Tragen des Sommerdiensthemdes und erhobenem Arm vollständig sichtbar und es widerspreche jeglicher Lebenswirklichkeit anzunehmen, dass der Beamte bei der Dienstausübung nur vernachlässigbar selten seinen Arm anhebe. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner mit dieser Beurteilung seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Angesichts der Größe des ca. 14 x 11 cm umfassenden und sich über die gesamte Länge des Oberarms erstreckenden Motivs, das bereits bei hängendem Arm leicht über die Ärmelkante hinausragt, ist seine Einschätzung plausibel und nachvollziehbar, dass das Motiv jedenfalls in bestimmten, auch nicht völlig atypischen Situationen im Dienst sichtbar werden kann, wenn der Beamte in der Sommeruniform seinen Arm - u.U. auch über den Kopf - anhebt, wie dies etwa bei Zeichen und Weisungen zur Verkehrslenkung und -kontrolle, bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs oder in ähnlichen Situationen denkbar ist, in denen der Verbleib des Ärmels auf dem Oberarm nicht gewährleistet ist. Bereits sich daraus ergebende Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Antragstellers für die sich im mittleren Polizeivollzugsdienst ergebenden Anforderungen muss der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers nicht hinnehmen.
21 
ee) Der Antragsteller macht weiter sinngemäß geltend, die Entscheidung des Antragsgegners sei gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), weil es im Polizeivollzugsdienst Beamte gebe, die tätowiert seien. Zur Begründung verweist er auf einen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bericht der „Thüringer Allgemeinen“ vom 22.08.2015. Damit zeigt das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf. Das gilt unabhängig davon, dass nach den im Bericht zitierten Angaben des Thüringischen Innenministeriums auch dort keine Tätowierungen „toleriert“ werden, die einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erzeugen, und unabhängig davon, dass das dem Bericht entnommene Lichtbild ein Tätowierungsmotiv (Sonne) zeigt, das mit dem demjenigen des Klägers nicht wesentlich gleich ist. Der Verweis auf die Praxis anderer Bundesländer geht bereits deshalb fehl, weil Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Antragsgegner nur innerhalb des Geltungsbereichs der baden-württembergischen Landesverfassung vermittelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1977 - VI C 85.75 -, Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2, und vom 09.09.1997 - 8 B 185.97 -, Juris, m.w.N.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 -, DÖV 2015, 803; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2015 - 2 A 10910/14 -, Juris).
22 
ff) Ist dem Beschwerdevorbringen mithin nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum mit den auf die Einhaltung von Nr. 3.3 der Leitlinien bezogenen Eignungszweifeln mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tätowierung des Antragstellers (allein) darüber hinaus auch Zweifel an seiner charakterlichen Eignung rechtfertigt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014 - 6 B 523/14 -, Juris).
23 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.). Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.