Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Aug. 2015 - 5 K 2479/15

published on 26/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 26. Aug. 2015 - 5 K 2479/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.377,34 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller bewarb sich Anfang des Jahres 2015 beim Antragsgegner um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst. Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit (AS ...), er habe am selben Tag erfolgreich am Auswahltest der Polizei des Landes Baden-Württemberg teilgenommen. Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt (B. S. ...), dass ihm auf Grund seines erreichten Testwertes von 103,8 keine direkte Zusage für die Einstellung erteilt werden könne. Er werde in eine Warteliste aufgenommen. Man werde ihm den Termin zur ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Polizeidiensttauglichkeit gesondert mitteilen.
Sodann fand am 21.04.2015 die polizeiärztliche Auswahluntersuchung statt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden beim Antragsteller mehrere Tätowierungen, teilweise bis zum Bereich des sichtbaren, festgestellt. Dem Antragsteller wurde am selben Tag mitgeteilt (AS ...), dass seine Bewerbung nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Ein Motiv der Tätowierungen sei nicht mit dem Berufsbild eines Polizisten vereinbar. Nach den Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg vom Februar 2014 seien Darstellungen unzulässig, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, diskriminierende, gewaltverherrlichende oder sonstige gesetzlich verbotene Motive enthielten sowie solche Motive, die im Einzelfall einen vertrauensunwürdigen Eindruck erweckten. Das Tattoo auf dem linken Oberinnenarm, das eine Samurai-Maske mit „Reißzähnen“, „blutigen Augen“ und einem „horn-ähnlichen Aufsatz“ zeige, sei mit diesen Leitlinien nicht vereinbar. Eine Übertätowierung sei nicht ausreichend, da das eigentliche Motiv Grund der Ablehnung sei.
Hiergegen legte der Antragsteller anwaltlich vertreten am 19.05.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Motiv, die Darstellung einer Samurai-Maske, nicht gewaltverherrlichend sei. Die ablehnende Entscheidung greife in Grundrechte des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig ein.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 beantragte er,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in die Auswahl für die Einstellung am 01.09.2015 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der dazu vom Antragsteller bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen.
Am selben Tage erließ der Antragsgegner einen Widerspruchsbescheid (B. S. ...). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Eine Einstellung sei auf Grund des vom Antragstellers erreichten Testwertes nicht möglich. Insbesondere wurde die ablehnende Entscheidung aber auf die Tätowierung am Oberarm gestützt. Zum einen sei ein Teil eines Tattoos im Sommer sichtbar, da es von der Dienstkleidung nicht vollständig verdeckt werde. Zum anderen legte der Antragsgegner ausführlich dar, warum die Tätowierung am Oberinnenarm gegen die erwähnten Leitlinien verstoße.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2015 stellte der Antragsteller hilfsweise den Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in die Auswahl für die Einstellung zum 01.03.2016 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der dazu vom Antragsteller bisher erzielten Ergebnisse einzubeziehen.
Der Antragsgegner hat jeweils beantragt,
10 
den Antrag zurückzuweisen.
II.
11 
1. Der Hauptantrag ist abzulehnen. Auf die Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller zu recht wegen seiner Tätowierung, genauer gesagt, wegen des Motivs selbiger und der vom Antragsgegner daraus geschlossenen Ungeeignetheit, vom Bewerbungsverfahren ausschließen durfte, kommt es für die Entscheidung über den Hauptantrag nicht an.
12 
Der Antragsgegner stellt in der Bewerbungsrunde „Einstellung zum 01.09.2015“ 280 Bewerber ein. Der Antragsteller nimmt auf Grund seines erreichten Testwertes von 103,8 Punkte auf der Bestenliste Rang 570 ein. Da der Antragsgegner nach dem Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gehalten ist, die Bewerber einzustellen, die die meisten Punkte erzielt haben, hat er zum Einstellungstermin 01.09.2015 die 280 Bewerber einzustellen, die die meisten Punkte erreicht haben und sich auch im Übrigen als geeignet erweisen. Um den Antragsteller nach diesen Grundsätzen einstellen zu können, müssten mindestens 290 Bewerber, die einen besseren Testwert erzielten, absagen. Dies liegt fernab jeglicher Lebenserfahrung.
13 
2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Denn der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Berücksichtigung in der Bewerberrunde „Einstellung zum 01.03.2016“.
14 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO (entsprechend) sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme („Anordnungsgrund“) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht („Anordnungsanspruch“), glaubhaft zu machen.
15 
Vorliegend ist dem Begehren des Antragstellers nicht bereits deshalb der Erfolg versagt, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handelt.
16 
Die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO soll grundsätzlich nicht abschließend befrieden oder endgültig regeln, sondern nur vorübergehend sichern oder tragbare Verhältnisse bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren schaffen. Hinsichtlich der hier begehrten Regelungsanordnung ergibt sich aus § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass eine solche Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dann erlassen werden kann, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleichermaßen bedeutsamen Gründen nötig erscheint. Demzufolge muss die begehrte Regelung für den Antragsteller besonders dringlich sein, es sind besondere Gründe erforderlich, die es mit Blick auf den Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 1 B 1130/10 -). Denn dem Wesen einer einstweiligen Anordnung entspricht es, dass hierdurch nur eine vorläufige Regelung getroffen werden soll, mit der grundsätzlich nicht das gewährt werden kann, was Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 B 2287/11 -).
17 
Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist deshalb mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig nur dann möglich, wenn dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1993 - 1 S 1570/93 -).
18 
Bedeutsam ist daher, dass der nächste Einstellungstermin für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, für den der Antragsteller sich bewerben kann, zum 01.03.2016 erfolgt. Dies setzt allerdings ein erfolgreich durchlaufenes Eignungsauswahlverfahren voraus. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung könnte der Antragsteller eine Einstellung zu diesem Termin nicht erreichen, da ein mögliches Hauptsacheverfahren bis dahin nicht rechtskräftig abgeschlossen sein kann, so dass der Antragsteller bis zum nächsten Einstellungstermin im Jahr 2016 erhebliche Zeit verlieren würde. Außerdem besteht für einen Bewerber nur ein Mal die Möglichkeit, eine erreichte Punktzahl in die nächste Bewerbungsrunde „mitzunehmen“, danach ist eine Neubewerbung und ein damit verbundenes erneutes Bestehen sämtlicher Tests notwendig. Das Abwarten ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechts auf freie Wahl des Berufs, aber auch in Ansehung des in Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsgleich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht zuzumuten (so auch VG Aachen, Beschluss vom 31.07.2012 - 1 L 277/12 -).
19 
Gleichwohl kommt hier eine ausnahmsweise mögliche Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht, denn ein Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
20 
Das Tattoo, auf Grund dessen dem Antragsteller die Weiterberücksichtigung verwehrt wurde, verstößt gegen die „Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg“ vom 21.01.2014 (im Folgenden: „Leitlinien des Innenministeriums“). Gemäß Nr. 3.3 Satz 1 dürfen im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - jegliche Tätowierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuck nicht sichtbar sein. Nach Satz 2 dürfen entsprechende Darstellungen - auch an durch Kleidung abgedeckten Körperstellen - nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken.
21 
Der Antragsteller ist mehrfach tätowiert, ausweislich den Fotos und Beschreibungen auf den Seiten ... bis ... der Behördenakte im Brustbereich, am Rücken, am linken Oberarm Außenseite komplett und auf der Innenseite ebenfalls großflächig.
22 
Der Antragsgegner hat die Ablehnung zum einen teilweise darauf gestützt, dass das Tattoo am Oberarm, Außenseite, ausweislich der Anmerkung auf Seite ... der Behördenakte teilweise sichtbar ist (etwa 0,5 - 1 cm). Ob diese Annahme allein bereits die Ablehnung zu begründen vermag, weil das minimal sichtbare Tattoo gegen Nr. 3.3 Satz 1 der Leitlinien des Innenministeriums verstößt, kann dahin gestellt bleiben.
23 
Denn nach Auffassung der Kammer stützt sich die Ablehnung jedenfalls zu Recht auf das Motiv der Tätowierung am linken Oberinnenarm. Dieses zeigt eine ca. 14 cm x 11 cm große Maske mit Helm, deren Gesicht mit blutroten Augen, vier Reißeckzähnen und zwei Hörnern auf dem Helm dargestellt ist. Dieses Tattoo wurde vom Antragsgegner zutreffend als nicht mit den Leitlinien des Innenministeriums vereinbar angesehen.
24 
Da es im vorliegenden Fall bei der Entscheidung des Hilfsantrags wesentlich um die Frage geht, ob das vom Antragsteller gewählte Motiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt oder diskriminierende, gewaltverherrlichende oder sonstige gesetzlich verbotene Motive enthält oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erweckt, sind die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Entscheidungen nicht relevant. Ob ein großflächiges Tattoo allein bereits einen Eignungsmangel darstellt (zu dieser Frage vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014 - 1 L 528/14DA -; VG Weimar, Beschluss vom 13.08.2012 - 4 E 824/12 We -; VG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 -), kann deshalb dahingestellt bleiben, da vorliegend das Motiv der Tätowierung Hauptgrund der Ablehnung ist (vgl. den Widerspruchsbescheid, B. S. ...).
25 
Die Annahme des Antragsgegners, das Motiv der Tätowierung stelle einen Eignungsmangel dar, da es einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecke, hält die Kammer für rechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen ist das Motiv geeignet, bei einem objektiven Betrachter einen ablehnenden und furchteinflößenden Eindruck zu hinterlassen. Zum anderen trägt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers selbst mehrfach vor (AS ..., ...), dass der Antragsteller mit diesem Tattoo auf andere eine „abschreckende Wirkung“ habe erzielen wollen. Insoweit bedarf es keiner weitergehenden Begründung, dass ein Polizeibeamter in Deutschland keinerlei abschreckende Wirkung auf andere ausüben soll (vgl. hierzu auch Präambel der Leitlinien des Innenministeriums).
26 
Die Leitlinien des Innenministeriums führen in der Präambel folgendes aus:
27 
„Polizeibeamtinnen und -beamte stehen als Repräsentanten des Staates im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die Bürger beobachten mit besonderer Aufmerksamkeit ihr Auftreten und Handeln. Haltung und Erscheinungsbild haben deshalb maßgeblichen Einfluss auf Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei sowie die Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen.
28 
Studien belegen einen wesentlichen Zusammenhang zwischen dem äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten, der Wirkung auf das polizeiliche Gegenüber und in der Folge der Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen. Ein korrektes Auftreten und äußeres Erscheinungsbild trägt demnach dazu bei, Angriffe auf Polizeibeamte zu vermeiden.
29 
Korrektes Auftreten und äußeres Erscheinungsbild sind wesentliche Bestandteile des gemeinsamen Grundverständnisses der baden-württembergischen Polizei.
30 
Vor diesem Hintergrund dienen die nachfolgenden Leitlinien allen Polizeibeamten als Maßstab für das eigene Auftreten und Erscheinungsbild und gewährleisten eine landesweit einheitliche Verfahrensweise. …“
31 
Gerade mit diesem in den Leitlinien des Innenministeriums festgelegten Anliegen des Antragsgegners - Akzeptanz in der Bevölkerung, Vertrauen der Bürger - ist das gewählte Motiv und die damit verbundene Einstellung des Antragstellers aber nicht vereinbar.
32 
Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller über die Bedeutung des Motivs der Tätowierung aller Voraussicht nach nicht im Klaren war, als er sich für dafür entschieden hat. Während seine Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren noch vorgetragen hat, solche Masken seien von den Samurai-Kriegern getragen worden, trägt sie nunmehr in der Antragsschrift vor, es handle sich um eine Maske aus dem Japanischen Nō-Theater, genauer um eine „Hannya“. Diese habe trotz ihres Aussehens nichts mit dem westlichen Teufel gemeinsam (AS ...). Der Antragsteller habe sich für dieses Motiv entschieden, da er es ästhetisch ansprechend gefunden habe und weil er gewusst habe, dass diese Masken dem Schutz und der Abschreckung dienten (AS ...). Nach Recherche der Kammer handelt es sich bei einer sog. „Hannya“ dagegen um Folgendes: „Hannya sind laut einer japanischen Legende Frauen, die sich durch ihre bodenlose Eifersucht und ihren grenzenlosen Hass in gefürchtete Dämonen oder Ängste einjagende Monster verwandeln. Die Hannya ist in der Regel weiblich und gehört zur japanischen Götterwelt. Hier aber sind Hannya eine der am meisten gefürchteten Dämonen. Der Legende nach sollen sie wunderschöne junge Frauen gewesen sein. Aus dem Gegenpol ihrer grenzenlosen Liebe und Leidenschaft, die keine Erfüllung fand, entwickelte sich eine ebenso tiefe Eifersucht bis hin zu unbändiger Hass-Liebe. Durch ihren daraus resultierenden zügellosen Hass wurden sie zu bösen Monstern. Von Dämonen besessen, verwandelte sie sich in ihrem Wahnsinn in grausame Kreaturen, die Blut saugend und Kinder fressend ihr Unheil treiben.“ (Quelle: http://www.tattoo-spirit.de/ts/?p=5057)
33 
Hat sich der Antragsteller das Tattoo als sog. „Hannya“ stechen lassen, so ist er nach Überzeugung der Kammer nach den Leitlinien des Innenministeriums auch deshalb ungeeignet, weil die „Hannya“ für Hass und Rache steht und dies dann zwangsläufig auf eine Einstellung des Antragstellers schließen lässt, die mit dem Beruf eines Polizisten nicht vereinbar ist. In dieser Interpretation widerspricht dann die Bedeutung des Tattoos dem in der Öffentlichkeit zu vermittelnden Bild eines Polizeibeamten.
34 
Hat sich der Antragsteller das Tattoo dagegen möglicherweise ohne Information über dessen Bedeutungsgehalt stechen lassen, so zeigt dies, dass er die Konsequenzen seines Handelns nicht überdenkt. Gerade diese Vorausschau ist aber ein wesentliches Merkmal, das von einem Polizeibeamten erwartet werden muss, der bei der Ausübung seines Amtes eventuell erheblich in Grundrechte von Bürgern eingreifen muss. Auch in diesem Fall spricht deshalb einiges dafür, dass er ungeeignet für den angestrebten Beruf ist.
35 
Hat der Antragsteller sich das Tattoo zur „Abschreckung“ (wie in der Antragsschrift vorgetragen) stechen lassen, so sieht die Kammer auch hierin einen Eignungsmangel. Denn ein angehender Polizeibeamter, der glaubt, er müsse auf andere eine abschreckende Wirkung ausstrahlen, vermittelt keinen vertrauenswürdigen Eindruck. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller einige Stellen des Tattoos hat überstechen lassen (AS ...). So wurden die Reißeckzähne sowie die roten Augen entfernt und zudem wurde auch ein Hornaufsatz auf dem Helm mit einer Art Blütenblatt überstochen. Dieses Überstechen lassen, dürfte allerdings in erster Linie dem Zweck geschuldet sein, dass der Antragsteller die Einstellung als Polizeianwärter begehrt. Ob sich hingegen insoweit an seiner Einstellung etwas geändert hat, vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-werts folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wobei aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Streitwertes nicht angebracht ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2010 – 5 ME 225/10).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 2015 - 5 K 2479/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.