Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2016 - 2 S 146/16

bei uns veröffentlicht am25.11.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2015 - 3 K 4398/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er war zunächst nicht bei dem Beklagten mit Rundfunkgeräten angemeldet. Nachdem im Rahmen des Meldedatenabgleichs gem. § 14 Abs. 9 RBStV bekannt worden war, dass der Kläger seit dem 01.10.2000 unter der Adresse ... München, ... gemeldet ist, informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) den Kläger darüber, dass für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen sei und erbat Mitteilung, falls der Rundfunkbeitrag für diese Wohnung bereits von einem anderen Bewohner entrichtet werden sollte. Der Kläger reagierte auf mehrfache Anfragen nicht, weshalb der Beitragsservice die Wohnung ab dem 01.01.2013 unter der Teilnehmernummer 473 081 315 anmeldete. Dies wurde dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 18.02.2014 bestätigt. Auf eine Zahlungsaufforderung des Beitragsservice zur Leistung von Rundfunkbeiträgen i.H.v. 269,70 EUR teilte der Kläger mit, seit 2012 wohne er nicht mehr in München. Die Wohnung in der ... sei an weitere Personen untervermietet, deren Namen er als Vermieter nicht weitergeben dürfe. Mit Bescheid vom 01.10.2014 setzte der Bayerische Rundfunk daraufhin Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger i.H.v. 331,64 EUR fest, wogegen der Kläger Widerspruch erhob und mitteilte, die Wohnung sei in der Zeit von 01.2013 bis 03.2013 an Herrn ..., in der Zeit von 04.2013 bis 09.2013 an Herrn ..., in der Zeit von 10.2013 bis 07.2014 an Frau ... und in der Zeit von 08.2014 bis 10.2014 an Herrn ...... untervermietet gewesen. Der aktuelle Aufenthalt dieser Personen sei ihm nicht bekannt. Mit Schreiben vom 23.03.2015 teilte der Beitragsservice dem Kläger daraufhin mit, unter den genannten Bewohnern habe ein Beitragskonto nur für Frau ... ermittelt werden können, welche in der Zeit von 10.2013 bis 06.2014 in der Wohnung angemeldet gewesen sei. Für diese Zeit wurde dem Kläger eine Gutschrift erteilt. Mit Bescheid vom 01.06.2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge fest für die Wohnung ... in ... München (Zeitraum 07.2014 bis 09.2014) i.H.v. 53,94 EUR sowie für die Wohnung „...“ in Crailsheim (Zeitraum 10.2014 bis 03.2015) i.H.v. 107,88 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR, insgesamt 169,82 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 02.07.2015 wurden für die Wohnung in Crailsheim (Zeitraum von 04.2015 bis 06.2015) Rundfunkbeiträge i.H.v. 52,50 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt. Unter dem 06.07.2015 und 17.08.2015 erhob der Kläger jeweils Widersprüche gegen diese Bescheide und verwies zur Begründung auf den Widerspruch vom 05.06.2015 gegen den an „Frau ...“ gerichteten Festsetzungsbescheid bezüglich Rundfunkbeiträgen für die Wohnung in Crailsheim. Mit Frau ... bestehe dort ein gemeinsamer Haushalt. Mit Bescheiden vom 30.07.2015 und 31.08.2015 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte u.a. aus, die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag bestünden nicht. Bis zum 31.10.2014 sei der Kläger unter der Anschrift ...-... in München wohnhaft und somit bis zu diesem Zeitpunkt für diese Wohnung beitragspflichtig gewesen. Seit dem 01.11.2014 sei - entsprechend der Mitteilung des Einwohnermeldeamts - die Anschrift ...... in Crailsheim vermerkt.
Der Kläger hat am 03.03.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid vom 01.06.2015 erhoben und seine Klage sodann auf den Bescheid vom 02.07.2015 erweitert. Zur Begründung hat er lediglich ausgeführt, die Beklagte habe ihre Bescheide doppelt, nämlich auch an seine Ehefrau ...-...- die Klägerin des anhängigen Klageverfahrens 3 K 3824/15 - versendet.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt. Nachdem bekannt geworden sei, dass der Kläger ebenfalls für die gemeinsame Wohnung angemeldet sei, habe man das Beitragskonto der Ehefrau zwischenzeitlich wieder storniert.
Mit Urteil vom 08.12.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Rundfunkbeitragsbescheide seien rechtmäßig. Für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 habe der Beklagte gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV Rundfunkbeiträge auch für die Wohnung in München festsetzen können. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 01.06.2015 habe der Kläger seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg und damit im Anstaltsbereich des Beklagten gehabt. Die gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgebrachten europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände griffen nicht durch. Der Rundfunkbeitrag sei nicht als notifizierungspflichtige Neubeihilfe anzusehen, weil die EU-Kommission bereits bezüglich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein Prüfverfahren durchgeführt habe und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an den zum Gebührenstaatsvertrag gemachten Vorgaben der Kommission nichts geändert habe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Die Zahlungspflicht im privaten Bereich verstoße nicht gegen Grundrechte und sei als verhältnismäßig anzusehen. Insbesondere bei der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer „Wohnung“ sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen, da der Gesetzgeber hier in nicht zu beanstandender Weise von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht habe. Die wohnungsbezogene Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen die Informationsfreiheit des Klägers. Mit der Zahlung dieser Abgabe sei nicht der Zwang verbunden, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk überhaupt zu hören. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 bringe keine neuen rechtlich relevanten Argumente, da es sich nicht um ein Rechtsgutachten handele, sondern darin allgemeinpolitisch eine neue Variante der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgeschlagen werde. Abgesehen davon, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern der Länder falle, könne dem Gutachten nur entnommen werden, dass grundsätzlich auch andere Finanzierungsmodelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks möglich und rechtlich zulässig seien. Hieraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass das derzeitige Modell verfassungswidrig sei. Die festgesetzten Säumniszuschläge seien rechtmäßig.
Gegen das ihm am 11.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei befangen gewesen und habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Es stelle keine Einzelfallentscheidung dar, sondern pauschalisiere, indem es auf die maßgeblichen Tatsachen - dauerhafte Nutzung der Wohnung in der ...... durch dritte Personen - überhaupt nicht eingehe. Noch vor dem Urteil habe das Gericht eine Vorabentscheidung getroffen und der Klägerin ...-... die Verfahrenskosten des erledigten Teilverfahrens mit nicht nachvollziehbarer Begründung auferlegt. Widersprüchlich sei, dass die Einzelrichterin entschieden habe, dann aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden sei. Inhaltlich sei das Urteil in mehrerer Hinsicht fehlerhaft. Der Rundfunkbeitrag stelle keine Vorzugslast dar, da ihm - dem Kläger -nicht einmal ein potentieller Vorteil entstehe. Vielmehr handele es sich um eine Steuer, welche von unzuständiger Stelle eingeführt worden sei. Die Ausführungen des Gerichts zur Beitragshöhe seien verfehlt, weil kein Bedürfnis bestehe, gleichzeitig Radio und Fernsehen zu besitzen. Die vom Gericht selbst zitierten statistischen Angaben, wonach 82,0 % der Bevölkerung über Personalcomputer, 90 % über Mobiltelefone und fast 76 % über einen Internetzugang verfügten, sprächen gegen die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots, weil zahlreiche weitere Informationsquellen und Bildungsmöglichkeiten vorhanden seien. Unzutreffend sei, dass das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen kein Rechtsgutachten sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei die Rundfunkbeitragspflicht auch unverhältnismäßig, zumal es andere Finanzierungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gebe und die Möglichkeit bestehe, nur die das öffentlich-rechtliche Programmangebot tatsächlich nutzenden Personen zur Zahlung heranzuziehen. Dies habe das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates ergeben. Auch die mangelnde Programmqualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse berücksichtigt werden. Die Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit würden hierbei überhaupt nicht gewährleistet. Das angefochtene Urteil sei lebensfremd, wenn es nicht auf Sachverständige höre, sondern nur Gerichtsentscheidungen zitiere. Selbst unter der Annahme, dass der RBStV rechtmäßig sei, seien die angefochtenen Bescheide zu beanstanden, weil die Wohnung in der ... in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 01.11.2014 ununterbrochen an Herrn ..., Frau ... und Herrn ...-... vermietet gewesen sei. Mit Herrn ... sei ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden; die schriftlichen Mietverträge mit Herrn ... und Frau ..., deren Vertrag um einen weiteren Monat bis Ende Oktober 2014 verlängert worden sei, würden vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.12.2015 - 3 K 4398/15 - zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 01.06.2015 und vom 02.07.2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.07.2015 und 31.08.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die rechtlichen Argumente zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des RBStV seien nicht neu. Es widerspreche nicht dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht den RBStV nicht nur entsprechend der Rechtsansicht des Klägers, sondern vollumfänglich prüfe. Der Kläger sei seit 11.2014 unstreitig Inhaber einer Wohnung in Crailsheim; im Zeitraum 07.2014 bis 10.2014 sei er aber Inhaber einer Wohnung in München gewesen. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV werde als Inhaber jede Person vermutet, die in der Wohnung nach dem Melderecht gemeldet sei. Das Einwohnermeldeamt habe am 04.05.2013 mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 01.10.2000 ununterbrochen unter der Adresse ..., München, gemeldet gewesen sei. Am 10.09.2013 habe das Einwohnermeldeamt übermittelt, dass der Kläger seit dem 01.09.2013 unter der Adresse in München und unter der Adresse ... in Crailsheim gemeldet sei. Bereits am 15.02.2014 habe das Einwohnermeldeamt mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 01.12.2013 nur unter der Adresse in München gemeldet sei. Schließlich habe das Einwohnermeldeamt am 13.11.2014 mitgeteilt, dass der Kläger am 01.11.2014 von München an die Adresse ...... in Crailsheim verzogen sei. Somit sei er durchgängig von 01.2013 bis 10.2014 unter der Adresse in der ... gemeldet gewesen. Infolgedessen werde seine Wohnungsinhaberschaft gesetzlich vermutet. Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Er habe nicht vorgetragen, in welcher Wohnung er von 01.2013 bis 10.2014 ausschließlich gelebt haben wolle oder weswegen er gleichwohl unter der Adresse in München gemeldet gewesen sei. Auch die Vorlage der Untermietverträge hätten die Vermutung nicht widerlegt, da es möglich sei, dass nur Teile der Wohnung untervermietet worden seien. Insbesondere die Vorlage des Untermietvertrages vom 24.09.2013 mit Frau ... allein widerlege die Vermutung nicht, weil es treuwidrig sei, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht. Als geeigneter Gegenbeweis komme letztlich nur eine entsprechend korrigierte oder eine neue Meldebescheinigung in Betracht. Einen solchen Beweis habe der Kläger nicht erbracht, der sich im Zeitraum 09.2013 bis 02.2014 zweimal umgemeldet und jeweils eine Adresse in München genannt habe. Auch weigere er sich glaubhaft darzulegen, wo er im Zeitraum 07.2014 bis 10.2014 sonst gelebt haben wolle. Nach § 8 Abs. 1 RBStV sei er gesetzlich verpflichtet, das Innehaben einer Wohnung beim Beklagten anzuzeigen.
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Der Kläger hat hierauf u.a. erwidert: Die Anmeldung als Vermutung der Wohnungsinhaberschaft sei nicht haltbar. Sie sei bereits dadurch erschüttert, dass er aus bestimmten rechtlichen Gründen seit Jahrzehnten in einer Wohnung in Moldawien angemeldet sei. Außerdem werde die Vermutung durch die vorgelegten Untermietverträge widerlegt. Die Behauptung des Beklagten, die kleine, nur 42 qm große Wohnung sei nur teilweise untervermietet worden, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie in den Mietverträgen keine Stütze finde, wo von einer Teiluntervermietung nicht die Rede sei. Die Untermieter ..., ... und ..., deren Anschriften ihm allerdings unbekannt seien, könnten als Zeugen benannt werden. In welcher Wohnung er in der fraglichen Zeit gelebt habe und weswegen die Anmeldung in München bestehen geblieben sei, gehe den Beklagten nichts an. Jegliche Melde- und Mitteilungspflichten würden von ihm - dem Kläger - zurückgewiesen. Die Behauptung des Beklagten, er verhalte sich treuwidrig, sei nicht schlüssig. Der RBStV - und damit auch dessen § 8 - seien für ihn, den Kläger, weder bindend noch verpflichtend, bzw. es werde jegliche Bindung abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 hat der Kläger u.a. weiter vorgetragen, der Mietvertrag mit Frau ... sei zwar befristet für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 abgeschlossen worden; tatsächlich habe Frau ... wegen ihrer beruflichen Situation aber früher ausziehen müssen, weshalb sie für die restlichen Monate der Vertragslaufzeit Herrn ... als weiteren Untermieter besorgt und mit diesem ohne seine - des Klägers - Beteiligung einen weiteren Untermietvertrag abgeschlossen habe. Über die bereits genannten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung hinaus verstoße diese auch gegen das in der Entscheidung des EuGH (Az C-337/06) anerkannte Verbot der Finanzierung der öffentlichen Rundfunkeinrichtungen im Wege der Erbringung der Leistung für Gegenleistung. Zudem sei das vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung 1 BvR 668/10 (Rdnr. 54) angesprochene Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit verletzt.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.11.2016 zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beklagte hat dem nicht zugestimmt.
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Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Entgegen dem Antrag des Klägers ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat dieser Verfahrensweise widersprochen und seinerseits keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
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Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
18 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die im Stile eines Berufungszulassungsantrages vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, Aufklärungsmangel, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durchgreifen, denn diese hätten allenfalls im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens zur Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof führen können. Einer solchen Entscheidung bedarf es hier aber gar nicht, weil das Verwaltungsgericht selbst die Berufung gegen sein Urteil zugelassen und der Kläger diese dann auch eingelegt hat.
21 
Soweit der Kläger weiter rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit - gegen seinen Widerspruch -einerseits auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, andererseits aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen habe, ist ihm zuzugeben, dass die Einzelrichterübertragung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO gerade ein Fehlen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt. Allerdings wurde die Bewertung im Einzelrichterübertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.11.2015 von der Kammer getroffen. Die mit diesem Beschluss zuständig gewordene Einzelrichterin ist an diese Bewertung im weiteren Verfahren aber nicht gebunden und auch nicht verpflichtet, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen, wenn sie entgegen der Bewertung der Kammer zu der Einschätzung gelangt, die Sache habe doch grundsätzliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, juris Rdnr. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, juris Rdnr. 32). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verwaltungsgerichtshof - trotz der Gegenläufigkeit der Beurteilung der „grundsätzlichen Bedeutung“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO einerseits und § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO andererseits - an die von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, juris Rdnr. 8ff; Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009, a.a.O., anders noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108ff).
22 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht Befangenheit vorwirft, weil es bereits vor Ergehen des angefochtenen Urteils im - hier nicht streitgegenständlichen - Klageverfahren seiner Ehefrau eine nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung getroffen und somit die angefochtene Entscheidung aufgrund einer vorgebildeten Beurteilung gefällt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei während des Klageverfahrens aufkommenden Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Gerichts das Zwischenverfahren gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 1 ZPO hätte einleiten können und müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit der Kläger seine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts gerade auf die Begründung des angefochtenen Urteils stützt, erhält er in der Sache selbst Rechtsschutz im Wege des vorliegenden Berufungsverfahrens.
23 
Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen geben keine Veranlassung zu einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht gem. § 130 Abs. 2 VwGO. Allerdings findet diese Vorschrift außer in dem hier nicht vorliegenden Fall einer erstinstanzlichen Entscheidung durch Prozessurteil auch dann Anwendung, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Streitgegenstand entschieden hat, z.B. es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt“ hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 -, juris Rdnr. 34). Ein solcher Anwendungsfall ist hier aber nicht anzunehmen und zwar auch nicht mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Frage der dauerhaften Nutzung der Münchener Wohnung des Klägers im Urteil nicht eigens angesprochen hat. Denn hierzu bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, nachdem der Kläger diesen Gesichtspunkt in seinem Klagevortrag erster Instanz mit keinem Wort erwähnt hatte.
24 
2. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung in Crailsheim ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Crailsheim liegt im Anstaltsbereich des Beklagten. Dieser war nach § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV aber auch befugt, die rückständigen Rundfunkbeiträge für die an sich im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Rundfunks gelegenen Münchener Wohnung des Klägers festzusetzen, denn zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide - im Juni und Juli 2015 - befand sich die alleinige Wohnung des Klägers unstreitig bereits in Crailsheim.
26 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
27 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger in der Zeit vom 11.2014 bis 06.2015 Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 3 RBStV in Crailsheim,..., war. Denn hierbei handelte es sich um eine ortsfeste, bauliche abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und durch einen eigenen Eingang betreten werden kann. Der Kläger war im genannten Zeitraum auch „Inhaber“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV, denn er wohnte dort selbst und war auch nach dem Melderecht in dieser Wohnung gemeldet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV).
28 
b) Auch bei der Wohnung in ... München, ... handelt es sich um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit und mithin um eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV. Im Zeitraum von 07.2014 bis 10.2014 war der Kläger zudem Inhaber (Beitragsschuldner) dieser Wohnung i.S.v. § 2 RBStV.
29 
aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Das Tatbestandsmerkmal des „selbst Bewohnens“ erfasst zunächst den Eigentümer, der die eigene Wohnung bewohnt, aber auch - wie ein Blick auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV in Bezug auf Mieter zeigt - den Mieter, der eine fremde Wohnung tatsächlich bewohnt. Der Mieter bewohnt die Wohnung jedoch dann nicht selbst, wenn er die gemietete Wohnung vollständig untervermietet hat, denn in diesem Fall fehlt dem im Mietvertrag genannten - und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV als Wohnungsinhaber vermuteten - (Haupt-)Mieter die nötige Zutritts- und Wohnberechtigung: Da es sich beim Untermietverhältnis um ein echtes Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten handelt (Palandt, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 535, Rdnr. 2), hat der (Haupt-)Mieter dem Untermieter den Gebrauch an der Wohnung zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB) mit der Konsequenz, dass bei einer vollständig untervermieteten Wohnung nicht der (Haupt-)Mieter, sondern der Untermieter die Wohnung „selbst bewohnt“ und demgemäß als Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV anzusehen ist (Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 2 RBStV Rdnr. 14). Hiervon ist ersichtlich auch der (Landes-)Gesetzgeber ausgegangen, der die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV u.a. eingeführt hat, „um zu vermeiden, dass der Nachweis des Innehabens und damit der Beitragspflicht durch Untervermietungen, die dem Eigentümer nicht mitgeteilt werden, erschwert wird“ (LT-Drs. 15/197, S. 35 zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften).
30 
bb) Die Frage, wie ein die Wohnungsinhaberschaft des (Haupt-)Mieters ausschließendes Untermietverhältnis im konkreten Fall gegenüber der Rundfunkanstalt nachzuweisen ist, beantwortet sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Nach dieser Vorschrift wird als Wohnungsinhaber jede Person vermutet, die (1.) dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder (2.) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Es handelt sich um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen - im Wege der Beweislastumkehr - nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Göhmann/ Schneider/Siekmann, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rdnr. 8; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 -, juris Rdnr. 22). Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV wird der (Haupt-)Mieter einer vollständig untervermieten Wohnung regelmäßig durch Vorlage eines Untermietvertrages widerlegen können, aus dem sich ergibt, dass er im betreffenden Beitragszeitraum tatsächlich keine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung dort hatte. Auch die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird ein Hauptmieter, der seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkommt und sich bei vollständiger Untervermietung einer Wohnung aus dieser abmeldet (vgl. den bis 31.10.2015 geltenden § 15 Meldegesetz Baden-Württemberg a.F., nunmehr §17 Bundesmeldegesetz), regelmäßig widerlegen können, notfalls durch Vorlage einer später korrigierten Meldebescheinigung. Die Frage, wie sich die Vermutungen aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 zueinander verhalten, ist im RBStV nicht geregelt. Eine schematische Anwendung der beiden Vermutungen - etwa dergestalt, dass dann, wenn die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV eingreift und nicht widerlegt ist, sich ein Blick auf die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV erübrigt - ist jedenfalls nicht angezeigt. So kann z.B. ein im Mietvertrag genannter Mieter, der seine Wohnung nachweislich ohne eine ihm verbleibende Wohnberechtigung vollständig untervermietet hat, im betreffenden Zeitraum aber weiterhin in dieser Wohnung nach dem Melderecht gemeldet ist, dennoch nicht als Wohnungsinhaber (Beitragsschuldner) anzusehen sein, obgleich er die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV gegen sich gelten lassen muss. Entscheidend sind hier die Verhältnisse des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob es dem Mieter gelingt, die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgende Vermutung zu widerlegen und plausibel darzulegen, dass er im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in der Wohnung hatte.
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Hier vermochte der Kläger die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV folgende (doppelte) Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft bezüglich der Wohnung...-... in München im Zeitraum 07.14 bis 10.14 nicht zu widerlegen:
32 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV. Soweit der Kläger (erstmals) im Berufungsverfahren einen Untermietvertrag mit Herrn ... vom 27.02.2013 vorlegt, bezieht sich dieser auf den Mietzeitraum 01.03.2013 bis 30.09.2013 und ist damit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von vorneherein nicht aussagekräftig. Soweit er zusätzlich in Bezug auf den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 einen Untermietvertrag mit Frau ... vom 24.09.2013 vorgelegt hat, widerspricht dies seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 30.10.2014, Behördenakte S. 21), wonach die Wohnung nur in der Zeit von 10.2013 bis 07.2014 an Frau ... untervermietet gewesen sei. Diese im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben werden ihrerseits dadurch bestätigt, dass Frau ... nach den Angaben des Beklagten (Schreiben vom 23.03.2015, Behördenakte S. 29) seit 07.2014 nicht mehr unter der Adresse „......“, sondern unter einer anderen Adresse gemeldet ist. Eine Rückfrage des Senats bei der Meldebehörde der Landeshauptstadt München hat ergeben, dass Frau ... sich tatsächlich am 11.07.2014 von der Wohnung ...-... nach ... Hergatz, ... abgemeldet hat (Schreiben der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016). Soweit der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2014 weiter Herrn ... als Untermieter für die Zeit vom 08.2014 bis 10.2014 benannt hat, legt er schon keinen Untermietvertrag vor, der zur Plausibilisierung beitragen könnte. Hierzu passt, dass eine Person dieses Namens nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016 in der ...... niemals gemeldet war. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 (Gerichtsakte Bl. 115) hat der Kläger weiter erstmals vorgetragen, nicht er selbst, sondern Frau ... ihrerseits habe - ohne seine eigene Beteiligung - mit Herrn ... einen „weiteren Untermietvertrag“ geschlossen. Ein solches Mietverhältnis 3. Stufe (also zwischen 1. Untermieter und 2. Untermieter) ist zwar rechtlich möglich (Palandt, BGB, Einf. v. § 535 Rdnr. 2) und wird durch den vorliegenden Untermietvertrag zwischen dem Kläger und Frau ... auch nicht ausgeschlossen. Der nunmehr vorgetragene Gesichtspunkt der „weiteren Untervermietung“ nicht durch ihn selbst, sondern durch Frau ... steht aber in Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag im Schreiben vom 30.10.2014 (Behördenakte Bl. 21), wonach das Untermietverhältnis mit Frau ... mit Ablauf des Juli 2014 geendet und sich ein Untermietverhältnis mit Herrn ... angeschlossen habe. Auch passt der jüngste Vortrag des Klägers, Frau ... habe „früher ausziehen“ müssen und bis zum regulären Ende ihrer Mietzeit (am 30.09.2014) an Herrn ... untervermietet, nicht zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 11.02.2016 (Gerichtsakte Bl. 33), der schriftliche Mietvertrag mit ihr sei auf ihren Wunsch hin um einen weiteren Monat bis Ende Oktober 2014 verlängert worden. Melderechtlich hat sich Frau ... schon am 11.07.2014 in der Wohnung ... abgemeldet. Dies alles erscheint dermaßen widersprüchlich und unplausibel, dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV, nach welcher der als Mieter der Wohnung... benannte Kläger für die Zeit von 07.2014 bis 10.2014 als Wohnungsinhaber gilt, schon deshalb nicht widerlegt ist. Hinzu kommt, dass Post des Beitragsservice, welche dem Kläger im März 2014, April 2014 und Oktober 2014 an seine Münchener Adresse zugesandt wurde, ihn dort zeitnah erreicht hat, wie sein daraufhin geführter Schriftwechsel zeigt. Außerdem hat der Kläger selbst noch am 30.10.2014 unter Angabe der Adresse „..., ... München“ Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.10.2014 eingelegt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung zwar - erstmals - angegeben, die Adresse ...-... habe er als Postadresse beibehalten, damit Post des Beklagten ihn erreiche, auch sei ihm von den Untermietern aufbewahrte Post zugesandt worden. Dies alles erscheint dem Senat jedoch konstruiert und nicht nachvollziehbar, zumal die behauptete Verfahrensweise nicht erklärt, weshalb der Kläger selbst in dem Schreiben vom 30.10.2014 nicht seine „eigentliche“ Wohnadresse, sondern weiterhin die angeblich nur als reine Korrespondenzadresse genutzte Anschrift „...“ angegeben hat.
33 
(2) Auch die an die melderechtliche Situation anknüpfende Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermochte der Kläger hier nicht zu widerlegen. Er war ausweislich der Auskunft der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016 in der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.10.2014 in der Wohnung ...... nach dem Melderecht gemeldet. Mit seinem Vortrag im Klage- und Berufungsverfahren bestreitet der Kläger auch gar nicht, dass er in München gemeldet gewesen sei, vielmehr meint er, die Gründe für die Anmeldung in München gingen den Beklagten nichts an. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Kläger nicht bereit anzugeben, wo er tatsächlich gewohnt haben will, während er in München nach dem Melderecht gemeldet war. Damit fehlt es auch in Bezug auf das Melderecht an nachvollziehbaren Anknüpfungspunkten dafür, dass er die Münchener Wohnung in der Zeit von 07.2014 bis 10.2014 entgegen der aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgenden Vermutung tatsächlich nicht selbst bewohnt haben könnte. Sein zunächst nicht näher spezifizierter, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber erläuterter Hinweis, er habe von seiner Mutter eine Wohnung in Moldawien geerbt und halte sich zeitweise dort auf, führt hier nicht weiter. Es mag sein, dass der Kläger über eine - weitere - Wohnung in Moldawien verfügt und dort auch angemeldet ist. Dies ändert aber nichts daran, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum in der ... mit Hauptwohnsitz angemeldet war und sich jedenfalls auch in Deutschland aufgehalten hat. Im vorliegenden melderechtlichen Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Kläger - wie ausgeführt - noch am 30.10.2014 unter Angabe der Adresse „..., ... München“ Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.10.2014 eingelegt hat.
34 
Der Senat hatte vorliegend keine Veranlassung, der schriftsätzlich angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisanregung des Klägers nachzukommen, Frau ... und Herrn ... als Zeugen zu hören. Denn es obliegt zunächst einmal dem Kläger, die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ergebenden Vermutungstatbestände durch einen schlüssigen Tatsachenvortrag in Zweifel zu ziehen. Die hierzu erforderlichen Tatsachen liegen nämlich innerhalb seines Erlebnis- und Erkenntnisbereichs. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1). Es hat dabei aber das Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), weshalb die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung mehr bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, juris Rdnr. 5 und Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, juris Rdnr. 9). Letzteres ist hier der Fall, weil der Vortrag des Klägers zur Widerlegung der Vermutungen aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RBStV wie aufgezeigt in zahlreichen Punkten unplausibel, ungereimt und widersprüchlich ist.
35 
c) Unschädlich ist, dass der Beklagte den Kläger in dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 01.06.2015 nur bis zum Monat „09.2014“ für die Wohnung ... herangezogen und den Monat 10.2014 bereits der Wohnung ... in Crailsheim zugeschlagen hat. Denn schon in dem Widerspruchsbescheid vom 30.07.2015 ist der Beklagte korrekt davon ausgegangen, dass der Kläger erst zum 01.11.2014 von München nach Crailsheim verzogen ist und der Rundfunkbeitrag für den Monat Oktober 2014 damit noch für das Innehaben der Münchner Wohnung geschuldet wird.
36 
d) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden jeweils einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber dem Kläger festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal der Kläger die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
e) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/156 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
38 
Die von dem Kläger im vorliegenden (Berufungs-)Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn der Senat hat in den genannten Entscheidungen unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. bereits klargestellt, (1.) dass es dem Einzelnen verwehrt ist, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages davon abhängig zu machen, ob ihm das Rundfunkangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder ob er mit dem Bestand bzw. der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist, (2.) dass es unerheblich ist, ob vergleichbare Rundfunkangebote privater Anbieter vorliegen, (3.) dass die Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen vom Oktober 2014 an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts ändert, (4.) dass es keinen Bedenken unterliegt, wenn aufgrund der zulässigen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung grundsätzlich alle Personen im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ohne Befreiungsmöglichkeit für diejenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen wollen - zur Zahlung herangezogen werden, da dies durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrages gerechtfertigt ist sowie, (5.) dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung auch seiner Höhe nach nicht beanstandet werden kann. Soweit der Kläger aus den vom Verwaltungsgericht zitierten statistischen Angaben zur flächendeckenden Verbreitung von Personalcomputern, Mobiltelefonen und Internetzugängen ableiten möchte, dass diese „gegen die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der Gebühren und ihrer Rechtmäßigkeit“ sprächen, „weil zahlreiche weitere Informationsquellen und Bildungsmöglichkeiten vorhanden seien“, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat diese statistischen Angaben zur Begründung dessen herangezogen, dass die Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht und der Gesetzgeber deshalb im RBStV nicht den Einzelnachweis habe zulassen müssen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dort nicht empfangen werden könne. Diese Einschätzung befindet sich in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Senat (Urteile vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016, a.a.O.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris und vom 15.06.2016 - 6 C 35/15 -, juris Rdnr. 31ff).
39 
Auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 10.11.2016 knapp benannten rechtlichen Gesichtspunkte stellen die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitrages nicht in Frage:
40 
Der Kläger entnimmt der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (C-337/06 -, juris) in Rdnrn. 41, 44, und 45 „ein Verbot der Finanzierung der öffentlichen Rundfunkeinrichtungen im Wege der Erbringung der Leistung für Gegenleistung“. Die genannte Entscheidung ist hier aber gar nicht einschlägig. In ihr ging es um die Frage, ob die Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten (GEZ) einen Reinigungsauftrag gemäß den Gemeinschaftsvorschriften hätte ausschreiben müssen, was wiederum davon abhing, ob es sich bei den die GEZ tragenden Rundfunkanstalten um „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 1 Buchstabe b Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/59/EWG (des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge) handelt, welche „überwiegend durch den Staat finanziert“ werden. Diese Frage hat der EuGH (Rdnrn. 41, 44 und 45) mit der Erwägung bejaht, dass die damals noch erhobene Rundfunkgebühr hoheitlich mit den Mitteln des Verwaltungsrechts erhoben und den Rundfunkanstalten „ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs“ ausgezahlt werde. Aus Rdnr. 45 ergibt sich jedoch, dass der Gegenleistungsbegriff des Gerichtshofs in Gegensatz steht zur vertraglichen Gegenleistung und daran anknüpft, ob die Gegenleistung das Ergebnis einer individuellen vertraglichen Vereinbarung ist oder nicht. Für die Frage der steuer- und abgabenrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrages, welche ganz anderen verfassungsrechtlichen Kriterien folgt, ist damit nichts zu gewinnen.
41 
Ferner entnimmt der Kläger dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, juris Rdnr. 54) ein „Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit“ und ein „Erfordernis eines konkreten Bezugs“. Die genannte Entscheidung ist ergangen zum Straßenausbaubeitrag nach § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes und stellt zunächst fest, dass dieser Beitrag keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe sei, weil er nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus erhoben werde, dem ein Sondervorteil des Herangezogenen gegenüber stehe (Rdnr. 44 und 52f). Aus Gründen der Belastungsgleichheit dürfe sich der Sondervorteil aber nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen könnten als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (Rdnr. 54). Hierbei handelt es sich aber um eine spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Erwägung, welche auf den vorliegenden Fall des Rundfunkbeitragsrechts nicht übertragen werden kann. Denn nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden rheinland-pfälzischen Straßenausbaubeitragsrecht konnten Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet aufgrund des bei ihnen entstehenden Sondervorteils zu Beiträgen für solche Straßen herangezogen werden, die auch von der (nicht beitragspflichtigen) Allgemeinheit benutzt werden können. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rdnr 54) verlangt, dass sich der den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern zukommende Sondervorteil nicht in der Weise auflösen darf, dass den Beitragspflichtigen kein größerer Sondervorteil verbleibt als der nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit. Eine vergleichbare Situation besteht im Rundfunkbeitragsrecht nicht. Hier gibt es keine signifikante „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“, die von dem Sondervorteil, der dem einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen zukommt, gleichsam als „Trittbrettfahrer“ profitiert.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
44 
Beschluss vom 25.11.2016
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 230,32 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
16 
Entgegen dem Antrag des Klägers ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat dieser Verfahrensweise widersprochen und seinerseits keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
17 
Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt.
II.
18 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
III.
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die im Stile eines Berufungszulassungsantrages vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, Aufklärungsmangel, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durchgreifen, denn diese hätten allenfalls im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens zur Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof führen können. Einer solchen Entscheidung bedarf es hier aber gar nicht, weil das Verwaltungsgericht selbst die Berufung gegen sein Urteil zugelassen und der Kläger diese dann auch eingelegt hat.
21 
Soweit der Kläger weiter rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit - gegen seinen Widerspruch -einerseits auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, andererseits aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen habe, ist ihm zuzugeben, dass die Einzelrichterübertragung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO gerade ein Fehlen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt. Allerdings wurde die Bewertung im Einzelrichterübertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.11.2015 von der Kammer getroffen. Die mit diesem Beschluss zuständig gewordene Einzelrichterin ist an diese Bewertung im weiteren Verfahren aber nicht gebunden und auch nicht verpflichtet, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen, wenn sie entgegen der Bewertung der Kammer zu der Einschätzung gelangt, die Sache habe doch grundsätzliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, juris Rdnr. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, juris Rdnr. 32). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verwaltungsgerichtshof - trotz der Gegenläufigkeit der Beurteilung der „grundsätzlichen Bedeutung“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO einerseits und § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO andererseits - an die von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, juris Rdnr. 8ff; Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009, a.a.O., anders noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108ff).
22 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht Befangenheit vorwirft, weil es bereits vor Ergehen des angefochtenen Urteils im - hier nicht streitgegenständlichen - Klageverfahren seiner Ehefrau eine nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung getroffen und somit die angefochtene Entscheidung aufgrund einer vorgebildeten Beurteilung gefällt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei während des Klageverfahrens aufkommenden Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Gerichts das Zwischenverfahren gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 1 ZPO hätte einleiten können und müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit der Kläger seine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts gerade auf die Begründung des angefochtenen Urteils stützt, erhält er in der Sache selbst Rechtsschutz im Wege des vorliegenden Berufungsverfahrens.
23 
Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen geben keine Veranlassung zu einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht gem. § 130 Abs. 2 VwGO. Allerdings findet diese Vorschrift außer in dem hier nicht vorliegenden Fall einer erstinstanzlichen Entscheidung durch Prozessurteil auch dann Anwendung, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Streitgegenstand entschieden hat, z.B. es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt“ hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 -, juris Rdnr. 34). Ein solcher Anwendungsfall ist hier aber nicht anzunehmen und zwar auch nicht mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Frage der dauerhaften Nutzung der Münchener Wohnung des Klägers im Urteil nicht eigens angesprochen hat. Denn hierzu bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, nachdem der Kläger diesen Gesichtspunkt in seinem Klagevortrag erster Instanz mit keinem Wort erwähnt hatte.
24 
2. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung in Crailsheim ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Crailsheim liegt im Anstaltsbereich des Beklagten. Dieser war nach § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV aber auch befugt, die rückständigen Rundfunkbeiträge für die an sich im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Rundfunks gelegenen Münchener Wohnung des Klägers festzusetzen, denn zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide - im Juni und Juli 2015 - befand sich die alleinige Wohnung des Klägers unstreitig bereits in Crailsheim.
26 
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
27 
a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger in der Zeit vom 11.2014 bis 06.2015 Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 3 RBStV in Crailsheim,..., war. Denn hierbei handelte es sich um eine ortsfeste, bauliche abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und durch einen eigenen Eingang betreten werden kann. Der Kläger war im genannten Zeitraum auch „Inhaber“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV, denn er wohnte dort selbst und war auch nach dem Melderecht in dieser Wohnung gemeldet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV).
28 
b) Auch bei der Wohnung in ... München, ... handelt es sich um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit und mithin um eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV. Im Zeitraum von 07.2014 bis 10.2014 war der Kläger zudem Inhaber (Beitragsschuldner) dieser Wohnung i.S.v. § 2 RBStV.
29 
aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Das Tatbestandsmerkmal des „selbst Bewohnens“ erfasst zunächst den Eigentümer, der die eigene Wohnung bewohnt, aber auch - wie ein Blick auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV in Bezug auf Mieter zeigt - den Mieter, der eine fremde Wohnung tatsächlich bewohnt. Der Mieter bewohnt die Wohnung jedoch dann nicht selbst, wenn er die gemietete Wohnung vollständig untervermietet hat, denn in diesem Fall fehlt dem im Mietvertrag genannten - und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV als Wohnungsinhaber vermuteten - (Haupt-)Mieter die nötige Zutritts- und Wohnberechtigung: Da es sich beim Untermietverhältnis um ein echtes Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten handelt (Palandt, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 535, Rdnr. 2), hat der (Haupt-)Mieter dem Untermieter den Gebrauch an der Wohnung zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB) mit der Konsequenz, dass bei einer vollständig untervermieteten Wohnung nicht der (Haupt-)Mieter, sondern der Untermieter die Wohnung „selbst bewohnt“ und demgemäß als Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV anzusehen ist (Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 2 RBStV Rdnr. 14). Hiervon ist ersichtlich auch der (Landes-)Gesetzgeber ausgegangen, der die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV u.a. eingeführt hat, „um zu vermeiden, dass der Nachweis des Innehabens und damit der Beitragspflicht durch Untervermietungen, die dem Eigentümer nicht mitgeteilt werden, erschwert wird“ (LT-Drs. 15/197, S. 35 zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften).
30 
bb) Die Frage, wie ein die Wohnungsinhaberschaft des (Haupt-)Mieters ausschließendes Untermietverhältnis im konkreten Fall gegenüber der Rundfunkanstalt nachzuweisen ist, beantwortet sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Nach dieser Vorschrift wird als Wohnungsinhaber jede Person vermutet, die (1.) dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder (2.) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Es handelt sich um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen - im Wege der Beweislastumkehr - nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Göhmann/ Schneider/Siekmann, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rdnr. 8; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 -, juris Rdnr. 22). Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV wird der (Haupt-)Mieter einer vollständig untervermieten Wohnung regelmäßig durch Vorlage eines Untermietvertrages widerlegen können, aus dem sich ergibt, dass er im betreffenden Beitragszeitraum tatsächlich keine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung dort hatte. Auch die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird ein Hauptmieter, der seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkommt und sich bei vollständiger Untervermietung einer Wohnung aus dieser abmeldet (vgl. den bis 31.10.2015 geltenden § 15 Meldegesetz Baden-Württemberg a.F., nunmehr §17 Bundesmeldegesetz), regelmäßig widerlegen können, notfalls durch Vorlage einer später korrigierten Meldebescheinigung. Die Frage, wie sich die Vermutungen aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 zueinander verhalten, ist im RBStV nicht geregelt. Eine schematische Anwendung der beiden Vermutungen - etwa dergestalt, dass dann, wenn die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV eingreift und nicht widerlegt ist, sich ein Blick auf die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV erübrigt - ist jedenfalls nicht angezeigt. So kann z.B. ein im Mietvertrag genannter Mieter, der seine Wohnung nachweislich ohne eine ihm verbleibende Wohnberechtigung vollständig untervermietet hat, im betreffenden Zeitraum aber weiterhin in dieser Wohnung nach dem Melderecht gemeldet ist, dennoch nicht als Wohnungsinhaber (Beitragsschuldner) anzusehen sein, obgleich er die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV gegen sich gelten lassen muss. Entscheidend sind hier die Verhältnisse des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob es dem Mieter gelingt, die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgende Vermutung zu widerlegen und plausibel darzulegen, dass er im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in der Wohnung hatte.
31 
Hier vermochte der Kläger die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV folgende (doppelte) Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft bezüglich der Wohnung...-... in München im Zeitraum 07.14 bis 10.14 nicht zu widerlegen:
32 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV. Soweit der Kläger (erstmals) im Berufungsverfahren einen Untermietvertrag mit Herrn ... vom 27.02.2013 vorlegt, bezieht sich dieser auf den Mietzeitraum 01.03.2013 bis 30.09.2013 und ist damit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von vorneherein nicht aussagekräftig. Soweit er zusätzlich in Bezug auf den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 einen Untermietvertrag mit Frau ... vom 24.09.2013 vorgelegt hat, widerspricht dies seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 30.10.2014, Behördenakte S. 21), wonach die Wohnung nur in der Zeit von 10.2013 bis 07.2014 an Frau ... untervermietet gewesen sei. Diese im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben werden ihrerseits dadurch bestätigt, dass Frau ... nach den Angaben des Beklagten (Schreiben vom 23.03.2015, Behördenakte S. 29) seit 07.2014 nicht mehr unter der Adresse „......“, sondern unter einer anderen Adresse gemeldet ist. Eine Rückfrage des Senats bei der Meldebehörde der Landeshauptstadt München hat ergeben, dass Frau ... sich tatsächlich am 11.07.2014 von der Wohnung ...-... nach ... Hergatz, ... abgemeldet hat (Schreiben der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016). Soweit der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2014 weiter Herrn ... als Untermieter für die Zeit vom 08.2014 bis 10.2014 benannt hat, legt er schon keinen Untermietvertrag vor, der zur Plausibilisierung beitragen könnte. Hierzu passt, dass eine Person dieses Namens nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016 in der ...... niemals gemeldet war. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 (Gerichtsakte Bl. 115) hat der Kläger weiter erstmals vorgetragen, nicht er selbst, sondern Frau ... ihrerseits habe - ohne seine eigene Beteiligung - mit Herrn ... einen „weiteren Untermietvertrag“ geschlossen. Ein solches Mietverhältnis 3. Stufe (also zwischen 1. Untermieter und 2. Untermieter) ist zwar rechtlich möglich (Palandt, BGB, Einf. v. § 535 Rdnr. 2) und wird durch den vorliegenden Untermietvertrag zwischen dem Kläger und Frau ... auch nicht ausgeschlossen. Der nunmehr vorgetragene Gesichtspunkt der „weiteren Untervermietung“ nicht durch ihn selbst, sondern durch Frau ... steht aber in Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag im Schreiben vom 30.10.2014 (Behördenakte Bl. 21), wonach das Untermietverhältnis mit Frau ... mit Ablauf des Juli 2014 geendet und sich ein Untermietverhältnis mit Herrn ... angeschlossen habe. Auch passt der jüngste Vortrag des Klägers, Frau ... habe „früher ausziehen“ müssen und bis zum regulären Ende ihrer Mietzeit (am 30.09.2014) an Herrn ... untervermietet, nicht zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 11.02.2016 (Gerichtsakte Bl. 33), der schriftliche Mietvertrag mit ihr sei auf ihren Wunsch hin um einen weiteren Monat bis Ende Oktober 2014 verlängert worden. Melderechtlich hat sich Frau ... schon am 11.07.2014 in der Wohnung ... abgemeldet. Dies alles erscheint dermaßen widersprüchlich und unplausibel, dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV, nach welcher der als Mieter der Wohnung... benannte Kläger für die Zeit von 07.2014 bis 10.2014 als Wohnungsinhaber gilt, schon deshalb nicht widerlegt ist. Hinzu kommt, dass Post des Beitragsservice, welche dem Kläger im März 2014, April 2014 und Oktober 2014 an seine Münchener Adresse zugesandt wurde, ihn dort zeitnah erreicht hat, wie sein daraufhin geführter Schriftwechsel zeigt. Außerdem hat der Kläger selbst noch am 30.10.2014 unter Angabe der Adresse „..., ... München“ Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.10.2014 eingelegt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung zwar - erstmals - angegeben, die Adresse ...-... habe er als Postadresse beibehalten, damit Post des Beklagten ihn erreiche, auch sei ihm von den Untermietern aufbewahrte Post zugesandt worden. Dies alles erscheint dem Senat jedoch konstruiert und nicht nachvollziehbar, zumal die behauptete Verfahrensweise nicht erklärt, weshalb der Kläger selbst in dem Schreiben vom 30.10.2014 nicht seine „eigentliche“ Wohnadresse, sondern weiterhin die angeblich nur als reine Korrespondenzadresse genutzte Anschrift „...“ angegeben hat.
33 
(2) Auch die an die melderechtliche Situation anknüpfende Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermochte der Kläger hier nicht zu widerlegen. Er war ausweislich der Auskunft der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016 in der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.10.2014 in der Wohnung ...... nach dem Melderecht gemeldet. Mit seinem Vortrag im Klage- und Berufungsverfahren bestreitet der Kläger auch gar nicht, dass er in München gemeldet gewesen sei, vielmehr meint er, die Gründe für die Anmeldung in München gingen den Beklagten nichts an. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Kläger nicht bereit anzugeben, wo er tatsächlich gewohnt haben will, während er in München nach dem Melderecht gemeldet war. Damit fehlt es auch in Bezug auf das Melderecht an nachvollziehbaren Anknüpfungspunkten dafür, dass er die Münchener Wohnung in der Zeit von 07.2014 bis 10.2014 entgegen der aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgenden Vermutung tatsächlich nicht selbst bewohnt haben könnte. Sein zunächst nicht näher spezifizierter, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber erläuterter Hinweis, er habe von seiner Mutter eine Wohnung in Moldawien geerbt und halte sich zeitweise dort auf, führt hier nicht weiter. Es mag sein, dass der Kläger über eine - weitere - Wohnung in Moldawien verfügt und dort auch angemeldet ist. Dies ändert aber nichts daran, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum in der ... mit Hauptwohnsitz angemeldet war und sich jedenfalls auch in Deutschland aufgehalten hat. Im vorliegenden melderechtlichen Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Kläger - wie ausgeführt - noch am 30.10.2014 unter Angabe der Adresse „..., ... München“ Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.10.2014 eingelegt hat.
34 
Der Senat hatte vorliegend keine Veranlassung, der schriftsätzlich angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisanregung des Klägers nachzukommen, Frau ... und Herrn ... als Zeugen zu hören. Denn es obliegt zunächst einmal dem Kläger, die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ergebenden Vermutungstatbestände durch einen schlüssigen Tatsachenvortrag in Zweifel zu ziehen. Die hierzu erforderlichen Tatsachen liegen nämlich innerhalb seines Erlebnis- und Erkenntnisbereichs. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1). Es hat dabei aber das Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), weshalb die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung mehr bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, juris Rdnr. 5 und Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, juris Rdnr. 9). Letzteres ist hier der Fall, weil der Vortrag des Klägers zur Widerlegung der Vermutungen aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RBStV wie aufgezeigt in zahlreichen Punkten unplausibel, ungereimt und widersprüchlich ist.
35 
c) Unschädlich ist, dass der Beklagte den Kläger in dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 01.06.2015 nur bis zum Monat „09.2014“ für die Wohnung ... herangezogen und den Monat 10.2014 bereits der Wohnung ... in Crailsheim zugeschlagen hat. Denn schon in dem Widerspruchsbescheid vom 30.07.2015 ist der Beklagte korrekt davon ausgegangen, dass der Kläger erst zum 01.11.2014 von München nach Crailsheim verzogen ist und der Rundfunkbeitrag für den Monat Oktober 2014 damit noch für das Innehaben der Münchner Wohnung geschuldet wird.
36 
d) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden jeweils einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber dem Kläger festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal der Kläger die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris).
37 
e) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/156 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
38 
Die von dem Kläger im vorliegenden (Berufungs-)Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn der Senat hat in den genannten Entscheidungen unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. bereits klargestellt, (1.) dass es dem Einzelnen verwehrt ist, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages davon abhängig zu machen, ob ihm das Rundfunkangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder ob er mit dem Bestand bzw. der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist, (2.) dass es unerheblich ist, ob vergleichbare Rundfunkangebote privater Anbieter vorliegen, (3.) dass die Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen vom Oktober 2014 an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts ändert, (4.) dass es keinen Bedenken unterliegt, wenn aufgrund der zulässigen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung grundsätzlich alle Personen im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ohne Befreiungsmöglichkeit für diejenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen wollen - zur Zahlung herangezogen werden, da dies durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrages gerechtfertigt ist sowie, (5.) dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung auch seiner Höhe nach nicht beanstandet werden kann. Soweit der Kläger aus den vom Verwaltungsgericht zitierten statistischen Angaben zur flächendeckenden Verbreitung von Personalcomputern, Mobiltelefonen und Internetzugängen ableiten möchte, dass diese „gegen die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der Gebühren und ihrer Rechtmäßigkeit“ sprächen, „weil zahlreiche weitere Informationsquellen und Bildungsmöglichkeiten vorhanden seien“, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat diese statistischen Angaben zur Begründung dessen herangezogen, dass die Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht und der Gesetzgeber deshalb im RBStV nicht den Einzelnachweis habe zulassen müssen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dort nicht empfangen werden könne. Diese Einschätzung befindet sich in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Senat (Urteile vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016, a.a.O.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris und vom 15.06.2016 - 6 C 35/15 -, juris Rdnr. 31ff).
39 
Auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 10.11.2016 knapp benannten rechtlichen Gesichtspunkte stellen die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitrages nicht in Frage:
40 
Der Kläger entnimmt der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (C-337/06 -, juris) in Rdnrn. 41, 44, und 45 „ein Verbot der Finanzierung der öffentlichen Rundfunkeinrichtungen im Wege der Erbringung der Leistung für Gegenleistung“. Die genannte Entscheidung ist hier aber gar nicht einschlägig. In ihr ging es um die Frage, ob die Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten (GEZ) einen Reinigungsauftrag gemäß den Gemeinschaftsvorschriften hätte ausschreiben müssen, was wiederum davon abhing, ob es sich bei den die GEZ tragenden Rundfunkanstalten um „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 1 Buchstabe b Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/59/EWG (des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge) handelt, welche „überwiegend durch den Staat finanziert“ werden. Diese Frage hat der EuGH (Rdnrn. 41, 44 und 45) mit der Erwägung bejaht, dass die damals noch erhobene Rundfunkgebühr hoheitlich mit den Mitteln des Verwaltungsrechts erhoben und den Rundfunkanstalten „ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs“ ausgezahlt werde. Aus Rdnr. 45 ergibt sich jedoch, dass der Gegenleistungsbegriff des Gerichtshofs in Gegensatz steht zur vertraglichen Gegenleistung und daran anknüpft, ob die Gegenleistung das Ergebnis einer individuellen vertraglichen Vereinbarung ist oder nicht. Für die Frage der steuer- und abgabenrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrages, welche ganz anderen verfassungsrechtlichen Kriterien folgt, ist damit nichts zu gewinnen.
41 
Ferner entnimmt der Kläger dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, juris Rdnr. 54) ein „Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit“ und ein „Erfordernis eines konkreten Bezugs“. Die genannte Entscheidung ist ergangen zum Straßenausbaubeitrag nach § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes und stellt zunächst fest, dass dieser Beitrag keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe sei, weil er nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus erhoben werde, dem ein Sondervorteil des Herangezogenen gegenüber stehe (Rdnr. 44 und 52f). Aus Gründen der Belastungsgleichheit dürfe sich der Sondervorteil aber nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen könnten als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (Rdnr. 54). Hierbei handelt es sich aber um eine spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Erwägung, welche auf den vorliegenden Fall des Rundfunkbeitragsrechts nicht übertragen werden kann. Denn nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden rheinland-pfälzischen Straßenausbaubeitragsrecht konnten Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet aufgrund des bei ihnen entstehenden Sondervorteils zu Beiträgen für solche Straßen herangezogen werden, die auch von der (nicht beitragspflichtigen) Allgemeinheit benutzt werden können. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rdnr 54) verlangt, dass sich der den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern zukommende Sondervorteil nicht in der Weise auflösen darf, dass den Beitragspflichtigen kein größerer Sondervorteil verbleibt als der nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit. Eine vergleichbare Situation besteht im Rundfunkbeitragsrecht nicht. Hier gibt es keine signifikante „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“, die von dem Sondervorteil, der dem einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen zukommt, gleichsam als „Trittbrettfahrer“ profitiert.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
44 
Beschluss vom 25.11.2016
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 230,32 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

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Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

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(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein traditionelles Textilunternehmen, das seit einigen Jahren auch an Endverbraucher verkauft. Sie wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.
Die Klägerin ist Mieterin der Erdgeschossfläche des Geschäftsgebäudes ... ... (Flst.-Nr. ...) in ..., Stadtteil ... Vermieterin ist die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs- GbR ...- ... (künftig: GVV GbR). In den gemieteten Räumen betreibt die Klägerin seit April 2003 ein Einzelhandelsgeschäft für Unterwäsche, der Vormieter hatte dort einen Teppichhandel betrieben.
Das Betriebsgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bezirk 2/19 i.V.m. der Anbauvorschrift Nr. 209. Dieser setzt in seiner geänderten Fassung vom 06.05.1960, betreffend das „Gebiet zwischen F.-, M.-Straße und Milchwerk“ für das Betriebsgrundstück und seine Umgebung ein „gemischtes Bauviertel“ nach § 7 der Ortsbausatzung (OBS) der Beklagten fest. Das Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... gehört zu dem Gesamtkonzept „... ...“ auf dem ehemaligen M.-Gelände. Dieses umfasst neben der Errichtung weiterer Büro-/Geschäftsgebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... auch die Errichtung eines Möbelhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Das Gebäude ... ... wurde mit Baubescheid vom 09.08.1988 für die Nutzung als „Bürogebäude mit Tiefgarage“ genehmigt. Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung dieses und der anderen Vorhaben waren am 22.07.1988 zwei öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke, einer Bauherrengemeinschaft (künftig BHG), und der Beklagten abgeschlossen worden. Der eine Vertrag betraf das Grundstück Flst.-Nr. ... (Einrichtungshaus), der andere die Grundstücke ... ... und ... Nr. ... des letztgenannten Vertrags lautet:
„Die zu genehmigenden Gebäude auf den neu gebildeten Flurstücken Nr. ... - ... können aufgrund der Nutzung des Flurstücks Nr. ... … nicht für Einzelhandelsbetriebe i.S.d. Baunutzungsverordnung 1977 (z.B. i.S.d. § 6 Abs. 2 Ziff. 3) genutzt werden.
Unberührt bleibt die Nutzung für Praxen, Verwaltungen, Büros usw., wie im vorliegenden Baugesuch beantragt.
Ausgeschlossen ist insbesondere der Einzelhandelsbetrieb mit folgenden innenstadtschädlichen Warensortimenten:
- jeweils Bekleidung, Leibwäsche
- Schuhe- und Lederwaren
- Spiel- und Sportartikel
- Uhren, Schmuck, Optik- und Fotoarbeiten
- Musikalien, Schallplatten, Radio, HiFi-Geräte und Fernsehen
- Schreibwaren und Buchhandel
- Drogerie- und Arzneimittel
- Einzelhandel mit Blumen
- Nahrungs- und Genussmittel.
Nutzungsänderungen in den Gebäuden in Einzelhandelsbetriebe bedürfen auch dann der vorherigen Zustimmung der Stadt, wenn sie baugenehmigungsfrei sein sollten“.
Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger und verpflichtet die jeweiligen Nutzer und deren Rechtsnachfolger zur Einhaltung, wobei die jeweiligen Eigentümer für die Weitergabe der Verpflichtung haften (Nr. 3). Zweck des Vertrages war es, städtebauliche, u.a. durch ein Gutachten der GMA von 1984 belegte Bedenken bezüglich der Zulassung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgroßbetrieben auszuräumen und Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt entgegenzuwirken. Diese Bedenken würden sonst zur Zurückstellung des Vorhabens und ggf. zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zwecks Ausschlusses innenstadtschädlicher Einzelhandelsnutzungen führen (vgl. Vorbemerkung). Auf diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde in der Baugenehmigung für das Geschäftsgebäude ... ... vom 09.08.1988 wie in einer späteren Änderungsgenehmigung vom 29.06.1994 hingewiesen.
10 
Die Verpflichtung in Nr. 2 des Vertrages wurde aufgrund einer Erklärung der BHG als Baulast im Baulastenverzeichnis für das Baugrundstück sowie für das Grundstück ... ... eingetragen.
11 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über das Einrichtungshaus wurde geschlossen, um bei Zulassung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgroßbetrieben bestehende Bedenken bezüglich Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt auszuräumen (Vorbemerkung).
12 
Nach Anhörung der Klägerin erging die streitgegenständliche Verfügung vom 25.09.2003. Darin duldete die Beklagte die Nutzung der als Büro- und Ausstellungsfläche genehmigten Räume der Klägerin als Einzelhandelsgeschäft für Untertrikotagen bis zum 31.03.2004 (Nr. 1). Ferner wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 die Nutzung des Erdgeschosses als Einzelhandelsgeschäft für Untertrikotagen untersagt (Nr. 2). In den Gründen heißt es: Die Nutzung widerspreche dem öffentlich-rechtlichen Vertrag von 1988 sowie der Baulast. Die Nutzungsuntersagung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, hinter dem die finanziellen Interessen der Klägerin, die sich die Baulast nicht habe zeigen lassen, zurücktreten müssten. Mit gleichem Datum gab die Beklagte der Vermieterin der Immobilie, der GVV GbR, auf, die Nutzungsuntersagung zu dulden.
13 
Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.04.2005, zugestellt am 22.04.2005, zurück: Die Nutzungsuntersagung sei nach § 65 Satz 2 LBO rechts- und ermessensfehlerfrei. Die beanstandete Einzelhandelsnutzung sei ohne Baugenehmigung aufgenommen worden und verstoße auch materiell-rechtlich gegen die - wirksame - Baulast. Dem Wortlaut des § 71 LBO lasse sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich einer Baulast nur auf solche Fälle beschränkt sei, in denen die Voraussetzungen für einen Genehmigungsanspruch geschaffen werden sollten. Auch der Umstand, dass der Inhalt einer Baulast vorliegend nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO durch Bebauungsplan hätte geregelt werden können, hindere die Wirksamkeit der Baulast nicht. Bundesrechtlich könne ein Eigentümer sich mittels Baulast bezüglich der zulässigen Nutzung stärker binden als ihn die Baurechtsbehörde binden könnte. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht schon 1987 entschieden (Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -). An der Nutzungsuntersagung bestehe wegen negativer Vorbildwirkung der ausgeübten Einzelhandelsnutzung ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, sie hätte sich über die Rechtslage informieren können. Soweit die Klägerin auf eine gleichheitswidrige Hinnahme anderer Einzelhandelsnutzungen verweise, beträfen diese keine innenstadtschädlichen Sortimente.
14 
Am 20.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, dass die Baulast unwirksam sei. Es würden Nutzungsbeschränkungen getroffen, die den Bereich bauplanungsrechtlicher Festsetzungen im hierfür vorgesehenen förmlichen Verfahren durch den kommunalen Satzungsgeber beträfen. Der Regelungsbereich der Baulast sei den zwingenden Vorschriften des BauGB und der BauNVO über Ausmaß und Beschränkung der Art der baulichen Nutzung vorbehalten. Die Baulast sei kein Instrument zur Aufhebung planungsrechtlicher Vorschriften. Dies habe der VGH Baden-Württemberg schon 1974 entschieden. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe gegen den Gleichheitssatz verstoßen, in dem sie gegen andere Einzelhandelsgeschäfte mit innenstadtschädlichen Nutzungen nicht vorgegangen sei. Die Klägerin genieße zudem Vertrauensschutz, zur Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis sei sie weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Mit einer Baulast dieses ungewöhnlichen Inhalts habe sie nicht rechnen müssen.
15 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die Baulast sei wirksam. Ebenso wie öffentlich-rechtliche Verträge dürfe sie eingesetzt werden, um öffentlich-rechtlich zulässige Nutzungen vertraglich dauerhaft auszuschließen, dadurch planerische Konfliktsituationen zu beseitigen und - wie hier - die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans entbehrlich zu machen. Dies ergebe sich vor allem auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
16 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Entscheidung des Einzelrichters der Klage mit Urteil vom 15.06.2007 - 9 K 2278/07 - stattgegeben: Die Verfügung sei rechtswidrig, da die streitige Nutzung als Einzelhandelsgeschäft jedenfalls nicht materiell-baurechtswidrig sei. Diese Nutzung widerspreche den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans von 1960 nicht und ihr könnten auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag noch die Baulast von 1988 entgegengehalten werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag begründe nur Rechtspflichten zwischen den Vertragsparteien selbst und die früheren Eigentümer hätten auf einen Verpflichtungsübergang auf die Klägerin jedenfalls nicht hingewirkt. Die Baulast sei materiell unwirksam, da die getroffene Regelung nicht durch § 71 LBO gedeckt sei. Es fehle an einer baurechtlichen Relevanz im Sinne eines Zusammenhangs mit den den Baurechtsbehörden nach §§ 47, 58 LBO obliegenden Aufgaben. Die Baulast verändere den durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen und greife damit in die Gestaltungskompetenz des Normgebers ein. Insofern werde sogar gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Baulast diene zweifelsfrei allein dem städtebaulichen Zweck, Bedenken bezüglich der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich sowie der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt auszuräumen. Diese Regelungsmaterien müsse aber dem Ortsgesetzgeber auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten zum Beleg ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen andere Sachverhalte, bei denen nicht in den Willen des gemeindlichen Satzungsgebers eingegriffen, sondern dieser Wille umgesetzt werde. Auch § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB lasse städtebauliche Verträge nur zu, wenn die betreffenden Ziele zuvor mittels Bebauungsplans vom Satzungsgeber verbindlich festgestellt worden seien.
17 
Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
18 
Gegen das am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.07.2007 Berufung eingelegt.
19 
Sie beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
21 
hilfsweise : die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.06.2007 zuzulassen.
22 
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus: Die Berufung sei statthaft. Der Senat sei an die Zulassung gebunden, auch wenn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht im Gesetz vorgesehen sei. Jedenfalls führe aber der Hilfsantrag zum Ziel, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO sämtlich vorlägen. Der Antrag sei unter einer zulässigen prozessualen Bedingung gestellt.
23 
Die in der Baulast übernommenen Beschränkungen von Einzelhandelsnutzungen seien schon nach dem Wortlaut des § 71 LBO baulastfähig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung stehe einem derartigen Inhalt der Baulast nicht entgegen. Ein Eigentümer könne sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag enger binden als ihn die Baurechtsbehörde einseitig - etwa durch Auflagen - zwingen könne. Anerkannt sei auch, dass private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen ein geeignetes Mittel zur Bewältigung bauleitplanerische Konflikte seien, wenn sie - objektiv - zu einer Konfliktlösung führten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987 ergebe sich, dass die Möglichkeit, einen durch ein Vorhaben ausgelösten Konflikt mittels Bebauungsplan zu lösen, eine alternative Konfliktlösung einer Baulastverpflichtung nicht ausschließe. Es müsse nicht immer zuerst ein Bebauungsplan vorliegen, um danach durch Baulast Konflikte auszugleichen. Vielmehr würden auch Fälle erfasst, in denen eine Konfliktlösung durch Vertrag die Aufstellung eines Bebauungsplans entbehrlich mache.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält die vom Verwaltungsgericht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Berufungszulassung für unwirksam, da dieser Zulassungsgrund in § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorgesehen sei. Deswegen sei der Senat nicht an die Berufungszulassung gebunden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, da er an eine Bedingung geknüpft sei und zudem die Zulassungsgründe nicht ausreichend darlege. Die Berufung sei jedenfalls aber unbegründet. Der Anwendungsbereich einer Baulast sei in dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Umfang begrenzt.
27 
In der mündlichen Verhandlung am 09.02.2009 ist die Sach- und Rechtslage erörtert und ist der Beklagten ein Schriftsatzrecht zur Frage eingeräumt worden, ob bei Bestellung der Baulast bereits ein Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats zur Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans gefasst war. Dazu hat sie u.a. ausgeführt: Die Unterlassungsverpflichtung in Nr. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags sei gegenüber der beklagten Stadt als Trägerin der Planungshoheit abgegeben worden. Die Stadt sei durch das Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt insoweit nur „vertreten“ worden. Bei Vertragsabschluss seien die nach der Vorbemerkung zu sichernden Planungsziele aufgrund des GMA-Gutachtens 1984 ausreichend konkretisiert gewesen. Bauausschuss und Gemeinderat hätten dieses Gutachten erörtert (GR-Drs. 42/84) und seine Vorgaben seien für die Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt jeweils umgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus den Entscheidungen des Gemeinderats zur Bauleitplanung im Bereich „T.- Feld“ (GR-Drs. 32/85), der „unweit“ (ca. 1,5 km) des hier maßgeblichen Gebiets liege. Das hier in Rede stehende Baugesuch für den „...“ sei dem Bauausschuss des Gemeinderats am 25.02.1988 vorgestellt worden. Dabei habe die Verwaltung mitgeteilt, dass „auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ sei, worüber mit den Bauherrn ein Einverständnis bestehe. Nur aufgrund der freiwilligen Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Nutzungseinschränkung habe der Bauausschuss dann auf bauleitplanerische Instrumente verzichtet. In die kommunale Planungshoheit oder in Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit sei nicht eingegriffen worden. Die Baulasterklärung sei lediglich ein Vollzug der freiwilligen vertraglichen Unterlassungsverpflichtung. Die Kompetenz der Baurechtsbehörde sei nur insoweit berührt worden, als sie die empfangsbedürftige Stelle einer solchen Baulasterklärung sei.
28 
Die Klägerin hält in Erwiderung hierauf an ihrem bisherigen Vortrag fest. Der öffentlich-rechtliche Vertrag stehe in keinem Zusammenhang mit dem seinerzeit geplanten und genehmigten Bürogebäude. Es hätten lediglich städtebauliche Bedenken gegen zukünftige Nutzungen, nicht aber konkrete rechtliche Hindernisse gegen das Vorhaben selbst ausgeräumt werden sollen. Bei Vertragsabschluss habe auch kein hinreichender städtebaulicher Wille bestanden, städtebauliche Sicherungsmittel auf Zurückstellung, Veränderungssperre zu ergreifen. Der Bauausschuss habe die konkret geplante Büronutzung gerade nicht verhindern wollen. Die Bauleitplanung „T.- Feld“ betreffe ein anderes Baugebiet und sei für den hier betroffenen Bereich in keiner Weise aussagekräftig.
29 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens - 9 K 2278/07 -) sowie der Bauakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der mündlichen Verhandlung und in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen worden.
A.
31 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senat nicht zum Tragen kommt.
32 
Die Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert zunächst nicht daran, dass der Einzelrichter die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, obwohl ihm in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsstreit von der Kammer gar nicht zur Entscheidung hätte übertragen werden dürfen. Der vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall der Befugnisüberschreitung sei der Einzelrichter nicht „Verwaltungsgericht“ i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und die von ihm zugelassene Berufung binde das Berufungsgericht nicht (Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gefolgt (Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821 ff.): Die Bindung an die Zulassung durch Einzelrichter als „Verwaltungsgericht“ (vgl. dazu Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, VBlBW 2005, 60 f.) entfalle nicht deswegen, weil die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn voraussetze, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordere. Diese gegenläufigen Voraussetzungen rechtfertigten nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter in solchen Fällen ausschließen wollen. Denn der Einzelrichter sei an die Bewertung der Kammer im Übertragungsbeschluss, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gebunden. Ebenso wenig sei er zur Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer verpflichtet, wenn er entgegen der Bewertung durch die Kammer oder aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zu der Einschätzung gelange, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweise; vielmehr dürfe er in solchen Fällen im Rahmen seines Ermessens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Rechtsstreit selbst entscheiden und zugleich die Berufung zulassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 4 und im Ergebnis auch Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 2 sowie mit eingehender Begründung auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. Lieferung, § 124 a Rn. 11).
33 
Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat auch für den vorliegend in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen als bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch bei Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist die Kammer gehindert, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Hat sie eine Übertragung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles gleichwohl - wie hier (vgl. den Kammerbeschluss vom 25.10.2005) - vorgenommen, ist der Einzelrichter an diese Rechtsauffassung auch insofern weder gebunden noch ist er zur Rückübertragung an die Kammer verpflichtet.
34 
2. Die Bindung an die Zulassung durch den Einzelrichter entfällt auch nicht deswegen, weil dieser sich auf einen Zulassungsgrund (§ 124 a Abs. 1 VwGO) gestützt hat, der dem Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu Gebot steht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren nach § 124 a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um keinen Fall, in dem das zugelassene Rechtsmittel spezialgesetzlich überhaupt ausgeschlossen oder in dem, wie etwa nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, dessen Zulassung durch das Ausgangsgericht schlechthin nicht vorgesehen ist (gegen die Bindungswirkung in derartigen Konstellationen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rnrn. 11 und 3; a.A. [Bindung auch bei nicht-statthafter Berufung, allerdings nur an die Zulassung] Happ, a.a.O., § 124 a Rn. 5). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner generellen Zulassungsbefugnis nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur“ eine Begründung gewählt, welche die Zulassung durch das Ausgangsgericht nicht trägt. Dieser Fehler liegt auf einer anderen Rechtsebene. Er macht die Zulassung zwar evident fehlerhaft und steht nach seinem Gewicht insofern den Fallgruppen gleich, in denen entweder offensichtlich keiner der Zulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt oder die Zulassung an einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Solcherart evident rechtswidrige, weil fehlerbehaftete oder im Einzelfall offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen eines Rechtsmittels lassen nach einhelliger Auffassung die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber unberührt, wenn das betreffende Rechtsmittel jedenfalls generell statthaft und zulassungsfähig ist. Dies gebietet das Prinzip der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 11, § 132 Rn. 36 sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rn. 13).
B.
35 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - nach Erledigung der Duldung in Nr. 1 wegen Zeitablaufs allein noch streitige - Nutzungsuntersagung in Nr. 2 der Verfügung vom 25.09.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005 zu Recht aufgehoben. Denn die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Beklagte als untere Baurechtsbehörde (§§ 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes... ... als Ladenfläche für den Trikotagen-Einzelhandel der Klägerin dann untersagen, wenn diese Nutzung im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Aufnahme und der Entscheidung des Senats fortlaufend und ununterbrochen sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig war (st. Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. dazu Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 100; siehe auch Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeht, bereits am Tatbestand der Vorschrift. Denn die Nutzung als Ladenfläche für einen Trikotagen-Einzelhandel verstößt jedenfalls nicht gegen materielles Baurecht, sondern war und ist bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob der bestehende Bebauungsplan gültig (dazu 1.) oder ungültig ist (dazu 2.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Trikotagen-Einzelhandel auch formellem Baurecht entspricht, d.h. ob die neue Nutzung im Verhältnis zur Vorgängernutzung (als Büro/Ausstellungshalle bzw. Teppichhandel) baugenehmigungspflichtig oder verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 2 LBO).
37 
1. Die streitige Nutzung als Trikotagen-Einzelhandel entspricht den Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Festsetzung „gemischtes Bauviertel“ im Bebauungsplan Bezirk 2 Nr. 19 der Beklagten in der geänderten Fassung vom 06.05.1960. Der Begriff „gemischtes Bauviertel“ wird nach der - einzigen - Definition in § 7 der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) nach seiner Zweckbestimmung weit, nämlich als „Wohn- und Geschäftsviertel“ umschrieben. Hierunter fallen im Falle der Plangültigkeit mindestens das Nutzungsspektrum eines Mischgebiets nach § 6 BBauG/BauGB, zu dessen allgemein zulässigen Hauptnutzungen von jeher (nicht wesentlich störende) Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gehören (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 BauNVO 1962 - 1990). Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung als gemischtes Bauviertel in alten Bebauungsplänen der Beklagten angesichts der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung als „Wohn- und Geschäftsviertel“ buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube und daher mangels eines rechtlich einwandfreien Abwägungsergebnisses schon bei der Planaufstellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei (vgl. Urteile vom 29.09.1999 - 3 S 1163/99 -, VBlBW 2000, 324 f. und vom 31.01.2001 - 3 S 2586/99 -).
38 
2. Ob dieser Rechtsprechung nach wie vor zu folgen ist oder ob sich die in einem „Geschäftsviertel“ zulässigen gewerblichen Anlagen in abwägungsfreier Weise doch näher eingrenzen lassen (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.1978 - VIII 304/71 -), kann auf sich beruhen. Denn der Trikotagenbetrieb der Klägerin ist auch bei Plannichtigkeit jedenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da er sich - was allein zu erörtern ist - nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Nutzungsrahmens auf dem Milu-Gelände und in dessen maßgeblicher Umgebung hält, zu dem auch Einzelhandelsbetriebe gehören. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert und sie konnte zwischen den Beteiligten - für den gesamten Betriebszeitraum - unstreitig gestellt werden. Auf die Sortimentsstruktur der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (etwa nach Kriterien der Innenstadtschädlichkeit) kommt es nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an. Von dem Ladengeschäft der Klägerin sind auch weder nach seinem Sortiment noch nach seiner bescheidenen Größe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten (zu den insofern strengen Voraussetzungen, für die selbst die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO nicht gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944 ff. sowie Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Ganz abgesehen davon könnte die Nutzungsuntersagung auch aus anderen Gründen nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift ist erst durch das EAG Bau (Gesetz vom 24.06.2004, BGBl. I, 1359) mit Wirkung vom 20.07.2004 - also erst nach Betriebsaufnahme der Klägerin - in Kraft getreten. Zuvor waren die in § 34 Abs. 3 BauGB genannten städtebaulichen „Fernwirkungen“ vom Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, und vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 156). Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle „Fernwirkungen“ in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des „... ...“ auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.
II.
39 
Der mithin materiellen Baurechtmäßigkeit des Trikotagenbetriebs der Klägerin stehen auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der damaligen Eigentümerin, der BHG und der Beklagten vom 22.07.1988 über die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... noch die Nr. ... dieses Vertrags wörtlich nachgebildete Baulast auf diesen Grundstücken entgegen.
40 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Vertrag wirkt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur zwischen den damaligen Vertragsparteien („inter partes“), mithin nur zwischen der BHG und deren Rechtsnachfolgern (Nr. 3 Satz 1). Rechtsnachfolgerin der BHG ist aber nicht die Klägerin, sondern allenfalls die heutige Eigentümerin, die GVV GbR geworden, auch diese aber nur dann, wenn die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft begründet worden ist. Demgegenüber kann die Klägerin schon deswegen nicht Rechtsnachfolgerin geworden sein, weil diese Rechtsnachfolge ersichtlich mit dem Grundstückseigentum verknüpft ist. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der jeweilige Eigentümer der Grundstücke für die Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen auch an den jeweiligen Nutzer haftet (Nr. 3 Satz 3). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die GVV GbR ihre Unterlassenspflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag privatrechtlich an die Klägerin weitergegeben hat. Denn dies stünde in unauflösbarem Widerspruch zum Mietvertrag, der eine von dieser Unterlassenspflicht erfasste Nutzung zulässt.
41 
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.07.1988 - ÖRV - inhaltlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 54 und 56 Abs. 2 LVwVfG standhält. Nach § 56 Abs. 2 LVwVfG kann in Fällen, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 LVwVfG sein könnte. Der Senat bemerkt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch sowohl auf die konkret beantragte Baugenehmigung (Nutzung für Praxen, Verwaltungen und Bürozwecke, vgl. Nr. 2 Satz 2 ÖRV) als auch, wie dargelegt, auf eine Baugenehmigung zur zusätzlichen Nutzung zu Einzelhandelszwecken. Der im Vertrag vereinbarte Nutzungsverzicht auf jegliche Einzelhandelsnutzung hätte der damaligen Eigentümerin und Bauantragstellerin damit wohl nicht als Nebenbestimmung - in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage - zur Baugenehmigung vom 09.08.1988 beigefügt werden dürfen. Auch bei einer Gesamtschau mit der im gleichen Zeitraum erteilten Genehmigung für ein Möbel- und Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dürfte das der BHG im Vertrag vom 22.07.1988 auferlegte Nutzungsverbot für Einzelhandel nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 LVwVfG als Nebenbestimmung schwerlich zu rechtfertigen sein. Denn dieses Vorhaben war im beantragten Umfang genehmigungsfähig (vgl. Nr. 2 des diesbezüglichen - gesonderten - öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22.07.1988). Es fehlt auch an ausreichenden Nachweisen, dass die Zulässigkeit des Einrichtungshauses seinerzeit aus anderen Gründen - etwa zur Gewährleistung ausreichender Erschließung - vom Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in den übrigen Gebäuden abhing. In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auf derartige zwingende vorhabenbedingte Erschließungshindernisse hat sich auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen.
42 
Die Klägerin muss das Nutzungsverbot für Einzelhandel im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.07.1988 auch nicht deswegen gegen sich gelten lassen, weil dieses in eine Baulast nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) „gegossen“ und als solche nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) formgültig in das Baulastenbuch für das Grundstück Flst.-Nr. ... eingetragen ist. Das Institut der Baulast entfaltet - als auf dem jeweiligen Baugrundstück haftende Verpflichtung - allerdings dingliche Wirkung und ist insofern einer Grunddienstbarkeit des BGB vergleichbar. Soweit es zur Durchsetzung der Baulast erforderlich ist, können daher Anordnungen nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen Dritte, etwa - wie hier - gegen die Mieter - gerichtet werden. Denn auch Mieter sind - als Ausübende der baulastwidrigen Nutzung - baupolizeiliche Handlungsstörer, die nach pflichtgemäßem Ermessen neben oder anstelle der Eigentümer in Anspruch genommen werden können (vgl. Nachweise bei Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 33). Vorliegend braucht die Klägerin der Baulast jedoch deswegen nicht Folge zu leisten, weil diese mangels eines baulastfähigen Inhalts von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) nicht mehr gedeckt und daher unwirksam ist. Die - fortbestehende - Eintragung der Baulast in des Baulastenverzeichnis der Beklagten steht dem nicht entgegen, da dieser Eintrag nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.1979, BRS 35 Nr. 164; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
43 
Nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben (Baulasten). Von solchen Baulasten sind die nach § 71 Abs. 2 LBO a.F. (= § 72 Abs. 2 LBO n.F.) ebenfalls ins Baulastenverzeichnis der Gemeinden eintragungsfähigen sog. „Bauvermerke“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Baulasten, die eine freiwillig vom Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung enthalten, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, werden als Bauvermerke Verpflichtungen des Eigentümers mit dem Inhalt und in dem Umfang eingetragen, wie sie sich aus bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder im Einzelfall - etwa durch Verwaltungsakt - begründeten sonstigen Obligationen ergeben (vgl. Sauter, a.a.O., § 72 Rn. 12). Vorliegend ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund einer eigenständigen Erklärung der BHG ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ausdrücklich als Baulast gekennzeichnet (Nr. 6 ÖRV sowie Auszug aus dem Baulastenbuchverzeichnis). Damit ist sie am Maßstab des § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. zu messen. Diese Voraussetzungen scheinen zwar bei unbefangener Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben zu sein (dazu 1.). Sie liegen bei der gebotenen - dem Zweck der Baulast und ihrer kompetenzrechtlichen Ordnung geschuldeten - einschränkenden Auslegung dieses Rechtsinstituts aber gleichwohl nicht vor (dazu 2.).
44 
1. Die streitige Baulast ist hinreichend bestimmt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im betroffenen Gebäude insgesamt auf die Nutzung zu Einzelhandelszwecken i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 und damit auch auf „Läden“ nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 verzichtet wird, wobei die im „Insbesondere“ - Katalog aufgezählten innenstadtschädlichen Betriebstypen nur wegen ihrer besonderen Bedeutung hervorgehoben, nicht aber abschließend gemeint sind. Die Baulast postuliert auch eine konkrete, baugrundstücksbezogene und vom jeweiligen Eigentümer unabhängige Unterlassungspflicht. Diese Pflicht ist auch dem öffentlichen Recht zuzurechnen, da sie sich auf den bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich relevanten Vorgang der „Nutzung“ baulicher Anlagen bezieht (vgl. etwa §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 2, 65 Satz 2 LBO oder §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB sowie §§ 1 und 2 BauNVO). Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von der im Urteil des Senats vom 10.01.2007 (- 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 ff.) streitgegenständlichen Baulast, bei der es um einen Verzicht auf den - der baurechtlichen Nutzung als Rechtsgrund vorgelagerten - privatrechtlichen Rechtsvorgang des Vermietens ging. Schließlich ergab sich der von der BHG übernommene Nutzungsverzicht auf Einzelhandel auch nicht bereits aus den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts. Wie mehrfach dargelegt, waren sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments im Gebäude... ... zulässig und die Baugenehmigung hätte aller Voraussicht nach in diesem Umfang erteilt werden müssen. Auch aus der Gesamtschau mit dem benachbarten Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ließ sich kein zwingendes Verbot für Einzelhandel auf den übrigen Grundstücken ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Einschätzung der GMA (vgl. S. 86 der Standortuntersuchung von 1994) bei dem Möbel-Einrichtungshaus hinsichtlich Sortiment und Flächenbedarf um einen durchaus auch in Randlagen verträglichen Einzelhandelstypus handelte.
45 
2. Eine wie vorstehend isoliert am Wortlaut des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) verhaftete Auslegung greift jedoch zu kurz. Sie wird der bauaufsichtsrechtlichen, dem Regelungssystem der LBO unterworfenen Funktion der Baulast nicht ausreichend gerecht (a.) und berücksichtigt die Abgrenzung zum bundesrechtlich vorgegebenen Städtebaurecht nicht im gebotenen Umfang (b.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Baulast unwirksam (c.).
46 
a) Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24; Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.). Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Baulast, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175.94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Dieser Zusammenhang zwischen des Baulastverpflichtung und einem jedenfalls in absehbarer Zeit in Aussicht genommenen Bauvorhaben (Vorhabenzusammenhang) wird in der Rechtspraxis häufig mit dem wenig präzisen Begriff der „baurechtlichen Bedeutsamkeit“ bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 10.01.2007 sowie Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 14 ff.). Er umschreibt die Anforderungen indessen nicht abschließend. Zusätzlich zu dem Vorhabenzusammenhang muss sich die Baulast auch innerhalb ihres funktionalen Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde halten. Dieser Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 47, 58 und 65 LBO. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass alle ihrer Aufsicht unterliegenden - geplanten wie bestehenden - Bauvorhaben die baurechtlichen und sonst von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Zu diesem der Aufsicht unterliegenden Katalog gehören nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass im Grundssatz zweifellos auch die Erfüllung bauplanungsrechtlicher Anforderungen durch Baulast gesichert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.01.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987, a.a.O.). Maßgebend für den möglichen Inhalt einer Baulast ist nicht, in welchem Fachgesetz die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, auf die sich die Baulast bezieht. Die Baurechtsbehörde darf aber die sich aus ihrer Aufsichtsfunktion ergebende administrative Entscheidungskompetenz nicht überschreiten. Diese beschränkt sich darauf, Bauvorhaben jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen und innerhalb dieses Rahmens mittels Baulast potenzielle tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dabei kann sich bei ungewissen Verhältnissen ein Grundstückseigentümer zwar enger binden, als er einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage - gebunden werden könnte. Die Bauaufsicht erlaubt jedoch keine Übergriffe in den Aufgabenbereich des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers auf Bundes- oder Landesebene. Dessen Vorgaben dürfen durch eine Baulastverpflichtung zwar konkretisiert und gegebenenfalls auch „überschießend“ gesichert, in ihrem inhaltlichen Kern aber nicht ersetzt, ergänzt oder verändert werden.
47 
b) Geht es um Baulasten bauplanungsrechtlichen Inhalts, so sind Inhalt und Grenzen ihrer Baulastfähigkeit ferner mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzabgrenzung zu ermitteln. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht eigenständige Anforderungen an ein Baugrundstück zu stellen. Hierbei dürfen sie aber nicht in die kompetenzrechtliche Zuweisung des Art. 74 Nr. 18 GG an den Bund für das Bodenrecht eingreifen und diese Zuständigkeit unterlaufen. Dies schließt es aus, durch Baulast bauplanungsrechtliche Vorgaben sowohl bezüglich der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben als auch bezüglich bindend vorgeschriebener Verfahrensvorschriften zu verändern. Hierauf hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, NJW 1991, 2783 ff. ; OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824 ff. ). Auch der Senat hat die Grenzen zwischen zulässigen „sichernden“ Baulastverpflichtungen und unerlaubten Eingriffen in die Bauleitplanung bereits im Urteil vom 25.04.1974 (- III 1343/72 -) deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat er eine vom Bebauungsplan abweichenden Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulast für unzulässig erklärt. Der Senat hat ausgeführt, dass in die Bauleitplanung dann unerlaubt eingegriffen wird, wenn die Baulast an die Stelle einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB treten soll, die nach dem Gesetz nur vom kommunalen Satzungsgeber und nur durch Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB in einem rechtlich geordneten Verfahren mit gewährleisteten Mitwirkungsrechten der Öffentlichkeit (vgl. etwa §§ 3 und 4, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB) erlassen werden darf. Diese zwingenden rechtsstaatlichen Verfahrensvorgaben unterlägen auch nicht der Disposition des betroffenen Grundstückseigentümers oder der Baurechtsbehörde. An dieser Rechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung hält der Senat fest. Sie bringt den entscheidenden Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch Baulast die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben zwar gesichert und effektiviert werden kann, dass die Baulast aber kein Mittel ist, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder maßgeblich zu ändern (so zutreffend: OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Dabei braucht es sich nicht um ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu handeln; es genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die jeweilige Norm keinen Raum für abweichende Regelungen durch Baulast lässt (vgl. Sauter a.a.O., § 71 Rn. 21). Die Baulast setzt erst dann ein, wenn der primärrechtlich vorgeschriebene materiell- wie verfahrensrechtliche Rahmen des Bauplanungsrechts erfüllt bzw. ausgefüllt ist; sie kann diesen Rahmen dann konkretisieren und die Vorgaben - durch Beseitigung von Ungewissheiten oder durch Entschärfung von Konflikten - absichern und damit vollzugsfähig machen. Nur auf dieser sekundären Absicherungsebene sind Regelungen des Bauplanungsrechts baulastfähig.
48 
Bezogen auf das Recht der Bauleitplanung bedeutet dies, dass Konflikte, die als Folge eines Bebauungsplans entstehen können, durch Baulast entschärft werden dürfen, um Fehler bei der Abwägung zu vermeiden. Unzulässig ist es jedoch, den materiellen Inhalt bestehender Bebauungspläne zu verändern sowie planungsbedürftige Konfliktlagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „bebauungsplanvertretend“ auf der rein konsensualen Ebene durch ein Netz von Baulastverpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer zu regeln und dabei die gesetzlich vorgegebenen, auf die Bewältigung aller einschlägigen Interessenkonflikte gerichteten Planungsabläufe und die diesen Planungsprozess sichernden Verfahrensbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Inhalt und Grenzen konfliktentschärfender Baulasten im Rahmen eines Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (ggf. durch Baulast gesicherte) private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen im Rahmen der Bauleitplanung an, sofern sie objektiv geeignet sind, Konflikte bezüglich der Verträglichkeit geplanter Nutzungen unterschiedlich Schutzbedürftigkeit auszuräumen (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, ; Beschluss vom 26.05.2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830, <Übernahme einer Baulast, auf einem Grenzgrundstück zwischen Gewerbe- und Wohngebiet des Inhalts, keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe unterzubringen>). Mit dem letztgenannten Urteil wurde ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.02.2004 (- 3 S 2548/02 -, VBlBW 2004, 383 [Ls]) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (- 4 B 216.87 -) nichts Gegenteiliges. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte durch Baulast gesicherte Verzicht eines Bauantragstellers auf bestimmte Einzelhandelssortimente griff nicht in das durch den Bebauungsplan vorgegebene Regelungsgefüge ein, sondern diente ebenfalls der Konfliktbewältigung im Vollzug. Es ging darum, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO genehmigungsfähig zu machen.
49 
c) Ausgehend von diesen Auslegungslegungsmaßstäben ist die im Streit stehende Baulast nicht mehr durch § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. gedeckt; daher hätte die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) der Gemeinde nicht angeordnet werden dürfen. Nach Vorstellung der damaligen Beteiligten war zwar ein Vorhabenzusammenhang mit der Baugenehmigung vom 09.08.1988 gewollt. Jedoch war der funktionale Zusammenhang des Baulastinhalts mit dem bauaufsichtlichen Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde der Beklagten nicht mehr gewahrt. Mit dem Nutzungsverbot für Einzelhandel auf dem Grundstück ... ... und den übrigen Grundstücken des „...“ hat diese ihre administrative Entscheidungsbefugnis überschritten und zugleich zwingendes städtebauliches Primärrecht geändert bzw. umgangen.
50 
Das Nutzungsverbot für Einzelhandel diente, wie oben dargelegt, nicht dazu, das zur Genehmigung gestellte Geschäftsgebäude auf Grundlage des geltenden Rechts genehmigungsfähig zu machen, sondern dazu, um nach damaliger Rechtslage nicht zu bewältigende städtebauliche „Fernwirkungen“ (Versorgungsstörungen im Einzugsbereich sowie Nachteile für zentrale innerstädtische Versorgungsbereiche) zu verhindern. Durch Einsatz eines Systems gleichartiger konsensualer Baulasten sollte „die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, der innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzungen ausschließen würde“ überflüssig gemacht und die entsprechenden gesetzlichen Plansicherungsinstrumente (Zurückstellung, Veränderungssperre nach §§ 14, 15 BauGB) entbehrlich werden (so ausdrücklich die Vorbemerkung zum ÖRV). Es ging mithin darum, losgelöst vom konkreten Bauvorhaben und von der damals aktuellen Rechtslage anstelle des Plangebers präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden, geltendes Städtebaurecht also nicht auf der Sekundärebene abzusichern, sondern auf der Primärebene zu ersetzen. Damit maßten sich die Baulasten eine „bebauungsplanersetzende“ Zielrichtung an, die ihnen kompetenzrechtlich nicht zukommt. Um den städtebaulichen Konflikt zwischen der Art der gewerblichen Nutzung der Gebäude im „...“, und der beabsichtigten Stärkung zentralörtlicher innerstädtischer Versorgungsbereiche zu lösen, hätte es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Dafür sprechen die vielfältigen multilateral ausgerichteten Interessen, die Größe und das Gewicht des Baugebiets sowie dessen Einbettung in das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept der Beklagten. Das von der Beklagten gewählte System einer Addition lediglich bilateral wirkender Baulasten vermochte den Konflikt nicht zu bewältigen. Es verstieß gegen das Planungsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und umging das mit Bebauungsplanverfahren vorgeschriebene Verfahren mehrfacher Öffentlichkeitsbeteiligung. Um Einzelhandel ganz oder teilweise auszuschließen, hätte es bei Nichtigkeit des alten Bebauungsplans der Aufstellung eines neuen - zumindest einfachen - Bebauungsplans mit Nutzungsartfestsetzungen (etwa: Mischgebiet mit Ausschlussregelungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO) bedurft; bei Plangültigkeit hätte der alte Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen. In beiden Fällen hätten der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse über die Aufstellung, über die Offenlage und über die Satzung zu beschließen gehabt (§§ 2 und 3 Abs. 2 sowie § 10 BauGB). Die Beschlüsse hätten öffentlich bekanntgemacht und interessierte Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange hätten beteiligt werden müssen. Betroffene hätten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ferner die Möglichkeit gehabt, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
51 
Auf diese Beteiligungs- und Kontrollrechte konnten weder die an der Baulast Beteiligten (Grundstückseigentümer und Baurechtsbehörde der Beklagten) noch der Gemeinderat der Beklagten verzichten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.04.1974, a.a.O.). Deswegen ist es unerheblich, ob - wofür die Reaktion des Bauausschusses in der Sitzung am 25.02.1988 sprechen könnte -die kommunalen Gremien der Beklagten mit der „bebauungsplanersetzenden“ Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden waren, um - kommunalpolitisch nachvollziehbar - Zeit und Verwaltungsaufwand zu sparen. Entgegen der Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Gemeinderat das erforderliche Bebauungsplanverfahren bis heute ersichtlich nicht eingeleitet. Aus den nachträglich vorgelegten Protokollen ergibt sich lediglich, dass der Gemeinderat über die Ergebnisse des GMA-Gutachtens und über Vorstellungen der Verwaltung zur Entwicklung in der Innenstadt und einigen Stadtteilen unterrichtet worden ist (vgl. Sitzungsprotokolle vom 27.03. und 11.04.1984 sowie vom 01.02., 26.02. und 28.02.1985). Ein Bebauungsplanverfahren wurde lediglich von einer Fraktion angeregt (Prot. vom 26.02.1985), aber nicht weiter verfolgt. Auch der Bauausschuss des Gemeinderats hat von einem Bebauungsplanverfahren für das hier maßgebliche Gebiet Abstand genommen, nachdem ihm in der Sitzung vom 25.02.1988 von der Verwaltung - ersichtlich mit Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - mitgeteilt worden war, man habe „eine Schranke eingebaut, dass auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ und man sich hierin „mit dem Bauherrn einig“ sei (Prot. vom 25.02.1988). Darauf, ob ein Bebauungsplan für das an anderer Stelle gelegene Gebiet „Tammer Feld“ aufgestellt worden ist - solches wurde nach den vorliegenden Unterlagen allerdings wohl nur erwogen (Prot. vom 01.02.1985) - kommt es nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 02. September 2009
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der mündlichen Verhandlung und in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen worden.
A.
31 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senat nicht zum Tragen kommt.
32 
Die Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert zunächst nicht daran, dass der Einzelrichter die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, obwohl ihm in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsstreit von der Kammer gar nicht zur Entscheidung hätte übertragen werden dürfen. Der vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall der Befugnisüberschreitung sei der Einzelrichter nicht „Verwaltungsgericht“ i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und die von ihm zugelassene Berufung binde das Berufungsgericht nicht (Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gefolgt (Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821 ff.): Die Bindung an die Zulassung durch Einzelrichter als „Verwaltungsgericht“ (vgl. dazu Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, VBlBW 2005, 60 f.) entfalle nicht deswegen, weil die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn voraussetze, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordere. Diese gegenläufigen Voraussetzungen rechtfertigten nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter in solchen Fällen ausschließen wollen. Denn der Einzelrichter sei an die Bewertung der Kammer im Übertragungsbeschluss, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gebunden. Ebenso wenig sei er zur Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer verpflichtet, wenn er entgegen der Bewertung durch die Kammer oder aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zu der Einschätzung gelange, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweise; vielmehr dürfe er in solchen Fällen im Rahmen seines Ermessens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Rechtsstreit selbst entscheiden und zugleich die Berufung zulassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 4 und im Ergebnis auch Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 2 sowie mit eingehender Begründung auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. Lieferung, § 124 a Rn. 11).
33 
Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat auch für den vorliegend in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen als bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch bei Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist die Kammer gehindert, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Hat sie eine Übertragung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles gleichwohl - wie hier (vgl. den Kammerbeschluss vom 25.10.2005) - vorgenommen, ist der Einzelrichter an diese Rechtsauffassung auch insofern weder gebunden noch ist er zur Rückübertragung an die Kammer verpflichtet.
34 
2. Die Bindung an die Zulassung durch den Einzelrichter entfällt auch nicht deswegen, weil dieser sich auf einen Zulassungsgrund (§ 124 a Abs. 1 VwGO) gestützt hat, der dem Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu Gebot steht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren nach § 124 a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um keinen Fall, in dem das zugelassene Rechtsmittel spezialgesetzlich überhaupt ausgeschlossen oder in dem, wie etwa nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, dessen Zulassung durch das Ausgangsgericht schlechthin nicht vorgesehen ist (gegen die Bindungswirkung in derartigen Konstellationen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rnrn. 11 und 3; a.A. [Bindung auch bei nicht-statthafter Berufung, allerdings nur an die Zulassung] Happ, a.a.O., § 124 a Rn. 5). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner generellen Zulassungsbefugnis nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur“ eine Begründung gewählt, welche die Zulassung durch das Ausgangsgericht nicht trägt. Dieser Fehler liegt auf einer anderen Rechtsebene. Er macht die Zulassung zwar evident fehlerhaft und steht nach seinem Gewicht insofern den Fallgruppen gleich, in denen entweder offensichtlich keiner der Zulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt oder die Zulassung an einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Solcherart evident rechtswidrige, weil fehlerbehaftete oder im Einzelfall offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen eines Rechtsmittels lassen nach einhelliger Auffassung die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber unberührt, wenn das betreffende Rechtsmittel jedenfalls generell statthaft und zulassungsfähig ist. Dies gebietet das Prinzip der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 11, § 132 Rn. 36 sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rn. 13).
B.
35 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - nach Erledigung der Duldung in Nr. 1 wegen Zeitablaufs allein noch streitige - Nutzungsuntersagung in Nr. 2 der Verfügung vom 25.09.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005 zu Recht aufgehoben. Denn die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Beklagte als untere Baurechtsbehörde (§§ 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes... ... als Ladenfläche für den Trikotagen-Einzelhandel der Klägerin dann untersagen, wenn diese Nutzung im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Aufnahme und der Entscheidung des Senats fortlaufend und ununterbrochen sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig war (st. Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. dazu Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 100; siehe auch Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeht, bereits am Tatbestand der Vorschrift. Denn die Nutzung als Ladenfläche für einen Trikotagen-Einzelhandel verstößt jedenfalls nicht gegen materielles Baurecht, sondern war und ist bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob der bestehende Bebauungsplan gültig (dazu 1.) oder ungültig ist (dazu 2.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Trikotagen-Einzelhandel auch formellem Baurecht entspricht, d.h. ob die neue Nutzung im Verhältnis zur Vorgängernutzung (als Büro/Ausstellungshalle bzw. Teppichhandel) baugenehmigungspflichtig oder verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 2 LBO).
37 
1. Die streitige Nutzung als Trikotagen-Einzelhandel entspricht den Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Festsetzung „gemischtes Bauviertel“ im Bebauungsplan Bezirk 2 Nr. 19 der Beklagten in der geänderten Fassung vom 06.05.1960. Der Begriff „gemischtes Bauviertel“ wird nach der - einzigen - Definition in § 7 der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) nach seiner Zweckbestimmung weit, nämlich als „Wohn- und Geschäftsviertel“ umschrieben. Hierunter fallen im Falle der Plangültigkeit mindestens das Nutzungsspektrum eines Mischgebiets nach § 6 BBauG/BauGB, zu dessen allgemein zulässigen Hauptnutzungen von jeher (nicht wesentlich störende) Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gehören (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 BauNVO 1962 - 1990). Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung als gemischtes Bauviertel in alten Bebauungsplänen der Beklagten angesichts der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung als „Wohn- und Geschäftsviertel“ buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube und daher mangels eines rechtlich einwandfreien Abwägungsergebnisses schon bei der Planaufstellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei (vgl. Urteile vom 29.09.1999 - 3 S 1163/99 -, VBlBW 2000, 324 f. und vom 31.01.2001 - 3 S 2586/99 -).
38 
2. Ob dieser Rechtsprechung nach wie vor zu folgen ist oder ob sich die in einem „Geschäftsviertel“ zulässigen gewerblichen Anlagen in abwägungsfreier Weise doch näher eingrenzen lassen (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.1978 - VIII 304/71 -), kann auf sich beruhen. Denn der Trikotagenbetrieb der Klägerin ist auch bei Plannichtigkeit jedenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da er sich - was allein zu erörtern ist - nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Nutzungsrahmens auf dem Milu-Gelände und in dessen maßgeblicher Umgebung hält, zu dem auch Einzelhandelsbetriebe gehören. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert und sie konnte zwischen den Beteiligten - für den gesamten Betriebszeitraum - unstreitig gestellt werden. Auf die Sortimentsstruktur der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (etwa nach Kriterien der Innenstadtschädlichkeit) kommt es nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an. Von dem Ladengeschäft der Klägerin sind auch weder nach seinem Sortiment noch nach seiner bescheidenen Größe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten (zu den insofern strengen Voraussetzungen, für die selbst die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO nicht gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944 ff. sowie Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Ganz abgesehen davon könnte die Nutzungsuntersagung auch aus anderen Gründen nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift ist erst durch das EAG Bau (Gesetz vom 24.06.2004, BGBl. I, 1359) mit Wirkung vom 20.07.2004 - also erst nach Betriebsaufnahme der Klägerin - in Kraft getreten. Zuvor waren die in § 34 Abs. 3 BauGB genannten städtebaulichen „Fernwirkungen“ vom Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, und vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 156). Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle „Fernwirkungen“ in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des „... ...“ auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.
II.
39 
Der mithin materiellen Baurechtmäßigkeit des Trikotagenbetriebs der Klägerin stehen auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der damaligen Eigentümerin, der BHG und der Beklagten vom 22.07.1988 über die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... noch die Nr. ... dieses Vertrags wörtlich nachgebildete Baulast auf diesen Grundstücken entgegen.
40 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Vertrag wirkt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur zwischen den damaligen Vertragsparteien („inter partes“), mithin nur zwischen der BHG und deren Rechtsnachfolgern (Nr. 3 Satz 1). Rechtsnachfolgerin der BHG ist aber nicht die Klägerin, sondern allenfalls die heutige Eigentümerin, die GVV GbR geworden, auch diese aber nur dann, wenn die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft begründet worden ist. Demgegenüber kann die Klägerin schon deswegen nicht Rechtsnachfolgerin geworden sein, weil diese Rechtsnachfolge ersichtlich mit dem Grundstückseigentum verknüpft ist. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der jeweilige Eigentümer der Grundstücke für die Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen auch an den jeweiligen Nutzer haftet (Nr. 3 Satz 3). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die GVV GbR ihre Unterlassenspflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag privatrechtlich an die Klägerin weitergegeben hat. Denn dies stünde in unauflösbarem Widerspruch zum Mietvertrag, der eine von dieser Unterlassenspflicht erfasste Nutzung zulässt.
41 
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.07.1988 - ÖRV - inhaltlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 54 und 56 Abs. 2 LVwVfG standhält. Nach § 56 Abs. 2 LVwVfG kann in Fällen, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 LVwVfG sein könnte. Der Senat bemerkt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch sowohl auf die konkret beantragte Baugenehmigung (Nutzung für Praxen, Verwaltungen und Bürozwecke, vgl. Nr. 2 Satz 2 ÖRV) als auch, wie dargelegt, auf eine Baugenehmigung zur zusätzlichen Nutzung zu Einzelhandelszwecken. Der im Vertrag vereinbarte Nutzungsverzicht auf jegliche Einzelhandelsnutzung hätte der damaligen Eigentümerin und Bauantragstellerin damit wohl nicht als Nebenbestimmung - in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage - zur Baugenehmigung vom 09.08.1988 beigefügt werden dürfen. Auch bei einer Gesamtschau mit der im gleichen Zeitraum erteilten Genehmigung für ein Möbel- und Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dürfte das der BHG im Vertrag vom 22.07.1988 auferlegte Nutzungsverbot für Einzelhandel nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 LVwVfG als Nebenbestimmung schwerlich zu rechtfertigen sein. Denn dieses Vorhaben war im beantragten Umfang genehmigungsfähig (vgl. Nr. 2 des diesbezüglichen - gesonderten - öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22.07.1988). Es fehlt auch an ausreichenden Nachweisen, dass die Zulässigkeit des Einrichtungshauses seinerzeit aus anderen Gründen - etwa zur Gewährleistung ausreichender Erschließung - vom Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in den übrigen Gebäuden abhing. In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auf derartige zwingende vorhabenbedingte Erschließungshindernisse hat sich auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen.
42 
Die Klägerin muss das Nutzungsverbot für Einzelhandel im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.07.1988 auch nicht deswegen gegen sich gelten lassen, weil dieses in eine Baulast nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) „gegossen“ und als solche nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) formgültig in das Baulastenbuch für das Grundstück Flst.-Nr. ... eingetragen ist. Das Institut der Baulast entfaltet - als auf dem jeweiligen Baugrundstück haftende Verpflichtung - allerdings dingliche Wirkung und ist insofern einer Grunddienstbarkeit des BGB vergleichbar. Soweit es zur Durchsetzung der Baulast erforderlich ist, können daher Anordnungen nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen Dritte, etwa - wie hier - gegen die Mieter - gerichtet werden. Denn auch Mieter sind - als Ausübende der baulastwidrigen Nutzung - baupolizeiliche Handlungsstörer, die nach pflichtgemäßem Ermessen neben oder anstelle der Eigentümer in Anspruch genommen werden können (vgl. Nachweise bei Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 33). Vorliegend braucht die Klägerin der Baulast jedoch deswegen nicht Folge zu leisten, weil diese mangels eines baulastfähigen Inhalts von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) nicht mehr gedeckt und daher unwirksam ist. Die - fortbestehende - Eintragung der Baulast in des Baulastenverzeichnis der Beklagten steht dem nicht entgegen, da dieser Eintrag nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.1979, BRS 35 Nr. 164; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
43 
Nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben (Baulasten). Von solchen Baulasten sind die nach § 71 Abs. 2 LBO a.F. (= § 72 Abs. 2 LBO n.F.) ebenfalls ins Baulastenverzeichnis der Gemeinden eintragungsfähigen sog. „Bauvermerke“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Baulasten, die eine freiwillig vom Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung enthalten, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, werden als Bauvermerke Verpflichtungen des Eigentümers mit dem Inhalt und in dem Umfang eingetragen, wie sie sich aus bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder im Einzelfall - etwa durch Verwaltungsakt - begründeten sonstigen Obligationen ergeben (vgl. Sauter, a.a.O., § 72 Rn. 12). Vorliegend ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund einer eigenständigen Erklärung der BHG ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ausdrücklich als Baulast gekennzeichnet (Nr. 6 ÖRV sowie Auszug aus dem Baulastenbuchverzeichnis). Damit ist sie am Maßstab des § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. zu messen. Diese Voraussetzungen scheinen zwar bei unbefangener Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben zu sein (dazu 1.). Sie liegen bei der gebotenen - dem Zweck der Baulast und ihrer kompetenzrechtlichen Ordnung geschuldeten - einschränkenden Auslegung dieses Rechtsinstituts aber gleichwohl nicht vor (dazu 2.).
44 
1. Die streitige Baulast ist hinreichend bestimmt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im betroffenen Gebäude insgesamt auf die Nutzung zu Einzelhandelszwecken i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 und damit auch auf „Läden“ nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 verzichtet wird, wobei die im „Insbesondere“ - Katalog aufgezählten innenstadtschädlichen Betriebstypen nur wegen ihrer besonderen Bedeutung hervorgehoben, nicht aber abschließend gemeint sind. Die Baulast postuliert auch eine konkrete, baugrundstücksbezogene und vom jeweiligen Eigentümer unabhängige Unterlassungspflicht. Diese Pflicht ist auch dem öffentlichen Recht zuzurechnen, da sie sich auf den bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich relevanten Vorgang der „Nutzung“ baulicher Anlagen bezieht (vgl. etwa §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 2, 65 Satz 2 LBO oder §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB sowie §§ 1 und 2 BauNVO). Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von der im Urteil des Senats vom 10.01.2007 (- 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 ff.) streitgegenständlichen Baulast, bei der es um einen Verzicht auf den - der baurechtlichen Nutzung als Rechtsgrund vorgelagerten - privatrechtlichen Rechtsvorgang des Vermietens ging. Schließlich ergab sich der von der BHG übernommene Nutzungsverzicht auf Einzelhandel auch nicht bereits aus den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts. Wie mehrfach dargelegt, waren sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments im Gebäude... ... zulässig und die Baugenehmigung hätte aller Voraussicht nach in diesem Umfang erteilt werden müssen. Auch aus der Gesamtschau mit dem benachbarten Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ließ sich kein zwingendes Verbot für Einzelhandel auf den übrigen Grundstücken ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Einschätzung der GMA (vgl. S. 86 der Standortuntersuchung von 1994) bei dem Möbel-Einrichtungshaus hinsichtlich Sortiment und Flächenbedarf um einen durchaus auch in Randlagen verträglichen Einzelhandelstypus handelte.
45 
2. Eine wie vorstehend isoliert am Wortlaut des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) verhaftete Auslegung greift jedoch zu kurz. Sie wird der bauaufsichtsrechtlichen, dem Regelungssystem der LBO unterworfenen Funktion der Baulast nicht ausreichend gerecht (a.) und berücksichtigt die Abgrenzung zum bundesrechtlich vorgegebenen Städtebaurecht nicht im gebotenen Umfang (b.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Baulast unwirksam (c.).
46 
a) Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24; Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.). Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Baulast, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175.94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Dieser Zusammenhang zwischen des Baulastverpflichtung und einem jedenfalls in absehbarer Zeit in Aussicht genommenen Bauvorhaben (Vorhabenzusammenhang) wird in der Rechtspraxis häufig mit dem wenig präzisen Begriff der „baurechtlichen Bedeutsamkeit“ bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 10.01.2007 sowie Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 14 ff.). Er umschreibt die Anforderungen indessen nicht abschließend. Zusätzlich zu dem Vorhabenzusammenhang muss sich die Baulast auch innerhalb ihres funktionalen Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde halten. Dieser Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 47, 58 und 65 LBO. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass alle ihrer Aufsicht unterliegenden - geplanten wie bestehenden - Bauvorhaben die baurechtlichen und sonst von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Zu diesem der Aufsicht unterliegenden Katalog gehören nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass im Grundssatz zweifellos auch die Erfüllung bauplanungsrechtlicher Anforderungen durch Baulast gesichert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.01.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987, a.a.O.). Maßgebend für den möglichen Inhalt einer Baulast ist nicht, in welchem Fachgesetz die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, auf die sich die Baulast bezieht. Die Baurechtsbehörde darf aber die sich aus ihrer Aufsichtsfunktion ergebende administrative Entscheidungskompetenz nicht überschreiten. Diese beschränkt sich darauf, Bauvorhaben jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen und innerhalb dieses Rahmens mittels Baulast potenzielle tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dabei kann sich bei ungewissen Verhältnissen ein Grundstückseigentümer zwar enger binden, als er einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage - gebunden werden könnte. Die Bauaufsicht erlaubt jedoch keine Übergriffe in den Aufgabenbereich des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers auf Bundes- oder Landesebene. Dessen Vorgaben dürfen durch eine Baulastverpflichtung zwar konkretisiert und gegebenenfalls auch „überschießend“ gesichert, in ihrem inhaltlichen Kern aber nicht ersetzt, ergänzt oder verändert werden.
47 
b) Geht es um Baulasten bauplanungsrechtlichen Inhalts, so sind Inhalt und Grenzen ihrer Baulastfähigkeit ferner mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzabgrenzung zu ermitteln. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht eigenständige Anforderungen an ein Baugrundstück zu stellen. Hierbei dürfen sie aber nicht in die kompetenzrechtliche Zuweisung des Art. 74 Nr. 18 GG an den Bund für das Bodenrecht eingreifen und diese Zuständigkeit unterlaufen. Dies schließt es aus, durch Baulast bauplanungsrechtliche Vorgaben sowohl bezüglich der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben als auch bezüglich bindend vorgeschriebener Verfahrensvorschriften zu verändern. Hierauf hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, NJW 1991, 2783 ff. ; OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824 ff. ). Auch der Senat hat die Grenzen zwischen zulässigen „sichernden“ Baulastverpflichtungen und unerlaubten Eingriffen in die Bauleitplanung bereits im Urteil vom 25.04.1974 (- III 1343/72 -) deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat er eine vom Bebauungsplan abweichenden Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulast für unzulässig erklärt. Der Senat hat ausgeführt, dass in die Bauleitplanung dann unerlaubt eingegriffen wird, wenn die Baulast an die Stelle einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB treten soll, die nach dem Gesetz nur vom kommunalen Satzungsgeber und nur durch Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB in einem rechtlich geordneten Verfahren mit gewährleisteten Mitwirkungsrechten der Öffentlichkeit (vgl. etwa §§ 3 und 4, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB) erlassen werden darf. Diese zwingenden rechtsstaatlichen Verfahrensvorgaben unterlägen auch nicht der Disposition des betroffenen Grundstückseigentümers oder der Baurechtsbehörde. An dieser Rechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung hält der Senat fest. Sie bringt den entscheidenden Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch Baulast die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben zwar gesichert und effektiviert werden kann, dass die Baulast aber kein Mittel ist, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder maßgeblich zu ändern (so zutreffend: OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Dabei braucht es sich nicht um ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu handeln; es genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die jeweilige Norm keinen Raum für abweichende Regelungen durch Baulast lässt (vgl. Sauter a.a.O., § 71 Rn. 21). Die Baulast setzt erst dann ein, wenn der primärrechtlich vorgeschriebene materiell- wie verfahrensrechtliche Rahmen des Bauplanungsrechts erfüllt bzw. ausgefüllt ist; sie kann diesen Rahmen dann konkretisieren und die Vorgaben - durch Beseitigung von Ungewissheiten oder durch Entschärfung von Konflikten - absichern und damit vollzugsfähig machen. Nur auf dieser sekundären Absicherungsebene sind Regelungen des Bauplanungsrechts baulastfähig.
48 
Bezogen auf das Recht der Bauleitplanung bedeutet dies, dass Konflikte, die als Folge eines Bebauungsplans entstehen können, durch Baulast entschärft werden dürfen, um Fehler bei der Abwägung zu vermeiden. Unzulässig ist es jedoch, den materiellen Inhalt bestehender Bebauungspläne zu verändern sowie planungsbedürftige Konfliktlagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „bebauungsplanvertretend“ auf der rein konsensualen Ebene durch ein Netz von Baulastverpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer zu regeln und dabei die gesetzlich vorgegebenen, auf die Bewältigung aller einschlägigen Interessenkonflikte gerichteten Planungsabläufe und die diesen Planungsprozess sichernden Verfahrensbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Inhalt und Grenzen konfliktentschärfender Baulasten im Rahmen eines Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (ggf. durch Baulast gesicherte) private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen im Rahmen der Bauleitplanung an, sofern sie objektiv geeignet sind, Konflikte bezüglich der Verträglichkeit geplanter Nutzungen unterschiedlich Schutzbedürftigkeit auszuräumen (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, ; Beschluss vom 26.05.2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830, <Übernahme einer Baulast, auf einem Grenzgrundstück zwischen Gewerbe- und Wohngebiet des Inhalts, keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe unterzubringen>). Mit dem letztgenannten Urteil wurde ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.02.2004 (- 3 S 2548/02 -, VBlBW 2004, 383 [Ls]) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (- 4 B 216.87 -) nichts Gegenteiliges. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte durch Baulast gesicherte Verzicht eines Bauantragstellers auf bestimmte Einzelhandelssortimente griff nicht in das durch den Bebauungsplan vorgegebene Regelungsgefüge ein, sondern diente ebenfalls der Konfliktbewältigung im Vollzug. Es ging darum, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO genehmigungsfähig zu machen.
49 
c) Ausgehend von diesen Auslegungslegungsmaßstäben ist die im Streit stehende Baulast nicht mehr durch § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. gedeckt; daher hätte die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) der Gemeinde nicht angeordnet werden dürfen. Nach Vorstellung der damaligen Beteiligten war zwar ein Vorhabenzusammenhang mit der Baugenehmigung vom 09.08.1988 gewollt. Jedoch war der funktionale Zusammenhang des Baulastinhalts mit dem bauaufsichtlichen Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde der Beklagten nicht mehr gewahrt. Mit dem Nutzungsverbot für Einzelhandel auf dem Grundstück ... ... und den übrigen Grundstücken des „...“ hat diese ihre administrative Entscheidungsbefugnis überschritten und zugleich zwingendes städtebauliches Primärrecht geändert bzw. umgangen.
50 
Das Nutzungsverbot für Einzelhandel diente, wie oben dargelegt, nicht dazu, das zur Genehmigung gestellte Geschäftsgebäude auf Grundlage des geltenden Rechts genehmigungsfähig zu machen, sondern dazu, um nach damaliger Rechtslage nicht zu bewältigende städtebauliche „Fernwirkungen“ (Versorgungsstörungen im Einzugsbereich sowie Nachteile für zentrale innerstädtische Versorgungsbereiche) zu verhindern. Durch Einsatz eines Systems gleichartiger konsensualer Baulasten sollte „die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, der innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzungen ausschließen würde“ überflüssig gemacht und die entsprechenden gesetzlichen Plansicherungsinstrumente (Zurückstellung, Veränderungssperre nach §§ 14, 15 BauGB) entbehrlich werden (so ausdrücklich die Vorbemerkung zum ÖRV). Es ging mithin darum, losgelöst vom konkreten Bauvorhaben und von der damals aktuellen Rechtslage anstelle des Plangebers präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden, geltendes Städtebaurecht also nicht auf der Sekundärebene abzusichern, sondern auf der Primärebene zu ersetzen. Damit maßten sich die Baulasten eine „bebauungsplanersetzende“ Zielrichtung an, die ihnen kompetenzrechtlich nicht zukommt. Um den städtebaulichen Konflikt zwischen der Art der gewerblichen Nutzung der Gebäude im „...“, und der beabsichtigten Stärkung zentralörtlicher innerstädtischer Versorgungsbereiche zu lösen, hätte es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Dafür sprechen die vielfältigen multilateral ausgerichteten Interessen, die Größe und das Gewicht des Baugebiets sowie dessen Einbettung in das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept der Beklagten. Das von der Beklagten gewählte System einer Addition lediglich bilateral wirkender Baulasten vermochte den Konflikt nicht zu bewältigen. Es verstieß gegen das Planungsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und umging das mit Bebauungsplanverfahren vorgeschriebene Verfahren mehrfacher Öffentlichkeitsbeteiligung. Um Einzelhandel ganz oder teilweise auszuschließen, hätte es bei Nichtigkeit des alten Bebauungsplans der Aufstellung eines neuen - zumindest einfachen - Bebauungsplans mit Nutzungsartfestsetzungen (etwa: Mischgebiet mit Ausschlussregelungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO) bedurft; bei Plangültigkeit hätte der alte Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen. In beiden Fällen hätten der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse über die Aufstellung, über die Offenlage und über die Satzung zu beschließen gehabt (§§ 2 und 3 Abs. 2 sowie § 10 BauGB). Die Beschlüsse hätten öffentlich bekanntgemacht und interessierte Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange hätten beteiligt werden müssen. Betroffene hätten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ferner die Möglichkeit gehabt, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
51 
Auf diese Beteiligungs- und Kontrollrechte konnten weder die an der Baulast Beteiligten (Grundstückseigentümer und Baurechtsbehörde der Beklagten) noch der Gemeinderat der Beklagten verzichten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.04.1974, a.a.O.). Deswegen ist es unerheblich, ob - wofür die Reaktion des Bauausschusses in der Sitzung am 25.02.1988 sprechen könnte -die kommunalen Gremien der Beklagten mit der „bebauungsplanersetzenden“ Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden waren, um - kommunalpolitisch nachvollziehbar - Zeit und Verwaltungsaufwand zu sparen. Entgegen der Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Gemeinderat das erforderliche Bebauungsplanverfahren bis heute ersichtlich nicht eingeleitet. Aus den nachträglich vorgelegten Protokollen ergibt sich lediglich, dass der Gemeinderat über die Ergebnisse des GMA-Gutachtens und über Vorstellungen der Verwaltung zur Entwicklung in der Innenstadt und einigen Stadtteilen unterrichtet worden ist (vgl. Sitzungsprotokolle vom 27.03. und 11.04.1984 sowie vom 01.02., 26.02. und 28.02.1985). Ein Bebauungsplanverfahren wurde lediglich von einer Fraktion angeregt (Prot. vom 26.02.1985), aber nicht weiter verfolgt. Auch der Bauausschuss des Gemeinderats hat von einem Bebauungsplanverfahren für das hier maßgebliche Gebiet Abstand genommen, nachdem ihm in der Sitzung vom 25.02.1988 von der Verwaltung - ersichtlich mit Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - mitgeteilt worden war, man habe „eine Schranke eingebaut, dass auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ und man sich hierin „mit dem Bauherrn einig“ sei (Prot. vom 25.02.1988). Darauf, ob ein Bebauungsplan für das an anderer Stelle gelegene Gebiet „Tammer Feld“ aufgestellt worden ist - solches wurde nach den vorliegenden Unterlagen allerdings wohl nur erwogen (Prot. vom 01.02.1985) - kommt es nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 02. September 2009
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die ihrem früheren Mitglied Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf die folgenden Rechnungen zu erteilen:

Datum

Rechnungs-Nummer

Betrag

22.4.1998

132/980389

1.401,12 EUR

10.6.1998

132/980672

1.540,44 EUR

8.7.1998

132/980845

664,15 EUR

24.8.1998

132/981078

582,09 EUR

11.9.1998

132/981223

1.037,45 EUR

14.10.1998

132/981348

895,71 EUR

21.10.1998

132/981387

660,28 EUR

2.11.1998

132/981638

809,07 EUR

7.12.1998

132/981704

575,43 EUR

7.1.1999

132/990054

463,27 EUR

10.6.1999

132/990901

463,27 EUR

24.6.1999

132/990903

690,77 EUR

29.7.1999

132/991086

1.038,03 EUR

18.8.1999

132/991294

1.098,70 EUR

9.9.1999

132/991459

1.267,99 EUR

30.9.1999

132/991497

1.110,44 EUR

21.10.1999

132/991609

1.029,00 EUR

11.11.1999

132/991801

1.232,66 EUR

24.11.1999

132/991802

1.086,59 EUR

22.12.1999

132/992020

302,96 EUR

20.1.2000

132/992210

913,96 EUR

16.2.2000

132/992328

978,00 EUR

6.4.2000

132/992553

546,78 EUR

11.5.2000

132/992709

930,17 EUR

6.6.2000

132/992811

879,15 EUR

14.6.2000

132/992838

979,39 EUR

20.7.2000

132/993058

658,98 EUR

17.8.2000

132/993058

243,97 EUR

12.9.2000

132/993242

508,93 EUR

9.10.2000

132/993383

503,59 EUR

2.11.2000

132/993501

630,91 EUR

5.12.2000

132/993614

562,25 EUR

21.2.2001

132/010179

659,42 EUR

21.2.2001

132/010180

630,50 EUR

13.3.2001

132/010304

407,67 EUR

17.5.2001

132/010547

870,58 EUR

17.5.2001

132/010548

1.290,39 EUR

8.8.2001

132/011025

998,36 EUR

5.9.2001

132/011026

941,61 EUR

30.10.2001

132/011242

937,12 EUR

30.10.2001

132/011243

1.110,90 EUR

5.12.2001

132/011427

369,09 EUR

7.2.2002

132/020154

445,65 EUR

17.4.2002

132/020404

71,95 EUR

17.4.2002

132/020405

1.326,61 EUR

4.6.2002

132/020543

1.171,98 EUR

20.6.2002

132/020669

443,11 EUR

26.11.2002

132/021287

1.075,64 EUR

17.4.2002

132/020405

1.326,61 EUR

16.12.2002

132/021372

1.387,44 EUR

16.12.2002

132/021373

565,31 EUR

20.1.2003

132/030099

409,97 EUR

20.1.2003

132/030100

107,27 EUR

25.2.2003

132/030282

373,55 EUR

19.5.2003

132/030572

297,02 EUR

15.7.2003

132/030792

549,36 EUR

15.7.2003

132/030793

973,39 EUR

14.8.2003

132/030929

455,34 EUR

24.9.2003

132/031133

405,22 EUR

3.12.2003

132/031440

325,44 EUR

15.12.2003

132/031509

703,04 EUR

22.1.2004

132/040128

462,08 EUR

10.2.2004

132/040220

935,12 EUR

16.3.2004

132/040370

1.304,71 EUR.

Bezüglich des Klageantrags 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Auskunft über von der Beklagten geleistete Erstattungen auf von ihm gestellte Rechnungen für die ärztliche Behandlung eines Mitglieds der Beklagten.
Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 5.6.2001, die vom Kläger gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung der Beklagten von der Erstattung auszuschließen. Mit Beschluss vom 24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten diese Entscheidung. Auf die Klage einer von dem Ausschluss betroffenen Patientin hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.5.2010 (13 S 2825/09) den Ausschluss mit der Begründung auf, die Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Postbeamtenkrankenkasse durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regele, stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage für die in § 49 Abs. 5 der Satzung getroffene Regelung dar.
Der von dem Kläger behandelte XXX war bis zu seinem Tod am 19.3.2004 Mitglied der Beklagten. Für die verschiedenen in der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004 erfolgten Behandlungen stellte der Kläger Herrn XXX insgesamt 50.593,43 EUR in Rechnung. Der Erbe von Herrn XXX trat mit Vereinbarung vom 18./28.1.2005 seine "Ansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag mit der Postbeamtenkasse" in Höhe des 30-%igen Kassenanteils zuzüglich des 70-%igen Beihilfeanteils hinsichtlich der in der Vereinbarung im Einzelnen näher bezeichneten Rechnungen an den Kläger ab.
Mit Schreiben vom 21.1.2009 beantragte der Kläger Einsicht in die Herrn XXX betreffenden Akten. In ihrer Antwort vom 9.2.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG auf die ein anhängiges Verfahren betreffenden Akten beschränke, und bat den Kläger deshalb, seinen Antrag durch genauere Bezeichnung der anhängigen Verfahren zu konkretisieren.
Der Kläger hat am 9.7.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die von ihm näher bezeichneten Rechnungen zu erteilen, und die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die nicht beschiedenen Leistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils 30 % "Grundversicherungsanteile" auf die erstattungsfähigen Liquidationen einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags zu erstatten. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Alleinerbe von Herrn XXX habe seine Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten. § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten lasse eine solche Abtretung ausdrücklich zu. Die Beklagte habe die bei ihr eingereichten Erstattungsanträge nicht innerhalb von drei Monaten beschieden. Für den von ihm gestellten Antrag auf Einsicht in die Herrn XXX betreffenden Akten gelte das Gleiche. Die Klage sei daher gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der geltend gemachte Anspruch gründe sich auf die fehlende Dokumentation der Leistungsbescheide bzw. Leistungsanträge in der Zeit ab Beginn des Boykotts seiner Praxis im Jahre 1999.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht die Verletzung von eigenen subjektiven Rechten geltend machen könne. Bei den Ansprüchen auf Kassenleistungen handele es sich um höchstpersönliche Rechte, die der Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen könne. Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Zustehende Erstattungsansprüche im Sinne dieser Regelung seien aber nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch auf Akteneinsicht noch Erstattungsansprüche habe. Die in dem Antrag des Klägers genannten Daten könnten keinem Erstattungsvorgang zugeordnet werden. Sollten Erstattungsansprüche tatsächlich bestehen, seien diese zudem verjährt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.1.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die in seinem Antrag bezeichneten Rechnungen. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus den an den Kläger abgetretenen Erstattungsansprüchen, da die Abtretung dieser Ansprüche gegen das Abtretungsverbot in § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung der Beklagten verstoße und daher unwirksam sei. Nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Bei den an den Kläger abgetretenen Ansprüchen handele es sich aber nicht um zustehende Erstattungsansprüche im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung. Zustehend im Sinne dieser Regelung seien nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Die Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 26a Abs. 2, 25 c Abs. 1 BAPostG und sei nicht zu beanstanden. Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den §§ 1, 7 IFG. Bei den von ihm begehrten Auskünften handele es sich um Informationen über besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG. Solche Daten dürften nur übermittelt werden, wenn der betroffene Dritte ausdrücklich eingewilligt habe. An dieser Einwilligung fehle es. Sie könne insbesondere nicht in der nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung unwirksamen Abtretung der Leistungsansprüche durch Herrn XXX gesehen werden. Da ein Auskunftsanspruch des Klägers somit nicht bestehe und die Erstattungsansprüche nicht wirksam abgetreten seien, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 9.8.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, die allgemeine Ermächtigung in § 26c Abs. 1 BAPostG stelle keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher die Abtretung der Ansprüche auf Erstattung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen werde. § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten verstoße zudem gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, was unter einem "zustehenden" Anspruch zu verstehen sei. Die Bestimmung verstoße ferner gegen sämtliche zivilrechtliche Grundsätze der Forderungsabtretung. Der Beklagten sei es unabhängig davon versagt, sich auf ein etwaiges Abtretungsverbot zu berufen, da sie damit ihren rechtswidrigen Boykott seiner Praxis fortsetze und ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes beeinträchtige.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf die folgenden Rechnungen zu erteilen,
11 
Datum
Rechnungs-Nummer
Betrag
22.4.1998
 132/980389
1.401,12 EUR
10.6.1998
 132/980672
1.540,44 EUR
8.7.1998
 132/980845
664,15 EUR
24.8.1998
 132/981078
582,09 EUR
11.9.1998
 132/981223
1.037,45 EUR
14.10.1998
 132/981348
895,71 EUR
21.10.1998
 132/981387
660,28 EUR
2.11.1998
 132/981638
809,07 EUR
7.12.1998
 132/981704
575,43 EUR
7.1.1999
 132/990054
463,27 EUR
10.6.1999
 132/990901
463,27 EUR
24.6.1999
 132/990903
690,77 EUR
29.7.1999
 132/991086
1.038,03 EUR
18.8.1999
 132/991294
1.098,70 EUR
9.9.1999
 132/991459
1.267,99 EUR
30.9.1999
 132/991497
1.110,44 EUR
21.10.1999
 132/991609
1.029,00 EUR
11.11.1999
 132/991801
1.232,66 EUR
24.11.1999
 132/991802
1.086,59 EUR
22.12.1999
 132/992020
302,96 EUR
20.1.2000
 132/992210
913,96 EUR
16.2.2000
 132/992328
978,00 EUR
6.4.2000
 132/992553
546,78 EUR
11.5.2000
 132/992709
930,17 EUR
6.6.2000
 132/992811
879,15 EUR
14.6.2000
 132/992838
979,39 EUR
20.7.2000
 132/993058
658,98 EUR
17.8.2000
 132/993058
243,97 EUR
12.9.2000
 132/993242
508,93 EUR
9.10.2000
 132/993383
503,59 EUR
2.11.2000
 132/993501
630,91 EUR
5.12.2000
 132/993614
562,25 EUR
21.2.2001
 132/010179
659,42 EUR
21.2.2001
 132/010180
630,50 EUR
13.3.2001
 132/010304
407,67 EUR
17.5.2001
 132/010547
870,58 EUR
17.5.2001
 132/010548
1.290,39 EUR
8.8.2001
 132/011025
998,36 EUR
5.9.2001
 132/011026
941,61 EUR
30.10.2001
 132/011242
937,12 EUR
30.10.2001
 132/011243
1.110,90 EUR
5.12.2001
 132/011427
369,09 EUR
7.2.2002
 132/020154
445,65 EUR
17.4.2002
 132/020404
471,95 EUR
17.4.2002
 132/020405
1.326,61 EUR
4.6.2002
 132/020543
1.171,98 EUR
20.6.2002
 132/020669
443,11 EUR
26.11.2002
 132/021287
1.075,64 EUR
17.4.2002
 132/020405
1.326,61 EUR
16.12.2002
 132/021372
1.387,44 EUR
16.12.2002
 132/021373
565,31 EUR
20.1.2003
 132/030099
409,97 EUR
20.1.2003
 132/030100
107,27 EUR
25.2.2003
 132/030282
373,55 EUR
19.5.2003
 132/030572
297,02 EUR
15.7.2003
 132/030792
549,36 EUR
15.7.2003
 132/030793
973,39 EUR
14.8.2003
 132/030929
455,34 EUR
24.9.2003
 132/031133
405,22 EUR
3.12.2003
 132/031440
325,44 EUR
15.12.2003
 132/031509
703,04 EUR
22.1.2004
 132/040128
462,08 EUR
10.2.2004
 132/040220
935,12 EUR
16.3.2004
 132/040370
1.304,71 EUR
12 
und die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bezüglich des Klagantrags 2 an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Sie verwahre sich gegen die Unterstellung, dass von einem ihrer Mitglieder gestellte Anträge nicht beschieden worden seien. Es sei ihr im Übrigen nicht zumutbar, dem Kläger lediglich an Hand des Namens eines Mitglieds und der Versicherungsnummer Auskunft zu gewähren. Die vom Kläger begehrte Auskunft beinhalte die Zuordnung bestimmter Rechnungen zu vermuteten Erstattungsvorgängen. Eine solche Zuordnung sei durch eine allein personenbezogene Suche lediglich mit Hilfe von Rechnungsangaben nicht möglich, da sie ihre Akten nicht mitglieder-, sondern antragsbezogen führe. Um die genannten Rechnungen einem Verfahren zuzuordnen, bedürfe es der zusätzlichen Angabe des Antragsdatums und der Leistungsabrechnungsnummer. Darüber- hinaus sei festzustellen, dass etwaige Erstattungsansprüche gemäß § 77 Abs. 3 ihrer Satzung verjährt seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf die in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt (unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem Stufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II).
18 
I. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung der Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3).
19 
1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor begründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen.
20 
Über die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die Satzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX geltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche Regelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit geltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit ausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der Tods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr auch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann dahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig angesehen werden müsste.
21 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche unvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit mit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v. 23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen derartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der Beklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in § 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur dazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die Vererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die in der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser Ermächtigung nicht gedeckt.
22 
2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.
23 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene Abtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in der Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung enthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung), die eine solche Regelung noch nicht kannte.
24 
Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche Ansprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche allgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und konkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger gelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn in dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck, den die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen erfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen Aufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen solchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden (vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur Abtretung des Beihilfeanspruchs).
25 
§ 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, grundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem Zugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch ihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen, in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 - NJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die Zweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten unterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche durch den sogenannten Anlassgläubiger.
26 
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach verpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
27 
a) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei der Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein sollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen Erstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche weiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der Beklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der anderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr befindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten Erstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese die vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann die begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem Kläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm überlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen "durchzuforsten". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden.
28 
b) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger abgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
29 
Nach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der Satzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem Antrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden Aufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte sind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass spätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist, sofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist.
30 
Nach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des Antrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht dies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten Erstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten gefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von der Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob und in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
31 
II. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das Verfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.
32 
1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem Antrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer solchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und - durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf der zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt. v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren Nachweisen).
33 
Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben Herrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten Ausführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an ihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat, und zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt sich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif.
34 
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage "die Weichen falsch gestellt hat" (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt. v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v. 29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben ist.
35 
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
39 
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend berechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem höheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die nach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der Anspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu bewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf die in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt (unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem Stufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II).
18 
I. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung der Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3).
19 
1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor begründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen.
20 
Über die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die Satzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX geltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche Regelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit geltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit ausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der Tods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr auch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann dahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig angesehen werden müsste.
21 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche unvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit mit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v. 23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen derartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der Beklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in § 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur dazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die Vererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die in der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser Ermächtigung nicht gedeckt.
22 
2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.
23 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene Abtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in der Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung enthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung), die eine solche Regelung noch nicht kannte.
24 
Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche Ansprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche allgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und konkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger gelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn in dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck, den die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen erfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen Aufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen solchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden (vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur Abtretung des Beihilfeanspruchs).
25 
§ 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, grundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem Zugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch ihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen, in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 - NJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die Zweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten unterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche durch den sogenannten Anlassgläubiger.
26 
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach verpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
27 
a) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei der Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein sollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen Erstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche weiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der Beklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der anderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr befindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten Erstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese die vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann die begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem Kläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm überlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen "durchzuforsten". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden.
28 
b) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger abgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
29 
Nach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der Satzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem Antrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden Aufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte sind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass spätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist, sofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist.
30 
Nach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des Antrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht dies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten Erstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten gefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von der Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob und in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
31 
II. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das Verfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.
32 
1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem Antrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer solchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und - durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf der zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt. v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren Nachweisen).
33 
Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben Herrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten Ausführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an ihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat, und zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt sich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif.
34 
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage "die Weichen falsch gestellt hat" (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt. v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v. 29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben ist.
35 
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
39 
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend berechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem höheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die nach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der Anspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu bewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihr Zimmer im Studentenwohnheim.

2

Die Klägerin ist seit Dezember 2006 als Rundfunkteilnehmerin (jetzt: Beitragsschuldnerin) gemeldet (Teilnehmernummer: ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war sie mit einem Radio gemeldet. Von Januar 2007 bis einschließlich September 2011 war sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto ist bis 31. Dezember 2012 ausgeglichen.

3

Die Klägerin bewohnt seit dem ... unter der Anschrift ... ein Zimmer in einem Studentenwohnheim des ... In dem Mietvertrag heißt es u.a.: „§ 1 (1) [Die Klägerin] mietet vom... an zum vorübergehenden Gebrauch und zu dem besonderen Zweck des Studiums an einer Hochschule in Hamburg im ... das Einzelzimmer Nr. …. Das Zimmer ist möbliert. (2) Der Mieter ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume und die Gemeinschaftseinrichtung zu benutzen. (3) Je ein Zimmer-, Postkasten-, Haustür- und Küchenschrankschlüssel werden gegen Hinterlegung eines Schlüsselpfandes (€ 60,00) ausgegeben. § 2 (1) Das Mietverhältnis wird für die Dauer eines Semesters abgeschlossen. Es beginnt mit dem in § 1 bezeichneten Tag und endet jeweils am nachfolgenden 31. März oder Sept. (Semesterschluss). (2) Das Mietverhältnis wird in der Regel, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht des Vermieters besteht, stillschweigend siebenmal um je ein Semester verlängert. (3) Legt der Mieter/die Mieterin auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 2 (2) keinen Wert, so ist er/sie verpflichtet, sechs Wochen vor Semesterschluss schriftlich zu kündigen. (…) § 6 Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer auch in Abwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten. Die vom Vermieter eingebauten Schlösser dürfen nicht durch andere ersetzt werden.“ Ausweislich der gleichlautenden Schreiben des ... vom 19. und vom 25. November 2013 stellt sich die Wohnsituation wie folgt dar: „In unseren Wohnheimen haben die Studierenden ein Zimmer auf einem Flur, auf dem zwischen 8 und 14 Personen je ein Zimmer bewohnen. Die Flurbewohner teilen sich eine Gemeinschaftsküche sowie gemeinsame Sanitäreinrichtungen (1 – 3 Duschen sowie 2 – 4 Toiletten pro Flur). Die Sanitäranlagen befinden sich in einem Raum (Duschen und WCs zusammen) oder zwei Räumen (Duschen und WCs getrennt). Eine Geschlechtertrennung innerhalb der Waschräume findet nicht statt. Kochgelegenheiten in den Zimmern sind nicht vorhanden und aus Brandschutzgründen auch nicht erlaubt. Jeder Bewohner hat zwar einen eigenen Schlüssel für das Zimmer, die Heimleitung und der Hausmeister verfügen aber über einen Generalschlüssel. Es werden regelmäßig Kontrollen auf Einhaltung der bei Einzug unterschriebenen Hausordnung durchgeführt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgen Abmahnungen und ggf. sogar Kündigungen. Auch fristlose Kündigungen sind bei schweren Verstößen bereits erfolgt.“

4

Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für das erste Quartal 2013 auf.

5

Mit Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

6

Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 bat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie in einem Wohnheim lebe und es Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Studentenwerk bzw. der Wohnheimleitung zur Klärung etwaiger „Zahlungsmodalitäten“ gebe, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

7

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 teilte der Beklagte mit, dass er das Schreiben als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 werte. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung sei eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde, einen eigenen Eingang habe und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden könne. Zimmer in Studentenwohnheimen würden als Wohnung gelten. Demnach sei für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag zu zahlen. Diese Regelung gelte dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgingen – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügten. Seien die Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähnelten, sei jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gelte dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt seien, zu der nur die Bewohner der WG einen Schlüssel hätten. Zur weiteren Prüfung des Widerspruchs bat der Beklagte um Erläuterung, um welche Wohnform es sich im Falle der Klägerin handele, und für den Fall, dass sie nicht über eine beitragspflichtige Wohnung verfüge, um eine entsprechende Bestätigung der Wohnheimleitung.

8

In einem auf den 19. bzw. 25. November 2013 datierten, gleichlautenden Schreiben an den Beklagten erläuterte der ... die Wohnverhältnisse in den Wohnheimen des Trägers und wies darauf hin, dass aus seiner Sicht ein „Mangel an Privatsphäre“ in den Räumlichkeiten gegeben sei wie er für Gemeinschaftsanlagen und Kasernen aus Sicht des Beklagten im Kontext anderer rundfunkbeitragsrechtlicher Vorgänge als typisch angesehen werde. Der Befreiungstatbestand, den der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Gemeinschaftsunterkünfte in § 3 Abs. 2 vorsehe, sei daher erfüllt. Auch unabhängig hiervon könne ein einzelnes Zimmer in einem Wohnheim nicht als Wohnung angesehen werden. Für den Wohnungsbegriff sei nach der Begründung des Staatsvertrags auf „vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts“ zurückzugreifen. Mit Blick auf das Mietrecht gelte insoweit, dass eine Wohnung sowohl eine Kochgelegenheit als auch eine Toilette haben müsse. Dass jedes einzelne Zimmer in den Studentenwohnheimen des ... eine Wohnung darstelle, sei daher nicht nachvollziehbar.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Bei dem Zimmer der Klägerin im Wohnheim handele es sich um eine beitragspflichtige Wohnung. Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV und Unterkünften in Wohnheimen sei gemeinsam, dass sie in der Regel einen einfachen Standard hätten und durch die gemeinschaftliche Nutzung von sanitären Anlagen und Kochgelegenheiten gekennzeichnet seien. Eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV sei darüber hinaus durch einen besonderen Mangel an Privatsphäre charakterisiert. Es bestehe eine besonders enge Beziehung zwischen der untergebrachten Person und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Dem Träger stünden weitreichende Kontrollbefugnisse und die Möglichkeit von Sanktionen bei Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen zu. Bewohner von Raumeinheiten in Wohnheimen unterlägen derartigen Betretungsrechten und Kontrollen nicht. Sie nutzten zwar Kochmöglichkeiten und ggf. sanitäre Einrichtungen gemeinsam, eine Einschränkung ihrer Privatsphäre erfolge jedoch nicht. Diese Raumeinheiten seien grundsätzlich auf selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtet.

10

Am 16. Januar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt das Vorbringen des ... im Schreiben vom 19. bzw. 25. November 2013 und führt ergänzend aus, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner anderer Gemeinschaftsanlagen wie etwa Alterswohnheime. Zumindest müsse sie so behandelt werden wie die Mitglieder privater Wohngemeinschaften, die lediglich einen Beitrag zu zahlen hätten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft nur dann nicht als Wohnung zu qualifizieren sei, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorlägen: Eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung (1), eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung (2), ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte (3), eine gemeinschaftliche Nutzung z. B. von Küchen und sanitären Einrichtungen (4), die Zuweisung der Zimmer durch die jeweilige Einrichtung und die jederzeitige Verlegung der untergebrachten Personen in andere Raumeinheiten (5) und die Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger (6). Diese Voraussetzungen seien im Falle des Zimmers der Klägerin nicht erfüllt. Bewohner von Unterkünften in Wohnheimen wiesen weder eine besonders enge Beziehung zu dem Träger der jeweiligen Einrichtung auf, noch erfolge eine Einschränkung ihrer Privatsphäre durch den Einrichtungsträger. Die von der Klägerin geschilderten Überprüfungen im Rahmen der Einhaltung der Hausordnung seien keine mit den Betretungsrechten und Kontrollen der Träger von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV vergleichbaren Einschränkungen.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

18

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

19

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).

20

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Die Klägerin ist auch Inhaberin einer Wohnung i. S. v. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Das Zimmer der Klägerin im Studentenwohnheim erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV (hierzu unter a.). Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, wonach Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig (hierzu unter b.).

21

a. Das Zimmer der Klägerin ist eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das von der Klägerin bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der Wohnheimzimmer. Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Der Wohnheimflur stellt auch keine eigene in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheit dar und verfügt – anders als üblicherweise eine Wohngemeinschaft – weder über einen gemeinsamen Briefkasten noch über eine gemeinsame Türklingel.

22

Für die Frage der Rundfunkbeitragspflicht ist – anders als von der Klägerin angenommen – auch nicht ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist (s. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers zu der entsprechenden Vorschrift, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach als Inhaber [einer Wohnung] jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt ersichtlich auf die Frage der Inhaberschaft und stellt diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung auf, die der Beweiserleichterung gilt (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 15). § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Melde- und Mietrechts auszulegen ist. Auch der in der Gesetzesbegründung zu § 3 RBStV zu findende Verweis auf die vorhandenen Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts, auf den die Klägerin Bezug nimmt, betrifft lediglich die Inhaberschaft einer Wohnung: Danach „[kann] auch das Innehaben einer Wohnung (…) – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mit Hilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Eine Auslegung des Wohnungsbegriffes anhand des Miet- und Melderechts würde im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ein klares Begriffsverständnis zu schaffen, zuwiderlaufen.

23

b. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist nicht einschlägig. Nach § 3 Abs. 2 RBStV gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Dazu zählen u. a. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate. Das Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnt, ist nicht als Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren.

24

aa. Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).

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Gleichwohl handelt es sich bei den genannten Raumeinheiten – Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate – lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend ist. Auch im Hinblick auf die negativ genannten Studenten- und Schwesternwohnheime wird angesichts der unterschiedlichen Wohnformen in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es „zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s.o.)“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15), wobei über den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV hinaus keinerlei Abgrenzungskriterien genannt werden.

26

Aus den ausdrücklich aufgezählten Beispielen kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher akzentuiert werden kann. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Dementsprechend weisen „Gemeinschaftsunterkünfte“ folgende – auch vom Beklagten genannte – Merkmale auf: Eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger. Dass für die Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „nicht privaten“ Raumeinheiten und damit Merkmale wie das Ausmaß und die Form der Bindung zwischen Bewohnern und Träger der Einrichtung sowie die Ausprägung der Privatsphäre entscheidend sind, folgt auch aus dem Zweck des Ausnahmetatbestandes. Denn die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten aus dem Wohnungsbegriff ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).

27

bb. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnhaft ist, nicht um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Zwar weist das Studentenwohnheim namentlich mit der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen auch Merkmale auf, die die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielsfälle einer „Gemeinschaftsunterkunft“ prägen. Gleichwohl wird das Wohnverhältnis in der ganz überwiegenden Anzahl nicht von den oben genannten Merkmalen geprägt: Die Beziehung zwischen dem Träger der Einrichtung sowie den Studierenden geht nicht über ein mietrechtliches Verhältnis hinaus. Ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnis, wie es zwischen Soldaten und ihrem Dienstherrn, zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger sowie Asylbewerbern und den Trägern der Unterkünfte gibt, liegt nicht vor. Weitergehende Verpflichtungen, die über die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten hinausgehen, bestehen sowohl für die Studierenden als auch für den Träger des Wohnheims nicht. Die Zuordnung der Zimmer erfolgt nicht durch einseitige Weisung, sondern ergibt sich – wie auf dem normalen Mietmarkt – aufgrund von Angebot und Nachfrage. Hat der Studierende über ein Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen, ist es dem Träger verwehrt, den Bewohnern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre ist ebenfalls nicht gegeben. Sicherlich führt die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre. Gleichwohl wird die Privatsphäre in der hier maßgeblichen Raumeinheit Zimmer nicht stärker eingeschränkt als dies auch bei anderen Mietverhältnissen der Fall sein kann. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Kontrollen durch die Heimleitung zur Sicherstellung der Hausordnung mögen zwar im Einzelfall als eine Störung der Privatsphäre wahrgenommen werden. Diese Kontrollen gehen jedoch in der zugelassenen Art und Weise nicht über das hinaus, was auch einem Vermieter einer Wohnung außerhalb eines Studentenwohnheims gestattet wäre. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters betreten. Das Zimmer darf auch in Abwesenheit des Mieters betreten werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt; die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten (§ 6 des Mietvertrages). Anders als in den vom Gesetzgeber genannten Gemeinschaftsunterkünften wurzelt die Kontrollbefugnis zudem allein in der mietrechtlichen Verbindung. Auch die vorgesehenen „Sanktionsmöglichkeiten“ – Kündigungsrechte bei der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei der nachhaltigen Störung des Heimfriedens, sowie bei der Nichtentrichtung der Miete – gehen über die in einem Mietvertrag typischerweise vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverletzungen nicht hinaus.

28

2. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.).

29

Insbesondere führt die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für ein Zimmer im Studentenwohnheim – in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

30

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

31

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner in Alterswohnheimen, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Auch bei Alterswohnheimen wird es im Einzelfall auf die genaue Ausgestaltung ankommen, ob eine Gemeinschaftsunterkunft vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist.

32

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass für die Inhaber von Zimmern in Studentenwohnheimen – jedenfalls in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – ein Rundfunkbeitrag anfällt, während dies für die Inhaber einer der in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten nicht der Fall ist. Diese Ungleichbehandlung ist aufgrund der unterschiedlichen Merkmale, die diese Raumeinheiten prägen, gerechtfertigt. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten sind anders als die Wohnsituation der Klägerin davon geprägt, dass diese entweder einen in der Regel kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt (z. B. Hotel- und Gästezimmer) betreffen oder es sich um Unterbringungsformen handelt, in denen nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die gesetzgeberische Entscheidung, solche Raumeinheiten in Betriebsstätten, in denen nicht das von einem hohen Maß an Privatsphäre geprägte, auf gewisse Dauer angelegte „Wohnen“ im Vordergrund steht, als „nicht privat“ zu qualifizieren und damit aus dem Begriff der „Wohnung“ herauszunehmen, ist nicht zu beanstanden.

33

Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil bei Wohngemeinschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitbewohner ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt, wie dies auch bei sämtlichen Zimmern in dem Wohnheim der Klägerin der Fall ist. Der Gesetzgeber durfte das Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) wählen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.). Als Ausfluss dieses Modells ist die Gleichbehandlung von Wohngemeinschaften unabhängig von der Anzahl ihrer Mitbewohner und dem einzelnen Bewohner eines Zimmers in dem Studentenwohnheim der Klägerin als folgerichtig und damit als sachgerecht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunk-abgabe ist nicht zu bewerten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in Studentenwohnheimen der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung einen Rundfunkbeitrag nicht wohnungs-, d. h. zimmerbezogen, sondern auch von der „Flurgemeinschaft“ erheben könnte. Jedenfalls im Rahmen des derzeitigen Modells ist eine solche Abgabenerhebung nicht möglich, da die „Flurgemeinschaft“ wie bereits ausgeführt keine eigene Wohnung bzw. Wohngemeinschaft darstellt. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Einwand, dass die Bewohner in Studentenwohnheimen häufig finanziell bedürftig seien, ist der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV genannten Befreiungsmöglichkeiten, wonach namentlich u. a. die Empfänger von Bundesausbildungsförderung von der Beitragspflicht befreit sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV), begegnet.

34

3. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, Rn. 68 f.).

II.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

III.

37

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. März 2015 - 3 K 4451/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Die Klägerin ist seit 1997 mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Die anfallenden Rundfunkgebühren bezahlte sie bis Ende 2012 regelmäßig. Im Juni 2012 informierte der Beklagte die Klägerin über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Seit dem 01.01.2013 leistete die Klägerin keine Zahlungen mehr.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 in Höhe von 107,88 EUR zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 115,88 EUR fest. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags sei verfassungswidrig.
Mit weiterem Bescheid vom 01.02.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 nebst Säumniszuschlag in Höhe von ebenfalls insgesamt 115,88 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin mit derselben Begründung ebenfalls Widerspruch ein.
Da die Klägerin auch in der Folgezeit keine Zahlungen erbrachte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2014 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Januar bis März 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest. Schließlich setzte der Beklagte durch Bescheid vom 04.07.2014 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von April bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt ebenfalls 61,94 EUR fest. Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die vorgenannten Rundfunkbeitragsbescheide durch Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 - zur Post gegeben am 08.09.2014 - zurück.
Die Klägerin hat am 10.10.2014 Klage erhoben und zu deren Begründung ausgeführt: Es gebe keine wirksame gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, die rechtlich unzutreffend als „Beitrag“ bezeichnet werde. Ebenso sei das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Schließlich sei sie in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung werde auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2014 und 21.01.2015 sowie 04.03.2015 verwiesen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit des Säumniszuschlags verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2015 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Rundfunkbeiträge der Klägerin für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 seien mit den angefochten Bescheiden vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 sowie vom 04.07.2014 nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Die Rundfunkbeiträge seien in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin sie nicht mit ihrer Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung der Säumniszuschläge auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge jeweils rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihr am 23.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.04.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 26.05.2015, dem Dienstag nach Pfingsten, wie folgt begründet: Die Klägerin sei in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das baden-württembergische Landeszustimmungsgesetz zum RBStV verstoße gegen das Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG). Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Beitrages und sei nicht mehr deutlich von einer Steuer zu unterscheiden. Eine Wohnung gehöre zur existenziellen Grundlage eines jeden Menschen und dürfe finanzverfassungsrechtlich nicht zum Anknüpfungspunkt für eine Abgabe bestimmt werden. Die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe könne auch als „Einwohnerabgabe“ oder „Menschseinsabgabe“ bezeichnet werden. Da alle hier wohnenden Menschen beitragspflichtig seien, gebe es keine Nicht-Beitragspflichtigen mehr. Die Verbeitragung aller aufgrund der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe sei verfassungswidrig, weil nicht alle in einer spezifischen Beziehung zum Rundfunk stünden. Verfassungsrechtliches Erfordernis für einen Beitrag sei der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Ein konkretes Gegenleistungsverhältnis liege nicht vor. Das bloße Wohnen in einer Wohnung und das bloße Innehaben einer Betriebsstätte sei kein konkretes Gegenleistungsverhältnis. Bei einer objektbezogenen Beitragserhebung mit den Objekten der Wohnung und der Betriebsstätte müsse auch der Sondervorteil objektbezogen definiert werden. Der Gebrauchswert einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte werde nicht dadurch gesteigert, dass in ihnen die Rundfunksignale empfangen werden können. Die Zahlungspflicht im privaten Bereich sei auch unverhältnismäßig, weil man die Zahlungspflicht nur durch eine Aufgabe des Wohnens in Deutschland vermeiden könne. Daher sei der aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Der RBStV würde nur dann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, wenn er eine Widerlegungsmöglichkeit enthalte. Der Gesamtheit der Wohnbevölkerung und der Betriebsstätteninhaber könne nicht unterstellt werden kann, dass sie Rundfunksignale empfange. Dieses sei unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich. Es bestehe kein Erfordernis dafür, der Allgemeinheit eine Rundfunknutzung zu unterstellen. Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil der abgabenrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit missachtet worden sei und eine unzulässige Typisierung vorliege, nämlich eine Unterstellung der Rundfunknutzung bei allen Wohnenden, ohne dass es eine Möglichkeit der Widerlegung bzw. Befreiung gebe. Ferner sei das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da die Klägerin vom Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs abgehalten werde, indem ihr zunächst kein anfechtbarer Verwaltungsakt erteilt würde und sie dessen Erteilung erst dadurch veranlassen müsse, dass sie die Abgabe nicht zahle, wobei dann die Nichtzahlung mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,- EUR sanktioniert werde. Neben einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sei die Sache auch dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW vorzulegen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.2015 - 3 K 4451/14 - zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
13 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die Berufung ist zulässig.
16 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
20 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall der Klägerin vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Klägerin ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Die Klägerin hat eine derartige Befreiung auch nicht (mehr) beansprucht. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
21 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
22 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
23 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von der Klägerin erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
24 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin erhoben wird.
25 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
26 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
27 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
28 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
29 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
30 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
31 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
32 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
33 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
34 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
35 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
36 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
37 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
38 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
39 
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1963, 1 BvL 11/61 u.a. - juris Rn. 60; Beschluss vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57 u.a. - juris; Beschluss vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 - juris Rn. 27) geltend gemachten Bedenken zur Zulässigkeit und Grenzen einer belastenden Typisierung vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen ist in keiner der vorgenannten Entscheidungen eine quantitative Grenzziehung für eine belastende Typisierung enthalten, etwa in Gestalt der Angabe einer einzuhaltenden prozentualen Grenze für von der Typisierung in zulässiger Weise mit erfasste atypische Fälle. Hiervon unbesehen ist auch die von der Klägerin für die Atypik in Bezug genommene Referenz des Vorhandenseins und der Verbreitung von Rundfunkgeräten im vorliegenden Zusammenhang nicht die (unmittelbar) relevante Größe, sondern vielmehr - mit Blick auf den abzugeltenden Vorteil (s. dazu bereits oben) - das Vorhandensein und die Verbreitung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in den als Anknüpfungspunkt der Beitragserhebung im privaten Bereich gewählten Raumeinheiten (Wohnungen). Hinsichtlich dessen ist weder von der Klägerin (substantiiert) dargetan noch ersichtlich, dass es eine mehr als nur geringfügige Zahl von Wohnungen gibt, in denen nicht mittels Rundfunkgeräten Rundfunk empfangen werden kann. Ungeachtet des Vorliegens einer solchen Atypik in relevantem Umfang, wie z.B. einer Wohnung in einem Funkloch, würde eine solche Atypik zumindest die Grenzen zulässiger belastender Typisierung dann nicht überschreiten, wenn - wofür Einiges spricht - dies mittels der Annahme eines entsprechend § 4 Abs. 6 RBStV anzunehmenden Härtefalls rechtlich abbild- und kompensierbar wäre.
40 
b) Sonstige Verstöße, insbesondere gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
41 
Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, um überhaupt eine gerichtliche Überprüfung der ihr auferlegten Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen, zunächst einen Bescheid gegen sich ergehen lassen muss, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden. Ebenso ist es zutreffend, dass der Erlass eines solchen Bescheids auch regelmäßig mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR einhergeht. Gleichwohl bestehen jedenfalls im Falle der Klägerin keine Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Denn sie hat sich die Erteilung eines Bescheides nicht „erkaufen“ müssen, wie der Klägervertreter geltend macht. Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung ihrer Rundfunkbeitragspflicht verlangt, sondern stattdessen die fälligen Zahlungen ohne weitere Angabe von Gründen nicht geleistet. Damit war die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils nicht etwa die Folge der Schaffung der Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht, sondern Folge der schlichten Nichtzahlung der fälligen Rundfunkbeiträge.
42 
Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56 u.a. - juris Rn. 25; Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 - juris Rn. 44; Beschluss vom 28.02.1973 - 2 BvR 19/70 - juris Rn. 75) u.a. mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz, die Normenklarheit und die Vorhersehbarkeit der Belastung geltend gemacht, dass der Gesetzgeber den abzugeltenden Vorteil, den spezifischen Bezug des jeweils verwandten Anknüpfungskriteriums des Beitrags zum abzugeltenden Vorteil sowie die Höhe des Beitrags in ein und demselben Normtext selbst niederzulegen habe. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen kann die Klägerin mit den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen auch nicht dartun, dass unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 GG nicht auch eine Bestimmbarkeit ausreichend ist. Diese liegt hier in Zusammenschau der staatsvertraglichen Normengruppe von Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ersichtlich vor.
43 
c) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Verfassung des Landes-Baden-Württemberg (LV BW) und/oder Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Frage.
44 
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW entscheidet der Staatsgerichtshof über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt hat. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
45 
Legt man diese Maßstäbe an, kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW und/oder Art. 100 Abs. 1 GG unter Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Wie ausgeführt, sieht der Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen als verfassungsgemäß an.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 03. März 2016
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 355,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
15 
Die Berufung ist zulässig.
16 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
20 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall der Klägerin vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Klägerin ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Die Klägerin hat eine derartige Befreiung auch nicht (mehr) beansprucht. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
21 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
22 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
23 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von der Klägerin erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
24 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin erhoben wird.
25 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
26 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
27 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
28 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
29 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
30 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
31 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
32 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
33 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
34 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
35 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
36 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
37 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
38 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
39 
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1963, 1 BvL 11/61 u.a. - juris Rn. 60; Beschluss vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57 u.a. - juris; Beschluss vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 - juris Rn. 27) geltend gemachten Bedenken zur Zulässigkeit und Grenzen einer belastenden Typisierung vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen ist in keiner der vorgenannten Entscheidungen eine quantitative Grenzziehung für eine belastende Typisierung enthalten, etwa in Gestalt der Angabe einer einzuhaltenden prozentualen Grenze für von der Typisierung in zulässiger Weise mit erfasste atypische Fälle. Hiervon unbesehen ist auch die von der Klägerin für die Atypik in Bezug genommene Referenz des Vorhandenseins und der Verbreitung von Rundfunkgeräten im vorliegenden Zusammenhang nicht die (unmittelbar) relevante Größe, sondern vielmehr - mit Blick auf den abzugeltenden Vorteil (s. dazu bereits oben) - das Vorhandensein und die Verbreitung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in den als Anknüpfungspunkt der Beitragserhebung im privaten Bereich gewählten Raumeinheiten (Wohnungen). Hinsichtlich dessen ist weder von der Klägerin (substantiiert) dargetan noch ersichtlich, dass es eine mehr als nur geringfügige Zahl von Wohnungen gibt, in denen nicht mittels Rundfunkgeräten Rundfunk empfangen werden kann. Ungeachtet des Vorliegens einer solchen Atypik in relevantem Umfang, wie z.B. einer Wohnung in einem Funkloch, würde eine solche Atypik zumindest die Grenzen zulässiger belastender Typisierung dann nicht überschreiten, wenn - wofür Einiges spricht - dies mittels der Annahme eines entsprechend § 4 Abs. 6 RBStV anzunehmenden Härtefalls rechtlich abbild- und kompensierbar wäre.
40 
b) Sonstige Verstöße, insbesondere gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
41 
Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, um überhaupt eine gerichtliche Überprüfung der ihr auferlegten Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen, zunächst einen Bescheid gegen sich ergehen lassen muss, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden. Ebenso ist es zutreffend, dass der Erlass eines solchen Bescheids auch regelmäßig mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR einhergeht. Gleichwohl bestehen jedenfalls im Falle der Klägerin keine Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Denn sie hat sich die Erteilung eines Bescheides nicht „erkaufen“ müssen, wie der Klägervertreter geltend macht. Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung ihrer Rundfunkbeitragspflicht verlangt, sondern stattdessen die fälligen Zahlungen ohne weitere Angabe von Gründen nicht geleistet. Damit war die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils nicht etwa die Folge der Schaffung der Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht, sondern Folge der schlichten Nichtzahlung der fälligen Rundfunkbeiträge.
42 
Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56 u.a. - juris Rn. 25; Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 - juris Rn. 44; Beschluss vom 28.02.1973 - 2 BvR 19/70 - juris Rn. 75) u.a. mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz, die Normenklarheit und die Vorhersehbarkeit der Belastung geltend gemacht, dass der Gesetzgeber den abzugeltenden Vorteil, den spezifischen Bezug des jeweils verwandten Anknüpfungskriteriums des Beitrags zum abzugeltenden Vorteil sowie die Höhe des Beitrags in ein und demselben Normtext selbst niederzulegen habe. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen kann die Klägerin mit den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen auch nicht dartun, dass unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 GG nicht auch eine Bestimmbarkeit ausreichend ist. Diese liegt hier in Zusammenschau der staatsvertraglichen Normengruppe von Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ersichtlich vor.
43 
c) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Verfassung des Landes-Baden-Württemberg (LV BW) und/oder Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Frage.
44 
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW entscheidet der Staatsgerichtshof über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt hat. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
45 
Legt man diese Maßstäbe an, kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW und/oder Art. 100 Abs. 1 GG unter Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Wie ausgeführt, sieht der Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen als verfassungsgemäß an.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 03. März 2016
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 355,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2014 festgesetzten und noch zur Vollstreckung vorgesehenen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55,94 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil nicht begründet (1.). Lediglich hinsichtlich des geforderten Säumniszuschlags ist die Feststellung zu treffen, dass insoweit dem Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt (2.).
1. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 215,76 EUR festgesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
a) Ergänzend ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Bezahlung der festgesetzten Abgabe vor dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers schon aus dem Gesetz ergibt. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (ausführl.: Beschluss vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gesetzlich generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit würde ihren Zweck nicht erreichen, wenn die aufschiebende Wirkung schon bei offenem Verfahrensausgang angeordnet werden müsste, denn nach der gesetzlichen Wertung soll das Vollziehungsrisiko beim Bürger und nicht bei der Verwaltung liegen (so zu Recht Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 143). Einem Abgabenschuldner ist es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig zuzumuten, die Abgabe zunächst zu begleichen und sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen, falls in seinem Fall nicht ausnahmsweise eine besondere Härte - für deren Vorliegen hier indes nichts spricht - gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers differenziert die gesetzliche Regelung nicht danach, ob bereits im konkreten Einzelfall die Finanzierungsfunktion einer Abgabe beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall selbst bei einer solchen Betrachtungsweise, wie sie dem Antragsteller wohl vorschwebt, in Betracht zu ziehen, dass die behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Tragen kommen würden, und daher sehr wohl die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags in Frage gestellt wäre, wenn aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen wäre.
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen hier nicht. Hierzu müsste - wie bereits dargelegt - ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher sein als deren Misserfolg; ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang würde nicht genügen Der Senat sieht in Übereinstimmung mit aktuellen landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen, auf die auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (VerfGH Rheinl-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-), schon keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Angesichts dieser landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kann aber jedenfalls von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags nicht die Rede sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich der Verfahrensausgang zu seinen Gunsten demzufolge höchstens als offen dar. Wie dargelegt rechtfertigt ein offener Verfahrensausgang nach der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren jedoch nicht.
2. In Bezug auf die sofortige Vollziehung des festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR hat die Beschwerde indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Antrag sinngemäß auf die zulässige Feststellung gerichtet, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch ausdrücklich betont. Dort führt er aus, Säumniszuschläge unterlägen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie keine öffentlichen Abgaben und Kosten darstellten. Jedenfalls aber wäre der Antrag des Antragstellers entsprechend umzudeuten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 458; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 181)
a) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats weder unmittelbar noch entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 - VBlBW 1992, 470, vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris und Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - Ls. in juris). Dies dürfte auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. aus neuerer Zeit: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 - NVwZ-RR 2011, 846) und Literatur (vgl. - jeweils m.w.Nachw. - Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 63) entsprechen. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Aufwendungen mit abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden, sodass sie jedenfalls primär keine Finanzierungsfunktion erfüllen. Will der Gesetzgeber auch hinsichtlich der dieser Geldleistungen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließen, muss er dies gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich durch ein Gesetz regeln (vgl. OVG Sachs.-Anh., ebd.).
Da Säumniszuschläge demzufolge nicht in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO fallen, kommt dem Rechtsbehelf des Antragstellers insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht kann daher die ohnehin gegebene aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellen oder anordnen. Es kann lediglich - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, aaO, Rn. 356) - feststellen, dass die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse an einer entsprechenden Feststellung. Der Antragsgegner geht - wie aus der Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung deutlich hervorgeht - ersichtlich von der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheids auch insoweit aus, als dieser die Säumniszuschläge umfasst. Der Antragsteller hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass sein Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet.
b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 2 LVwVG Säumniszuschläge als Nebenforderungen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderung hingewiesen worden ist. Zwar wird - indes ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, die eigentliche Bedeutung des § 13 Abs. 2 LVwVG bestehe darin, dass neben dem Erlass des Verwaltungsakts keine weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen mehr vorliegen müssten. Der Verwaltungsakt, mit dem die Nebenforderungen geltend gemacht würden, könne also entgegen § 2 LVwVG auch dann vollstreckt werden, wenn er noch nicht unanfechtbar geworden sei und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht entfalle (vgl. Schneider, LVwVG, 1974, Erl. 2 zu § 13). Dieser Auffassung folgt der Senat indes nicht. Denn § 2 LVwVG, wonach Verwaltungsakte (nur) vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, stellt - wie bereits die Überschrift der Bestimmung zeigt - allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung auf (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO). Zur Vollstreckung im Sinne des § 2 LVwVG gehört aber auch die Beitreibung von Nebenforderungen im Sinne des § 13 LVwVG, wenn sie - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzt sind. Dementsprechend bedeutet die Regelung des § 13 Abs. 2 LVwVG nur, dass Nebenforderungen ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung beigetrieben werden können (so ausdrückl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO).
10 
c) Schließlich ist auch kein Fall des § 12 Satz 1 LVwVG gegeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.1996 - 5 S 334/96 - VBlBW 1996, 262, vom 06.04.2000 - 10 S 2583/99 - VBlBW 2000, 325 und vom 27.11.2006 - 1 S 1925 - VBlBW 2007, 228). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Dazu gehören aber nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Maßnahme im Sinne dieser eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Zwar dient die Erhebung von Säumniszuschlägen auch als Druckmittel eigener Art, sodass ihr eine beugende Wirkung auf den Willen des Pflichtigen nicht ganz abgesprochen werden kann. Sie ist jedoch weder ein selbständiges Zwangsmittel, noch dient sie unmittelbar der Vollstreckung der Hauptforderung.
11 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 LVwVG geboten, die darin bestehen, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt. Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn infolge eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit die aufschiebende Wirkung eintritt. Denn die zwangsweise Beitreibung der eigentlichen Hauptforderung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
12 
3. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Mahngebühren in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2014 nicht festgesetzt werden. Sie sind daher nicht Gegenstand eines gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass der Antragsteller insgesamt die Kosten zu tragen hat, da der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er ist seit Januar 1970 als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Der Kläger ist gehbehindert und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 wurde er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Vorgriff auf die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Kläger u.a. darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei, künftig einen Drittelbeitrag bezahlten, es sei denn, sie seien nach anderen Vorschriften ganz zu befreien. Mit Schreiben vom 01.02.2013 und vom 03.05.2013 forderte der Beitragsservice den Kläger auf, Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von 35,94 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte diese Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR gegenüber dem Kläger förmlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Da er von der Rundfunkgebühr befreit sei und ihm aufgrund des Merkzeichens „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis bundesrechtlich ein Nachteilsausgleich zustehe, könne von ihm durch Staatsvertrag der Länder kein Rundfunkbeitrag verlangt werden. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrages gleichheitswidrig. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an den Begriff der „Wohnung“ sei zu unbestimmt; auch verletzte das zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Schließlich erfüllten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise ihren verfassungsrechtlichen Auftrag der Grundversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Säumniszuschlages auf, wies den Widerspruch des Klägers aber im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung zunächst seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die erhobenen Rundfunkbeiträge seien in Wahrheit eine Steuer, weil sie von den Bürgern voraussetzungslos erhoben würden und diesen gegenüber keine konkrete Gegenleistung erbracht werde. Die Situation sei vergleichbar mit der Kirchensteuer, die ebenfalls nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekomme, sondern zugunsten der Kirchen zweckgebunden sei. Für die Erhebung einer bundesweiten Rundfunksteuer fehle den Ländern aber die Gesetzgebungskompetenz. Unabhängig davon seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Beitrages nicht erfüllt, weil den Bürgern als Gegenleistung für die Beitragszahlung keine individualisierbare Nutzungsmöglichkeit und auch kein Sondervorteil verschafft werde. Denn auch derjenige, der kein Empfangsgerät besitze, sei zur Beitragszahlung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die gesetzliche Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber zu widerlegen. Mit dieser Vermutung habe der Gesetzgeber zudem die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten. Die Rundfunksteuer sei auch unverhältnismäßig. Da die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie inzwischen überholt sei, sei die Erhebung einer Steuer nicht mehr geboten. Zudem sei sie der Höhe nach unangemessen. Qualifiziere man die Rundfunksteuer als Sonderabgabe, so seien deren verfassungsrechtliche Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei den Haushalten in Deutschland nicht um eine homogene Gruppe handele, eine spezifische Beziehung zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabenzweck nicht bestehe und die Abgabe auch nicht gruppennützig verwendet werde. Der zwangsweise auferlegte Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit der Bürger, die bundesweite Erfassung der Daten von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern verletze zudem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt, weil die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. In europarechtlicher Hinsicht sei der Rundfunkbeitrag als Beihilfe anzusehen, die der Kommission gem. Art. 8 AEUV hätte angezeigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beitragsbescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil er - der Kläger - schwerbehindert sei und das neue Recht eine vollständige Befreiung dieser Gruppe von der Rundfunkbeitragspflicht nicht mehr vorsehe. Damit verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, die so zu verstehen sei, dass Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „RF“ eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden müsse. Soweit das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.06.2000 angenommen habe, der gesetzliche Nachteilsausgleich gebiete keine vollständige Befreiung der Schwerbehinderten von der Rundfunkgebührenpflicht, könne dem nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 01.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei rechtlich korrekt. Die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung gebiete nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ keine vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Denn die Vorschrift regele nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen seien, nicht aber die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Insoweit verweise § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenverordnung auf die entsprechenden Gesetze, hier in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Auch dann, wenn man unterstelle, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag habe, könne die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Dass diese Vorschrift keinen vollständigen Erlass des Beitrages gewähre, sei rechtlich unbedenklich, da eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen ihrerseits verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass nichtbehinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beiträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten. Auch ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen lasse sich schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrages feststellen. Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles habe der Kläger nichts vorgetragen. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teile die Kammer nicht. Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sei in Bezug auf die bisherige Rundfunkgebühr durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 geklärt. Danach handele es sich um eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rdnr. 215). Der als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15.12.2010 verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe hieran nichts geändert. Europarechtlich sei der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das den Ländern gem. Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine solche nichtsteuerliche Abgabe. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer sei die Frage, ob die Abgabe „voraussetzungslos“ geschuldet sei oder ob ihr eine entsprechende „Gegenleistung“ - hier in Form der eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gegenüberstehe. Letzteres sei hier der Fall mit der Konsequenz, dass es sich um einen Beitrag handele. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) sei geeignet, die Möglichkeit abzugelten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Dem Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liege die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse über den abzugeltenden Vorteil zulasse. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen sei gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezahle. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ sei deswegen nicht schlüssig. Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfüge. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürften die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liege bei 96,2 %, mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 %. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestandes habe dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden müssen, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrages als nichtsteuerrechtliche Abgabe habe das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung daher keinen Einfluss. Die Regelungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstießen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der Regelung zu Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gehöre, sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten seien nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen wenige belastende Regelungen behoben werden und beträfen im Verhältnis zur Zahl der Abgabepflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall sei gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf bisherige Erhebungsdefizite eine größere Abgabegerechtigkeit erreicht werde. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des BVerfG zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht überholt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalte Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung von Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung abziele, die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck finde. Dazu gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, seien deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die negative Informationsfreiheit könnten daher schon im Ansatz nicht gegen den Rundfunkbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 RBStV verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen seien für ihren tatbestandlichen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Gegen das ihm am 08.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Schwerbehindertenausweisverordnung ein Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung. Grundsätzlich ließen sich aus dieser Verordnung Rechtsansprüche ableiten, insbesondere dann, wenn sie im RBStV nicht ausreichend geregelt seien. Das Merkzeichen „RF“ habe Bindungswirkung auch für den neuen Rundfunkbeitrag. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine generelle vollständige Befreiung behinderter Menschen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn gerade durch die Behinderung entstünden erhebliche Nachteile, die auch zu zusätzlichen Kosten führten, welche durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt seien. So müsse ein Hörgeschädigter Zusatzkosten bei der Hilfsmittelversorgung tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein behinderter Mensch, der z.B. auf spezielle Hörgeräte und sonstige Hilfen angewiesen sei, die er zum Großteil selbst bezahlen müsse, zusätzlich noch Rundfunkgebühren zahlen müsse. Insofern decke sich die Situation eines Hörgeschädigten mit der eines Sozialleistungsempfängers, der aufgrund seiner schwachen Einkommenssituation von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit werden soll. Im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen hier verfassungsrechtlich geboten. Die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV genüge nicht, um Verfassungskonformität zu begründen, da diese Regelung nur finanzielle Nachteile ausgleiche. Eine Härtefallregelung müsse aber so ausgestaltet sein, dass sie gerade auch behinderte Menschen erfasse. Dass die Regelung nicht verfassungskonform sei, zeige sich darin, dass der Beklagte bei ihm - dem Kläger - einen Härtefall gar nicht geprüft und den ihm zukommenden Vertrauensschutz aufgrund der seit 2004 unbefristet erfolgten Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr gar nicht berücksichtigt habe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Steuer. Er werde gerade im vorliegenden Fall voraussetzungslos geschuldet. Ein ausreichendes Gegenleistungsverhältnis sei gerade beim schwerbehinderten Menschen, welcher stark eingeschränkt sei und das Rundfunkangebot nicht vollständig nutzen könne, nicht gegeben. Auch der Umstand, dass im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierung sämtliche Wohnungsinhaber ohne Ausnahme zum Beitrag herangezogen würden, spreche für das Vorliegen einer Steuer bzw. Gemeinlast mit der Konsequenz, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln müsse, zeige zudem ein Vergleich mit der Kirchensteuer, die ebenfalls allgemein erhoben werde, aber zweckgebunden einer Anstalt des öffentlichen Rechts zukomme. Die Regelungen des RBStV verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 RBStV würden nunmehr - anders als nach früherer Rechtslage - Behinderungsgrade typisiert und als Befreiungstatbestände unterschiedlich klassifiziert. Dies sei nicht sachgerecht und daher ungerechtfertigt. Sachgerecht sei es vielmehr, nicht nach Behinderungsgraden zu differenzieren, sondern alle Schwerbehinderten, die das Merkzeichen „RF“ aufwiesen, gleichermaßen von der Beitragspflicht zu befreien, da diese Gruppe aufgrund ihrer fehlenden Mobilität wesentlich höhere Nachteile beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen erdulden müsse. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb ursprünglich rundfunkgebührenbefreite Schwerbehinderte nun zu einem Drittel des regulären Beitrages gesunde Menschen mitfinanzieren müssten, die aufgrund unterschiedlicher Umstände über Steuermittel finanziert würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um einen vom Bundesgesetzgeber über § 69 SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung eingeführten Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte gehe, der im RBStV nicht hinreichend umgesetzt sei und den der Landesgesetzgeber nicht einfach abschaffen könne. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verweise, sei dieses in der vorliegenden Situation nicht aussagekräftig, weil sich das Bundessozialgericht dort zur Frage des Mehraufwandes eines Behinderten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten, nicht aber zum Nachteilsausgleich geäußert habe. Er - der Kläger - erleide nach wie vor ganz konkret in seinem Alltag erhebliche Nachteile, z.B. durch die Kontingentierung von Rollstuhlfahrerplätzen bei Konzerten oder durch die fehlende Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden. Schließlich sei die Regelung, Behinderte zu einem Drittel des Rundfunkbeitrages heranzuziehen, nicht nachvollziehbar. Insoweit fehle es an einem sinnvollen Unterscheidungskriterium. Entweder gelte für alle der gleiche Beitrag oder aber Behinderte erhielten einen Nachteilsausgleich in Form der Rundfunkbeitragsbefreiung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch finanzverfassungsrechtlich um einen Beitrag handele, sei richtig und werde von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten und anderen Verwaltungsgerichten geteilt. Hierauf werde zunächst verwiesen. Soweit der Kläger aus einem Vergleich zur Kirchensteuer herzuleiten versuche, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, überzeuge dies nicht, da das historisch gewachsene, komplexe Verhältnis zwischen Staat und Kirche, das zur Herausbildung eines eigenen Kirchensteuerrechts geführt habe, mit dem Verhältnis zwischen Staat und Rundfunkanstalten nicht zu vergleichen sei. Mit dem RBStV sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV aufgegeben worden. Menschen mit Behinderungen werde auf Antrag stattdessen eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrages gewährt. Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei es, bestimmte schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend aufgeschlossen seien, vor „kultureller Verödung“ zu bewahren und ihnen erleichterten Zugang zur Information, Bildung und Unterhaltung zu gewähren. Sinn und Zweck der Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 RBStV sei es, Menschen mit nicht vorhandenem oder eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen eine Kompensation durch erleichterten Zugang zu Rundfunkangeboten zu gewähren. Dabei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht alle Rundfunkangebote physisch nutzen könne. Dem dadurch bedingten geringeren Vorteil werde durch einen geringeren Beitrag begegnet. Weil die in § 4 Abs. 2 Satz 1Nrn. 1 bis 3 RBStV genannten Behinderungen als solche aber den Empfang von Rundfunkangeboten nicht vollständig ausschlössen, sei auch keine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, sondern lediglich eine Ermäßigung gerechtfertigt. Damit habe der Gesetzgeber der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 Rechnung getragen, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung stelle sich sogar die Frage, ob der Gesetzgeber nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV vorgesehene - und im Falle des Klägers einschlägige - Privilegierung ganz hätte streichen müssen, weil bei diesen Personen zwar die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sei, sie die Rundfunkangebote trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung aber - anders etwa als taubblinde Menschen i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV - ohne Einschränkung nutzen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Betroffenen liege in der Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages jedenfalls nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers regele auch die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung lediglich, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zuzuerkennen seien. Diese Verordnung bestimme aber nicht, wann Schwerbehinderten im Hinblick auf den Rundfunk eine Begünstigung zu gewähren sei. Der Landesgesetzgeber habe daher mit der Regelung des § 4 RBStV nicht in die Gesetzgebungshoheit des Bundes eingegriffen. Dem Kläger komme auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf seine bisherige Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV kein Anspruch darauf zu, nunmehr auch von den Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Denn mit der Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei die bisherige Befreiung gegenstandslos geworden. Die Anlage zum Befreiungsbescheid vom 29.04.2009 habe zudem einen Hinweis auf den automatischen Wegfall der Befreiung kraft Gesetzes enthalten. Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei u.a. die Erwartung des Gesetzgebers formuliert worden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr barrierefreies Angebot weiterhin verbessern. Die Rundfunkanstalten hätten dies ernst genommen und verstärkt am Ausbau der Barrierefreiheit ihrer Angebote gearbeitet.
13 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Juli bis September 2013 festgesetzt hat. Die Beitragspflicht des Klägers ist auf ein Drittel ermäßigt.

2

Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpften, seien verfassungsgemäß. Sie seien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handele. Im Gegensatz zu einer Steuer werde der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben. Zum einen gelte er den strukturellen Vorteil ab, den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufgrund ihrer Bedeutung für die Teilhabe an politischen und kulturellen Prozessen vermittelten. Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Zum anderen stelle der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen zu können. Dieser Vorteil werde durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung erfasst. Nahezu alle Inhaber einer Wohnung verfügten dort über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit.

3

Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Landesgesetzgeber seien nicht zur Regelung des Rundfunkbeitrags befugt, weil es sich um eine Steuer handele. Es fehle an der Gegenleistung, weil der Beitragstatbestand des Innehabens einer Wohnung den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht erfassen könne. Der betroffene Personenkreis sei nicht abgrenzbar. Es verstoße gegen das Grundgesetz und die Abgabenordnung, die Beitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes zu begründen. Hierfür sei der Erlass eines Festsetzungsbescheids notwendig.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675).

6

Der angefochtene Bescheid ist durch die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gedeckt (unter 1.). Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Haushalte ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten zu beurteilen (2.). Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (4.). Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst (5.). Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu ersetzen (6.). Es ist nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (7.). Die Festlegung der rundfunkbeitragsfähigen Kosten beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags (8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar (10.). Ihre Einführung bedurfte nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union (11.).

7

1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung).

8

Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht mit dem Beginn des Innehabens der Wohnung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Es begegnet keinen Bedenken, dass die Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes entsteht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Abgabenpflichten gegenüber den Abgabenschuldnern stets nur durch Erlass eines Festsetzungsbescheids begründet werden dürfen. Die Abgabenordnung, auf die der Kläger insoweit verweist, ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil Entstehung und Fälligkeit der Rundfunkbeitragsschuld im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag spezialgesetzlich geregelt sind. Ein Verfassungsgrundsatz des vom Kläger behaupteten Inhalts ergibt sich nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die dargestellten Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld tragen den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit Rechnung. Im Übrigen ist es auch deshalb gerechtfertigt, Entstehung und Fälligkeit der Zahlungspflicht abschließend gesetzlich festzulegen, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht von persönlichen Umständen der Beitragsschuldner abhängt, sondern in der jeweiligen Beitragsperiode gleich bleibt. Bei der Beitragserhebung handelt es sich um ein regelmäßig wiederkehrendes "Massengeschäft", das durch die Notwendigkeit, im Abstand von drei Monaten allen Beitragsschuldnern einen Festsetzungsbescheid oder eine Zahlungsaufforderung über die stets gleich hohe Beitragsforderung zu übermitteln, unnötig kompliziert würde.

9

Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung des 15. RÄStV vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist, stellt dabei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage.

10

In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).

11

Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Beitragsbescheid liegen vor: Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit.

12

2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen. Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen.

13

3. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).

14

Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 41). Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <254 f.> und vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <353 f.>; Wernsmann, ZG 2015, 79 <87 f.>).

15

Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.).

16

Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

17

4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Bundes- und Landesgesetzgeber könnten die abschließende Verteilung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art. 105 ff. GG umgehen, wenn sie unter Berufung auf ihre Regelungszuständigkeit für eine Sachmaterie nach Art. 70 ff. GG unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben erheben könnten (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <16 f.>; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rn. 48).

18

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die herausragende Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung ergibt sich aus dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Aufgrund dessen sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. Das Gebot der Vielfaltsicherung prägt die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.>).

20

Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>, vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 ff.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218 ff.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <50 ff.>).

21

Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten her, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39).

22

Dabei kommt nur eine Finanzierung in Betracht, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Es muss eine Finanzierung vermieden werden, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann. Dies engt die Möglichkeiten der Mittelbeschaffung entscheidend ein: Die Rundfunkanstalten dürfen nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Mittel für eine funktionsgerechte Ausstattung vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Die Finanzierung durch bezahlte Rundfunkwerbung darf nicht im Vordergrund stehen, weil sie tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten, d.h. von der Anzahl der Zuschauer oder Zuhörer, führt. Je höher die Einschaltquoten einer Sendung, desto höhere Preise können die Anstalten für die in ihrem Umfeld ausgestrahlte Werbung verlangen. Dies wiederum fördert die Neigung, auf Kosten der Breite des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen. Von einer Finanzierung durch Werbeeinnahmen gehen "programm- und vielfaltverengende Zwänge" aus, wie sie im werbefinanzierten privaten Rundfunk zu beobachten sind (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <311>; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <199 f.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219 f.>).

23

Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).

24

Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (§ 7 Abs. 2 RFinStV; vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91 ff.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <224 ff.>).

25

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d.h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).

26

5. Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

27

Für die Einordnung einer Abgabe als Vorzugslast ist ihr tatbestandlich bestimmter materieller Gehalt maßgebend. Es kommt darauf an, ob zwischen der Leistung und einer dadurch abgegoltenen Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht. Die Gegenleistung muss in den abgabenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck kommen. Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <212>). Für die Auslegung kommt insbesondere dem Zweck des gesetzlichen Abgabentatbestands, der die Voraussetzungen der Abgabenpflicht festlegt, Bedeutung zu. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt (vgl. unter 6., Rn. 33). Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (unter 6., Rn. 33 ff.).

28

Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>). Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast und setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüber hinausgehende Belastung der Abgabenpflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist. Der derart begrenzte Finanzierungsbedarf muss seinerseits vorteilsgerecht, d.h. nach der individuellen Größe des Vorteils, auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden (vgl. unter 8.).

29

Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.

30

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.

31

Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).

32

Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.

33

6. Die frühere Rundfunkgebühr, an deren Stelle seit 2013 der Rundfunkbeitrag getreten ist, knüpfte die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines empfangsbereiten Rundfunkempfangsgeräts (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - in der Fassung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GV. NRW. S. 408). Die Rundfunkgebühr setzte sich aus der Grundgebühr, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts, und der Fernsehgebühr, die für das Bereithalten eines Fernsehgeräts anfiel, zusammen (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Es war allgemein anerkannt, dass das Erhebungsmerkmal des Gerätebesitzes grundsätzlich geeignet war, um den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und individuell zuzuordnen.

34

Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.

35

Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

36

7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

37

Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50).

38

Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

39

Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

40

Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

41

8. Vorzugslasten dürfen nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen. Die Einbeziehung anderer Kosten ist nicht durch den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt; sie verstößt gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. unter 5.). Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags, d.h. mit der Herstellung und Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufweisen (§ 1 RBStV, § 12 Abs. 1 RStV). Dies sind diejenigen Mittel, die die KEF ihrem Beitragsvorschlag zugrunde legt, d.h. für erforderlich hält, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen. Der KEF obliegt die Prüfung, ob und inwieweit sich die den Finanzbedarf auslösenden Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (vgl. unter 4.).

42

Im Zusammenhang mit dem Rundfunkauftrag stehen auch die Kosten für Maßnahmen, die der Erprobung neuartiger Übertragungstechniken und Programmformen dienen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <106>). Dementsprechend kann das Beitragsaufkommen für die Förderung der Versorgungsinfrastruktur und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 2 RStV).

43

Es verstößt nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die beitragsfähigen Mittel zur funktionsnotwendigen Finanzausstattung der Rundfunkanstalten ohne Abzug eines aus den Landeshaushalten zu finanzierenden Eigenbehalts auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Ein derartiger Abzug ist erforderlich, wenn ein Leistungsangebot der öffentlichen Hand in nennenswertem Umfang auch von Personen genutzt wird, denen kein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <205 ff.> und vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 - NVwZ-RR 2016, 68 Rn. 23). Demgegenüber besteht die Rundfunkempfangsmöglichkeit für den größten Teil der Bevölkerung; ansonsten wäre die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast nicht möglich (vgl. unter 5.). Hinzu kommt, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften (vgl. unter 4.). Aus diesem Grund müssen auch die Einnahmeausfälle, die durch Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV entstehen, nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden.

44

Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern, für die nach § 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV, § 10 Abs. 1 RFinStV 1,8989 % des Beitragsaufkommens vorgesehen sind, von dem Finanzierungszweck der Rundfunkgebühr gedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <117 ff.>). Dies gilt gleichermaßen für den Rundfunkbeitrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit den Landesmedienanstalten als staatsfern und pluralistisch organisierten Stellen zu übertragen ist, um die verfassungsrechtlich gebotene Einhaltung der wesentlichen Voraussetzungen der Meinungsvielfalt im Bereich des privaten Rundfunks zu gewährleisten. Deren Aufgaben rechtfertigen es, die Rundfunkteilnehmer mit den Kosten zu belasten. Die Finanzierung durch staatliche Zuschüsse oder durch die beaufsichtigten privaten Rundfunkveranstalter würde Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnen, die die Meinungsvielfalt tendenziell gefährden (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <120>).

45

9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.

46

Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.).

47

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.

48

Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).

49

Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, wobei die Beitragsbelastung bei genereller Betrachtungsweise verhältnismäßig niedrig ist.

50

Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. NW 15/1303 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber.

51

Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber gedeckt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen.

52

10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

53

11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).

54

Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein traditionelles Textilunternehmen, das seit einigen Jahren auch an Endverbraucher verkauft. Sie wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.
Die Klägerin ist Mieterin der Erdgeschossfläche des Geschäftsgebäudes ... ... (Flst.-Nr. ...) in ..., Stadtteil ... Vermieterin ist die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs- GbR ...- ... (künftig: GVV GbR). In den gemieteten Räumen betreibt die Klägerin seit April 2003 ein Einzelhandelsgeschäft für Unterwäsche, der Vormieter hatte dort einen Teppichhandel betrieben.
Das Betriebsgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bezirk 2/19 i.V.m. der Anbauvorschrift Nr. 209. Dieser setzt in seiner geänderten Fassung vom 06.05.1960, betreffend das „Gebiet zwischen F.-, M.-Straße und Milchwerk“ für das Betriebsgrundstück und seine Umgebung ein „gemischtes Bauviertel“ nach § 7 der Ortsbausatzung (OBS) der Beklagten fest. Das Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... gehört zu dem Gesamtkonzept „... ...“ auf dem ehemaligen M.-Gelände. Dieses umfasst neben der Errichtung weiterer Büro-/Geschäftsgebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... auch die Errichtung eines Möbelhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Das Gebäude ... ... wurde mit Baubescheid vom 09.08.1988 für die Nutzung als „Bürogebäude mit Tiefgarage“ genehmigt. Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung dieses und der anderen Vorhaben waren am 22.07.1988 zwei öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke, einer Bauherrengemeinschaft (künftig BHG), und der Beklagten abgeschlossen worden. Der eine Vertrag betraf das Grundstück Flst.-Nr. ... (Einrichtungshaus), der andere die Grundstücke ... ... und ... Nr. ... des letztgenannten Vertrags lautet:
„Die zu genehmigenden Gebäude auf den neu gebildeten Flurstücken Nr. ... - ... können aufgrund der Nutzung des Flurstücks Nr. ... … nicht für Einzelhandelsbetriebe i.S.d. Baunutzungsverordnung 1977 (z.B. i.S.d. § 6 Abs. 2 Ziff. 3) genutzt werden.
Unberührt bleibt die Nutzung für Praxen, Verwaltungen, Büros usw., wie im vorliegenden Baugesuch beantragt.
Ausgeschlossen ist insbesondere der Einzelhandelsbetrieb mit folgenden innenstadtschädlichen Warensortimenten:
- jeweils Bekleidung, Leibwäsche
- Schuhe- und Lederwaren
- Spiel- und Sportartikel
- Uhren, Schmuck, Optik- und Fotoarbeiten
- Musikalien, Schallplatten, Radio, HiFi-Geräte und Fernsehen
- Schreibwaren und Buchhandel
- Drogerie- und Arzneimittel
- Einzelhandel mit Blumen
- Nahrungs- und Genussmittel.
Nutzungsänderungen in den Gebäuden in Einzelhandelsbetriebe bedürfen auch dann der vorherigen Zustimmung der Stadt, wenn sie baugenehmigungsfrei sein sollten“.
Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger und verpflichtet die jeweiligen Nutzer und deren Rechtsnachfolger zur Einhaltung, wobei die jeweiligen Eigentümer für die Weitergabe der Verpflichtung haften (Nr. 3). Zweck des Vertrages war es, städtebauliche, u.a. durch ein Gutachten der GMA von 1984 belegte Bedenken bezüglich der Zulassung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgroßbetrieben auszuräumen und Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt entgegenzuwirken. Diese Bedenken würden sonst zur Zurückstellung des Vorhabens und ggf. zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zwecks Ausschlusses innenstadtschädlicher Einzelhandelsnutzungen führen (vgl. Vorbemerkung). Auf diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde in der Baugenehmigung für das Geschäftsgebäude ... ... vom 09.08.1988 wie in einer späteren Änderungsgenehmigung vom 29.06.1994 hingewiesen.
10 
Die Verpflichtung in Nr. 2 des Vertrages wurde aufgrund einer Erklärung der BHG als Baulast im Baulastenverzeichnis für das Baugrundstück sowie für das Grundstück ... ... eingetragen.
11 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über das Einrichtungshaus wurde geschlossen, um bei Zulassung von Einkaufszentren und Einzelhandelsgroßbetrieben bestehende Bedenken bezüglich Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt auszuräumen (Vorbemerkung).
12 
Nach Anhörung der Klägerin erging die streitgegenständliche Verfügung vom 25.09.2003. Darin duldete die Beklagte die Nutzung der als Büro- und Ausstellungsfläche genehmigten Räume der Klägerin als Einzelhandelsgeschäft für Untertrikotagen bis zum 31.03.2004 (Nr. 1). Ferner wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 die Nutzung des Erdgeschosses als Einzelhandelsgeschäft für Untertrikotagen untersagt (Nr. 2). In den Gründen heißt es: Die Nutzung widerspreche dem öffentlich-rechtlichen Vertrag von 1988 sowie der Baulast. Die Nutzungsuntersagung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, hinter dem die finanziellen Interessen der Klägerin, die sich die Baulast nicht habe zeigen lassen, zurücktreten müssten. Mit gleichem Datum gab die Beklagte der Vermieterin der Immobilie, der GVV GbR, auf, die Nutzungsuntersagung zu dulden.
13 
Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.04.2005, zugestellt am 22.04.2005, zurück: Die Nutzungsuntersagung sei nach § 65 Satz 2 LBO rechts- und ermessensfehlerfrei. Die beanstandete Einzelhandelsnutzung sei ohne Baugenehmigung aufgenommen worden und verstoße auch materiell-rechtlich gegen die - wirksame - Baulast. Dem Wortlaut des § 71 LBO lasse sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich einer Baulast nur auf solche Fälle beschränkt sei, in denen die Voraussetzungen für einen Genehmigungsanspruch geschaffen werden sollten. Auch der Umstand, dass der Inhalt einer Baulast vorliegend nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO durch Bebauungsplan hätte geregelt werden können, hindere die Wirksamkeit der Baulast nicht. Bundesrechtlich könne ein Eigentümer sich mittels Baulast bezüglich der zulässigen Nutzung stärker binden als ihn die Baurechtsbehörde binden könnte. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht schon 1987 entschieden (Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -). An der Nutzungsuntersagung bestehe wegen negativer Vorbildwirkung der ausgeübten Einzelhandelsnutzung ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, sie hätte sich über die Rechtslage informieren können. Soweit die Klägerin auf eine gleichheitswidrige Hinnahme anderer Einzelhandelsnutzungen verweise, beträfen diese keine innenstadtschädlichen Sortimente.
14 
Am 20.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, dass die Baulast unwirksam sei. Es würden Nutzungsbeschränkungen getroffen, die den Bereich bauplanungsrechtlicher Festsetzungen im hierfür vorgesehenen förmlichen Verfahren durch den kommunalen Satzungsgeber beträfen. Der Regelungsbereich der Baulast sei den zwingenden Vorschriften des BauGB und der BauNVO über Ausmaß und Beschränkung der Art der baulichen Nutzung vorbehalten. Die Baulast sei kein Instrument zur Aufhebung planungsrechtlicher Vorschriften. Dies habe der VGH Baden-Württemberg schon 1974 entschieden. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe gegen den Gleichheitssatz verstoßen, in dem sie gegen andere Einzelhandelsgeschäfte mit innenstadtschädlichen Nutzungen nicht vorgegangen sei. Die Klägerin genieße zudem Vertrauensschutz, zur Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis sei sie weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Mit einer Baulast dieses ungewöhnlichen Inhalts habe sie nicht rechnen müssen.
15 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die Baulast sei wirksam. Ebenso wie öffentlich-rechtliche Verträge dürfe sie eingesetzt werden, um öffentlich-rechtlich zulässige Nutzungen vertraglich dauerhaft auszuschließen, dadurch planerische Konfliktsituationen zu beseitigen und - wie hier - die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans entbehrlich zu machen. Dies ergebe sich vor allem auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
16 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Entscheidung des Einzelrichters der Klage mit Urteil vom 15.06.2007 - 9 K 2278/07 - stattgegeben: Die Verfügung sei rechtswidrig, da die streitige Nutzung als Einzelhandelsgeschäft jedenfalls nicht materiell-baurechtswidrig sei. Diese Nutzung widerspreche den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans von 1960 nicht und ihr könnten auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag noch die Baulast von 1988 entgegengehalten werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag begründe nur Rechtspflichten zwischen den Vertragsparteien selbst und die früheren Eigentümer hätten auf einen Verpflichtungsübergang auf die Klägerin jedenfalls nicht hingewirkt. Die Baulast sei materiell unwirksam, da die getroffene Regelung nicht durch § 71 LBO gedeckt sei. Es fehle an einer baurechtlichen Relevanz im Sinne eines Zusammenhangs mit den den Baurechtsbehörden nach §§ 47, 58 LBO obliegenden Aufgaben. Die Baulast verändere den durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen und greife damit in die Gestaltungskompetenz des Normgebers ein. Insofern werde sogar gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Baulast diene zweifelsfrei allein dem städtebaulichen Zweck, Bedenken bezüglich der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich sowie der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt auszuräumen. Diese Regelungsmaterien müsse aber dem Ortsgesetzgeber auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten zum Beleg ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen andere Sachverhalte, bei denen nicht in den Willen des gemeindlichen Satzungsgebers eingegriffen, sondern dieser Wille umgesetzt werde. Auch § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB lasse städtebauliche Verträge nur zu, wenn die betreffenden Ziele zuvor mittels Bebauungsplans vom Satzungsgeber verbindlich festgestellt worden seien.
17 
Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
18 
Gegen das am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.07.2007 Berufung eingelegt.
19 
Sie beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
21 
hilfsweise : die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.06.2007 zuzulassen.
22 
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus: Die Berufung sei statthaft. Der Senat sei an die Zulassung gebunden, auch wenn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht im Gesetz vorgesehen sei. Jedenfalls führe aber der Hilfsantrag zum Ziel, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO sämtlich vorlägen. Der Antrag sei unter einer zulässigen prozessualen Bedingung gestellt.
23 
Die in der Baulast übernommenen Beschränkungen von Einzelhandelsnutzungen seien schon nach dem Wortlaut des § 71 LBO baulastfähig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung stehe einem derartigen Inhalt der Baulast nicht entgegen. Ein Eigentümer könne sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag enger binden als ihn die Baurechtsbehörde einseitig - etwa durch Auflagen - zwingen könne. Anerkannt sei auch, dass private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen ein geeignetes Mittel zur Bewältigung bauleitplanerische Konflikte seien, wenn sie - objektiv - zu einer Konfliktlösung führten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987 ergebe sich, dass die Möglichkeit, einen durch ein Vorhaben ausgelösten Konflikt mittels Bebauungsplan zu lösen, eine alternative Konfliktlösung einer Baulastverpflichtung nicht ausschließe. Es müsse nicht immer zuerst ein Bebauungsplan vorliegen, um danach durch Baulast Konflikte auszugleichen. Vielmehr würden auch Fälle erfasst, in denen eine Konfliktlösung durch Vertrag die Aufstellung eines Bebauungsplans entbehrlich mache.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält die vom Verwaltungsgericht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Berufungszulassung für unwirksam, da dieser Zulassungsgrund in § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorgesehen sei. Deswegen sei der Senat nicht an die Berufungszulassung gebunden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, da er an eine Bedingung geknüpft sei und zudem die Zulassungsgründe nicht ausreichend darlege. Die Berufung sei jedenfalls aber unbegründet. Der Anwendungsbereich einer Baulast sei in dem vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Umfang begrenzt.
27 
In der mündlichen Verhandlung am 09.02.2009 ist die Sach- und Rechtslage erörtert und ist der Beklagten ein Schriftsatzrecht zur Frage eingeräumt worden, ob bei Bestellung der Baulast bereits ein Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats zur Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans gefasst war. Dazu hat sie u.a. ausgeführt: Die Unterlassungsverpflichtung in Nr. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags sei gegenüber der beklagten Stadt als Trägerin der Planungshoheit abgegeben worden. Die Stadt sei durch das Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt insoweit nur „vertreten“ worden. Bei Vertragsabschluss seien die nach der Vorbemerkung zu sichernden Planungsziele aufgrund des GMA-Gutachtens 1984 ausreichend konkretisiert gewesen. Bauausschuss und Gemeinderat hätten dieses Gutachten erörtert (GR-Drs. 42/84) und seine Vorgaben seien für die Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt jeweils umgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus den Entscheidungen des Gemeinderats zur Bauleitplanung im Bereich „T.- Feld“ (GR-Drs. 32/85), der „unweit“ (ca. 1,5 km) des hier maßgeblichen Gebiets liege. Das hier in Rede stehende Baugesuch für den „...“ sei dem Bauausschuss des Gemeinderats am 25.02.1988 vorgestellt worden. Dabei habe die Verwaltung mitgeteilt, dass „auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ sei, worüber mit den Bauherrn ein Einverständnis bestehe. Nur aufgrund der freiwilligen Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Nutzungseinschränkung habe der Bauausschuss dann auf bauleitplanerische Instrumente verzichtet. In die kommunale Planungshoheit oder in Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit sei nicht eingegriffen worden. Die Baulasterklärung sei lediglich ein Vollzug der freiwilligen vertraglichen Unterlassungsverpflichtung. Die Kompetenz der Baurechtsbehörde sei nur insoweit berührt worden, als sie die empfangsbedürftige Stelle einer solchen Baulasterklärung sei.
28 
Die Klägerin hält in Erwiderung hierauf an ihrem bisherigen Vortrag fest. Der öffentlich-rechtliche Vertrag stehe in keinem Zusammenhang mit dem seinerzeit geplanten und genehmigten Bürogebäude. Es hätten lediglich städtebauliche Bedenken gegen zukünftige Nutzungen, nicht aber konkrete rechtliche Hindernisse gegen das Vorhaben selbst ausgeräumt werden sollen. Bei Vertragsabschluss habe auch kein hinreichender städtebaulicher Wille bestanden, städtebauliche Sicherungsmittel auf Zurückstellung, Veränderungssperre zu ergreifen. Der Bauausschuss habe die konkret geplante Büronutzung gerade nicht verhindern wollen. Die Bauleitplanung „T.- Feld“ betreffe ein anderes Baugebiet und sei für den hier betroffenen Bereich in keiner Weise aussagekräftig.
29 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens - 9 K 2278/07 -) sowie der Bauakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der mündlichen Verhandlung und in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen worden.
A.
31 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senat nicht zum Tragen kommt.
32 
Die Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert zunächst nicht daran, dass der Einzelrichter die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, obwohl ihm in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsstreit von der Kammer gar nicht zur Entscheidung hätte übertragen werden dürfen. Der vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall der Befugnisüberschreitung sei der Einzelrichter nicht „Verwaltungsgericht“ i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und die von ihm zugelassene Berufung binde das Berufungsgericht nicht (Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gefolgt (Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821 ff.): Die Bindung an die Zulassung durch Einzelrichter als „Verwaltungsgericht“ (vgl. dazu Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, VBlBW 2005, 60 f.) entfalle nicht deswegen, weil die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn voraussetze, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordere. Diese gegenläufigen Voraussetzungen rechtfertigten nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter in solchen Fällen ausschließen wollen. Denn der Einzelrichter sei an die Bewertung der Kammer im Übertragungsbeschluss, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gebunden. Ebenso wenig sei er zur Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer verpflichtet, wenn er entgegen der Bewertung durch die Kammer oder aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zu der Einschätzung gelange, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweise; vielmehr dürfe er in solchen Fällen im Rahmen seines Ermessens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Rechtsstreit selbst entscheiden und zugleich die Berufung zulassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 4 und im Ergebnis auch Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 2 sowie mit eingehender Begründung auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. Lieferung, § 124 a Rn. 11).
33 
Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat auch für den vorliegend in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen als bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch bei Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist die Kammer gehindert, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Hat sie eine Übertragung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles gleichwohl - wie hier (vgl. den Kammerbeschluss vom 25.10.2005) - vorgenommen, ist der Einzelrichter an diese Rechtsauffassung auch insofern weder gebunden noch ist er zur Rückübertragung an die Kammer verpflichtet.
34 
2. Die Bindung an die Zulassung durch den Einzelrichter entfällt auch nicht deswegen, weil dieser sich auf einen Zulassungsgrund (§ 124 a Abs. 1 VwGO) gestützt hat, der dem Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu Gebot steht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren nach § 124 a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um keinen Fall, in dem das zugelassene Rechtsmittel spezialgesetzlich überhaupt ausgeschlossen oder in dem, wie etwa nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, dessen Zulassung durch das Ausgangsgericht schlechthin nicht vorgesehen ist (gegen die Bindungswirkung in derartigen Konstellationen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rnrn. 11 und 3; a.A. [Bindung auch bei nicht-statthafter Berufung, allerdings nur an die Zulassung] Happ, a.a.O., § 124 a Rn. 5). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner generellen Zulassungsbefugnis nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur“ eine Begründung gewählt, welche die Zulassung durch das Ausgangsgericht nicht trägt. Dieser Fehler liegt auf einer anderen Rechtsebene. Er macht die Zulassung zwar evident fehlerhaft und steht nach seinem Gewicht insofern den Fallgruppen gleich, in denen entweder offensichtlich keiner der Zulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt oder die Zulassung an einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Solcherart evident rechtswidrige, weil fehlerbehaftete oder im Einzelfall offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen eines Rechtsmittels lassen nach einhelliger Auffassung die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber unberührt, wenn das betreffende Rechtsmittel jedenfalls generell statthaft und zulassungsfähig ist. Dies gebietet das Prinzip der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 11, § 132 Rn. 36 sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rn. 13).
B.
35 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - nach Erledigung der Duldung in Nr. 1 wegen Zeitablaufs allein noch streitige - Nutzungsuntersagung in Nr. 2 der Verfügung vom 25.09.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005 zu Recht aufgehoben. Denn die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Beklagte als untere Baurechtsbehörde (§§ 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes... ... als Ladenfläche für den Trikotagen-Einzelhandel der Klägerin dann untersagen, wenn diese Nutzung im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Aufnahme und der Entscheidung des Senats fortlaufend und ununterbrochen sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig war (st. Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. dazu Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 100; siehe auch Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeht, bereits am Tatbestand der Vorschrift. Denn die Nutzung als Ladenfläche für einen Trikotagen-Einzelhandel verstößt jedenfalls nicht gegen materielles Baurecht, sondern war und ist bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob der bestehende Bebauungsplan gültig (dazu 1.) oder ungültig ist (dazu 2.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Trikotagen-Einzelhandel auch formellem Baurecht entspricht, d.h. ob die neue Nutzung im Verhältnis zur Vorgängernutzung (als Büro/Ausstellungshalle bzw. Teppichhandel) baugenehmigungspflichtig oder verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 2 LBO).
37 
1. Die streitige Nutzung als Trikotagen-Einzelhandel entspricht den Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Festsetzung „gemischtes Bauviertel“ im Bebauungsplan Bezirk 2 Nr. 19 der Beklagten in der geänderten Fassung vom 06.05.1960. Der Begriff „gemischtes Bauviertel“ wird nach der - einzigen - Definition in § 7 der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) nach seiner Zweckbestimmung weit, nämlich als „Wohn- und Geschäftsviertel“ umschrieben. Hierunter fallen im Falle der Plangültigkeit mindestens das Nutzungsspektrum eines Mischgebiets nach § 6 BBauG/BauGB, zu dessen allgemein zulässigen Hauptnutzungen von jeher (nicht wesentlich störende) Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gehören (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 BauNVO 1962 - 1990). Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung als gemischtes Bauviertel in alten Bebauungsplänen der Beklagten angesichts der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung als „Wohn- und Geschäftsviertel“ buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube und daher mangels eines rechtlich einwandfreien Abwägungsergebnisses schon bei der Planaufstellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei (vgl. Urteile vom 29.09.1999 - 3 S 1163/99 -, VBlBW 2000, 324 f. und vom 31.01.2001 - 3 S 2586/99 -).
38 
2. Ob dieser Rechtsprechung nach wie vor zu folgen ist oder ob sich die in einem „Geschäftsviertel“ zulässigen gewerblichen Anlagen in abwägungsfreier Weise doch näher eingrenzen lassen (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.1978 - VIII 304/71 -), kann auf sich beruhen. Denn der Trikotagenbetrieb der Klägerin ist auch bei Plannichtigkeit jedenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da er sich - was allein zu erörtern ist - nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Nutzungsrahmens auf dem Milu-Gelände und in dessen maßgeblicher Umgebung hält, zu dem auch Einzelhandelsbetriebe gehören. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert und sie konnte zwischen den Beteiligten - für den gesamten Betriebszeitraum - unstreitig gestellt werden. Auf die Sortimentsstruktur der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (etwa nach Kriterien der Innenstadtschädlichkeit) kommt es nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an. Von dem Ladengeschäft der Klägerin sind auch weder nach seinem Sortiment noch nach seiner bescheidenen Größe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten (zu den insofern strengen Voraussetzungen, für die selbst die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO nicht gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944 ff. sowie Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Ganz abgesehen davon könnte die Nutzungsuntersagung auch aus anderen Gründen nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift ist erst durch das EAG Bau (Gesetz vom 24.06.2004, BGBl. I, 1359) mit Wirkung vom 20.07.2004 - also erst nach Betriebsaufnahme der Klägerin - in Kraft getreten. Zuvor waren die in § 34 Abs. 3 BauGB genannten städtebaulichen „Fernwirkungen“ vom Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, und vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 156). Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle „Fernwirkungen“ in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des „... ...“ auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.
II.
39 
Der mithin materiellen Baurechtmäßigkeit des Trikotagenbetriebs der Klägerin stehen auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der damaligen Eigentümerin, der BHG und der Beklagten vom 22.07.1988 über die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... noch die Nr. ... dieses Vertrags wörtlich nachgebildete Baulast auf diesen Grundstücken entgegen.
40 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Vertrag wirkt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur zwischen den damaligen Vertragsparteien („inter partes“), mithin nur zwischen der BHG und deren Rechtsnachfolgern (Nr. 3 Satz 1). Rechtsnachfolgerin der BHG ist aber nicht die Klägerin, sondern allenfalls die heutige Eigentümerin, die GVV GbR geworden, auch diese aber nur dann, wenn die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft begründet worden ist. Demgegenüber kann die Klägerin schon deswegen nicht Rechtsnachfolgerin geworden sein, weil diese Rechtsnachfolge ersichtlich mit dem Grundstückseigentum verknüpft ist. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der jeweilige Eigentümer der Grundstücke für die Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen auch an den jeweiligen Nutzer haftet (Nr. 3 Satz 3). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die GVV GbR ihre Unterlassenspflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag privatrechtlich an die Klägerin weitergegeben hat. Denn dies stünde in unauflösbarem Widerspruch zum Mietvertrag, der eine von dieser Unterlassenspflicht erfasste Nutzung zulässt.
41 
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.07.1988 - ÖRV - inhaltlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 54 und 56 Abs. 2 LVwVfG standhält. Nach § 56 Abs. 2 LVwVfG kann in Fällen, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 LVwVfG sein könnte. Der Senat bemerkt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch sowohl auf die konkret beantragte Baugenehmigung (Nutzung für Praxen, Verwaltungen und Bürozwecke, vgl. Nr. 2 Satz 2 ÖRV) als auch, wie dargelegt, auf eine Baugenehmigung zur zusätzlichen Nutzung zu Einzelhandelszwecken. Der im Vertrag vereinbarte Nutzungsverzicht auf jegliche Einzelhandelsnutzung hätte der damaligen Eigentümerin und Bauantragstellerin damit wohl nicht als Nebenbestimmung - in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage - zur Baugenehmigung vom 09.08.1988 beigefügt werden dürfen. Auch bei einer Gesamtschau mit der im gleichen Zeitraum erteilten Genehmigung für ein Möbel- und Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dürfte das der BHG im Vertrag vom 22.07.1988 auferlegte Nutzungsverbot für Einzelhandel nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 LVwVfG als Nebenbestimmung schwerlich zu rechtfertigen sein. Denn dieses Vorhaben war im beantragten Umfang genehmigungsfähig (vgl. Nr. 2 des diesbezüglichen - gesonderten - öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22.07.1988). Es fehlt auch an ausreichenden Nachweisen, dass die Zulässigkeit des Einrichtungshauses seinerzeit aus anderen Gründen - etwa zur Gewährleistung ausreichender Erschließung - vom Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in den übrigen Gebäuden abhing. In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auf derartige zwingende vorhabenbedingte Erschließungshindernisse hat sich auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen.
42 
Die Klägerin muss das Nutzungsverbot für Einzelhandel im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.07.1988 auch nicht deswegen gegen sich gelten lassen, weil dieses in eine Baulast nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) „gegossen“ und als solche nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) formgültig in das Baulastenbuch für das Grundstück Flst.-Nr. ... eingetragen ist. Das Institut der Baulast entfaltet - als auf dem jeweiligen Baugrundstück haftende Verpflichtung - allerdings dingliche Wirkung und ist insofern einer Grunddienstbarkeit des BGB vergleichbar. Soweit es zur Durchsetzung der Baulast erforderlich ist, können daher Anordnungen nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen Dritte, etwa - wie hier - gegen die Mieter - gerichtet werden. Denn auch Mieter sind - als Ausübende der baulastwidrigen Nutzung - baupolizeiliche Handlungsstörer, die nach pflichtgemäßem Ermessen neben oder anstelle der Eigentümer in Anspruch genommen werden können (vgl. Nachweise bei Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 33). Vorliegend braucht die Klägerin der Baulast jedoch deswegen nicht Folge zu leisten, weil diese mangels eines baulastfähigen Inhalts von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) nicht mehr gedeckt und daher unwirksam ist. Die - fortbestehende - Eintragung der Baulast in des Baulastenverzeichnis der Beklagten steht dem nicht entgegen, da dieser Eintrag nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.1979, BRS 35 Nr. 164; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
43 
Nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben (Baulasten). Von solchen Baulasten sind die nach § 71 Abs. 2 LBO a.F. (= § 72 Abs. 2 LBO n.F.) ebenfalls ins Baulastenverzeichnis der Gemeinden eintragungsfähigen sog. „Bauvermerke“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Baulasten, die eine freiwillig vom Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung enthalten, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, werden als Bauvermerke Verpflichtungen des Eigentümers mit dem Inhalt und in dem Umfang eingetragen, wie sie sich aus bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder im Einzelfall - etwa durch Verwaltungsakt - begründeten sonstigen Obligationen ergeben (vgl. Sauter, a.a.O., § 72 Rn. 12). Vorliegend ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund einer eigenständigen Erklärung der BHG ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ausdrücklich als Baulast gekennzeichnet (Nr. 6 ÖRV sowie Auszug aus dem Baulastenbuchverzeichnis). Damit ist sie am Maßstab des § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. zu messen. Diese Voraussetzungen scheinen zwar bei unbefangener Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben zu sein (dazu 1.). Sie liegen bei der gebotenen - dem Zweck der Baulast und ihrer kompetenzrechtlichen Ordnung geschuldeten - einschränkenden Auslegung dieses Rechtsinstituts aber gleichwohl nicht vor (dazu 2.).
44 
1. Die streitige Baulast ist hinreichend bestimmt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im betroffenen Gebäude insgesamt auf die Nutzung zu Einzelhandelszwecken i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 und damit auch auf „Läden“ nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 verzichtet wird, wobei die im „Insbesondere“ - Katalog aufgezählten innenstadtschädlichen Betriebstypen nur wegen ihrer besonderen Bedeutung hervorgehoben, nicht aber abschließend gemeint sind. Die Baulast postuliert auch eine konkrete, baugrundstücksbezogene und vom jeweiligen Eigentümer unabhängige Unterlassungspflicht. Diese Pflicht ist auch dem öffentlichen Recht zuzurechnen, da sie sich auf den bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich relevanten Vorgang der „Nutzung“ baulicher Anlagen bezieht (vgl. etwa §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 2, 65 Satz 2 LBO oder §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB sowie §§ 1 und 2 BauNVO). Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von der im Urteil des Senats vom 10.01.2007 (- 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 ff.) streitgegenständlichen Baulast, bei der es um einen Verzicht auf den - der baurechtlichen Nutzung als Rechtsgrund vorgelagerten - privatrechtlichen Rechtsvorgang des Vermietens ging. Schließlich ergab sich der von der BHG übernommene Nutzungsverzicht auf Einzelhandel auch nicht bereits aus den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts. Wie mehrfach dargelegt, waren sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments im Gebäude... ... zulässig und die Baugenehmigung hätte aller Voraussicht nach in diesem Umfang erteilt werden müssen. Auch aus der Gesamtschau mit dem benachbarten Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ließ sich kein zwingendes Verbot für Einzelhandel auf den übrigen Grundstücken ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Einschätzung der GMA (vgl. S. 86 der Standortuntersuchung von 1994) bei dem Möbel-Einrichtungshaus hinsichtlich Sortiment und Flächenbedarf um einen durchaus auch in Randlagen verträglichen Einzelhandelstypus handelte.
45 
2. Eine wie vorstehend isoliert am Wortlaut des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) verhaftete Auslegung greift jedoch zu kurz. Sie wird der bauaufsichtsrechtlichen, dem Regelungssystem der LBO unterworfenen Funktion der Baulast nicht ausreichend gerecht (a.) und berücksichtigt die Abgrenzung zum bundesrechtlich vorgegebenen Städtebaurecht nicht im gebotenen Umfang (b.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Baulast unwirksam (c.).
46 
a) Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24; Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.). Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Baulast, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175.94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Dieser Zusammenhang zwischen des Baulastverpflichtung und einem jedenfalls in absehbarer Zeit in Aussicht genommenen Bauvorhaben (Vorhabenzusammenhang) wird in der Rechtspraxis häufig mit dem wenig präzisen Begriff der „baurechtlichen Bedeutsamkeit“ bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 10.01.2007 sowie Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 14 ff.). Er umschreibt die Anforderungen indessen nicht abschließend. Zusätzlich zu dem Vorhabenzusammenhang muss sich die Baulast auch innerhalb ihres funktionalen Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde halten. Dieser Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 47, 58 und 65 LBO. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass alle ihrer Aufsicht unterliegenden - geplanten wie bestehenden - Bauvorhaben die baurechtlichen und sonst von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Zu diesem der Aufsicht unterliegenden Katalog gehören nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass im Grundssatz zweifellos auch die Erfüllung bauplanungsrechtlicher Anforderungen durch Baulast gesichert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.01.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987, a.a.O.). Maßgebend für den möglichen Inhalt einer Baulast ist nicht, in welchem Fachgesetz die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, auf die sich die Baulast bezieht. Die Baurechtsbehörde darf aber die sich aus ihrer Aufsichtsfunktion ergebende administrative Entscheidungskompetenz nicht überschreiten. Diese beschränkt sich darauf, Bauvorhaben jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen und innerhalb dieses Rahmens mittels Baulast potenzielle tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dabei kann sich bei ungewissen Verhältnissen ein Grundstückseigentümer zwar enger binden, als er einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage - gebunden werden könnte. Die Bauaufsicht erlaubt jedoch keine Übergriffe in den Aufgabenbereich des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers auf Bundes- oder Landesebene. Dessen Vorgaben dürfen durch eine Baulastverpflichtung zwar konkretisiert und gegebenenfalls auch „überschießend“ gesichert, in ihrem inhaltlichen Kern aber nicht ersetzt, ergänzt oder verändert werden.
47 
b) Geht es um Baulasten bauplanungsrechtlichen Inhalts, so sind Inhalt und Grenzen ihrer Baulastfähigkeit ferner mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzabgrenzung zu ermitteln. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht eigenständige Anforderungen an ein Baugrundstück zu stellen. Hierbei dürfen sie aber nicht in die kompetenzrechtliche Zuweisung des Art. 74 Nr. 18 GG an den Bund für das Bodenrecht eingreifen und diese Zuständigkeit unterlaufen. Dies schließt es aus, durch Baulast bauplanungsrechtliche Vorgaben sowohl bezüglich der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben als auch bezüglich bindend vorgeschriebener Verfahrensvorschriften zu verändern. Hierauf hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, NJW 1991, 2783 ff. ; OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824 ff. ). Auch der Senat hat die Grenzen zwischen zulässigen „sichernden“ Baulastverpflichtungen und unerlaubten Eingriffen in die Bauleitplanung bereits im Urteil vom 25.04.1974 (- III 1343/72 -) deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat er eine vom Bebauungsplan abweichenden Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulast für unzulässig erklärt. Der Senat hat ausgeführt, dass in die Bauleitplanung dann unerlaubt eingegriffen wird, wenn die Baulast an die Stelle einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB treten soll, die nach dem Gesetz nur vom kommunalen Satzungsgeber und nur durch Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB in einem rechtlich geordneten Verfahren mit gewährleisteten Mitwirkungsrechten der Öffentlichkeit (vgl. etwa §§ 3 und 4, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB) erlassen werden darf. Diese zwingenden rechtsstaatlichen Verfahrensvorgaben unterlägen auch nicht der Disposition des betroffenen Grundstückseigentümers oder der Baurechtsbehörde. An dieser Rechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung hält der Senat fest. Sie bringt den entscheidenden Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch Baulast die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben zwar gesichert und effektiviert werden kann, dass die Baulast aber kein Mittel ist, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder maßgeblich zu ändern (so zutreffend: OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Dabei braucht es sich nicht um ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu handeln; es genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die jeweilige Norm keinen Raum für abweichende Regelungen durch Baulast lässt (vgl. Sauter a.a.O., § 71 Rn. 21). Die Baulast setzt erst dann ein, wenn der primärrechtlich vorgeschriebene materiell- wie verfahrensrechtliche Rahmen des Bauplanungsrechts erfüllt bzw. ausgefüllt ist; sie kann diesen Rahmen dann konkretisieren und die Vorgaben - durch Beseitigung von Ungewissheiten oder durch Entschärfung von Konflikten - absichern und damit vollzugsfähig machen. Nur auf dieser sekundären Absicherungsebene sind Regelungen des Bauplanungsrechts baulastfähig.
48 
Bezogen auf das Recht der Bauleitplanung bedeutet dies, dass Konflikte, die als Folge eines Bebauungsplans entstehen können, durch Baulast entschärft werden dürfen, um Fehler bei der Abwägung zu vermeiden. Unzulässig ist es jedoch, den materiellen Inhalt bestehender Bebauungspläne zu verändern sowie planungsbedürftige Konfliktlagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „bebauungsplanvertretend“ auf der rein konsensualen Ebene durch ein Netz von Baulastverpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer zu regeln und dabei die gesetzlich vorgegebenen, auf die Bewältigung aller einschlägigen Interessenkonflikte gerichteten Planungsabläufe und die diesen Planungsprozess sichernden Verfahrensbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Inhalt und Grenzen konfliktentschärfender Baulasten im Rahmen eines Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (ggf. durch Baulast gesicherte) private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen im Rahmen der Bauleitplanung an, sofern sie objektiv geeignet sind, Konflikte bezüglich der Verträglichkeit geplanter Nutzungen unterschiedlich Schutzbedürftigkeit auszuräumen (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, ; Beschluss vom 26.05.2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830, <Übernahme einer Baulast, auf einem Grenzgrundstück zwischen Gewerbe- und Wohngebiet des Inhalts, keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe unterzubringen>). Mit dem letztgenannten Urteil wurde ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.02.2004 (- 3 S 2548/02 -, VBlBW 2004, 383 [Ls]) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (- 4 B 216.87 -) nichts Gegenteiliges. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte durch Baulast gesicherte Verzicht eines Bauantragstellers auf bestimmte Einzelhandelssortimente griff nicht in das durch den Bebauungsplan vorgegebene Regelungsgefüge ein, sondern diente ebenfalls der Konfliktbewältigung im Vollzug. Es ging darum, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO genehmigungsfähig zu machen.
49 
c) Ausgehend von diesen Auslegungslegungsmaßstäben ist die im Streit stehende Baulast nicht mehr durch § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. gedeckt; daher hätte die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) der Gemeinde nicht angeordnet werden dürfen. Nach Vorstellung der damaligen Beteiligten war zwar ein Vorhabenzusammenhang mit der Baugenehmigung vom 09.08.1988 gewollt. Jedoch war der funktionale Zusammenhang des Baulastinhalts mit dem bauaufsichtlichen Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde der Beklagten nicht mehr gewahrt. Mit dem Nutzungsverbot für Einzelhandel auf dem Grundstück ... ... und den übrigen Grundstücken des „...“ hat diese ihre administrative Entscheidungsbefugnis überschritten und zugleich zwingendes städtebauliches Primärrecht geändert bzw. umgangen.
50 
Das Nutzungsverbot für Einzelhandel diente, wie oben dargelegt, nicht dazu, das zur Genehmigung gestellte Geschäftsgebäude auf Grundlage des geltenden Rechts genehmigungsfähig zu machen, sondern dazu, um nach damaliger Rechtslage nicht zu bewältigende städtebauliche „Fernwirkungen“ (Versorgungsstörungen im Einzugsbereich sowie Nachteile für zentrale innerstädtische Versorgungsbereiche) zu verhindern. Durch Einsatz eines Systems gleichartiger konsensualer Baulasten sollte „die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, der innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzungen ausschließen würde“ überflüssig gemacht und die entsprechenden gesetzlichen Plansicherungsinstrumente (Zurückstellung, Veränderungssperre nach §§ 14, 15 BauGB) entbehrlich werden (so ausdrücklich die Vorbemerkung zum ÖRV). Es ging mithin darum, losgelöst vom konkreten Bauvorhaben und von der damals aktuellen Rechtslage anstelle des Plangebers präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden, geltendes Städtebaurecht also nicht auf der Sekundärebene abzusichern, sondern auf der Primärebene zu ersetzen. Damit maßten sich die Baulasten eine „bebauungsplanersetzende“ Zielrichtung an, die ihnen kompetenzrechtlich nicht zukommt. Um den städtebaulichen Konflikt zwischen der Art der gewerblichen Nutzung der Gebäude im „...“, und der beabsichtigten Stärkung zentralörtlicher innerstädtischer Versorgungsbereiche zu lösen, hätte es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Dafür sprechen die vielfältigen multilateral ausgerichteten Interessen, die Größe und das Gewicht des Baugebiets sowie dessen Einbettung in das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept der Beklagten. Das von der Beklagten gewählte System einer Addition lediglich bilateral wirkender Baulasten vermochte den Konflikt nicht zu bewältigen. Es verstieß gegen das Planungsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und umging das mit Bebauungsplanverfahren vorgeschriebene Verfahren mehrfacher Öffentlichkeitsbeteiligung. Um Einzelhandel ganz oder teilweise auszuschließen, hätte es bei Nichtigkeit des alten Bebauungsplans der Aufstellung eines neuen - zumindest einfachen - Bebauungsplans mit Nutzungsartfestsetzungen (etwa: Mischgebiet mit Ausschlussregelungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO) bedurft; bei Plangültigkeit hätte der alte Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen. In beiden Fällen hätten der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse über die Aufstellung, über die Offenlage und über die Satzung zu beschließen gehabt (§§ 2 und 3 Abs. 2 sowie § 10 BauGB). Die Beschlüsse hätten öffentlich bekanntgemacht und interessierte Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange hätten beteiligt werden müssen. Betroffene hätten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ferner die Möglichkeit gehabt, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
51 
Auf diese Beteiligungs- und Kontrollrechte konnten weder die an der Baulast Beteiligten (Grundstückseigentümer und Baurechtsbehörde der Beklagten) noch der Gemeinderat der Beklagten verzichten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.04.1974, a.a.O.). Deswegen ist es unerheblich, ob - wofür die Reaktion des Bauausschusses in der Sitzung am 25.02.1988 sprechen könnte -die kommunalen Gremien der Beklagten mit der „bebauungsplanersetzenden“ Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden waren, um - kommunalpolitisch nachvollziehbar - Zeit und Verwaltungsaufwand zu sparen. Entgegen der Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Gemeinderat das erforderliche Bebauungsplanverfahren bis heute ersichtlich nicht eingeleitet. Aus den nachträglich vorgelegten Protokollen ergibt sich lediglich, dass der Gemeinderat über die Ergebnisse des GMA-Gutachtens und über Vorstellungen der Verwaltung zur Entwicklung in der Innenstadt und einigen Stadtteilen unterrichtet worden ist (vgl. Sitzungsprotokolle vom 27.03. und 11.04.1984 sowie vom 01.02., 26.02. und 28.02.1985). Ein Bebauungsplanverfahren wurde lediglich von einer Fraktion angeregt (Prot. vom 26.02.1985), aber nicht weiter verfolgt. Auch der Bauausschuss des Gemeinderats hat von einem Bebauungsplanverfahren für das hier maßgebliche Gebiet Abstand genommen, nachdem ihm in der Sitzung vom 25.02.1988 von der Verwaltung - ersichtlich mit Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - mitgeteilt worden war, man habe „eine Schranke eingebaut, dass auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ und man sich hierin „mit dem Bauherrn einig“ sei (Prot. vom 25.02.1988). Darauf, ob ein Bebauungsplan für das an anderer Stelle gelegene Gebiet „Tammer Feld“ aufgestellt worden ist - solches wurde nach den vorliegenden Unterlagen allerdings wohl nur erwogen (Prot. vom 01.02.1985) - kommt es nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 02. September 2009
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der mündlichen Verhandlung und in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beteiligten angesprochen worden.
A.
31 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO auch an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senat nicht zum Tragen kommt.
32 
Die Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert zunächst nicht daran, dass der Einzelrichter die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, obwohl ihm in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsstreit von der Kammer gar nicht zur Entscheidung hätte übertragen werden dürfen. Der vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung, in einem solchen Fall der Befugnisüberschreitung sei der Einzelrichter nicht „Verwaltungsgericht“ i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und die von ihm zugelassene Berufung binde das Berufungsgericht nicht (Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gefolgt (Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821 ff.): Die Bindung an die Zulassung durch Einzelrichter als „Verwaltungsgericht“ (vgl. dazu Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, VBlBW 2005, 60 f.) entfalle nicht deswegen, weil die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn voraussetze, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordere. Diese gegenläufigen Voraussetzungen rechtfertigten nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter in solchen Fällen ausschließen wollen. Denn der Einzelrichter sei an die Bewertung der Kammer im Übertragungsbeschluss, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht gebunden. Ebenso wenig sei er zur Rückübertragung des Rechtsstreits an die Kammer verpflichtet, wenn er entgegen der Bewertung durch die Kammer oder aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zu der Einschätzung gelange, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweise; vielmehr dürfe er in solchen Fällen im Rahmen seines Ermessens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO über den Rechtsstreit selbst entscheiden und zugleich die Berufung zulassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 4 und im Ergebnis auch Happ, in: Eyermann u.a., VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rn. 2 sowie mit eingehender Begründung auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. Lieferung, § 124 a Rn. 11).
33 
Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der Senat auch für den vorliegend in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an. Die Rechtslage ist insofern nicht anders zu beurteilen als bei der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch bei Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist die Kammer gehindert, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Hat sie eine Übertragung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles gleichwohl - wie hier (vgl. den Kammerbeschluss vom 25.10.2005) - vorgenommen, ist der Einzelrichter an diese Rechtsauffassung auch insofern weder gebunden noch ist er zur Rückübertragung an die Kammer verpflichtet.
34 
2. Die Bindung an die Zulassung durch den Einzelrichter entfällt auch nicht deswegen, weil dieser sich auf einen Zulassungsgrund (§ 124 a Abs. 1 VwGO) gestützt hat, der dem Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu Gebot steht, sondern dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren nach § 124 a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um keinen Fall, in dem das zugelassene Rechtsmittel spezialgesetzlich überhaupt ausgeschlossen oder in dem, wie etwa nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, dessen Zulassung durch das Ausgangsgericht schlechthin nicht vorgesehen ist (gegen die Bindungswirkung in derartigen Konstellationen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rnrn. 11 und 3; a.A. [Bindung auch bei nicht-statthafter Berufung, allerdings nur an die Zulassung] Happ, a.a.O., § 124 a Rn. 5). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner generellen Zulassungsbefugnis nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur“ eine Begründung gewählt, welche die Zulassung durch das Ausgangsgericht nicht trägt. Dieser Fehler liegt auf einer anderen Rechtsebene. Er macht die Zulassung zwar evident fehlerhaft und steht nach seinem Gewicht insofern den Fallgruppen gleich, in denen entweder offensichtlich keiner der Zulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt oder die Zulassung an einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Solcherart evident rechtswidrige, weil fehlerbehaftete oder im Einzelfall offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen eines Rechtsmittels lassen nach einhelliger Auffassung die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber unberührt, wenn das betreffende Rechtsmittel jedenfalls generell statthaft und zulassungsfähig ist. Dies gebietet das Prinzip der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 11, § 132 Rn. 36 sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 a Rn. 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rn. 13).
B.
35 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - nach Erledigung der Duldung in Nr. 1 wegen Zeitablaufs allein noch streitige - Nutzungsuntersagung in Nr. 2 der Verfügung vom 25.09.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2005 zu Recht aufgehoben. Denn die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
36 
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Beklagte als untere Baurechtsbehörde (§§ 48 Abs. 1 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes... ... als Ladenfläche für den Trikotagen-Einzelhandel der Klägerin dann untersagen, wenn diese Nutzung im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Aufnahme und der Entscheidung des Senats fortlaufend und ununterbrochen sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig war (st. Rspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. dazu Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 100; siehe auch Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es fehlt, wovon zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeht, bereits am Tatbestand der Vorschrift. Denn die Nutzung als Ladenfläche für einen Trikotagen-Einzelhandel verstößt jedenfalls nicht gegen materielles Baurecht, sondern war und ist bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob der bestehende Bebauungsplan gültig (dazu 1.) oder ungültig ist (dazu 2.). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Trikotagen-Einzelhandel auch formellem Baurecht entspricht, d.h. ob die neue Nutzung im Verhältnis zur Vorgängernutzung (als Büro/Ausstellungshalle bzw. Teppichhandel) baugenehmigungspflichtig oder verfahrensfrei ist (§ 50 Abs. 2 LBO).
37 
1. Die streitige Nutzung als Trikotagen-Einzelhandel entspricht den Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Festsetzung „gemischtes Bauviertel“ im Bebauungsplan Bezirk 2 Nr. 19 der Beklagten in der geänderten Fassung vom 06.05.1960. Der Begriff „gemischtes Bauviertel“ wird nach der - einzigen - Definition in § 7 der Ortsbausatzung der Beklagten (OBS) nach seiner Zweckbestimmung weit, nämlich als „Wohn- und Geschäftsviertel“ umschrieben. Hierunter fallen im Falle der Plangültigkeit mindestens das Nutzungsspektrum eines Mischgebiets nach § 6 BBauG/BauGB, zu dessen allgemein zulässigen Hauptnutzungen von jeher (nicht wesentlich störende) Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gehören (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 BauNVO 1962 - 1990). Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung als gemischtes Bauviertel in alten Bebauungsplänen der Beklagten angesichts der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung als „Wohn- und Geschäftsviertel“ buchstäblich jede Art der baulichen Nutzung von reiner Wohnbebauung bis zum emissionsträchtigen Industriebetrieb erlaube und daher mangels eines rechtlich einwandfreien Abwägungsergebnisses schon bei der Planaufstellung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 nicht wirksam übergeleitet worden sei (vgl. Urteile vom 29.09.1999 - 3 S 1163/99 -, VBlBW 2000, 324 f. und vom 31.01.2001 - 3 S 2586/99 -).
38 
2. Ob dieser Rechtsprechung nach wie vor zu folgen ist oder ob sich die in einem „Geschäftsviertel“ zulässigen gewerblichen Anlagen in abwägungsfreier Weise doch näher eingrenzen lassen (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.1978 - VIII 304/71 -), kann auf sich beruhen. Denn der Trikotagenbetrieb der Klägerin ist auch bei Plannichtigkeit jedenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da er sich - was allein zu erörtern ist - nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Nutzungsrahmens auf dem Milu-Gelände und in dessen maßgeblicher Umgebung hält, zu dem auch Einzelhandelsbetriebe gehören. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert und sie konnte zwischen den Beteiligten - für den gesamten Betriebszeitraum - unstreitig gestellt werden. Auf die Sortimentsstruktur der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe (etwa nach Kriterien der Innenstadtschädlichkeit) kommt es nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an. Von dem Ladengeschäft der Klägerin sind auch weder nach seinem Sortiment noch nach seiner bescheidenen Größe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten (zu den insofern strengen Voraussetzungen, für die selbst die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO nicht gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944 ff. sowie Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Ganz abgesehen davon könnte die Nutzungsuntersagung auch aus anderen Gründen nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützt werden. Denn diese Vorschrift ist erst durch das EAG Bau (Gesetz vom 24.06.2004, BGBl. I, 1359) mit Wirkung vom 20.07.2004 - also erst nach Betriebsaufnahme der Klägerin - in Kraft getreten. Zuvor waren die in § 34 Abs. 3 BauGB genannten städtebaulichen „Fernwirkungen“ vom Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, und vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11, § 34 BauGB, Nr. 156). Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle „Fernwirkungen“ in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des „... ...“ auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.
II.
39 
Der mithin materiellen Baurechtmäßigkeit des Trikotagenbetriebs der Klägerin stehen auch weder der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der damaligen Eigentümerin, der BHG und der Beklagten vom 22.07.1988 über die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... noch die Nr. ... dieses Vertrags wörtlich nachgebildete Baulast auf diesen Grundstücken entgegen.
40 
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Ausschluss aller - insbesondere innenstadtschädlicher - Einzelhandelsbetriebe kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn der Vertrag wirkt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur zwischen den damaligen Vertragsparteien („inter partes“), mithin nur zwischen der BHG und deren Rechtsnachfolgern (Nr. 3 Satz 1). Rechtsnachfolgerin der BHG ist aber nicht die Klägerin, sondern allenfalls die heutige Eigentümerin, die GVV GbR geworden, auch diese aber nur dann, wenn die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft begründet worden ist. Demgegenüber kann die Klägerin schon deswegen nicht Rechtsnachfolgerin geworden sein, weil diese Rechtsnachfolge ersichtlich mit dem Grundstückseigentum verknüpft ist. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der jeweilige Eigentümer der Grundstücke für die Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen auch an den jeweiligen Nutzer haftet (Nr. 3 Satz 3). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die GVV GbR ihre Unterlassenspflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag privatrechtlich an die Klägerin weitergegeben hat. Denn dies stünde in unauflösbarem Widerspruch zum Mietvertrag, der eine von dieser Unterlassenspflicht erfasste Nutzung zulässt.
41 
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 22.07.1988 - ÖRV - inhaltlich einer Überprüfung am Maßstab der §§ 54 und 56 Abs. 2 LVwVfG standhält. Nach § 56 Abs. 2 LVwVfG kann in Fällen, in denen auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 LVwVfG sein könnte. Der Senat bemerkt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Klägerin hatte seinerzeit einen Anspruch sowohl auf die konkret beantragte Baugenehmigung (Nutzung für Praxen, Verwaltungen und Bürozwecke, vgl. Nr. 2 Satz 2 ÖRV) als auch, wie dargelegt, auf eine Baugenehmigung zur zusätzlichen Nutzung zu Einzelhandelszwecken. Der im Vertrag vereinbarte Nutzungsverzicht auf jegliche Einzelhandelsnutzung hätte der damaligen Eigentümerin und Bauantragstellerin damit wohl nicht als Nebenbestimmung - in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage - zur Baugenehmigung vom 09.08.1988 beigefügt werden dürfen. Auch bei einer Gesamtschau mit der im gleichen Zeitraum erteilten Genehmigung für ein Möbel- und Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dürfte das der BHG im Vertrag vom 22.07.1988 auferlegte Nutzungsverbot für Einzelhandel nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 LVwVfG als Nebenbestimmung schwerlich zu rechtfertigen sein. Denn dieses Vorhaben war im beantragten Umfang genehmigungsfähig (vgl. Nr. 2 des diesbezüglichen - gesonderten - öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22.07.1988). Es fehlt auch an ausreichenden Nachweisen, dass die Zulässigkeit des Einrichtungshauses seinerzeit aus anderen Gründen - etwa zur Gewährleistung ausreichender Erschließung - vom Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in den übrigen Gebäuden abhing. In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auf derartige zwingende vorhabenbedingte Erschließungshindernisse hat sich auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen.
42 
Die Klägerin muss das Nutzungsverbot für Einzelhandel im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.07.1988 auch nicht deswegen gegen sich gelten lassen, weil dieses in eine Baulast nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) „gegossen“ und als solche nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) formgültig in das Baulastenbuch für das Grundstück Flst.-Nr. ... eingetragen ist. Das Institut der Baulast entfaltet - als auf dem jeweiligen Baugrundstück haftende Verpflichtung - allerdings dingliche Wirkung und ist insofern einer Grunddienstbarkeit des BGB vergleichbar. Soweit es zur Durchsetzung der Baulast erforderlich ist, können daher Anordnungen nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen Dritte, etwa - wie hier - gegen die Mieter - gerichtet werden. Denn auch Mieter sind - als Ausübende der baulastwidrigen Nutzung - baupolizeiliche Handlungsstörer, die nach pflichtgemäßem Ermessen neben oder anstelle der Eigentümer in Anspruch genommen werden können (vgl. Nachweise bei Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 33). Vorliegend braucht die Klägerin der Baulast jedoch deswegen nicht Folge zu leisten, weil diese mangels eines baulastfähigen Inhalts von der Ermächtigungsgrundlage des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) nicht mehr gedeckt und daher unwirksam ist. Die - fortbestehende - Eintragung der Baulast in des Baulastenverzeichnis der Beklagten steht dem nicht entgegen, da dieser Eintrag nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.1979, BRS 35 Nr. 164; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
43 
Nach § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ergeben (Baulasten). Von solchen Baulasten sind die nach § 71 Abs. 2 LBO a.F. (= § 72 Abs. 2 LBO n.F.) ebenfalls ins Baulastenverzeichnis der Gemeinden eintragungsfähigen sog. „Bauvermerke“ zu unterscheiden. Im Gegensatz zu Baulasten, die eine freiwillig vom Grundstückseigentümer übernommene Verpflichtung enthalten, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, werden als Bauvermerke Verpflichtungen des Eigentümers mit dem Inhalt und in dem Umfang eingetragen, wie sie sich aus bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder im Einzelfall - etwa durch Verwaltungsakt - begründeten sonstigen Obligationen ergeben (vgl. Sauter, a.a.O., § 72 Rn. 12). Vorliegend ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund einer eigenständigen Erklärung der BHG ins Baulastenverzeichnis eingetragen und ausdrücklich als Baulast gekennzeichnet (Nr. 6 ÖRV sowie Auszug aus dem Baulastenbuchverzeichnis). Damit ist sie am Maßstab des § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. zu messen. Diese Voraussetzungen scheinen zwar bei unbefangener Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben zu sein (dazu 1.). Sie liegen bei der gebotenen - dem Zweck der Baulast und ihrer kompetenzrechtlichen Ordnung geschuldeten - einschränkenden Auslegung dieses Rechtsinstituts aber gleichwohl nicht vor (dazu 2.).
44 
1. Die streitige Baulast ist hinreichend bestimmt. Sie ist dahin zu verstehen, dass im betroffenen Gebäude insgesamt auf die Nutzung zu Einzelhandelszwecken i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 und damit auch auf „Läden“ nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 verzichtet wird, wobei die im „Insbesondere“ - Katalog aufgezählten innenstadtschädlichen Betriebstypen nur wegen ihrer besonderen Bedeutung hervorgehoben, nicht aber abschließend gemeint sind. Die Baulast postuliert auch eine konkrete, baugrundstücksbezogene und vom jeweiligen Eigentümer unabhängige Unterlassungspflicht. Diese Pflicht ist auch dem öffentlichen Recht zuzurechnen, da sie sich auf den bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich relevanten Vorgang der „Nutzung“ baulicher Anlagen bezieht (vgl. etwa §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 2, 65 Satz 2 LBO oder §§ 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB sowie §§ 1 und 2 BauNVO). Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von der im Urteil des Senats vom 10.01.2007 (- 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225 ff.) streitgegenständlichen Baulast, bei der es um einen Verzicht auf den - der baurechtlichen Nutzung als Rechtsgrund vorgelagerten - privatrechtlichen Rechtsvorgang des Vermietens ging. Schließlich ergab sich der von der BHG übernommene Nutzungsverzicht auf Einzelhandel auch nicht bereits aus den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts. Wie mehrfach dargelegt, waren sowohl nach dem Bebauungsplan als auch nach § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments im Gebäude... ... zulässig und die Baugenehmigung hätte aller Voraussicht nach in diesem Umfang erteilt werden müssen. Auch aus der Gesamtschau mit dem benachbarten Einrichtungshaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ließ sich kein zwingendes Verbot für Einzelhandel auf den übrigen Grundstücken ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Einschätzung der GMA (vgl. S. 86 der Standortuntersuchung von 1994) bei dem Möbel-Einrichtungshaus hinsichtlich Sortiment und Flächenbedarf um einen durchaus auch in Randlagen verträglichen Einzelhandelstypus handelte.
45 
2. Eine wie vorstehend isoliert am Wortlaut des § 70 Abs. 1 LBO a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) verhaftete Auslegung greift jedoch zu kurz. Sie wird der bauaufsichtsrechtlichen, dem Regelungssystem der LBO unterworfenen Funktion der Baulast nicht ausreichend gerecht (a.) und berücksichtigt die Abgrenzung zum bundesrechtlich vorgegebenen Städtebaurecht nicht im gebotenen Umfang (b.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Baulast unwirksam (c.).
46 
a) Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Mit ihr sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten; insofern greift die Baulast unmittelbar in das für die Zulassung eines Vorhabens bestimmende Regelungsgefüge ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34.90 -, BauR 1991, 62 und Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17, BauordnungsR Nr. 24; Urteil des Senats vom 10.01.2007, a.a.O.). Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Baulast, unabhängig vom Baugeschehen grundstücksbezogenen Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche dingliche Wirkung zu verleihen, gewissermaßen im Sinne einer generellen öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175.94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.). Dieser Zusammenhang zwischen des Baulastverpflichtung und einem jedenfalls in absehbarer Zeit in Aussicht genommenen Bauvorhaben (Vorhabenzusammenhang) wird in der Rechtspraxis häufig mit dem wenig präzisen Begriff der „baurechtlichen Bedeutsamkeit“ bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 10.01.2007 sowie Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 14 ff.). Er umschreibt die Anforderungen indessen nicht abschließend. Zusätzlich zu dem Vorhabenzusammenhang muss sich die Baulast auch innerhalb ihres funktionalen Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde halten. Dieser Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 47, 58 und 65 LBO. Danach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass alle ihrer Aufsicht unterliegenden - geplanten wie bestehenden - Bauvorhaben die baurechtlichen und sonst von ihr zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Zu diesem der Aufsicht unterliegenden Katalog gehören nicht nur bauordnungsrechtliche, sondern auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, so dass im Grundssatz zweifellos auch die Erfüllung bauplanungsrechtlicher Anforderungen durch Baulast gesichert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10.01.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987, a.a.O.). Maßgebend für den möglichen Inhalt einer Baulast ist nicht, in welchem Fachgesetz die öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, auf die sich die Baulast bezieht. Die Baurechtsbehörde darf aber die sich aus ihrer Aufsichtsfunktion ergebende administrative Entscheidungskompetenz nicht überschreiten. Diese beschränkt sich darauf, Bauvorhaben jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen und innerhalb dieses Rahmens mittels Baulast potenzielle tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auszuräumen. Dabei kann sich bei ungewissen Verhältnissen ein Grundstückseigentümer zwar enger binden, als er einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage - gebunden werden könnte. Die Bauaufsicht erlaubt jedoch keine Übergriffe in den Aufgabenbereich des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers auf Bundes- oder Landesebene. Dessen Vorgaben dürfen durch eine Baulastverpflichtung zwar konkretisiert und gegebenenfalls auch „überschießend“ gesichert, in ihrem inhaltlichen Kern aber nicht ersetzt, ergänzt oder verändert werden.
47 
b) Geht es um Baulasten bauplanungsrechtlichen Inhalts, so sind Inhalt und Grenzen ihrer Baulastfähigkeit ferner mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzabgrenzung zu ermitteln. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht eigenständige Anforderungen an ein Baugrundstück zu stellen. Hierbei dürfen sie aber nicht in die kompetenzrechtliche Zuweisung des Art. 74 Nr. 18 GG an den Bund für das Bodenrecht eingreifen und diese Zuständigkeit unterlaufen. Dies schließt es aus, durch Baulast bauplanungsrechtliche Vorgaben sowohl bezüglich der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben als auch bezüglich bindend vorgeschriebener Verfahrensvorschriften zu verändern. Hierauf hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach hingewiesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - 4 C 51.87 -, NJW 1991, 2783 ff. ; OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824 ff. ). Auch der Senat hat die Grenzen zwischen zulässigen „sichernden“ Baulastverpflichtungen und unerlaubten Eingriffen in die Bauleitplanung bereits im Urteil vom 25.04.1974 (- III 1343/72 -) deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat er eine vom Bebauungsplan abweichenden Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulast für unzulässig erklärt. Der Senat hat ausgeführt, dass in die Bauleitplanung dann unerlaubt eingegriffen wird, wenn die Baulast an die Stelle einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB treten soll, die nach dem Gesetz nur vom kommunalen Satzungsgeber und nur durch Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB in einem rechtlich geordneten Verfahren mit gewährleisteten Mitwirkungsrechten der Öffentlichkeit (vgl. etwa §§ 3 und 4, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB) erlassen werden darf. Diese zwingenden rechtsstaatlichen Verfahrensvorgaben unterlägen auch nicht der Disposition des betroffenen Grundstückseigentümers oder der Baurechtsbehörde. An dieser Rechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung hält der Senat fest. Sie bringt den entscheidenden Grundgedanken zum Ausdruck, dass durch Baulast die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorgaben zwar gesichert und effektiviert werden kann, dass die Baulast aber kein Mittel ist, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder maßgeblich zu ändern (so zutreffend: OVG Nieders., Urteil vom 31.03.1995, a.a.O., m.w.N.). Dabei braucht es sich nicht um ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu handeln; es genügt, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass die jeweilige Norm keinen Raum für abweichende Regelungen durch Baulast lässt (vgl. Sauter a.a.O., § 71 Rn. 21). Die Baulast setzt erst dann ein, wenn der primärrechtlich vorgeschriebene materiell- wie verfahrensrechtliche Rahmen des Bauplanungsrechts erfüllt bzw. ausgefüllt ist; sie kann diesen Rahmen dann konkretisieren und die Vorgaben - durch Beseitigung von Ungewissheiten oder durch Entschärfung von Konflikten - absichern und damit vollzugsfähig machen. Nur auf dieser sekundären Absicherungsebene sind Regelungen des Bauplanungsrechts baulastfähig.
48 
Bezogen auf das Recht der Bauleitplanung bedeutet dies, dass Konflikte, die als Folge eines Bebauungsplans entstehen können, durch Baulast entschärft werden dürfen, um Fehler bei der Abwägung zu vermeiden. Unzulässig ist es jedoch, den materiellen Inhalt bestehender Bebauungspläne zu verändern sowie planungsbedürftige Konfliktlagen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) „bebauungsplanvertretend“ auf der rein konsensualen Ebene durch ein Netz von Baulastverpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer zu regeln und dabei die gesetzlich vorgegebenen, auf die Bewältigung aller einschlägigen Interessenkonflikte gerichteten Planungsabläufe und die diesen Planungsprozess sichernden Verfahrensbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu umgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Inhalt und Grenzen konfliktentschärfender Baulasten im Rahmen eines Bebauungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (ggf. durch Baulast gesicherte) private Vereinbarungen und Verzichtserklärungen im Rahmen der Bauleitplanung an, sofern sie objektiv geeignet sind, Konflikte bezüglich der Verträglichkeit geplanter Nutzungen unterschiedlich Schutzbedürftigkeit auszuräumen (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, ; Beschluss vom 26.05.2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830, <Übernahme einer Baulast, auf einem Grenzgrundstück zwischen Gewerbe- und Wohngebiet des Inhalts, keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe unterzubringen>). Mit dem letztgenannten Urteil wurde ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.02.2004 (- 3 S 2548/02 -, VBlBW 2004, 383 [Ls]) bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (- 4 B 216.87 -) nichts Gegenteiliges. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte durch Baulast gesicherte Verzicht eines Bauantragstellers auf bestimmte Einzelhandelssortimente griff nicht in das durch den Bebauungsplan vorgegebene Regelungsgefüge ein, sondern diente ebenfalls der Konfliktbewältigung im Vollzug. Es ging darum, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit nach dem Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO genehmigungsfähig zu machen.
49 
c) Ausgehend von diesen Auslegungslegungsmaßstäben ist die im Streit stehende Baulast nicht mehr durch § 70 Abs. 1 LBO a.F./§ 71 Abs. 1 LBO n.F. gedeckt; daher hätte die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 71 Abs. 1 LBO a.F. (= § 72 Abs. 1 LBO n.F.) der Gemeinde nicht angeordnet werden dürfen. Nach Vorstellung der damaligen Beteiligten war zwar ein Vorhabenzusammenhang mit der Baugenehmigung vom 09.08.1988 gewollt. Jedoch war der funktionale Zusammenhang des Baulastinhalts mit dem bauaufsichtlichen Aufgabenbereich der Baurechtsbehörde der Beklagten nicht mehr gewahrt. Mit dem Nutzungsverbot für Einzelhandel auf dem Grundstück ... ... und den übrigen Grundstücken des „...“ hat diese ihre administrative Entscheidungsbefugnis überschritten und zugleich zwingendes städtebauliches Primärrecht geändert bzw. umgangen.
50 
Das Nutzungsverbot für Einzelhandel diente, wie oben dargelegt, nicht dazu, das zur Genehmigung gestellte Geschäftsgebäude auf Grundlage des geltenden Rechts genehmigungsfähig zu machen, sondern dazu, um nach damaliger Rechtslage nicht zu bewältigende städtebauliche „Fernwirkungen“ (Versorgungsstörungen im Einzugsbereich sowie Nachteile für zentrale innerstädtische Versorgungsbereiche) zu verhindern. Durch Einsatz eines Systems gleichartiger konsensualer Baulasten sollte „die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, der innenstadtschädliche Einzelhandelsnutzungen ausschließen würde“ überflüssig gemacht und die entsprechenden gesetzlichen Plansicherungsinstrumente (Zurückstellung, Veränderungssperre nach §§ 14, 15 BauGB) entbehrlich werden (so ausdrücklich die Vorbemerkung zum ÖRV). Es ging mithin darum, losgelöst vom konkreten Bauvorhaben und von der damals aktuellen Rechtslage anstelle des Plangebers präventiv rechtsgestaltend tätig zu werden, geltendes Städtebaurecht also nicht auf der Sekundärebene abzusichern, sondern auf der Primärebene zu ersetzen. Damit maßten sich die Baulasten eine „bebauungsplanersetzende“ Zielrichtung an, die ihnen kompetenzrechtlich nicht zukommt. Um den städtebaulichen Konflikt zwischen der Art der gewerblichen Nutzung der Gebäude im „...“, und der beabsichtigten Stärkung zentralörtlicher innerstädtischer Versorgungsbereiche zu lösen, hätte es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eines Bebauungsplans bedurft. Dafür sprechen die vielfältigen multilateral ausgerichteten Interessen, die Größe und das Gewicht des Baugebiets sowie dessen Einbettung in das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept der Beklagten. Das von der Beklagten gewählte System einer Addition lediglich bilateral wirkender Baulasten vermochte den Konflikt nicht zu bewältigen. Es verstieß gegen das Planungsgebot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und umging das mit Bebauungsplanverfahren vorgeschriebene Verfahren mehrfacher Öffentlichkeitsbeteiligung. Um Einzelhandel ganz oder teilweise auszuschließen, hätte es bei Nichtigkeit des alten Bebauungsplans der Aufstellung eines neuen - zumindest einfachen - Bebauungsplans mit Nutzungsartfestsetzungen (etwa: Mischgebiet mit Ausschlussregelungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO) bedurft; bei Plangültigkeit hätte der alte Bebauungsplan entsprechend geändert werden müssen. In beiden Fällen hätten der Gemeinderat bzw. die zuständigen Ausschüsse über die Aufstellung, über die Offenlage und über die Satzung zu beschließen gehabt (§§ 2 und 3 Abs. 2 sowie § 10 BauGB). Die Beschlüsse hätten öffentlich bekanntgemacht und interessierte Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange hätten beteiligt werden müssen. Betroffene hätten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ferner die Möglichkeit gehabt, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
51 
Auf diese Beteiligungs- und Kontrollrechte konnten weder die an der Baulast Beteiligten (Grundstückseigentümer und Baurechtsbehörde der Beklagten) noch der Gemeinderat der Beklagten verzichten (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.04.1974, a.a.O.). Deswegen ist es unerheblich, ob - wofür die Reaktion des Bauausschusses in der Sitzung am 25.02.1988 sprechen könnte -die kommunalen Gremien der Beklagten mit der „bebauungsplanersetzenden“ Vorgehensweise der Verwaltung einverstanden waren, um - kommunalpolitisch nachvollziehbar - Zeit und Verwaltungsaufwand zu sparen. Entgegen der Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Gemeinderat das erforderliche Bebauungsplanverfahren bis heute ersichtlich nicht eingeleitet. Aus den nachträglich vorgelegten Protokollen ergibt sich lediglich, dass der Gemeinderat über die Ergebnisse des GMA-Gutachtens und über Vorstellungen der Verwaltung zur Entwicklung in der Innenstadt und einigen Stadtteilen unterrichtet worden ist (vgl. Sitzungsprotokolle vom 27.03. und 11.04.1984 sowie vom 01.02., 26.02. und 28.02.1985). Ein Bebauungsplanverfahren wurde lediglich von einer Fraktion angeregt (Prot. vom 26.02.1985), aber nicht weiter verfolgt. Auch der Bauausschuss des Gemeinderats hat von einem Bebauungsplanverfahren für das hier maßgebliche Gebiet Abstand genommen, nachdem ihm in der Sitzung vom 25.02.1988 von der Verwaltung - ersichtlich mit Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - mitgeteilt worden war, man habe „eine Schranke eingebaut, dass auch ohne Änderung des Bebauungsplans eine innenstadtschädliche Nutzung unzulässig“ und man sich hierin „mit dem Bauherrn einig“ sei (Prot. vom 25.02.1988). Darauf, ob ein Bebauungsplan für das an anderer Stelle gelegene Gebiet „Tammer Feld“ aufgestellt worden ist - solches wurde nach den vorliegenden Unterlagen allerdings wohl nur erwogen (Prot. vom 01.02.1985) - kommt es nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 02. September 2009
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die ihrem früheren Mitglied Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf die folgenden Rechnungen zu erteilen:

Datum

Rechnungs-Nummer

Betrag

22.4.1998

132/980389

1.401,12 EUR

10.6.1998

132/980672

1.540,44 EUR

8.7.1998

132/980845

664,15 EUR

24.8.1998

132/981078

582,09 EUR

11.9.1998

132/981223

1.037,45 EUR

14.10.1998

132/981348

895,71 EUR

21.10.1998

132/981387

660,28 EUR

2.11.1998

132/981638

809,07 EUR

7.12.1998

132/981704

575,43 EUR

7.1.1999

132/990054

463,27 EUR

10.6.1999

132/990901

463,27 EUR

24.6.1999

132/990903

690,77 EUR

29.7.1999

132/991086

1.038,03 EUR

18.8.1999

132/991294

1.098,70 EUR

9.9.1999

132/991459

1.267,99 EUR

30.9.1999

132/991497

1.110,44 EUR

21.10.1999

132/991609

1.029,00 EUR

11.11.1999

132/991801

1.232,66 EUR

24.11.1999

132/991802

1.086,59 EUR

22.12.1999

132/992020

302,96 EUR

20.1.2000

132/992210

913,96 EUR

16.2.2000

132/992328

978,00 EUR

6.4.2000

132/992553

546,78 EUR

11.5.2000

132/992709

930,17 EUR

6.6.2000

132/992811

879,15 EUR

14.6.2000

132/992838

979,39 EUR

20.7.2000

132/993058

658,98 EUR

17.8.2000

132/993058

243,97 EUR

12.9.2000

132/993242

508,93 EUR

9.10.2000

132/993383

503,59 EUR

2.11.2000

132/993501

630,91 EUR

5.12.2000

132/993614

562,25 EUR

21.2.2001

132/010179

659,42 EUR

21.2.2001

132/010180

630,50 EUR

13.3.2001

132/010304

407,67 EUR

17.5.2001

132/010547

870,58 EUR

17.5.2001

132/010548

1.290,39 EUR

8.8.2001

132/011025

998,36 EUR

5.9.2001

132/011026

941,61 EUR

30.10.2001

132/011242

937,12 EUR

30.10.2001

132/011243

1.110,90 EUR

5.12.2001

132/011427

369,09 EUR

7.2.2002

132/020154

445,65 EUR

17.4.2002

132/020404

71,95 EUR

17.4.2002

132/020405

1.326,61 EUR

4.6.2002

132/020543

1.171,98 EUR

20.6.2002

132/020669

443,11 EUR

26.11.2002

132/021287

1.075,64 EUR

17.4.2002

132/020405

1.326,61 EUR

16.12.2002

132/021372

1.387,44 EUR

16.12.2002

132/021373

565,31 EUR

20.1.2003

132/030099

409,97 EUR

20.1.2003

132/030100

107,27 EUR

25.2.2003

132/030282

373,55 EUR

19.5.2003

132/030572

297,02 EUR

15.7.2003

132/030792

549,36 EUR

15.7.2003

132/030793

973,39 EUR

14.8.2003

132/030929

455,34 EUR

24.9.2003

132/031133

405,22 EUR

3.12.2003

132/031440

325,44 EUR

15.12.2003

132/031509

703,04 EUR

22.1.2004

132/040128

462,08 EUR

10.2.2004

132/040220

935,12 EUR

16.3.2004

132/040370

1.304,71 EUR.

Bezüglich des Klageantrags 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Auskunft über von der Beklagten geleistete Erstattungen auf von ihm gestellte Rechnungen für die ärztliche Behandlung eines Mitglieds der Beklagten.
Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 5.6.2001, die vom Kläger gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung der Beklagten von der Erstattung auszuschließen. Mit Beschluss vom 24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten diese Entscheidung. Auf die Klage einer von dem Ausschluss betroffenen Patientin hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.5.2010 (13 S 2825/09) den Ausschluss mit der Begründung auf, die Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Postbeamtenkrankenkasse durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regele, stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage für die in § 49 Abs. 5 der Satzung getroffene Regelung dar.
Der von dem Kläger behandelte XXX war bis zu seinem Tod am 19.3.2004 Mitglied der Beklagten. Für die verschiedenen in der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004 erfolgten Behandlungen stellte der Kläger Herrn XXX insgesamt 50.593,43 EUR in Rechnung. Der Erbe von Herrn XXX trat mit Vereinbarung vom 18./28.1.2005 seine "Ansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag mit der Postbeamtenkasse" in Höhe des 30-%igen Kassenanteils zuzüglich des 70-%igen Beihilfeanteils hinsichtlich der in der Vereinbarung im Einzelnen näher bezeichneten Rechnungen an den Kläger ab.
Mit Schreiben vom 21.1.2009 beantragte der Kläger Einsicht in die Herrn XXX betreffenden Akten. In ihrer Antwort vom 9.2.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG auf die ein anhängiges Verfahren betreffenden Akten beschränke, und bat den Kläger deshalb, seinen Antrag durch genauere Bezeichnung der anhängigen Verfahren zu konkretisieren.
Der Kläger hat am 9.7.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die von ihm näher bezeichneten Rechnungen zu erteilen, und die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die nicht beschiedenen Leistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils 30 % "Grundversicherungsanteile" auf die erstattungsfähigen Liquidationen einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags zu erstatten. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Alleinerbe von Herrn XXX habe seine Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten. § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten lasse eine solche Abtretung ausdrücklich zu. Die Beklagte habe die bei ihr eingereichten Erstattungsanträge nicht innerhalb von drei Monaten beschieden. Für den von ihm gestellten Antrag auf Einsicht in die Herrn XXX betreffenden Akten gelte das Gleiche. Die Klage sei daher gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der geltend gemachte Anspruch gründe sich auf die fehlende Dokumentation der Leistungsbescheide bzw. Leistungsanträge in der Zeit ab Beginn des Boykotts seiner Praxis im Jahre 1999.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht die Verletzung von eigenen subjektiven Rechten geltend machen könne. Bei den Ansprüchen auf Kassenleistungen handele es sich um höchstpersönliche Rechte, die der Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen könne. Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Zustehende Erstattungsansprüche im Sinne dieser Regelung seien aber nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch auf Akteneinsicht noch Erstattungsansprüche habe. Die in dem Antrag des Klägers genannten Daten könnten keinem Erstattungsvorgang zugeordnet werden. Sollten Erstattungsansprüche tatsächlich bestehen, seien diese zudem verjährt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.1.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die in seinem Antrag bezeichneten Rechnungen. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus den an den Kläger abgetretenen Erstattungsansprüchen, da die Abtretung dieser Ansprüche gegen das Abtretungsverbot in § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung der Beklagten verstoße und daher unwirksam sei. Nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Bei den an den Kläger abgetretenen Ansprüchen handele es sich aber nicht um zustehende Erstattungsansprüche im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung. Zustehend im Sinne dieser Regelung seien nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Die Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 26a Abs. 2, 25 c Abs. 1 BAPostG und sei nicht zu beanstanden. Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den §§ 1, 7 IFG. Bei den von ihm begehrten Auskünften handele es sich um Informationen über besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG. Solche Daten dürften nur übermittelt werden, wenn der betroffene Dritte ausdrücklich eingewilligt habe. An dieser Einwilligung fehle es. Sie könne insbesondere nicht in der nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung unwirksamen Abtretung der Leistungsansprüche durch Herrn XXX gesehen werden. Da ein Auskunftsanspruch des Klägers somit nicht bestehe und die Erstattungsansprüche nicht wirksam abgetreten seien, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 9.8.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, die allgemeine Ermächtigung in § 26c Abs. 1 BAPostG stelle keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher die Abtretung der Ansprüche auf Erstattung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen werde. § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten verstoße zudem gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, was unter einem "zustehenden" Anspruch zu verstehen sei. Die Bestimmung verstoße ferner gegen sämtliche zivilrechtliche Grundsätze der Forderungsabtretung. Der Beklagten sei es unabhängig davon versagt, sich auf ein etwaiges Abtretungsverbot zu berufen, da sie damit ihren rechtswidrigen Boykott seiner Praxis fortsetze und ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes beeinträchtige.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf die folgenden Rechnungen zu erteilen,
11 
Datum
Rechnungs-Nummer
Betrag
22.4.1998
 132/980389
1.401,12 EUR
10.6.1998
 132/980672
1.540,44 EUR
8.7.1998
 132/980845
664,15 EUR
24.8.1998
 132/981078
582,09 EUR
11.9.1998
 132/981223
1.037,45 EUR
14.10.1998
 132/981348
895,71 EUR
21.10.1998
 132/981387
660,28 EUR
2.11.1998
 132/981638
809,07 EUR
7.12.1998
 132/981704
575,43 EUR
7.1.1999
 132/990054
463,27 EUR
10.6.1999
 132/990901
463,27 EUR
24.6.1999
 132/990903
690,77 EUR
29.7.1999
 132/991086
1.038,03 EUR
18.8.1999
 132/991294
1.098,70 EUR
9.9.1999
 132/991459
1.267,99 EUR
30.9.1999
 132/991497
1.110,44 EUR
21.10.1999
 132/991609
1.029,00 EUR
11.11.1999
 132/991801
1.232,66 EUR
24.11.1999
 132/991802
1.086,59 EUR
22.12.1999
 132/992020
302,96 EUR
20.1.2000
 132/992210
913,96 EUR
16.2.2000
 132/992328
978,00 EUR
6.4.2000
 132/992553
546,78 EUR
11.5.2000
 132/992709
930,17 EUR
6.6.2000
 132/992811
879,15 EUR
14.6.2000
 132/992838
979,39 EUR
20.7.2000
 132/993058
658,98 EUR
17.8.2000
 132/993058
243,97 EUR
12.9.2000
 132/993242
508,93 EUR
9.10.2000
 132/993383
503,59 EUR
2.11.2000
 132/993501
630,91 EUR
5.12.2000
 132/993614
562,25 EUR
21.2.2001
 132/010179
659,42 EUR
21.2.2001
 132/010180
630,50 EUR
13.3.2001
 132/010304
407,67 EUR
17.5.2001
 132/010547
870,58 EUR
17.5.2001
 132/010548
1.290,39 EUR
8.8.2001
 132/011025
998,36 EUR
5.9.2001
 132/011026
941,61 EUR
30.10.2001
 132/011242
937,12 EUR
30.10.2001
 132/011243
1.110,90 EUR
5.12.2001
 132/011427
369,09 EUR
7.2.2002
 132/020154
445,65 EUR
17.4.2002
 132/020404
471,95 EUR
17.4.2002
 132/020405
1.326,61 EUR
4.6.2002
 132/020543
1.171,98 EUR
20.6.2002
 132/020669
443,11 EUR
26.11.2002
 132/021287
1.075,64 EUR
17.4.2002
 132/020405
1.326,61 EUR
16.12.2002
 132/021372
1.387,44 EUR
16.12.2002
 132/021373
565,31 EUR
20.1.2003
 132/030099
409,97 EUR
20.1.2003
 132/030100
107,27 EUR
25.2.2003
 132/030282
373,55 EUR
19.5.2003
 132/030572
297,02 EUR
15.7.2003
 132/030792
549,36 EUR
15.7.2003
 132/030793
973,39 EUR
14.8.2003
 132/030929
455,34 EUR
24.9.2003
 132/031133
405,22 EUR
3.12.2003
 132/031440
325,44 EUR
15.12.2003
 132/031509
703,04 EUR
22.1.2004
 132/040128
462,08 EUR
10.2.2004
 132/040220
935,12 EUR
16.3.2004
 132/040370
1.304,71 EUR
12 
und die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bezüglich des Klagantrags 2 an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Sie verwahre sich gegen die Unterstellung, dass von einem ihrer Mitglieder gestellte Anträge nicht beschieden worden seien. Es sei ihr im Übrigen nicht zumutbar, dem Kläger lediglich an Hand des Namens eines Mitglieds und der Versicherungsnummer Auskunft zu gewähren. Die vom Kläger begehrte Auskunft beinhalte die Zuordnung bestimmter Rechnungen zu vermuteten Erstattungsvorgängen. Eine solche Zuordnung sei durch eine allein personenbezogene Suche lediglich mit Hilfe von Rechnungsangaben nicht möglich, da sie ihre Akten nicht mitglieder-, sondern antragsbezogen führe. Um die genannten Rechnungen einem Verfahren zuzuordnen, bedürfe es der zusätzlichen Angabe des Antragsdatums und der Leistungsabrechnungsnummer. Darüber- hinaus sei festzustellen, dass etwaige Erstattungsansprüche gemäß § 77 Abs. 3 ihrer Satzung verjährt seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf die in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt (unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem Stufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II).
18 
I. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung der Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3).
19 
1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor begründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen.
20 
Über die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die Satzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX geltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche Regelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit geltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit ausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der Tods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr auch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann dahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig angesehen werden müsste.
21 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche unvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit mit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v. 23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen derartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der Beklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in § 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur dazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die Vererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die in der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser Ermächtigung nicht gedeckt.
22 
2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.
23 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene Abtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in der Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung enthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung), die eine solche Regelung noch nicht kannte.
24 
Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche Ansprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche allgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und konkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger gelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn in dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck, den die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen erfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen Aufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen solchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden (vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur Abtretung des Beihilfeanspruchs).
25 
§ 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, grundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem Zugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch ihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen, in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 - NJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die Zweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten unterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche durch den sogenannten Anlassgläubiger.
26 
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach verpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
27 
a) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei der Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein sollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen Erstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche weiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der Beklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der anderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr befindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten Erstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese die vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann die begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem Kläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm überlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen "durchzuforsten". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden.
28 
b) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger abgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
29 
Nach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der Satzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem Antrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden Aufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte sind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass spätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist, sofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist.
30 
Nach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des Antrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht dies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten Erstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten gefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von der Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob und in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
31 
II. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das Verfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.
32 
1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem Antrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer solchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und - durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf der zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt. v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren Nachweisen).
33 
Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben Herrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten Ausführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an ihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat, und zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt sich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif.
34 
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage "die Weichen falsch gestellt hat" (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt. v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v. 29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben ist.
35 
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
39 
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend berechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem höheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die nach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der Anspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu bewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf die in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt (unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem Stufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II).
18 
I. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung der Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3).
19 
1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor begründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen.
20 
Über die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die Satzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX geltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche Regelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit geltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit ausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der Tods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr auch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann dahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig angesehen werden müsste.
21 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche unvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit mit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v. 23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen derartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der Beklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in § 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur dazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die Vererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die in der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser Ermächtigung nicht gedeckt.
22 
2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.
23 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene Abtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in der Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung enthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung), die eine solche Regelung noch nicht kannte.
24 
Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche Ansprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche allgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und konkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger gelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn in dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck, den die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen erfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen Aufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen solchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden (vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur Abtretung des Beihilfeanspruchs).
25 
§ 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, grundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem Zugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch ihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen, in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 - NJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die Zweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten unterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche durch den sogenannten Anlassgläubiger.
26 
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach verpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
27 
a) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei der Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein sollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen Erstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche weiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der Beklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der anderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr befindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten Erstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese die vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann die begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem Kläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm überlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen "durchzuforsten". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden.
28 
b) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger abgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
29 
Nach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der Satzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem Antrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden Aufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte sind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass spätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist, sofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist.
30 
Nach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des Antrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht dies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten Erstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten gefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von der Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob und in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
31 
II. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das Verfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.
32 
1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem Antrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer solchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und - durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf der zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt. v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren Nachweisen).
33 
Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben Herrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten Ausführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an ihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat, und zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt sich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif.
34 
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage "die Weichen falsch gestellt hat" (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt. v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v. 29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben ist.
35 
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
39 
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend berechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem höheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die nach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der Anspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu bewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihr Zimmer im Studentenwohnheim.

2

Die Klägerin ist seit Dezember 2006 als Rundfunkteilnehmerin (jetzt: Beitragsschuldnerin) gemeldet (Teilnehmernummer: ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war sie mit einem Radio gemeldet. Von Januar 2007 bis einschließlich September 2011 war sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto ist bis 31. Dezember 2012 ausgeglichen.

3

Die Klägerin bewohnt seit dem ... unter der Anschrift ... ein Zimmer in einem Studentenwohnheim des ... In dem Mietvertrag heißt es u.a.: „§ 1 (1) [Die Klägerin] mietet vom... an zum vorübergehenden Gebrauch und zu dem besonderen Zweck des Studiums an einer Hochschule in Hamburg im ... das Einzelzimmer Nr. …. Das Zimmer ist möbliert. (2) Der Mieter ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume und die Gemeinschaftseinrichtung zu benutzen. (3) Je ein Zimmer-, Postkasten-, Haustür- und Küchenschrankschlüssel werden gegen Hinterlegung eines Schlüsselpfandes (€ 60,00) ausgegeben. § 2 (1) Das Mietverhältnis wird für die Dauer eines Semesters abgeschlossen. Es beginnt mit dem in § 1 bezeichneten Tag und endet jeweils am nachfolgenden 31. März oder Sept. (Semesterschluss). (2) Das Mietverhältnis wird in der Regel, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht des Vermieters besteht, stillschweigend siebenmal um je ein Semester verlängert. (3) Legt der Mieter/die Mieterin auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 2 (2) keinen Wert, so ist er/sie verpflichtet, sechs Wochen vor Semesterschluss schriftlich zu kündigen. (…) § 6 Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer auch in Abwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten. Die vom Vermieter eingebauten Schlösser dürfen nicht durch andere ersetzt werden.“ Ausweislich der gleichlautenden Schreiben des ... vom 19. und vom 25. November 2013 stellt sich die Wohnsituation wie folgt dar: „In unseren Wohnheimen haben die Studierenden ein Zimmer auf einem Flur, auf dem zwischen 8 und 14 Personen je ein Zimmer bewohnen. Die Flurbewohner teilen sich eine Gemeinschaftsküche sowie gemeinsame Sanitäreinrichtungen (1 – 3 Duschen sowie 2 – 4 Toiletten pro Flur). Die Sanitäranlagen befinden sich in einem Raum (Duschen und WCs zusammen) oder zwei Räumen (Duschen und WCs getrennt). Eine Geschlechtertrennung innerhalb der Waschräume findet nicht statt. Kochgelegenheiten in den Zimmern sind nicht vorhanden und aus Brandschutzgründen auch nicht erlaubt. Jeder Bewohner hat zwar einen eigenen Schlüssel für das Zimmer, die Heimleitung und der Hausmeister verfügen aber über einen Generalschlüssel. Es werden regelmäßig Kontrollen auf Einhaltung der bei Einzug unterschriebenen Hausordnung durchgeführt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgen Abmahnungen und ggf. sogar Kündigungen. Auch fristlose Kündigungen sind bei schweren Verstößen bereits erfolgt.“

4

Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für das erste Quartal 2013 auf.

5

Mit Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

6

Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 bat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie in einem Wohnheim lebe und es Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Studentenwerk bzw. der Wohnheimleitung zur Klärung etwaiger „Zahlungsmodalitäten“ gebe, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

7

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 teilte der Beklagte mit, dass er das Schreiben als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 werte. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung sei eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde, einen eigenen Eingang habe und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden könne. Zimmer in Studentenwohnheimen würden als Wohnung gelten. Demnach sei für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag zu zahlen. Diese Regelung gelte dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgingen – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügten. Seien die Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähnelten, sei jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gelte dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt seien, zu der nur die Bewohner der WG einen Schlüssel hätten. Zur weiteren Prüfung des Widerspruchs bat der Beklagte um Erläuterung, um welche Wohnform es sich im Falle der Klägerin handele, und für den Fall, dass sie nicht über eine beitragspflichtige Wohnung verfüge, um eine entsprechende Bestätigung der Wohnheimleitung.

8

In einem auf den 19. bzw. 25. November 2013 datierten, gleichlautenden Schreiben an den Beklagten erläuterte der ... die Wohnverhältnisse in den Wohnheimen des Trägers und wies darauf hin, dass aus seiner Sicht ein „Mangel an Privatsphäre“ in den Räumlichkeiten gegeben sei wie er für Gemeinschaftsanlagen und Kasernen aus Sicht des Beklagten im Kontext anderer rundfunkbeitragsrechtlicher Vorgänge als typisch angesehen werde. Der Befreiungstatbestand, den der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Gemeinschaftsunterkünfte in § 3 Abs. 2 vorsehe, sei daher erfüllt. Auch unabhängig hiervon könne ein einzelnes Zimmer in einem Wohnheim nicht als Wohnung angesehen werden. Für den Wohnungsbegriff sei nach der Begründung des Staatsvertrags auf „vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts“ zurückzugreifen. Mit Blick auf das Mietrecht gelte insoweit, dass eine Wohnung sowohl eine Kochgelegenheit als auch eine Toilette haben müsse. Dass jedes einzelne Zimmer in den Studentenwohnheimen des ... eine Wohnung darstelle, sei daher nicht nachvollziehbar.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Bei dem Zimmer der Klägerin im Wohnheim handele es sich um eine beitragspflichtige Wohnung. Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV und Unterkünften in Wohnheimen sei gemeinsam, dass sie in der Regel einen einfachen Standard hätten und durch die gemeinschaftliche Nutzung von sanitären Anlagen und Kochgelegenheiten gekennzeichnet seien. Eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV sei darüber hinaus durch einen besonderen Mangel an Privatsphäre charakterisiert. Es bestehe eine besonders enge Beziehung zwischen der untergebrachten Person und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Dem Träger stünden weitreichende Kontrollbefugnisse und die Möglichkeit von Sanktionen bei Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen zu. Bewohner von Raumeinheiten in Wohnheimen unterlägen derartigen Betretungsrechten und Kontrollen nicht. Sie nutzten zwar Kochmöglichkeiten und ggf. sanitäre Einrichtungen gemeinsam, eine Einschränkung ihrer Privatsphäre erfolge jedoch nicht. Diese Raumeinheiten seien grundsätzlich auf selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtet.

10

Am 16. Januar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt das Vorbringen des ... im Schreiben vom 19. bzw. 25. November 2013 und führt ergänzend aus, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner anderer Gemeinschaftsanlagen wie etwa Alterswohnheime. Zumindest müsse sie so behandelt werden wie die Mitglieder privater Wohngemeinschaften, die lediglich einen Beitrag zu zahlen hätten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft nur dann nicht als Wohnung zu qualifizieren sei, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorlägen: Eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung (1), eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung (2), ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte (3), eine gemeinschaftliche Nutzung z. B. von Küchen und sanitären Einrichtungen (4), die Zuweisung der Zimmer durch die jeweilige Einrichtung und die jederzeitige Verlegung der untergebrachten Personen in andere Raumeinheiten (5) und die Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger (6). Diese Voraussetzungen seien im Falle des Zimmers der Klägerin nicht erfüllt. Bewohner von Unterkünften in Wohnheimen wiesen weder eine besonders enge Beziehung zu dem Träger der jeweiligen Einrichtung auf, noch erfolge eine Einschränkung ihrer Privatsphäre durch den Einrichtungsträger. Die von der Klägerin geschilderten Überprüfungen im Rahmen der Einhaltung der Hausordnung seien keine mit den Betretungsrechten und Kontrollen der Träger von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV vergleichbaren Einschränkungen.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

18

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

19

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).

20

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Die Klägerin ist auch Inhaberin einer Wohnung i. S. v. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Das Zimmer der Klägerin im Studentenwohnheim erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV (hierzu unter a.). Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, wonach Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig (hierzu unter b.).

21

a. Das Zimmer der Klägerin ist eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das von der Klägerin bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der Wohnheimzimmer. Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Der Wohnheimflur stellt auch keine eigene in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheit dar und verfügt – anders als üblicherweise eine Wohngemeinschaft – weder über einen gemeinsamen Briefkasten noch über eine gemeinsame Türklingel.

22

Für die Frage der Rundfunkbeitragspflicht ist – anders als von der Klägerin angenommen – auch nicht ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist (s. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers zu der entsprechenden Vorschrift, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach als Inhaber [einer Wohnung] jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt ersichtlich auf die Frage der Inhaberschaft und stellt diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung auf, die der Beweiserleichterung gilt (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 15). § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Melde- und Mietrechts auszulegen ist. Auch der in der Gesetzesbegründung zu § 3 RBStV zu findende Verweis auf die vorhandenen Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts, auf den die Klägerin Bezug nimmt, betrifft lediglich die Inhaberschaft einer Wohnung: Danach „[kann] auch das Innehaben einer Wohnung (…) – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mit Hilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Eine Auslegung des Wohnungsbegriffes anhand des Miet- und Melderechts würde im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ein klares Begriffsverständnis zu schaffen, zuwiderlaufen.

23

b. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist nicht einschlägig. Nach § 3 Abs. 2 RBStV gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Dazu zählen u. a. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate. Das Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnt, ist nicht als Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren.

24

aa. Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).

25

Gleichwohl handelt es sich bei den genannten Raumeinheiten – Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate – lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend ist. Auch im Hinblick auf die negativ genannten Studenten- und Schwesternwohnheime wird angesichts der unterschiedlichen Wohnformen in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es „zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s.o.)“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15), wobei über den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV hinaus keinerlei Abgrenzungskriterien genannt werden.

26

Aus den ausdrücklich aufgezählten Beispielen kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher akzentuiert werden kann. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Dementsprechend weisen „Gemeinschaftsunterkünfte“ folgende – auch vom Beklagten genannte – Merkmale auf: Eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger. Dass für die Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „nicht privaten“ Raumeinheiten und damit Merkmale wie das Ausmaß und die Form der Bindung zwischen Bewohnern und Träger der Einrichtung sowie die Ausprägung der Privatsphäre entscheidend sind, folgt auch aus dem Zweck des Ausnahmetatbestandes. Denn die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten aus dem Wohnungsbegriff ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).

27

bb. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnhaft ist, nicht um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Zwar weist das Studentenwohnheim namentlich mit der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen auch Merkmale auf, die die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielsfälle einer „Gemeinschaftsunterkunft“ prägen. Gleichwohl wird das Wohnverhältnis in der ganz überwiegenden Anzahl nicht von den oben genannten Merkmalen geprägt: Die Beziehung zwischen dem Träger der Einrichtung sowie den Studierenden geht nicht über ein mietrechtliches Verhältnis hinaus. Ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnis, wie es zwischen Soldaten und ihrem Dienstherrn, zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger sowie Asylbewerbern und den Trägern der Unterkünfte gibt, liegt nicht vor. Weitergehende Verpflichtungen, die über die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten hinausgehen, bestehen sowohl für die Studierenden als auch für den Träger des Wohnheims nicht. Die Zuordnung der Zimmer erfolgt nicht durch einseitige Weisung, sondern ergibt sich – wie auf dem normalen Mietmarkt – aufgrund von Angebot und Nachfrage. Hat der Studierende über ein Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen, ist es dem Träger verwehrt, den Bewohnern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre ist ebenfalls nicht gegeben. Sicherlich führt die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre. Gleichwohl wird die Privatsphäre in der hier maßgeblichen Raumeinheit Zimmer nicht stärker eingeschränkt als dies auch bei anderen Mietverhältnissen der Fall sein kann. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Kontrollen durch die Heimleitung zur Sicherstellung der Hausordnung mögen zwar im Einzelfall als eine Störung der Privatsphäre wahrgenommen werden. Diese Kontrollen gehen jedoch in der zugelassenen Art und Weise nicht über das hinaus, was auch einem Vermieter einer Wohnung außerhalb eines Studentenwohnheims gestattet wäre. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters betreten. Das Zimmer darf auch in Abwesenheit des Mieters betreten werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt; die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten (§ 6 des Mietvertrages). Anders als in den vom Gesetzgeber genannten Gemeinschaftsunterkünften wurzelt die Kontrollbefugnis zudem allein in der mietrechtlichen Verbindung. Auch die vorgesehenen „Sanktionsmöglichkeiten“ – Kündigungsrechte bei der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei der nachhaltigen Störung des Heimfriedens, sowie bei der Nichtentrichtung der Miete – gehen über die in einem Mietvertrag typischerweise vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverletzungen nicht hinaus.

28

2. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.).

29

Insbesondere führt die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für ein Zimmer im Studentenwohnheim – in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

30

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

31

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner in Alterswohnheimen, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Auch bei Alterswohnheimen wird es im Einzelfall auf die genaue Ausgestaltung ankommen, ob eine Gemeinschaftsunterkunft vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist.

32

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass für die Inhaber von Zimmern in Studentenwohnheimen – jedenfalls in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – ein Rundfunkbeitrag anfällt, während dies für die Inhaber einer der in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten nicht der Fall ist. Diese Ungleichbehandlung ist aufgrund der unterschiedlichen Merkmale, die diese Raumeinheiten prägen, gerechtfertigt. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten sind anders als die Wohnsituation der Klägerin davon geprägt, dass diese entweder einen in der Regel kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt (z. B. Hotel- und Gästezimmer) betreffen oder es sich um Unterbringungsformen handelt, in denen nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die gesetzgeberische Entscheidung, solche Raumeinheiten in Betriebsstätten, in denen nicht das von einem hohen Maß an Privatsphäre geprägte, auf gewisse Dauer angelegte „Wohnen“ im Vordergrund steht, als „nicht privat“ zu qualifizieren und damit aus dem Begriff der „Wohnung“ herauszunehmen, ist nicht zu beanstanden.

33

Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil bei Wohngemeinschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitbewohner ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt, wie dies auch bei sämtlichen Zimmern in dem Wohnheim der Klägerin der Fall ist. Der Gesetzgeber durfte das Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) wählen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.). Als Ausfluss dieses Modells ist die Gleichbehandlung von Wohngemeinschaften unabhängig von der Anzahl ihrer Mitbewohner und dem einzelnen Bewohner eines Zimmers in dem Studentenwohnheim der Klägerin als folgerichtig und damit als sachgerecht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunk-abgabe ist nicht zu bewerten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in Studentenwohnheimen der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung einen Rundfunkbeitrag nicht wohnungs-, d. h. zimmerbezogen, sondern auch von der „Flurgemeinschaft“ erheben könnte. Jedenfalls im Rahmen des derzeitigen Modells ist eine solche Abgabenerhebung nicht möglich, da die „Flurgemeinschaft“ wie bereits ausgeführt keine eigene Wohnung bzw. Wohngemeinschaft darstellt. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Einwand, dass die Bewohner in Studentenwohnheimen häufig finanziell bedürftig seien, ist der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV genannten Befreiungsmöglichkeiten, wonach namentlich u. a. die Empfänger von Bundesausbildungsförderung von der Beitragspflicht befreit sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV), begegnet.

34

3. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, Rn. 68 f.).

II.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

III.

37

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. März 2015 - 3 K 4451/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Die Klägerin ist seit 1997 mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Die anfallenden Rundfunkgebühren bezahlte sie bis Ende 2012 regelmäßig. Im Juni 2012 informierte der Beklagte die Klägerin über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Seit dem 01.01.2013 leistete die Klägerin keine Zahlungen mehr.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 in Höhe von 107,88 EUR zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 115,88 EUR fest. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags sei verfassungswidrig.
Mit weiterem Bescheid vom 01.02.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 nebst Säumniszuschlag in Höhe von ebenfalls insgesamt 115,88 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin mit derselben Begründung ebenfalls Widerspruch ein.
Da die Klägerin auch in der Folgezeit keine Zahlungen erbrachte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2014 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Januar bis März 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 EUR fest. Schließlich setzte der Beklagte durch Bescheid vom 04.07.2014 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von April bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt ebenfalls 61,94 EUR fest. Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die vorgenannten Rundfunkbeitragsbescheide durch Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 - zur Post gegeben am 08.09.2014 - zurück.
Die Klägerin hat am 10.10.2014 Klage erhoben und zu deren Begründung ausgeführt: Es gebe keine wirksame gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, die rechtlich unzutreffend als „Beitrag“ bezeichnet werde. Ebenso sei das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Schließlich sei sie in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung werde auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2014 und 21.01.2015 sowie 04.03.2015 verwiesen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit des Säumniszuschlags verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2015 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Rundfunkbeiträge der Klägerin für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 seien mit den angefochten Bescheiden vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 sowie vom 04.07.2014 nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Die Rundfunkbeiträge seien in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem die Klägerin sie nicht mit ihrer Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung der Säumniszuschläge auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge jeweils rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in ihrem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihr am 23.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.04.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 26.05.2015, dem Dienstag nach Pfingsten, wie folgt begründet: Die Klägerin sei in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das baden-württembergische Landeszustimmungsgesetz zum RBStV verstoße gegen das Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG). Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Beitrages und sei nicht mehr deutlich von einer Steuer zu unterscheiden. Eine Wohnung gehöre zur existenziellen Grundlage eines jeden Menschen und dürfe finanzverfassungsrechtlich nicht zum Anknüpfungspunkt für eine Abgabe bestimmt werden. Die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe könne auch als „Einwohnerabgabe“ oder „Menschseinsabgabe“ bezeichnet werden. Da alle hier wohnenden Menschen beitragspflichtig seien, gebe es keine Nicht-Beitragspflichtigen mehr. Die Verbeitragung aller aufgrund der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe sei verfassungswidrig, weil nicht alle in einer spezifischen Beziehung zum Rundfunk stünden. Verfassungsrechtliches Erfordernis für einen Beitrag sei der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Ein konkretes Gegenleistungsverhältnis liege nicht vor. Das bloße Wohnen in einer Wohnung und das bloße Innehaben einer Betriebsstätte sei kein konkretes Gegenleistungsverhältnis. Bei einer objektbezogenen Beitragserhebung mit den Objekten der Wohnung und der Betriebsstätte müsse auch der Sondervorteil objektbezogen definiert werden. Der Gebrauchswert einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte werde nicht dadurch gesteigert, dass in ihnen die Rundfunksignale empfangen werden können. Die Zahlungspflicht im privaten Bereich sei auch unverhältnismäßig, weil man die Zahlungspflicht nur durch eine Aufgabe des Wohnens in Deutschland vermeiden könne. Daher sei der aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Der RBStV würde nur dann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, wenn er eine Widerlegungsmöglichkeit enthalte. Der Gesamtheit der Wohnbevölkerung und der Betriebsstätteninhaber könne nicht unterstellt werden kann, dass sie Rundfunksignale empfange. Dieses sei unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich. Es bestehe kein Erfordernis dafür, der Allgemeinheit eine Rundfunknutzung zu unterstellen. Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil der abgabenrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit missachtet worden sei und eine unzulässige Typisierung vorliege, nämlich eine Unterstellung der Rundfunknutzung bei allen Wohnenden, ohne dass es eine Möglichkeit der Widerlegung bzw. Befreiung gebe. Ferner sei das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da die Klägerin vom Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs abgehalten werde, indem ihr zunächst kein anfechtbarer Verwaltungsakt erteilt würde und sie dessen Erteilung erst dadurch veranlassen müsse, dass sie die Abgabe nicht zahle, wobei dann die Nichtzahlung mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,- EUR sanktioniert werde. Neben einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sei die Sache auch dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW vorzulegen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.2015 - 3 K 4451/14 - zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die Berufung ist zulässig.
16 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
20 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall der Klägerin vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Klägerin ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Die Klägerin hat eine derartige Befreiung auch nicht (mehr) beansprucht. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
21 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
22 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
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Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von der Klägerin erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
24 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin erhoben wird.
25 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
26 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
27 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
28 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
29 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
30 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
31 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
32 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
33 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
34 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
35 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
36 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
37 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
38 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
39 
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1963, 1 BvL 11/61 u.a. - juris Rn. 60; Beschluss vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57 u.a. - juris; Beschluss vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 - juris Rn. 27) geltend gemachten Bedenken zur Zulässigkeit und Grenzen einer belastenden Typisierung vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen ist in keiner der vorgenannten Entscheidungen eine quantitative Grenzziehung für eine belastende Typisierung enthalten, etwa in Gestalt der Angabe einer einzuhaltenden prozentualen Grenze für von der Typisierung in zulässiger Weise mit erfasste atypische Fälle. Hiervon unbesehen ist auch die von der Klägerin für die Atypik in Bezug genommene Referenz des Vorhandenseins und der Verbreitung von Rundfunkgeräten im vorliegenden Zusammenhang nicht die (unmittelbar) relevante Größe, sondern vielmehr - mit Blick auf den abzugeltenden Vorteil (s. dazu bereits oben) - das Vorhandensein und die Verbreitung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in den als Anknüpfungspunkt der Beitragserhebung im privaten Bereich gewählten Raumeinheiten (Wohnungen). Hinsichtlich dessen ist weder von der Klägerin (substantiiert) dargetan noch ersichtlich, dass es eine mehr als nur geringfügige Zahl von Wohnungen gibt, in denen nicht mittels Rundfunkgeräten Rundfunk empfangen werden kann. Ungeachtet des Vorliegens einer solchen Atypik in relevantem Umfang, wie z.B. einer Wohnung in einem Funkloch, würde eine solche Atypik zumindest die Grenzen zulässiger belastender Typisierung dann nicht überschreiten, wenn - wofür Einiges spricht - dies mittels der Annahme eines entsprechend § 4 Abs. 6 RBStV anzunehmenden Härtefalls rechtlich abbild- und kompensierbar wäre.
40 
b) Sonstige Verstöße, insbesondere gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
41 
Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, um überhaupt eine gerichtliche Überprüfung der ihr auferlegten Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen, zunächst einen Bescheid gegen sich ergehen lassen muss, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden. Ebenso ist es zutreffend, dass der Erlass eines solchen Bescheids auch regelmäßig mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR einhergeht. Gleichwohl bestehen jedenfalls im Falle der Klägerin keine Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Denn sie hat sich die Erteilung eines Bescheides nicht „erkaufen“ müssen, wie der Klägervertreter geltend macht. Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung ihrer Rundfunkbeitragspflicht verlangt, sondern stattdessen die fälligen Zahlungen ohne weitere Angabe von Gründen nicht geleistet. Damit war die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils nicht etwa die Folge der Schaffung der Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht, sondern Folge der schlichten Nichtzahlung der fälligen Rundfunkbeiträge.
42 
Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56 u.a. - juris Rn. 25; Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 - juris Rn. 44; Beschluss vom 28.02.1973 - 2 BvR 19/70 - juris Rn. 75) u.a. mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz, die Normenklarheit und die Vorhersehbarkeit der Belastung geltend gemacht, dass der Gesetzgeber den abzugeltenden Vorteil, den spezifischen Bezug des jeweils verwandten Anknüpfungskriteriums des Beitrags zum abzugeltenden Vorteil sowie die Höhe des Beitrags in ein und demselben Normtext selbst niederzulegen habe. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen kann die Klägerin mit den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen auch nicht dartun, dass unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 GG nicht auch eine Bestimmbarkeit ausreichend ist. Diese liegt hier in Zusammenschau der staatsvertraglichen Normengruppe von Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ersichtlich vor.
43 
c) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Verfassung des Landes-Baden-Württemberg (LV BW) und/oder Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Frage.
44 
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW entscheidet der Staatsgerichtshof über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt hat. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
45 
Legt man diese Maßstäbe an, kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW und/oder Art. 100 Abs. 1 GG unter Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Wie ausgeführt, sieht der Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen als verfassungsgemäß an.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 03. März 2016
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 355,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
15 
Die Berufung ist zulässig.
16 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Klägerin übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
17 
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013, 01.02.2014, 01.06.2014 und 04.07.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
20 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall der Klägerin vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Klägerin ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Die Klägerin hat eine derartige Befreiung auch nicht (mehr) beansprucht. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
21 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
22 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
23 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von der Klägerin erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
24 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin erhoben wird.
25 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
26 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
27 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
28 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
29 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
30 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
31 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
32 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
33 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
34 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
35 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
36 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
37 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).
38 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
39 
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1963, 1 BvL 11/61 u.a. - juris Rn. 60; Beschluss vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57 u.a. - juris; Beschluss vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64 - juris Rn. 27) geltend gemachten Bedenken zur Zulässigkeit und Grenzen einer belastenden Typisierung vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen ist in keiner der vorgenannten Entscheidungen eine quantitative Grenzziehung für eine belastende Typisierung enthalten, etwa in Gestalt der Angabe einer einzuhaltenden prozentualen Grenze für von der Typisierung in zulässiger Weise mit erfasste atypische Fälle. Hiervon unbesehen ist auch die von der Klägerin für die Atypik in Bezug genommene Referenz des Vorhandenseins und der Verbreitung von Rundfunkgeräten im vorliegenden Zusammenhang nicht die (unmittelbar) relevante Größe, sondern vielmehr - mit Blick auf den abzugeltenden Vorteil (s. dazu bereits oben) - das Vorhandensein und die Verbreitung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in den als Anknüpfungspunkt der Beitragserhebung im privaten Bereich gewählten Raumeinheiten (Wohnungen). Hinsichtlich dessen ist weder von der Klägerin (substantiiert) dargetan noch ersichtlich, dass es eine mehr als nur geringfügige Zahl von Wohnungen gibt, in denen nicht mittels Rundfunkgeräten Rundfunk empfangen werden kann. Ungeachtet des Vorliegens einer solchen Atypik in relevantem Umfang, wie z.B. einer Wohnung in einem Funkloch, würde eine solche Atypik zumindest die Grenzen zulässiger belastender Typisierung dann nicht überschreiten, wenn - wofür Einiges spricht - dies mittels der Annahme eines entsprechend § 4 Abs. 6 RBStV anzunehmenden Härtefalls rechtlich abbild- und kompensierbar wäre.
40 
b) Sonstige Verstöße, insbesondere gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
41 
Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, um überhaupt eine gerichtliche Überprüfung der ihr auferlegten Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen, zunächst einen Bescheid gegen sich ergehen lassen muss, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden. Ebenso ist es zutreffend, dass der Erlass eines solchen Bescheids auch regelmäßig mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR einhergeht. Gleichwohl bestehen jedenfalls im Falle der Klägerin keine Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Denn sie hat sich die Erteilung eines Bescheides nicht „erkaufen“ müssen, wie der Klägervertreter geltend macht. Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung ihrer Rundfunkbeitragspflicht verlangt, sondern stattdessen die fälligen Zahlungen ohne weitere Angabe von Gründen nicht geleistet. Damit war die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils nicht etwa die Folge der Schaffung der Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht, sondern Folge der schlichten Nichtzahlung der fälligen Rundfunkbeiträge.
42 
Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1958 - 2 BvL 31/56 u.a. - juris Rn. 25; Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 - juris Rn. 44; Beschluss vom 28.02.1973 - 2 BvR 19/70 - juris Rn. 75) u.a. mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz, die Normenklarheit und die Vorhersehbarkeit der Belastung geltend gemacht, dass der Gesetzgeber den abzugeltenden Vorteil, den spezifischen Bezug des jeweils verwandten Anknüpfungskriteriums des Beitrags zum abzugeltenden Vorteil sowie die Höhe des Beitrags in ein und demselben Normtext selbst niederzulegen habe. Zum einen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen zu anderen Regelungsmaterien ergangen und daher im Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Beitragsrechts nicht (unmittelbar) von Relevanz. Zum anderen kann die Klägerin mit den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen auch nicht dartun, dass unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 GG nicht auch eine Bestimmbarkeit ausreichend ist. Diese liegt hier in Zusammenschau der staatsvertraglichen Normengruppe von Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ersichtlich vor.
43 
c) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Verfassung des Landes-Baden-Württemberg (LV BW) und/oder Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Frage.
44 
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW entscheidet der Staatsgerichtshof über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt hat. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
45 
Legt man diese Maßstäbe an, kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV BW und/oder Art. 100 Abs. 1 GG unter Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Wie ausgeführt, sieht der Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen als verfassungsgemäß an.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 03. März 2016
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 355,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2014 festgesetzten und noch zur Vollstreckung vorgesehenen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55,94 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil nicht begründet (1.). Lediglich hinsichtlich des geforderten Säumniszuschlags ist die Feststellung zu treffen, dass insoweit dem Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt (2.).
1. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 215,76 EUR festgesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
a) Ergänzend ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Bezahlung der festgesetzten Abgabe vor dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers schon aus dem Gesetz ergibt. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (ausführl.: Beschluss vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Die in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gesetzlich generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit würde ihren Zweck nicht erreichen, wenn die aufschiebende Wirkung schon bei offenem Verfahrensausgang angeordnet werden müsste, denn nach der gesetzlichen Wertung soll das Vollziehungsrisiko beim Bürger und nicht bei der Verwaltung liegen (so zu Recht Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 143). Einem Abgabenschuldner ist es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig zuzumuten, die Abgabe zunächst zu begleichen und sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen, falls in seinem Fall nicht ausnahmsweise eine besondere Härte - für deren Vorliegen hier indes nichts spricht - gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers differenziert die gesetzliche Regelung nicht danach, ob bereits im konkreten Einzelfall die Finanzierungsfunktion einer Abgabe beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall selbst bei einer solchen Betrachtungsweise, wie sie dem Antragsteller wohl vorschwebt, in Betracht zu ziehen, dass die behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Tragen kommen würden, und daher sehr wohl die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags in Frage gestellt wäre, wenn aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen wäre.
b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen hier nicht. Hierzu müsste - wie bereits dargelegt - ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher sein als deren Misserfolg; ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang würde nicht genügen Der Senat sieht in Übereinstimmung mit aktuellen landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen, auf die auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (VerfGH Rheinl-Pf., Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-), schon keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Angesichts dieser landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kann aber jedenfalls von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags nicht die Rede sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich der Verfahrensausgang zu seinen Gunsten demzufolge höchstens als offen dar. Wie dargelegt rechtfertigt ein offener Verfahrensausgang nach der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren jedoch nicht.
2. In Bezug auf die sofortige Vollziehung des festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR hat die Beschwerde indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Antrag sinngemäß auf die zulässige Feststellung gerichtet, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch ausdrücklich betont. Dort führt er aus, Säumniszuschläge unterlägen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie keine öffentlichen Abgaben und Kosten darstellten. Jedenfalls aber wäre der Antrag des Antragstellers entsprechend umzudeuten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 458; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 181)
a) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats weder unmittelbar noch entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 - VBlBW 1992, 470, vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris und Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - Ls. in juris). Dies dürfte auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. aus neuerer Zeit: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 - NVwZ-RR 2011, 846) und Literatur (vgl. - jeweils m.w.Nachw. - Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 63) entsprechen. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Aufwendungen mit abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden, sodass sie jedenfalls primär keine Finanzierungsfunktion erfüllen. Will der Gesetzgeber auch hinsichtlich der dieser Geldleistungen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließen, muss er dies gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich durch ein Gesetz regeln (vgl. OVG Sachs.-Anh., ebd.).
Da Säumniszuschläge demzufolge nicht in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO fallen, kommt dem Rechtsbehelf des Antragstellers insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht kann daher die ohnehin gegebene aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellen oder anordnen. Es kann lediglich - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, aaO, Rn. 356) - feststellen, dass die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse an einer entsprechenden Feststellung. Der Antragsgegner geht - wie aus der Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung deutlich hervorgeht - ersichtlich von der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheids auch insoweit aus, als dieser die Säumniszuschläge umfasst. Der Antragsteller hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass sein Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet.
b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 2 LVwVG Säumniszuschläge als Nebenforderungen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderung hingewiesen worden ist. Zwar wird - indes ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, die eigentliche Bedeutung des § 13 Abs. 2 LVwVG bestehe darin, dass neben dem Erlass des Verwaltungsakts keine weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen mehr vorliegen müssten. Der Verwaltungsakt, mit dem die Nebenforderungen geltend gemacht würden, könne also entgegen § 2 LVwVG auch dann vollstreckt werden, wenn er noch nicht unanfechtbar geworden sei und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht entfalle (vgl. Schneider, LVwVG, 1974, Erl. 2 zu § 13). Dieser Auffassung folgt der Senat indes nicht. Denn § 2 LVwVG, wonach Verwaltungsakte (nur) vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, stellt - wie bereits die Überschrift der Bestimmung zeigt - allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung auf (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO). Zur Vollstreckung im Sinne des § 2 LVwVG gehört aber auch die Beitreibung von Nebenforderungen im Sinne des § 13 LVwVG, wenn sie - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzt sind. Dementsprechend bedeutet die Regelung des § 13 Abs. 2 LVwVG nur, dass Nebenforderungen ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung beigetrieben werden können (so ausdrückl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO).
10 
c) Schließlich ist auch kein Fall des § 12 Satz 1 LVwVG gegeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.1996 - 5 S 334/96 - VBlBW 1996, 262, vom 06.04.2000 - 10 S 2583/99 - VBlBW 2000, 325 und vom 27.11.2006 - 1 S 1925 - VBlBW 2007, 228). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Dazu gehören aber nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Maßnahme im Sinne dieser eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Zwar dient die Erhebung von Säumniszuschlägen auch als Druckmittel eigener Art, sodass ihr eine beugende Wirkung auf den Willen des Pflichtigen nicht ganz abgesprochen werden kann. Sie ist jedoch weder ein selbständiges Zwangsmittel, noch dient sie unmittelbar der Vollstreckung der Hauptforderung.
11 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 LVwVG geboten, die darin bestehen, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt. Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn infolge eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit die aufschiebende Wirkung eintritt. Denn die zwangsweise Beitreibung der eigentlichen Hauptforderung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
12 
3. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Mahngebühren in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2014 nicht festgesetzt werden. Sie sind daher nicht Gegenstand eines gegen die sofortige Vollziehung dieses Bescheids gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass der Antragsteller insgesamt die Kosten zu tragen hat, da der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage 2014).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er ist seit Januar 1970 als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Der Kläger ist gehbehindert und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 wurde er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Vorgriff auf die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Kläger u.a. darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei, künftig einen Drittelbeitrag bezahlten, es sei denn, sie seien nach anderen Vorschriften ganz zu befreien. Mit Schreiben vom 01.02.2013 und vom 03.05.2013 forderte der Beitragsservice den Kläger auf, Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von 35,94 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte diese Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR gegenüber dem Kläger förmlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Da er von der Rundfunkgebühr befreit sei und ihm aufgrund des Merkzeichens „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis bundesrechtlich ein Nachteilsausgleich zustehe, könne von ihm durch Staatsvertrag der Länder kein Rundfunkbeitrag verlangt werden. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrages gleichheitswidrig. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an den Begriff der „Wohnung“ sei zu unbestimmt; auch verletzte das zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Schließlich erfüllten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise ihren verfassungsrechtlichen Auftrag der Grundversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Säumniszuschlages auf, wies den Widerspruch des Klägers aber im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung zunächst seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die erhobenen Rundfunkbeiträge seien in Wahrheit eine Steuer, weil sie von den Bürgern voraussetzungslos erhoben würden und diesen gegenüber keine konkrete Gegenleistung erbracht werde. Die Situation sei vergleichbar mit der Kirchensteuer, die ebenfalls nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekomme, sondern zugunsten der Kirchen zweckgebunden sei. Für die Erhebung einer bundesweiten Rundfunksteuer fehle den Ländern aber die Gesetzgebungskompetenz. Unabhängig davon seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Beitrages nicht erfüllt, weil den Bürgern als Gegenleistung für die Beitragszahlung keine individualisierbare Nutzungsmöglichkeit und auch kein Sondervorteil verschafft werde. Denn auch derjenige, der kein Empfangsgerät besitze, sei zur Beitragszahlung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die gesetzliche Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber zu widerlegen. Mit dieser Vermutung habe der Gesetzgeber zudem die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten. Die Rundfunksteuer sei auch unverhältnismäßig. Da die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie inzwischen überholt sei, sei die Erhebung einer Steuer nicht mehr geboten. Zudem sei sie der Höhe nach unangemessen. Qualifiziere man die Rundfunksteuer als Sonderabgabe, so seien deren verfassungsrechtliche Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei den Haushalten in Deutschland nicht um eine homogene Gruppe handele, eine spezifische Beziehung zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabenzweck nicht bestehe und die Abgabe auch nicht gruppennützig verwendet werde. Der zwangsweise auferlegte Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit der Bürger, die bundesweite Erfassung der Daten von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern verletze zudem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt, weil die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. In europarechtlicher Hinsicht sei der Rundfunkbeitrag als Beihilfe anzusehen, die der Kommission gem. Art. 8 AEUV hätte angezeigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beitragsbescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil er - der Kläger - schwerbehindert sei und das neue Recht eine vollständige Befreiung dieser Gruppe von der Rundfunkbeitragspflicht nicht mehr vorsehe. Damit verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, die so zu verstehen sei, dass Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „RF“ eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden müsse. Soweit das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.06.2000 angenommen habe, der gesetzliche Nachteilsausgleich gebiete keine vollständige Befreiung der Schwerbehinderten von der Rundfunkgebührenpflicht, könne dem nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 01.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei rechtlich korrekt. Die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung gebiete nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ keine vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Denn die Vorschrift regele nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen seien, nicht aber die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Insoweit verweise § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenverordnung auf die entsprechenden Gesetze, hier in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Auch dann, wenn man unterstelle, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag habe, könne die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Dass diese Vorschrift keinen vollständigen Erlass des Beitrages gewähre, sei rechtlich unbedenklich, da eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen ihrerseits verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass nichtbehinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beiträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten. Auch ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen lasse sich schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrages feststellen. Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles habe der Kläger nichts vorgetragen. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teile die Kammer nicht. Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sei in Bezug auf die bisherige Rundfunkgebühr durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 geklärt. Danach handele es sich um eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rdnr. 215). Der als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15.12.2010 verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe hieran nichts geändert. Europarechtlich sei der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das den Ländern gem. Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine solche nichtsteuerliche Abgabe. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer sei die Frage, ob die Abgabe „voraussetzungslos“ geschuldet sei oder ob ihr eine entsprechende „Gegenleistung“ - hier in Form der eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gegenüberstehe. Letzteres sei hier der Fall mit der Konsequenz, dass es sich um einen Beitrag handele. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) sei geeignet, die Möglichkeit abzugelten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Dem Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liege die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse über den abzugeltenden Vorteil zulasse. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen sei gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezahle. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ sei deswegen nicht schlüssig. Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfüge. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürften die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liege bei 96,2 %, mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 %. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestandes habe dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden müssen, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrages als nichtsteuerrechtliche Abgabe habe das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung daher keinen Einfluss. Die Regelungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstießen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der Regelung zu Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gehöre, sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten seien nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen wenige belastende Regelungen behoben werden und beträfen im Verhältnis zur Zahl der Abgabepflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall sei gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf bisherige Erhebungsdefizite eine größere Abgabegerechtigkeit erreicht werde. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des BVerfG zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht überholt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalte Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung von Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung abziele, die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck finde. Dazu gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, seien deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die negative Informationsfreiheit könnten daher schon im Ansatz nicht gegen den Rundfunkbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 RBStV verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen seien für ihren tatbestandlichen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Gegen das ihm am 08.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Schwerbehindertenausweisverordnung ein Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung. Grundsätzlich ließen sich aus dieser Verordnung Rechtsansprüche ableiten, insbesondere dann, wenn sie im RBStV nicht ausreichend geregelt seien. Das Merkzeichen „RF“ habe Bindungswirkung auch für den neuen Rundfunkbeitrag. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine generelle vollständige Befreiung behinderter Menschen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn gerade durch die Behinderung entstünden erhebliche Nachteile, die auch zu zusätzlichen Kosten führten, welche durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt seien. So müsse ein Hörgeschädigter Zusatzkosten bei der Hilfsmittelversorgung tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein behinderter Mensch, der z.B. auf spezielle Hörgeräte und sonstige Hilfen angewiesen sei, die er zum Großteil selbst bezahlen müsse, zusätzlich noch Rundfunkgebühren zahlen müsse. Insofern decke sich die Situation eines Hörgeschädigten mit der eines Sozialleistungsempfängers, der aufgrund seiner schwachen Einkommenssituation von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit werden soll. Im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen hier verfassungsrechtlich geboten. Die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV genüge nicht, um Verfassungskonformität zu begründen, da diese Regelung nur finanzielle Nachteile ausgleiche. Eine Härtefallregelung müsse aber so ausgestaltet sein, dass sie gerade auch behinderte Menschen erfasse. Dass die Regelung nicht verfassungskonform sei, zeige sich darin, dass der Beklagte bei ihm - dem Kläger - einen Härtefall gar nicht geprüft und den ihm zukommenden Vertrauensschutz aufgrund der seit 2004 unbefristet erfolgten Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr gar nicht berücksichtigt habe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Steuer. Er werde gerade im vorliegenden Fall voraussetzungslos geschuldet. Ein ausreichendes Gegenleistungsverhältnis sei gerade beim schwerbehinderten Menschen, welcher stark eingeschränkt sei und das Rundfunkangebot nicht vollständig nutzen könne, nicht gegeben. Auch der Umstand, dass im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierung sämtliche Wohnungsinhaber ohne Ausnahme zum Beitrag herangezogen würden, spreche für das Vorliegen einer Steuer bzw. Gemeinlast mit der Konsequenz, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln müsse, zeige zudem ein Vergleich mit der Kirchensteuer, die ebenfalls allgemein erhoben werde, aber zweckgebunden einer Anstalt des öffentlichen Rechts zukomme. Die Regelungen des RBStV verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 RBStV würden nunmehr - anders als nach früherer Rechtslage - Behinderungsgrade typisiert und als Befreiungstatbestände unterschiedlich klassifiziert. Dies sei nicht sachgerecht und daher ungerechtfertigt. Sachgerecht sei es vielmehr, nicht nach Behinderungsgraden zu differenzieren, sondern alle Schwerbehinderten, die das Merkzeichen „RF“ aufwiesen, gleichermaßen von der Beitragspflicht zu befreien, da diese Gruppe aufgrund ihrer fehlenden Mobilität wesentlich höhere Nachteile beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen erdulden müsse. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb ursprünglich rundfunkgebührenbefreite Schwerbehinderte nun zu einem Drittel des regulären Beitrages gesunde Menschen mitfinanzieren müssten, die aufgrund unterschiedlicher Umstände über Steuermittel finanziert würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um einen vom Bundesgesetzgeber über § 69 SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung eingeführten Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte gehe, der im RBStV nicht hinreichend umgesetzt sei und den der Landesgesetzgeber nicht einfach abschaffen könne. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verweise, sei dieses in der vorliegenden Situation nicht aussagekräftig, weil sich das Bundessozialgericht dort zur Frage des Mehraufwandes eines Behinderten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten, nicht aber zum Nachteilsausgleich geäußert habe. Er - der Kläger - erleide nach wie vor ganz konkret in seinem Alltag erhebliche Nachteile, z.B. durch die Kontingentierung von Rollstuhlfahrerplätzen bei Konzerten oder durch die fehlende Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden. Schließlich sei die Regelung, Behinderte zu einem Drittel des Rundfunkbeitrages heranzuziehen, nicht nachvollziehbar. Insoweit fehle es an einem sinnvollen Unterscheidungskriterium. Entweder gelte für alle der gleiche Beitrag oder aber Behinderte erhielten einen Nachteilsausgleich in Form der Rundfunkbeitragsbefreiung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch finanzverfassungsrechtlich um einen Beitrag handele, sei richtig und werde von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten und anderen Verwaltungsgerichten geteilt. Hierauf werde zunächst verwiesen. Soweit der Kläger aus einem Vergleich zur Kirchensteuer herzuleiten versuche, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, überzeuge dies nicht, da das historisch gewachsene, komplexe Verhältnis zwischen Staat und Kirche, das zur Herausbildung eines eigenen Kirchensteuerrechts geführt habe, mit dem Verhältnis zwischen Staat und Rundfunkanstalten nicht zu vergleichen sei. Mit dem RBStV sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV aufgegeben worden. Menschen mit Behinderungen werde auf Antrag stattdessen eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrages gewährt. Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei es, bestimmte schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend aufgeschlossen seien, vor „kultureller Verödung“ zu bewahren und ihnen erleichterten Zugang zur Information, Bildung und Unterhaltung zu gewähren. Sinn und Zweck der Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 RBStV sei es, Menschen mit nicht vorhandenem oder eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen eine Kompensation durch erleichterten Zugang zu Rundfunkangeboten zu gewähren. Dabei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht alle Rundfunkangebote physisch nutzen könne. Dem dadurch bedingten geringeren Vorteil werde durch einen geringeren Beitrag begegnet. Weil die in § 4 Abs. 2 Satz 1Nrn. 1 bis 3 RBStV genannten Behinderungen als solche aber den Empfang von Rundfunkangeboten nicht vollständig ausschlössen, sei auch keine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, sondern lediglich eine Ermäßigung gerechtfertigt. Damit habe der Gesetzgeber der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 Rechnung getragen, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung stelle sich sogar die Frage, ob der Gesetzgeber nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV vorgesehene - und im Falle des Klägers einschlägige - Privilegierung ganz hätte streichen müssen, weil bei diesen Personen zwar die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sei, sie die Rundfunkangebote trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung aber - anders etwa als taubblinde Menschen i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV - ohne Einschränkung nutzen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Betroffenen liege in der Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages jedenfalls nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers regele auch die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung lediglich, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zuzuerkennen seien. Diese Verordnung bestimme aber nicht, wann Schwerbehinderten im Hinblick auf den Rundfunk eine Begünstigung zu gewähren sei. Der Landesgesetzgeber habe daher mit der Regelung des § 4 RBStV nicht in die Gesetzgebungshoheit des Bundes eingegriffen. Dem Kläger komme auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf seine bisherige Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV kein Anspruch darauf zu, nunmehr auch von den Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Denn mit der Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei die bisherige Befreiung gegenstandslos geworden. Die Anlage zum Befreiungsbescheid vom 29.04.2009 habe zudem einen Hinweis auf den automatischen Wegfall der Befreiung kraft Gesetzes enthalten. Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei u.a. die Erwartung des Gesetzgebers formuliert worden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr barrierefreies Angebot weiterhin verbessern. Die Rundfunkanstalten hätten dies ernst genommen und verstärkt am Ausbau der Barrierefreiheit ihrer Angebote gearbeitet.
13 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Juli bis September 2013 festgesetzt hat. Die Beitragspflicht des Klägers ist auf ein Drittel ermäßigt.

2

Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpften, seien verfassungsgemäß. Sie seien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handele. Im Gegensatz zu einer Steuer werde der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben. Zum einen gelte er den strukturellen Vorteil ab, den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufgrund ihrer Bedeutung für die Teilhabe an politischen und kulturellen Prozessen vermittelten. Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Zum anderen stelle der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen zu können. Dieser Vorteil werde durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung erfasst. Nahezu alle Inhaber einer Wohnung verfügten dort über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit.

3

Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Landesgesetzgeber seien nicht zur Regelung des Rundfunkbeitrags befugt, weil es sich um eine Steuer handele. Es fehle an der Gegenleistung, weil der Beitragstatbestand des Innehabens einer Wohnung den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht erfassen könne. Der betroffene Personenkreis sei nicht abgrenzbar. Es verstoße gegen das Grundgesetz und die Abgabenordnung, die Beitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes zu begründen. Hierfür sei der Erlass eines Festsetzungsbescheids notwendig.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675).

6

Der angefochtene Bescheid ist durch die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gedeckt (unter 1.). Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Haushalte ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten zu beurteilen (2.). Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (4.). Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst (5.). Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu ersetzen (6.). Es ist nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (7.). Die Festlegung der rundfunkbeitragsfähigen Kosten beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags (8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar (10.). Ihre Einführung bedurfte nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union (11.).

7

1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung).

8

Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht mit dem Beginn des Innehabens der Wohnung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Es begegnet keinen Bedenken, dass die Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes entsteht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Abgabenpflichten gegenüber den Abgabenschuldnern stets nur durch Erlass eines Festsetzungsbescheids begründet werden dürfen. Die Abgabenordnung, auf die der Kläger insoweit verweist, ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil Entstehung und Fälligkeit der Rundfunkbeitragsschuld im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag spezialgesetzlich geregelt sind. Ein Verfassungsgrundsatz des vom Kläger behaupteten Inhalts ergibt sich nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die dargestellten Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld tragen den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit Rechnung. Im Übrigen ist es auch deshalb gerechtfertigt, Entstehung und Fälligkeit der Zahlungspflicht abschließend gesetzlich festzulegen, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht von persönlichen Umständen der Beitragsschuldner abhängt, sondern in der jeweiligen Beitragsperiode gleich bleibt. Bei der Beitragserhebung handelt es sich um ein regelmäßig wiederkehrendes "Massengeschäft", das durch die Notwendigkeit, im Abstand von drei Monaten allen Beitragsschuldnern einen Festsetzungsbescheid oder eine Zahlungsaufforderung über die stets gleich hohe Beitragsforderung zu übermitteln, unnötig kompliziert würde.

9

Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung des 15. RÄStV vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist, stellt dabei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage.

10

In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).

11

Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Beitragsbescheid liegen vor: Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit.

12

2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen. Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen.

13

3. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).

14

Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 41). Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <254 f.> und vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <353 f.>; Wernsmann, ZG 2015, 79 <87 f.>).

15

Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.).

16

Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

17

4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Bundes- und Landesgesetzgeber könnten die abschließende Verteilung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art. 105 ff. GG umgehen, wenn sie unter Berufung auf ihre Regelungszuständigkeit für eine Sachmaterie nach Art. 70 ff. GG unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben erheben könnten (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <16 f.>; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rn. 48).

18

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die herausragende Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung ergibt sich aus dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Aufgrund dessen sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. Das Gebot der Vielfaltsicherung prägt die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.>).

20

Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>, vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 ff.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218 ff.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <50 ff.>).

21

Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten her, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39).

22

Dabei kommt nur eine Finanzierung in Betracht, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Es muss eine Finanzierung vermieden werden, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann. Dies engt die Möglichkeiten der Mittelbeschaffung entscheidend ein: Die Rundfunkanstalten dürfen nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Mittel für eine funktionsgerechte Ausstattung vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Die Finanzierung durch bezahlte Rundfunkwerbung darf nicht im Vordergrund stehen, weil sie tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten, d.h. von der Anzahl der Zuschauer oder Zuhörer, führt. Je höher die Einschaltquoten einer Sendung, desto höhere Preise können die Anstalten für die in ihrem Umfeld ausgestrahlte Werbung verlangen. Dies wiederum fördert die Neigung, auf Kosten der Breite des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen. Von einer Finanzierung durch Werbeeinnahmen gehen "programm- und vielfaltverengende Zwänge" aus, wie sie im werbefinanzierten privaten Rundfunk zu beobachten sind (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <311>; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <199 f.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219 f.>).

23

Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).

24

Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (§ 7 Abs. 2 RFinStV; vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91 ff.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <224 ff.>).

25

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d.h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).

26

5. Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

27

Für die Einordnung einer Abgabe als Vorzugslast ist ihr tatbestandlich bestimmter materieller Gehalt maßgebend. Es kommt darauf an, ob zwischen der Leistung und einer dadurch abgegoltenen Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht. Die Gegenleistung muss in den abgabenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck kommen. Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <212>). Für die Auslegung kommt insbesondere dem Zweck des gesetzlichen Abgabentatbestands, der die Voraussetzungen der Abgabenpflicht festlegt, Bedeutung zu. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt (vgl. unter 6., Rn. 33). Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (unter 6., Rn. 33 ff.).

28

Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>). Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast und setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüber hinausgehende Belastung der Abgabenpflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist. Der derart begrenzte Finanzierungsbedarf muss seinerseits vorteilsgerecht, d.h. nach der individuellen Größe des Vorteils, auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden (vgl. unter 8.).

29

Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.

30

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.

31

Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).

32

Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.

33

6. Die frühere Rundfunkgebühr, an deren Stelle seit 2013 der Rundfunkbeitrag getreten ist, knüpfte die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines empfangsbereiten Rundfunkempfangsgeräts (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - in der Fassung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GV. NRW. S. 408). Die Rundfunkgebühr setzte sich aus der Grundgebühr, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts, und der Fernsehgebühr, die für das Bereithalten eines Fernsehgeräts anfiel, zusammen (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Es war allgemein anerkannt, dass das Erhebungsmerkmal des Gerätebesitzes grundsätzlich geeignet war, um den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und individuell zuzuordnen.

34

Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.

35

Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

36

7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

37

Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50).

38

Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

39

Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

40

Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

41

8. Vorzugslasten dürfen nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen. Die Einbeziehung anderer Kosten ist nicht durch den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt; sie verstößt gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. unter 5.). Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags, d.h. mit der Herstellung und Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufweisen (§ 1 RBStV, § 12 Abs. 1 RStV). Dies sind diejenigen Mittel, die die KEF ihrem Beitragsvorschlag zugrunde legt, d.h. für erforderlich hält, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen. Der KEF obliegt die Prüfung, ob und inwieweit sich die den Finanzbedarf auslösenden Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (vgl. unter 4.).

42

Im Zusammenhang mit dem Rundfunkauftrag stehen auch die Kosten für Maßnahmen, die der Erprobung neuartiger Übertragungstechniken und Programmformen dienen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <106>). Dementsprechend kann das Beitragsaufkommen für die Förderung der Versorgungsinfrastruktur und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 2 RStV).

43

Es verstößt nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die beitragsfähigen Mittel zur funktionsnotwendigen Finanzausstattung der Rundfunkanstalten ohne Abzug eines aus den Landeshaushalten zu finanzierenden Eigenbehalts auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Ein derartiger Abzug ist erforderlich, wenn ein Leistungsangebot der öffentlichen Hand in nennenswertem Umfang auch von Personen genutzt wird, denen kein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <205 ff.> und vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 - NVwZ-RR 2016, 68 Rn. 23). Demgegenüber besteht die Rundfunkempfangsmöglichkeit für den größten Teil der Bevölkerung; ansonsten wäre die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast nicht möglich (vgl. unter 5.). Hinzu kommt, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften (vgl. unter 4.). Aus diesem Grund müssen auch die Einnahmeausfälle, die durch Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV entstehen, nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden.

44

Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern, für die nach § 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV, § 10 Abs. 1 RFinStV 1,8989 % des Beitragsaufkommens vorgesehen sind, von dem Finanzierungszweck der Rundfunkgebühr gedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <117 ff.>). Dies gilt gleichermaßen für den Rundfunkbeitrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit den Landesmedienanstalten als staatsfern und pluralistisch organisierten Stellen zu übertragen ist, um die verfassungsrechtlich gebotene Einhaltung der wesentlichen Voraussetzungen der Meinungsvielfalt im Bereich des privaten Rundfunks zu gewährleisten. Deren Aufgaben rechtfertigen es, die Rundfunkteilnehmer mit den Kosten zu belasten. Die Finanzierung durch staatliche Zuschüsse oder durch die beaufsichtigten privaten Rundfunkveranstalter würde Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnen, die die Meinungsvielfalt tendenziell gefährden (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <120>).

45

9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.

46

Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.).

47

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.

48

Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).

49

Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, wobei die Beitragsbelastung bei genereller Betrachtungsweise verhältnismäßig niedrig ist.

50

Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. NW 15/1303 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber.

51

Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber gedeckt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen.

52

10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

53

11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).

54

Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.