Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. März 2018 - 7 A 11938/17
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 122,44 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO liegen sämtlich nicht vor.
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1. Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 1. Mai und 2. November 2015 sind rechtmäßig.
- 4
a) Der beklagte Südwestrundfunk ist für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages zuständig. Die gesetzliche Regelung zur Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch die zuständige Landesrundfunkanstalt in § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV reicht als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung aus. Die Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Seite der Festsetzung, nämlich die Zuständigkeit für den Erlass eines Bescheides. Die materielle Berechtigung, Beitragsbescheide zu erlassen, folgt aus den Vorschriften über die Beitragsschuld nach §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 bis 3 RBStV sowie aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, wonach die Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 = juris, ausgeführt, dass die Länder den Rundfunkanstalten mit der Aufgabe von Rundfunkdarbietungen eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung" übertragen haben, die sie selbst unmittelbar wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht wahrnehmen könnten. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollziehe sich daher im öffentlichen-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stünden in öffentlicher Verantwortung und erfüllten, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnähmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 38). Rundfunkanstalten werden aber nicht nur bei den Rundfunkdarbietungen im öffentlichen Bereich tätig, sondern auch bei dem Rundfunkgebühreneinzug (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 39) bzw. heute beim Einzug der Rundfunkbeiträge (Tucholke, in: Binder/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 10 RBStV Rn. 32a). Insofern handelt der Beklagte in Rheinland-Pfalz als Behörde, da er nach § 2 LVwVfG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Beschluss des Senats vom 18. April 2017 - 7 A 11568/16.OVG -; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris, Rn. 27, entgegen der Annahme des LG Tübingen in seinem Beschluss vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 -, juris, ebenfalls unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 27. Juli 1971, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 -, juris Rn. 32).
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b) Die Rundfunkbeitragserhebung ist verfassungsgemäß. Davon geht der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14.OVG -, AS 43, 94 = juris (im Anschluss an das Urteil des VerfGH RP vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, AS 42, 258) aus. Mit Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung bejaht.
- 6
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sodass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt sind. Damit scheidet ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG aus. Soweit ersichtlich, gehen sämtliche verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen davon aus. Abweichend davon bezeichnet das Landgericht Tübingen in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 3. August 2017 - 5 T 121/17 u.a. -, juris Rn. 19, den Rundfunkbeitrag als eine „typische Zwecksteuer“. Dabei beruft sich das Landgericht Tübingen auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache C-337/06. Es übersieht, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Fragen des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts getroffen wurde. Es ging um die Frage der Pflicht der (deutschen) öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge aufgrund überwiegender staatlicher Finanzierung durch Erhebung von Gebühren. In dem Zusammenhang führte der Europäische Gerichtshof (juris, Rn. 44) aus, dass die Gebührenerhebung von der GEZ für Rechnungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen werde. Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel würden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt. Diese Zahlungen hingen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und dem Verbraucher seien (juris, Rn. 45). Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs betrafen die Frage, ob es sich bei den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um öffentliche Auftraggeber zum Zwecke der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge handelt. Aus dieser Entscheidung können für die hier vorliegende Frage, ob der Rundfunkbeitrag ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne oder eine Steuer ist, keine Schlüsse gezogen werden (Beschluss des Senats vom 10. Januar 2017 - 7 A 11066/16.OVG -; ebenso VGH BW, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 40).
- 7
Das Bundesverwaltungsgericht sah in seinem Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 - keinen gleichheitswidrigen Verstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung die alleinigen Inhaber einer Wohnung gegenüber Personen benachteiligt, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben (juris Rn. 43 ff.). Von einer gleichheitswidrigen Diskriminierung Alleinerziehender - wie sie der Kläger geltend macht - kann also nicht die Rede sein.
- 8
Haften mehrere Beitragsschuldner als Wohnungsinhaber nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner, kann der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er den Beitrag fordert. Dabei ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Gründe der Ermessensentscheidung über die Auswahl eines der beiden Gesamtschuldner anzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91-, juris Rn. 20, 22).
- 9
Mit Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15/16 -, juris Rn. 51 ff., hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gehalten gewesen sei, für Personen, die als Inhaber mehrerer Wohnungen als Beitragsschuldner zur Zahlung verpflichtet seien, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag differenzierende Regelungen zu schaffen.
- 10
Einen Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, juris Rn. 50 ebenfalls verneint.
- 11
c) Die Rundfunkbeitragserhebung ist auch mit Unionsrecht vereinbar.
- 12
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, juris Rn. 51 f., entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurfte. Diese Auffassung hat es in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 58 f., nochmals bestätigt (s. auch Beschluss des Senats vom 13. Februar 2015 - 7 A 11137/14.OVG -).
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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC - verankerte Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und das in Art. 21 GRC enthaltene Diskriminierungsverbot berufen. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist nämlich nicht anwendbar. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach Art. 51 Abs. 2 GRC dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union aus; sie begründet weder Neuzuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Das Unionsrecht muss inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung des nationalen Rechts enthalten, insbesondere Umsetzungspflichten statuieren. Darüber hinaus ist die Charta anwendbar, wenn Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Rede stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15/16 -, juris Rn. 61 f.).
- 14
Die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vom 22. Juni 1998 und die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 finden keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15/16 -, juris Rn. 60 und 62).
- 15
Die vom Kläger genannten Richtlinien 98/552/EWG, 2007/65/EG und 2010/13/EU standen der früheren Rundfunkgebührenerhebung und stehen jetzt der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Unionsrechtliche Regelungen zur Ausübung der Fernsehtätigkeit fanden sich ursprünglich in der Richtlinie 98/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989. Die sogenannte Fernsehrichtlinie wurde mit Richtlinie 2007/65/EG vom 11. Dezember 2007 überarbeitet und erhielt gemäß Art. 1 Nr. 1 den Titel „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ (AVMD-RL). Mit der Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 wurde die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste unter Aufhebung der Fernsehrichtlinie neu kodifiziert (Bumke/Schuler-Harms/Schulz, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 20 RStV Rn. 27). Sofern der Kläger die ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rügt und sich auf den Erwägungsgrund Nr. 10 AVMD-RL beruft, wird damit ein Verstoß gegen diese Richtlinie nicht dargelegt. In diesem Erwägungsgrund heißt es, dass traditionelle audiovisuelle Mediendienste - wie das Fernsehen - und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Union böten, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen, und Wirtschaftswachstum und Investitionstätigkeit anregten. In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten europäischen Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden, um Transparenz und Vorhersehbarkeit in den Märkten für audiovisuelle Mediendienste zu gewährleisten und niedrige Zutrittsschranken zu erreichen. Der Erwägungsgrund 13 der genannten Richtlinie macht deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen wird. Dort ist ausgeführt, mit der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk werde bekräftigt, dass für die Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiterhin der technologische Fortschritt genutzt werden müsse. Der europäische Markt für audiovisuelle Mediendienste zeichne sich durch die Koexistenz privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter audiovisueller Mediendienste aus. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem ist aber auch zwangsläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzieren, sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt ist, auf Abgabeneinnahmen angewiesen. Nach § 13 Satz 1 2. Halbsatz RStV ist der Rundfunkbeitrag die vorrangige Finanzierungsquelle.
- 16
Die Beitragspflicht beeinträchtigt auch nicht die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV, der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15/16 -, juris Rn. 62).
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d) Auch die in Art. 10 EMRK gewährleistete Informationsfreiheit wird gewahrt, die nämlich nicht über die grundgesetzlichen Verbürgungen aus Art. 5 Abs. 1 GG hinausgeht (OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 2 A 3058/115 -, juris Rn. 40).
- 18
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
- 19
Insofern beruft sich der Kläger auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat (s.u.). Im Übrigen erweisen sich auch die Antworten auf die von dem Kläger unter Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 - 5 T 121/17 u.a. -, juris, aufgeworfenen Fragen als nicht schwierig (s.o.).
- 20
3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 21
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insofern wird nämlich nur darauf verwiesen, dass der Ausgang des Rechtsstreits sich auf mehrere Millionen Menschen auswirke. Abgesehen davon sind die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt (s.o.) bzw. bedarf es für ihre Beantwortung, insbesondere hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen das Unionsrecht, nicht der Durchführung des Berufungsverfahrens.
- 22
4. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger stellt nämlich voneinander abweichende Tatsachenfeststellungen oder Rechtssätze in dem Urteil des Verwaltungsgerichts und in den von ihm genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nicht gegenüber. Dies ist aber bei der Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 132 Rn. 14).
- 23
Abgesehen davon liegen Abweichungen nicht vor. Dies betrifft zunächst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1968 - V C 11.3/67 -, BVerwGE 29, 310 = juris und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1973 - VII 103.71 -, BVerwGE 41, 305 = juris, da vorliegend eine andere Fallgestaltung gegeben ist. Mit den Rundfunkbeitragsbescheiden vom 1. Mai und 2. November 2015 liegen Verwaltungsakte vor, die von dem Beklagten als Behörde erlassen wurden (s.o.).
- 24
Eine Abweichung besteht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 = juris Rn. 28. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten, bezieht sich ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13. Dezember 1984 konkret infrage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen" (VGH BW, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris, Rn. 27).
- 25
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist und dazu Entscheidungen zum Steuerrecht zitiert, ist nicht erkennbar, inwieweit diese vorliegend für eine Beitragserhebung Aussagekraft haben.
- 26
5. Es liegen auch keine Verfahrensmängel vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
- 27
a) Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass die von ihm geforderte Sachverständigenbegutachtung der Programminhalte überhaupt möglich ist. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerwGE 90, 60 = juris, Rn. 141). Die Sicherung der Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet (Beschluss des Senats vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15.OVG -, juris). Der Kläger nennt keine Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Auftrag nicht eingehalten wird. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen - etwa mithilfe von Dritten - über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris, Rn. 71).
- 28
b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Eine Vorgreiflichkeit im Hinblick auf andere Verfahren im Sinne des § 94 VwGO besteht nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 94 Rn. 4a). Das Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ruht ein Einspruchsverfahren, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. Diese Vorschrift betrifft zunächst das Verfahren bei den Finanzbehörden und berücksichtigt ersichtlich die Besonderheiten der Steuererhebung. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung überhaupt gegeben sind.
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 30
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Erhöhung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (s. Beschluss vom 24. März 2016 - 7 A 10952/15.OVG -, AS 44, 29 = juris Rn. 18) - nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 C 41.15 -).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.