Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2013 - 10 S 281/12

bei uns veröffentlicht am07.05.2013

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. November 2011 - 3 K 2289/09 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Entscheidungen, die sie der Beigeladenen seit dem 1. Juni 2009 zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, zu denselben Bedingungen und in derselben Form, wie sie der Beigeladenen zur Verfügung gestellt wurden, zu übermitteln.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übermittlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in derselben von Dokumentaren des Gerichts aufbereiteten Form, wie sie der Beigeladenen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden.
Die Klägerin bietet über das Internet eine juristische Datenbank an, in die unter anderem die vom Bundesverfassungsgericht getroffenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen aufgenommen werden sollen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts beantragte die Klägerin, alle ab dem 1. Juni 2009 vom Bundesverfassungsgericht an die Beigeladene übermittelten Entscheidungen in identischer Form zum Aufbau einer juristischen Datenbank zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 21. Juli 2009 ab, weil es für den Bezug von Entscheidungen (Datensätzen), die von der Dokumentationsstelle des Gerichts bearbeitet worden seien, keine rechtliche Grundlage gebe; dokumentarisch unbearbeitete Entscheidungen könne die Klägerin zu denselben Bedingungen wie die Beigeladene über den Verein der Richter des Bundesverfassungsgerichts e. V. beziehen.
Die Beigeladene, ein in Saarbrücken ansässiger Informationsdienstleister, der nach seiner satzungsrechtlichen Firmenbezeichnung als „Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland“ fungiert (§ 1 Abs. 1 der Satzung), betreibt arbeitsteilig mit dem Bundesverfassungsgericht und den obersten Gerichtshöfen des Bundes ein computergestütztes Rechtsinformationssystem. Unter anderem werden von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts Datensätze erzeugt und der Beigeladenen übermittelt; diese Datensätze werden von vornherein nach Maßgabe der besonderen Ordnungsmerkmale der Datenbank der Beigeladenen erstellt und bilden die Systematik jener Datenbank ab (Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, Entscheidungstyp, Gerichtstyp, Gerichtsort, Spruchkörper, vorgehende Entscheidung, Normenkette, Aktivzitierung, Titelzeile, Orientierungssätze). Grundlage des Zusammenwirkens zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Beigeladenen ist der „Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Verfassungsrecht)“ vom 26. Mai 1994 (Vertrag „Verfassungsrecht“). Zur „Dokumentation“ bestimmt § 2 Abs. 5 des Vertrages, dass das Bundesverfassungsgericht das Material in der für die Beigeladene besonders aufbereiteten Form während der Laufzeit des Vertrages nicht ohne Zustimmung der Beigeladenen an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken weitergeben wird. Nach § 3 Abs. 1 („Nutzungsbefugnis“) erhält die Beigeladene an den Dokumenten eine auf den Gesellschaftszweck beschränkte Nutzungsbefugnis; die Weitergabe der Daten an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken ist nur mit Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn wesentliche Interessen des Gerichts berührt werden können. Zum „Datenbankaufbau“ regelt § 4 des Vertrages, dass die Beigeladene die nach § 2 des Vertrages gelieferten Dokumente ohne inhaltliche Änderung unverzüglich in online abrufbaren Datenbanken speichert; von anderen Stellen angelieferte Dokumente dürfen in diese Datenbanken nur mit Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen werden, außerdem kann das Bundesverfassungsgericht jederzeit die Vornahme von Änderungen und Korrekturen des Datenbestandes verlangen. Grundlage dieser Bestimmungen ist § 1, der – unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen „über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation (Bundesrecht, Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung und Rechtsliteratur)“ vom 12./27. Dezember 1991 („Bundesvertrag“) – die Zusammenarbeit des Bundesverfassungsgerichts mit der Beigeladenen „auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation“ als Vertragsgegenstand ausweist. Der „Bundesvertrag“ (in der Fassung der Änderungsverträge vom 3./14. Februar 1995, vom 13. Juli/7. August 1995 und vom 5./22. Januar 1996) verpflichtet den Bund, der Beigeladenen Dokumente in besonders aufbereiteter Form zur Verfügung zu stellen und räumt der Beigeladenen eine Nutzungsbefugnis als ausschließliches Recht ein (§ 1 und § 2). Der Beigeladenen obliegen der Aufbau der Datenbank sowie die Datenbank- und Systempflege (§ 3 und § 4). Übereinstimmend ist in § 7 „Bundesvertrag“ und § 7 Vertrag „Verfassungsrecht“ geregelt: „Die Einnahmen aus dem Online-Geschäft und aus der sonstigen Vermarktung der Daten stehen der juris GmbH zu.“
Am 10. September 2009 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, kostenlos und zeitgleich sowie in demselben Format vom Bundesverfassungsgericht alle Dokumente zu erhalten, die seit dem 1. Juni 2009 der Beigeladenen zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt worden sind. Zur Begründung hat die Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen und ihr Begehren auf Art. 3 i. V. m. Art. 5 GG sowie auf § 3 IWG gestützt. Die Beigeladene nehme keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sondern agiere als kommerziell ausgerichtetes privatwirtschaftliches Unternehmen am Markt. Der Vertrag verstoße gegen Art. 11 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2003/98/EG und § 3 Abs. 4 IWG, weil danach Exklusivvereinbarungen über Informationen öffentlicher Stellen unzulässig seien; Datenbankanbieter seien insoweit gleich zu behandeln. Ein urheberrechtlicher Schutz greife nicht ein, weil es vorliegend um urheberrechtsfreie Entscheidungen nach § 5 UrhG gehe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. § 3 Abs. 1 IWG sei auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG nicht anwendbar, weil die von der Klägerin begehrten Dokumente als von Urheberrechten erfasste Informationen zu qualifizieren seien; der Schutz ergebe sich aus § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 UrhG (Schutz eines Datenbankwerks) und auch aus §§ 87a ff. UrhG (Schutz des Datenbankherstellers). Die Datenbank der Beigeladenen sei urheberrechtlich geschützt, ihr Informationssystem beruhe auf einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers. Die von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts aufbereiteten Entscheidungsdokumente würden im sog. XML-Format (Extensible Markup Language) – einer Auszeichnungssprache zur Darstellung hierarchisch strukturierter Daten in Gestalt von Textdaten – an die Beigeladene übertragen. Die Struktur für die Anordnung der einzelnen Elemente beruhe auf einer Dokumenttypdefinition (DTD) der Beigeladenen, die Regeln vorgebe, um Dokumente eines bestimmten Typs zu deklarieren. Diese "Beschreibungssprache" stelle eine eigene schöpferische Leistung dar. Das von der Beigeladenen übernommene Investitionsrisiko genieße den Schutz gemäß §§ 87a ff. UrhG. Infolgedessen schließe § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG die Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes aus. Unabhängig davon lägen zudem die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 IWG nicht vor. Denn eine „Weiterverwendung“ im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG sei nicht gegeben, da die Beigeladene eine ihr von der Beklagten übertragene öffentliche Aufgabe wahrnehme. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG mache die Klägerin nicht geltend, sie begehre vielmehr im Vergleich zu der Beigeladenen eine Besserstellung; denn während zwischen der Beklagten und der Beigeladenen ein Leistungsaustausch stattfinde – Einräumung eines Verwertungsrechts für die Beigeladene an den dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts versus Zugang des Bundesverfassungsgerichts zu sämtlichen bei der Beigeladenen verfügbaren Rechtsprechungsdokumenten aus allen Fachgerichtsbarkeiten –, verlange die Klägerin die kostenlose Belieferung mit Datensätzen, die zuvor von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts dokumentarisch aufbereitet worden seien. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin unterstellt werde, sei die Privilegierung der Beigeladenen auf Grund der vertraglich abgesicherten Tätigkeit zum Aufbau und Betrieb eines leistungsfähigen computergestützten Rechtsinformationssystems sachlich gerechtfertigt. Schließlich bestehe zu Gunsten der Beigeladenen ein Ausschließlichkeitsrecht, das die von der Klägerin erstrebte Belieferung mit bestimmten Dokumenten des Bundesverfassungsgerichts verbiete.
Die Beigeladene ist der Argumentation der Beklagten im Wesentlichen beigetreten und betont vor allem den Urheberrechtsschutz. Sie macht insbesondere geltend, dass sich durch eine Rückübersetzung mehrerer vollständiger XML-Dokumente die gesamte DTD für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erschließen lasse. Im Übrigen seien nicht nur Titel und Orientierungssätze der XML-Dokumente, sondern auch die dokumentarisch aufbereiteten Gerichtsentscheidungen als Schriftwerke urheberrechtlich geschützt.
Durch Urteil vom 3. November 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die allgemeine Leistungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, weil das Informationsweiterverwendungsgesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG nicht anwendbar sei. Denn die streitgegenständlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts genössen urheberrechtlichen Schutz, weil die von den Fachdokumentaren erstellten Orientierungssätze deren persönliche geistige Schöpfung seien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Es handele sich nicht um gemeinfreie Werke nach § 5 Abs. 1 UrhG, da der Orientierungssatz im Gegensatz zu einem Leitsatz nicht amtlich verfasst sei, denn der Orientierungssatz sei nicht dem Spruchkörper als die von ihm stammende Zusammenfassung seiner Entscheidung zuzuordnen. Als Ergebnis eines intellektuellen Schaffensprozesses – und nicht nur einer handwerksmäßigen Arbeit ohne Individualität und Eigenartigkeit – besitze ein Orientierungssatz einen eigenen geistigen Gehalt; der intellektuellen Leistung der Erfassung des wesentlichen Inhalts der Entscheidung folge eine von der eigenen Gedankenformung geprägte sprachliche Ausarbeitung, die umfänglich mitunter deutlich über die amtlich verfassten Leitsätze hinausgehe. Der allgemeine Gleichheitssatz begründe den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht sei dazu bereit, der Klägerin nicht dokumentarisch aufbereitete Entscheidungen zu übermitteln; der Zugänglichmachung dokumentarisch aufbereiteter Entscheidungen stünden, wie erwähnt, Urheberrechte Dritter entgegen. Eine andere Betrachtung führe im Übrigen zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zum Informationsweiterverwendungsgesetz.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 4. Januar 2012 zugestellte Urteil am 31. Januar 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit am 2. März 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag hebt die Klägerin hervor, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz anwendbar sei, weil kein Urheberrecht Dritter im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG bestehe, so dass der geltend gemachte Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG gegeben sei. Orientierungssätze seien amtlich verfasste Leitsätze im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG; denn urheberrechtlich bestehe kein Unterschied zwischen „Orientierungssätzen“ und „Leitsätzen“, und die „Amtlichkeit“ der Orientierungssätze ergebe sich daraus, dass für das Bundesverfassungsgericht tätige Personen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger die Orientierungssätze verfassten. An den Entscheidungen in der durch die Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeiteten Form bestehe auch kein Urheberrecht zu Gunsten der Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 UrhG, denn geltend gemacht werde ein Schutz für Leistungen vor der Erstellung einer Datenbank, der durch das Urheberrecht nicht anerkannt werde; insbesondere gebe es keinen Schutz der DTD als Datenbankwerk. Der Leistungsschutz für eine Datenbank gemäß §§ 87a ff. UrhG greife ebenfalls nicht ein, weil die Investitionen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Entscheidungen stünden, nicht von der Beigeladenen getragen würden. Tatbestandlich sei der sonach anwendbare § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG erfüllt, da im Rechtssinne eine „Weiterverwendung“ von vorhandenen Informationen einer öffentlichen Stelle begehrt werde; denn die Nutzung der vom Bundesverfassungsgericht zur Verfügung gestellten Informationen durch die Beigeladene gehe über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinaus. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zudem aus Art. 3 Abs. 1 GG; danach erstrecke sich die Gleichbehandlung von im Wettbewerb stehenden Informationsdienstleistern bei der Publikation auf sämtliche Entscheidungen unabhängig davon, ob sie bearbeitet worden seien oder nicht.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. November 2011 – 3 K 2289/09 – zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Entscheidungen, die sie der Beigeladenen seit dem 1. Juni 2009 zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, zu denselben Bedingungen und in derselben Form, wie sie der Beigeladenen zur Verfügung gestellt wurden, zu übermitteln.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die Berufung sei bereits unzulässig, weil das ursprüngliche Klagebegehren nicht weiterverfolgt werde; vielmehr sei das in erster Instanz verfolgte Klagebegehren durch ein inhaltlich anderes Begehren (aliud) ersetzt worden. Umfänglich habe sich der erstinstanzliche Klageantrag zeitlich unbegrenzt (im Sinne eines nach hinten offenen Zeitfensters) auf alle Entscheidungen bezogen, die das Bundesverfassungsgericht der Beigeladenen seit dem 1. Juni 2009 zur Verfügung gestellt habe; demgegenüber werde der Zeitrahmen der geltend gemachten Belieferung durch den Berufungsantrag verschoben, weil der Beginn der Belieferung nicht an ein fixes Datum geknüpft und außerdem nur der in der Vergangenheit liegende Zeitraum erfasst werde; inhaltlich sei der Klageantrag auf die kostenlose Lieferung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie auf die Herausgabe der vollständigen Begleitdokumentation (d. h. zur Nutzung der Daten notwendige Unterlagen, sowie z. B. die Dokumentationsrichtlinien und das Datenerfassungsschema) gerichtet gewesen, demgegenüber ziele der Berufungsantrag auf die Übermittlung der Entscheidungen unter den gleichen Bedingungen wie an die Beigeladene. Wolle man in dem Berufungsantrag eine Beschränkung gegenüber dem Klageantrag sehen, würden die Grenzen des § 124a Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 VwGO missachtet, weil sich der Berufungsantrag nicht auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen, abtrennbaren Teil eines Anspruchs oder Streitgegenstandes beziehe, da die Übermittlung der XML-Datensätze nicht von der Herausgabe der Dokumentation zur Nutzung getrennt werden könne.
14 
Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz nicht, weil dieses Gesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 4 aus Gründen des Urheberschutzes nicht anwendbar sei. Dazu wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und hebt insbesondere hervor, dass die Orientierungssätze als integraler Bestandteil der herausverlangten XML-Dateien urheberrechtlich geschützt seien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) und nicht unter die Gemeinfreiheit nach § 5 UrhG fielen. Unabhängig davon liege jedenfalls keine „Weiterverwendung“ im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG vor, weil es vorrangig um die Versorgung der Öffentlichkeit mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, also um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, gehe; insoweit sei unerheblich, ob die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Beklagten öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet seien. Ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe ebenfalls nicht, jedenfalls stelle die zulässige Privilegierung der Beigeladenen einen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die Beigeladene schließt sich dem Vortrag der Beklagten im Wesentlichen an. Ergänzend betont die Beigeladene, die Unzulässigkeit der Berufung ergebe sich auch aus der Unbestimmtheit des Berufungsantrags; es sei unklar, ob die Aufhebung des gesamten Urteils des Verwaltungsgerichts begehrt werde oder nicht. Zur Begründetheit des Berufungsantrags unterstützt und vertieft die Beigeladene den Vortrag der Beklagten und macht zusätzlich geltend, dass der Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes auch nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht eröffnet sei, weil der Gegenstand des klägerischen Herausgabeverlangens (XML-Dateien/DTD) und die Sachgebietsnotationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) beträfen.
18 
Dem Senat liegen die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die Gerichtsakten des VG Karlsruhe zum Verfahren 3 K 2352/11 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten, insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
A.
20 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Anträge zu 2. und 3. aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht weiter. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Schriftsatz zur Begründung der Berufung vom 2. März 2012 (Bl. 39 d. A.); das hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2012 ausdrücklich bestätigt (Bl. 475 d. A.).
I.
21 
Der Antrag zur Begründung der Berufung erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen des §§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Schon rein formal ist ein „bestimmter Antrag“ gestellt worden; in der Sache wäre es nicht einmal notwendig, einen förmlichen Antrag zu stellen, vielmehr ist § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO Genüge getan, wenn aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz das Ziel der Berufung deutlich wird (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 124a RdNr. 49). Zudem ist der Berufungsbegründungsschrift nicht mit „Spitzfindigkeiten“ zu begegnen; Erklärungen des Berufungsführers sind „vernünftig“ auszulegen (so treffend Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a RdNr. 94).
22 
Bei einem solchen Gesetzesverständnis ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Klägerin – auch im Berufungsverfahren – das Rechtsschutzziel verfolgt, in Bezug auf die Belieferung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit der Beigeladenen gleich behandelt zu werden. Konkret bedeutet dies, dass der Berufungsantrag darauf zielt, dass die von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts bearbeiteten und der Beigeladenen überlassenen Entscheidungen der Klägerin zu denselben Bedingungen wie der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden. Dieses schon aus der Berufungsbegründung deutlich werdende Rechtsschutzziel hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2012 bekräftigt (Bl. 477 d. A.). Vernünftige Zweifel an der Bestimmtheit des Berufungsantrags bestehen demnach nicht.
II.
23 
Soweit der Berufungsantrag hinter dem Klageantrag zurückbleibt, handelt es sich um eine zulässige umfängliche Beschränkung der Berufung; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils der Entscheidung mit Ablauf der Begründungsfrist rechtskräftig (Seibert, a.a.O., § 124a RdNr. 97). Das gilt vorliegend für die im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgten Feststellungsanträge. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die zeitliche Begrenzung der beantragten Belieferung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; fixiert war und ist das Anfangsdatum auf den 1. Juni 2009 (bekräftigend Kl., Bl. 479 d. A.); die Begrenzung des Zeitraums ergibt sich hier ohne Weiteres daraus, dass der erhobene Anspruch nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist und der Antrag sich nicht auf nachfolgende Belieferungszeiträume erstreckt.
24 
Die Zulässigkeit der Berufung scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin die Belieferung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts „zu denselben Bedingungen und in derselben Form“ begehrt, wie diese Entscheidungen der Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden sind, während der Klageantrag im erstinstanzlichen Verfahren noch das Ziel „kostenlos“ anstrebte. Diese Modifizierung stellt nicht etwa eine unzulässige Klageänderung dar, sondern eine prozessual zulässige Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens, die der Einsicht Rechnung tragen mag, dass eine kostenlose Belieferung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der Beigeladenen und der Nichtdiskriminierung materiell rechtlich nicht verlangt werden könnte. Wollte man gleichwohl eine Klageänderung annehmen, wäre diese sachdienlich und damit auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
B.
25 
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig (I.); sie ist auch begründet, da der geltend gemachte Anspruch besteht (II.).
I.
26 
Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (1.). Die Frage der statthaften Rechtsschutzform kann unentschieden bleiben (2.). Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt (3.).
27 
1. Bereits aus prozessrechtlichen Gründen ist die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht mehr in Zweifel zu ziehen (§ 17a Abs. 5 GVG). Aber auch nach inhaltlichen Maßstäben ist hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; auf die zwischen denselben Beteiligten in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (3 K 2352/11) ausgetragene Kontroverse um den Rechtsweg bei Annahme eines Dienstleistungsauftrags oder aber einer Dienstleistungskonzession kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) enthält in § 5 eine spezielle Rechtswegregelung. Danach ist für Streitigkeiten nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Diese auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommene Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 20) dient der Vermeidung von Unklarheiten sowie der Rechtswegkonzentration bei der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Püschel, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2012, A V, § 5 IWG RdNr. 4 ff.). Auf Vorschlag der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/2453, S. 21) ist § 5 IWG Gesetz geworden (BR-Drucks. 765/06), um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden; damit ein unerwünschtes Auseinanderfallen des Rechtswegs für vergleichbare Sachverhalte nicht eintritt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach dem ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willen nicht nur bei öffentlich-rechtlichem Handeln nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz, sondern auch in solchen Fällen eröffnet, in denen sich öffentliche Stellen privatrechtlicher Organisations- oder Handlungsformen bedienen (BT-Drucks. 16/3003, S. 4, Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie).
28 
Vor diesem Hintergrund besteht hier an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs kein Zweifel. Die Klägerin macht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG geltend, dessen Erfüllung von der Beklagten abgelehnt wird. Infolgedessen handelt es sich im Sinne des § 5 IWG um eine „Streitigkeit nach diesem Gesetz“. Ob die Belieferung der Klägerin mit den begehrten Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erfolgen würde, ist für die Beantwortung der Rechtswegfrage unerheblich.
29 
2. Zur statthaften Rechtsschutzform kann unentschieden bleiben, ob das Begehren der Klägerin als Verpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren ist. Sollte das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2009 einen Verwaltungsakt darstellen, wäre das Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts gerichtet und die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 – 6 C 3/96 – E 104, 105, 107; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 – OVG 1 BA 32/88 – NJW 1989, 926; VG Hannover, Urt. v. 22.7.1996 – 6 A 1032/92 – NJW 1993, 3282 = jur-pc 1993, 2318, 2321). Sollte die Verwaltungsaktqualität jenes – ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen – Schreibens zu verneinen sein, wäre der Antrag der Klägerin auf ein schlichthoheitliches Handeln (Übersendung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einem bestimmten Format) gerichtet und die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft (so die Vorinstanz). Die genaue Ermittlung der Klageart kann offen bleiben, weil auch im Falle einer Verpflichtungsklage die insoweit bestehenden besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen (3.) erfüllt sind.
30 
3. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO; bei einer allgemeinen Leistungsklage analoge Anwendung der Bestimmung) ist gegeben, weil die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen kann, möglicherweise einen Anspruch auf Belieferung mit den begehrten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu haben. Es genügt für die Klagebefugnis, dass ein derartiger Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sondern – im Gegenteil – durchaus möglich erscheint. Das ist hier offensichtlich der Fall.
31 
Bei Bejahung der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage war ein Vorverfahren in Gestalt des Widerspruchsverfahrens nicht durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan und ein Gerichtshof des Bundes (§ 1 Abs. 1 BVerfGG). Die Abgabe von Gerichtsentscheidungen an Dritte ist eine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung (BVerwG, a.a.O., E 104, 105, 111 f.). Nach § 1 Abs. 3 BVerfGG i. V. m. § 19 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-GeschO vom 15. Dezember 1986, BGBl. I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 1 Bekanntmachung vom 7. Januar 2002, BGBl. I S. 1171) wird das Bundesverfassungsgericht in administrativen Angelegenheiten den obersten Bundesbehörden gleichgestellt. Daraus folgt die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO.
32 
Bei Annahme einer Verpflichtungsklage wäre die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Das Schreiben der Direktorin des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2009 an die Klägerin enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 59 VwGO. Für die Klageerhebung gilt daher nicht die Monatsfrist des § 74 VwGO, sondern die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die am 9. September 2009 erhobene Klage wahrt die Jahresfrist.
II.
33 
Die zulässige Klage ist begründet.
34 
Der geltend gemachte Anspruch folgt zunächst aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG, er scheitert nicht etwa an der fehlenden Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes; zudem sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und dem Anspruch steht kein der Beigeladenen zugeordnetes, seitens der Beklagten zu wahrendes Ausschließlichkeitsrecht entgegen (nachstehend 1.). Der Gleichbehandlungsanspruch ergibt sich sodann auch aus Art. 3 Abs. 1 GG (nachstehend 2.)
35 
1. Einfachgesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch ist § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG. Danach ist jede Person bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln.
36 
a) Der Gleichbehandlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG setzt die Anwendbarkeit des Gesetzes voraus. Das Informationsweiterverwendungsgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG unter anderem nicht für Informationen, die von Urheberrechten Dritter erfasst werden. Rechtsdogmatisch gesehen ist diese Gesetzesbestimmung ungenau, weil Schutzgegenstand des Urheberrechts Werke (§ 2 und § 4 UrhG) und Leistungen (§§ 87a ff. UrhG) sind, nicht aber „Informationen“ (Wandtke, in: ders./Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, Einl. UrhG RdNr. 43). Sinnvollerweise ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG so zu verstehen, dass das Gesetz dann nicht anwendbar ist, wenn eine „Aufzeichnung“ (§ 2 Nr. 2 IWG) urheberrechtlich als „Werk“ (§ 2 bzw. § 4 UrhG) oder als „Datenbank“ (§ 87a Abs. 1 UrhG) zu qualifizieren ist und urheberrechtlich geschützt wird.
37 
Die Inbezugnahme des Urheberrechts durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG schließt allerdings die Rezeption derjenigen urheberrechtlichen Bestimmungen ein, die bestimmten Werken – obgleich die Schutzvoraussetzungen z. B. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG an sich vorliegen – den Urheberrechtsschutz versagen. Dazu gehört § 5 Abs. 1 UrhG, der die sog. Gemeinfreiheit (Peukert, Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik, 2012, S. 8 ff.) amtlicher Werke statuiert. Für das Zusammenwirken von Informationsweiterverwendungsgesetz und Urheberrechtsgesetz bedeutet dies: „Handelt es sich um gemeinfreie amtliche Werke i. S. v. § 5 UrhG, dürfen diese ohne weiteres verwertet werden.“ (so die Gesetzesbegründung zum IWG, BT-Drucks. 16/2453, S. 11). Demnach besteht ein Recht auf Informationsweiterverwendung, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 UrhG zu bejahen ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier vor, so dass offen bleiben kann, ob überhaupt ein geschütztes Werk gegeben ist; denn die Urheberrechtsfreiheit amtlicher Werke bewirkt den völligen Ausschluss des Urheberrechtsschutzes für diese Werke (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 5 UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 39). Informationsrechtlich bedeutet dies, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG in einem Fall gemäß § 5 UrhG der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG nicht entgegensteht.
38 
aa) Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG unter anderem „Entscheidungen“ und „amtlich verfaßte Leitsätze“. Bei den von der Klägerin begehrten bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, einschließlich der Orientierungssätze, handelt es sich um gemeinfreie Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG. Für die „Entscheidungen“ als solche ist dies unstreitig; die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts verfassten Orientierungssätze (einschließlich ergänzender Angaben wie Titelzeile, Schlagworte und Normenkette) stellen urheberrechtlich „amtlich verfasste Leitsätze“ dar. Infolgedessen greift die Gemeinfreiheit als gleiche Freiheit zur Nutzung immaterieller Ressourcen (Peukert, a.a.O. S. 36).
39 
(1) Zur Auslegung des § 5 UrhG besteht im Ausgangspunkt Einigkeit darüber, dass es sich weder bei Absatz 1 noch bei Absatz 2 um eine abschließende Aufzählung handelt (Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 5 UrhG RdNr. 2; Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 5 UrhG RdNr. 3 und 5). Außerdem ist geklärt, dass die Gesetzesbegriffe des § 5 Abs. 1 UrhG nicht etwa prozessrechtlich oder verwaltungsrechtlich, sondern urheberrechtlich entsprechend demZweck der Vorschrift auszulegen sind (BGH, Urt. v. 6.7.2006 – I ZR 175/03 – BGHZ 168, 266, 273; Urt. v. 20.7.2006, I ZR 185/03 – NJW-RR 2007, 342, 343). Die Bestimmung zielt auf die Herstellung von Publizität (BT-Drucks. IV/270, S. 39), was vom Bundesverfassungsgericht als „ein Gemeinwohlziel von hohem Rang“ qualifiziert wird (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 – 1 BvR 1143/90 – NJW 1999, 414).
40 
Treffend ist formuliert worden, bei der Deutung der in § 5 Abs. 1 UrhG bezeichneten Gegenstände dürfe „nicht sklavisch am Wortlaut gehaftet werden“ (so Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 5 UrhG RdNr. 40, mit Hinweis darauf, dass die Bezeichnungen, die § 5 Abs. 1 UrhG gewählt hat, im Wesentlichen aus § 16 LUG – Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst von 1901 – übernommen worden sind „und daher nicht voll dem gegenwärtigen Stand und der Terminologie des Staats- und Verwaltungsrechts und der Rechtsquellen- und Verwaltungslehre entsprechen“). Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 UrhG ist folglich nicht die konkrete Bezeichnung eines der aufgelisteten Werke entscheidend, sondern – soweit vom Wortsinn eines der genannten Werke noch gedeckt – die Funktion des Werkes (Püschel, Informationen des Staates als Wirtschaftsgut, 2006, S. 179). Deshalb konnte der Bundesgerichtshof z. B. das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ – vom Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau aufgestellte Vergaberichtlinien – als „Erlass“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG qualifizieren (BGH, Urt. v. 06.07.2006 – I ZR 175/03 - BGHZ 168, 266, 273). Auch DIN-Normen – obgleich weder „Gesetze“, „Verordnungen“, „amtliche Erlasse“ oder „Bekanntmachungen“, sondern private Normenwerke – hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 26.4.1990 – I ZR 79/88 – NJW-RR 1990, 1452) mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 – 1 BvR 1143/90 – NJW 1999, 414, 415 f.) als „amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz auf Grund des § 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen, soweit diese im Bauordnungsrecht durch amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen als technische Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt sind; dies gelte selbst dann, wenn der Text der DIN-Normen in den Erlassen bzw. Bekanntmachungen nicht inkorporiert sei, sondern auf jenen Text lediglich Bezug genommen werde. Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verdeutlichen die Maßgeblichkeit eines funktionalen Verständnisses der in § 5 UrhG gewählten Begriffe.
41 
§ 5 Abs. 1 UrhG zielt im Interesse der Allgemeinheit auf Publizität, die gerade auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen durch Gerichte umfasst; die Gemeinfreiheit von amtlichen Werken soll Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt schaffen, indem sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Entscheidungen und über sonst rechtserhebliche Unterlagen in gerichtlichen Verfahren frei unterrichten können soll (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 – 1 BvR 1143/90 – NJW 1999, 414, 416). „Leitsätze“ im technischen Sinne formulieren – selektiv – tragende Erwägungen einer Entscheidung in komprimierter Form; „Orientierungssätze“ stellen demgegenüber häufig einen Kurztext zu der Gerichtsentscheidung dar, der umfassender als die nicht immer leicht verständlichen Leitsätze angelegt ist, dem Nutzer eine Einordnung der Entscheidung bietet und damit Orientierungswissen vermittelt, das von den Leitsätzen einer Entscheidung oftmals nicht präsentiert werden kann (Moritz, in: Standort juris – Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 213 ff., mit zahlreichen praktischen Beispielen). Im urheberrechtlichen Sinne drängt es sich daher angesichts der nicht abschließenden Aufzählung auf, „Orientierungssätze“ als „Leitsätze“ nach § 5 Abs. 1 UrhG zu begreifen.
42 
Fungieren „Leitsätze“ (im technischen Sinne) und „Orientierungssätze“ gemessen an Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 UrhG demnach als funktionale Äquivalente, müsste die Bestimmung bei einem – unangemessenen – engen Verständnis im vorliegenden Fall analog angewendet werden. Der Bundesgerichtshof hat die Analogiefähigkeit des § 5 UrhG ausdrücklich bejaht und die analoge Anwendung für geboten erklärt, wenn kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung von zwei Sachverhalten erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 28.9.2006 – I ZR 261/03 – GRUR 2007, 500 Tz. 17). Unter dem erwähnten, vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Publizitätsaspekt ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, den Rechtsunterworfenen die Leitsätze von Entscheidungen als urheberrechtsfrei allgemein zugänglich zu machen, die zusätzliches Orientierungswissen vermittelnden Orientierungsätze hingegen vorzuenthalten. Im Gegenteil, im Interesse einer Förderung des Rechtsverständnisses der dem Gesetz unterworfenen Bürger muss sich die Gemeinfreiheit nach § 5 Abs. 1 UrhG auf die Orientierungssätze erst recht erstrecken. Wird diese nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 UrhG naheliegendeurheberrechtliche Deutung des Begriffs „Leitsätze“ nicht im Wege der Gesetzesauslegung gewonnen, ergibt sich dieses Ergebnis im Wege der Analogie.
43 
(2) Die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts erstellten Leitsätze sind im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG auch „amtlich verfaßt“. Die Amtlichkeit eines Werkes bestimmt sich danach, ob dieses Werk einem „Amt“ zuzurechnen ist, also von einem Träger öffentlicher Gewalt herrührt (BGH, Urt. v. 21.11.1991 – I ZR 190/89 – BGHZ 116, 136, 145 f.; BGH, Urt. v. 6.7.2006 – I ZR 175/03 – BGHZ 168, 266, 274; Katzenberger, a.a.O., § 5 UrhG RdNr. 28, 31, 32; Marquardt, a.a.O., § 5 UrhG RdNr. 6; Nordemann, a.a.O., § 5 UrhG RdNr. 6; Dreier, in: ders./Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 5 RdNr. 5). Zu Grunde zu legen ist insoweit der öffentlich-rechtliche Amtsbegriff (Obergfell, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz – Urheberrecht – Medienrecht, 2. Aufl. 2011, § 5 UrhG RdNr. 6). Keine „Amtlichkeit“ liegt vor, wenn das Werk privat erstellt worden ist. In seiner „Leitsätze“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Abgrenzung wie folgt vorgenommen: Ein „echter“ Leitsatz ist dann im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG „amtlich verfasst“, wenn der Inhalt der Verlautbarung dem Gericht zuzurechnen ist, d.h. von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert (und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht) worden ist; demgegenüber liege eine private Bearbeitung einer gemeinfreien Entscheidung vor, wenn eine Zeitschriftenredaktion Leitsätze formuliere oder in deren Auftrag der Berichterstatter der Entscheidung oder ein anderes Mitglied des erkennenden Spruchkörpers Leitsätze nicht in amtlicher Funktion erstelle und dies ohne Abstimmung mit dem Spruchkörper geschehe (BGH, Urt. v. 21.11.1991 – I ZR 199/89 – BGHZ 116, 136, 146 ff.). Danach kommt es auf die „amtliche Funktion“ an; für die Zuordnung eines Werkes zu einem „Bediensteten des Amtes“ ist folglich entscheidend, ob der Urheber in amtlicher Funktion oder als Privatmann gehandelt hat (Ullmann, in: Standort juris – Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 133, 139 ff.).
44 
Die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts erstellten Orientierungssätze werden „amtlich verfasst“. Die Bediensteten arbeiten insoweit nicht als Privatpersonen, sondern als Beschäftigte in der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts (§ 33 BVerfG-GeschO). In Bezug auf ein Gericht ist der Begriff „Amt“ im Verständnis des § 5 Abs. 1 UrhG keineswegs auf den erkennenden Spruchkörper beschränkt, sondern auf das Gericht insgesamt bezogen, umfasst also auch die Gerichtsverwaltung (Fischer, NJW 1993, 1228, 1231; Ullmann, a.a.O., S. 140); der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 UrhG enthält keinen Hinweis darauf, dass „Amtlichkeit“ auf die Urheberschaft eines richterlichen Spruchkörpers zu reduzieren ist. Die der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts zuzuordnenden Orientierungssätze sind „amtlich verfasst“, denn sie rühren von einer mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Stelle her. In einem umfangreichen Vermerk der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2009 wird klar zwischen der amtlichen Erstellung des dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungsmaterials durch die Dokumentationsstelle einerseits und den Tätigkeiten des Vereins der Richter des Bundesverfassungsgerichts e. V. in Bezug auf dokumentarisch nicht bearbeitetes Entscheidungsmaterial andererseits unterschieden und die amtliche Tätigkeit der Dokumentationsstelle beschrieben. Der Leiter der Dokumentationsstelle beim Bundesverfassungsgericht, Ministerialrat R., hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Dokumentationswürdigkeit einer Entscheidung vom jeweiligen Berichterstatter festgestellt wird; die anschließende Arbeit verrichten vom Bundesverfassungsgericht hauptamtlich beschäftigte Dokumentare, die Volljuristen sind, im Rahmen ihrer Dienstzeit in den Diensträumen. Danach besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Orientierungssätze in Erfüllung des nach § 33 BVerfG-GeschO bestehenden öffentlich-rechtlichen Auftrags amtlich verfasst werden. Öffentlich Bedienstete üben in dieser Funktion zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe eine bestimmte Tätigkeit aus. Eindeutiger kann sich eine „Amtstätigkeit“ kaum darstellen.
45 
Es ist von der Beklagten nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Dokumentare des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidungen gleichwohl privat bearbeiten und die Orientierungssätze privat erstellen. Handeln die Dokumentare aber in amtlicher Funktion, sind die Orientierungssätze „amtliche Werke“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG und damit gemeinfrei. Die von der Beklagten als „Kernfrage“ dieses Verfahrens gekennzeichnete Fragestellung, „ob die Amtlichkeit der einer Gerichtsentscheidung beigegebenen Erläuterungen davon abhängen soll, dass der zur Entscheidung berufene Spruchkörper sich diese Formulierungen zu eigen macht“ (Bl. 239 d. A. des VG), ist nach der Gesetzeslage und der Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof zu verneinen. Für die Amtlichkeit ist ausreichend, dass „das Werk von einem Bediensteten des Amtes geschaffen ist“ (so BGH, Urt. v. 21.11.1991 – I ZR 190/89 – BGHZ 116, 136, 147). Dazu zählt auch die Gerichtsverwaltung. Die rechtsnormative Zuordnung insoweit durch § 33 BVerfG-GeschO ist unmissverständlich und lässt keinen vernünftigen Zweifel zu.
46 
Auf Grund des ausführlichen Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die „Amtlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG hier nur in Bezug auf den zu entscheidenden Fall festgestellt wird. Verallgemeinerungen für sonstige Fallgestaltungen sind damit nicht verbunden. Wie sehr es auf die konkreten Umstände des Falles ankommt, um die Gemeinfreiheit eines Werkes ermitteln zu können, macht nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur „Bodenrichtwertsammlung“ deutlich (BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 185/03 – GRUR 2007, 132 = NJW-RR 2007, 342 = AfP 2007, 38 = ZUM 2007, 136). Unabhängig davon gibt der vorliegende Rechtsstreit auch keinen Grund, generalisierende Aussagen zum Merkmal „amtlich“ gemäß § 5 Abs. 1 UrhG zu treffen.
47 
bb) Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG scheitert auch nicht an „verwandten Schutzrechten Dritter“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG), die dem Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnten. Zu Unrecht berufen sich die Beklagte und die Beigeladene auf den sui generis-Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG.
48 
(1) §§ 87a ff. UrhG zielen – unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz für Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) – auf einen Investitionsschutz zu Gunsten des Datenbankherstellers im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG (Dreier, in: ders./Schulze, a.a.O., Vor §§ 87a ff. UrhG RdNr. 1; Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., Vor §§ 87a ff. UrhG RdNr. 23 und 26; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., Vor §§ 87a ff. UrhG RdNr. 18 und 24). Das Schutzrecht des Datenbankherstellers steht daher – wie andere „verwandte Schutzrechte“ – neben dem Urheberrecht an einem Datenbankwerk und kann als sui generis-Schutz für die unternehmerische Leistung (Investitionsaufwand) selbstständig geltend gemacht werden (Haberstumpf, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 87a UrhG RdNr. 2).
49 
Die Beklagte und die Beigeladene berufen sich auf den Schutz der Beigeladenen als Datenbankherstellerin vor Entnahme eines wesentlichen Teils der Datenbank (XML-Dateien als Bestandteil der Datenbank der Beigeladenen). Voraussetzung für das Leistungsschutzrecht der Beigeladenen als Datenbankherstellerin ist jedoch, dass § 5 UrhG, der Geltung nicht nur für Werke im Sinne der §§ 2 und 4 UrhG, sondern auch für „verwandte Schutzrechte“ beansprucht (Haberstumpf, in Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 87a UrhG RdNr. 6), im Rahmen der §§ 87a ff. UrhG nicht zur Anwendung kommt. Zu dieser – umstrittenen – Frage folgt der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach § 5 UrhG auf „amtliche Datenbanken“ entsprechend anzuwenden ist, weil andernfalls eine planwidrige Regelungslücke entstünde und für eine unterschiedliche Behandlung des urheberrechtlichen Schutzes eines Datenbankwerks einerseits („Schöpferprinzip“) und des sui generis-Schutzes des Datenbankwerks andererseits („Investitionsschutz“) kein vernünftiger Grund ersichtlich ist (BGH, Beschl. v. 28.9.2006 – I ZR 261/03 – GRUR 2007, 500, 501 f. Tz. 17; erläuternd dazu von Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 291, 293 f.; Leistner, GPR 2007, 190, 192 f. zum europarechtlichen Hintergrund; ferner z. B. Dreier, in: ders./Schulze, a.a.O., § 87a UrhG RdNr. 2 und § 87c UrhG RdNr. 1: andernfalls könne der nach § 5 UrhG freie Zugriff auf amtliche Werke blockiert werden; a. A. – jew. m. w. Nachw. zu beiden Auffassungen – Haberstumpf, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 87c UrhG RdNr. 6; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 87b UrhG RdNr. 61). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der §§ 87a ff. UrhG. Zu den Schranken des Schutzes des Datenbankherstellers betont die Gesetzesbegründung, es müsse ein „Gleichklang zwischen Urheber- und neuem Leistungsschutzrecht“ bestehen (BT-Drucks. 13/7385, S. 46, mit der Bekräftigung: „intendierte Parallelität der Schrankenregelungen“). Dann muss das erst recht für die Gemeinfreiheit amtlicher Werke gelten. Ohne die analoge Anwendung des § 5 UrhG käme das etwas merkwürdig anmutende Ergebnis zustande, dass der an sich weniger starke und im Wesentlichen nur eine Investition schützende Datenbankschutz gemäß §§ 87a ff. UrhG stärker wirkte als das eine geistige Schöpfung schützende Urheberrecht an Datenbankwerken gemäß § 4 Abs. 2 UrhG (Dreier, in: ders./Schulze, a.a.O., § 87c UrhG RdNr. 1).
50 
Auf der Grundlage der skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift nach der obigen Bejahung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UrhG der sui generis-Schutz gemäß §§ 87a ff. UrhG nicht ein. Ein Anwendungsausschluss des Informationsweiterverwendungsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG besteht danach nicht.
51 
(2) Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegungen erhärtet: Die Dokumente bzw. Aufzeichnungen, die die Klägerin begehrt, sind solche der Beklagten, nicht der Beigeladenen; insbesondere verlangt die Klägerin keinen Zugriff auf Datenbanken der Beigeladenen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Beigeladene sind die Materialien noch nicht Bestandteil einer Datenbank der Beigeladenen. Dass die streitgegenständlichen Formate der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von den Dokumentaren des Gerichts nach Vorgaben oder Wünschen der Beigeladenen aufbereitet werden und die Klägerin daher an – aus der Sicht dieser beiden Beteiligten – „unerwünschte“ Informationen gelangen könnte, ist der eingegangenen Arbeitsteilung (dazu Berkemann, VerwArch Bd. 87, 1996, 362, 371 f.) geschuldet; § 33 BVerfG-GeschO zwingt indes in keiner Weise zur Praktizierung der tatsächlich vorgenommenen arbeitsteiligen Dokumentation. Rechtlich sind die Beklagte und die Beigeladene nicht gehindert, auf die Herausgabe der XML-Dateien an die Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts zu verzichten und die Bearbeitung der für die Dokumentation ausgewählten Entscheidungen von entsprechend geschulten Fachdokumentaren der Beigeladenen durchführen zu lassen. Dann könnte sich die Beigeladene auf §§ 87a ff. UrhG berufen, falls Zugriff auf ihre Datenbanken begehrt würde.
52 
Auf der anderen Seite besteht rechtlich die Alternative, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Dokumentationsstelle die mit der Rechtsprechungsdatenbank verbundenen Aufgaben selbst durchführt (Berkemann, a.a.O., S. 376); dass dies eine realistische Alternative zu dem gegenwärtig praktizierten „Verbundmodell“ ist, hat sogar die Beigeladene eingeräumt. In einem solchen Fall käme § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG von vornherein nicht zum Tragen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung sind nur solche Informationen vom Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes ausgenommen, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte „Dritter“ bestehen; dagegen sind Informationen öffentlicher Stellen vom Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes auch dann erfasst, wenn ihnen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts zukommt oder ein verwandtes Schutzrecht zusteht (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 1 IWG RdNr. 42).
53 
Es ist demnach die gewählte Konstruktion, die überhaupt erst den Datenbankschutz der Beigeladenen zu einem möglichen Problem nach §§ 87a ff. UrhG werden lässt. Informationsrechtlich indes ist zu gewärtigen, dass die Beigeladene im Verhältnis zur Beklagten als Verwaltungshelfer fungiert (Berkemann, a.a.O., S. 391). Rechtsdogmatisch handelt es sich um die Einschaltung eines Privatrechtssubjekts im Rahmen der funktionalen Privatisierung einer öffentlichen Aufgabe; die Gewährleistungsverantwortung bleibt in diesem Fall beim Hoheitsträger (Appel/Ramsauer, NordÖR 2012, 375, 377 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts zum Teil speziell mit Blick auf die Dokumentationstätigkeit des Gerichts für die bei der Beigeladenen vorgehaltenen Datenbanken ausgerichtet sein mag (H. Weis, Verfassungsrechtliche Fragen einer weiteren Privatisierung der juris GmbH, Bundesanzeiger Nr. 82a vom 30. April 1996, S. 12). Überlässt der für eine bestimmte Aufgabe pflichtige Hoheitsträger die Aufgabendurchführung einem Verwaltungshelfer, bleibt die eigene (Primär-)Verantwortung des Hoheitsträgers bestehen (F. Kirchhof, in: Festschrift für Rengeling, 2008, S. 127, 128 f.; unter haftungsrechtlichen Vorzeichen BGH, Urt. v. 22.11.2001 – III ZR 322/00 – NVwZ 2002, 893, 894; BGH, Urt. v. 26.1.2006 – I ZR 83/03 – NVwZ 2006, 964, 965). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass die durch § 5 Abs. 1 UrhG begründete Gemeinfreiheit an den streitgegenständlichen Dokumenten nicht dadurch nach §§ 87a ff. UrhG entfallen kann, dass sich das Bundesverfassungsgericht für die Erledigung der Dokumentationsarbeit in Bezug auf die Rechtsprechungsdatenbank eines privaten Dritten bedient. Dies gilt umso mehr, als die eingegangene Arbeitsteilung, wie gezeigt, auch in anderer Weise vorgenommen werden kann, die einen Konflikt mit §§ 87a ff. UrhG vermeidet.
54 
cc) Zu dem von der Beigeladenen erhobenen Einwand gegen die Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes aus Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG kann offen bleiben, ob im Sinne dieser Bestimmung ein echtes subjektives Recht z. B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gefordert ist (so BT-Drucks. 16/2453, S. 12) oder ob die rechtmäßige administrative Gestattung des Informationszugangs ausreicht (so Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., § 1 IWG RdNr. 33). Der äußerst knappe Vortrag der Beigeladenen zu § 6 Satz 2 IFG verfehlt die Anforderungen an eine substantielle Darlegung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Definition des Gesetzesbegriffs „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ in einem viergliedrigen Schutztatbestand entfaltet (BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087, 2111/03 – E 115, 205, 230 f.); die entscheidende rechtsnormative Bedeutung ist in der Regel und so auch hier dem vierten Merkmal („berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“ aus Gründen der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information) beizumessen (ausführlich dazu und mit umfangr. Nachw. Schoch, IFG, 2009, § 6 RdNr. 54 ff.). Dazu fehlt jeglicher Vortrag von Substanz sowohl seitens der Beigeladenen als auch der Beklagten; im Grunde begnügt sich die Beigeladene mit einem knappen Hinweis, der eine bloße Behauptung darstellt.
55 
Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die von der Beklagten und der Beigeladenen gewählte rechtliche Konstruktion der Einschaltung der Beigeladenen als Verwaltungshelfer (s. o. B. II. 1. a bb (2)) über die Kategorie der „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ objektiv geeignet sein kann, den Gleichbehandlungsanspruch nach § 3 IWG gleichsam leer laufen zu lassen. Denn indem zwischen diesen beiden Beteiligten eine Exklusivvereinbarung geschlossen wird, entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG, § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG eine Evaluierung unterbleibt (näher dazu unten B. II. 1. c bb) und infolgedessen auch nicht die Durchführung eines Vergabeverfahrens in Betracht gezogen wird, könnte durch die einmalige Herstellung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen über § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG zeitlich unbegrenzt eine Monopolstruktur verfestigt werden. Dass dies der Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsrechts nach europäischem und innerstaatlichem deutschen Recht zuwiderliefe, liegt auf der Hand.
56 
dd) Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG scheitert schließlich nicht an § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG. Denn die Erstellung der streitgegenständlichen Informationen fällt „unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle“. Dass die Beklagte in diesem Sinne eine „öffentliche Stelle“ ist, ergibt sich unschwer aus § 2 Nr. 1 lit. a IWG und wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 14). Die Erstellung der fraglichen Informationen gehört aber auch zu den „öffentlichen Aufgaben“ des Bundesverfassungsgerichts.
57 
Maßgebend insoweit sind die Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABlEU vom 31.12.2003 Nr. L 345/90). Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung dieser Richtlinie „1:1“ (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/2453, S. 1). Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a RL 2003/98/EG liegt ein „öffentlicher Auftrag“ vor, wenn ein Gesetz oder eine andere verbindliche Rechtsvorschrift die Bereitstellung von Dokumenten (im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 3 RL 2003/98/EG) festlegt oder – bei Fehlen derartiger Vorschriften – eine allgemeine Verwaltungspraxis entsprechend verfährt. Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgabe aufgegriffen, den Terminus „öffentlicher Auftrag“ zwecks Vermeidung von Missverständnissen mit dem Vergaberecht mit dem Begriff „öffentliche Aufgaben“ übersetzt und diese Voraussetzung als gegeben anerkannt, wenn entweder eine spezialgesetzliche Verpflichtung besteht oder sich der Staat der Angelegenheit annimmt und diese durch Eigeninitiative zur öffentlichen (staatlichen) Aufgabe gemacht hat (so BT-Drucks. 16/2453, S. 13).
58 
Danach besteht kein Zweifel daran, dass die Erstellung der streitgegenständlichen Informationen (Aufzeichnungen bzw. Dokumente) „unter die öffentlichen Aufgaben“ des Bundesverfassungsgerichts „fällt“. Das ergibt sich nicht nur aus der jahrelang gepflegten Praxis, sondern findet eine rechtliche Grundlage überdies in § 33 BVerfG-GeschO und im Vertrag zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Beigeladenen vom 26. Mai 1994. In der Sache stellt § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG eine Privilegierung öffentlicher Stellen dar. Die Freistellung vom Informationsweiterverwendungsgesetz ist schon dann nicht gerechtfertigt, wenn Personalkosten oder Betriebskosten vom öffentlichen Haushalt beglichen werden; auch die „Veredelung“ von zuvor im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellten (Roh-)Informationen vermag die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG nicht auszuschließen (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 1 IWG RdNr. 37 und 39). Vor diesem Hintergrund greift der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG hier nicht ein.
59 
ee) Unabhängig von den Vorgaben des maßgebenden Sachrechts weist der Senat darauf hin, dass hohe Repräsentanten der Beklagten mit einer gewissen Selbstverständlichkeit von der Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes im vorliegenden Zusammenhang ausgehen. In ihrem Beschluss vom 26./27. Juni 2007 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes ihre Rechtsauffassung dokumentiert, „dass die in dem Bundesvertrag mit der JURIS GmbH festgelegte Ausschließlichkeitsbindung als ein 'ausschließliches Recht' im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) anzusehen und dies bei Anfragen zur Herausgabe von in den Gerichtshöfen dokumentierten Entscheidungen zu beachten ist“. Hintergrund dieser Festlegung ist ausweislich der Präambel des Beschlusses die auf das Informationsweiterverwendungsgesetz gestützte Anforderung Dritter, insbesondere von Verlagen, zur Übermittlung von bei den obersten Gerichtshöfen dokumentierten Entscheidungen. Die Berufung auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG legt es jedenfalls nahe, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG vorausgesetzt wird.
60 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gleichbehandlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Fraglich ist ohnehin nur, ob im Rechtssinne eine „Weiterverwendung“ der streitgegenständlichen Informationen gegeben ist. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist unproblematisch; „jede Person“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 5 IWG auch eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, was für die Klägerin als juristische Person im Sinne des § 13 Abs. 1 GmbHG zutrifft. Die Anspruchsverpflichtung der Beklagten als „öffentliche Stelle“ (§ 2 Nr. 1 lit. a IWG) ist bereits dargelegt worden. Begehrt werden von der Klägerin auch „vorhandene Informationen“; sie macht nicht etwa einen Informationsbeschaffungsanspruch geltend. Eine „Entscheidung über die Weiterverwendung“ vorhandener Informationen ist insoweit beantragt, als nicht etwa die erstmalige Entscheidung über die Gestattung der Weiterverwendung verlangt wird; ein derartiges Recht bestünde nicht (Altmeppen/Kahlen, MMR 2006, 499, 501). Die anspruchsverpflichtete Stelle muss schließlich die streitgegenständlichen Informationen bereits – einem Dritten – „zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben“, damit eine entsprechende Gleichstellung beansprucht werden kann; auch diese Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG ist hier erfüllt.
61 
aa) Im Rechtssinne liegt eine Weiterverwendung von Informationen vor. Eine „Weiterverwendung“ ist nach § 2 Nr. 3 IWG jede Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist. Damit werden die Vorgaben des Europarechts nicht ganz präzise umgesetzt, so dass es gegebenenfalls einer richtlinienkonformen Interpretation des deutschen Rechts bedarf. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 4 RL 2003/98/EG ist „Weiterverwendung“ nämlich die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden (Satz 1); keine „Weiterverwendung“ stellt der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags dar (Satz 2).
62 
Die Richtlinie misst der Nutzung von Dokumenten (Informationen) speziell für kommerzielle Zwecke keine maßgebliche Bedeutung bei; auch die nichtkommerzielle Zwecksetzung kann den Begriff der „Weiterverwendung“ regelmäßig erfüllen. Entscheidend ist vielmehr die Zweckänderung, d. h. der Unterschied zwischen dem Zweck der Erstellung des Dokuments (der Information) und dem Zweck der Anschlussnutzung (Schoch, NVwZ 2006, 872, 874). Das deutsche Recht akzentuiert in § 2 Nr. 3 IWG demgegenüber die „Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe“ und zielt darauf, die Informationsnutzung öffentlicher Stellen zum Zweck jeglicher Art der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dem Gleichbehandlungsanspruch des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG zu entziehen (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 2 IWG RdNr. 53). Im vorliegenden Zusammenhang ist nach beiden Ansatzpunkten eine „Weiterverwendung“ zu bejahen.
63 
bb) Um einen Austausch von Dokumenten (Informationen) zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (Art. 2 Nr. 4 Satz 2 RL 2003/98/EG) geht es hier nicht. Das Rechtsverhältnis besteht vielmehr zwischen einem Hoheitsträger und einem Privatrechtssubjekt. Soweit die Beigeladene als Verwaltungshelfer fungiert und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des „Bundesvertrages“ tätig wird, liegt weder eine Zweckänderung der Dokumentennutzung noch eine Überschreitung des öffentlichen Aufgabenkreises vor. Insoweit handelt es sich folglich nicht um eine „Weiterverwendung“ von Dokumenten bzw. Informationen im Rechtssinne. Dies deckt sich mit der Aufgabenerfüllung der Beigeladenen nach § 4 des Vertrages „Verfassungsrecht“.
64 
Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Die Nutzung von Dokumenten bzw. Informationen, die das Bundesverfassungsgericht der Beigeladenen – von den Dokumentaren des Gerichts für die Beigeladene besonders aufbereitet – zur Verfügung stellt, geht über die Verwaltungshilfe deutlich hinaus. Nach dem „Bundesvertrag“ erhält die Beigeladene an den Dokumenten und den auf Kosten des Bundes entwickelten Programmen eine auf den Gesellschaftszweck der GmbH beschränkte Nutzungsbefugnis (§ 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungsvertrages von 1995). § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages „Verfassungsrecht“ bestätigt, dass die Beigeladene an den Dokumenten eine auf den Gesellschaftszweck beschränkte Nutzungsbefugnis erhält. Davon macht die Beigeladene Gebrauch. Nach § 2 ihrer Satzung geht der Gesellschaftszweck deutlich über die erwähnte Verwaltungshilfe hinaus. Die Beigeladene hat, gerade auch auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht zur Verfügung gestellten Dokumente bzw. Informationen, ein Geschäftsmodell entwickelt, das am Markt überaus erfolgreich agiert. § 7 des „Bundesvertrages“ bestimmt, dass die Einnahmen aus dem Online-Geschäft und aus der sonstigen Vermarktung der Daten der Beigeladenen zustehen. Eine wörtlich übereinstimmende Regelung ist in § 7 des Vertrages „Verfassungsrecht“ getroffen. Schon im Jahre 1996 sprach der damalige Juris-Beauftragte des Bundesverwaltungsgerichts davon, auf Grund der Kooperation der Beigeladenen mit der Beklagten sei die Beigeladene in bestimmten Bereichen der Informationsdienstleistungen zum faktischen Monopolisten geworden (Berkemann, a.a.O., S. 368, bekräftigend S. 387). Der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2010 vom 20. Dezember 2011, öffentlich zugänglich über den Bundesanzeiger, bestätigt die über die Verwaltungshilfe hinausgehende Geschäftstätigkeit der Beigeladenen. Bei einem Jahresumsatz von 35,5 Mio. Euro (Vorjahr: 33,7 Mio. Euro) ist ein Jahresüberschuss von knapp 7 Mio. Euro (Vorjahr: 6,5 Mio. Euro) erzielt worden; ausdrücklich wird betont, im Jahre 2010 habe die Gesellschaft die Hauptgeschäftsprozesse weiter optimiert und „die Ausrichtung der Organisationsstruktur auf die Anforderungen des Marktes abgestimmt“.
65 
Nach dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011, veröffentlicht am 4. Dezember 2012, stiegen die Umsatzerlöse von 35,5, Mio. Euro (2010) um 6,1 % auf 37,6 Mio. Euro (2011); der Jahresüberschuss erhöhte sich auf 7,2 Mio. Euro. Zur Produktpolitik betont der Bericht für das Geschäftsjahr 2011 das „Alleinstellungsmerkmal“ der juris GmbH für die jeweiligen Zielgruppen durch relevante Selektion und Erschließung von Rechtsinformationen; das hohe Maß an dokumentarischer Qualität, das zum Erfolg beitrage, werde unter anderem durch die Zusammenarbeit mit den Dokumentationsstellen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichte des Bundes erreicht.
66 
Damit wird die frühere Beobachtung, die ursprüngliche und primäre Zielsetzung einer Kooperation der Beigeladenen mit den Gerichtshöfen des Bundes werde sukzessive durch kommerzielle Zielsetzungen der Beigeladenen und zunehmendes Agieren „am Markt“ abgelöst (Berkemann, a.a.O., S. 373 f.), nachdrücklich bestätigt (zur Rechtsdatenbank als Wirtschaftsgut vgl. Stewen, in: Standort juris – Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 47 ff.).
67 
Die – vertraglich abgesicherte – Umnutzung von Dokumenten, die der Beigeladenen vom Beklagten übermittelt werden, stellt gemäß Art. 2 Nr. 4 Satz 1 RL 2003/98/EG demnach eine „Weiterverwendung“ dar. Nichts anderes gilt in Bezug auf § 2 Nr. 3 IWG. Überlässt eine öffentliche Stelle einem privaten Dritten zum Zwecke – auch – der gewerblichen Nutzung Informationen, wird der Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verlassen, so dass eine „Weiterverwendung“ vorliegt (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 2 IWG RdNr. 59: „unproblematisch“). Eine „Weiterverwendung“ im Rechtssinne kann auch nicht mit der Überlegung negiert werden, die Nutzung der Informationen amtlicher Herkunft durch den privaten Dritten sei für diesen „nur ein begünstigender Reflex“ (so im Fall des BayVGH, Urt. v. 7.10.2008 – 5 BV 07.2162 – DVBl 2009, 323, 326 = AfP 2009, 183, 186, auf Grund einer bestimmten Satzungsregelung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung). Im vorliegenden Fall ist die „Weiterverwendung“ von Informationen des öffentlichen Sektors vertraglich sowie satzungsrechtlich intendiert und abgesichert, stellt also ein Kernelement des Geschäftsmodells dar; bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann von einem bloßen „Reflex“ ernstlich keine Rede sein.
68 
Nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist auch die Konstellation der Weitergabe von Rechtstexten an die juris GmbH durch das Bundesministerium der Justiz bzw. das Bundesamt für Justiz (dazu VG Köln, Urt. v. 26.5.2011 – 13 K 5747/07 – juris), da insoweit der Vertrag „Verfassungsrecht“ keine Rolle spielt; der Senat kann daher offen lassen, ob die – unter Ausblendung des Europarechts gezogenen – verwaltungsgerichtlichen Schlussfolgerungen zutreffen.
69 
Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Beigeladene neben ihren kommerziellen Aktivitäten am Markt zugleich als Verwaltungshelfer in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingebunden ist. Diese Doppelfunktion des Privatrechtssubjekts schließt die „Weiterverwendung“ im Rechtssinne nicht aus. Im Gegenteil, nach den Vorgaben des Europarechts liegt eine „Weiterverwendung“ nur dann nicht vor, wenn der Austausch von Dokumenten „ausschließlich“ im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgt und die Rechtsbeziehungen zwischen „öffentlichen Stellen“ bestehen (Art. 2 Nr. 4 Satz 2 RL 2003/98/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat sich dieser Rechtsauffassung zum Verständnis des § 2 Nr. 3 IWG angeschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 14 f.). Damit macht die Gesetzessystematik klar, dass ein Fall der „Weiterverwendung“ gegeben ist, wenn ein Privatrechtssubjekt Dokumente bzw. Informationen amtlicher Herkunft neben der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommerziellen Zwecken nutzt (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 2 IWG RdNr. 72, mit zusätzlichem Hinweis darauf, dass es ansonsten der in § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG normierten Möglichkeit von Ausnahmen vom Verbot der Exklusivabrede nicht bedurft hätte).
70 
c) Die Erfüllung des Tatbestands gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG führt zu einem Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin. Im vorliegenden Fall steht der Beklagten auch nicht auf Grund der in § 2 Abs. 5 des Vertrages „Verfassungsrecht“ getroffenen Regelung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG ein Gegenrecht zu. Das von den Vertragsparteien intendierte ausschließliche Nutzungsrecht der Beigeladenen an den von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts bearbeiteten Dokumenten findet in § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG keine gesetzliche Grundlage, so dass es mit Ablauf des 31. Dezember 2008 erloschen ist (Art. 11 Abs. 3 RL 2003/98/EG, § 3 Abs. 4 Satz 5 IWG).
71 
aa) § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG ist hier allerdings dem Grunde nach anwendbar. Grundsätzlich dürfen Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen zwar keine ausschließlichen Rechte gewähren (§ 3 Abs. 4 Satz 1 IWG), dies gilt jedoch nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist (§ 3 Abs. 4 Satz 2 IWG). Ihre europarechtliche Grundlage findet diese Ausnahmebestimmung des deutschen Rechts in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG. An der ordnungsgemäßen Umsetzung des supranationalen Unionsrechts in innerstaatliches Recht bestehen in diesem Punkt keine Bedenken.
72 
§ 3 Abs. 4 Satz 4 IWG steht der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG aus zeitlichen Gründen nicht entgegen; denn von jener Bestimmung werden nur nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen erfasst. Das hier in Streit stehende ausschließliche Nutzungsrecht ist bereits im Jahre 1994 begründet worden. Unionsrechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. § 3 Abs. 4 Satz 4 IWG setzt Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 2003/98/EG ordnungsgemäß in deutsches Recht um.
73 
bb) Tatbestandlich setzt § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG voraus, dass zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
74 
(1) Das „öffentliche Interesse“ an einem Informationsdienst, wie ihn die Beigeladene betreibt, ist allerdings gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. In der Präambel zum „Bundesvertrag“ ist zutreffend ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Gesetzgebung, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Bundesgerichte sowie für die Bundesverwaltung auf ein leistungsfähiges computergestütztes Rechtsinformationssystem angewiesen ist. Der Vertrag „Verfassungsrecht“ konkretisiert dieses öffentliche Interesse an der „automatisierten Rechtsdokumentation“; sinnfälliger Ausdruck dessen sind die Aufgaben, die das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtsdokumentation übernommen hat (§ 2 Abs. 2 bis 4 des Vertrages), das Recht des Gerichts auf die jederzeitige Einforderung von Änderungen und Korrekturen des Datenbestandes (§ 4 Satz 3 des Vertrages) sowie die Klausel zur Weiterentwicklung des Systems (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages).
75 
Alle diese Elemente, die genauso Niederschlag in einem Vertrag mit einem anderen Informationsdienstleister finden könnten, sind signifikanter Ausdruck eines „öffentlichen Interesses“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG. Weitergehende Anforderungen normiert das Unionsrecht insoweit nicht (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG).
76 
(2) Im konkreten Fall muss die Einräumung eines ausschließlichen Rechts über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors allerdings „erforderlich“ sein, um die Bereitstellung des Informationsdienstes zu gewährleisten. Das Merkmal der „Erforderlichkeit“ (§ 3 Abs. 4 Satz 2 IWG) ist durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG vorgegeben; einen Spielraum hat das innerstaatliche Recht insoweit nicht. Seitens der Beklagten und der Beigeladenen ist nicht dargetan, dass die Einräumung eines ausschließlichen Rechts zu Gunsten der Beigeladenen im Rechtssinne „erforderlich“ ist.
77 
(a) § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG normiert gegenüber dem grundsätzlichen Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 IWG) eine Ausnahme. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer „Privilegierung“ Dritter (BT-Drucks. 16/2453, S. 17). Satz 1 und Satz 2 des § 3 Abs. 4 IWG folgen mit der Statuierung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses – unionsrechtskonform – den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG. In der Entwurfsbegründung zu diesen Bestimmungen spricht die EU-Kommission von „Sonderfällen“, in denen eine Ausschließlichkeitsvereinbarung gerechtfertigt sein könne (KOM (2002) 207 endg., S. 12). Auch dadurch wird das erwähnte Regel-Ausnahme-Verhältnis anschaulich zum Ausdruck gebracht.
78 
Es entspricht anerkannten informationsrechtlichen Standards, dass Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind (zum IFG z. B. BayVGH, Urt. v. 2.5.2012 – 5 BV 11/1724 – DVBl 2012, 1034; OVG NW, Beschl. v. 28.7.2011 – 13a F 3/11 – NVwZ-RR 2011, 965, 966). Da im Informationsweiterverwendungsrecht Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Möglichkeit zu vermeiden sind (so ausdrücklich Erwägungsgrund (20) der RL 2003/98/EG), sind die dazu getroffenen Erlaubnistatbestände des europäischen und des deutschen Rechts eng auszulegen (Galla/Öhlböck, in: Fallenböck/Galla/Stockinger, Urheberrecht in der digitalen Wirtschaft, 2005, S. 265, 270 f.; Püschel, in: Fluck/Theuer, a. a. O., A V, § 3 IWG RdNr. 59). Außerdem trifft die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes diejenige (öffentliche) Stelle, die sich darauf beruft; dazu ist im Informationsrecht geklärt, dass der entsprechende Vortrag nicht allgemein gehalten und formelhaft sein darf, sondern unter Bezug auf den konkreten Fall substanzhaft sein muss (vgl. etwa zum IFG OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012 – OVG 12 B 27/11 – NVwZ 2012, 1196, 1197; HessVGH, Beschl. v. 2.3.2010 – 6 A 1684/08 – NVwZ 2010, 1036, 1039; OVG NW, Urt. v. 26.10.2011 – 8 A 2593/10 – AfP 2012, 94, 98; im Rahmen eines in camera-Verfahrens zum IFG auch BVerwG, Beschl. v. 18.4.2012 – 20 F 7/11 – NVwZ 2012, 1488). Den Anforderungen der Darlegungslast genügt der Vortrag der Beklagten zu § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG – wie noch darzulegen sein wird – nicht; das gilt auch für die ergänzenden Ausführungen der Beigeladenen.
79 
(b) Die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG kann nur bejaht werden, wenn die Privilegierung des Dritten der Notwendigkeit entspringt, die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu sichern (BT-Drucks. 16/2453, S. 17). Erwägungsgrund (20) der RL 2003/98/EG nennt dafür den Fall, dass „kein kommerzieller Verleger die Informationen ohne ein solches ausschließliches Recht veröffentlichen würde“. Das setzt voraus, dass die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe „marktwirtschaftlich“ nicht zu erfüllen ist; beschrieben wird damit von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG und § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG ein Fall des „Marktversagens“ (Püschel, in: Fluck/Theuer, a. a. O., A V, § 3 IWG RdNr. 58). Ob ein solcher Fall vorliegt, wird üblicherweise in einem Markterkundungsverfahren ermittelt; dabei hat die zuständige Stelle die relevanten Marktgegebenheiten im Hinblick auf Vorhandensein, Leistungsfähigkeit und Effizienz der am Markt agierenden Anbieter zu prüfen und einen konkreten Vergleich der Leistungsangebote anzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.11.2012 – 1 S 1258/12 – DVBl 2013, 182, 187 = NVwZ-RR 2013, 328, 330 = VBlBW 2013, 93, 97).
80 
Im Informationsweiterverwendungsrecht stellt § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG mit der Evaluierung ein spezifisches Verfahren zur Verfügung, um die „Erforderlichkeit“ eines Ausschließlichkeitsrechts zu ermitteln. Für die betroffene Stelle besteht eine gesetzliche Pflicht zur Evaluierung; diese muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durchgeführt werden. Diese gesetzliche Anordnung setzt die in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG normierte Vorgabe um; ein Spielraum besteht insoweit nicht. Das Evaluierungsgebot gilt auch für Exklusivvereinbarungen, die vor dem 31. Dezember 2003 getroffen worden sind (Püschel, in: Fluck/Theuer, a. a. O., A V, § 3 IWG RdNr. 64). Für § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG bedeutet der funktionale Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG, dass öffentliche Stellen Exklusivvereinbarungen treffen dürfen, wenn diese Stellen in einem transparenten Verfahren ermitteln konnten, dass tatsächlich kein kommerzieller Anbieter Interesse an der Aufgabenwahrnehmung ohne Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts hat; denn nur ein derartiges Verfahren liefert den Nachweis für die „Erforderlichkeit“ einer Exklusivvereinbarung (Galla/Öhlböck, a. a. O., S. 270). Lediglich „gegriffene“ Vermutungen oder Annahmen sind für eine Stelle, die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG beruft, keine valide Grundlage. Die gesetzliche Evaluierung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG dürfte in der Regel unverzichtbar sein, um die „Erforderlichkeit“ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG auf der Grundlage substantieller Erkenntnisse bejahen zu können. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, um der Darlegungslast genügen zu können; unverzichtbar sind in diesem Zusammenhang jedoch die Wahrung der notwendigen Transparenz und die inhaltliche Nachvollziehbarkeit sorgfältig ermittelter Gründe für die Annahme eines Ausschließlichkeitsrechts. Gesicherte tatsächliche Grundlagen zum Marktgeschehen sind jedenfalls in keinem Fall entbehrlich.
81 
(c) Die Überprüfungspflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG trifft diejenige öffentliche Stelle, die das ausschließliche Recht eingeräumt hat (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 3 IWG RdNr. 61). Das sind hier sowohl die Beklagte als solche als auch speziell das Bundesverfassungsgericht. Der Senat kann nicht erkennen, dass diese Pflichtigen dem Gebot des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG nachgekommen sind; der Leiter der Dokumentationsstelle hat diese Feststellung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ohne eine entsprechende Evaluierung kann im Sinne des Informationsweiterverwendungsrechts indes, wie dargelegt, kaum valide ermittelt werden, ob es einer Exklusivvereinbarung auch weiterhin bedarf, welche weiteren Optionen der Markt bietet und ob es ernsthafte Alternativen zu dem bislang privilegierten Dritten als Vertragspartner gibt. Verschlossen bleibt zudem die an sich naheliegende Möglichkeit eines Vergabeverfahrens. Die These der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes in ihrem Beschluss vom 26./27. Juni 2007, es „erscheint ausgeschlossen, dass sich auf dem Markt zu finanzierbaren Preisen ein anderer kommerzieller Verleger findet, der die Dokumentation nach den Vorgaben der Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts sicherstellt“, bringt im Rechtssinne ohne Angabe der Tatsachengrundlage allenfalls eine Vermutung zum Ausdruck und vermag die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG infolgedessen nicht zu erfüllen.
82 
Zutreffend hingegen ist der bereits vor geraumer Zeit gegebene Hinweis darauf, natürlich könnten auch andere Anbieter die von der Beigeladenen vorgehaltene Rechtsdokumentation aufbauen (Berkemann, a.a.O., S. 368). Inzwischen ist mindestens ein großer Anbieter am Markt, der diese bereits im Jahr 1996 getroffene Feststellung des früheren juris-Beauftragten des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen könnte. Dies haben auch die Beklagte und die Beigeladene weder schriftsätzlich noch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ernstlich in Zweifel gezogen. Indem der Bund seinen Rechtspflichten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG nicht nachkommt, verstößt er gegen das – auch unionsrechtlich geforderte – Evaluierungsgebot und trägt zur Verfestigung der bereits entstandenen Monopolstrukturen bei. Den Zielsetzungen der Richtlinie 2003/98/EG entspricht ein solches Verhalten, wie z. B. Erwägungsgrund (25) zeigt, nicht.
83 
Es greift deshalb zu kurz, wenn in dem bereits erwähnten Vermerk der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2009 die „Frage, ob die Gewährung eines ausschließlichen Nutzungsrechts rechts- und wirtschaftspolitisch zu begrüßen ist“, als im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich angesehen wird. Die andauernde und fortwährende Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors an ein bestimmtes Privatrechtssubjekt ist nicht nur eine politische Fragestellung, sondern auch eine solche des geltenden Rechts (§ 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 2 IWG, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 RL 2003/98/EG).
84 
(d) In der Anfangsphase der „automatisierten Rechtsdokumentation“ mag die Exklusivvereinbarung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Beigeladenen alternativlos gewesen sein. Der Grund hierfür kann in den Entstehungsbedingungen des Rechtsinformationssystems juris (dazu Käfer, in: Standort juris – Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 57, 63 ff.) gesehen werden. Auch dem Gutachten von 1996 zu einer eventuellen weiteren Privatisierung der juris GmbH kann entnommen werden, dass und wie die Datenbanken der juris GmbH seinerzeit zu einem unverzichtbaren Bestandteil zur Gewährleistung der „Staatsaufgabe Rechtsprechung“ geworden sind (H. Weiß, a. a. O., S. 17 f., 23 ff., 33 ff.). Seither haben sich die Verhältnisse im Markt der juristischen Dienstleister, was Allgemeingut ist, grundlegend verändert. Das „historische Argument“, das die Privilegierung der Beigeladenen für einige Jahre rechtfertigen konnte, ist mittlerweile entfallen; ohne ein Markterkundungsverfahren, eine Evaluierung der Gründe für ein – eventuell fortbestehendes – Ausschließlichkeitsrecht oder ein sonstiges transparentes Verfahren fehlt es an der Grundlage für die Annahme der „Erforderlichkeit“ einer Exklusivvereinbarung zu Gunsten der Beigeladenen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG.
85 
Daran ändert auch ein anderer Teil des bereits erwähnten Beschlusses der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26./27. Juni 2007 nichts. Dort heißt es: „Für die Rechtsprechung ist die einem Verwaltungshelfer jedenfalls vergleichbare Tätigkeit der JURIS GmbH unabdingbar; denn die Rechtsprechung ist auf eine nach den Maßstäben der Gerichte umfassende, wertneutrale, von Nachfragen des Marktes unabhängige Dokumentation der gerichtlichen Entscheidungen angewiesen.“ Diese – eher in Gestalt einer These gehaltene – Erklärung ersetzt das gesetzlich nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG vorgeschriebene Verfahren nicht; es ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Aussage ein Markterkundungsverfahren vorausgegangen wäre bzw. auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten und Annahmen die als notwendig postulierte fortdauernde strikte Bindung an die beigeladene GmbH („unabdingbar“) basiert. Auch die in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordene Einschätzung, dass die geschaffenen Monopolstrukturen aus Sicht des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts sehr zweckmäßig sind, kann die bestehenden Rechtspflichten nicht derogieren.
86 
cc) Folge des fehlenden Schutzes durch § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG ist kraft Gesetzes das Erlöschen ehemals bestehender ausschließlicher Rechte mit Ablauf des 31. Dezember 2008 (§ 3 Abs. 4 Satz 5 IWG). Diese Rechtsfolge ist zwingend. Art. 11 Abs. 3 RL 2003/98/EG ordnet – ohne Abweichungsvorbehalt für den nationalen Gesetzgeber – an, dass bestehende Ausschließlichkeitsrechte spätestens am 31. Dezember 2008 beendet werden. In der Perspektive des Inkrafttretens der Rechtsakte zum Informationsweiterverwendungsrecht (Art. 14 RL 2003/98/EG, § 6 IWG) schuf der Stichtag „31. Dezember 2008“ einen Vertrauenstatbestand (BT-Drucks. 16/2453, S. 17). Dadurch wurde im deutschen Recht den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG Rechnung getragen (Püschel, in: Fluck/Theuer, a. a. O., A V, § 3 IWG RdNr. 69). Die Gesetzesbegründung betont, durch den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Bestandsschutz „verbleibt den Vertragspartnern ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen“ (BT-Drucks. 16/2453, S. 17).
87 
Der Senat sieht keine Möglichkeit, von dem gesetzlichen Erlöschungstatbestand abzuweichen. Sollten es die Vertragspartner versäumt haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, wäre dies ebenso von ihnen zu vertreten wie die Beklagte die fortwährende Nichtbeachtung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG zu vertreten hat. Derartige Umstände können nicht der Klägerin, die den Gleichbehandlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG geltend macht, entgegengehalten werden, und zwar auch nicht vorübergehend. In zeitlicher Hinsicht ist der Vertrauens- und Bestandsschutz im Informationsweiterverwendungsrecht abschließend in Art. 11 Abs. 3 RL 2003/98/EG, § 3 Abs. 4 Satz 5 IWG geregelt. Daran ist die Rechtsprechung gebunden (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG).
88 
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Belieferung mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. Dabei kann offen bleiben, in welchem rechtlichen Verhältnis die Verfassungsbestimmung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG steht.
89 
a) Geklärt ist seit geraumer Zeit, dass die Gerichtsverwaltung bei der Übermittlung von Entscheidungen (Entscheidungstexten) an die (juristische Fach-)Presse auf Grund der staatlichen Neutralitätspflicht die Herausgeber von Presseerzeugnissen strikt gleich behandeln muss (BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 – 6 C 3/96 – E 104, 105, 108 und 112 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 – OVG 1 BA 32/88 – NJW 1989, 926, 927; Huff, NJW 1997, 2651, 2652). Gestützt ist der Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb auf Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (NdsOVG, Urt. v. 19.12.1995 – 10 L 5059/93 – NJW 1996, 1489, 1490). Daraus folgt unschwer, dass die Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten zu Gunsten eines Verlages mit dem Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Belieferung mit (unbearbeiteten) Entscheidungstexten nicht vereinbar ist (OVG Bremen, a.a.O., S. 928).
90 
Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Gleichbehandlung von Verlagen bei der Belieferung mit veröffentlichungswürdigen Entscheidungen, sondern um die Privilegierung der Beigeladenen gegenüber anderen Verlagen bei der Belieferung mit Entscheidungen, die von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage von Verträgen und Absprachen in ganz bestimmter Weise aufbereitet sind. Angesprochen ist die der allgemeinen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gleichsam nachgelagerte Phase der dokumentarischen Bearbeitung und Übermittlung von Entscheidungen an die Beigeladene. Für die damit verbundenen Probleme des Gleichbehandlungsanspruchs ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 (BVerwGE 104, 105 = NJW 1997, 2694) entgegen der Auffassung der Klägerin unergiebig. Richtig ist zwar, dass in jener Entscheidung keine Unterscheidung zwischen unbearbeiteten und bearbeiteten Dokumenten getroffen worden ist; dafür bestand aber auch kein Anlass, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des seinerzeitigen Streitgegenstandes mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungstexten gar nicht zu befassen hatte, sondern lediglich die Gleichbehandlung in Bezug auf („rohe“) Entscheidungstexte klären musste.
91 
b) Auch in der hier zu beurteilenden spezifischen Fallkonstellation greift Art. 3 Abs. 1 GG zu Gunsten der Klägerin ein.
92 
aa) Das ausschließliche Nutzungsrecht an den von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts bearbeiteten Dokumenten stellt für die Beigeladene im Vergleich mit Wettbewerbern eine Privilegierung dar. Der Einwand der Beklagten und der Beigeladenen, die Klägerin erstrebe gegenüber der juris GmbH eine Besserstellung, ist unzutreffend. Bessergestellt gegenüber Wettbewerbern im Informationsdienstleistungssektor wird seitens der Beklagten die Beigeladene; die Klägerin begehrt eine Gleichbehandlung. In einem Vermerk der Direktorin des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1999 wird zutreffend herausgestellt, dass die Überlassung der bearbeiteten Entscheidungsdokumente ausschließlich an eine GmbH gleichheitsrechtlich problematisch sei, zumal seitens des Bundesverfassungsgerichts erhebliche Ressourcen in die dokumentarische Bearbeitung flössen; mit überzeugenden Gründen weist die Direktorin auch darauf hin, dass die seitens des Bundesjustizministeriums zur Rechtfertigung der bestehenden Ungleichbehandlung geltend gemachten Leistungen der Beigeladenen in der Gründungsphase (Übernahme von 40 Mio. DM Schulden) und das Recht zur freien Benutzung der juris-Datenbank durch das Bundesverfassungsgericht eine zeitlich unbegrenzte Privilegierung der Beigeladenen nicht zu legitimieren vermögen, zumal auch Wettbewerber der juris GmbH eine freie Datenbank-Benutzung anbieten könnten. Zudem ist bereits vor geraumer Zeit eindrucksvoll dargestellt worden, wie kostenintensiv die dokumentarische Aufbereitung der Entscheidungen durch die Fachdokumentare zu Gunsten der Beigeladenen ist (Berkemann, a.a.O., S. 369); verbunden ist diese Analyse mit der Feststellung, ob der Personal- und Sachkostenaufwand die Leistungen der juris GmbH für den Bund zutreffend pauschalierend abgelte, lasse sich anhand des Bundeshaushaltsplans nicht klären (Berkemann, a.a.O., S. 370). Die Rechtfertigungsbedürftigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung liegt danach auf der Hand.
93 
bb) Nur ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nach Maßgabe der geltenden objektiven Rechtsordnung vermag die Privilegierung der Beigeladenen zu rechtfertigen. Die in der Vergangenheit, d. h. vor Inkrafttreten des Informationsweiterverwendungsgesetzes, in Judikatur und Literatur unternommenen Rechtfertigungsversuche sind unbehelflich. Hingewiesen wurde immer wieder auf den „Bundesvertrag“ und auf den Vertrag der Beigeladenen mit dem Bundesverfassungsgericht; dadurch sei der Beigeladenen staatlicherseits eine Vorzugsstellung eingeräumt worden, die eine Privilegierung sachlich rechtfertige (so VG Hannover, Urt. v. 22.7.1993 – 6 A 1032/92 – NJW 1993, 3282, 3284 = jur-pc 1993, 2318, 2325; ähnlich OVG NW, Beschl. v. 3.2.2000 – 5 B 1717/99 – NJW 2000, 1968, 1969 = NWVBl 2000, 304, 306; Berkemann, a.a.O., S. 387, 391, 393; Albrecht, CR 1998, 373, 375). Diese Argumentation kann als petitio principii eine Rechtfertigung der Privilegierung der Beigeladenen nicht liefern (Herberger, jur-pc 1993, 2325). In der Sache ist es gerade die Frage, ob durch die vertraglichen Regelungen eine Privilegierung der Beigeladenen vorgenommen werden darf; die Antwort hierzu kann sich nicht aus den Verträgen selbst und der dort vorgenommenen Privilegierung der Beigeladenen ergeben. Denn die Ungleichbehandlung führt im Lichte der Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung; diese kann sachlich nur gerechtfertigt werden, wenn die einschlägigen Verträge eine tragfähige gesetzliche Grundlage haben und deren Voraussetzungen einhalten. Die Verträge als solche stellen „gewillkürte“ Vereinbarungen dar, können also aus sich heraus schon naturgemäß dem Willkürverbot nicht genügen (pointiert M. Bohne, NVwZ 2007, 656, 659: „Allein die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils für Juris kann kein hinreichendes Kriterium einer Besserstellung, bei gleichzeitig geringem Aufwand einer Gleichbehandlung sein.“).
94 
Die notwendige gesetzliche Grundlage kann sich im vorliegenden Zusammenhang nur in § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG finden. Ausschließlichkeitsvereinbarungen stellen per se eine Privilegierung Dritter dar. Eine derartige Privilegierung ist im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, wenn „zur Bereitstellung eines Dienstes“ die Einräumung eines ausschließlichen Rechts über die Weiterverwendung von Informationen „erforderlich“ ist. Dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wurde bereits dargelegt (s. o. B. II. 1. c bb). Die fehlende sachliche Rechtfertigung einer Durchbrechung des in § 3 Abs. 4 Satz 1 IWG normierten Grundsatzes führt demnach auch unter grundrechtlichen Vorzeichen zur Verneinung eines Ausschließlichkeitsrechts zu Gunsten der Beigeladenen. Im Ergebnis werden dadurch Wertungswidersprüche zwischen dem Gleichbehandlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG und der Gleichbehandlung nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermieden.
C.
95 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
96 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind die Anforderungen an die Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts nach § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG, ferner die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 UrhG auf Orientierungssätze zu verfassungsgerichtlichen Entscheidungen und die Geltung des § 5 Abs. 1 UrhG für das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG. Die Klärung dieser Rechtsfragen hat Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus.
97 
Beschluss vom 7. Mai 2013
98 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils100.000,-- EUR festgesetzt.
99 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
A.
20 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Anträge zu 2. und 3. aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht weiter. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Schriftsatz zur Begründung der Berufung vom 2. März 2012 (Bl. 39 d. A.); das hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2012 ausdrücklich bestätigt (Bl. 475 d. A.).
I.
21 
Der Antrag zur Begründung der Berufung erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen des §§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Schon rein formal ist ein „bestimmter Antrag“ gestellt worden; in der Sache wäre es nicht einmal notwendig, einen förmlichen Antrag zu stellen, vielmehr ist § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO Genüge getan, wenn aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz das Ziel der Berufung deutlich wird (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 124a RdNr. 49). Zudem ist der Berufungsbegründungsschrift nicht mit „Spitzfindigkeiten“ zu begegnen; Erklärungen des Berufungsführers sind „vernünftig“ auszulegen (so treffend Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a RdNr. 94).
22 
Bei einem solchen Gesetzesverständnis ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Klägerin – auch im Berufungsverfahren – das Rechtsschutzziel verfolgt, in Bezug auf die Belieferung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit der Beigeladenen gleich behandelt zu werden. Konkret bedeutet dies, dass der Berufungsantrag darauf zielt, dass die von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts bearbeiteten und der Beigeladenen überlassenen Entscheidungen der Klägerin zu denselben Bedingungen wie der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden. Dieses schon aus der Berufungsbegründung deutlich werdende Rechtsschutzziel hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2012 bekräftigt (Bl. 477 d. A.). Vernünftige Zweifel an der Bestimmtheit des Berufungsantrags bestehen demnach nicht.
II.
23 
Soweit der Berufungsantrag hinter dem Klageantrag zurückbleibt, handelt es sich um eine zulässige umfängliche Beschränkung der Berufung; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils der Entscheidung mit Ablauf der Begründungsfrist rechtskräftig (Seibert, a.a.O., § 124a RdNr. 97). Das gilt vorliegend für die im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgten Feststellungsanträge. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die zeitliche Begrenzung der beantragten Belieferung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; fixiert war und ist das Anfangsdatum auf den 1. Juni 2009 (bekräftigend Kl., Bl. 479 d. A.); die Begrenzung des Zeitraums ergibt sich hier ohne Weiteres daraus, dass der erhobene Anspruch nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist und der Antrag sich nicht auf nachfolgende Belieferungszeiträume erstreckt.
24 
Die Zulässigkeit der Berufung scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin die Belieferung mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts „zu denselben Bedingungen und in derselben Form“ begehrt, wie diese Entscheidungen der Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden sind, während der Klageantrag im erstinstanzlichen Verfahren noch das Ziel „kostenlos“ anstrebte. Diese Modifizierung stellt nicht etwa eine unzulässige Klageänderung dar, sondern eine prozessual zulässige Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens, die der Einsicht Rechnung tragen mag, dass eine kostenlose Belieferung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der Beigeladenen und der Nichtdiskriminierung materiell rechtlich nicht verlangt werden könnte. Wollte man gleichwohl eine Klageänderung annehmen, wäre diese sachdienlich und damit auch in der Berufungsinstanz zulässig (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
B.
25 
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig (I.); sie ist auch begründet, da der geltend gemachte Anspruch besteht (II.).
I.
26 
Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (1.). Die Frage der statthaften Rechtsschutzform kann unentschieden bleiben (2.). Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt (3.).
27 
1. Bereits aus prozessrechtlichen Gründen ist die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht mehr in Zweifel zu ziehen (§ 17a Abs. 5 GVG). Aber auch nach inhaltlichen Maßstäben ist hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; auf die zwischen denselben Beteiligten in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (3 K 2352/11) ausgetragene Kontroverse um den Rechtsweg bei Annahme eines Dienstleistungsauftrags oder aber einer Dienstleistungskonzession kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) enthält in § 5 eine spezielle Rechtswegregelung. Danach ist für Streitigkeiten nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Diese auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommene Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 20) dient der Vermeidung von Unklarheiten sowie der Rechtswegkonzentration bei der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Püschel, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2012, A V, § 5 IWG RdNr. 4 ff.). Auf Vorschlag der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/2453, S. 21) ist § 5 IWG Gesetz geworden (BR-Drucks. 765/06), um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden; damit ein unerwünschtes Auseinanderfallen des Rechtswegs für vergleichbare Sachverhalte nicht eintritt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach dem ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willen nicht nur bei öffentlich-rechtlichem Handeln nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz, sondern auch in solchen Fällen eröffnet, in denen sich öffentliche Stellen privatrechtlicher Organisations- oder Handlungsformen bedienen (BT-Drucks. 16/3003, S. 4, Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie).
28 
Vor diesem Hintergrund besteht hier an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs kein Zweifel. Die Klägerin macht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG geltend, dessen Erfüllung von der Beklagten abgelehnt wird. Infolgedessen handelt es sich im Sinne des § 5 IWG um eine „Streitigkeit nach diesem Gesetz“. Ob die Belieferung der Klägerin mit den begehrten Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erfolgen würde, ist für die Beantwortung der Rechtswegfrage unerheblich.
29 
2. Zur statthaften Rechtsschutzform kann unentschieden bleiben, ob das Begehren der Klägerin als Verpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren ist. Sollte das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2009 einen Verwaltungsakt darstellen, wäre das Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts gerichtet und die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 – 6 C 3/96 – E 104, 105, 107; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 – OVG 1 BA 32/88 – NJW 1989, 926; VG Hannover, Urt. v. 22.7.1996 – 6 A 1032/92 – NJW 1993, 3282 = jur-pc 1993, 2318, 2321). Sollte die Verwaltungsaktqualität jenes – ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen – Schreibens zu verneinen sein, wäre der Antrag der Klägerin auf ein schlichthoheitliches Handeln (Übersendung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einem bestimmten Format) gerichtet und die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft (so die Vorinstanz). Die genaue Ermittlung der Klageart kann offen bleiben, weil auch im Falle einer Verpflichtungsklage die insoweit bestehenden besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen (3.) erfüllt sind.
30 
3. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO; bei einer allgemeinen Leistungsklage analoge Anwendung der Bestimmung) ist gegeben, weil die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen kann, möglicherweise einen Anspruch auf Belieferung mit den begehrten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu haben. Es genügt für die Klagebefugnis, dass ein derartiger Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sondern – im Gegenteil – durchaus möglich erscheint. Das ist hier offensichtlich der Fall.
31 
Bei Bejahung der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage war ein Vorverfahren in Gestalt des Widerspruchsverfahrens nicht durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan und ein Gerichtshof des Bundes (§ 1 Abs. 1 BVerfGG). Die Abgabe von Gerichtsentscheidungen an Dritte ist eine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung (BVerwG, a.a.O., E 104, 105, 111 f.). Nach § 1 Abs. 3 BVerfGG i. V. m. § 19 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-GeschO vom 15. Dezember 1986, BGBl. I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 1 Bekanntmachung vom 7. Januar 2002, BGBl. I S. 1171) wird das Bundesverfassungsgericht in administrativen Angelegenheiten den obersten Bundesbehörden gleichgestellt. Daraus folgt die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO.
32 
Bei Annahme einer Verpflichtungsklage wäre die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Das Schreiben der Direktorin des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2009 an die Klägerin enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 59 VwGO. Für die Klageerhebung gilt daher nicht die Monatsfrist des § 74 VwGO, sondern die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die am 9. September 2009 erhobene Klage wahrt die Jahresfrist.
II.
33 
Die zulässige Klage ist begründet.
34 
Der geltend gemachte Anspruch folgt zunächst aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG, er scheitert nicht etwa an der fehlenden Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes; zudem sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und dem Anspruch steht kein der Beigeladenen zugeordnetes, seitens der Beklagten zu wahrendes Ausschließlichkeitsrecht entgegen (nachstehend 1.). Der Gleichbehandlungsanspruch ergibt sich sodann auch aus Art. 3 Abs. 1 GG (nachstehend 2.)
35 
1. Einfachgesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch ist § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG. Danach ist jede Person bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln.
36 
a) Der Gleichbehandlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG setzt die Anwendbarkeit des Gesetzes voraus. Das Informationsweiterverwendungsgesetz gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG unter anderem nicht für Informationen, die von Urheberrechten Dritter erfasst werden. Rechtsdogmatisch gesehen ist diese Gesetzesbestimmung ungenau, weil Schutzgegenstand des Urheberrechts Werke (§ 2 und § 4 UrhG) und Leistungen (§§ 87a ff. UrhG) sind, nicht aber „Informationen“ (Wandtke, in: ders./Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, Einl. UrhG RdNr. 43). Sinnvollerweise ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG so zu verstehen, dass das Gesetz dann nicht anwendbar ist, wenn eine „Aufzeichnung“ (§ 2 Nr. 2 IWG) urheberrechtlich als „Werk“ (§ 2 bzw. § 4 UrhG) oder als „Datenbank“ (§ 87a Abs. 1 UrhG) zu qualifizieren ist und urheberrechtlich geschützt wird.
37 
Die Inbezugnahme des Urheberrechts durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG schließt allerdings die Rezeption derjenigen urheberrechtlichen Bestimmungen ein, die bestimmten Werken – obgleich die Schutzvoraussetzungen z. B. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG an sich vorliegen – den Urheberrechtsschutz versagen. Dazu gehört § 5 Abs. 1 UrhG, der die sog. Gemeinfreiheit (Peukert, Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik, 2012, S. 8 ff.) amtlicher Werke statuiert. Für das Zusammenwirken von Informationsweiterverwendungsgesetz und Urheberrechtsgesetz bedeutet dies: „Handelt es sich um gemeinfreie amtliche Werke i. S. v. § 5 UrhG, dürfen diese ohne weiteres verwertet werden.“ (so die Gesetzesbegründung zum IWG, BT-Drucks. 16/2453, S. 11). Demnach besteht ein Recht auf Informationsweiterverwendung, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 UrhG zu bejahen ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier vor, so dass offen bleiben kann, ob überhaupt ein geschütztes Werk gegeben ist; denn die Urheberrechtsfreiheit amtlicher Werke bewirkt den völligen Ausschluss des Urheberrechtsschutzes für diese Werke (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 5 UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 39). Informationsrechtlich bedeutet dies, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG in einem Fall gemäß § 5 UrhG der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG nicht entgegensteht.
38 
aa) Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG unter anderem „Entscheidungen“ und „amtlich verfaßte Leitsätze“. Bei den von der Klägerin begehrten bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, einschließlich der Orientierungssätze, handelt es sich um gemeinfreie Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG. Für die „Entscheidungen“ als solche ist dies unstreitig; die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts verfassten Orientierungssätze (einschließlich ergänzender Angaben wie Titelzeile, Schlagworte und Normenkette) stellen urheberrechtlich „amtlich verfasste Leitsätze“ dar. Infolgedessen greift die Gemeinfreiheit als gleiche Freiheit zur Nutzung immaterieller Ressourcen (Peukert, a.a.O. S. 36).
39 
(1) Zur Auslegung des § 5 UrhG besteht im Ausgangspunkt Einigkeit darüber, dass es sich weder bei Absatz 1 noch bei Absatz 2 um eine abschließende Aufzählung handelt (Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 5 UrhG RdNr. 2; Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 5 UrhG RdNr. 3 und 5). Außerdem ist geklärt, dass die Gesetzesbegriffe des § 5 Abs. 1 UrhG nicht etwa prozessrechtlich oder verwaltungsrechtlich, sondern urheberrechtlich entsprechend demZweck der Vorschrift auszulegen sind (BGH, Urt. v. 6.7.2006 – I ZR 175/03 – BGHZ 168, 266, 273; Urt. v. 20.7.2006, I ZR 185/03 – NJW-RR 2007, 342, 343). Die Bestimmung zielt auf die Herstellung von Publizität (BT-Drucks. IV/270, S. 39), was vom Bundesverfassungsgericht als „ein Gemeinwohlziel von hohem Rang“ qualifiziert wird (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 – 1 BvR 1143/90 – NJW 1999, 414).
40 
Treffend ist formuliert worden, bei der Deutung der in § 5 Abs. 1 UrhG bezeichneten Gegenstände dürfe „nicht sklavisch am Wortlaut gehaftet werden“ (so Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 5 UrhG RdNr. 40, mit Hinweis darauf, dass die Bezeichnungen, die § 5 Abs. 1 UrhG gewählt hat, im Wesentlichen aus § 16 LUG – Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst von 1901 – übernommen worden sind „und daher nicht voll dem gegenwärtigen Stand und der Terminologie des Staats- und Verwaltungsrechts und der Rechtsquellen- und Verwaltungslehre entsprechen“). Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 UrhG ist folglich nicht die konkrete Bezeichnung eines der aufgelisteten Werke entscheidend, sondern – soweit vom Wortsinn eines der genannten Werke noch gedeckt – die Funktion des Werkes (Püschel, Informationen des Staates als Wirtschaftsgut, 2006, S. 179). Deshalb konnte der Bundesgerichtshof z. B. das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ – vom Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau aufgestellte Vergaberichtlinien – als „Erlass“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG qualifizieren (BGH, Urt. v. 06.07.2006 – I ZR 175/03 - BGHZ 168, 266, 273). Auch DIN-Normen – obgleich weder „Gesetze“, „Verordnungen“, „amtliche Erlasse“ oder „Bekanntmachungen“, sondern private Normenwerke – hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 26.4.1990 – I ZR 79/88 – NJW-RR 1990, 1452) mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 – 1 BvR 1143/90 – NJW 1999, 414, 415 f.) als „amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz auf Grund des § 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen, soweit diese im Bauordnungsrecht durch amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen als technische Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt sind; dies gelte selbst dann, wenn der Text der DIN-Normen in den Erlassen bzw. Bekanntmachungen nicht inkorporiert sei, sondern auf jenen Text lediglich Bezug genommen werde. Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verdeutlichen die Maßgeblichkeit eines funktionalen Verständnisses der in § 5 UrhG gewählten Begriffe.
41 
§ 5 Abs. 1 UrhG zielt im Interesse der Allgemeinheit auf Publizität, die gerade auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen durch Gerichte umfasst; die Gemeinfreiheit von amtlichen Werken soll Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt schaffen, indem sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Entscheidungen und über sonst rechtserhebliche Unterlagen in gerichtlichen Verfahren frei unterrichten können soll (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 – 1 BvR 1143/90 – NJW 1999, 414, 416). „Leitsätze“ im technischen Sinne formulieren – selektiv – tragende Erwägungen einer Entscheidung in komprimierter Form; „Orientierungssätze“ stellen demgegenüber häufig einen Kurztext zu der Gerichtsentscheidung dar, der umfassender als die nicht immer leicht verständlichen Leitsätze angelegt ist, dem Nutzer eine Einordnung der Entscheidung bietet und damit Orientierungswissen vermittelt, das von den Leitsätzen einer Entscheidung oftmals nicht präsentiert werden kann (Moritz, in: Standort juris – Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 213 ff., mit zahlreichen praktischen Beispielen). Im urheberrechtlichen Sinne drängt es sich daher angesichts der nicht abschließenden Aufzählung auf, „Orientierungssätze“ als „Leitsätze“ nach § 5 Abs. 1 UrhG zu begreifen.
42 
Fungieren „Leitsätze“ (im technischen Sinne) und „Orientierungssätze“ gemessen an Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 UrhG demnach als funktionale Äquivalente, müsste die Bestimmung bei einem – unangemessenen – engen Verständnis im vorliegenden Fall analog angewendet werden. Der Bundesgerichtshof hat die Analogiefähigkeit des § 5 UrhG ausdrücklich bejaht und die analoge Anwendung für geboten erklärt, wenn kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung von zwei Sachverhalten erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 28.9.2006 – I ZR 261/03 – GRUR 2007, 500 Tz. 17). Unter dem erwähnten, vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Publizitätsaspekt ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, den Rechtsunterworfenen die Leitsätze von Entscheidungen als urheberrechtsfrei allgemein zugänglich zu machen, die zusätzliches Orientierungswissen vermittelnden Orientierungsätze hingegen vorzuenthalten. Im Gegenteil, im Interesse einer Förderung des Rechtsverständnisses der dem Gesetz unterworfenen Bürger muss sich die Gemeinfreiheit nach § 5 Abs. 1 UrhG auf die Orientierungssätze erst recht erstrecken. Wird diese nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 UrhG naheliegendeurheberrechtliche Deutung des Begriffs „Leitsätze“ nicht im Wege der Gesetzesauslegung gewonnen, ergibt sich dieses Ergebnis im Wege der Analogie.
43 
(2) Die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts erstellten Leitsätze sind im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG auch „amtlich verfaßt“. Die Amtlichkeit eines Werkes bestimmt sich danach, ob dieses Werk einem „Amt“ zuzurechnen ist, also von einem Träger öffentlicher Gewalt herrührt (BGH, Urt. v. 21.11.1991 – I ZR 190/89 – BGHZ 116, 136, 145 f.; BGH, Urt. v. 6.7.2006 – I ZR 175/03 – BGHZ 168, 266, 274; Katzenberger, a.a.O., § 5 UrhG RdNr. 28, 31, 32; Marquardt, a.a.O., § 5 UrhG RdNr. 6; Nordemann, a.a.O., § 5 UrhG RdNr. 6; Dreier, in: ders./Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 5 RdNr. 5). Zu Grunde zu legen ist insoweit der öffentlich-rechtliche Amtsbegriff (Obergfell, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz – Urheberrecht – Medienrecht, 2. Aufl. 2011, § 5 UrhG RdNr. 6). Keine „Amtlichkeit“ liegt vor, wenn das Werk privat erstellt worden ist. In seiner „Leitsätze“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Abgrenzung wie folgt vorgenommen: Ein „echter“ Leitsatz ist dann im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG „amtlich verfasst“, wenn der Inhalt der Verlautbarung dem Gericht zuzurechnen ist, d.h. von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert (und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht) worden ist; demgegenüber liege eine private Bearbeitung einer gemeinfreien Entscheidung vor, wenn eine Zeitschriftenredaktion Leitsätze formuliere oder in deren Auftrag der Berichterstatter der Entscheidung oder ein anderes Mitglied des erkennenden Spruchkörpers Leitsätze nicht in amtlicher Funktion erstelle und dies ohne Abstimmung mit dem Spruchkörper geschehe (BGH, Urt. v. 21.11.1991 – I ZR 199/89 – BGHZ 116, 136, 146 ff.). Danach kommt es auf die „amtliche Funktion“ an; für die Zuordnung eines Werkes zu einem „Bediensteten des Amtes“ ist folglich entscheidend, ob der Urheber in amtlicher Funktion oder als Privatmann gehandelt hat (Ullmann, in: Standort juris – Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 133, 139 ff.).
44 
Die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts erstellten Orientierungssätze werden „amtlich verfasst“. Die Bediensteten arbeiten insoweit nicht als Privatpersonen, sondern als Beschäftigte in der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts (§ 33 BVerfG-GeschO). In Bezug auf ein Gericht ist der Begriff „Amt“ im Verständnis des § 5 Abs. 1 UrhG keineswegs auf den erkennenden Spruchkörper beschränkt, sondern auf das Gericht insgesamt bezogen, umfasst also auch die Gerichtsverwaltung (Fischer, NJW 1993, 1228, 1231; Ullmann, a.a.O., S. 140); der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 UrhG enthält keinen Hinweis darauf, dass „Amtlichkeit“ auf die Urheberschaft eines richterlichen Spruchkörpers zu reduzieren ist. Die der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts zuzuordnenden Orientierungssätze sind „amtlich verfasst“, denn sie rühren von einer mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Stelle her. In einem umfangreichen Vermerk der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2009 wird klar zwischen der amtlichen Erstellung des dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungsmaterials durch die Dokumentationsstelle einerseits und den Tätigkeiten des Vereins der Richter des Bundesverfassungsgerichts e. V. in Bezug auf dokumentarisch nicht bearbeitetes Entscheidungsmaterial andererseits unterschieden und die amtliche Tätigkeit der Dokumentationsstelle beschrieben. Der Leiter der Dokumentationsstelle beim Bundesverfassungsgericht, Ministerialrat R., hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Dokumentationswürdigkeit einer Entscheidung vom jeweiligen Berichterstatter festgestellt wird; die anschließende Arbeit verrichten vom Bundesverfassungsgericht hauptamtlich beschäftigte Dokumentare, die Volljuristen sind, im Rahmen ihrer Dienstzeit in den Diensträumen. Danach besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Orientierungssätze in Erfüllung des nach § 33 BVerfG-GeschO bestehenden öffentlich-rechtlichen Auftrags amtlich verfasst werden. Öffentlich Bedienstete üben in dieser Funktion zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe eine bestimmte Tätigkeit aus. Eindeutiger kann sich eine „Amtstätigkeit“ kaum darstellen.
45 
Es ist von der Beklagten nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Dokumentare des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidungen gleichwohl privat bearbeiten und die Orientierungssätze privat erstellen. Handeln die Dokumentare aber in amtlicher Funktion, sind die Orientierungssätze „amtliche Werke“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG und damit gemeinfrei. Die von der Beklagten als „Kernfrage“ dieses Verfahrens gekennzeichnete Fragestellung, „ob die Amtlichkeit der einer Gerichtsentscheidung beigegebenen Erläuterungen davon abhängen soll, dass der zur Entscheidung berufene Spruchkörper sich diese Formulierungen zu eigen macht“ (Bl. 239 d. A. des VG), ist nach der Gesetzeslage und der Auslegung des § 5 Abs. 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof zu verneinen. Für die Amtlichkeit ist ausreichend, dass „das Werk von einem Bediensteten des Amtes geschaffen ist“ (so BGH, Urt. v. 21.11.1991 – I ZR 190/89 – BGHZ 116, 136, 147). Dazu zählt auch die Gerichtsverwaltung. Die rechtsnormative Zuordnung insoweit durch § 33 BVerfG-GeschO ist unmissverständlich und lässt keinen vernünftigen Zweifel zu.
46 
Auf Grund des ausführlichen Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die „Amtlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG hier nur in Bezug auf den zu entscheidenden Fall festgestellt wird. Verallgemeinerungen für sonstige Fallgestaltungen sind damit nicht verbunden. Wie sehr es auf die konkreten Umstände des Falles ankommt, um die Gemeinfreiheit eines Werkes ermitteln zu können, macht nicht zuletzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur „Bodenrichtwertsammlung“ deutlich (BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 185/03 – GRUR 2007, 132 = NJW-RR 2007, 342 = AfP 2007, 38 = ZUM 2007, 136). Unabhängig davon gibt der vorliegende Rechtsstreit auch keinen Grund, generalisierende Aussagen zum Merkmal „amtlich“ gemäß § 5 Abs. 1 UrhG zu treffen.
47 
bb) Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG scheitert auch nicht an „verwandten Schutzrechten Dritter“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG), die dem Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnten. Zu Unrecht berufen sich die Beklagte und die Beigeladene auf den sui generis-Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG.
48 
(1) §§ 87a ff. UrhG zielen – unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz für Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) – auf einen Investitionsschutz zu Gunsten des Datenbankherstellers im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG (Dreier, in: ders./Schulze, a.a.O., Vor §§ 87a ff. UrhG RdNr. 1; Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., Vor §§ 87a ff. UrhG RdNr. 23 und 26; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., Vor §§ 87a ff. UrhG RdNr. 18 und 24). Das Schutzrecht des Datenbankherstellers steht daher – wie andere „verwandte Schutzrechte“ – neben dem Urheberrecht an einem Datenbankwerk und kann als sui generis-Schutz für die unternehmerische Leistung (Investitionsaufwand) selbstständig geltend gemacht werden (Haberstumpf, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 87a UrhG RdNr. 2).
49 
Die Beklagte und die Beigeladene berufen sich auf den Schutz der Beigeladenen als Datenbankherstellerin vor Entnahme eines wesentlichen Teils der Datenbank (XML-Dateien als Bestandteil der Datenbank der Beigeladenen). Voraussetzung für das Leistungsschutzrecht der Beigeladenen als Datenbankherstellerin ist jedoch, dass § 5 UrhG, der Geltung nicht nur für Werke im Sinne der §§ 2 und 4 UrhG, sondern auch für „verwandte Schutzrechte“ beansprucht (Haberstumpf, in Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 87a UrhG RdNr. 6), im Rahmen der §§ 87a ff. UrhG nicht zur Anwendung kommt. Zu dieser – umstrittenen – Frage folgt der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach § 5 UrhG auf „amtliche Datenbanken“ entsprechend anzuwenden ist, weil andernfalls eine planwidrige Regelungslücke entstünde und für eine unterschiedliche Behandlung des urheberrechtlichen Schutzes eines Datenbankwerks einerseits („Schöpferprinzip“) und des sui generis-Schutzes des Datenbankwerks andererseits („Investitionsschutz“) kein vernünftiger Grund ersichtlich ist (BGH, Beschl. v. 28.9.2006 – I ZR 261/03 – GRUR 2007, 500, 501 f. Tz. 17; erläuternd dazu von Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 291, 293 f.; Leistner, GPR 2007, 190, 192 f. zum europarechtlichen Hintergrund; ferner z. B. Dreier, in: ders./Schulze, a.a.O., § 87a UrhG RdNr. 2 und § 87c UrhG RdNr. 1: andernfalls könne der nach § 5 UrhG freie Zugriff auf amtliche Werke blockiert werden; a. A. – jew. m. w. Nachw. zu beiden Auffassungen – Haberstumpf, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, a.a.O., § 87c UrhG RdNr. 6; Vogel, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 87b UrhG RdNr. 61). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der §§ 87a ff. UrhG. Zu den Schranken des Schutzes des Datenbankherstellers betont die Gesetzesbegründung, es müsse ein „Gleichklang zwischen Urheber- und neuem Leistungsschutzrecht“ bestehen (BT-Drucks. 13/7385, S. 46, mit der Bekräftigung: „intendierte Parallelität der Schrankenregelungen“). Dann muss das erst recht für die Gemeinfreiheit amtlicher Werke gelten. Ohne die analoge Anwendung des § 5 UrhG käme das etwas merkwürdig anmutende Ergebnis zustande, dass der an sich weniger starke und im Wesentlichen nur eine Investition schützende Datenbankschutz gemäß §§ 87a ff. UrhG stärker wirkte als das eine geistige Schöpfung schützende Urheberrecht an Datenbankwerken gemäß § 4 Abs. 2 UrhG (Dreier, in: ders./Schulze, a.a.O., § 87c UrhG RdNr. 1).
50 
Auf der Grundlage der skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift nach der obigen Bejahung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UrhG der sui generis-Schutz gemäß §§ 87a ff. UrhG nicht ein. Ein Anwendungsausschluss des Informationsweiterverwendungsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG besteht danach nicht.
51 
(2) Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegungen erhärtet: Die Dokumente bzw. Aufzeichnungen, die die Klägerin begehrt, sind solche der Beklagten, nicht der Beigeladenen; insbesondere verlangt die Klägerin keinen Zugriff auf Datenbanken der Beigeladenen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Beigeladene sind die Materialien noch nicht Bestandteil einer Datenbank der Beigeladenen. Dass die streitgegenständlichen Formate der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von den Dokumentaren des Gerichts nach Vorgaben oder Wünschen der Beigeladenen aufbereitet werden und die Klägerin daher an – aus der Sicht dieser beiden Beteiligten – „unerwünschte“ Informationen gelangen könnte, ist der eingegangenen Arbeitsteilung (dazu Berkemann, VerwArch Bd. 87, 1996, 362, 371 f.) geschuldet; § 33 BVerfG-GeschO zwingt indes in keiner Weise zur Praktizierung der tatsächlich vorgenommenen arbeitsteiligen Dokumentation. Rechtlich sind die Beklagte und die Beigeladene nicht gehindert, auf die Herausgabe der XML-Dateien an die Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts zu verzichten und die Bearbeitung der für die Dokumentation ausgewählten Entscheidungen von entsprechend geschulten Fachdokumentaren der Beigeladenen durchführen zu lassen. Dann könnte sich die Beigeladene auf §§ 87a ff. UrhG berufen, falls Zugriff auf ihre Datenbanken begehrt würde.
52 
Auf der anderen Seite besteht rechtlich die Alternative, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Dokumentationsstelle die mit der Rechtsprechungsdatenbank verbundenen Aufgaben selbst durchführt (Berkemann, a.a.O., S. 376); dass dies eine realistische Alternative zu dem gegenwärtig praktizierten „Verbundmodell“ ist, hat sogar die Beigeladene eingeräumt. In einem solchen Fall käme § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG von vornherein nicht zum Tragen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung sind nur solche Informationen vom Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes ausgenommen, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte „Dritter“ bestehen; dagegen sind Informationen öffentlicher Stellen vom Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes auch dann erfasst, wenn ihnen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts zukommt oder ein verwandtes Schutzrecht zusteht (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 1 IWG RdNr. 42).
53 
Es ist demnach die gewählte Konstruktion, die überhaupt erst den Datenbankschutz der Beigeladenen zu einem möglichen Problem nach §§ 87a ff. UrhG werden lässt. Informationsrechtlich indes ist zu gewärtigen, dass die Beigeladene im Verhältnis zur Beklagten als Verwaltungshelfer fungiert (Berkemann, a.a.O., S. 391). Rechtsdogmatisch handelt es sich um die Einschaltung eines Privatrechtssubjekts im Rahmen der funktionalen Privatisierung einer öffentlichen Aufgabe; die Gewährleistungsverantwortung bleibt in diesem Fall beim Hoheitsträger (Appel/Ramsauer, NordÖR 2012, 375, 377 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts zum Teil speziell mit Blick auf die Dokumentationstätigkeit des Gerichts für die bei der Beigeladenen vorgehaltenen Datenbanken ausgerichtet sein mag (H. Weis, Verfassungsrechtliche Fragen einer weiteren Privatisierung der juris GmbH, Bundesanzeiger Nr. 82a vom 30. April 1996, S. 12). Überlässt der für eine bestimmte Aufgabe pflichtige Hoheitsträger die Aufgabendurchführung einem Verwaltungshelfer, bleibt die eigene (Primär-)Verantwortung des Hoheitsträgers bestehen (F. Kirchhof, in: Festschrift für Rengeling, 2008, S. 127, 128 f.; unter haftungsrechtlichen Vorzeichen BGH, Urt. v. 22.11.2001 – III ZR 322/00 – NVwZ 2002, 893, 894; BGH, Urt. v. 26.1.2006 – I ZR 83/03 – NVwZ 2006, 964, 965). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass die durch § 5 Abs. 1 UrhG begründete Gemeinfreiheit an den streitgegenständlichen Dokumenten nicht dadurch nach §§ 87a ff. UrhG entfallen kann, dass sich das Bundesverfassungsgericht für die Erledigung der Dokumentationsarbeit in Bezug auf die Rechtsprechungsdatenbank eines privaten Dritten bedient. Dies gilt umso mehr, als die eingegangene Arbeitsteilung, wie gezeigt, auch in anderer Weise vorgenommen werden kann, die einen Konflikt mit §§ 87a ff. UrhG vermeidet.
54 
cc) Zu dem von der Beigeladenen erhobenen Einwand gegen die Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes aus Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG kann offen bleiben, ob im Sinne dieser Bestimmung ein echtes subjektives Recht z. B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gefordert ist (so BT-Drucks. 16/2453, S. 12) oder ob die rechtmäßige administrative Gestattung des Informationszugangs ausreicht (so Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., § 1 IWG RdNr. 33). Der äußerst knappe Vortrag der Beigeladenen zu § 6 Satz 2 IFG verfehlt die Anforderungen an eine substantielle Darlegung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Definition des Gesetzesbegriffs „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ in einem viergliedrigen Schutztatbestand entfaltet (BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087, 2111/03 – E 115, 205, 230 f.); die entscheidende rechtsnormative Bedeutung ist in der Regel und so auch hier dem vierten Merkmal („berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“ aus Gründen der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information) beizumessen (ausführlich dazu und mit umfangr. Nachw. Schoch, IFG, 2009, § 6 RdNr. 54 ff.). Dazu fehlt jeglicher Vortrag von Substanz sowohl seitens der Beigeladenen als auch der Beklagten; im Grunde begnügt sich die Beigeladene mit einem knappen Hinweis, der eine bloße Behauptung darstellt.
55 
Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die von der Beklagten und der Beigeladenen gewählte rechtliche Konstruktion der Einschaltung der Beigeladenen als Verwaltungshelfer (s. o. B. II. 1. a bb (2)) über die Kategorie der „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ objektiv geeignet sein kann, den Gleichbehandlungsanspruch nach § 3 IWG gleichsam leer laufen zu lassen. Denn indem zwischen diesen beiden Beteiligten eine Exklusivvereinbarung geschlossen wird, entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG, § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG eine Evaluierung unterbleibt (näher dazu unten B. II. 1. c bb) und infolgedessen auch nicht die Durchführung eines Vergabeverfahrens in Betracht gezogen wird, könnte durch die einmalige Herstellung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen über § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG zeitlich unbegrenzt eine Monopolstruktur verfestigt werden. Dass dies der Zielsetzung des Informationsweiterverwendungsrechts nach europäischem und innerstaatlichem deutschen Recht zuwiderliefe, liegt auf der Hand.
56 
dd) Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG scheitert schließlich nicht an § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG. Denn die Erstellung der streitgegenständlichen Informationen fällt „unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle“. Dass die Beklagte in diesem Sinne eine „öffentliche Stelle“ ist, ergibt sich unschwer aus § 2 Nr. 1 lit. a IWG und wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 14). Die Erstellung der fraglichen Informationen gehört aber auch zu den „öffentlichen Aufgaben“ des Bundesverfassungsgerichts.
57 
Maßgebend insoweit sind die Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABlEU vom 31.12.2003 Nr. L 345/90). Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung dieser Richtlinie „1:1“ (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/2453, S. 1). Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a RL 2003/98/EG liegt ein „öffentlicher Auftrag“ vor, wenn ein Gesetz oder eine andere verbindliche Rechtsvorschrift die Bereitstellung von Dokumenten (im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 3 RL 2003/98/EG) festlegt oder – bei Fehlen derartiger Vorschriften – eine allgemeine Verwaltungspraxis entsprechend verfährt. Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgabe aufgegriffen, den Terminus „öffentlicher Auftrag“ zwecks Vermeidung von Missverständnissen mit dem Vergaberecht mit dem Begriff „öffentliche Aufgaben“ übersetzt und diese Voraussetzung als gegeben anerkannt, wenn entweder eine spezialgesetzliche Verpflichtung besteht oder sich der Staat der Angelegenheit annimmt und diese durch Eigeninitiative zur öffentlichen (staatlichen) Aufgabe gemacht hat (so BT-Drucks. 16/2453, S. 13).
58 
Danach besteht kein Zweifel daran, dass die Erstellung der streitgegenständlichen Informationen (Aufzeichnungen bzw. Dokumente) „unter die öffentlichen Aufgaben“ des Bundesverfassungsgerichts „fällt“. Das ergibt sich nicht nur aus der jahrelang gepflegten Praxis, sondern findet eine rechtliche Grundlage überdies in § 33 BVerfG-GeschO und im Vertrag zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Beigeladenen vom 26. Mai 1994. In der Sache stellt § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG eine Privilegierung öffentlicher Stellen dar. Die Freistellung vom Informationsweiterverwendungsgesetz ist schon dann nicht gerechtfertigt, wenn Personalkosten oder Betriebskosten vom öffentlichen Haushalt beglichen werden; auch die „Veredelung“ von zuvor im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellten (Roh-)Informationen vermag die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG nicht auszuschließen (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 1 IWG RdNr. 37 und 39). Vor diesem Hintergrund greift der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG hier nicht ein.
59 
ee) Unabhängig von den Vorgaben des maßgebenden Sachrechts weist der Senat darauf hin, dass hohe Repräsentanten der Beklagten mit einer gewissen Selbstverständlichkeit von der Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes im vorliegenden Zusammenhang ausgehen. In ihrem Beschluss vom 26./27. Juni 2007 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes ihre Rechtsauffassung dokumentiert, „dass die in dem Bundesvertrag mit der JURIS GmbH festgelegte Ausschließlichkeitsbindung als ein 'ausschließliches Recht' im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) anzusehen und dies bei Anfragen zur Herausgabe von in den Gerichtshöfen dokumentierten Entscheidungen zu beachten ist“. Hintergrund dieser Festlegung ist ausweislich der Präambel des Beschlusses die auf das Informationsweiterverwendungsgesetz gestützte Anforderung Dritter, insbesondere von Verlagen, zur Übermittlung von bei den obersten Gerichtshöfen dokumentierten Entscheidungen. Die Berufung auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG legt es jedenfalls nahe, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG vorausgesetzt wird.
60 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gleichbehandlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Fraglich ist ohnehin nur, ob im Rechtssinne eine „Weiterverwendung“ der streitgegenständlichen Informationen gegeben ist. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist unproblematisch; „jede Person“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 5 IWG auch eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, was für die Klägerin als juristische Person im Sinne des § 13 Abs. 1 GmbHG zutrifft. Die Anspruchsverpflichtung der Beklagten als „öffentliche Stelle“ (§ 2 Nr. 1 lit. a IWG) ist bereits dargelegt worden. Begehrt werden von der Klägerin auch „vorhandene Informationen“; sie macht nicht etwa einen Informationsbeschaffungsanspruch geltend. Eine „Entscheidung über die Weiterverwendung“ vorhandener Informationen ist insoweit beantragt, als nicht etwa die erstmalige Entscheidung über die Gestattung der Weiterverwendung verlangt wird; ein derartiges Recht bestünde nicht (Altmeppen/Kahlen, MMR 2006, 499, 501). Die anspruchsverpflichtete Stelle muss schließlich die streitgegenständlichen Informationen bereits – einem Dritten – „zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben“, damit eine entsprechende Gleichstellung beansprucht werden kann; auch diese Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG ist hier erfüllt.
61 
aa) Im Rechtssinne liegt eine Weiterverwendung von Informationen vor. Eine „Weiterverwendung“ ist nach § 2 Nr. 3 IWG jede Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist. Damit werden die Vorgaben des Europarechts nicht ganz präzise umgesetzt, so dass es gegebenenfalls einer richtlinienkonformen Interpretation des deutschen Rechts bedarf. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 4 RL 2003/98/EG ist „Weiterverwendung“ nämlich die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden (Satz 1); keine „Weiterverwendung“ stellt der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags dar (Satz 2).
62 
Die Richtlinie misst der Nutzung von Dokumenten (Informationen) speziell für kommerzielle Zwecke keine maßgebliche Bedeutung bei; auch die nichtkommerzielle Zwecksetzung kann den Begriff der „Weiterverwendung“ regelmäßig erfüllen. Entscheidend ist vielmehr die Zweckänderung, d. h. der Unterschied zwischen dem Zweck der Erstellung des Dokuments (der Information) und dem Zweck der Anschlussnutzung (Schoch, NVwZ 2006, 872, 874). Das deutsche Recht akzentuiert in § 2 Nr. 3 IWG demgegenüber die „Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe“ und zielt darauf, die Informationsnutzung öffentlicher Stellen zum Zweck jeglicher Art der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dem Gleichbehandlungsanspruch des § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG zu entziehen (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 2 IWG RdNr. 53). Im vorliegenden Zusammenhang ist nach beiden Ansatzpunkten eine „Weiterverwendung“ zu bejahen.
63 
bb) Um einen Austausch von Dokumenten (Informationen) zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (Art. 2 Nr. 4 Satz 2 RL 2003/98/EG) geht es hier nicht. Das Rechtsverhältnis besteht vielmehr zwischen einem Hoheitsträger und einem Privatrechtssubjekt. Soweit die Beigeladene als Verwaltungshelfer fungiert und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des „Bundesvertrages“ tätig wird, liegt weder eine Zweckänderung der Dokumentennutzung noch eine Überschreitung des öffentlichen Aufgabenkreises vor. Insoweit handelt es sich folglich nicht um eine „Weiterverwendung“ von Dokumenten bzw. Informationen im Rechtssinne. Dies deckt sich mit der Aufgabenerfüllung der Beigeladenen nach § 4 des Vertrages „Verfassungsrecht“.
64 
Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Die Nutzung von Dokumenten bzw. Informationen, die das Bundesverfassungsgericht der Beigeladenen – von den Dokumentaren des Gerichts für die Beigeladene besonders aufbereitet – zur Verfügung stellt, geht über die Verwaltungshilfe deutlich hinaus. Nach dem „Bundesvertrag“ erhält die Beigeladene an den Dokumenten und den auf Kosten des Bundes entwickelten Programmen eine auf den Gesellschaftszweck der GmbH beschränkte Nutzungsbefugnis (§ 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungsvertrages von 1995). § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages „Verfassungsrecht“ bestätigt, dass die Beigeladene an den Dokumenten eine auf den Gesellschaftszweck beschränkte Nutzungsbefugnis erhält. Davon macht die Beigeladene Gebrauch. Nach § 2 ihrer Satzung geht der Gesellschaftszweck deutlich über die erwähnte Verwaltungshilfe hinaus. Die Beigeladene hat, gerade auch auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht zur Verfügung gestellten Dokumente bzw. Informationen, ein Geschäftsmodell entwickelt, das am Markt überaus erfolgreich agiert. § 7 des „Bundesvertrages“ bestimmt, dass die Einnahmen aus dem Online-Geschäft und aus der sonstigen Vermarktung der Daten der Beigeladenen zustehen. Eine wörtlich übereinstimmende Regelung ist in § 7 des Vertrages „Verfassungsrecht“ getroffen. Schon im Jahre 1996 sprach der damalige Juris-Beauftragte des Bundesverwaltungsgerichts davon, auf Grund der Kooperation der Beigeladenen mit der Beklagten sei die Beigeladene in bestimmten Bereichen der Informationsdienstleistungen zum faktischen Monopolisten geworden (Berkemann, a.a.O., S. 368, bekräftigend S. 387). Der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2010 vom 20. Dezember 2011, öffentlich zugänglich über den Bundesanzeiger, bestätigt die über die Verwaltungshilfe hinausgehende Geschäftstätigkeit der Beigeladenen. Bei einem Jahresumsatz von 35,5 Mio. Euro (Vorjahr: 33,7 Mio. Euro) ist ein Jahresüberschuss von knapp 7 Mio. Euro (Vorjahr: 6,5 Mio. Euro) erzielt worden; ausdrücklich wird betont, im Jahre 2010 habe die Gesellschaft die Hauptgeschäftsprozesse weiter optimiert und „die Ausrichtung der Organisationsstruktur auf die Anforderungen des Marktes abgestimmt“.
65 
Nach dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011, veröffentlicht am 4. Dezember 2012, stiegen die Umsatzerlöse von 35,5, Mio. Euro (2010) um 6,1 % auf 37,6 Mio. Euro (2011); der Jahresüberschuss erhöhte sich auf 7,2 Mio. Euro. Zur Produktpolitik betont der Bericht für das Geschäftsjahr 2011 das „Alleinstellungsmerkmal“ der juris GmbH für die jeweiligen Zielgruppen durch relevante Selektion und Erschließung von Rechtsinformationen; das hohe Maß an dokumentarischer Qualität, das zum Erfolg beitrage, werde unter anderem durch die Zusammenarbeit mit den Dokumentationsstellen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichte des Bundes erreicht.
66 
Damit wird die frühere Beobachtung, die ursprüngliche und primäre Zielsetzung einer Kooperation der Beigeladenen mit den Gerichtshöfen des Bundes werde sukzessive durch kommerzielle Zielsetzungen der Beigeladenen und zunehmendes Agieren „am Markt“ abgelöst (Berkemann, a.a.O., S. 373 f.), nachdrücklich bestätigt (zur Rechtsdatenbank als Wirtschaftsgut vgl. Stewen, in: Standort juris – Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 47 ff.).
67 
Die – vertraglich abgesicherte – Umnutzung von Dokumenten, die der Beigeladenen vom Beklagten übermittelt werden, stellt gemäß Art. 2 Nr. 4 Satz 1 RL 2003/98/EG demnach eine „Weiterverwendung“ dar. Nichts anderes gilt in Bezug auf § 2 Nr. 3 IWG. Überlässt eine öffentliche Stelle einem privaten Dritten zum Zwecke – auch – der gewerblichen Nutzung Informationen, wird der Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verlassen, so dass eine „Weiterverwendung“ vorliegt (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 2 IWG RdNr. 59: „unproblematisch“). Eine „Weiterverwendung“ im Rechtssinne kann auch nicht mit der Überlegung negiert werden, die Nutzung der Informationen amtlicher Herkunft durch den privaten Dritten sei für diesen „nur ein begünstigender Reflex“ (so im Fall des BayVGH, Urt. v. 7.10.2008 – 5 BV 07.2162 – DVBl 2009, 323, 326 = AfP 2009, 183, 186, auf Grund einer bestimmten Satzungsregelung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung). Im vorliegenden Fall ist die „Weiterverwendung“ von Informationen des öffentlichen Sektors vertraglich sowie satzungsrechtlich intendiert und abgesichert, stellt also ein Kernelement des Geschäftsmodells dar; bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann von einem bloßen „Reflex“ ernstlich keine Rede sein.
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Nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist auch die Konstellation der Weitergabe von Rechtstexten an die juris GmbH durch das Bundesministerium der Justiz bzw. das Bundesamt für Justiz (dazu VG Köln, Urt. v. 26.5.2011 – 13 K 5747/07 – juris), da insoweit der Vertrag „Verfassungsrecht“ keine Rolle spielt; der Senat kann daher offen lassen, ob die – unter Ausblendung des Europarechts gezogenen – verwaltungsgerichtlichen Schlussfolgerungen zutreffen.
69 
Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Beigeladene neben ihren kommerziellen Aktivitäten am Markt zugleich als Verwaltungshelfer in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingebunden ist. Diese Doppelfunktion des Privatrechtssubjekts schließt die „Weiterverwendung“ im Rechtssinne nicht aus. Im Gegenteil, nach den Vorgaben des Europarechts liegt eine „Weiterverwendung“ nur dann nicht vor, wenn der Austausch von Dokumenten „ausschließlich“ im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgt und die Rechtsbeziehungen zwischen „öffentlichen Stellen“ bestehen (Art. 2 Nr. 4 Satz 2 RL 2003/98/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat sich dieser Rechtsauffassung zum Verständnis des § 2 Nr. 3 IWG angeschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 14 f.). Damit macht die Gesetzessystematik klar, dass ein Fall der „Weiterverwendung“ gegeben ist, wenn ein Privatrechtssubjekt Dokumente bzw. Informationen amtlicher Herkunft neben der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommerziellen Zwecken nutzt (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 2 IWG RdNr. 72, mit zusätzlichem Hinweis darauf, dass es ansonsten der in § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG normierten Möglichkeit von Ausnahmen vom Verbot der Exklusivabrede nicht bedurft hätte).
70 
c) Die Erfüllung des Tatbestands gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG führt zu einem Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin. Im vorliegenden Fall steht der Beklagten auch nicht auf Grund der in § 2 Abs. 5 des Vertrages „Verfassungsrecht“ getroffenen Regelung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG ein Gegenrecht zu. Das von den Vertragsparteien intendierte ausschließliche Nutzungsrecht der Beigeladenen an den von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts bearbeiteten Dokumenten findet in § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG keine gesetzliche Grundlage, so dass es mit Ablauf des 31. Dezember 2008 erloschen ist (Art. 11 Abs. 3 RL 2003/98/EG, § 3 Abs. 4 Satz 5 IWG).
71 
aa) § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG ist hier allerdings dem Grunde nach anwendbar. Grundsätzlich dürfen Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen zwar keine ausschließlichen Rechte gewähren (§ 3 Abs. 4 Satz 1 IWG), dies gilt jedoch nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist (§ 3 Abs. 4 Satz 2 IWG). Ihre europarechtliche Grundlage findet diese Ausnahmebestimmung des deutschen Rechts in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG. An der ordnungsgemäßen Umsetzung des supranationalen Unionsrechts in innerstaatliches Recht bestehen in diesem Punkt keine Bedenken.
72 
§ 3 Abs. 4 Satz 4 IWG steht der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG aus zeitlichen Gründen nicht entgegen; denn von jener Bestimmung werden nur nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen erfasst. Das hier in Streit stehende ausschließliche Nutzungsrecht ist bereits im Jahre 1994 begründet worden. Unionsrechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. § 3 Abs. 4 Satz 4 IWG setzt Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 2003/98/EG ordnungsgemäß in deutsches Recht um.
73 
bb) Tatbestandlich setzt § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG voraus, dass zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
74 
(1) Das „öffentliche Interesse“ an einem Informationsdienst, wie ihn die Beigeladene betreibt, ist allerdings gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. In der Präambel zum „Bundesvertrag“ ist zutreffend ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Gesetzgebung, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Bundesgerichte sowie für die Bundesverwaltung auf ein leistungsfähiges computergestütztes Rechtsinformationssystem angewiesen ist. Der Vertrag „Verfassungsrecht“ konkretisiert dieses öffentliche Interesse an der „automatisierten Rechtsdokumentation“; sinnfälliger Ausdruck dessen sind die Aufgaben, die das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rechtsdokumentation übernommen hat (§ 2 Abs. 2 bis 4 des Vertrages), das Recht des Gerichts auf die jederzeitige Einforderung von Änderungen und Korrekturen des Datenbestandes (§ 4 Satz 3 des Vertrages) sowie die Klausel zur Weiterentwicklung des Systems (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages).
75 
Alle diese Elemente, die genauso Niederschlag in einem Vertrag mit einem anderen Informationsdienstleister finden könnten, sind signifikanter Ausdruck eines „öffentlichen Interesses“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG. Weitergehende Anforderungen normiert das Unionsrecht insoweit nicht (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG).
76 
(2) Im konkreten Fall muss die Einräumung eines ausschließlichen Rechts über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors allerdings „erforderlich“ sein, um die Bereitstellung des Informationsdienstes zu gewährleisten. Das Merkmal der „Erforderlichkeit“ (§ 3 Abs. 4 Satz 2 IWG) ist durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG vorgegeben; einen Spielraum hat das innerstaatliche Recht insoweit nicht. Seitens der Beklagten und der Beigeladenen ist nicht dargetan, dass die Einräumung eines ausschließlichen Rechts zu Gunsten der Beigeladenen im Rechtssinne „erforderlich“ ist.
77 
(a) § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG normiert gegenüber dem grundsätzlichen Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 IWG) eine Ausnahme. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer „Privilegierung“ Dritter (BT-Drucks. 16/2453, S. 17). Satz 1 und Satz 2 des § 3 Abs. 4 IWG folgen mit der Statuierung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses – unionsrechtskonform – den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG. In der Entwurfsbegründung zu diesen Bestimmungen spricht die EU-Kommission von „Sonderfällen“, in denen eine Ausschließlichkeitsvereinbarung gerechtfertigt sein könne (KOM (2002) 207 endg., S. 12). Auch dadurch wird das erwähnte Regel-Ausnahme-Verhältnis anschaulich zum Ausdruck gebracht.
78 
Es entspricht anerkannten informationsrechtlichen Standards, dass Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind (zum IFG z. B. BayVGH, Urt. v. 2.5.2012 – 5 BV 11/1724 – DVBl 2012, 1034; OVG NW, Beschl. v. 28.7.2011 – 13a F 3/11 – NVwZ-RR 2011, 965, 966). Da im Informationsweiterverwendungsrecht Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Möglichkeit zu vermeiden sind (so ausdrücklich Erwägungsgrund (20) der RL 2003/98/EG), sind die dazu getroffenen Erlaubnistatbestände des europäischen und des deutschen Rechts eng auszulegen (Galla/Öhlböck, in: Fallenböck/Galla/Stockinger, Urheberrecht in der digitalen Wirtschaft, 2005, S. 265, 270 f.; Püschel, in: Fluck/Theuer, a. a. O., A V, § 3 IWG RdNr. 59). Außerdem trifft die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes diejenige (öffentliche) Stelle, die sich darauf beruft; dazu ist im Informationsrecht geklärt, dass der entsprechende Vortrag nicht allgemein gehalten und formelhaft sein darf, sondern unter Bezug auf den konkreten Fall substanzhaft sein muss (vgl. etwa zum IFG OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012 – OVG 12 B 27/11 – NVwZ 2012, 1196, 1197; HessVGH, Beschl. v. 2.3.2010 – 6 A 1684/08 – NVwZ 2010, 1036, 1039; OVG NW, Urt. v. 26.10.2011 – 8 A 2593/10 – AfP 2012, 94, 98; im Rahmen eines in camera-Verfahrens zum IFG auch BVerwG, Beschl. v. 18.4.2012 – 20 F 7/11 – NVwZ 2012, 1488). Den Anforderungen der Darlegungslast genügt der Vortrag der Beklagten zu § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG – wie noch darzulegen sein wird – nicht; das gilt auch für die ergänzenden Ausführungen der Beigeladenen.
79 
(b) Die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG kann nur bejaht werden, wenn die Privilegierung des Dritten der Notwendigkeit entspringt, die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu sichern (BT-Drucks. 16/2453, S. 17). Erwägungsgrund (20) der RL 2003/98/EG nennt dafür den Fall, dass „kein kommerzieller Verleger die Informationen ohne ein solches ausschließliches Recht veröffentlichen würde“. Das setzt voraus, dass die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe „marktwirtschaftlich“ nicht zu erfüllen ist; beschrieben wird damit von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG und § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG ein Fall des „Marktversagens“ (Püschel, in: Fluck/Theuer, a. a. O., A V, § 3 IWG RdNr. 58). Ob ein solcher Fall vorliegt, wird üblicherweise in einem Markterkundungsverfahren ermittelt; dabei hat die zuständige Stelle die relevanten Marktgegebenheiten im Hinblick auf Vorhandensein, Leistungsfähigkeit und Effizienz der am Markt agierenden Anbieter zu prüfen und einen konkreten Vergleich der Leistungsangebote anzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.11.2012 – 1 S 1258/12 – DVBl 2013, 182, 187 = NVwZ-RR 2013, 328, 330 = VBlBW 2013, 93, 97).
80 
Im Informationsweiterverwendungsrecht stellt § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG mit der Evaluierung ein spezifisches Verfahren zur Verfügung, um die „Erforderlichkeit“ eines Ausschließlichkeitsrechts zu ermitteln. Für die betroffene Stelle besteht eine gesetzliche Pflicht zur Evaluierung; diese muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durchgeführt werden. Diese gesetzliche Anordnung setzt die in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/98/EG normierte Vorgabe um; ein Spielraum besteht insoweit nicht. Das Evaluierungsgebot gilt auch für Exklusivvereinbarungen, die vor dem 31. Dezember 2003 getroffen worden sind (Püschel, in: Fluck/Theuer, a. a. O., A V, § 3 IWG RdNr. 64). Für § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG bedeutet der funktionale Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG, dass öffentliche Stellen Exklusivvereinbarungen treffen dürfen, wenn diese Stellen in einem transparenten Verfahren ermitteln konnten, dass tatsächlich kein kommerzieller Anbieter Interesse an der Aufgabenwahrnehmung ohne Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts hat; denn nur ein derartiges Verfahren liefert den Nachweis für die „Erforderlichkeit“ einer Exklusivvereinbarung (Galla/Öhlböck, a. a. O., S. 270). Lediglich „gegriffene“ Vermutungen oder Annahmen sind für eine Stelle, die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG beruft, keine valide Grundlage. Die gesetzliche Evaluierung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG dürfte in der Regel unverzichtbar sein, um die „Erforderlichkeit“ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG auf der Grundlage substantieller Erkenntnisse bejahen zu können. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, um der Darlegungslast genügen zu können; unverzichtbar sind in diesem Zusammenhang jedoch die Wahrung der notwendigen Transparenz und die inhaltliche Nachvollziehbarkeit sorgfältig ermittelter Gründe für die Annahme eines Ausschließlichkeitsrechts. Gesicherte tatsächliche Grundlagen zum Marktgeschehen sind jedenfalls in keinem Fall entbehrlich.
81 
(c) Die Überprüfungspflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG trifft diejenige öffentliche Stelle, die das ausschließliche Recht eingeräumt hat (Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., A V, § 3 IWG RdNr. 61). Das sind hier sowohl die Beklagte als solche als auch speziell das Bundesverfassungsgericht. Der Senat kann nicht erkennen, dass diese Pflichtigen dem Gebot des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG nachgekommen sind; der Leiter der Dokumentationsstelle hat diese Feststellung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ohne eine entsprechende Evaluierung kann im Sinne des Informationsweiterverwendungsrechts indes, wie dargelegt, kaum valide ermittelt werden, ob es einer Exklusivvereinbarung auch weiterhin bedarf, welche weiteren Optionen der Markt bietet und ob es ernsthafte Alternativen zu dem bislang privilegierten Dritten als Vertragspartner gibt. Verschlossen bleibt zudem die an sich naheliegende Möglichkeit eines Vergabeverfahrens. Die These der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes in ihrem Beschluss vom 26./27. Juni 2007, es „erscheint ausgeschlossen, dass sich auf dem Markt zu finanzierbaren Preisen ein anderer kommerzieller Verleger findet, der die Dokumentation nach den Vorgaben der Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts sicherstellt“, bringt im Rechtssinne ohne Angabe der Tatsachengrundlage allenfalls eine Vermutung zum Ausdruck und vermag die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG infolgedessen nicht zu erfüllen.
82 
Zutreffend hingegen ist der bereits vor geraumer Zeit gegebene Hinweis darauf, natürlich könnten auch andere Anbieter die von der Beigeladenen vorgehaltene Rechtsdokumentation aufbauen (Berkemann, a.a.O., S. 368). Inzwischen ist mindestens ein großer Anbieter am Markt, der diese bereits im Jahr 1996 getroffene Feststellung des früheren juris-Beauftragten des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen könnte. Dies haben auch die Beklagte und die Beigeladene weder schriftsätzlich noch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ernstlich in Zweifel gezogen. Indem der Bund seinen Rechtspflichten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG nicht nachkommt, verstößt er gegen das – auch unionsrechtlich geforderte – Evaluierungsgebot und trägt zur Verfestigung der bereits entstandenen Monopolstrukturen bei. Den Zielsetzungen der Richtlinie 2003/98/EG entspricht ein solches Verhalten, wie z. B. Erwägungsgrund (25) zeigt, nicht.
83 
Es greift deshalb zu kurz, wenn in dem bereits erwähnten Vermerk der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2009 die „Frage, ob die Gewährung eines ausschließlichen Nutzungsrechts rechts- und wirtschaftspolitisch zu begrüßen ist“, als im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich angesehen wird. Die andauernde und fortwährende Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors an ein bestimmtes Privatrechtssubjekt ist nicht nur eine politische Fragestellung, sondern auch eine solche des geltenden Rechts (§ 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 2 IWG, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 RL 2003/98/EG).
84 
(d) In der Anfangsphase der „automatisierten Rechtsdokumentation“ mag die Exklusivvereinbarung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Beigeladenen alternativlos gewesen sein. Der Grund hierfür kann in den Entstehungsbedingungen des Rechtsinformationssystems juris (dazu Käfer, in: Standort juris – Festschrift zum 10jährigen Bestehen der juris GmbH Herbst 1995, 1996, S. 57, 63 ff.) gesehen werden. Auch dem Gutachten von 1996 zu einer eventuellen weiteren Privatisierung der juris GmbH kann entnommen werden, dass und wie die Datenbanken der juris GmbH seinerzeit zu einem unverzichtbaren Bestandteil zur Gewährleistung der „Staatsaufgabe Rechtsprechung“ geworden sind (H. Weiß, a. a. O., S. 17 f., 23 ff., 33 ff.). Seither haben sich die Verhältnisse im Markt der juristischen Dienstleister, was Allgemeingut ist, grundlegend verändert. Das „historische Argument“, das die Privilegierung der Beigeladenen für einige Jahre rechtfertigen konnte, ist mittlerweile entfallen; ohne ein Markterkundungsverfahren, eine Evaluierung der Gründe für ein – eventuell fortbestehendes – Ausschließlichkeitsrecht oder ein sonstiges transparentes Verfahren fehlt es an der Grundlage für die Annahme der „Erforderlichkeit“ einer Exklusivvereinbarung zu Gunsten der Beigeladenen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG.
85 
Daran ändert auch ein anderer Teil des bereits erwähnten Beschlusses der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26./27. Juni 2007 nichts. Dort heißt es: „Für die Rechtsprechung ist die einem Verwaltungshelfer jedenfalls vergleichbare Tätigkeit der JURIS GmbH unabdingbar; denn die Rechtsprechung ist auf eine nach den Maßstäben der Gerichte umfassende, wertneutrale, von Nachfragen des Marktes unabhängige Dokumentation der gerichtlichen Entscheidungen angewiesen.“ Diese – eher in Gestalt einer These gehaltene – Erklärung ersetzt das gesetzlich nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG vorgeschriebene Verfahren nicht; es ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Aussage ein Markterkundungsverfahren vorausgegangen wäre bzw. auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten und Annahmen die als notwendig postulierte fortdauernde strikte Bindung an die beigeladene GmbH („unabdingbar“) basiert. Auch die in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordene Einschätzung, dass die geschaffenen Monopolstrukturen aus Sicht des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts sehr zweckmäßig sind, kann die bestehenden Rechtspflichten nicht derogieren.
86 
cc) Folge des fehlenden Schutzes durch § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG ist kraft Gesetzes das Erlöschen ehemals bestehender ausschließlicher Rechte mit Ablauf des 31. Dezember 2008 (§ 3 Abs. 4 Satz 5 IWG). Diese Rechtsfolge ist zwingend. Art. 11 Abs. 3 RL 2003/98/EG ordnet – ohne Abweichungsvorbehalt für den nationalen Gesetzgeber – an, dass bestehende Ausschließlichkeitsrechte spätestens am 31. Dezember 2008 beendet werden. In der Perspektive des Inkrafttretens der Rechtsakte zum Informationsweiterverwendungsrecht (Art. 14 RL 2003/98/EG, § 6 IWG) schuf der Stichtag „31. Dezember 2008“ einen Vertrauenstatbestand (BT-Drucks. 16/2453, S. 17). Dadurch wurde im deutschen Recht den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG Rechnung getragen (Püschel, in: Fluck/Theuer, a. a. O., A V, § 3 IWG RdNr. 69). Die Gesetzesbegründung betont, durch den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Bestandsschutz „verbleibt den Vertragspartnern ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen“ (BT-Drucks. 16/2453, S. 17).
87 
Der Senat sieht keine Möglichkeit, von dem gesetzlichen Erlöschungstatbestand abzuweichen. Sollten es die Vertragspartner versäumt haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, wäre dies ebenso von ihnen zu vertreten wie die Beklagte die fortwährende Nichtbeachtung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IWG zu vertreten hat. Derartige Umstände können nicht der Klägerin, die den Gleichbehandlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG geltend macht, entgegengehalten werden, und zwar auch nicht vorübergehend. In zeitlicher Hinsicht ist der Vertrauens- und Bestandsschutz im Informationsweiterverwendungsrecht abschließend in Art. 11 Abs. 3 RL 2003/98/EG, § 3 Abs. 4 Satz 5 IWG geregelt. Daran ist die Rechtsprechung gebunden (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG).
88 
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Belieferung mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. Dabei kann offen bleiben, in welchem rechtlichen Verhältnis die Verfassungsbestimmung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG steht.
89 
a) Geklärt ist seit geraumer Zeit, dass die Gerichtsverwaltung bei der Übermittlung von Entscheidungen (Entscheidungstexten) an die (juristische Fach-)Presse auf Grund der staatlichen Neutralitätspflicht die Herausgeber von Presseerzeugnissen strikt gleich behandeln muss (BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 – 6 C 3/96 – E 104, 105, 108 und 112 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 – OVG 1 BA 32/88 – NJW 1989, 926, 927; Huff, NJW 1997, 2651, 2652). Gestützt ist der Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb auf Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (NdsOVG, Urt. v. 19.12.1995 – 10 L 5059/93 – NJW 1996, 1489, 1490). Daraus folgt unschwer, dass die Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten zu Gunsten eines Verlages mit dem Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Belieferung mit (unbearbeiteten) Entscheidungstexten nicht vereinbar ist (OVG Bremen, a.a.O., S. 928).
90 
Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Gleichbehandlung von Verlagen bei der Belieferung mit veröffentlichungswürdigen Entscheidungen, sondern um die Privilegierung der Beigeladenen gegenüber anderen Verlagen bei der Belieferung mit Entscheidungen, die von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage von Verträgen und Absprachen in ganz bestimmter Weise aufbereitet sind. Angesprochen ist die der allgemeinen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gleichsam nachgelagerte Phase der dokumentarischen Bearbeitung und Übermittlung von Entscheidungen an die Beigeladene. Für die damit verbundenen Probleme des Gleichbehandlungsanspruchs ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 (BVerwGE 104, 105 = NJW 1997, 2694) entgegen der Auffassung der Klägerin unergiebig. Richtig ist zwar, dass in jener Entscheidung keine Unterscheidung zwischen unbearbeiteten und bearbeiteten Dokumenten getroffen worden ist; dafür bestand aber auch kein Anlass, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des seinerzeitigen Streitgegenstandes mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungstexten gar nicht zu befassen hatte, sondern lediglich die Gleichbehandlung in Bezug auf („rohe“) Entscheidungstexte klären musste.
91 
b) Auch in der hier zu beurteilenden spezifischen Fallkonstellation greift Art. 3 Abs. 1 GG zu Gunsten der Klägerin ein.
92 
aa) Das ausschließliche Nutzungsrecht an den von der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts bearbeiteten Dokumenten stellt für die Beigeladene im Vergleich mit Wettbewerbern eine Privilegierung dar. Der Einwand der Beklagten und der Beigeladenen, die Klägerin erstrebe gegenüber der juris GmbH eine Besserstellung, ist unzutreffend. Bessergestellt gegenüber Wettbewerbern im Informationsdienstleistungssektor wird seitens der Beklagten die Beigeladene; die Klägerin begehrt eine Gleichbehandlung. In einem Vermerk der Direktorin des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1999 wird zutreffend herausgestellt, dass die Überlassung der bearbeiteten Entscheidungsdokumente ausschließlich an eine GmbH gleichheitsrechtlich problematisch sei, zumal seitens des Bundesverfassungsgerichts erhebliche Ressourcen in die dokumentarische Bearbeitung flössen; mit überzeugenden Gründen weist die Direktorin auch darauf hin, dass die seitens des Bundesjustizministeriums zur Rechtfertigung der bestehenden Ungleichbehandlung geltend gemachten Leistungen der Beigeladenen in der Gründungsphase (Übernahme von 40 Mio. DM Schulden) und das Recht zur freien Benutzung der juris-Datenbank durch das Bundesverfassungsgericht eine zeitlich unbegrenzte Privilegierung der Beigeladenen nicht zu legitimieren vermögen, zumal auch Wettbewerber der juris GmbH eine freie Datenbank-Benutzung anbieten könnten. Zudem ist bereits vor geraumer Zeit eindrucksvoll dargestellt worden, wie kostenintensiv die dokumentarische Aufbereitung der Entscheidungen durch die Fachdokumentare zu Gunsten der Beigeladenen ist (Berkemann, a.a.O., S. 369); verbunden ist diese Analyse mit der Feststellung, ob der Personal- und Sachkostenaufwand die Leistungen der juris GmbH für den Bund zutreffend pauschalierend abgelte, lasse sich anhand des Bundeshaushaltsplans nicht klären (Berkemann, a.a.O., S. 370). Die Rechtfertigungsbedürftigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung liegt danach auf der Hand.
93 
bb) Nur ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nach Maßgabe der geltenden objektiven Rechtsordnung vermag die Privilegierung der Beigeladenen zu rechtfertigen. Die in der Vergangenheit, d. h. vor Inkrafttreten des Informationsweiterverwendungsgesetzes, in Judikatur und Literatur unternommenen Rechtfertigungsversuche sind unbehelflich. Hingewiesen wurde immer wieder auf den „Bundesvertrag“ und auf den Vertrag der Beigeladenen mit dem Bundesverfassungsgericht; dadurch sei der Beigeladenen staatlicherseits eine Vorzugsstellung eingeräumt worden, die eine Privilegierung sachlich rechtfertige (so VG Hannover, Urt. v. 22.7.1993 – 6 A 1032/92 – NJW 1993, 3282, 3284 = jur-pc 1993, 2318, 2325; ähnlich OVG NW, Beschl. v. 3.2.2000 – 5 B 1717/99 – NJW 2000, 1968, 1969 = NWVBl 2000, 304, 306; Berkemann, a.a.O., S. 387, 391, 393; Albrecht, CR 1998, 373, 375). Diese Argumentation kann als petitio principii eine Rechtfertigung der Privilegierung der Beigeladenen nicht liefern (Herberger, jur-pc 1993, 2325). In der Sache ist es gerade die Frage, ob durch die vertraglichen Regelungen eine Privilegierung der Beigeladenen vorgenommen werden darf; die Antwort hierzu kann sich nicht aus den Verträgen selbst und der dort vorgenommenen Privilegierung der Beigeladenen ergeben. Denn die Ungleichbehandlung führt im Lichte der Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung; diese kann sachlich nur gerechtfertigt werden, wenn die einschlägigen Verträge eine tragfähige gesetzliche Grundlage haben und deren Voraussetzungen einhalten. Die Verträge als solche stellen „gewillkürte“ Vereinbarungen dar, können also aus sich heraus schon naturgemäß dem Willkürverbot nicht genügen (pointiert M. Bohne, NVwZ 2007, 656, 659: „Allein die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils für Juris kann kein hinreichendes Kriterium einer Besserstellung, bei gleichzeitig geringem Aufwand einer Gleichbehandlung sein.“).
94 
Die notwendige gesetzliche Grundlage kann sich im vorliegenden Zusammenhang nur in § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG finden. Ausschließlichkeitsvereinbarungen stellen per se eine Privilegierung Dritter dar. Eine derartige Privilegierung ist im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, wenn „zur Bereitstellung eines Dienstes“ die Einräumung eines ausschließlichen Rechts über die Weiterverwendung von Informationen „erforderlich“ ist. Dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wurde bereits dargelegt (s. o. B. II. 1. c bb). Die fehlende sachliche Rechtfertigung einer Durchbrechung des in § 3 Abs. 4 Satz 1 IWG normierten Grundsatzes führt demnach auch unter grundrechtlichen Vorzeichen zur Verneinung eines Ausschließlichkeitsrechts zu Gunsten der Beigeladenen. Im Ergebnis werden dadurch Wertungswidersprüche zwischen dem Gleichbehandlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG und der Gleichbehandlung nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermieden.
C.
95 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
96 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind die Anforderungen an die Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts nach § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG, ferner die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 UrhG auf Orientierungssätze zu verfassungsgerichtlichen Entscheidungen und die Geltung des § 5 Abs. 1 UrhG für das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG. Die Klärung dieser Rechtsfragen hat Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus.
97 
Beschluss vom 7. Mai 2013
98 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils100.000,-- EUR festgesetzt.
99 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2013 - 10 S 281/12

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87a Begriffsbestimmungen


(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Be

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87b Rechte des Datenbankherstellers


(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 5 Amtliche Werke


(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Intere

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke


(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bes

Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen, 1.an

Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 3 Gleichbehandlungsanspruch


(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen. (2) Informationen sind in allen angefragten Formate

Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes 1.sind öffentliche Stellena)Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,b)andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteress

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers


(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,2. zu Zwecken der

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 1


(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. (2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe. (3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Ges

Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung


(1) Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1.öffentliche Stellen, die ausreichende

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGGO 2015 | § 19


Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom

Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 6 Transparenz


(1) Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll über öffentlich z

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2013 - 10 S 281/12 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2013 - 10 S 281/12 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2006 - I ZR 83/03

bei uns veröffentlicht am 26.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 83/03 Verkündet am: 26. Januar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2001 - III ZR 322/00

bei uns veröffentlicht am 22.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 322/00 Verkündet am: 22. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Bf;

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - I ZR 175/03

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 175/03 Verkündet am: 6. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2006 - I ZR 261/03

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 261/03 Verkündet am: 28. September 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sächsischer Aus

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Apr. 2012 - 20 F 7/11

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine im Vereinsregister eingetragene bundesweit tätige
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2013 - 10 S 281/12.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2015 - 1 S 257/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.05.2012 - 3 K 1395/11 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zugelas

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Apr. 2014 - 8 A 1129/11

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2011 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Zugang zu einem Datenträger mit den auf Grundlage des § 137 SGB V von den Krankenhäusern erstellt

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
2.
Informationen, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;
3.
Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
2.
Informationen, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;
3.
Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.

Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/03 Verkündet am:
6. Juli 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Vergaberichtlinien

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher,
sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der
Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch
allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet
sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit
kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen
Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als
"amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus
dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder
privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem
Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an,
ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich
zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis
bestimmen soll.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (im Folgenden auch "Handbuch" ) beauftragt worden.
2
Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgenden auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.
3
Die Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des Handbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben:
b) die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
c) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auflagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Gewinne ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, 142).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt:
8
Das Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden können. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei.
9
Die Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe bestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus. Diese Anweisungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regelwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme zudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßenund Brückenbaus zu.
10
Das Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministerium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Festlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen betroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe - gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwicklung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit Beamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Bemühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben habe das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm.
11
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
12
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben.
13
1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau geschaffenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.

14
a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher , sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern , die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).
15
Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl.

BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30).
16
b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging.
17
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass neben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wollen , an die Vorgaben der Richtlinien halten.
18
Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war.
19
c) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben.
20
2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben.

Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.
21
III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Bergmann Büscher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/03 Verkündet am:
6. Juli 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Vergaberichtlinien

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher,
sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der
Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch
allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet
sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit
kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen
Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als
"amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus
dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder
privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem
Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an,
ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich
zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis
bestimmen soll.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (im Folgenden auch "Handbuch" ) beauftragt worden.
2
Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgenden auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.
3
Die Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des Handbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben:
b) die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
c) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auflagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Gewinne ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, 142).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt:
8
Das Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden können. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei.
9
Die Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe bestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus. Diese Anweisungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regelwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme zudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßenund Brückenbaus zu.
10
Das Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministerium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Festlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen betroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe - gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwicklung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit Beamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Bemühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben habe das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm.
11
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
12
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben.
13
1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau geschaffenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.

14
a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher , sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern , die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).
15
Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl.

BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30).
16
b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging.
17
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass neben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wollen , an die Vorgaben der Richtlinien halten.
18
Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war.
19
c) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben.
20
2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben.

Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.
21
III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Bergmann Büscher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 261/03 Verkündet am:
28. September 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sächsischer Ausschreibungsdienst
Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG §§ 87a, 5
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der
eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte
amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller
Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generisSchutz
im Sinne der Richtlinie genießt?

b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche
) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag
von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden
Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen
unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZR 261/03 – OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland ) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist ein Dresdner Verlagshaus, bei dem eine Reihe sächsischer Ministerial- und Amtsblätter erscheinen. Sie verlegt auch das von der Sächsischen Staatskanzlei herausgegebene Sächsische Ausschreibungsblatt, in dem alle öffentlichen Ausschreibungen im Freistaat Sachsen bekannt gemacht werden. Dem liegt ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Freistaat zugrunde, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, sämtliche Ausschreibungen in ihrem Ausschreibungsblatt und in einer entsprechenden Online-Variante im Internet zu veröffentlichen. Alle staatlichen Vergabestellen sind aufgrund einer Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift verpflichtet, ihre Ausschreibungstexte der Klägerin zur Veröffentlichung zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt.
2
Der beklagte Verlag veröffentlicht ebenfalls Ausschreibungstexte. Er gibt – sowohl gedruckt als auch online – den „s. report“ heraus, der für das gesamte Bundesgebiet eine systematische Sammlung aller verfügbaren öffentlichen Ausschreibungen aus allen Branchen umfasst. Den Veröffentlichungen der Klägerin entnimmt der Beklagte regelmäßig Ausschreibungstexte, verändert sie in der äußeren Form (Satz) und fügt sie in seine eigenen Publikationen ein. Beide Parteien vertreiben ihre Publikationen gegen Entgelt.
3
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf gestützt, dass es sich bei ihrer Sammlung von Ausschreibungstexten (in deren gedruckter und online veröffentlichter Form) um eine Datenbank handele, die Schutz nach § 87b UrhG genieße.
4
Der Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und sich im Übrigen darauf berufen, dass in der Weigerung der Klägerin, ihm die Übernahme der Ausschreibungsunterlagen zu gestatten, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liege. Die ausschreibenden Stellen in Sachsen stellten die Ausschreibungsunterlagen nicht nur zuerst, sondern ausschließlich der Klägerin zur Verfügung, so dass er auf das Ausschreibungsblatt der Klägerin zurückgreifen müsse.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Berufung des Beklagten ist der Erfolg versagt geblieben (vgl. OLG Dresden ZUM 2001, 595 [Urteil des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren]).
6
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
II. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen, damit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG die im Beschlusstenor gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden können. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt davon ab, ob die Datenbank der Klägerin dem Schutz unterliegt, den die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) gewährleistet, oder ob eine entsprechende Anwendung der für amtliche Werke geltenden Ausnahmeregelung des § 5 UrhG einen solchen Schutz ausschließt.
8
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin zusammenstellt, sowohl in deren gedruckter als auch online vertriebener Form, um eine Datenbank i.S. des § 87a UrhG handelt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
9
2. Nach autonomem deutschem Recht ist die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken i.S. des § 87a UrhG entsprechend anzuwenden.
10
a) Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen , amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Während diese Bestimmung auch für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (vgl. § 4 Abs. 2 UrhG) gilt, fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung für Datenbanken i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. § 87a Abs. 1 UrhG). Der Senat legt das autonome deutsche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur für Schöpfungen mit Werkqualität geltende Bestimmung des § 5 UrhG, nach der amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf Datenbanken, denen der Suigeneris -Schutz der §§ 87a ff. UrhG zukommt, entsprechend anzuwenden ist.
11
b) Der Datenbank der Klägerin kommt ungeachtet der Tatsache, dass sie von einem privaten Unternehmen erstellt und vermarktet wird, und unabhängig davon, ob dies auch für die eingespeicherten Inhalte gilt, ein amtlicher Charakter zu.
12
Der Freistaat Sachsen unterliegt hinsichtlich der Ausschreibung öffentlicher Aufträge dem vergaberechtlichen Transparenzgebot (vgl. die Bestimmungen über die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen in der Verdingungsordnung für Leistungen – § 17 VOL/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOL/A Abschn. 2 –, in der Verga- be- und Vertragsordnung für Bauleistungen – § 17 VOB/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOB/A Abschn. 2 – sowie in der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – § 9 VOF –). Der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Ausschreibungen kommen die ausschreibenden Stellen in der Weise nach, dass sie die Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1183) in dem von der Sächsischen Staatskanzlei betriebenen Sächsischen Ausschreibungsdienst veröffentlichen. Der Ausschreibungsdienst umfasst das Sächsische Ausschreibungsblatt in Papier- und in elektronischer Form. Herstellung und Vertrieb des Ausschreibungsblattes sind der Klägerin übertragen , der die ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen unmittelbar übermitteln.
13
Dem Sächsischen Ausschreibungsblatt kommt unter diesen Umständen ein amtlicher Charakter zu. Die Klägerin erfüllt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Freistaat Sachsen eine Aufgabe, die andernfalls der Freistaat unmittelbar erfüllen müsste. Die Datenbank hat daher als solche, d.h. als Zusammenstellung der verschiedenen Ausschreibungsunterlagen, einen amtlichen Charakter und unterscheidet sich insofern von einer Datenbank, in der an anderer Stelle veröffentlichte amtliche Dokumente zusammengestellt sind, etwa einer Gesetzessammlung (vgl. Rechtbank Den Haag MMR 1998, 299 mit Anm. Gaster).
14
c) Nach autonomem deutschem Recht wäre nach Auffassung des Senats die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken, die den Sui-generisSchutz nach §§ 87a ff. UrhG genießen, entsprechend anzuwenden.
15
Nach deutschem Recht gilt für Datenbankwerke – also für Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen – die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG, nach http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Amtliche [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Amtliche [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Werke [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=und [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Schranken [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=des [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Urheberrechts [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=zu [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=amtlichen [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Zwecken [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=in [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=fu%CC%88nfzehn [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=europa%CC%88ischen [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=La%CC%88ndern - 7 - der amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz genießen. Diese Ausnahme erscheint im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gerechtfertigt. Zwar betrifft Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich Schrankenregelungen, wie sie das deutsche Recht in den §§ 44a ff. UrhG vorsieht, er soll aber gerade auch Einengungen des Schutzgegenstandes erfassen, wie sie die Urheberrechte der Mitgliedstaaten kennen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 408 und 611).
16
Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es nicht fremd, dass amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind. Die Revidierte Berner Übereinkunft enthält in Art. 2 Abs. 4 einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit ersichtlich , werden amtliche Werke daher auch nach dem Urheberrecht vieler Mitgliedstaaten als gemeinfrei angesehen (vgl. Gaster, CR 2002, 602; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn europäischen Ländern, 1992, S. 210 ff. mit Verweisen auf die einzelnen Länderberichte

).


17
Im Hinblick auf die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbankwerken erscheint das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Datenbanken, die den Suigeneris -Schutz der §§ 87a ff. UrhG genießen, als eine planwidrige Regelungslücke , die durch eine entsprechende Anwendung des § 5 UrhG geschlossen werden sollte. Zwar steht der Ausnahmecharakter des § 5 UrhG in der Regel einer analogen Anwendung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C). Ein generelles Analogieverbot besteht indessen – entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. nur Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 3; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4) – nicht (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 770; zurückhaltend Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 18). Auch wenn sich der – dem Datenbankhersteller Investitionsschutz bietende – Sui-generis-Schutz vom Schutz des Datenbankwerkes, das dem urheberrechtlichen Schöpferprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich unterscheidet, ist doch kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Schutzgegenstände ersichtlich, wenn es um Datenbanken geht, deren Erstellung einem amtlichen Zweck dient.
18
d) Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröffentlicht , wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruckten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.
19
Dem amtlichen Charakter der in Frage stehenden Datenbank als solcher steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um ein privates Unternehmen handelt, das die verschiedenen Ausschreibungsunterlagen sammelt, ordnet und veröffentlicht. Denn der Umstand, dass der Freistaat Sachsen die Ausschreibungen nicht selbst sammelt und veröffentlicht, sondern sich für diese Aufgabe eines privaten Unternehmens bedient, vermag an der amtlichen Natur der Datenbank nichts zu ändern.
20
3. Dieser Auslegung des autonomen deutschen Rechts könnte die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken entgegenstehen. Sie enthält zwar für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 – also für Datenbanken, die als urheberrechtliche Werke geschützt sind – in Art. 6 Abs. 2 lit. d eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Beschränkungen der Rechte vorsehen können, die ihr innerstaatliches Recht traditionell als Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz regelt. Für Datenbanken , die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, enthält Art. 9 der Richtlinie, der die Ausnahmen vom Sui-generis-Schutz regelt, keine entsprechende Bestimmung. Andererseits lässt die Richtlinie nach ihrem Art. 13 Rechtsvorschriften unberührt , die den Zugang zu öffentlichen Dokumenten betreffen (dazu Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 739 ff.).
21
Die Frage, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der eine Datenbank, die einem amtlichen Werk entspricht, keinen Sui-generis-Schutz genießt, mit der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vereinbar ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beantworten. Die Frage ist im Schrifttum umstritten. Während etwa Gaster (aaO Rdn. 611 ff. und CR 2002, 602, 603) die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten die herkömmliche Gemeinfreiheit amtlicher Werke auch auf amtliche Datenbanken erstrecken können (ebenso Dreier in Dreier/Schulze aaO § 87c Rdn. 1; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 2; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 22; Decker in Möhring/Nicolini aaO Vor §§ 87a ff. Rdn. 9), lehnen andere dies ab (Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 38; Thum in Wandtke /Bullinger aaO § 87a UrhG Rdn. 82 und § 87c UrhG Rdn. 33; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, S. 317 f.; vgl. für das österreichische Recht OGH ÖBl 2003, 46, 49 mit zust. Anm. Dittrich).
22
4. Auf die Frage, wie die Richtlinie auszulegen ist, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls an. Ist die Vorlagefrage zu bejahen – steht die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken also der entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG auf Datenbanken entgegen –, wäre die Revision zurückzuweisen. Denn der Beklagte hat in der Vergangenheit entweder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigt und verbreitet (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG), oder er hat – dies lässt sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht entnehmen – zwar jeweils nur unwesentliche Teile in seine eigene Datenbank übernommen , dies aber wiederholt und systematisch getan (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Ob das beanstandete Verhalten des Beklagten einer normalen Verwertung der Datenbank zuwiderläuft, kann offenbleiben. Stünde der Klägerin ein Aus- schließlichkeitsrecht zu, das nicht durch § 5 UrhG begrenzt ist, wäre davon auszugehen , dass die berechtigten Interessen der Klägerin durch die Übernahme unzumutbar beeinträchtigt würden. In diesem Fall läge darin, dass die Klägerin ihr Ausschließlichkeitsrecht gegenüber dem Beklagten ausübt, auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB; vgl. BGHZ 160, 67 – Standard -Spundfass).
v. Ungern-Sternberg Bornkamm RiBGH Dr. Büscher ist in Urlaubunddaherander Unterschriftsleistunggehindert. v.Ungern-Sternberg Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.03.2003 - 1 HKO 2075/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2003 - 14 U 742/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/03 Verkündet am:
6. Juli 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Vergaberichtlinien

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher,
sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der
Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch
allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet
sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit
kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen
Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als
"amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus
dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder
privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem
Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an,
ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich
zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis
bestimmen soll.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (im Folgenden auch "Handbuch" ) beauftragt worden.
2
Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgenden auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.
3
Die Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des Handbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben:
b) die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
c) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auflagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Gewinne ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, 142).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt:
8
Das Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden können. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei.
9
Die Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe bestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus. Diese Anweisungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regelwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme zudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßenund Brückenbaus zu.
10
Das Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministerium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Festlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen betroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe - gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwicklung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit Beamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Bemühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben habe das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm.
11
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
12
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben.
13
1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau geschaffenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.

14
a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher , sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern , die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).
15
Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl.

BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30).
16
b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging.
17
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass neben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wollen , an die Vorgaben der Richtlinien halten.
18
Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war.
19
c) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben.
20
2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben.

Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.
21
III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Bergmann Büscher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 261/03 Verkündet am:
28. September 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sächsischer Ausschreibungsdienst
Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG §§ 87a, 5
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der
eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte
amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller
Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generisSchutz
im Sinne der Richtlinie genießt?

b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche
) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag
von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden
Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen
unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZR 261/03 – OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland ) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist ein Dresdner Verlagshaus, bei dem eine Reihe sächsischer Ministerial- und Amtsblätter erscheinen. Sie verlegt auch das von der Sächsischen Staatskanzlei herausgegebene Sächsische Ausschreibungsblatt, in dem alle öffentlichen Ausschreibungen im Freistaat Sachsen bekannt gemacht werden. Dem liegt ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Freistaat zugrunde, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, sämtliche Ausschreibungen in ihrem Ausschreibungsblatt und in einer entsprechenden Online-Variante im Internet zu veröffentlichen. Alle staatlichen Vergabestellen sind aufgrund einer Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift verpflichtet, ihre Ausschreibungstexte der Klägerin zur Veröffentlichung zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt.
2
Der beklagte Verlag veröffentlicht ebenfalls Ausschreibungstexte. Er gibt – sowohl gedruckt als auch online – den „s. report“ heraus, der für das gesamte Bundesgebiet eine systematische Sammlung aller verfügbaren öffentlichen Ausschreibungen aus allen Branchen umfasst. Den Veröffentlichungen der Klägerin entnimmt der Beklagte regelmäßig Ausschreibungstexte, verändert sie in der äußeren Form (Satz) und fügt sie in seine eigenen Publikationen ein. Beide Parteien vertreiben ihre Publikationen gegen Entgelt.
3
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf gestützt, dass es sich bei ihrer Sammlung von Ausschreibungstexten (in deren gedruckter und online veröffentlichter Form) um eine Datenbank handele, die Schutz nach § 87b UrhG genieße.
4
Der Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und sich im Übrigen darauf berufen, dass in der Weigerung der Klägerin, ihm die Übernahme der Ausschreibungsunterlagen zu gestatten, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liege. Die ausschreibenden Stellen in Sachsen stellten die Ausschreibungsunterlagen nicht nur zuerst, sondern ausschließlich der Klägerin zur Verfügung, so dass er auf das Ausschreibungsblatt der Klägerin zurückgreifen müsse.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Berufung des Beklagten ist der Erfolg versagt geblieben (vgl. OLG Dresden ZUM 2001, 595 [Urteil des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren]).
6
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
II. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen, damit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG die im Beschlusstenor gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden können. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt davon ab, ob die Datenbank der Klägerin dem Schutz unterliegt, den die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) gewährleistet, oder ob eine entsprechende Anwendung der für amtliche Werke geltenden Ausnahmeregelung des § 5 UrhG einen solchen Schutz ausschließt.
8
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin zusammenstellt, sowohl in deren gedruckter als auch online vertriebener Form, um eine Datenbank i.S. des § 87a UrhG handelt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
9
2. Nach autonomem deutschem Recht ist die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken i.S. des § 87a UrhG entsprechend anzuwenden.
10
a) Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen , amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Während diese Bestimmung auch für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (vgl. § 4 Abs. 2 UrhG) gilt, fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung für Datenbanken i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. § 87a Abs. 1 UrhG). Der Senat legt das autonome deutsche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur für Schöpfungen mit Werkqualität geltende Bestimmung des § 5 UrhG, nach der amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf Datenbanken, denen der Suigeneris -Schutz der §§ 87a ff. UrhG zukommt, entsprechend anzuwenden ist.
11
b) Der Datenbank der Klägerin kommt ungeachtet der Tatsache, dass sie von einem privaten Unternehmen erstellt und vermarktet wird, und unabhängig davon, ob dies auch für die eingespeicherten Inhalte gilt, ein amtlicher Charakter zu.
12
Der Freistaat Sachsen unterliegt hinsichtlich der Ausschreibung öffentlicher Aufträge dem vergaberechtlichen Transparenzgebot (vgl. die Bestimmungen über die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen in der Verdingungsordnung für Leistungen – § 17 VOL/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOL/A Abschn. 2 –, in der Verga- be- und Vertragsordnung für Bauleistungen – § 17 VOB/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOB/A Abschn. 2 – sowie in der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – § 9 VOF –). Der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Ausschreibungen kommen die ausschreibenden Stellen in der Weise nach, dass sie die Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1183) in dem von der Sächsischen Staatskanzlei betriebenen Sächsischen Ausschreibungsdienst veröffentlichen. Der Ausschreibungsdienst umfasst das Sächsische Ausschreibungsblatt in Papier- und in elektronischer Form. Herstellung und Vertrieb des Ausschreibungsblattes sind der Klägerin übertragen , der die ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen unmittelbar übermitteln.
13
Dem Sächsischen Ausschreibungsblatt kommt unter diesen Umständen ein amtlicher Charakter zu. Die Klägerin erfüllt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Freistaat Sachsen eine Aufgabe, die andernfalls der Freistaat unmittelbar erfüllen müsste. Die Datenbank hat daher als solche, d.h. als Zusammenstellung der verschiedenen Ausschreibungsunterlagen, einen amtlichen Charakter und unterscheidet sich insofern von einer Datenbank, in der an anderer Stelle veröffentlichte amtliche Dokumente zusammengestellt sind, etwa einer Gesetzessammlung (vgl. Rechtbank Den Haag MMR 1998, 299 mit Anm. Gaster).
14
c) Nach autonomem deutschem Recht wäre nach Auffassung des Senats die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken, die den Sui-generisSchutz nach §§ 87a ff. UrhG genießen, entsprechend anzuwenden.
15
Nach deutschem Recht gilt für Datenbankwerke – also für Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen – die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG, nach http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Amtliche [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Amtliche [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Werke [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=und [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Schranken [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=des [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Urheberrechts [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=zu [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=amtlichen [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Zwecken [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=in [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=fu%CC%88nfzehn [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=europa%CC%88ischen [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=La%CC%88ndern - 7 - der amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz genießen. Diese Ausnahme erscheint im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gerechtfertigt. Zwar betrifft Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich Schrankenregelungen, wie sie das deutsche Recht in den §§ 44a ff. UrhG vorsieht, er soll aber gerade auch Einengungen des Schutzgegenstandes erfassen, wie sie die Urheberrechte der Mitgliedstaaten kennen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 408 und 611).
16
Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es nicht fremd, dass amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind. Die Revidierte Berner Übereinkunft enthält in Art. 2 Abs. 4 einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit ersichtlich , werden amtliche Werke daher auch nach dem Urheberrecht vieler Mitgliedstaaten als gemeinfrei angesehen (vgl. Gaster, CR 2002, 602; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn europäischen Ländern, 1992, S. 210 ff. mit Verweisen auf die einzelnen Länderberichte

).


17
Im Hinblick auf die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbankwerken erscheint das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Datenbanken, die den Suigeneris -Schutz der §§ 87a ff. UrhG genießen, als eine planwidrige Regelungslücke , die durch eine entsprechende Anwendung des § 5 UrhG geschlossen werden sollte. Zwar steht der Ausnahmecharakter des § 5 UrhG in der Regel einer analogen Anwendung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C). Ein generelles Analogieverbot besteht indessen – entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. nur Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 3; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4) – nicht (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 770; zurückhaltend Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 18). Auch wenn sich der – dem Datenbankhersteller Investitionsschutz bietende – Sui-generis-Schutz vom Schutz des Datenbankwerkes, das dem urheberrechtlichen Schöpferprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich unterscheidet, ist doch kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Schutzgegenstände ersichtlich, wenn es um Datenbanken geht, deren Erstellung einem amtlichen Zweck dient.
18
d) Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröffentlicht , wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruckten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.
19
Dem amtlichen Charakter der in Frage stehenden Datenbank als solcher steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um ein privates Unternehmen handelt, das die verschiedenen Ausschreibungsunterlagen sammelt, ordnet und veröffentlicht. Denn der Umstand, dass der Freistaat Sachsen die Ausschreibungen nicht selbst sammelt und veröffentlicht, sondern sich für diese Aufgabe eines privaten Unternehmens bedient, vermag an der amtlichen Natur der Datenbank nichts zu ändern.
20
3. Dieser Auslegung des autonomen deutschen Rechts könnte die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken entgegenstehen. Sie enthält zwar für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 – also für Datenbanken, die als urheberrechtliche Werke geschützt sind – in Art. 6 Abs. 2 lit. d eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Beschränkungen der Rechte vorsehen können, die ihr innerstaatliches Recht traditionell als Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz regelt. Für Datenbanken , die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, enthält Art. 9 der Richtlinie, der die Ausnahmen vom Sui-generis-Schutz regelt, keine entsprechende Bestimmung. Andererseits lässt die Richtlinie nach ihrem Art. 13 Rechtsvorschriften unberührt , die den Zugang zu öffentlichen Dokumenten betreffen (dazu Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 739 ff.).
21
Die Frage, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der eine Datenbank, die einem amtlichen Werk entspricht, keinen Sui-generis-Schutz genießt, mit der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vereinbar ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beantworten. Die Frage ist im Schrifttum umstritten. Während etwa Gaster (aaO Rdn. 611 ff. und CR 2002, 602, 603) die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten die herkömmliche Gemeinfreiheit amtlicher Werke auch auf amtliche Datenbanken erstrecken können (ebenso Dreier in Dreier/Schulze aaO § 87c Rdn. 1; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 2; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 22; Decker in Möhring/Nicolini aaO Vor §§ 87a ff. Rdn. 9), lehnen andere dies ab (Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 38; Thum in Wandtke /Bullinger aaO § 87a UrhG Rdn. 82 und § 87c UrhG Rdn. 33; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, S. 317 f.; vgl. für das österreichische Recht OGH ÖBl 2003, 46, 49 mit zust. Anm. Dittrich).
22
4. Auf die Frage, wie die Richtlinie auszulegen ist, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls an. Ist die Vorlagefrage zu bejahen – steht die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken also der entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG auf Datenbanken entgegen –, wäre die Revision zurückzuweisen. Denn der Beklagte hat in der Vergangenheit entweder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigt und verbreitet (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG), oder er hat – dies lässt sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht entnehmen – zwar jeweils nur unwesentliche Teile in seine eigene Datenbank übernommen , dies aber wiederholt und systematisch getan (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Ob das beanstandete Verhalten des Beklagten einer normalen Verwertung der Datenbank zuwiderläuft, kann offenbleiben. Stünde der Klägerin ein Aus- schließlichkeitsrecht zu, das nicht durch § 5 UrhG begrenzt ist, wäre davon auszugehen , dass die berechtigten Interessen der Klägerin durch die Übernahme unzumutbar beeinträchtigt würden. In diesem Fall läge darin, dass die Klägerin ihr Ausschließlichkeitsrecht gegenüber dem Beklagten ausübt, auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB; vgl. BGHZ 160, 67 – Standard -Spundfass).
v. Ungern-Sternberg Bornkamm RiBGH Dr. Büscher ist in Urlaubunddaherander Unterschriftsleistunggehindert. v.Ungern-Sternberg Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.03.2003 - 1 HKO 2075/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2003 - 14 U 742/03 -

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
3.
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
4.
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
5.
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
6.
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.

(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.

(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
3.
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
4.
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
5.
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
6.
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.

(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.

(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
3.
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
4.
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
5.
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
6.
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.

(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.

(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 322/00
Verkündet am:
22. November 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 Bf; WHG § 18 a; AEG § 4; NdsWasserG § 149
Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentlichen
Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers
einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks
), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den
Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese
Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.
BGH, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 322/00 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der klagende Landwirt ist Eigentümer einer östlich der Bahnlinie D.-W. in der Gemeinde D. gelegenen Scheune. Westlich grenzt an den Bahndamm ein im Eigentum des Streithelfers und seiner Ehefrau stehender Privatweg an. Auf der östlichen Seite verläuft neben der Bahnstrecke mit Gefälle zur Scheune ein Entwässerungsgraben, der in Höhe des Grundstücks des Klägers rechtwinklig nach Westen abknickt. Er unterquert den Bahndamm mittels eines verrohrten Durchlasses und mündet sodann - noch auf dem Gelände der beklag-
ten D. B. AG (jetzt D. B. Netz AG, im folgenden einheitlich: die Beklagte) - in einen Kontrollschacht, der auch Wasser aus dem westlichen Bahnseitengraben aufnimmt. Von dort wird das gesammelte Oberflächenwasser durch einen weiteren Düker unter dem Privatweg des Streithelfers nach Westen abgeleitet.
Im Jahre 1994 bemerkte der bei der Beklagten beschäftigte Bauingenieur K., zu dessen Aufgabenkreis die Kontrolle der Wasserdurchlässe auf dem Bahngelände gehörte, daû das Wasser am Rohrdurchlaû nicht abfloû und die Verrohrung unter dem benachbarten Privatweg verstopft war. K. wandte sich deswegen an den Bauamtsleiter der Gemeinde D, mit dem er übereinkam, sich wegen eines gemeinsamen Ortstermins noch einmal zu melden. Hierzu kam es jedoch nicht. Am 17. Februar 1995 wurde nach einem Starkregen die Scheune des Klägers mit den dort gelagerten Kartoffeln durch gestautes Oberflächenwasser überflutet. Es stellte sich heraus, daû die vom Kontrollschacht unter den Privatweg des Streithelfers geführte Rohrleitung nach zwei Metern endete, so daû das Wasser dort nur noch verrieseln konnte und einen Rückstau bildete, der bis in den Bereich östlich des Bahndamms reichte.
Wegen seines auf 121.314,69 DM bezifferten Schadens hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit den Parteien den Bahnseitengraben, von dem aus das Wasser in die Scheune des Klägers gelangt ist, als Gewässer dritter Ordnung im Sinne des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) an und verneint eine Verletzung sowohl der Gewässerunterhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG die Erhaltung eines ordnungsgemäûen Zustandes für den Wasserabfluû. Das sei hier indes geschehen. Daû das Wasser nicht habe abflieûen können, beruhe allein auf der Tatsache, daû der Durchlaû unter dem angrenzenden Wegegrundstück des Streithelfers verstopft gewesen sei. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, die Beklagte habe den Landkreis O. als zuständige untere Wasserbehörde von dem Abfluûhindernis unterrichten müssen , sei eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Gewässern werde im Verhältnis der Grundstücksnachbarn abschlieûend durch die wasser- und nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen umschrieben. Neben einem Anspruch wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht komme daher allenfalls noch eine Haftung für Schäden durch
wild abflieûendes Wasser nach § 39 NdsNachbG in Betracht. Danach dürfe der Eigentümer eines Grundstücks den Abfluû wild abflieûenden Wassers auf andere Grundstücke nicht verstärken. Der Grundstückseigentümer hafte somit grundsätzlich nicht für wild von seinem Grundstück auf Nachbargrundstücke abflieûendes Wasser, es sei denn, er verstärke den Abfluû, z.B. durch Flächenverdichtungen oder Höherlegungen. Hieran fehle es jedoch im Streitfall.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung abgelehnt. Das gilt schon deswegen, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden kann, daû es sich bei dem Entwässerungsgraben entlang der Bahnlinie überhaupt um ein Gewässer handelt. § 1 Abs. 2 WHG gestattet den Ländern, von den Bestimmungen dieses Gesetzes (abgesehen von dem hier nicht interessierenden § 22) kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auszunehmen. Von dieser Möglichkeit hat das Niedersächsische Wassergesetz - hier noch maûgebend in der Fassung vom 20. August 1990 (GVBl. S. 371) - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWG sind die für Gewässer geltenden Bestimmungen auf Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern, nicht anzuwenden. Straûenund Eisenbahngräben, die ausschlieûlich dazu bestimmt sind, die Straûen-
oder Bahnkörper trocken zu halten, sind darum in Niedersachsen keine Gewässer (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rn. 51). Anders verhält es sich nur dann, wenn solche Gräben noch Wasser von mindestens einem angrenzenden Grundstück aufnehmen. Die Streitfrage, ob dabei allein der geregelte (mittels eines Grabens, einer Drainage oder einer Rohrleitung) oder auch der ungeregelte Zufluû von benachbarten Grundstücken erheblich ist (vgl. einerseits - nur gezielte Zuleitung - OLG Köln ZfW 1991, 259, 260 f. = NVwZ-RR 1992, 285 und andererseits - auch wild zuflieûendes Niederschlagswasser - Czychowski, § 1 Rn. 50 f. m.w.N.; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NW, 4. Aufl., § 1 Anm. 5; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 1 Rn. 8), hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 29. April 1976 - III ZR 185/73, ZfW 1977, 38, 40 = VersR 1976, 985, 986). Sie ist auch hier nicht zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat bisher weder einen geregelten noch einen ungeregelten Zufluû von Oberflächenwasser anderer Grundstücke in den Bahngraben festgestellt.
Einer weiteren tatrichterlichen Klärung dieser Fragen bedarf es indes nicht. Auch wenn der Eisenbahngraben als Gewässer zu behandeln wäre, würde sich, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend angenommen hat, die Unterhaltungspflicht der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar auf den auûerhalb des Bahngeländes liegenden Rohrdurchlaû unter dem Privatweg des Streithelfers erstrecken. Die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG, 98 Abs. 1 Satz 1 NWG dient zwar dem Wasserabfluû. Bei Gewässern dritter Ordnung ist sie aber räumlich beschränkt und obliegt primär den jeweiligen Eigentümern (§ 107 Abs. 1 NWG). An der Schadensstelle waren dies der Streithelfer und seine Ehefrau. Die Beklagte war daher , was auch die Revision nicht anzweifelt, als Träger der Unterhaltungslast zur Beseitigung des Hindernisses für den Wasserablauf unter dem Wege-
grundstück nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Beobachtung und Meldung von Störungen an benachbarten Gewässerabschnitten, für die die Revision eintritt, kann der Pflicht zur Gewässerunterhaltung nicht entnommen werden. Die Unterhaltungspflicht an einzelnen Teilen eines Wasserlaufs begründet keine Verantwortlichkeit für das Gewässer insgesamt und enthält auch keine allgemeine Pflicht zur Gefahrabwehr (Czychowski, § 28 Rn. 3).
2. Vergeblich macht die Revision geltend, jedenfalls ergebe sich eine - der Höhe nach begrenzte - Haftung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG. Ein Schadensersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG setzt voraus, daû der Schaden entweder durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten ausgehen (Satz 1; sog. Wirkungshaftung), oder daû er, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daû diese sich zum Verursachungszeitpunkt in einem ordnungsgemäûen Zustand befand (Satz 2; sog. Zustandshaftung). Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob bei den kurzen Durchlässen unter Bahndamm und Weg von einer Rohrleitungsanlage in diesem Sinne gesprochen werden kann. Das mag jedoch dahinstehen. Eine Wirkungshaftung scheidet mindestens deswegen aus, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt die auf das Grundstück des Klägers geflossenen Wassermassen nicht von dem Düker ausgegangen sind. In ihm hat sich das Niederschlagswasser vielmehr zunächst gestaut, so daû die Rohrleitung das nachströmende Wasser nicht mehr aufnehmen konnte und es ungefaût das Nachbargrundstück überschwemmte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HPflG jedoch nicht ein, wenn wegen einer Verstopfung des Einlaufs oder einer Überfüllung des Rohrleitungssystems das schadenstiftende Wasser erst gar
nicht in die Leitung gelangt (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 385; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - WM 2001, 1721, 1722). In solchen Fällen kommt lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere wegen fehlerhafter Dimensionierung des Rohres oder mangelhafter Wartung, in Betracht. Darum geht es hier jedoch nicht. Für eine Zustandshaftung besteht gleichfalls kein Anhalt.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoû gegen § 39 NdsNachbG verneint. Gleichwohl kann die Klageabweisung nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hat verkannt, daû die Beklagte über das dort normierte Verbot, den Abfluû wild abflieûenden Oberflächenwassers auf andere Grundstücke zu verstärken, hinaus gesetzlich zur Beseitigung des auf ihrem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers als Abwasser verpflichtet ist (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Fortleitung des Abwassers über die Nachbargrundstücke und kann bei Mängeln zu einer Haftung der Beklagten führen.

a) Nach § 149 Abs. 1 NWG haben im Regelfall die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen haften sie Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl nur Senatsurteil BGHZ 140, 380, 384 m.w.N.). An Stelle der Gemeinden obliegt die Beseitigung des Niederschlagswassers den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Das gilt auch für die Eisenbahnen (vgl. § 4 AEG; Czychowski, § 18 a Rn. 19; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 18 a Rn. 16; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, § 149 Rn. 15). Eine entsprechende
deliktische Haftung für Mängel beim Betrieb der Anlagen trifft dann – in Fällen privatrechtlicher Aufgabenerfüllung gemäû § 823 BGB – die Verkehrsträger (s. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3210).

b) Die Abwasserbeseitigung umfaût nach der Legaldefinition der §§ 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG, 148 Abs. 2 NWG auûer dem Sammeln des Abwassers auch dessen Fortleiten. Das gilt grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem das gereinigte Wasser in ein Gewässer eingeleitet wird (Reffken in Haupt/Reffken /Rhode, § 148 Rn. 8). Die Verantwortung der Beklagten für das auf dem Eisenbahngelände anfallende Niederschlagswasser endet demnach nicht an ihrer Grundstücksgrenze. Sie hat darüber hinaus für einen Weitertransport des Abwassers bis zu dessen anderweiter schadloser Beseitigung zu sorgen. Nach den örtlichen Verhältnissen ist dies hier nur unter Einbeziehung der benachbarten Grundstückseigentümer westlich des Bahndamms – an erster Stelle des Streithelfers und seiner Ehefrau – möglich, über deren Grundstücke die Abwasserleitung fortgeführt wird. Das stellt die Beklagte aber von ihrer Verantwortung nicht frei. In einem solchen Fall muû sie sich auch selbst darum kümmern , daû Störungen bei der Weiterleitung des Wassers kurzfristig und zuverlässig behoben werden.
Anders als bei den Gemeinden (vgl. § 149 Abs. 4 und 5 NWG a.F., § 149 Abs. 8 NWG n.F.) ist bei den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen eine auch nur teilweise Übertragung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte unter Befreiung des primär Verantwortlichen nicht zulässig. Zwar können auch sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§§ 18 a Abs. 2 Satz 3 WHG i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des WHG vom 11. November 1996, BGBl. I S. 1690; §§ 149 Abs. 6 NWG a.F., § 149 Abs. 9 NWG n.F.).
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Einschaltung dieser Dritten in den eigenen Pflichtenkreis des Beseitigungspflichtigen. Dessen originäre Verantwortung bleibt dadurch unberührt (so ausdrücklich die parallele Bestimmung für die Beseitigung fester Abfälle in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; s. ferner Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 202; Queitsch, UPR 2000, 247, 250). Er muû deshalb, mag der Dritte mangels der hierfür erforderlichen Abhängigkeit auch nicht als sein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB gelten, den Beauftragten in dem erforderlichen Maûe überwachen und notfalls selbst eingreifen (vgl. zum Abfallrecht BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 ± VI ZR 43/74 ± NJW 1976, 46, 47; zum Abwasserrecht auch Czychowski, § 18 a Rn. 16). Verletzt er diese Verpflichtung, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig.

c) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daû die Beklagte ihrer Pflicht, auf den Streithelfer einzuwirken oder in anderer Weise für eine Beseitigung des Abfluûhindernisses zu sorgen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 149 NWG, 4 AEG), genügt hätte. Die von ihr behauptete und vom Berufungsgericht nicht im einzelnen aufgeklärte Unterrichtung der Gemeinde D. über die auf dem Nachbargrundstück festgestellte Verstopfung würde jedenfalls nicht ausreichen, unabhängig von der Frage, ob die Gemeinde hierfür überhaupt zuständig war. Die Beklagte muûte sicherstellen, daû die von der Verstopfung ausgehende Gefährdung anderer alsbald behoben wurde. Da die Gemeinde ihre Zuständigkeit in Zweifel gezogen und der Zeuge K. für die Beklagte es übernommen hatte, die Zuständigkeitsfrage in einem noch abzustimmenden Ortstermin vorab zu klären, war ein Einschreiten der Gemeinde zumindest bis dahin nicht gewährleistet , abgesehen davon, daû es unsicher war, ob und wann die von der Gemeinde gestellte Bedingung eintreten würde.
4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sollte sich erweisen, daû der Kläger unberechtigt und unsachgemäû die Entwässerung seines Grundstücks an den Entwässerungsgraben neben der Bahnlinie angeschlossen hat und es nur deswegen zu einer Überflutung der Scheune gekommen ist, wie die Beklagte behauptet hat, fiele ihm ein zumindest erhebliches Mitverschulden zur Last. Das wird das Berufungsgericht nunmehr aufzuklären haben. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge wäre dann gleichfalls Aufgabe des Tatrichters.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 83/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Abschleppkosten-Inkasso
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche
wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs
geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als
verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der
Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. .
2
Am 15. Dezember 2000 schleppte die Beklagte im Auftrag des örtlichen Polizeipräsidiums das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers ab und verbrachte es auf ihr Betriebsgelände. Als der Kläger sein Kraftfahrzeug am selben Tag abholen wollte, sich aber nur bereit erklärte, die entstandenen Kosten nach Zusendung einer Rechnung oder mit Kreditkarte, nicht aber bar zu begleichen, verweigerte ein Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des zu- ständigen Sachbearbeiters der Polizeibehörde die Herausgabe des Kraftfahrzeugs. Auch ein weiterer Versuch des Klägers im Januar 2001, das Kraftfahrzeug bei der Beklagten abzuholen, schlug fehl. Der Geschäftsführer der Beklagten war nur bereit, den Pkw gegen Zahlung der entstandenen Kosten in bar herauszugeben. Das Kraftfahrzeug erhielt der Kläger Anfang Februar 2001 zurück , nachdem er die geforderten Kosten überwiesen und der Prozessbevollmächtigte des Polizeipräsidiums D. sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger den Pkw abholen könne.
3
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Abschleppkosten gegen das Rechtsberatungsgesetz und verhalte sich deshalb wettbewerbswidrig. Sie übe eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit aus, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche der Ordnungsoder Polizeibehörden im eigenen oder fremden Namen gegenüber Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu machen, die aus Abschleppmaßnahmen dieser Stellen erwachsen sind.
5
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei an die Weisungen der Polizeibeamten gebunden. Diese entschieden über die Herausgabe der Kraftfahrzeuge , wenn die Kraftfahrzeughalter zur Zahlung der Kosten nicht bereit seien. Sie übe keine Inkassotätigkeit aus, sondern sei bei der Kostenerstattung nur Zahlstelle.
6
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben (SchadenPraxis 2002, 342). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475).
7
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Auf den zur Beurteilung anstehenden Fall seien vorrangig Amtshaftungsgrundsätze anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns sei danach ausgeschlossen. Die Beklagte handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde abgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten abhängig mache. Der Abschleppunternehmer sei gleichsam Erfüllungsgehilfe der Polizei und in seiner Stellung einem Verwaltungshelfer angenähert. Diese für den Abschleppvorgang geltenden Grundsätze seien auch auf die anschließende Verwahrung und Abwicklung der Herausgabe anzuwenden. Die verschiedenen Phasen des Abschleppvorgangs und seiner Abwicklung seien rechtlich ein- heitlich einzuordnen und nicht in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen Teil aufzuspalten. Der Abschleppunternehmer mache mit der Entgegennahme der Zahlung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Beauftragter der Behörde geltend. Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den Halter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde. Daran ändere die Erstellung einer Rechnung über die entstandenen Kosten durch die Beklagte nichts. Stelle sich der Forderungseinzug der Beklagten gegen den Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs als Verwaltungshandeln der Polizeibehörde dar, könne das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Gegen einen Beamten könne auch nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs ein Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung ausgeübt werden , die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funktion der Beamte ausübe. Ansonsten würde über das Verfahren gegen den Beamten auf das Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Einfluss genommen und in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde eingegriffen. Diese Erwägungen seien im Streitfall entsprechend anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht mit einer Doppelnatur der Betätigung der öffentlichen Hand begründet werden, die je nach der Beziehung , in der sie Wirkungen äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als privatrechtlich zu beurteilen sei. Es liege ein rein hoheitliches Handeln vor, das einheitlich als öffentlich-rechtlich einzustufen sei.
10
II. Die Revision ist nicht begründet.
11
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Dies gilt sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F. i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) als auch nach neu- em Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG). Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob die Beklagte und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen örtlich zuständige Polizeibehörde die Beklagte eingeschaltet hat, durch ihr Verhalten dem Rechtsberatungsgesetz zuwider gehandelt haben, kann daher offen bleiben.
12
1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/ Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4). Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/ Keller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe ) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21).
13
2. Von einem hoheitlichen Handeln ist bei dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten im Streitfall auszugehen, weil diese von der Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung ihrer hoheitlichen Tätigkeit eingeschaltet worden ist und hiergegen gerichtete Unterlassungsansprüche , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sich ausschließlich gegen die öffentliche Hand und nicht gegen die Beklagte richten.
14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Abschleppunternehmer , der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchführung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161, 165; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59). Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. BGHZ 121, 161, 164 ff.).
15
Die polizeiliche Maßnahme war im Streitfall auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt. Danach kann die Polizei oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auf diese Bestimmung hat die Polizei ausweislich des von der Beklagten vorgelegten polizeilichen Merkblatts, in dem auch die Höhe des Kostenbetrags ausgewiesen ist, das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gestützt. Die Verantwortlichkeit für ein als Amtspflichtverletzung zu beurteilendes Fehlverhalten der Beklagten bei dem Abschleppvorgang trifft allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Beklagte beauftragt hat (Art. 34 Satz 1 GG i.V. mit § 839 BGB). Daneben haftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessierende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.). Entsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung der mit dem Abschleppvorgang zusammenhängenden Handlungen, die die Beklagte ausschließlich auf Anweisung der Polizei vornimmt. Der Unternehmer handelt hier nur als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde ohne eigene Entschließungsfreiheit.
16
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Abschleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertragen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs und seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074). Dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074, 1075).
17
c) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie im Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Ersatzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug alsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 623; VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23; Lampert, NJW 2001, 3526, 3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Eingriffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe des abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23, 27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist § 52 Abs. 1 PolG NRW i.V. mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 5 VwVG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht werden.
18
d) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, die Polizeibehörde schließe mit dem Abschleppunternehmer auf privatrechtlicher Grundlage Geschäfte ab. Es handele sich um die kommerzielle Beschaffung sachlicher und personeller Mittel (Dienstleistungen). Diese Beschaffungsgeschäfte unterstünden den Regeln des Privatrechts. Auch der Einzug öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsforderungen erfolge auf privat-rechtlicher Grundlage.
19
Das Beschaffungsgeschäft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag nicht gegen eine Vereinbarung zwischen der Polizeibehörde und der Beklagten als Abschleppunternehmerin gerichtet, sondern er erstrebt das Verbot der Geltendmachung der Behördenansprüche aufgrund von Abschleppmaßnahmen durch die Beklagte. Deren Geltendmachung erfolgt jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl. Abschn. II 2 b).
20
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 12 O 161/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 1/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

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(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
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4.
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7.
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8.
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(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine im Vereinsregister eingetragene bundesweit tätige Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge, begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes von der Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zugang zu den vom Bundesamt geführten Herkunftsländer-Leitsätzen für die Länder Türkei, Iran, Togo, Irak und Russische Föderation, die es zum Zwecke einer einheitlichen Entscheidungspraxis angelegt hat.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Antragstellerin mit der Begründung ab, es liege ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4, 2. Alt. IFG vor (Urteil vom 22. Januar 2008 - AN 4 K 07.01333 -). Im Berufungsverfahren forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 auf, die begehrten Herkunftsländer-Leitsätze vorzulegen, und wies sie darauf hin, dass sie im Fall der Vorlageverweigerung eine Sperrerklärung beibringen und dass dabei eine konkrete Zuordnung der jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Herkunftsländer-Leitsätzen vorgenommen werden müsse. Der Beigeladene gab unter dem 6. Juni 2011 eine Sperrerklärung ab und begründete das Interesse an der Geheimhaltung mit dem Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Nr. 1a, Abs. 4 und 7 IFG. Eine Offenlegung würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten. Die Unterlagen seien ferner ihrem Wesen nach geheim zu halten.

3

Auf den Antrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof die Sache dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.

II.

4

Der Antrag, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 189 VwGO der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zu beschließen hat, ist begründet.

5

1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen durch das Gericht der Hauptsache ist mit dem Beschluss vom 18. Oktober 2010 Genüge getan. Hat das Gericht der Hauptsache - wie hier - die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 3.08 - juris Rn. 4). Nach Erlass der Sperrerklärung bestand für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und auf eine präzisierende Umschreibung und Zuordnung der Unterlagen hinzuwirken, um danach seine Annahme, es stünden insgesamt materiell-rechtliche Informationsverweigerungsgründe im Raum, zu überprüfen (vgl. dazu Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 20 F 25.10 - juris Rn. 10). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sperrerklärung eine konkrete Zuordnung der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Herkunftsländer-Leitsätzen enthalten müsse und damit zum Ausdruck gebracht, dass es zur rechtlichen Beurteilung nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf eine abstrakt umschriebene Kategorisierung der Bestandteile der Herkunftsländer-Leitsätze, d.h. den Aufbau sowie Art und Umfang der jeweiligen Themen und Quellen, und einer darauf bezogenen nachvollziehbaren Begründung des jeweils als einschlägig erachteten Geheimhaltungsgrundes bedarf.

6

2. Die Verweigerung der Vorlage der Herkunftsländer-Leitsätze ist rechtswidrig.

7

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

8

Ob die vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Unterlagen wegen eines Nachteils für das Wohl des Bundes oder ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind und ihre Vorlage deshalb nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ganz oder zumindest teilweise verweigert werden darf, kann der Senat auf der Grundlage der abgegebenen Sperrerklärung nicht nachvollziehen. Die Sperrerklärung genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines Weigerungsgrunds zu stellen sind. Bereits die Sperrerklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe vorliegen. Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde die Akten und Unterlagen aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56, vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 9, vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 15 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10).

9

Der Beigeladene hat es versäumt, Geheimhaltungsgründe i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend zu belegen und nachvollziehbar zuzuordnen. Das gilt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen mit Schriftsatz vom 19. September 2011 und 26. Januar 2012. Der Beigeladene verweist in der Sperrerklärung vom 6. Juni 2011 zwar in den einleitenden Bemerkungen auf Geheimhaltungsgründe i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und benennt in einer Liste die Herkunftsländer-Leitsätze, die hiervon erfasst sein sollen. Die Begründung enthält aber keine Zuordnung dieser Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Bestandteilen der (jeweiligen) Herkunftsländer-Leitsätze. Vielmehr beschränkt sich der Beigeladene zur Begründung des Interesses an der Geheimhaltung - unter II. - darauf, für alle in der Liste genannten Herkunftsländer-Leitsätze auf die aus seiner Sicht einschlägigen fachgesetzlichen Ausschlussgründe zu verweisen. Gerade wenn - wie der Beigeladene mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012 vorgetragen hat - jeder Leitsatz inzwischen auf bis zu 12 bis 15 Seiten angewachsen ist, hätte es einer differenzierenden Aufbereitung der Unterlagen bedurft, um auf dieser Grundlage bei der Sperrerklärung - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - je nach Inhalt der Unterlage bzw. Passage den jeweiligen Geheimhaltungsgrund darzutun. Soweit der Beigeladene Nachteile für das Wohl des Bundes darin sieht, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes gefährdet wäre, wenn die Leitsätze bekannt würden und aufgrund ihrer Kenntnis die Entscheidungen des Bundesamtes manipuliert werden könnten (vgl. hierzu auch Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 21.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn. 30), gilt im Ergebnis nichts anderes. Ob das Bekanntwerden der Leitsätze geeignet ist, die von dem Beigeladenen heraufbeschworene Gefahr herbeizuführen, und ihre Vorlage aus diesem Grund insgesamt uneingeschränkt verweigert werden darf, hängt von der bisher nicht dargelegten abstrakten Kategorisierung ihrer Bestandteile, also ihrem Aufbau sowie Art und Umfang der jeweiligen Themen und Quellen ab.

10

Soweit der Beigeladene mit Schriftsatz vom 19. September 2011 vorträgt, er habe jeden Leitsatz einer Bewertung unterzogen und jede Aussage nach Überprüfung, ob sie einen Ausschlussgrund trage, entsprechend farblich markiert, so dass sich verlässlich klären lasse, ob ein Geheimhaltungsgrund vorliege, und dem Senat anbietet, ihm diese konkrete Zuordnung auch zur Verfügung zu stellen, verkennt er nicht nur die Besonderheit einer Sperrerklärung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern auch die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

11

Die Sperrerklärung ist eine Prozesserklärung. Sie ergeht nach förmlicher Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit durch das Gericht der Hauptsache. Dabei kann sich das Gericht der Hauptsache (zunächst) nur an den Angaben orientieren, die die aktenverweigernde Stelle bei Ablehnung des Antrags und im Prozessverlauf gemacht hat. Zunächst muss die aktenverweigernde Stelle nachvollziehbar und differenziert mit Blick auf die konkreten Unterlagen darlegen, auf welchen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund sie sich stützt. Erst auf dieser Grundlage ist das Gericht der Hauptsache überhaupt in der Lage, zu erkennen, ob es in tatsächlicher Hinsicht über hinreichende Angaben verfügt, und daher in Anlegung seines Rechtsmaßstabs den Einzelfall - ohne Vorlage der Akten - entscheiden kann (Beschluss vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11). Sind Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung erschöpft oder erscheinen sie dem Hauptsachegericht je nach Fallkonstellation als offensichtlich fruchtlos, so darf sich das Gericht - wie hier - darauf beschränken, auf die Notwendigkeit einer differenzierenden Darlegung im Rahmen der Sperrerklärung hinzuweisen.

12

Eine Sperrerklärung kann zwar im Verfahren vor dem Hauptsachegericht - nach erneuter Aufforderung durch das Gericht, wenn es Maßnahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält - ergänzt werden. Nach Abgabe der Sache an den Fachsenat, der nur die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung und den dort geltend gemachten Geheimhaltungsbedarf zu überprüfen hat, verbieten sich jedoch Ergänzungen, die sich nicht lediglich auf Klarstellungen beschränken. Denn in einem solchen Fall würde das Recht und die Pflicht des Gerichts der Hauptsache verkürzt, das im Lichte der "neuen" Angaben überprüfen muss, ob es an seiner ursprünglich geäußerten Auffassung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlage festhält oder ob es sich nunmehr - aufgrund der (differenzierenden) Darlegungen - auch ohne Vorlage der Akten in der Lage sieht, über das Vorliegen der fachgesetzlichen Ausschlussgründe zu entscheiden.

13

Will die oberste Aufsichtsbehörde ihre Sperrerklärung im Zwischenstreit vor dem Fachsenat klarstellend ergänzen, so ist diese Erklärung allen Beteiligten zugänglich zu machen. Ein Beteiligter hat unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs auch im Zwischenverfahren einen Anspruch darauf, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten schriftlichen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern. Dieses Recht steht nicht zur Disposition der Behörde (Beschluss vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 16). Eine Erklärung, die unter den Vorbehalt gestellt wäre, dass sie nur dem Fachsenat zur Verfügung gestellt werde, wäre unverwertbar und müsste der Behörde zurückgegeben werden (Beschluss vom 17. November 2003 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37). Der Beigeladene konnte sich daher nicht darauf beschränken, nur dem Senat die offensichtlich behördenintern geleistete, aber im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegte konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe anzubieten.

14

3. Darüber hinaus ist die Sperrerklärung wegen mangelnder Ermessensausübung rechtswidrig. Die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Ermessensentscheidung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ist, also auch dann, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheim gehalten werden muss (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 20 F 44.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 49 Rn. 8).

15

Der Beigeladene hat nicht, wie in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehen, eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung über die Aktenvorlage getroffen. Die Erwägungen, die der Beigeladene anstellt, lassen - ungeachtet des Hinweises, die Vorlageverweigerung sei "nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens" ergangen - eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht erkennen. Das zeigt sich auch daran, dass der Beigeladene keine Erwägungen zur Möglichkeit einer teilweisen Offenlegung angestellt hat, sondern nur - nach Subsumtion unter die nach seiner Auffassung einschlägigen fachgesetzlichen Ausschlussgründe - darauf verweist, dass die Offenlegung zu schwerwiegenden Nachteilen für das Wohl des Bundes und zu einer unverantwortbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes führen würde, ohne dies dadurch zu belegen, dass die Bestandteile der Leitsätze substantiiert beschrieben werden.

16

4. Die Feststellung des Senats, dass die Sperrerklärung rechtswidrig ist, hindert den Beigeladenen nicht, eine neue Sperrerklärung abzugeben und dabei die Gefahr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Bundesamtes näher zu substantiieren sowie dann bei der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig oder bei der Ermessensausübung nach den hinreichend gekennzeichneten Passagen der jeweiligen Herkunftsländer-Leitsätze zu differenzieren. Auf der Grundlage einer solchen Erklärung wird das Gericht der Hauptsache seinerseits erneut - unter Berücksichtigung der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung - die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage zu beurteilen haben.

17

5. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand im Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll über öffentlich zugängliche Netze erfolgen.

(2) Wurden für die Weiterverwendung keine Standardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich, werden sie über öffentlich zugängliche Netze veröffentlicht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
2.
Informationen, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;
3.
Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
2.
Informationen, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;
3.
Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.

Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/03 Verkündet am:
6. Juli 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Vergaberichtlinien

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher,
sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der
Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch
allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet
sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit
kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen
Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als
"amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus
dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder
privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem
Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an,
ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich
zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis
bestimmen soll.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (im Folgenden auch "Handbuch" ) beauftragt worden.
2
Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgenden auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.
3
Die Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des Handbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben:
b) die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
c) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auflagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Gewinne ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, 142).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt:
8
Das Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden können. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei.
9
Die Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe bestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus. Diese Anweisungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regelwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme zudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßenund Brückenbaus zu.
10
Das Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministerium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Festlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen betroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe - gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwicklung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit Beamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Bemühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben habe das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm.
11
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
12
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben.
13
1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau geschaffenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.

14
a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher , sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern , die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).
15
Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl.

BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30).
16
b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging.
17
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass neben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wollen , an die Vorgaben der Richtlinien halten.
18
Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war.
19
c) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben.
20
2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben.

Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.
21
III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Bergmann Büscher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/03 Verkündet am:
6. Juli 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Vergaberichtlinien

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher,
sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der
Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch
allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet
sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit
kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen
Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als
"amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus
dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder
privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem
Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an,
ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich
zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis
bestimmen soll.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (im Folgenden auch "Handbuch" ) beauftragt worden.
2
Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgenden auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.
3
Die Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des Handbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben:
b) die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
c) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auflagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Gewinne ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, 142).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt:
8
Das Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden können. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei.
9
Die Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe bestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus. Diese Anweisungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regelwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme zudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßenund Brückenbaus zu.
10
Das Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministerium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Festlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen betroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe - gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwicklung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit Beamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Bemühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben habe das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm.
11
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
12
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben.
13
1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau geschaffenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.

14
a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher , sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern , die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).
15
Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl.

BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30).
16
b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging.
17
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass neben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wollen , an die Vorgaben der Richtlinien halten.
18
Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war.
19
c) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben.
20
2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben.

Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.
21
III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Bergmann Büscher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 261/03 Verkündet am:
28. September 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sächsischer Ausschreibungsdienst
Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG §§ 87a, 5
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der
eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte
amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller
Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generisSchutz
im Sinne der Richtlinie genießt?

b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche
) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag
von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden
Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen
unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZR 261/03 – OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland ) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist ein Dresdner Verlagshaus, bei dem eine Reihe sächsischer Ministerial- und Amtsblätter erscheinen. Sie verlegt auch das von der Sächsischen Staatskanzlei herausgegebene Sächsische Ausschreibungsblatt, in dem alle öffentlichen Ausschreibungen im Freistaat Sachsen bekannt gemacht werden. Dem liegt ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Freistaat zugrunde, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, sämtliche Ausschreibungen in ihrem Ausschreibungsblatt und in einer entsprechenden Online-Variante im Internet zu veröffentlichen. Alle staatlichen Vergabestellen sind aufgrund einer Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift verpflichtet, ihre Ausschreibungstexte der Klägerin zur Veröffentlichung zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt.
2
Der beklagte Verlag veröffentlicht ebenfalls Ausschreibungstexte. Er gibt – sowohl gedruckt als auch online – den „s. report“ heraus, der für das gesamte Bundesgebiet eine systematische Sammlung aller verfügbaren öffentlichen Ausschreibungen aus allen Branchen umfasst. Den Veröffentlichungen der Klägerin entnimmt der Beklagte regelmäßig Ausschreibungstexte, verändert sie in der äußeren Form (Satz) und fügt sie in seine eigenen Publikationen ein. Beide Parteien vertreiben ihre Publikationen gegen Entgelt.
3
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf gestützt, dass es sich bei ihrer Sammlung von Ausschreibungstexten (in deren gedruckter und online veröffentlichter Form) um eine Datenbank handele, die Schutz nach § 87b UrhG genieße.
4
Der Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und sich im Übrigen darauf berufen, dass in der Weigerung der Klägerin, ihm die Übernahme der Ausschreibungsunterlagen zu gestatten, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liege. Die ausschreibenden Stellen in Sachsen stellten die Ausschreibungsunterlagen nicht nur zuerst, sondern ausschließlich der Klägerin zur Verfügung, so dass er auf das Ausschreibungsblatt der Klägerin zurückgreifen müsse.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Berufung des Beklagten ist der Erfolg versagt geblieben (vgl. OLG Dresden ZUM 2001, 595 [Urteil des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren]).
6
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
II. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen, damit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG die im Beschlusstenor gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden können. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt davon ab, ob die Datenbank der Klägerin dem Schutz unterliegt, den die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) gewährleistet, oder ob eine entsprechende Anwendung der für amtliche Werke geltenden Ausnahmeregelung des § 5 UrhG einen solchen Schutz ausschließt.
8
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin zusammenstellt, sowohl in deren gedruckter als auch online vertriebener Form, um eine Datenbank i.S. des § 87a UrhG handelt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
9
2. Nach autonomem deutschem Recht ist die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken i.S. des § 87a UrhG entsprechend anzuwenden.
10
a) Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen , amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Während diese Bestimmung auch für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (vgl. § 4 Abs. 2 UrhG) gilt, fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung für Datenbanken i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. § 87a Abs. 1 UrhG). Der Senat legt das autonome deutsche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur für Schöpfungen mit Werkqualität geltende Bestimmung des § 5 UrhG, nach der amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf Datenbanken, denen der Suigeneris -Schutz der §§ 87a ff. UrhG zukommt, entsprechend anzuwenden ist.
11
b) Der Datenbank der Klägerin kommt ungeachtet der Tatsache, dass sie von einem privaten Unternehmen erstellt und vermarktet wird, und unabhängig davon, ob dies auch für die eingespeicherten Inhalte gilt, ein amtlicher Charakter zu.
12
Der Freistaat Sachsen unterliegt hinsichtlich der Ausschreibung öffentlicher Aufträge dem vergaberechtlichen Transparenzgebot (vgl. die Bestimmungen über die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen in der Verdingungsordnung für Leistungen – § 17 VOL/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOL/A Abschn. 2 –, in der Verga- be- und Vertragsordnung für Bauleistungen – § 17 VOB/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOB/A Abschn. 2 – sowie in der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – § 9 VOF –). Der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Ausschreibungen kommen die ausschreibenden Stellen in der Weise nach, dass sie die Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1183) in dem von der Sächsischen Staatskanzlei betriebenen Sächsischen Ausschreibungsdienst veröffentlichen. Der Ausschreibungsdienst umfasst das Sächsische Ausschreibungsblatt in Papier- und in elektronischer Form. Herstellung und Vertrieb des Ausschreibungsblattes sind der Klägerin übertragen , der die ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen unmittelbar übermitteln.
13
Dem Sächsischen Ausschreibungsblatt kommt unter diesen Umständen ein amtlicher Charakter zu. Die Klägerin erfüllt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Freistaat Sachsen eine Aufgabe, die andernfalls der Freistaat unmittelbar erfüllen müsste. Die Datenbank hat daher als solche, d.h. als Zusammenstellung der verschiedenen Ausschreibungsunterlagen, einen amtlichen Charakter und unterscheidet sich insofern von einer Datenbank, in der an anderer Stelle veröffentlichte amtliche Dokumente zusammengestellt sind, etwa einer Gesetzessammlung (vgl. Rechtbank Den Haag MMR 1998, 299 mit Anm. Gaster).
14
c) Nach autonomem deutschem Recht wäre nach Auffassung des Senats die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken, die den Sui-generisSchutz nach §§ 87a ff. UrhG genießen, entsprechend anzuwenden.
15
Nach deutschem Recht gilt für Datenbankwerke – also für Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen – die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG, nach http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Amtliche [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Amtliche [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Werke [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=und [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Schranken [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=des [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Urheberrechts [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=zu [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=amtlichen [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Zwecken [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=in [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=fu%CC%88nfzehn [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=europa%CC%88ischen [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=La%CC%88ndern - 7 - der amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz genießen. Diese Ausnahme erscheint im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gerechtfertigt. Zwar betrifft Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich Schrankenregelungen, wie sie das deutsche Recht in den §§ 44a ff. UrhG vorsieht, er soll aber gerade auch Einengungen des Schutzgegenstandes erfassen, wie sie die Urheberrechte der Mitgliedstaaten kennen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 408 und 611).
16
Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es nicht fremd, dass amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind. Die Revidierte Berner Übereinkunft enthält in Art. 2 Abs. 4 einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit ersichtlich , werden amtliche Werke daher auch nach dem Urheberrecht vieler Mitgliedstaaten als gemeinfrei angesehen (vgl. Gaster, CR 2002, 602; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn europäischen Ländern, 1992, S. 210 ff. mit Verweisen auf die einzelnen Länderberichte

).


17
Im Hinblick auf die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbankwerken erscheint das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Datenbanken, die den Suigeneris -Schutz der §§ 87a ff. UrhG genießen, als eine planwidrige Regelungslücke , die durch eine entsprechende Anwendung des § 5 UrhG geschlossen werden sollte. Zwar steht der Ausnahmecharakter des § 5 UrhG in der Regel einer analogen Anwendung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C). Ein generelles Analogieverbot besteht indessen – entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. nur Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 3; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4) – nicht (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 770; zurückhaltend Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 18). Auch wenn sich der – dem Datenbankhersteller Investitionsschutz bietende – Sui-generis-Schutz vom Schutz des Datenbankwerkes, das dem urheberrechtlichen Schöpferprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich unterscheidet, ist doch kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Schutzgegenstände ersichtlich, wenn es um Datenbanken geht, deren Erstellung einem amtlichen Zweck dient.
18
d) Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröffentlicht , wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruckten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.
19
Dem amtlichen Charakter der in Frage stehenden Datenbank als solcher steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um ein privates Unternehmen handelt, das die verschiedenen Ausschreibungsunterlagen sammelt, ordnet und veröffentlicht. Denn der Umstand, dass der Freistaat Sachsen die Ausschreibungen nicht selbst sammelt und veröffentlicht, sondern sich für diese Aufgabe eines privaten Unternehmens bedient, vermag an der amtlichen Natur der Datenbank nichts zu ändern.
20
3. Dieser Auslegung des autonomen deutschen Rechts könnte die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken entgegenstehen. Sie enthält zwar für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 – also für Datenbanken, die als urheberrechtliche Werke geschützt sind – in Art. 6 Abs. 2 lit. d eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Beschränkungen der Rechte vorsehen können, die ihr innerstaatliches Recht traditionell als Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz regelt. Für Datenbanken , die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, enthält Art. 9 der Richtlinie, der die Ausnahmen vom Sui-generis-Schutz regelt, keine entsprechende Bestimmung. Andererseits lässt die Richtlinie nach ihrem Art. 13 Rechtsvorschriften unberührt , die den Zugang zu öffentlichen Dokumenten betreffen (dazu Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 739 ff.).
21
Die Frage, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der eine Datenbank, die einem amtlichen Werk entspricht, keinen Sui-generis-Schutz genießt, mit der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vereinbar ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beantworten. Die Frage ist im Schrifttum umstritten. Während etwa Gaster (aaO Rdn. 611 ff. und CR 2002, 602, 603) die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten die herkömmliche Gemeinfreiheit amtlicher Werke auch auf amtliche Datenbanken erstrecken können (ebenso Dreier in Dreier/Schulze aaO § 87c Rdn. 1; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 2; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 22; Decker in Möhring/Nicolini aaO Vor §§ 87a ff. Rdn. 9), lehnen andere dies ab (Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 38; Thum in Wandtke /Bullinger aaO § 87a UrhG Rdn. 82 und § 87c UrhG Rdn. 33; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, S. 317 f.; vgl. für das österreichische Recht OGH ÖBl 2003, 46, 49 mit zust. Anm. Dittrich).
22
4. Auf die Frage, wie die Richtlinie auszulegen ist, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls an. Ist die Vorlagefrage zu bejahen – steht die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken also der entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG auf Datenbanken entgegen –, wäre die Revision zurückzuweisen. Denn der Beklagte hat in der Vergangenheit entweder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigt und verbreitet (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG), oder er hat – dies lässt sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht entnehmen – zwar jeweils nur unwesentliche Teile in seine eigene Datenbank übernommen , dies aber wiederholt und systematisch getan (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Ob das beanstandete Verhalten des Beklagten einer normalen Verwertung der Datenbank zuwiderläuft, kann offenbleiben. Stünde der Klägerin ein Aus- schließlichkeitsrecht zu, das nicht durch § 5 UrhG begrenzt ist, wäre davon auszugehen , dass die berechtigten Interessen der Klägerin durch die Übernahme unzumutbar beeinträchtigt würden. In diesem Fall läge darin, dass die Klägerin ihr Ausschließlichkeitsrecht gegenüber dem Beklagten ausübt, auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB; vgl. BGHZ 160, 67 – Standard -Spundfass).
v. Ungern-Sternberg Bornkamm RiBGH Dr. Büscher ist in Urlaubunddaherander Unterschriftsleistunggehindert. v.Ungern-Sternberg Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.03.2003 - 1 HKO 2075/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2003 - 14 U 742/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 175/03 Verkündet am:
6. Juli 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Vergaberichtlinien

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher,
sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der
Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch
allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet
sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit
kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen
Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als
"amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus
dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder
privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem
Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an,
ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich
zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis
bestimmen soll.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden "Ministerium") mit Druck und Vertrieb einer Neufassung des "Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" (im Folgenden auch "Handbuch" ) beauftragt worden.
2
Das Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für die Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem Anhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem Hauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgenden auch "Ausschuss") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Ministeriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. Durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 hat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbereich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich empfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.
3
Die Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des Handbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend Kopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung wiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben:
b) die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten Handbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
c) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten Werbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auflagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung zu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Gewinne ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, 142).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt:
8
Das Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des Handbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten Straßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu entwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die Einführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden können. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit Druck und Vertrieb beauftragt worden sei.
9
Die Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als amtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe bestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus. Diese Anweisungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regelwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme zudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßenund Brückenbaus zu.
10
Das Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministerium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Festlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen betroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe - gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwicklung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit Beamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Bemühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben habe das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige und in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von ihm.
11
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
12
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des Ausschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden ist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, ob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 UrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das Ministerium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart haben.
13
1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des Hauptausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau geschaffenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG.

14
a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher , sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern , die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).
15
Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl.

BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30).
16
b) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging.
17
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass neben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wollen , an die Vorgaben der Richtlinien halten.
18
Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war.
19
c) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben.
20
2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben.

Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte.
21
III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Bergmann Büscher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 261/03 Verkündet am:
28. September 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sächsischer Ausschreibungsdienst
Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG §§ 87a, 5
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der
eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte
amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller
Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generisSchutz
im Sinne der Richtlinie genießt?

b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche
) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag
von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden
Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen
unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZR 261/03 – OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland ) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist ein Dresdner Verlagshaus, bei dem eine Reihe sächsischer Ministerial- und Amtsblätter erscheinen. Sie verlegt auch das von der Sächsischen Staatskanzlei herausgegebene Sächsische Ausschreibungsblatt, in dem alle öffentlichen Ausschreibungen im Freistaat Sachsen bekannt gemacht werden. Dem liegt ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Freistaat zugrunde, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, sämtliche Ausschreibungen in ihrem Ausschreibungsblatt und in einer entsprechenden Online-Variante im Internet zu veröffentlichen. Alle staatlichen Vergabestellen sind aufgrund einer Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift verpflichtet, ihre Ausschreibungstexte der Klägerin zur Veröffentlichung zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt.
2
Der beklagte Verlag veröffentlicht ebenfalls Ausschreibungstexte. Er gibt – sowohl gedruckt als auch online – den „s. report“ heraus, der für das gesamte Bundesgebiet eine systematische Sammlung aller verfügbaren öffentlichen Ausschreibungen aus allen Branchen umfasst. Den Veröffentlichungen der Klägerin entnimmt der Beklagte regelmäßig Ausschreibungstexte, verändert sie in der äußeren Form (Satz) und fügt sie in seine eigenen Publikationen ein. Beide Parteien vertreiben ihre Publikationen gegen Entgelt.
3
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf gestützt, dass es sich bei ihrer Sammlung von Ausschreibungstexten (in deren gedruckter und online veröffentlichter Form) um eine Datenbank handele, die Schutz nach § 87b UrhG genieße.
4
Der Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und sich im Übrigen darauf berufen, dass in der Weigerung der Klägerin, ihm die Übernahme der Ausschreibungsunterlagen zu gestatten, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liege. Die ausschreibenden Stellen in Sachsen stellten die Ausschreibungsunterlagen nicht nur zuerst, sondern ausschließlich der Klägerin zur Verfügung, so dass er auf das Ausschreibungsblatt der Klägerin zurückgreifen müsse.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Berufung des Beklagten ist der Erfolg versagt geblieben (vgl. OLG Dresden ZUM 2001, 595 [Urteil des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren]).
6
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
II. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen, damit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG die im Beschlusstenor gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden können. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt davon ab, ob die Datenbank der Klägerin dem Schutz unterliegt, den die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) gewährleistet, oder ob eine entsprechende Anwendung der für amtliche Werke geltenden Ausnahmeregelung des § 5 UrhG einen solchen Schutz ausschließt.
8
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin zusammenstellt, sowohl in deren gedruckter als auch online vertriebener Form, um eine Datenbank i.S. des § 87a UrhG handelt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
9
2. Nach autonomem deutschem Recht ist die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken i.S. des § 87a UrhG entsprechend anzuwenden.
10
a) Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen , amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Während diese Bestimmung auch für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (vgl. § 4 Abs. 2 UrhG) gilt, fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung für Datenbanken i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. § 87a Abs. 1 UrhG). Der Senat legt das autonome deutsche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur für Schöpfungen mit Werkqualität geltende Bestimmung des § 5 UrhG, nach der amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf Datenbanken, denen der Suigeneris -Schutz der §§ 87a ff. UrhG zukommt, entsprechend anzuwenden ist.
11
b) Der Datenbank der Klägerin kommt ungeachtet der Tatsache, dass sie von einem privaten Unternehmen erstellt und vermarktet wird, und unabhängig davon, ob dies auch für die eingespeicherten Inhalte gilt, ein amtlicher Charakter zu.
12
Der Freistaat Sachsen unterliegt hinsichtlich der Ausschreibung öffentlicher Aufträge dem vergaberechtlichen Transparenzgebot (vgl. die Bestimmungen über die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen in der Verdingungsordnung für Leistungen – § 17 VOL/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOL/A Abschn. 2 –, in der Verga- be- und Vertragsordnung für Bauleistungen – § 17 VOB/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOB/A Abschn. 2 – sowie in der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – § 9 VOF –). Der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Ausschreibungen kommen die ausschreibenden Stellen in der Weise nach, dass sie die Ausschreibungsunterlagen entsprechend der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1183) in dem von der Sächsischen Staatskanzlei betriebenen Sächsischen Ausschreibungsdienst veröffentlichen. Der Ausschreibungsdienst umfasst das Sächsische Ausschreibungsblatt in Papier- und in elektronischer Form. Herstellung und Vertrieb des Ausschreibungsblattes sind der Klägerin übertragen , der die ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen unmittelbar übermitteln.
13
Dem Sächsischen Ausschreibungsblatt kommt unter diesen Umständen ein amtlicher Charakter zu. Die Klägerin erfüllt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Freistaat Sachsen eine Aufgabe, die andernfalls der Freistaat unmittelbar erfüllen müsste. Die Datenbank hat daher als solche, d.h. als Zusammenstellung der verschiedenen Ausschreibungsunterlagen, einen amtlichen Charakter und unterscheidet sich insofern von einer Datenbank, in der an anderer Stelle veröffentlichte amtliche Dokumente zusammengestellt sind, etwa einer Gesetzessammlung (vgl. Rechtbank Den Haag MMR 1998, 299 mit Anm. Gaster).
14
c) Nach autonomem deutschem Recht wäre nach Auffassung des Senats die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken, die den Sui-generisSchutz nach §§ 87a ff. UrhG genießen, entsprechend anzuwenden.
15
Nach deutschem Recht gilt für Datenbankwerke – also für Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen – die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG, nach http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Amtliche [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Amtliche [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Werke [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=und [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Schranken [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=des [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Urheberrechts [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=zu [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=amtlichen [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=Zwecken [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=in [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=fu%CC%88nfzehn [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=europa%CC%88ischen [Link] http://pollux.bsz-bw.de/DB=2.301/SET=1/TTL=1/CLK?IKT=4&TRM=La%CC%88ndern - 7 - der amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz genießen. Diese Ausnahme erscheint im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gerechtfertigt. Zwar betrifft Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich Schrankenregelungen, wie sie das deutsche Recht in den §§ 44a ff. UrhG vorsieht, er soll aber gerade auch Einengungen des Schutzgegenstandes erfassen, wie sie die Urheberrechte der Mitgliedstaaten kennen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 408 und 611).
16
Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es nicht fremd, dass amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind. Die Revidierte Berner Übereinkunft enthält in Art. 2 Abs. 4 einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit ersichtlich , werden amtliche Werke daher auch nach dem Urheberrecht vieler Mitgliedstaaten als gemeinfrei angesehen (vgl. Gaster, CR 2002, 602; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn europäischen Ländern, 1992, S. 210 ff. mit Verweisen auf die einzelnen Länderberichte

).


17
Im Hinblick auf die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbankwerken erscheint das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Datenbanken, die den Suigeneris -Schutz der §§ 87a ff. UrhG genießen, als eine planwidrige Regelungslücke , die durch eine entsprechende Anwendung des § 5 UrhG geschlossen werden sollte. Zwar steht der Ausnahmecharakter des § 5 UrhG in der Regel einer analogen Anwendung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C). Ein generelles Analogieverbot besteht indessen – entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. nur Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 3; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4) – nicht (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 770; zurückhaltend Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 18). Auch wenn sich der – dem Datenbankhersteller Investitionsschutz bietende – Sui-generis-Schutz vom Schutz des Datenbankwerkes, das dem urheberrechtlichen Schöpferprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich unterscheidet, ist doch kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Schutzgegenstände ersichtlich, wenn es um Datenbanken geht, deren Erstellung einem amtlichen Zweck dient.
18
d) Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröffentlicht , wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruckten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.
19
Dem amtlichen Charakter der in Frage stehenden Datenbank als solcher steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um ein privates Unternehmen handelt, das die verschiedenen Ausschreibungsunterlagen sammelt, ordnet und veröffentlicht. Denn der Umstand, dass der Freistaat Sachsen die Ausschreibungen nicht selbst sammelt und veröffentlicht, sondern sich für diese Aufgabe eines privaten Unternehmens bedient, vermag an der amtlichen Natur der Datenbank nichts zu ändern.
20
3. Dieser Auslegung des autonomen deutschen Rechts könnte die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken entgegenstehen. Sie enthält zwar für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 – also für Datenbanken, die als urheberrechtliche Werke geschützt sind – in Art. 6 Abs. 2 lit. d eine Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten Beschränkungen der Rechte vorsehen können, die ihr innerstaatliches Recht traditionell als Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz regelt. Für Datenbanken , die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, enthält Art. 9 der Richtlinie, der die Ausnahmen vom Sui-generis-Schutz regelt, keine entsprechende Bestimmung. Andererseits lässt die Richtlinie nach ihrem Art. 13 Rechtsvorschriften unberührt , die den Zugang zu öffentlichen Dokumenten betreffen (dazu Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 739 ff.).
21
Die Frage, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der eine Datenbank, die einem amtlichen Werk entspricht, keinen Sui-generis-Schutz genießt, mit der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vereinbar ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beantworten. Die Frage ist im Schrifttum umstritten. Während etwa Gaster (aaO Rdn. 611 ff. und CR 2002, 602, 603) die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten die herkömmliche Gemeinfreiheit amtlicher Werke auch auf amtliche Datenbanken erstrecken können (ebenso Dreier in Dreier/Schulze aaO § 87c Rdn. 1; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 2; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 22; Decker in Möhring/Nicolini aaO Vor §§ 87a ff. Rdn. 9), lehnen andere dies ab (Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 38; Thum in Wandtke /Bullinger aaO § 87a UrhG Rdn. 82 und § 87c UrhG Rdn. 33; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, S. 317 f.; vgl. für das österreichische Recht OGH ÖBl 2003, 46, 49 mit zust. Anm. Dittrich).
22
4. Auf die Frage, wie die Richtlinie auszulegen ist, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls an. Ist die Vorlagefrage zu bejahen – steht die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken also der entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG auf Datenbanken entgegen –, wäre die Revision zurückzuweisen. Denn der Beklagte hat in der Vergangenheit entweder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigt und verbreitet (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG), oder er hat – dies lässt sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht entnehmen – zwar jeweils nur unwesentliche Teile in seine eigene Datenbank übernommen , dies aber wiederholt und systematisch getan (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Ob das beanstandete Verhalten des Beklagten einer normalen Verwertung der Datenbank zuwiderläuft, kann offenbleiben. Stünde der Klägerin ein Aus- schließlichkeitsrecht zu, das nicht durch § 5 UrhG begrenzt ist, wäre davon auszugehen , dass die berechtigten Interessen der Klägerin durch die Übernahme unzumutbar beeinträchtigt würden. In diesem Fall läge darin, dass die Klägerin ihr Ausschließlichkeitsrecht gegenüber dem Beklagten ausübt, auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB; vgl. BGHZ 160, 67 – Standard -Spundfass).
v. Ungern-Sternberg Bornkamm RiBGH Dr. Büscher ist in Urlaubunddaherander Unterschriftsleistunggehindert. v.Ungern-Sternberg Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.03.2003 - 1 HKO 2075/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2003 - 14 U 742/03 -

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
3.
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
4.
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
5.
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
6.
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.

(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.

(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
3.
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
4.
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
5.
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
6.
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.

(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.

(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
3.
zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
4.
zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
5.
zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
6.
zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.

(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.

(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 322/00
Verkündet am:
22. November 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 Bf; WHG § 18 a; AEG § 4; NdsWasserG § 149
Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentlichen
Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers
einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks
), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den
Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese
Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.
BGH, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 322/00 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der klagende Landwirt ist Eigentümer einer östlich der Bahnlinie D.-W. in der Gemeinde D. gelegenen Scheune. Westlich grenzt an den Bahndamm ein im Eigentum des Streithelfers und seiner Ehefrau stehender Privatweg an. Auf der östlichen Seite verläuft neben der Bahnstrecke mit Gefälle zur Scheune ein Entwässerungsgraben, der in Höhe des Grundstücks des Klägers rechtwinklig nach Westen abknickt. Er unterquert den Bahndamm mittels eines verrohrten Durchlasses und mündet sodann - noch auf dem Gelände der beklag-
ten D. B. AG (jetzt D. B. Netz AG, im folgenden einheitlich: die Beklagte) - in einen Kontrollschacht, der auch Wasser aus dem westlichen Bahnseitengraben aufnimmt. Von dort wird das gesammelte Oberflächenwasser durch einen weiteren Düker unter dem Privatweg des Streithelfers nach Westen abgeleitet.
Im Jahre 1994 bemerkte der bei der Beklagten beschäftigte Bauingenieur K., zu dessen Aufgabenkreis die Kontrolle der Wasserdurchlässe auf dem Bahngelände gehörte, daû das Wasser am Rohrdurchlaû nicht abfloû und die Verrohrung unter dem benachbarten Privatweg verstopft war. K. wandte sich deswegen an den Bauamtsleiter der Gemeinde D, mit dem er übereinkam, sich wegen eines gemeinsamen Ortstermins noch einmal zu melden. Hierzu kam es jedoch nicht. Am 17. Februar 1995 wurde nach einem Starkregen die Scheune des Klägers mit den dort gelagerten Kartoffeln durch gestautes Oberflächenwasser überflutet. Es stellte sich heraus, daû die vom Kontrollschacht unter den Privatweg des Streithelfers geführte Rohrleitung nach zwei Metern endete, so daû das Wasser dort nur noch verrieseln konnte und einen Rückstau bildete, der bis in den Bereich östlich des Bahndamms reichte.
Wegen seines auf 121.314,69 DM bezifferten Schadens hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit den Parteien den Bahnseitengraben, von dem aus das Wasser in die Scheune des Klägers gelangt ist, als Gewässer dritter Ordnung im Sinne des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) an und verneint eine Verletzung sowohl der Gewässerunterhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG die Erhaltung eines ordnungsgemäûen Zustandes für den Wasserabfluû. Das sei hier indes geschehen. Daû das Wasser nicht habe abflieûen können, beruhe allein auf der Tatsache, daû der Durchlaû unter dem angrenzenden Wegegrundstück des Streithelfers verstopft gewesen sei. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, die Beklagte habe den Landkreis O. als zuständige untere Wasserbehörde von dem Abfluûhindernis unterrichten müssen , sei eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Gewässern werde im Verhältnis der Grundstücksnachbarn abschlieûend durch die wasser- und nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen umschrieben. Neben einem Anspruch wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht komme daher allenfalls noch eine Haftung für Schäden durch
wild abflieûendes Wasser nach § 39 NdsNachbG in Betracht. Danach dürfe der Eigentümer eines Grundstücks den Abfluû wild abflieûenden Wassers auf andere Grundstücke nicht verstärken. Der Grundstückseigentümer hafte somit grundsätzlich nicht für wild von seinem Grundstück auf Nachbargrundstücke abflieûendes Wasser, es sei denn, er verstärke den Abfluû, z.B. durch Flächenverdichtungen oder Höherlegungen. Hieran fehle es jedoch im Streitfall.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung abgelehnt. Das gilt schon deswegen, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden kann, daû es sich bei dem Entwässerungsgraben entlang der Bahnlinie überhaupt um ein Gewässer handelt. § 1 Abs. 2 WHG gestattet den Ländern, von den Bestimmungen dieses Gesetzes (abgesehen von dem hier nicht interessierenden § 22) kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auszunehmen. Von dieser Möglichkeit hat das Niedersächsische Wassergesetz - hier noch maûgebend in der Fassung vom 20. August 1990 (GVBl. S. 371) - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWG sind die für Gewässer geltenden Bestimmungen auf Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern, nicht anzuwenden. Straûenund Eisenbahngräben, die ausschlieûlich dazu bestimmt sind, die Straûen-
oder Bahnkörper trocken zu halten, sind darum in Niedersachsen keine Gewässer (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rn. 51). Anders verhält es sich nur dann, wenn solche Gräben noch Wasser von mindestens einem angrenzenden Grundstück aufnehmen. Die Streitfrage, ob dabei allein der geregelte (mittels eines Grabens, einer Drainage oder einer Rohrleitung) oder auch der ungeregelte Zufluû von benachbarten Grundstücken erheblich ist (vgl. einerseits - nur gezielte Zuleitung - OLG Köln ZfW 1991, 259, 260 f. = NVwZ-RR 1992, 285 und andererseits - auch wild zuflieûendes Niederschlagswasser - Czychowski, § 1 Rn. 50 f. m.w.N.; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NW, 4. Aufl., § 1 Anm. 5; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 1 Rn. 8), hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 29. April 1976 - III ZR 185/73, ZfW 1977, 38, 40 = VersR 1976, 985, 986). Sie ist auch hier nicht zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat bisher weder einen geregelten noch einen ungeregelten Zufluû von Oberflächenwasser anderer Grundstücke in den Bahngraben festgestellt.
Einer weiteren tatrichterlichen Klärung dieser Fragen bedarf es indes nicht. Auch wenn der Eisenbahngraben als Gewässer zu behandeln wäre, würde sich, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend angenommen hat, die Unterhaltungspflicht der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar auf den auûerhalb des Bahngeländes liegenden Rohrdurchlaû unter dem Privatweg des Streithelfers erstrecken. Die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG, 98 Abs. 1 Satz 1 NWG dient zwar dem Wasserabfluû. Bei Gewässern dritter Ordnung ist sie aber räumlich beschränkt und obliegt primär den jeweiligen Eigentümern (§ 107 Abs. 1 NWG). An der Schadensstelle waren dies der Streithelfer und seine Ehefrau. Die Beklagte war daher , was auch die Revision nicht anzweifelt, als Träger der Unterhaltungslast zur Beseitigung des Hindernisses für den Wasserablauf unter dem Wege-
grundstück nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Beobachtung und Meldung von Störungen an benachbarten Gewässerabschnitten, für die die Revision eintritt, kann der Pflicht zur Gewässerunterhaltung nicht entnommen werden. Die Unterhaltungspflicht an einzelnen Teilen eines Wasserlaufs begründet keine Verantwortlichkeit für das Gewässer insgesamt und enthält auch keine allgemeine Pflicht zur Gefahrabwehr (Czychowski, § 28 Rn. 3).
2. Vergeblich macht die Revision geltend, jedenfalls ergebe sich eine - der Höhe nach begrenzte - Haftung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG. Ein Schadensersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG setzt voraus, daû der Schaden entweder durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten ausgehen (Satz 1; sog. Wirkungshaftung), oder daû er, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daû diese sich zum Verursachungszeitpunkt in einem ordnungsgemäûen Zustand befand (Satz 2; sog. Zustandshaftung). Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob bei den kurzen Durchlässen unter Bahndamm und Weg von einer Rohrleitungsanlage in diesem Sinne gesprochen werden kann. Das mag jedoch dahinstehen. Eine Wirkungshaftung scheidet mindestens deswegen aus, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt die auf das Grundstück des Klägers geflossenen Wassermassen nicht von dem Düker ausgegangen sind. In ihm hat sich das Niederschlagswasser vielmehr zunächst gestaut, so daû die Rohrleitung das nachströmende Wasser nicht mehr aufnehmen konnte und es ungefaût das Nachbargrundstück überschwemmte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HPflG jedoch nicht ein, wenn wegen einer Verstopfung des Einlaufs oder einer Überfüllung des Rohrleitungssystems das schadenstiftende Wasser erst gar
nicht in die Leitung gelangt (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 385; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - WM 2001, 1721, 1722). In solchen Fällen kommt lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere wegen fehlerhafter Dimensionierung des Rohres oder mangelhafter Wartung, in Betracht. Darum geht es hier jedoch nicht. Für eine Zustandshaftung besteht gleichfalls kein Anhalt.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoû gegen § 39 NdsNachbG verneint. Gleichwohl kann die Klageabweisung nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hat verkannt, daû die Beklagte über das dort normierte Verbot, den Abfluû wild abflieûenden Oberflächenwassers auf andere Grundstücke zu verstärken, hinaus gesetzlich zur Beseitigung des auf ihrem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers als Abwasser verpflichtet ist (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Fortleitung des Abwassers über die Nachbargrundstücke und kann bei Mängeln zu einer Haftung der Beklagten führen.

a) Nach § 149 Abs. 1 NWG haben im Regelfall die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen haften sie Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl nur Senatsurteil BGHZ 140, 380, 384 m.w.N.). An Stelle der Gemeinden obliegt die Beseitigung des Niederschlagswassers den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Das gilt auch für die Eisenbahnen (vgl. § 4 AEG; Czychowski, § 18 a Rn. 19; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 18 a Rn. 16; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, § 149 Rn. 15). Eine entsprechende
deliktische Haftung für Mängel beim Betrieb der Anlagen trifft dann – in Fällen privatrechtlicher Aufgabenerfüllung gemäû § 823 BGB – die Verkehrsträger (s. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3210).

b) Die Abwasserbeseitigung umfaût nach der Legaldefinition der §§ 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG, 148 Abs. 2 NWG auûer dem Sammeln des Abwassers auch dessen Fortleiten. Das gilt grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem das gereinigte Wasser in ein Gewässer eingeleitet wird (Reffken in Haupt/Reffken /Rhode, § 148 Rn. 8). Die Verantwortung der Beklagten für das auf dem Eisenbahngelände anfallende Niederschlagswasser endet demnach nicht an ihrer Grundstücksgrenze. Sie hat darüber hinaus für einen Weitertransport des Abwassers bis zu dessen anderweiter schadloser Beseitigung zu sorgen. Nach den örtlichen Verhältnissen ist dies hier nur unter Einbeziehung der benachbarten Grundstückseigentümer westlich des Bahndamms – an erster Stelle des Streithelfers und seiner Ehefrau – möglich, über deren Grundstücke die Abwasserleitung fortgeführt wird. Das stellt die Beklagte aber von ihrer Verantwortung nicht frei. In einem solchen Fall muû sie sich auch selbst darum kümmern , daû Störungen bei der Weiterleitung des Wassers kurzfristig und zuverlässig behoben werden.
Anders als bei den Gemeinden (vgl. § 149 Abs. 4 und 5 NWG a.F., § 149 Abs. 8 NWG n.F.) ist bei den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen eine auch nur teilweise Übertragung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte unter Befreiung des primär Verantwortlichen nicht zulässig. Zwar können auch sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§§ 18 a Abs. 2 Satz 3 WHG i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des WHG vom 11. November 1996, BGBl. I S. 1690; §§ 149 Abs. 6 NWG a.F., § 149 Abs. 9 NWG n.F.).
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Einschaltung dieser Dritten in den eigenen Pflichtenkreis des Beseitigungspflichtigen. Dessen originäre Verantwortung bleibt dadurch unberührt (so ausdrücklich die parallele Bestimmung für die Beseitigung fester Abfälle in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; s. ferner Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 202; Queitsch, UPR 2000, 247, 250). Er muû deshalb, mag der Dritte mangels der hierfür erforderlichen Abhängigkeit auch nicht als sein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB gelten, den Beauftragten in dem erforderlichen Maûe überwachen und notfalls selbst eingreifen (vgl. zum Abfallrecht BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 ± VI ZR 43/74 ± NJW 1976, 46, 47; zum Abwasserrecht auch Czychowski, § 18 a Rn. 16). Verletzt er diese Verpflichtung, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig.

c) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daû die Beklagte ihrer Pflicht, auf den Streithelfer einzuwirken oder in anderer Weise für eine Beseitigung des Abfluûhindernisses zu sorgen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 149 NWG, 4 AEG), genügt hätte. Die von ihr behauptete und vom Berufungsgericht nicht im einzelnen aufgeklärte Unterrichtung der Gemeinde D. über die auf dem Nachbargrundstück festgestellte Verstopfung würde jedenfalls nicht ausreichen, unabhängig von der Frage, ob die Gemeinde hierfür überhaupt zuständig war. Die Beklagte muûte sicherstellen, daû die von der Verstopfung ausgehende Gefährdung anderer alsbald behoben wurde. Da die Gemeinde ihre Zuständigkeit in Zweifel gezogen und der Zeuge K. für die Beklagte es übernommen hatte, die Zuständigkeitsfrage in einem noch abzustimmenden Ortstermin vorab zu klären, war ein Einschreiten der Gemeinde zumindest bis dahin nicht gewährleistet , abgesehen davon, daû es unsicher war, ob und wann die von der Gemeinde gestellte Bedingung eintreten würde.
4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sollte sich erweisen, daû der Kläger unberechtigt und unsachgemäû die Entwässerung seines Grundstücks an den Entwässerungsgraben neben der Bahnlinie angeschlossen hat und es nur deswegen zu einer Überflutung der Scheune gekommen ist, wie die Beklagte behauptet hat, fiele ihm ein zumindest erhebliches Mitverschulden zur Last. Das wird das Berufungsgericht nunmehr aufzuklären haben. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge wäre dann gleichfalls Aufgabe des Tatrichters.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 83/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Abschleppkosten-Inkasso
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche
wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs
geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als
verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der
Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. .
2
Am 15. Dezember 2000 schleppte die Beklagte im Auftrag des örtlichen Polizeipräsidiums das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers ab und verbrachte es auf ihr Betriebsgelände. Als der Kläger sein Kraftfahrzeug am selben Tag abholen wollte, sich aber nur bereit erklärte, die entstandenen Kosten nach Zusendung einer Rechnung oder mit Kreditkarte, nicht aber bar zu begleichen, verweigerte ein Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des zu- ständigen Sachbearbeiters der Polizeibehörde die Herausgabe des Kraftfahrzeugs. Auch ein weiterer Versuch des Klägers im Januar 2001, das Kraftfahrzeug bei der Beklagten abzuholen, schlug fehl. Der Geschäftsführer der Beklagten war nur bereit, den Pkw gegen Zahlung der entstandenen Kosten in bar herauszugeben. Das Kraftfahrzeug erhielt der Kläger Anfang Februar 2001 zurück , nachdem er die geforderten Kosten überwiesen und der Prozessbevollmächtigte des Polizeipräsidiums D. sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger den Pkw abholen könne.
3
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Abschleppkosten gegen das Rechtsberatungsgesetz und verhalte sich deshalb wettbewerbswidrig. Sie übe eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit aus, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche der Ordnungsoder Polizeibehörden im eigenen oder fremden Namen gegenüber Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu machen, die aus Abschleppmaßnahmen dieser Stellen erwachsen sind.
5
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei an die Weisungen der Polizeibeamten gebunden. Diese entschieden über die Herausgabe der Kraftfahrzeuge , wenn die Kraftfahrzeughalter zur Zahlung der Kosten nicht bereit seien. Sie übe keine Inkassotätigkeit aus, sondern sei bei der Kostenerstattung nur Zahlstelle.
6
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben (SchadenPraxis 2002, 342). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475).
7
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
9
Auf den zur Beurteilung anstehenden Fall seien vorrangig Amtshaftungsgrundsätze anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungshandelns sei danach ausgeschlossen. Die Beklagte handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde abgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten abhängig mache. Der Abschleppunternehmer sei gleichsam Erfüllungsgehilfe der Polizei und in seiner Stellung einem Verwaltungshelfer angenähert. Diese für den Abschleppvorgang geltenden Grundsätze seien auch auf die anschließende Verwahrung und Abwicklung der Herausgabe anzuwenden. Die verschiedenen Phasen des Abschleppvorgangs und seiner Abwicklung seien rechtlich ein- heitlich einzuordnen und nicht in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen Teil aufzuspalten. Der Abschleppunternehmer mache mit der Entgegennahme der Zahlung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Beauftragter der Behörde geltend. Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den Halter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde. Daran ändere die Erstellung einer Rechnung über die entstandenen Kosten durch die Beklagte nichts. Stelle sich der Forderungseinzug der Beklagten gegen den Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs als Verwaltungshandeln der Polizeibehörde dar, könne das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Gegen einen Beamten könne auch nicht mit Hilfe eines Schadensersatzanspruchs ein Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung ausgeübt werden , die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funktion der Beamte ausübe. Ansonsten würde über das Verfahren gegen den Beamten auf das Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Einfluss genommen und in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde eingegriffen. Diese Erwägungen seien im Streitfall entsprechend anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht mit einer Doppelnatur der Betätigung der öffentlichen Hand begründet werden, die je nach der Beziehung , in der sie Wirkungen äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als privatrechtlich zu beurteilen sei. Es liege ein rein hoheitliches Handeln vor, das einheitlich als öffentlich-rechtlich einzustufen sei.
10
II. Die Revision ist nicht begründet.
11
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Dies gilt sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F. i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) als auch nach neu- em Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG). Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob die Beklagte und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen örtlich zuständige Polizeibehörde die Beklagte eingeschaltet hat, durch ihr Verhalten dem Rechtsberatungsgesetz zuwider gehandelt haben, kann daher offen bleiben.
12
1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/ Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4). Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, 293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/ Keller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofsruhe ) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21).
13
2. Von einem hoheitlichen Handeln ist bei dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten im Streitfall auszugehen, weil diese von der Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung ihrer hoheitlichen Tätigkeit eingeschaltet worden ist und hiergegen gerichtete Unterlassungsansprüche , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sich ausschließlich gegen die öffentliche Hand und nicht gegen die Beklagte richten.
14
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Abschleppunternehmer , der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchführung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161, 165; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59). Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. BGHZ 121, 161, 164 ff.).
15
Die polizeiliche Maßnahme war im Streitfall auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützt. Danach kann die Polizei oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auf diese Bestimmung hat die Polizei ausweislich des von der Beklagten vorgelegten polizeilichen Merkblatts, in dem auch die Höhe des Kostenbetrags ausgewiesen ist, das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gestützt. Die Verantwortlichkeit für ein als Amtspflichtverletzung zu beurteilendes Fehlverhalten der Beklagten bei dem Abschleppvorgang trifft allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Beklagte beauftragt hat (Art. 34 Satz 1 GG i.V. mit § 839 BGB). Daneben haftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessierende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.). Entsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung der mit dem Abschleppvorgang zusammenhängenden Handlungen, die die Beklagte ausschließlich auf Anweisung der Polizei vornimmt. Der Unternehmer handelt hier nur als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde ohne eigene Entschließungsfreiheit.
16
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Abschleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertragen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs und seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074). Dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074, 1075).
17
c) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie im Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Ersatzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug alsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 623; VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23; Lampert, NJW 2001, 3526, 3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Eingriffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe des abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23, 27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist § 52 Abs. 1 PolG NRW i.V. mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 5 VwVG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht werden.
18
d) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, die Polizeibehörde schließe mit dem Abschleppunternehmer auf privatrechtlicher Grundlage Geschäfte ab. Es handele sich um die kommerzielle Beschaffung sachlicher und personeller Mittel (Dienstleistungen). Diese Beschaffungsgeschäfte unterstünden den Regeln des Privatrechts. Auch der Einzug öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsforderungen erfolge auf privat-rechtlicher Grundlage.
19
Das Beschaffungsgeschäft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag nicht gegen eine Vereinbarung zwischen der Polizeibehörde und der Beklagten als Abschleppunternehmerin gerichtet, sondern er erstrebt das Verbot der Geltendmachung der Behördenansprüche aufgrund von Abschleppmaßnahmen durch die Beklagte. Deren Geltendmachung erfolgt jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl. Abschn. II 2 b).
20
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 12 O 161/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 1/03 -

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.

(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

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(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
5.
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6.
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7.
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8.
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(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine im Vereinsregister eingetragene bundesweit tätige Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge, begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes von der Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zugang zu den vom Bundesamt geführten Herkunftsländer-Leitsätzen für die Länder Türkei, Iran, Togo, Irak und Russische Föderation, die es zum Zwecke einer einheitlichen Entscheidungspraxis angelegt hat.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Antragstellerin mit der Begründung ab, es liege ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4, 2. Alt. IFG vor (Urteil vom 22. Januar 2008 - AN 4 K 07.01333 -). Im Berufungsverfahren forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 auf, die begehrten Herkunftsländer-Leitsätze vorzulegen, und wies sie darauf hin, dass sie im Fall der Vorlageverweigerung eine Sperrerklärung beibringen und dass dabei eine konkrete Zuordnung der jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Herkunftsländer-Leitsätzen vorgenommen werden müsse. Der Beigeladene gab unter dem 6. Juni 2011 eine Sperrerklärung ab und begründete das Interesse an der Geheimhaltung mit dem Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Nr. 1a, Abs. 4 und 7 IFG. Eine Offenlegung würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten. Die Unterlagen seien ferner ihrem Wesen nach geheim zu halten.

3

Auf den Antrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof die Sache dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.

II.

4

Der Antrag, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 189 VwGO der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zu beschließen hat, ist begründet.

5

1. Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen durch das Gericht der Hauptsache ist mit dem Beschluss vom 18. Oktober 2010 Genüge getan. Hat das Gericht der Hauptsache - wie hier - die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 3.08 - juris Rn. 4). Nach Erlass der Sperrerklärung bestand für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und auf eine präzisierende Umschreibung und Zuordnung der Unterlagen hinzuwirken, um danach seine Annahme, es stünden insgesamt materiell-rechtliche Informationsverweigerungsgründe im Raum, zu überprüfen (vgl. dazu Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 20 F 25.10 - juris Rn. 10). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sperrerklärung eine konkrete Zuordnung der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Herkunftsländer-Leitsätzen enthalten müsse und damit zum Ausdruck gebracht, dass es zur rechtlichen Beurteilung nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf eine abstrakt umschriebene Kategorisierung der Bestandteile der Herkunftsländer-Leitsätze, d.h. den Aufbau sowie Art und Umfang der jeweiligen Themen und Quellen, und einer darauf bezogenen nachvollziehbaren Begründung des jeweils als einschlägig erachteten Geheimhaltungsgrundes bedarf.

6

2. Die Verweigerung der Vorlage der Herkunftsländer-Leitsätze ist rechtswidrig.

7

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

8

Ob die vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Unterlagen wegen eines Nachteils für das Wohl des Bundes oder ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind und ihre Vorlage deshalb nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ganz oder zumindest teilweise verweigert werden darf, kann der Senat auf der Grundlage der abgegebenen Sperrerklärung nicht nachvollziehen. Die Sperrerklärung genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines Weigerungsgrunds zu stellen sind. Bereits die Sperrerklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe vorliegen. Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde die Akten und Unterlagen aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56, vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 9, vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 15 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10).

9

Der Beigeladene hat es versäumt, Geheimhaltungsgründe i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend zu belegen und nachvollziehbar zuzuordnen. Das gilt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen mit Schriftsatz vom 19. September 2011 und 26. Januar 2012. Der Beigeladene verweist in der Sperrerklärung vom 6. Juni 2011 zwar in den einleitenden Bemerkungen auf Geheimhaltungsgründe i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und benennt in einer Liste die Herkunftsländer-Leitsätze, die hiervon erfasst sein sollen. Die Begründung enthält aber keine Zuordnung dieser Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Bestandteilen der (jeweiligen) Herkunftsländer-Leitsätze. Vielmehr beschränkt sich der Beigeladene zur Begründung des Interesses an der Geheimhaltung - unter II. - darauf, für alle in der Liste genannten Herkunftsländer-Leitsätze auf die aus seiner Sicht einschlägigen fachgesetzlichen Ausschlussgründe zu verweisen. Gerade wenn - wie der Beigeladene mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012 vorgetragen hat - jeder Leitsatz inzwischen auf bis zu 12 bis 15 Seiten angewachsen ist, hätte es einer differenzierenden Aufbereitung der Unterlagen bedurft, um auf dieser Grundlage bei der Sperrerklärung - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - je nach Inhalt der Unterlage bzw. Passage den jeweiligen Geheimhaltungsgrund darzutun. Soweit der Beigeladene Nachteile für das Wohl des Bundes darin sieht, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes gefährdet wäre, wenn die Leitsätze bekannt würden und aufgrund ihrer Kenntnis die Entscheidungen des Bundesamtes manipuliert werden könnten (vgl. hierzu auch Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 21.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn. 30), gilt im Ergebnis nichts anderes. Ob das Bekanntwerden der Leitsätze geeignet ist, die von dem Beigeladenen heraufbeschworene Gefahr herbeizuführen, und ihre Vorlage aus diesem Grund insgesamt uneingeschränkt verweigert werden darf, hängt von der bisher nicht dargelegten abstrakten Kategorisierung ihrer Bestandteile, also ihrem Aufbau sowie Art und Umfang der jeweiligen Themen und Quellen ab.

10

Soweit der Beigeladene mit Schriftsatz vom 19. September 2011 vorträgt, er habe jeden Leitsatz einer Bewertung unterzogen und jede Aussage nach Überprüfung, ob sie einen Ausschlussgrund trage, entsprechend farblich markiert, so dass sich verlässlich klären lasse, ob ein Geheimhaltungsgrund vorliege, und dem Senat anbietet, ihm diese konkrete Zuordnung auch zur Verfügung zu stellen, verkennt er nicht nur die Besonderheit einer Sperrerklärung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern auch die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

11

Die Sperrerklärung ist eine Prozesserklärung. Sie ergeht nach förmlicher Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit durch das Gericht der Hauptsache. Dabei kann sich das Gericht der Hauptsache (zunächst) nur an den Angaben orientieren, die die aktenverweigernde Stelle bei Ablehnung des Antrags und im Prozessverlauf gemacht hat. Zunächst muss die aktenverweigernde Stelle nachvollziehbar und differenziert mit Blick auf die konkreten Unterlagen darlegen, auf welchen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund sie sich stützt. Erst auf dieser Grundlage ist das Gericht der Hauptsache überhaupt in der Lage, zu erkennen, ob es in tatsächlicher Hinsicht über hinreichende Angaben verfügt, und daher in Anlegung seines Rechtsmaßstabs den Einzelfall - ohne Vorlage der Akten - entscheiden kann (Beschluss vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11). Sind Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung erschöpft oder erscheinen sie dem Hauptsachegericht je nach Fallkonstellation als offensichtlich fruchtlos, so darf sich das Gericht - wie hier - darauf beschränken, auf die Notwendigkeit einer differenzierenden Darlegung im Rahmen der Sperrerklärung hinzuweisen.

12

Eine Sperrerklärung kann zwar im Verfahren vor dem Hauptsachegericht - nach erneuter Aufforderung durch das Gericht, wenn es Maßnahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält - ergänzt werden. Nach Abgabe der Sache an den Fachsenat, der nur die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung und den dort geltend gemachten Geheimhaltungsbedarf zu überprüfen hat, verbieten sich jedoch Ergänzungen, die sich nicht lediglich auf Klarstellungen beschränken. Denn in einem solchen Fall würde das Recht und die Pflicht des Gerichts der Hauptsache verkürzt, das im Lichte der "neuen" Angaben überprüfen muss, ob es an seiner ursprünglich geäußerten Auffassung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlage festhält oder ob es sich nunmehr - aufgrund der (differenzierenden) Darlegungen - auch ohne Vorlage der Akten in der Lage sieht, über das Vorliegen der fachgesetzlichen Ausschlussgründe zu entscheiden.

13

Will die oberste Aufsichtsbehörde ihre Sperrerklärung im Zwischenstreit vor dem Fachsenat klarstellend ergänzen, so ist diese Erklärung allen Beteiligten zugänglich zu machen. Ein Beteiligter hat unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs auch im Zwischenverfahren einen Anspruch darauf, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten schriftlichen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern. Dieses Recht steht nicht zur Disposition der Behörde (Beschluss vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 16). Eine Erklärung, die unter den Vorbehalt gestellt wäre, dass sie nur dem Fachsenat zur Verfügung gestellt werde, wäre unverwertbar und müsste der Behörde zurückgegeben werden (Beschluss vom 17. November 2003 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37). Der Beigeladene konnte sich daher nicht darauf beschränken, nur dem Senat die offensichtlich behördenintern geleistete, aber im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegte konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe anzubieten.

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3. Darüber hinaus ist die Sperrerklärung wegen mangelnder Ermessensausübung rechtswidrig. Die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Ermessensentscheidung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ist, also auch dann, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheim gehalten werden muss (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 20 F 44.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 49 Rn. 8).

15

Der Beigeladene hat nicht, wie in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehen, eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung über die Aktenvorlage getroffen. Die Erwägungen, die der Beigeladene anstellt, lassen - ungeachtet des Hinweises, die Vorlageverweigerung sei "nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens" ergangen - eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht erkennen. Das zeigt sich auch daran, dass der Beigeladene keine Erwägungen zur Möglichkeit einer teilweisen Offenlegung angestellt hat, sondern nur - nach Subsumtion unter die nach seiner Auffassung einschlägigen fachgesetzlichen Ausschlussgründe - darauf verweist, dass die Offenlegung zu schwerwiegenden Nachteilen für das Wohl des Bundes und zu einer unverantwortbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes führen würde, ohne dies dadurch zu belegen, dass die Bestandteile der Leitsätze substantiiert beschrieben werden.

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4. Die Feststellung des Senats, dass die Sperrerklärung rechtswidrig ist, hindert den Beigeladenen nicht, eine neue Sperrerklärung abzugeben und dabei die Gefahr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Bundesamtes näher zu substantiieren sowie dann bei der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig oder bei der Ermessensausübung nach den hinreichend gekennzeichneten Passagen der jeweiligen Herkunftsländer-Leitsätze zu differenzieren. Auf der Grundlage einer solchen Erklärung wird das Gericht der Hauptsache seinerseits erneut - unter Berücksichtigung der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung - die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage zu beurteilen haben.

17

5. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand im Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll über öffentlich zugängliche Netze erfolgen.

(2) Wurden für die Weiterverwendung keine Standardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich, werden sie über öffentlich zugängliche Netze veröffentlicht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(2) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.