Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG | § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
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Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen Inhaltsverzeichnis
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
- 1.
an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, - 2.
die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind, - 2a.
die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten, - 3.
deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, - 4.
die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden, - 5.
die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen, - 6.
die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken, - 7.
die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven, - 8.
die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.
(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
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(1) Die öffentliche Stelle kann für die Weiterverwendung Nutzungsbestimmungen vorsehen. Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig
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published on 27/10/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt den Zugang zu Umweltinformationen.
2 Mit Schreiben vom 29.05.2014 an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beantragte der Klä
published on 14/04/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Internetportal und veröffentlicht dort Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Bezugnahme auf das Informati
published on 15/04/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2011 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Zugang zu einem Datenträger mit den auf Grundlage des § 137 SGB V von den Krankenhäusern erstellt
published on 07/05/2013 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. November 2011 - 3 K 2289/09 - geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche En
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