Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2008 - 10 S 1669/07

bei uns veröffentlicht am22.01.2008

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1985 geborene Kläger ist seit dem 29.07.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese war zunächst auf Probe erteilt worden.
Am 14.11.2004 missachtete der Kläger um 21.24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage in Freiburg, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde angedauert hatte. Wegen dieses Verkehrsverstoßes wurden gegen den Kläger unter dem 13.12.2004 rechtskräftig eine Geldbuße in Höhe von 62,50 EUR verhängt und im Verkehrszentralregister 1 Punkt eingetragen.
Mit Bescheid vom 22.03.2005 ordnete die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar bis spätestens 22.06.2005 an und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,20 EUR fest.
Der Kläger legte hiergegen am 21.04.2005 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,60 EUR zurückgewiesen wurde.
Am 16.09.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Durch Beschluss vom 29.12.2005 (4 K 1767/05) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 11.05.2006 - 10 S 218/06 -).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG sei ein Aufbauseminar zwingend dann anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen worden seien. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe würden in Abschnitt A Anlage 12 zu § 34 FeV konkretisiert. Dabei würden jedoch ohne Differenzierung sämtliche Rotlichtverstöße mit Fahrzeugen als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingeordnet. Es werde nicht unterschieden, ob die Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug oder mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug erfolgt sei. Auch das Vorliegen oder Art und Ausmaß einer konkreten Gefährdung spielten keine Rolle. Die Behörde habe auch keine Möglichkeit, im Einzelfall von der Anordnung abzusehen. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre verbunden sei, bedeute einen erheblichen Grundrechtseingriff. Sie sei bei Verstößen mit einem Fahrrad nicht angemessen. Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Fahrrad trotz Rotlichts eine Kreuzung überquere, wenn eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei, würde an der gleichen Stelle mit dem Kraftfahrzeug hingegen abwarten, bis die Grünphase begonnen hätte. Dies könne als allgemein kundige Tatsache gelten. Es fehle daher bereits an der Eignung der Maßnahme. Unabhängig davon sei sie auch nicht erforderlich, weil bereits infolge des auferlegten Bußgeldes und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister künftig von der Begehung gleich gearteter Verstöße abgehalten werde. Jedenfalls sei die Maßnahme nicht angemessen bzw. verhältnismäßig. Der mit einem Fahrrad begangene Rotlichtverstoß sei mit dem Überfahren eines Rotlichts mit dem Kraftfahrzeug nicht vergleichbar, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben sei. Die Anlage 12 zu § 34 FeV sei wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar. Sie halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Denn der mit einem nicht motorbetriebenen Fahrzeug getätigte Verkehrsverstoß könne nicht als schwerwiegende Zuwiderhandlung i. S. des § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG angesehen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage könne aus Verkehrssicherheitsgründen auch dann nicht hingenommen werden, wenn sie lediglich vom Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen worden sei. Sie werde deshalb auch beim Führen eines Fahrrads nach § 24 Abs. 1 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der Fahrschulausbildung gleichwohl mit einem Fahrrad das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage bedenkenlos missachte, lasse dies auf eine sicherheitsrelevante Risikobereitschaft schließen, die auch Rotlichtmissachtungen als Führer eines Kraftfahrzeugs nahe legten. Die Anordnung verstoße daher auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Durch Urteil vom 29. November 2006 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig, insbesondere habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt, obwohl der Kläger an dem angeordneten Aufbauseminar inzwischen teilgenommen habe. Denn mit der Anordnung habe sich kraft Gesetzes gemäß § 2 a Abs. 2 a StVG auch die Probezeit um zwei Jahre verlängert und laufe noch bis zum 29.07.2007. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage seien § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und § 34 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV. Hiernach habe die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen diesen wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, die in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen sei und wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen habe. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolge die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe entsprechend der Anlage 12. Hiernach hätten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung vorgelegen. Der Kläger habe als Fahrradfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage in Freiburg missachtet, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde angedauert habe. Deswegen sei gegen ihn eine Geldbuße von 62,50 EUR festgesetzt worden, die als Ordnungswidrigkeit in das Verkehrsregister einzutragen gewesen sei und mit einem Punkt bewertet worden sei. Nach Anlage 12 zur FeV (Abschnitt A Ziff. 2.1) gehörten zu den Ordnungswidrigkeiten, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu bewerten seien, u.a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten, somit also auch Rotlichtverstöße. Dabei würden auch Verkehrsverstöße erfasst, die mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, wie mit einem Fahrrad oder Mofa, begangen würden. Es sei aber zu beachten, dass nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit einzutragen seien, wenn eine Geldbuße von mindestens 40,- EUR festgesetzt worden sei. Einige der mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstöße würden aber zu einem Bußgeld von weniger als 40,- EUR führen, denn nach § 3 Abs. 6 BKatV sei der im Bußgeldkatalog angegebene Bußgeldregelsatz bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht von motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen würden, in der Regel um die Hälfte zu ermäßigen. In diesen Fällen würde der Verkehrsverstoß keine Nachschulungsanordnung nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich die Bewertung eines mit dem Fahrrad begangenen Rotlichtverstoßes als schwerwiegende Zuwiderhandlung rechtlich nicht beanstanden. Die Unterscheidung zwischen fahrerlaubnispflichtigen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sei entgegen der Auffassung des Klägers weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus anderen Gründen verfassungsrechtlich geboten. Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug in der Regel als gravierender zu bewerten sei als ein solcher mit dem Fahrrad. Er werde deshalb auch in der Regel härter geahndet. So wäre gegen den Kläger als Kraftfahrer voraussichtlich eine Geldbuße von 125,- EUR und ein Fahrverbot verhängt worden. Dies ändere aber nichts daran, dass auch das Nichtbeachten einer roten Ampel mit einem Fahrrad in der Regel ebenso als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der genannten Regelungen über den Führerschein auf Probe anzusehen sei wie einige andere ebenfalls nur mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstöße. Sinn und Zweck des § 2 a Abs. 2 StVG sei nämlich nicht eine nochmalige Ahndung von Verkehrsverstößen. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe sei vielmehr als Reaktion auf die Entwicklung der Unfallzahlen, für den Fahranfänger eine Art Bewährungszeit geschaffen worden, in der von ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr verlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtetet würden. Werde der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, vermute das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliege. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit werde somit insoweit gerade nicht danach beurteilt, welche Sanktionen dafür angemessen seien, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig sei, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertige. Bei anfängertypischen bzw. gravierenden Regelverstößen solle eine Nachschulung angeordnet werden. Um einen solchen Verstoß handele es sich auch bei der Nichtbeachtung einer roten Ampel oder eines Haltezeichens eines Polizeibeamten. Dies lasse auf ein gewisses allgemeines Einstellungsdefizit schließen, das sich auch beim Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs auswirken könne. Angesichts der nachweisbar erhöhten Gefahren im Straßenverkehr durch Fahranfänger stehe es insbesondere nicht außer Verhältnis zu den angeführten Zwecken, dass der Verordnungsgeber jeder der aufgelisteten Verstöße gegen Haltezeichen und Gebote durch Lichtzeichenanlage, die in das Verkehrszentralregister einzutragen seien, als schwerwiegend betrachte mit der Folge, dass eine Nachschulungsanordnung ergehe. Wäre ein Verstoß ausnahmsweise tatsächlich als weniger gravierend anzusehen gewesen, könne auch vom Regelsatz abgewichen und ein Bußgeld unter 40,- EUR verhängt werden mit der Folge, dass ein Eintrag in das Verkehrszentralregister nicht erfolge. Somit müsse nicht jeder Rotlichtverstoß zwingend zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen. Die Nachschulung sei auch ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verminderung der Risikobereitschaft bei in der Probezeit auffällig gewordenen Fahranfängern. Der für eine Nachschulung zu erbringende Aufwand halte sich in angemessenen zeitlichen und finanziellen Grenzen und sei dem Fahranfänger wegen der von ihm zuvor begangenen Verkehrszuwiderhandlung grundsätzlich zumutbar. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die angefochtene Anordnung ohne einen Ermessensspielraum zu lassen. Sie habe dabei nicht mehr zu prüfen gehabt, ob die Maßnahme im konkreten Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.
10 
Durch Beschluss vom 18.07.2007 (10 S 231/07) - dem Kläger am 25.07.2007 zugestellt - hat der Senat im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Antrag des Klägers hin die Berufung zugelassen.
11 
Am 23.08.2007 hat der Kläger unter Stellung von Anträgen die Berufung wie folgt begründet: Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV erfolgte Konkretisierung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 a StVG verstoße gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schon die unmittelbaren und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen der Tat, nämlich die Verhängung eines Bußgeldes und die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister, stelle eine verhältnismäßig strenge Sanktionsfolge für Rotlichtverstöße mit dem Fahrrad dar. Ob diese Folge ihrerseits verfassungsmäßig sei, sei vorliegend nicht relevant. Denn es fehle - anders als im Falle von Verstößen mit Kraftfahrzeugen - bereits an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angefochtenen Verfügung zur Erreichung des gesetzlichen Ziels. Jedenfalls sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des vorliegenden einschlägigen Erstverstoßes und der hier nur angeordneten Teilnahme am Aufbauseminar noch eine Zumutbarkeit bejahte, so hätte die Systematik des Gesetzes zur Folge, dass ein gleichartiger Verstoß auch für den Fall, dass er nach bereits zwei anderen unzweifelhaft auch materiell als schwerwiegende Verstöße einzuordnenden Verfehlungen geschähe, als schwerwiegend betrachtet werden müsste, da das Gesetz gerade nicht zwischen den verschiedenen Anwendungsstufen differenziere. Werde z.B. ein Rotlichtverstoß mit dem Pkw begangen und sodann nach Ableistung des Aufbauseminars ein weiterer und schließlich nach Ablauf von 2 Monaten ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad, so wäre die Zumutbarkeit jenes letzten folgenden, aber sehr einschneidenden Eingriffs, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis sicher nicht gegeben. Insoweit liege eine vergleichbare Fallgestaltung wie bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Hier wie dort werde der Eingriff dadurch gesteigert, dass bei Verweigerung der angeordneten Maßnahme die Entziehung der Fahrerlaubnis ins Haus stehe. Auf der anderen Seite stehe mit dem nur mit dem Fahrrad begangenem Verstoß eine eher geringfügige Verkehrsauffälligkeit. Gingen mit einem Rotlichtverstoß mit dem Pkw erheblich abstrakte Gefahren einher, so bestehe bei einem Radfahrer eine ähnlich niedrigere abstrakte Gefährdung anderer wie bei einem Fußgänger. Im Vordergrund stehe hier eher eine Selbstgefährdung als eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch gebe es keinen Beleg dafür, dass derjenige, der eine solche Verkehrsauffälligkeit begehe, auch zu anderen Verkehrsauffälligkeiten, etwa mit Kraftfahrzeugen neige. In der Abwägung überwiege daher die Grundrechtsposition des Klägers ohne weiteres das öffentliche Interesse. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Radfahrern und Fußgängern einerseits und für die Gleichbehandlung von Radfahrern mit Kraftfahrzeugführern andererseits. Der Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad habe kein höheres Gefährdungspotential als der von Fußgängern. In beiden Fällen stünden dem Verkehrsteilnehmer nur die eigenen Körperkräfte zur Verfügung. Im Regelfall gefährdeten sich die Angehörigen beider Gruppen vornehmlich selbst. Wegen der erheblichen Unterschiede von motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sei darüber hinaus jedoch sogar generell ein Differenzierungsgebot anzunehmen, das nicht nur Rotlichtverstöße von Fußgängern, sondern auch von Fahrradfahrern von der Einordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung ausnehmen müsse. Im Übrigen sei diese Differenzierung bei § 7 StVG im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung jedenfalls insoweit relevant, als der Gesetzgeber sehr wohl die Unterschiedlichkeit der beiden Gruppen von Verkehrsteilnehmern erkannt und entsprechend berücksichtigt habe. Soweit auf die konkrete Höhe des Bußgeldes hingewiesen worden sei, spreche dies eher für seine Rechtsauffassung. Die Differenzierung zeige, dass sie hier eine unterschiedliche Behandlung der Rotlichtverstöße notwendig sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2006 (4 K 1766/05) zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 22.03.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 aufzuheben, soweit hierin eine Verwaltungs- bzw. Widerspruchsgebühr festgesetzt wurden; im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt im Übrigen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
In der Sache sei das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 
Dem Gericht lagen die von der Beklagten geführten Akten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters


(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 4 Kostenschuldner


(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung ü

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars


(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12. (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unte

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Ausla

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 3 Bußgeldregelsätze


(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist. (2) Wird ein Tatbestand

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(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen. (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht m

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2008 - 10 S 1669/07 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Dez. 2005 - 4 K 1767/05

bei uns veröffentlicht am 29.12.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2008 - 10 S 1669/07.

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Nov. 2013 - 3 L 571/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 21. 3Dem Antrag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2013 - 10 S 2292/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2012 - 5 K 2016/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR fe

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Okt. 2012 - 5 K 2016/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.08.2012 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500 EUR fest

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Aug. 2009 - 10 S 839/09

bei uns veröffentlicht am 11.08.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. März 2009 - 6 K 3812/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 16.09.2005 erhobenen Klage gegen die - gemäß § 2a Abs. 6 StVG i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare - Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.03.2005 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung überwiegt das des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seine Klage kein Seminar absolvieren zu müssen. Dies folgt daraus, dass die Anordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und die Klage damit keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung sind die §§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, 34 FeV i. V. m. Anlage 12 zur FeV. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen diesen wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, und wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zur Verordnung. In dieser Anlage werden unter Abschnitt A Ziffer 1 die Straftaten und unter Abschnitt A Ziffer 2 die Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen anzusehen sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung liegen hier aller Voraussicht nach vor. Der Antragsteller, der seit dem 29.07.2003 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L auf Probe ist, missachtete am 14.11.2004 um etwa 21:24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage auf dem Werderring an der Kreuzung zur Rempartstraße. Dabei dauerte die Rotphase bereits länger als eine Sekunde an. Gegen ihn wurde daher mit Bußgeldbescheid der Stadt Freiburg vom 13.12.2004 eine Geldbuße in Höhe von 62,50 Euro festgesetzt, die Ordnungswidrigkeit war in das Verkehrszentralregister einzutragen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) und wurde mit einem Punkt bewertet (vgl. § 4 StVG, § 40 FeV, Anlage 13 zur FeV Nr. 5.17). Nach Anlage 12 zur FeV, Abschnitt A Ziffer 2.1. gehören zu den Ordnungswidrigkeiten, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG bewertet sind, unter anderem Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über „das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)“, also auch Rotlichtverstöße. Dabei werden auch Verkehrsverstöße erfasst, die mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, wie zum Beispiel mit einem Fahrrad oder Mofa, begangen wurden (so auch VG Köln, Beschl. v. 03.12.1987, NZV 1988, 39; und - zu einem mit dem Fahrrad begangenen Rotlichtverstoß - VG Hannover, Beschl. v. 04.04.2001 - 5 B 1105/01 -). Zu beachten ist dabei allerdings, dass - wie dargelegt - Voraussetzung für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar daneben immer die Eintragung der Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in das Verkehrszentralregister ist, was zum Beispiel bei Ordnungswidrigkeiten nach § 34 StVG bei der Anordnung eines Fahrverbots oder der Festsetzung eines Bußgeldes von mindestens 40,-- EUR der Fall ist (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Einige der mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstöße dürften aber zu einem Bußgeld von weniger als 40,-- EUR führen (vgl. § 3 Abs. 6 BKatV, wonach der im Bußgeldkatalog angegebene Bußgeldregelsatz bei Ordnungswidrigkeiten, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen wurden, in der Regel um die Hälfte zu ermäßigen ist), also auch keine Nachschulungsanordnung nach sich ziehen.
Die Kammer hat bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschriften des § 34 FeV i.V.m. Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung. Sie halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m StVG zum Erlass von Rechtsvorschriften „über die Einstufung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2 Abs. 2 StVG“. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich.
Insbesondere lässt sich aller Voraussicht nach die Bewertung aller in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verstöße beim Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen, Zeichen 206 („Stopp-Schild“) und Haltzeichen von Polizeibeamten, - also auch solcher mit dem Fahrrad begangenen - als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG rechtlich nicht beanstanden. Eine Unterscheidung nach fahrerlaubnispflichtigen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus anderen Gründen verfassungsrechtlich geboten. Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug in der Regel als gravierender zu bewerten ist als ein solcher mit einem Fahrrad. Er wird deshalb in der Regel auch härter geahndet. So wären gegen den Antragsteller hier voraussichtlich eine Geldbuße von 125,-- EUR und ein Fahrverbot verhängt worden, wenn er den Rotlichtverstoß mit einem Kraftfahrzeug begangen hätte (vgl. Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs). Dies ändert aber nichts daran, dass auch das Nichtbeachten einer roten Ampel mit einem Fahrrad in der Regel ebenso als „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ im Sinne der Regelungen über den Führerschein auf Probe anzusehen ist (ebenso VG Hannover, Beschl. v. 04.04.2001 - 5 B 1105/01 -) wie einige andere, ebenfalls nur mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstöße. Sinn und Zweck des § 2a Abs. 2 StVG ist nämlich nicht eine (nochmalige) Ahndung von Verkehrsverstößen. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13.05.1986 (BGBl. I, 700) wurde vielmehr, als Reaktion auf die Entwicklung der Unfallzahlen, für den Fahranfänger eine Art Bewährungszeit geschaffen, in der von ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr verlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtet werden. Wird der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, vermutet das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliegt. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit wird somit insoweit gerade nicht danach beurteilt, welche Sanktionen dafür angemessen sind, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig ist, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertigt (OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 12.03.2002, NZV 2002, 528). Bei anfängertypischen und gravierenden Regelverstößen soll eine Nachschulung angeordnet werden (vgl. zum Ganzen amtliche Begründung, VkBl. 1986, 366 ff.; BVerwG, Urteile v. 18.05.1994, NZV 1994, 412 und 413). Um einen solchen Verstoß handelt es sich auch bei der Nichtbeachtung einer roten Ampel oder des Haltzeichens eines Polizeibeamten. Dieses lässt auf ein gewisses allgemeines Einstellungsdefizit schließen, das sich auch beim Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs auswirken kann.
Die Regelungen des § 34 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV lassen sich aller Voraussicht nach auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit beanstanden.
Angesichts der nachweisbar erhöhten Gefahren im Straßenverkehr durch Fahranfänger steht es insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem angeführten Zweck, dass der Verordnungsgeber jede der aufgelisteten Verstöße gegen Haltzeichen und Gebote durch Lichtzeichenanlagen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, als schwerwiegend betrachtet mit der Folge, dass eine Nachschulungsanordnung ergeht. Wäre ein Verstoß ausnahmsweise tatsächlich als weniger gravierend anzusehen, hat der Betroffene schließlich die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Wie ausgeführt, wäre die Ordnungswidrigkeit bei einem Bußgeld von weniger als 40,-- EUR nicht in das Verkehrszentralregister einzutragen mit der Folge, dass auch die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht vorliegen. Das bedeutet, dass nicht jeder Rotlichtverstoß zwingend zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen muss. Ist aber ein Bußgeldbescheid mit einem einzutragenden Bußgeld rechtskräftig geworden, muss sich der Betreffende daran festhalten lassen (vgl. dazu VG Köln, Beschl. v. 03.12.1987, a.a.O.; Jagow, VD 1988, 193, 194).
Die Nachschulung ist auch ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verminderung der Risikobereitschaft bei in der Probezeit auffällig gewordenen Fahranfängern. Der für eine Nachschulung zu erbringende Aufwand hält sich in angemessenen zeitlichen und finanziellen Grenzen und ist dem Fahranfänger wegen der von ihm zuvor begangenen Verkehrszuwiderhandlung grundsätzlich zumutbar (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 18.05. 1994, a. a. O.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich mit der Anordnung die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert (§ 2a Abs. 2a StVG).
Da im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen der §§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG, 34 FeV i.V.m. Anlage 12 zur FeV vorliegen, war die Antragsgegnerin verpflichtet, die angefochtene Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu erlassen. Weder steht ihr ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Verkehrsverstöße noch ein Ermessensspielraum bei der Frage der Anordnung zu (Hentschel, a.a.O., § 2a StVG, Rd.-Nr. 8, m.w.N.; vgl. zu § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG a.F.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.02.1992, NZV 1992, 334). Sie hatte daher entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu prüfen, ob die Maßnahme im konkreten Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. VG Köln, Beschl. v. 03.12.1987, a.a.O.). Abgesehen davon erscheint die angefochtene Anordnung auch in Anbetracht des hier konkret begangenen Verkehrsverstoßes nicht unverhältnismäßig. Schließlich kann auch das „Überfahren“ einer roten Ampel mit einem Fahrrad zu gravierenden Unfällen führen.
10 
Die dem Antragsteller zur Teilnahme an einer Nachschulung eingeräumte Frist, die zwischenzeitlich bis zum 22.12.2005 verlängert worden war, ist angemessen. Die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre ist gesetzliche Folge der Nachschulungsanordnung (vgl. § 2a Abs. 2a StVG).
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Streitwert von 2.500,-- EUR (vgl. Streitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525) im Hinblick auf die Besonderheiten des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens halbiert.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223,
2.
der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder
3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2.
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223,
2.
der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder
3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2.
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223,
2.
der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder
3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2.
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.