Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.08.2012 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des rechtzeitig eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts22.08.2012 anzuordnen, ist statthaft (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG) und auch sonst zulässig. Er ist auch begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, davon vorläufig verschont zu bleiben; denn nach Lage der Akten ist zumindest offen, ob der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird und sonstige Gründe für ein überwiegendes Vollziehungsinteresse liegen - abweichend von der gesetzlichen Regel - hier nicht vor.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG wohl sämtlich erfüllt.
Laut der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 07.08.2012 wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.10.2009 erlassen, weil er am 23.09.2009 vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich genommen habe (§ 24c Abs. 1, 2 StVG); ihm wurde deshalb eine Geldbuße von 125 EUR auferlegt. Den dagegen eingelegten Einspruch des Antragstellers hat das Amtsgericht Breisach am 25.01.2010 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 02.02.2010 rechtskräftig.
An diese Entscheidung, welche gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen war, ist das Landratsamt und damit auch das im vorliegenden Verfahren entscheidende Verwaltungsgericht gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG).
Soweit der Antragsteller insoweit darauf hinweist, dass bei ihm nur eine Alkoholkonzentration von 0,09 mg/l gemessen worden sei (was allerdings in etwa einer Blutalkoholkonzentration von 0,18 Promille entspricht) und dass eine so geringe Konzentration nach der Rechtsprechung der zuständigen ordentlichen Gerichte noch nicht dazu führe, dass der Betroffene unter der Wirkung von Alkohol stehe, ändert dies am Vorliegen einer in seinem Fall rechtskräftigen und damit die Verwaltungsbehörde bindenden Entscheidung nichts; dem Antragsteller hätte es oblegen, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen (zur Bindungswirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.08.2011 - 10 S 1809/10 - VRS 122, 158 = juris, Rdnr. 16).
Im Übrigen ist zwar richtig, dass in etlichen Gerichtsentscheidungen und auch teilweise in der Literatur davon ausgegangen wird, dass eine Wirkung alkoholischer Getränke erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille anzunehmen sei (vgl. zuletzt auch AG Langenfeld vom 04.04.2011 - 20 OWi 30 Js 1563/11 - juris). Laut der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts liegt dem Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller aber gar nicht der Vorwurf eines Fahrtantritts unter der Wirkung von Alkohol zu Grunde, sondern die Zusichnahme von Alkohol als Führer eines Kraftfahrzeugs, also während der Fahrt. § 24c Abs. 1 StVG enthält insoweit zwei Tatbestandsalternativen. Die erste und laut Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom Antragsteller verwirklichte ist schon dann erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe überhaupt Alkohol beim Führen von Kraftfahrzeug konsumiert, gleich, welche Menge. Der Gesetzgeber hat ein solches Verhalten als Ordnungswidrigkeit eingestuft, weil der Genuss von Alkohol während des Führens eines Kraftfahrzeugs auf einen charakterlichen Mangel (der fehlenden Bereitschaft, elementare Regeln des Straßenverkehrs einzuhalten) hindeutet und im Übrigen auch besonders bei Heranwachsenden ein (gefährliches) schlechtes Beispiel gibt.
Auch wenn somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars vorliegen, kommt in Betracht, dass die gegenüber dem Antragsteller erlassene Anordnung unverhältnismäßig ist und damit das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, wonach die Anordnung nicht im Ermessen der Verkehrsbehörde steht, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen hat, ist verfassungskonform auszulegen und anzuwenden.
Unverhältnismäßig sein könnte die Verfügung, weil die am 23.09.2009 begangene Ordnungswidrigkeit des Antragstellers bei Erlass der angefochtenen Verfügung fast drei Jahre zurück lag. Die Notwendigkeit, dem Antragsteller insbesondere die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr vor Augen zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris, Rdnr. 26), könnte wegen des Zeitablaufs entfallen sein. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
10 
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG bestimmt keine zeitlichen Grenzen für den Erlass einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Geregelt ist allein, dass eine solche Anordnung auch erlassen werden darf, wenn die Probezeit zwischenzeitlich, das heißt nach Begehung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat, abgelaufen ist.
11 
Einen Anhalt für eine äußerste Grenze für den Erlass einer solchen Anordnung könnte jedoch § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG geben. Nach dieser Vorschrift verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.
12 
In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller möglicherweise auch zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Strafgerichte ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB in der Regel nicht mehr in Betracht kommt, wenn der verkehrsrechtliche Pflichtverstoß länger zurück liegt und der Zeitablauf nicht dem Betroffenen anzulasten ist (OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2008 - 4 Ss 21/08 - juris: bei Ablauf von 2,5 Jahren, dort zitiert auch BGH, Beschl. v. 22.10.2011 - zfs 2004, 133: schon bei Ablauf von einem Jahr und neun Monaten). Auch wenn die Zwecke des strafrechtlichen Fahrverbots und die der Anordnung eines Aufbauseminars für (ehemalige) Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe sich nicht in jeder Hinsicht entsprechen, könnte dieser Rechtsprechung doch ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen sein, wie in Fällen wie dem Vorliegenden § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verfassungskonform einschränkend auszulegen ist.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl., abweichend von Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs 2004, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - a.a.O. und Beschl. v. 23.08.2011 - 10 S 1809/10 - a.a.O.).

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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2012 - 5 K 2016/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR fe

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(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1985 geborene Kläger ist seit dem 29.07.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese war zunächst auf Probe erteilt worden.
Am 14.11.2004 missachtete der Kläger um 21.24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage in Freiburg, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde angedauert hatte. Wegen dieses Verkehrsverstoßes wurden gegen den Kläger unter dem 13.12.2004 rechtskräftig eine Geldbuße in Höhe von 62,50 EUR verhängt und im Verkehrszentralregister 1 Punkt eingetragen.
Mit Bescheid vom 22.03.2005 ordnete die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar bis spätestens 22.06.2005 an und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,20 EUR fest.
Der Kläger legte hiergegen am 21.04.2005 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,60 EUR zurückgewiesen wurde.
Am 16.09.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Durch Beschluss vom 29.12.2005 (4 K 1767/05) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 11.05.2006 - 10 S 218/06 -).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG sei ein Aufbauseminar zwingend dann anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen worden seien. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe würden in Abschnitt A Anlage 12 zu § 34 FeV konkretisiert. Dabei würden jedoch ohne Differenzierung sämtliche Rotlichtverstöße mit Fahrzeugen als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingeordnet. Es werde nicht unterschieden, ob die Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug oder mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug erfolgt sei. Auch das Vorliegen oder Art und Ausmaß einer konkreten Gefährdung spielten keine Rolle. Die Behörde habe auch keine Möglichkeit, im Einzelfall von der Anordnung abzusehen. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre verbunden sei, bedeute einen erheblichen Grundrechtseingriff. Sie sei bei Verstößen mit einem Fahrrad nicht angemessen. Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Fahrrad trotz Rotlichts eine Kreuzung überquere, wenn eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei, würde an der gleichen Stelle mit dem Kraftfahrzeug hingegen abwarten, bis die Grünphase begonnen hätte. Dies könne als allgemein kundige Tatsache gelten. Es fehle daher bereits an der Eignung der Maßnahme. Unabhängig davon sei sie auch nicht erforderlich, weil bereits infolge des auferlegten Bußgeldes und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister künftig von der Begehung gleich gearteter Verstöße abgehalten werde. Jedenfalls sei die Maßnahme nicht angemessen bzw. verhältnismäßig. Der mit einem Fahrrad begangene Rotlichtverstoß sei mit dem Überfahren eines Rotlichts mit dem Kraftfahrzeug nicht vergleichbar, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben sei. Die Anlage 12 zu § 34 FeV sei wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar. Sie halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Denn der mit einem nicht motorbetriebenen Fahrzeug getätigte Verkehrsverstoß könne nicht als schwerwiegende Zuwiderhandlung i. S. des § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG angesehen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage könne aus Verkehrssicherheitsgründen auch dann nicht hingenommen werden, wenn sie lediglich vom Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen worden sei. Sie werde deshalb auch beim Führen eines Fahrrads nach § 24 Abs. 1 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der Fahrschulausbildung gleichwohl mit einem Fahrrad das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage bedenkenlos missachte, lasse dies auf eine sicherheitsrelevante Risikobereitschaft schließen, die auch Rotlichtmissachtungen als Führer eines Kraftfahrzeugs nahe legten. Die Anordnung verstoße daher auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Durch Urteil vom 29. November 2006 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig, insbesondere habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt, obwohl der Kläger an dem angeordneten Aufbauseminar inzwischen teilgenommen habe. Denn mit der Anordnung habe sich kraft Gesetzes gemäß § 2 a Abs. 2 a StVG auch die Probezeit um zwei Jahre verlängert und laufe noch bis zum 29.07.2007. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage seien § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und § 34 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV. Hiernach habe die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen diesen wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, die in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen sei und wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen habe. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolge die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe entsprechend der Anlage 12. Hiernach hätten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung vorgelegen. Der Kläger habe als Fahrradfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage in Freiburg missachtet, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde angedauert habe. Deswegen sei gegen ihn eine Geldbuße von 62,50 EUR festgesetzt worden, die als Ordnungswidrigkeit in das Verkehrsregister einzutragen gewesen sei und mit einem Punkt bewertet worden sei. Nach Anlage 12 zur FeV (Abschnitt A Ziff. 2.1) gehörten zu den Ordnungswidrigkeiten, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu bewerten seien, u.a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten, somit also auch Rotlichtverstöße. Dabei würden auch Verkehrsverstöße erfasst, die mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, wie mit einem Fahrrad oder Mofa, begangen würden. Es sei aber zu beachten, dass nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit einzutragen seien, wenn eine Geldbuße von mindestens 40,- EUR festgesetzt worden sei. Einige der mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstöße würden aber zu einem Bußgeld von weniger als 40,- EUR führen, denn nach § 3 Abs. 6 BKatV sei der im Bußgeldkatalog angegebene Bußgeldregelsatz bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht von motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen würden, in der Regel um die Hälfte zu ermäßigen. In diesen Fällen würde der Verkehrsverstoß keine Nachschulungsanordnung nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich die Bewertung eines mit dem Fahrrad begangenen Rotlichtverstoßes als schwerwiegende Zuwiderhandlung rechtlich nicht beanstanden. Die Unterscheidung zwischen fahrerlaubnispflichtigen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sei entgegen der Auffassung des Klägers weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus anderen Gründen verfassungsrechtlich geboten. Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug in der Regel als gravierender zu bewerten sei als ein solcher mit dem Fahrrad. Er werde deshalb auch in der Regel härter geahndet. So wäre gegen den Kläger als Kraftfahrer voraussichtlich eine Geldbuße von 125,- EUR und ein Fahrverbot verhängt worden. Dies ändere aber nichts daran, dass auch das Nichtbeachten einer roten Ampel mit einem Fahrrad in der Regel ebenso als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der genannten Regelungen über den Führerschein auf Probe anzusehen sei wie einige andere ebenfalls nur mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstöße. Sinn und Zweck des § 2 a Abs. 2 StVG sei nämlich nicht eine nochmalige Ahndung von Verkehrsverstößen. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe sei vielmehr als Reaktion auf die Entwicklung der Unfallzahlen, für den Fahranfänger eine Art Bewährungszeit geschaffen worden, in der von ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr verlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtetet würden. Werde der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, vermute das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliege. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit werde somit insoweit gerade nicht danach beurteilt, welche Sanktionen dafür angemessen seien, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig sei, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertige. Bei anfängertypischen bzw. gravierenden Regelverstößen solle eine Nachschulung angeordnet werden. Um einen solchen Verstoß handele es sich auch bei der Nichtbeachtung einer roten Ampel oder eines Haltezeichens eines Polizeibeamten. Dies lasse auf ein gewisses allgemeines Einstellungsdefizit schließen, das sich auch beim Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs auswirken könne. Angesichts der nachweisbar erhöhten Gefahren im Straßenverkehr durch Fahranfänger stehe es insbesondere nicht außer Verhältnis zu den angeführten Zwecken, dass der Verordnungsgeber jeder der aufgelisteten Verstöße gegen Haltezeichen und Gebote durch Lichtzeichenanlage, die in das Verkehrszentralregister einzutragen seien, als schwerwiegend betrachte mit der Folge, dass eine Nachschulungsanordnung ergehe. Wäre ein Verstoß ausnahmsweise tatsächlich als weniger gravierend anzusehen gewesen, könne auch vom Regelsatz abgewichen und ein Bußgeld unter 40,- EUR verhängt werden mit der Folge, dass ein Eintrag in das Verkehrszentralregister nicht erfolge. Somit müsse nicht jeder Rotlichtverstoß zwingend zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen. Die Nachschulung sei auch ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verminderung der Risikobereitschaft bei in der Probezeit auffällig gewordenen Fahranfängern. Der für eine Nachschulung zu erbringende Aufwand halte sich in angemessenen zeitlichen und finanziellen Grenzen und sei dem Fahranfänger wegen der von ihm zuvor begangenen Verkehrszuwiderhandlung grundsätzlich zumutbar. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die angefochtene Anordnung ohne einen Ermessensspielraum zu lassen. Sie habe dabei nicht mehr zu prüfen gehabt, ob die Maßnahme im konkreten Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.
10 
Durch Beschluss vom 18.07.2007 (10 S 231/07) - dem Kläger am 25.07.2007 zugestellt - hat der Senat im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Antrag des Klägers hin die Berufung zugelassen.
11 
Am 23.08.2007 hat der Kläger unter Stellung von Anträgen die Berufung wie folgt begründet: Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV erfolgte Konkretisierung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 a StVG verstoße gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schon die unmittelbaren und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen der Tat, nämlich die Verhängung eines Bußgeldes und die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister, stelle eine verhältnismäßig strenge Sanktionsfolge für Rotlichtverstöße mit dem Fahrrad dar. Ob diese Folge ihrerseits verfassungsmäßig sei, sei vorliegend nicht relevant. Denn es fehle - anders als im Falle von Verstößen mit Kraftfahrzeugen - bereits an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angefochtenen Verfügung zur Erreichung des gesetzlichen Ziels. Jedenfalls sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des vorliegenden einschlägigen Erstverstoßes und der hier nur angeordneten Teilnahme am Aufbauseminar noch eine Zumutbarkeit bejahte, so hätte die Systematik des Gesetzes zur Folge, dass ein gleichartiger Verstoß auch für den Fall, dass er nach bereits zwei anderen unzweifelhaft auch materiell als schwerwiegende Verstöße einzuordnenden Verfehlungen geschähe, als schwerwiegend betrachtet werden müsste, da das Gesetz gerade nicht zwischen den verschiedenen Anwendungsstufen differenziere. Werde z.B. ein Rotlichtverstoß mit dem Pkw begangen und sodann nach Ableistung des Aufbauseminars ein weiterer und schließlich nach Ablauf von 2 Monaten ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad, so wäre die Zumutbarkeit jenes letzten folgenden, aber sehr einschneidenden Eingriffs, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis sicher nicht gegeben. Insoweit liege eine vergleichbare Fallgestaltung wie bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Hier wie dort werde der Eingriff dadurch gesteigert, dass bei Verweigerung der angeordneten Maßnahme die Entziehung der Fahrerlaubnis ins Haus stehe. Auf der anderen Seite stehe mit dem nur mit dem Fahrrad begangenem Verstoß eine eher geringfügige Verkehrsauffälligkeit. Gingen mit einem Rotlichtverstoß mit dem Pkw erheblich abstrakte Gefahren einher, so bestehe bei einem Radfahrer eine ähnlich niedrigere abstrakte Gefährdung anderer wie bei einem Fußgänger. Im Vordergrund stehe hier eher eine Selbstgefährdung als eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch gebe es keinen Beleg dafür, dass derjenige, der eine solche Verkehrsauffälligkeit begehe, auch zu anderen Verkehrsauffälligkeiten, etwa mit Kraftfahrzeugen neige. In der Abwägung überwiege daher die Grundrechtsposition des Klägers ohne weiteres das öffentliche Interesse. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Radfahrern und Fußgängern einerseits und für die Gleichbehandlung von Radfahrern mit Kraftfahrzeugführern andererseits. Der Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad habe kein höheres Gefährdungspotential als der von Fußgängern. In beiden Fällen stünden dem Verkehrsteilnehmer nur die eigenen Körperkräfte zur Verfügung. Im Regelfall gefährdeten sich die Angehörigen beider Gruppen vornehmlich selbst. Wegen der erheblichen Unterschiede von motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sei darüber hinaus jedoch sogar generell ein Differenzierungsgebot anzunehmen, das nicht nur Rotlichtverstöße von Fußgängern, sondern auch von Fahrradfahrern von der Einordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung ausnehmen müsse. Im Übrigen sei diese Differenzierung bei § 7 StVG im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung jedenfalls insoweit relevant, als der Gesetzgeber sehr wohl die Unterschiedlichkeit der beiden Gruppen von Verkehrsteilnehmern erkannt und entsprechend berücksichtigt habe. Soweit auf die konkrete Höhe des Bußgeldes hingewiesen worden sei, spreche dies eher für seine Rechtsauffassung. Die Differenzierung zeige, dass sie hier eine unterschiedliche Behandlung der Rotlichtverstöße notwendig sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2006 (4 K 1766/05) zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 22.03.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 aufzuheben, soweit hierin eine Verwaltungs- bzw. Widerspruchsgebühr festgesetzt wurden; im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt im Übrigen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
In der Sache sei das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 
Dem Gericht lagen die von der Beklagten geführten Akten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1985 geborene Kläger ist seit dem 29.07.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese war zunächst auf Probe erteilt worden.
Am 14.11.2004 missachtete der Kläger um 21.24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage in Freiburg, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde angedauert hatte. Wegen dieses Verkehrsverstoßes wurden gegen den Kläger unter dem 13.12.2004 rechtskräftig eine Geldbuße in Höhe von 62,50 EUR verhängt und im Verkehrszentralregister 1 Punkt eingetragen.
Mit Bescheid vom 22.03.2005 ordnete die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar bis spätestens 22.06.2005 an und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,20 EUR fest.
Der Kläger legte hiergegen am 21.04.2005 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,60 EUR zurückgewiesen wurde.
Am 16.09.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Durch Beschluss vom 29.12.2005 (4 K 1767/05) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 11.05.2006 - 10 S 218/06 -).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG sei ein Aufbauseminar zwingend dann anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen worden seien. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe würden in Abschnitt A Anlage 12 zu § 34 FeV konkretisiert. Dabei würden jedoch ohne Differenzierung sämtliche Rotlichtverstöße mit Fahrzeugen als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingeordnet. Es werde nicht unterschieden, ob die Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug oder mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug erfolgt sei. Auch das Vorliegen oder Art und Ausmaß einer konkreten Gefährdung spielten keine Rolle. Die Behörde habe auch keine Möglichkeit, im Einzelfall von der Anordnung abzusehen. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre verbunden sei, bedeute einen erheblichen Grundrechtseingriff. Sie sei bei Verstößen mit einem Fahrrad nicht angemessen. Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Fahrrad trotz Rotlichts eine Kreuzung überquere, wenn eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei, würde an der gleichen Stelle mit dem Kraftfahrzeug hingegen abwarten, bis die Grünphase begonnen hätte. Dies könne als allgemein kundige Tatsache gelten. Es fehle daher bereits an der Eignung der Maßnahme. Unabhängig davon sei sie auch nicht erforderlich, weil bereits infolge des auferlegten Bußgeldes und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister künftig von der Begehung gleich gearteter Verstöße abgehalten werde. Jedenfalls sei die Maßnahme nicht angemessen bzw. verhältnismäßig. Der mit einem Fahrrad begangene Rotlichtverstoß sei mit dem Überfahren eines Rotlichts mit dem Kraftfahrzeug nicht vergleichbar, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben sei. Die Anlage 12 zu § 34 FeV sei wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar. Sie halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Denn der mit einem nicht motorbetriebenen Fahrzeug getätigte Verkehrsverstoß könne nicht als schwerwiegende Zuwiderhandlung i. S. des § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG angesehen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage könne aus Verkehrssicherheitsgründen auch dann nicht hingenommen werden, wenn sie lediglich vom Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen worden sei. Sie werde deshalb auch beim Führen eines Fahrrads nach § 24 Abs. 1 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der Fahrschulausbildung gleichwohl mit einem Fahrrad das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage bedenkenlos missachte, lasse dies auf eine sicherheitsrelevante Risikobereitschaft schließen, die auch Rotlichtmissachtungen als Führer eines Kraftfahrzeugs nahe legten. Die Anordnung verstoße daher auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Durch Urteil vom 29. November 2006 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig, insbesondere habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt, obwohl der Kläger an dem angeordneten Aufbauseminar inzwischen teilgenommen habe. Denn mit der Anordnung habe sich kraft Gesetzes gemäß § 2 a Abs. 2 a StVG auch die Probezeit um zwei Jahre verlängert und laufe noch bis zum 29.07.2007. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage seien § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und § 34 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV. Hiernach habe die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen diesen wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, die in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen sei und wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen habe. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolge die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe entsprechend der Anlage 12. Hiernach hätten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung vorgelegen. Der Kläger habe als Fahrradfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage in Freiburg missachtet, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde angedauert habe. Deswegen sei gegen ihn eine Geldbuße von 62,50 EUR festgesetzt worden, die als Ordnungswidrigkeit in das Verkehrsregister einzutragen gewesen sei und mit einem Punkt bewertet worden sei. Nach Anlage 12 zur FeV (Abschnitt A Ziff. 2.1) gehörten zu den Ordnungswidrigkeiten, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu bewerten seien, u.a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten, somit also auch Rotlichtverstöße. Dabei würden auch Verkehrsverstöße erfasst, die mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, wie mit einem Fahrrad oder Mofa, begangen würden. Es sei aber zu beachten, dass nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit einzutragen seien, wenn eine Geldbuße von mindestens 40,- EUR festgesetzt worden sei. Einige der mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstöße würden aber zu einem Bußgeld von weniger als 40,- EUR führen, denn nach § 3 Abs. 6 BKatV sei der im Bußgeldkatalog angegebene Bußgeldregelsatz bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht von motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen würden, in der Regel um die Hälfte zu ermäßigen. In diesen Fällen würde der Verkehrsverstoß keine Nachschulungsanordnung nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich die Bewertung eines mit dem Fahrrad begangenen Rotlichtverstoßes als schwerwiegende Zuwiderhandlung rechtlich nicht beanstanden. Die Unterscheidung zwischen fahrerlaubnispflichtigen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sei entgegen der Auffassung des Klägers weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus anderen Gründen verfassungsrechtlich geboten. Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug in der Regel als gravierender zu bewerten sei als ein solcher mit dem Fahrrad. Er werde deshalb auch in der Regel härter geahndet. So wäre gegen den Kläger als Kraftfahrer voraussichtlich eine Geldbuße von 125,- EUR und ein Fahrverbot verhängt worden. Dies ändere aber nichts daran, dass auch das Nichtbeachten einer roten Ampel mit einem Fahrrad in der Regel ebenso als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der genannten Regelungen über den Führerschein auf Probe anzusehen sei wie einige andere ebenfalls nur mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstöße. Sinn und Zweck des § 2 a Abs. 2 StVG sei nämlich nicht eine nochmalige Ahndung von Verkehrsverstößen. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe sei vielmehr als Reaktion auf die Entwicklung der Unfallzahlen, für den Fahranfänger eine Art Bewährungszeit geschaffen worden, in der von ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr verlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtetet würden. Werde der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, vermute das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliege. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit werde somit insoweit gerade nicht danach beurteilt, welche Sanktionen dafür angemessen seien, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig sei, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertige. Bei anfängertypischen bzw. gravierenden Regelverstößen solle eine Nachschulung angeordnet werden. Um einen solchen Verstoß handele es sich auch bei der Nichtbeachtung einer roten Ampel oder eines Haltezeichens eines Polizeibeamten. Dies lasse auf ein gewisses allgemeines Einstellungsdefizit schließen, das sich auch beim Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs auswirken könne. Angesichts der nachweisbar erhöhten Gefahren im Straßenverkehr durch Fahranfänger stehe es insbesondere nicht außer Verhältnis zu den angeführten Zwecken, dass der Verordnungsgeber jeder der aufgelisteten Verstöße gegen Haltezeichen und Gebote durch Lichtzeichenanlage, die in das Verkehrszentralregister einzutragen seien, als schwerwiegend betrachte mit der Folge, dass eine Nachschulungsanordnung ergehe. Wäre ein Verstoß ausnahmsweise tatsächlich als weniger gravierend anzusehen gewesen, könne auch vom Regelsatz abgewichen und ein Bußgeld unter 40,- EUR verhängt werden mit der Folge, dass ein Eintrag in das Verkehrszentralregister nicht erfolge. Somit müsse nicht jeder Rotlichtverstoß zwingend zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen. Die Nachschulung sei auch ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verminderung der Risikobereitschaft bei in der Probezeit auffällig gewordenen Fahranfängern. Der für eine Nachschulung zu erbringende Aufwand halte sich in angemessenen zeitlichen und finanziellen Grenzen und sei dem Fahranfänger wegen der von ihm zuvor begangenen Verkehrszuwiderhandlung grundsätzlich zumutbar. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die angefochtene Anordnung ohne einen Ermessensspielraum zu lassen. Sie habe dabei nicht mehr zu prüfen gehabt, ob die Maßnahme im konkreten Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.
10 
Durch Beschluss vom 18.07.2007 (10 S 231/07) - dem Kläger am 25.07.2007 zugestellt - hat der Senat im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Antrag des Klägers hin die Berufung zugelassen.
11 
Am 23.08.2007 hat der Kläger unter Stellung von Anträgen die Berufung wie folgt begründet: Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV erfolgte Konkretisierung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 a StVG verstoße gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schon die unmittelbaren und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen der Tat, nämlich die Verhängung eines Bußgeldes und die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister, stelle eine verhältnismäßig strenge Sanktionsfolge für Rotlichtverstöße mit dem Fahrrad dar. Ob diese Folge ihrerseits verfassungsmäßig sei, sei vorliegend nicht relevant. Denn es fehle - anders als im Falle von Verstößen mit Kraftfahrzeugen - bereits an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angefochtenen Verfügung zur Erreichung des gesetzlichen Ziels. Jedenfalls sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des vorliegenden einschlägigen Erstverstoßes und der hier nur angeordneten Teilnahme am Aufbauseminar noch eine Zumutbarkeit bejahte, so hätte die Systematik des Gesetzes zur Folge, dass ein gleichartiger Verstoß auch für den Fall, dass er nach bereits zwei anderen unzweifelhaft auch materiell als schwerwiegende Verstöße einzuordnenden Verfehlungen geschähe, als schwerwiegend betrachtet werden müsste, da das Gesetz gerade nicht zwischen den verschiedenen Anwendungsstufen differenziere. Werde z.B. ein Rotlichtverstoß mit dem Pkw begangen und sodann nach Ableistung des Aufbauseminars ein weiterer und schließlich nach Ablauf von 2 Monaten ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad, so wäre die Zumutbarkeit jenes letzten folgenden, aber sehr einschneidenden Eingriffs, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis sicher nicht gegeben. Insoweit liege eine vergleichbare Fallgestaltung wie bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Hier wie dort werde der Eingriff dadurch gesteigert, dass bei Verweigerung der angeordneten Maßnahme die Entziehung der Fahrerlaubnis ins Haus stehe. Auf der anderen Seite stehe mit dem nur mit dem Fahrrad begangenem Verstoß eine eher geringfügige Verkehrsauffälligkeit. Gingen mit einem Rotlichtverstoß mit dem Pkw erheblich abstrakte Gefahren einher, so bestehe bei einem Radfahrer eine ähnlich niedrigere abstrakte Gefährdung anderer wie bei einem Fußgänger. Im Vordergrund stehe hier eher eine Selbstgefährdung als eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch gebe es keinen Beleg dafür, dass derjenige, der eine solche Verkehrsauffälligkeit begehe, auch zu anderen Verkehrsauffälligkeiten, etwa mit Kraftfahrzeugen neige. In der Abwägung überwiege daher die Grundrechtsposition des Klägers ohne weiteres das öffentliche Interesse. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Radfahrern und Fußgängern einerseits und für die Gleichbehandlung von Radfahrern mit Kraftfahrzeugführern andererseits. Der Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad habe kein höheres Gefährdungspotential als der von Fußgängern. In beiden Fällen stünden dem Verkehrsteilnehmer nur die eigenen Körperkräfte zur Verfügung. Im Regelfall gefährdeten sich die Angehörigen beider Gruppen vornehmlich selbst. Wegen der erheblichen Unterschiede von motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sei darüber hinaus jedoch sogar generell ein Differenzierungsgebot anzunehmen, das nicht nur Rotlichtverstöße von Fußgängern, sondern auch von Fahrradfahrern von der Einordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung ausnehmen müsse. Im Übrigen sei diese Differenzierung bei § 7 StVG im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung jedenfalls insoweit relevant, als der Gesetzgeber sehr wohl die Unterschiedlichkeit der beiden Gruppen von Verkehrsteilnehmern erkannt und entsprechend berücksichtigt habe. Soweit auf die konkrete Höhe des Bußgeldes hingewiesen worden sei, spreche dies eher für seine Rechtsauffassung. Die Differenzierung zeige, dass sie hier eine unterschiedliche Behandlung der Rotlichtverstöße notwendig sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2006 (4 K 1766/05) zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 22.03.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 aufzuheben, soweit hierin eine Verwaltungs- bzw. Widerspruchsgebühr festgesetzt wurden; im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt im Übrigen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
In der Sache sei das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 
Dem Gericht lagen die von der Beklagten geführten Akten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
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Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
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Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
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Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
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Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
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Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
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Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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Beschluss
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vom 22. Januar 2008
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Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
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Gründe
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Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.