Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 36 Teile des Streitgegenstands
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
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published on 27/08/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.053,45 Euro festgesetzt.
published on 20/02/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Nachlassgericht, Abt.72-76, vom 5.7.2017 (Az. 72-76 VI 2446/14) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 5) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah
published on 25/11/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 384/13 vom 25. November 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 durch den Richter Dr. Drescher als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerungen des Klägers und d
published on 19/01/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitfestsetzung des Sozialgerichts Kiel im Urteil vom 15. Januar 2015 geändert und der Streitwert für das Verfahren bis zum 31. Januar 2012 auf 49.956,63 EUR und ab 1. Februar 2012 auf 12.6
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