Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.
(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit d
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

32 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 08/11/2017 00:00
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. August 2017 wird in Ziffer I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 27. April 2017 wird
published on 07/08/2014 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2013 wird wiederher
published on 18/01/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, mit de
published on 27/09/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfah
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.