Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 4 Kostenschuldner
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 4 Kostenschuldner
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Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, - 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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09/09/2016 15:02
Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen.
SubjectsFahrerlaubnisrecht
25/02/2011 14:31
War bereits
Subjectsandere
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73 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 17/04/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung
published on 18/05/2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf 20,22 Euro festg
published on 18/11/2014 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
RO 8 K 14.1583
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 18.11.2014
8. Kammer
Sachgebiets-Nr: 551
Hauptpunkte: Fahreignungs-Bewertungssystem; Übergangsregelung; Verwar
published on 26/11/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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