Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2013 - 10 S 2292/12

bei uns veröffentlicht am05.02.2013

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2012 - 5 K 2016/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes (§ 2a Abs. 6 Satz 1 StVG) sofort vollziehbare Anordnung des Antragsgegners vom 22.08.2012 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der allerdings die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 VwGO, RdNrn. 114 sowie 152 m.w.N.). Vorliegend rechtfertigen es besondere Umstände, von der Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts abzuweichen. Denn die auf der Grundlage von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verfügte Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig.
Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar u.a. an, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, und wenn die Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft ist. Gegen den Antragssteller liegt ein seit 02.02.2010 rechtskräftiger Bußgeldbescheid vom 13.10.2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG vor, weil er vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich genommen habe. Die Tat wurde am 23.09.2009 und damit während der regulär bis zum 15.09.2011 laufenden Probezeit begangen. Die Ordnungswidrigkeit ist gemäß Ziffer 2.3 Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV eine schwerwiegende Zuwiderhandlung und gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen, weil eine Geldbuße von 125 Euro festgesetzt wurde. An die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG grundsätzlich gebunden, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, DAR 2012, 41, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70). Ob ausnahmsweise bei evidenter Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts Anderes gelten kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Bußgeldbescheid war im Zeitpunkt der Anordnung des Aufbauseminars aus anderen Gründen nicht mehr verwertbar.
Es kann offenbleiben, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar eine äußerste zeitliche Grenze setzt, wenn der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der zügigen Nachschulung der besonders unfallgefährdeten Fahranfänger aufgrund einer nicht vom Betroffenen zu vertretenden zeitlichen Verzögerung schlechthin nicht mehr erreicht werden kann. Bedenken bestehen insbesondere gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass als äußerste zeitliche Grenze für den Erlass einer Anordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ein der regulären oder ggf. der verlängerten Probezeit vergleichbarer Zeitraum in Betracht kommt (ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 1/06 - juris; ähnlich VG Sigmaringen, Urteil vom 12.03.2008 - 8 K 2692/07 - NVwZ-RR 2008, 497). Zu Recht hält der Antragsgegner dem entgegen, dass der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Aufbauseminars kein Ermessen zusteht und § 2a StVG grundsätzlich keine zeitliche Grenze für eine solche Anordnung bestimmt. Zwar ist eine bestmögliche Verwirklichung der dem Maßnahmensystem des § 2a StVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Vorstellungen - frühzeitige verkehrserzieherische Einwirkung auf unerfahrene (verkehrsauffällig gewordene) Fahranfänger - vornehmlich dann gewährleistet, wenn die Nachschulung deren Anlass "auf dem Fuß folgt" (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 10/4490 S. 15). Allerdings ist der Vorschrift des § 2a Abs. 2 StVG auch zu entnehmen, dass sie eine längere Zeitdauer zwischen Tattag und Anordnung der Nachschulung - und zwar über die Probezeit hinaus - in Kauf nimmt. Denn maßgeblich ist nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG allein, dass der Begehungstag der jeweiligen Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat innerhalb der Probezeit liegt; die Anordnung als solche kommt auch nach Ablauf der Probezeit in Betracht. Da die Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder der richterlichen Entscheidung abzuwarten ist, bevor die Anordnung der Nachschulung zu erfolgen hat, sind schon deshalb zeitliche Verzögerungen hinzunehmen, ohne dass damit die Pflicht zur Anordnung der Nachschulung nur wegen des Zeitablaufs hinfällig wird, auch wird ein rechtmäßig angeordnetes Aufbauseminar nicht durch eine lange Verfahrensdauer rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 27/93 - NZV 1995, 146).
Ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar vorliegend allein wegen des Zeitablaufs von etwa 3 Jahren seit dem Verkehrsverstoß unverhältnismäßig ist und ob insoweit eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in Betracht kommt, kann aber letztlich dahinstehen. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist die äußerste zeitliche Grenze der Verwertbarkeit einer Ordnungswidrigkeit für eine Anordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG jedenfalls der Eintritt der Tilgungsreife im Verkehrszentralregister (BayVGH, Beschl. v. 07.11.2011 - 11 CS 11.2109 - juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.03.2008 a.a.O.; VG München, Urteil vom 15.01.2002 - M 6a K 01.2320 - juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.1990, NZV 1990, 327; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 2a StVG Rdnr. 11). Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ist Anlass für eine der dort genannten Maßnahmen nur eine Entscheidung, die im Verkehrszentralregister einzutragen ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung gibt nicht nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Verstoß ein gewisses Gewicht haben muss, sondern bestimmt auch die zeitliche Grenze, nach deren Erreichen die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mehr zum Anlass für den Erlass einer Anordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG genommen werden darf. Ist der Verkehrsverstoß nicht oder nicht mehr im Verkehrszentralregister einzutragen, ist er insoweit unverwertbar. Dies folgt insbesondere auch aus der Regelung des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Danach dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung getilgt ist. Die Vorschriften über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister gehen mithin von der Annahme aus, dass bei einwandfreiem Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr während der Tilgungsfrist eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und die Tat für die verkehrsrechtlichen Zwecke des Registers bedeutungslos geworden ist; sie sind damit konkreter Ausdruck des Bewährungsgedankens (vgl. dazu schon BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - VII C 28.74 - NJW 1977, 1075; VG Darmstadt; Beschluss vom 15.02.1990, a.a.O.)
Bei summarischer Prüfung war im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 22.08.2012 bereits Tilgungsreife eingetreten. Nach dem Auszug des Verkehrszentralregisters, der der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts über die innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit beigefügt war, endete die Tilgungsfrist am 02.02.2012. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nach zwei Jahren zu tilgen. Nach Aktenlage sind im Register keine anderen Entscheidungen eingetragen (vgl. § 29 Abs. 6 StVG); weitere Verkehrsverstöße des Antragstellers werden auch vom Landratsamt nicht vorgetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die zeitliche Verzögerung zwar nicht zu vertreten, weil sie die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts erst am 13.08.2012 und damit nach Ablauf der Tilgungsfrist erhalten hat. Da die Verzögerung aber auch nicht aus der Sphäre des Betroffenen stammt und von ihm nicht zu verantworten ist, kann sie sich nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken.
Der Widerspruch und eine nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers haben danach Aussicht auf Erfolg, weil die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Eintritt der Tilgungsreife für die im Verkehrszentralregister eingetragene Ordnungswidrigkeit voraussichtlich rechtswidrig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der Senat bewertet den Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar in ständiger Rechtsprechung abweichend von Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs 2004 mit dem vollen Auffangwert (vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris). Der Auffangwert von 5.000,--EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2004).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solche

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Okt. 2012 - 5 K 2016/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.08.2012 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500 EUR fest

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. Feb. 2006 - 3 B 1/06

bei uns veröffentlicht am 02.02.2006

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.01.2006 gegen den Bescheid vom 15.12.2005 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- fest

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.08.2012 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des rechtzeitig eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts22.08.2012 anzuordnen, ist statthaft (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG) und auch sonst zulässig. Er ist auch begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, davon vorläufig verschont zu bleiben; denn nach Lage der Akten ist zumindest offen, ob der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird und sonstige Gründe für ein überwiegendes Vollziehungsinteresse liegen - abweichend von der gesetzlichen Regel - hier nicht vor.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG wohl sämtlich erfüllt.
Laut der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 07.08.2012 wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.10.2009 erlassen, weil er am 23.09.2009 vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich genommen habe (§ 24c Abs. 1, 2 StVG); ihm wurde deshalb eine Geldbuße von 125 EUR auferlegt. Den dagegen eingelegten Einspruch des Antragstellers hat das Amtsgericht Breisach am 25.01.2010 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 02.02.2010 rechtskräftig.
An diese Entscheidung, welche gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen war, ist das Landratsamt und damit auch das im vorliegenden Verfahren entscheidende Verwaltungsgericht gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG).
Soweit der Antragsteller insoweit darauf hinweist, dass bei ihm nur eine Alkoholkonzentration von 0,09 mg/l gemessen worden sei (was allerdings in etwa einer Blutalkoholkonzentration von 0,18 Promille entspricht) und dass eine so geringe Konzentration nach der Rechtsprechung der zuständigen ordentlichen Gerichte noch nicht dazu führe, dass der Betroffene unter der Wirkung von Alkohol stehe, ändert dies am Vorliegen einer in seinem Fall rechtskräftigen und damit die Verwaltungsbehörde bindenden Entscheidung nichts; dem Antragsteller hätte es oblegen, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts den zulässigen Rechtsbehelf einzulegen (zur Bindungswirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.08.2011 - 10 S 1809/10 - VRS 122, 158 = juris, Rdnr. 16).
Im Übrigen ist zwar richtig, dass in etlichen Gerichtsentscheidungen und auch teilweise in der Literatur davon ausgegangen wird, dass eine Wirkung alkoholischer Getränke erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille anzunehmen sei (vgl. zuletzt auch AG Langenfeld vom 04.04.2011 - 20 OWi 30 Js 1563/11 - juris). Laut der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts liegt dem Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller aber gar nicht der Vorwurf eines Fahrtantritts unter der Wirkung von Alkohol zu Grunde, sondern die Zusichnahme von Alkohol als Führer eines Kraftfahrzeugs, also während der Fahrt. § 24c Abs. 1 StVG enthält insoweit zwei Tatbestandsalternativen. Die erste und laut Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom Antragsteller verwirklichte ist schon dann erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe überhaupt Alkohol beim Führen von Kraftfahrzeug konsumiert, gleich, welche Menge. Der Gesetzgeber hat ein solches Verhalten als Ordnungswidrigkeit eingestuft, weil der Genuss von Alkohol während des Führens eines Kraftfahrzeugs auf einen charakterlichen Mangel (der fehlenden Bereitschaft, elementare Regeln des Straßenverkehrs einzuhalten) hindeutet und im Übrigen auch besonders bei Heranwachsenden ein (gefährliches) schlechtes Beispiel gibt.
Auch wenn somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars vorliegen, kommt in Betracht, dass die gegenüber dem Antragsteller erlassene Anordnung unverhältnismäßig ist und damit das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, wonach die Anordnung nicht im Ermessen der Verkehrsbehörde steht, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen hat, ist verfassungskonform auszulegen und anzuwenden.
Unverhältnismäßig sein könnte die Verfügung, weil die am 23.09.2009 begangene Ordnungswidrigkeit des Antragstellers bei Erlass der angefochtenen Verfügung fast drei Jahre zurück lag. Die Notwendigkeit, dem Antragsteller insbesondere die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr vor Augen zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris, Rdnr. 26), könnte wegen des Zeitablaufs entfallen sein. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
10 
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG bestimmt keine zeitlichen Grenzen für den Erlass einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Geregelt ist allein, dass eine solche Anordnung auch erlassen werden darf, wenn die Probezeit zwischenzeitlich, das heißt nach Begehung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat, abgelaufen ist.
11 
Einen Anhalt für eine äußerste Grenze für den Erlass einer solchen Anordnung könnte jedoch § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG geben. Nach dieser Vorschrift verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.
12 
In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller möglicherweise auch zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Strafgerichte ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB in der Regel nicht mehr in Betracht kommt, wenn der verkehrsrechtliche Pflichtverstoß länger zurück liegt und der Zeitablauf nicht dem Betroffenen anzulasten ist (OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2008 - 4 Ss 21/08 - juris: bei Ablauf von 2,5 Jahren, dort zitiert auch BGH, Beschl. v. 22.10.2011 - zfs 2004, 133: schon bei Ablauf von einem Jahr und neun Monaten). Auch wenn die Zwecke des strafrechtlichen Fahrverbots und die der Anordnung eines Aufbauseminars für (ehemalige) Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe sich nicht in jeder Hinsicht entsprechen, könnte dieser Rechtsprechung doch ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen sein, wie in Fällen wie dem Vorliegenden § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verfassungskonform einschränkend auszulegen ist.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl., abweichend von Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs 2004, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - a.a.O. und Beschl. v. 23.08.2011 - 10 S 1809/10 - a.a.O.).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.01.2006 gegen den Bescheid vom 15.12.2005 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung eines Aufbauseminars für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe.

2

Ihm wurde am 20.11.2001 eine Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe erteilt. Die regelmäßige Probezeit endete am 20.11.2003.

3

Ein Verkehrsverstoß vom 15.11.2003 (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn um 41 km/h) führte nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit vom 15.12.2003 am 03.01.2004 zur Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister (VZR). Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) teilte dem Antragsgegner dies mit Schreiben vom 10.02.2004 mit, einschließlich der Bewertung, dass es sich hierbei um einen Verstoß nach Abschnitt A der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung handele.

4

Mit Bescheid vom 15.12.2005 ordnete der Antragsgegner gegen den Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zum 01.04.2006 an und teilte ihm mit, dass damit seine Probezeit erst am 20.11.2005 ende.

5

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 02.01.2006. Zweck des Aufbauseminars sei es, Fahranfängern die Möglichkeit zu geben, in Gruppengesprächen Erfahrungen im Straßenverkehr auszutauschen. Solche Erfahrungen habe er in der Zeit zwischen seinem Verstoß am 15.11.2003 und der Anordnung des Aufbauseminars, einem Zeitraum von 26 Monaten, in dem er 40.000 km Fahrpraxis erworben habe, hinreichend gewonnen. Auch während seiner Ausbildung zum Hubschrauberführer und Einsatzpilot habe er an diversen Schulungen teilgenommen, deren Inhalte auch hervorragend auf den Straßenverkehr anzuwenden seien. Der Zweck, aus einem leichtsinnigen Fahranfänger einen rücksichtsvollen Teilnehmer am Straßenverkehr zu machen, sei daher auch angesichts des Umstandes, dass sogar die Verlängerung der Probezeit abgelaufen sei, bereits erfüllt. Der Intention des Gesetzgebers könne eine Aufbauseminar nur genügen, wenn es zeitnah zum Verstoß angeordnet und durchgeführt werde.

6

Mit dieser Begründung begehrt der Antragsteller mit am 04.01.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz einstweiligen Rechtsschutz.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners wiederherzustellen.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Er ist der Ansicht, dass die Anordnung rechtmäßig sei, da das Gesetz keine Fristen für eine solche Anordnung vorsehe. Er sei an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. Die gesetzliche Regelung sehe ausdrücklich vor, dass die Anordnung auch nach Ablauf der Probezeit zu ergehen habe. Ein Verzicht auf die Teilnahme am Aufbauseminar komme daher nicht in Frage.

II.

12

Der Antrag ist zulässig und begründet.

13

Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 VwGO zu verstehen (vgl. § 88 VwGO) und als solcher zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Streitgegenständlich ist mit der Anordnung eines Aufbauseminars ein Vorgang, für den der Gesetzgeber in § 2a Abs. 6 StVG die sofortige Vollziehbarkeit vorgesehen hat, mithin ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

14

Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann.

15

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Zwar ist zunächst festzustellen, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes im Sinne der Argumentation des Antragsgegners keine zeitlichen Grenzen für Maßnahmen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe vorgesehen sind. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber in § 2a Abs. 2 StVG geregelt, dass die im einzelnen aufgeführten Maßnahmen anzuordnen sind „auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist“.

16

Für die Kammer ist offensichtlich, dass dieser Wortlaut allerdings keine beliebige Verzögerung der vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen durch die Behörde umfassen kann. Eine auf eine solche Auslegung des Gesetzes gestützte Maßnahme nach überlanger Zeit verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Tatsächlich ist aber der Behörde vom Gesetzgeber keine beliebige Bearbeitungszeit eröffnet worden. Vielmehr geht das Gesetz nahezu notwendig von einer zügigen Bearbeitung seitens der Straßenverkehrsbehörden aus. Dies folgt zunächst aus der Systematik des Gesetzes. So ist nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG gegen einen Fahranfänger zunächst ein Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

17

Nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG ist der Fahranfänger schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

18

Nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG ist dem Fahranfänger schließlich die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

19

Dieses gestufte System erfüllt seinen Zweck, der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegenzuwirken (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 10/4490, S. 13 f.) nur dann effektiv, wenn die zuständige Behörde die jeweils gebotene Maßnahme möglichst zeitnah ausführt, damit die gesetzliche Voraussetzung für die jeweils nächste Stufe erfüllt ist. Der Fahranfänger untersteht ohnehin zusätzlich den normalen Regeln, denen alle Inhaber einer Fahrerlaubnis unterfallen. Für den Fahranfänger ist aber zusätzlich ein Sonderinstrumentarium geschaffen worden, welches den besonderen Risiken durch Fahranfänger Rechnung tragen soll. Innerhalb dieses Sonderrechts kommt der Anordnung des Aufbauseminars besondere Bedeutung zu. So verlängert sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2a Abs. 2a StVG die Probezeit dann um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Kommt der Fahranfänger nach § 2a Abs. 3 StVG einer vollziehbaren Anordnung eines Aufbauseminars der zuständigen Behörde nicht in der festgesetzten Frist nach, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

20

Damit das gesetzgeberische Ziel, durch das Aufbauseminar eine Verhaltensänderung auffälliger Fahranfänger zu bewirken, erreicht werden kann, hat der Gesetzgeber gleichzeitig die Verhängung von Maßnahmen gegen Fahranfänger für die zuständigen Behörden stark vereinfacht. So sind die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c StVG über die Voraussetzungen von möglichen Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 StVG durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu unterrichten. Nach § 2a Abs. 1 S. 2 StVG sind sie überdies an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie brauchen damit keine unter Umständen aufwändigen und konfliktträchtigen eigenen Prüfungen und Bewertungen der Sachverhalte vorzunehmen, sondern können den Vorgang grundsätzlich anhand der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes entscheiden.

21

Dieser bereits aus der systematischen Konstruktion des Gesetzes ersichtliche Wille des Gesetzgebers findet sich zusätzlich in der Gesetzesbegründung wieder:

22

„[…] Mit diesem abgestuften System von Maßnahmen, die bereits relativ frühzeitig einsetzen, wird dem Fahranfänger deutlich vor Augen geführt, daß er sich in einer Probezeit befindet, in der er sich besonders vorsichtig, risikobewußt und verantwortungsbereit im Straßenverkehr verhalten muß […] Die Wirkung der Fahrerlaubnis auf Probe hängt wesentlich davon ab, daß die Nachschulung wie auch die weiteren Maßnahmen gegenüber allen Fahranfängern gleichermaßen (Gebot der Gleichbehandlung) und möglichst ‚der Tat auf dem Fuße folgend‘ angeordnet werden […] Diese Grundsätze können nur verwirklicht werden, wenn das KBA eindeutig und in jedem Fall einer Eintragung feststellen kann, ob die Zuwiderhandlung von einem Fahranfänger während der Probezeit begangen wurde, und wenn die […] zuständige Behörde schnell unterrichtet wird. […]“ (a.a.O. S. 15).

23

Das insoweit der gesetzgeberischen Intention einer „auf dem Fuße folgenden“ Reaktion unter Umständen zuwiderlaufende Fehlen etwa einer Höchstbearbeitungsdauer, bzw. die geschilderte ausdrückliche Möglichkeit von Maßnahmen „auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist“, ist dabei nur ein scheinbarer Widerspruch. Mit dieser Formulierung ist an Verzögerungen gedacht, auf die der Fahranfänger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst Einfluss nehmen kann. Es soll keine Möglichkeit gegeben werden, hierdurch das Maßnahmensystem für Fahranfänger zu unterlaufen:

24

„[…] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Nichtgewährung [gemeint ist Nichtbewährung] ist der Zeitpunkt der Begehung […] innerhalb der Probezeit. Die […] Maßnahmen […] sind daher auch dann anzuordnen, wenn die Probezeit zwar nach Begehung eines Verstoßes, jedoch noch vor Rechtskraft eines Bußgeldbescheides oder eines Urteils und der Eintragung dieser Entscheidung in das VZR abgelaufen war. Würde auf den Tag der Rechtskraft […] abgestellt, stünde zu befürchten, daß viele Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren von den Betroffenen bewußt verzögert würden, um vor einer Entscheidung bzw. Eintragung das Ende der Probezeit zu erreichen. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Begehung eines Verkehrsverstoßes verhindert eine solche unerwünschte Entwicklung.“ (a.a.O. S. 19).

25

Dieser gesetzgeberische Zweck ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 27/93 -, Buchholz 442.10 § 2a StVG Nr 5) und wird auch von der Kammer als aus Gründen der Praktikabilität gebotenes Abweichen von der eigentlichen Zielsetzung einer möglichst zeitnahen Reaktion bei Fahranfängern betrachtet. Allerdings folgt für die Kammer daraus nicht zugleich, dass damit in jedem Fall beliebige Bearbeitungszeiten der Behörden hinzunehmen sind. Insbesondere ein Fall, in dem die Verzögerung ausschließlich Umständen geschuldet ist, die im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, bedarf der besonderen Prüfung.

26

Die Verzögerung allein führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme, auch wenn insbesondere hinsichtlich des Aufbauseminars die zeitnahe Teilnahme in jedem Fall wünschenswert ist, wie das Gericht schon früher ausgeführt hat (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.10.2003 - 3 B 140/03 -). Dies folgt schon daraus, dass das Gesetz selbst bestimmte Verzögerungen bewusst als unerheblich angesehen hat. Im vorliegenden Fall treten jedoch besondere Umstände hinzu, die angesichts der gebotenen Auslegung des Gesetzes zur Beurteilung der streitgegenständlichen Maßnahme als unverhältnismäßig führen. Zwar geht die Kammer nicht davon aus, dass die Maßnahme im Sinne der Argumentation des Antragstellers ihren Zweck durch Zeitablauf oder andere Umstände (wie etwa die vorgetragene Fahrpraxis oder Teilnahme an sonstigen Schulungen) bereits vollständig verfehlt. Die Inhalte des Aufbauseminars unterscheiden sich von den Inhalten einer normalen Fahrprüfung. Die Teilnehmer von Aufbauseminaren sollen nach § 2b Abs. 1 StVG durch die Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Dieser Zielsetzung dient ein Aufbauseminar unzweifelhaft auch dann, wenn bereits eine erhebliche Zeit am Straßenverkehr teilgenommen wurde.

27

Allerdings ist die Anordnung einer besonderen Maßnahme für Fahranfänger dann nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn ihre Durchsetzung entsprechend dem Gesetzeszweck keinen den mit ihr verbundenen Eingriff kompensierenden Nutzen verspricht. Die Teilnahme am Aufbauseminar zeitigt dann nämlich nur noch einen Jedermann-Nutzen, der aber gerade für die Rechtfertigung einer zwangsweisen Anordnung einer besonderen Schulungsmaßnahme für Fahranfänger nicht ausreichend ist. Hiervon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt der verspäteten Behördenentscheidung von der Erreichung des Zwecks der Probezeitregelungen ausgegangen werden kann.

28

Die Probezeit ist vom Gesetzgeber als eine Bewährungszeit im Straßenverkehr konzipiert worden:

29

„[…] Jeder Fahranfänger soll sich in den ersten zwei Jahren nach erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis besonders bewähren. Diese Zeit gilt deshalb als Probezeit. […]“ (BT-Drucks. 10/4490, S. 14).

30

Wie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen lässt, ist von der Bewährung grundsätzlich - vorbehaltlich der zuvor geschilderten, Verfahrensgründen geschuldeten Ausnahmen - nach zwei Jahren beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Hierzu steht auch die Vorschrift des § 2a Abs. 2a StVG nicht in Widerspruch. Die hierin vorgesehene Verlängerung der Bewährungszeit ist erst nachträglich für diejenigen Fahranfänger in das Gesetz eingefügt worden, bei denen die Anordnung eines Aufbauseminars erforderlich geworden ist, die sich also gerade nicht bewährt haben. Der Vorschlag einer generellen Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre ist im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden (vgl. den entspr. Änderungsvorschlag, BT-Drucks. 13/7907), wurde jedoch zugunsten der heutigen Gesetzesfassung des § 2a Abs. 2a abgelehnt:

31

„[…] Eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre für alle Fahranfänger hieße, die große Mehrheit der unauffälligen Fahranfänger wegen 14 % auffälliger Fahranfänger zu bestrafen. Dies sei nicht einzusehen. Folgerichtig müsse derjenige, der sich nicht bewährt habe, eine Verlängerung der Probezeit beziehungsweise entsprechende Belastungen durch Nachschulungskurse akzeptieren. […]“ (BT-Drucks. 13/7888, S. 96).

32

Die letztlich niedergelegte Gesetzesbegründung geht dementsprechend davon aus, dass eine zweijährige Bewährungszeit auch weiterhin grundsätzlich ausreichend ist:

33

„[…] Die 1986 eingeführte Fahrerlaubnis auf Probe zur Bekämpfung des überdurchschnittlich hohen Unfallrisikos von Fahranfängern hat sich bewährt. Die große Mehrheit der Fahranfänger, nämlich 86 %, fallen in der Probezeit nicht auf. Allerdings liegt die Rate der auffälligen Fahranfänger mit 14 % deutlich über der sonstigen Auffälligkeitsrate von 8 %. […] Um dem entgegenzuwirken, ist es sinnvoll, für die Fahranfänger, die in der Probezeit derart auffällig werden, daß die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird, die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. […]“ (BT-Drucks. 13/7888, S. 106).

34

Die Kammer geht daher davon aus, dass eine beanstandungsfreie Zeit von zwei Jahren auch im Einzelfall taugliches Kriterium für die Annahme der Bewährung eines Fahranfängers darstellt. Von der Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn und damit insgesamt von der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen gegen Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit ist deshalb auszugehen, wenn die verzögerte Bearbeitung ausschließlich durch Behördenverhalten bedingt ist und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Bewährung des Fahranfängers deshalb anzunehmen ist, weil in den letzten zwei Jahren seit dem eigentlich zu ahnenden Verstoß kein weiterer Verstoß begangen wurde, der durch das fahranfängerspezifische Maßnahmensystem des § 2a StVG zu ahnden gewesen wäre.

35

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Zwischen dem Verstoß und seiner streitgegenständlichen Ahndung durch die Anordnung des Aufbauseminars sind 25 Monate vergangen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde von der Rechtskraft der an sich zu ahnenden Entscheidung abstellte, eine vollständig reaktionslose Zeit von 22 Monaten verbliebe, in der kein weiterer Verstoß begangen wurde. Zusätzlich war im Zeitpunkt der Maßnahme sogar die hypothetisch nach § 2a Abs. 2a StVG verlängerte Probezeit abgelaufen. In einer solchen Situation erweist sich die verspätete Anordnung des Aufbauseminars aus den dargestellten Gründen als offensichtlich rechtswidrig.

36

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war demnach anzuordnen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG n.F. (Auffangstreitwert).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamtes T., welche die Klägerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verpflichtet.
Der Klägerin wurde am 09.11.2004 die Fahrerlaubnis als Fahrerlaubnis auf Probe mit Probezeit bis zum 09.11.2006 erteilt. Am 05.12.2005 verursachte die Klägerin einen Unfall, in dem sie beim Abbiegen ein zur Vorfahrt berechtigtes Fahrzeug nicht beachtete. Ein darauf bezogener Bußgeldbescheid der Stadt T. vom 13.01.2006 wurde am 15.02.2006 rechtskräftig. Am 13.08.2007 - also fast 18 Monate nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides - teilte die Stadt T. als Bußgeldbehörde dem Kraftfahrtbundesamt den Vorgang mit, der mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen war. Am Tag darauf informierte das Kraftfahrtbundesamt sodann das Landratsamt T. unter Hinweis auf die Probezeit bis zum 09.11.2006 von der Eintragung.
Mit Schreiben vom 13.09.2007 teilte das Landratsamt T. der Klägerin mit, dass sie kraft Gesetzes die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen habe und gab der Klägerin Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zu einem Aufbauseminar nicht mehr gegeben seien. Dabei wurde ausgeführt, dass der zur Last gelegte Verstoß zu jenem Zeitpunkt schon fast zwei Jahre zurück liege und die Probezeit der Klägerin inzwischen seit nahezu einem Jahr abgelaufen sei. Seit dem fast zwei Jahren zurückliegenden Unfall seien keinerlei Verstöße mehr festzustellen gewesen. Die Klägerin habe damit den Nachweis erbracht, dass sie sehr wohl in der Lage sei ohne Pflichtverstöße am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Klägerin habe den Vorfall vom 05.12.2005 zum Anlass genommen, noch akribischer auf die Einhaltung sämtlicher Verkehrsregeln und Vorschriften zu achten. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bedeute daher eine unverhältnismäßige Belastung.
Am 04.10.2007 erließ das Landratsamt T. die streitgegenständliche Verfügung. Darin wurde der der Klägerin auferlegt, auf ihre Kosten ein Aufbauseminar gem. § 2b Abs. 1 StVG/§ 35 FeV zu besuchen und hierüber bis zum 31.12.2007 eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.10.2007 ließ die Klägerin Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde die schon in der Anhörung vorgetragene Argumentation vertieft, dass die Anordnung aufgrund der großen zeitlichen Distanz zum ursächlichen Verkehrsverstoß unverhältnismäßig sei. Zwar sei es richtig, dass allein nach dem Wortlaut des Gesetzes keine zeitlichen Grenzen für Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe vorgesehen seien. Nach überlanger Zeit verstoße eine solche Maßnahme allerdings gegen den aus dem Rechtsstaatprinzip des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erfüllten den Zweck, der besonderen Unfallbelastung jüngerer Fahranfänger entgegen zu wirken. Dies sei nur dann effektiv, wenn die zuständige Behörde die jeweils gebotene Maßnahme möglichst bald ausführt. Ein Fahranfänger unterstehe ohnehin den normalen Regeln, die für alle Inhaber einer Fahrerlaubnis gelten. Für Fahranfänger sei aber zusätzlich ein Sonderinstrumentarium geschaffen worden, welches den besonderen Risiken durch Fahranfänger Rechnung tragen solle. Nach diesem gesetzgeberischen Zweck seien beliebige Bearbeitungszeiten durch die Behörden nicht hinzunehmen. Insbesondere wenn die Verzögerung ausschließlich auf Umständen beruhe, die im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, seien besondere Prüfungsmaßstäbe anzulegen. Ein solcher Fall sei der der Klägerin. Außerdem habe die Teilnahme am Aufbauseminar für die Klägerin nur noch einen „Jedermann-Nutzen“, der für eine zwangsweise Anordnung entsprechend dem Gesetzeszweck aber gerade nicht ausreichend sei. Im Zeitpunkt der verspäteten Behördenentscheidung könne davon ausgegangen werden, dass der Zweck der Probezeitregelung bereits erfüllt sei. Wie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen ließe, sei von der Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Anordnung nahezu zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen, und bei Ablauf der für die Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzten Frist bis zum 31.12.2007 betrage der Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre.
Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 15.11.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen habe. Der Behörde sei hierbei kein Ermessen eingeräumt und sie könne auch keine Ausnahme zulassen. Von der Möglichkeit, eine entsprechende Ausnahmebefugnis in die Fahrerlaubnisverordnung aufzunehmen, habe der Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Fahrerlaubnisbehörde habe es auch nicht zu vertreten, dass sie erst jetzt die Anordnung treffen konnte, da sie ja erst über die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.08.2007 von dem Verstoß Kenntnis erhalten habe. Die vorgebrachten Einwendungen könnten an dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts ändern, auch wenn die Zuwiderhandlung nunmehr knapp zwei Jahre zurückliege. Das Gesetz sei hier eindeutig, die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar müsse auch nach Ablauf der Probezeit erfolgen. Daher sei unerheblich, wenn die Anordnung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt oder wenn seit der Tat bereits eine längere beanstandungsfreie Zeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr verstrichen ist. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die ersten beiden Jahre nach erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis für den Fahranfänger eine Zeit der Bewährung seien, in der ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im öffentlichen Straßenverkehr abverlangt werde, und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtet würden. Durch die Anordnung verlängere sich auch die Probezeit kraft Gesetz.
Mit Schreiben vom 05.12.2007 verlängerte das Landratsamt die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin bis zum 31.01.2008.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2007 ließ die Klägerin sodann Klage erheben. Zur Begründung wurden die schon im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes T. vom 04.10.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird zunächst wiederholt, dass das Landratsamt T. nach der Vorlage des Schreibens des Kraftfahrtbundesamtes die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen gehabt und ihr ein Ermessen nicht zugestanden habe. Würde man auf die Anordnung eines Aufbauseminars verzichten, hätte die Klägerin neben finanziellen zeitlichen Einsparungen zusätzliche Vorteile, da die Probezeit nicht verlängert werden würde und bei weiteren Zuwiderhandlungen innerhalb der verlängerten Probezeit keine weiteren Maßnahmen getroffen werden würden. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die bisherigen Ausführungen und den Widerspruchsbescheid.
13 
Ergänzend führt die Beklagte nach richterlichem Hinweis aus, dass nicht durch das Landratsamt T. die Verzögerungen bei der Anordnung des Aufbauseminars verursacht habe. Außerdem sei die Anordnung noch innerhalb der - verlängerten - Probezeit getroffen worden. Durch die Teilnahme am Aufbauseminar könne dem Sinn und Zweck der Anordnung noch ausreichend Rechnung getragen werden. Auch sei die Zuwiderhandlung noch nicht im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen und somit noch verwertbar.
14 
Der Kammer lagen die Verwaltungsakte des Landratsamts T. und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums T. vor. Hierauf, sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (I.). Allerdings dürfte die Anordnung nicht mehr vollstreckbar sein bzw. zum Anlass eines Entzugs der Fahrerlaubnis genommen werden, nachdem der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß im Verkehrszentralregister zu tilgen ist (II.).
I.
17 
Die mit der Klage angegriffene Anordnung war rechtmäßig, obwohl seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits ca. 22 Monate (Ausgangsentscheidung) bzw. ca. 23 Monate (Widerspruchsentscheidung) vergangen waren und die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ebenfalls bereits ca. 20 Monate zurücklag.
18 
1. Das Landratsamt T. hatte die Klägerin im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten. Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dies anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach rechtskräftiger Entscheidung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Eintrag im Verkehrszentralregister erfolgt ist, und es sich dabei um eine schwerwiegende oder um zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt. Die Einordnung der einzelnen Verkehrsverstöße erfolgt dabei nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 zur FeV. Der von der Klägerin beim Abbiegen begangene Verkehrsverstoß gehört nach Ziff. 2.1. der Anlage 12 zur FeV zu den schwerwiegenden Verstößen.
19 
2. Für den vorliegenden Rechtsstreit war die Rechtsfrage entscheidend, ob und wann die Anordnung eines Aufbauseminars aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung rechtswidrig sein kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit sich aus einer überlangen Verfahrendauer ergeben kann, liegt eine solche Situation bei die Klägerin jedoch nicht vor.
20 
Gemäß der gesetzlichen Regelung ist kommt es zunächst allein darauf an, dass der Verkehrsverstoß noch in der Probezeit begangen wurde. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand der gebundenen Entscheidung erfüllt und die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Das Gesetz sieht keine besonderen Vorschriften vor, welche die Anordnung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Verstoß erlauben würde. Vielmehr bestimmt § 2a Abs. 2 S. 1 ausdrücklich, dass ein Aufbauseminar auch dann noch angeordnet werden kann, wenn die - nicht verlängerte - Probezeit inzwischen seit dem Verstoß abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Fahrerlaubnisbehörde auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr noch ein Aufbauseminar anzuordnen. Dabei spielt insbesondere die Erwägung eine Rolle, dass der Betroffene sich keinen Vorteil dadurch verschaffen soll, wenn er selbst durch die Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren für eine große zeitliche Distanz zwischen Verkehrsverstoß und Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar sorgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 27/93).
21 
Diese Begründung in der Rechtsprechung des BVerwG bezieht sich aber nicht auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Bußgeldentscheidung ohne besondere Verzögerungen rechtskräftig wurde, aber zwischen der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung des Aufbauseminars ohne Einflussnahme des Führerscheininhabers noch erhebliche Zeit verging. In solchen Fällen kann die Regelung des Gesetzgebers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Ohne dass die Voraussetzungen einer solchen einschränkenden Auslegung im Einzelnen abschließend geklärt werden müssen, erfüllt die streitgegenständliche Anordnung diese Voraussetzungen jedoch nicht und war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht unverhältnismäßig.
22 
a) Ausdrücklicher Zweck der Fahrerlaubnis auf Probe und der besonderen Maßnahmen gem. § 2a Abs. 2 StVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegen zu wirken (BT-Drucks. 10/4490, S. 1, 13 f.). Vor diesem Hintergrund stellte es ein geeignetes Mittel dar, die Klägerin als Fahranfängerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten, nachdem sie durch einen im Sinne des Gesetzes schwerwiegenden Verkehrsverstoß im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen ist. Mildere Mittel der Fahrerlaubnisbehörde, die zumindest gleichermaßen effektiv auf sie einzuwirken gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend war die Anordnung auch erforderlich.
23 
b) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars im Hinblick auf die damit verbundenen Belastungen für die betroffenen Fahranfänger einerseits und den verfolgten Zweck andererseits auch angemessen ist.
24 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist allerdings zu beachten, dass die Eignung und Effektivität einer solcher Anordnung um so mehr abnimmt, je mehr Zeit seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits vergangen ist. Dies sah bereits der Gesetzgeber und führte dazu in der Gesetzesbegründung aus (BT-Drucks. 10/4490, S. 15):
25 
„Die Wirkung der Fahrerlaubnis auf Probe hängt wesentlich davon ab, dass die Nachschulung wie auch die weiteren Maßnahmen gegenüber allen Fahranfängern gleichermaßen (Gebot der Gleichbehandlung) und möglichst „der Tag auf dem Fuße folgend“ angeordnet werden.“
26 
Die abnehmende Effektivität eines Aufbauseminars - gemessen an dem Zweck, auf den auffällig gewordenen Fahranfänger einzuwirken - wird besonders anschaulich, wenn die Inhalte eines Aufbauseminars in die Überlegungen einbezogen werden: So sind nach § 35 Abs. 2 FeV in den Kursen des Aufbauseminars die jeweiligen Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme geführt haben und deren Ursachen zu diskutieren. Ähnlich wie bei Strafverfahren dürfte auch in einem Aufbauseminar eine umso eindrücklichere und wirkungsvolle Aufarbeitung erfolgen, je weniger Distanz die Teilnehmer zu dem diskutierten Verkehrsverstoß entwickelt haben. Andererseits bleiben die Belastungen, die mit der Anordnung eines Aufbauseminars für den Betroffenen verbunden sind, unabhängig von der zeitlichen Distanz gleich. Dies gilt sowohl für den zeitlichen als auch für den finanziellen Aufwand, der mit einem Aufbauseminar verbunden ist. Dementsprechend kann sich die grundsätzliche Angemessenheit der gebundenen Vorschrift des § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG im Einzelfall verschieben, um so länger sich das gesamte Verfahren seit dem Verkehrsverstoß hingezogen hat, und infolge der immer weiter abnehmenden Eignung zum Zwecke einer Einwirkung auf Fahranfänger im Einzelfall auch zu Unverhältnismäßigkeit der Anordnung führen.
27 
Dieser Überlegung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG - wie bereits dargelegt - auch dann noch anzuordnen sind, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ebenso wenig steht diese gesetzliche Regelung im Widerspruch dazu, dass auch der Gesetzgeber grundsätzlich von der Notwendigkeit einer raschen Anordnung des Aufbauseminars ausging. Ihr lag auf Seiten des Gesetzgebers dieselbe Überlegung zu Grunde, welche das BVerwG im o. g. Urteil vom 25.01.1995 (11 C 27/93) zur Aussage bewegte, dass auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr ein Aufbauseminar anzuordnen sei: Andernfalls würde - gerade bei Verkehrsverstößen gegen Ende der Probezeit - ein Anreiz geschaffen das Bußgeldverfahren zu verzögern, um das Ende der Probezeit zu erreichen und damit einer Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu entgehen (BT-Drucks. 10/4490, S. 19; vgl. insgesamt auch VG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 1/06). Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden, und sie führt in den entsprechenden Fällen auch vor dem Hintergrund einer verminderten Eignung der Maßnahme durch den Zeitablauf nicht zu einer kritischeren Betrachtung der Angemessenheit. Bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten, bleibt die geringere Eignung im Rahmen der Angemessenheit beachtlich.
28 
Die verminderte Effektivität des Aufbauseminars kann daher nur dann im Einzelfall die Angemessenheit der Anordnung in Frage stellen, wenn entweder keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung des Verfahrens durch den Betroffenen gibt, oder ungeachtet seiner Rechtsbehelfe im Bußgeld- oder Strafverfahren auch nach der Rechtskraft wiederum erhebliche Zeit bis zur Anordnung vergangen ist, und die dem Betroffenen ebenso wenig zuzurechnen ist. In solchen Fällen ist - ungeachtet der grundsätzlich gebundenen Ermächtigungsgrundlage - eine korrigierende Betrachtung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht auszuschließen. Wann allerdings im Einzelnen ein solcher Zeitablauf tatsächlich zur Unangemessenheit der Anordnung führt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
29 
aa) Nach verbreiteter Ansicht kann eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr für eine Anordnung nach § 2a Abs. 2 StVG herangezogen werden, wenn die Eintragung im Verkehrszentralregister bereits tilgungsreif ist (VG München, Beschluss vom 27.08.2007 - M 6a S 07.2476; VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 2a StVG Rn. 11). Die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister beruhen auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers. Hat ein Verkehrsteilnehmer sich innerhalb der Tilgungsfrist einwandfrei im Straßenverkehr verhalten, so kann eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr angenommen werden (vgl. ins. VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.). In Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister dürfte daher davon auszugehen sein, dass sich ein Fahranfänger dann bewährt habe und dann kein Bedarf mehr für eine Nachschulung bestehe (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98).
30 
bb) Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass auch unabhängig von der Tilgungsreife eine lange Bewährung des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr dazu führen könne, dass die Anordnung einer besonderen Maßnahme für Fahranfänger keinen den mit ihr verbundenen Eingriff kompensierenden Nutzen mehr verspreche (VG Schleswig, a.a.O., juris Rdnr. 27). Dabei knüpft das VG Schleswig an die gesetzlich vorgesehene 2-jährige Bewährungszeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe an, und geht daher davon aus, dass eine beanstandungsfreie Zeit von zwei Jahren nach dem Verkehrsverstoß auch im Einzelfall taugliches Kriterium für die Annahme der Bewährung des Fahranfängers darstelle. Wenn die verzögerte Bearbeitung ausschließlich durch Behördenverhalten bedingt sei, und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Bewährung des Fahranfängers nach den dargestellten Maßstäben anzunehmen sei, sei daher von der Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn und damit insgesamt von der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen gegen Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auszugehen.
31 
Da bei dieser Ansicht eine Unverhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die zeitliche Verzögerung allein aus der Sphäre der Behörden stammt, ist ein negativer Anreiz zur Verzögerung des Bußgeldverfahrens nicht zu befürchten. Der Ansicht des VG Schleswig kann aber entgegengehalten werden, dass die grundsätzliche Annahme eines 2-jährigen Bewährungsbedürfnisses von Fahranfängern in einem gewissen Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Probezeitverlängerung steht. Nach § 2a Abs. 2a StVG verlängert sich die Probezeit um zwei Jahren, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Fahranfänger, die innerhalb ihrer Probezeit auffällig geworden sind, müssen sich daher abweichend vom Regelfall über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren bewähren, und - da der Verkehrsverstoß irgendwann im Laufe der ursprünglichen Probezeit begangen wurde - von diesem Verkehrsverstoß an regelmäßig noch einen längeren Zeitraum als zwei Jahre, nämlich die Verlängerung um zwei Jahre sowie den Rest der ursprünglichen Probezeit. Eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Bewährung wäre daher wohl erst dann vollständig eingetreten, wenn auch schon die verlängerte Probezeit abgelaufen wäre, bevor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden wäre.
32 
cc) Alle bisher vertretenen Abgrenzungsansätze führen jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung, so dass es eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage entbehrlich ist. Der Verkehrsverstoß der Klägerin war bei der letzten behördlichen Entscheidung noch nicht tilgungsreif. Die Tilgungsreife tritt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG zwei Jahre nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein. Dies bedeutet, dass der Eintrag der Klägerin am 15.02.2008 und damit nach der letzten Behördenentscheidung in Gestalt der Widerspruchsentscheidung tilgungsreif wurde.
33 
Zwar führte im Fall der Klägerin tatsächlich allein Behördenverhalten - hier eine Verzögerung bei der Stadt T. als Bußgeldbehörde - zu der überlangen Verfahrensdauer. Allerdings hatte sich die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch keine zwei Jahre seit ihrem Verkehrsverstoß im Dezember 2006 bewährt. Erst recht hatte sich die Klägerin noch nicht bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit bewährt, die noch bis zum 09.11.2008 andauert. Es kann daher letztlich auch offen bleiben, ob und nach welcher Bewährungszeit im öffentlichen Straßenverkehr das erkennende Gericht eine Unverhältnismäßigkeit zumindest dann annehmen mag, wenn dieser lange Zeitraum allein durch Behördenverhalten verursacht wurde.
34 
dd) An der Angemessenheit der Anordnung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin sowohl die Tilgungsreife am 15.02.2008 als auch zumindest eine 2-jährige Bewährung seit dem Verkehrsverstoß im Dezember 2007 nur knapp verfehlt hat, und die Widerspruchsentscheidung im November 2007 nur unbedeutend vor den evtl. maßgeblichen Zeitpunkten ergangen ist. Die führt nicht dazu, dass im Einzelfall eine besondere Verhältnismäßigkeitsbeurteilung geboten wäre, durch welche die dargestellten Maßstäbe einer möglichen Unverhältnismäßigkeit weiter ausgedehnt werden. Im Sinne der Rechtsklarheit ist eine abstrakt abgrenzbare Grenze notwendig, um die Unangemessenheit der Anordnung zu begründen. Daran fehlte es, wenn - ungeachtet der Tilgungsreife und der Bewährungszeit am Maßstab der gesetzlichen Dauer der Probezeit - durch weitere Einzelfallgesichtspunkte ebenfalls eine Unangemessenheit begründet werden könnte. Dies gilt um so mehr, als es sich ohnehin um eine Grenze handelt, die der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung selbst nicht angelegt hat, sondern die aus rechtsstaatlichen Prinzipien hergeleitet wird. Daher ist eine restriktive Anwendung der besonderen zeitlichen Grenzen für eine Anordnungsmöglichkeit geboten, die den handelnden Behörden klare Anknüpfungspunkte an die Hand gibt, um trotz der in § 2a Abs. 2 angelegten gebundenen Entscheidung von einer Anordnung abzusehen. Es ist dementsprechend nicht erkennbar, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegenüber diesen Maßstäben eine weitere zeitliche Einschränkung gebietet.
II.
35 
Auch wenn die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar damit rechtmäßig erging, dürfte die inzwischen die am 15.02.2008 eingetretene Tilgungsreife jedoch beim Vollzug der Anordnung bzw. bei weiteren darauf aufbauenden Maßnahmen zu beachten sein.
36 
1. Da die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister auch auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers beruhen, entfällt der rechtfertigende Zweck für die Anordnung mit Erreichen der Tilgungsreife. Teilweise wird daraus abgeleitet, dass die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen Verstoß gegen das Übermaßverbot rechtswidrig werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde es unterlässt, die Verfügung innerhalb der Tilgungsfrist zu vollziehen: § 2a Abs. 3 StVG bestimme, das die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung des Aufbauseminars nicht in der gesetzten Frist nachgekommen sei. Damit bestehe eine Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, nach Ablauf der in der - gesetzlich sofort vollziehbaren - Anordnung gesetzten Frist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unterlässt dies die Fahrerlaubnisbehörde und wartet sie statt dessen den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anordnung ab, und tritt innerhalb dieses Zeitraums die Tilgungsreife ein, so werde die ursprünglich rechtmäßige Verfügung rechtswidrig (vgl. insgesamt VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.).
37 
Dem kann in dieser Form zwar nicht gefolgt werden. Die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßige Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar kann nicht dadurch später ihre Rechtsmäßigkeit verlieren, wenn eine - noch innerhalb der Tilgungsfrist liegende - Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar verstreicht, und später die Tilgungsreife eintritt. Dem steht entgegen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bleibt. Allerdings hat es für die Vollziehung der Anordnung eigenständige Bedeutung, wenn nach der rechtmäßig ergangenen Anordnung der verfolgte Zweck erreicht wird, ohne dass es zum Vollzug kommen musste. Dieser Gedanke findet in § 11 LVwVG seinen Ausdruck, wonach eine Vollstreckung einzustellen ist, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Mit der Verpflichtung zum Aufbauseminar soll auf den auffällig gewordenen Fahranfänger eingewirkt und zukünftig verkehrsgerechtes Verhalten bewirkt werden. Hat der Fahranfänger aber durch eine im Einklang mit den Tilgungsvorschriften des StVG stehende Bewährungszeit ohne das Aufbauseminar bereits erreicht und durch beanstandungsfreies Fahren nachgewiesen, so ist dieser Zweck bereits erreicht bzw. eine weitere Einwirkung nur noch in einem so geringen Maße möglich, dass diese die Belastungen des Aufbauseminars nicht mehr rechtfertigen dürfte. Im Rahmen der Vollstreckung dürfte daher - in besonderer gesetzlicher Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - derselbe Gedanke zu berücksichtigen sein, der nach dem Eintritt der Tilgungsreife auch der Anordnung entgegen stünde, ohne dass damit allerdings die Rechtmäßigkeit der Anordnung rückwirkend entfiele. Dies hat etwa die rechtliche Konsequenz, dass die kraft Gesetz verlängerte Probezeit bestehen bleibt, auch wenn die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht mehr vollstreckt werden dürfte.
38 
Übertragen auf die besonderen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe bedeutet dies, dass auch einem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 StVG derselbe aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Rechtsgedanke entgegen stehen dürfte, wenn dies trotz Ablauf der Teilnahmefrist vor der Tilgungsreife bis zum Eintritt der Tilgungsreife nicht geschehen ist. Denn auch wenn das StVG im Regelfall nicht die Vollstreckung der Teilnahmepflicht vorsieht, sondern die nächste Stufe des besonderen Maßnahmenkataloges für Fahranfänger greifen soll, bleibt der Gedanke der Zweckerreichung unverändert bestehen. Ist dieser sowohl bei der Anordnung des Aufbauseminars selbst, als auch bei einer theoretisch möglichen Vollstreckung der Teilnahmepflicht beachtlich, dürfte für die auf der Nichtteilnahme aufbauende Folgemaßnahme nichts anderes gelten.
39 
Diese Erwägungen stehen ihrerseits nicht im Widerspruch zu dem bereits dargelegten Gedanken, dass kein Anreiz für eine Verzögerung des Verfahrens geschaffen werden solle. Der Betroffene könnte sich einer rechtszeitig erfolgten Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar gegenüber einer vollzugswilligen Fahrerlaubnisbehörde nur dadurch entziehen, dass er den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 2a Abs. 6 StVG) durch einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwindet. Ein solcher Antrag wäre jedoch regelmäßig nur dann erfolgreich, wenn in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestehen, was bei einer rechtzeitigen Anordnung angesichts der gebundenen Entscheidung gemäß § 2a Abs. 2 StVG gerade offensichtlich nicht der Fall wäre. Dementsprechend obliegt es in aller Regel ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie nach Ablauf der gesetzten Frist zur Teilnahme weitere Maßnahmen ergreift oder nicht.
40 
2. Der Klägerin war die Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar auf ihren Antrag bis zum 31.01.2008 verlängert worden. Nachdem dieses Datum verstrichen ist, ohne dass die Klägerin eine Teilnahme nachgewiesen zu haben scheint, hatte die Fahrerlaubnisbehörde bis zum 15.02.2008 noch etwa 2 Wochen Gelegenheit, um die entsprechende gesetzliche Konsequenz vor der Tilgungsreife umzusetzen. Nachdem nun die Tilgungsreife der Eintragung über die zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit eingetreten ist, dürften daher Maßnahmen aus den dargelegten Gründen am Verhältnismäßigkeitsprinzip inzwischen nicht mehr rechtmäßig sein. Eine abschließende Aussage dazu ist jedoch nicht notwendig, da im vorliegenden Verfahren allein die Anordnung des Aufbauseminars streitgegenständlich ist. Diese Anordnung aber bleibt ungeachtet der Folgeüberlegungen rechtmäßig und zieht als Rechtsfolge gemäß § 2a Abs. 2a StVG eine bis zum 09.11.2008 verlängerte Probezeit der Klägerin nach sich.
III.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (I.). Allerdings dürfte die Anordnung nicht mehr vollstreckbar sein bzw. zum Anlass eines Entzugs der Fahrerlaubnis genommen werden, nachdem der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß im Verkehrszentralregister zu tilgen ist (II.).
I.
17 
Die mit der Klage angegriffene Anordnung war rechtmäßig, obwohl seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits ca. 22 Monate (Ausgangsentscheidung) bzw. ca. 23 Monate (Widerspruchsentscheidung) vergangen waren und die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ebenfalls bereits ca. 20 Monate zurücklag.
18 
1. Das Landratsamt T. hatte die Klägerin im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten. Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dies anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach rechtskräftiger Entscheidung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Eintrag im Verkehrszentralregister erfolgt ist, und es sich dabei um eine schwerwiegende oder um zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt. Die Einordnung der einzelnen Verkehrsverstöße erfolgt dabei nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 zur FeV. Der von der Klägerin beim Abbiegen begangene Verkehrsverstoß gehört nach Ziff. 2.1. der Anlage 12 zur FeV zu den schwerwiegenden Verstößen.
19 
2. Für den vorliegenden Rechtsstreit war die Rechtsfrage entscheidend, ob und wann die Anordnung eines Aufbauseminars aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung rechtswidrig sein kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit sich aus einer überlangen Verfahrendauer ergeben kann, liegt eine solche Situation bei die Klägerin jedoch nicht vor.
20 
Gemäß der gesetzlichen Regelung ist kommt es zunächst allein darauf an, dass der Verkehrsverstoß noch in der Probezeit begangen wurde. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand der gebundenen Entscheidung erfüllt und die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Das Gesetz sieht keine besonderen Vorschriften vor, welche die Anordnung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Verstoß erlauben würde. Vielmehr bestimmt § 2a Abs. 2 S. 1 ausdrücklich, dass ein Aufbauseminar auch dann noch angeordnet werden kann, wenn die - nicht verlängerte - Probezeit inzwischen seit dem Verstoß abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Fahrerlaubnisbehörde auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr noch ein Aufbauseminar anzuordnen. Dabei spielt insbesondere die Erwägung eine Rolle, dass der Betroffene sich keinen Vorteil dadurch verschaffen soll, wenn er selbst durch die Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren für eine große zeitliche Distanz zwischen Verkehrsverstoß und Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar sorgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 27/93).
21 
Diese Begründung in der Rechtsprechung des BVerwG bezieht sich aber nicht auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Bußgeldentscheidung ohne besondere Verzögerungen rechtskräftig wurde, aber zwischen der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung des Aufbauseminars ohne Einflussnahme des Führerscheininhabers noch erhebliche Zeit verging. In solchen Fällen kann die Regelung des Gesetzgebers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Ohne dass die Voraussetzungen einer solchen einschränkenden Auslegung im Einzelnen abschließend geklärt werden müssen, erfüllt die streitgegenständliche Anordnung diese Voraussetzungen jedoch nicht und war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht unverhältnismäßig.
22 
a) Ausdrücklicher Zweck der Fahrerlaubnis auf Probe und der besonderen Maßnahmen gem. § 2a Abs. 2 StVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegen zu wirken (BT-Drucks. 10/4490, S. 1, 13 f.). Vor diesem Hintergrund stellte es ein geeignetes Mittel dar, die Klägerin als Fahranfängerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten, nachdem sie durch einen im Sinne des Gesetzes schwerwiegenden Verkehrsverstoß im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen ist. Mildere Mittel der Fahrerlaubnisbehörde, die zumindest gleichermaßen effektiv auf sie einzuwirken gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend war die Anordnung auch erforderlich.
23 
b) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars im Hinblick auf die damit verbundenen Belastungen für die betroffenen Fahranfänger einerseits und den verfolgten Zweck andererseits auch angemessen ist.
24 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist allerdings zu beachten, dass die Eignung und Effektivität einer solcher Anordnung um so mehr abnimmt, je mehr Zeit seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits vergangen ist. Dies sah bereits der Gesetzgeber und führte dazu in der Gesetzesbegründung aus (BT-Drucks. 10/4490, S. 15):
25 
„Die Wirkung der Fahrerlaubnis auf Probe hängt wesentlich davon ab, dass die Nachschulung wie auch die weiteren Maßnahmen gegenüber allen Fahranfängern gleichermaßen (Gebot der Gleichbehandlung) und möglichst „der Tag auf dem Fuße folgend“ angeordnet werden.“
26 
Die abnehmende Effektivität eines Aufbauseminars - gemessen an dem Zweck, auf den auffällig gewordenen Fahranfänger einzuwirken - wird besonders anschaulich, wenn die Inhalte eines Aufbauseminars in die Überlegungen einbezogen werden: So sind nach § 35 Abs. 2 FeV in den Kursen des Aufbauseminars die jeweiligen Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme geführt haben und deren Ursachen zu diskutieren. Ähnlich wie bei Strafverfahren dürfte auch in einem Aufbauseminar eine umso eindrücklichere und wirkungsvolle Aufarbeitung erfolgen, je weniger Distanz die Teilnehmer zu dem diskutierten Verkehrsverstoß entwickelt haben. Andererseits bleiben die Belastungen, die mit der Anordnung eines Aufbauseminars für den Betroffenen verbunden sind, unabhängig von der zeitlichen Distanz gleich. Dies gilt sowohl für den zeitlichen als auch für den finanziellen Aufwand, der mit einem Aufbauseminar verbunden ist. Dementsprechend kann sich die grundsätzliche Angemessenheit der gebundenen Vorschrift des § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG im Einzelfall verschieben, um so länger sich das gesamte Verfahren seit dem Verkehrsverstoß hingezogen hat, und infolge der immer weiter abnehmenden Eignung zum Zwecke einer Einwirkung auf Fahranfänger im Einzelfall auch zu Unverhältnismäßigkeit der Anordnung führen.
27 
Dieser Überlegung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG - wie bereits dargelegt - auch dann noch anzuordnen sind, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ebenso wenig steht diese gesetzliche Regelung im Widerspruch dazu, dass auch der Gesetzgeber grundsätzlich von der Notwendigkeit einer raschen Anordnung des Aufbauseminars ausging. Ihr lag auf Seiten des Gesetzgebers dieselbe Überlegung zu Grunde, welche das BVerwG im o. g. Urteil vom 25.01.1995 (11 C 27/93) zur Aussage bewegte, dass auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr ein Aufbauseminar anzuordnen sei: Andernfalls würde - gerade bei Verkehrsverstößen gegen Ende der Probezeit - ein Anreiz geschaffen das Bußgeldverfahren zu verzögern, um das Ende der Probezeit zu erreichen und damit einer Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu entgehen (BT-Drucks. 10/4490, S. 19; vgl. insgesamt auch VG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 1/06). Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden, und sie führt in den entsprechenden Fällen auch vor dem Hintergrund einer verminderten Eignung der Maßnahme durch den Zeitablauf nicht zu einer kritischeren Betrachtung der Angemessenheit. Bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten, bleibt die geringere Eignung im Rahmen der Angemessenheit beachtlich.
28 
Die verminderte Effektivität des Aufbauseminars kann daher nur dann im Einzelfall die Angemessenheit der Anordnung in Frage stellen, wenn entweder keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung des Verfahrens durch den Betroffenen gibt, oder ungeachtet seiner Rechtsbehelfe im Bußgeld- oder Strafverfahren auch nach der Rechtskraft wiederum erhebliche Zeit bis zur Anordnung vergangen ist, und die dem Betroffenen ebenso wenig zuzurechnen ist. In solchen Fällen ist - ungeachtet der grundsätzlich gebundenen Ermächtigungsgrundlage - eine korrigierende Betrachtung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht auszuschließen. Wann allerdings im Einzelnen ein solcher Zeitablauf tatsächlich zur Unangemessenheit der Anordnung führt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
29 
aa) Nach verbreiteter Ansicht kann eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr für eine Anordnung nach § 2a Abs. 2 StVG herangezogen werden, wenn die Eintragung im Verkehrszentralregister bereits tilgungsreif ist (VG München, Beschluss vom 27.08.2007 - M 6a S 07.2476; VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 2a StVG Rn. 11). Die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister beruhen auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers. Hat ein Verkehrsteilnehmer sich innerhalb der Tilgungsfrist einwandfrei im Straßenverkehr verhalten, so kann eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr angenommen werden (vgl. ins. VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.). In Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister dürfte daher davon auszugehen sein, dass sich ein Fahranfänger dann bewährt habe und dann kein Bedarf mehr für eine Nachschulung bestehe (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98).
30 
bb) Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass auch unabhängig von der Tilgungsreife eine lange Bewährung des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr dazu führen könne, dass die Anordnung einer besonderen Maßnahme für Fahranfänger keinen den mit ihr verbundenen Eingriff kompensierenden Nutzen mehr verspreche (VG Schleswig, a.a.O., juris Rdnr. 27). Dabei knüpft das VG Schleswig an die gesetzlich vorgesehene 2-jährige Bewährungszeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe an, und geht daher davon aus, dass eine beanstandungsfreie Zeit von zwei Jahren nach dem Verkehrsverstoß auch im Einzelfall taugliches Kriterium für die Annahme der Bewährung des Fahranfängers darstelle. Wenn die verzögerte Bearbeitung ausschließlich durch Behördenverhalten bedingt sei, und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Bewährung des Fahranfängers nach den dargestellten Maßstäben anzunehmen sei, sei daher von der Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn und damit insgesamt von der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen gegen Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auszugehen.
31 
Da bei dieser Ansicht eine Unverhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die zeitliche Verzögerung allein aus der Sphäre der Behörden stammt, ist ein negativer Anreiz zur Verzögerung des Bußgeldverfahrens nicht zu befürchten. Der Ansicht des VG Schleswig kann aber entgegengehalten werden, dass die grundsätzliche Annahme eines 2-jährigen Bewährungsbedürfnisses von Fahranfängern in einem gewissen Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Probezeitverlängerung steht. Nach § 2a Abs. 2a StVG verlängert sich die Probezeit um zwei Jahren, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Fahranfänger, die innerhalb ihrer Probezeit auffällig geworden sind, müssen sich daher abweichend vom Regelfall über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren bewähren, und - da der Verkehrsverstoß irgendwann im Laufe der ursprünglichen Probezeit begangen wurde - von diesem Verkehrsverstoß an regelmäßig noch einen längeren Zeitraum als zwei Jahre, nämlich die Verlängerung um zwei Jahre sowie den Rest der ursprünglichen Probezeit. Eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Bewährung wäre daher wohl erst dann vollständig eingetreten, wenn auch schon die verlängerte Probezeit abgelaufen wäre, bevor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden wäre.
32 
cc) Alle bisher vertretenen Abgrenzungsansätze führen jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung, so dass es eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage entbehrlich ist. Der Verkehrsverstoß der Klägerin war bei der letzten behördlichen Entscheidung noch nicht tilgungsreif. Die Tilgungsreife tritt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG zwei Jahre nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein. Dies bedeutet, dass der Eintrag der Klägerin am 15.02.2008 und damit nach der letzten Behördenentscheidung in Gestalt der Widerspruchsentscheidung tilgungsreif wurde.
33 
Zwar führte im Fall der Klägerin tatsächlich allein Behördenverhalten - hier eine Verzögerung bei der Stadt T. als Bußgeldbehörde - zu der überlangen Verfahrensdauer. Allerdings hatte sich die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch keine zwei Jahre seit ihrem Verkehrsverstoß im Dezember 2006 bewährt. Erst recht hatte sich die Klägerin noch nicht bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit bewährt, die noch bis zum 09.11.2008 andauert. Es kann daher letztlich auch offen bleiben, ob und nach welcher Bewährungszeit im öffentlichen Straßenverkehr das erkennende Gericht eine Unverhältnismäßigkeit zumindest dann annehmen mag, wenn dieser lange Zeitraum allein durch Behördenverhalten verursacht wurde.
34 
dd) An der Angemessenheit der Anordnung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin sowohl die Tilgungsreife am 15.02.2008 als auch zumindest eine 2-jährige Bewährung seit dem Verkehrsverstoß im Dezember 2007 nur knapp verfehlt hat, und die Widerspruchsentscheidung im November 2007 nur unbedeutend vor den evtl. maßgeblichen Zeitpunkten ergangen ist. Die führt nicht dazu, dass im Einzelfall eine besondere Verhältnismäßigkeitsbeurteilung geboten wäre, durch welche die dargestellten Maßstäbe einer möglichen Unverhältnismäßigkeit weiter ausgedehnt werden. Im Sinne der Rechtsklarheit ist eine abstrakt abgrenzbare Grenze notwendig, um die Unangemessenheit der Anordnung zu begründen. Daran fehlte es, wenn - ungeachtet der Tilgungsreife und der Bewährungszeit am Maßstab der gesetzlichen Dauer der Probezeit - durch weitere Einzelfallgesichtspunkte ebenfalls eine Unangemessenheit begründet werden könnte. Dies gilt um so mehr, als es sich ohnehin um eine Grenze handelt, die der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung selbst nicht angelegt hat, sondern die aus rechtsstaatlichen Prinzipien hergeleitet wird. Daher ist eine restriktive Anwendung der besonderen zeitlichen Grenzen für eine Anordnungsmöglichkeit geboten, die den handelnden Behörden klare Anknüpfungspunkte an die Hand gibt, um trotz der in § 2a Abs. 2 angelegten gebundenen Entscheidung von einer Anordnung abzusehen. Es ist dementsprechend nicht erkennbar, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegenüber diesen Maßstäben eine weitere zeitliche Einschränkung gebietet.
II.
35 
Auch wenn die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar damit rechtmäßig erging, dürfte die inzwischen die am 15.02.2008 eingetretene Tilgungsreife jedoch beim Vollzug der Anordnung bzw. bei weiteren darauf aufbauenden Maßnahmen zu beachten sein.
36 
1. Da die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister auch auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers beruhen, entfällt der rechtfertigende Zweck für die Anordnung mit Erreichen der Tilgungsreife. Teilweise wird daraus abgeleitet, dass die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen Verstoß gegen das Übermaßverbot rechtswidrig werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde es unterlässt, die Verfügung innerhalb der Tilgungsfrist zu vollziehen: § 2a Abs. 3 StVG bestimme, das die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung des Aufbauseminars nicht in der gesetzten Frist nachgekommen sei. Damit bestehe eine Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, nach Ablauf der in der - gesetzlich sofort vollziehbaren - Anordnung gesetzten Frist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unterlässt dies die Fahrerlaubnisbehörde und wartet sie statt dessen den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anordnung ab, und tritt innerhalb dieses Zeitraums die Tilgungsreife ein, so werde die ursprünglich rechtmäßige Verfügung rechtswidrig (vgl. insgesamt VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.).
37 
Dem kann in dieser Form zwar nicht gefolgt werden. Die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßige Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar kann nicht dadurch später ihre Rechtsmäßigkeit verlieren, wenn eine - noch innerhalb der Tilgungsfrist liegende - Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar verstreicht, und später die Tilgungsreife eintritt. Dem steht entgegen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bleibt. Allerdings hat es für die Vollziehung der Anordnung eigenständige Bedeutung, wenn nach der rechtmäßig ergangenen Anordnung der verfolgte Zweck erreicht wird, ohne dass es zum Vollzug kommen musste. Dieser Gedanke findet in § 11 LVwVG seinen Ausdruck, wonach eine Vollstreckung einzustellen ist, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Mit der Verpflichtung zum Aufbauseminar soll auf den auffällig gewordenen Fahranfänger eingewirkt und zukünftig verkehrsgerechtes Verhalten bewirkt werden. Hat der Fahranfänger aber durch eine im Einklang mit den Tilgungsvorschriften des StVG stehende Bewährungszeit ohne das Aufbauseminar bereits erreicht und durch beanstandungsfreies Fahren nachgewiesen, so ist dieser Zweck bereits erreicht bzw. eine weitere Einwirkung nur noch in einem so geringen Maße möglich, dass diese die Belastungen des Aufbauseminars nicht mehr rechtfertigen dürfte. Im Rahmen der Vollstreckung dürfte daher - in besonderer gesetzlicher Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - derselbe Gedanke zu berücksichtigen sein, der nach dem Eintritt der Tilgungsreife auch der Anordnung entgegen stünde, ohne dass damit allerdings die Rechtmäßigkeit der Anordnung rückwirkend entfiele. Dies hat etwa die rechtliche Konsequenz, dass die kraft Gesetz verlängerte Probezeit bestehen bleibt, auch wenn die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht mehr vollstreckt werden dürfte.
38 
Übertragen auf die besonderen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe bedeutet dies, dass auch einem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 StVG derselbe aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Rechtsgedanke entgegen stehen dürfte, wenn dies trotz Ablauf der Teilnahmefrist vor der Tilgungsreife bis zum Eintritt der Tilgungsreife nicht geschehen ist. Denn auch wenn das StVG im Regelfall nicht die Vollstreckung der Teilnahmepflicht vorsieht, sondern die nächste Stufe des besonderen Maßnahmenkataloges für Fahranfänger greifen soll, bleibt der Gedanke der Zweckerreichung unverändert bestehen. Ist dieser sowohl bei der Anordnung des Aufbauseminars selbst, als auch bei einer theoretisch möglichen Vollstreckung der Teilnahmepflicht beachtlich, dürfte für die auf der Nichtteilnahme aufbauende Folgemaßnahme nichts anderes gelten.
39 
Diese Erwägungen stehen ihrerseits nicht im Widerspruch zu dem bereits dargelegten Gedanken, dass kein Anreiz für eine Verzögerung des Verfahrens geschaffen werden solle. Der Betroffene könnte sich einer rechtszeitig erfolgten Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar gegenüber einer vollzugswilligen Fahrerlaubnisbehörde nur dadurch entziehen, dass er den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 2a Abs. 6 StVG) durch einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwindet. Ein solcher Antrag wäre jedoch regelmäßig nur dann erfolgreich, wenn in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestehen, was bei einer rechtzeitigen Anordnung angesichts der gebundenen Entscheidung gemäß § 2a Abs. 2 StVG gerade offensichtlich nicht der Fall wäre. Dementsprechend obliegt es in aller Regel ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie nach Ablauf der gesetzten Frist zur Teilnahme weitere Maßnahmen ergreift oder nicht.
40 
2. Der Klägerin war die Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar auf ihren Antrag bis zum 31.01.2008 verlängert worden. Nachdem dieses Datum verstrichen ist, ohne dass die Klägerin eine Teilnahme nachgewiesen zu haben scheint, hatte die Fahrerlaubnisbehörde bis zum 15.02.2008 noch etwa 2 Wochen Gelegenheit, um die entsprechende gesetzliche Konsequenz vor der Tilgungsreife umzusetzen. Nachdem nun die Tilgungsreife der Eintragung über die zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit eingetreten ist, dürften daher Maßnahmen aus den dargelegten Gründen am Verhältnismäßigkeitsprinzip inzwischen nicht mehr rechtmäßig sein. Eine abschließende Aussage dazu ist jedoch nicht notwendig, da im vorliegenden Verfahren allein die Anordnung des Aufbauseminars streitgegenständlich ist. Diese Anordnung aber bleibt ungeachtet der Folgeüberlegungen rechtmäßig und zieht als Rechtsfolge gemäß § 2a Abs. 2a StVG eine bis zum 09.11.2008 verlängerte Probezeit der Klägerin nach sich.
III.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1985 geborene Kläger ist seit dem 29.07.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese war zunächst auf Probe erteilt worden.
Am 14.11.2004 missachtete der Kläger um 21.24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage in Freiburg, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde angedauert hatte. Wegen dieses Verkehrsverstoßes wurden gegen den Kläger unter dem 13.12.2004 rechtskräftig eine Geldbuße in Höhe von 62,50 EUR verhängt und im Verkehrszentralregister 1 Punkt eingetragen.
Mit Bescheid vom 22.03.2005 ordnete die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar bis spätestens 22.06.2005 an und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,20 EUR fest.
Der Kläger legte hiergegen am 21.04.2005 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,60 EUR zurückgewiesen wurde.
Am 16.09.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Durch Beschluss vom 29.12.2005 (4 K 1767/05) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 11.05.2006 - 10 S 218/06 -).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG sei ein Aufbauseminar zwingend dann anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen worden seien. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe würden in Abschnitt A Anlage 12 zu § 34 FeV konkretisiert. Dabei würden jedoch ohne Differenzierung sämtliche Rotlichtverstöße mit Fahrzeugen als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingeordnet. Es werde nicht unterschieden, ob die Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug oder mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug erfolgt sei. Auch das Vorliegen oder Art und Ausmaß einer konkreten Gefährdung spielten keine Rolle. Die Behörde habe auch keine Möglichkeit, im Einzelfall von der Anordnung abzusehen. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre verbunden sei, bedeute einen erheblichen Grundrechtseingriff. Sie sei bei Verstößen mit einem Fahrrad nicht angemessen. Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Fahrrad trotz Rotlichts eine Kreuzung überquere, wenn eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei, würde an der gleichen Stelle mit dem Kraftfahrzeug hingegen abwarten, bis die Grünphase begonnen hätte. Dies könne als allgemein kundige Tatsache gelten. Es fehle daher bereits an der Eignung der Maßnahme. Unabhängig davon sei sie auch nicht erforderlich, weil bereits infolge des auferlegten Bußgeldes und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister künftig von der Begehung gleich gearteter Verstöße abgehalten werde. Jedenfalls sei die Maßnahme nicht angemessen bzw. verhältnismäßig. Der mit einem Fahrrad begangene Rotlichtverstoß sei mit dem Überfahren eines Rotlichts mit dem Kraftfahrzeug nicht vergleichbar, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben sei. Die Anlage 12 zu § 34 FeV sei wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar. Sie halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Denn der mit einem nicht motorbetriebenen Fahrzeug getätigte Verkehrsverstoß könne nicht als schwerwiegende Zuwiderhandlung i. S. des § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG angesehen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage könne aus Verkehrssicherheitsgründen auch dann nicht hingenommen werden, wenn sie lediglich vom Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen worden sei. Sie werde deshalb auch beim Führen eines Fahrrads nach § 24 Abs. 1 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der Fahrschulausbildung gleichwohl mit einem Fahrrad das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage bedenkenlos missachte, lasse dies auf eine sicherheitsrelevante Risikobereitschaft schließen, die auch Rotlichtmissachtungen als Führer eines Kraftfahrzeugs nahe legten. Die Anordnung verstoße daher auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Durch Urteil vom 29. November 2006 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig, insbesondere habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt, obwohl der Kläger an dem angeordneten Aufbauseminar inzwischen teilgenommen habe. Denn mit der Anordnung habe sich kraft Gesetzes gemäß § 2 a Abs. 2 a StVG auch die Probezeit um zwei Jahre verlängert und laufe noch bis zum 29.07.2007. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage seien § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und § 34 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV. Hiernach habe die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen diesen wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, die in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen sei und wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen habe. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolge die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe entsprechend der Anlage 12. Hiernach hätten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung vorgelegen. Der Kläger habe als Fahrradfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage in Freiburg missachtet, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde angedauert habe. Deswegen sei gegen ihn eine Geldbuße von 62,50 EUR festgesetzt worden, die als Ordnungswidrigkeit in das Verkehrsregister einzutragen gewesen sei und mit einem Punkt bewertet worden sei. Nach Anlage 12 zur FeV (Abschnitt A Ziff. 2.1) gehörten zu den Ordnungswidrigkeiten, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu bewerten seien, u.a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten, somit also auch Rotlichtverstöße. Dabei würden auch Verkehrsverstöße erfasst, die mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, wie mit einem Fahrrad oder Mofa, begangen würden. Es sei aber zu beachten, dass nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit einzutragen seien, wenn eine Geldbuße von mindestens 40,- EUR festgesetzt worden sei. Einige der mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstöße würden aber zu einem Bußgeld von weniger als 40,- EUR führen, denn nach § 3 Abs. 6 BKatV sei der im Bußgeldkatalog angegebene Bußgeldregelsatz bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht von motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen würden, in der Regel um die Hälfte zu ermäßigen. In diesen Fällen würde der Verkehrsverstoß keine Nachschulungsanordnung nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich die Bewertung eines mit dem Fahrrad begangenen Rotlichtverstoßes als schwerwiegende Zuwiderhandlung rechtlich nicht beanstanden. Die Unterscheidung zwischen fahrerlaubnispflichtigen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sei entgegen der Auffassung des Klägers weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus anderen Gründen verfassungsrechtlich geboten. Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug in der Regel als gravierender zu bewerten sei als ein solcher mit dem Fahrrad. Er werde deshalb auch in der Regel härter geahndet. So wäre gegen den Kläger als Kraftfahrer voraussichtlich eine Geldbuße von 125,- EUR und ein Fahrverbot verhängt worden. Dies ändere aber nichts daran, dass auch das Nichtbeachten einer roten Ampel mit einem Fahrrad in der Regel ebenso als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der genannten Regelungen über den Führerschein auf Probe anzusehen sei wie einige andere ebenfalls nur mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstöße. Sinn und Zweck des § 2 a Abs. 2 StVG sei nämlich nicht eine nochmalige Ahndung von Verkehrsverstößen. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe sei vielmehr als Reaktion auf die Entwicklung der Unfallzahlen, für den Fahranfänger eine Art Bewährungszeit geschaffen worden, in der von ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr verlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtetet würden. Werde der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, vermute das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliege. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit werde somit insoweit gerade nicht danach beurteilt, welche Sanktionen dafür angemessen seien, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig sei, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertige. Bei anfängertypischen bzw. gravierenden Regelverstößen solle eine Nachschulung angeordnet werden. Um einen solchen Verstoß handele es sich auch bei der Nichtbeachtung einer roten Ampel oder eines Haltezeichens eines Polizeibeamten. Dies lasse auf ein gewisses allgemeines Einstellungsdefizit schließen, das sich auch beim Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs auswirken könne. Angesichts der nachweisbar erhöhten Gefahren im Straßenverkehr durch Fahranfänger stehe es insbesondere nicht außer Verhältnis zu den angeführten Zwecken, dass der Verordnungsgeber jeder der aufgelisteten Verstöße gegen Haltezeichen und Gebote durch Lichtzeichenanlage, die in das Verkehrszentralregister einzutragen seien, als schwerwiegend betrachte mit der Folge, dass eine Nachschulungsanordnung ergehe. Wäre ein Verstoß ausnahmsweise tatsächlich als weniger gravierend anzusehen gewesen, könne auch vom Regelsatz abgewichen und ein Bußgeld unter 40,- EUR verhängt werden mit der Folge, dass ein Eintrag in das Verkehrszentralregister nicht erfolge. Somit müsse nicht jeder Rotlichtverstoß zwingend zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen. Die Nachschulung sei auch ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verminderung der Risikobereitschaft bei in der Probezeit auffällig gewordenen Fahranfängern. Der für eine Nachschulung zu erbringende Aufwand halte sich in angemessenen zeitlichen und finanziellen Grenzen und sei dem Fahranfänger wegen der von ihm zuvor begangenen Verkehrszuwiderhandlung grundsätzlich zumutbar. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die angefochtene Anordnung ohne einen Ermessensspielraum zu lassen. Sie habe dabei nicht mehr zu prüfen gehabt, ob die Maßnahme im konkreten Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.
10 
Durch Beschluss vom 18.07.2007 (10 S 231/07) - dem Kläger am 25.07.2007 zugestellt - hat der Senat im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Antrag des Klägers hin die Berufung zugelassen.
11 
Am 23.08.2007 hat der Kläger unter Stellung von Anträgen die Berufung wie folgt begründet: Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV erfolgte Konkretisierung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 a StVG verstoße gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schon die unmittelbaren und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen der Tat, nämlich die Verhängung eines Bußgeldes und die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister, stelle eine verhältnismäßig strenge Sanktionsfolge für Rotlichtverstöße mit dem Fahrrad dar. Ob diese Folge ihrerseits verfassungsmäßig sei, sei vorliegend nicht relevant. Denn es fehle - anders als im Falle von Verstößen mit Kraftfahrzeugen - bereits an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angefochtenen Verfügung zur Erreichung des gesetzlichen Ziels. Jedenfalls sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des vorliegenden einschlägigen Erstverstoßes und der hier nur angeordneten Teilnahme am Aufbauseminar noch eine Zumutbarkeit bejahte, so hätte die Systematik des Gesetzes zur Folge, dass ein gleichartiger Verstoß auch für den Fall, dass er nach bereits zwei anderen unzweifelhaft auch materiell als schwerwiegende Verstöße einzuordnenden Verfehlungen geschähe, als schwerwiegend betrachtet werden müsste, da das Gesetz gerade nicht zwischen den verschiedenen Anwendungsstufen differenziere. Werde z.B. ein Rotlichtverstoß mit dem Pkw begangen und sodann nach Ableistung des Aufbauseminars ein weiterer und schließlich nach Ablauf von 2 Monaten ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad, so wäre die Zumutbarkeit jenes letzten folgenden, aber sehr einschneidenden Eingriffs, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis sicher nicht gegeben. Insoweit liege eine vergleichbare Fallgestaltung wie bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Hier wie dort werde der Eingriff dadurch gesteigert, dass bei Verweigerung der angeordneten Maßnahme die Entziehung der Fahrerlaubnis ins Haus stehe. Auf der anderen Seite stehe mit dem nur mit dem Fahrrad begangenem Verstoß eine eher geringfügige Verkehrsauffälligkeit. Gingen mit einem Rotlichtverstoß mit dem Pkw erheblich abstrakte Gefahren einher, so bestehe bei einem Radfahrer eine ähnlich niedrigere abstrakte Gefährdung anderer wie bei einem Fußgänger. Im Vordergrund stehe hier eher eine Selbstgefährdung als eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch gebe es keinen Beleg dafür, dass derjenige, der eine solche Verkehrsauffälligkeit begehe, auch zu anderen Verkehrsauffälligkeiten, etwa mit Kraftfahrzeugen neige. In der Abwägung überwiege daher die Grundrechtsposition des Klägers ohne weiteres das öffentliche Interesse. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Radfahrern und Fußgängern einerseits und für die Gleichbehandlung von Radfahrern mit Kraftfahrzeugführern andererseits. Der Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad habe kein höheres Gefährdungspotential als der von Fußgängern. In beiden Fällen stünden dem Verkehrsteilnehmer nur die eigenen Körperkräfte zur Verfügung. Im Regelfall gefährdeten sich die Angehörigen beider Gruppen vornehmlich selbst. Wegen der erheblichen Unterschiede von motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sei darüber hinaus jedoch sogar generell ein Differenzierungsgebot anzunehmen, das nicht nur Rotlichtverstöße von Fußgängern, sondern auch von Fahrradfahrern von der Einordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung ausnehmen müsse. Im Übrigen sei diese Differenzierung bei § 7 StVG im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung jedenfalls insoweit relevant, als der Gesetzgeber sehr wohl die Unterschiedlichkeit der beiden Gruppen von Verkehrsteilnehmern erkannt und entsprechend berücksichtigt habe. Soweit auf die konkrete Höhe des Bußgeldes hingewiesen worden sei, spreche dies eher für seine Rechtsauffassung. Die Differenzierung zeige, dass sie hier eine unterschiedliche Behandlung der Rotlichtverstöße notwendig sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2006 (4 K 1766/05) zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 22.03.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 aufzuheben, soweit hierin eine Verwaltungs- bzw. Widerspruchsgebühr festgesetzt wurden; im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt im Übrigen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
In der Sache sei das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 
Dem Gericht lagen die von der Beklagten geführten Akten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.