Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

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Kfz-Haftpflichtversicherung: Kosten für Stilllegungsverfügung der Zulassungsbehörde

09.09.2016

Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen.
Fahrerlaubnisrecht

Referenzen - Gesetze | § 43 GNotKG

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset
§ 43 GNotKG zitiert 1 andere §§ aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - M 23 K 13.2784

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2014 - W 6 K 13.338

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts M. vom 11. April 2013 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin höhere Kosten als 38,45 Euro erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2014 - W 6 K 13.337

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts M. vom 9. April 2013 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin höhere Kosten als 48,45 Euro erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die K

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juli 2014 - 6 K 14.321

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 5. März 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekl

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 6 K 15.883 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: Zulässigkeit der Klage; Klage nur gegen Kostenentsch

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Jan. 2016 - W 6 K 15.1182

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.1182 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Januar 2016 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: fragliche Zulässigkeit der Klage; „

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Okt. 2016 - M 26 S 16.3449

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2014 - W 6 K 14.692

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes M. vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit vom Kläger höhere Kosten als 38,45 EUR erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 19. Mai 2014 - 6 K 14.176

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Siche

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 23 K 13.5145

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 13.5145 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Versicherungsschutz Kfz; Be

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 23 K 15.1344

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - 6 K 5412/15

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf di

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 C 3/15

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Verwaltungskosten für einen Bescheid, mit dem sein Kraftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde.

Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 29. Jan. 2015 - 8 K 4792/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Betriebsuntersagung ihres Fahrzeugs.2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Unter dem 21.03

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Sept. 2014 - 14 K 5271/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreiben

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Sept. 2014 - 14 K 2051/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreiben

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 9 E 289/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.   1G

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2014 - 9 E 562/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Nov. 2012 - 3 L 17/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die vom Kläger geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung d

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO

bei uns veröffentlicht am 23.07.2012

Tenor Der Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 3 C 43/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis und gegen die Erhebung eine

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Okt. 2010 - 4 K 571/10.KO

bei uns veröffentlicht am 18.10.2010

weitere Fundstellen ... Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2010 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von mehr als 35,10 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage a

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2009 - 10 S 95/08

bei uns veröffentlicht am 20.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 10 K 2316/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Recht

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. Dez. 2008 - 1 K 1580/08

bei uns veröffentlicht am 22.12.2008

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.400,-- EUR festgesetzt. Gründe   I.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 08. Aug. 2008 - 1 K 1161/08

bei uns veröffentlicht am 08.08.2008

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.750,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antrag nach § 80 Abs.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2008 - 10 S 1669/07

bei uns veröffentlicht am 22.01.2008

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - ist insoweit unwirksam.

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(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über...