Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

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(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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09/09/2016 15:02

Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen.
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(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset
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(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
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published on 05/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 29/10/2014 00:00

Tenor I. Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts M. vom 11. April 2013 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin höhere Kosten als 38,45 Euro erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die
published on 29/10/2014 00:00

Tenor I. Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts M. vom 9. April 2013 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin höhere Kosten als 48,45 Euro erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die K
published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 5. März 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekl
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