Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. März 2009 - 6 K 3812/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Antragsbegründung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage ersichtlich zu Recht abgewiesen. Der Kläger räumt ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. A.2.1 der Anlage 12 vorliegen, weil der Antragsteller innerhalb der Probezeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten hat. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung als schwerwiegend einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber in § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12 zur FeV abschließend und für die Behörde bindend vorgenommen. Entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung begegnet diese Einstufung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 34 FeV Abs. 1 i.V.m. Anlage 12 kann sich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Ermächtigungsgrundlage stützen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m) StVG ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Einstufung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend für Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Einstufung jeglicher Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend (vgl. A 2.1 der Anlage 12) unabhängig davon, ob der Verstoß nach § 4 StVG i.V.m. § 40 FeV, Anlage 13 mit 4 Punkten, 3 Punkten oder nur einem Punkt bewertet wird, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil beide Regelungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während Maßnahmen nach dem Punktesystem des § 4 StVG dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Mehrfachtätern unabhängig von deren Erfahrungsstand und Alter dienen, sollen behördliche Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG Gefährdungen durch unerfahrene Fahrzeugführer entgegenwirken. Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV liegt der Gedanke zugrunde, vor allem diejenigen Verstöße zu erfassen, die auf besondere Defizite in der Einstellung und im Verkehrsverhalten des Fahranfängers schließen lassen (Senatsbeschl. v. 24.11.2003 - 10 S 2435/03 -). Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu diesen Tatbeständen wegen ihres Gefahrenpotentials und der hierin zum Ausdruck kommenden Einstellungs- und Verhaltensdefizite jegliche Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit zu zählen, liegt in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgebers ist befugt, einen Sachverhalt durch generalisierende und auf den typischen Regelfall bezogene Bestimmungen zu regulieren. Der Umstand, dass diese generelle Regelung auch atypische Konstellationen, wie etwa geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen erfassen kann, berührt die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung nicht. Zeigt ein Fahranfänger ein Verkehrsverhalten mit erhöhter Gefährlichkeit, kann dies deshalb unabhängig von der konkreten Verkehrs-situation zum Anlass für Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG genommen werden. Auch der Umstand, dass Geschwindigkeitsübertretungen im Hinblick auf Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG gleich behandelt werden wie die in A.1 der Anlage 12 genannten schwerwiegenden Straftaten, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn die jeweilige Zuwiderhandlung wird innerhalb des Normsystems „Fahrerlaubnis auf Probe“ gerade nicht danach bewertet, ob es sich um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit handelt und welche Sanktionen sie nach sich zieht, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig ist, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2002 - 7 A 11244/01 - NZV 2002, 528). Bewährungszweifel werden aber sowohl durch Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einer erhöhten Gefährlichkeit als auch durch Straftaten mit einem besonderen Gefahrenpotential für den Straßenverkehr hervorgerufen; hinsichtlich dieses Merkmals ist eine Gleichbehandlung daher offensichtlich sachlich gerechtfertigt. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Im Hinblick auf die von unerfahrenen Verkehrsteilnehmern für die allgemeine Verkehrssicherheit und für sie selbst ausgehenden Gefahren, wobei gerade nicht angepasste Geschwindigkeit eine häufige Unfallursache darstellt, erscheint ein Aufbauseminar als geeignete und zumutbare Maßnahme, um dem Fahranfänger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris; Senatsbeschl. v. 15.03.2005 -10 S 228/05 -). Im Übrigen hat der Antragsteller einen mit drei Punkten bewerteten und damit erheblichen Verkehrsverstoß begangen, der wegen seiner Gefahrenträchtigkeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar als angemessen und geradezu geboten erscheinen lässt. Schließlich verletzt § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer A.2.1 der Anlage 12 entgegen der Antragsbegründung auch nicht das Bestimmtheitsgebot. Aus der Regelung folgt eindeutig, dass jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit als schwerwiegend eingestuft wird.
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., B. v. 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; B. v. 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein wird.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Vortrag, das Berufungsverfahren sei geeignet, eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung zu entscheiden, reicht zu einer substantiierten Geltendmachung der Grundsatzbedeutung nicht aus. Der Kläger legt nicht dar, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2a Abs. 2 StVG i.V.m. § 34 Abs. 1 FeV und Anlage 12 in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird oder dass eine bisher einhellig vorgenommenen Beantwortung der Frage im Lichte neuer Gesichtspunkte überprüft werden muss. Mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb gegen den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts prinzipielle Bedenken bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsurt. v. 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2a Fahrerlaubnis auf Probe


(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit d

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars


(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12. (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unte

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2008 - 10 S 1669/07

bei uns veröffentlicht am 22.01.2008

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - ist insoweit unwirksam.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1985 geborene Kläger ist seit dem 29.07.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese war zunächst auf Probe erteilt worden.
Am 14.11.2004 missachtete der Kläger um 21.24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage in Freiburg, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde angedauert hatte. Wegen dieses Verkehrsverstoßes wurden gegen den Kläger unter dem 13.12.2004 rechtskräftig eine Geldbuße in Höhe von 62,50 EUR verhängt und im Verkehrszentralregister 1 Punkt eingetragen.
Mit Bescheid vom 22.03.2005 ordnete die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar bis spätestens 22.06.2005 an und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,20 EUR fest.
Der Kläger legte hiergegen am 21.04.2005 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,60 EUR zurückgewiesen wurde.
Am 16.09.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Durch Beschluss vom 29.12.2005 (4 K 1767/05) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 11.05.2006 - 10 S 218/06 -).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG sei ein Aufbauseminar zwingend dann anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen worden seien. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe würden in Abschnitt A Anlage 12 zu § 34 FeV konkretisiert. Dabei würden jedoch ohne Differenzierung sämtliche Rotlichtverstöße mit Fahrzeugen als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingeordnet. Es werde nicht unterschieden, ob die Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug oder mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug erfolgt sei. Auch das Vorliegen oder Art und Ausmaß einer konkreten Gefährdung spielten keine Rolle. Die Behörde habe auch keine Möglichkeit, im Einzelfall von der Anordnung abzusehen. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre verbunden sei, bedeute einen erheblichen Grundrechtseingriff. Sie sei bei Verstößen mit einem Fahrrad nicht angemessen. Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Fahrrad trotz Rotlichts eine Kreuzung überquere, wenn eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei, würde an der gleichen Stelle mit dem Kraftfahrzeug hingegen abwarten, bis die Grünphase begonnen hätte. Dies könne als allgemein kundige Tatsache gelten. Es fehle daher bereits an der Eignung der Maßnahme. Unabhängig davon sei sie auch nicht erforderlich, weil bereits infolge des auferlegten Bußgeldes und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister künftig von der Begehung gleich gearteter Verstöße abgehalten werde. Jedenfalls sei die Maßnahme nicht angemessen bzw. verhältnismäßig. Der mit einem Fahrrad begangene Rotlichtverstoß sei mit dem Überfahren eines Rotlichts mit dem Kraftfahrzeug nicht vergleichbar, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben sei. Die Anlage 12 zu § 34 FeV sei wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar. Sie halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Denn der mit einem nicht motorbetriebenen Fahrzeug getätigte Verkehrsverstoß könne nicht als schwerwiegende Zuwiderhandlung i. S. des § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG angesehen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage könne aus Verkehrssicherheitsgründen auch dann nicht hingenommen werden, wenn sie lediglich vom Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen worden sei. Sie werde deshalb auch beim Führen eines Fahrrads nach § 24 Abs. 1 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der Fahrschulausbildung gleichwohl mit einem Fahrrad das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage bedenkenlos missachte, lasse dies auf eine sicherheitsrelevante Risikobereitschaft schließen, die auch Rotlichtmissachtungen als Führer eines Kraftfahrzeugs nahe legten. Die Anordnung verstoße daher auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Durch Urteil vom 29. November 2006 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig, insbesondere habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt, obwohl der Kläger an dem angeordneten Aufbauseminar inzwischen teilgenommen habe. Denn mit der Anordnung habe sich kraft Gesetzes gemäß § 2 a Abs. 2 a StVG auch die Probezeit um zwei Jahre verlängert und laufe noch bis zum 29.07.2007. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage seien § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und § 34 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV. Hiernach habe die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen diesen wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, die in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen sei und wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen habe. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolge die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe entsprechend der Anlage 12. Hiernach hätten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung vorgelegen. Der Kläger habe als Fahrradfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage in Freiburg missachtet, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde angedauert habe. Deswegen sei gegen ihn eine Geldbuße von 62,50 EUR festgesetzt worden, die als Ordnungswidrigkeit in das Verkehrsregister einzutragen gewesen sei und mit einem Punkt bewertet worden sei. Nach Anlage 12 zur FeV (Abschnitt A Ziff. 2.1) gehörten zu den Ordnungswidrigkeiten, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu bewerten seien, u.a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten, somit also auch Rotlichtverstöße. Dabei würden auch Verkehrsverstöße erfasst, die mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, wie mit einem Fahrrad oder Mofa, begangen würden. Es sei aber zu beachten, dass nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit einzutragen seien, wenn eine Geldbuße von mindestens 40,- EUR festgesetzt worden sei. Einige der mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstöße würden aber zu einem Bußgeld von weniger als 40,- EUR führen, denn nach § 3 Abs. 6 BKatV sei der im Bußgeldkatalog angegebene Bußgeldregelsatz bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht von motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen würden, in der Regel um die Hälfte zu ermäßigen. In diesen Fällen würde der Verkehrsverstoß keine Nachschulungsanordnung nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich die Bewertung eines mit dem Fahrrad begangenen Rotlichtverstoßes als schwerwiegende Zuwiderhandlung rechtlich nicht beanstanden. Die Unterscheidung zwischen fahrerlaubnispflichtigen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sei entgegen der Auffassung des Klägers weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus anderen Gründen verfassungsrechtlich geboten. Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug in der Regel als gravierender zu bewerten sei als ein solcher mit dem Fahrrad. Er werde deshalb auch in der Regel härter geahndet. So wäre gegen den Kläger als Kraftfahrer voraussichtlich eine Geldbuße von 125,- EUR und ein Fahrverbot verhängt worden. Dies ändere aber nichts daran, dass auch das Nichtbeachten einer roten Ampel mit einem Fahrrad in der Regel ebenso als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der genannten Regelungen über den Führerschein auf Probe anzusehen sei wie einige andere ebenfalls nur mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstöße. Sinn und Zweck des § 2 a Abs. 2 StVG sei nämlich nicht eine nochmalige Ahndung von Verkehrsverstößen. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe sei vielmehr als Reaktion auf die Entwicklung der Unfallzahlen, für den Fahranfänger eine Art Bewährungszeit geschaffen worden, in der von ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr verlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtetet würden. Werde der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, vermute das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliege. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit werde somit insoweit gerade nicht danach beurteilt, welche Sanktionen dafür angemessen seien, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig sei, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertige. Bei anfängertypischen bzw. gravierenden Regelverstößen solle eine Nachschulung angeordnet werden. Um einen solchen Verstoß handele es sich auch bei der Nichtbeachtung einer roten Ampel oder eines Haltezeichens eines Polizeibeamten. Dies lasse auf ein gewisses allgemeines Einstellungsdefizit schließen, das sich auch beim Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs auswirken könne. Angesichts der nachweisbar erhöhten Gefahren im Straßenverkehr durch Fahranfänger stehe es insbesondere nicht außer Verhältnis zu den angeführten Zwecken, dass der Verordnungsgeber jeder der aufgelisteten Verstöße gegen Haltezeichen und Gebote durch Lichtzeichenanlage, die in das Verkehrszentralregister einzutragen seien, als schwerwiegend betrachte mit der Folge, dass eine Nachschulungsanordnung ergehe. Wäre ein Verstoß ausnahmsweise tatsächlich als weniger gravierend anzusehen gewesen, könne auch vom Regelsatz abgewichen und ein Bußgeld unter 40,- EUR verhängt werden mit der Folge, dass ein Eintrag in das Verkehrszentralregister nicht erfolge. Somit müsse nicht jeder Rotlichtverstoß zwingend zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen. Die Nachschulung sei auch ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verminderung der Risikobereitschaft bei in der Probezeit auffällig gewordenen Fahranfängern. Der für eine Nachschulung zu erbringende Aufwand halte sich in angemessenen zeitlichen und finanziellen Grenzen und sei dem Fahranfänger wegen der von ihm zuvor begangenen Verkehrszuwiderhandlung grundsätzlich zumutbar. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die angefochtene Anordnung ohne einen Ermessensspielraum zu lassen. Sie habe dabei nicht mehr zu prüfen gehabt, ob die Maßnahme im konkreten Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.
10 
Durch Beschluss vom 18.07.2007 (10 S 231/07) - dem Kläger am 25.07.2007 zugestellt - hat der Senat im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Antrag des Klägers hin die Berufung zugelassen.
11 
Am 23.08.2007 hat der Kläger unter Stellung von Anträgen die Berufung wie folgt begründet: Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV erfolgte Konkretisierung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 a StVG verstoße gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schon die unmittelbaren und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen der Tat, nämlich die Verhängung eines Bußgeldes und die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister, stelle eine verhältnismäßig strenge Sanktionsfolge für Rotlichtverstöße mit dem Fahrrad dar. Ob diese Folge ihrerseits verfassungsmäßig sei, sei vorliegend nicht relevant. Denn es fehle - anders als im Falle von Verstößen mit Kraftfahrzeugen - bereits an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angefochtenen Verfügung zur Erreichung des gesetzlichen Ziels. Jedenfalls sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des vorliegenden einschlägigen Erstverstoßes und der hier nur angeordneten Teilnahme am Aufbauseminar noch eine Zumutbarkeit bejahte, so hätte die Systematik des Gesetzes zur Folge, dass ein gleichartiger Verstoß auch für den Fall, dass er nach bereits zwei anderen unzweifelhaft auch materiell als schwerwiegende Verstöße einzuordnenden Verfehlungen geschähe, als schwerwiegend betrachtet werden müsste, da das Gesetz gerade nicht zwischen den verschiedenen Anwendungsstufen differenziere. Werde z.B. ein Rotlichtverstoß mit dem Pkw begangen und sodann nach Ableistung des Aufbauseminars ein weiterer und schließlich nach Ablauf von 2 Monaten ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad, so wäre die Zumutbarkeit jenes letzten folgenden, aber sehr einschneidenden Eingriffs, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis sicher nicht gegeben. Insoweit liege eine vergleichbare Fallgestaltung wie bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Hier wie dort werde der Eingriff dadurch gesteigert, dass bei Verweigerung der angeordneten Maßnahme die Entziehung der Fahrerlaubnis ins Haus stehe. Auf der anderen Seite stehe mit dem nur mit dem Fahrrad begangenem Verstoß eine eher geringfügige Verkehrsauffälligkeit. Gingen mit einem Rotlichtverstoß mit dem Pkw erheblich abstrakte Gefahren einher, so bestehe bei einem Radfahrer eine ähnlich niedrigere abstrakte Gefährdung anderer wie bei einem Fußgänger. Im Vordergrund stehe hier eher eine Selbstgefährdung als eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch gebe es keinen Beleg dafür, dass derjenige, der eine solche Verkehrsauffälligkeit begehe, auch zu anderen Verkehrsauffälligkeiten, etwa mit Kraftfahrzeugen neige. In der Abwägung überwiege daher die Grundrechtsposition des Klägers ohne weiteres das öffentliche Interesse. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Radfahrern und Fußgängern einerseits und für die Gleichbehandlung von Radfahrern mit Kraftfahrzeugführern andererseits. Der Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad habe kein höheres Gefährdungspotential als der von Fußgängern. In beiden Fällen stünden dem Verkehrsteilnehmer nur die eigenen Körperkräfte zur Verfügung. Im Regelfall gefährdeten sich die Angehörigen beider Gruppen vornehmlich selbst. Wegen der erheblichen Unterschiede von motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sei darüber hinaus jedoch sogar generell ein Differenzierungsgebot anzunehmen, das nicht nur Rotlichtverstöße von Fußgängern, sondern auch von Fahrradfahrern von der Einordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung ausnehmen müsse. Im Übrigen sei diese Differenzierung bei § 7 StVG im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung jedenfalls insoweit relevant, als der Gesetzgeber sehr wohl die Unterschiedlichkeit der beiden Gruppen von Verkehrsteilnehmern erkannt und entsprechend berücksichtigt habe. Soweit auf die konkrete Höhe des Bußgeldes hingewiesen worden sei, spreche dies eher für seine Rechtsauffassung. Die Differenzierung zeige, dass sie hier eine unterschiedliche Behandlung der Rotlichtverstöße notwendig sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2006 (4 K 1766/05) zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 22.03.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 aufzuheben, soweit hierin eine Verwaltungs- bzw. Widerspruchsgebühr festgesetzt wurden; im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt im Übrigen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
In der Sache sei das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 
Dem Gericht lagen die von der Beklagten geführten Akten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2006 - 4 K 1766/05 - zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1985 geborene Kläger ist seit dem 29.07.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese war zunächst auf Probe erteilt worden.
Am 14.11.2004 missachtete der Kläger um 21.24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage in Freiburg, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde angedauert hatte. Wegen dieses Verkehrsverstoßes wurden gegen den Kläger unter dem 13.12.2004 rechtskräftig eine Geldbuße in Höhe von 62,50 EUR verhängt und im Verkehrszentralregister 1 Punkt eingetragen.
Mit Bescheid vom 22.03.2005 ordnete die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar bis spätestens 22.06.2005 an und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,20 EUR fest.
Der Kläger legte hiergegen am 21.04.2005 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,60 EUR zurückgewiesen wurde.
Am 16.09.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Durch Beschluss vom 29.12.2005 (4 K 1767/05) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 11.05.2006 - 10 S 218/06 -).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG sei ein Aufbauseminar zwingend dann anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen worden seien. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe würden in Abschnitt A Anlage 12 zu § 34 FeV konkretisiert. Dabei würden jedoch ohne Differenzierung sämtliche Rotlichtverstöße mit Fahrzeugen als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingeordnet. Es werde nicht unterschieden, ob die Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug oder mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug erfolgt sei. Auch das Vorliegen oder Art und Ausmaß einer konkreten Gefährdung spielten keine Rolle. Die Behörde habe auch keine Möglichkeit, im Einzelfall von der Anordnung abzusehen. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre verbunden sei, bedeute einen erheblichen Grundrechtseingriff. Sie sei bei Verstößen mit einem Fahrrad nicht angemessen. Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Fahrrad trotz Rotlichts eine Kreuzung überquere, wenn eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei, würde an der gleichen Stelle mit dem Kraftfahrzeug hingegen abwarten, bis die Grünphase begonnen hätte. Dies könne als allgemein kundige Tatsache gelten. Es fehle daher bereits an der Eignung der Maßnahme. Unabhängig davon sei sie auch nicht erforderlich, weil bereits infolge des auferlegten Bußgeldes und der Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister künftig von der Begehung gleich gearteter Verstöße abgehalten werde. Jedenfalls sei die Maßnahme nicht angemessen bzw. verhältnismäßig. Der mit einem Fahrrad begangene Rotlichtverstoß sei mit dem Überfahren eines Rotlichts mit dem Kraftfahrzeug nicht vergleichbar, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben sei. Die Anlage 12 zu § 34 FeV sei wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar. Sie halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Denn der mit einem nicht motorbetriebenen Fahrzeug getätigte Verkehrsverstoß könne nicht als schwerwiegende Zuwiderhandlung i. S. des § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG angesehen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage könne aus Verkehrssicherheitsgründen auch dann nicht hingenommen werden, wenn sie lediglich vom Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen worden sei. Sie werde deshalb auch beim Führen eines Fahrrads nach § 24 Abs. 1 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der Fahrschulausbildung gleichwohl mit einem Fahrrad das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage bedenkenlos missachte, lasse dies auf eine sicherheitsrelevante Risikobereitschaft schließen, die auch Rotlichtmissachtungen als Führer eines Kraftfahrzeugs nahe legten. Die Anordnung verstoße daher auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Durch Urteil vom 29. November 2006 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig, insbesondere habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt, obwohl der Kläger an dem angeordneten Aufbauseminar inzwischen teilgenommen habe. Denn mit der Anordnung habe sich kraft Gesetzes gemäß § 2 a Abs. 2 a StVG auch die Probezeit um zwei Jahre verlängert und laufe noch bis zum 29.07.2007. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage seien § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und § 34 FeV i.V.m. der Anlage 12 zur FeV. Hiernach habe die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen diesen wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, die in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen sei und wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen habe. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolge die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe entsprechend der Anlage 12. Hiernach hätten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung vorgelegen. Der Kläger habe als Fahrradfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage in Freiburg missachtet, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde angedauert habe. Deswegen sei gegen ihn eine Geldbuße von 62,50 EUR festgesetzt worden, die als Ordnungswidrigkeit in das Verkehrsregister einzutragen gewesen sei und mit einem Punkt bewertet worden sei. Nach Anlage 12 zur FeV (Abschnitt A Ziff. 2.1) gehörten zu den Ordnungswidrigkeiten, die als schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu bewerten seien, u.a. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten, somit also auch Rotlichtverstöße. Dabei würden auch Verkehrsverstöße erfasst, die mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug, wie mit einem Fahrrad oder Mofa, begangen würden. Es sei aber zu beachten, dass nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit einzutragen seien, wenn eine Geldbuße von mindestens 40,- EUR festgesetzt worden sei. Einige der mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstöße würden aber zu einem Bußgeld von weniger als 40,- EUR führen, denn nach § 3 Abs. 6 BKatV sei der im Bußgeldkatalog angegebene Bußgeldregelsatz bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht von motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen würden, in der Regel um die Hälfte zu ermäßigen. In diesen Fällen würde der Verkehrsverstoß keine Nachschulungsanordnung nach sich ziehen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich die Bewertung eines mit dem Fahrrad begangenen Rotlichtverstoßes als schwerwiegende Zuwiderhandlung rechtlich nicht beanstanden. Die Unterscheidung zwischen fahrerlaubnispflichtigen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen sei entgegen der Auffassung des Klägers weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus anderen Gründen verfassungsrechtlich geboten. Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Kraftfahrzeug in der Regel als gravierender zu bewerten sei als ein solcher mit dem Fahrrad. Er werde deshalb auch in der Regel härter geahndet. So wäre gegen den Kläger als Kraftfahrer voraussichtlich eine Geldbuße von 125,- EUR und ein Fahrverbot verhängt worden. Dies ändere aber nichts daran, dass auch das Nichtbeachten einer roten Ampel mit einem Fahrrad in der Regel ebenso als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der genannten Regelungen über den Führerschein auf Probe anzusehen sei wie einige andere ebenfalls nur mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstöße. Sinn und Zweck des § 2 a Abs. 2 StVG sei nämlich nicht eine nochmalige Ahndung von Verkehrsverstößen. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe sei vielmehr als Reaktion auf die Entwicklung der Unfallzahlen, für den Fahranfänger eine Art Bewährungszeit geschaffen worden, in der von ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr verlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtetet würden. Werde der Fahranfänger in dieser Zeit durch eine der in der Anlage 12 zu § 34 FeV genannten schwerwiegenden Verkehrstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig, vermute das Gesetz, dass die Bewährung noch nicht vorliege. Die jeweilige Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit werde somit insoweit gerade nicht danach beurteilt, welche Sanktionen dafür angemessen seien, sondern systemgerecht nur danach, ob die Auffälligkeit so gewichtig sei, dass sie die Annahme der Nichtbewährung rechtfertige. Bei anfängertypischen bzw. gravierenden Regelverstößen solle eine Nachschulung angeordnet werden. Um einen solchen Verstoß handele es sich auch bei der Nichtbeachtung einer roten Ampel oder eines Haltezeichens eines Polizeibeamten. Dies lasse auf ein gewisses allgemeines Einstellungsdefizit schließen, das sich auch beim Führen eines erlaubnispflichtigen Fahrzeugs auswirken könne. Angesichts der nachweisbar erhöhten Gefahren im Straßenverkehr durch Fahranfänger stehe es insbesondere nicht außer Verhältnis zu den angeführten Zwecken, dass der Verordnungsgeber jeder der aufgelisteten Verstöße gegen Haltezeichen und Gebote durch Lichtzeichenanlage, die in das Verkehrszentralregister einzutragen seien, als schwerwiegend betrachte mit der Folge, dass eine Nachschulungsanordnung ergehe. Wäre ein Verstoß ausnahmsweise tatsächlich als weniger gravierend anzusehen gewesen, könne auch vom Regelsatz abgewichen und ein Bußgeld unter 40,- EUR verhängt werden mit der Folge, dass ein Eintrag in das Verkehrszentralregister nicht erfolge. Somit müsse nicht jeder Rotlichtverstoß zwingend zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führen. Die Nachschulung sei auch ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verminderung der Risikobereitschaft bei in der Probezeit auffällig gewordenen Fahranfängern. Der für eine Nachschulung zu erbringende Aufwand halte sich in angemessenen zeitlichen und finanziellen Grenzen und sei dem Fahranfänger wegen der von ihm zuvor begangenen Verkehrszuwiderhandlung grundsätzlich zumutbar. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die angefochtene Anordnung ohne einen Ermessensspielraum zu lassen. Sie habe dabei nicht mehr zu prüfen gehabt, ob die Maßnahme im konkreten Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.
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Durch Beschluss vom 18.07.2007 (10 S 231/07) - dem Kläger am 25.07.2007 zugestellt - hat der Senat im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Antrag des Klägers hin die Berufung zugelassen.
11 
Am 23.08.2007 hat der Kläger unter Stellung von Anträgen die Berufung wie folgt begründet: Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV erfolgte Konkretisierung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 a StVG verstoße gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schon die unmittelbaren und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen der Tat, nämlich die Verhängung eines Bußgeldes und die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister, stelle eine verhältnismäßig strenge Sanktionsfolge für Rotlichtverstöße mit dem Fahrrad dar. Ob diese Folge ihrerseits verfassungsmäßig sei, sei vorliegend nicht relevant. Denn es fehle - anders als im Falle von Verstößen mit Kraftfahrzeugen - bereits an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angefochtenen Verfügung zur Erreichung des gesetzlichen Ziels. Jedenfalls sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des vorliegenden einschlägigen Erstverstoßes und der hier nur angeordneten Teilnahme am Aufbauseminar noch eine Zumutbarkeit bejahte, so hätte die Systematik des Gesetzes zur Folge, dass ein gleichartiger Verstoß auch für den Fall, dass er nach bereits zwei anderen unzweifelhaft auch materiell als schwerwiegende Verstöße einzuordnenden Verfehlungen geschähe, als schwerwiegend betrachtet werden müsste, da das Gesetz gerade nicht zwischen den verschiedenen Anwendungsstufen differenziere. Werde z.B. ein Rotlichtverstoß mit dem Pkw begangen und sodann nach Ableistung des Aufbauseminars ein weiterer und schließlich nach Ablauf von 2 Monaten ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad, so wäre die Zumutbarkeit jenes letzten folgenden, aber sehr einschneidenden Eingriffs, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis sicher nicht gegeben. Insoweit liege eine vergleichbare Fallgestaltung wie bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Hier wie dort werde der Eingriff dadurch gesteigert, dass bei Verweigerung der angeordneten Maßnahme die Entziehung der Fahrerlaubnis ins Haus stehe. Auf der anderen Seite stehe mit dem nur mit dem Fahrrad begangenem Verstoß eine eher geringfügige Verkehrsauffälligkeit. Gingen mit einem Rotlichtverstoß mit dem Pkw erheblich abstrakte Gefahren einher, so bestehe bei einem Radfahrer eine ähnlich niedrigere abstrakte Gefährdung anderer wie bei einem Fußgänger. Im Vordergrund stehe hier eher eine Selbstgefährdung als eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch gebe es keinen Beleg dafür, dass derjenige, der eine solche Verkehrsauffälligkeit begehe, auch zu anderen Verkehrsauffälligkeiten, etwa mit Kraftfahrzeugen neige. In der Abwägung überwiege daher die Grundrechtsposition des Klägers ohne weiteres das öffentliche Interesse. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Radfahrern und Fußgängern einerseits und für die Gleichbehandlung von Radfahrern mit Kraftfahrzeugführern andererseits. Der Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad habe kein höheres Gefährdungspotential als der von Fußgängern. In beiden Fällen stünden dem Verkehrsteilnehmer nur die eigenen Körperkräfte zur Verfügung. Im Regelfall gefährdeten sich die Angehörigen beider Gruppen vornehmlich selbst. Wegen der erheblichen Unterschiede von motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sei darüber hinaus jedoch sogar generell ein Differenzierungsgebot anzunehmen, das nicht nur Rotlichtverstöße von Fußgängern, sondern auch von Fahrradfahrern von der Einordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung ausnehmen müsse. Im Übrigen sei diese Differenzierung bei § 7 StVG im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung jedenfalls insoweit relevant, als der Gesetzgeber sehr wohl die Unterschiedlichkeit der beiden Gruppen von Verkehrsteilnehmern erkannt und entsprechend berücksichtigt habe. Soweit auf die konkrete Höhe des Bußgeldes hingewiesen worden sei, spreche dies eher für seine Rechtsauffassung. Die Differenzierung zeige, dass sie hier eine unterschiedliche Behandlung der Rotlichtverstöße notwendig sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2006 (4 K 1766/05) zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 22.03.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 aufzuheben, soweit hierin eine Verwaltungs- bzw. Widerspruchsgebühr festgesetzt wurden; im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung zu und beantragt im Übrigen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
In der Sache sei das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 
Dem Gericht lagen die von der Beklagten geführten Akten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für unwirksam zu erklären.
20 
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung von Anträgen rechtszeitig begründet.
21 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der beiderseitigen Erledigungserklärung nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 sowie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2005 erfolgten Festsetzungen der Verwaltungs- und der Widerspruchsgebühr. Diese waren gem. § 22 Abs. 1 VwKostG i.V.m. § 6 GebOSt unmittelbar kraft Gesetzes zum Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger hatte insoweit auch uneingeschränkt die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt.
23 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenbescheide sind die §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. mit den Nr. 210 und 400 der Anlage. Voraussetzung einer Gebührenerhebung ist dabei, dass die entsprechende Amtshandlung, d.h. die ursprünglich im Streit gewesene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtmäßig war (vgl. hierzu OVGNW, B.v. 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - juris; OVGRP, B.v 25.08.2005 - 12 A 10678/05 - NVwZ-RR 2006, 252). Dieses war indes der Fall.
24 
Der Senat macht sich in erster Linie die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen und verweist zu Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b S. 2 VwGO).
25 
Ergänzend und vertiefend ist mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen noch folgendes auszuführen: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass eine Gleichbehandlung von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugführern nicht gerechtfertigt sei und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, vielmehr sogar ein Gleichbehandlungsgebot zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bestehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 02.02.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195 <205>; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen und nachvollziehbare Gründe anführen (vgl. BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 226 <239>; B.v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370).
26 
Den hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt die unbedenkliche Annahme des Normgebers zugrunde, dass auch Fahrradfahrer, die ein Rotlicht, dessen Phase bereits länger als eine Sekunde gedauert hatte (vgl. Ziffern 132.2 BKatV), missachten, typischerweise ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, wobei immerhin der Bußgeldsatz von 125,- EUR gem. § 3 Abs. 6 BKatV regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren ist. Im vorliegenden Fall würde allerdings die für eine Eintragung erhebliche Grenze von 40,- EUR gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gleichwohl überschritten, wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass die konkrete Ahndung im rechtkräftigen Bußgeldbescheid vom 13.12.2005 mit 62,50 EUR unangemessen gewesen sein könnte. Dieses Gefährdungspotential ist schon deshalb nicht mit dem von Fußgängern ausgehenden vergleichbar, weil sich Fahrradfahrer typischerweise mit deutlich größerer Geschwindigkeit fortbewegen und damit die durch einen Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers hervorgerufenen Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer, die auf die Beachtung des Rotlichts vertrauen, deutlich weniger beherrschbar sind. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger eher spekulativ behauptet, dass ein Kraftfahrer in der gleichen Situation, in der der Fahrradfahrer den Rotlichtverstoß begehe, regelmäßig stehen bleibe. Denn jedenfalls legt ein Fahrradfahrer, der einen Rotlichtverstoß begeht, ein Verhalten an den Tag, das gerade unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nach der Einschätzung des Normgebers zu Recht gewichtige Zweifel an der Fähigkeit und/oder Bereitschaft zur Einhaltung elementarer Regeln des Straßenverkehrs begründet und somit - auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich bei Fahranfängern die Verpflichtung zu einer Nachschulung auslöst. Weshalb eine solche - neben der repressiven Ahndung verwirkte - Nachschulung ungeeignet sein soll, den Betroffenen die Notwendigkeit eines normgemäßen Verhaltens deutlich vor Augen zu halten, erschließt sich dann aber dem Senat nicht. Wenn der Gesetzgeber typisierend in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG davon ausgeht, dass jedes verwirkte Bußgeld von 40,- EUR und mehr eintragungswürdig ist und dabei unmittelbar an die Entscheidung der Bußgeldbehörde bzw. der Gerichts in Ordnungswidrigkeitssachen anknüpft, so ist dieses Vorgehen nicht als sachwidrig anzusehen. Insbesondere wird einem Betroffenen nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er zur Vermeidung einer Eintragung einen Rechtsbehelf gegen einen seiner Auffassung nach unangemessenen Bußgeldbescheid einlegen muss.
27 
Ausgehend hiervon wäre es im Übrigen - ohne dass es im vorliegenden Kontext darauf ankäme - gleichermaßen unbedenklich, wenn der oder die Betreffende durch einen solchen Verstoß, der eine letzte Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zöge, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Schwelle nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG überschritte.
28 
Aus der rechtspolitisch begründeten Entscheidung des Gesetzgebers, in § 7 StVG die zivilrechtliche Gefährdungshaftung generalisierend auf Kraftfahrzeuge zu beschränken, kann nicht auf eine sachwidrige bzw. willkürliche Bewertung des Rotlichtverstoßes von Fahrradfahrern geschlossen werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, die anteiligen Kosten des erledigten Rechtsstreits ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den gleichen Gründen, die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegen, unterlegen wäre.
30 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
31 
Beschluss
32 
vom 22. Januar 2008
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache jeweils auf 5.000,- EUR , im Anschluss hieran auf 56,60 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 2. Der Senat schließt sich nicht der in Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung an, wonach der Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit dem halben Auffangwert angesetzt werden soll. Denn sowohl unter dem Aspekt der zeitlichen Inanspruchnahme, der finanziellen Belastung wie auch der durch die Anordnung ausgelösten Verlängerung der Probezeit liegen keine hinreichend aussagekräftigen und gewichtigen Gesichtspunkte vor, die eine Bewertung rechtfertigen könnten, mit der der Auffangwert wesentlich unterschritten würde (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., Anhang Fn. 101). Eine Erhöhung infolge der gleichfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet nach § 43 Abs. 1 GKG nicht statt. Für die Zeit nach teilweiser Erledigung beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG (i.V.m. § 36 Abs. 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.