Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Jan. 2006 - 1 K 256/05

published on 11/01/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Jan. 2006 - 1 K 256/05
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Handelsstatistik.
Er betreibt eine Tankstelle. Mit Bescheid vom 19.05.2004 verpflichtete ihn das Statistische Landesamt Baden-Württemberg, zukünftig bis auf Widerruf (1.) ab dem Berichtsmonat Mai 2004 den Erhebungsvordruck zum Monatsbericht, fällig jeweils am 10. des Folgemonats und (2.) den Erhebungsvordruck zur Jahreserhebung, dessen Fälligkeit den zugehenden Erhebungsunterlagen zu entnehmen sei, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden. Dem Bescheid waren nur Erhebungsvordrucke für die Monatsberichte beigefügt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Unternehmen des Klägers sei nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen Zufallsverfahren ausgewählt worden. Die maßgebliche Jahresumsatzhöhe werde überschritten. Die Auskunftspflicht ergebe sich aus dem Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe (HdlStatG). Im Rahmen der monatlichen Statistik würden der Umsatz und die Zahl der Voll- und Teilzeitbeschäftigten erhoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HdlStatG). Jährlich seien zusätzlich unter anderem die Zahl der Arbeitsstätten, die Summe der Bruttolöhne und -gehälter, Vorleistungen sowie Investitionen zu melden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HdlStatG). Die Erhebungsunterlagen für die jährliche Strukturerhebung würden jeweils in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres zugesandt.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei als Kleinunternehmer bereits erheblich belastet und könne nicht die ganze Zeit Formblätter ausfüllen. Die Definition des Pflichtigen als „Unternehmen“ in § 4 HdlStatG sei wegen Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes rechtswidrig. Es sei offen, was unter dem Begriff des Unternehmens zu verstehen sei. Auch der Bescheid vom 19.05.2004 verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Er verpflichte zum Ausfüllen von Erhebungsvordrucken und nicht zur Erteilung konkret bezeichneter Auskünfte. Aus der Ziffer 2 des Bescheides könne der Kläger nicht erkennen, welche Auskünfte von ihm verlangt werden, da ihm die Unterlagen erst später zugingen. Außerdem werde ein Sonderopfer verlangt, ohne dass eine Entschädigung geregelt sei. Die Auskunftspflicht sei nicht befristet, so dass sie während der gesamten Lebensdauer des Unternehmens fortbestehen könne. Für die Erteilung der Auskünfte entstünden Kosten von mindestens 150,00 Euro je Monatsbescheid und 200,00 Euro je Jahresbescheid. Was von dem Kläger danach verlangt werde übersteige das, was im Interesse der Allgemeinheit entschädigungslos hinzunehmen sei.
Das Statistische Landesamt legte dem Kläger schriftlich die Gründe dar, die aus seiner Sicht für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung sprachen. Der Kläger hielt an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung fest.
Das Statistische Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2005 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Unternehmensbegriff sei hinreichend bestimmt. Im Statistikrecht werde unter einem Unternehmen die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führe, verstanden. Diese Definition finde sich in der amtlichen Begründung zu § 4 HdlStatG. Die Tankstelle des Klägers falle unzweifelhaft unter diesen Begriff. Auch der Heranziehungsbescheid sei hinreichend bestimmt. Es würden ausschließlich die in § 6 HdlStatG aufgezählten Erhebungsmerkmale und die in § 7 HdlStatG genannten Hilfsmerkmale erhoben. Eine kurze Zusammenfassung dieser Merkmale finde sich in der Begründung des Heranziehungsbescheids. Die Erhebungsvordrucke für die monatliche Statistik seien dem Heranziehungsbescheid beigefügt gewesen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Jahreserhebung erfolge im Zweifel mit einem separaten Heranziehungsbescheid bei Fälligkeit der Jahreserhebung. Es sei geplant, etwa alle 10 Jahre eine neue Stichprobe zu ziehen. Dieser lange zeitliche Abstand sei vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, um auch Längsschnittuntersuchungen zu ermöglichen. Die vom Kläger behaupteten Kosten für die Erstellung der Meldungen seien nicht nachvollziehbar. Sämtliche Angaben ergäben sich aus den üblichen Geschäftsunterlagen. Um unverhältnismäßige Anforderungen bei Kleinstunternehmen zu vermeiden sei eine Grenze in Höhe von 250.000 Euro Jahresumsatz vorgesehen. Das Unternehmen des Klägers überschreite diese bei weitem.
Der Kläger hat am 04.02.2005 Klage erhoben. Er verweist auf die Widerspruchsbegründung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Statistischen Landesamts vom 19. Mai 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2005 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist es auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, bezüglich der Jahresmeldungen nehme der Bescheid auf die gesetzliche Bestimmung Bezug. Der Inhalt der Erhebungsbögen richte sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Weitergehende Fragen seien gemäß § 11 Abs. 3 BStatG unzulässig. Der genaue Umfang der Erhebungsvordrucke könne im Bescheid nicht für längere Zeit festgeschrieben werden, da sich der Inhalt auf Grund von Gesetzesänderungen verändern könne. Sollte die Jahresmeldung nicht abgegeben werden, erlasse das Statistische Landesamt einen Heranziehungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Zwangsgeldandrohung. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BStatG seien die Meldungen grundsätzlich für das Statistische Landesamt kostenfrei zu erteilten, die Kosten habe daher der Meldepflichtige zu tragen. Die Angaben des Klägers zu den anfallenden Kosten seien weder belegt noch schlüssig. Die finanzielle Belastung sei erst unzumutbar, wenn die Berichtspflicht einen solchen Aufwand erfordere, dass die Existenz des Betriebes nachhaltig gefährdet werde. Dies sei nicht der Fall. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Repräsentativerhebung und des damit verbundenen Sonderopfers für den Auskunftspflichtigen sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 27, 1) ausdrücklich bestätigt worden. Die Verpflichtung „bis auf Widerruf“ führe nicht zur Rechtswidrigkeit. Um die Auskunftsbelastung möglichst gleichmäßig auf die Unternehmen zu verteilen, werde in größeren zeitlichen Abständen ein systematischer Austausch der Berichtsfirmen (Rotation) durchgeführt. Bisher seien diese an die im Abstand von 8 bis 10 Jahren durchgeführten Handels- und Gaststättenzählungen gekoppelt gewesen. Nachdem diese durch die Novellierung des HdlStatG im Jahr 2001 faktisch abgeschafft worden sei, sei  im Jahr 2003 erstmals eine Stichprobe aus dem neu aufgebauten Unternehmensregister gezogen worden. Dieses stehe im Gegensatz zu den Zählungen permanent zur Verfügung. Es sei derzeit der konkrete Rhythmus für Rotationen noch nicht festgelegt. Es sei daher jetzt noch nicht absehbar, wie lange der Kläger zur Auskunft verpflichtet bleibe. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzend erläutert, bestimmte Großunternehmen würden dauerhaft zu den Erhebungen herangezogen, weil auf deren Angaben mangels einer hinreichenden Anzahl von anderen Unternehmen dieser Größenordnung aus statistischen Gründen nicht verzichtet werden könne. Bei den übrigen Unternehmen, zu denen auch das des Klägers gehöre, werde nach einer gewissen Zeit eine neue Stichprobe gezogen. Die herangezogenen Unternehmen würden jeweils in die darauf folgende Stichprobe nicht einbezogen. Ein Wechsel sei nach 7 bis 10 Jahren beabsichtigt. Die genaue Dauer der Heranziehung oder eine Höchstgrenze könne aber nicht im Voraus festgelegt werden, sondern hänge von den jeweiligen Vorgaben des Bundes ab.
12 
Dem Gericht haben die Behördenakten und Muster der Unterlagen zur Jahreserhebung des Statistischen Landesamtes vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide folgt aus §§ 5 und 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462) i.V.m. § 8 Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) vom 10.01.2001 (BGBl. I S. 3438). Danach besteht für die Erhebungen nach dem Handelsstatistikgesetz Auskunftspflicht. Nur die Auskunftserteilung zu Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Nr. 2 HdlStatG freiwillig. Diese steht hier nicht im Streit. Auskunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HdlStG). Die Unternehmen sind gemäß § 4 HdlStG Erhebungseinheiten.
15 
Der Begriff des Unternehmens in § 4 HdlStG und § 8 Abs. 1 Satz 2 HdlStG ist hinreichend bestimmt. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1967 - 1 BvR 126/65 -, BVerfGE 21, 245). Der Begriff des Unternehmens in den o.g. Vorschriften ist als kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt, auszulegen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 4 HdlStG BT-Drucksache 14/5813 S. 11).
16 
Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der Tankstelle des Klägers um ein Unternehmen in diesem Sinne handelt und er dessen Inhaber ist. Das Unternehmen des Klägers ist auch nicht nach § 5 Abs.3 HdlStatG von den monatlichen Erhebungen ausgenommen, da es die maßgebliche Jahresumsatzhöhe überschreitet. Der Kläger zählt daher zu dem auskunftspflichtigen Personenkreis.
17 
Auch die angefochtenen Bescheide begegnen im Hinblick auf ihre Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Unter Ziffer 1 des Bescheids vom 19.05.2004 wird der Kläger zum Ausfüllen des Erhebungsvordrucks des Monatsberichts verpflichtet. Aus der Begründung des Bescheids ergeben sich auch die Angaben, die der Kläger insoweit im Einzelnen machen muss. Dort ist nämlich ausgeführt, dass im Rahmen der monatlichen Statistik jeweils der Umsatz und die Zahl der Voll- und Teilzeitbeschäftigten erhoben werde. Dies entspricht den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HdlStatG. Außerdem waren dem Bescheid die Erhebungsvordrucke beigefügt. In Bezug auf die monatliche Statistik besteht daher kein Zweifel, dass der Kläger mit Erhalt des Bescheids alle notwendigen Informationen hatte, um erkennen zu können, welche Pflichten ihm auferlegt werden.
18 
Aus Ziffer 2 des Bescheids vom 19.05.2004 folgt die Heranziehung des Kläger zur Jahreserhebung dem Grunde nach. Es wird nur geregelt, dass der Kläger als Auskunftspflichtiger auch zur jährlichen Erhebung herangezogen wird. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht deshalb verletzt, weil für den Kläger die konkret zu beantwortenden Fragen aus dem Bescheid nicht erkennbar sind. In der Begründung des Bescheids vom 19.05.2004 wird unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 HdlStatG nämlich nur ausgeführt, es seien jährlich unter anderem die Zahl der Arbeitsstätten, die Summe der Bruttolöhne und -gehälter und Vorleistungen sowie Investitionen zu melden. Der Bescheid enthält somit nur eine beispielhafte Aufzählung der im Rahmen der Jahreserhebung erforderlichen Angaben. Welche Fragen im Einzelnen zu beantworten sind, ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 HdlStatG. Dort sind zwar die Erhebungsmerkmale aufgeführt. Diese lassen jedoch nicht jeweils nur eine einzige Frage zu, sondern bilden einen Rahmen, innerhalb dessen die zuständige Behörde im Erhebungsvordruck differenzierende Fragen stellen kann (vgl. zum StatG/ProdGew und UmweltStatG: BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - 1 C 52/88 -, NJW 1991, 1246). Welche Auskünfte der Kläger im Einzelnen zu erteilen hat, wird mit diesem Bescheid jedoch noch gar nicht geregelt und bedurfte daher auch keiner näheren Bezeichnung. In dem Bescheid wird auf die jeweils noch zugehenden Erhebungsunterlagen verwiesen. Außerdem wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Erteilung der Auskünfte im Rahmen der Jahreserhebung im Zweifel mit einem separaten Heranziehungsbescheid bei Fälligkeit der Jahreserhebung erfolge. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass mit den angefochtenen Bescheiden lediglich die Heranziehung des Klägers zur Jahreserhebung als solcher, noch nicht aber die konkret zu beantwortenden Fragen festgelegt werden. Es kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass - sofern der Kläger den Erhebungsvordruck zur Jahreserhebung nicht auf eine formlose Anfrage hin ausfüllt - ein gesonderter Heranziehungsbescheid ergehen wird. Dem Kläger steht dann die Möglichkeit offen, die an ihn gestellten Fragen im Wege des Widerspruchs und ggf. der Klage gegen diesen Heranziehungsbescheid auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HdlStatG hin, überprüfen zu lassen.
19 
Dass der Kläger mit den angefochtenen Bescheiden nicht zur bloßen Erteilung von Auskünften, sondern zum Ausfüllen von Erhebungsvordrucken verpflichtet wird, steht mit den gesetzlichen Grundlagen im Einklang. Das Bundesstatistikgesetz setzt die Verwendung von Erhebungsvordrucken voraus. Es geht davon aus, dass diese entweder durch den zu Befragenden selbst auszufüllen sind (vgl. §§ 11, 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG) oder dass sog. Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, denen gegenüber die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen auch mündlich beantwortet werden können (vgl. §§ 14, 15 Abs. 4 BStatG). Dagegen, dass vom Einsatz von Erhebungsbeauftragten im Bereich der Handelsstatistik abgesehen wurde, sind Bedenken weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Sind die Erhebungsvordrucke somit durch den zu Befragenden auszufüllen, so ist er gemäß § 11 Abs. 1 BStatG verpflichtet, die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu erteilen. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG ist bei schriftlicher Auskunftserteilung die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind.
20 
Die Verpflichtung in den angefochtenen Bescheiden, die Erhebungsvordrucke „kostenfrei und ausreichend frankiert“ dem Statistischen Landesamt zuzusenden, beruht auf § 15 Abs. 3 Satz 3 BStatG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Antwort, wenn - wie hier - in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
21 
Dem Kläger wird kein unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Seine Heranziehung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Gemäß § 5 Abs. 1 HdlStatG werden die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt und die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. Eine solche Repräsentativerhebung belastet zwangsläufig nicht alle auskunftspflichtigen Unternehmen gleichermaßen, sondern nur die durch das mathematisch-statistische Verfahren als Stichprobe ausgewählten. Diese Ungleichbehandlung ergibt sich aus der Eigenart einer solchen Repräsentativerhebung. Sie ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im Verhältnis zu einer Gesamtbefragung ermöglicht die Repräsentativumfrage eine kostensparende, kurzfristige Unterrichtung des Staates unter Belastung nur eines kleinen Teils der Bevölkerung durch die Befragung (BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1969 - 1 BVL 19/63 -, BVerfGE 27, 1, „Mikrozensus“).
22 
Die Bescheide belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig. Die Erhebungen dienen gemäß § 1 HdlStatG zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Wie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5813 S.8) hervorgeht, hält der Gesetzgeber zur Beobachtung der konjunkturellen Entwicklung und der strukturellen Veränderungen in diesem volkswirtschaftlich wichtigen Bereich ein ausgewogenes und aufeinander abgestimmtes System von statistischen Erhebungen im Handel und Gastgewerbe für unabdingbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.1990 - 1 C 52/88 -, NJW 1991, 1246 unter Verweis auf BVerfGE 65, 1, 47) sieht umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge als unentbehrlich an, wenn die ökonomische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe des Staates verstanden werden solle. Es bestehen danach keine Bedenken dagegen, dass die Erhebungen nach dem Handelsstatistikgesetz, von denen der Kläger betroffen ist, einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienen und hierzu geeignet sind. Sie sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, da kein anderes gleich wirksames, aber weniger beeinträchtigendes Mittel zur Beschaffung aktueller und zutreffender Informationen über den Handel zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990, a.a.O.). Die für den Kläger mit den Erhebungen verbundenen Belastungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Die monatlichen Erhebungen beschränken sich auf wenige Angaben (Umsatz, Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten). Die erforderlichen Daten müssen dem Kläger auch aus anderen Gründen zur Verfügung stehen (z.B. Umsatzsteuer). Die Angaben im Rahmen der monatlichen Statistik sind daher nur mit einem geringfügigen Mehraufwand verbunden. Die Erhebungen im Rahmen der Jahresstatistik sind zwar umfangreicher und mit einem größeren zeitlichen Aufwand für den Kläger verbunden, sie sind aber nur einmal jährlich zu machen. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die Belastung insgesamt ein im Interesse des Zwecks der Statistik hinzunehmendes Maß überschreitet. Die behaupteten Kosten von 150 Euro für eine Monatsmeldung und 200 Euro für eine Jahresmeldung sind nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat sie trotz der vom Beklagten mehrfach geäußerten Zweifel nicht näher erläutert. Selbst wenn - wofür insbesondere bezüglich der Monatsmeldung wenig spricht - Kosten in solcher Höhe entstehen sollten, ist allein deshalb nicht von der Unverhältnismäßigkeit der Belastung auszugehen. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, BVerwGE 115, 319) bezüglich eines Arbeitsaufwands von 2,5 Stunden monatlich für statistische Zwecke ausgeführt, dieser müsse im Interesse einer aussagekräftigen Statistik hingenommen werden, wenn eine statistische Erfassung überhaupt einen Sinn haben solle. Der Kläger überschreitet unstreitig die für die Einbeziehung in die Erhebung maßgebliche Jahresumsatzhöhe von 250.000 Euro (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG) bei weitem. Dass die behaupteten Kosten im Interesse einer aussagekräftigen Statistik für ihn dennoch nicht hinnehmbar sind, ist nicht ersichtlich.
23 
Schließlich sind die angefochtenen Bescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil keine konkrete Dauer der Heranziehung des Klägers festgelegt wird, sondern die Verpflichtung bis auf Widerruf gilt. Eine Regelung über die zulässige Dauer der Heranziehung eines Auskunftspflichtigen findet sich im Bundes- und im Handelsstatistikgesetz nicht. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass zur Erreichung des Zwecks der Statistik eine Heranziehung über mehrere Jahre hinweg erforderlich ist, um sog. Längsschnittuntersuchungen zu ermöglichen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der gleichmäßigen Belastung der Unternehmen darf die Heranziehung des Klägers aber nur so lange andauern, wie es der Zweck der Erhebungen erfordert. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5813 S.11) geht davon aus, dass ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen erfolgt, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Das Unternehmen des Klägers gehört nicht zu den Großunternehmen, von denen aus statistischen Gründen auf Dauer Daten benötigt werden. Nach den Angaben des Beklagten wird ein Wechsel voraussichtlich nach 7 bis 10 Jahren erfolgen, wobei der genaue Zeitpunkt allerdings noch nicht festgelegt werden könne. Die Behörde muss die Heranziehung des Klägers daher unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. zur Pflicht der Behörden, Verwaltungsakte mit Dauerwirkung unter Kontrolle zu halten: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1993 - 3 S 507/93 -, VBlBW 1994, 196 und vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide folgt aus §§ 5 und 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462) i.V.m. § 8 Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) vom 10.01.2001 (BGBl. I S. 3438). Danach besteht für die Erhebungen nach dem Handelsstatistikgesetz Auskunftspflicht. Nur die Auskunftserteilung zu Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Nr. 2 HdlStatG freiwillig. Diese steht hier nicht im Streit. Auskunftspflichtig sind die Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HdlStG). Die Unternehmen sind gemäß § 4 HdlStG Erhebungseinheiten.
15 
Der Begriff des Unternehmens in § 4 HdlStG und § 8 Abs. 1 Satz 2 HdlStG ist hinreichend bestimmt. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1967 - 1 BvR 126/65 -, BVerfGE 21, 245). Der Begriff des Unternehmens in den o.g. Vorschriften ist als kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt, auszulegen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 4 HdlStG BT-Drucksache 14/5813 S. 11).
16 
Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der Tankstelle des Klägers um ein Unternehmen in diesem Sinne handelt und er dessen Inhaber ist. Das Unternehmen des Klägers ist auch nicht nach § 5 Abs.3 HdlStatG von den monatlichen Erhebungen ausgenommen, da es die maßgebliche Jahresumsatzhöhe überschreitet. Der Kläger zählt daher zu dem auskunftspflichtigen Personenkreis.
17 
Auch die angefochtenen Bescheide begegnen im Hinblick auf ihre Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Unter Ziffer 1 des Bescheids vom 19.05.2004 wird der Kläger zum Ausfüllen des Erhebungsvordrucks des Monatsberichts verpflichtet. Aus der Begründung des Bescheids ergeben sich auch die Angaben, die der Kläger insoweit im Einzelnen machen muss. Dort ist nämlich ausgeführt, dass im Rahmen der monatlichen Statistik jeweils der Umsatz und die Zahl der Voll- und Teilzeitbeschäftigten erhoben werde. Dies entspricht den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HdlStatG. Außerdem waren dem Bescheid die Erhebungsvordrucke beigefügt. In Bezug auf die monatliche Statistik besteht daher kein Zweifel, dass der Kläger mit Erhalt des Bescheids alle notwendigen Informationen hatte, um erkennen zu können, welche Pflichten ihm auferlegt werden.
18 
Aus Ziffer 2 des Bescheids vom 19.05.2004 folgt die Heranziehung des Kläger zur Jahreserhebung dem Grunde nach. Es wird nur geregelt, dass der Kläger als Auskunftspflichtiger auch zur jährlichen Erhebung herangezogen wird. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht deshalb verletzt, weil für den Kläger die konkret zu beantwortenden Fragen aus dem Bescheid nicht erkennbar sind. In der Begründung des Bescheids vom 19.05.2004 wird unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 HdlStatG nämlich nur ausgeführt, es seien jährlich unter anderem die Zahl der Arbeitsstätten, die Summe der Bruttolöhne und -gehälter und Vorleistungen sowie Investitionen zu melden. Der Bescheid enthält somit nur eine beispielhafte Aufzählung der im Rahmen der Jahreserhebung erforderlichen Angaben. Welche Fragen im Einzelnen zu beantworten sind, ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 HdlStatG. Dort sind zwar die Erhebungsmerkmale aufgeführt. Diese lassen jedoch nicht jeweils nur eine einzige Frage zu, sondern bilden einen Rahmen, innerhalb dessen die zuständige Behörde im Erhebungsvordruck differenzierende Fragen stellen kann (vgl. zum StatG/ProdGew und UmweltStatG: BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - 1 C 52/88 -, NJW 1991, 1246). Welche Auskünfte der Kläger im Einzelnen zu erteilen hat, wird mit diesem Bescheid jedoch noch gar nicht geregelt und bedurfte daher auch keiner näheren Bezeichnung. In dem Bescheid wird auf die jeweils noch zugehenden Erhebungsunterlagen verwiesen. Außerdem wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Erteilung der Auskünfte im Rahmen der Jahreserhebung im Zweifel mit einem separaten Heranziehungsbescheid bei Fälligkeit der Jahreserhebung erfolge. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass mit den angefochtenen Bescheiden lediglich die Heranziehung des Klägers zur Jahreserhebung als solcher, noch nicht aber die konkret zu beantwortenden Fragen festgelegt werden. Es kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass - sofern der Kläger den Erhebungsvordruck zur Jahreserhebung nicht auf eine formlose Anfrage hin ausfüllt - ein gesonderter Heranziehungsbescheid ergehen wird. Dem Kläger steht dann die Möglichkeit offen, die an ihn gestellten Fragen im Wege des Widerspruchs und ggf. der Klage gegen diesen Heranziehungsbescheid auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HdlStatG hin, überprüfen zu lassen.
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Dass der Kläger mit den angefochtenen Bescheiden nicht zur bloßen Erteilung von Auskünften, sondern zum Ausfüllen von Erhebungsvordrucken verpflichtet wird, steht mit den gesetzlichen Grundlagen im Einklang. Das Bundesstatistikgesetz setzt die Verwendung von Erhebungsvordrucken voraus. Es geht davon aus, dass diese entweder durch den zu Befragenden selbst auszufüllen sind (vgl. §§ 11, 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG) oder dass sog. Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, denen gegenüber die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen auch mündlich beantwortet werden können (vgl. §§ 14, 15 Abs. 4 BStatG). Dagegen, dass vom Einsatz von Erhebungsbeauftragten im Bereich der Handelsstatistik abgesehen wurde, sind Bedenken weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Sind die Erhebungsvordrucke somit durch den zu Befragenden auszufüllen, so ist er gemäß § 11 Abs. 1 BStatG verpflichtet, die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu erteilen. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG ist bei schriftlicher Auskunftserteilung die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind.
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Die Verpflichtung in den angefochtenen Bescheiden, die Erhebungsvordrucke „kostenfrei und ausreichend frankiert“ dem Statistischen Landesamt zuzusenden, beruht auf § 15 Abs. 3 Satz 3 BStatG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Antwort, wenn - wie hier - in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
21 
Dem Kläger wird kein unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Seine Heranziehung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Gemäß § 5 Abs. 1 HdlStatG werden die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt und die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. Eine solche Repräsentativerhebung belastet zwangsläufig nicht alle auskunftspflichtigen Unternehmen gleichermaßen, sondern nur die durch das mathematisch-statistische Verfahren als Stichprobe ausgewählten. Diese Ungleichbehandlung ergibt sich aus der Eigenart einer solchen Repräsentativerhebung. Sie ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im Verhältnis zu einer Gesamtbefragung ermöglicht die Repräsentativumfrage eine kostensparende, kurzfristige Unterrichtung des Staates unter Belastung nur eines kleinen Teils der Bevölkerung durch die Befragung (BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1969 - 1 BVL 19/63 -, BVerfGE 27, 1, „Mikrozensus“).
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Die Bescheide belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig. Die Erhebungen dienen gemäß § 1 HdlStatG zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Wie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5813 S.8) hervorgeht, hält der Gesetzgeber zur Beobachtung der konjunkturellen Entwicklung und der strukturellen Veränderungen in diesem volkswirtschaftlich wichtigen Bereich ein ausgewogenes und aufeinander abgestimmtes System von statistischen Erhebungen im Handel und Gastgewerbe für unabdingbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.1990 - 1 C 52/88 -, NJW 1991, 1246 unter Verweis auf BVerfGE 65, 1, 47) sieht umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge als unentbehrlich an, wenn die ökonomische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe des Staates verstanden werden solle. Es bestehen danach keine Bedenken dagegen, dass die Erhebungen nach dem Handelsstatistikgesetz, von denen der Kläger betroffen ist, einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienen und hierzu geeignet sind. Sie sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, da kein anderes gleich wirksames, aber weniger beeinträchtigendes Mittel zur Beschaffung aktueller und zutreffender Informationen über den Handel zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990, a.a.O.). Die für den Kläger mit den Erhebungen verbundenen Belastungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Die monatlichen Erhebungen beschränken sich auf wenige Angaben (Umsatz, Zahl der Vollbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten). Die erforderlichen Daten müssen dem Kläger auch aus anderen Gründen zur Verfügung stehen (z.B. Umsatzsteuer). Die Angaben im Rahmen der monatlichen Statistik sind daher nur mit einem geringfügigen Mehraufwand verbunden. Die Erhebungen im Rahmen der Jahresstatistik sind zwar umfangreicher und mit einem größeren zeitlichen Aufwand für den Kläger verbunden, sie sind aber nur einmal jährlich zu machen. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die Belastung insgesamt ein im Interesse des Zwecks der Statistik hinzunehmendes Maß überschreitet. Die behaupteten Kosten von 150 Euro für eine Monatsmeldung und 200 Euro für eine Jahresmeldung sind nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat sie trotz der vom Beklagten mehrfach geäußerten Zweifel nicht näher erläutert. Selbst wenn - wofür insbesondere bezüglich der Monatsmeldung wenig spricht - Kosten in solcher Höhe entstehen sollten, ist allein deshalb nicht von der Unverhältnismäßigkeit der Belastung auszugehen. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, BVerwGE 115, 319) bezüglich eines Arbeitsaufwands von 2,5 Stunden monatlich für statistische Zwecke ausgeführt, dieser müsse im Interesse einer aussagekräftigen Statistik hingenommen werden, wenn eine statistische Erfassung überhaupt einen Sinn haben solle. Der Kläger überschreitet unstreitig die für die Einbeziehung in die Erhebung maßgebliche Jahresumsatzhöhe von 250.000 Euro (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG) bei weitem. Dass die behaupteten Kosten im Interesse einer aussagekräftigen Statistik für ihn dennoch nicht hinnehmbar sind, ist nicht ersichtlich.
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Schließlich sind die angefochtenen Bescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil keine konkrete Dauer der Heranziehung des Klägers festgelegt wird, sondern die Verpflichtung bis auf Widerruf gilt. Eine Regelung über die zulässige Dauer der Heranziehung eines Auskunftspflichtigen findet sich im Bundes- und im Handelsstatistikgesetz nicht. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass zur Erreichung des Zwecks der Statistik eine Heranziehung über mehrere Jahre hinweg erforderlich ist, um sog. Längsschnittuntersuchungen zu ermöglichen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der gleichmäßigen Belastung der Unternehmen darf die Heranziehung des Klägers aber nur so lange andauern, wie es der Zweck der Erhebungen erfordert. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5813 S.11) geht davon aus, dass ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen erfolgt, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Das Unternehmen des Klägers gehört nicht zu den Großunternehmen, von denen aus statistischen Gründen auf Dauer Daten benötigt werden. Nach den Angaben des Beklagten wird ein Wechsel voraussichtlich nach 7 bis 10 Jahren erfolgen, wobei der genaue Zeitpunkt allerdings noch nicht festgelegt werden könne. Die Behörde muss die Heranziehung des Klägers daher unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. zur Pflicht der Behörden, Verwaltungsakte mit Dauerwirkung unter Kontrolle zu halten: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1993 - 3 S 507/93 -, VBlBW 1994, 196 und vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, DVBl 1989, 1265).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 30/11/2011 00:00

Tenor Die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die
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(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.