Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1. nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2. und 3. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2. und 3. zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Schiedsspruch der Beklagten zu 3., der Schiedsstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales , vom 12. September 2014.

2

Die Beklagte zu 1. betreibt die Kindertagesstätte „...“ in ... Die Einrichtung verfügte zum damaligen Zeitpunkt über eine Betriebserlaubnis vom 27. September 2013 für insgesamt 115 Plätze, von denen 27 auf den Krippenbereich, 71 auf den Kindergarten und 17 Plätze auf den Hort entfallen. Sie entlohnt ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche e.V. (nachfolgend Arbeitsvertragsrichtlinien).

3

Die Beklagte zu 1. stellte am 6. Dezember 2013 beim Beklagten zu 2. einen Antrag auf Abschluss einer Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung. Eine vorher geltende Vereinbarung war bis zum 31. Juli 2012 befristet gewesen. In der Folgezeit kam es zwischen den Beklagten zu 1. und 2. zu Verhandlungen, ohne dass es ihnen gelang, eine neue Vereinbarung abzuschließen. Dabei stand insbesondere im Streit, ob eine in den Arbeitsvertragsrichtlinien vorgesehene Jahressonderzahlung, die jedoch in den vergangenen Jahren nur teilweise an die Mitarbeiter ausgezahlt wurde, sowie ob Mitgliedsbeiträge an das Diakonische Werk zu berücksichtigen sind.

4

Die Beklagte zu 1. rief daraufhin am 30. April 2014 die Beklagte zu 3. an und beantragte die Festsetzung eines Entgelts für die Kindertagesstätte „...“ nach § 16 Abs. 3 KiföG M-V i.V.m. § 78g SGB VIII. Am 12. September 2014 fand bei der Beklagten zu 3. eine Verhandlung über die Festsetzung der Entgelte statt, in welcher die Beteiligten die noch strittigen Fragen, ob die Jahressonderzahlungen und die Mitgliedsbeiträge an den Dachverband zu berücksichtigen seien, erörterten. Mit dem Schiedsspruch vom 12. September 2014 setzte die Beklagte zu 3. die Entgelte für die Laufzeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 entsprechend dem Antrag der Beklagten zu 1. fest und berücksichtigte dabei sowohl die Jahressonderzahlungen als auch die Mitgliedsbeiträge an den Dachverband in voller Höhe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Sitzung der Schiedsstelle und auf den Schiedsspruch vom 12. September 2014 verwiesen.

5

In der Folgezeit verweigerte die Klägerin die Erteilung des Einvernehmens zu der durch die Beklagten zu 1. und 2. entsprechend angepassten Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung, soweit diese auf dem Schiedsspruch vom 12. September 2014 beruht. Mit Schreiben vom 29. April 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Schiedsspruch vom 12. September 2014 ein.

6

Am 3. Mai 2015 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 6 A 1837/15 SN Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. erhoben. Gegenstand dieses Klageverfahrens ist der Schiedsspruch vom 12. September 2014.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015 wies die Beklagte zu 3. den Widerspruch als unstatthaft zurück, da ein Widerspruchsverfahren nach § 78g Abs. 2 SGB VIII ausgeschlossen sei.

8

Am 5. Oktober 2015 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 6 A 3779/15 SN eine weitere Klage gegen die Beklagte zu 3. erhoben. Diese Klage richtet sich gegen den Schiedsspruch vom 12. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015.

9

Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. April 2017 die Verfahren mit den Aktenzeichen 6 A 1837/15 SN und 6 A 3779/15 SN zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 6 A 1837/15 SN miteinander verbunden.

10

Die Klägerin führt zur Begründung im Wesentlichen aus, sie sei klagebefugt, da sie das Einvernehmen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V verweigert habe. Einvernehmen in diesem Sinne bedeute völlige Willensübereinstimmung und könne nicht durch einen Schiedsspruch ersetzt werden. Das umfassende Beteiligungs- und Mitentscheidungsrecht der Gemeinden in Form des Einvernehmens im Sinne des § 16 KiföG M-V fuße darauf, dass ihnen die Aufgabe des eigenen Wirkungskreises „Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen“ (vgl. § 2 Abs. 2 KV M-V) weggenommen, ihnen jedoch die Kofinanzierungslast übertragen worden sei. Die Schiedsstelle könne das gemeindliche Einvernehmen nicht ersetzen, dieses müsse vielmehr in einem gesonderten Klageverfahren erstritten werden, was sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebe. Es werde in unverhältnismäßiger Weise in die aus Art. 28 Abs. 2 GG folgende Finanzierungshoheit eingegriffen, wenn es möglich sei, die Gemeinde ohne Mitentscheidungsrecht zur Finanzierung in beliebiger Höhe heranzuziehen. Das Vertragsmodell stelle einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungshoheit dar. Der Eingriff sei nur gerechtfertigt, wenn eine verfassungskonforme Auslegung erfolge; dies betreffe u.a. die Mitwirkung bei Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltverträgen. Der Schiedsspruch könne das Einvernehmen daher nicht ersetzen; zumindest müsse dieser anfechtbar sei.

11

Ferner habe sie am Schiedsstellenverfahren beteiligt werden müssen, da ihre rechtlichen Interessen im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB X berührt seien. Die Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 KiföG M-V stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Greife dieser in ihre Rechte ein, sei er nach § 57 Abs. 1 und 2 SGB X bzw. § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG M-V erst wirksam, wenn sie schriftlich zustimme. Da sie an dem Schiedsstellenverfahren nicht beteiligt worden sei, leide der Schiedsspruch an einem formellen Verfahrensfehler. Der Fachdienstleiter der Gemeinde sei zwar zum Verhandlungstermin vor der Schiedsstelle erschienen. Die Beklagte zu 3. habe jedoch eine Teilnahme an der Verhandlung abgelehnt.

12

Der Schiedsspruch sei außerdem formell rechtswidrig, da ... als Mitglied der Schiedsstelle an der Entscheidung mitgewirkt habe, jedoch wegen Besorgnis der Befangenheit habe ausgeschlossen werden müssen. ... sei hauptamtliche Mitarbeiterin und Leiterin des Fachbereichs Leistungsentgelte und Benchmarking des Diakonischen Werkes e.V. und berate alle Mitglieder des Diakonischen Werks in Sachen der Leistungsentgeltverhandlungen in leitender Funktion. Das Diakonische Werk gebe die streitgegenständlichen Positionen verbindlich für alle Mitglieder vor, so dass ... nicht, ohne sich in Widerspruch zu verbindlichen Weisungen ihres Arbeitsgebers zu setzen, unbefangen über diese Positionen habe beraten und entscheiden können.

13

Die Jahressonderzahlung sei nicht zu berücksichtigen. Es handle es sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Des Weiteren sei die Jahressonderzahlung – jedenfalls in Bezug auf die zweite Rate – retrospektiv vom Träger reduzierbar, wenn das Betriebsergebnis negativ sei. Ließe man es zu, dass der Träger die vollen Jahressonderzahlungen einkalkulieren könne, widerspreche dies dem prospektiven Entgeltmodell der §§ 78a ff. SGB VIII. Jedenfalls müsse anhand der vergangenen Wirtschaftsperioden ermittelt werden, ob die Kosten überhaupt angefallen seien. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Obwohl der Gewinn der Beklagten zu 1. im Jahr 2015 bei ... Euro, im Jahr 2014 bei ... Euro und im Jahr 2013 bei ... Euro gelegen habe, sei die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung in der Vergangenheit nicht ausgezahlt worden. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach den Arbeitsvertragsrichtlinien zahlreiche Abzüge vom Gewinn vornehmen und Gewinnrücklagen bilden könne, bevor er die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung an die Mitarbeiter auszahlen müsse. Hiermit habe sich die Schiedsstelle nicht auseinandergesetzt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass einzelne Sparten der Beklagten zu 1. dauerhaft defizitär wirtschaften würden, so dass im Ergebnis die Eltern und Gemeinden andere Sparten der Beklagten zu 1. finanzieren würden. Mit anderen Worten refinanziere der Träger mit Elternbeiträgen andere Bereiche, die nichts mit der Kindertagesstätte und der Förderung der Kinder zu tun hätten. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass Entgelte leistungsgerecht sein müssten.

14

Schließlich seien fehlerhaft die Mitgliedsbeiträge für das Diakonische Werk einkalkuliert worden. Insoweit seien die Grundsätze des öffentlichen Preisprüfungsrechts und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) heranzuziehen. Danach seien Verbandsumlagen und -beiträge grundsätzlich nicht ansatzfähig. Allenfalls könnten diese in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Die Höhe des Betrages sei jedoch keiner Angemessenheitsprüfung unterzogen worden. Von der Beklagten zu 1. sei darzulegen und zu beweisen, dass es sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach um branchenübliche Mitgliedsbeiträge handle, dass sich die Verbandsumlage nur auf die konkrete Einrichtung beziehe und dass keine nicht einrichtungsbezogenen Leistungen des Dachverbandes refinanziert würden.

15

Soweit die Klägerin zunächst begehrt hatte festzustellen, dass der Schiedsspruch vom 12. September 2014 sie nicht binde, sowie hilfsweise die Beklagten zu verpflichten, die Qualitäts-, Leistungs- und Entgeltvereinbarung zu konkreten Konditionen abzuschließen, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1. den Schiedsspruch vom 12. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015 aufzuheben,

18

2. hilfsweise festzustellen, dass der auf dem Schiedsspruch vom 12. September 2014 beruhende Teil der Qualitäts-, Leistungs- und Entgeltvereinbarung für die Klägerin nicht wirksam ist.

19

Die Beklagte zu 1. beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Klage sei verfristet. Es sei davon auszugehen, dass der Fachdienstleiter der Klägerin unmittelbar nach der Schiedsstellenverhandlung durch den Beklagten zu 2. informiert worden sei. Jedenfalls habe die Klägerin nach eigener Einlassung mit Schreiben vom 24. März 2015 Kenntnis von der Umsetzung des Schiedsspruchs in Form der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung erhalten. Die Klägerin sei ferner nicht aktivlegimitiert, da Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nur den vertragsschließenden Parteien zustünden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Mitwirkungsrecht des § 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V, mit dem lediglich das gemeindliche Mitwirkungs- und Beteiligungsrecht sichergestellt werden solle. Für die Verhandlungen solle ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den dort vorhandenen fachkompetenten Mitarbeitern zuständig sein. Eine weitere Beteiligung der Gemeinde im Falle des Scheiterns der Verhandlungen sei nicht vorgesehen. Dies sei auch nicht erforderlich, da der Schiedsspruch die Einigung ersetze und damit auch das gemeindliche Einvernehmen impliziere. Allein der Umstand, dass die Klägerin an den Kosten beteiligt werde, überzeuge nicht. Aus dem Verfassungsrecht ergebe sich nichts anderes. Ein Verfahrensfehler sei jedenfalls geheilt, da der Vortrag der Klägerin zu inhaltlichen Fehlern des Schiedsspruchs bereits im Rahmen des Schiedsverfahren durch den Beklagten zu 2. vorgebracht worden sei. Die Entscheidung der Schiedsstelle sei inhaltlich zutreffend. Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) stünden einer Ansatzfähigkeit der Mitgliedsbeiträge nicht entgegen. Jahressonderzahlungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handle es sich nicht um eine freiwillige Leistung. Für die Auszahlung der Sonderzahlung sei allein das betriebliche Ergebnis maßgeblich, wofür sie ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegen müsse. Dem Träger müsse es prospektiv ermöglicht werden, seinen tariflichen Pflichten zur Lohnzahlung in voller Höhe nachkommen zu können. Es sei auch unzutreffend, dass für Personalkosten einkalkulierte Kosten für andere Dinge ausgegeben würden und nicht nachprüfbar sei, ob es sich um leistungsbezogene Aufwendungen handle. Vielmehr überprüfe die öffentliche Jugendhilfe im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei den Verhandlungen über eine Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen sämtliche Kostenpositionen auf Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit und nehme bei nicht leistungsbezogenen Aufwendungen Kürzungen vor.

22

Der Beklagte zu 2. beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin klagebefugt sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, soweit diese gegen ihn gerichtet sei, da nicht er, sondern die Beklagte zu 1. die Schiedsstelle angerufen habe. Zudem sei seinem Antrag durch die Schiedsstelle nicht stattgegeben worden.

25

Die Beklagte zu 3. beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, Rechtsmittel gegen eine Schiedsstellenentscheidung stünden nur den Vertragsparteien zu. Die Klage gegen sie sei ferner gegen den falschen Klagegegner gerichtet, wie sich aus der abschließenden Regelung des § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ergebe. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sie sich nicht ernsthaft um eine Beteiligung im Schiedsstellenverfahren bemüht habe. Die Klägerin habe auch nicht am Schiedsverfahren beteiligt werden müssen, dies würden weder § 78g SGB VIII noch § 16 Abs. 3 KiföG M-V noch die Schiedsstellenverordnung, die als abschließend zu bewerten sei, vorsehen. Eine Anwendung des § 12 SGB X komme daneben nicht in Betracht. Jedenfalls bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin im Sinne von § 12 SGB X. Insoweit würden rein finanzielle oder wirtschaftliche Interessen nicht ausreichen. Anderenfalls könnten auch die Eltern eine Beteiligung am Schiedsstellenverfahren verlangen und Klage gegen den Schiedsspruch erheben. Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V könne kein rechtliches Interesse der Gemeinde in diesem Sinne begründen.

28

Das gemeindliche Einvernehmen sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedsstelle und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs. Die Schiedsstelle entscheide über inhaltliche Regelungsbestandteile, über die keine Einigung habe erzielt werden können. Das gemeindliche Einvernehmen sei kein Gegenstand des Leistungsvertrages, sondern eine Verfahrensvorschrift und ein Aspekt, der bei der Willensbildung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Verhandlungen Berücksichtigung zu finden habe. Der Schiedsspruch ersetze bei streitigen Punkten die Willensbildung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und die des Einrichtungsträgers. Hierfür sei das Einverständnis der Vertragsparteien nicht erforderlich und erst recht nicht dasjenige der Klägerin. Das fehlende gemeindliche Einvernehmen müsse auch nicht zunächst gerichtlich erstritten werden, bevor sich eine Vertragspartei an die Schiedsstelle wenden könne. Hiergegen spreche, dass das Schiedsstellenverfahren auf eine zügige Entscheidung ausgerichtet sei, die bei einem Gerichtsverfahren nicht innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums zu erwarten sei. Ferner handle es sich bei der Schiedsstelle um ein Gremium mit pluraler, repräsentativer Zusammensetzung und besonderer Sachkunde. Auch aus der Systematik des § 16 KiföG M-V ergebe sich, dass das gemeindliche Einvernehmen im Schiedsstellenverfahren unbeachtlich sei. Die Schiedsstelle entscheide über Gegenstände, über die keine Einigung erzielt worden sei. Diese Aufgabe könne sie nicht wahrnehmen, wenn sie für eine Entscheidung das Einvernehmen der Gemeinde bedürfe. Auch aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich nicht, dass der Schiedsspruch unter Vorbehalt des Einvernehmens der Gemeinde stehe. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/864, S. 25) und den Ausführungen der damaligen Sozialministerin Dr. Linke im Rahmen der zweiten Lesung und der Schlussabstimmung über den Entwurf des Kindertageseinrichtungs- und -pflegeförderungsgesetzes vom 3. März 2004 (Plenarprotokoll 4/32, S. 1707 f.) ergebe sich vielmehr, dass dem gemeindlichen Einvernehmen im Schiedsstellenverfahren keine Bedeutung zukomme. Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2015 – LVG 2/14 – folge nichts anderes. Die in dieser Entscheidung beschriebene Möglichkeit der inzidenten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Schiedsspruch entspreche im Ergebnis ihrer Auslegung des § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KiföG M-V. Selbst wenn man hierin einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung sehe, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs, da die von der Gemeinde zur Verweigerung des Einvernehmens vorgebrachten Gründe angemessen bei der Entscheidung zu berücksichtigten seien, soweit sie im Selbstverwaltungsrecht begründet seien. Ein inhaltlicher Bezug zum Selbstverwaltungsrecht der Klägerin sei hier nicht gegeben. Zudem seien die von der Klägerin angeführten Argumente von dem Beklagten zu 2. im Schiedsstellenverfahren eingebracht und dort ausführlich erörtert und inhaltlich abgewogen worden. Hinsichtlich der beanstandeten Kostenpositionen werde auf den Schiedsspruch vom 12. September 2014 verwiesen.

29

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 2. und 3., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO.

31

Im Übrigen hat die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- (hierzu A.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (hierzu B.) keinen Erfolg.

A.

32

Die Klage ist im Hauptantrag zum Teil unzulässig (hierzu I.) und im Übrigen unbegründet (hierzu II.).

I.

33

Die Klage ist nur zulässig, soweit sie sich gegen den Schiedsspruch vom 12. September 2014 und gegen die Beklagten zu 1. und 2. richtet.

34

1. Soweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2015 richtet, ist die Klage unzulässig. Nach § 78g Abs. 2 Satz 4 SGB VIII i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO bedarf es einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren nicht. Es sind aus Sicht der Kammer keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht auch in der vorliegenden Konstellation gelten soll, in der nicht eine der beiden Vertragsparteien, sondern die Gemeinde den Schiedsspruch angreift.

35

2. Unzulässig ist die Klage auch, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 3. richtet. Die Klage ist nach § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 24. September 2010 – 6 A 1906/06 –, S. 6 d. Umdr.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Abweichend von dem Grundsatz des § 78 VwGO soll nach § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII nicht derjenige Rechtsträger, der den Verwaltungsakt erlassen hat, passivlegitimiert sein, sondern der durch den Verwaltungsakt begünstigte Rechtsträger. Der Gesetzgeber wollte hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schiedsstellen entsprechend ihrer besonderen Ausgestaltung als weisungsfreie, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetzte Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremien weder personell noch sachlich für eine Prozessführung ausgerüstet sind. Er wollte sie deshalb aus der gerichtlichen Auseinandersetzung über den Bestand ihrer Entscheidung heraushalten und die Prozessführung einschließlich der damit verbundenen finanziellen Risiken und Lasten der am Fortbestand der Schiedsstellenentscheidung interessierten Vertragspartei auferlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 5 C 25/01 –, BVerwGE 116, 78-86, Rn. 16). Es bestehen keine Gründe, hiervon im vorliegenden Verfahren abzuweichen.

36

Hingegen ist die Klage nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall gegen beide Vertragsparteien zu richten und damit sowohl der Beklagten zu 1. als auch dem Beklagten zu 2. gegenüber zulässig. Zwar richtet sich nach dem Wortlaut des § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Klage gegen „eine“ der beiden Vertragsparteien. Im Regelfall wird die Klage damit von der durch den Schiedsspruch belasteten Vertragspartei gegen die durch diesen begünstigte Vertragspartei erhoben. Dies kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gelten, da die Klage nicht durch eine der Vertragsparteien, sondern durch die drittbetroffene Gemeinde erhobenen wurde. Für diese Auffassung sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit, da in vielen Fällen für die Gemeinde nicht eindeutig erkennbar sein wird, welche der beiden Vertragsparteien durch den Schiedsspruch begünstigt oder jedenfalls zum Teil auch belastet ist.

37

3. Im Übrigen ist die Klage im Hauptantrag zulässig. Statthafte Klageart für Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle ist die isolierte Anfechtungsklage (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 24. September 2010 – 6 A 1906/06 –, S. 6 d. Umdr.). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. ist die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht abgelaufen. Nach dieser Vorschrift muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid – wie hier – nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie am 4. März 2015 von der Beklagten zu 1. angeschrieben und um Erteilung des Einvernehmens zu einer neuen, an die Schiedsstellenvereinbarung angepassten Vereinbarung gebeten worden sei. Zum einen ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihr damit auch der angefochtene Schiedsspruch bekannt gegeben wurde. Zum anderen ist für die Bekanntgabe erforderlich, dass sie mit Wissen und Willen der Behörde erfolgt; ein zufälliges Bekanntwerden genügt also nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 70 Rn. 6b). An einem solchen Bekanntgabewillen fehlt es offensichtlich.

38

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin klagebefugt ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht und geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist und nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 5 B 68/04 –, Rn. 5, juris).

39

Die Klagebefugnis folgt im vorliegenden Fall bereits daraus, dass nach Auffassung der Kammer das nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V erforderliche Einvernehmen der Gemeinde durch den Schiedsspruch ersetzt wird und eine Verletzung von Rechten der Gemeinde durch diese Ersetzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich folglich bei dem Schiedsspruch um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 50 Rn. 8 ff.) gegenüber der Gemeinde.

40

Der Umstand, dass das gemeindliche Einvernehmen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V durch den Schiedsspruch ersetzt wird, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Nach § 16 Abs. 3 KiföG M-V ist vorgesehen, dass die Schiedsstelle in entsprechender Anwendung des § 78g SGB VIII entscheidet, wenn eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt. Zwar ist nicht ausdrücklich normiert, dass der Schiedsspruch auch das gemeindliche Einvernehmen ersetzen soll; dies kann jedoch dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 KiföG M-V hinreichend genau entnommen werden. Dieser unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 KiföG M-V nicht zu Stande kommt. In Betracht kommt hier zum einen der Fall, dass die Vertragsparteien über die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung kein Einverständnis erzielen könne. Zum anderen kann jedoch auch der Fall eintreten, in dem die Vertragsparteien sich einigen können, das Zustandekommen der Vereinbarung jedoch an der Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde scheitert. In beiden Fallkonstellationen sieht § 16 Abs. 3 KiföG M-V eine Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle vor. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 3 KiföG M-V eine weite Anwendung nahelegt, indem nicht etwa geregelt wurde, dass die Schiedsstelle entscheiden soll, wenn „sich die Vertragsparteien nicht einigen“, sondern (weitergehend) in allen Fällen, in denen „eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt“. Ist die Schiedsstelle auch dann zu einer Entscheidung berufen, wenn die Vereinbarung an dem gemeindlichen Einvernehmen scheitert, liegt die Annahme nahe, dass der Schiedsspruch das gemeindliche Einvernehmen ersetzen und Wirkung auch gegenüber der Gemeinde entfalten soll.

41

Für eine solche Auslegung sprechen auch Argumente der Praktikabilität und der Beschleunigung des Verfahrens. Würde der Schiedsspruch keine ersetzende Wirkung hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens entfalten, käme der Gemeinde zunächst eine Vetoposition zu (so auch Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015 – LVG 2/14 –, Rn. 133, juris). Es könnte zwar eine Ersetzung des Einvernehmens als aufsichtsrechtliche Maßnahme der Kommunalaufsicht in Betracht kommen, wenn die Nichterteilung des Einvernehmens rechtswidrig wäre (vgl. Baulig, Krenz, Deiters, Kindertagesbetreuung in , Stand Juli 2016, § 16 KiföG, S. 15). Es entstünde dennoch ein Zeitverlust, der dem Beschleunigungsgedanken des § 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII widersprechen würde. Ferner spricht die Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem unparteiischen Vorsitzenden (vgl. § 78g Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) dafür, dass die Interessen der Gemeinde im Schiedsverfahren angemessen berücksichtigt werden und der Schiedsspruch daher das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzt. Schließlich ging auch das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 – LVG 2/14 –, Rn. 132 ff., juris, hinsichtlich der vergleichbaren Regelung in § 11a Abs. 2 KiFöG Sachsen-Anhalt davon aus, dass eine solche Auslegung in Betracht kommt, auch wenn es letztendlich diese Frage offen gelassen hat.

42

Gegen die Annahme der Kammer, dass der Schiedsspruch das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 134 ff. Dieses führt aus:

43

„Legt man § 11a KiFöG 2013 stattdessen dahin aus, dass die Ersetzungsbefugnis sich auch auf den Fall erstreckt, dass das Zustandekommen einer Vereinbarung (im weiteren Sinne) an dem fehlenden Einvernehmen der Gemeinde scheitert, so kann die Schiedsstelle das gemeindliche Einvernehmen inzident ersetzen. In dieser Auslegung greift § 11a KiFöG 2013 zwar in die kommunale Selbstverwaltung ein. Die Vorschrift ist dann aber dahin verfassungskonform auszulegen, dass die Schiedsstelle die von der Gemeinde zur Verweigerung der Erteilung des Einvernehmens mitgeteilten Gründe angemessen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat, soweit sie im Selbstverwaltungsrecht begründet sind. Verletzungen des Selbstverwaltungsrechts durch die Entscheidung der Schiedsstelle können auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen und behoben werden.

44

(...) Zudem ist in diesem Fall auch eine Ersetzung gerechtfertigt. Die Ersetzung der Vereinbarung ist ein Weg zur Auflösung von Konfliktlagen und verfolgt damit einen legitimen Zweck. Es geht um potentiell auftretende Konflikte zwischen den Autonomieansprüchen der (Verbands-)Gemeinden als Träger von Kindertagesstätten einerseits und den Landkreisen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe andererseits. Zum Ausgleich dieser Ansprüche stellt die Einschaltung einer externen, relativ neutralen Stelle einen geeigneten Lösungsweg dar. Dieser steht auch nicht außer Verhältnis zu der durch die Ersetzung erlittenen Beeinträchtigung der gemeindlichen Selbstverwaltung. So wird eine Ersetzung voraussichtlich nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Berücksichtigung der Selbstverwaltungsinteressen eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in dem betreffenden Sachverhalt unmöglich macht. Entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen ist hierdurch ein „Hereinregieren“ des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Schiedsstellen nicht möglich. So kann die Schiedsstelle nicht auf die gemeindliche Personalhoheit zugreifen, sondern den (Verbands-)Gemeinden lediglich einzelne Sachentscheidungen abnehmen.“

45

Die Kammer weist ferner darauf hin, dass die Interessen der Gemeinde bei der geschilderten Auslegung des Gesetzes in hinreichendem Maße gewahrt werden, da diese – ebenso wie bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen – gegen den Schiedsspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben kann.

46

Für eine Klagebefugnis der Gemeinde spricht auch, dass das in Abweichung von den Vorschriften der §§ 78b ff. SGB VIII landesrechtlich eingefügte Erfordernis des Einvernehmens mit der Gemeinde nicht nur sicherstellen soll, dass die Gemeinden in den entscheidenden Verhandlungen auf die Leistungen, die in ihrer Gemeinde angeboten werden, Einfluss erhalten. Vielmehr sollen diese Regelung auch dem Schutz vor finanzieller Überforderung der Gemeinde dienen (vgl. Baulig, Krenz, Deiters, Kindertagesbetreuung in , Stand Juli 2016, § 16 KiföG, S. 14). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 KiföG M-V für die jeweilige Gemeinde, in der das betreute Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mittelbare Auswirkungen hat. Dies folgt aus dem in den §§ 17 ff. KiföG M-V geregelten Finanzierungssystem und dem Umstand, dass die Gemeinden den restlichen Finanzierungsbedarf, also soweit er nicht vom Land und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Festbeträge gedeckt wird, zusammen mit den Eltern zu tragen haben. Schließt also der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Träger der Kindertageseinrichtung eine Vereinbarung im Sinne von § 16 Abs. 1 KiföG M-V, wird hierdurch auch die Höhe des Finanzierungsanteils der Gemeinde bestimmt.

47

Von einer Klagebefugnis der Gemeinde ging offenbar auch das Oberverwaltungsgericht für das Land in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 – 1 K 30/14 –, Rn. 34, juris, aus. In diesem von der Klägerin gegen Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) der Landesverordnung zur Änderung der Schiedsstellenverordnung SGB VIII vom 13. Dezember 2013 gerichteten Normenkontrollantrag vertrat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, dass erst die Entscheidung der Schiedsstelle als solche einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellen könne, nicht aber die Zusammensetzung der die Entscheidung treffenden Stelle. Gegen diese Entscheidung stehe für die davon betroffene Gemeinde der Verwaltungsrechtsweg offen.

48

Soweit die Beklagten ausführen, dass bei einer derartigen Auslegung auch den Eltern ebenfalls eine Klagebefugnis eingeräumt werden müsse, da auch diese in finanzieller Hinsicht durch die Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 KiföG M-V betroffen seien, kann dem nicht zugestimmt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Eltern den Finanzierungsbedarf in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege zu tragen haben soweit dieser nicht vom Land, dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde gedeckt wird (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V). Die Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 KiföG M-V wirkt sich damit auch auf den Elternanteil aus. Zugunsten der Eltern ist jedoch – im Gegensatz zu den Gemeinden – gerade kein Einvernehmenserfordernis gesetzlich geregelt. Letzteres wäre auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

49

Aus der Begründung zum Entwurf des KiföG M-V der Landesregierung vom 29. Oktober 2003 (LT-Drs. 4/864) ergeben sich keine Argumente, die dieser Auslegung des Gesetzes entgegenstehen könnten. Gleiches gilt hinsichtlich den Ausführungen der Sozialministerin Dr. Marianne Linke am 3. März 2004 in der zweiten Lesung und der Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes (Plenarprotokoll 4/32, S. 1707 f.), auf welche die Beteiligten verweisen. Die Ministerin stellte dort dar, dass Kontrollmechanismen zur Vermeidung von Kostensteigerungen vorgesehen seien und beschrieb das in §§ 17 ff. KiföG M-V vorgesehene Finanzierungsmodell sowie das Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 1 KiföG M-V. Zu der Frage, ob der Schiedsspruch das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, wird hingegen keine Aussage getroffen.

50

5. Der Klägerin fehlt auch nicht das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich nicht ernsthaft um eine Beteiligung im Schiedsstellenverfahren bemüht habe, wie die Beklagte zu 3. meint. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn sich die Klägerin bei Anwendung der Grundsätze der Verwirkung auf eine formelle oder materielle Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs nicht mehr berufen könnte. Hierfür ist neben einer Untätigkeit erforderlich, dass ein Vertrauen darauf begründet wird, der Berechtigte werde seine Rechte nicht mehr geltend machen, so dass sich die Verpflichteten hierauf eingestellt haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 97 zur Verwirkung baurechtlicher Nachbarrechte). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin allein aus einer Nichtbeteiligung im Schiedsstellenverfahren ein solches Vertrauen geschaffen haben könnte.

51

Soweit die Beklagte zu 1. ausführt, es fehle an einem Rechtsschutzinteresse, da die Klägerin die erhöhten Anteile am Entgelt an sie wegen der Verweigerung des Einvernehmens nicht auszahle und die Klägerin nach eigener Einlassung auch keine Zahlungsaufforderungen erhalten habe, ist dies unzutreffend. Diese Einlassung dürfte überholt sein, da – wie die Klägerin vorgetragen hat – die Beklagte zu 1. die aus dem Schiedsspruch resultierenden Entgelte versuche durchzusetzen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 1. von der Klägerin in Zukunft entsprechend höhere Entgelte fordern wird.

II.

52

Die Klage ist im Hauptantrag jedoch unbegründet. Der Schiedsspruch ist weder formell (hierzu Ziff. II.1.) noch materiell rechtswidrig (hierzu Ziff. II.2.) und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

53

1. a) Die förmlichen Anforderungen für eine Anrufung der Schiedsstelle liegen vor. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums der zuvor geltenden Vereinbarung zum 31. Juli 2012 galt zwar die vereinbarte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter (vgl. 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Für diesen Fall sieht jedoch § 16 Abs. 1 Satz 3 KiföG M-V vor, dass die Vereinbarung neu zu verhandelt ist. Da eine Vereinbarung nicht zu Stande gekommen ist (vgl. § 16 Abs. 3 KiföG M-V), konnte nach Ablauf der Sperrfrist von sechs Wochen (vgl. § 78 g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) die Schiedsstelle angerufen werden.

54

Die Schiedsstelle durfte sich auch mit den leistungsbezogenen Entgelten befassen. Bezugsobjekt der der Schiedsstelle zugewiesenen Entscheidungskompetenzen sind gemäß § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII diejenigen "Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte". Gemeint sind Gegenstände, die nicht einer nach § 78b Abs. 1 SGB VIII geschlossenen Vereinbarung unterworfen sind (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 24. September 2010 – 6 A 1906/06 –, S. 6 d. Umdr.). Von dem in § 78 c SGB VIII definierten Katalog ist zwischen den Beklagten zu 1. und 2. keine Einigung erzielt worden bei den leistungsbezogenen Entgelten pro Platz und Monat, bezogen auf die Frage, ob eine in den Arbeitsvertragsrichtlinien vorgesehene Jahressonderzahlung sowie ein Mitgliedsbetrag an das Diakonische Werk zu berücksichtigen sind.

55

b) Die Klage hat auch nicht wegen einer fehlenden Beteiligung der Klägerin im Schiedsstellenverfahren Erfolg. Die Klägerin macht geltend, sie habe dort gemäß § 12 Abs. 2 SGB X beteiligt werden müssen. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen.

56

Für die Kammer ist bereits fraglich, ob die Vorschrift des § 12 Abs. 2 SGB X zwingend durch die Schiedsstelle anzuwenden ist. Zutreffend trägt die Beklagte zu 3. insoweit vor, dass weder § 78g SGB VIII noch § 16 Abs. 3 KiföG M-V eine Beteiligung der Gemeinde im Schiedsstellenverfahren vorsehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII oder der Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß § 12 Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII. Es könnte in Betracht kommen, diese Verfahrensregelungen insoweit als abschließend zu bewerten. Hierfür könnte auch sprechen, dass das Schiedsstellenverfahren von einem üblichen Verwaltungsverfahren abweicht und hierfür eine eigene Geschäftsordnung gilt, so dass die Heranziehung von Regelungen des allgemeinen Verfahrensrechts dem widersprechen könnte.

57

Wird auf allgemeine Verfahrensvorschriften zurückgegriffen, sind jedenfalls die Besonderheiten des Schiedsstellenverfahrens zu beachten (so auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 01/11, § 78g SGB VIII, Rn. 14a). Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Gemeinde in der Regel dieselben Interessen verfolgen wird wie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und die von der Gemeinde beanstandeten Positionen daher üblicherweise von diesem im Schiedsstellenverfahren vorgebracht werden. Dies war auch hier der Fall. Die von der Gemeinde beanstandeten Kostenpositionen wurden von dem Beklagten zu 2. zum Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens gemacht und wurden dort ausführlich erörtert. In dieser Weise hält auch das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise für erforderlich, dass die Schiedsstelle die von der Gemeinde zur Verweigerung der Erteilung des Einvernehmens mitgeteilten Gründe angemessen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, soweit sie im Selbstverwaltungsrecht begründet sind (a.a.O., Rn. 134).

58

Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin der Verhandlungstermin mit Schreiben vom 1. September 2014 durch den Beklagten zu 2. bekannt gegeben und dabei ausdrücklich um Teilnahme eines Vertreters gebeten wurde. Der Klägerin hätte es daher freigestanden, an der Schiedsstellenverhandlung auf Seiten des Beklagten zu 2. teilzunehmen und weitere Umstände vorzutragen, wie es die Vorsitzende der Schiedsstelle dem Vertreter der Klägerin im Vorfeld der Verhandlung auch angeboten hat. Der Vertreter der Klägerin hätte schließlich eine formelle Beiladung im Schiedsstellenverfahren oder eine Vertagung beantragen könne, wenn dies aus Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung eigener Rechte erforderlich gewesen wäre.

59

Selbst wenn eine Verletzung von § 12 Abs. 2 SGB X vorliegen sollte, kann diese für sich genommen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen Verfahrensvorschriften nämlich grundsätzlich keine aus sich heraus klagefähigen Rechtspositionen. Eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung erfüllt keinen Selbstzweck; sie hat, wie das Verfahren insgesamt, grundsätzlich dienende Funktion gegenüber dem Verfahrensziel. Demjenigen, dem eine materielle Rechtsposition zusteht, bietet die Beteiligung daher Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung dieser materiellen Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Verfahrensbeteiligungen, denen keine materiellen Rechte korrespondieren, sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet. Sie begründen daher grundsätzlich keine aus sich heraus klagefähige Position (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2011 – 7 B 86/10 –, Rn. 8, 9, juris). Der Einzelne hat nur einen Anspruch darauf, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine materiellen Rechte gewahrt werden, nicht aber darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Die Beachtung von Verfahrensvorschriften kann er nicht um ihrer selbst willen erzwingen, wenn seine materiellen Rechte gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2011, a.a.O., Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 4 B 48/05 –, Rn. 4, juris; Neumann in: Hauck/Noftz, SGB, 11/17, § 12 SGB X, Rn. 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem jeweiligen Gesetz Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Beteiligung als solche gerichtlich verfolgbar sein und dem durch die Regelung Begünstigten ein subjektives öffentliches Recht einräumen werden soll. Dies ist im Rahmen von § 12 Abs. 2 SGB X nicht der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2011 – 7 B 86/10 –, Rn. 8, juris, zu § 13 VwVfG).

60

c) Der Schiedsspruch ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ...als Mitglied der Schiedsstelle an der Entscheidung mitgewirkt hat. Die Klägerin macht geltend, ...habe wegen Besorgnis der Befangenheit in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 der Geschäftsordnung der Schiedsstelle ausgeschlossen werden müssen, da sie hauptamtliche Mitarbeiterin und Leiterin des Fachbereichs Leistungsentgelte und Benchmarking des Diakonischen Werkes e.V. sei. ... berate alle Mitglieder des Diakonischen Werks in Sachen der Leistungsentgeltverhandlungen in leitender Funktion. Das Diakonische Werk gebe die streitgegenständlichen Positionen verbindlich für alle Mitglieder vor, so dass ... nicht, ohne sich in Widerspruch zu verbindlichen Weisungen ihres Arbeitsgebers zu setzen, unbefangen über diese Positionen habe beraten und entscheiden können.

61

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an. Richtig ist zwar, dass nach § 8 der Geschäftsordnung der Schiedsstelle hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit die Regelungen der §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung finden. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters (bzw. hier eines Mitglieds der Schiedsstelle) zu rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur der Vorsitzende der Schiedsstelle und möglicherweise dessen Stellvertreter als unparteiische Personen tätig sind. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle sind Vertreter der Vereinigungen der Träger von Einrichtungen und der örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII), so dass eine interessengeleitete Besetzung der Schiedsstelle gerade vorgesehen ist (Telscher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 78g SGB VIII, Rn. 17). Zwar dürfen das vorsitzende Mitglied sowie seine Stellvertretung weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder deren Spitzenverbänden oder einer kommunalen Gebietskörperschaft (Kostenträger) oder deren Landesverband tätig sein. Sie dürfen außerdem nicht hauptamtlich beim Landesjugendamt oder der obersten Landesjugendbehörde tätig sein (vgl. § 2 Abs. 3 Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII). Für die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle gelten diese Einschränkungen jedoch nicht (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 78g Rn. 3a wonach allein die Zugehörigkeit zum Verband die Annahme der Besorgnis nicht rechtfertigt). Allein in dem Fall, in dem ein Mitglied der Schiedsstelle bei einem Verfahrensbeteiligten haupt- oder nebenberuflich beschäftigt oder tätig ist, darf dieses weder beratend noch entscheidend mitwirken (vgl. § 6 Abs. 4 Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr macht die Klägerin geltend, ein Mitglied der Schiedsstelle sei bei dem übergeordneten Verein der Diakonie in tätig. Dieser Umstand steht einer Teilnahme nicht entgegen (vgl. Gottlieb in: Kunkel, u.a., SGB VIII, 6. Aufl.2016, § 78g Rn. 7), sondern ist vielmehr von der Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII gerade vorgesehen. Die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO können daher in unbeschränktem Umfang nur auf den Vorsitzenden der Schiedsstelle und möglichweise auf dessen Stellvertreter angewandt werden (so zur Schiedsstelle nach § 76 SGB XI: BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 – B 3 P 3/15 R –, juris).

62

2. Der Schiedsspruch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorgesehene Möglichkeit, den Schiedsspruch gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht zu einer vollinhaltlichen, sondern nur zu einer Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte führt. Nach § 78b Abs. 2 SGB VIII müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen; ferner müssen die Entgelte leistungsgerecht sein (vgl. § 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Insbesondere bei der Überprüfung der Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ist der Schiedsstelle ein Spielraum, eine Einschätzungsprärogative, zu belassen. Einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 – 5 C 17/97 –, BVerwGE 108, 47-56, Rn. 20; VG Schwerin, Urt. v. 24. September 2010 – 6 A 1906/06 –, S. 8 d. Umdr.; VG Greifswald, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 B 857/11 –, Rn. 31, juris).

63

a) Soweit die Schiedsstelle Jahressonderzahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zu 1. berücksichtigt hat, ist dies unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle orientiert sich hinsichtlich der Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in überzeugender Weise zunächst an den Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien und führt aus, dass es sich hierbei zwar nicht um einen Tarifvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne handle, jedoch um ein tarifvertragsähnliches Werk, das im Ergebnis verbindliche Grundlagen für die Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festlege. Betont wird ferner, dass eine tarifliche Vergütung nach § 19 Abs. 3 KiföG M-V Voraussetzung für die Weiterreichung von Landesmitteln sei, womit diesem Umstand eine hohe Bedeutung zugemessen werde.

64

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist bereits die Auffassung der Klägerin, es handle sich bei der Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung. Vielmehr regelt § 14 der Arbeitsvertragsrichtlinien die Bestandteile des Entgeltes der Mitarbeiter und verweist in Abs. 3 auf die Anlage 14, welche die Jahressonderzahlung vorsieht.

65

Soweit die Klägerin geltend macht, die Jahressonderzahlungen seien aufgrund der Regelungen in den Arbeitsvertragsrichtlinien in den vorherigen Jahren nur zum Teil ausgezahlt worden, führt dies bei Beachtung des oben beschriebenen Beurteilungsspielraums nicht dazu, dass der Schiedsspruch gerichtlich zu beanstanden ist. Zutreffend ist zwar, dass nach den Ausführungen im Schiedsspruch vom 12. September 2014 die zweite Hälfte der auf zwei Auszahlungen aufgeteilten Jahressonderzahlung für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nur zu 87,5 % ausgezahlt wurde, für das Jahr 2012 gar nicht und für das Jahr 2013 in vollem Umfang. Weiter wird jedoch überzeugend ausgeführt, dass die Bestimmungen zur Jahressonderzahlung in den Arbeitsvertragsrichtlinien einem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgen würden. Die Jahressonderzahlung sei zwingend in zwei Hälften im November des laufenden Jahres und im Juni des folgenden Jahres auszuzahlen; bei einem negativen Vorjahresergebnis erfolge die Auszahlung im Verhältnis von 25 % zu 75 %. Nur unter bestimmten, in den Arbeitsvertragsrichtlinien näher geregelten Voraussetzungen könne sich der zweite Auszahlungsbetrag reduzieren. Die Auszahlung im Juni sei vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Weise der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (d.h. im Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfalle nach Anlage 14 Abs. 4 der AVR DWM der Anspruch in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führe. Da eine grundsätzliche Verpflichtung zur Auszahlung der gesamten Jahressonderzahlung bestehe, müsse die Beklagte zu 1. in die Lage versetzt werden, diese auch zu erbringen. Ansonsten werde der „Notfall“, in dem die Auszahlung der zweiten Hälfte der Zahlung eingeschränkt werde oder wegfalle, als Regelfall konstruiert, was die grundsätzliche Verpflichtung zur Auszahlung des vollen Betrages leer laufen lasse.

66

Soweit die Klägerin geltend macht, eine Berücksichtigung widerspreche dem prospektiven Entgeltmodell der §§ 78a ff. SGB VIII, kann auch diese Argumentation die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Vielmehr wird im Schiedsspruch in Übereinstimmung mit § 78d Abs. 1 SGB VIII auf den Prospektivitätsgrundsatz Bezug genommen und überzeugend ausgeführt, dass eine Aufrechnung von Einsparungen aufgrund von unterbliebenen oder eingeschränkten Auszahlungen der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung mit Bedarfen eines zukünftigen Vereinbarungszeitraums aufgrund des Prospektivitätsgrundsatzes nach § 78 d Abs. 1 SGB VIII ausgeschlossen sei (vgl. zu § 93 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 – 5 C 17/97 –, BVerwGE 108, 47-56, Rn. 22; Baulig, Krenz, Deiters, Kindertagesbetreuung in , Stand Juli 2016, § 16 KiföG, S. 9, 10). Ein nachträglicher Ausgleich sei unzulässig, der Einrichtungsträger habe damit das volle wirtschaftliche Risiko der von ihm vereinbarten Entgeltsätze zu tragen, dürfe jedoch Überschüsse auch behalten.

67

Zwar könne – so die Begründung im Schiedsspruch weiter – die Tatsache, dass mehrfach Entgeltpositionen auf der Grundlage der Kalkulation in das Entgelt eingeflossen, jedoch anschließend nicht entsprechend genutzt worden seien, die Plausibilität dieser Position für nachfolgende Vereinbarungszeiträume in Frage stellen (so auch Baulig, Krenz, Deiters, Kindertagesbetreuung in , Stand Juli 2016, § 16 KiföG, S. 17). Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Beklagte zu 1. nicht selbst über die Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung zu entscheiden gehabt habe. Dies beruhe auf dem Umstand, dass – wie sodann ausführlich begründet wird – nicht das betriebliche Ergebnis des jeweiligen Einrichtungsbetriebes im kinder- und jugendhilferechtlichen und sozialrechtlichen Sinne, sondern des Trägers insgesamt für die Auszahlung maßgeblich sei. Auch diese Begründung ist bei Beachtung des der Schiedsstelle zustehenden Beurteilungsspielraums nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

68

Die Schiedsstelle geht in überzeugender Weise auch auf das Argument der Klägerin ein, andere Sparten der Beklagten zu 1. würden dauerhaft defizitär arbeiten, so dass die Auszahlung der Jahressonderzahlung nur teilweise erfolge, diese jedoch in voller Höhe bei der Entgeltberechnung berücksichtigt worden sei, und damit im Ergebnis die Eltern und die Gemeinde andere Sparten der Beklagten zu 1. finanzieren würden. Hierzu hat die Schiedsstelle ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in der Vergangenheit Entgelte oder Landesmittel zweckwidrig verwendet worden seien oder dies beabsichtigt sei, indem mit diesen etwa Defizite anderer Einrichtungen oder jedenfalls jenseits der Kindertagesförderung ausgeglichen worden seien. Dem ist die Klägerin substantiiert nicht entgegengetreten. Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die von der Klägerin dargestellten Argumente nicht zwingend sind. Ebenso gut ist nämlich möglich, dass die Beklagte zu 1. im Bereich der Kinder- und Jugendförderung defizitär arbeitet, wegen Gewinnen aus anderen Unternehmenssparten aber dennoch verpflichtet ist, die Jahressonderzahlung an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlen.

69

Des Weiteren macht die Klägerin geltend, die Sonderzahlung sei in den vergangenen Jahren (teilweise) nicht ausgezahlt worden, obwohl die Beklagte zu 1. Gewinne erwirtschaftet habe. Dies liege daran, dass die Beklagte zu 1. als Arbeitgeber zunächst zahlreiche Abzüge vom Gewinn vornehmen dürfe. Insbesondere dürfe der Arbeitgeber Gewinnrücklagen bilden und diese von der Gewinn- und Verlustrechnung absetzen, bevor die Sonderzahlung ausgezahlt werden müsse. Auch dieser Einwand führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs. Zutreffend ist zwar, dass die Anlage 14 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien in Abs. 5 definiert, wann ein negatives betriebliches Ergebnis vorliegt, bei dem die zweite Hälfte der Sonderzahlung (teilweise) entfällt. Neben diversen Abzügen ist vorgesehen, dass Rücklagen für die Sicherung von Gehaltszahlungen, Investitionen und Innovationen in Höhe von mindestens 2 % bis höchstens 4 % des Umsatzes berücksichtigt werden, wobei die Berücksichtigung von mehr als 2 % der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf. Unzutreffend ist jedoch, dass die Schiedsstelle diesen Umstand übersehen hat, wie die Klägerin ausführt. Vielmehr wird diese Abzugsmöglichkeit auf Seite 9 des Schiedsspruchs ausdrücklich genannt. Die Kammer hält es auch nicht für zwingend, dass wegen dieser Abzugsmöglichkeit ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzunehmen ist mit der Folge, dass die Jahressonderzahlungen bei der Entgeltberechnung nicht berücksichtigt werden könnten. Vielmehr stellt die Bildung von Rücklagen ein wichtiges Element einer verantwortungsvollen Betriebsführung dar, wie im Schiedsspruch vom 9. Juni 2017, der Gegenstand des Verfahren 6 A 4075/17 SN ist, zu diesem Argument der Klägerin zutreffend näher ausgeführt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rücklagen der Sicherung von Gehaltszahlungen, Investitionen und Innovationen dienen sollen.

70

b) Zum anderen macht die Klägerin geltend, es seien fehlerhaft Beiträge der Beklagten zu 1. für die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk einkalkuliert worden. Auch dieser Einwand führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle.

71

Im Schiedsspruch wird hierzu in überzeugender Weise ausgeführt, dass auch die Anteile für die Kosten des Dachverbandes den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen würden (so auch Gottlieb in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 78c Rn. 7, wonach angemessene Mitgliedsbeiträge der Einrichtungen für die sie vertretenen Spitzenverbände als betriebsnotwendige Aufwendungen anzusehen seien). Die Beklagte zu 1. müsse die Möglichkeit haben, die von ihr gewählte Wertorientierung und die Ausführung der Kindertagesförderung im Sinne einer diakonischen Arbeit umsetzen zu können. Hierbei leiste der Dachverband unstreitig Unterstützung. Ferner sei die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk für die Beklagte zu 1. verpflichtend und an die Gebührenordnung des Diakonischen Werks gebunden. Anderenfalls müsse die Beklagte zu 1. von ihrer weltanschaulichen Orientierung und der Ausrichtung und Zielsetzung ihrer diakonischen Arbeit abrücken, was weder zumutbar noch im Sinne der Pluralität der Jugendhilfe erwünscht sei. Auf die Höhe des Beitragssatzes habe die Beklagte zu 1. keinen Einfluss, sie könne auch keinen alternativen Dachverband wählen. Diese Ausführungen sind bei Beachtung des der Schiedsstelle zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Angesichts des jährlichen Betrages in Höhe von 2.384,- Euro kann die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder gegen das Gebot der leistungsgerechten Entgeltberechnung verstoßen.

72

Soweit die Klägerin auf die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) und auf das öffentliche Preisprüfungsrecht Bezug nimmt, führt die Beklagte zu 3. überzeugend aus, dass diese hier nicht zu berücksichtigen sind. Es geht vorliegend nicht um einen Bereich des Vergaberechts, sondern um Vereinbarungsrecht, wobei sich die Vertragsparteien gleichrangig und gleichberechtigt gegenüber stehen. Gegenstand der Vereinbarung ist nicht die Beschaffung von Dienstleistungen gegen ein Entgelt, sondern die Klärung der Bedingungen für die Leistungsabwicklung im Dreiecksverhältnis zwischen öffentlichem Träger, Leistungsberechtigten und Leistungserbringer (so auch Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 78b Rn. 7 und vor § 78a, Rn. 21).

B.

73

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags unzulässig. Die Klägerin begehrt hilfsweise die Feststellung, dass der auf dem Schiedsspruch vom 12. September 2014 beruhende Teil der Qualitäts-, Leistungs- und Entgeltvereinbarung für sie nicht wirksam ist. Dieser Antrag verstößt gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies ist hier – wie oben dargestellt – der Fall; die Klägerin ist klagebefugt und kann ihre Rechte im Wege der Anfechtungsklage gegen die Vertragsparteien durchsetzen.

C.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO. Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 24. September 2010 – 6 A 1906/06 –, S. 12 d. Umdr., ausgeführt:

75

„Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Streit um einen Schiedsstellenspruch nicht um eine Sozialstreitigkeit, die die Gerichtskostenfreiheit rechtfertigt. Vielmehr sind sie einem Erstattungsverfahren im Sinne des § 188 Satz 2, 2 Hs. VwGO vergleichbar. Dafür spricht auch, dass nach § 14 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII- SchiedsLVO – SGB VIII) vom 27.5.1999, GVBl. 398) für das Verfahren vor der Schiedsstelle eine Gebühr entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und dem mit dem Verfahren verbundenen Geschäftsaufwand erhoben wird. Damit ist kein Grund ersichtlich, das gerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei auszugestalten.“

76

Hieran hält die Kammer fest. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 und § 711 ZPO.

77

Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob der Schiedsspruch das Einvernehmen der Gemeinde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V ersetzt, wurde – soweit ersichtlich – bislang durch das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden und ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, gegen wen die Klage der Gemeinde zu richten ist.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 12 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 13 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts


(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verba

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 76 Schiedsstelle


(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten. (2) Die Schie

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zusti

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78d Vereinbarungszeitraum


(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. (2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78g Schiedsstelle


(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der E

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen


(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,4. di

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 57 Zustimmung von Dritten und Behörden


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zusti

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Apr. 2018 - 6 A 1837/15 SN zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Apr. 2018 - 6 A 1837/15 SN zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - B 3 P 3/15 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Jan. 2016 - 1 K 30/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Koste

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 27. Sept. 2011 - 2 B 857/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 36.704,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss der Schiedsstelle beim Lande

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. März 2011 - 7 B 86/10

bei uns veröffentlicht am 25.03.2011

Gründe I. 1 Die Beigeladene betreibt seit Beginn der 1970er Jahre in der Gemarkung L. d

Referenzen

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII vom 13.12.2013 (GVOBl. 2013, 750), im Folgenden: Änderungsverordnung, soweit dadurch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Kraft gesetzt und § 3 Abs. 2 der Schiedsstellenlandesverordnung aufgehoben wurde.

2

Die Schiedsstellenlandesverordnung trat in ihrer ursprünglichen Fassung vom 27.05.1999 am Tag nach ihrer Verkündung im GVOBl. M-V 1999, 398 in Kraft. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 und 2 hatte bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung folgende Fassung:

3

„ (1) Die beteiligten Organisationen bestellen acht Mitglieder der Schiedsstelle durchschriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.

4

(2) Beteiligte Organisationen sind:

5

1. für die Träger der Einrichtungen

6

a) Die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie bestellt drei Mitglieder und deren Stellvertreter.

7

b) Die Vereinigungen sonstiger freigemeinnütziger und privatgewerblicher Leistungserbringer. Sie bestellen ein Mitglied und seine Stellvertreter.

8

2. für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

9

a) Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern und

10

b) der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern.

11

Diese Organisationen bestellen insgesamt vier Mitglieder und deren Stellvertreter. Solange von den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Organisationen kein Mitglied bestellt wird, verringert sich diese Zahl auf drei Mitglieder und deren Stellvertreter.“

12

Durch Art. 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung wurde § 3 Abs. 1 Landesschiedsstellen-verordnung neu gefasst und erhielt folgenden Wortlaut:

13

„(1) Die weiteren acht Mitglieder der Schiedsstelle (§ 2 Abs. 1 Satz 2) werden von folgenden Organisationen jeweils durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt:

14

1. Als Vertretung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestellen der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern und der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern jeweils zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen.

15

2. Als Vertretung der Träger der Einrichtungen bestellen die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege drei Mitglieder und deren Stellvertretungen und die Vereinigungen sonstiger freigemeinnütziger und privatgewerblicher Leistungserbringer ein Mitglied und dessen Stellvertretung.

16

Wenn die Vereinigungen sonstiger freigemeinnütziger und privatgewerblicher Leistungserbringer bis vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung kein Mitglied bestellen, benennt die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege ein viertes Mitglied und dessen Stellvertretung.“

17

§ 3 Abs. 2 Landesschiedsstellenverordnung wurde durch Art. 1 Nr. 3 Buchst.b Änderungsverordnung aufgehoben. Die Änderungsverordnung trat am 31.12.2013 in Kraft.

18

Die Antragstellerin ist eine kreisangehörige amtsfreie Gemeinde, die eine Kindertageseinrichtung betreibt. In ihrem Hoheitsbereich betreiben andere Träger eigene Kindertageseinrichtungen. Sie ist zudem als Wohnsitzgemeinde an der Finanzierung der Kosten der Betreuung der Kinder beteiligt, die in den Kindertageseinrichtungen anderer Träger betreut werden.

19

Die Antragstellerin hat am 28. Dezember 2014 mit anwaltlichem Schriftsatz Normenkontrollantrag gestellt. Sie ist der Auffassung, eine Gemeinde, die sowohl als Träger von Kindertageseinrichtungen wie auch als Beteiligte an den Kosten der Kindertageseinrichtungen anderer Träger somit Beteiligte an dem Beziehungsgeflecht von Land, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Eltern und Gemeinden sei, hätte daraus abgeleitet einen Anspruch auf Mitentscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren, soweit in diesem Vereinbarungen nach § 16 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V (KiföG M-V) festgelegt würden. Dieser Anspruch beruhe auf der gebotenen Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der es bei der durch die Regelung des KiföG M-V erfolgten Zurückzonung der Aufgabe „kollektive Kinderbetreuung“ gebiete, dass auch die Gemeinden als zum einen Träger von Kindertageseinrichtungen wie auch als Kostenträger am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligt werden. Es fehle an einem sachlichen Grund, dass den Gemeinden weder ein Sitz noch ein Benennungsrecht für die Besetzung der Schiedsstelle gewährt würde. Aus diesem Grund seien sowohl die kommunale Selbstverwaltungshoheit wie der allgemeine Gleichheitssatz im Sinne des Willkürverbotes verletzt. Bei Letzterem sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinde als Träger von Kindertageseinrichtungen keine öffentliche Aufgaben wahrnehme, was nach der abzulehnenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Berufung auf Grundrechte durch die Gemeinde ausschließe, sondern nur einen öffentlichen Zweck im Sinne des Kommunalrechts, insbesondere des kommunalen Wirtschaftsrechts verfolge. Die Disparität und die Vermeidung von Interessenkonflikten in der Besetzung der Schiedsstelle, die der Antragsgegner als wesentlichen Grund für das fehlende Recht auf Benennung eigener Vertreter der Gemeinden auf Seiten der Träger der Einrichtungen nenne, sei durch geeignete organisatorische Maßnahmen innerhalb der Gemeinden aufzufangen. Sie sei auch rechtlich nicht maßgeblich, weil es um die Vermeidung eines Demokratiedefizits gehe, das durch die mangelnde Beteiligung von Vertretern der Gemeinden in der Schiedsstelle bewirkt werde.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die zweite Landesverordnung zur Änderung der Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 750) insoweit für unwirksam zu erklären, als sie in Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) den neuen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Buchst b) in Kraft setzt.

22

Der Antragsgegner beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Er weist darauf hin, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schiedsstellenverordnung eine Eingrenzung des Personenkreises, der von den in dieser Bestimmung benannten Organisationen vorgeschlagen werden kann, nicht besteht. Es stehe diesen Organisationen frei, auch Vertreter kreisangehöriger Gemeinden vorzuschlagen, was auch praktiziert worden sei. Die Schiedsstelle sei zwingend paritätisch zu besetzen, was eine Besetzung auch durch Vertreter der Gemeinden auf Seiten der Betreiber der Einrichtung ausschließe. Denn diese ständen in einem unauflöslichen Interessenkonflikt, weil die Gemeinden nach dem KiföG M-V auch Kostenträger seien. Als solche sei ihr Interesse auf ein möglichst geringes Entgelt gerichtet, während sie als Träger der Einrichtung auf eine möglichst hochwertige und damit teure Einrichtung drängen müssten.

25

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg, weil er unzulässig ist. Er ist zum einen nicht fristgerecht gestellt worden (1.) und zum anderen fehlt der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis (2.).

27

1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift zu stellen. Die angegriffene Änderungsverordnung ist am 31.12.2013 in Kraft getreten, so dass der am 28.12.2014 gestellt Normenkontrollantrag auf den ersten Blick innerhalb der Jahresfrist gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall ist aber die Besonderheit zu beachten, dass es sich bei der angegriffenen Norm um eine Änderungsvorschrift zu einer seit 1999 geltenden Bestimmung handelt. In einem solchen Fall gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen oder wenn die Neuregelung selbst eine neue Beschwer enthält. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 18; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 –, juris Rn. 18; VGH München, Urt. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 –, BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 –, BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris ). Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 8 CN 1.08 –, NVwZ-RR 2010, 578 – zitiert nach juris ); aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.1993 – P.St. 1158 e.V. – (NVwZ-RR 1993, 654) folgt nichts Abweichendes. An dieser erforderlichen neuen bzw. zusätzlichen Beschwer fehlt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in Ansehung von Art. 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung im Verhältnis zur schon zuvor geltenden Rechtslage.

28

Den Darlegungen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass die angegriffene Änderungsvorschrift gegenüber der Vorläuferregelung eine neue Beschwer enthält. Die die Antragstellerin aus ihrer Sicht beschwerende Nichtaufnahme der Gemeinden in den Kreis der Organisationen, die Mitglieder in die Schiedsstelle entsenden können, war sowohl in der Fassung des § 3 Abs. 1 Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII 1999 enthalten wie sie auch in der Fassung enthalten ist, die durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) Änderungsverordnung bewirkt worden ist. Insoweit hat sich die bisherige, hier unterstellte, Beschwer der Antragstellerin durch die Änderungsverordnung nicht geändert. Der Verordnungsgeber hat sie weder klargestellt noch in anderer Form rechtlich geändert, insbesondere sie weder erweitert noch verringert. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin genügt der Umstand allein, dass der Antragsgegner sich mit der Zusammensetzung der Schiedsstelle erneut befasst hat, nicht aus, eine inhaltliche Neubefassung mit der Folge einer neuen Beschwer anzunehmen. Eine solche liegt nicht in der Perpetuierung einer bislang geltenden Rechtslage, hier der Nicht-Beteiligung der Gemeinden bei der Zusammensetzung der Schiedsstelle. Denn diese Rechtslage hat sich gerade nicht geändert, selbst wenn hier unterstellt wird, der Verordnungsgeber habe sich mit der bisherigen Rechtslage der Nicht-Beteiligung der Gemeinden als Mitglied der Schiedsstelle auf Seiten der Träger der Einrichtungen befasst und entschieden, dies unverändert beizubehalten. Die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung würde das Erfordernis der erneuten Beschwer und damit die Fristbestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Regelfall entfallen lassen, denn dann würde regelmäßig die Beibehaltung einer bestehenden Beschwer bei Änderung einer Norm im Übrigen eine neue Frist auslösen. Das ist nicht Sinn und Zweck der Fristregelung, die Rechtssicherheit bewirken soll.

29

Die durch die Änderungsverordnung erfolgte Neufassung des bisherigen § 3 Abs. 1 und die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 2 Landesschiedsstellenverordnung SGB VIII 1999 beschweren die Antragstellerin ebenfalls nicht neu. Die Änderungsverordnung fasst die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 3 Landesschiedsstellenverordnung SGB VIII 1999 unter Abänderung des Wortlautes und der internen Systematik in dem neugefassten § 3 Abs. 1 zusammen. Durch diese Zusammenfassung wird zum einen die Regelung über die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle, die durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden, zu denen die Antragstellerin nicht gehört, systematisch an die erste Stelle der Auflistung gestellt und in der Weise klargestellt, als die beiden in der Norm genannten Spitzenverbände jeweils zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter benennen. Dies mag gegenüber der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesschiedsstellenverordnung SGB VIII 1999 eine inhaltliche Änderung darstellen; eine neue Beschwer der Antragstellerin ergibt sich daraus nicht. Die Umstellung und Umformulierung der in der Sache ansonsten unverändert gebliebenen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Landesschiedsstellenverordnung SGB VIII 1999 durch die Änderungsverordnung ist eine rein redaktionelle und hat auch bei systematischer oder am Zweck der Norm ausgerichteter Betrachtung keine inhaltliche Änderung bewirkt. Die Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 3 Landesschiedsstellenverordnung SGB VIII 1999 durch Art. 1 Nr. 3 Änderungsverordnung enthält keine Beschwer der Antragstellerin, weil sich dadurch nur die Besetzung der Schiedsstelle durch die Träger der Einrichtungen verändert, die Antragstellerin aber weder in der Landesschiedsstellenverordnung SGB VIII 1999 noch in der Änderungsverordnung als Mitglied der Schiedsstelle vorgesehen war; ebenso wenig ein Spitzenverband der Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern.

30

2. Der Antragstellerin fehlt des Weiteren die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt die Darlegung der Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten. Dafür ist ausreichend, dass es nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass ein der Antragstellerin zustehendes Recht durch die angegriffene Norm verletzt sein könnte. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt.

31

a) Soweit sich die Antragstellerin auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG beruft, ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass ihr dieses Grundrecht zusteht. Die Antragstellerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht grundrechtsfähig sind, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 1967 – 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362 [372 ff.]). Juristische Personen des öffentlichen Rechts befinden sich als in den Staatsaufbau eingebundene, wenn auch eigenständige Rechtspersönlichkeiten grundsätzlich nicht in einer privaten Rechtssubjekten vergleichbaren rechtlichen Position gegenüber dem Staat, die es rechtfertigen würde, ihnen die als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe konzipierten Grundrechte zur Seite zu stellen. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts fehlt es an der grundrechtstypischen Gefährdungslage, weil sie Teil des Staates sind, gegen dessen Handeln die Grundrechte Schutz bieten. Anderes kann nur dann gelten, wenn ausnahmsweise die Rechtsordnung selbst die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts begründet, in dem diese unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Der allgemeine Gleichheitssatz oder das Willkürverbot erfassen keinen solchen besonderen Lebensbereich, sondern stellen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsposition einräumt; insoweit ist es ausreichend, dass dieser Rechtsgrundsatz innerhalb der Staatsorganisation und –verwaltung objektivrechtlich Geltung beansprucht (BVerfG, a.a.O., S. 372 f.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die Ausführungen der Antragstellerin geben keinen Anlass davon abzuweichen.

32

Die Antragstellerin erfüllt als Trägerin einer Kinderbetreuungseinrichtung und als die Kosten der Kinderbetreuung mittragende Gemeinde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine öffentliche Aufgabe. Die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebots an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen gehört nach § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zu den Aufgaben des öffentlichen Wirkungskreises der Gemeinden. Die Auffassung der Antragstellerin, dass eine Gemeinde als Betreiberin einer Kinderbetreuungseinrichtung wie ein privater Marktteilnehmer auftritt, ist damit bereits aus Rechtsgründen unzutreffend. Dies gilt unabhängig von der Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V, wonach eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde nur dann zulässig ist, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, so dass die Frage offen bleiben kann, ob der in § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V vorausgesetzte öffentliche Zweck im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichbedeutend mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist.

33

b) Die Antragstellerin kann für ihre Antragsbefugnis auch nicht eine mögliche Verletzung ihres in Art 28 Abs. 2 Satz 1 GG verwurzelten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung anführen. Dafür wäre erforderlich, dass sie eine Verletzung in ihrer konkreten Rechtsstellung, abgeleitet aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, darlegt. Sie muss also geltend machen, dass sie in ihrer eigenen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt sein könnte. Daran mangelt es vorliegend. Die Antragstellerin macht nur geltend, die Gemeinden allgemein als Träger von Einrichtungen und als Kostenträger würden willkürlich benachteiligt, weil sie, d.h. ihre Spitzenverbände, weder auf der Seite der Einrichtungsträger noch als Kostenträger in der Schiedsstelle vertreten seien. Dies würde sich für sie als Antragstellerin in jedem Einzelfall auswirken, in dem die Schiedsstelle über eine Vereinbarung entscheiden würde, an der die Antragstellerin beteiligt sei. Damit macht die Antragstellerin aber keine Verletzung einer ihr selbst zustehenden Rechtsposition geltend, denn sie behauptet nicht, dass sie selbst einen Anspruch auf einen Sitz in der Schiedsstelle hat. Sie macht vielmehr ein allgemeines Beteiligungsrecht der Gemeinden, abgeleitet aus dem Demokratieprinzip geltend, dass ihr selbst in dieser Form aber nicht zusteht. Die Antragstellerin macht sich zum Wahrer der von ihr behaupteten Interessen der Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, macht also eine besondere Form der Popularklage geltend. Das genügt für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht.

34

Eine Antragsbefugnis kann die Antragstellerin auch nicht aus der Überlegung ableiten, die Zusammensetzung der Schiedsstelle sei willkürlich, weil nicht alle an den Kosten der Kindertageseinrichtung Beteiligten, jedenfalls aber nicht die Gemeinden als Kostenträger und zugleich Träger der Einrichtungen, auch in der Schiedsstelle repräsentiert seien. Aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie folgt offenkundig nicht, dass an jeder eine Gemeinde möglicherweise belastenden Entscheidung die Gemeinde in der Weise beteiligt sein muss, dass sie – wenigstens mittelbar über ihre Spitzenverbände – Sitz und Stimme im Entscheidungsgremium hat. Es steht im weiten Ermessen des Gesetzgebers zu entscheiden, durch wen solche eine Gemeinde möglicherweise belastenden Entscheidungen getroffen werden (vgl. Mehde in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand November 2012, Art. 28 Abs. 2 Rn. 45). Auch dieses Ermessen ist nicht in dem Sinne völlig frei, dass es willkürlich ausgeübt werden kann, doch ist die Grenze zur Willkür nicht schon dann überschritten, wenn an der Schiedsentscheidung nicht alle faktisch Betroffenen wenigstens mittelbar beteiligt sind. Denn es ist gerade die Aufgabe einer Schiedsstelle, unter Berücksichtigung aller Interessen der konkret von der Entscheidung Betroffenen eine Entscheidung zu treffen (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2015 – LVG 2/14 –, juris Rn. 128). Ist erkennbar, dass die Schiedsstelle unter diesem Aspekt jedenfalls fachkundig besetzt und grundsätzlich in der Lage ist, unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen eine Entscheidung zu treffen, ist eine willkürliche Zusammensetzung ausgeschlossen. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die vom Verordnungsgeber gewählte und von der Antragstellerin angegriffene Zusammensetzung der Schiedsstelle diese Anforderungen nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann erst die Entscheidung als solche einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellen, nicht aber die Zusammensetzung der die Entscheidung treffenden Stelle. Gegen diese Entscheidung steht für die davon betroffene Gemeinde der Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, 708 ff. ZPO.

37

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Gründe

I.

1

Die Beigeladene betreibt seit Beginn der 1970er Jahre in der Gemarkung L. der Kreisstadt S. Kies- und Sandabbau. Nordöstlich der Abbauflächen verläuft die Bundesautobahn A 620, zu der wiederum nördlich gelegen die S. fließt; nach Südosten schließt sich in wenigen hundert Meter Entfernung das Gemeindegebiet der Klägerin an. Erschlossen wird das Sand- und Kieswerk über eine Teilstrecke der ehemaligen Bundesstraße ..., die im Anschluss an die Inbetriebnahme der A 620 zur Gemeindestraße abgestuft worden ist. Nördlich des in der Straßenbaulast der Klägerin stehenden Teils der Deponiezufahrt befindet sich die Brunnenstube der R.-Quelle, die das ca. 1,2 km östlich der Abbauflächen gelegene, im Eigentum der Klägerin stehende Parkbad W. mit Wasser versorgt.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit Plangenehmigungsbescheid vom 6. August 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie zur Verfüllung von Teilflächen des Abbaugeländes gemäß § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG. Die Klägerin, die am Verfahren nicht beteiligt worden war, erhielt erst im Frühjahr 2006 Kenntnis von der erteilten Plangenehmigung und erhob hiergegen im Februar 2007 Klage. Das Vorhaben verletze sie in ihrer Planungshoheit und gefährde den Naherholungs- und Freizeitbereich um das Parkbad; auch sei eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben nicht gesichert.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Eine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition auf Verfahrensbeteiligung bestehe nicht. Insbesondere sei das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 BauGB nicht einzuholen gewesen, weil diese nicht Standortgemeinde sei. Es könne dahin gestellt bleiben, ob mit dem Plangenehmigungsverfahren die richtige Verfahrensart gewählt worden sei, denn ein Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stehe der Klägerin ebenso wenig zur Seite wie ein Planaufhebungsanspruch nach § 4 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gelte nicht für Verwaltungsverfahren, die bereits 2002 abgeschlossen worden seien. Belange der Klägerin, insbesondere deren Planungshoheit, würden durch die angefochtene Plangenehmigung nicht verletzt. Rechte an der R.-Quelle stünden der Fa. V., nicht aber der Klägerin zu. Abgesehen davon sei eine Beeinflussung der R.-Quelle durch den Betrieb der genehmigten Deponie aufgrund der Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme ausgeschlossen. Die abgestufte Bundesstraße ... werde als Zufahrtstraße zur Deponie im Rahmen der Widmung genutzt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob eine Gemeinde in einem Verfahren auf Erteilung einer Plangenehmigung (hier: nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) für ein Vorhaben auf der Gemarkung einer Nachbargemeinde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schon dann hinzuzuziehen ist, wenn (nur) die Möglichkeit besteht, dass durch die Genehmigung des Vorhabens abwägungserhebliche Belange der Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast für die Erschließungsstraße bzw. als Betreiberin eines als öffentliche Einrichtung betriebenen Bades, das durch eine dem Vorhaben nahe gelegene Quelle seit Jahrzehnten mit Frischwasser versorgt wird) berührt werden können, ohne dass es zusätzlich darauf ankommen muss, ob der betreffende Belang derart berührt wird, dass er materiell-rechtlich als abwägungserheblicher Belang in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass eine Gemeinde stets an Verfahren zu beteiligen ist, die zu einer Entscheidung führen, welche in eine Rechtsposition der Gemeinde, sei es in deren Planungshoheit oder in deren Eigentum an öffentlichen Einrichtungen, nachhaltig störend und gestaltend eingreift (vgl. hierzu Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502 <503> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 m.w.N.). Dies folgt aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Insoweit ergibt sich die verfahrensrechtliche Stellung der Gemeinde ohne Weiteres bereits aus dem Gesetz. Kommt in diesem Sinne eine rechtsgestaltende (Ein-)Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht in Betracht, kann sich eine auf Information und Anhörung beschränkte Beteiligung unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben (Beschluss vom 17. Februar 1992 - BVerwG 4 B 232.91 - juris Rn. 5). Wann ein Vorhaben nachhaltig störend oder gestaltend eingreift, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abgesehen davon übersieht die Beschwerde, dass eine Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 13 VwVfG der Klage für sich genommen nicht zum Erfolg verhelfen könnte, weil diese Vorschrift keine aus sich heraus klagefähige Rechtsposition begründet.

9

Eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung erfüllt nämlich keinen Selbstzweck; sie hat, wie das Verfahren insgesamt, grundsätzlich dienende Funktion gegenüber dem Verfahrensziel. Demjenigen, dem eine materielle Rechtsposition zusteht, bietet die Beteiligung daher Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung dieser materiellen Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung (Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 = juris Rn. 28). Verfahrensbeteiligungen, denen keine materiellen Rechte korrespondieren, sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet. Sie begründen daher grundsätzlich keine aus sich heraus klagefähige Position (Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 2.92 - BVerwGE 92, 258 <261> = Buchholz 406.401 § 9 BNatSchG Nr. 2), es sei denn, dem jeweiligen Gesetz lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beteiligung als solche gerichtlich verfolgbar sein soll (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <331 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47). Für eine solche Ausnahme, wie sie das Luftverkehrsrecht für Gemeinden wegen der Eigenart des dortigen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens enthält (vgl. zu § 6 Abs. 2 LuftVG a.F. Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106> = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im übrigen Bereich der Fachplanung kein Raum (Urteil vom 29. April 1993 a.a.O. S. 263). Dies gilt gleichermaßen für die abfallrechtliche Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG.

10

Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Klägerin darauf verwiesen (UA S. 25), dass der Einzelne nur einen Anspruch darauf hat, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine materiellen Rechte gewahrt werden, nicht aber darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht, wie er auch die Beachtung von Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen erzwingen kann, wenn seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Die Unbeachtlichkeit eines möglichen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 VwVfG richtet sich insbesondere nach § 46 VwVfG. Danach ist der Verfahrensfehler dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon ist die Vorinstanz ausgegangen.

11

b) Die weitere aufgeworfene Frage,

ob die Beeinträchtigung von Wasser einer Quelle, die eine Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung nutzt, nur dann ein abwägungserheblicher Belang im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung ist, wenn der Gemeinde ein Recht an der Quelle bzw. an dem Wasser dieser Quelle zusteht,

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis den Gemeinden ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen vermittelt und es dabei für die Wehrfähigkeit weder auf die Größe und Bedeutung der gemeindlichen Einrichtung noch darauf ankommt, ob in die bauliche Anlage der Einrichtung selbst eingegriffen wird oder sie nur in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört oder erheblich beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 Rn. 11).

12

Dabei versteht es sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die Frage nach der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Belangs entscheidend auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Insoweit kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Gemeinde sich hinsichtlich des konkreten Betriebs der gemeindlichen Einrichtung auf eine rechtlich gesicherte Position berufen kann. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen stützt das Oberverwaltungsgericht seine Annahme, die mögliche Beeinträchtigung der Quelle sei nicht abwägungsrelevant, nicht nur auf das fehlende Eigentum der Klägerin, sondern - selbstständig tragend - auch darauf, dass die Gefahr einer Verunreinigung der Quelle mit Nitrat durch den Deponiebetrieb ausgeschlossen sei (UA S. 38). Diese tatsächliche Feststellung hat die Beschwerde nur hinsichtlich einer der beiden Begründungen - und auch insoweit nicht mit Erfolg (vgl. unten zu 3.) - angegriffen.

13

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

15

Die Beschwerde rügt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - (Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18). Eine derartige Divergenz ist nicht feststellbar. Zu Recht verweisen der Beklagte und die Beigeladene darauf, dass die Beschwerde dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass "die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen vermittelt" (Urteil vom 12. August 1999 a.a.O. = juris Rn. 11), noch den in diesem Urteil nicht enthaltenen Zusatz angefügt hat "auch wenn der Gemeinde ein Recht auf Bezug von Wasser nicht zusteht". Zu Letzterem verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht: Sie bezieht sich vielmehr auf eine gemeindliche Trinkwasserversorgung und eine Beeinträchtigung des Grundwassers im Einzugsbereich ihrer Brunnen und hebt damit auf ein Abwehrrecht gegen die Beeinträchtigung einer kommunalen Einrichtung, nämlich der gemeindlichen Wasserversorgung, ab. Demgegenüber versteht das Oberverwaltungsgericht die R.-Quelle weder als öffentliche Einrichtung noch hat es irgendwelche Rechte der Klägerin an der Brunnenstube bzw. an der Quelle selbst feststellen können und deshalb das Vorliegen eines abwägungserheblichen öffentlichen Belangs verneint. Im Übrigen ist das Berufungsurteil - wie bereits oben zu 1.b) ausgeführt - insoweit auf eine selbstständig tragende zweite Begründung gestützt.

16

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Aufklärungsmängel im Hinblick auf die drohende Erhöhung der Nitratbelastung des Grundwassers und die Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme zuzulassen. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

17

Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung eines angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. = juris Rn. 38 und Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Diese Anforderung erfüllt die Beschwerde nicht. Die Aufklärungsrüge bezieht sich auf die (nachrangige - UA S. 38 ff.) Feststellung der Vorinstanz, dass es zum einen durch den künftigen Betrieb der Deponie zu einer Belastung des Grundwassers durch Nitrat nicht kommen werde und zum anderen eine Schadstoffbelastung der R.-Quelle aufgrund der Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme auszuschließen sei. Die angefochtene Entscheidung wird darüber hinaus aber in Bezug auf eine potentielle Beeinträchtigung des Quellwassers (vorrangig - UA S. 37 f.) auf die Erwägung gestützt, dass der Klägerin Rechte hieran nicht zustünden, vielmehr allein die Firma V. Inhaberin eines bestehenden Altrechts an der Quelle sei. Gegen diese mehrfache Begründung hat die Klägerin durchgreifende Zulassungsgründe nicht umfassend geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargetan, dass das Oberverwaltungsgericht trotz der bereits vorliegenden Gutachten weitere Sachverständigengutachten hätte einholen müssen.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Gründe

I.

1

Die Beigeladene betreibt seit Beginn der 1970er Jahre in der Gemarkung L. der Kreisstadt S. Kies- und Sandabbau. Nordöstlich der Abbauflächen verläuft die Bundesautobahn A 620, zu der wiederum nördlich gelegen die S. fließt; nach Südosten schließt sich in wenigen hundert Meter Entfernung das Gemeindegebiet der Klägerin an. Erschlossen wird das Sand- und Kieswerk über eine Teilstrecke der ehemaligen Bundesstraße ..., die im Anschluss an die Inbetriebnahme der A 620 zur Gemeindestraße abgestuft worden ist. Nördlich des in der Straßenbaulast der Klägerin stehenden Teils der Deponiezufahrt befindet sich die Brunnenstube der R.-Quelle, die das ca. 1,2 km östlich der Abbauflächen gelegene, im Eigentum der Klägerin stehende Parkbad W. mit Wasser versorgt.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit Plangenehmigungsbescheid vom 6. August 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie zur Verfüllung von Teilflächen des Abbaugeländes gemäß § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG. Die Klägerin, die am Verfahren nicht beteiligt worden war, erhielt erst im Frühjahr 2006 Kenntnis von der erteilten Plangenehmigung und erhob hiergegen im Februar 2007 Klage. Das Vorhaben verletze sie in ihrer Planungshoheit und gefährde den Naherholungs- und Freizeitbereich um das Parkbad; auch sei eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben nicht gesichert.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Eine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition auf Verfahrensbeteiligung bestehe nicht. Insbesondere sei das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 BauGB nicht einzuholen gewesen, weil diese nicht Standortgemeinde sei. Es könne dahin gestellt bleiben, ob mit dem Plangenehmigungsverfahren die richtige Verfahrensart gewählt worden sei, denn ein Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stehe der Klägerin ebenso wenig zur Seite wie ein Planaufhebungsanspruch nach § 4 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gelte nicht für Verwaltungsverfahren, die bereits 2002 abgeschlossen worden seien. Belange der Klägerin, insbesondere deren Planungshoheit, würden durch die angefochtene Plangenehmigung nicht verletzt. Rechte an der R.-Quelle stünden der Fa. V., nicht aber der Klägerin zu. Abgesehen davon sei eine Beeinflussung der R.-Quelle durch den Betrieb der genehmigten Deponie aufgrund der Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme ausgeschlossen. Die abgestufte Bundesstraße ... werde als Zufahrtstraße zur Deponie im Rahmen der Widmung genutzt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob eine Gemeinde in einem Verfahren auf Erteilung einer Plangenehmigung (hier: nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) für ein Vorhaben auf der Gemarkung einer Nachbargemeinde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schon dann hinzuzuziehen ist, wenn (nur) die Möglichkeit besteht, dass durch die Genehmigung des Vorhabens abwägungserhebliche Belange der Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast für die Erschließungsstraße bzw. als Betreiberin eines als öffentliche Einrichtung betriebenen Bades, das durch eine dem Vorhaben nahe gelegene Quelle seit Jahrzehnten mit Frischwasser versorgt wird) berührt werden können, ohne dass es zusätzlich darauf ankommen muss, ob der betreffende Belang derart berührt wird, dass er materiell-rechtlich als abwägungserheblicher Belang in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass eine Gemeinde stets an Verfahren zu beteiligen ist, die zu einer Entscheidung führen, welche in eine Rechtsposition der Gemeinde, sei es in deren Planungshoheit oder in deren Eigentum an öffentlichen Einrichtungen, nachhaltig störend und gestaltend eingreift (vgl. hierzu Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502 <503> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 m.w.N.). Dies folgt aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Insoweit ergibt sich die verfahrensrechtliche Stellung der Gemeinde ohne Weiteres bereits aus dem Gesetz. Kommt in diesem Sinne eine rechtsgestaltende (Ein-)Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht in Betracht, kann sich eine auf Information und Anhörung beschränkte Beteiligung unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben (Beschluss vom 17. Februar 1992 - BVerwG 4 B 232.91 - juris Rn. 5). Wann ein Vorhaben nachhaltig störend oder gestaltend eingreift, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abgesehen davon übersieht die Beschwerde, dass eine Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 13 VwVfG der Klage für sich genommen nicht zum Erfolg verhelfen könnte, weil diese Vorschrift keine aus sich heraus klagefähige Rechtsposition begründet.

9

Eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung erfüllt nämlich keinen Selbstzweck; sie hat, wie das Verfahren insgesamt, grundsätzlich dienende Funktion gegenüber dem Verfahrensziel. Demjenigen, dem eine materielle Rechtsposition zusteht, bietet die Beteiligung daher Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung dieser materiellen Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung (Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 = juris Rn. 28). Verfahrensbeteiligungen, denen keine materiellen Rechte korrespondieren, sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet. Sie begründen daher grundsätzlich keine aus sich heraus klagefähige Position (Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 2.92 - BVerwGE 92, 258 <261> = Buchholz 406.401 § 9 BNatSchG Nr. 2), es sei denn, dem jeweiligen Gesetz lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beteiligung als solche gerichtlich verfolgbar sein soll (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <331 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47). Für eine solche Ausnahme, wie sie das Luftverkehrsrecht für Gemeinden wegen der Eigenart des dortigen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens enthält (vgl. zu § 6 Abs. 2 LuftVG a.F. Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106> = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im übrigen Bereich der Fachplanung kein Raum (Urteil vom 29. April 1993 a.a.O. S. 263). Dies gilt gleichermaßen für die abfallrechtliche Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG.

10

Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Klägerin darauf verwiesen (UA S. 25), dass der Einzelne nur einen Anspruch darauf hat, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine materiellen Rechte gewahrt werden, nicht aber darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht, wie er auch die Beachtung von Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen erzwingen kann, wenn seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Die Unbeachtlichkeit eines möglichen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 VwVfG richtet sich insbesondere nach § 46 VwVfG. Danach ist der Verfahrensfehler dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon ist die Vorinstanz ausgegangen.

11

b) Die weitere aufgeworfene Frage,

ob die Beeinträchtigung von Wasser einer Quelle, die eine Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung nutzt, nur dann ein abwägungserheblicher Belang im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung ist, wenn der Gemeinde ein Recht an der Quelle bzw. an dem Wasser dieser Quelle zusteht,

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis den Gemeinden ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen vermittelt und es dabei für die Wehrfähigkeit weder auf die Größe und Bedeutung der gemeindlichen Einrichtung noch darauf ankommt, ob in die bauliche Anlage der Einrichtung selbst eingegriffen wird oder sie nur in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört oder erheblich beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 Rn. 11).

12

Dabei versteht es sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die Frage nach der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Belangs entscheidend auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Insoweit kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Gemeinde sich hinsichtlich des konkreten Betriebs der gemeindlichen Einrichtung auf eine rechtlich gesicherte Position berufen kann. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen stützt das Oberverwaltungsgericht seine Annahme, die mögliche Beeinträchtigung der Quelle sei nicht abwägungsrelevant, nicht nur auf das fehlende Eigentum der Klägerin, sondern - selbstständig tragend - auch darauf, dass die Gefahr einer Verunreinigung der Quelle mit Nitrat durch den Deponiebetrieb ausgeschlossen sei (UA S. 38). Diese tatsächliche Feststellung hat die Beschwerde nur hinsichtlich einer der beiden Begründungen - und auch insoweit nicht mit Erfolg (vgl. unten zu 3.) - angegriffen.

13

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

15

Die Beschwerde rügt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - (Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18). Eine derartige Divergenz ist nicht feststellbar. Zu Recht verweisen der Beklagte und die Beigeladene darauf, dass die Beschwerde dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass "die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen vermittelt" (Urteil vom 12. August 1999 a.a.O. = juris Rn. 11), noch den in diesem Urteil nicht enthaltenen Zusatz angefügt hat "auch wenn der Gemeinde ein Recht auf Bezug von Wasser nicht zusteht". Zu Letzterem verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht: Sie bezieht sich vielmehr auf eine gemeindliche Trinkwasserversorgung und eine Beeinträchtigung des Grundwassers im Einzugsbereich ihrer Brunnen und hebt damit auf ein Abwehrrecht gegen die Beeinträchtigung einer kommunalen Einrichtung, nämlich der gemeindlichen Wasserversorgung, ab. Demgegenüber versteht das Oberverwaltungsgericht die R.-Quelle weder als öffentliche Einrichtung noch hat es irgendwelche Rechte der Klägerin an der Brunnenstube bzw. an der Quelle selbst feststellen können und deshalb das Vorliegen eines abwägungserheblichen öffentlichen Belangs verneint. Im Übrigen ist das Berufungsurteil - wie bereits oben zu 1.b) ausgeführt - insoweit auf eine selbstständig tragende zweite Begründung gestützt.

16

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Aufklärungsmängel im Hinblick auf die drohende Erhöhung der Nitratbelastung des Grundwassers und die Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme zuzulassen. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

17

Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung eines angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. = juris Rn. 38 und Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Diese Anforderung erfüllt die Beschwerde nicht. Die Aufklärungsrüge bezieht sich auf die (nachrangige - UA S. 38 ff.) Feststellung der Vorinstanz, dass es zum einen durch den künftigen Betrieb der Deponie zu einer Belastung des Grundwassers durch Nitrat nicht kommen werde und zum anderen eine Schadstoffbelastung der R.-Quelle aufgrund der Fließrichtung der örtlichen Grundwasserströme auszuschließen sei. Die angefochtene Entscheidung wird darüber hinaus aber in Bezug auf eine potentielle Beeinträchtigung des Quellwassers (vorrangig - UA S. 37 f.) auf die Erwägung gestützt, dass der Klägerin Rechte hieran nicht zustünden, vielmehr allein die Firma V. Inhaberin eines bestehenden Altrechts an der Quelle sei. Gegen diese mehrfache Begründung hat die Klägerin durchgreifende Zulassungsgründe nicht umfassend geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargetan, dass das Oberverwaltungsgericht trotz der bereits vorliegenden Gutachten weitere Sachverständigengutachten hätte einholen müssen.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie der überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. und zu 18. bis 20.

Der Streitwert wird auf 150 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Das klagende Land wendet sich in seiner Funktion als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (im Folgenden: Kläger) gegen einen Schiedsspruch, mit dem die beklagte Schiedsstelle eine Regelung zum Vergütungsabschlag bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen im einschlägigen Rahmenvertrag festgelegt hat.

2

Die Beigeladenen (dies sind die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung eV sowie die Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen im Land) hatten unter Beteiligung des Klägers im Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI vereinbart, dass der Beschluss der Landespflegesatzkommission zur Abwesenheitsregelung in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil werde. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874) § 87a Abs 1 S 5 bis 7 SGB XI mit Wirkung zum 1.7.2008 neu eingefügt hatte, beschloss die Landespflegesatzkommission, einen mit diesen neuen Regelungen übereinstimmenden Beschluss zu erarbeiten (Beschluss vom 26.8.2008). Die Beteiligten der Landespflegesatzkommission konnten dazu jedoch keine Einigung erzielen und vereinbarten am 26.5.2009, noch am selben Tag Rahmenvertragsverhandlungen nach § 75 SGB XI in fast identischer Besetzung zu führen, die schließlich einvernehmlich für gescheitert erklärt wurden.

3

Deshalb leitete der Kläger am 30.6.2009 ein Schiedsstellenverfahren gemäß § 75 Abs 4 SGB XI bei der Beklagten ein. Er ist der Auffassung, der Rahmenvertrag müsse nach § 87a Abs 1 S 7 SGB XI zwingend eine Regelung vorsehen, nach der bei Abwesenheiten ab dem vierten Tag im Kalenderjahr Abschläge von der Vergütung von mindestens 25 vH vorgesehen sind; die volle Vergütung dürfe lediglich für die ersten drei Abwesenheitstage im Kalenderjahr verlangt werden. Er hielt die Schiedsstelle für nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil Personen, die bereits bei den Rahmenvertragsverhandlungen als Verhandlungspartner für die von ihnen vertretenen Verbände aufgetreten sind, mitgewirkt haben.

4

Demgegenüber sind die zu 8. bis 17. beigeladenen Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land der Auffassung, die Regelung des § 87a Abs 1 S 7 SGB XI beziehe sich auf jede Abwesenheit, sodass der Vergütungsabschlag erst ab dem vierten Tag jeder Abwesenheit zu vereinbaren sei und jeweils drei Kalendertage voll zu vergüten seien. Diese Ansicht wird sowohl von den beigeladenen Pflegekassen (die Beigeladenen zu 1. bis 7.) als auch von den weiteren beigeladenen Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land (die Beigeladenen zu 18. bis 20.) geteilt.

5

Mit Beschluss vom 10.6.2010 lehnte die beklagte Schiedsstelle die Rüge der fehlerhaften Besetzung ab und folgte inhaltlich dem einheitlichen Antrag der Beigeladenen, dh sie legte für die Abwesenheitsregelung in § 25 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI für die Zeit ab 1.7.2009 fest, dass bei jeder vorübergehenden Abwesenheit eines Heimbewohners bis zu drei Kalendertagen das Gesamtheimentgelt, bestehend aus den Pflegesätzen für den pflegebedingten Aufwand, für Unterkunft und Verpflegung sowie für gesondert berechenbare Investitionskosten, in voller Höhe weitergezahlt wird und für Abwesenheitszeiträume, für die der Pflegeplatz nach I. Abs 1 des Schiedsspruchs frei zu halten ist, ab dem vierten Kalendertag Abschläge von 25 vH der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI vorzunehmen sind. Zur Begründung führte die Schiedsstelle aus, Personen, die als Verbandsvertreter der Landespflegesatzkommission angehörten oder an den Rahmenvertragsverhandlungen teilgenommen hätten, seien nicht als Mitglied der Schiedsstelle ausgeschlossen. Die Mitglieder der Schiedsstelle seien nach § 76 Abs 3 S 2 SGB XI weisungsfrei und nach § 6 Abs 2 S 1Verordnung über die Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung im Land Sachsen-Anhalt(SchVO LSA idF vom 26.7.1995, mit letzter Änderung vom 14.2.2008, GVBl LSA 1995, 221 ff; GVBl LSA 2008, 58, 60; im Folgenden ist diese Fassung gemeint, soweit nichts anderes angegeben ist) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dadurch sei ihre Unabhängigkeit gesetzlich geschützt. Nach Überzeugung der Schiedsstelle sei es bei Abwägung der Lasten- und Risikoverteilung zwischen den Pflegebedürftigen und den Heimbetreibern nach der derzeitigen Gesetzeslage gerechtfertigt, jeweils das volle Heimentgelt für die ersten drei Tage jeder Abwesenheit entstehen zu lassen.

6

Die dagegen erhobene Klage hat das LSG mit Urteil vom 20.4.2015 abgewiesen. Hinsichtlich der Mitwirkung der Schiedsstellenmitglieder hat es auf die Ausführungen im Schiedsspruch Bezug genommen. Die Regelung, nach der das volle Heimentgelt bei jeder Abwesenheit für die ersten drei Tage zu zahlen sei, sei als Auslegung des § 87a Abs 1 S 7 SGB XI mindestens gut vertretbar und daher im Rahmen eines Schiedsspruchs als verbindlich hinzunehmen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei zur Vornahme dieser Gesetzesauslegung nicht erforderlich gewesen.

7

Mit der Revision rügt der Kläger nach wie vor eine fehlerhafte Besetzung der Schiedsstelle sowie weitere Rechtsverletzungen. Das LSG habe sich bei der Auslegung von § 87a Abs 1 S 7 SGB XI nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränken dürfen. Nach dieser Vorschrift seien Vergütungsabschläge zwingend, wenn der pflegebedürftige Heimbewohner mehr als drei Tage im Kalenderjahr abwesend sei. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf die S 5 und 6 derselben Vorschrift, in denen ebenfalls auf das Kalenderjahr und nicht auf die einzelne Abwesenheit der Pflegebedürftigen Bezug genommen werde. Andernfalls könne die absurde Situation eintreten, dass ein Pflegeplatz wegen Überschreitung des 42-Tage-Zeitraums zwar nicht mehr frei zu halten, gleichwohl aber voll zu vergüten sei. Darüber hinaus rügt der Kläger eine nicht hinreichende Sachverhaltsaufklärung, denn es beruhe auf reinen Mutmaßungen, wenn in den Urteilsgründen ohne diesbezügliche Ermittlungen mit finanziellen Auswirkungen sowie damit argumentiert werde, ungeplante Abwesenheitszeiten seien statistisch häufiger als geplante. Schließlich sei es widersprüchlich, wenn das LSG die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen im Rahmen einer Gesetzesauslegung für unbeachtlich hielte, im Rahmen der Vertretbarkeitskontrolle des Schiedsspruchs aber darauf zurückgreife.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015 sowie Teil I Ziffer 2 und 3 und Teil II des Schiedsspruchs der Beklagten vom 10. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in § 25 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI vom 23. April 2004 zur vollstationären Pflege eine Regelung zu Vergütungsabschlägen bei vorübergehender Abwesenheit der Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung für die Zeit ab 1. Juli 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut festzusetzen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beigeladenen zu 1. bis 7. im gerichtlichen Verfahren erklärt hätten, ihnen stünden die Daten zu tatsächlichen Abwesenheitstagen seit 2009 und deren wirtschaftliche Auswirkung nicht vollständig zur Verfügung. Diese Daten könnten allein vom Kläger aufbereitet werden, der solche aber weder vorgelegt noch sich darauf berufen habe.

11

Die beigeladenen Landesverbände der Pflegekassen, einschließlich des Verbands der privaten Krankenversicherung eV (Beigeladenen zu 1. bis 7.), stellen keinen Antrag, halten die Revision aber für unbegründet und weisen ebenfalls darauf hin, dass keiner der Beteiligten die vom Kläger gewünschten Daten habe liefern können. Zudem gehe der Kläger davon aus, es gebe nur eine richtige Auslegung des § 87a SGB XI; dann könne es aber auf die vom Kläger geforderten Ermittlungen nicht mehr ankommen.

12

Die Beigeladenen zu 8. bis 17. (Vereinigungen von Pflegeheimträgern im Land) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

13

Auch sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.

14

Die weiteren beigeladenen Vereinigungen von Pflegeheimträgern im Land (Beigeladenen zu 18. bis 20.) haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des LSG sowie der Schiedsspruch der Beklagten sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schiedsspruch steht formell- und materiell-rechtlich mit Bundesrecht im Einklang.

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1. Die Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 10.6.2010 ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs 1 SGG statthaft und zulässig. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG folgt aus § 29 Abs 2 Nr 1 SGG. Der Schiedsspruch stellt einen Verwaltungsakt dar; richtiger Klagegegner ist deshalb die beklagte Schiedsstelle (stRspr, vgl nur BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/99 R - Juris RdNr 16; BSGE 87, 199, 200 f = SozR 3-3300 § 85 Nr 1 S 3 f). Der Kläger ist klagebefugt. Die Rahmenverträge werden nach § 75 Abs 1 S 1 SGB XI zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung eV im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land geschlossen. Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe war der Kläger nach § 75 Abs 1 S 3 SGB XI bei den Rahmenverträgen über stationäre Pflege als Vertragspartei am Vertragsschluss zu beteiligen. Der Gesetzgeber hat durch die Beteiligung der Sozialhilfeträger als Vertragspartei ausdrücklich deren Stellung über das bis dahin lediglich mit ihnen herzustellende "Benehmen" hinaus stärken und ihnen tatsächlich die Rolle einer Vertragspartei zuerkennen wollen (vgl BT-Drucks 12/5262 S 33, 138 zu § 84 sowie Ausschussbericht BT-Drucks 12/5942 S 46). Als solchermaßen am Vertragsschluss Beteiligter steht dem Kläger nach § 75 Abs 4 SGB XI das Recht zu, die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI anzurufen. Das Verfahren nach § 81 Abs 2 SGB XI, das mit einer verbindlichen Entscheidung unter Ausschluss des Rechtswegs endet(§ 81 Abs 2 S 3 SGB XI), schränkt die Möglichkeit der Vertragsparteien zur Anrufung der Schiedsstelle nach § 75 Abs 4 SGB XI und die gegen den Schiedsspruch gegebene Klagemöglichkeit nicht ein(zum Rechtsschutz gegen Schiedssprüche der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI vgl zB Udsching in Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Kapitel H VIII RdNr 977; zum Verhältnis der Verfahren nach § 81 SGB XI und § 75 Abs 4 SGB XI vgl Udsching in ders, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 81 RdNr 5; Leitherer in Kasseler Komm, SGB XI, § 75 RdNr 8, Stand: Juli 2009; § 81 RdNr 8, Stand: Juni 2013; sowie Gutzler in Hauck/Noftz, SGB, Stand: 07/15, § 81 SGB XI, RdNr 10, der dem Verfahren nach § 75 Abs 4 SGB XI sogar den Vorrang gegenüber dem Verfahren nach § 81 SGB XI einräumt).

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Eines Vorverfahrens bedurfte es vorliegend schon nach § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG nicht. Die Klage gegen einen Spruch der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI bedarf darüber hinaus auch aus grundsätzlichen Erwägungen keines Vorverfahrens, also auch dann nicht, wenn nicht ein Land klagen will, sondern zB eine Vereinigung von Einrichtungsträgern. Dies hat der Gesetzgeber für das Pflegesatzverfahren (§ 85 Abs 5 S 4 SGB XI), auch wenn die Pflegesätze durch eine Pflegesatzkommission festgelegt werden (§ 86 Abs 1 S 2 SGB XI), sowie für die Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegedienste (§ 89 Abs 3 S 3 SGB XI) und für Entscheidungen der Schiedsstelle über die Höhe der Kürzung der Pflegevergütung wegen Qualitätsmängeln (§ 115 Abs 3 S 4 SGB XI) ausdrücklich geregelt. Es muss aber trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung auch für eine Klage gegen den Schiedsspruch nach § 75 Abs 4 SGB XI gelten. Denn regelmäßig ist die Schiedsstelle als Ausgangsbehörde nach § 85 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG identisch mit der Widerspruchsbehörde, weil als nächsthöhere Behörde nur die Aufsichtsbehörde in Betracht kommt, die aber eine oberste Landesbehörde ist. Für Sachsen-Anhalt regelte bei Erlass des Schiedsspruchs am 10.6.2010 zudem § 12 Abs 2 SchVO LSA ausdrücklich, dass die Schiedsstelle zugleich Widerspruchsbehörde ist (inzwischen ist diese Regelung entfallen, wohl weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, vgl die aktuelle Fassung der SchVO LSA vom 4.4.2016, GVBl LSA 2016, 147 ff). Zwar zeigt § 85 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG, dass allein die Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde die Durchführung des Vorverfahrens nicht per se entbehrlich macht (vgl BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 23 unter Hinweis auf Trefz, Der Rechtsschutz gegen die Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 18a KHG, 2002, S 294 f; aA wohl früher BSG SozR 1500 § 78 Nr 8 und 15; BSGE 78, 243, 246 = SozR 3-2500 § 109 Nr 2 S 17 = Juris RdNr 37; BSGE 87, 105, 108 = SozR 3-2500 § 139 Nr 1 S 4 f = SozR 3-2500 § 128 Nr 1 = Juris RdNr 15; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2, RdNr 20; so wohl auch zur Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung vgl Udsching in Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Kapitel H VIII RdNr 978). Allerdings kann mit dem Vorverfahren schon aufgrund der Eigenart des Schiedsstellenverfahrens nicht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Selbstkontrolle der Verwaltung erreicht werden. Denn die Schiedsstelle ist ein aus Vertretern der unterschiedlichen beteiligten Interessengruppen und unparteiischen Mitgliedern pluralistisch zusammengesetztes Entscheidungsgremium. Als Ergebnis einer ganz bestimmten Verhandlungssituation mündet der regelmäßig breite Verhandlungs- bzw Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle durch den Schiedsspruch in der getroffenen Entscheidung, die die Mehrheit der Schiedsstellenmitglieder für angemessen hält. Es erscheint nicht sinnvoll, dieses Ergebnis einer Selbstkontrolle zu unterziehen (vgl für das Schiedsamt nach § 89 SGB V: BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr 2, RdNr 21; BSGE 110, 258 = SozR 4-2500 § 87a Nr 1, RdNr 21; für die Schiedsstelle nach § 120 Abs 4 SGB V iVm § 18a Abs 1 KHG: BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 24).

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2. Der Senat folgt dem Urteil des LSG auch im Ergebnis, denn der Schiedsspruch, mit dem die Beklagte in § 25 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI Vergütungsabschläge für Abwesenheitszeiträume der Heimbewohner ab 1.7.2009 festgesetzt hat, ist formell und materiell rechtmäßig, soweit dies revisionsrechtlich zur Prüfung steht.

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a) Die Entscheidung des LSG unterliegt im Revisionsverfahren keiner Überprüfung, soweit sie auf der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs nach landesrechtlichen Vorschriften beruht. Denn nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Entscheidung des LSG, die Schiedsstelle habe das Verfahren einschließlich der Besetzung der Schiedsstelle im Einklang mit der im Land Sachsen-Anhalt zur Zeit des Schiedssprucherlasses geltenden SchVO LSA durchgeführt, ist daher nicht revisibel. Das LSG nimmt diesbezüglich in den Entscheidungsgründen Bezug auf die Begründung des Schiedsspruchs, der insoweit die Vorschriften der SchVO LSA sowie der Geschäftsordnung der Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung des Landes Sachsen-Anhalt heranzieht. Die Schiedsstelle hat in einer Sitzung am 6.4.1998 die Geschäftsordnung selbst beschlossen. Diese gehört daher - vergleichbar einer Satzung - ebenfalls zum nicht revisiblen Landesrecht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 6 ff, insbes 6b). Deshalb sei hier nur am Rande darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder eine fehlerhafte Besetzung der Schiedsstelle nach diesen Vorschriften entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht erkennbar sind. Insbesondere handelt es sich bei der Geschäftsordnung der Schiedsstelle um autonom gesetztes Recht (Selbstverwaltungsrecht), das lediglich intern das Verfahren und den Geschäftsgang regelt, grundsätzlich aber keine Außenwirkung entfaltet. Verstöße dagegen können deshalb regelmäßig die Wirksamkeit des Schiedsspruchs nicht beeinträchtigen. Ungeachtet dessen ist dem LSG auch darin zu folgen, dass bei der Entscheidung zur Besetzung der Schiedsstelle der "Soll-Vorschrift" nach § 6 Abs 2 der Geschäftsordnung der Schiedsstelle Genüge getan wurde. Danach sollen Mitglieder der Schiedsstelle nicht an den Verhandlungen der Vertragsparteien teilgenommen haben. In begründeten Einzelfällen kann von einer solchen "Soll-Vorschrift" abgewichen werden. Die Frage der Besetzung der Schiedsstelle ist ausweislich des Sitzungsprotokolls am 10.6.2010 ausführlich diskutiert worden. Es ist die Schwierigkeit der Besetzung der Schiedsstelle angeführt worden, da die Mitglieder häufig zugleich in Fachgremien tätig seien. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Nachfrage des Vorsitzenden zudem keine konkreten Tatsachen vorgetragen, welche der Mitwirkung der benannten Personen an der Verhandlung entgegenstehen könnten. Ermessensfehler sind daher nicht erkennbar.

20

b) Die Entscheidung der Schiedsstelle verstößt in Bezug auf Verfahrens- und Formvorschriften auch nicht gegen Bundesrecht.

21

aa) Die Mitwirkung von Schiedsstellenmitgliedern, die bereits an den Rahmenvertragsverhandlungen als Verhandlungspartner für die von ihnen vertretenen Verbände teilgenommen haben, ist auch nach bundesrechtlichen Vorschriften nicht zu beanstanden. Das Schiedsstellenverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, auf das grundsätzlich die Regelungen der §§ 9 ff SGB X Anwendung finden. Die Regelungen des SGB X zu Personen, die in einem Verwaltungsverfahren nicht für eine Behörde tätig werden dürfen (ausgeschlossene Personen nach § 16 SGB X), und zur Besorgnis der Befangenheit (§ 17 SGB X) können jedoch allenfalls auf die unparteiischen Mitglieder angewandt werden (vgl zB Udsching in ders, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 76 RdNr 12), da das Gesetz von den anderen Mitgliedern ausdrücklich keine unparteiische Amtsausübung erwartet. Vielmehr sieht § 76 Abs 2 SGB XI für die Schiedsstelle ausdrücklich die Mitwirkung von Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen vor, für die die Verträge Anwendung finden. Die Schiedsstelle ist danach mit Mitgliedern besetzt, die nach den allgemeinen Regelungen des § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 und 5 SGB X von der Mitwirkung ausgeschlossen wären, sodass zumindest diese Regelungen auf die Besetzung der Schiedsstelle keine Anwendung finden können(so auch BSG SozR 4-3500 § 77 Nr 2 RdNr 14). Aus welchen Gründen eine Mitwirkung an den Rahmenvertragsverhandlungen der Mitwirkung in der Schiedsstelle entgegenstehen sollte, ist vor diesem Hintergrund weder erkennbar noch vorgetragen. Es fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, welche bundesrechtliche Vorschrift dadurch verletzt sein könnte.

22

bb) Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung der Schiedsstelle durch den Vorsitzenden und lediglich ein weiteres unparteiisches Mitglied sowie sieben weitere Mitglieder. Nach § 76 Abs 2 S 1 SGB XI besteht die Schiedsstelle aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme und die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 76 Abs 3 S 3 bis 5 SGB XI). Die Landesregierungen sind nach § 76 Abs 5 SGB XI ermächtigt, das Nähere ua über die Zahl der Mitglieder der Schiedsstelle und das Verfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

23

Nach § 2 Abs 1 S 1 SchVO LSA besteht die Schiedsstelle neben dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern aus je vier Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen. Die Beschlussfassung der Schiedsstelle ohne vollzählige Anwesenheit aller ihrer Mitglieder basiert auf den damaligen Regelungen der SchVO LSA zur Beschlussfähigkeit (§ 11 Abs 1, 2 SchVO LSA). Danach war, sofern die Schiedsstelle mangels vollzähliger Anwesenheit aller Mitglieder bzw deren Stellvertreter nicht beschlussfähig war, innerhalb von fünf Wochen eine neue Sitzung durchzuführen. In der Einladung war darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle beschlussfähig ist, wenn je zwei Mitglieder der beiden Vertragsparteien oder deren Stellvertreter sowie das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend sind (§ 11 Abs 1 S 3 und 4 SchVO LSA). Beschlüsse der Schiedsstelle bedurften nach § 11 Abs 2 S 1 SchVO LSA der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nach der auch insoweit nicht revisiblen Entscheidung des LSG, an deren Rechtmäßigkeit der Senat im Übrigen auch keine Zweifel hat, lagen diese Voraussetzungen vor.

24

Diese Regelungen der SchVO LSA sind noch von der gesetzlichen Ermächtigung aus § 76 Abs 5 SGB XI zur Regelung des Näheren über die Zahl der Mitglieder der Schiedsstelle sowie das Verfahren umfasst. Regelungen zur Beschlussfähigkeit betreffen das Verfahren; bundesrechtliche Vorgaben gibt es insoweit nicht. Den bundesrechtlichen Vorgaben einer Entscheidung durch die Mehrheit der Mitglieder bei paritätisch besetzter Schiedsstelle stehen diese Regelungen nicht entgegen. Das SGB XI sieht selbst für einzelne Aufgaben vor, dass die Schiedsstelle nicht immer in kompletter Besetzung entscheiden muss (vgl § 85 Abs 5 S 2 2. Halbs SGB XI). Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 76 Abs 3 S 5 SGB XI, dass entweder nicht immer alle Mitglieder an der Stimmabgabe teilnehmen müssen oder zumindest auch mit einer Stimmenthaltung abstimmen können. Denn bei vollständiger Stimmenabgabe aller Mitglieder der Schiedsstelle ohne Enthaltung wäre kein Ergebnis ohne Stimmenmehrheit denkbar, bei dem die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

25

Vor diesem Hintergrund darf die Schiedsstellenverordnung eines Landes zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit und im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle auch für den Fall vorsehen, dass in einer mündlichen Verhandlung nicht alle Schiedsstellenmitglieder vollständig anwesend sind, und sie darf zugleich regeln, dass nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder gezählt werden, soweit unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit allen Mitgliedern hinreichende Möglichkeiten zur Sitzungsteilnahme eingeräumt sind (ähnlich Wahl in juris-PK SGB XI, § 76 RdNr 33; ders in juris-PK SGB V, § 114 RdNr 29 zur Schiedsstelle nach § 114 SGB V; Udsching in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Kapitel H IV RdNr 899 f hält in Schiedsstellenverordnungen nach § 76 SGB XI die Regelung der Beschlussfähigkeit bei unvollständiger Anwesenheit der Schiedsstellenmitglieder offenbar für unproblematisch; so wohl auch Orlowski/Rau/Wasem ua in dies, SGB V-Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, 43. Aufl, § 114 RdNr 9, für die Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V; ähnlich Quaas in Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Kapitel F IV RdNr 603, bezüglich der Schiedsstelle gemäß § 18a Abs 1 KHG, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind; vgl auch Huster, KrV 2015, 228, 230, der bei gleichlautender bundesrechtlicher Vorgabe in § 17c Abs 3 S 6 iVm § 18a Abs 6 S 7, Abs 3 S 4 KHG für den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene kein Problem bei der Regelung des § 6 Abs 3 der Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss sieht, nach der dieser mit der Mehrheit der "anwesenden" stimmberechtigten Mitglieder entscheidet; aA Düring, Das Schiedswesen in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1992, S 119 für Landesschiedsstellen im Krankenhausbereich gemäß § 114 Abs 3 S 3 SGB V bei insoweit wortgleicher Regelung).

26

Der Schiedsspruch, der das Ergebnis einer ganz bestimmten Verhandlungssituation ist und auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung getroffen wird, kann nur unter Mitwirkung von Personen zustande kommen, die an der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung gehört zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (vgl zB § 129 SGG, § 309 ZPO, § 112 VwGO, § 103 FGO), dem insbesondere aufgrund des regelmäßig erheblichen Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens besondere Bedeutung zukommt. Wenn vor diesem Hintergrund Termine bei unvollzähliger Anwesenheit aller Mitglieder ausnahmslos vertagt werden müssten, stände dies in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem grundsätzlich von der Schiedsstelle zu beachtenden Beschleunigungsgebot (das Beschleunigungsgebot für Pflegesatzvereinbarungen ergibt sich aus § 85 Abs 5 S 1 SGB XI vgl dazu BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 68; zum systemimmanenten Beschleunigungsgebot bei einem Schiedsspruch über die Kürzung der Pflegevergütung wegen Pflichtverletzungen vgl BSGE 112, 1 = SozR 4-3300 § 115 Nr 1, RdNr 43 ff). Angesichts der Vielzahl der Mitglieder einer Schiedsstelle könnte sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in voller Besetzung nicht nur erheblich verzögern, solche Verzögerungen könnten unter taktischen Gesichtspunkten von den verschiedenen Seiten auch gezielt und missbräuchlich eingesetzt werden. Denn die Schiedsstelle setzt sich gruppenspezifisch und damit gerade nicht unparteiisch zusammen, und es bestehen für das unentschuldigte Fernbleiben einzelner Mitglieder keine Sanktionsmöglichkeiten. Deshalb könnte die Arbeit der Schiedsstelle bereits durch ein Fehlen einzelner Mitglieder über längere Zeiträume blockiert werden. Dies wird vorliegend besonders deutlich, denn obwohl die unparteiischen Mitglieder nach § 2 Abs 2 SchVO LSA jeweils einen Stellvertreter haben und jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle sogar zwei Stellvertreter hat, war die Schiedsstelle weder im Termin am 19.5.2010 noch am 10.6.2010 vollzählig besetzt. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Schiedsstelle sind daher Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle für den Fall der Verhinderung oder des sonstigen Fernbleibens von Mitgliedern erforderlich. Deren Rechtmäßigkeit beurteilt sich in erster Linie danach, ob die bundesrechtlichen Vorgaben, dass Entscheidungen grundsätzlich mit der Mehrheit der Mitglieder (§ 76 Abs 3 S 4 SGB XI) und in paritätischer Zusammensetzung der Schiedsstelle (§ 76 Abs 2 S 1 SGB XI) getroffen werden, unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit lediglich insoweit eine Einschränkung erfahren, als dies zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Schiedsstelle und zur Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zwingend erforderlich ist.

27

Diesen Anforderungen werden die Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle nach § 11 SchVO LSA gerecht. Sie enthalten im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsvorschrift des § 76 Abs 5 SGB XI notwendige und angemessene Bestimmungen zum Schiedsstellenverfahren. Die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle ohne vollzählige Anwesenheit aller Mitglieder ist nach § 11 Abs 1 S 3 und 4 SchVO LSA nur für den Ausnahmefall gegeben, dass bereits ein Sitzungstermin wegen fehlender Beschlussfähigkeit vertagt werden musste. Das Beschleunigungsgebot wird hier noch durch die Fünf-Wochen-Frist, innerhalb derer eine neue Sitzung durchzuführen ist, verstärkt und konkretisiert. Schließlich bindet § 11 Abs 1 S 4 SchVO LSA die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle in unvollständiger Besetzung an die Voraussetzung, dass in der Einladung auf die verringerten Anforderungen an die Beschlussfähigkeit hingewiesen wird. Damit wird allen Mitgliedern die Dringlichkeit der Sitzungsteilnahme und eine mögliche Entscheidungsfindung in nicht paritätischer Besetzung der Schiedsstelle verdeutlicht. Dass dies lediglich als letztes Mittel in Betracht kommen soll, zeigen auch die von der SchVO LSA vorgesehenen umfassenden Vertretungsregelungen. Nach § 2 Abs 2 S 2 SchVO LSA haben die gruppenzugehörigen Mitglieder der Schiedsstelle jeweils zwei Stellvertreter, mit denen im Regelfall den beteiligten Gruppen die Möglichkeit zur Sitzungsteilnahme in ausreichendem Maße eingeräumt ist und eine Beschlussfassung in paritätischer Besetzung sichergestellt werden kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall zur Gewährleistung der paritätischen Besetzung der Schiedsstelle in einem konkreten Termin darüber hinaus ggf einem Vertagungsantrag nachzukommen wäre, bedarf vorliegend mangels entsprechenden Antrags keiner Entscheidung.

28

cc) Bei der Durchführung des Schiedsverfahrens auf Antrag des Klägers wurden auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 75 Abs 4 SGB XI beachtet. Wie bereits zur Klagebefugnis ausgeführt, ist dem Kläger nach § 75 Abs 1 S 3 SGB XI die Position einer Vertragspartei eingeräumt. Er ist deshalb auch nach § 75 Abs 4 S 1 SGB XI berechtigt, die Schiedsstelle anzurufen. Die Voraussetzungen hierzu waren erfüllt, insbesondere war die Frist von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, abgelaufen. Der Beschluss der Landespflegesatzkommission vom 26.8.2008 erfüllt die Voraussetzung einer schriftlichen Aufforderung zu Vertragsverhandlungen. Denn dadurch hat nicht nur eine Vertragspartei schriftlich Vertragsverhandlungen gefordert, sondern alle Beteiligten haben gemeinsam ihr Verlangen nach Vertragsverhandlungen schriftlich zum Ausdruck gebracht. Auch wenn nach diesem Beschluss vorübergehend die bis dahin geltende Abwesenheitsregelung beibehalten werden sollte, wurden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss entsprechende Vertragsverhandlungen aufgenommen. Unschädlich ist, dass dieser Beschluss nicht aufgrund von Rahmenvertragsverhandlungen nach § 75 SGB XI, sondern durch die Landespflegesatzkommission getroffen wurde. Denn nach § 25 des Rahmenvertrages sollte die Abwesenheitsregelung durch die Landespflegesatzkommission festgelegt werden. Mithin ist die Dauer der Vertragsverhandlungen der Landespflegesatzkommission auch den Vertragspartnern des Rahmenvertrages zuzurechnen. Zudem sind die an den Rahmenverträgen zu beteiligenden Verbände, Vereinigungen und Träger - bis auf die nach § 75 Abs 1 SGB XI vorgesehene Beteiligung des MDK - identisch mit denen, die die Landespflegesatzkommission nach § 86 Abs 1 SGB XI bilden. Deshalb konnten sich die Mitglieder der Landespflegesatzkommission am 26.5.2009 darauf einigen, noch am gleichen Tag Rahmenvertragsverhandlungen zu führen und diese für gescheitert zu erklären. Bei diesem Sachverhalt kann nicht verlangt werden, vor Anrufung der Schiedsstelle weitere sechs Monate Rahmenvertragsverhandlungen zu führen.

29

c) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs 3 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Deshalb ist der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidungsfindung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Dies hat nicht nur der erkennende Senat im Hinblick auf Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI bereits mehrfach entschieden(BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr 1 S 5; BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 41 f; BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr 4, RdNr 26), es entspricht auch der Rechtsprechung anderer Senate auch im Hinblick auf Schiedsstellen nach anderen Vorschriften (BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 26 zur Schiedsstelle nach § 120 Abs 4 SGB V iVm § 18a KHG; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 18 zur Schiedsstelle nach § 114 SGB V; BSG SozR 4-3500 § 77 Nr 1 RdNr 14 zur Schiedsstelle nach § 77 SGB XII).

30

Allerdings reicht der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle nur soweit, wie der Gesetzgeber es den Vereinbarungspartnern selbst überlässt, die Inhalte von Vereinbarungen festzulegen (vgl BSG SozR 4-3500 § 77 Nr 2 RdNr 12). Soweit zwingendes Gesetzesrecht freie Vereinbarungsmöglichkeiten einschränkt, kommt auch der Schiedsstelle kein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs beschränkt sich demnach darauf, ob die Schiedsstelle zwingendes Gesetzesrecht beachtet (hierzu aa) und den bestehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat (hierzu bb). Schließlich muss dem Schiedsspruch ein in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs hinreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde liegen (hierzu cc; und vgl zum Ganzen auch BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr 1 S 5 mwN sowie BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 41 f; BSG SozR 4-3500 § 77 Nr 2 RdNr 12).

31

aa) Nach § 75 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB XI regeln die Rahmenverträge insbesondere Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim. Nach § 87a Abs 1 S 7 SGB XI sind in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI für die nach § 87a Abs 1 S 5 und 6 SGB XI bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vH der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI vorzusehen.

32

Bei der Auslegung dieser zwingenden gesetzlichen Regelungen sind ihre systematische Einordnung in ein grundsätzlich auf freien Vereinbarungen der Vertragspartner beruhendes Preissystem (hierzu (1) und (2)) ebenso zu beachten wie der Wortlaut und die Systematik der konkreten Regelung des § 87a Abs 1 SGB XI(hierzu (3)). Parallele zivilrechtliche Wertungen einschließlich der zivilrechtlichen Gesetzesbegründung (hierzu (4)) und der Sinn und Zweck der sozialrechtlichen Regelung (hierzu (5)) bestätigen das so gewonnene Ergebnis der Auslegung.

33

(1) Für die nach den genannten Vorschriften zu vereinbarenden Abschläge von der Vergütung für Zeiten der Abwesenheit Pflegebedürftiger sind bereits in den Rahmenverträgen Regelungen vorzusehen. Die Rahmenverträge dienen nach § 75 Abs 1 S 1 SGB XI dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dazu regeln sie insbesondere den Inhalt der Pflegeleistungen, die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Abrechnung der Entgelte, Maßstäbe und Grundsätze für die personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen ua (§ 75 Abs 2 SGB XI).

34

Zur Vereinbarung der Vergütungsbestandteile, von denen § 87a Abs 1 S 7 SGB XI Abschläge für Abwesenheitszeiten fordert, sind demgegenüber andere Verträge vorgesehen. So werden Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze im Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI oder durch die Pflegesatzkommission nach § 86 SGB XI vereinbart. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die von den Pflegebedürftigen zu tragen sind, werden zwischen den als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträgern (§ 85 Abs 2 SGB XI) und dem Träger des Pflegeheims vereinbart (§ 87 S 1 SGB XI), und die integrierte Versorgung nach § 92b SGB XI beruht auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den zugelassenen Pflegeeinrichtungen(§ 92b SGB XI). Zur Ausgestaltung von Art und Höhe dieser Bestandteile des Heimentgeltes (zum Gesamtheimentgelt siehe § 87a Abs 1 S 1 SGB XI) macht der Gesetzgeber kaum inhaltliche Vorgaben, sondern setzt auf das Vertragsprinzip und damit darauf, dass die Betroffenen mit ihren Interessen an einer angemessenen Leistungsvergütung und einer ausreichenden Versorgung der Pflegebedürftigen notfalls unter Einschaltung der Schiedsstelle die angemessene Vergütung am besten im Verhandlungsweg selbst festsetzen.

35

Ausgehend von diesen gesetzlichen Bedingungen steht es den Verhandlungspartnern grundsätzlich frei, im Rahmen der Vereinbarung von Art und Höhe der Entgelte auch Voraussetzungen festzulegen, unter denen diese Entgeltbestandteile nicht in voller Höhe anfallen, sondern Abschläge vorzunehmen sind. Denn in der konzeptionellen Einbettung eines grundsätzlich der freien Vereinbarung unterliegenden Preisfindungssystems ist auch die Vereinbarung von Abschlägen und deren Voraussetzungen möglich. Die grundsätzliche Verhandlungsfreiheit wird nur insoweit eingeschränkt, wie dies ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben ist. Deshalb sind die gesetzlich ausgestalteten Einschränkungen und Vorgaben grundsätzlich eng auszulegen.

36

Unter Berücksichtigung dieser systembewahrenden Argumente kann es sich bei den nach § 87a Abs 1 S 7 SGB XI in den Rahmenverträgen vorzusehenden Abschlägen von den genannten Vergütungsbestandteilen für bestimmte Abwesenheitszeiträume nur um Mindestabschläge handeln. Die Regelung, dass bei Überschreitung von drei Kalendertagen Abschläge zu erheben sind, muss ebenso als Mindestvorgabe des Gesetzgebers verstanden werden, wie dies für die Abschlagshöhe von mindestens 25 vH ausdrücklich formuliert ist. Das bedeutet, dass die Beteiligten Abschläge von der Vergütung auch für den ersten Tag einer Abwesenheit vereinbaren können; zwingend sieht der Gesetzgeber eine solche Regelung allerdings erst bei Überschreiten von drei Kalendertagen vor.

37

(2) Diese systematische Auslegung verdeutlicht darüber hinaus, dass entgegen der Ansicht des Klägers nicht zwingend Abschläge von der Vergütung ab dem vierten Abwesenheitstag im Kalenderjahr zu erheben sind. Vielmehr steht es den Vertragsparteien frei, für jede Abwesenheit drei Kalendertage ohne Abschläge, dh unter Zahlung der vollen Vergütung, vorzusehen. Denn wenn der Gesetzgeber die Regelung der hier genannten Vergütungsbestandteile grundsätzlich den Vertragsparteien selbst überlässt, muss er - wenn er diese Vertragsfreiheit einer bestimmten Einschränkung unterziehen möchte - diese besonders deutlich formulieren.

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(3) Mit der Formulierung, Abschläge sind vorzusehen für Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, liegt es aber nahe, dass Abschläge bei jeder Abwesenheit erst ab dem vierten Kalendertag zwingend zu erheben sind. Wenn der Gesetzgeber Abschläge für Abwesenheiten ab dem vierten Abwesenheitstag im Kalenderjahr für zwingend gehalten hätte, hätte die Formulierung "soweit drei Tage im Kalenderjahr überschritten werden" nahegelegen. In dieser Weise hat der Gesetzgeber auch die Formulierung in S 5 des § 87a Abs 1 SGB XI gewählt. Aus dem Argumentum e contrario kann geschlossen werden, dass dies in S 7 gerade nicht gemeint war.

39

Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass § 87a Abs 1 S 7 SGB XI auf "die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume" verweist. Damit wird aber lediglich deutlich gemacht, dass eine zwingende Regelung für Vergütungsabschläge nur für die Zeiträume vorzusehen ist, für die der Pflegeplatz nach § 87a Abs 1 S 5 und 6 SGB XI freizuhalten ist. Für Zeiträume, in denen der Pflegebedürftige abwesend ist, ohne dass er den gesetzlichen Anspruch auf die Freihaltung seines Pflegeplatzes hat, muss er die volle Vergütung zahlen, wenn sein Pflegeplatz weiterhin frei gehalten werden soll. Bei voller Zahlung des gesamten Entgelts ist der Heimbetreiber verpflichtet, dem Heimbewohner weiterhin seinen Platz frei zu halten, denn ein Grund für eine Kündigung des Heimplatzes ist dann nicht ersichtlich. Die vom Kläger geschilderte absurde Situation einer vollen Zahlungspflicht, ohne dass zugleich der Pflegeplatz frei zu halten ist, kann deshalb nicht eintreten. Mit der Entlassung des Heimbewohners endet auch seine Zahlungspflicht (§ 87a Abs 1 S 2 SGB XI).

40

(4) Für die hier vorgenommene Auslegung des § 87a Abs 1 S 7 SGB XI spricht auch die zivilrechtliche Bewertung sog Betreuungs- bzw Heimverträge, welche die Heimbetreiber auf zivilrechtlicher Grundlage mit den Pflegeheimbewohnern schließen. Hierzu hat der BGH im Jahre 2001 auf der Basis des damals gültigen Heimgesetzes entschieden, dass Selbstzahler, die in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen, von einer Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe unangemessen benachteiligt werden, nach der bei vorübergehender Abwesenheit (zB Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen ist, wenn nach der Klausel eine Erstattung des ersparten Pflegeaufwands nicht vorgesehen ist. Die Klausel hielt daher der Inhaltskontrolle nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht stand(BGHZ 148, 233). Es ging dabei ersichtlich um die ersten drei Tage jeder Abwesenheit. Inzwischen wurde das Heimgesetz diesbezüglich durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 29.7.2009 (BGBl I 2319) ersetzt. Nach § 7 Abs 5 WBVG muss sich der Unternehmer, "soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist", den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrages aus den in § 87a Abs 1 S 7 SGB XI genannten Vereinbarungen(§ 7 Abs 5 S 1 bis 3 WBVG). Diese Regelungen hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH aufgenommen. Mangels anderer Anhaltspunkte kann sich auch diese Regelung nur auf jede einzelne Abwesenheit beziehen. Der Gesetzgeber nimmt hierbei ausdrücklich Bezug auf die durch Gesetz vom 28.5.2008 eingefügte Regelung des § 87a Abs 1 S 7 SGB XI. In der Gesetzesbegründung ist formuliert: "In Anlehnung an die Neuregelung in § 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI wird nunmehr eine Anrechnung des Wertes ersparter Aufwendungen ab dem dritten Tag einer Abwesenheit des Verbrauchers vorgegeben"(BT-Drucks 16/12409 S 12). Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass er nicht nur die Drei-Tages-Regelung in § 7 Abs 5 WBVG, sondern in gleicher Weise auch die in § 87a Abs 1 S 7 SGB XI auf jede Abwesenheit des Heimbewohners bezieht.

41

(5) Für dieses Normverständnis spricht auch eine zweckorientierte Argumentation. Während nicht erkennbar ist, welcher Grund dafür sprechen könnte, die Zahlung der vollen Vergütung für Abwesenheitszeiten zwingend auf drei Tage im Kalenderjahr festzulegen, ist die hier vorgenommene Auslegung, die es den Vertragsparteien ermöglicht, für die ersten drei Tage einer jeden Abwesenheit die volle Vergütung vorzusehen, im Hinblick auf die Möglichkeit der Heimbetreiber zu Kosteneinsparungen sinnvoll. Denn Kosteneinsparungen sind jedenfalls nach einem gewissen Vorlauf möglich, wenn die vorgesehene Verpflegung abbestellt und der Personaleinsatz entsprechend koordiniert werden konnte. Unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Heimträgers, den Heimplatz bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen ggf über lange Zeiträume gegen eine abgesenkte Vergütung frei zu halten (§ 87a Abs 1 S 5 und 6 SGB XI), erscheint es nicht unangemessen, eine Vergütungsabsenkung bezüglich der ersten drei Tage jeder Abwesenheit und deren Ausgestaltung der Vereinbarungsfreiheit der Rahmenvertragsparteien zu überlassen. Der in der Gesetzesbegründung zu § 87a Abs 1 S 7 SGB XI formulierte Satz: "Während der ersten drei Tage ist demnach der volle Pflegesatz zu zahlen"(BT-Drucks 16/7439 S 72 f), ist daher mit der Einschränkung zu verstehen, soweit die Rahmenvertragsparteien dies vereinbaren.

42

bb) Die beklagte Schiedsstelle hat den in diesem Rahmen bestehenden Beurteilungsspielraum eingehalten. Nach dem zwingenden Gesetzesrecht des § 75 Abs 2 S 1 Nr 5 iVm § 87a Abs 1 S 7 SGB XI sind Abschläge für Abwesenheitszeiten der Heimbewohner jedenfalls ab dem vierten Tag einer jeden Abwesenheit zu erheben. Weitergehende Vereinbarungen über Abschläge zB für jeden Abwesenheitstag oder ab dem vierten Abwesenheitstag im Kalenderjahr sind möglich, gesetzlich aber nicht zwingend vorgeschrieben. Ebenso denkbar, aber nicht zwingend, ist eine differenzierende Regelung, die beispielsweise für ungeplante Abwesenheiten die volle Vergütung für die ersten drei Tage vorsieht und für mindestens drei Tage zuvor angekündigte Abwesenheiten Abschläge bereits ab dem ersten Tag regelt (vgl hierzu das Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV vom 15.10.2009, Auszüge in NDV 2010, S 58). Der Schiedsspruch sieht einen Abschlag von den genannten Vergütungsbestandteilen erst ab dem vierten Tag jeder Abwesenheit der Heimbewohner vor und hält sich damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

43

Die Schiedsstelle hat auch nicht den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum verkannt und die von ihr getroffene Regelung für eine nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgegebene Regelung ohne Beurteilungsspielraum gehalten. Das wird schon daraus deutlich, dass sie sich auch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung auseinandergesetzt und insoweit zumindest die Regelungen, die in anderen Bundesländern vereinbart wurden, zur eigenen Beurteilung herangezogen hat. In der Begründung des Schiedsspruchs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die getroffene Entscheidung auf einer Abwägung der Lasten- und Risikoverteilung zwischen den Pflegebedürftigen und den Heimbetreibern beruht. Diese Abwägung wird auch im Einzelnen erläutert.

44

cc) Schließlich basiert der Schiedsspruch auch auf einer hinreichenden Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Schiedsstelle unterliegt grundsätzlich dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X(vgl BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 68 f; BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 37 f; so auch Clemens, MedR 2012, 769, 770; Wahl in juris-PK SGB V, § 114 RdNr 28; Kuhla, NZS 2016, 481, 484; für den Beibringungsgrundsatz und daher aA: Köhler-Hohmann in juris-PK SGB V, § 120 RdNr 101; Sonnhoff in Hauck/Noftz, SGB, Stand: 08/16, § 120 SGB V RdNr 30; jeweils zu unterschiedlichen Schiedsstellen). Der Senat schließt sich für die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI nicht der vom Bundesverwaltungsgericht zur Schiedsstelle nach § 18a KHG vertretenen Auffassung(BVerwGE 124, 209) an, diese werde wegen ihrer paritätischen Zusammensetzung und den sich schon aus der Bundespflegesatzverordnung ergebenden Vorlage- und Mitwirkungspflichten durch den Beibringungsgrundsatz geprägt und sei daher nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfen. Für die Verfahren der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI ist zu berücksichtigen, dass der Schiedsspruch auch gegenüber den Heimbewohnern unmittelbare Wirkung entfaltet, obwohl sie nicht direkt am Verfahren beteiligt sind. Diese dürfen jedenfalls nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden (BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 68). Schließlich wird den Vertragsparteien zwar der Inhalt der von ihnen abzuschließenden Vereinbarungen weitgehend freigestellt, das Zustandekommen des Vertrags oder ggf einzelner Vertragsbestandteile kann aber letztlich - notfalls unter Einschaltung der Schiedsstelle - von den Beteiligten erzwungen werden. Bei den von der Schiedsstelle getroffenen Regelungen handelt es sich daher nicht - auch nicht mittelbar - um vertragsautonome Entscheidungen der Beteiligten, sondern um Akte staatlicher Rechtsetzung (so auch Wahrendorf, Strukturen ausgewählter Schiedsstellenverfahren, KrV 2016, 221; sowie BVerwGE 108, 47), weshalb der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (so auch BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 37).

45

Nach § 20 Abs 1 S 2 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen; sie ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und hat nach § 20 Abs 2 SGB X alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Zu den für einen Schiedsspruch bedeutsamen Umständen gehören neben der Berücksichtigungzwingender Grundsätze und Normen insbesondere solche Umstände, denen die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Bedeutung beimisst. Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen muss die Schiedsstelle insbesondere auch dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werden und kann sich deshalb regelmäßig auf den von den Beteiligten vorgebrachten Sachverhalt und die von ihnen beigebrachten Unterlagen stützen. Denn das Schiedsverfahren ist in besonderem Maße von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten geprägt. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass sich die Schiedsstelle selbst zum großen Teil aus Vertretern der Interessengruppen der Beteiligten zusammensetzt. Das Schiedsstellenverfahren ist auch als Verlängerung der Vertragsverhandlungen unter Führung unparteiischer Mitglieder zu verstehen, denn zu einem Schiedsspruch kommt es erst, wenn sich die Beteiligten auch vor der Schiedsstelle nicht einigen können. Der Schiedsspruch ersetzt dann die fehlende, konsensual getroffene Regelung durch eine Rechtsetzung, die häufig im Wege eines Kompromisses die unterschiedlichen Interessen zusammenführt. Der Gesetzgeber hat das Verfahren damit insgesamt weitgehend in die Hände der Beteiligten und deren Mitwirkung gelegt. Eine Einschränkung der Ermittlungspflicht von Amts wegen erfolgt auch in anderen Zusammenhängen, wenn ein Beteiligter Informationen in das Verfahren einbringen kann (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 103 RdNr 3b); dies gilt im Schiedsstellenverfahren wegen der gesteigerten Mitwirkungspflichten in besonderem Maße. In Ermangelung eines Verwaltungsunterbaus und im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsstelle genügt sie ihrer Amtsermittlungspflicht regelmäßig, wenn sie solche Unterlagen und Angaben von den Vertragsparteien anfordert, denen sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Bedeutung beimessen möchte oder denen nach der Rechtslage für die Schiedsstellenentscheidung Bedeutung beizumessen ist. Weitergehende, eigene Ermittlungen der Schiedsstelle, zB durch die Einholung von Gutachten oder Auskünften von Dritten, sind insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Beteiligten auf deren Durchführung durch die Schiedsstelle und die Übernahme der Kosten einigen; andernfalls unterfallen solche Ermittlungen regelmäßig weitgehend dem Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle und nicht der Amtsermittlungspflicht (ähnlich bereits BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 68 f; BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 37 f).

46

Die Schiedsstelle ist ihren sich danach ergebenden Ermittlungspflichten in hinreichendem Maße nachgekommen. Denn den Beteiligten des Verfahrens lag nach ihrer eigenen Auskunft kein Datenmaterial zu den finanziellen Auswirkungen der verschiedenen in Diskussion befindlichen Regelungen zu Vergütungsabschlägen bei Abwesenheitszeiten vor. Das ist schon deshalb nachvollziehbar, weil die beteiligten Sozialversicherungsträger nur die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen haben, und eine Datenerhebung dieses Inhalts nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört. Die Pflegeheimträger haben zwar regelmäßig im Rahmen der Abrechnung auch Abwesenheitstage sowie deren Grund anzugeben (vgl zum hier anwendbaren Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur vollstationären Pflege in Sachsen-Anhalt vom 23.4.2004 § 16 Abs 2 Buchst a); allgemein vgl § 17 Abs 2 Buchst a) der Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 75 Abs 5 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 25.11.1996), daraus ergeben sich aber noch nicht ohne Weiteres die finanziellen Auswirkungen verschiedener Regelungen zu Vergütungsabschlägen bei Abwesenheitszeiten. Die Auswertung der für jeden Pflegeheimbewohner gesondert erstellten Abrechnungen über einen längeren Zeitraum ist jedenfalls nicht Aufgabe der Schiedsstelle, auch nicht im Wege eines Auftrags an einen entsprechenden Sachverständigen. Es steht allein den Beteiligten frei, solche Daten im Rahmen ihrer Mitwirkung in das Verfahren einzubringen. Auch der Kläger selbst hätte im Schiedsstellenverfahren Datenmaterial zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Regelungen zu Vergütungsabschlägen bei Abwesenheitszeiten vorlegen oder deren Vorlage zumindest anbieten können, wenn die Auswertung des vorhandenen Datenmaterials noch nicht abgeschlossen war. Die Schiedsstelle hat keine rechtlichen Möglichkeiten, eine solche Datenerhebung von einem der Beteiligten zu verlangen und ggf mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Sie hat immerhin ermittelt, welche Regelungen hierzu in anderen Bundesländern getroffen wurden, und sie hat den in der Schiedsstelle vorhandenen Sachverstand und die darauf beruhenden Erfahrungswerte mitberücksichtigt, dass urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten, die entsprechende Dispositionen des Einrichtungsträgers erlauben, eher nicht der Regelfall sein dürften, während die häufiger vorkommenden krankheits- und rehabilitationsbedingten Abwesenheiten regelmäßig Planungsprobleme bereiteten. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hier nicht um reine Mutmaßungen. Vielmehr ist die Schiedsstelle gerade deshalb pluralistisch zusammengesetzt, damit alle Mitglieder ihre Erfahrungen und ihren Sachverstand im Rahmen des Beurteilungsspielraums praxisnah einbringen können, insbesondere wenn belastbares Zahlenmaterial nicht vorhanden ist. Dem Kläger steht es frei, die im Klageverfahren vor dem LSG vorgelegten Daten zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Regelung im Vergleich zu der von ihm selbst favorisierten Regelung zu den Vergütungsabschlägen für Abwesenheitszeiten sowie ggf weitere Auswertungen von Datenmaterial einschließlich entsprechender Belege zum Anlass für Neuverhandlungen oder eine Kündigung der bestehenden Regelung nach § 75 Abs 5 SGB XI zu nehmen und auf dieser Basis eine Neuregelung zu erwirken.

47

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Da die Beigeladenen zu 1. bis 7. und zu 18. bis 20. keinen Antrag gestellt haben, entsprach es auch nicht der Billigkeit, dem Kläger deren Kosten aufzuerlegen. Gerichtskosten dürfen zu Lasten des Klägers als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des SGB XII (AG SGB XII) des Landes Sachsen-Anhalt) gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 2 SGG iVm § 2 Abs 3 S 1 GKG und § 64 Abs 3 S 2 SGB X nicht erhoben werden(BSG Beschluss vom 28.1.2016 - B 13 SF 3/16 S - Juris RdNr 6; LSG NRW Urteil vom 19.3.2009 - L 9 SO 9/07 - Juris RdNr 47; vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks 15/3867 S 3 - Zu Nr 14a <§ 197a Abs 3 SGG>; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 64 RdNr 18a).

48

Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm §§ 63, 40, 52 Abs 1, Abs 3 S 2, § 47 Abs 1 S 2 GKG. Der Kläger gibt für das gesamte Jahr 2009 wirtschaftliche Nachteile der getroffenen Regelung für ihn in Höhe von 39 026,08 Euro an. Das ergibt für die Zeit ab 1.7.2009 etwa 19 513,04 Euro. Für das Jahr 2010 beläuft sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der von ihm favorisierten Lösung nach seinen Angaben auf 45 874,18 Euro, das sind bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2010 (vgl § 40 GKG; 45 874,18 : 12 x 8) etwa 30 582,79 Euro. Wegen der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen ist es angemessen, den Streitwert auf etwa das Dreifache dieses Gesamtwertes (§ 52 Abs 3 S 2 GKG) festzusetzen.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere

1.
Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
2.
den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
3.
die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
4.
die Qualifikation des Personals sowie
5.
die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 36.704,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss der Schiedsstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern [künftig Schiedsstelle]. Der Antragsgegner verteidigt diesen Beschluss.

2

Der Antragsgegner ist als gemeinnützig anerkannt. Er ist Träger der Tagesgruppe D. in D. (A.-B.-Straße 1 c), die er auf der Grundlage einer Betriebserlaubnis des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2009 betreibt. Weitere Einrichtungen des Antragsgegners im Gebiet des Antragstellers sind Gegenstand gesonderter Streitverfahren.

3

Die Beteiligten verhandelten über Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen. Hinsichtlich der Leistung und der Qualitätsentwicklung konnte zum Ende des Jahres 2009 eine Einigung erzielt werden. Hinsichtlich des Entgelts kam es nicht zu einer Vereinbarung.

4

Für die Tagesgruppe D. wurde letztmalig im Jahr 1996 eine Regelung zur Finanzierung getroffen. Danach erfolgt die Finanzierung der Tagesgruppe über die Bezahlung von Fachleistungsstunden in Höhe von 53,76 DM (27,49 Euro). Der Antragsgegner stellt monatlich die erbrachten Fachleistungsstunden in Rechnung. Dies entspricht einem Betrag von 65,86 Euro pro Platz und Tag.

5

Da die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche Unterlagen für die Verhandlungen über eine Entgeltvereinbarung vorzulegen seien, rief der Antragsteller (damals noch Landrat des Landkreises D.) - im Einvernehmen mit dem jetzigen Antragsgegner - im Jahr 2000 mit dem Antrag die Schiedsstelle an, festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, für den Abschluss einer Entgeltvereinbarung nach §§ 78a ff. SGB VIII eine Gewinn- und Verlustrechnung als Nachweis über das letzte Betriebsergebnis vorzulegen. Auf die Verhandlung vom 20. Juli 2001 lehnte die Schiedsstelle den Antrag mit Beschluss vom 14. August 2001 als unzulässig ab, da er lediglich auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei und nicht auf die Entscheidung über Inhalte der Entgeltvereinbarung. Gleichwohl nahm die Schiedsstelle in ihrem Beschluss auch Stellung zur Begründetheit des Antrages und führte aus, die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung sei nicht geboten, wenn bereits das vorgelegte Zahlenmaterial ausreichende Informationen enthalte und eine transparente und plausible Darstellung der Kalkulation gegeben sei. Die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung könne nur dann verlangt werden, wenn diese zur Gewinnung notwendiger Erkenntnisse erforderlich sei.

6

Im März 2010 nahmen die Beteiligten Gespräche über die Entgeltvereinbarung für die Tagesgruppe D. auf. Eine Einigung über die vorzulegenden Unterlagen und damit auch über das Entgelt erfolgte nicht.

7

Die Schiedsstelle fasste in einem Verfahren der hiesigen Beteiligten mit umgekehrtem Rubrum am 07. Juni 2011 folgenden Beschluss, der dem Antragsteller am 09. August 2011 zuging:

8
1. Die Leistungsvereinbarung und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Tagesgruppe D. wird entsprechend der Leistungsbeschreibung und der Qualitätsentwicklungskonzeption des Antragstellers [hiesiger Antragsgegner] gemäß Anlage 1 des Schiedsstellenantrags zwischen den Parteien festgesetzt.
9
2. Das Entgelt für die Tagesgruppe D. wird ab dem 26. November 2010 auf 88,26 € monatlich festgesetzt.
10
3. Die Schiedsstelle bestätigt ihre Ausführungen im Beschluss vom 14. August 2001 (Aktenzeichen 3717-13052-05/00) zu der Frage der Vorlage der so genannten Gewinn- und Verlustrechnung für den vorgenannten Wirtschaftszeitraum und stellt fest, dass die Forderung einer so genannten Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden gesetzlichen Grundlagen für die Vereinbarung eines prospektiven Entgelts widerspricht.
11
4. Die Anträge des Antragsgegners [hiesiger Antragsteller] werden zurückgewiesen.
12
5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
13
6. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
14

Der Beschluss erging auf den Antrag des Antragsgegners vom 26. November 2010. Das geltend gemachte Entgelt für die Tagesgruppe D. in Höhe von 88,26 Euro (Tagessatz), erläuterte der Antragsgegner mit einem „Entgeltblatt“, dem eine Auslastung von 100 % zu Grunde liegt. Er legte dazu später eine tabellarische Gegenüberstellung der tatsächlichen Kosten für 2009 (sog „Ist-Kosten“) und der kalkulierten Kosten für 2010 (sog. Soll-Kosten“) vor. Er folgte dabei einer vom Antragsteller überreichten Gliederung. Dabei errechnete er eine Steigerung der Kosten von 132.831,47 Euro auf 180.756,27 Euro. Die Personalkosten, die den größten Teil der Kosten ausmachen, schlüsselte er in einer weiteren Tabelle („Stellenplan 2010“) nach den mit Personalnummer, Funktion/Stellenbeschreibung, Einstellungsdatum, Geburtsjahr, Beruf, Vergütungsgruppe, Dienstalter und Lohnsumme bestimmten einzelnen Mitarbeitern auf. Außerdem legte er eine Personalkostenberechnung und weitere Aufschlüsselungen der Sachkosten mit Belegen (Rechnungen) vor.

15

Der Antragsteller nahm gegenüber der Schiedsstelle dahingehend Stellung, dass kein Angebot unterbreitet werden könne, solange keine Gewinn- und Verlustrechnung vorliege. Außerdem sei die Steigerung um 34 Prozent nicht plausibel. Zur Sitzung der Schiedsstelle am 07. Juni 2011 ist er auf die Ladung vom 18. Mai 2011 nicht erschienen.

16

Der Antragsteller hat am 23. August 2011 Klage erhoben (Az.: 2 A 856/11) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Klagebegründung in dem Verfahren 5 A 635/11. Ergänzend führt er aus, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses bestehe nicht. Die Schiedsstelle habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz des Kindeswohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung des Antragsgegners für notwendig erachtet. Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse liege jedoch nicht vor. Die Interessenabwägung sei seitens der Schiedsstelle nur einseitig erfolgt und damit rechtsfehlerhaft. Ihm – dem Antragsteller – sei das Protokoll der Schiedsstellenverhandlung vom 07. Juni 2011 am 09. August 2011 zugestellt worden. Mit diesem Protokoll seien ihm erstmals gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen bekannt gegeben worden. Da er verpflichtet sei, konkreten Hinweisen nachzugehen und im Hinblick auf die erforderliche Risikoabschätzung weitere Informationen einzuholen, um sich ein realistisches Bild zur tatsächlichen Situation zu machen, habe er den Antragsgegner aufgefordert, sich umgehend zu der Kindeswohlgefährdung zu äußern. In dem Antwortschreiben werde mitgeteilt, dass keine Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in seinen Einrichtungen bestünden. Weder vor noch während des gesamten Zeitraumes der Entgeltverhandlungen seien ihm Meldungen und Informationen zugegangen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen gefährdet sei.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschluss der Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII, Az.: 3608-967-13052-18/10 vom 07. Juni 2011, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen und die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des o.g. Schiedsstellenbeschlusses anzuordnen.

19

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Er trägt vor, die Vorgehensweise des Antragstellers zeige, dass hier ausschließlich eigene finanzielle Interessen verfolgt würden und das Verfahren in die Länge gezogen werden solle. Dabei würden die von der Schiedsstelle festgestellten finanziellen Notwendigkeiten ignoriert. Die Schiedsstelle habe ihren Beschluss zur sofortigen Vollziehbarkeit ausdrücklich sowohl auf das öffentliche Interesse als auch auf das überwiegende Interesse des Antragsgegners gestützt. Seine wirtschaftliche Lage – die des Antragsgegners – sei sehr angespannt, da sein jetziges Entgelt noch aus dem Jahre 1996 stamme und ihm der Antragsteller leistungsgerechte Entgelte seit Mitte 2010 vorenthalte. Vorliegend habe die Schiedsstelle ausdrücklich auf Risiken für das Kindeswohl hingewiesen. Hinsichtlich der Beurteilung in wie weit vorliegend die sofortige Vollziehung zum Schutz des Kindeswohls als auch im öffentlichen Interesse geboten sei, komme der Einschätzung der Schiedsstellenmitglieder eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Schiedsstelle sei mit besonders qualifizierten Personen besetzt, die einerseits die Träger von Jugendhilfeeinrichtungen repräsentierten und andererseits die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Insoweit fließe das Wissen um Finanzierungsstrukturen, um vergleichbare Entgelte und finanzielle Notwendigkeiten sowohl aus Leistungserbringer- als auch aus Kostenträgersicht in die Entscheidung ein.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens, einen Hefter des Antragsvorgangs des Antragsgegners sowie einen Ordner des Verwaltungsvorgangs beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Bezug genommen.

II.

23

Der Antrag ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1.

24

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist er statthaft.

25

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.

26

Da nach § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben und sich diese gegen Verwaltungsakte richten (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 VwGO), ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur statthaft, wenn Gegenstand des Rechtsmittels, dessen Suspensiveffekt hergestellt werden soll, ein Verwaltungsakt ist. Das ist bei der Entscheidung der Schiedsstelle nach § 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Fall (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 78g, Rz. 2 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 - BVerwGE 116, S. 78), wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.

2.

27

Der Antrag ist nicht begründet.

28

Das Verwaltungsgericht hebt die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, wenn sie nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Dadurch lebt die aufschiebende Wirkung der Klage wieder auf. Ist die Anordnung - wie im vorliegenden Fall - formal ordnungsgemäß erfolgt, hat das Gericht durch eine Abwägung zwischen Vollziehungsinteresse und Aussetzungsinteresse darüber zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen ist. Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. Ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig, fehlt dem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden. Andererseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

29

Die angefochtene Entscheidung der Schiedsstelle vom 07. Juni 2011 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

30

Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, wenn eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, § 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich erfüllt.

31

Der Schiedsstelle steht für die von ihr anzustellenden Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der dieser Entscheidung bestimmenden unbestimmten Rechtsbegriffe, also insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (vgl. § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII]) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 - BVerwGE 116, S. 78).

32

Die Kammer vermag keinen Beurteilungsfehler der Schiedsstelle zu erkennen.

33

Der Begriff Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine günstige Zweckmittelrelation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 78b, Rz. 22).

34

Das Gebot der Sparsamkeit soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen. Der Grundsatz der Sparsamkeit steht der Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns bei der Entgeltvereinbarung nicht entgegen, soweit das vom gewerblichen Träger einer Einrichtung verlangte Entgelt nicht höher ist als die anderen Trägern von Einrichtungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für vergleichbare Leistungen zugestandenen Entgelte (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 78b, Rz. 23).

35

Die Schiedsstelle ist im vorliegenden Fall, in dem nicht um die Leistungsfähigkeit, sondern nur um die Entgelte und damit um die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gestritten wird, von keinem anderen Verständnis der unbestimmten Rechtsbegriffe ausgegangen.

36

Ein Beurteilungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung keine Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers vorgelegen hat. Er konnte die für die Ersetzung einer Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit anhand der von dem Antragsgegner vorgelegten Dokumentation rechtsfehlerfrei beurteilen.

37

Das Gesetz schreibt für den Nachweis dieser Kriterien kein bestimmtes Beweismittel und damit auch keine Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von §§ 242 Abs. 2, 275 ff. Handelsgesetzbuch [HGB] vor.

38

Der Antragsgegner ist als (gemeinnütziger) Verein weder nach handelsrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zur Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet, so dass er eine solche nicht ohnehin zu erstellen hätte.

39

Juristische Personen wie Vereine, die keine Handelsgesellschaften sind, sind handelsrechtlich (nur) buchführungspflichtig, wenn sie unter § 1 HGB fallen (Ballwieser in MüKo, HGB, 2001, § 238, Rz. 12). Der Antragsgegner betreibt kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB.

40

Zwar hat er als gemeinnützig anerkannter Verein nach § 63 Abs. 1, 3 Abgabenordnung [AO], den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die seine Satzung über die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung enthält, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Eine unternehmerische Buchführung ist jedoch nur erforderlich, wenn sich die Verpflichtung hierzu aus anderen Vorschriften ergibt. Die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften sind nur anzuwenden, wenn die Rechtsform der Körperschaft oder die Art ihrer Tätigkeit dies verlangt (Tipke in: Tipke/Kruse, AO, § 63, Rz. 3 [Stand: 10/2011]). Für den nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Verein ergibt sich eine Pflicht zur Bilanzierung nicht aufgrund seiner Rechtsform. Eine Pflicht zur Buchführung folgt regelmäßig auch nicht aus den §§ 140, 141 AO.

41

Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung müsste sich danach speziell für die Prüfung nach § 78b SGB VIII aus dem Sozialrecht ergeben. Das ist nicht der Fall.

42

Beurteilungsmaßstab für die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist primär die jeweilige Einrichtung in Bezug auf das Verhältnis zwischen Konzeption und Kostenstruktur. Insofern hat der Kostenträger das Recht, die Wirtschaftsführung auf Einsparmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Ausgabenposten zu beanstanden, die offensichtlich vermeidbar sind (z.B. hohe Mietkosten, die er durch einen Wechsel der Räume ohne Abstriche an seiner selbst gewählten Konzeption reduzieren kann, übertarifliche Bezahlung des Personals ohne besondere Begründung oder Einsatz von überqualifizierten Personal mit entsprechender Mehrbelastung). Dem entsprechend sind ihm auch die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 78b, Rz. 41).

43

Im Übrigen ergeben sich die Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch aus Vergleichen mit den Kostenstrukturen anderer Leistungsanbieter (externer Vergleich). Es ist daher nicht ausschließlich auf die Kostenstruktur (Gestehungskosten) der einzelnen Einrichtung abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, wie andere vergleichbare Leistungsanbieter wirtschaften (Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 78b, Rz. 42).

44

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll den Einrichtungen ein „auskömmlicher“ Preis gewährleistet werden. Sie sollen dementsprechend Leistungen nicht unterhalb ihrer Gestehungskosten anbieten müssen. Insofern sind die in der vergangenen Wirtschaftsperiode entstandenen Selbstkosten ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die Gestaltung des prospektiven Entgeltes. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Personal- und Sachkosten, die dem Träger bei sachgerechter und sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, in die Entgeltberechnung einzubeziehen sind. Das bedeutet, dass für die Bemessung von Eigenanteilen des Trägers kein Raum ist. In einem ersten Schritt sind die einzelnen Positionen der Kostenstruktur des Einrichtungsträgers im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung danach zu bewerten, ob sie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung entsprechen. Danach ist in einem zweiten Schritt die betriebsinterne Analyse gegebenenfalls zu ergänzen durch Vergleiche mit den Kostenpositionen anderer Einrichtungsträger (sogenannter externer Vergleich), sofern geeignete Vergleichsmöglichkeiten bestehen. Im Hinblick auf die Vielfalt differenzierter Angebote ist in der Kinder- und Jugendhilfe – im Unterschied zu anderen Sozialleistungsbereichen – ein externer Vergleich nur sehr begrenzt möglich. Ein aufgrund eines Vergleiches mit anderen Anbietern festgestellter „Marktpreis“ ist daher in der Regel nicht allein ausschlaggebend. Dies ergibt sich insbesondere aus dem in § 78 b Abs. 1 Nr. 2 enthaltenen Gebot der Aushandlung von „differenzierten“ Entgelten. Liegen allerdings die Kosten eines Trägers über denen vergleichbarer anderer Einrichtungsträger, so sind entsprechend höhere Entgelte in der Regel nur akzeptabel, wenn sie sich innerhalb einer Bandbreite bewegen, die noch einen sogenannten „marktgerechten Preis“ widerspiegelt. Die Vertragsparteien sind im Übrigen frei, einzelne oder alle Kostenpositionen abstrakt nach Durchschnittspreisen oder konkret bezogen auf die Kostenstruktur der Einrichtung zu ermitteln, mit dessen Träger die Entgeltvereinbarung geschlossen werden soll. Die Forderung nach Herstellung gleicher Entgelte für gleiche Leistungen ist mit dem Entgeltbegriff nach § 78 c nicht zwingend verbunden. Entgelte können daher sowohl pauschal als auch als einrichtungsbezogene Entgeltsätze vereinbart werden. Im Ergebnis sind Entgelte dann leistungsgerecht, wenn 1. die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie 2. in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen (Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 78c, Rz. 15).

45

Vor Abschluss der Verträge sind die Anbieter gehalten, umfassend über alle Kostenbestandteile Auskunft zu geben, damit sie Gegenstand der Verhandlungen sein können. Generell ist daher die Verpflichtung zur Auskunft über Kostenstrukturen und betriebswirtschaftliche Kennzahlen umfassender als diese im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise zu offenbaren sind. Allerdings ist sie nicht ausdrücklich in den §§ 78 b, 78 c verankert (Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 78c, Rz. 15a).

46

Legt man dies zu Grunde, besteht – anders als dies der Antragsteller vertritt - keine generelle Pflicht zur Erstellung und Vorlage einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Diese käme allenfalls dann im Einzelfall in Betracht, wenn eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf den Beschluss der Schiedsstelle Bezug genommen, in dem es auf Seite 10 (4. Absatz) ausdrücklich heißt, die Kalkulation sei transparent und plausibel. Es seien keine Anhaltspunkte für Unwirtschaftlichkeit bzw. fehlende Sparsamkeit erkennbar.

47

Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Schiedsstelle bei der Festsetzung des Entgeltes in Bezug auf die Verhältnisse der Tagesgruppe D. ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre. Sein Hinweis auf die Klagebegründung in dem Verfahren 5 A 635/11 wird von der Kammer so verstanden, dass er rügt, dass von der Schiedsstelle kein externer Vergleich durchgeführt wurde. Ein solcher externer Vergleich ist nach den oben dargestellten Grundsätzen aber auch nicht zwingend vorgeschrieben. Der Antragsteller hat – anders als in dem Verfahren 5 A 635/11 für den dort streitgegenständlichen Mutter-Kind-Bereich in D. – nicht dargelegt, dass hier ein externer Vergleich möglich gewesen wäre und zu der Einschätzung führen könnte, das hier beantragte und von der Schiedsstelle festgelegte Entgelt falle aus diesem Rahmen.

48

Die Kammer hat nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren keinen Zweifel daran, dass die Schiedsstelle anhand der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einschätzen konnte, wie sie dies auch selbst erklärt hat. Der Antragsgegner hat die in der Vergangenheit tatsächlich getätigten Ausgaben (sog. „Ist-Kosten“) und die kalkulierten Kosten für 2010 (sog. Soll-Kosten“) hinsichtlich der Personalkosten konkret in einer Weise für jeden Mitarbeiter aufgeschlüsselt, die eine Plausibilitätskontrolle zuließ. Dasselbe gilt für die Sachkosten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, hinsichtlich welcher konkreten Kostenstelle er Zweifel hegt. Diese mussten sich daher für die Schiedsstelle auch nicht aufdrängen.

49

Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass auch bei einem nach summarischer Prüfung offenen Ausgang des Klageverfahrens der Antrag abzulehnen gewesen wäre. Die Interessenabwägung ginge zu Gunsten des Antragsgegners aus. Wenn die Schiedsstelle in dem angegriffenen Beschluss davon ausgeht, dass ein Abwarten unter Fortzahlung des bisherigen Entgeltes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsgegner finanziell nicht tragbar wäre und das Risiko der Zahlungsunfähigkeit berge, was zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Minderjährigen führen könnte, die in der Einrichtung untergebracht seien, so liegen der Kammer insofern keine besseren Erkenntnisse vor. Dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit eine anderweitige Unterbringung der Minderjährigen erforderlich würde und ein solcher Wechsel in der Regel mit erheblichen Belastungen für Kinder und Jugendliche verbunden sei, lässt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Die Annahme, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, wird daher von der Kammer geteilt. Diese Einschätzung der Schiedsstelle beruht offensichtlich nicht auf der Annahme, dass bei bestehendem Betrieb der Einrichtung und damit derzeit das Wohl der in der Tagesgruppe betreuten Kinder und Jugendlichen gefährdet sei, weshalb die nachfolgend erfolgte Aufklärung durch den Antragsteller, die ins Leere ging, an der Einschätzung nichts ändern kann.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.

(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.