Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 36.704,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss der Schiedsstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern [künftig Schiedsstelle]. Der Antragsgegner verteidigt diesen Beschluss.

2

Der Antragsgegner ist als gemeinnützig anerkannt. Er ist Träger der Tagesgruppe D. in D. (A.-B.-Straße 1 c), die er auf der Grundlage einer Betriebserlaubnis des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2009 betreibt. Weitere Einrichtungen des Antragsgegners im Gebiet des Antragstellers sind Gegenstand gesonderter Streitverfahren.

3

Die Beteiligten verhandelten über Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen. Hinsichtlich der Leistung und der Qualitätsentwicklung konnte zum Ende des Jahres 2009 eine Einigung erzielt werden. Hinsichtlich des Entgelts kam es nicht zu einer Vereinbarung.

4

Für die Tagesgruppe D. wurde letztmalig im Jahr 1996 eine Regelung zur Finanzierung getroffen. Danach erfolgt die Finanzierung der Tagesgruppe über die Bezahlung von Fachleistungsstunden in Höhe von 53,76 DM (27,49 Euro). Der Antragsgegner stellt monatlich die erbrachten Fachleistungsstunden in Rechnung. Dies entspricht einem Betrag von 65,86 Euro pro Platz und Tag.

5

Da die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche Unterlagen für die Verhandlungen über eine Entgeltvereinbarung vorzulegen seien, rief der Antragsteller (damals noch Landrat des Landkreises D.) - im Einvernehmen mit dem jetzigen Antragsgegner - im Jahr 2000 mit dem Antrag die Schiedsstelle an, festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, für den Abschluss einer Entgeltvereinbarung nach §§ 78a ff. SGB VIII eine Gewinn- und Verlustrechnung als Nachweis über das letzte Betriebsergebnis vorzulegen. Auf die Verhandlung vom 20. Juli 2001 lehnte die Schiedsstelle den Antrag mit Beschluss vom 14. August 2001 als unzulässig ab, da er lediglich auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei und nicht auf die Entscheidung über Inhalte der Entgeltvereinbarung. Gleichwohl nahm die Schiedsstelle in ihrem Beschluss auch Stellung zur Begründetheit des Antrages und führte aus, die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung sei nicht geboten, wenn bereits das vorgelegte Zahlenmaterial ausreichende Informationen enthalte und eine transparente und plausible Darstellung der Kalkulation gegeben sei. Die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung könne nur dann verlangt werden, wenn diese zur Gewinnung notwendiger Erkenntnisse erforderlich sei.

6

Im März 2010 nahmen die Beteiligten Gespräche über die Entgeltvereinbarung für die Tagesgruppe D. auf. Eine Einigung über die vorzulegenden Unterlagen und damit auch über das Entgelt erfolgte nicht.

7

Die Schiedsstelle fasste in einem Verfahren der hiesigen Beteiligten mit umgekehrtem Rubrum am 07. Juni 2011 folgenden Beschluss, der dem Antragsteller am 09. August 2011 zuging:

8
1. Die Leistungsvereinbarung und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Tagesgruppe D. wird entsprechend der Leistungsbeschreibung und der Qualitätsentwicklungskonzeption des Antragstellers [hiesiger Antragsgegner] gemäß Anlage 1 des Schiedsstellenantrags zwischen den Parteien festgesetzt.
9
2. Das Entgelt für die Tagesgruppe D. wird ab dem 26. November 2010 auf 88,26 € monatlich festgesetzt.
10
3. Die Schiedsstelle bestätigt ihre Ausführungen im Beschluss vom 14. August 2001 (Aktenzeichen 3717-13052-05/00) zu der Frage der Vorlage der so genannten Gewinn- und Verlustrechnung für den vorgenannten Wirtschaftszeitraum und stellt fest, dass die Forderung einer so genannten Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden gesetzlichen Grundlagen für die Vereinbarung eines prospektiven Entgelts widerspricht.
11
4. Die Anträge des Antragsgegners [hiesiger Antragsteller] werden zurückgewiesen.
12
5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
13
6. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
14

Der Beschluss erging auf den Antrag des Antragsgegners vom 26. November 2010. Das geltend gemachte Entgelt für die Tagesgruppe D. in Höhe von 88,26 Euro (Tagessatz), erläuterte der Antragsgegner mit einem „Entgeltblatt“, dem eine Auslastung von 100 % zu Grunde liegt. Er legte dazu später eine tabellarische Gegenüberstellung der tatsächlichen Kosten für 2009 (sog „Ist-Kosten“) und der kalkulierten Kosten für 2010 (sog. Soll-Kosten“) vor. Er folgte dabei einer vom Antragsteller überreichten Gliederung. Dabei errechnete er eine Steigerung der Kosten von 132.831,47 Euro auf 180.756,27 Euro. Die Personalkosten, die den größten Teil der Kosten ausmachen, schlüsselte er in einer weiteren Tabelle („Stellenplan 2010“) nach den mit Personalnummer, Funktion/Stellenbeschreibung, Einstellungsdatum, Geburtsjahr, Beruf, Vergütungsgruppe, Dienstalter und Lohnsumme bestimmten einzelnen Mitarbeitern auf. Außerdem legte er eine Personalkostenberechnung und weitere Aufschlüsselungen der Sachkosten mit Belegen (Rechnungen) vor.

15

Der Antragsteller nahm gegenüber der Schiedsstelle dahingehend Stellung, dass kein Angebot unterbreitet werden könne, solange keine Gewinn- und Verlustrechnung vorliege. Außerdem sei die Steigerung um 34 Prozent nicht plausibel. Zur Sitzung der Schiedsstelle am 07. Juni 2011 ist er auf die Ladung vom 18. Mai 2011 nicht erschienen.

16

Der Antragsteller hat am 23. August 2011 Klage erhoben (Az.: 2 A 856/11) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Klagebegründung in dem Verfahren 5 A 635/11. Ergänzend führt er aus, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses bestehe nicht. Die Schiedsstelle habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz des Kindeswohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung des Antragsgegners für notwendig erachtet. Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse liege jedoch nicht vor. Die Interessenabwägung sei seitens der Schiedsstelle nur einseitig erfolgt und damit rechtsfehlerhaft. Ihm – dem Antragsteller – sei das Protokoll der Schiedsstellenverhandlung vom 07. Juni 2011 am 09. August 2011 zugestellt worden. Mit diesem Protokoll seien ihm erstmals gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen bekannt gegeben worden. Da er verpflichtet sei, konkreten Hinweisen nachzugehen und im Hinblick auf die erforderliche Risikoabschätzung weitere Informationen einzuholen, um sich ein realistisches Bild zur tatsächlichen Situation zu machen, habe er den Antragsgegner aufgefordert, sich umgehend zu der Kindeswohlgefährdung zu äußern. In dem Antwortschreiben werde mitgeteilt, dass keine Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in seinen Einrichtungen bestünden. Weder vor noch während des gesamten Zeitraumes der Entgeltverhandlungen seien ihm Meldungen und Informationen zugegangen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen gefährdet sei.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschluss der Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII, Az.: 3608-967-13052-18/10 vom 07. Juni 2011, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen und die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des o.g. Schiedsstellenbeschlusses anzuordnen.

19

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Er trägt vor, die Vorgehensweise des Antragstellers zeige, dass hier ausschließlich eigene finanzielle Interessen verfolgt würden und das Verfahren in die Länge gezogen werden solle. Dabei würden die von der Schiedsstelle festgestellten finanziellen Notwendigkeiten ignoriert. Die Schiedsstelle habe ihren Beschluss zur sofortigen Vollziehbarkeit ausdrücklich sowohl auf das öffentliche Interesse als auch auf das überwiegende Interesse des Antragsgegners gestützt. Seine wirtschaftliche Lage – die des Antragsgegners – sei sehr angespannt, da sein jetziges Entgelt noch aus dem Jahre 1996 stamme und ihm der Antragsteller leistungsgerechte Entgelte seit Mitte 2010 vorenthalte. Vorliegend habe die Schiedsstelle ausdrücklich auf Risiken für das Kindeswohl hingewiesen. Hinsichtlich der Beurteilung in wie weit vorliegend die sofortige Vollziehung zum Schutz des Kindeswohls als auch im öffentlichen Interesse geboten sei, komme der Einschätzung der Schiedsstellenmitglieder eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Schiedsstelle sei mit besonders qualifizierten Personen besetzt, die einerseits die Träger von Jugendhilfeeinrichtungen repräsentierten und andererseits die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Insoweit fließe das Wissen um Finanzierungsstrukturen, um vergleichbare Entgelte und finanzielle Notwendigkeiten sowohl aus Leistungserbringer- als auch aus Kostenträgersicht in die Entscheidung ein.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens, einen Hefter des Antragsvorgangs des Antragsgegners sowie einen Ordner des Verwaltungsvorgangs beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Bezug genommen.

II.

23

Der Antrag ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1.

24

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist er statthaft.

25

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.

26

Da nach § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben und sich diese gegen Verwaltungsakte richten (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 VwGO), ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur statthaft, wenn Gegenstand des Rechtsmittels, dessen Suspensiveffekt hergestellt werden soll, ein Verwaltungsakt ist. Das ist bei der Entscheidung der Schiedsstelle nach § 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Fall (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 78g, Rz. 2 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 - BVerwGE 116, S. 78), wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.

2.

27

Der Antrag ist nicht begründet.

28

Das Verwaltungsgericht hebt die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, wenn sie nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Dadurch lebt die aufschiebende Wirkung der Klage wieder auf. Ist die Anordnung - wie im vorliegenden Fall - formal ordnungsgemäß erfolgt, hat das Gericht durch eine Abwägung zwischen Vollziehungsinteresse und Aussetzungsinteresse darüber zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen ist. Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. Ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig, fehlt dem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden. Andererseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

29

Die angefochtene Entscheidung der Schiedsstelle vom 07. Juni 2011 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

30

Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, wenn eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, § 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich erfüllt.

31

Der Schiedsstelle steht für die von ihr anzustellenden Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der dieser Entscheidung bestimmenden unbestimmten Rechtsbegriffe, also insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (vgl. § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII]) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 - BVerwGE 116, S. 78).

32

Die Kammer vermag keinen Beurteilungsfehler der Schiedsstelle zu erkennen.

33

Der Begriff Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine günstige Zweckmittelrelation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 78b, Rz. 22).

34

Das Gebot der Sparsamkeit soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen. Der Grundsatz der Sparsamkeit steht der Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns bei der Entgeltvereinbarung nicht entgegen, soweit das vom gewerblichen Träger einer Einrichtung verlangte Entgelt nicht höher ist als die anderen Trägern von Einrichtungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für vergleichbare Leistungen zugestandenen Entgelte (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 78b, Rz. 23).

35

Die Schiedsstelle ist im vorliegenden Fall, in dem nicht um die Leistungsfähigkeit, sondern nur um die Entgelte und damit um die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gestritten wird, von keinem anderen Verständnis der unbestimmten Rechtsbegriffe ausgegangen.

36

Ein Beurteilungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung keine Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers vorgelegen hat. Er konnte die für die Ersetzung einer Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit anhand der von dem Antragsgegner vorgelegten Dokumentation rechtsfehlerfrei beurteilen.

37

Das Gesetz schreibt für den Nachweis dieser Kriterien kein bestimmtes Beweismittel und damit auch keine Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von §§ 242 Abs. 2, 275 ff. Handelsgesetzbuch [HGB] vor.

38

Der Antragsgegner ist als (gemeinnütziger) Verein weder nach handelsrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zur Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet, so dass er eine solche nicht ohnehin zu erstellen hätte.

39

Juristische Personen wie Vereine, die keine Handelsgesellschaften sind, sind handelsrechtlich (nur) buchführungspflichtig, wenn sie unter § 1 HGB fallen (Ballwieser in MüKo, HGB, 2001, § 238, Rz. 12). Der Antragsgegner betreibt kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB.

40

Zwar hat er als gemeinnützig anerkannter Verein nach § 63 Abs. 1, 3 Abgabenordnung [AO], den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die seine Satzung über die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung enthält, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Eine unternehmerische Buchführung ist jedoch nur erforderlich, wenn sich die Verpflichtung hierzu aus anderen Vorschriften ergibt. Die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften sind nur anzuwenden, wenn die Rechtsform der Körperschaft oder die Art ihrer Tätigkeit dies verlangt (Tipke in: Tipke/Kruse, AO, § 63, Rz. 3 [Stand: 10/2011]). Für den nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Verein ergibt sich eine Pflicht zur Bilanzierung nicht aufgrund seiner Rechtsform. Eine Pflicht zur Buchführung folgt regelmäßig auch nicht aus den §§ 140, 141 AO.

41

Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung müsste sich danach speziell für die Prüfung nach § 78b SGB VIII aus dem Sozialrecht ergeben. Das ist nicht der Fall.

42

Beurteilungsmaßstab für die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist primär die jeweilige Einrichtung in Bezug auf das Verhältnis zwischen Konzeption und Kostenstruktur. Insofern hat der Kostenträger das Recht, die Wirtschaftsführung auf Einsparmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Ausgabenposten zu beanstanden, die offensichtlich vermeidbar sind (z.B. hohe Mietkosten, die er durch einen Wechsel der Räume ohne Abstriche an seiner selbst gewählten Konzeption reduzieren kann, übertarifliche Bezahlung des Personals ohne besondere Begründung oder Einsatz von überqualifizierten Personal mit entsprechender Mehrbelastung). Dem entsprechend sind ihm auch die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 78b, Rz. 41).

43

Im Übrigen ergeben sich die Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch aus Vergleichen mit den Kostenstrukturen anderer Leistungsanbieter (externer Vergleich). Es ist daher nicht ausschließlich auf die Kostenstruktur (Gestehungskosten) der einzelnen Einrichtung abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, wie andere vergleichbare Leistungsanbieter wirtschaften (Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 78b, Rz. 42).

44

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll den Einrichtungen ein „auskömmlicher“ Preis gewährleistet werden. Sie sollen dementsprechend Leistungen nicht unterhalb ihrer Gestehungskosten anbieten müssen. Insofern sind die in der vergangenen Wirtschaftsperiode entstandenen Selbstkosten ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die Gestaltung des prospektiven Entgeltes. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Personal- und Sachkosten, die dem Träger bei sachgerechter und sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, in die Entgeltberechnung einzubeziehen sind. Das bedeutet, dass für die Bemessung von Eigenanteilen des Trägers kein Raum ist. In einem ersten Schritt sind die einzelnen Positionen der Kostenstruktur des Einrichtungsträgers im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung danach zu bewerten, ob sie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung entsprechen. Danach ist in einem zweiten Schritt die betriebsinterne Analyse gegebenenfalls zu ergänzen durch Vergleiche mit den Kostenpositionen anderer Einrichtungsträger (sogenannter externer Vergleich), sofern geeignete Vergleichsmöglichkeiten bestehen. Im Hinblick auf die Vielfalt differenzierter Angebote ist in der Kinder- und Jugendhilfe – im Unterschied zu anderen Sozialleistungsbereichen – ein externer Vergleich nur sehr begrenzt möglich. Ein aufgrund eines Vergleiches mit anderen Anbietern festgestellter „Marktpreis“ ist daher in der Regel nicht allein ausschlaggebend. Dies ergibt sich insbesondere aus dem in § 78 b Abs. 1 Nr. 2 enthaltenen Gebot der Aushandlung von „differenzierten“ Entgelten. Liegen allerdings die Kosten eines Trägers über denen vergleichbarer anderer Einrichtungsträger, so sind entsprechend höhere Entgelte in der Regel nur akzeptabel, wenn sie sich innerhalb einer Bandbreite bewegen, die noch einen sogenannten „marktgerechten Preis“ widerspiegelt. Die Vertragsparteien sind im Übrigen frei, einzelne oder alle Kostenpositionen abstrakt nach Durchschnittspreisen oder konkret bezogen auf die Kostenstruktur der Einrichtung zu ermitteln, mit dessen Träger die Entgeltvereinbarung geschlossen werden soll. Die Forderung nach Herstellung gleicher Entgelte für gleiche Leistungen ist mit dem Entgeltbegriff nach § 78 c nicht zwingend verbunden. Entgelte können daher sowohl pauschal als auch als einrichtungsbezogene Entgeltsätze vereinbart werden. Im Ergebnis sind Entgelte dann leistungsgerecht, wenn 1. die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie 2. in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen (Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 78c, Rz. 15).

45

Vor Abschluss der Verträge sind die Anbieter gehalten, umfassend über alle Kostenbestandteile Auskunft zu geben, damit sie Gegenstand der Verhandlungen sein können. Generell ist daher die Verpflichtung zur Auskunft über Kostenstrukturen und betriebswirtschaftliche Kennzahlen umfassender als diese im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise zu offenbaren sind. Allerdings ist sie nicht ausdrücklich in den §§ 78 b, 78 c verankert (Stähr in: Hauck, SGB VIII, § 78c, Rz. 15a).

46

Legt man dies zu Grunde, besteht – anders als dies der Antragsteller vertritt - keine generelle Pflicht zur Erstellung und Vorlage einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Diese käme allenfalls dann im Einzelfall in Betracht, wenn eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf den Beschluss der Schiedsstelle Bezug genommen, in dem es auf Seite 10 (4. Absatz) ausdrücklich heißt, die Kalkulation sei transparent und plausibel. Es seien keine Anhaltspunkte für Unwirtschaftlichkeit bzw. fehlende Sparsamkeit erkennbar.

47

Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Schiedsstelle bei der Festsetzung des Entgeltes in Bezug auf die Verhältnisse der Tagesgruppe D. ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre. Sein Hinweis auf die Klagebegründung in dem Verfahren 5 A 635/11 wird von der Kammer so verstanden, dass er rügt, dass von der Schiedsstelle kein externer Vergleich durchgeführt wurde. Ein solcher externer Vergleich ist nach den oben dargestellten Grundsätzen aber auch nicht zwingend vorgeschrieben. Der Antragsteller hat – anders als in dem Verfahren 5 A 635/11 für den dort streitgegenständlichen Mutter-Kind-Bereich in D. – nicht dargelegt, dass hier ein externer Vergleich möglich gewesen wäre und zu der Einschätzung führen könnte, das hier beantragte und von der Schiedsstelle festgelegte Entgelt falle aus diesem Rahmen.

48

Die Kammer hat nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren keinen Zweifel daran, dass die Schiedsstelle anhand der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einschätzen konnte, wie sie dies auch selbst erklärt hat. Der Antragsgegner hat die in der Vergangenheit tatsächlich getätigten Ausgaben (sog. „Ist-Kosten“) und die kalkulierten Kosten für 2010 (sog. Soll-Kosten“) hinsichtlich der Personalkosten konkret in einer Weise für jeden Mitarbeiter aufgeschlüsselt, die eine Plausibilitätskontrolle zuließ. Dasselbe gilt für die Sachkosten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, hinsichtlich welcher konkreten Kostenstelle er Zweifel hegt. Diese mussten sich daher für die Schiedsstelle auch nicht aufdrängen.

49

Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass auch bei einem nach summarischer Prüfung offenen Ausgang des Klageverfahrens der Antrag abzulehnen gewesen wäre. Die Interessenabwägung ginge zu Gunsten des Antragsgegners aus. Wenn die Schiedsstelle in dem angegriffenen Beschluss davon ausgeht, dass ein Abwarten unter Fortzahlung des bisherigen Entgeltes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsgegner finanziell nicht tragbar wäre und das Risiko der Zahlungsunfähigkeit berge, was zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Minderjährigen führen könnte, die in der Einrichtung untergebracht seien, so liegen der Kammer insofern keine besseren Erkenntnisse vor. Dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit eine anderweitige Unterbringung der Minderjährigen erforderlich würde und ein solcher Wechsel in der Regel mit erheblichen Belastungen für Kinder und Jugendliche verbunden sei, lässt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Die Annahme, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, wird daher von der Kammer geteilt. Diese Einschätzung der Schiedsstelle beruht offensichtlich nicht auf der Annahme, dass bei bestehendem Betrieb der Einrichtung und damit derzeit das Wohl der in der Tagesgruppe betreuten Kinder und Jugendlichen gefährdet sei, weshalb die nachfolgend erfolgte Aufklärung durch den Antragsteller, die ins Leere ging, an der Einschätzung nichts ändern kann.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

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2.
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3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1.
die Errichtung der Schiedsstellen,
2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5.
die Rechtsaufsicht.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.

(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn

1.
das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
2.
die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
Die Frist ist taggenau zu berechnen.

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

1.
einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
2.
(weggefallen)
3.
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4.
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5.
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.

(4) (weggefallen)

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.