Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
- 1.
Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, - 2.
den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis, - 3.
die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, - 4.
die Qualifikation des Personals sowie - 5.
die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
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(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),3. Leistungen...