Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere

1.
Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
2.
den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
3.
die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
4.
die Qualifikation des Personals sowie
5.
die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78a Anwendungsbereich


(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2017 - 12 ZB 17.1508

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Kläger, ein in der Jugendhilfe überr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2017 (Az. M 18 E 17.315) wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller, der in einer von ihm angemie

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 K 13.219

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Apr. 2018 - 6 A 1837/15 SN

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Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für d

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2017 - III R 25/15

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. November 2014  2 K 936/08 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2008 - 7 A 10444/08

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig voll

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