Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2015 - 12 A 30/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:1113.12A30.15.0A
bei uns veröffentlicht am13.11.2015

Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

I.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 18. Februar 2015 zugestellt, wurde die Asylklage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass der Gerichtsbescheid seit 5. März 2015 rechtskräftig sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss über den Antrag.

II.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da er verspätet gestellt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylVfG) begann am19. Februar 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. März 2015 (vgl. § 173 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten ist jedoch erst am 18. März 2015 bei Gericht eingegangen. Damit ist die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher mit Ablauf des 4. März 2015 unanfechtbar geworden; er hat nach § 84 Abs. 3 VwGO seither die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei diesem Sachverhalt durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO analog). § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verspätet gestellt wird, denn der Gerichtsbescheid gilt mit der Folge, dass dann durch Urteil zu entscheiden ist, gemäß § 84 Abs. 3 VwGO nur dann als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Urteils allein zu dem Zweck, die Beendigung des Verfahrens durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid festzustellen, sind weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. OVG Hamburg, B. v. 1.12.1997 - Bs IV 135/97 - DVBl 1998, 487; VG Aachen, B. v. 10.5.2011 - 4 K 1177/09 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.5.2007 - Au 7 K 05.30450 - juris; VG Berlin v. 13.4.2005 - 34 X 163.02 - juris; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rd.Nr. 21; a. A. BayVGH, BayVBl 1982, 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 3.2.2015 - 6z K 4434/13 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.3.2003 - 4 K 7527/02.A - juris). Es ist mit dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, dass ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen können soll. Soweit gegen eine entsprechende Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Hinweis auf die unterschiedliche Besetzung des Verwaltungsgerichts bei Entscheidungen durch Beschluss einerseits und durch Urteil andererseits insbesondere Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters vorgebracht werden, können diese bereits dann nicht greifen, wenn die Streitsache wie im vorliegenden Fall ohnehin bereits auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden war.

Die Kosten tragen entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (OVG Hamburg a. a. O.; VG Aachen a. a. O.; VG Berlin a. a. O.).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

I.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 18. Februar 2015 zugestellt, wurde die Asylklage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass der Gerichtsbescheid seit 5. März 2015 rechtskräftig sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss über den Antrag.

II.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da er verspätet gestellt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylVfG) begann am19. Februar 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. März 2015 (vgl. § 173 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten ist jedoch erst am 18. März 2015 bei Gericht eingegangen. Damit ist die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher mit Ablauf des 4. März 2015 unanfechtbar geworden; er hat nach § 84 Abs. 3 VwGO seither die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei diesem Sachverhalt durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO analog). § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verspätet gestellt wird, denn der Gerichtsbescheid gilt mit der Folge, dass dann durch Urteil zu entscheiden ist, gemäß § 84 Abs. 3 VwGO nur dann als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Urteils allein zu dem Zweck, die Beendigung des Verfahrens durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid festzustellen, sind weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. OVG Hamburg, B. v. 1.12.1997 - Bs IV 135/97 - DVBl 1998, 487; VG Aachen, B. v. 10.5.2011 - 4 K 1177/09 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.5.2007 - Au 7 K 05.30450 - juris; VG Berlin v. 13.4.2005 - 34 X 163.02 - juris; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rd.Nr. 21; a. A. BayVGH, BayVBl 1982, 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 3.2.2015 - 6z K 4434/13 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.3.2003 - 4 K 7527/02.A - juris). Es ist mit dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, dass ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen können soll. Soweit gegen eine entsprechende Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Hinweis auf die unterschiedliche Besetzung des Verwaltungsgerichts bei Entscheidungen durch Beschluss einerseits und durch Urteil andererseits insbesondere Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters vorgebracht werden, können diese bereits dann nicht greifen, wenn die Streitsache wie im vorliegenden Fall ohnehin bereits auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden war.

Die Kosten tragen entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (OVG Hamburg a. a. O.; VG Aachen a. a. O.; VG Berlin a. a. O.).

Tatbestand

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I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009  5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegründet zurückgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde der Gerichtsbescheid am 24. Januar 2013 zugestellt. Durch seine Bevollmächtigte stellte der Kläger am 22. Februar 2013 einen Antrag auf mündliche Verhandlung, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 5. März 2013 wurden die Beteiligten des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 geladen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, seine Einwendungen gegen die im Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung des Senats bis zum 22. März 2013 schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Stellungnahme des Klägers nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss abzulehnen.

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1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris).

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2. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat keine Begründung für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weil dem Begehren des Klägers mit dem Gerichtsbescheid durch die Zurückweisung der Revision als unbegründet in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat dem Begehren des Klägers aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen hat, vermittelt dem Kläger kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534). Eine Beschwer des Klägers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine Bindungswirkung der Entscheidung für spätere Besteuerungszeiträume. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in jedem Jahr eigenständig zu prüfen. Eine Besonderheit ist nicht in der Bindungsfrist des § 13a Abs. 2 EStG zu sehen. Diese könnte den Kläger nur betreffen, wenn die Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung Folge eines Antrags nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG wäre. Dies ist aber nach dem Gerichtsbescheid nicht der Fall, weil der Senat die Voraussetzungen für einen solchen Antrag als nicht gegeben angesehen hat.

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3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgemäß wirkt der Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

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4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.