Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

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Versicherungsrecht: Zum Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung

10.12.2015

Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet.
Versicherungsrecht

Erbrecht: Bei Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall kann Pflichtteil nicht entzogen werden

26.06.2014

Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf eine Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 21 Festsetzungsverfahren


Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 42 Feststellung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 42 Feststellung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften


(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschrift

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - IX ZR 306/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 306/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 11 Abs. 8 Satz 1,

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2007 - IV ZB 21/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 21/06 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RVG VV Nr. 3104, 3105 Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - X ZB 7/06

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden V

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - III ZB 63/05

bei uns veröffentlicht am 26.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/05 vom 26. Januar 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36 a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - IX ZB 288/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 288/11 vom 20. März 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104; RVG § 11 Abs. 4 Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - IX ZB 52/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/13 vom 27. März 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die R

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2005 - I ZR 135/02

bei uns veröffentlicht am 09.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/02 Verkündet am: 9. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2010 - XII ZB 177/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/09 vom 3. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer u

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2005 - I ZB 21/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 18/06 vom 15. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Haup

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - VI ZB 22/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 22/07 vom 25. September 2007 in dem Verfahren Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller sowie den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und di

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - V ZB 164/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 164/05 vom 9. März 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssa

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2004 - VI ZB 61/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/03 vom 14. September 2004 in der Rechtsanwaltsvergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 319, 574 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 19 a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 303/05 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 63, 64; InsVV § 5 a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht fest

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2006 - 5 StR 64/06

bei uns veröffentlicht am 06.09.2006

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 352 Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarvereinbarungen. BGH, Urteil vom 6. September 2006 – 5 StR 64/06 LG Leipzig – BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3854

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 12 M 14.728

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 15 M 14.2529

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin stellte am 18. März 2009 beim Verwaltungsgerichtsho

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2014 - 24 M 13.859

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist begründet. Die Ausführung der erforderlichen Anordnung wird der Urkundsbeamtin des Gerichts übertragen. II. Die Klagepartei (Erinnerungsgegnerin) h

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2017 - Au 6 M 17.33373

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe Die zulässige Erinnerung gegen den

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2018 - 7 Ta 193/17

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.11.2017 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien führten in der Hauptsache einen Rechtsstreit, in dem e

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - L 8 SF 128/12 EK

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Beklagte hat 157,71 € als materiellen Schaden an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist ab 1. Juni 2012 mit 5% Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Kos

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 M 17.3535

bei uns veröffentlicht am 21.08.2017

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin begehrte im Verfahren M 8 K 11.5968 die Erteilung eines Vorbescheides für ihr Grundstück …weg 16, Fl.Nr. …, Gemarkung …

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 28. Juni 2018 - 2 Ta 68/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 26.04.2018, Az. 2 Ca 1097/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Okt. 2015 - 2 Ta 118/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 118/15 Beschluss Datum: 22.10.2015 12 Ca 483/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Jan. 2016 - Au 5 M 16.72

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller. Gründe I. 1 Die Erinnerung richtet sich gegen den Koste

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 27. Mai 2015 - 4 Ta 45/15

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor Datum: 27.05.2015 2 Ca 3518/12 Arbeitsgericht Nürnberg Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 20 M 18.171

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2017 und der Beschluss vom 11. Dezember 2017 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof werden geändert und erhalten folgende Fassung: I. Die

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Apr. 2018 - 31 Wx 366/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Nachlassgericht - vom 25.6.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstande

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - 11 W 1281/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 30.05.2016 - Az.: 13 T 4807/16 - und des Amtsgerichts München vom 25.02.2016 - Az.: 281 C 30021/14 - werden aufgehoben. II. Auf die Erinnerung der Rechtsanwälte ... wird

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Apr. 2016 - 34 Sch 11/13

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor Die Festsetzung nach § 11 RVG gemäß Antrag des Prozessbevollmächtigten Dr. E. W. vom 02.12.2015 wird abgelehnt. Gründe Herr Rechtsanwalt Dr. E. W. macht mit Antrag vom 02.12.2015 eine Vergütung nach § 11 RVG ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2017 - 10 C 14.1645

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 dahingehend a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - 20 M 14.704

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe Die statthafte und zulässige Erinnerung (§ 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 RVG, § 165, § 151 Satz 1 und 2 VwGO), der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeho

Landgericht Traunstein Beschluss, 27. Nov. 2014 - 6 O 3380/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Gründe Landgericht Traunstein Az.: 6 O 3380/14 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - gegen ... - Beklagte wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht Traunstein - 6. Zivilkammer - durch die Vor

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Sept. 2017 - M 3 M 15.5860

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 925,23 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller erhob mit Sch

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2014 - 6 M 13.30441

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Bevollmächtigte des Antragstelle

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. März 2016 - 34 Wx 400/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der im Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - am 12. Novembe

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Jan. 2018 - M 28 K 16.5704

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2007, Az. M 2 K 05.2549, wird für unzulässig erklärt. II. Der Beklagte wird verpflichtet, das Origin

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. März 2017 - W 3 M 15.1222

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin begehrte im Verfahren W 3

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Dez. 2014 - 11 W 1962/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger, dem Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet wurde, hat gegen die Beklagte ein Anerkenntnisurteil erwirkt,

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Nov. 2018 - 6 AZB 31/18

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers des Ausgangsverfahrens (Antragsgegner) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2018 - 4 Ta 87/18 - wird als unzu

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - IX ZB 99/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 99/16 vom 11. Januar 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104 Abs. 1 Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fe

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2017 - IX ZR 243/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 243/16 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. Juli 2017 - 12 A 945/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor Die Erinnerung vom 02.06.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 12. Kammer – vom 17.05.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer. Gerichtsge

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Juni 2017 - 1 O 582/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2016 – 1 A 2031/13 – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gründe

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KO 104/17

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Gründe 1 I. Die Erinnerungen, Änderungsanträge oder Rechtsmittel, gestützt auf geltend gemachte Abtretung durch den Gemeinschuldner oder aus eigenem Recht des 2014 ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten des Klägers 2 a) 3 KO 104/17 vom 8. Oktobe

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 26. Jan. 2017 - 6 SchH 1/16 EntV

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2016 zu zahlen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Jan. 2017 - 12 W 2/17 (RVG)

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 1. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller vom 15. September 2016 auf Festsetzung der Vergütung gegen den.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 28.09.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 9. Kammer - vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerung

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