Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. März 2015 - RO 9 K 15.50006
Tenor
I.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Gerichtsbescheid vom
Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass der Gerichtsbescheid seit
II.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da er verspätet gestellt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylVfG) begann am
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei diesem Sachverhalt durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO analog). § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verspätet gestellt wird, denn der Gerichtsbescheid gilt mit der Folge, dass dann durch Urteil zu entscheiden ist, gemäß § 84 Abs. 3 VwGO nur dann als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Urteils allein zu dem Zweck, die Beendigung des Verfahrens durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid festzustellen, sind weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. OVG Hamburg, B. v. 1.12.1997 - Bs IV 135/97 - DVBl 1998, 487; VG Aachen, B. v. 10.5.2011 - 4 K 1177/09 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.5.2007 - Au 7 K 05.30450 - juris; VG Berlin v. 13.4.2005 - 34 X 163.02
Die Kosten tragen entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).
Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (OVG Hamburg a. a. O.; VG Aachen a. a. O.; VG Berlin a. a. O.).
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 rechtskräftig beendet worden ist.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1967 in C. geborene Klägerin erlangte im Juni 1987 das Abitur. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Von 1991 bis 1997 studierte sie offenbar an der Universität F. -O. Pharmazie, von 2005 bis 2013 an der Universität N. Humanmedizin. Die Studiengänge wurden von der Klägerin offenbar nicht abgeschlossen.
3Im Juni 2013 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten erneut um einen Studienplatz der Pharmazie. Dabei wählte sie eine Beteiligung in allen Auswahlquoten und gab als gewünschte Hochschule die G. -B. -Universität (FAU) F. -O. an; die Zuteilung eines Studienplatzes an einer anderen Hochschule schloss sie in der Wartezeitquote aus. In der Rubrik „Vorname“ gab die Klägerin bei der elektronischen Bewerbung offenbar „S.M. T. “ an. Auf dem der Beklagten in Papierform übersandten Bewerbungsformular ist diese Angabe handschriftlich ersetzt durch „T1. “ – vermutlich durch einen Mitarbeiter der Beklagten.
4Unter dem 12. August 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Zulassungsbescheid für das Fach Pharmazie und den Studienort F. -O. . Der Bescheid enthält den Hinweis „Rangliste der Auswahl: 76 Warte“. Adressiert ist der Bescheid an „Frau T1. G1. c/o I. H. G2. oo HMF, L. Straße 5, T2. “.
5Eine Einschreibung an der Universität F. -O. erfolgte nicht.
6Am 16. September 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und in der Klageschrift die Frage aufgeworfen: „Warum erhält die pharmazeutisch-technische Assistentin ‚T. G2. ‘ für den Studiengang ‚Pharmazie‘ von der SfH (vormals ZVS) seit dem Abitur im Jahre 1987 keine rechtsgültige Zulassung?“ Weiter heißt es in der Klageschrift, an der FAU habe deshalb nie eine rechtsgültige Einschreibung vollzogen werden können. Ohne rechtsgültige Einschreibung sei auch die Zulassung zu diversen Prüfungen in den neunziger Jahren ungültig gewesen und die Prüfungen müssten wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte, die auch das Grundgesetz – insbesondere den Gleichheitssatz und die Berufsfreiheit – tangierten widerrufen, zurückgenommen, aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. Der Anspruch resultiere aus dem Grundgesetz, Namensschutzrecht, BGB und Personenstandsgesetz. Jeder Mensch habe das Recht auf seinen eigenen Namen. Insofern könne der Zulassungsbescheid der Beklagten auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden.
7Die Klägerin beantragt
8die „Ausstellung einer korrekten Zulassung für den Studiengang Pharmazie an der FAU für ‚T. G2. (PTA)‘ mit einer Wartezeit von ’24 Wartehalbjahren‘ für WS 2013/14 sowie Widerruf, Rücknahme, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung aller falsch ausgestellten Zulassungen nebst adäquatem Ausgleich des bis dato entstandenen Schadens“.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, der Zulassungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dem Zulassungsantrag der Klägerin sei in jeder Hinsicht entsprochen worden.
12Die Beklagte hat ferner den Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der FAU F. -O. vom 7. Oktober 2013 vorgelegt, dem zufolge die Klägerin zum 30. September 1997 exmatrikuliert worden ist, weil sie den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Danach – so der Vermerk weiter – habe sie mehrfach eine Zulassung für das Studium der Pharmazie an der FAU F. -O. erhalten, habe aber wegen des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung gemäß Art. 46 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation nicht eingeschrieben werden dürfen. Die „fehlerhafte Namenswiedergabe“ habe auf die Entscheidungen keinen Einfluss gehabt.
13Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2014 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Die Klägerin hat am Montag, dem 3. März 2014, per E-Mail mündliche Verhandlung beantragt; eine qualifizierte elektronische Signatur war der E-Mail nicht beigefügt. Am 4. März 2014 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung noch einmal per Post bei Gericht eingegangen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Über den Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung war – unabhängig von seiner Zulässigkeit, insbesondere der Frage seines rechtzeitigen Eingangs – aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
17Überzeugend dazu Clausing, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, Stand: März 2014, § 84 Rdnr. 43, mit weiteren Nachweisen.
18Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist indes verspätet, so dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf; der Gerichtsbescheid der Kammer vom 28. Januar 2014 ist rechtskräftig.
19Gegen einen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 84 Abs. 2 VwGO). Der Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 ist der Klägerin mit Postzustellungsauftrag übermittelt worden; mit der Einlegung in den Briefkasten am 1. Februar 2014 galt der Gerichtsbescheid als zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO). Die Monatsfrist lief somit am Montag, dem 3. März 2014, ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Zwar ist an diesem Tag eine E-Mail der Klägerin bei Gericht eingegangen, in welcher mündliche Verhandlung beantragt wird. Dieser (fristgerechte) Antrag ist indes unwirksam. Als „bestimmender Schriftsatz“,
20vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 55a Rdnr. 10,
21bedarf der Antrag auf mündliche Verhandlung nämlich der Schriftform. Ein der Schriftform bedürftiger Schriftsatz kann gemäß § 55a Abs. 1 S. 3 VwGO nur dann wirksam per E-Mail übermittelt werden, wenn ihm eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Signaturgesetzes beigefügt ist. Dies war bei der E-Mail der Klägerin vom 3. März 2014 nicht der Fall; sie war daher nicht geeignet, die Monatsfrist zu wahren. Das per Brief übersandte (formwirksame) Original der Antragsschrift ist erst am 4. März 2014 und damit zu spät eingegangen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.