Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973, mit dem die der Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wurden.

Das Hauptsacheverfahren (Az. RN 5 K 16.1973) wurde am 26.04.2018 vom Verwaltungsgericht Regensburg durch Gerichtsbescheid beendet. Nach Klageabweisung wurden die Kosten der Klägerin auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Antrag auf mündliche Verhandlung als in Betracht kommende Rechtsbehelfe hingewiesen. Solche wurden nicht erhoben, der Gerichtsbescheid erwuchs am 08.06.2018 in Rechtskraft. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens wurde mit Beschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Der Beklagtenbevollmächtigte machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 07.05.2018, bei Gericht eingegangen am 08.05.2018, Kosten in Höhe von 2.368,10 Euro geltend, insbesondere eine fiktive Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG in Höhe von 945,60 Euro nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer (179,66 Euro).

Mit Schreiben vom 09.05.2018 hörte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts den Kläger des Hauptsacheverfahrens zum Kostenfestsetzungsantrag an. Mit Schreiben vom gleichen Tag hörte er außerdem die Beklagtenseite des Hauptsacheverfahrens konkret zur Absicht an, die beantragte Terminsgebühr nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer abzusetzen, weil vorliegend zwar ein Gerichtsbescheid ergangen sei aber wegen vollständigen Klageerfolgs kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden hätte können.

Hierzu teilte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 14.05.2018 mit, der Antrag bleibe in der gestellten Form aufrecht erhalten, die Gegenargumentation sei bekannt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973, dem Beklagtenvertreter laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 12.06.2018, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Kosten ohne die beklagtenseitig geforderte fiktive Terminsgebühr auf 1.242,84 Euro fest. Auf die Beschlussgründe, in denen insbesondere zur Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Terminsgebühr ausgeführt ist, wird Bezug genommen.

Mit am 21.06.2018 bei Gericht eingegangenem Telefax der Beklagtenseite beantragte diese die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nach dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 2 VV-RVG erfüllt seien. Durch Nicht-Gewährung werde das Ziel des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die Einkommensentwicklung, konterkariert. Die Bundestagsdrucksache sei, soweit sich u.a. das VG Regensburg in seiner Entscheidungspraxis darauf stützt, bereits in sich widersprüchlich. Auch z.B. im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO könne der Anwalt mündliche Verhandlung erzwingen, was dem Verfasser der BT-Drucksache wohl nicht klar gewesen sei. Würde man die fiktive Terminsgebühr auf die Fälle des § 82 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränken, seien dies so wenige, dass eine Regelung hätte unterbleiben können. Der Wortlaut enthalte zudem gerade nicht die Einschränkung, dass die fiktive Terminsgebühr anfalle, wenn nur mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beantragt werden kann. Außerdem müsse in Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Berufung erst zugelassen werden, ein Rechtsmittel sei damit – wie in der Gesetzesbegründung gefordert – auch gar nicht gegeben. Dass nur der unterlegene Rechtsanwalt in diesen Konstellationen eine fiktive Terminsgebühr verdiene, sei nicht nachvollziehbar, da Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 2 VV-RVG nicht danach differenziere, von wem der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 21.06.2018, in dem unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen zur angenommenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Terminsgebühr ausgeführt ist, dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vor. Zudem gab er der Klägerseite nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakten in den Verfahren RN 5 M 18.1069 und RN 5RN 5 K 16.1973 Bezug genommen.

II.

Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 165 Satz 1, § 151 Satz 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen das Gericht, dessen Urkundsbeamter gemäß § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch die Kammer getroffen wurde, entscheidet das Gericht über die Erinnerung ebenfalls in Kammerbesetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 165 Rn. 3).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht bei der Festsetzung der der Beklagten zu erstattenden Kosten die beantragte Terminsgebühr nicht festgesetzt. Eine mündliche Verhandlung fand im einschlägigen Klageverfahren nicht statt, sodass es letztlich um die Frage der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr geht. Diese ist vorliegend nicht zu gewähren.

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) entsteht die Terminsgebühr insbesondere auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Zwar scheint dieser Wortlaut auf den ersten Blick die Auffassung der Beklagtenseite zu tragen, wonach diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein sollen, wenn von irgendeinem Beteiligten wie im hier gegebenen Fall von § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben anderen Rechtsbehelfen auch mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Allerdings findet sich in der Rechtsliteratur die Kritik, dass vom Gesetzgeber der Vergütungstatbestand nicht mit der wünschenswerten Klarheit formuliert worden sei: Aus dem Wortlaut werde nicht klar, ob das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr alleine davon abhängig ist, ob theoretisch Antrag auf mündliche Verhandlung von irgendeiner Partei gestellt werden könnte, oder ob Voraussetzung für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr ist, dass die betreffende Partei einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung stellen könnte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3104 VV Rn. 38).

Für das erkennende Gericht ergibt eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung durch irgendeinen Beteiligten für das Entstehen der Terminsgebühr jedenfalls bei der obsiegenden Seite, hier der Erinnerungsführerin, genügen zu lassen.

Bis zur Änderung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab 1. August 2013 war lediglich Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Die Ergänzung um den Zusatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ wurde im Gesetzgebungsverfahren (vgl. den einschlägigen Gesetzentwurf, BT-Drucks. 17/11471, S. 275; im Internet abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/114/1711471.pdf) wie folgt begründet:

„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden. (…).“

Das Verhältnis von Wortlaut der geänderten Vorschrift und gesetzgeberischer Absicht ist in der Literatur und der dem Gericht bekannten Rechtsprechung umstritten.

1. Teilweise wird zwar in der Tat vertreten, die Terminsgebühr entstehe ohne weitere Einschränkung letztlich bereits immer allein schon dann, wenn ein Gerichtsbescheid ergangen sei, gegen den von niemandem ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werde, weil es genüge, wenn eine der Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könne (so etwa BRAK-Mitteilung 3/2018, S. 132 oder VG Hamburg, B.v. 9.11.2017 – 1 KO 8346/17 – juris). Insoweit wird geltend gemacht, die Norm führe mit keinem Wort ausdrücklich an, wer einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können müsse; ebenso wenig enthalte der Wortlaut der Norm nichts dafür, nur Fälle von Gerichtsbescheiden im Sinne von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassen zu lassen (vgl. VG Frankfurt, B.v. 3.1.2018 – 5 O 9405/17.F.A – juris). Eine Terminsgebühr falle also (nur) dann nicht an, wenn der Gerichtsbescheid kraft Gesetzes berufungsfähig sei oder das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen habe, weil dann eine mündliche Verhandlung nicht obligatorisch sei (vgl. Schneider, Die Änderungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, NJW 2014, 522, 524).

2. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass damit die Terminsgebühr auch für Fälle gewährt würde, in denen eine vom Gesetzgeber bezweckte Steuerungswirkung gar nicht notwendig ist, der Gesetzgeber aber erkennbar eine Terminsgebühr auf entsprechende Fälle beschränken wollte. Das erkennende Gericht hält daher aus teleologischen Gründen eine einschränkende Auslegung des Wortlauts für geboten. Dabei werden in Rechtsprechung und Literatur zwei Möglichkeiten diskutiert, die vorliegend jedoch beide dazu führen, dass eine Terminsgebühr für die Erinnerungsführerin nicht zu gewähren ist und die Kostenerinnerung ohne Erfolg bleibt.

a) Einerseits wird vertreten, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung dann nicht erforderlich wird, wenn die Terminsgebühr von der vollständig obsiegenden Partei beantragt wird, da diese keinen (zulässigen) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Bei fehlender Beschwer – die im vorliegenden Fall eines vollständig obsiegenden Klageabweisungsantrags für die Beklagtenseite auf der Hand liegt – habe es der Anwalt nicht in der Hand, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen (vgl. z.B. VG München, B.v. 4.12.2017 – M 3 M 17.52950 – juris; VG Regensburg, B.v. 20.6.2016 – RN 8 M 16.30783; VG Karlsruhe, B.v. 7.12.2017 – A 8 K 12574/17 – juris m.w.N., Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3104 VV Rn. 38a). In der Gesetzesbegründung werde nämlich jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass der Anwalt (nur) dafür honoriert werden solle, dass er ein formal zulässiges Verhalten, das zum Entstehen einer Terminsgebühr führen würde, unterlässt (vgl. VG Wiesbaden, B.v. 28.8.2017 – 3 O 359/17.WI.A – juris Rn. 5). Ist die Partei durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert, weil sie vollständig obsiegt, braucht nicht durch eine dennoch erfolgende Gewährung einer (fiktiven) Terminsgebühr das Verhalten dieser Partei in der Weise beeinflusst werden, auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu verzichten.

b) Dem wird andererseits entgegen gehalten, dass es dann zu einer Ungleichbehandlung der an dem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte komme und die Gebühr eine „Misserfolgsgebühr“ darstelle (vgl. z.B. VG Regensburg, B.v. 14.9.2017 – RN 12 M 17.802; B.v. 27.6.2016 – RO 9 M 16.929 – juris; OVG NW, B.v. 9.5.2017 – 12 E 790/16 – juris). Es werde vielmehr angenommen, dass der Gesetzgeber gerade dieser Ungleichbehandlung, die dadurch entstehen würde, wenn man den Anfall der fiktiven Terminsgebühr davon abhängig machen würde, ob eine Beschwer für einen Verfahrensbeteiligten gegeben ist oder nicht, vorbeugen wollte. Die entscheidende Aussage in der Begründung des Gesetzesentwurfs sei darin zu sehen, dass – alle – Beteiligten, gleich ob unterliegende oder obsiegende Partei (und damit unabhängig von einer materiellen Beschwer durch den vorausgegangenen Gerichtsbescheid) nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen und erzwingen können, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist (so auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, VV 3104 Rn. 85; v.Seltmann in BeckOK RVG, 40. Edition Stand 1.12.2017, RVG VV 3104 Rn. 2; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, Nr. 3104 VV Rn. 16). Dem Anliegen des Gesetzgebers sei daher dadurch zu entsprechen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Fall eingeschränkt werde, dass allein eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Diese Auslegung lasse der Wortlaut der Vorschrift ebenfalls zu. Die fiktive Terminsgebühr entstehe demnach letztlich nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

3. Ein Streitentscheid, welcher dieser beiden einschränkenden Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben ist, ist vorliegend nicht erforderlich, die fiktive Terminsgebühr ist nämlich nach beiden Ansichten nicht zu gewähren.

a) So konnte vorliegend von Klägerseite auch die Zulassung der Berufung beantragt werden, sodass jedenfalls kein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben ist.

b) Unabhängig davon könnte die Beklagte vorliegend aber jedenfalls deshalb keine mündliche Verhandlung beantragen, weil sie durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist. Durch die vollumfängliche Klageabweisung hat die Beklagte in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Verfahren vollständig obsiegt. Ein (zulässiger) Antrag auf mündliche Verhandlung setzt aber, wie jeder Rechtsbehelf, eine Beschwer voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 Rn. 37). Wird gleichwohl trotz fehlender Beschwer ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, kommt eine Ablehnung als unzulässig durch Beschluss in Betracht (vgl. VG Regensburg, B.v. 23.3.2018 – RN 11 M 18.30208 und B.v. 30.3.2015 – RO 9 K 15.50006 – juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Sollte er allein zum Zweck, eine Terminsgebühr zu erwirken, gestellt werden, mag sogar eine Ablehnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zu erwägen sein. Im Falle einer fehlenden Beschwer hat es der Anwalt eines Beteiligten also gerade nicht in der Hand, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.

Wie bereits oben ausgeführt, sollte aber ausweislich der gesetzlichen Begründung zur Änderung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Immerhin dient die fiktive Terminsgebühr in erster Linie der Entlastung der Justiz. Die Gerichte sollen von mündlichen Verhandlungen entlastet werden, für die offensichtlich kein Bedarf besteht und die nur im Gebühreninteresse beantragt werden. Nur wenn dieses befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht, ist eine fiktive Terminsgebühr anzusetzen (VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 – juris Rn. 12).

Nachdem vorliegend der Beklagte mangels einer Beschwer keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könnte und es somit der Bevollmächtigte des Beklagten nicht in der Hand hat, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, steht ihm auch danach kein Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG zu (so auch VG Regensburg, B.v. 23.3.2018 – RN 11 M 18.30208, B.v. 9.3.2016 – RN 2RN 2 M 16.30211; VG Schleswig-Holstein, B.v. 21.9.2015 – 12 A 3/15 – juris).

Die geltend gemachte Terminsgebühr wurde daher vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. März 2018 zu Recht nicht als eine dem Beklagten erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt. Konsequenterweise fand dann auch keine Festsetzung der sich errechnenden Umsatzsteuer statt.

Die Erinnerung war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Für das Verfahren nach § 165 VwGO sieht das Kostenverzeichnis einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung nicht vor, es ist daher gerichtsgebührenfrei. Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit war die Festsetzung eines Gegenstandswerts nicht veranlasst. Der streitige Betrag beläuft sich auf 1.125,26 Euro.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Aug. 2018 - RN 5 M 18.1069

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Aug. 2018 - RN 5 M 18.1069

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Aug. 2018 - RN 5 M 18.1069 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Aug. 2018 - RN 5 M 18.1069 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Aug. 2018 - RN 5 M 18.1069 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. März 2015 - RO 9 K 15.50006

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Gerichtsbescheid vom

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2018 - RN 5 K 16.1973

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 3 M 17.52950

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Juni 2016 - RO 9 M 16.929

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Nov. 2017 - 1 KO 8346/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gründe I. 1 Die Eri

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2015 - 12 A 30/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2015

Tenor Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer. Gerichtsge

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Sept. 2015 - 12 A 3/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Erinnerungsführer ist Rechtsanwalt und klagte für seine Mandanten in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltun
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Aug. 2018 - RN 5 M 18.1069.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - M 22 M 17.49678

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017, rechtskräftig seit

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Mai 2019 - W 10 M 19.50363

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin des ursprü

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verlegung von Telekommunikationslinien über die Gemeindeverbindungsstraße von X... nach Y... Die Klägerin ist ein Netzanbieter mit Sitz in ..., der mit der Gemeinde Y... eine Vereinbarung bezüglich des eigenwirtschaftlichen Ausbaus eines Breitbandnetzes geschlossen hat.

Mit Schreiben vom 22.01.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zustimmung gem. § 68 III TKG zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien unter Benutzung der gemeindeeigenen Verbindungsstraße von X... nach Y... Nach einem persönlichen Gespräch am 28.01.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2016 ihren Standpunkt nochmals zusammengefasst mit: Seitens der Beklagten bestehe kein Einverständnis mit der geplanten Verlegung über X ..., da erst im Jahre 2010 die Straßenkörper in X... und nach Y...neu errichtet und dabei leider keine Leerrohre verlegt worden seien. Aufgrund der beengten Verhältnisse sei auch teilweise nur eine Verlegung durch Privatgrundstücke erforderlich, wobei mit massiven Widerständen zu rechnen sein würde. Sinnvoller sei es aus Sicht der Beklagten, wenn die Anbindung der Gemeinde Y...über die Kreisstraßen 1... bzw. 2... vom Zuführungspunkt ...straße erfolgen würde, da dadurch auch die Ortsteile A..., B..., C... etc. mitversorgt werden könnten.

Am 24.02.2016 lehnte die Beklagte dann mit Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:verbunden war, die beantragte Zustimmung zur Benutzung der Trasse von X... nach Y...ab.

Daraufhin stellte die Klägerin am 26.02.2016 erneut einen Antrag nach § 68 Abs. 3 TKG auf Zustimmung der Beklagten zur Benutzung der Gemeindeverbindungsstraße von X... nach Y... Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 04.03.2016 unter Verweisung auf den Besprechungs- und Besichtigungstermin vom 18.02.2016 die Zustimmung zur Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 10 mit der Bezeichnung „Weg von X... ins ...holz“ mit der Flurnummer 469. Eine Zustimmung zur Benutzung der Gemeindeverbindungsstraße von X... nach Y...erfolgte nicht.

Am 22.03.2016 fand durch die Parteien eine Begehung des Gebietes statt. Dort wurde festgestellt, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Alternativverbindung zwischen X... und Y...von einer Fläche dicht bewachsenen Waldes versperrt wird, so dass Bau- und Verlegungsarbeiten fast unmöglich, jedenfalls völlig unwirtschaftlich und unverhältnismäßig aufwendig wären. Diese Feststellungen wurden von der Klägerin in einer E-Mail vom 23.03.2016 an die Beklagte nochmals zusammengefasst mit dem Hinweis, dass aus ihrer Sicht als einzige Möglichkeit die Verbindung über die Gemeindestraße von X... nach Y... übrig bliebe. Die Klägerin bat die Beklagte, flurbereinigte Pläne zur Verfügung zu stellen, damit, wie angedacht, Kopflöcher im Randbereich erstellt werden könnten.

Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2016 und verwies die Klägerin darin auf den Bescheid vom 24.02.2016, in dem sie die Zustimmung zu besagtem Antrag verweigert habe. Weiter führte sie aus, dass die Situation seither unverändert sei, da die Verbindungsstraße im Rahmen der Flurbereinigung erst vor kurzem ausgebaut und neu geteert wurde. Bei einer Verlegung von Glasfaserkabeln müsste dieser hervorragende Ausbauzustand durch eine Öffnung des Straßenkörpers geschädigt werden und es entstünden irreparable Schäden. Im Seitenstreifen können darüber hinaus keine Glasfaserkabel verlegt werden, da die gemeindliche Grundstücksgrenze im überwiegenden Teil mit Abschluss der seitlichen Teerdecke ende. Als Alternative stünde immer noch die Verlegung entlang der Kreisstraße 2... zur Verfügung. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:.

Am 18.05.2016 stellte die Klägerin über die G...GmbH erneut einen Antrag nach § 68 Abs. 3 TKG. Erstmals enthielt das Anschreiben zu diesem Antrag den Satz: „Die Verlegung erfolgt höchstwahrscheinlich im Spülbohrverfahren.“

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.05.2016, dass mit Bescheid vom 24.02.2016 und mit Schreiben vom 24.03.2016 mitgeteilt worden sei, dass der Benutzung der in Rede stehenden Gemeindeverbindungsstraße nicht zugestimmt werde und die Verlegung eines Glasfaserkabels nicht erfolgen könne.

Mit Schreiben datiert auf den 30.08.2016, das bei Gericht am 20.12.2016 (per Fax) zugegangen ist, wendet sich die Klägerin gegen „den Bescheid vom 24.06.2016“.Sie führt aus, dass die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2016 einen Zweitbescheid erlassen habe und aufgrund einer dort fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung:nun die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO laufe. Es handle sich nicht lediglich um eine formlose Mitteilung oder eine wiederholende Verfügung, da eine erneute sachliche Prüfung bzw. Überlegung stattgefunden habe, nämlich mit der Ortsbegehung am 22.03.2016, bei der von Seiten der Klägerin neue Argumente vorgebracht worden seien. Daraufhin habe die Beklagte eine abändernde Entscheidung abgelehnt. Auch der Wortlaut, dass man diese „Entscheidung“ zu beachten bitte, spreche hierfür. Weiterhin erwachse der Klägerin aus § 68 Abs. 3 TKG ein Anspruch auf Zustimmung. Die Verlegung werde schonend unter Einsatz der sog. Spülbohrung vorgenommen, eine Beeinträchtigung von Oberfläche und Straßenrand sei nicht zu befürchten, ebensowenig wie von Baumbestand oder vorhandenen Anlagen Dritter (§§ 73, 74 TKG).

Die Klägerin lässt beantragen,

I. Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin nach § 68 Abs. 3 TKG auf Verlegung neuer Telekommunikationslinien über die Gemeindeverbindungsstraße von X... nach Y...unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 24.03.2016 nicht um einen Zweitbescheid gehandelt habe, da lediglich Bezug auf das Schreiben vom 24.02.2016 genommen wurde und eine Erklärung dazu abgegeben wurden, warum auch nachträglich keine Zustimmung zu der Verlegung der Telekommunikationslinien gegeben werden könne. Darüber hinaus lehnte sie einen Zweitbescheid unter Anführung von Art. 51 BayVwVfG ab und begründete dies damit, dass bei Betrachtung der äußeren Form schon gar kein Zweitbescheid vorliegen könne, da das Schreiben weder eine Rechtsbelehrung noch sonstige Anzeichen dafür aufweise.

Mit Schreiben vom 06.03.2017 hat das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und darauf hingewiesen, dass im Schreiben vom 24.06.2016 keine Regelungswirkung erkannt werde.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 kündigte der Klägervertreter an, die Klage umstellen zu wollen, da unter dem 05.04.2017 von der Klägerin ein neuer Antrag gestellt worden sei. Man habe gehört, die Beklagte würde einen neuen Bescheid erlassen. Dem beigefügten Antrag mittels der G... GmbH ist zu entnehmen, dass die Glasfaserleitung nach diesem Antrag oberirdisch verlegt werden soll und Masten aufgestellt werden sollen, sowie eine Teilstrecke im Spülbohrverfahren erfolgen soll. Es war im Bezug auf § 68 Abs. 3 S. 2 TKG, wohl bezogen auf die Gesetzesfassung vor 10.11.2016, angekreuzt, eine Stellungnahme zu städtebaulichen Belangen sei nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 wies die G...GmbH die Beklagte darauf hin, dass man noch keine Antwort auf den Antrag erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, stellte der Klägervertreter im hiesigen Verfahren den Antrag:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zum Antrag der Klägerin vom 05.04.2017 auf Verlegung einer endgültigen oberirdischen Glasfaserleitung in ... – X..., X...er Weg, Gemeindeverbindungsstraße, als erteilt gilt.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast gelte nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt, § 68 Abs. 3 S. 2 TKG.

Die Beklagte lässt erwidern, der Streitgegenstand des Verfahrens sei nur das Schreiben der Beklagten vom 24.03.2016. Aufgrund bestandskräftigen Bescheids vom 24.02.2016 seien keine neuen Verwaltungsakte nötig. Die bestandskräftige Ablehnung differenziere nicht zwischen bestimmten Verlegearten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, verwiesen.

Gründe

1. Die Klageänderung mit Antrag vom 14.11.2017 ist unzulässig, da die Beklagte nicht eingewilligt hat und sie nicht sachdienlich ist, vgl. § 91 VwGO.

Die Beklagte verwies in Erwiderung auf den Antrag darauf, dass der neue Antrag nicht den Streitgegenstand im hiesigen Verfahren betreffe. Dies ist als Widerspruch im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO zu verstehen, da so zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Beklagte das Verfahren auf den bisherigen Streitgegenstand beschränkt sehen möchte. Eine anderweitige ausdrückliche Einwilligung ist ebenso nicht ersichtlich.

Auch handelt es sich bei dem Antrag vom 14.11.2017 um eine Klageänderung. Sowohl Lebenssachverhalt (neuer Antrag der Klägerin bei der Behörde, oberirdische Verlegung) als auch Antrag (Feststellung statt Verpflichtung) haben sich verändert.

Die so beantragte Klageänderung ist jedoch nicht zulässig, da die (mangels Einwilligung der Beklagten) nötige Sachdienlichkeit nicht vorliegt, vgl. § 91 Abs. 1 VwGO. Der Streitstoff bleibt nicht im Wesentlichen derselbe. Es liegt ein neuer Antrag vom 05.04.2017 vor, mit Wirkung vom 10.11.2016 durch Gesetz vom 04.11.2016 hat sich die Rechtslage bzgl. § 68 TKG und weiterer Vorschriften des TKG geändert und es wurde nunmehr eine oberirdische Verlegung beantragt, wofür § 68 Abs. 3 S. 5 ff. TKG n.F. eigene Vorgaben aufstellt. Es dient nicht der Prozessökonomie, dies im Wege der Klageänderung in das hiesige Verfahren einzuführen, fehlt also an der Sachdienlichkeit.

2. Die Klage mit ihren unveränderten Anträgen vom 20.12.2016 ist jedoch unzulässig.

Die Verpflichtungsklage, in Form der Versagungsgegenklage, ist nicht die statthafte Klageart.

Zunächst wendet sich die Klägerin gerade nicht gegen den Bescheid vom 24.02.2016, wohl da eine solche Klage verfristet wäre.

Das Schreiben der Beklagten vom 24.03.2016 enthält mangels neuerlicher Regelungswirkung jedoch keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 I BayVwVfG.

Es liegt insbesondere gerade kein Zweitbescheid im Sinne des Art. 51 BayVwVfG vor.

Vorliegend führte die Klägerin an, dass im Schreiben vom 24.03.2016 ein Zweitbescheid zu sehen sei, da die Beklagte aufgrund der Besichtigung am 22.03.2016 erneut in die sachliche Prüfung eingetreten sei. Grundlage dieses Gedankens war, dass sich bei dieser Besichtigung herausstellte, dass die vorgeschlagene Alternativverlegung der Leitungen wegen der durch dicht bewachsenen Wald versperrten Fläche keine Option gewesen sei, so dass Bau- und Verlegungsarbeiten fast unmöglich, jedenfalls völlig unwirtschaftlich und unverhältnismäßig aufwendig gewesen wären.

Dem Schreiben vom 24.03.2016 kommt aber keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von Art. 35 I BayVwVfG zu. Allein der Wortlaut des Schreibens „hat bereits mit Bescheid vom 24.02.2016 ihre Zustimmung (...) verweigert“ und „diese Situation ist unverändert“ weist darauf hin, dass die Beklagte keine neuen Überlegungen angestellt hat, sondern nur eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktscharakter treffen wollte. (vgl. Kopp/Ramsauer 18. Auflage 2017 § 51 Rn. 7d).

Das Schreiben lässt zudem keine seit der letzten Entscheidung geänderten Gedankengänge der Beklagten erkennen. Sie führt lediglich erneut die Argumente auf, die sie bereits in Schreiben und Gesprächen vor Erlass des Bescheides vom 24.02.2016 angeführt hatte.

Die äußere Form lässt zudem nicht auf einen weiteren Bescheid schließen. Dies zeigt sich unter anderem an der nicht beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:, gerade anders als beim Bescheid vom 24.02.2016.

Nach § 154 I VwGO hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 I VwGO i.V.m § 708 ff. ZPO.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Abschluss des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens durch Gerichtsbescheid.

2

Im Ausgangsverfahren 19 A 3636/16 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg die Erinnerungsführerin mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 21. März 2017 dazu, dem Erinnerungsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und legte ihr die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf. In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Gerichtsbescheid heißt es, gegen diesen könne die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragt werden.

3

Die Beteiligten legten keinen Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid ein.

4

Der Erinnerungsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. April 2017 die Festsetzung seiner Kosten in Höhe von 925,23 Euro. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

5

Kosten

VV RVG

Wert   

Wertgebühr

Gebührensatz

Gebühr

                                                     

Verfahrensgebühr

3100

5.000,00 €

303,00 €

1,3

393,90 €

Terminsgebühr

3104

5.000,00 €

303,00 €

1,2

363,60 €

Auslagenpauschale

7002

                          

20,00 €

Zwischensumme

                                   

777,50 €

19 % Ust.

                                   

147,73 €

Gesamtbetrag

                                   

925,23 €

6

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten unter Bezugnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag auf 925,23 Euro fest.

7

Am 24. Mai 2017 hat die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, die festgesetzte „fiktive“ Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer sei abzusetzen, da sie nicht angefallen sei. Die Voraussetzungen für die Entstehung der „fiktiven“ Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG seien in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen sei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet, da sie nur die Fälle des hier nicht einschlägigen § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasse. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber im Jahr 2013 in Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG den Halbsatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ eingefügt habe. In der Gesetzesbegründung scheine die Regelungsabsicht auf, den Anwendungsbereich der „fiktiven“ Terminsgebühr auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben sei. Allein diese Auslegung messe der Neufassung des Wortlauts dieser Vorschrift eine inhaltliche Veränderung gegenüber der früheren Rechtslage zu, die im Sinne einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen nachvollziehbar und einfach handhabbar sei. Die Gesetzesbegründung beziehe sich allein auf § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und nicht auf § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO. In den letztgenannten Fällen bestehe bereits denklogisch keine Basis für die Entstehung einer Terminsgebühr. Zum anderen fehle es an der Voraussetzung, dass mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung habe hier nicht gestellt werden können, weil für einen solchen mangels Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Dies sei der Fall, wenn der Kläger durch den Gerichtsbescheid vollständig obsiege. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG habe die Entstehung einer „fiktiven“ Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden sollen, in denen der Rechtsanwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne. Es könne nicht darauf ankommen, dass der unterlegene Beteiligte zulässigerweise mündliche Verhandlung beantragen könne. Für die Frage, ob die „fiktive“ Terminsgebühr angefallen sei, sei stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede stehe. Mit der „fiktiven“ Terminsgebühr werde eine Entlastung der Gerichte bezweckt, indem ausschließlich im Gebühreninteresse beantragte mündliche Verhandlungen vermieden werden sollten. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG ganz offensichtlich erreichen wollen, dass die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränkt werde, in denen das befürchtete Szenario tatsächlich drohe.

8

Der Erinnerungsgegner tritt der Erinnerung entgegen. Er trägt vor, der Wortlaut von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG sei eindeutig. Danach entstehe die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werde und eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Damit sei die rein tatsächliche Möglichkeit der Antragstellung gemeint, die unabhängig von weiteren Voraussetzungen sei.

9

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung am 22. September 2017 nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Terminsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG entstanden sei. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dies, da der Antrag auf Zulassung der Berufung kein Rechtsmittel, sondern ein Antrag auf Zulassung eines solchen sei.

II.

10

1. Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter, da das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 165, Rn. 9 m.w.N.) und der Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 im Verfahren 19 A 3636/16 im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergangen ist.

11

2. Die nach den §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 zu Recht nach § 164 VwGO festgesetzt, da diese entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: VV RVG).

12

a) Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG in der seit dem 1. August 2013 gültigen Fassung entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Ausgangsverfahren 19 A 3636/16 nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden. Gegen diesen konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung auch die mündliche Verhandlung beantragt werden.

13

b) Die Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 sowie die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht (ebenso: VG Oldenburg, Beschl. v. 27.7.2017, 1 E 5687/17, juris; VG Köln, Beschl. v. 15.5.2017, 8 K 9699/16.A, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.3.2017, 13 I 6/17, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 12.7.2016, W 2 M 16.30916, juris; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, 3104 VV, Rn. 86; a. A.: VG Berlin, Beschl. v. 7.9.2017, 14 KE 29.17, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 28.8.2017, 3 O 359/17.WI.A, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 6.7.2017, 12 A 945/16, juris; Beschl. v. 28.10.2016, 9 A 55/16, juris; Beschl. v. 12.5.2016, 10 A 217/16, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 31.1.2017, 11 KE 3/17, juris, Ls.; VG Regensburg, Beschl. v. 27.6.2016, RO 9 M 16.929, juris). Im Einzelnen:

14

aa) In der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG hieß es zur Entstehung der Terminsgebühr:

15

„Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO […] ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird“.

16

Mit Wirkung ab dem 1. August 2013 lautet die Vorschrift wörtlich:

17

„Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO […] durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“.

18

Diese Fassung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundesregierung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 14. November 2012 vorgesehenen Formulierung (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 120). Zur Begründung dieser Änderung heißt es im Gesetzentwurf wörtlich (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275):

19

„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids […] im Verfahren nach der VwGO […] liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können […] nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden.“

20

bb) Diese Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 stehen der Entstehung der Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragt werden kann, nicht entgegen.

21

(1) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur dann entsteht, wenn gegen diesen ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann und ein anderes Rechtsmittel nicht statthaft ist.

22

Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen diesen Schluss nicht. Darin heißt es zwar, die Beteiligten könnten in Verfahren nach der VwGO nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden habe, solle auf diese Fälle beschränkt werden (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Es trifft jedoch zum einen nicht zu, dass in Verfahren nach der VwGO eine mündliche Verhandlung nur beantragt werden kann, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Nach § 84 Abs. 2 VwGO können die Beteiligten mündliche Verhandlung nicht nur beantragen, wenn ein Rechtmittel nicht gegeben ist (Nr. 5), sondern auch, wenn die Berufung (Nr. 2) oder die Revision (Nr. 4) nicht zugelassen wurde. Sowohl beim Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 2 VwGO) als auch bei der Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) handelt es sich um echte Rechtsmittel, denen Suspensiv- und Devolutiveffekt zukommt (Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, Oktober 2016, § 124a, Rn. 66; Pietzner/Bier, a.a.O., § 133, Rn. 10). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nach § 84 Abs. 2 VwGO nur dann nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. Da in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Berufung zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und die Revision gegen verwaltungsgerichtliche Urteile nicht stattfindet (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ist in asylrechtlichen Streitigkeiten ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheide stets statthaft. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eröffnet neben den in Nr. 2 und Nr. 4 geregelten Fällen als Rechtsbehelf den Antrag auf mündliche Verhandlung, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts kein Rechtsmittel gegeben wäre. Dies ist der Fall, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit durch Gerichtsbescheid entscheidet oder das Verwaltungsgericht eine Klage nach dem Asylgesetz nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweist (Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 36). Es erscheint fernliegend, dass ausschließlich in diesen wenigen von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassten Fällen eine Terminsgebühr entstehen sollte, ohne dass dies in der Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist.

23

Zum anderen sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs mit der gesetzlichen Neuregelung die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine einschränkende Auslegung, wonach von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG allein die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasst seien, danach ebenfalls nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nicht nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 u. Nr. 4 VwGO erzwungen werden. In Verfahren nach dem Asylgesetz ist für § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Übrigen – wie ausgeführt – nicht bei stattgebenden, sondern ausschließlich bei Gerichtsbescheiden Raum, in denen die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

24

(2) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr nur entsteht, wenn der rechtsanwaltlich vertretene Beteiligte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung der Terminsgebühr in Rede steht, einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann.

25

Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Vorschrift ebenfalls keine Stütze. Die im Passiv gehaltene Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG setzt nur voraus, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Vorgaben dazu, welcher Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, sind dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die gewählte Formulierung spricht zudem dafür, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss. Auf die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung im Übrigen stellt sie hingegen nicht ausdrücklich ab. Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Entstehung der Terminsgebühr solle auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei, und wenn man in dieser Begründung des Gesetzentwurfs die mit der Neuregelung bezweckte Absicht des Gesetzgebers erkennen wollte, käme diese in der gewählten Formulierung nicht zum Ausdruck. Wollte man sie in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG hineinlesen, könnte von einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen, die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts insgesamt bezweckt war, zudem keine Rede sein (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 1).

26

Es trifft auch nicht zu, dass die Umformulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur bei einer solchen Auslegung eine materielle Änderung gegenüber der vorherigen Rechtslage zur Folge hätte. Wie bereits ausgeführt, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 VwGO nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. In diesen Fällen kann eine mündliche Verhandlung nicht erzwungen werden. Im Einklang mit dem Wortlaut der Neuregelung und dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck kommenden Willen entsteht in diesen Fällen eine Terminsgebühr nicht. Nach dem Wortlaut der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war dies hingegen der Fall, da danach lediglich vorausgesetzt war, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wurde.

27

Soweit darauf verwiesen wird, dass über einen mangels Beschwer unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, wäre dies möglicherweise rechtswidrig (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, 5 PKH 1/17 D, juris, Rn. 9 m.w.N.; s. auch Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 43). Im Übrigen bestände gleichwohl die Möglichkeit, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.

28

Darüber hinaus drohten Wertungswidersprüche, wenn man ausschließlich auf die Perspektive des Beteiligten abstellen wollte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung einer Terminsgebühr in Rede steht, und darüber hinaus die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung verlangen würde. Sind mehrere Beteiligte rechtsanwaltlich vertreten, entstände die „fiktive“ Terminsgebühr dann zwar auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen unterlegenen Beteiligten, nicht aber auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen obsiegenden Beteiligten. Das Ergebnis einer solchen den Misserfolg honorierenden „fiktiven“ Terminsgebühr erscheint mangels einer dies ausdrücklich gebietenden gesetzlichen Regelung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich.

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Der dortige Ausschluss der Beschwerde umfasst auch im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehende Nebenverfahren wie Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2013, 1 So 58/13, n. v.; Hailbronner, AuslR, 72. Aktualisierung, Juni 2011, § 80 AsylVfG, Rn. 9).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 19. September 2017 im Verfahren mit dem Az. M 3 K 16.50234.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2017, rechtskräftig seit 21. Juli 2017 hatte das Bayerische Verwaltungsgericht München im Verfahren M 3 K 16.50234, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2016, der den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens anordnete, aufgehoben. Aufgrund des vollumfänglichen Erfolgs der Klage, wurden im Gerichtsbescheid die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 die Kostenfestsetzung. Neben einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr machte er u.a. auch eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 2 VV RVG geltend. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 teilte die Kostenfestsetzungsstelle des Bayerischen Verwaltungsgericht München dem Prozessbevollmächtigten des Antragsteller mit, die beantragte Terminsgebühr abzusetzen und bat um Berichtigung des Kostenfestsetzungsantrags.

Nachdem dies nicht erfolgte, kürzte das Verwaltungsgericht München die beantragten Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2017 um die Terminsgebühr. Begründet wurde dies damit, dass zwar ein Gerichtsbescheid ergangen sei, aufgrund des vollständigen Obsiegens in der Hauptsache aber mangels Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe werden können (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG). Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (BT-Drs. 17/11471, S. 275) offenbare, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden solle, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne. Dies sei hier nicht der Fall.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2017, eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2017, soweit nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG i.H.v. 363,60 € enthalten war. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Nr. 2 Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG die volle Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde und eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Fälle, in denen das Gericht durch Urteil im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Nr. 1 Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG) und der vorliegende Fall einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht anders behandelt werden könne. Eine Absetzung der Terminsgebühr sei auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Parteien es gerade nicht in der Hand hätten, ob das Gericht durch Urteil oder Gerichtsbescheid entscheide. Es könne auch nicht darauf ankommen, dass aufgrund des vollständigen Obsiegens in der Hauptsache ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht hätte gestellt werden können. Der in dieser Frage bislang ergangenen Rechtsprechung und Literatur zufolge, fände Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur Anwendung bei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht kraft Gesetzes berufungsunfähig seien und bei denen die Berufung auch nicht zugelassen sei und eine mündliche Verhandlung erzwungen werden könne. In diesen Fällen solle die Terminsgebühr anfallen. Bei dem Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2017 handele es sich um einen solchen Fall, bei dem die Terminsgebühr mithin anfalle (u.a. OVG NRW, B.v. 12.12.2011 – 18 E 848/11; Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 3104, Rn. 85 – 87). Beide Parteien hätten vorliegend die Möglichkeit gehabt, die Zulassung der Berufung oder die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, sodass der Vortrag, der Antragsteller habe mangels Rechtsschutzbedürfnis keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können, unzutreffend sei. Hierfür gäbe es im Gesetz keine Grundlage.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren sowie das Verfahren M 3 K 16.50234 verwiesen.

II.

Der gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Für die Entscheidung über die Erinnerung, mit der der Antragsteller den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2017 nach § 164 VwGO angreift, ist der Einzelrichter zuständig, da die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostengrundentscheidung eine Einzelrichterentscheidung war und über die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs in der gleichen Besetzung entscheidet (Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 165 Rn. 3).

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht bei der Festsetzung der dem Kläger zu erstattenden Kosten (§§ 164, 162 Abs. 1 und 2 VwGO) die beantragte Terminsgebühr nicht festgesetzt. Die streitgegenständliche Terminsgebühr ist nicht zu erstatten. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt, sodass es allein um die Frage der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr geht. Diese ist vorliegend nicht zu gewähren, da abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, diese auch nicht in zulässiger Weise beantragt hätte werden können.

Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt – RVG) sieht in seiner Anlage 1 unter der Nr. 3104 Fälle der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr vor. So entsteht gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG die Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Vorliegend wurde durch Gerichtsbescheid entschieden; die weitere, mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG – (G.v. 23.7.2013, BGBl. I S. 2586) hinzugekommene Voraussetzung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fehlt jedoch. Der Antragssteller hätte zwar formal die Möglichkeit gehabt, innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des ihm vollumfänglich stattgebenden Gerichtsbescheids, mündliche Verhandlung zu beantragen; so sieht es im Übrigen auch die Rechtsbehelfsbelehrung:vor. Ein solcher Antrag wäre jedoch durch Beschluss als unzulässig abzulehnen gewesen. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 84 Rn. 37; Geiger in Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21). Der Antragsteller konnte somit keine mündliche Verhandlung erzwingen (vgl. VG Regensburg, B.v. 9.3.16 – RN 2 M 16.30211 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Dieses Verständnis der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG wird durch die Gesetzesbegründung gedeckt, wonach „die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr [ ] konsequent auf die Fälle beschränkt werden [soll], in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist“. Anders gewendet soll die Terminsgebühr somit gerade nicht die Fälle erfassen, in denen keine Steuerungswirkung notwendig ist und keine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, wie dies bei einem Klageerfolg der Fall ist. Dem Antragsteller und der von ihm zitierten Rechtsprechung (bspw. VG Düsseldorf, B.v. 16.3.2017 – 13 I 6/17 – juris, Rn. 7) ist allerdings insofern zuzugeben, als die in der Gesetzesbegründung unmissverständlich genannte Intention für die Änderung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG, mit der Formulierung: „… und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann …“, nur bedingt zum Ausdruck kommt. Dennoch ist aus der sprachlichen Fassung der Norm zu erkennen, dass vom allgemeinen Sprachgebrauch her das „kann“, im Sinne von „zulässig“ zu verstehen ist. Eine andere Auslegung würde im Übrigen zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass die Gesetzesänderung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG des 2. KostRMoG zu keiner tatsächlichen Änderung des vorhergehenden Zustands führen würde, wonach unabhängig davon, ob mündliche Verhandlung zulässigerweise beantragt werden konnte oder wurde, die Terminsgebühr im Falle eines Gerichtsbescheids erstattet wurde (vgl. Urteils-Anm. FD-RVG 2016, 380468 – beck-online).

Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend, soll eine Terminsgebühr des klägerischen Anwalts, im Falle einer durch Gerichtsbescheid erfolgreichen Klage gerade mangels erforderlicher Steuerungswirkung ausgeschlossen werden. Bei fehlender Beschwer – die im Fall einer obsiegenden Klage besonders augenscheinlich ist – hat es der Anwalt nicht in der Hand, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.

Im streitgegenständlichen Fall handelt es sich um eben beschriebene Konstellation, in der der Klage mittels Gerichtsbescheid vollumfänglich stattgegeben wurde und damit die Beschwer entfallen ist. Diese Konstellation ist von der des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu differenzieren, wonach eine Terminsgebühr gewährt wird, wenn auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde. Würde im Falle des Verzichts auf mündliche Verhandlung keine Terminsgebühr zugestanden werden, würde allein aus Kostenerwägungen von einem Verzicht abgesehen werden. Dieser prozessökonomische Aspekt beim Verzicht auf mündliche Verhandlung, besteht im Falle eines Gerichtsbescheids aber gerade nicht. Beim Gerichtsbescheid bleibt es dem Prozessbevollmächtigten unbenommen, noch eine mündliche Verhandlung – für den Fall seines Unterliegens – zu beantragen. Nimmt er diese Möglichkeit dann nicht wahr, so soll ihm ebenfalls eine Terminsgebühr zugestanden werden. Denn gerade dann besteht wieder eine Vergleichbarkeit des Falls zu dem des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, denn auch hier wäre gleichermaßen – auf mündliche Verhandlung verzichtet worden.

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG, hier auch aufgrund § 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Das Hauptsacheverfahren (Az: RO 9 K 15.1115) wurde am 19. Februar 2016 vom Verwaltungsgericht Regensburg durch Gerichtsbescheid beendet. Nach Klagestattgabe durch Verbescheidungsausspruch (nach Verpflichtungsantrag) und Klageabweisung im Übrigen haben der Kläger ¼ und der Beklagte ¾ der Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 7. März 2016 einen Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 976,57 Euro zulasten des Beklagten stellen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen auf 402,92 Euro fest. Darin enthalten ist nicht die fiktive 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) in Höhe von 363,60 Euro.

Am 15. Juni 2016 beantragte der Kläger die Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016, soweit die beantragte fiktive Terminsgebühr nicht für erstattungsfähig erklärt wurde.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids dahingehend gelautet habe, dass innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung oder stattdessen mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Wenn durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden und die Berufung nicht zugelassen werde, entstehe eine Terminsgebühr. Müsse die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO beantragt werden, führe dies nicht zum Ausschluss der Terminsgebühr. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Voraussetzungen der Nr. 3104 Nr. 2 VV-RVG seien erfüllt. Die einengende Auslegung im Kostenfestsetzungsbeschluss sei daher nicht nachvollziehbar. Auch der Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21. September 2015 gehe fehl. In dieser Entscheidung sei ein Anspruch auf Terminsgebühr bei vollständigem Obsiegen durch Gerichtsbescheid verneint worden. Im vorliegenden Fall sei der Kläger - anders als in dem vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschiedenem Fall - indessen teilweise unterlegen, so dass eine Beschwer gegeben sei und der Kläger mündliche Verhandlung beantragen könne.

Der Beklagte äußerte keine Einwände gegen die Rechtsauffassung des Urkundsbeamten zur Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Gerichtsakte aus dem Verfahren RO 9 K 15.1115 Bezug genommen.

II.

Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), jedoch nicht begründet.

Gemäß §§ 165 Satz 1, 151 Satz 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen das Gericht, dessen Urkundsbeamter gemäß § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch die Kammer getroffen wurde, entscheidet das Gericht über die Erinnerung ebenfalls in Kammerbesetzung (vgl. Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 165 Rn. 3).

Der Urkundsbeamte hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2016 zu Recht die geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) nicht als eine dem Kläger erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.

Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Vorliegend wurde zwar durch einen Gerichtsbescheid entschieden, es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung, dass durch den Kläger (nur) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Beteiligten zwar grundsätzlich statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragen. Diese bloße Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung (neben einem Antrag auf Zulassung der Berufung als Rechtsmittel) ließ nach der Rechtslage vor dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRModG) die Geltendmachung und Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr zu, unabhängig davon, ob mündliche Verhandlung zulässigerweise (nur wenn Beschwer gegeben durch vorangegangenen Gerichtsbescheid und fristgerechter Antrag auf mündliche Verhandlung, vgl. VG Regensburg, B.v. 30.3.2015 - RO 9 K 15.50006 - juris) überhaupt beantragt werden konnte und wurde, und unabhängig davon, ob Antrag auf Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt wurde.

Soll mit der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz durch die Formulierung: „...und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann...“ vorgenommene Ergänzung im Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG eine gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck gebracht werden - auch im Sinne einer transparenteren und einfacheren Gestaltung der Kostenregelungen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 1) -, die eine klar umsetzbare inhaltliche Veränderung gegenüber dem alten Rechtszustand herbeiführen soll, so kann diese nur darin gesehen werden, dass die fiktive Terminsgebühr nur mehr dann anfallen soll, wenn im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist bzw. zugelassen wird und deshalb nur mehr mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind das die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, im sozialgerichtlichen Verfahren die des § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn. 38 zu Nr. 3104 VV-RVG; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn. 85 zu Nr. 3104 VV-RVG).

Der Gesetzgeber hat diese Absicht der Einschränkung der fiktiven Terminsgebühr in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) entsprechend zum Ausdruck gebracht: „Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO, als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist.“

Die entscheidende Aussage in der Gesetzesbegründung ist darin zu sehen, dass (alle) Beteiligten, gleich ob unterliegende oder obsiegende Partei - und damit unabhängig von einer materiellen Beschwer durch den vorausgegangenen Gerichtsbescheid - nur dann eine mündlichen Verhandlung beantragen und erzwingen können, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Damit wollte der Gesetzgeber auch einer Ungleichbehandlung der Beteiligten vorbeugen, die dadurch entstanden wäre, wenn man den Anfall der fiktiven Terminsgebühr davon abhängig gemacht hätte, ob eine Beschwer für einen Verfahrensbeteiligten gegeben ist oder nicht, denn nur im ersteren Fall wäre ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt zulässig. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (B.v. 21.9.2015 - 12 A 3/15 - juris; v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 - juris) ist diesen weiteren Schritt noch nicht gegangen und hat den Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr nur im Fall vollständigen Obsiegens durch Gerichtsbescheid versagt.

Dem Kläger ist aber unabhängig von seiner nach dem Gerichtsbescheid vorhandenen Beschwer die fiktive Terminsgebühr zu versagen, da kein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt.

Die Erinnerung war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Da das Verfahren nach § 165 VwGO gerichtsgebührenfrei ist, konnte die Festsetzung eines Gegenstandswertes unterbleiben.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 18. Februar 2015 zugestellt, wurde die Asylklage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass der Gerichtsbescheid seit 5. März 2015 rechtskräftig sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss über den Antrag.

II.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da er verspätet gestellt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylVfG) begann am19. Februar 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. März 2015 (vgl. § 173 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten ist jedoch erst am 18. März 2015 bei Gericht eingegangen. Damit ist die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher mit Ablauf des 4. März 2015 unanfechtbar geworden; er hat nach § 84 Abs. 3 VwGO seither die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei diesem Sachverhalt durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO analog). § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verspätet gestellt wird, denn der Gerichtsbescheid gilt mit der Folge, dass dann durch Urteil zu entscheiden ist, gemäß § 84 Abs. 3 VwGO nur dann als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Urteils allein zu dem Zweck, die Beendigung des Verfahrens durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid festzustellen, sind weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. OVG Hamburg, B. v. 1.12.1997 - Bs IV 135/97 - DVBl 1998, 487; VG Aachen, B. v. 10.5.2011 - 4 K 1177/09 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.5.2007 - Au 7 K 05.30450 - juris; VG Berlin v. 13.4.2005 - 34 X 163.02 - juris; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rd.Nr. 21; a. A. BayVGH, BayVBl 1982, 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 3.2.2015 - 6z K 4434/13 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.3.2003 - 4 K 7527/02.A - juris). Es ist mit dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, dass ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen können soll. Soweit gegen eine entsprechende Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Hinweis auf die unterschiedliche Besetzung des Verwaltungsgerichts bei Entscheidungen durch Beschluss einerseits und durch Urteil andererseits insbesondere Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters vorgebracht werden, können diese bereits dann nicht greifen, wenn die Streitsache wie im vorliegenden Fall ohnehin bereits auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden war.

Die Kosten tragen entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (OVG Hamburg a. a. O.; VG Aachen a. a. O.; VG Berlin a. a. O.).

Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer ist Rechtsanwalt und klagte für seine Mandanten in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Das Gericht gab der Klage durch Gerichtsbescheid am 22. Mai 2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Antrag auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 15. Juni 2015 begehrte der Erinnerungsführer u. a. die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 608,40 Euro (netto).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 16. Juli 2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könnte auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Regensburg (Beschluss vom 30. März 2015 - RO 9 K 15.50006 -) wies er ergänzend daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Der Erinnerungsführer hat unter dem 03. August 2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, weil im Gerichtsbescheid die Berufung nicht zugelassen worden sei. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung stehe jeder Partei, also auch der Obsiegenden, zu.

II.

5

Das Gericht entscheidet gem. § 33 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) durch den Einzelrichter.

6

Der als Erinnerung auszulegende Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 festgestellt, dass dem Klägervertreter keine Terminsgebühr zusteht.

7

Dieser kann seinen Anspruch auf Festsetzung der Terminsgebühr nicht auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) stützen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Gebühr (auch), wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut mag auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung hier vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung von weiteren Voraussetzungen abhängig ist.

9

In den Blick zu nehmen ist zunächst, dass es sich nicht um eine Gebühr für einen durchgeführten Termin (ein solcher hat vorliegend nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr handelt. Während bei einem tatsächlich abgehaltenen Termin unproblematisch eine Terminsgebühr entsteht, lässt nach Auffassung des Gerichts der Wortlaut offen, ob dies auch bei einer fiktiven Gebühr der Fall ist.

10

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart indes, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

11

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

12

Vorliegend haben die Kläger vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dann durch Urteil zu entscheiden. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann vielmehr durch Beschluss entscheiden (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rdnr. 21; Kunze in: Ba- der/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rdnr. 13; anderer Ansicht: Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rdnr. 39).

13

Die hier vertretene Auffassung wird schließlich auch durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart die Zeit, die alle Beteiligten in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, weil kein Klärungsbedarf besteht, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit dem von § 84 VwGO insoweit intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen.

14

Das Verfahren ist gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei; Kosten werden nach § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.