Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2018 - M 5 M 17.49591

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 17. August 2017 (M 5 K 16.36317) wurde der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2017 beantragte die Klagepartei die Festsetzung ihrer erstattungsfähigen Kosten mit einer Gesamtsumme von 925,22 EUR. U.a. wurde auch eine 1,3-fache Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2017 setzte die Urkundsbeamtin die der Klagepartei von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen auf 492,54 EUR fest. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr lägen nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2017, eingegangen bei Gericht am 14. November 2017, hat die Klagepartei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts beantragt. In zahlreichen neueren Entscheidungen werde auch in den Fällen, in denen mangels Beschwer keine mündliche Verhandlung durch die Klagepartei beantragt werden könne, da sie im Gerichtsbescheid vollständig obsiegt habe, die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr bejaht.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht ab und legte ihn dem Gericht zur Entscheidung vor.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 entgegen und hielt diesen für unbegründet.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren wie auch im Verfahren M 5 K 16.36317 verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 Satz 1, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Funktionell zuständig zur Entscheidung ist der Einzelrichter, da auch die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung (hier mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2017 im Verfahren M 5 K 16.36317 durch den Einzelrichter erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris sowie B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – BayVBl 2004, 505/506 sowie juris).

2. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts („Erinnerung“) ist nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2017 zu Recht eine fiktive Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) nicht als eine dem Kläger erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 VV RVG ist nicht entstanden.

Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nicht erfolgt, so dass eine Terminsgebühr nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG angefallen ist.

Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entstanden. Nach dieser Vorschrift fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Zwar ist hier durch Gerichtsbescheid entschieden worden. Da der Kläger aber obsiegt hat, konnte er mangels Beschwer in zulässiger Weise keine mündliche Verhandlung beantragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 Rn. 37; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 84 Rn. 21). Aus dem Wortlaut „beantragt werden kann“ folgt, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zulässig sein muss. Wäre nämlich das Wort „kann“ hier im rein faktischen Sinne (und nicht im Sinne eines rechtlichen Dürfens) zu verstehen, könnte ausnahmslos in allen Fällen, in denen durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, mündliche Verhandlung beantragt werden. Denn niemand ist gehindert, auch einen unzulässigen Antrag zu stellen. Bei einem solchen Verständnis der Norm wäre aber der letzte Halbsatz von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ersichtlich überflüssig (vgl. insgesamt hierzu: VG München, B.v. 4.12.2017 – M 19 M 17.49440 – juris Rn. 12; VG München, B.v. 14.12.2017 – M 25 M 17.50108 – juris Rn. 8 f.; VG Berlin, B.v. 7.9.2017 – 14 KE 29.17 – juris; VG Wiesbaden, B.v. 28.8.2017 – 3 O 359/17.WI.A – juris; VG Schleswig, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 – juris; a.A. VG Hamburg, B.v. 9.11.2017 – 1 KO 8346/17 – juris Rn. 12 ff. – ausführlich und m.w.N.). Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fällt daher nicht an, wenn der betreffende Beteiligte – wie im vorliegenden Fall der Antragsteller – in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Klageverfahren in vollem Umfang obsiegt hat und daher mangels erforderlicher Beschwer von vornherein einen Antrag auf mündliche Verhandlung in zulässiger Weise nicht stellen kann. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275) stützt diese Auffassung. Denn dort ist davon die Rede, dass das Entstehen der Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden soll, in denen eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist (so auch: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, VV 3104 Rn. 85).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2017, rechtskräftig seit 7. September 2017, im Verfahren M 19 K 17.41022 den Antragsgegner verurteilt, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Antragsteller hat im Verfahren M 19 K 17.41022 somit vollständig obsiegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24. August 2017 beantrage der Antragsteller u.a. die Festsetzung von 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 363,60 Euro. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. September 2017 mit, dass die Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht werden könne, da zwar ein Gerichtsbescheid ergangen sei, aufgrund des vollständigen Obsiegens in der Hauptsache aber mangels Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses kein Antrag auf mündliche Verhandlung hätte gestellt werden können (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG)).

Der Antragsteller führte hierzu mit Schriftsatz vom 15. September 2017 aus, es sei widersinnig, dem Rechtsanwalt im Falle des Unterliegens die Terminsgebühr zuzusprechen, im Falle des Obsiegens jedoch nicht. Nach den Motiven zum zweiten Kostenmodernisierungsgesetz zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG komme es darauf an, ob gegen den Gerichtsbescheid die mündliche Verhandlung zulässig sei. Dies sei hier der Fall.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2017 wurden die zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 492,54 Euro festgesetzt. Dabei kam eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine Auslagenpauschale zum Ansatz. Die beantragte 1,2 Terminsgebühr wurde nicht festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 13. November 2015 – 12 A 30/15 – juris verwiesen.

Am 16 November 2017 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 15. September 2017.

Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Fall dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 19 K 17.41022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung (§ 165 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 151 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2017 zu Recht eine fiktive Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) nicht als eine dem Kläger erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 VV RVG ist nicht entstanden.

Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nicht erfolgt, so dass eine Terminsgebühr nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG angefallen ist.

Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entstanden. Nach dieser Vorschrift fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Zwar ist hier durch Gerichtsbescheid entschieden worden. Da der Kläger aber obsiegt hat, konnte er mangels Beschwer in zulässiger Weise keine mündliche Verhandlung beantragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 Rn. 37). Aus dem Wortlaut „beantragt werden kann“ folgt, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zulässig sein muss. Wäre nämlich das Wort „kann“ hier im rein faktischen Sinne (und nicht im Sinne eines rechtlichen Dürfens) zu verstehen, könnte ausnahmslos in allen Fällen, in denen durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, mündliche Verhandlung beantragt werden. Denn niemand ist gehindert, auch einen unzulässigen Antrag zu stellen. Bei einem solchen Verständnis der Norm wäre aber der letzte Halbsatz von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ersichtlich überflüssig (vgl. insgesamt hierzu: VG Berlin, B.v. 7.9.2017 – 14 KE 29.17 – juris; VG Wiesbaden, B.v. 28.8.2017 – 3 O 359/17.WI.A – juris;). Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fällt daher nicht an, wenn der betreffende Beteiligte – wie im vorliegenden Fall der Antragsteller – in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Klageverfahren in vollem Umfang obsiegt hat und daher mangels erforderlicher Beschwer von vornherein einen Antrag auf mündliche Verhandlung in zulässiger Weise nicht stellen kann.

Die Erinnerung war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller wandte sich im Verfahren M 25 K 16.50350 gegen eine Dublin-Entscheidung der Antragsgegnerin. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2016 gab das Gesicht der Klage vollumfänglich statt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27. Dezember 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung der Kosten in Höhe von 925,23 €. Darin war auch eine Terminsgebühr in Höhe von 363, 60 € (netto) enthalten.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 setzte die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die dem Kläger im Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 492,54 € fest. Die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr sowie der anteiligen Mehrwertsteuer wurde abgelehnt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung wurde angeführt, aus Nr.3104 RVG ergebe sich eindeutig, dass eine Terminsgebühr entstehe, wenn in einem Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Falle des Obsiegens keine Terminsgebühr entstehe, so hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid eine andere Kostenfolge eintreten sollte als bei der Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

II.

Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat im Beschluss vom 9. Januar 2017 zu Recht keine Terminsgebühr festgesetzt.

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Zwar wurde vorliegend durch Gerichtsbescheid entschieden. Es fehlt jedoch an der zweiten Voraussetzung, da der Antragssteller eine mündliche Verhandlung nicht beantragen konnte. Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BTDrucksache 17/11471, S. 275) zeigt, dass die Entstehung der „fiktiven Terminsgebühr“ auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Kläger vollständig obsiegt hat. In einem solchen Fall besteht keine Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich unzulässigen - Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag in diesem Fall vielmehr durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (Eyermann, VwGO 14. Aufl. § 84 Rn. 21).

Unerheblich ist ferner, ob die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Entscheidend ist vielmehr, wie das Gericht im vorliegenden Fall konkret entschieden hat. Insofern werden die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

Kosten; § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Abschluss des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens durch Gerichtsbescheid.

2

Im Ausgangsverfahren 19 A 3636/16 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg die Erinnerungsführerin mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 21. März 2017 dazu, dem Erinnerungsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und legte ihr die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf. In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Gerichtsbescheid heißt es, gegen diesen könne die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragt werden.

3

Die Beteiligten legten keinen Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid ein.

4

Der Erinnerungsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. April 2017 die Festsetzung seiner Kosten in Höhe von 925,23 Euro. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

5

Kosten

VV RVG

Wert   

Wertgebühr

Gebührensatz

Gebühr

                                                     

Verfahrensgebühr

3100

5.000,00 €

303,00 €

1,3

393,90 €

Terminsgebühr

3104

5.000,00 €

303,00 €

1,2

363,60 €

Auslagenpauschale

7002

                          

20,00 €

Zwischensumme

                                   

777,50 €

19 % Ust.

                                   

147,73 €

Gesamtbetrag

                                   

925,23 €

6

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten unter Bezugnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag auf 925,23 Euro fest.

7

Am 24. Mai 2017 hat die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, die festgesetzte „fiktive“ Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer sei abzusetzen, da sie nicht angefallen sei. Die Voraussetzungen für die Entstehung der „fiktiven“ Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG seien in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen sei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet, da sie nur die Fälle des hier nicht einschlägigen § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasse. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber im Jahr 2013 in Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG den Halbsatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ eingefügt habe. In der Gesetzesbegründung scheine die Regelungsabsicht auf, den Anwendungsbereich der „fiktiven“ Terminsgebühr auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben sei. Allein diese Auslegung messe der Neufassung des Wortlauts dieser Vorschrift eine inhaltliche Veränderung gegenüber der früheren Rechtslage zu, die im Sinne einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen nachvollziehbar und einfach handhabbar sei. Die Gesetzesbegründung beziehe sich allein auf § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und nicht auf § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO. In den letztgenannten Fällen bestehe bereits denklogisch keine Basis für die Entstehung einer Terminsgebühr. Zum anderen fehle es an der Voraussetzung, dass mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung habe hier nicht gestellt werden können, weil für einen solchen mangels Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Dies sei der Fall, wenn der Kläger durch den Gerichtsbescheid vollständig obsiege. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG habe die Entstehung einer „fiktiven“ Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden sollen, in denen der Rechtsanwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne. Es könne nicht darauf ankommen, dass der unterlegene Beteiligte zulässigerweise mündliche Verhandlung beantragen könne. Für die Frage, ob die „fiktive“ Terminsgebühr angefallen sei, sei stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede stehe. Mit der „fiktiven“ Terminsgebühr werde eine Entlastung der Gerichte bezweckt, indem ausschließlich im Gebühreninteresse beantragte mündliche Verhandlungen vermieden werden sollten. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG ganz offensichtlich erreichen wollen, dass die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränkt werde, in denen das befürchtete Szenario tatsächlich drohe.

8

Der Erinnerungsgegner tritt der Erinnerung entgegen. Er trägt vor, der Wortlaut von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG sei eindeutig. Danach entstehe die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werde und eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Damit sei die rein tatsächliche Möglichkeit der Antragstellung gemeint, die unabhängig von weiteren Voraussetzungen sei.

9

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung am 22. September 2017 nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Terminsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut von Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG entstanden sei. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dies, da der Antrag auf Zulassung der Berufung kein Rechtsmittel, sondern ein Antrag auf Zulassung eines solchen sei.

II.

10

1. Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter, da das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 165, Rn. 9 m.w.N.) und der Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 im Verfahren 19 A 3636/16 im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergangen ist.

11

2. Die nach den §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 zu Recht nach § 164 VwGO festgesetzt, da diese entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: VV RVG).

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a) Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG in der seit dem 1. August 2013 gültigen Fassung entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Ausgangsverfahren 19 A 3636/16 nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden. Gegen diesen konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung auch die mündliche Verhandlung beantragt werden.

13

b) Die Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 sowie die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht (ebenso: VG Oldenburg, Beschl. v. 27.7.2017, 1 E 5687/17, juris; VG Köln, Beschl. v. 15.5.2017, 8 K 9699/16.A, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.3.2017, 13 I 6/17, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 12.7.2016, W 2 M 16.30916, juris; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, 3104 VV, Rn. 86; a. A.: VG Berlin, Beschl. v. 7.9.2017, 14 KE 29.17, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 28.8.2017, 3 O 359/17.WI.A, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 6.7.2017, 12 A 945/16, juris; Beschl. v. 28.10.2016, 9 A 55/16, juris; Beschl. v. 12.5.2016, 10 A 217/16, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 31.1.2017, 11 KE 3/17, juris, Ls.; VG Regensburg, Beschl. v. 27.6.2016, RO 9 M 16.929, juris). Im Einzelnen:

14

aa) In der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG hieß es zur Entstehung der Terminsgebühr:

15

„Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO […] ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird“.

16

Mit Wirkung ab dem 1. August 2013 lautet die Vorschrift wörtlich:

17

„Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO […] durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“.

18

Diese Fassung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundesregierung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 14. November 2012 vorgesehenen Formulierung (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 120). Zur Begründung dieser Änderung heißt es im Gesetzentwurf wörtlich (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275):

19

„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids […] im Verfahren nach der VwGO […] liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können […] nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden.“

20

bb) Diese Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 stehen der Entstehung der Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragt werden kann, nicht entgegen.

21

(1) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur dann entsteht, wenn gegen diesen ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann und ein anderes Rechtsmittel nicht statthaft ist.

22

Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen diesen Schluss nicht. Darin heißt es zwar, die Beteiligten könnten in Verfahren nach der VwGO nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden habe, solle auf diese Fälle beschränkt werden (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Es trifft jedoch zum einen nicht zu, dass in Verfahren nach der VwGO eine mündliche Verhandlung nur beantragt werden kann, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Nach § 84 Abs. 2 VwGO können die Beteiligten mündliche Verhandlung nicht nur beantragen, wenn ein Rechtmittel nicht gegeben ist (Nr. 5), sondern auch, wenn die Berufung (Nr. 2) oder die Revision (Nr. 4) nicht zugelassen wurde. Sowohl beim Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 2 VwGO) als auch bei der Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) handelt es sich um echte Rechtsmittel, denen Suspensiv- und Devolutiveffekt zukommt (Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, Oktober 2016, § 124a, Rn. 66; Pietzner/Bier, a.a.O., § 133, Rn. 10). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nach § 84 Abs. 2 VwGO nur dann nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. Da in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Berufung zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und die Revision gegen verwaltungsgerichtliche Urteile nicht stattfindet (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ist in asylrechtlichen Streitigkeiten ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheide stets statthaft. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eröffnet neben den in Nr. 2 und Nr. 4 geregelten Fällen als Rechtsbehelf den Antrag auf mündliche Verhandlung, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts kein Rechtsmittel gegeben wäre. Dies ist der Fall, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit durch Gerichtsbescheid entscheidet oder das Verwaltungsgericht eine Klage nach dem Asylgesetz nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweist (Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 36). Es erscheint fernliegend, dass ausschließlich in diesen wenigen von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassten Fällen eine Terminsgebühr entstehen sollte, ohne dass dies in der Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist.

23

Zum anderen sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs mit der gesetzlichen Neuregelung die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine einschränkende Auslegung, wonach von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG allein die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasst seien, danach ebenfalls nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nicht nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 u. Nr. 4 VwGO erzwungen werden. In Verfahren nach dem Asylgesetz ist für § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Übrigen – wie ausgeführt – nicht bei stattgebenden, sondern ausschließlich bei Gerichtsbescheiden Raum, in denen die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

24

(2) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr nur entsteht, wenn der rechtsanwaltlich vertretene Beteiligte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung der Terminsgebühr in Rede steht, einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann.

25

Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Vorschrift ebenfalls keine Stütze. Die im Passiv gehaltene Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG setzt nur voraus, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Vorgaben dazu, welcher Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, sind dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die gewählte Formulierung spricht zudem dafür, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss. Auf die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung im Übrigen stellt sie hingegen nicht ausdrücklich ab. Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Entstehung der Terminsgebühr solle auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei, und wenn man in dieser Begründung des Gesetzentwurfs die mit der Neuregelung bezweckte Absicht des Gesetzgebers erkennen wollte, käme diese in der gewählten Formulierung nicht zum Ausdruck. Wollte man sie in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG hineinlesen, könnte von einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen, die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts insgesamt bezweckt war, zudem keine Rede sein (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 1).

26

Es trifft auch nicht zu, dass die Umformulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur bei einer solchen Auslegung eine materielle Änderung gegenüber der vorherigen Rechtslage zur Folge hätte. Wie bereits ausgeführt, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 VwGO nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. In diesen Fällen kann eine mündliche Verhandlung nicht erzwungen werden. Im Einklang mit dem Wortlaut der Neuregelung und dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck kommenden Willen entsteht in diesen Fällen eine Terminsgebühr nicht. Nach dem Wortlaut der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war dies hingegen der Fall, da danach lediglich vorausgesetzt war, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wurde.

27

Soweit darauf verwiesen wird, dass über einen mangels Beschwer unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, wäre dies möglicherweise rechtswidrig (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, 5 PKH 1/17 D, juris, Rn. 9 m.w.N.; s. auch Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 43). Im Übrigen bestände gleichwohl die Möglichkeit, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.

28

Darüber hinaus drohten Wertungswidersprüche, wenn man ausschließlich auf die Perspektive des Beteiligten abstellen wollte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung einer Terminsgebühr in Rede steht, und darüber hinaus die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung verlangen würde. Sind mehrere Beteiligte rechtsanwaltlich vertreten, entstände die „fiktive“ Terminsgebühr dann zwar auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen unterlegenen Beteiligten, nicht aber auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen obsiegenden Beteiligten. Das Ergebnis einer solchen den Misserfolg honorierenden „fiktiven“ Terminsgebühr erscheint mangels einer dies ausdrücklich gebietenden gesetzlichen Regelung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich.

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Der dortige Ausschluss der Beschwerde umfasst auch im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehende Nebenverfahren wie Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2013, 1 So 58/13, n. v.; Hailbronner, AuslR, 72. Aktualisierung, Juni 2011, § 80 AsylVfG, Rn. 9).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.