Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. Dez. 2013 - 1 B 99/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2013:1202.1B99.13.0A
02.12.2013

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag hinsichtlich der zwei verstorbenen Wellensittiche im Hinblick auf die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 erledigt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fortnahme von Wellensittichen und die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin für diese Wellensittiche.

2

Infolge einer anonymen Anzeige vom 27.02.2012 beabsichtigte die Antragsgegnerin, die Tierhaltung des Antragstellers zu kontrollieren.

3

Ausweislich der Anzeige halte der Antragsteller 25 Wellensittiche in einem Käfig, welcher hierfür viel zu klein sei. Die Gruppe von Wellensittichen bestehe nur aus Inzucht und sei krank. Der Anzeigende habe selbst einmal einen der Vögel zu einem Tierarzt gebracht. Der Schnabel und die Krallen des Vogels seien viel zu lang gewesen. Nach den Aussagen des behandelnden Tierarztes habe sich der Vogel nicht in einem guten Allgemeinzustand befunden (unterernährt, Inzucht, gebrochener Flügel). Auch sei die Wohnung des Antragstellers nicht hygienisch rein.

4

Am 28.02. und 02.03.2012 wurde niemand bei der Adresse des Antragstellers angetroffen. Am 06.03.2012 verweigerte der Antragsteller den Zutritt zu seiner Wohnung mit der Begründung, dass er keine Zeit habe. Am 07.03 und 09.03.2012 wurde erneut niemand angetroffen. Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurde der Antragsteller mit Verweis auf § 16 TierSchG aufgefordert, seinen Tierbestand bis spätestens zum 20.03.2012 bei der Antragsgegnerin vorzuführen oder eine Besichtigung seiner Wohnung zuzulassen.

5

Am 16.03.2012 wurde die Tierhaltung des Antragstellers durch die Amtstierärztin der Antragsgegnerin kontrolliert. Hierbei stellte sie Folgendes fest (vgl. Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs):

6

„Wohnung ist vollgestopft mit Sachen, sehr schmutzige, ungepflegte Wohnung, stinkt u.a. nach Katzenexkrementen, Unrat. 3 Katzen, Zubehör vorhanden, 2 Katzentoiletten, eine davon auf dem Küchentisch, Futter und Wasser daneben, eine der Katzen stammt aus dem Tierheim, Kletterbäume vorhanden, nur 1 Katze gesehen, die anderen halten sich versteckt

7

Im Wohnzimmer ca. 16 Wellensittiche in einem Käfig von 0,60 m x 0,40 m x 1 m, 1 weißer Wellensittich kann nicht stehen, grätscht, wird von Herrn T. seit 2 Jahren gehalten. Einige Nistkästen im Käfig. Etliche unberingte WS. Herr A. sieht nicht ein, warum er nicht für sich selbst züchten darf bzw. „gelegentlich“ einen abgeben darf

8

Wenn die Voliere in seinem Kleingarten (...) mardersicher ist, sollen die Vögel wieder dorthin zurück. Hat wenig Geld.

9

Angeordnet, aus dem Tierheim einen zweiten Großkäfig zu besorgen und die Vögel aufzuteilen. Zucht einstellen.“

10

Nach einer weiteren anonymen Anzeige am 25.04.2013 versuchte die Antragsgegnerin die Tierhaltung am 11.06.2013 unangemeldet zu kontrollieren. Nach mehrfachem Klingeln habe niemand geöffnet. In der ersten Etage habe das Fenster auf kipp gestanden, es sei deutlich eine Kolonie von Vögeln zu hören gewesen. Nachfolgend wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 04.07.2013 mit Verweis auf § 16 TierSchG aufgefordert, seinen gesamten Tierbestand mitsamt Unterbringung spätestens bis zum 18.07.2013 bei der Antragsgegnerin vorzuführen oder eine Besichtigung des Tierbestandes an dem derzeitigen Haltungsort zuzulassen.

11

Anlässlich einer Kontrolle am 23.07.2013 stellte die Antragsgegnerin insbesondere zur Haltung der Wellensittiche bei dem Antragsteller Folgendes fest (vgl. Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs): Die gesamte Wohnung habe sich einem chaotischen, dreckigen, stickigen, und vermüllten Zustand befunden. Es habe in der Wohnung, in der drei Katzen gehalten werden, stark nach Katzenurin gerochen. Der Antragsteller halte zusätzlich fünf Wellensittiche in der Wohnung. Der genutzte Käfig sei hierfür jedoch viel zu klein und würde nur für zwei Tiere ausreichen. Der Käfig sei mit Ästen verbaut und höchstgradig verdreckt gewesen. Der Käfig sei die letzten zehn Tage nicht gereinigt worden. Die Futter- und Trinkvorrichtungen seien vollständig vollgekotet gewesen. Die Wellensittiche würden nur sehr wenig oder gar keinen Freiflug erhalten.

12

In einer Kleingartenanlage halte der Antragsteller über 30 Wellensittiche in einer hierfür ungeeigneten Voliere. Die um die Ecke gebaute Voliere sei schattig, für den Antragsteller nur schlecht begehbar und könne daher nicht vollständig (hygienisch) gereinigt werden. Die Voliere habe sich in einem sehr dreckigen Zustand befunden und bestünde aus schlecht zu reinigendem Material. Die Futterschalen seien bis oben hin mit Spelzen bedeckt gewesen. Frischfutter sei für die Tiere nicht erreichbar gewesen. Das Wasser sei dreckig gewesen und habe sich in unpassenden Gefäßen befunden. In einem Gefäß habe es auch geschimmelt. Viele Tiere hätten sich in einem sehr schlechten und zwei in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden. Viele Vögel hätten zu lange Krallen und Schnäbel gehabt. Bei einem Vogel sei getrockneter Futterbrei am Schnabel festgestellt worden (Hinweis auf Regurgitieren/Erbrechen). Vielen Tieren hätten Federn gefehlt oder hätten gerupft ausgesehen. Teilweise hätten auch Schwungfedern komplett gefehlt. In der Voliere hätten sich drei Brutkisten, eine mit fünf Eiern, befunden. Alle Brutkisten seinen in einem sehr schlechtem hygienischen Zustand gewesen.

13

Der Antragsteller könne aufgrund der Entfernung von der Kleingartenanlage zu seiner Wohnung und nach dessen Schilderung seiner Tagesabläufe die Tiere nur ungenügend versorgen. Hinsichtlich der Tierhaltung sei er uneinsichtig gewesen.

14

Die Antragsgegnerin hat die nach ihrer Einschätzung 16 kritischsten Wellensittiche fortgenommen und ins Tierheim verbracht. Circa 20 Tiere sind bei dem Antragsteller verblieben. Diesem wurde aufgegeben, den Käfig in der Wohnung bis zum nächsten Kotrolltermin am 30.07.2013 zu reinigen und die Zahl der Wellensittiche dort auf zwei zu reduzieren. Die Voliere im Kleingarten müsse ebenfalls bis zum 30.07.2013 gereinigt werden und die Tiere müssten mit entsprechend versorgt werden. Es müssten auch artgerechte Wasser- und Futtervorrichtungen angeschafft werden.

15

Mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 ordnete die Antragsgegnerin gem. § 16a Nr. 2 TierSchG die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der bereits am 23.07.2013 fortgenommenen 16 Wellensittiche aus dem Bestand des Antragstellers an. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 09.08.2013 gesetzt, der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere im Sinne des § 2 TierSchG nachzuweisen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Vögel unverzüglich veräußert würden. Für die bei dem Antragsteller verbliebenen Wellensittiche ordnete die Antragsgegnerin Folgendes an:

16

1. Unter der Voraussetzung, dass die in der Wohnung gehaltenen Wellensittiche keinen täglichen und den ganzen Tag währenden Freiflug erhalten, ist den Tieren eine Voliere mit einer Grundfläche von mindestens 2 m2 und einem freien Flugraum von mindestens 2 m3 zur Verfügung zu stellen. In einer solchen Voliere können bis zu 3 Paare gehalten werden.

17

Erhalten die Vögel täglich mindestens 1-stündigen Freiflug muss die Volieren-größe für 1-3 Paare eine Grundfläche von mindestens 150 cm x 60 c, und deine Höhe von 100 cm aufweisen. Für bis zu zwei zusätzliche Paare ist die Grundfläche um 50% zu vergrößern.

18

2. Die Gartenvoliere ist so zu gestalten, dass mindestens 2 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. Auf dieser Fläche dürfen bis zu 3 Paare Wellensittiche gehalten werden. Für weitere Paare ist die Voliere jeweils für 2 Paare um je 1 m2 Grundfläche zu erweitern. Die überzähligen Vögel sind abzugeben.

19

3. Die Behausungen der Vögel in Wohnung und Garten sind 1-mal wöchentlich gründlich zu reinigen.

20

4. Den Vögeln sind geeignete Gefäße mit sauberem Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Sie sind so auszuwählen und aufzustellen, dass das Wasser möglichst wenig verschmutzt wird.

21

5. Futter- und Wasserbehälter sind täglich gründlich zu säubern.

22

6. Den Vögeln ist eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

23

7. Inzucht ist bei Ihren Vögeln unbedingt zu verhindern

24

Die Punkte 1 und 2 seien unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 09.08.2013, die Punkte 3 bis 7 sofort erfüllen. Die Antragsgegnerin ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

25

Zur Begründung der Ordnungsverfügung trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der terminlich angekündigten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Wellensittiche unter völlig unhygienischen Verhältnissen gehalten würden. Der in der Wohnung befindliche Käfig sowie die darin befindlichen Gegenstände einschließlich der Futter- und Wassernäpfe seien hochgradig mit Kot verschmutzt gewesen. Der ganze Käfig sei mit einer dicken Staubschicht überzogen gewesen. Die Vögel hätten in dem Käfig mit den Maßen 60 cm Breite, 40 cm Tiefe und 100 cm Höhe keine Möglichkeit gehabt, zu fliegen. Es habe auch keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Tiere Freiflug erhalten würden. Die Voliere im Garten mit einer Grundfläche von 1,35 m2, in dem der Antragsteller 36 Wellensittiche gehalten habe, sei ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Im Weiteren werden die bereits ausgeführten Feststellungen wiederholt. Angesichts dieser Feststellungen sei eine tiergerechte Haltung durch den Antragsteller nicht gewährleistet. Dieser habe sich uneinsichtig gezeigt und auch nicht in Aussicht gestellt, die kranken Vögel sofort tierärztlich behandeln zu lassen. Die Antragsgegnerin habe unter Beachtung des ihr eingeräumten Ermessens die am stärksten gesundheitlich beeinträchtigt erscheinenden Wellensittiche fortgenommen und im Tierheim pfleglich untergebracht. Ziel der Maßnahmen sei der Schutz des Lebens, des Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere. Der Antragsteller habe die Mindestanforderungen für eine artgemäße Wellensittichhaltung gem. § 2 TierSchG nicht eingehalten. Diese würden sich insbesondere aus dem Merkblatt der „Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.“ (TVT) ergeben.

26

Nach einer weiteren Kontrolle durch die Amtstierärztin am 02.08.2013 ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.08.2013 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Veräußerung der am 23.07.2013 pfleglich untergebrachten Wellensittiche im Wege des freihändigen Verkaufs an. Der Antragsteller habe die Erfüllung der ihm mit Bescheid vom 23.07.2013 auferlegten Pflichten nicht nachgewiesen.

27

Mit Schreiben vom 02.09.2013 wurde der Antragsteller aufgefordert, den in seiner Wohnung gehaltenen Vogelbestand mitsamt Unterbringung spätestens bis zum 11.09.2013 vorzuführen oder eine Besichtigung zuzulassen. Der Antragsteller sei an dem verabredeten Kontrolltermin sowie an darauf folgenden Tagen nicht zu erreichen gewesen bzw. habe die Haustür nicht geöffnet.

28

Mit Schreiben vom 17.09.2013 stellte der „Tierschutzverein für A-Stadt und Umgebung“ der Antragsgegnerin Unterbringungskosten für den Zeitraum vom 22.07. - 02.09.2013 von insgesamt 100,- € in Rechnung. Ausweislich der Rechnung seien 8 der 16 fortgenommenen Wellensittiche aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes innerhalb der ersten 10 Tage verstorben.

29

Unter dem 22.10.2013 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht A-Stadt, das Betreten und die Durchsuchung der Wohn- und aller dazugehörender Nebenräume wie Keller, Dachboden und Garagen sowie der Kraftfahrzeuge und Sachen als auch des Kleingartens inkl. Gartenlaube und Voliere des Antragstellers anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG begangen habe. Weiterhin bestehe der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG. Die Antragsgegner nahm zunächst auf die Feststellungen bei der Kontrolle am 23.07.2013 Bezug und gab ergänzend an, dass die Hälfte der fortgenommenen Tiere innerhalb von zehn Tagen aufgrund des schlechten Gesundheitszustands verstorben seien. Bei einer Nachkontrolle am 02.08.2013 im Kleingarten sei zudem durch die Amtstierärztin - soweit von außen erkennbar - festgestellt worden, dass der Antragsteller den Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei die Größe der Voliere unverändert gewesen, so dass ca. 20 Wellensittiche weiterhin auf viel zu kleinem Raum gehalten würden. Die Voliere sei auch nicht gereinigt worden, angebotenes Obst sei verschimmelt gewesen. In der Zeit nach dem gesetzten Termin am 09.08.2013 sei mehrfach versucht worden, die Einhaltung der getroffenen Anordnungen aus der zwischenzeitlich bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 zu überprüfen. Der Antragsteller habe diese Überprüfungen mehrfach vereitelt, indem er verabredete Termine nicht eingehalten habe und auch sonst nicht zu erreichen gewesen sei bzw. die Haustür nicht geöffnet habe. Auch der Vorladung vom 02.09.2013 sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 20.09.2013 sei eine Begutachtung der verschlossenen Tierhaltung nur von außen möglich gewesen.

30

Mit Beschluss vom 25.10.2013 ordnete das Amtsgericht A-Stadt unter Übernahme der Begründung der Antragsgegnerin die Durchsuchung der Räume des Antragstellers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzes, § 18 TierSchG, antragsgemäß an.

31

Nachfolgend wurde die Tierhaltung des Antragstellers in Anwesenheit des Antragstellers erneut am 01.11.2013 durch die Antragsgegnerin kontrolliert (vgl. Lichtbilder auf Bl. 55 - 60 des Verwaltungsvorgangs). Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden die verbliebenen Vögel des Antragstellers am gleichen Tage fortgenommen und amtlich verwahrt.

32

Mit Bescheid vom 04.11.2013 ordnete die Antragsgegnerin die Fortnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung der restlichen 26 Wellensittiche des Antragsgegners gem. § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG an. Für diese Maßnahme wurde zudem die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem Antragsteller wurde weiterhin Gelegenheit zur Äußerung zu einem beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbot für Vögel gegeben.

33

Zur Begründung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung und Veräußerung trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der Überprüfung der Tierhaltung am 01.11.2013 von zwei Amtstierärzten festgestellt wurde, dass die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 nicht umgesetzt worden sei.

34

In der Gartenvoliere seien 19 Wellensittiche auf 1,6 m2 gehalten worden. Dem Antragsteller sei jedoch aufgegeben worden, höchstens drei Wellensittichpaare auf mindestens 2 m2 zu halten. Für 19 Wellensittiche hätte die Voliere eine Grundfläche von 6 m2 haben müssen. Die Voliere sei zudem stark verschmutzt gewesen. Auf dem Boden hätten Futterspelzen und Vogelfedern gelegen, Vogelkot sei bis 10 cm hoch gewesen. Den Tieren sei angeschimmeltes Obst angeboten worden. Mindestens zwei Wellensittiche hätten nicht über ein intaktes Federkleid verfügt. Zudem habe den Tieren kein ausreichender Schutzraum zur Verfügung gestanden. Die Voliere sei nicht gegen winterliche Temperaturen isoliert gewesen.

35

In seiner Wohnung habe der Antragsteller 7 Wellensittiche auf einer Grundfläche von 0,25 m2 gehalten. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Tiere Freiflug erhalten hätten. Den Tieren hätte daher eine Grundfläche von 3 m2 zur Verfügung stehen müssen. Der Käfig in der Wohnung sei ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Auf dem angebotenen Trinkwasser hätte sich bereits ein Schmutzfilm gebildet.

36

Der Antragsteller habe den Wellensittichen aufgrund der mangelhaften Pflege und Unterbringung erhebliche Leiden zugefügt. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung seien daher unausweichlich gewesen. Vor dem Hintergrund des beabsichtigen Haltungs- und Betreuungsverbots komme eine Rückgabe der Wellensittiche an den Antragsteller nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens entschieden, dem Antragsteller das Eigentum an den 26 Wellensittichen zu entziehen und diese durch ein Tierheim zur Veräußerung freizugeben. Den Tieren könne hierdurch ein unverhältnismäßig langer Aufenthalt im Tierheim, der von Natur her nur ein vorübergehender sein soll, erspart bleiben. Es könnten bei dem Antragsteller auch keine wirtschaftlichen Interessen an der Vogelhaltung angenommen werden. Diese müssten ansonsten hinter den Interessen der Vögel an einer angemessen Haltung zurücktreten. Insgesamt müssten die Interessen des Antragstellers hinter dem Interesse der Tiere an einer artgerechten Haltung zurücktreten.

37

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt die Antragsgegnerin vor, dass an der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere ein besonderes öffentliche Interesse bestehe, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgehe. Vorliegend könnten auch die Gründe, die bereits zum Erlass der angeordneten Maßnahmen geführt haben, zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit herangezogen werden. Es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller Tiere in der beschriebenen Weise quäle und ihnen dadurch Leiden und Schäden zugefügt würden. Der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens könne im Interesse der Vögel nicht abgewartet werden. Durch einen (längeren) Aufenthalt in einem Tierheim entstünden unverhältnismäßig hohe Kosten, die den objektiven Wert der Wellensittiche innerhalb kürzester Zeit überstiegen hätten. Um die Allgemeinheit der Steuerzahler von diesen Kosten freizuhalten, sei die sofortige Entziehung des Eigentums als auch die Veräußerung der Vögel angezeigt gewesen.

38

Der Antragsteller hat am 12.11.2013 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Veräußerungsanordnung sei wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe den in ihre Ermessensentscheidung einzustellen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt bzw. dargetan. Es fehlten konkrete Ausführungen dazu, in welcher Weise sich ein Verbleib der Wellensittiche im Tierheim negativ auf diese auswirken werde bzw. wie lange deren Aufenthalt dort aus Rücksicht auf die Tiere maximal hingenommen werden könne. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei. Selbst wenn die nicht substantiierte Besorgnis der Antragsgegnerin aber begründet sein sollte, liege ein Ermessensfehler in Form von Ermessensüberschreitung vor. Die Veräußerungsanordnung sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hätte als milderes Mittel eine aufschiebende Bedingung nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG in die Veräußerungsanordnung aufnehmen können, wonach die Veräußerung zumindest bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung unterbleibt, solange der Antragsteller die ihm durch gesonderten Verwaltungsakt aufzuerlegenden Unterbringungskosten begleicht.

39

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

40

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 insoweit wiederherzustellen, als darin die Veräußerung von 26 Wellensittichen angeordnet wird.

41

Die Antragsgegnerin beantragt,

42

den Antrag abzulehnen.

43

Dem Begehren auf Anordnung eines Veräußerungsverbots bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung, solange die Unterbringungskosten beglichen werden, könne nicht entsprochen werden. Erfahrungsgemäß könnten sich die Rechtsbehelfsverfahren über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr erstrecken. Es sei den Wellensittichen nicht zuzumuten, während dieser gesamten Zeit im Tierheim zu verbleiben. Der Aufenthalt im Tierheim solle nur von möglichst kurzer Dauer sein, worauf ein Tierheim auch ausgerichtet sei. Kein Tierheim verfüge etwa über ein derart großes Platzangebot wie es für den Tierbestand des Antragstellers erforderlich sei. Dies gelte beispielsweise auch für den erforderlichen Freiflug.

44

Für die fortgenommenen Tiere - jetzt noch 24, da zwei aufgrund des schlechten Gesundheitszustands verstorben sind - würden Unterbringungskosten von 36,- € täglich anfallen. Die Antragsgegnerin gehe tatsächlich davon aus, dass der Antragsteller nicht bereit sei, diesen Betrag für die Dauer des gesamten Verfahrens aufzubringen. Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers bei der Kontrolle am 16.03.2012 sei bekannt, dass dieser über wenig Geld verfüge. Eine andere Möglichkeit, die Vögel kostengünstiger unterzubringen, bestehe nicht. Der Antragsteller habe hierzu auch keinen Vorschlag unterbreitet. Bezüglich der ihm bereits zuvor fortgenommenen 16 Wellensittiche habe er von seinem Recht, über den weiteren Verbleib der Tiere eine Entscheidung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht.

45

Der Antragsteller hat wegen der zwei zwischenzeitlich verstorbenen Tiere das Verfahren mit Schriftsatz vom 22.11.2013 für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr,

46

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 insgesamt anzuordnen, nicht jedoch hinsichtlich der beiden zwischenzeitlich verstorbenen Wellensittiche.

47

Die Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht angehört wurde. Die Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Wellensittiche waren bereits am 01.11.2013 sichergestellt worden, so dass bei Erlass der Ordnungsverfügung am 04.11.2013 keine Gründe bestanden hätten, die es erforderlich gemacht hätten, sofort zu entscheiden. Die unterbliebene Anhörung sei auch nicht gem. § 115 LVwG unbeachtlich, da es sich bei der Entscheidung nach § 16a TierSchG um eine Ermessensentscheidung handele. Die Antragsgegnerin gehe zumindest hinsichtlich des Auswahlermessens auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus.

48

Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, da sowohl die Voraussetzungen für eine Fortnahme- und Unterbringungsanordnung als auch für den Erlass einer Veräußerungsanordnung nicht vorliegen würden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (wohl § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG) sei hierfür jeweils ein gegenwärtiger oder künftiger Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erforderlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei hierfür der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Am 04.11.2013 sei vom Antragsteller kein Verstoß mehr ausgegangen oder zu besorgen gewesen, da die Tiere im Tierheim untergebracht waren. Aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.10.2013 angeordneten Beschlagnahme habe eine Rückgabe an den Antragsteller nicht bevorgestanden. Es sei unerheblich, dass bei der tatsächlichen Fortnahme der Wellensittiche am 01.11.2013 möglicherweise ein tierschutzwidriger Zustand vorgeherrscht habe. Zwar solle die Ordnungsverfügung die bereits erfolgte Fortnahme ersichtlich legitimieren. Eine nachträgliche Bestätigung von Realakten sei jedoch allenfalls im Rahmen von § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG vorgesehen. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Für eine nachträgliche Bestätigung der Fortnahme bestehe im Übrigen auch kein Bedarf, weil die Beschlagnahme der Wellensittiche aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts strafprozessual legitimiert gewesen sei.

49

Die Voraussetzungen für den Erlass der Veräußerungsanordnung würden zudem deshalb nicht vorliegen, weil es an einer Einziehungsverfügung nach § 213 LVwG fehle. Der Erlass einer Einziehungsverfügung sei dem Erlass einer Veräußerungsanordnung notwendig vorgelagert. Zwar werde in der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass die Entziehung des Eigentums geboten sei. Hierin sei jedoch deshalb keine Einziehungsverfügung zu erblicken, weil weder die Entziehung des Eigentums Eingang in den Tenor der Ordnungsverfügung gefunden habe noch § 213 LVwG bei den Rechtsgrundlagen genannt worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG jedoch erforderlich gewesen.

50

Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft, da sie dem Affektionsinteresse des Antragstellers an den Vögeln keine Rechnung trage. Der Antragsteller sei geschieden und habe auch zu seinen Kindern keinen Kontakt mehr. Ihm seien alleine die Vögel geblieben. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die von der Antragsgegnerin festgestellten tierschutzwidrigen Zustände auf eine Überforderung des Antragstellers zurückzuführen gewesen seien. Sie hätte daher erwägen müssen, dem Antragsteller zumindest einen Teil der Vögel zu überlassen. Wie sich aus den Feststellungen zu der Katzenhaltung ergebe, sei der Antragsteller zu einer adäquaten Haltung zumindest einer begrenzten Anzahl von Tieren durchaus in der Lage.

51

Die Veräußerungsanordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Wellensittiche aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses als Beweismittel in einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren beschlagnahmt worden seien. Beweismittel seien gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 94 Abs. 1 Alt.1 StPO in Verwahrung zu nehmen. Hieraus folge auch, dass die Veräußerung der Beweismittel zumindest solange unzulässig sei, wie das Ordnungswidrigkeiten-verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

52

Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise zu einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse trotz des zu erwartenden Erfolgs des Rechtsbehelfs in der Hauptsache führen würden. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Unterbringungskosten würden nicht zutreffen. Für den Zeitraum vom 22.07. - 02.09.2013 sei für die Unterbringung von zunächst 16, später noch acht Wellensittichen, lediglich eine Pauschale von 100,- € angefallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein längerer Aufenthalt im Tierheim für die Wellensittiche nicht zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für den Vortrag, dass dort kein Freiflug gewährt werden könne. Dieser sei nach dem Merkblatt TVT dann entbehrlich, wenn die Voliere ausreichend größer ist. Dies könne bei einem Tierheim angenommen werden. Im Übrigen müsste die Antragsgegnerin anderweitig pfleglich unterbringen.

II.

53

1. Der in der Sache gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat sich hinsichtlich der Veräußerungsanordnung für die beiden während des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen Wellensittiche erledigt. Die Erledigung ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

54

Soweit es die Fortnahmeverfügung betrifft, hat sich die Anordnung hinsichtlich der beiden verstorbenen Wellensittiche nicht erledigt. Die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung bildet die Rechtsgrundlage für die Pflicht des Antragstellers, die Kosten der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 - 7 C /08 - juris). Insoweit entfaltet sie auch noch rechtliche Wirkung.

55

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

56

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 04.11.2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn 84 ff m.w.N.).

57

Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Vögel als auch für die Veräußerungsanordnung befolgt worden. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller die Tiere in der dargestellten Weise quälen und ihnen dadurch Leiden und auch Schäden zufügen könne. Es müsse verhindert werden dass die Wellensittiche für die Dauer des (Rechtsbehelfs)Verfahrens bei dem Antragsteller verbleiben und ihnen damit vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden hinzugefügt würden. Ferner würden durch einen längeren Aufenthalt in einem Tierheim unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

58

Sowohl das Eingehen auf die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes als Folge der bei dem Antragsteller festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel als auch der Verweis auf die durch die amtliche Verwahrung der fortgenommenen Tiere entstehenden Kosten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Kostenminimierung zeigen hinreichend deutlich, dass der die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Nach allgemeiner Auffassung kann die sofortige Vollziehung einer Veräußerungsanordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere mit der Erwägung begründet werden, dass ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer sofortigen Verwertung der Tiere besteht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 15/09; Beschl. v. 17.02.2011 – 6 L 5/11 – jeweils juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 18).

59

Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung. Daher ist es in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, ob die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, zutreffen.

60

b) Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet, weil die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Danach kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auch das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHanz. 1991, 220 f.

61

aa) Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Wellensittiche am 01.11.2013 und diese Maßnahmen bestätigende bzw. wiederholende Ordnungsverfügung vom 04.11.2013 waren rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

Rechtsgrundlage für die Fortnahme der Wellensittiche ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG n.F. (§ 16a TierSchG wurde zuletzt mit Gesetz vom 04.07.2013, BGBl. I, S. 2182, geändert). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen nach des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

63

Die Fortnahme der Tiere kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs); ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5/11 – NVwZ 2012, 1184 ff.).

64

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen früherer Rechtsprechung ausgeführt, dass § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine bundesrechtliche Rechtsgrundlage für eine sofortige Wegnahme von Tieren im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Behörde darstellt. Die Vorschrift berechtige vielmehr nur zu einer Anordnung gegenüber dem Tierhalter, ihm muss jedenfalls in der Regel grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, in angemessener Frist selbst die Tiere anderweitig unterzubringen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraussetze. Der Verwaltungszwang schließe sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts ende. Diesem komme zunächst die Aufgabe zu, die Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich solle der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine Grundlage für die Zwangsanwendung bilden. Dieses gestufte Verfahren belaste den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter treffe als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nehme ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden. Bevor die Behörde zur Tat schreite, müsse sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Die unmittelbare Zwangsanwendung sei daher auf Fälle begrenzt, bei denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung erreicht werden könne. Dem trage auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Diese Bestimmung garantiere nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger habe einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Ordne die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an, bedürfe dies der Rechtfertigung und unterliege gerichtlicher Prüfung. Greife die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kehre sich die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger um. Belange des Tierschutzes stünden dem nicht entgegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen könne die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Fortnahmeverfügung anordnen oder – falls auch das keine zeitnahe effektive Gefahrbeseitigung ermögliche – zu dem im Landesvollstreckungsrecht geregelten Instrument der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzuges greifen. In diesem Rahmen könne und müsse die Behörde dann ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen (Art. 20 a GG), nachkommen. Sei ein Tier erheblich vernachlässigt oder zeige es schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, werde die Behörde deshalb ein Tier so schnell wie es Recht und Gesetz erlaubten, dem Halter fortnehmen dürfen und müssen (BVerwG, Urteil vom 12. 01.2012 - 7 C 5.11 -, a.a.O.).

65

Maßgeblich ist demnach, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller am 01.11.2013 eine Fortnahmeverfügung gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG erlassen hat. In diesem Falle würde sich die Fortnahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gem. § 229 Abs. 2 LVwG darstellen. Ohne vorangehenden Erlass einer Fortnahmeverfügung wären die Anforderungen des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG zu beachten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahme am 01.11.2013 kommt es auf eine Entscheidung dieser Frage nicht an, da sowohl die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG als auch die des § 230 LVwG vorgelegen haben.

66

Zunächst lagen die Voraussetzungen einer – im Fall des Sofortvollzugs gem. § 230 Abs. 1 fiktiven – Fortnahmeverfügung gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG vor.

67

§ 2 TierSchG bestimmt: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seine Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (1.); darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (2.); muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (3.).

68

Der Antragsteller hat vorliegend wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Haltungsanforderungen für Wellensittiche verstoßen und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt. Das Gericht schließt sich insoweit, auch zur Vermeidung von Wiederholungen, den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 04.11.2013 an.

69

Die von den Amtstierärzten der Antragsgegnerin festgestellten Zustände belegen, dass der Antragsteller die Anforderungen an eine artgerechte Unterbringung (Käfig- und Volierengröße, Möglichkeit zum Freiflug; hygienische Verhältnisse in der Wohnung des Antragstellers), Sauberkeit der Haltungseinrichtungen (verdreckte Käfige) und Ernährung (verschimmeltes Obst, verschmutztes Wasser) von Wellensittichen erheblich und wiederholt verletzt hat und die Wellensittiche dadurch erheblich vernachlässigt wurden. Dem Antragsteller wurden bereits zuvor mit inzwischen bestandkräftiger Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 detaillierte Pflichten auferlegt, um eine tierartgerechte Haltung der Wellensittiche sicherzustellen. Dies umfasste insbesondere die Herstellung ausreichender Käfiggrößen, Reinigung der Käfige und der Futtereinrichtungen. Diese Anordnungen hat der Antragsteller nach den nicht zu beanstandenden und nachvollziehbaren Feststellungen der Antragsgegnerin, die teilweise auch mit Lichtbildern dokumentiert wurden (vgl. Bl. 55-60 des Verwaltungsvorgangs) missachtet. Die Annahme einer dauerhaften und erheblichen Vernachlässigung der Wellensittiche wird im Übrigen durch das Versterben von zwei Tieren kurz nach der Fortnahme zusätzlich gestützt.

70

Bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungs-kompetenz und in einem exakten Nachweisen nur begrenz zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung eines besonders Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.04.2009 - 9 ZB 08/2083 -; v. 25.02.2005 - 25 ZB 04.1538 – v. 17.05.2002 – RN 11RN 11 K 98.2185 – jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2012 – 5 S 2/12 – BeckRS 2012, 57950 – OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.06.2012 – 1 B 128/12 – BeckRS 2012, 53525 m.w.N.). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgebliche angesehen. Als gesetzt vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 S 10/10 – juris). Nicht erforderlich ist ferner, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 14/09 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 15; VG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.1997 – 4 K 5186/97 – NUR 1998, 218).

71

Der Antragssteller hat die Feststellungen der Antragsgegnerin zur den Verstößen gegen das Tierschutz nicht (substantiiert) bestritten. Die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung der Wellensittiche konnte er daher weder anzweifeln noch widerlegen.

72

Auch die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG bzw. des § 230 LVwG lagen vor. § 229 Abs. 2 LVwG verlangt für den Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs in Abweichung zu den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 (Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten, wenn dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat), dass auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann. Nach § 230 Abs. 1 ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind.

73

Hier lag aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin infolge der erheblichen Verstöße des Antragstellers gegen § 2 TierSchG eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die auf anderer Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Tiere nicht abgewendet werden konnte. Die Haltungsbedingungen der Tiere mussten umgehend verbesser werden. Dass der Antragsteller hierzu im Zeitpunkt der Fortnahme der Wellensittiche weder willens noch in der Lage gewesen ist, wird insbesondere durch die Missachtung der Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 und die Feststellungen der Antragsgegnerin bei den Kontrollen am 23.07.2013 und 04.11.2013 belegt.

74

Letztlich kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung vom 04.11.2013 nicht darauf an, ob darin lediglich eine schriftliche Bestätigung der bereits am 01.11.2013 gegenüber dem Antragsteller - ausdrücklich oder konkludent - ausgesprochenen Fortnahmeverfügung gem. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG liegt oder ob darin eine Bestätigung der Fortnahme im Wege des Sofortvollzuges gem. § 230 LVwG zu sehen ist (vgl. zum sog. Vollzugs- bzw. Bestätigungsbescheid OVG Sachsen, Beschl. v. 28.06.2013 – 3 B 335/13 – juris; Sadler, VwVG, § 18 Rn 15 ff.). Für die Annahme einer schriftlichen Bestätigung i.S.d. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht, dass der Antragsteller bei der Kontrolle am 01.11.2013 anwesend war, ihm gegenüber somit die Fortnahmeverfügung ausgesprochen werden konnte (in diese Richtung auch VG Arnsberg, Urt. v. 13.02.2012 – 8 K 1106/11 – juris; VG Ansbach, Beschl. v. 03.06.2013 – AN 10 S 13.00940 – juris; offenlassend VG Gelsenkirchen Beschl. v. 15.05.2013 – 16 L 514/13 – juris). Gegen die Annahme einer bloßen Bestätigung im Sinne des § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht vorliegend, dass neben der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Wellensittiche auch deren Veräußerung angeordnet wurde. Damit ging die Verfügung vom 04.11.2013 über die am 01.11.2013 getroffenen Regelungen hinaus und ist als selbstständiger Verwaltungsakt anzusehen (vgl. insoweit VG Arnsberg, a.a.O.).

75

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung greifen nach Auffassung des Gerichts nicht durch.

76

Dies gilt zunächst für Geltendmachung der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 87 LVwG. Soweit die Anhörung des Antragstellers am Tag der Fortnahme der Wellensittiche betrifft, war diese gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 LVwG entbehrlich. Einer Anhörung bedurfte es aber auch Erlass der Fortnahmeverfügung vom 04.11.2013 nicht mehr. Maßgeblicher Regelungsgehalt war insoweit die Bestätigung bzw. Begründung der am 01.11.2013 vollzogenen Fortnahme der Tiere. Mit der Fortnahmeanordnung sollte in der Sache keine neue Entscheidung getroffen werden, vielmehr waren die am 01.11.2013 festgestellten Tatsachen Entscheidungsgrundlage für das Handeln der Antragsgegnerin. Im Falle einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung eines Vorgehens im Wege des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG oder gem. § 229 Abs. 2 LVwG bedarf es keiner (erneuten) Anhörung des Betroffenen gem. § 87 LVwG, wenn sich die Bestätigung allein auf die Tatsachen bezieht, die bereits Grundlage für das Vorgehen im Wege der Verwaltungsvollstreckung gewesen sind. Die Anhörung ist dann jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr geboten. Im Übrigen wurde ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Möglichkeit des Vortrags im gerichtlichen Verfahren gem. § 114 LVwG geheilt. Die Antragsgegnerin hält auch in Ansehung des neuen Vortrags ihre Entscheidung aufrecht.

77

Der Annahme des Antragstellers, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Fortnahmeverfügung keine Gefahr mehr hinsichtlich der Verletzung des Tierschutzgesetzes durch den Antragsteller bestanden habe und daher die Voraussetzungen für den Erlass der Fortnahmeverfügung gem. § 16a TierSchG nicht mehr vorgelegen hätten kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Diese Begründung ist inhaltlich redundant. Danach hätten die Tiere dem Antragsteller wieder herausgegeben werden müssen. Dies würde jedoch erneut eine Verletzung von § 2 TierSchG bedeuten und den Erlass einer Fortnahmeverfügung rechtfertigen. Dies kann ersichtlich nicht gewollt und gemeint sein. Mit der Fortnahmeverfügung vom 04.11.203 wurde die (tatsächliche) Fortnahme der Tiere im Wege der Verwaltungsvollstreckung am 01.11.2013 bestätigt und begründet, so dass auch für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Tierschutzgesetztes auf die Umstände auf den Zeitpunkt der Fortnahme am 01.11.2013 abzustellen ist.

78

Der Verweis des Antragstellers auf eine strafprozessuale Beschlagnahme und deren Auswirkungen hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeanordnung. Wie noch darzustellen ist, handelte es sich vorliegend nicht um eine Beschlagnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 94, 98 StPO:

79

bb) Die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 TierSchG n.F. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG regelt, dass die zuständige Behörde unter anderem das Tier veräußern kann, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

80

Der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin keine (ausdrückliche) Einziehungsverfügung gem. § 213 Abs. 1 und Abs. 4 LVwG erlassen hat.

81

Voraussetzung für die Veräußerung von in amtlichen Gewahrsam genommenen Tieren ist im Allgemeinen der Übergang des Eigentums auf den zuständigen Hoheitsträger, welche zum Beispiel mittels Einziehung der Sache oder durch eine Anordnung, nach der der Betroffene die Veräußerung zu dulden hat, erfolgt. Es bedarf jedenfalls einer Anordnung, die als rechtgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf den handelnden Hoheitsträger übergehen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 – Rn 14, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 13.07.2004 – 6 K 1204/04 – Rn 27 m.w.N., juris; VG Aachen, Beschl. v. 09.12.2003 – 6 L 890/03 – Rn, juris).

82

Die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 ist ein derart rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Wellensittichen auf die Antragsgegnerin übergeht. Insoweit bestehen auch keine Bedenken an der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Gewährleistung der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG. Durch die Wahl des Begriffes „Veräußerung“ im Tenor des Bescheides als auch durch die Begründung der Veräußerungsanordnung ist für den Antragsteller hinreichend deutlich zu erkennen, dass ihm auch die rechtliche Verfügungsmacht über die Wellensittiche entzogen werden soll. In der Begründung des Bescheides heißt auf Seite 3:

83

„Vor dem Hintergrund der beabsichtigen Haltungs- und Betreuungsuntersagung (siehe hierzu weiter unten) kommt eine Rückgabe der Wellensittiche an Sie nicht in Betracht. Wir haben uns aus diesem Grund im Rahmen des uns eingeräumten Ermessens entschieden, Ihnen das Eigentum an den 26 Wellensittichen zu entziehen und diese durch das Tierheim zur Veräußerung frei zu geben.“

84

Diese Formulierung genügt den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen bei dem vorliegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG.

85

Etwas anderes kann der Antragsteller auch nicht aus dem Hinweis des Gerichts vom 18.11.2013 herleiten. Das Gericht hat im Rahmen der Anforderungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ausgeführt, dass es sich der Argumentation, dass die Reduzierung der Kosten für die amtliche Verwahrung fortgenommener Tiere die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könne, für den Erlass einer Einziehungsverfügung nach § 213 LVwG i.V.m. § 16a Satz 1 und 2 TierSchG angeschlossen hat, da diese einerVeräußerung der Tiere durch den Hoheitsträger notwendig vorgelagert sei und insofern die gleichen Erwägungen gelten würden. Diese Äußerung bezog sich auf das Verfahren 1 B 19/13 (n.v.), in dem die dort handelnde Behörde ausdrücklich eine Einziehungsverfügung gem. § 213 LVwG erlassen hat. Einer ausdrücklichen Einziehungsverfügung bedarf es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht. Maßgeblich ist, und dies ergibt sich auch aus dem genannten Hinweis, dass die Behörde vor der tatsächlichen Veräußerung der Tiere im Sinne der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums an eine dritte Person, eine Anordnung erlassen muss, mit der dem ursprünglichen Eigentümer die rechtliche Herrschaftsmacht über das Tier entzogen wurde. Dies hat die Antragstellerin mit der Veräußerungsanordnung vom 04.11.2013 getan. Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass es vor dem Erlass einer Veräußerungsanordnung (darunter ist nicht die tatsächliche Veräußerung zu verstehen) noch einer ausdrücklichen Einziehungsverfügung gem. § 213 LVwG bedarf. Auch wenn insoweit terminologische Dissonanzen bestehen mögen, erfüllen sowohl die Veräußerungsanordnung als auch die Einziehungsverfügung den gleichen – bereits beschriebenen – Zweck.

86

Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veräußerungsanordnung liegen vor. Die Fortnahme der Wellensittiche war nach den obigen Ausführungen rechtmäßig (vgl. zum Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Fortnahme und Veräußerung, BVerwG, Urt. v. 12.01.2012, .a.a.O.). Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller noch eine Frist zur Herstellung artgerechter Haltungszustände zu setzen. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich aus den bereits dargestellten – erheblichen – Verstößen gegen die Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG sowie im Hinblick auf das beabsichtigte Haltungs- und Betreuungsverbot. Die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG vorgesehene Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum Erlass des beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2012 – 5 S 2/12 – BeckRS 2012, 57985; BayVGH, Beschl. v. 27.10.2004 – 25 CS 2360 – juris; VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 14/09 – juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.05.2013 – 16 L 514/13 – juris, m.w.N.). Bereits mit dem Erlass der Veräußerungsanordnung wurde der Antragsteller zu der Absicht der Antragsgegnerin angehört, ihm gegenüber ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Wellensittiche zu verhängen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, die sie zum Anlass für den Ausspruch eines Haltungs- und Betreuungsverbot nimmt belegen in Verbindung mit den festgestellten und erörterten erheblichen Verstößen des Antragstellers gegen das Tierschutzgesetz, dass von dem Antragstelle keine zeitnahe Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen zu erwarten war. Dies wird insbesondere durch die Nichtbefolgung der mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 auferlegten Handlungspflichten für die Haltung der Wellensittiche durch Antragsteller belegt.

87

Die Veräußerungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO. Es ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Veräußerungsanordnung unter die Bedingung zu stellen, dass der Antragsteller, ggf. bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, die Unterbringungskosten für die Wellensittiche in dem Tierheim bezahlt.

88

Die Antragsgegnerin durfte zum einen, wie sie es auch in ihrem Schriftsatz zur Antragserwiderung ausführt, davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens und in der Lage ist, für die Unterbringungskosten aufzukommen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin, auf die Feststellung bei der Kontrolle am 16.03.2012 bezieht, wonach der Antragsteller wenig Geld habe. Ob der Antragsteller letztlich über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die Unterbringung der Wellensittiche für einen möglicherweise längeren Zeitraum zu finanzieren, was angesichts des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zumindest fraglich sein dürfe, ist aber nicht allein entscheidungserheblich.

89

Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht in der Lage oder dazu bereit ist, mit der Antragsgegnerin zu kooperieren bzw. etwaigen von ihr auferlegten Handpflichten nachzukommen. Dies folgt aus der mehrfachen und inzwischen langjährigen Missachtung der Mitwirkungspflichten (z.B. nach § 16 TierSchG) durch den Antragsteller. Der Kläger hat wiederholt die Kontrolle seines Tierbestandes verweigert und musste mehrfach mittels behördlicher Anordnung hierzu aufgefordert werden. Die letzte Kontrolle konnte erst nach Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Zu Lasten des Antragsstellers geht fern vor allem, dass er bei der zuvor erfolgten Fortnahme von 16 Wellensittichen nicht von dem ihm durch die Antragsgegnerin eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, über den Verbleib der fortgenommenen Wellensittiche zu bestimmen. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Veräußerungsanordnung hinsichtlich der Wellensittiche nicht unter eine Bedingung gestellt hat, die der Antragsteller zu befolgen hätte. Dies gilt im Übrigen auch für die Möglichkeit einer Bestandsreduzierung bei den Wellensittichen. Die bereits zuvor – durch behördlichen Zwang – erfolgte Bestandsreduzierung hat nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen bei dem, Antragsteller führt. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.07.2013 – OVG 5 N 11.10 – juris).

90

Auch das vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Affektionsinteresse an den Tieren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veräußerungsanordnung. Insoweit überwiegt das Interesse an der Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes im auf das in Art. 20a GG verankerte Staatsschutzziel das Interesse des Antragstellers an einer privaten Tierhaltung.

91

Der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung steht auch eines etwaiges Beschlagnahmeverbot gem. § 46 OWiG i.V.m. § 94 StPO nicht entgegen.

92

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschlagnahme einer Sache gem. § 94 StPO überhaupt zu einem Veräußerungsverbot führt. Dem Wortlaut des § 94 StPO lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen (vgl. Ritzert, in: Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 28.01.2013; StPO, § 94 Rn 6; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 94 Rn 16 m.w.N.: Ein Veräußerungsverbot bewirkt die Beschlagnahme oder sonstige Sicherstellung nach § 94 nicht).

93

Sollte sich dennoch aus einer Beschlagnahme nach § 94 StPO ein Veräußerungsverbot für sichergestellte Sache ergeben, würde auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Veräußerungsanordnung führen. Diese führt, wie bereits dargelegt, lediglich zu einem Entzug der Rechtsstellung des Antragstellers an den Wellensittichen. Die Veräußerungsanordnung führt jedoch noch nicht zwangsläufig zur tatsächlichen Veräußerung im Sinne einer Übereignung der Sache gem. § 929 S. 1 BGB. Die Ziele eines etwaigen Veräußerungsverbotes gem. § 94 StPO – Erhaltung eines Beweismittel für die Durchführung des Strafverfahrens, ggf. spätere Herausgabe an den Berechtigten – würden mit der Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin nicht unterlaufen, weil mit dieser noch nicht zwangsläufig die tatsächliche Veräußerung einhergeht.

94

Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass § 94 StPO auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Die Wellensittiche wurden von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht zum Zwecke der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens „sichergestellt“. Die Fortnahme der Tiere erfolgte vielmehr aus Gründen des Tierschutzes und damit zur Gefahrenabwehr nach dem TierSchG. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin mittels eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts A-Stadt die Möglichkeit erhielt, die Räume des Antragstellers zu betreten und die Wellensittiche fortzunehmen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch die Wellensittiche gem. § 46 OWiG i.V.m. §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt werden sollten. Hierfür spricht auch, dass es keinen gesonderten (richterlichen) Beschluss zur Beschlagnahme der streitgegenständlichen Wellensittiche gem. § 98 Abs. 1 StPO gibt. Dieser wird auch nicht durch den Durchsuchungsbeschluss ersetzt, da bei einer Beschlagnahme die Beweismittel immer konkret bezeichnet werden müssen. Eine nur allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung hat nur die Bedeutung einer Richtlinie und ist noch keine wirksame Beschlagnahme-gestattung (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 98 Rn 2 m.w.N. zur Rechtsprechung). Auch wären die Bediensteten der Antragsgegnerin nicht befugt gewesen, die Wellensittiche wegen Gefahr im Verzug zu beschlagnahmen, da sie keine Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft sind. Der Antragsteller hat im Übrigen bislang auch keine gerichtliche Entscheidung über die – seiner Ansicht nach vorliegende – Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt, wofür im Übrigen das Amtsgericht A-Stadt zuständig wäre.

95

Letztlich ist auch höchst zweifelhaft, auch wenn es darauf nach den vorangehenden Ausführungen nicht mehr ankommt, ob die Wellensittiche taugliche Beweismittel i.S.d. § 94 Abs. 1 StPO wären. Soweit es um den Nachweis einer Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften geht, dürfte vor allem der Zustand der Tiere bei der Fortnahme am 01.11.2013 und in den nachfolgenden Tagen maßgeblich sein. Inzwischen dürften sich die Tiere wegen der zu erwartenden - artgerechten - Behandlung im Tierheim in einem Zustand befinden, der nicht mehr zum Nachweis eines tierschutzwidrigen Verhaltens geeignet ist. Die Wellensittiche dürften daher in einem etwaigen Ordnungswidrigkeiten-verfahren keine tauglichen Beweismittel mehr sein.

96

Die Veräußerungsanordnung ist im Übrigen auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der (eventuelle) Anhörungsverstoß ist hinsichtlich der Frage, ob die Antragsgegnerin die Erteilung einer Auflage an den Antragsteller als milderes Mittel hätte erwägen müssen, jedenfalls inzwischen gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.01.2002 - 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR 2002, 822; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 3 CS 09.46 -, juris; VG Neustadt, Beschl. v. 04.12.2009 - 1 L 1247/09.NW -; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 86). Dies hat die Antragsgegnerin getan, in dem sie sich in der Antragserwiderungsschrift mit der Möglichkeit der Erteilung einer Auflage in dem Sinne, dass der Antragsteller die Unterbringungskosten bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens bezahlt, auseinandergesetzt hat und dies dann abgelehnt hat. Im Übrigen dürfte die Anhörung hinsichtlich dieses Umstandes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich gewesen, da der Antragsteller, wie bereits dargelegt, auch zuvor keinerlei Willen für eine Befolgung der Anordnung der Antragsgegnerin gezeigt und hat sich bei der vorherigen Fortnahme seiner Wellensittiche nicht zu deren weiteren Verbleib trotz Möglichkeit hierzu nicht geäußert.

97

cc) Schließlich ist auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fortnahme- und Einziehungsverfügung gegeben, dass das Interesse des Antragstellers an deren (vorläufigem) Nichtvollzug überwiegt.

98

Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich der Fortnahmeverfügung ergibt sich bereits aus den Gründen, die zu der Fortnahme und deren (bestätigender) Anordnung geführt haben. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügung hinausgeht. Die Begründung der Antragsgegnerin belegt insoweit auch inhaltlich ein überwiegendes öffentliches Interesse.

99

Wie bereits erörtert, kann sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Veräußerung eines sichergestellten Tieres aus der Erwägung der Kostenminimierung ergeben, sofern mit der amtlichen Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten einhergehen und diese durch die Verwertung nicht in ausreichendem Maße kompensiert werden können. Der Antragsgegner ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten (vgl. BayVGH; Beschl. v. 01.07.2003 – 25 CS 03/152 – juris; VG Aachen, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 18 m.w.N.).

100

Unabhängig von der Frage, welche Kosten tatsächlich für die Unterbringung der Wellensittiche anfallen, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgetragenen Werten jedenfalls ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der Tiere und den voraussichtlichen Kosten der Unterbringung. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die verbliebenen Sittiche einen Wert von ca. 120,- € (5,- € pro Tier) haben. Selbst wenn man dem Unterbringungskosten von 100,- € für einen Zeitraum von 1,5 Monaten für 12 Tiere (ungefährer Mittelwert aus der Rechnung des Tierschutzvereins A-Stadt v. 14.09.2013) entgegensetzt, entstehen für 24 Tiere bereits Unterbringungskosten von 200,- €. Nach circa neun Monate würden damit die Unterbringungskosten den Wert der Tiere um das Zehnfache übersteigen (= 1200,- €). Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens ist daher mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu rechnen, welche durch die Verwertung der Tiere nicht ansatzweise kompensiert werden können.

101

Neben dem Aspekt einer Kostenminimierung hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass es den Wellensittichen nicht zumutbar sei, während der Dauer eines möglicherweise mehrere Monate dauernden Rechtsbehelfsverfahrens in einem Tierheim zu verbringen. Auch dieser Umstand belegt nachvollziehbar ein besonders öffentliches Interesse. Insoweit gilt auch hier, dass der Bewertung der mit tierärztlichem Sachverstand ausgestatteten Behörde ein erhebliches Gewicht zukommt. Diese Annahme konnte vom Antragsteller nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden.

102

Demgegenüber wiegen die Interessen des Antragstellers an einer vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung weniger schwer. Zwar kann die Veräußerung möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden. Andererseits ist nach derzeitigem Sachstand nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft zu einer artgerechten Haltung von Wellensittichen willens und/oder in der Lage sein wird.

103

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich Veräußerungsanordnung für die beiden verstorbenen Wellensittiche beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der insoweit zulässige Antrag wäre aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet gewesen, so dass die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ebenfalls zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

104

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, weil es dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus den ausgeführten Gründen an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

105

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2017 - 1 B 104/17

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Tenor Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beior

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(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veräußerung ihrer Pferde. Sie betrieb bis 2006 eine Pferdezucht. Auf ihrem Anwesen hielt sie 15 Pferde sowie ein Fohlen. Nachdem sie am 14. Februar 2006 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Haft genommen worden war, stellte der R. e.V. im Auftrag des Landratsamtes R. die Versorgung der nicht anderweitig betreuten Pferde sicher. Diese verblieben dabei auf dem Hof der Klägerin. Die Kosten beglich das beklagte Land. Die Klägerin war dazu finanziell nicht im Stande.

2

In der Folgezeit forderte das Landratsamt die Klägerin erfolglos - unter Hinweis auf eine andernfalls notwendige Veräußerung - auf, die Versorgung der Pferde sicher zu stellen. Eine Verfügung über die Veräußerung der Pferde unterblieb jedoch. Das Amt entschied sich vielmehr für einen Verkauf im Wege der "unmittelbaren Ausführung". In einer E-Mail des Leiters des Rechts- und Ordnungsamtes an den zuständigen Sachbearbeiter heißt es: "Aus meiner Sicht sollte der einfache Weg beschritten werden (unmittelbare Ausführung). Wenn Sie eine Anordnung erlassen, könnte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden und wir müssten nach bisheriger Praxis abwarten bis über diesen entschieden ist. Ich meine, dass wir solche Verzögerungen nicht hinnehmen können."

3

Am 10. Juni 2006 veräußerte das Landratsamt sämtliche Pferde. Eines wurde freihändig verkauft. Die übrigen Pferde wurden durch einen vom Landratsamt hinzugezogenen Auktionator versteigert. Aufgrund des Zuschlags des Auktionators wurden Kaufverträge mit den Erwerbern unterzeichnet.

4

Vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin sinngemäß beantragt festzustellen, dass die vom Beklagten durchgeführte Veräußerung von 15 Pferden und einem Fohlen rechtswidrig war. Weiter hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung begehrt. Die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung hat das Verwaltungsgericht abgetrennt und ausgesetzt. Der Feststellungsklage hat es mit Urteil vom 10. Dezember 2008 stattgegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG hätten zwar vorgelegen. Diese setze jedoch - ebenso wie die anderen in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG genannten Maßnahmen - grundsätzlich einen Verwaltungsakt voraus. Daran fehle es hier. Solche Maßnahmen könnten zwar auch im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgen, wenn die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 8 Polizeigesetzes des Landes vorlägen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Nach § 8 PolG BW sei eine unmittelbare Ausführung nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Die Regelung gehe von dem Grundsatz aus, dass die Behörde in der Regel eine Anordnung gegen den Störer zu treffen habe. Hier sei die Halterin der Pferde bekannt gewesen. Zwischen Inhaftierung und Versteigerung hätten fast vier Monate gelegen. Eine unmittelbare Ausführung gerade zum Zwecke der Vermeidung eines Rechtsschutzverfahrens sei rechtswidrig und verkenne die dem Bürger von Verfassungs wegen eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten. Ob auch die übrigen Voraussetzungen einer öffentlichen Versteigerung vorgelegen hätten, könne deshalb offen bleiben.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit Urteil vom 20. April 2010 als unzulässig abgewiesen. Es fehle ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 VwGO an der Feststellung.

6

Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 - BVerwG 7 B 49.10 - (NVwZ 2011, 509) hat der Senat für beide Beteiligte die Revision zugelassen.

7

Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Dies habe der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss festgestellt. Die Veräußerung der Pferde sei rechtswidrig. Eine solche setze bereits nach dem Wortlaut von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine Grundverfügung gegenüber dem Halter voraus, an der es hier fehle. Auch sei die Versteigerung selbst in rechtswidriger Weise durchgeführt worden.

8

Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der Klage als unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhe - wie der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt habe - auf einem Verfahrensmangel. Die Veräußerung der Pferde sei rechtmäßig gewesen. Sie hätte keiner vorherigen Verfügung bedurft. Der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebiete es, möglichst rasch tierschutzgerechte Zustände herbeizuführen. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtige zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung. Der Wortlaut der Vorschrift stehe dem nicht entgegen. Die Veräußerung der Tiere selbst sei fehlerfrei erfolgt.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Eine Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG setze den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG konkretisiere die Anordnungsbefugnis in Satz 1 der Norm. Gegebenenfalls sei eine unmittelbare Ausführung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts möglich.

Entscheidungsgründe

10

1. Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, vgl. a). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben (vgl. b).

11

a) Unter Verletzung von Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 14. Februar 2011 a.a.O. im Einzelnen wie folgt dargelegt:

Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der baldigen Feststellung hat. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich jedenfalls aus Folgendem:

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Pferde zu veräußern, und ihn zur Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung abgetrennt und - bis zu einer Entscheidung über die Feststellungsklage - ausgesetzt. Angesichts dessen durfte die Feststellungsklage nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Klägerin die behauptete Eigentumsverletzung im Wege der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen - und gerade bis zu einer Sachentscheidung über die Feststellungsklage ausgesetzten - Klage auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen geltend machen könne. Denn bei dieser Feststellungsklage handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage (§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO), die hier zulässig ist.

12

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 344; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 8 C 6.69 - BVerwGE 39, 135 <138>). Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist daher, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängt. Ein weiteres (rechtliches) Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dagegen nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse wird durch die Vorgreiflichkeit ersetzt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 - BGHZ 69, 37 <41>; BAG, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 300/08 - juris Rn. 19). Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt; dabei ist unerheblich, dass die Hauptklage erst im Laufe des Verfahrens "nachgeschoben" wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88 - NJW-RR 1990, 318 <320>).

13

Durch die Trennung hat sich daran nichts geändert. Ein Zwischenfeststellungsantrag, über den vorab entschieden wird, verliert durch die Trennung nicht seinen unselbstständigen Charakter. Vielmehr kann über den Feststellungsantrag durch Teilurteil vor endgültiger Klärung des Hauptantrags entschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1954 - I ZR 13/54 - LNR 1954, 13380, vom 27. Oktober 1960 - III ZR 80/58 - NJW 1961, 75 und vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04 - NJW 2006, 915).

14

Auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse für die Klage liegt vor. Dieses setzt voraus, dass sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - NJW 2007, 82 <83>). Insoweit genügt die hier bestehende bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann.

15

b) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr ist die vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage begründet; denn der Beklagte war nicht berechtigt, die Pferde der Klägerin - wie geschehen - ohne vorherigen Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zu veräußern.

16

aa) Zwar lagen die materiellen Voraussetzungen für eine Veräußerung der Tiere vor:

Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

17

Diese Voraussetzungen für die Wegnahme und für die Veräußerung der Pferde lagen vor. Dabei kann dahinstehen, ob der bei den Verwaltungsakten befindliche Vermerk des beamteten Tierarztes ein Gutachten im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist. Denn die Klägerin hat für die Zeit ihrer Abwesenheit die Versorgung der Pferde - insbesondere deren Ernährung und Pflege - in keiner Weise sichergestellt. Sinn des Gutachtens ist es, Klarheit darüber zu erhalten, ob die Haltung artgerecht ist. Ein solches Gutachten ist deshalb nach Sinn und Zweck der Vorschrift entbehrlich, wenn Tiere bei Abwesenheit des Halters überhaupt nicht versorgt - insbesondere überhaupt nicht ernährt - werden.

18

bb) Die Veräußerung der Tiere ist aber rechtswidrig, weil deren Fortnahme und Veräußerung nicht durch einen Verwaltungsakt gegenüber der Halterin angeordnet worden war. § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG ermächtigt grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und einer Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken sind (vgl. aaa). Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann ein Tier deshalb nur fortgenommen und veräußert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen. Daran fehlt es hier (vgl. bbb). Ist die Fortnahme von Tieren mangels Verwaltungsakts rechtswidrig, ist schon aus diesem Grund auch deren nachfolgende - im Übrigen hier ebenfalls ohne vorherige Grundverfügung vollzogene - Veräußerung rechtswidrig (vgl. ccc).

19

aaa) Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ermächtigt § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG die zuständige Behörde grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken ist. Auch die verfassungsrechtlichen Schranken behördlichen Eingreifens sprechen für dieses Ergebnis.

20

Nach Wortlaut und Gesetzessystematik konkretisiert § 16a Satz 2 TierSchG, wie die Formulierung "insbesondere" zeigt, für die dort genannten Fallgruppen - ohne erkennbare Differenzierung - die aus der Generalklausel des § 16a Satz 1 folgende Befugnis, Anordnungen zu treffen. Der Begriff der Anordnung deckt sich nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers regelmäßig mit dem der Regelung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und verweist damit auf die Handlungsform des Verwaltungsakts. Für Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 TierSchG folgt diese Gleichsetzung zudem zwingend aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer "vollziehbaren" Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt. Vollziehbar sind nur Verwaltungsakte. Es spricht unter systematischen Gesichtspunkten nichts dafür, dass aus dem Maßnahmenkatalog des Satzes 2 nur die Nummer 2 nicht als Befugnisnorm ausgestaltet sein soll. Noch weniger leuchtet ein, dass besonders grundrechtsintensive Maßnahmen wie die Veräußerung und die Tötung eines Tieres generell ohne vorherige behördliche Anordnung gestattet werden sollten.

21

Für eine einheitliche Auslegung des Satzes 2 als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten spricht - worauf der Vertreter des Bundesinteresses zu Recht hinweist - auch die Entstehungsgeschichte des § 16a TierSchG. Die Norm ist § 69 Arzneimittelgesetz (AMG) nachgebildet (vgl. BRDrucks 195/86 S. 6). Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese unter bestimmten Voraussetzungen sicherstellen. Für diese Vorschrift ist anerkannt, dass sie zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1989 - BVerwG 3 C 35.87 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 20 S. 2). Jenes Verständnis des § 69 AMG stand dem Gesetzgeber des § 16a TierSchG vor Augen.

22

Auch bestand bereits bei Erlass des Gesetzes ein differenziertes System des Verwaltungsvollstreckungsrechts in den Bundesländern, nach dem grundsätzlich vor einem Eingriff in Rechte von Bürgern ein Verwaltungsakt notwendig ist und ein solcher nur ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. unten). Wenn der Bundesgesetzgeber von diesem System eine Ausnahme durch Bundesrecht hätte schaffen wollen, hätte dies deutlich zum Ausdruck kommen müssen.

23

Dass die zuständigen Behörden grundsätzlich nur in Vollziehung eines Verwaltungsakts Zwang anwenden dürfen, folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG):

Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 <335 ff.>; Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 218/02 - BVerfGE 115, 320 <345 und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - NJW 2007, 2464 <2468>; stRspr). Ein Eingriff ist nur dann erforderlich, wenn er zur Erreichung des mit der Maßnahme angestrebten Erfolges das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit ist. Die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt deshalb grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. Der Verwaltungszwang schließt sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts endet. Diesem kommt zunächst die Aufgabe zu, die abstrakt-generelle Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich soll der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage für die Zwangsanwendung bilden (vgl. Pietzner, in: Verwaltungsarchiv 84 <1993>, S. 261; Waldhoff, in: Hoffmann-Riem, Schmidt-Aßmann, Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, S. 359, 369 ff.). Dieses gestufte Verfahren belastet den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter trifft als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nimmt ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden (vgl. Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 60.77 - Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 1 = NJW 1981, 1571). Bevor die Behörde zur Tat schreitet, muss sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. Vor die Tat setzt der Rechtsstaat das Wort (Pietzner, a.a.O., S. 262). Die unmittelbare Zwangsanwendung ist daher auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann.

24

Dies trägt auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 272 <275> und vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - BVerfGE 77, 275 <284>). Das vorgenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwingt die Behörde grundsätzlich, sich eine Vollstreckungsgrundlage in Form eines vollziehbaren Verwaltungsakts zu verschaffen. Wehrt sich der Bürger mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, kann dieser aufgrund des durch Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Suspensiveffekts (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich erst vollzogen werden, nachdem die Gerichte seine Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 14/72 - BVerfGE 35, 263 <274> und vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 155/73 - BVerfGE 35, 382 <401 f.>). Ordnet die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen oder privaten Interesse den Sofortvollzug an, bedarf dies der Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 a.a.O. S. 402) und unterliegt gerichtlicher Prüfung (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO). Greift die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kann der Bürger zwar nach § 123 VwGO um vorbeugenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nachsuchen. Die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger kehrt sich dabei aber um.

25

Diese Erwägungen gelten - wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausführt - uneingeschränkt auch für die Fortnahme und Veräußerung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Weshalb die Inanspruchnahme des Verpflichteten durch Verwaltungsakt - wie der Beklagte meint - generell unzweckmäßig sein sollte, ist nicht erkennbar. Inhalt der Fortnahmeverfügung ist allein die Anordnung an den Halter, das Tier herauszugeben. Belange des Tierschutzes (Art. 20a GG) stehen dem nicht entgegen. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Fortnahmeverfügung anordnen oder - falls auch das keine zeitnahe effektive Gefahrenbeseitigung ermöglicht - zu dem im Landesvollstreckungsrecht geregelten Instrument der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs greifen. In diesem Rahmen kann und muss die Behörde dann ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen (Art. 20a GG), nachkommen. Ist ein Tier erheblich vernachlässigt oder zeigt es schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, wird die Behörde deshalb ein Tier so schnell wie es Recht und Gesetz erlauben dem Halter fortnehmen dürfen und müssen.

26

Von dem dargestellten Verständnis von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht auch das Urteil vom 7. August 2008 - BVerwG 7 C 7.08 - (BVerwGE 131, 346 Rn. 24 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 16) aus. In dem dort entschiedenen Fall war die Fortnahme von Tieren durch Verwaltungsakt angeordnet worden. Darauf hat der Senat abgestellt und in der nach Erlass des Verwaltungsakts erfolgten tatsächlichen Fortnahme eine Vollstreckung dieses Verwaltungsakts gesehen.

27

bbb) Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich nach Landesrecht.

28

Somit kommt es darauf an, ob die Fortnahme und Veräußerung der Pferde durch den Beklagten von § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) gedeckt sind. Danach ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (der Begriff umfasst nach baden-württembergischem Recht auch die Verwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden, vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2009, § 59 Rn. 1 ff.) nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW genannten Personen, also den Verhaltens- und den Zustandsstörer, nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

29

Diese Voraussetzungen liegen hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht vor; zu dieser Feststellung ist der Senat berechtigt (zur Prüfung von Landesrecht durch das Revisionsgericht, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO; Urteil vom 26. August 1964 - BVerwG 5 C 128.63, 5 C 129.63 - BVerwGE 19, 204 <212 f.> = Buchholz 412 § 2 KgfEG Nr. 27; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 12 f., 19).

30

Fortgenommen wurden die Pferde am 10. Juni 2006. Dies und ihre Veräußerung zeichneten sich jedenfalls ab April 2006 ab. In dem dazwischen liegenden Zeitraum hätte ohne Weiteres eine Fortnahme- und Veräußerungsverfügung erlassen und deren sofortige Vollziehung angeordnet werden können. Der Zweck der Maßnahme hätte somit auch bei Inanspruchnahme der Klägerin erreicht werden können. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist eine unmittelbare Ausführung gerade zum Zwecke der Vermeidung eines Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtswidrig und verkennt die dem Bürger von Verfassungs wegen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten.

31

ccc) Die Rechtswidrigkeit der Fortnahme führt ohne Weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der - überdies ebenfalls ohne die erforderliche vorherige Grundverfügung vollzogenen - Veräußerung. Letztere baut gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG auf der Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG auf. Ein Fehler der Fortnahme setzt sich damit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist. Dies schließt nicht aus, dass Fortnahmeverfügung und Veräußerungsverfügung in einem Bescheid zusammengefasst und beide Verwaltungsakte für sofort vollziehbar erklärt sowie gleichzeitig vollstreckt werden.

32

cc) Dahinstehen kann deshalb, ob - wie die Klägerin geltend macht - auch die Art und Weise der Versteigerung rechtswidrig war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre diese Frage - in Ermangelung bundesrechtlicher Vorgaben - gegebenenfalls nach dem einschlägigen Landesrecht (hier § 34 PolG BW) zu beantworten.

33

2. Die Revision des Beklagten ist zulässig (vgl. a), aber unbegründet (vgl. b).

34

a) Die Revision des Beklagten ist zulässig. Auch er ist durch das klageabweisende Prozessurteil des Verwaltungsgerichtshofs beschwert. Das hat der Senat ebenfalls in dem Zulassungsbeschluss vom 14. Februar 2011 (a.a.O.) im Einzelnen folgendermaßen begründet:

Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass der Beklagte beschwert sein kann, wenn die Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil abgewiesen wird. Denn die Rechtskraft des Sachurteils geht weiter als die des Prozessurteils (BGH, Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57 - BGHZ 28, 349; BAG, Beschluss vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - NJW 1987, 514). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angeschlossen (vgl. Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG 5 C 14.58 - BVerwGE 10, 148 <149> = Buchholz 436.4 § 9 MuSchG Nr. 2; Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29, 210 <211> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 28; Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG 4 C 160.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 29 = NJW 1968, 1795).

35

An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bringt zum Ausdruck, dass auch der Beklagte ab dem dort genannten Zeitpunkt einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung hat (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 25). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte zu seiner Verteidigung bereits Anstalten gemacht und finanziellen Aufwand gehabt hat (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 269 Rn. 1). Dieselbe Wertung liegt der Rechtsprechung zugrunde, wonach der Beklagte bei berechtigtem Interesse trotz Erledigterklärung durch den Kläger einen Anspruch auf Nachprüfung hat, ob die Klage gegen ihn zu Recht erhoben worden ist (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146 <154> = Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 12).

36

Eine Beschwer ist danach zu bejahen, wenn das Prozessurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat zu gewärtigen, dass die Frage, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, in einem Folgeprozess - etwa in dem angekündigten Amtshaftungsprozess sowie in dem Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung - erneut aufgeworfen wird, ohne dass er die materielle Rechtskraft einwenden kann.

37

b) Die Revision des Beklagten ist jedoch unbegründet. Zwar beruht das Prozessurteil des Verwaltungsgerichtshofs - wie bereits dargelegt - auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision des Beklagten hat aber gleichwohl keinen Erfolg (§ 144 Abs. 2 VwGO). Denn entgegen seinem Revisionsantrag ist die Klage nicht als unbegründet abzuweisen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2012 - 5 L 158/12 - wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 19.12.2011 ordnete der Antragsgegner die Wegnahme der von den Antragstellern auf einem in der Nähe der M. Straße in B-Stadt gepachteten Gelände gehaltenen acht Pferde und deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragsteller an, bis diese eine tierschutzgerechte Unterbringung auf dem Pachtland oder anderswo nachgewiesen haben; dabei wurde näher erläutert, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Unterbringung gestellt werden.

Diese Anordnung wurde mit Bescheid vom 21.12.2011 bestätigt und näher begründet. Außerdem wurde ausgeführt, dass die Pferde ausweislich der am 19.12.2011 vor Ort durchgeführten amtstierärztlichen Untersuchung erheblich vernachlässigt gewesen seien, worüber ein gesondertes Gutachten erstellt werde. Dieses Gutachten erstattete die Veterinärrätin G. am 29.12.2011. Nach dessen Auswertung untersagte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 2.2.2012 die Haltung und Betreuung von Pferden, verpflichtete sie zur Duldung der Veräußerung der weggenommenen Pferde, sofern sie nicht selbst bis zum 29.2.2012 die Pferde verkauft hätten, und kündigte an, einen etwaigen Verkaufserlös mit den Unterbringungskosten zu verrechnen.

Die Antragsteller erhoben gegen alle drei Bescheide Widerspruch und beantragten am 22.2.2012 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.3.2012, zugestellt am 5.4.2012, zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben am 18.4.2012 Beschwerde eingelegt und ihr Rechtsmittel am 4.5.2012 näher begründet.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

Mit Bescheid vom 17.4.2012 hat der Antragsgegner die Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide vom 19. sowie 21.12.2011 und 2.2.2012 zurückgewiesen, woraufhin die Antragsteller am 16.5.2012 Klage erhoben haben (Verfahren 5 K 496/12). Außerdem haben sie - ausgehend davon, das erste Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO habe sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides und die Erhebung der Anfechtungsklage erledigt - am 16.5.2012 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.6.2012 - 5 L 497/12 - mit der Begründung zurückgewiesen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei vorrangig.

II.

Die Beschwerde, für deren Durchführung die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht haben, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Aussetzungsbegehren der Antragsteller vom 22.2.2012 in der vom Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3VetALG vorgenommenen Auslegung, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnungen vom 19. sowie 21.12.2011 und 2.2.2012 anzuordnen, ist nach wie vor der sachgerechte Rechtsbehelf. Durch den Erlass des die Widersprüche der Antragsteller zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 hat sich das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nämlich nicht erledigt, weil die Antragsteller form- und fristgerecht Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 19. sowie 21.12.2011 und 2.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 erhoben haben. Insoweit gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.10.1987

- 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 (208 – 210); zustimmend Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16, und Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: September 2011 -, § 80 Rdnr. 119 m.w.N.,

überzeugend ausgeführt hat, folgendes:

Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zielt darauf, die Rechtslage in Kraft zu setzen, die bestünde, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 2 VwGO - hier: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 3VetALG - entfiele. Ein Aussetzungsbeschluss löst deshalb die aufschiebende Wirkung grundsätzlich ebenso aus wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes Widerspruch und Anfechtungsklage. Daher trifft die Ansicht nicht zu, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens enden würde. Dass § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage nebeneinander aufführt, erklärt sich daraus, dass nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in bestimmten Fällen der Klage kein Widerspruchsverfahren vorausgeht. Dies bedenkend und im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels (§ 80 b Abs. 1 VwGO) fortwirkt. Dabei bestätigt gerade die letztgenannte Bestimmung, dass der erste statthafte Rechtsbehelf - in der Regel und auch im vorliegenden Fall der Widerspruch - für die gesamte Zeitspanne „Träger“ des Suspensiveffektes ist. Deshalb erledigt sich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides mit der Folge, dass danach ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen wäre. Vielmehr führt der ursprüngliche Antrag weiterhin zu der erstrebten Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

2. In der Sache selbst gibt das in der Beschwerdebegründung vom 4.5.2012 enthaltene Vorbringen der Antragsteller, das der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), auch in Verbindung mit den nachgereichten Unterlagen zur Glaubhaftmachung keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Vollziehung der Bescheide vom 19. sowie 21.12.2011 und 2.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 ganz oder teilweise oder bezüglich einzelner Antragsteller auszusetzen.

a) Durch die aufgezeigte Beschränkung der Prüfungspflicht des Senats erübrigt sich ein Eingehen auf weite Teile des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2012, insbesondere auf die Ausführungen zur gemeinschaftlichen Haltereigenschaft der Antragsteller und zur rechtzeitigen Anhörung. Die Angriffe der Antragsteller in der Beschwerdebegründung konzentrieren sich nämlich auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 16 a TierSchG für den Erlass der streitbe-fangenen Anordnungen des Antragsgegners erfüllt waren bzw. sind und - falls ja - ob der Antragsgegner von den dann eröffneten Eingriffsbefugnissen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Insoweit teilt der Senat die im Beschluss vom 28.3.2012 ausführlich begründete und im Beschluss vom 5.6.2012 unter Würdigung des ergänzenden Vorbringens der Antragsteller bekräftigte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zumindest keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen tierschutzrechtlichen Verwaltungsakte bestehen und es deshalb beim Sofortvollzug zu bleiben hat. Dabei nimmt der Senat vorab auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den beiden genannten Beschlüssen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2011 Bezug, denen er durchweg beipflichtet.

b) Die Wegnahmeanordnung vom 19. bzw. 21.12.2011 entsprach und entspricht offensichtlich den Anforderungen des § 16 a TierSchG. Diese Bestimmung enthält in Satz 1 die Generalklausel, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen erlässt. Daran schließt sich in Satz 2 in beispielhafter („insbesondere“) Aufzählung eine Ermächtigung zum Treffen bestimmter Maßnahmen an. Dazu gehört nach Nr. 2 die Befugnis, ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortzunehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Es handelt sich also bei der Wegnahme um eine vorübergehende Maßnahme, an deren Ende die Rückgabe des Tieres in die inzwischen als ordnungsgemäß befundene Haltung des Halters stehen soll. Voraussetzung für die Wegnahme ist dabei, dass das Tier in der bisherigen Haltung erheblich vernachlässigt war. Dass diese Voraussetzung im Dezember 2011 in Bezug auf die Haltung der acht Pferde der Antragsteller auf dem Pachtgelände an der M. Straße in B-Stadt erfüllt war, liegt nach Überzeugung des Senats angesichts der Berichte des beamteten Tierarztes Dr. E. vom 19.12.2011, des Gutachtens der Veterinärrätin G. vom 29.12.2011 und der vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder offen zu Tage. Unter anderem wurde tierärztlich festgestellt, dass drei der Pferde an der Strahlfäule litten, dass alle von starker Verwurmung - fünf verschiedene Wurmarten - befallen waren, dass zwei der Pferde Verletzungen am Widerrist aufwiesen und dass der Ernährungszustand bei sechs Tieren als sehr mager, mager und mäßig einzustufen war. Wesentliche Ursache der Erkrankungen war die Tatsache, dass die Tiere auf dem Pachtland auf schlammigem, mit Kot und Urin durchtränktem Untergrund stehen mussten. Außerdem befanden sich dort Materialien, an denen sich die Pferde verletzen konnten.

Der Versuch der Antragsteller, den Aussagewert der tierärztlichen Berichte und der vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder durch persönliche Erklärungen, eidesstattliche Versicherungen Dritter und eine CD zu erschüttern, scheitert. Amts-tierärztlichen Befunden kommt, wie schon in dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt und sich von der Sache her ohne Weiteres nachvollziehen lässt, im gegebenen Zusammenhang ein besonders hoher Beweiswert zu

ebenso HessVGH, Beschluss vom 24.4.2006 - 11 TG 677/06 -, RdL 2006, 238; BayVGH, Urteil vom 30.1.2008 - 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992 -, RdL 2008, 243, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.2.2010 - 5 S 28.09 -, juris.

Der Aussagegehalt der Lichtbilder ist eindeutig. Entgegenstehenden Erklärungen der Antragsteller sowie von offenbar mit ihnen befreundeten Personen misst der Senat keinen wesentlichen Wert bei, und das Betrachten der Bilder der CD führt ebenfalls nicht im Sinne der Antragsteller weiter.

Näher liegt die Annahme, dass die gravierenden Missstände bei der Pferdehaltung auf dem neuen Pachtgelände darauf beruhten, dass die Antragsteller ihr früheres Gelände in J. wegen der ihnen angedrohten Zwangsräumung früher als erwartet aufgeben mussten, dass sich die Arbeiten zur Herrichtung des neuen Geländes an der M. Straße aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verzögerten, dass es gerade in der fraglichen Zeit besonders starke Niederschläge gab und dass sich die Antragsteller in dieser Situation nicht anders zu helfen wussten, als die Pferde dennoch auf der neuen Fläche unterzubringen. Das ändert aber nichts daran, dass die Gegebenheiten dort Ende 2011/Anfang 2012 für eine Pferdehaltung völlig unzuträglich waren. Nachdem die Antragsteller sich dennoch offenbar weder in der Lage sahen, das neue Pachtland kurzfristig in einen die weitere Pferdehaltung zulassenden Zustand zu versetzen, noch sich entschließen konnten, selbst die Tiere vorübergehend anderweitig angemessen unterzubringen, war der Erlass der Wegnahmeverfügung und deren kurzfristiger Vollzug zum Schutz der Pferde schlechterdings unvermeidlich.

Dass die Antragsteller die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen haben, ergibt sich unmittelbar aus der in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG enthaltenen Formulierung „auf deren Kosten“. Der Antragsgegner wird einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid zu erlassen haben

dazu BayVGH, Beschluss vom 9.6.2005 - 25 CS 05.295 -, BayVBl. 2006, 734.

Wegen ihrer offensichtlichen Rechtmäßigkeit bestand und besteht keine Veranlassung, die Verfügungen vom 19. und 21.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 ganz oder teilweise oder bezüglich einzelner Antragsteller außer Vollzug zu setzen.

c) Zwar nicht als offensichtlich, wohl aber als überwiegend wahrscheinlich hält es der Senat im Weiteren, dass auch das Pferdehaltungsverbot vom 2.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 rechtmäßig ist.

Dieser Anordnung liegt allerdings ein Meinungswandel des Antragsgegners zugrunde. Während in den Verfügungen vom 19. sowie 21.12.2011 noch zum Ausdruck kam, dass die Pferde den Antragstellern zurückgegeben werden, sobald diese eine tierschutzgerechte Unterbringung nachgewiesen haben, wird nunmehr eine Rückgabe ausgeschlossen, selbst wenn das Pachtgelände an der M. Straße inzwischen sachgerecht hergerichtet sein sollte. Dem liegt zugrunde, dass der Antragsgegner die Antragsteller inzwischen „personenspezifisch“ für ungeeignet hält, Pferde zu halten und deshalb zu der im Verhältnis zur Wegnahme und anderweitigen Unterbringung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG deutlich schärferen Maßnahme des Haltungsverbotes nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegriffen hat

zum Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander allgemein OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.3.2011 - 11 ME 96/11 -, RdL 2011, 158.

Danach kann demjenigen, der der Vorschrift des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Es geht - anders formuliert - also um eine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit des Halters

allgemein zu den Anforderungen an ein Haltungsverbot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.4.2002 - 1 S 1900/00 -, juris, und HessVGH, Beschluss vom 24.4.2006 - 11 TG 677/06 -, RdL 2006, 238.

Nach Auffassung des Senats sprechen überwiegende Gründe dafür, eine solche Unzuverlässigkeit in Bezug auf alle vier Antragsteller zu bejahen.

Zu billigen ist insbesondere der Ansatz des Antragsgegners, insoweit nicht nur die Pferdehaltung der Antragsteller in der Nähe der M. Straße in den Blick zu nehmen, sondern auch deren frühere Tierhaltung in J. Für diese war eine jahrelange Aufeinanderfolge von Zwischenfällen kennzeichnend, insbesondere von vermutlich hungerbedingten Ausbrüchen der Pferde aus den Koppeln und deren Fortlaufen bis zu einer in der Nähe vorbeiführenden stark befahrenen Straße oder in Privatgärten, Missständen bei den Unterkünften und Ausläufen und von schleppender Befolgung behördlicher Anordnungen. Beispielhaft wird auf die Auflistung von insgesamt 30 Polizeieinsätzen (Bl. 1/2 Beiakte II) zwischen 2008 und 2011 verwiesen. Behördlicherseits wurde trotz inzwischen von den Antragstellerinnen zu 2) und 3) eingestandener „vieler Fehler“

vgl. deren Erklärungen vom 2. bzw. 1.5.2012

viel Nachsicht gezeigt, zuletzt wohl in der Hoffnung, mit dem Umzug auf ein anderes Gelände werde „alles besser“ werden. Es folgte aber das „Fiasko“ an der M. Straße. Dies stellt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund gerade nicht als ein aus dem Zusammentreffen mehrerer unglücklicher Umstände erklärliches einmaliges Missgeschick dar, sondern als weiteres Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen und Versäumnissen zu Lasten der Tiere. Dabei blieb in all den Jahren eines gleich: die Uneinsichtigkeit seitens der Tierhalter. Die Antragsteller glauben offenbar, sie allein wüssten, was für ihre Tiere gut und richtig ist. Gerade diese falsche Einstellung steht mit Gewicht einer Zukunftsprognose des Inhalts entgegen, die Antragsteller würden sich im Falle einer nunmehrigen Rückgabe der Pferde deren vorübergehende Wegnahme eine Lehre sein lassen und ihre Pferde künftig pfleglich halten.

In diesem Zusammenhang verstehen die Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die aufgezeigten Missstände bei der Pferdehaltung erklärten sich mutmaßlich - auch - aus einer angespannten finanziellen Situation der Antragsteller, falsch. Sollte die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffen, könnte das Fehlverhalten der Antragsteller eventuell in einem milderen Lichte erscheinen als dann, wenn die von diesen nunmehr nachdrücklich aufgestellte Behauptung, über genügend Geld zu verfügen, um hobbymäßig mehrere Pferde zu halten, der Wahrheit entspricht. Rechtlich ist im gegebenen Zusammenhang allerdings ohne besondere Bedeutung, ob die Antragsteller nicht willens oder aus finanziellen oder anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Tiere pfleglich zu halten.

Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, das Haltungsverbot solle „lebenslang“ gelten und sei schon deswegen unverhältnismäßig, missverstehen sie die erlassene Anordnung und die Regelung in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Dort heißt es am Ende, dass nach dem Erlass eines auf Dauer angelegten Haltungsverbots dem Tierhalter das Halten von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Damit ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan.

Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Pferdehaltungsverbotes, so hat es auch insoweit bei der sofortigen Vollziehbarkeit zu bleiben. Insoweit gibt den Ausschlag, dass der Gesetzgeber durch § 5 Abs. 3VetALG für tierschutzrechtliche Anordnungen generell die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen hat. Dem liegt eine insbesondere durch Art. 20 a GG, in dem der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist, beeinflusste Interessenabwägung durch den Gesetzgeber zugrunde, die die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über Aussetzungsanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen haben. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.10.2003

- 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; ebenso Beschlüsse des Senats vom 3.8.2004 - 1 W 25/04 -, SKZ 2005, 99 Leitsatz 52, und vom 4.5.2012 - 1 B 53/12 -, n.v., für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abgabenbescheide bzw. beamtenrechtliche Anordnungen,

überzeugend ausgeführt hat, folgt hieraus, dass es besonderer, von den Betroffenen vorzubringender Umstände bedarf, um eine von der gesetzgeberischen Vorgabe im Einzelfall abweichende Interessenabwägung, also die Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen

ebenso selbst für den Fall, dass tierschutzrechtliche Anordnungen nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.2.2010, a.a.O.

Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgetragenen berufsbezogenen Auswirkungen des Haltungsverbotes. So ist nicht nachvollziehbar, wieso dadurch die weitere berufliche Ausbildung insbesondere des Antragstellers zu 4) zum Pferdewirt bzw.  zum Jockey  behindert werden  könnte. Ebensowenig ist belegt, dass die Antragstellerin zu 1) aus medizinischen Gründen auf den Kontakt zu ihrem Pferd angewiesen wäre. Das zur Glaubhaftmachung eingereichte Attest des Arztes R. gibt das nicht her.

d) Soweit der Antragsgegner den Antragstellern schließlich die Duldung des Verkaufs der Pferde aufgegeben hat, gibt das Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen

vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 29.5.2002 – 25 CS 02.834 -, juris; zum Ineinandergreifen von § 16 a TierSchG als bundesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten und von landesrechtlichem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.1.2012 - 7 C 5.11 -, RdL 2012, 129.

III.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.

IV.

Die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren - 1 D 129/12 - stellt der Senat für zwei Wochen zurück, um den Antragstellern die Möglichkeit zur Rücknahme der Beschwerde, die mit einer Freistellung von Gerichtsgebühren verbunden wäre, zu lassen.

V.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Eilanträge und die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin zu 2) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber verfügte Untersagung der Hundehaltung sowie gegen die Verpflichtung, die von ihr gehaltene Schäferhündin an eine geeignete Person bzw. das Tierheim R. abzugeben; der Antragsteller zu 1) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der mittlerweile in das Tierheim R. verbrachten Schäferhündin.
Die Antragstellerin zu 2) war jedenfalls bis zum Frühjahr 2004 Halterin der Schäferhündin „C.“.
Im Mai 2003 berichtete der Tierschutzverein R. erstmals davon, dass - nach den Angaben von Passanten - am Entensee in R. ein Hund misshandelt würde. Dort halte sich regelmäßig eine Gruppe von meist alkoholisierten Personen auf. Eine Außendienstmitarbeiterin des Tierschutzvereins habe sodann beobachtet, dass insbesondere eine Frau, deren Personalien sich nicht hätten feststellen lassen, mit der Hündin sehr grob umgegangen sei. Ausweislich eines Berichts der Polizeidirektion R. vom 03.06.2003 verfügte die Polizei über keine negativen Erkenntnisse bezüglich der - ihr bekannten - Antragstellerin zu 2) hinsichtlich der Art der Hundehaltung. Am 05.08.2003 teilte der Tierschutzverein R. mit, eine Frau, die unerkannt bleiben wolle, habe spät abends im Park am Entensee bemerkt, wie die dort verweilende Gruppe aggressiv mit der Schäferhündin umgegangen sei und wie man der Hündin eine Flasche über den Kopf gehauen habe. Die Polizeidirektion R. konnte anlässlich einer Kontrolle am 15.09.2003 am Entensee keine Auffälligkeiten feststellen oder sonst sachdienliche Erkenntnisse gewinnen. Mit einem Schreiben vom 25.11.2003 teilte sodann ein Herr W. dem Tierschutzverein mit, die Schäferhündin der Gruppe am Entensee werde von einem „Pärchen“ im Alter von ca. 40 bis 50 Jahren gehalten. Die Hündin bekomme keinen Auslauf und reagiere auf Artgenossen sehr aggressiv. Dabei werde sie von ihren Haltern - insbesondere der Frau - geschlagen, ihre Ohren würden verdreht. Anfang November 2003 sei ihm von drei kleinen Mädchen überdies zugetragen worden, dass die Frau die Hündin mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen habe. Mit Schreiben vom 29.03.2004 benannte der Tierschutzverein R. namentlich fünf Zeugen, die im Einzelnen angaben gesehen zu haben, wie die Hündin von ihrer Halterin mit der Leine oder einer Flasche geschlagen oder mit den Füßen getreten worden sei.
Am 16.03.2004 sprang „C.“ am Entensee auf eine Spaziergängerin zu und biss sowohl deren Hund als auch die Spaziergängerin. Ausweislich eines Berichts der Polizeidirektion R. vom 17.03.2004 erlitt die in das Kreiskrankenhaus R. verbrachte Geschädigte dabei zwei ca. einen Zentimeter lange Risswunden sowie eine Quetschung am Unterarm. Aufgrund dieses Vorfalls beabsichtigt die Stadt R. derzeit, „C.“ als gefährlichen Hund im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 einzustufen.
Das Landratsamt R. untersagte der Antragstellerin zu 2) mit Bescheid vom 05.04.2004 das Halten und Betreuen von Hunden (Nr. 1 des Bescheides) und verpflichtete die Antragstellerin zu 2), die von ihr gehaltene Schäferhündin innerhalb einer Woche an eine geeignete Person bzw. an das Tierheim R. abzugeben und dem Landratsamt den neuen Halter mitzuteilen. Weiterhin ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an und drohte der Antragstellerin zu 2) als Zwangsmittel die Ersatzvornahme an. Zur Begründung hieß es, die Antragstellerin zu 2) habe wiederholt oder gröblich tierschutzrechtliche Pflichten verletzt, dem von ihr gehaltenen Tier dadurch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen zugefügt und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllt. Aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit verfüge sie nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit und sei zu einer artgerechten Hundehaltung nicht in der Lage.
Die Antragstellerin zu 2) legte am 13.04.2004 Widerspruch ein und bestritt die ihr zur Last gelegten Vorfälle. Mit ihrem Widerspruch legte sie eine Unterschriftenliste vor, deren Unterzeichner bestätigen, dass die Antragstellerin zu 2) ihrem Hund keine Gewalt angetan habe. Weiterhin übergab sie eine auf den 01.04.2004 datierte „Schenkungserklärung“, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin zu 2) dem Antragsteller zu 1) das Eigentum an der Hündin übertragen hat.
Das Landratsamt R. akzeptierte den Antragsteller zu 1) jedoch nicht als geeignete Person im Sinne der Nr. 2 des Bescheides vom 05.04.2004. Mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vereinbarte das Landratsamt R. daraufhin, dass der Hund an die Mutter der Antragstellerin zu 2) übergeben werden solle.
Am 13.05.2004 erhielt das Landratsamt R. jedoch den Hinweis, dass die Hündin weiterhin von der Antragstellerin zu 2) „und ihrem Lebensgefährten“ gehalten werde.
Mit Bescheid vom 04.06.2004 setzte das Landratsamt R. sodann die Ersatzvornahme fest und ließ die Hündin am gleichen Tage durch die Diensthundeführerstaffel der Polizeidirektion R. wegnehmen und ins Tierheim bringen. Am 07.06.2004 übersandte das Landratsamt R. dem Tierschutzverein R. eine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung der Hündin auf den Tierschutzverein.
10 
Am 09.06.2004 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorliegenden Eilanträge gestellt, die Antragstellerin zu 2) hat zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2004 eingelegt.
11 
Die Antragsteller tragen vor, gegen den Antragsteller zu 1) lägen keinerlei tierschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Dieser zahle seit dem 01.04.2004 auch Hundesteuer für das Tier und sei folglich - nach der erfolgten Schenkung - als Halter anzusehen. Gegen den Antragsteller zu 1) sei jedoch kein Bescheid ergangen, weshalb das Tier an den Antragsteller zu 1) herauszugeben sei. Die gegen die Antragstellerin zu 2) erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt.
12 
Die Antragsteller beantragen - sachdienlich gefasst -,
13 
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin zu 2) gegen die Bescheide des Landratsamts R. vom 05.04.2004 und vom 04.06.2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und
14 
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schäferhündin „C.“ an den Antragsteller zu 1) herauszugeben.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
die Anträge abzulehnen.
17 
Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf den bekannten Sachverhalt.
18 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten der Stadt R. (Az. XX-X/XXX-XX, 1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
19 
Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet. Auch der Antrag des Antragstellers zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
1. Soweit sich die Antragstellerin zu 2) gegen die in Nr. 2 des Bescheides vom 05.04.2004 ausgesprochene Verpflichtung, die Hündin an eine geeignete Person bzw. an das Tierheim abzugeben, sowie gegen den Bescheid vom 04.06.2004 (Festsetzung der Ersatzvornahme) wendet, ist ihr Antrag bereits unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem die Antragstellerin zu 2) nach ihrem eigenen Vortrag und den zu den Akten gereichten Unterlagen seit 01.04.2004 nicht mehr Eigentümerin und Halterin von C. ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, welchen Nutzen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der benannten Regelungen durch das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt für die Antragstellerin zu 2) haben könnte. Insbesondere scheidet insoweit auch eine Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus, nachdem die Antragstellerin zu 2) eine Herausgabe der Hündin an sich selbst nicht geltend macht. Das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsmaßnahme kann die Antragstellerin im Wege des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens verfolgen, ohne dass insoweit eine Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich wäre (vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 752). Der Umstand, dass die - nach baden-württembergischem Polizeirecht ohnehin entbehrliche - Festsetzung der Ersatzvornahme ggf. Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu 2), etwa die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs, sein kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung; die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen kann nämlich weiterhin inzident Prüfungsgegenstand insoweit ggf. gesondert anzustrengender Rechtsbehelfsverfahren sein.
21 
2. Soweit der Antrag der Antragstellerin zu 2) gegen die Nr. 1 des Bescheides vom 05.04.2004 (Hundehaltungsverbot) gerichtet ist, ist er zulässig, aber nicht begründet.
22 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
23 
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde den Sofortvollzug ihrer Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, die Begründung zu überprüfen, die die Behörde für den Sofortvollzug gegeben hat. Es trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wird es regelmäßig dann wiederherstellen, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Ist der Verfahrensausgang offen, etwa weil der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, so ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
24 
Nach diesen Maßgaben hat der Antrag keinen Erfolg. Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützten Hundehaltungsverbotes sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht ohne umfassende Aufklärung des Sachverhaltes zu beurteilen. Insoweit ist der Ausgang des Verfahrens offen. Zwar sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2) C. tatsächlich in einer Weise behandelt hat, die den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht gerecht wird und gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt. Die dies nahe legenden Bekundungen der verschiedenen vom Tierschutzverein benannten Zeugen bedürfen allerdings der Überprüfung in einer umfangreichen Beweisaufnahme im Widerspruchsverfahren, da die Antragstellerin die Vorwürfe bestreitet und auch entlastende Aussagen vorliegen. Die folglich im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung einer art- und verhaltensgerechten Tierhaltung überwiegt hier das private Interesse der Antragstellerin zu 2), bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch vom Vollzug des Hundehaltungsverbotes verschont zu bleiben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man berücksichtigt, welche Folgen eine Zulassung der Tierhaltung durch die Antragstellerin zu 2) haben kann, wenn sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe als zutreffend erweisen sollten. In diesem Falle wären ernsthaft weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu befürchten, denen vor dem Hintergrund des Schutzauftrages aus Art. 20 a GG auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorzubeugen ist. Hinzu kommt - worauf es allerdings nicht mehr entscheidend ankommt -, dass nicht auszuschließen ist, dass der Beißvorfall vom 16.03.2004 letztlich auch auf eine ggf. tierschutzwidrige Behandlung der Hündin zurückzuführen sein könnte, die sich nunmehr in einem reaktiv aggressivem Verhalten des Tieres äußert. Darin zeigt sich, dass sich im Falle einer künftigen Hundehaltung - auch von anderen Hunden - durch die Antragstellerin zu 2) weitere erhebliche Gefahren gegenüber anderen Schutzgütern verwirklichen können. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin zu 2) derzeit von verhältnismäßig geringem Gewicht. Sie hat selbst nicht vorgetragen, konkret in absehbarer Zeit wieder einen Hund halten zu wollen; die Hündin C. gehört ihr nach eigenem Vortrag nicht mehr, weshalb die Antragsteller insoweit auch nur die Herausgabe der Hündin an den Antragsteller zu 1) begehren. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände erscheint es der Antragstellerin zu 2) eher zumutbar, bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch auf eine Hundehaltung zu verzichten. Hingegen wäre eine vorläufige Gestattung der Hundehaltung durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs möglicherweise sowohl  mit Gefahren für die jeweiligen Tiere als auch für anderweitige Schutzgüter verbunden, die im Falle ihrer Realisierung gravierende Folgen nach sich ziehen könnten.
25 
3. Der Antrag des Antragstellers zu 1) hat ebenfalls keinen Erfolg.
26 
Zwar beschreitet der Antragsteller zu 1) insoweit zu Recht den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO). Dass der Antragsteller zu 1) dem Grunde nach - jedenfalls auch - ihrer Natur nach zivilrechtliche Eigentumsansprüche geltend macht, steht dem nicht entgegen. Die der Antragstellerin zu 2) gegenüber erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen können grundsätzlich für den Antragsteller zu 1) einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner begründen, da der Antragsgegner durch einen hoheitlichen Eingriff - gegenüber der Antragstellerin zu 2) - möglicherweise einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, welcher im Verhältnis Antragsteller zu 1) zu beseitigen sein könnte. Dieser geltend gemachte Anspruch fußt jedenfalls im öffentlichen Recht, sodass eine Verweisung des Rechtsstreits insoweit nicht in Betracht kommt.
27 
Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Antragserwiderung des Antragsgegners deutet zwar vieles darauf hin, dass angesichts der bereits erfolgten - wenngleich mangels Verfügungsberechtigung des Landratsamts möglicherweise nicht wirksamen - Übertragung des Eigentums an der Hündin auf den Tierschutzverein eine Weiterveräußerung des Tieres an (gutgläubige) Dritte droht. Angesichts der derzeit beabsichtigten Einstufung des Tieres als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 durch die Stadt R. scheint eine über den derzeitigen Zustand hinaus gehende, weitere Gefährdung der Eigentümerposition des Antragstellers zu 1) durch Weiterveräußerung des Tieres aber wenig wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang weist die Kammer nachdrücklich darauf hin, dass sich sowohl der Beklagte als auch die Stadt R. - letztere im Zusammenhang mit dem dort geführten Verfahren zur Einstufung des Tieres als gefährlicher Hund - weiterer Maßnahmen gegenüber der Hündin, die endgültige und irreversible Fakten schaffen, zu enthalten bzw. auch den Antragsteller zu 1) als möglichen Halter bzw. Eigentümer der Hündin zu ggf. beabsichtigten Maßnahmen dieser Art zuvor anzuhören hat. Es spricht nämlich vieles dafür, dass die Eigentumsübertragung an den Tierschutzverein durch das Landratsamt - ungeachtet der zivilrechtlichen Beurteilung ihrer Wirksamkeit - einer vorherigen Einziehung der Hündin bedurft hätte. Die hier herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 3 i.V. mit Satz 1 TierSchG ermächtigt die Behörde nicht dazu, ein Tier ohne vorherige Einziehung zu veräußern. Grundsätzlich bleibt die Behörde auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf vorläufige Maßnahmen beschränkt. In Abweichung dazu lässt zwar die  - hier nicht einschlägige - Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG etwa eine Veräußerung des Tieres zu; auch diese Vorschrift setzt jedoch eine vorherige Anordnung der dort möglichen Veräußerung eines Tieres durch Verwaltungsakt voraus (vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, § 16 a, Rn 33f.; Hirt / Maisack / Moritz, Tierschutzgesetz, § 16 a, Rn 18).
28 
Letztlich scheitert die vom Antragsteller zu 1) begehrte Herausgabe der Hündin jedenfalls am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. nur Kopp / Schenke, VwGO, § 123, Rn 13 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160; Beschluss vom 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 358). Durch eine Herausgabe der Hündin würde dem Leistungsbegehren des Antragstellers zu 1) voll entsprochen und ihm zugesprochen, was er an sich erst mit einer (Leistungs-)Klage zu erstreben hätte. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten wäre und dem Antragsteller unzumutbare Nachteile durch die Verweigerung der Herausgabe entstehen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
29 
Ob dem Antragsteller zu 1) ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, kann sonach offen bleiben. Davon abgesehen setzt der Folgenbeseitigungsanspruch voraus, dass die begehrte Beseitigung des rechtswidrigen Zustands rechtlich zulässig ist. Im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1) erstrebte Herausgabe der Hündin weist die Kammer jedoch darauf hin, dass es noch näherer Prüfung bedarf, ob der Antragsteller zu 1) die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 erfüllt, sollte sich die Hündin tatsächlich als gefährlich im Sinne der Polizeiverordnung erweisen.
30 
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V. mit § 72 Nr. 1 GKG n.F. Hinsichtlich des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags des Antragstellers zu 1) war der volle Auffangstreitwert anzusetzen. Das Begehren der Antragstellerin zu 2) ist mit dem halben Auffangstreitwert angemessen bewertet (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, Nr. I.7).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.