Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05

bei uns veröffentlicht am17.03.2005

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges


(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein soforti

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 10 Ersatzvornahme


Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05 zitiert oder wird zitiert von 22 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Juli 2004 - 6 K 1204/04

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

Tenor Die Eilanträge und die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2004 - 1 S 756/04

bei uns veröffentlicht am 28.04.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2004 - 4 K 717/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerd
20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2005 - 1 S 381/05.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 23 CS 19.662

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - 23 ZB 16.763

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - M 23 K 16.315

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 23 ZB 18.756

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

Die Eilanträge und die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin zu 2) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber verfügte Untersagung der Hundehaltung sowie gegen die Verpflichtung, die von ihr gehaltene Schäferhündin an eine geeignete Person bzw. das Tierheim R. abzugeben; der Antragsteller zu 1) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der mittlerweile in das Tierheim R. verbrachten Schäferhündin.
Die Antragstellerin zu 2) war jedenfalls bis zum Frühjahr 2004 Halterin der Schäferhündin „C.“.
Im Mai 2003 berichtete der Tierschutzverein R. erstmals davon, dass - nach den Angaben von Passanten - am Entensee in R. ein Hund misshandelt würde. Dort halte sich regelmäßig eine Gruppe von meist alkoholisierten Personen auf. Eine Außendienstmitarbeiterin des Tierschutzvereins habe sodann beobachtet, dass insbesondere eine Frau, deren Personalien sich nicht hätten feststellen lassen, mit der Hündin sehr grob umgegangen sei. Ausweislich eines Berichts der Polizeidirektion R. vom 03.06.2003 verfügte die Polizei über keine negativen Erkenntnisse bezüglich der - ihr bekannten - Antragstellerin zu 2) hinsichtlich der Art der Hundehaltung. Am 05.08.2003 teilte der Tierschutzverein R. mit, eine Frau, die unerkannt bleiben wolle, habe spät abends im Park am Entensee bemerkt, wie die dort verweilende Gruppe aggressiv mit der Schäferhündin umgegangen sei und wie man der Hündin eine Flasche über den Kopf gehauen habe. Die Polizeidirektion R. konnte anlässlich einer Kontrolle am 15.09.2003 am Entensee keine Auffälligkeiten feststellen oder sonst sachdienliche Erkenntnisse gewinnen. Mit einem Schreiben vom 25.11.2003 teilte sodann ein Herr W. dem Tierschutzverein mit, die Schäferhündin der Gruppe am Entensee werde von einem „Pärchen“ im Alter von ca. 40 bis 50 Jahren gehalten. Die Hündin bekomme keinen Auslauf und reagiere auf Artgenossen sehr aggressiv. Dabei werde sie von ihren Haltern - insbesondere der Frau - geschlagen, ihre Ohren würden verdreht. Anfang November 2003 sei ihm von drei kleinen Mädchen überdies zugetragen worden, dass die Frau die Hündin mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen habe. Mit Schreiben vom 29.03.2004 benannte der Tierschutzverein R. namentlich fünf Zeugen, die im Einzelnen angaben gesehen zu haben, wie die Hündin von ihrer Halterin mit der Leine oder einer Flasche geschlagen oder mit den Füßen getreten worden sei.
Am 16.03.2004 sprang „C.“ am Entensee auf eine Spaziergängerin zu und biss sowohl deren Hund als auch die Spaziergängerin. Ausweislich eines Berichts der Polizeidirektion R. vom 17.03.2004 erlitt die in das Kreiskrankenhaus R. verbrachte Geschädigte dabei zwei ca. einen Zentimeter lange Risswunden sowie eine Quetschung am Unterarm. Aufgrund dieses Vorfalls beabsichtigt die Stadt R. derzeit, „C.“ als gefährlichen Hund im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 einzustufen.
Das Landratsamt R. untersagte der Antragstellerin zu 2) mit Bescheid vom 05.04.2004 das Halten und Betreuen von Hunden (Nr. 1 des Bescheides) und verpflichtete die Antragstellerin zu 2), die von ihr gehaltene Schäferhündin innerhalb einer Woche an eine geeignete Person bzw. an das Tierheim R. abzugeben und dem Landratsamt den neuen Halter mitzuteilen. Weiterhin ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an und drohte der Antragstellerin zu 2) als Zwangsmittel die Ersatzvornahme an. Zur Begründung hieß es, die Antragstellerin zu 2) habe wiederholt oder gröblich tierschutzrechtliche Pflichten verletzt, dem von ihr gehaltenen Tier dadurch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen zugefügt und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllt. Aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit verfüge sie nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit und sei zu einer artgerechten Hundehaltung nicht in der Lage.
Die Antragstellerin zu 2) legte am 13.04.2004 Widerspruch ein und bestritt die ihr zur Last gelegten Vorfälle. Mit ihrem Widerspruch legte sie eine Unterschriftenliste vor, deren Unterzeichner bestätigen, dass die Antragstellerin zu 2) ihrem Hund keine Gewalt angetan habe. Weiterhin übergab sie eine auf den 01.04.2004 datierte „Schenkungserklärung“, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin zu 2) dem Antragsteller zu 1) das Eigentum an der Hündin übertragen hat.
Das Landratsamt R. akzeptierte den Antragsteller zu 1) jedoch nicht als geeignete Person im Sinne der Nr. 2 des Bescheides vom 05.04.2004. Mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vereinbarte das Landratsamt R. daraufhin, dass der Hund an die Mutter der Antragstellerin zu 2) übergeben werden solle.
Am 13.05.2004 erhielt das Landratsamt R. jedoch den Hinweis, dass die Hündin weiterhin von der Antragstellerin zu 2) „und ihrem Lebensgefährten“ gehalten werde.
Mit Bescheid vom 04.06.2004 setzte das Landratsamt R. sodann die Ersatzvornahme fest und ließ die Hündin am gleichen Tage durch die Diensthundeführerstaffel der Polizeidirektion R. wegnehmen und ins Tierheim bringen. Am 07.06.2004 übersandte das Landratsamt R. dem Tierschutzverein R. eine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung der Hündin auf den Tierschutzverein.
10 
Am 09.06.2004 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorliegenden Eilanträge gestellt, die Antragstellerin zu 2) hat zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2004 eingelegt.
11 
Die Antragsteller tragen vor, gegen den Antragsteller zu 1) lägen keinerlei tierschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Dieser zahle seit dem 01.04.2004 auch Hundesteuer für das Tier und sei folglich - nach der erfolgten Schenkung - als Halter anzusehen. Gegen den Antragsteller zu 1) sei jedoch kein Bescheid ergangen, weshalb das Tier an den Antragsteller zu 1) herauszugeben sei. Die gegen die Antragstellerin zu 2) erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt.
12 
Die Antragsteller beantragen - sachdienlich gefasst -,
13 
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin zu 2) gegen die Bescheide des Landratsamts R. vom 05.04.2004 und vom 04.06.2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und
14 
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schäferhündin „C.“ an den Antragsteller zu 1) herauszugeben.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
die Anträge abzulehnen.
17 
Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf den bekannten Sachverhalt.
18 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten der Stadt R. (Az. XX-X/XXX-XX, 1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
19 
Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet. Auch der Antrag des Antragstellers zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
1. Soweit sich die Antragstellerin zu 2) gegen die in Nr. 2 des Bescheides vom 05.04.2004 ausgesprochene Verpflichtung, die Hündin an eine geeignete Person bzw. an das Tierheim abzugeben, sowie gegen den Bescheid vom 04.06.2004 (Festsetzung der Ersatzvornahme) wendet, ist ihr Antrag bereits unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem die Antragstellerin zu 2) nach ihrem eigenen Vortrag und den zu den Akten gereichten Unterlagen seit 01.04.2004 nicht mehr Eigentümerin und Halterin von C. ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, welchen Nutzen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der benannten Regelungen durch das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt für die Antragstellerin zu 2) haben könnte. Insbesondere scheidet insoweit auch eine Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus, nachdem die Antragstellerin zu 2) eine Herausgabe der Hündin an sich selbst nicht geltend macht. Das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsmaßnahme kann die Antragstellerin im Wege des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens verfolgen, ohne dass insoweit eine Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich wäre (vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 752). Der Umstand, dass die - nach baden-württembergischem Polizeirecht ohnehin entbehrliche - Festsetzung der Ersatzvornahme ggf. Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu 2), etwa die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs, sein kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung; die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen kann nämlich weiterhin inzident Prüfungsgegenstand insoweit ggf. gesondert anzustrengender Rechtsbehelfsverfahren sein.
21 
2. Soweit der Antrag der Antragstellerin zu 2) gegen die Nr. 1 des Bescheides vom 05.04.2004 (Hundehaltungsverbot) gerichtet ist, ist er zulässig, aber nicht begründet.
22 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
23 
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde den Sofortvollzug ihrer Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, die Begründung zu überprüfen, die die Behörde für den Sofortvollzug gegeben hat. Es trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wird es regelmäßig dann wiederherstellen, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Ist der Verfahrensausgang offen, etwa weil der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, so ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
24 
Nach diesen Maßgaben hat der Antrag keinen Erfolg. Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützten Hundehaltungsverbotes sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht ohne umfassende Aufklärung des Sachverhaltes zu beurteilen. Insoweit ist der Ausgang des Verfahrens offen. Zwar sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2) C. tatsächlich in einer Weise behandelt hat, die den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht gerecht wird und gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt. Die dies nahe legenden Bekundungen der verschiedenen vom Tierschutzverein benannten Zeugen bedürfen allerdings der Überprüfung in einer umfangreichen Beweisaufnahme im Widerspruchsverfahren, da die Antragstellerin die Vorwürfe bestreitet und auch entlastende Aussagen vorliegen. Die folglich im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung einer art- und verhaltensgerechten Tierhaltung überwiegt hier das private Interesse der Antragstellerin zu 2), bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch vom Vollzug des Hundehaltungsverbotes verschont zu bleiben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man berücksichtigt, welche Folgen eine Zulassung der Tierhaltung durch die Antragstellerin zu 2) haben kann, wenn sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe als zutreffend erweisen sollten. In diesem Falle wären ernsthaft weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu befürchten, denen vor dem Hintergrund des Schutzauftrages aus Art. 20 a GG auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorzubeugen ist. Hinzu kommt - worauf es allerdings nicht mehr entscheidend ankommt -, dass nicht auszuschließen ist, dass der Beißvorfall vom 16.03.2004 letztlich auch auf eine ggf. tierschutzwidrige Behandlung der Hündin zurückzuführen sein könnte, die sich nunmehr in einem reaktiv aggressivem Verhalten des Tieres äußert. Darin zeigt sich, dass sich im Falle einer künftigen Hundehaltung - auch von anderen Hunden - durch die Antragstellerin zu 2) weitere erhebliche Gefahren gegenüber anderen Schutzgütern verwirklichen können. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin zu 2) derzeit von verhältnismäßig geringem Gewicht. Sie hat selbst nicht vorgetragen, konkret in absehbarer Zeit wieder einen Hund halten zu wollen; die Hündin C. gehört ihr nach eigenem Vortrag nicht mehr, weshalb die Antragsteller insoweit auch nur die Herausgabe der Hündin an den Antragsteller zu 1) begehren. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände erscheint es der Antragstellerin zu 2) eher zumutbar, bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch auf eine Hundehaltung zu verzichten. Hingegen wäre eine vorläufige Gestattung der Hundehaltung durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs möglicherweise sowohl  mit Gefahren für die jeweiligen Tiere als auch für anderweitige Schutzgüter verbunden, die im Falle ihrer Realisierung gravierende Folgen nach sich ziehen könnten.
25 
3. Der Antrag des Antragstellers zu 1) hat ebenfalls keinen Erfolg.
26 
Zwar beschreitet der Antragsteller zu 1) insoweit zu Recht den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO). Dass der Antragsteller zu 1) dem Grunde nach - jedenfalls auch - ihrer Natur nach zivilrechtliche Eigentumsansprüche geltend macht, steht dem nicht entgegen. Die der Antragstellerin zu 2) gegenüber erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen können grundsätzlich für den Antragsteller zu 1) einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner begründen, da der Antragsgegner durch einen hoheitlichen Eingriff - gegenüber der Antragstellerin zu 2) - möglicherweise einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, welcher im Verhältnis Antragsteller zu 1) zu beseitigen sein könnte. Dieser geltend gemachte Anspruch fußt jedenfalls im öffentlichen Recht, sodass eine Verweisung des Rechtsstreits insoweit nicht in Betracht kommt.
27 
Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Antragserwiderung des Antragsgegners deutet zwar vieles darauf hin, dass angesichts der bereits erfolgten - wenngleich mangels Verfügungsberechtigung des Landratsamts möglicherweise nicht wirksamen - Übertragung des Eigentums an der Hündin auf den Tierschutzverein eine Weiterveräußerung des Tieres an (gutgläubige) Dritte droht. Angesichts der derzeit beabsichtigten Einstufung des Tieres als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 durch die Stadt R. scheint eine über den derzeitigen Zustand hinaus gehende, weitere Gefährdung der Eigentümerposition des Antragstellers zu 1) durch Weiterveräußerung des Tieres aber wenig wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang weist die Kammer nachdrücklich darauf hin, dass sich sowohl der Beklagte als auch die Stadt R. - letztere im Zusammenhang mit dem dort geführten Verfahren zur Einstufung des Tieres als gefährlicher Hund - weiterer Maßnahmen gegenüber der Hündin, die endgültige und irreversible Fakten schaffen, zu enthalten bzw. auch den Antragsteller zu 1) als möglichen Halter bzw. Eigentümer der Hündin zu ggf. beabsichtigten Maßnahmen dieser Art zuvor anzuhören hat. Es spricht nämlich vieles dafür, dass die Eigentumsübertragung an den Tierschutzverein durch das Landratsamt - ungeachtet der zivilrechtlichen Beurteilung ihrer Wirksamkeit - einer vorherigen Einziehung der Hündin bedurft hätte. Die hier herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 3 i.V. mit Satz 1 TierSchG ermächtigt die Behörde nicht dazu, ein Tier ohne vorherige Einziehung zu veräußern. Grundsätzlich bleibt die Behörde auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf vorläufige Maßnahmen beschränkt. In Abweichung dazu lässt zwar die  - hier nicht einschlägige - Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG etwa eine Veräußerung des Tieres zu; auch diese Vorschrift setzt jedoch eine vorherige Anordnung der dort möglichen Veräußerung eines Tieres durch Verwaltungsakt voraus (vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, § 16 a, Rn 33f.; Hirt / Maisack / Moritz, Tierschutzgesetz, § 16 a, Rn 18).
28 
Letztlich scheitert die vom Antragsteller zu 1) begehrte Herausgabe der Hündin jedenfalls am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. nur Kopp / Schenke, VwGO, § 123, Rn 13 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160; Beschluss vom 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 358). Durch eine Herausgabe der Hündin würde dem Leistungsbegehren des Antragstellers zu 1) voll entsprochen und ihm zugesprochen, was er an sich erst mit einer (Leistungs-)Klage zu erstreben hätte. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten wäre und dem Antragsteller unzumutbare Nachteile durch die Verweigerung der Herausgabe entstehen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
29 
Ob dem Antragsteller zu 1) ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, kann sonach offen bleiben. Davon abgesehen setzt der Folgenbeseitigungsanspruch voraus, dass die begehrte Beseitigung des rechtswidrigen Zustands rechtlich zulässig ist. Im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1) erstrebte Herausgabe der Hündin weist die Kammer jedoch darauf hin, dass es noch näherer Prüfung bedarf, ob der Antragsteller zu 1) die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 erfüllt, sollte sich die Hündin tatsächlich als gefährlich im Sinne der Polizeiverordnung erweisen.
30 
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V. mit § 72 Nr. 1 GKG n.F. Hinsichtlich des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags des Antragstellers zu 1) war der volle Auffangstreitwert anzusetzen. Das Begehren der Antragstellerin zu 2) ist mit dem halben Auffangstreitwert angemessen bewertet (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, Nr. I.7).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2004 - 4 K 717/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

  Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeregte Aussetzung des vorliegenden Eilverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Antragsteller betriebenen Strafverfahrens kommt schon wegen des präventiven Charakters der zugrunde liegenden tierschutzrechtlichen Maßnahme nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Ihre Begründung enthält einen bestimmten Antrag; ferner legt sie die Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, und setzt sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.
Im Falle einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG ist eine Anordnung des Sofortvollzuges eines Tierhaltungsverbots bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5.2.2004 zu Unrecht abgelehnt hätte. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt (Nr. I der Verfügung) und ihm aufgegeben worden, seinen Rinderbestand bis zum 27.2.2004 aufzulösen und über das Verbleiben der Tiere einen schriftlichen Nachweis zu erbringen (Nr. II der Verfügung).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf der Grundlage der behördlichen Feststellungen und fachlichen Stellungnahmen bzw. Untersuchungsberichte die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagung der Tierhaltung und der angeordneten Auflösung des Tierbestands, sondern auch die Dringlichkeit des Sofortvollzugs bejaht, weil bei den gegebenen Umständen die Gefahr besteht, dass der Antragsteller während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen.
1. Soweit der Antragsteller erneut geltend macht, er sei durch die Tierärzte des Veterinäramtes voreingenommen behandelt worden, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die auf mehrere Erwägungen gestützten, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt (S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks) zu erschüttern. Substantiierte und hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte, von denen auf eine Voreingenommenheit der Ärzte des Veterinäramtes geschlossen werden könnte, werden auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die pauschale Behauptung, dass sein Betrieb "auch in früheren Jahren ständig kontrolliert" worden sei "durch andere Tierärzte", die "seine Tierhaltung nicht beanstandet" hätten, reicht hierzu - gerade auch vor dem Hintergrund der in den vorliegenden Akten insbesondere auch durch zahlreiche Fotos dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners - offensichtlich nicht aus. Das Gleiche gilt für die pauschalen Andeutungen, das Vorgehen der Verwaltung hänge mit seiner politischen Betätigung in der Gemeinde zusammen, die ihm die Antipathie zahlreicher Bürger eingebracht habe.
2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe zu Recht im Falle des Antragstellers das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG festgestellt. Eine umfassende und vorurteilsfreie Durchsicht der (in den Akten enthaltenen) Fotos lasse neben den schriftlichen Erläuterungen den für das vorliegende Verfahren hinreichend verlässlichen Schluss zu, dass beim Antragsteller gravierende Eignungsmängel in Bezug auf die Haltung von Tieren vorlägen, die eine Fortsetzung der Tierhaltung nicht zuließen (S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Die Feststellungen vor Ort und insbesondere auch die Untersuchungsberichte hinsichtlich der sezierten Tiere, die verendet seien oder hätten getötet werden müssen, ließen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel aufkommen, dass die Tiere infolge unzureichender Versorgung mit Wasser und Nahrung sich in einem "erheblich reduzierten Zustand" befunden hätten (S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Dass die Kühe vom Antragsteller nicht artgerecht gehalten würden und auf einer unzureichenden Grundlage, teilweise in tiefem Kot stehen müssten, sei hinreichend in den Akten dokumentiert (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Das Landratsamt habe dem Antragsteller auch zu Recht vorgehalten, dass er nur in völlig unzureichendem Maße eine tierärztliche Versorgung erkrankter Tiere vorgenommen habe (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht.
a) Dies gilt zunächst für den Vortrag, der Antragsgegner habe mittlerweile selbst "eingeräumt", dass die für die Vergangenheit behaupteten Verstöße des Antragstellers "in der Zukunft jetzt so nicht mehr drohen". Insoweit hat der Antragsteller auch "jüngste Bilder" aus dem neuen Stall vorgelegt (S. 69-75 der VGH-Akte), die belegten, dass die Tiere "jedenfalls jetzt" einwandfrei versorgt seien. Zwar hat der Antragsgegner - was im Übrigen gegen die ihm vorgeworfene Voreingenommenheit spricht - festgestellt, dass sich seit der Anordnung des Tierhalteverbots die Rinderhaltung des Antragstellers verbessert habe. Er dürfte dies jedoch zu Recht auf die erhöhte Kontrollfrequenz und den dadurch erzeugten Druck seitens des Veterinäramtes zurückgeführt haben. Ein nachträgliches Wohlverhalten ist indes nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstige Gefahrenprognose zu rechtfertigen. In seinem Beschluss vom 25.4.2002 hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG eine Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 25.4.2002 - 1 S 1900/00 -, VBlBW 2002, 388 f.). Ausgehend hiervon kann die auf den Druck der Behörde zurückzuführende Verbesserung der Haltungsbedingungen den Antragsteller nicht maßgeblich entlasten. Die hohe Zahl und die Schwere der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden tierschutzrechtlichen Verstöße in der Vergangenheit begründen auch in Ansehung der offenbar gewordenen Uneinsichtigkeit des Antragstellers (er räumt mittlerweile zwar eine Häufung von Todesfällen ein, hegt jedoch immer noch den Verdacht, dass gegen ihn sabotiert werde, vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 26.4.2004) durchgreifende Zweifel an dessen Zuverlässigkeit, Eignung und Fähigkeit zur tierschutzgerechten Haltung eines Rinderbestands (vgl. auch die Begründung der Strafanzeigen vom 24.4.2003 und vom 16.2.2004, Bl. 170 und 278 der Behördenakte). Hinzu kommt der Umstand, dass auch vorangegangene tierschutzrechtliche Maßnahmen keine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung erbracht hatten. Deshalb besteht nach Auffassung des Senats die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu ähnlich gravierenden tierschutzrechtlichen Missständen kommt. Da dies bereits für den Zeitraum des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gilt, hat der Senat auch keinen Zweifel am Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 14.4.2004 schlüssig und ohne, dass dem substantiiert widersprochen würde, darauf verweist, dass auch im neuen Stall nach wie vor Missstände festzustellen waren (S. 143 der VGH-Akte).
Vor diesem Hintergrund führt auch die unter dem 22.3.2004 geschlossene "Vertragliche Vereinbarung" mit einem benachbarten Bauern, auf deren Basis der Antragsteller als "Angestellter" auf dem Hof arbeiten soll, zu keiner anderen Einschätzung der tierschutzrechtlichen Risikolage. Dies gilt zunächst deshalb, weil derzeit noch völlig offen ist, ob der in Aussicht genommene Pachtvertrag überhaupt zustande kommt und tatsächlich die Verantwortung für die Tiere in einer Weise übertragen wird, die eine unter tierschutzrechtlichen Aspekten unbedenkliche Tierhaltung sicherstellt. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.3.2004 ist eine Verpachtung für den Antragsteller nur "ultima ratio" und hält er sich weiterhin für geeignet, den Hof selbst zu bewirtschaften (S. 91 der VGH-Akte). Im Übrigen käme der Antragsteller mit einer Verpachtung letztlich nur der Nr. II der Verfügung vom 27.2.2004 nach, wodurch insoweit voraussichtlich das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag entfiele.
b) Auch soweit die Beschwerde es unternimmt, die vom Antragsgegner festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers in Abrede zu stellen und anhand umfangreicher Ausführungen aufzuzeigen, dass "die Tiere ausreichend vom Beschwerdeführer gefüttert und versorgt wurden", dringt sie nicht durch. Erstmals mit Schriftsatz vom 26.4.2004 hat der Antragsteller eingeräumt, dass er zwischenzeitlich erkannt habe, dass es "möglicherweise zu Schwierigkeiten der Futteraufnahme der rangniederen Tiere" komme (S. 7 des Schriftsatzes vom 26.4.2004). Unabhängig davon sieht sich der Senat angesichts der hohen Zahl und der Schwere der dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße, die jedenfalls im Kern durch die aktenkundigen behördlichen Feststellungen, die hierbei gefertigten Lichtbilder sowie die zahlreichen sachverständigen Untersuchungsberichte hinsichtlich sezierter Tiere bestätigt werden, lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst:
10 
- Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Tierarztrechnungen bzw. Rechnungsbelege nicht geeignet, eine ausreichende und nachhaltige tierärztliche Behandlung seiner Tiere glaubhaft zu machen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Antragsteller selbst Tiere zur Obduktion ins Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart - CVUA - gebracht hat, darauf geschlossen werden, dass er sich intensiv um seine Tiere gekümmert hat und kümmert. Zur Begründung wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners verwiesen (S. 8 f. der Beschwerdeerwiderung vom 14.4.2004). Entsprechendes gilt für das Vorbringen, von dem Antragsgegner nicht vorgelegte Untersuchungsbefunde des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf andere verstorbene Tiere des Antragstellers betreffend widersprächen dem Vorwurf, der Antragsteller ernähre seine Tiere nicht ordentlich. Dass einzelne verendete Rinder einen "ordentlichen Nährzustand" aufwiesen, vermag den Antragsteller nicht zu entlasten. Es genügt, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sich nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lassen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a RdNr. 24). Im Übrigen hat der Antragsgegner   überzeugend und ohne, dass dies mit der Beschwerde substantiiert in Frage gestellt würde, dargelegt, dass bei der Fütterung von Rindern im Herdenverband bei begrenztem Futterangebot die rangniederen Tiere von den ranghöheren Tieren beim Fressen benachteiligt werden. Schließlich hat der Antragsgegner anhand der durchgeführten Untersuchungen plausibel aufgezeigt, dass bei den Tieren mit den Ohrmarkennummern DE 0891263931, 0890874072 und 0891940084 wiederkehrende Verdauungsstörungen bzw. chronisch fortschreitende Erkrankungen vorlagen, die von einem aufmerksamen Tierhalter bemerkt worden und entsprechend behandelt worden wären.
11 
- Zum Zustand der Weide am neuen Stall im November 2002 hat das Landratsamt ausgeführt, zu dieser Jahreszeit sei eine ausreichende Futteraufnahme auf der Weide nicht mehr möglich gewesen und die Zufütterung des Antragstellers habe in Menge und Qualität nicht dem Bedarf der Tiere entsprochen. Auch diese schlüssigen, anhand von Fotos belegten und im Übrigen im Einklang mit weiteren Feststellungen zum schlechten Ernährungszustand der Rinder stehenden Erkenntnissen werden mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Der erkennbar beschönigenden Interpretation der einschlägigen Lichtbilder durch den Antragsteller misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.
12 
- Der Antragsteller lässt sich ferner dahingehend ein, niemand könne ständig vollständig überprüfen, ob die gelagerte Grassilage nicht an einigen Stellen einzelne Schimmelplatten habe, möglicherweise habe er eine solche übersehen, jedenfalls sei der Vorwurf, bewusst und gewollt verschimmelte Grassilage verfüttert zu haben, zurückzuweisen. Diese Ausführungen sowie die dem Senat vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass der Antragsteller die ihm als Tierhalter nach § 2 TierSchG zukommende Verantwortung für eine angemessene Ernährung seiner Tiere verkennt. Denn mit Blick auf die gesundheitsschädliche Wirkung verschimmelten Futters muss ein verantwortungsvoller Tierhalter nach der Feststellung von Verderbnisanzeichen hinreichende Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass aus dem vorzulegenden Futter verdorbene Anteile ausgesondert werden. Dass der Antragsteller dieser Pflicht nachgekommen wäre, lässt sich nach Aktenlage auch mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Lichtbilder nicht feststellen. Der Umstand, dass die Tiere auch normalerweise verschmähtes verschimmeltes Futter "gierig aufgenommen haben" (vgl. Bl. 147A, 150A, 153A, 154 der Behördenakte), fügt sich im Übrigen in das Bild einer ausgesprochen unzureichenden Ernährungslage der Rinder des Antragstellers ein. 
13 
- Die durch das Gutachten des CVUA gestützten Vorwürfe hinsichtlich der Kuh mit der Ohrmarkennummer DE 0890956116 werden mit der Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt. Nach dem Gutachten vom 30.10.2003 (Bl. 222 A der Behördenakte) wurde bei der hochgradig abgemagerten, mit zahlreichen Dekubitusstellen und Abschürfungen behafteten Kuh als Erkrankungs- und Todesursache Darmentzündung und Lungenentzündung angegeben. Als Ursache für die Darmentzündung wurde der massenhafte Befall mit Parasiten (Kokzidien und Strongyliden) genannt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass nach den Angaben des Veterinäramts schon im Jahr 2000 auf Probleme wegen des Parasitenbefalls hingewiesen worden war, fehlt dem diesbezüglichen pauschalen bzw. nicht belegten Beschwerdevorbringen die nötige Substanz. Hierzu hätte es insbesondere einer detaillierten Darstellung bedurft, wann der Antragsteller die Erkrankung des Tieres bemerkt und welche konkreten Maßnahmen er in die Wege geleitet hat. 
14 
- Dem Antragsteller gelingt es auch nicht, den Untersuchungsbericht des CVUA vom 9.1.2004 (Bl. 220 der Behördenakte) betreffend die Kuh mit der Ohrmarkennummer DE 0890876916 zu erschüttern. Hinreichend konkrete und schlüssige Einwendungen gegen die dort getroffenen sachverständigen Feststellungen, wonach sich die Kuh im Zustand hochgradiger Abmagerung befunden habe, sie mit geburtsreifen Zwillingen hochtragend gewesen sei und deutliche Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass die Kuh infolge "nicht leistungsgerechter" Fütterung verhungert sei, werden nicht erhoben, insbesondere nicht mit dem durch nichts belegten Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit einer anderen Todesursache.
15 
- Nichts anderes gilt für das Beschwerdevorbringen zu den Rindern mit den Ohrmarkennummern DE 0890874081, 0891263919 und 0891696980. Die Behauptung des Antragstellers, er habe "alles unternommen, um diese Tiere gut zu versorgen", wird durch die detaillierten und durch sachverständige Berichte von Amtstierärzten gestützten Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung (S. 11 ff., insbesondere auch zur Qualifizierung festliegender Kühe als besonderer Pflege und Versorgung bedürftiger "Intensivpatienten") mit hinreichender Deutlichkeit widerlegt. Die weiteren Behauptungen zu angeblichen anderen Todesursachen dieser Tiere (die Kühe seien nicht wegen totaler Abmagerung gestorben, sondern aus anderen Gründen; sie seien "auf dem besten Wege der Gesundung" gewesen; sie seien nicht wegen Erkrankungen, sondern wegen Hornstößen anderer Kühe festliegend gewesen und hätten deshalb nichts gefressen; bei der Kuh DE 0890874081 habe nahe gelegen, dass diese altersschwach gewesen sei, zusätzlich geschwächt durch eine Kalbung; vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 12.3.2004, S. 4 f. des Schriftsatzes vom 29.3.2004), entbehren einer sachverständigen Grundlage und erscheinen vor allem angesichts der insoweit vorliegenden Untersuchungsberichte des CVUA Stuttgart vom 23.1.2004 (Bl. 255, 255 A) und des Landratsamts Schwäbisch Hall - Veterinäramt - vom 5.2.2004 (Bl. 273), mit denen sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt, derart aus der Luft gegriffen, dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.  
16 
Bei einer Gesamtschau von Art und Umfang der tierschutzrechtlichen Verstöße und der daraus resultierenden erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit, Eignung und Fähigkeit des Antragstellers zur tierschutzgerechten Haltung eines Rinderbestands begegnet die angegriffene Verfügung demnach voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten grundrechtlichen Belange, insbesondere seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, in die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegriffen wird. Der Senat verkennt dabei nicht das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einer Fortführung seines Betriebes. Dieses Interesse muss jedoch bei der gegebenen Gefahrenlage mit Blick auf die in Art. 20 a GG, Art. 3 b LV verankerte Verpflichtung des Staates zum Tierschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Tierhaltungsverbots und der Auflösung des Tierbestands zurücktreten.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25.4.2002, a.a.O., , und vom 23.2.1998 - 1 S 422/98 -, insbesondere auch zu der Praxis des Senats, in Fällen der Untersagung einer gewerbsmäßigen Tierhaltung Abschnitt II Nr. 14.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Abschnitt I., Nr. 7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.