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Die Antragstellerin zu 2) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber verfügte Untersagung der Hundehaltung sowie gegen die Verpflichtung, die von ihr gehaltene Schäferhündin an eine geeignete Person bzw. das Tierheim R. abzugeben; der Antragsteller zu 1) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der mittlerweile in das Tierheim R. verbrachten Schäferhündin.
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Die Antragstellerin zu 2) war jedenfalls bis zum Frühjahr 2004 Halterin der Schäferhündin „C.“.
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Im Mai 2003 berichtete der Tierschutzverein R. erstmals davon, dass - nach den Angaben von Passanten - am Entensee in R. ein Hund misshandelt würde. Dort halte sich regelmäßig eine Gruppe von meist alkoholisierten Personen auf. Eine Außendienstmitarbeiterin des Tierschutzvereins habe sodann beobachtet, dass insbesondere eine Frau, deren Personalien sich nicht hätten feststellen lassen, mit der Hündin sehr grob umgegangen sei. Ausweislich eines Berichts der Polizeidirektion R. vom 03.06.2003 verfügte die Polizei über keine negativen Erkenntnisse bezüglich der - ihr bekannten - Antragstellerin zu 2) hinsichtlich der Art der Hundehaltung. Am 05.08.2003 teilte der Tierschutzverein R. mit, eine Frau, die unerkannt bleiben wolle, habe spät abends im Park am Entensee bemerkt, wie die dort verweilende Gruppe aggressiv mit der Schäferhündin umgegangen sei und wie man der Hündin eine Flasche über den Kopf gehauen habe. Die Polizeidirektion R. konnte anlässlich einer Kontrolle am 15.09.2003 am Entensee keine Auffälligkeiten feststellen oder sonst sachdienliche Erkenntnisse gewinnen. Mit einem Schreiben vom 25.11.2003 teilte sodann ein Herr W. dem Tierschutzverein mit, die Schäferhündin der Gruppe am Entensee werde von einem „Pärchen“ im Alter von ca. 40 bis 50 Jahren gehalten. Die Hündin bekomme keinen Auslauf und reagiere auf Artgenossen sehr aggressiv. Dabei werde sie von ihren Haltern - insbesondere der Frau - geschlagen, ihre Ohren würden verdreht. Anfang November 2003 sei ihm von drei kleinen Mädchen überdies zugetragen worden, dass die Frau die Hündin mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen habe. Mit Schreiben vom 29.03.2004 benannte der Tierschutzverein R. namentlich fünf Zeugen, die im Einzelnen angaben gesehen zu haben, wie die Hündin von ihrer Halterin mit der Leine oder einer Flasche geschlagen oder mit den Füßen getreten worden sei.
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Am 16.03.2004 sprang „C.“ am Entensee auf eine Spaziergängerin zu und biss sowohl deren Hund als auch die Spaziergängerin. Ausweislich eines Berichts der Polizeidirektion R. vom 17.03.2004 erlitt die in das Kreiskrankenhaus R. verbrachte Geschädigte dabei zwei ca. einen Zentimeter lange Risswunden sowie eine Quetschung am Unterarm. Aufgrund dieses Vorfalls beabsichtigt die Stadt R. derzeit, „C.“ als gefährlichen Hund im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 einzustufen.
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Das Landratsamt R. untersagte der Antragstellerin zu 2) mit Bescheid vom 05.04.2004 das Halten und Betreuen von Hunden (Nr. 1 des Bescheides) und verpflichtete die Antragstellerin zu 2), die von ihr gehaltene Schäferhündin innerhalb einer Woche an eine geeignete Person bzw. an das Tierheim R. abzugeben und dem Landratsamt den neuen Halter mitzuteilen. Weiterhin ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an und drohte der Antragstellerin zu 2) als Zwangsmittel die Ersatzvornahme an. Zur Begründung hieß es, die Antragstellerin zu 2) habe wiederholt oder gröblich tierschutzrechtliche Pflichten verletzt, dem von ihr gehaltenen Tier dadurch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen zugefügt und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllt. Aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit verfüge sie nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit und sei zu einer artgerechten Hundehaltung nicht in der Lage.
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Die Antragstellerin zu 2) legte am 13.04.2004 Widerspruch ein und bestritt die ihr zur Last gelegten Vorfälle. Mit ihrem Widerspruch legte sie eine Unterschriftenliste vor, deren Unterzeichner bestätigen, dass die Antragstellerin zu 2) ihrem Hund keine Gewalt angetan habe. Weiterhin übergab sie eine auf den 01.04.2004 datierte „Schenkungserklärung“, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin zu 2) dem Antragsteller zu 1) das Eigentum an der Hündin übertragen hat.
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Das Landratsamt R. akzeptierte den Antragsteller zu 1) jedoch nicht als geeignete Person im Sinne der Nr. 2 des Bescheides vom 05.04.2004. Mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vereinbarte das Landratsamt R. daraufhin, dass der Hund an die Mutter der Antragstellerin zu 2) übergeben werden solle.
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Am 13.05.2004 erhielt das Landratsamt R. jedoch den Hinweis, dass die Hündin weiterhin von der Antragstellerin zu 2) „und ihrem Lebensgefährten“ gehalten werde.
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Mit Bescheid vom 04.06.2004 setzte das Landratsamt R. sodann die Ersatzvornahme fest und ließ die Hündin am gleichen Tage durch die Diensthundeführerstaffel der Polizeidirektion R. wegnehmen und ins Tierheim bringen. Am 07.06.2004 übersandte das Landratsamt R. dem Tierschutzverein R. eine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung der Hündin auf den Tierschutzverein.
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Am 09.06.2004 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorliegenden Eilanträge gestellt, die Antragstellerin zu 2) hat zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2004 eingelegt.
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Die Antragsteller tragen vor, gegen den Antragsteller zu 1) lägen keinerlei tierschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Dieser zahle seit dem 01.04.2004 auch Hundesteuer für das Tier und sei folglich - nach der erfolgten Schenkung - als Halter anzusehen. Gegen den Antragsteller zu 1) sei jedoch kein Bescheid ergangen, weshalb das Tier an den Antragsteller zu 1) herauszugeben sei. Die gegen die Antragstellerin zu 2) erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt.
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Die Antragsteller beantragen - sachdienlich gefasst -,
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die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin zu 2) gegen die Bescheide des Landratsamts R. vom 05.04.2004 und vom 04.06.2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schäferhündin „C.“ an den Antragsteller zu 1) herauszugeben.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf den bekannten Sachverhalt.
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Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (1 Band) sowie die Akten der Stadt R. (Az. XX-X/XXX-XX, 1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
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Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet. Auch der Antrag des Antragstellers zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Soweit sich die Antragstellerin zu 2) gegen die in Nr. 2 des Bescheides vom 05.04.2004 ausgesprochene Verpflichtung, die Hündin an eine geeignete Person bzw. an das Tierheim abzugeben, sowie gegen den Bescheid vom 04.06.2004 (Festsetzung der Ersatzvornahme) wendet, ist ihr Antrag bereits unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem die Antragstellerin zu 2) nach ihrem eigenen Vortrag und den zu den Akten gereichten Unterlagen seit 01.04.2004 nicht mehr Eigentümerin und Halterin von C. ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, welchen Nutzen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der benannten Regelungen durch das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt für die Antragstellerin zu 2) haben könnte. Insbesondere scheidet insoweit auch eine Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus, nachdem die Antragstellerin zu 2) eine Herausgabe der Hündin an sich selbst nicht geltend macht. Das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsmaßnahme kann die Antragstellerin im Wege des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens verfolgen, ohne dass insoweit eine Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich wäre (vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 752). Der Umstand, dass die - nach baden-württembergischem Polizeirecht ohnehin entbehrliche - Festsetzung der Ersatzvornahme ggf. Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu 2), etwa die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs, sein kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung; die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen kann nämlich weiterhin inzident Prüfungsgegenstand insoweit ggf. gesondert anzustrengender Rechtsbehelfsverfahren sein.
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2. Soweit der Antrag der Antragstellerin zu 2) gegen die Nr. 1 des Bescheides vom 05.04.2004 (Hundehaltungsverbot) gerichtet ist, ist er zulässig, aber nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde den Sofortvollzug ihrer Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, die Begründung zu überprüfen, die die Behörde für den Sofortvollzug gegeben hat. Es trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wird es regelmäßig dann wiederherstellen, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Ist der Verfahrensausgang offen, etwa weil der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, so ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
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Nach diesen Maßgaben hat der Antrag keinen Erfolg. Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützten Hundehaltungsverbotes sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht ohne umfassende Aufklärung des Sachverhaltes zu beurteilen. Insoweit ist der Ausgang des Verfahrens offen. Zwar sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2) C. tatsächlich in einer Weise behandelt hat, die den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht gerecht wird und gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt. Die dies nahe legenden Bekundungen der verschiedenen vom Tierschutzverein benannten Zeugen bedürfen allerdings der Überprüfung in einer umfangreichen Beweisaufnahme im Widerspruchsverfahren, da die Antragstellerin die Vorwürfe bestreitet und auch entlastende Aussagen vorliegen. Die folglich im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung einer art- und verhaltensgerechten Tierhaltung überwiegt hier das private Interesse der Antragstellerin zu 2), bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch vom Vollzug des Hundehaltungsverbotes verschont zu bleiben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man berücksichtigt, welche Folgen eine Zulassung der Tierhaltung durch die Antragstellerin zu 2) haben kann, wenn sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe als zutreffend erweisen sollten. In diesem Falle wären ernsthaft weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu befürchten, denen vor dem Hintergrund des Schutzauftrages aus Art. 20 a GG auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorzubeugen ist. Hinzu kommt - worauf es allerdings nicht mehr entscheidend ankommt -, dass nicht auszuschließen ist, dass der Beißvorfall vom 16.03.2004 letztlich auch auf eine ggf. tierschutzwidrige Behandlung der Hündin zurückzuführen sein könnte, die sich nunmehr in einem reaktiv aggressivem Verhalten des Tieres äußert. Darin zeigt sich, dass sich im Falle einer künftigen Hundehaltung - auch von anderen Hunden - durch die Antragstellerin zu 2) weitere erhebliche Gefahren gegenüber anderen Schutzgütern verwirklichen können. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin zu 2) derzeit von verhältnismäßig geringem Gewicht. Sie hat selbst nicht vorgetragen, konkret in absehbarer Zeit wieder einen Hund halten zu wollen; die Hündin C. gehört ihr nach eigenem Vortrag nicht mehr, weshalb die Antragsteller insoweit auch nur die Herausgabe der Hündin an den Antragsteller zu 1) begehren. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände erscheint es der Antragstellerin zu 2) eher zumutbar, bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch auf eine Hundehaltung zu verzichten. Hingegen wäre eine vorläufige Gestattung der Hundehaltung durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs möglicherweise sowohl mit Gefahren für die jeweiligen Tiere als auch für anderweitige Schutzgüter verbunden, die im Falle ihrer Realisierung gravierende Folgen nach sich ziehen könnten.
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3. Der Antrag des Antragstellers zu 1) hat ebenfalls keinen Erfolg.
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Zwar beschreitet der Antragsteller zu 1) insoweit zu Recht den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO). Dass der Antragsteller zu 1) dem Grunde nach - jedenfalls auch - ihrer Natur nach zivilrechtliche Eigentumsansprüche geltend macht, steht dem nicht entgegen. Die der Antragstellerin zu 2) gegenüber erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen können grundsätzlich für den Antragsteller zu 1) einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner begründen, da der Antragsgegner durch einen hoheitlichen Eingriff - gegenüber der Antragstellerin zu 2) - möglicherweise einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, welcher im Verhältnis Antragsteller zu 1) zu beseitigen sein könnte. Dieser geltend gemachte Anspruch fußt jedenfalls im öffentlichen Recht, sodass eine Verweisung des Rechtsstreits insoweit nicht in Betracht kommt.
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Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Antragserwiderung des Antragsgegners deutet zwar vieles darauf hin, dass angesichts der bereits erfolgten - wenngleich mangels Verfügungsberechtigung des Landratsamts möglicherweise nicht wirksamen - Übertragung des Eigentums an der Hündin auf den Tierschutzverein eine Weiterveräußerung des Tieres an (gutgläubige) Dritte droht. Angesichts der derzeit beabsichtigten Einstufung des Tieres als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 durch die Stadt R. scheint eine über den derzeitigen Zustand hinaus gehende, weitere Gefährdung der Eigentümerposition des Antragstellers zu 1) durch Weiterveräußerung des Tieres aber wenig wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang weist die Kammer nachdrücklich darauf hin, dass sich sowohl der Beklagte als auch die Stadt R. - letztere im Zusammenhang mit dem dort geführten Verfahren zur Einstufung des Tieres als gefährlicher Hund - weiterer Maßnahmen gegenüber der Hündin, die endgültige und irreversible Fakten schaffen, zu enthalten bzw. auch den Antragsteller zu 1) als möglichen Halter bzw. Eigentümer der Hündin zu ggf. beabsichtigten Maßnahmen dieser Art zuvor anzuhören hat. Es spricht nämlich vieles dafür, dass die Eigentumsübertragung an den Tierschutzverein durch das Landratsamt - ungeachtet der zivilrechtlichen Beurteilung ihrer Wirksamkeit - einer vorherigen Einziehung der Hündin bedurft hätte. Die hier herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 3 i.V. mit Satz 1 TierSchG ermächtigt die Behörde nicht dazu, ein Tier ohne vorherige Einziehung zu veräußern. Grundsätzlich bleibt die Behörde auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf vorläufige Maßnahmen beschränkt. In Abweichung dazu lässt zwar die - hier nicht einschlägige - Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG etwa eine Veräußerung des Tieres zu; auch diese Vorschrift setzt jedoch eine vorherige Anordnung der dort möglichen Veräußerung eines Tieres durch Verwaltungsakt voraus (vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, § 16 a, Rn 33f.; Hirt / Maisack / Moritz, Tierschutzgesetz, § 16 a, Rn 18).
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Letztlich scheitert die vom Antragsteller zu 1) begehrte Herausgabe der Hündin jedenfalls am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. nur Kopp / Schenke, VwGO, § 123, Rn 13 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160; Beschluss vom 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 358). Durch eine Herausgabe der Hündin würde dem Leistungsbegehren des Antragstellers zu 1) voll entsprochen und ihm zugesprochen, was er an sich erst mit einer (Leistungs-)Klage zu erstreben hätte. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten wäre und dem Antragsteller unzumutbare Nachteile durch die Verweigerung der Herausgabe entstehen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Ob dem Antragsteller zu 1) ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, kann sonach offen bleiben. Davon abgesehen setzt der Folgenbeseitigungsanspruch voraus, dass die begehrte Beseitigung des rechtswidrigen Zustands rechtlich zulässig ist. Im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1) erstrebte Herausgabe der Hündin weist die Kammer jedoch darauf hin, dass es noch näherer Prüfung bedarf, ob der Antragsteller zu 1) die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 erfüllt, sollte sich die Hündin tatsächlich als gefährlich im Sinne der Polizeiverordnung erweisen.
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Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V. mit § 72 Nr. 1 GKG n.F. Hinsichtlich des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags des Antragstellers zu 1) war der volle Auffangstreitwert anzusetzen. Das Begehren der Antragstellerin zu 2) ist mit dem halben Auffangstreitwert angemessen bewertet (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, Nr. I.7).
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