Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2017 - 1 B 104/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0804.1B104.17.00
bei uns veröffentlicht am04.08.2017

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine tierschutzrechtliche Fortnahmeverfügung.

2

Die Antragstellerin ist erste Vorsitzende des Vereins xxx in A-Stadt. Aufgrund eines bei dem Veterinäramt des Kreises S... eingegangenen Hinweises auf tierschutzwidrige Zustände in der Tierhaltung der Antragstellerin führte der Antragsgegner am 08.05.2017 unter Hinzuziehung des Amtstierarztes des Kreises S... Dr. XXX eine Kontrolle bei der Antragstellerin durch. Dabei habe die Antragstellerin trotz mehrfacher Bitte den kontrollierenden Personen den Zutritt zu ihrem Wohnhaus verwehrt. Die Antragstellerin habe jedoch angegeben, aktuell 17 Katzen, davon 7 Freigänger, und 5 Hunde, davon 3 Pflegehunde, zu halten. Sie habe über eine insgesamt hohe Arbeitsbelastung geklagt, da sie an jenem Tag zusätzlich eine Krankheitsvertretung habe übernehmen müssen. Dies sei auch der Grund, weshalb sie noch nicht zum Reinigen der Katzentoiletten gekommen sei.

3

Bei einer unangekündigten weiteren Kontrolle am 16.05.2017 war die Antragstellerin nicht anwesend und habe auch telefonisch nicht erreicht werden können, sodass die Kontrolle unvollständig geblieben sei. Ohne das Wohnhaus betreten zu haben, stellte der Amtstierarzt in seiner zu den Kontrollterminen angefertigten Stellungnahme vom 09.06.2017 fest:

4

Die Kontrollpersonen seien Zeugen geworden, wie ein schwarzer Hund mit amputierter Rute (später identifiziert als einer der Pflegehunde, Lisa) durch ein defektes Absperrgitter in einen Raum mit insgesamt fünf Katzen gesprungen sei und durch mehrmaligen Zugriff eine der Katzen innerhalb kurzer Zeit getötet habe.

5

In dem Bereich vor dem Wohnhaus, auf dessen Rückseite, des Gartens und des Carports hätten jeweils weitere Katzen festgestellt werden können. Weitere fünf Katzen hätten sich in einem anliegenden, verschlossenen Wintergarten befunden. Auch die Fenster des Wintergartens seien geschlossen gewesen. Hierin hätten sich drei große Katzentoiletten, die jeweils stark mit Kothaufen gefüllt waren, befunden. Auf dem Grundstück sei eine Vielzahl scheinbar aussortierter Gegenstände gelagert worden. Das Grundstück und die Wohnsituation hätten einen vernachlässigten Eindruck gemacht. Durch ein weiteres Fenster seien im Wohnzimmer des Hauses zwei Hunde, jeweils eingesperrt in Transportkäfigen, festgestellt worden. Die in den Käfigen befindlichen Decken seien kotverschmutzt gewesen, ebenso die Käfigböden. Den Tieren habe weder Wasser noch Futter zur Verfügung gestanden. Beide Hunde hätten auf die Kontrollierenden verängstigt gewirkt. Es sei der Eindruck entstanden, die Hunde seien nicht nur kurzzeitig in Transportkäfigen untergebracht, sondern befänden sich für längere Zeit darin.

6

Zu dem Kontrolltermin wurden auch Lichtbilder gefertigt (Bl. 1-10 d. Beiakte).

7

Bei einem weiteren Kontrolltermin am 17.05.2017 habe die Antragstellerin angegeben, über das Totbeißen der Katze durch den Hund Lisa am Vortag bestürzt zu sein. Sie habe den Hund Lisa, der ein derartiges Verhalten zuvor noch nie gezeigt habe, noch am Vortag zu Bekannten gebracht. Konfrontiert mit den Feststellungen des Vortages habe die Antragstellerin angegeben, sie gebe die Hunde nach der Fütterung stets für etwa zwei Stunden in den Käfig, um sie ruhig zu halten. Damit wolle sie vermeiden, dass die Tiere das Futter wieder ausspuckten, was sonst vermehrt geschehe. Die Kontrollierenden hätten bereits beim Betreten der Wohnung einen intensiven Geruch nach Kot- und Urinausscheidungen wahrgenommen. Die anschließende Begehung des Wohnhauses habe ergeben, dass sich auf dem Boden des Wohnzimmers, des Hausflures, des Wintergartens und des Badezimmers eine Vielzahl von Kothaufen befunden hätte. Ebenfalls in der Badewanne seien Ausscheidungen zu finden gewesen. Darüber hinaus sei der Boden – auch in der Küche – insgesamt von einer mehr oder weniger dünnen Kotschicht behaftet gewesen. Die Antragstellerin habe die beschriebenen Verunreinigungen bis auf die Äußerung, sie sei gerade mit Reinigen beschäftigt, unkommentiert gelassen.

8

Im Rahmen des Kontrolltermins am 17.05.2017 verfügte der Antragsgegner zunächst mündlich die Fortnahme der ausschließlich im Haus lebenden neun Katzen sowie der zwei vor Ort festgestellten Hunde. Hinsichtlich der beiden Hunde gab die Antragstellerin an, Eigentümerin zu sein. Gleichzeitig erhielt die Antragstellerin eine schriftliche Verfügung, in der sie verpflichtet wurde, die Fortnahme und Sicherstellung der von ihr gehaltenen 2 Hunde und 10 Katzen sowie deren anderweitige pflegliche Unterbringung bis auf weiteres auf ihre Kosten zu dulden (Ziff. 1) und bei der Fortnahme mitzuwirken (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziff. 1 wurde angeordnet und die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung der Verfügung führte der Antragsgegner aus, er sei aufgrund eines Hinweises auf tierschutzwidrige Zustände in der Tierhaltung der Antragstellerin – u.a. sei behauptet worden, die Antragstellerin habe einen Hund über mehrere Stunden in ihrem Auto gehalten – tätig geworden. Es seien bei den Kontrollen hinsichtlich der Tierhaltung der Antragstellerin erhebliche, gravierend gegen das Tierschutzrecht verstoßende Mängel festgestellt worden, die teilweise sogar straftatrelevant seien. Aus amtstierärztlicher Sicht habe die Antragstellerin ihre Tierhaltung zum Zeitpunkt der Kontrolle erheblich vernachlässigt. Dass die Mängel auch seit der ersten Kontrolle am 08.05.2017 nicht beseitigt worden seien, zeige, dass die Antragstellerin nicht Willens oder nicht in der Lage sei, tierschutzrechtliche Mängel zu erkennen und zu beseitigen und Tiere tierschutzkonform zu halten. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin sich seit Jahren im Tierschutz engagiere und ihr daher eine gewisse Vorbildfunktion zukomme. Auf die vorherige Anhörung sei gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG verzichtet worden.

9

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner im Wesentlichen damit, dass nicht hingenommen werden könne, dass die tierschutzwidrigen Zustände durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs andauerten und dadurch bereits eingetretene Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere fortdauern würden.

10

Unter Zuhilfenahme eines Vertreters des Tierschutz H...-U... e.V. nahm der Antragsgegner die 10 Katzen und zwei Hunde der Antragstellerin weg und verbrachte sie in das Tierheim H...-U.... Eine noch am selben Tag durchgeführte tierärztliche Untersuchung aller Tiere ergab, dass sich alle Tiere, insbesondere die Katzen, in einer schlechten Allgemeinverfassung befunden hätten. Einige Tiere seien deutlich krank, dies teilweise auch schon seit längerer Zeit.

11

Gegen die Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 30.05.2017 Widerspruch ein. Es werde der geforderten Eigentumsübertragung der sichergestellten Tiere insbesondere im Hinblick auf die der Antragstellerin gehörenden Hunde – den kastrierten Rüden Ferdinand und die kastrierte Hündin Gina – widersprochen. Hinsichtlich der sichergestellten Katzen sei die Antragstellerin bereit, auf etwaige Ansprüche zu verzichten, sofern eine ordnungsgemäße Vermittlung der Tiere durch eine andere Organisation möglich sei.

12

Am 05.07.2017 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

13

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe der Aufforderung des Antragsgegners, die weggenommenen Tiere unter Eigentumsaufgabe zur Vermittlung freizugeben, hinsichtlich der Katzen unter der Voraussetzung der sachgerechten Vermittlung zugestimmt, hinsichtlich der zwei Hunde bestehe sie weiterhin auf deren Herausgabe. Der in der Verfügung angeführte Sachverhalt entspreche nicht den tatsächlichen Umständen, weshalb die Verfügung sie in ihren Rechten verletze.

14

Als Mitbegründerin und Vorsitzende des Vereins xxx sei sie seit vielen Jahren Ansprechpartnerin für die örtlichen Polizeidienststellen sowie den Antragsgegner, wenn es darum ginge, verwahrloste Tiere in Obhut zu nehmen und diese nachfolgend in geeignete Halterhände zu vermitteln. Da der Verein über keine eigenen Räumlichkeiten verfüge, was dem Antragsgegner bekannt sei, würden die ihr anvertrauten Tiere vorübergehend auch in ihr Privathaus verbracht.

15

Sie habe zwar mal einen Pflegehund in ihrem Auto gelassen, während sie etwas anderes erledigt habe. Dies sei aber jeweils nur für die Dauer von 15 Minuten erfolgt. Das Fahrzeug habe im Schatten gestanden und die Außentemperatur habe zu der Zeit 12 °C betragen. Dem Hund habe Wasser zur Verfügung gestanden.

16

Die freilaufenden Katzen hätten freien Ab- und Zugang zum Haus. Die Unterbringung von fünf Katzen im Wintergarten sei notwendig gewesen, da diese einer gesonderten Fütterung bedurft hätten. Der Wintergarten sei auch nicht unbelüftet, sondern verfüge über ein automatisches Lüftungssystem. Im Übrigen sei der Wintergarten in den Morgenstunden auch nicht der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Nach der Fütterung bekämen die dort befindlichen Katzen ebenfalls regelmäßig freien Zugang zu Haus und Garten.

17

Was die totgebissene Katze anbelange, habe sie in all den Jahren, in denen sie Tiere betreue, einen derartigen Vorfall nie zu beklagen gehabt. Auch der betroffene Pflegehund sei mehrere Jahre ohne Beanstandung mit Katzen gemeinsam gehalten worden, so dass seinerzeit für die Antragstellerin kein Grund zur Besorgnis bestanden habe.

18

Den Hunden, die sich zum Kontrolltermin am 16.05.2017 in Transportkäfigen befunden hätten, habe genügend Tränkwasser zur Verfügung gestanden. Die Käfige seien im Übrigen so groß, dass die Tiere darin hätten stehen und sich bewegen können. Die Hunde hätten nach der Fütterung diesen Rückzug benötigt; nach Rückkehr der Antragstellerin von der Arbeit hätten sie Auslauf im Garten erhalten oder seien von Vereinsmitgliedern zu Spaziergängen abgeholt worden. Sofern die Antragstellerin einmal mehr als drei Stunden ortsabwesend gewesen sei, seien die Tiere von anderen Personen betreut worden. Alle Tiere hätten stets Zugang zu Trinkwasser gehabt.

19

Hinsichtlich der vorgefundenen Verschmutzungen durch Kot und Urin in Haus, Garten und Wintergarten trägt sie vor, es könne sein, dass nicht stubenreine Katzen oder Pflegehunde, die teilweise aus sehr gestörten Verhältnissen kämen, ihre Notdurft dort verrichtet hätten. Es sei ihr dann mitunter nicht sofort möglich gewesen, die Verunreinigungen zu beseitigen, da sie sich erst um die unmittelbaren Belange der Tiere habe kümmern wollen.

20

Der Umstand, dass in ihrem Haus und ihrem Garten angesichts der in Obhut genommenen Tiere nicht der Standard an Hygiene herrsche, der wünschenswert sei und von der Bevölkerung als normal angesehen werde, sei ebenso wenig tierschutzrelevant wie die übrigen unzutreffenden Vorwürfe. Ihr könne – angesichts der toten Katze – lediglich vorgeworfen werden, dass sie nicht genügend Sorge dafür getragen habe, dass sich die Tiere in ihrer Abwesenheit nicht gegenseitig verletzten.

21

Bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei zu befürchten, dass insbesondere die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hunde aufgrund des Alters der Tiere nicht zu Lebzeiten zu ihr zurückkehrten.

22

Die Antragstellerin beantragt,

23

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30.05.2017 gegen die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners vom 17.5.2017 wiederherzustellen.

24

Der Antragsgegner beantragt,

25

den Antrag abzulehnen.

26

Zur Begründung trägt er über die Begründung der Fortnahmeverfügung hinausgehend vor, dass im Gegensatz zu Transporten die langfristige, sich wiederholende Unterbringung von Hunden im Auto verboten sei, da handelsübliche Autos nicht die Mindestmaße für eine Zwingerhaltung gemäß § 6 Tierschutz-Hunde-Verordnung erfüllten. Bereits bei einer Kontrolle am 23.03.2016 in Abwesenheit der Antragstellerin – diese habe man auch nicht erreichen können – sei festgestellt worden, dass ein Hund im Geländewagen der Antragstellerin eingesperrt gewesen sei. In einem späteren Telefonat habe die Antragstellerin angegeben, sie sei lediglich für 15 Minuten bei Nachbarn gewesen und habe den Hund schon ins Auto gelassen, um mit ihm zum Hundeplatz zu fahren. Nunmehr habe die Antragstellerin zugegeben, den Hund Cango mehrmals für bis zu zwei Stunden im Auto untergebracht zu haben. Diese Art der Unterbringung sei folglich eine wiederholt genutzte Dauerlösung und kein Einzelfall.

27

Ein automatisches Lüftungssystem sei im Wintergarten der Antragstellerin am 17.05.2017 nicht als solches wahrgenommen worden. Der intensiv-unangenehme Geruch nach Tierausscheidungen lasse darauf schließen, dass das besagte Lüftungssystem am Tag der Fortnahme defekt, ausgeschaltet oder von der Leistung unzureichend dimensioniert gewesen sei.

28

Soweit die Antragstellerin meint, die mangelnde Hygiene im Aufenthaltsbereich der Hunde und Katzen sei nicht von tierschutzrechtlicher Relevanz, verkenne sie, dass Katzen sehr reinliche Tiere seien.

29

Auch finanzielle Engpässe rechtfertigten keine Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr sei eine solide finanzielle Basis die Voraussetzung für eine dauerhafte art- und verhaltensgerechte Tierhaltung. Sofern die finanzielle Grundlage der Antragstellerin für die ordnungsgemäße Unterbringung von 17 Katzen und fünf Hunden nicht ausreiche, könne analog im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Nr. 12.2.3.2 die mangelnde Zuverlässigkeit des Tierhalters angenommen werden.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

31

Das Begehren der Antragstellerin ist inhaltlich dahingehend zu deuten, dass sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe ihrer beiden Hunde Ferdinand und Gina begehrt.

32

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist sowohl als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 30.05.2017 gegen die Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 als auch als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Rückgängigmachung der Vollziehung der Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 durch Wegnahme der beiden Hunde Ferdinand und Gina auszulegen.

33

Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht nicht über das Begehren der Antragstellerin hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dabei ist für das gerichtliche Verständnis eines Antrags das inhaltliche Klage- bzw. Antragsbegehren maßgeblich und nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag, auch wenn letzterer regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde.

34

Es ist das erkennbare Ziel der Antragstellerin, ihre Hunde unverzüglich zurückzuerhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin auch die Aushändigung der fortgenommenen Katzen begehrt, sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin noch aus einer Würdigung der Gesamtumstände. Um die Herausgabe ihrer Hunde zu erreichen, müsste aber auch die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs angeordnet werden. Diese Fortnahmeverfügung, die sowohl die Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der Wegnahme von 10 Katzen und 2 Hunden als auch die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs enthält, ist Rechtsgrundlage für die tatsächlich durchgeführte Wegnahme der Tiere am 17.05.2017 gewesen. Eine teilweise Rückgängigmachung der Vollziehung dieser Verfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und damit die Rückgabe der beiden Hunde gerade an sie selbst kann die Antragstellerin aber nur erreichen, wenn zuvor die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fortnahmeverfügung vom 17.05.2017 insoweit wiederhergestellt wird, als er die beiden Hunde betrifft.

35

Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

36

Soweit der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid vom 17.05.2017 angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Duldungsanordnung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO).

37

Der Antrag ist unbegründet.

38

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fortnahmeverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; darüber hinaus überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verfügung im Einzelfall auch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

39

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3-4).

40

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners erweist sich nämlich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

41

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldung der Fortnahme der Tiere der Antragstellerin vom 17.05.2017 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschl. v. 08.11.2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

42

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1 des Bescheides vom 17.05.2017 im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht hingenommen werde könne, dass Hunde in zu kleinen Käfigen ohne Futter und Tränkwasser untergebracht seien, sowohl der Bereich der Hunde- als auch der Katzenhaltung innerhalb eines Wohnhauses kot- und urinverschmutzt sei, Katzentoiletten nicht gereinigt würden und die Hunde bereits Verhaltensstörungen aufwiesen. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen einen Einzelfallbezug klar erkennen, denn sie knüpfen an den im Rahmen Kontrollen auf dem Privatgrundstück der Antragstellerin festgestellten und dokumentierten Zustand an. Aus der Begründung geht ferner hervor, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Einzelfall bewusst war. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung dargelegt, dass jede weitere Aufrechterhaltung des konkret festgestellten Zustandes die Gefahr der Vertiefung und Ausweitung des tierschutzrechtlich zu beanstandenden Zustandes bestünde, da die gehaltenen Tiere aktuell bereits erkennbar beeinträchtigt seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch die in Rede stehende Maßnahme in die Grundrechte der Antragstellerin als Tierhalterin eingegriffen wurde, hat er dargelegt, dass demgegenüber ein besonders öffentliches Interesse an der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bestehe, das seine Verankerung insbesondere auch in Art. 20a GG gefunden habe und darauf abziele, Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe zu schützen und vermeidbare Leiden zu vermeiden.

43

Das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt im Einzelfall auch das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung.

44

Zunächst ist die Fortnahmeverfügung des Antragsgegners vom 17.05.2017 hinsichtlich der zwei Hunde der Antragstellerin nicht rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

45

Die Rechtsgrundlage für die Fortnahmeverfügung bildet § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (1. Hs.). Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (2. Hs.).

46

Keine Zweifel bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung. Insbesondere durfte der Antragsgegner hier von der Anhörung der Antragstellerin absehen, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse – hier an der effektiven Gewährleistung des Tierschutzes – geboten erschien, § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG.

47

Die Fortnahmeverfügung genügt ferner auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Hs. TierSchG sind erfüllt. Die Antragstellerin hat die ihre gehörenden Stafford-Mischlinge Ferdinand und Gina nach dem Gutachten eines Amtstierarztes jedenfalls mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG in tierschutzrechtlichen Sinne erheblich vernachlässigt.

48

Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss ferner über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

49

Diese Anforderungen erfüllte die Antragstellerin nach der Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners in der Fortnahmeverfügung, die sich weitgehend auf die Beurteilungen der amtstierärztlichen Stellungnahme (Bl. 43-55 d. Beiakte) vom 09.06.2017 stützen, an. Darin kommt der Amtstierarzt Dr. XXX zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht und in gravierender Weise gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Hunden verstoßen und ihre Tiere dadurch vernachlässigt hat. Dem wird hier gefolgt.

50

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung ist vor allem zu berücksichtigen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Hierdurch wird die dem Kläger gegenüber bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers fachlich vertretbar sind.

51

Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (siehe BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, zum Teil durch Fotos belegten, Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris Rn. 9).

52

Die Antragstellerin hat demnach die von ihr gehaltenen Hunde nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht (§ 2 Nr. 1 TierSchG). So verlangen eine art- und bedürfnisgerechte Pflege und eine verhaltensgerechte Unterbringung aus amtstierärztlicher Sicht, dass der Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten ist, da Hunde bestrebt sind, den Kot außerhalb ihres Aufenthaltsbereiches abzusetzen und dieser Infektionserreger enthalten kann. Eine entsprechende Pflicht des Tierbetreuers normiert § 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), wonach der Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten und Kot täglich zu entfernen ist. Einer art- und bedürfnisgerechten Hundehaltung erfordert ferner die Unterbringung des Tieres in einem Aufenthaltsbereich, der seiner Größe nach zumindest den Anforderungen des § 6 Abs. 2 TierSchHuV entspricht. In einem Zwinger muss danach dem Hund bei einer Widerristhöhe von bis zu 50 cm eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 6 m² zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss, keine Seite kürzer als 2 m sein darf (Nr. 1) und die Höhe der Einfriedung so bemessen sein muss, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht (Nr. 3). Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist eine Zwingerhaltung nach § 6 Abs. 1 TierSchHuV überhaupt zulässig. Der Tierhalter hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass dem Hund stets eine ausreichende Menge sauberes Tränkwasser zur Verfügung steht. Eine entsprechende Regelung enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV, wonach die Betreuungsperson dafür zu sorgen hat, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Schließlich bedarf es aus amtstierärztlicher Sicht zur art- und bedürfnisgerechten Unterbringung eines Hundes auch einer ausreichenden Frischluftversorgung, da Hunde sich vor allem über den Geruchssinn in ihrer Umgebung orientieren, ihre Nase entsprechend deutlich empfindlicher ist, als die eines Menschen und ihre Lunge einer ausgiebigen Frischluftversorgung bedarf, um funktionsfähig zu bleiben (Bl. 49 d. Beiakte).

53

Den dargestellten Bedürfnissen ihrer Tiere ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sowohl aus der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2017, als auch aus der Fotodokumentation der Kontrollen auf dem Privatgrundstück der Antragstellerin (Bl. 1-18 d. Beiakte) ergibt sich, dass das Wohnzimmer der Antragstellerin und damit der Aufenthaltsbereich ihrer Hunde am 17.05.2017 zahlreiche Verunreinigungen durch herumliegende Kothaufen und Urin aufwies, ferner der Boden insgesamt von einer mehr oder weniger dünnen Kotschicht überzogen und ein entsprechender intensiv-unangenehmer Geruch im ganzen Haus wahrnehmbar war. Ähnliche Verunreinigungen sind auch im Hinblick auf die Transportboxen dokumentiert.

54

Soweit die Antragstellerin die an sich nicht in Abrede gestellten Verunreinigungen damit erklärt, dass sie sich aufgrund ihrer allgemeinen Auslastung um die unmittelbaren Bedürfnisse der Tiere gekümmert, so ändert dies nichts an der Bewertung der Hundehaltung der Antragstellerin als tierschutzwidrig. Denn zur Erhaltung des Wohlbefindens eines Tieres spielen – wie der Antragsgegner in der Fortnahmeverfügung zutreffend ausgeführt hat – diverse Faktoren eine Rolle und nicht nur diejenigen, die das unmittelbare Überleben des Tieres sicherstellen. Dass die Antragstellerin dies verkennt, zeigt ferner, dass sie über die für eine artgerechte Tierhaltung erforderlichen Kenntnisse im Sinne des § 2 Nr. 3 TierSchG nicht verfügt

55

Insbesondere die Bilder Nr. 27, 29-32 vom 16.05.2017 (Bl. 7 d. Beiakte) lassen erkennen, dass die Transportboxen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 TierSchHuV bei Weitem nicht gerecht werden. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das amtstierärztliche Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass jene Transportboxen zur widerholten und dauerhaften Unterbringung der Hunde genutzt wurden, sind aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese Einschätzung fehlgeht, zumal die Antragstellerin selbst zugegeben hat, ihre Hunde regelmäßig nach der Fütterung auf diese Weise unterzubringen. Selbst wenn der hierfür genannte Grund, das regelmäßige Erbrechen der Tiere nach der Fütterung, tatsächlich bestehen sollte, was hier nicht abschließend geklärt werden kann, so wäre eine daraus folgende Unterbringung von mindestens vier Stunden täglich – eine zweimalige Fütterung unterstellt – noch immer tierschutzrechtswidrig. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich hierbei jedoch angesichts der ausführlichen Darlegungen des amtstierärztlichen Gutachtens, das insbesondere unterbringungsbedingte Verhaltensstörungen der Tiere dokumentiert (Bl. 48 d. Beiakte) ohnehin um einen bloßen Scheinvorwand.

56

Aus den obigen Ausführungen folgt ferner, dass die Antragstellerin die Möglichkeit der von ihr gehaltenen Hunde zu artgemäßer Bewegung jedenfalls zeitweise so eingeschränkt, dass ihnen vermeidbare Leiden zugefügt wurden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), indem sie sie zeitweise in Transportboxen hielt. Das Gericht verweist insoweit vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen des Angstgegners (Bl. 8 d. A.) und des Amtstierarztes (Bl. 48 d. Beiakte) und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

57

Ferner ist auf den besagten Bildern Nr. 29-31 vom 16.05.2017 erkennbar, dass die Tiere zu diesem Zeitpunkt nicht über eine ausreichende Menge an frischem Wasser verfügten. Die in den Käfigen vorhandenen Wassernäpfe enthalten kein Wasser. Soweit die Antragstellerin etwas anderes behauptet, sind dem zum einen die Feststellungen des amtstierärztlichen Gutachtes als auch die Tatsache entgegenzuhalten, dass der Wassernapf auf den bezeichneten Bildern erkennbar schräg steht und es dem in der Transportbox befindlichen Hund mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gelingen dürfte, sich innerhalb der Box zu bewegen – was seinem natürlichen Verhalten entspricht – ohne jedenfalls einen Teil des vermeintlich im Napf befindlichen Wassers zu verschütten.

58

Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Antragstellerin nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Die Antragstellerin hat seit der ersten Kontrolle durch den Antragsgegner am 08.05.2017 und auch nach einer jedenfalls teilweisen Kontrolle am 16.05.2017 trotz Konfrontation mit den dargelegten Mängeln hinsichtlich ihrer Tierhaltung keinerlei Veränderungen vorgenommen. Der bereits im Rahmen der Kontrollen erweckte Eindruck, die aus amtstierärztlicher Sicht vorliegenden tierschutzrechtlichen Verstöße seien für die Antragstellerin nicht erkennbar oder würden jedenfalls als nicht so gravierend eingestuft, wird durch den Vortrag der Antragstellerin im Verfahren bestätigt. Denn die Antragstellerin hat mehrfach vorgetragen, die vor Ort getroffenen Feststellungen seien nicht von tierschutzrechtlicher Relevanz. Sie begründete die herrschenden Umstände damit, dass bei ihr mitunter nicht stubenreine Tiere aus gestörten Verhältnissen untergebracht seien. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin sich der eigenen Verantwortung für die Reinhaltung der für die Tierhaltung genutzten Räumlichkeiten bewusst ist. Sie zeigte auch keine Bereitschaft, an dem bestehenden Zustand etwas zu ändern, vielmehr stellte sie die Ausführungen des Antragstellers als weitgehend falsch dar, ohne hierfür überzeugende Gründe zu nennen.

59

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall das ihm im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Angesichts der obigen Ausführungen stellt sich die Fortnahmeverfügung im Hinblick auf die Hunde der Antragstellerin auch als verhältnismäßig dar.

60

Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fortnahmeverfügung, welches das Interesse des Antragstellers an deren vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich der Fortnahmeverfügung ergibt sich hier bereits aus den Gründen, die zu der Anordnung der Fortnahme geführt haben. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügung hinausgeht (VG Schleswig, Beschl. v. 02.12.2013 – 1 B 99/13 –, juris Rn. 19 ff.).

61

Demgegenüber wiegt das Interesse der Antragstellerin als Eigentümerin der Hunde an einer vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung weniger schwer. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie aufgrund des Alters von Gina und Ferdinand nicht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten könne, da sie insoweit befürchtet, die Tiere könnten vorher versterben. Dass diese Gefahr besteht, wird wohl nicht ausgeschlossen werden können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dies hier zu einer abweichenden Interessengewichtung führen sollte. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie womöglich nicht willens, jedenfalls aber nicht in der Lage war, die in ihrer Obhut befindlichen Tiere – unabhängig von jedweden Eigentumsverhältnissen – in einer art- und bedürfnisgerechten Weise zu halten und dies nach der Überzeugung des Gerichts auch vorerst nicht sein wird. Soweit die Antragstellerin ihr Begehren daher auf eine wie auch immer geartete emotionale Bindung zu den fortgenommenen Hunden stützt, rechtfertigt dieser Vortrag keinesfalls die erneute Unterbringung der Hunde unter erneutem Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

62

Bedenken bestehen auch nicht gegen die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den §§ 236, 239 LVwG bei fehlender Duldung der Fortnahme der Tiere. Denn als Zwangsmittel kommen weder die Ersatzvornahme noch das Zwangsgeld in Betracht. Die ausgesprochene Duldungsanordnung verpflichtet die Antragstellerin, die Wegnahme der Tiere durch den Antragsgegner zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken. Diese Handlung ist vollstreckungsrechtlich nur mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Eine Ersatzvornahme kommt als Zwangsmittel insoweit nicht in Betracht, da die angeordnete Duldung eine unvertretbare Handlung darstellt. Die Ersatzvornahme ist nach § 238 Abs. 1 LVwG aber nur zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorgesehen. Auch das Zwangsgeld kommt als Zwangsmittel nicht in Betracht, da es nicht in gleicher Weise zum Erfolg führen würde. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes würden nicht ausreichen, um eine zügige Durchsetzung der Fortnahmeverfügung im Sinne des Zwecks nach § 1 TierSchG zu ermöglichen.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.

64

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2017 - 1 B 104/17

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2017 - 1 B 104/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. Dez. 2013 - 1 B 99/13

bei uns veröffentlicht am 02.12.2013

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag hinsichtlich der zwei verstorbenen Wellensittiche im Hinblick auf die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 erledigt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der A
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cmBodenfläche mindestens qm
bis 506
über 50 bis 658
über 6510,
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,
4.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cmBodenfläche mindestens qm
bis 506
über 50 bis 658
über 6510,
2.
für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3.
für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,
4.
die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

(6) (weggefallen)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag hinsichtlich der zwei verstorbenen Wellensittiche im Hinblick auf die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 erledigt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fortnahme von Wellensittichen und die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin für diese Wellensittiche.

2

Infolge einer anonymen Anzeige vom 27.02.2012 beabsichtigte die Antragsgegnerin, die Tierhaltung des Antragstellers zu kontrollieren.

3

Ausweislich der Anzeige halte der Antragsteller 25 Wellensittiche in einem Käfig, welcher hierfür viel zu klein sei. Die Gruppe von Wellensittichen bestehe nur aus Inzucht und sei krank. Der Anzeigende habe selbst einmal einen der Vögel zu einem Tierarzt gebracht. Der Schnabel und die Krallen des Vogels seien viel zu lang gewesen. Nach den Aussagen des behandelnden Tierarztes habe sich der Vogel nicht in einem guten Allgemeinzustand befunden (unterernährt, Inzucht, gebrochener Flügel). Auch sei die Wohnung des Antragstellers nicht hygienisch rein.

4

Am 28.02. und 02.03.2012 wurde niemand bei der Adresse des Antragstellers angetroffen. Am 06.03.2012 verweigerte der Antragsteller den Zutritt zu seiner Wohnung mit der Begründung, dass er keine Zeit habe. Am 07.03 und 09.03.2012 wurde erneut niemand angetroffen. Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurde der Antragsteller mit Verweis auf § 16 TierSchG aufgefordert, seinen Tierbestand bis spätestens zum 20.03.2012 bei der Antragsgegnerin vorzuführen oder eine Besichtigung seiner Wohnung zuzulassen.

5

Am 16.03.2012 wurde die Tierhaltung des Antragstellers durch die Amtstierärztin der Antragsgegnerin kontrolliert. Hierbei stellte sie Folgendes fest (vgl. Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs):

6

„Wohnung ist vollgestopft mit Sachen, sehr schmutzige, ungepflegte Wohnung, stinkt u.a. nach Katzenexkrementen, Unrat. 3 Katzen, Zubehör vorhanden, 2 Katzentoiletten, eine davon auf dem Küchentisch, Futter und Wasser daneben, eine der Katzen stammt aus dem Tierheim, Kletterbäume vorhanden, nur 1 Katze gesehen, die anderen halten sich versteckt

7

Im Wohnzimmer ca. 16 Wellensittiche in einem Käfig von 0,60 m x 0,40 m x 1 m, 1 weißer Wellensittich kann nicht stehen, grätscht, wird von Herrn T. seit 2 Jahren gehalten. Einige Nistkästen im Käfig. Etliche unberingte WS. Herr A. sieht nicht ein, warum er nicht für sich selbst züchten darf bzw. „gelegentlich“ einen abgeben darf

8

Wenn die Voliere in seinem Kleingarten (...) mardersicher ist, sollen die Vögel wieder dorthin zurück. Hat wenig Geld.

9

Angeordnet, aus dem Tierheim einen zweiten Großkäfig zu besorgen und die Vögel aufzuteilen. Zucht einstellen.“

10

Nach einer weiteren anonymen Anzeige am 25.04.2013 versuchte die Antragsgegnerin die Tierhaltung am 11.06.2013 unangemeldet zu kontrollieren. Nach mehrfachem Klingeln habe niemand geöffnet. In der ersten Etage habe das Fenster auf kipp gestanden, es sei deutlich eine Kolonie von Vögeln zu hören gewesen. Nachfolgend wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 04.07.2013 mit Verweis auf § 16 TierSchG aufgefordert, seinen gesamten Tierbestand mitsamt Unterbringung spätestens bis zum 18.07.2013 bei der Antragsgegnerin vorzuführen oder eine Besichtigung des Tierbestandes an dem derzeitigen Haltungsort zuzulassen.

11

Anlässlich einer Kontrolle am 23.07.2013 stellte die Antragsgegnerin insbesondere zur Haltung der Wellensittiche bei dem Antragsteller Folgendes fest (vgl. Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs): Die gesamte Wohnung habe sich einem chaotischen, dreckigen, stickigen, und vermüllten Zustand befunden. Es habe in der Wohnung, in der drei Katzen gehalten werden, stark nach Katzenurin gerochen. Der Antragsteller halte zusätzlich fünf Wellensittiche in der Wohnung. Der genutzte Käfig sei hierfür jedoch viel zu klein und würde nur für zwei Tiere ausreichen. Der Käfig sei mit Ästen verbaut und höchstgradig verdreckt gewesen. Der Käfig sei die letzten zehn Tage nicht gereinigt worden. Die Futter- und Trinkvorrichtungen seien vollständig vollgekotet gewesen. Die Wellensittiche würden nur sehr wenig oder gar keinen Freiflug erhalten.

12

In einer Kleingartenanlage halte der Antragsteller über 30 Wellensittiche in einer hierfür ungeeigneten Voliere. Die um die Ecke gebaute Voliere sei schattig, für den Antragsteller nur schlecht begehbar und könne daher nicht vollständig (hygienisch) gereinigt werden. Die Voliere habe sich in einem sehr dreckigen Zustand befunden und bestünde aus schlecht zu reinigendem Material. Die Futterschalen seien bis oben hin mit Spelzen bedeckt gewesen. Frischfutter sei für die Tiere nicht erreichbar gewesen. Das Wasser sei dreckig gewesen und habe sich in unpassenden Gefäßen befunden. In einem Gefäß habe es auch geschimmelt. Viele Tiere hätten sich in einem sehr schlechten und zwei in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden. Viele Vögel hätten zu lange Krallen und Schnäbel gehabt. Bei einem Vogel sei getrockneter Futterbrei am Schnabel festgestellt worden (Hinweis auf Regurgitieren/Erbrechen). Vielen Tieren hätten Federn gefehlt oder hätten gerupft ausgesehen. Teilweise hätten auch Schwungfedern komplett gefehlt. In der Voliere hätten sich drei Brutkisten, eine mit fünf Eiern, befunden. Alle Brutkisten seinen in einem sehr schlechtem hygienischen Zustand gewesen.

13

Der Antragsteller könne aufgrund der Entfernung von der Kleingartenanlage zu seiner Wohnung und nach dessen Schilderung seiner Tagesabläufe die Tiere nur ungenügend versorgen. Hinsichtlich der Tierhaltung sei er uneinsichtig gewesen.

14

Die Antragsgegnerin hat die nach ihrer Einschätzung 16 kritischsten Wellensittiche fortgenommen und ins Tierheim verbracht. Circa 20 Tiere sind bei dem Antragsteller verblieben. Diesem wurde aufgegeben, den Käfig in der Wohnung bis zum nächsten Kotrolltermin am 30.07.2013 zu reinigen und die Zahl der Wellensittiche dort auf zwei zu reduzieren. Die Voliere im Kleingarten müsse ebenfalls bis zum 30.07.2013 gereinigt werden und die Tiere müssten mit entsprechend versorgt werden. Es müssten auch artgerechte Wasser- und Futtervorrichtungen angeschafft werden.

15

Mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 ordnete die Antragsgegnerin gem. § 16a Nr. 2 TierSchG die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der bereits am 23.07.2013 fortgenommenen 16 Wellensittiche aus dem Bestand des Antragstellers an. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 09.08.2013 gesetzt, der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere im Sinne des § 2 TierSchG nachzuweisen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Vögel unverzüglich veräußert würden. Für die bei dem Antragsteller verbliebenen Wellensittiche ordnete die Antragsgegnerin Folgendes an:

16

1. Unter der Voraussetzung, dass die in der Wohnung gehaltenen Wellensittiche keinen täglichen und den ganzen Tag währenden Freiflug erhalten, ist den Tieren eine Voliere mit einer Grundfläche von mindestens 2 m2 und einem freien Flugraum von mindestens 2 m3 zur Verfügung zu stellen. In einer solchen Voliere können bis zu 3 Paare gehalten werden.

17

Erhalten die Vögel täglich mindestens 1-stündigen Freiflug muss die Volieren-größe für 1-3 Paare eine Grundfläche von mindestens 150 cm x 60 c, und deine Höhe von 100 cm aufweisen. Für bis zu zwei zusätzliche Paare ist die Grundfläche um 50% zu vergrößern.

18

2. Die Gartenvoliere ist so zu gestalten, dass mindestens 2 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. Auf dieser Fläche dürfen bis zu 3 Paare Wellensittiche gehalten werden. Für weitere Paare ist die Voliere jeweils für 2 Paare um je 1 m2 Grundfläche zu erweitern. Die überzähligen Vögel sind abzugeben.

19

3. Die Behausungen der Vögel in Wohnung und Garten sind 1-mal wöchentlich gründlich zu reinigen.

20

4. Den Vögeln sind geeignete Gefäße mit sauberem Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Sie sind so auszuwählen und aufzustellen, dass das Wasser möglichst wenig verschmutzt wird.

21

5. Futter- und Wasserbehälter sind täglich gründlich zu säubern.

22

6. Den Vögeln ist eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

23

7. Inzucht ist bei Ihren Vögeln unbedingt zu verhindern

24

Die Punkte 1 und 2 seien unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 09.08.2013, die Punkte 3 bis 7 sofort erfüllen. Die Antragsgegnerin ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

25

Zur Begründung der Ordnungsverfügung trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der terminlich angekündigten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Wellensittiche unter völlig unhygienischen Verhältnissen gehalten würden. Der in der Wohnung befindliche Käfig sowie die darin befindlichen Gegenstände einschließlich der Futter- und Wassernäpfe seien hochgradig mit Kot verschmutzt gewesen. Der ganze Käfig sei mit einer dicken Staubschicht überzogen gewesen. Die Vögel hätten in dem Käfig mit den Maßen 60 cm Breite, 40 cm Tiefe und 100 cm Höhe keine Möglichkeit gehabt, zu fliegen. Es habe auch keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Tiere Freiflug erhalten würden. Die Voliere im Garten mit einer Grundfläche von 1,35 m2, in dem der Antragsteller 36 Wellensittiche gehalten habe, sei ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Im Weiteren werden die bereits ausgeführten Feststellungen wiederholt. Angesichts dieser Feststellungen sei eine tiergerechte Haltung durch den Antragsteller nicht gewährleistet. Dieser habe sich uneinsichtig gezeigt und auch nicht in Aussicht gestellt, die kranken Vögel sofort tierärztlich behandeln zu lassen. Die Antragsgegnerin habe unter Beachtung des ihr eingeräumten Ermessens die am stärksten gesundheitlich beeinträchtigt erscheinenden Wellensittiche fortgenommen und im Tierheim pfleglich untergebracht. Ziel der Maßnahmen sei der Schutz des Lebens, des Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere. Der Antragsteller habe die Mindestanforderungen für eine artgemäße Wellensittichhaltung gem. § 2 TierSchG nicht eingehalten. Diese würden sich insbesondere aus dem Merkblatt der „Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.“ (TVT) ergeben.

26

Nach einer weiteren Kontrolle durch die Amtstierärztin am 02.08.2013 ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.08.2013 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Veräußerung der am 23.07.2013 pfleglich untergebrachten Wellensittiche im Wege des freihändigen Verkaufs an. Der Antragsteller habe die Erfüllung der ihm mit Bescheid vom 23.07.2013 auferlegten Pflichten nicht nachgewiesen.

27

Mit Schreiben vom 02.09.2013 wurde der Antragsteller aufgefordert, den in seiner Wohnung gehaltenen Vogelbestand mitsamt Unterbringung spätestens bis zum 11.09.2013 vorzuführen oder eine Besichtigung zuzulassen. Der Antragsteller sei an dem verabredeten Kontrolltermin sowie an darauf folgenden Tagen nicht zu erreichen gewesen bzw. habe die Haustür nicht geöffnet.

28

Mit Schreiben vom 17.09.2013 stellte der „Tierschutzverein für A-Stadt und Umgebung“ der Antragsgegnerin Unterbringungskosten für den Zeitraum vom 22.07. - 02.09.2013 von insgesamt 100,- € in Rechnung. Ausweislich der Rechnung seien 8 der 16 fortgenommenen Wellensittiche aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes innerhalb der ersten 10 Tage verstorben.

29

Unter dem 22.10.2013 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht A-Stadt, das Betreten und die Durchsuchung der Wohn- und aller dazugehörender Nebenräume wie Keller, Dachboden und Garagen sowie der Kraftfahrzeuge und Sachen als auch des Kleingartens inkl. Gartenlaube und Voliere des Antragstellers anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG begangen habe. Weiterhin bestehe der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG. Die Antragsgegner nahm zunächst auf die Feststellungen bei der Kontrolle am 23.07.2013 Bezug und gab ergänzend an, dass die Hälfte der fortgenommenen Tiere innerhalb von zehn Tagen aufgrund des schlechten Gesundheitszustands verstorben seien. Bei einer Nachkontrolle am 02.08.2013 im Kleingarten sei zudem durch die Amtstierärztin - soweit von außen erkennbar - festgestellt worden, dass der Antragsteller den Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei die Größe der Voliere unverändert gewesen, so dass ca. 20 Wellensittiche weiterhin auf viel zu kleinem Raum gehalten würden. Die Voliere sei auch nicht gereinigt worden, angebotenes Obst sei verschimmelt gewesen. In der Zeit nach dem gesetzten Termin am 09.08.2013 sei mehrfach versucht worden, die Einhaltung der getroffenen Anordnungen aus der zwischenzeitlich bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 zu überprüfen. Der Antragsteller habe diese Überprüfungen mehrfach vereitelt, indem er verabredete Termine nicht eingehalten habe und auch sonst nicht zu erreichen gewesen sei bzw. die Haustür nicht geöffnet habe. Auch der Vorladung vom 02.09.2013 sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 20.09.2013 sei eine Begutachtung der verschlossenen Tierhaltung nur von außen möglich gewesen.

30

Mit Beschluss vom 25.10.2013 ordnete das Amtsgericht A-Stadt unter Übernahme der Begründung der Antragsgegnerin die Durchsuchung der Räume des Antragstellers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzes, § 18 TierSchG, antragsgemäß an.

31

Nachfolgend wurde die Tierhaltung des Antragstellers in Anwesenheit des Antragstellers erneut am 01.11.2013 durch die Antragsgegnerin kontrolliert (vgl. Lichtbilder auf Bl. 55 - 60 des Verwaltungsvorgangs). Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden die verbliebenen Vögel des Antragstellers am gleichen Tage fortgenommen und amtlich verwahrt.

32

Mit Bescheid vom 04.11.2013 ordnete die Antragsgegnerin die Fortnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung der restlichen 26 Wellensittiche des Antragsgegners gem. § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG an. Für diese Maßnahme wurde zudem die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem Antragsteller wurde weiterhin Gelegenheit zur Äußerung zu einem beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbot für Vögel gegeben.

33

Zur Begründung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung und Veräußerung trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der Überprüfung der Tierhaltung am 01.11.2013 von zwei Amtstierärzten festgestellt wurde, dass die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 nicht umgesetzt worden sei.

34

In der Gartenvoliere seien 19 Wellensittiche auf 1,6 m2 gehalten worden. Dem Antragsteller sei jedoch aufgegeben worden, höchstens drei Wellensittichpaare auf mindestens 2 m2 zu halten. Für 19 Wellensittiche hätte die Voliere eine Grundfläche von 6 m2 haben müssen. Die Voliere sei zudem stark verschmutzt gewesen. Auf dem Boden hätten Futterspelzen und Vogelfedern gelegen, Vogelkot sei bis 10 cm hoch gewesen. Den Tieren sei angeschimmeltes Obst angeboten worden. Mindestens zwei Wellensittiche hätten nicht über ein intaktes Federkleid verfügt. Zudem habe den Tieren kein ausreichender Schutzraum zur Verfügung gestanden. Die Voliere sei nicht gegen winterliche Temperaturen isoliert gewesen.

35

In seiner Wohnung habe der Antragsteller 7 Wellensittiche auf einer Grundfläche von 0,25 m2 gehalten. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Tiere Freiflug erhalten hätten. Den Tieren hätte daher eine Grundfläche von 3 m2 zur Verfügung stehen müssen. Der Käfig in der Wohnung sei ebenfalls stark verschmutzt gewesen. Auf dem angebotenen Trinkwasser hätte sich bereits ein Schmutzfilm gebildet.

36

Der Antragsteller habe den Wellensittichen aufgrund der mangelhaften Pflege und Unterbringung erhebliche Leiden zugefügt. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung seien daher unausweichlich gewesen. Vor dem Hintergrund des beabsichtigen Haltungs- und Betreuungsverbots komme eine Rückgabe der Wellensittiche an den Antragsteller nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens entschieden, dem Antragsteller das Eigentum an den 26 Wellensittichen zu entziehen und diese durch ein Tierheim zur Veräußerung freizugeben. Den Tieren könne hierdurch ein unverhältnismäßig langer Aufenthalt im Tierheim, der von Natur her nur ein vorübergehender sein soll, erspart bleiben. Es könnten bei dem Antragsteller auch keine wirtschaftlichen Interessen an der Vogelhaltung angenommen werden. Diese müssten ansonsten hinter den Interessen der Vögel an einer angemessen Haltung zurücktreten. Insgesamt müssten die Interessen des Antragstellers hinter dem Interesse der Tiere an einer artgerechten Haltung zurücktreten.

37

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt die Antragsgegnerin vor, dass an der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere ein besonderes öffentliche Interesse bestehe, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgehe. Vorliegend könnten auch die Gründe, die bereits zum Erlass der angeordneten Maßnahmen geführt haben, zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit herangezogen werden. Es könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller Tiere in der beschriebenen Weise quäle und ihnen dadurch Leiden und Schäden zugefügt würden. Der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens könne im Interesse der Vögel nicht abgewartet werden. Durch einen (längeren) Aufenthalt in einem Tierheim entstünden unverhältnismäßig hohe Kosten, die den objektiven Wert der Wellensittiche innerhalb kürzester Zeit überstiegen hätten. Um die Allgemeinheit der Steuerzahler von diesen Kosten freizuhalten, sei die sofortige Entziehung des Eigentums als auch die Veräußerung der Vögel angezeigt gewesen.

38

Der Antragsteller hat am 12.11.2013 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Veräußerungsanordnung sei wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe den in ihre Ermessensentscheidung einzustellen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt bzw. dargetan. Es fehlten konkrete Ausführungen dazu, in welcher Weise sich ein Verbleib der Wellensittiche im Tierheim negativ auf diese auswirken werde bzw. wie lange deren Aufenthalt dort aus Rücksicht auf die Tiere maximal hingenommen werden könne. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei. Selbst wenn die nicht substantiierte Besorgnis der Antragsgegnerin aber begründet sein sollte, liege ein Ermessensfehler in Form von Ermessensüberschreitung vor. Die Veräußerungsanordnung sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hätte als milderes Mittel eine aufschiebende Bedingung nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG in die Veräußerungsanordnung aufnehmen können, wonach die Veräußerung zumindest bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung unterbleibt, solange der Antragsteller die ihm durch gesonderten Verwaltungsakt aufzuerlegenden Unterbringungskosten begleicht.

39

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

40

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 insoweit wiederherzustellen, als darin die Veräußerung von 26 Wellensittichen angeordnet wird.

41

Die Antragsgegnerin beantragt,

42

den Antrag abzulehnen.

43

Dem Begehren auf Anordnung eines Veräußerungsverbots bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung, solange die Unterbringungskosten beglichen werden, könne nicht entsprochen werden. Erfahrungsgemäß könnten sich die Rechtsbehelfsverfahren über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr erstrecken. Es sei den Wellensittichen nicht zuzumuten, während dieser gesamten Zeit im Tierheim zu verbleiben. Der Aufenthalt im Tierheim solle nur von möglichst kurzer Dauer sein, worauf ein Tierheim auch ausgerichtet sei. Kein Tierheim verfüge etwa über ein derart großes Platzangebot wie es für den Tierbestand des Antragstellers erforderlich sei. Dies gelte beispielsweise auch für den erforderlichen Freiflug.

44

Für die fortgenommenen Tiere - jetzt noch 24, da zwei aufgrund des schlechten Gesundheitszustands verstorben sind - würden Unterbringungskosten von 36,- € täglich anfallen. Die Antragsgegnerin gehe tatsächlich davon aus, dass der Antragsteller nicht bereit sei, diesen Betrag für die Dauer des gesamten Verfahrens aufzubringen. Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers bei der Kontrolle am 16.03.2012 sei bekannt, dass dieser über wenig Geld verfüge. Eine andere Möglichkeit, die Vögel kostengünstiger unterzubringen, bestehe nicht. Der Antragsteller habe hierzu auch keinen Vorschlag unterbreitet. Bezüglich der ihm bereits zuvor fortgenommenen 16 Wellensittiche habe er von seinem Recht, über den weiteren Verbleib der Tiere eine Entscheidung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht.

45

Der Antragsteller hat wegen der zwei zwischenzeitlich verstorbenen Tiere das Verfahren mit Schriftsatz vom 22.11.2013 für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr,

46

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 insgesamt anzuordnen, nicht jedoch hinsichtlich der beiden zwischenzeitlich verstorbenen Wellensittiche.

47

Die Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht angehört wurde. Die Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Wellensittiche waren bereits am 01.11.2013 sichergestellt worden, so dass bei Erlass der Ordnungsverfügung am 04.11.2013 keine Gründe bestanden hätten, die es erforderlich gemacht hätten, sofort zu entscheiden. Die unterbliebene Anhörung sei auch nicht gem. § 115 LVwG unbeachtlich, da es sich bei der Entscheidung nach § 16a TierSchG um eine Ermessensentscheidung handele. Die Antragsgegnerin gehe zumindest hinsichtlich des Auswahlermessens auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus.

48

Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, da sowohl die Voraussetzungen für eine Fortnahme- und Unterbringungsanordnung als auch für den Erlass einer Veräußerungsanordnung nicht vorliegen würden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (wohl § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG) sei hierfür jeweils ein gegenwärtiger oder künftiger Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erforderlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei hierfür der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Am 04.11.2013 sei vom Antragsteller kein Verstoß mehr ausgegangen oder zu besorgen gewesen, da die Tiere im Tierheim untergebracht waren. Aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.10.2013 angeordneten Beschlagnahme habe eine Rückgabe an den Antragsteller nicht bevorgestanden. Es sei unerheblich, dass bei der tatsächlichen Fortnahme der Wellensittiche am 01.11.2013 möglicherweise ein tierschutzwidriger Zustand vorgeherrscht habe. Zwar solle die Ordnungsverfügung die bereits erfolgte Fortnahme ersichtlich legitimieren. Eine nachträgliche Bestätigung von Realakten sei jedoch allenfalls im Rahmen von § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG vorgesehen. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Für eine nachträgliche Bestätigung der Fortnahme bestehe im Übrigen auch kein Bedarf, weil die Beschlagnahme der Wellensittiche aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts strafprozessual legitimiert gewesen sei.

49

Die Voraussetzungen für den Erlass der Veräußerungsanordnung würden zudem deshalb nicht vorliegen, weil es an einer Einziehungsverfügung nach § 213 LVwG fehle. Der Erlass einer Einziehungsverfügung sei dem Erlass einer Veräußerungsanordnung notwendig vorgelagert. Zwar werde in der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass die Entziehung des Eigentums geboten sei. Hierin sei jedoch deshalb keine Einziehungsverfügung zu erblicken, weil weder die Entziehung des Eigentums Eingang in den Tenor der Ordnungsverfügung gefunden habe noch § 213 LVwG bei den Rechtsgrundlagen genannt worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG jedoch erforderlich gewesen.

50

Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft, da sie dem Affektionsinteresse des Antragstellers an den Vögeln keine Rechnung trage. Der Antragsteller sei geschieden und habe auch zu seinen Kindern keinen Kontakt mehr. Ihm seien alleine die Vögel geblieben. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die von der Antragsgegnerin festgestellten tierschutzwidrigen Zustände auf eine Überforderung des Antragstellers zurückzuführen gewesen seien. Sie hätte daher erwägen müssen, dem Antragsteller zumindest einen Teil der Vögel zu überlassen. Wie sich aus den Feststellungen zu der Katzenhaltung ergebe, sei der Antragsteller zu einer adäquaten Haltung zumindest einer begrenzten Anzahl von Tieren durchaus in der Lage.

51

Die Veräußerungsanordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Wellensittiche aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses als Beweismittel in einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren beschlagnahmt worden seien. Beweismittel seien gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 94 Abs. 1 Alt.1 StPO in Verwahrung zu nehmen. Hieraus folge auch, dass die Veräußerung der Beweismittel zumindest solange unzulässig sei, wie das Ordnungswidrigkeiten-verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

52

Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise zu einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse trotz des zu erwartenden Erfolgs des Rechtsbehelfs in der Hauptsache führen würden. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Unterbringungskosten würden nicht zutreffen. Für den Zeitraum vom 22.07. - 02.09.2013 sei für die Unterbringung von zunächst 16, später noch acht Wellensittichen, lediglich eine Pauschale von 100,- € angefallen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein längerer Aufenthalt im Tierheim für die Wellensittiche nicht zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für den Vortrag, dass dort kein Freiflug gewährt werden könne. Dieser sei nach dem Merkblatt TVT dann entbehrlich, wenn die Voliere ausreichend größer ist. Dies könne bei einem Tierheim angenommen werden. Im Übrigen müsste die Antragsgegnerin anderweitig pfleglich unterbringen.

II.

53

1. Der in der Sache gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat sich hinsichtlich der Veräußerungsanordnung für die beiden während des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen Wellensittiche erledigt. Die Erledigung ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

54

Soweit es die Fortnahmeverfügung betrifft, hat sich die Anordnung hinsichtlich der beiden verstorbenen Wellensittiche nicht erledigt. Die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung bildet die Rechtsgrundlage für die Pflicht des Antragstellers, die Kosten der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 - 7 C /08 - juris). Insoweit entfaltet sie auch noch rechtliche Wirkung.

55

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

56

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 04.11.2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn 84 ff m.w.N.).

57

Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Vögel als auch für die Veräußerungsanordnung befolgt worden. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller die Tiere in der dargestellten Weise quälen und ihnen dadurch Leiden und auch Schäden zufügen könne. Es müsse verhindert werden dass die Wellensittiche für die Dauer des (Rechtsbehelfs)Verfahrens bei dem Antragsteller verbleiben und ihnen damit vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden hinzugefügt würden. Ferner würden durch einen längeren Aufenthalt in einem Tierheim unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

58

Sowohl das Eingehen auf die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes als Folge der bei dem Antragsteller festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel als auch der Verweis auf die durch die amtliche Verwahrung der fortgenommenen Tiere entstehenden Kosten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Kostenminimierung zeigen hinreichend deutlich, dass der die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Nach allgemeiner Auffassung kann die sofortige Vollziehung einer Veräußerungsanordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere mit der Erwägung begründet werden, dass ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer sofortigen Verwertung der Tiere besteht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 15/09; Beschl. v. 17.02.2011 – 6 L 5/11 – jeweils juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 18).

59

Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung. Daher ist es in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, ob die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, zutreffen.

60

b) Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet, weil die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Danach kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auch das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHanz. 1991, 220 f.

61

aa) Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Wellensittiche am 01.11.2013 und diese Maßnahmen bestätigende bzw. wiederholende Ordnungsverfügung vom 04.11.2013 waren rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

Rechtsgrundlage für die Fortnahme der Wellensittiche ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG n.F. (§ 16a TierSchG wurde zuletzt mit Gesetz vom 04.07.2013, BGBl. I, S. 2182, geändert). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen nach des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

63

Die Fortnahme der Tiere kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs); ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5/11 – NVwZ 2012, 1184 ff.).

64

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen früherer Rechtsprechung ausgeführt, dass § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine bundesrechtliche Rechtsgrundlage für eine sofortige Wegnahme von Tieren im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Behörde darstellt. Die Vorschrift berechtige vielmehr nur zu einer Anordnung gegenüber dem Tierhalter, ihm muss jedenfalls in der Regel grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, in angemessener Frist selbst die Tiere anderweitig unterzubringen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraussetze. Der Verwaltungszwang schließe sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts ende. Diesem komme zunächst die Aufgabe zu, die Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich solle der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine Grundlage für die Zwangsanwendung bilden. Dieses gestufte Verfahren belaste den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter treffe als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nehme ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden. Bevor die Behörde zur Tat schreite, müsse sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Die unmittelbare Zwangsanwendung sei daher auf Fälle begrenzt, bei denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung erreicht werden könne. Dem trage auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Diese Bestimmung garantiere nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger habe einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Ordne die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an, bedürfe dies der Rechtfertigung und unterliege gerichtlicher Prüfung. Greife die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kehre sich die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger um. Belange des Tierschutzes stünden dem nicht entgegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen könne die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Fortnahmeverfügung anordnen oder – falls auch das keine zeitnahe effektive Gefahrbeseitigung ermögliche – zu dem im Landesvollstreckungsrecht geregelten Instrument der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzuges greifen. In diesem Rahmen könne und müsse die Behörde dann ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen (Art. 20 a GG), nachkommen. Sei ein Tier erheblich vernachlässigt oder zeige es schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, werde die Behörde deshalb ein Tier so schnell wie es Recht und Gesetz erlaubten, dem Halter fortnehmen dürfen und müssen (BVerwG, Urteil vom 12. 01.2012 - 7 C 5.11 -, a.a.O.).

65

Maßgeblich ist demnach, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller am 01.11.2013 eine Fortnahmeverfügung gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG erlassen hat. In diesem Falle würde sich die Fortnahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gem. § 229 Abs. 2 LVwG darstellen. Ohne vorangehenden Erlass einer Fortnahmeverfügung wären die Anforderungen des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG zu beachten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahme am 01.11.2013 kommt es auf eine Entscheidung dieser Frage nicht an, da sowohl die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG als auch die des § 230 LVwG vorgelegen haben.

66

Zunächst lagen die Voraussetzungen einer – im Fall des Sofortvollzugs gem. § 230 Abs. 1 fiktiven – Fortnahmeverfügung gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG vor.

67

§ 2 TierSchG bestimmt: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seine Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (1.); darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (2.); muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (3.).

68

Der Antragsteller hat vorliegend wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Haltungsanforderungen für Wellensittiche verstoßen und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt. Das Gericht schließt sich insoweit, auch zur Vermeidung von Wiederholungen, den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 04.11.2013 an.

69

Die von den Amtstierärzten der Antragsgegnerin festgestellten Zustände belegen, dass der Antragsteller die Anforderungen an eine artgerechte Unterbringung (Käfig- und Volierengröße, Möglichkeit zum Freiflug; hygienische Verhältnisse in der Wohnung des Antragstellers), Sauberkeit der Haltungseinrichtungen (verdreckte Käfige) und Ernährung (verschimmeltes Obst, verschmutztes Wasser) von Wellensittichen erheblich und wiederholt verletzt hat und die Wellensittiche dadurch erheblich vernachlässigt wurden. Dem Antragsteller wurden bereits zuvor mit inzwischen bestandkräftiger Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 detaillierte Pflichten auferlegt, um eine tierartgerechte Haltung der Wellensittiche sicherzustellen. Dies umfasste insbesondere die Herstellung ausreichender Käfiggrößen, Reinigung der Käfige und der Futtereinrichtungen. Diese Anordnungen hat der Antragsteller nach den nicht zu beanstandenden und nachvollziehbaren Feststellungen der Antragsgegnerin, die teilweise auch mit Lichtbildern dokumentiert wurden (vgl. Bl. 55-60 des Verwaltungsvorgangs) missachtet. Die Annahme einer dauerhaften und erheblichen Vernachlässigung der Wellensittiche wird im Übrigen durch das Versterben von zwei Tieren kurz nach der Fortnahme zusätzlich gestützt.

70

Bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungs-kompetenz und in einem exakten Nachweisen nur begrenz zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung eines besonders Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.04.2009 - 9 ZB 08/2083 -; v. 25.02.2005 - 25 ZB 04.1538 – v. 17.05.2002 – RN 11RN 11 K 98.2185 – jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2012 – 5 S 2/12 – BeckRS 2012, 57950 – OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.06.2012 – 1 B 128/12 – BeckRS 2012, 53525 m.w.N.). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgebliche angesehen. Als gesetzt vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 S 10/10 – juris). Nicht erforderlich ist ferner, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 14/09 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 15; VG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.1997 – 4 K 5186/97 – NUR 1998, 218).

71

Der Antragssteller hat die Feststellungen der Antragsgegnerin zur den Verstößen gegen das Tierschutz nicht (substantiiert) bestritten. Die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung der Wellensittiche konnte er daher weder anzweifeln noch widerlegen.

72

Auch die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG bzw. des § 230 LVwG lagen vor. § 229 Abs. 2 LVwG verlangt für den Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs in Abweichung zu den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 (Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten, wenn dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat), dass auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann. Nach § 230 Abs. 1 ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind.

73

Hier lag aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin infolge der erheblichen Verstöße des Antragstellers gegen § 2 TierSchG eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die auf anderer Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Tiere nicht abgewendet werden konnte. Die Haltungsbedingungen der Tiere mussten umgehend verbesser werden. Dass der Antragsteller hierzu im Zeitpunkt der Fortnahme der Wellensittiche weder willens noch in der Lage gewesen ist, wird insbesondere durch die Missachtung der Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 und die Feststellungen der Antragsgegnerin bei den Kontrollen am 23.07.2013 und 04.11.2013 belegt.

74

Letztlich kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung vom 04.11.2013 nicht darauf an, ob darin lediglich eine schriftliche Bestätigung der bereits am 01.11.2013 gegenüber dem Antragsteller - ausdrücklich oder konkludent - ausgesprochenen Fortnahmeverfügung gem. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG liegt oder ob darin eine Bestätigung der Fortnahme im Wege des Sofortvollzuges gem. § 230 LVwG zu sehen ist (vgl. zum sog. Vollzugs- bzw. Bestätigungsbescheid OVG Sachsen, Beschl. v. 28.06.2013 – 3 B 335/13 – juris; Sadler, VwVG, § 18 Rn 15 ff.). Für die Annahme einer schriftlichen Bestätigung i.S.d. § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht, dass der Antragsteller bei der Kontrolle am 01.11.2013 anwesend war, ihm gegenüber somit die Fortnahmeverfügung ausgesprochen werden konnte (in diese Richtung auch VG Arnsberg, Urt. v. 13.02.2012 – 8 K 1106/11 – juris; VG Ansbach, Beschl. v. 03.06.2013 – AN 10 S 13.00940 – juris; offenlassend VG Gelsenkirchen Beschl. v. 15.05.2013 – 16 L 514/13 – juris). Gegen die Annahme einer bloßen Bestätigung im Sinne des § 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG spricht vorliegend, dass neben der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Wellensittiche auch deren Veräußerung angeordnet wurde. Damit ging die Verfügung vom 04.11.2013 über die am 01.11.2013 getroffenen Regelungen hinaus und ist als selbstständiger Verwaltungsakt anzusehen (vgl. insoweit VG Arnsberg, a.a.O.).

75

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung greifen nach Auffassung des Gerichts nicht durch.

76

Dies gilt zunächst für Geltendmachung der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 87 LVwG. Soweit die Anhörung des Antragstellers am Tag der Fortnahme der Wellensittiche betrifft, war diese gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 LVwG entbehrlich. Einer Anhörung bedurfte es aber auch Erlass der Fortnahmeverfügung vom 04.11.2013 nicht mehr. Maßgeblicher Regelungsgehalt war insoweit die Bestätigung bzw. Begründung der am 01.11.2013 vollzogenen Fortnahme der Tiere. Mit der Fortnahmeanordnung sollte in der Sache keine neue Entscheidung getroffen werden, vielmehr waren die am 01.11.2013 festgestellten Tatsachen Entscheidungsgrundlage für das Handeln der Antragsgegnerin. Im Falle einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung eines Vorgehens im Wege des Sofortvollzugs gem. § 230 LVwG oder gem. § 229 Abs. 2 LVwG bedarf es keiner (erneuten) Anhörung des Betroffenen gem. § 87 LVwG, wenn sich die Bestätigung allein auf die Tatsachen bezieht, die bereits Grundlage für das Vorgehen im Wege der Verwaltungsvollstreckung gewesen sind. Die Anhörung ist dann jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr geboten. Im Übrigen wurde ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Möglichkeit des Vortrags im gerichtlichen Verfahren gem. § 114 LVwG geheilt. Die Antragsgegnerin hält auch in Ansehung des neuen Vortrags ihre Entscheidung aufrecht.

77

Der Annahme des Antragstellers, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Fortnahmeverfügung keine Gefahr mehr hinsichtlich der Verletzung des Tierschutzgesetzes durch den Antragsteller bestanden habe und daher die Voraussetzungen für den Erlass der Fortnahmeverfügung gem. § 16a TierSchG nicht mehr vorgelegen hätten kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Diese Begründung ist inhaltlich redundant. Danach hätten die Tiere dem Antragsteller wieder herausgegeben werden müssen. Dies würde jedoch erneut eine Verletzung von § 2 TierSchG bedeuten und den Erlass einer Fortnahmeverfügung rechtfertigen. Dies kann ersichtlich nicht gewollt und gemeint sein. Mit der Fortnahmeverfügung vom 04.11.203 wurde die (tatsächliche) Fortnahme der Tiere im Wege der Verwaltungsvollstreckung am 01.11.2013 bestätigt und begründet, so dass auch für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Tierschutzgesetztes auf die Umstände auf den Zeitpunkt der Fortnahme am 01.11.2013 abzustellen ist.

78

Der Verweis des Antragstellers auf eine strafprozessuale Beschlagnahme und deren Auswirkungen hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeanordnung. Wie noch darzustellen ist, handelte es sich vorliegend nicht um eine Beschlagnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 94, 98 StPO:

79

bb) Die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 TierSchG n.F. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG regelt, dass die zuständige Behörde unter anderem das Tier veräußern kann, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

80

Der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin keine (ausdrückliche) Einziehungsverfügung gem. § 213 Abs. 1 und Abs. 4 LVwG erlassen hat.

81

Voraussetzung für die Veräußerung von in amtlichen Gewahrsam genommenen Tieren ist im Allgemeinen der Übergang des Eigentums auf den zuständigen Hoheitsträger, welche zum Beispiel mittels Einziehung der Sache oder durch eine Anordnung, nach der der Betroffene die Veräußerung zu dulden hat, erfolgt. Es bedarf jedenfalls einer Anordnung, die als rechtgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf den handelnden Hoheitsträger übergehen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 – Rn 14, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 13.07.2004 – 6 K 1204/04 – Rn 27 m.w.N., juris; VG Aachen, Beschl. v. 09.12.2003 – 6 L 890/03 – Rn, juris).

82

Die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 ist ein derart rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Wellensittichen auf die Antragsgegnerin übergeht. Insoweit bestehen auch keine Bedenken an der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Gewährleistung der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG. Durch die Wahl des Begriffes „Veräußerung“ im Tenor des Bescheides als auch durch die Begründung der Veräußerungsanordnung ist für den Antragsteller hinreichend deutlich zu erkennen, dass ihm auch die rechtliche Verfügungsmacht über die Wellensittiche entzogen werden soll. In der Begründung des Bescheides heißt auf Seite 3:

83

„Vor dem Hintergrund der beabsichtigen Haltungs- und Betreuungsuntersagung (siehe hierzu weiter unten) kommt eine Rückgabe der Wellensittiche an Sie nicht in Betracht. Wir haben uns aus diesem Grund im Rahmen des uns eingeräumten Ermessens entschieden, Ihnen das Eigentum an den 26 Wellensittichen zu entziehen und diese durch das Tierheim zur Veräußerung frei zu geben.“

84

Diese Formulierung genügt den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen bei dem vorliegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG.

85

Etwas anderes kann der Antragsteller auch nicht aus dem Hinweis des Gerichts vom 18.11.2013 herleiten. Das Gericht hat im Rahmen der Anforderungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ausgeführt, dass es sich der Argumentation, dass die Reduzierung der Kosten für die amtliche Verwahrung fortgenommener Tiere die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könne, für den Erlass einer Einziehungsverfügung nach § 213 LVwG i.V.m. § 16a Satz 1 und 2 TierSchG angeschlossen hat, da diese einerVeräußerung der Tiere durch den Hoheitsträger notwendig vorgelagert sei und insofern die gleichen Erwägungen gelten würden. Diese Äußerung bezog sich auf das Verfahren 1 B 19/13 (n.v.), in dem die dort handelnde Behörde ausdrücklich eine Einziehungsverfügung gem. § 213 LVwG erlassen hat. Einer ausdrücklichen Einziehungsverfügung bedarf es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht. Maßgeblich ist, und dies ergibt sich auch aus dem genannten Hinweis, dass die Behörde vor der tatsächlichen Veräußerung der Tiere im Sinne der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums an eine dritte Person, eine Anordnung erlassen muss, mit der dem ursprünglichen Eigentümer die rechtliche Herrschaftsmacht über das Tier entzogen wurde. Dies hat die Antragstellerin mit der Veräußerungsanordnung vom 04.11.2013 getan. Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass es vor dem Erlass einer Veräußerungsanordnung (darunter ist nicht die tatsächliche Veräußerung zu verstehen) noch einer ausdrücklichen Einziehungsverfügung gem. § 213 LVwG bedarf. Auch wenn insoweit terminologische Dissonanzen bestehen mögen, erfüllen sowohl die Veräußerungsanordnung als auch die Einziehungsverfügung den gleichen – bereits beschriebenen – Zweck.

86

Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veräußerungsanordnung liegen vor. Die Fortnahme der Wellensittiche war nach den obigen Ausführungen rechtmäßig (vgl. zum Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Fortnahme und Veräußerung, BVerwG, Urt. v. 12.01.2012, .a.a.O.). Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller noch eine Frist zur Herstellung artgerechter Haltungszustände zu setzen. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich aus den bereits dargestellten – erheblichen – Verstößen gegen die Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG sowie im Hinblick auf das beabsichtigte Haltungs- und Betreuungsverbot. Die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG vorgesehene Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum Erlass des beabsichtigten Haltungs- und Betreuungsverbots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2012 – 5 S 2/12 – BeckRS 2012, 57985; BayVGH, Beschl. v. 27.10.2004 – 25 CS 2360 – juris; VG Aachen, Beschl. v. 09.03.2009 – 6 L 14/09 – juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.05.2013 – 16 L 514/13 – juris, m.w.N.). Bereits mit dem Erlass der Veräußerungsanordnung wurde der Antragsteller zu der Absicht der Antragsgegnerin angehört, ihm gegenüber ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Wellensittiche zu verhängen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, die sie zum Anlass für den Ausspruch eines Haltungs- und Betreuungsverbot nimmt belegen in Verbindung mit den festgestellten und erörterten erheblichen Verstößen des Antragstellers gegen das Tierschutzgesetz, dass von dem Antragstelle keine zeitnahe Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen zu erwarten war. Dies wird insbesondere durch die Nichtbefolgung der mit Ordnungsverfügung vom 25.07.2013 auferlegten Handlungspflichten für die Haltung der Wellensittiche durch Antragsteller belegt.

87

Die Veräußerungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO. Es ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Veräußerungsanordnung unter die Bedingung zu stellen, dass der Antragsteller, ggf. bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, die Unterbringungskosten für die Wellensittiche in dem Tierheim bezahlt.

88

Die Antragsgegnerin durfte zum einen, wie sie es auch in ihrem Schriftsatz zur Antragserwiderung ausführt, davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens und in der Lage ist, für die Unterbringungskosten aufzukommen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin, auf die Feststellung bei der Kontrolle am 16.03.2012 bezieht, wonach der Antragsteller wenig Geld habe. Ob der Antragsteller letztlich über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die Unterbringung der Wellensittiche für einen möglicherweise längeren Zeitraum zu finanzieren, was angesichts des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zumindest fraglich sein dürfe, ist aber nicht allein entscheidungserheblich.

89

Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht in der Lage oder dazu bereit ist, mit der Antragsgegnerin zu kooperieren bzw. etwaigen von ihr auferlegten Handpflichten nachzukommen. Dies folgt aus der mehrfachen und inzwischen langjährigen Missachtung der Mitwirkungspflichten (z.B. nach § 16 TierSchG) durch den Antragsteller. Der Kläger hat wiederholt die Kontrolle seines Tierbestandes verweigert und musste mehrfach mittels behördlicher Anordnung hierzu aufgefordert werden. Die letzte Kontrolle konnte erst nach Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen. Zu Lasten des Antragsstellers geht fern vor allem, dass er bei der zuvor erfolgten Fortnahme von 16 Wellensittichen nicht von dem ihm durch die Antragsgegnerin eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, über den Verbleib der fortgenommenen Wellensittiche zu bestimmen. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Veräußerungsanordnung hinsichtlich der Wellensittiche nicht unter eine Bedingung gestellt hat, die der Antragsteller zu befolgen hätte. Dies gilt im Übrigen auch für die Möglichkeit einer Bestandsreduzierung bei den Wellensittichen. Die bereits zuvor – durch behördlichen Zwang – erfolgte Bestandsreduzierung hat nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen bei dem, Antragsteller führt. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.07.2013 – OVG 5 N 11.10 – juris).

90

Auch das vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Affektionsinteresse an den Tieren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veräußerungsanordnung. Insoweit überwiegt das Interesse an der Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes im auf das in Art. 20a GG verankerte Staatsschutzziel das Interesse des Antragstellers an einer privaten Tierhaltung.

91

Der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung steht auch eines etwaiges Beschlagnahmeverbot gem. § 46 OWiG i.V.m. § 94 StPO nicht entgegen.

92

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschlagnahme einer Sache gem. § 94 StPO überhaupt zu einem Veräußerungsverbot führt. Dem Wortlaut des § 94 StPO lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen (vgl. Ritzert, in: Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 28.01.2013; StPO, § 94 Rn 6; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 94 Rn 16 m.w.N.: Ein Veräußerungsverbot bewirkt die Beschlagnahme oder sonstige Sicherstellung nach § 94 nicht).

93

Sollte sich dennoch aus einer Beschlagnahme nach § 94 StPO ein Veräußerungsverbot für sichergestellte Sache ergeben, würde auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Veräußerungsanordnung führen. Diese führt, wie bereits dargelegt, lediglich zu einem Entzug der Rechtsstellung des Antragstellers an den Wellensittichen. Die Veräußerungsanordnung führt jedoch noch nicht zwangsläufig zur tatsächlichen Veräußerung im Sinne einer Übereignung der Sache gem. § 929 S. 1 BGB. Die Ziele eines etwaigen Veräußerungsverbotes gem. § 94 StPO – Erhaltung eines Beweismittel für die Durchführung des Strafverfahrens, ggf. spätere Herausgabe an den Berechtigten – würden mit der Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin nicht unterlaufen, weil mit dieser noch nicht zwangsläufig die tatsächliche Veräußerung einhergeht.

94

Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass § 94 StPO auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Die Wellensittiche wurden von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht zum Zwecke der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens „sichergestellt“. Die Fortnahme der Tiere erfolgte vielmehr aus Gründen des Tierschutzes und damit zur Gefahrenabwehr nach dem TierSchG. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin mittels eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts A-Stadt die Möglichkeit erhielt, die Räume des Antragstellers zu betreten und die Wellensittiche fortzunehmen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch die Wellensittiche gem. § 46 OWiG i.V.m. §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt werden sollten. Hierfür spricht auch, dass es keinen gesonderten (richterlichen) Beschluss zur Beschlagnahme der streitgegenständlichen Wellensittiche gem. § 98 Abs. 1 StPO gibt. Dieser wird auch nicht durch den Durchsuchungsbeschluss ersetzt, da bei einer Beschlagnahme die Beweismittel immer konkret bezeichnet werden müssen. Eine nur allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung hat nur die Bedeutung einer Richtlinie und ist noch keine wirksame Beschlagnahme-gestattung (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 98 Rn 2 m.w.N. zur Rechtsprechung). Auch wären die Bediensteten der Antragsgegnerin nicht befugt gewesen, die Wellensittiche wegen Gefahr im Verzug zu beschlagnahmen, da sie keine Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft sind. Der Antragsteller hat im Übrigen bislang auch keine gerichtliche Entscheidung über die – seiner Ansicht nach vorliegende – Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt, wofür im Übrigen das Amtsgericht A-Stadt zuständig wäre.

95

Letztlich ist auch höchst zweifelhaft, auch wenn es darauf nach den vorangehenden Ausführungen nicht mehr ankommt, ob die Wellensittiche taugliche Beweismittel i.S.d. § 94 Abs. 1 StPO wären. Soweit es um den Nachweis einer Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften geht, dürfte vor allem der Zustand der Tiere bei der Fortnahme am 01.11.2013 und in den nachfolgenden Tagen maßgeblich sein. Inzwischen dürften sich die Tiere wegen der zu erwartenden - artgerechten - Behandlung im Tierheim in einem Zustand befinden, der nicht mehr zum Nachweis eines tierschutzwidrigen Verhaltens geeignet ist. Die Wellensittiche dürften daher in einem etwaigen Ordnungswidrigkeiten-verfahren keine tauglichen Beweismittel mehr sein.

96

Die Veräußerungsanordnung ist im Übrigen auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der (eventuelle) Anhörungsverstoß ist hinsichtlich der Frage, ob die Antragsgegnerin die Erteilung einer Auflage an den Antragsteller als milderes Mittel hätte erwägen müssen, jedenfalls inzwischen gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.01.2002 - 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR 2002, 822; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 3 CS 09.46 -, juris; VG Neustadt, Beschl. v. 04.12.2009 - 1 L 1247/09.NW -; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 86). Dies hat die Antragsgegnerin getan, in dem sie sich in der Antragserwiderungsschrift mit der Möglichkeit der Erteilung einer Auflage in dem Sinne, dass der Antragsteller die Unterbringungskosten bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens bezahlt, auseinandergesetzt hat und dies dann abgelehnt hat. Im Übrigen dürfte die Anhörung hinsichtlich dieses Umstandes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich gewesen, da der Antragsteller, wie bereits dargelegt, auch zuvor keinerlei Willen für eine Befolgung der Anordnung der Antragsgegnerin gezeigt und hat sich bei der vorherigen Fortnahme seiner Wellensittiche nicht zu deren weiteren Verbleib trotz Möglichkeit hierzu nicht geäußert.

97

cc) Schließlich ist auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fortnahme- und Einziehungsverfügung gegeben, dass das Interesse des Antragstellers an deren (vorläufigem) Nichtvollzug überwiegt.

98

Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich der Fortnahmeverfügung ergibt sich bereits aus den Gründen, die zu der Fortnahme und deren (bestätigender) Anordnung geführt haben. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügung hinausgeht. Die Begründung der Antragsgegnerin belegt insoweit auch inhaltlich ein überwiegendes öffentliches Interesse.

99

Wie bereits erörtert, kann sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Veräußerung eines sichergestellten Tieres aus der Erwägung der Kostenminimierung ergeben, sofern mit der amtlichen Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten einhergehen und diese durch die Verwertung nicht in ausreichendem Maße kompensiert werden können. Der Antragsgegner ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten (vgl. BayVGH; Beschl. v. 01.07.2003 – 25 CS 03/152 – juris; VG Aachen, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 16a Rn 18 m.w.N.).

100

Unabhängig von der Frage, welche Kosten tatsächlich für die Unterbringung der Wellensittiche anfallen, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgetragenen Werten jedenfalls ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der Tiere und den voraussichtlichen Kosten der Unterbringung. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die verbliebenen Sittiche einen Wert von ca. 120,- € (5,- € pro Tier) haben. Selbst wenn man dem Unterbringungskosten von 100,- € für einen Zeitraum von 1,5 Monaten für 12 Tiere (ungefährer Mittelwert aus der Rechnung des Tierschutzvereins A-Stadt v. 14.09.2013) entgegensetzt, entstehen für 24 Tiere bereits Unterbringungskosten von 200,- €. Nach circa neun Monate würden damit die Unterbringungskosten den Wert der Tiere um das Zehnfache übersteigen (= 1200,- €). Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens ist daher mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu rechnen, welche durch die Verwertung der Tiere nicht ansatzweise kompensiert werden können.

101

Neben dem Aspekt einer Kostenminimierung hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass es den Wellensittichen nicht zumutbar sei, während der Dauer eines möglicherweise mehrere Monate dauernden Rechtsbehelfsverfahrens in einem Tierheim zu verbringen. Auch dieser Umstand belegt nachvollziehbar ein besonders öffentliches Interesse. Insoweit gilt auch hier, dass der Bewertung der mit tierärztlichem Sachverstand ausgestatteten Behörde ein erhebliches Gewicht zukommt. Diese Annahme konnte vom Antragsteller nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden.

102

Demgegenüber wiegen die Interessen des Antragstellers an einer vorübergehenden Aussetzung der Vollziehung weniger schwer. Zwar kann die Veräußerung möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden. Andererseits ist nach derzeitigem Sachstand nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft zu einer artgerechten Haltung von Wellensittichen willens und/oder in der Lage sein wird.

103

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich Veräußerungsanordnung für die beiden verstorbenen Wellensittiche beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der insoweit zulässige Antrag wäre aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet gewesen, so dass die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ebenfalls zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

104

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, weil es dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus den ausgeführten Gründen an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

105

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.