Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Apr. 2015 - 5 K 1056/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0428.5K1056.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am28.04.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

2

Die Klägerin ist im Jahr 1990 geboren und russische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben studiert sie Design in M.... Sie war zunächst auch bei ihrer Mutter in S... gemeldet, im Herbst 2014 zog die Mutter nach B....

3

Die Klägerin fuhr nachweislich zwei Mal unter Drogeneinfluss Auto: Sie fiel am 11.01.2014 und am 19.01.2014 der Polizei in L... wegen ihres Fahrverhaltens auf und wurde kontrolliert. Bei beiden Kontrollen sagte sie, sie habe keine Drogen konsumiert. Bei der ersten Kontrolle gab sie an, viele verschiedene Medikamente gegen eine Haarwurzelkrankheit genommen zu haben. Bei der zweiten Kontrolle sagte sie, sie habe bereits vor einer Woche eine Blutprobe abgegeben, die negativ verlaufen sei. Das amtliche Untersuchungsergebnis der Blutproben wies für den Tattag 11.01.2014 eine Amphetamin-Konzentration von 840 ng/mL (0,84 mg/L) und für den Tattag 19.01.2014 von 490 ng/mL (0,49 mg/L) aus; Arzneimittel konnten nicht nachgewiesen werden.

4

Das Amtsgericht L... erließ am 04.07.2014 einen Strafbefehl für die Tat vom 11.01.2014 wegen eines Vergehens nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB in Höhe von 40 Tagessätzen, entzog der Klägerin die Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB und wies die Verwaltungsbehörde an, ihr vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Az. 5316 Js 19073/14). Am 29.07.2014 erließ das Amtsgericht L... für die Tat vom 19.01.2014 einen weiteren Strafbefehl ebenfalls wegen eines Vergehens nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB in Höhe von 60 Tagessätzen, entzog der Klägerin die Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB und wies die Verwaltungsbehörde an, ihr vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Az. 5316 Js 19086/14).

5

Mit Verfügung vom 19.04.2014 ordnete der Beklagte gemäß § 81 b Alt. 2 StPO unter Ziff. 1 die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin an (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Aufnahme von Lichtbildern, Messungen), ordnete unter Ziff. 2 die Vorladung für den 28.04.2014 an und drohte unter Ziff. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € an und für den Fall der Nichtbefolgung und der erfolglosen Festsetzung des Zwangsgeldes die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Er begründete dies mit dem Verdacht einer Straftat nach § 29 BtmG und führte allgemein aus, es bestünden ausreichend Anhaltspunkte, dass sie künftig Verdächtige einer strafbaren Handlung sein könne und die Unterlagen geeignet seien, sie zu überführen oder zu entlasten.

6

Die Klägerin erschien nicht zum Vorladungstermin. Anrufe der Polizei brach sie ab oder nahm sie nicht an. Mit Schreiben vom 09.05.2014 hörte die Beklagte die Klägerin nachträglich zu der erkennungsdienstlichen Anordnung an.

7

Am 15.05.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Anordnung ein. Zur Begründung führte sie aus, sie könne nicht gezwungen werden, sich in einem Ermittlungsverfahren selbst zu belasten. Ihr sei weder eine schwere Straftat noch ein gewerbs- oder gewohnheitsmäßiges Verhalten vorzuwerfen. Zudem sei sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe angekündigt, mit den Ermittlungsbehörden kooperieren zu wollen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in ähnlicher Weise wieder strafbar machen werde.

8

Mit Verfügung vom 20.06.2014 stellte die Staatsanwaltschaft L... das Ermittlungsverfahren bezüglich der 1. Tat wegen des Besitzes oder Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtmG nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie Betäubungsmittel besessen oder erworben hatte. Zu Gunsten der Klägerin ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sie die Betäubungsmittel nur konsumiert hatte (Az. ...). Nach Angaben der Klägerin wurde auch das Strafverfahren wegen der 2. Tat eingestellt.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in Ziff. 1 zurück und stellte das Verfahren bezüglich Ziff. 2 und 3 des Bescheids ein, da sich der Widerspruch insoweit erledigt habe. Er führte aus, die Anordnung fuße nun auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen § 29 BtmG nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, bestehe weiterhin der Verdacht, dass die Klägerin Amphetamine illegal besessen oder sich beschafft habe. Eine Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, weil bereits der einmalige Konsum von Amphetaminen als harter Droge ein hohes Suchtpotential enthalte und eine starke psychische Abhängigkeit hervorrufe. Die Wiederholungsgefahr habe sich durch den zweimaligen Verstoß bereits bestätigt. Auch der toxikologische Befund habe ergeben, dass die Widerspruchsführerin nicht nur gelegentlich Drogen konsumiere. Gerade im Drogenbereich seien die Daten frühzeitig zu erfassen, da die Gefahr der Beschaffungskriminalität bestehe. Mit Hilfe des Automatischen Fingerabdruckidentifizierungssystems (AFIS) des Landeskriminalamts könnten Spuren immer öfter zugeordnet werden. Zudem könnten die Personen im Drogenmilieu anhand von Lichtbildern zugeordnet werden.

10

Dagegen hat die Klägerin am 01.12.2014 Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus, Dritte hätten ihr ohne ihr Wissen und Wollen in einer Diskothek Amphetamin in ihr antialkoholisches Getränk gemischt. Sie lehne den bewussten Konsum von harten Drogen ab. Sie habe die ergangenen Strafbefehle akzeptiert und sich zur Warnung gereichen lassen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Sie betrete die Lokalität nicht mehr, habe sich von ihrem damaligen Freundeskreis gelöst und ihren Lebensmittelpunkt vollständig nach M... verlegt, um sich ihrem Studium zu widmen. Sie sei vorher und hinterher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem habe sie nie versucht, ihre Identität zu verschleiern. Daher seien erkennungsdienstliche Unterlagen nicht notwendig.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 19.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2014 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide.

16

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

18

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin in Ziffer 1 der Verfügung und im dazu ergangenen Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

Zu Recht hat die Widerspruchsbehörde die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG gestützt, nachdem die Strafverfahren abgeschlossen waren. Verliert der Betroffene seine Beschuldigteneigenschaft, kann die Anordnung auf die Ermächtigungsnorm im POG gestützt werden, die ansonsten inhaltsgleich ist (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. November 2011 – 5 K 550/11.NW –, juris, Rn. 15).

20

Die Anordnung ist formell rechtmäßig.

21

Zwar hatte es der Beklagte vor Erlass des Bescheids versäumt, die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören. Er holte die Anhörung jedoch sogleich nach, so dass der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wurde.

22

Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.

23

Die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG liegen vor. Danach können erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Demnach müssen drei Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: Es muss der Verdacht einer Straftat (Anlasstat) bestehen (1). Zudem muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat, die Persönlichkeit der Betroffenen und der Zeitraum während dessen sie strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (2). Zuletzt müssen die erkennungsdienstlichen Unterlagen erforderlich sein, um die Betroffene zu entlasten oder zu überführen (3) (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 19. Oktober 1982,1 C 29/79 zu § 81b 2. Alt. StPO).

24

(1) Es liegt noch ein Restverdacht vor, dass die Klägerin Betäubungsmittel in strafbarer Weise nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erworben oder besessen hat, obgleich die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Grundsätzlich kann der Verdacht einer Straftat bestehen bleiben, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde oder die Betroffene freigesprochen wurde, es sei denn es wurden sämtliche Verdachtsmomente restlos ausgeräumt (vgl. BeckOK StPO/Ritzert StPO § 81b Rn. 2a-2, BVerfG, Beschluss vom 16. 5. 2002 – 1 BvR 2257/01, NJW 2002, 3231 zur Datenspeicherung). Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren nur deshalb ein, weil der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie Betäubungsmittel illegal erworben oder besessen hatte. Die Staatsanwaltschaft ging daher von straflosem Konsum aus. Auch vor dem Verwaltungsgericht trägt die Klägerin vor, sie habe die Amphetamine unbewusst eingenommen. Dies ist jedoch eine gängige Einlassung von Betäubungsmittelkonsumenten. Eine solche Einlassung kann den Restverdacht nur ausräumen, wenn die Betroffene widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend angibt, wie es zu dem unbewussten Konsum gekommen sein soll (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11430/11 -, juris zum Fahrerlaubnisrecht). Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung werden Betäubungsmittel nicht gänzlich unmotiviert anderen Personen verabreicht. Es müsste Anhaltspunkte dafür geben, dass ein Dritter die Betroffene schädigen oder willenlos machen wollte oder sie dauerhaft süchtig machen und als Abnehmerin von Betäubungsmitteln gewinnen wollte (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 8 zum Fahrerlaubnisrecht). Dazu müsste die Klägerin zumindest schildern, wer ihr wann und wie Amphetamin verabreicht haben könnte. Die Klägerin trägt jedoch nichts Konkretes vor zu den Tattagen oder der Vor- und Nachgeschichte. Weder ist nachvollziehbar, wie sie die Drogen unbewusst aufgenommen haben könnte noch ist ein Täter und dessen Motiv zu erahnen. Die Klägerin hat keine nachweisbaren Tatsachen genannt und keine Zeugen angeboten. Stattdessen erklärte sie ihren Zustand mit Medikamenten, die in der Blutuntersuchung nicht nachgewiesen werden konnten. Bei der zweiten Anlasstat gab sie an, der erste Drogentest sei negativ verlaufen. Da sie keine nachvollziehbaren Angaben machte, ist sie für die Zwecke der Gefahrenabwehr weiterhin einer Straftat nach § 29 BtmG verdächtig.

25

(2) Es besteht auch die Gefahr der Wiederholung. Um die Wiederholungsgefahr zu bestimmen, muss das Gericht eine eigene Prognoseentscheidung treffen, es kontrolliert die Entscheidung der Behörde voll (so auch der uneingeschränkte Prüfungsmaßstab in Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 1982, 1 C 29/79 zu § 81b 2. Alt. StPO, aA VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 und VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. November 2011 – 5 K 550/11.NW –, juris, Rn. 19). Denn der Regelfall ist die gerichtliche Vollkontrolle gesetzlicher Tatbestandsmerkmale. Dies folgt zum einen aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und zum andern aus dem Rechtsschutzanspruch des Einzelnen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Gesetz bestimmt, dass die Verwaltung die Letztentscheidungskompetenz haben soll (sog. normative Ermächtigungslehre). Weder § 81b StPO noch § 11 POG enthalten ausdrücklich oder durch Auslegung einen Spielraum der Verwaltung auf Tatbestandsebene. Im Gegenteil enthalten sie ein typisches gefahrenabwehrrechtliches Prüfungsprogramm, das eine Tatsachengrundlage und ein Wahrscheinlichkeitsurteil erfordert. Auch die anderen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen führen dazu, dass das Gericht an Stelle der Polizei die Tatsachen selbst ermitteln und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen muss. Auch für Prognoseentscheidungen gelten §§ 86, 108 VwGO, auch wenn diese immer unsicher sind, weil sie zukünftige Geschehnisse betreffen. Nur in bestimmen Ausnahme-Fallgruppen ist die gerichtliche Kontrolle typischerweise begrenzt, wie etwa bei prüfungsähnlichen Entscheidungen, beamtenrechtlichen Beurteilungen oder Entscheidungen durch Fachgremien. Eine solche Ausnahme-Fallgruppe liegt erkennbar nicht vor (zu allem vgl. Schwabenbauer/Kling, Gerichtliche Kontrolle administrativer Prognoseentscheidungen, Verwaltungsarchiv 2010, S. 231 ff.).

26

Prognosegrundlage sind alle Umstände dieses Falls. Sie lassen den Schluss zu, dass die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder verdächtig sein wird, eine Straftat nach § 29 BtmG begangen zu haben.

27

So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits eine Wiederholungstäterin ist, da sie zwei Mal innerhalb von acht Tagen Amphetamin konsumiert hatte. Auch war die Amphetamin-Konzentration im Blut mit 840 ng/mL (0,84 mg/L) bzw. 490 ng/mL (0,49 mg/L) sehr hoch. Sie lag deutlich über dem Grenzwert für ein Fahrverbot von 25 ng/mL (0,025 mg/L) (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 zu § 24a Abs. 2 StVG). Hinzu kommt das hohe Suchtpotential harter Drogen wie Amphetamin. Bereits der einmalige Konsum von Amphetamin kann süchtig machen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2005 – 7 A 10667/05 nach Auskunft eines Gutachters).

28

Nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin keine Drogen mehr nehmen werde, da sie sich von dem damaligen Personenkreis fernhalte, die Diskothek nicht mehr besuche und sich nunmehr in M... aufhalte, wo sie sich ihrem Studium widme. Auch bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ist davon auszugehen, dass die Klägerin bewusst Drogen konsumiert hat. Wie bereits ausgeführt, hat sie den unbewussten Konsum nicht nachvollziehbar dargelegt, so dass ihr Vortrag als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Außerdem spricht der wiederholte Konsum gegen eine unbewusste Einnahme. So ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht schon bei der ersten Anlasstat gewarnt war und sich von ihrem Freundeskreis und der Diskothek fern hielt. Ausgehend von einem bewussten Drogenkonsum würde es auch nicht die Wiederholungsgefahr beseitigen, wenn die Klägerin ihren Freundeskreis und ihren Aufenthaltsort wechselte. Denn wenn sie wiederholt Amphetamin in hoher Dosis nimmt, wird sie dies weiter tun, weil sie die starke Antriebssteigerung und den Eindruck gesteigerter Leistungsfähigkeit erreichen möchte (vgl. zu den Auswirkungen des Amphetaminkonsums OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2005 – 7 A 10667/05) oder bereits körperlich oder psychisch abhängig ist. Wo und mit wem sie Drogen nimmt, ist für das Wahrscheinlichkeitsurteil nicht entscheidend. Es ist ebenso wahrscheinlich, dass sie sich in M... mit anderen Freunden Drogen beschafft. Der Umzug der Mutter dürfte sich ohnehin nicht entscheidend auf die Lebensverhältnisse der erwachsenen Klägerin auswirken.

29

(3) Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch erforderlich im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet, die Klägerin bei zukünftigen Verdachtsfällen zu überführen oder zu entlasten. Durch Fingerabdrücke können Personen identifiziert werden, die Drogen erwerben oder verkaufen. Weiterhin kann damit gerechnet werden, dass Personen, die sich im Drogenmilieu bewegen, leichter identifiziert werden können, wenn einem Zeugen entsprechende Lichtbilder gezeigt werden können. Die Hinterlegung von erkennungsdienstlichen Daten kann auch insoweit vorbeugend wirken, als die Klägerin dadurch abgeschreckt wird, Drogendelikte zu begehen, da sie weiß, dass sie aufgrund der erkennungsdienstlichen Daten leichter überführt werden kann (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. November 2011 – 5 K 550/11.NW –, juris, Rn. 32).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die Entscheidung des BayVGH (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 1997 – 24 B 95.3734 –, juris) der Anordnung nicht entgegen. Die zitierte Entscheidung beschränkt sich auf Sachverhalte, bei denen der Täter typischerweise feststeht und deshalb auch im Falle einer Wiederholung feststehen wird, wie beispielsweise bei Beleidigungen unter Bekannten. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten steht der Täter angesichts der Anonymität des Milieus nicht von vornherein fest, sodass die erkennungsdienstliche Maßnahme erforderlich ist.

31

Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht erkennbar (§ 114 VwGO).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Dem liegt Folgendes zugrunde:

2

Am 4. Oktober 2010 vormittags wurde der Kläger mit seinem Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen wurde ein entsprechender Test (Blutprobe) durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 12.November 2010 ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L… wegen Vergehens nach § 29 Betäubungsmittelgesetz - BtMG - (Besitz und Erwerb von Kokain und Cannabisprodukten) wurde noch im November 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil eine auf Betäubungsmittel positive Urin- bzw. Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lasse. Es sei von straflosem Konsum auszugehen.

3

Nachdem der Kläger in Reaktion auf eine Vorladung zur Vorsprache bei der Polizeiinspektion G… am 2. Dezember mitgeteilt hatte, er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht, erließ die Polizeiinspektion G… am 18. Dezember 2010 eine polizeiliche Verfügung, in der sie die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alternative StPO anordnete (Ziffer 1). Zu deren Durchführung wurde der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - für den 6. Januar 2011 auf die Polizeiinspektion vorgeladen (Ziffer 2). Gemäß Ziffer 3 wurde für den Fall, dass er der Vorladung keine Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er unter Cannabis- und Kokaineinfluss gestanden habe. Der Konsum dieser Drogen sei aufgrund kriminalistischer Erfahrung häufig mit dem Erwerb bzw. dem Besitz dieser Drogen verbunden. Der für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderliche Verdacht einer Straftat sei gegeben. Der Sachverhalt biete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er gegebenenfalls nicht das letzte Mal straffällig geworden sein könnte. Nach Art, Schwere und Begehungsweise der in Rede stehenden Straftat, derer er verdächtig sei, sei Wiederholungsgefahr anzunehmen. Dies sei im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität in Folge der mit dem Konsum von Betäubungsmitteln einhergehenden Sucht anzunehmen. Bei Drogendelikten sei häufig von Wiederholungstaten auszugehen, weil typischerweise der Drogenkonsum zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge. Im Falle des Klägers liege ein sogenannter Mischkonsum von harten und weichen Drogen vor. Er müsse also schon in der Vergangenheit Beziehungen zu Dritten unterhalten habe, die ihm den Erwerb von Cannabis und Kokain ermöglichten. Die Prognose sei deshalb vertretbar, dass bei ihm mit weiteren Delikten nach dem BtMG gerechnet werden müsse oder er sich zumindest entsprechend verdächtig machen werde.

4

Hiergegen wurde rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die Wiederholungsgefahr wurde in Abrede gestellt. Es wurden Untersuchungsberichte vorgelegt, wonach kein Suchtproblem vorliege. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 stellte der Beklagte die Rechtsgrundlage auf § 11 POG anstelle von § 81 b StPO um.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 wurde hinsichtlich Ziffer 2 und 3 der Ausgangsverfügung das Verfahren wegen Erledigung eingestellt, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nach Einstellung des Strafermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten angeordnet werden könne. Maßgebend sei in erster Linie, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte. Hier sei der Widerspruchsführer verdächtig, illegal Betäubungsmittel erworben und besessen zu haben. Der Konsum von Kokain und Cannabis lege diesen Verdacht nahe. Eine Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, weil die Einnahme von Kokain zu einer schnellen psychischen Abhängigkeit führe. Deshalb sei auch bei einer nur einmaligen Einnahme die Gefahr gegeben, dass abermals illegal Drogen zum Zwecke des Konsums beschafft und besessen würden. Außerdem weise der multiple Drogengebrauch darauf hin, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen einmaligen bzw. erstmaligen Konsumenten handele. Daraufhin weise auch der THC-Wert des toxikologischen Gutachtens hin, weil bei einer einmaligen Einnahme der Wert weit unter dem hier festgestellten Wert liege. Auch bei einem „moderaten Drogenmissbrauch“ wäre die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Erkennungsdienstliche Unterlagen seien insofern zur Verhinderung der sich aus dem Drogenkonsum ergebenden Gefahr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, zumal im Drogenmilieu Personen meist nur durch Lichtbildvorlage identifiziert werden könnten.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 ist am 11. Juni 2011 Klage erhoben worden. Darin wird ausgeführt, die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung liege beim Kläger nicht vor. Es bestehe kein Suchtproblem bei ihm, was sich durch Untersuchungsberichte vom 27. Oktober 2010 bis 19. Mai 2011 belegen lasse. Diese Untersuchungsberichte seien Grundlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Proben seien in engen Zeiträumen abgenommen worden, so dass sie aussagekräftig seien. Es treffe nicht zu, dass die Werte des toxikologischen Befundes beim THC-Carbonsäure-Wert für einen nicht nur einmaligen Cannabiskonsum sprächen. Die Werte lägen im unteren Bereich. Von einer Drogenerfahrenheit des Klägers könne der Beklagte ebenfalls nicht ausgehen, denn der Kläger sei in Bezug auf Betäubungsmittel noch nie in Erscheinung getreten. Selbst wenn ein moderater Drogenmissbrauch stattgefunden habe, sei die Maßnahme unverhältnismäßig.

7

Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 29. November 2011 ist noch das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung der … GmbH vom 15. August 2011 vorgelegt worden. Hierzu wird geltend gemacht, das Gutachten belege - wie schon die vorhergehenden Abstinenzüberwachungs-berichte - eine völlige Drogenfreiheit. Eine Wiederholungsgefahr werde also zu Unrecht angenommen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die polizeiliche Verfügung vom 18. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 17. Mai 2011 aufzuheben
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er bezieht sich auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität erforderlich. Der gefundene THC-COOH-Wert Wert von 20 ng/ml lasse auf zumindest gelegentlichen Cannabis-Konsum schließen, die gleichzeitige Einnahme von Kokain lasse auf eine gewisse Drogenerfahrenheit schließen. Die Untersuchungsberichte zeigten nur, dass der Kläger für eine gewisse Zeit auf Drogen verzichtet habe. Eine Wiederholungsgefahr werde dadurch aber nicht ausgeschlossen; sowohl die Einnahme der harten Droge Kokain als auch der multiple Drogenkonsum rechtfertigten die auf kriminalistischer Erfahrung beruhende Prognose. Das Interesse des Klägers, von der erkennungsdienstlichen Behandlung verschont zu werden, sei geringer zu gewichten als die Notwendigkeit entsprechender Daten für die vorbeugende Bekämpfung von Drogen-Kriminalität.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakte (einschließlich der Kopien aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte X Js ….) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezem-ber 2010 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Anordnung, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden (vgl. Ziffer 1. der Verfügung), zunächst auf § 81b 2. Alternative StPO, dann aber auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG gestützt wurde. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG enthält nämlich eine § 81b 2. Alternative StPO entsprechende Ermächtigungsnorm für die Anordnung einer präventivpolizeilichen Zwecken dienenden erkennungsdienstlichen Behandlung. Abgesehen von der Beschuldigteneigenschaft, die in § 81b 2. Alternative StPO vorausgesetzt wird, sind die rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften inhaltsgleich (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005, 12 A 11100/05.OVG, mit Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung). Nach der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und damit dem Wegfall der Beschuldigteneigenschaft findet also zu Recht die Anordnung, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden, ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte als zuständige Polizeibehörde erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

16

Zur Verdachtsbegründung i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG ist dabei mindestens erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person geführt wurde oder geführt wird. Hier war der Kläger verdächtig, eine Straftat nach § 29 BtMG begangen zu haben. Das Ermittlungsverfahren wurde zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil dem Kläger nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass er Betäubungsmittel illegal erworben oder besessen hat. Die Staatsanwaltschaft ging daher von straflosem Konsum aus. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist aber, wenn es nicht zu einer Einstellung – oder einem Freispruch - wegen erwiesener Unschuld geführt hat, für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG nicht präjudizierend. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen wegen der Begehung einer Straftat bestehen, die eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zur präventivpolizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982,1 C 29/79, BVerwGE 66, 192-201 = NJW 1983, 772-774; Beschluss vom 6. Juli 1988, NJW 1989, 2640) bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen danach, ob der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftat, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten.

18

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt dabei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist.

19

Danach ist die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Das gilt zunächst für die Annahme des Beklagten, es liege im Falle des Klägers – auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens – noch ein ausreichend begründeter Verdacht vor, dass er Betäubungsmittel in strafbarer Weise nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erworben oder besessen hat. Nähere Erkenntnisse konnten im Ermittlungsverfahren nicht gewonnen werden, zumal der Kläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Es blieb also ungeklärt, auf welche Weise er an die Drogen Cannabis und Kokain gekommen war, deren Konsum aufgrund des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 12. November 2010 nachgewiesen war, wobei die Aufnahme von Kokain zum Blutentnahmezeitpunkt schon weiter zurück lag. Dass der Kläger aber sowohl Cannabis als auch Kokain konsumiert hat, spricht nach kriminalistischer Erfahrung für eine gewisse Drogenerfahrenheit und gegen einen erstmaligen Kontakt des Klägers mit Drogen vor der Verkehrskontrolle am 15. Oktober 2010. Damit war nach wie vor nicht auszuschließen, dass er diese Betäubungsmittel zuvor auch – illegal - erworben und besessen hat. Diese Verdachtsmomente sind durch die Einstellung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht ausgeräumt worden.

21

Die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestätigt im Übrigen nachträglich die Annahme des Beklagten, dass der Kläger drogenerfahren war. Bei der im MPU-Gutachten vom 15. August 2011 dokumentierten psychologischen Exploration räumte der Kläger nämlich ein, seit 2005 regelmäßig jedenfalls an Wochenenden Joints geraucht zu haben und erstmals 2008 Kokain genommen zu haben. Danach habe er, wenn es ihm auf einer Party angeboten wurde, pro Jahr etwa 5 -7 mal „eine Linie gezogen“.

22

Diese Erkenntnisse darf das Gericht auch berücksichtigen. Nach der Grundsatz-entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1982 (a.a.O.) ist nämlich in Verfahren wie dem vorliegenden nicht – wie sonst regelmäßig bei Anfechtungsklagen - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung, ggf. des Widerspruchsbescheides, maßgeblich, sondern die Sachlage bei Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz. Es heißt dort: „Nach § 81 b 2. Alternative StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ….an“ (BVerwG, Urt. vom 19.10.1982, a.a.O.). Dies gilt wegen derselben Tatbestandsvoraussetzungen auch in Bezug Verfügungen, die auf § 11 POG gestützt sind. Hier ist die Maßnahme auch noch nicht durchgeführt, der Sofortvollzug war nicht angeordnet.

23

Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG, wonach die Gefahr der Wiederholung wegen der Art und Ausführung der Tat, der der Betroffene verdächtig ist, bestehen muss, ist hier erfüllt. Mit dieser Tatbestandsvoraussetzung will der Gesetzgeber den in Betracht kommenden Personenkreis generell einschränken. Nicht jeder, der sich irgendwie verdächtig gemacht hat, soll ohne weiteres erkennungsdienstlich behandelt werden. Eine derartig weitgehende Registrierung der Bürger allein zur Erleichterung der polizeilichen Überwachung widerspräche den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Polizei, geeignete Vorbereitungen zur Aufklärung von Straftaten zu treffen. Solche Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, weil durch Ermittlungen, die schnell zum Erfolg führen, verhindert werden kann, dass ein Täter weitere Straftaten begeht. Ein wichtiges Hilfsmittel der Polizei zur Aufklärung von Straftaten stellt insoweit die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken dar. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen Strafvorschriften, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Bei den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich um solche Vorschriften. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das Ziel, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren (vgl. BVerwGE 103, 316).

24

Auch die Prognose, dass wegen der Art und der Ausführung der Tat, deren Begehung der Kläger weiterhin verdächtig geblieben ist (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) die Gefahr der Wiederholung bestehe, so dass der Kläger bei künftigen, noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einzubeziehen sein werde und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, ist sachgerecht und kann hält einer gerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Prognose ist in zulässiger Weise auf allgemeine kriminalpolizeiliche Erfahrungswerte gestützt, die das Gericht auch nachvollziehen kann. Gerade bei Drogendelikten ist die Wiederholungsgefahr groß, weil typischerweise der Drogenkonsum – vor allem bei harten Drogen wie Kokain - zu einem Abhängigkeitsverhalten führt, das die Begehung weiterer strafrechtlich relevanter Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sehr wahrscheinlich macht.

25

Zwar kann nicht bei jedem eines Betäubungsmitteldelikts wegen nachweislichen Drogenkonsums Verdächtigen angenommen werden, dass er schon in einer Weise abhängiger Drogenkonsument sei, dass zwingend mit einer weiteren Tatbegehung gerechnet werden müsse. Sofern aber im Einzelfall objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Involvierung in die Drogenszene bestehen, kann von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

26

Dies ist beim Kläger nach Überzeugung des Gerichts – noch immer - der Fall. Dass er seit Jahren drogenerfahren war, regelmäßig Joints geraucht hat und auf Partys verkehrte, auf denen man Kokain bekam, ergibt sich schon aus seinen Angaben zum MPU-Gutachten. Daraus lässt sich ohne Weiteres schließen, dass er sich zumindest in einem Randbereich des Drogenmilieus bewegte und Quellen kennt, wo Drogen erhältlich sind. Er kam nach eigener Angabe aufgrund von Stresssituationen zum Drogengebrauch und setzte deren Wirkungen anscheinend auch bewusst ein, nämlich das Cannabis zum „Herunterkommen“ und besseren Schlafen, wobei die eher gegenteilige Wirkung des Kokain ihm zeitweise offenbar auch willkommen war. Angesichts dessen besteht durchaus weiterhin eine Gefahr, dass er in ähnlichen persönlichen Stresssituationen der Versuchung erneut nachgibt, sich durch Drogen zu beruhigen oder auch aufzuputschen. Die nötigen Kontakte zur Beschaffung wird er weiterhin finden.

27

Das Gericht vermag auch nicht der Auffassung der Klägerbevollmächtigten zu folgen, dass nach dem Ergebnis des MPU-Gutachtens die für die präventiv-polizeiliche Maßnahme erforderliche Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe.

28

Dabei unterstellt das Gericht dem Kläger nicht, er habe sich nur für den Zeitraum der Abstinenzkontrolle von Drogen ferngehalten, um seine Fahrerlaubnis wieder zu erlangen. Es erkennt auch an, dass er sich einer Psychotherapie unterzogen hat, über sein früheres Verhalten nachgedacht hat und dessen Risiken erkannt hat. Schließlich kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass MPU-Gutachten selbst - aus medizinischer Sicht, ausgehend von der ihm zugrunde liegenden Fragestellung - zu der günstigen Prognose gekommen ist, es sei nicht zu erwarten, dass der Betroffene auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde und es lägen als Folge des Konsums von Drogen keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten oder ausschlössen. Auch sei nicht zu erwarten, dass der Betroffene weiterhin Drogen konsumiere.

29

Das Gericht ist an diese Einschätzung im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – von der es erst unmittelbar vor der Verhandlung Kenntnis erlangt hat - aber nicht gebunden. Denn der Gefahrenbegriff, der für die Frage maßgebend ist, ob präventiv-polizeiliche Maßnahmen notwendig sind, stellt noch auf andere Umstände ab, als sie für eine positive Prognose zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgebend sind. Letztere werden im MPU-Gutachten unter Ziffer 3) wie folgt beschrieben:

30

„Eine positive Prognose des weiteren Verhaltens im Verkehr ist nur dann möglich, wenn Herr P. das Problemverhalten hinreichend und stabil geändert hat und wenn diese Änderung als ausreichend dauerhaft angesehen werden kann. Die Änderung ist stabil, wenn sich aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt ist und in das Gesamtverhalten und in die Lebenssituation integriert ist. Die Änderung ist hinreichend, wenn der bisherige Konsum rauscherzeugender Mittel offen zugegeben und selbstkritisch bewertet werden kann und wenn für die Zukunft eine konkrete und differenzierte, alternative Lebensperspektive entwickelt worden ist. Die Änderung kann als ausreichend dauerhaft angesehen werden, wenn der Veränderungsprozess bereits längere Zeit andauert und trotz eventueller Problembelastungen beibehalten worden ist“.

31

Wegen der polizeilichen Aufgabe, Straftaten zu verhüten bzw. zu ihrer Aufklärung beizutragen, deren Erfüllung auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 11 POG dient, bezieht sich die polizeiliche Prognose – und demgemäß deren Überprüfung durch das Gericht - nicht auf die Einschätzung des zukünftigen Verhaltens einer in der Vergangenheit durch Drogenkonsum aufgefallenen und einer Straftat gegen das BtMG verdächtigen Person im Straßenverkehr, sondern auf die Wahrscheinlichkeit, dass diese Person auch künftig wieder im Zusammenhang mit Drogendelikten in Erscheinung treten kann oder insoweit jedenfalls in Verdacht gerät. Diese Gefahr kann auch bestehen bleiben, wenn die betreffende Person unter dem Eindruck der erlebten Entziehung der Fahrerlaubnis künftig in der Lage ist, Drogenkonsum und Fahren zu trennen und daher im Straßenverkehr nicht mehr aufzufallen. Dennoch kann sie erneut in persönlichen Krisensituationen oder auch nur, weil sich gerade die Gelegenheit ergibt (Party), in Versuchung geraten, Drogen zu erwerben, die sie schon einmal in schwierigen Lebenslagen als hilfreich empfunden hatte, wie es beim Kläger nach eigenem Bekunden der Fall war. Die für ein positives MPU-Gutachten maßgebende „hinreichende und ausreichend andauernde Änderung des Problemverhaltens“ genügt daher alleine nicht, die auf kriminalistischer Erfahrung im Bereich der Drogenkriminalität beruhende Einschätzung des Beklagten zu widerlegen, dass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Dies gilt zumal dann, wenn sich wie hier die Beurteilung im MPU-Gutachten nur auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr bezieht, in dem der Kläger zudem psychologische Begleitung hatte.

32

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sind auch geeignet und erforderlich. So kann damit gerechnet werden, dass durch die Abnahme von Fingerabdrücken sowohl Personen identifiziert werden können, die Drogen erwerben und konsumieren, als auch Personen, die Drogen verkaufen. Weiterhin kann damit gerechnet werden, dass Personen, die sich im Drogenmilieu bewegen, leichter identifiziert werden können, wenn einem Zeugen entsprechende Lichtbilder gezeigt werden können. Die Hinterlegung von erkennungsdienstlichen Daten kann auch insoweit vorbeugend wirken, als sich der Betroffene damit eines erhöhten Risikos der Überführung bewusst werden muss und dies abschreckende Wirkung haben kann. Im Übrigen sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen aber auch geeignet, den Kläger bei künftigen einschlägigen Straftaten als Tatverdächtigen frühzeitig auszuschließen.

33

Der Eingriff, der in der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung liegt, ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig schwer. Er ist nicht mitkörperlichen Beeinträchtigungen verbunden; die Würde des Klägers wird nicht verletzt. Es handelt sich auch nicht um eine „Schwerverbrecherkartei“, sondern um eine Datensammlung, die – wie bereits erwähnt - nicht nur zur Überführung von Straftätern, sondern auch zur Entlastung von zu Unrecht Verdächtigten beitragen kann.

34

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000.- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

37

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Beschwerdegründen keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen, von der Kammer auch zitierten Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Danach muss es dabei verbleiben, dass sich in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis, wohl aber – wie hier – Amphetamin) ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Begutachtung, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Der den Eignungsausschluss begründende einmalige Amphetaminkonsum steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 22. August 2011 und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 14. Dezember 2011 fest. Besonderheiten des Einzelfalles, die gegebenenfalls ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Nr. 3 der Vorbemerkung Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sowie den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08 -, Blutalkohol 45 [2008], 418), sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, nachvollziehbar und überzeugend einen Sachverhalt darzulegen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass er das Amphetamin unwissentlich zu sich genommen hat.

3

Hervorzuheben ist hierzu zunächst, dass auch aus der Sicht des Senats die Geltendmachung einer unbewussten Amphetaminaufnahme durch unbemerkte Beimischung dieser Droge in ein auf einer Party, in einer Diskothek oder bei vergleichbaren Veranstaltungen konsumiertes Getränk eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Amphetamin im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers ist, was ohne weiteres nur glaubhaft wäre, wenn es sich dabei sozusagen um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Davon kann jedoch, wie der Antragsteller selbst einräumt, wenn er darauf verweist, dass ein solches Geschehen „sicherlich …. die Ausnahme von der Regel ist“ (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), zweifellos nicht die Rede sein. Berücksichtigt man dann zusätzlich, dass es noch unwahrscheinlicher ist, dass nach einem solchen seltenen Ereignis der betreffende Fahrerlaubnisinhaber noch vor dem (restlosen) Abbau des Amphetamins im Körper ungeachtet der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei in eine (allgemeine) Polizeikontrolle gerät – oder wie im Falle des Klägers durch sein auffälliges Fahrverhalten eine (gezielte) polizeiliche Überprüfung seiner Fahrsicherheit auslöst -, bedarf es einer detaillierten, in sich stimmigen und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreien sowie nachvollziehbaren und soweit nur irgend möglich auch belegten oder doch nachprüfbaren Schilderung aller für die Würdigung des Vorbringens bedeutsamer Umstände und Geschehensabläufe an dem besagten „Tattag“, um trotz des hohen Suchtpotentials von Amphetamin und der von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt nur in Erwägung ziehen zu können. An einer solchen Schilderung mangelt es hier jedoch. Es ergeben sich vielmehr bereits Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung der Ereignisse an dem in Rede stehenden Wochenende. So hat der Antragsteller ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Einsatzmeldung der Polizei vom 11. Juli 2011 bei der Verkehrskontrolle am selben Tage, einem Montag, gegenüber den Polizeibeamten geäußert, bei der am Wochenende zuvor besuchten Dance-Party keine Drogen konsumiert zu haben; er habe mit Betäubungsmitteln seit etwa 20 Jahren nichts mehr zu tun. Tatsächlich hatte er jedoch, wie von ihm nicht mehr in Abrede gestellt wird, jedenfalls wissentlich Cannabis – „was schließlich auch unter den Begriff Drogen fällt“, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (S. 2) richtig bemerkt – zu sich genommen. So hat er gegenüber den Einsatzbeamten des Weiteren angegeben, dass die Party bereits am Freitag - dem 8. Juli - begonnen habe, während sie nach dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren „am Wochenende vom 9. auf den 10. Juli 2011“ (Antragsschrift S. 2) stattgefunden haben soll. Schließlich hat er sich bei seiner polizeilichen Anhörung dahin eingelassen, „am Vorabend“ – also am Sonntagabend – lediglich Bier und Sekt getrunken zu haben; demgegenüber will er nach seiner Darstellung im Eilrechtsschutzverfahren die Party in den Morgenstunden des Sonntags verlassen haben, wobei er sich äußerst unwohl gefühlt habe, und sich dann bis zum Montagmorgen bei einem Bekannten aufgehalten haben, um sich auszukurieren. Letztere Version ist im Übrigen schwerlich vereinbar mit der Tatsache, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am Montagmittag – also rund 30 Stunden nach dem angeblichen Verlassen der Party – eine Atemalkoholkonzentration von immerhin 0,22 Promille aufgewiesen hat, obwohl er auf der Party „keineswegs im Übermaß“ (Antragsschrift S. 2) Alkohol getrunken haben will und ein Alkoholgenuss nach dem Partybesuch nicht dazu passt, dass sich der Antragsteller danach „äußerst unwohl“ gefühlt und bei dem Bekannten „auskuriert“ haben will.

4

Im Übrigen entspricht die Schilderung der Ereignisse auf der Dance-Party insgesamt aber auch keineswegs den eingangs dargestellten Anforderungen an die „Dichte“ der Darlegungen zu einer behaupteten unbewussten Drogenaufnahme. In der ersten Instanz hat sich der Antragsteller vielmehr auf die schlichte Annahme beschränkt, ihm müsse während des Partybesuchs ohne sein Wissen Amphetamin/Ecstasy beigebracht worden sein (Antragsschrift S. 3). Und im Beschwerdeverfahren hat er sein Vorbringen lediglich um die Spekulation ergänzt, es sei wahrscheinlich, dass entweder in seinem engeren Besucherkreis ein Drogenkonsum bei einem dieser Besucher bestanden habe und hier eine Verwechslung des Glases erfolgt sei oder sogar eine mutwillige Drogenverabreichung, um die Auswirkung dieser Droge bei ihm festzustellen und sich an diesen Folgen zu erfreuen (S. 3 der Beschwerdeschrift), um dann im Schriftsatz vom 10. Januar 2012 nur noch darauf zu verweisen, dass notfalls durch Zeugnis der während des Partybesuchs anwesenden Bekannten von ihm unter Beweis gestellt und nachgewiesen werden könne, dass ihm das Amphetamin ohne seine Kenntnis verabreicht worden sei.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

7

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Dem liegt Folgendes zugrunde:

2

Am 4. Oktober 2010 vormittags wurde der Kläger mit seinem Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen wurde ein entsprechender Test (Blutprobe) durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 12.November 2010 ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L… wegen Vergehens nach § 29 Betäubungsmittelgesetz - BtMG - (Besitz und Erwerb von Kokain und Cannabisprodukten) wurde noch im November 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil eine auf Betäubungsmittel positive Urin- bzw. Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lasse. Es sei von straflosem Konsum auszugehen.

3

Nachdem der Kläger in Reaktion auf eine Vorladung zur Vorsprache bei der Polizeiinspektion G… am 2. Dezember mitgeteilt hatte, er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht, erließ die Polizeiinspektion G… am 18. Dezember 2010 eine polizeiliche Verfügung, in der sie die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alternative StPO anordnete (Ziffer 1). Zu deren Durchführung wurde der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - für den 6. Januar 2011 auf die Polizeiinspektion vorgeladen (Ziffer 2). Gemäß Ziffer 3 wurde für den Fall, dass er der Vorladung keine Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er unter Cannabis- und Kokaineinfluss gestanden habe. Der Konsum dieser Drogen sei aufgrund kriminalistischer Erfahrung häufig mit dem Erwerb bzw. dem Besitz dieser Drogen verbunden. Der für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderliche Verdacht einer Straftat sei gegeben. Der Sachverhalt biete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er gegebenenfalls nicht das letzte Mal straffällig geworden sein könnte. Nach Art, Schwere und Begehungsweise der in Rede stehenden Straftat, derer er verdächtig sei, sei Wiederholungsgefahr anzunehmen. Dies sei im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität in Folge der mit dem Konsum von Betäubungsmitteln einhergehenden Sucht anzunehmen. Bei Drogendelikten sei häufig von Wiederholungstaten auszugehen, weil typischerweise der Drogenkonsum zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge. Im Falle des Klägers liege ein sogenannter Mischkonsum von harten und weichen Drogen vor. Er müsse also schon in der Vergangenheit Beziehungen zu Dritten unterhalten habe, die ihm den Erwerb von Cannabis und Kokain ermöglichten. Die Prognose sei deshalb vertretbar, dass bei ihm mit weiteren Delikten nach dem BtMG gerechnet werden müsse oder er sich zumindest entsprechend verdächtig machen werde.

4

Hiergegen wurde rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die Wiederholungsgefahr wurde in Abrede gestellt. Es wurden Untersuchungsberichte vorgelegt, wonach kein Suchtproblem vorliege. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 stellte der Beklagte die Rechtsgrundlage auf § 11 POG anstelle von § 81 b StPO um.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 wurde hinsichtlich Ziffer 2 und 3 der Ausgangsverfügung das Verfahren wegen Erledigung eingestellt, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nach Einstellung des Strafermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten angeordnet werden könne. Maßgebend sei in erster Linie, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte. Hier sei der Widerspruchsführer verdächtig, illegal Betäubungsmittel erworben und besessen zu haben. Der Konsum von Kokain und Cannabis lege diesen Verdacht nahe. Eine Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, weil die Einnahme von Kokain zu einer schnellen psychischen Abhängigkeit führe. Deshalb sei auch bei einer nur einmaligen Einnahme die Gefahr gegeben, dass abermals illegal Drogen zum Zwecke des Konsums beschafft und besessen würden. Außerdem weise der multiple Drogengebrauch darauf hin, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen einmaligen bzw. erstmaligen Konsumenten handele. Daraufhin weise auch der THC-Wert des toxikologischen Gutachtens hin, weil bei einer einmaligen Einnahme der Wert weit unter dem hier festgestellten Wert liege. Auch bei einem „moderaten Drogenmissbrauch“ wäre die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Erkennungsdienstliche Unterlagen seien insofern zur Verhinderung der sich aus dem Drogenkonsum ergebenden Gefahr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, zumal im Drogenmilieu Personen meist nur durch Lichtbildvorlage identifiziert werden könnten.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 ist am 11. Juni 2011 Klage erhoben worden. Darin wird ausgeführt, die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung liege beim Kläger nicht vor. Es bestehe kein Suchtproblem bei ihm, was sich durch Untersuchungsberichte vom 27. Oktober 2010 bis 19. Mai 2011 belegen lasse. Diese Untersuchungsberichte seien Grundlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Proben seien in engen Zeiträumen abgenommen worden, so dass sie aussagekräftig seien. Es treffe nicht zu, dass die Werte des toxikologischen Befundes beim THC-Carbonsäure-Wert für einen nicht nur einmaligen Cannabiskonsum sprächen. Die Werte lägen im unteren Bereich. Von einer Drogenerfahrenheit des Klägers könne der Beklagte ebenfalls nicht ausgehen, denn der Kläger sei in Bezug auf Betäubungsmittel noch nie in Erscheinung getreten. Selbst wenn ein moderater Drogenmissbrauch stattgefunden habe, sei die Maßnahme unverhältnismäßig.

7

Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 29. November 2011 ist noch das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung der … GmbH vom 15. August 2011 vorgelegt worden. Hierzu wird geltend gemacht, das Gutachten belege - wie schon die vorhergehenden Abstinenzüberwachungs-berichte - eine völlige Drogenfreiheit. Eine Wiederholungsgefahr werde also zu Unrecht angenommen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die polizeiliche Verfügung vom 18. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 17. Mai 2011 aufzuheben
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er bezieht sich auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität erforderlich. Der gefundene THC-COOH-Wert Wert von 20 ng/ml lasse auf zumindest gelegentlichen Cannabis-Konsum schließen, die gleichzeitige Einnahme von Kokain lasse auf eine gewisse Drogenerfahrenheit schließen. Die Untersuchungsberichte zeigten nur, dass der Kläger für eine gewisse Zeit auf Drogen verzichtet habe. Eine Wiederholungsgefahr werde dadurch aber nicht ausgeschlossen; sowohl die Einnahme der harten Droge Kokain als auch der multiple Drogenkonsum rechtfertigten die auf kriminalistischer Erfahrung beruhende Prognose. Das Interesse des Klägers, von der erkennungsdienstlichen Behandlung verschont zu werden, sei geringer zu gewichten als die Notwendigkeit entsprechender Daten für die vorbeugende Bekämpfung von Drogen-Kriminalität.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakte (einschließlich der Kopien aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte X Js ….) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezem-ber 2010 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Anordnung, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden (vgl. Ziffer 1. der Verfügung), zunächst auf § 81b 2. Alternative StPO, dann aber auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG gestützt wurde. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG enthält nämlich eine § 81b 2. Alternative StPO entsprechende Ermächtigungsnorm für die Anordnung einer präventivpolizeilichen Zwecken dienenden erkennungsdienstlichen Behandlung. Abgesehen von der Beschuldigteneigenschaft, die in § 81b 2. Alternative StPO vorausgesetzt wird, sind die rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften inhaltsgleich (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005, 12 A 11100/05.OVG, mit Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung). Nach der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und damit dem Wegfall der Beschuldigteneigenschaft findet also zu Recht die Anordnung, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden, ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte als zuständige Polizeibehörde erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

16

Zur Verdachtsbegründung i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG ist dabei mindestens erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person geführt wurde oder geführt wird. Hier war der Kläger verdächtig, eine Straftat nach § 29 BtMG begangen zu haben. Das Ermittlungsverfahren wurde zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil dem Kläger nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass er Betäubungsmittel illegal erworben oder besessen hat. Die Staatsanwaltschaft ging daher von straflosem Konsum aus. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist aber, wenn es nicht zu einer Einstellung – oder einem Freispruch - wegen erwiesener Unschuld geführt hat, für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG nicht präjudizierend. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen wegen der Begehung einer Straftat bestehen, die eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zur präventivpolizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982,1 C 29/79, BVerwGE 66, 192-201 = NJW 1983, 772-774; Beschluss vom 6. Juli 1988, NJW 1989, 2640) bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen danach, ob der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftat, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten.

18

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt dabei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist.

19

Danach ist die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Das gilt zunächst für die Annahme des Beklagten, es liege im Falle des Klägers – auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens – noch ein ausreichend begründeter Verdacht vor, dass er Betäubungsmittel in strafbarer Weise nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erworben oder besessen hat. Nähere Erkenntnisse konnten im Ermittlungsverfahren nicht gewonnen werden, zumal der Kläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Es blieb also ungeklärt, auf welche Weise er an die Drogen Cannabis und Kokain gekommen war, deren Konsum aufgrund des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 12. November 2010 nachgewiesen war, wobei die Aufnahme von Kokain zum Blutentnahmezeitpunkt schon weiter zurück lag. Dass der Kläger aber sowohl Cannabis als auch Kokain konsumiert hat, spricht nach kriminalistischer Erfahrung für eine gewisse Drogenerfahrenheit und gegen einen erstmaligen Kontakt des Klägers mit Drogen vor der Verkehrskontrolle am 15. Oktober 2010. Damit war nach wie vor nicht auszuschließen, dass er diese Betäubungsmittel zuvor auch – illegal - erworben und besessen hat. Diese Verdachtsmomente sind durch die Einstellung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht ausgeräumt worden.

21

Die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestätigt im Übrigen nachträglich die Annahme des Beklagten, dass der Kläger drogenerfahren war. Bei der im MPU-Gutachten vom 15. August 2011 dokumentierten psychologischen Exploration räumte der Kläger nämlich ein, seit 2005 regelmäßig jedenfalls an Wochenenden Joints geraucht zu haben und erstmals 2008 Kokain genommen zu haben. Danach habe er, wenn es ihm auf einer Party angeboten wurde, pro Jahr etwa 5 -7 mal „eine Linie gezogen“.

22

Diese Erkenntnisse darf das Gericht auch berücksichtigen. Nach der Grundsatz-entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1982 (a.a.O.) ist nämlich in Verfahren wie dem vorliegenden nicht – wie sonst regelmäßig bei Anfechtungsklagen - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung, ggf. des Widerspruchsbescheides, maßgeblich, sondern die Sachlage bei Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz. Es heißt dort: „Nach § 81 b 2. Alternative StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ….an“ (BVerwG, Urt. vom 19.10.1982, a.a.O.). Dies gilt wegen derselben Tatbestandsvoraussetzungen auch in Bezug Verfügungen, die auf § 11 POG gestützt sind. Hier ist die Maßnahme auch noch nicht durchgeführt, der Sofortvollzug war nicht angeordnet.

23

Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG, wonach die Gefahr der Wiederholung wegen der Art und Ausführung der Tat, der der Betroffene verdächtig ist, bestehen muss, ist hier erfüllt. Mit dieser Tatbestandsvoraussetzung will der Gesetzgeber den in Betracht kommenden Personenkreis generell einschränken. Nicht jeder, der sich irgendwie verdächtig gemacht hat, soll ohne weiteres erkennungsdienstlich behandelt werden. Eine derartig weitgehende Registrierung der Bürger allein zur Erleichterung der polizeilichen Überwachung widerspräche den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Polizei, geeignete Vorbereitungen zur Aufklärung von Straftaten zu treffen. Solche Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, weil durch Ermittlungen, die schnell zum Erfolg führen, verhindert werden kann, dass ein Täter weitere Straftaten begeht. Ein wichtiges Hilfsmittel der Polizei zur Aufklärung von Straftaten stellt insoweit die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken dar. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen Strafvorschriften, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Bei den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich um solche Vorschriften. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das Ziel, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren (vgl. BVerwGE 103, 316).

24

Auch die Prognose, dass wegen der Art und der Ausführung der Tat, deren Begehung der Kläger weiterhin verdächtig geblieben ist (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) die Gefahr der Wiederholung bestehe, so dass der Kläger bei künftigen, noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einzubeziehen sein werde und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, ist sachgerecht und kann hält einer gerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Prognose ist in zulässiger Weise auf allgemeine kriminalpolizeiliche Erfahrungswerte gestützt, die das Gericht auch nachvollziehen kann. Gerade bei Drogendelikten ist die Wiederholungsgefahr groß, weil typischerweise der Drogenkonsum – vor allem bei harten Drogen wie Kokain - zu einem Abhängigkeitsverhalten führt, das die Begehung weiterer strafrechtlich relevanter Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sehr wahrscheinlich macht.

25

Zwar kann nicht bei jedem eines Betäubungsmitteldelikts wegen nachweislichen Drogenkonsums Verdächtigen angenommen werden, dass er schon in einer Weise abhängiger Drogenkonsument sei, dass zwingend mit einer weiteren Tatbegehung gerechnet werden müsse. Sofern aber im Einzelfall objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Involvierung in die Drogenszene bestehen, kann von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

26

Dies ist beim Kläger nach Überzeugung des Gerichts – noch immer - der Fall. Dass er seit Jahren drogenerfahren war, regelmäßig Joints geraucht hat und auf Partys verkehrte, auf denen man Kokain bekam, ergibt sich schon aus seinen Angaben zum MPU-Gutachten. Daraus lässt sich ohne Weiteres schließen, dass er sich zumindest in einem Randbereich des Drogenmilieus bewegte und Quellen kennt, wo Drogen erhältlich sind. Er kam nach eigener Angabe aufgrund von Stresssituationen zum Drogengebrauch und setzte deren Wirkungen anscheinend auch bewusst ein, nämlich das Cannabis zum „Herunterkommen“ und besseren Schlafen, wobei die eher gegenteilige Wirkung des Kokain ihm zeitweise offenbar auch willkommen war. Angesichts dessen besteht durchaus weiterhin eine Gefahr, dass er in ähnlichen persönlichen Stresssituationen der Versuchung erneut nachgibt, sich durch Drogen zu beruhigen oder auch aufzuputschen. Die nötigen Kontakte zur Beschaffung wird er weiterhin finden.

27

Das Gericht vermag auch nicht der Auffassung der Klägerbevollmächtigten zu folgen, dass nach dem Ergebnis des MPU-Gutachtens die für die präventiv-polizeiliche Maßnahme erforderliche Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe.

28

Dabei unterstellt das Gericht dem Kläger nicht, er habe sich nur für den Zeitraum der Abstinenzkontrolle von Drogen ferngehalten, um seine Fahrerlaubnis wieder zu erlangen. Es erkennt auch an, dass er sich einer Psychotherapie unterzogen hat, über sein früheres Verhalten nachgedacht hat und dessen Risiken erkannt hat. Schließlich kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass MPU-Gutachten selbst - aus medizinischer Sicht, ausgehend von der ihm zugrunde liegenden Fragestellung - zu der günstigen Prognose gekommen ist, es sei nicht zu erwarten, dass der Betroffene auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde und es lägen als Folge des Konsums von Drogen keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten oder ausschlössen. Auch sei nicht zu erwarten, dass der Betroffene weiterhin Drogen konsumiere.

29

Das Gericht ist an diese Einschätzung im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – von der es erst unmittelbar vor der Verhandlung Kenntnis erlangt hat - aber nicht gebunden. Denn der Gefahrenbegriff, der für die Frage maßgebend ist, ob präventiv-polizeiliche Maßnahmen notwendig sind, stellt noch auf andere Umstände ab, als sie für eine positive Prognose zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgebend sind. Letztere werden im MPU-Gutachten unter Ziffer 3) wie folgt beschrieben:

30

„Eine positive Prognose des weiteren Verhaltens im Verkehr ist nur dann möglich, wenn Herr P. das Problemverhalten hinreichend und stabil geändert hat und wenn diese Änderung als ausreichend dauerhaft angesehen werden kann. Die Änderung ist stabil, wenn sich aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt ist und in das Gesamtverhalten und in die Lebenssituation integriert ist. Die Änderung ist hinreichend, wenn der bisherige Konsum rauscherzeugender Mittel offen zugegeben und selbstkritisch bewertet werden kann und wenn für die Zukunft eine konkrete und differenzierte, alternative Lebensperspektive entwickelt worden ist. Die Änderung kann als ausreichend dauerhaft angesehen werden, wenn der Veränderungsprozess bereits längere Zeit andauert und trotz eventueller Problembelastungen beibehalten worden ist“.

31

Wegen der polizeilichen Aufgabe, Straftaten zu verhüten bzw. zu ihrer Aufklärung beizutragen, deren Erfüllung auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 11 POG dient, bezieht sich die polizeiliche Prognose – und demgemäß deren Überprüfung durch das Gericht - nicht auf die Einschätzung des zukünftigen Verhaltens einer in der Vergangenheit durch Drogenkonsum aufgefallenen und einer Straftat gegen das BtMG verdächtigen Person im Straßenverkehr, sondern auf die Wahrscheinlichkeit, dass diese Person auch künftig wieder im Zusammenhang mit Drogendelikten in Erscheinung treten kann oder insoweit jedenfalls in Verdacht gerät. Diese Gefahr kann auch bestehen bleiben, wenn die betreffende Person unter dem Eindruck der erlebten Entziehung der Fahrerlaubnis künftig in der Lage ist, Drogenkonsum und Fahren zu trennen und daher im Straßenverkehr nicht mehr aufzufallen. Dennoch kann sie erneut in persönlichen Krisensituationen oder auch nur, weil sich gerade die Gelegenheit ergibt (Party), in Versuchung geraten, Drogen zu erwerben, die sie schon einmal in schwierigen Lebenslagen als hilfreich empfunden hatte, wie es beim Kläger nach eigenem Bekunden der Fall war. Die für ein positives MPU-Gutachten maßgebende „hinreichende und ausreichend andauernde Änderung des Problemverhaltens“ genügt daher alleine nicht, die auf kriminalistischer Erfahrung im Bereich der Drogenkriminalität beruhende Einschätzung des Beklagten zu widerlegen, dass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Dies gilt zumal dann, wenn sich wie hier die Beurteilung im MPU-Gutachten nur auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr bezieht, in dem der Kläger zudem psychologische Begleitung hatte.

32

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sind auch geeignet und erforderlich. So kann damit gerechnet werden, dass durch die Abnahme von Fingerabdrücken sowohl Personen identifiziert werden können, die Drogen erwerben und konsumieren, als auch Personen, die Drogen verkaufen. Weiterhin kann damit gerechnet werden, dass Personen, die sich im Drogenmilieu bewegen, leichter identifiziert werden können, wenn einem Zeugen entsprechende Lichtbilder gezeigt werden können. Die Hinterlegung von erkennungsdienstlichen Daten kann auch insoweit vorbeugend wirken, als sich der Betroffene damit eines erhöhten Risikos der Überführung bewusst werden muss und dies abschreckende Wirkung haben kann. Im Übrigen sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen aber auch geeignet, den Kläger bei künftigen einschlägigen Straftaten als Tatverdächtigen frühzeitig auszuschließen.

33

Der Eingriff, der in der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung liegt, ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig schwer. Er ist nicht mitkörperlichen Beeinträchtigungen verbunden; die Würde des Klägers wird nicht verletzt. Es handelt sich auch nicht um eine „Schwerverbrecherkartei“, sondern um eine Datensammlung, die – wie bereits erwähnt - nicht nur zur Überführung von Straftätern, sondern auch zur Entlastung von zu Unrecht Verdächtigten beitragen kann.

34

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000.- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

37

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Dem liegt Folgendes zugrunde:

2

Am 4. Oktober 2010 vormittags wurde der Kläger mit seinem Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen wurde ein entsprechender Test (Blutprobe) durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 12.November 2010 ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L… wegen Vergehens nach § 29 Betäubungsmittelgesetz - BtMG - (Besitz und Erwerb von Kokain und Cannabisprodukten) wurde noch im November 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil eine auf Betäubungsmittel positive Urin- bzw. Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lasse. Es sei von straflosem Konsum auszugehen.

3

Nachdem der Kläger in Reaktion auf eine Vorladung zur Vorsprache bei der Polizeiinspektion G… am 2. Dezember mitgeteilt hatte, er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht, erließ die Polizeiinspektion G… am 18. Dezember 2010 eine polizeiliche Verfügung, in der sie die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alternative StPO anordnete (Ziffer 1). Zu deren Durchführung wurde der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - für den 6. Januar 2011 auf die Polizeiinspektion vorgeladen (Ziffer 2). Gemäß Ziffer 3 wurde für den Fall, dass er der Vorladung keine Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er unter Cannabis- und Kokaineinfluss gestanden habe. Der Konsum dieser Drogen sei aufgrund kriminalistischer Erfahrung häufig mit dem Erwerb bzw. dem Besitz dieser Drogen verbunden. Der für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderliche Verdacht einer Straftat sei gegeben. Der Sachverhalt biete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er gegebenenfalls nicht das letzte Mal straffällig geworden sein könnte. Nach Art, Schwere und Begehungsweise der in Rede stehenden Straftat, derer er verdächtig sei, sei Wiederholungsgefahr anzunehmen. Dies sei im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität in Folge der mit dem Konsum von Betäubungsmitteln einhergehenden Sucht anzunehmen. Bei Drogendelikten sei häufig von Wiederholungstaten auszugehen, weil typischerweise der Drogenkonsum zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge. Im Falle des Klägers liege ein sogenannter Mischkonsum von harten und weichen Drogen vor. Er müsse also schon in der Vergangenheit Beziehungen zu Dritten unterhalten habe, die ihm den Erwerb von Cannabis und Kokain ermöglichten. Die Prognose sei deshalb vertretbar, dass bei ihm mit weiteren Delikten nach dem BtMG gerechnet werden müsse oder er sich zumindest entsprechend verdächtig machen werde.

4

Hiergegen wurde rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die Wiederholungsgefahr wurde in Abrede gestellt. Es wurden Untersuchungsberichte vorgelegt, wonach kein Suchtproblem vorliege. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 stellte der Beklagte die Rechtsgrundlage auf § 11 POG anstelle von § 81 b StPO um.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 wurde hinsichtlich Ziffer 2 und 3 der Ausgangsverfügung das Verfahren wegen Erledigung eingestellt, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nach Einstellung des Strafermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten angeordnet werden könne. Maßgebend sei in erster Linie, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte. Hier sei der Widerspruchsführer verdächtig, illegal Betäubungsmittel erworben und besessen zu haben. Der Konsum von Kokain und Cannabis lege diesen Verdacht nahe. Eine Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, weil die Einnahme von Kokain zu einer schnellen psychischen Abhängigkeit führe. Deshalb sei auch bei einer nur einmaligen Einnahme die Gefahr gegeben, dass abermals illegal Drogen zum Zwecke des Konsums beschafft und besessen würden. Außerdem weise der multiple Drogengebrauch darauf hin, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen einmaligen bzw. erstmaligen Konsumenten handele. Daraufhin weise auch der THC-Wert des toxikologischen Gutachtens hin, weil bei einer einmaligen Einnahme der Wert weit unter dem hier festgestellten Wert liege. Auch bei einem „moderaten Drogenmissbrauch“ wäre die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Erkennungsdienstliche Unterlagen seien insofern zur Verhinderung der sich aus dem Drogenkonsum ergebenden Gefahr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, zumal im Drogenmilieu Personen meist nur durch Lichtbildvorlage identifiziert werden könnten.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 ist am 11. Juni 2011 Klage erhoben worden. Darin wird ausgeführt, die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung liege beim Kläger nicht vor. Es bestehe kein Suchtproblem bei ihm, was sich durch Untersuchungsberichte vom 27. Oktober 2010 bis 19. Mai 2011 belegen lasse. Diese Untersuchungsberichte seien Grundlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Proben seien in engen Zeiträumen abgenommen worden, so dass sie aussagekräftig seien. Es treffe nicht zu, dass die Werte des toxikologischen Befundes beim THC-Carbonsäure-Wert für einen nicht nur einmaligen Cannabiskonsum sprächen. Die Werte lägen im unteren Bereich. Von einer Drogenerfahrenheit des Klägers könne der Beklagte ebenfalls nicht ausgehen, denn der Kläger sei in Bezug auf Betäubungsmittel noch nie in Erscheinung getreten. Selbst wenn ein moderater Drogenmissbrauch stattgefunden habe, sei die Maßnahme unverhältnismäßig.

7

Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 29. November 2011 ist noch das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung der … GmbH vom 15. August 2011 vorgelegt worden. Hierzu wird geltend gemacht, das Gutachten belege - wie schon die vorhergehenden Abstinenzüberwachungs-berichte - eine völlige Drogenfreiheit. Eine Wiederholungsgefahr werde also zu Unrecht angenommen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die polizeiliche Verfügung vom 18. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 17. Mai 2011 aufzuheben
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er bezieht sich auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität erforderlich. Der gefundene THC-COOH-Wert Wert von 20 ng/ml lasse auf zumindest gelegentlichen Cannabis-Konsum schließen, die gleichzeitige Einnahme von Kokain lasse auf eine gewisse Drogenerfahrenheit schließen. Die Untersuchungsberichte zeigten nur, dass der Kläger für eine gewisse Zeit auf Drogen verzichtet habe. Eine Wiederholungsgefahr werde dadurch aber nicht ausgeschlossen; sowohl die Einnahme der harten Droge Kokain als auch der multiple Drogenkonsum rechtfertigten die auf kriminalistischer Erfahrung beruhende Prognose. Das Interesse des Klägers, von der erkennungsdienstlichen Behandlung verschont zu werden, sei geringer zu gewichten als die Notwendigkeit entsprechender Daten für die vorbeugende Bekämpfung von Drogen-Kriminalität.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakte (einschließlich der Kopien aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte X Js ….) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezem-ber 2010 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Anordnung, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden (vgl. Ziffer 1. der Verfügung), zunächst auf § 81b 2. Alternative StPO, dann aber auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG gestützt wurde. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG enthält nämlich eine § 81b 2. Alternative StPO entsprechende Ermächtigungsnorm für die Anordnung einer präventivpolizeilichen Zwecken dienenden erkennungsdienstlichen Behandlung. Abgesehen von der Beschuldigteneigenschaft, die in § 81b 2. Alternative StPO vorausgesetzt wird, sind die rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften inhaltsgleich (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005, 12 A 11100/05.OVG, mit Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung). Nach der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und damit dem Wegfall der Beschuldigteneigenschaft findet also zu Recht die Anordnung, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden, ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte als zuständige Polizeibehörde erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

16

Zur Verdachtsbegründung i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG ist dabei mindestens erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person geführt wurde oder geführt wird. Hier war der Kläger verdächtig, eine Straftat nach § 29 BtMG begangen zu haben. Das Ermittlungsverfahren wurde zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil dem Kläger nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass er Betäubungsmittel illegal erworben oder besessen hat. Die Staatsanwaltschaft ging daher von straflosem Konsum aus. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist aber, wenn es nicht zu einer Einstellung – oder einem Freispruch - wegen erwiesener Unschuld geführt hat, für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG nicht präjudizierend. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen wegen der Begehung einer Straftat bestehen, die eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zur präventivpolizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982,1 C 29/79, BVerwGE 66, 192-201 = NJW 1983, 772-774; Beschluss vom 6. Juli 1988, NJW 1989, 2640) bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen danach, ob der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftat, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten.

18

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt dabei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist.

19

Danach ist die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Das gilt zunächst für die Annahme des Beklagten, es liege im Falle des Klägers – auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens – noch ein ausreichend begründeter Verdacht vor, dass er Betäubungsmittel in strafbarer Weise nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erworben oder besessen hat. Nähere Erkenntnisse konnten im Ermittlungsverfahren nicht gewonnen werden, zumal der Kläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Es blieb also ungeklärt, auf welche Weise er an die Drogen Cannabis und Kokain gekommen war, deren Konsum aufgrund des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 12. November 2010 nachgewiesen war, wobei die Aufnahme von Kokain zum Blutentnahmezeitpunkt schon weiter zurück lag. Dass der Kläger aber sowohl Cannabis als auch Kokain konsumiert hat, spricht nach kriminalistischer Erfahrung für eine gewisse Drogenerfahrenheit und gegen einen erstmaligen Kontakt des Klägers mit Drogen vor der Verkehrskontrolle am 15. Oktober 2010. Damit war nach wie vor nicht auszuschließen, dass er diese Betäubungsmittel zuvor auch – illegal - erworben und besessen hat. Diese Verdachtsmomente sind durch die Einstellung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht ausgeräumt worden.

21

Die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestätigt im Übrigen nachträglich die Annahme des Beklagten, dass der Kläger drogenerfahren war. Bei der im MPU-Gutachten vom 15. August 2011 dokumentierten psychologischen Exploration räumte der Kläger nämlich ein, seit 2005 regelmäßig jedenfalls an Wochenenden Joints geraucht zu haben und erstmals 2008 Kokain genommen zu haben. Danach habe er, wenn es ihm auf einer Party angeboten wurde, pro Jahr etwa 5 -7 mal „eine Linie gezogen“.

22

Diese Erkenntnisse darf das Gericht auch berücksichtigen. Nach der Grundsatz-entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1982 (a.a.O.) ist nämlich in Verfahren wie dem vorliegenden nicht – wie sonst regelmäßig bei Anfechtungsklagen - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung, ggf. des Widerspruchsbescheides, maßgeblich, sondern die Sachlage bei Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz. Es heißt dort: „Nach § 81 b 2. Alternative StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ….an“ (BVerwG, Urt. vom 19.10.1982, a.a.O.). Dies gilt wegen derselben Tatbestandsvoraussetzungen auch in Bezug Verfügungen, die auf § 11 POG gestützt sind. Hier ist die Maßnahme auch noch nicht durchgeführt, der Sofortvollzug war nicht angeordnet.

23

Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG, wonach die Gefahr der Wiederholung wegen der Art und Ausführung der Tat, der der Betroffene verdächtig ist, bestehen muss, ist hier erfüllt. Mit dieser Tatbestandsvoraussetzung will der Gesetzgeber den in Betracht kommenden Personenkreis generell einschränken. Nicht jeder, der sich irgendwie verdächtig gemacht hat, soll ohne weiteres erkennungsdienstlich behandelt werden. Eine derartig weitgehende Registrierung der Bürger allein zur Erleichterung der polizeilichen Überwachung widerspräche den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates. Andererseits gehört es zu den Aufgaben der Polizei, geeignete Vorbereitungen zur Aufklärung von Straftaten zu treffen. Solche Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, weil durch Ermittlungen, die schnell zum Erfolg führen, verhindert werden kann, dass ein Täter weitere Straftaten begeht. Ein wichtiges Hilfsmittel der Polizei zur Aufklärung von Straftaten stellt insoweit die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken dar. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen Strafvorschriften, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Bei den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich um solche Vorschriften. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das Ziel, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren (vgl. BVerwGE 103, 316).

24

Auch die Prognose, dass wegen der Art und der Ausführung der Tat, deren Begehung der Kläger weiterhin verdächtig geblieben ist (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) die Gefahr der Wiederholung bestehe, so dass der Kläger bei künftigen, noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einzubeziehen sein werde und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, ist sachgerecht und kann hält einer gerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Prognose ist in zulässiger Weise auf allgemeine kriminalpolizeiliche Erfahrungswerte gestützt, die das Gericht auch nachvollziehen kann. Gerade bei Drogendelikten ist die Wiederholungsgefahr groß, weil typischerweise der Drogenkonsum – vor allem bei harten Drogen wie Kokain - zu einem Abhängigkeitsverhalten führt, das die Begehung weiterer strafrechtlich relevanter Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sehr wahrscheinlich macht.

25

Zwar kann nicht bei jedem eines Betäubungsmitteldelikts wegen nachweislichen Drogenkonsums Verdächtigen angenommen werden, dass er schon in einer Weise abhängiger Drogenkonsument sei, dass zwingend mit einer weiteren Tatbegehung gerechnet werden müsse. Sofern aber im Einzelfall objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Involvierung in die Drogenszene bestehen, kann von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

26

Dies ist beim Kläger nach Überzeugung des Gerichts – noch immer - der Fall. Dass er seit Jahren drogenerfahren war, regelmäßig Joints geraucht hat und auf Partys verkehrte, auf denen man Kokain bekam, ergibt sich schon aus seinen Angaben zum MPU-Gutachten. Daraus lässt sich ohne Weiteres schließen, dass er sich zumindest in einem Randbereich des Drogenmilieus bewegte und Quellen kennt, wo Drogen erhältlich sind. Er kam nach eigener Angabe aufgrund von Stresssituationen zum Drogengebrauch und setzte deren Wirkungen anscheinend auch bewusst ein, nämlich das Cannabis zum „Herunterkommen“ und besseren Schlafen, wobei die eher gegenteilige Wirkung des Kokain ihm zeitweise offenbar auch willkommen war. Angesichts dessen besteht durchaus weiterhin eine Gefahr, dass er in ähnlichen persönlichen Stresssituationen der Versuchung erneut nachgibt, sich durch Drogen zu beruhigen oder auch aufzuputschen. Die nötigen Kontakte zur Beschaffung wird er weiterhin finden.

27

Das Gericht vermag auch nicht der Auffassung der Klägerbevollmächtigten zu folgen, dass nach dem Ergebnis des MPU-Gutachtens die für die präventiv-polizeiliche Maßnahme erforderliche Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe.

28

Dabei unterstellt das Gericht dem Kläger nicht, er habe sich nur für den Zeitraum der Abstinenzkontrolle von Drogen ferngehalten, um seine Fahrerlaubnis wieder zu erlangen. Es erkennt auch an, dass er sich einer Psychotherapie unterzogen hat, über sein früheres Verhalten nachgedacht hat und dessen Risiken erkannt hat. Schließlich kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass MPU-Gutachten selbst - aus medizinischer Sicht, ausgehend von der ihm zugrunde liegenden Fragestellung - zu der günstigen Prognose gekommen ist, es sei nicht zu erwarten, dass der Betroffene auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde und es lägen als Folge des Konsums von Drogen keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten oder ausschlössen. Auch sei nicht zu erwarten, dass der Betroffene weiterhin Drogen konsumiere.

29

Das Gericht ist an diese Einschätzung im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – von der es erst unmittelbar vor der Verhandlung Kenntnis erlangt hat - aber nicht gebunden. Denn der Gefahrenbegriff, der für die Frage maßgebend ist, ob präventiv-polizeiliche Maßnahmen notwendig sind, stellt noch auf andere Umstände ab, als sie für eine positive Prognose zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgebend sind. Letztere werden im MPU-Gutachten unter Ziffer 3) wie folgt beschrieben:

30

„Eine positive Prognose des weiteren Verhaltens im Verkehr ist nur dann möglich, wenn Herr P. das Problemverhalten hinreichend und stabil geändert hat und wenn diese Änderung als ausreichend dauerhaft angesehen werden kann. Die Änderung ist stabil, wenn sich aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt ist und in das Gesamtverhalten und in die Lebenssituation integriert ist. Die Änderung ist hinreichend, wenn der bisherige Konsum rauscherzeugender Mittel offen zugegeben und selbstkritisch bewertet werden kann und wenn für die Zukunft eine konkrete und differenzierte, alternative Lebensperspektive entwickelt worden ist. Die Änderung kann als ausreichend dauerhaft angesehen werden, wenn der Veränderungsprozess bereits längere Zeit andauert und trotz eventueller Problembelastungen beibehalten worden ist“.

31

Wegen der polizeilichen Aufgabe, Straftaten zu verhüten bzw. zu ihrer Aufklärung beizutragen, deren Erfüllung auch die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 11 POG dient, bezieht sich die polizeiliche Prognose – und demgemäß deren Überprüfung durch das Gericht - nicht auf die Einschätzung des zukünftigen Verhaltens einer in der Vergangenheit durch Drogenkonsum aufgefallenen und einer Straftat gegen das BtMG verdächtigen Person im Straßenverkehr, sondern auf die Wahrscheinlichkeit, dass diese Person auch künftig wieder im Zusammenhang mit Drogendelikten in Erscheinung treten kann oder insoweit jedenfalls in Verdacht gerät. Diese Gefahr kann auch bestehen bleiben, wenn die betreffende Person unter dem Eindruck der erlebten Entziehung der Fahrerlaubnis künftig in der Lage ist, Drogenkonsum und Fahren zu trennen und daher im Straßenverkehr nicht mehr aufzufallen. Dennoch kann sie erneut in persönlichen Krisensituationen oder auch nur, weil sich gerade die Gelegenheit ergibt (Party), in Versuchung geraten, Drogen zu erwerben, die sie schon einmal in schwierigen Lebenslagen als hilfreich empfunden hatte, wie es beim Kläger nach eigenem Bekunden der Fall war. Die für ein positives MPU-Gutachten maßgebende „hinreichende und ausreichend andauernde Änderung des Problemverhaltens“ genügt daher alleine nicht, die auf kriminalistischer Erfahrung im Bereich der Drogenkriminalität beruhende Einschätzung des Beklagten zu widerlegen, dass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Dies gilt zumal dann, wenn sich wie hier die Beurteilung im MPU-Gutachten nur auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr bezieht, in dem der Kläger zudem psychologische Begleitung hatte.

32

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sind auch geeignet und erforderlich. So kann damit gerechnet werden, dass durch die Abnahme von Fingerabdrücken sowohl Personen identifiziert werden können, die Drogen erwerben und konsumieren, als auch Personen, die Drogen verkaufen. Weiterhin kann damit gerechnet werden, dass Personen, die sich im Drogenmilieu bewegen, leichter identifiziert werden können, wenn einem Zeugen entsprechende Lichtbilder gezeigt werden können. Die Hinterlegung von erkennungsdienstlichen Daten kann auch insoweit vorbeugend wirken, als sich der Betroffene damit eines erhöhten Risikos der Überführung bewusst werden muss und dies abschreckende Wirkung haben kann. Im Übrigen sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen aber auch geeignet, den Kläger bei künftigen einschlägigen Straftaten als Tatverdächtigen frühzeitig auszuschließen.

33

Der Eingriff, der in der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung liegt, ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig schwer. Er ist nicht mitkörperlichen Beeinträchtigungen verbunden; die Würde des Klägers wird nicht verletzt. Es handelt sich auch nicht um eine „Schwerverbrecherkartei“, sondern um eine Datensammlung, die – wie bereits erwähnt - nicht nur zur Überführung von Straftätern, sondern auch zur Entlastung von zu Unrecht Verdächtigten beitragen kann.

34

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000.- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

37

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.