Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Jan. 2012 - 10 B 11430/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0125.10B11430.11.0A
bei uns veröffentlicht am25.01.2012

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Beschwerdegründen keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen, von der Kammer auch zitierten Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Danach muss es dabei verbleiben, dass sich in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis, wohl aber – wie hier – Amphetamin) ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Begutachtung, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Der den Eignungsausschluss begründende einmalige Amphetaminkonsum steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 22. August 2011 und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 14. Dezember 2011 fest. Besonderheiten des Einzelfalles, die gegebenenfalls ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Nr. 3 der Vorbemerkung Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sowie den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08 -, Blutalkohol 45 [2008], 418), sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, nachvollziehbar und überzeugend einen Sachverhalt darzulegen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass er das Amphetamin unwissentlich zu sich genommen hat.

3

Hervorzuheben ist hierzu zunächst, dass auch aus der Sicht des Senats die Geltendmachung einer unbewussten Amphetaminaufnahme durch unbemerkte Beimischung dieser Droge in ein auf einer Party, in einer Diskothek oder bei vergleichbaren Veranstaltungen konsumiertes Getränk eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Amphetamin im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers ist, was ohne weiteres nur glaubhaft wäre, wenn es sich dabei sozusagen um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Davon kann jedoch, wie der Antragsteller selbst einräumt, wenn er darauf verweist, dass ein solches Geschehen „sicherlich …. die Ausnahme von der Regel ist“ (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), zweifellos nicht die Rede sein. Berücksichtigt man dann zusätzlich, dass es noch unwahrscheinlicher ist, dass nach einem solchen seltenen Ereignis der betreffende Fahrerlaubnisinhaber noch vor dem (restlosen) Abbau des Amphetamins im Körper ungeachtet der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei in eine (allgemeine) Polizeikontrolle gerät – oder wie im Falle des Klägers durch sein auffälliges Fahrverhalten eine (gezielte) polizeiliche Überprüfung seiner Fahrsicherheit auslöst -, bedarf es einer detaillierten, in sich stimmigen und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreien sowie nachvollziehbaren und soweit nur irgend möglich auch belegten oder doch nachprüfbaren Schilderung aller für die Würdigung des Vorbringens bedeutsamer Umstände und Geschehensabläufe an dem besagten „Tattag“, um trotz des hohen Suchtpotentials von Amphetamin und der von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt nur in Erwägung ziehen zu können. An einer solchen Schilderung mangelt es hier jedoch. Es ergeben sich vielmehr bereits Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung der Ereignisse an dem in Rede stehenden Wochenende. So hat der Antragsteller ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Einsatzmeldung der Polizei vom 11. Juli 2011 bei der Verkehrskontrolle am selben Tage, einem Montag, gegenüber den Polizeibeamten geäußert, bei der am Wochenende zuvor besuchten Dance-Party keine Drogen konsumiert zu haben; er habe mit Betäubungsmitteln seit etwa 20 Jahren nichts mehr zu tun. Tatsächlich hatte er jedoch, wie von ihm nicht mehr in Abrede gestellt wird, jedenfalls wissentlich Cannabis – „was schließlich auch unter den Begriff Drogen fällt“, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (S. 2) richtig bemerkt – zu sich genommen. So hat er gegenüber den Einsatzbeamten des Weiteren angegeben, dass die Party bereits am Freitag - dem 8. Juli - begonnen habe, während sie nach dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren „am Wochenende vom 9. auf den 10. Juli 2011“ (Antragsschrift S. 2) stattgefunden haben soll. Schließlich hat er sich bei seiner polizeilichen Anhörung dahin eingelassen, „am Vorabend“ – also am Sonntagabend – lediglich Bier und Sekt getrunken zu haben; demgegenüber will er nach seiner Darstellung im Eilrechtsschutzverfahren die Party in den Morgenstunden des Sonntags verlassen haben, wobei er sich äußerst unwohl gefühlt habe, und sich dann bis zum Montagmorgen bei einem Bekannten aufgehalten haben, um sich auszukurieren. Letztere Version ist im Übrigen schwerlich vereinbar mit der Tatsache, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am Montagmittag – also rund 30 Stunden nach dem angeblichen Verlassen der Party – eine Atemalkoholkonzentration von immerhin 0,22 Promille aufgewiesen hat, obwohl er auf der Party „keineswegs im Übermaß“ (Antragsschrift S. 2) Alkohol getrunken haben will und ein Alkoholgenuss nach dem Partybesuch nicht dazu passt, dass sich der Antragsteller danach „äußerst unwohl“ gefühlt und bei dem Bekannten „auskuriert“ haben will.

4

Im Übrigen entspricht die Schilderung der Ereignisse auf der Dance-Party insgesamt aber auch keineswegs den eingangs dargestellten Anforderungen an die „Dichte“ der Darlegungen zu einer behaupteten unbewussten Drogenaufnahme. In der ersten Instanz hat sich der Antragsteller vielmehr auf die schlichte Annahme beschränkt, ihm müsse während des Partybesuchs ohne sein Wissen Amphetamin/Ecstasy beigebracht worden sein (Antragsschrift S. 3). Und im Beschwerdeverfahren hat er sein Vorbringen lediglich um die Spekulation ergänzt, es sei wahrscheinlich, dass entweder in seinem engeren Besucherkreis ein Drogenkonsum bei einem dieser Besucher bestanden habe und hier eine Verwechslung des Glases erfolgt sei oder sogar eine mutwillige Drogenverabreichung, um die Auswirkung dieser Droge bei ihm festzustellen und sich an diesen Folgen zu erfreuen (S. 3 der Beschwerdeschrift), um dann im Schriftsatz vom 10. Januar 2012 nur noch darauf zu verweisen, dass notfalls durch Zeugnis der während des Partybesuchs anwesenden Bekannten von ihm unter Beweis gestellt und nachgewiesen werden könne, dass ihm das Amphetamin ohne seine Kenntnis verabreicht worden sei.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

7

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 29. April 2008 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt, da sich diese Maßnahme als offensichtlich rechtmäßig erweist.

3

Die Verfügung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Hiernach hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich aufgrund von Mängeln nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (Anlage 4 FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Ungeeignetheit ergibt sich vorliegend aus Ziff. 9.1 der genannten Anlage, wonach die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (außer Cannabis), zu denen auch das vom Antragsteller konsumierte Amphetamin rechnet, die Fahreignung ausschließt.

4

Dabei ist das Verwaltungsgericht des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass im Regelfall schon die einmalige Einnahme dieses Betäubungsmittels als so genannter harter Droge die Annahme rechtfertigt, dass der betreffende Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV, der insoweit allein von der „Einnahme“ eines Betäubungsmittels spricht, worunter auch ein einmaliger Konsum fällt. Dafür spricht zudem der systematische Zusammenhang dieser Nr. 9.1 mit den Nrn. 9.2.1, 9.2.2 und 9.4 Anlage 4 FeV, der zeigt, dass der Verordnungsgeber bei der Nr. 9.1 auf die hier enthaltenen Qualifizierungen des Konsums als „regelmäßige Einnahme“, „gelegentliche Einnahme“ bzw. „missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch)“ verzichtet hat. Dass für den Eignungsausschluss nicht etwa gar Abhängigkeit erforderlich ist, ergibt sich zudem daraus, dass die „Abhängigkeit von Betäubungsmitteln“ unter Nr. 9.3 Anlage 4 FeV eine eigenständige Regelung erfahren hat. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss der Kammer verwiesen werden, der im Rahmen eines wörtlichen Zitats des Beschlusses des Senates vom 2. Oktober 2006 – 10 B 11122/06 – dessen für die Richtigkeit dieser Sichtweise sprechenden verkehrssicherheitsrechtlichen Erwägungen wiedergibt. Abschließend sei angemerkt, dass diese Sichtweise zudem der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19. Februar 2007 – 10 S 3032/06 -, OVG Hamburg, Beschl. vom 24. Januar 2007 – 3 Bs 300/06 -, VGH München, Beschl. vom 7. September 2007 – 11 CS 07.898 -, OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 - sowie OVG Thüringen, Beschl. vom 30. April 2002 – 2 EO 87/02 -).

5

Entgegen der Beschwerde bedurfte es vorliegend keiner zusätzlichen Begutachtung des Antragstellers auf seine Fahreignung, um so die im Falle der Einnahme einer harten Droge in Nr. 9.1 i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV für den Regelfall geltende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in seinem Einzelfall zu bestätigen oder zu widerlegen. In Sonderheit lässt sich eine solche Verpflichtung nicht etwa aus der Vorbemerkung Nr. 2 dieser Anlage herleiten, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, entweder in der Regel ein ärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ist. Diese Bestimmung bezieht sich generalisierend auf sämtliche in der Anlage 4 FeV aufgeführten Mängel einschließlich der dort aufgezählten Krankheiten nebst psychischen Störungen und hat dabei gemäß §§ 11 Abs. 2, 13 und 14 i. V. m. 46 Abs. 3 FeV diejenigen Fälle im Blick, in denen die beschriebenen Mängel nicht eindeutig feststehen, sondern erst durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten festgestellt werden müssen, wenn mithin Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen. Steht hingegen der in der Anlage 4 FeV beschriebene Mangel – wie hier also die Einnahme der harten Droge Amphetamin durch den Antragsteller im Sinne der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV - bereits fest, dann hat sich der Fahrerlaubnisinhaber nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV dem Regelfall gemäß bereits als fahrungeeignet erwiesen und ist ihm deshalb gemäß §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV die Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne weitere Begutachtung zu entziehen (ebenso bereits OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 sowie VG Braunschweig vom 23. Februar 2005 – 6 B 66/05 – m. w. N.).

6

Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf das Urteil des vormals für Fahrerlaubnisverfahren zuständigen 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 23. Mai 2000 – 7 A 12289/99 – beruft, wonach der Eignungsausschluss in Nr. 9.1 Anlage 4 FeV als normativer Erfahrungssatz gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 dieser Anlage nur für den Regelfall gelte, hingegen Grundlage für die Beurteilung im Einzelfall gemäß deren Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten sein solle, vermag er damit nicht durchzudringen. Tatsächlich hatte denn der 7. Senat bereits selbst in seinen späteren Entscheidungen klargestellt, dass es aus seiner Sicht einer erneuten Prüfung bedürfe, ob die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall zur Feststellung der Ungeeignetheit unmittelbar auf die „normative“ Regelvermutung in der Anlage 4 FeV zurückgreifen könne oder ob im Einzelfall eine Aufklärung anhand eines entsprechenden Gutachtens erforderlich sei und lediglich im diesem Rahmen der Gutachter zur Erleichterung der Argumentation und Herleitung auf die Regelbeispiele aufbauen dürfe; hatte der Senat damit aber zu erkennen gegeben, dass er insoweit die Systematik der Vorbemerkung Nrn. 2 und 3 Anlage 4 FeV als noch nicht abschließend geklärt ansehe (vgl. dazu etwa dessen Beschluss vom 16. Mai 2003 - 7 B 10601/03.OVG -). Überdies hatte er schließlich von einer derartigen Klärung gänzlich Abstand genommen, nachdem er aufgrund der Ausführungen des im Rahmen einer Beweisaufnahme angehörten Sachverständigen Prof. Dr. U. vom Rechtsinstitut der Johannes Gutenberg-Universität die Überzeugung gewonnen hatte, dass gerade bei dem – auch hier in Mitten stehenden - Betäubungsmittel Amphetamin bereits dessen einmalige Einnahme zur fehlende Fahreignung führt (vgl. dazu Beschl. des 7. Senates vom 4. Oktober 2005 – 7 A 10667/05.OVG -). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss der Kammer verwiesen werden, der die für den 7. Senat insofern maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen wiedergibt.

7

Ist nach alledem das Verwaltungsgericht – wie auch schon zuvor die Antragsgegnerin – zu Recht davon ausgegangen, dass beim Antragsteller angesichts des bei ihm festgestellten Konsums von Amphetamin dem Regelfall der Nr. 9.1 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV gemäß von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, so könnte gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 dieser Anlage nur dann eine ihm günstigere Betrachtungsweise Platz greifen, wenn bei ihm Kompensationen durch besondere Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung in Betracht zu ziehen wären. Dies ist indes nicht der Fall.

8

Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass beim Antragsteller aufgrund einer besonderen Veranlagung oder Gewöhnung der Konsum von Amphetamin generell keinerlei verkehrsrelevante Wirkungen zu entfalten vermöge. Eine solche Annahme verbietet sich allein schon mit Blick auf die im Rahmen der Verkehrskontrolle festgestellten Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen namentlich in der Form von deutlich geröteten Augenbindehäuten bzw. extrem starkem Lidflattern und träger Pupillenreaktion auf Lichteinfall.

9

Sodann kann beim Antragsteller aber auch nicht etwa von einer besonderen Einstellung oder Verhaltenssteuerung ausgegangen werden, die eine Abweichung von der Regelvermutung gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 Anlage 4 FeV als angezeigt erscheinen lassen könnte. Solche besonderen Umstände lassen sich vorliegend in Sonderheit auch nicht daraus ableiten, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerde geltend macht und durch eine entsprechende schriftliche Zeugenerklärung vom 10. Januar 2008 belegt - den Konsum von Drogen aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt und ihm das Amphetamin ohne sein Wissen von seinem Freund bei einer privaten Feier in sein Getränk gemischt worden war. Bei dieser Darstellung handelt es sich angesichts ihr immanenter vielfältiger Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten nach der Überzeugung des Senates um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dafür spricht zunächst, dass der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle angegeben hatte, nicht zu wissen, weshalb der hierbei durchgeführte Mahsan-Kombi/02T-Test, der zudem nicht nur zum Nachweis von Amphetamin, sondern ebenso von THC geführt hatte, positiv verlaufen sei. Da ihn sein Freund bei der Feier am Vortag ausdrücklich aufgefordert hatte, sich zur Überwindung seiner Müdigkeit „aufzupuschen“, der Antragsteller hernach - aufgrund der Beimischung des Amphetamin in sein Getränk - „sehr aufgedreht“ war und bei ihm auch noch am folgenden Tag nicht zu übersehende Ausfallerscheinungen aufgetreten waren, hätte sich ihm eigentlich schon damals und von sich aus – also unabhängig von der Kontrolle - der Verdacht aufdrängen müssen, dass er bei der Feier womöglich zumindest in Kontakt mit Drogen gelangt sein könnte. Sodann fällt weiter auf, dass sich der Antragsteller die schriftliche Erklärung seines Freundes bereits unter dem 10. Januar 2008 hatte ausstellen lassen, obgleich seinerzeit noch nicht einmal der abschließende toxikologische Befundbericht, der erst vom 23. Januar 2008 stammt, vorgelegen hatte. Angesichts dessen ist nicht einsichtig, dass der Antragsteller bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ohne Kenntnis des Ausgangs der Blutuntersuchung seinen Freund zur Abgabe der schriftlichen Erklärung nachhaltig gedrängt bzw. sein Freund diese daraufhin gleichsam vorsorglich trotz der damit für ihn verbundenen Eigenbeschuldigung abgegeben haben könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint ferner nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller selbst noch im Rahmen seiner Anhörung unter dem 23. April 2008 hatte vortragen lassen, dass „höchstens von einem Fall des Missbrauchs“ auszugehen sei, statt zumindest nunmehr aufzudecken, dass er wahrscheinlich bei einer Feier am Vortag unbemerkt in Kontakt mit Drogen gekommen sein müsse, wobei er damit im Zusammenhang noch nicht einmal notwendiger Weise seinen Freund hätte unmittelbar beschuldigen müssen. Dass er schließlich selbst noch im erstinstanzlichen Verfahren den wahren Sachverhalt in der Erwartung unterdrückt habe, auch so die beantragte Aussetzung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu erreichen, und sich daher erst nach dessen erfolglosen Abschluss Ende Mai 2008 dazu durchgerungen habe, von dieser seinen Freund belastenden Erklärung jetzt endlich doch Gebrauch zu machen, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass der Antragsteller aufgrund des angeblichen Fehlverhaltens seines Freundes schon seit der Zustellung der Verfügung Anfang Mai 2008 nicht mehr am motorisierten Straßenverkehr hatte teilnehmen dürfen und dass er im Übrigen schon von Anfang an davon ausgegangen war, dass er sich nunmehr zumindest einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen werden müsse, die nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden sein würde, sondern gegebenenfalls auch zu einem für ihn – angesichts der bei ihm festgestellten hohen Serumkonzentration des Amphetamins von 579 ng/mL bei gleichzeitigem Nachweis von THC-Carbonsäure – ungünstigen Ergebnis gelangen könnte. Schließlich mag in diesem Zusammenhang gegen die Glaubhaftigkeit der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten nur einmaligen und zudem unbewussten Einnahme von Amphetamin auch noch sprechen, dass der Antragsteller seitdem auch nicht etwa den Versuch unternommen hat, dieses Vorbringen durch entsprechende aussagekräftige anderweitige Untersuchungsbefunde zu belegen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl., Anh. zu § 164, S. 1897).

12

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.