Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Jan. 2012 - 10 B 11430/11
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Es ergeben sich aus den Beschwerdegründen keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen, von der Kammer auch zitierten Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Danach muss es dabei verbleiben, dass sich in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis, wohl aber – wie hier – Amphetamin) ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder Begutachtung, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Der den Eignungsausschluss begründende einmalige Amphetaminkonsum steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 22. August 2011 und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 14. Dezember 2011 fest. Besonderheiten des Einzelfalles, die gegebenenfalls ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Nr. 3 der Vorbemerkung Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung sowie den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08 -, Blutalkohol 45 [2008], 418), sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, nachvollziehbar und überzeugend einen Sachverhalt darzulegen, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass er das Amphetamin unwissentlich zu sich genommen hat.
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Hervorzuheben ist hierzu zunächst, dass auch aus der Sicht des Senats die Geltendmachung einer unbewussten Amphetaminaufnahme durch unbemerkte Beimischung dieser Droge in ein auf einer Party, in einer Diskothek oder bei vergleichbaren Veranstaltungen konsumiertes Getränk eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Amphetamin im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers ist, was ohne weiteres nur glaubhaft wäre, wenn es sich dabei sozusagen um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Davon kann jedoch, wie der Antragsteller selbst einräumt, wenn er darauf verweist, dass ein solches Geschehen „sicherlich …. die Ausnahme von der Regel ist“ (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), zweifellos nicht die Rede sein. Berücksichtigt man dann zusätzlich, dass es noch unwahrscheinlicher ist, dass nach einem solchen seltenen Ereignis der betreffende Fahrerlaubnisinhaber noch vor dem (restlosen) Abbau des Amphetamins im Körper ungeachtet der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei in eine (allgemeine) Polizeikontrolle gerät – oder wie im Falle des Klägers durch sein auffälliges Fahrverhalten eine (gezielte) polizeiliche Überprüfung seiner Fahrsicherheit auslöst -, bedarf es einer detaillierten, in sich stimmigen und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreien sowie nachvollziehbaren und soweit nur irgend möglich auch belegten oder doch nachprüfbaren Schilderung aller für die Würdigung des Vorbringens bedeutsamer Umstände und Geschehensabläufe an dem besagten „Tattag“, um trotz des hohen Suchtpotentials von Amphetamin und der von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt nur in Erwägung ziehen zu können. An einer solchen Schilderung mangelt es hier jedoch. Es ergeben sich vielmehr bereits Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung der Ereignisse an dem in Rede stehenden Wochenende. So hat der Antragsteller ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Einsatzmeldung der Polizei vom 11. Juli 2011 bei der Verkehrskontrolle am selben Tage, einem Montag, gegenüber den Polizeibeamten geäußert, bei der am Wochenende zuvor besuchten Dance-Party keine Drogen konsumiert zu haben; er habe mit Betäubungsmitteln seit etwa 20 Jahren nichts mehr zu tun. Tatsächlich hatte er jedoch, wie von ihm nicht mehr in Abrede gestellt wird, jedenfalls wissentlich Cannabis – „was schließlich auch unter den Begriff Drogen fällt“, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (S. 2) richtig bemerkt – zu sich genommen. So hat er gegenüber den Einsatzbeamten des Weiteren angegeben, dass die Party bereits am Freitag - dem 8. Juli - begonnen habe, während sie nach dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren „am Wochenende vom 9. auf den 10. Juli 2011“ (Antragsschrift S. 2) stattgefunden haben soll. Schließlich hat er sich bei seiner polizeilichen Anhörung dahin eingelassen, „am Vorabend“ – also am Sonntagabend – lediglich Bier und Sekt getrunken zu haben; demgegenüber will er nach seiner Darstellung im Eilrechtsschutzverfahren die Party in den Morgenstunden des Sonntags verlassen haben, wobei er sich äußerst unwohl gefühlt habe, und sich dann bis zum Montagmorgen bei einem Bekannten aufgehalten haben, um sich auszukurieren. Letztere Version ist im Übrigen schwerlich vereinbar mit der Tatsache, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am Montagmittag – also rund 30 Stunden nach dem angeblichen Verlassen der Party – eine Atemalkoholkonzentration von immerhin 0,22 Promille aufgewiesen hat, obwohl er auf der Party „keineswegs im Übermaß“ (Antragsschrift S. 2) Alkohol getrunken haben will und ein Alkoholgenuss nach dem Partybesuch nicht dazu passt, dass sich der Antragsteller danach „äußerst unwohl“ gefühlt und bei dem Bekannten „auskuriert“ haben will.
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Im Übrigen entspricht die Schilderung der Ereignisse auf der Dance-Party insgesamt aber auch keineswegs den eingangs dargestellten Anforderungen an die „Dichte“ der Darlegungen zu einer behaupteten unbewussten Drogenaufnahme. In der ersten Instanz hat sich der Antragsteller vielmehr auf die schlichte Annahme beschränkt, ihm müsse während des Partybesuchs ohne sein Wissen Amphetamin/Ecstasy beigebracht worden sein (Antragsschrift S. 3). Und im Beschwerdeverfahren hat er sein Vorbringen lediglich um die Spekulation ergänzt, es sei wahrscheinlich, dass entweder in seinem engeren Besucherkreis ein Drogenkonsum bei einem dieser Besucher bestanden habe und hier eine Verwechslung des Glases erfolgt sei oder sogar eine mutwillige Drogenverabreichung, um die Auswirkung dieser Droge bei ihm festzustellen und sich an diesen Folgen zu erfreuen (S. 3 der Beschwerdeschrift), um dann im Schriftsatz vom 10. Januar 2012 nur noch darauf zu verweisen, dass notfalls durch Zeugnis der während des Partybesuchs anwesenden Bekannten von ihm unter Beweis gestellt und nachgewiesen werden könne, dass ihm das Amphetamin ohne seine Kenntnis verabreicht worden sei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.