Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2016 - 4 K 232/16.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus zwei bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbescheiden des Beklagten.
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Am 29. September 2005 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid, gegen den der Kläger am 31. Oktober 2005 Widerspruch einlegte. Am 3. August 2009 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine Ordnungsverfügung, gegen die er am 21. August 2009 Widerspruch erhob. Am 15. Oktober 2009 meldete der Kläger Privatinsolvenz an. Hierüber und über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informierte der Kläger den Beklagten und forderte diesen am 22. Oktober 2009 auf, etwaige Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Am 7. September 2010 wurde der Kläger zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2010 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 29. September 2005 zurück und legte ihm die Kosten des Vorverfahrens auf. Am 16. November 2010 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Kläger aufgehoben. Das Widerspruchsverfahren gegen die Ordnungsverfügung vom 3. August 2009 stellte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 ein und legte die Kosten des Vorverfahrens dem Kläger auf.
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Am 1. Juni 2011 und am 28. November 2011 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger aus Anlass der beiden ergangenen Widerspruchsbescheide Kostenfestsetzungsbescheide in Höhe von 141,83 € bzw. 281,10 €. Gegen beide Kostenfestsetzungsbescheide legte der Kläger zunächst Widerspruch ein, nahm diese aber am 22. Juni 2012 wieder zurück, nachdem der Beklagte mit widerruflicher Stundungsverfügung vom 21. Mai 2012 die offen stehenden Forderungen bis zum 1. November 2015 gestundet hatte. Eine weitere Stundung der Forderungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 ab. Daraufhin richtete der Beklagte am 15. Dezember 2015 ein Vollstreckungshilfeersuchen an die Stadtkasse Landau mit der Bitte, die Forderungen gegen den Kläger zu vollstrecken.
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Zuvor hatte das Amtsgericht Landau dem Kläger am 7. Dezember 2015 die Restschuldbefreiung erteilt.
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Mit getrennten Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte der Kläger die Stadtkasse Landau und den Beklagten auf, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und wies darauf hin, der Beklagte habe es versäumt, im Insolvenzverfahren Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dennoch solle nunmehr offenkundig in rechtswidriger Art und Weise versucht werden, diese im Rahmen nun neuerlich angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen zu realisieren. Er biete an, monatlich Raten in Höhe von fünf Euro zu zahlen.
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Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, bei den Forderungen aus den beiden Kostenfestsetzungsbescheiden habe es sich nicht um Insolvenzforderungen sondern um Neuforderungen gehandelt. Folglich seien diese auch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden.
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Am 23. März 2016 stellte der Kläger einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, dem mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Juli 2016 stattgegeben wurde.
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Unter dem 2. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die vom Beklagten angekündigte Vollstreckung sei unzulässig, weil die zu vollstreckende Forderung nicht durchsetzbar sei. Die Durchsetzbarkeit der Forderung – möge sie als solche dem Grunde und der Höhe nach berechtigt gewesen sein – scheitere daran, dass er, der Kläger, zwischenzeitlich von seinen Restschulden gemäß § 301 InsO befreit sei. Die Restschuldbefreiung erfasse auch die klagegegenständlichen Forderungen, unabhängig davon, dass diese nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Anders als der Beklagte meine, handele es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Neuverbindlichkeit. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon gewusst, dass die Widerspruchsverfahren, die ihn, den Kläger, nur als Inhaber der von ihm infolge der Insolvenz nicht mehr betriebenen Weinstube betroffen hätten, kostenpflichtig hätten eingestellt werden müssen. Somit habe hier schon damals mehr als ein reiner sog. „Rechtsboden“ für die Forderung des Beklagten bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte zur Wahrung seiner Rechte als Insolvenzgläubiger verpflichtet gewesen, seine Forderung, betreffend die Kosten der beiden Widerspruchsverfahren, zur Insolvenztabelle anzumelden. Denn § 87 InsO schreibe vor, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen könnten. Insolvenzgläubiger seien sodann diejenigen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hätten. Unbeachtlich sei, falls eine solche Forderung ggf. noch nicht fällig sein sollte. Erforderlich sei nur, dass der Anspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründe sein müsse. Daraus folge, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor bzw. anstelle der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle kein Verwaltungsakt mehr habe erlassen werden dürfen.
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Der Kläger beantragt,
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die Vollstreckung aus den Kostenbescheiden des Beklagten vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011 für unzulässig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, die Klage könne keinen Erfolg haben. Mit der Einlegung der Widersprüche vom 31. Oktober 2005 und vom 21. August 2009 sei die Gebührenschuld lediglich dem Grunde nach entstanden, so dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich der Rechtsboden für die später entstandenen Forderungen gelegt worden sei. Von einer gesicherten Rechtsposition des Landkreises habe vor bzw. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinesfalls gesprochen werden können. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Gebühren im Vorverfahren berechnet werden dürften, stehe endgültig erst nach Abschluss des Widerspruchverfahrens fest. Da es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen somit nicht um Insolvenz-, sondern und Neuforderungen handele, würden diese nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage kann keinen Erfolg haben.
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1. Dabei spricht Vieles dafür, dass die Klage bereits unzulässig ist. Dem Kläger geht es um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, da der Kläger seine hiergegen erhobenen Widersprüche zurückgenommen hat.
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Nach § 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar sind, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung hängt daher prinzipiell nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern allein von deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit ab (s. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, NVwZ 1999, 290, 292; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 –, NVwZ 2005, 819 und vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746 und Beschluss vom 28. April 2016 – 1 A 11146/15.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 13 A 3004/11 –, juris).
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Im Vollstreckungsverfahren können folglich grundsätzlich nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die sich gegen die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung oder einzelner Vollstreckungsmaßnahmen richten. Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen, sind dagegen bereits im Verfahren gegen die Grundverfügung geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts vorgebracht wird, der zu vollstreckende Verwaltungsakt sei von Anfang an nichtig, inhaltlich unbestimmt (s. näher dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Januar 2013 – 8 S 2919/11 –, NVwZ-RR 2013, 451), nachträglich aufgehoben oder unwirksam geworden. Dass der Vollstreckungsschuldner wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten einen Anspruch auf Aufhebung des Vollstreckungstitels hat, lässt die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung unberührt und schlägt auf diese erst durch, wenn der Anspruch durchgesetzt ist und zur Aufhebung des Vollstreckungstitels geführt hat.
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Ein Betroffener, der Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, muss sich zunächst mit einem Antrag an die Behörde wenden, diesen Verwaltungsakt aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Im Falle nachträglich entstandener Einwendungen folgt dies aus § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – und einer entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 2 LVwVG (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2011 – 8 A 10394/11.OVG –, NVwZ-RR 2012, 15 und Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 –, NJW 1982,2276). Ziel seines Begehrens ist es, einem von der Behörde selbst geschaffenen Vollstreckungstitel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Behörde selbst berufen, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, die auch Grundlage für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes waren. Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, dass die Behörde mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingreift. Das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen. Hingegen kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 Zivilprozessordnung – ZPO – verfolgen, da hierfür ein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung titulierter Anspruch erforderlich ist. Ebenso wenig kommt die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit dem Ziel, das Nichtfortbestehen des titulierten Anspruchs festzustellen, in Betracht. Rechtsschutzziel ist nämlich nicht die Abänderung der dem Titel zugrundeliegenden Sachentscheidung, sondern lediglich die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dieses Verwaltungsaktes (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2011 – 8 A 10394/11.OVG –, NVwZ-RR 2012, 15).
- 21
Macht der Betroffene geltend, der bestandskräftig gewordene, zu vollstreckende Verwaltungsakt, sei bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses an rechtswidrig gewesen, hat er ebenfalls einen Antrag bei der Behörde zu stellen und zwar darauf gerichtet, dass die Behörde das abgeschlossene Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreift und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung trifft (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 und §§ 48 und 49 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 2 B 9/12 –, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 61 m.w.N.). Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden zum Erlass eines Zweitbescheides, der an die Stelle des ersten Bescheides tritt oder diesen inhaltlich ergänzt, ermöglicht die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 - NVwZ 2008, 418).
- 22
Hier beruft sich der Kläger darauf, die Vollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011 sei unzulässig, weil es sich bei diesen Forderungen von Anfang an um sog. Insolvenzforderungen gehandelt habe, die nur im Insolvenzverfahren hätten berücksichtigt werden dürfen. Darüber hinaus sei die Vollstreckung auch aufgrund der ihm nachträglich erteilten Restschuldbefreiung rechtswidrig geworden.
- 23
Es geht daher sowohl um ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne als auch um nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die beide prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zu verfolgen sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Klage ist aber, dass ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt, dieser abgelehnt und der dagegen eingelegte Widerspruch erfolglos geblieben ist. Die Verpflichtungsklage ist abweichend hiervon nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO gegeben sind.
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Daran bestehen hier erhebliche Zweifel. Zwar hat der Kläger den Beklagten nach Eintritt der Bestandskraft der beiden Kostenfestsetzungsbescheide vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011 mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 unter Hinweis darauf, dass der Beklagte es versäumt habe, im Insolvenzverfahren Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, gebeten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Da er zugleich aber anbot, monatlich fünf Euro in Raten zu zahlen, spricht es dagegen, dieses Schreiben als Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne und zugleich als Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu werten. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da die Klage – deren Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011.
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2.1. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne.
- 27
Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass diese im Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 1. Juni 2011 und am 28. November 2011 nicht aufgrund des Insolvenzverfahrens des Klägers gehindert war, die beiden Kostenfestsetzungsbescheide zu erlassen, denn seine Befugnisse wurden nicht von der Insolvenzordnung überlagert. Nach § 87 Insolvenzordnung – InsO – können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dem unterfallen auch öffentlich-rechtliche Forderungen, und zwar unabhängig davon, ob sie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 87 InsO behördlich mittels Verwaltungsakt oder mittels Klage geltend zu machen sind. Denn Sinn und Zweck des § 87 InsO ist es, sämtliche Insolvenzgläubiger wegen ihrer Forderungen im Interesse der gemeinschaftlichen Befriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) auf die Rechtsverfolgung nach der Insolvenzordnung zu verweisen (s. Breuer in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 87 Rn. 1). Insolvenzrechtlich ist für die Verfolgung von Forderungen das Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO vorgesehen. Forderungen sind zur Tabelle anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Wird ihrer Feststellung widersprochen, ist vom Gläubiger gegenüber dem Bestreitenden die Feststellung zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO), es sei denn es liegt ein vollstreckbarer Titel vor (§ 179 Abs. 2 InsO).
- 28
Die mit den Kostenfestsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011 geltend gemachten Gebührenforderungen betreffen entgegen der Auffassung des Klägers keine Gebührentatbestände bzw. Forderungen aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so dass es sich nicht um Forderungen im Sinne von § 87 InsO handelte. Der Beklagte war insoweit nicht Insolvenzgläubiger. Insolvenzgläubiger sind nach der Legaldefinition des § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Eine Insolvenzforderung liegt hiernach nur vor, wenn der Anspruch vor Eröffnung „begründet“ war. Wegen der entscheidend zu berücksichtigenden insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung mit der Unterscheidung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen ist ein Anspruch im Sinne des § 38 InsO dann „begründet“, wenn der für seine Entstehung maßgebliche Rechtsgrund vor der Eröffnung des Verfahrens gelegt ist. Voraussetzung für die Begründung eines Vermögensanspruchs ist nicht, dass der Anspruch (gebührenrechtlich) bereits entstanden oder sogar fällig ist. Zwischen der insolvenzrechtlichen „Begründung“ einerseits und der Entstehung und der Fälligkeit der Gebührenforderung andererseits ist nämlich zu unterscheiden. Wann eine Gebührenforderung entsteht und wann sie fällig wird, richtet sich nach Gebührenrecht. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Gebührenforderung im Sinne von § 38 InsO „begründet“ ist, richtet sich hingegen nach Insolvenzrecht (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 27. September 2006 – 4 EO 1283/04 –, KStZ 2007, 98). Eine Forderung ist insolvenzrechtlich schon dann „begründet“, wenn der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2007 – 20 A 1861/05 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 23 ZB 07.1941 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2015 – 7 K 2394/14 –, juris ). Erforderlich ist nur, dass vor Insolvenzeröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses besteht, aus dem sich der Anspruch ergibt. Auch aufschiebend bedingte Forderungen zählen zu den Insolvenzforderungen (s. z.B. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – IX ZR 259/13 –, NJW 2016, 3239). Dagegen gewähren sog. künftige Ansprüche, bei denen erst ein sog. „Rechtsboden“ besteht, keine Insolvenzforderung. Nach Eröffnung „begründete“ Ansprüche sind sog. Neuforderungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2011 – L 11 KA 121/10 B ER, L 11 KA 16/11 B ER –, juris und Urteil vom 15. Mai 2013 – L 11 KA 147/11 –, juris).
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Nach diesen Grundsätzen waren die maßgeblichen Gebührentatbestände hier vor Insolvenzeröffnung nicht verwirklicht. Der Kläger hatte zwar vor der Insolvenzeröffnung im Oktober 2009 am 31. Oktober 2005 und am 21. August 2009 Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 29. September 2005 und 3. August 2009 eingelegt. Damit stand vor der Insolvenzeröffnung fest, dass im Vorverfahren Widerspruchsgebühren anfallen. Im Widerspruchsverfahren muss die Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Dies erfolgt in einer sog. Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid. Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören neben den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten die Verwaltungskosten der Widerspruchsbehörde, also Gebühren und Auslagen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Landesgebührengesetz – LGebG – erhebt die Widerspruchsbehörde unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 Euro und höchstens 1.000 Euro, wenn – wie hier – gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 LGebG fallen Gebühr und Auslagen des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat, wenn der Widerspruch Erfolg hat. Dagegen sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, sofern der Widerspruch teilweise Erfolg hat (§ 15 Abs. 5 Satz 2 LGebG). Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise als durch Entscheidung oder Zurücknahme, so wird nach § 15 Abs. 6 LGebG über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch unterliegt. Jedoch ergibt sich in Ermangelung einer Sonderregelung im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221; VG Neustadt, Urteil vom 19. Juni 2015 – 4 K 177/15.NW –, juris; vgl. auch Oster/Nies, Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, 1998, § 19 Anm. 2). Dies ist der Widerspruchsführer.
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Auch wenn der Widerspruchsführer Verfahrensveranlasser ist, wird der Ausspruch, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO erst mit der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid getroffen (vgl. Geis in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2016, § 73 Rn. 40 f.; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Auflage 2014, § 44 Rn. 1295). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der die Widerspruchsgebühren begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung noch nicht vollständig verwirklicht war. Auch handelte es sich dabei nicht um eine aufschiebend bedingte Forderung. Vielmehr bestand lediglich ein sog. „Rechtsboden“ und damit noch keine Insolvenzforderung. Denn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war offen, wer die Widerspruchsgebühren würde tragen müssen. Folglich konnte der Beklagte die nur möglichen zukünftigen Forderungen aus den Widerspruchsverfahren nicht zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderungen entstanden erst mit Ergehen der beiden Widerspruchsbescheide vom 9. November 2010 und 3. Mai 2011 und waren somit nach Eröffnung „begründete“ Neuforderungen.
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2.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die nachträglich im Dezember 2015 erteilte Restschuldbefreiung.
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Da die Widerspruchsgebühren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers noch nicht „begründet“ waren, unterfielen sie nicht der diesem gemäß § 300 InsO erteilten Restschuldbefreiung (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 10. September 2014 – 6 K 61/14 –, juris). Die Restschuldbefreiung wirkt gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Bei dem Beklagten handelte es sich aber, wie ausgeführt, nicht um einen Insolvenzgläubiger.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 422,93 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.