Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2016 - 4 K 232/16.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:1117.4K232.16.NW.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus zwei bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbescheiden des Beklagten.

2

Am 29. September 2005 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid, gegen den der Kläger am 31. Oktober 2005 Widerspruch einlegte. Am 3. August 2009 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine Ordnungsverfügung, gegen die er am 21. August 2009 Widerspruch erhob. Am 15. Oktober 2009 meldete der Kläger Privatinsolvenz an. Hierüber und über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informierte der Kläger den Beklagten und forderte diesen am 22. Oktober 2009 auf, etwaige Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Am 7. September 2010 wurde der Kläger zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen.

3

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2010 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 29. September 2005 zurück und legte ihm die Kosten des Vorverfahrens auf. Am 16. November 2010 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Kläger aufgehoben. Das Widerspruchsverfahren gegen die Ordnungsverfügung vom 3. August 2009 stellte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 ein und legte die Kosten des Vorverfahrens dem Kläger auf.

4

Am 1. Juni 2011 und am 28. November 2011 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger aus Anlass der beiden ergangenen Widerspruchsbescheide Kostenfestsetzungsbescheide in Höhe von 141,83 € bzw. 281,10 €. Gegen beide Kostenfestsetzungsbescheide legte der Kläger zunächst Widerspruch ein, nahm diese aber am 22. Juni 2012 wieder zurück, nachdem der Beklagte mit widerruflicher Stundungsverfügung vom 21. Mai 2012 die offen stehenden Forderungen bis zum 1. November 2015 gestundet hatte. Eine weitere Stundung der Forderungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 ab. Daraufhin richtete der Beklagte am 15. Dezember 2015 ein Vollstreckungshilfeersuchen an die Stadtkasse Landau mit der Bitte, die Forderungen gegen den Kläger zu vollstrecken.

5

Zuvor hatte das Amtsgericht Landau dem Kläger am 7. Dezember 2015 die Restschuldbefreiung erteilt.

6

Mit getrennten Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte der Kläger die Stadtkasse Landau und den Beklagten auf, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und wies darauf hin, der Beklagte habe es versäumt, im Insolvenzverfahren Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dennoch solle nunmehr offenkundig in rechtswidriger Art und Weise versucht werden, diese im Rahmen nun neuerlich angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen zu realisieren. Er biete an, monatlich Raten in Höhe von fünf Euro zu zahlen.

7

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, bei den Forderungen aus den beiden Kostenfestsetzungsbescheiden habe es sich nicht um Insolvenzforderungen sondern um Neuforderungen gehandelt. Folglich seien diese auch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden.

8

Am 23. März 2016 stellte der Kläger einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag, dem mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Juli 2016 stattgegeben wurde.

9

Unter dem 2. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die vom Beklagten angekündigte Vollstreckung sei unzulässig, weil die zu vollstreckende Forderung nicht durchsetzbar sei. Die Durchsetzbarkeit der Forderung – möge sie als solche dem Grunde und der Höhe nach berechtigt gewesen sein – scheitere daran, dass er, der Kläger, zwischenzeitlich von seinen Restschulden gemäß § 301 InsO befreit sei. Die Restschuldbefreiung erfasse auch die klagegegenständlichen Forderungen, unabhängig davon, dass diese nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Anders als der Beklagte meine, handele es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Neuverbindlichkeit. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon gewusst, dass die Widerspruchsverfahren, die ihn, den Kläger, nur als Inhaber der von ihm infolge der Insolvenz nicht mehr betriebenen Weinstube betroffen hätten, kostenpflichtig hätten eingestellt werden müssen. Somit habe hier schon damals mehr als ein reiner sog. „Rechtsboden“ für die Forderung des Beklagten bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte zur Wahrung seiner Rechte als Insolvenzgläubiger verpflichtet gewesen, seine Forderung, betreffend die Kosten der beiden Widerspruchsverfahren, zur Insolvenztabelle anzumelden. Denn § 87 InsO schreibe vor, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen könnten. Insolvenzgläubiger seien sodann diejenigen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hätten. Unbeachtlich sei, falls eine solche Forderung ggf. noch nicht fällig sein sollte. Erforderlich sei nur, dass der Anspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründe sein müsse. Daraus folge, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor bzw. anstelle der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle kein Verwaltungsakt mehr habe erlassen werden dürfen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Vollstreckung aus den Kostenbescheiden des Beklagten vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011 für unzulässig zu erklären.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er führt aus, die Klage könne keinen Erfolg haben. Mit der Einlegung der Widersprüche vom 31. Oktober 2005 und vom 21. August 2009 sei die Gebührenschuld lediglich dem Grunde nach entstanden, so dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich der Rechtsboden für die später entstandenen Forderungen gelegt worden sei. Von einer gesicherten Rechtsposition des Landkreises habe vor bzw. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinesfalls gesprochen werden können. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Gebühren im Vorverfahren berechnet werden dürften, stehe endgültig erst nach Abschluss des Widerspruchverfahrens fest. Da es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen somit nicht um Insolvenz-, sondern und Neuforderungen handele, würden diese nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

15

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

17

1. Dabei spricht Vieles dafür, dass die Klage bereits unzulässig ist. Dem Kläger geht es um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, da der Kläger seine hiergegen erhobenen Widersprüche zurückgenommen hat.

18

Nach § 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar sind, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung hängt daher prinzipiell nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern allein von deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit ab (s. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, NVwZ 1999, 290, 292; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 –, NVwZ 2005, 819 und vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746 und Beschluss vom 28. April 2016 – 1 A 11146/15.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 13 A 3004/11 –, juris).

19

Im Vollstreckungsverfahren können folglich grundsätzlich nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die sich gegen die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung oder einzelner Vollstreckungsmaßnahmen richten. Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen, sind dagegen bereits im Verfahren gegen die Grundverfügung geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts vorgebracht wird, der zu vollstreckende Verwaltungsakt sei von Anfang an nichtig, inhaltlich unbestimmt (s. näher dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Januar 2013 – 8 S 2919/11 –, NVwZ-RR 2013, 451), nachträglich aufgehoben oder unwirksam geworden. Dass der Vollstreckungsschuldner wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten einen Anspruch auf Aufhebung des Vollstreckungstitels hat, lässt die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung unberührt und schlägt auf diese erst durch, wenn der Anspruch durchgesetzt ist und zur Aufhebung des Vollstreckungstitels geführt hat.

20

Ein Betroffener, der Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, muss sich zunächst mit einem Antrag an die Behörde wenden, diesen Verwaltungsakt aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Im Falle nachträglich entstandener Einwendungen folgt dies aus § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – und einer entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 2 LVwVG (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2011 – 8 A 10394/11.OVG –, NVwZ-RR 2012, 15 und Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 –, NJW 1982,2276). Ziel seines Begehrens ist es, einem von der Behörde selbst geschaffenen Vollstreckungstitel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Behörde selbst berufen, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, die auch Grundlage für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes waren. Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, dass die Behörde mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingreift. Das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen. Hingegen kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZivilprozessordnungZPO – verfolgen, da hierfür ein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung titulierter Anspruch erforderlich ist. Ebenso wenig kommt die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit dem Ziel, das Nichtfortbestehen des titulierten Anspruchs festzustellen, in Betracht. Rechtsschutzziel ist nämlich nicht die Abänderung der dem Titel zugrundeliegenden Sachentscheidung, sondern lediglich die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dieses Verwaltungsaktes (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2011 – 8 A 10394/11.OVG –, NVwZ-RR 2012, 15).

21

Macht der Betroffene geltend, der bestandskräftig gewordene, zu vollstreckende Verwaltungsakt, sei bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses an rechtswidrig gewesen, hat er ebenfalls einen Antrag bei der Behörde zu stellen und zwar darauf gerichtet, dass die Behörde das abgeschlossene Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreift und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung trifft (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 und §§ 48 und 49 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 2 B 9/12 –, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 61 m.w.N.). Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden zum Erlass eines Zweitbescheides, der an die Stelle des ersten Bescheides tritt oder diesen inhaltlich ergänzt, ermöglicht die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 - NVwZ 2008, 418).

22

Hier beruft sich der Kläger darauf, die Vollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011 sei unzulässig, weil es sich bei diesen Forderungen von Anfang an um sog. Insolvenzforderungen gehandelt habe, die nur im Insolvenzverfahren hätten berücksichtigt werden dürfen. Darüber hinaus sei die Vollstreckung auch aufgrund der ihm nachträglich erteilten Restschuldbefreiung rechtswidrig geworden.

23

Es geht daher sowohl um ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne als auch um nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die beide prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zu verfolgen sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Klage ist aber, dass ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt, dieser abgelehnt und der dagegen eingelegte Widerspruch erfolglos geblieben ist. Die Verpflichtungsklage ist abweichend hiervon nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO gegeben sind.

24

Daran bestehen hier erhebliche Zweifel. Zwar hat der Kläger den Beklagten nach Eintritt der Bestandskraft der beiden Kostenfestsetzungsbescheide vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011 mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 unter Hinweis darauf, dass der Beklagte es versäumt habe, im Insolvenzverfahren Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, gebeten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Da er zugleich aber anbot, monatlich fünf Euro in Raten zu zahlen, spricht es dagegen, dieses Schreiben als Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne und zugleich als Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu werten. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da die Klage – deren Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.

25

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011.

26

2.1. Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne.

27

Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass diese im Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 1. Juni 2011 und am 28. November 2011 nicht aufgrund des Insolvenzverfahrens des Klägers gehindert war, die beiden Kostenfestsetzungsbescheide zu erlassen, denn seine Befugnisse wurden nicht von der Insolvenzordnung überlagert. Nach § 87 InsolvenzordnungInsO – können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dem unterfallen auch öffentlich-rechtliche Forderungen, und zwar unabhängig davon, ob sie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 87 InsO behördlich mittels Verwaltungsakt oder mittels Klage geltend zu machen sind. Denn Sinn und Zweck des § 87 InsO ist es, sämtliche Insolvenzgläubiger wegen ihrer Forderungen im Interesse der gemeinschaftlichen Befriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) auf die Rechtsverfolgung nach der Insolvenzordnung zu verweisen (s. Breuer in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 87 Rn. 1). Insolvenzrechtlich ist für die Verfolgung von Forderungen das Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO vorgesehen. Forderungen sind zur Tabelle anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Wird ihrer Feststellung widersprochen, ist vom Gläubiger gegenüber dem Bestreitenden die Feststellung zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO), es sei denn es liegt ein vollstreckbarer Titel vor (§ 179 Abs. 2 InsO).

28

Die mit den Kostenfestsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2011 und 28. November 2011 geltend gemachten Gebührenforderungen betreffen entgegen der Auffassung des Klägers keine Gebührentatbestände bzw. Forderungen aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so dass es sich nicht um Forderungen im Sinne von § 87 InsO handelte. Der Beklagte war insoweit nicht Insolvenzgläubiger. Insolvenzgläubiger sind nach der Legaldefinition des § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Eine Insolvenzforderung liegt hiernach nur vor, wenn der Anspruch vor Eröffnung „begründet“ war. Wegen der entscheidend zu berücksichtigenden insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung mit der Unterscheidung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen ist ein Anspruch im Sinne des § 38 InsO dann „begründet“, wenn der für seine Entstehung maßgebliche Rechtsgrund vor der Eröffnung des Verfahrens gelegt ist. Voraussetzung für die Begründung eines Vermögensanspruchs ist nicht, dass der Anspruch (gebührenrechtlich) bereits entstanden oder sogar fällig ist. Zwischen der insolvenzrechtlichen „Begründung“ einerseits und der Entstehung und der Fälligkeit der Gebührenforderung andererseits ist nämlich zu unterscheiden. Wann eine Gebührenforderung entsteht und wann sie fällig wird, richtet sich nach Gebührenrecht. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Gebührenforderung im Sinne von § 38 InsO „begründet“ ist, richtet sich hingegen nach Insolvenzrecht (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 27. September 2006 – 4 EO 1283/04 –, KStZ 2007, 98). Eine Forderung ist insolvenzrechtlich schon dann „begründet“, wenn der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2007 – 20 A 1861/05 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 23 ZB 07.1941 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2015 – 7 K 2394/14 –, juris ). Erforderlich ist nur, dass vor Insolvenzeröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses besteht, aus dem sich der Anspruch ergibt. Auch aufschiebend bedingte Forderungen zählen zu den Insolvenzforderungen (s. z.B. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – IX ZR 259/13 –, NJW 2016, 3239). Dagegen gewähren sog. künftige Ansprüche, bei denen erst ein sog. „Rechtsboden“ besteht, keine Insolvenzforderung. Nach Eröffnung „begründete“ Ansprüche sind sog. Neuforderungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2011 – L 11 KA 121/10 B ER, L 11 KA 16/11 B ER –, juris und Urteil vom 15. Mai 2013 – L 11 KA 147/11 –, juris).

29

Nach diesen Grundsätzen waren die maßgeblichen Gebührentatbestände hier vor Insolvenzeröffnung nicht verwirklicht. Der Kläger hatte zwar vor der Insolvenzeröffnung im Oktober 2009 am 31. Oktober 2005 und am 21. August 2009 Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 29. September 2005 und 3. August 2009 eingelegt. Damit stand vor der Insolvenzeröffnung fest, dass im Vorverfahren Widerspruchsgebühren anfallen. Im Widerspruchsverfahren muss die Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Dies erfolgt in einer sog. Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid. Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören neben den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten die Verwaltungskosten der Widerspruchsbehörde, also Gebühren und Auslagen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Landesgebührengesetz – LGebG – erhebt die Widerspruchsbehörde unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 Euro und höchstens 1.000 Euro, wenn – wie hier – gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 LGebG fallen Gebühr und Auslagen des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat, wenn der Widerspruch Erfolg hat. Dagegen sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, sofern der Widerspruch teilweise Erfolg hat (§ 15 Abs. 5 Satz 2 LGebG). Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise als durch Entscheidung oder Zurücknahme, so wird nach § 15 Abs. 6 LGebG über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch unterliegt. Jedoch ergibt sich in Ermangelung einer Sonderregelung im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221; VG Neustadt, Urteil vom 19. Juni 2015 – 4 K 177/15.NW –, juris; vgl. auch Oster/Nies, Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, 1998, § 19 Anm. 2). Dies ist der Widerspruchsführer.

30

Auch wenn der Widerspruchsführer Verfahrensveranlasser ist, wird der Ausspruch, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO erst mit der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid getroffen (vgl. Geis in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2016, § 73 Rn. 40 f.; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Auflage 2014, § 44 Rn. 1295). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der die Widerspruchsgebühren begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung noch nicht vollständig verwirklicht war. Auch handelte es sich dabei nicht um eine aufschiebend bedingte Forderung. Vielmehr bestand lediglich ein sog. „Rechtsboden“ und damit noch keine Insolvenzforderung. Denn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war offen, wer die Widerspruchsgebühren würde tragen müssen. Folglich konnte der Beklagte die nur möglichen zukünftigen Forderungen aus den Widerspruchsverfahren nicht zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderungen entstanden erst mit Ergehen der beiden Widerspruchsbescheide vom 9. November 2010 und 3. Mai 2011 und waren somit nach Eröffnung „begründete“ Neuforderungen.

31

2.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die nachträglich im Dezember 2015 erteilte Restschuldbefreiung.

32

Da die Widerspruchsgebühren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers noch nicht „begründet“ waren, unterfielen sie nicht der diesem gemäß § 300 InsO erteilten Restschuldbefreiung (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 10. September 2014 – 6 K 61/14 –, juris). Die Restschuldbefreiung wirkt gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Bei dem Beklagten handelte es sich aber, wie ausgeführt, nicht um einen Insolvenzgläubiger.

33

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 422,93 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2016 - 4 K 232/16.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2016 - 4 K 232/16.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2016 - 4 K 232/16.NW zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un

Insolvenzordnung - InsO | § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein

Insolvenzordnung - InsO | § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2016 - 4 K 232/16.NW zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2016 - 4 K 232/16.NW zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 259/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1197 Abs. 1

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Juni 2015 - 4 K 177/15.NW

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2014 - 13 A 3004/11

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsver

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Apr. 2014 - 2 B 9/12

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2011, berichtigt durch Beschluss vom gleichen Tag,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Jan. 2013 - 8 S 2919/11

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. September 2011 - 8 K 4237/09 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Regierungspr

Referenzen

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 250.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. September 2011 - 8 K 4237/09 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20. November 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Landwirt. Das Landratsamt Tübingen erteilte ihm am 24.07.2007 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Milchvieh-Laufstalles mit Melkhaus und geschlossener Güllegrube auf einem Grundstück im Außenbereich der Gemeinde ... Nebenbestimmung Nr. 15 zur Baugenehmigung ordnet als "naturschutzrechtliche Maßnahme" an:
"Die geschlossenen Außenwände des Milchviehlaufstalles sind mit einer sägerauen Holzverschalung zu verkleiden. Sollte ein Anstrich erfolgen, ist ein dunkelbrauner Farbton zu verwenden. Sofern das Melkhaus nicht mit einer sägerauen Holzverschalung verkleidet werden sollte, sind die Außenwände in einem landschaftlich unauffälligen Farbton zu gestalten."
Mit einer ergänzenden Änderungsbaugenehmigung vom 16.01.2008 genehmigte das Landratsamt unter Fortgeltung aller Bestandteile der Baugenehmigung vom 24.07.2007 eine geringere Stallbreite, die Verlängerung des Melkhauses, eine geänderte Dachform und die Verschiebung der Güllegrube.
Der Kläger errichtete das Melkhaus ohne Verkleidung mit sägerauer Holzverschalung und strich die Außenwände in grüner Farbe. Das Landratsamt sah darin einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung Nr. 15 Satz 3 zur Baugenehmigung vom 24.07.2007. Es forderte den Kläger nach einem Augenschein unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Vollstreckung der Nebenbestimmung auf, die Außenwände des Melkhauses zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in landschaftlich unauffälligem Farbton zu streichen. Der Kläger lehnte eine Änderung des Außenanstrichs ab. Er wandte ein, er habe bei einem Gespräch mit drei Mitarbeitern des Landratsamts vorgeschlagen, die Behörde möge den Farbton festlegen. Ihm sei geantwortet worden, das überlasse man ihm. Er habe sich daraufhin für Grün entschieden, weil es die in der umgebenden Landschaft dominanteste Farbe sei, wie insbesondere ein Vergleich mit Grünland und Maisschlag zeige.
Mit Bescheid vom 15.06.2009 verfügte das Landratsamt gegenüber dem Kläger:
"1. Für den Fall dass Sie Satz 3 der Auflage Nr. 15 (naturschutzrechtliche Auflage) aus der Baugenehmigung vom 24.07.2007 nicht bis spätestens 28.07.2009 nachkommen und die Außenwände des Melkhauses nicht in einem landschaftlich unauffälligen Farbton anstreichen (alternativ mit einer sägerauen Holzverschalung verkleiden), wird gegen Sie ein Zwangsgeld von 400,-- EUR festgesetzt werden.
2. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 15,-- EUR festgesetzt."
Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, die betreffende Nebenbestimmung sei unbestimmt und nicht vollstreckbar. Außerdem sei die Zwangsgeldandrohung ermessensfehlerhaft und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil das Landratsamt ihm die Farbgebung für das Melkhaus auf Nachfrage ausdrücklich selbst überlassen habe.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20.11.2009 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.11.2009 zugestellt.
10 
Am 23.12.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.11.2009 aufzuheben. Der Begriff "landschaftlich unauffälliger Farbton“ sei nirgendwo definiert und auch nicht anhand von Farbskalen bestimmbar. Es wäre dem Landratsamt möglich, den Farbton ebenso genau festzulegen, wie dies für den Fall einer Holzverschalung mit "dunkelbraun" geschehen sei. Die Gefahr, dass einer neuer Farbanstrich aus Sicht des Landratsamtes wiederum als landschaftlich auffällig erscheine, sei ihm nicht zumutbar. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die Formulierung "landschaftlich unauffälliger Farbton“ meine einen gedeckten Farbton, der im Landschaftsbild nicht heraussteche. Alle bunten, leuchtenden, klaren Farben seien danach unzulässig. Dies folge auch aus dem Zusammenhang mit der für den Fall einer sägerauen Holzverschalung angeordneten Anstrichfarbe "dunkelbraun". Der grellgrüne Anstrich beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstalte das Orts- und Landschaftsbild. Die vom Kläger angegebenen Mitarbeiter des Landratsamts hätten ihm keine freie Farbauswahl zugestanden, sondern einen landschaftlich unauffälligen Farbton verlangt; insoweit werde auf deren schriftliche Äußerungen vom 06.09.2011 verwiesen.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung eines sachverständigen Zeugen sowie nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 08.09.2011 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung sei nach §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG rechtmäßig. Die Nebenbestimmung Nr. 15 sei bestandskräftig und damit nach § 2 Nr. 1 LVwVG vollstreckbar. Die Kammer habe allerdings erhebliche Zweifel, ob sie i. S. des § 37 Abs. 1 LVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Zwar gebe es einen Kernbereich an Farbtönen, die ohne vernünftige Zweifel und subjektiv verschiedene Bewertungsmöglichkeiten "landschaftlich unauffällig" seien, wie etwa viele Braun-, Grau- und Grüntöne. Das vom Kläger gewählte Grün gehöre dazu nicht, weil es im Landschaftsumfeld nicht anzutreffen sei, sich von diesem sehr deutlich abhebe, geradezu hervorsteche, fremd wirke und damit eindeutig zu den Farbtönen gehöre, welche die Formulierung "landschaftlich unauffällig" ausschließe. Jedoch bleibe darüber hinaus noch ein nicht zu vernachlässigender Bereich an Farbtönen, über deren Einordnung als "landschaftlich unauffällig" durchaus verschiedene vernünftige subjektive Bewertungen möglich seien. Gleichwohl könne offen bleiben, ob die Nebenbestimmung Nr. 15 gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG verstoße. Denn der Verstoß wäre jedenfalls nicht offensichtlich und die Nebenbestimmung daher allenfalls rechtswidrig, aber nicht nichtig. Offensichtlichkeit setzte voraus, dass der Verwaltungsakt völlig unverständlich und/oder undurchführbar wäre. Das sei hier nicht der Fall, weil es einen bestimmbaren Kernbereich "landschaftlich unauffälliger" Farbtöne gebe. Insoweit habe die Nebenbestimmung einen vollstreckbaren Inhalt. Einer Vollstreckung stehe auch nicht der Einwand entgegen, Mitarbeiter der Behörde hätten ihm bei einem Gespräch im Landratsamt vor Erteilung der Baugenehmigung die Auswahl der Farbe selbst überlassen. In der mündlichen Verhandlung habe sich zweifelsfrei ergeben, dass dem Kläger in diesem Gespräch und danach stets klar gewesen sei, dass er bei der Farbauswahl keine völlig frei Hand gehabt habe, vielmehr nur im Rahmen dessen, was "in die Landschaft passt". Unter Berücksichtigung dessen sowie aller weiteren Umstände des Einzelfalles sei die Vollstreckung nicht missbräuchlich. Das Urteil wurde dem Kläger am 23.09.2011 zugestellt.
12 
Mit seiner am 20.10.2011 eingelegten und zugleich begründeten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Klagebegründung legt ergänzend dar: Die Unbestimmtheit und Nichtvollstreckbarkeit der Nebenbestimmung Nr. 15 folgten aus der Unmöglichkeit, die Grenze zwischen "landschaftlich auffällig“ und "landschaftlich unauffällig“ zu definieren. Es gebe eine Grauzone, in der die Zuordnung eines Farbtons zu dem einen oder anderen in die subjektive Bewertung des Betrachters gestellt sei. Die von ihm gewählte Farbe gehöre zumindest in diese Grauzone. Da sich grüne Farbtöne in der Landschaft wiederfänden, sei sie aber auch zum Kernbereich des Begriffs "landschaftlich unauffälliger Farbton“ zu zählen. Die Auflage habe keinen über eine abstrakt-generelle Regelung entsprechend § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG hinausgehenden Regelungsgehalt. Unklarheiten des Inhalts eines Verwaltungsaktes gingen zudem zu Lasten der Behörde.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 08.09.2011 - 8 K 4237/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsames Tübingen vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.11.2009 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Die Beschreibung der Farbe mit den Worten "landschaftlich unauffällig“ oder "dunkelbraune Töne“ sei im Sinne eines Kernbereichs von Farben hinreichend bestimmbar. Sowohl anhand dieser Formulierung als auch durch Auslegung des Gesamtzusammenhangs ergebe sich, dass für den Kläger eindeutig erkennbar sei, was von ihm gefordert werde. Gegen eine Nichtigkeit im Sinne eines schwerwiegenden offensichtlichen Fehlers spreche auch, dass der Kläger selbst keine offenkundigen Fehler bemerkt habe, da er ansonsten gegen die Auflage vorgegangen wäre. Die Auflage wiederhole nicht lediglich den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, sondern konkretisiere vielmehr dieses allgemeine naturschutzrechtliche Verunstaltungsgebot.
18 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf sowie auf die angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die darin nach § 20 LVwVG verfügte Zwangsgeldandrohung verstößt gegen § 2 LVwVG, weil die mit dem angedrohten Zwangsmittel zu vollstreckende Nebenbestimmung Nr. 15 Satz 3 zur Baugenehmigung vom 24.07.2007 mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt im Sinne des § 2 LVwVG ist. Sie ist demzufolge ebenso wie die ihr rechtliches Schicksal insoweit teilende (vgl. § 24 LGebG) Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt. Die Vorschrift regelt eine allgemeine Voraussetzung für Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, und gilt demzufolge auch bereits für eine Zwangsmittelandrohung nach § 20 LVwVG. Sie ermöglicht nur die Vollstreckung eines im Sinne inhaltlich hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) vollstreckungsfähigen Verwaltungsakts als Grundlage (Titel) der Verwaltungsvollstreckung. Denn die für Einleitung und Durchführung der Verwaltungsvollstreckung erforderliche konkrete Feststellung, dass der Pflichtige seine Verpflichtung aus dem Verwaltungsakt noch nicht erfüllt hat (vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG), ist nur bei einem inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt möglich. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.11.1980 - 10 S 890/80 - und vom 09.04.1981 - 10 S 2129/80 - VBlBW 1982, 97 <98>; OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.1952 - OVG Bf. II 604/51 - VwRspr Bd. 5 Nr. 117; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.1998 - 10 B 3029/97 - BRS 60 Nr. 171; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.07.2012 - 22 ZB 12.204 - juris; Fliegauf/Maurer, LVwVG, 2. Auflage, § 1 Rn. 3; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 177 f.; Sadler, VwVG, VwZG, 8. Auflage, § 6 Rn. 13; Schneider, LVwVG, § 1 Rn. 4). Das gilt auch dann, wenn der Bestimmtheitsmangel "nur" zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts infolge Nichtigkeit (§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 LVwVfG) führt. Denn auch ein - bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer - wirksamer, aber inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig. Insoweit erfährt der tragende Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 13.03.1984 - 4 C 31.81 - NJW 1984, 2591 <2592>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss des 1. Senats vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 - NVwZ 1999, 290), eine Ausnahme. Die Unbestimmtheit der Grundverfügung "infiziert" eine zu ihrer Durchsetzung ergehende Vollstreckungsmaßnahme (vgl. Lemke, a.a.O.).
23 
Das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum Anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 und Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 m.w.N.). Dabei muss sich die “Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 m.w.N.). Will oder muss die Behörde dem Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Freiheit überlassen, selbst auszuwählen, mit welchem Mittel das mit dem Verwaltungsakt verfolgte Ziel erreicht werden soll, kann oder muss sie sich auf die Angabe eines Zieles beschränken. Das gilt gerade auch bei Verpflichtungen, welche in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis über das Grundeigentum eingreifen. Insoweit kann es demzufolge geboten sein, die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung zur Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <339, 341>). Auch ein solcher, nur das Ziel regelnder Verwaltungsakt kann vollstreckungsfähig sein, vorausgesetzt, das Ziel ist inhaltlich hinreichend bestimmt bezeichnet (vgl. Lemke, a.a.O. S. 179).
24 
Gemessen daran ist die mit dem angedrohten Zwangsmittel zu vollstreckende Nebenbestimmung Nr. 15 Satz 3 zur Baugenehmigung vom 24.07.2007 "Sofern das Melkhaus nicht mit einer sägerauen Holzverschalung verkleidet werden sollte, sind die Außenwände in einem landschaftlich unauffälligem Farbton zu gestalten." kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt i. S. des § 2 LVwVG. Sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
25 
Die Nebenbestimmung schreibt dem Kläger unter der - hier eingetretenen - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG), dass das genehmigte Melkhaus nicht mit einer sägerauen Holzverschalung verkleidet wird, zur Sicherstellung der gesetzlichen, insbesondere naturschutzrechtlichen (vgl. §§ 13 ff. BNatSchG), Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) ein positives Tun im Sinne einer erzwingbaren Auflage vor (§ 36 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Die Auflage bezeichnet zwar den Gegenstand dieser Handlungspflicht (Außenwände des Melkhauses) hinreichend bestimmt. Das trifft aber nicht für ihren weiteren Regelungsgehalt "in einem landschaftlich unauffälligem Farbton zu gestalten" zu. Insoweit ist der im objektiven Erklärungswert der Auflage zum Ausdruck kommende behördliche Wille unterschiedlicher subjektiver Bewertung zugänglich.
26 
Das Landratsamt hat sich zur Erreichung des mit der Auflage verfolgten naturschutzrechtlichen Zieles, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die farbliche Gestaltung der Außenwände des Melkhauses zu vermeiden, erkennbar darauf beschränken wollen, dem Kläger als Bauherrn lediglich dieses Ziel vorzuschreiben, ihm aber die Auswahl der konkreten Farbe selbst zu überlassen. Das ist zwar - wie dargelegt - im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihr naturschutzrechtliches Ziel jedoch, auch wenn die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung zur Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften gegebenenfalls gering zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990. a.a.O.), inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Ihre Formulierung "landschaftlich unauffälliger Farbton" eröffnet einen weiten Wertungsspielraum, der ohne eine weitere Konkretisierung offen lässt, welcher farbliche Außenanstrich noch oder nicht mehr zulässig ist. Sie bezieht sich nach der auch für den Kläger erkennbaren Zielrichtung der - nicht weiter begründeten - Auflage zur Baugenehmigung vom 24.07.2007 zwar nicht auf irgendeine Landschaft, sondern nur auf diejenige in der Umgebung des Melkhauses. Sie präzisiert aber nicht hinreichend, welche - dem Kläger prinzipiell freigestellte - Farbtöne in dieser Landschaft "auffällig" oder "unauffällig" sind. Zwar mag die Formulierung einzelne für jeden vor Ort und zu jeder Jahreszeit und Witterung eindeutig als landschaftlich auffällig erkennbare Farbtöne wie Rot oder Gelb ausschließen oder umgekehrt für jeden dort eindeutig als landschaftlich unauffällig erkennbare Farbtöne in Dunkelbraun zulassen. Im Übrigen ist jedoch in Anbetracht sowohl der Variationsbreite möglicher Farbtöne (vgl. etwa den RAL-Farbkatalog) und Lichtverhältnisse als auch jahreszeitlich- und witterungsbedingt unterschiedlicher Farben der Landschaft selbst (grüne Wiesen im Sommer, weiße schneebedeckte Wiesen im Winter) eine klare, keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugängliche und insbesondere auch für eine mögliche Vollstreckung der Auflage nötige Abgrenzung eines "landschaftlich auffälligen" von einem "landschaftlich unauffälligen" Farbanstrich des genehmigten Melkhauses in der konkreten Umgebung des Bauvorhabens nicht möglich. Das gilt gerade auch für grüne Farbtöne, wie der RAL-Farbkatalog verdeutlicht.
27 
Will die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Außenanstrich eines Gebäudes im Außenbereich vermeiden, muss sie deshalb entweder dem Bauherrn - vor allem, wenn er damit einverstanden ist - eine Auswahl zulässiger konkreter Farbtöne positiv vorgeben oder aber, wenn sie nicht übermäßig in seine Verfügungsbefugnis eingreifen will, sich darauf beschränken, nur eine Auswahl unzulässiger konkreter Farbtöne zu bezeichnen. Dass dies ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, zeigt schon die Tatsache, dass das Landratsamt in Satz 2 derselben Nebenbestimmung für den Anstrich der sägerauen Holzverschalung des Milchviehlaufstalles den Farbton "dunkelbraun" vorgeschrieben hat. Es ist auch nicht Aufgabe des Klägers, sich nach Erlass der Baugenehmigung bei der Behörde nach der Zulässigkeit des von ihm gewählten Farbtons zu erkundigen. Aus § 36 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 LVwVfG folgt vielmehr das Gegenteil. Schon aus dem Regelungsgehalt der Auflage selbst muss hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein, welcher Farbanstrich vorgeschrieben ist. Unklarheiten muss der Adressat nicht in Eigeninitiative aufklären. Diese gehen vielmehr zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 306, und vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 <317>; Kopp/Ramsauer VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 37 Rn. 5).
28 
Nicht gefolgt werden kann der sinngemäßen Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Regelungsgehalt der streitigen Auflage sei jedenfalls hinsichtlich solcher Farbtöne hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig, die "ohne vernünftige Zweifel und ohne vernünftige subjektiv verschiedene Bewertungsmöglichkeiten" als landschaftlich unauffällig oder auffällig anzusehen seien. Einer solchen, gleichsam geltungserhaltend-reduzierenden Auslegung der Nebenbestimmung steht hier bereits der erkennbare Wille der Behörde entgegen, dem Kläger nur das Ziel vorzuschreiben, ihm aber die Auswahl der konkreten farblichen Gestaltung selbst zu überlassen. Ungeachtet dessen schließen aber auch Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgebots sowie die berechtigten Interessen des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts eine solche Auslegung aus. Das Bestimmtheitsgebot dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Unklarheiten im objektiven Erklärungswert gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteile vom 12.01.1973 und vom 18.04.1997, a.a.O.). Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ließe sich in vielen Fällen unbestimmt weit gefasster Handlungsgebote im Nachhinein ein bestimmbarer und vollstreckungsfähiger "Kern" identifizieren. Denn jedem unbestimmten Handlungsgebot wird zumeist auch irgendeine Handlung zuzuordnen sein, die eindeutig darunter oder auch nicht mehr darunter fällt, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt den Anforderungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG entspricht oder nicht. Dadurch würde der Zweck des Bestimmtheitsgebots unterlaufen, gerade auch die Grenzen des durch den Verwaltungsakt geforderten Handelns hinreichend bestimmt aufzuzeigen. Die Behörde könnte den Verfügungssatz des Handlungsgebots in der Grundverfügung zunächst unbestimmt weit fassen und im Vollstreckungsverfahren geltend machen, jedenfalls ein ganz bestimmtes, von ihr selbst - im Nachhinein bezeichnetes - Handeln sei vom Verwaltungsakt erfasst und der Verwaltungsakt insoweit vollstreckungsfähig. Damit würden Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgebots verfehlt, dem Adressaten schon mit Erlass der Grundverfügung zu verdeutlichen, welches konkrete Tun von ihm erwartet wird, und eine ohne Weiteres vollstreckungsfähige Grundlage zu schaffen.
29 
Das Landratsamt hat die streitige Auflage schließlich auch nicht nachträglich durch eine präzisierende Ergänzung inhaltlich hinreichend bestimmt gemacht (vgl. zu dieser Möglichkeit Sadler, a.a.O. Rn. 6). Die in der Begründung der angefochtenen Zwangsmittelandrohung und im dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums angestellten Erwägungen zur Auslegung der Auflage sind schon deshalb keine solche Ergänzung, weil sie lediglich zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung dienen. Ob im Übrigen der vorhandene grüne Anstrich des Melkhauses gegen baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere weil er - wie der Beklagte geltend macht - das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt oder gar verunstaltet, ist für die Rechtmäßigkeit der ausschließlich zur Durchsetzung der Nebenbestimmung Nr. 15 Satz 3 zur Baugenehmigung vom 24.07.2007 ergangenen Zwangsgeldandrohung unerheblich.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 10. Januar 2013
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 1.6.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die darin nach § 20 LVwVG verfügte Zwangsgeldandrohung verstößt gegen § 2 LVwVG, weil die mit dem angedrohten Zwangsmittel zu vollstreckende Nebenbestimmung Nr. 15 Satz 3 zur Baugenehmigung vom 24.07.2007 mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt im Sinne des § 2 LVwVG ist. Sie ist demzufolge ebenso wie die ihr rechtliches Schicksal insoweit teilende (vgl. § 24 LGebG) Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt. Die Vorschrift regelt eine allgemeine Voraussetzung für Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, und gilt demzufolge auch bereits für eine Zwangsmittelandrohung nach § 20 LVwVG. Sie ermöglicht nur die Vollstreckung eines im Sinne inhaltlich hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) vollstreckungsfähigen Verwaltungsakts als Grundlage (Titel) der Verwaltungsvollstreckung. Denn die für Einleitung und Durchführung der Verwaltungsvollstreckung erforderliche konkrete Feststellung, dass der Pflichtige seine Verpflichtung aus dem Verwaltungsakt noch nicht erfüllt hat (vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG), ist nur bei einem inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt möglich. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.11.1980 - 10 S 890/80 - und vom 09.04.1981 - 10 S 2129/80 - VBlBW 1982, 97 <98>; OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.1952 - OVG Bf. II 604/51 - VwRspr Bd. 5 Nr. 117; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.1998 - 10 B 3029/97 - BRS 60 Nr. 171; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.07.2012 - 22 ZB 12.204 - juris; Fliegauf/Maurer, LVwVG, 2. Auflage, § 1 Rn. 3; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 177 f.; Sadler, VwVG, VwZG, 8. Auflage, § 6 Rn. 13; Schneider, LVwVG, § 1 Rn. 4). Das gilt auch dann, wenn der Bestimmtheitsmangel "nur" zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts infolge Nichtigkeit (§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 LVwVfG) führt. Denn auch ein - bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer - wirksamer, aber inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig. Insoweit erfährt der tragende Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 13.03.1984 - 4 C 31.81 - NJW 1984, 2591 <2592>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss des 1. Senats vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 - NVwZ 1999, 290), eine Ausnahme. Die Unbestimmtheit der Grundverfügung "infiziert" eine zu ihrer Durchsetzung ergehende Vollstreckungsmaßnahme (vgl. Lemke, a.a.O.).
23 
Das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum Anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 und Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 m.w.N.). Dabei muss sich die “Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 m.w.N.). Will oder muss die Behörde dem Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Freiheit überlassen, selbst auszuwählen, mit welchem Mittel das mit dem Verwaltungsakt verfolgte Ziel erreicht werden soll, kann oder muss sie sich auf die Angabe eines Zieles beschränken. Das gilt gerade auch bei Verpflichtungen, welche in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis über das Grundeigentum eingreifen. Insoweit kann es demzufolge geboten sein, die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung zur Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <339, 341>). Auch ein solcher, nur das Ziel regelnder Verwaltungsakt kann vollstreckungsfähig sein, vorausgesetzt, das Ziel ist inhaltlich hinreichend bestimmt bezeichnet (vgl. Lemke, a.a.O. S. 179).
24 
Gemessen daran ist die mit dem angedrohten Zwangsmittel zu vollstreckende Nebenbestimmung Nr. 15 Satz 3 zur Baugenehmigung vom 24.07.2007 "Sofern das Melkhaus nicht mit einer sägerauen Holzverschalung verkleidet werden sollte, sind die Außenwände in einem landschaftlich unauffälligem Farbton zu gestalten." kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt i. S. des § 2 LVwVG. Sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
25 
Die Nebenbestimmung schreibt dem Kläger unter der - hier eingetretenen - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG), dass das genehmigte Melkhaus nicht mit einer sägerauen Holzverschalung verkleidet wird, zur Sicherstellung der gesetzlichen, insbesondere naturschutzrechtlichen (vgl. §§ 13 ff. BNatSchG), Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) ein positives Tun im Sinne einer erzwingbaren Auflage vor (§ 36 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Die Auflage bezeichnet zwar den Gegenstand dieser Handlungspflicht (Außenwände des Melkhauses) hinreichend bestimmt. Das trifft aber nicht für ihren weiteren Regelungsgehalt "in einem landschaftlich unauffälligem Farbton zu gestalten" zu. Insoweit ist der im objektiven Erklärungswert der Auflage zum Ausdruck kommende behördliche Wille unterschiedlicher subjektiver Bewertung zugänglich.
26 
Das Landratsamt hat sich zur Erreichung des mit der Auflage verfolgten naturschutzrechtlichen Zieles, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die farbliche Gestaltung der Außenwände des Melkhauses zu vermeiden, erkennbar darauf beschränken wollen, dem Kläger als Bauherrn lediglich dieses Ziel vorzuschreiben, ihm aber die Auswahl der konkreten Farbe selbst zu überlassen. Das ist zwar - wie dargelegt - im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihr naturschutzrechtliches Ziel jedoch, auch wenn die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung zur Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften gegebenenfalls gering zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990. a.a.O.), inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Ihre Formulierung "landschaftlich unauffälliger Farbton" eröffnet einen weiten Wertungsspielraum, der ohne eine weitere Konkretisierung offen lässt, welcher farbliche Außenanstrich noch oder nicht mehr zulässig ist. Sie bezieht sich nach der auch für den Kläger erkennbaren Zielrichtung der - nicht weiter begründeten - Auflage zur Baugenehmigung vom 24.07.2007 zwar nicht auf irgendeine Landschaft, sondern nur auf diejenige in der Umgebung des Melkhauses. Sie präzisiert aber nicht hinreichend, welche - dem Kläger prinzipiell freigestellte - Farbtöne in dieser Landschaft "auffällig" oder "unauffällig" sind. Zwar mag die Formulierung einzelne für jeden vor Ort und zu jeder Jahreszeit und Witterung eindeutig als landschaftlich auffällig erkennbare Farbtöne wie Rot oder Gelb ausschließen oder umgekehrt für jeden dort eindeutig als landschaftlich unauffällig erkennbare Farbtöne in Dunkelbraun zulassen. Im Übrigen ist jedoch in Anbetracht sowohl der Variationsbreite möglicher Farbtöne (vgl. etwa den RAL-Farbkatalog) und Lichtverhältnisse als auch jahreszeitlich- und witterungsbedingt unterschiedlicher Farben der Landschaft selbst (grüne Wiesen im Sommer, weiße schneebedeckte Wiesen im Winter) eine klare, keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugängliche und insbesondere auch für eine mögliche Vollstreckung der Auflage nötige Abgrenzung eines "landschaftlich auffälligen" von einem "landschaftlich unauffälligen" Farbanstrich des genehmigten Melkhauses in der konkreten Umgebung des Bauvorhabens nicht möglich. Das gilt gerade auch für grüne Farbtöne, wie der RAL-Farbkatalog verdeutlicht.
27 
Will die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Außenanstrich eines Gebäudes im Außenbereich vermeiden, muss sie deshalb entweder dem Bauherrn - vor allem, wenn er damit einverstanden ist - eine Auswahl zulässiger konkreter Farbtöne positiv vorgeben oder aber, wenn sie nicht übermäßig in seine Verfügungsbefugnis eingreifen will, sich darauf beschränken, nur eine Auswahl unzulässiger konkreter Farbtöne zu bezeichnen. Dass dies ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, zeigt schon die Tatsache, dass das Landratsamt in Satz 2 derselben Nebenbestimmung für den Anstrich der sägerauen Holzverschalung des Milchviehlaufstalles den Farbton "dunkelbraun" vorgeschrieben hat. Es ist auch nicht Aufgabe des Klägers, sich nach Erlass der Baugenehmigung bei der Behörde nach der Zulässigkeit des von ihm gewählten Farbtons zu erkundigen. Aus § 36 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 LVwVfG folgt vielmehr das Gegenteil. Schon aus dem Regelungsgehalt der Auflage selbst muss hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein, welcher Farbanstrich vorgeschrieben ist. Unklarheiten muss der Adressat nicht in Eigeninitiative aufklären. Diese gehen vielmehr zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 306, und vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 <317>; Kopp/Ramsauer VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 37 Rn. 5).
28 
Nicht gefolgt werden kann der sinngemäßen Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Regelungsgehalt der streitigen Auflage sei jedenfalls hinsichtlich solcher Farbtöne hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig, die "ohne vernünftige Zweifel und ohne vernünftige subjektiv verschiedene Bewertungsmöglichkeiten" als landschaftlich unauffällig oder auffällig anzusehen seien. Einer solchen, gleichsam geltungserhaltend-reduzierenden Auslegung der Nebenbestimmung steht hier bereits der erkennbare Wille der Behörde entgegen, dem Kläger nur das Ziel vorzuschreiben, ihm aber die Auswahl der konkreten farblichen Gestaltung selbst zu überlassen. Ungeachtet dessen schließen aber auch Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgebots sowie die berechtigten Interessen des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts eine solche Auslegung aus. Das Bestimmtheitsgebot dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Unklarheiten im objektiven Erklärungswert gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteile vom 12.01.1973 und vom 18.04.1997, a.a.O.). Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ließe sich in vielen Fällen unbestimmt weit gefasster Handlungsgebote im Nachhinein ein bestimmbarer und vollstreckungsfähiger "Kern" identifizieren. Denn jedem unbestimmten Handlungsgebot wird zumeist auch irgendeine Handlung zuzuordnen sein, die eindeutig darunter oder auch nicht mehr darunter fällt, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt den Anforderungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG entspricht oder nicht. Dadurch würde der Zweck des Bestimmtheitsgebots unterlaufen, gerade auch die Grenzen des durch den Verwaltungsakt geforderten Handelns hinreichend bestimmt aufzuzeigen. Die Behörde könnte den Verfügungssatz des Handlungsgebots in der Grundverfügung zunächst unbestimmt weit fassen und im Vollstreckungsverfahren geltend machen, jedenfalls ein ganz bestimmtes, von ihr selbst - im Nachhinein bezeichnetes - Handeln sei vom Verwaltungsakt erfasst und der Verwaltungsakt insoweit vollstreckungsfähig. Damit würden Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgebots verfehlt, dem Adressaten schon mit Erlass der Grundverfügung zu verdeutlichen, welches konkrete Tun von ihm erwartet wird, und eine ohne Weiteres vollstreckungsfähige Grundlage zu schaffen.
29 
Das Landratsamt hat die streitige Auflage schließlich auch nicht nachträglich durch eine präzisierende Ergänzung inhaltlich hinreichend bestimmt gemacht (vgl. zu dieser Möglichkeit Sadler, a.a.O. Rn. 6). Die in der Begründung der angefochtenen Zwangsmittelandrohung und im dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums angestellten Erwägungen zur Auslegung der Auflage sind schon deshalb keine solche Ergänzung, weil sie lediglich zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung dienen. Ob im Übrigen der vorhandene grüne Anstrich des Melkhauses gegen baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere weil er - wie der Beklagte geltend macht - das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt oder gar verunstaltet, ist für die Rechtmäßigkeit der ausschließlich zur Durchsetzung der Nebenbestimmung Nr. 15 Satz 3 zur Baugenehmigung vom 24.07.2007 ergangenen Zwangsgeldandrohung unerheblich.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 10. Januar 2013
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 1.6.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2011, berichtigt durch Beschluss vom gleichen Tag, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 26 792,70 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Grundsatzfragen und die Rüge von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der 1962 geborene Kläger stand als Richter am Amtsgericht im Dienst des Landes Niedersachsen. Er wurde mit Ablauf des 31. August 2006 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er wendet sich gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit in Höhe von 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit für den davor liegenden Zeitraum ab 1. September 2005.

3

Im Februar 2005 beantragte der Kläger die Feststellung seiner (teilweisen) Dienstunfähigkeit. Nach Einholung amtsärztlicher Gutachten stellte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2005 die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers zu 50 % der Arbeitszeit für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2006 fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2006 zurück, weil ein Widerspruchsverfahren gesetzlich ausgeschlossen sei. Ungeachtet dessen sei der Widerspruch auch in der Sache nicht begründet, weil mit der vom Kläger kritisierten Befristung der begrenzten Dienstfähigkeit nur zum Ausdruck gebracht werden solle, dass eine Überprüfung der gesundheitlichen Situation des Klägers nach Zeitablauf geboten erscheine; dies sei nicht Ausdruck der Annahme einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Feststellung der begrenzten Dienstunfähigkeit erforderliche Dauerhaftigkeit gegeben sei. Der Amtsarzt sei in seinen Gutachten davon ausgegangen, dass der Kläger länger als ein Jahr lang, mithin dauerhaft, begrenzt dienstfähig sein werde. Der Amtsarzt habe dem Kläger mehrere Maßnahmen empfohlen und angeregt, nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen, ob eine Erhöhung des Stundenumfangs in Betracht komme. Er habe damit gerade nicht die Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit des Klägers nach einem Jahr in Aussicht gestellt. Der Ausgangsbescheid sei im Lichte des Widerspruchsbescheides auszulegen, der die erforderliche Bestimmtheit des Ausgangsbescheides herstelle. Dort heiße es, es sei von einer dauerhaften Beeinträchtigung des Klägers auszugehen. Demnach bedeute die Befristung lediglich, dass nach Ablauf der im Ausgangsbescheid genannten Frist der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers überprüft, nicht aber, dass der Kläger nach Fristablauf wieder in vollem Umfang beschäftigt werden sollte.

5

2. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

a) Kann ein Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid auch dann umgestalten, wenn die Behörde den Widerspruch wegen gesetzlichen Ausschlusses des Vorverfahrens (hier: § 68 Abs. 1 Satz 2 erste Alt. VwGO i.V.m. § 192 Abs. 4 NBG) als unzulässig zurückweist und nur zusätzlich als obiter dictum Ausführungen zu dessen Unbegründetheit macht?

Oder bleibt die Behörde in diesem Fall an den Wortlaut des Ausgangsbescheids gebunden, ohne diesen nachträglich mit dem Widerspruchsbescheid inhaltlich ändern oder ergänzen zu können?

b) Ist die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit einer Befristung zugänglich?

Falls nein: Bewirkt eine unstatthafte Befristung die Rechtswidrigkeit des Feststellungs-Verwaltungsakts?

Oder fällt dann bloß der Ausspruch über die Befristung weg und bleibt der Feststellungsverwaltungsakt im Übrigen als unbefristet rechtmäßig?

c) Darf ein Gericht bei einem seinem Wortlaut nach objektiv mehrdeutigen ärztlichen Sachverständigengutachten sich selbst für eine Auslegung entscheiden und diese seinem Urteil zu Grunde legen?

Oder ist es nach dem Amtsermittlungsgrundsatz bzw. auf Anregung oder Antrag einer Partei gehalten, diese Mehrdeutigkeit durch Zeugenvernehmung des Sachverständigen aufzuklären?

Wie weit gehen in einem solchen Falle die Hinweis- und Dokumentationspflichten des Gerichts im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung?

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfrage bestehen soll (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).

7

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden oder bereits anhand des Gesetzes und auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden können.

8

a) Dies gilt zunächst für die Fragen zu a). Dabei geht der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten - davon aus, dass der vom Kläger eingelegte und so bezeichnete "Widerspruch" wegen des partiellen Ausschlusses des Vorverfahrens unzulässig war (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 erste Alt. VwGO, § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, § 192 Abs. 4 NBG). Aus diesem Grund ist der -als solcher bezeichnete - "Widerspruchsbescheid" nicht geeignet, den Inhalt des ursprünglichen Bescheides, soweit Zweifel bestehen, klarzustellen oder den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt zu bestätigen.

9

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Ausgangsbescheid ergänzen können, erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Angesichts der insoweit klaren Rechtslage macht der Senat von der Möglichkeit, § 144 Abs. 4 VwGO entsprechend anzuwenden, aus prozessökonomischen Gründen Gebrauch (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 <100> und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - Rn. 8).

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG (vgl. Urteile vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20 S. 16, vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <82> und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 24; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 47 Abs. 5 VwVfG-E§ 51 abs. 5 vwvfg> BTDrucks 7/910 S. 75). Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden zum Erlass eines Zweitbescheides, der an die Stelle des ersten Bescheides tritt oder diesen inhaltlich ergänzt, ermöglicht die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 - NVwZ 2008, 418 <419>; BVerwG, Urteile vom 28. April 2009 - BVerwG 2 A 8.08 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 55 Rn. 16 ff. und vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64 <69 ff.>).

11

Dies ist jedenfalls in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht zu beanstanden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (nämlich das Justizministerium als oberste Landesbehörde), also keine Einschränkung der Prüfungs- oder Sachkompetenz der Behörde in Rede steht. Hiernach hat der Beklagte den Ausgangsbescheid dahingehend geändert, dass er die unbefristete Geltung der begrenzten Dienstfähigkeit klargestellt hat. Dies ist auch zum Streitgegenstand des Verfahrens geworden, da der Kläger ausweislich seines Antrags vor dem Berufungsgericht begehrt hat, den Ausgangsbescheid in der Fassung des Bescheides vom 1. November 2006 aufzuheben.

12

b) Die Fragen zu b) sind nicht entscheidungserheblich. Sie gehen an der tragenden Begründung des Berufungsurteils vorbei, wonach der Beklagte gerade keine Befristung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ausgesprochen hat. Daran wäre der Senat, da sie nicht mit erfolgreichen Verfahrensrügen angegriffen ist (siehe dazu unter 3.), in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

13

c) Die von der Beschwerde mit den Fragen zu c) angesprochene Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, in diesem Rahmen ein vorhandenes Sachverständigengutachten zu würdigen, ggf. dieses durch den Sachverständigen erläutern zu lassen oder ein weiteres Gutachten einzuholen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 98, § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO) und ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weiteren Einzelheiten geklärt (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 f., vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - Rn. 4 ff., zuletzt vom 25. Februar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - Rn. 4 f. m.w.N.). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. In Wahrheit zielt die Beschwerde mit den Fragen zu c) darauf, das Berufungsgericht habe die im Streitfall vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen fehlerhaft gewürdigt. Mit einer solchen Rüge (vermeintlich) fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

14

Die weiter angesprochenen gerichtlichen Hinweis- und Dokumentationspflichten ergeben sich ebenfalls aus dem Gesetz, zum einen aus § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO, zum anderen aus § 105 VwGO i.V.m. § 159 bis § 165 ZPO. Dabei bestimmt § 160 ZPO, welche Angaben das Protokoll über die mündliche Verhandlung zwingend enthalten muss bzw. in ihm festzustellen sind (Abs. 1 und Abs. 3). Darüber hinaus sind nach § 160 Abs. 2 ZPO die „wesentlichen Vorgänge" der Verhandlung aufzunehmen. Auch dieser Begriff ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Beschlüsse vom 7. April 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 58 Rn. 2, vom 28. November 2011 - BVerwG 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 6 und zuletzt vom 24. September 2013 - BVerwG 2 B 42.13 - juris Rn. 6 m.w.N.). Die Beschwerde ist der Auffassung, wie sich aus ihren Ausführungen zur Verfahrensrüge ergibt, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen (und im Protokoll dokumentieren) müssen, dass es beabsichtige, die erwähnten ärztlichen Stellungnahmen und die angefochtenen Bescheide in der Weise zu verstehen, wie dies im Berufungsurteil im Einzelnen dargelegt wird. Eine solche Pflicht, den Beteiligten vorab die (mögliche) Rechtsauffassung des Gerichts mitzuteilen, besteht indes nicht.

15

3. Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

16

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte, nachdem es zuvor im Beschluss über die Zulassung der Berufung Zweifel an der Richtigkeit der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Deutung des Ausgangsbescheides geäußert hatte, den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es von dieser Ansicht wieder abrücken wolle; da ein solcher Hinweis weder vor noch in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, liege ein Gehörsverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.

17

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 Orientierungssatz 6 und S. 16; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Etwas anders gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>).

18

Hieran gemessen liegt eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung nicht vor. Mit den von der Beschwerde angeführten Passagen aus dem Beschluss über die Zulassung der Berufung hatte das Berufungsgericht (lediglich) ernstliche Zweifel i.S.v. § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Deutung der angefochtenen Bescheide geäußert. Eine Festlegung dahingehend, dass auch die Berufungsentscheidung so ausfallen würde, ist damit regelmäßig nicht verbunden. Den vom Berufungsgericht im Zulassungsbeschluss thematisierten Gesichtspunkt hat der Beklagte sodann in der Berufungserwiderung aufgegriffen und vorgetragen, er sei in den angefochtenen Bescheiden - auf der Grundlage der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen - von einer dauerhaften begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers ausgegangen; mit der (vermeintlichen) "Befristung" habe er allein zum Ausdruck bringen wollen, dass die Festsetzung des Arbeitsumfangs (nach den angefochtenen Bescheiden auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit) nach Ablauf dieser Zeit der Überprüfung bedürfe (Schriftsatz vom 26. Januar 2010, S. 4, 1. Absatz a.E.). Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat darauf erwidert und diese Ansicht explizit zurückgewiesen (Schriftsatz vom 16. Februar 2010). Damit war dieser Gesichtspunkt in einer Weise zum Prozessgegenstand gemacht worden, dass der Kläger bzw. sein neuer (wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestellter) Prozessbevollmächtigte im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Maßstäbe damit rechnen musste, dass dies ein möglicher, entscheidungserheblicher Gesichtspunkt für die Berufungsentscheidung sein könnte. Darauf hatte er sich einzustellen.

19

4. Keiner weiteren Erörterung bedürfen die weiteren, mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 erhobenen Rügen, und zwar ungeachtet dessen, dass sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) angebracht wurden. Für die darin geäußerte Vermutung, das Berufungsgericht habe vor seiner Nichtabhilfeentscheidung den Inhalt der (zwei Tage zuvor) eingegangenen Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen und daher gegen § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO verstoßen, fehlt ebenso jeder Anhaltspunkt wie für die weitere Vermutung der Beschwerde, der Beklagte habe gezielten Einfluss auf die Besetzung des Senats des Berufungsgerichts genommen.

20

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 259/13
Verkündet am:
24. März 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die
Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an
BGHZ 103, 30).
Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung
, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert
den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.
ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR259.13.0

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13 - OLG Düsseldorf LG Kleve
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Februar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage - soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 13. Oktober 2011 bereits entschieden worden ist - als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann (fortan auch Übergeber) waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Die zum Hof gehörenden Grundstücke waren mit Grundschulden belastet, die der Sicherung im Jahr 2001 teilweise noch nicht zurückgezahlter Darlehen dienten.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 2001 übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann den Hof auf ihren Sohn (fortan: Schuldner). In dem Vertrag behielten sie sich das Recht zum Rücktritt unter anderem für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vor. Der Rückübertragungsanspruch wurde durch eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert. Der Schuldner tilgte in der Folgezeit die Darlehen, welche den der Auflassungsvormerkung im Range vorgehenden Grundschulden zugrunde lagen.
2
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann den Rücktritt von dem Übergabevertrag und verlangten von dem Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks und die Abtretung der Rückgewähransprüche und der Grundschulden. Über das Ob und das Wie der Eigentumsrückübertragung entwickelte sich zwischen den Übergebern auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite eine mehrjährige Korrespondenz. Der Beklagte erreichte in der Zwischenzeit bei der Sicherungsnehmerin, dass diese auf die Grundschulden verzichtete. Dieser Verzicht wurde am 11. Oktober 2010 in das Grundbuch eingetragen.
3
Nach der Rückübertragung der Grundstücke am 2. April 2012 an die Klägerin aufgrund des im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten ergangenen Teilanerkenntnisurteils verlangt diese von dem Beklagten noch die Übertragung der im Klageantrag bezeichneten, vor der Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragenen Grundschulden. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den Ansprüchen der Klägerin auf Übertragung der Grundschulden handele es sich um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe für den Beklagten nur die Rechte begründet, die auch dem Schuldner zugestanden hätten. Dieser habe sich nach der Ablösung der gesicherten Forderungen zwar Eigentümergrundschulden verschaffen, diese oder die zuvor bestehenden Fremdgrundschulden aber nicht ohne Zustimmung der Klägerin revalutieren dürfen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des notariellen Übergabevertrages vom 29. Juni 2001. Deswegen sei der Sicherungswert der nicht mehr valutierten Grundschulden aus dem Vermögen des Schuldners und somit auch aus der Insolvenzmasse ausgeschieden. Sowohl die Rückgewähransprüche als auch die durch den Verzicht der Grundschuldgläubigerin entstandenen Eigentümergrundschulden stellten keine der Insolvenzmasse zuzuweisenden verwertbaren Vermögenspositionen mehr dar. Eine Zwangsvollstreckung aus den Eigentümergrundschulden in das eigene Grundstück sei ausgeschlossen gewesen (§ 1197 Abs. 1 BGB). Bei dieser Sachlage habe die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Kosten der Klägerin nur eine Buchposition erworben, als das Eigentum an dem belaste- ten Grundstück in Erfüllung des vormerkungsgesicherten Übereignungsanspruchs am 2. April 2012 auf die Klägerin übergegangen sei und sich die Eigentümergrundschulden in Fremdgrundschulden verwandelt hätten.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Masse sei infolge des Entstehens von Eigentümergrundschulden und später von Fremdgrundschulden ungerechtfertigt bereichert worden, beruht auf Rechtsfehlern. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
7
1. Allerdings ist die Ansicht des Berufungsgerichts richtig und wird von den Parteien auch nicht angegriffen, dass die Grundschulden im Laufe des Insolvenzverfahrens zunächst als Eigentümer- und zuletzt als Fremdgrundschulden in die Masse gefallen sind.
8
a) Bei den Grundschulden handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsurteils um Sicherungsgrundschulden, welche die Ansprüche der Grundschuldgläubigerin auf Rückzahlung von Darlehen absicherten. Ein Grundstückseigentümer , der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung , auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2109, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 7). Soweit den Übergebern daher aus den Sicherungsverträgen nach Wegfall des Sicherungszwecks Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden gegen die Grundschuldinhaberin zustanden, haben sie diese in dem Übergabevertrag vom 29. Januar 2001 an den Schuldner abgetreten (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986, aaO S. 2110).
9
b) Die durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Rückgewähransprüche des Schuldners waren zwar gepfändet worden, so dass gemäß § 804 Abs. 1 ZPO, § 282 AO ein Pfandrecht der Pfändungsgläubiger an den Rückgewähransprüchen begründet worden ist, soweit diese Ansprüche bestanden. Durch die Pfändung der Rückgewähransprüche ist jedoch kein Pfandrecht an den Grundschulden selbst begründet worden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 277/88, BGHZ 108, 237, 241 f). Der nur schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden hinderte die Grundschuldgläubigerin als Drittschuldnerin nicht, über die ihr zustehenden Grundschulden zu verfügen. Mit ihrem Verzicht auf die Grundschulden nach § 1192 Abs. 1, § 1168 Abs. 1 und 2 BGB hat sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht. Dadurch sind Eigentümergrundschulden entstanden, die so nach § 35 Abs. 1 InsO in die Masse gefallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989, aaO S. 246).
10
c) Mit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch im April 2012 und damit mit ihrem Eigentumserwerbwurden die Eigentümergrundschulden zu Fremdgrundschulden und entfalteten deren volle Wirkungen einschließlich Vollstreckbarkeit und Verzinslichkeit. Die durch den Verwalter handelnde Masse hatte dadurch die Möglichkeit , die Grundschulden als Berechtigte mit voller Wirkung an einen Dritten abzutreten, ohne dass es etwa auf dessen Gutgläubigkeit (§ 892 BGB) ankäme (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74, BGHZ 64, 316, 320 f).

11
2. Doch hat die Masse die Grundschulden nicht auf sonstige Weise auf Kosten der Klägerin erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB).
12
a) Der Eingriffskondiktion nach dieser Vorschrift unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil ("etwas"), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ("auf dessen Kosten") erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, BGHZ 194, 136 Rn. 27). Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Bereicherungshaftung "in sonstiger Weise" ist dabei die Verletzung einer solchen Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Eine Bereicherungshaftung "in sonstiger Weise" setzt nur ein, wenn der erlangte Vermögensvorteil dem Zuweisungsgehalt des verletzten Rechtsguts widerspricht. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich über die Eingriffskondiktion setzt die Beeinträchtigung einer schützenswerten und vermögensrechtlich nutzbaren Rechtsposition voraus. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion unterliegt demnach ein solcher vermögensrechtlicher Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte. Die bloße Beeinträchtigung einer Verwertungschance hat die Sanktion der bereicherungsrechtlichen Ausgleichspflicht nicht zur Folge. Die geschützte Rechtsposition muss es dem Gläubiger vielmehr gewährleisten, dass ohne seine Zustimmung ihre Nutzung durch Dritte zu unterbleiben hat. Vom Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts im bereicherungsrechtlichen Sinne werden bloße Erwerbs- und Gewinnchancen nicht erfasst, mögen sie auch - wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - mit einem deliktisch geschützten Rechtsgut verbunden sein (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f).
13
b) Es trifft bereits die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, dass sich die Rechtsposition des Beklagten aufgrund der Umwandlung der Eigentümergrundschulden in Fremdgrundschulden infolge des Übergangs des Eigentums am Grundstück auf die Klägerin verbessert hätte. Die Eigentümergrundschuld umschließt grundsätzlich alle Rechte, die eine Fremdgrundschuld gewährt, insbesondere das Recht, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu erlangen (§§ 1196, 1191, 1192 BGB). Der Eigentümer kann die Eigentümergrundschuld als Grundschuld oder unter Umwandlung in eine Hypothek (§ 1198 BGB) auf Dritte übertragen oder sonst darüber verfügen, zum Beispiel sie verpfänden oder einem nachstehenden Gläubiger das Vorrecht vor ihr einräumen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975 - V ZR 24/74, BGHZ 64, 316, 318). Dem steht § 1197 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Allerdings kann nach dieser Vorschrift der Eigentümer als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. Dies bedeutet, dass erst die Umwandlung in eine Fremdgrundschuld die Möglichkeit der Vollstreckung in das belastete Grundstück eröffnet. Hierin offenbart sich aber kein inhaltlicher Unterschied zwischen Eigentümer- und Fremdgrundschuld. § 1197 Abs. 1 BGB enthält lediglich eine persönliche Beschränkung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung des Eigentümers als des Inhabers der Grundschuld; ihm fehlt die verfahrensrechtliche Befugnis, selbst die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Er ist aber nicht gehindert, schon bei Bestellung der Eigentümergrundschuld (oder auch später) den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1975, aaO S. 318 f).
14
Darüber hinaus hinderte § 1197 Abs. 1 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vorliegend den Beklagten nicht, als Insolvenzverwalter aus den Eigentümergrundschulden die Zwangsvollstreckung in das schuldnerische Grundstück zu betreiben. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass § 1197 Abs. 1 BGB nicht für die Pfandgläubiger gilt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, BGHZ 103, 30, 36 f). Zur Begründung hat er ausgeführt, schon der Wortlaut des § 1197 Abs. 1 BGB spreche dafür, dass es sich nur um eine für den Eigentümer als Grundschuldgläubiger persönlich geltende Beschränkung handele. Das entspreche auch der dinglichen Rechtslage und den in Betracht kommenden Interessen. Die Eigentümergrundschuld gewähre grundsätzlich dieselben Rechte wie eine Fremdgrundschuld; die Beschränkung des § 1197 Abs. 1 BGB sei demjenigen, der gleichzeitig Grundstückseigentümer und Inhaber der Grundschuld ist, als rein persönliche Beschränkung auferlegt, um die Ausschaltung nachrangiger Gläubiger zu verhindern , die in der Zwangsversteigerung mit ihren Rechten ausfallen könnten. Danach aber bestehe kein rechtfertigender Grund dafür, die Vorschrift des § 1197 Abs. 1 BGB auch auf den Pfändungsgläubiger anzuwenden, weil die Interessenlage in diesem Fall anders sei. Der Pfändungsgläubiger vollstrecke zu seiner eigenen Befriedigung, nicht zu einem - im Hinblick auf nachrangige Gläubiger nicht gerechtfertigten - Vorteil des Eigentümers (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1987, aaO S. 37 f).
15
Nichts Anderes gilt für den Insolvenzverwalter, dem gegenüber die Beschränkung des § 1197 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht wirkt. Die Insolvenz ist ein Verfahren der (Gesamt-)Vollstreckung. Jede einzelne Verwertungshandlung des Verwalters stellt somit eine Vollstreckungsmaßnahme dar; dabei kann der Verwalter nicht anders behandelt werden als ein Gläubiger in der Einzelvollstreckung. Dies wird auch in Literatur ganz einhellig so gesehen (Staudinger/ Wolfsteiner, BGB, 2015, § 1197 Rn. 6; jurisPK-BGB/Reischl, 7. Aufl., § 1197 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1197 Rn. 8; Bamberger/ Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1197, Rn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1197 Rn. 2; Krause in Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB, 4. Aufl., § 1197 Rn. 4; Jaeger/Henckel, InsO, § 49 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 49 Rn. 63; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 114 Rn. 22).
16
c) Die Masse hat weder die durch den Verzicht der Grundschuldinhaberin entstandenen Eigentümergrundschulden noch die durch den Eigentumserwerb der Klägerin entstandenen Fremdgrundschulden auf Kosten der Klägerin erlangt. Denn die streitgegenständlichen Grundschulden waren ihr nicht durch die Rechtsordnung zu ihrer ausschließlichen Verfügung und Verwertung zugewiesen.
17
aa) Die Klägerin hatte auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner. Das Berufungsurteil entnimmt dem Regelungszusammenhang des Übergabevertrages - eine ausdrückliche Regelung fehlt -, dass der Schuldner die Grundschulden nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Darlehen nicht ohne Zustimmung der Übergeber habe revalutieren, über sie habe nicht verfügen dürfen, und wohl weiter, dass nach Ausübung des Rücktrittsrechts ein Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf Übertragung der auf ihn übergegangenen Grundschulden bestanden habe. Ob diese Auslegung des Vertrages zutrifft, kann dahin stehen. Jedenfalls räumten diese schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin keine Rechtsposition ein, die nach dem Willen der Rechtsordnung ihr zu ihrer ausschließlichen Verfügung und Verwertung zugewiesen war.
18
bb) Die Klägerin war nicht Inhaberin der Grundschulden und hatte auch kein sachenrechtlich geschütztes Recht an ihnen. Das Berufungsgericht hat mit Recht gesehen, dass die etwa bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin auf Nichtvalutierung und Übertragung der Grundschulden aus dem Übergabevertrag nicht durch eine Vormerkung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 883 BGB gesichert waren. Nach § 106 InsO ist der Insolvenzverwalter verpflichtet , den vorgemerkten Anspruch gegenüber dem Vormerkungsberechtigten zu erfüllen, wie es außerhalb des Insolvenzverfahrens der Schuldner tun müsste. Er hat mithin für Rechnung der Insolvenzmasse alle Handlungen vorzunehmen , die zum Eintritt der geschuldeten Rechtsänderung erforderlich sind. Bei einer Auflassungsvormerkung muss der Insolvenzverwalter dem Vormerkungsberechtigten deswegen das Eigentum an dem Grundstück verschaffen, also die Auflassung erklären (§ 873 Abs. 1, § 925 BGB) und die Eintragung bewilligen (§ 19 GBO). Allerdings muss der Insolvenzverwalter den Anspruch des Vormerkungsgläubigers nur soweit erfüllen, wie er tatsächlich durch die Vormerkung gesichert ist (BGH, Beschluss vom 22. September 1994 - V ZR 236/93, NJW 1994, 3231; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 106 Rn. 28). Deswegen kann die Klägerin, für die nach dem eindeutigen Wortlaut der Vormerkung zur Sicherung ihres "Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums" aus dem Übergabevertrag vom 29. Juni 2001 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist, zwar die Verschaffung des Eigentums verlangen, nicht aber eine im Übergabevertrag möglicherweise zugesagte Übertragung der bereits vor der Eintragung der Vormerkung vorhanden gewesenen Grundschulden.
19
cc) Vielmehr sind die Grundschulden zunächst als Eigentümergrundschulden in die Masse gefallen und nach Übergang des Eigentums auf die Klägerin als Fremdgrundschulden in der Masse verblieben. Deswegen konnte die Klägerin trotz ihrer etwa bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Schuldner einen Zugriff der Gläubiger des Schuldners auf die Grundschulden nicht verhindern. Ohne das Insolvenzverfahren hätten Gläubiger des Schuldners - wie tatsächlich auch geschehen - die Rückgewähransprüche des Schuldners, aber auch die in seiner Person entstandenen Eigentümer- und Fremdgrundschulden pfänden können. Was für die Einzelvollstreckung gilt, muss auch für die Gesamtvollstreckung gelten. Dinglich waren die Grundschulden der Masse und somit den Gläubigern zugewiesen.
20
(1) Dem stehen die etwa bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Masse nicht entgegen. Denn bei diesen handelt es sich um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, welche die Klägerin nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann. Sowohl der vom Berufungsgericht angenommene, mit dem Übergabevertrag entstandene Anspruch, die Grundschulden nicht zu revalutieren und nicht über sie zu verfügen, als auch der aufschiebend bedingt erst mit der Rücktrittserklärung der Übergeber etwa entstandene Anspruch auf Übertragung der Eigentümer - und Fremdgrundschulden (§ 158 Abs. 1 BGB, § 42 InsO) waren bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermögensansprüche der Klägerin gegen den Schuldner (§ 38 InsO). Denn dieschuldrechtliche Grundlage beider Ansprüche lag schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Übergabevertrag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3; vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NZI 2014, 310 Rn. 10), auch wenn der eine Anspruch erst mit Erklärung des Rücktritts durch die Übergeber entstanden ist. Denn auch aufschiebend bedingte Forde- rungen sind Insolvenzforderungen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10, NZI 2011, 404 Rn. 12).
21
Der Annahme einer Insolvenzforderung steht nicht entgegen, dass es zum Teil um Unterlassungsansprüche ging. Nicht alle Unterlassungsansprüche sind höchstpersönlich. Hier knüpfen die schuldrechtliche Unterlassungsansprüche daran an, dass der Schuldner mit dem Gegenstand - dem Rückgewähranspruch , der Grundschuld - eine Handlung vornehmen kann, deren Folgen nach dem Willen des Gläubigers nicht eintreten sollen. Die Übergeber haben die Unterlassungsabreden mit dem Schuldner getroffen, weil dieser als künftiger Rechtsträger Verfügungsmacht erhalten sollte. Deswegen beziehen sich die Unterlassungsansprüche nicht auf eine höchstpersönliche Pflicht und sind in der Insolvenz des Schuldners Insolvenzforderungen, weil die Rückgewähransprüche und die Grundschulden in die Masse gefallen sind (vgl. Berger, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, S. 128 f).
22
Das bedeutet aber nicht, dass der Insolvenzverwalter an das Verfügungsverbot gebunden wäre. Vielmehr kann er die Grundschulden verwerten, ohne befürchten zu müssen, dass daraus als Masseverbindlichkeiten zu berichtigende Schadensersatzforderungen erwüchsen oder Bereicherungsansprüche entstünden. Wie ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch, so ist auch der Unterlassungsanspruch nach § 137 Satz 2 BGB nur nach insolvenzrechtlichen Regeln durchsetzbar, berechtigt also nur zur anteiligen Befriedigung (Berger, aaO, S. 129).
23
(2) Aus dem vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2011 (IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277) ergibt sich nichts Anderes. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob der Zessionar, dem der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr der Grundschuld abgetreten worden ist, in der Insolvenz des Zedenten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat. Der Senat hat ausgeführt, der Sicherungswert einer bestellten Grundschuld sei trotz Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Vermögen und der Insolvenzmasse des Zedenten nicht endgültig ausgeschieden, solange der Sicherungsnehmer allein oder im Einvernehmen mit dem Zedenten als Sicherungsgeber selbst oder dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen, etwa zur Besicherung eines Massekredits, die Grundschuld revalutieren könne, ohne dadurch den Inhalt des Rückgewähranspruchs zu verändern. Dieser Sicherungswert könne der Masse gemäß § 91 Abs. 1 InsO nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Begründung eines Absonderungsrechts mit Vollendung des Rechtserwerbs an dem abgetretenen Rückgewähranspruch entzogen werden. Erst wenn die Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Zessionars nicht oder nicht mehr in Betracht komme, sei für diesen das Recht auf abgesonderte Befriedigung begründet (BGH, aaO Rn. 9).
24
So liegt der Fall hier nicht. Der Sicherungswert der Grundschulden ist infolge des Verzichts auf die Grundschulden durch die Grundschuldgläubigerin in die Masse gefallen und nach Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin nicht wieder aus der Masse ausgeschieden. Der Beklagte konnte über die Grundschulden verfügen, ohne dass es der Mitwirkung der Klägerin bedurft hätte. Diese hatte aufgrund des Übergabevertrags keine gesicherte Rechtsposition erlangt, mit der sie Dritte von der Verwertung der Grundschulden hätte ausschließen können.

III.


25
Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Danach war die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird. Das Verbot einer reformatio in peius steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55, BGHZ 23, 36, 50; vom 18. März 1999 - I ZR 33/97, WAP 1999, 918, 920 mwN). Wer gegen eine Prozessabweisung mit einem Rechtsmittel vorgeht, will eine Sachentscheidung. Er muss deswegen in Kauf nehmen, dass dies zu seinen Lasten ausgeht (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 528 Rn. 32).
26
Ein etwa bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Masse auf Übertragung der Grundschulden aus dem Übergabevertrag unterliegt der Durchsetzungssperre des § 87 InsO; die Leistungsklage gegen den Beklagten wäre insoweit unzulässig. Doch macht die Klägerin mit ihrer Klage keine Insolvenz-, sondern eine Masseforderung oder einen Anspruch aus § 106 InsO geltend. Die Klage ist danach zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig zu wie ein Anspruch aus § 106 InsO.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 O 259/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2013 - I-9 U 41/12 -

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten.

2

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Kläger, dem im Oktober 1982 von der Verbandsgemeinde Dudenhofen die Erlaubnis erteilt worden war, als Immobilienmakler, Vermittler von Darlehen und Vermittler von Vertragsabschlüssen zum Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft und sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen tätig zu sein, von der Gemeinde A-Dorf darüber informiert, dass für die Vermittlung von Unternehmensanteilen eine Erlaubnispflicht nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) bestehe und er diese Tätigkeit ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr ausüben dürfe.

3

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 (KRA-Nr. .../..) zurückwies. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

4

Im Laufe des vom Kläger dagegen angestrengten Klageverfahrens nahm die Gemeinde A-Dorf am 5. September 2014 die von dem Kläger begehrte Gewerbeummeldung vor, indem sie die „Vermittlung von Unternehmensanteilen“ in die Ummeldung mit aufnahm. Daraufhin erklärten der Kläger und die Gemeinde A-Dorf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Gemeinde A-Dorf erklärte sich in ihrem Schreiben vom 17. September 2014 bereit, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Mit Beschluss vom 25. September 2014 (Verfahren 4 K 429/14.NW) stellte das erkennende Gericht das Verfahren daraufhin ein und setzte die Kosten des Verfahrens entsprechend der außergerichtlichen Kosteneinigung der Beteiligten fest.

5

Zuvor hatte der Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2014 für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 (KRA-Nr. .../..) Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 206,50 € (Widerspruchsgebühr in Höhe von 203 € und Auslagen in Höhe von 3,50 €) festgesetzt und den Kläger zur Zahlung binnen zwei Wochen aufgefordert.

6

Dagegen legte der Kläger am 14. Juli 2014 Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte anordnete, bis zum Eintritt der Bestandskraft von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, an dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2014 sei trotz der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 25. September 2014 festzuhalten. Die Entscheidung des Gerichts ändere nichts daran, dass die Widerspruchsgebühr zu den eigenen, von dem Kläger selbst zu tragenden Kosten gehöre. Die Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache mache die Behördenentscheidung, auf die sich der Rechtstreit beziehe, nicht gegenstandslos. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 werde der Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 und dessen Kostenentscheidung nicht „kassiert". Der Widerspruchsbescheid und die in ihm enthaltene Kostengrundentscheidung seien durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht aufgehoben worden. Dementsprechend beziehe sich die Kostenentscheidung des gerichtlichen Beschlusses lediglich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nicht auch auf die des Kreisrechtsausschusses. Auch die festgesetzte Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden.

7

Der Kläger hat dagegen am 2. März 2015 Klage erhoben. Er führt aus, seinem Klagebegehren in der Streitsache 4 K 429/14.NW sei dadurch vollumfänglich stattgegeben worden, dass die Gemeinde A-Dorf den angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2013 am 5. September 2014 ersetzt habe. Folglich sei er nicht verpflichtet, die Kosten des Vorverfahrens zu übernehmen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verweist zur Begründung vollumfänglich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2015.

Entscheidungsgründe

14

Die Anfechtungsklage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 29. Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

15

Der Beklagte war berechtigt, von dem Kläger eine Widerspruchsgebühr nebst Auslagen für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 zu verlangen (1.). Die Widerspruchsgebühr ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (2.). Der Kostenforderung des Beklagten steht nicht die im Gerichtsverfahren 4 K 429/14.NW getroffene Kostenentscheidung des Gerichts entgegen (3.).

16

1. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid, der von der in dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. April 2014 getroffenen Kostengrundentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu unterscheiden ist, findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 15 Abs. 4, 10, 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz – LGebG –. Nach § 15 Abs. 4 LGebG erhebt die Widerspruchsbehörde, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird, unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 €, höchstens 1.000 €. Auslagen für die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 sind gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs.1 Nr. 9 LGebG gesondert zu erstatten.

17

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestimmt sich bei Anfechtungsklagen – wie hier – primär nach dem materiellen Recht (s. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 –, NVwZ 2008, 434). Sieht eine gesetzliche Regelung nichts Abweichendes vor, so ist im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (s. z. B. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 6/99 –, NVwZ 2001, 322). Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld stellt das materielle Recht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 3 L 22/08 –, juris m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 LGebG entsteht die Kostenschuld – wozu auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 15 Abs. 4 und 5 LGebG) –, soweit kein Antrag notwendig ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 11 Abs. 2 LGebG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

18

Davon ausgehend beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der streitgegenständlichen Widerspruchsgebühr nach dem Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier also dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 in dem Verfahren KRA .../...

19

Die allgemeine Befugnis zur Erhebung der Widerspruchsgebühr durch den Beklagten begründet § 15 Abs. 7 LGebG, wonach anstelle des Rechtsausschusses die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises die Widerspruchsgebühr erhebt.

20

Materiell Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Amtshandlung. Eine Regelung darüber, wer die Widerspruchsgebühren zu tragen hat, ist nur für den Fall getroffen, dass der Widerspruch – zumindest teilweise – Erfolg hat. Insoweit bestimmt § 15 Abs. 5 LGebG, dass Gebühren und Auslagen dem Rechtsträger zur Last fallen, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 LGebG verhältnismäßig zu teilen. In Ermangelung einer Sonderregelung (eine solche enthält z.B. § 9a Abs. 3 des saarländischen Gebührengesetzes) ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221 und Urteil vom 27. Juni 1989 – 6 A 131/88 – ; VG Neustadt, Beschluss vom 2. August 2011 – 5 L 693/11.NW –, juris; VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Dies ist der Widerspruchsführer.

21

Da der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 infolge der Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 9. April 2014 erfolglos geblieben war, hatte der Kläger die Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Widerspruchsgebühr gegenüber dem Kläger lagen folglich am 9. April 2014 vor.

22

2. Die von dem Beklagten in dem Bescheid vom 18. Juni 2014 festgesetzte Gebühr von 203 € ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG erhebt der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Dabei begegnet die Vorgabe eines Gebührenrahmens auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot keinen rechtlichen Bedenken (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1980 – 7 A 22/80 –, AS 16, 38). Die Gebühr ist innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2006 – 7 A 11327/05.OVG –). Die Gebührensätze sind gemäß § 3 LGebG so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Nach § 4 LGebG sind Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen. Zwar sind für die Widerspruchsgebühr keine festen Gebührensätze im Sinne des § 4 LGebG bestimmt. Allerdings gibt § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG – wie bereits erwähnt – einen Rahmen vor, für den die in § 3 LGebG aufgestellten Gebührengrundsätze ebenfalls gelten. Dabei sind die in § 9 LGebG konkretisierten Vorgaben zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist – wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind – bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (Nr. 1), sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2).

23

Diesen Anforderungen wird die Gebührenbemessung im Falle des Klägers gerecht.

24

Der Beklagte durfte zur Bestimmung der Widerspruchsgebühr mit Blick auf das weite Ermessen bei der Gebührenbemessung vorliegend die Gebührentabelle heranziehen, die die rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsausschüsse auf Empfehlung des Landkreistages Rheinland-Pfalz im Widerspruchsverfahren anwenden. Diese Gebührentabelle – der im Gegensatz zu allgemeinen und besonderen Gebührenverzeichnissen im Sinne des § 2 LGebG aufgrund ihres lediglich empfehlenden Charakters als Rechtsquelle keine Bindungswirkung zukommt (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 12. April 2005 – 1 K 15/05.NW –, ESOVG) – stellt die Höhe der Widerspruchsgebühr in Verfahren vor den rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsauschüssen grundsätzlich in das Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit und sieht pauschale Zu- und Abschläge entsprechend dem Verwaltungsaufwand vor. Damit beachtet die Gebührentabelle den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen in ausreichender Weise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2007 – 7 A 10454/07.OVG –).

25

Der von dem Beklagten der Gebührenbemessung zugrunde gelegte Wert von 5.000 € ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert orientiert sich an dem Auffangwert für die Festsetzung des Streitwertes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er konnte hier mangels konkreter Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens herangezogen werden. Der Beklagte durfte auch von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgehen, so dass sich in Anwendung der genannten Gebührentabelle eine Gebühr von 290 € ergab. Aufgrund des Umstands, dass die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses als Vorsitzendenentscheidung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO erging, reduzierte der Beklagte die Gebühr ermessensfehlerfrei um 30 % auf den Betrag von 203 €.

26

3. Dem Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 wurde auch nicht dadurch nachträglich die Grundlage entzogen, dass das erkennende Gericht in dem dem Widerspruchsverfahren KRA .../.. nachfolgenden Gerichtsverfahren 4 K 429/14.NW die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Gemeinde A-Dorf auferlegt hatte, nachdem diese sich, um von der Möglichkeit der Kostenregelung in Nr. 5211 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – zu profitieren und die anfallenden Gerichtskosten auf 1/3 reduzieren zu können, hierzu in ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 17. September 2014 bereit erklärt hatte. Zu den erstattungsfähigen Kosten in einem Gerichtsverfahren gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich derKosten des Vorverfahrens. Dabei erfasst die Kostengrundentscheidung des Gerichts die Kosten des Vorverfahrens unabhängig davon, ob das Gerichtsverfahren mit einer Sachentscheidung endet, durch die der Widerspruchsbescheid samt Kostenentscheidung aufgehoben wird. § 162 Abs. 1 VwGO gilt mithin auch, wenn das Verfahren – wie hier – durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 94; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 162 Rn. 63).

27

Zwar verdrängt eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids unmittelbar ("automatisch"). Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, wird die im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung gegenstandslos, denn die Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören zu den Prozesskosten. Einer behördlichen Kostenfestsetzung nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – oder der landesrechtlichen Bestimmung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – wird in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens die Grundlage entzogen. Hinter § 162 Abs. 1 VwGO steht die Überlegung, dass erst im anhängig gemachten Hauptsacheverfahren – endgültig – entschieden wird, wie im Verwaltungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen mit der Folge, dass erst jetzt die „richtige“ Kostenentscheidung getroffen wird und die im gerichtlichen Verfahren unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt somit – in vollem Umfang – die verwaltungsbehördliche Kostenentscheidung. § 162 Abs. 1 VwGO dient zudem der Vereinfachung der Kostenabwicklung. Da im gerichtlichen Verfahren ohnehin eine Kostenfestsetzung zu erfolgen hat, muss daneben nicht noch ein weiteres Kostenerstattungsverfahren betreffend die Kosten des Vorverfahrens stattfinden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass es in derselben Streitsache zu unterschiedlichen Kostenentscheidungen hinsichtlich des Vor- und des Klageverfahrens kommt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14/05 –, NVwZ 2006, 1294; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29/06 –, NVwZ 2008, 324; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2001 – 3 E 529/00 – NVwZ-RR 2002, 77; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 4 VO 117/00 –, NVwZ-RR 2001, 487; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 73 Rn. 55; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 16 und 94.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 80 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 80 Rn. 3).

28

Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören aber nicht die Gebühren und Auslagen, die der Kläger gegenüber der Widerspruchsbehörde zu leisten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 8 S 155/02 –, NVwZ-RR 2002, 325; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O, § 162 Rn. 96). Welche Gebühren und Auslagen die Widerspruchsbehörde von wem verlangen kann, ist vielmehr eine Frage des materiellen Gebührenrechts und richtet sich allein nach den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 – IV C 55.72 –, DVBl 1976, 80 und Beschluss vom 2. März 1976 – VII B 97.75 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr.11; OVG Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2002 – 1 L 327/01 –, NVwZ 2003, 121; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Auflage 2014, Rn. 1298; Rühle/Stumm, Handbuch für Rechtsausschüsse, 1999, Rn. 143); d.h. in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgebührengesetz. Dies bedeutet, dass die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 10, 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG nicht aufgrund der Regelung des § 19 AGVwGO ausgeschlossen sind. Diese Norm betrifft, wie ihr Wortlaut deutlich macht, lediglich die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Vorverfahren, während hier allein die Verwaltungsgebühren für das Tätigwerden der Widerspruchsbehörde in Rede stehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1980 – 7 A 22/80 –, AS 16, 38). Insoweit kommen als Rechtsgrundlage ausschließlich die §§ 15 Abs. 4, 13 Abs. 1 LGebG in Betracht.

29

Die im Bescheid vom 24. Juli 2013 erfolgte Mitteilung der Gemeinde A-Dorf, dass der Kläger das Gewerbe der Vermittlung von Unternehmensanteilen ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr ausüben dürfe, war eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGebG. Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 zurück. Weitere Voraussetzungen für die grundsätzliche Gebührenpflicht stellen § 15 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG nicht auf. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1984 – 3 B 1037/83 –, KStZ 1984, 217; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 3 L 22/08 –, NVwZ-RR 2010, 177; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Januar 1989 – 1 W 546/88 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 2. August 2011 – 5 L 693/11.NW –, juris; a.A. VG Meiningen, Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 K 375/12 Me –, juris ). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 15 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, wonach die Gebührenpflicht nicht an einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid anknüpft, sondern allein an die Tatsache der in der Einlegung des Widerspruchs bestehenden Veranlassung einer Amtshandlung. Der erfolglose Widerspruchsführer bleibt auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221). Die Kostenlastentscheidung zum Nachteil des Widerspruchsführers in einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid ist nicht die ausschließliche Grundlage für dessen Kostenpflicht. Vielmehr tritt sie neben die schon kraft  G e s e t z e s  aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG bestehende Kostenschuld (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 1984 – 7 A 9/84 –; VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Wird der Widerspruch auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221).

30

Die Verwaltungsgerichtsordnung und namentlich § 162 Abs. 1 gehen von zwei Kostenmassen aus, nämlich – erstens – den Gerichtskosten und – zweitens – den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Letztere stellen demnach neben den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten keine eigenständige Kostenmasse dar. Sie können aber auch nicht zu den der originären gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit unterliegenden Gerichtskosten gerechnet werden; denn sie fallen weder für die Tätigkeit des Gerichts an, noch sind sie durch das Gericht bestimmbar (BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 – VII B 97.75 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr.11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221).

31

Von der mit der gerichtlichen Kostenentscheidung begründeten Kostenpflicht gemäß § 162 Abs. 1 VwGO werden die Kosten des Widerspruchsverfahrens vielmehr nur insoweit erfasst, als sie „notwendige Aufwendungen“ eines Beteiligten darstellen. Handelt es sich um den auch hier gegebenen Normalfall, dass ein Bürger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt, so sind die angefallenen Widerspruchskosten (Gebühren und Auslagen) folglich dessen, hier des Klägers, notwendige außergerichtliche Aufwendungen, weil er einerseits gezwungen war, das Vorverfahren durchzuführen, und andererseits nach den vorhergehenden Ausführungen kraft Landesgebührenrechts als Veranlasser die Widerspruchsgebühren nebst Auslagen zu tragen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 162 Rn. 16).

32

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 LGebG, wonach u.a. zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind. Dem § 21 Abs. 1 LGebG gegenüber stellt § 162 Abs. 1 VwGO die speziellere Norm dar (s. VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Die Qualität dieser Vorschrift als Spezialnorm folgt schon daraus, dass sie die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Widerspruchsverfahrens lediglich im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens regelt, während sich § 21 LGebG – in einem anderen und zudem umfassenderen Regelungsfeld – auf die Erstattung von Kosten eines Verwaltungs- und eines Widerspruchsverfahrens bezieht. Hinzu kommt, dass § 162 Abs. 1 VwGO eine bundesgesetzliche Regelung darstellt, die der landesrechtlichen Bestimmung des § 21 LGebG vorgeht (vgl. Art. 31 Grundgesetz – GG –).

33

Der im Vorverfahren KRA .../.. unterlegene Kläger bleibt im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde des Beklagten somit aufgrund von § 162 Abs. 1 VwGO unberührt gelassener landesrechtlicher Regelung in § 15 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG trotz der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung im Verfahren 4 K 429/14.NW Schuldner der Widerspruchskosten. Da diese Kosten aber zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens gehören, kann er nach Zahlung der vom Beklagten geforderten 206,50 € im Verfahren 4 K 429/14.NW unter Bezugnahme auf die am 25. September 2014 vom Gericht getroffene Kostenentscheidung einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen und die Erstattung dieses Betrags durch die Gemeinde A-Dorf verlangen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 206,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

38

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

39

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

40

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

41

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.