Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Juni 2015 - 4 K 177/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0619.4K177.15.NW.0A
19.06.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten.

2

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Kläger, dem im Oktober 1982 von der Verbandsgemeinde Dudenhofen die Erlaubnis erteilt worden war, als Immobilienmakler, Vermittler von Darlehen und Vermittler von Vertragsabschlüssen zum Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft und sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen tätig zu sein, von der Gemeinde A-Dorf darüber informiert, dass für die Vermittlung von Unternehmensanteilen eine Erlaubnispflicht nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) bestehe und er diese Tätigkeit ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr ausüben dürfe.

3

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 (KRA-Nr. .../..) zurückwies. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

4

Im Laufe des vom Kläger dagegen angestrengten Klageverfahrens nahm die Gemeinde A-Dorf am 5. September 2014 die von dem Kläger begehrte Gewerbeummeldung vor, indem sie die „Vermittlung von Unternehmensanteilen“ in die Ummeldung mit aufnahm. Daraufhin erklärten der Kläger und die Gemeinde A-Dorf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Gemeinde A-Dorf erklärte sich in ihrem Schreiben vom 17. September 2014 bereit, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Mit Beschluss vom 25. September 2014 (Verfahren 4 K 429/14.NW) stellte das erkennende Gericht das Verfahren daraufhin ein und setzte die Kosten des Verfahrens entsprechend der außergerichtlichen Kosteneinigung der Beteiligten fest.

5

Zuvor hatte der Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2014 für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 (KRA-Nr. .../..) Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 206,50 € (Widerspruchsgebühr in Höhe von 203 € und Auslagen in Höhe von 3,50 €) festgesetzt und den Kläger zur Zahlung binnen zwei Wochen aufgefordert.

6

Dagegen legte der Kläger am 14. Juli 2014 Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte anordnete, bis zum Eintritt der Bestandskraft von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, an dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2014 sei trotz der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 25. September 2014 festzuhalten. Die Entscheidung des Gerichts ändere nichts daran, dass die Widerspruchsgebühr zu den eigenen, von dem Kläger selbst zu tragenden Kosten gehöre. Die Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache mache die Behördenentscheidung, auf die sich der Rechtstreit beziehe, nicht gegenstandslos. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 werde der Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 und dessen Kostenentscheidung nicht „kassiert". Der Widerspruchsbescheid und die in ihm enthaltene Kostengrundentscheidung seien durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht aufgehoben worden. Dementsprechend beziehe sich die Kostenentscheidung des gerichtlichen Beschlusses lediglich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nicht auch auf die des Kreisrechtsausschusses. Auch die festgesetzte Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden.

7

Der Kläger hat dagegen am 2. März 2015 Klage erhoben. Er führt aus, seinem Klagebegehren in der Streitsache 4 K 429/14.NW sei dadurch vollumfänglich stattgegeben worden, dass die Gemeinde A-Dorf den angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2013 am 5. September 2014 ersetzt habe. Folglich sei er nicht verpflichtet, die Kosten des Vorverfahrens zu übernehmen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung vollumfänglich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2015.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 29. Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

15

Der Beklagte war berechtigt, von dem Kläger eine Widerspruchsgebühr nebst Auslagen für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 zu verlangen (1.). Die Widerspruchsgebühr ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (2.). Der Kostenforderung des Beklagten steht nicht die im Gerichtsverfahren 4 K 429/14.NW getroffene Kostenentscheidung des Gerichts entgegen (3.).

16

1. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid, der von der in dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. April 2014 getroffenen Kostengrundentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu unterscheiden ist, findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 15 Abs. 4, 10, 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz – LGebG –. Nach § 15 Abs. 4 LGebG erhebt die Widerspruchsbehörde, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird, unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 €, höchstens 1.000 €. Auslagen für die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 sind gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs.1 Nr. 9 LGebG gesondert zu erstatten.

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Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestimmt sich bei Anfechtungsklagen – wie hier – primär nach dem materiellen Recht (s. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 –, NVwZ 2008, 434). Sieht eine gesetzliche Regelung nichts Abweichendes vor, so ist im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (s. z. B. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 6/99 –, NVwZ 2001, 322). Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld stellt das materielle Recht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 3 L 22/08 –, juris m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 LGebG entsteht die Kostenschuld – wozu auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 15 Abs. 4 und 5 LGebG) –, soweit kein Antrag notwendig ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 11 Abs. 2 LGebG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

18

Davon ausgehend beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der streitgegenständlichen Widerspruchsgebühr nach dem Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier also dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 in dem Verfahren KRA .../...

19

Die allgemeine Befugnis zur Erhebung der Widerspruchsgebühr durch den Beklagten begründet § 15 Abs. 7 LGebG, wonach anstelle des Rechtsausschusses die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises die Widerspruchsgebühr erhebt.

20

Materiell Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Amtshandlung. Eine Regelung darüber, wer die Widerspruchsgebühren zu tragen hat, ist nur für den Fall getroffen, dass der Widerspruch – zumindest teilweise – Erfolg hat. Insoweit bestimmt § 15 Abs. 5 LGebG, dass Gebühren und Auslagen dem Rechtsträger zur Last fallen, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 LGebG verhältnismäßig zu teilen. In Ermangelung einer Sonderregelung (eine solche enthält z.B. § 9a Abs. 3 des saarländischen Gebührengesetzes) ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221 und Urteil vom 27. Juni 1989 – 6 A 131/88 – ; VG Neustadt, Beschluss vom 2. August 2011 – 5 L 693/11.NW –, juris; VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Dies ist der Widerspruchsführer.

21

Da der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Gemeinde A-Dorf vom 24. Juli 2013 infolge der Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 9. April 2014 erfolglos geblieben war, hatte der Kläger die Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Widerspruchsgebühr gegenüber dem Kläger lagen folglich am 9. April 2014 vor.

22

2. Die von dem Beklagten in dem Bescheid vom 18. Juni 2014 festgesetzte Gebühr von 203 € ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG erhebt der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Dabei begegnet die Vorgabe eines Gebührenrahmens auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot keinen rechtlichen Bedenken (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1980 – 7 A 22/80 –, AS 16, 38). Die Gebühr ist innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2006 – 7 A 11327/05.OVG –). Die Gebührensätze sind gemäß § 3 LGebG so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Nach § 4 LGebG sind Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen. Zwar sind für die Widerspruchsgebühr keine festen Gebührensätze im Sinne des § 4 LGebG bestimmt. Allerdings gibt § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG – wie bereits erwähnt – einen Rahmen vor, für den die in § 3 LGebG aufgestellten Gebührengrundsätze ebenfalls gelten. Dabei sind die in § 9 LGebG konkretisierten Vorgaben zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist – wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind – bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (Nr. 1), sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2).

23

Diesen Anforderungen wird die Gebührenbemessung im Falle des Klägers gerecht.

24

Der Beklagte durfte zur Bestimmung der Widerspruchsgebühr mit Blick auf das weite Ermessen bei der Gebührenbemessung vorliegend die Gebührentabelle heranziehen, die die rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsausschüsse auf Empfehlung des Landkreistages Rheinland-Pfalz im Widerspruchsverfahren anwenden. Diese Gebührentabelle – der im Gegensatz zu allgemeinen und besonderen Gebührenverzeichnissen im Sinne des § 2 LGebG aufgrund ihres lediglich empfehlenden Charakters als Rechtsquelle keine Bindungswirkung zukommt (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 12. April 2005 – 1 K 15/05.NW –, ESOVG) – stellt die Höhe der Widerspruchsgebühr in Verfahren vor den rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsauschüssen grundsätzlich in das Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit und sieht pauschale Zu- und Abschläge entsprechend dem Verwaltungsaufwand vor. Damit beachtet die Gebührentabelle den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen in ausreichender Weise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2007 – 7 A 10454/07.OVG –).

25

Der von dem Beklagten der Gebührenbemessung zugrunde gelegte Wert von 5.000 € ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert orientiert sich an dem Auffangwert für die Festsetzung des Streitwertes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er konnte hier mangels konkreter Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens herangezogen werden. Der Beklagte durfte auch von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgehen, so dass sich in Anwendung der genannten Gebührentabelle eine Gebühr von 290 € ergab. Aufgrund des Umstands, dass die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses als Vorsitzendenentscheidung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO erging, reduzierte der Beklagte die Gebühr ermessensfehlerfrei um 30 % auf den Betrag von 203 €.

26

3. Dem Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 wurde auch nicht dadurch nachträglich die Grundlage entzogen, dass das erkennende Gericht in dem dem Widerspruchsverfahren KRA .../.. nachfolgenden Gerichtsverfahren 4 K 429/14.NW die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Gemeinde A-Dorf auferlegt hatte, nachdem diese sich, um von der Möglichkeit der Kostenregelung in Nr. 5211 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – zu profitieren und die anfallenden Gerichtskosten auf 1/3 reduzieren zu können, hierzu in ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 17. September 2014 bereit erklärt hatte. Zu den erstattungsfähigen Kosten in einem Gerichtsverfahren gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich derKosten des Vorverfahrens. Dabei erfasst die Kostengrundentscheidung des Gerichts die Kosten des Vorverfahrens unabhängig davon, ob das Gerichtsverfahren mit einer Sachentscheidung endet, durch die der Widerspruchsbescheid samt Kostenentscheidung aufgehoben wird. § 162 Abs. 1 VwGO gilt mithin auch, wenn das Verfahren – wie hier – durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 94; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 162 Rn. 63).

27

Zwar verdrängt eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids unmittelbar ("automatisch"). Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, wird die im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung gegenstandslos, denn die Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören zu den Prozesskosten. Einer behördlichen Kostenfestsetzung nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – oder der landesrechtlichen Bestimmung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – wird in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens die Grundlage entzogen. Hinter § 162 Abs. 1 VwGO steht die Überlegung, dass erst im anhängig gemachten Hauptsacheverfahren – endgültig – entschieden wird, wie im Verwaltungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen mit der Folge, dass erst jetzt die „richtige“ Kostenentscheidung getroffen wird und die im gerichtlichen Verfahren unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt somit – in vollem Umfang – die verwaltungsbehördliche Kostenentscheidung. § 162 Abs. 1 VwGO dient zudem der Vereinfachung der Kostenabwicklung. Da im gerichtlichen Verfahren ohnehin eine Kostenfestsetzung zu erfolgen hat, muss daneben nicht noch ein weiteres Kostenerstattungsverfahren betreffend die Kosten des Vorverfahrens stattfinden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass es in derselben Streitsache zu unterschiedlichen Kostenentscheidungen hinsichtlich des Vor- und des Klageverfahrens kommt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14/05 –, NVwZ 2006, 1294; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29/06 –, NVwZ 2008, 324; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2001 – 3 E 529/00 – NVwZ-RR 2002, 77; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 4 VO 117/00 –, NVwZ-RR 2001, 487; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 73 Rn. 55; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 16 und 94.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 80 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 80 Rn. 3).

28

Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören aber nicht die Gebühren und Auslagen, die der Kläger gegenüber der Widerspruchsbehörde zu leisten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 8 S 155/02 –, NVwZ-RR 2002, 325; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O, § 162 Rn. 96). Welche Gebühren und Auslagen die Widerspruchsbehörde von wem verlangen kann, ist vielmehr eine Frage des materiellen Gebührenrechts und richtet sich allein nach den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 – IV C 55.72 –, DVBl 1976, 80 und Beschluss vom 2. März 1976 – VII B 97.75 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr.11; OVG Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2002 – 1 L 327/01 –, NVwZ 2003, 121; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Auflage 2014, Rn. 1298; Rühle/Stumm, Handbuch für Rechtsausschüsse, 1999, Rn. 143); d.h. in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgebührengesetz. Dies bedeutet, dass die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 10, 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG nicht aufgrund der Regelung des § 19 AGVwGO ausgeschlossen sind. Diese Norm betrifft, wie ihr Wortlaut deutlich macht, lediglich die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Vorverfahren, während hier allein die Verwaltungsgebühren für das Tätigwerden der Widerspruchsbehörde in Rede stehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1980 – 7 A 22/80 –, AS 16, 38). Insoweit kommen als Rechtsgrundlage ausschließlich die §§ 15 Abs. 4, 13 Abs. 1 LGebG in Betracht.

29

Die im Bescheid vom 24. Juli 2013 erfolgte Mitteilung der Gemeinde A-Dorf, dass der Kläger das Gewerbe der Vermittlung von Unternehmensanteilen ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr ausüben dürfe, war eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGebG. Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 zurück. Weitere Voraussetzungen für die grundsätzliche Gebührenpflicht stellen § 15 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG nicht auf. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1984 – 3 B 1037/83 –, KStZ 1984, 217; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 3 L 22/08 –, NVwZ-RR 2010, 177; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Januar 1989 – 1 W 546/88 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 2. August 2011 – 5 L 693/11.NW –, juris; a.A. VG Meiningen, Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 K 375/12 Me –, juris ). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 15 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, wonach die Gebührenpflicht nicht an einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid anknüpft, sondern allein an die Tatsache der in der Einlegung des Widerspruchs bestehenden Veranlassung einer Amtshandlung. Der erfolglose Widerspruchsführer bleibt auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221). Die Kostenlastentscheidung zum Nachteil des Widerspruchsführers in einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid ist nicht die ausschließliche Grundlage für dessen Kostenpflicht. Vielmehr tritt sie neben die schon kraft  G e s e t z e s  aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG bestehende Kostenschuld (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 1984 – 7 A 9/84 –; VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Wird der Widerspruch auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221).

30

Die Verwaltungsgerichtsordnung und namentlich § 162 Abs. 1 gehen von zwei Kostenmassen aus, nämlich – erstens – den Gerichtskosten und – zweitens – den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Letztere stellen demnach neben den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten keine eigenständige Kostenmasse dar. Sie können aber auch nicht zu den der originären gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit unterliegenden Gerichtskosten gerechnet werden; denn sie fallen weder für die Tätigkeit des Gerichts an, noch sind sie durch das Gericht bestimmbar (BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 – VII B 97.75 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr.11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221).

31

Von der mit der gerichtlichen Kostenentscheidung begründeten Kostenpflicht gemäß § 162 Abs. 1 VwGO werden die Kosten des Widerspruchsverfahrens vielmehr nur insoweit erfasst, als sie „notwendige Aufwendungen“ eines Beteiligten darstellen. Handelt es sich um den auch hier gegebenen Normalfall, dass ein Bürger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt, so sind die angefallenen Widerspruchskosten (Gebühren und Auslagen) folglich dessen, hier des Klägers, notwendige außergerichtliche Aufwendungen, weil er einerseits gezwungen war, das Vorverfahren durchzuführen, und andererseits nach den vorhergehenden Ausführungen kraft Landesgebührenrechts als Veranlasser die Widerspruchsgebühren nebst Auslagen zu tragen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 –, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 162 Rn. 16).

32

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 LGebG, wonach u.a. zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind. Dem § 21 Abs. 1 LGebG gegenüber stellt § 162 Abs. 1 VwGO die speziellere Norm dar (s. VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 – 2 K 1009/96.TR –, DVP 1997, 471). Die Qualität dieser Vorschrift als Spezialnorm folgt schon daraus, dass sie die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Widerspruchsverfahrens lediglich im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens regelt, während sich § 21 LGebG – in einem anderen und zudem umfassenderen Regelungsfeld – auf die Erstattung von Kosten eines Verwaltungs- und eines Widerspruchsverfahrens bezieht. Hinzu kommt, dass § 162 Abs. 1 VwGO eine bundesgesetzliche Regelung darstellt, die der landesrechtlichen Bestimmung des § 21 LGebG vorgeht (vgl. Art. 31 Grundgesetz – GG –).

33

Der im Vorverfahren KRA .../.. unterlegene Kläger bleibt im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde des Beklagten somit aufgrund von § 162 Abs. 1 VwGO unberührt gelassener landesrechtlicher Regelung in § 15 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG trotz der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung im Verfahren 4 K 429/14.NW Schuldner der Widerspruchskosten. Da diese Kosten aber zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens gehören, kann er nach Zahlung der vom Beklagten geforderten 206,50 € im Verfahren 4 K 429/14.NW unter Bezugnahme auf die am 25. September 2014 vom Gericht getroffene Kostenentscheidung einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen und die Erstattung dieses Betrags durch die Gemeinde A-Dorf verlangen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 206,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

38

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

39

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

40

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

41

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Juni 2015 - 4 K 177/15.NW zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Juni 2015 - 4 K 177/15.NW zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 02. Aug. 2011 - 5 L 693/11.NW

bei uns veröffentlicht am 02.08.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21,86 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Anordn
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Juni 2015 - 4 K 177/15.NW.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 31. Jan. 2017 - 5 K 1615/15

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und die Aufhebung einer (Betriebs-)Einstellungsverfügung und einer Zwangsgeldandrohung.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Nov. 2016 - 4 K 232/16.NW

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus zwei bestandskräftigen Koste

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 21,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Kostenanforderung der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig (I.), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben (II).

I.

2

Zu Recht hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gestellt. Allerdings weichen Antrag und Begründung voneinander ab, denn der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, sein Widerspruch gegen die Anforderung der Widerspruchsgebühr betreffend das Widerspruchsverfahren …. habe aufschiebende Wirkung, weil er - der Antragsteller - unter dem Aktenzeichen 5 K 369/11.NW Klage gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 erhoben habe, die ihrerseits aufschiebende Wirkung habe. Träfe die Ansicht des Antragstellers zu, müsste die Kammer sein Begehren analog § 80 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VwGO als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid vom 15./18. März 2011 auslegen. Jedoch hat der Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Kostenbescheid nach Auffassung der Kammer keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

3

Der Kostenbescheid vom 15./18. März 2011, mit dem die Antragsgegnerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 80 € Gebühren zuzüglich 7,45 € Auslagen festgesetzt und angefordert hat, ist trotz Fehlens der Bestandskraft des zugrunde liegenden Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 zurückgewiesen wurde, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Öffentliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Meinung die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 690). Von dieser Regelung werden auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens erfasst, welche zum weitaus überwiegenden Teil (Verwaltungs-) Gebührencharakter haben (s. § 15 Abs. 4 LGebG).

4

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO soll sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne dass oft langwierige Streitverfahren abgewartet werden müssen. Dieser Gesetzeszweck trifft uneingeschränkt auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu. Denn diese dienen der Deckung des mit der Durchführung des Vorverfahrens verbundenen Verwaltungsaufwands und gewährleisten damit die Funktionsfähigkeit der Widerspruchsbehörden, welche eine bedeutende, vor allem das Ziel einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verfolgende öffentliche Aufgabe erfüllen. Mit diesem Anliegen wäre es unvereinbar, wenn die die Widerspruchsbehörden tragenden Gebietskörperschaften - in Rheinland-Pfalz unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AGVwGO in erster Linie die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Kreis- bzw. Stadtrechtsausschüsse - jeweils bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahren auf den Eingang ihrer Widerspruchsgebühren warten und demzufolge ihre Tätigkeit gegebenenfalls auch zu Lasten oder unter Zurückstellung sonstiger wichtiger öffentlicher Aufgaben vorfinanzieren müssten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

5

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob auch die Anfechtung der Sachentscheidung - wie hier bei dem Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98.OVG -, NVwZ-RR 1999, 27) - aufschiebende Wirkung hat. Denn es macht, was den Gesichtspunkt der Sicherstellung der Finanzierung der Tätigkeit der Widerspruchsbehörden anbelangt, keinen Unterschied, ob diese in der Sache über einen Abgabenbescheid oder über einen Bescheid über die Kosten der Ersatzvornahme zu befinden haben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 B 10792/03 -, NVwZ-RR 2004, 157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 S 247/11 -, juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 61; Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 696 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung; aA Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 62).

6

Ferner greift der Gesichtspunkt der Abhängigkeit des rechtlichen Schicksals der Kostenentscheidung von dem der mit der Klage angefochtenen Sachentscheidung jedenfalls nach der insoweit im Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO zu sehenden rheinland-pfälzischen Gesetzeslage nicht, nach der der erfolglose Widerspruchsführer auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner bleibt, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

7

Nach § 15 Abs. 4 LGebG erhebt die Widerspruchsbehörde, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird, unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Eine Regelung darüber, wer die Widerspruchsgebühren zu tragen hat, ist nur für den Fall getroffen, dass der Widerspruch - zumindest teilweise - Erfolg hat. Insoweit bestimmt § 15 Abs. 5 Satz 1 LGebG, dass Gebühren und Auslagen dem Rechtsträger zur Last fallen, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RhPfGebG verhältnismäßig zu teilen. In Ermangelung einer Sonderregelung ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Dies ist der Widerspruchsführer.

8

An dieser Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren, die gemäß § 73 Absatz 3 Satz 2 VwGO zwingender Bestandteil des Widerspruchsbescheides ist, ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerspruchsbescheid auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. Vielmehr gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

9

Hat somit der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 keine aufschiebende Wirkung, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.

10

Das vor Anrufung des Gerichts nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzungsverfahren wurde hier erfolglos durchgeführt.

II.

11

Der Antrag ist indessen unbegründet.

12

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dass – nach der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93), der die Kammer folgt, hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

13

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die angefochtene Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist.

14

Nach § 19 Abs. 1 AGVwGO i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 4 und 7 LGebG erhebt die Stadtverwaltung nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid anstelle des Rechtsausschusses eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Vorliegend hat die Antragsgegnerin unter Heranziehung ihrer Gebührentabelle eine Widerspruchsgebühr von 80 € festgesetzt, wobei sie in nicht zu beanstandender Weise von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgegangen ist. Der Antragsteller hat weder in seinem Widerspruch gegen den Kostenbescheid noch in der Antragsschrift Umstände vorgetragen, die den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses hier in Frage stellen könnten. Er beruft sich ausschließlich darauf, dass die zugrunde liegende Sachentscheidung noch nicht bestandskräftig sei. Dieser Gesichtspunkt ist hier aber, wie oben ausgeführt, unbeachtlich.

15

Die Portoauslagen wurden auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 des LGebG zu Recht erhoben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i. V. m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 21,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Kostenanforderung der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig (I.), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben (II).

I.

2

Zu Recht hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gestellt. Allerdings weichen Antrag und Begründung voneinander ab, denn der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, sein Widerspruch gegen die Anforderung der Widerspruchsgebühr betreffend das Widerspruchsverfahren …. habe aufschiebende Wirkung, weil er - der Antragsteller - unter dem Aktenzeichen 5 K 369/11.NW Klage gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 erhoben habe, die ihrerseits aufschiebende Wirkung habe. Träfe die Ansicht des Antragstellers zu, müsste die Kammer sein Begehren analog § 80 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VwGO als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid vom 15./18. März 2011 auslegen. Jedoch hat der Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Kostenbescheid nach Auffassung der Kammer keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

3

Der Kostenbescheid vom 15./18. März 2011, mit dem die Antragsgegnerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 80 € Gebühren zuzüglich 7,45 € Auslagen festgesetzt und angefordert hat, ist trotz Fehlens der Bestandskraft des zugrunde liegenden Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 zurückgewiesen wurde, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Öffentliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Meinung die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 690). Von dieser Regelung werden auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens erfasst, welche zum weitaus überwiegenden Teil (Verwaltungs-) Gebührencharakter haben (s. § 15 Abs. 4 LGebG).

4

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO soll sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne dass oft langwierige Streitverfahren abgewartet werden müssen. Dieser Gesetzeszweck trifft uneingeschränkt auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu. Denn diese dienen der Deckung des mit der Durchführung des Vorverfahrens verbundenen Verwaltungsaufwands und gewährleisten damit die Funktionsfähigkeit der Widerspruchsbehörden, welche eine bedeutende, vor allem das Ziel einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verfolgende öffentliche Aufgabe erfüllen. Mit diesem Anliegen wäre es unvereinbar, wenn die die Widerspruchsbehörden tragenden Gebietskörperschaften - in Rheinland-Pfalz unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AGVwGO in erster Linie die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Kreis- bzw. Stadtrechtsausschüsse - jeweils bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahren auf den Eingang ihrer Widerspruchsgebühren warten und demzufolge ihre Tätigkeit gegebenenfalls auch zu Lasten oder unter Zurückstellung sonstiger wichtiger öffentlicher Aufgaben vorfinanzieren müssten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

5

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob auch die Anfechtung der Sachentscheidung - wie hier bei dem Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98.OVG -, NVwZ-RR 1999, 27) - aufschiebende Wirkung hat. Denn es macht, was den Gesichtspunkt der Sicherstellung der Finanzierung der Tätigkeit der Widerspruchsbehörden anbelangt, keinen Unterschied, ob diese in der Sache über einen Abgabenbescheid oder über einen Bescheid über die Kosten der Ersatzvornahme zu befinden haben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 B 10792/03 -, NVwZ-RR 2004, 157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 S 247/11 -, juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 61; Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 696 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung; aA Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 62).

6

Ferner greift der Gesichtspunkt der Abhängigkeit des rechtlichen Schicksals der Kostenentscheidung von dem der mit der Klage angefochtenen Sachentscheidung jedenfalls nach der insoweit im Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO zu sehenden rheinland-pfälzischen Gesetzeslage nicht, nach der der erfolglose Widerspruchsführer auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner bleibt, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

7

Nach § 15 Abs. 4 LGebG erhebt die Widerspruchsbehörde, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird, unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Eine Regelung darüber, wer die Widerspruchsgebühren zu tragen hat, ist nur für den Fall getroffen, dass der Widerspruch - zumindest teilweise - Erfolg hat. Insoweit bestimmt § 15 Abs. 5 Satz 1 LGebG, dass Gebühren und Auslagen dem Rechtsträger zur Last fallen, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RhPfGebG verhältnismäßig zu teilen. In Ermangelung einer Sonderregelung ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Dies ist der Widerspruchsführer.

8

An dieser Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren, die gemäß § 73 Absatz 3 Satz 2 VwGO zwingender Bestandteil des Widerspruchsbescheides ist, ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerspruchsbescheid auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. Vielmehr gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

9

Hat somit der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 keine aufschiebende Wirkung, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.

10

Das vor Anrufung des Gerichts nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzungsverfahren wurde hier erfolglos durchgeführt.

II.

11

Der Antrag ist indessen unbegründet.

12

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dass – nach der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93), der die Kammer folgt, hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

13

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die angefochtene Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist.

14

Nach § 19 Abs. 1 AGVwGO i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 4 und 7 LGebG erhebt die Stadtverwaltung nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid anstelle des Rechtsausschusses eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Vorliegend hat die Antragsgegnerin unter Heranziehung ihrer Gebührentabelle eine Widerspruchsgebühr von 80 € festgesetzt, wobei sie in nicht zu beanstandender Weise von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgegangen ist. Der Antragsteller hat weder in seinem Widerspruch gegen den Kostenbescheid noch in der Antragsschrift Umstände vorgetragen, die den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses hier in Frage stellen könnten. Er beruft sich ausschließlich darauf, dass die zugrunde liegende Sachentscheidung noch nicht bestandskräftig sei. Dieser Gesichtspunkt ist hier aber, wie oben ausgeführt, unbeachtlich.

15

Die Portoauslagen wurden auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 des LGebG zu Recht erhoben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i. V. m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.