Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5005

bei uns veröffentlicht am21.04.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner.

Die Firma „... GmbH & Co. ... Grundstücksverwaltungsverwaltung KG“ (im Folgenden: KG) wurde am ... November 2006 ins Handelsregister beim Amtsgericht München (...) eingetragen und nahm am selben Tag ihre Geschäftstätigkeit auf. Gegenstand des Unternehmens war laut des Handelsregistereintrages der Kauf verschiedener Wohnanlagen in ... und deren Verwaltung, sowie die Vornahme aller dafür erforderlichen Handlungen. Einzige Komplementärin der KG war die Firma „... GmbH“, deren Mitgeschäftsführer und Mitliquidator der Kläger war. Als Kommanditisten der KG waren die „... Baugrundverwertung GmbH“ (im Folgenden: ... GmbH), deren einziger Gesellschafter der Kläger ist und die „... GmbH“ im Handelsregister eingetragen.

Am 31. Dezember 2006 erwarb die KG die Wohnanlage im Geviert ...-straße, ...-straße und ...-straße in ... für 20,5 Mio. €. Der Verkauf erfolgte zum 1. Mai 2007 für 27,65 Mio. €.

Nach Antrag an das Amtsgericht München vom 4. November 2008 wurde die KG ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens mit Eintragung vom 19. Januar 2009 im Handelsregister gelöscht. Die Löschung der ... GmbH erfolgte ebenfalls auf Antrag vom 4. November 2008 und nach durchgeführtem Liquidationsverfahren (Auflösungsbeschluss vom 30. November 2008, Eintragung der Auflösung ins Handelsregister am ... Februar 2009) mit Eintragung ins Handelsregister vom ... Mai 2010. Als Liquidatoren der ... GmbH waren der Kläger und eine Mitliquidatorin bestellt worden. Auch die Auflösung der ... GmbH als Kommanditistin der KG wurde am ... Juli 2009 ins Handelsregister eingetragen. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte schließlich zum ... Juli 2012.

Nach Vorlage einer entsprechenden Gewerbesteuererklärung setzte das Finanzamt ... mit Bescheid vom 17. Juni 2008 für das Veranlagungsjahr 2007 für die KG den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- Euro fest. Dieser Bescheid erging vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben des Finanzamtes ... vom 4. Dezember 2008 ordnete das Finanzamt ... eine Außenprüfung der KG u. a. für das Jahr 2007 an. Die Prüfung begann am 26. Januar 2009 und endete einen Tag später. Mit Schreiben vom 12. März 2009 lehnte das Finanzamt den Antrag der KG auf erweiterte Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz ab. Das Abschlussgespräch zur Außenprüfung fand am 4. August 2009 statt. Mit Schreiben vom 14. August 2009 erging der Bericht zur Außenprüfung. Infolge der Außenprüfung setzte das Finanzamt ... am 7. September 2009 gegenüber der KG einen geänderten Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007 in Höhe von nunmehr 185.385,- Euro fest. Nach einem sich anschließendem Einspruchsverfahren setzte das Finanzamt gegenüber der KG mit Bescheid vom 9. Mai 2011 einen endgültigen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 184.590,- Euro fest.

Infolgedessen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2011 für die KG die Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 479.934,- Euro zuzgl. 11.997,50 Euro Nachzahlungszinsen fest. Der Bescheid war an die „Firma ... GmbH & Co. ... Grundstücksverwaltungs KG, persönlich haftender Gesellschafter ... GmbH, vertreten durch ... als Liquidatorin, ...-strasse 12 in ...“ adressiert.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger und wies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme für die Gewerbesteuerschulden der KG im Wege eines Haftungsbescheides hin. Mit weiterem Schreiben der Beklagten datieren vom 6. März 2012 wurde dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage von Unterlagen gegeben.

Mit Haftungsbescheid vom 3. April 2012 nahm die Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten der KG für das Jahr 2007 inklusive Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 23.729,13 Euro in Anspruch.

Gegen den Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zunächst Widerspruch mit der Begründung einlegen, dass grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Klägers nicht ersichtlich seien.

Mit Änderungsbescheid zum Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2015 minderte die Beklagte die Haftungssumme des Bescheides vom 3. April 2012, da der Kläger einen Teilbetrag der von der Beklagten geforderten Haftungssumme entrichtet hatte. Mit Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 3. April 2012 aufgrund der vollständigen Zahlung durch den Kläger schließlich insgesamt auf.

Mit weiterem Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 nahm die Beklagte den Kläger für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten der KG für das Jahr 2007 inklusive Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 506.391,- Euro in Anspruch.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im Haftungszeitraum Liquidator der persönlich haftendenden ... GmbH gewesen sei und damit zugleich als Liquidator der KG gelte. Ausweislich der vorgelegten Bilanz der KG zum 31. Dezember 2008 habe ein Kassenbestand von 520.694,16 Euro bestanden, welcher mit den Salden der Bankauszüge übereinstimme. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuerschuld am 19. Oktober 2009 seien die Rückstände nicht entrichtet worden, obwohl die Fima laut Bilanz zum 31. Dezember 2008 noch über den oben genannten Kassenbestand verfügt habe und Rückstellungen von 482.001,- Euro für die Gewerbesteuer 2007 getätigt worden seien. Nach Mitteilung der Bevollmächtigten des Klägers sei das Aktivvermögen auf die Konten der jeweiligen Gesellschafter ausbezahlt worden. Da die Betriebsprüfungsanordnung des Finanzamtes schon am 4. Dezember 2008 erfolgt sei, hätten ab diesem Zeitpunkt keine Gelder mehr ausbezahlt werden dürfen.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass für eine Haftungsinanspruchnahme erforderliche grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen nicht ersichtlich seien.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... als Widerspruchsbehörde vom 7. Oktober 2015 wurden die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger als sogenannter mittelbarer Geschäftsführer zum Personenkreis des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gehöre und die Haftung sich auch auf zwar entstandene, aber noch nicht festgesetzte Gewerbesteuerschulden erstrecke. Auf eine wirksame Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides komme es für die Haftungsinanspruchnahme des Klägers nicht an. Der Kläger habe zugelassen oder selbst veranlasst, dass der KG deren Mittel tatsächlich entzogen worden seien und habe sich dadurch außerstande gesehen, die im Jahre 2007 bereits entstandene, aber noch nicht fällig gewordene Gewerbesteuerforderung zu erfüllen. Vor Auflösung der KG hätte er aber sicherstellen müssen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer 2007 diese vollständig hätte vereinnahmen können.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2015 zum Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 änderte die Beklagte die Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Dezember 2012 in der Weise ab, dass sie die Zahl 506.391,- Euro durch die Zahl 494.706,43 Euro ersetzte mit der Begründung, dass der Kläger eine Zahlung in Höhe von 11.684,57 Euro auf die Summe geleistet habe. Mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2016 minderte die Beklagte die Haftungssumme in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Dezember 2012 nochmals auf 482.661,87 Euro ebenfalls aufgrund der Zahlung des Klägers ab.

Mit Schreiben vom 9. November 2015 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragt zuletzt,

den Haftungsbescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 7. Oktober 2015, in Gestalt des Änderungsbescheides zum Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2015 vom 11. Dezember 2015 und in Gestalt des Änderungsbescheides zum Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2015 vom 11. Januar 2016 aufzuheben, soweit der Kläger als Liquidator der Firma ... GmbH & Co. ... Grundstücksveraltungs KG für deren Gewerbesteuerverbindlichkeiten für das Jahr 2007 inklusive Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 482.661, 87 Euro in Anspruch genommen wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2015 formell unwirksam sei, da mit diesem die Widersprüche des Klägers vom 1. Februar 2013 sowie 2. Mai 2012 zurückgewiesen worden seien. Diese Widersprüche hätten zunächst zu einem Verfahren miteinander verbunden werden müssen. Daher sei der Bescheid aus diesem formellen Grund aufzuheben.

Es fehle weiterhin an einer wirksamen Zustellung des Gewerbesteuerbescheides der Beklagten vom 5. September 2009 an die KG, der dem hiesigen streitgegenständlichen Haftungsbescheid zugrunde liege. Dieser Gewerbesteuerbescheid sei am 15. September 2009 an die KG, persönlich haftender Gesellschafter ... GmbH, vertreten durch die zweite Liquidatorin, also an eine Firma ergangen, die zu diesem Zeitpunkt schon gar nicht mehr existiert habe. Der Bescheid sei daher nie wirksam zugestellt worden. Zum entscheidenden Zeitpunkt der Löschung der KG hätten demnach keine fälligen Steuerverbindlichkeiten mehr bestanden. Eine Haftung der Liquidatoren - also des Klägers - scheide demnach aus. Da zum Zeitpunkt des Gewerbesteuerbescheides die KG rechtlich nicht mehr existiert habe, habe auch die ... GmbH nicht mehr in ihrer Funktion als Komplementärin der KG existiert und sei damit auch nicht mehr gesetzliche Vertreterin der KG gewesen. Eine wirksame Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides sei daher nicht erfolgt. Da die KG keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb betrieben habe, habe sie keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine reine Vermögensverwaltung ausgeführt. Die KG sei demnach nach ihrer Löschung im Handelsregister zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts quasi im Wege der „Rechtsnachfolge“ geworden. Ein Gewerbesteuerbescheid hätte demnach an alle Gesellschafter bekannt gegeben werden müssen.

Auch eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers könne nicht erfolgen. Der Kläger sei schon gar nicht Liquidator der KG gewesen, um deren Gewerbesteuerschulden es hier gehe, sondern lediglich Liquidator der Firma ... GmbH, also der Komplementärin der ehemaligen KG. Bezüglich Gewerbesteuerschulden, die die KG beträfen, hätten jedoch die ehemaligen Gesellschafter der KG als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden müssen. Auch die Berufung der Beklagten auf § 156 Abs. 2 AO sei unbehilflich. Die ... GmbH sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides gerade nicht mehr Komplementärin der KG gewesen. Wenn überhaupt hätte der Kläger nur als Liquidator der ... GmbH haften können und dann ebenfalls nur bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens keinesfalls jedoch mit der gesamten Summe von 506.391,- EUR. Überdies sei auch der Ansicht der Beklagten darin nicht zu folgen, dass mit der Zustellung der Prüfungsanordnung Bösgläubigkeit eintrete. Der Kläger habe vielmehr danach sehr wohl Vermögensauskehrungen vornehmen dürfen. Allein aus der Zustellung der Prüfungsanordnung sei nicht davon auszugehen, dass seitens des Klägers mit einer Steuerschuld zu rechnen war. Dies insbesondere deswegen nicht, da seitens der Betriebsprüferin vom Finanzamt ... stets kommuniziert worden sei, dass an der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nrn. 1 und 2 ff. GewStG festgehalten werde. Demnach habe der Kläger davon ausgehen können, dass keine Steuerschuld auf die KG zukommen werde. Vorsatz sei demnach nicht gegeben. Dem Kläger sei eine Pflicht zur Gewerbesteuerentrichtung nicht bekannt gewesen; deren Verletzung habe er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Auch sei der Auffassung nicht zu folgen, dass es für die Berücksichtigungsfähigkeit von Steuerschulden auf den Zeitpunkt der Entstehung ankomme. Falsch sei auch, dass davon ausgegangen werde, es fehle an der Realisierbarkeit der Steuerforderung durch die Beklagte. Diese habe nie versucht, die Steuern bei dem eigentlichen Steuerschuldner bzw. dem Rechtsnachfolger der Steuerschuldnerin zu realisieren, sondern sei schlicht und einfach ohne Prüfung des Vorgangs mit Haftungsbescheid gegen den Kläger vorgegangen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 7. Oktober 2015 auch nach dem Sachvortrag des Klägers uneingeschränkt weiter gelten würden. Insbesondere sei für den Erlass eines Haftungsescheides ausreichend, dass die Steuer entstanden sei. Weiterhin sei nicht Voraussetzung, dass der Steuerbescheid wirksam bekannt gegeben worden sei. Bei dem Haftungsbescheid handele es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der lediglich die Entstehung der die Haftung auslösenden Steuerschuld voraussetze. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides noch existiere. Eine zwischenzeitliche Liquidation sei unbeachtlich. Der Kläger habe auch grob fahrlässig bzw. sogar vorsätzlich gehandelt und damit die ihn treffenden Pflichten verletzt. Den Kläger habe insbesondere die Pflicht getroffen, für die noch zu erwartende Steuerzahlung in ausreichendem Maße Vorsorge zu treffen. Am 31. Dezember 2008 habe die Schlussbilanz der KG noch ein Guthaben in Höhe von 528.125,35 EUR ausgewiesen. Dies hätte zur Begleichung der festgesetzten Gewerbesteuerschuld für den Erhebungszeitraum 2007 ausgereicht. Über den weiteren Verbleib dieser Mittel habe der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage der Beklagten bisher keine Auskunft erteilt. Insgesamt habe das Verhalten des Klägers darauf abgezielt, nach der Anordnung der Betriebsprüfung im Dezember 2008 die KG möglichst schnell zu beenden und deren liquide Mittel dem Zugriff der Finanzbehörden zu entziehen.

Dem Kläger habe es aufgrund seiner Erfahrung in der Immobilienbranche auch bewusst sein müssen, dass es sich bei dem kurzfristigen An- und Verkauf eines sehr großen Immobilienbestandes unter Einsatz einer kurzfristigen Fremdfinanzierung nicht um die Verwaltung von Immobilienvermögen gehandelt habe, die zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG berechtige, sondern dass in diesem Zusammenhang von einer voll steuerpflichtigen Handelstätigkeit auszugehen sei. Weiter sei keine Haftungsinanspruchnahme der ... GmbH in Betracht gekommen. Das Vermögen der vormaligen KG sei nicht auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergegangen. Eine Gesamtrechtsnachfolge der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen finde gerade nicht statt.

Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die KG zwar nicht ordnungsgemäß abgewickelt, aber wirksam beendet worden sei. Sollten noch Restverbindlichkeiten bzw. ein Restvermögen vorhanden gewesen sein, so stehe für dessen Abwicklung nur der Weg einer Nachtragsliquidation der ehemaligen KG offen. Es sei jedoch nicht zu einer wie auch immer gearteten Gesamtrechtsnachfolge der ehemaligen Kommanditisten gekommen.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung der am9. November 2015 - M 10 K 15.5005 - erhobenen Klage des Klägers gegen den Bescheid der Gemeinde ... vom 27. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 7. Oktober 2015, in Gestalt des Änderungsbescheides zum Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 der Beklagte vom 11. Dezember 2015 anzuordnen, welcher mit Beschluss vom 21. April 2016 abgelehnt wurde.

Mit Beweisbeschluss vom 21. April 2016 wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten, zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin im Verfahren M 10 K 15.5124 Kenntnis von der Verteilung des Guthabens der KG auf die beiden Kommanditisten hatte, den Kläger selbst als Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der streitgegenständliche Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2015, des Änderungsbescheides vom 11. Dezember 2015 und des Änderungsbescheides vom 11. Januar 2016, der den Kläger in Höhe von noch 482.661,87 Euro - auf diese Summe wurde die Klage beschränkt - in Haftung nimmt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung der Widersprüche des Klägers gegen die beiden gegen ihn erlassenen Haftungsbescheide vom 3. April 2012 und vom 27. Dezember 2012 vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2015, der beide Widersprüche des Klägers zurückweist, war nicht erforderlich. Für das Widerspruchsverfahren gelten insoweit nicht die Vorschriften der VwGO. Selbst wenn man eine Verbindung der beiden Widersprüche für notwendig und aufgrund dessen den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig erachtet, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der streitgegenständliche Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 besteht in Form des letzten Änderungsbescheides vom 11. Januar 2016 weiterhin fort.

2. Auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Haftungsbescheides hat die (wirksame) Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides vom 7. Juli 2011 keinen Einfluss. Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners setzt nämlich nicht voraus, dass die Erstschuld gegen den Schuldner, hier die KG, festgesetzt worden ist, vgl. § 191 Abs. 3 Satz 4 AO. Ein Haftungsbescheid kann ergehen, ohne dass zuvor ein Steuerbescheid gegen den Erstschuldner ergangen ist (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Mai 2016, § 191 Rn. 15 m. w. N.; BVerwG, B. v. 16.9.1997 - 8 B 143/97 - juris Rn. 7).

Im Übrigen besteht eine Personengesellschaft wie die KG so lange als Unternehmer fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten gehört, unter den Gesellschaftern beseitigt sind (vgl. BFH, B. v. 21.9.2006 - V B 102/05 - juris Rn. 5 m. w. N.; VG Köln, U. v. 16.10.2013 - 24 K 5185/11 - juris Rn. 90 und 122 ff.). Dies gilt ebenso für die nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB akzessorisch haftende... GmbH. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, Stand: Mai 2016, § 57 FGO, Rn. 3-5 m. w. N.; BFH, U. v. 6.5.1977 - III R 19/75 - juris Rn. 12). Daher konnte eine Adressierung des Gewerbesteuerbescheides vom 7. Juli 2012 ohne weiteres an die ... GmbH als Vertreterin der KG erfolgen.

3. Der streitgegenständliche Haftungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 69, 34 Abs. 1 AO. Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 3 Abs. 2 AO sind § 191 sowie §§ 69, 34 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar.

a. Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Haftung des Klägers ergibt sich aus § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO. Danach haften gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Haftungsschuldner kraft Gesetzes sind nach § 69 Satz 1 AO unter anderem die in § 34 AO bezeichneten Personen. Eine Haftung nach § 69 AO wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Betracht kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat und diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, U. v. 29.11.2006 - I R 103/05 - juris Rn. 12; U. v. 05.03.1991 - VII R 93/88 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 11.08.2005 - VII B 244/04 - juris Rn. 9).

b. Der Kläger gehört zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Personen, denn er war als Geschäftsführer/Liquidator der Komplementär-GmbH (... GmbH) deren gesetzlicher Vertreter. Gemäß § 128 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB haften die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unabhängig von deren Rechtsgrund den Gläubigern persönlich; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Bei einer Kommanditgesellschaft haben die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 161, 114, 125, 164, 170 HGB) danach die Pflichten zu erfüllen, welche dieser Gesellschaft wegen der Besteuerung auferlegt sind (§ 34 Abs.1 AO). Ist persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, haben deren Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) die steuerlichen Pflichten dieser Gesellschaft (§ 34 Abs.1 AO) und mit diesen die steuerlichen Pflichten der Kommanditgesellschaft zu erfüllen (vgl. VG Ansbach, U. v. 21.3.2007 - AN 11 K 06.03127 - juris Rn. 17; BFH, U. v. 6.3.2001 - VII R 17/00 - juris Rn. 15).

c. Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

Eine Pflichtverletzung des Klägers i. S. v. §§ 34, 69 AO liegt vor. Die Pflicht des Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden, besteht dabei nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld (vgl. BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris LS 2). Schon im Vorfeld obliegt es ihm, auf bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung Rücksicht zu nehmen und sich nicht (schuldhaft) außer Stande zu setzten, diese im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insofern auch darin liegen, dass sich der gesetzliche Vertreter durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßen Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.1988 - 8 C 13/87 - juris Rn. 20, 23; BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris Rn. 23; vgl. auch etwa BFH, U. v. 21.12.2004 - I B 128/04 - juris).

So liegt der Fall auch hier. Die Gewerbesteuerschuld für das Veranlagungsjahr 2007 ist mit Ablauf des Jahres 2007 bereits entstanden (§ 38 AO, § 18 GewStG). Nach § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird; Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Folglich sind die Steueransprüche der Beklagten gegen die KG für das Veranlagungsjahr 2007 hier mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 kraft Gesetzes - unabhängig von der Festsetzung - entstanden (§§ 37 Abs. 1, 38 AO) und damit begründet. Dass die endgültige Festsetzung hier erst mit Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011 erfolgte, ist unbeachtlich; der Festsetzung des Anspruchs kommt insoweit nur deklaratorische Wirkung zu (sog. materielle Rechtsgrundtheorie, st. obergerichtliche Rspr., vgl. schon BFH, U. v. 10.11.1953 - I 108/52 S - BFHE 58, 294; Drüen in Tipke/Kruse, AO, Stand: Mai 2016, § 38 AO Rn. 10 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand fehl, wonach der finanzbehördliche Messbetragsbescheid vom 17. Juni 2008, welcher wiederum auf den von den Steuerberatern der KG abgegebenen Steuererklärungen basierte, einen Gewerbesteuermessbetrag auf 0,00 Euro festsetzte. Das Finanzamt hatte sich dabei ausdrücklich die Nachprüfung und damit spätere Änderungen des Bescheids vorbehalten (§ 164 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO). Die Beklagte hatte einen Gewerbesteuerbescheid auf Grundlage dieses Messbescheides nicht einmal erlassen. Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes vom 7. September 2009 in geänderter Form vom 9. Mai 2011 ist bestandskräftig geworden. Der Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011, der schließlich eine Gewerbesteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 479.934,- Euro festgesetzt hat, ist ebenfalls bestandskräftig.

Der Kläger hat als gesetzlicher Vertreter der ... GmbH, der zur Geschäftsführung der KG gesetzlich berufen war, am 4. November 2008 das Erlöschen der KG bewirkt. Er hat sich außerstande gesetzt, die seinerzeit im Jahre 2007 bereits entstandene, aber noch nicht fällig gewordene Gewerbesteuerforderung zu erfüllen (vgl. VG Stade, U. v. 2.4.2014 - 3 A 1404/12 - juris Rn. 35). Laut dem Jahresabschluss der KG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 war zum Jahresende noch ein Umlaufvermögen von 528.162,46 Euro bei der KG vorhanden. Dieses wurde laut dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten im Januar 2009 auf ein Gemeinschaftskonto der beiden Kommanditistinnen (... GmbH und ... GmbH) gebucht.

d. Die Pflichtverletzung war auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 11. Aufl., 2012, § 69 Rn. 32 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der bis zum 16. Februar 2009 (Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Auflösung der ... GmbH) Geschäftsführer der ... GmbH, die Komplementärin der KG war, über die zur Ausübung dieser Funktionen notwendigen, hohen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte und verfügt. Hätte er die ihm danach mögliche Sorgfalt walten lassen, hätte ihm ohne Weiteres klar sein können und müssen, dass mit der „vorläufigen“ Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ das Besteuerungsverfahren für die Gewerbesteuer 2007 nicht beendet ist und es - gerade im Hinblick auf den Vorbehalt der Nachprüfung in dem Bescheid vom 17. Juni 2008 - zu abweichenden Einschätzungen durch das Finanzamt und damit auch zu Steuerfestsetzungen gegenüber der steuerpflichtigen KG kommen könnte, wie dies auch der damalige Steuerberater der KG im Schreiben vom 19. Juni 2008 (Anlage A5 der Gerichtsakte) im letzten Absatz ausgeführt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Verteilung des vorgehaltenen Geldes nicht mehr erfolgen dürfen. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, einen von der Steuererklärung abweichenden "Ansatz" zu wählen. Dadurch, dass er diese nahe liegende Möglichkeit, die tatsächlich nach erfolgter Außenprüfung im Jahre 2009 eingetreten ist, außer Acht gelassen hat und nicht dafür Sorge getragen hat, dass ausreichende Mittel zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten vorhanden sind - wie es zu seinen steuerrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer und später Liquidator gehört hätte (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 2 Satz 2 HGB; vgl. auch BFH, U. v. 16.6.1971 - I R 58/68 - juris) -, sondern ohne Durchführung eines Liquidationsverfahren die Löschung der KG und eine Umbuchung des Umlaufvermögens bewirkt hat, hat er seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. VG Stade, U. v. 2.4.2014 - 3 A 1404/12 - juris Rn. 36).

Ein gesetzlicher Vertreter handelt in jedem Fall grob fahrlässig, wenn er in diesem Stadium die Liquidation der Gesellschaft betreibt bzw. die Auflösung der Gesellschaft beschließt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die vor Auflösung entstandenen Steuern festgesetzt und entrichtet werden können. In seiner Eigenschaft als Liquidator der ... GmbH musste dem Kläger spätestens mit der Prüfungsanordnung des Finanzamts ... für die KG am 4. Dezember 2008 bewusst werden, dass eine Gewerbesteuerfestsetzung noch erfolgen könnte. Eine Umbuchung des bei der KG zum 31. Dezember 2008 noch vorhandenen Umlaufvermögens ist erst danach im Januar 2009 erfolgt. Dieser Vorgang ging der Auflösung der KG voraus, so dass diese außer Stande gesetzt wurde, die bereits entstandene und erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Denn nach der endgültigen Veranlagung der KG konnte die Gewerbesteuer 2007, festgesetzt zuletzt mit Bescheid vom 7. Juli 2011, bei Fälligkeit zum 19. Oktober 2009 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vermögenslosigkeit der KG nicht mehr eingezogen werden. Auch die Auflösung, Liquidation und schließlich die Löschung der ... GmbH als persönlich haftende Komplementärin der KG am 20. Mai 2010 führte dazu, dass die Gewerbesteuerschuld von dieser nicht mehr beigetrieben werden konnte.

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zumindest grob fahrlässig verabsäumt, bei der KG oder auch bei der ... GmbH als Komplementärin Mittel für die absehbar fällig werdenden Gewerbesteuerschulden 2007 zu hinterlegen.

e. Die der Beklagten zustehenden Ansprüche aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis (Steueranspruch, steuerliche Nebenleistungen, vgl. § 3 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 1 AO) wurden nicht erfüllt, insoweit ist der Beklagten ein Schaden entstanden.

f. Die in der Nichterfüllung der Steuerberücksichtigungspflicht liegende Pflichtverletzung des Klägers ist ursächlich für den der Beklagten entstandenen (Haftungs)Schaden.

Kausalität in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Schaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Dabei sind nur solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen (sog. Adäquanztheorie); d. h. die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach allgemeiner Lebenserfassung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann (Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, Stand: Oktober 2012, § 69 AO Rn. 20 ff. m. w. N.).

Hier ist die Pflichtverletzung des Klägers kausal für den Steuerausfall bei der Beklagten, denn dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn der Kläger unter Rücksichtnahme auf die künftige Fälligkeit im Vorfeld entsprechende Mittel zur Zahlung der entstandenen Gewerbesteuerschulden für das Veranlagungsjahr 2007 bei der KG oder der ... GmbH vorgehalten und bei Fälligkeit geleistet hätte. Die sich auf dem Geschäftskonto der KG zum 31. Dezember 2008 noch befindlichen 528.162,46 Euro hätten gerade für eventuelle Steuerverbindlichkeiten dort zurückgehalten werden müssen und hätten zur Begleichung der Steuerschulden ausgereicht.

g. Eine Haftung des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil nachweislich im Haftungszeitraum der ... GmbH und der KG nicht ausreichend Mittel zur Verfügung standen, um die fälligen Gewerbesteuerschulden zu begleichen.

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflichten schuldhaft, wenn er Steuerschulden schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten. Er hat daher auch die Gewerbesteuern im gleichen Umfang zu tilgen wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2004 - 4 CS 03.152 - juris; Loose a. a. O. Rn. 34 m. w. N.).

Der Einwand fehlender Mittel im Fälligkeitszeitpunkt greift im vorliegenden Fall nicht durch.

Denn Anknüpfungspunkt der Haftung ist hier, wie oben ausführlich dargestellt, gerade der Vorwurf gegenüber dem Kläger, dass er sich als gesetzlicher Vertreter der ... GmbH grobfahrlässig außer Stande gesetzt hat, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen; demzufolge haftet er insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (vgl. BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris Rn. 23). Zum 31. Dezember 2008 war bei der KG noch ein Umlaufvermögen von 528.162,46 Euro vorhanden, welches laut dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten im Januar 2009 auf ein Gemeinschaftskonto der beiden Kommanditistinnen (... GmbH und ... GmbH) gebucht worden ist. Diese noch vor der Auflösung der KG vorhandenen Gelder hätten für die Tilgung einer etwaigen noch festzusetzenden Gewerbesteuerschuld vorgehalten werden können. Dass ansonsten noch Verbindlichkeiten offen gewesen sind, hat der Kläger nicht vortragen lassen und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

h. Die Haftung erstreckt sich auch auf die mit Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011 festgesetzten Nachzahlungszinsen für 2007 (vgl. §§ 69 Satz 1, § 37 Abs. 1, 3 Abs. 4, 233, 233a AO). Fehler hinsichtlich der Zinsberechnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 69 Satz 2 AO umfasst die Haftung auch die in Folge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge im Sinne von § 240 AO.

i. Die Ermessenentscheidung seitens der Beklagten erfolgte pflichtgemäß und rechtsfehlerfrei, sowohl bzgl. des der Beklagten zustehenden Entschließungsermessens, überhaupt mittels der Haftungsbescheide gemäß § 191 AO tätig zu werden, wie auch bzgl. des Auswahlermessens.

Das Entschließungsermessen hinsichtlich des „Ob“ der Inanspruchnahme ist durch die kommunalrechtlichen Vorschriften jedenfalls im Regelfall auf Null reduziert (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2008 - 4 CS 07.2718 - juris Rn. 16). Durch Art. 62 Abs. 1 und 2 GO sind Gemeinden verpflichtet, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Besteht die Möglichkeit, Abgaben, die ein Steuerschuldner nicht entrichtet hat, vom Haftungsschuldner zu erhalten, ist die Gemeinde gehalten, die Abgaben einzutreiben, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen etwa für einen Erlass (§ 227 AO) vorliegen (vgl. BayVGH, U. v. 19.3.1997 - 4 B 96.679). Für einen Erlass sprechende Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar.

Das Auswahlermessen wurde ebenfalls korrekt ausgeübt. Die weitere eingetragene Liquidatorin der ... GmbH wird ebenfalls im gleichen Umfang in Haftung genommen. Es erfolgt eine Inanspruchnahme der Liquidatoren der Gesellschaft als Gesamtschuldner gemäß § 44 Abs. 1 AO. Die Inanspruchnahme des früheren dritten Geschäftsführers schließt die Beklagte ermessensfehlerfrei aus. Sie knüpft zwar an eine Pflichtverletzung an, die in den Zeitraum vor der Auflösung der ... GmbH fällt, als noch ein dritter Geschäftsführer bestellt war.

Doch ist die ... GmbH ebenfalls Schuldnerin der von der Beklagten mit Bescheid vom 7. Juli 2011 festgesetzte Gewerbesteuerverbindlichkeit aufgrund ihrer akzessorischen Haftung nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist - wie oben bereits dargelegt - eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, Stand: Mai 2016, § 57 FGO, Rn. 3-5 m. w. N.; BFH, U. v. 6.5.1977 - III R 19/75 - juris Rn. 12). Daher besteht die ... GmbH auch zum jetzigen Zeitpunkt noch fort, so dass der Kläger als Liquidator in Anspruch genommen werden konnte und die Beklagte nicht auf einen früheren Geschäftsführer zurückgreifen muss, der überdies im Ausland lebt (vgl. vom Klägerbevollmächtigten im Verfahren M 10 K 15.5124 in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag).

Daher kann auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Steuerschuld sei bei der KG zu realisieren, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortbesteht, nicht durchgreifen. Die Auflösung der KG ändert zum einen nichts an der grundsätzlich fortbestehenden Haftung der Gesellschafter für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der KG entstandenen Steuerschulden. Weiter hat die Auflösung der KG vor der Festsetzung der Gewerbesteuer keinen Einfluss auf das Bestehen der Gewerbesteuerpflicht, denn diese berührt die gewerbesteuerliche Existenz der KG nicht (vgl. bereits oben unter 2.). Eine Personengesellschaft wie die KG besteht so lange als Unternehmer fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten gehört, unter den Gesellschaftern beseitigt sind (vgl. BFH, B. v. 21.9.2006 - V B 102/05 - juris Rn. 5 m. w. N.; VG Köln, U. v. 16.10.2013 - 24 K 5185/11 - juris Rn. 90 und 122 ff.).

j. Der Haftungsbescheid enthält zu Recht auch eine Zahlungsaufforderung. Nach § 219 AO darf ein Haftungsschuldner nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldner ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Dies ist hier der Fall, da die (aufgelöste) KG ebenso wie die (aufgelöste) ... GmbH - wie oben bereits dargelegt - über kein Vermögen mehr verfügen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 506.391,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

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(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

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Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

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Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den let

Abgabenordnung - AO 1977 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vo

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Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewer

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags


1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitr

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Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussi

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 57


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene,4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

Handelsgesetzbuch - HGB | § 125


(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter n

Handelsgesetzbuch - HGB | § 155


(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. (2) Das währe

Handelsgesetzbuch - HGB | § 114


(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellsc

Handelsgesetzbuch - HGB | § 170


Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 18 Entstehung der Steuer


Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5124

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentsc

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5005

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckba
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5005.

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentsc

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckba

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(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinausgehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass

1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden.
Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin.

Die Firma „... GmbH & Co. ... Grundstücksverwaltungsverwaltung KG“ (im Folgenden: KG) wurde am ... November 2006 ins Handelsregister beim Amtsgericht München (...) eingetragen und nahm am selben Tag ihre Geschäftstätigkeit auf. Gegenstand des Unternehmens war laut des Handelsregistereintrages der Kauf verschiedener Wohnanlagen in ... und deren Verwaltung, sowie die Vornahme aller dafür erforderlichen Handlungen. Einzige Komplementärin der KG war die Firma „... GmbH“, deren Mitgeschäftsführerin und Mitliquidatorin die Klägerin war. Als Kommanditisten der KG waren die „... Baugrundverwertung GmbH“ (im Folgenden: ... GmbH), deren einziger Gesellschafter Herr ... ist - der auch Geschäftsführer und Liquidator der „... GmbH“ war - und die „... GmbH“, deren Gesellschafter zunächst die Klägerin und ihr Ehemann waren, im Handelsregister eingetragen.

Am 31. Dezember 2006 erwarb die KG die Wohnanlage im Geviert ...-straße, ...-straße und ...-straße in ... für 20,5 Mio. €. Der Verkauf erfolgte zum 1. Mai 2007 für 27,65 Mio. €.

Nach Antrag an das Amtsgericht München vom 4. November 2008 wurde die KG ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens mit Eintragung vom ... Januar 2009 im Handelsregister gelöscht. Die Löschung der ... GmbH erfolgte ebenfalls auf Antrag vom 4. November 2008 und nach durchgeführtem Liquidationsverfahren (Auflösungsbeschluss vom 30. November 2008, Eintragung der Auflösung ins Handelsregister am ... Februar 2009) mit Eintragung ins Handelsregister vom ... Mai 2010. Als Liquidatoren der ... GmbH waren die Klägerin und oben genannter Mitliquidator bestellt worden. Auch die Auflösung der ... GmbH als Kommanditistin der KG wurde am ... Juli 2009 ins Handelsregister eingetragen. Zum alleinigen Liquidator wurde der Ehemann der Klägerin bestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte schließlich zum ... Juli 2012.

Nach Vorlage einer entsprechenden Gewerbesteuererklärung setzte das Finanzamt ... mit Bescheid vom 17. Juni 2008 für das Veranlagungsjahr 2007 für die KG den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- Euro fest. Dieser Bescheid erging vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben des Finanzamtes ... vom 4. Dezember 2008 ordnete das Finanzamt ... eine Außenprüfung der KG u. a. für das Jahr 2007 an. Die Prüfung begann am 26. Januar 2009 und endete einen Tag später. Mit Schreiben vom 12. März 2009 lehnte das Finanzamt den Antrag der KG auf erweiterte Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz ab. Das Abschlussgespräch zur Außenprüfung fand am 4. August 2009 statt. Mit Schreiben vom 14. August 2009 erging der Bericht zur Außenprüfung. Infolge der Außenprüfung setzte das Finanzamt ... am 7. September 2009 gegenüber der KG einen geänderten Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007 in Höhe von nunmehr 185.385,- Euro fest. Nach einem sich anschließendem Einspruchsverfahren setzte das Finanzamt gegenüber der KG mit Bescheid vom 9. Mai 2011 einen endgültigen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 184.590,- Euro fest.

Infolgedessen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2011 für die KG die Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 479.934,- Euro zuzgl. 11.997,50 Euro Nachzahlungszinsen fest. Der Bescheid war an die „Firma ... GmbH & Co. ... Grundstücksverwaltungs KG, persönlich haftender Gesellschafter ... GmbH, vertreten durch die Klägerin als Liquidatorin, ...-strasse 12 in ...“ adressiert.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Liquidatorin bzw. Geschäftsführerin der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG und wies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme für die Gewerbesteuerschulden der KG im Wege eines Haftungsbescheides hin. Erneute Schreiben der Beklagten datieren vom 6. und 13. März 2012.

Mit Haftungsbescheid vom 3. April 2012 nahm die Beklagte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Liquidatorin bzw. Geschäftsführerin der ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten der KG für das Jahr 2007 inklusive Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 23.729,13 Euro in Anspruch.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der KG nicht möglich sei, da diese aufgelöst worden und erloschen sei. Im Handelsregister sei zuletzt als persönlich haftender Gesellschafter die ... GmbH eingetragen gewesen. Die Klägerin sei im Haftungszeitraum Liquidatorin der ... GmbH gewesen, diese habe ausweislich der Schlussbilanz vom 30. November 2009 noch über ein Eigenkapital von 23.729,13 Euro verfügt. Dieses Gesellschaftsvermögen hätte zur Begleichung der Gewerbesteuerschulden eingesetzt werden müssen. Komplementäre würden für alle Schulden der Gesellschaft haften und der Klägerin habe als gesetzliche Vertreterin die Sorge für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Steuerschuldnerin oblegen.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die KG aufgrund der Beschlussfassung vom 4. November 2008 aufgelöst worden sei. Die Liquidatoren der ... GmbH hätten von der Gewerbesteuerschuld erstmals nach Auflösung der KG Kenntnis erlangen können. Danach fehle es an einer Schuld der ... GmbH als ehemalige Komplementärin der KG.

Mit weiterem Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 nahm die Beklagte die Klägerin für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten der KG für das Jahr 2007 inklusive Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 506.391,- Euro in Anspruch.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Haftungszeitraum Liquidatorin der persönlich haftendenden ... GmbH gewesen sei und damit zugleich als Liquidatorin der KG gelte. Ausweislich der vorgelegten Bilanz der KG zum 31. Dezember 2008 habe ein Kassenbestand von 520.694,16 Euro bestanden, welcher mit den Salden der Bankauszüge übereinstimme. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuerschuld am 19. Oktober 2009 seien die Rückstände nicht entrichtet worden, obwohl die Fima laut Bilanz zum 31. Dezember 2008 noch über den oben genannten Kassenbestand verfügt habe und Rückstellungen von 482.001,- Euro für die Gewerbesteuer 2007 getätigt worden seien. Nach Mitteilung der Bevollmächtigten des Klägers im Verfahren M 10 K 15.5005 sei das Aktivvermögen auf die Konten der jeweiligen Gesellschafter ausbezahlt worden. Da die Betriebsprüfungsanordnung des Finanzamtes schon am 4. Dezember 2008 erfolgt sei, hätten ab diesem Zeitpunkt keine Gelder mehr ausbezahlt werden dürfen.

Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie nicht Liquidatorin der KG und daher nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Lediglich die ... GmbH hätte unter Begrenzung auf ihr noch zur Verfügung stehendes Vermögen als Vertreterin der KG zur Haftung herangezogen werden können.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... als Widerspruchsbehörde vom 7. Oktober 2015 wurden die Widersprüche der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin als sogenannte mittelbare Geschäftsführerin zum Personenkreis des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gehöre und die Haftung sich auch auf zwar entstandene, aber noch nicht festgesetzte Gewerbesteuerschulden erstrecke. Die Klägerin habe gebilligt, dass der KG deren Mittel tatsächlich entzogen worden seien und habe sich dadurch außerstande gesehen, die im Jahre 2007 bereits entstandene, aber noch nicht fällig gewordene Gewerbesteuerforderung zu erfüllen. Vor Auflösung der KG hätte sie aber sicherstellen müssen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer 2007 diese vollständig hätte vereinnahmen können.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2015 zum Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 änderte die Beklagte die Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Dezember 2012 in der Weise ab, dass sie die Zahl 506.391,- Euro durch die Zahl 494.706,43 Euro ersetzte mit der Begründung, dass der gesamtschuldnerisch ebenfalls haftende Mitliquidator der ... GmbH eine Zahlung in Höhe von 11.684,57 Euro auf die Summe geleistet habe. Mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2016 minderte die Beklagte die Haftungssumme in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Dezember 2012 nochmals auf 482.661,87 Euro ebenfalls aufgrund der Zahlung des gesamtschuldnerisch in Haftung genommenen Liquidators ab.

Ebenfalls mit Änderungsbescheid zum Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2015 minderte die Beklagte die Haftungssumme des Bescheides vom 3. April 2012. Mit Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 3. April 2012 aufgrund der vollständigen Zahlung durch den ebenfalls in Anspruch genommenen Gesamtschuldner insgesamt auf.

Mit Schreiben vom 13. November 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten wegen Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als Liquidatorin bzw. Vertreterin der ... GmbH & Co. ... Grundstücksverwaltungs KG vom 27. Dezember 2012, den Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2015, zugestellt am 16. Dezember 2015, und den Änderungsbescheid zum Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012, datierend vom 11. Januar 2016, zugestellt am 14. Januar 2016, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 7. Oktober 2015, abgesandt am 14. Oktober 2015 und dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin zugestellt am 15. Oktober 2015, aufzuheben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Haftungsbescheide sämtlich aufzuheben seien, da sie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot nichtig seien. Bezüglich des Haftungsbescheides vom 27. Dezember 2012 sei nicht ersichtlich, welche einzelnen Beträge aus dem Gesamtbetrag von 14.460,- Euro jeweils auf Säumniszuschläge und jeweils auf Mahngebühren entfielen. Durch den Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2015 bleibe nunmehr vollkommen unklar, welche Sachverhalte von der Steuerfestsetzung erfasst werden sollten, denn eine Verrechnung der Zahlung habe nur in Bezug auf die Summe von 506.391,- Euro stattgefunden, eine Aufteilung des Zahlungsbetrages auf Gewerbesteuern, Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren sei dagegen nicht erfolgt.

Im Übrigen werde hilfsweise vorgetragen, dass die Geschäftsführung der KG und der ... GmbH von Anfang an dergestalt geregelt gewesen sei, dass der spätere Mitliquidator ausschließlich für den kaufmännischen und den Finanzbereich zuständig gewesen sei und die Klägerin und ihr Ehemann für die Immobilienverwaltung und den Vertrieb. Am 31. Dezember 2008 seien als Bankguthaben der KG bei der ... noch insgesamt 528.125,35 Euro vorhanden gewesen, was zur Begleichung der später festgesetzten Gewerbesteuer ausgereicht hätte. Diese Beträge seien am 9. und 13. Januar 2009 von dem Mitliquidator der ... GmbH über dessen Onlinezugang auf ein Gemeinschaftskonto der beiden vormaligen Kommanditistinnen der KG bei der Kreissparkasse ... überwiesen worden. Dies sei ohne Wissen und Wollen der Klägerin und gegen den ausdrücklichen Wunsch der ... GmbH geschehen. Den vorgenannten Überweisungen habe weder ein Gewinnverteilungsbeschluss noch ein Beschluss über die Verteilung eines Liquidationsüberschusses zugrunde gelegen. Das Geld habe vielmehr auf diesem Konto für die mögliche Gewerbesteuerschuld zurückgelegt werden sollen. Am 13. Januar 2009 habe der Mitliquidator über seinen Onlinezugang vom Gemeinschaftskonto der beiden vormaligen Kommanditistinnen bei der ... 493.000,- Euro auf ein Festgeldkonto der gleichen Kontoinhaber übertragen. Auch dies sei ohne Wissen und Wollen der Klägerin und gegen ihren ausdrücklichen Wunsch und der der ... GmbH geschehen. Die Klägerin sei seit dem ... Mai 2010 auch nicht mehr Liquidatorin der an diesem Tage gelöschten ... GmbH gewesen. Schon seit 14. Juni 2009 sei die Klägerin nicht mehr Geschäftsführerin der ... GmbH gewesen, am ... Juni 2009 sei im Handelsregister eingetragen worden, dass die ... GmbH aufgelöst und der Ehemann der Klägerin zum alleinigen Liquidator bestellt worden sei. Diesen Umstand habe der andere Liquidator der ... GmbH am 8. September 2009 für eine „Nacht- und Nebelaktion“ zum Schaden der KG, ihrer Gläubiger und der ... GmbH sowie zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt. An diesem Tag habe er den auf dem Gemeinschaftskonto Nr. ... noch vorhandenen Betrag von 356.529,71 Euro, also auch den intern der ... GmbH zustehenden Teil, auf das allein der ... GmbH gehörende Konto Nr. ... bei der ... überwiesen. Die Klägerin habe hiervon erst einige Monate später durch ihren damaligen Ehemann Kenntnis erlangt. Sie habe dieses Vorgehen von Anfang an für eine strafbare Untreue des Mitliquidators zum Schaden der ... GmbH und der vormaligen KG gehalten und deshalb diesem und ihrem Ehemann schwere Vorwürfe gemacht, die zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit dem Mitliquidator der ... GmbH und zu einer weiteren Zerrüttung der Beziehung der Eheleute ... geführt hätten. Sowohl der Mitliquidator als auch ihr Ehemann hätten die Klägerin stets übergangen und sie habe eigene Vorstellungen nicht durchsetzen können. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien an diesen Verfügungen zur Verteilung des weiteren Vermögens beteiligt gewesen.

Die Realisierung der Steuerschuld der KG sei für die Beklagte jederzeit möglich, obwohl die KG aufgelöst worden und erloschen sei. Die Beklagte habe es lediglich versäumt, die Gewerbesteuer gegenüber der tatsächlichen Schuldnerin, nämlich der ... GmbH festzusetzen, denn das gesamte am 31. Dezember 2008 noch vorhanden gewesene Vermögen der KG sei durch mehrere Anwachsungsvorgänge, nämlich vom 20. Mai 2010 und vom 6. Juli 2012 auf die ... GmbH übergegangen. Da die KG kein Handelsgewerbe betrieben habe, sei die KG durch Löschung im Handelsregister am ... Januar 2009 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden, deren alleinige Gesellschafter die ... GmbH und ... GmbH gewesen seien. Am ... Mai 2010 sei die Löschung der ... GmbH im Handelsregister eingetragen worden. Damit sei sie aus der GbR ausgeschieden. Damit sei eine Anwachsung zugunsten der beiden verbleibenden Gesellschafter eingetreten (§ 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 BGB). Nicht anders wäre es gewesen, wenn die KG am ... Januar 2009 nicht zur GbR geworden, sondern KG geblieben wäre. Am ... Juli 2012 sei auch die Löschung der ... GmbH im Handelsregister eingetragen worden. Damit sei eine Anwachsung zugunsten der einzigen verbleibenden Gesellschafterin der ... GmbH eingetreten. Bei einer nur zweigliedrigen Personengesellschaft wachse bei Ausscheiden eines Gesellschafters das Vermögen der Gesellschaft, also sämtliches Aktiv- und Passivvermögen dem verbleibenden Gesellschafter an. Maßgeblicher Stichtag sei der des Ausscheidens und der Auflösung der Gesellschaft, also hier der ... Juli 2012. Ab diesem Zeitpunkt habe es also allein der ... GmbH oblegen, sich um die Begleichung der Steuerschulden der vormaligen KG zu kümmern. Gleichzeitig habe es aber auch der Beklagten oblegen, die Gewerbesteuer gegenüber dieser zum Fälligkeitszeitpunkt immer noch existierenden Gesellschaft und alleinigen Steuerschuldnerin festzusetzen und von dort beizutreiben.

Im Übrigen habe die Klägerin auch keine steuerlichen Pflichten der KG verletzt. Das im Haftungsbescheid von der Klägerin verlangte Alternativverhalten zur Mittelsicherstellung bzw. zur Rücklagenbildung habe die Klägerin nicht realisieren können. Aus ihrer Sicht seien für eine eventuell anfallende Gewerbesteuer notwendige Mittel bei der KG vorhanden gewesen. Damit, dass der einzelvertretungsberechtigte, zweite Liquidator unter Missbrauch seiner Einzelvertretungsbefugnis das Geld bei Seite schaffe, habe die Klägerin nicht zu rechnen brauchen und damit habe sie auch nicht gerechnet. Insbesondere treffe die Behauptung der Beklagten nicht zu, dass zum Fälligkeitszeitpunkt am 19. Oktober 2009 das Kapital der ... GmbH noch vorhanden gewesen sei. Spätestens am 8. September 2009 seien sämtliche Gelder durch den Mitliquidator verteilt worden, so dass bei der ... GmbH am 19. Oktober 2009 kein Geld mehr zur Verfügung gestanden habe, über welches die Klägerin hätte verfügen können. Die Klägerin habe den Entzug des Geldes durch den widerrechtlichen Zugriff des Mitliquidators weder geduldet, noch hätte sie diesen verhindern können. Sie sei letztlich von diesem vor vollendete Tatsachen gestellt worden.

Auch habe die Beklagte bereits ihr Auswahlermessen unzutreffend ausgeübt. Da die Beklagte nicht erkannt habe, dass in der ... GmbH eine Erstschuldnerin bestehe, habe ein Ermessensfehlgebrauch vorgelegen. Zum anderen sei der Beklagten nicht bekannt gewesen, dass tatsächlich eine Aufgabenverteilung zwischen den beiden Liquidatoren bestanden habe, die dem Mitliquidator den Finanzbereich zugewiesen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Beklagten im Wesentlichen aus, dass alleine das Entstehen der Steuerschuld Voraussetzung für die Inanspruchnahme sei und es somit auch nicht darauf ankomme, ob der Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides noch existiert habe. Der Klägerin hätte es weiter freigestanden, durch eine rechtzeitige Amtsniederlegung eine Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden. Zudem sei sie auch an der ... GmbH beteiligt, sowie dort als Geschäftsführerin tätig gewesen. Infolgedessen müssten ihr die angeblich einseitig durch den Mitliquidator der ... GmbH veranlassten Zahlungen von Vermögen der KG an die ... GmbH im Januar und September 2009 bei sorgfältiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Geschäftsführerin bekannt gewesen sein. Spätestens zu diesen Zeitpunkten hätte sie durch eine Niederlegung ihres Amtes als Liquidatorin einer Haftungsinanspruchnahme eventuell noch entgehen können. Die Beklagte habe schließlich auch das ihr zustehende Auswahlermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sei keine Haftungsinanspruchnahme der ... GmbH in Betracht gekommen. Unrichtig sei schon die Annahme, dass nach Eintragung der Löschung der KG im Handelsregister die Gesellschaft als GbR fortbestanden habe. In Folge des Liquidationsbeschlusses sei es den ehemaligen Gesellschaftern der KG gerade darauf angekommen, zukünftig nicht mehr in der Rechtsform einer Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Die KG sei zwar nicht ordnungsgemäß abgewickelt, aber wirksam beendet worden. Sollten noch Restverbindlichkeiten bzw. ein Restvermögen vorhanden gewesen sein, so stehe für dessen Abwicklung nur der Weg einer Nachtragsliquidation der ehemaligen KG offen. Die Haftungsbescheide seien auch nicht nichtig. Der Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 enthalte unter Ziffer 2 eine detaillierte Aufteilung des Gesamthaftungsbetrages in Gewerbesteuer, Nachzahlungszinsen sowie Säumniszuschläge. Von Mahngebühren sei dort nicht die Rede. Sollte der Bescheid vom 11. Dezember 2015 jedoch nichtig sein, so würde unverändert der Ausgangsbescheid vom 27. Dezember 2012 fortgelten.

Mit Schreiben vom 13. April 2016 hat der Klägerbevollmächtigte weiter ausgeführt, dass der mithaftende andere Liquidator der ... GmbH in zwei Rechtsstreiten vor dem Landgericht München I (Az.: 10 HK O 24041/15 und 10 HK O 24082/15) wahrheitswidrig vorgetragen und unrichtige Beweismittel, wie eine im Juli 2010 unterschriebene und auf den 1. September 2009 rückdatierte Treuhandvereinbarung, mit Täuschungsabsicht vorgelegt habe. Die Klägerin sei auch deshalb die falsche Adressatin des Haftungsbescheides, da die KG zum Zeitpunkt des Zugangs des Gewerbesteuerbescheides bereits aufgelöst worden sei.

Mit Beweisbeschluss vom 21. April 2016 wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten, zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin von der Überweisung der Gelder der KG auf ein Gemeinschaftskonto der Kommanditisten nichts gewusst hat, den früheren Ehemann der Klägerin als Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe von 23.729,13 Euro für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. In dieser Höhe hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 3. April 2012 schließlich ganz aufgehoben und den streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Dezember 2012 abgeändert.

II. Im Übrigen bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg.

1. Der noch streitgegenständliche Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2015, des Änderungsbescheides vom 11. Dezember 2015 und des Änderungsbescheides vom 11. Januar 2016, der die Klägerin in einer Höhe von 482.661,87 Euro in Haftung nimmt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a. Der angefochtene Haftungsbescheid ist hinreichend bestimmt, § 119 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn er enthält eine genaue Aufstellung der Beträge, die von der Klägerin als Haftungsschuldnerin gefordert werden und zwar die Gewerbesteuer (Abschlusszahlung 2007) in Höhe von 479.934,- Euro, Nachzahlungszinsen 2007 in Höhe von 11.997,- Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 14.460,- Euro. Mahngebühren werden - wie aus dieser Aufstellung ersichtlich ist - von der Beklagten nicht erhoben.

Durch die Zahlung des ebenfalls in Haftung genommenen Gesamtschuldners hat sich der zu zahlende Betrag auf 482.661,87 Euro gemindert. Die Reihenfolge der Tilgung ist bei fehlender Bestimmung durch den Schuldner gesetzlich geregelt. Nach § 25 Abs. 2 AO werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, nacheinander die übrigen Steuern, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt.

b. Der Haftungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 69, 34 Abs. 1 AO. Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 3 Abs. 2 AO sind § 191 sowie §§ 69, 34 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar.

aa. Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Haftung der Klägerin ergibt sich aus § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO. Danach haften gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Haftungsschuldner kraft Gesetzes sind nach § 69 Satz 1 AO unter anderem die in § 34 AO bezeichneten Personen. Eine Haftung nach § 69 AO wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Betracht kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat und diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, U. v. 29.11.2006 - I R 103/05 - juris Rn. 12; U. v. 05.03.1991 - VII R 93/88 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 11.08.2005 - VII B 244/04 - juris Rn. 9).

bb. Die Klägerin gehört zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Personen, denn sie war als Geschäftsführerin/Liquidatorin der Komplementär-GmbH (... GmbH) deren gesetzliche Vertreterin. Gemäß § 128 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB haften die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unabhängig von deren Rechtsgrund den Gläubigern persönlich; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Bei einer Kommanditgesellschaft haben die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 161, 114, 125, 164, 170 HGB) danach die Pflichten zu erfüllen, welche dieser Gesellschaft wegen der Besteuerung auferlegt sind (§ 34 Abs.1 AO). Ist persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, haben deren Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) die steuerlichen Pflichten dieser Gesellschaft (§ 34 Abs.1 AO) und mit diesen die steuerlichen Pflichten der Kommanditgesellschaft zu erfüllen (vgl. VG Ansbach, U. v. 21.3.2007 - AN 11 K 06.03127 - juris Rn. 17; BFH, U. v. 6.3.2001 - VII R 17/00 - juris Rn. 15).

cc. Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

Eine Pflichtverletzung der Klägerin i. S. v. §§ 34, 69 AO liegt vor. Die Pflicht des Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden, besteht dabei nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld (vgl. BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris LS 2). Schon im Vorfeld obliegt es ihm, auf bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung Rücksicht zu nehmen und sich nicht (schuldhaft) außer Stande zu setzten, diese im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insofern auch darin liegen, dass sich der gesetzliche Vertreter durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßen Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.1988 - 8 C 13/87 - juris Rn. 20, 23; BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris Rn. 23; vgl. auch etwa BFH, U. v. 21.12.2004 - I B 128/04 - juris).

So liegt der Fall auch hier. Die Gewerbesteuerschuld für das Veranlagungsjahr 2007 ist mit Ablauf des Jahres 2007 bereits entstanden (§ 38 AO, § 18 GewStG). Nach § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird; Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Folglich sind die Steueransprüche der Beklagten gegen die KG für das Veranlagungsjahr 2007 hier mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 kraft Gesetzes - unabhängig von der Festsetzung - entstanden (§§ 37 Abs. 1, 38 AO) und damit begründet. Dass die endgültige Festsetzung hier erst mit Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011 erfolgte, ist unbeachtlich; der Festsetzung des Anspruchs kommt insoweit nur deklaratorische Wirkung zu (sog. materielle Rechtsgrundtheorie, st. obergerichtliche Rspr., vgl. schon BFH, U. v. 10.11.1953 - I 108/52 S - BFHE 58, 294; Drüen in Tipke/Kruse, AO, Stand: Mai 2016, § 38 AO Rn. 10 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand fehl, wonach der finanzbehördliche Messbetragsbescheid vom 17. Juni 2008, welcher wiederum auf den von den Steuerberatern der KG abgegebenen Steuererklärungen basierte, einen Gewerbesteuermessbetrag auf 0,00 Euro festsetzte. Das Finanzamt hatte sich dabei ausdrücklich die Nachprüfung und damit spätere Änderungen des Bescheids vorbehalten (§ 164 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO). Die Beklagte hatte einen Gewerbesteuerbescheid auf Grundlage dieses Messbescheides nicht einmal erlassen. Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes vom 7. September 2009 in geänderter Form vom 9. Mai 2011 ist bestandskräftig geworden. Der Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011, der schließlich eine Gewerbesteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 479.934,- Euro festgesetzt hat, ist ebenfalls bestandskräftig.

Die Klägerin hat als gesetzliche Vertreterin der ... GmbH, die zur Geschäftsführung der KG gesetzlich berufen war, am 4. November 2008 das Erlöschen der KG bewirkt. Sie hat sich außerstande gesetzt, die seinerzeit im Jahre 2007 bereits entstandene, aber noch nicht fällig gewordene Gewerbesteuerforderung zu erfüllen (vgl. VG Stade, U. v. 2.4.2014 - 3 A 1404/12 - juris Rn. 35). Laut dem Jahresabschluss der KG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 war zum Jahresende noch ein Umlaufvermögen von 528.162,46 Euro bei der KG vorhanden. Dieses wurde laut dem Vortrag der Klägerin im Januar 2009 auf ein Gemeinschaftskonto der beiden Kommanditistinnen (... GmbH und ... GmbH) gebucht.

dd. Die Pflichtverletzung war auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 11. Aufl., 2012, § 69 Rn. 32 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die bis zum 16. Februar 2009 (Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Auflösung der ... GmbH) Geschäftsführerin der ... GmbH, die Komplementärin der KG war, über die zur Ausübung dieser Funktionen notwendigen, hohen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte und verfügt. Hätte sie die ihr danach mögliche Sorgfalt walten lassen, hätte ihr ohne Weiteres klar sein können und müssen, dass mit der „vorläufigen“ Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ das Besteuerungsverfahren für die Gewerbesteuer 2007 nicht beendet ist und es - gerade im Hinblick auf den Vorbehalt der Nachprüfung in dem Bescheid vom 17. Juni 2008 - zu abweichenden Einschätzungen durch das Finanzamt und damit auch zu Steuerfestsetzungen gegenüber der Steuerpflichtigen KG kommen könnte, wie dies auch der damalige Steuerberater der KG im Schreiben vom 19. Juni 2008 (Anlage A5 der Gerichtsakte) im letzten Absatz ausgeführt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Verteilung des vorgehaltenen Geldes nicht mehr erfolgen dürfen. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, einen von der Steuererklärung abweichenden "Ansatz" zu wählen. Dadurch, dass sie diese nahe liegende Möglichkeit, die tatsächlich nach erfolgter Außenprüfung im Jahre 2009 eingetreten ist, außer Acht gelassen hat und nicht dafür Sorge getragen hat, dass ausreichende Mittel zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten vorhanden sind - wie es zu ihren steuerrechtlichen Pflichten als Geschäftsführerin und später Liquidatorin gehört hätte (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 2 Satz 2 HGB; vgl. auch BFH, U. v. 16.6.1971 - I R 58/68 - juris) -, sondern ohne Durchführung eines Liquidationsverfahren die Löschung der KG bewirkt und eine Umbuchung des Umlaufvermögens geduldet hat, hat sie ihre Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. VG Stade, U. v. 2.4.2014 - 3 A 1404/12 - juris Rn. 36).

Ein gesetzlicher Vertreter handelt in jedem Fall grob fahrlässig, wenn er in diesem Stadium die Liquidation der Gesellschaft betreibt bzw. die Auflösung der Gesellschaft beschließt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die vor Auflösung entstandenen Steuern festgesetzt und entrichtet werden können. In ihrer Eigenschaft als Liquidatorin der ... GmbH musste der Klägerin spätestens mit der Prüfungsanordnung des Finanzamts ... für die KG am 4. Dezember 2008 bewusst werden, dass eine Gewerbesteuerfestsetzung noch erfolgen könnte. Eine Umbuchung des bei der KG zum 31. Dezember 2008 noch vorhandenen Umlaufvermögens ist erst danach im Januar 2009 erfolgt. Dieser Vorgang ging der Auflösung der KG voraus, so dass diese außer Stande gesetzt wurde, die bereits entstandene und erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Denn nach der endgültigen Veranlagung der KG konnte die Gewerbesteuer 2007, festgesetzt zuletzt mit Bescheid vom 7. Juli 2011, bei Fälligkeit zum 19. Oktober 2009 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vermögenslosigkeit der KG nicht mehr eingezogen werden. Auch die Auflösung, Liquidation und schließlich die Löschung der ... GmbH als persönlich haftende Komplementärin der KG am ... Mai 2010 führte dazu, dass die Gewerbesteuerschuld von dieser nicht mehr beigetrieben werden konnte.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zumindest grob fahrlässig verabsäumt, bei der KG oder auch bei der ... GmbH als Komplementärin Mittel für die absehbar fällig werdenden Gewerbesteuerschulden 2007 zu hinterlegen.

Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie als Geschäftsführerin der ... GmbH von den beiden anderen Geschäftsführern immer „übergangen“ worden ist. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft oder im Unternehmensverbund nicht durchsetzen kann und sich an jeglicher Einflussnahme und an einer Kontrolle des Zahlungsverkehrs gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen von der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Abstand nehmen oder sein Amt niederlegen (vgl. st. Rspr. BFH, B. v. 5.3.1985 - VII B 69/84 - BFH/NV 1987, 422; B. v. 12.5.2009 - VII B 266/08 - juris Rn. 13; B. v. 31.10.2005 - VII B 57/05 - juris Rn. 17).

ee. Die der Beklagten zustehenden Ansprüche aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis (Steueranspruch, steuerliche Nebenleistungen, vgl. § 3 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 1 AO) wurden nicht erfüllt, insoweit ist der Beklagten ein Schaden entstanden.

ff. Die in der Nichterfüllung der Steuerberücksichtigungspflicht liegende Pflichtverletzung der Klägerin ist ursächlich für den der Beklagten entstandenen (Haftungs)Schaden.

Kausalität in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Schaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Dabei sind nur solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen (sog. Adäquanztheorie); d. h. die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach allgemeiner Lebenserfassung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann (Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, Stand: Oktober 2012, § 69 AO Rn. 20 ff. m. w. N.).

Hier ist die Pflichtverletzung der Klägerin kausal für den Steuerausfall bei der Beklagten, denn dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn die Klägerin unter Rücksichtnahme auf die künftige Fälligkeit im Vorfeld entsprechende Mittel zur Zahlung der entstandenen Gewerbesteuerschulden für das Veranlagungsjahr 2007 bei der KG oder der ... GmbH vorgehalten und bei Fälligkeit geleistet hätte. Die sich auf dem Geschäftskonto der KG zum 31. Dezember 2008 noch befindlichen 528.162,46 Euro sind nach Einlassung der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gerade für eventuelle Steuerverbindlichkeiten dort zurückgehalten worden.

ff. Eine Haftung der Klägerin entfällt auch nicht deshalb, weil nachweislich im Haftungszeitraum der ... GmbH und der KG nicht ausreichend Mittel zur Verfügung standen, um die fälligen Gewerbesteuerschulden zu begleichen.

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflichten schuldhaft, wenn er Steuerschulden schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten. Er hat daher auch die Gewerbesteuern im gleichen Umfang zu tilgen wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2004 - 4 CS 03.152 - juris; Loose a. a. O. Rn. 34 m. w. N.).

Der Einwand fehlender Mittel im Fälligkeitszeitpunkt greift im vorliegenden Fall nicht durch.

Denn Anknüpfungspunkt der Haftung ist hier, wie oben ausführlich dargestellt, gerade der Vorwurf gegenüber Klägerin, dass sie sich als gesetzliche Vertreterin der ... GmbH grobfahrlässig außer Stande gesetzt hat, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen; demzufolge haftet sie insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (vgl. BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris Rn. 23). Die Klägerin hat gerade vortragen lassen, dass die vor der Auflösung der KG noch vorhandenen Gelder für die Tilgung einer etwaigen noch festzusetzenden Gewerbesteuerschuld vorgehalten wurden. Dass ansonsten noch Verbindlichkeiten offen gewesen sind, hat die Klägerin nicht vortragen lassen und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

gg. Das Verschulden der Klägerin entfällt nicht aufgrund einer internen Haftungsbegrenzung. Die Klägerin macht zwar geltend, dass sie und ihr Ehemann lediglich für die Immobilienverwaltung und den Vertrieb zuständig gewesen seien und der dritte Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter sich alleine um die Finanzen der Gesellschaften gekümmert habe. Dies kann die Klägerin jedoch nicht entlasten. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen hat die Rechtsprechung eine Begrenzung der Haftung durch eine interne Verteilung von Aufgabenbereichen und eine dadurch bewirkte Einschränkung des Grundsatzes der Gesamtverantwortung zugelassen. Danach kommt einer internen Aufgabenverteilung eine haftungsbegrenzende Wirkung nur dann zu, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist (vgl. BFH, B. v. 4.3.1986 - VII S 33/85 - juris; B. v. 12.5.2009 - VII B 266/08 - juris Rn. 11; B. v. 31.10.2005 - VII B 57/05 - juris Rn. 12). Ein entsprechendes Schriftstück hat die Klägerin nicht vorgelegt. Mündliche Abreden oder tatsächliche Aufgabenverteilung reichen dagegen nicht aus, um eine interne Haftungsbegrenzung annehmen zu können.

Selbst wenn eine solche Vereinbarung bestanden hätte, hätte die Klägerin trotzdem eine Überwachungspflicht getroffen, die sich zu einer inhaltlichen Überprüfungspflicht der gesamten Geschäftsführertätigkeit steigert, wenn die Person des handelnden Gesellschafters dazu Anlass gibt. Die nicht mit Steuerangelegenheiten befassten Geschäftsführer können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie trotz Kenntnis von Unregelmäßigkeiten nichts unternommen haben, um Abhilfe zu schaffen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand: Mai 2016, § 69 Rn. 32). So hat im vorliegenden Fall die Klägerin durchaus bemerkt, dass das für die Gewerbesteuer zur Verfügung gestandene Geld vom Konto der KG abgebucht worden ist und auch nach ihrem Vortrag erkannt, dass dies nicht hätte erfolgen dürfen, da dieser Vorgang laut ihrem Vortrag zu einem ernsten Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern geführt hat.

hh. Die Haftung erstreckt sich auch auf die mit Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011 festgesetzten Nachzahlungszinsen für 2007 (vgl. §§ 69 Satz 1, § 37 Abs. 1, 3 Abs. 4, 233, 233a AO). Fehler hinsichtlich der Zinsberechnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 69 Satz 2 AO umfasst die Haftung auch die in Folge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge im Sinne von § 240 AO.

ii. Die Ermessenentscheidung seitens der Beklagten erfolgte pflichtgemäß und rechtsfehlerfrei, sowohl bzgl. des der Beklagten zustehenden Entschließungsermessens, überhaupt mittels der Haftungsbescheide gemäß § 191 AO tätig zu werden, wie auch bzgl. des Auswahlermessens.

Das Entschließungsermessen hinsichtlich des „Ob“ der Inanspruchnahme ist durch die kommunalrechtlichen Vorschriften jedenfalls im Regelfall auf Null reduziert (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2008 - 4 CS 07.2718 - juris Rn. 16). Durch Art. 62 Abs. 1 und 2 GO sind Gemeinden verpflichtet, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Besteht die Möglichkeit, Abgaben, die ein Steuerschuldner nicht entrichtet hat, vom Haftungsschuldner zu erhalten, ist die Gemeinde gehalten, die Abgaben einzutreiben, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen etwa für einen Erlass (§ 227 AO) vorliegen (vgl. BayVGH, U. v. 19.3.1997 - 4 B 96.679). Für einen Erlass sprechende Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar.

Das Auswahlermessen wurde ebenfalls korrekt ausgeübt. Der weitere eingetragene Liquidator der ... GmbH wird ebenfalls im gleichen Umfang in Haftung genommen. Es erfolgt eine Inanspruchnahme der Liquidatoren der Gesellschaft als Gesamtschuldner gemäß § 44 Abs. 1 AO. Die Inanspruchnahme des früheren dritten Geschäftsführers (Ehemann der Klägerin) schließt die Beklagte ermessensfehlerfrei aus. Sie knüpft zwar an eine Pflichtverletzung an, die in den Zeitraum vor der Auflösung der ... GmbH fällt, als auch der Ehemann der Klägerin noch Geschäftsführer war.

Doch ist die ... GmbH ebenfalls Schuldnerin der von der Beklagten mit Bescheid vom 7. Juli 2011 festgesetzte Gewerbesteuerverbindlichkeit aufgrund ihrer akzessorischen Haftung nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, Stand: Mai 2016, § 57 FGO, Rn. 3-5 m. w. N.; BFH, U. v. 6.5.1977 - III R 19/75 - juris Rn. 12). Daher besteht die ... GmbH auch zum jetzigen Zeitpunkt noch fort, so dass die Klägerin als Liquidatorin in Anspruch genommen werden konnte und die Beklagte nicht auf einen früheren Geschäftsführer zurückgreifen muss, der überdies im Ausland lebt (vgl. vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag).

Daher kann auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Steuerschuld sei bei der KG zu realisieren, die auf die ... GmbH übergegangen sei, nicht durchgreifen. Die Auflösung der KG ändert zum einen nichts an der grundsätzlich fortbestehenden Haftung der Gesellschafter für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der KG entstandenen Steuerschulden. Weiter hat die Auflösung der KG vor der Festsetzung der Gewerbesteuer keinen Einfluss auf das Bestehen der Gewerbesteuerpflicht, denn diese berührt die gewerbesteuerliche Existenz der KG nicht. Eine Personengesellschaft wie die KG besteht so lange als Unternehmer fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten gehört, unter den Gesellschaftern beseitigt sind (vgl. BFH, B. v. 21.9.2006 - V B 102/05 - juris Rn. 5 m. w. N.; VG Köln, U. v. 16.10.2013 - 24 K 5185/11 - juris Rn. 90 und 122 ff.).

Dass die Klägerin möglicherweise im internen Gesellschaftsverhältnis einen Anspruch gegen ihren Mitgesellschafter und Mitliquidator aufgrund einer eventuellen treuwidrigen Entziehung der finanziellen Mittel hat, hat im rechtsgeschäftlichen Außenverhältnis und damit auch auf die Haftung nach den §§ 191 i. V. m. 34, 69 AO keinen Einfluss und musste daher von der Beklagten bei der Ermessensausübung und der Auswahl des richtigen Haftungsschuldners nicht berücksichtigt werden.

jj. Der Haftungsbescheid enthält zu Recht auch eine Zahlungsaufforderung. Nach § 219 AO darf ein Haftungsschuldner nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldner ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Dies ist hier der Fall, da die (aufgelöste) KG ebenso wie die (aufgelöste) ... GmbH - wie oben bereits dargelegt - über kein Vermögen mehr verfügen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 506.391,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

(4) (aufgehoben)

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.

(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin.

Die Firma „... GmbH & Co. ... Grundstücksverwaltungsverwaltung KG“ (im Folgenden: KG) wurde am ... November 2006 ins Handelsregister beim Amtsgericht München (...) eingetragen und nahm am selben Tag ihre Geschäftstätigkeit auf. Gegenstand des Unternehmens war laut des Handelsregistereintrages der Kauf verschiedener Wohnanlagen in ... und deren Verwaltung, sowie die Vornahme aller dafür erforderlichen Handlungen. Einzige Komplementärin der KG war die Firma „... GmbH“, deren Mitgeschäftsführerin und Mitliquidatorin die Klägerin war. Als Kommanditisten der KG waren die „... Baugrundverwertung GmbH“ (im Folgenden: ... GmbH), deren einziger Gesellschafter Herr ... ist - der auch Geschäftsführer und Liquidator der „... GmbH“ war - und die „... GmbH“, deren Gesellschafter zunächst die Klägerin und ihr Ehemann waren, im Handelsregister eingetragen.

Am 31. Dezember 2006 erwarb die KG die Wohnanlage im Geviert ...-straße, ...-straße und ...-straße in ... für 20,5 Mio. €. Der Verkauf erfolgte zum 1. Mai 2007 für 27,65 Mio. €.

Nach Antrag an das Amtsgericht München vom 4. November 2008 wurde die KG ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens mit Eintragung vom ... Januar 2009 im Handelsregister gelöscht. Die Löschung der ... GmbH erfolgte ebenfalls auf Antrag vom 4. November 2008 und nach durchgeführtem Liquidationsverfahren (Auflösungsbeschluss vom 30. November 2008, Eintragung der Auflösung ins Handelsregister am ... Februar 2009) mit Eintragung ins Handelsregister vom ... Mai 2010. Als Liquidatoren der ... GmbH waren die Klägerin und oben genannter Mitliquidator bestellt worden. Auch die Auflösung der ... GmbH als Kommanditistin der KG wurde am ... Juli 2009 ins Handelsregister eingetragen. Zum alleinigen Liquidator wurde der Ehemann der Klägerin bestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte schließlich zum ... Juli 2012.

Nach Vorlage einer entsprechenden Gewerbesteuererklärung setzte das Finanzamt ... mit Bescheid vom 17. Juni 2008 für das Veranlagungsjahr 2007 für die KG den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,- Euro fest. Dieser Bescheid erging vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben des Finanzamtes ... vom 4. Dezember 2008 ordnete das Finanzamt ... eine Außenprüfung der KG u. a. für das Jahr 2007 an. Die Prüfung begann am 26. Januar 2009 und endete einen Tag später. Mit Schreiben vom 12. März 2009 lehnte das Finanzamt den Antrag der KG auf erweiterte Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz ab. Das Abschlussgespräch zur Außenprüfung fand am 4. August 2009 statt. Mit Schreiben vom 14. August 2009 erging der Bericht zur Außenprüfung. Infolge der Außenprüfung setzte das Finanzamt ... am 7. September 2009 gegenüber der KG einen geänderten Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007 in Höhe von nunmehr 185.385,- Euro fest. Nach einem sich anschließendem Einspruchsverfahren setzte das Finanzamt gegenüber der KG mit Bescheid vom 9. Mai 2011 einen endgültigen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 184.590,- Euro fest.

Infolgedessen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2011 für die KG die Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 479.934,- Euro zuzgl. 11.997,50 Euro Nachzahlungszinsen fest. Der Bescheid war an die „Firma ... GmbH & Co. ... Grundstücksverwaltungs KG, persönlich haftender Gesellschafter ... GmbH, vertreten durch die Klägerin als Liquidatorin, ...-strasse 12 in ...“ adressiert.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Liquidatorin bzw. Geschäftsführerin der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG und wies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme für die Gewerbesteuerschulden der KG im Wege eines Haftungsbescheides hin. Erneute Schreiben der Beklagten datieren vom 6. und 13. März 2012.

Mit Haftungsbescheid vom 3. April 2012 nahm die Beklagte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Liquidatorin bzw. Geschäftsführerin der ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten der KG für das Jahr 2007 inklusive Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 23.729,13 Euro in Anspruch.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der KG nicht möglich sei, da diese aufgelöst worden und erloschen sei. Im Handelsregister sei zuletzt als persönlich haftender Gesellschafter die ... GmbH eingetragen gewesen. Die Klägerin sei im Haftungszeitraum Liquidatorin der ... GmbH gewesen, diese habe ausweislich der Schlussbilanz vom 30. November 2009 noch über ein Eigenkapital von 23.729,13 Euro verfügt. Dieses Gesellschaftsvermögen hätte zur Begleichung der Gewerbesteuerschulden eingesetzt werden müssen. Komplementäre würden für alle Schulden der Gesellschaft haften und der Klägerin habe als gesetzliche Vertreterin die Sorge für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Steuerschuldnerin oblegen.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die KG aufgrund der Beschlussfassung vom 4. November 2008 aufgelöst worden sei. Die Liquidatoren der ... GmbH hätten von der Gewerbesteuerschuld erstmals nach Auflösung der KG Kenntnis erlangen können. Danach fehle es an einer Schuld der ... GmbH als ehemalige Komplementärin der KG.

Mit weiterem Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 nahm die Beklagte die Klägerin für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten der KG für das Jahr 2007 inklusive Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 506.391,- Euro in Anspruch.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Haftungszeitraum Liquidatorin der persönlich haftendenden ... GmbH gewesen sei und damit zugleich als Liquidatorin der KG gelte. Ausweislich der vorgelegten Bilanz der KG zum 31. Dezember 2008 habe ein Kassenbestand von 520.694,16 Euro bestanden, welcher mit den Salden der Bankauszüge übereinstimme. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuerschuld am 19. Oktober 2009 seien die Rückstände nicht entrichtet worden, obwohl die Fima laut Bilanz zum 31. Dezember 2008 noch über den oben genannten Kassenbestand verfügt habe und Rückstellungen von 482.001,- Euro für die Gewerbesteuer 2007 getätigt worden seien. Nach Mitteilung der Bevollmächtigten des Klägers im Verfahren M 10 K 15.5005 sei das Aktivvermögen auf die Konten der jeweiligen Gesellschafter ausbezahlt worden. Da die Betriebsprüfungsanordnung des Finanzamtes schon am 4. Dezember 2008 erfolgt sei, hätten ab diesem Zeitpunkt keine Gelder mehr ausbezahlt werden dürfen.

Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie nicht Liquidatorin der KG und daher nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Lediglich die ... GmbH hätte unter Begrenzung auf ihr noch zur Verfügung stehendes Vermögen als Vertreterin der KG zur Haftung herangezogen werden können.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... als Widerspruchsbehörde vom 7. Oktober 2015 wurden die Widersprüche der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin als sogenannte mittelbare Geschäftsführerin zum Personenkreis des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gehöre und die Haftung sich auch auf zwar entstandene, aber noch nicht festgesetzte Gewerbesteuerschulden erstrecke. Die Klägerin habe gebilligt, dass der KG deren Mittel tatsächlich entzogen worden seien und habe sich dadurch außerstande gesehen, die im Jahre 2007 bereits entstandene, aber noch nicht fällig gewordene Gewerbesteuerforderung zu erfüllen. Vor Auflösung der KG hätte sie aber sicherstellen müssen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer 2007 diese vollständig hätte vereinnahmen können.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2015 zum Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 änderte die Beklagte die Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Dezember 2012 in der Weise ab, dass sie die Zahl 506.391,- Euro durch die Zahl 494.706,43 Euro ersetzte mit der Begründung, dass der gesamtschuldnerisch ebenfalls haftende Mitliquidator der ... GmbH eine Zahlung in Höhe von 11.684,57 Euro auf die Summe geleistet habe. Mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2016 minderte die Beklagte die Haftungssumme in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Dezember 2012 nochmals auf 482.661,87 Euro ebenfalls aufgrund der Zahlung des gesamtschuldnerisch in Haftung genommenen Liquidators ab.

Ebenfalls mit Änderungsbescheid zum Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2015 minderte die Beklagte die Haftungssumme des Bescheides vom 3. April 2012. Mit Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 3. April 2012 aufgrund der vollständigen Zahlung durch den ebenfalls in Anspruch genommenen Gesamtschuldner insgesamt auf.

Mit Schreiben vom 13. November 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten wegen Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als Liquidatorin bzw. Vertreterin der ... GmbH & Co. ... Grundstücksverwaltungs KG vom 27. Dezember 2012, den Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2015, zugestellt am 16. Dezember 2015, und den Änderungsbescheid zum Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012, datierend vom 11. Januar 2016, zugestellt am 14. Januar 2016, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 7. Oktober 2015, abgesandt am 14. Oktober 2015 und dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin zugestellt am 15. Oktober 2015, aufzuheben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Haftungsbescheide sämtlich aufzuheben seien, da sie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot nichtig seien. Bezüglich des Haftungsbescheides vom 27. Dezember 2012 sei nicht ersichtlich, welche einzelnen Beträge aus dem Gesamtbetrag von 14.460,- Euro jeweils auf Säumniszuschläge und jeweils auf Mahngebühren entfielen. Durch den Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2015 bleibe nunmehr vollkommen unklar, welche Sachverhalte von der Steuerfestsetzung erfasst werden sollten, denn eine Verrechnung der Zahlung habe nur in Bezug auf die Summe von 506.391,- Euro stattgefunden, eine Aufteilung des Zahlungsbetrages auf Gewerbesteuern, Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren sei dagegen nicht erfolgt.

Im Übrigen werde hilfsweise vorgetragen, dass die Geschäftsführung der KG und der ... GmbH von Anfang an dergestalt geregelt gewesen sei, dass der spätere Mitliquidator ausschließlich für den kaufmännischen und den Finanzbereich zuständig gewesen sei und die Klägerin und ihr Ehemann für die Immobilienverwaltung und den Vertrieb. Am 31. Dezember 2008 seien als Bankguthaben der KG bei der ... noch insgesamt 528.125,35 Euro vorhanden gewesen, was zur Begleichung der später festgesetzten Gewerbesteuer ausgereicht hätte. Diese Beträge seien am 9. und 13. Januar 2009 von dem Mitliquidator der ... GmbH über dessen Onlinezugang auf ein Gemeinschaftskonto der beiden vormaligen Kommanditistinnen der KG bei der Kreissparkasse ... überwiesen worden. Dies sei ohne Wissen und Wollen der Klägerin und gegen den ausdrücklichen Wunsch der ... GmbH geschehen. Den vorgenannten Überweisungen habe weder ein Gewinnverteilungsbeschluss noch ein Beschluss über die Verteilung eines Liquidationsüberschusses zugrunde gelegen. Das Geld habe vielmehr auf diesem Konto für die mögliche Gewerbesteuerschuld zurückgelegt werden sollen. Am 13. Januar 2009 habe der Mitliquidator über seinen Onlinezugang vom Gemeinschaftskonto der beiden vormaligen Kommanditistinnen bei der ... 493.000,- Euro auf ein Festgeldkonto der gleichen Kontoinhaber übertragen. Auch dies sei ohne Wissen und Wollen der Klägerin und gegen ihren ausdrücklichen Wunsch und der der ... GmbH geschehen. Die Klägerin sei seit dem ... Mai 2010 auch nicht mehr Liquidatorin der an diesem Tage gelöschten ... GmbH gewesen. Schon seit 14. Juni 2009 sei die Klägerin nicht mehr Geschäftsführerin der ... GmbH gewesen, am ... Juni 2009 sei im Handelsregister eingetragen worden, dass die ... GmbH aufgelöst und der Ehemann der Klägerin zum alleinigen Liquidator bestellt worden sei. Diesen Umstand habe der andere Liquidator der ... GmbH am 8. September 2009 für eine „Nacht- und Nebelaktion“ zum Schaden der KG, ihrer Gläubiger und der ... GmbH sowie zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt. An diesem Tag habe er den auf dem Gemeinschaftskonto Nr. ... noch vorhandenen Betrag von 356.529,71 Euro, also auch den intern der ... GmbH zustehenden Teil, auf das allein der ... GmbH gehörende Konto Nr. ... bei der ... überwiesen. Die Klägerin habe hiervon erst einige Monate später durch ihren damaligen Ehemann Kenntnis erlangt. Sie habe dieses Vorgehen von Anfang an für eine strafbare Untreue des Mitliquidators zum Schaden der ... GmbH und der vormaligen KG gehalten und deshalb diesem und ihrem Ehemann schwere Vorwürfe gemacht, die zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis mit dem Mitliquidator der ... GmbH und zu einer weiteren Zerrüttung der Beziehung der Eheleute ... geführt hätten. Sowohl der Mitliquidator als auch ihr Ehemann hätten die Klägerin stets übergangen und sie habe eigene Vorstellungen nicht durchsetzen können. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien an diesen Verfügungen zur Verteilung des weiteren Vermögens beteiligt gewesen.

Die Realisierung der Steuerschuld der KG sei für die Beklagte jederzeit möglich, obwohl die KG aufgelöst worden und erloschen sei. Die Beklagte habe es lediglich versäumt, die Gewerbesteuer gegenüber der tatsächlichen Schuldnerin, nämlich der ... GmbH festzusetzen, denn das gesamte am 31. Dezember 2008 noch vorhanden gewesene Vermögen der KG sei durch mehrere Anwachsungsvorgänge, nämlich vom 20. Mai 2010 und vom 6. Juli 2012 auf die ... GmbH übergegangen. Da die KG kein Handelsgewerbe betrieben habe, sei die KG durch Löschung im Handelsregister am ... Januar 2009 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden, deren alleinige Gesellschafter die ... GmbH und ... GmbH gewesen seien. Am ... Mai 2010 sei die Löschung der ... GmbH im Handelsregister eingetragen worden. Damit sei sie aus der GbR ausgeschieden. Damit sei eine Anwachsung zugunsten der beiden verbleibenden Gesellschafter eingetreten (§ 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 BGB). Nicht anders wäre es gewesen, wenn die KG am ... Januar 2009 nicht zur GbR geworden, sondern KG geblieben wäre. Am ... Juli 2012 sei auch die Löschung der ... GmbH im Handelsregister eingetragen worden. Damit sei eine Anwachsung zugunsten der einzigen verbleibenden Gesellschafterin der ... GmbH eingetreten. Bei einer nur zweigliedrigen Personengesellschaft wachse bei Ausscheiden eines Gesellschafters das Vermögen der Gesellschaft, also sämtliches Aktiv- und Passivvermögen dem verbleibenden Gesellschafter an. Maßgeblicher Stichtag sei der des Ausscheidens und der Auflösung der Gesellschaft, also hier der ... Juli 2012. Ab diesem Zeitpunkt habe es also allein der ... GmbH oblegen, sich um die Begleichung der Steuerschulden der vormaligen KG zu kümmern. Gleichzeitig habe es aber auch der Beklagten oblegen, die Gewerbesteuer gegenüber dieser zum Fälligkeitszeitpunkt immer noch existierenden Gesellschaft und alleinigen Steuerschuldnerin festzusetzen und von dort beizutreiben.

Im Übrigen habe die Klägerin auch keine steuerlichen Pflichten der KG verletzt. Das im Haftungsbescheid von der Klägerin verlangte Alternativverhalten zur Mittelsicherstellung bzw. zur Rücklagenbildung habe die Klägerin nicht realisieren können. Aus ihrer Sicht seien für eine eventuell anfallende Gewerbesteuer notwendige Mittel bei der KG vorhanden gewesen. Damit, dass der einzelvertretungsberechtigte, zweite Liquidator unter Missbrauch seiner Einzelvertretungsbefugnis das Geld bei Seite schaffe, habe die Klägerin nicht zu rechnen brauchen und damit habe sie auch nicht gerechnet. Insbesondere treffe die Behauptung der Beklagten nicht zu, dass zum Fälligkeitszeitpunkt am 19. Oktober 2009 das Kapital der ... GmbH noch vorhanden gewesen sei. Spätestens am 8. September 2009 seien sämtliche Gelder durch den Mitliquidator verteilt worden, so dass bei der ... GmbH am 19. Oktober 2009 kein Geld mehr zur Verfügung gestanden habe, über welches die Klägerin hätte verfügen können. Die Klägerin habe den Entzug des Geldes durch den widerrechtlichen Zugriff des Mitliquidators weder geduldet, noch hätte sie diesen verhindern können. Sie sei letztlich von diesem vor vollendete Tatsachen gestellt worden.

Auch habe die Beklagte bereits ihr Auswahlermessen unzutreffend ausgeübt. Da die Beklagte nicht erkannt habe, dass in der ... GmbH eine Erstschuldnerin bestehe, habe ein Ermessensfehlgebrauch vorgelegen. Zum anderen sei der Beklagten nicht bekannt gewesen, dass tatsächlich eine Aufgabenverteilung zwischen den beiden Liquidatoren bestanden habe, die dem Mitliquidator den Finanzbereich zugewiesen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Beklagten im Wesentlichen aus, dass alleine das Entstehen der Steuerschuld Voraussetzung für die Inanspruchnahme sei und es somit auch nicht darauf ankomme, ob der Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides noch existiert habe. Der Klägerin hätte es weiter freigestanden, durch eine rechtzeitige Amtsniederlegung eine Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden. Zudem sei sie auch an der ... GmbH beteiligt, sowie dort als Geschäftsführerin tätig gewesen. Infolgedessen müssten ihr die angeblich einseitig durch den Mitliquidator der ... GmbH veranlassten Zahlungen von Vermögen der KG an die ... GmbH im Januar und September 2009 bei sorgfältiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Geschäftsführerin bekannt gewesen sein. Spätestens zu diesen Zeitpunkten hätte sie durch eine Niederlegung ihres Amtes als Liquidatorin einer Haftungsinanspruchnahme eventuell noch entgehen können. Die Beklagte habe schließlich auch das ihr zustehende Auswahlermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sei keine Haftungsinanspruchnahme der ... GmbH in Betracht gekommen. Unrichtig sei schon die Annahme, dass nach Eintragung der Löschung der KG im Handelsregister die Gesellschaft als GbR fortbestanden habe. In Folge des Liquidationsbeschlusses sei es den ehemaligen Gesellschaftern der KG gerade darauf angekommen, zukünftig nicht mehr in der Rechtsform einer Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Die KG sei zwar nicht ordnungsgemäß abgewickelt, aber wirksam beendet worden. Sollten noch Restverbindlichkeiten bzw. ein Restvermögen vorhanden gewesen sein, so stehe für dessen Abwicklung nur der Weg einer Nachtragsliquidation der ehemaligen KG offen. Die Haftungsbescheide seien auch nicht nichtig. Der Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 enthalte unter Ziffer 2 eine detaillierte Aufteilung des Gesamthaftungsbetrages in Gewerbesteuer, Nachzahlungszinsen sowie Säumniszuschläge. Von Mahngebühren sei dort nicht die Rede. Sollte der Bescheid vom 11. Dezember 2015 jedoch nichtig sein, so würde unverändert der Ausgangsbescheid vom 27. Dezember 2012 fortgelten.

Mit Schreiben vom 13. April 2016 hat der Klägerbevollmächtigte weiter ausgeführt, dass der mithaftende andere Liquidator der ... GmbH in zwei Rechtsstreiten vor dem Landgericht München I (Az.: 10 HK O 24041/15 und 10 HK O 24082/15) wahrheitswidrig vorgetragen und unrichtige Beweismittel, wie eine im Juli 2010 unterschriebene und auf den 1. September 2009 rückdatierte Treuhandvereinbarung, mit Täuschungsabsicht vorgelegt habe. Die Klägerin sei auch deshalb die falsche Adressatin des Haftungsbescheides, da die KG zum Zeitpunkt des Zugangs des Gewerbesteuerbescheides bereits aufgelöst worden sei.

Mit Beweisbeschluss vom 21. April 2016 wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten, zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin von der Überweisung der Gelder der KG auf ein Gemeinschaftskonto der Kommanditisten nichts gewusst hat, den früheren Ehemann der Klägerin als Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe von 23.729,13 Euro für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. In dieser Höhe hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 3. April 2012 schließlich ganz aufgehoben und den streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Dezember 2012 abgeändert.

II. Im Übrigen bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg.

1. Der noch streitgegenständliche Haftungsbescheid vom 27. Dezember 2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2015, des Änderungsbescheides vom 11. Dezember 2015 und des Änderungsbescheides vom 11. Januar 2016, der die Klägerin in einer Höhe von 482.661,87 Euro in Haftung nimmt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a. Der angefochtene Haftungsbescheid ist hinreichend bestimmt, § 119 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn er enthält eine genaue Aufstellung der Beträge, die von der Klägerin als Haftungsschuldnerin gefordert werden und zwar die Gewerbesteuer (Abschlusszahlung 2007) in Höhe von 479.934,- Euro, Nachzahlungszinsen 2007 in Höhe von 11.997,- Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 14.460,- Euro. Mahngebühren werden - wie aus dieser Aufstellung ersichtlich ist - von der Beklagten nicht erhoben.

Durch die Zahlung des ebenfalls in Haftung genommenen Gesamtschuldners hat sich der zu zahlende Betrag auf 482.661,87 Euro gemindert. Die Reihenfolge der Tilgung ist bei fehlender Bestimmung durch den Schuldner gesetzlich geregelt. Nach § 25 Abs. 2 AO werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, nacheinander die übrigen Steuern, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt.

b. Der Haftungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. §§ 69, 34 Abs. 1 AO. Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 3 Abs. 2 AO sind § 191 sowie §§ 69, 34 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar.

aa. Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Haftung der Klägerin ergibt sich aus § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO. Danach haften gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Haftungsschuldner kraft Gesetzes sind nach § 69 Satz 1 AO unter anderem die in § 34 AO bezeichneten Personen. Eine Haftung nach § 69 AO wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Betracht kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat und diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, U. v. 29.11.2006 - I R 103/05 - juris Rn. 12; U. v. 05.03.1991 - VII R 93/88 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 11.08.2005 - VII B 244/04 - juris Rn. 9).

bb. Die Klägerin gehört zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Personen, denn sie war als Geschäftsführerin/Liquidatorin der Komplementär-GmbH (... GmbH) deren gesetzliche Vertreterin. Gemäß § 128 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB haften die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unabhängig von deren Rechtsgrund den Gläubigern persönlich; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Bei einer Kommanditgesellschaft haben die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 161, 114, 125, 164, 170 HGB) danach die Pflichten zu erfüllen, welche dieser Gesellschaft wegen der Besteuerung auferlegt sind (§ 34 Abs.1 AO). Ist persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, haben deren Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) die steuerlichen Pflichten dieser Gesellschaft (§ 34 Abs.1 AO) und mit diesen die steuerlichen Pflichten der Kommanditgesellschaft zu erfüllen (vgl. VG Ansbach, U. v. 21.3.2007 - AN 11 K 06.03127 - juris Rn. 17; BFH, U. v. 6.3.2001 - VII R 17/00 - juris Rn. 15).

cc. Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

Eine Pflichtverletzung der Klägerin i. S. v. §§ 34, 69 AO liegt vor. Die Pflicht des Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden, besteht dabei nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld (vgl. BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris LS 2). Schon im Vorfeld obliegt es ihm, auf bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung Rücksicht zu nehmen und sich nicht (schuldhaft) außer Stande zu setzten, diese im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insofern auch darin liegen, dass sich der gesetzliche Vertreter durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßen Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.1988 - 8 C 13/87 - juris Rn. 20, 23; BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris Rn. 23; vgl. auch etwa BFH, U. v. 21.12.2004 - I B 128/04 - juris).

So liegt der Fall auch hier. Die Gewerbesteuerschuld für das Veranlagungsjahr 2007 ist mit Ablauf des Jahres 2007 bereits entstanden (§ 38 AO, § 18 GewStG). Nach § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird; Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Folglich sind die Steueransprüche der Beklagten gegen die KG für das Veranlagungsjahr 2007 hier mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 kraft Gesetzes - unabhängig von der Festsetzung - entstanden (§§ 37 Abs. 1, 38 AO) und damit begründet. Dass die endgültige Festsetzung hier erst mit Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011 erfolgte, ist unbeachtlich; der Festsetzung des Anspruchs kommt insoweit nur deklaratorische Wirkung zu (sog. materielle Rechtsgrundtheorie, st. obergerichtliche Rspr., vgl. schon BFH, U. v. 10.11.1953 - I 108/52 S - BFHE 58, 294; Drüen in Tipke/Kruse, AO, Stand: Mai 2016, § 38 AO Rn. 10 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand fehl, wonach der finanzbehördliche Messbetragsbescheid vom 17. Juni 2008, welcher wiederum auf den von den Steuerberatern der KG abgegebenen Steuererklärungen basierte, einen Gewerbesteuermessbetrag auf 0,00 Euro festsetzte. Das Finanzamt hatte sich dabei ausdrücklich die Nachprüfung und damit spätere Änderungen des Bescheids vorbehalten (§ 164 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO). Die Beklagte hatte einen Gewerbesteuerbescheid auf Grundlage dieses Messbescheides nicht einmal erlassen. Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes vom 7. September 2009 in geänderter Form vom 9. Mai 2011 ist bestandskräftig geworden. Der Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011, der schließlich eine Gewerbesteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 479.934,- Euro festgesetzt hat, ist ebenfalls bestandskräftig.

Die Klägerin hat als gesetzliche Vertreterin der ... GmbH, die zur Geschäftsführung der KG gesetzlich berufen war, am 4. November 2008 das Erlöschen der KG bewirkt. Sie hat sich außerstande gesetzt, die seinerzeit im Jahre 2007 bereits entstandene, aber noch nicht fällig gewordene Gewerbesteuerforderung zu erfüllen (vgl. VG Stade, U. v. 2.4.2014 - 3 A 1404/12 - juris Rn. 35). Laut dem Jahresabschluss der KG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 war zum Jahresende noch ein Umlaufvermögen von 528.162,46 Euro bei der KG vorhanden. Dieses wurde laut dem Vortrag der Klägerin im Januar 2009 auf ein Gemeinschaftskonto der beiden Kommanditistinnen (... GmbH und ... GmbH) gebucht.

dd. Die Pflichtverletzung war auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 11. Aufl., 2012, § 69 Rn. 32 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die bis zum 16. Februar 2009 (Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Auflösung der ... GmbH) Geschäftsführerin der ... GmbH, die Komplementärin der KG war, über die zur Ausübung dieser Funktionen notwendigen, hohen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte und verfügt. Hätte sie die ihr danach mögliche Sorgfalt walten lassen, hätte ihr ohne Weiteres klar sein können und müssen, dass mit der „vorläufigen“ Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ das Besteuerungsverfahren für die Gewerbesteuer 2007 nicht beendet ist und es - gerade im Hinblick auf den Vorbehalt der Nachprüfung in dem Bescheid vom 17. Juni 2008 - zu abweichenden Einschätzungen durch das Finanzamt und damit auch zu Steuerfestsetzungen gegenüber der Steuerpflichtigen KG kommen könnte, wie dies auch der damalige Steuerberater der KG im Schreiben vom 19. Juni 2008 (Anlage A5 der Gerichtsakte) im letzten Absatz ausgeführt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Verteilung des vorgehaltenen Geldes nicht mehr erfolgen dürfen. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, einen von der Steuererklärung abweichenden "Ansatz" zu wählen. Dadurch, dass sie diese nahe liegende Möglichkeit, die tatsächlich nach erfolgter Außenprüfung im Jahre 2009 eingetreten ist, außer Acht gelassen hat und nicht dafür Sorge getragen hat, dass ausreichende Mittel zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten vorhanden sind - wie es zu ihren steuerrechtlichen Pflichten als Geschäftsführerin und später Liquidatorin gehört hätte (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 2 Satz 2 HGB; vgl. auch BFH, U. v. 16.6.1971 - I R 58/68 - juris) -, sondern ohne Durchführung eines Liquidationsverfahren die Löschung der KG bewirkt und eine Umbuchung des Umlaufvermögens geduldet hat, hat sie ihre Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. VG Stade, U. v. 2.4.2014 - 3 A 1404/12 - juris Rn. 36).

Ein gesetzlicher Vertreter handelt in jedem Fall grob fahrlässig, wenn er in diesem Stadium die Liquidation der Gesellschaft betreibt bzw. die Auflösung der Gesellschaft beschließt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die vor Auflösung entstandenen Steuern festgesetzt und entrichtet werden können. In ihrer Eigenschaft als Liquidatorin der ... GmbH musste der Klägerin spätestens mit der Prüfungsanordnung des Finanzamts ... für die KG am 4. Dezember 2008 bewusst werden, dass eine Gewerbesteuerfestsetzung noch erfolgen könnte. Eine Umbuchung des bei der KG zum 31. Dezember 2008 noch vorhandenen Umlaufvermögens ist erst danach im Januar 2009 erfolgt. Dieser Vorgang ging der Auflösung der KG voraus, so dass diese außer Stande gesetzt wurde, die bereits entstandene und erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Denn nach der endgültigen Veranlagung der KG konnte die Gewerbesteuer 2007, festgesetzt zuletzt mit Bescheid vom 7. Juli 2011, bei Fälligkeit zum 19. Oktober 2009 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vermögenslosigkeit der KG nicht mehr eingezogen werden. Auch die Auflösung, Liquidation und schließlich die Löschung der ... GmbH als persönlich haftende Komplementärin der KG am ... Mai 2010 führte dazu, dass die Gewerbesteuerschuld von dieser nicht mehr beigetrieben werden konnte.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zumindest grob fahrlässig verabsäumt, bei der KG oder auch bei der ... GmbH als Komplementärin Mittel für die absehbar fällig werdenden Gewerbesteuerschulden 2007 zu hinterlegen.

Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie als Geschäftsführerin der ... GmbH von den beiden anderen Geschäftsführern immer „übergangen“ worden ist. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft oder im Unternehmensverbund nicht durchsetzen kann und sich an jeglicher Einflussnahme und an einer Kontrolle des Zahlungsverkehrs gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen von der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Abstand nehmen oder sein Amt niederlegen (vgl. st. Rspr. BFH, B. v. 5.3.1985 - VII B 69/84 - BFH/NV 1987, 422; B. v. 12.5.2009 - VII B 266/08 - juris Rn. 13; B. v. 31.10.2005 - VII B 57/05 - juris Rn. 17).

ee. Die der Beklagten zustehenden Ansprüche aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis (Steueranspruch, steuerliche Nebenleistungen, vgl. § 3 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 1 AO) wurden nicht erfüllt, insoweit ist der Beklagten ein Schaden entstanden.

ff. Die in der Nichterfüllung der Steuerberücksichtigungspflicht liegende Pflichtverletzung der Klägerin ist ursächlich für den der Beklagten entstandenen (Haftungs)Schaden.

Kausalität in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Schaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Dabei sind nur solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen (sog. Adäquanztheorie); d. h. die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach allgemeiner Lebenserfassung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann (Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, Stand: Oktober 2012, § 69 AO Rn. 20 ff. m. w. N.).

Hier ist die Pflichtverletzung der Klägerin kausal für den Steuerausfall bei der Beklagten, denn dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn die Klägerin unter Rücksichtnahme auf die künftige Fälligkeit im Vorfeld entsprechende Mittel zur Zahlung der entstandenen Gewerbesteuerschulden für das Veranlagungsjahr 2007 bei der KG oder der ... GmbH vorgehalten und bei Fälligkeit geleistet hätte. Die sich auf dem Geschäftskonto der KG zum 31. Dezember 2008 noch befindlichen 528.162,46 Euro sind nach Einlassung der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gerade für eventuelle Steuerverbindlichkeiten dort zurückgehalten worden.

ff. Eine Haftung der Klägerin entfällt auch nicht deshalb, weil nachweislich im Haftungszeitraum der ... GmbH und der KG nicht ausreichend Mittel zur Verfügung standen, um die fälligen Gewerbesteuerschulden zu begleichen.

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflichten schuldhaft, wenn er Steuerschulden schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten. Er hat daher auch die Gewerbesteuern im gleichen Umfang zu tilgen wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2004 - 4 CS 03.152 - juris; Loose a. a. O. Rn. 34 m. w. N.).

Der Einwand fehlender Mittel im Fälligkeitszeitpunkt greift im vorliegenden Fall nicht durch.

Denn Anknüpfungspunkt der Haftung ist hier, wie oben ausführlich dargestellt, gerade der Vorwurf gegenüber Klägerin, dass sie sich als gesetzliche Vertreterin der ... GmbH grobfahrlässig außer Stande gesetzt hat, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen; demzufolge haftet sie insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (vgl. BFH, U. v. 26.4.1984 - V R 128/79 - juris Rn. 23). Die Klägerin hat gerade vortragen lassen, dass die vor der Auflösung der KG noch vorhandenen Gelder für die Tilgung einer etwaigen noch festzusetzenden Gewerbesteuerschuld vorgehalten wurden. Dass ansonsten noch Verbindlichkeiten offen gewesen sind, hat die Klägerin nicht vortragen lassen und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

gg. Das Verschulden der Klägerin entfällt nicht aufgrund einer internen Haftungsbegrenzung. Die Klägerin macht zwar geltend, dass sie und ihr Ehemann lediglich für die Immobilienverwaltung und den Vertrieb zuständig gewesen seien und der dritte Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter sich alleine um die Finanzen der Gesellschaften gekümmert habe. Dies kann die Klägerin jedoch nicht entlasten. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen hat die Rechtsprechung eine Begrenzung der Haftung durch eine interne Verteilung von Aufgabenbereichen und eine dadurch bewirkte Einschränkung des Grundsatzes der Gesamtverantwortung zugelassen. Danach kommt einer internen Aufgabenverteilung eine haftungsbegrenzende Wirkung nur dann zu, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist (vgl. BFH, B. v. 4.3.1986 - VII S 33/85 - juris; B. v. 12.5.2009 - VII B 266/08 - juris Rn. 11; B. v. 31.10.2005 - VII B 57/05 - juris Rn. 12). Ein entsprechendes Schriftstück hat die Klägerin nicht vorgelegt. Mündliche Abreden oder tatsächliche Aufgabenverteilung reichen dagegen nicht aus, um eine interne Haftungsbegrenzung annehmen zu können.

Selbst wenn eine solche Vereinbarung bestanden hätte, hätte die Klägerin trotzdem eine Überwachungspflicht getroffen, die sich zu einer inhaltlichen Überprüfungspflicht der gesamten Geschäftsführertätigkeit steigert, wenn die Person des handelnden Gesellschafters dazu Anlass gibt. Die nicht mit Steuerangelegenheiten befassten Geschäftsführer können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie trotz Kenntnis von Unregelmäßigkeiten nichts unternommen haben, um Abhilfe zu schaffen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand: Mai 2016, § 69 Rn. 32). So hat im vorliegenden Fall die Klägerin durchaus bemerkt, dass das für die Gewerbesteuer zur Verfügung gestandene Geld vom Konto der KG abgebucht worden ist und auch nach ihrem Vortrag erkannt, dass dies nicht hätte erfolgen dürfen, da dieser Vorgang laut ihrem Vortrag zu einem ernsten Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern geführt hat.

hh. Die Haftung erstreckt sich auch auf die mit Gewerbesteuerbescheid vom 7. Juli 2011 festgesetzten Nachzahlungszinsen für 2007 (vgl. §§ 69 Satz 1, § 37 Abs. 1, 3 Abs. 4, 233, 233a AO). Fehler hinsichtlich der Zinsberechnung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 69 Satz 2 AO umfasst die Haftung auch die in Folge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge im Sinne von § 240 AO.

ii. Die Ermessenentscheidung seitens der Beklagten erfolgte pflichtgemäß und rechtsfehlerfrei, sowohl bzgl. des der Beklagten zustehenden Entschließungsermessens, überhaupt mittels der Haftungsbescheide gemäß § 191 AO tätig zu werden, wie auch bzgl. des Auswahlermessens.

Das Entschließungsermessen hinsichtlich des „Ob“ der Inanspruchnahme ist durch die kommunalrechtlichen Vorschriften jedenfalls im Regelfall auf Null reduziert (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2008 - 4 CS 07.2718 - juris Rn. 16). Durch Art. 62 Abs. 1 und 2 GO sind Gemeinden verpflichtet, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Besteht die Möglichkeit, Abgaben, die ein Steuerschuldner nicht entrichtet hat, vom Haftungsschuldner zu erhalten, ist die Gemeinde gehalten, die Abgaben einzutreiben, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen etwa für einen Erlass (§ 227 AO) vorliegen (vgl. BayVGH, U. v. 19.3.1997 - 4 B 96.679). Für einen Erlass sprechende Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar.

Das Auswahlermessen wurde ebenfalls korrekt ausgeübt. Der weitere eingetragene Liquidator der ... GmbH wird ebenfalls im gleichen Umfang in Haftung genommen. Es erfolgt eine Inanspruchnahme der Liquidatoren der Gesellschaft als Gesamtschuldner gemäß § 44 Abs. 1 AO. Die Inanspruchnahme des früheren dritten Geschäftsführers (Ehemann der Klägerin) schließt die Beklagte ermessensfehlerfrei aus. Sie knüpft zwar an eine Pflichtverletzung an, die in den Zeitraum vor der Auflösung der ... GmbH fällt, als auch der Ehemann der Klägerin noch Geschäftsführer war.

Doch ist die ... GmbH ebenfalls Schuldnerin der von der Beklagten mit Bescheid vom 7. Juli 2011 festgesetzte Gewerbesteuerverbindlichkeit aufgrund ihrer akzessorischen Haftung nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, Stand: Mai 2016, § 57 FGO, Rn. 3-5 m. w. N.; BFH, U. v. 6.5.1977 - III R 19/75 - juris Rn. 12). Daher besteht die ... GmbH auch zum jetzigen Zeitpunkt noch fort, so dass die Klägerin als Liquidatorin in Anspruch genommen werden konnte und die Beklagte nicht auf einen früheren Geschäftsführer zurückgreifen muss, der überdies im Ausland lebt (vgl. vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag).

Daher kann auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Steuerschuld sei bei der KG zu realisieren, die auf die ... GmbH übergegangen sei, nicht durchgreifen. Die Auflösung der KG ändert zum einen nichts an der grundsätzlich fortbestehenden Haftung der Gesellschafter für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der KG entstandenen Steuerschulden. Weiter hat die Auflösung der KG vor der Festsetzung der Gewerbesteuer keinen Einfluss auf das Bestehen der Gewerbesteuerpflicht, denn diese berührt die gewerbesteuerliche Existenz der KG nicht. Eine Personengesellschaft wie die KG besteht so lange als Unternehmer fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten gehört, unter den Gesellschaftern beseitigt sind (vgl. BFH, B. v. 21.9.2006 - V B 102/05 - juris Rn. 5 m. w. N.; VG Köln, U. v. 16.10.2013 - 24 K 5185/11 - juris Rn. 90 und 122 ff.).

Dass die Klägerin möglicherweise im internen Gesellschaftsverhältnis einen Anspruch gegen ihren Mitgesellschafter und Mitliquidator aufgrund einer eventuellen treuwidrigen Entziehung der finanziellen Mittel hat, hat im rechtsgeschäftlichen Außenverhältnis und damit auch auf die Haftung nach den §§ 191 i. V. m. 34, 69 AO keinen Einfluss und musste daher von der Beklagten bei der Ermessensausübung und der Auswahl des richtigen Haftungsschuldners nicht berücksichtigt werden.

jj. Der Haftungsbescheid enthält zu Recht auch eine Zahlungsaufforderung. Nach § 219 AO darf ein Haftungsschuldner nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldner ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Dies ist hier der Fall, da die (aufgelöste) KG ebenso wie die (aufgelöste) ... GmbH - wie oben bereits dargelegt - über kein Vermögen mehr verfügen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 506.391,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.