Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
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§ 34 AO 1977 wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >KStG 1977 | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
Anzeigen >VwZG 2005 | § 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
Anzeigen >StraBEG | § 2 Erklärungsberechtigte Person
Anzeigen >GewStG | § 14a Steuererklärungspflicht
§ 34 AO 1977 wird zitiert von 7 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
Anzeigen >AO 1977 | § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
Anzeigen >AO 1977 | § 70 Haftung des Vertretenen
Anzeigen >AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter
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