(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 10 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 18 Besteuerungsverfahren


(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu ü

Einkommensteuergesetz - EStG | § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern


(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erho

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr


(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro


(1) Ein Unternehmer, der nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 oder § 3c Absatz 2 oder 3 in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro im Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die er dort die Steuer sc
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung


(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt word

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125 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2009 - IX ZR 173/05

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 173/05 Verkündet am: 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2009 - IX ZR 172/05

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 172/05 Verkündet am: 5. März 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG § 68 a.F

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - V ZB 175/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/09 vom 11. März 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsc

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2008 - II ZR 238/07

bei uns veröffentlicht am 14.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 238/07 vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Be, Bf; SGB IV § 24 Abs. 1; StGB § 266 a Abs. 1 Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2012 - IX ZR 175/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 175/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 135 Abs. 1; BGB

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Sept. 2018 - W 8 E 18.1084

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin ist Eigen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - M 10 S 17.4029

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 24. August 2017 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2006 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tr

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 10 K 14.4662

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 20. Apr. 2016 - W 2 K 14.652

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1211

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Apr. 2015 - B 4 K 13.577

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 18. Juli 2018 - 2 K 1311/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor 1. Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013 vom 27.03.2015 und die Einspruchsentscheidung werden geändert und ein Guthaben des Klägers von 1.053,13 € festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Okt. 2015 - AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 6 K 15.01256, AN 6 K 15.00732 Im Namen des Volkes Urteil 29. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets - Nr.: 0250 Hauptpunkte: Verfassungsmäßigkeit

Finanzgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - 14 V 736/18

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Tenor 1. Der Haftungsbescheid vom 21. November 2017 wird in Höhe von 1.816,25 € von der Vollziehung ausgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. D

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - M 10 E 16.393

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung der für die Gewerbesteuer der Veranlagungsjahre 2003 und 2004 durch die Antragsgegnerin geforderten Säumniszuschläge in Höhe von 94.322,50 Euro wird vorläufig eingestellt. II. Die Antrag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Juni 2016 - M 10 M 15.4735

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller (Kläger) wendet sich gegen den Kostenfe

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Apr. 2016 - M 10 K 15.5014

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine fälligen Forderungen aus dem Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom 7. August 1987 zustehen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 10 K 16.390

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, die gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung bezüglich der Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer der Jahre 2003 und 2004 einzustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 6b S 15.2637

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 84,91 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5124

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentsc

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5005

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckba

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2014 - M 10 S 14.153

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.851 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wen

Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Nov. 2016 - 15 U 3222/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2015, Az. 4 O 14128/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel in Ziffern I und II wie folgt neu gefasst wird: I. Die

Finanzgericht München Urteil, 02. Aug. 2016 - 2 K 2532/14

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau ist pensionierte Lehrerin. Der Kläger und seine Ehefrau wurd

Finanzgericht München Beschluss, 22. Nov. 2016 - 12 V 2736/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tatbestand I. Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 hob der Antragsgegner (die Familienkasse) gegenüber dem Antragsteller die Festsetzung des Kindergeldes für [… AA] und [… BB] ab August 2015 auf; außerdem wurde die Kindergeldfes

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2018 - L 7 BA 120/18

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streitwert wird fest

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2016 - M 10 E 15.5310

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfa

Finanzgericht München Urteil, 20. Mai 2014 - 2 K 2289/11

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor 1. Unter Änderung des Haftungsbescheids vom 18. November 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2011 wird die Haftungsschuld auf 6.233,28 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. März 2014 - 4 K 863/10

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Streitig ist vornehmlich ein Erlass von Säumniszuschlägen. Einen Teilerlass von Einkommensteuer 1981 bi

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Sept. 2018 - XI R 36/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2016  10 K 3370/14 aufgehoben.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Juli 2018 - 5 K 239/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger zu Recht auf Grund des Duldungsbescheides vom 08.04.2014 wegen Steuerschuld

Finanzgericht Nürnberg GeB, 18. Juli 2018 - 2 K 1311/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor 1. Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013 vom 27.03.2015 und die Einspruchsentscheidung werden geändert und ein Guthaben des Klägers von 1.053,13 € festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kos

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Apr. 2018 - 6 K 2254/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Diese Entscheidung zitiert  zum Seitenanfang Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 9.782,00 €.

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Apr. 2018 - X B 144, 145/17, X B 144/17, X B 145/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Die Verfahren X B 144/17 und X B 145/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Kl

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Feb. 2018 - 1 L 89/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. März 2014 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 14

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2018 - 2 V 3389/16

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand 1 I. Streitig in dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheids üb

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Nov. 2017 - XI R 14/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2016 11 K 10286/15 und die Feststellungsbescheide vom 29. Januar 2015 und 9. Februar 2015 sowie

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 21. Nov. 2017 - 4 B 479/17 HAL

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. August 2015 wird mit Wirkung ab dem 11. Juli 2017 angeordne

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2017 - 4 B 176/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.07.2017 gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 wird insoweit angeordnet, als der Antragsteller aufgefordert wird, einen Zinsbetrag in Höhe von 67,50

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 12. Juli 2017 - 8 A 190/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tra

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 29. Juni 2017 - 3 A 61/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten

Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Juni 2017 - 2 K 154/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tatbestand 1 Die Kläger begehren den Erlass von Säumniszuschlägen. 2 Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 2011 und 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Für die Streitjahre sowie das Jahr 2010 versäumten es d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. März 2017 - 3 B 20/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Gründe 1 Der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung eines Bescheides des Bundesausgleichsamts vom 3. Dezember 2014, eine weitere Entschädigung in Höhe von 582,57 € zuzuerk

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. März 2017 - II B 33/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016  3 K 3271/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 30. Jan. 2017 - 4 A 1352/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2017 - 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Gründe 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - 3 V 279/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tatbestand 1 I. 1. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 15.11.2016 pfändete der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) wegen Abgabenrückständen in Höhe von ... € alle dem Antragsteller gegenwärtig und künftig gegen die A AG und die Bank B AG z

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 24. Nov. 2016 - 4 A 617/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Sept. 2016 - 4 B 641/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.5.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch

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Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich...
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und...