(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.

(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.

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Gesellschaftsrecht: Auflösung einer als Innen-KG ausgestalteten stillen Gesellschaft

24.03.2016

Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung.

Gesellschaftsrecht: Zur Teilungsversteigerung bei Auseinandersetzung des Vermögens einer GbR

23.09.2013

Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts.

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zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 122


(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden de

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23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2010 - II ZR 115/09

bei uns veröffentlicht am 25.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 115/09 Verkündet am: 25. Oktober 2010 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - II ZR 242/16

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 242/16 Verkündet am: 30. Januar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300118UIIZR242.16.0

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2018 - II ZR 243/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 243/16 Verkündet am: 13. März 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130318UIIZR243.16.0 De

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2001 - II ZR 205/99

bei uns veröffentlicht am 09.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 205/99 Verkündet am: 9. Juli 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2008 - II ZR 181/04

bei uns veröffentlicht am 07.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL II ZR 181/04 Verkündet am: 7. April 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5124

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentsc

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5005

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckba

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 11. Apr. 2016 - 12 U 288/15

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.01.2015, Az. 6 O 2453/13 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensicht

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2018 - 3 K 1568/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den B

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - II ZR 119/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 119/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150518UIIZR119.16.0 De

Landgericht Hamburg Urteil, 16. März 2018 - 301 O 172/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 Prozent, der Beklagte 65 Prozent. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - II ZR 108/16

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 108/16 Verkündet am: 30. Januar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - II ZR 137/16

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 137/16 Verkündet am: 30. Januar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2018 - II ZR 95/16

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 95/16 Verkündet am: 30. Januar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 11. Aug. 2017 - 8 U 1297/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 04.10.2016, Az. 6 O 176/16, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung in Ziffer 2. lautet: Die Ko

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juni 2017 - IV R 42/13

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2013  6 K 175/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - IV R 4/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014  15 K 6303/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - IV R 3/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014  15 K 6300/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - II ZR 333/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 333/14 Verkündet am: 8. Dezember 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Finanzgericht Hamburg Urteil, 02. Feb. 2015 - 6 K 277/12

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. 2 1. Die ehemalige A-KG mit Sitz in X betrieb die Herstellung und den Vertrieb ... und einzelner Nebengeschäfte. Komplementärin war im Streit

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. März 2014 - I-3 Wx 48/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den sofortigen Vollzug des Antrages auf Eintragungen in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11. Oktober 2013 (UR-Nr. 3121/2013 des Verfahrensbevollmäch

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 07. März 2012 - 1 T 201/11

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden werden als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) zu tragen. 3. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin zu 2) wird die.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2006 - 14 U 60/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2006

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 12.08.2005, 21 O 143/04 KfH, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der E. I. GmbH

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(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft...