Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 2 S 14.2116

published on 03/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 2 S 14.2116
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich unter Berufung auf ihre satzungsgemäßen Aufgabenbereiche im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner mit Sofortvollzug erteilten Gestattungen für die Errichtung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage samt Speicherbecken.

Die Beigeladene betreibt im weit überwiegenden Teil des „Ski-Paradies-...“ (Gemeindegebiete ... und ...) Seilbahnen und Liftanlagen und die Unterhaltung von Skiabfahrten (insgesamt ca. 240 ha befahrbare Fläche mit ca. 120 ha präparierten Skipisten). An der Beigeladenen ist die Gemeinde ... zu 15% als Gesellschafterin beteiligt. Als Teil eines Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Skigebiets wurde im Jahr 2011 eine Erweiterung der technischen Beschneiung des Skigebiets von bislang rund 20 ha auf etwa 71 ha beantragt. Das Investitionsvolumen hierfür beträgt nach Angabe der Beigeladenen 8,1 Mio. €. Weitere Maßnahmen (Pistenveränderungen, Erneuerung von Liftanlagen) wurden in gesonderten Verwaltungsverfahren genehmigt.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... April 2014, der dem Antragsteller zu 1. am 16. April 2014 und dem Antragsteller zu 2. am 15. April 2014 zugestellt wurde, umfasst folgende Regelungen:

- Genehmigung nach Art. 35 BayWG zur Errichtung, Aufstellung und zum Betrieb einer Beschneiungsanlage. Mit 42 Zapfstellen für mobile Schneeerzeuger, 50 Zapfstellen für Propellerschneeerzeuger (teilweise auf Schneitürmen) und maximal 205 Schneilanzen sollen Grund- und Ausbesserungsbeschneiungen für Abfahrten mit einer Gesamtlänge von etwa 17 km durchgeführt werden.

- Planfeststellung zum Neubau eines Speicherbeckens auf dem Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) im Bereich der „...-alm“. Das Speicherbecken soll über einen Gesamtstauraum von ca. 155.000 m³ auf einer Fläche von ca. 230 m x 140 m verfügen. Die Stauhöhe beträgt ca. 21 m. Die Höhe des aus vor Ort gewonnenem Aushubmaterial zu errichtenden Damms liegt auf der Nordseite vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Dammkrone bei ca. 38 m.

- Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnisse u. a. zum Einleiten gesammelten Oberflächenwassers in das Speicherbecken, zum Ableiten und Entnehmen von Wasser aus dem ...-bach und zum Einleiten in das Speicherbecken, zur Entnahme von Wasser aus dem Speicherbecken und zum Einleiten von Wasser aus dem Speicherbecken in den ...-bach und ...-bach. Die Erlaubnisse dienen der Befüllung des Speicherbeckens, dem Betrieb einer Pegelmessstelle, der Hochwasserentlastung und der Notentleerung des Speicherbeckens im Havariefall sowie dem Betrieb von Grund- und Betriebsablass.

In dem Bescheid unterstellte der Antragsgegner (da ihm eine definitive Bestimmung der aktuellen Gebietsgrenzen offenbar nicht möglich war), dass die Beschneiungsanlage und das Speicherbecken in durch folgende Landschaftsschutzgebietsverordnungen geschützten Gebieten liegen:

- „Kreisverordnung zum Schutze des ...-bachtals einschließlich ... (am ...-bach) und ...see, Gemeinden ..., ...-bach und ...“ vom ...3.1955, geändert durch Verordnung vom ... Dezember 1976 (nachfolgend: LSG-VO ...-bachtal);

- „Anordnung zum Schutz des obersten ...tales und seiner Umgebung bei ...“ vom ...10.1955, zuletzt geändert durch Verordnung vom ... Dezember 1979 (nachfolgend: LSG-VO oberstes ...tal).

Im Bescheid vom ... April 2014 wurden u. a. folgende Gestattungen ersetzt:

- Durch die Beschneiungsgenehmigung wurde die Erteilung der nach §§ 4 und 6 der nach den LSG-VOen...-bachtal und oberstes ...tal erforderlichen „Zustimmungen bzw. Befreiungen“ gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG ersetzt. Ferner wurde eine Ausnahme nach § 30 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG von dem Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG ersetzt.

- Durch die Planfeststellung wurde eine Ausnahme nach § 30 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG von dem Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG ersetzt. Ferner wurde durch die Planfeststellung die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 „bzw.“ von den Bestimmungen zum Gehölzschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der LSG-VO oberstes...tal gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG ersetzt. Gleiches gilt schließlich für die zur Errichtung des Speicherbeckens und der damit verbundenen Geländeveränderungen und Pistenkorrekturen im unmittelbaren Umfeld des Speicherbeckens erforderliche Genehmigung nach Art. 6 Abs. 1 BayAbgrG.

- Durch die wasserrechtlichen Erlaubnisse wurde die erforderliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „bzw.“ die Zustimmung nach §§ 4 und 6 der LSG-VO...-bachtal ersetzt. Ferner wurde die erforderliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ersetzt.

Die vorgenannten Regelungen des Bescheids vom ... April 2014 wurden im Übrigen mit diversen Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden. Die in den Antragsunterlagen und weiteren Unterlagen enthaltenen Festsetzungen wurden für verbindlich erklärt, soweit nicht im Rahmen der Inhalts- und Nebenbestimmungen des Bescheids abweichende Festsetzungen erfolgten. Ferner wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

Die Beigeladene zeigte dem Antragsgegner am 16. April 2014 den Baubeginn für die Gesamtmaßnahme an.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 15. Mai 2014 eingegangen, erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage (die unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.2115 anhängig ist) und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragsteller begründeten ihren Antrag mit der Klageschrift vom 12. Mai 2014 und weiteren Schriftsätzen vom 21. Mai und 2. Juni 2014.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 wurde die Vorhabensträgerin zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsätzen vom 23. und 27. Mai 2014 legte der Antragsgegner die Behördenakten und weitere Unterlagen vor, erwiderte auf den Antrag und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 beantragte die Beigeladene,

den Antrag abzulehnen

und nahm mit weiterem Schriftsatz vom 27. Mai 2014 zum Verfahren Stellung.

Am ... Mai 2014 erließ der Antragsgegner einen „Änderungs-/Ergänzungsbescheid“ zum Bescheid vom ... April 2014, den die Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 in das Verfahren einbezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und dabei insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

A) Der Antrag ist zulässig.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom ... April 2014 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO statthaft.

2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt.

a) Die Antragsteller können ihren Antrag auf § 2 UmwRG stützen.

Bei dem Antragsteller zu 1. handelt es sich um eine vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung, beim Antragsteller zu 2. um eine vom Bund anerkannte Umweltvereinigung (vgl. § 3 UmwRG). Sie können deshalb, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen.

Eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegt vor bei Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) - c) UmwRG genannten Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Insoweit genügt ein potentiell UVP-pflichtiges Vorhaben (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 1 UmwRG Rn. 29). Dies ist hinsichtlich der Beschneiungsanlage (vgl. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayWG) und des Speicherbeckens (vgl. Nr. 19.9.3 der Anlage 1 zum UVPG) der Fall. Aufgrund des Sachzusammenhangs der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse mit dem UVP-pflichtigen Gesamtvorhaben sind diese ebenfalls als potentiell UVP-pflichtig anzusehen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand 1.9.2013, § 11 WHG Rn. 15).

An der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 UmwRG bestehen vorliegend keine Zweifel, solche wurden vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht.

b) Nicht zulässig erscheint indes die von den Antragstellern geltend gemachte Berufung auf § 64 BNatSchG.

Die naturschutzrechtliche Verbandsklage besteht grundsätzlich neben der Klagemöglichkeit nach § 2 UmwRG (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 64 BNatSchG Rn. 2). Ihr Anwendungsbereich ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zum einen jedoch bereits dahingehend eingeschränkt, dass § 1 Abs. 3 UmwRG nicht entgegenstehen darf. Da es sich vorliegend bei dem Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt und den Antragstellern wie dargelegt insoweit bereits ein Rechtsbehelf eröffnet ist, findet § 64 BNatSchG keine Anwendung. Zum anderen kann sich die naturschutzrechtliche Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nur gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 und Absatz 2 Nrn. 5 - 7 richten. Insoweit wäre allenfalls an § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zu denken (eingeschlossene oder ersetzte Erteilung von Befreiungen), der jedoch die vorliegend im Raum stehenden Befreiungen von den Schutzbestimmungen eines Landschaftsschutzgebiets nicht erfasst (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 64 BNatSchG Rn. 10). Ebenfalls nicht erfasst werden Befreiungen vom gesetzlichen Biotopschutz (Schlacke in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 64 Rn. 28). Auf die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs des § 64 Abs. 1 BNatSchG kommt es deshalb nicht weiter an.

3. Bezüglich der Einhaltung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind Zweifel weder ersichtlich noch vorgetragen.

B) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Nachdem die Antragsteller ihren Antrag allein auf das UmwRG stützen können, sind bei der Bestimmung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs die diesbezüglichen Sonderregelungen zu berücksichtigen.

1. Im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Gegenstand der Abwägung sind das durch die Antragsteller geltend gemachte (öffentliche, vgl. OVG Bremen, B. v. 31.8.1994 - 1 B 53/84 - NVwZ 1985, 55/57) Aufschubinteresse einerseits sowie das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse und das private Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Dabei kann das Gericht seine vorläufige Einschätzung im Eilverfahren nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen (vgl. hierzu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 80 Rn. 399). Von Bedeutung hierfür sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren. Hierbei hat das Gericht die gesetzliche Wertung in § 4a Abs. 3 UmwRG (zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. § 5 Abs. 4 UmwRG) zu berücksichtigen, wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung nur wiederherstellen kann, wenn „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Durch den Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende Gesamtabwägung wird aber ausdrücklich klargestellt, dass die Modifizierung des Prüfungsmaßstabs nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage betrifft, die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung jedoch unberührt lässt (BVerwG, B. v. 13.6.2013 - 9 VR 3/13 - juris Rn. 4). Danach stellt die Vorschrift nur insoweit „Sonderrecht“ für Rechtsbehelfe im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwRG dar, als die Interessenabwägung auch auf die Erfolgsaussichten der Klage gestützt wird (Christ, jurisPR-BVerwG 21/2013 Anm. 3, Buchst. C). Soweit nämlich keine verlässliche Abschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (im Sinne einer Evidenzkontrolle) möglich erscheint, etwa wegen der besonderen Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Komplexität der inmitten stehenden Sach- und Rechtsfragen, nimmt das Gericht auch im Rahmen eines nach dem UmwRG statthaften Antrags eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 13).

2. Weiter ist § 2 Abs. 3 UmwRG zu beachten, wonach eine Vereinigung im Rechtsbehelfsverfahren mit ihren Einwendungen materiell präkludiert ist, wenn sie im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, sie ihre Einwendungen aber nicht oder nach Einwendungsfristen des Fachrechts nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

3. Darüber hinaus ergeben sich hinsichtlich der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs aus § 2 Abs. 5 UmwRG weitere Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs. Danach sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG (nur) begründet, wenn die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gegen entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Ferner ist erforderlich, dass das Vorhaben konkret UVP-pflichtig ist, § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 2 UmwRG Rn. 81).

Dafür, dass sich vorliegend die Begründetheit des Hauptsacherechtsbehelfs schon aufgrund von Fehlern bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften im Sinne von § 4 UmwRG ergeben könnte, haben die Antragsteller nichts vorgetragen.

C) Der Antrag ist nicht begründet.

Im Bescheid des Landratsamts ... vom ... April 2014 wurde in formell nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung angeordnet (nachfolgend I.). Gemessen an der Antragsbegründung ergeben sich für das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich als das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens erweisen könnte, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rechtmäßig verwirklicht werden kann (nachfolgend II.). Bei einer Abwägung zwischen den Interessen am Sofortvollzug des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegen die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs (nachfolgend III.).

I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Buchst. D des Bescheids vom ... April 2014 ist in formeller Hinsicht (§ 80 Abs. 3 VwGO, vgl. hierzu: BVerwG, B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 12; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 80 Rn. 233 ff., 247) nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben insoweit auch nichts vorgetragen.

II. Gemessen an der Antragsbegründung ergeben sich für das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich als das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens erweisen könnte, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rechtmäßig verwirklicht werden kann.

Nachdem durch die im Bescheid vom ... April 2014 getroffenen Regelungen (Beschneiungsgenehmigung, Planfeststellung, wasserrechtliche Erlaubnisse) Befreiungen von den Bestimmungen von Landschaftsschutzgebietsverordnungen und vom gesetzlichen Biotopschutz ersetzt wurden und es sich hierbei um eine Kernfrage des vorliegenden Verfahrens handelt, wird zunächst auf deren Rechtmäßigkeit eingegangen (nachfolgend 1./2.). Im Übrigen werden die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der Beschneiungsgenehmigung (nachfolgend 3.), der Planfeststellung (nachfolgend 4.) und der wasserrechtlichen Erlaubnisse (nachfolgend 5.) geprüft.

1. Bestimmungen aus Landschaftsschutzgebietsverordnungen werden der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraussichtlich nicht entgegenstehen:

a) Die Kammer geht davon aus, dass das Vorhaben im Geltungsbereich der LSG-VOen ...-bachtal und oberstes ...tal verwirklicht werden wird.

Zwar bestehen in diesem Zusammenhang offene Fragen nach aktuellem Bestand, Umfang und Schutzzweck der bereits im Jahr 1955 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Antragsgegner bislang nicht möglich war, Originale oder Ausfertigungen der in den Anordnungstexten in Bezug genommenen Landschaftsschutzkarten sowie erläuternde (Original-)Unterlagen zum Erlass und den nachfolgenden Änderungen der Verordnungen vorzulegen. Nachdem diese Fragen jedoch bereits im Verwaltungsverfahren - auch unter Einschaltung der Regierung von Oberbayern, vgl. Bl. 311 der Behördenakte - offenbar nicht weiter aufklärbar waren, eine (teilweise) Funktionslosigkeit der Verordnungen (vgl. VGH BW, B. v. 18.5.2000 - 3 S 687/00 - juris Rn. 2) vom Antragsgegner nicht geltend gemacht wurde, dieser vielmehr die Geltung der Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Bescheid vom ... April 2014 unterstellte, wird auch im vorliegenden Eilverfahren weder eine Chance noch die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gesehen.

b) Die LSG-VOen ...-bachtal und oberstes ...tal enthalten, soweit sie dem Gericht bekannt sind, im Wesentlichen gleichlautende Regelungsstrukturen und -inhalte (zum Aspekt der nur in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 der LSG-VO oberstes...tal angesprochenen „Bergbahnen“ siehe unten c) (1) (a)), so dass jedenfalls für die vorliegende summarische Prüfung nicht nach den einzelnen Verordnungen differenziert werden muss.

Nach § 3 der Verordnungen ist es unzulässig, innerhalb der Landschaftsschutzgebiete Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen. Darunter fällt nach dem Wortlaut der Verordnungen insbesondere die Errichtung von Bauwerken aller Art. Nach § 4 der Verordnungen sind in den Schutzgebieten nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde u. a. zulässig Veränderungen der Wasserläufe sowie des Grundwasserstands und „jede das Landschaftsbild beeinträchtigende Veränderung der Erdoberfläche durch Abgrabungen oder Aufschüttungen“. Nach § 6 der Verordnungen können „in besonderen Fällen“ von allen oder einzelnen Bestimmungen der Schutzgebietsverordnungen „Ausnahmen“ zugelassen werden.

Hieraus folgt im Ergebnis, dass innerhalb der Landschaftsschutzgebiete grundsätzlich jede die Natur oder das Landschaftsbild beeinträchtigende Veränderung verboten ist, soweit nicht nach den Tatbeständen der Verordnungen eine Ausnahme zugelassen werden kann (einschlägig hier allenfalls hinsichtlich der genannten Abgrabungen und Aufschüttungen) und soweit nicht von den Verboten eine Befreiung erteilt werden kann. Dabei tritt an die Stelle der durch § 6 der Verordnungen vorgesehenen „Ausnahme“ die durch § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorgesehene Befreiungsmöglichkeit (Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 9; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 67 Rn. 3). Die letztgenannten Befreiungen wurden vorliegend gemäß Art. 56 Satz 3 BayNatSchG durch die Beschneiungsgenehmigung, die Planfeststellung und die wasserrechtlichen Erlaubnisse ersetzt. Zwar kann aller Voraussicht nach allein auf die Ausnahmemöglichkeit für „Abgrabungen und Aufschüttungen“ kein sachlich abgrenzbarer Teil des genehmigten Gesamtvorhabens gestützt werden, insbesondere auch nicht die Verlegung von Wasserleitungen und Zapfstellen, da diese aufgrund der Einbringung technischer Anlagen in die Natur über „Abgrabungen und Aufschüttungen“ hinausgehen. Insoweit ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller dahingehend zuzustimmen, dass es sich beim Verlegen der Schneileitungen nicht um Landschaftsveränderungen i. S. v. § 3 der LSG-VOen handelt, die als Eingriffe in das Landschaftsbild während der Bauphase nur zustimmungspflichtig wären (vgl. S. 61 Ziff. 2 c) des Bescheids). Aufgrund der Regelung in Ziffer IV. des Änderungs-/Ergänzungsbescheids des Landratsamts ... vom ... Mai 2014, der nun auch für die unterirdischen Wasserleitungen und Zapfstellen eine Befreiung ausspricht, muss dies jedoch nicht weiter vertieft werden.

c) Nachdem das genehmigte Vorhaben tatbestandlich den Verbotstatbestand des § 3 der beiden LSG-VOen erfüllt, ist für das vorliegende Verfahren entscheidend, ob der Antragsgegner zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bejahte und eine Befreiung von dem Verbotstatbestand aussprach (zu § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vgl. nachfolgend (2)). Hiervon kann ausgegangen werden:

(1) Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann auf Antrag von den Geboten und Verboten u. a. des Naturschutzrechts der Länder Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

Die Antragsteller sind der Auffassung, die erteilten Befreiungen seien rechtswidrig, da kein den Landschaftsschutz überwiegendes Interesse vorliege. Die Tätigkeit Privater könne nur dann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn sie der Allgemeinheit diene. Die genannte Erhaltung des Wintertourismus durch die Ermöglichung des Skifahrens auf Kunstschnee lasse sich nicht als überwiegendes öffentliches Interesse einordnen. Es könne sein, dass ein Teil der Bevölkerung auch dann Skifahren wolle, wenn es natürlicherweise keinen Schnee gebe. Im Gegensatz zu allem anderen, was bislang als öffentliches Interesse anerkannt sei, sei dies aber kein gesellschaftlicher Grundkonsens. Es sei bereits entschieden worden, dass sich auch ein dem Fremdenverkehr dienendes Vorhaben in aller Regel an die Rahmenbedingungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege halten müsse. Auch eine etwaige Reflexwirkung des Skifahrens auf Kunstschnee zugunsten von Beherbergungs- und Bewirtschaftungsbetrieben begründe kein überwiegendes öffentliches Interesse. Anderenfalls müsse man ein Tourismusprivileg auch für alle möglichen anderen Freizeiteinrichtungen gelten lassen. Mit dem Argument, dass der Tourismus gefördert werden müsse, könne man dann für diverse Aktivitäten, die gerade im Trend liegen, geschützte Landschaft zerstören. Der angegriffene Bescheid berücksichtige auch nicht, dass die beabsichtigte Kunstschneeerzeugung nur relativ geringfügige positive wirtschaftliche Effekte für die Tourismuswirtschaft des betroffenen Gebiets, das in erster Linie von Tagesausflüglern frequentiert werde, entfalten könne. Eine dauerhafte Gewährleistung der Sicherung oder gar Neuschaffung von Arbeitsplätzen sei in keiner Weise ersichtlich.

Demgegenüber ist der Antragsgegner der Auffassung, das Vorhaben sei aufgrund überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig: Das öffentliche Interesse umfasse auch die Stärkung der Wirtschaftskraft einer Region sowie die Schaffung und den dauerhaften Erhalt von Arbeitsplätzen. Beim öffentlichen Interesse am attraktiven Wintertourismus gehe es nicht nur darum, einer Vielzahl von Menschen ihren Wintersport zu ermöglichen, auch wenn dazu am ... insbesondere den örtlichen Schulen und Vereinen entsprechende Möglichkeiten für die Nachwuchsförderung eröffnet werden würden und auch Rennveranstaltungen mit internationaler Beteiligung hinzukämen. Der Wintersportbetrieb schaffe auch Arbeitsplätze, insbesondere für Landwirte, die im Winter keine Beschäftigung fänden. Dazu kämen Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und weitere Gewerbetreibende. Dies gelte nicht nur für ... und ..., sondern auch für die umliegenden Orte ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... Auch werde erreicht, dass die Wintersportler nicht in die österreichischen Wintersportgebiete ausweichen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Skibetrieb aufgrund klimatischer Veränderungen nicht auf ewige Zeit gesichert werden könne, so bedürfe es einer Übergangszeit, um die Region durch die Beschneiung am ... vor schweren wirtschaftlichen Schäden zu verschonen.

(a) Das konkret genehmigte Vorhaben dürfte grundsätzlich einer Befreiung zugänglich sein.

Während naturschutzrechtliche Ausnahmetatbestände typischerweise bei Normerlass bekannte oder voraussehbare Fallgruppen regeln, für die eine Regelung generell nicht passt, geht es bei Befreiungstatbeständen um nicht vorhersehbare, singuläre Sonderfälle, die sich vom geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abheben und denen im Einzelfall durch eine sachgerechte Lösung Rechnung getragen werden soll. Eine Befreiung ist deshalb regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein bestimmter Lebenssachverhalt nur unter bestimmten, in der Ausnahmevorschrift genannten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Abweichung eröffnet. Generell darf die Befreiungsmöglichkeit auch nicht dazu führen, die verordnungsrechtliche Bindung durch eine „großzügige“ Befreiungspraxis zu konterkarieren (insgesamt hierzu: BVerwG, B. v. 20.2.2002 - 4 B 12/02 - juris Rn. 3; B. v. 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 - juris Rn. 40; Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 8, 13).

Gemessen hieran hält sich das genehmigte Vorhaben voraussichtlich noch in einem Rahmen, der durch Befreiungen geregelt werden konnte:

Die Verbotstatbestände der beiden LSG-VOen wurden - soweit ersichtlich - seit ihrem Erlass im Jahr 1955 im Wesentlichen nicht verändert. Zwar wurde das ... seinerzeit - mit geringer Infrastruktur - bereits als Skigebiet genutzt und wurde wohl auch die Möglichkeit einer künftig vermehrten touristischen und sportlichen Nutzung von Teilen der Schutzgebiete erkannt. Hierauf deutet hin, dass nach § 6 der LSG-VO oberstes...tal der „Bau von Bergbahnen“ in besonderen Fällen mit vorheriger Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ausnahmsweise zugelassen werden konnte. In § 3 Abs. 2 a) der LSG-VO...-bachtal wurde es als zulässig angesehen, dass die höhere Naturschutzbehörde „Gebiete für Schi- und Berghütten“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Die Möglichkeit und ggf. Notwendigkeit einer technischen Beschneiung von Pisten war damals jedoch noch nicht absehbar (vgl. hierzu auch: BayVerfGH, E. v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - juris Rn. 95). Insoweit handelt es sich hierbei nicht um einen Sachverhalt, der nur an den in den § 4 der LSG-VOen vorgesehenen Ausnahmeregelungen gemessen werden könnte, sondern grundsätzlich einer Befreiung zugänglich ist.

Hinzu kommt, dass den beiden LSG-VOen nur ein sehr unspezifisch gefasster und nicht hinsichtlich einzelner Teilbereiche der Schutzgebiete und ihrer jeweiligen Schutzwürdigkeit differenzierender Schutzzweck zu entnehmen ist (vgl. § 3 Abs. 1 der LSG-VOen: „Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen“). Angesichts dessen dürfte auch die erforderliche Atypik vorliegen, denn ein atypischer Fall kann umso eher angenommen werden, je allgemeiner die naturschutzrechtliche Regelung gefasst ist (Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 13).

Schließlich erreicht der Gesamtumfang des Vorhabens auch nicht ein Ausmaß, das gemessen am Umfang der Schutzgebiete nicht mehr als Einzel- oder Sonderfall angesehen werden könnte. Die beiden Schutzgebiete erstrecken sich relativ großflächig in West-Ost-Ausrichtung auf etwa 15 km, in Nord-Süd-Ausrichtung auf etwa 6 km. Innerhalb der Schutzgebiete dürfte wohl nur das Wendelstein-Skigebiet ein weiteres, größeres Skigebiet darstellen. Im Vergleich hierzu nimmt das - für sich isoliert gesehen ohne Frage großflächige Vorhaben - nur einen untergeordneten, noch als Einzelfall anzusehenden Rahmen ein. Der Ausspruch der Befreiungen führt deshalb wohl auch nicht dazu, dass die Norm ihren Schutzzweck ganz oder in wesentlichen Teilen des Schutzgebiets nicht mehr erreichen könnte.

Die Kammer berücksichtigt durchaus, dass es sich beim Modernisierungs- und Beschneiungsbedarf des ...-Skigebiets sowohl vor dem Hintergrund des Klimawandels als auch der technischen Überholung der Infrastruktureinrichtungen um eine absehbare Entwicklung gehandelt haben dürfte. Dies und der im Geltungsbereich der beiden LSG-VOen in den vergangenen Jahrzehnten erfolgte Ausbau des ...-Skigebiets zu einem touristisch und sportlich intensiv genutzten Freizeitgebiet lässt eine Anpassungsmöglichkeit oder gar -notwendigkeit hinsichtlich der beiden LSG-VOen unter dem Gesichtspunkt einer „schleichenden Erosion“ der Schutzbestimmungen diskussionswürdig erscheinen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Verfahren auf der Basis der - unterstellten - Geltung der beiden LSG-VOen aus vorgenannten Gründen noch von einer Befreiungsmöglichkeit auszugehen ist. Insbesondere hat hierbei außer Acht zu bleiben, dass sich die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen des klimabedingten Beschneiungsbedarfs und des touristischen Strukturwandels niedrig gelegener Skigebiete auch in anderen bayerischen Skigebieten stellen dürften, die jedoch ihrerseits ggf. in sachlich/räumlich anderen Schutzgebieten liegen.

(b) Auch ein qualifiziertes öffentliches Interesse an dem genehmigten Vorhaben kann bei summarischer Prüfung bejaht werden.

Die Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen zu verstehen ist, wobei nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl entspricht (BVerwG, B. v. 20.2.2002 - 4 B 12/02 - juris Rn. 4; Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 16 f.). Bei dem strukturpolitischen Ziel, die regionale Wirtschaftsstruktur zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen oder jedenfalls zu sichern, handelt es sich um öffentliche Belange, die ein öffentliches Interesse an einem Vorhaben begründen können (BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - juris Rn. 19; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 67 Rn. 9), zumal § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausdrücklich auch Interessen „wirtschaftlicher Art“ nennt.

Das Gericht sieht es als durchaus kritisch an, wenn der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids vom ... April 2014 das öffentliche Interesse an dem Vorhaben bislang wiederholt knapp, formelhaft und ohne eingehendere Untersuchungen des Einzelfalls nur allgemein begründet (etwa Seiten 62, 63, 65, 66, 68 des Bescheids: „Das ... ist ein traditionelles und beliebtes Skigebiet. Es hat für den örtlichen Tourismus eine wesentliche Bedeutung. Um insbesondere den Wintertourismus zu erhalten und wenn möglich attraktiver zu gestalten, ist die Gewährleistung der Schneesicherheit möglichst über den ganzen Winter von großer Bedeutung. Dies ist ohne Beschneiungsanlage jedoch nicht möglich“; vgl. zu den Begründungsanforderungen auch: OVG Berlin-Bbg., U. v. 22.6.2006 - OVG 11 B 7.05 - juris Rn. 38 f.). Hinzu kommt, dass (auch) der Antragsgegner davon ausgeht, dass durch die Investitionen die Beschneiung am ... möglicherweise nur noch für rund 15 Jahre gewährleistet werden kann (vgl. Seiten 63, 65, 85 des Bescheids). Schließlich weisen die Antragsteller wohl zu Recht darauf hin, dass das ...-Skigebiet überwiegend von Tagesausflüglern besucht wird, so dass die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand liegen.

Trotz dieser Aspekte kann im Ergebnis ein qualifiziertes öffentliches Interesse an dem genehmigten Vorhaben angenommen werden: Zunächst kann unterstellt werden, dass die Beigeladene die trotz der möglichen staatlichen Förderung erhebliche Investition nicht betreiben und finanzieren würde, wenn sie nicht von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit ihres Konzepts überzeugt wäre. Nicht dieser private unternehmerische Erfolg, aber die dadurch potentiell durch die Beigeladene gesicherten Arbeitsplätze liegen ohne Frage im öffentlichen Interesse, ebenso die dadurch generierte Wirtschaftskraft. Dem Gericht ist es zwar im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich, die von der Beigeladenenseite vorgelegten Präsentationen (vgl. Anlagen BG3 und BG4, danach würden 57% des Tagesbudgets von Skitagesgästen für Ausrüstung und Verpflegung ausgegeben und würde ein Arbeitsplatz im Bereich der Liftanlagen bis zu 3,2 weitere Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftsbereichen schaffen oder sichern) im Einzelnen zu prüfen und zu würdigen. Dass aber insbesondere die unmittelbar betroffene kommunale Gebietskörperschaft sich (einstimmig und mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung, vgl. Anlage BG2) nicht unwesentlich an der Beigeladenen beteiligt hat und deren unternehmerisches Handeln mitträgt, unterstreicht die prognostizierten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen für die Region um das ...-Skigebiet durchaus. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Ersten Bürgermeisters der Gemeinde ... (vom 20.5.2014, Anlage BG2) ergibt sich, dass die Gemeinde strukturell auf das Tourismus- und Gastgewerbe angewiesen und das genehmigte Vorhaben von „existenzieller Bedeutung“ für die Gemeinde sei. Die Wertschöpfung aus dem Ski- und Bergbahnbetrieb schlage sich unmittelbar im Gemeindehaushalt nieder. Auch habe die Gemeinde flankierend erheblich in kommunale Projekte zur touristischen Weiterentwicklung und Sicherung des Lebens- und Wirtschaftsraums ... investiert, die sich nur beim Ausbau des ...s erfolgreich für die Gemeinde entwickeln würden. Insoweit weisen die Bevollmächtigten der Beigeladenen auch zutreffend auf das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 1. September 2013 hin, wonach „die Standortvoraussetzungen für eine wettbewerbsfähige Tourismuswirtschaft erhalten und verbessert werden sollen“ (Ziff. 5.1 LEP). Speziell hinsichtlich des Alpenraums ist dort (Ziff. 2.3.1 LEP) u. a. auch festgehalten, dass der Alpenraum nicht nur so nachhaltig entwickelt, geordnet und gesichert werden soll, dass die Vielfalt seiner Landschaften und Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben, sondern auch seine Funktionen als Lebens-, Erholungs-, Wirtschafts- und Verkehrsraum wahrgenommen werden können (vgl. auch das Ziel des seit 1.1.2010 gültigen Regionalplans Oberland, Teil B IV 3.5, wonach im ... umfassenden Tourismusgebiet ...see, ...see und Umgebung der Tourismus durch eine nachfragegerechte qualitative Verbesserung der gewerblichen und kommunalen Einrichtungen gesichert und weiterentwickelt werden soll). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Bayerische Landtag (mehrheitlich) eine staatliche Förderung der Investitionen grundsätzlich befürwortet (vgl. Bayerischer Landtag, LT-Drs. 17/1874 und Plenarprotokoll Nr. 16 vom 7.5.2014), was ebenfalls für das öffentliche Interesse an dem Vorhaben spricht. Dass schließlich der Investition wie dargelegt lediglich eine Mindestlebensdauer von 15 Jahren attestiert wird, schließt das öffentliche Interesse nicht aus. Der Zeitraum erscheint objektiv hinreichend, um den klimabedingt erforderlichen touristischen Strukturwandel in der betroffenen Region wesentlich abzufedern. Er erscheint auch absolut gesehen ausreichend, selbst wenn dadurch eine (teilweise geforderte, vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 11) dauerhafte Sicherung von Arbeitsplätzen im Bereich des Wintersports nicht zu erreichen sein wird, von der jedoch wohl kaum für einen Wirtschaftszweig für einen über 15 Jahre deutlich hinausgehenden Zeitraum ausgegangen werden kann.

Zudem könnte im Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund der Art. 140 Abs. 3, Art. 141 Abs. 3 BV, Art. 29 BayNatSchG diskutiert werden, ob und ggf. inwieweit die Ermöglichung des Skifahrens am ... unter dem Gesichtspunkt der Erholung und der sportlichen Betätigung bei einer Breitensportart wie dem Skifahren im öffentlichen Interesse liegen kann. Der Antragsgegner hat diesen Aspekt bislang nicht in das Zentrum seiner Argumentation gerückt (vgl. aber Schriftsatz des LRA ... vom 23.5.2014, Seite 9) und die Antragsteller haben wohl auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es keinen gesellschaftlichen Grundkonsens zugunsten der Produktion von Kunstschnee gebe, wenn das Wetter dies nicht zulasse, man aber trotzdem Skifahren wolle. Auch wird in der Literatur (Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 11 unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 28.4.1997 - 10 A 835/95 - juris Rn. 30 bezüglich Wasserskisport) vertreten, das Interesse an sportlicher Betätigung könne in aller Regel nicht das Gewicht eines überwiegenden Gemeinwohlbelangs erreichen. Gleichwohl liegt auf der Hand, dass das ...-Skigebiet wegen seiner Nähe und guten Anbindung an die Ballungszentren ... und ... gerade für den Breitensport der Familien, Skivereine und -verbände und den Schulsport bedeutsam ist.

(c) Die Befreiung kann auch als notwendig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG angesehen werden.

Zwar genügt es hierfür nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Andererseits ist eine Befreiung nicht erst dann notwendig, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (OVG NRW, U. v. 11.9.2012 - 8 A 104/10 - juris Rn. 43; BayVGH, B. v. 31.1.2008 - 15 ZB 07.825 - juris Rn. 8; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 10). An diesem Maßstab gemessen bestehen aus vorgenannten Gründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Notwendigkeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG.

(d) Bei summarischer Prüfung überwiegen die Gründe des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben auch im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG die mit den beiden LSG-VOen verfolgten Belange.

Die Prüfung des Überwiegens der öffentlichen Interessen erfordert eine Abwägung im Sinne einer bilanzierenden Gegenüberstellung, bei der in Rechnung zu stellen ist, dass eine Befreiung allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Die Gründe des Gemeinwohls müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnungen durchsetzen (Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 17, 19). Dabei ist die Abwägungsentscheidung gerichtlich nicht voll überprüfbar (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 28.9.2012 - OVG 11 S 61.12 - juris Rn. 5).

Insoweit beanstanden die Antragsteller zusätzlich eine unzureichende Abwägung bei der Erteilung der Befreiung von der LSG-VO oberstes ...tal für das Speicherbecken im Hinblick darauf, dass der „kühnen“ Behauptung einer nicht erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die vermeintlich naturnahe Ausgestaltung und den angeblich landschaftsangepassten Standort schon die tatsächlichen Ausmaße des Speicherbeckens entgegen stünden. Der Antragsgegner führte hierzu aus, er gehe davon aus, dass sich das Speicherbecken an der gewählten, topographisch gut geeigneten Stelle in das charakteristische Landschaftsbild einfügen werde. Der Aspekt der landschaftlichen Einbindung sei neben den Gründen des Arten- und Biotopschutzes der ausschlaggebende Grund für die Bevorzugung des planfestgestellten Standorts durch die untere Naturschutzbehörde gewesen. Gründe hierfür seien u. a. die Lage in einer natürlichen Geländemulde mit angedeutetem Querriegel, die Nähe zu touristischen Infrastruktureinrichtungen und entsprechende Vorbelastung durch intensiven Skibetrieb und die im Bereich der Mulde relativ eutrophe und naturschutzfachlich wenig wertvolle Vegetation. Die im Zuge der Maßnahme erfolgende unmittelbare Wiederbegrünung der entstehenden Böschungs- und Dammflächen durch Rasensoden lasse einen gravierenden Eingriff in das Landschaftsbild erst gar nicht entstehen.

Die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners ist insoweit gerichtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Vorhaben der Beigeladenen ist - wie dargelegt - aus qualifizierten Gründen des öffentlichen Interesses notwendig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatschG. Die damit verbundenen, beträchtlichen und von den beiden LSG-VOen geschützten Veränderungen der Natur und des Landschaftsbilds wurden nach Einschätzung des fachlichen Naturschutzes des Antragsgegners so weit wie möglich vermieden und minimiert sowie „weitgehend kompensiert“ (Seite 60 des Bescheids). Erheblich schlägt insoweit auch zu Buche, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet - trotz der LSG-VOen - um ein seit mehreren Jahrzehnten mit erheblicher touristischer Infrastruktur (Skilifte, Gastronomie, Erschließungsstraßen, Parkplätze etc.) erschlossenes und damit deutlich vorbelastetes Gebiet handelt und dass durch das Modernisierungsprojekt insoweit wohl keine wesentliche weitere flächenmäßige Ausdehnung erfolgt. Zwar erscheint es durchaus fraglich, ob die Erwägung (auf Seite 67 des Bescheids), das Speicherbecken könne durch entsprechende Gestaltung „als strukturbelebendes Element in der Landschaft angesehen werden“, dem durch § 3 LSG-VO oberstes...tal vorgegebenen Schutzzweck der Verordnung gerecht wird. Für eine sachwidrig verharmlosende Einstellung der Auswirkungen des Speicherbeckens auf Natur oder Landschaftsbild in die Abwägungsentscheidung bestehen angesichts der übrigen Begründungen und Erläuterungen der Abwägung des Antragsgegners dennoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

(e) Dass dem Antragsgegner bei der Ersetzung der Befreiungen ein gerichtlich zu beanstandender Ermessensfehler unterlaufen wäre, ist bei summarischer Betrachtung nicht ersichtlich.

Der Ausspruch einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Bei einer Gesamtschau der Begründung des Bescheids in Ziff. II.4.2.1 kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

(f) Das vorgenannte Ergebnis hat auch unter Berücksichtigung der Alpenkonvention und Art. 2 Satz 2 BayNatSchG Bestand.

(aa) Bei der Alpenkonvention (Rahmenkonvention und Durchführungsprotokolle), in deren Geltungsbereich das streitige Vorhaben fällt, handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, die aufgrund der entsprechenden Zustimmungsgesetze Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes geworden sind. Ob ihre Bestimmungen aber unmittelbar anwendbares Recht darstellen oder etwa nur zur Ausfüllung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen oder von unbestimmten Rechtsbegriffen heranzuziehen sind, muss für jede einzelne Bestimmung gesondert nach deren Inhalt, Zweck und Formulierung ermittelt werden (vgl. im Einzelnen: Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 2 BayNatSchG Rn. 4 ff.; Söhnlein, BayVBl 2013, 105/106). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - juris Rn. 88 ff.) verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 16.3.2010 - 15 N 04.1980 - juris Rn. 77), wonach durch die Anwendung der nationalen Gesetze im Regelfall die Umsetzung der Alpenkonvention gewährleistet sei. Im Bayerischen Landesrecht findet die Alpenkonvention in Art. 2 Satz 2 BayNatSchG Erwähnung, wonach der Freistaat Bayern seiner Verpflichtung zum Alpenschutz in naturschutzrechtlicher Hinsicht auch durch den Vollzug internationaler Vereinbarungen, insbesondere der Alpenkonvention, nachkommt.

(bb) Im Hinblick auf die ersetzten Befreiungen von den Bestimmungen der beiden LSG-VOen ist insbesondere der - von Antragsteller- und Antragsgegnerseite bislang nicht thematisierte - Art. 11 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ (ProtNatSch) zu erwähnen. Danach verpflichten sich die Vertragsparteien u. a., bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten (Satz 1) und alle geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden (Satz 2). Ob Art. 11 Abs. 1 Satz 2 ProtNatSch unmittelbar anwendbares Recht darstellt, erscheint offen: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E. v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - juris Rn. 89 f.) lehnt dies wohl ab, Teile der Literatur (Söhnlein, BayVBl 2013, 105/109) und offenbar auch die Bayerische Staatsregierung (vgl. BayStMUV, Die Alpenkonvention - Leitfaden für ihre Anwendung, Stand Oktober 2007, S. 25) bejahen dies. Ungeachtet dieser Frage sprechen nach summarischer Bewertung keine überwiegenden Gründe dafür, dass vorliegend Art. 11 Abs. 1 Satz 2 ProtNatSch die Erteilung oder Ersetzung von Befreiungen gänzlich sperren könnte. Bei - wie vorliegend - relativ alten, großflächigen und hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der erfassten Gebietsteile nicht differenzierenden Schutzgebietsverordnungen erschiene dies bereits unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes problematisch und muss ggf. berücksichtigt werden, welche Bedeutung dem betroffenen Gebietsteil gemessen an den Zielen der Alpenkonvention zukommt (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 2 BayNatSchG Rn. 8). So stellte auch bereits der BayVerfGH (a. a. O., Rn. 90) fest, es erscheine „nicht naheliegend, dass die vertragsschließenden Staaten weite Teile ihres Staatsgebiets derart unter zwingenden Schutz stellen wollten, dass jede Verkleinerung von Landschaftsschutzgebieten zugunsten anderer Staatsziele, wie der Verbesserung von Infrastruktur […] ausgeschlossen wäre.“ Auch müsste im Zweifel geprüft werden, welche Bedeutung den seinerzeit in den Verordnungen lange vor Ratifizierung der Alpenkonvention vorgesehenen Ausnahme- und Befreiungsvorschriften weiterhin zukommt (vgl. Söhnlein, BayVBl 2013, 105/110). All dies übersteigt den Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren, begründet insbesondere angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.

(2) Auf die Beurteilung der vom Antragsgegner alternativ zusätzlich angenommenen Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kommt es vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an. Angemerkt sei jedoch:

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Letzteres liegt in jedem atypischen Fall einer vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte vor und im Übrigen, wenn der Eintritt der Verbotsfolge bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als nicht gerechtfertigt, unbillig oder unangemessen erscheint, insbesondere wenn eine unzumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung vorläge (Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 20).

Die Antragsteller sind insoweit der Meinung, die Annahme einer unzumutbaren Belastung mit der Begründung des Bescheids, der Normgeber habe im Jahr 1955 die Auswirkungen der Norm bezüglich der technischen Entwicklungen im Wintersport nicht vorhersehen können, sei nicht haltbar. Seit 1955 seien etwaige eigentums- und eigentumsgleichen Rechte der Beigeladenen im Geltungsbereich der LSG-VOen situationsbedingt beschränkt. Die Veränderungsverbote würden unabhängig von der technischen Weiterentwicklung und für jedermann gelten. Auf die Vorhersehbarkeit der Entwicklung von Schneekanonen im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen komme es nicht im Mindesten an. Die aus naturschutzrechtlichen Gründen fehlende Möglichkeit, in einem bestimmten Gebiet Eingriffsprojekte im Rahmen gewinnbringender Freizeiteinrichtungen zu verwirklichen, begründe auch dann keine unzumutbare Belastung, wenn bestimmte Bestandteile solcher Freizeiteinrichtungen erst nach der Unterschutzstellung erfunden worden seien.

Demgegenüber verweist der Antragsgegner darauf, dass sich die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aus der vom Vorhabensträger plausibel vorgetragenen Existenzgefährdung für den Fall, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht realisiert werden könne, begründeten. Insoweit bestehe eine nicht nur unerhebliche Alternativlosigkeit im Hinblick auf den Bestand des Betriebs sowie die hierfür erforderlichen Entwicklungsmöglichkeiten. Dieser Aspekt sei wohl schon dem Verordnungsgeber bewusst gewesen, als seinerzeit das Skigebiet bereits bestand. Damals sei nämlich in § 6 der LSG-VO oberstes...tal eine Ausnahmemöglichkeit für den Bau von Bergbahnen aufgenommen worden, um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Nicht vorhersehbar sei für den Verordnungsgeber gewesen, dass zum Erhalt des Betriebs auch eine ausreichende Beschneiung gehöre. Die Anwendung der Rechtsvorschrift ohne zusätzliche Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG würde daher zu einem Ergebnis führen, das dem Normzweck nicht mehr entspreche, so nicht beabsichtigt gewesen sei und damit zu einer unzumutbaren Belastung führe. Die Befreiung sei auch mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar, da zum einen nur ein geringfügiger Teil des Schutzgebiets betroffen sei. Dazu komme, dass die festgelegten Kompensationsmaßnahmen auch im Landschaftsschutzgebiet liegen würden und das Vorhaben dem Zweck der Erholung diene.

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Versagung der Befreiungen bei der Beigeladenen zu einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG führen würde. Abzustellen sein dürfte insoweit allein auf die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen, nicht auf die - oben dargelegten - positiven Auswirkungen auf die regionale Wirtschaftsentwicklung. Dass das Potential des ...-Gebiets zur gewinnbringenden unternehmerischen Wintersportnutzung aufgrund des Klimawandels zeitlich begrenzt ist, musste der Beigeladenen seit langem bekannt gewesen sein, ebenso die Veränderungsverbote der Schutzgebietsverordnungen. Maßgeblich für die Beurteilung kann deshalb auch entgegen der Begründung des Antragsgegners wohl nicht der mögliche hohe wirtschaftliche Schaden der Beigeladenen wegen ihrer eventuell vergeblichen Investitionen in das Vorhaben bei Versagung der Befreiung sein (insoweit dürfte es sich auch nicht um grundstücksbezogene Gesichtspunkte der Nutzung des Eigentums handeln, vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 16), sondern allenfalls der potentiell entgangene wirtschaftliche Nutzen bei einer - mangels technischer Beschneiung - früheren Einstellung ihrer Tätigkeit. Nachdem dieser potentielle Nutzen aber schon aufgrund der Klimaentwicklung und weiterer von der Beigeladenen nicht zu steuernder externer Faktoren mit Unwägbarkeiten belastet ist, lässt sich die Unzumutbarkeit der Versagung der Befreiung für die Beigeladene wohl nicht begründen. Auch ist festzustellen, dass die Beigeladene durch das Verbot, in den Landschaftsschutzgebieten eine Beschneiungsanlage mit Speicherbecken zu errichten, grundsätzlich nicht stärker belastet wird als jeder andere Grundstückseigentümer/-pächter in den Schutzgebieten, der ein derartiges Vorhaben planen würde. Es treten damit mit Blick in die Zukunft in Bezug auf die Beigeladene wohl nur diejenigen Folgen ein, mit denen bei einer Regelung der in Rede stehenden Art normalerweise zu rechnen ist (vgl. hierzu Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 14). Zusätzlich dürfte zu berücksichtigen sein, dass in den vergangenen Jahrzehnten ohnehin wohl hinreichend und im Wesentlichen uneingeschränkt von den Verboten der beiden LSG-VOen der private Nutzen aus den Grundstücken im ...-Skigebiet gezogen werden konnte.

2. Bei summarischer Prüfung kann auch davon ausgegangen werden, dass für das Vorhaben rechtmäßig nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz zugelassen werden kann.

Das Vorhaben beeinträchtigt im Hinblick auf den Standort des Speicherbeckens, den Bau der Beschneiungsanlage und die Wasserentnahme aus dem ...-bach gesetzlich geschützte Biotope (teilweiser Verlust der natürlichen Vegetationsdecke mit stellenweise schützenswerten Pflanzengesellschaften, u. a. Magerweiden, Borstgrasrasen und subalpine Hochstaudenfluren, vgl. Seiten 60, 62, 67, 83 und 93 des Bescheids). Im Bescheid (vgl. Seite 60) wird auch dargelegt, dass die Beeinträchtigungen insoweit nicht vollständig ausgeglichen werden können. Der Ausgleich für eine Beeinträchtigung im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG, § 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG würde auch die Schaffung eines gleichartigen Biotops erfordern, d. h. ein Biotop vom selben Typ, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. Lediglich gleichwertige Maßnahmen reichen dazu nicht aus (BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21). Mit dem Bescheid vom ... April 2014 wurden deshalb durch die Beschneiungsgenehmigung, die Planfeststellung und die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem ...-bach jeweils eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ersetzt. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG entspricht dem Befreiungsgrund des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und tritt an seine Stelle (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 23 BayNatSchG Rn. 32). Zu der daneben bestehenden (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a. a. O., Art. 23 BayNatSchG Rn. 32; Mühlbauer in Lorz u. a., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 30 Rn. 17) Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vgl. bereits oben (C II. 1. c) (2)).

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Bescheid verstoße gegen das Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG und die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung lägen nicht vor. Der enorme Eingriff in geschützte Biotopflächen (der Bescheid gehe von 14.712 qm betroffener Biotopfläche aus) werde nach Auffassung des Antragsgegners nicht vollständig kompensiert. Der Gesetzgeber habe dem Schutz von Biotopen einen grundsätzlichen Vorrang eingeräumt. Eine Ausnahme vom Biotopschutz könne nur erteilt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege, beispielsweise Sicherheitsbelange oder Daseinsvorsorge. Dies sei hier aus den gleichen Gründen wie bei den Befreiungen hinsichtlich der Landschaftsschutzgebietsverordnungen nicht der Fall.

Der Antragsgegner führt demgegenüber an, beim ... handle es sich um ein traditionelles Skigebiet seit Ende des 19. Jahrhunderts mit einem Skiliftbetrieb seit etwa 1948 und damit um keine unberührte Landschaft. In der Vergangenheit seien bereits umfangreiche Flächenveränderungen vorgenommen worden. Die betroffenen Biotope seien bei der Erstellung des bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramms durch ein erfahrenes Fachbüro als „regional bedeutsam“ eingestuft worden (unterste Wertstufe von drei vorgegebenen). Damit werde klar, dass sich die Wertigkeit der vom Eingriff betroffenen Biotope in einem insgesamt herausragend ausgestatteten Landschaftsraum nicht am oberen Ende der Skala bewege. Vorliegend seien die Beeinträchtigungen „weitgehend“ kompensiert worden, eine übermäßige Betroffenheit wertvoller Vegetationsflächen bestehe nicht und im Übrigen bestehe aus den gleichen Gründen wie bei den Befreiungen hinsichtlich der beiden LSG-VOen ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben.

Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG denjenigen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechen (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 23 BayNatSchG Rn. 37), ist auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben C II. 1. c) (1)) zu verweisen. Hieran ändert sich auch nichts im Hinblick auf die hier erforderliche (und vom Antragsgegner vorgenommene, vgl. Seiten 62 - 68 des Bescheids) Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vorhabensverwirklichung mit dem Interesse am Erhalt der Biotope bei Berücksichtigung der erkennbar hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber mit § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG dem Schutz der als besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig eingestuften Biotope beimisst. Bei Beachtung der maßgeblichen Faktoren, der Lage und Größe der betroffenen Biotope, deren ökologischer Wertigkeit, des Umfangs der Betroffenheit sowie des Gewichts der berührten Gemeinwohlbelange (Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 30 Rn. 50) bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Antragsgegners. Schließlich wird auch die Ermessensausübung des Antragsgegners bei einer Gesamtschau der Ausführungen in Ziff. II.4.2.1 des Bescheids vom ... April 2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschneiungsgenehmigung nach Art. 35 BayWG bestehen gemessen am Vortrag der Antragsteller nicht (mehr).

a) Die Beschneiungsgenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote (nachfolgend (1)). Auch erscheint die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen hinreichend gesichert (nachfolgend (2)).

(1) Im Bescheid vom ... April 2014 (Ziff. II.4.2.2, Seite 68) wird davon ausgegangen, dass für das Vorhaben keine Ausnahmen oder Befreiungen im Hinblick auf artenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich sind.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dies verstoße gegen zwingendes Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG), nachdem im Bescheid vom... April 2014 eine Beschneiung noch nach dem 15.03. bis zum 31.03. jeden Jahres zugelassen wurde. Dies schädige die vom Aussterben bedrohte und im Wirkraum des Vorhabens nachgewiesene Raufußhühnerart Birkhuhn. Selbst bei Durchführung der künstlichen Beschneiung nur bis 15. März jeden Jahres könne die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zulasten des Birkhuhns und weiterer streng geschützter Vogelarten (Raufußkauz, Sperlingskauz) nicht hinreichend gesichert ausgeschlossen werden. Eine Verlängerung der Skisaison über das natürliche, witterungsbedingte Ende hinaus im Frühjahr sei Konsequenz der künstlichen Beschneiung, auch wenn sie vor dem 15. März jeden Jahres ende. Ein beträchtlicher Teil der Tierwelt beginne seine Frühlingsaktivität bereits im März oder noch früher. Durch die Beschneiung werde im natürlichen Frühling Winter simuliert und die beschneite Fläche dem natürlichen Lebenszyklus entzogen. Dies führe zur Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG.

Der Antragsgegner erwiderte insoweit, dass die Beschneiungsgenehmigung durch den Änderungs-/Ergänzungsbescheid vom ... Mai 2014 dahingehend abgeändert werde, dass die Beschneiung nur in der Zeit vom 15. November bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden dürfe. Hierdurch sei die Gefahr einer Störung der Raufußhühner in jedem Fall ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Hauptaktivitätsperiode der Tierarten von der Tageslänge gesteuert und deshalb nicht von der Witterung, sondern von der Jahreszeit abhängig. Raufußkauz und Sperlingskauz würden mit ihrer Balz schon ab Februar/März beginnen, Einzelindividuen könnten deshalb durch den Betrieb der Schneekanonen kurzfristig gestört werden. Da die Tiere aber an den Skibetrieb und Präparationsmaßnahmen gewöhnt seien, sei eine Erheblichkeit schon nicht auf Ebene der Einzelindividuen und noch viel weniger auf der Populationsebene zu befürchten. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) gehe zu Recht davon aus, dass eine Betroffenheit des Raufußkauzes im Hinblick auf das Schädigungs-, Tötungs- und Störungsverbot nicht zu erwarten sei und Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG beim Sperlingskauz ausgeschlossen werden könnten. Auch müsse die höhere Leistungsfähigkeit neuerer Beschneiungsanlagen und das betriebsbedingt geringere Ausmaß einer Nachbeschneiung im Februar berücksichtigt werden. Raufußhühner würden die tieferen Lagen des Skigebiets im Februar/März nicht nutzen, in höheren Lagen würden Reste einer Schneedecke für sie aus wildbiologischer Sicht kein Problem darstellen. Im Übrigen könne aufgrund der topographischen Gegebenheiten am ... nicht von einer automatischen Verlängerung der Skisaison allein durch die bis 28. Februar bestehende Möglichkeit der Beschneiung gesprochen werden.

Nachdem sich die Beigeladene ausweislich der Erklärung vom 20. Mai 2014 mit der Verkürzung des Beschneiungszeitraums einverstanden erklärte, kann diese im vorliegenden Verfahren als gegeben unterstellt werden. Vor diesem Hintergrund sprechen auch unter Würdigung des Vortrags der Beteiligten keine beachtlichen Gründe (mehr) dafür, dass durch die technische Beschneiung im Hinblick auf das Birkwild ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG verwirklicht werden könnte. So gab die saP (dort Seite 65 ff.) sogar noch eine Begrenzung des Beschneiungsbetriebs bis maximal 15. März jeden Jahres vor und ging bei Beachtung dieser Vermeidungsmaßnahme davon aus, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Birkhuhns nicht beeinträchtigt werden und eine Störung während der Fortpflanzung verhindert wird. Durch die Änderung des Bescheids hat sich die Situation demgegenüber sogar noch verbessert. Im Hinblick auf Raufußkauz und Sperlingskauz ergibt der Vortrag der Antragsteller angesichts der Feststellungen der saP (dort Seite 58 f.) keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften.

(2) Auch erscheint die Umsetzung der weiteren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen (Ziff. 3.1 der saP) durch den Bescheid vom ... April 2014 hinreichend gesichert.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der streitgegenständliche Bescheid setze im verfügenden Teil die in der saP für erforderlich erachteten und die Grundlage der artenschutzrechtlichen Beurteilung bildenden Vermeidungsmaßnahmen nicht eindeutig um, insbesondere lasse sich nicht erkennen, welche der Vermeidungsmaßnahmen laut Ziffer 3.1 der saP umgesetzt werden sollen und welche nicht. Dies betreffe beispielsweise die Regelung der Beschneiung in der Nacht. So sei nach Ziff. A.2.6.12 des Bescheids der nächtliche Einsatz der Schneeerzeuger zwischen 22 Uhr und 5 Uhr auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, nach Ziff. 3.1.15 der saP „sollte“ die Zahl der Nächte mit durchgängiger Beschneiung auf 18 Nächte begrenzt werden.

Der Antragsgegner erwiderte insoweit, die Vermeidungsmaßnahmen der saP seien aufgrund des Bescheids vom ... April 2014 (dort Ziff. A.2.6.1) verbindlich umzusetzen und auch hinreichend bestimmt und bestimmbar. Das Gutachten sei insgesamt und mit unterschiedlichen Wirkungen für den Vorhabensträger Gegenstand des Bescheids geworden. Soweit der Bescheid von der saP abweichende Bestimmungen enthalte, sei darauf hingewiesen worden und diese ersetzend zum verpflichtenden Teil des Bescheids gemacht worden. Die Formulierung „sollte“ bedeute, dass eine Beschneiung in maximal 18 Nächten zulässig ist. Kumulativ dazu gelte Ziff. A.2.6.12. Zur Klarstellung werde die Situation aber in den Änderungsbescheid aufgenommen.

Die Argumentation der Antragsteller greift aller Voraussicht nach nicht durch: In Ziff. A.2.6.1 des Bescheids wird hinsichtlich der Genehmigung der Beschneiungsanlage bestimmt, dass die saP vom 4.5.2012 Bestandteil der Beschneiungsgenehmigung und wie diese verbindlich umzusetzen ist. In Ziff. B.4.3.1 des Bescheids wird hinsichtlich der Planfeststellung für das Speicherbecken bestimmt, dass die saP vom 4. Mai 2012 Bestandteil der Planfeststellung und wie diese verbindlich umzusetzen ist, „soweit nachfolgend keine abweichenden Festsetzungen erfolgen“. In Ziff. B.6.7.1 des Bescheids wird ebenfalls bestimmt, dass die saP vom 4. Mai 2012 Bestandteil der wasserrechtlichen Gestattungen ist und wie diese verbindlich umzusetzen ist. Insoweit besteht grundsätzlich eine hinreichend bestimmte Einbindung der Vermeidungsmaßnahmen der saP in den Bescheid vom ... April 2014. Der von den Antragstellern beanstandete Aspekt der Formulierung „sollte“ in Ziff. 3.1, 15 der saP wurde durch die - von der Beigeladenen akzeptierte - Ziff. III des Änderungs-/Ergänzungsbescheids vom ... Mai 2014 klargestellt.

b) Durchgreifende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beschneiungsgenehmigung ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der Alpenkonvention.

(1) Dies gilt zum einen hinsichtlich der Bestimmungen des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ (ProtNatSch).

Die Antragsteller sind insoweit der Auffassung, den Vorgaben der Alpenkonvention werde durch den Antragsgegner keinerlei eigenständige rechtliche Relevanz zugebilligt. Für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege bestehe eine unmittelbare Verpflichtung zur Beachtung von Art. 9 Abs. 1 und 2 ProtNatSch. Auch seien vorliegend Art. 11 Abs. 3 ProtNatSch (Schon- und Ruhezonen), Art. 13 Abs. 1 ProtNatSch (Schutz von Biotoptypen) und Art. 14 Abs. 1 ProtNatSch (Artenschutz) relevant. Es begründe einen erheblichen Abwägungsmangel, wenn der Antragsgegner davon ausgehe, die Abarbeitung von Eingriffen richte sich ausschließlich nach nationalem Naturschutzrecht und Besonderheiten daraus, dass das Vorhaben im Schutzbereich der Alpenkonvention liege, seien nicht zu beachten.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, den genannten Bestimmungen des ProtNatSch werde keine unmittelbare Rechtswirkung zugestanden. Diese Bestimmungen hätten im innerstaatlichen Recht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Unabhängig davon habe sich der Bescheid mit den von den Antragstellern angegebenen Regelungen befasst und sich mit deren materiellen Inhalten auseinandergesetzt.

Hinsichtlich der Alpenkonvention wird zunächst auf die Ausführungen oben (C) II. 1. c) (1) (f)) verwiesen. Gemessen hieran ist festzustellen, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit der von den Antragstellern angeführten Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 ProtNatSch sehr fraglich erscheint. Es spricht bei summarischer Prüfung mehr dafür, insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 16.3.2010 - 15 N 04.1980 - juris Rn. 77) zu folgen, wonach das nationale Recht grundsätzlich die in den Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention formulierten Anforderungen erfüllt und im Regelfall durch die Anwendung der einschlägigen nationalen Gesetze die Umsetzung der Alpenkonvention seitens der Exekutive und der Gerichte gewährleistet ist. Den Bestimmungen kommt dann (auch vor dem Hintergrund des Art. 2 Satz 2 BayNatSchG) als Maßstab bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Ausfüllung von Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen hinreichend Bedeutung zu. Vorliegend wäre im Übrigen angesichts der konkret durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 ProtNatSch nicht ersichtlich, erschiene ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 ProtNatSch angesichts der fehlenden Beeinträchtigung bislang unberührter Landschaftsteile durch das Vorhaben nicht naheliegend und dürfte den Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 ProtNatSch durch die dargelegte Anwendung der nationalen Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz Rechnung getragen sein. Letztlich ist vorliegend bei summarischer Bewertung auch nicht ersichtlich, dass und weshalb den Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 ProtNatSch, dem teilweise (Söhnlein, BayVBl 2013, 105/111) eine unmittelbare Anwendbarkeit zugesprochen wird, nicht genüge getan worden sein sollte. Den behaupteten „Abwägungsfehler im Hinblick auf die eigenständige rechtliche Relevanz“ der Alpenkonvention vermag das Gericht deshalb im Ergebnis nicht zu erkennen (vgl. auch Ziff. II.4.2.3 a) des Bescheids).

(2) Auch aus dem Protokoll „Tourismus“ (ProtTour) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beschneiungsgenehmigung.

Die Antragsteller sind insoweit der Auffassung, Art. 14 Abs. 2 ProtTour billige die Erzeugung von Schnee insbesondere, um exponierte Zonen zu sichern. Jedenfalls eine flächendeckende, großräumige Beschneiung ganzer Skigebiete sei nicht zulässig. Der erhebliche Umfang der genehmigten Beschneiung stehe hierzu im Widerspruch, der Bescheid leide insoweit an einem Abwägungsdefizit. Auch Art. 14 Abs. 1 ProtTour werde übersehen. Das Vorhaben stehe dazu in Widerspruch, da die Skisaison in den Frühling verlagert werde und durch den Bescheid umfangreiche Geländekorrekturen im Bereich der Pisten genehmigt werden würden.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, der Umfang der Beschneiung stehe nicht im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 2 ProtTour. Art. 14 Abs. 1 und 2 des Tourismusprotokolls werde keine unmittelbare Rechtswirkung zugestanden. Die Formulierung, „insbesondere um exponierte Zonen zu sichern“, lasse nicht den Rückschluss zu, dass großräumige Beschneiungen ausgeschlossen seien. Die Umsetzung der Vorgaben bleibe dem nationalen Recht vorbehalten. Auch sei zutreffend, dass es sich nur um eine Teilbeschneiung handle, selbst wenn bei den 240 ha Gesamtfläche des Skigebiets einige Variantenabfahrten miteinbezogen seien. Unbeschadet der fehlenden unmittelbaren rechtlichen Wirkung müsse im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 des Tourismusprotokolls beachtet werden, dass von dem streitgegenständlichen Bescheid nur die im unmittelbaren Bereich des Speicherbeckens verlaufenden Pisten erfasst werden, die einer Verlegung und Neugestaltung bedürfen. Weitere Pistenveränderungen blieben einem eigenen Verfahren durch das Landratsamt ... vorbehalten.

Dem Gericht erscheint eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 14 Nr. 2 ProtTour (Beschneiungsanlagen) schon nach dessen Wortlaut („Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können […] zulassen“) fernliegend, seine Umsetzung bei rechtmäßiger Anwendung des Art. 35 BayWG hinreichend gesichert. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben in ihren Schriftsätzen ferner zutreffend auf die einschränkende Formulierung „insbesondere“ hingewiesen. Gleiches gilt hinsichtlich Art. 14 Nr. 1 ProtTour (Skipisten) bei Beachtung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Beschneiungsgenehmigung und der Planfeststellung (vgl. auch Ziff. II.4.2.3 b) S. 69 des Bescheids und Ziff. II.7. S. 87 des Bescheids).

c) Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen an einer unzureichenden Kompensation der Eingriffe scheitern könnte, insbesondere dass § 15 Abs. 5 BNatschG erfüllt sein könnte, sind nicht erkennbar.

Die Antragsteller machen geltend, sie hätten im Verwaltungsverfahren die vorgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausführlich und substantiiert als unzureichend und untauglich gerügt. Die Einwendungen des Antragsteller zu 1. in der Fassung der Stellungnahme vom 22. November 2012 (Anlage K4) und die Einwendungen des Antragstellers zu 2. in der Fassung der Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 (Anlage K9) sowie Ergänzungen vom 12. März 2012 (Anlage K10) würden zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht werden. Die Kompensation sei unzureichend. Insbesondere würden sich die vorgesehenen Kompensationsflächen überwiegend innerhalb des SPA-Gebiets „...gebirge“ und auch innerhalb des FFH-Gebiets „...tal“ befinden. Kompensationsflächen könnten zwar gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG grundsätzlich auch in „Natura 2000“-Gebieten anerkannt werden. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die vorgesehenen Flächen aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig seien. Für die Aufwertungsfähigkeit gelte: Mangels Verbesserung der ökologischen Gesamtbilanz seien Grund und Boden, deren ökologischer Wert ebenso hoch oder höher zu veranschlagen sei, als die zur Verwirklichung des Vorhabens in Anspruch genommene Fläche, aus dem Kreis der zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen potentiell geeigneten Flächen von vornherein auszusondern. Denn anderenfalls ließen sich eingriffsintensive Vorhaben gerade in weiträumig ökologisch sensiblen Bereichen problemlos verwirklichen, weil der Vorhabensträger dort ein reichhaltiges Kompensationspotential vorfinden würde, was die Eingriffsregelung ins Gegenteil verkehren würde. Im Übrigen gebe es in den betroffenen „Natura 2000“-Gebieten noch nicht die erforderlichen Managementpläne und seien dort erforderliche Maßnahmen bislang nicht oder nur lokal und unvollständig durchgeführt. Vollzugsdefizite im europarechtlich verankerten Gebietsschutz könnten keinen Spielraum für Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich anderweitiger Eingriffe eröffnen.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, die vorgesehenen Kompensationsflächen seien aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig. Dies hätten die Untersuchungen des hinzugezogenen Fachbüros und der Fachbehörden im Verfahren bestätigt. Es handle sich um die Aufwertung von langjährig brachliegenden Flächen mit hohem Aufwertungspotential, wobei entscheidend der Grad der Aufwertbarkeit sei. Im Übrigen sollten nach der am 1. September 2014 in Kraft tretenden Bayerischen Kompensationsverordnung Flächen in „Natura 2000“-Gebieten vorrangig für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden. Ob ein Managementplan vorliege, spiele keine Rolle, da der Behörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukomme.

Die von den Antragstellern aufgeworfenen tatsächlichen Aspekte der naturschutzfachlichen Bewertung der verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen und -flächen sind einer Prüfung und Bewertung im gerichtlichen Eilverfahren im Einzelnen nicht zugänglich. Im Übrigen haben sich die Antragsteller in der Antragsbegründung auch nicht mit der Würdigung ihrer Einwendungen im Bescheid vom ... April 2014 (dort S. 89 f. und S. 94 f.) auseinandergesetzt. Angesichts der vorliegenden Untersuchungen (insbesondere Pflegekonzept Ausgleichsflächen, Stand 11.10.2012 und FFH-Verträglichkeitsabschätzung zu den Ausgleichsflächen, Stand 12.12.2012), der Stellungnahmen des fachlichen Naturschutzes im Verfahren (insbesondere: LRA ... vom 8.3.2013) und der Behandlung der Einwendungen im Bescheid vom ... April 2014 erscheint aber die Annahme des Antragsgegners, dass die betreffenden Flächen tatsächlich aufwertungsbedürftig und -fähig sind (d. h. in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich zum früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt, BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - juris Rn. 57) nachvollziehbar.

Für das generelle rechtliche Argument der Antragstellerseite, dass die Flächen aufgrund ihrer Lage in „Natura 2000“-Gebieten einer Aufwertung nicht zugänglich seien und dass Pflegedefizite in solchen Gebieten nicht durch aus anderem Grund gebotene Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden dürften, sprechen angesichts § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG keine überwiegenden Gründe. So hat auch das OVG Rheinland-Pfalz (U. v. 6.11.2013 - 8 C 10607/13 - juris Rn. 43) bereits entschieden, dass diese Norm klarstelle, dass die Naturschutzbehörden die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen nicht deshalb ablehnen dürften, weil diese aufgrund europarechtlicher Vorgaben in „Natura-2000“-Gebieten ohnehin durchgeführt werden müssen (vgl. hierzu auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 15 BNatSchG Rn. 22).

4. Auch der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Planfeststellung ergibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren.

a) Hinsichtlich der Alternativenprüfung in Bezug auf das Speicherbecken sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

Die Antragsteller machen insoweit geltend, die behauptete „gründliche“ Alternativenprüfung habe es nicht gegeben, Alternativstandorte für das Speicherbecken seien bereits im Rahmen der Standortsuche verworfen worden, Aspekte des Landschaftsschutzes hätten keine Rolle gespielt.

Der Antragsgegner weist dies zurück und legt (auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 23.5.2014) im Einzelnen dar, welche Standorte - insbesondere unter naturschutzfachlicher Sicht - geprüft worden seien, dass diese Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie (vom 7.9.2011, dort S. 81) und des technischen Berichts (Planunterlage Nr. 1, dort S. 15 ff.) geworden seien und dass der Standort bei der „...-alm“ aus topographischen, geologischen aber auch naturschutzfachlichen Gründen als die einzige realisierbare Lösung angesehen worden sei und die anderen Varianten mit schwereren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden gewesen wären.

Seitens des Gerichts ist diesbezüglich bei summarischer Bewertung nichts zu beanstanden. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht dargelegt, welcher Alternativstandort ihrer Auffassung nach im Hinblick auf Natur und Landschaftsschutz geeigneter gewesen wäre.

b) Im Hinblick auf die artenschutzfachliche Ausgestaltung des Speicherbeckens ist die Planfeststellung nicht widersprüchlich.

Die Antragsteller machen geltend, nach Ziff. B.4.3.8 des Bescheids vom ... April 2014 sei die Uferzone des Speicherbeckens im Rahmen der ökologischen Bauleitung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abschnittsweise naturnah zu gestalten, dagegen sehe die saP in Ziff. 3.1.17 vor, dass der Speichersee wenig attraktiv für Amphibien und Libellen zu gestalten sei.

Der Antragsgegner führte hierzu aus, die Auflage in B.4.3.8 ersetze die grundsätzliche Forderung der saP, den Speichersee insgesamt wenig attraktiv für Amphibien und Libellen zu gestalten. Im Rahmen der von der ökologischen Bauleitung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführenden naturnahen Gestaltung der Uferzone würden alle erforderlichen Vorgaben angemessen berücksichtigt.

Eine rechtlich relevante Widersprüchlichkeit der Planfeststellung ist insoweit aus den vom Antragsgegner genannten Gründen nicht erkennbar. Im Übrigen stellt Ziff. B.4.3.1 („…soweit nachfolgend keine abweichenden Festsetzungen erfolgen“) das Rangverhältnis zwischen verfügendem Teil des Bescheids und saP klar. Nach der Stellungnahme des Vorhabenplaners vom 23. Mai 2014 (Anlage BG9) sind auch keine Zweifel am richtigen Verständnis der Bestimmungen veranlasst.

c) In artenschutzrechtlicher Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung.

Die Antragsteller machen insoweit geltend, es sei zu befürchten, dass im Speicherbecken Amphibien bzw. deren Laich und die Larven geschützter Libellenarten bei der im Rahmen der Bewirtschaftung notwendigen Algenbekämpfung vernichtet werden würden. Der Erfüllung von Verbotstatbeständen in diesem Zusammenhang würde durch die saP und den streitgegenständlichen Bescheid nicht ausreichend entgegengewirkt.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, das Teichmanagement werde in Ziff. B.4.3.9 des Bescheids ergänzend geregelt. Entsprechend eines Hinweises eines Spezialisten des Antragstellers zu 2. habe sich aufgrund zwischenzeitlicher Untersuchungen bestätigt, dass eine „amphibienfeindliche Gestaltung von Speicherbecken“ eine reine Fiktion sei. Sollten Probleme im Hinblick auf eine Veralgung des Beckens auftreten, könnten im Rahmen des beauflagten Räumkonzepts Verstöße gegen Verbotstatbestände verhindert werden. Im Übrigen verbleibe im Speicherbecken stets eine Restwassermenge von mindestens 6 m. Des Weiteren würde nur ein geringerer Teil einer Population im Schlamm von Gewässern überwintern, der Rest an geeigneten Stellen an Land.

Der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird nach summarischer Bewertung durch die Nebenbestimmung Ziff. B.4.3.9 des Bescheids vom ... April 2014 ausreichend entgegengewirkt. Danach ist im Rahmen der ökologischen Bauleitung ein amphibienverträgliches Räumkonzept im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entwickeln, vor Inbetriebnahme vorzulegen und nach Freigabe durch die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes ... konsequent umzusetzen. Im Übrigen setzen sich die Antragsteller mit den diesbezüglich schlüssigen Ausführungen auf Seite 90 des Bescheids vom ... April 2014 bislang nicht substantiiert auseinander.

d) Soweit die Antragsteller auch im Hinblick auf die Planfeststellung einen Verstoß gegen Bestimmungen der Alpenkonvention oder deren unzureichende Berücksichtigung bei der Abwägung rügen, ist auf die Ausführungen oben ((C) II. 1. c) (1) (f)) und 3. b)) zu verweisen.

e) Die Planfeststellung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verlusts von Retentionsraum gegen § 68 Abs. 3 WHG.

Die Antragsteller machen geltend, durch das Speicherbecken gehe zwangsläufig Retentions- und Versickerungsfläche verloren, da es in einer feuchten Mulde errichtet und nach unten abgedichtet werde. Deshalb hätte § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG unter den Gesichtspunkten Hochwasserrisiko und Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen geprüft werden müssen.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, durch den Bau des Speicherbeckens gehe kein Retentionsraum im Einzugsgebiet des ...-baches verloren. Bei starken Niederschlägen werde das dem Speicher zulaufende Wasser entweder vollständig zurückgehalten oder zumindest durch die Retentionswirkung des Beckens gepuffert und somit verzögert abgegeben. Negative Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss würden sich durch das Speicherbecken nicht ergeben. Der Verlust von Versickerungsfläche durch die Errichtung des Speicherbeckens werde durch dessen Retentionsvolumen und die Pufferwirkung mehr als ausgeglichen.

Das Gericht erachtet bei summarischer Prüfung die Darlegungen des Antragsgegners als überzeugend.

f) Von rechtserheblichen Abwägungsfehlern des Antragsgegners im Hinblick auf die anzunehmende Lebensdauer des Vorhabens und die grundsätzliche Geeignetheit der technischen Beschneiung, die im Ergebnis zum Erfolg der Klage führen könnten, ist nach summarischer Prüfung nicht auszugehen.

Die Antragsteller machen geltend, es liege ein Abwägungsdefizit vor. Der Bescheid gehe davon aus, dass das ... als Skigebiet mit künstlicher Beschneiung bei Berücksichtigung des Klimawandels eine Überlebensfähigkeit für die nächsten 15 Jahre habe. Studien, die einen Zeitraum von länger als 20 - 25 Jahren betrachten, würden im Bescheid als wissenschaftlich wenig belastbar bezeichnet. Folglich müsste der Antragsgegner davon ausgehen, dass eine künstliche Beschneiung des ... auch nur für die nächsten 15 - 20 Jahre ausreiche, um die Eingriffe zu rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt finde aber im Rahmen der Abwägung keine Erwähnung. Auch seien die Erlaubnisse deutlich länger befristet bzw. unbefristet erteilt. Die Regelungen über eventuelle Rückbauverpflichtungen deuteten ebenfalls darauf hin, dass der Antragsgegner nicht damit rechne, den Rückbaufall abwickeln zu müssen. Hätte das Landratsamt die Überlegung der zeitlich nur begrenzt möglichen Beschneiung berücksichtigt, hätte das Abwägungsergebnis anders ausfallen müssen. Es bestünden auch begründete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Beschneiung zur Aufrechterhaltung des Skibetriebs trotz des Klimawandels. Die vergangene Wintersaison liefere hierfür gute Belege, da es meist zu warm gewesen sei, um Kunstschnee zu erzeugen. Der Bescheid würdige insoweit auch nicht ausreichend das vorgelegte Gutachten vom 6. Mai 2013 von Prof. Dr. ... Der Antragsgegner verkenne, dass es insoweit nicht um das Risiko der Vorhabensträgerin gehe, sondern um die Frage der Geeignetheit und der Rechtfertigungsfähigkeit der Eingriffe. Die im Auftrag des Antragstellers zu 1. erstellte Studie vom März 2013 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf Skigebiete im bayerischen Alpenraum werde falsch zitiert, denn daraus ergebe sich, dass trotz Beschneiung der Skibetrieb am ... erheblich zurückgehen werde.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, für die technische Beschneiung des ... sei nach einem Gutachten der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München eine Sinnhaftigkeit für ca. 20 Jahre angenommen worden. Darüber hinausgehende Prognosen würden als wenig belastbar angesehen. Ein Betrachtungszeitraum von 20 Jahren erscheine realistisch und sachgerecht, wenn es um die Planung von Großvorhaben gehe. Insofern sei bei der Planrechtfertigung die angegriffene Feststellung getroffen worden, dass die für das Vorhaben sprechenden Umstände auch die damit verbundenen Eingriffe erlauben würden. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen seien dauerhaft festgelegt worden und berücksichtigten eine dauerhafte Schwere der Eingriffe. Für die Entscheidung des Antragsgegners sei auch nicht die dauerhafte Wirtschaftlichkeit des Vorhabens relevant gewesen. Vielmehr reiche aus, dass plausibel dargelegt worden sei, dass das Vorhaben nicht offensichtlich unwirtschaftlich und sinnlos sei und darüber hinaus positive Auswirkungen auf den Tourismus sowie die wirtschaftliche Entwicklung des Landkreises sowie der Gemeinden habe. Der Antragsgegner habe die im Auftrag des Antragstellers zu 1. erstellte Studie vom März 2013 auch nicht falsch zitiert. Sie belege (auf Seiten 31 und 33 der Studie) die Notwendigkeit der technischen Beschneiung für die kurz- bis mittelfristige Aufrechterhaltung eines gesicherten Skibetriebs und damit die Sinnhaftigkeit des vorliegenden Beschneiungsvorhabens. Im Hinblick auf die Beschneiungsgenehmigung habe ein Anspruch des Vorhabensträgers bestanden, da die Voraussetzungen des Art. 35 BayWG erfüllt seien. Eine Befristung sei nicht erforderlich gewesen, um die Rechtmäßigkeit sicherzustellen. Anders als bei den wasserrechtlichen Erlaubnissen, die entsprechend der Verwaltungspraxis befristet worden wären, sei dort auch kein derart hochrangiges Schutzgut wie das Schutzgut Wasser zu überwachen. Auf die Rückbauverpflichtung im Hinblick auf die oberirdischen Anlagenteile werde hingewiesen. Für das Speicherbecken habe keine unbedingte Rückbauverpflichtung festgesetzt werden können, da der Rückbau die Beseitigung eines Gewässers darstellen würde, mithin ein eigenes Planfeststellungsverfahren erforderlich machen würde, dessen Ausgang heute noch nicht vorhergesehen werde könne. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung wäre deshalb unverhältnismäßig. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe aber die Festsetzung der Verpflichtung entsprochen, im Falle der dauerhaften Beendigung der künstlichen Beschneiung ein Planfeststellungsverfahren zur Beseitigung eines Gewässers zu beantragen.

Bei der fachplanerischen Abwägung ist der Planfeststellungsbehörde ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten sowie dass die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - juris RdNr. 54 m. w. N.). Sollten Abwägungsfehler bestehen, sind diese aber nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

Gemessen hieran bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen rechtserheblichen Abwägungsfehler in Bezug auf die anzunehmende Lebensdauer des Vorhabens. Der Antragsgegner ist, wie aus dem Bescheid vom ... April 2014 (vgl. Seiten 85/86) und seiner Antragserwiderung ersichtlich, von einer Lebensdauer des Vorhabens von 15 - 20 Jahren ausgegangen und hat dies bei seiner Abwägung (vgl. Seiten 59, 101 des Bescheids) auch berücksichtigt. Dass es sich hierbei um keine unrealistische Annahme handelt, zeigt neben den vom Antragsgegner angeführten Quellen auch die Studie des Antragstellers zu 1. vom März 2013, der wohl entnommen werden kann, dass mittels technischer Beschneiung beim Skigebiet ... grundsätzlich bis zum Jahr 2030 jedenfalls von einer weitgehenden Schneesicherheit ausgegangen werden kann (vgl. hierzu auch die von der Beigeladenen als Anlage BG12 vorgelegte Stellungnahme Prof. Dr. ... vom 20.11.2013). Dass dieser begrenzten Lebensdauer des Vorhabens bei der Abwägung mit den beeinträchtigten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein unzureichendes Gewicht beigemessen worden wäre, ist für das Gericht nicht erkennbar.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der technischen Beschneiung zur Aufrechterhaltung des Skibetriebs am ... auch schon für die kommenden Jahre anmelden, ist festzustellen, dass der Antragsgegner die diesbezügliche Studie von Prof. Dr. ... vom 6. Mai 2013 ausweislich der Bescheidsgründe (S. 98 f.) geprüft und dahingehend gewürdigt hat, dass die Berechnungen der Vorhabensträgerin und die Plausibilitätsprüfungen der beteiligten Fachbehörden ergeben hätten, dass die Summe aus natürlichen Oberflächenzuflüssen und beantragten Entnahmemengen aus dem ...-bauch ausreichend seien, um das Speicherbecken zu speisen. Eine Bewertung der Studie vom 6. Mai 2013 im Einzelnen ist dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich. Sogar in Hauptsacheverfahren entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - juris Rn. 7), dass den amtlichen Auskünften und Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren grundsätzlich ein wesentlich höheres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten zukommt, da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt. Aufgrund der Überprüfung der Antragsunterlagen durch den amtlichen Sachverständigen ergeben sich deshalb hieraus keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen rechtserheblichen Abwägungsmangel.

g) Dahingestellt bleiben kann, ob die Herstellung des Speicherbeckens einen nach § 68 Abs. 1 WHG (nur) bei dauerhafter Herstellung oder erheblicher nachteiliger Veränderung des Wasserhaushalts (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 WHG sowie Schenk in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand 1.9.2013, § 67 WHG Rn. 27 ff.) planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau oder einen eventuell von der Beschneiungsgenehmigung nach Art. 35 BayWG umfassten Anlagenteil (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, Art. 35 Rn. 5) darstellt, wofür die Rückbauverpflichtung der Beigeladenen (vgl. Ziff. A.2.10 und B.4.6 des Bescheids) sprechen könnte.

5. Letztlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse.

Die Antragsteller beanstanden insoweit, dem ...-bach werde in erheblicher Menge Wasser bester Qualität entzogen, das sich durch die Lagerung verschlechtere, soweit es nicht verbraucht werde oder verdunste. Hierin liege eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG.

Hierauf erwiderte der Antragsgegner, eine qualitative Verschlechterung des ...-bachs durch ggf. zulaufendes Schmelzwasser aus den beschneiten Flächen sei nicht zu erwarten. Die Nährstoffbilanz im Einzugsgebiet und damit der Eintrag ins Gewässer würden sich durch den Betrieb der Beschneiungsanlage nicht ändern.

Nach § 3 Nr. 10 WHG sind Veränderungen von Gewässereigenschaften schädlich, wenn sie das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoßen. Letzteres wurde von den Antragstellern schon nicht behauptet, Ersteres von den Antragstellern jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Dem Gericht erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsteller auch nicht, weshalb die Zwischenspeicherung von Wasser aus dem ...-bach im Speicherbecken, das danach im Regelfall über den Beschneiungsvorgang wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, Gewässereigenschaften in erheblich (vgl. hierzu Faßbender in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 3 WHG Rn. 82) beeinträchtigender Weise beeinflussen könnte. Im Übrigen hat die Beigeladene darauf hingewiesen, was ggf. im Hauptsacheverfahren noch genauer zu verifizieren sein wird, dass sich die Restwassermenge im ...-bach gegenüber der bisherigen sukzessiven Entnahme während des Betriebs der bestehenden Beschneiungsanlage durch die Verwendung von Niederschlagswasser sogar erhöhen würde.

6. Auf die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 und 5 UmwRG kommt es deshalb hinsichtlich des Vortrags der Antragsteller nicht mehr an.

III. Nachdem wegen der Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung angesichts der bereits fortgeschrittenen Baumaßnahmen und wegen der durch den Bescheid insgesamt aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen eine Überprüfung auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch über den Vortrag der Antragsteller hinaus in diesem Verfahren nicht abschließend möglich erscheint, erfolgt zusätzlich eine Interessenabwägung. Sie ergibt, dass die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs die Interessen der Antragsteller überwiegen.

Wie dargelegt ergeben sich gemessen an der Antragsbegründung keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich als das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens erweisen könnte, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rechtmäßig verwirklicht werden kann. Für das Gericht haben sich auch über die Antragsbegründung hinaus bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine evidenten Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit vorliegend Fragen (insbesondere hinsichtlich aktuellem Bestand, Umfang und Schutzzweck der beiden Schutzgebietsverordnungen, der Bedeutung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 ProtNatSch, der naturschutzrechtlichen Kompensation, der Abgrenzung von § 68 WHG zu Art. 35 BayWG hinsichtlich des Speicherbeckens und der Würdigung der Studie von Prof. Dr. ... vom 6. Mai 2013) offen blieben, erachtet das Gericht ein endgültiges Scheitern des Vorhabens aus rechtlichen Gründen im Ergebnis als unwahrscheinlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hauptsacheverfahren bestimmte Rechtsfehler einer Heilung zugänglich wären (vgl. § 114 Satz 2 VwGO, Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG). Dies und die gesetzliche Wertung des § 4a Abs. 3 UmwRG sprechen vorliegend gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Für das Aufschubinteresse der Antragsteller spricht zwar, dass durch die Baumaßnahmen großflächig in gesetzlich geschützte Biotopflächen eingegriffen wird und jedenfalls insoweit eine für Natur und Landschaft folgenlose Rückabwicklung des Bauvorhabens ausgeschlossen erscheint. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die jeweiligen Baumaßnahmen selbst. Dem gegenüber steht jedoch ein nachvollziehbares Interesse der Beigeladenen an der ununterbrochenen Fortführung der begonnenen Baumaßnahmen (vgl. die Ausführungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 27.5.2014, Seite 15 f.). Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für die sofortige Ausnutzung des behördlich angeordneten Sofortvollzugs zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - juris Rn. 21). Dabei erscheint die Darstellung der Beigeladenen, ihr drohe bei Nichtinbetriebnahme des Vorhabens zur Saison 2014/15 die Insolvenz, durchaus bedenklich, wird doch - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - die Fertigstellung ihres Vorhabens auch maßgeblich von Faktoren (wie etwa unvorhersehbare Bauverzögerungen oder die Wetterlage in der kommenden Skisaison) bestimmt, die sie selbst nicht steuern kann. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da vorliegend entscheidend hinzukommt, dass für die Durchführung des Vorhabens - wie ebenfalls dargelegt - ein qualifiziertes öffentliches Interesse angeführt werden kann, das auch die zeitnahe Verwirklichung des Vorhabens umfasst.

Nach alledem führt die gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse und das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen am Fortbestand des Sofortvollzugs zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt.

Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 34.4, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Angesichts der Bedeutung, die die Antragsteller dem betroffenen Gebiet beimessen und der Tatsache, dass sie ihren Antrag auf die Verletzung diverser naturschutzrechtlicher Bestimmungen (Landschaftsschutz, Artenschutz, Biotopschutz), wasserrechtlicher Bestimmungen und internationaler Verträge stützen, geht ihr Klageinteresse deutlich über den Mindeststreitwert hinaus (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2012 - 8 C 12.1595 - juris Rn. 3) und wird für das Hauptsacheverfahren auf 30.000 € zu bemessen sein.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 06/11/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der am 26. April 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. … Bereich „A.“ im Stadtteil E. der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
published on 13/06/2013 00:00

Gründe 1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erkl
published on 24/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.
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Annotations

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.