Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 2 S 14.2116

bei uns veröffentlicht am03.06.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich unter Berufung auf ihre satzungsgemäßen Aufgabenbereiche im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner mit Sofortvollzug erteilten Gestattungen für die Errichtung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage samt Speicherbecken.

Die Beigeladene betreibt im weit überwiegenden Teil des „Ski-Paradies-...“ (Gemeindegebiete ... und ...) Seilbahnen und Liftanlagen und die Unterhaltung von Skiabfahrten (insgesamt ca. 240 ha befahrbare Fläche mit ca. 120 ha präparierten Skipisten). An der Beigeladenen ist die Gemeinde ... zu 15% als Gesellschafterin beteiligt. Als Teil eines Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Skigebiets wurde im Jahr 2011 eine Erweiterung der technischen Beschneiung des Skigebiets von bislang rund 20 ha auf etwa 71 ha beantragt. Das Investitionsvolumen hierfür beträgt nach Angabe der Beigeladenen 8,1 Mio. €. Weitere Maßnahmen (Pistenveränderungen, Erneuerung von Liftanlagen) wurden in gesonderten Verwaltungsverfahren genehmigt.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... April 2014, der dem Antragsteller zu 1. am 16. April 2014 und dem Antragsteller zu 2. am 15. April 2014 zugestellt wurde, umfasst folgende Regelungen:

- Genehmigung nach Art. 35 BayWG zur Errichtung, Aufstellung und zum Betrieb einer Beschneiungsanlage. Mit 42 Zapfstellen für mobile Schneeerzeuger, 50 Zapfstellen für Propellerschneeerzeuger (teilweise auf Schneitürmen) und maximal 205 Schneilanzen sollen Grund- und Ausbesserungsbeschneiungen für Abfahrten mit einer Gesamtlänge von etwa 17 km durchgeführt werden.

- Planfeststellung zum Neubau eines Speicherbeckens auf dem Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) im Bereich der „...-alm“. Das Speicherbecken soll über einen Gesamtstauraum von ca. 155.000 m³ auf einer Fläche von ca. 230 m x 140 m verfügen. Die Stauhöhe beträgt ca. 21 m. Die Höhe des aus vor Ort gewonnenem Aushubmaterial zu errichtenden Damms liegt auf der Nordseite vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Dammkrone bei ca. 38 m.

- Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnisse u. a. zum Einleiten gesammelten Oberflächenwassers in das Speicherbecken, zum Ableiten und Entnehmen von Wasser aus dem ...-bach und zum Einleiten in das Speicherbecken, zur Entnahme von Wasser aus dem Speicherbecken und zum Einleiten von Wasser aus dem Speicherbecken in den ...-bach und ...-bach. Die Erlaubnisse dienen der Befüllung des Speicherbeckens, dem Betrieb einer Pegelmessstelle, der Hochwasserentlastung und der Notentleerung des Speicherbeckens im Havariefall sowie dem Betrieb von Grund- und Betriebsablass.

In dem Bescheid unterstellte der Antragsgegner (da ihm eine definitive Bestimmung der aktuellen Gebietsgrenzen offenbar nicht möglich war), dass die Beschneiungsanlage und das Speicherbecken in durch folgende Landschaftsschutzgebietsverordnungen geschützten Gebieten liegen:

- „Kreisverordnung zum Schutze des ...-bachtals einschließlich ... (am ...-bach) und ...see, Gemeinden ..., ...-bach und ...“ vom ...3.1955, geändert durch Verordnung vom ... Dezember 1976 (nachfolgend: LSG-VO ...-bachtal);

- „Anordnung zum Schutz des obersten ...tales und seiner Umgebung bei ...“ vom ...10.1955, zuletzt geändert durch Verordnung vom ... Dezember 1979 (nachfolgend: LSG-VO oberstes ...tal).

Im Bescheid vom ... April 2014 wurden u. a. folgende Gestattungen ersetzt:

- Durch die Beschneiungsgenehmigung wurde die Erteilung der nach §§ 4 und 6 der nach den LSG-VOen...-bachtal und oberstes ...tal erforderlichen „Zustimmungen bzw. Befreiungen“ gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG ersetzt. Ferner wurde eine Ausnahme nach § 30 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG von dem Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG ersetzt.

- Durch die Planfeststellung wurde eine Ausnahme nach § 30 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG von dem Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG ersetzt. Ferner wurde durch die Planfeststellung die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 „bzw.“ von den Bestimmungen zum Gehölzschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der LSG-VO oberstes...tal gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG ersetzt. Gleiches gilt schließlich für die zur Errichtung des Speicherbeckens und der damit verbundenen Geländeveränderungen und Pistenkorrekturen im unmittelbaren Umfeld des Speicherbeckens erforderliche Genehmigung nach Art. 6 Abs. 1 BayAbgrG.

- Durch die wasserrechtlichen Erlaubnisse wurde die erforderliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „bzw.“ die Zustimmung nach §§ 4 und 6 der LSG-VO...-bachtal ersetzt. Ferner wurde die erforderliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 8 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ersetzt.

Die vorgenannten Regelungen des Bescheids vom ... April 2014 wurden im Übrigen mit diversen Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden. Die in den Antragsunterlagen und weiteren Unterlagen enthaltenen Festsetzungen wurden für verbindlich erklärt, soweit nicht im Rahmen der Inhalts- und Nebenbestimmungen des Bescheids abweichende Festsetzungen erfolgten. Ferner wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

Die Beigeladene zeigte dem Antragsgegner am 16. April 2014 den Baubeginn für die Gesamtmaßnahme an.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 15. Mai 2014 eingegangen, erhoben die Antragsteller Anfechtungsklage (die unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.2115 anhängig ist) und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragsteller begründeten ihren Antrag mit der Klageschrift vom 12. Mai 2014 und weiteren Schriftsätzen vom 21. Mai und 2. Juni 2014.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 wurde die Vorhabensträgerin zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsätzen vom 23. und 27. Mai 2014 legte der Antragsgegner die Behördenakten und weitere Unterlagen vor, erwiderte auf den Antrag und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 beantragte die Beigeladene,

den Antrag abzulehnen

und nahm mit weiterem Schriftsatz vom 27. Mai 2014 zum Verfahren Stellung.

Am ... Mai 2014 erließ der Antragsgegner einen „Änderungs-/Ergänzungsbescheid“ zum Bescheid vom ... April 2014, den die Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 in das Verfahren einbezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und dabei insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

A) Der Antrag ist zulässig.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom ... April 2014 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO statthaft.

2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt.

a) Die Antragsteller können ihren Antrag auf § 2 UmwRG stützen.

Bei dem Antragsteller zu 1. handelt es sich um eine vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung, beim Antragsteller zu 2. um eine vom Bund anerkannte Umweltvereinigung (vgl. § 3 UmwRG). Sie können deshalb, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen.

Eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegt vor bei Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) - c) UmwRG genannten Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Insoweit genügt ein potentiell UVP-pflichtiges Vorhaben (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 1 UmwRG Rn. 29). Dies ist hinsichtlich der Beschneiungsanlage (vgl. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayWG) und des Speicherbeckens (vgl. Nr. 19.9.3 der Anlage 1 zum UVPG) der Fall. Aufgrund des Sachzusammenhangs der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse mit dem UVP-pflichtigen Gesamtvorhaben sind diese ebenfalls als potentiell UVP-pflichtig anzusehen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand 1.9.2013, § 11 WHG Rn. 15).

An der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 UmwRG bestehen vorliegend keine Zweifel, solche wurden vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht.

b) Nicht zulässig erscheint indes die von den Antragstellern geltend gemachte Berufung auf § 64 BNatSchG.

Die naturschutzrechtliche Verbandsklage besteht grundsätzlich neben der Klagemöglichkeit nach § 2 UmwRG (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 64 BNatSchG Rn. 2). Ihr Anwendungsbereich ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zum einen jedoch bereits dahingehend eingeschränkt, dass § 1 Abs. 3 UmwRG nicht entgegenstehen darf. Da es sich vorliegend bei dem Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt und den Antragstellern wie dargelegt insoweit bereits ein Rechtsbehelf eröffnet ist, findet § 64 BNatSchG keine Anwendung. Zum anderen kann sich die naturschutzrechtliche Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nur gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 und Absatz 2 Nrn. 5 - 7 richten. Insoweit wäre allenfalls an § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zu denken (eingeschlossene oder ersetzte Erteilung von Befreiungen), der jedoch die vorliegend im Raum stehenden Befreiungen von den Schutzbestimmungen eines Landschaftsschutzgebiets nicht erfasst (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 64 BNatSchG Rn. 10). Ebenfalls nicht erfasst werden Befreiungen vom gesetzlichen Biotopschutz (Schlacke in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 64 Rn. 28). Auf die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs des § 64 Abs. 1 BNatSchG kommt es deshalb nicht weiter an.

3. Bezüglich der Einhaltung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind Zweifel weder ersichtlich noch vorgetragen.

B) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Nachdem die Antragsteller ihren Antrag allein auf das UmwRG stützen können, sind bei der Bestimmung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs die diesbezüglichen Sonderregelungen zu berücksichtigen.

1. Im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Gegenstand der Abwägung sind das durch die Antragsteller geltend gemachte (öffentliche, vgl. OVG Bremen, B. v. 31.8.1994 - 1 B 53/84 - NVwZ 1985, 55/57) Aufschubinteresse einerseits sowie das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse und das private Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Dabei kann das Gericht seine vorläufige Einschätzung im Eilverfahren nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen (vgl. hierzu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 80 Rn. 399). Von Bedeutung hierfür sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren. Hierbei hat das Gericht die gesetzliche Wertung in § 4a Abs. 3 UmwRG (zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. § 5 Abs. 4 UmwRG) zu berücksichtigen, wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung nur wiederherstellen kann, wenn „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Durch den Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende Gesamtabwägung wird aber ausdrücklich klargestellt, dass die Modifizierung des Prüfungsmaßstabs nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage betrifft, die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung jedoch unberührt lässt (BVerwG, B. v. 13.6.2013 - 9 VR 3/13 - juris Rn. 4). Danach stellt die Vorschrift nur insoweit „Sonderrecht“ für Rechtsbehelfe im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwRG dar, als die Interessenabwägung auch auf die Erfolgsaussichten der Klage gestützt wird (Christ, jurisPR-BVerwG 21/2013 Anm. 3, Buchst. C). Soweit nämlich keine verlässliche Abschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (im Sinne einer Evidenzkontrolle) möglich erscheint, etwa wegen der besonderen Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Komplexität der inmitten stehenden Sach- und Rechtsfragen, nimmt das Gericht auch im Rahmen eines nach dem UmwRG statthaften Antrags eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 13).

2. Weiter ist § 2 Abs. 3 UmwRG zu beachten, wonach eine Vereinigung im Rechtsbehelfsverfahren mit ihren Einwendungen materiell präkludiert ist, wenn sie im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, sie ihre Einwendungen aber nicht oder nach Einwendungsfristen des Fachrechts nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

3. Darüber hinaus ergeben sich hinsichtlich der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs aus § 2 Abs. 5 UmwRG weitere Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs. Danach sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG (nur) begründet, wenn die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gegen entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Ferner ist erforderlich, dass das Vorhaben konkret UVP-pflichtig ist, § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 2 UmwRG Rn. 81).

Dafür, dass sich vorliegend die Begründetheit des Hauptsacherechtsbehelfs schon aufgrund von Fehlern bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften im Sinne von § 4 UmwRG ergeben könnte, haben die Antragsteller nichts vorgetragen.

C) Der Antrag ist nicht begründet.

Im Bescheid des Landratsamts ... vom ... April 2014 wurde in formell nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung angeordnet (nachfolgend I.). Gemessen an der Antragsbegründung ergeben sich für das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich als das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens erweisen könnte, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rechtmäßig verwirklicht werden kann (nachfolgend II.). Bei einer Abwägung zwischen den Interessen am Sofortvollzug des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegen die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs (nachfolgend III.).

I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Buchst. D des Bescheids vom ... April 2014 ist in formeller Hinsicht (§ 80 Abs. 3 VwGO, vgl. hierzu: BVerwG, B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 12; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 80 Rn. 233 ff., 247) nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben insoweit auch nichts vorgetragen.

II. Gemessen an der Antragsbegründung ergeben sich für das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich als das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens erweisen könnte, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rechtmäßig verwirklicht werden kann.

Nachdem durch die im Bescheid vom ... April 2014 getroffenen Regelungen (Beschneiungsgenehmigung, Planfeststellung, wasserrechtliche Erlaubnisse) Befreiungen von den Bestimmungen von Landschaftsschutzgebietsverordnungen und vom gesetzlichen Biotopschutz ersetzt wurden und es sich hierbei um eine Kernfrage des vorliegenden Verfahrens handelt, wird zunächst auf deren Rechtmäßigkeit eingegangen (nachfolgend 1./2.). Im Übrigen werden die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der Beschneiungsgenehmigung (nachfolgend 3.), der Planfeststellung (nachfolgend 4.) und der wasserrechtlichen Erlaubnisse (nachfolgend 5.) geprüft.

1. Bestimmungen aus Landschaftsschutzgebietsverordnungen werden der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraussichtlich nicht entgegenstehen:

a) Die Kammer geht davon aus, dass das Vorhaben im Geltungsbereich der LSG-VOen ...-bachtal und oberstes ...tal verwirklicht werden wird.

Zwar bestehen in diesem Zusammenhang offene Fragen nach aktuellem Bestand, Umfang und Schutzzweck der bereits im Jahr 1955 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Antragsgegner bislang nicht möglich war, Originale oder Ausfertigungen der in den Anordnungstexten in Bezug genommenen Landschaftsschutzkarten sowie erläuternde (Original-)Unterlagen zum Erlass und den nachfolgenden Änderungen der Verordnungen vorzulegen. Nachdem diese Fragen jedoch bereits im Verwaltungsverfahren - auch unter Einschaltung der Regierung von Oberbayern, vgl. Bl. 311 der Behördenakte - offenbar nicht weiter aufklärbar waren, eine (teilweise) Funktionslosigkeit der Verordnungen (vgl. VGH BW, B. v. 18.5.2000 - 3 S 687/00 - juris Rn. 2) vom Antragsgegner nicht geltend gemacht wurde, dieser vielmehr die Geltung der Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Bescheid vom ... April 2014 unterstellte, wird auch im vorliegenden Eilverfahren weder eine Chance noch die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gesehen.

b) Die LSG-VOen ...-bachtal und oberstes ...tal enthalten, soweit sie dem Gericht bekannt sind, im Wesentlichen gleichlautende Regelungsstrukturen und -inhalte (zum Aspekt der nur in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 der LSG-VO oberstes...tal angesprochenen „Bergbahnen“ siehe unten c) (1) (a)), so dass jedenfalls für die vorliegende summarische Prüfung nicht nach den einzelnen Verordnungen differenziert werden muss.

Nach § 3 der Verordnungen ist es unzulässig, innerhalb der Landschaftsschutzgebiete Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen. Darunter fällt nach dem Wortlaut der Verordnungen insbesondere die Errichtung von Bauwerken aller Art. Nach § 4 der Verordnungen sind in den Schutzgebieten nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde u. a. zulässig Veränderungen der Wasserläufe sowie des Grundwasserstands und „jede das Landschaftsbild beeinträchtigende Veränderung der Erdoberfläche durch Abgrabungen oder Aufschüttungen“. Nach § 6 der Verordnungen können „in besonderen Fällen“ von allen oder einzelnen Bestimmungen der Schutzgebietsverordnungen „Ausnahmen“ zugelassen werden.

Hieraus folgt im Ergebnis, dass innerhalb der Landschaftsschutzgebiete grundsätzlich jede die Natur oder das Landschaftsbild beeinträchtigende Veränderung verboten ist, soweit nicht nach den Tatbeständen der Verordnungen eine Ausnahme zugelassen werden kann (einschlägig hier allenfalls hinsichtlich der genannten Abgrabungen und Aufschüttungen) und soweit nicht von den Verboten eine Befreiung erteilt werden kann. Dabei tritt an die Stelle der durch § 6 der Verordnungen vorgesehenen „Ausnahme“ die durch § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorgesehene Befreiungsmöglichkeit (Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 9; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 67 Rn. 3). Die letztgenannten Befreiungen wurden vorliegend gemäß Art. 56 Satz 3 BayNatSchG durch die Beschneiungsgenehmigung, die Planfeststellung und die wasserrechtlichen Erlaubnisse ersetzt. Zwar kann aller Voraussicht nach allein auf die Ausnahmemöglichkeit für „Abgrabungen und Aufschüttungen“ kein sachlich abgrenzbarer Teil des genehmigten Gesamtvorhabens gestützt werden, insbesondere auch nicht die Verlegung von Wasserleitungen und Zapfstellen, da diese aufgrund der Einbringung technischer Anlagen in die Natur über „Abgrabungen und Aufschüttungen“ hinausgehen. Insoweit ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller dahingehend zuzustimmen, dass es sich beim Verlegen der Schneileitungen nicht um Landschaftsveränderungen i. S. v. § 3 der LSG-VOen handelt, die als Eingriffe in das Landschaftsbild während der Bauphase nur zustimmungspflichtig wären (vgl. S. 61 Ziff. 2 c) des Bescheids). Aufgrund der Regelung in Ziffer IV. des Änderungs-/Ergänzungsbescheids des Landratsamts ... vom ... Mai 2014, der nun auch für die unterirdischen Wasserleitungen und Zapfstellen eine Befreiung ausspricht, muss dies jedoch nicht weiter vertieft werden.

c) Nachdem das genehmigte Vorhaben tatbestandlich den Verbotstatbestand des § 3 der beiden LSG-VOen erfüllt, ist für das vorliegende Verfahren entscheidend, ob der Antragsgegner zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bejahte und eine Befreiung von dem Verbotstatbestand aussprach (zu § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vgl. nachfolgend (2)). Hiervon kann ausgegangen werden:

(1) Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann auf Antrag von den Geboten und Verboten u. a. des Naturschutzrechts der Länder Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

Die Antragsteller sind der Auffassung, die erteilten Befreiungen seien rechtswidrig, da kein den Landschaftsschutz überwiegendes Interesse vorliege. Die Tätigkeit Privater könne nur dann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn sie der Allgemeinheit diene. Die genannte Erhaltung des Wintertourismus durch die Ermöglichung des Skifahrens auf Kunstschnee lasse sich nicht als überwiegendes öffentliches Interesse einordnen. Es könne sein, dass ein Teil der Bevölkerung auch dann Skifahren wolle, wenn es natürlicherweise keinen Schnee gebe. Im Gegensatz zu allem anderen, was bislang als öffentliches Interesse anerkannt sei, sei dies aber kein gesellschaftlicher Grundkonsens. Es sei bereits entschieden worden, dass sich auch ein dem Fremdenverkehr dienendes Vorhaben in aller Regel an die Rahmenbedingungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege halten müsse. Auch eine etwaige Reflexwirkung des Skifahrens auf Kunstschnee zugunsten von Beherbergungs- und Bewirtschaftungsbetrieben begründe kein überwiegendes öffentliches Interesse. Anderenfalls müsse man ein Tourismusprivileg auch für alle möglichen anderen Freizeiteinrichtungen gelten lassen. Mit dem Argument, dass der Tourismus gefördert werden müsse, könne man dann für diverse Aktivitäten, die gerade im Trend liegen, geschützte Landschaft zerstören. Der angegriffene Bescheid berücksichtige auch nicht, dass die beabsichtigte Kunstschneeerzeugung nur relativ geringfügige positive wirtschaftliche Effekte für die Tourismuswirtschaft des betroffenen Gebiets, das in erster Linie von Tagesausflüglern frequentiert werde, entfalten könne. Eine dauerhafte Gewährleistung der Sicherung oder gar Neuschaffung von Arbeitsplätzen sei in keiner Weise ersichtlich.

Demgegenüber ist der Antragsgegner der Auffassung, das Vorhaben sei aufgrund überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig: Das öffentliche Interesse umfasse auch die Stärkung der Wirtschaftskraft einer Region sowie die Schaffung und den dauerhaften Erhalt von Arbeitsplätzen. Beim öffentlichen Interesse am attraktiven Wintertourismus gehe es nicht nur darum, einer Vielzahl von Menschen ihren Wintersport zu ermöglichen, auch wenn dazu am ... insbesondere den örtlichen Schulen und Vereinen entsprechende Möglichkeiten für die Nachwuchsförderung eröffnet werden würden und auch Rennveranstaltungen mit internationaler Beteiligung hinzukämen. Der Wintersportbetrieb schaffe auch Arbeitsplätze, insbesondere für Landwirte, die im Winter keine Beschäftigung fänden. Dazu kämen Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und weitere Gewerbetreibende. Dies gelte nicht nur für ... und ..., sondern auch für die umliegenden Orte ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... Auch werde erreicht, dass die Wintersportler nicht in die österreichischen Wintersportgebiete ausweichen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Skibetrieb aufgrund klimatischer Veränderungen nicht auf ewige Zeit gesichert werden könne, so bedürfe es einer Übergangszeit, um die Region durch die Beschneiung am ... vor schweren wirtschaftlichen Schäden zu verschonen.

(a) Das konkret genehmigte Vorhaben dürfte grundsätzlich einer Befreiung zugänglich sein.

Während naturschutzrechtliche Ausnahmetatbestände typischerweise bei Normerlass bekannte oder voraussehbare Fallgruppen regeln, für die eine Regelung generell nicht passt, geht es bei Befreiungstatbeständen um nicht vorhersehbare, singuläre Sonderfälle, die sich vom geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abheben und denen im Einzelfall durch eine sachgerechte Lösung Rechnung getragen werden soll. Eine Befreiung ist deshalb regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein bestimmter Lebenssachverhalt nur unter bestimmten, in der Ausnahmevorschrift genannten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Abweichung eröffnet. Generell darf die Befreiungsmöglichkeit auch nicht dazu führen, die verordnungsrechtliche Bindung durch eine „großzügige“ Befreiungspraxis zu konterkarieren (insgesamt hierzu: BVerwG, B. v. 20.2.2002 - 4 B 12/02 - juris Rn. 3; B. v. 26.6.1992 - 4 B 1-11/92 - juris Rn. 40; Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 8, 13).

Gemessen hieran hält sich das genehmigte Vorhaben voraussichtlich noch in einem Rahmen, der durch Befreiungen geregelt werden konnte:

Die Verbotstatbestände der beiden LSG-VOen wurden - soweit ersichtlich - seit ihrem Erlass im Jahr 1955 im Wesentlichen nicht verändert. Zwar wurde das ... seinerzeit - mit geringer Infrastruktur - bereits als Skigebiet genutzt und wurde wohl auch die Möglichkeit einer künftig vermehrten touristischen und sportlichen Nutzung von Teilen der Schutzgebiete erkannt. Hierauf deutet hin, dass nach § 6 der LSG-VO oberstes...tal der „Bau von Bergbahnen“ in besonderen Fällen mit vorheriger Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ausnahmsweise zugelassen werden konnte. In § 3 Abs. 2 a) der LSG-VO...-bachtal wurde es als zulässig angesehen, dass die höhere Naturschutzbehörde „Gebiete für Schi- und Berghütten“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Die Möglichkeit und ggf. Notwendigkeit einer technischen Beschneiung von Pisten war damals jedoch noch nicht absehbar (vgl. hierzu auch: BayVerfGH, E. v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - juris Rn. 95). Insoweit handelt es sich hierbei nicht um einen Sachverhalt, der nur an den in den § 4 der LSG-VOen vorgesehenen Ausnahmeregelungen gemessen werden könnte, sondern grundsätzlich einer Befreiung zugänglich ist.

Hinzu kommt, dass den beiden LSG-VOen nur ein sehr unspezifisch gefasster und nicht hinsichtlich einzelner Teilbereiche der Schutzgebiete und ihrer jeweiligen Schutzwürdigkeit differenzierender Schutzzweck zu entnehmen ist (vgl. § 3 Abs. 1 der LSG-VOen: „Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen“). Angesichts dessen dürfte auch die erforderliche Atypik vorliegen, denn ein atypischer Fall kann umso eher angenommen werden, je allgemeiner die naturschutzrechtliche Regelung gefasst ist (Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 13).

Schließlich erreicht der Gesamtumfang des Vorhabens auch nicht ein Ausmaß, das gemessen am Umfang der Schutzgebiete nicht mehr als Einzel- oder Sonderfall angesehen werden könnte. Die beiden Schutzgebiete erstrecken sich relativ großflächig in West-Ost-Ausrichtung auf etwa 15 km, in Nord-Süd-Ausrichtung auf etwa 6 km. Innerhalb der Schutzgebiete dürfte wohl nur das Wendelstein-Skigebiet ein weiteres, größeres Skigebiet darstellen. Im Vergleich hierzu nimmt das - für sich isoliert gesehen ohne Frage großflächige Vorhaben - nur einen untergeordneten, noch als Einzelfall anzusehenden Rahmen ein. Der Ausspruch der Befreiungen führt deshalb wohl auch nicht dazu, dass die Norm ihren Schutzzweck ganz oder in wesentlichen Teilen des Schutzgebiets nicht mehr erreichen könnte.

Die Kammer berücksichtigt durchaus, dass es sich beim Modernisierungs- und Beschneiungsbedarf des ...-Skigebiets sowohl vor dem Hintergrund des Klimawandels als auch der technischen Überholung der Infrastruktureinrichtungen um eine absehbare Entwicklung gehandelt haben dürfte. Dies und der im Geltungsbereich der beiden LSG-VOen in den vergangenen Jahrzehnten erfolgte Ausbau des ...-Skigebiets zu einem touristisch und sportlich intensiv genutzten Freizeitgebiet lässt eine Anpassungsmöglichkeit oder gar -notwendigkeit hinsichtlich der beiden LSG-VOen unter dem Gesichtspunkt einer „schleichenden Erosion“ der Schutzbestimmungen diskussionswürdig erscheinen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Verfahren auf der Basis der - unterstellten - Geltung der beiden LSG-VOen aus vorgenannten Gründen noch von einer Befreiungsmöglichkeit auszugehen ist. Insbesondere hat hierbei außer Acht zu bleiben, dass sich die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen des klimabedingten Beschneiungsbedarfs und des touristischen Strukturwandels niedrig gelegener Skigebiete auch in anderen bayerischen Skigebieten stellen dürften, die jedoch ihrerseits ggf. in sachlich/räumlich anderen Schutzgebieten liegen.

(b) Auch ein qualifiziertes öffentliches Interesse an dem genehmigten Vorhaben kann bei summarischer Prüfung bejaht werden.

Die Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen zu verstehen ist, wobei nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl entspricht (BVerwG, B. v. 20.2.2002 - 4 B 12/02 - juris Rn. 4; Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 16 f.). Bei dem strukturpolitischen Ziel, die regionale Wirtschaftsstruktur zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen oder jedenfalls zu sichern, handelt es sich um öffentliche Belange, die ein öffentliches Interesse an einem Vorhaben begründen können (BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - juris Rn. 19; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 67 Rn. 9), zumal § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausdrücklich auch Interessen „wirtschaftlicher Art“ nennt.

Das Gericht sieht es als durchaus kritisch an, wenn der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids vom ... April 2014 das öffentliche Interesse an dem Vorhaben bislang wiederholt knapp, formelhaft und ohne eingehendere Untersuchungen des Einzelfalls nur allgemein begründet (etwa Seiten 62, 63, 65, 66, 68 des Bescheids: „Das ... ist ein traditionelles und beliebtes Skigebiet. Es hat für den örtlichen Tourismus eine wesentliche Bedeutung. Um insbesondere den Wintertourismus zu erhalten und wenn möglich attraktiver zu gestalten, ist die Gewährleistung der Schneesicherheit möglichst über den ganzen Winter von großer Bedeutung. Dies ist ohne Beschneiungsanlage jedoch nicht möglich“; vgl. zu den Begründungsanforderungen auch: OVG Berlin-Bbg., U. v. 22.6.2006 - OVG 11 B 7.05 - juris Rn. 38 f.). Hinzu kommt, dass (auch) der Antragsgegner davon ausgeht, dass durch die Investitionen die Beschneiung am ... möglicherweise nur noch für rund 15 Jahre gewährleistet werden kann (vgl. Seiten 63, 65, 85 des Bescheids). Schließlich weisen die Antragsteller wohl zu Recht darauf hin, dass das ...-Skigebiet überwiegend von Tagesausflüglern besucht wird, so dass die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand liegen.

Trotz dieser Aspekte kann im Ergebnis ein qualifiziertes öffentliches Interesse an dem genehmigten Vorhaben angenommen werden: Zunächst kann unterstellt werden, dass die Beigeladene die trotz der möglichen staatlichen Förderung erhebliche Investition nicht betreiben und finanzieren würde, wenn sie nicht von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit ihres Konzepts überzeugt wäre. Nicht dieser private unternehmerische Erfolg, aber die dadurch potentiell durch die Beigeladene gesicherten Arbeitsplätze liegen ohne Frage im öffentlichen Interesse, ebenso die dadurch generierte Wirtschaftskraft. Dem Gericht ist es zwar im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich, die von der Beigeladenenseite vorgelegten Präsentationen (vgl. Anlagen BG3 und BG4, danach würden 57% des Tagesbudgets von Skitagesgästen für Ausrüstung und Verpflegung ausgegeben und würde ein Arbeitsplatz im Bereich der Liftanlagen bis zu 3,2 weitere Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftsbereichen schaffen oder sichern) im Einzelnen zu prüfen und zu würdigen. Dass aber insbesondere die unmittelbar betroffene kommunale Gebietskörperschaft sich (einstimmig und mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung, vgl. Anlage BG2) nicht unwesentlich an der Beigeladenen beteiligt hat und deren unternehmerisches Handeln mitträgt, unterstreicht die prognostizierten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen für die Region um das ...-Skigebiet durchaus. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Ersten Bürgermeisters der Gemeinde ... (vom 20.5.2014, Anlage BG2) ergibt sich, dass die Gemeinde strukturell auf das Tourismus- und Gastgewerbe angewiesen und das genehmigte Vorhaben von „existenzieller Bedeutung“ für die Gemeinde sei. Die Wertschöpfung aus dem Ski- und Bergbahnbetrieb schlage sich unmittelbar im Gemeindehaushalt nieder. Auch habe die Gemeinde flankierend erheblich in kommunale Projekte zur touristischen Weiterentwicklung und Sicherung des Lebens- und Wirtschaftsraums ... investiert, die sich nur beim Ausbau des ...s erfolgreich für die Gemeinde entwickeln würden. Insoweit weisen die Bevollmächtigten der Beigeladenen auch zutreffend auf das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 1. September 2013 hin, wonach „die Standortvoraussetzungen für eine wettbewerbsfähige Tourismuswirtschaft erhalten und verbessert werden sollen“ (Ziff. 5.1 LEP). Speziell hinsichtlich des Alpenraums ist dort (Ziff. 2.3.1 LEP) u. a. auch festgehalten, dass der Alpenraum nicht nur so nachhaltig entwickelt, geordnet und gesichert werden soll, dass die Vielfalt seiner Landschaften und Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben, sondern auch seine Funktionen als Lebens-, Erholungs-, Wirtschafts- und Verkehrsraum wahrgenommen werden können (vgl. auch das Ziel des seit 1.1.2010 gültigen Regionalplans Oberland, Teil B IV 3.5, wonach im ... umfassenden Tourismusgebiet ...see, ...see und Umgebung der Tourismus durch eine nachfragegerechte qualitative Verbesserung der gewerblichen und kommunalen Einrichtungen gesichert und weiterentwickelt werden soll). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Bayerische Landtag (mehrheitlich) eine staatliche Förderung der Investitionen grundsätzlich befürwortet (vgl. Bayerischer Landtag, LT-Drs. 17/1874 und Plenarprotokoll Nr. 16 vom 7.5.2014), was ebenfalls für das öffentliche Interesse an dem Vorhaben spricht. Dass schließlich der Investition wie dargelegt lediglich eine Mindestlebensdauer von 15 Jahren attestiert wird, schließt das öffentliche Interesse nicht aus. Der Zeitraum erscheint objektiv hinreichend, um den klimabedingt erforderlichen touristischen Strukturwandel in der betroffenen Region wesentlich abzufedern. Er erscheint auch absolut gesehen ausreichend, selbst wenn dadurch eine (teilweise geforderte, vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 11) dauerhafte Sicherung von Arbeitsplätzen im Bereich des Wintersports nicht zu erreichen sein wird, von der jedoch wohl kaum für einen Wirtschaftszweig für einen über 15 Jahre deutlich hinausgehenden Zeitraum ausgegangen werden kann.

Zudem könnte im Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund der Art. 140 Abs. 3, Art. 141 Abs. 3 BV, Art. 29 BayNatSchG diskutiert werden, ob und ggf. inwieweit die Ermöglichung des Skifahrens am ... unter dem Gesichtspunkt der Erholung und der sportlichen Betätigung bei einer Breitensportart wie dem Skifahren im öffentlichen Interesse liegen kann. Der Antragsgegner hat diesen Aspekt bislang nicht in das Zentrum seiner Argumentation gerückt (vgl. aber Schriftsatz des LRA ... vom 23.5.2014, Seite 9) und die Antragsteller haben wohl auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es keinen gesellschaftlichen Grundkonsens zugunsten der Produktion von Kunstschnee gebe, wenn das Wetter dies nicht zulasse, man aber trotzdem Skifahren wolle. Auch wird in der Literatur (Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 11 unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 28.4.1997 - 10 A 835/95 - juris Rn. 30 bezüglich Wasserskisport) vertreten, das Interesse an sportlicher Betätigung könne in aller Regel nicht das Gewicht eines überwiegenden Gemeinwohlbelangs erreichen. Gleichwohl liegt auf der Hand, dass das ...-Skigebiet wegen seiner Nähe und guten Anbindung an die Ballungszentren ... und ... gerade für den Breitensport der Familien, Skivereine und -verbände und den Schulsport bedeutsam ist.

(c) Die Befreiung kann auch als notwendig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG angesehen werden.

Zwar genügt es hierfür nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Andererseits ist eine Befreiung nicht erst dann notwendig, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (OVG NRW, U. v. 11.9.2012 - 8 A 104/10 - juris Rn. 43; BayVGH, B. v. 31.1.2008 - 15 ZB 07.825 - juris Rn. 8; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 10). An diesem Maßstab gemessen bestehen aus vorgenannten Gründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Notwendigkeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG.

(d) Bei summarischer Prüfung überwiegen die Gründe des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben auch im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG die mit den beiden LSG-VOen verfolgten Belange.

Die Prüfung des Überwiegens der öffentlichen Interessen erfordert eine Abwägung im Sinne einer bilanzierenden Gegenüberstellung, bei der in Rechnung zu stellen ist, dass eine Befreiung allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Die Gründe des Gemeinwohls müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnungen durchsetzen (Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 17, 19). Dabei ist die Abwägungsentscheidung gerichtlich nicht voll überprüfbar (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 28.9.2012 - OVG 11 S 61.12 - juris Rn. 5).

Insoweit beanstanden die Antragsteller zusätzlich eine unzureichende Abwägung bei der Erteilung der Befreiung von der LSG-VO oberstes ...tal für das Speicherbecken im Hinblick darauf, dass der „kühnen“ Behauptung einer nicht erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die vermeintlich naturnahe Ausgestaltung und den angeblich landschaftsangepassten Standort schon die tatsächlichen Ausmaße des Speicherbeckens entgegen stünden. Der Antragsgegner führte hierzu aus, er gehe davon aus, dass sich das Speicherbecken an der gewählten, topographisch gut geeigneten Stelle in das charakteristische Landschaftsbild einfügen werde. Der Aspekt der landschaftlichen Einbindung sei neben den Gründen des Arten- und Biotopschutzes der ausschlaggebende Grund für die Bevorzugung des planfestgestellten Standorts durch die untere Naturschutzbehörde gewesen. Gründe hierfür seien u. a. die Lage in einer natürlichen Geländemulde mit angedeutetem Querriegel, die Nähe zu touristischen Infrastruktureinrichtungen und entsprechende Vorbelastung durch intensiven Skibetrieb und die im Bereich der Mulde relativ eutrophe und naturschutzfachlich wenig wertvolle Vegetation. Die im Zuge der Maßnahme erfolgende unmittelbare Wiederbegrünung der entstehenden Böschungs- und Dammflächen durch Rasensoden lasse einen gravierenden Eingriff in das Landschaftsbild erst gar nicht entstehen.

Die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners ist insoweit gerichtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Vorhaben der Beigeladenen ist - wie dargelegt - aus qualifizierten Gründen des öffentlichen Interesses notwendig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Die damit verbundenen, beträchtlichen und von den beiden LSG-VOen geschützten Veränderungen der Natur und des Landschaftsbilds wurden nach Einschätzung des fachlichen Naturschutzes des Antragsgegners so weit wie möglich vermieden und minimiert sowie „weitgehend kompensiert“ (Seite 60 des Bescheids). Erheblich schlägt insoweit auch zu Buche, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet - trotz der LSG-VOen - um ein seit mehreren Jahrzehnten mit erheblicher touristischer Infrastruktur (Skilifte, Gastronomie, Erschließungsstraßen, Parkplätze etc.) erschlossenes und damit deutlich vorbelastetes Gebiet handelt und dass durch das Modernisierungsprojekt insoweit wohl keine wesentliche weitere flächenmäßige Ausdehnung erfolgt. Zwar erscheint es durchaus fraglich, ob die Erwägung (auf Seite 67 des Bescheids), das Speicherbecken könne durch entsprechende Gestaltung „als strukturbelebendes Element in der Landschaft angesehen werden“, dem durch § 3 LSG-VO oberstes...tal vorgegebenen Schutzzweck der Verordnung gerecht wird. Für eine sachwidrig verharmlosende Einstellung der Auswirkungen des Speicherbeckens auf Natur oder Landschaftsbild in die Abwägungsentscheidung bestehen angesichts der übrigen Begründungen und Erläuterungen der Abwägung des Antragsgegners dennoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

(e) Dass dem Antragsgegner bei der Ersetzung der Befreiungen ein gerichtlich zu beanstandender Ermessensfehler unterlaufen wäre, ist bei summarischer Betrachtung nicht ersichtlich.

Der Ausspruch einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Bei einer Gesamtschau der Begründung des Bescheids in Ziff. II.4.2.1 kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

(f) Das vorgenannte Ergebnis hat auch unter Berücksichtigung der Alpenkonvention und Art. 2 Satz 2 BayNatSchG Bestand.

(aa) Bei der Alpenkonvention (Rahmenkonvention und Durchführungsprotokolle), in deren Geltungsbereich das streitige Vorhaben fällt, handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, die aufgrund der entsprechenden Zustimmungsgesetze Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes geworden sind. Ob ihre Bestimmungen aber unmittelbar anwendbares Recht darstellen oder etwa nur zur Ausfüllung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen oder von unbestimmten Rechtsbegriffen heranzuziehen sind, muss für jede einzelne Bestimmung gesondert nach deren Inhalt, Zweck und Formulierung ermittelt werden (vgl. im Einzelnen: Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 2 BayNatSchG Rn. 4 ff.; Söhnlein, BayVBl 2013, 105/106). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - juris Rn. 88 ff.) verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 16.3.2010 - 15 N 04.1980 - juris Rn. 77), wonach durch die Anwendung der nationalen Gesetze im Regelfall die Umsetzung der Alpenkonvention gewährleistet sei. Im Bayerischen Landesrecht findet die Alpenkonvention in Art. 2 Satz 2 BayNatSchG Erwähnung, wonach der Freistaat Bayern seiner Verpflichtung zum Alpenschutz in naturschutzrechtlicher Hinsicht auch durch den Vollzug internationaler Vereinbarungen, insbesondere der Alpenkonvention, nachkommt.

(bb) Im Hinblick auf die ersetzten Befreiungen von den Bestimmungen der beiden LSG-VOen ist insbesondere der - von Antragsteller- und Antragsgegnerseite bislang nicht thematisierte - Art. 11 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ (ProtNatSch) zu erwähnen. Danach verpflichten sich die Vertragsparteien u. a., bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten (Satz 1) und alle geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden (Satz 2). Ob Art. 11 Abs. 1 Satz 2 ProtNatSch unmittelbar anwendbares Recht darstellt, erscheint offen: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, E. v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - juris Rn. 89 f.) lehnt dies wohl ab, Teile der Literatur (Söhnlein, BayVBl 2013, 105/109) und offenbar auch die Bayerische Staatsregierung (vgl. BayStMUV, Die Alpenkonvention - Leitfaden für ihre Anwendung, Stand Oktober 2007, S. 25) bejahen dies. Ungeachtet dieser Frage sprechen nach summarischer Bewertung keine überwiegenden Gründe dafür, dass vorliegend Art. 11 Abs. 1 Satz 2 ProtNatSch die Erteilung oder Ersetzung von Befreiungen gänzlich sperren könnte. Bei - wie vorliegend - relativ alten, großflächigen und hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der erfassten Gebietsteile nicht differenzierenden Schutzgebietsverordnungen erschiene dies bereits unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes problematisch und muss ggf. berücksichtigt werden, welche Bedeutung dem betroffenen Gebietsteil gemessen an den Zielen der Alpenkonvention zukommt (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 2 BayNatSchG Rn. 8). So stellte auch bereits der BayVerfGH (a. a. O., Rn. 90) fest, es erscheine „nicht naheliegend, dass die vertragsschließenden Staaten weite Teile ihres Staatsgebiets derart unter zwingenden Schutz stellen wollten, dass jede Verkleinerung von Landschaftsschutzgebieten zugunsten anderer Staatsziele, wie der Verbesserung von Infrastruktur […] ausgeschlossen wäre.“ Auch müsste im Zweifel geprüft werden, welche Bedeutung den seinerzeit in den Verordnungen lange vor Ratifizierung der Alpenkonvention vorgesehenen Ausnahme- und Befreiungsvorschriften weiterhin zukommt (vgl. Söhnlein, BayVBl 2013, 105/110). All dies übersteigt den Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren, begründet insbesondere angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.

(2) Auf die Beurteilung der vom Antragsgegner alternativ zusätzlich angenommenen Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kommt es vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an. Angemerkt sei jedoch:

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Letzteres liegt in jedem atypischen Fall einer vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte vor und im Übrigen, wenn der Eintritt der Verbotsfolge bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als nicht gerechtfertigt, unbillig oder unangemessen erscheint, insbesondere wenn eine unzumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung vorläge (Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 20).

Die Antragsteller sind insoweit der Meinung, die Annahme einer unzumutbaren Belastung mit der Begründung des Bescheids, der Normgeber habe im Jahr 1955 die Auswirkungen der Norm bezüglich der technischen Entwicklungen im Wintersport nicht vorhersehen können, sei nicht haltbar. Seit 1955 seien etwaige eigentums- und eigentumsgleichen Rechte der Beigeladenen im Geltungsbereich der LSG-VOen situationsbedingt beschränkt. Die Veränderungsverbote würden unabhängig von der technischen Weiterentwicklung und für jedermann gelten. Auf die Vorhersehbarkeit der Entwicklung von Schneekanonen im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen komme es nicht im Mindesten an. Die aus naturschutzrechtlichen Gründen fehlende Möglichkeit, in einem bestimmten Gebiet Eingriffsprojekte im Rahmen gewinnbringender Freizeiteinrichtungen zu verwirklichen, begründe auch dann keine unzumutbare Belastung, wenn bestimmte Bestandteile solcher Freizeiteinrichtungen erst nach der Unterschutzstellung erfunden worden seien.

Demgegenüber verweist der Antragsgegner darauf, dass sich die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aus der vom Vorhabensträger plausibel vorgetragenen Existenzgefährdung für den Fall, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht realisiert werden könne, begründeten. Insoweit bestehe eine nicht nur unerhebliche Alternativlosigkeit im Hinblick auf den Bestand des Betriebs sowie die hierfür erforderlichen Entwicklungsmöglichkeiten. Dieser Aspekt sei wohl schon dem Verordnungsgeber bewusst gewesen, als seinerzeit das Skigebiet bereits bestand. Damals sei nämlich in § 6 der LSG-VO oberstes...tal eine Ausnahmemöglichkeit für den Bau von Bergbahnen aufgenommen worden, um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Nicht vorhersehbar sei für den Verordnungsgeber gewesen, dass zum Erhalt des Betriebs auch eine ausreichende Beschneiung gehöre. Die Anwendung der Rechtsvorschrift ohne zusätzliche Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG würde daher zu einem Ergebnis führen, das dem Normzweck nicht mehr entspreche, so nicht beabsichtigt gewesen sei und damit zu einer unzumutbaren Belastung führe. Die Befreiung sei auch mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar, da zum einen nur ein geringfügiger Teil des Schutzgebiets betroffen sei. Dazu komme, dass die festgelegten Kompensationsmaßnahmen auch im Landschaftsschutzgebiet liegen würden und das Vorhaben dem Zweck der Erholung diene.

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Versagung der Befreiungen bei der Beigeladenen zu einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG führen würde. Abzustellen sein dürfte insoweit allein auf die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen, nicht auf die - oben dargelegten - positiven Auswirkungen auf die regionale Wirtschaftsentwicklung. Dass das Potential des ...-Gebiets zur gewinnbringenden unternehmerischen Wintersportnutzung aufgrund des Klimawandels zeitlich begrenzt ist, musste der Beigeladenen seit langem bekannt gewesen sein, ebenso die Veränderungsverbote der Schutzgebietsverordnungen. Maßgeblich für die Beurteilung kann deshalb auch entgegen der Begründung des Antragsgegners wohl nicht der mögliche hohe wirtschaftliche Schaden der Beigeladenen wegen ihrer eventuell vergeblichen Investitionen in das Vorhaben bei Versagung der Befreiung sein (insoweit dürfte es sich auch nicht um grundstücksbezogene Gesichtspunkte der Nutzung des Eigentums handeln, vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 16), sondern allenfalls der potentiell entgangene wirtschaftliche Nutzen bei einer - mangels technischer Beschneiung - früheren Einstellung ihrer Tätigkeit. Nachdem dieser potentielle Nutzen aber schon aufgrund der Klimaentwicklung und weiterer von der Beigeladenen nicht zu steuernder externer Faktoren mit Unwägbarkeiten belastet ist, lässt sich die Unzumutbarkeit der Versagung der Befreiung für die Beigeladene wohl nicht begründen. Auch ist festzustellen, dass die Beigeladene durch das Verbot, in den Landschaftsschutzgebieten eine Beschneiungsanlage mit Speicherbecken zu errichten, grundsätzlich nicht stärker belastet wird als jeder andere Grundstückseigentümer/-pächter in den Schutzgebieten, der ein derartiges Vorhaben planen würde. Es treten damit mit Blick in die Zukunft in Bezug auf die Beigeladene wohl nur diejenigen Folgen ein, mit denen bei einer Regelung der in Rede stehenden Art normalerweise zu rechnen ist (vgl. hierzu Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 67 Rn. 14). Zusätzlich dürfte zu berücksichtigen sein, dass in den vergangenen Jahrzehnten ohnehin wohl hinreichend und im Wesentlichen uneingeschränkt von den Verboten der beiden LSG-VOen der private Nutzen aus den Grundstücken im ...-Skigebiet gezogen werden konnte.

2. Bei summarischer Prüfung kann auch davon ausgegangen werden, dass für das Vorhaben rechtmäßig nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz zugelassen werden kann.

Das Vorhaben beeinträchtigt im Hinblick auf den Standort des Speicherbeckens, den Bau der Beschneiungsanlage und die Wasserentnahme aus dem ...-bach gesetzlich geschützte Biotope (teilweiser Verlust der natürlichen Vegetationsdecke mit stellenweise schützenswerten Pflanzengesellschaften, u. a. Magerweiden, Borstgrasrasen und subalpine Hochstaudenfluren, vgl. Seiten 60, 62, 67, 83 und 93 des Bescheids). Im Bescheid (vgl. Seite 60) wird auch dargelegt, dass die Beeinträchtigungen insoweit nicht vollständig ausgeglichen werden können. Der Ausgleich für eine Beeinträchtigung im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG, § 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG würde auch die Schaffung eines gleichartigen Biotops erfordern, d. h. ein Biotop vom selben Typ, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. Lediglich gleichwertige Maßnahmen reichen dazu nicht aus (BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21). Mit dem Bescheid vom ... April 2014 wurden deshalb durch die Beschneiungsgenehmigung, die Planfeststellung und die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem ...-bach jeweils eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG ersetzt. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG entspricht dem Befreiungsgrund des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und tritt an seine Stelle (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 23 BayNatSchG Rn. 32). Zu der daneben bestehenden (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a. a. O., Art. 23 BayNatSchG Rn. 32; Mühlbauer in Lorz u. a., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 30 Rn. 17) Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vgl. bereits oben (C II. 1. c) (2)).

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Bescheid verstoße gegen das Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG und die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung lägen nicht vor. Der enorme Eingriff in geschützte Biotopflächen (der Bescheid gehe von 14.712 qm betroffener Biotopfläche aus) werde nach Auffassung des Antragsgegners nicht vollständig kompensiert. Der Gesetzgeber habe dem Schutz von Biotopen einen grundsätzlichen Vorrang eingeräumt. Eine Ausnahme vom Biotopschutz könne nur erteilt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege, beispielsweise Sicherheitsbelange oder Daseinsvorsorge. Dies sei hier aus den gleichen Gründen wie bei den Befreiungen hinsichtlich der Landschaftsschutzgebietsverordnungen nicht der Fall.

Der Antragsgegner führt demgegenüber an, beim ... handle es sich um ein traditionelles Skigebiet seit Ende des 19. Jahrhunderts mit einem Skiliftbetrieb seit etwa 1948 und damit um keine unberührte Landschaft. In der Vergangenheit seien bereits umfangreiche Flächenveränderungen vorgenommen worden. Die betroffenen Biotope seien bei der Erstellung des bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramms durch ein erfahrenes Fachbüro als „regional bedeutsam“ eingestuft worden (unterste Wertstufe von drei vorgegebenen). Damit werde klar, dass sich die Wertigkeit der vom Eingriff betroffenen Biotope in einem insgesamt herausragend ausgestatteten Landschaftsraum nicht am oberen Ende der Skala bewege. Vorliegend seien die Beeinträchtigungen „weitgehend“ kompensiert worden, eine übermäßige Betroffenheit wertvoller Vegetationsflächen bestehe nicht und im Übrigen bestehe aus den gleichen Gründen wie bei den Befreiungen hinsichtlich der beiden LSG-VOen ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben.

Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG denjenigen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechen (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 23 BayNatSchG Rn. 37), ist auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben C II. 1. c) (1)) zu verweisen. Hieran ändert sich auch nichts im Hinblick auf die hier erforderliche (und vom Antragsgegner vorgenommene, vgl. Seiten 62 - 68 des Bescheids) Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vorhabensverwirklichung mit dem Interesse am Erhalt der Biotope bei Berücksichtigung der erkennbar hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber mit § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG dem Schutz der als besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig eingestuften Biotope beimisst. Bei Beachtung der maßgeblichen Faktoren, der Lage und Größe der betroffenen Biotope, deren ökologischer Wertigkeit, des Umfangs der Betroffenheit sowie des Gewichts der berührten Gemeinwohlbelange (Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 30 Rn. 50) bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Antragsgegners. Schließlich wird auch die Ermessensausübung des Antragsgegners bei einer Gesamtschau der Ausführungen in Ziff. II.4.2.1 des Bescheids vom ... April 2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschneiungsgenehmigung nach Art. 35 BayWG bestehen gemessen am Vortrag der Antragsteller nicht (mehr).

a) Die Beschneiungsgenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote (nachfolgend (1)). Auch erscheint die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen hinreichend gesichert (nachfolgend (2)).

(1) Im Bescheid vom ... April 2014 (Ziff. II.4.2.2, Seite 68) wird davon ausgegangen, dass für das Vorhaben keine Ausnahmen oder Befreiungen im Hinblick auf artenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich sind.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dies verstoße gegen zwingendes Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG), nachdem im Bescheid vom... April 2014 eine Beschneiung noch nach dem 15.03. bis zum 31.03. jeden Jahres zugelassen wurde. Dies schädige die vom Aussterben bedrohte und im Wirkraum des Vorhabens nachgewiesene Raufußhühnerart Birkhuhn. Selbst bei Durchführung der künstlichen Beschneiung nur bis 15. März jeden Jahres könne die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zulasten des Birkhuhns und weiterer streng geschützter Vogelarten (Raufußkauz, Sperlingskauz) nicht hinreichend gesichert ausgeschlossen werden. Eine Verlängerung der Skisaison über das natürliche, witterungsbedingte Ende hinaus im Frühjahr sei Konsequenz der künstlichen Beschneiung, auch wenn sie vor dem 15. März jeden Jahres ende. Ein beträchtlicher Teil der Tierwelt beginne seine Frühlingsaktivität bereits im März oder noch früher. Durch die Beschneiung werde im natürlichen Frühling Winter simuliert und die beschneite Fläche dem natürlichen Lebenszyklus entzogen. Dies führe zur Erfüllung von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG.

Der Antragsgegner erwiderte insoweit, dass die Beschneiungsgenehmigung durch den Änderungs-/Ergänzungsbescheid vom ... Mai 2014 dahingehend abgeändert werde, dass die Beschneiung nur in der Zeit vom 15. November bis zum 28. Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden dürfe. Hierdurch sei die Gefahr einer Störung der Raufußhühner in jedem Fall ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Hauptaktivitätsperiode der Tierarten von der Tageslänge gesteuert und deshalb nicht von der Witterung, sondern von der Jahreszeit abhängig. Raufußkauz und Sperlingskauz würden mit ihrer Balz schon ab Februar/März beginnen, Einzelindividuen könnten deshalb durch den Betrieb der Schneekanonen kurzfristig gestört werden. Da die Tiere aber an den Skibetrieb und Präparationsmaßnahmen gewöhnt seien, sei eine Erheblichkeit schon nicht auf Ebene der Einzelindividuen und noch viel weniger auf der Populationsebene zu befürchten. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) gehe zu Recht davon aus, dass eine Betroffenheit des Raufußkauzes im Hinblick auf das Schädigungs-, Tötungs- und Störungsverbot nicht zu erwarten sei und Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG beim Sperlingskauz ausgeschlossen werden könnten. Auch müsse die höhere Leistungsfähigkeit neuerer Beschneiungsanlagen und das betriebsbedingt geringere Ausmaß einer Nachbeschneiung im Februar berücksichtigt werden. Raufußhühner würden die tieferen Lagen des Skigebiets im Februar/März nicht nutzen, in höheren Lagen würden Reste einer Schneedecke für sie aus wildbiologischer Sicht kein Problem darstellen. Im Übrigen könne aufgrund der topographischen Gegebenheiten am ... nicht von einer automatischen Verlängerung der Skisaison allein durch die bis 28. Februar bestehende Möglichkeit der Beschneiung gesprochen werden.

Nachdem sich die Beigeladene ausweislich der Erklärung vom 20. Mai 2014 mit der Verkürzung des Beschneiungszeitraums einverstanden erklärte, kann diese im vorliegenden Verfahren als gegeben unterstellt werden. Vor diesem Hintergrund sprechen auch unter Würdigung des Vortrags der Beteiligten keine beachtlichen Gründe (mehr) dafür, dass durch die technische Beschneiung im Hinblick auf das Birkwild ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG verwirklicht werden könnte. So gab die saP (dort Seite 65 ff.) sogar noch eine Begrenzung des Beschneiungsbetriebs bis maximal 15. März jeden Jahres vor und ging bei Beachtung dieser Vermeidungsmaßnahme davon aus, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Birkhuhns nicht beeinträchtigt werden und eine Störung während der Fortpflanzung verhindert wird. Durch die Änderung des Bescheids hat sich die Situation demgegenüber sogar noch verbessert. Im Hinblick auf Raufußkauz und Sperlingskauz ergibt der Vortrag der Antragsteller angesichts der Feststellungen der saP (dort Seite 58 f.) keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften.

(2) Auch erscheint die Umsetzung der weiteren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen (Ziff. 3.1 der saP) durch den Bescheid vom ... April 2014 hinreichend gesichert.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der streitgegenständliche Bescheid setze im verfügenden Teil die in der saP für erforderlich erachteten und die Grundlage der artenschutzrechtlichen Beurteilung bildenden Vermeidungsmaßnahmen nicht eindeutig um, insbesondere lasse sich nicht erkennen, welche der Vermeidungsmaßnahmen laut Ziffer 3.1 der saP umgesetzt werden sollen und welche nicht. Dies betreffe beispielsweise die Regelung der Beschneiung in der Nacht. So sei nach Ziff. A.2.6.12 des Bescheids der nächtliche Einsatz der Schneeerzeuger zwischen 22 Uhr und 5 Uhr auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, nach Ziff. 3.1.15 der saP „sollte“ die Zahl der Nächte mit durchgängiger Beschneiung auf 18 Nächte begrenzt werden.

Der Antragsgegner erwiderte insoweit, die Vermeidungsmaßnahmen der saP seien aufgrund des Bescheids vom ... April 2014 (dort Ziff. A.2.6.1) verbindlich umzusetzen und auch hinreichend bestimmt und bestimmbar. Das Gutachten sei insgesamt und mit unterschiedlichen Wirkungen für den Vorhabensträger Gegenstand des Bescheids geworden. Soweit der Bescheid von der saP abweichende Bestimmungen enthalte, sei darauf hingewiesen worden und diese ersetzend zum verpflichtenden Teil des Bescheids gemacht worden. Die Formulierung „sollte“ bedeute, dass eine Beschneiung in maximal 18 Nächten zulässig ist. Kumulativ dazu gelte Ziff. A.2.6.12. Zur Klarstellung werde die Situation aber in den Änderungsbescheid aufgenommen.

Die Argumentation der Antragsteller greift aller Voraussicht nach nicht durch: In Ziff. A.2.6.1 des Bescheids wird hinsichtlich der Genehmigung der Beschneiungsanlage bestimmt, dass die saP vom 4.5.2012 Bestandteil der Beschneiungsgenehmigung und wie diese verbindlich umzusetzen ist. In Ziff. B.4.3.1 des Bescheids wird hinsichtlich der Planfeststellung für das Speicherbecken bestimmt, dass die saP vom 4. Mai 2012 Bestandteil der Planfeststellung und wie diese verbindlich umzusetzen ist, „soweit nachfolgend keine abweichenden Festsetzungen erfolgen“. In Ziff. B.6.7.1 des Bescheids wird ebenfalls bestimmt, dass die saP vom 4. Mai 2012 Bestandteil der wasserrechtlichen Gestattungen ist und wie diese verbindlich umzusetzen ist. Insoweit besteht grundsätzlich eine hinreichend bestimmte Einbindung der Vermeidungsmaßnahmen der saP in den Bescheid vom ... April 2014. Der von den Antragstellern beanstandete Aspekt der Formulierung „sollte“ in Ziff. 3.1, 15 der saP wurde durch die - von der Beigeladenen akzeptierte - Ziff. III des Änderungs-/Ergänzungsbescheids vom ... Mai 2014 klargestellt.

b) Durchgreifende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beschneiungsgenehmigung ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der Alpenkonvention.

(1) Dies gilt zum einen hinsichtlich der Bestimmungen des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ (ProtNatSch).

Die Antragsteller sind insoweit der Auffassung, den Vorgaben der Alpenkonvention werde durch den Antragsgegner keinerlei eigenständige rechtliche Relevanz zugebilligt. Für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege bestehe eine unmittelbare Verpflichtung zur Beachtung von Art. 9 Abs. 1 und 2 ProtNatSch. Auch seien vorliegend Art. 11 Abs. 3 ProtNatSch (Schon- und Ruhezonen), Art. 13 Abs. 1 ProtNatSch (Schutz von Biotoptypen) und Art. 14 Abs. 1 ProtNatSch (Artenschutz) relevant. Es begründe einen erheblichen Abwägungsmangel, wenn der Antragsgegner davon ausgehe, die Abarbeitung von Eingriffen richte sich ausschließlich nach nationalem Naturschutzrecht und Besonderheiten daraus, dass das Vorhaben im Schutzbereich der Alpenkonvention liege, seien nicht zu beachten.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, den genannten Bestimmungen des ProtNatSch werde keine unmittelbare Rechtswirkung zugestanden. Diese Bestimmungen hätten im innerstaatlichen Recht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Unabhängig davon habe sich der Bescheid mit den von den Antragstellern angegebenen Regelungen befasst und sich mit deren materiellen Inhalten auseinandergesetzt.

Hinsichtlich der Alpenkonvention wird zunächst auf die Ausführungen oben (C) II. 1. c) (1) (f)) verwiesen. Gemessen hieran ist festzustellen, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit der von den Antragstellern angeführten Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 ProtNatSch sehr fraglich erscheint. Es spricht bei summarischer Prüfung mehr dafür, insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 16.3.2010 - 15 N 04.1980 - juris Rn. 77) zu folgen, wonach das nationale Recht grundsätzlich die in den Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention formulierten Anforderungen erfüllt und im Regelfall durch die Anwendung der einschlägigen nationalen Gesetze die Umsetzung der Alpenkonvention seitens der Exekutive und der Gerichte gewährleistet ist. Den Bestimmungen kommt dann (auch vor dem Hintergrund des Art. 2 Satz 2 BayNatSchG) als Maßstab bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Ausfüllung von Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen hinreichend Bedeutung zu. Vorliegend wäre im Übrigen angesichts der konkret durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 ProtNatSch nicht ersichtlich, erschiene ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 ProtNatSch angesichts der fehlenden Beeinträchtigung bislang unberührter Landschaftsteile durch das Vorhaben nicht naheliegend und dürfte den Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 ProtNatSch durch die dargelegte Anwendung der nationalen Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz Rechnung getragen sein. Letztlich ist vorliegend bei summarischer Bewertung auch nicht ersichtlich, dass und weshalb den Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 ProtNatSch, dem teilweise (Söhnlein, BayVBl 2013, 105/111) eine unmittelbare Anwendbarkeit zugesprochen wird, nicht genüge getan worden sein sollte. Den behaupteten „Abwägungsfehler im Hinblick auf die eigenständige rechtliche Relevanz“ der Alpenkonvention vermag das Gericht deshalb im Ergebnis nicht zu erkennen (vgl. auch Ziff. II.4.2.3 a) des Bescheids).

(2) Auch aus dem Protokoll „Tourismus“ (ProtTour) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beschneiungsgenehmigung.

Die Antragsteller sind insoweit der Auffassung, Art. 14 Abs. 2 ProtTour billige die Erzeugung von Schnee insbesondere, um exponierte Zonen zu sichern. Jedenfalls eine flächendeckende, großräumige Beschneiung ganzer Skigebiete sei nicht zulässig. Der erhebliche Umfang der genehmigten Beschneiung stehe hierzu im Widerspruch, der Bescheid leide insoweit an einem Abwägungsdefizit. Auch Art. 14 Abs. 1 ProtTour werde übersehen. Das Vorhaben stehe dazu in Widerspruch, da die Skisaison in den Frühling verlagert werde und durch den Bescheid umfangreiche Geländekorrekturen im Bereich der Pisten genehmigt werden würden.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, der Umfang der Beschneiung stehe nicht im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 2 ProtTour. Art. 14 Abs. 1 und 2 des Tourismusprotokolls werde keine unmittelbare Rechtswirkung zugestanden. Die Formulierung, „insbesondere um exponierte Zonen zu sichern“, lasse nicht den Rückschluss zu, dass großräumige Beschneiungen ausgeschlossen seien. Die Umsetzung der Vorgaben bleibe dem nationalen Recht vorbehalten. Auch sei zutreffend, dass es sich nur um eine Teilbeschneiung handle, selbst wenn bei den 240 ha Gesamtfläche des Skigebiets einige Variantenabfahrten miteinbezogen seien. Unbeschadet der fehlenden unmittelbaren rechtlichen Wirkung müsse im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 des Tourismusprotokolls beachtet werden, dass von dem streitgegenständlichen Bescheid nur die im unmittelbaren Bereich des Speicherbeckens verlaufenden Pisten erfasst werden, die einer Verlegung und Neugestaltung bedürfen. Weitere Pistenveränderungen blieben einem eigenen Verfahren durch das Landratsamt ... vorbehalten.

Dem Gericht erscheint eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 14 Nr. 2 ProtTour (Beschneiungsanlagen) schon nach dessen Wortlaut („Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können […] zulassen“) fernliegend, seine Umsetzung bei rechtmäßiger Anwendung des Art. 35 BayWG hinreichend gesichert. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben in ihren Schriftsätzen ferner zutreffend auf die einschränkende Formulierung „insbesondere“ hingewiesen. Gleiches gilt hinsichtlich Art. 14 Nr. 1 ProtTour (Skipisten) bei Beachtung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Beschneiungsgenehmigung und der Planfeststellung (vgl. auch Ziff. II.4.2.3 b) S. 69 des Bescheids und Ziff. II.7. S. 87 des Bescheids).

c) Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen an einer unzureichenden Kompensation der Eingriffe scheitern könnte, insbesondere dass § 15 Abs. 5 BNatschG erfüllt sein könnte, sind nicht erkennbar.

Die Antragsteller machen geltend, sie hätten im Verwaltungsverfahren die vorgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausführlich und substantiiert als unzureichend und untauglich gerügt. Die Einwendungen des Antragsteller zu 1. in der Fassung der Stellungnahme vom 22. November 2012 (Anlage K4) und die Einwendungen des Antragstellers zu 2. in der Fassung der Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 (Anlage K9) sowie Ergänzungen vom 12. März 2012 (Anlage K10) würden zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht werden. Die Kompensation sei unzureichend. Insbesondere würden sich die vorgesehenen Kompensationsflächen überwiegend innerhalb des SPA-Gebiets „...gebirge“ und auch innerhalb des FFH-Gebiets „...tal“ befinden. Kompensationsflächen könnten zwar gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG grundsätzlich auch in „Natura 2000“-Gebieten anerkannt werden. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die vorgesehenen Flächen aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig seien. Für die Aufwertungsfähigkeit gelte: Mangels Verbesserung der ökologischen Gesamtbilanz seien Grund und Boden, deren ökologischer Wert ebenso hoch oder höher zu veranschlagen sei, als die zur Verwirklichung des Vorhabens in Anspruch genommene Fläche, aus dem Kreis der zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen potentiell geeigneten Flächen von vornherein auszusondern. Denn anderenfalls ließen sich eingriffsintensive Vorhaben gerade in weiträumig ökologisch sensiblen Bereichen problemlos verwirklichen, weil der Vorhabensträger dort ein reichhaltiges Kompensationspotential vorfinden würde, was die Eingriffsregelung ins Gegenteil verkehren würde. Im Übrigen gebe es in den betroffenen „Natura 2000“-Gebieten noch nicht die erforderlichen Managementpläne und seien dort erforderliche Maßnahmen bislang nicht oder nur lokal und unvollständig durchgeführt. Vollzugsdefizite im europarechtlich verankerten Gebietsschutz könnten keinen Spielraum für Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich anderweitiger Eingriffe eröffnen.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, die vorgesehenen Kompensationsflächen seien aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig. Dies hätten die Untersuchungen des hinzugezogenen Fachbüros und der Fachbehörden im Verfahren bestätigt. Es handle sich um die Aufwertung von langjährig brachliegenden Flächen mit hohem Aufwertungspotential, wobei entscheidend der Grad der Aufwertbarkeit sei. Im Übrigen sollten nach der am 1. September 2014 in Kraft tretenden Bayerischen Kompensationsverordnung Flächen in „Natura 2000“-Gebieten vorrangig für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden. Ob ein Managementplan vorliege, spiele keine Rolle, da der Behörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukomme.

Die von den Antragstellern aufgeworfenen tatsächlichen Aspekte der naturschutzfachlichen Bewertung der verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen und -flächen sind einer Prüfung und Bewertung im gerichtlichen Eilverfahren im Einzelnen nicht zugänglich. Im Übrigen haben sich die Antragsteller in der Antragsbegründung auch nicht mit der Würdigung ihrer Einwendungen im Bescheid vom ... April 2014 (dort S. 89 f. und S. 94 f.) auseinandergesetzt. Angesichts der vorliegenden Untersuchungen (insbesondere Pflegekonzept Ausgleichsflächen, Stand 11.10.2012 und FFH-Verträglichkeitsabschätzung zu den Ausgleichsflächen, Stand 12.12.2012), der Stellungnahmen des fachlichen Naturschutzes im Verfahren (insbesondere: LRA ... vom 8.3.2013) und der Behandlung der Einwendungen im Bescheid vom ... April 2014 erscheint aber die Annahme des Antragsgegners, dass die betreffenden Flächen tatsächlich aufwertungsbedürftig und -fähig sind (d. h. in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich zum früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt, BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - juris Rn. 57) nachvollziehbar.

Für das generelle rechtliche Argument der Antragstellerseite, dass die Flächen aufgrund ihrer Lage in „Natura 2000“-Gebieten einer Aufwertung nicht zugänglich seien und dass Pflegedefizite in solchen Gebieten nicht durch aus anderem Grund gebotene Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden dürften, sprechen angesichts § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG keine überwiegenden Gründe. So hat auch das OVG Rheinland-Pfalz (U. v. 6.11.2013 - 8 C 10607/13 - juris Rn. 43) bereits entschieden, dass diese Norm klarstelle, dass die Naturschutzbehörden die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen nicht deshalb ablehnen dürften, weil diese aufgrund europarechtlicher Vorgaben in „Natura-2000“-Gebieten ohnehin durchgeführt werden müssen (vgl. hierzu auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 15 BNatSchG Rn. 22).

4. Auch der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Planfeststellung ergibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren.

a) Hinsichtlich der Alternativenprüfung in Bezug auf das Speicherbecken sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

Die Antragsteller machen insoweit geltend, die behauptete „gründliche“ Alternativenprüfung habe es nicht gegeben, Alternativstandorte für das Speicherbecken seien bereits im Rahmen der Standortsuche verworfen worden, Aspekte des Landschaftsschutzes hätten keine Rolle gespielt.

Der Antragsgegner weist dies zurück und legt (auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 23.5.2014) im Einzelnen dar, welche Standorte - insbesondere unter naturschutzfachlicher Sicht - geprüft worden seien, dass diese Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie (vom 7.9.2011, dort S. 81) und des technischen Berichts (Planunterlage Nr. 1, dort S. 15 ff.) geworden seien und dass der Standort bei der „...-alm“ aus topographischen, geologischen aber auch naturschutzfachlichen Gründen als die einzige realisierbare Lösung angesehen worden sei und die anderen Varianten mit schwereren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden gewesen wären.

Seitens des Gerichts ist diesbezüglich bei summarischer Bewertung nichts zu beanstanden. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht dargelegt, welcher Alternativstandort ihrer Auffassung nach im Hinblick auf Natur und Landschaftsschutz geeigneter gewesen wäre.

b) Im Hinblick auf die artenschutzfachliche Ausgestaltung des Speicherbeckens ist die Planfeststellung nicht widersprüchlich.

Die Antragsteller machen geltend, nach Ziff. B.4.3.8 des Bescheids vom ... April 2014 sei die Uferzone des Speicherbeckens im Rahmen der ökologischen Bauleitung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abschnittsweise naturnah zu gestalten, dagegen sehe die saP in Ziff. 3.1.17 vor, dass der Speichersee wenig attraktiv für Amphibien und Libellen zu gestalten sei.

Der Antragsgegner führte hierzu aus, die Auflage in B.4.3.8 ersetze die grundsätzliche Forderung der saP, den Speichersee insgesamt wenig attraktiv für Amphibien und Libellen zu gestalten. Im Rahmen der von der ökologischen Bauleitung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführenden naturnahen Gestaltung der Uferzone würden alle erforderlichen Vorgaben angemessen berücksichtigt.

Eine rechtlich relevante Widersprüchlichkeit der Planfeststellung ist insoweit aus den vom Antragsgegner genannten Gründen nicht erkennbar. Im Übrigen stellt Ziff. B.4.3.1 („…soweit nachfolgend keine abweichenden Festsetzungen erfolgen“) das Rangverhältnis zwischen verfügendem Teil des Bescheids und saP klar. Nach der Stellungnahme des Vorhabenplaners vom 23. Mai 2014 (Anlage BG9) sind auch keine Zweifel am richtigen Verständnis der Bestimmungen veranlasst.

c) In artenschutzrechtlicher Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung.

Die Antragsteller machen insoweit geltend, es sei zu befürchten, dass im Speicherbecken Amphibien bzw. deren Laich und die Larven geschützter Libellenarten bei der im Rahmen der Bewirtschaftung notwendigen Algenbekämpfung vernichtet werden würden. Der Erfüllung von Verbotstatbeständen in diesem Zusammenhang würde durch die saP und den streitgegenständlichen Bescheid nicht ausreichend entgegengewirkt.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, das Teichmanagement werde in Ziff. B.4.3.9 des Bescheids ergänzend geregelt. Entsprechend eines Hinweises eines Spezialisten des Antragstellers zu 2. habe sich aufgrund zwischenzeitlicher Untersuchungen bestätigt, dass eine „amphibienfeindliche Gestaltung von Speicherbecken“ eine reine Fiktion sei. Sollten Probleme im Hinblick auf eine Veralgung des Beckens auftreten, könnten im Rahmen des beauflagten Räumkonzepts Verstöße gegen Verbotstatbestände verhindert werden. Im Übrigen verbleibe im Speicherbecken stets eine Restwassermenge von mindestens 6 m. Des Weiteren würde nur ein geringerer Teil einer Population im Schlamm von Gewässern überwintern, der Rest an geeigneten Stellen an Land.

Der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird nach summarischer Bewertung durch die Nebenbestimmung Ziff. B.4.3.9 des Bescheids vom ... April 2014 ausreichend entgegengewirkt. Danach ist im Rahmen der ökologischen Bauleitung ein amphibienverträgliches Räumkonzept im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entwickeln, vor Inbetriebnahme vorzulegen und nach Freigabe durch die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes ... konsequent umzusetzen. Im Übrigen setzen sich die Antragsteller mit den diesbezüglich schlüssigen Ausführungen auf Seite 90 des Bescheids vom ... April 2014 bislang nicht substantiiert auseinander.

d) Soweit die Antragsteller auch im Hinblick auf die Planfeststellung einen Verstoß gegen Bestimmungen der Alpenkonvention oder deren unzureichende Berücksichtigung bei der Abwägung rügen, ist auf die Ausführungen oben ((C) II. 1. c) (1) (f)) und 3. b)) zu verweisen.

e) Die Planfeststellung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verlusts von Retentionsraum gegen § 68 Abs. 3 WHG.

Die Antragsteller machen geltend, durch das Speicherbecken gehe zwangsläufig Retentions- und Versickerungsfläche verloren, da es in einer feuchten Mulde errichtet und nach unten abgedichtet werde. Deshalb hätte § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG unter den Gesichtspunkten Hochwasserrisiko und Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen geprüft werden müssen.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, durch den Bau des Speicherbeckens gehe kein Retentionsraum im Einzugsgebiet des ...-baches verloren. Bei starken Niederschlägen werde das dem Speicher zulaufende Wasser entweder vollständig zurückgehalten oder zumindest durch die Retentionswirkung des Beckens gepuffert und somit verzögert abgegeben. Negative Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss würden sich durch das Speicherbecken nicht ergeben. Der Verlust von Versickerungsfläche durch die Errichtung des Speicherbeckens werde durch dessen Retentionsvolumen und die Pufferwirkung mehr als ausgeglichen.

Das Gericht erachtet bei summarischer Prüfung die Darlegungen des Antragsgegners als überzeugend.

f) Von rechtserheblichen Abwägungsfehlern des Antragsgegners im Hinblick auf die anzunehmende Lebensdauer des Vorhabens und die grundsätzliche Geeignetheit der technischen Beschneiung, die im Ergebnis zum Erfolg der Klage führen könnten, ist nach summarischer Prüfung nicht auszugehen.

Die Antragsteller machen geltend, es liege ein Abwägungsdefizit vor. Der Bescheid gehe davon aus, dass das ... als Skigebiet mit künstlicher Beschneiung bei Berücksichtigung des Klimawandels eine Überlebensfähigkeit für die nächsten 15 Jahre habe. Studien, die einen Zeitraum von länger als 20 - 25 Jahren betrachten, würden im Bescheid als wissenschaftlich wenig belastbar bezeichnet. Folglich müsste der Antragsgegner davon ausgehen, dass eine künstliche Beschneiung des ... auch nur für die nächsten 15 - 20 Jahre ausreiche, um die Eingriffe zu rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt finde aber im Rahmen der Abwägung keine Erwähnung. Auch seien die Erlaubnisse deutlich länger befristet bzw. unbefristet erteilt. Die Regelungen über eventuelle Rückbauverpflichtungen deuteten ebenfalls darauf hin, dass der Antragsgegner nicht damit rechne, den Rückbaufall abwickeln zu müssen. Hätte das Landratsamt die Überlegung der zeitlich nur begrenzt möglichen Beschneiung berücksichtigt, hätte das Abwägungsergebnis anders ausfallen müssen. Es bestünden auch begründete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Beschneiung zur Aufrechterhaltung des Skibetriebs trotz des Klimawandels. Die vergangene Wintersaison liefere hierfür gute Belege, da es meist zu warm gewesen sei, um Kunstschnee zu erzeugen. Der Bescheid würdige insoweit auch nicht ausreichend das vorgelegte Gutachten vom 6. Mai 2013 von Prof. Dr. ... Der Antragsgegner verkenne, dass es insoweit nicht um das Risiko der Vorhabensträgerin gehe, sondern um die Frage der Geeignetheit und der Rechtfertigungsfähigkeit der Eingriffe. Die im Auftrag des Antragstellers zu 1. erstellte Studie vom März 2013 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf Skigebiete im bayerischen Alpenraum werde falsch zitiert, denn daraus ergebe sich, dass trotz Beschneiung der Skibetrieb am ... erheblich zurückgehen werde.

Der Antragsgegner erwiderte hierauf, für die technische Beschneiung des ... sei nach einem Gutachten der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München eine Sinnhaftigkeit für ca. 20 Jahre angenommen worden. Darüber hinausgehende Prognosen würden als wenig belastbar angesehen. Ein Betrachtungszeitraum von 20 Jahren erscheine realistisch und sachgerecht, wenn es um die Planung von Großvorhaben gehe. Insofern sei bei der Planrechtfertigung die angegriffene Feststellung getroffen worden, dass die für das Vorhaben sprechenden Umstände auch die damit verbundenen Eingriffe erlauben würden. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen seien dauerhaft festgelegt worden und berücksichtigten eine dauerhafte Schwere der Eingriffe. Für die Entscheidung des Antragsgegners sei auch nicht die dauerhafte Wirtschaftlichkeit des Vorhabens relevant gewesen. Vielmehr reiche aus, dass plausibel dargelegt worden sei, dass das Vorhaben nicht offensichtlich unwirtschaftlich und sinnlos sei und darüber hinaus positive Auswirkungen auf den Tourismus sowie die wirtschaftliche Entwicklung des Landkreises sowie der Gemeinden habe. Der Antragsgegner habe die im Auftrag des Antragstellers zu 1. erstellte Studie vom März 2013 auch nicht falsch zitiert. Sie belege (auf Seiten 31 und 33 der Studie) die Notwendigkeit der technischen Beschneiung für die kurz- bis mittelfristige Aufrechterhaltung eines gesicherten Skibetriebs und damit die Sinnhaftigkeit des vorliegenden Beschneiungsvorhabens. Im Hinblick auf die Beschneiungsgenehmigung habe ein Anspruch des Vorhabensträgers bestanden, da die Voraussetzungen des Art. 35 BayWG erfüllt seien. Eine Befristung sei nicht erforderlich gewesen, um die Rechtmäßigkeit sicherzustellen. Anders als bei den wasserrechtlichen Erlaubnissen, die entsprechend der Verwaltungspraxis befristet worden wären, sei dort auch kein derart hochrangiges Schutzgut wie das Schutzgut Wasser zu überwachen. Auf die Rückbauverpflichtung im Hinblick auf die oberirdischen Anlagenteile werde hingewiesen. Für das Speicherbecken habe keine unbedingte Rückbauverpflichtung festgesetzt werden können, da der Rückbau die Beseitigung eines Gewässers darstellen würde, mithin ein eigenes Planfeststellungsverfahren erforderlich machen würde, dessen Ausgang heute noch nicht vorhergesehen werde könne. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung wäre deshalb unverhältnismäßig. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe aber die Festsetzung der Verpflichtung entsprochen, im Falle der dauerhaften Beendigung der künstlichen Beschneiung ein Planfeststellungsverfahren zur Beseitigung eines Gewässers zu beantragen.

Bei der fachplanerischen Abwägung ist der Planfeststellungsbehörde ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten sowie dass die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - juris RdNr. 54 m. w. N.). Sollten Abwägungsfehler bestehen, sind diese aber nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

Gemessen hieran bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen rechtserheblichen Abwägungsfehler in Bezug auf die anzunehmende Lebensdauer des Vorhabens. Der Antragsgegner ist, wie aus dem Bescheid vom ... April 2014 (vgl. Seiten 85/86) und seiner Antragserwiderung ersichtlich, von einer Lebensdauer des Vorhabens von 15 - 20 Jahren ausgegangen und hat dies bei seiner Abwägung (vgl. Seiten 59, 101 des Bescheids) auch berücksichtigt. Dass es sich hierbei um keine unrealistische Annahme handelt, zeigt neben den vom Antragsgegner angeführten Quellen auch die Studie des Antragstellers zu 1. vom März 2013, der wohl entnommen werden kann, dass mittels technischer Beschneiung beim Skigebiet ... grundsätzlich bis zum Jahr 2030 jedenfalls von einer weitgehenden Schneesicherheit ausgegangen werden kann (vgl. hierzu auch die von der Beigeladenen als Anlage BG12 vorgelegte Stellungnahme Prof. Dr. ... vom 20.11.2013). Dass dieser begrenzten Lebensdauer des Vorhabens bei der Abwägung mit den beeinträchtigten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein unzureichendes Gewicht beigemessen worden wäre, ist für das Gericht nicht erkennbar.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der technischen Beschneiung zur Aufrechterhaltung des Skibetriebs am ... auch schon für die kommenden Jahre anmelden, ist festzustellen, dass der Antragsgegner die diesbezügliche Studie von Prof. Dr. ... vom 6. Mai 2013 ausweislich der Bescheidsgründe (S. 98 f.) geprüft und dahingehend gewürdigt hat, dass die Berechnungen der Vorhabensträgerin und die Plausibilitätsprüfungen der beteiligten Fachbehörden ergeben hätten, dass die Summe aus natürlichen Oberflächenzuflüssen und beantragten Entnahmemengen aus dem ...-bauch ausreichend seien, um das Speicherbecken zu speisen. Eine Bewertung der Studie vom 6. Mai 2013 im Einzelnen ist dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich. Sogar in Hauptsacheverfahren entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - juris Rn. 7), dass den amtlichen Auskünften und Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren grundsätzlich ein wesentlich höheres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten zukommt, da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt. Aufgrund der Überprüfung der Antragsunterlagen durch den amtlichen Sachverständigen ergeben sich deshalb hieraus keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen rechtserheblichen Abwägungsmangel.

g) Dahingestellt bleiben kann, ob die Herstellung des Speicherbeckens einen nach § 68 Abs. 1 WHG (nur) bei dauerhafter Herstellung oder erheblicher nachteiliger Veränderung des Wasserhaushalts (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 WHG sowie Schenk in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand 1.9.2013, § 67 WHG Rn. 27 ff.) planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau oder einen eventuell von der Beschneiungsgenehmigung nach Art. 35 BayWG umfassten Anlagenteil (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, Art. 35 Rn. 5) darstellt, wofür die Rückbauverpflichtung der Beigeladenen (vgl. Ziff. A.2.10 und B.4.6 des Bescheids) sprechen könnte.

5. Letztlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse.

Die Antragsteller beanstanden insoweit, dem ...-bach werde in erheblicher Menge Wasser bester Qualität entzogen, das sich durch die Lagerung verschlechtere, soweit es nicht verbraucht werde oder verdunste. Hierin liege eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG.

Hierauf erwiderte der Antragsgegner, eine qualitative Verschlechterung des ...-bachs durch ggf. zulaufendes Schmelzwasser aus den beschneiten Flächen sei nicht zu erwarten. Die Nährstoffbilanz im Einzugsgebiet und damit der Eintrag ins Gewässer würden sich durch den Betrieb der Beschneiungsanlage nicht ändern.

Nach § 3 Nr. 10 WHG sind Veränderungen von Gewässereigenschaften schädlich, wenn sie das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoßen. Letzteres wurde von den Antragstellern schon nicht behauptet, Ersteres von den Antragstellern jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Dem Gericht erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsteller auch nicht, weshalb die Zwischenspeicherung von Wasser aus dem ...-bach im Speicherbecken, das danach im Regelfall über den Beschneiungsvorgang wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, Gewässereigenschaften in erheblich (vgl. hierzu Faßbender in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 3 WHG Rn. 82) beeinträchtigender Weise beeinflussen könnte. Im Übrigen hat die Beigeladene darauf hingewiesen, was ggf. im Hauptsacheverfahren noch genauer zu verifizieren sein wird, dass sich die Restwassermenge im ...-bach gegenüber der bisherigen sukzessiven Entnahme während des Betriebs der bestehenden Beschneiungsanlage durch die Verwendung von Niederschlagswasser sogar erhöhen würde.

6. Auf die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 und 5 UmwRG kommt es deshalb hinsichtlich des Vortrags der Antragsteller nicht mehr an.

III. Nachdem wegen der Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung angesichts der bereits fortgeschrittenen Baumaßnahmen und wegen der durch den Bescheid insgesamt aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen eine Überprüfung auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch über den Vortrag der Antragsteller hinaus in diesem Verfahren nicht abschließend möglich erscheint, erfolgt zusätzlich eine Interessenabwägung. Sie ergibt, dass die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs die Interessen der Antragsteller überwiegen.

Wie dargelegt ergeben sich gemessen an der Antragsbegründung keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich als das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens erweisen könnte, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rechtmäßig verwirklicht werden kann. Für das Gericht haben sich auch über die Antragsbegründung hinaus bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine evidenten Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit vorliegend Fragen (insbesondere hinsichtlich aktuellem Bestand, Umfang und Schutzzweck der beiden Schutzgebietsverordnungen, der Bedeutung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 ProtNatSch, der naturschutzrechtlichen Kompensation, der Abgrenzung von § 68 WHG zu Art. 35 BayWG hinsichtlich des Speicherbeckens und der Würdigung der Studie von Prof. Dr. ... vom 6. Mai 2013) offen blieben, erachtet das Gericht ein endgültiges Scheitern des Vorhabens aus rechtlichen Gründen im Ergebnis als unwahrscheinlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hauptsacheverfahren bestimmte Rechtsfehler einer Heilung zugänglich wären (vgl. § 114 Satz 2 VwGO, Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG). Dies und die gesetzliche Wertung des § 4a Abs. 3 UmwRG sprechen vorliegend gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Für das Aufschubinteresse der Antragsteller spricht zwar, dass durch die Baumaßnahmen großflächig in gesetzlich geschützte Biotopflächen eingegriffen wird und jedenfalls insoweit eine für Natur und Landschaft folgenlose Rückabwicklung des Bauvorhabens ausgeschlossen erscheint. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die jeweiligen Baumaßnahmen selbst. Dem gegenüber steht jedoch ein nachvollziehbares Interesse der Beigeladenen an der ununterbrochenen Fortführung der begonnenen Baumaßnahmen (vgl. die Ausführungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 27.5.2014, Seite 15 f.). Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für die sofortige Ausnutzung des behördlich angeordneten Sofortvollzugs zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (BVerfG, B. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - juris Rn. 21). Dabei erscheint die Darstellung der Beigeladenen, ihr drohe bei Nichtinbetriebnahme des Vorhabens zur Saison 2014/15 die Insolvenz, durchaus bedenklich, wird doch - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - die Fertigstellung ihres Vorhabens auch maßgeblich von Faktoren (wie etwa unvorhersehbare Bauverzögerungen oder die Wetterlage in der kommenden Skisaison) bestimmt, die sie selbst nicht steuern kann. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da vorliegend entscheidend hinzukommt, dass für die Durchführung des Vorhabens - wie ebenfalls dargelegt - ein qualifiziertes öffentliches Interesse angeführt werden kann, das auch die zeitnahe Verwirklichung des Vorhabens umfasst.

Nach alledem führt die gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse und das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen am Fortbestand des Sofortvollzugs zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt.

Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 34.4, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Angesichts der Bedeutung, die die Antragsteller dem betroffenen Gebiet beimessen und der Tatsache, dass sie ihren Antrag auf die Verletzung diverser naturschutzrechtlicher Bestimmungen (Landschaftsschutz, Artenschutz, Biotopschutz), wasserrechtlicher Bestimmungen und internationaler Verträge stützen, geht ihr Klageinteresse deutlich über den Mindeststreitwert hinaus (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2012 - 8 C 12.1595 - juris Rn. 3) und wird für das Hauptsacheverfahren auf 30.000 € zu bemessen sein.

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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einem das Suspensivinteresse überwiegenden Vollzugsinteresse, wenn und soweit während eines längeren Zeitraums keine Vollzugsmaßnahmen anstehen und es deshalb von Anfang an nahegelegen hätte, die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise auszusetzen, um unnötigen Rechtsschutzverfahren vorzubeugen, die ansonsten wegen der Fristbindung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG) eingeleitet werden (vgl. Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2, vom 22. September 2010 - BVerwG 9 VR 2.10 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 82 Rn. 3, vom 31. März 2011 - BVerwG 9 VR 2.11 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 84 Rn. 2 und vom 1. März 2012 - BVerwG 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 6). Ein solcher Fall fehlender Dringlichkeit liegt hier ebenfalls vor, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit der aufschiebenden Bedingung versehen ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu einem anderen Abschnitt des Gesamtvorhabens realisiert werden dürfen. Anlass für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung bestand auch nicht erst aufgrund der gerichtlichen Mitteilung vom 9. April 2013, dass die den anderen Autobahnabschnitt betreffenden Rechtsstreitigkeiten (BVerwG 9 A 19.12, 9 A 20.12 und 9 A 22.12) erst nach Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits terminiert werden sollen, so dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ohnehin nicht vor Unanfechtbarkeit wird umgesetzt werden können. Denn für den Fall, dass die aufschiebende Bedingung vor Unanfechtbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses eingetreten wäre, hätte die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung aufheben können mit der Folge, dass die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder aufgelebt wäre (vgl. Beschluss vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

4

Die durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) in § 4a Abs. 3 UmwRG eingefügte Maßgabe zur Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Danach kann die aufschiebende Wirkung in umweltrechtlichen Verfahren ganz oder teilweise angeordnet werden, "wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen". Durch den Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende Gesamtabwägung wird ausdrücklich klargestellt, dass die Modifizierung des Prüfungsmaßstabs nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage betrifft, die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch unberührt lässt (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18). Einen solchen "weiteren Gesichtspunkt" stellt die Notwendigkeit einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei fehlender Dringlichkeit des Vorhabens zur Vermeidung unnötiger Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dar.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


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Tenor

Der am 26. April 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. … Bereich „A.“ im Stadtteil E. der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. … Bereich „A.“ im Stadtteil E. der Antragsgegnerin.

2

Die Antragssteller zu 1.) und 2.) sind gemeinschaftliche Eigentümer von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken. Sie sind zum einen Eigentümer des Anwesens (Wohnhaus mit Nebengebäuden) „S. Straße …“, das sich auf Teilflächen der an die S. Straße angrenzenden Grundstücke Flur …, Parzellen … und … befindet. Ferner sind sie Eigentümer der unbebauten, als Gartenland (Streuobstwiesen) oder Privatweg genutzten Grundstücke Flur … Parzellen …, … und … . Der Antragssteller zu 3.) ist (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die sämtlich außerhalb des Plangebiets gelegen sind. Er ist zum einen gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem beiderseits grenzständigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle … („B. Straße …“). Darüber hinaus ist er Eigentümer des daran südöstlich angrenzenden, ebenfalls beiderseits grenzständig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle … („B. Straße …“). Ferner ist er Alleineigentümer des hinter diesen beiden Grundstücken gelegenen, unbebauten Grundstücks Flur …, Parzelle …, das als Gartenland genutzt wird und mit der Ostseite an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt.

3

Der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans grenzt nordöstlich an den Ortskern von E. an und umfasst eine Fläche von ca. 6,5 ha. Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen der vorhandenen Wohnbebauung an der B. Straße (B 257) im Westen, den Grünflächen zum Eidenbach jenseits der nach Nordosten abknickenden Teilstrecke der B. Straße, den landwirtschaftlichen Flächen sowie dem Friedhof im Osten und der vorhandenen Wohn- und Mischbebauung südlich der S. Straße im Süden. Derzeit wird das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt, mit ausgeprägten Obstbaumbeständen im Südwesten. Im Bereich zwischen der S. Straße und dem abknickenden Teil der B. Straße befindet sich neben dem Anwesen der Ast. zu 1.) und 2.) ein weiteres Wohnhaus („B. Straße …“). Im überplanten Bereich südlich der S. Straße befinden sich das Wohnhaus der Familie T. (S. Straße …) sowie auf daran südlich angrenzenden gemeindlichen Grundstücken das Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus; im Übrigen ist auch dieser Bereich bisher unbebaut.

4

Bereits am 24. April 1997 hatte der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Da sich das Plangebiet seinerzeit auf das Wasserschutzgebiet Nr. … „Brunnen Erdorf, Lennenpesch“ erstreckte, wurde die Planung zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Aufgabe des Brunnens und Aufhebung der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets wurde das Planaufstellungsverfahren fortgesetzt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand im November 2008 statt. Aufgrund eines Beschlusses des - nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin hierfür zuständigen - Bauausschusses vom 9. Dezember 2009 wurde der Planentwurf in der Zeit vom 2. Februar 2010 bis 5. März 2010 öffentlich ausgelegt; gleichzeitig fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der damalige Planentwurf bezog auch u. a. das Grundstück Parzellen-Nr. … als nicht überbaubare Fläche in den Geltungsbereich ein.

5

Die Antragsteller haben sowohl in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch während der Offenlage des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben. Sie machten im Wesentlichen übereinstimmend insbesondere geltend, die Planung führe zu einem vermeidbaren und nicht ausgleichsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft, berücksichtige nicht hinreichend die hydrogeologischen Gegebenheiten des Gebiets und führe dazu, dass der überwiegend geschlossenen Bebauung entlang der B. Straße die rückwärtige Erschließung in Gestalt eines Notwegerechts genommen werde.

6

Nachdem die Antragssteller auch geltend gemacht hatten, die Planung berücksichtige nicht die geografische Situation zwischen dem bergseitigen Gebäudebestand entlang der B. Straße und dem westlich der P. Straße B vorgesehenen Baufenster, beschloss der Bauausschuss, die Planung zu ändern und die Parzellen …, … und … aus dem Geltungsbereich des Plans herauszunehmen; gleichzeitig wurde die rückwärtige Baugrenze des westlich der P. Straße B geplanten Baufensters hier um 3 m zurückgenommen. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans wurde vom 29. November bis 14. Dezember 2011 erneut öffentlich ausgelegt. Während der erneuten Offenlage wiederholten die Antragssteller im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen.

7

Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin insbesondere folgende Gutachten ein:

8

- ein „faunistisches Fachgutachten“ des Büros für F. vom 28. November 2011; dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass die Bebauung des Plangebiets zum Verlust von Flächen eines gefährdeten Biotoptyps (Streuobstwiesen), zum kompletten Lebensraumverlust für Vogelarten der offenen Feldflur, zum Verlust von Teillebensräumen (Jagdhabitate für Fledermausarten, Nahrungshabitate des Grünspechts) sowie zum Verlust potentieller Bruthabitate (Steinkauz, Wendehals) bzw. potenzieller Quartierbäume (Fledermäuse) führe, diese Eingriffe jedoch durch gezielte Kompensationsmethoden mittel- bis langfristig ausgleichbar seien, und zwar durch Anlage neuer Streuobstwiesen entsprechender Flächengröße sowie von linearen Vernetzungsstrukturen;

9

- eine „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. …“ des Büros I. vom 28. April 2009, die zu dem Ergebnis gelangte, dass es hinsichtlich des Verkehrslärms der B 257 im nördlichen Teil des Plangebiets zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 komme; dem könne jedoch durch Vergrößerung der Abstände der Bauflächen zur B 257 und ergänzend durch Festsetzung eines Lärmpegelbereichs mit entsprechenden Maßgaben für einzuhaltende Schalldämmmaße an den Gebäuden der nördlichen Baufenster Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms der Bahnstrecke E. – E. würden die einschlägigen Orientierungswerte im gesamten Plangebiet unterschritten. Hinsichtlich der Geräuschemissionen des Dorfgemeinschaftshauses sei lediglich bezüglich der Parkplatzgeräusche sowie der Kommunikationsgeräusche beim Zu- und Abgang der Besucher Vorsorge durch Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu Bauflächen und durch Verkleinerung der nördlich und südwestlich gelegenen Baufenster zu treffen;

10

- ein „Entwässerungskonzept“ der Stadtwerke Bitburg vom Januar 2010, das zur Bewältigung der Entwässerungsproblematik die Erstellung eines kaskadenförmigen Retentionsgrabens mit einem Rückhaltevolumen von 190 cbm für das aus den Außengebieten abfließende Wasser, die Errichtung einer zentralen Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 mit einer Beckengröße von 100 cbm und die Anlage eines Rückhaltebeckens neben der S. Straße mit einer Beckengröße von 100 cbm vorsieht.

11

In seiner Sitzung vom 26. April 2012 schloss sich der Stadtrat den Empfehlungen des Bauausschusses zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander ohne weitere Beratung an und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

12

Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Bereich zwischen der S. Straße im Süden und dem nach Nordosten abknickenden Teil der B. Straße (B 257) im Norden ein allgemeines Wohngebiet fest, das einschließlich der bestehenden Gebäude ca. 2,4 ha Wohnbauflächen umfasst; südlich der S. Straße setzt er ein das Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus sowie das Anwesen S. Straße … einschließendes Mischgebiet von ca. 0,7 ha Größe fest. Zur Erschließung der Bauflächen überplant er Teilstrecken der S. Straße (mit einer kurzen Stichstraße zur Rückseite des Dorfgemeinschaftshauses) und des abknickenden Teils der B. Straße und setzt eine P. Straße A als Verbindung zwischen S. Straße und B. Straße sowie südlich davon eine als Sackgasse mit Wendehammer endende P. Straße B fest. Jeweils südlich und nördlich der beiden Planstraßen sind Bebauungsbänder (mit offener Bauweise) unter Einbeziehung des Anwesens der Antragssteller zu 1.) und 2.) festgesetzt; in diesem Bereich sind die Baugrenzen teilweise nicht vollständig geschlossen dargestellt. Das Mischgebiet umfasst neben den Bestandsgebäuden eine größere Baufläche südwestlich davon an der S. Straße sowie ein kleines Baufenster nördlich der St. Straße. Als interne Kompensationsmaßnahmen setzt der Bebauungsplan östlich und nördlich der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bauflächen drei „Ordnungsbereiche M 1“ mit der Zweckbestimmung „externe Streuobstwiese“ als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit näheren Maßgaben in den textlichen Festsetzungen fest. Zum Lärmschutz werden vier Lärmpegelbereiche mit Maßgaben für bestimmte einzuhaltende Schalldämmmaße an Fenstern und Außenbauteilen unter Verweisung auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ festgesetzt; ferner wurde ein größerer Abstand der überbaubaren Flächen zur B 257 vorgesehen und es wurden die Baufenster im Einwirkungsbereich des Dorfgemeinschaftshauses entsprechend den Empfehlungen in der schalltechnischen Untersuchung verkleinert. Festgesetzt werden ferner die im Entwässerungskonzept vorgesehenen Rückhalte- und Versickerungsbecken sowie der Retentionsgraben. Der Bebauungsplan enthält im Übrigen Festsetzungen zur Trauf-, Wand- und Firsthöhe sowie Gestaltungsvorschriften.

13

Ausweislich seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortsteil E., der aufgrund seiner schwierigen topographischen Lage nur über ein sehr geringes Flächenangebot über die vorhandene Bebauung hinaus verfüge und in dem seit ca. 30 Jahren keine Neubauflächen in größerem Zusammenhang entwickelt worden seien, durch das Angebot von ca. 30 Bauplätzen zu entwickeln und vor allem jungen Familien Flächen für eine attraktive Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen. Damit solle der im Vergleich zu den übrigen Stadtteilen in E. festzustellenden Stagnation der Bevölkerungsentwicklung entgegengewirkt werden. Es sei bereits ein Bedarf für sieben Bauplätze angemeldet worden. Aufgrund der attraktiven Lage im Kylltal sowie der sehr günstigen Infrastruktur (Bahnanschluss und Nähe zur Autobahn) sei mit weiterer Nachfrage zu rechnen. Der Umweltbericht als Teil der Begründung enthält eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan verbindlich geregelten grünordnerischen Maßnahmen sowie die vertraglich zu regelnden externen Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich ausreichen, die zu erwartenden Eingriffe zu vermeiden und/oder zu kompensieren. Als externe Kompensationsmaßnahme sieht er die Umwandlung städtischer Forstflächen im Gebiet „Bedhard“ mit einer Gesamtflächengröße von ca. 2,88 ha in naturnahe Waldeinheiten vor; diese Flächen sind vollständig im FFH-Gebiet „Ferschweiler Plateau“ gelegen. Der darüber hinaus vorgesehene Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Träger der Unteren Naturschutzbehörde ist noch nicht erfolgt.

14

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 23. Mai 2012 mit öffentlicher Bekanntmachung vom 9. Juni 2012 in Kraft.

15

Zur Begründung ihrer am 4. Juni 2013 eingegangenen Normenkontrollanträge machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

16

Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Sie könnten geltend machen, durch die Planung in eigenen abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. Für die Antragsteller zu 1.) und 2.) ergebe sich dies bereits aus der Lage ihrer Grundstücke im Plangebiet. Der Antragsteller zu 3.) könne geltend machen, dass der Bebauungsplan ihm eine Notwegmöglichkeit entziehe, ohne für eine ausreichende Erschließung zu sorgen. Da seine Wohngrundstücke B. Straße … und … beidseits grenzbebaut seien, bestehe ein Notwegerecht, um von der der B. Straße gegenüberliegenden Seite von einem dort vorhandenen Wirtschaftsweg über seine Parzelle … in den hinteren Gartenbereich seiner Grundstücke zu gelangen. Diese Möglichkeit entziehe ihm der Bebauungsplan, indem er auf den Notwegparzellen ein Bebauungsband festsetze. Dadurch könne er seinen hinteren Gartenbereich nicht mehr ordnungsgemäß nutzen, weil etwa ein Rasenmäher durch die Wohnung B. Straße … geschoben werden müsse.

17

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam.

18

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu rügen, dass der Bauausschuss und nicht der Stadtrat den Offenlagebeschluss vom 9. Dezember 2009 gefasst habe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Stadtrat keine eigene Abwägung getroffen habe, weil er sich in der Sitzung vom 26. April 2012 ohne weitere Beratung den Empfehlungen des Bauausschusses angeschlossen habe.

19

Die Antragssteller zu 1.) und 2.) wehrten sich gegen den Bebauungsplan, soweit er im Bereich hinter ihrem Wohnhaus mit Schuppen eine neue überbaubare Fläche ausweise, die bis zum Wohnhaus B. Straße … durchgehe und wertvollen Streuobstbestand erfasse. Die festgesetzten Baugrenzen führten dazu, dass sie ihre Grundstücke nur bis zur Hinterkante ihrer Doppelgarage bebauen könnten, während die Restfläche für die Bebauung durch Dritte von der P. Straße B aus zur Verfügung gestellt werde.

20

Darüber hinaus sei die Behandlung der Umweltbelange defizitär. Das faunistische Gutachten sei veraltet und lückenhaft. Es berücksichtige nicht hinreichend den Schutz europäischer Vogelarten, insbesondere des Grünspechts mit örtlichem Brutverdacht, sowie von Heuschreckenarten, die auf der roten Liste als stark gefährdet bis gefährdet eingestuft seien. Die Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft sei in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Für die Eingriffe durch die P. Straße B sei kein Ausgleich vorgesehen. Die für die Durchführung externer Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Fläche sei nicht präzise genug bezeichnet, zudem sei die Durchführung der Maßnahmen weder in einem eigenen Bebauungsplan noch durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Soweit die Flächen in einem FFH-Gebiet lägen, stelle sich die Frage, inwieweit sie noch einer Aufwertung zugänglich seien. Die Flächenbilanz sei wegen der Verkleinerung des Plangebiets fehlerhaft; zudem sei die Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen zu 80 % zu den Wohnbauflächen und zu 20 % zu den Straßenverkehrsflächen fraglich.

21

Wegen der Absicht der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan in zwei Bauabschnitten zu verwirklichen, sei jedenfalls dem zweiten Bauabschnitt die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB abzusprechen. Darüber hinaus verstoße der Plan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, nämlich zum einen mit der in einen alten Streuobstbestand eingreifenden Baulandausweisung gegen den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß der Zielbestimmung Z 31 im Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, zum anderen gegen die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen im regionalen Raumordnungsplan.

22

Der Bebauungsplan weise darüber hinaus weitere Abwägungsfehler auf. Die Belange der Familie T. seien nicht fehlerfrei abgewogen worden, weil der Plan keine ordnungsgemäße Erschließung ihres Grundstücks vorsehe. Die Festsetzung eines Mischgebiets sei fehlerhaft, weil auf einer so kleinen Fläche die erforderliche Durchmischung von Gewerbe und Wohnen nicht möglich sei. Die Baugrenzen auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1.) seien nicht hinreichend bestimmt. Die in dem Gebiet bestehende Problematik der Radonbelastung sei ungelöst geblieben. Das Problem hätte nicht in nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verschoben werden dürfen. Da der Bebauungsplan eine Fläche von 450 qm, die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sei, als Bauland überplane, sei er insoweit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Problematik der Oberflächenentwässerung des Plangebiets sei nicht gelöst worden. Die Lärmimmissionen der B 257 seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, da vier Bauplätze hohen Belastungen ausgesetzt würden. Beim Schienenlärm sei eine Summation oder Vorbelastung nicht berücksichtigt worden; die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 habe nicht einfach „weggewogen“ werden dürfen. Auch die Immissionen im Zusammenhang mit dem Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Insbesondere bleibe unklar, wie die Mindestabstände zwischen Stellplatzflächen und Baufenstern ermittelt worden seien. Die Ausweisung eines Wirtschaftswegs gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sei bedenklich. Die Festsetzungen über die äußere Gestaltung von Gebäuden und Vorgärten seien unverhältnismäßig.

23

Die Antragsteller beantragen,

24

den am 9. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. … Bereich „A“ im Stadtteil E. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, hilfsweise Beweis durch Einholung eines Vermessungsgutachtens darüber zu erheben, dass der Planbereich in weiten Teilen ein Vorranggebiet Landwirtschaft überplane.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

27

Sie hält die Normenkontrolle des Antragstellers zu 3.) mangels Antragsbefugnis bereits für unzulässig und tritt den Normenkontrollanträgen im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Begründung des Bebauungsplans und auf den Inhalt der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen entgegen.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

30

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

31

Da die Antragsteller zu 1.) und 2.) mit sämtlichen ihrer Grundstücke im Plangebiet gelegen sind und sich (jedenfalls auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die ihre Grundstücke unmittelbar betreffen, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ihrer Antragsbefugnis kein Zweifel (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 und Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris, Rn. 3).

32

Hingegen kommt für den Antragsteller zu 3.), der mit sämtlichen seiner Grundstücke außerhalb des Bebauungsplans gelegen und deshalb nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffen ist, nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener, abwägungsbeachtlicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 und juris, Rn. 5, m.w.N.). Er macht im Kern geltend, durch die Überplanung der nordöstlich an sein als Gartenland genutztes Hinterliegergrundstück Parzelle-Nr. … angrenzenden Flächen als Bauland werde ihm eine bisher bestehende Notwegemöglichkeit genommen bzw. die Ausübung eines über Parzellen anderer Eigentümer bestehenden Notwegerechts unmöglich gemacht, ohne dass der Bebauungsplan gleichzeitig für eine andere ordnungsgemäße Erschließung gesorgt habe. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er auf eine Zugangsmöglichkeit zu der unbebauten Parzelle … von Nordosten her über die S. Straße und über private Parzellen im jetzigen Plangebiet angewiesen sei, weil seine beiden unmittelbar an die B. Straße angrenzenden Hausgrundstücke „B. Straße …“ und „B. Straße …“ jeweils zu beiden Seiten grenzständig bebaut sind und er deshalb von der B. Straße aus sein Gartengrundstück nur unter erheblich erschwerten Bedingungen - namentlich bei Mitführung von Gartengeräten wie Rasenmäher u.ä. - erreichen könne. Soweit der Antragsteller zu 3.) sich in diesem Zusammenhang auf eine „bisher bestehende Notwegemöglichkeit“ bzw. auf die Ausübung eines ihm zustehenden Notwegerechts beruft, spricht zwar viel dafür, dass ein solches Notwegerecht nicht besteht. Denn allein aus Gründen der Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit ist die Belastung eines Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nicht gerechtfertigt (vgl. dazu z.B. Säcker, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2004, § 917, Rn. 8 und 15, m.w.N.). Unabhängig davon handelt es sich jedoch bei dem von ihm bereits in der Offenlage des Bebauungsplans geltend gemachten Interesse an der Erhaltung einer bestehenden, von Grundstückseigentümern im künftigen Plangebiet eingeräumten Zugangsmöglichkeit zu seinem Hinterliegergrundstück nicht von vornherein um ein lediglich geringwertiges Interesse, das die Antragsbefugnis nicht begründen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011, a.a.O.), sondern um einen abwägungsbeachtlichen Belang, mit dem sich die Antragsgegnerin deshalb zu Recht in ihrer Abwägung auseinandergesetzt hat.

II.

33

Die Normenkontrollanträge haben auch in der Sache Erfolg.

34

Der angefochtene Bebauungsplan steht mit dem Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang (1.); im Übrigen begegnet er aber weder in formeller Hinsicht noch aus sonstigen materiell-rechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken (2.).

35

1. Der Bebauungsplan weist sowohl bei der Abwägung der betroffenen privaten Eigentumsinteressen (a.) als auch bei der Berücksichtigung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung (b.) Defizite auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen (c.).

36

a. Die Antragsgegnerin hat zunächst bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO eine zeichnerische Darstellung gewählt, die ihren Planungswillen nicht eindeutig erkennen lässt und dadurch zu in der Abwägung nicht berücksichtigten Problemen und Belastungen, namentlich für die Antragsteller zu 1.) und 2.), führen kann. Während die Planzeichnung in den Bereichen östlich der P. Straße A und westlich der P. Straße B jeweils geschlossene, durch Baugrenzen vollständig umrandete Bebauungsbänder festsetzt, sind die zwischen den beiden Planstraßen gelegenen Bebauungsbänder im südlichen Bereich zur S. Straße hin, in dem das aus einem Wohnhaus mit Nebengebäuden bestehende Anwesen „S. Straße …“ der Antragsteller zu 1.) und 2.) liegt, teilweise „offen“ gestaltet. So wird etwa das Bebauungsband östlich der P. Straße B nach Süden hin nicht durch die in der Legende des Plans für die Festsetzung einer Baugrenze vorgesehenen Planzeichen (Kombination aus einer schwarzen Punkt-Strich-Linie und einem durchgezogenen blauen Strich, vgl. Ziffer 3.5 der Anlage zur Planzeichen-Verordnung – PlanZV-) geschlossen; vielmehr findet sich am südlichen Ende dieses Bebauungsbands anstelle eines hier zu erwartenden, die südlichen Endpunkte des Bebauungsbands rechtwinklig verbindenden blauen Querstrichs lediglich eine schwarze Strichellinie, die offenbar eine als Ergebnis der Bodenordnung erwartete künftige Grundstücksgrenze markieren soll. Auch weiter südlich finden sich mehrere Baugrenzendarstellungen, die nicht zu geschlossenen „Baufenstern“ verbunden sind. Insbesondere wird auf Höhe der nördlichen Außenwand des Nebengebäudes der Antragsteller zu 1.) und 2.) durch einen blauen Querstrich eine Baugrenze markiert, die nach Westen hin nicht bis zum Bebauungsband östlich der P. Straße B durchgezogen ist, sondern an der Ostgrenze der Wegeparzelle … endet und nach Osten hin nur bis zur Darstellung des Planzeichens Nr. 15.14 der Anlage zur PlanZV geführt wird, das die Grenze zwischen den beiden allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 markiert. Auch das parallel zur S. Straße vorgesehene, offenbar zwei künftige Bauplätze umfassende Bebauungsband wird nach Westen - zum Anwesen S. Straße … hin - nicht klar begrenzt; vielmehr endet auch hier die nördliche Baugrenze bereits an der durch Planzeichen Nr. 15.14 markierten Baugebietsgrenze.

37

Der hinter dieser Darstellung „offener“ Baugrenzen stehende planerische Wille ist nicht eindeutig erkennbar. Den Planunterlagen lässt sich hierzu nichts Konkretes entnehmen. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Teil A Ziffer 4 („Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen“) diesbezüglich lediglich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans „die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt“ werden. Die Planbegründung führt auf S. 16 unter Ziffer 2 („Maß der baulichen Nutzung und Höhenlage der baulichen Anlagen“) am Ende zunächst aus: „Die Bestandsgebäude werden im Bebauungsplan berücksichtigt und in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert.“ Sodann heißt es auf S. 17 unter Ziffer 3 („Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen“): „Um die Baukörper in das Orts- und Landschaftsbild einzubinden, werden die überbaubaren Grundstücksflächen als Bänder hangparallel festgesetzt und wird die Stellung der baulichen Anlagen über die Hauptfirstrichtung hangparallel und senkrecht zum Hang festgesetzt. Dabei werden die vorhandenen Gebäude berücksichtigt.“ Auch die sogenannte Abwägungstabelle, die dem Satzungsbeschluss zugrunde lag, verhält sich nicht zu den Gründen für die offene Gestaltung der Baugrenzen im fraglichen Bereich.

38

Der Senat nimmt an, dass die Antragsgegnerin sich bei der Festlegung der Baugrenzen grundsätzlich an künftigen Eigentumsgrenzen orientieren wollte, die sie als Ergebnis der noch durchzuführenden Bodenordnung erwartet hat bzw. für wahrscheinlich hielt. Soweit der Bebauungsplan in dem fraglichen Bereich indessen „offene“ Bebauungsbänder bzw. keine geschlossenen Baufenster darstellt, werden von der Plangeberin möglicherweise nicht gewollte Bebauungsmöglichkeiten eröffnet, falls etwa die Bodenordnung nicht wie von ihr erwartet ausfällt oder zuvor bereits durch private Grundstücksgeschäfte von den erwarteten Eigentumsgrenzen abweichende Grundstückszuschnitte geschaffen werden. In diesem Falle könnte etwa von Norden her eine Bebauung über das südliche Ende des östlich der P. Straße B verlaufenden Bebauungsbands hinaus in Richtung auf das Anwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) erfolgen; auch könnte von ihrem bisherigen Grundstück Parzellen-Nr. … aus nach Osten bis zur Grenze des westlich der P. Straße A verlaufenden Bebauungsbandes gebaut werden. Denn der Bereich zwischen den P. Straßen A und B ist vollständig als allgemeines Wohngebiet überplant, sonstige Beschränkungen der Überbaubarkeit von Flächen sind hier nicht festgesetzt. Diese durch die offene Gestaltung der Baugrenzen geschaffene Problematik ist von der Plangeberin nicht gesehen und daher im Rahmen der Abwägung nicht bewältigt worden. Insbesondere wurden aus dieser Gestaltung möglicherweise folgende besondere Belastungen der Antragsteller zu 1.) und 2.) als Eigentümer eines Bestandsanwesens im Plangebiet nicht gesehen und daher nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das Interesse der Antragsteller zu 1.) und 2.) ist erkennbar vor allem darauf gerichtet, dass im Bereich nördlich ihrer Bestandsgebäude eine möglichst große Fläche als nicht überbaubare Fläche zum Schutz ihres dortigen Streuobstwiesenbestandes erhalten bleibt. Dem wollte die Antragsgegnerin offenbar teilweise dadurch Rechnung tragen, dass im nördlichen Anschluss an die Bestandsgebäude der Antragsteller zu 1.) und 2.) eine Fläche etwa in der Größe eines Bauplatzes durch Festsetzung von Baugrenzen von Bebauung freigehalten wird. Diese mögliche planerische Absicht wird jedoch durch die „offene“ Gestaltung des Bebauungsbandes nach Süden hin konterkariert. Denn dadurch wird eine Ausdehnung der Bebauung in diesem Bereich in Richtung Süden auf das Anwesen S. Straße … zu ermöglicht, die im Wesentlichen nur noch die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung einzuhalten bräuchte. In gleicher Weise könnte vom Anwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) aus nach Osten hin gebaut werden, was der erkennbaren Absicht der Plangeberin widerspräche, entlang der P. Straße A nur eine einzeilige Bebauung mit angrenzenden Gartenflächen zu ermöglichen, die bis auf Nebengebäude von Bebauung frei bleiben sollten. Diese inkonsequente Festsetzung der Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan verfehlt damit zugleich die allgemeine Aufgabe der gemeindlichen Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB).

39

b. Darüber hinaus ist im angefochtenen Bebauungsplan die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung unter zwei Aspekten nicht abwägungsfehlerfrei gelungen.

40

Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft - Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 25429 - zu berücksichtigen. Über die Vermeidung und den Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft ist danach gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 a, 106. EL 2012, Rn. 63). Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.). Diese „Vorverlagerung“ der Entscheidung über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in die Planungsphase (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 29) hat zur Folge, dass die Gemeinde bei der „Abarbeitung“ der Eingriffsregelung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung Anforderungen sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht erfüllen muss: Sie muss zum einen inhaltlich ein nachvollziehbares Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft erarbeiten; zum anderen muss die Durchführung vorgesehener naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in formaler Hinsicht hinreichend gesichert sein, wofür § 1 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stellt. Soweit der Bebauungsplan - wie vorliegend - Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Baugrundstücke auf besonderen Ausgleichsflächen vorsieht, die innerhalb oder auch außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegen sind, kann er mit Blick auf die spätere Abrechnung der Maßnahmen nach den §§ 135 a ff. BauGB eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB treffen, die ihrerseits bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen muss (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, 108. EL 2013, Rn. 238 ff.).

41

Vorliegend bestehen Defizite zwar nicht hinsichtlich der Erfassung und inhaltlichen Bewältigung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, wohl aber bei der formalen Sicherung der Durchführung der vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen sowie bei der Zuordnungsfestsetzung.

42

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt allerdings weder die Ermittlung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch das Konzept zur Bewältigung dieser Eingriffe als solches Abwägungsfehler erkennen.

43

Der Umweltbericht als Teil der Planbegründung zeigt im Einzelnen auf, welche Eingriffe in Natur und Landschaft planungsbedingt zu erwarten sind und sieht zur Kompensation sowohl gebietsinterne Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als auch eine externe Kompensation vor. Als interne Kompensationsmaßnahme ist eine „Extensiv-Streuobstwiese“ mit Maßgaben zur Bepflanzung und Pflege, als externe Kompensationsmaßnahme die Umwandlung städtischer Forstflächen im Gebiet Bedhard mit einer Gesamtflächengröße von ca. 2,88 ha in naturnahe Waldeinheiten vorgesehen. Die genaue Lage der externen Kompensationsfläche sowie die dort vorhandenen bzw. zu entwickelnden Biotop- und Nutzungstypen ergeben sich aus dem entsprechenden Grünordnungsplan zum Bebauungsplan. Insoweit ist es - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht zu beanstanden, dass die externen Ausgleichsflächen im Gebiet Bedhard - wie im Umweltbericht S. 4 ausgeführt - vollständig im FFH-Gebiet Nr. 6004 - 301 „Ferschweiler Plateau“ gelegen sind. Vielmehr stellt § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG klar, dass unter anderem auch Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 dieses Gesetzes der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass die Naturschutzbehörden die Anerkennung solcher Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG insbesondere nicht deswegen ablehnen dürfen, weil diese aufgrund europarechtlicher Vorgaben ohnehin durchgeführt werden müssen. Da sich die Kohärenzsicherungsmaßnahmen und die vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen mit den Pflichten aus der Eingriffsregelung überschneiden können, wird eine Bündelung dieser Maßnahmen für sinnvoll angesehen, wenn sie dem Ausgleich derselben beeinträchtigten Funktionen dienen (vgl. zum Ganzen Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 15 Rn. 47, m.w.N.). An letzterem bestehen vorliegend keine durchgreifenden Zweifel; insbesondere spricht die Eintragung im Grünordnungsplan, wonach es sich bei einem erheblichen Teil dieser Flächen um „Wirtschaftswald“ handelt, dafür, dass die dortigen Flächen noch ein Aufwertungspotential zum Ausgleich der im Plangebiet beeinträchtigten Funktionen von Natur und Landschaft aufweisen. Dies ist im Übrigen auch von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

44

Der Umweltbericht enthält sodann eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (S. 36 ff.) und gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan verbindlich geregelten grünordnerischen Maßnahmen sowie die vertraglich zu regelnden externen Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich ausreichen werden, die zu erwartenden Eingriffe zu vermeiden und/oder zu kompensieren. Darüber hinaus sieht der Umweltbericht ein Umweltmonitoring vor. Bewertungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

45

Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der von der Antragsgegnerin vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in allen Fällen in einer den Anforderungen des § 1 a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gesichert ist.

46

Im Rahmen des § 1 a Abs. 3 BauGB regeln die Sätze 2 bis 4 der Vorschrift unterschiedliche planerische Möglichkeiten, den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu verwirklichen (vgl. dazu: Krautzberger, a.a.O., Rn. 65 und 90): Nach § 1 a Abs. 3 Satz 2 kann der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen; davon hat die Antragsgegnerin vorliegend bei den internen Kompensationsmaßnahmen Gebrauch gemacht, indem sie diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ in den drei Ordnungsbereichen M 1 mit der Zweckbestimmung „externe Streuobstwiese“ sowie mit näheren Maßgaben nach Ziffer 13.1 der Textfestsetzungen festgesetzt hat. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin bei den externen Kompensationsmaßnahmen von der insoweit durch § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB als dritter Variante eröffneten Möglichkeit der Festsetzung in einem anderen Bebauungsplan, d. h. in einem vom „Eingriffsbebauungsplan“ unabhängig aufgestellten, eigenständigen „Ausgleichsbebauungsplan“ (vgl. dazu Krautzberger, a.a.O., § 9, Rn. 237), keinen Gebrauch gemacht. Zu deren rechtlicher Sicherung blieb ihr daher nur die Wahl zwischen den beiden anderen in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB alternativ geregelten Vorgehensweisen: Nach dieser Vorschrift können anstelle von Festsetzungen entweder vertragliche Vereinbarungen (1. Alternative) oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (2. Alternative) getroffen werden. Wie sich aus den Planunterlagen sowie aus der Planaufstellungsakte ergibt, hatte sich die Antragsgegnerin für eine rechtliche Sicherung der externen Kompensationsmaßnahmen ausschließlich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 BauGB, also nach der 1. Alternative von § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB entschieden (so insbesondere Ziffer 6.1, S. 44 des Umweltberichts: „Die rechtliche Sicherung der externen Maßnahmen soll ausschließlich vertraglich geregelt werden; eine Aufnahme in die Festsetzungen des Bebauungsplanes soll nicht erfolgen. Es wird eine verbindliche Festlegung durch entsprechende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag auf der Grundlage von § 11 BauGB getroffen“; s.a. bereits die sogenannte Abwägungstabelle - Stand: August 2011 - S. 8: „Die Maßnahmendurchführung wird durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen Planungsträger und unterer Naturschutzbehörde gewährleistet“). Wie sich aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin ergibt, lag indessen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht einmal der Entwurf des - für notwendig erachteten - städtebaulichen Vertrags vor. Vielmehr haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats eingeräumt, dass der Vertrag mit der unteren Naturschutzbehörde bis heute noch nicht abgeschlossen worden ist. Eine fehlerfreie Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung nach § 1 a Abs. 3 BauGB setzt indessen voraus, dass sich der Rat der Gemeinde im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung, hier also im Rahmen des Satzungsbeschlusses vom 26. April 2012, Gewissheit darüber verschafft hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen. Daran fehlte es vorliegend offensichtlich.

47

Da sich die Antragsgegnerin für die Sicherung der Durchführung der externen Kompensationsmaßnahmen durch vertragliche Vereinbarung nach § 11 BauGB entschieden hatte, kommt es auf die Frage, ob etwa im Umweltbericht (insbesondere S. 29) eine hinreichend konkrete Festlegung der durchzuführenden externen Maßnahmen enthalten ist, die den rechtlichen Anforderungen an eine „sonstige geeignete Maßnahme auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ i.S.v. § 1 a Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative BauGB genügen würde (vgl. dazu das Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 66 f.), nicht entscheidungserheblich an.

48

Durchgreifenden Bedenken begegnet darüber hinaus auch die im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB getroffene Zuordnungsfestsetzung. Nach Teil A Ziffer 13.3 der textlichen Festsetzungen werden sämtliche Maßnahmen zur extensiven Streuobstwiese (Ordnungsbereiche M 1) den zu erwartenden Eingriffen durch die privaten Wohnbaugrundstücke entlang der P. Straße A mit einem Anteil von 80 % und den zu erwartenden Eingriffen durch die öffentliche Erschließungsstraße P. Straße A mit einem Anteil von 20 % zugeordnet; die externen Kompensationsmaßnahmen werden den im Plangebiet zu erwartenden Eingriffen durch die privaten Wohnbaugrundstücke entlang der P. Straße B und den privaten Mischbauflächen mit einem Anteil von 80 % und den zu erwartenden Eingriffen durch die öffentliche Erschließungsstraße P. Straße B mit einem Anteil von 20 % zugeordnet. Die im Umweltbericht hierzu enthaltene Begründung (Ziffer 5.1.3, S. 30), wiederholt lediglich den Inhalt der Textfestsetzung. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung der Zuordnungsentscheidung.

49

Ist die Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, Inhalt einer im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzung, gelten die allgemeinen Anforderungen an die Planbestimmtheit und die Abwägungsgerechtigkeit auch hinsichtlich der Zuordnungsfestsetzung. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung von Festsetzungen richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris, Rn. 18 f.). Folgt man der überwiegenden Auffassung, wonach für die Bestimmtheit und Abwägungsgerechtigkeit einer Zuordnungsfestsetzung eine flächenmäßige Zuordnung, etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen ausreicht, wenn die bei der planerischen Abwägung in den Blick genommenen Eingriffsgrundstücke danach ohne weiteres bestimmbar sind und wenn es sich bei den zusammenfassenden Beschreibungen um Grundstücke mit den gleichen Eingriffslagen handelt, bei denen sich die für die Auswahl der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen maßgebliche ökologische Wertigkeit nicht wesentlich unterscheidet (vgl. auch dazu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O., Rn. 27 f., m.w.N.), so ist jedenfalls erforderlich, dass sich aus den der Abwägung zugrunde gelegten Planunterlagen ergibt, weshalb die bestimmten Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, von ihrer ökologischen Wertigkeit her die auf diesen Grundstücken zu erwartenden Eingriffe in etwa auszugleichen. Werden darüber hinaus - wie vorliegend - bestimmte Ausgleichsmaßnahmen anteilig mit sehr unterschiedlichen Prozentsätzen (vorliegend 80 % und 20 %) den verschiedenen Eingriffsgrundstücken zugeordnet, so muss auch diese anteilige Zuordnung nachvollziehbar begründet werden. Daran fehlt es vorliegend.

50

Dabei ist zwar nicht von vornherein zu beanstanden, dass die internen Ausgleichsmaßnahmen den zu erwartenden Eingriffen durch die P. Straße A und auf den durch diese erschlossenen Wohngrundstücken zugeordnet werden, während bei den externen Kompensationsmaßnahmen eine Zuordnung zu den durch die Planstraße B sowie zu den auf den durch sie erschlossenen privaten Wohnbauflächen zu erwartenden Eingriffen erfolgt. Diese Differenzierung erscheint vielmehr im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte sukzessive Verwirklichung des Bebauungsplans in zwei Bauabschnitten entsprechend dem sich ergebenden Bedarf grundsätzlich sachgerecht.

51

Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb gerade die internen Ausgleichsmaßnahmen M 1 von ihrer ökologischen Wertigkeit her geeignet und erforderlich sein sollen, die durch die P. Straße A und auf den durch diese erschlossenen Grundstücken zu erwartenden Eingriffe wertmäßig auszugleichen; dies erscheint vor allem deshalb erklärungsbedürftig, weil es sich bei dem Teilbereich des Bebauungsplans, in dem die P. Straße A verläuft und in dem die durch sie erschlossenen Grundstücke überwiegend liegen, ausweislich S. 18 des Umweltberichts überwiegend um Ackerland von ökologisch geringer Wertigkeit handelt, während durch die Herstellung der P. Straße B und die Bebauung der durch sie erschlossenen Grundstücke in Streuobstwiesenbestände eingegriffen wird, denen der Umweltbericht eine hohe ökologische Wertigkeit attestiert (s.a. dazu S. 18 des Umweltberichts). Weshalb gerade diese Eingriffe in Flächen von hoher ökologischer Wertigkeit durch die zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahmen adäquat ausgeglichen werden, obwohl diese bereits vollständig in einem FFH-Gebiet liegen (auch wenn noch ein ökologisches Aufwertungspotential vorhanden ist), ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Begründung für den jeweils festgesetzten Verteilungsschlüssel von 80 % (Zuordnung zu Eingriffen auf privaten Wohnbauflächen) zu 20 % (Zuordnung zu Eingriffen durch die beiden Erschließungsstraßen).

52

c. Bereits der aufgezeigte Abwägungsfehler bei der Festsetzung teilweise „offener“ Baugrenzen muss zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel eines Bebauungsplans nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (objektive Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (subjektive Teilbarkeit; st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896). Daran fehlt es im Hinblick auf die Festsetzung von Baugrenzen offensichtlich. Da eine Unwirksamerklärung festgesetzter Baugrenzen lediglich für einen räumlich abgrenzbaren Teilbereich des Bebauungsplans schon mangels hinreichender Bestimmbarkeit eines solches Teilbereichs ersichtlich ausscheidet, käme nur in Betracht, die Festsetzung von Baugrenzen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes für unwirksam zu erklären. Einen Bebauungsplan mit derartig eingeschränktem Inhalt hätte die Antragsgegnerin aber im Zweifel nicht beschlossen. Denn es kam ihr - wie insbesondere Ziffer 4 der Textfestsetzungen zum Ausdruck bringt - darauf an, im (gesamten) Geltungsbereich des Bebauungsplans die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zu bestimmen. Daher fehlt es jedenfalls an der subjektiven Teilbarkeit.

53

2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht bestehen.

54

a. Der Bebauungsplan leidet zunächst nicht an Form- oder Verfahrensfehlern.

55

Soweit die Antragsteller rügen, dass nicht der Stadtrat der Antragsgegnerin, sondern der Bauausschuss am 9. Dezember 2009 sowie erneut am 14. September 2011 die Offenlage des Bebauungsplans beschlossen hat, vermag dies keinen Verfahrensmangel des Planaufstellungsverfahrens zu begründen. Bundesrechtlich ist nicht vorgeschrieben, dass ein Ratsbeschluss über die Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bzw. über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB ergehen muss. Im Übrigen ist dem Bauausschuss gemäß § 5 Nr. 2 B.f) der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2002 die abschließende Beschlussfassung u.a. über den Auslegungsbeschluss bei der Einleitung von Bauleitplanverfahren übertragen worden, wogegen auch nach höherrangigem Landesrecht keine Bedenken bestehen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 der Gemeindeordnung).

56

Der Bebauungsplan leidet ferner nicht deshalb an einem Verkündungsfehler, weil in Teil A Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Anforderungen an die in den festgesetzten Lärmpegelbereichen I bis IV durchzuführenden passiven Lärmschutzmaßnahmen auf die DIN-Norm 4109 „Schallschutz im Hochbau“ verwiesen wird, ohne dass deren Bezugsquelle genannt oder diese DIN-Norm als Anlage zu den Textfestsetzungen beigefügt wurde (vgl. zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans bei Verweisung auf außerstaatliche Regelwerke z.B. das Senatsurteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08.OVG -, NVwZ-RR 2009, S. 673 und juris, Rn. 33, m.w.N.). Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 34) sind Angaben im Bebauungsplan zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der DIN-Norm im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO entbehrlich, wenn es sich bei der DIN-Norm um ein durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführtes Regelwerk handelt, das mit Datum und Fundstelle in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen“ (hier in der bei Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung vom 21. Oktober 2011, MinBl. 2011, S. 200) veröffentlicht wurde. Dies ist bei der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ der Fall, die unter Ziffer 4.2.1 der genannten Verwaltungsvorschrift unter Angabe auch der Bezugsquelle aufgeführt wird.

57

b. Der Bebauungsplan lässt auch keine weiteren Verstöße gegen höherrangiges materielles Recht erkennen:

58

Dem Bebauungsplan dürfte die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht abzusprechen sein.

59

Bei den in der Planbegründung aufgeführten Planungszielen - Bereitstellung von Neubauflächen als attraktive Wohnbebauung in günstiger Verkehrslage vor allem für junge Familien, um der im Stadtteil E. festgestellten Stagnation der Bevölkerungsentwicklung entgegenzuwirken - handelt es sich um legitime städtebauliche Zielsetzungen. Allein wegen der Absicht der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan schrittweise entsprechend dem Bedarf (in zwei Bauabschnitten) zu vollziehen, kann die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage gestellt werden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde bei einer Angebotsplanung sich vorbehält, das Plangebiet abschnittsweise entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, insbesondere entsprechend der nicht genau zu prognostizierenden Entwicklung der Nachfrage nach Bauplätzen sowie entsprechend ihren aktuellen finanziellen Möglichkeiten zu erschließen. Dies entspricht vielmehr insbesondere auch dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB).

60

Es kann voraussichtlich auch nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindlichen Vollzugshindernissen fehlt.

61

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteile vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 26 ff. und vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 74 ff.). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646 und juris, Rn. 39).

62

Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte der angefochtene Bebauungsplan nicht an mangelnder Vollzugsfähigkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern. Da mit der Verwirklichung der Planung Lebensräume für Tiere und Pflanzen durch Überbauung dauerhaft verloren gehen - neben Grünland- und Ackerflächen auch Streuobstbestände von hohem naturschutzfachlichem Wert - hat die Antragsgegnerin ein faunistisches Fachgutachten eingeholt. Das Gutachten vom 28. November 2008 beruht auf im Sommer 2008 durchgeführten standort- und eingriffsbezogenen Untersuchungen mit dem Schwerpunkt auf Fledermaus- und Vogelvorkommen. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bebauung des Plangebiets zum Verlust von Flächen eines gefährdeten Biotoptyps (Streuobstwiesen), zum kompletten Lebensraumverlust für Vogelarten der offenen Feldflur, zum Verlust von Teillebensräumen (Jagdhabitate für Fledermausarten, Nahrungshabitat des Grünspechts) sowie zum Verlust potentieller Bruthabitate (Steinkauz, Wendehals) bzw. potentieller Quartierbäume (Fledermäuse) führt, diese Eingriffe jedoch durch gezielte Kompensationsmethoden mittel- bis langfristig ausgleichbar sind, und zwar durch Anlage neuer Streuobstbestände entsprechender Flächengröße sowie von linearen Vernetzungsstrukturen. Die Ergebnisse des Gutachtens sind in den Umweltbericht eingearbeitet worden. Zur Kompensation auch der artenschutzrelevanten Eingriffe sieht der Umweltbericht ein Bündel von grünordnerischen Maßnahmen vor, darunter die Anlegung und dauerhafte Erhaltung einer „Extensiv-Streuobstwiese“ im Plangebiet, die auch dem Erhalt und der Entwicklung von Fledermaus- und Spechtlebensräumen dienen soll. Hierzu ist im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eine Fläche M 1 mit der Zweckbestimmung „Extensive Streuobstwiese“ festgesetzt. Danach spricht alles dafür, dass trotz Betroffenheit von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie streng geschützten Tierarten durch die Verwirklichung der Planung die Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schon deshalb nicht erfüllt sein werden, weil lediglich Nahrungs- und potentielle Bruthabitate betroffen sind, die mobilen Fledermaus- und Vogelarten aber in Ersatzlebensräume ausweichen können und der Umweltbericht im Übrigen Umweltüberwachungen durch „Bestandsaufnahme/Flächenbegehung“ zwecks Vermeidung dieses Verbotstatbestandes vorsieht, und dass im Hinblick auf die potentielle Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG deren ökologische Funktion i.S.v. § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG weiterhin gewährleistet bleiben wird. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller überzeugen nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das auf Erhebungen im Sommer 2008 beruhende faunistische Gutachten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 26. April 2012 bereits veraltet war, werden nicht aufgezeigt. Das Gutachten erscheint methodisch sorgfältig erarbeitet (u.a. Detektoruntersuchungen auf Fledermausvorkommen); sowohl der Grünspecht als auch Heuschreckenarten werden umfassend abgehandelt.

63

Durchgreifende Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) bestehen nicht. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

64

Soweit die Antragsteller rügen, der Bebauungsplan verstoße mit der in einen alten Streuobstbestand eingreifenden Planung gegen den im Landesentwicklungsprogramm IV - LEP IV - unter Ziel 31 formulierten Vorrang der Innentwicklung vor der Außenentwicklung, hat der Senat bereits entschieden, dass dieser Bestimmung mangels hinreichender Bestimmtheit und abschließender Abwägung keine Zielqualität zukommt (vgl. das Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - 8 C 10071/13.OVG -, S. 9 f., m.w.N.).

65

Zwar dürfte es zutreffen, dass in geringerem Umfang auch Flächen, die im Bebauungsplan als Wohnbauflächen festgesetzt sind, im Regionalen Raumordnungsplan Trier 1985 (mit Teilfortschreibung 1995) - im Folgenden: ROP Trier - als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, wobei allerdings in der dem ROP Trier beigefügten Karte im Maßstab 1:100.000 die genaue Abgrenzung zwischen den beigefarben dargestellten landwirtschaftlichen Vorrangflächen („sehr gut bis gut geeignete landwirtschaftliche Nutzfläche“) und der weiß dargestellten sonstigen landwirtschaftlichen Nutzfläche (einschließlich Grenzertragsböden) wegen des in diesem Bereich ebenfalls noch eingetragenen Planzeichens für das (inzwischen aufgehobene) Wasserschutzgebiet nicht erkennbar ist. Indessen hat der Senat bereits durch Urteil vom 31. Januar 2001 - 8 C 10001/98.OVG - (veröffentlicht in: ESOVGRP) entschieden, dass der Festlegung „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ in Ziffer 5.1.1 des ROP Trier von 1985 keine Zielqualität i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB zukommt, weil es sich wegen der in Ziffer 5.1.3 enthaltenen Relativierung, wonach Vorranggebiete in unabweisbaren Fällen anderweitig in Anspruch genommen werden dürfen, sowie auch wegen der nicht erkennbaren Rücksichtnahme der Funktionszuweisung im ROP auf die konkreten Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden nicht um eine vom Träger der Regionalplanung abschließend abgewogene Festlegung handelt. Im Übrigen dürfte sich die Inanspruchnahme eines geringeren Teils der Vorrangfläche für die Landwirtschaft als Wohnbaufläche sowie eines etwas größeren Teils als Fläche zur Pflege und Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft (extensive Streuobstwiese) noch im Rahmen des Konkretisierungsspielraums der Gemeinde halten (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 39 und juris, Rn. 64 m.w.N.), zumal die Planbegründung (S. 7) überzeugend darauf abstellt, dass die betroffenen - ohnehin nicht parzellenscharf abgrenzbaren - Flächen aufgrund der Topografie nur noch eine geringe Attraktivität für die Landwirtschaft besitzen; ferner hat auch die Untere Landesplanungsbehörde im Planaufstellungsverfahren keinerlei Bedenken aus raumordnerischer Sicht geäußert.

66

Der Bebauungsplan ist auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden (§ 8 Abs. 2 BauGB). Zweifel bestehen daran entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht deshalb, weil der Bebauungsplan eine Teilfläche von 450 m² aus der Parzelle …, die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, in die überbaubare Fläche einbezogen hat. Wie die Antragsgegnerin überzeugend ausgeführt hat, hält sich dies im Rahmen einer „Entwicklung“ aus dem Flächennutzungsplan, zumal die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans hierdurch nicht berührt wird.

67

Die Festsetzung eines Mischgebiets im Bereich der S. Straße verfehlt nicht die Vorgabe des § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen sollen. Das Gebiet ist in Teilen derzeit durch bestehende Wohnnutzungen und das Dorfgemeinschaftshaus als im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässige Anlage für kulturelle und soziale Zwecke geprägt. Auf den noch unbebauten Flächen westlich davon können sich im Rahmen der Angebotsplanung neben Wohnhäusern auch das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen z.B. i.S.v. § 6 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BauNVO ansiedeln. Ausgeschlossen sind nach Ziffer 1 der Textfestsetzungen lediglich Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 6 bis 8 BauNVO. Anhaltspunkte für einen sogenannten Etikettenschwindel bestehen danach nicht.

68

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann die Festsetzung eines Wirtschaftswegs als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ (in der Verlängerung der S. Straße) auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden. Wirtschaftswege sind keine öffentlichen Straßen i.S.d. Landesstraßengesetzes, aber öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, nämlich öffentliche Verkehrsflächen, die dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten sind.

69

Außer den oben dargestellten Abwägungsmängeln bei der Festsetzung von Baugrenzen und im Rahmen der Berücksichtigung planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft vermag der Senat keine Verstöße des Bebauungsplans gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu erkennen:

70

Soweit die Antragsteller vortragen, der Stadtrat habe keine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, weil er sich in seiner Sitzung vom 26. April 2012 den Empfehlungen des Bauausschusses aus dessen Sitzung vom 14. Dezember 2011 zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander angeschlossen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. April 2012 nebst Anlage 1 lag dem Stadtrat das gesamte Abwägungsmaterial in Form einer von der Verwaltung aufbereiteten Abwägungstabelle vor. Allein daraus, dass der Stadtrat den Empfehlungen des Bauausschusses ohne weitere Beratung gefolgt ist, kann nicht auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn sich der Rat die Empfehlungen eines vorbereitenden Ausschusses, über deren Grundlagen die Ratsmitglieder umfassend informiert wurden, ohne weitere Aussprache zu Eigen macht.

71

Außer bei der Festsetzung der Baugrenzen im Bereich der Bestandsanwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) hat die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

72

Als eigene Belange haben die Antragsteller zu 1.) und 2.) dem Bebauungsplan in der Antragsbegründung im Wesentlichen noch entgegengehalten, dass durch die Festsetzung eines Bebauungsbands parallel zur Planstraße B unter Inanspruchnahme in ihrem Eigentum stehender Parzellen deren bisherige Nutzung als Gartenland (Streuobstwiese) nicht mehr möglich sein wird, sondern diese Flächen (teilweise) einer Bebauung gegebenenfalls (je nach Ergebnis der Bodenordnung) auch durch Dritte zugänglich gemacht werden. Die Überplanung der bisher im Außenbereich gelegenen, nicht bebaubaren Teilflächen ihres Eigentums müssen die Antragsteller als Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums grundsätzlich hinnehmen, nachdem der Ausweisung von Bauland in diesem Bereich die städtebauliche Erforderlichkeit nicht abzusprechen ist. Besondere persönliche Interessen an der Beibehaltung des jetzigen Zustandes, die in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wären, haben die Antragsteller in der Offenlage des Bebauungsplans nicht geltend gemacht. Die konkrete Neuordnung der Flächen in diesem Bereich muss dem Bodenordnungsverfahren überlassen bleiben. Sollte den Antragstellern im Bereich der Streuobstwiese und ihres jetzigen Besitzes ein Baugrundstück zugeteilt werden, steht es ihnen frei, die bisherige Nutzung auch für die Zukunft beizubehalten.

73

Das Interesse des Antragstellers zu 3.) an der Erhaltung einer rückwärtigen Zugangsmöglichkeit zu seinem unbebauten, als Gartenland genutzten Hinterliegergrundstück Parzelle-Nr. … hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung gewürdigt, aber abwägungsfehlerfrei gegenüber dem städtebaulich begründeten Interesse an der Ausweisung eines Bebauungsbands an der Westseite der P. Straße B zurückgestellt. Unzumutbare Erschwernisse für die Nutzung des rückwärtigen Grundstücksbereichs sind damit nicht verbunden.

74

Das Vorbringen der Antragsteller, die Einwendungen der Familie T., die Eigentümer des überplanten Bestandsanwesens „S. Straße …“ (Parzelle …) sind, seien nicht fehlerfrei abgewogen worden, beruht weitgehend auf einem Missverständnis. Das Grundstück grenzt an die S. Straße und wird daher bereits über diese erschlossen. Daran ändert der Bebauungsplan nichts, insbesondere handelt es sich bei den von den Antragstellern angeführten kleinen schwarzen Dreiecken in der Planzeichnung nicht um Verbote der Zufahrt, sondern um Umgrenzungen des nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB festgesetzten Lärmpegelbereichs (LPB) I. Soweit es der Familie T. um die rückwärtige Erschließung ihres Grundstücks über den bisherigen Wirtschaftsweg auf der Parzelle …, einer befestigten Zufahrt zur Rückseite des Dorfgemeinschaftshauses, geht, die sie wohl als Zufahrt zu auf ihrem dort angrenzenden Grundstücksteil angelegten Kraftfahrzeugstellplätzen nutzt, wird diese faktische „Erschließung“ durch den Plan rechtlich aufgewertet, in dem dieser hier eine von der S. Straße abzweigende St. Straße als Teil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche festsetzt. Einen Anspruch darauf, dass diese Stichstraße in größerer Breite als 2,50 m festgesetzt wird, um ihnen ein Rangieren zu ermöglichen, haben sie nicht. Insoweit dürfte es sich um ein nicht abwägungsbeachtliches geringwertiges Interesse handeln. Dennoch hat sich die Antragsgegnerin damit eingehend auseinandergesetzt und die Familie T. auf die Möglichkeit verwiesen, später einen Grundstreifen entlang der neuen Zuwegung zu erwerben. Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

75

Der überwiegend sehr pauschale Vorwurf der Antragsteller, die Lärmimmissionen der Bundesstraße B 257 („B. Straße“), des Schienenverkehrs und aus der Nutzung von Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus sei nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, erscheint unberechtigt. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass das Plangebiet in Zuordnung zu verschiedenen Geräuschquellen liegt, nämlich im Norden durch Heranreichen an die B 257 mit teilweiser Überplanung, im Westen durch die in einem Abstand verlaufende Eisenbahnstrecke E.-E. und im Süden - als Mischgebiet überplant - durch den Standort des Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehauses, sowie durch den daran außerhalb des Plangebiets angrenzenden Bolzplatz, die möglicherweise zu Konflikten führen können. Sie hat deshalb eine schalltechnische Untersuchung eingeholt, die Bestandteil der Planunterlagen ist. Diese gelangte aufgrund einer Ortsbesichtigung und der Berechnung der im Plangebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen aus den genannten Quellen unter Heranziehung der einschlägigen Regelwerke zu folgenden Ergebnissen: Hinsichtlich des Verkehrslärms der B 257 komme es im nördlichen Teil des Plangebiets zu Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005, die Schallschutzmaßnahmen erforderlich machen. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der örtlichen Verhältnisse ungeeignet seien, sollten zum einen die im damaligen Planentwurf geringeren Abstände der Bauflächen zur B 257 vergrößert werden, ergänzend seien für die nördlichen Baufenster passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die durch Festsetzung eines Lärmpegelbereichs mit bestimmten einzuhaltenden Schalldämmmaßen determiniert werden sollten. Hinsichtlich der Geräuschimmissionen des Dorfgemeinschaftshauses wurde festgestellt, aufgrund der Vorgaben in der Benutzungsordnung sei davon auszugehen, dass die Geräuschimmissionen aus dem Gebäude das zulässige Maß nicht überschreiten werden bzw. dies durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden könne; jedoch sei es hinsichtlich der Parkplatzgeräusche sowie der Kommunikationsgeräusche beim Zu- und Abgang der Besucher erforderlich, dass zur Vermeidung von Konflikten bestimmte Mindestabstände zu Bauflächen eingehalten würden, was es notwendig mache, die Baugrenze des westlich gelegenen Baufensters so weit zurückzunehmen, dass ein Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) eingehalten werden könne, sowie die südliche Baugrenze am Bestandsanwesen S. Straße … auf Höhe der heutigen Gebäudegrenze festzusetzen. Demgegenüber seien das Feuerwehrgerätehaus und der Bolzplatz aus schalltechnischer Sicht unkritisch. Diese Empfehlungen sind sämtlich im Bebauungsplan umgesetzt worden. Demgegenüber berücksichtigt der Vorwurf der Antragsteller, die Lärmimmissionen der B 257 sei nicht ordnungsgemäß abgewogen, weil vier Bauplätzen hohe Belastungen ausgesetzt seien, die Konfliktbewältigung durch Festsetzung des Lärmpegelbereichs III nicht. Der Vortrag zum Schienenverkehrslärm verkennt, dass die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die berechneten Beurteilungspegel der Schienenverkehrslärms im gesamten Plangebiet einen Tageswert von 50 dB(A) (weitestgehend) und einen Nachtwert von 40 dB(A) einhalten und damit die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschreiten, weshalb auch in der Summation der Verkehrsgeräusche nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht näher konkretisierte, insbesondere aus dem Bundesverkehrswegeplan noch nicht ersichtliche Absichten zum späteren Ausbau der Bahnstrecke brauchte die Antragsgegnerin noch nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Parkplatzgeräusche bei Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird aus dem Gutachten durchaus deutlich, auf welche Weise die Gutachter die Mindestabstände zwischen Stellplatzflächen und Baufenstern ermittelt haben. Denn in der schalltechnischen Untersuchung wird im Einzelnen erläutert, in welcher Weise die erforderlichen Mindestabstände aus der sogenannten Parkplatzrichtlinie als einem anerkannten Regelwerk abgeleitet worden sind.

76

Entgegen der Ansicht der Antragsteller dürfte der Bebauungsplan auch hinsichtlich einer möglichen Belastung des Plangebiets durch Radonstrahlung nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat in seiner Stellungnahme vom 24. November 2011 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass das Plangebiet innerhalb eines Bereichs liege, in dem ein erhöhtes und lokal über einzelnen Gesteinshorizonten hohes Radonpotential ermittelt wurde. Deshalb würden Radonmessungen „in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten des Bauplatzes oder Baugebietes“ dringend empfohlen, deren Ergebnisse Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein sollten, „sich gegebenenfalls für bauliche Maßnahmen zu entscheiden“. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Empfehlungen in der Abwägung eingehend auseinandergesetzt und ihnen durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in Teil C, Ziffer 20 (S. 11) der Textfestsetzungen Rechnung getragen. Da sich das Landesamt als zuständige Fachbehörde aufgrund der Abhängigkeit der konkreten Radonbelastung von örtlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Bauplätzen auf Empfehlungen beschränkt und es als unbedenklich angesehen hat, dem einzelnen Bauherrn die Entscheidung über etwaige Vorsorgemaßnahmen zu überlassen, ist die Aufnahme eines bloßen Hinweises in die Textfestsetzungen unter Verlagerung der Problemlösung in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Bauherrn nicht zu beanstanden.

77

Der Senat folgt auch nicht den Bedenken der Antragsteller, der Bebauungsplan habe die sich im Plangebiet stellende Entwässerungsproblematik nicht hinreichend bewältigt.

78

Zur Bewältigung der im Plangebiet aufgrund seiner Hanglage bei Ermöglichung einer Teilversiegelung entstehenden Problematik der Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlagswassers hat die Antragsgegnerin durch die Stadtwerke Bitburg ein Entwässerungskonzept vom Januar 2010 erstellen lassen, das Bestandteil der Planunterlagen ist. Da die im Bereich der B. Straße bestehenden Entwässerungsanlagen an der Leistungsgrenze angelangt seien und deshalb zusätzliche Belastungen durch Erweiterungsflächen möglichst vermieden werden müssten, sieht das Entwässerungskonzept folgende Maßnahmen im Plangebiet vor: Erstellung eines kaskadenförmigen Retentionsgrabens mit einem Rückhaltevolumen von 190 m³ für das aus den Außengebieten gegebenenfalls abfließende Wasser mit Ableitung in Richtung E.; Erstellung einer zentralen Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 mit einer Beckengröße von ca. 100 m³ und Überlauf in Richtung E.; Erstellung eines Rückhaltebeckens neben der S. Straße mit einer Beckengröße von ca. 100 m³ und Drosselabfluss in den Mischwasserkanal in der S. Straße. Dieses Entwässerungskonzept wurde im Bebauungsplan in der Weise umgesetzt, dass die zentrale Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 und das Rückhaltebecken nordwestlich der S. Straße jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als Fläche für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie der Retentionsgraben innerhalb der östlichen M 1-Fläche für extensive Streuobstwiesen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als Wasserfläche und Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt wurden. Als flankierende Maßnahme wurde in Ziffer 13.2 der Textfestsetzungen bestimmt, dass private Stellplatz- bzw. Parkplatzflächen sowie Wege und Zufahrten in den Baugrundstücken ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten sind. Es ist nicht ersichtlich, dass mit diesen Maßnahmen die Entwässerungsproblematik im Plangebiet abwägungsfehlerhaft bewältigt worden ist.

79

Schließlich erscheint auch die Kritik der Antragsteller, die in Teil B der Textfestsetzung enthaltenen örtlichen Bauvorschriften seien unverhältnismäßig, nicht berechtigt. Die gestalterischen Festsetzungen können als örtliche Bauvorschriften auf § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 und Abs. 1 Nrn. 1 und 3 LBauO gestützt werden. Sie rechtfertigen sich durch die besondere Ortsrandlage mit Übergang zur freien Landschaft sowie die exponierte Hanglage des Plangebiets. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht erkennbar.

III.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

81

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

82

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

83

Beschluss

84

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € (15.000,00 € für die Antragsteller zu 1.) und 2.) sowie weitere 15.000,00 € für den Antragsteller zu 3.), vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn A 281.

2

Der Neubau der A 281 soll eine Eckverbindung zwischen den nordöstlich und südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Autobahnen A 27 und A 1 herstellen, diese Autobahnen entlasten und eine leistungsfähige Anbindung des südlich der Weser gelegenen Güterverkehrszentrums, der Weserhäfen und des Flughafens Bremen an das überregionale Verkehrsnetz gewährleisten. Das Gesamtprojekt umfasst fünf Bauabschnitte. Der Bauabschnitt 1 zwischen der A 27 und der Hafenrandstraße steht seit 1995 unter Verkehr. Die ersten Teilabschnitte der Bauabschnitte 2 und 3 wurden dem Verkehr Anfang 2008 übergeben, und mit dem Bau des 2. Teilabschnitts des Bauabschnitts 3 wurde begonnen. Mit Urteil vom 24. November 2010 hat der Senat die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Teilabschnitt 2/2 festgestellt.

3

Der hier in Rede stehende, etwa 4,9 km lange Bauabschnitt 4 beginnt mit der Anbindung an den bestehenden Bauabschnitt 1 an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet mit der Verknüpfung mit dem Bauabschnitt 3/2 westlich des Güterverkehrszentrums an der Anschlussstelle Bremen-Strom auf der südlichen Weserseite. Die Weser wird mit einem Tunnel gequert, der im sogenannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll (Absenktunnel). Der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung der Weserquerung sollen durch einen privaten Investor erfolgen, der sich - neben einer Anschubfinanzierung durch den Bund - durch Mauteinnahmen refinanziert (sog. F-Modell). Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifige Autobahn ausgewiesen. Die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel hat zur Folge, dass das südlich der Weser im Ortsteil Seehausen an der H. ...straße errichtete Wohngebäude der Klägerin sowie weitere fünf dort gelegene Wohnhäuser abgerissen werden müssen.

4

Im Rahmen der Vorplanung wurde zunächst gutachtlich untersucht, ob die Weser durch einen Tunnel oder durch eine Brücke gequert werden soll. Die Beklagte traf im Oktober 2002 die Entscheidung zugunsten eines Tunnels. Im Anschluss daran wurde im Rahmen einer Vergleichsstudie bezogen auf die "Zielfelder" Verkehr und Sicherheit, Technik, Wirtschaftlichkeit, Umwelt und Natur sowie Städtebau, die in insgesamt 67 Einzelziele unterteilt wurden, gutachtlich untersucht, ob der Tunnel als Absenktunnel oder als Bohrtunnel gebaut werden soll. In dieser Vergleichsstudie wird der Kostenvorteil des Absenktunnels gegenüber dem Bohrtunnel mit 26 Mio. € (Investitionskosten) und 25 Mio. € (Betriebskosten bezogen auf 30 Jahre) beziffert. Auf dieser Grundlage entschied sich die Beklagte im Jahre 2004 für die Ausführung der Weserquerung als Absenktunnel.

5

Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen in der Zeit vom 10. Juni 2008 bis zum 9. Juli 2008 zur Einsicht aus. Vom 2. März 2009 bis zum 1. April 2009 erfolgte auf Veranlassung der Anhörungsbehörde eine ergänzende Auslegung der Vergleichsstudie zu den Varianten Brücke/Tunnel und Bohrtunnel/Absenktunnel sowie einer Aktualisierung des landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Planauslegungen waren zuvor ortsüblich unter Hinweis auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen bekannt gemacht worden. Der Erörterungstermin wurde im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 5. Juni 2009 durchgeführt.

6

Die Klägerin erhob fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie rügte unter anderem Folgendes: Die Planfeststellung weise formelle Mängel auf. Die Planauslegung sowie deren Bekanntmachung seien fehlerhaft erfolgt. Die Aufgaben des Vorhabenträgers, der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde würden innerhalb derselben Behörde - des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa - wahrgenommen, so dass eine unbefangene und neutrale Abwägung aller Belange nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der geplanten Eingriffe in die Weser und die Baggergutdeponie hätten wasserrechtliche bzw. abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dem Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt fehle die planerische Rechtfertigung, weil die vorgesehene Finanzierung durch einen privaten Investor nicht gesichert sei. Die Plantrasse weiche etwa 200 m von der im Flächennutzungsplan dargestellten Trasse ab; außerdem solle das südliche Tunnelportal nicht an dem im Flächennutzungsplan dargestellten Standort, sondern deutlich weiter nördlich und damit näher an der Wohnbebauung von Seehausen verwirklicht werden. Damit verstoße das Vorhaben gegen das Anpassungsgebot nach § 7 BauGB. Die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der im Rahmen des Vergleichs der Varianten Bohr- und Absenktunnel zu berücksichtigenden Belange könnten insbesondere hinsichtlich des Aspektes der Wirtschaftlichkeit keinen Bestand haben. Die bei der jeweiligen Tunnelvariante anfallenden Kosten seien fehlerhaft ermittelt und das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sei zu hoch gewichtet worden. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben verstoße darüber hinaus gegen die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie sowie gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers, der Hochwasserschutz sowie der Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftschadstoffen seien unzureichend berücksichtigt und es sei nicht untersucht worden, ob die Gesamtbelastung durch Lärm die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreite.

7

Mit Datum vom 30. Juni 2010 stellte die Beklagte den Plan für den Neubau des 4. Abschnitts der A 281 fest. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt: Die Finanzierung des Vorhabens sei gewährleistet; sollte es nicht zur Beteiligung eines privaten Investors kommen, werde die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erfolgen. Die Planung halte sich im Rahmen der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Ausführungsvarianten Bohrtunnel und Absenktunnel seien nach der Vergleichsstudie in Bezug auf die Ergebnisse der untersuchten Zielfelder im Wesentlichen gleich zu bewerten. Für die Herstellung des Absenktunnels müssten sechs Wohnhäuser abgerissen werden. Aber auch bei einem Bohrtunnel käme es im Bereich der Ortslage Seehausen zu Erschütterungen und Lärmbelästigungen. Für die beabsichtigte privatwirtschaftliche Realisierung der Weserquerung in Gestalt eines Absenktunnels auf der Grundlage des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes sei bereits eine Anschubfinanzierung von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden, um trotz der hohen Baukosten eines Tunnels eine für einen privaten Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahme erreichen zu können. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit sei daher von grundlegender Bedeutung für die Realisierbarkeit des Tunnels, so dass dessen Ausführung im Einschwimm- und Absenkverfahren mit Blick auf Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € alternativlos sei. Die in der Vergleichsstudie angestellte Betrachtung der Kosten der beiden Tunnelvarianten sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Vorhaben werde das Vogelschutzgebiet "Niedervieland" nicht erheblich beeinträchtigen. Die Auswirkungen des Neubaus der B 212 auf das Vogelschutzgebiet seien allein im Rahmen der Planfeststellung dieses Projekts zu berücksichtigen. Auch im Übrigen sei das Vorhaben mit dem FFH-Recht, dem Artenschutzrecht und den Vorschriften zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vereinbar.

8

Nach Erhebung der Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, hat die Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit Datum vom 7. November 2011 nach vorausgegangener Offenlage in Bezug auf eine vorsorglich für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" durchgeführte Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG "ergänzt". Mit dem Ergänzungsbeschluss wurden zugleich die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere zur Auswahl der Tunnelvariante erweitert; insoweit fand keine Offenlage statt. Die bisher mit Blick auf die beabsichtigte Privatfinanzierung des Wesertunnels hervorgehobene besondere Bedeutung des Kostenaspekts wird nunmehr auch auf den Fall einer Finanzierung des Tunnels durch öffentliche Mittel erstreckt. Der Ergänzungsbeschluss führt aus, dass dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit in diesem Fall eine mindestens ebenso große Bedeutung zukomme wie bei einer privatwirtschaftlichen Realisierung. Daher sei die Ausführungsvariante Absenktunnel wegen der erheblichen Mehrkosten eines Bohrtunnels unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.

9

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der Protokollerklärung der mündlichen Verhandlung aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. November 2011 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

13

Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) Betroffene hat die Klägerin Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24).

14

A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte der Klägerin berühren könnten.

15

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler - wie etwa eine Verletzung des § 9 Abs. 1b UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG - liegen weithin nicht vor. Dies bedarf indes keiner näheren Ausführungen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Danach ist vorliegend zu prüfen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Eigentum der Klägerin ohne die gerügten Verfahrensmängel nicht in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 31 und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <362>). Gemessen daran können die von der Klägerin geltend gemachten Fehler sowohl der Bekanntmachung der Planauslegung und der Auslegung selbst (fehlende Auslegung von Gutachten) als auch der ergänzenden Auslegung (Möglichkeit der Einsichtnahme nur über CD-ROM und fehlende Auslegung im Ortsamt von Seehausen) sowie die Rüge einer verspäteten Erörterung der Einwendungen der Anfechtungsklage von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es sind keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen diesen behaupteten Verfahrensfehlern und dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar. Die Klägerin selbst hat fristgerecht umfangreich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Sie behauptet auch nicht, dass sie wegen der ihrer Auffassung nach bestehenden Verfahrensfehler gehindert gewesen sei, weitere Einwendungen zu erheben. Wenn sie stattdessen darauf abstellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge des - ihrer Ansicht nach - nicht ordnungsgemäßen Verfahrens andere Betroffene von entscheidungserheblichen Einwendungen abgesehen oder solche nur eingeschränkt geltend gemacht hätten, ist ebenfalls nicht konkret erkennbar, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Denn als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung Betroffene war die Klägerin nicht auf die Geltendmachung ihrer privaten Belange beschränkt, sondern konnte selbst umfassend Einwendungen gegen die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheben (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG).

16

Soweit die Klägerin rügt, die Bekanntmachung der Planauslegung habe gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG verstoßen, weil sie keinen Hinweis auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen enthalten habe, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass sich die geltend gemachten Rechtsverstöße auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben könnten. Insoweit besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei den als verletzt gerügten Bestimmungen um Regelungen zur Umsetzung von Unionsrecht, nämlich von Verfahrensvorschriften der Europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-RL), handelt (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und e UVP-RL). Dieser europarechtliche Bezug vermag der Anfechtungsklage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

17

§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ist nicht anwendbar. Danach kann ein Privater die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Vorhabens verlangen, wenn die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Vorliegend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Fehler bei der Durchführung dieser Prüfung begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG. Insoweit gilt vielmehr das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG, in dem das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Inhalt der angegriffenen Entscheidung seine gesetzliche Stütze gefunden hat (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 14). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG steht der Geltung des Kausalitätserfordernisses im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht "nur", sondern (bereits) dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Es handelt sich also um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert und nicht etwa einschränkt. Gegen diese Annahme spricht nicht, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bei Verletzung aller "wesentlichen" Verfahrensfehler hätte verlangt werden können (BTDrucks 16/2495 S. 6). Nachdem der Bundesrat zunächst die Streichung des § 4 UmwRG vorgeschlagen hatte (BRDrucks 552/06 Beschluss), sollte die Vorschrift mit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann vorgenommenen Einschränkung des Aufhebungsanspruchs auf die beiden ausdrücklich benannten Verfahrensmängel nicht einen gegenüber anderen Verfahrensfehlern abschließenden Regelungscharakter erhalten, sondern bestimmter gefasst werden (vgl. BTDrucks 16/2931 S. 8). Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass gerade das Umweltrechtsbehelfsgesetz, das der Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Richtlinie 2003/35/EG) unter anderem mit dem Ziel einer Ergänzung bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7), eine Regelung enthalten sollte, wonach in seinem Anwendungsbereich sämtliche Verfahrensfehler - zum Beispiel solche bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung - abweichend von § 46 VwVfG auch dann unerheblich sind, wenn sie das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben. Eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG scheidet auch deshalb aus, weil sie dem unionsrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen würde (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 Rn. 31).

18

Die Klägerin hat nicht ansatzweise begründet, warum das sonach geltende Kausalitätserfordernis im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoßen sollte. Nach Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt, die nach der vom deutschen Gesetzgeber in Einklang mit Unionsrecht getroffenen Systementscheidung zugunsten eines auf subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Zugang zu Gericht eröffnet und Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage ist. Das insoweit für Verfahrensfehler normierte Kausalitätserfordernis (§ 46 VwVfG) widerspricht jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden Verfahrensverstöße weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL) noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch das Eigenverwaltungsrecht der Europäischen Union keine durchgängige Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern statuiert, sondern in dieser Hinsicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Fehlern unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV). Die hier gerügten Defizite der Bekanntmachung der Planauslegung stellen keine wesentlichen Verfahrensfehler dar. Sie betreffen bloße Bekanntmachungsdetails, von denen die gebotene Anstoßwirkung der Bekanntmachung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht abhängt. Aus dem Text der von der Anhörungsbehörde veranlassten Bekanntmachung ergab sich auch ohne diese Details mit der gebotenen Klarheit, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste (Nr. 7 des Bekanntmachungstextes) und dass die ausgelegten Planunterlagen die Grundlage auch dieser Beteiligung bilden sollten. Unabhängig von den Detailinformationen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG wurde damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war und dass die ausgelegten Unterlagen die für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentlichen Unterlagen umfassten. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die gerügten Mängel nicht den wesentlichen Bekanntmachungsinhalt betrafen und dass deshalb Unionsrecht nicht gebietet, sie unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung als erheblich zu behandeln.

19

2. Die Klägerin rügt ferner, dass hinsichtlich der vorgesehenen baulichen Eingriffe in die Baggergutdeponie Seehausen und in den Wesergrund keine eigenständigen abfall- bzw. wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren seitens der dafür zuständigen Behörden durchgeführt worden sind. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Ausbaggerung des Wesergrundes dient allein dem Ziel, die Tunnelelemente absenken zu können; das Gewässerbett erhält nach Errichtung des Tunnels wieder seinen ursprünglichen Zustand. Die geringfügige Inanspruchnahme der Baggergutdeponie, die nach unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deren Betrieb nicht beeinträchtigt, ist durch die Trassenführung der A 281 bedingt. Dasselbe gilt für die geplante Zwischenlagerung von baubedingtem Aushub. Es handelt sich um Maßnahmen, die Bestandteil des Vorhabens selbst sind, weil sie sich unmittelbar auf dessen Verwirklichung richten. Als solche fallen sie ohne Weiteres in die Kompetenz der fernstraßenrechtlichen Planung.

20

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb derselben Behörde des zuständigen Senators für Umwelt, Bau und Verkehr wahrgenommen werden. Diese Begriffe werden in den einschlägigen Bestimmungen (vgl. §§ 17a, 17b FStrG; §§ 73, 74 BremVwVfG; § 33 Abs. 9 BremLStrG) in einem funktionalen Sinne verwendet. Es gibt daher kein gesetzliches Verbot, die genannten Aufgaben ein und derselben Behörde zuzuweisen. Ein solches Verbot kann auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Allerdings ist die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde zu Unparteilichkeit und innerer Distanz verpflichtet; sie darf sich keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Die fachbezogene Integrität der Planfeststellungsbehörde wird jedoch nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass innerhalb derselben Behörde auch die Aufgabe des Vorhabenträgers wahrgenommen wird. Denn diese Behörde hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in allen ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Gesetz und Recht gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gewährleistet, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.>).

21

Eine solche Trennung der Aufgabenbereiche ist hier noch hinreichend gewahrt. Nach dem maßgeblichen Organisationsplan wurden die Aufgaben des Vorhabenträgers bei Beginn des Planfeststellungsverfahrens durch das Amt für Straßen und Verkehr als nachgeordnete Dienststelle des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und die Aufgaben der Planfeststellungs- sowie der Anhörungsbehörde durch zwei unterschiedliche Referate dieser Abteilung wahrgenommen. Die genannten Funktionen waren also auf drei voneinander getrennte Stellen verteilt, die auch personell unterschiedlich besetzt waren. Daran ändert nichts, dass seit Änderung der Organisationsstruktur der Abteilung 5 des damaligen Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa mit Wirkung vom 8. Februar 2010 eine Stabsstelle des Abteilungsleiters als Vorhabenträger fungiert, der als solcher unmittelbarer Vorgesetzter des als Planfeststellungsbehörde tätigen Referates ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation nicht wesentlich von einer Aufteilung der Funktionen auf verschiedene Abteilungen einer Behörde (vgl. Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 25). Auch in jenem Fall ist in Gestalt des Behördenleiters ein unmittelbarer Vorgesetzter vorhanden.

22

Die besondere Nähe der als Vorhabenträger bestimmten Stelle zum unmittelbaren Vorgesetzten des die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wahrnehmenden Referates wäre allerdings bedenklich, wenn der Vorgesetzte durch fachaufsichtliche Weisungen die Prüfung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Kernbereich planerischer Abwägung steuern könnte. Wesensmerkmal planerischer Abwägung ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt Gestaltungsfreiheit sowie innere Distanz und Neutralität gegenüber allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten voraus (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 230 f.). Es mag zwar sein, dass der rechtsstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung gleichwohl nicht verbietet, einem Vorhabenträger die Befugnis zur planerischen Abwägung "in eigener Sache" einzuräumen, wenn dieser kein privates Unternehmen, sondern wie hier Teil der dem Gemeinwohl verpflichteten öffentlichen Verwaltung ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f.; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 6 f.). Begründet der Gesetzgeber jedoch eine eigene sachliche Zuständigkeit einer vom Vorhabenträger organisatorisch und personell zu trennenden Behörde oder Dienststelle für die Aufgabe der planerischen Abwägung, wie dies im vorliegenden Fall nach den genannten Vorschriften geschehen ist, trägt er dem rechtspolitischen Anliegen Rechnung, die für eine sachgerechte Abwägung notwendige Gestaltungsfreiheit auch innerhalb der öffentlichen Verwaltung verfahrensrechtlich zu sichern. Eine entsprechende gesetzliche Aufgabenzuweisung bedeutet somit, dass die durch Organisationsakt als "Planfeststellungsbehörde" bestimmte Stelle zur eigenständigen Wahrnehmung planerischer Gestaltungsfreiheit ermächtigt ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 232 in Bezug auf entsprechende rechtsstaatliche Anforderungen bei privaten Unternehmensträgern). Diese Befugnis, die den durch Gestaltungsfreiheit geprägten "Kernbereich" planerischer Abwägung betrifft, darf der als "Planfeststellungsbehörde" bestimmten Dienststelle oder Behörde auch nicht auf dem Wege fachaufsichtlicher Weisungen ganz oder teilweise entzogen werden. Das schließt Weisungen aus, die darauf abzielen, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde einzuschränken, um eigene planerische Vorstellungen durchsetzen zu können (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.).

23

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die gesetzlich begründete Zuständigkeit des als Planfeststellungsbehörde bestimmten Referates beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zur eigenständigen planerischen Gestaltung verletzt ist. Seitens dieses Referates wurde die dienstliche Erklärung eingereicht, dass "die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Einfluss Dritter durchgeführt wurde". Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht zutage getreten. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass gegen den zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nicht bereits deshalb die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, weil er als Behördenleiter sowohl für die Aufgabe des Vorhabenträgers als auch der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde verantwortlich zeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der zuständige Senator nach Angaben der Klägerin in einem Presseartikel für den Bau des Projekts ausgesprochen hat. Dieser Umstand gibt für sich genommen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und inneren Distanz genügt hat.

24

4. Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Auswahl der Tunnelvariante hätte nicht lediglich durch Ergänzungsbeschluss vom 7. November 2011, sondern nur auf der Grundlage eines neuen Planfeststellungsverfahrens geändert werden dürfen.

25

Mit dem Ergänzungsbeschluss verfolgt die Beklagte neben der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Abweichungsprüfung nach § 34 BNatSchG das Ziel, die Begründung zur Auswahl der Tunnelvarianten im Verhältnis zur Klägerin sowie zu den Klägern weiterer Verfahren zu erweitern, ohne am Vorhaben selbst etwas zu ändern. Ein darauf gerichteter Verfahrensschritt ist nur ein unselbständiger Abschnitt des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens, das mit einer erneuten Entscheidung allein gegenüber den Klägern endet. Er unterliegt nicht den Anforderungen des § 73 VwVfG, weil der Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen anderen Betroffenen in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin unverändert wirksam bleibt. Daher war insoweit ein erneutes Auslegungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 172 S. 140, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 117, 149 und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <360 f.>). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die der Auswahl der Tunnelvariante zugrunde liegende Abwägung durch die Änderung der Begründung in ihrem Wesen verändert wurde. Das ist im Übrigen nicht der Fall, so dass die Änderung der Begründung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden konnte (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3 S. 6; stRspr). Im Ergänzungsbeschluss wird nunmehr lediglich der bislang nur für den Fall einer (teilweisen) privatwirtschaftlichen Finanzierung hervorgehobene Kostenaspekt auf den - nicht auszuschließenden - Fall einer konventionellen Finanzierung des Wesertunnels mit öffentlichen Mitteln übertragen und gewichtet (siehe unten B.5.b) aa).

26

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte.

27

1. Die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsplanung für den Neubau der A 281 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.

28

Dem Vorhaben fehlt entgegen der Annahme der Klägerin die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar ist. Ist das Straßenbauprojekt - wie hier - in die Dringlichkeitsstufe des "vordringlichen Bedarfs" eingestuft, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass dessen Finanzierung aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 32 und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <5>). Die vorgesehene Privatfinanzierung der Weserquerung begründet keinen Ausnahmefall. Aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 20. Juli 2006 ("Gesehen-Vermerk") folgt, dass noch offen ist, ob die Weserquerung als Betreibermodell oder konventionell verwirklicht wird. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorhaben für den Fall, dass es zu keiner Privatfinanzierung kommt, wie jede andere Maßnahme des vordringlichen Bedarfs konventionell finanziert wird.

29

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB.

30

Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. § 7 Satz 1 BauGB geht damit über die allgemeine Pflicht zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange bei der fachplanerischen Abwägung hinaus, indem er den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine ihnen sonst nicht zukommende rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem öffentlichen Planungsträger für den Fall verleiht, dass dieser dem Flächennutzungsplan trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht widersprochen hat. Die Pflicht zur Anpassung der Fachplanung an die einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug") derselben, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht und sich die Abweichungen vom Flächennutzungsplan aus dem Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob noch ein Entwickeln vorliegt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 37 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Planung das Anpassungsgebot verletzt.

31

a) Die Klägerin macht zum einen geltend, dass der Standort des südlich der Weser gelegenen Portals des Wesertunnels nach der Darstellung des Flächennutzungsplans in erheblicher Entfernung von der Ortslage Seehausen am nördlichen Rand der Baggergutdeponie liegen soll. Demgegenüber werde das planfestgestellte Tunnelportal rund 800 m weiter nördlich und damit in unmittelbarer Nähe zu Seehausen errichtet. Diese Abweichung halte sich nicht mehr innerhalb des Rahmens, den die Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belasse.

32

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten eine Darstellung des Tunnelportals am nördlichen Rand der Baggergutdeponie enthält. Eine zeichnerische Darstellung dieses Standortes gibt es unstreitig nicht. Für das Vorliegen einer entsprechenden textlichen Darstellung beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Senats der Stadt Bremen vom 3. August 1993, den Entwurf zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadtbürgerschaft zur Beschlussfassung zuzuleiten. Diesem Beschluss, welcher der Stadtbürgerschaft beim Beschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans als Drucksache vorgelegen habe, lasse sich entnehmen, dass der Senat eine Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 am nördlichen Rand der Deponie vorschlage. Dementsprechend sei die Darstellung von der Stadtbürgerschaft beschlossen worden. Dies werde insbesondere auch daran deutlich, dass der Senatsbeschluss dem in der Plankammer verwahrten Originalplandokument beigeheftet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss der Stadtbürgerschaft zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans eine textliche Darstellung des Tunnelstandortes umfasst.

33

Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten Bindungswirkung gegenüber nachfolgenden Planungen (§ 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 BauGB) und gegenüber Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 BauGB). Sie müssen daher so bestimmt sein, dass sie einen ausreichenden Rahmen für Konkretisierungen bilden können. Ferner muss sich klar feststellen lassen, welche Darstellungen beschlossen wurden. Hierfür muss der Flächennutzungsplan selbst einen Anhalt bieten; auf den Erläuterungsbericht und die Begründung des Plans kann nur zur Verdeutlichung einer eindeutig vorhandenen Darstellung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 <126>). Ausgehend davon fehlt es hier an einer auf den Standort des südlichen Tunnelportals bezogenen textlichen Darstellung.

34

Im Beschlussprotokoll über die Sitzung der Stadtbürgerschaft am 15. September 1993 wird lediglich die Tatsache berichtet, dass die 14. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde; Einzelheiten über den Inhalt des Änderungsbeschlusses werden nicht genannt. Der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 3. August 1993 könnte allenfalls dann, wenn er einen eindeutigen Entwurf einer textlichen Darstellung des Standortes des Tunnelportals enthielte, auf eine entsprechende Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft schließen lassen. Ein solcher Inhalt ist dem Senatsbeschluss jedoch nicht zu entnehmen. Darin weist der Senat die Stadtbürgerschaft "zur Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung" darauf hin, "dass die A 281 nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes am westlichen Rand außerhalb der geplanten Baggergutdeponie, jedoch z.T. innerhalb des vorhandenen Spülfeldes geführt werden und am nördlichen Rand abtauchen soll". Dieser "Hinweis" ist mehrdeutig. Er kann so verstanden werden, dass er auf eine - offenkundig nicht vorhandene - Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument mit den zeichnerischen Darstellungen verweist, also falsch ist. Er kann außerdem so interpretiert werden, dass sich die Formulierung "nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes" nur auf den Trassenverlauf bezieht und damit den zeichnerischen Entwurf der Änderungsplanung richtig beschreibt. Die weitere Aussage zum Standort des Abtauchpunktes der A 281 stellte sich dann lediglich als politische Absichtserklärung dar. Dass sich der Senat der Stellungnahme der Deputation für Stadtentwicklung anschließen und der Stadtbürgerschaft vorschlagen wollte, eine Darstellung zum Standort des südlichen Tunnelportals zu beschließen, stellt daneben nur eine, nach dem Wortlaut des "Hinweises" nicht einmal naheliegende Deutungsmöglichkeit dar. Gegen diese Deutung spricht zudem, dass in diesem Fall gegen die Pflicht zur erneuten Auslegung des so geänderten Entwurfs des Flächennutzungsplans verstoßen worden wäre (§ 3 Abs. 3 BauGB a.F.). Ein Indiz gegen eine textliche Darstellung des Standortes des Tunnelportals stellt ferner der Umstand dar, dass auf dem Plandokument zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans mit den zeichnerischen Darstellungen neben der Legende ausdrücklich eine textliche Darstellung aufgenommen und als solche gekennzeichnet wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass auch eine textliche Darstellung des Abtauchpunktes der A 281 auf dem Plandokument selbst kenntlich gemacht worden wäre. Somit kann offen bleiben, ob der Senatsbeschluss vom 3. August 1993 zunächst mit dem Original des Plans mit den zeichnerischen Darstellungen und dem Erläuterungsbericht zu einem Dokument verbunden wurde, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch wenn dies unterstellt wird, kann aus besagten Gründen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass die Stadtbürgerschaft eine Darstellung des Standortes des Tunnelportals beschlossen hat.

35

b) Die Klägerin sieht das Anpassungsgebot nach § 7 Satz 1 BauGB zum anderen deshalb verletzt, weil die planfestgestellte Trasse im Bereich nördlich der Deponie bzw. des Spülfeldes bis zur Weser um bis zu 200 m von der im Flächennutzungsplan zeichnerisch dargestellten Linienführung nach Osten abweicht. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor. Für diesen Bereich ist keine Konzeption des Flächennutzungsplans erkennbar, die dafür sprechen könnte, dass die Trassenführung der A 281 exakt vorgegeben werden sollte. Die Darstellung der Trassenführung knüpft nicht an bereits vorhandene Trennlinien zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart an, wie dies im Teilabschnitt 2/2 der A 281 in Gestalt der Neuenlander Straße (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 40) oder auch hier im Übergangsbereich zwischen Deponie und Vogelschutzgebiet der Fall ist, sondern verläuft sozusagen "auf grüner Wiese". Die Planung widerspricht auch nicht deshalb einer Konzeption des Flächennutzungsplans, weil im Rahmen der 14. Änderung dieses Plans die Darstellung eines kleinen Wohngebiets in der Ortslage von Seehausen beschlossen wurde, auf die die Plantrasse zuläuft. Denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte Trasse läuft direkt auf die Ortslage von Seehausen zu, und zwar auf einen Bereich intensiverer Bebauung. Diese Darstellung kann daher nicht als Ausdruck eines Konzepts zum Schutz der Wohnbevölkerung verstanden werden; auch der Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Die Plantrasse liegt daher noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" Darstellung des Flächennutzungsplans der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt.

36

3. Der Planfeststellungsbeschluss steht in Einklang mit den Anforderungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie sowie des diese Richtlinien umsetzenden nationalen Rechts.

37

a) Die auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des mit Verordnung vom 1. August 2006 zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Vogelschutzgebiets "Niedervieland" (Art. 7 FFH-Richtlinie) begegnet keinen Bedenken.

38

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind insoweit keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite erkennbar. Die anlage-, betriebs- und baubedingten Beeinträchtigungen der nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch optische Scheucheffekte, Lärmimmissionen und Überbauung wurden eingehend untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Bauabschnitts 3/2 der A 281, einer 380 kV-Freileitung, einer geplanten Wohnbebauung sowie von Windenergieanlagen in der Stromer Feldmark zum Ergebnis, dass es zwar in zeitlich oder räumlich eng begrenztem Umfang zu negativen Veränderungen der Strukturen und Funktionen eines Lebensraums bzw. des Bestands einer Art kommen könne. Dies stelle jedoch die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage. Denn die Funktionen des Schutzgebiets für die Populationen und Habitate der Arten blieben gewahrt, so dass die Voraussetzungen zur langfristig gesicherten Erhaltung der jeweiligen Art bzw. ihres Lebensraums im Schutzgebiet weiterhin erfüllt seien. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des Maßstabes für die Feststellung der Verträglichkeit eines Vorhabens (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40 ff.) noch in der Sache zu beanstanden.

39

Der Gutachter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, weshalb sicher angenommen werden kann, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94, 132). Danach ist entscheidend, dass für alle von Beeinträchtigungen betroffenen Vogelarten die Möglichkeit besteht, innerhalb des Vogelschutzgebiets auszuweichen. Die geschützten Vogelarten (Wiesenvögel) seien nicht brutplatztreu, könnten also an unbelasteten Standorten Nester bauen. Insoweit biete das Vogelschutzgebiet auch ausreichendes Potenzial, zumal die Beeinträchtigungen nur in seinem Randbereich erfolgten. Dass das Gebiet nicht bereits voll besetzt sei, zeigten die Kartierungen aus mehreren Jahren, wonach die Anzahl von Brutstandorten und der Umfang des Bestands erheblich schwankten. Generell sei eine ganz unterschiedliche Siedlungsdichte von Wiesenvögeln selbst bei Flächen mit vergleichbaren Strukturen festzustellen. Das Potenzial der Siedlungsgebiete werde von den Wiesenvögeln häufig nicht ausgeschöpft. Demnach sei es jedenfalls bei Wiesenvögeln nicht sinnvoll, die im Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Schlussstand 2007) vorgeschlagenen Orientierungswerte für den Verlust von Habitatflächen anzuwenden, bei deren Überschreiten stets von einer Unverträglichkeit auszugehen sei.

40

Danach steht die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Niedervieland" zur Überzeugung des Senats fest. Die Annahme, dass Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen und daher die im oben genannten Endbericht zum Teil Fachkonventionen vorgeschlagenen Orientierungswerte nur dann Anwendung finden, wenn es um den Schutz von Lebensraumtypen geht, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 132 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswirkungen des geplanten Neubaus der teilweise durch das Vogelschutzgebiet führenden Bundesstraße B 212 nicht berücksichtigt wurden. Die Verträglichkeitsprüfung ist nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21). Da bisher noch nicht einmal das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 212 eingeleitet wurde, fehlt es an der für eine Beurteilung kumulativer Auswirkungen erforderlichen Verfestigung der Planung.

41

Das sonstige Vorbringen der Klägerin ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung in Frage zu stellen. Auf ihren Einwand, eine im Jahre 2000 erstellte Studie habe festgestellt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führen werde, wird im Planfeststellungsbeschluss entgegnet, dass sich bei der nachfolgenden Konkretisierung der Planung die Trassenführung und die Ausgestaltung des Autobahnabschnitts im Randbereich zum Vogelschutzgebiet wesentlich geändert hätten. Außerdem habe eine verlässliche Datengrundlage erst ab dem Jahre 2006 vorgelegen. Denn in diesem Jahr sei der Pflege- und Managementplan erstellt worden, auf dessen Grundlage die Schutzgebietsverordnung erlassen worden sei. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Zu ihrer weiteren Einwendung, faktisch erstrecke sich das Vogelschutzgebiet auch auf den Bereich östlich der Plantrasse, wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die an die Plantrasse angrenzenden Flächen wie etwa die Baggergutdeponie, Gewerbeflächen oder das Güterverkehrszentrum nicht die Schutzgebietsvoraussetzungen erfüllten; dieser Bereich sei nur mit Blick auf die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung untersucht worden. Auch diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die besonderen Darlegungsanforderungen, denen angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens die Behauptung unterliegt, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet (vgl. Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 33 Rn. 16), sind nicht annähernd gewahrt. Zur Gebietsabgrenzung im Einzelnen hat der Gutachter der Beklagten im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, der Böschungshang der Deponie sei nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden, weil das dortige Gehölz so hoch wachsen werde, dass es als Brutstandort für Wiesenvögel ungeeignet sei. Schließlich begründet der Umstand keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Verträglichkeitsprüfung, dass ein anderer Gutachter, der im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG tätig war, zu der abweichenden Einschätzung gelangt ist, andere Projekte beträfen nicht dieselben Vogelarten wie die A 281, so dass schon deshalb keine kumulativen Wirkungen entstehen könnten. Denn diese Aussage weist keinen Bezug zu der für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Feststellung auf, die kumulativen Wirkungen des Vorhabens und anderer Projekte auf dieselben Vogelarten lägen ihrer Intensität nach unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.

42

Nach allem kommt es nicht darauf an, ob die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens hilfsweise durchgeführte Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG den rechtlichen Anforderungen genügt.

43

b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss sei mit Blick auf andere Schutzgebiete im Umfeld des Vorhabens rechtswidrig.

44

aa) Es ist nicht erkennbar, dass die auf etwaige Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Weser zwischen Ochtummündung und Rekum" bezogene FFH-Vorprüfung fehlerhaft ist. Insoweit wurde überprüft, ob der Bau des Wesertunnels die geschützten Fischarten Meer- und Flussneunauge sowie Finte beeinträchtigen könne, da durch Tideströmungen Austauschbeziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und dem Standort des Tunnels bestehen könnten. Die Vorprüfung gelangt zum Ergebnis, dass die für die Reproduktion der Finte relevanten Habitate nicht im Bereich der geplanten Querung, sondern weiter stromabwärts liegen und die Baumaßnahmen keine Störungen dieser Habitate auslösen können. Die Passierbarkeit des von den Baumaßnahmen betroffenen Flussabschnitts für Meer- und Flussneunaugen bleibe auch während der Bauzeit gewahrt. Diese Untersuchung wird von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Soweit sie meint, die Tideströmung verschärfe entgegen der Annahme der Vorprüfung die Problematik einer baubedingten Zunahme der Fließgeschwindigkeit, geht sie nicht auf die Feststellung der Vorprüfung ein, es sei aus zahlreichen Beobachtungen bekannt, dass ziehende Fische und Neunaugen in Tideflüssen mit den Gezeiten schwimmen und ggf. Pausen einlegen. Entgegen der Annahme der Klägerin geht die Vorprüfung durchaus auf die Auswirkungen baubedingter Störungen durch Unterwasserschall und Erschütterungen ein. Danach fällt der damit verbundene zeitweilige geringe Verlust des Bereichs als Nahrungsraum für Neunaugen vor dem Hintergrund des verbleibenden Nahrungsraums nicht ins Gewicht und sind die Störungen nicht geeignet, die Wanderungen der Neunaugen zu unterbrechen. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht.

45

bb) Hinsichtlich des FFH-Gebiets "Niedervieland - Stromer Feldmark" rügt die Klägerin das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung. Auch diese Rüge kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der fachlichen Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 14. Dezember 2007 können bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzzweckes (Erhalt der Lebensraumfunktion für die Fischart Steinbeißer) aufgrund der erheblichen Entfernung vom Trassenbereich und der vom Grabensystem des FFH-Gebiets getrennt gehaltenen Sammlung und Abführung des Oberflächenabflusswassers der Autobahn ausgeschlossen werden. Dem hält die Klägerin lediglich entgegen, dass eine im Juni 2000 erstellte Verträglichkeitsstudie angenommen habe, der Bau der A 281 im Abschnitt 3/2 führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets. Eine im Jahre 2002 erstellte neue Studie, die zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, sei nicht ausgelegt worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr hinsichtlich des Bauabschnitts 4 der A 281 keine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Dieses Vorbringen geht fehl. Wenn bezogen auf den Bauabschnitt 4 jedwede nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "Niedervieland - Stromer Feldmark" ausgeschlossen werden können, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob es zusammen mit Einwirkungen aus dem Bauabschnitt 3/2 zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.

46

cc) Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses wird das FFH-Gebiet "Bremische Ochtum"/Naturschutzgebiet "Ochtumniederung" durch den Neubau der A 281 im 4. Bauabschnitt nicht berührt; mögliche Auswirkungen seien nur von dem im Bau befindlichen Bauabschnitt 3/2 der A 281 zu erwarten. Insoweit beschränkt sich der Einwand der Klägerin auf die Anmerkung, dass eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben bis rd. 1,2 km an das FFH-Gebiet heranreiche. Das genügt nicht, um die naturschutzfachliche Einschätzung in Frage zu stellen.

47

dd) Hinsichtlich des Naturschutzgebiets "Ochtumniederung" macht die Klägerin geltend, hierzu sei lediglich festgestellt worden, dass das Vorhaben ca. 2 km entfernt sei. Dies greife zu kurz. Jedenfalls hätte erwähnt werden müssen, dass ein weiterer Abschnitt am Naturschutzgebiet vorbeiführe; entsprechende Untersuchungen hätten mit ausgelegt werden müssen. Dieses pauschale Vorbringen lässt nicht erkennen, dass naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten.

48

4. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel oder Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf, derentwegen die Klägerin seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen kann.

49

a) Die Klägerin weist darauf hin, dass nach dem Artenschutz-Fachbeitrag Nester der "Folgenutzer" Haussperling, Star und Mehlschwalbe zerstört werden. Da vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen seien, müsse die ökologische Funktion der Nester durch einen im räumlichen Zusammenhang vorhandenen Bestand erfüllt werden. Dies sei nicht erkennbar, so dass das artenschutzrechtliche Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG) verletzt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Artenschutz-Fachbeitrag wird nachvollziehbar ausgeführt, dass auch diejenigen Vogelarten, die ihre Nester und Höhlen mehrjährig nutzen, nicht auf eine Wiederverwendung angewiesen sind und daher in den hierfür geeigneten Habitatstrukturen im Umfeld der geplanten A 281 neue Nester bauen können. Mit dieser naturschutzfachlichen Einschätzung setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

50

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Beurteilung der Fachbehörde vom 12. März 2009 werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auch in Bezug auf die "Grüne Mosaikjungfer" nicht berührt. Mit großer Wahrscheinlichkeit komme diese Libellenart im Trassenbereich nicht mehr vor, weil Untersuchungen ergeben hätten, dass es dort keine für den Erhalt der Population der "Grünen Mosaikjungfer" zwingend notwendigen Bestände der Wasserpflanze "Krebsschere" mehr gebe. Insoweit macht die Klägerin eine unzureichende Klärung des Sachverhalts geltend, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die naturschutzfachliche Einschätzung der Fachbehörde keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erlaubt.

51

Auch das weitere auf den Artenschutz bezogene Vorbringen der Klägerin entbehrt der Substanz. Es wird nicht aufgezeigt, weshalb Ermittlungen dahingehend hätten angestellt werden sollen, ob ein Rastgebiet der Zugvögel und Fledermäuse vorhanden ist, das durch den Bau und Betrieb der Autobahn gestört werden könnte, und ob auch auf der Südseite der Weser Fledermäuse in größerem Umfang vorhanden sind. Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass insoweit keine Ermittlungen durchgeführt wurden. Soweit die Klägerin Hinweise auf Gefährdungen der Finte durch das Ausbaggern der für den Einbau der Tunnelelemente erforderlichen Absenkrinne vermisst, wird auf obige Ausführungen zum FFH-Schutz verwiesen. Es trifft auch nicht zu, dass Anzahl und Standorte von Vögeln der sog. Roten-Liste-Arten im geplanten Trassenbereich nicht abschließend festgestellt wurden. Dies ist vielmehr eingehend geschehen.

52

b) Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung liegt nicht vor. Die Klägerin hat insoweit im Klageverfahren im Wesentlichen nur ihre Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholt, ohne sich mit den im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargelegten, durchgängig nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Beklagten hierzu auseinanderzusetzen. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben die Eingriffsregelung verletzt.

53

5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet mit Blick auf die Auswahl der Tunnelvariante Absenktunnel anstelle eines Bohrtunnels an einem offensichtlichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung (a). Das führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn dieser Mangel hat das Abwägungsergebnis nicht i.S.v. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beeinflusst (b).

54

a) Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <349 f.> und vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 56). Gemessen an diesen Anforderungen des Abwägungsgebots ist die Abwägung zur Auswahl der Tunnelvariante mit Fehlern behaftet.

55

aa) Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht hinsichtlich des Vergleichs der Kosten der beiden von der Beklagten untersuchten Tunnelvarianten. Eine fehlerhafte Ermittlung dieser Kosten kann nicht festgestellt werden.

56

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses liegt regelmäßig weder die komplette Ausbauplanung vor noch sind alle Gewerke vergeben. Daher müssen der Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 90). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses und der Darlegungen in der mündlichen Verhandlung die voraussichtlichen Kosten eines Absenktunnels und eines Bohrtunnels auf der Grundlage von Abrechnungspreisen bzw. in einem Fall von Angebotspreisen vergleichbarer aktueller Tunnelbauprojekte mit vergleichbaren geologischen Verhältnissen ermittelt. Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.). Die Vergleichspreise wurden sodann gemittelt und auf die Länge sowie den Durchmesser einer Untertunnelung der Weser als Absenk- bzw. als Bohrtunnel übertragen. Dabei war von einer Vergrößerung des Durchmessers des Bohrtunnels auszugehen, weil dieser nach der zwischenzeitlich vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen "Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln, RABT 2003" mit einem Seitenstreifen zu versehen gewesen wäre. Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Übertragung der Vergleichspreise auf die Ausführung der Weserquerung als Bohrtunnel lägen Rechenfehler zugrunde mit der Folge, dass die Kosten eines Bohrtunnels deutlich zu hoch angesetzt worden seien. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu unter anderem ausgeführt, dass der Kostenanteil für das beim Tunnelvortrieb aufzubrechende Volumen im Verhältnis der Vergrößerung der Kreisfläche berücksichtigt wurde. Dies leuchtet ebenso ein wie die Berücksichtigung des Kostenanteils für die Ausbaufläche der Fahrbahn im Verhältnis der unter der Fahrbahn auszufüllenden Fläche. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte den Kostenanteil für den Randbereich des Bohrtunnels mit Stahlbetontübbingen im Verhältnis des größeren Tunneldurchmessers und der größeren Betonring-Wandstärke angesetzt hat. Rechenfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.

57

Die von der Klägerin in Bezug genommene alternative Berechnung der Kosten eines Bohrtunnels durch das Büro IMM belegt keine methodischen Mängel der Kostenschätzung der Beklagten. Allein der Umstand, dass die alternative Schätzung die Investitionskosten eines Bohrtunnels erheblich geringer angesetzt hat, gibt hierfür nichts her. Die alternative Kostenberechnung beruht nicht auf der Heranziehung der Kosten von Vergleichsobjekten, sondern auf einer Kostenkalkulation. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine andere methodische Herangehensweise zu anderen Ergebnissen führen kann. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die alternativ angewandte Methode der Kostenkalkulation den voraussichtlich anfallenden Aufwand für den Bohrtunnel offenkundig genauer erfasst hat als die von der Beklagten vorgenommene Schätzung anhand von Abrechnungspreisen vergleichbarer Objekte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses eine genaue Kalkulation anhand aller wesentlichen Kostenpositionen noch nicht möglich ist, wie dies etwa das Leistungsverzeichnis der späteren Ausschreibung des Projekts zulasse. Dementsprechend seien die Kosten bei der alternativen Schätzung nur sehr grob anhand weniger Positionen kalkuliert worden. Dies sei nicht genauer als die hier vorgenommene Schätzung unter Heranziehung der Kosten bereits abgerechneter Vergleichsprojekte, zumal in den tatsächlichen Abrechnungspreisen der Vergleichsprojekte bereits der nicht selten beträchtliche Aufwand aus geologischen Risiken enthalten sei. Diese nachvollziehbaren Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt.

58

Ihr kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie unter Bezugnahme auf Ausführungen in der alternativen Kostenschätzung meint, die erhebliche Differenz der Preise der Vergleichstunnel Dedesdorf und Herrentunnel zeige die Fehlerhaftigkeit der gewählten Methode. Die Beklagte hat als Grund für diese Kostendifferenz in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass beim Tunnel Dedesdorf die Abrechnungspreise vorgelegen hätten, beim Herrentunnel hingegen nur die Angebotspreise. Letztere seien regelmäßig - und so auch hier - deutlich geringer als die tatsächlich abzurechnenden Kosten. Insbesondere werde die Position für geologische Risiken mit Blick auf die bei Ausschreibungen herrschende Wettbewerbssituation häufig zu niedrig angesetzt. Diese Ausführungen, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, erscheinen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist entscheidend, dass die voraussichtlichen Kosten für den Absenktunnel nicht dadurch niedrig gehalten wurden, dass insoweit nur die tendenziell geringeren Angebotspreise vergleichbarer Projekte herangezogen wurden.

59

Auch im Übrigen begegnet der Kostenvergleich keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin macht geltend, nach einem Gutachten von "agiplan" zur Bewertung der Folgen eines Baus der A 281 für die Unternehmen nördlich der Weser entstünden "Entschädigungskosten" von mehr als 37 Mio. €. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang solche Entschädigungszahlungen in den Kostenvergleich eingeflossen seien. Daher bestünden begründete Zweifel, dass der Absenktunnel, der die Unternehmen deutlich stärker belaste, kostengünstiger zu realisieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der betroffenen Firma Arcelor Mittal in Auftrag gegebene Kostenschätzung von "agiplan" einen gänzlich anderen Ansatz verfolge als der der Planfeststellung zugrunde liegende Kostenvergleich. Bei letzterem seien im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung nur die Kosten berücksichtigt worden, bei denen es Unterschiede zwischen den Tunnelvarianten gebe. Demgegenüber enthalte das Gutachten "agiplan" sämtliche Kosten, also auch diejenigen, die bei beiden Varianten gleichermaßen anfielen. Die Klägerin hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Beim Kostenvergleich wurde im Übrigen durchaus berücksichtigt, dass der Absenktunnel bezogen auf die Beeinträchtigung der Unternehmen nördlich der Weser Nachteile gegenüber dem Bohrtunnel aufweist. Nach der Vergleichsstudie wurden nämlich bei den Positionen "Trassenfreimachung", "Bodenentsorgung" und "Schutzeinrichtungen Nordseite" für den Absenktunnel Mehrkosten von insgesamt 18,5 Mio. € angesetzt. Im Übrigen ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kostenschätzungen der Beklagten auf einer unhaltbaren Methodik oder eindeutig falschen Annahmen beruhen könnten.

60

bb) Nicht zu beanstanden ist die Abwägung der Tunnelvarianten ferner mit Blick auf die Berücksichtigung der Belange "Natur und Umwelt", "Städtebau", "Technik" sowie "Verkehr und Sicherheit".

61

Hinsichtlich der Variantenauswahl macht sich der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich die Ergebnisse der Vergleichsstudie Bohrtunnel - Absenktunnel von 2004 zu eigen. Im Rahmen dieser Vergleichsstudie wurden die jeweiligen Auswirkungen der beiden Tunnelvarianten auf die oben genannten Belange eingehend untersucht und bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft dies auch die unterschiedlichen nachteiligen Auswirkungen der Varianten auf die Umweltbelange und die jeweils auf die Wohnbebauung einwirkenden Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Licht). Die Vergleichsstudie gelangt zum Ergebnis, dass der Bohrtunnel bei diesen Punkten Vorteile aufweist. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass insoweit Abwägungsdefizite vorliegen könnten. Sie rügt ferner, in die Variantenabwägung sei nicht mit hinreichendem Gewicht zu Lasten des Absenktunnels eingestellt worden, dass dieser im Unterschied zum Bohrtunnel eine weitere Vertiefung der Weser und damit die Erreichbarkeit der Häfen mit künftig größeren Containerschiffen endgültig ausschließe. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Absenktunnel die mittlerweile planfestgestellte Vertiefung der Weser nicht hindert. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass der Containerumschlag nur in Bremerhaven bzw. Wilhelmshaven erfolgt und seitens der zuständigen Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich keine Änderungen geplant seien.

62

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, zu Lasten des Absenktunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Tunneldecke ("Zerschellschicht") bei Notankerwürfen zerstört werden könne. Eine solche Gefahr wurde bereits in der Vergleichsstudie verneint und darauf verwiesen, dass beide Tunnelvarianten auf die Belastung eines gesunkenen Schiffes hin ausgelegt sein müssten (Wracklast). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass die spezielle Ausgestaltung des Bauwerks dieses auch gegenüber geschleppten Ankern schütze. Die nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Ohne Erfolg trägt sie vor, zugunsten des Bohrtunnels hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein durchgängiger Standstreifen der Verkehrssicherheit besser diene als die beim Absenktunnel vorgesehenen Pannenbuchten. In der Vergleichsstudie wurde die Verkehrssicherheit unter diesem Aspekt für beide Tunnelvarianten gleich bewertet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Standstreifen zwar - im Unterschied zu Pannenbuchten - an allen Stellen des Tunnels Möglichkeiten zum Anhalten böten, dass sie jedoch andererseits wegen ihrer geringen Breite weniger sicher seien als Pannenbuchten. Mit dieser nachvollziehbaren Einschätzung setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

63

cc) Allerdings rügt die Klägerin zu Recht, dass die Planfeststellungsbehörde ihr Interesse am Erhalt des in ihrem Eigentum stehenden und von ihr bewohnten Gebäudes, dessen Abbruch nur beim Absenktunnel notwendig ist, verkannt bzw. fehlgewichtet hat.

64

Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt daher einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <15> m.w.N.). Danach war mit Rücksicht auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (§ 19 Abs. 2 FStrG) das Bestandsinteresse der Klägerin angesichts der ausgeprägt personalen Funktion des Wohneigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <11> zur baulichen Nutzung; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <6> zur Wohnungsmiete) mit besonderem Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen. Daran fehlt es hier.

65

Der Planfeststellungsbeschluss vermerkt bei der Alternativenprüfung, dass für die Herstellung des Absenktunnels sechs Wohngebäude abgerissen werden müssen. Diesem Umstand wird gegenübergestellt, dass die Ortslage Seehausen auch bei Herstellung eines Bohrtunnels durch Erschütterungen, Setzungen und Lärm belastet werde; möglicherweise müssten vom Tunnel unterfahrene Wohngebäude zeitweise geräumt oder kostenaufwändig abgesichert werden. Diese Bewertung der Eigentumsbelange ist nicht nur deshalb fehlerhaft, weil eine konkrete Abwägung des Bestandsinteresses der Eigentümer und Bewohner der abzubrechenden Gebäude mit gegenläufigen, im Falle eines Bohrtunnels entstehenden Beeinträchtigungen der Ortslage Seehausen fehlt. Sie ist vielmehr schon nicht nachvollziehbar. Denn nach den Untersuchungen der Vergleichsstudie, auf die die Planfeststellungsbehörde die Alternativenprüfung ausdrücklich gestützt hat, sind die genannten Beeinträchtigungen nicht etwa auf den Bohrtunnel begrenzt, sie sind im Gegenteil bei der Ausführungsvariante Absenktunnel noch deutlich intensiver. Die bei der Ausführungsvariante Bohrtunnel auftretenden Beeinträchtigungen können die Inanspruchnahme der Wohngebäude daher offenkundig nicht rechtfertigen.

66

An anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird festgehalten, dass der Abriss von sechs Wohnhäusern "ein sehr großer Eingriff in die Rechte der Betroffenen ist". Jedoch sei mit diesen Häusern der Eingriffsbereich so weit minimiert worden, wie es technisch möglich sei. Darüber hinaus habe der Vorhabenträger bislang zwei Wohngebäude und außerdem im näheren Umfeld ein Ersatzgrundstück erwerben können und bemühe sich weiterhin um einen freihändigen Erwerb. Der Vorhabenträger habe nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme dieser sechs Wohngebäude zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich sei. Somit müssten zur Verwirklichung des im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens die betroffenen privaten Belange der Eigentümer zurücktreten. Diese Abwägung der Eigentümerbelange ist ebenfalls offensichtlich fehlerhaft.

67

Die Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs (räumliche Begrenzung des Zugriffs, Versuch freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke, Bereitstellung von Ersatzgrundstücken) tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten. Nicht tragfähig ist auch die Erwägung, die Eigentümerbelange müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurücktreten. Unstreitig könnte die A 281 im 4. Bauabschnitt mit derselben Trassierung ohne Inanspruchnahme der Wohngebäude gebaut werden, wenn anstelle eines Absenktunnels ein Bohrtunnel errichtet würde. Der Zugriff auf die Wohngebäude kann daher nur mit einem öffentlichen Interesse an der Ausführung der Weserquerung gerade als Absenktunnel gerechtfertigt werden. Eine konkrete Abwägung zwischen den gerade für einen Absenktunnel sprechenden Gemeinwohlbelangen und dem gegenläufigen Interesse am Fortbestand der Wohngebäude ist jedoch nicht erfolgt. Daran ändert nichts, dass sich die Planfeststellungsbehörde die Vergleichsstudie zu eigen macht, die die Tunnelvarianten nach den jeweils betroffenen Belangen eingehend untersucht und gewichtet. Denn das verfassungsrechtlich geschützte konkrete Bestandsinteresse der betroffenen Eigentümer, das nicht mit dem zu entschädigenden Vermögensverlust gleichgesetzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <323>), hat auch im Rahmen der Vergleichsstudie keine Beachtung gefunden.

68

b) Dieser offensichtliche Abwägungsmangel führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.> und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 163; stRspr). Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel - wie hier - in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne - das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange - das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Ausgehend davon liegt hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde ist auszuschließen, dass bei zutreffender Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude die Auswahlentscheidung zugunsten des Bohrtunnels ausgefallen wäre. Die Auswahl des Absenktunnels lässt auch bei Berücksichtigung des erheblichen Gewichts des in seiner freiheitssichernden Funktion verfassungsrechtlich geschützten Interesses am Bestand der Wohngebäude keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen.

69

aa) Wie bereits ausgeführt, wurden die Tunnelvarianten im Rahmen einer umfangreichen Untersuchung ("Vergleichsstudie") bezogen auf die - als "Zielfelder" - bezeichneten Belange "Verkehr und Sicherheit", "Technik", "Wirtschaftlichkeit", "Umwelt und Natur" sowie "Städtebau" miteinander verglichen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei Gleichgewichtung aller fünf Zielfelder mit jeweils 20% sich die Vor- und Nachteile der beiden Tunnelvarianten weitgehend ausgleichen. Ferner wurde festgestellt, dass bereits bei einer etwas stärkeren Gewichtung des Zielfeldes "Wirtschaftlichkeit" sich die Ergebnisse deutlich zugunsten des Absenktunnels stabilisieren. Die Gutachter empfahlen daher, der weiteren Planung das Bauverfahren Absenktunnel zugrunde zu legen.

70

Hieran knüpft die Planfeststellung an. Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass sich keine Ausschlusskriterien für eine der Varianten ergeben hätten, und weist darauf hin, dass gerade der Bau eines Tunnels aufgrund der hohen Kosten eine besondere Herausforderung für die Finanzierung darstelle. Ausgehend davon wird dem Aspekt niedriger Investitions- und Betriebskosten des Tunnels unabhängig von der Art der Finanzierung grundlegende Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die in der Vergleichsstudie im Zielfeld "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Mehrkosten eines Bohrtunnels von insgesamt 51 Mio. € (Investitionskosten 26 Mio. €, Betriebskosten für 30 Jahre 25 Mio. €) wird die Variante Absenktunnel als "alternativlos" bezeichnet. Im Falle der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Finanzierung des Wesertunnels müssten die Kosten noch eine für einen Investor akzeptable Refinanzierung über die Mauteinnahmen zulassen; um dies zu erreichen, sei hier ohnehin bereits eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln von 115 Mio. € als erforderlich angesehen worden. Sollte die Finanzierung auf konventioneller Grundlage erfolgen, wäre diesem Aspekt der Wirtschaftlichkeit eine mindestens ebenso große Bedeutung beizumessen. Entsprechend dem Gebot einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sei bei Vorliegen im Wesentlichen gleicher Alternativen die kostengünstigere Variante vorzuziehen. Somit sei die Ausführungsvariante Absenktunnel unabhängig von der Art der Finanzierung alternativlos.

71

Nach diesen Erwägungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Erhalt der Wohngebäude an der Auswahl des Absenktunnels festgehalten hätte, zumal der Umstand, dass diese Auswahlentscheidung den Abbruch von sechs Wohngebäuden zur Folge hat und dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt, als solcher nicht übersehen wurde. Gestützt wird diese Einschätzung im Übrigen durch den Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass beim Vergleich Brücke/Tunnel wegen einer deutlich günstigeren "Qualitätsstruktur" (deutliche Vorteile des Tunnels in allen untersuchten Zielfeldern außer der "Wirtschaftlichkeit") dem Tunnel trotz dessen höherer Kosten nur deshalb der Vorzug gegeben worden sei, weil die Differenzen der geschätzten Kosten noch im Rahmen möglicher Schätzfehler gelegen hätten; im Unterschied dazu sei der Absenktunnel sowohl bei den Investitions- als auch bei den Betriebskosten erheblich günstiger.

72

bb) Dass die Planfeststellungsbehörde in Konsequenz ihrer - die Ergebnisse der Vergleichsstudie einschließenden - Variantenabwägung der kostengünstigeren Alternative Absenktunnel auch bei fehlerfreier Berücksichtigung des privaten Interesses am Fortbestand der Wohngebäude den Vorzug gegeben hätte, stellt keine gegen das Abwägungsgebot bzw. das Gemeinwohlerfordernis nach Art. 14 Abs. 3 GG verstoßende Fehlgewichtung dar.

73

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, als eigenständigem öffentlichen Belang in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann dieser Belang auch das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben (vgl. Urteile vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 67 und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ 2011, 1256 Rn. 99; Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 291 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde dem Kostenaspekt wegen der ohnehin hohen Kosten eines Tunnelbaus besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter anderem wegen der besonderen Kostenintensität solcher Bauwerke (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrPrivFinG) hat der Gesetzgeber mit dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz die Voraussetzung dafür geschaffen, deren Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung auf Private übertragen zu können mit der Möglichkeit einer Refinanzierung durch Mauterhebung (vgl. BTDrucks 12/6884 S. 5 unter Bezugnahme auf die europarechtlich auf solche kostenintensiven Bauwerke beschränkte Möglichkeit der gleichzeitigen Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011). Wie ausgeführt, durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Bohrtunnel Mehrkosten von insgesamt 51 Mio. € auslösen würde. Die Vermeidung derart hoher Kosten stellt mit Blick auf das Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln einen öffentlichen Belang von solchem Gewicht dar, dass er das gegenläufige Interesse am Fortbestand der Wohngebäude überwiegen kann, auch wenn diesem Interesse - wie ausgeführt - ebenfalls beträchtliches Gewicht zukommt. Das gilt auch dann, wenn sich der Zugriff auf das Wohngebäude angesichts des hohen Alters der Klägerin besonders belastend auswirkt, zumal im Rahmen des Entschädigungsverfahrens Maßnahmen zur Abmilderung wie der Versuch freihändigen Erwerbs oder die Stellung geeigneten Ersatzwohnraums oder geeigneter Ersatzgrundstücke zu Gebote stehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Finanzierung des Tunnels durch einen privaten Investor oder aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Sollte der Bund die Entscheidung zugunsten einer privaten Finanzierung treffen, ist nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde bereits beim planfestgestellten Absenktunnel eine Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 115 Mio. € notwendig, um einem privaten Investor eine akzeptable Refinanzierung durch Mauteinnahmen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass auch die Mehrkosten eines Bohrtunnels zu Lasten der öffentlichen Hand gingen. Sollte der Tunnel in vollem Umfang konventionell finanziert werden, käme dem öffentlichen Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, mindestens dasselbe Gewicht zu, weil dann auch der Anteil der Kosten von der öffentlichen Hand zu tragen ist, der ansonsten durch einen privaten Investor finanziert worden wäre.

74

6. Schließlich sind auch bezogen auf das Vorhaben selbst keine Abwägungsmängel erkennbar, die der Anfechtungsklage zum Erfolg verhelfen könnten.

75

a) Die auf eine unzureichende Berücksichtigung der Immissionen der A 281 bezogenen Rügen können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die maßgebenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) werden eingehalten. Es kann offen bleiben, ob die Planfeststellungsbehörde hätte überprüfen müssen, ob der Verkehrslärm der A 281 zusammen mit dem etwa von den Industriebetrieben nördlich der Weser verursachten Lärm die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet. Denn nach den nunmehr vorgelegten Lärmberechnungen, die nach Darlegung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Lärmquellen in der Umgebung des Vorhabens berücksichtigen, wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht. Die weiteren Rügen zu Lärmeinwirkungen (etwa unzureichender Schutzeignung durch den Lärmschutzwall, fehlender Berücksichtigung der Geräusche der Tunnelventilatoren) bzw. zur Ermittlung der Luftschadstoffbelastung (unter anderem Windverhältnisse, Abnahme der Hintergrundbelastung) stellen im Wesentlichen nur eine Wiederholung der bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen dar, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen eingehenden und durchweg nachvollziehbaren Stellungnahmen hierzu erfolgt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Klagevorbringens zu den Auswirkungen der Bauarbeiten und des Bauverkehrs auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung des Vorhabens sowie die behauptete wasserrechtliche Problematik (etwa Schäden infolge eines tunnelbedingten Grundwasserstaus, Überschwemmungsrisiko durch zeitweilige Unterbrechung der Schutzdeiche und durch Wassereintritt in den Tunnel). Das insgesamt unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin zu allen diesen Punkten ist nicht geeignet, die überzeugenden Ausführungen der Beklagten in Frage zu stellen. Zumindest die immissionsbezogenen Rügen sind im Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil ihre Richtigkeit unterstellt werden kann, ohne dass sich dadurch etwas an der Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin änderte (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <129>).

76

b) Die Einwendungen der Klägerin gegen den Planvorbehalt hinsichtlich der Bewältigung der Gefährdungen der Autobahnnutzer durch den Betrieb der Schlackenkippe der Firma Arcelor Mittal ist durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Protokollerklärung gegenstandslos geworden. Danach kann - entsprechend der Erklärung des Vorhabenträgers mit Schreiben vom 4. November 2011 - mit dem Bau des Abschnitts 4 der A 281 nicht begonnen werden, bevor die bauliche Herstellung einer Lawinengalerie zum Schutz der Autobahnfahrer durch bestandskräftige Zulassung geklärt ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es entgegen der Darlegung im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich sein sollte, eine Lawinengalerie technisch einwandfrei, ohne zusätzlichen Grunderwerb und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu bauen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.