Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2014 - 8 CS 14.1300

bei uns veröffentlicht am19.08.2014

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtverbindlich zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Bei den Antragstellern handelt es sich um nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutz- bzW. Umweltvereinigungen.

Die Antragsteller wenden sich gegen die wasserrechtliche Genehmigung einer Beschneiungsanlage sowie die Planfeststellung des Neubaus eines Speicherbeckens und die beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnisse, die insbesondere zum Befüllen des Speicherbeckens erforderlich sind. Das Vorhaben befindet sich am S., einem traditionellen Skigebiet in den Bayerischen Alpen.

Mit Bescheid vom 8. April 2014 genehmigte das Landratsamt nach Art. 35 BayWG 2010 die Errichtung, Aufstellung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage mit 42 Zapfstellen für mobile Schneeerzeuger, 50 Zapfstellen für Propellerschneeerzeuger und maximal 205 Schneilanzen zur Beschneiung von Abfahrten mit einer Gesamtlänge von etwa 17 km. Zudem wurde der Neubau eines Speicherbeckens auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. im Bereich der „W.“ gemäß § 68 AbSWHG 20102010 planfestgestellt. Das Speicherbecken soll über einen Gesamtstauraum von cA. 155.000 m3 auf einer Fläche von cA. 230 m x 140 m verfügen. Die Stauhöhe beträgt cA. 21 m, die Dammhöhe maximal 38 m. Die beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnisse (Art. 15 AbSBayWGayWG 2010) wurden für das Einleiten von Oberflächenwasser in das Speicherbecken, zum Ableiten und Entnehmen von Wasser aus dem A. und zum Einleiten in das Speicherbecken, zur Entnahme aus dem Speicherbecken und zum Einleiten von Wasser aus dem Speicherbecken in den l. und den A. erteilt; sie dienen der Befüllung des Speicherbeckens, dem Betrieb einer Pegelmessstelle, der Hochwasserentlastung und der Notentleerung des Speicherbeckens im Havariefall sowie zum Betrieb eines Grund- und BetriebsablasseS. Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Die Beschneiungsanlage und das Speicherbecken liegen im Geltungsbereich der „Kreisverordnung zum Schutze des A. einschließlich R. (Am F.) und B., Gemeinden O., F. und k.“ vom 1. März 1955 i. d. F. vom 28. Dezember 1976 (nachfolgend: LSG-VO A.) und der „Anordnung zum Schutz des O. und seiner Umgebung bei B. vom 28. Oktober 1955 i. d. F. vom 27. Dezember 1979 (nachfolgend: LSG-VO O.).

Mit Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 23. Mai 2014 hat das Landratsamt u. A. den Zeitraum für die Beschneiung auf die Zeit vom 15. November bis 28. Februar eines jeden Jahres beschränkt.

Den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 2 K 14.2115) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2014 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen weiter.

Mit weiterem Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2014 hat das Landratsamt die in dem Bescheid vom 8. April 2014 aufgeführten Gründe für die Planrechtfertigung und die Erteilung von Befreiungen bzW. Ausnahmen nach § 67 AbS. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, Art. 23 AbS. 3 SatBayNatSchGSchG ergänzt.

Die Antragsteller haben die ergänzenden Begründungen im Bescheid vom 29. Juli 2014 in ihre Beschwerde einbezogen.

Mit dem Bau des Vorhabens wurde bereits begonnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des § 146 Abs. 4 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOVwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung der Beschneiungsanlage und der Errichtung des Speichersees sowie der u. A. für dessen Befüllung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse überwiegen das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, weil ihre Klage nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben wird.

1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnungen A. und O. nach § 67 AbS. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vor.

1.1 Jeweils nach § 3 der genannten Verordnungen ist es unzulässig, innerhalb der Landschaftsschutzgebiete Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen. Nach § 6 der Verordnungen können „in besonderen Fällen“ „Ausnahmen“ zugelassen werden. An die Stelle der durch die Verordnungen vorgesehenen „Ausnahmen“ tritt die durch § 67 Abs. 1 BNatSchGSchG vorgesehene Befreiungsmöglichkeit (vgl. z. B. Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 67 Rn. 9). Nach § 67 AbS. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann auf Antrag von den Geboten und Verboten u. A. des Naturschutzrechts der Länder Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Dabei ist unter „öffentlichem Interesse“ ein qualifiziertes öffentliches Interesse zu verstehen (vgl. BVerwG, B. v. 20.2.2002 - 4 B 12/02 - juris Rn. 4). Auch infrastrukturelle Ziele wie die Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und der Erhalt von Arbeitsplätzen können ein solches öffentliches Interesse begründen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - juris Rn. 19).

1.2 Dass die Gewährleistung der Schneesicherheit durch die Errichtung von Beschneiungsanlagen in dem stark vom Tourismus abgängigen Gebiet am S. für den Erhalt und die Förderung der örtlichen und regionalen Wirtschaftskraft und den Erhalt von Arbeitsplätzen erforderlich ist, ergibt sich vor allem aus den im Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2014 genannten Gutachten.

So hat der Lehrstuhl für Wirtschaftsgeographie und Tourismusforschung der L.-Universität M. in seinem Gutachten „Simulationen Skigebiet S., Management Summary“ (Anlage BG 11 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 27. Mai 2014) einen wesentlich geringeren Rückgang der Gästeübernachtungen im Falle eines Ausbaus der Beschneiungsanlagen als ohne einen solchen Ausbau prognostiziert. Um den negativen Trend in der Entwicklung der Übernachtungszahlen ganz zu stoppen, müssten zwar auch zusätzliche Hotelkapazitäten geschaffen werden. Die Modernisierung des Skigebiets und die Erhöhung der Schneesicherheit seien dafür aber „zwingende Voraussetzungen“ (S. S. 5 des Gutachtens).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der „Gesamt-Einkommensef-fekte“ (Löhne, Gehälter, Gewinne) des Seilbahn- und Pistenbetriebs am S. in Höhe von 4,51 Millionen Euro (S. ...Gutachten „Untersuchung der wirtschaftlichen Effekte durch die Bergbahnen und deren Nutzer im Skigebiet S. im Winter“, Anlage B G 15) dient das Vorhaben auch in hohem Maße der Sicherung von Arbeitsplätzen, und zwar nicht nur von Arbeitsplätzen der Beigeladenen, sondern auch Dritter wie z. B. Zulieferern der Beigeladenen. Nach dem ... Gutachten kommen übrigens 63% der Umsätze der Beigeladenen Zulieferern zugute.

Die wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für die örtliche Wirtschaft wird auch durch die Abhängigkeit der Gemeinde B. und ihrer Betriebe vom Tourismus-und Gastgewerbe unterstrichen. Nach den - unwidersprochen gebliebenen -Angaben der Gemeinde ist sie zu cA. 90% auf das Tourismus- und Gastgewerbe angewiesen, wobei sich die Wertschöpfung aus dem Ski- und Bergbahnbetrieb unmittelbar im Gemeindehaushalt niederschlägt (vgl. insbesondere Schreiben des ersten Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 20.5.2014).

1.3 Zutreffend verweist das Landratsamt auch darauf, dass das Vorhaben den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (GVBl 2013, S. 550) entspricht, wonach „die Standortvoraussetzungen für eine wettbewerbsfähige Tourismuswirtschaft erhalten und verbessert werden sollen“ (ZifF. 5.1 LEP, S. 55). Schließlich dient das Vorhaben auch dem Ziel des Regionalplans Nr. ... „O.“ (Teil B IV 3.5), wonach im Tourismusgebiet „T. und Umgebung“, dem auch die Gemeinde B. und das S. angehören, der Tourismus durch eine nachfragegerechte qualitative Verbesserung der gewerblichen und kommunalen Einrichtungen gesichert und weiterentwickelt werden soll.

1.4 Nach alledem kann - jedenfalls nach den Gründen des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2014 - nicht (mehr) von einer bloß formelhaften Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses im oben genannten Sinn gesprochen werden. Erst recht kann keine Rede davon sein, dass die Arbeitsplatzprognose - wie die Antragsteller meinen -, nur auf Werbematerial des Verbands D. beruhe. Die O.g. gutachterliche Stellungnahme des Lehrstuhls für Wirtschaftsgeographie und Tourismusforschung enthält auch eine fachlich fundierte Prognose, so dass der wirtschaftliche Erfolg nicht bloß dem Wunschdenken der betroffenen Gemeinde entspricht, wie die Antragsteller meinen.

1.5 Erst recht vermag die Auffassung der Antragsteller, für eine künstliche Beschneiung fehle es an einem gesellschaftlichen Grundkonsens, die genannten öffentlichen Interessen nicht infrage zu stellen. Ein gesellschaftlicher Grundkonsens hinsichtlich einzelner Projekte ist kein gesetzlich vorgesehenes Kriterium, das in den Befreiungsvorschriften des Naturschutzrechts ihren Niederschlag gefunden hätte. In einem demokratischen Rechtsstaat (vgl. Art. 20 GG) kommt der gesellschaftliche Grundkonsens in den vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassenen Gesetzen zum Ausdruck, hier in Gestalt des Art. 35 BayWG 2010. Der Gesetzesvollzug bedarf in diesem Rahmen keiner über das Gesetz hinausgehenden Rechtfertigung durch eine - ohnehin nur spekulative - Konsensprognose.

1.6 Auch die Abwägungsentscheidung des Landratsamts, wie sie im Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2014 erfolgte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt geht - in Übereinstimmung mit dem fachlichen Naturschutz - davon aus, dass eine übermäßige Betroffenheit wertvoller Biotopflächen nicht gegeben sei und die Eingriffe und Beeinträchtigungen weitgehend vermieden, minimiert bzW. ausgeglichen würden. Durch die Befreiung von den Landschaftsschutzverordnungen werde auch nur ein eher kleiner Teilbereich (cA. 15 ha) des gesamten, von den Verordnungen erfassten Schutzbereichs (insgesamt cA. 7.600 ha) betroffen. Der Schutzzweck der Verordnungen werde damit auch nicht insgesamt ausgehöhlt.

1.7 Vor dem Hintergrund dieser Abwägungsentscheidung kann auch keine Rede davon sein, dass eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnungen schon im Hinblick auf die Größenordnung der Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht möglich sei, wie die Antragsteller vorbringen. Ebenso wenig kann der Auffassung der Antragsteller gefolgt werden, dass eine Bejahung des überwiegenden öffentlichen Interesses im vorliegenden Fall dazu führen könnte, dass beliebige sonstige Freizeitprojekte trotz entgegenstehender Biotop-und Landschaftsschutzvorschriften ohne Weiteres verwirklicht werden könnten. Diese Befürchtung der Antragsteller erweist sich schon im Hinblick auf die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Befreiungsvorschriften erforderliche Einzelabwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und anderer öffentlicher Interessen als fernliegend.

2. Für die artenschutzrechtliche Ausnahme vom Verbotstatbestand des § 30 AbS. 2 BNatSchGSchG gilt das oben unter 1. Dargelegte entsprechend (§ 30BNatSchG i. V. m. Art. 23BayNatSchGSchG). Eine Beeinträchtigung des Brutgeschäfts des Birkhuhns ist nach Überprüfung durch den fachlichen Naturschutz nicht zu befürchten, nachdem im Ergänzungsbescheid vom 23. Mai 2014 unter ZifF. I. die Beschneiung auf die Zeit vom 15. November bis 28. Februar eines jeden Jahres beschränkt wurde. Aufgrund dieser eindeutigen Festlegung der Beschneiungszeit ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Antragsteller auf einen über diese Zeit hinausgehenden Skibetrieb abstellen. Ein Skibetrieb ohne Einsatz der strittigen Beschnei-ungsanlage ist dabei nicht Streitgegenstand. Auch die von den Antragstellern vorgetragene Befürchtung einer Beeinträchtigung des Birkhuhns und weiterer Arten in ihrem Fortpflanzungsgeschäft durch die Verteilung von Kunstschnee aus Schneedepots erweist sich schon deshalb als grundlos, weil die Beigeladene nach eigenen Angaben weder früher noch heute derartige Schneedepots angelegt und auch für die Zukunft zugesichert hat, keine solchen Schneedepots zu errichten. Im Hinblick auf die Beschneiungsanlage ist sie darauf auch kaum angewiesen.

3. Auch die wasserrechtlichen Bedenken der Antragsteller greifen nicht durch.

Das Wasserwirtschaftsamt R. hält als zuständige Fachbehörde die Auffassung der Antragsteller, durch die Zwischenspeicherung von Wasser aus dem A. im Speicherbecken und das Wiedereinbringen in den Wasserkreislauf durch die Beschneiung würden die Gewässereigenschaften erheblich nachteilig verändert, für nicht nachvollziehbar.

Das Wasserwirtschaftsamt führt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 hierzu aus, dass die Immission von Schadstoffen aus der Atmosphäre in Bezug auf den A. und das Grundwasser nicht wesentlich verändert würde, weil die Größe der jeweiligen Teileinzugsgebiete (L., A.) und damit der jeweils abflusswirksamen Flächen durch den Betrieb der Beschneiungsanlage nicht wesentlich geändert werde. Das Wasserwirtschaftsamt erläutert hierzu weiter: „Der Nährstoff-, Kohlenstoff- und Sauerstoffhaushalt des Wassers im Speicherbecken wird sich aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer im Becken und durch Sonneneinstrahlung ändern. Es ist davon auszugehen, dass es zu einem gewissen Aufbau von Biomasse kommt. Ein erhebliches Sauerstoffdefizit im Speicherbecken ist dabei nicht zu erwarten, da durch die Fusion über die Wasseroberfläche ein ausreichender Nachtransport von Sauerstoff in das zwischengespeicherte Beschneiungswasser stattfindet. Derartige Umsetzungsprozesse finden auch in der obersten Bodenzone statt und sind qualitativ mit diesen vergleichbar. Zudem reichert sich bei der Beschneiung das Schneiwasser durch den Kontakt mit der Atmosphäre wieder erheblich mit Sauerstoff an. Beim Schneiprozess findet eine intensive Wechselwirkung des Schmelzwassers mit der oberen Bodenzone statt. Die Adsorptionsprozesse, die zu einer Bindung der gegebenenfalls vorhandenen Biomasse an der Bodenkrume führen, werden deutlich überlagert durch Prozesse, die natürlicherweise zu einem Sediment-und Nährstoffeintrag in den A. - wie in jedes andere Gewässer auch - führen. Jede weitere Nutzung im Einzugsgebiet, wie beispielsweise Beweidung, führt zu deutlich höheren Emissionen.“

Aus diesen Gründen sei auch nicht zu erwarten, dass sich die Qualität des gespeicherten, zur Beschneiung vorgesehenen Wassers in biologischer und ökotoxikologischer Hinsicht negativ verändern werde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts als der nach Art. 63 AbSBayWGayWG 2010 zuständigen Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu, die durch Einschätzungen, welche nicht durch hydrologische Sachverständigenäußerungen untermauert sind, - wie hier - nicht mit Erfolg infrage gestellt werden können (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris; B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -BayVBl 2012, 47/48 m. W. N.).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 AbS. 2, 3, § 159 Satz 2, § 162VwGOVwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 AbS. 2 Satz 1, § 47 AbS. 1 Satz 1, § 53 AbS. 2 Nr. 2 und § 52GKG GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Referenzen

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.