Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

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Referenzen - Gesetze | § 6a BeamtVG

§ 6a BeamtVG zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 6a BeamtVG wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Raumordnungsverordnung - RoV | § 1 Anwendungsbereich


Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufg

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch
§ 6a BeamtVG wird zitiert von 4 anderen §§ im Beamtenversorgungsgesetz.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn


(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erfo

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 87 Wasserbuch


(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: 1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugni

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 103 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,2.einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mita)§ 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
§ 6a BeamtVG zitiert 2 andere §§ aus dem Beamtenversorgungsgesetz.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer


(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und2. ein guter ö

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung


(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands de

Referenzen - Urteile | § 6a BeamtVG

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71 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6a BeamtVG.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Jan. 2016 - B 2 K 15.518

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 8 ZB 16.2029

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 14.705

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollst

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Nov. 2017 - Au 3 K 17.196

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 24. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Apr. 2015 - RO 8 S 15.245

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller e

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1320

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.774

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 2 K 13.5940

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 2 K 13.5926

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - M 2 K 13.5927

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - 2 K 13.5924

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 13. Mai 2015 - Vf. 16-VII/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „An der Münchner Straße“ der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 20.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Okt. 2014 - 2 K 14.313

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.520

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.516

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Aug. 2018 - AN 9 S 18.00271

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1404

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1402

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1401

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2015 - W 4 K 14.1136

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.1136 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 4. Kammer gez.: Sch., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.612

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. Septe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1405

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 BV 16.1030

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 14.1213

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.1213 Im Namen des Volkes Urteil 30. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: wasserrechtliche Anordnungen; Verlegung eines

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Dez. 2015 - Au 3 S 15.1633

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2131

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2014 - W 4 K 13.43

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 2 S 14.2116

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 1 ZB 14.1681

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 123.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 8 ZB 13.1600

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 8 CS 15.2510

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerd

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 2 SN 15.4544

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € fes

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 2 K 15.3073

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00961

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.613

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 14.1201

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1201 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 28. Juli 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 10

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2014 - M 2 K 13.5909

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1319

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Sept. 2018 - 4 A 311/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor Der Bescheid vom 28.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2017 - 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12)

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Sie ist Eigentümerin von Grund

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Nov. 2017 - 7 A 17/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine am niedersächsischen Elbufer in Höhe der Elbmündung gelegene Gemeinde und ein staatlich anerkanntes Nordseeheilbad. Sie wendet sich ge

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2017 - 1 B 128/17

bei uns veröffentlicht am 11.09.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstel

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 14. Feb. 2017 - 2 K 178/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragsteller erstreben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung ei

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Feb. 2017 - 1 MB 4/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 06.06.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Sept. 2016 - 9 A 2531/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Sept. 2016 - 9 A 999/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2016

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2014 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Beruf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Sept. 2016 - 9 A 938/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 3 A 1224/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juli 2016 - 7 B 43/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Gründe I 1 Die Klägerin betreibt die Nassauskiesung von Quarzsand und -kies als Tagebau auf ein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2016 - 9 B 65/15

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Gründe I 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der B 51 un

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(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers...