Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478

bei uns veröffentlicht am11.05.2016

Tenor

I.

Die Verfahren M 17 M 15.3815 und M 17 M 15.3478 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) werden jeweils insoweit aufgehoben, als darin eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 festgesetzt wurde.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

III.

Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

IV.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel, die Antragsgegnerin zu einem Sechstel und die Beigeladenen zu 1) und 2) zu je einem Zwölftel zu tragen.

Gründe

I.

Die im Hauptsacheverfahren als Beklagte unterlegene Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2. August 2012 (Kosten der Beigeladenen - M 17 M 15.3815) und vom 22. Juli 2015 (Kosten der Klägerin [Antragsgegnerin] - M 17 M 15.3478).

Die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (M 17 K 06.2675), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) entstandenen Kosten haben die Beteiligten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) (Nr. II.) wie folgt zu tragen:

„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die im zweiten Rechtszug bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die nach der teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten trägt die Beklagte [Antragstellerin] einschließlich der im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und der im dritten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.“

Der Streitwert wurde bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung (Schriftsatz vom 26. März 2009) auf 2,1 Mio. EUR und danach auf 1,05 Mio. EUR festgesetzt.

In diesen Verwaltungsstreitsachen erteilte die Antragsgegnerin der … (nachfolgend: ...) am 31. Mai 2006 Vollmacht zu allen in der Sache betreffenden Rechts- und Prozesshandlungen (Anlage 1 zur Klageschrift vom 11. Juli 2006 - Bl. 3 der Gerichtsakte M 17 K 06.2675 - GA). Das Mandat betreute der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin, der zum 2. Juli 2015 zur ... wechselte und das Mandat mitnahm (s. Vollmacht der Antragsgegnerin vom 25. August 2015; Beiakte Kosten zu M 17 K 06.2675).

Die Beigeladenen erteilten am 5. November 2007 ebenfalls der ... (nachfolgend...) Vollmacht zu allen in der Sache betreffenden Rechts- und Prozesshandlungen (Bl. 483 ff. GA M 17 K 06.2675). Das Mandat betreute jedoch der Bevollmächtigte der Beigeladenen, der zwischenzeitlich zur ... wechselte (s. Vollmacht der Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils vom 2. Mai 2016; Bl. 51 ff. GA M 17 M 15.3815).

Unter dem 18. April 2012 beantragte auch der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) und 2), die Kosten des Verfahrens festzusetzen (M 17 M 15.3815).

Die Antragstellerin wandte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen ein, dass im Ausgangsverfahren dieselbe Anwaltsgemeinschaft sowohl für die Antragsgegnerin als auch die Beigeladenen zu 1) und 2) tätig geworden sei. Dabei handele es sich um dieselbe Rechtssache, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin zum einen und die Beigeladenen zum anderen nach § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht in Betracht komme. Ein Zuspruch der vollen Gebühren an die Beigeladenen hätte eine mindernde Rückwirkung auf den noch nicht geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin selbst. Für das Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei zu Unrecht eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zum RVG (VV-RVG) geltend gemacht worden. Die Verfahrensgebühr sei mit der Einlegung der Berufung und der entsprechenden Information der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin angefallen und damit vor der teilweisen Rücknahme der Berufung entstanden.

Unter dem 11. Juni 2012 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens festzusetzen (M 17 M 15.3478).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) und 2) in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) auf insgesamt 34.440,40 EUR und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 19. April 2012 festgesetzt. Eine Kürzung der Gebühren nach § 7 RVG komme nicht in Betracht, da es sich zwar um mehrere Auftraggeber, aber nicht um dieselbe Angelegenheit handele, da die Auftraggeber Antragsgegnerin und Beigeladene seien. Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) entstehe nicht nur mit der Einlegung der Berufung, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 7. August 2012 zugestellt.

Mit dem am 21. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben stellte die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815)

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, § 7 RVG sei zwingend anzuwenden, da sich die Kosten der anwaltlichen Vertretung auf ein und dasselbe Prozessrechtsverhältnis bezogen habe, in dessen Rahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gemeinsam für sämtliche von ihnen Vertretenen (Antragsgegnerin und Beigeladene) tätig geworden seien.

Zugleich wandte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. August 2012 gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2012 (M 17 M 15.3478). Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hätten mit der Vollmacht der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2006 gemeinsam - als Sozietät - ihre Vertretung angezeigt und geltend gemacht. Nach der maßgeblichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Erl. zu § 7 unter Verweis auf Erl. zu Nr. 1008 VV-RVG, Rn. 40) sei es unerheblich, in welcher Rolle die mehreren Auftraggeber an einer Angelegenheit beteiligt seien, z. B. als Partei, Streithelfer, Beigeladener oder als Dritter, der einer Einigung der Parteien beitrete. Dies habe zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die für die beiden Berufungsverfahren jeweils beantragten 1,2 Terminsgebühren und die im Revisionsverfahren beantragte 1,6 Verfahrensgebühr und 1,5 Terminsgebühr nur einmal erhalten könnten, wenn auch auf Antrag unter Ansatz der gesetzlich vorgesehenen 0,3 Erhöhungsgebühren (Nr. 1008 VV-RVG). Für das Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei zu Unrecht eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV-RVG geltend gemacht worden.

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin änderte mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Juni 2012 ab und trug im Wesentlichen vor, dass die Verfahrensgebühr eine andauernde Gebühr sei, die zu jeder Zeit des Verfahrens durch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehen könne. Die Entstehung der Verfahrensgebühr auf den Zeitpunkt vor der teilweisen Rücknahme der Berufung festzulegen und damit der Antragsgegnerin die Geltendmachung der Gebühr zu versagen, sei willkürlich, da es auch nach teilweiser Rücknahme der Berufung eine anwaltliche Tätigkeit gegeben habe. Die derselben Anwaltssozietät als Partner angehörigen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen seien auch nicht in derselben Angelegenheit (§§ 7, 15 RVG) tätig geworden. Der Begriff derselben Angelegenheit sei gesetzlich nicht definiert. Dafür, wann dieselbe Angelegenheit und wann verschiedene Angelegenheiten vorlägen, gebe es nach Auffassung der Gerichte keine einheitliche, abstrakte Antwort, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse zu vielseitig seien. Das RVG überlasse es vielmehr der Rechtsprechung, die Abgrenzung im Einzelfall zu finden (vgl. im einzelnen Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 15 RVG, Rn. 5). Der Bundesgerichtshof (BGH) stelle bei der Auslegung des Begriffs Angelegenheit i. S. d. §§ 7, 15 RVG entscheidend auf den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag ab: Die Angelegenheit bedeute den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspiele, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheide. Um „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. §§ 7, 15 RVG anzunehmen, müssten nach Auffassung des VG Düsseldorf (B.v. 19.7.2010 - 13 L 1793/09 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.5.2000 - 11 C 1/99) gleichzeitig drei Voraussetzungen gegeben sein: ein einheitlicher Auftrag, ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer (Sach-)Zusammenhang. Zumindest zwei dieser Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eben nicht in „derselben Angelegenheit“ tätig seien: Den Anwälten sei bereits kein einheitlicher Auftrag erteilt worden. Es gebe vielmehr verschiedene Aufträge, die sich auch inhaltlich deutlich unterschieden. Der Antragsgegnerin sei es auf die Anfechtung der durch Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 erfolgten Ablehnung der von ihr beantragten medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung angekommen. Demgegenüber sei es für die Beigeladenen offenbar entscheidend gewesen, überhaupt an dem Verfahren beteiligt zu sein, da der Verfahrensverlauf und -ausgang die Beigeladenen in jedem Fall berühren würde. Um den Beigeladenen die jederzeitige Möglichkeit zu erhalten, in dem Verfahren unabhängig von der Antragsgegnerin agieren und vortragen zu können, erscheine es in jedem Fall folgerichtig, dass die Beigeladenen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen nicht den Rechtsanwalt der Antragsgegnerin mandatiert hätten. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen sei zudem nicht mit der Wahrnehmung der Interessen der Antragsgegnerin beauftragt. Die Verschiedenheit der Mandate werde durch das von beiden Rechtsanwälten verwendete, sozietätseinheitliche Vollmachtsformular nicht in Frage gestellt. Rechtlich zu unterscheiden sei insoweit die - im Außenverhältnis relevante - Vertretungsbefugnis von der - gegenüber der Vertretungsbefugnis beschränkten - Geschäftsführungsbefugnis, die sich aus den konkreten Mandatsverhältnissen ergebe. Aus der Mandatierung folge allenfalls eine Vertretungsbefugnis auch der nicht mandatierten Rechtsanwälte der Sozietät für Notmaßnahmen. Dementsprechend sei der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt damit beauftragt gewesen, in diesem Verfahren die Interessen der Antragsgegnerin zu vertreten. Da sich die Aufträge deutlich voneinander unterschieden hätten, fehle es auch an dem einheitlichen Tätigkeitsrahmen. Die Interessen der Antragsgegnerin und Beigeladenen seien in diesem Verfahren getrennt wahrgenommen worden (verschiedene Schriftsätze, Vertretung durch unterschiedliche Anwälte).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) auf insgesamt 33.046,60 EUR und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 12. Juni 2012 festgesetzt. Die bereits erfolgte Festsetzung der Kosten der Beigeladenen schließe die Festsetzung der Kosten der Antragsgegnerin nicht aus, auch wenn dieselbe Kanzlei beauftragt worden sei, da nach Mitteilung des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin kein einheitlicher Auftrag vorgelegen habe. Rechtsanwälte in derselben Bürogemeinschaft dürften tätig werden, solange einer der Rechtsanwälte eine andere Partei in derselben Rechtssache nicht im widerstreitenden Interesse vertreten habe (§ 3 BRAO). Diese Voraussetzungen lägen hier eindeutig vor. Die Antragsgegnerin könne deshalb auch die ihr durch die Bevollmächtigung entstandenen Kosten gelten machen. Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) entstehe nicht nur mit der Einlegung der Berufung, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 24. Juli 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am 7. August 2015, stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478)

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei einmal zu Beginn des Verfahrens angefallen und entsprechend der Kostenentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Kostenaufhebung unterworfen. Später sei sie nicht mehr angefallen, da dies der Abgeltungsfunktion der einmal angefallenen Gebühr für die gesamte Angelegenheit entgegenstünde, § 15 Abs. 1, 2 und 3 RVG. Zudem liege dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7, 15 RVG vor, in der die Anwaltssozietät der Antragsgegnerin und der Beigeladenen tätig geworden sei. Ein einheitlicher Auftrag sei nicht erforderlich. Auch bei Klage und Drittwiderklage liege nach einer Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) dieselbe Angelegenheit vor.

Der Erinnerung vom 21. August 2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3478) und der Erinnerung vom 6. August 2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3815) half die Kostenbeamtin mit Vermerk vom 13. August 2015 nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

Unter dem 30. September 2015 verwies die Antragsgegnerin in dem Verfahren M 17 M 15.3478 auf ihren Schriftsatz vom 10. Oktober 2012.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 mit, dass die (ursprünglich) Beigeladene zu 1) (... ... ... Fernsehen GmbH) mittlerweile mit der ... TV Deutschland GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde und schloss sich dem Sachvortrag der Antragsgegnerin (Schreiben vom 10. Oktober 2012) im Wesentlichen an. Auch die Antragstellerin bestreite nicht, dass dem Tätigwerden der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterschiedliche Aufträge zugrunde gelegen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei aber für die Beurteilung des Begriffs der Angelegenheit die Einheitlichkeit des Auftrags maßgeblich. In der Literatur seien keine einschlägigen Nachweise zu finden, die die Auffassung der Antragstellerin stützen würde. In der zitierten Passage aus dem Kommentar von Gerold-Schmidt zu § 7 RVG werde allein die Rolle des Auftraggebers behandelt, ohne Aufschluss über das Kriterium des einheitlichen Auftrags zu geben. Das OLG ... treffe ohne weitere Begründung die pauschale Aussage, dass (stets) nur eine einzige Angelegenheit vorliege, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertrete.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 17 K 06.2675, M 17 M 15.3478 und M 17 M 15.3815 verwiesen.

II.

1. Die beiden Kostenerinnerungen konnten gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Über die Kostenerinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO entscheidet das Verwaltungsgericht München, dem der Urkundsbeamte angehört, als Gericht des ersten Rechtszuges (Happ in Eyermann, VwGO, 2014, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Ergänzungslieferung 2015, § 165 Rn. 9). Funktionell zuständig ist, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)entscheidung getroffen hatte (§ 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 5 Kst 6/04 - juris). Die vorliegende Entscheidung hat in der Kammerbesetzung zu erfolgen, da vorliegend das Urteil in dem Ausgangsverfahren (M 17 K 06.2675) in der Kammerbesetzung erging (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

2. Die Kostenerinnerungen sind zulässig; insbesondere wurden sie von der Antragstellerin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse am 7. August 2012 (M 17 M 15.3815) bzw. am 24. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) bei Gericht am 21. August 2012 (M 17 M 15.3815) bzw. am 7. August 2015 (M 17 M 15.3478) eingelegt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerungen sind zum Teil auch begründet, soweit in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen jeweils eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 festgesetzt wurde. Im Übrigen waren die Anträge auf gerichtliche Entscheidung abzulehnen.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) (Nr. II.) wurden gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die im zweiten Rechtszug bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten gegeneinander aufgehoben. Die nach der teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten hat die Antragstellerin einschließlich der im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und der im dritten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) zu tragen. Im Übrigen haben die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Kosten sind die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und werden vom Urkundsbeamten des Gerichts auf Antrag festgesetzt (§ 164 VwGO).

Der Urkundsbeamte hat in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen beantragte Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 zu Unrecht festgesetzt (dazu 3.1.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es hingegen nicht zu beanstanden, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladenen die im Übrigen festgesetzten Gebühren (für die beiden Berufungsverfahren jeweils beantragten 1,2 Terminsgebühren und die im Revisionsverfahren beantragte 1,6 Verfahrensgebühr und 1,5 Terminsgebühr) geltend machen (dazu 3.2.). Insoweit liegt kein Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG vor, da die Anwaltssozietät des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht als ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wurde.

3.1. Im vorliegenden Fall hat der Urkundsbeamte in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) und vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) die 1,6 Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (7 BV 08.254) zu Unrecht als erstattungsfähig anerkannt. Da die 1,6 Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) - spätestens - mit der Einlegung der Berufung in ihrem Umfang entstanden ist (BGH, B.v. 29.3.2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2043, juris Rn. 24; Hartmann, KostG, 2015, Nr. 3200 VV-RVG, Rn. 4; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 3200 VV-RVG Rn. 4), sind diese Kosten zum Zeitpunkt der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009 bereits angefallen.

Soweit der Urkundsbeamte darauf hinweist, dass die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) nicht nur mit der Einlegung der Berufung entstehe, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit, führt dies nicht zur Erstattungsfähigkeit der 1,6 Verfahrensgebühr im ersten Berufungsverfahren. Zwar entsteht die Verfahrensgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung 3 (Teil 3) Abs. 2 zur VV-RVG (bereits) mit Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Aber auch dieser Zeitpunkt lag vor der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009. Die Verfahrensgebühr fiel nach der Berufungsrücknahme nicht ein weiteres Mal durch (Weiter)betreiben des Geschäfts durch den Bevollmächtigten an. Andernfalls läge die Kostenentscheidung nicht in der Hand des Gerichts, sondern in der Hand der Beteiligten, indem diese durch ihr Weiterbetreiben des Verfahrens den maßgeblichen Zeitpunkt des Anfalls der Verfahrensgebühr rechtsmissbräuchlich bestimmen und sich damit der Kostentragung entziehen könnten. Zwar mag es sein, dass die Bevollmächtigten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin auch nach der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009 noch rechtanwaltliche Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung ihres Prozessauftrags ausübten. Diese sind aber durch die zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung entstandene Verfahrensgebühr abgegolten. Der Rechtsanwalt kann insofern die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG).

Nach der Kostengrundentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) wurden die bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallen Kosten gegeneinander aufgehoben und können damit nicht der Antragstellerin auferlegt werden. Dies ist auch sachgerecht, da die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungsanträge (Hauptantrag und Hilfsantrag) mit Schreiben vom 26. März 2009 gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgenommen und die Berufung im Verfahren 7 BV 08.254 auf den ebenfalls hilfsweise gestellten Feststellungsantrag beschränkt hat. Daraus kann gefolgert werden, dass von der Kostenaufhebungsentscheidung (auch) die Verfahrensgebühr des ersten Berufungsverfahrens mitumfasst sein sollte.

3.2. Im Übrigen wurden die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten fehlerfrei festgesetzt. Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1,05 Mio. EUR wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) zu Recht für die Beigeladene zu 1) im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, in dem Berufungsverfahren (7 BV 11.285) eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 40,-- EUR und in dem Revisionsverfahren (6 C 16.09) für die Beigeladenen zu 1) und 2) eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV-RVG in Höhe von 7.433,60 EUR, eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 1.393,80 EUR, eine Terminsgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV-RVG in Höhe von 6.969,00 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR festgesetzt. Anhaltspunkte für Fehler bei der Berechnung sind nicht ersichtlich. Auch die Festsetzung der Verzinsung ab Antragstellung gem. §§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 Abs. 1 BGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1,05 Mio. EUR wurde auch hier zu Recht für die Antragsgegnerin in den Berufungsverfahren (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) jeweils eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von jeweils 20,-- EUR und in dem Revisionsverfahren (6 C 16.09) eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV-RVG in Höhe von 7.433,60 EUR, eine Terminsgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV-RVG in Höhe von 6.969,00 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,-- EUR festgesetzt. Anhaltspunkte für Fehler bei der Berechnung sind auch hier nicht ersichtlich. Auch die Festsetzung der Verzinsung ab Antragstellung gem. §§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 Abs. 1 BGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Annahme der Antragstellerin, dass die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als (ein) Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden sei, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin zum einen und die Beigeladenen zum anderen nach §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG nicht in Betracht komme, vermag das Gericht nicht zu teilen.

Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurden bereits nicht als „ein Rechtsanwalt“ im Sinne des § 7 RVG, sondern als „mehrere Rechtsanwälte“ im Sinne des § 6 RVG tätig. Zwar waren die jeweiligen Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt ihrer Mandatsübernahme in einer Sozietät verbunden und wurden jeweils beide bevollmächtigt, jedoch wurden den jeweiligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich getrennte Aufträge zur Bearbeitung erteilt (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 6 Rn. 9, VV 1008 Rn. 32; a.A. VG Düsseldorf, B.v. 19.7.2010 - 13 L 1793/09 - juris Rn. 8 ff. bei Tätigwerden zweier Rechtsanwälte aus einer Partnerschaftsgesellschaft für zwei Beigeladene). Nach dem Parteiwillen ist davon auszugehen, dass die jeweils beiden Rechtsanwälte wegen der unterschiedlichen Interessenlagen (s.u.) nebeneinander die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen vertreten sollten. Inhalt des jeweiligen Auftrags der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen war es, dass jeder der Beteiligten von einem der Sozien vertreten werden sollte, mit der Folge, dass jeder die Gebühren getrennt berechnen kann. Entsprechend fertigten die Prozessbevollmächtigten ihre Schriftsätze getrennt an und traten beide in den Terminen auf (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 6 Rn. 9, VV 1008 Rn. 32).

Ungeachtet dessen, liegt auch nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. §§ 7, 15 RVG vor. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, B.v. 17.12.2015 - III ZB 61/15 - juris Rn. 3; BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 2168; B.v. 8.5.2014 - IX ZR 219/13 - NJW 2014, 2126). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit - die auch aus mehreren „Gegenständen“ bestehen kann (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn. 6 m. w. N.), wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann. Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 9.5.2000 - 11 C 1/99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 20 C 09.733 - juris Rn. 4) hängt die Beurteilung der Frage, ob dieselbe oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (mit Verweis auf BGH, U.v. 29.6.1978 - III ZR 49/77 - juris m. w. N.).

Gemessen daran liegen mehrere Angelegenheiten vor, da die anwaltlichen Leistungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und des Bevollmächtigten der Beigeladenen schon nicht von einem einheitlichen Auftrag erfasst wurden. Die Sozietät des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde mit Vollmacht vom 31. Mai 2006 in Sachen Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 beauftragt, wohingegen die Beigeladenen erst am 5. November 2007 der Anwaltssozietät ihres Bevollmächtigten Vollmacht erteilten (Bl. 479 ff. GA M 17 K 06.2675). Zwar kann ein einheitlicher Auftrag nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden ist. Dies gilt aber nur dann, wenn Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn. 8), wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt.

Der Umstand, dass ein Beigeladener zwangsläufig die Rechtsauffassung eines der Beteiligten teilt, führt nicht dazu, dass schon aus diesem Grund dieselbe Angelegenheit vorliegt. Dies ist vielmehr Folge seiner prozessrechtlichen Stellung, wonach seine rechtlichen Interessen berührt sind (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder die Entscheidung ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Als Konsequenz daraus resultieren auch andere prozessualen Rechte für einen Beigeladenen (§ 66 VwGO) als für einen Beteiligten nach § 63 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO. Gleichwohl kann ein Beigeladener innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Bei einer notwendigen Beiladung kann er auch abweichende Sachanträge stellen (§ 66 Satz 2 VwGO). Unter Inanspruchnahme seiner Befugnisse gab der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Rahmen seines eigenständigen Auftrags zur Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten eigene Stellungnahmen gegenüber den Gerichten ab und stellte eigene Anträge, so dass auch ein unterschiedlicher Tätigkeitsrahmen (z. B. getrennte Schriftsätze) vorlag (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn. 9). Soweit darin die gleiche Rechtsauffassung wie die der Antragsgegnerin vertreten wird, liegt dies - wie dargestellt - in der Natur der Sache und vermag die Unterschiedlichkeit der Angelegenheit allein nicht in Zweifel zu ziehen. Nach Auslegung der Beteiligtenverhältnisse spricht alles dafür, dass die Anwaltssozietät sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladenen gesondert tätig werden sollte. Entsprechend führte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin aus, dass es dieser auf die Anfechtung der durch Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 erfolgten Ablehnung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung angekommen sei und die Antragsgegnerin ausschließlich ihn mit der Durchführung des Klageverfahrens beauftragt habe. Demgegenüber sei es den Beigeladenen offenbar daran gelegen gewesen, überhaupt an dem Verfahren beteiligt zu sein, da der Verfahrensverlauf und -ausgang die Beigeladenen in jedem Fall berühren würde. Um den Beigeladenen die jederzeitige Möglichkeit zu erhalten, in dem Verfahren unabhängig von der Antragsgegnerin agieren und vortragen zu können, sei es folgerichtig gewesen, dass die Beigeladenen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen nicht den Rechtsanwalt der Antragsgegnerin, sondern ihren eigenen Rechtsanwalt mandatiert habe.

Zwar lag sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladenen der inhaltlich identische Streitgegenstand, die Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen durch den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006, zugrunde und bestand damit ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Angelegenheiten. Gleichwohl verfolgten die Antragsgegnerin und die Beigeladenen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens mitunter unterschiedliche Zielrichtungen. Die Antragsgegnerin beabsichtigte ursprünglich, mit der Übernahme von ProSiebenSat1 (P7S1) Media AG das Fernsehgeschäft als zweite strategische Säule des Unternehmens zu etablieren. Nachdem das Bundeskartellamt den Zusammenschluss mit Beschluss vom 19. Januar 2006 untersagt hatte, erklärte die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung, die Pläne zur Übernahme nicht weiterzuverfolgen. Die von der Antragsgegnerin zur Übernahme vorgesehenen Anteile der P7S1 wurden Ende 2006 anderweitig veräußert. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die Antragstellerin die Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen, allesamt direkte oder mittelbare Tochtergesellschaften der P7S1-Media AG, nach Erwerb der von der P7S1-Media AG gehaltenen Anteile durch die Antragsgegnerin ab.

In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die zuletzt allein auf die Feststellung gerichtet waren, dass die Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen durch den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 rechtswidrig war, hatte die Antragsgegnerin ein Rehabilitationsinteresse, weil durch die ausdrücklich ablehnende Haltung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Antragstellerin zu der rundfunkrechtlichen Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin auch jedes zukünftige entsprechende Vorhaben mit einer drohenden Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 29 Satz 3 RStV bemakelt gewesen wäre. Der Bescheid vom 15. Mai 2006 behinderte die Antragsgegnerin beträchtlich in ihrer künftigen unternehmerischen Entfaltung (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 6 C 16/09 - juris Rn. 27). Der Antragsgegnerin ging es bei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in erster Linie um Rechtssicherheit bei künftigen Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse. Ansonsten hätte die Antragsgegnerin wegen des Makels der für sie ungünstigen Entscheidung der Antragstellerin (Bescheid vom 15. Mai 2006) damit rechnen müssen, von einem potentiellen Veräußerer schon gar nicht als ernsthafter Verhandlungspartner für eine Übernahme in Betracht gezogen zu werden (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 6 C 16/09 - juris Rn. 28). Dieses Interesse an einer Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Anwendung des § 26 RStV („vorherrschende Meinungsmacht“) in Bezug auf das europaweit agierende Medienunternehmen der Antragsgegnerin bestand losgelöst und unabhängig von der beabsichtigten Übernahme der P7S1-Medien AG. Es ging über das Interesse des Einzelfalls an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 29 Satz 3 RStV) gegenüber den Beigeladenen hinaus. Demgegenüber beschränkten sich die betroffenen Belange der Beigeladenen auf den konkreten Einzelfall des Erwerbs der von P7S1-Media AG gehaltenen Anteile durch die Antragsgegnerin, die gleichwohl nicht von geringerem Gewicht gewesen wären, da als Konsequenz die Fortsetzung ihrer Anbietertätigkeit nicht mehr genehmigt worden wäre. Damit betreffen die von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit die Beigeladenen nicht in jeweils derselben Weise. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf der einen Seite und der Beigeladenen auf der anderen Seite gemeinsam ausgefertigt worden wären und weitgehend wörtlich übereingestimmt hätten. Die den §§ 7, 15 RVG zugrundeliegende Erwägung, dass ein Anwalt nicht mehrfach vergütet werden soll, obwohl er der Sache nach nur eine einheitliche Angelegenheit bearbeitet, so dass es keinen greifbaren Mehraufwand gibt, greift im vorliegenden Fall deshalb nicht.

Auf die Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) kann die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung nicht stützen, da diesem Beschluss ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und sich die Beurteilung der Frage, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten lässt, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.

Nach alledem waren die Voraussetzungen der §§ 7, 15 RVG nicht erfüllt, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin und für die Beigeladenen nicht zu beanstanden war.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 155 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 2 VwGO. Da die Antragstellerin gemessen an ihrem Antragsbegehren insgesamt etwa zu zwei Drittel unterlegen ist, hat sie die Kosten entsprechend zu tragen. Antragsgegnerin auf der einen Seite und die Beigeladenen auf der anderen Seite sind mit einem Drittel unterlegen und hieran etwa gleich beteiligt.

Eine Festsetzung des Streitwerts ist entbehrlich, weil das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO gerichtsgebührenfrei ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist. Die Auslagenpflichtigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.

Den Erinnerungen war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang teilweise stattzugeben, im Übrigen waren sie zurückzuweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 126


(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 66


Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vor

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 6 Mehrere Rechtsanwälte


Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 73/10 Verkündet am: 21. Juni 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 Satz

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Verfahren M 17 M 15.3815 und M 17 M 15.3478 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - III ZB 61/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 61/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZB61.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wö

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - IX ZR 219/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/13 Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 7 Abs. 1, § 15 Abs

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Nov. 2010 - 6 C 16/09

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein europaweit agierendes Medienunternehmen. Die Beigeladenen sind Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG (P7S1) und als private
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 6 M 15.5384

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Verfahren M 17 M 15.3815 und M 17 M 15.3478 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August

Referenzen

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

3
1. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 2168 Rn. 9 und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen , dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 73/10
Verkündet am:
21. Juni 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann auch vorliegen
, wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen
Tagen beauftragen.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 6. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Tatbestand:

1
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Freistellung von einem Teil der Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen eines Artikels entstanden sind, der in der BILD-München-Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitung am 4. Februar 2009 veröffentlicht wurde. In diesem wurde u.a. wahrheitswidrig behauptet, die Kläger seien gemeinsam zu einer Party erschienen und der Kläger zu 1 habe auf Nachfrage bestätigt, er sei mit der Klägerin zu 2 zusammen.
2
Die Beklagte gab am 18. Februar 2009 gegenüber beiden Klägern strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, nachdem sie hierzu durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit zwei getrennten Schreiben vom 16. Februar 2009 aufgefordert worden war. Mit getrennten Schreiben vom 24. Februar 2009 nahmen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten , die Unterlassungserklärungen an und forderten die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von jeweils 20.000 € in Höhe von insgesamt 2.046,32 € brutto auf. Die Beklagte zahlte unter Zugrundelegung eines einheitlichen Gebührenstreitwerts von 40.000 € lediglich insgesamt 1.419,19 €.
3
Das Amtsgericht hat der auf den Differenzbetrag gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob getrennt erfolgte Abmahnungen für mehrere Anspruchsteller eine Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG darstellen können.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern der geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen handle es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei den von den Klägern verfolgten Unterlassungsansprüchen um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Betrachtung sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ansprüche einer einheitlichen Bearbeitung zugänglich gewesen seien. Beide Abmahnschreiben rührten vom selben Datum her und die Schreiben stimmten in der Zielrichtung überein und seien aufgrund eines einheitlichen Anlasses von derselben Rechtsanwältin ge- fertigt worden. Beide Kläger seien durch die beanstandete Bild- und Textberichterstattung in gleicher Weise in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrer Privatsphäre beeinträchtigt und verfolgten auch das gleiche Ziel bezüglich der Abwehr der Berichterstattung. Sie seien über den streitgegenständlichen Beitrag als vermeintliches Liebespaar "zusammengeschweißt". Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass eine einheitliche Bearbeitung im konkreten Fall nicht erfolgt sei bzw. nicht hätte erfolgen können. Allein der Umstand, dass der Klägerin zu 2 in dem Artikel zusätzlich eine weitere Affäre unterstellt worden sei, lasse nicht auf eine getrennte Bearbeitung der Ansprüche schließen.

II.

5
Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
6
Nach den vom erkennenden Senat - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils - entwickelten Grundsätzen steht den Klägern über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinaus kein Freistellungsanspruch wegen Rechtsanwaltskosten zu, weil es sich bei den in getrennten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgten Abmahnungen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt hat und den Prozessbevollmächtigten der Kläger ihnen gegenüber kein weiterer Anspruch zusteht.
7
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 14; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184 Rn. 6, jeweils mwN).
8
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 17; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO, Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 15; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 7).
9
3. Die für die Höhe des Anspruchs des Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis maßgebliche Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO, Rn. 17; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 16; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 13; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 8).
10
a) Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 23 ff.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16, jeweils mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO).
11
b) Der erkennende Senat hat weiter entschieden, der Annahme einer Angelegenheit stehe nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 17 f.; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 18; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 14). Die Annahme derselben Angelegenheit kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Dies wurde insbesondere bejaht, wenn die Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betrafen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO).
12
4. Nach diesen Grundsätzen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts , das Tätigwerden der von den Klägern getrennt beauftragten Prozessbevollmächtigten betreffe dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis keinen Bedenken.
13
a) Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen , dass zwischen den für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die beiden Abmahnschreiben wurden unter demselben Datum von derselben Rechtsanwältin gefertigt. Sie betrafen dieselbe Veröffentlichung und stimmten in ihrer Zielrichtung, nämlich jeweils der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, überein. Demgemäß hatten die Abmahnschreiben einen weitgehend identischen Inhalt. In das Abmahnschreiben hinsichtlich der Klägerin zu 2 wurde im Vergleich zum Abmahnschreiben bezüglich des Klägers zu 1 nur zusätzlich eine Abmahnung hinsichtlich der in dem Bericht behaupteten weiteren Affäre der Klägerin zu 2 aufgenommen. Dies steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass insoweit eine eigenständige zusätzliche Prüfung stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Klägern jeweils eigene höchstpersönliche Unterlassungsansprüche zustehen. Nach der Rechtsprechung kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen. Demgemäß können auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber dieselbe Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537, 538 mwN; BVerfG, NJW-RR 2001, 139).
14
b) Die Revision macht allerdings geltend, die Feststellungen des Berufungsgerichts reichten nicht dafür aus, trotz der erfolgten getrennten Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Kläger den für die Annahme derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG erforderlichen einheitlichen Auftrag anzunehmen. Mit diesem Vorbringen hat sie indes keinen Erfolg. Der für ihre Auffassung angeführte eigene Vortrag der Kläger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt, nicht in Frage. Danach haben die Kläger zwar zwei verschiedene Prozessaufträge an unterschiedlichen Tagen erteilt. Beide Aufträge sind aber auf ein Tätigwerden der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Der Kläger zu 1 hatte einen ihm bekannten Rechtsanwalt der Kanzlei wegen der vergleichbaren Berichterstattung in der B.Z. vom 1. Februar 2009 angerufen und den Auftrag erteilt, gegen diese Berichterstattung vorzugehen. Er hatte darauf hingewiesen, dass er die Klägerin zu 2 kaum kenne und nicht mit ihr in Begleitung zu einer Party erschienen sei. Diese Aussage wollte der Rechtsanwalt mittels der Aussage der Klägerin zu 2 verifizieren. Nachdem der Kläger zu 1 über einen Bekannten die Telefonnummer der Klägerin zu 2 ermittelt hatte, befragte der Rechtsanwalt die Klägerin zu 2 telefonisch zu dem Sachverhalt. Diese bestätigte die Angaben des Klägers zu 1, bat die Kanzlei, auch ihren Fall gegen die B.Z. zu übernehmen und mandatierte die Kanzlei im Rahmen des Telefonats (zunächst mündlich), gegen die Berichterstattung in BILD-München vorzugehen. In einem zeitlich versetzten weiteren Telefonat des Rechtsanwalts mit dem Kläger zu 1 beauftragte dieser dann die Kanzlei, auch gegen die hier streitgegenständliche BILD-München-Berichterstattung vorzugehen, die ihm aufgrund eines Hinweises des Rechtsanwalts bekannt geworden war. Auch wenn formal zwei Aufträge vorliegen, handelt es sich unter diesen Umständen im gebührenrechtlichen Sinne um ein gemeinsames Vorgehen der Kläger. Der Umstand, dass sich diese vor der Berichterstattung nicht gekannt haben wollen, ist insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt auch, soweit sich die Kläger auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO berufen, zumal sie im jetzigen Verfahren gemeinsam klagen. Auch der Umstand, dass die Bevollmächtigungen nacheinander erfolgten, steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 22; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 7; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 24).
15
5. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt eine anwaltliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, weil von einem einheitlichen Auftrag sowie einem einheitlichen Rahmen und inneren Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist. Demgemäß ist die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 18 C 111/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2010 - 27 S 26/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 219/13
Verkündet am:
8. Mai 2014
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen
Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche
wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich
dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln
und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter
den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche
Urteil Berufung einzulegen.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13 - LG Bremen
AG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. September 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, vertritt die rechtsschutzversicherte Beklagte in einem Schadensersatzprozess wegen Prospekthaftung im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer BGB-Gesellschaft gegen die Initiatorin des Projekts. Die Klage wurde als Sammelklage im Namen der Beklagten und weiterer 36 Gesellschafter, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, sukzessive vom 29. Dezember 2006 bis zum 12. November 2008 eingereicht. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts legte die Klägerin im Auftrag der Beklagten und weiterer 16 Kläger Berufung ein. Die Beklagte ist an dem Wert des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.582.530,19 € (Summe sämtlicher geltend gemachten Einzelansprüche) mit einem Teilbetrag in Höhe von 125.062 € (Zahlungsantrag : 48.572,73 €; Feststellungsantrag: 76.489,27 €) beteiligt. Das Berufungsverfahren läuft noch.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten durch Kostenrechnung vom 27. Januar 2010 für das Berufungsverfahren einen Vorschuss und berechnet ihn wie folgt: 1,6-Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG aus dem Gegenstandswert von 125.062 €: 2.412,80 € ./. Rabatt wegen „AAA-Mitgliedschaft": - 482,56 € Auslagenpauschale: 20,00 € Zwischensumme: 1.950,24 € Umsatzsteuer (19 %): + 370,55 € 2.320,79 €
3
Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten zahlte auf die Vorschussrechnung 1.061,98 € (4,8 % einer 2,0-Gebühr aus dem Gesamtstreitwert zuzüglich Umsatzsteuer). Die verbleibende Differenz in Höhe von 1.258,91 € macht die Klägerin mit der Klage als weiteren Vorschuss geltend. Sie vertritt dabei die Ansicht, dass vorliegende Sammelklage gebührenrechtlich so zu behandeln sei, als sei in 17 getrennten Verfahren Berufung eingelegt worden. Demgegenüber will die Beklagte sich an den aus dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens zu berechnenden Rechtsanwaltskosten im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtstreitwert beteiligen.

4
Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten erreichen will.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig; die Klägerin könne nicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG verwiesen werden, weil sich diese Regelung nur auf die Anwaltsvergütung, nicht aber auf die Vorschussforderung nach § 9 RVG beziehe. Die Klage sei jedoch unbegründet , weil es sich bei den 17 Berufungen um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handele.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
1. Die Vorschussklage der Klägerin ist zulässig. Allerdings ist eine Vergütungsklage unzulässig, soweit eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG in Betracht kommt, weil es insoweit an dem Rechtsschutzinteresse für eine förmliche Klage fehlt (BGH, Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 182/79, NJW 1981, 875, 876; N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 11 Rn. 350; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 4; Baumgärtel in Baumgärtel /Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 11 Rn. 6). Das Vergütungsfestsetzungsverfahren bietet eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit, zum begehrten Rechtsschutzziel zu gelangen (N. Schneider, aaO). Doch hätte die Klägerin den begehrten Vorschuss nicht nach § 11 RVG gerichtlich festsetzen lassen können. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG kann, soweit hier von Bedeutung , nur die gesetzliche Vergütung festgesetzt werden. Mit der Beanspruchung eines Vorschusses nach § 9 RVG macht der Anwalt jedoch diese gesetzliche Vergütung noch nicht geltend, sondern lediglich eine Vorauszahlung hierauf (vgl. N. Schneider in Schneider/Wolff, AnwK RVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 77; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 34; Klüsener in Bischof/Jungbauer/ Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 41; Burhoff, RVGreport 2011, 365, 368).
9
2. Die Klägerin kann, soweit sie die 1,6-Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG als Vorschuss nach § 9 RVG verlangt, keine weitere Zahlung von der Beklagten verlangen.
10
a) Nach dieser Regelung kann ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss fordern. Grundlage und Grenze der Vorschussforderung bilden mithin die voraussichtlich anfallenden Gebühren (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 362; OLG Bamberg, NJW-RR 2011, 935, 936; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 9 Rn. 10; Klüsener in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/ Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 25; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 9 Rn. 7; Burhoff, RVGreport 2011, 365, 367). Deswegen kann ein Rechtsanwalt jedenfalls in Höhe der bereits entstandenen, wenn auch wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nicht fälligen Gebühren einen Vorschuss verlangen (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 45).
11
Die Klägerin kann von der Beklagten als Vorschuss die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil sie von der Beklagten den Auftrag erhalten hat, Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berlin einzulegen, die Gebühr mithin entstanden ist (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., VV 3200 Rn. 6; Mayer/Kroiß/Maué, RVG, 6. Aufl. Nrn. 3200 bis 3205 VV Rn. 2).
12
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Höhe der als Vorschuss geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG begegnet unter den Umständen des Streitfalls keinen Bedenken.
13
aa) Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Mithin hängt die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus dem Gegenstandswert, mit dem diese an dem Verfahren beteiligt ist, also in Höhe von 125.062 €, in Gänze verdient hat oder ob die Verfahrensgebühr sich aus dem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens berechnet , der sich aus der Addition sämtlicher geltend gemachter Einzelansprüche der am Berufungsverfahren beteiligten Kläger ergibt, und die Beklagte an dieser Gebühr nur im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert beteiligt ist, davon ab, ob die geltend gemachten Ansprüche der Kläger im Ausgangsverfahren eine Angelegenheit im Sinne der genannten Vorschriften sind.
14
Dies lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr auch dann gesprochen werden , wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene , in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.
15
Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vor- gehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen , wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77, JZ 1978, 760, 761).
16
Der Annahme derselben Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll. Die Annahme derselben Angelegenheit kommt dann in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist. Der Bundesgerichtshof hat solches insbesondere für den Fall bejaht, dass ein Rechtsanwalt zur Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einer Presseberichterstattung getrennte Abmahnungen für mehrere Anspruchssteller verfasst und die Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, aaO Rn. 11).
17
bb) Vorliegend ist von einer Angelegenheit in diesem Sinne, wenn auch von mehreren Gegenständen, auszugehen.
18
(1) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens die Klägerin beauftragt haben, sie in einem "Sammelklageverfahren" zu vertreten. Die Klägerin und ihre Mandanten hätten sich ent- schieden, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens als Streitgenossen einer Sammelklage auftreten und die Einzelansprüche gemeinsam einklagen sollten. Mithin haben die Beklagte und die anderen Kläger des Ausgangsverfahrens die Klägerin zu einem gemeinsamen Vorgehen beauftragt. Diese hätte nicht ohne Zustimmung aller Streitgenossen von sich aus verschiedene Auftragsverhältnisse in einer Sammelklage zu einer Angelegenheit verbinden und den Umstand der Beauftragung durch die jeweils anderen Kläger und die von ihren Mandanten erworbenen Informationen in den jeweils anderen Prozessverhältnissen offenlegen dürfen (Volpert in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 7 Rn. 26). Das gemeinsame Vorgehen in einer Sammelklage kann sowohl prozesswirtschaftlich wie auch prozesstaktisch sinnvoll sein. Gegebenenfalls war die Klägerin gegenüber ihren Mandanten sogar verpflichtet, zu einem solchen Vorgehen zu raten, wenn das Gebühreninteresse der Auftraggeber eine gemeinsame Klageerhebung ratsam erscheinen ließ (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045). Wenn aber die Kläger des Ausgangsverfahrens sich zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen die Initiatorin bereit gefunden haben, musste ihnen auch klar sein, dass sie, sofern und soweit sie - vertreten durch die Klägerin - gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil vorgehen wollten, wiederum gemeinsam auftreten mussten. Sofern sie deswegen die Klägerin damit beauftragt haben, für sie Berufung einzulegen, waren sie damit einverstanden und ist ihr Auftrag in diesem Sinne zu verstehen, dass auch das Berufungsverfahren gemeinsam mit denjenigen Streitgenossen durchgeführt werden sollte, die das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nicht hinnehmen wollten. Das ergibt sich auch aus dem Formular, mit dem die Klägerin ausdrücklich beauftragt wurde, "in Sachen Sammelklage" Berufung einzulegen.
19
Dass der Klageauftrag und der Auftrag, Berufung gegen das klageabweisende Urteil einzulegen, von den Mandanten nicht zeitgleich und gemeinsam und gegebenenfalls nicht nach einer Absprache zwischen ihnen der Klägerin erteilt worden ist, ist rechtlich unerheblich. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den Prozessauftrag viel später als die anderen erteilt hat - sie ist dem Rechtsstreit erst durch die Klageerweiterung vom 12. November 2008 beigetreten -, kann eine Angelegenheit vorliegen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 14). Hier war die Beklagte damit einverstanden, dem schon rechtshängigen Rechtsstreit zu dem relativ späten Zeitpunkt noch als Streitgenossin beizutreten , wollte also, wie die anderen Streitgenossen, gerade nicht ein gesondertes Tätigwerden der Klägerin, sondern ein gemeinsames Vorgehen zusammen mit den anderen Geschädigten des wirtschaftlich erfolglosen Immobilienfonds. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, soweit sich neben der Beklagten noch weitere Streitgenossen dazu entschließen sollten, Berufung einzulegen.
20
(2) Auch der erforderliche innere Zusammenhang besteht und die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen stimmten sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann, wie von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird. Denn die Kläger des Ausgangsverfahrens machen der Initiatorin des geschlossenen Immobilienfonds falsche Angaben in dem Prospekt zum Vorwurf. Insoweit muss der Vortrag der Klägerin für alle Kläger des Ausgangsverfahrens sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht einheitlich sein. Diese werfen der Initiatorin vor, in dem Prospekt verschwiegen zu haben, dass es sich bei dem beworbenen Grundstück um ein Altlastengrundstück handele, falsch behauptet zu haben, die künftige öffentliche Förderung der Immobilie sei gesichert, und die Haftungsrisiken der Gesellschaf- ter dadurch verharmlost zu haben, dass der Immobilienwert und die Schuldenhöhe falsch angegeben worden seien. Die Berufungsbegründung, die die Klägerin für die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens gefertigt hat, enthält deswegen auch für alle Berufungskläger einheitliche Ausführungen zu den falschen Angaben in dem Prospekt und zu den Feststellungen des Landgerichts. Nur die Berufungsanträge sind individuell auf die konkreten Ansprüche des einzelnen Berufungsklägers des Ausgangsverfahrens bezogen.
21
Zwar machen die Kläger des Ausgangsverfahrens individuelle Ansprüche gegen die Initiatorin geltend. Auch muss die Klägerin konkret bezogen auf die einzelnen Kläger des Ausgangsverfahrens zu deren Beitritt zur BGBGesellschaft , zu deren Beteiligungen und dazu vorgetragen haben, ob ihnen der beanstandete Prospekt bei der Anlagenentscheidung vorgelegt worden ist. Auch musste zu den individuellen Schadensersatzansprüchen vorgetragen werden, mussten diese berechnet und beziffert und für jeden klagenden Gesellschafter ein konkreter Antrag gestellt werden. Das bedeutet jedoch nur, dass hier im Hinblick auf die unterschiedlichen individuellen Ansprüche der jeweiligen Kläger des Ausgangsverfahrens unterschiedliche Gegenstände vorliegen, was dem Vorliegen derselben Angelegenheit jedoch nicht entgegensteht.
22
cc) Zu Unrecht meint die Revision, der Gesetzeszweck der Begrenzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs in §§ 7, 15 RVG passe auf Fälle wie den vorliegenden nicht. Der Gesetzgeber wollte die Vergütung des Anwalts möglichst daran orientieren, wie die Justiz für ihre Leistungen entschädigt wird. Das unterstreichen der Aufbau des Gesetzes mit seinem Vergütungsverzeichnis und die neue Struktur der Regelgebühren. Deswegen bestimmen § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 22 RVG, dass sich die Gebühren allein nach dem sachlichen Gegenstand oder der Anzahl der Gegenstände einer Angelegenheit richten, nicht hin- gegen nach der Anzahl der daran beteiligten Personen (Volpert inSchneider/ Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 7 Rn. 27). Die Angelegenheit als solche umschreibt den Abgeltungsbereich der Gebühren; jede Angelegenheit lässt die Regelgebühren erneut anfallen. Deshalb ist es für die Vergütung des Anwalts in erster Linie von Bedeutung, um wie viele Angelegenheiten es geht. Das kann er insbesondere bei mehreren Auftraggebern mitbeeinflussen, weil er als deren Vertragspartner auch darüber zu entscheiden hat, ob er für sie zusammen oder in getrennten Vorgängen tätig werden will (Volpert, aaO Rn. 28).
23
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erkennt allerdings an, dass ein Anwalt, wenn er durch mehrere Auftraggeber beauftragt wird, mutmaßlich zusätzlichen Aufwand hat (Volpert, aaO Rn. 29). Wenn ihn mehrere Auftraggeber mit der Erledigung derselben Angelegenheit und des nämlichen Gegenstands beauftragen, erhält er zwar die Gebühr nur einmal, zusätzlich erhöht sich jedoch nach Nr. 1008 VV RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 für jede weitere Person bis höchstens 2,0. Bezieht sich der Auftrag mehrerer Auftraggeber auf eine Angelegenheit, die mehrere Gegenstände umfasst, wird der Mehraufwand des Anwalts dadurch vergütet, dass sich durch die Beauftragung mehrerer Auftraggeber der Streitwert durch die Addition der Einzelansprüche erhöht (§ 22 Abs. 1 RVG). Das gilt auch für das dieser Vergütungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren, das sich durch nichts von anderen Verfahren unterscheidet, in denen ein Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, aber mit verschiedenen Gegenständen tätig wird.
24
c) Eine anders lautende Honorarvereinbarung haben die Parteien entgegen der Ansicht der Revision nicht getroffen. Die Beklagte hat die Klägerin auf einem von dieser vorbereiteten Formular mit der Einlegung der Berufung beauftragt , und zwar auch für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehne. Sie hat weiter erklärt, sich darüber im Klaren zu sein, dass sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser sich nach ihrem persönlichen Streitwertanteil bestimme. Diesem von der Klägerin gestellten Formular war für die Beklagte nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie mit der Klägerin eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Gebührenvereinbarung treffen sollte. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, dass auch die Mandanten, die Rechtsmittel nur einlegen wollten, wenn ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernehme, die entsprechende Erklärung abgeben sollten, auch wenn sie nach den Versicherungsbedingungen die Anwaltsgebühren , soweit sie die gesetzlichen Gebühren überstiegen, von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet erhielten (vgl. Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 5 ARB 2000 Rn. 22). Gegen diese Auslegung spricht zudem, dass die Klägerin selbst auch heute noch der Ansicht ist, ihre Berechnung entspreche den gesetzlichen Gebühren. Mithin wollten beide Seiten keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Gebührenvereinbarung treffen.
25
d) Demnach kann die Klägerin von der Beklagten als Vorschuss nur einen Bruchteil der 1,6-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.582.530,19 € verlangen, wobei der Bruchteil der Höhe ihres Anteils an dem Gesamtstreitwert entspricht (4,8426 %; 14.973,60 € + 20 € zuzüglich 19 % = 17.723,38 €, davon 4,8426 % macht 858,27 €). Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, auf die sich die Klägerin hilfsweise berufen hat, fällt vorliegend nicht an, weil es sich bei den Einzelansprüchen der Kläger im Ausgangsverfahren um unterschiedliche Gegen- stände handelt. Mithin hat die Beklagte durch die Zahlung ihrer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.061,98 € den geltend gemachten Vorschuss gezahlt.
Kayser Vill Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 13.12.2012 - 9 C 105/12 -
LG Bremen, Entscheidung vom 06.09.2013 - 4 S 13/13 -

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein europaweit agierendes Medienunternehmen. Die Beigeladenen sind Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG (P7S1) und als private Veranstalter von bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von der beklagten Landesmedienanstalt zugelassen. Gemeinsam mit zwei weiteren Fernsehveranstaltern, der Sat.1 Satelliten Fernsehen GmbH und der ProSieben Television GmbH, die ebenfalls Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG sind, meldeten die Klägerin und die Beigeladenen mit Schreiben vom 8. August 2005 bei der Beklagten eine geplante mittelbare Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an und beantragten, deren rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu bestätigen. Gegenstand der im Verlauf des Verfahrens mehrfach modifizierten Anmeldung war das Vorhaben der Klägerin, sämtliche von der ProSiebenSat.1 Media AG Holding L.P. gehaltenen Anteile an der P7S1 käuflich zu erwerben und für die im Streubesitz befindlichen stimmrechtslosen Vorzugsaktien ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben. Nach Vollzug der beabsichtigten Beteiligungsveränderung hätte die Klägerin über 100 vom Hundert des stimmberechtigten Stammkapitals der ProSiebenSat.1 Media AG verfügt und wäre zu knapp 71 vom Hundert an deren Gesamtkapital beteiligt gewesen.

2

Die Beklagte legte die Anmeldung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vor, die mit Beschluss vom 10. Januar 2006 feststellte, dass die geplante Beteiligungsveränderung angesichts der Stellung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten, insbesondere ihrer starken Position im Pressebereich, eine vorherrschende Meinungsmacht begründen würde, die derjenigen eines Fernsehveranstalters mit einem Zuschaueranteil von 42 vom Hundert entspräche. Nach den rundfunkstaatsvertraglichen Vorschriften über die Sicherung der Meinungsvielfalt könne das Vorhaben daher nicht als unbedenklich bestätigt werden. Zur Überprüfung dieses Beschlusses rief die Beklagte am 26. Januar 2006 die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) an.

3

Mit Beschluss vom 19. Januar 2006 untersagte das Bundeskartellamt den von der Klägerin angestrebten Zusammenschluss mit der ProSiebenSat.1 Media AG.

4

In einer Pressemitteilung vom 1. Februar 2006 gaben die Klägerin und die P7S1 Holding L.P. bekannt, die Pläne zur Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch die Klägerin wegen der damit verbundenen, auf wirtschaftlichen und juristischen Unsicherheiten beruhenden Risiken nicht weiterverfolgen zu wollen.

5

In ihrer Sitzung vom 7. März 2006 kam die KDLM mehrheitlich zu der Auffassung, dass sich der Antrag der Beklagten auf Aufhebung des Beschlusses der KEK vom 10. Januar 2006 durch die Aufgabe der Übernahmepläne in der Sache erledigt habe. Ihren nachgeschobenen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses nahm die Beklagte in der Sitzung zurück. In einer Presseerklärung teilte die KDLM mit, dass nach ihrer Ansicht - ungeachtet der Erledigung - die von der KEK angewandte Bewertung der Stellung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten sowohl hinsichtlich der Abgrenzung als auch der Gewichtung der medienrelevanten Märkte in sich nicht schlüssig sei und einer rechtlichen Bewertung nicht standhalten würde.

6

Nachdem die Beklagte die Klägerin am 6. März 2006 als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2006 gegenüber der Beklagten, dass man nach den negativen Bescheiden der KEK und des Bundeskartellamts angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine Möglichkeit gesehen habe, den Anteilserwerb wie geplant umzusetzen. Allerdings sei die Übernahme von ProSiebenSat.1 Media AG weiterhin ein strategisch richtiger und sinnvoller Schritt, der bei positiven rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch zukünftig vollzogen werden könnte.

7

Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen nach Erwerb der von der ProSiebenSat.1 Media AG gehaltenen Anteile durch die Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass sie zwar von einem grundsätzlich fortbestehenden Übernahmeinteresse der Klägerin ausgehe, dass jedoch auf der Grundlage der rechtlich bindenden Entscheidung der KEK, die zum Bestandteil des Bescheidinhalts gemacht werde, die Genehmigung versagt werden müsse.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme der KEK mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 zurück.

9

Die Anteile an der ProSiebenSat.1 Media AG, die die Klägerin ursprünglich erwerben wollte, wurden Ende 2006 von einem Drittunternehmen gekauft. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 beurteilte die KEK diese Veränderung der Beteiligungsverhältnisse als medienrechtlich unbedenklich. Die darüber erteilten Genehmigungsbescheide der Beklagten vom 22. und 29. März 2007 sind bestandskräftig geworden.

10

Mit ihrer am 14. Juli 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Versagung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 8. November 2007 abgewiesen. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin habe sich spätestens mit der Bestandskraft der Genehmigungsbescheide der Beklagten zum Erwerb der Unternehmensanteile durch einen Dritten und dem Vollzug dieser Beteiligungsveränderung erledigt. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden an der Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG weiterhin interessiert sei, zwar zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, dass durch die geplante Beteiligungsveränderung eine vorherrschende Meinungsmacht entstehen könne, sei nicht zu beanstanden.

11

Ihre vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Klägerin unter Rücknahme der erstinstanzlich gestellten Verpflichtungsanträge auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 beschränkt. Die insoweit aufrechterhaltene Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juli 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

12

Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide habe. Da ungewiss sei, ob sich in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses einstellten, scheide die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr aus. Ebenso wenig ergebe sich ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse daraus, dass eine gerichtliche Klärung der Sachfragen ein etwaiges neuerliches Übernahmevorhaben der Klägerin präjudizieren würde. Dem stehe zum einen entgegen, dass die Anteile an der ProSiebenSat.1 Media AG seit ihrer Veräußerung im Jahr 2007 nicht mehr zum Erwerb angeboten worden seien und auch eine gegenwärtige Verkaufsabsicht nicht ersichtlich sei. Dass die Klägerin aktuell die Möglichkeit zur Übernahme der Sendergruppe habe, sei nicht erkennbar. Die Marktverhältnisse und die Medienlandschaft seien zudem generell einem ständigen Wandel unterworfen und hätten sich seit der Beschlussfassung der KEK grundlegend verändert. Zum anderen habe sich die Zusammensetzung der KEK durch den zum 1. September 2008 in Kraft getretenen Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag strukturell geändert. Vor dem Hintergrund der personellen Erweiterung der KEK um Vertreter der Landesmedienanstalten sei es als offen anzusehen, ob der Klägerin im Falle erneuter Übernahmepläne die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung nochmals verweigert würde. Die Klägerin könne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht aus der von ihr geltend gemachten Absicht herleiten, mit der verwaltungsgerichtlichen Klage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Von dem Bescheid der Beklagten gehe keine diskriminierende, ansehensmindernde oder geschäftsschädigende Wirkung aus. Mit der objektiven Feststellung, dass die Klägerin durch die geplante Übernahme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangen würde, sei insbesondere nicht der Vorwurf verknüpft, die Klägerin werde die erlangte Position missbräuchlich ausüben.

13

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

14

Der Verwaltungsgerichtshof habe ihr unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das Feststellungsinteresse abgesprochen. Die Erledigung des Klagebegehrens sei - wie dies bei Ablehnung einer rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung für einen geplanten Unternehmenszusammenschluss typisch sei - eingetreten, bevor sie überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache habe in Anspruch nehmen können. Ein anderer Weg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten als die Fortsetzungsfeststellungsklage stehe ihr nicht zur Verfügung. Auch bei der rundfunkkonzentrationsrechtlichen Beurteilung möglicher künftiger Übernahmevorhaben der Klägerin werde es maßgeblich auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung des § 26 RStV ankommen. Es gebe indes keinen Anhalt dafür, dass die KEK - ungeachtet ihrer veränderten Organisationsstruktur und ihrer erweiterten personellen Zusammensetzung - von ihrer im zugrunde liegenden Verfahren praktizierten Handhabung dieser Vorschrift, die ihrer ständigen Spruchpraxis entspreche, in Zukunft abweichen werde. Soweit die Berufungsentscheidung es demgegenüber als offen betrachte, in welchem Sinne die KEK § 26 RStV in einem künftigen Verfahren verstehen werde, beruhe dies auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und einer Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin könne das Feststellungsinteresse auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die von ihr in Aussicht genommene Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen stelle sich als von vornherein aussichtslos dar. Die Versagung des gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Verwaltungsgerichtshof verletze die Klägerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie in ihren Grundrechten auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf unternehmerische Teilhabe am Wettbewerb (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die Berufungsentscheidung stelle sie faktisch rechtsschutzlos und behindere sie massiv in ihrem Bestreben, als traditionelles Presseunternehmen in den Rundfunk- und Fernsehmarkt hineinzuwachsen. Es sei zu befürchten, dass ihr die Einwände in den Entscheidungen der Beklagten bzw. der KEK aus dem Jahr 2006 bei bevorstehenden Zusammenschlussvorhaben sowohl von Seiten der Verhandlungs- und Vertragspartner als auch von behördlicher Seite entgegengehalten würden.

15

Materiellrechtlich stehe der Bescheid der Beklagten nicht mit § 26 RStV in Einklang. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift könne einer geplanten Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an einem Rundfunkveranstalter allenfalls dann eine vorherrschende Meinungsmacht, die die medienrechtliche Unbedenklichkeit der geplanten Veränderung ausschließe, entgegengehalten werden, wenn das Unternehmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von zumindest 25 vom Hundert erreiche. Es sei indes unstreitig, dass sie - die Klägerin - aufgrund der geänderten Beteiligungsverhältnisse nur einen Zuschaueranteil von weniger als 25 vom Hundert erreicht hätte. Weil dies unstreitig sei, sei die Sache spruchreif und könne das Revisionsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu ihren Gunsten durchentscheiden.

16

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2007 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr nach Maßgabe ihres Antrags vom 8. August 2005 eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

17

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

18

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung habe. Eine Sachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO sei dem Revisionsgericht aber verwehrt. Eine vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 26 Abs. 1 RStV könne auch dann angenommen werden, wenn die Zuschaueranteile unter dem Schwellenwert des § 26 Abs. 2 RStV blieben. Der Verwaltungsgerichtshof habe keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob hiervon ausgehend die geplante Veränderung der Beteiligungsverhältnisse zu einer vorherrschenden Meinungsmacht der Klägerin geführt hätte. Die Sache sei daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

19

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragten,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2007 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr nach Maßgabe ihres Antrags vom 8. August 2005 eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

20

Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen die von der Klägerin vorgebrachten Gründe und vertiefen sie.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist begründet. Die angefochtene Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als unzulässig abgewiesen (1.). Ob die Klage in der Sache begründet oder unbegründet ist, kann der Senat mangels hierfür ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen. Er kann daher weder gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu Gunsten der Klägerin entscheiden und ihrer Klage stattgeben (2.) noch die Klageabweisung gemäß § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig bestätigen (3.). Die Sache ist vielmehr gemäß § 144 Abs. 3 an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

22

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das Begehren der Klägerin hat sich erledigt (a). Ihr kann zudem entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das besondere Feststellungsinteresse für eine Sachentscheidung abgesprochen werden (b).

23

a) Die Klägerin hatte ursprünglich von der Beklagten die Bestätigung der rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeit gemäß § 29 Satz 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, BayGVBl S. 502, hier noch anzuwenden in der Fassung des 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 23. Februar 2004, BayGVBl S. 32, begehrt. Nach § 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind nach § 29 Satz 2 RStV der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Nach § 29 Satz 3 RStV dürfen die Veränderungen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Bei dieser Unbedenklichkeitsbestätigung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erstritten werden kann.

24

Das darauf gerichtete Verpflichtungsbegehren hat sich bereits vor Klageerhebung erledigt. Mit Schreiben vom 8. August 2005 meldeten die Klägerin und die Beigeladenen gemeinsam mit zwei weiteren Fernsehveranstaltern bei der Beklagten gemäß § 29 Satz 1 RStV eine geplante mittelbare Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an und beantragten, deren rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit gemäß § 29 Satz 3 RStV zu bestätigen. Das darauf gerichtete Begehren hat sich dadurch erledigt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2006 an die Beklagte erklärte, sie sehe nach den negativen Bescheiden der KEK und des Bundeskartellamts angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine Möglichkeit, den Anteilserwerb wie geplant umzusetzen.

25

Darin liegt einerseits die Aufgabe des Vorhabens, dessen medienrechtliche Unbedenklichkeit in dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren hätte geprüft und bestätigt werden sollen, und andererseits verfahrensrechtlich die Rücknahme der Anmeldung einer beabsichtigten Änderung der Beteiligungsverhältnisse nach § 29 RStV, welche das Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Das Verwaltungsverfahren hat mit dieser Aufgabe des Vorhabens seinen Gegenstand verloren und sich dadurch erledigt. Über das antragsabhängige Begehren der Klägerin konnte danach keine Entscheidung in der Sache mehr getroffen werden, mit der Folge, dass es sich seinerseits erledigt hat (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29). War aber das Verwaltungsverfahren gegenstandslos geworden, trifft dies auch auf die gleichwohl noch ergangenen Bescheide der Beklagten vom 15. Mai und 4. Juli 2006 zu. Sie gingen mangels eines noch regelungsfähigen Gegenstandes von vornherein ins Leere, waren deshalb rechtlich bedeutungslos und konnten insbesondere keine der Bestandskraft fähigen Regelungen mehr bewirken. Ihrer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es daher nicht.

26

Aufgrund der danach eingetretenen Erledigung ihres Begehrens konnte die Klägerin dessen ursprüngliche Berechtigung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsbegehren bereits vor Klageerhebung erledigt hat (Urteil vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 S. 20). In diesem Fall ist die Klage darauf gerichtet, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den ursprünglich begehrten Verwaltungsakt zu erlassen.

27

b) Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert ein besonderes Feststellungsinteresse. Dieses kann typischerweise in einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse, der Absicht eines Schadensersatzprozesses oder weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls liegen. Vorliegend hat die Klägerin ein Rehabilitationsinteresse, weil durch die ausdrücklich ablehnende Haltung der KEK und der Beklagten zu der rundfunkrechtlichen Übernahmeabsicht der Klägerin auch jedes zukünftige entsprechende Vorhaben mit einer drohenden Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 29 Satz 3 RStV bemakelt ist. Bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsverfahrens ist es zwar zu keiner Entscheidung der beklagten Landesmedienanstalt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 RStV gekommen. Allerdings lag bereits am 10. Januar 2006 der Beschluss der KEK zum klägerischen Vorhaben vor, in dem die Gefahr der Entstehung einer vorherrschenden Meinungsmacht im Fall der Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG gesehen wurde. In diesem Beschluss lag die vor der Entscheidung der Beklagten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 RStV abzugebende Beurteilung der KEK gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 RStV über die Frage der rundfunkkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeit im Falle der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 RStV. Die daraufhin wegen der Verbindlichkeit dieser Beurteilung (§ 37 Abs. 2 RStV) absehbar gewesene ablehnende Entscheidung der Beklagten wirkte zwar nicht in der Weise ehrverletzend, dass sie in ein das Ansehen schützendes subjektives Recht der Klägerin eingegriffen hätte, behinderte sie aber beträchtlich in ihrer künftigen unternehmerischen Entfaltung.

28

Die Übernahme von Beteiligungen an Fernsehveranstaltern steht aus naheliegenden wirtschaftlichen Gründen unter besonderem Zeitdruck. Der Rechtsschutz, den das Gesetz den Beteiligten im Falle einer Verweigerung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung gewährt, steht dagegen nicht in ähnlich kurzer Frist zur Verfügung. Vielmehr müssen die Beteiligten damit rechnen, dass ein gerichtliches Verfahren auch bei zügiger Bearbeitung durch immerhin drei Instanzen längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit führt häufig dazu, dass die an der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse Interessierten ihr Vorhaben im Falle einer Verweigerung der Unbedenklichkeitsbestätigung durch die zuständige Landesmedienanstalt aufgeben, ohne eine Klärung im Gerichtsverfahren abzuwarten. Diese für die Beteiligten im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz unbefriedigende Situation wird zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass der gescheiterte Käufer bei zukünftigen Akquisitionsgelegenheiten damit rechnen muss, dass seinem Erwerbsvorhaben die Argumente aus dem Bescheid entgegengehalten werden, durch den für das frühere Vorhaben die medienrechtliche Unbedenklichkeitbestätigung verweigert worden ist. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich ein Verkäufer kaum dem Risiko aussetzen wird, an einen solchen Kaufinteressenten zu verkaufen, wenn er mit einer entsprechenden Entscheidung wie dem früheren Bescheid rechnen muss. Im Übrigen würde auch der neuerliche Erwerb einer Beteiligung unter denselben wirtschaftlichen Zwängen stehen wie der erste, so dass häufig auch in dem zweiten Verfahren die zugrunde liegenden Fragen nicht gerichtlich geklärt werden können.

29

Die Klägerin muss mithin wegen der für sie ungünstigen Entscheidung der Beklagten damit rechnen, von einem potentiellen Veräußerer schon gar nicht als ernsthafter Verhandlungspartner für eine Übernahme in Betracht gezogen zu werden. Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen in der Verweigerung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung liegenden Makel für zukünftige Fälle zu beseitigen.

30

Der Senat stimmt damit im Ergebnis mit dem Bundesgerichtshof überein, der der Klägerin in dem parallel geführten kartellrechtlichen Verfahren trotz dessen Erledigung ebenfalls ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zuerkannt hatte (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06 - BGHZ 174, 179 <183 ff.>). Danach ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise schon dann zu bejahen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch den streitigen Bescheid aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines vergleichbaren, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Vorhabens ergeben kann. Davon ist auszugehen, solange die früher beabsichtigte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse jederzeit wieder in Angriff genommen werden und deswegen die frühere Beurteilung durch die Landesmedienanstalt noch prägende Bedeutung für die spätere Prüfung eines entsprechenden Vorhabens haben kann. Hier hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass für sie das einstweilen gescheiterte Vorhaben weiterhin von Interesse ist und ungeachtet der zwischenzeitlichen Veräußerung der Unternehmensanteile an einen Finanzinvestor wirtschaftlich realisierbar ist. Die Beklagte wiederum hat wiederholt verlautbart, dass sie an der bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens unverändert festhält.

31

2. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht zu Gunsten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ohne weitere tatsächliche Feststellungen der Klage als begründet stattzugeben wäre, weil eine medienrechtliche Unbedenklichkeit der beabsichtigten Veränderung der Beteiligungsverhältnisse hätte bestätigt werden müssen. Eine medienrechtliche Unbedenklichkeit kann einer beabsichtigten Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an privaten Rundfunkveranstaltern nach § 29 Satz 3 RStV nicht bestätigt werden, wenn ein Unternehmen durch die Änderung der Beteiligungsverhältnisse eine vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 26 Abs. 1 RStV erlangt. Dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist, wird nach § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen. Gleiches gilt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht. Hiernach wäre die Klage ohne weiteres begründet und ihr bereits im Revisionsverfahren stattzugeben, wenn § 26 Abs. 1 und 2 RStV dahin auszulegen wären, dass eine vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 26 Abs. 1 RStV nur dann angenommen werden darf, wenn die Schwellenwerte des § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 RStV erreicht sind. Denn nach dem insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitigen Sachverhalt hätte die Klägerin nach der beabsichtigten Übernahme der Beteiligungen diese Schwellenwerte nicht erreicht. § 26 Abs. 2 RStV ist jedoch nicht als abschließende Regelung dahin zu verstehen, dass vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 26 Abs. 1 RStV nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 RStV angenommen werden darf, insbesondere also zwingend erfordert, dass die dort genannten Schwellenwerte für den Zuschaueranteil erreicht werden. § 26 Abs. 2 RStV enthält vielmehr Regelbeispiele, die es nicht ausschließen, bei Vorliegen gewichtiger Gründe eine vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 26 Abs. 1 RStV auch dann anzunehmen, wenn die Schwellenwerte des § 26 Abs. 2 RStV nicht ganz erreicht werden.

32

Der Wortlaut des Gesetzes steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern unterstützt sie vielmehr (a). Die Entstehungsgeschichte bestätigt die Auslegung (b). Sie ist mit der Systematik des Gesetzes vereinbar (c) und entspricht insbesondere dem Sinn und Zweck der Vorschrift (d). Die hier gefundene Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 26 Abs. 1 und 2 RStV verstößt schließlich nicht gegen höherrangiges Bundesrecht (e).

33

a) Die in § 26 Abs. 1 RStV verwendete Formulierung "vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen" zwingt nicht dazu, in § 26 Abs. 2 RStV eine abschließende Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs zu erblicken. Der Wortsinn des § 26 Abs. 1 RStV ist offen dafür, dass sich der Verweis auf die "nachfolgenden Bestimmungen" nicht allein auf § 26 Abs. 2 RStV, sondern weitergehend auch auf die §§ 27 ff. RStV bezieht (vgl. Trute, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage, München 2008, § 26 RStV Rn. 38). Bei den Regelungen des § 26 Abs. 2 RStV handelt es sich nach dem eindeutigen Sprachgebrauch des Gesetzes einerseits um Vermutungstatbestände (§ 26 Abs. 2 Satz 1 RStV: "so wird vermutet") und damit nach hergebrachter Rechtsdogmatik um Vorschriften des Beweisrechts. Gesetzliche Vermutungen, die unbeschadet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Verwaltungsrecht nichts Ungewöhnliches sind und zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 108 Rn. 12), erleichtern lediglich den Nachweis des Vorhandenseins gewisser Tatsachen (vgl. § 292 ZPO), bestimmen den materiellen Tatbestand, um dessen Nachweis es geht, aber nicht selbst, sondern setzen ihn voraus (vgl. Trute, a.a.O. § 26 RStV Rn. 37). Mit diesem Charakter als Beweislastregeln im Fall eines "non liquet" wäre es nicht vereinbar, § 26 Abs. 2 RStV abschließende materiellrechtliche Vorgaben für das Merkmal vorherrschender Meinungsmacht zu entnehmen. Der Gesetzeswortlaut lässt andererseits dafür Raum, die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 RStV über bloße Vermutungsregeln hinaus zugleich als Regelbeispiele mit Leitbildcharakter für die Auslegung der sonst allzu vagen Generalklausel des § 26 Abs. 1 RStV aufzufassen, die, wie noch näher auszuführen sein wird, für den Normalfall eine bestimmte Entscheidung des Normanwenders intendieren.

34

b) Eine derartige Deutung im Sinne einer abschließenden Regelung könnte systematisch allerdings durch § 26 Abs. 4 Satz 1 RStV nahegelegt werden, der - soweit einem Unternehmen Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm erlangten vorherrschenden Meinungsmacht vorzuschlagen sind - in Nr. 1 und 2 allein auf § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 RStV Bezug nimmt. Diese Bezugnahme nötigt indes für sich genommen und erst recht im Hinblick darauf, dass die nachfolgende Nr. 3 sowie die weitere Rechtsfolgennorm des § 26 Abs. 3 RStV nicht auf § 26 Abs. 2 RStV verweisen, nicht dazu, den Begriff der vorherrschenden Meinungsmacht als durch § 26 Abs. 2 RStV abschließend konkretisiert anzusehen.

35

c) Die amtliche Begründung zu § 26 RStV (abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, § 26 RStV S. 2 ff.) bestätigt dieses Ergebnis. In ihr wird hervorgehoben, dass es "dem Unternehmen unbenommen (bleibt) nachzuweisen, dass trotz Erreichens der 30-vom-Hundert-Grenze vorherrschende Meinungsmacht nicht gegeben ist ... Die Ausgestaltung der 30-vom-Hundert-Grenze als Vermutungsgrenze schließt umgekehrt nicht aus, dass die KEK vorherrschende Meinungsmacht im Fernsehen auch unterhalb dieser Grenze feststellt. Allerdings wird dies an die KEK besondere Anforderungen an den Nachweis stellen." Aus diesen Erwägungen geht klar hervor, dass der Rundfunkgesetzgeber mit der Regelung der Zuschaueranteilsgrenze in § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV die Absicht verfolgt hat, Maßgaben für den behördlichen Nachweis vorherrschender Meinungsmacht zu schaffen, nicht aber, diesen Begriff materiellrechtlich abschließend zu umreißen. An diesem Befund hat sich auch durch den 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem in § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV die Voraussetzung einer "geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils" durch die 25-vom-Hundert-Grenze ersetzt worden ist, und die dafür angeführten Motive nichts geändert. In der Begründung dieses Staatsvertrags (ebenfalls abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O. § 26 RStV S. 4) heißt es zwar: "Durch die Streichung des Wortes 'geringfügig' in Absatz 2 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, die Stellung eines Unternehmens auf medienrelevanten Märkten ab einer Untergrenze von 25 vom Hundert Zuschaueranteil einzubeziehen..." Dass mit der Änderung der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV vom ursprünglichen Regelungskonzept des Verhältnisses zwischen § 26 Abs. 1 und 2 RStV abgerückt werden sollte, ist jedoch nicht erkennbar. Gegen eine solche Abkehr spricht auch, dass in der staatsvertraglichen Begründung anschließend ausgeführt wird: "§ 26 Abs. 2 Satz 1 bleibt durch die Änderung in § 26 Abs. 2 unberührt. Die in dieser Vorschrift verankerte 30-%-Grenze darf auch weiterhin nicht überschritten werden." Die Kontinuität mit der Vorgängerfassung wird darüber hinaus durch die Eingangspassage deutlich betont: "Die Regelung des § 26 geht auch weiterhin vom Zuschaueranteilsmodell aus. Weiterhin wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen."

36

d) Dem Sinn und Zweck der Vorschrift, zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen (vgl. die amtliche Überschrift) dem Entstehen vorherrschender Meinungsmacht vorzubeugen, wird nur ein Normverständnis gerecht, das eine Konzentrationskontrolle auch außerhalb der starren Zuschaueranteilsgrenzen des § 26 Abs. 2 RStV für zulässig hält. Die Kernvorschrift der rundfunkrechtlichen Konzentrationskontrolle findet sich in der Generalklausel des § 26 Abs. 1 RStV und erlaubt die Veranstaltung einer unbegrenzten Anzahl von bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen, solange das Unternehmen "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften" dadurch keine "vorherrschende Meinungsmacht" erlangt.

37

Das Zuschaueranteilsmodell des § 26 Abs. 2 RStV ist nicht ausreichend, um eine von Verfassungs wegen gebotene effektive Medienkonzentrationskontrolle sicherzustellen (vgl. Trute, a.a.O. § 26 RStV Rn. 38 m.w.N.). So wäre es schwer verständlich, wenn gegenüber einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 25 vom Hundert und einer marktbeherrschenden Stellung auf einem (einzigen) medienrelevanten verwandten Markt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 RStV) Maßnahmen zur Vielfaltssicherung getroffen werden könnten, während bei einer geringfügigen Unterschreitung der 25-vom-Hundert-Grenze und gleichzeitig vorliegender marktbeherrschender Stellung auf mehreren medienrelevanten verwandten Märkten - etwa bei den verschiedenartigen Printmedien und den Online-Diensten - ein konzentrationsrechtliches Tätigwerden ausgeschlossen wäre (vgl. Trute, a.a.O. § 26 RStV Rn. 38). Auch unterhalb des Schwellenwerts von 25 vom Hundert kann ein - letztlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendes - Bedürfnis bestehen, zum Schutz der publizistischen Vielfalt bzw. zur Vermeidung eines dominierenden Einflusses auf die freie Meinungsbildung in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders sensiblen Bereich der Rundfunkordnung einzuschreiten (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <152 ff., insbes. 172 ff.>).

38

e) Die Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften aus § 29 Satz 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 2 RStV ist weder aus Gründen des Gewerbe- (aa) noch des Verfassungsrechts (bb) des Bundes zu beanstanden.

39

aa) Privatrechtlicher Rundfunk wird von gewerblichen Unternehmen veranstaltet, die grundsätzlich dem Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der Fusionskontrolle nach deutschem und europäischem Recht unterliegen. So darf das Landesrundfunkrecht die Prüfung durch das Bundeskartellamt zur Voraussetzung der Rundfunkzulassung machen (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <174>). Der Landesgesetzgeber durfte aber das allgemeine Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen für unzureichend halten, eine hinreichende Vielfalt des Medienangebots zu gewährleisten und deshalb medienspezifische Konzentrationsregelungen als unverzichtbar ansehen. Denn das Kartellrecht allein ist unzureichend, das gebotene Maß an Vielfalt im Angebot der elektronischen Medien zu gewährleisten. Das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen richtet sich gegen "Kartellierungen" durch vertragliche Absprachen und "Konzernierungen" durch den Zusammenschluss von Gesellschaften, während das interne Wachstum von Unternehmen nicht erfasst wird. Hinzu kommen Zieldivergenzen: Das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen soll die übermäßige Konzentration wirtschaftlicher Macht verhindern. Demgegenüber verlangen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Medienrechts publizistische Vielfalt, die nicht schon dadurch gewährleistet wird, dass mehrere Anbieter miteinander konkurrieren. Der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht kann nur mit den Instrumenten medienspezifischer Konzentrationskontrolle und Vielfaltssicherung begegnet werden (vgl. m.w.N. Kübler, Medien, Menschenrechte und Demokratie S. 266 ff.).

40

bb) Die einfachgesetzliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 RStV, die einen unternehmerischen Anspruch auf Veranstaltung einer unbegrenzten Zahl von Fernsehprogrammen nur unter der Voraussetzung der Nichterlangung vorherrschender Meinungsmacht einräumt, schränkt die grundgesetzliche Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Die Rundfunkfreiheit bedarf jedoch der Ausgestaltung. Die wesentlichen Kriterien dafür ergeben sich aus der Funktion des Rundfunks, im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck zu bringen (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <152 f.>). Insoweit kann es die Rundfunkfreiheit nicht rechtfertigen, für den privaten Rundfunk auf rechtliche Sicherungen der Rundfunkfreiheit ganz zu verzichten und die Entwicklung im Wege der Deregulierung den Kräften des Marktes anzuvertrauen (BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 <323>). Vielmehr hat der Gesetzgeber, auch wenn an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen gestellt werden können wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Vorkehrungen zu treffen, die dazu bestimmt und geeignet sind, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern (Trute, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage, München 2008, § 26 RStV Rn. 26 bis 27; BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <159>).

41

3. Die Berufungsentscheidung erweist sich auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre nur dann der Fall, wenn ohne weitere tatsächliche Feststellungen davon ausgegangen werden könnte, dass die KEK mit ihrer für die Beklagte verbindlichen Beurteilung eine vorherrschende Meinungsmacht der Klägerin nach Änderung der Beteiligungsverhältnisse zu Recht angenommen hätte. Bei der Feststellung, ob eine vorherrschende Meinungsmacht eintritt, kommt der KEK jedoch ein Beurteilungsspielraum zu (a). Ob die KEK sich hier innerhalb der gerichtlich nachprüfbaren Grenzen ihres Beurteilungsspielraums (b) gehalten hat, kann im Revisionsverfahren nicht festgestellt werden, weil der Verwaltungsgerichtshof den insoweit erhobenen Einwänden der Klägerin nicht nachgegangen ist.

42

a) Der Begriff der vorherrschenden Meinungsmacht ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, bei dessen Konkretisierung die KEK über einen Beurteilungsspielraum verfügt. Zwar haben grundsätzlich die Gerichte die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt zu überprüfen. Doch kann ein gesetzlich vorgegebenes Entscheidungsprogramm wegen der hohen Komplexität der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an ihre Funktionsgrenzen stößt (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 <49 f.>). Die Pflicht zur gerichtlichen Überprüfung reicht nicht weiter als die materiellrechtliche Bindung der Exekutive. Sie endet dort, wo das materielle Recht der Verwaltungsbehörde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - BVerfGE 88, 40 <56, 61>; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156 f.>). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetz unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Exekutive entnommen, wenn der von ihr zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (s. Urteile vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 27, vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 29 und vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 20). Das ist hier der Fall. Die Beurteilung einer vorherrschenden Meinungsmacht nach § 26 RStV hängt, wie schon erwähnt, bei geringer gesetzlicher Determiniertheit von einer komplexen Bewertung ab, die die besonders sachverständigen (§ 35 Abs. 3 RStV) und an Weisungen nicht gebundenen (§ 35 Abs. 6 Satz 1 RStV) Mitglieder der KEK in einem dafür eigens vorgesehenen Verfahren durch Mehrheitsbeschluss (§ 37 Abs. 1 RStV) vorzunehmen haben.

43

b) Ob die KEK die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat, unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat.

44

Zum richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs gehört hier, dass § 26 Abs. 2 RStV zwar nicht zwingend erfordert, dass die dort genannten Schwellenwerte für den Zuschaueranteil erreicht werden, aber Regelbeispiele enthält, die es nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ermöglichen, eine vorherrschende Meinungsmacht auch dann anzunehmen, wenn die Schwellenwerte nicht ganz erreicht werden. Diese indizielle Bedeutung der Regelbeispiele kann im Rahmen einer Gesamtabwägung nur kompensiert werden, wenn sich der Einzelfall aufgrund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge unangemessen erscheint. Dabei hat die KEK zum einen den Sinn des Regelbeispiels und die dabei vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen zu beachten und zum anderen sicherzustellen, dass die besonderen Umstände, auf die sie sich stützt, ihrem Gewicht nach den Regelbeispielen entsprechen. Besteht eine Ähnlichkeit mit einem Regelbeispiel, ist es dem Rechtsanwender nicht erlaubt, eigene Wertungen an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers zu setzen. Die KEK ist zu einer freien Gesamtabwägung erst dann aufgerufen, wenn der Einzelfall Besonderheiten aufweist, die sich durch kodifizierte Regelbeispiele nicht angemessen erfassen lassen. Die KEK hat danach die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass ein Zuschaueranteil von weniger als 25 vom Hundert in der Regel als unbedenklich einzustufen ist, zu beachten. Nur wenn die vom Gesetzgeber vorgegebene Eingriffsschwelle im Lichte der Ziele des Gesetzes offensichtlich unangemessen ist, kann der § 26 Abs. 1 RStV im Rahmen einer Gesamtabwägung auch bei Unterschreitung der Schwellenwerte Anwendung finden (Holznagel/Krone, Wie frei ist die KEK? Ein Beitrag zur Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV, MMR 2005, 666<673>).

45

Da es an der Möglichkeit einer Entscheidung in der Sache selbst nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO fehlt und das angegriffene Urteil nicht aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist das Berufungsurteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.