Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 6 M 15.5384
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werde nicht erhoben.
Gründe
I.
Der ursprüngliche Kläger (hier: Erinnerungsführer) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Der Kläger ist Rechtsanwalt und erhob unter dem ... August 2014 in eigener Sache Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die unter dem Az. M 6a K 14.3739 geführt wurde. Die Klage richtete sich gegen den Bescheid des Beklagten (hier: Erinnerungsgegner) vom 4. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2014. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 hatte der Beklagte für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 Rundfunkbeiträge und Kosten in Höhe von EUR a... festgesetzt, bestehend aus EUR b... Rundfunkbeiträgen, EUR c... Säumniszuschlag und EUR d... Rücklastschriftkosten. Bereits im Widerspruchsverfahren hatte sich der Kläger gegen die Rücklastschriftkosten gewandt: Wegen seiner Abmeldung vom ... Dezember 2012 habe keine Einzugsermächtigung mehr bestanden. Im Klageverfahren trat der Kläger erneut der Festsetzung von Kosten für die Rücklastschrift entgegen und führte hierzu weiter aus, Grund für den Widerruf des Bankeinzugs sei insbesondere gewesen, dass der Beklagte einen im Gegensatz zu bisher überraschend hohen Betrag von EUR e... von seinem Konto habe abbuchen lassen.
Am 31. Juli 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift richtete das Gericht insbesondere an den Vertreter des Beklagten die Frage, ob es in einem Fall wie dem vorliegenden frei von Bedenken sei, dem Kläger die Kosten der Rücklastschrift in Rechnung zu stellen. Der Kläger habe zwar für die Rundfunkgebühren eine Einzugsermächtigung erteilt und hierfür jährliche Zahlungsweise gewählt. Die Kammer habe jedoch zumindest ein gewisses Verständnis dafür, dass der Kläger davon überrascht gewesen sei, als ihm im Januar 2013 nun ein in etwa dreimal so hoher Betrag durch den Rundfunk von seinem Konto abgebucht worden war als bisher. Hierauf erklärt der Beklagte, dass die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben würden, als darin Rücklastschriftkosten festgesetzt worden seien. Daraufhin erklärte der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt und erklärte, dass er insoweit auf den Erlass eines förmlichen Aufhebungsbescheids verzichte. Der Vertreter der Beklagten stimmte der Erledigungserklärung zu und erklärte sich insoweit zur Kostenübernahme bereit. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten, wurde es mit Beschluss vom 31. Juli 2015 abgetrennt und erhielt das Aktenzeichen M 6a K 15.3241 (Nr. I des Beschlusses). Das Verfahren wurde eingestellt (Nr. II), die Kosten gemäß Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten auferlegt (Nr. III) und der Streitwert auf EUR d... festgesetzt (Nr. IV). Die Beteiligten verzichteten auf förmliche Zustellung und Begründung des Beschlusses sowie auf Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung. Die Klage im Verfahren M 6a K 14.3739 wurde mit Urteil vom 31. Juli 2015 abgewiesen (Nr. I des Urteils) und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt (II.). Der Streitwert wurde insoweit mit Beschluss vom 31. Juli 2015 auf EUR f... festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom ... November 2015 beantragte der Kläger zum Verfahren M 6a K 15.3241 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von EUR d... unter anderem die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von EUR g... sowie einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Höhe von EUR h...
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2015, dem Kläger zugestellt am ... November 2015, setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt EUR i... fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die beantragte Verfahrensgebühr (nur) mit einem Gebührensatz von 0,8 und damit in Höhe von EUR j... als erstattungsfähig festzusetzen sei. Nach der Trennung sei im Verfahren M 6a K 15.3241 keine erneute der in VV RVG 3101 aufgeführten Handlungen ausgeübt worden. Die beantragte Erledigungsgebühr sei nicht erstattungsfähig. Nach der Rechtsprechung könne die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung nicht allein in den Prozesshandlungen und Prozesserklärungen bestehen, die der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts dienten. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Vortrag des Rechtsanwalts die Behörde zum Nachgeben veranlasst habe. Diese Tätigkeit werde bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Die Rechtsprechung verlange eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit. Die vorliegend abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts, er verzichte auf den Erlass eines förmlichen Aufhebungsbescheids, genüge hierfür nicht.
Mit Schriftsatz vom ... November 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... November 2015, beantragte der Kläger gegen die Kostenfestsetzung vom 12. November 2015
eine gerichtliche Entscheidung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Reduzierung der Verfahrensgebühr auf 0,8 sei nicht gerechtfertigt, da keine der in Nr. 3101 VV RVG genannten Fallgestaltungen vorliege. Auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr sei zu Unrecht unterblieben. Er habe in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich seinen Standpunkt erläutert. Der Vertreter des Beklagten habe sich auch aufgrund der Ausführungen des Klägers zur Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der Rücklastschriftkosten bereit erklärt.
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 30. November 2015 der Kammer vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
1. Die Entscheidung über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2015 obliegt der Kammer und nicht dem Berichterstatter. Über Erinnerungen gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten nach § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 18). Nachdem die Kammer in dem zugrundeliegenden Verfahren M 6a K 15.3241 mit Beschluss vom 31. Juli 2015 über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat, ist diese auch zur Entscheidung über die Erinnerung berufen. Der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bedarf es hierfür nicht, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 101 Abs. 3 VwGO. Die Vorschriften, die eine Entscheidung des Gerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen (§ 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, § 33 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG], § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), finden auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung (vgl. für das Beschwerdeverfahren BayVGH, B. v. 5.7.2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477; SächsOVG, B. v. 8.3.2016 - 3 E 10/16; a.A. offenbar noch BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563).
2. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2015 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zwar gemäß § 165 i. V. m. § 151 VwGO zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts hat in dem angegriffenen Beschluss vom 12. November 2015 zu Recht angenommen, dass in dem abgetrennten Klageverfahren M 6a K 15.3241 keine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses - VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG -, sondern lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG, und keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG angefallen ist.
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach § 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvereidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind dabei gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Vergütung, wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
2.1 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr zu. Die Verfahrensgebühr entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG für das anwaltliche Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass eine Verfahrensgebühr als solche auch in dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 entstanden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Verfahrenstrennung bewirkt das Entstehen neuer, gesondert zu entscheidender Verfahren. Dabei bleiben die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen und sie entstehen danach, und zwar nur aus den Werten der getrennten Verfahren, grundsätzlich noch einmal. Der Rechtsanwalt darf wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung (aus dem Gesamtstreitwert) oder aus den zwei Verfahren danach (aus den jeweiligen Einzelwerten) geltend macht. Nebeneinander kann er sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht geltend machen (OLG Düsseldorf, B. v. 25.9.2009 - I-24 W 28/09, 24 W 2824 W 28/09 - juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 4.9.2009 - 9 KSt 10/09 u. a. - juris Rn. 5; OVG LSA, B. v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58).
Vorliegend hat der Kläger Gebühren aus dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR d... geltend gemacht. Ob auch in einer derartigen Fallkonstellation die Verfahrensgebühr nach den oben dargestellten Grundsätzen (erneut) entstanden ist, wird in der Rechtsprechung zwar nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass im Fall einer Verfahrenstrennung nach einer Teilklagerücknahme - entsprechendes gilt für eine Teilerledigungserklärung - die Voraussetzungen für das Entstehen einer Verfahrensgebühr in dem abgetrennten Verfahren nicht erfüllt seien, weil dies voraussetze, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Abtrennung nach einer Teilklagerücknahme - bzw. Teilerledigungserklärung - ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu gedient habe, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen - bzw. übereinstimmend für erledigt erklärten - Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen. Die Übersendung des Empfangsbekenntnisses hinsichtlich des Abtrennungs- und Einstellungsbeschlusses sowie die Übersendung dieses Beschlusses an die Mandantschaft stellten keine als selbstständig zu bewertende Verfahrenshandlungen in dem abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in dem abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (VG Würzburg, B. v. 17.3.2015 - W 4 M 15.30130 - juris Rn. 13 - und VG München, B. v. 13.10.2015 - M 11 M 15.4169 - juris Rn. 17 - jeweils unter Hinweis auf HessVGH, B. v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Davon könnte man erst recht ausgehen, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - sich selbst vertritt und somit gar keine Mandantschaft hat, für die er noch irgendwelche Tätigkeiten ausführen muss. Teilweise wird hingegen die Ansicht vertreten, dass in einer derartigen Fallkonstellation auch in dem abgetrennten Verfahren das Verfahren betrieben worden und daher eine Verfahrensgebühr entstanden sei. Eines schriftsätzlichen Vorbringens bedürfe es hierfür nicht. Vielmehr genüge es, wenn der Prozessbevollmächtigte jedenfalls den Einstellungsbeschluss empfangen habe (so OLG Düsseldorf, B. v. 25.9.2009 - I-24 W 28/09, 24 W 2824 W 28/09 - juris Rn. 5; VG Marburg,
Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach der Verfahrenstrennung in dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 nicht mehr nach außen tätig geworden ist, vermindert sich jedoch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch nach der Auffassung, die - wie oben dargestellt - eine Verfahrensgebühr als solche für entstanden hält, gemäß Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG von 1,3 auf 0,8 der vollen Gebühr. Nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr 0,8, wenn ein Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Vorliegend hat der Kläger nach der Verfahrenstrennung beim Prozessgericht keine Tätigkeiten im Sinne von Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG entfaltet. Der Schriftsatz vom ... August 2014, mit dem der Kläger Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 4. Oktober 2013 und vom 21. Juli 2014 erhoben und diese näher begründet hat, ist vor der mit Beschluss vom 31. Juli 2015 erfolgten Verfahrenstrennung noch zum Verfahren M 6a K 14.3739 eingereicht worden, so dass er diesem Verfahren zuzuordnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 25.9.2009 - I-24 W 28/09, 24 W 2824 W 28/09 - juris Rn. 7; VG Marburg,
2.2 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41 m. w. N.). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung des Rechtsstreits gewesen sein. Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben. Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, a. a. O. m. w. N.).
Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3200 VV RVG) hinzutretenden Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf einer gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (BayVGH, B. v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 12).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Urkundsbeamtin zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem besonderen Beitrag des Klägers zu der unstreitigen Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens M 6a K 15.3241 fehlt. Insoweit genügt es nicht, wenn der Bevollmächtigte nur sämtliche für seinen Mandanten oder - wie hier - für ihn selbst sprechenden Argumente überzeugend vorträgt; diese allgemeine Förderung des Verfahrens ist bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten (mag diese in dem abgetrennten Verfahren M 6a K 15.3241 auch nur in ermäßigter Form entstanden sein). Zur Erlangung der Erledigungsgebühr muss ein darüber hinausgehendes besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein (BayVGH, B. v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 13). Für solche Aktivitäten ist hier nichts ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger über die Erhebung und Begründung seiner Klage hinaus in besonderem Maße, insbesondere außergerichtlich, tätig geworden wäre. Der erst nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hinsichtlich der Rücklastschriftkosten erklärte Verzicht auf den Erlass eines förmlichen Aufhebungsbescheids genügt hierfür nicht, wie die Urkundsbeamtin zu Recht festgestellt hat. Auch in der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, liegt keine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (BayVGH, B. v. 2.9.2105 - 10 C 13.2563 - Rn. 44). Entsprechendes gilt für den Sachvortrag des Rechtsanwalts in seiner Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung, mag dieser auch kausal für den Hinweis des Gerichts und die anschließende (Teil-)Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide durch den Beklagten gewesen sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach allgemeiner Meinung jedenfalls im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10; vgl. aus der Rechtsprechung nur BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 8 C 15.1089 - juris Rn. 8; VG München, B. v. 16.9.2016 - M 8 M 16.1543: § 66 Abs. 8 GKG; VG München, B. v. 11.5.2016 - M 17 M 15.3478, M 17 M 3815 - juris Rn. 46: Erinnerungsverfahren im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Teil 5 nicht aufgeführt; VG München, B. v. 24.9.2015 - M 2 M 15.3565 - juris Rn. 25: § 66 Abs. 8 GKG analog; VG Würzburg.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 6 M 15.5384
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 6 M 15.5384
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 6 M 15.5384 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Gründe
I.
- 1
Mit Urteil vom 08.08.2003 wies das Verwaltungsgericht die am 12.09.2002 erhobene Klage gegen einen Bescheid des Beklagten ab, mit dem dieser den Beigeladenen von der Trinkwasserversorgungspflicht einer „Bungalowsiedlung“ befreite. Auf den von den Klägern am 15.09.2003 gestellten Antrag ließ der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung gegen dieses Urteil zu. Mit Urteil vom 04.03.2005 (1 L 279/03) stellte er das Verfahren hinsichtlich des Klägers zu 1 (damals im Rubrum als Kläger zu 10 aufgeführt) ein und wies die Berufung der übrigen Kläger zurück. Mit Beschluss vom 28.07.2005 (BVerwG 8 B 51.05) hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollte der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Mit Urteil vom 16.08.2007 (2 L 1/06) änderte der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und hob den Bescheid des Beklagten auf. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten und dem Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil wurde wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene am 04.10.2007 Beschwerde ein. Nachdem der Beklagte seine Beschwerde am 02.11.2007 zurückgenommen hatte, trennte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen mit Beschluss vom 10.01.2008 ab. Ferner stellte es in diesem Beschluss das Beschwerdeverfahren des Beklagten (BVerwG 8 B 111.07) ein und erlegte ihm die Kosten des eingestellten Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf. Mit Beschluss vom 03.07.2008 wies es die Beschwerde des Beigeladenen zurück und erlegte ihm die Kosten seines Beschwerdeverfahrens (8 B 8.08) auf.
- 2
Bereits am 24.08.2007 beantragten die Kläger beim Verwaltungsgericht die Festsetzung der Kosten für das Vorverfahren in Höhe von 3.155,20 €, für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 5.726,10 €, für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von 9.243,34 € und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BVerwG 8 B 51.05 in Höhe von 5.034,40 €.
- 3
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007, dem Beklagten zugestellt am 08.01.2008, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.957,85 € fest. In der Begründung hieß es, dem Kostenfestsetzungsantrag sei gemäß Kostenteilung zu ½ in vollem Umfang zu entsprechen. Die Zusammensetzung ergebe sich wie folgt:
- 4
erste Instanz 3.155,20 € zweite Instanz 5.726,10 € Nichtzulassungsbeschwerde 5.034,40 € Summe: 13.915,70 € davon je ½ Beklagter 6.957,85 € Beigeladener 6.957,85 €
- 5
Mit Beschluss vom 22.01.2008 berichtigte der Urkundsbeamte seinen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 in der Begründung. Die Zusammensetzung der Kosten ergebe sich (nunmehr) wie folgt:
- 6
Vorverfahren 3.155,20 € erste Instanz 5.726,10 € Nichtzulassungsbeschwerde 5.034,40 € Summe: 13.915,70 € davon je ½ Beklagter 6.957,85 € Beigeladener 6.957,85 €
- 7
Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, bei der Bezeichnung der Kosten sei ein offensichtlicher Fehler aufgetreten, da die Kosten teilweise den falschen Instanzen zugeordnet worden seien. Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Beklagten (erst) am 15.04.2008 zugestellt.
- 8
Mit weiterem Beschluss vom 22.01.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Beklagten an die Kläger für die zweite Instanz zu erstattenden Kosten auf 4.621,67 € fest. Die Zusammensetzung der Kosten ergebe sich wie folgt:
- 9
zweite Instanz 9.243,34 € Summe: 9.243,34 € davon je ½ Beklagter 4.621,67 € Beigeladener 4.621,67 €
- 10
Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 13.02.2008 zugestellt.
- 11
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 hat der Beklagte am 27.02.2008 und gegen den Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2008 am 29.04.2008 jeweils ohne Begründung Erinnerung eingelegt.
- 12
Auf den Antrag der Kläger vom 25.01.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.08.2008 die vom Beklagten an die Kläger zu 2 bis 19 zu erstattenden Kosten für das eingestellte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 111.07) auf 5.164,00 € fest. Gegen den am 26.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 09.09.2008 – wiederum ohne Begründung – Erinnerung eingelegt.
- 13
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2009 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerungen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 gerichtete Erinnerung sei bereits unzulässig, weil die Entscheidung des Gerichts nicht fristgerecht beantragt worden sei. Der Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2008 habe keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gehabt und das Erinnerungsverfahren nicht neu eröffnet. Die Erinnerungen gegen die beiden anderen Kostenfestsetzungsbeschlüsse blieben ebenfalls ohne Erfolg. Weder habe sie der Beklagte begründet noch habe er angegeben, in welchem Umfang er die jeweilige Kostenfestsetzung anfechten wolle. Im Übrigen bestünden auch keine Bedenken an den Kostenansätzen.
II.
- 14
Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerungen zu Unrecht zurückgewiesen.
- 15
A. Die Erinnerungen sind zulässig.
- 16
1. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nicht begründet, den Umfang der Anfechtung dem Betrag nach nicht beziffert und auch nicht angegeben hat, in welchem Punkt, insbesondere hinsichtlich welchen Kostenansatzes er die Kostenfestsetzungsbeschlüsse angreift. Es bedarf keiner Vertiefung, ob ungeachtet der Tatsache, dass die §§ 165, 151 i. V. m. § 147 VwGO keine Pflicht zur Begründung oder Antragstellung enthalten, an den Inhalt der Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen sind, insbesondere ein konkretes Rechtsschutzbegehren des Erinnerungsführers erkennbar sein muss (so BFH, Beschl. v. 09.06.1989 – X E 6/89 –, BFHE 156, 401; Beschl. v. 25.04.2007 – I E 3, 4/06 – , BFH/NV 2007, 1347), oder ob – wie der Beklagte meint – bei fehlendem Anfechtungsantrag und fehlender Begründung davon auszugehen ist, dass der Erinnerungsführer eine Prüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses insgesamt begehrt. Sofern man die konkrete Bezeichnung des Umfangs der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Sachentscheidungsvoraussetzung ansieht, hat der Beklagte dem nunmehr im Beschwerdeverfahren genügt. Er hat in der Beschwerdebegründung sein Begehren präzisiert und im Einzelnen begründet. Soweit die formgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs bestimmte Mindestanforderungen verlangt, handelt es sich regelmäßig um nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1985 – 3 C 16.85 –, Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 51, zu § 82 VwGO), die im Regelfall am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295 [299], m. w. Nachw.). Anderes gilt nur, wenn das Gesetz – anders als hier – bestimmte Fristen für die Antragstellung oder Begründung vorsieht, wie etwa für die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO.
- 17
2. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.12.2007 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 22.01.2008 ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht verfristet.
- 18
2.1. Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Antrags des Beklagten auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) vom 29.04.2008 der „Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.12.2007 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 22.01.2008“ ist. Der Beklagte beanstandet zu Unrecht, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.12.2007 nicht vorgelegen hätten, der Urkundsbeamte der Sache nach vielmehr einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen habe.
- 19
Gemäß § 122 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Auch der Urkundsbeamte, der gemäß § 164 VwGO auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss festsetzt, kann offenbare Fehler nach diesen Vorschriften selbst berichtigen (vgl. Olbertz in: Schoch/AN.-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 164 RdNr. 23, m. w. Nachw.). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn in der Formulierung der Entscheidung etwas anderes ausgesagt wurde als das Gericht (bzw. der Urkundsbeamte) gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht gewollt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 118 RdNr. 6, m. w. Nachw.). Offensichtlich ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie sich unschwer aus der Entscheidung selbst, insbesondere auch aus anderen Teilen der Entscheidung, aus den Umständen des vorausgegangenen Verfahrens, den Umständen der Verkündung oder unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten und aus jederzeit erreichbaren Urkunden erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 118 RdNr. 7, m. w. Nachw.). Entscheidend ist, dass den Beteiligten aus einer solchen Konstellation heraus die Unrichtigkeit ohne weiteres auffällt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1985 – 7 B 193.85 –, NVwZ 1986, 198; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 118 RdNr.6, m. w. Nachw.).
- 20
Nach diesen Maßstäben wies der Kostenfestsetzungsbeschluss eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO auf. Dies ergab sich zwar nicht allein aus der Entscheidung selbst, wohl aber bei Berücksichtigung der Kostenfestsetzungsanträge vom 22.08.2007, die dem Beklagten am 01.11.2007 zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt zugestellt wurden. Darin waren die Kosten, deren Festsetzung beantragt wurde, für das Vorverfahren und die drei gerichtlichen Instanzen im Einzelnen dargestellt. In der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde einerseits ausgeführt, dass dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang zu entsprechen sei, andererseits entsprach die dann folgende Zusammenstellung der Kosten nicht der beantragten Kostenfestsetzung. Dieser Widerspruch war für alle Verfahrensbeteiligten bei einem Abgleich mit den ihnen bekannten Kostenfestsetzungsanträgen ohne weiteres erkennbar.
- 21
Der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich – wie der Beklagte einwendet – gravierende Veränderungen bei der Kostenfestsetzung, insbesondere hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens ergaben. Selbst wenn eine Urteilsformel in ihr Gegenteil verkehrt wird oder ein noch nicht beschwerter Beteiligter erstmals beschwert wird, ist eine Berichtigung möglich (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., RdNr. BFH, Beschl. v. 22.03.1996 – I R 130/94 –, BFH/NV 1996, 760). Die erstmalige (höhere) Beschwer ist lediglich für die Frage von Bedeutung, ob die Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung für den beschwerten Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.02.2004 – V ZR 125/03 –, NJW-RR 2004, 712).
- 22
Ausgehend von dieser rechtlichen Würdigung ist die Erinnerung des Beklagten „gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 (Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.12.2007)“ als Erinnerung gegen den berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluss auszulegen.
- 23
2.2. Der Beklagte hat die Erinnerung gegen den berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluss auch fristgerecht eingelegt. Maßgeblich für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 151 VwGO ist nicht die (erstmalige) Zustellung des Beschlusses vom 10.12.2007 am 08.01.2008, sondern die Zustellung des berichtigten Beschlusses, die erst am 15.04.2008 erfolgte.
- 24
Zwar hat ein Berichtigungsverfahren auf den Ablauf einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss. Die Berichtigung eröffnet eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung aber ausnahmsweise dann, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt – also einschließlich der Entscheidungsgründe – nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden und erst die berichtigte Fassung der Entscheidung die Partei in die Lage versetzt, sachgerecht über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.2009 – XII ZB 81/08 –, NJW-RR 2009, 1480, m. w. Nachw.; BVerwG, Beschl. v. 06.05.2010 – 6 B 48.09 – Juris). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer der Partei hinreichend erkennen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2006 – VI ZB 46/06 –, JurBüro 2007, 280 [nur Leitsatz]; Beschl. v. 09.11.1994 – XII ZR 184/93 –, NJW 1995, 1033). Gerade das Ausmaß der Beschwer kann für den Entschluss, ein Rechtsmittel einzulegen, bestimmend sein (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 319 RdNr. 25a).
- 25
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Erst aufgrund des berichtigten Beschlusses war für den Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass er den Klägern die Kosten für das Vorverfahren zu erstatten hat und dass die Kosten für das Verfahren erster Instanz höher sind als ursprünglich angegeben. Ferner wurde für ihn erst in Verbindung mit dem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 deutlich, dass auch die Kosten für das Verfahren zweiter Instanz höher sind als ursprünglich festgesetzt. Wie sich die zu erstattenden Kosten auf das Vorverfahren und die gerichtlichen Instanzen verteilen, ergab sich nicht aus dem Tenor des Beschlusses vom 10.12.2007 sondern nur aus dessen Begründung. Die Begründung war daher für den Beklagten als kostenpflichtige Partei von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob er Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung einlegen soll. Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, dass der Urkundsbeamte nach dieser Begründung den – dem Beklagten bekannten – Kostenfestsetzungsanträgen der Kläger vom 24.08.2007 „in vollem Umfang“ entsprechen wollte. Da er eine davon abweichende Zuordnung der Kostenerstattungsbeträge zu den einzelnen Instanzen vornahm, war die Begründung in sich widersprüchlich und konnte den Beklagten gerade nicht in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels zu treffen. Einer Partei kann regelmäßig auch nicht zugemutet werden, eine Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung zu ihren Ungunsten zu betreiben; die Anfechtung schon vor einer Berichtigung trägt die Gefahr der Verwerfung des Rechtsmittels mangels Beschwer in sich (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1994, a. a. O.).
- 26
Die Erinnerung ist auch zulässig, soweit sie sich auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BVerwG 8 B 51.05 bezieht, auch wenn die Zuordnung der Kosten für dieses Verfahren in der Beschlussbegründung nicht von der Berichtigung betroffen war. Da aber im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Festsetzung der gesamten Kosten für mehrere Instanzen erfolgte, kann auch die Zulässigkeit eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs nur einheitlich festgestellt werden.
- 27
B. Die Erinnerungen sind auch begründet.
- 28
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.01.2008 hält einer rechtlichen Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
- 29
1.1. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zunächst die vom Beklagten zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren zu hoch angesetzt.
- 30
Der durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erstattungsfähig erklärte Aufwand wird von der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 der bis zum 30.06.2004 geltenden und damit hier noch maßgeblichen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erfasst und abgegolten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.12.2007 – 3 O 152/06 –, Juris). Danach erhält der Rechtsanwalt in anderen als den im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Geschäftsgebühr).
- 31
Im konkreten Fall ist der mittlere Gebührensatz von 7,5/10 maßgebend. Damit ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts immer dann abgemessen bewertet, wenn sie sich – wie hier – unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Liegt danach ein Normalfall vor, ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig und darum für den erstattungspflichtigen Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht verbindlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 6 C 13.04 –, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1, m. w. Nachw.).
- 32
Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die geltend gemachte erhöhte 22,5/10 Geschäftsgebühr wegen der Vertretung von 19 Auftraggebern nicht zusteht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger mag hier zwar „in derselben Angelegenheit“ tätig geworden sein. Insoweit genügt eine „gemeinschaftliche Beteiligung" am strittigen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2000 – 6 C 3.99 –, NJW 2000, 2288). Die anwaltliche Tätigkeit bezog sich aber nicht auf denselben Gegenstand. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist jeweils das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht; eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2000 – 11 C 1.99 –, NJW 2000, 2289, m. w. Nachw.). Ist bei einem Verwaltungsakt jeder einzelne Auftraggeber nur in seinem persönlichen Recht betroffen, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (vgl. A.-Rabe in: Gerold/AN., RVG, 18. Aufl., VV 1008, RdNr. 138, m. w. Nachw.). Die Kläger haben jeder für sich – und nicht etwa als Rechtsgemeinschaft – Widerspruch erhoben. Gegenstand des (Anfechtungs-)Widerspruchs war die Frage, ob sie als Eigentümer bzw. Nutzer ihrer jeweiligen Wochenend- bzw. Wohngrundstücke einen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht haben. Ein solcher Anspruch wurde der Sache nach von jedem einzelnen Kläger geltend gemacht, dem es darum ging, gerade für das von ihm genutzte Grundstück den Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgung aufrechtzuerhalten. Dem Mehraufwand des Rechtsanwalts wird in Fällen dieser Art allgemein durch die Zusammenrechnung der Streitwerte Rechnung getragen, wie sie auch hier erfolgt ist. Eine Erhöhung der Gebühr kommt daneben nicht in Betracht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 01.11.2007 – 4 O 220/07 –, Juris, m. w. Nachw.).
- 33
Gemäß § 11 Abs. 1 BRAGO i. V. m. der Anlage hierzu beträgt bei dem hier festgesetzten Streitwert von 76.000,00 € die volle Gebühr 1.200,00 €. Allerdings rügt der Beklagte zu Recht, dass für das Vorverfahren noch die ermäßigte Gebühr zugrunde zu legen ist, wie sie für die neuen Bundesländer im Einigungsvertrag festgelegt war.
- 34
Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) Satz 1 des Einigungsvertrags in der Fassung des Gesetzes vom 15.04.1996 (BGBl I 604) galt die BRAGO mit der Maßgabe, dass sich die Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um 10 vom Hundert ermäßigen. Nach der Maßgabe in Satz 2 ermäßigen sich die Gebühren in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. Satz 1 dieser Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2003 (1 BvR 487/01 – BVerfGE 107, 133), das eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2003 eingeräumt hatte, seit dem 01.01.2004 nicht mehr anwendbar. Für zurückliegende Zeiträume ist die Gebührenermäßigung aber weiter zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a. a. O.).
- 35
Für die Gebührenberechnung ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich; (auch) nachfolgende Gesetzesänderungen verändern diese Gebühren nicht mehr. Gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wird die Vergütung im Falle von Gesetzesänderungen nach bisherigem Recht berechnet, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist; dies gilt gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nicht nur für Änderungen innerhalb der BRAGO, sondern auch von Vorschriften, auf die verwiesen wird. Da das Vorverfahren hier bereits im Jahr 2000 eingeleitet wurde und mit Erlass des Widerspruchsbescheids am 07.08.2002 endete, erhält der Rechtsanwalt der Kläger, der seine Kanzlei im Beitrittsgebiet hat, nur eine um 10 vom Hundert ermäßigte Gebühr.
- 36
Die zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren berechnen sich mithin wie folgt:
- 37
7,5/10-Geschäftsgebühr (90 %) 810,00 € Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 € Zwischensumme 830,00 € 16 % Mehrwertsteuer 132,80 € Zusammen 962,80 € davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 481,40 €
- 38
1.2. Auch für das erstinstanzliche Verfahren sind die vom Beklagten zu erstattenden Kosten niedriger festzusetzen.
- 39
Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO erhält der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt jeweils eine volle Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozessgebühr) sowie für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr), die nach der Anlage zu § 11 BRAGO 1.200,00 € beträgt.
- 40
Der Beklagte beanstandet auch hier zu Recht, dass den Klägern die geltend gemachte erhöhte 30/10 Prozessgebühr wegen der Vertretung von 19 Auftraggebern nicht zusteht, weil sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezog. Insoweit gelten die bereits oben gemachten Ausführungen entsprechend.
- 41
Da die Klage bereits am 12.09.2002 erhoben wurde, kommt auch hier die Ermäßigung um 10 vom Hundert nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) des Einigungsvertrags zum Tragen.
- 42
Unter Berücksichtigung der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Auslagen berechnen sich die zu erstattenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren deshalb wie folgt:
- 43
10/10-Prozessgebühr (90 %) 1.080,00 € 10/10-Verhandlungsgebühr (90 %) 1.080,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) 20,00 € Fotokopierkosten (§ 27 BRAGO) 35,20 € Fahrtkosten (§ 28 BRAGO) 43,20 € Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) 31,00 € Zwischensumme 2.289,40 € 16 % Mehrwertsteuer 366,30 € Verauslagte Kosten für Akteneinsicht 8,00 € Zusammen 2.663,70 € davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 1.331,85 €
- 44
1.3. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (8 B 51.05), die am 21.04.2005 und damit nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 erhoben wurde gilt Folgendes:
- 45
Nach Nr. 3506 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von 1,6. Auch insoweit findet wiederum keine Erhöhung wegen der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) statt. Auch diese Regelung enthält die Einschränkung, dass die Erhöhung bei Wertgebühren nur gilt, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall. Gemäß § 13 Abs. 1 RVG i. V. m. der Anlage 2 beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von 76.000,00 € (weiterhin) 1.200,00 €. Daraus ergibt sich folgender Erstattungsbetrag:
- 46
1,6 Verfahrensgebühr 1.920,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) 20,00 € Zwischensumme 1.940,00 € 16 % Mehrwertsteuer 310,40 € Zusammen 2.250,40 € davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 1.125,20 €
- 47
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 betreffend die Kostenerstattung für das Berufungsverfahren bedarf ebenfalls der Korrektur.
- 48
2.1. Für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der zweiten Instanz vor der Zurückverweisung aufgrund Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2005 sind zunächst Gebühren nach der BRAGO angefallen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung am 15.09.2003 und damit vor Inkrafttreten des RVG gestellt wurde. Auch in diesem Rechtszug sind eine Prozessgebühr sowie eine Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO anzusetzen, die nach der Anlage zu § 11 BRAGO jeweils 1.200,00 € betragen und sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 im Berufungsverfahren um drei Zehntel erhöhen. Eine Erhöhung wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber findet aus den bereits dargelegten Gründen nicht statt. Auch insoweit ist noch die Ermäßigung um 10 vom Hundert nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) des Einigungsvertrags zu berücksichtigen.
- 49
Damit ergibt sich für das Berufungs(-zulassungs-)verfahren vor Zurückverweisung folgende Kostenerstattung:
- 50
13/10-Prozessgebühr (90 %) 1.404,00 € 13/10-Verhandlungsgebühr (90 %) 1.404,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) 20,00 € Fahrtkosten (§ 28 BRAGO) 43,20 € Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) 31,00 € Zwischensumme 2.902,20 € 16 % Mehrwertsteuer 464,35 € zusammen 3.366,55 €
- 51
2.2. Für die anwaltliche Tätigkeit nach Zurückverweisung sind auch Gebühren nach dem RVG angefallen. Gemäß § 21 Abs. 1 RVG ist, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Diese Regelungen finden hier auf das zurückverwiesene Berufungsverfahren Anwendung. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf (nur dann) weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 01.07.2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Der unbedingte Auftrag zur Vertretung ist jedoch als nach der Zurückverweisung erteilt anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.02.2008 – II-10 WF 38/07 –, AGS 2008, 242; OLG München, Beschl. v. 02.10.2007 – 11 W 2078/07 –, AGS 2007, 624).
- 52
Für die Prozessbevollmächtigten der Kläger ist somit nach der Zurückverweisung eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 1.920,00 € sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 des VV- RVG in Höhe von 1.440,00 € angefallen. Auf erstere ist allerdings in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG die vor der Zurückverweisung angefallene 13/10 Prozessgebühr von 1.404,00 € anzurechnen. Die entsprechende Anwendung der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG in Übergangsfällen der vorliegenden Art erscheint deshalb sach- und interessengerecht, weil die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV-RVG denselben Abgeltungsbereich haben, nämlich „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ (vgl. OLG München, a. a. O., m. w. Nachw.). Die nach dieser Anrechnung verbleibende Differenz von 516,00 € kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
- 53
Für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung ergibt sich dann folgender Erstattungsbetrag:
- 54
1,6-Verfahrensgebühr i. H. v. 1.920,00 € abzüglich Prozessgebühr i. H. v. 1.404,00 € 516,00 € 1,2-Terminsgebühr 1.440,00 € Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG) (160 km x 0,30 €) 48,00 € Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV-RVG) 35,00 € Zwischensumme 2.039,00 € 19 % Mehrwertsteuer 387,41 € Gesamt 2.426,41 €
- 55
Die zu erstattenden Kosten für das Verfahren zweiter Instanz belaufen sich damit auf insgesamt 5.792,66 €. Auf den Beklagten entfällt wiederum der hälftige Betrag in Höhe von 2.896,48 €.
- 56
3. Schließlich ist auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.08.2008 betreffend die Kostenerstattung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 111.07) nicht fehlerfrei.
- 57
Für dieses Verfahren ist bereits vor der Verfahrenstrennung eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV-RVG in Höhe von 1.920,00 € entstanden, auch wenn der Beklagte seine Nichtzulassungsbeschwerde noch vor ihrer Begründung zurückgenommen hat. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift ohne Begründung noch als „Abwicklungstätigkeit“ des beendeten Rechtszugs im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG oder als eine bereits dem nächsten Rechtszug zuzurechnende Tätigkeit anzusehen ist (vgl. dazu: A.-Raabe, a. a. O., § 19 RVG, RdNr. 93 ff.; BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 –, NJW 2003, 756; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.2009 – 18 WF 207/08 –, FamRZ 2009, 2025). Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen am 19.12.2007 erhalten hatte, ist eine anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren noch vor Abtrennung des Beschwerdeverfahrens des Beigeladenen im Beschluss vom 10.01.2008 anzunehmen. Da der Beigeladene seine Beschwerde nicht zurückgenommen hat, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine vorzeitige Beendigung des Auftrags vor, bei der nur eine 1,1-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3507 VV-RVG anfällt.
- 58
Die einmal entstandene Gebühr ist auch nach der Trennung bestehen geblieben. Zwar fallen in den durch eine Trennung verselbstständigten Verfahren Gebühren aus den jeweiligen (ggf. geringeren) Streitwerten erneut an; dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für das mit neuem Aktenzeichen versehene „abgetrennte" Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2009 – 9 KSt 10/99 u. a. –, Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4, m. w. Nachw.). Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich wählen, ob er die Gebühren vor oder die nach der Trennung geltend macht (A.-Raabe, a. a. O., VV 3100 RdNr. 96). Allerdings müssen in den abgetrennten „neuen" Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (vgl. OVG NW, Beschl. v. 02.12.1999 – 10a D 149/98.NE –, AGS 2000, 148; ThürFG, Beschl. v. 03.11.2006 – IV 70047/05Ko –, EFG 2007, 453). Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10.01.2008 sowohl das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen abgetrennt als auch das Beschwerdeverfahren des Beklagten eingestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass nach der Abtrennung für eine anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des Beklagten kein Anlass mehr bestanden hat und demzufolge auch die Verfahrensgebühr in diesem Verfahren nicht mehr neu entstanden ist. Dies bedeutet, dass die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr nach dem Verhältnis der Einzelstreitwerte hälftig auf die kostenerstattungspflichtigen Beteiligten (hier den Beklagten und den Beigeladenen) zu verteilen ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 02.12.1999, a. a. O.). Entsprechendes gilt auch für die bereits vor Abtrennung entstandenen Auslagen.
- 59
Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten BVerwG 8 B 111.07 ergibt sich damit folgender Erstattungsbetrag:
- 60
1,6-Verfahrensgebühr 1.920,00 € Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) Zwischensumme 1.940,00 € 19 % Mehrwertsteuer 368,60 € Gesamt 2.308,60 € davon ½ 1.154,30 €
- 61
5. Die Zinsansprüche folgen aus der entsprechenden Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
- 62
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten ist erforderlich. Für das Erinnerungsverfahren fallen zwar keine Gerichtsgebühren an; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten zu erstatten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.12.2004 – 1 N 01.1845 –, NVwZ-RR 2004, 309 [310]). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich an dem Streit um die Kostenfestsetzung nicht beteiligt hat.
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
Mit der Klage im Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 begehrten die zunächst insgesamt elf Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014
Daraufhin nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom
Mit zwei Beschlüssen trennte daraufhin der Einzelrichter vom Ausgangsverfahren die Klagebegehren ab, soweit die Klagen zurückgenommen worden waren. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 wurden vom Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 die Klagen der Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 11) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30568 fortgeführt. Das Verfahren W 1 K 14.30568 wurde eingestellt und die Kläger gesamtverbindlich zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 27. Oktober 2014 trennte der Einzelrichter vom Verfahren W 1 K 13.30480 die Klage der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Streitgegenstände der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; das Verfahren wurde insoweit unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30569 fortgeführt. Des Weiteren wurde das Verfahren W 1 K 14.30569 eingestellt und die Klägerin zu 2) zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2014
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde - hier durch den Einzelrichter - ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
Die von dem Klägerbevollmächtigten angeführte Rechtsauffassung, wonach der Rechtsanwalt wählen könne, ob er die vor oder nach der Abtrennung entstandenen Gebühren geltend mache, kann jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall keine Geltung beanspruchen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Abtrennung nach einer Teilklagerücknahme ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen und die insoweit auf den zurücknehmenden Beteiligten entfallenden Kosten (vorab und separat) berechnen zu können (HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die Abtrennungen dienten allein der gerichtsinternen Abwicklung der Teilklagerücknahme. Durch die Abtrennung und Vergabe neuer Aktenzeichen war das Ausgangsverfahren nicht vollständig abgeschlossen, es erging vielmehr im Folgenden noch eine Sachentscheidung durch Urteil. Die Übersendung der Empfangsbekenntnisse hinsichtlich der Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft stellen keine als selbstständig zu bewertenden Verfahrenshandlungen in den abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in den abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (vgl. HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die vor Abtrennung entstandene und nach Abtrennung bestehen gebliebene Verfahrensgebühr zugrunde zu legen und nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu kürzen. Entsprechendes gilt für die Post- und Telekommunikationspauschale (vgl. auch OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58).
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Tenor
I.
Der im Verfahren M 11 K 15.2078 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2015 wird wie folgt geändert:
In Nummer I des Beschlusses wird der Geldbetrag „1396,91 Euro (i. W. eintausenddreihundertsechsundneunzig 91/100 Euro)“ durch den Geldbetrag „551,79 Euro (i. W. fünfhunderteinundfünfzig 79/100)“ ersetzt.
II.
Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Beigeladene hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im Verfahren M 11 K 14.2763 wandte sich die Klägerin mit 5 weiteren Nachbarn gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen.
Einige der Kläger nahmen ihre Klagen nach dem Augenschein in der mündlichen Verhandlung zurück. Diese Verfahren wurden eingestellt. Hinsichtlich der Klagen der Klägerin und dreier weiterer Kläger erging am Tag der mündlichen Verhandlung ein Urteil. Die Klägerin nahm ihre Klage erst nach der mündlichen Verhandlung vor Niederlegung des Tenors zurück.
Die Kammer trennte daraufhin das Verfahren der Klägerin ab, stellte das Verfahren ein, legte die Kosten für das abgetrennte Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin auf und setzte den Streitwert für das abgetrennte Verfahren auf 7500 Euro fest.
Mit Antrag vom 14. Juli 2015 machte der Bevollmächtigte des Beigeladenen Kosten in Höhe von 1396,91 Euro geltend.
Die Kostenbeamtin setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2015 die Kosten entsprechend dem Antrag des Bevollmächtigten fest.
Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2015 die Entscheidung des Gerichts.
Sie empfinde es als ungerecht für eine unzulässige Klage 1396,91 Euro an den Anwalt der Beigeladenen zahlen zu müssen. Sie müsse auch 409,88 Euro mehr als Herr ... und 602,04 Euro mehr als die Kläger „..., ... und ...“ zahlen.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht mit Schreiben vom 18. September 2015 vor.
Auf die Gerichts- und Behördenakten wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Die vom Bevollmächtigten des Beigeladenen beantragten und festgesetzten Gebühren von insgesamt 1396,91 Euro wurden nicht richtig berechnet.
Vielmehr fielen bis zur Abtrennung des Verfahrens aus einem Gegenstandswert von 45000 Euro (Streitwert für Nachbarklage nach 9.7.1 des Streitwertkatalogs: 7500 mal 6 Kläger) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1414,90 Euro, 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1305,60 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr.1 VV RVG in Höhe von 25 Euro, Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 16,62 Euro sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro, also insgesamt 2782,12 Euro an.
Dazu war noch die 19%ige Umsatzsteuer zu rechnen, also 528,60 Euro (Nr. 7008 VV RVG). Es ergibt sich dadurch ein Gesamtbetrag von 3310,72 Euro.
Hiervon hat die Klägerin 1/6 zu tragen, also 551,79 Euro.
Grundsätzlich hat zwar der Kostengläubiger bei Abtrennung eines Verfahrens das Wahlrecht, ob er die Gebühren (einmal) aus dem Gesamtstreitwert oder jeweils aus dem Streitwert der getrennten Verfahren geltend machen will (VG Wiesbaden, Beschluss vom 4. Juni 2013, AZ. 3 O 1378/12.WI)
Dies gilt im vorliegenden Fall aber nicht (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 17. März 2015, W 4 M 15.30130). Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls, dass in dem abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B. v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn - wie hier - die Abtrennung nach einer Klagerücknahme ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen (HessVGH, B. v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Die Abtrennungen dienten allein der gerichtsinternen Abwicklung der Klagerücknahmen. Durch die Abtrennung und Vergabe neuer Aktenzeichen war das Ausgangsverfahren nicht vollständig abgeschlossen, es erging vielmehr eine Sachentscheidung durch Urteil. Die Übersendung der Empfangsbekenntnisse hinsichtlich der Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft stellen keine als selbstständig zu bewertenden Verfahrenshandlungen in den abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in den abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (vgl. HessVGH, B. v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16).
Unter Berücksichtigung dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die vor Abtrennung entstandenen und nach Abtrennung bestehen gebliebenen Gebühren zugrunde zu legen.
Nach § 66 Absatz 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,71 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
I.
Die Verfahren M 17 M 15.3815 und M 17 M 15.3478 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
III.
Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
IV.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel, die Antragsgegnerin zu einem Sechstel und die Beigeladenen zu 1) und 2) zu je einem Zwölftel zu tragen.
Gründe
I.
Die im Hauptsacheverfahren als Beklagte unterlegene Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2. August 2012 (Kosten der Beigeladenen - M 17 M 15.3815) und vom 22. Juli 2015 (Kosten der Klägerin [Antragsgegnerin] - M 17 M 15.3478).
Die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München
„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die im zweiten Rechtszug bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die nach der teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten trägt die Beklagte [Antragstellerin] einschließlich der im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und der im dritten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.“
Der Streitwert wurde bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung (Schriftsatz vom 26. März 2009) auf 2,1 Mio. EUR und danach auf 1,05 Mio. EUR festgesetzt.
In diesen Verwaltungsstreitsachen erteilte die Antragsgegnerin der … (nachfolgend: ...) am 31. Mai 2006 Vollmacht zu allen in der Sache betreffenden Rechts- und Prozesshandlungen (Anlage 1 zur Klageschrift vom 11. Juli 2006 - Bl. 3 der Gerichtsakte M 17 K 06.2675 - GA). Das Mandat betreute der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin, der zum 2. Juli 2015 zur ... wechselte und das Mandat mitnahm (s. Vollmacht der Antragsgegnerin vom 25. August 2015; Beiakte Kosten zu M 17 K 06.2675).
Die Beigeladenen erteilten am 5. November 2007 ebenfalls der ... (nachfolgend...) Vollmacht zu allen in der Sache betreffenden Rechts- und Prozesshandlungen (Bl. 483 ff. GA M 17 K 06.2675). Das Mandat betreute jedoch der Bevollmächtigte der Beigeladenen, der zwischenzeitlich zur ... wechselte (s. Vollmacht der Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils vom 2. Mai 2016; Bl. 51 ff. GA M 17 M 15.3815).
Unter dem 18. April 2012 beantragte auch der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) und 2), die Kosten des Verfahrens festzusetzen (M 17 M 15.3815).
Die Antragstellerin wandte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen ein, dass im Ausgangsverfahren dieselbe Anwaltsgemeinschaft sowohl für die Antragsgegnerin als auch die Beigeladenen zu 1) und 2) tätig geworden sei. Dabei handele es sich um dieselbe Rechtssache, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin zum einen und die Beigeladenen zum anderen nach § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht in Betracht komme. Ein Zuspruch der vollen Gebühren an die Beigeladenen hätte eine mindernde Rückwirkung auf den noch nicht geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin selbst. Für das Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei zu Unrecht eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zum RVG (VV-RVG) geltend gemacht worden. Die Verfahrensgebühr sei mit der Einlegung der Berufung und der entsprechenden Information der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin angefallen und damit vor der teilweisen Rücknahme der Berufung entstanden.
Unter dem 11. Juni 2012 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens festzusetzen (M 17 M 15.3478).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss
Mit dem am 21. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben stellte die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, § 7 RVG sei zwingend anzuwenden, da sich die Kosten der anwaltlichen Vertretung auf ein und dasselbe Prozessrechtsverhältnis bezogen habe, in dessen Rahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gemeinsam für sämtliche von ihnen Vertretenen (Antragsgegnerin und Beigeladene) tätig geworden seien.
Zugleich wandte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. August 2012 gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin
Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin änderte mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Juni 2012 ab und trug im Wesentlichen vor, dass die Verfahrensgebühr eine andauernde Gebühr sei, die zu jeder Zeit des Verfahrens durch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehen könne. Die Entstehung der Verfahrensgebühr auf den Zeitpunkt vor der teilweisen Rücknahme der Berufung festzulegen und damit der Antragsgegnerin die Geltendmachung der Gebühr zu versagen, sei willkürlich, da es auch nach teilweiser Rücknahme der Berufung eine anwaltliche Tätigkeit gegeben habe. Die derselben Anwaltssozietät als Partner angehörigen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen seien auch nicht in derselben Angelegenheit (§§ 7, 15 RVG) tätig geworden. Der Begriff derselben Angelegenheit sei gesetzlich nicht definiert. Dafür, wann dieselbe Angelegenheit und wann verschiedene Angelegenheiten vorlägen, gebe es nach Auffassung der Gerichte keine einheitliche, abstrakte Antwort, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse zu vielseitig seien. Das RVG überlasse es vielmehr der Rechtsprechung, die Abgrenzung im Einzelfall zu finden (vgl. im einzelnen Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 15 RVG, Rn. 5). Der Bundesgerichtshof (BGH) stelle bei der Auslegung des Begriffs Angelegenheit i. S. d. §§ 7, 15 RVG entscheidend auf den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag ab: Die Angelegenheit bedeute den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspiele, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheide. Um „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. §§ 7, 15 RVG anzunehmen, müssten nach Auffassung des VG Düsseldorf (B.v. 19.7.2010 - 13 L 1793/09 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.5.2000 - 11 C 1/99) gleichzeitig drei Voraussetzungen gegeben sein: ein einheitlicher Auftrag, ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer (Sach-)Zusammenhang. Zumindest zwei dieser Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eben nicht in „derselben Angelegenheit“ tätig seien: Den Anwälten sei bereits kein einheitlicher Auftrag erteilt worden. Es gebe vielmehr verschiedene Aufträge, die sich auch inhaltlich deutlich unterschieden. Der Antragsgegnerin sei es auf die Anfechtung der durch Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 erfolgten Ablehnung der von ihr beantragten medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung angekommen. Demgegenüber sei es für die Beigeladenen offenbar entscheidend gewesen, überhaupt an dem Verfahren beteiligt zu sein, da der Verfahrensverlauf und -ausgang die Beigeladenen in jedem Fall berühren würde. Um den Beigeladenen die jederzeitige Möglichkeit zu erhalten, in dem Verfahren unabhängig von der Antragsgegnerin agieren und vortragen zu können, erscheine es in jedem Fall folgerichtig, dass die Beigeladenen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen nicht den Rechtsanwalt der Antragsgegnerin mandatiert hätten. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen sei zudem nicht mit der Wahrnehmung der Interessen der Antragsgegnerin beauftragt. Die Verschiedenheit der Mandate werde durch das von beiden Rechtsanwälten verwendete, sozietätseinheitliche Vollmachtsformular nicht in Frage gestellt. Rechtlich zu unterscheiden sei insoweit die - im Außenverhältnis relevante - Vertretungsbefugnis von der - gegenüber der Vertretungsbefugnis beschränkten - Geschäftsführungsbefugnis, die sich aus den konkreten Mandatsverhältnissen ergebe. Aus der Mandatierung folge allenfalls eine Vertretungsbefugnis auch der nicht mandatierten Rechtsanwälte der Sozietät für Notmaßnahmen. Dementsprechend sei der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt damit beauftragt gewesen, in diesem Verfahren die Interessen der Antragsgegnerin zu vertreten. Da sich die Aufträge deutlich voneinander unterschieden hätten, fehle es auch an dem einheitlichen Tätigkeitsrahmen. Die Interessen der Antragsgegnerin und Beigeladenen seien in diesem Verfahren getrennt wahrgenommen worden (verschiedene Schriftsätze, Vertretung durch unterschiedliche Anwälte).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss
Mit Schriftsatz vom 6. August 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am 7. August 2015, stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei einmal zu Beginn des Verfahrens angefallen und entsprechend der Kostenentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Kostenaufhebung unterworfen. Später sei sie nicht mehr angefallen, da dies der Abgeltungsfunktion der einmal angefallenen Gebühr für die gesamte Angelegenheit entgegenstünde, § 15 Abs. 1, 2 und 3 RVG. Zudem liege dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7, 15 RVG vor, in der die Anwaltssozietät der Antragsgegnerin und der Beigeladenen tätig geworden sei. Ein einheitlicher Auftrag sei nicht erforderlich. Auch bei Klage und Drittwiderklage liege nach einer Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) dieselbe Angelegenheit vor.
Der Erinnerung vom 21. August 2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Unter dem 30. September 2015 verwies die Antragsgegnerin in dem Verfahren M 17 M 15.3478 auf ihren Schriftsatz vom 10. Oktober 2012.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 mit, dass die (ursprünglich) Beigeladene zu 1) (... ... ... Fernsehen GmbH) mittlerweile mit der ... TV Deutschland GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde und schloss sich dem Sachvortrag der Antragsgegnerin (Schreiben vom 10. Oktober 2012) im Wesentlichen an. Auch die Antragstellerin bestreite nicht, dass dem Tätigwerden der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterschiedliche Aufträge zugrunde gelegen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei aber für die Beurteilung des Begriffs der Angelegenheit die Einheitlichkeit des Auftrags maßgeblich. In der Literatur seien keine einschlägigen Nachweise zu finden, die die Auffassung der Antragstellerin stützen würde. In der zitierten Passage aus dem Kommentar von Gerold-Schmidt zu § 7 RVG werde allein die Rolle des Auftraggebers behandelt, ohne Aufschluss über das Kriterium des einheitlichen Auftrags zu geben. Das OLG ... treffe ohne weitere Begründung die pauschale Aussage, dass (stets) nur eine einzige Angelegenheit vorliege, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertrete.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 17 K 06.2675, M 17 M 15.3478 und M 17 M 15.3815 verwiesen.
II.
1. Die beiden Kostenerinnerungen konnten gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Über die Kostenerinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO entscheidet das Verwaltungsgericht München, dem der Urkundsbeamte angehört, als Gericht des ersten Rechtszuges (Happ in Eyermann, VwGO, 2014, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Ergänzungslieferung 2015, § 165 Rn. 9). Funktionell zuständig ist, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)entscheidung getroffen hatte (§ 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 5 Kst 6/04 - juris). Die vorliegende Entscheidung hat in der Kammerbesetzung zu erfolgen, da vorliegend das Urteil in dem Ausgangsverfahren (M 17 K 06.2675) in der Kammerbesetzung erging (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
2. Die Kostenerinnerungen sind zulässig; insbesondere wurden sie von der Antragstellerin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse am
3. Die Kostenerinnerungen sind zum Teil auch begründet, soweit in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen jeweils eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 festgesetzt wurde. Im Übrigen waren die Anträge auf gerichtliche Entscheidung abzulehnen.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
Der Urkundsbeamte hat in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen beantragte Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 zu Unrecht festgesetzt (dazu 3.1.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es hingegen nicht zu beanstanden, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladenen die im Übrigen festgesetzten Gebühren (für die beiden Berufungsverfahren jeweils beantragten 1,2 Terminsgebühren und die im Revisionsverfahren beantragte 1,6 Verfahrensgebühr und 1,5 Terminsgebühr) geltend machen (dazu 3.2.). Insoweit liegt kein Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG vor, da die Anwaltssozietät des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht als ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wurde.
3.1. Im vorliegenden Fall hat der Urkundsbeamte in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen
Soweit der Urkundsbeamte darauf hinweist, dass die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) nicht nur mit der Einlegung der Berufung entstehe, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit, führt dies nicht zur Erstattungsfähigkeit der 1,6 Verfahrensgebühr im ersten Berufungsverfahren. Zwar entsteht die Verfahrensgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung 3 (Teil 3) Abs. 2 zur VV-RVG (bereits) mit Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Aber auch dieser Zeitpunkt lag vor der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009. Die Verfahrensgebühr fiel nach der Berufungsrücknahme nicht ein weiteres Mal durch (Weiter)betreiben des Geschäfts durch den Bevollmächtigten an. Andernfalls läge die Kostenentscheidung nicht in der Hand des Gerichts, sondern in der Hand der Beteiligten, indem diese durch ihr Weiterbetreiben des Verfahrens den maßgeblichen Zeitpunkt des Anfalls der Verfahrensgebühr rechtsmissbräuchlich bestimmen und sich damit der Kostentragung entziehen könnten. Zwar mag es sein, dass die Bevollmächtigten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin auch nach der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009 noch rechtanwaltliche Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung ihres Prozessauftrags ausübten. Diese sind aber durch die zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung entstandene Verfahrensgebühr abgegolten. Der Rechtsanwalt kann insofern die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG).
Nach der Kostengrundentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
3.2. Im Übrigen wurden die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten fehlerfrei festgesetzt. Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1,05 Mio. EUR wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss
Auch der Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Annahme der Antragstellerin, dass die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als (ein) Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden sei, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin zum einen und die Beigeladenen zum anderen nach §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG nicht in Betracht komme, vermag das Gericht nicht zu teilen.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurden bereits nicht als „ein Rechtsanwalt“ im Sinne des § 7 RVG, sondern als „mehrere Rechtsanwälte“ im Sinne des § 6 RVG tätig. Zwar waren die jeweiligen Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt ihrer Mandatsübernahme in einer Sozietät verbunden und wurden jeweils beide bevollmächtigt, jedoch wurden den jeweiligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich getrennte Aufträge zur Bearbeitung erteilt (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 6 Rn. 9, VV 1008 Rn. 32; a.A. VG Düsseldorf, B.v. 19.7.2010 - 13 L 1793/09 - juris Rn. 8 ff. bei Tätigwerden zweier Rechtsanwälte aus einer Partnerschaftsgesellschaft für zwei Beigeladene). Nach dem Parteiwillen ist davon auszugehen, dass die jeweils beiden Rechtsanwälte wegen der unterschiedlichen Interessenlagen (s.u.) nebeneinander die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen vertreten sollten. Inhalt des jeweiligen Auftrags der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen war es, dass jeder der Beteiligten von einem der Sozien vertreten werden sollte, mit der Folge, dass jeder die Gebühren getrennt berechnen kann. Entsprechend fertigten die Prozessbevollmächtigten ihre Schriftsätze getrennt an und traten beide in den Terminen auf (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 6 Rn. 9, VV 1008 Rn. 32).
Ungeachtet dessen, liegt auch nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. §§ 7, 15 RVG vor. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, B.v. 17.12.2015 - III ZB 61/15 - juris Rn. 3; BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 2168; B.v. 8.5.2014 - IX ZR 219/13
Gemessen daran liegen mehrere Angelegenheiten vor, da die anwaltlichen Leistungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und des Bevollmächtigten der Beigeladenen schon nicht von einem einheitlichen Auftrag erfasst wurden. Die Sozietät des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde mit Vollmacht vom 31. Mai 2006 in Sachen Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 beauftragt, wohingegen die Beigeladenen erst am 5. November 2007 der Anwaltssozietät ihres Bevollmächtigten Vollmacht erteilten (Bl. 479 ff. GA M 17 K 06.2675). Zwar kann ein einheitlicher Auftrag nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden ist. Dies gilt aber nur dann, wenn Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn. 8), wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt.
Der Umstand, dass ein Beigeladener zwangsläufig die Rechtsauffassung eines der Beteiligten teilt, führt nicht dazu, dass schon aus diesem Grund dieselbe Angelegenheit vorliegt. Dies ist vielmehr Folge seiner prozessrechtlichen Stellung, wonach seine rechtlichen Interessen berührt sind (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder die Entscheidung ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Als Konsequenz daraus resultieren auch andere prozessualen Rechte für einen Beigeladenen (§ 66 VwGO) als für einen Beteiligten nach § 63 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO. Gleichwohl kann ein Beigeladener innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Bei einer notwendigen Beiladung kann er auch abweichende Sachanträge stellen (§ 66 Satz 2 VwGO). Unter Inanspruchnahme seiner Befugnisse gab der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Rahmen seines eigenständigen Auftrags zur Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten eigene Stellungnahmen gegenüber den Gerichten ab und stellte eigene Anträge, so dass auch ein unterschiedlicher Tätigkeitsrahmen (z. B. getrennte Schriftsätze) vorlag (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn. 9). Soweit darin die gleiche Rechtsauffassung wie die der Antragsgegnerin vertreten wird, liegt dies - wie dargestellt - in der Natur der Sache und vermag die Unterschiedlichkeit der Angelegenheit allein nicht in Zweifel zu ziehen. Nach Auslegung der Beteiligtenverhältnisse spricht alles dafür, dass die Anwaltssozietät sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladenen gesondert tätig werden sollte. Entsprechend führte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin aus, dass es dieser auf die Anfechtung der durch Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 erfolgten Ablehnung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung angekommen sei und die Antragsgegnerin ausschließlich ihn mit der Durchführung des Klageverfahrens beauftragt habe. Demgegenüber sei es den Beigeladenen offenbar daran gelegen gewesen, überhaupt an dem Verfahren beteiligt zu sein, da der Verfahrensverlauf und -ausgang die Beigeladenen in jedem Fall berühren würde. Um den Beigeladenen die jederzeitige Möglichkeit zu erhalten, in dem Verfahren unabhängig von der Antragsgegnerin agieren und vortragen zu können, sei es folgerichtig gewesen, dass die Beigeladenen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen nicht den Rechtsanwalt der Antragsgegnerin, sondern ihren eigenen Rechtsanwalt mandatiert habe.
Zwar lag sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladenen der inhaltlich identische Streitgegenstand, die Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen durch den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006, zugrunde und bestand damit ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Angelegenheiten. Gleichwohl verfolgten die Antragsgegnerin und die Beigeladenen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens mitunter unterschiedliche Zielrichtungen. Die Antragsgegnerin beabsichtigte ursprünglich, mit der Übernahme von ProSiebenSat1 (P7S1) Media AG das Fernsehgeschäft als zweite strategische Säule des Unternehmens zu etablieren. Nachdem das Bundeskartellamt den Zusammenschluss mit Beschluss vom 19. Januar 2006 untersagt hatte, erklärte die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung, die Pläne zur Übernahme nicht weiterzuverfolgen. Die von der Antragsgegnerin zur Übernahme vorgesehenen Anteile der P7S1 wurden Ende 2006 anderweitig veräußert. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die Antragstellerin die Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen, allesamt direkte oder mittelbare Tochtergesellschaften der P7S1-Media AG, nach Erwerb der von der P7S1-Media AG gehaltenen Anteile durch die Antragsgegnerin ab.
In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die zuletzt allein auf die Feststellung gerichtet waren, dass die Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen durch den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 rechtswidrig war, hatte die Antragsgegnerin ein Rehabilitationsinteresse, weil durch die ausdrücklich ablehnende Haltung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Antragstellerin zu der rundfunkrechtlichen Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin auch jedes zukünftige entsprechende Vorhaben mit einer drohenden Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 29 Satz 3 RStV bemakelt gewesen wäre. Der Bescheid vom 15. Mai 2006 behinderte die Antragsgegnerin beträchtlich in ihrer künftigen unternehmerischen Entfaltung (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 6 C 16/09 - juris Rn. 27). Der Antragsgegnerin ging es bei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in erster Linie um Rechtssicherheit bei künftigen Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse. Ansonsten hätte die Antragsgegnerin wegen des Makels der für sie ungünstigen Entscheidung der Antragstellerin (Bescheid vom 15. Mai 2006) damit rechnen müssen, von einem potentiellen Veräußerer schon gar nicht als ernsthafter Verhandlungspartner für eine Übernahme in Betracht gezogen zu werden (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 6 C 16/09 - juris Rn. 28). Dieses Interesse an einer Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Anwendung des § 26 RStV („vorherrschende Meinungsmacht“) in Bezug auf das europaweit agierende Medienunternehmen der Antragsgegnerin bestand losgelöst und unabhängig von der beabsichtigten Übernahme der P7S1-Medien AG. Es ging über das Interesse des Einzelfalls an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 29 Satz 3 RStV) gegenüber den Beigeladenen hinaus. Demgegenüber beschränkten sich die betroffenen Belange der Beigeladenen auf den konkreten Einzelfall des Erwerbs der von P7S1-Media AG gehaltenen Anteile durch die Antragsgegnerin, die gleichwohl nicht von geringerem Gewicht gewesen wären, da als Konsequenz die Fortsetzung ihrer Anbietertätigkeit nicht mehr genehmigt worden wäre. Damit betreffen die von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit die Beigeladenen nicht in jeweils derselben Weise. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf der einen Seite und der Beigeladenen auf der anderen Seite gemeinsam ausgefertigt worden wären und weitgehend wörtlich übereingestimmt hätten. Die den §§ 7, 15 RVG zugrundeliegende Erwägung, dass ein Anwalt nicht mehrfach vergütet werden soll, obwohl er der Sache nach nur eine einheitliche Angelegenheit bearbeitet, so dass es keinen greifbaren Mehraufwand gibt, greift im vorliegenden Fall deshalb nicht.
Auf die Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) kann die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung nicht stützen, da diesem Beschluss ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und sich die Beurteilung der Frage, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten lässt, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.
Nach alledem waren die Voraussetzungen der §§ 7, 15 RVG nicht erfüllt, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin und für die Beigeladenen nicht zu beanstanden war.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 155 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 2 VwGO. Da die Antragstellerin gemessen an ihrem Antragsbegehren insgesamt etwa zu zwei Drittel unterlegen ist, hat sie die Kosten entsprechend zu tragen. Antragsgegnerin auf der einen Seite und die Beigeladenen auf der anderen Seite sind mit einem Drittel unterlegen und hieran etwa gleich beteiligt.
Eine Festsetzung des Streitwerts ist entbehrlich, weil das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO gerichtsgebührenfrei ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist. Die Auslagenpflichtigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.
Den Erinnerungen war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang teilweise stattzugeben, im Übrigen waren sie zurückzuweisen.
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Gegenstand dieser Kostensache ist die Erinnerung der Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Die Bevollmächtigten hatten für die Klägerin am 15. September 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, die unter dem Aktenzeichen M 2 K 14.4183 geführt wurde. Diese Klage richtete sich gegen Neben- bzw. Inhaltsbestimmungen in der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis vom ... August 2014, welche die Beklagte der Klägerin für deren Bauvorhaben erteilt hatte. Die angegriffenen Neben- bzw. Inhaltsbestimmungen betrafen das Aufbohren an der Spundwandtrasse zur Wiederherstellung der Durchlässigkeit des Untergrunds, den Erhalt der Förderbrunnen, Sickerbrunnen und Grundwassermessstellen nach Beendigung der Baumaßnahme, die Beprobung der Messstellen während der Baumaßnahme sowie die Messung und Aufzeichnung der Grundwasserstände nach Beendigung der Baumaßnahme. Erhoben wurde eine Anfechtungsklage, hilfsweise eine Verpflichtungsklage.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2014 ließ die Klägerin die Klage begründen. Ein gerichtliches Aufklärungsschreiben vom 19. November 2014 hinsichtlich der durch die angegriffenen Neben- bzw. Inhaltsbestimmungen der Klägerin entstehenden Kosten ließ sie mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2014 beantworten.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2014 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 geladen.
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 zur Klage und beantragte Klageabweisung.
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. März 2015 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, die Beklagte stimmte dem mit Schriftsatz vom gleichen Tage zu.
Mit Verfügung vom 20. März 2015
Mit Beschluss des Berichterstatters vom 24. März 2015 stellte das Gericht das Verfahren ein, auferlegte der Klägerin 1/10 und der Beklagten 9/10 der Verfahrenskosten und setzte den Streitwert auf 30.000,00 € fest.
Am
Mit Schreiben vom
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Am 28. Juli 2015 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2015 beantragen. Das Rechtsmittel richte sich gegen die Versagung der Erledigungsgebühr. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Bevollmächtigten der Klägerin hätten sich während des laufenden Gerichtsverfahrens über den Vortrag im Klageverfahren hinaus mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 an die Beklagte gewandt und vorgeschlagen, eine einvernehmliche Lösung zu finden und hierzu im Januar 2015 eine gemeinsame Besprechung durchzuführen (dieses Schreiben wurde in Kopie vorgelegt). Infolge dieses Schreibens habe am 19. Januar 2015 eine Besprechung stattgefunden, in der die angefochtenen Auflagen im Einzelnen besprochen und Lösungsmöglichkeiten erörtert worden seien (ein Aktenvermerk der Bevollmächtigten der Klägerin über dieses Gespräch wurde in Kopie vorgelegt). Auf Grundlage dieser Besprechung sei von der Klägerin am 9. Februar 2015 ein Tekturantrag eingereicht worden, der schließlich zum Änderungsbescheid vom ... März 2015 geführt habe, durch den sich das Klageverfahren erledigt habe.
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Antrag der Klägerin auf Entscheidung des Gerichts mit Schreiben vom 13. August 2015 der Kammer vor.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 gab das Gericht der Beklagten Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme bis 15. September 2015. Die Beklagte äußerte sich nicht mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich jener im zugrunde liegenden Verfahren M 2 K 14.4183 verwiesen.
II.
Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Der gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist begründet, da die Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2015 im Ergebnis zu Unrecht keine Erledigungsgebühr nach VV Nrn. 1002 i. V. m. 1003 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2) berücksichtigt hat (sogleich 1.). Bezieht man die Erledigungsgebühr mit ein, erhöhen sich die festzusetzenden notwendigen Aufwendungen auf 2.385,83 € und der von diesen Kosten gemäß der Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 24. März 2015 von der Beklagten zu tragende Anteil auf 2.147,25 € (sogleich 2.).
1. Nach VV Nr. 1002 RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht nicht aus. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben. Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (zum Ganzen BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH, B. v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.3.2014 - 8 C 13.1496 - juris Rn. 4 m. w. N.).
Daran gemessen ist vorliegend die von den Bevollmächtigten der Klägerin beanspruchte Erledigungsgebühr entstanden: Durch den Änderungsbescheid der Beklagten vom ... März 2015 ist es zu einer Änderung des mit der Klage vom 15. September 2014 angegriffen Verwaltungsakts vom ... August 2014 gekommen. Die Rechtssache hat sich nach diesem Änderungsbescheid erledigt: Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schreiben jeweils vom 19. März 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine besondere Tätigkeit der Bevollmächtigten vor, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten hinausgeht: Die Bevollmächtigten haben nicht nur die Klage mit Schriftsatz vom 15. September 2014 erhoben, mit Schriftsatz vom 12. November 2014 begründet und das gerichtliche Aufklärungsschreiben mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 beantwortet. Vielmehr sind sie zusätzlich außergerichtlich tätig geworden, wie sie (erstmals) im Rahmen der Begründung der Erinnerung nachvollziehbar dargelegt und durch Vorlage von Unterlagen hinreichend nachgewiesen haben: Sie haben sich mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 an die Beklagte mit dem Vorschlag gewandt, eine einvernehmliche Lösung zu finden und hierzu eine Besprechung abzuhalten. Daraufhin hat am 19. Januar 2015 eine außergerichtliche Besprechung unter Beteiligung der Bevollmächtigten der Klägerin stattgefunden, bei der einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten erörtert wurden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Besprechung hat die Klägerin dann einen Tekturantrag eingereicht, der zum Änderungsbescheid vom ... März 2015 geführt hat. Bei dem außergerichtlichen Schreiben der Bevollmächtigten an die Beklagte vom 16. Dezember 2014 und dem außergerichtlichen Besprechungstermin am 19. Januar 2015, an dem ein Vertreter der Bevollmächtigten teilgenommen hat, handelt es sich um besondere Tätigkeiten der Bevollmächtigten, die nicht bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind. Es kann auch kein Zweifel bestehen, dass diese anwaltliche Mitwirkung hinreichend kausal für die Erledigung der Rechtsache geworden ist: Ohne diese wäre es nicht zu der im Rahmen der Besprechung gefundenen einvernehmlichen Lösung gekommen, die dann Grundlage für den Tekturantrag und den Änderungsbescheid vom ... März 2015 war. Ohne die zusätzliche außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten wäre es mithin nicht zum Erlass des Änderungsbescheids und damit auch nicht zur Erledigung der Rechtssache gekommen, vielmehr hätte der Rechtsstreit streitig entschieden werden müssen.
2. Berücksichtigt man eine Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1002 RVG, erhöhen sich die festzusetzenden notwendigen Aufwendungen auf 2.385,83 € und der von diesen Kosten gemäß der Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 24. März 2015 von der Beklagten zu tragende Anteil auf 2.147,25 €.
Gemäß VV Nr. 1003 RVG beträgt die Erledigungsgebühr 1,0, wenn über den Gegenstand - wie hier - ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG i. V. m. Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG beläuft sich eine Gebühr bei einem Gegenstandswert von 30.000,00 € - dieser ergibt sich aus der entsprechenden Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss vom 24. März 2015, § 32 Abs. 1 RVG - auf 863,00 €. Unter Berücksichtigung der sich dann auf insgesamt 380,93 € erhöhenden Umsatzsteuer ergibt sich in der Summe der festzusetzende Betrag von 2.385,83 €. Hiervon hat die Beklagte gemäß der Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 24. März 2015 einen Anteil von 9/10 zu tragen, das sind 2.147,25 €.
Nach alldem war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2015 in Ziffern I. und II. entsprechend zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG analog). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris Rn. 7 m. w. N.)
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
Mit der Klage im Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 begehrten die zunächst insgesamt elf Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014
Daraufhin nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom
Mit zwei Beschlüssen trennte daraufhin der Einzelrichter vom Ausgangsverfahren die Klagebegehren ab, soweit die Klagen zurückgenommen worden waren. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 wurden vom Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 die Klagen der Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 11) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30568 fortgeführt. Das Verfahren W 1 K 14.30568 wurde eingestellt und die Kläger gesamtverbindlich zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 27. Oktober 2014 trennte der Einzelrichter vom Verfahren W 1 K 13.30480 die Klage der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Streitgegenstände der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; das Verfahren wurde insoweit unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30569 fortgeführt. Des Weiteren wurde das Verfahren W 1 K 14.30569 eingestellt und die Klägerin zu 2) zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2014
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde - hier durch den Einzelrichter - ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
Die von dem Klägerbevollmächtigten angeführte Rechtsauffassung, wonach der Rechtsanwalt wählen könne, ob er die vor oder nach der Abtrennung entstandenen Gebühren geltend mache, kann jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall keine Geltung beanspruchen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Abtrennung nach einer Teilklagerücknahme ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen und die insoweit auf den zurücknehmenden Beteiligten entfallenden Kosten (vorab und separat) berechnen zu können (HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die Abtrennungen dienten allein der gerichtsinternen Abwicklung der Teilklagerücknahme. Durch die Abtrennung und Vergabe neuer Aktenzeichen war das Ausgangsverfahren nicht vollständig abgeschlossen, es erging vielmehr im Folgenden noch eine Sachentscheidung durch Urteil. Die Übersendung der Empfangsbekenntnisse hinsichtlich der Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft stellen keine als selbstständig zu bewertenden Verfahrenshandlungen in den abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in den abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (vgl. HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die vor Abtrennung entstandene und nach Abtrennung bestehen gebliebene Verfahrensgebühr zugrunde zu legen und nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu kürzen. Entsprechendes gilt für die Post- und Telekommunikationspauschale (vgl. auch OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58).
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.