Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - III ZB 61/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZB61.15.0
bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 61/15
vom
17. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZB61.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters, Reiter und die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. Februar 2015 - 1 W 38/14 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 37%, der Drittwiderbeklagte 63%.
Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Drittwiderklage gegen den Zedenten auf negative Feststellung erhoben, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2014 vor dem Oberlandesgericht den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Die Kosten wurden dabei im Verhältnis 5/14 (Klägerin) zu 9/14 (Beklagte) verteilt, wobei die Beklagte zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang übernahm. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - für die erste und zweite Instanz jeweils eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Das Landgericht (Rechtspflegerin) hat die von der Beklagten insoweit zu erstattenden Beträge mit der Maßgabe festgesetzt, dass wegen des Vorliegens einer Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für jede Instanz die Verfahrensgebühr - diese erhöht um 0,3 (Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - und die Terminsgebühr nur einmal in Ansatz gebracht werden können. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten.

II.


2
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten um dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG handelt.
3
1. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 2168 Rn. 9 und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen , dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann.
4
2. Der Klage und der Drittwiderklage liegt der inhaltlich identische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde. Sowohl dem Drittwiderbeklagten als Zedenten als auch der Klägerin als Zessionarin war an einer erfolgreichen Durchsetzung dieses Anspruchs gelegen. Der Drittwiderbeklagte hat durch die Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin deren Aktivlegitimation überhaupt erst herbeigeführt. Dieser innere Zusammenhang ist im Übrigen notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit der Drittwiderklage. Denn eine isolierte Widerklage gegen eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Partei ist nur zulässig, wenn unter anderem die Gegenstände der Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN). Hierbei resultiert das rechtlich schutzwürdige Interesse des im Klagewege vom Zessionar in Anspruch genommenen Schuldners an der Drittwiderklage gegen den Zedenten daraus, dass nur auf diesem Weg das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Zedenten sicher festgestellt werden kann (BGH aaO Rn. 31 ff). Der enge Zusammenhang zeigt sich auch daran, dass sich der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bemisst und eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage wegen derer wirtschaftlicher Identität unterbleibt. Vor diesem Hintergrund wurde die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, als sie die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernahm, in derselben Angelegenheit tätig.
5
3. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten , die sich hierzu auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2012 (NJW-RR 2013, 63) berufen, dass wegen konträrer Interessen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nicht dieselbe Angelegenheit vorliege. In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt, die isolierte Drittwiderklage sei dadurch gekennzeichnet, dass ihre Abwehr durch den Drittwiderbeklagten eine zur Anspruchsverfolgung der Klage entgegengesetzte Zielrichtung habe. Die mit der Klage verfolgten Anträge seien nur durchzusetzen , wenn der Anspruch wirksam abgetreten sei. Der Drittwiderbeklagte könne sich aber gegen die negative Feststellungsklage nur wehren mit dem Argument, dass er wegen der Unwirksamkeit der Abtretung nach wie vor Anspruchsinhaber sei.
6
Dem vermag der Senat für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu folgen, weil zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bezüglich der Wirksamkeit der Abtretung kein Streit bestand. Richtet sich aber die Frage, ob eine Angelegenheit vorliegt, nach dem Inhalt des Auftrags, so kann jedenfalls dann, wenn sich der Drittwiderbeklagte gerade nicht damit verteidigt, dass die Abtretung unwirksam ist, sondern vielmehr - in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen - sich darauf beruft, dass sich die Beklagte/Widerklägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat, nicht von einer entgegengesetzten Interessen- lage gesprochen werden. Anderenfalls hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die zusätzliche Vertretung des Drittwiderbeklagten auch gar nicht übernehmen dürfen.
7
Im Übrigen beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO S. 64) auf einem Fehlverständnis der Drittwiderklage. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass eine Drittwiderklage unzulässig sei, wenn sich der Zedent seit der Abtretung an den Zessionar nicht mehr der streitgegenständlichen Ansprüche berühmt habe und insoweit beide im Prozess übereinstimmend von der Wirksamkeit der Abtretung ausgingen. Die zulässige Drittwiderklage sei demgegenüber von einem Interessengegensatz zwischen Zedent und Zessionar geprägt; ihr Ziel sei die Feststellung, dass dem Zedenten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche "in Folge der Abtretung" nicht mehr zustehen.
8
Für das Interesse an der richterlichen Feststellung, dass auch dem Zedenten keine Ansprüche zustehen, ist es aber unerheblich, dass sich der Zedent nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt (BGH aaO Rn. 31). Die Drittwiderklage ist darauf gerichtet, das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche mit Rechtskraft sicher auch gegenüber dem Zedenten festzustellen (BGH aaO Rn. 32). Sie soll insoweit die Fälle erfassen, in denen die Abtretung entweder von vorneherein oder aufgrund späterer Umstände, z.B. einer zukünftigen Anfechtung durch den Zedenten, unwirksam ist, sodass bei einer Klageabweisung gegenüber dem (Schein-)Zessionar im Fall der Erklärung der Rückabtretung § 325 Abs. 1 ZPO nicht eingreift (BGH aaO Rn. 34). Die Drittwiderklage ist deshalb - für den Fall, dass die Abtretung von vorneherein unwirksam sein sollte oder aufgrund späterer Umstände unwirksam werden könnte - darauf gerichtet festzustellen, dass dem Zedenten keine Schadensersatzansprüche zustehen, das heißt er von Anfang an keine abtretbaren Ansprü- che gehabt hat. Dementsprechend geht der Streit der Beteiligten - so wie auch hier - regelmäßig nur darum, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht. Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die Ansprüche selbst eine Entscheidung zu treffen.
Herrmann Wöstmann Seiters
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.04.2013 - 31 O 532/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 W 38/14 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

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Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 1 W 38/14

31 O 532/11 LG Aschaffenburg

In Sachen

...

1) ...

- Klägerin und Beschwerdeführerin -

2) ...

- Drittwiderbeklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Schadensersatz

hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 1. Zivilsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 24.02.2015

folgenden

Beschluss

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.08.2014 - Az: 31 O 532/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 34%, der Drittwiderbeklagte 66%.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.880,99 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die in A. ansässige Klägerin mittels einer in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht Aschaffenburg aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen behaupteter Anlageberatungsfehler im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte Klageabweisung beantragt und gegen den Zedenten eine Drittwiderklage auf Feststellung dahin erhoben, dass diesem im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an dem streitgegenständlichen Fonds keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte daraufhin auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen und Abweisung der Drittwiderklage beantragt.

Ein auf den 06.03.2013 vor dem Landgericht Aschaffenburg anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wahrgenommen.

Gegen das der Klage stattgebende und die Drittwiderklage abweisende Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.04.2013 war seitens der Beklagten Berufung eingelegt worden. Ein auf den 30.01.2014 vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wahrgenommen.

Der Rechtsstreit wurde in der Berufungsinstanz durch einen rechtwirksamen Vergleich zwischen den Parteien beendet, wobei sich die Parteien auf eine Verteilung der Kosten des Rechtsstreits wie folgt geeinigt haben: Von den Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Vergleichs sollte die Klägerin 5/14, die Beklagte 9/14 tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sollte die Beklagte zu 9/14, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 5/14 tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten sollte die Beklagte allein tragen. Im Übrigen sollten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert für beide Instanzen wurde auf jeweils 18.254,78 Euro festgesetzt.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin mit Kostenausgleichungsanträgen jeweils datierend vom 17.02.2014 die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die 1. Instanz mit 1.826,65 Euro (Bl. 239 d. A.) und für die 2. Instanz mit 2.980,47 Euro (Bl. 241 d. A.) geltend gemacht. Der Drittwiderbeklagte hat mit gesonderten Kostenausgleichungsanträgen ebenfalls jeweils datierend vom 17.02.2014 die Kosten derselben Prozessbevollmächtigten für die 1. Instanz einschließlich Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten mit 2.049,42 Euro (Bl. 290 d. A.) und für die 2. Instanz einschließlich Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten mit 3.230,37 Euro (Bl. 292 d. A.) geltend gemacht.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2014 setzte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Aschaffenburg die von der Beklagten dem Drittwiderbeklagten zu erstattenden Kosten mit 2.731,88 Euro und die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 28,25 Euro fest. Zur Begründung hat sie unter Berufung aus § 15 Abs. 2 RVG im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen des Vorliegens einer Angelegenheit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Drittwiderbeklagten die Gebühren für jede Instanz nur einmal und daneben lediglich die Erhöhung der jeweiligen Verfahrensgebühr um 0,3 verlangen könne. In Bezug auf die Reisekosten hat die Rechtspflegerin lediglich fiktive Reisekosten in Höhe von 31,40 Euro für die 1. Instanz und 156,80 Euro für die 2. Instanz anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2014 (Bl. 294 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.09.2014 zugestellten Beschluss haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit gemeinsamem Schriftsatz vom 01.10.2014, beim Landgericht Aschaffenburg eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie Festsetzung der Anwaltsgebühren auf Seiten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe weiterverfolgen.

Die Beklagte hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten mit Beschluss vom 30.10.2014 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2014, den Beschwerdeschriftsatz vom 01.10.2014 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 30.10.2014 Bezug genommen.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht jeweils die vollen Rechtsanwaltsgebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer als nach Maßgabe des Prozessvergleichs auszugleichende Kosten entstanden sind. Bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 RVG. Soweit der Rechtsanwalt, wie im vorliegenden Fall, in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält er gemäß § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren nur einmal und kann ggf. die Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG fordern.

a) Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dabei ist die Angelegenheit abzugrenzen von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen, etwa wenn jedem Auftraggeber ein Recht alleine zusteht oder die Auftraggeber wegen Rechten in Anspruch genommen werden, von denen jeder ganz alleine betroffen ist, was ggf. zu einer Wertaddition gemäß § 22 Abs. 1 RVG führen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 17 W 80/10 - juris). Für die für das Vorliegen derselben Angelegenheit erforderliche Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es dagegen grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden könnten. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. BGH NJW 2014, 2126; NJW 2011, 3167; OLG Celle, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 W 279/14 - juris; OLG Nürnberg MDR 2008, 352). Dabei steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Parteien vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird (vgl. BGH a. a. O.; OLG Celle a. a. O.).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im vorliegenden Rechtsstreit in derselben Angelegenheit tätig geworden.

aa) Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen den Gegenständen der Klage und der Drittwiderklage ist gegeben. Beiden liegt der inhaltlich identische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds X. zugrunde. Sowohl der Klägerin als Zessionarin als auch dem Drittwiderbeklagten als Zedenten der gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche ist an einer erfolgreichen Durchsetzung dieser Ansprüche gelegen. Der Drittwiderbeklagte hat durch die Abtretung seiner Schadensersatzansprüche an die Klägerin deren prozessuale Aktivlegitimation überhaupt erst herbeigeführt. Der Streitstoff, also die zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Bestehens der Schadensersatzansprüche einschließlich der Wirksamkeit der Abtretung, ist in beiden Prozessrechtsverhältnissen identisch. Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bemisst und eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Drittwiderklage wegen deren wirtschaftlichen Identität unterbleibt (vgl. OLGR Celle 2009, 1025).

bb) Nicht zu folgen ist der von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 8 W 219/12, NJW-RR 2013, 63), die notwendige Rechtverteidigung des Zedenten gegen die gegen ihn erhobene isolierte Drittwiderklage sei konträr zu den Rechtsverfolgungszielen der Klägerin, weshalb Klägerin und Drittwiderbeklagter „an sich“ nicht durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden könnten und es sich deshalb bei der Verfolgung des Klageanspruchs für die Klägerin und bei der Abwehr der negativen Feststellungsklage für den Drittwiderbeklagten nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handele. Zum einen rückt das OLG Stuttgart in den weiteren Gründen seiner Entscheidung von dieser Prämisse wieder ab, indem es in Anbetracht des Umstands, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation sowohl Klägerin als auch Drittwiderbeklagter von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen seien, dann doch von der Verfolgung derselben Zielrichtung durch Klägerin und Drittwiderbeklagten ausgeht, die „ausnahmsweise“ eine gemeinsame Vertretung ermöglicht habe. Zum anderen beruht diese Auffassung auf einer zu beengten Sichtweise in Bezug auf das mit der isolierten Drittwiderklage verfolgte Ziel in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, das überhaupt erst zur Zulassung dieses prozessualen Instrumentariums durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geführt hat. Danach wird eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten einer Klageforderung auf Feststellung, dass diesem die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, aus Gründen der Prozessökonomie als zulässig angesehen, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit verletzt werden (vgl. BGH NJW 2008, 2852). Dabei ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat. Im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit einer Abtretung, die den vormaligen Zedenten trotz Abweisung der vom Zessionar erhobenen Klage zu einer erneuten Prozessführung aktivlegitimieren könnte, ist die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage für die Beklagte daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber dem Widerbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen (vgl. BGH a. a. O.).

Demzufolge ist in derartigen Fällen wie dem vorliegenden Kern des mit der Drittwiderklage zur Entscheidung gestellten Streits regelmäßig nicht die Frage des Anspruchsverlustes beim Drittwiderbeklagten durch die Abtretung, sondern, wie in auch in der Klage, das (Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche als solches, allerdings bezogen auf die Person des Drittwiderbeklagten. Damit befindet sich der Drittwiderbeklagte nur vordergründig in einer Gegenposition zur Klägerin. Er ist nicht gezwungen, sich dadurch konträr zum Klageziel der Klägerin zu verhalten, dass er sich zur erfolgreichen Abwehr der Drittwiderklage in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten als Zedent setzen und die fortwährende Inhaberschaft der Schadensersatzansprüche infolge Unwirksamkeit der Abtretung geltend machen muss. Der nur im Ausnahmefall, nämlich bei Streit um die Wirksamkeit der Abtretung drohenden Gefahr, trotz Obsiegens der Klägerin gleichwohl deshalb kostentragungspflichtig zu unterliegen, weil die Feststellungswiderklage allein wegen der Abtretung der Schadensersatzansprüche begründet wäre, kann der Drittwiderbeklagte durch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO begegnen.

Entgegen der vom OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 08.11.2012 (a. a. O.) vertretenen Auffassung ist In Beug auf die anwaltliche Vertretung von Klägerin und Drittwiderbeklagtem in der vorliegenden Fallkonstellation von einer Angelegenheit auszugehen mit der Folge, dass die gemeinsame Prozessbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, wenn auch unter Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, verlangen kann (vgl. auch Schneider/Wolf/N. Schneider, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 115).

c) Der hiernach vorgenommene Ansatz der der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten durch die Rechtspflegerin ist sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Rechtspflegerin die Erhöhung der in beiden Instanzen angefallenen Verfahrensgebühren um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG in Ansatz gebracht.

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden und von der sofortigen Beschwerde letztlich auch nicht in Frage gestellt ist der an der ständigen Rechtsprechung orientierte Ansatz im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach eine Partei, die einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt, der weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz der Partei ansässig ist, die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten erstattet verlangen kann, die sich aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Wohnsitz der Partei andererseits entstehen (vgl. BGH VersR 2012, 593 m. w. N.). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am dritten Ort notwendig gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO und orientiert sich an dem anteiligen Unterliegen der Beschwerdeführer in Bezug auf den Beschwerdewert. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (BGH NJW-RR 2013, 1020; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 40). Die Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Kostenerstattung beläuft sich in Bezug auf die Klägerin auf 1.333,08 Euro, in Bezug auf den Drittwiderbeklagten auf 2.547,91 Euro.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der gesamten mit dem Rechtsmittel erstrebten Erhöhung der Kostenerstattungsbeträge.

V. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil im Hinblick auf mehrere gegenläufige obergerichtliche Entscheidungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

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3. Die für die Höhe des Anspruchs des Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis maßgebliche Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO, Rn. 17; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 16; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO, Rn. 13; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO, Rn. 8).
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Dies lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr auch dann gesprochen werden , wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene , in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.
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Der Bundesgerichtshof hat allerdings schon bisher unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen (vgl. dazu BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222), Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war (BGHZ 147, 220, 223) oder es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte (BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753). Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753).

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.